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Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? · 2008. 4. 24. · zu. Um Unklarheiten zu vermeiden,...

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Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? • Grundsätze • Erhebungsmodelle • Umgang mit Betrieben • Hinweise zu Spezialfällen • Datenbeschaffung • Rechtsgrundlagen März 2008
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Page 1: Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? · 2008. 4. 24. · zu. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es daher ratsam Spezialfälle und Ausnahmen in einem Gebührenregle-ment zu regeln.

Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr?

• Grundsätze

• Erhebungsmodelle

• UmgangmitBetrieben

• HinweisezuSpezialfällen

• Datenbeschaffung

• Rechtsgrundlagen

März2008

Page 2: Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? · 2008. 4. 24. · zu. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es daher ratsam Spezialfälle und Ausnahmen in einem Gebührenregle-ment zu regeln.

Dieses Merkblatt gibt Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Abfall-Grundgebühren. Einlei-tend wird der Zusammenhang zwischen den Ab-fall-Grundgebühren und den mengenabhängigen Gebühren beschrieben und die Grundsätze für die Festlegung der Abfallgebühren dargestellt.

Entsorgung von Siedlungs-abfällen verursachergerecht finanziert

Die Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung in den Ge-meinden und Städten müssen vollständig über Gebühren gedeckt werden. Ein Teil der Kosten ist über verursacher-gerechte volumen- oder gewichtsabhängige Gebühren wie beispielsweise die Sackgebühren oder Grüngutge-bühren zu finanzieren. Zur Deckung der übrigen Kosten kann eine mengenunabhängige Abfall-Grundgebühr erhoben werden. Um dem Verursacherprinzip möglichst nachzukommen, empfiehlt das BAFU höchstens einen Drittel der Gesamtkosten über die Abfall-Grundgebühr zu finanzieren. Gemäss Gerichts-praxis dürfen maximal 60 % der Aufwendungen über die Abfall-Grundgebühr gedeckt werden.

Bei der Festlegung der Abfallgebühren sind nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen.

2 Abfall-Grundgebühr

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Grundsätze für die Festlegung der Abfallgebühren

Verursacherprinzip

Die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung müssen den Verursachern überbunden werden (Art. 32a Umwelt- schutzgesetz, USG). Dies kann über volumen- oder gewichtsabhängige Gebühren mit oder ohne mengenunab- hängige Abfall-Grundgebühren erfolgen (§ 37 AbfG).

mengenabhängige Gebühren

• zwingend(gesetzlichvorgeschrieben)• proportionalzurAbfallmenge(z.B.Sackge- bühren, Grüngutgebühren) • finanzierenmindestens40%derKostender Siedlungsabfallentsorgung

mengenunabhängige Abfall-Grundgebühren

• nichtzwingend• deckenKostenderSiedlungsabfallentsorgung, die nicht über mengenabhängige Gebühren finanziert werden• finanzierenmaximal60%derKostenderSied- lungsabfallentsorgung

Äquivalenzprinzip

Die Höhe der Abfall-Grundgebühr muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen.

Kostendeckungsprinzip

Sämtliche Kosten der Siedlungsabfallentsorgung müssen gedeckt werden. Der Gesamtertrag der Abgaben darf mit-telfristig die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung weder unterschreiten noch übersteigen.

Transparenz

BerechnungsgrundlagenfürdieFestlegungderGebührenhöhemüssenöffentlichzugänglichsein(Art.32aAbs.4USG).

Abfall-Grundgebühr 3

Die Gemeinden sind verpflichtet die Abfallgebühren in einer Abfallverordnung zu regeln, welche von der Baudirektion ge-nehmigt wird (§ 35 Abfallgesetz, AbfG).

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Die Abfall-Grundgebühr

DieAbfall-GrundgebührfinanziertmeistsämtlicheKostenfür:• die obligatorischen Separatsammlungen von Papier,

Glas,MetallenundAltöl• die freiwilligenSeparatsammlungenvonz.B.Karton,

GrubengutundTextilien• PersonalkostenimZusammenhangmitderkommuna-

lenAbfallwirtschaft• Administration,Kommunikation(Abfallkalender),EDV,

etc.• Bau,BetriebundUnterhaltder Sammelstellen sowie

VerzinsungundAbschreibung

DadieGemeindenaufgrundihrerindividuellenBedürfnis-sesehrunterschiedlicheLeistungenanbieten,unterschei-densichdieAbfall-Grundgebührenteilweisestark.WirdbeispielsweiseeinekostenloseGrüngutabfuhrangeboten,falleninderRegelhöhereAbfall-Grundgebührenan,wiewenndieGrüngutentsorgungdirektübermengenabhän-gigeGebührenfinanziertwird.AuchdieÖffnungszeitenvonbetreutenSammelstellenbeeinflussendieHöhederAbfall-Grundgebühren. Ist eine Hauptsammelstelle bei-spielsweisedreimaldieWochegeöffnet,verursachtdieshöhereKostenalswenndiesenureinmalgeöffnetist.

Modelle zur Erhebung der Abfall-Grundgebühr

Mit der Abfall-Grundgebühr werden diejenigen Kostender Siedlungsabfallentsorgung auf die BevölkerungunddieBetriebeverteilt,dienichtübermengenabhängigeGe-bührengedecktwerden.HierfürwerdenunterschiedlicheModelleherangezogen.UmdenAufwandderErhebunginGrenzen zu halten, ist ein beschränktes Ausmass anPauschalisierungzulässig.DieAbfall-GrundgebührerhebtkeinenAnspruchaufeineKostenverteilungproportionalzureffektivenAbfallmenge.

FürdieErhebungderAbfall-GrundgebührwerdenimKan-tonZürichhauptsächlichfolgendeModelleverwendet:

• pauschalproWohn-bzw.Betriebseinheit• nachGrössederWohn-bzw.Betriebseinheit(Anzahl

Zimmer,FlächeoderVolumen)• Ein-/Mehrpersonenhaushalte

Modelle im Kanton Zürich 2007

Vor- und Nachteile der Erhebungsmodelle

pauschal: EinepauschaleGrundgebühristeinfachzuhandhaben.DieDatenmüssennureinmalerfasstwer-den.DaalleWohn-bzw.BetriebseinheitendenselbenPreis bezahlen, gibt es gemäss den Erfahrungen derGemeindenkaumDiskussionenüberdieGerechtigkeitderKostenverteilung.

nach Grösse (AnzahlZimmer,FlächeoderVolumen):DieErfassungderGrössederWohn-bzw.Betriebsein-heitenistaufwändig.InsbesonderebeiderBerechnungnachAnzahlZimmernmüssenhäufigMutationenvor-genommenwerden(z.B.beiUmbauten).ZudemführtdiesesModellmitdemZieldieKostenmöglichst«(ver-ursacher-)gerecht» zu verteilen häufig zu Reklamati-onen (Beispiel: Eine allein stehende Person in einemEinfamilienhausbezahltmehrwieeineGrossfamilieineinerkleinen4-Zimmer-Wohnung).

Ein-/ Mehrpersonenhaushalt: Die UnterscheidungzwischenEin-undMehrpersonenhaushaltenistschwie-rigundaufwändig.IndemsichEinpersonenhaushalte,

4 Abfall-Grundgebühr

Pauschal (70 %)

Wohnungsgrösse (15 %)

Ein-/Mehrpersonen-Haushalt (13 %)

Andere Modelle (2 %)

Keine Grundgebühr (1 %)

Pauschal (70 %)

Wohnungsgrösse (15 %)

Ein-/Mehrpersonen-Haushalt (13 %)

Andere Modelle (2 %)

Keine Grundgebühr (1 %)

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Abfall-Grundgebühr 5

dievonermässigtenGebührenprofitierenwollen,beiderGemeindemeldenmüssen,kannderAufwandinGrenzen gehalten werden. Auch hier scheitert aberderVersucheinermöglichst«(verursacher-)gerechten»Kostenverteilung (Beispiel: Eine Person zahlt wenigerals zwei Personen, zwei Personen bezahlen jedochgleichvielwiesechs).

Umgang mit Betrieben

ZuDiskussionenAnlassgibtimmerwiederdieFrage,wasimZusammenhangmitderGebührenerhebungein«Be-trieb»ist.DieBegriffserklärungdesBundesamtesfürSta-tistik BFS unterscheidet verschiedene Betriebseinheiten.Zusammengefasst sagtdiese:«EinUnternehmen (recht-licheEinheit)bestehtausmindestenseinerörtlichenEin-heit(Betriebseinheit)odermehrerenBetriebseinheitenwiez.B.Haupt-undNebenbetriebodereinerFiliale.»

Betriebseinheiten

GemässRechtsprechungistjedeeinzelneBetriebseinheitgebührenpflichtig.UmKlarheitzuschaffen,kann inderAbfallverordnung der Begriff Betrieb durch Betriebsein-heitersetztwerden.

Betriebe an der Abfall-Sammelstelle?DieGemeindeistnichtverpflichtetgrössereMengenSe-paratabfälle von Betrieben zu entsorgen. Die Betriebekönnen ihrerseits das Recht beanspruchen, die Separa-tabfälle selbst zuentsorgen.TrotzdembleibtdieAbfall-Grundgebührgeschuldet.

Hinweise zu Spezialfällen

DieGemeindenregelnSpezialfälle selbst.DabeimüssensiedieGrundsätzedesAbgaberechtsberücksichtigen(sie-heS.3).DieselasseneinengewissenHandlungsspielraumzu.UmUnklarheiten zu vermeiden, ist esdaher ratsamSpezialfälle und Ausnahmen in einem Gebührenregle-mentzuregeln.FüreineÄnderungdesGebührenregle-mentsreichtderBeschlussdesGemeinderates.Diedies-bezüglicheKompetenzdesGemeinderatesmuss jedochinderAbfallverordnungfestgehaltenwerden.

Rechtliche EinheitEinzelfirma, AG,

GmbH, etc.)

Rechtliche EinheitZweignieder-

lassung

Unternehmen(Einzel- oderMehrbetrieb)

Örtliche EinheitHauptbetrieb

Örtliche EinheitFiliale

Örtliche EinheitNebenbetrieb

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6 Abfall-Grundgebühr

Spezialfälle

RechtsprechungNebenbetriebe und Filialen: Jede Betriebseinheit(Hauptbetrieb,FilialeoderNebenbetrieb)schuldeteineAbfall-Grundgebühr.

Dienstleistungen oder Gewerbe in der Wohnung bzw. im Privathaus: Eine doppelteGebührenpflichtvonHaushaltundBetriebistzulässig.

Leere oder teilweise bewohnte Wohnungen: Schulden die Abfall-Grundgebühr. Denn die Abfall-Grundgebühristauchgeschuldet,wenndieDienstleis-tungen derGemeinde nicht inAnspruch genommenwerden. Da die Gemeinde die umweltgerechte Ent-sorgung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten hat,müssen die nötigen Infrastrukturen unterhalten unddieBevölkerunginformiertwerden.

EmpfehlungenPolitische Gemeinde: DiepolitischeGemeindeisteinBetrieb. Somit kanndieAbfall-Grundgebühr für jedeBetriebseinheit (Gemeindehaus, Schulhäuser, etc.) er-hobenwerden.

Praxis- und Bürogemeinschaft: Sie schulden nureineAbfall-Grundgebühr,wenn sie gegen aussen alsGemeinschaftsunternehmenauftreten.

Einzelpersonen mit mehreren Firmennamen: SieschuldennureineAbfall-Grundgebühr.

Inaktive Betriebe: Sie schuldenkeineAbfall-Grund-gebühr.

Neu erstellte Wohnungen: DieAbfall-GrundgebührwirdabBezugsbewilligungfürdaskommendeKalen-derjahrgeschuldet(Bezugsbewilligunggemäss§12Be-sondereBauverordnungI,BBVI).

Handwechsel: BeiHandwechselwährenddeslaufen-denKalenderjahres istdieAbrechnungderGebührenSache der Privaten. Generell sollen RückerstattungenwegendesunverhältnismässigenadministrativenAuf-wandsvermiedenwerden.

Datenbeschaffung und Rechnungsstellung

VieleDatensindinnerhalbderGemeindeverwaltungbe-reits vorhanden. Es ist vorteilhaft diese Informationenauszutauschen.ÜberdieAdressdatenzuWasserundAb-wasser beispielsweise ist ein Grossteil der Betriebe undHaushalteerfasst.FürdieErfassungvonHaushaltensinddieBauabteilung,dasNotariatunddieEinwohnerkontrol-leweiterenützlicheInformationsquellen.

EineweitereDatenquellefürBetriebebietetdasBetriebs-undUnternehmensregister BURWEBdesBFS.UnterderE-Mailadresse [email protected] kann ein AuszugmitallenBetriebeneinerGemeindebestelltwerden.DieE-Mail muss den Betreff «ZH-Gemeinde», die AngabederzuständigenPersonunddenvorgesehenenVerwen-dungszweckderDatenbeinhalten.WeiterführendeInfor-mationensindunterfolgendemLinkzufinden:

DieRechnungsstellungerfolgtameinfachstenundkun-denfreundlich zusammen mit anderen Gebühren wieWasser/AbwasserundEnergie.DieRechnungenwerdenmitVorteilmöglichstbaldnachBeginnderGebührenperi-odegestellt.GemeindenmitgrosserBautätigkeitkönnenaucheinenzusätzlichen,unterjährigenRechnungslaufinBetracht ziehen. In diesem Fall empfiehlt sichAufwandundErtraggutabzuwägen.

Tipps zur Abfall-Grundgebühr

• GrundgebührpauschalproWohneinheitbzw.Be-triebseinheiterheben

• SpezialfälleineinemGebührenreglementzurkom-munalen Abfallverordnung regeln, was zu Sicher-heit und Klarheit für Einwohner und Verwaltungführt.

• Datenbeschaffunggemeindeinternoptimieren• Rechnungsstellung kundenfreundlich zusammen

mitanderenGebührenwieWasser/Abwasser,Ener-gie

• angemesseneradministrativerAufwand:EinRech-nungslaufproJahr,keineRückvergütungen

http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/inv_reg/02/06.html

Page 7: Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? · 2008. 4. 24. · zu. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es daher ratsam Spezialfälle und Ausnahmen in einem Gebührenregle-ment zu regeln.

Abfall-Grundgebühr 7

Rechtsgrundlagen Erlasse• BundesgesetzüberdenUmweltschutz(Umweltschutz-

gesetz,USG)• TechnischeVerordnungüberAbfälle(TVA)• GesetzüberdieAbfallwirtschaft(Abfallgesetz,AbfG)

Wichtige Urteile• VerhältnismengenabhängigeGebühr/Abfall-Grund-

gebühr:Urteil2P.223/2005/ast• Pauschalisierung der Abfall-Grundgebühr: Urteil

VB.99.00169• FilialenundNebenbetriebe:UrteilVB.2000.00105• doppelte Gebührenpflicht (Haushalte und Betriebe):

UrteilVB.99.00032

Weiterführende Publikationen

AlsDownloadunterwww.bafu.admin.ch/publikationen:• Richtlinie.VerursachergerechteFinanzierungderEnt-

sorgungvonSiedlungsabfällen.BUWAL,2001.

AlsDownloadunterwww.abfall.zh.ch:• WegleitungfürdiefinanzielleFührungderkommu-

nalenAbfallwirtschaft.AWEL.Oktober2004.

AlsDownloadunterwww.umweltschutz.zh.ch:• AlleKostenmüssengedecktsein–Grundgebühr:Wo

verursachergerechteGebührenanGrenzenstossen.ZUPNr.52/April2008.

• GrüngutgebührsenktGrundgebühr.ZUPNr.50/Oktober2007.

• GemeindenhabenSpielrauminderAbfallwirtschaft.ZUPNr.47/Dezember2006.

http://www.bafu.admin.ch/publikationen/index.html?action=show_publ&lang=D&id_thema=26&series=VU&nr_publ=3008

http://www.abfall.zh.ch/internet/bd/awel/awb/abfall/de/wissenswertes/gemeinden/finanzen.html

http://www.umweltschutz.zh.ch/internet/bd/bd_gs/ku/de/ZH_Umweltpra/artikel_such.html

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Kontakt

Baudirektion Kanton ZürichAWELAmtfürAbfall,Wasser,EnergieundLuftAbteilungAbfallwirtschaftundBetriebeBrigitteFischerWeinbergstrasse34,Postfach,8090Zü[email protected],[email protected]


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