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Kanton ZürichBaudirektionAmt für Abfall, Wasser Energie und Luft
Charlotte Lock, AWEL Zürich Peter Schadegg, AfU Thurgau
VVEA statt TVA:Sicht der Kantone
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Inhalt
Ziele der Präsentation Geschichte der Gesetzgebung Die VVEA wichtige Neuerungen Berichterstattung Anhang 1
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Ziele der Präsentation
Welches sind für die Kantone (und Betriebe) wichtige Neuerungen in der VVEA verglichen mit der TVA?
Welches sind die Fristen zur Umsetzung?
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Geschichtliches zur Gesetzgebung
1955 GSchG: Verbot Gewässerverunreinigung1971 GSchG: Aufheben wilder Ablagerungen1983 USG: Bewilligungspflicht, Zuständigkeiten1986 Abfall-Leitbild1987 VVS: Verkehr Sonderabfälle1990 TVA: Planung, Technik, Kontrolle, Deponien1992 VGV: Getränkeverpackungen1995 USG Revision: Grundsätze, Entsorgungspflicht, Sanierung
von Deponien, VEG1998 VREG: Rücknahmepflicht Elektronikschrott2000 Verbrennungspflicht für Siedlungsabfälle2006 VeVA: Ersetzt VVS2016 VVEA: Ersetzt TVA
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Die VVEA (SR 814.600)
«Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen» vom 4. Dezember 2015
In Kraft gesetzt per 1. Januar 2016, räumt der Vermeidung und gezielten Verwertung von Abfällen einen höheren Stellenwert ein
Totalrevision, um den Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte gerecht zu werden und die neuen Herausforderungen in der Schweizer Abfallwirtschaft zu meistern
Hinweis: Übergangsbestimmungen (gewisse Anforderungen müssen nicht sofort umgesetzt werden)
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Die wichtigsten Neuerungen
Neue Definitionen (Art. 3): Unternehmen, Deponien, Abfallanlagen etc.
Neue Anforderungen: Betriebsreglement Siedlungsabfälle Bauabfälle Deponien Phosphor-Rückgewinnung Stand der Technik
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Betriebsreglement (Art. 27 Abs. 2)
Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert
zur Stellungnahme an die Behörde keine Übergangsfrist
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Siedlungsabfälle Art. 3 Bst. a und 13 Abs. 4
Bis zum 31. Dezember 2018: „Als Siedlungsabfälle gelten die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung“
Ab dem 1. Januar 2019 (Art. 49 VVEA):„Aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind“
Hinweis: Art. 3 Bst. b definiert „Unternehmen“
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Siedlungsabfälle:Getrennte Sammlung (Art. 13)
Pflicht der getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung von Glas, Papier, Karton, Metallen, Grünabfällen und Textilien (Art. 13 Abs. 1 VVEA)
Grünabfälle verwerten:Biogene Abfälle sind so weit wie möglich rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, ansonsten rein energetisch (Art. 14 VVEA)
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Bauabfälle
Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- und Rückbauarbeiten entstehen (Art. 3 Bst. e) Art. 16: Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen:
Schadstoffabklärung vor Rückbau
Baubewilligungsgesuch mit Entsorgungskonzept
Grosser Aufwand für Gemeinden und Kantone
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Bauabfälle
Art. 17: Trennung von Bauabfällen Ober- und Unterboden Aushub- und Ausbruchmaterial Ausbauasphalt, Beton, Mischabbruch Brennbare Abfälle etc.
Art. 18 bis 20: weitere Regelungen
www.isenschmid.ch
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Deponien und Kompartimente
TVA: 3 geregelte Deponientypen mit 5 Kompartimentstypen: Inertstoffdeponie (mit Aushubkompartiment) Reststoffdeponie Reaktordeponie (mit Schlackekompartiment)
VVEA: 5 geregelte Deponie- resp. Kompartimentstypen: Typ A: Anforderungen an unverschmutzte Materialien Typ B: ehemals Inertstoffdeponie Typ C: ehemals Reststoffdeponie (mehr Abfallarten zugelassen) Typ D: mit Anforderungen u.a. an Aschen und Schlacke Typ E: ehemals Reaktordeponie
Übergangsbestimmungen: keine
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Deponien (Art. 35 – 43)
Anforderungen an: Standort Mindestgrösse Bewilligung Überwachung Abschlussprojekt, Nachsorge
Genauer geregelt in Anhang 2: Untergrund, Abdichtung, Abtrennung von
Kompartimenten, Entwässerung, Oberflächenabschluss
Übergangsbestimmungen: Bestehende Deponien müssen bis am 31. Dezember 2020 Anforderungen erfüllen
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Phosphorreiche Abfälle (Art. 15)
Phosphor ist zurückzugewinnen und stofflich zuverwerten: aus kommunalem Abwasser oder aus Klärschlamm
zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm
Aus Tier- und Knochenmehl, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird.
Übergangsfrist: Ab 1. Januar 2026
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Phosphorreiche Abfälle (Art. 15)
Beispiel Zürich:Klärschlamm-MonoverbrennungWerdhölzli
Phosphor-Rückgewinnung in Prüfung
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Stand der Technik (Art. 3 Bst. m)
Der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
InhaberInnen von Abfallanlagen überprüfen SdT alle 10 Jahre (Art. 26)
Zum Beispiel: Produktionsprozesse nach SdT, damit möglichst
wenig Abfälle entstehen; Abfälle enthalten möglichst wenig umweltbelastende Stoffe (Art. 11)
Verwertung von Abfällen nach Stand der Technik (Art.12)
Vollzugshilfe des BAFU beschreibt den Stand der Technik (Art. 46)
Amt für Umwelt
Anhang 1 zur neuen Abfallverordnung VVEA
07.06.2016 17Peter Schadegg
Amt für Umwelt
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Der Anhang 1 der VVEA istdie Basis der Berichterstattung nach Art. 6 resp. Art. 27 VVEA:
- Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnissemit den … Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten, die aufihrem Gebiet entsorgt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a VVEA)… und stellen diese dem BAFU zu.
- Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem1. Januar 2019 (Art. 50 VVEA).
- Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen …… ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1genannten Abfallarten mit Angabe deren Herkunft … führen unddas Verzeichnis der (kantonalen) Behörde jährlich zustellen(Art. 27 Abs. 1 lit. e VVEA).
Amt für Umwelt
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Der Anhang 1 der VVEAkann relativ einfach angepasst werden:- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) kann die Abfallarten nach Anhang 1den technischen Entwicklungen anpassen (Art. 6 Abs. 2 VVEA)
Amt für Umwelt
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Aktuelle Abfallverzeichnisse in der Schweiz (1)
- Herkunftsbezogen: Verordnung des UVEK über Listenzum Verkehr mit Abfällen (LVA) basiert auf dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) enthält 851 Abfälle (387 nk, 26 ak, 438 S) aufgeteilt in
110 Abfallarten resp. 8 Abfallklassen
- Substanzbezogen: Abfallverzeichnis in veva-online.admin.ch gruppiert die 851 Abfälle der LVA in 62 Abfallunterarten,
32 Abfallarten in 11 Abfallklassen
Amt für Umwelt
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Aktuelle Abfallverzeichnisse in der Schweiz (2)
- Entsorgungsbezogen: Abfallverzeichnis des Entsorgungs-wegweisers EWW unter abfall.ch / dechets.ch / rifiuti.ch gruppiert die 851 Abfälle der LVA in 102 Abfallarten in
8 Abfallklassen besteht seit ca. 1999, wurde 2004/2005 erweitert erstellt durch hochkarätiges Lenkungsgremium Basis abfallcodescharfer Empfängerbewilligungen Auskunftsplattform: Welcher Betrieb darf einen bestimmten Abfall entgegennehmen. Gibt im Gegensatzzu veva-online auch Auskunft über nk-Abfällenk-Abfälle = nicht klassierte/kontrollpflichtige Abfälle (alle ausser ak und S)
Amt für Umwelt
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Die Gruppierung der 851 Abfälle in 102 Abfallarten in 8 Abfall-Klassen im EWW ist für die Auswertung der Abfall-daten bezogen auf Abfallarten nicht perfekt.Einige Abfallarten enthalten nebst Sonderabfällen auch ak-Abfälle und/oder nk-Abfälle
Beispiele:Abfallart 307 «Kabel» gruppiert:- 16 02 98 ak Altkabel aus elektrischen und elektronischen Geräte- 17 04 10 S Altkabel (Bauabfälle), die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten- 17 04 11 ak Altkabel (Bauabfälle) mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Amt für Umwelt
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Abfallart 113 «Toner und Beschichtungspulver» gruppiert:- 08 02 01 S Abfälle von Beschichtungspulver- 08 03 17 S Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben)- 08 03 18 nk Tonerabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben)
Abfallart 815 «Elektrogeräte und elektronische Teile» gruppiert:- 16 02 13 ak Gebrauchte Geräte (Elektronikgeräte, Haushaltgross- und -kleingeräte, PCB-, Asbest-, FCKW- und HFCKW-frei)- 16 02 15 S Aus gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten entfernte gefährliche Bestandteile (z.B. quecksilberhaltige Schalter)- 16 02 16 nk Aus gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten entfernte Bestandteile (keine elektronischen Bestandteile wie PCB-haltige Kondensatoren oder quecksilberhaltige Schalter)- …
Amt für Umwelt
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Neue, entsorgungsbezogene Gruppierung aller Abfälle:Jeweils nur eine Gefährdungsklasse (nk, ak, S) pro Abfallart= Anhang 1 VVEA mit 96 Abfallarten in 8 Abfallklassen
Sprechende Nummerierung der 96 AbfallklassenBeispiel: Abfallart 4105 «Asbesthaltige Abfälle»4 steht für Klasse 4 «Mineralische Abfälle»1 steht für Einstufung nk der Abfallklasse (2 wäre ak, 3 wäre S)05 fortlaufende Nummer
Zuteilung der Abfälle der LVA zu den Abfallarten des Anhangs 1 voraussichtlich in der Vollzugshilfe Modul 3 «Berichterstattung» (Fertigstellung 2016, Publikation 2017)
Amt für Umwelt
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Noch ein Hinweis zur LVA
Aktuell 851 Abfälle, ab 01.07.2016 geänderte LVA- neu mit akb (andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht)
- viele Sonderabfall-Spiegeleinträge sind nicht mehr Sonderabfall
- Problematische Holzabfälle werden Sonderabfälle
- einige Abfallbeschreibungen ändern
- einige Abfälle werden neu aufgenommen
- einige Abfälle werden aufgehoben
Amt für Umwelt
07.06.2016 Peter Schadegg 26
So, das wärs bereits!
Amt für Umwelt
07.06.2016 Peter Schadegg 27
Verwirrt? Am Überlegen? Alles klar?
Amt für Umwelt
07.06.2016 Peter Schadegg 28
FRAGEN?