Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV)Teil 1: Planung
Regelwerk
Technische Regel
Arbeitsblatt W 400-1 Oktober 2004
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ISSN 0176-3504Preisgruppe: 13© DVGW, Bonn, Oktober 2004
DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.Technisch-wissenschaftlicher Verein
Josef-Wirmer-Straße 1– 3D-53123 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 9188-5Telefax: +49 (0) 228 9188-990E-Mail: [email protected]: www.dvgw.de
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Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 BonnTelefon: 02 28 9191-40 · Telefax: 02 28 9191-499E-Mail: [email protected] · Internet: www.wvgw.deArt. Nr.: 00 760
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03DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Vorwort ..............................................................6
1 Anwendungsbereich ............................9
2 Normative Verweisungen ....................9
3 Begriffe ..............................................16
3.1 Begriffe gemäß DIN EN 805,
Abschnitt 3 ..........................................16
3.1.1 Druck und Durchmesser ......................16
3.1.2 System ................................................17
3.1.2.1 Allgemeines ........................................17
3.1.2.2 Hauptleitung ........................................17
3.1.2.3 Trinkwasserbehälter ............................17
3.1.2.4 Versorgungsleitung ..............................17
3.1.2.5 Wasserbehälter....................................17
3.1.2.6 Wasserverteilungssystem ....................17
3.1.2.7 Zubringerleitung ..................................17
3.2 Begriffe gemäß DIN 4046 ....................17
3.2.1 Brunnensteigleitung ............................17
3.2.2 Entnahmeleitung..................................17
3.2.3 Fernleitung ..........................................18
3.2.4 Formstück ..........................................18
3.2.5 Pumpensaugleitung ............................18
3.2.6 Rohrnetz..............................................18
3.2.7 Rohwasserleitung ................................18
3.3 Weitere Begriffe ..................................19
3.3.1 Brunnenleitung ....................................19
3.3.2 Heberleitung ........................................19
3.3.3 Ortsnetz ..............................................19
3.3.4 Ruhedruck ..........................................19
3.3.5 Wasseranschlussleitung ......................19
3.3.6 Wasserverteilungsanlagen ..................19
3.3.7 Begriffe zum Wasserbedarf..................19
4 Grundsätze und Ziele der Planung....19
5 Wasserqualität ..................................20
5.1 Allgemeines ........................................20
5.2 Werkstoffe ..........................................20
5.3 Verhinderung von Rückfluss ................20
5.4 Stagnation ..........................................20
5.5 Verbindungen zu anderen Systemen....21
6 Trassierung ........................................21
6.1 Leitungsführung im Grundriss..............21
6.1.1 Grundsätzliches ..................................21
6.1.2 Zubringerleitungen ..............................21
6.1.3 Haupt- und Versorgungsleitungen........22
6.1.4 Anschlussleitungen..............................22
6.2 Leitungsführung im Längenschnitt ......22
6.2.1 Zubringerleitungen ..............................22
6.2.2 Hauptleitungen und
Versorgungsleitungen ..........................23
6.2.3 Anschlussleitungen..............................23
6.3 Führung von Leitungen durch
Gebiete mit verunreinigtem
(kontaminiertem) Erdreich ....................23
6.3.1 Grundsätzliches ..................................23
6.3.2 Chemische Stoffe ................................23
6.3.3 Friedhöfe ............................................23
6.4 Besondere Sicherungsmaßnahmen
für Leitungen bei ungünstigen Gelände-
und Bodenverhältnissen ......................23
6.5 Mitverlegung von Kabeln zur Über-
mittlung von Betriebsinformationen......24
7 Mitbenutzung von öffentlichen
Flächen, Verkehrswegen,
Gewässern und Deichen und
privaten Grundstücken ......................24
7.1 Allgemeines ........................................24
7.2 Grundstücke und Anlagen
von Eisenbahnen..................................24
7.3 Öffentliche Flächen..............................24
7.3.1 Öffentliche Flächen der Gemeinden ......24
7.3.1.1 Mit Konzessionsvertrag........................24
7.3.1.2 Ohne Konzessionsvertrag ....................25
7.3.2 Verkehrsflächen des Bundes,
des Landes und des Kreises ................25
7.4 Erwerb von Leitungsrechten zur Mit-
benutzung privater Grundstücke..........25
7.5 Gewässer ............................................25
7.6 Rohrbrücken, Leitungen an Brücken....26
7.7 Flussdeiche..........................................26
7.8 Küstenschutzanlagen ..........................26
Regelwerk
Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV)Teil 1: Planung
Inhalt
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8 Sicherheitsstreifen ............................27
8.1 Allgemeines ........................................27
8.2 Schutzstreifen ....................................27
8.3 Arbeitsstreifen ....................................28
9 Netzformen und Bauwerke................28
9.1 Netzformen..........................................28
9.2 Lage von Trinkwasserbehältern ............28
9.3 Sonstige Bauwerke..............................30
9.3.1 Allgemeines ........................................30
9.3.2 Oberirdische Bauwerke ......................30
9.3.3 Unterirdische Bauwerke (Schächte)......30
9.3.4 Objektschutz........................................31
10 Versorgungsdruck/Druckregelung....31
10.1 Drücke in Ortsnetzen ..........................31
10.1.1 Allgemeines ........................................31
10.1.2 Druckzonen ........................................31
10.1.3 Versorgungsdruck (SP) ........................31
10.2 Druckerhöhung....................................33
10.3 Druckminderung ..................................34
10.3.1 Allgemeines ........................................34
10.3.2 Druckminderer ....................................34
10.3.3 Druckunterbrecher ..............................34
11 Hydraulische Bemessung..................34
11.1 Ermittlung des Wasserbedarfs
als Planungsgröße zur Bemessung
der Anlagen ........................................34
11.1.1 Planungszeiträume und Ausbaustufen..34
11.1.2 Zusammenstellung von Begriffen zum
Wasserbedarf ......................................35
11.1.3 Spitzenbelastung und Spitzenbedarf ....35
11.1.4 Langfristige Bedarfsschätzungen..........36
11.1.5 Mittlerer und maximaler Tagesbedarf....36
11.1.6 Maximaler Stundenbedarf....................36
11.1.7 Bemessung nach Funktion
der Leitung ..........................................38
11.1.8 Bereitstellung von Löschwasser durch
die öffentliche Wasserversorgung ........38
11.2 Fließgeschwindigkeiten ......................39
11.3 Hydraulische Berechnung....................39
11.3.1 Allgemeines ........................................39
11.3.2 Berechnungsverfahren ........................39
11.3.3 Stationäre Zustände ............................39
11.3.4 Instationäre Zustände ..........................40
11.3.5 Hydraulische Rauheit ..........................40
12 Mindest- (Schutz) Abstände zu Bau-
werken und anderen Leitungen..........40
12.1 Allgemeines ........................................40
12.2 Abstand zu Bauwerken ........................41
12.3 Parallelverlegung von Rohrleitungen
und Kabeln ..........................................41
12.4 Kreuzungen mit anderen Rohr-
leitungen und Kabeln ..........................41
12.5 Abstand zu Betonwiderlagern..............41
12.6 Abstand zu Hochspannungs-
Freileitungen und elektrifizierte
Bahnstrecken ......................................42
12.7 Abstand zu Fernwärmeleitungen..........42
12.8 Abstand zu Abwasserleitungen............42
12.9 Bepflanzungen im Bereich der Rohr-
leitungen..............................................42
12.10 Abstand zu Eisenbahnanlagen..............42
12.11 Abstand zu Bundesfernstraßen............42
12.12 Überbauung von Wasserleitungen ......42
12.13 Sonderfall der Unterfahrung von
Gebäuden............................................43
13 Überdeckung von Rohrleitung ..........43
13.1 Allgemeines..........................................43
13.2 Schutz vor Einfrieren und Erwärmen ....43
13.3 Verkehrs- und Erdauflasten..................43
13.4 Übliche Überdeckungshöhen für
Rohrleitungen und Kabel ......................43
14 Besondere Hinweise für
einzelne Anlagenteile ........................44
14.1 Rohwasserleitungen ............................44
14.2 Energierückgewinnung ........................44
14.3 Übergabe aus Fernleitungen................44
14.3.1 Übergabestellen ..................................44
14.3.2 Anlagen zur Mischung von
unterschiedlichen Wässern..................45
14.4 Einrichtung zu Messzwecken ..............45
14.5 Zusätzliche Verteilungsnetze für
Nicht-Trinkwasser (Brauchwasser) ........45
14.6 Versorgungstunnel ..............................45
15 Auswahl von Rohren
und Formstücken ..............................46
15.1 Grundsätzliches ..................................46
15.1.1 Hygienische Anforderungen ................46
15.1.2 Allgemeine technische und
wirtschaftliche Anforderungen..............46
15.1.3 Statische Bemessung ..........................47
15.1.4 Innen- und Außenschutz gegen
Korrosion ............................................47
15.1.4.1 Allgemeines ........................................47
15.1.4.2 Passiver Korrosionsschutz ..................47
15.1.4.3 Aktiver Korrosionsschutz ......................47
15.2 Übersicht über einzusetzende Rohre
und Formstücke ..................................48
04 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
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05DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
15.3 Ergänzende Hinweise zu den Rohr-
werkstoffen..........................................50
15.3.1 Allgemeines ........................................50
15.3.2 Stahl ....................................................50
15.3.3 Duktiles Gusseisen ..............................51
15.3.4 Polyethylen (PE 80 und PE 100)............53
15.3.5 Vernetztes Polyethylen (PE-Xa) ............53
15.3.6 Polyvinylchlorid (PVC-U) ......................54
15.3.7 Glasfaser verstärkte Kunststoffe
(GFK) ..................................................54
16 Auswahl von Armaturen und An-
ordnung von Rohrleitungsteilen........55
16.1 Hygienische Anforderungen ................55
16.2 Bauartnormen......................................55
16.3 Grundsätze für die Auswahl von
Serienarmaturen ..................................55
16.3.1 Dauerhaftigkeit ....................................55
16.3.2 Druckstufen..........................................55
16.3.3 Werkstoff der Dichtelemente................55
16.3.4 Innen- und Außenschutz ......................55
16.3.5 Besondere Hinweise für den Einsatz
und die Auswahl von Armaturen ..........55
16.4 Absperreinrichtungen in Fern- und
Zubringerleitungen ..............................56
16.4.1 Absperrarmaturen................................56
16.4.2 Regelarmaturen ..................................56
16.4.3 Rohrbruchsicherungen
[DVGW W 322 (A)]................................56
16.5 Absperreinrichtungen in Haupt-
und Versorgungsleitungen....................57
16.6 Hydranten............................................59
16.6.1 Zweck, Auswahl und Betrieb
von Hydranten......................................59
16.6.2 Anordnung von Hydranten....................59
16.7 Entleerung und Spülauslässe................59
16.7.1 Entleerungen........................................59
16.7.2 Spülauslässe........................................60
16.8 Be- und Entlüftung ..............................60
17 Dokumentation der Planung..............60
17.1 Allgemeines..........................................60
17.2 Entwurfs- und Genehmigungs-
planung................................................60
17.3 Ausführungsplanung und Aus-
schreibungsunterlagen ........................61
18 Planungsvorgaben für Bau
und Betrieb ........................................61
18.1 Desinfektion und Spülung von
Trinkwasserleitungen............................61
18.2 Übergabe an den Bau und Betrieb ........61
Anhang A (informativ) – Beispiele für
günstige und ungünstige Führungen
von Fall- und Pumpendruckleitungen ............63
Anhang B (informativ) – Rechtlich be-
stehende Möglichkeiten zur Inanspruch-
nahme von privaten Grundstücken für
die Verlegung von Trinkwasserleitungen........65
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06 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Vorwort
Eine technisch einwandfreie Planung der Wasser-
verteilungsanlagen, also des Rohrnetzes einschließ-
lich der Einbauten (z. B. Armaturen, Messeinrich-
tungen) sowie der zugehörigen Bauwerke, ist maß-
gebende Basis einer zuverlässigen Wasserversor-
gung.
Auf der Grundlage des Mandates der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Mai 1991
hatte CEN (Comité Européen de Normalisation) die
Aufgabe übernommen, technische Regeln im Be-
reich der Wasserversorgung zu harmonisieren und
zu den im Mandat genannten Bereichen europäi-
sche Normen als Konkretisierung der grundlegen-
den Anforderungen der europäischen Richtlinien
(z. B. Bauproduktenrichtlinie) zu erarbeiten.
Im DVGW-Regelwerk waren von diesen Harmoni-
sierungsarbeiten vor allem die technischen Regeln
für die Planung von Wasserverteilungsanlagen
[DVGW W 403 (M)] und für den Bau bzw. die Prü-
fung von Wasserrohrleitungen [DIN 19 630 bzw.
DIN 4279] betroffen. Das Arbeitsergebnis auf CEN-
Ebene besteht aus der europäisch verabschiede-
ten und in Deutschland als DIN EN 805 „Anforde-
rungen an Wasserversorgungssysteme und deren
Bauteile außerhalb von Gebäuden“ veröffentlichten
Systemnorm, deren Inhalt somit den allgemein an-
erkannten Stand der Technik in Europa beschreibt.
Mit der Veröffentlichung der DIN EN 805 im März
2000 wurden vom DIN bereits die bisherigen Nor-
men DIN 19630 sowie DIN 4279 komplett bzw. teil-
weise zurückgezogen (DIN-Anzeiger 4/2000), ob-
wohl deren Inhalte durch die DIN EN 805 nicht
vollständig abgedeckt werden.
Es ist grundsätzlich möglich, ergänzende nationale
Festlegungen zu formulieren, die in Europäischen
Normen nicht oder nicht vollständig bzw. ausrei-
chend konkretisiert enthalten sind, um national er-
forderliche Inhalte abzudecken. Der DVGW deckt
für den Bereich der DIN EN 805 gemäß Beschluss
des Technischen Komitees „Wasserverteilung“ und
des DIN Normenausschuss Wasserwesen (NAW)
diese „Restnormung“ ab und fasst diese und die
Inhalte der DIN EN 805 durch die Erarbeitung des
DVGW W 400 (A) „Technische Regeln Wasser-
verteilungsanlagen TRWV“ zusammen. Zum DVGW
W 400 (A) werden aktuell 3 Teile erarbeitet:
• DVGW W 400-1 (A), Technische Regeln Wasser-
verteilungsanlagen TRWV; Teil 1: Planung
• DVGW W 400-2 (A), Technische Regeln Wasser-
verteilungsanlagen TRWV; Teil 2: Bau und Prüfung
• DVGW W 400-3 (A), Technische Regeln Wasser-
verteilungsanlagen TRWV; Teil 3: Betrieb und In-
standhaltung
DVGW W 400-1 (A) enthält neben den Bestimmun-
gen der DIN EN 805 ergänzende und konkretisie-
rende Festlegungen für die Planung von Wasser-
verteilungsanlagen. Dies sind u. a. Festlegungen
• zu den Begriffen
• zu den Planungszielen
• zur Wasserqualität
• zur Trassierung der Leitungen und zur Mitbenut-
zung von Verkehrswegen
• zur Netzgestaltung, zum Versorgungsdruck und
zur Druckregelung
• zur hydraulischen Bemessung der Anlagen
• zu Mindestabständen zu anderen Anlagenteilen
und zur Überdeckungshöhe
• zur Auswahl und Anordnung von Anlagenteilen
• zur Übergabe neuerrichteter Anlagenteile an den
Betrieb
DVGW W 400-1 (A) ersetzt insbesondere DVGW
W 403 (M) und schreibt dies neben der Aktualisie-
rung der normativen Verweisungen u. a. in folgen-
den Punkten fort:
Begriffe:
Harmonisierung der gängigen deutschen Begriffe
mit den Begriffen der DIN EN 805, z. B. für Drücke
und Durchmesser.
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07DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Wasserqualität:
Zusammenfassung in einem gesonderten Abschnitt
und Harmonisierung mit DIN EN 805 im Hinblick auf
Verhinderung von Rückfluss, Stagnation und Ver-
bindungen zu anderen Systemen
Trassierung:
Erweiterung bezüglich des Erwerbs von Leitungs-
rechten sowie Berücksichtigung der Umweltver-
träglichkeitsprüfungsrichtlinie (UVP)
Netzformen und Bauwerke:
Einbeziehung der Bauwerke in der Wasserverteilung
Hydraulische Bemessung:
Anpassung des Wasserbedarfs an die Entwicklung
der letzten Jahre, Aussagen zur Verhinderung von
Stagnation
Bauteile:
Einbeziehung der Werkstoffe PE 80, PE 100, PE-X
und GFK; Herausnahme der Werkstoffe Asbestze-
ment und Spannbeton; Aktualisierung der Anforde-
rungen bezüglich Innen- und Außenschutz gegen
Korrosion
Darüber hinaus finden in DVGW W 400-1 (A) auch
die von den Versorgungsunternehmen in den letz-
ten Jahren in diesem Bereich entwickelten Kosten-
einsparpotentiale (z. B. Trassierung, Bemessung,
Werkstoffe, Armaturen) entsprechend Berücksich-
tigung.
DVGW Deutsche Vereinigung
des Gas- und Wasserfaches e.V.
Technisch-wissenschaftlicher Verein
Bonn, im Oktober 2004
Zurückgezogene Ausgaben
DVGW W 403 (M), Planungsregeln für Wasserleitun-
gen und Wasserrohrnetze.
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09DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
1 Anwendungsbereich
Dieses Arbeitsblatt gilt für die Planung von Wasser-
verteilungsanlagen für die Trinkwasserversorgung.
Die in DIN EN 805 enthaltenen und für die Planun-
gen in Deutschland relevanten Festlegungen sind
eingearbeitet. Zu den Wasserverteilungsanlagen
zählen auch die Fern- und Zubringerleitungen von
Fernwasserversorgungssystemen. Soweit in an-
deren DVGW-Regelwerksblättern, z. B. im DVGW
W 404 (M) „Wasseranschlussleitungen“, weiterge-
hende Festlegungen und Detaillierungen bezüglich
Planungsvorgaben enthalten sind, wird in diesem
Arbeitsblatt an den entsprechenden Stellen auf
diese technischen Regeln verwiesen.
Bezüglich Trinkwasserbehälter und Förderanlagen
sind nur die Anforderungen Gegenstand dieses
Arbeitsblattes, die für die Planung von Wasserver-
teilungsanlagen erforderlich sind. Die technischen
Regeln für Trinkwasserbehälter enthält DVGW
W 300 (A), für Förderanlagen gelten DVGW W 610
(M) und DVGW W 612 (M). Das Arbeitsblatt kann
sinngemäß auch für andere Druckrohrleitungs-
systeme, z. B. für Roh-, Brauch- oder Abwasser,
angewendet werden.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden normativen Dokumente enthalten
Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text
Bestandteil des vorliegenden Teils des DVGW-
Regelwerks sind. Bei datierten Verweisungen gelten
spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser
Publikation nicht. Anwender dieses Teils des
DVGW-Regelwerkes werden jedoch gebeten, die
Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neusten Aus-
gaben der nachfolgend angegebenen normativen
Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verwei-
sungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug ge-
nommenen normativen Dokumentes. Aufgeführte
DIN-Normen können Bestandteil des DVGW-Regel-
werks sein.
UVPG, Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) BGBl I 2002, 2350.
BNatSchG, Gesetz zur Neuregelung des Rechts
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(BNatSchGNeuregG); (Artikel 1 Gesetz über Natur-
schutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz-
gesetz – BNatSchG) BGBl I 2002, 1193 ff.
WHG, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz-WHG).
WaStrG, Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
ATB-BeStra, Allgemeine technische Bedingungen
für die Benutzung von Straßen.
AVBWasserV, Verordnung über Allgemeine Be-
dingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-
WasserV).
Bauproduktenrichtlinie, Richtlinie des Rates vom
21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliederstaaten über
Bauprodukte (89/106/EWG) (ABl. EG Nr. L 40 vom
11.02.1998, S. 12), geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 (ABl. EG Nr.
L 220 vom 30.08.1993, S. 1).
FStrG, Bundesfernstraßengesetz, BGBl I 1953,
903, Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2003 I 286.
TrinkwV, Verordnung zur Novellierung der Trink-
wasserverordnung (Artikel 1 Verordnung über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-
brauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001);
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften)
BGBl I 2001, 959 ff.
ZTVA-StB 1997, Zusätzliche technische Vertrags-
bedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in
Verkehrsflächen.
KTW-Empfehlungen, Gesundheitliche Beurteilung
von Kunststoffen und anderen nichtmetallischen
Werkstoffen im Rahmen des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes für den Trinkwasserbe-
reich (Kunststoff-Trinkwasser-KTW-Empfehlung),
Bundesgesundhb. 20, Nr. 1 vom 07. Januar 1977
[BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung)].
RiLeiBrü, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 25/1996; Sachgebiet 05.1: Brücken- und In-
genieurbau, Verwaltung; Sachgebiet 15.4: Kreu-
zungs- und Leitungsrecht, Leitungen der öffent-
lichen Versorgung; Richtlinien für das Verlegen und
Anbringen von Leitungen an Brücken (RI-LEI-BRÜ);
Ausgabe 1996.
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BGV, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften.
DIN 855-1, Halbrund- Profilfräser, konkav; Maße.
DIN 1072, Straßen- und Wegbrücken; Lastannah-
men.
DIN 1626, Geschweißte kreisförmige Rohre aus un-
legierten Stählen für besondere Anforderungen;
Technische Lieferbedingungen.
DIN 1628, Geschweißte kreisförmige Rohre aus
unlegierten Stählen für besonders hohe Anforde-
rungen; Technische Lieferbedingungen.
DIN 1629, Nahtlose kreisförmige Rohre aus un-
legierten Stählen für besondere Anforderungen;
Technische Lieferbedingungen.
DIN 1988-1, Technische Regeln für Trinkwasser-In-
stallationen (TRWI); Allgemeines; Technische Regel
des DVGW.
DIN 1989-1, Regenwassernutzungsanlagen – Teil 1:
Planung, Ausführung, Betrieb und Wartung.
DIN 1998, Unterbringung von Leitungen und An-
lagen in öffentlichen Flächen; Richtlinien für die
Planung.
DIN 2000, Zentrale Trinkwasserverordnung – Leit-
sätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung,
Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungs-
anlagen – Technische Regel des DVGW.
DIN 2460, Stahlrohre für Wasserleitungen (teilweise
ersetzt durch DIN EN 10224).
DIN 2605, Formstücke zum Einschweißen; Rohr-
bogen; verminderter Ausnutzungsgrad.
DIN 2609, Formstücke zum Einschweißen; Tech-
nische Lieferbedingungen.
DIN 2614, Zementmörtelauskleidungen für Guss-
rohre, Stahlrohre und Formstücke; Verfahren, An-
forderungen, Prüfungen.
DIN 2615, Formstücke zum Einschweißen; T-Stücke;
Verminderter Ausnutzungsgrad.
DIN 2616, Formstücke zum Einschweißen; Redu-
zierstücke; Verminderter Ausnutzungsgrad.
DIN 2880, Anwendung von Zementmörtel-Ausklei-
dung für Gussrohre, Stahlrohre und Formstücke.
DIN 3475, Armaturen und Formstücke aus Guss-
eisen mit Kugelgraphit für Roh- und Trinkwasser;
Korrosionsschutz durch Innenemaillierung; Güte-
anforderungen, Prüfungen.
DIN 3476, Armaturen und Formstücke für Roh- und
Trinkwasser – Korrosionsschutz durch EP-Innen-
beschichtung aus Pulverlacken (P) bzw. Flüssig-
lacken (F) – Anforderungen und Prüfungen.
DIN 4046, Wasserversorgung; Begriffe.
DIN 4056, Wasserleitungen; Straßenkappen für Ab-
sperrarmaturen; Technische Regel des DVGW.
DIN 4066, Hinweisschilder für die Feuerwehr.
DIN 4067, Wasser; Hinweisschilder, Orts-Wasser-
verteilungs- und Wasserfernleitungen.
DIN 8061, Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinyl-
chlorid – Allgemeine Qualitätsanforderungen.
DIN 8062, Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinyl-
chlorid (PVC-U PVC-HI); Maße.
DIN 8063-1, Rohrverbindungen und Rohrleitungs-
teile für Druckrohrleitungen aus weichmacher-
freiem Polyvinylchlorid (PVC-U); Muffen- und Dop-
pelmuffenbogen, Maße.
DIN 8074, Rohre aus Polyethylen (PE) – PE 63,
PE 80, PE 100, PE-HD-Maße.
DIN 8075, Rohre aus Polyethylen (PE) – PE 63,
PE 80, PE 100, PE-HD – Allgemeine Güteanforde-
rungen, Prüfungen. DIN 16869, Rohre aus glas-
faserverstärktem Polyesterharz (UP-GF), geschleu-
dert, gefüllt – Teil 1: Maße.
DIN 16892, Rohre aus vernetztem Polyethylen hoher
Dichte (PE-X) – Allgemeine Güteanforderungen, Prü-
fung.
DIN 16893, Rohre aus vernetztem Polyethylen hoher
Dichte (PE-X) – Maße.
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11DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
DIN 16963-5, Rohrverbindungen und Formstücke
für Druckrohrleitungen aus Polyethylen (PE), PE 80
und PE 100 – Teil 5: Allgemeine Qualitätsanforde-
rungen, Prüfung.
DIN 19565-1, Rohre und Formstücke aus glasfaser-
verstärktem Polyesterharz (UP-GF) für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen; geschleudert, ge-
füllt; Maße, Technische Lieferbedingungen.
DIN 28 601, Rohre und Formstücke aus duktilem
Gusseisen – Schraubmuffen-Verbindungen – Zu-
sammenstellung, Muffen, Schraubringe, Dichtun-
gen, Gleitringe.
DIN 28 602, Rohre und Formstücke aus duktilem
Gusseisen – Stopfbuchsenmuffen-Verbindungen –
Zusammenstellung, Muffen, Stopfbuchsenring,
Dichtung, Hammerschrauben und Muttern.
DIN 28 603, Rohre und Formstücke aus duktilem
Gusseisen – Steckmuffen-Verbindungen – Zusam-
menstellung, Muffen und Dichtungen.
DIN 28 650, Formstücke aus duktilem Gusseisen –
Bögen 30 °, EN-Stücke, MI-Stücke, IT-Stücke – An-
wendung, Maße.
DIN 30 670, Umhüllung von Stahlrohren und -form-
stücken mit Polyethylen (teilweise ersetzt durch
DIN EN 10288).
DIN 30 672, Organische Umhüllungen für den Kor-
rosionsschutz von in Böden und Wässern verlegten
Rohrleitungen für Dauerbetriebstemperaturen bis
50 °C ohne kathodischen Korrosionsschutz – Bän-
der und schrumpfende Materialien.
DIN 30 673, Umhüllung und Auskleidung von Stahl-
rohren, -formstücken und -behältern mit Bitumen.
DIN 30 674-1, Umhüllung von Rohren aus duktilem
Gusseisen; Polyethylen-Umhüllung.
DIN 30 674-2, Umhüllung von Rohren aus duktilem
Gusseisen; Zementmörtel-Umhüllung.
DIN 30 674-3, Umhüllung von Rohren aus duktilem
Gusseisen – Teil 3: Zink-Überzug mit Deckbeschich-
tung.
DIN 30 675-1, Äußerer Korrosionsschutz von erd-
verlegten Rohrleitungen; Schutzmaßnahmen und
Einsatzbereiche bei Rohrleitungen aus Stahl.
DIN 30 675-2, Äußerer Korrosionsschutz von erd-
verlegten Rohrleitungen; Schutzmaßnahmen und
Einsatzbereiche bei Rohrleitungen aus duktilem
Gusseisen.
DIN 30 677-2, Äußerer Korrosionsschutz von erd-
verlegten Armaturen; Umhüllung aus Duroplasten
(Außenbeschichtung) für erhöhte Anforderungen.
DIN 50 929-3, Korrosion der Metalle; Korrosions-
wahrscheinlichkeit metallischer Werkstoffe bei
äußerer Korrosionsbelastung; Rohrleitungen und
Bauteile in Böden und Wässern.
DIN EN 545, Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus
duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für
Wasserleitungen – Anforderungen und Prüfverfah-
ren; Deutsche Fassung EN 545:2002.
DIN EN 805, Wasserversorgung – Anforderungen
an Wasserversorgungssysteme und deren Bau-
teile außerhalb von Gebäuden; Deutsche Fassung
EN 805:2000.
DIN EN 1074-1, Armaturen für die Wasserversor-
gung – Anforderungen an die Gebrauchstauglich-
keit und deren Prüfung – Teil 1: Allgemeine Anfor-
derungen.
DIN EN 1074-2, Armaturen für die Wasserversor-
gung – Anforderungen an die Gebrauchstauglich-
keit und deren Prüfung – Teil 2: Absperrarmaturen.
DIN EN 1074-3, Armaturen für die Wasserversor-
gung – Anforderungen an die Gebrauchstauglich-
keit und deren Prüfung – Teil 3: Rückflussverhin-
derer.
DIN EN 1074-4, Armaturen für die Wasserversor-
gung – Anforderungen an die Gebrauchstauglich-
keit und deren Prüfung – Teil 4: Be- und Entlüf-
tungsventile mit Schwimmkörper.
DIN EN 1074-5, Armaturen für die Wasserversor-
gung – Anforderungen an die Gebrauchstauglich-
keit und deren Prüfung – Teil 5: Regelarmaturen.
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DIN EN 1074-6, Armaturen für die Wasserversor-
gung – Anforderungen an die Gebrauchstauglich-
keit und deren Prüfung – Teil 6: Hydranten.
DIN EN 1092-1, Flansche und ihre Verbindungen –
Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke
und Zubehör – Teil 1: Stahlflansche, nach PN be-
zeichnet.
DIN EN 1092-2, Flansche und ihre Verbindungen –
Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke
und Zubehörteile, nach PN bezeichnet – Teil 2:
Gusseisenflansche.
DIN EN 1452-2, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
die Wasserversorgung – weichmacherfreies Poly-
vinylchlorid (PVC-U) – Teil 2: Rohre.
DIN EN 1452-3, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
die Wasserversorgung – weichmacherfreies Poly-
vinylchlorid (PVC-U) - Teil 3: Formstücke.
DIN EN 1508, Wasserversorgung – Anforderungen
an Systeme und Bestandteile der Wasserspeiche-
rung.
DIN EN 10224, Rohre und Fittings aus unlegierten
Stählen für den Transport wässriger Flüssigkeiten
einschließlich Trinkwasser – Technische Lieferbe-
dingungen.
DIN EN 10288, Stahlrohre und -formstücke für erd-
und wasserverlegte Rohrleitungen – Im Zweischicht-
verfahren extrudierte Polyethylenbeschichtungen
(teilweiser Ersatz für DIN 30670).
DIN EN 10311, Verbindungen für Stahlrohre und
Fittings für den Transport wässriger Flüssigkeiten
einschließlich Trinkwasser.
DIN EN 12068, Kathodischer Korrosionsschutz –
organische Umhüllungen für den Korrosionsschutz
von in Böden und Wässern verlegten Stahlrohr-
leitungen im Zusammenwirken mit kathodischem
Korrosionsschutz – Bänder und schrumpfende Ma-
terialien.
DIN EN 12201-2, Kunststoff-Rohrleitungssysteme
für die Wasserversorgung – Polyethylen (PE) – Teil 2:
Rohre.
DIN EN 12201-3, Kunststoff-Rohrleitungssysteme
für die Wasserversorgung - Polyethylen (PE) – Teil 3:
Formstücke.
DIN EN 12334, Industriearmaturen – Rückflussver-
hinderer aus Gusseisen.
DIN EN 12842, Duktile Gussformstücke für PVC-
oder PE-Rohrleitungssysteme – Anforderungen und
Prüfverfahren.
DIN EN 13480-3, Metallische industrielle Rohrlei-
tungen – Teil 3: Konstruktion und Berechnung.
DIN EN 14364, (Norm-Entwurf) Kunststoff-Rohrlei-
tungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle
mit oder ohne Druck – Glasfaserverstärkte duro-
plastische Kunststoffe (GFK) auf der Basis von un-
gesättigtem Polyesterharz (UP)- Festlegungen für
Rohre, Formstücke und Verbindungen.
DIN EN 14901, Rohre, Formstücke, Zubehörteile
aus duktilem Gusseinsen – Epoxydharzbeschich-
tung von Formstücken und Zubehörteilen aus duk-
tilem Gusseisen (für hohe Beanspruchung) – An-
forderungen und Prüfverfahren.
DIN EN ISO 12162, Thermoplastische Werkstoffe
für Rohre und Formstücke bei Anwendungen
unter Druck – Klassifizierung und Werkstoffkenn-
zeichnung – Gesamtbetriebs(berechnungs)koeffizi-
ent (ISO 12162:1995).
DVGW GW 9 (A), Beurteilung von Böden hinsicht-
lich ihres Korrosionsverhaltens auf erdverlegte
Rohrleitungen und Behälter aus unlegierten und
niedriglegierten Eisenwerkstoffen.
DVGW GW 12 (A), Planung und Errichtung katho-
discher Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte
Lagerbehälter und Stahlrohrleitungen.
DVGW GW 14 (M), Ausbesserung von Fehlstellen
in Korrosionsschutzumhüllungen von Rohren und
Rohrleitungsteilen aus Eisenwerkstoffen.
DVGW GW 125 (H), Baumpflanzungen im Bereich
unterirdischen Versorgungsanlagen.
DVGW GW 303 (A), Berechnung von Rohrnetzen
mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen.
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13DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
DVGW GW 304 (M), Rohrvortrieb.
DVGW GW 310 (A), Widerlager aus Beton – Bemes-
sungsgrundlagen.
DVGW GW 312 (M), Statische Berechnung von Vor-
triebsrohren.
DVGW GW 320-1 (A), Rehabilitation von Gas- und
Wasserrohrleitungen durch PE-Relining mit Ring-
raum – Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung.
DVGW GW 320-2 (A), Rehabilitation von Gas- und
Wasserrohrleitungen durch PE-Relining ohne Ring-
raum – Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung.
DVGW GW 321 (A), Steuerbare horizontale Spül-
bohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen –
Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung.
DVGW GW 322-1 (A), Grabenlose Auswechslung
von Gas- und Wasserrohrleitungen – Teil 1: Press-/
Ziehverfahren – Anforderungen, Gütesicherung und
Prüfung.
DVGW GW 323 (M), Grabenlose Erneuerung von
Gas- und Wasserversorgungsleitungen im Berst-
liningverfahren; Anforderungen, Gütesicherung und
Prüfung.
DVGW GW 335-A1 (A), Kunststoff-Rohrleitungs-
systeme in der Wasserverteilung; Anforderungen
und Prüfungen – Teil A1: Rohre und PVC-U.
DVGW GW 335-A2 (A), Kunststoff-Rohrleitungs-
systeme in der Gas- und Wasserverteilung; An-
forderungen und Prüfungen – Teil A2: Rohre aus
PE 80 und PE 100.
DVGW GW 335-A3 (A), Kunststoff-Rohrleitungs-
systeme in der Gas- und Wasserverteilung; Anforde-
rungen und Prüfungen – Teil A3: Rohre aus PE-Xa.
DVGW GW 336 (A), Standardisierung der Schnitt-
stellen zwischen erdverlegten Armaturen und Ein-
baugarnituren (Entwurf).
DVGW GW 340 (A), FZM-Ummantelung zum mecha-
nischen Schutz von Stahlrohren und -formstücken
mit Polyolefinumhüllung; Anforderungen und Prü-
fung, Nachumhüllung und Reparatur, Hinweise zur
Verlegung und zum Korrosionsschutz.
DVGW GW 350 (A), Schweißverbindungen an Rohr-
leitungen aus Stahl in der Gas- und Wasserversor-
gung – Herstellung, Prüfung und Bewertung.
DVGW GW 368 (A), Längskraftschlüssige Muffen-
verbindungen für Rohre, Formstücke und Armatu-
ren aus duktilem Gusseisen oder Stahl.
DVGW VP 545, Rohre und Formstücke aus dukti-
lem Gusseisen für die Gas- und Wasserversorgung;
Anforderungen und Prüfungen.
DVGW VP 546, Dichtungen für Muffenverbindun-
gen in Rohrleitungen aus duktilem Gusseisen; An-
forderungen und Prüfungen.
DVGW VP 547, Dichtungen für Flanschverbindun-
gen in Rohrleitungen aus duktilem Gusseisen, An-
forderungen und Prüfungen.
DVGW VP 615, Druckrohre, Formstücke und Rohr-
verbindungen aus glasfaserverstärktem Polyester-
harz (UP-GF) für Trinkwasserleitungen.
DVGW VP 637, Geschweißte Stahlrohre und Stahl-
formteile für die Wasserversorgung; Anforderungen
und Prüfungen.
DVGW W 216 (A) Versorgung mit unterschiedlichen
Wässern.
DVGW W 270 (A), Vermehrung von Mikroorganis-
men auf Werkstoffen für den Trinkwasserbereich –
Prüfung und Bewertung.
DVGW W 291 (A), Reinigung und Desinfektion von
Wasserverteilungsanlagen.
DVGW W 300 (A), Planung, Bau, Betrieb und In-
standhaltung von Wasserbehältern in der Trink-
wasserversorgung.
DVGW W 302 (A), Hydraulische Berechnung
von Rohrleitungen und Rohrnetzen, Druckverlust-
Tafeln für Rohrdurchmesser von 40-2000 mm.
DVGW W 303 (M), Dynamische Druckänderungen
in Wasserversorgungsanlagen.
DVGW W 305 (H), Prinzipskizzen und Muster-
entwürfe für die Kreuzung von DB-Gelände mit
Wasserleitungen.
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DVGW W 306 (H), Prinzipskizzen und Muster-
entwürfe für die Kreuzung von NE-Gelände mit
Wasserleitungen.
DVGW W 311 (A), Planung und Bau von Wasser-
behältern; Grundlagen und Ausführungsbeispiele.
DVGW W 320 (A), Herstellung, Gütesicherung und
Prüfung von Rohren aus PVC hart (Polyvinylchlorid
hart), HDPE (Polyethylen hart) und LDPE (Poly-
ethylen weich) für die Wasserversorgung und An-
forderungen an Rohrverbindungen und Rohrlei-
tungsteile.
DVGW W 331 (M), Auswahl, Einbau und Betrieb
von Hydranten.
DVGW W 334 (M), Be- und Entlüften von Wasser-
transport- und -verteilungsanlagen.
DVGW W 335 (M), Druck-, Durchfluss- und Niveau-
regelung in Wassertransport und -verteilung.
DVGW W 343 (A), Sanierung von erdverlegten Guss-
und Stahlrohrleitungen durch Zementmörtelaus-
kleidung – Einsatzbereiche, Anforderungen, Güte-
sicherung und Prüfungen.
DVGW W 346 (A), Guss- und Stahlrohrleitungsteile
mit ZM-Auskleidung Handhabung.
DVGW W 347 (A), Hygienische Anforderungen an
zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbe-
reich – Prüfung und Bewertung.
DVGW W 348 (A), Anforderungen an Bitumen-
beschichtungen von Formstücken aus duktilem
Gusseisen und im Verbindungsbereich von Rohren.
DVGW W 351 (A), Quellfassungen, Sammelschächte,
Druckunterbrechungsschächte.
DVGW W 355 (A), Leitungsschächte.
DVGW W 356 (A), Auslaufbauwerke.
DVGW W 380 (M), Bewerten von Baumaßnahmen
im Bereich von Wasserversorgungsanlagen; Ein-
flüsse und Schutzmaßnahmen.
DVGW W 392 (A), Rohrnetzinspektion und Wasser-
verluste – Maßnahmen, Verfahren und Bewertungen.
DVGW W 397 (H), Ermittlung der erforderlichen
Verlegetiefen von Wasseranschlussleitungen.
DVGW W 400-2 (A), Technische Regeln Wasserver-
teilungsanlagen (TRWV) – Teil 2: Bau und Prüfung.
DVGW W 400-3 (A), Technische Regeln Wasserver-
teilungsanlagen (TRWV) – Teil 3: Betrieb und In-
standhaltung (Entwurf).
DVGW W 404 (M), Wasseranschlussleitungen.
DVGW W 405 (A), Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung.
DVGW W 406 (A), Volumen- und Durchflussmes-
sung von kaltem Wasser in Druckrohrleitungen
(Entwurf).
DVGW W 410 (M), Wasserbedarfszahlen.
DVGW W 610 (M), Förderanlagen; Bau und Betrieb.
DVGW W 612 (M), Planung und Gestaltung von
Förderanlagen.
DVGW W 613 (M), Energierückgewinnung durch
Wasserkraftanlagen in der Trinkwasserversorgung.
DVGW W 642 (M), Grundausstattung an Einrich-
tungen zum Messen, Steuern und Regeln in der
Wasserversorgung.
DVGW W 1000 (A), Anforderungen an Trinkwasser-
versorgungsunternehmen.
DVGW W 1050 (H), Vorsorgeplanung für Notstands-
fälle in der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
Wasserinformation Nr. 49, Flanschenlose Rohrver-
bindungen für Armaturen in Wassertransport und
-verteilungsleitungen.
ATV-DVWK-A 127, Statische Berechnung von Ab-
wasserkanälen und -leitungen.
DVS Richtlinie 0602, Schweißen von Gusseisen-
werkstoffen; Technologie.
DVS Richtlinie 1502-1, Lichtbogenhandschweißen
an Rohren aus duktilem Gusseisen – Schweißtech-
nische Grundsätze.
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15DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
DVS Richtlinie 1502-2, Lichtbogenhandschweißen
an Rohren aus duktilem Gusseisen – Anschweißen
von Teilen aus duktilem Gusseisen oder aus Stahl.
AfK-Empfehlung Nr. 1, Kathodisch geschützte Rohr-
leitungen im Kreuzungsbereich mit Verkehrswegen;
Mantelrohre oder Produktenrohre aus Stahl im Vor-
triebsverfahren.
AfK-Empfehlung Nr. 3, Maßnahmen beim Bau und
Betrieb von Rohrleitungen im Einflussbereich von
Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechsel-
strom-Bahnanlagen.
AD B 9, Ausschnitte in Zylindern, Kegeln und Kugeln
(Ist nur im Zusammenhang mit AD B 0 anzuwenden.
VdTÜV MB 1063, Technische Richtlinie zur stati-
schen Berechnung eingeerdeter Stahlrohre.
Richtlinie 2000, Richtlinien 2000 – Gas- und Wasser-
kreuzungsrichtlinien DB AG/BGW.
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3 Begriffe
3.1 Begriffe gemäß DIN EN 805, Abschnitt 3
3.1.1 Druck und Durchmesser
Begriffe zu Druck und Durchmesser sind in Tabelle 1 aufgeführt. Bild 1 erläutert die Druckbegriffe.
Tabelle 1 – Begriffe Druck und Durchmesser
Abkürzungen Begriffe Definitionen/Erläuterungen
DP Systembetriebsdruck Höchster vom Betreiber festgelegter Betriebsdruck (Design Pressure) des Systems oder einer Druckzone unter Berück-
sichtigung zukünftiger Entwicklungen, jedoch ohne Berücksichtigung von Druckstößen.
MDP Höchster Systembe- Höchster vom Betreiber festgelegter Betriebsdruck(Maximum Design Pressure) triebsdruck des Systems oder einer Druckzone unter Berück-
sichtigung zukünftiger Entwicklungen und Druck-stößen.
MDPa Der MDP wird als MDPa bezeichnet, wenn für denDruckstoß ein bestimmter Wert angenommen wird.
MDPC Der MDP wird als MDPC bezeichnet, wenn derDruckstoß berechnet wird.
STP Systemprüfdruck Hydrostatischer Druck, der für die Prüfung der Un-(System Test Pressure) versehrtheit und Dichtheit einer neu verlegten Rohr-
leitung angewandt wird.
PFA Zulässiger Bauteil- Höchster hydrostatischer Druck, dem ein Rohr-(pression de fonctionnement betriebsdruck leitungsteil im Dauerbetrieb standhält.admissible)
PMA Höchster zulässiger Höchster zeitweise auftretender Druck inklusive(pression maximale admissible) Bauteilbetriebsdruck Druckstoß, dem ein Rohrleitungsteil standhält.
PEA Zulässiger Bauteil- Höchster hydrostatischer Druck, dem ein neu-(pression d’epreuve betriebsdruck auf der installiertes Rohrleitungsteil für relativ kurze Zeitadmissible sur chantier) Baustelle standhält, um die Unversehrtheit und Dichtheit der
Rohrleitung sicherzustellen.
OP Betriebsdruck Innendruck, der zu einem bestimmten Zeitpunkt (Operating Pressure) an einer bestimmten Stelle im Wasserversorgungs-
system auftritt.
SP Versorgungsdruck Innendruck bei Nulldurchfluss in der Anschluss-(Service Pressure) leitung an der Übergabestelle zum Verbraucher.
Druckzonen Zonen mit unterschiedlichen Energiehorizonten innerhalb eines Wasserversorgungssystems.
Druckstoß Schnelle Druckschwankung, hervorgerufen durchkurzzeitige Veränderungen des Durchflusses.
OD Außendurchmesser Mittlerer Außendurchmesser des Rohrschaftes in(Outside Diameter) jedem beliebigen Querschnitt.
ID Innendurchmesser Mittlerer Innendurchmesser des Rohrschaftes in (Internal Diameter) jedem beliebigen Querschnitt.
DN Nennweite Ganzzahlige numerische Bezeichnung für denDurchmesser eines Rohrleitungsteils, die an-nähernd dem tatsächlichen Durchmesser in mmentspricht. Sie bezieht sich entweder auf den Innendurchmesser (DN/ID) oder auf den Außen-durchmesser (DN/OD).(Hinweis gem. 9.3 DIN EN 805: Die Produktnor-men müssen angeben, ob sie sich auf OD oder ID beziehen).
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17DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
3.1.2 System
3.1.2.1 Allgemeines
Bild 2 erläutert die Begriffe an einem Beispiel für
ein Wasserverteilungssystem.
3.1.2.2 Hauptleitung
Wasserleitung mit Hauptverteilerfunktion innerhalb
eines Versorgungsgebietes, üblicherweise ohne di-
rekte Verbindung zum Verbraucher.
3.1.2.3 Trinkwasserbehälter
Geschlossene Speicheranlage für Trinkwasser, die
Wasserkammer(n), Bedienhaus, Betriebseinrichtun-
gen umfasst, Zugangsmöglichkeiten bietet, Be-
triebsreserven vorhält, für Druckstabilität sorgt und
Verbrauchsschwankungen ausgleicht.
3.1.2.4 Versorgungsleitung
Wasserleitung, die die Hauptleitung mit der Wasser-
anschlussleitung verbindet.
3.1.2.5 Wasserbehälter
Speicheranlage für Wasser.
3.1.2.6 Wasserverteilungssystem
Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrlei-
tungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und
sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung
von Wasser an die Verbraucher. Dieses System be-
ginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder,
wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wasser-
gewinnungsanlage und endet an der Übergabe-
stelle zum Verbraucher.
3.1.2.7 Zubringerleitung
Wasserleitung, welche Wassergewinnung(en), Was-
seraufbereitungsanlage(n), Wasserbehälter und/oder
Versorgungsgebiet(e) verbindet, üblicherweise ohne
direkte Verbindung zum Verbraucher.
3.2 Begriffe gemäß DIN 4046
3.2.1 Brunnensteigleitung
Rohrleitung im Brunnen, die von der Pumpe oder
dem Einlaufseiher bis zum Brunnenkopf führt.
3.2.2 Entnahmeleitung
Leitung zum Transport von Oberflächenwasser.
Bild 1 – Erläuterung der Druckbegriffe am Beispiel einer Druckleitung
1 Druckstoß
2 Ruhedrucklinie
3 Rohrleitungsprofil
4 Drucklinie
5 Absperrorgan
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3.2.3 Fernleitung
Zubringerleitung über große Entfernung (gemäß
Anlage 2, Ziffer 19.5 zu § 3 UVPG größer 2 km und
die Gemeindegrenzen überschreitend).
3.2.4 Formstück
Rohrleitungsteil für den Übergang von Rohren zu
Armaturen, zum Wechsel der Nennweite, der Ver-
bindungsart und der Richtung der Rohrleitung
sowie bei Abzweigen.
3.2.5 Pumpensaugleitung
Leitung, durch die einer Pumpe Wasser zu geführt
wird.
3.2.6 Rohrnetz
Überwiegend unterirdisches System verzweigter
und vermaschter Zubringer-, Haupt-, Versorgungs-
und Anschlussleitungen.
3.2.7 Rohwasserleitung
Rohrleitung, in der nicht aufbereitetes Wasser von
einer Gewinnungsanlage zu einer Aufbereitungs-
anlage transportiert wird.
18 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
1 Rohrnetz (2+3)
2 Hauptleitung
3 Versorgungsleitung
4 Versorgungsgebietsgrenze
5
6 Zubringerleitung
7 Wassergewinnungs- oder Wasseraufbereitungsanlage
8 Anschlussleitung
9 Verbraucher
}
4
57
6
2
1
3
35
10
118
9
1 Rohrnetz (2+3)
2 Hauptleitung
3 Versorgungsleitung
4 Versorgungsgebietsgrenze
5 Wasserbehälter (Kann vorhanden sein und kann Übergabestelle sein)
6 Zubringerleitung
7 Wassergewinnungs- oder Wasseraufbereitungsanlage
8 Anschlussleitung
9 Verbraucher
10 Fernleitung
11 Übergabestelle
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Bild 2 – Beispiel eines Wasserverteilungssystems
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19DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
3.3 Weitere Begriffe
3.3.1 Brunnenleitung
Brunnenleitungen sind Verbindungsleitungen von
Brunnen zu anderen Anlagen der Wasserversor-
gung. Sie führen innerhalb einer Wasserfassung zu
einem Pumpwerk, einer Aufbereitungsanlage oder
einem Behälter; sie können auch als Verbindung
zweier oder mehrerer Brunnen dienen oder – in
Sonderfällen – unmittelbar Brunnen mit einer Zu-
bringerleitung verbinden.
3.3.2 Heberleitung
Heberleitungen sind Rohrleitungen mit mindestens
einem Hochpunkt, der über der Betriebsdrucklinie
liegt. Am Hochpunkt herrscht in der Leitung Unter-
druck. Falls der Dampfdruck des Wassers unter-
schritten wird, reißt die Wassersäule ab.
3.3.3 Ortsnetz
Ortsnetze bestehen aus Haupt-, Versorgungs- und
Anschlussleitungen.
3.3.4 Ruhedruck
Systembetriebsdruck bei Nullverbrauch im Rohr-
netz oder in einer Druckzone.
3.3.5 Wasseranschlussleitung
Die Wasseranschlussleitung verbindet das Ver-
teilungsnetz (Rohrnetz) mit der Kundenanlage. Die
Wasseranschlussleitung beginnt an der Abzweig-
stelle des Verteilungsnetzes und endet mit der
Hauptabsperreinrichtung (entspricht Hauptabsperr-
vorrichtung nach AVBWasserV).
3.3.6 Wasserverteilungsanlagen
Rohrnetz einschließlich der Einbauten (z. B. Arma-
turen, Messeinrichtungen) sowie der zugehörigen
Bauwerke.
3.3.7 Begriffe zum Wasserbedarf
siehe 11.1.2
4 Grundsätze und Ziele der Planung
Die Planung von Rohrleitungen und Rohrnetzen
erfordert eine Reihe grundsätzlicher Überlegungen
und Zielvorgaben und hat durch Sachkundige
zu erfolgen [siehe auch DIN 2000 und DVGW
W 1000 (A)]:
• Beschreibung des Planungszieles
• Abgrenzung des zu versorgenden Gebietes unter
Berücksichtigung der Flächennutzungspläne
• Ermittlung des Wasserbedarfs und der räumlichen
Verteilung
• Berücksichtigung der Entwicklungsschwerpunkte
• Abschätzung der Auswirkung von möglichen
Schwerpunktverschiebungen und Betriebsstö-
rungen
• Erarbeitung verschiedener Lösungen
• technischer und wirtschaftlicher Vergleich der
verschiedenen Lösungsmöglichkeiten
• Planung in Ausbaustufen
Innerhalb der ermittelten Lösungsansätze sind an
Kriterien zu beachten:
• Hohe Versorgungssicherheit
• Gesamtwirtschaftlichkeit, d. h. Minimierung von
Jahreskosten aus Kapitaldienst, Betrieb (z. B.
Förderkosten) und Instandhaltung
• einfache Erweiterungsmöglichkeiten
• einfache Überwachung von Netzteilen
• Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des
Trinkwassers, z. B. durch Stagnation
Die genannten Kriterien lassen sich innerhalb der
Planung kaum gemeinsam verwirklichen. Es ist
deshalb zweckmäßig, die Ziele zu gewichten.
Vor der Durchführung eines Wirtschaftlichkeits-
Vergleiches ist zu prüfen, ob die verschiedenen
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Vorschläge hinsichtlich ihres technischen Stands
und der Versorgungssicherheit vergleichbar sind.
Erdverlegte Versorgungsanlagen sind von hohem
Wert. Sie können zumeist nur unter erschwerten Be-
dingungen (Verkehrsbehinderungen, Unterbrechung
der Versorgung) ersetzt werden. Bei der Auswahl der
Bauteile (Rohre, Rohrleitungsteile und Armaturen) ist
deshalb eine gesicherte Mindestnutzungsdauer von
50 Jahren zu fordern. Die Einführung von neuen
Werkstoffen und Techniken hat in der Vergangenheit
wiederholt zu Fehlinvestitionen geführt, die den vor-
zeitigen Ersatz von Anlagenteilen zur Folge hatten.
Im erdverlegten Rohrleitungsbau ist deshalb vor
der Einführung neuer Werkstoffe oder Arbeitsweisen
das Langzeitverhalten der Anlagenteile unter Be-
triebsbedingungen nachzuweisen. Der Nachweis
kann durch wissenschaftlich begründete, zeitraf-
fende Prüfungen erfolgen.
Die Planungen von Rohrleitungen und Rohrnetzen
sind von benanntem sachkundigen Personal
durchzuführen, das einschlägige Kenntnisse über
die o. a. Grundsätze und Ziele der Planung sowie
die Durchführung von Planungen, der Messtechnik
und den Sicherheitsvorschriften besitzt. Bei der
Beauftragung Dritter mit Planungsaufgaben haben
diese ihre fachliche Eignung nachzuweisen.
5 Wasserqualität
5.1 Allgemeines
Die Wasserqualität im Trinkwasserversorgungs-
system muss den Anforderungen der Trinkwasser-
verordnung sowie DIN 2000 entsprechen.
5.2 Werkstoffe
Die Erhaltung einer einwandfreien Trinkwasser-
beschaffenheit entsprechend TrinkwV verlangt die
Verwendung chemisch, mikrobiologisch und ge-
sundheitlich unbedenklicher Werkstoffe, Anstriche
und Beschichtungen für sämtliche vom Trink-
wasser benetzten Flächen. Sofern Materialien, Pro-
dukte und Anlagenteile verfügbar sind, die hin-
sichtlich Ihrer Funktionsfähigkeit und hygienischen
Unbedenklichkeit zertifiziert sind (z. B. DVGW
Zertifikat), müssen diese eingesetzt werden (DIN
2000). Für Bauteile bzw. Werkstoffe, für die ein
DVGW-Zertifizierungszeichen mit Registriernummer
nicht erteilt wird, müssen entsprechende Un-
bedenklichkeitsbescheinigungen nach den KTW-
Empfehlungen bzw. der Leitlinie für Epoxydharzbe-
schichtungen (UBA) des Bundesgesundheitsamtes
sowie gemäß DVGW W 270 (A) und DVGW W 347 (A)
vorliegen.
5.3 Verhinderung von Rückfluss
Trinkwasserverteilungssysteme müssen so ge-
plant, ausgerüstet und errichtet werden, dass ein
Rückfluss von außen ausgeschlossen ist (siehe
DIN 1988). Durch richtige Anordnung und Funktion
von Be- und Entlüftungsventilen und Entleerungen
muss das Eindringen von Nichttrinkwasser oder
sonstigen Fremdstoffen in das System verhindert
werden [siehe auch DVGW W 355 (A)]. Bei be-
sonders hohem Risiko einer nicht annehmbaren
Beeinträchtigung der Wasserqualität sollte bedacht
werden, dass Rückflussverhinderer keine effiziente
Maßnahme zur Verhinderung der Rücksaugung
darstellen. Alle für diese Zwecke eingebauten Ein-
richtungen (z. B. Rohrtrenner) müssen die Anforde-
rungen der entsprechenden Normen erfüllen.
5.4 Stagnation
Trinkwasserversorgungssysteme müssen so geplant,
errichtet und betrieben werden, dass Stagnation
minimiert wird, da diese zu einer unannehmbaren Be-
einträchtigung der Wasserqualität führen kann.
Folgende Anordnungen führen zur Stagnation:
• Endleitungen
• Stichleitungen zu Hydranten
• Nicht getrennte Leitungen für spätere Netzer-
weiterungen
• Abschnitte mit dauernd niedrigem Durchfluss
• Überdimensionierung der Rohrleitung für Lösch-
wasserbereitstellung oder für andere nur fall-
weise auftretende Zwecke
• Vorabverlegte Anschlussleitungen zu baureifen
Grundstücken
• Ungenutzte oder wenig genutzte Anschluss-
leitungen
20 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
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21DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Zur Wassererneuerung müssen hier Spülmög-
lichkeiten vorgesehen werden (siehe 16.7). Zeitab-
stand und Umfang der erforderlichen Spülungen
sind von den Eigenschaften des Wassers, den
Rohrwerkstoffen und dem Zustand des Rohrnetzes
abhängig [siehe DVGW W 400-3 (A)]. Hinweise auf
Fließgeschwindigkeiten enthält 11.2.
5.5 Verbindungen zu anderen Systemen
Die Verbindung von Trinkwasserversorgungssyste-
men ist nur dann gestattet, wenn die chemischen
und physikalischen Eigenschaften eine Mischung
des Wassers zulassen und daraus keine unan-
nehmbare Beeinträchtigung der Wasserqualität re-
sultiert [siehe DVGW W 216 (A)].
Die Trennung von Trink- und Nicht-Trinkwasser-
systemen ist in 14.5 geregelt.
6 Trassierung
6.1 Leitungsführung im Grundriss
6.1.1 Grundsätzliches
Wesentlich für die Trassenführung sind:
• Sicherer, einfacher und wirtschaftlicher Betrieb
• niedrige Baukosten
• topographische Besonderheiten (z. B. Ufer- und
Überflutungsgebiete)
• Bodenverhältnisse, Altlasten und Grundwasser-
situation
• Verkehrswege, Gewässer sowie Ver- und Entsor-
gungsanlagen
• Belange von Raumordnung, Landesplanung, Ver-
kehr, Naturschutz, Landschaftsschutz, Land-
und Forstwirtschaft, Bergbau und Verteidigung
• Bebauung
• Eigentumsverhältnisse an Grundstücken
Die Leitungstrassen sollten möglichst gradlinig ver-
laufen und für Bau, Betrieb und Instandhaltung gut
zugänglich sein. Seismisch noch aktives Gebiet und
eng begrenzte Bergsenkungsgebiete sowie Ufer-
und Überflutungsgebiete von Flüssen, in denen auf-
grund des starken Gefälles bei Hochwasserereig-
nissen eine erhöhte Gefahr der Zerstörung der Ufer-
bereiche besteht, sollten umgangen werden.
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine gemeinsame
Verlegung von Leitungssystemen (z. B. Wasser,
Strom, Gas, Fernwärme, Abwasser, Telekommu-
nikation) anzustreben.
6.1.2 Zubringerleitungen
Zubringerleitungen sollten auf kurzem Wege – mög-
lichst unter Umgehung von Ortschaften – durch
freies Gelände geführt werden. Von wesentlichem
Einfluss auf die Baukosten und den späteren In-
standhaltungsaufwand ist der Baugrund. Gebiete
mit ungeeignetem Baugrund bzw. mit hohem
Grundwasserstand sind möglichst zu meiden.
Nicht standsichere Hänge sind in der Falllinie zu
durchfahren, soweit sie nicht umgangen oder un-
terfahren werden können.
In Abhängigkeit von Trassenführung, Geländeober-
fläche und Baugrund kann der Einsatz grabenloser
Bauweisen zu erheblichen Kosteneinsparungen
und umweltrelevanten Vorteilen führen.
Die Grobtrassierung ist mit den zuständigen Behör-
den, Baulastträgern und anderen Versorgungsträ-
gern abzustimmen. Die verbindliche Festlegung
sollte nach weiterer Abstimmung mit den Gebiets-
körperschaften und den regionalen Fachbehörden
vorgenommen werden.
Dabei ist für Leitungen mit einer Länge von 2 km
und mehr, die das Gebiet einer Gemeinde über-
schreiten, seitens der zuständigen Behörde durch
eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder einer Plangeneh-
migung zu ermitteln (UVPG). Ist eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung erforderlich, wird ein Plan-
feststellungsverfahren eingeleitet, andernfalls ist
eine Plangenehmigung notwendig. Die Zuständig-
keit für die Durchführung eines Planfeststellungs-
bzw. Plangenehmigungsverfahrens richtet sich
nach dem jeweiligen Landesrecht.
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Für die Feintrassierung wird empfohlen, die ge-
plante Leitungsführung in amtliche Katasterpläne
im Maßstab 1:1000 einzutragen. Für die Feintrassie-
rung müssen alle Randbedingungen der Trassen-
führung nach 6.1 bekannt sein.
6.1.3 Haupt- und Versorgungsleitungen
Haupt- und Versorgungsleitungen sollten innerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Sie sind
längs der Straße, falls möglich in Bürgersteigen
oder Randstreifen, anzuordnen.
Fahrbahnen sollten rechtwinklig gekreuzt werden.
Versorgungsleitungen sind in der Regel auf der
Straßenseite anzuordnen, auf der die meisten Haus-
anschlüsse zu erwarten sind. In Straßen mit breiten,
mehrspurigen Fahrbahnen bzw. Straßenbahnglei-
sen kann es wirtschaftlich sein, auf beiden Seiten
Leitungen vorzusehen. Endleitungen sind auf Aus-
nahmen zu beschränken; Ringverbindungen sind
vorzuziehen, Endleitungen (Stichleitungen) sollten
unmittelbar mit dem letzten Anschluss, in der Regel
mit einem Endhydranten, enden (siehe 9.1).
Die Trassenerkundung für Haupt- und Versorgungs-
leitungen beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Abstimmung mit den Trassen anderer Leitungen
und Kabel. Anzustreben sind Regelanordnungen, in
denen den Wasser-, Gas- und Fernwärmeleitungen,
Entwässerungskanälen sowie den Strom-, Fern-
melde- sowie sonstigen Kabeln ein bestimmter
Raum zugewiesen wird. Eine Abstimmung mit
den Baulastträgern der Straßen ist erforderlich.
DIN 1998 kann einen ersten Anhalt für die Einord-
nung von Leitungen in neuen Straßen bieten.
Bei der Erneuerung von Leitungen ist die Zweck-
mäßigkeit der Anwendung grabenloser Rehabili-
tations- bzw. Neulegungsverfahren zu prüfen, die
zu einer wesentlichen Reduzierung der Begleit-
umstände des Bauvorhabens und zu erheblichen
Kosteneinsparungen und umweltrelevanten Vortei-
len führen können [siehe auch DVGW GW 320 (A),
DVGW GW 321 (A), DVGW GW 322-1 (A) und
DVGW GW 323 (M)].
6.1.4 Anschlussleitungen
Anschlussleitungen sind gemäß DVGW W 404 (M)
auszuführen.
6.2 Leitungsführung im Längenschnitt
6.2.1 Zubringerleitungen
Zubringerleitungen müssen stetig fallend bzw. stei-
gend unter Berücksichtigung des Geländeprofils
zwischen definierten Hoch- und Tiefpunkten ge-
plant werden. Hoch- und Tiefpunkte sind eindeutig
auszuprägen.
Die Leitungen müssen an geodätischen Hochpunk-
ten be- und entlüftet, an hydraulischen Hochpunk-
ten entlüftet werden können. Ausgeprägte Tief-
punkte sind nach Möglichkeit mit entsprechenden
Entleerungen zu versehen.
Gefälle � 0,5 % sind nicht zweckmäßig, weil sie bei
der Bauausführung Schwierigkeiten bereiten, nur
unter günstigen Voraussetzungen einzuhalten sind
und die Entlüftung der Leitung behindern.
Bei sehr geringer Fließgeschwindigkeit können sich
an unbeabsichtigten Hoch- und Tiefpunkten durch
Zusammenwirken von Auftrieb, Schleppkraft,
Kohäsion und Adhäsion stehenden Luftblasen und
Wasserwalzen bilden, die zu Verengungen des
durchflossenen Querschnittes führen. Die Fließ-
geschwindigkeiten im Restquerschnitt sind dann
entsprechend hoch; die Druckverluste steigen an.
An Hochpunkten darf bei allen Betriebszuständen
kein Unterdruck auftreten. Dies kann bei ungünsti-
gem Geländeverlauf durch geeignete technische
Maßnahmen (Zwischenbehälter, Stollen, Zulauf-
regulierung am Endbehälter) sichergestellt werden
(siehe 9.2).
Vor allem in bergigem Gelände ist der Längen-
schnitt der Leitung im Hinblick auf dynamische
Druckänderungen und eine möglichst sichere Be-
triebsführung zu überprüfen. Der Schwankungs-
bereich für Innendrücke ist nach oben durch den
höchsten Systembetriebsdruck (MDP) begrenzt.
Nach unten ist ein ausreichender Abstand zum
Dampfdruck einzuhalten, um dampfgefüllte Hohl-
räume und Druckspitzen beim Zusammenfallen
der Hohlräume zu vermeiden. An selbsttätig belüf-
teten Hochpunkten sollte ein Mindestdruck von
0,5 bar nicht unterschritten werden [siehe auch
DVGW W 334 (M) und DVGW W 303 (M)].
22 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
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23DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Beispiele für günstige und ungünstige Führung von
Fall- und Pumpendruckleitungen zeigt Anhang A.
6.2.2 Hauptleitungen und Versorgungsleitungen
Haupt- und Versorgungsleitungen werden in der
Regel mit gleich bleibender Überdeckung in öffent-
lichen Verkehrsflächen eingebaut. Die Entlüftung
erfolgt über Hydranten, in Sonderfällen auch über
die Anschlussleitungen (siehe Bild 15).
Zur Be- und Entlüftung von absperrbaren Teil-
strecken sollte am höchsten Punkt der Teilstrecken
eine Be- und Entlüftungsmöglichkeit angeordnet
werden, sofern nicht in benachbarten Teilstrecken
eine Be- und Entlüftungsmöglichkeit zur Verfügung
steht. Falls andere Anlagen zur Ausbildung von
Hochpunkten zwingen, sind Hydranten möglichst
an diese Stellen zu setzen (siehe 16.6).
Leitungen erfordern in ungünstigen Lagen (z. B. an
Brücken, ohne frostsichere Erdüberdeckung) in Ab-
hängigkeit von Dimension und Durchfluss einen zu-
sätzlichen Schutz gegen Einfrieren.
6.2.3 Anschlussleitungen
Anschlussleitungen sind frostfrei und, soweit mög-
lich, mit gleichmäßiger Steigung zum Gebäude zu
planen.
Obere Anbohrung und Anschlussleitungen mit Stei-
gung zum Gebäude bieten, z. B. für die Entlüftung,
Vorteile. Bei Leitungsgefälle zum Gebäude ist die
seitliche Anbohrung zweckmäßig.
6.3 Führung von Leitungen durch Gebiete
mit verunreinigtem (kontaminiertem)
Erdreich
6.3.1 Grundsätzliches
Eine Leitungsführung durch verunreinigtes Erdreich
sollte vermieden werden. Andernfalls sind neben
den behördlichen Anordnungen für das Arbeiten in
kontaminierten Bereichen die folgenden Punkte zu
beachten.
6.3.2 Chemische Stoffe
Beim Bau von Trinkwasserleitungen durch Gebiete
mit verunreinigtem Erdreich (z. B. Mineralöl oder
andere chemische Produkte) oder mit stark aggres-
siven Stoffen (Rückstände aus Müllverbrennungs-
anlagen, Schlacken, Müll, Brandrückstände usw.)
muss mindestens ein Bodenaustausch erfolgen.
Der Korrosionsschutz metallener Rohre ist gemäß
DIN 30675, Teil 1 und 2 mindestens für die Boden-
gruppe III zu wählen.
Bei Verwendung von Kunststoffrohren ohne Diffu-
sionssperrschicht empfiehlt es sich, die Rohre in
ein Mantelrohr aus geeignetem (undurchlässigem)
Werkstoff oder Rohre mit einer Diffusionssperr-
schicht und diffusionsdichten Verbindungen zu
legen, da Beeinträchtigungen der Trinkwasser-
güte durch Geruch und Geschmack usw., z. B.
infolge möglicher Diffusion oder Penetration von
Kohlenwasserstoffen, nicht ausgeschlossen werden
können.
6.3.3 Friedhöfe
In Friedhöfen ist eine Beeinflussung des Untergrun-
des, vor allem bei bindigen Böden, wahrscheinlich.
Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen soll-
ten daher nicht durch Friedhöfe geführt werden.
Für andere Leitungen gilt ein Mindestabstand
von 2,0 m zum nächsten Grab. Wasserleitungen
müssen oberhalb der Grabsohle verlegt werden.
6.4 Besondere Sicherungsmaßnahmen für
Leitungen bei ungünstigen Gelände-
und Bodenverhältnissen
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind erforder-
lich:
• in felsigem Untergrund
• bei wechselnden Auflagerbedingungen
• in Steilstrecken
• bei nicht tragfähigem Untergrund
• bei Verlegung im Grundwasser
Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen sind in
DVGW W 400-2 (A) beschrieben. Trassenabschnitte,
die zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich
machen, sind im Interesse einer Kosteneinsparung
nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu minimieren.
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Die für die festgelegte Trasse erforderlichen Siche-
rungsmaßnahmen sind in der Planungsunterlage
darzustellen und erforderlichenfalls durch entspre-
chende Berechnungen nachzuweisen.
6.5 Mitverlegung von Kabeln zur Über-
mittlung von Betriebsinformationen
Bei der Planung ist zu prüfen, ob die Mitverlegung
eines Betriebsfernmeldekabels, insbesondere bei
Zubringerleitungen zweckmäßig ist. Kabelart und
-dimension sowie ggf. die Verwendung eines Ka-
belschutzrohres sind festzulegen. Auf einen ausrei-
chenden Abstand zwischen Rohrleitung und Kabel
im Hinblick auf spätere Instandsetzungsarbeiten ist
zu achten (siehe Abschnitt 12).
7 Mitbenutzung von öffentlichenFlächen, Verkehrswegen, Gewässern und Deichen und privaten Grundstücken
7.1 Allgemeines
§ 8 Abs. 6 AVBWasserV nimmt öffentliche Verkehrs-
wege und Verkehrsflächen sowie Grundstücke, die
durch Planfeststellungsverfahren für den Bau von
öffentlichen Verkehrsflächen bestimmt sind, aus-
drücklich von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1
bis 5 AVBWasserV aus. Aus diesem Grund müssen
Leitungsverlegungen auf öffentlichen Flächen durch
entsprechende Konzessions-, Straßenbenutzungs-,
Gestattungs- und Kreuzungsverträge geregelt wer-
den.
Rohrleitungen sollten Verkehrswege, Gewässer und
Deiche möglichst rechtwinklig kreuzen. Kreuzungs-
bauwerke sind in ihrer Bauart keinem festen
Schema unterworfen. Die Nutzung vorhandener
Brücken und Durchlässe ist zweckmäßig. Wenn
aus technischen Gründen erforderlich, aus ökologi-
schen Gründen zweckmäßig und aus wirtschaft-
lichen Gründen vertretbar, kann bei Mitbenutzung
von Verkehrswegen die grabenlose Rohrverlegung
angewendet werden.
Für Kreuzungen, die in grabenloser Verlegung aus-
geführt werden, sind weitergehende Qualitätsanfor-
derungen an das Material sowie an die Einbaube-
dingungen zu stellen [siehe z. B. DVGW GW 304 (M),
DVGW GW 312 (M) und DVGW GW 321 (A)].
Die für die Wasserverteilung genormten Rohre sind
entsprechend den zu erwartenden Verkehrsbe-
lastungen bemessen. Besondere Maßnahmen zur
Aufnahme oder Ableitung der Verkehrsbelastungen
sind daher im Regelfall nicht erforderlich.
Vertragliche Grundlage für die Nutzung von Ver-
kehrswegen außerhalb geschlossener Ortschaften
sind der Rahmenvertrag, der Mustervertrag 1987
sowie der Entschädigungs- und Gegenvertrag. Dies
gilt auch für Fernleitungen innerhalb geschlossener
Ortschaften. Für Leitungen, die der örtlichen Ver-
sorgung dienen sind Konzessionsverträge oder
andere geeignete Verträge abzuschließen.
Technische Grundlagen in den Verträgen sind für
den Bau von Wasserleitungen in Straßen u. a. die
vom Bundesministerium für Verkehr mit Rundschrei-
ben erlassenen ZTVA – StB „Zusätzliche technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgra-
bungen in Verkehrsflächen“.
Die Bebauung und die Bepflanzung von Rohr-
leitungstrassen mit Bäumen, Sträuchern darf nur
unter Beachtung besonderer Bestimmungen erfol-
gen [siehe DVGW GW 125 (H)].
7.2 Grundstücke und Anlagen
von Eisenbahnen
Für die Mitbenutzung von Grundstücken und An-
lagen der Deutschen Bahn AG Holding (DB AG Hol-
ding, DB Netz AG, DB Station und Service AG und
DB Energie AG) gelten die Gas- und Wasser-
leitungskreuzungsrichtlinien DB AG/BGW [Richt-
linie 2000].
Die Richtlinie 2000 enthält rechtliche und technische
Regelungen.
Für nicht bundeseigene Eisenbahnen ist die NE-
Wasserleitungskreuzungsrichtlinie anzuwenden.
7.3 Öffentliche Flächen
7.3.1 Öffentliche Flächen der Gemeinden
7.3.1.1 Mit Konzessionsvertrag
In anbaufähigen Straßen der Gemeinden sind Trink-
wasserleitungen notwendig und allgemein üblich.
Durch den Abschluss von Konzessionsverträgen
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25DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
oder entsprechenden Regelungen in der Satzung
kann sich ein Versorgungsunternehmen in öffent-
lichen Straßen, Plätzen und Wegen, die sich im
Eigentum oder im Verfügungsrecht der Gemeinden
befinden, ein Leitungsrecht geben lassen.
Mit den Konzessionsverträgen ist das Recht ver-
bunden, öffentliche Verkehrsflächen für das Ein-
legen, Betreiben, für die Instandhaltung und für das
Erneuern von Versorgungsleitungen zu nutzen. Die
Abstimmung der Leitungsführung mit anderen Ver-
sorgungsträgern und der Gemeinde als Straßen-
baulastträger ist erforderlich.
7.3.1.2 Ohne Konzessionsvertrag
In öffentlichen Flächen, die keine öffentlichen Ver-
kehrswegeflächen darstellen, und in öffentlichen
Verkehrswegeflächen für die keine konzessionsver-
traglichen Regelungen bestehen sind beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten mit Eintrag in das
Grundbuch anzustreben.
Soweit für öffentliche Flächen keine Dienstbarkei-
ten abgeschlossen werden und keine konzessions-
vertraglichen Regelungen bestehen, sind Gestat-
tungsverträge abzuschließen. Grundsätzlich sind
die gleichen Nutzungsbeschränkungen wie in nicht-
öffentlichen Flächen zu vereinbaren.
7.3.2 Verkehrsflächen des Bundes,
des Landes und des Kreises
Für öffentliche Verkehrsflächen, die nicht vom Kon-
zessionsvertrag erfasst sind, z. B. Verkehrsflächen
des Bundes, des Landes und des Kreises siehe 7.1.
7.4 Erwerb von Leitungsrechten zur
Mitbenutzung privater Grundstücke
Die Mitbenutzung von privaten Grundstücken zur
Verlegung von Trinkwasserleitungen ist durch Dul-
dung nach § 8 AVBWasserV oder beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeiten möglich.
Weitere Informationen zu rechtlich bestehen Mög-
lichkeiten, private Grundstücke für die Verlegung
von Trinkwasserleitungen in Anspruch zu nehmen,
enthält Anhang B.
7.5 Gewässer
Bei der Planung von Gewässerkreuzungen sind die
geltenden Vorschriften des Bundes und der Länder
(u. a. Gesetz über Naturschutz- und Landschafts-
pflege; Bundesnaturschutzgesetz; Wasserhaushalts-
gesetz und die landesrechtlichen Vorschriften) zu
beachten.
Insbesondere ist zu beachten:
• Für Maßnahmen an Bundeswasserstraßen ist
das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) maß-
gebend. Es bedarf zusätzlich einer strom- und
schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch die
Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
• Im Falle von Rohrleitungskreuzungen werden
darüber hinaus die „Vorschriften für die Kreuzung
von Reichswasserstraßen durch fremde Leitun-
gen“ (Rohrleitungskreuzungsvorschriften – RKV –)
angewendet.
• Für den Rhein, die Mosel und den Neckar wird
nach dem Beschluss der Rhein-Zentralkommis-
sion vom 20.09.1947 verfahren.
• Sind andere Gewässer zu kreuzen, ist mit den je-
weils zuständigen Verwaltungen Einvernehmen
herzustellen.
• Nach den Landeswassergesetzen werden ober-
irdische Gewässer eingeteilt in Gewässer erster
Ordnung und Gewässer zweiter bzw. ggf. dritter
Ordnung.
Gewässer werden überwiegend mit Dükern (Unter-
querung eines Hindernisses mit mindestens einem
ausgeprägten Tiefpunkt) oder im Verlauf von
Brücken gekreuzt. Düker sollten möglichst eine
schlanke Linienführung aufweisen.
Für Düker wird eine lange Nutzungsdauer ohne
Erhaltungsaufwand vorausgesetzt. Der Auswahl
des Rohrwerkstoffes und des Korrosionsschutzes
kommt daher besondere Bedeutung zu. Rohrver-
bindungen sind zugfest auszuführen. Es empfiehlt
sich, anderen Leitungsträgern die Mitverlegung zu-
sätzlicher Leitungen (unter Kostenbeteiligung) an-
zubieten, wobei die wechselseitigen (auch ge-
gensätzlichen) sicherheitstechnischen Aspekte zu
beachten sind. Schieber zur Abtrennung von Ge-
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wässerquerungen (Düker und Rohrbrücken) sollten
grundsätzlich außerhalb von Überflutungsbereichen
so angeordnet werden, dass sie auch bei extremen
Hochwässern erreichbar sind.
Abstimmungen über Kreuzungsstellen, Verlege-
tiefen, Verlegeart und Platzbedarf in den Uferberei-
chen für Aushublagerung, Montage und Einbau des
Dükers sollten möglichst frühzeitig erfolgen.
7.6 Rohrbrücken, Leitungen an Brücken
Rohrbrücken können im Vergleich zu erdverlegten
Leitungen für Kreuzungen von Verkehrswegen und
Gewässern die wirtschaftlichere Lösung sein. In
Einzelfällen, z. B. bei reißender Strömung oder tief
eingeschnittenen Schluchten, sind sie die einzige
vertretbare Kreuzungsart.
Geringere Kosten entstehen, wenn die Rohrleitung
an bestehenden Brücken angehängt werden kann.
Beim Brückenneubau empfiehlt sich eine früh-
zeitige Abstimmung und vertragliche Regelung der
Mitbenutzung.
Rohrleitungen in und an Brücken sind mit der sonsti-
gen Brückenkonstruktion abzustimmen (Festpunkte
und Gleitlager). Sie sind so auszuführen, dass zu-
sätzliche Einwirkungen, z. B. Schwingungen durch
Verkehr und Längenänderungen durch Temperatur-
einwirkungen, aufgenommen werden können.
Für die Bemessung von Rohrbrücken und Brücken-
leitungen sind extreme Hochwässer und deren Aus-
wirkungen auf die Standsicherheit von Bauwerken
und Versorgungsleitungen zu beachten. Neben dem
Risiko einer möglichen Zerstörung der Anlagen sind
auch die Auswirkungen auf die Versorgungssicher-
heit im Gesamtsystem der Wasserverteilung zu be-
rücksichtigen.
Rohrleitungen in Brücken sind zugänglich und über-
wachbar anzuordnen. Sie sind vor Straßenablauf-
wasser, das mit Auftaumitteln befrachtet sein kann,
zu schützen.
Rohrleitungen können kleine Spannweiten selbst-
tragend überbrücken. Bei größeren Spannweiten
sind besondere Tragwerke vorzusehen. Wenn mit
Setzungen zu rechnen ist, sind statisch bestimmte
Konstruktionen zweckmäßig.
Bei Leitungen an, auf oder in Brücken ist die Sicher-
heit gegen Einfrieren durch
• Zwangsdurchfluss
• Wärmedämmung
• Begleitheizung
sicherzustellen.
Als Entlüftung sind handbetätigte Armaturen
den automatischen Be- und Entlüftungsventilen
wegen der Frostgefahr vorzuziehen. Armaturen auf
Brücken sind möglichst zu vermeiden.
Für Bundesstraßen ist hinsichtlich der Ausführung
der Brückennutzung die Richtlinie für Leitungen in
Brücken (RiLeiBrü) zu beachten.
7.7 Flussdeiche
Bauwerke und Anlagen im Deichbereich werden
nach dem jeweiligen Landesrecht, in der Regel
durch die Obere Wasserbehörde, genehmigt. Fehlen
landesrechtliche Regelungen, ist Einvernehmen mit
dem Unterhaltspflichtigen des Deiches herzustellen.
Grundlage der Genehmigung sind die jeweils gülti-
gen Verordnungen zum Schutz von Deichanlagen.
Ausnahmen von den Bestimmungen der Verord-
nung, z. B. von Baubeschränkungen in bestimmten
Schutzräumen beiderseits der Deiche, kann die Ge-
nehmigungsbehörde erteilen. Die o. g. Verordnun-
gen sind auch bei Hochwasserschutzmaßnahmen
sinngemäß anzuwenden.
7.8 Küstenschutzanlagen
Die Mitbenutzung von Küstenschutzanlagen ist
nach Maßgabe der landeswasserrechtlichen Be-
stimmungen genehmigungspflichtig. Die Geneh-
migung für die Mitbenutzung von Landesschutz-
deichen ist bei der Oberen Wasserbehörde und von
den Hochwasserschutzanlagen, die nicht Haupt-
deiche sind (zweite Deichlinie), bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen.
Leitungen in Hochwasserschutzanlagen können
nur aus unabdingbaren versorgungstechnischen
Gründen zugelassen werden [siehe EAK Empfeh-
lung Arbeitskreis Küstenschutzländer-1999, Fach-
26 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
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ausschuss für Küstenschutzzwecke DGGT (Deut-
sche Gesellschaft für Geotechnik e. V.) und der
HTG (Hafenbautechnische Gesellschaft e. V.)].
Bauarbeiten im Bereich von Hochwasserschutz-
anlagen im Küstenbereich dürfen nur in festgesetz-
ten Zeiten im Jahr durchgeführt werden.
8 Sicherheitsstreifen
8.1 Allgemeines
Unterschieden werden Schutz und Arbeitsstreifen.
Wasserleitungen, zugehörige Schächte und das
Leitungszubehör (z. B. Steuerkabel, Markierungen,
usw.) sind zur Sicherung ihres Bestandes, des Be-
triebes und der Instandhaltung sowie gegen Ein-
wirkungen von außen in einem Schutzstreifen zu
verlegen.
In bebauten Gebieten werden Schutzstreifen in der
Regel nur für Leitungen außerhalb von öffentlichen
Verkehrsflächen ausgewiesen.
Arbeitsstreifen dienen der einwandfreien Durch-
führung der Bauarbeiten. Die Breite des Arbeits-
streifens ist neben der Grabenbreite und Graben-
tiefe auch von der Bauweise, dem eingesetzten
Rohrmaterial sowie der gewählten Verbindungs-
technik abhängig. Die örtlichen Verhältnisse sind
zu berücksichtigen.
8.2 Schutzstreifen
Rohrleitungen und ggf. Schutzstreifen sind in Ab-
hängigkeit von ihrer Bedeutung möglichst in allen
neuen oder zu ändernden Gebietsentwicklungs-,
Raumordnungs- und Plänen der Bauleitplanung für
öffentliche Planungen darzustellen.
Leitungen und Schutzstreifen sind grundsätzlich in
Form von beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
mit Grundbucheintrag zu sichern.
Nachfolgende Nutzungsbeschränkungen sind zu
vereinbaren:
• Keine Errichtung betriebsfremder Bauwerke.
• Freihaltung von Bewuchs, der die Sicherheit und
Wartung der Rohrleitung beeinträchtigt.
• Flächen innerhalb des Streifens dürfen nur leicht
befestigt werden; die Nutzung als Parkfläche ist
möglich.
• Das Lagern von Schüttgütern, Baustoffen oder
wassergefährdenden Stoffen ist unzulässig.
• Geländeveränderungen, insbesondere Niveau-
veränderungen sind nur mit Zustimmung des
Leitungsbetreibers erlaubt.
Sonstige Baumaßnahmen auf Grundstücken mit aus-
gewiesenen Schutzstreifen bedürfen in jedem Fall
der Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber. Gegen-
seitige nachteilige Beeinflussungen von Rohrleitung
und angrenzender Bauwerke sind auszuschließen
[siehe DVGW W 380 (M)].
Innerhalb des Schutzstreifens ist die Rohrleitung so
anzuordnen, dass für Instandsetzungsarbeiten ein
ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung steht.
Folgende Schutzstreifenbreiten sind zu verein-
baren (siehe Tabelle 2):
Tabelle 2 – Schutzstreifenbreiten
Nennweite Schutzstreifenbreite
bis DN 150 4 m
über DN 150 bis DN 400 6 m
über DN 400 bis DN 600 8 m
über DN 600 10 m
In Ausnahmefällen können diese Breiten auf mög-
lichst kurzen Strecken und an Zwangspunkten um
bis zu 2 m vermindert oder erweitert werden. Eine
Mindestbreite des Schutzstreifens von 4 m darf
nicht unterschritten werden. Gegebenenfalls ist die
konstruktive Ausführung der Leitung anzupassen
(z. B. Längskraftschlüssigkeit herstellen).
Bei nebeneinander geführten Rohrleitungen ver-
größert sich die Schutzstreifenbreite um den Achs-
abstand der Rohrleitungen.
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8.3 Arbeitsstreifen
Auf nicht bewaldeten Flächen außerhalb der Be-
bauung werden folgende Arbeitsstreifenbreiten
empfohlen (siehe Tabelle 3):
Tabelle 3 – Arbeitsstreifenbreite
Nennweite der Arbeitsstreifenbreite beiRohrleitung einer Rohrgrabentiefe von
� 3,0 m � 3,0 m
bis DN 200 14 m 16 m
über DN 200 bis DN 400 16 m 18 m
über DN 400 bis DN 600 18 m 20 m
über DN 600 bis DN 1200 20 m 22 m
Bei geschlossener einseitiger Grundwasserhaltung
wird die Breite um 1 m, bei zweiseitiger Grund-
wasserhaltung um 2 m vergrößert. Falls mehrere
Leitungen nebeneinander zu bauen sind, wird der
Arbeitsstreifen um die Summe der Achsabstände
verbreitert.
Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-
standes ist es zweckmäßig, die Arbeiten 1 m bei-
derseits über den genutzten Arbeitsstreifen auszu-
dehnen, um einwandfreie Übergänge zu schaffen.
Hindernisse im Rohrgraben, Bauwerke und örtliche
Besonderheiten nahe der Baustelle können eine
Anpassung der Arbeitsstreifenbreite erforderlich
machen.
9 Netzformen und Bauwerke
9.1 Netzformen
Grundsätzlich ist zwischen Verästelungsnetzen und
vermaschten Netzen zu unterscheiden. Für Fern-
wasserversorgungssysteme werden in der Regel
Verästelungsnetze, für Ortsnetzverteilungen ver-
maschte Netze geplant.
Verästelungsnetze weisen den Nachteil auf, dass
bei Versorgungsunterbrechungen alle nachgeschal-
tete Anlagenteile betroffen sind. In Ortsnetzen kön-
nen periphere Netzteile, wie zum Beispiel Stich-
straßen oder überschaubare Versorgungseinheiten,
über ein Verästelungsnetz versorgt werden. Die Ver-
maschung hat den Vorteil, dass Rohre kleinerer
Nennweiten eingebaut werden können.
Weitgehend vermaschte Netze gewährleisten hohe
Betriebssicherheit und den besten Druckausgleich.
In Ballungsräumen sind um die Versorgungs-
schwerpunkte geführte Ringleitungen von Vorteil,
wenn sie genügend Leistungsreserven aufweisen.
Im Brandfall fließt das Löschwasser von 2 Seiten zu.
9.2 Lage von Trinkwasserbehältern
Trinkwasserbehälter dienen in erster Linie dem Aus-
gleich von Förderung und Verbrauch. Sie ermög-
lichen eine gleichmäßige Belastung der Wasser-
gewinnungs-, Aufbereitungs- und Förderanlagen
sowie der Zubringerleitungen. Trinkwasserbehälter
sichern die Versorgung vorübergehend bei Unter-
brechung der Wasserförderung und erlauben die
Bereitstellung von Löschwasser. Trinkwasserbe-
hälter können als Hochbehälter, Tiefbehälter oder
Wassertürme ausgeführt werden [siehe auch DIN
EN 1508, DVGW W 300 (A)].
Der auf einem natürlichen Hochpunkt errichtete
Trinkwasserbehälter ist die wirtschaftlichste Form
der Wasserspeicherung. Voraussetzung sind ge-
eignete Erhebungen in der Nähe des Versorgungs-
gebietes. Sofern keine natürlichen Hochpunkte
vorhanden sind, können Wassertürme oder Tief-
behälter mit nachgeschalteter Druckerhöhung ge-
plant werden. Die Beschaffenheit des Baugrundes,
die Möglichkeit der Zufahrt und der Wasserab-
leitung sowie erforderliche Ausnahmeregelungen
im Rahmen des Baurechtes können bei der Wahl
des Standortes von Bedeutung sein.
Die Betriebsweise von Hochbehältern oder Wasser-
türmen ergibt sich aus der Zuordnung der Förder-
anlagen zu Behälter und Versorgungsnetz. Drei An-
ordnungen sind möglich: Durchlauf-, Zentral- und
Gegenbehälter.
Ausgedehnte Versorgungsbereiche und Gebiete mit
großen geodätischen Höhenunterschieden lassen
sich selten einem einzigen Trinkwasserbehälter zu-
ordnen. In der Regel werden getrennte Druckzonen
eingerichtet, die gespeist werden über
• einen Behälter,
• einen Druckminderer oder
• eine Druckerhöhungsanlage (Pumpwerk).
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Zuordnungen von Förderanlagen, Behältern und
Versorgungsnetzen sind Tabelle 4 zu entnehmen.
In Fernleitungen müssen Druckschwankungen
durch instationäre Betriebszustände in tolerierbaren
Grenzen (Einhaltung des MDP) gehalten werden.
Deshalb hat es sich in der Praxis als zweckmäßig
erwiesen, in Abhängigkeit von der Topographie und
der Durchflussmenge in Abständen bis maximal
50 km Zwischenbehälter als Durchlaufbehälter (Re-
flexionsstellen) anzuordnen. Der Behälterinhalt ist in
Abhängigkeit vom Versorgungssystem so zu be-
messen, dass betriebsbedingte Unterbrechungen
und Störungen überbrückt werden können.
Tabelle 4 – Zuordnungen von Förderanlagen, Behältern, Versorgungsnetzen
Zentralbehälter (als Durch- Gegenbehälter Durchlaufbehälterlauf- oder Gegenbehälter)
(Bild 3) (Bild 4) (Bild 5)
Vorteile Vorteile Vorteile
• Hohe Betriebssicherheit durch • Betriebssicherheit durch zwei- •Sehr gute Wassererneuerungenge Einbindung des Behälters seitige Speisung im Netz im Behälterin Ortsnetz und Netzspeisung • Geringe Druckverluste im Orts- •Geringere Druckschwankungenaus Behälter und Pumpwerk netz bei zweiseitigem Zufluss als beim Gegenbehälter
• Geringe Druckverluste und •Eindeutige FließrichtungenDruckschwankungen im Orts- •Annähernd gleich bleibendenetz durch kurze Fließwege Förderhöhe
• Kleine Rohrdurchmesser möglich •Versorgungsdruck unabhängigvon der Förderhöhe
Nachteile Nachteile Nachteile
• Langsame Wassererneuerung. • Langsame Wassererneuerung •Geringe VersorgungssicherheitUm überlange Verweilzeiten zu (siehe Zentralbehälter). Um über- bei nur einer Leitung ins Versor-vermeiden, ist ein höherer steue- lange Verweilzeiten zu vermeiden, gungsgebietrungstechnischer Aufwand er- ist ein höherer steuerungstech- •Lange Fließwege, dadurch forderlich als beim Durchlauf- nischer Aufwand erforderlich, als größere Druckverluste bzw. behälter beim Durchlaufbehälter größere Rohrdurchmesser im
• Das System lässt sich in ebenem • Stark wechselnde Drücke bei Vergleich zum ZentralbehälterGelände nur mit einem Wasser- den verschiedenen Betriebsfällenturm verwirklichen, der jedoch • Wechselnde Fließrichtungenhöhere Baukosten erfordert als ein Erdbehälter
• Wechselnde Fließrichtungen
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9.3 Sonstige Bauwerke
9.3.1 Allgemeines
Die wichtigsten Einrichtungen zur Wasserverteilung
wie
• Pumpwerke, Druckerhöhungsanlagen,
• Druckminderanlagen,
• Durchflussregulieranlage
und bei Zubringerleitungen zusätzlich
• Streckenschieber und Rohrbruchsicherungen,
• Be- und Entlüftungen, Entleerungen und Spül-
auslässe,
• Übergabestellen
sind im Hinblick auf den zukünftigen Betrieb und die
Instandhaltung in oberirdischen oder unterirdischen
Bauwerken unterzubringen. Für alle hochwasser-
gefährdeten Bauwerke sollte geprüft werden, unter
welchen Bedingungen die Gefahr des Aufschwim-
mens besteht und durch welche Maßnahmen das
Aufschwimmen verhindert werden kann. Dies be-
trifft auch Anlagen, die von einem Anstieg der
Grundwasserstände betroffen sein können. Elek-
trische Schaltanlagen und Anlagen zur Fernsteue-
rung und Fernüberwachung sollten grundsätzlich
nicht in Tiefbauteilen untergebracht werden.
Um die Anzahl der Betriebspunkte zu minimieren,
sollten die oben genannten Einrichtungen und
Behälterbauwerke soweit wie möglich zusammen-
gefasst werden. Bei der Entscheidung, ob Be-
triebseinrichtungen in unter- oder oberirdischen
Bauwerken untergebracht werden, sind insbeson-
dere die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
zu beachten (z. B. Absturzsicherungen, Schacht-
atmosphärenmessung).
9.3.2 Oberirdische Bauwerke
Anordnung und Zuschnitt der Betriebsräume
müssen auch den Anforderungen des Betriebes
und der Instandhaltung gerecht werden. Bei der
Raumgestaltung sind die funktionalen Anforderun-
gen von
• elektrischen Schaltanlagen und Anlagen zur Fern-
steuerung und Fernüberwachung,
• betrieblichen Kommunikationseinrichtungen (Tele-
fon, Funk, Informationstechnik),
• Zugang, Transport und Montage,
• Hub- und Hebezeugen,
• Werkstatt- und Lagerräumen sowie
• Sozialräumen
zu beachten.
Bei Konstruktion und Baustoffwahl ist auf einen mini-
malen Aufwand für Instandhaltung und Reinigung zu
achten.
Statische und schwingungstechnische Gesichts-
punkte sind zu berücksichtigen. Insbesondere ist
zu prüfen, ob Maschinenfundamente vom Gebäude
zu trennen sind und auf welche Weise Kräfte aus
den Rohrsystemen, aus Hebezeugen u. ä. aufge-
nommen werden können. Die Raumeinteilung ist so
zu gestalten, dass insbesondere die elektrischen
Einrichtungen vor Staub, Feuchtigkeit und Wasser
geschützt sind. Die Gebäudekonstruktion muss die
Ableitung unzulässiger Wärme ermöglichen (Ab-
wärme von Maschinen, Sonneneinstrahlung). Luft-
entfeuchtungsanlagen zum vorbeugenden Korro-
sionsschutz haben sich bewährt. Der Einfall von
Sonnenlicht in Wasserkammern ist zu vermeiden.
Das Gebäude ist architektonisch ansprechend zu
gestalten und sollte sich harmonisch in die Um-
gebung einfügen. Gebäude sollten so geplant wer-
den, dass eine spätere Erweiterung ohne längere
Unterbrechung des Betriebes möglich ist [siehe
auch DVGW W 610 (M)].
9.3.3 Unterirdische Bauwerke (Schächte)
Schachtbauwerke sollten außerhalb von Fahrbah-
nen angelegt werden und jederzeit leicht zugänglich
sein. Abmessungen und konstruktive Ausbildung
der Schächte sind von den jeweiligen Anforderun-
gen und Betriebsbedingungen abhängig.
Die Schächte (einschließlich Wanddurchführungen
für Rohre und Kabel) sind wasserdicht auszubilden.
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Schacht und Schachtabdeckung müssen den jewei-
ligen statischen Erfordernissen entsprechen (z. B.
Erdlasten, Aufnahme von Kräften aus den Rohrlei-
tungen, Verkehrslasten, Auftrieb). Die Schachtab-
deckung für den Einstieg soll möglichst einfach zu
bedienen, betriebssicher und nur mit Spezialwerk-
zeug zu öffnen sein [siehe auch DVGW W 355 (A)].
9.3.4 Objektschutz
Wasserversorgungsanlagen müssen gegen unbe-
fugte Eingriffe geschützt werden. Dabei wird zwi-
schen passivem und aktivem Objektschutz unter-
schieden.
Der passive Objektschutz umfasst einbruchhem-
mende Maßnahmen. Grundsätzlich sind Öffnungen
in Bauwerken zu minimieren. Notwendige Fenster,
Türen, Be- und Entlüftungen sind einbruchhem-
mend auszuführen. Der aktive Objektschutz dient
dem frühzeitigen und sicheren Erkennen von unbe-
fugten Zutritten durch den Einsatz alarmgebender
Mittel [z. B. Türkontaktüberwachung, Glasbruch-
melder, Bewegungsmelder, Lichtschranken; siehe
auch DVGW W 1050 (H)].
10 Versorgungsdruck/Druckregelung
10.1 Drücke in Ortsnetzen
10.1.1 Allgemeines
Ortsnetze sind mindestens für MDP (höchster
Systembetriebsdruck) von 10 bar (1000 kPa) zu
planen. Der Systembetriebsdruck (DP) ohne Druck-
stöße sollte etwa 2 bar unter MDP liegen (unter
dieser Voraussetzung steht in der Regel noch eine
genügend große Reserve zur Aufnahme von Druck-
stößen zur Verfügung).
Ortsnetze mit größeren Höhenunterschieden sind
in Druckzonen zu unterteilen. Als Ruhedruck im
Schwerpunkt einer Druckzone sind 4 bis 6 bar am
Hausanschluss empfehlenswert.
Die Versorgung der einzelnen Druckzonen kann er-
folgen
• über einen Hochbehälter oder Wasserturm,
• über Druckminderer oder Druckunterbrecher oder
• über eine Druckerhöhungsanlage/Pumpenanlage.
10.1.2 Druckzonen
Die Ausdehnung der Druckzonen und die Auswahl
der Maßnahmen zur Zonentrennung sind auf die
Topographie und die jeweiligen Zuflussmöglich-
keiten abzustimmen.
Die Trennung verschiedener Druckzonen sollte
möglichst durch Unterbrechung der Leitung erfol-
gen. Falls Absperrarmaturen eingebaut werden,
sind sie deutlich zu kennzeichnen.
10.1.3 Versorgungsdruck (SP)
Der erforderliche Versorgungsdruck im versor-
gungstechnischen Schwerpunkt einer Druckzone
richtet sich nach der überwiegenden ortsüblichen
Geschosszahl der Bebauung dieser Zone (siehe Ta-
belle 5).
Bild 6 – Beispiel für die Teilung eines Versorgungsgebietes in drei Druckzonen
Hochzone
HochzoneNiederzoneC
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Netze sind so zu bemessen, dass folgender Versor-
gungsdruck (Innendruck bei Nulldurchfluss in der
Anschlussleitung an der Übergabestelle zum Ver-
braucher) nicht unterschritten wird.
Tabelle 5 – Versorgungsdrücke (SP)
neue Netze bestehende bzw. signifikante NetzeErweiterung be-stehender Netze
für Gebäude 2,00 bar 2,00 barmit EG
für Gebäude mit 2,50 bar 2,35 barEG und 1 OG
für Gebäude mit 3,00 bar 2,70 barEG und 2 OG
für Gebäude mit 3,50 bar 3,05 barEG und 3 OG
für Gebäude mit 4,00 bar 3,40 barEG und 4 OG
Bei höheren Gebäuden ist im Bedarfsfall eine Haus-
druckerhöhungsanlage für die oberen Stockwerke
vorzusehen.
Der maßgebende Wasserbedarf ist gemäß 11.1 zu
ermitteln.
Falls Rohrnetze auf dieser Grundlage bemessen
werden, steht bei normgerechter Bemessung und
Ausführung der Wasserverbrauchsanlagen ein Min-
destdruck von 1 bar an der ungünstigst gelegenen
Zapfstelle zur Verfügung. Einzelheiten veranschau-
licht Bild 7.
Diese anzustrebenden Versorgungsdrücke können
bei Spitzenverbrauch an wenigen Stunden des
Jahres kurzfristig unterschritten werden. Außerdem
können wirtschaftliche Gründe gegen eine gene-
relle Vorhaltung dieser Drücke bei historisch ge-
wachsenen Versorgungsfällen sprechen.
Für einzelne hoch- oder tiefgelegene Gebäude soll-
ten keine Druckzonen eingerichtet werden. In aus-
geprägten Hochlagen ist ein Abfall des Über-
druckes auf 0,5 bar an der höchstgelegenen
Entnahmestelle während der Zeit des höchsten
Verbrauches nicht immer vermeidbar. Unter diesen
Voraussetzungen können die angegebenen Werte
32 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Bild 7 – Empfohlene Druckverhältnisse in neuen Wasserrohrnetzen in Abhängigkeit von der Ge-
schosszahl der zu versorgenden Gebäude
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bei neuen Netzen um 0,5 bar verringert werden
(siehe Bild 7).
Für den Nachweis der Löschwasserbereitstellung
ist davon auszugehen, dass der Betriebsdruck (OP)
an keiner Stelle des Netzes im bebauten Gebiet bei
Löschwasserentnahme unter 1,5 bar abfällt, soweit
keine höheren Netzdrücke für besondere Kunden
einzuhalten sind. Dieser Nachweis ist nach DVGW
W 405 (A) für die Leistungsfähigkeit eines Trink-
wasserrohrnetzes bei der größten stündlichen Ab-
gabe eines Tages mit mittlerem Verbrauch (Grund-
belastung) zu führen.
Für Druckminderer in Verbrauchsanlagen gilt
DIN 1988.
10.2 Druckerhöhung
Druckerhöhungsanlagen sind nur in dem Umfang
Gegenstand des Arbeitsblattes, soweit dies für die
Planung von Wasserverteilungsanlagen erforderlich
ist.
Druckerhöhung kann in folgenden Fällen erforder-
lich oder zweckmäßig sein:
• zwischen Gewinnungs- und Versorgungsgebiet
ist Wasser über geodätische Höhenunterschiede
zu heben.
• einzelne Druckzonen liegen besonders hoch.
• in der Druckleitung treten hohe Druckverluste auf.
Druckerhöhungsanlagen bieten dank leichter Ver-
änderbarkeit der maschinellen und regeltechni-
schen Ausrüstung einen großen Spielraum für die
Anpassung an Verbrauchsänderungen und für den
Neuanschluss weit entfernt oder hoch gelegener
Versorgungsgebiete. Sie sind zu planen nach
DVGW W 610 (M), DVGW W 612 (M) und DVGW
W 642 (M).
Druckerhöhungsanlagen werden angeordnet
• zur Förderung aus einem Behälter oder einem
Rohrnetz in einen Behälter,
• zur Förderung aus einem Behälter oder einem
Rohrnetz in ein Rohrnetz (vgl. Bild 8),
• zur Förderung aus einem Behälter durch ein
Rohrnetz in einen Gegenbehälter.
Bild 8 – Schema einer Druckerhöhungsanlage
Wenn unmittelbar in ein Versorgungsnetz gefördert
wird, muss bei Ausfall einer Pumpe der höchste
Bedarf von den restlichen Pumpen gedeckt werden
können.
Druckstoßausgleichsbehälter dienen
• zur Dämpfung von Druckstößen,
• zur Druckhaltung,
• zur Begrenzung der Schalthäufigkeit und
• zum Ausgleich von kurzzeitigen Schwankungen
des Verbrauchs.
Die Steuerung der Pumpen kann erfolgen:
• druckabhängig
• durchflussabhängig
• zeitabhängig
• wasserstandsabhängig
Bei der Standortwahl, bei der Anordnung, Auswahl
und Ausrüstung der Armaturen sowie beim Betrieb
der Druckerhöhungsanlage sind neben den regu-
lären Betriebszuständen auch kritische Zustände zu
beachten. Sie treten auf bei
• unplanmäßigem Schalten von Pumpen.
• Ausfall der Antriebsenergie.
• schnellem Schließen und Öffnen von Absperrein-
richtungen.
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10.3 Druckminderung
10.3.1 Allgemeines
Druckminderer oder Druckunterbrecher dienen der
Begrenzung auf den Systembetriebsdruck (DP).
Die Druckminderung erfolgt in Druckminderanlagen
(Armaturen) oder in Druckunterbrechern (kleine,
offene Trinkwasserbehälter oder Schächte).
10.3.2 Druckminderer
Folgende Anforderungen sind an Druckminderer zu
stellen:
• gleichbleibender Ausgangsdruck bei wechseln-
den Durchflüssen und schwankenden Eingangs-
drücken
• gutes Mindestdruckverhalten
• dichter Abschluss bei Nullentnahme
Für normale Betriebsfälle (keine zu hohen Fließ-
geschwindigkeiten, keine zu großen Schwankun-
gen des Durchflusses und des Eingangsdrucks)
genügen meist Druckminderer ohne Hilfssteue-
rung. Falls bei Armaturen DN � 80 diese Voraus-
setzungen fehlen, sind gesteuerte Druckminderer
zu wählen. Druckminderventile sind in ihrer Grund-
form keine druckdämpfenden Armaturen. Bei
ungünstiger Dimensionierung (Nennweite, Armatu-
rentyp, Regelverhalten) können Druckstöße hervor-
gerufen werden. DVGW W 303 (M) sowie DVGW
W 335 (M) sind zu beachten.
Richtige Bemessung ist Voraussetzung für ein-
wandfreien Betrieb. Bei großem Druckgefälle kann
es sinnvoll sein, die Druckminderung in 2 oder
mehreren Stufen durchzuführen. Bei stark schwan-
kenden Durchflüssen kann eine parallele Anord-
nung zweier Druckminderer unterschiedlicher
Größe vorteilhaft sein.
Druckminderer sollten so klein gewählt werden,
dass der Hub (Stellweg) während des Betriebes voll
genutzt wird. Maßgebend für die Auslegung sind
Druckgefälle und Durchfluss. In der Regel wird nach
beiden Werten bemessen [siehe DVGW W 335 (M)].
Bild 9 – Schema einer Druckminderanlage
Bei kleinen Anlagen ist es im Allgemeinen nicht zweck-
mäßig, den Druckminderer für den Brandfall zu be-
messen. Der erhöhte Verbrauch kann über eine Um-
gehung (kontrollierter Bypass) bereitgestellt werden.
Zur Sicherung gegen Überdruck ist die Notwendig-
keit des Einbaus eines Sicherheitsventils auf der
Ausgangsseite zu prüfen. Sicherheitsventile sind
vorteilhaft, wenn mit vollständig aussetzender Ent-
nahme gerechnet werden muss.
Ein Schema einer Druckminderanlage zeigt Bild 9.
10.3.3 Druckunterbrecher
Druckunterbrechung kann durch freien Auslauf in
einen Behälter erfolgen. Bei kleinen Durchflüssen
werden Unterbrecherschächte angeordnet [siehe
auch DVGW W 351 (A)].
11 Hydraulische Bemessung
11.1 Ermittlung des Wasserbedarfs als
Planungsgröße zur Bemessung der
Anlagen
11.1.1 Planungszeiträume und Ausbaustufen
Bei der Wahl des Planungszeitraumes für Anlagen
oder Anlagenteile sind folgende Gesichtspunkte zu
beachten:
• Möglichkeiten zur Erweiterung einzelner Anlagen,
• Nutzungsdauer der Anlagenteile,
• Nachteile zu großer Anlagen,
• Gesamtwirtschaftlichkeit.
Für die Bemessung der einzelnen Anlagenteile
sind im Allgemeinen folgende Planungszeiträume
empfehlenswert:
34 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Co
pyr
igh
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VG
W e
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1
35DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
• Anlagen, die leicht austauschbar sind:
(z. B. Pumpen) 10 Jahre
• Anlagen, die leicht erweiterungsfähig sind:
(z. B. Druckerhöhungsanlagen) 10 –15 Jahre
• Anlagen, die langfristiger Planung bedürfen:
(z. B. Rohrleitungen und Behälter) ca. 50 Jahre
Die genannten Planungszeiträume entsprechen
auch in etwa den Zeiträumen der betriebswirt-
schaftlichen Abschreibung von Anlagen (AFA).
Bauvorhaben, die für lange Planungszeiträume
entworfen werden, sollten aus technischen und
wirtschaftlichen Gründen sowie wegen der mit Be-
darfsschätzungen verbundenen Unsicherheiten in
geeigneten Ausbaustufen zeitlich gestaffelt werden
(Stufen- und Prioritätenkonzept). Auf diese Weise
ist eine Anpassung an den Bedarf, die räumliche
Entwicklung und die jeweils erforderliche Versor-
gungssicherheit etc. möglich.
Rohrnetze sind als vermaschte Netze zu planen. Sie
können z. B. in Neubaugebieten zunächst als Ver-
ästelungsnetze gebaut werden. Eine Anpassung an
einen späteren Wasserbedarf wird im Regelfall
durch Ringschlüsse erreicht.
Der Ausbau von Zubringerleitungen sollte in Anpas-
sung an den Ausbaugrad weiterer Anlagen, wie Ge-
winnungs-, Aufbereitungs- oder Förderanlagen er-
folgen. Die Nennweite der Zubringerleitungen und
der höchste Systembetriebsdruck sind möglichst
so festzulegen, dass eine Steigerung des Durch-
flusses durch Druckerhöhung möglich ist.
Behälter in Verbindung mit Zubringerleitungen wer-
den häufig in Ausbaustufen erstellt. Das gesamte
erforderliche Gelände wird in der Regel sofort er-
worben. Die Schieberkammer wird im Regelfall in
der ersten Stufe entsprechend der Konzeption des
Endausbaus errichtet.
11.1.2 Zusammenstellung von Begriffen
zum Wasserbedarf
Bezüglich der Definitionen der Begriffe zum Wasser-
bedarf gelten DIN 4046 sowie DVGW W 410 (M).
Darüber hinaus gilt:
• Jährlicher Wasserbedarf: Qa in m3/a
• Mittlerer Tagesbedarf: Qdm in m3/d
Qdm = Qa/365
• Maximaler Tagesbedarf: Qdmax in m3/d
• Mittlerer Stundenbedarf am Tage des
mittleren Wasserbedarfs: Qhm in m3/h
Qhm = Qdm/24 = Qa/(365x24)
• Maximaler Stundenbedarf am Tage des größten
Wasserbedarfs: Qhmax in m3/h
• Mittlerer einwohnerbezogener Tagesverbrauch:
qdm in l/(s x E) bzw. l/(h x E)
mit E = Anzahl Einwohner
• Maximaler einwohnerbezogener Stundenverbrauch:
qhmax in l/(s x E) bzw. l/(h x E)
mit E = Anzahl Einwohner
• Stundenspitzenfaktor:
fh = Qhmax/Qhm
• Tagespitzenfaktor:
fd = Qdmax/Qdm
• Maximaler Stundenprozentwert: stmax in %
stmax = Qhmax/Qdmaxx100
11.1.3 Spitzenbelastung und Spitzenbedarf
Die Bemessung von Anlagen erfolgt nach unter-
schiedlichen Betriebszuständen. Im Regelfall sind fol-
gende kurzzeitige Spitzenbelastungen maßgebend:
• für Hausanschlussleitungen
Spitzendurchfluss in 10 Sekunden
[vgl. DVGW W 404 (M)]
• für Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen
Spitzendurchfluss in 1 Stunde
• für Pumpen- und Druckminderanlagen
Spitzendurchfluss in 1 Stunde
• für Behälter
Spitzenbedarf für 1 Tag [vgl. DVGW W 311 (A)]
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Der für die Bemessung von Leitungen maßgebende
kurzzeitige Spitzendurchfluss steigt mit der Zahl
der jeweils zu versorgenden Einwohner bzw. Wohn-
einheiten nicht linear, da der Gleichzeitigkeitsfaktor
mit der Zahl der Einwohner bzw. Wohneinheiten
fällt [siehe DVGW W 410 (M)].
Für die Bemessung von Zähleranlagen gilt DVGW
W 406 (A).
11.1.4 Langfristige Bedarfsschätzungen
Durch Auswertung des Entwicklungsverlaufes von
Einwohnerzahl und Wasserverbrauch über einen
langen Zeitraum (mehrere Jahrzehnte) werden lang-
fristige Tendenzen erkennbar. Die zukünftige Ent-
wicklung der Einwohnerzahl im Versorgungsgebiet
sowie die Entwicklung der Industrie und des Klein-
gewerbes sind mit den spezifischen Wasserver-
bräuchen abzuschätzen (Stadtentwicklungspläne).
Der Wasserbedarf der Bevölkerung und des Klein-
gewerbes ist etwa seit 1980 tendenziell rückläufig,
wobei ein weiterer signifikanter Rückgang weit-
gehend ausgeschlossen werden kann.
Der über ein Jahr gemittelte Bedarf der Bevölke-
rung dürfte langfristig im Bundesdurchschnitt bei
ca. qdm = 120 l/(E x d) liegen. Der mittlere Bedarf
der Gewerbeflächen und Verwaltungsgebäude
kann in Abhängigkeit von der Struktur des Versor-
gungsgebietes pro Beschäftigte etwa 40 bis 50 l/d
erreichen. Die zuvor genannten Werte können re-
gional stark schwanken. Dies ist bei der Planung zu
berücksichtigen.
Der Wasserbedarf der Industrie entzieht sich lang-
fristigen Schätzungen.
11.1.5 Mittlerer und maximaler Tagesbedarf
Der tägliche Wasserbedarf wird von verschiedenen
Einflüssen, wie Tagestemperatur, Dauer von
Trockenperioden, Wachstumsperiode, Zusammen-
setzung der Wasserverbraucher, Schulferien,
Wochentag und anderer Faktoren beeinflusst. Wer-
den die gemessenen Tagesverbräuche in Form
einer Dauerlinie geordnet, zeigt sich, dass an rund
300 Tagen im Jahr etwa der mittlere Tagesbedarf
abgegeben wird. Nur an wenigen Tagen ist mehr
Wasser bereitzustellen. Abweichungen von dieser
Tendenz sind zu erwarten, z. B.
• in ausgeprägten Fremdenverkehrsorten,
• in Gebieten mit hohem Industrieverbrauch.
Der Tagesspitzenfaktor fd als Verhältnis von
„höchster Tagesbedarf“ zu „mittlerer Tagesbedarf“
liegt je nach Größe des Versorgungsgebietes etwa
zwischen 2,0 und 1,3 [siehe DVGW W 410 (M)]. Der
Spitzenfaktor verringert sich mit zunehmender Ein-
wohnerzahl (siehe hierzu Bild 10).
Der maximale Tagesbedarf kann wie folgt berech-
net werden:
Qdmax = Qdm x fd
wobei Qdm sich entweder aus dem Jahresbedarf
(Qdm = Qa/365) oder anhand dem spezifischen Ein-
wohnerbedarf (Qdm = E x qdm mit E = Anzahl Ein-
wohner) errechnet werden kann.
11.1.6 Maximaler Stundenbedarf
Da jeder Wasserverbraucher in der Regel nur kurz-
zeitig und stoßweise Wasser entnimmt, hängt der
Spitzenverbrauch einer Wasserzone sehr stark von
der Anzahl der dort versorgten Verbraucher ab. Die
Gleichzeitigkeit der Entnahmen ist damit die ent-
scheidende Größe für die Höhe des Wasserver-
brauchs.
• Berechnung von Qhmax anhand von Spitzen-
faktoren fh
Der maximale Spitzenbedarf lässt sich anhand von
Spitzenfaktoren gemäß Bild 10 ermitteln. (Hinweis:
DVGW W 410 enthält hierzu aufgrund des früheren
Verbrauchsverhaltens noch höhere Spitzenfaktoren)
Für den maximalen Stundenbedarf gilt:
Qhmax = fh x Qhm
• Berechnung von Qhmax anhand von maximalen
Stundenprozentwerten stmax
Für die Berechnung des maximalen Stundenbe-
darfs anhand von Stundenprozentwerten gilt:
Qhmax = Qdmax x stmax/100
36 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
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37DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
In Bild 11 ist die empirische Abhängigkeit zwischen
den maximalen Stundenprozentwerten stmax von
der Anzahl der Einwohner dargestellt.
• Berechnung von Qhmax anhand des einwohner-
bezogenen maximalen Stundenverbrauchs
Für die Berechnung des maximalen Stunden-
bedarfs anhand des einwohnerbezogenen maxi-
malen Stundenverbrauchs gilt:
Qhmax = 3,6xqhmaxxE in m3/h mit qhmax in l/(Exs)
0,0
1,0
2,0
3,0
4,0
5,0
6,0
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Anzahl Einwohner
Fak
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Stundenspitzenfaktor fh
Tagesspitzenfaktor fd
Bild 10 – Spitzenfaktoren fh und fd in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner
y = 27,837x-0,1247
4,0
6,0
8,0
10,0
12,0
1000 10000 100000 1000000
Einwohner
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Bild 11 – Maximaler Stundenprozentwert stmax in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner
fd
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In Bild 12 ist die empirische Abhängigkeit zwischen
dem einwohnerbezogenen maximalen Stundenbe-
darf qhmax und der Anzahl E der Einwohner darge-
stellt.
11.1.7 Bemessung nach Funktion der Leitung
Versorgungs- und Hauptleitungen werden hydrau-
lisch gleich behandelt. Das gesamte Rohrnetz wird
höchstens für den Stundenbedarf entsprechend
nach 11.1.3 und 11.1.6 bemessen.
Für die Bemessung von Zubringerleitungen sind
das Speichervermögen und die Betriebsweise der
nachgeschalteten Trinkwasserbehälter von ent-
scheidender Bedeutung. Der maßgebende Durch-
fluss für diese Leitungen ist dann eine Funktion der
Abflussganglinie des für den Ausgleich nutzbaren
Behälterraumes und der geplanten Zuflussgang-
linie (Förderbetrieb).
Wasseranschlussleitungen werden nach DVGW
W 404 (M) bemessen.
11.1.8 Bereitstellung von Löschwasser durch
die öffentliche Wasserversorgung
Nach den für den Brandschutz geltenden Rechts-
vorschriften der einzelnen Bundesländer ist der
Brandschutz eine Aufgabe der Gemeinden. DVGW
W 405 (A) beschränkt sich auf die Darstellung der
technischen Möglichkeiten. Es begründet keine
Rechtspflichten, insbesondere nicht zwischen Ge-
meinde und Wasserversorgungsunternehmen.
Die zunehmende Dominanz des Löschwasserbe-
darfes als Bemessungsgröße für periphere Netzteile
und Endstrange erhöht die Verweilzeit des Trink-
wassers im Rohrnetz.
Zur Erhaltung der Trinkwassergüte ist daher im Ein-
zelfall abzuwägen, ob bei einer Leitungsbemes-
sung die Löschwasserbereitstellung berücksichtigt
werden kann (Stagnationsrisiko).
Soweit es die hygienischen Belange zulassen, ist
bei der Bemessung der Wasserleitungen von dem
vereinbarten Anteil des Löschwasserbedarfes und
dem Verbrauch während der Spitzenstunde eines
mittleren Verbrauchstages auszugehen.
11.2 Fließgeschwindigkeiten
Die Fließgeschwindigkeit in Rohrleitungen beein-
flusst nicht nur die Wirtschaftlichkeit einer Versor-
gungsanlage, sie hat auch großen Einfluss auf die
Betriebssicherheit.
Hohe Fließgeschwindigkeiten führen zu erheblichen
Druckverlusten. Große Geschwindigkeitsänderungen
verursachen hohe dynamische Druckänderungen und
ggf. auch Wassertrübungen durch Aufwirbelungen.
38 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
0,001
0,010
0,100
1,000
1 10 100 1000 10000 100000
Einwohner
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Bild 12 – Zusammenhang zwischen der Anzahl der Einwohner und dem zugehörigen einwohner-
bezogenen maximalen Stundenbedarf
ein
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39DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Geringe Fließgeschwindigkeiten haben lange Ver-
weilzeiten zur Folge. Hier ist auf einen ausreichen-
den Wasseraustausch aus hygienischen Gründen
(Wassertrübung, Verkeimung) zu achten.
Leitungsabschnitte mit geringem Druckgefälle ent-
lüften sich bei kleinen Fließgeschwindigkeiten häufig
unzureichend.
Vor allem bei langen Druckleitungen gewinnt die
Fließgeschwindigkeit entscheidenden Einfluss auf
die Wirtschaftlichkeit der gesamten Versorgungs-
anlage. In solchen Fällen ist immer die technisch
und wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
Für die Bemessung der Leitungen gelten folgende
Fließgeschwindigkeiten (Richtwerte):
Zutrittsgeschwindigkeiten
im Entnahmebauwerk: 0,2 – 0,5 m/s
Entnahmeleitungen: 1,0 – 1,5 m/s
Steigleitungen in Brunnen als
Pumpendruckleitungen: 1,5 – 2,5 m/s
Pumpendruckleitungen: 1,0 – 2,0 m/s
Pumpensaugleitungen: 0,5 – 1,0 m/s
Fallleitungen
(Abgang Hochbehälter): 1,0 – 1,5 m/s
Fallleitungen mit Druckerhöhung
während der Höchstbelastung: � 2,0 m/s
Hauptleitungen und Versorgungs-
leitungen in Verteilungsnetzen: � 1,0 m/s
Anschlussleitungen: � 2,0 m/s
Um die möglichen Folgen einer Stagnation des
Trinkwassers bzgl.
• Trübung und Verfärbung
• Geschmacksbeeinträchtigung
• Ablagerung
• Verkeimung
zu vermeiden, sollten in Verteilernetzen Fließge-
schwindigkeiten beim mittleren Stundendurchfluss
(Durchfluss bei mittlerem Stundenbedarf) den Wert
von 0,005 m/s (= 18 m/h = 432 m/d) nicht unter-
schreiten. Hierbei wird beispielsweise das Wasser-
volumen
• einer 430 m langen Wasserleitung innerhalb
eines Tages
• einer 1.300 m langen Wasserleitung innerhalb
von 3 Tagen
erneuert.
11.3 Hydraulische Berechnung
11.3.1 Allgemeines
Zur Untersuchung der komplexen Zusammen-
hänge zwischen Systemkonfiguration, Wasser- und
Löschwasserbedarf, Druck und Durchfluss inner-
halb eines Rohrnetzes muss eine Rohrnetzanalyse
durchgeführt werden.
Vor der Durchführung einer Rohrnetzanalyse sind
die Zielsetzungen klar zu definieren. Grundsätzlich
müssen Berechnungsmodelle auf alle relevanten
Systemzustände unter Berücksichtigung von hohen,
durchschnittlichen und niedrigen Netzbelastungen
(Verbräuchen) ausgerichtet sein.
11.3.2 Berechnungsverfahren
Für die Ermittlung des Druckverlustes in Rohrlei-
tungen und Rohrnetzen gilt das DVGW W 302 (A).
Für die Berechnung von Rohrnetzen mit elektro-
nischen Datenverarbeitungsanlagen gilt das DVGW
GW 303 (A).
11.3.3 Stationäre Zustände
Für die maßgebenden Betriebszustände bestehen-
der Leitungen sind
• die Fließgeschwindigkeiten,
• das Druckgefälle und
• die BetriebsdrückeCo
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zu errechnen. Für geplante Leitungen sind die Rohr-
nennweiten unter Einhaltung von Druckbedin-
gungen und den Richtwerten für Fließgeschwindig-
keiten zu ermitteln.
11.3.4 Instationäre Zustände
Jede Verzögerung einer sich bewegenden Wasser-
säule führt zur Umwandlung von Bewegungsener-
gie in Lageenergie, jede Beschleunigung zur Um-
wandlung von Lageenergie in Bewegungsenergie.
Solche Änderungen äußern sich als Druckschwan-
kungen, die sich wellenförmig ausbreiten.
Für die Zubringerleitungen sind die Beanspruchun-
gen zu ermitteln, die durch Schalt-, Steuer- und
Regelvorgänge an Pumpen und Armaturen oder in
Störfällen (z. B. bei Pumpenausfall oder plötz-
lichem Abschluss von Armaturen) hervorgerufen
werden [vgl. 10.2 und DVGW W 303 (M)].
Im Rohrnetz können dynamische Druckänderun-
gen (Druckstöße) z. B. beim Bedienen von Ent-
nahmeeinrichtungen entstehen. Beobachtungen
und Messungen zeigen, dass die von Entnahme-
stellen ausgehenden dynamischen Druckänderun-
gen im Rohrnetz stark gedämpft werden. Diese
Abminderung wird verursacht durch:
• vielfach überlagerte Teilreflektionen an Quer-
schnittserweiterungen und an Verzweigungen.
• die dämpfende Wirkung geöffneter Entnahme-
stellen.
• die erhöhte Elastizität des Rohrnetzes, vorwie-
gend infolge zahlreicher unvermeidbarer Luft-
einschlüsse, z. B. an Muffen.
• Reibung.
Druckschwankungen infolge von Geschwindig-
keitsänderungen können demnach bei vermaschten
Verteilungsnetzen in der Regel ohne gesonderten
Nachweis in Form eines Zuschlags von (etwa) 2 bar
bei der Wahl des Systembetriebsdruckes berück-
sichtigt werden.
11.3.5 Hydraulische Rauheit
Die in der hydraulischen Berechnung zu berück-
sichtigende hydraulische Rauheit k ist entweder die
• hydraulische Rauheit k1 unter Einbeziehung der
Einflüsse von Rohren und Rohrverbindungen (gilt
i. d. R. für Einzelleitungen)
oder die
• hydraulische Rauheit k2 unter Einbeziehung der
Einflüsse von Rohren, Rohrverbindungen, Form-
stücken und Armaturen (gilt i. d. R. für Netze)
Wenn k1 verwendet wird, sind die Einzelverluste zu
berücksichtigen.
Als praktikabel haben sich bei der Durchführung
von Rohrnetzanalysen die Ermittlung der hydrau-
lischen Rauheit k2 (auch als integrale Rauheit be-
zeichnet) bzw. auch die Ermittlung der effektiven
Durchmesser erwiesen. Sie ergeben sich für ein
Rohrnetz oder einen Rohrnetzteil aus dem Ver-
gleich und dem Abgleich gemessener und errech-
neter Drücke und Mengen.
Zu möglichen langfristigen Erhöhungen der Rau-
heit siehe DVGW GW 303 (A)].
12 Mindest- (Schutz) Abstände zu Bauwerken und anderen Leitungen
12.1 Allgemeines
Die Abstände zu unterirdischen Anlagen sind unter
Berücksichtigung folgender Schutzziele festgelegt:
• Verhinderung von unzulässigen Kraftübertragun-
gen,
• keine unzulässigen Temperaturbeeinflussungen,
z. B. durch Fernwärmeleitungen und Kabel,
• Sicherstellung des ausreichenden Arbeitsraumes
für Verlegung und Instandsetzung,
• Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zur Ver-
meidung von gefährlichen Berührungen bzw. von
Näherungen zwischen Rohrleitungen und Kabeln,
• elektrisch wirksame Trennung von allen anderen
metallenen Leitern im Hinblick auf den katho-
dischen Korrosionsschutz,
40 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
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41DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
• ausreichender Abstand zu Abwasserleitungen
zur Vermeidung des Eindiffundierens von Schad-
stoffen und des Eindringens von Keimen.
Es ist auch darauf zu achten, dass die Standsicher-
heit anderer Anlagen (z. B. bruchgefährdete Leitun-
gen) durch Aushub-, Verdichtungs- oder Rohrlei-
tungsbauarbeiten nicht beeinträchtigt wird.
Bruchgefährdete Leitungen (z. B. Grauguss, As-
bestzement) dürfen ohne Zustimmung des jeweili-
gen Leitungsbetreibers nicht freigelegt werden. Der
horizontale Abstand vom Baugraben zu höher lie-
genden Leitungen ist in DVGW W 380 (M) geregelt.
Bei Einsatz bodenverdrängender grabenloser
Bauverfahren, z. B. Press-/Ziehverfahren [DVGW
GW 322 (A)], Berstliningverfahren [DVGW GW 323 (M)],
können sich aufgrund der besonderen Bauweise
größere als die folgenden Abstände zu Bauwerken
ergeben. Die entsprechenden Arbeitsblätter sind
zu beachten.
12.2 Abstand zu Bauwerken
Unter üblichen Umständen darf der waagerechte
lichte Abstand von 0,40 m zu Fundamenten u. ä.
unterirdischer Anlagen nicht unterschritten werden.
Bei Zubringer- und Fernleitungen darf ein Mindest-
abstand von 1,0 m nicht unterschritten werden. Ist
für die Leitung eine Dienstbarkeit im Grundbuch
eingetragen, gelten die dort festgelegten Bedin-
gungen (Schutzstreifenbreiten).
Der senkrechte Abstand ist so zu wählen, dass die
Anforderungen nach 12.4 erfüllt werden.
12.3 Parallelverlegung von
Rohrleitungen und Kabeln
Bei seitlichen Näherungen oder Parallelführungen
mit anderen Rohrleitungen oder Kabeln sollte ein
horizontaler Abstand von 0,40 m üblicherweise
nicht unterschritten werden.
Ein horizontaler Abstand von 0,20 m muss auch an
Engstellen oder bei schmalen Rohrgräben einge-
halten werden, es sei denn, auch dieser Mindest-
abstand kann aus der örtlichen Situation heraus
nicht eingehalten werden. Muss der Abstand an
solchen Engstellen oder bei Mehrspartenhaus-
anschlusssystemen weiter vermindert werden, ist
durch geeignete Maßnahmen, z. B. Verlegung im
Schutzrohr, ein direkter Kontakt zu verhindern.
Der Abstand zu Fernleitungen sollte mindestens
1,0 m betragen. Bei kleineren Abständen sind be-
sondere Maßnahmen zu treffen. Ist für die Leitung
eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, gel-
ten die dort festgelegten Bedingungen (Schutz-
streifenbreiten).
Zur Vermeidung einer Lichtbogenbildung im Fehler-
fall muss bei metallischen Rohren mit/ohne Kunst-
stoffumhüllung bei der Unterschreitung des Min-
destabstandes von 0,20 m zu Stromkabeln durch
den Einbau geeigneter Bauteile ist die elektrische
Trennung zu sichern und unzulässige Induktion von
Wechselspannungsströmen zu verhindern.
Bei Kunststoffrohren ist bei der Unterschreitung
des Mindestabstandes von 0,20 m zu Stromkabeln
eine ausreichende Wärmedämmung vorzusehen.
Die erforderlichen Maßnahmen sind mit den jewei-
ligen Leitungsbetreibern abzustimmen.
12.4 Kreuzungen mit anderen
Rohrleitungen und Kabeln
Bei Kreuzungen mit Rohrleitungen oder Kabeln ist
ein Mindestabstand von 0,20 m (bei Fernleitungen
0,40 m) einzuhalten. Ist dies nicht möglich, muss
ein direkter Kontakt durch geeignete Maßnahmen,
z. B. durch Zwischenlegen elektrisch nicht leitender
Schalen oder Platten, verhindert werden. Eine
Kraftübertragung ist auszuschließen.
Bei Kunststoffrohren ist bei der Unterschreitung
des Mindestabstandes von 0,20 m zu Stromkabeln
eine ausreichende Wärmedämmung vorzusehen.
Die erforderlichen Maßnahmen sind mit den jewei-
ligen Leitungsbetreibern abzustimmen.
12.5 Abstand zu Betonwiderlagern
Wenn Widerlager hintergraben werden sollen, ist
die Lage der Baugrube so zu planen, dass der
zwischen Baugrube und Widerlager verbleibende
Erdkörper die waagerechten Rohrleitungskräfte
sicher aufnehmen kann. Bei nicht ausreichendem
Abstand sind besondere Sicherungsmaßnahmen
erforderlich, z. B. Außerbetriebnahme der Leitung
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während der Dauer der Hintergrabung, zusätz-
liches Abstützen des Widerlagers (z. B. durch
Spundbohlen).
Wenn die Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt des
vorhandenen Betonwiderlager zu kostspielig, zeit-
aufwendig und belästigend sind, (z. B. in stark
mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen belegten
Straßen von Innenstädten) ist es zweckmäßig, das
Widerlager durch längskraftschlüssige Rohrverbin-
dungen [gemäß DVGW GW 368 (A)] zu ersetzen.
12.6 Abstand zu Hochspannungs-
Freileitungen und elektrifizierte
Bahnstrecken
Bei allen Rohrleitungen im Einflussbereich von
Hochspannungsfreileitungen sind die einschlä-
gigen VDE-Bestimmungen und die DIN-Normen zu
beachten. Außerdem sind die Bestimmungen der
Richtlinie 2000 zu beachten.
Die Mindestabstände zwischen Stahlrohrleitungen
und Hochspannungs-Freileitungen sind bei Kreu-
zungen und Parallelverlegung in den AfK-Empfeh-
lungen Nr. 3 angegeben.
12.7 Abstand zu Fernwärmeleitungen
Trinkwasserleitungen sind bei Näherungen zu Fern-
wärmeleitungen gegen unzulässige Wärmebeein-
flussung zu schützen.
12.8 Abstand zu Abwasserleitungen
Trinkwasserleitungen sollten grundsätzlich ober-
halb der Abwasserleitung liegen. Dies gilt sowohl
für Freispiegelkanäle als auch für Abwasserdruck-
leitungen. Für die einzuhaltenden Abstände gelten
die Festlegungen 12.3 und 12.4.
Liegt die Trinkwasserleitung in Ausnahmefällen auf
gleicher Höhe oder tiefer als die Abwasserleitung,
so ist ein horizontaler Mindestabstand von 1,0 m
einzuhalten. Ist die Leitungstrasse durch eine
Dienstbarkeit gesichert, gelten die dort festgelegten
Schutzstreifenbreiten.
Trinkwasserleitungen sind im Kreuzungsbereich mit
höher liegenden Abwasser-Sammlern im Schutz-
rohr zu verlegen.
12.9 Bepflanzungen im Bereich
der Rohrleitungen
Das Führen von Leitungen innerhalb bestehender
Bepflanzungen ist zu vermeiden. Falls Leitungen im
Bereich vorhandener Baumpflanzungen gebaut
werden, sind die Bäume zu schützen. Ausreichende
Abstände zwischen Grabenwand und Stamm
müssen eingehalten werden; bei geringem Abstand
sind besondere Maßnahmen erforderlich, die mit
der zuständigen Behörde abzustimmen sind.
Die Mindestabstände zwischen Trinkwasserleitun-
gen und Bäumen und die erforderlichen Schutz-
maßnahmen sind im DVGW GW 125 (H) festgelegt.
Bei Trassen im Wald sind zum Schutz des Wald-
traufs höhenmäßig abgestufte Bepflanzungen zu
planen. Eingriffe in den Waldtrauf sind möglichst zu
vermeiden. Solche Maßnahmen sind mit den Forst-
ämtern abzustimmen.
12.10 Abstand zu Eisenbahnanlagen
Für Längsführungen und Kreuzungen im Zusam-
menhang mit Kreuzungsverträgen gelten die DVGW
W 305 (H) bzw. DVGW W 306 (H) sowie die Richt-
linien 2000 Gas- und Wasserkreuzungsrichtlinien
DB AG/BGW.
12.11 Abstand zu Bundesfernstraßen
Bei Kreuzungen, Längsführungen innerhalb des
Straßenkörpers und bei Parallelführungen sind die
Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes zu
beachten. Im Rahmen des Baurechts oder nach an-
deren Rechtsvorschriften genehmigungspflichtige
Anlagen bedürfen auch dann der Zustimmung der
obersten Landesstraßenbehörde, wenn sie außer-
halb des Eigentums des Straßenbaulastträgers,
aber in einer Entfernung von � 100 m bei Auto-
bahnen bzw. � 40 m bei Bundesstraßen, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, liegen.
12.12 Überbauung von Wasserleitungen
Grundsätzlich dürfen Wasserleitungen nicht über-
baut werden.
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12.13 Sonderfall der Unterfahrung
von Gebäuden
In Sonderfällen (z. B. Stützmauern) sind die Leitun-
gen im Schutzrohr zu verlegen.
13 Überdeckung von Rohrleitung
13.1 Allgemeines
Die Höhe der Überdeckung richtet sich nach folgen-
den Gesichtspunkten:
• Eindringtiefe des Frostes in kalten, schneearmen
Wintern
• Erwärmung des Erdreiches durch Sonnenein-
strahlung
• Durchfluss in der Rohrleitung
• Belastung durch Verkehr und Erdauflast
• Bodenart, Bodenfeuchte, Oberflächenbeschaffen-
heit
• Rücksicht auf kreuzende Anlagen
13.2 Schutz vor Einfrieren und Erwärmen
Das notwendige Maß der Überdeckung ist abhängig
von:
• der Frost-/Wärmeeindringtiefe.
• dem Temperatureinfluss des Trinkwassers.
• dem Wärmeschutz durch zusätzliche Isolierung.
Die Frosteindringtiefen sind örtlich sehr verschie-
den. Maßgebend ist lang anhaltender Frost in kalten
Wintern. Unter schneefrei gehaltenen Straßen
dringt der Frost tiefer ein als unter wärmedämmen-
den Schneedecken. Der Wärmenachschub hängt
von der Wassertemperatur und dem Durchfluss ab.
Weitere Hinweise für die Ermittlung der erforder-
lichen Verlegetiefen von Wasseranschlussleitungen
gibt DVGW W 397 (H).
13.3 Verkehrs- und Erdauflasten
Der Einfluss von Verkehrslasten auf Rohrleitungen
nimmt mit zunehmender Überdeckung ab; der Ein-
fluss der Erdauflast ist gegenläufig. Überdeckun-
gen zwischen 1,5 und 3 m erzeugen die geringsten
Beanspruchungen. Falls die in DIN 2460 (Stahl-
rohre) bzw. DIN EN 545 (Duktile Gussrohre) für die
Erdüberdeckung angegebenen Grenzwerte nicht
eingehalten werden, ist ein statischer Nachweis
erforderlich. Soweit für Rohre aus anderen Werk-
stoffen noch keine Nachweise vorliegen, die in die
Normblätter eingegangen sind, können statische
Nachweise in Anlehnung an das ATV-DVWK-A 127
bzw. dem VdTÜV-Merkblatt 1063 geführt werden.
13.4 Übliche Überdeckungshöhen
für Rohrleitungen und Kabel
Die Gefahr der Beschädigung durch Baumaßnah-
men wird mit zunehmender Überdeckung kleiner.
Sollten die nachfolgenden Überdeckungshöhen im
Bauzustand unterschritten werden, sind besondere
Vorkehrungen zu treffen.
Im Hinblick auf Kreuzungen mit anderen Anlagen
(Rohrleitungen, Kabeln) ist die Einhaltung von
Höhenzonen in bebauten Gebieten zweckmäßig
(siehe hierzu auch DIN 1998):
• Wasserrohrleitungen: 0,9 bis 1,8 m
• Kabel: bis 0,70 m
• Gasrohrleitungen: 0,60 bis 1,3 m
• Abwasserkanäle: mindestens 2,0 m
Überdeckung.
Bei Leitungsführungen in landwirtschaftlich genutz-
tem Gelände empfiehlt sich eine Überdeckungs-
höhe für Rohrleitungen und Kabel von mindestens
1,20 m.
Aus wirtschaftlichen und bautechnischen Gründen
können Gas- und Wasserrohrleitungen im gemein-
samen Graben auf der gleichen Sohlhöhe eingebaut
werden.
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14 Besondere Hinweise für einzelne Anlagenteile
14.1 Rohwasserleitungen
Rohwasserleitungen können Saug-, Fall- oder
Druckleitungen und in Einzelfällen Heberleitungen
sein, die der Entnahme von Quell-, Brunnen- und
Oberflächenwasser dienen.
Bei metallenen Rohren ist ein auf das jeweilige
Wasser abgestimmter Innenschutz [siehe DVGW
W 346 (A), DVGW W 347 (A), DIN 2614, DIN 2880
und DIN EN 545] sowie eine sorgfältige Werkstoff-
auswahl erforderlich. Rohre und Armaturen sind
gegebenenfalls auch auf Unterdrücke auszulegen.
Da Ablagerungen oft nicht vermeidbar sind, ist es
zweckmäßig, die Leitungen molchbar zu planen.
Der Längenschnitt von Brunnen- und Entnahme-
leitungen ist so zu gestalten, dass der Einbau von
Be- und Entlüftungen möglichst entbehrlich ist.
Falls diese unvermeidbar sind, ist auf eine korro-
sionsbeständige, gegen Ablagerungen unempfind-
liche Ausführung zu achten.
Absperrmöglichkeiten sind unmittelbar am Brunnen-
kopf und bei Entnahmeleitungen möglichst nahe an
der Entnahmestelle, hochwasserfrei und gut zu-
gänglich anzuordnen. Die Absperreinrichtungen
müssen gegen Ablagerungen unempfindlich sein.
Auf der Druckseite der Pumpen ist ein Rückfluss-
verhinderer vorzusehen.
Bei der Führung von Brunnenleitungen muss die
Beschaffenheit des Untergrundes im Fassungsge-
biet und im Entnahmebereich besonders beachtet
werden. Bei Baumaßnahmen im Wasserschutz-
gebiet ist DVGW W 101 (A) zu beachten, z. B. sind
Einschnitte in gering mächtige Deckschichten im
Fassungsbereich zu vermeiden.
14.2 Energierückgewinnung
Die Rückgewinnung von Energie kann zweckmäßig
sein [siehe auch DVGW W 613 (M)]
• zur Nutzung eines vorhandenen Restüberdruckes
bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Druck-
gefälles;
• zur Nutzung eines ständig vorhandenen Druckge-
fälles, das sich aus Zwangspunkten im Längen-
schnitt (z. B. Überwindung eines Gebirgsrückens,
Überleitung in eine Tiefzone) ergibt.
Steigende Energiepreise ermöglichen die wirtschaft-
liche Nutzung auch kleiner Energieangebote. Vor-
aussetzung für die Energierückgewinnung ist, dass
die Möglichkeit zur Abgabe elektrischer Energie in
das Netz eines EVU besteht. Bei der Neuplanung
von Zubringerleitungen sollte die Energierückgewin-
nung in den Wirtschaftlichkeitsvergleich einbezogen
werden.
14.3 Übergabe aus Fernleitungen
14.3.1 Übergabestellen
Übergabestellen verbinden Zubringerleitungen
überörtlicher Versorgungssysteme mit örtlichen
Versorgungsanlagen. An dieser Übergabestelle
sind die Anlagen so zu trennen, dass unzulässige
gegenseitige Beeinflussungen ausgeschlossen sind.
Bei der Planung sind technische Gesichtspunkte
und – da es sich i. d. R. um unterschiedliche Versor-
gungsunternehmen handelt – die im Liefervertrag
getroffenen Vereinbarungen aufeinander abzustim-
men. Hierbei sind auch Haftungsgründe zu be-
achten.
Zwei grundsätzliche Arten von Übergabestellen
sind zu unterscheiden:
• Übergabe in einen Trinkwasserbehälter der ört-
lichen Versorgung (indirekte Einspeisung)
Durch eine Einspeisung über dem Wasserspiegel
ist eine einwandfreie Trennung der Systeme ge-
währleistet. Vorkehrungen gegen unzulässige
Druckstöße sind in der Regeln nicht erforderlich.
• Übergabe in ein Rohrnetz (direkte Einspeisung)
Eine hydraulische Entkopplung der Systeme ist hier
nicht gegeben. Bei Druckunterschieden Zwischen der
Fernleitung und dem Ortsnetz muss eine Druckan-
passung erfolgen (Druckminderer, Pumpen). Die Not-
wendigkeit von Einrichtungen zur Begrenzung von
Druckstößen muss geprüft werden. Solche Anlagen
sind in einem Bauwerk (z.B. Schacht) gemeinsam mit
der Zähleranlage, der Einrichtung zur Probenahme,
der Absperrarmatur und dem ggf. vorzusehenden
Rückflussverhinderer unterzubringen.
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Folgende weitere Einrichtungen sind zu empfehlen:
• Be- und Entlüftung, Entleerung
• Durchflussmessung
• Einrichtung zur Leistungsbegrenzung
• Steuer- und Regeleinrichtung
• Druckmessstelle und Probenahmestelle
Wichtige Übergabestellen sind in das Betriebs-
fernmelde- und Fernwirknetz so einzubinden, dass
eine ständige Überwachung und Steuerung der
Wasserlieferung möglich ist.
14.3.2 Anlagen zur Mischung von
unterschiedlichen Wässern
Bei der Verbindung von Versorgungssystemen mit
unterschiedlichen Wässern gelten die Anforderun-
gen gemäß DVGW W 216 (A) „Versorgung mit unter-
schiedlichen Wässern“.
Vor Planung und Bau ist zu prüfen, ob sich Eigenwas-
ser und Fremdwasser problemlos mischen lassen.
Bei unterschiedlichen Wässern sind besondere
Maßnahmen erforderlich z. B.:
• Trennen des Versorgungsgebietes in Versorgungs-
zonen für Fremd- und Eigenwasser.
• zusätzliche Aufbereitung des Fremd- oder des
Eigenwassers, so dass Mischen möglich wird.
• gemeinsame Aufbereitung von Fremd- und Eigen-
wasser.
• Mischen von Fremd- und Eigenwasser in einem
verträglichen Verhältnis.
Aufbereiten und Mischen erfordern in der Regel
Behälter mit freiem Wasserspiegel.
14.4 Einrichtung zu Messzwecken
In Abhängigkeit von der Größe und Gestalt eines
Rohrnetzes oder Versorgungsgebietes sind bei der
Planung auch Einrichtungen zu Messzwecken vor-
zusehen.
Messwerte im Rohrnetz geben Aufschluss über den
Belastungszustand. Sie können auch Hinweise über
Störungen und Wasserverluste, sowie über lang-
fristige Verlagerungen von Verbrauchsschwerpunk-
ten geben. Lage, Anzahl und Ausrüstung sollten
sich nach der Größe, der Aufgabenstellung und den
Besonderheiten des zugeordneten Rohrnetzteiles
richten.
Im Hinblick auf die Größe der Messbezirke zur
Wasserverlustüberwachung ist DVGW W 392 (A) zu
beachten.
Jede Messstelle für das Rohrnetz sollte verkehrs-
sicher liegen und gut zugänglich sein. Es ist zu
berücksichtigen, dass Überwachungsmessungen
auch nachts durchführbar sein müssen. Für wichtige
Messstellen ist eine Fernübertragung der Mess-
daten sinnvoll.
14.5 Zusätzliche Verteilungsnetze für
Nicht-Trinkwasser (Brauchwasser)
Zusätzliche Verteilungsnetze für Nicht-Trinkwasser
sind unabhängige Anlagen, die neben Trinkwasser-
rohrnetzen betrieben werden und Kunden (z. B. In-
dustriekunden) mit Nicht-Trinkwasser versorgen.
Eine Verbindung zwischen Trinkwasserversor-
gungssystemen und solchen, die kein Trinkwasser,
andere Flüssigkeiten oder Gas enthalten, ist unzu-
lässig. Dies gilt nicht bei Zwischenschaltung von
Einrichtungen mit freiem Auslauf (siehe DIN 1988,
DIN 1989-1, TrinkwV).
Eine besondere Kennzeichnung der Rohre, Absperr-
armaturen und Hydranten von Nicht-Trinkwasser-
leitungen ist im Planwerk und vor Ort erforderlich.
14.6 Versorgungstunnel
Versorgungstunnel sind nur auf kurzen Abschnitten
und im Sonderfall anzuordnen.
Versorgungstunnel sind begehbare unterirdische
Bauwerke, in denen Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie Kabel zusammengefasst werden. Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten lassen sich ohne Be-
hinderung des Straßenverkehrs ausführen. Die
Arbeiten werden jedoch in der Regel durch die
beengten räumlichen Verhältnisse im Tunnel er-
schwert.
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Bei der Planung ist besonders zu beachten:
• Leitungen sind längskraftschlüssig zu planen.
• Für Wand- und Deckendurchführungen ist sicher-
zustellen, dass sich Rohrleitungen und Bauwerk
unabhängig bewegen können. Die Durchführun-
gen sind dauerhaft abzudichten.
• Die Beeinflussung der Wassertemperatur durch
warmgehende Leitungen oder Kaltluft (Ent- und
Belüftung) und die Schwitzwasserbildung an den
Rohren sind durch ausreichende Wärmedäm-
mung oder andere Maßnahmen zu verhindern.
• Im Falle von Rohrschäden muss austretendes
Wasser möglichst schadlos abgeleitet werden.
• Der von elektrischen Anlagen ausgehenden Ge-
fährdung ist durch vorbeugende Maßnahmen zu
begegnen.
• Der lichte Querschnitt der Einstiege und des Ver-
sorgungstunnels ist so zu bemessen, dass genü-
gend Platz für Bau, Instandsetzung und Erneue-
rung der Rohrleitungen vorhanden ist.
• Die Hauptabsperrarmaturen sollten oberirdisch
bedienbar sein.
15 Auswahl von Rohren und Formstücken
15.1 Grundsätzliches
15.1.1 Hygienische Anforderungen
Für die erforderliche chemische, mikrobiologische
und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Werk-
stoffe, Anstriche und Beschichtungen für sämtliche
vom Trinkwasser benetzten Flächen gilt 5.2.
15.1.2 Allgemeine technische und
wirtschaftliche Anforderungen
Grundsätzlich gilt für die Auswahl der Rohrleitungs-
teile hinsichtlich der Druckbedingungen Tabelle 6.
Tabelle 6 – Druckbedingungen für die Auswahl
von Rohrleitungsteilen
Rohrleitungsteile System
PFA � DP
PMA � MDP
PEA � STP
� 0,8 bar Unterdruck � 0,8 bar Unterdruck
Es sind Rohre mit dem DVGW-Zertifizierungs-
zeichen (soweit spezielle Prüfanforderungen be-
stehen) zu verwenden.
Die Wahl der Rohrleitungsteile und Rohrwerkstoffe
richtet sich ferner nach den technischen Anforde-
rungen an die Rohrleitung unter Berücksichtigung
der im Rohrnetz bereits vorhandenen Rohrwerk-
stoffe (z. B. Sicherstellung der durchgehenden elek-
trischen Längsleitfähigkeit bei kathodischem Korro-
sionsschutz), dem vorhandenen Fachpersonal und
den vorliegenden Betriebserfahrungen.
Die Auswahl von Rohren, Formstücken, Zubehör
und Verbindungen wird wesentlich bestimmt
durch
• die zu erwartenden inneren und äußeren Be-
lastungen.
• die örtlich vorhandenen Baugrundverhältnisse
(ggf. Bergbaueinwirkungen).
• die Korrosionswahrscheinlichkeit durch den um-
gebenden Boden und die elektrochemischen Be-
lastungen.
• die Leitungsführung.
• das Einbauverfahren.
• die je nach Werkstoff unterschiedlichen Anforde-
rungen an das Fachpersonal.
• die Möglichkeit zur nachträglichen Herstellung
von Anschlüssen und Abzweigen.
• die Betriebskosten über die gesamte Nutzungs-
dauer.
• den Instandhaltungsaufwand.
• die geplante Nutzungsdauer.
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• die Wasserbeschaffenheit.
• die Frost- und Wärmeeinwirkung.
15.1.3 Statische Bemessung
Rohre und Formstücke, die den nachfolgend auf-
geführten Normen entsprechen und das DVGW-
Zeichen tragen, sind für die im Betrieb auftreten-
den inneren (siehe Abschnitt 10) und üblichen
äußeren Belastungen (siehe Abschnitt 13 und 15.3)
ausgelegt.
Für davon abweichende Lastfälle ist der statische
Nachweis nach ATV-DVWK-A 127 bzw. VdTÜV 1063
zu führen.
Die sich aus den Richtungsänderungen oder Ab-
zweigungen der Rohrleitungen ergebenden Kräfte
müssen durch entsprechende bemessene Widerla-
ger [DVGW GW 310 (A)] oder längskraftschlüssige
Verbindungen [z. B. Schweißung, DVGW GW 368
(A)] sicher in den Untergrund abgeleitet werden. In
innerstädtischen Bereichen, die stark mit Ver- und
Entsorgungseinrichtungen belegt sind, sind längs-
kraftschlüssige Rohrverbindungen zu bevorzugen.
15.1.4 Innen- und Außenschutz gegen Korrosion
15.1.4.1 Allgemeines
Sämtliche Rohrleitungsteile müssen für die Dauer
ihrer Betriebszeit den zu erwartenden Korrosions-
angriffen standhalten. Die für die jeweiligen Werk-
stoffgruppen von Rohrleitungsteilen und Armaturen
üblichen passiven Schutzmaßnahmen sind im
nachfolgenden Abschnitt sowie in 15.2 und 15.3
aufgeführt. Ausführungen zum aktiven Korrosions-
schutz finden sich in 15.1.4.3.
Kunststoffrohre bedürfen bei ordnungsgemäßer
Handhabung (Lagerung, Transport und Einbau-
bedingungen) keines zusätzlichen Außenschutzes
gegen Korrosion.
15.1.4.2 Passiver Korrosionsschutz
Für den Innenschutz metallener Rohre mit dessen
Anwendungsgrenzen gelten die Arbeitsblätter
DVGW W 346 (A), DVGW W 347 (A) sowie DIN 2614,
DIN 2880 bzw. prEN 10928 (für Stahlrohre) und DIN
EN 545 (für Rohre aus duktilem Gusseisen). Der
Innenschutz mit Zementmörtel ist die Regelaus-
führung (vgl. DVGW VP 637 und DVGW VP 545).
Die Wahl des Außenschutzes von Rohrleitungen und
Formstücken aus metallenen Werkstoffen hat nach
DIN 30675-1 bzw. -2 zu erfolgen. Die Bitumen-
beschichtung von Formstücken sowie der Verbin-
dungsbereich von Rohren aus duktilem Gusseisen
muss den Anforderungen des DVGW W 348 (A)
genügen.
Der Außenschutz von Armaturen ist in Abhängig-
keit von der Bodengruppe mindestens gemäß
DIN 30677-1 bzw. -2 auszuführen.
In städtischen Verteilungsnetzen aus metallenen
Werkstoffen sind ohne Kenntnis der Bodenklasse
nur Umhüllungen einzusetzen, die für Bodenklasse III
(nach DIN 50929-3) geeignet sind. Formstücke aus
duktilem Gusseisen sind mit Epoxydharzbeschich-
tung nach prEN 14901 auszuführen.
Eine Sandumhüllung im Sinne einer korrosions-
schutzgerechten Bettung (siehe DIN 30675-1 bzw.
-2) verliert u. a. ihre passive Korrosionsschutz-
wirkung, falls häufig aggressives Wasser zuströmt
und bei Drainagewirkung.
Die passive Korrosionsschutzschicht darf nicht
verletzt werden. Im Falle einer Verletzung ist die
entstandene Fehlstelle nach DVGW GW 14 (M) aus-
zubessern. Es ist darauf zu achten, dass bei Verle-
gung und Verfüllung des Rohrgrabens geeignetes
Material eingesetzt wird [siehe DVGW W 400-2 (A)].
Für zementmörtelumhüllte Rohrleitungen kann
i.d.R. das anstehende Bodenmaterial wieder ver-
wendet werden.
Bei der Verlegung der Rohrleitung aus metallischen
Werkstoffen ist darauf zu achten, dass dauerhaft
metallleitende Kontakte zu anderen niederohmig
geerdeten Anlagen vermieden werden. Dies ist be-
sonders auch bei in die Rohrleitung eingebauten
Armaturen mit elektrischem Antrieb zu beachten.
15.1.4.3 Aktiver Korrosionsschutz
Erdverlegte Stahlrohrleitungen einschließlich der
Armaturen, die über längere Strecken durchgehend
elektrisch längsleitfähig sind, können zusätzlich
kathodisch gegen Außenkorrosion geschützt wer-
den. Der kathodische Korrosionsschutz ermöglicht
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es auch Fehlstellen, die sich beim späteren Betrieb
der Rohrleitung ergeben können, zu erkennen (z. B.
größere Umhüllungsschäden bei Fremdaufgra-
bungen, Zufallskontakte mit Fremdkathoden).
Die Planung und Einrichtung eines kathodischen
Korrosionsschutzes erfolgt nach DVGW GW 12 (A),
seine Inbetriebnahme ist nach DVGW GW 10 (A)
durchzuführen.
15.2 Übersicht über einzusetzende
Rohre und Formstücke
Eine Übersicht über die zulässigen Rohre und
Formstücke gibt die Tabelle 7. Darin sind die Grund-
normen aufgeführt. Weitergehende Detailnormen,
auf die diese Grundnormen verweisen, sind nicht
explizit aufgelistet.
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Tabelle 7 – Übersicht über Rohre und Formstücke
Duktiles PE 80 PE-Xa a) PVC-U a) Stahl GFKGusseisen und PE 100 a)
Produktnormen DIN EN 545 DIN EN 12201-2 DIN 16892 DIN EN 1452-2 DIN EN 10224 prEN 14364und Lieferbe- DVGW VP 545 DIN 8074 DIN 16893 DIN 8061 DIN 2460 DIN 16869dingungen für DIN 8075 GW 335-A3 DIN 8062 DVGW VP 637 DVGW VP 615Rohre GW 335-A2 GW 335-A1
Umhüllungen DIN EN 545 DIN 2460DVG VP 545 DIN 30670peEN 14628 -------------- -------------- -------------- GW 340 --------------DIN 30674-2 DVGW VP 637DIN 30674-3b)
Auskleidungen DIN EN 545 DIN 2460DVGW VP 545 -------------- -------------- -------------- DIN 2614 --------------
DVGW VP 637
Produktnormen DIN EN 545 DIN EN 12201-3 DIN EN 12201-3 DIN EN 12842 DIN EN 10224 prEN 14364und Lieferbe- prEN 14525 DIN EN 12842 DIN EN 12842 DIN EN 1452-3 DIN 2460 DIN 19565dingungen für DIN 28650 DIN 16963-3 DIN EN 16963-5 DIN 8063-1 DIN 2609 DVGW VP 615Formstücke DVGW VP 545 DIN 16963-4 DIN EN 16963-7 DIN 8063-4 DVGW VP 637
DIN 16963-5 GW 335-B2 DIN 8063-5DIN 16963-6 DIN 8063-12DIN 16963-7GW 335-B2
Korrosions- DIN EN 545 DIN 2460schutz für prEN 14901 DIN 2614Formstücke DIN 3475 -------------- -------------- -------------- DVGW VP 637 --------------
DIN 3476DVGW VP 545
zulässige SDR DIN EN 545 PE 80: SDR 7,4 bis � DN 110: Standardnenn-bzw. Wand- DVGW VP 545 SDR 7,4 bis 20 bar SDR 13,6 bis steifigkeitsklassedickenklasse 20 bar SDR 11 bis 16 bar --------------
SDR 11 bis 12,5 bar SDR 21 bis SN 250012,5 bar 10 barPE 100: SDR 34,4 bis SN 5000SDR 11 bis 6 bar16 bar � DN 110: SN 10000SDR 17 bis SDR 13,6 bis10 barc) 20 bar
SDR 21 bis12,5 barSDR 34,4 bis7,5 bar
Ausführung DIN 28 601 DIN EN 12201-2 DIN EN 12201-2 DIN EN 1452-2 DIN EN 10311 DIN 19565der Enden von DIN 28 602 DIN 2460 prEN 14364Rohren und DIN 28 603 GW 368Formstücken GW 368 DVGW VP 637
DVGW VP 545DIN EN 1092-2
übliche Durch- DN 80-2000 DN � 630c) DN � 250 DN � 400 Spiral- und DN 150-2400messer für zugfeste Ver- längsnaht-
bindungen gilt geschweißteGW 368 Stahlrohre:
DN 80-2000nahtlose Stahl-rohre:DN 80-500
a) Es ist darauf zu achten, dass bei der Druckprüfung die Einschränkungen gemäß DVGW W 400-2 (A) beachtet werden
(Rohraußenwandtemperaturen � 20 °C; für PE 100 SDR 17 Prüfdruck STP � 12 bar und Druckstoßberechnung erforderlich).
b) in Zusammenhang mit DVGW VP 545
c) bei Rohrleitungen aus PE 100 SDR 17 nur Rohre mit Rohraußendurchmesser d � 63 mmCo
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15.3 Ergänzende Hinweise zu
den Rohrwerkstoffen
15.3.1 Allgemeines
Bezüglich aller Werkstoffe sind bei der Bettung und
Einbettung die Anforderungen des DVGW W 400-2 (A),
Abschnitt 10 und Anhang G und die Verlegean-
leitungen der Produkthersteller zu beachten.
15.3.2 Stahl
Werkstoffeigenschaften
Hohe Sicherheitsreserven infolge der Kombination
von Festigkeit, Bruchdehnung und Kerbschlag-
zähigkeit; Umlagerung von Kräften und Spannun-
gen möglich; variable Rohrlängen von 6 m bis 18 m,
Strangverlegung möglich; beliebige Druckstufen,
lage- und höhenmäßige Anpassung durch Schnei-
den und Schweißen vor Ort; einfache Herstellung
von Formstücken; vielfältige Verbindungstechni-
ken, längskraftschlüssige Verbindungen und elek-
trochemische Korrosionsschutzmaßnahmen sind
möglich. Standardmäßig eingesetzte Umhüllungen
können an der Baustelle auf Fehlerfreiheit kontrol-
liert werden.
Korrosionsschutzmaßnahmen durch Umhüllung und
Auskleidung sind erforderlich; leichte Verletzbarkeit
der Rohrumhüllung (ohne zusätzlichem mechani-
schem Außenschutz) bei Transport und Verlegung.
Erläuterungen zur statischen Bemessung:
Rohre nach DIN 2460 sind für die im Normblatt an-
gegebenen Nenndrücke bemessen. Für die Erdver-
legung nach DVGW W 400-2 (A) können die Rohre
ohne Spannungsnachweis und Wanddickenberech-
nung bei den angegebenen Überdeckungen und
Verkehrslasten (SLW 60 nach DIN 1072) verwendet
werden:
• DN � 500 0,6 m bis 6 m Erdüberdeckung
• DN � 500 0,6 m bis 4 m Erdüberdeckung
(für geschweißte Rohre)
Bei der Bemessung der Rohre wurde der mögliche
Abfall des Innendruckes auf den absoluten Druck
pabs = 0,2 bar beachtet.
Weitere statische Beanspruchungen sowie andere
Auflagerbedingungen (z. B. Stützenabstand bei Frei-
leitungen) sind erforderlichenfalls nachzuweisen.
Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn ist die
Bemessung von Leitungs- und Mantelrohren gegen
Erddruck und Verkehrslast im DVGW W 305 (H) und
der Richtlinie 2000 geregelt.
Für Rohrleitungen, die besonders hohe Anforderun-
gen erfüllen müssen, sind gesonderte Nachweise zu
führen z. B. nach DIN EN 13480-3, VdTÜV 1063 und
DVGW GW 312 (M).
Anwendungsbereich:
Stahlrohre werden besonders dort eingesetzt, wo
eine Kombination aus hoher Festigkeit und großer
Bruchdehnung gefordert wird, wie z. B. bei hohen
Innendrücken, möglichen hohen Druckstößen und
großen Nennweiten. Die Schweißtechnik erlaubt
eine Anpassung der Leitung auch an die ört-
lichen Gegebenheiten (beispielsweise an Zwangs-
punkten). In städtischen Versorgungsnetzen, bei
engem Arbeitsraum und bei Behinderung durch
längsverlaufende und kreuzende Leitungen ist
die Verlegung von Stahlrohren mit Schweiß-
verbindungen nicht immer wirtschaftlich möglich
(Flexibilität ist nur durch den Einsatz von Form-
stücken und Segmentschritten möglich). Alter-
nativ können hier Stahlrohre mit Steckmuffen
verwendet werden. Stahlrohre finden jedoch be-
sonders Anwendung bei Sonderbauwerken wie
Düker und Kreuzungen. Die Flexibilität der Steck-
muffenverbindung aber auch die kraftschlüssigen
Schweißverbindungen bieten große Vorteile in
Bergsenkungsgebieten.
Rohrverbindungen:
Es stehen zur Auswahl:
• Schweißverbindungen,
• Steckmuffenverbindungen,
• Flanschverbindungen,
• Sonderverbindungen.
Bei den Schweißverbindungen [siehe DVGW
GW 350 (A)] hat sich die Stumpfschweißverbindung
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durchgesetzt. Sie ist kraftschlüssig und zerstö-
rungsfrei prüfbar. Für die Ausführung der Rohren-
den gelten DIN 2614 und DIN 8551.
Längskraftschlüssige Steckmuffenverbindungen nach
DVGW GW 368 (A) haben sich analog zu den Steck-
muffenverbindungen bei Gussrohren bewährt und
sind bis DN 300 erhältlich.
Flanschverbindungen werden fast ausschließlich
für den Anschluss von Armaturen und Messgeräten
gewählt. Vorzugsweise sind Vorschweißflansche
nach DIN EN 1092-1 einzusetzen. Flansche sollten
möglichst nicht im Erdreich eingesetzt werden
(siehe DVGW-Wasserinformation Nr. 49).
Formstücke:
Formstücke lassen sich für viele Anwendungs-
bereiche aus Stahlrohren herstellen.
Für Rohrbögen DN � 1600 gilt DIN 2605. Sie kön-
nen auch nach DIN EN 10224 als Segmentbögen
aus Stahlrohren mit ZM-Auskleidung hergestellt
werden, wobei ein Nachbessern des Innenschutzes
im Segmentschweißnahtbereich nötig ist.
Warmgebogene Rohrbogen und warmgepresste
Halbschalen-Rohrbogen mit den von der Herstel-
lungsart abhängigen Biegeradien werden für Stahl-
rohrleitungen mit ZM-Auskleidungen zunehmend an
Stelle von Segmentbogen eingesetzt. Die Herstel-
lung des Rohrinnenschutzes erfordert hier einen er-
höhten Aufwand.
Für Abzweige gilt DIN 2615, für Reduzierungen
DIN 2616. Bei der Berechnung der Wanddicken von
Abzweigen ist das AD-Merkblatt B 9 zu beachten. Die
Länge von Reduzierstücken sollte aus hydraulischen
Gründen sein: 5 x DN (mm). Bei Steckmuffenrohren
werden Gussformteile nach EN 545 empfohlen.
Rohrumhüllung:
Für Stahlrohrleitungen gilt als Regelausführung die
PE-Umhüllung nach DIN 30670, DIN EN 10288
bzw. nach DVGW VP 637.
Innenschutz:
Als Innenschutz hat sich die Auskleidung mit Ze-
mentmörtel nach DIN 2614 bzw. die DIN 2880 be-
währt und ist Regelausführung. Für die Ausklei-
dung an der Baustelle zum Innenschutz metallener
Rohre gilt das DVGW W 343 (A). Die Zementmörtel-
auskleidung ist für Rohrleitungen zur Verteilung
aller Wässer für den menschlichen Gebrauch ge-
eignet, die der EU-Richtlinie 98/83/EG entspre-
chen. Für andere Wasserarten, z. B. Rohwässer,
kann entsprechend DIN 2880 eine andere Zement-
sorte ausgewählt werden.
Bei betonaggressiven Wässern wird aus dem Ze-
mentmörtel Kalk gelöst. Bei weichen Wässern ist
DVGW W 346 (A) zu beachten.
Die Zementmörtelauskleidung muss durchgehend
vorhanden sein. Der Innenschutz an Schweiß-
nähten kann in begeh- bzw. befahrbaren Rohren
(� 600 mm Innendurchmesser nach Auskleidung)
nachgearbeitet werden [siehe DVGW W 343 (A)]
auch für Innendurchmesser � 600 mm).
Stumpfschweißnähte werden mit hinterschnittener
Zementmörtelflanke nach DIN 2614 ausgebildet.
Eine Passivschichtbildung verhindert hier im Spalt-
bereich die Korrosion. Je nach Wasserqualität sin-
tert der Spalt in den Verbindungsbereichen der
Rohrleitung im Laufe der Zeit zu.
Andere Auskleidungen, z. B. aus Kunststoffen,
haben sich bisher nicht bewährt. Zu beachten ist,
dass eine ZM-Auskleidung notfalls erneuert werden
kann; die Erneuerung einer Kunststoff-Beschich-
tung ist demgegenüber relativ schwierig.
15.3.3 Duktiles Gusseisen
Werkstoffeigenschaften:
Hohe Sicherheitsreserven infolge der Kombination
von Festigkeit, Bruchdehnung und Kerbschlag-
zähigkeit; einfache Herstellung der Rohrverbin-
dung, Abwinkelbarkeit, Längskraftschlüssigkeit und
Längsbeweglichkeit in den Verbindungen, Rohrver-
bindungen meist elektrisch nicht leitend, großes
Formstück-Programm.
Erforderliche Korrosionsschutzmaßnahmen durch
Umhüllung bzw. Auskleidung sind integraler Be-
standteil des Rohres. Zinküberzüge sind in den Bo-
denklassen I und II ohne Einbuße der Schutzwir-
kung einsetzbar. It. DIN EN 545: 2002, Anhang 0,
kann Zn-Überzug mit Deckbeschichtung in vielen,
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Zn-Al-Überzug mit Deckbeschichtung in den meis-
ten Böden eingebaut werden, wobei transport-
bedingte Verletzungen der Umhüllung infolge der
aktiven Schutzwirkung des Zinks selbst heilen.
Erläuterung zur statischen Bemessung:
Die Rohre sind für die in DIN EN 545 angegebenen
Bauteilbetriebsdrücke bemessen. Bei Erdverlegung
nach DVGW W 400-2 (A) können die Rohre ohne
Spannungsnachweis und Wanddickenberechnung
bei allen in DIN EN 545, Anhang F angegebenen
Überdeckungshöhen und Verkehrslasten (SLW 60
nach DIN 1072) eingesetzt werden:
In DIN EN 545 wird die Dichtheit gegenüber einem
möglichen Abfall des Innendruckes auf den abso-
luten Druck Pabs = 0,1 bar (= -0,9 bar) mittels Typ-
test nachgewiesen.
Anwendungsbereich:
Rohre aus duktilem Gusseisen werden in für Haupt-,
Versorgungs-, Fern- und Zubringerleitungen sowie
in setzungsempfindlichen Böden und in Bergsen-
kungsgebieten eingesetzt.
Rohrverbindungen:
Es stehen zur Auswahl:
• Steckmuffenverbindungen
• Schraubmuffenverbindungen
• Flanschverbindungen
• Stopfbuchsenmuffenverbindungen
Es gibt eine Reihe von elastisch gedichteten Steck-
muffenverbindungen nach DIN 28603, die auch zug-
fest ausgebildet werden können. DVGW GW 368 (A)
stellt die Einsatzgrenzen typgeprüfter längskraft-
schlüssiger Rohrverbindungen dar.
Die Stopfbuchsenmuffen-Verbindung nach DIN 28 602
kommt in Ausnahmefällen in Verbindung mit be-
stimmten Formstücken (z. B. U-Stücke) im Bereich
von DN 500 bis DN 1200 zum Einsatz. Schraubmuf-
fen-Verbindungen nach DIN 28601 werden in der
Regel nur noch bei Überschiebern bis DN � 400 ein-
gesetzt.
Flanschverbindungen kommen für den Einbau von
Armaturen bzw. Messgeräten mit Flanschen in Bau-
werken (Schächte) in Betracht. Im Erdeinbau sollten
zugfeste Muffenverbindungen eingesetzt werden
(siehe Wasserinformation Nr. 49).
Formstücke:
Eine Vielzahl von Formstücken aus duktilem Guss-
eisen nach DIN EN 545 sowie DIN 28650 steht zur
Verfügung.
Das Anschweißen von Stutzen kleiner Nennweite
ist unter Berücksichtigung besonderer Bedin-
gungen (Merkblatt DVS 0602, Richtlinie DVS 1502)
möglich. Die dünne aufgehärtete Zone beeinträch-
tigt nicht die Gebrauchseigenschaften des Bau-
teils. Die Nennweite der Abgänge darf höchstens
die Hälfte der Nennweite des anzubohrenden
Rohres betragen.
Ein Nachbessern des Innenschutzes im Schweiß-
nahtbereich ist nötig.
Die Schweißnaht ist mittels Farbeindringverfahren
zerstörungsfrei prüfbar.
Rohrumhüllung:
Für einige Bodenarten ist eine Umhüllung aus
Zinküberzug mit bituminöser Deckschicht nach
DIN 30674-1 ausreichend. Erfordern die Bodenver-
hältnisse eine mechanisch höherwertigere Korrosi-
onsschutzumhüllung, so stehen die PE-Umhüllung
nach DIN 30674-1 und vor allem die Zementmörtel-
umhüllung nach DIN 30674-2 zur Verfügung.
Innenschutz:
Rohre aus duktilem Gusseisen nach DIN EN 545
und DVGW VP 545 werden grundsätzlich mit einer
Zementmörtelauskleidung ausgeliefert.
Für den Innenschutz gilt DIN EN 545, ansonsten
gelten die entsprechenden Angaben nach 15.3.2
(Stahl) sinngemäß.
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53DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
15.3.4 Polyethylen (PE 80 und PE 100)
Werkstoffeigenschaften:
Hohe Korrosionsbeständigkeit; geringes Gewicht;
hohe Flexibilität; biegsam; große Ringbundlängen
möglich dadurch wenig Verbindungen; großes
Formstückprogramm; Bögen selten erforderlich;
Strangverlegung möglich; sehr glatte Rohrwand;
längskraftschlüssige Verbindungen.
Verringerung der ertragbaren Spannungen in Ab-
hängigkeit von Temperatur und Betriebszeit; sehr
großer Wärmeausdehnungskoeffizient; erhebliche
Versteifung bei tiefen Temperaturen; in konta-
minierten Böden besondere Schutzmaßnahmen
gegen die Diffusion von Stoffen durch die Rohr-
wandung erforderlich.
Erläuterungen zur statischen Bemessung:
Die Rohre werden für einen statischen Innendruck
von 10 – 20 bar bezogen auf einer Normtemperatur
von 20 °C unter Berücksichtigung der extrapolier-
ten Zeitstandkurven so bemessen, dass der in DIN
EN ISO 12162 festgelegte Sicherheitsbeiwert von
1,25 selbst nach 50 Jahren Nutzung mindestens
sichergestellt ist.
Anwendungsbereich:
PE-Rohre werden für Haupt-, Versorgungs- und
Hausanschlussleitungen sowie in setzungsemp-
findlichen Böden und in Bergsenkungsgebieten
eingesetzt.
Polyethylenohre finden zudem besonders Anwen-
dung bei Sonderbauwerken wie z. B. Düker. PE-
Rohre eignen sich vor allem für aggressive Böden
(Diffusionsschutz beachten, siehe 6.3.2).
Rohrverbindungen:
Es stehen zur Verfügung:
• Klemmverschraubungen und Steckverbinder
• Heizwendelschweißverbindungen
• Heizwendelsattelschweißverbindungen
• Stumpfschweißverbindungen
• Bundflanschverbindungen
• Steckmuffenverbindungen
Formstücke/Rohrverbinder:
Ein reichhaltiges Formstückprogramm aus Poly-
ethylen und aus duktilem Gusseisen steht zur Ver-
fügung. Auch Formstücke aus Messing oder spe-
ziellen Kunststoffen werden verwendet.
Rohre mit Diffusionsschutzschicht und mit mecha-
nischem Schutzmantel
Besondere Anwendungsfälle können auch Rohre mit
Diffusionsschutzschicht oder mit mechanischem
Schutzmantel (PE 80 und PE 100 mit Kunststoff-
schutzmantel und ggf. mit Aluminiumzwischenlage)
erfordern. Hierzu gehören z. B. die grabenlose Rohr-
legung und die Verlegung in kontaminiertem Erd-
reich. Die Eignung (Schutzeigenschaft gegen Diffu-
sion und Trinkwasserhygiene des Werkstoffes) für
die jeweiligen Anwendungen ist gesondert nach-
zuweisen.
15.3.5 Vernetztes Polyethylen (PE-Xa)
Werkstoffeigenschaften:
Hohe Korrosionsbeständigkeit; sehr hohe Span-
nungsrissunempfindlichkeit; geringes Gewicht; hohe
Flexibilität; biegsam; große Ringbundlängen möglich
dadurch wenig Verbindungen; großes Formstück-
programm; Bögen selten erforderlich; Strangver-
legung möglich; sehr glatte Rohrwand; längskraft-
schlüssige Verbindungen.
Sehr großer Wärmeausdehnungskoeffizient, Verstei-
fung bei tiefen Temperaturen; Stumpfschweißungen
nicht möglich (PE-X mit PE-X).
Erläuterungen zur statischen Bemessung:
Die Rohre werden für einen statischen Innendruck
von 12,5 bar und einer Temperatur von 20 °C unter
Berücksichtigung der extrapolierten Zeitstand-
kurven so bemessen, dass der in DIN EN ISO 12162
festgelegte Sicherheitsbeiwert von 1,25 selbst nach
50 Jahren Nutzung mindestens sichergestellt ist.
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Anwendungsbereich:
PE-Rohre werden für Haupt-, Versorgungs- und
Hausanschlussleitungen sowie in setzungsemp-
findlichen Böden und in Bergsenkungsgebieten ein-
gesetzt.
Rohrverbindungen:
Es stehen zur Verfügung:
• Klemmverschraubungen und Steckverbinder
• Heizwendelschweißverbindungen
• Heizwendelsattelschweißverbindungen
• Bundflanschverbindungen
Formstücke/Rohrverbinder:
Ein reichhaltiges Formstückprogramm aus Poly-
ethylen und aus duktilem Gusseisen steht zur Ver-
fügung. Auch Formstücke aus Messing oder spezi-
ellen Kunststoffen werden verwendet.
15.3.6 Polyvinylchlorid (PVC-U)
Werkstoffeigenschaften:
Hohe Korrosionsbeständigkeit, geringes Gewicht;
Rohrlängen von 6 m bis 12 m: einfache Herstellung
der elastisch gedichteten Steckmuffenverbindun-
gen; Längsbeweglichkeit bei Steckmuffenverbin-
dungen; sehr glatte Rohrwand.
Verringerung der ertragbaren Spannungen in Ab-
hängigkeit von Temperatur und Betriebszeit; zu-
nehmende Schlagempfindlichkeit bei Temperaturen
� 5 °C; Formstücke sind z. T. aus anderen Werk-
stoffen; geringe Abwinkelbarkeit in den Rohrverbin-
dungen; in kontaminierten Böden sind besondere
Schutzmaßnahmen gegen die Diffusion von Stoffen
durch die Rohrwandung erforderlich.
Erläuterung zur statischen Bemessung:
Die Rohre werden für einen statischen Innendruck
von 10 – 16 bar und einer Temperatur von 20 °C
unter Berücksichtigung der extrapolierten Zeit-
standkurven so bemessen, dass der in DIN EN
ISO 12162 festgelegte Sicherheitsbeiwert von 1,6
[tatsächliche Sicherheitsbeiwerte gemäß DVGW
GW 335 – A1 (A) betragen 2,0 bzw. 2,5] selbst nach
50 Jahren Nutzung mindestens sichergestellt ist.
Anwendungsbereich:
PVC-U Rohre werden für Haupt-, und Versorgungs-
leitungen eingesetzt.
PVC-U Rohre finden zudem besonders Anwendung
bei aggressiven Böden (Diffusionsschutz beachten,
siehe 6.3.2).
Rohrverbindungen:
Es stehen zur Verfügung:
• Steckverbindungen
• Flanschverbindungen
Formstücke:
Formstücke aus warm verformten Rohren oder aus
PVC-Spritzguss bzw. aus Gusseisen stehen zur
Verfügung.
15.3.7 Glasfaser verstärkte Kunststoffe (GFK)
Werkstoffeigenschaften:
Korrosionsbeständig; geringes Gewicht; Längs-
beweglichkeit bei Steckmuffenverbindungen; sehr
glatte Rohrwand; geringe Temperaturabhängigkeit
bei den Werkstoffeigenschaften; variables Form-
stückprogramm; auch Sonderkonstruktionen mög-
lich; einfache Bearbeitbarkeit.
Längskraftschlüssigkeit nur bedingt und mit höhe-
rem Aufwand möglich; geringe Einsatzerfahrung in
der Wasserverteilung.
Erläuterungen zur statischen Bemessung:
Die Rohre werden entsprechend der DIN 16869 und
der dort festgelegten Sicherheitsbeiwerte bemes-
sen. Die Dimensionierung erfolgt getrennt von der
Steifigkeit und der Innendruckfestigkeit.
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55DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Anwendungsbereich:
Aufgrund der geringen Einsatzerfahrung bestehen
bisher keine Anwendungsschwerpunkte.
Rohrverbindungen:
Es stehen zur Verfügung:
• gummigedichtete Steckverbindungen
• Flanschverbindungen
• Klebeverbindungen
• Laminatverbindungen
Formstücke/Rohrverbinder:
Es steht ein reichhaltiges Formstückprogramm aus
GFK zur Verfügung. In Ausnahmefällen können auch
Formstücke aus Stahl oder Edelstahl verwendet wer-
den. Rohre der Durchmesserreihe 2 (DN 200-DN 500)
sind geeignet für den Anschluss an Rohren und
Formstücken mit Muffen aus duktilem Gusseisen.
16 Auswahl von Armaturen und Anordnung von Rohrleitungs-teilen
16.1 Hygienische Anforderungen
Für die erforderliche chemische, mikrobiologische
und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Werk-
stoffe, Anstriche und Beschichtungen für sämtliche
vom Trinkwasser benetzten Flächen gilt 5.2.
16.2 Bauartnormen
Armaturen werden nach ihren bauartbedingten
Merkmalen bezeichnet (z. B. als KIappe, Schieber,
Hahn, Ventil, Hydrant, Anbohrarmatur). Die Bau-
maße, Werkstoffe, Nennweiten und Druckstufen
sind in den für die einzelnen Bauarten aufgestellten
Normblättern (den Bauartnormen) angegeben.
Keine Bauartnormen liegen vor für Ringkolben-
ventile, Druckminderer, Rohrbruchsicherungen,
Be- und Entlüfter, und sonstigen Armaturen-
kombinationen. Für Rückflussverhinderer gilt DIN
EN 12334.
Die Bauartnormen enthalten in der Regel keine Hin-
weise auf den Anwendungsbereich. Bei der Aus-
wahl von Armaturen für Trinkwasserleitungen sind
sowohl bei Erdeinbau als auch beim Einbau in Bau-
werke (Schächte) zusätzliche Anforderungen zu
stellen. Sie sind in DIN EN 1074 aufgeführt.
Für Sonderarmaturen, z. B. Einlaufventile, Drossel-
armaturen und Rohrbruchsicherungen sind in Ab-
hängigkeit von den jeweiligen hydraulischen
Verhältnissen und anderen Betriebsbedingungen
im Einzelfall besondere Untersuchungen erfor-
derlich.
16.3 Grundsätze für die Auswahl
von Serienarmaturen
16.3.1 Dauerhaftigkeit
Aus Gründen der Betriebssicherheit und der Wirt-
schaftlichkeit sind nur Armaturen auszuwählen, die
das DIN/DVGW-Zertifizierungszeichen tragen und
eine möglichst lange Nutzungsdauer (mindestens
50 Jahre) erwarten lassen. Wichtig ist, dass jede
Armatur auch nach vielen Betriebsjahren noch
dicht schließt. Dabei ist zu beachten, dass die
Beschaffungskosten für Armaturen die Gesamt-
wirtschaftlichkeit einer Leitung in der Regel kaum
beeinflussen.
16.3.2 Druckstufen
Grundsätzlich gilt für die Auswahl der Rohrleitungs-
teile hinsichtlich der Druckbedingungen Tabelle 6.
16.3.3 Werkstoff der Dichtelemente
Im Regelfall sind Absperrarmaturen mit elastisch
wirkenden Dichtelementen (Elastomeren) auszu-
wählen, da die Vorteile, verglichen mit metallisch
dichtenden Armaturen, überwiegen.
16.3.4 Innen- und Außenschutz
Der Innen- und Außenschutz gegen Korrosion ist in
15.1.4 bzw. 15.2 geregelt.
16.3.5 Besondere Hinweise für den Einsatz
und die Auswahl von Armaturen
Absperrarmaturen müssen eine Leitung gegen den
Systembetriebsdruck als Differenzdruck in beiden
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Durchflussrichtungen und in jeder Einbaulage voll-
ständig absperren und vollständig öffnen.
16.4 Absperreinrichtungen in Fern-
und Zubringerleitungen
16.4.1 Absperrarmaturen
Armaturen in Fern- und Zubringerleitungen haben
die Aufgabe, Wasserleitungen in Teilstrecken zu
gliedern, damit das Entleeren und Füllen im Rahmen
der betrieblichen Aufgaben sich auf überschaubare
und beherrschbare Strecken beschränkt. Hierbei
sind die Armaturen an gut erreichbaren Stellen vor-
zusehen.
Bei Fern- und Zubringerleitungen wird der Abstand
der Absperreinrichtungen wesentlich durch die
Geländeverhältnisse bestimmt. Die Anordnung von
Armaturen an Tiefpunkten der Leitungen hat sich
bewährt, weil dann die beiderseits ansteigenden
Strecken getrennt entleert werden können.
In Verbindungen mit der Kreuzung von Verkehrswe-
gen oder Flüssen ist die Anordnung von Absperr-
armaturen an beiden Talflanken und somit die Ab-
sicherung aller Kreuzungen im Tal zweckmäßig. Bei
der Kreuzung enger, tiefer Täler entstehen hohe
Drücke. In diesem Fall kann die Anordnung von Ab-
sperreinrichtungen (um den Bauteilbetriebsdruck
PFA niedrig zu halten) in Hangbermen oder am
Übergang von der Hochebene zum Hang günstiger
sein. Untersuchungen über die im Schadensfall
freiwerdende Energie sind bei der Anordnung von
Armaturen, vor allem von Rohrbruchsicherungen,
erforderlich.
Der Abstand zwischen den Absperreinrichtungen
sollte in Zubringer- und Fernleitungen 3,5 km nicht
überschreiten. Auch in abzweigenden Leitungen
sind Absperrarmaturen vorzusehen.
Zum Einsatz kommen Keilschieber, Absperrklappen
und Kugelhähne.
Keilschieber dienen nur zum Absperren von
Leitungsteilen. Bis DN 300 werden im Allgemeinen
weichdichtende Schieber eingesetzt; bei größeren
Nennweiten und bis MDP � 25 bar überwiegend
weichdichtende Klappen.
Zu beachten ist, dass Rohrleitungen mit Absperrklap-
pen nicht gemolcht werden können. In diesem Fall sind
Kugelhähne zu verwenden, da bei diesen Armaturen
der freie Rohrquerschnitt bei Vollöffnung erhalten bleibt.
Dies gilt auch für Leitungsabschnitte mit Messstrecken
oder bei Saugleitungen vor Pumpenanlagen. Bei der
Auswahl von Absperrklappen und Kugelhähnen mit
Antrieben ist besonders darauf zu achten, dass keine
zu kurzen Schließ- und Öffnungszeiten möglich sind.
16.4.2 Regelarmaturen
Regelarmaturen sind bestimmt zum Einsatz in allen
Schaltstellungen zwischen „geschlossen“ und „voll-
ständig offen“ [DVGW W 332 (M)]. Zur Steuerung
von Druck und Durchfluss werden vor allem Ventile
verwendet. Teller-/Kolben-Ventile werden bevorzugt
bei kleinen Leitungsdimensionen in der Haustechnik
eingesetzt. Ringkolbenventile eignen sich beson-
ders für Regelungsvorgänge und zur Druckmin-
derung bei großen Durchflüssen.
16.4.3 Rohrbruchsicherungen [DVGW W 322 (A)]
Die Rohrbruchsicherung muss bei Unterschreiten
eines festgelegten Druckes, oder bei Überschreiten
eines bestimmten festgelegten Durchflusses oder
einer an zwei Punkten festgestellten Durchfluss-
Differenz die Rohrleitung selbsttätig, meist ohne
fremde Energie, absperren. Auch die fernbetätigte
Auslösung der Rohrbruchsicherung kann sinnvoll
sein. Der Schließvorgang muss so langsam ablau-
fen, dass keine unzulässigen Druckstöße auftreten
können. Rohrbruchsicherungen werden im allge-
meinen nur in besonders kritischen Leitungs-
abschnitten angeordnet, wenn im Schadensfalle
große Folgeschäden zu erwarten sind.
Ausgeführt werden Kombinationen aus mehreren
Funktionsgruppen, die je nach den Betriebsbe-
dingungen der jeweiligen Versorgungsanlage und
nach den Schutzzielen ausgewählt werden.
Von besonderer Bedeutung sind:
• Antrieb zum Schließen der Armatur ohne Fremd-
energie, (Gewicht oder Batterieantrieb)
• Messwertgeber zur Überwachung des Durch-
flusses und zur Impulsgabe bei Überschreiten
eines festgelegten Durchflusses bzw. einer vor-
gegebenen Durchfluss-Differenz
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• Hydraulikaggregat
• bei Antrieb mittels Gewicht
• Hubbremse zum Steuern der Schließbewegung
der Armatur
• Auslösevorrichtung zum Lösen der Verriegelung
des Antriebes
16.5 Absperreinrichtungen in Haupt-
und Versorgungsleitungen
Absperreinrichtungen in Versorgungsleitungen liegen
meist im Straßen- oder Gehwegbereich. Sie sind
über ein Gestänge, das über eine Straßenkappe
zugänglich ist, bedienbar [siehe auch DVGW
GW 336 (A)]. Der Ort des Einbaus von Armaturen
� DN 80 ist gemäß DIN 4066 bzw. DIN 4067 durch
Hinweistafeln vor Ort zu kennzeichnen und in Über-
sichts- und Bestandspläne zu dokumentieren
[siehe DVGW W 322 (M)]. Auf eine Beschilderung
der Absperrarmaturen von Hausanschlussleitun-
gen kann verzichtet werden, wenn deren Lage an-
hand von einfachen Lagebezeichnungen in den Be-
standsplänen sich sicher und einfach auffinden
lässt.
Als Absperrarmatur eignen sich für kleine Nenn-
weiten Keilschieber (� DN 300), für größere Nenn-
weiten sollten vorwiegend Absperrklappen verwen-
det werden. Für die eingeerdeten Armaturen – dies
gilt auch für Hydranten – sollten möglichst Muffen-
verbindungen oder ggf. PE-Schweißverbindungen
vorgesehen werden, da diese kostengünstiger sind
(siehe DVGW Wasserinformation Nr. 49 – Begrün-
dungen für Muffenverbindungen).
Die Zahl der erforderlichen Absperreinrichtungen
richtet sich nach der Anschlussdichte, der Topogra-
phie (Höhenunterschiede) sowie nach Art und Um-
fang der Vermaschung (siehe Bild 13). Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass bei Störungen im Rohrnetz
die in der Versorgung beeinträchtigten Bereiche
(z. B. Personenkreis) nicht zu groß werden. Als An-
haltspunkt können folgende Absperrstrecken-Län-
gen angenommen werden:
• bei Hauptleitungen: � 1000 m
• bei Versorgungsleitungen:
– bei offener Bebauung: � 400 m,
– bei geschlossener Bebauung: � 300 m.
Gebiet mit hoherBebauungsdichte4 Schieber je Kreuzung
Steigung
Gebiet mit kleinerBebauungsdichte3 Schieber je Kreuzung
Steigung
2 Mal ca.200 - 300 m
Bild 13 – Beispiel für die Anordnung von Schiebern und Hydranten
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Liegen die Versorgungsleitungen in der Fahrbahn,
sollten die Armaturen an Kreuzungen mit starkem
Straßenverkehr außerhalb des Kreuzungsberei-
ches, jedoch nicht in ständig benutzten Parkstrei-
fen, eingebaut werden. Außerhalb von Kreuzungen
sind Absperrarmaturen möglichst im Bereich von
Grundstückseinfahrten anzuordnen, weil sie dort
zugänglich bleiben. Siehe hierzu Beispiel in Bild 14.
Grundsätzlich sollten Anschlussleitungen gemäß
DVGW W 404 (M) absperrbar sein. Es ist auch mög-
lich auf Absperrarmaturen zu verzichten, wenn
dafür die Versorgungsleitung sektionsweise abge-
sperrt werden kann. Dies gilt nicht für Hauptleitun-
gen. Die absperrbare Sektion sollte dabei 50
Wohneinheiten nicht überschreiten. Siehe hierzu
Beispiel in Bild 15.
58 DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
Haus Haus
Haus
Hof-ein-fahrt
Straße SteigunggünstigerArmaturen-standort
Bild 14 – Anordnung von Absperrarmaturen und Hydranten in Wasserverteilnetzen
Absperrarmatur
Hydrant
Absperrbare Sektion (< 50 WE)
Bild 15 – Absperrbare Sektion mit Verzicht auf Absperrarmatur je Hausanschluss
Endkappe mit Hausanschlussbzw. Hydrant
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16.6 Hydranten
16.6.1 Zweck, Auswahl und Betrieb
von Hydranten
Hydranten im Wasserrohrnetz sind als Unter- oder
Überflurhydranten für Betriebsmaßnahmen der Was-
serversorgungsunternehmen bestimmt. Für den Ein-
bau und Betrieb von Hydranten gilt DVGW W 331 (M).
Hydranten werden darüber hinaus für sonstige Be-
nutzungszwecke (Straßenreinigung usw.) und ggf. für
Feuerlöschzwecke (siehe 11.1.8) genutzt. Je nach
Druck in der Leitung sollten über einen Hydranten
Entnahmemengen � 24 m3/h (bei � 2 bar Vordruck
an der Leitung, dies entspricht etwa � 1,0 – 1,5 bar
an der Hydrantenklaue) entnehmbar sein. Vorrangig
werden in Rohrnetzen der Wasserversorgungsunter-
nehmen Unterflurhydranten eingesetzt, da sie
• den Straßenverkehr wenig behindern,
• auf die auch innerhalb der Fahrbahnen liegenden
Rohrleitungen direkt aufgesetzt werden können.
Überflurhydranten werden in der Umgebung größe-
rer Gebäude, in Gewerbe- und Industriegelände, in
Gegenden mit großem Schneefall und/oder weit-
räumiger Bebauung eingesetzt, da sie
• jederzeit und schnell zugänglich sind,
• ohne Standrohr verfügbar sind,
• größere Entnahmen ermöglichen (DN 150).
16.6.2 Anordnung von Hydranten
Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme
von Wasser, das Füllen, Entleeren, Spülen sowie
Be- und Entlüften von Leitungsabschnitten leicht
möglich ist. Aus hydraulischen Gesichtspunkten
sollten Hydranten nahe an den Kreuzungs- und Ab-
zweigpunkten des Netzes angeordnet werden.
Die Abstände von Hydranten im Rohrnetz sind in
Abhängigkeit von der Bebauung und von der Struk-
tur des Rohrnetzes örtlich verschieden. Sie liegen
in Ortsnetzen meist unter 150 m.
Bei Bereitstellung von Löschwasser ist darüber
hinaus DVGW W 405 (A) zu beachten.
Hydranten sollten auf oder unmittelbar neben die
Rohrleitung gesetzt werden. Dabei sind die Einbau-
bedingungen gemäß DVGW W 331 (M) zu beachten.
Werden Hydranten seitlich verzogen (z. B. in den
Gehwegbereich) so muss ein Hausanschluss fol-
gen, um das Verkeimen des Wassers in nicht durch-
flossenen Leitungsabschnitten zu verhindern.
Am Ende von Versorgungsleitungen sind zur Spü-
lung, zur Entleerung und zur Entlüftung Hydranten
anzuordnen. Um die Zahl der zu spülenden End-
leitungen zu verringern, sollte der letzte Haus-
anschluss unmittelbar am Hydranten abgehen. Bei
Stichleitungen � DN 100 kann auf den Hydranten
verzichtet und statt dessen eine Endkappe ange-
ordnet werden. Siehe hierzu Bild 15.
An Zubringer- und Fernleitungen sind Hydranten
nur anzuschließen, wenn sie für einen geordneten
Betrieb notwendig sind. In diesem Fall sind zusätz-
lich Absperrarmaturen, die Instandhaltungs- und
Überwachungsarbeiten ohne Außerbetriebnahme
der Leitung zulassen, einzubauen.
16.7 Entleerung und Spülauslässe
16.7.1 Entleerungen
Haupt- und Versorgungsleitungen mit geringer
Nennweite können über Hydranten teilentleert wer-
den. Leitungen ab DN 400 sind möglichst mit be-
sonderen Entleerungen auszurüsten. Das Wasser
muss schadlos abgeführt werden können.
Bei Zubringer- und Fernleitungen sind an den Gelän-
detiefpunkten bei Bedarf Entleerungsschächte an-
zuordnen [siehe DVGW W 355 (A)].
Entleerungsarmaturen müssen auch während der
Leitungsentleerung bedienbar sein. Die Nennweiten
der Entleerungen sind den Nennweiten der Rohrlei-
tung sowie den Vorflutverhältnissen anzupassen.
Folgende Nennweiten sind üblich (siehe Tabelle 8):
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Tabelle 8 – Nennweiten von Entleerungsleitungen
Leitung EntleerungsleitungDN DN
600 100
700 150
800 150
1000 200
1200 250
16.7.2 Spülauslässe
Für das Spülen der Haupt- und Versorgungsleitun-
gen � DN 400 genügen meist die vorhandenen Ent-
leerungen. Zum wirksamen Spülen von Leitungen
großer Nennweite und von Zubringer und Fernlei-
tungen bei denen zur Erzielung einer ausreichenden
Wassergeschwindigkeit vorhandenen Entleerungs-
einrichtungen zu klein sind, werden besondere
Spülauslässe bzw. Spülschächte erforderlich. Die
Nennweite der Spülauslässe sollte aber so klein ge-
halten werden, dass der am Abzweig während des
Spülvorganges anstehende Druck durch Reibungs-
verlust (ohne zusätzliche Drosselung) im Spülaus-
lass abgebaut werden kann. Ist dies im Einzelfall
nicht möglich, oder soll der Durchfluss regelbar
sein, muss sich die Absperreinrichtung im Spülaus-
lass zum Drosseln eignen (z. B. Ringkolbenventil,
Absperrschieber mit zusätzlichem „Verschleiß-
schieber“).
Die unmittelbare Einleitung in Abwasserkanäle oder
-schächte ist nicht zulässig. Entleerungsleitungen
und Spülauslässe müssen grundsätzlich durch
einen Schacht unterbrochen und gegen Verunreini-
gungen geschützt werden. Beispiele für Schächte
und Auslaufbauwerke enthalten DVGW W 355 (A)
und DVGW W 356 (A).
16.8 Be- und Entlüftung
Fernleitungen und lange Zubringerleitungen müssen
an allen geodätischen Hochpunkten Be- und Entlüf-
tungsschächte mit den entsprechenden Armaturen
erhalten [siehe DVGW W 334 (M)].
17 Dokumentation der Planung
17.1 Allgemeines
Es ist eine umfassende Dokumentation aller Pla-
nungsdaten und Ergebnisse zu erstellen.
Diese Dokumentation muss für die einzelnen Pla-
nungsstufen beinhalten:
17.2 Entwurfs- und Genehmigungsplanung
• Erläuterungsbericht
• Wasserbedarfsermittlung
• hydraulische Berechnung für unterschiedliche
Lastfälle einschließlich Nachweis der möglichen
Löschwasserbereitstellung
• Abstimmungsergebnisse mit anderen Versor-
gungsträgern und weiteren von der Planung be-
troffenen Behörden und Dienststellen einschließ-
lich Einarbeitung der erhobenen Forderungen zur
Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit
• Lagepläne, zum Beispiel M 1:500 für Verteiler-
netze und 1:2.500 für Fernleitungen, einschließ-
lich Bestand anderer Versorgungsträger und Ka-
tastersituation
• Entwurfszeichnungen für Bauwerke mit Aus-
rüstungen
• Trassenzustimmung der betroffenen Kommunen
und Privateigentümer
• Planfeststellung einschließlich Umweltverträg-
lichkeitsprüfung bzw. Plangenehmigung, falls er-
forderlich
• bei Haupt- und Zubringerleitungen Festlegungen
zu Spülung und Desinfektion (Leitungsabschnitte,
Bezug und Abschlagen des erforderlichen Was-
sers, notwendige Wassermengen)
• Kostenberechnung
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17.3 Ausführungsplanung und
Ausschreibungsunterlagen
• Lagepläne, zum Beispiel M 1:500 für Verteiler-
netze und 1:2.500 für Fernleitungen, einschließ-
lich Bestand anderer Versorgungsträger, Kataster-
situation und Ansatzpunkten der Baugrundauf-
schlüsse
• Ausführungszeichnungen für Bauwerke mit Aus-
rüstungen
• Falls erforderlich Längsschnitte mit Gelände-
höhen, Grabensohle, Rohrsohle, Rohrbettung,
Bodenprofilen, Grundwasserstand und kreuzen-
den Anlagen Dritter
• Darstellung der Abzweig- und Verbindungsstel-
len mit Zuordnung der Formstück- und Armatu-
renbezeichnung
• Detailzeichnungen, zum Beispiel für Kreuzungen
mit Verkehrswegen, Düker und Schächte
• Materialliste mit DIN-gerechter und bestellreifer
Bezeichnung aller Materialien, falls für die Aus-
schreibung/Beschaffung erforderlich
• Grabenprofile mit Baustreifenbreite bzw. bei kom-
plexen Maßnahmen Straßenquerschnitte mit Be-
legung des unterirdischen Bauraumes
• Vorbemerkungen und technische Vertragsbedin-
gungen zum Leistungsverzeichnis
• Leistungsverzeichnis getrennt nach Gewerken
und vereinbarten Bauabschnitten
• Kostenberechnung auf der Grundlage des Leis-
tungsverzeichnisses
• Nutzungsvereinbarungen mit Eigentümern bei
der Nutzung privater Flächen
18 Planungsvorgaben für Bau und Betrieb
18.1 Desinfektion und Spülung von
Trinkwasserleitungen
Bereits bei der Planung sind die Bauabschnitte von
Trinkwasserleitungen so festzulegen, dass das für
die Druckprüfung, Desinfektion und Spülung erfor-
derliche Wasser mit kleinstem Aufwand beschafft
und schadlos abgeführt werden kann [siehe DVGW
W 291(A)].
Spülmöglichkeiten sind so anzuordnen, dass be-
triebsbedingte Spülungen jederzeit möglich sind.
Während des Spülvorganges sollte nach Möglich-
keit die Versorgung aufrechterhalten werden. Spü-
lungen können über Hydranten, Spülschächte,
Auslaufbauwerke erfolgen.
Bei Einleitung in den Vorfluter sind die wasser-
rechtlichen Bestimmungen zu beachten.
18.2 Übergabe an den Bau und Betrieb
Die aus der Planung für den Bau und späteren Be-
trieb abzuleitenden Auflagen und besonderen Be-
dingungen sind in entsprechenden Anweisungen
festzuhalten und weiterzugeben.
Dazu zählen:
• Ausführungsplanung und Ausschreibungsunter-
lagen
• Qualitätsanforderungen z. B. an das ausführende
Personal und die ausführenden Unternehmen
(nach DVGW W 400-2 (A)]
• Besondere Vereinbarungen mit den Grundstücks-
eigentümern
• Auflagen bei Kreuzungen von Verkehrswegen, Ge-
wässer und Deichen
• Auflagen und Vereinbarungen im Zusammenhang
mit Kreuzungen anderer Ver- und Entsorgungs-
einrichtungen
• Auflagen bei der Einleitung von Wasser in Vorfluter
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• besondere Maßnahmen bei Frost (Brücken-
leitungen)
• besondere Bedingungen für die Betätigung von
Armaturen, z. B. zur Vermeidung unzulässiger
Druckstöße
• Spülplan für nicht ausreichend durchflossene
Leitungen
Diese Anweisungen sind vom Betreiber der Anlage
aufzubewahren.
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Bild A1 – Luftblase am Hochpunkt bei hoher
Fließgeschwindigkeit: Als Folge der Quer-
schnittsverengung tritt ein hoher Druckverlust
hL auf, der zur Verminderung des Durchflusses
führt. Die angenommene Luftblase kann entwei-
chen, wenn eine selbsttätige Be- und Entlüf-
tungsarmatur oder eine Fließgeschwindigkeit
vorhanden ist, die Luftblasen sicher mitreißt.
Der Druckverlust hL wird dann vermieden.
Bild A2 – Unzulässige Führung einer Fallleitung:
Bei voller Ausnutzung des Druckgefälles ent-
steht bei A Unterdruck. Durch Belüftungsventile
wird Luft eingesogen, der Durchfluss geht
zurück. Falls keine Belüftung erfolgt und der
Unterdruck ca. 0,8 bar überschreitet, reißt die
Wassersäule bereits bei stationären Betriebs-
verhältnissen ab. Wenn eine andere Linien-
führung nicht möglich ist, ist es zweckmäßig,
einen Wasserbehälter am Punkt A anzuordnen
oder den Punkt A mit einem Stollen zu unter-
fahren.
Bild A3 – Ungünstige Führung einer Fallleitung:
Die Drucklinie schneidet zwar bei stationärem
Betrieb noch nicht die Leitung, auf großen Län-
gen entstehen aber schlecht entlüftete Leitungs-
abschnitte mit zahlreichen Hoch- und Tiefpunk-
ten. Für instationäre Betriebsverhältnisse ist
eine ausreichende Mindestdruckhöhe über der
jeweiligen Be- und Entlüftungsarmatur erforder-
lich.
Bild A4 – Günstige Führung einer Fallleitung:
Ausreichende Druckhöhe über der Leitung ist in
allen Betriebsfällen gewährleistet.
Bild A5 – Unzulässige Führung einer Pumpen-
druckleitung: Mit zunehmender Fließgeschwin-
digkeit unterschneidet die Drucklinie die Leitung.
Im Betriebsfall 2 entsteht bereits bei stationären
Betriebsverhältnissen Unterdruck.
Anhang A (informativ) – Beispiele für günstige und ungünstige Führungen von Fall-und Pumpendruckleitungen
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Bild A6 – Ungünstige Führung einer Pumpen-
druckleitung: Die Drucklinie unterschneidet bei
stationären Betriebsverhältnissen zwar nirgends
die Leitung, auf einem langen Leitungsabschnitt
mit geringem Überdruck kann jedoch bei insta-
tionären Betriebsverhältnissen die Drucklinie die
Leitung unterschneiden. Sämtliche Hochpunkte
sind mit selbsttätigen Be- und Entlüftungsarma-
turen zu versehen. Um Unterdrücke an den Be-
und Entlüftungsarmaturen zu vermeiden, ist zwi-
schen der tiefsten hydraulischen Drucklinie und
diesen Armaturen ein Mindestabstand (hmin) ein-
zuhalten.
Bild A7 – Günstige Aufteilung in Pumpendruck-
leitung und Gefälleleitung.
Bild A8 – Günstige Führung einer Pumpendruck-
leitung mit anschließender Gefälleleitung.
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Rechtlich bestehen folgende Möglichkeiten, private
Grundstücke für die Verlegung von Trinkwasser-
leitungen in Anspruch zu nehmen:
• Duldung
Kunden und Anschlussnehmer müssen die Errich-
tung von Leitungen über ihre im gleichen Versor-
gungsgebiet liegenden Grundstücke für Zwecke der
öffentlichen Versorgung einschließlich Zubehör zur
Zu- und Fortleitung von Trinkwasser unentgeltlich
nach § 8 AVBWasserV dulden. Ist der Kunde bzw.
Anschlussnehmer nicht Eigentümer des Grund-
stücks, muss die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu
versorgenden Grundstücks beigebracht werden.
Diese Duldungspflicht ist dadurch eingeschränkt,
dass der Kunde bzw. Anschlussnehmer unter Um-
ständen dann eine Umlegung bzw. Entfernung der
Leitung auf Kosten des Versorgungsunternehmens
verlangen kann, wenn die Leitung für ihn an der bis-
herigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Darüber hin-
aus besteht die Duldungspflicht gemäß § 8 Abs. 1
Satz 3 AVBWasserV dann nicht, wenn die Inan-
spruchnahme des Grundstücks den Eigentümer
mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise
belastet.
• Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Bei wichtigen Leitungen und Anlagen bietet sich
trotz der in § 8 AVBWasserV normierten Duldungs-
pflicht eine zusätzliche dingliche Absicherung der
Versorgungsleitung an. Diese dingliche Sicherung
sollte in Form einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunterneh-
mens erfolgen. Für die Wirksamkeit der beschränk-
ten persönlichen Dienstbarkeit ist deren Eintragung
in das Grundbuch notwendig.
Für den Erwerb der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit ist vom Versorgungsunternehmen
eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser
Entschädigung ist nach dem Umfang der Nut-
zungseinschränkung und dem Verkehrswert des
Grundstückes mit dem Grundstückseigentümer zu
vereinbaren. Für die jeweils erforderliche Breite
von Schutz- und Arbeitsstreifen siehe Abschnitt 8.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind auch
erforderlich, wenn eine Anschlussleitung zur Ver-
sorgung eines nicht direkt an der Versorgungslei-
tung liegenden Grundstückes (Hinterlieger) in einem
anderen Grundstück verlegt werden muss.
• Zwangsbelastung/Enteignung:
Ist auf dem Verhandlungswege keine Eintragung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in
das Grundbuch zu erreichen, besteht die Möglich-
keit durch Anordnung der Duldung durch die Was-
serbehörde (wasserrechtliches Zwangsrecht) oder
eine zwangsweise Belastung des Grundstückes
mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(Enteignung) das Recht zum Einbauen, den Betrieb
und die Instandhaltung einer Trinkwasserleitung zu
erlangen.
Dabei ist zu beachten, dass die durch Enteignung
erlangte beschränkte persönliche Dienstbarkeit
größere rechtliche Sicherheit für die langfristige
Nutzung der Leitungstrasse auf privaten Grund-
stücken bietet als die behördliche Anordnung.
Rechtsgrundlage für das zwangsweise Einbauen
von Leitungen auf privaten Grundstücken bilden
die Wasser- und Enteignungsgesetze der Bundes-
länder. Eine Enteignung ist auch nachträglich mög-
lich.
Das Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken, z. B.
für Planung und Vermessung, kann auf Antrag bei
der Enteignungsbehörde erwirkt werden, Eigen-
tümer und Besitzer sind rechtzeitig vor dem Betre-
ten der Grundstücke, z. B. durch öffentliche Be-
kanntmachung, zu benachrichtigen.
Ist ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar
und die sofortige Ausführung des Leitungsbauvor-
habens aus Gründen der Versorgungspflicht erfor-
derlich, kann die Enteignungsbehörde eine vorzei-
tige Besitzeinweisung verfügen.
Anhang B (informativ) – Rechtlich bestehende Möglichkeiten zur Inanspruchnahmevon privaten Grundstücken für die Verlegung von Trinkwasserleitungen
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