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Vorsorge für den Todesfall

Date post: 28-Mar-2016
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Durch eine umsichtige Vorsorge für den Todesfall ist viel gewonnen: Eine geordnete Vermögensübertragung vermeidet Streit und unnötige Kosten. Die richtigen Vorkehrungen erleichtern Ihren nächsten Angehörigen die erste Zeit nach Ihrem Tod. Auch für Kosten und Organisation Ihrer Bestattung können Sie selbst Vorsorge treffen. „Vorsorge für den Todesfall“ informiert Sie über all diese Vorsorgemöglichkeiten, gibt einen Überblick über Erbfolge und Pflichtteilsrecht, bietet wichtige Tipps zur Testamentserrichtung und erläutert Vor- und Nachteile einer Schenkung. Der Ratgeber führt Sie durch das Verlassenschaftsverfahren und stellt dar, was nach dem Tod zum Beispiel mit einer Eigentums- bzw. Mietwohnung oder einem Kleingarten passiert, wem Abfertigungs- und sonstige Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zustehen oder wer das Guthaben aus einer Lebensversicherung beziehen kann. Zahlreiche praktische Beispiele, Tipps und Hinweise tragen zum besseren Verständnis bei. Ein Glossar mit den wichtig
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Kapitel 3

Ihr Testament — alles, was Sie dazu

wissen müssen

Vielfach werden Testamente privat und ohne rechtliche Beratung

verfasst. Immer wieder kommt es auf diese Weise zu formungül-

tigen Testamenten. Noch häufi ger sind Privattestamente zwar

formgültig, inhaltlich aber so unpräzise, dass sie dem wahren letz-

ten Willen des Verstorbenen nicht gerecht werden oder Anlass

zu Streit über ihre Auslegung geben. Es lohnt sich daher, für die

Gestaltung der „Rechtnachfolge von Todes wegen“ rechtskundi-

ge Beratung bei Ihrem Notar in Anspruch zu nehmen.

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Wichtige Grundsätze

Die Testierfreiheit ist ein hohes erbrechtliches Gut. Niemand, der testier-fähig ist, darf in seiner Testierfreiheit beschränkt werden. Ja, man darf sich nicht einmal selbst darin beschränken: Es ist zum Beispiel rechtlich nicht möglich, in einem Testament festzulegen, dass man dieses nicht mehr wider-rufen darf. Die jederzeitige Widerruflichkeit (oder auch Abänderbarkeit) gehört ganz entscheidend zum Wesen des Testaments.

Der Begriff „letzter Wille“ ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Tes-tamentserrichtung eigentlich etwas irreführend. Zu Recht hat ein Testator einmal auf die Frage eines Notars vor Unterfertigung des Testaments „Ist dies Ihr letzter Wille?“ präzise bemerkt: „Das weiß ich nicht, für heute jedenfalls schon.“

Ein Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, das heißt inhalt-lich wirklich von Ihnen stammen.

Wer darf ein Testament errichten?

Erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist man voll testierfähig. Vom 14. Lebensjahr bis dahin kann man nur bei Gericht oder Notar testieren. Personen unter 14 Jahren dürfen überhaupt nicht testieren.

Man muss außerdem über ausreichende geistige Fähigkeiten verfügen, um seinen letzten Willen gültig zu errichten. So kann eine geistige Behin-derung Testierunfähigkeit bewirken, aber auch ein an sich geistig gesunder Mensch kann vorübergehend testierunfähig sein: etwa im Zustand völliger Trunkenheit.

Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sind deshalb nicht gene-rell testierunfähig. Die Frage, ob die betroffene Person dennoch testierfähig ist, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.

Grundsätzlich aber unterliegen besachwaltete Personen zu ihrem eigenen Schutz einer Beschränkung betreffend die Form ihres Testaments:

Personen, für die vor dem 1. Jänner 2005 ein Sachwalter bestellt wurde, dürfen jedenfalls nur vor Gericht oder Notar, also nicht privat, testieren. Wurde der Sachwalter ab dem 1. Jänner 2005 bestellt, so gilt diese strenge Formvorschrift nur dann, wenn dies vom Gericht ausdrücklich angeordnet

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ist. Fehlt eine solche Anordnung, so kann auch der Be sach waltete ein formgül-tiges privates Testament errichten. Aber Achtung: Die Frage, ob der Erblasser auch in geistiger Hinsicht testierfähig ist, ist damit noch nicht beantwortet.

Die Testamentsformen

Das Gesetz macht die Gültigkeit eines Testaments (bzw. überhaupt letzt-williger Verfügungen) von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften ab-hängig. Diese Formgebote sollen Missbrauch verhindern und dem Erblasser die besondere Bedeutung einer solchen Anordnung vor Augen führen – sie dienen also dem Schutz des Erblassers selbst. Dieser Schutz geht freilich dann „nach hinten los“, wenn der Erblasser die Formvorschriften nicht einhält und so sein wahrer letzter Wille keine rechtliche Verbindlichkeit erlangt.

Der wahre Wille des Erblassers kann auf keine andere Weise rechtsver-bindlich bewiesen werden. Mag der Erblasser bewiesenermaßen etwa auch immer gesagt haben, wer einmal sein Erbe sein soll – das Schicksal des Nach-lasses kann rechtlich verbindlich ausschließlich in den gesetzlichen Testa-mentsformen geregelt werden.

Umso mehr ist bei der Frage, wie ein Testament formal korrekt zu gestal-ten ist, besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, rechtliche Beratung einzuholen, um sich der Formgültigkeit und daher Verbindlichkeit des eige-nen Testaments auch wirklich sicher sein zu können.

Die besonderen Formgebote gelten für alle Arten von letztwil-

ligen Verfügungen gleichermaßen. Sie gelten für Testamente,

das sind letztwillige Verfügungen, in denen ein oder mehrere

Erben eingesetzt werden. Sie gelten aber etwa auch für sogenannte Kodizille,

das sind letztwillige Verfügungen, die etwa lediglich den Widerruf eines Testa-

ments oder bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache an eine bestimmte

Person beinhalten.

Wenn in diesem Kapitel also (etwas verkürzt und unpräzise) von Testamenten

die Rede ist, so ist eigentlich jede letztwillige Verfügung gemeint.

☛☛HinweisHinweis

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Das „eigenhändige“ Testament

Wenn Sie Ihr Testament privat alleine verfassen möchten, so sollten Sie un-bedingt folgende Testamentsform wählen: Schreiben Sie Ihr Testament mit eigener Handschrift, also nicht etwa mittels Computer oder Schreibma-schine. In diesem Fall benötigen Sie keine Testamentszeugen. Es genügt als einziges Formerfordernis Ihre eigene Unterschrift am Ende des Testaments. Unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen, so, wie Sie auch sonst unter-schreiben.

Das Gesetz „rät“ dazu, auch Ort und Datum beizusetzen. Dies ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber schon deshalb empfehlenswert, um jün-gere und ältere letztwilligen Verfügungen auseinanderhalten zu können.

Testament

Ich, Franz Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit

meinen letzten Willen wie folgt:

Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein

Alleinerbe sein.

Wien, am 15. Oktober 2013

Franz Fuchshuber

Wo man zu unterschreiben hat Das Testament ist ganz am Schluss des Textes zu unterschreiben, sodass der gesamte Text von der Unterschrift gedeckt ist. Die Unterschrift muss sich demnach auf der Testamentsurkunde selbst befinden, keinesfalls auf dem Kuvert, in das die Urkunde gesteckt wird.

Wie man zu unterschreiben hatUnterschreiben Sie mit vollem Namen und so, wie Sie es auch sonst immer tun.

Das „fremdhändige“ Testament

Ein Testament, das nicht mit eigener Handschrift des Testators geschrie-ben ist, wird als „fremdhändig“ bezeichnet. Dazu gehört auch das von ei-

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ner anderen Person abgefasste oder das von wem auch immer mit Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testament. In all diesen Fällen liegt ein „fremdhändiges“ Testament vor, bei dem besondere Formvorschriften einzu-halten sind: ➜➜ Auch das fremdhändige Testament muss am Ende des Textes vom Testa-tor selbst unterschrieben werden.➜➜ Der Testator muss vor drei Zeugen ausdrücklich erklären, dass die Nie-derschrift seinen letzten Willen enthält.➜➜ Die drei Zeugen müssen das Testament auch unterschreiben und dabei ausdrücklich auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen.➜➜ Bei den drei Zeugen muss es sich um taugliche Zeugen handeln:Ein Testamentszeuge– muss mindestens 18 Jahre alt und geistig gesund sein.– muss die Sprache des Testators sprechen.– darf im Testament nicht selbst bedacht sein, es darf sich aber auch nicht

um den Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Schwager des Bedachten handeln.

– darf nicht eine im Haushalt des Bedachten lebende, dort entgeltlich beschäftigte Personen sein.

Testament

Ich, Franz Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit

meinen letzten Willen wie folgt:

Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein

Alleinerbe sein.

Wien, am 15. Oktober 2013

Franz Fuchshuber

Heinz Kratochvill als Testamentszeuge

Anton Huberbauer als Testamentszeuge

Sepp Maierhofer als Testamentszeuge

Das fremdhändige Testament sollte allerdings nicht als private Testaments-form gewählt werden. Diese Testamentsform enthält allzu viele Tücken, an denen Testamente in der Praxis immer wieder scheitern.

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Ist ein mündliches Testament möglich?

Seit 1. Jänner 2005 ist das allgemeine mündliche Testament abgeschafft. Man wollte dadurch die mit mündlichen Testamenten einhergehende höhe-re Missbrauchsgefahr eindämmen. Frühere mündliche Testamente sind aber weiterhin gültig.

Private mündliche Testamente dürfen seither nur noch in einem Ausnah-mefall als sogenannte „Nottestamente “ errichtet werden: In einer besonderen Notsituation kann der Testator, wenn er aus objektiven Gründen befürchtet, so rasch zu sterben, dass er eine andere (ordentliche) Testamentsform vor seinem Tod nicht mehr einhalten kann, auch mündlich (oder schriftlich) vor nur zwei Zeugen sein Testament erklären. Ob wirklich eine solche Notsituation vorliegt, wird von den Gerichten sehr streng und nach einem objektiven Maßstab ge-prüft. Überdies verliert es drei Monate nach Wegfall der Gefahrenlage seine Gültigkeit. Das Nottestament ist daher praktisch von sehr geringer Bedeutung.

Die öffentlichen Testamentsformen

Neben den bisher dargestellten privaten Testamenten, die „eigenhändig“ oder „fremdhändig“ verfasst werden können, kennt das Erbrecht noch zwei soge-nannte öffentliche Testamentsformen:➜➜ das Testament vor einem Gericht. ➜➜ das Testament vor einem Notar.

Diese beiden Testamentsformen unterliegen gesetzlich genau geregelten For-malitäten. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, dass besachwaltete Personen (das ist der häufigste Fall) und 14- bis 18-jährige Personen nur unter Einhal-tung dieser Formen testieren dürfen.

Wenn Sie ein Testament bei Ihrem Notar errichten, dann han-

delt es sich in der Regel nicht um ein öffentliches, sondern

(bloß) um ein „fremdhändiges“ Testament, das vom Notar

entsprechend Ihrem letzten Willen inhaltlich ausgestaltet und juristisch präzise

ausformuliert wird.

☛☛HinweisHinweis

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Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftlich verfasste Testament ist ausschließlich für Ehegatten (wohl auch bereits für Verlobte) zulässig und ansonsten generell verboten. Jedoch sei auch Ehegatten an dieser Stelle von der Errichtung eines gemein-samen Testaments dringend abgeraten: Es stellen sich in diesem Zusammen-hang tatsächlich allzu viele heikle Fragen, und es kann leicht zu folgenschwe-ren Formfehlern kommen.

Das folgende Beispiel stellt einen in der Praxis immer wieder anzutreffen-den Formfehler dar:

Herr und Frau Moser wollen ein gemeinsames Testament er-

richten. Herr Moser schreibt das Testament mit eigener Hand

und hält den gemeinsamen letzten Willen beider Ehegatten

fest: Sie setzen einander wechselseitig zu Alleinerben ein und wollen damit vor

allem verhindern, dass auch ihre jeweiligen Geschwister erben. Darunter unter-

schreiben Herr und Frau Moser. Kurze Zeit später verstirbt Frau Moser als Erste.

Dieses gemeinschaftliche Testament als Testament der Ehegattin ist nicht

formgültig. Frau Moser hat es nicht selbst geschrieben, es ist also ein „fremd-

händiges“ Testament. Fremdhändige Testamente bedürfen jedoch zu ihrer

Formgültigkeit dreier Zeugen und deren Unterschriften (siehe dazu oben im

Detail). Es liegt also kein formgültiges fremdhändiges Testament vor.

Daraus folgt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wonach der Ehegatte nur

zu zwei Dritteln erbt, ein Drittel aber geht – wie an sich nicht gewollt – an die

Geschwister der Ehegattin.

Wäre Herr Moser zuerst verstorben, so wäre Frau Moser Alleinerbin geworden.

Aus Sicht des Ehegatten liegt nämlich, weil er das Testament ja selbst geschrie-

ben hat, ein formgültiges eigenhändiges Testament vor.

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sollte daher unbedingt rechtskundig begleitet werden. Sicherer ist es, wenn jeder Ehegatte sein eige-nes Testament errichtet.

☛☛BeispielBeispiel

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Widerruf und Änderung des Testaments

Ein Testament gilt nach dem Gesetz im Zweifel schon dann als widerrufen, wenn der Testator später ein neues Testament errichtet.

Diese Zweifelsregel gilt aber nur, wenn es sich tatsächlich um ein Testa-ment, welches die Einsetzung eines (oder mehrerer) Erben enthält, handelt. Eine sonstige spätere letztwillige Verfügung, etwa bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache beinhaltend, gilt im Zweifel nicht schon als Widerruf des früheren Testaments.

Zur Frage der „Konkurrenz“ mehrerer letztwilliger Verfügungen gibt es noch weitere Zweifelsregeln, und es ließen sich viele Spezialfälle besprechen. An dieser Stelle soll jedoch folgender Hinweis genügen: Zweifelsregeln soll-ten niemals der Testaments gestaltung als Grundlage dienen. Sie dienen nur im „Notfall“ bei unklaren Verfügungen als Rettungsanker, um bestehende Zweifel in eine bestimmte Richtung zu entscheiden.

Oberstes Gebot bei der Testamentsgestaltung ist: Bringen Sie Ihren Wil-len unmissverständlich zum Ausdruck!

In einem Testament, das aus Ihrer Sicht Ihr neues, allein maßgebliches Testament sein soll, sollten Sie immer einen ausdrücklichen Widerruf frühe-rer letztwilliger Verfügungen aufnehmen:

Testament

Ich, Franz Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit

meinen letzten Willen wie folgt:

1.) Ich widerrufe hiermit sämtliche früheren letztwilligen Verfügun-

gen ihrem ganzen Inhalt nach.

2.) …

Wien, am 15. Oktober 2013

Franz Fuchshuber

Überhaupt ist es empfehlenswert, bei gewünschten Änderungen oder Ergän-zungen eines bestehenden Testaments, dieses gänzlich zu widerrufen und ein völlig neues Testament zu errichten. Denn nicht selten führen gerade Nach-träge zu Testamenten bzw. auch Änderungen, Streichungen, Ergänzungen

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auf einem bestehenden Testament zu inhaltlichen Unklarheiten oder auch zu folgenschweren Formfehlern.

Möchten Sie Ihr Testament ändern oder ergänzen, so sollten

Sie es, um keine Missverständnisse bzw. Formfehler zu er-

zeugen, besser widerrufen und ein neues Testament errich-

ten.

Es ist immer besser, wenn es nur eine Testamentsurkunde gibt. Mehrere letzt-

willige Verfügungen nebeneinander führen häufi g zu Auslegungsproblemen.

Möchten Sie ein Testament widerrufen, also für unwirksam erklären, so kön-nen Sie dies unter Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfü-gungen tun. Neben einer ausdrücklichen Widerrufserklärung sieht das Ge-setz auch die Möglichkeit vor, eine letztwillige Verfügung stillschweigend, also schlüssig, z.B. durch „Vernichtung“, zu widerrufen. Dies ist wohl die sicherste Form des Widerrufs.

Die sicherste Form des Widerrufs ist die Vernichtung des Tes-

taments. Zerreißen Sie daher das nicht mehr gewollte Testa-

ment und entsorgen Sie es in unwiederbringlicher Weise.

Dies ist auch deshalb zu empfehlen, weil häufig nicht gewollt ist, dass die Er-

ben und auch jene Personen, die nun möglicherweise nicht mehr erben sollen,

die Entstehungsgeschichte zu Gesicht bekommen. Es werden nämlich sämtli-

che letztwilligen Verfügungen, mögen sie auch widerrufen sein, im Verlassen-

schaftsverfahren vom Gerichtskommissär zum Akt übernommen und den darin

begünstigten Personen zur Kenntnis gebracht.

Um dies zu verhindern, sollten auch letztwillige Verfügungen, die bei einem

Notar oder Rechtsanwalt in Verwahrung hinterlegt sind, zurückgenommen und

vernichtet werden, wenn sie widerrufen wurden.

☛☛TippTipp

☛☛TippTipp


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