Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr?
• Grundsätze
• Erhebungsmodelle
• UmgangmitBetrieben
• HinweisezuSpezialfällen
• Datenbeschaffung
• Rechtsgrundlagen
März2008
Dieses Merkblatt gibt Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Abfall-Grundgebühren. Einlei-tend wird der Zusammenhang zwischen den Ab-fall-Grundgebühren und den mengenabhängigen Gebühren beschrieben und die Grundsätze für die Festlegung der Abfallgebühren dargestellt.
Entsorgung von Siedlungs-abfällen verursachergerecht finanziert
Die Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung in den Ge-meinden und Städten müssen vollständig über Gebühren gedeckt werden. Ein Teil der Kosten ist über verursacher-gerechte volumen- oder gewichtsabhängige Gebühren wie beispielsweise die Sackgebühren oder Grüngutge-bühren zu finanzieren. Zur Deckung der übrigen Kosten kann eine mengenunabhängige Abfall-Grundgebühr erhoben werden. Um dem Verursacherprinzip möglichst nachzukommen, empfiehlt das BAFU höchstens einen Drittel der Gesamtkosten über die Abfall-Grundgebühr zu finanzieren. Gemäss Gerichts-praxis dürfen maximal 60 % der Aufwendungen über die Abfall-Grundgebühr gedeckt werden.
Bei der Festlegung der Abfallgebühren sind nachfolgende Grundsätze zu berücksichtigen.
2 Abfall-Grundgebühr
Grundsätze für die Festlegung der Abfallgebühren
Verursacherprinzip
Die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung müssen den Verursachern überbunden werden (Art. 32a Umwelt- schutzgesetz, USG). Dies kann über volumen- oder gewichtsabhängige Gebühren mit oder ohne mengenunab- hängige Abfall-Grundgebühren erfolgen (§ 37 AbfG).
mengenabhängige Gebühren
• zwingend(gesetzlichvorgeschrieben)• proportionalzurAbfallmenge(z.B.Sackge- bühren, Grüngutgebühren) • finanzierenmindestens40%derKostender Siedlungsabfallentsorgung
mengenunabhängige Abfall-Grundgebühren
• nichtzwingend• deckenKostenderSiedlungsabfallentsorgung, die nicht über mengenabhängige Gebühren finanziert werden• finanzierenmaximal60%derKostenderSied- lungsabfallentsorgung
Äquivalenzprinzip
Die Höhe der Abfall-Grundgebühr muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen.
Kostendeckungsprinzip
Sämtliche Kosten der Siedlungsabfallentsorgung müssen gedeckt werden. Der Gesamtertrag der Abgaben darf mit-telfristig die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung weder unterschreiten noch übersteigen.
Transparenz
BerechnungsgrundlagenfürdieFestlegungderGebührenhöhemüssenöffentlichzugänglichsein(Art.32aAbs.4USG).
Abfall-Grundgebühr 3
Die Gemeinden sind verpflichtet die Abfallgebühren in einer Abfallverordnung zu regeln, welche von der Baudirektion ge-nehmigt wird (§ 35 Abfallgesetz, AbfG).
Die Abfall-Grundgebühr
DieAbfall-GrundgebührfinanziertmeistsämtlicheKostenfür:• die obligatorischen Separatsammlungen von Papier,
Glas,MetallenundAltöl• die freiwilligenSeparatsammlungenvonz.B.Karton,
GrubengutundTextilien• PersonalkostenimZusammenhangmitderkommuna-
lenAbfallwirtschaft• Administration,Kommunikation(Abfallkalender),EDV,
etc.• Bau,BetriebundUnterhaltder Sammelstellen sowie
VerzinsungundAbschreibung
DadieGemeindenaufgrundihrerindividuellenBedürfnis-sesehrunterschiedlicheLeistungenanbieten,unterschei-densichdieAbfall-Grundgebührenteilweisestark.WirdbeispielsweiseeinekostenloseGrüngutabfuhrangeboten,falleninderRegelhöhereAbfall-Grundgebührenan,wiewenndieGrüngutentsorgungdirektübermengenabhän-gigeGebührenfinanziertwird.AuchdieÖffnungszeitenvonbetreutenSammelstellenbeeinflussendieHöhederAbfall-Grundgebühren. Ist eine Hauptsammelstelle bei-spielsweisedreimaldieWochegeöffnet,verursachtdieshöhereKostenalswenndiesenureinmalgeöffnetist.
Modelle zur Erhebung der Abfall-Grundgebühr
Mit der Abfall-Grundgebühr werden diejenigen Kostender Siedlungsabfallentsorgung auf die BevölkerungunddieBetriebeverteilt,dienichtübermengenabhängigeGe-bührengedecktwerden.HierfürwerdenunterschiedlicheModelleherangezogen.UmdenAufwandderErhebunginGrenzen zu halten, ist ein beschränktes Ausmass anPauschalisierungzulässig.DieAbfall-GrundgebührerhebtkeinenAnspruchaufeineKostenverteilungproportionalzureffektivenAbfallmenge.
FürdieErhebungderAbfall-GrundgebührwerdenimKan-tonZürichhauptsächlichfolgendeModelleverwendet:
• pauschalproWohn-bzw.Betriebseinheit• nachGrössederWohn-bzw.Betriebseinheit(Anzahl
Zimmer,FlächeoderVolumen)• Ein-/Mehrpersonenhaushalte
Modelle im Kanton Zürich 2007
Vor- und Nachteile der Erhebungsmodelle
pauschal: EinepauschaleGrundgebühristeinfachzuhandhaben.DieDatenmüssennureinmalerfasstwer-den.DaalleWohn-bzw.BetriebseinheitendenselbenPreis bezahlen, gibt es gemäss den Erfahrungen derGemeindenkaumDiskussionenüberdieGerechtigkeitderKostenverteilung.
nach Grösse (AnzahlZimmer,FlächeoderVolumen):DieErfassungderGrössederWohn-bzw.Betriebsein-heitenistaufwändig.InsbesonderebeiderBerechnungnachAnzahlZimmernmüssenhäufigMutationenvor-genommenwerden(z.B.beiUmbauten).ZudemführtdiesesModellmitdemZieldieKostenmöglichst«(ver-ursacher-)gerecht» zu verteilen häufig zu Reklamati-onen (Beispiel: Eine allein stehende Person in einemEinfamilienhausbezahltmehrwieeineGrossfamilieineinerkleinen4-Zimmer-Wohnung).
Ein-/ Mehrpersonenhaushalt: Die UnterscheidungzwischenEin-undMehrpersonenhaushaltenistschwie-rigundaufwändig.IndemsichEinpersonenhaushalte,
4 Abfall-Grundgebühr
Pauschal (70 %)
Wohnungsgrösse (15 %)
Ein-/Mehrpersonen-Haushalt (13 %)
Andere Modelle (2 %)
Keine Grundgebühr (1 %)
Pauschal (70 %)
Wohnungsgrösse (15 %)
Ein-/Mehrpersonen-Haushalt (13 %)
Andere Modelle (2 %)
Keine Grundgebühr (1 %)
Abfall-Grundgebühr 5
dievonermässigtenGebührenprofitierenwollen,beiderGemeindemeldenmüssen,kannderAufwandinGrenzen gehalten werden. Auch hier scheitert aberderVersucheinermöglichst«(verursacher-)gerechten»Kostenverteilung (Beispiel: Eine Person zahlt wenigerals zwei Personen, zwei Personen bezahlen jedochgleichvielwiesechs).
Umgang mit Betrieben
ZuDiskussionenAnlassgibtimmerwiederdieFrage,wasimZusammenhangmitderGebührenerhebungein«Be-trieb»ist.DieBegriffserklärungdesBundesamtesfürSta-tistik BFS unterscheidet verschiedene Betriebseinheiten.Zusammengefasst sagtdiese:«EinUnternehmen (recht-licheEinheit)bestehtausmindestenseinerörtlichenEin-heit(Betriebseinheit)odermehrerenBetriebseinheitenwiez.B.Haupt-undNebenbetriebodereinerFiliale.»
Betriebseinheiten
GemässRechtsprechungistjedeeinzelneBetriebseinheitgebührenpflichtig.UmKlarheitzuschaffen,kann inderAbfallverordnung der Begriff Betrieb durch Betriebsein-heitersetztwerden.
Betriebe an der Abfall-Sammelstelle?DieGemeindeistnichtverpflichtetgrössereMengenSe-paratabfälle von Betrieben zu entsorgen. Die Betriebekönnen ihrerseits das Recht beanspruchen, die Separa-tabfälle selbst zuentsorgen.TrotzdembleibtdieAbfall-Grundgebührgeschuldet.
Hinweise zu Spezialfällen
DieGemeindenregelnSpezialfälle selbst.DabeimüssensiedieGrundsätzedesAbgaberechtsberücksichtigen(sie-heS.3).DieselasseneinengewissenHandlungsspielraumzu.UmUnklarheiten zu vermeiden, ist esdaher ratsamSpezialfälle und Ausnahmen in einem Gebührenregle-mentzuregeln.FüreineÄnderungdesGebührenregle-mentsreichtderBeschlussdesGemeinderates.Diedies-bezüglicheKompetenzdesGemeinderatesmuss jedochinderAbfallverordnungfestgehaltenwerden.
Rechtliche EinheitEinzelfirma, AG,
GmbH, etc.)
Rechtliche EinheitZweignieder-
lassung
Unternehmen(Einzel- oderMehrbetrieb)
Örtliche EinheitHauptbetrieb
Örtliche EinheitFiliale
Örtliche EinheitNebenbetrieb
6 Abfall-Grundgebühr
Spezialfälle
RechtsprechungNebenbetriebe und Filialen: Jede Betriebseinheit(Hauptbetrieb,FilialeoderNebenbetrieb)schuldeteineAbfall-Grundgebühr.
Dienstleistungen oder Gewerbe in der Wohnung bzw. im Privathaus: Eine doppelteGebührenpflichtvonHaushaltundBetriebistzulässig.
Leere oder teilweise bewohnte Wohnungen: Schulden die Abfall-Grundgebühr. Denn die Abfall-Grundgebühristauchgeschuldet,wenndieDienstleis-tungen derGemeinde nicht inAnspruch genommenwerden. Da die Gemeinde die umweltgerechte Ent-sorgung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten hat,müssen die nötigen Infrastrukturen unterhalten unddieBevölkerunginformiertwerden.
EmpfehlungenPolitische Gemeinde: DiepolitischeGemeindeisteinBetrieb. Somit kanndieAbfall-Grundgebühr für jedeBetriebseinheit (Gemeindehaus, Schulhäuser, etc.) er-hobenwerden.
Praxis- und Bürogemeinschaft: Sie schulden nureineAbfall-Grundgebühr,wenn sie gegen aussen alsGemeinschaftsunternehmenauftreten.
Einzelpersonen mit mehreren Firmennamen: SieschuldennureineAbfall-Grundgebühr.
Inaktive Betriebe: Sie schuldenkeineAbfall-Grund-gebühr.
Neu erstellte Wohnungen: DieAbfall-GrundgebührwirdabBezugsbewilligungfürdaskommendeKalen-derjahrgeschuldet(Bezugsbewilligunggemäss§12Be-sondereBauverordnungI,BBVI).
Handwechsel: BeiHandwechselwährenddeslaufen-denKalenderjahres istdieAbrechnungderGebührenSache der Privaten. Generell sollen RückerstattungenwegendesunverhältnismässigenadministrativenAuf-wandsvermiedenwerden.
Datenbeschaffung und Rechnungsstellung
VieleDatensindinnerhalbderGemeindeverwaltungbe-reits vorhanden. Es ist vorteilhaft diese Informationenauszutauschen.ÜberdieAdressdatenzuWasserundAb-wasser beispielsweise ist ein Grossteil der Betriebe undHaushalteerfasst.FürdieErfassungvonHaushaltensinddieBauabteilung,dasNotariatunddieEinwohnerkontrol-leweiterenützlicheInformationsquellen.
EineweitereDatenquellefürBetriebebietetdasBetriebs-undUnternehmensregister BURWEBdesBFS.UnterderE-Mailadresse [email protected] kann ein AuszugmitallenBetriebeneinerGemeindebestelltwerden.DieE-Mail muss den Betreff «ZH-Gemeinde», die AngabederzuständigenPersonunddenvorgesehenenVerwen-dungszweckderDatenbeinhalten.WeiterführendeInfor-mationensindunterfolgendemLinkzufinden:
DieRechnungsstellungerfolgtameinfachstenundkun-denfreundlich zusammen mit anderen Gebühren wieWasser/AbwasserundEnergie.DieRechnungenwerdenmitVorteilmöglichstbaldnachBeginnderGebührenperi-odegestellt.GemeindenmitgrosserBautätigkeitkönnenaucheinenzusätzlichen,unterjährigenRechnungslaufinBetracht ziehen. In diesem Fall empfiehlt sichAufwandundErtraggutabzuwägen.
Tipps zur Abfall-Grundgebühr
• GrundgebührpauschalproWohneinheitbzw.Be-triebseinheiterheben
• SpezialfälleineinemGebührenreglementzurkom-munalen Abfallverordnung regeln, was zu Sicher-heit und Klarheit für Einwohner und Verwaltungführt.
• Datenbeschaffunggemeindeinternoptimieren• Rechnungsstellung kundenfreundlich zusammen
mitanderenGebührenwieWasser/Abwasser,Ener-gie
• angemesseneradministrativerAufwand:EinRech-nungslaufproJahr,keineRückvergütungen
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/inv_reg/02/06.html
Abfall-Grundgebühr 7
Rechtsgrundlagen Erlasse• BundesgesetzüberdenUmweltschutz(Umweltschutz-
gesetz,USG)• TechnischeVerordnungüberAbfälle(TVA)• GesetzüberdieAbfallwirtschaft(Abfallgesetz,AbfG)
Wichtige Urteile• VerhältnismengenabhängigeGebühr/Abfall-Grund-
gebühr:Urteil2P.223/2005/ast• Pauschalisierung der Abfall-Grundgebühr: Urteil
VB.99.00169• FilialenundNebenbetriebe:UrteilVB.2000.00105• doppelte Gebührenpflicht (Haushalte und Betriebe):
UrteilVB.99.00032
Weiterführende Publikationen
AlsDownloadunterwww.bafu.admin.ch/publikationen:• Richtlinie.VerursachergerechteFinanzierungderEnt-
sorgungvonSiedlungsabfällen.BUWAL,2001.
AlsDownloadunterwww.abfall.zh.ch:• WegleitungfürdiefinanzielleFührungderkommu-
nalenAbfallwirtschaft.AWEL.Oktober2004.
AlsDownloadunterwww.umweltschutz.zh.ch:• AlleKostenmüssengedecktsein–Grundgebühr:Wo
verursachergerechteGebührenanGrenzenstossen.ZUPNr.52/April2008.
• GrüngutgebührsenktGrundgebühr.ZUPNr.50/Oktober2007.
• GemeindenhabenSpielrauminderAbfallwirtschaft.ZUPNr.47/Dezember2006.
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/index.html?action=show_publ&lang=D&id_thema=26&series=VU&nr_publ=3008
http://www.abfall.zh.ch/internet/bd/awel/awb/abfall/de/wissenswertes/gemeinden/finanzen.html
http://www.umweltschutz.zh.ch/internet/bd/bd_gs/ku/de/ZH_Umweltpra/artikel_such.html
Kontakt
Baudirektion Kanton ZürichAWELAmtfürAbfall,Wasser,EnergieundLuftAbteilungAbfallwirtschaftundBetriebeBrigitteFischerWeinbergstrasse34,Postfach,8090Zü[email protected],[email protected]