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Was jeder Einsatzleiter wissen muss….. Einsatzrecht für die Feuerwehr, den Rettungsdienst, das...

Date post: 06-Apr-2015
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Was jeder Einsatzleiter wissen muss….. Einsatzrecht für die Feuerwehr, den Rettungsdienst, das THW und andere Hilfsorganisationen Modul 1 Platzverweise, Betretungsverbote und deren Durchsetzung durch den kommunalen Einsatzleiter Unterlagen für eine Unterrichtseinheit von zwei Stunden Stand: 14.06.2011 Gerd Gräff, Bad Sobernheim Leitender Ministerialrat im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz www.neckar-verlag.de
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Page 1: Was jeder Einsatzleiter wissen muss….. Einsatzrecht für die Feuerwehr, den Rettungsdienst, das THW und andere Hilfsorganisationen Modul 1 Platzverweise,

Was jeder Einsatzleiter wissen muss…..

Einsatzrecht für die Feuerwehr, den Rettungsdienst, das THW und andere

Hilfsorganisationen

Modul 1Platzverweise, Betretungsverbote und deren

Durchsetzung durch den kommunalen Einsatzleiter

Unterlagen für eine Unterrichtseinheit von zwei StundenStand: 14.06.2011

Gerd Gräff, Bad SobernheimLeitender Ministerialrat im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz

www.neckar-verlag.de

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Hinweise des Verlags

© Neckar-Verlag, Villingen-Schwenningen, www.neckar-verlag.de

Künftig erhalten Bezieher des neben stehenden Kommentars nicht nur Ergänzungslieferungen in Papierform, sondern auch aktuelle Ausbildungsunterlagen auf CD-ROM, die für das Selbststudium und für die Führungsausbildung bestimmt sind.

Diese für die Bezieher des nebenstehenden Kommentars kostenlose Ausbildungsunterlage darf innerhalb ihrer Einheit (z.B. Feuerwehreinheit, Ortsverein der Hilfsorganisation), Behörde (z.B. Verbandsgemeindeverwaltung, Polizeidienststelle) oder Einrichtung (z.B. Rettungswache) verwendet werden. Eine Weitergabe durch Kopien u.Ä. an Dritte ist jedoch nicht zulässig. Bei Behörden, Feuerwehren und Hilfsorganisationen wird die Einhaltung des Urheberrechts als selbstverständlich vorausgesetzt, zumal Verstöße straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können. Nicht-Abonnenten können die CD-ROM kostenpflichtig beim Verlag beziehen und dürfen sie in gleicher Weise verwenden wie Abonnenten.

Im Download-Bereich des Verlags ist eine Leseprobe freigeschaltet. Diese darf uneingeschränkt kopiert und weitergegeben werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.

Die Ausbildungsunterlage wird nach bestem Wissen auf dem Laufenden gehalten. Auch wenn keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden kann, „lebt“ sie von ihrer ständigen Aktualität. Anregungen zum Inhalt nimmt der Verlag deshalb gerne entgegen. Sie können z.B. per E-Mail an folgende Adressen gesandt werden:[email protected] oder [email protected] (Tel.: 015112216697)

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Unverzichtbarer Ratgeber für die Einsatzpraxis

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Inhalt

1. Wer ist Einsatzleiter der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr

2. Welche Befugnisse hat der Einsatzleiter?

3. Sicherheitsmaßnahmen des Einsatzleiters

4. Vorrang der Sicherheitsmaßnahmen der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden

5. Straßensperrungen

6. Wenn der Einsatzleiter selbst nicht handeln kann: Befugnisse der Einsatzkräfte

7. Auch der Rettungsdienst darf Sicherheitsmaßnahmen anordnen und selbst durchsetzen

8. Weitere Befugnisse des Einsatzleiters: Anordnung von Hilfeleistungen und Betretungsrecht

9. Feuerwehr ist keine Hilfspolizei

10. Eingriffsbefugnisse bei Übungen

11. Bei Zwangsmaßnahmen mehrere Verfahrensschritte

12. Wortlaut einer Lautsprecherdurchsage

13. Androhung von Zwangsmitteln

14. Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung

15. Unmittelbarer Zwang

16. Pflichtgemäßes Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

17. Dokumentation der Zwangsmaßnahmen

18. Wasserwerfereinsatz durch die Feuerwehr nur in absoluten Ausnahmefällen

19. Besonderheiten bei „Chaostagen“ und anderen Krawallen

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1.1 Wer ist Einsatzleiter der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr?

In Rheinland-Pfalz je nach Umfang der Gefahrenlage (§ 24 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz - LBKG -)

Die Alarmstufen richten sich nach den Rahmen-Alarm- und Einsatzplänen nach Art und Umfang der Gefahr

In Rheinland-Pfalz wird im Gegensatz zu vielen anderen Ländern kein Katastrophenfall festgestellt. Die Einsatzleitung geht ab Alarmstufe 4 automatisch auf die Kreisebene über (Landrat oder Beauftragter)

Führungsorganisation nach bundeseinheitlicher DV 100, bei Bedarf also z.B. mit Führungsstab

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Alarmstufen 1 - 3Alarmstufen 4 – 5

Gefahren größeren Umfangs, in anderen Ländern Katastrophenfall

Bürgermeister oder Beauftragter Landrat oder Beauftragter

Beauftragter ist in der Regel der Wehrleiter der Feuerwehr, bei

kleineren Lagen auch der Wehrführer

Beauftragter ist in der Regel der Kreisfeuerwehrinspekteur

In kreisfreien Städten hat bei allen Alarmstufen der Oberbürgermeister oder ein Beauftragter die Einsatzleitung (z.B.

Leiter der Berufsfeuerwehr oder ehrenamtlicher Stadtfeuerwehrinspekteur als Wehrleiter)

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1.2 Einsatzleitung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt

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Die Einsatzleitung ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt:

§ 26 FSHG Nordrhein-Westfalen: „Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz.“

§ 24 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (Gesamteinsatzleitung hat Bürgermeister oder bei größeren Gefahren Landrat)

In Baden-Württemberg liegt die technische Leitung beim Feuerwehrkommandanten, die organisatorische Oberleitung beim Bürgermeister (§ 27 Feuerwehrgesetz)

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2. Welche Befugnisse hat der Einsatzleiter?

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§ 25 Abs. 1 Satz 1 LBKG (Generalklausel) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen

die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen Hierbei sind die von der Polizei und von Fachbehörden in

ihrem Aufgabenbereich für erforderlich gehaltende Maßnahmen zu berücksichtigen, z.B.o Waldbrandbekämpfung in Abstimmung mit der Forstverwaltungo Sicherheitsmaßnahmen mit der Polizei abstimmeno Einsatz bei Geiselnahmen und Amoklagen erst nach Freigabe

durch die Polizei (vorher Sicherheitsabstand vom gefährdeten Objekt oder Bereich halten)

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3.1 Sicherheitsmaßnahmen des Einsatzleiters

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§ 25 Abs. 1 Satz 4 LBKG: Einsatzleiter darf zur Abwehr von Brand- und anderen Gefahren nach § 1 Abs. 1 LBKG erforderliche Sicherheitsmaßnahmen durchführen, wenn diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen

Stellen getroffen werden So kann er z.B.

zur Vermeidung von Einsatzbehinderungen das Betreten von Einsatzgebieten und einzelnen Einsatzbereichen verbieten

Personen von dort verweisen das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und

räumen lassen

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3.2 Einsatzgebiet und Einsatzbereiche

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Was ist das Einsatzgebiet? Einsatzgebiet ist der gesamte Bereich, in dem die Feuerwehr

und andere Hilfsorganisationen tätig werden (einschließlich Evakuierungsgebiete)

Was ist ein Einsatzbereich? Einsatzbereiche können auch von der Einsatzstelle abgesetzt

sein, z.B. o weiter entfernte Behandlungsplätzeo Wasserentnahmestelleno rückwärtige Führungsstäbeo Auffangräume für Evakuierte

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4.1 Vorrang der Sicherheitsmaßnahmen der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden

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Eine Zwangsanwendung gegen Personen durch den kommunalen Einsatzleiter sollte sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken:

Vollstreckungsmaßnahmen wie die Durchsetzung von Platzverweisen auch wegen nicht auszuschließender Eskalation möglichst der Polizei überlassen (Amts- und Vollzugshilfe)

Die Polizei ist Garant für die innere Sicherheit und Hüterin des Gewaltmonopols des Staates

Eine Zwangsanwendung durch nicht-polizeiliche Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) kommt immer nur als letztes Mittel in Betracht, z.B.

o in der Erstphase eines Einsatzes ist noch keine Polizei vor Ort odero die Polizei ist nicht in ausreichender Stärke an der Einsatzstelle (z.B.

wegen zahlreicher anderer Einsätze bei Katastrophenlagen)

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4.2 Vorrang der Sicherheitsmaßnahmen der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden

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Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer originär zuständiger Stellen gehen also denen des Einsatzleiters vor, zumal die Polizei auch weitergehende Möglichkeiten hat: Sie kann Platzverweise aussprechen und Störer ggf. in Gewahrsam

nehmen Massiven Widerstand kann sie notfalls auch mit Waffengewalt

brechen Wenn die Polizei oder die anderen Stellen, aus welchen

Gründen auch immer, nicht handeln (können): Der kommunale Einsatzleiter darf die erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen selbst durchführen Er sollte sich dabei möglichst mit der Polizei abstimmen (vor allem

wenn mit Widerstand oder einer Eskalation der Lage zu rechnen ist)

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4.3.1Beispiele für vorrangige Sicherheitsmaßnahmen originär zuständiger Stellen

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Folgende Sicherheitsmaßnahmen andereroriginär zuständiger Stellen gehen denendes kommunalen Einsatzleiters vor: Verkehrsregelnde und lenkende Maßnahmen der

Straßenverkehrsbehörden, z.B. o Verkehrszeichen und -einrichtungen (deshalb z.B.

zur Warnung vor Einsatzstellen auf der Autobahn immer Autobahnmeisterei verständigen)

o Anordnung von Fahrverboten (Bekanntgabe durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise, vgl. § 45 Abs. 1 und 4 StVO)

Verkehrsregelung durch die Polizei (§ 44 Abs. 2 StVO) und andere Sicherheitsmaßnahmen der Polizei, z.B. o Absperrungo Freihalten der Zufahrtswege für Rettungsfahrzeugeo Platzverweise nach § 13 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

(POG) gegen Störer, die den Einsatz behindern

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4.3.2Vorrangige Sicherheitsmaßnahmen von Sicherheitskräften des Bundes

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Auch Maßnahmen der Bundespolizei oder anderer Sicherheitskräfte des Bundes gehen denen des kommunalen Einsatzleiters vor: Sicherheitsmaßnahmen der Bundespolizei bei Einsätzen auf

Bahngelände Sicherheitsmaßnahmen der Feldjäger der Bundeswehr in

militärischen Bereichen oder in sonstigen Örtlichkeiten, die das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle z.B. beim Absturz eines Militärflugzeuges vorübergehend gesperrt hat (§ 2 Abs. 2 UZwGBw)

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5.1 Straßensperrungen

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Im Rahmen seiner Sicherheitsmaßnahmen darf der kommunale Einsatzleiter unter Berücksichtigung der Verkehrslage auch Straßen sperren,

wenn die Polizei nicht dazu in der Lage ist (z.B. durch quergestellte Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht oder Feuerwehrangehörige mit Anhaltestab)

Dabei handelt es sich um keine Verkehrsregelung im Rechtsinne (nach der StVO)

Feuerwehrangehörige und Angehörige anderer Hilfsorganisationennehmen in diesen Fällen Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO wahr

Eingriffsbefugnisse gegenüber Verkehrsteilnehmern ergeben sich aber nicht aus der StVO, sondern aus § 25 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 LBKG („HALT Feuerwehr“ = Anweisung, sofort anzuhalten)

Wer die Anweisung nicht befolgt, kann nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBKG mit einem Bußgeld bis 5.000 Euro belegt werden oder sich bei Gefährdung oder Verletzung der Einsatzkräfte oder Dritter strafbar machen

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5.2 Bei Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr nur „Jedermannsrechte“

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Bei Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr (§ 8 Abs. 3 LBKG) darf der Einsatzleiter z.B. keinen unmittelbaren Zwang ausüben (bei Straßensperrungen wegen Festen, Umzügen, Radrennen usw.)

Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben in solchen Fällen nur „Jedermannsrechte“ wie jeder andere Bürger auch So dürfen sie vor Gefahrenstellen im Straßenverkehr warnen (Warn- und

Sicherungsposten) Sie können neben Sperrschildern postiert werden (z.B. für Auskünfte über

Umleitungsstrecken) Sie dürfen Verkehrsteilnehmern aber keine Weisungen erteilen Ihre „Anweisungen“ z.B. bei der Parkplatzeinweisung oder bei der Begleitung und

Sicherung von Umzügen haben nur den Charakter von Hinweisen und Empfehlungen Beachte: Andere Rechtslage in Bayern: Dort haben Führungsdienstgrade der Feuerwehr

und des THW in bestimmten Fällen Verkehrsregelungsbefugnisse nach der StVO Möglicher Nachteil: Die überwiegend ehrenamtlich besetzte Feuerwehr wird zur Entlastung der hauptamtlichen Polizei immer häufiger mit Verkehrsregelungsaufgaben befasst (Zumutbarkeit?)

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5.3 Bei Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr darf nur die Polizei den Verkehr regeln

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Bei Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr gilt bezüglich Eingriffsmaßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs folgendes: Den Verkehr darf nur die Polizei regeln Für die Sperrung von Straßen sind im Übrigen

verkehrsbehördliche Maßnahmen nach der StVO erforderlich (Verkehrszeichen und -einrichtungen)

Bei der Begleitung von Martinsumzügen und anderen Veranstaltungen darf an Fahrzeugen der Feuerwehr und der anderen Hilfsorganisationen allerdings das Blaulicht eingeschaltet werden § 38 Abs. 2 StVO: „Blaues Blinklicht allein darf …. zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden…“

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6.1 Wenn der Einsatzleiter selbst nicht handeln kann: Befugnisse der Einsatzkräfte

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Wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann:

Feuerwehrangehörige, Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter, Helfer der anderen Hilfsorganisationen (einschließlich THW) haben die gleichen Befugnisse wie der Einsatzleiter

Über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet grundsätzlich die jeweils ranghöchste Führungskraft

Diese hat so schnell wie möglich Kontakt mit dem Einsatzleiter aufzunehmen, der die Sicherheitsmaßnahmen nachgeordneter Kräfte aufrechterhalten, abändern oder aufheben kann

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6.2 Wenn der Einsatzleiter selbst nicht handeln kann: Befugnisse der Einsatzkräfte

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Bei der Durchsetzung der vom Einsatzleiter angeordneten Sicherheitsmaßnahmen haben die einzelnen Feuerwehrangehörigen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen in Rheinland-Pfalz ebenfalls Vollstreckungsbeamtenbefugnisse

Der Einsatzleiter kann z.B. nicht selbst eine größere Anzahl von Störern entfernen

Da er diese Maßnahmen nicht allein und selbst durchführen kann, darf er notfalls mit Gewalt räumen lassen

Dann haben die anderen Einsatzkräfte ebenfalls Vollstreckungsbeamtenbefugnisse

In diesen Fällen ist nämlich das Tatbestandsmerkmal erfüllt, dass „der Einsatzleiter die notwendigen (Vollstreckungs-) Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann“

Aber auch hier gilt: o Nicht-polizeiliche BOS sollten nur im äußersten Notfall selbst Gewalt anwendeno Bei Zwangsanwendung sollte im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe auf die

Polizei zurückgegriffen werden

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7.1 Auch der Rettungsdienst darf in Rheinland-Pfalz Sicherheitsmaßnahmen anordnen und selbst durchsetzen

Die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte haben nach dem neuen § 22 Rettungsdienstgesetz ebenfalls die Befugnis, Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, wenn

die vorrangig zuständige Polizei oder der kommunale Einsatzleiter

die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen können

In anderen Ländern hat der Rettungsdienst oftmals solche Befugnisse nicht

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Weitere Informationen auf der CD-ROM für Abonnenten

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Weitere Informationen finden Sie auf der CD-ROM für Abonnenten des Kommentars Brand- und Katastrophenschutzrecht, Rettungsdienst mit Unfallverhütung und Unfallversicherung in Rheinland-Pfalz, die auf Wunsch auch an Nicht-Abonnenten geliefert wird (siehe nächste Folien)

Dort finden Sie Näheres zu Sicherheitsmaßnahmen des Rettungsdienstes zum Betretungsrecht von Grundstücken zu Eingriffsbefugnissen bei Übungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zum mehrstufigen Verfahren bei Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Androhung von

Zwangsmitteln) zu Lautsprecherdurchsagen an Störer zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zu Ermessensfehlern zu Besonderheiten in Militärischen Sicherheitsbereichen zu Besonderheiten bei der Zusammenarbeit mit US-Streitkräften

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Nähere Informationen im Handbuch Brand- und Katastrophenschutzrecht, Rettungsdienst mit Unfallverhütung und Unfallversicherung

Das Handbuch bietet sofort konkrete und verlässliche Antworten auf dringende Fragen, z.B.•Einsatzrecht im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr mit Befugnissen der Einsatzleitung•Rechte und Pflichten ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger sowie Leitender Notärzte und Organisatorischer Leiter•Kostenersatz für Feuerwehreinsätze (auch für Haftpflichtversicherungen wichtig)•Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst, der Polizei, der Bundeswehr, den Wasser-, Gesundheits-, Gewerbeaufsichtsbehörden und anderen Fachbehörden•Sicherheitsmaßnahmen bei Terroranschlägen•Schutz kritischer Infrastrukturen, Checkliste für Stromausfälle•Unfallversicherung und Unfallverhütungsvorschriften einschließlich technischer Sicherheitshinweise•Verkehrsrecht

Praktiker aus dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz sowie die Unfallkasse Rheinland-Pfalz bieten die Gewähr für laufende Aktualität unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung. Wer über dieses Handbuch verfügt, hat nicht nur einen Wissensvorsprung, er kann auch sicher sein, dass er alle wichtigen Informationen aus dem Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr schnell, übersichtlich und leicht verständlich abrufen kann.

Neu: Angebot von kostenlosen PowerPoint-Ausbildungsunterlagen für die Kunden, auch für andere Länder interessant, z.B.•Was jeder Einsatzleiter wissen muss….Modul 2 b: Unfälle mit Militärflugzeugen, Zusammenarbeit zwischenFeuerwehr, anderen Hilfsorganisationen, Polizei und Feldjägern•Was jeder Einsatzleiter wissen muss…Module 3, 4 , 5, 6 und 7: Zusammenarbeit des Einsatzleiters mit der Abschnittsleitung Gesundheit, mit Krankenhäusern und der Polizei beim Massenanfall von Verletzten (z.B. Amoklagen, Geiselnahmen, Terroranschläge)

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Was jeder Einsatzleiter wissen muss…..Einsatzrecht für die Feuerwehr, den Rettungsdienst, das THW und andere HilfsorganisationenGanz neu: CD-ROM erleichtern das Selbststudium und die AusbildungBisher sind erschienen bzw. in Vorbereitung

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Modul 1: Platzverweise, Betretungsverbote und deren Durchsetzung durch den kommunalen Einsatzleiter (Auslieferung mit der Ergänzungslieferung August 2011, mit den späteren Ergänzungslieferungen werden weitere Module ausgeliefert)

Modul 2: Unfälle mit Militärflugzeugen:Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, anderenHilfsorganisationen, Polizei und Feldjägern

Modul 3a: Kommunale Einsatzleitung Modul 3b: Führungsstruktur bei

Großschadensereignissen, zivil-militärische Zusammenarbeit

Modul 4a: Abschnittsleitung Gesundheit (Zusammenarbeit)

Modul 4b: Abschnittsleitung Gesundheit (Spezielle Themen)

Modul 4c: Sonderalarm Rettungsdienst

Modul 5a: Luftrettung Modul 5b: Alarm- und Einsatzpläne der

Krankenhäuser Modul 6a: Zusammenarbeit mit der Polizei bei der

Gefahrenabwehr Modul 6b: Repressive Polizeiaufgaben Modul 6c: Zusammenarbeit bei Amoklagen und

Geiselnahmen Modul 6d: Zusammenarbeit bei Terroranschlägen

Hinweis: Das Modul Zusammenarbeit bei Terroranschlägen steht bereits jetzt in einem ersten Entwurf, der noch abgestimmt wird, für die Abonnenten auf der Verlagshomepage zum Download zur Verfügung. Die Verhaftung von mutmaßlichen Terroristen im April 2011 in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass die Bedrohung ernst genommen werden sollte

Modul 7: Fachübergreifendes Informationsmanagement, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Näheres siehe unter http://www.neckar-verlag.de

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Bestellmöglichkeiten Kommentar

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ISBN 978-3-7883-0975-6 , Grundwerk: Loseblattsammlung mit ca. 1600 Seiten, DIN A5, einsortiert in drei Ordnern und mit aktuellen PowerPoint-Ausbildungsunterlagen Best.-Nr. 975

•Bestellung zur Fortsetzung mit Aktualisierungsgarantie und Ausbildungsunterlagen € 91,10

•Bei Bestellungen ohne Fortsetzung gilt grundsätzlich der Preis € 116,20

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Titel Einzelpreis Gesamtpreis

975 Brand- und Katastrophenschutzrecht mit Fortsetzung € 91,10

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Ich bin damit einverstanden, dass Sie, bis auf Widerruf, die von mir/uns zu leistenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos einziehen.

Informationen zu unseren AGBs erhalten Sie auf http://www.neckar-verlag.de

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Bestellmöglichkeiten Ausbildungs-CD-ROMs EinsatzrechtDie Abonnenten erhalten die folgenden CD-ROMs mit den jeweiligen Ergänzungslieferungen kostenlos; Nicht-Abonnenten können die CD-ROMs beim Verlag bestellen

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TitelAb einer Abnahme von 3 CDs 10 % Mengenrabatt, bei Bestellwert ab 170 €

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Modul 1: Platzverweise, Betretungsverbote und deren Durchsetzung durch den kommunalen Einsatzleiter

€ 10,00

Modul 2: Unfälle mit Militärflugzeugen: Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, anderen Hilfsorganisationen, Polizei und Feldjägern (Auslieferung noch 2011)

€ 10,00

Modul 3a: Kommunale Einsatzleitung, Modul 3b: Führungsstruktur bei Großschadensereignissen, zivil-militärische Zusammenarbeit (Auslieferung ab 2012)

€ 10,00

Modul 4a: Abschnittsleitung Gesundheit (Zusammenarbeit), Modul 4b: Abschnittsleitung Gesundheit (Spezielle Themen), Modul 4c: Sonderalarm Rettungsdienst (Auslieferung ab 2012)

€ 10,00

Modul 5a: Luftrettung, Modul 5b: Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser (Auslieferung ab 2012)

€ 10,00

Modul 6a: Zusammenarbeit mit der Polizei bei der Gefahrenabwehr, Modul 6b: Repressive Polizeiaufgaben , Modul 6c: Zusammenarbeit bei Amoklagen und Geiselnahmen, Modul 6d: Zusammenarbeit bei Terroranschlägen (Auslieferung ab 2013)

€ 10,00

Modul 7: Fachübergreifendes Informationsmanagement, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Auslieferung ab 2013)

€ 10,00

Absender:____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Datum und rechtsverbindliche Unterschrift

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