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WordPress.com · Web viewam 13.7.2018, noch vor dem befohlenen Dienstantritt um 8.00 Uhr an der...

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Christoph Ludwig BEd Ferihumerstraße 62 4040 Linz EINSCHREIBEN Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Volksgartenstraße 14 4021 Linz Beschwerdeführer: VD Dipl.-Päd. Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62, A-4040 Linz vertreten durch: ihn selbst, mangels Geld und Rechtsanwalt Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: OÖ. Landesverwaltungsgericht, Volksgartenstraße 14, 4021 Linz Revisionsgegenstand: Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht OÖ vom 13.8.2018, LVwG-950082/27/BP/JB; Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2018, E 3466/2018-4, G 256/2018-4 AUSSERORDENTLICHE REVISION gem. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG und den §§ 25 a ff VwGG wegen Verletzung des mir gewährleisteten Rechts, konkret der gegenständliche Entfall der Bezüge ab 1.10.2016 rückwirkend seit 12.9.2016, widerrechtlich war, da ich mich unter Berufung auf den § 56 Abs. 3 LDG 1984 an meinem ersten Diensttag, dem Montag, 11.7.2016 für mein Nichterscheinen 1
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Christoph Ludwig BEdFerihumerstraße 624040 Linz

EINSCHREIBENLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Volksgartenstraße 14 4021 Linz

Beschwerdeführer:VD Dipl.-Päd. Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62, A-4040 Linz

vertreten durch:ihn selbst, mangels Geld und Rechtsanwalt

Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:OÖ. Landesverwaltungsgericht, Volksgartenstraße 14, 4021 Linz

Revisionsgegenstand:Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht OÖ vom 13.8.2018, LVwG-

950082/27/BP/JB;

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2018, E 3466/2018-4, G

256/2018-4

AUSSERORDENTLICHE REVISION

gem. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG und den §§ 25 a ff VwGGwegen Verletzung des mir gewährleisteten Rechts, konkret der gegenständliche Entfall der Bezüge ab 1.10.2016

rückwirkend seit 12.9.2016, widerrechtlich war, da ich mich unter Berufung auf den § 56 Abs. 3 LDG 1984 an meinem ersten Diensttag, dem Montag, 11.7.2016 für mein Nichterscheinen unter Vorbringen meines Dienstverhinderungsgrundes nämlich des Kompetenzverlustes für die Schulleitung im Sinne des § 4 LDG 1984, also der fehlenden erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignung für die Leitung meiner Volksschule VS 2 Linz, nachweislich entschuldigt und gerechtfertigt habe,

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ich, an meinem zweiten Diensttag, dem 12.7.2016, der unter Nichtbeachtung meiner vorgebrachten Nichteignung, ohne nähere Überprüfung meines Dienstverhinderungsgrundes, dennoch beim Dienstgespräch erfolgten rechtswidrigen mündlichen Weisung durch den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates Herrn HR Fritz Enzenhofer zum Dienstantritt, mit meinem Anwalt erfolglos mündlich entgegengetreten bin und

am 13.7.2018, noch vor dem befohlenen Dienstantritt um 8.00 Uhr an der Schule VS 2 Linz, rechtzeitig einen Remonstrationsantrag gem. § 30 Abs. 3 LDG 1984, schriftlich und nachweislich mit dem Ersuchen eingebracht habe, mir diese mündliche Weisung zum Dienstantritt schriftlich zu bestätigen, andernfalls diese unter Bezug auf den gegenständlichen Paragraphen ex lege als aufgehoben gilt, so das Diensthoheitsgesetz für Lehrer,

vorerst für den Entfall der Bezüge kein Bescheid ausgestellt wurde, mein Rechtsmittel sich dadurch um 7 Wochen verzögerte und der Bescheid sodann aufgrund der nicht deklarierten genauen Dauer des Zeitraumes, Beginn und Ende des Entfalles der Bezüge, rechtswidrig ausgefertigt war,

darüber hinaus mein Hinweis darauf, der ignoriert wurde, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein Entfall der Bezüge an schulfreien und Ferientagen nicht vorliegen kann, da der Lehrer an diesen Tagen Urlaub hat und somit ein Entfall der Bezüge schon begrifflich gar nicht möglich ist, somit der Entfall der Bezüge am 26. Oktober 2016, dem Nationalfeiertag endete und dennoch in weiterer Folge mir durch den Landesschulrat keinerlei Gehalt angewiesen wurde,

die schulfreien und Ferientage im gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. nicht richtig berechnet wurden, wodurch ich weiterhin finanziell geschädigt werde,

der Landesschulrat nach Entfall meiner Bezüge seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist, mir ab dem 12.9.2016 eine finanzielle Grundsicherung bis zur Entlassung am 21.6.2017 zu gewähren und mich damit widerrechtlich in äußerste Existenznot gebracht hat, obwohl ich schriftlich darauf hingewiesen habe, dass dies nicht des Rechtens

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sei. (beurlaubte und suspendierte Beamte erhalten 80% des Gehaltes in dieser Zeit)

und

ANTRAG

auf Bewilligung der VerfahrenshilfeI. Ich bin vermögenslos und wurde am 21.6.2017 durch Verhängung der

Höchststrafe als Volksschuldirektor der VS 2 Linz entlassen. Seit dem 1.10.2016 erhielt ich rückwirkend per 12.9.2016 vom Landesschulrat für Oberösterreich kein Einkommen und auch keine Mindestsicherung bis zu meiner Entlassung. Für Ferien- und schulfreie Tage wurde mein Gehalt zur Gänze widerrechtlich einbehalten, der restliche mir zustehende Gehalt mindestens in der Höhe von 80 % des letzten Gehaltes unter Zuwiderhandeln gegen die Fürsorgeverpflichtung nicht ausbezahlt. Seit 1.3.2018 erhalte ich von keiner Stelle weder vom AMS Linz noch vom Magistrat Linz irgendeine Unterstützung, wegen Arbeitslosigkeit und keinem Haushaltseinkommen auch keine Wohnbeihilfe und halte mich mit Betteln über Wasser. Mein Einkommen ist seit Monaten Null Euro! Aufgrund diverser medienrechtlicher Verfahren im Zusammenhang mit meiner Rufschädigung als Volksschuldirektor am Schulbeginn 2016/2017 und dem Versuch meinen Ruf wiederherzustellen, beträgt mein Schuldenstand derzeit ca. 170.000 Euro. Ein Schuldenregulierungsverfahren musste aufgrund nicht vorhandener Masse von mir zurückgezogen werden. Mein Anwalt Herr Mag. Dr. Blum hat sich aufgrund meiner Zahlungsunfähigkeit am 8.8.2018 von mir verabschiedet, die Vertretungsvollmacht einseitig beendet. Ich bin außer Stande, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung meines notwendigen Unterhalts, der nicht vorhanden ist, zu bestreiten. Unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses beantragte ich beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof gem. § 20 Abs. 2

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VfGG mangels der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO (§ 35 Abs. 1 VfGG) abgewiesen.

Bescheinigungsmittel: Vermögensbekenntnis;PV

II. Ich stand seit 1.7.2007 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land OÖ. Mit Bescheid vom 21.6.2010, GZ. 1P-3913.131260/33-10, wurde ich mit Wirkung vom 1.9.2010 zum Leiter der Volksschule 2, Bertha-von-Suttner-Schule, Dornacherstraße 33, 4040 Linz, ernannt. Ich war seit Beginn meiner Tätigkeit als Volkschuldirektor der VS 2 mit dem Schuljahr 2010/11 bis zum heutigen Tage massivem Mobbing/Staffing und Bossing ausgesetzt, wodurch mir neben der finanziellen Existenzvernichtung schwere gesundheitliche Schäden zugefügt wurden. Dies wird bereits durch die Zahl der Krankenstände ab dem 20.11.2010 und bis zum 11.7.2016 eindeutig dokumentiert. In diesen Zeitraum fällt auch die Erlassung eines rechtswidrigen und mittlerweile vom Landesverwaltungsgericht OÖ aufgehobenen „Nichtbewährungsbescheides“. Anstatt meiner vollständigen Rehabilitation als Schulleiter und Unterstützung beim Wiedereinstieg im Herbst 2014 folgte eine amtsärztliche Untersuchung auf Dienstfähigkeit durch Frau Primaria Dr. Adelheit Kastner in der forensischen Abteilung des damaligen Wagner Jauregg Krankenhauses. Lehrperson meiner Schule und ein Schulpsychologe hatten verbreitet, ich sei „gefährlich“, hätte eine Pistole in meiner Direktion, man habe Angst vor mir! Mit einer ersten Ermahnung in einem Leistungsfestellungsverfahren in der Hand, erfolgte dann endlich ein Dienstantritt am 29.2.2015. Fast die gesamten Lehrpersonen der Schule „verschwanden“ damals innerhalb weniger Tage im Krankenstand (Staffing), die Schulaufsicht entsandte keine ausreichenden gesunden Lehrpersonen (Bossing), wodurch der Schulbetrieb zusammenbrach. Ein riesen Medienwirbel war die Folge, mein Ruf wurde als alleinig Schuldiger dieser Misere zum wiederholten Male, insbesondere durch die Oberösterreichischen Nachrichten, massiv öffentlich angepatzt. Ich wurde wieder krank. Sodann erfolgte in Form eines öffentlichen Medienrummels beim runden Tisch des damaligen Landeshauptmannes Herrn Dr. Josef Pühringer eine Dienstzuteilung an

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eine andere Linzer Volksschule und NMS unter menschenunwürdigen, gegen das Dienstrecht verstoßenden und den Vorgaben des Arbeitnehmerschutzes nicht entsprechenden Bedingungen.

Diese Dienstzuweisung vom 8.4.2015 erfolgte seitens des Landesschulrates für Oberösterreich konkret in Form einer vorübergehende Dienstzuweisung zu administrativen Tätigkeiten an die Schulen VS 35 und NMS 17,18 für ein Jahr nur mündlich, somit ex lege ohne Beiziehung der Personalvertretung und ohne Bescheid, somit ohne Rechtsmittel und unter dem Missbrauch des Ausdruckes „aus dienstlichem Interesse“. Im Zuge dieser Dienstzuweisung wurde mir als Volksschuldirektor ein Lehrmittelkammerl als Büro und Handlangertätigkeiten als Beschäftigung zugewiesen, ich war einer Schulleiterin und der Stellvertreterin, einer Volksschullehrerin, weisungsgebunden unterstellt, was insgesamt mit dem Dienstgrad und dem Arbeitsspektrum eines Volksschuldirektors wie im § 56 Schug festgelegt, nicht vereinbar war. Meine Beschwerden an den Landesschulrat für Oberösterreich blieben ungehört. Die eingeschaltete Volksanwaltschaft hat sich zu diesen Zuständen schriftlich geäußert: „billigerweise nicht zuzumuten!“, lautete deren Feststellung. Keinerlei Reaktion war die Antwort des Landesschulrates auf diese Feststellung. Gleichzeitig wurde ich ja auch durch meinen Dienstgeber von meinen LeiterkollegInnen "abgenabelt", marginalisiert, durfte obwohl ich zu jeder Zeit Schuldirektor war, keine weiteren persönlichen dienstlichen Kontakte zu dieser Gruppe mehr pflegen. (Verbot des Besuches der Leiterdienstbesprechungen, der Leiterfahrten, der Leiterstammtische, das Verwehren von Leiterschulungen und dgl.) Diese Vorgangsweise brachte mich von meiner KollegInnengruppe völlig weg, ich verlor in diesem Jahr vollständig den Kontakt zu allen dienstlichen Belangen des Schulleiterdaseins und den Personen in meinem vorherigen Umkreis, was Absicht war, um mich in weiterer Folge leichter loswerden zu können. (automatischer Verlust der Kompetenzen)

Nachweislich hat mich die „Gesamtheit der Umstände“ dann jedoch krank gemacht. Mehr als ein Dreivierteljahr war ich im Krankenstand, weil es mir unter Bedachtnahme auf meine Gesundheit gar nicht zuzumuten war, den vorgeschriebenen Dienst unter den vorliegenden

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Arbeitsbedingungen weiter zu verrichten, vor allem, weil auch die räumliche Situation, zu wenig Luft und Mief von alten Kleidern und Büchern mich krank machten. Ich wurde von meinem Hausarzt krankgeschrieben. Trotz vielfacher schriftlicher Intervention meinerseits an den Landesschulrat, die Personalvertretung, die Gleichbehandlungskommission und die Volksanwaltschaft, rief das nicht die geringste Reaktion bei meinem Dienstgeber oder der Personalvertretung hervor.

Nach Ende des Jahres ab März 2016 erging meinerseits der Versuch meine Kompetenzen aufzufrischen, ich machte dem Landesschulrat für Oberösterreich Vorschläge für Schulungen um den Wiedereinstieg als Volksschuldirektor schaffen zu können. Alle diesbezüglichen Bemühungen wurden seitens des Landesschulrates abgewehrt und auch von dort keinerlei Vorschläge für einen gangbaren Weg gemacht. Ein berufsbegleitendes Masterstudium in der Freizeit wurde mir von der Pflichtschulinspektorin Frau Mag. a Schuhmayer nicht gewährt. Darüber hinaus kam es zu keinen zeitnahen vorbereitenden Maßnahmen hinsichtlich der Stimmung an der Schule betreffend die gegnerischen Lehrpersonen und Eltern, in die ich persönlich mit einbezogen worden wäre. Die verantwortliche Pflichtschulinspektorin handelt einfach „nicht“.

Ich befand mich zuletzt bis zum 8.7.2016 im Krankenstand und meldete mich bei meinem Dienstgeber per 11.7.2016 als sozialrechtlich gesund. Bereits mit Schreiben vom 31.3.2016 hatte ich meine Dienstbehörde auf die Problematik der fehlenden Eignung meiner Person für die Ausübung der Schulleitertätigkeit an der VS 2 nach § 4 LDG ausführlich hingewiesen.

Ich habe detailliert dargelegt, dass gegen einen Dienstantritt als Schuldirektor ohne Schulung gravierende Dienstverhinderungsgründe vorliegen würden und auch konkrete Lösungswege aus der Misere vorgeschlagen, nicht zuletzt, weil ja schon ein Dienstantritt im Jahr 2015 kläglich gescheitert war. Ich habe auf diese Gründe auch in meinen Schreiben vom 6.6. und 6.7.2016 an meinen Dienstgeber ausführlich hingewiesen. Bereits mit Eingabe vom 6.7.2016 hatte ich mein Gesundwerden erstmals vorangekündigt, ein entsprechendes

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Schreiben an Frau PSI Schuhmayer übermittelt, auf das Erfordernis eines Dienstgespräches vor Dienstantritt, aufgrund des Schreibens des Landesschulrates vom 15.3.2016 (Beendigung der vorübergehenden Dienstzuweisung), hingewiesen und neuerlich auf die in der Vergangenheit umfassend dargestellten Hinderungsgründe für einen Dienstantritt als Schuldirektor Bezug genommen. Am 8.7.2016 richtete ich ein weiteres Schreiben an meinen Dienstgeber, fügte die ärztliche Gesundmeldung bei und kündigte den Dienstantritt für Montag, 11.7.2016 neuerlich an. Diese Tage ab dem 6.7.2016 hätten seitens der Schulinspektorin dazu genützt werden können, meinen ersten Diensttag, den 11.7.2016 zu planen.

Bis Montag 11.7.2016, dem ersten Diensttag, erfolgte keine Aufforderung der Dienstbehörde, aus der erkennbar gewesen wäre, was ich um 8.00 Uhr meines ersten Diensttages tatsächlich arbeiten sollte. Pflichtgemäß setzte ich sofort ein Schreiben auf, um unverzüglich meine Rechtfertigung und Abwesenheit vom Dienst gem. § 35 Abs. 1 LDG zu melden, da ich bislang keine Aufforderung zum Dienstantritt oder eine Aufforderung, mich vor Dienstantritt einzufinden, erhalten hatte. Laut Schreiben meiner Vorgesetzen Frau PSI Mag.a Schuhmayer vom 15.3.2016 musste nämlich vor Dienstantritt ein Dienstgespräch stattfinden. Demnach war ich zu diesem Zeitpunkt am 11.7.2016 nicht im Dienst. Ich wusste daher zu diesem Zeitpunkt nicht, wie es mit mir dienstlich an diesem Tag und in der Folge weitergehen sollte, daher meine unverzügliche Entschuldigung und Rechtfertigung, ich wollte mich damit an die Dienstvorschriften halten. Dieses Faktum wurde wie wir nun bereits wissen, von sämtlichen Behörden und Gerichten „ausgeblendet“, so, als würde diese Entschuldigung und Rechtfertigung am ersten Diensttag einfach nicht existieren, was auch den Hauptgrund für meine Entlassung und den Entfall der Bezüge darstellt, den grundlegenden kausalen Rechtsirrtum darstellt, um den sich die gesamte Misere meiner Existenzvernichtung aufgebaut hat.

Am 11.7.2016, ex lege meinem ersten Diensttag, habe ich von meinem Dienstgeber zu keinem Zeitpunkt irgendeine Dienstzuweisung zu irgendeiner Tätigkeit erhalten, als Volksschuldirektor der Schule durfte ich ja den Dienst nicht antreten, da ich keinen Schulschlüssel besaß und

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vor Dienstantritt ein Dienstgespräch stattzufinden hatte. Am 12.7.2016 fand dann das vorgeschriebene Dienstgespräch im Büro des Präsidenten des Landesschulrats für OÖ, Herrn HR Fritz Enzenhofer, statt. Ich brachte meine schwerwiegenden Bedenken – unterstützt von meinem Rechtsvertreter Dr. Blum – gegen meinen Dienstantritt als Schuleiter der VS 2 nochmals mündlich und unmissverständlich vor. Ohne auf diese Argumente auch nur mit einem einzigen Wort einzugehen, erteilte der Präsident des Landesschulrats die mündliche Weisung, ich hätte als Volksschuldirektor der VS 2 am 13.7.2016, 8.00 Uhr meinen Dienst anzutreten, da ich aus seiner Sicht, unter Ausblendung aller Vorfälle und dem Verdrängen der Ereignisse meines besonderen Dienstverlaufes, die hiefür erforderlichen Kompetenzen hätte. Ich übermittelte daraufhin schriftlich und nachweislich am 13.7.2016, noch vor 8.00 Uhr, einen Remonstrationsantrag an meinen Dienstgeber, um diese mündliche Weisung schriftlich bestätigen zu lassen, wie es das Gesetz vorsieht, um auch rechtlich dagegen vorgehen zu können. Die mündliche Weisung wurde dann vom Präsidenten des Landesschulrats für OÖ nicht schriftlich bestätigt und ich erhielt über diese Entscheidung keinerlei Nachricht. Folgt man dem Dienstgesetz, fand daher keine rechtskräftige Dienstzuweisung, den Dienst als Schulleiter antreten zu müssen, statt, da nach § 30 Abs. 3 LDG 1984 eine rechtswidrige mündliche Weisung, die hier vorlag, ex lege als zurückgezogen gilt, wenn ein Remonstrationsantrag nicht schriftlich bestätigt wird. Ich durfte daher davon ausgehen, dass der Behördenwille, ich solle den Dienst als Volksschuldirektor tatsächlich neuerlich ohne Eignung (29.2.2015! erstmals) antreten, nicht wirklich vorhanden war und bis zum heutigen Tage auch nicht ist, weil er dem Dienstgesetz entsprechend nicht schriftlich zum Ausdruck gebracht wurde. Ich war in dieser Zeit der Meinung, der Landesschulrat überlege eine weitere Vorgangsweise für meinen Dienstantritt. Es erfolgte keinerlei Verständigung in irgendeiner Form. Ich war es aber gewohnt, auf Mitteilungen des Landesschulrates „lange“ warten zu müssen, daher fragte ich auch nicht nach, dachte, es werde im Hintergrund gearbeitet.

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Schulbeginn des Schuljahres 2016/17 war Montag, 12.9.2016. Ich hatte meinen Dienst am 12.9.2016 nicht angetreten und auch in den Folgetagen bis zu meiner Entlassung die VS 2 Linz nicht betreten, dies aus den oben angeführten Gründen, mangels Legitimation zur Schulleitung. Es erfolgte bis zur Entlassung keine schriftliche Dienstzuweisung als Volksschuldirektor der VS 2 Linz seitens meiner Dienstbehörde, seit meinem Dienstantritt nach meinem Krankenstand am 11.7.2016, aus der der Wille der Behörde ablesbar gewesen wäre, ich solle die VS 2 Linz trotz Kompetenzverlust als Volksschuldirektor leiten.

Zu Schulbeginn, ab dem 12.9.2016, wurde ich aufgrund einer bewussten Falschmeldung des Landesschulratspräsidenten an die Medien, ich sei „verschollen“, „spurlos verschwunden“, „nicht erreichbar“ uvm. Opfer einer rufvernichtenden Medienkampagne, gegen die ich versuchte, mich medienrechtlich zur Wehr zu setzen. Aus den Medien, über die der Landesschulrat mit mir ausnahmslos kommunizierte, musste ich erfahren, dass meine Dienstbezüge mit 1.10.2016 eingestellt wurden. Ich beziehe mich dabei konkret auf eine Zeitungsmeldung der OÖ Nachrichten vom 30.9.2016, in der berichtet wurde, HR Enzenhofer hätte angeordnet, er wolle meine Bezüge ab 1.10.2016 sperren. Tatsächlich fand ich am 1.10.2016 keine Gehaltsüberweisung mehr auf meinem Gehaltskonto vor, sondern vielmehr eine Verbindlichkeit gegenüber meinem Dienstgeber in der Höhe von € 1.947,86. Ich wartete vergeblich auf einen Bescheid meines Dienstgebers, der diese Vorgangsweise erklären oder gar rechtfertigen würde. Nachdem wochenlang nichts geschah, ersuchte mein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2.11.2016 um Erlassung eines Bescheides, damit ich ein Rechtsmittel ergreifen könnte und wüsste, warum die Bezüge nicht mehr überwiesen würden. Dieser Bescheid erging dann am 21.11.2016 zu 1P-3913.131260/191-16. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass mir gem. § 6 Abs. 1 des OÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, BGBl Nr. 18 idgF iVm § 12 c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 BGBl Nr. 54/1956 idgF iVm § 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 idgF, mit Wirkung vom 12.9.2016 bis auf weiteres keine Bezüge aus meinem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis

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zustehen würden. Meine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.1.2017, LVwG-950082/2/BP/BD, ab. Zuständiger Richter war Herr Mag. Dr. Bernhard Pree. Ich erhob gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 22.2.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.2017, Zl. E526/2017-5, die Behandlung meiner Beschwerde abgelehnt. Aufgrund meines Abtretungsantrages behang dieses Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof. (EINSCHUB: Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erging mit Urteil vom 9.5.2018, Ra 2017/12/0111-8. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde aufgehoben. Eine mündliche Verhandlung fand am 9.8.2018 am Landesverwaltungsgericht in Linz statt. Das Erkenntnis vom 13.8.2018 ist Inhalt dieser Beschwerde. Besonders bemerkenswert war die Aussage des Richters, er wollte mir „etwas Gutes tun“, weil er die ersten drei Diensttage „ausgeblendet“ hat!?)

Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen, sowie an Berufsschulen am Landesschulrat für OÖ, leitete gegen mich wegen des oben angeführten Sachverhalts mit Einleitungsbeschluss vom 30.11.2016, GZ. I-DK-56/13-2016, ein Disziplinarverfahren ein. Ich erhob gegen diesen Einleitungsbeschluss fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und machte geltend, dass der Disziplinarkommission offenkundig befangene Mitglieder angehören würden. Ich begründete diese Ablehnungsgründe ausführlich in der Beschwerde und untermauerte die geltend gemachten Befangenheitsgründe dann noch in einem ergänzenden Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht OÖ vom 2.2.2017. Das Landesverwaltungsgerichts OÖ führte am 6.2.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung kündigte der Richter an, das Erkenntnis schriftlich auszufertigen, wobei er darauf hinwies, dass er die Beweisergebnisse erst verarbeiten müsse und es Wochen dauern werde, bis das Erkenntnis ausgefertigt werde. Zu meiner Überraschung erfolgte dann aber bereits am 10.2.2017 die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 8.2.2017, LVwG-950083/14/BP/BD, an meinen rechtsfreundlichen Vertreter. Mit diesem Erkenntnis wurde meine Beschwerde als

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unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

(EINSCHUB: Ich erhob mit Schriftsatz vom 10.3.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung meiner Beschwerde mit Beschluss vom 14.3.2017, E696/2017-5, ab. Ich stellte fristgerecht einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund dieses Abtretungsantrages trat der VfGH mit Beschluss vom 19.4.2017, E696/2017-7, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Ich erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 30.5.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9.8.2017, Ra 2017/09/0025-5 wurde die Revision letztendlich zurückgewiesen.)

Bereits wenige Tage nach der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 8.2.2017, beraumte die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen, die Disziplinarverhandlung für 14.3.2017, 8.30 Uhr, an. Meinen Anträgen auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Höchstgerichte in den Verfahren betreffend Einstellung der Bezüge und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit, wurden ignoriert. Nach einer ganztägigen (!) Disziplinarverhandlung, wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 27.3.2017, 1-DK-56/24-2017, meine Entlassung ausgesprochen. Ich erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht OÖ. Das LVwG OÖ hat über diese Beschwerde am 19.6.2017 verhandelt. Mein gegen den Verhandlungsrichter Mag. Dr. Bernhard Pree erhobener Ablehnungsantrag, wurde von diesem für unbegründet erklärt und führte er die Verhandlung durch. Meine neuerlich gestellten Anträge auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidungen der Höchstgerichte in den noch anhängigen Verfahren betreffend Bezügeeinstellung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit, wurden neuerlich vom Tisch gewischt. In der Verhandlung vom 19.6.2017 wurde unter anderem das Mitglied der Disziplinarkommission Herr Hofrat Schlöglhofer als Zeuge einvernommen. Richter Mag. Dr. Bernhard Pree sprach den ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Präsidenten des Landesschulrats für OÖ, Herrn HR Enzenhofer während der

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Befragung mit dem Du-Wort an, korrigierte sich dann aber, wodurch das offensichtliche Naheverhältnis des Richters zum Präsidenten des Landesschulrats für OÖ für mich offenkundig wurde. Alles fühlte sich an wie in einem „Scheinprozess“ mit einem von vornherein festgelegten Urteil.

Nur wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung erging das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 21.6.2017, LVwG-950093/8/BP/BD, welches meinem rechtsfreundlichen Vertreter am 21.6.2017, zugestellt wurde. Meine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Die gegen mich ausgesprochene Entlassung wurde bestätigt und damit meine wirtschaftliche, private Existenz, mein weiteres Leben bis zu meinem Tod, zerstört. Ich werde den Rest meines Lebens unter der Armutsgrenze vegetieren müssen und meine horrenden Schulden nicht einmal ansatzweise tilgen können.

Ich erhob fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung meiner Beschwerde mit

Beschluss vom 22.9.2017, E2660/2017-9, abgelehnt. Ich stellte fristgerecht einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2.11.2017, E2660/2017-11, bereitgestellt per ERV am 3.11.2017, meine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Frage abgetreten, ob ich durch das revisionsgegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt bin. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.3.2018, Ra 2018/09/0008-8 wurde meine Revision zurückgewiesen, es wurden in meinem Revisionsantrag keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Für meine Existenz war aber die Ausblendung meiner Rechtfertigung und Entschuldigung, mein vorgebrachter und ignorierter Dienstverhinderungsgrund, das nicht eingeleitete Ermittlungsverfahren, der Remonstrationsantrag und dessen Ignorieren durch den Landesschulrat, das Nichtmitteilen dieses Umstandes, der dadurch verursachte Verbotsirrtum, der kausal damit verbundene widerrechtliche Entfall meiner Bezüge, die Missachtung der

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Fürsorgepflicht, das völlig überzeichnete Strafausmaß für mein Nichterscheinen zum Dienst im Disziplinarverfahren, die Höchststrafe „Entlassung“, von grundsätzlicher Bedeutung, er bedeutete nämlich meinen gesamten Existenzverlust und den Verlust aller Rechte aus meinem Dienstverhältnis inklusive der Beamtenpension. Als Konsequenz aus dieser Entscheidung resultieren nun endlose Gerichtsverfahren, mehrere Privatklagen und zwei Amtshaftungsverfahren mit einem Streitwert von ca. 1 Million Euro, die anhängig sind. Ein Privatklage gegen Herrn HR Fritz Enzenhofer wegen der schädigenden Lügen in der Öffentlichkeit am Schulbeginn 2016/2017, wird in den nächsten Tagen von mir auch noch eingebracht.

III. Da mich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 13.8.2018, LVwG-950082/27/BP/JB, in dem mir gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt,

dass konkret der gegenständliche Entfall der Bezüge ab 1.10.2016 rückwirkend seit 12.9.2016, widerrechtlich war, weil meine Rechtfertigung und Entschuldigung an meinem ersten Diensttag, dem 11.7.2016 nachweislich stattgefunden hat, der 12c Abs. 1 Z 2 GehG darum zur Gänze rechtswidrig angewendet wurde,

ich durch die mit Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 angefochtene, nicht schriftlich bestätigte mündliche Weisung vom 12.7,2016 zum Dienstantritt, ex lege § 30 Abs. 3 LDG 1984 gar nicht legitimiert war, den Dienst anzutreten, der Vorwurf ich wäre dem Dienst am 12.9.2016 einfach unentschuldigt und nicht gerechtfertigt fern geblieben, damit ins Leere gehen muss,

ich mich, durch die Nichtverständigung über die Nichtanerkennung meines Dienstverhinderungsgrundes und der Nichtbestätigung des Remonstrationsantrages, aufgrund der Bedeutung des § 30 Abs. 3 LDG 1984 zu Recht in dem Glauben befand, meinen Dienst nicht antreten zu müssen, ja sogar nicht zu dürfen und ich meine Verpflichtungen, die Meldepflichten, dem Dienstgesetz entsprechend demnach ordnungsgemäß erfüllt habe,

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ein Entfall der Bezüge an schulfreien und Ferientagen nicht vorliegen kann, da Lehrer an diesen Tagen beurlaubt sind, somit ein entsprechender Vorwurf daher begrifflich gar nicht vorliegen kann,

die schulfreien und Ferientage im gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. nicht richtig berechnet wurden, mir neuerlich dadurch finanzieller Schaden entstanden ist,

der Landesschulrat seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist, mir ab dem 12.9.2016 eine finanzielle Grundsicherung bis zur Entlassung am 21.6.2017 zu gewähren gehabt hätte,

im Übrigen verweise ich auf die oben bereits getätigten genaueren Ausführungen und

erhebe ich, mangels finanzieller Mittel, persönlich in offener Frist gem. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG und den §§ 25 a ff VwGG

außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stelle die Anträge, der VwGH möge: a. gegenständlichen Revision annehmen, für zulässig erklären und einer

inhaltlichen Entscheidung zuführen; sowie b. gem. § 42 Abs. 2 VwGG das angefochtene Erkenntnis des

Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 13.8.2018, LVwG-950082/27/BP/JB, aufheben; oder

c. gem. § 42 Abs. 1 VwGG das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshof OÖ – gegebenenfalls gem. § 42 Abs. 4 VwGG nach Beauftragung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – abändern und erkennen, dass ich meiner Dienstpflicht der unverzüglichen Rechtfertigung und Entschuldigung meines Nichtantrittes des Dienstes am Montag dem 11.7.2016, meinem ersten Diensttag, vollinhaltlich und dem Dienstgesetz entsprechend nachgekommen bin, eine Mehrfachmeldung meines Fernbleibens vom Dienst laut Dienstrecht nicht erforderlich war und auch nicht vorgesehen ist (8.9.2016 oder 12.9.2016), somit der Entfall der Bezüge wie im Bescheid des Landesschulrates für OÖ und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ zur Gänze auf einer falschen

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Darstellung der Fakten aufgebaut ist und § 12c Abs. 1 Z 2 GehG demnach nicht rechtskonform angewendet wurde,

d. gegebenenfalls gem. § 42 Abs. 4 VwGG nach Beauftragung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – abändern und erkennen, dass ich durch die nicht erfolgte schriftliche Bestätigung des Remonstrationsantrages vom 13.7.2016 gegen die rechtswidrige mündliche Weisung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates Herrn HR Fritz Enzenhofer zum Dienstantritt vom 12.7.2016, im Hinblick auf den § 30 Abs. 3 LDG 1984, keine Legitimation hatte, in weiterer Folge meinen Dienst als Volksschuldirektor der VS 2 Linz einfach anzutreten (Leiterdienstbesprechung 8.9.2016, Schulbeginn 12.9.2016), der Entfall der Bezüge in der vorliegenden Vorgehensweise des Landesschulrates für Oberösterreich daher zur Gänze rechtswidrig war, § 12c Abs. 1 Z 2 GehG nicht rechtskonform angewendet wurde, und

e. dass durch das Nichtmitteilen des Umstandes, dass mein vorgebrachter Dienstverhinderungsgrund des Verlustes der fachlichen und personellen Eignung durch den besonderen Dienstverlauf im Sinne des § 4 LDG 1984, als Rechtfertigungsgrund nach dem Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 gem. § 30 Abs 3 LDG 1984, als solcher vom Landesschulrat für Oberösterreich nicht anerkannt und aufgrund des Remonstrationsantrages die rechtswidrige mündliche Weisung nicht schriftlich bestätigt wurde, diese dadurch ex lege aufgehoben wurde und ich im Glauben auf die Rechtswirkung des § 30 Abs. 3 LDG 1984 mich zu Recht als nicht zum Dienstantritt als Volksschuldirektor der VS 2 Linz legitimiert sah und daher zu Recht dem Dienst am 8.9.2016 und 12.9.2016 fern blieb. (Verbotsirrtum)

e. dass, die rechtswidrige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht des Landesschulrates für Oberösterreich durch den gesamten Entfall meiner existenziellen Grundsicherung ab dem 1.10.2016, stattgefunden hat, mir somit vollständiger Ersatz meiner Bezüge zumindest in der Höhe von 80 % samt Zinsen bis zur Entlassung am 21.6.2017 binnen 14 Tagen zu meinen Handen bei sonstiger Exekution nachzuzahlen ist, sowie

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f. in eventu, die Berichtigung der Auflistung der Ferien und schulfreien Tage der im Punkt I des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. vom 13.8.2018, LVwG-950082/27/BP/JB lückenhaft angeführten Zeiten der Ferien- und schulfreien Tage für die mir letztlich Bezüge samt Zinsen zustehen.

g. gem. § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie

h. gem. den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 erkennen, das Land Oberösterreich (OÖ Landesregierung) ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu meinen Handen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Meine Anträge begründe ich wie folgt:

1. Zulässigkeit der Revision

1.1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes

vom 29.9.2018, E 3466/2018-4, G 256/2018-4 eröffnet gem. § 82 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 2 VfGG die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb von sechs Wochen beim Verwaltungsgerichtshof. Das Schreiben wurde am 10.10.2018 hinterlegt. Die 6-wöchige Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision ist daher gewahrt. Ein weiteres verwaltungsbehördliches Rechtsmittel zur Bekämpfung des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses des LVwG OÖ steht mir nicht zur Verfügung. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind daher erfüllt. Aufgrund der Nichtgewährung der Verfahrenshilfe steht mir auch aufgrund meiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit nicht die Möglichkeit zur Verfügung, auf die Dienste eines Rechtsanwaltes zurückzugreifen, wie das Gesetz es vorsieht. Ich war daher gezwungen, die gegenständliche außerordentliche Revision nach bestem Wissen selbst zu verfassen und ersuche höflich „Unzulänglichkeiten“ im Text mit Nachsicht zu behandeln. Meine Versuche einen Rechtsanwalt für meine Rechtsvertretung zu finden sind gescheitert.

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1.2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

Entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts OÖ ist die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sodass auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

1.2.1. Durch den überraschenden und unangekündigten durchgeführten Entfall meiner Bezüge am 1.10.2016, vorerst sogar ohne Bescheid und Rechtsmittel, rückwirkend ab dem 12.9.2016, wurde meine existenzielle Grundsicherung von einem Tag auf den anderen schwerwiegend gefährdet.

Gleichzeitig wurde die gesetzliche Fürsorgepflicht einer Mindestsicherung missachtet, wie das bei beurlaubten oder suspendierten Beamten Gesetz ist und ich bis auf weiteres ohne Eingrenzung des Zeitraumes des Entfalles der Bezüge mit Null Euro alleine gelassen. Durch die nicht sofortige Erlassung eines Bescheides wurde mein Rechtsmittel um sieben Wochen verzögert, was ebenso meine finanzielle Situation verschlechterte, da sich damit jede Entscheidung um 7 Wochen verzögerte. Durch den „Urlaubsantritt“, sprich dem ersten schulfreien Tag, bzw. Feiertag, demnach dem Mittwoch, 26.10.2016, Nationalfeiertag, wurde die angeblich ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst ex lege beendet und war damit am Donnerstag, 27.10.2016 aber auch kein automatischer Dienstantritt verbunden. In weiterer Folge wurde seitens der Behörde rechtswidrig keinerlei weitere bescheid mäßige Feststellung getroffen wodurch dies berücksichtig wurde und der Gehalt weiterhin widerrechtlich zur Gänze einfach einbehalten. Die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien beruht unmittelbar auf dem Gesetz, was die belangte Behörde mit schwerwiegenden Folgen für mich, missachtet hat. Auch meine unmissverständliche Eingabe, mein Hinweis betreffend die diesbezügliche ständige Rechtsprechung wurde von der Behörde einfach ignoriert, blieb unbeantwortet und nicht einmal der Gehalt für die schulfreien Tage und Ferientage wurde mir, trotz verständlicher

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Erklärung der Gesetzesgrundlage durch mich in Richtung der Behörde, und trotz Hinweis auf die nicht vorhandene Grundsicherung und meine schlechte finanzielle Situation, dennoch nicht umgehend angewiesen. Durch diesen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht wurde meine private und berufliche, insbesondere aber auch meine finanzielle Existenz in letzter Konsequenz zerstört, da die gemeinsame entscheidende Frage der Rechtfertigung und Entschuldigung meines Nichtantrittes des Dienstes, also insgesamt die Vorkommnisse der ersten drei Diensttage (11.7.,12.7.,13.7.2016), in sämtlichen Verfahren (Disziplinarverfahren und selbständigen Medienverfahren) ebenfalls „ignoriert“, ihre Bedeutung „verdreht“ und vom Gericht „ausgeblendet“ wurde, mit den für mich schwerwiegenden Rechtsfolgen, in letzter Konsequenz der Entlassung aus dem Schuldienst. Ausgelöst durch den fälschlich und willkürlich festgelegten Dienstantrittstag per, 7.9.2016 oder 8.9.2016 oder 12.9.2016 durch den Landesschulratspräsidenten Herrn HR Fritz Enzenhofer und die damit angeblich nicht stattgefundene Rechtfertigung und Entschuldigung meines Nichtkommens, wurden die schwerwiegenden Folgen für mich kausal ausgelöst. Durch die völlig überraschend fehlende Grundsicherung, das fehlende Haushaltsgeld ab dem 1.10.2016, die Zerstörung meines Rufes durch Falschmeldungen des Präsidenten des Landesschulrates in der Öffentlichkeit, die damit verbundene Medienkampagne über Wochen, die erforderliche Kosten für die Rechtsvertretung zur Gegenwehr, das Ausbleiben jeglicher Geldmittel durch Mindestsicherung und nicht zuletzt der Verhängung der Höchststrafe der Entlassung für mein Nichterscheinen, haben sich bis zum heutigen Tage bereits horrende Schulden angehäuft. Schon aus diesem Grunde ist das gegenständliche Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung, also kein „nebensächliches Ereignis“ für meine Person und mein weiteres Leben.

1.2.2. Der gegenständliche Fall ist insbesondere in folgenden Punkten von der Entscheidung von Rechtsfragen abhängig, die die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und/oder Entwicklung über den Anlassfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben. Ich verweise dazu auf folgende Überlegungen:

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Wie ist ein Sachverhalt nach dem Landeslehrer Diensthoheitsgesetz 1984 zu beurteilen, wenn ein Beamter zwar sozialrechtlich gesund ist, aber seiner Dienstbehörde mehrfach schriftlich und mündlich mitteilt, dass er die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zum Dienstantritt als Volksschuldirektor nicht mehr besitzt, also im eigentlichen Sinne für seinen Job „dienstunfähig“ ist und damit seinen Dienst gem. § 4 Abs. 3 LDG 1984 nicht antreten darf, weil die Eignung eine Grundvoraussetzung für einen Dienstantritt ist? Ist die Dienstbehörde sodann verpflichtet, das Vorbringen des Beamten ernst zu nehme und diesen vor Antritt seines Dienstes auf Dienstfähigkeit zu überprüfen, oder gelten lediglich die Dienstverhinderungsgründe Krankheit, Gebrechen und Unfall als berücksichtigungswürdige Dienstverhinderungsgründe verbunden mit einer ärztlichen Bestätigung. Ist es demnach richtig, dass somit für „andere Dienstverhinderungsgründe“ keine Rechtfertigung der Dienstverhinderung möglich ist, so wie dies der Landesschulrat für Oberösterreich darstellt, oder sind vielfältige Dienstverhinderungsgründe wie sie im Leben vorkommen können, möglich und diese mit „Krankheit, Gebrechen oder Unfall“ im Dienstgesetz nur „exemplarisch“ angeführt? Kann in meinem Fall daher von einem „nicht gerechtfertigten und unentschuldigt“ nicht erfolgten Dienstantritt gesprochen werden, weil ich keine Krankmeldung gebracht habe, ohne dass die Dienstbehörde vorher meinen vorgebrachten Dienstverhinderungsgrund überprüft hat und somit ein „nachweislich unfähiger Dienstnehmer“, wie der Schuldirektor Christoph Ludwig, einfach per mündlicher Weisung den Dienst auszuüben hätte?

Im § 56 Abs. 3 LDG 1984 ist klar ausgeführt, dass der beamtete Volksschuldirektor die ersten drei und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein hat, was ja in den Gerichtsverfahren in der Stoffsammlung richtig zitiert wurde, leider jedoch in den Entscheidungen dann keinen Niederschlag fand. Ich habe unmissverständlich und nachweislich mit meinem Schreiben vom 11.7.2016, nach dieser Regelung mein erster Diensttag nach meinem

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Krankenstand, dem Landesschulrat unverzüglich meine nachweisliche schriftliche Entschuldigung und Rechtfertigung für den Nichtantritt des Dienstes somit bekannt gegeben. Wie ist es dienstrechtlich zu verstehen, dass weder der Landesschulrat, noch das Landesverwaltungsgericht OÖ. diesen ersten Dienstag und meine stattgefundene Rechtfertigung und Entschuldigung für den Nichtantritt des Dienstes als solchen erkennt und anerkennt, daraus die entsprechenden Schlüsse und Rechtsfolgen meiner Rechtfertigung und Entschuldigung zieht, stattdessen willkürlich einen „eigenen ersten Diensttag“ für mich festlegt (z.B. 7.,8. oder 12.9.) und die ersten drei Diensttage und die wesentlichen rechtfertigenden Handlungen meiner Person an diesen Tagen „ausblendet“ und mich durch das Nichthandeln in einem Verbotsirrtum belässt!? (11.7.2016 – erster Diensttag, Entschuldigung und Rechtfertigung, 12.7.2016 – die vorgeschriebene Dienstbesprechung vor Dienstantritt besucht, mündliche Weisung trotz Dienstverhinderungsgrund, 13.7.2016 – Remonstrationsantrag gegen die mündliche Weisung – es erfolgte zu keiner Zeit eine schriftliche Bestätigung, daher ex lege aufgehoben)

Wie ist in diesem Zusammenhang das beharrliche Schweigen der Dienstbehörde hinsichtlich meines Remonstrationsantrages und der offensichtlich „intern“ nicht erfolgten Annahme meines vorgebrachten Dienstverhinderungsgrundes und darüber hinaus der nicht getätigten Mitteilung darüber an meine Person zu beurteilen, wenn der Beamte seinem Dienstgeber zwar wiederholt schriftlich und mündlich mitteilt, die Voraussetzungen für einen Dienstantritt nach § 4 Abs. 3 LDG nicht zu erfüllen und daher seinen Dienst nicht antreten zu können, die Behörde aber auf diese Bedenken des Beamten in keiner Weise reagiert? Warum münden die schwerwiegenden Bedenken des Schuldirektors in einem Entfall der Bezüge und einem Disziplinarverfahren mit der Höchststrafe Entlassung, anstatt der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entsprechend ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den Kern des Sachverhalts zu untersuchen?

Wie ist ein Sachverhalt dienstrechtlich zu beurteilen, wenn der Beamte der mündlich erteilten rechtswidrigen Weisung seines

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Dienstvorgesetzten, den Dienst am nächsten Tag anzutreten, durch einen Remonstrationsantrag in schriftlicher Form entgegentritt und die Dienstbehörde auf diesen Remonstrationsantrag zeitnahe in keiner erkennbaren Weise reagiert? Ist der Beamte in diesem Fall berechtigt, davon auszugehen, dass die mündlich erteilte Weisung als zurückgezogen gilt und von ihm rechtskonform daher nicht beachtet werden muss, wie das der § 30 Abs. 3 LDG 1984 vorschreibt?

Wie ist ein allenfalls in diesem Zusammenhang dem Beamten unterlaufener Rechtsirrtum hinsichtlich des daraus resultierenden Entfallens der Bezüge zu beurteilen? Welche Konsequenzen sind zu ziehen, wenn der Beamte in diesem Zusammenhang einem (entschuldbaren oder nicht entschuldbaren) Verbotsirrtum/Rechtsirrtum unterlag und daraus letztendlich die Entlassung und Existenzvernichtung resultierte ohne dass die Behörde zu irgendeiner Zeit gegensteuerte?

Welche Konsequenzen durch die Dienstbehörde in dienstrechtlicher Hinsicht waren zu ziehen, insbesondere im Hinblick auf disziplinarrechtliche Sanktionen, wenn dem Dienstnehmer zwar eine Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen werden könnte, diese aber in unmittelbarem Zusammenhang zu einer beharrlichen und über Jahre hindurch erfolgten Verletzung der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht stehen?

Welche Konsequenzen hatte die Ausblendung der Ereignisse der ersten drei Diensttage auch auf die Beendigung des Dienstverhältnisses im Disziplinarverfahren, wo man sich als Hauptgrund auf die angeblich nicht erfolgte Rechtfertigung und Entschuldigung des Nichterscheinens zum Dienst am 12.9.2016 stützte?

Wie beurteilt man die Vorgangsweise des Landesschulrates, dass die Öffentlichkeit über die innerdienstlichen Vorgänge an den ersten drei Diensttagen hinsichtlich des Dienstverhinderungsgrundes, der Rechtfertigung und Entschuldigung meiner Person für das Nichtkommen, über das Nichterscheinen zum Dienst nicht wahrheitsgetreu informiert wurde? Der Sachverhalt der Nichteignung war klar und eine Disziplinaranzeige wegen des Nichterscheinens zum Dienstantritt am 13.7.2016 deswegen bereits im August 2016 seitens

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des Landesschulrates für Oberösterreich ergangen. Wie ist der Sachverhalt, insbesondere auch hinsichtlich der

Fürsorgepflicht zu beurteilen, dass die Behörde am 1.10.2016 dem Schuldirektor ohne jegliche Vorwarnung, durch eine Ankündigung in den OÖ Nachrichten am Vortag, ohne Bescheid und ohne existentielle Mindestsicherung einfach keinen Gehalt überwies, sodass dem Volksschuldirektor nicht einmal ein Rechtsmittel zur Verfügung stand. Nachdem wochenlang nichts geschah, ersuchte mein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2.11.2016 um Erlassung eines Bescheides, damit ich ein Rechtsmittel ergreifen könnte und wüsste, warum die Bezüge nicht mehr überwiesen würden. Erst mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 21.11.2016, GZ. 1P-3913.131260/191-16, erfolgte diese bescheidmäßige Festlegung meines Dienstgebers. Warum wird der Schulleiter unter Missachtung der Fürsorgepflicht auf € 0,00 gesetzt, während suspendierte und beurlaubte Dienstnehmer 80% ihres Gehaltes erhalten, um ihre Existenz nicht zu gefährden?

Wie kann es sein, dass der Behörde Landesschulrat für Oberösterreich keine „Vorgehensweise“ bekannt ist, wie die fachliche und personelle Eignung eines Volksschuldirektors hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit zu überprüfen ist, wie das der Präsident des Landesschulrates Herr HR Fritz Enzenhofer im Zeugenstand beim Disziplinarverfahren aussagt!? Warum setzt der Dienstgeber eine sozialrechtliche Gesundmeldung einer Dienstfähigkeit gleich, ohne die vorgebrachten Umstände der fachlichen und personellen Nichteignung des Volksschuldirektors näher zu überprüfen und nimmt eine mündliche Dienstzuweisung eines offensichtlich, vielfach konstatierten, nachweislich gescheiterten, damit nachweislich unfähigen Schuldirektors vor und setzt die Kinder, Eltern und Lehrpersonen der VS 2 Linz am Schulbeginn des Schuljahres 2016 neuerlich wieder der Gefahr eines riesigen Skandals durch Scheitern des Schulleiters aus? Dem Beschwerdeführer wurde unmissverständlich seitens der Behörde befohlen, er solle doch seinen Dienst als Schulleiter ohne vorherige Überprüfung der Eignung im Sinne des § 4 LDG, antreten. Das brachte

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den Schulleiter in einen schweren Gewissenskonflikt, da eine Missachtung dieser Vorschriften einen Amtsmissbrauch darstellt. Warum setzt der Landesschulrat mich der „nervlichen Zerreißprobe“ aus, einerseits eine allfällige Weisung nicht zu befolgen, andererseits mich der Gefahr eines möglichen persönlichen Amtsmissbrauches auszusetzen?

Verantwortlichen einer Behörde muss das „Offizialprinzip“ bekannt sein. Tritt ein Bürger oder ein Volksschuldirektor, ein Bediensteter, mit einem „komplexen“ Anliegen an diese heran, ist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Behörde hat einen Bürger oder Beamten, der eine Eingabe macht, in weiterer Folge anzuleiten, wie die richtige Verhaltensweise in einem behördlichen Aktenvorgang ist, gegebenenfalls sind von der Behörde „Ergänzungsaufträge“ zu stellen, bzw. helfende Informationen an den Antragsteller mitzuteilen. Hat sich die Behörde Landesschulrat hinsichtlich der Eingabe des Remonstrationsantrages durch den Schuldirektor hier rechtmäßig verhalten?

Wie soll ein Bürger das verstehen, wenn der Behörde unmissverständliche Beweise für die Rechtswidrigkeit Ihres Bescheides vom 21.11.2016, GZ. 1P-3913.131260/191-16 durch den Betroffenen vorgelegt werden, diese trotz existentieller Not des Betroffenen mit einer Mindestsicherung von Null Euro darauf mit der Antwort sinngemäß reagiert, vor Berichtigung des Bescheides müsse die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. hinsichtlich der Bescheid Beschwerde abgewartet werden und man könne darauf nicht mit einer Sofortmaßnahme einer notlindernden Geldüberweisung reagieren und den offensichtlichen Fehler, wenn auch nur „vorläufig“ sofort berichtigen! Dagegen verharrte der Landesschulrat wissentlich in einem Rechtsirrtum zum Schaden meiner Person! Ein Amtsmissbrauch wird vermutet.

All diese Fragen wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom LVwG OÖ rechtlich unrichtig beurteilt, sodass jedenfalls aus Gründen der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und/oder Rechtsentwicklung im gegenständlichen Falle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu

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lösen sind, weshalb die gegenständliche Revision zulässig und inhaltlich zu entscheiden sein wird. Schließlich widerspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde aber auch des LVwG der Rechtsprechung des VwGH, beispielsweise im Erkenntnis des VwGH vom 31.5.2012, 2011/09/0187 und VwGH 15.10.2003, 2003/12/0054. Auch aus diesem Grunde ist die Revision zuzulassen.

Ich ersuche daher den VwGH, die Revision zuzulassen und einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen.

2. Inhaltliche Begründung der Revision

2.1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

2.1.1. Ich verweise zunächst vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, ebenso auf das gesamte bisherige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Insbesondere wird auch auf die Argumente der beiliegenden Urkunden, insbesondere die Aufarbeitung des gegenständlichen Falles durch mich als Beschwerdeführer, vollinhaltlich verwiesen.

2.1.2. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des gegenständlichen Falles für meine persönliche, berufliche und finanzielle Existenz und im Hinblick darauf, dass es letztlich um ein Verfahren geht, welches in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, beantrage ich ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

2.1.3. Ich habe im Verwaltungsverfahren aber auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, insbesondere auch beim Disziplinarverfahren, umfangreich dargelegt, dass die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht durch einen offenkundig befangenen Richter erfolgte. Ich halte dieses Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und erblicke darin eine Verletzung sowohl meines Verfassungsrechts nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein faires Verfahren, als auch meines Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

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nach Art. 83 Abs. 2 B-VG. Ich behalte mir vor, diese Themen in einem allfälligen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

2.1.4. Im gegenständlichen Verfahren geht es im Kern um die Frage: „Habe ich mich für meinen Nichtantritt des Dienstes nach meinem Krankenstand der am 8.7.2016 endete, ordnungsgemäß entschuldigt und gerechtfertigt, einen entsprechenden Dienstverhinderungsgrund bekannt gegeben und war ich damit auch nicht legitimiert, meinen Dienst als Volksschuldirektor der VS 2 Linz am 12.9.2016 ohne fachliche und personelle Eignung einfach anzutreten. Genau diese Frage war auch die Kernfrage im Disziplinarverfahren, worin ich durch diese Missachtung letztendlich rechtswidrig entlassen wurde. Meine ordnungsgemäße Entschuldigung und Rechtfertigung für mein Nichtkommen erfolgte also an meinem ersten Diensttag, dem 11.7.2016. Dieser dienstrechtlich wirksame und Vorgang von hoher Bedeutung, wurde bis heute zur Gänze ausgeblendet. In weiterer Folge wurde ich zu Unrecht verurteilt, der Weisung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrats für OÖ vom 12.7.2016, mich am 13.7.2016 um 8.00 Uhr in der VS 2 einzufinden, nicht nachgekommen zu sein, meinen Dienst somit nicht angetreten und eine mündliche Weisung zum Dienstantritt nicht befolgt zu haben. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht übersehen dabei, dass es sich bei dieser Weisung um eine mündliche Weisung gehandelt hat. Ich habe gegen diese mündlich erteilte Weisung gem. § 30 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) 1984 remonstriert.

§ 30 Abs. 3 LDG 1984 lautet: „Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

Sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG OÖ haben mein diesbezügliches Vorbringen völlig ausgeblendet, jedenfalls aber

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rechtlich unrichtig beurteilt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Weisung meines Dienstvorgesetzten, Hofrat Fritz Enzenhofer, mündlich erteilt wurde. Ich habe diese Weisung aus berechtigten Gründen für rechtswidrig gehalten, da ich fachlich und persönlich nicht geeignet war, den Dienst als Direktor an der VS 2 anzutreten. Ich habe daher vor Befolgung der Weisung in einem E-Mail an meine Dienstbehörde und meinen Dienstvorgesetzten diese Bedenken dargelegt und wäre Präsidenten Enzenhofer bzw. der Landesschulrat für OÖ verpflichtet gewesen, die Weisung schriftlich zu erteilen, so es nach Reflexion des Dienstgespräches noch der Behördenwille gewesen wäre. Eine Antwort auf meinen Remonstrationsantrag habe ich bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Der Landesschulrat wollte nicht riskieren, für diese Entscheidung in weiterer Folge zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Laut Aussagen von Frau Mag. a Schuhmayer und Herrn LSI HR Schlöglhofer im Disziplinarverfahren, wurde der Sachverhalt zwar intern auch mit Juristen der Rechtsabteilung des Landesschulrats für OÖ besprochen, man hat es aber nicht für notwendig erachtet, mir die Entscheidung einfach „nicht zu reagieren“ mitzuteilen. Damit galt die mündlich erteilte Weisung des Herrn Hofrat Enzenhofers vom 12.7.2016 als zurückgezogen und kann ich gegen eine derartige Weisung daher nicht verstoßen haben. Dieser Sachverhalt wurde im gegenständlichen Erkenntnis „ausgeblendet“ und mir die Bezüge per 1.10.2016 zur Gänze widerrechtlich gesperrt, obwohl ich mich für meinen Nichtantritt des Dienstes am 11.7.2016 gerechtfertigt und entschuldigt habe. Eine Mehrfachmeldung meines Nichtkommens ist im Dienstrecht nicht vorgesehen.

Dabei ist wichtig, dass § 30 Abs. 3 LDG sich gerade nicht auf strafgesetzwidrige Weisungen oder Weisungen durch ein unzuständiges Organ bezieht, sondern auf jede nur erdenkliche Weisung eines Dienstvorgesetzten, die der Landeslehrer für rechtswidrig hält. Bei der gegenständlichen Weisung hat es sich auch keinesfalls um eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzug gehandelt, zumal die Weisung während der Ferienzeit erfolgte und an der VS 2 kein

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Schulbetrieb herrschte. Mein Remonstrationsantrag wurde auch rechtzeitig gestellt. § 30 Abs. 3 LDG verlangt lediglich, dass die Bedenken vor Befolgung der Weisung geäußert werden müssen. Mein E-Mail vom 13.7.2016 erfolgte mehrere Stunden vor dem mir durch mündliche Weisung aufgetragenen Dienstantritt (08.00 Uhr), sodass sämtliche gesetzliche Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 LDG erfüllt sind.

Gegen mich wird also der Vorwurf erhoben, seit 12.9.2016, ohne vom Dienst befreit oder enthoben gewesen zu sein, vom Dienst abwesend gewesen zu sein, ohne den Grund meiner Abwesenheit unverzüglich gemeldet oder meine Abwesenheit gerechtfertigt zu haben. Ich wurde zu Unrecht verurteilt. Richtig ist, dass ich seit 11.7.2016 (dem ersten Arbeitstag nach meinem Krankenstand) vom Dienst ferngeblieben bin. Es entspricht aber nicht den Tatsachen, dass ich den Grund meiner Abwesenheit nicht unverzüglich gemeldet hätte und es stimmt auch nicht, dass ich meine Abwesenheit nicht gerechtfertigt hätte. Ich habe bereits vor meinem Dienstantritt im Juli 2016, aber auch zum Zeitpunkt des Dienstantrittes und auch in der Dienstbesprechung am 12.7.2016 und auch in meinem Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 meine Gründe, die mich am Dienstantritt hindern, sowohl schriftlich als auch mündlich dem Landesschulrat für OÖ, meinem Dienstgeber mitgeteilt, mich also in der heißen Phase meines Dienstbeginnes ab dem 11.7.2016 sogar mehrfach und immer wieder entschuldigt und gerechtfertigt. Ich habe bekannt gegeben, dass ich aufgrund des Umstandes, dass ich seit Beginn meiner Direktortätigkeit an der VS2 massivstem Bossing, Staffing und Mobbing ausgesetzt war und von meinem Dienstgeber in Verletzung seiner Fürsorgepflicht keinerlei Unterstützung erhalten hatte, aber auch aufgrund des Umstandes, dass keine sinnvollen und effektiven Unterstützungen und Maßnahmen zur Vorbereitung meines Dienstantrittes seitens meines Dienstgebers gewährleistet wurden und bereitgestellt wurden, die fachliche und persönliche Eignung zum Dienstantritt als Volksschuldirektor der VS 2 nicht besitze, was ich mit der gegenständlichen Dokumentensammlung noch einmal darstellen möchte. Ich hätte daher § 4 Abs. 3 LDG zu wider gehandelt, hätte ich den Dienst ohne Eignung angetreten und mich daher selbst der Gefahr des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs ausgesetzt.

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Ich habe dies wiederholt schriftlich und mündlich meinem Dienstgeber mitgeteilt und damit sowohl den Grund meiner Abwesenheit gemeldet, als auch meine Abwesenheit gerechtfertigt. Schon aus diesem Grunde hätte ich auch in diesem Zusammenhang disziplinarrechtlich nicht verurteilt werden dürfen. Dazu kommt noch, dass mein Dienstgeber auf diese von mir schriftlich und mündlich geäußerten Bedenken und Entschuldigungen bis zu meiner Entlassung im Juni 2017 in keiner Weise reagiert hat und diese somit zur Kenntnis genommen hat. Die einzige „Reaktion“ meines Dienstgebers war die bei der Dienstbesprechung am 12.7.2016 erteilte mündliche Weisung, am 13.7.2016 um 8.00 Uhr, den Dienst an der VS 2 anzutreten. Gegen diese mündliche Weisung habe ich – wie oben ausgeführt – remonstriert. Eine schriftliche Bestätigung dieser Weisung ist nicht erfolgt. Ich durfte daher auch aus diesem Grunde davon ausgehen, dass mein Dienstgeber meine Entschuldigung zur Kenntnis nimmt und habe auf weitere Reaktionen bzw. Anweisungen und Veranlassungen meines Dienstgebers – allerdings vergeblich – gewartet. Es folgten nur mehr der Entfall der Bezüge und die Entlassung im Wesentlichen auf diesen Umstand gestützt.

Da ich mich bereits bei Dienstantritt schriftlich entschuldigt hatte, meine Gründe für die Unmöglichkeit des Dienstantritts am 12.7.2016 bei der Dienstbesprechung bei Hofrat Enzenhofer wiederholte und diese Gründe auch in meinem Remonstrationsantrag am 13.7.2016 schriftlich bestätigt hatte, und sich hinsichtlich dieser Hinderungsgründe bis zum 12.9.2016 keine Änderung ergeben hatte, war ich daher auch keinesfalls verpflichtet, am 12.9.2016 (dem ersten Tag des Schuljahres 2016/17) die Gründe für den nichterfolgten Dienstantritt neuerlich bekanntzugeben. Der Vorwurf, ich würde seit 12.9.2016 unentschuldigt und ohne Meldung des Grundes meiner Abwesenheit dem Dienst fernbleiben, entbehrt vor diesem Hintergrund jedweder Grundlage. Da in sämtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, sowie auch in Gegendarstellungsverfahren und selbständigen Medienrechtsverfahren mein „erster Diensttag“ von Seiten des Landesschulrates, den Gerichten und in den Aussagen des Zeugen Herrn HR Fritz Enzenhofer, besonders auch im Disziplinarverfahren, immer wieder unklar und

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missverständlich dargestellt wurde, z.B. als solcher etwa der 7.9.2016 oder 8.9.2016 Leiterdienstbesprechung oder 12.9.2016 Schulbeginn, obwohl die Regelung für Schulleiter im § 56 LDG klar festgestellt wird, folgt dazu auch nachstehende Erläuterung.

Aus dem gleichen Grund kann mir auch Hinsichtlich des Entfalles der Bezüge nicht zum Vorwurf gemacht werden, am 8.9.2016 im Volkshaus Dornach an der Leiterdienstbesprechung unentschuldigt nicht teilgenommen zu haben. Meine Nichtteilnahme an dieser Leiterdienstbesprechung ist schon dadurch entschuldigt, dass ich mich bereits vor dem 11.7.2016, am 11.7.2016, am 12.7.2016 und 13.7.2016 mündlich und schriftlich entschuldigt und die Gründe für die Unmöglichkeit des Dienstantritts ausführlich dargelegt hatte. Einer gesonderten Entschuldigung für die Nichtteilnahme an der Leiterdienstbesprechung am 8.9.2016 bedurfte es – aus den bereits dargelegten Gründen – nicht. Dazu kommt, dass ich nicht einmal Kenntnis von der Leiterdienstbesprechung, deren Termin und deren Ort hatte. Eine Einladung zur Leiterdienstbesprechung ging mir nicht zu. Die Ladung zur Leiterdienstbesprechung ging an die E-Mailadresse der Schule. Meinem Dienstgeber war bekannt, dass ich – mangels Verfügbarkeit über die Schulschlüssel – keinen Zugang zum Schulcomputer und damit zur E-Mailadresse der Schule hatte. Auch aus diesem Grunde kann mir weder disziplinarrechtlich noch als Begründung für den Entfall meiner Bezüge am 1.10.2016, nicht vorgeworfen werden, der Leiterdienstbesprechung vom 8.9.2016 ferngeblieben zu sein.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Ereignisse der ersten drei Diensttage, 11.7., 12.7., 13.7.2016 hätten mir wegen angeblicher nicht erfolgter Entschuldigung und Rechtfertigung für meinen Nichtantritt des Dienstes am 12.9.2016, also zu Schulbeginn, die Bezüge ab 1.10.2016 gem. § 12 GehG, nicht eingestellt werden dürfen. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde und des LVwG OÖ ist rechtswidrig. Es liegt daher der Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit schon aus diesem Grunde vor.

Zusammenfassend erweist sich daher der Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit (§ 42 Abs. 1 VwGG) als gegeben.

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2.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften

2.2.1. Der von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht OÖ festgestellte Sachverhalt bedarf in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Es wurde in keiner Weise überprüft, ob meine Rechtfertigung/Entschuldigung nämlich die fehlende persönliche und fachliche Eignung zum Dienstantritt als Direktor der VS 2 tatsächlich vorlag und auf welche Umstände dies zurückzuführen war. Zu diesem Thema wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Auch die Dienstbehörde hat trotz der von mir massiv geäußerten Bedenken der fehlenden persönlichen und fachlichen Eignung und deren Ursachen kein diesbezügliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Da keine entsprechenden Beweisaufnahmen durchgeführt und Sachverhalte nicht festgestellt wurden, wären sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG OÖ andernfalls zu einem im Spruch anderslautenden Ergebnis gelangt. Insoweit liegt der Beschwerdegrund des § 42 Abs. 2 Z 3 lit b VwGG vor.

2.2.2. § 12 c Abs. 1 Z 2 GehG setzt ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst voraus. Hiervon kann nicht die Rede sein. Ich habe seit Jahren (beginnend mit dem Brief vom 19.3.2015 und zuletzt seit 31.3.2016) intensiv die Gründe für einen unmöglichen Dienstantritt als Schulleiter der VS 2 meinem Dienstgeber dargelegt. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Erstbehörde, dem Landesschulrat für OÖ, als auch der belangten Behörde völlig ausgeblendet. Aufgrund des Ausblendens dieses Sachverhalts durch meinen Dienstgeber durfte ich von einer „stillschweigenden Gestattung“ durch meinen Dienstgeber ausgehen und kann schon aus diesem Grunde von einem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst nicht die Rede sein. Auch mit dieser Thematik hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und liegen insoweit wesentliche Feststellungs- und Begründungsmängel vor, welche ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde begründen. Der Gleichheitssatz ist verletzt. (VwGH E 1992/05/20 90/12/0313 3)

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2.2.3. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht OÖ, aber auch der Bescheid der belangten Behörde leiden an entscheidungswesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln. Ich verweise dazu vollinhaltlich auf jene Gesichtspunkte, die in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 22.2.2017 und in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 9.5.2018 gerügt werden. Die belangte Behörde bleibt eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb der von mir rechtzeitig und wirksam gestellte Remonstrationsantrag keine rechtlichen Konsequenzen im Sinne eines Erlöschens der mündlich erteilten Weisung haben solle. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht OÖ bleiben auch eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb ungeachtet der von mir tatsächlich erfolgten Rechtfertigung und Entschuldigung von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen wird. Bei Vermeidung dieser Begründungsfehler wären sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht OÖ zu einem im Spruch anderslautenden Ergebnis gelangt. Insoweit liegt auch der Beschwerdegrund des § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG vor.

2.2.4. Ich habe mich im gegenständlichen Zusammenhang auch darauf berufen, dass mir jedenfalls für die Ferienzeit und schulfreien Tage ein Gehalt zusteht, da ich für diesen Zeitraum keinesfalls eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sein kann. Ich habe hierauf bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Schulbehörde hingewiesen und dargelegt, dass gem. § 56 Abs. 1 LDG 1984 der Landeslehrer während der Schulferien vom Dienst beurlaubt ist und gem. § 56 Abs. 2 LDG 1984 auch an den sonstigen schulfreien Tagen keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht. Eine Abwesenheit vom Dienst, wie sie mir im Sinne des § 12 c Abs. 1 Z 2 GehG von der Behörde auch für diese Tage vorgeworfen wird, kann für diese Tage ex lege begrifflich gar nicht vorliegen, was man auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entnehmen kann, die ich in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich zitiert habe. Der im zweiten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. vom 13.8.2018,

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LVwG-950082/27/BP/JB, im Spruch Punk I. festgestellte Sachverhalt betreffend die ausgenommenen Zeiten der Ferien- und schulfreien Tage für die letztlich Bezüge gebühren, wurden vom Richter Herrn HR Mag. Dr. Pree falsch berechnet, es fehlen Ferien und schulfreie Tage, die als solche nicht berücksichtigt wurden, mir dafür aber Gehalt samt Zinsen zustehen. In jedem Fall wurden bei der Auflistung folgende Tage vergessen:

26.10.2016 – Nationalfeiertag1.11.2016, 2.11.2016 Allerheiligen, Allerseelen8.12.2016 Maria Empfängnis1.5.2017 – Staatsfeiertag4.5.2017 - Landespatron25.5.2017 – Christi Himmelfahrt15.6.2017 – Fronleichnamsowie zentral durch den Landesschulrat für Oberösterreich für

schulfrei erklärte Tage – 31.10.2016 und 9.12.2016 sowie empfohlene schulfreie Tage – 26.5.2017 und 16.6.2017

somit insgesamt 12 weitere Tage zu den aufgelisteten Ferien und schulfreien Tagen. Semesterferien waren vom 20. bis 26.2.2016, was falsch zitiert und bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist.Die Berichtigung der rechtswidrig entfallenen Bezüge laut Spruch Punkt

I. wird beantragt.

Linz, am 23.10.2018Christoph Ludwig, BEd, Schuldirektor

Beilagen:

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Beilagen Verfahrenshilfeantrag

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