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VWA Die Vorwissenschaftliche Arbeit als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §

Date post: 06-Apr-2015
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VWA VWA Die „Vorwissenschaftliche Arbeit“ als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §
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Page 1: VWA Die Vorwissenschaftliche Arbeit als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §

VWAVWA

Die „Vorwissenschaftliche Arbeit“ als erste Säule der neuen Reifeprüfung

§ Gesetz §

Page 2: VWA Die Vorwissenschaftliche Arbeit als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §

VWAÜbersicht

11.04.23 2Mag. Iris Wolf

1. Basisinformation (§ 34)

2. Rahmenbedingungen (§ 34, 36)

3. Betreuung (§ 37)

4. Thema (§ 37)

5. Beurteilung (§ 38)

6. Präsentation und Diskussion (§ 37)

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VWA1. Basisinformation - Gesetz

§ 34 Abs. 3 Z 1 SchUG:

Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter), […]

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VWA1. Basisinformation - Erläuterung

„vorwissenschaftliches Niveau“

Schüler dokumentieren, dass sie in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens einsteigen können

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Page 5: VWA Die Vorwissenschaftliche Arbeit als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §

VWA1. Basisinformation - Erläuterung

Kompetenzen:• Fragen zu Inhalt formulieren

• Recherchieren

• Arbeit mit Quellen

• Umgang mit Sekundärliteratur

• Zitationsregeln

• Experimente durchführen

• Sachlich schreiben

• Inhalte präsentieren

• Auf Fragen in Diskussion eingehen11.04.23 Mag. Iris Wolf 5

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VWA1. Basisinformation - Erläuterung

Möglichkeiten (je nach Fragestellung):

• Reine Literaturarbeit

• Naturwissenschaftliche Versuchsanordnungen

• Experteninterviews

• Fragebogenerhebungen

• Quellenarbeit

• Programmiertätigkeit

• usw.

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Page 7: VWA Die Vorwissenschaftliche Arbeit als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §

VWA2. Rahmenbedingungen - Gesetz

§ 36 Abs. 2 Z 1 SchUG:

Hauptprüfungen haben stattzufinden:

1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin, […]

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VWA2. Rahmenbedingungen - Erläuterung

Abgabe erfolgt gleich nach Beginn des 2. Semesters der 8. Klasse vor der schriftlichen Matura

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Page 9: VWA Die Vorwissenschaftliche Arbeit als erste Säule der neuen Reifeprüfung § Gesetz §

VWA3. Betreuung - Gesetz

§ 37 Abs. 4 SchUG:

Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs.3Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

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VWA3. Betreuung - Erläuterung

7. Klasse:„Erwartungsbesprechung“

• Vor Beginn der Arbeit, Auftakt

• Ev. Hilfe bei Konkretisierung des Themas

• Zeitplan, Projektplan, Termine besprechen

• Formale Aspekte

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VWA3. Betreuung - Erläuterung

8. Klasse:„Kontinuierliche Betreuung“

• Bis zur Abgabe der Arbeit (= voraussichtlich Ende der 1. Unterrichtswoche im 2. Semester)

• Persönliche Treffen, Kontakt über Mail,…

• Betreuungsperson ist über Fortschritte zu informieren

• Feedback zu Zwischenergebnissen

• Rückmeldungen zu Stringenz (Darstellung und Argumentation), formalen Kriterien sowie sprachlichen und orthografischen Aspekten

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VWA3. Betreuung - Erläuterung

8. Klasse:„Abschließende Besprechung“

•Nach der Abgabe der Arbeit

•Vorher erstellt Betreuer „Beschreibung der Arbeit“ (dazu wird laut bm:ukk Leitfaden erstellt)

•Präsentation und Diskussion stehen im Zentrum

•Betreuungsperson analysiert Stärken und Defizite

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VWA4. Thema - Gesetz

§ 37 Abs. 2 Z 2 SchUG:

Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: […]

2. Für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz, […]

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VWA4. Thema - Gesetz

§ 37 Abs. 3 SchUG:[…] Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß

§ 34 Abs. 3 Z1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

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VWA4. Thema - Erläuterung

Themenstellung:• Einem Bildungsziel des Schultyps entsprechen

• Forschungsfrage, die beantwortet, bestätigt oder widerlegt wird

Einreichung:

Angabe von (muss beigelegt werden):

• Erwartungshorizont

• hauptsächlich verwendete Literatur

• angestrebte Methode und

• ungefähre Gliederung 11.04.23 Mag. Iris Wolf 15

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VWA5. Beurteilung - Gesetz

§ 38 Abs. 2 SchUG:

Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

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VWA5. Beurteilung - Erläuterung

Beurteilung:• Hauptaugenmerk liegt auf schriftlicher Arbeit

(= Grundlage)

• Präsentation und Diskussion sollen Eindruck abrunden

• Leitfaden von bm:ukk in Erarbeitung

• Eindeutig negative schriftliche Arbeit kann durch Präsentation und Diskussion nicht positiv werden

• Aber: Gerade noch positive schriftliche Arbeit kann durch mangelhafte Leistung bei Präsentation und Diskussion zu negativem Gesamtergebnis führen

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VWA6. Präsentation und Diskussion - Gesetz

§ 37 Abs. 3 SchUG:

[…] Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit […] ist […] so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat […] seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

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VWA6. Präsentation und Diskussion - Erläuterung

• Vorstellung relevanter inhaltlicher Teilbereiche

• Erläuterung des persönlichen Zugangs zum Thema

• Insgesamt 10-15 Minuten

Präsentation:• Soll nicht überwiegenden Teil einnehmen

• Präsentationsmedien unterstützen Vortrag, stehen aber nicht im Mittelpunkt

• Kann von Handreichung begleitet werden

• Präsentationsregeln beachten

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VWA6. Präsentation und Diskussion - Erläuterung

Diskussion:• Prüfer(in) führt Prüfungsgespräch

• Prüfungskommission kann sich ins Gespräch einbringen

• Fragen sollen sich auf schriftliche Arbeit konzentrieren: Inhaltliche Klärung (Verständnisfragen)Vertiefung ( Vernetzung/Bezüge herstellen)Bezug auf Methodik und Arbeitsweise

• Keine Fragen über das Umfeld des Themas

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