Date post: | 17-Dec-2014 |
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News & Politics |
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Balthasar Glättli
Fraktionspräsident Grüne
NETZNEUTRALITÄT & MEDIENFREIHEIT
Balthasar Glättli
Fraktionspräsident Grüne
GRUNDSATZ
Das Internet ist eine
NEUTRALE INFRASTRUKTUR
und muss interoperabel allen Inhalts-Produzenten/-Nutzern
zur Verfügung stehen
Definition Netzneutralität?
«No discrimination based on sender/receiver, content,
service or application, hard- or software.»
Und zwar weder technisch noch ökonomisch
GRUNDSATZÜBERLEGUNGEN
Drei Dimensionen
Bürger
Content-Provider
Konsumenten
Zwei Rollen
Empfänger Sender
INHALT:Meinung,
Unterhaltung, Dienstleistung.
«Agora»
Das Netz als offene «Agora»
Empfänger Sender
Als offener Ort der Debatte von der Zensur bedroht.
Als offener Dienstmarkt von Zugangsmonopolen bedroht.
Netzneutralität
Empfänger Sender
ISP
SenderSender
EmpfängerEmpfänger
20
SICHT DER KONSUMENTENUND DIENSTANBIETER
Sicht KonsumentInnen
INTERNET
10MBit
40.- / Monat
oder
Sicht Content-Anbieter
ZugangskostenZugangskostenEv. Inhaltskosten
Zugangskosten ZugangskostenEv. InhaltskostenUnblocking Fee
Zugangskosten
Unblocking Fee
DIE SICHT DER MEDIEN
Ökonomische Ebene
Medien als Inhaltsanbieter investieren
1. Daten werden bezahlt:Beim Einspeisen / durch CDN
2. Investitionsanreiz für Kompression etc.3. Sind die Leitungen «voll»? Falls ja:
Meist durch Inhalte d. Access-Provider
4. Inhalte sind der Anreiz für Endkunden
Meinungsfreiheit
Internet als Leit-Medieninfrastruktur
1. Meinungs- und Informationsfreiheit2. Medienfreiheit3. Medienpluralismus
«Überholspuren» bevorzugen $$$-kräftige
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 16 Abs. 3 BV
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
Zensur ist verboten.Art. 17 Abs 1 und 2 BV
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 16 Abs. 3 BV
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
Zensur ist verboten.Art. 17 Abs 1 und 2 BV
Fehlender gesetzlicher Rahmen
RTVG Must Carry Rules
FMG Hochbreitband ≠ Grundversorgung
ABER: Keine Regulierung für Behinderung / Monetization des Zugangs zu (multi-medialen) Inhalten über Hochbreitband-I.net
Keine Regulierung des Peerings
@bglaettli