2016: Die wichtigsten Eckpunkte der Steuerreform
• Der Eingangssteuersatz wird von 36,5 % auf 25 % gesenkt. Das bedeutet, steuerpflichtige Löhne
und Gehälter werden ab 2016 in der ersten Tarifstufe deutlich niedriger besteuert.
• Die Sprünge zwischen den Steuerstufen verlaufen flacher.
Statt bisher 3 gibt es jetzt 6 Steuerstufen. Damit steigt die Lohnsteuer sanfter an.
• Die Grenze für den 50-Prozent-Steuersatz wird von 60.000 auf 90.000 Euro pro Jahr hinaufgesetzt.
Der Spitzensteuersatz für Einkommen ab einer Million Euro pro Jahr wird auf 55 % angehoben.
• Bezieher/innen von kleinen Einkommen (unter 11.000 Euro pro Jahr) werden ebenfalls entlastet.
Trotz Lohnsteuerfreiheit wird eine jährliche Gutschrift von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe
von max. 400 Euro erstattet. Auch Pensionist/innen bekommen künftig eine Gutschrift von max.
110 Euro als kleinen Ausgleich für die Teuerung.
• Familien werden durch die Anhebung des Kinderfreibetrages entlastet.
• Auch für Pendlerinnen und Pendler gibt es steuerliche Verbesserungen.
Der Pendlerzuschlag wird erhöht.
Alter und neuer Steuertarif im Vergleich
Steuertarif derzeit Steuertarif ab 2016
EinkommenLohnsteuertarif/Grenzsteuers
ätze Einkommen
Lohnsteuertarif/Grenzsteue
rsätze
bis 11.000 € 0 % bis 11.000 € 0 %
11.001 – 25.000 € Eingangssteuersatz 36,5 % 11.001 – 18.000 € Eingangssteuersatz 25 %
25.001 – 60.000 € 43,2 % 18.001 – 31.000 € 35 %
ab 60.001 € 50 % 31.001 – 60.000 € 42 %
60.001 – 90.000 € 48 %
90.001 – 1.000.000 € 50 %
ab einer Million 55 %
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
54 €
291 €Verkehrsabsetzbetrag 400 €
Pensionisten-Absetzbetrag 400 €Pensionisten-
Absetzbetrag400 €
Negativsteuer / Steuergutschrift Negativsteuer / Steuergutschrift
Arbeitnehmer/innen10 % der SV-Beiträge,
max. 110 €
Arbeitnehmer/innen 50 % der SV-Beiträge,
max. 400 €
Pensionist/innenKeine Negativsteuer,
keine SteuergutschriftPensionist/innen
50 % der SV-Beiträge,
max. 110 €
Alter und neuer Steuertarif im Vergleich
3.100,00 Monatsbrutto43,2 % von 440,00
190,00
35 % von 880,00
308,00
Ersparnis
2 Kinder 118,00
- 560,17 18,07 % SVjhrl. SV-Mehraufwand
18,6018,12 % SV - 561,72
2.539,83 mtl. BGL 2.538,28
30.477,96 jhrl. BGL 30.459,36
- 192,00 SAP/WKP - 192,00
30.285,96 30.267,36
- 11.000,00 steuerfrei bis 2015 ab 2016
19.285,96 36,5 % von 14.000,00 5.110,00 25 % von 7.000,00 1.750,00
43,2 % von 5.285,96 2.283,52 35 % von 12.267,36 4.293,58
Kontrollsumme 19.285,96 19.267,36
Tarifsteuer 7.393,52 6.043,58
Absetzbeträge - 345,00 - 400,00
Jahressteuer lt. Tarif 7.048,52 5.643,58
Steuer 13., 14. Bezug + 272,00 + 272,00
Lohnsteuer gesamt 7.320,52 5.915,58
jährliche Ersparnis 1.405 Euro
Auf einen Blick – die steuerliche Entlastung
Monatsbrutto mtl. Entlastung jährl. Entlastung
Franz Huber 3.100 Euro 117 Euro 1.405 Euro
Miriam 5 Jahre
Emil 8 Jahre118 Euro
Gesamtentlastung
Franz Huber1.523 Euro
Anna Huber1.000 Euro
290 Euro
Gesamtentlastung Familie Huber 1.813 Euro
Dienstverhältnis
UND geringfügige Beschäftigung
Einkommen
monatlich
Teilzeitkraft
40 % 90 %Angestellter Tarifjahr
Monatsbezug (abzgl. SV) 600,00 1.100,00 1.640,00
Dazuverdienst + 350,00 + 350,00 + 400,00
Summe 950,00 1.450,00 2.040,00
SV-Nachzahlung rd. 15 % 52,00 52,00 60,00
Jahresbeträge:
Steuernachzahlung 36,5 % 1.305,00 36,5 % 1.489,002015
Negativsteuer - 110,00
Steuernachzahlung 25 % 894,00 35 % 1.428,002016
(SV)-Rückerstattung - 400,00
Entlastung 2015 / 2016 - 290,00 - 411,00 - 61,00
• Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der GKK für den geringfügigen Zuverdienst.
• Pflichtveranlagung durch das Finanzamt bei Überschreiten des Jahreseinkommens
von 12.000 Euro; Steuernachforderung in Höhe des Grenzsteuersatzes.
• Gutschrift für Kleinverdiener/innen.
Dienstverhältnis
UND Verrechnung auf Honorarbasis
Einkommen jährlich Beispiel A Beispiel B
Jahreseinkommen Dienstverhältnis 26.000,00 17.000,00
Gewinn aus dem Werkvertrag + 6.000,00 + 1.200,00
Summe 32.000,00 18.200,00
SVA-Beitragspflicht / Nachzahlung 1.675,00 keine!
Pflichtveranlagung Berechnung 6.000-1.675,80 = 4.324,20 1.200 – 730 = 470*2 = 940,00
abzüglich 13 % Gewinnfreibetrag - 562,15 - 122,20
steuerpflichtiger Gewinn 3.762,05 817,80
Steuernachforderung43,2 %
1.625,21 36,5 % 298,50 2015
Steuernachforderung35 %
1.316,7225 % 204,45 2016
Entlastung 2015 / 2016 - 308,49 - 94,05
• Keine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zuverdienst, sofern dieser
geringfügig bleibt; darüber Melde- und Beitragspflicht bei der SVA.
• Steuerfrei bleiben im Kalenderjahr 730,00 Euro Gewinn.
• Pflichtveranlagung durch das Finanzamt bei einem Gewinn von mehr als 730 Euro jährlich
und bei einem Jahreseinkommens von mehr als 12.000 Euro; Steuernachforderung in Höhe
des Grenzsteuersatzes.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdiener-
/AlleinerzieherabsetzbetragBetrag
mit einem Kind € 494,00
mit zwei Kindern € 669,00
mit drei Kindern € 889,00
für jedes weitere Kind zusätzlich € 220,00
Einkommensgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag € 6.000,00
Der Steuervorteil wird vom Finanzamt erstattet, selbst wenn gar kein
steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde.
Das Ankreuzen bei der Arbeitnehmerveranlagung ist auch dann erforderlich,
wenn der Absetzbetrag bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Unterhaltsabsetzbetrag
Bei Unterhaltsleistungen
für nicht haushaltszugehörige Kinder:Betrag
für das erste Kind € 350,40
für das zweite Kind € 525,60
für jedes weitere Kind € 700,80
Kann sich nur auswirken, wenn das Einkommen über der Lohnsteuergrenze von € 11.000,00
jährlich liegt.
Mehrkindzuschlag
Für das dritte und jedes weitere Kind: Betrag
monatlich € 20,00
jährlich € 240,00
Familieneinkommen darf nicht höher sein als € 55.000,00
Der Steuervorteil wird vom Finanzamt auch ausbezahlt,
wenn gar kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde.
Kinderfreibetrag – Erhöhung ab ANV 2016
Alte Regelung:
• € 220,00 pro Kind und Jahr
• Bei Elternsplitting: € 132,00 pro Elternteil, Kind und Jahr
Neue Regelung:
• € 440,00 pro Kind und Jahr
• Bei Elternsplitting: € 300,00 pro Elternteil, Kind und Jahr
• Gültig ab der Arbeitnehmerveranlagung 2016
Wirkt sich nur bei einem Jahreseinkommen über € 11.000,00 aus!
Kinderbetreuungskosten
Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
(Spielgruppe, Tagesmutter, Kindergarten, etc.)
• bis zum 10. Lebensjahr
• bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr
• aufgeteilte Geltendmachung durch Mutter und Vater möglich
• Steuergutschrift nur dann, wenn das Jahreseinkommen über der Steuergrenze von € 11.000,00 liegt
Auswärtige Berufsausbildung des Kindes
Voraussetzungen:
• Ausbildungsort weiter als 80 km vom Wohnort entfernt
• Fahrzeit zum Ausbildungsort mit öffentlichem Verkehrsmittel
länger als eine Stunde
• bei Internatsunterkunft: weiter als 25 km vom Wohnort
entfernt
Steuervorteil (bei Jahreseinkommen über € 11.000,00):
• pauschaler Freibetrag von € 110,00 pro angefangenem Monat
• bei durchgehender Ausbildung während des Kalenderjahres
steht der Steuervorteil auch für die Ferienzeit zu
• gilt für Lehrlinge, Schüler/innen und Student/innen
Behinderung von Kindern
Ab 50% Behinderungsgrad:
• erhöhte Familienbeihilfe
• pauschaler Freibetrag von € 262,00 monatlich abzüglich Pflegegeld
• Abzugsfähigkeit von Kosten der Heilbehandlung, Medikamente, etc.
• Abzugsfähigkeit von Kosten für Sonder-/Pflegeschule, Behindertenwerkstätte, Wohnheim, etc.
• Steuergutschrift nur bei einem Jahreseinkommen über € 11.000,00
Übergangsbestimmungen 2015
• „Negativsteuer neu“ = Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
• Erstattung für Arbeitnehmer
• Erstattung für Pensionisten
• Steuerfreie Reisekosten für Betriebsräte
Allgemeines für 2016
• Änderung bei Sonderausgaben
Topf-Sonderausgaben werden abgeschafft
Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben
• Automatische Veranlagung
• Steuerbefreiungen/Sachbezüge
Gesundheitsvorsorge
Essensbons
Zuwendung für Begräbnisse
Mitarbeiterrabatte
Sachbezug PKW
• Kapitalertragssteuer
Übergangsbestimmungen für 2015
Rückerstattung
von SV-Beiträgenbis 2014 Übergangsbestimmungen 2015 ab 2016
Arbeitnehmer/innen € 110,00 € 220,00 € 400,00
Pendler € 400,00 € 450,00 € 500,00
Pensionisten – € 55,00 € 110,00
Reisekosten für Betriebsräte
Ab 2015 sind Reisekostenersätze an Betriebsräte im gesetzlichen Ausmaß steuerbefreit.
Änderungen bei Sonderausgaben
Private Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen,
Lebensversicherungen, ...
Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen, ...
deren Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurde, können bis 2020 abgesetzt werden.
Werden diese Verträge nach dem 31.12.2015 abgeschlossen, können sie NICHT mehr abgesetzt
werden.
Wohnraumschaffung
und Wohnraumsanierung
Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung können für die Veranlagungs-
jahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung
(Spatenstich) oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen wird.
Vertragsabschluss für Darlehen muss vor dem 01.01.2016 liegen.
Topf-Sonderausgaben werden abgeschafft!
Automatische Berücksichtigung
von Sonderausgaben
Sonderausgaben
• Kirchenbeiträge
• Spenden
• Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des
Nachkaufs von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
für Veranlagungen ab 2017!
Automatische Veranlagung ab der ANV 2016
Unter bestimmten Umständen nimmt das Finanzamt automatisch eine Veranlagung vor,
insbesondere wenn:
• kein Pflichtveranlagungstatbestand
• sich eine Steuergutschrift aus der Veranlagung ergibt
Automatische Veranlagung
Gesundheitsvorsorge
Ab 2016 ist die zielgerichtete und wirkungsorientierte Gesundheitsförderung sowie
Prävention für Dienstnehmer steuerfrei, auch Impfungen und betriebsärztliche Dienste.
Steuerbefreiungen / Sachbezüge
Essensbons
Ab 2016 entfällt die bisherige Einschränkung auf „nahe gelegene“ Gaststätten.
Zuwendung für Begräbnisse
Ab 2016 sind Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers,
dessen (Ehe)Partner oder dessen Kinder (mit mind. 7 Monaten Familienbeihilfebezug im
Kalenderjahr) steuerfrei.
Sachbezug PKW
• Sachbezug beträgt 2 % der Anschaffungskosten des Fahrzeuges,
maximal € 960,00 pro Monat.
• Ab 2016 ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm
pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal € 720,00
anzusetzen.
• Die Grenzwerte für den CO2-Emissionswert werden ab 2017 pro Jahr um 3 Gramm
gesenkt.
Steuerbefreiungen / Sachbezüge
Mitarbeiterrabatte
Ab 2016 sind Mitarbeiterrabatte steuerfrei, wenn
• der Rabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird.
• wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt.
Falls er 20 % übersteigt sind Mitarbeiterrabatte steuerpflichtig,
wenn ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.