Date post: | 05-Apr-2015 |
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Bewertung des Umlaufvermögens
Vorlesung Buchführung/Bilanzierung
§246 I HGB „Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver-mögensgegenstände … zu enthalten (…)“
§247 I HGB Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen
§247 II HGB „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegen- stände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“
- Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert
- Umkehrschluss zu § 247 II HGB
§ 266 II B I-IV HGB Umfang des Umlaufvermögens
1. Ansatz
Problem: Abgrenzung von AV und UV
Beispiel:Büromaschinenhändler M hat am 15.10.07 bei Siemens 20 PCs zum
Preis von 2.200€ netto gekauft, die er verkaufen will. Da der Verkauf nur schleppend vorangeht, entnimmt M einen PC für seine Buch-haltung. Zum 31.12.07 befinden sich noch 18 PCs auf Lager.
Warum ist eine genaue Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen notwendig?
1. Ansatz
§ 266 II B I-IV HGB:§ 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;3. fertige Erzeugnisse und Waren;4. geleistete Anzahlungen;
§ 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen und sonstige VGG1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Betei-ligungsverhältnis besteht;4. sonstige Vermögensgegenstände;
2. Ausweis
§ 266 II B I-IV HGB:§ 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;2. sonstige Wertpapiere;
§ 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbank-guthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
2. Ausweis
§ 253 IV HGB:„Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschrei-
bungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzu-setzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschluss-stichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag bei-zulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.“
Mit niedrigerem Wert anzusetzen Börsenpreis oder Marktpreis Beizulegender Wert § 253 IV drückt strenges Niederstwertprinzip aus
3. Bewertung – gesetzlicheGrundlagen
Vorratsbewertung – Allgemeines
In der Buchführung gilt gem. § 252 I Nr. 4 HGB das VORSICHTSPRINZIP:
Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als kritische Beurteilung es zulässt.
d. h. Anschaffungskosten bilden Wertobergrenze (§ 253 I HGB)=> somit kein Ausweis von Buchgewinnen, Buchverluste abermüssen ausgewiesen werdenREALISATIONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP
AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet.
3. Bewertung
Vorratsbewertung
Im UV gilt strenges NWP.Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen
Ausnahmen zu Grundsatz des § 253 I HGB
3. Bewertung
-> Wiederbeschaffungskosten > AHKBewertung zu AHK
-> Wiederbeschaffungskosten < AHKBewertung zu
Wiederbeschaffungskosten
§ 253 I HGB
Vorratsbewertung – Bewertungsansätze
Durchschnittsbewertung nach § 240 IV HGB; 256 S. 2 HGBErgibt den Durchschnittswert. Dieser muss
mit dem Marktpreis verglichen werden. Der niedrigere Wert ist anzusetzen
nach § 253 IV HGB.
LIFO (Last in, First out – steuerlich maßgeblich) § 256 S. 1 HGB;§ 6 I Nr. 2a EStG, R 6.9 EStR:
Es wird unterstellt, dass die zuletzt gekauften Güter als erste verkauft bzw. verbraucht wer- den. SB wird mit Preisen des AB der ersten Zu- gänge bewertet.
3. Bewertung
Summe PreisSumme Menge
FIFO (First in, First out) nach § 256 S. 1 HGB:Erste Güter werden zuerst verbraucht. SB
wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet.
Festwertmethode § 256 S. 2 HGB, § 240 III HGB:Zählt zu den
Bewertungsvereinfachungsver- fahren und beruht auf der Annahme, dass sich Zu- und Abgänge an Vorräten in etwa ent- sprechen. Die Bewertung erfolgt mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Preis (Festmenge zu Festpreisen).
Bewertung nach strengen NWP
3. Bewertung
Vorratsbewertung – Beispiele
Durchschnittsbewertung nach § 240 IV HGB; § 256 S. 2 HGB:
Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,-Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850
3. Bewertung
AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10Zugang II 2.000 zu 4,70
ÞBewertung 28.900 = 4,82 x 3.300 15.906 6.000
Vergleich mit Marktpreis (4,50): 14.850
Vorratsbewertung – Beispiele
LIFO (Last in, First out – steuerlich maßgeblich) nach § 256 S. 1 HGB, § 6 I Nr. 2a EStG; R 6.9 EStR:
Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,-Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850
3. Bewertung
AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10Zugang II 2.000 zu 4,70
ÞBewertung 3.000 zu 4,80 300 zu 5,10 15.930
Vergleich mit Marktpreis (4,50): 4,50 x 3.300 14.850
Vorratsbewertung – Beispiele
FIFO (First in, First out) nach § 256 S. 1 HGB
Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,-Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850
3. Bewertung
AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10Zugang II 2.000 zu 4,70
ÞBewertung 1.000 zu 4,502.000 zu 4,70 300 zu 5,10
15.430Vergleich mit Marktpreis (4,50): 4,50 x 3.300 14.850
Vorratsbewertung – Probleme
Bewertung der unfertigen Erzeugnisse- langfristige Fertigung (completed-contract-Methode)
Unterschiede durch Verbrauchsfolgeverfahren Teilwertproblem Schenkung
Bsp. Zu Schenkung:Elektrohändler verkauft Ihnen geschenktes Radio
für netto 800€. Listeneinkaufspreis 625€ netto. Mit welchem Wert ist Radio zu bilanzieren
- handelsrechtlich?- steuerrechtlich?
Wie lautet der Buchungssatz
3. Bewertung
Forderungsbewertung
Bewertung der Ford. A. LuL am Geschäftsjahresende=> Überprüfung auf Werthaltigkeit
§§ 252 I Nr. 3, 4 HGB und 253 IV HGB
„Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominal-betrag anzusetzen,
„Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten
und
„uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben.
3. Bewertung
Forderungsbewertung
„Vollwertige Forderungen“Mit 100%igem Zahlungseingang ist zu rechnen
„Zweifelhafte Forderungen“Mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnenIndikatoren◦ Einstellung der Zahlungen bzw. auf Mahnung wird nicht reagiert◦ Insolvenzverfahren
„Uneinbringliche Forderungen“Es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird (z. B. Offenbarungseid)
3. Bewertung
Forderungsbewertung
Grds.: Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB) Aber: Pauschale Abwertung
Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) Erfahrungswerte: x% der
eines bestimmten Kunden kann Forderungen werden nicht bezahlt
bestimmt werden. HGB: 1 – 5 %
d. h. Insolvenzquote 20% StGB: 0,5%
d. h. 20% der Forderung werden
bezahlt, 80% sind einzeln zu
berichtigen
Einzelwertberichtigung EWB Pauschalwertberichtigung PWB
Abschreibung auf Forderungen erfolgen auf Nettowerte!
Korrektur der USt. erst, wenn Forderung endgültig uneinbringlich wird
=> § 17 I S. 1, II Nr. 1 S. 1 UStG
(z. B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)
3. Bewertung
Forderungsbewertung
Einzelwertberichtigung: erforderliches KontoAbschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto]
Pauschalwertberichtigung: erforderliches KontoAbschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto]
3. Bewertung
Wir buchen die Wertberichtigung sofort gegen die Forderungen, ohne Ausweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht bei Kapital-gesellschaften)
Forderungsbewertung – Beispiele (unzusammenhängend)
Wert des Forderungsbestandes am Bilanzstichtag:Gesamtford. Netto 1.000.000
./. EWB 100.000
900.000
./. PWB 2 % 18.000
882.000
+ USt. von Ges.ford.* 190.000
Wert 1.072.000
Buchung des speziellen Forderungsrisikos bei Entstehung:Abschr. A. Ford. (EWB) 10.000 / FLL 10.000 Nettowert!hier ist der endgültige Ausweis noch nicht eingetreten, d. h. kein sicherer Ausfall
Forderung geht in voller Höhe ein (Annahme: Forderung war sicher verloren):
Bank 11.900 / so. betr. Erträge 10.000USt. 1.900
3. Bewertung
Forderungsbewertung – Weitere Beispiele:Kunde geht in Insolvenz. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000€ ist sicher
nicht zu rechnen:Abschr. A. Ford. 7.000 / FLL 8.330so. Forderung (USt) 1.330/
!Forderung ist beim ersten sicheren Bekanntwerden des Verlustes auszubuchen!
Wir erfahren am 15.02.07, dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenzantrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.400€ brutto.
!keine sofortige Buchung, da Forderung erst am Jahresende zu bewerten ist!
Am 25.09.07 überweist Insolvenzverwalter 11.900€ bruttoBank 11.900,00 / FLL 71.400Abschr. A. Ford 50.000,00 /so. Vb. (USt) 9.500,00 / (Altforderung 19 %)
3. Bewertung
60.000
50.000 x 19%
10.000
60.000 – 10.000
Bewertung von Wertpapieren
Handhabung wie bei Finanzanlagen Aber: strenges Niederstwertprinzip! Beachte: Teilwertproblem
Bewertung der flüssigen Mittel
Normalfall unproblematisch Probleme bei
- Währungsumrechnung- Abgrenzungsfragen- Finanzderivaten
3. Bewertung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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