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Vorlage zur Kenntnisnahme - Berlin€¦ · die BA-Vorlage Nr. 1297/IV der BVV zur Kenntnisnahme...

Date post: 14-Jun-2020
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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 21.09.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 1. Gegenstand der Vorlage: Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (DV-Flex) 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1297/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage
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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 21.09.2016

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

1. Gegenstand der Vorlage: Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit im

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (DV-Flex) 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 1297/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt.

Komoß Bezirksbürgermeister Anlage

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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 08.08.2016 Pers L/Pers L 1 2110/2360 Frau Salti / Frau Kirmis

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung – Nr. 1297/IV

A. Gegenstand der Vorlage: Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der

Arbeitszeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (DV-Flex)

B. Berichterstatter/in: Bezirksbürgermeister Herr Komoß C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt vorbehaltlich der

Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen auf der Grundlage der mit der Anlage beigefügten Dienst-vereinbarung (ohne Anlagen) die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf fortzuführen.

C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der

BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen.

D. Begründung: Aufgrund der Änderung gesetzlicher und tariflicher

Vorschriften sowie der vom Dienstherrn/dem Arbeitgeber eingerichteten Möglichkeiten der alternierenden Telearbeit und der Angebote des Betrieblichen Gesundheitsmanage-ments (BGM) innerhalb der Arbeits- bzw. Dienstzeit bestand das Erfordernis, die bestehende Dienstverein-barung zu modifizieren. Die Fortschreibung der DV-Flex soll mit ihren Maßnahmen zur Erleichterung des Zeitmanagements der Dienstkräfte beitragen und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützen.

E. Rechtsgrundlage: § 1 GO BA Marzahn-Hellersdorf, § 15, § 36 Abs. 2

Buchstabe b, f und Abs. 3 (BezVG) F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine

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G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Komoß Bezirksbürgermeister Anlage

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Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV-Flex)

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

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Anlage zur BA-Vorlage Nr. 1297/IV

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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf DV-Flex __________________________________________________________________________

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ............................................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 3

§ 2 Arbeitszeit ....................................................................................................................... 4

§ 3 Umgang mit Zeitguthaben und Zeitdefizit ........................................................................ 6

§ 4 Zeiterfassung ................................................................................................................... 7

§ 5 Arbeitszeit der Dienstkräfte mit alternierender Telearbeit (aT) ......................................... 8

§ 6 Wahrnehmung von Angeboten des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn ................................. 9

§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsel innerhalb des Landes Berlin ...........10

§ 8 Ausschluss von der DV-Flex ...........................................................................................10

§ 9 Schlussvorschriften ........................................................................................................11

Anlagen

Anlage 1 Für Tarifbeschäftigte; Zeitguthaben bei einem Beschäftigungsgrad kleiner als 100 Prozent der Gesamtarbeitszeit

Anlage 2 Für Beamtinnen/Beamte; Zeitguthaben bei einem Beschäftigungsgrad kleiner als 100 Prozent der Gesamtarbeitszeit

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Zwischen dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin und dem Personalrat beim Bezirk-samt Marzahn-Hellersdorf wird folgende Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Ar-beitszeit (DV-Flex) geschlossen:

Präambel

Aufgrund der Änderung gesetzlicher und tariflicher Vorschriften sowie der vom Dienstherrn/ Arbeitgeber eingerichteten Möglichkeiten der alternierenden Telearbeit (DV aT) und Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) innerhalb der Arbeits- bzw. Dienstzeit be-stand das Erfordernis, die bestehende Dienstvereinbarung zu modifizieren.

Die Fortschreibung der DV-Flex soll mit ihren Maßnahmen zur Erleichterung des Zeitmanage-ments der Dienstkräfte beitragen und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützen. So ermöglicht die DV-Flex innerhalb der Vorschriften, flexibel auf die Erfordernis-se dienstlicher aber auch privater Art zu reagieren. Ziel ist es, dass die übertragenen Aufgaben in der tariflich vorgeschriebenen Arbeitszeit erledigt werden, die Dienstvereinbarung einen fle-xiblen Beginn und ein flexibles Ende der Arbeitszeit ermöglicht und auch ein Zeitguthaben anfal-len kann, wenn die Arbeitsaufgaben es erfordern.

Die Dienststelle bringt den Dienstkräften dabei großes Vertrauen beim ordnungsgemäßen Um-gang mit der flexiblen Arbeitszeitregelung entgegen. Zwischen der Dienststelle und dem Perso-nalrat besteht Einvernehmen, dass die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit gegen-seitiges Vertrauen voraussetzt.

Die DV-Flex ist ein Beitrag zur Herstellung der Balance zwischen Arbeit und Privatleben. Gleichwohl sind die Dienstkräfte in der Organisation ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei. Im Zweifel sind die persönlichen Interessen den dienstlichen Interessen anzupassen. Typischerweise wird die Arbeitszeiterfassung den Dienstkräften überlassen. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist je-doch weiterhin für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bzw. der Arbeitszeitverord-nung (AZVO), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) verantwortlich. Insbesondere mit Blick auf das Arbeitsschutzgesetz haben die ver-antwortlichen Dienstkräfte dafür Sorge zu tragen, dass in Ihrem Verantwortungsbereich eine Aussage zur Anzahl der anwesenden Dienstkräfte schnellstens getroffen werden kann.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Organisationseinheiten der Dienststelle. Sie gilt grundsätzlich für alle Dienstkräfte, d.h. Beamte/innen, Tarifbeschäftigte und Auszubilden-den des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin, nicht jedoch für die Dienstkräfte des JobCenters Marzahn-Hellersdorf.

(2) Für Dienstkräfte, die aus arbeitsorganisatorischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht nach der nachfolgend ausgeführten Vereinbarung ihren Dienst absolvieren können, ist durch das Fachamt über die Dienststelle eine Vereinbarung oder Zusatzvereinbarung mit dem Personalrat abzuschließen.

(3) Dienstkräfte, die auf eigenen Wunsch nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen möch-ten, müssen diese gegenüber dem Leiter/der Leiterin der Abteilung/des Stabes/des Amtes oder der Serviceeinheit (SE) schriftlich erklären. Für diese Dienstkräfte gelten dann die im § 2 Absatz 3 festgelegten Dienstzeiten bzw. Arbeitszeiten unter Beachtung der vertragli-chen/dienstrechtlichen Vereinbarungen.

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§ 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit bestimmt sich für Tarifbeschäftigte zunächst nach den arbeitsvertraglichen Ver-einbarungen. Soweit der Arbeitsvertrag keine Regelungen enthält und dem TV-L unterliegt, rich-tet sich die Arbeitszeit nach den §§ 6 bis 11 TV-L.

Neben den arbeitsvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Arbeitszeitbestimmungen sind die ge-setzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – ArbZG; Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) zu beachten. Diese sind nach § 18 Abs. 1 ArbZG u.a. nicht anzuwenden auf Dienst-kräfte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Gemäß § 18 Abs. 2 ArbZG gilt für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren das JArbSchG. Für die Beamten/Beamtinnen gelten die dienstrechtlichen Vereinbarungen sowie die Bestimmungen der -AZVO-.

(1) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich für die Beschäftigten (Tarif-beschäftigte und Beamte/Beamtinnen) aus den jeweils geltenden tariflichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Zum Zeitpunkt der Modifizierung beträgt diese für die Tarifbeschäftigten 39 Wochenstunden und für die Beamten/Beamtinnen 40 Wochenstunden.

Die Arbeit ist bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden durch eine Ruhepause von 30 Minu-ten zu unterbrechen. Tarifbeschäftigte haben bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden eine weitere Ruhepause von 15 Minuten einzulegen. Die Beschäftigten müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

(2) Rahmenarbeitszeit

Die tägliche Rahmenarbeitszeit legt einen Arbeitszeitraum fest, innerhalb dessen keine Über-stunden entstehen. Es handelt sich hierbei um ein zuschlagsfreies Arbeitszeitvolumen, über das die Dienstkräfte unter Beachtung dienstlicher Belange flexibel verfügen können. Zeiten, die über die tägliche Sollarbeitszeit (Beamte 8 Std 30 Min und Tarifbeschäftigte 8 Std 18 Min) hinaus erbracht werden, sind an das Kriterium dienstlicher Notwendigkeit gebunden.

Die Beamten/Beamtinnen haben die Arbeitsleistung gemäß § 4 Abs. 3 AZVO regelmäßig Mon-tag bis Freitag in einer Rahmenarbeitszeit von 6.00 bis 19.30 Uhr zu erbringen. Für Tarifbe-schäftigte und Auszubildende gilt diese Regelung analog.

Arbeit an Samstagen ist - außer bei Dienstkräften deren Arbeitsaufgaben werktäglich, also auch an Samstagen, zu erfüllen sind - nur auf freiwilliger Basis innerhalb einer Rahmenarbeits-zeit von 6.00 bis 13.00 Uhr und unter Einhaltung der Höchstarbeitszeit unter folgenden Voraus-setzungen möglich:

Durch die Dienstkraft ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung der Notwendigkeit und un-ter Vorlage der aktuellen Zeiterfassung an die unmittelbare Fachvorgesetzte/den unmittel-baren Fachvorgesetzten einzureichen.

Durch die unmittelbare Fachvorgesetzte/den unmittelbaren Fachvorgesetzten ist im Rah-men seiner Fürsorgepflicht zu prüfen, inwiefern die Erbringung der Leistung an einem Samstag erforderlich und inwieweit die Sicherheit der Dienstkraft gewährleistet ist. Es ist nicht gestattet, dass eine Dienstkraft allein in einem Bürodienstgebäude den Dienst ausübt.

Die unmittelbare Fachvorgesetzte/der unmittelbare Fachvorgesetzte kann die Zustimmung erteilen, wenn die dringende dienstliche Notwendigkeit besteht und bis zum Freitag die wö-

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chentliche Arbeitszeit nicht überschritten und das Zeitguthaben weniger als 66 Stunden be-trägt und die Sicherheit der Dienstkraft gewährleistet ist.

Unabhängig davon hat die Dienststelle bei dienstlicher Notwendigkeit jederzeit die Möglichkeit, Arbeit an Samstagen anzuordnen.

(3) Überstunden und Mehrarbeit

Überstunden und Mehrarbeit sind vor der Anordnung mit entsprechender Begründung bei der Dienststelle einzureichen. Erst nach Zustimmung der dann zu beteiligenden Arbeitnehmerver-tretungen können Überstunden und Mehrarbeit durch den Leiter/die Leiterin der Abteilung/des Amtes/der Serviceeinheit oder der Stabsstelle angeordnet werden. Überstunden und Mehrarbeit sind gesondert aufzurechnen und nach den gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften auszuglei-chen.

(4) Feste Anwesenheitszeiten

Für Dienstkräfte, die auf eigenen Wunsch nicht an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen oder von dieser ausgeschlossen wurden (§ 8 DV-Flex) gelten folgende Anwesenheitszeiten:

Montag bis Freitag bei 40 Std/Woche 7.30 – 16.00 Uhr bei 39 Std/Woche 7:30 – 15.48 Uhr

Samstag für alle DK Bei dienstlicher Notwendigkeit durch Anordnung der Dienststelle.

(5) Funktionszeit

Die bereichs- bzw. amtsbezogene Funktionszeit soll sicherstellen, dass die Verwaltung den Ansprüchen der Bürgerinnen/Bürger im Hinblick auf die jeweilige Aufgabenstellung situations-abhängig gerecht werden kann. Die Dauer der Funktionszeit, die nach gemeinsamer Erörterung mit den Dienstkräften besprochen wurde, wird durch die Leiterin/den Leiter der Abteilung/des Amtes/der Serviceeinheit oder des Stabes festgelegt. Die Anzahl der Dienstkräfte, die während der Funktionszeit anwesend sein müssen, ist variabel und wird, wie die Dauer der Funktions-zeit, festgelegt.

Für Teilzeitkräfte ist die Funktionszeit, sofern die dienstlichen Aufgaben eine Teilnahme an der DV-Flex gestatten, individuell festzulegen. Der zeitliche Rahmen und die Lage der Funktionszeit orientieren sich an

a) den dienstlichen Aufgaben, b) der personellen Ausstattung, c) einer ausreichenden Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit und Organisationseinheiten der

Verwaltung, mit denen Leistungsbeziehungen bestehen, d) der jeweiligen Arbeitssituation.

Die Rechte der Frauen- und Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(6) Gleitzeit

Gleitzeit ist die Zeit außerhalb der Funktionszeit und innerhalb der Rahmenarbeitszeit sowie die Zeit, in denen die Dienstkraft nicht zur Funktionszeit eingeteilt ist. Hierbei sind vorrangig die Belange der Dienststelle zu berücksichtigen.

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§ 3 Umgang mit Zeitguthaben und Zeitdefizit

(1) Zeitguthaben

Ein durch dienstlich erforderliche Vor- und Nacharbeit entstandenes Zeitguthaben kann unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und nach Zustimmung der unmittelbaren Fachvorgesetz-ten/des Fachvorgesetzten innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden.

Jede vollzeitbeschäftigte Dienstkraft darf bei einer Arbeitszeit von 39 und 40 Wochenstunden ein Zeitguthaben von maximal 32 Stunden je Monat (1.920 Minuten) ansammeln und in den Folgemonat übertragen. Ein Ansammeln aufgrund angefallener Arbeitsaufgaben ist bis zu ei-nem Zeitguthaben von maximal 80 Stunden (4.800 Minuten) möglich. Ein Zeitguthaben über dem zulässigen Höchstwert ist zwingend innerhalb von einem Monat auszugleichen. Bei dienst-licher Notwendigkeit bleibt die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit.

(2) Zeitguthaben bei Teilzeit

Für Dienstkräfte die verkürzt arbeiten ist bei Teilnahme an der DV-Flex durch die Amts- und SE-Leiter/innen ebenso eine Funktionszeit festzulegen. Fällt bei verkürzt arbeitenden Dienstkräften ausschließlich aufgrund der dienstlichen Notwendigkeit ein Zeitguthaben an, so ist das maxima-le Zeitguthaben der beigefügten Anlage 1 für Tarifbeschäftigte und Anlage 2 für Beamte zu ent-nehmen. Die Anlagen bilden alle derzeitig vereinbarten Beschäftigungsgrade im Bezirksamt ab.

Je Monat kann maximal ein Zeitguthaben von 10 Stunden (600 Minuten) angesammelt werden. Für das maximale Zeitguthaben wurde die arbeitstägliche Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG bzw. der AZVO zugrunde gelegt.

Für alle Dienstkräfte gilt, dass der Ausgleich von Zeitguthaben, soweit es die dienstlichen Ver-hältnisse zulassen

a) stundenweise, b) tageweise, c) zusammenhängend über mehrere Tage oder d) in Verbindung mit dem Erholungsurlaub möglich ist.

(3) Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei bereits genehmigter Gleitzeit

Für den Fall, dass eine Dienstkraft während eines beantragten und gewährten Zeitausgleichs plötzlich erkrankt, verfällt das Zeitguthaben.

(4) Zeitdefizit

Die Bildung eines Zeitdefizits bis zu 20 Stunden (1.200 Minuten) bei Vollzeitbeschäftigung und bis zu 10 Stunden (600 Minuten) bei verkürzter Beschäftigung ist zulässig und innerhalb eines Jahres auszugleichen.

(5) Zeitguthaben und Zeitdefizit bei Auszubildenden

Auszubildende dürfen ein Zeitguthaben von maximal 14 Stunden 36 Minuten ansammeln. Zum Abschluss eines Ausbildungsabschnitts soll das Zeitkonto ausgeglichen sein. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. Der Zeitausgleich erfolgt grundsätzlich stundenweise. In Absprache mit der Ausbildungsleitung besteht zweimal im Quartal bei ausrei-chendem Zeitguthaben die Möglichkeit, das Zeitguthaben durch einen ganzen Arbeitstag aus-

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zugleichen. Diese Regelung gilt nicht für die Berufsschultage. Die Bildung eines Zeitdefizits ist bis zu 7 Stunden 48 Minuten möglich. Das Defizit ist zum Abschluss eines Ausbildungsabschnit-tes auszugleichen.

(6) Zeiten des Arbeitszeitkontos

Bei Zeiten des Arbeitszeitkontos, das ausschließlich bei Tarifbeschäftigten während der Gel-tungsdauer des Anwendungs-TV entstanden ist, tritt gemäß § 10 Abs. 4 TV-L bei einem ge-währten Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs unverzüglich angezeigt und durch ein ärztli-ches Attest nachgewiesen wird.

§ 4 Zeiterfassung

(1) Zeiterfassungsbogen

Jede Dienstkraft führt die Eintragungen im Zeiterfassungsbogen eigenverantwortlich und gewis-senhaft aus und achtet dabei auf die Einhaltung der zugelassenen Arbeitszeithöchstgrenze nach dem ArbZG bzw. der AZVO oder des JArbSchG in der jeweils geltenden Fassung. Für die Dokumentation ist der elektronische Zeiterfassungsbogen, welcher im Beschäftigtenportal des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf bereitgestellt ist, zu verwenden. Die Bereitstellung der Ar-beitshilfe Zeiterfassungsbogen entbindet die Dienstkraft nicht von der Verantwortung, die Rich-tigkeit der Eintragungen und Aufrechnungen zu prüfen. Die korrekte Nutzung des elektroni-schen Zeiterfassungsbogens liegt allein in der Verantwortung der Dienstkraft.

(2) Zeiterfassung

Arbeitstäglich sind im Zeiterfassungsbogen zu dokumentieren

a) der tatsächliche Arbeitsbeginn, b) das tatsächliche Arbeitsende sowie c) etwaige Arbeitsunterbrechungen z. B. zur Regelung individueller Angelegenheiten - außer

den regulären Pausen. Die Dienstkräfte, die nicht an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen oder von dieser ausgeschlos-sen wurden tragen wie die anderen Dienstkräfte auch, in dem Zeiterfassungsbogen täglich den Beginn und das Ende der Anwesenheitszeit ein.

Die Arbeit beginnt und endet für alle Dienstkräfte mit dem Betreten und Verlassen des Dienst-gebäudes.

In den Fällen, in denen die Arbeitsaufnahme außerhalb eines Dienstgebäudes des Bezirksam-tes Marzahn-Hellersdorf erfolgt, beginnt oder endet die Arbeitszeiterfassung mit der Aufnahme oder Beendigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit bzw. der dienstlich übertragenen Aufgaben.

(3) Zeiterfassung bei Fortbildungsveranstaltungen

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht unter das Bildungsurlaubsgesetz (BurlG) oder die Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) fallen oder nach Prüfung durch die unmittelbare Fach- bzw. Dienstvorgesetzte/den unmittelbaren Fach-bzw. Dienstvorgesetzten überwiegend im dienstli-chen Interesse liegen und mindestens 6 Zeitstunden dauern, wird für vollbeschäftigte Dienst-kräfte ganztägige Dienstbefreiung gewährt. Der gesamte Zeitraum der Teilnahme an der Fort-

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bildungsveranstaltung ist als Arbeits- bzw. Dienstzeit zu werten. Für Fortbildungsveranstaltun-gen von weniger als 6 Zeitstunden ist entweder die Dienstaufnahme oder unter Beachtung dienstlicher Belange die Nutzung der Gleitzeit möglich.

Für Teilzeitkräfte werden entsprechend der für den Tag der Fortbildung festgelegten Arbeitszeit, die die Fortbildung übersteigenden Arbeitsstunden als Zeitguthaben angerechnet.

(4) Zeiterfassung bei Dienstreisen

An jedem Tag der Dienstreise wird mindestens die auf diesen Tag entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese Arbeitszeit bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht werden würde.

Zum Beispiel: Eine Dienstkraft mit vollem Beschäftigungsgrad tritt eine Dienstreise an. Die Reisezeit beträgt 4 Stunden und das Dienstgeschäft 2 Stunden. Für diesen Fall ist im Zeiterfassungsbogen der volle Arbeitstag als Arbeitszeit (bei Tarifbeschäftigten 7 Stunden und 48 Minuten; bei Beamtin-nen/Beamten 8 Stunden) einzutragen.

Übersteigt die dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort die auf den Tag ent-fallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit, ist die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit zu erfassen. Wenn die mit der Dienstreise wahr-zunehmenden Aufgaben erwarten lassen, dass eine längere Arbeitsleistung erforderlich sein könnte, so ist die Wahrnehmung vorher durch die unmittelbare Fachvorgesetzte/den unmittelba-ren Fachvorgesetzten anzuordnen.

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäfts-ort als Arbeitszeit. Die Reisezeit zum und vom auswärtigen Geschäftsort gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Reise von der Wohnung oder vom Dienstort aus angetreten wird [§§ 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Verbin-dung mit § 6 TV-L]. Bei Überschreitung der anrechenbaren Reisezeit von insgesamt 15 Stunden pro Monat gilt § 6 TV-L Absatz 11.

(5) Kontrolle der Zeiterfassung

Der Zeiterfassungsbogen ist mindestens im 2-monatlichen Rhythmus zur Kontrolle und Unter-zeichnung bei der unmittelbaren Fachvorgesetzten/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abzu-geben. Die Einhaltung des Beschäftigungsgrades, der Arbeitstage, des monatlichen und des maximalen Zeitguthabens bzw. Zeitdefizites sind von dieser/von diesem zu kontrollieren. Jede Dienstkraft hat auf dem Zeiterfassungsbogen den vereinbarten Beschäftigungsgrad und die Arbeitstage pro Woche anzugeben.

(6) Aufbewahrung des Zeiterfassungsbogens

Die Aufbewahrung des Zeiterfassungsbogen erfolgt in den zuständigen Organisationseinheiten maximal für das letzte vollständige Kalenderjahr und den Teil des laufendenden Jahres bei der zuständigen Dienstkraft für Personalangelegenheiten (Leiter/Leiterin des Internen Dienstes, Dienstkraft mit Büroleitungsaufgaben oder unmittelbare Fachvorgesetze/unmittelbarer Fachvor-gesetzter).

§ 5 Arbeitszeit der Dienstkräfte mit alternierender Telearbeit (aT)

Für Telearbeitende gilt die Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit, mit Aus-nahme, der für den außerbetrieblichen Arbeitsplatz festgelegten Tage (§ 4 Absatz 4 DV aT).

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An den Tagen an denen die Dienstkraft in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig ist, gelten die nachstehenden Regelungen zur Arbeitszeit gemäß § 7 DV aT des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf.

(1) Grundsätzlich gilt, dass die Erreichbarkeit der Beschäftigten/des Beschäftigten an der au-ßerbetrieblichen Arbeitsstätte durch Festlegung einer individuell zu vereinbarenden Kommuni-kationszeit sicherzustellen ist. Die im Rahmen der geltenden Regelungen (TV, AZVO, ArbZG, Dienstvereinbarungen) zu bestimmende Arbeitszeit ist so zu wählen, dass keine Erschwernis-zuschläge (Nacht-, Samstags-, Sonn- oder Feiertagszuschläge) gemäß den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen anfallen.

(2) Die Arbeitszeit am außerbetrieblichen Arbeitsplatz soll 50 % der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit nicht überschreiten. Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der Führungskraft zeitlich befristet möglich und zu dokumentieren. Auf-grund dringender dienstlicher Erfordernisse kann die unmittelbare Führungskraft die Anwesen-heit der Telearbeitenden/des Telearbeitenden in der Dienststelle anordnen.

(3) Die Ansammlung von Zeitguthaben oder Zeitdefiziten sind während der außerbetrieblichen Telearbeit nicht gestattet (siehe § 4 Absatz 5 DV aT).

§ 6 Wahrnehmung von Angeboten des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn1

(1) Gemäß Nummer 3 der Dienstvereinbarung über das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) in der Berliner Verwaltung (DV Gesundheit) ist die Teilnahme an dienstlich veranlassten und organisierten Veranstaltungen und Besprechungen zum betrieblichen Gesundheitsma-nagement, insbesondere Gesundheitszirkeln, Dienst.

(2) Für nachstehende von der Dienststelle organisierte, betreute Maßnahmen oder wenn eine von der Dienststelle Beauftragte/Beauftragter die Maßnahme betreut, gilt für die Tarifbeschäftig-ten und Beamten/innen diese Zeit im Rahmen der Inanspruchnahme als Arbeitszeit bzw. Dienst.

a) Gesundheitstag b) Coaching c) Inhouse-Schulungen d) Supervision, Mediation e) Teamentwicklung f) Stressbewältigung für Teams g) Alle Beratungs- und Informationsangebote des BGM [Ausnahme Beratung der Deutschen

Rentenversicherung Bund (DRV) und psychologische Beratungsleistung; siehe § 6 Absatz 5 und 6]

(3) Für nachfolgend genannte gesundheitsförderliche Maßnahmen der Dienststelle gilt Arbeits-zeit bzw. Dienst nur bei Inanspruchnahme der Angebote, in dem tatsächlich genutzten zeitli-chen Umfang und in Abhängigkeit von der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis maximal 1 Stunde pro Woche.

1 Dienstvereinbarung (DV) über das Betriebliche Gesundheitsmanagement in der Berlin Verwaltung zwischen HPR

und SenInnSport I. Nummer 3 Punkt 3.3; vgl. DV über die gleitende Arbeitszeit SenInnSport – ZS vom 25.06.2012

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a) Alle Sport- und Bewegungsangebote b) Massagen

Arbeitszeitanteil in Prozent

Umfang der maximalen wöchentlichen Inanspruchnahme für die Teilnahme an den unter § 6 (3) genannten Angeboten

des BGM

bis einschließlich 50 % 30 Minuten

bis einschließlich 75 % 45 Minuten

bei mehr als 75 % bis 100 % 60 Minuten

Das Ansammeln nicht genutzter Zeitanteile für eine spätere Verwendung (z.B. in der Folgewo-che) ist nicht möglich. Notwendige Wegezeiten für die Teilnahme an den o.g. Angeboten des BGM führen nicht zu einer Erhöhung des Freistellungsumfanges. Ferner darf die Aufrechterhal-tung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes durch die Nutzung der Angebote nicht gefährdet sein. Folglich ist eine Teilnahme während der Funktionszeit nur möglich, wenn dienstliche Be-lange dieser nicht entgegenstehen. Hierzu ist auf jeden Fall rechtzeitig vor Inanspruchnahme der Angebote eine Absprache mit der Fachvorgesetzten/dem Fachvorgesetzten vorzunehmen. Außerhalb der Funktionszeit hat die Leiterin/der Leiter der Abteilung, des Amtes, der SE, des Fachbereiches oder des Stabes dafür Sorge zu tragen, dass die telefonische Erreichbarkeit der Organisationseinheit abgesichert ist.

(4) Die jeweilige Dauer der Teilnahme an den im § 6 (3) genannten Angeboten ist bei flexibler Arbeitszeit in der Spalte Bemerkungen des Zeiterfassungsbogens mit Zeitangabe und der Ab-kürzung BGM zu notieren (z.B. 45 Minuten BGM).

(5) Die Inanspruchnahme an der vom BGM der Dienststelle organisierten Rentenberatung (DRV) ist keine Arbeits- bzw. Dienstzeit. Hierfür ist die Gleitzeit zu nutzen.

(6) Nimmt eine Dienstkraft außerhalb der Dienststelle die psychologische Beratungsleistung, des von der Dienststelle beauftragten Beratungsunternehmen, in Anspruch, gilt die Beratungs-zeit nicht als Arbeits- bzw. Dienstzeit. Hierfür ist die Gleitzeit zu nutzen.

§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsel innerhalb des Landes Berlin

(1) Endet das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zum Land Berlin, ist das angesammelte Zeitgutha-ben oder ein eventuelles Defizit bis zum Ausscheiden auszugleichen.

(2) Bei einem Wechsel zu einer anderen Dienststelle des Landes Berlin oder bei Inanspruch-nahme der Freizeitphase der Altersteilzeit ist analog der § 7 (1) zu verfahren.

(3) Ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch plötzlichen Renteneintritt, plötzlichen Pensionseintritt oder Tod wird ein Anspruch auf Abgeltung eines Gleitzeitguthabens nach Antragstellung im Einzelfall durch die Dienststelle (Personalservice) geprüft.

§ 8 Ausschluss von der DV-Flex

(1) Dienstkräfte, die diese Dienstvereinbarung missbräuchlich nutzen, können nach Abwägung des Einzelfalles durch die Dienstbehörde teilweise oder gänzlich nach Zustimmung des Perso-nalrates von der Anwendung der DV-Flex ausgeschlossen werden.

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(2) Unrichtige Eintragungen im Zeiterfassungsbogen stellen eine Verletzung der arbeitsvertrag-lich obliegenden Pflichten bzw. der Dienstpflichten dar. Diese können bei Tarifbeschäftigten mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) und bei Beamtinnen/Beamten diszip-linarisch (nach den Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes) geahndet werden.

§ 9 Schlussvorschriften

Die Dienstvereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sonderregelungen müssen neu beantragt werden. Sie kann einvernehmlich modifiziert und fortgeschrieben werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Dienstvereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Ein-haltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat kann diese Frist verkürzt werden.

Berlin, den

Für das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Für den Personalrat von Berlin

Der Bezirksbürgermeister Die Vorsitzende

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Komoß Ulbricht

Page 15: Vorlage zur Kenntnisnahme - Berlin€¦ · die BA-Vorlage Nr. 1297/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Komoß . Bezirksbürgermeister

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf DV-Flex Anlage 1

Für Tarifbeschäftigte

vereinbarter

Beschäftigungs-

grad

tägliche

Arbeitzeit

Arbeitstage

pro Woche

Anzahl der

Wochen-

stunden

in % von GAZ in Stunden in Minuten in Stunden

100% 4.800

37,50 4,88 3,00 14,63 1.800,00 30,00

48,72 4,75 4,00 19,00 2.338,56 39,00

50,00 4,88 4,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 6,50 3,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 4,88 4,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 6,50 3,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 4,88 4,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 3,90 5,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 4,88 4,00 19,50 2.400,00 40,00

50,00 3,90 5,00 19,50 2.400,00 40,00

51,28 4,00 5,00 20,00 2.461,44 41,00

51,28 6,67 3,00 20,00 2.461,44 41,00

51,28 4,00 5,00 20,00 2.461,44 41,00

51,28 6,67 3,00 20,00 2.461,44 41,00

51,28 4,00 5,00 20,00 2.461,44 41,00

51,28 5,00 4,00 20,00 2.461,44 41,00

51,95 5,00 4,00 20,00 2.493,60 41,30

56,41 5,50 4,00 22,00 2.707,68 45,00

60,00 7,80 3,00 23,40 2.880,00 48,00

60,00 3,60 5,00 18,00 2.880,00 48,00

61,54 6,00 4,00 24,00 2.953,92 49,00

62,50 4,81 5,00 24,07 3.000,00 50,00

64,10 5,00 5,00 25,00 3.076,80 51,00

66,67 4,00 5,00 20,00 3.200,16 53,00

66,67 8,67 3,00 26,00 3.200,16 53,00

69,23 5,40 5,00 27,00 3.323,04 55,00

70,51 5,50 5,00 27,50 3.384,48 56,00

71,79 7,00 4,00 28,00 3.445,92 57,00

74,36 5,80 5,00 29,00 3.569,28 59,00

75,00 7,22 4,00 28,88 3.600,00 60,00

75,00 5,85 5,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 7,31 4,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 5,85 5,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 7,31 4,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 5,85 5,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 7,31 4,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 5,85 5,00 29,25 3.600,00 60,00

75,00 5,78 5,00 28,88 3.600,00 60,00

76,92 7,50 4,00 30,00 3.692,16 62,00

maximales

Zeitguthaben

Zeitguthaben bei einem Beschäftigungsgrad kleiner als 100 Prozent der Gesamtarbeitzeit (GAZ)

G:\! Zentrale Ablage\8 Projekte\8.49 DV_Flex\DV_Flex_Anlagen 1 und 2.xlsx 1 von 2

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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf DV-Flex Anlage 1

Für Tarifbeschäftigte

vereinbarter

Beschäftigungs-

grad

tägliche

Arbeitzeit

Arbeitstage

pro Woche

Anzahl der

Wochen-

stunden

in % von GAZ in Stunden in Minuten in Stunden

100% 4.800

maximales

Zeitguthaben

Zeitguthaben bei einem Beschäftigungsgrad kleiner als 100 Prozent der Gesamtarbeitzeit (GAZ)

76,92 6,00 5,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 7,50 4,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 6,00 5,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 7,50 4,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 6,00 5,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 7,50 4,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 6,00 5,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 7,50 4,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 6,00 5,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 7,50 4,00 30,00 3.692,16 62,00

76,92 6,00 5,00 30,00 3.692,16 62,00

80,00 7,80 4,00 31,20 3.840,00 64,00

80,38 6,27 5,00 31,35 3.858,24 64,00

82,05 6,40 5,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 8,00 4,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 6,40 5,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 8,00 4,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 6,40 5,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 8,00 4,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 6,40 5,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 8,00 4,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 6,40 5,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 8,00 4,00 32,00 3.938,40 65,30

82,05 6,40 5,00 32,00 3.938,40 65,30

83,08 6,48 5,00 32,40 3.987,84 66,30

83,33 6,50 5,00 32,50 3.999,84 67,00

83,33 5,00 5,00 25,00 3.999,84 67,00

84,62 6,60 5,00 33,00 4.061,76 68,00

85,71 6,60 5,00 33,00 4.114,08 69,00

87,18 6,80 5,00 34,00 4.184,64 70,00

88,46 6,90 5,00 34,50 4.246,08 71,00

89,74 7,00 5,00 35,00 4.307,52 72,00

90,00 7,02 5,00 35,10 4.320,00 72,00

92,31 7,20 5,00 36,00 4.430,88 74,00

92,50 7,22 5,00 36,08 4.440,00 74,00

92,50 7,21 5,00 36,07 4.440,00 74,00

94,87 7,40 5,00 37,00 4.553,76 76,00

G:\! Zentrale Ablage\8 Projekte\8.49 DV_Flex\DV_Flex_Anlagen 1 und 2.xlsx 2 von 2

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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf DV-Flex Anlage 2

Für Beamte und Beamtinnen

vereinbarter

Beschäftigungs-

grad

tägliche

Arbeitzeit

Arbeitstage

pro Woche

Anzahl der

Wochen-

stunden

in % von GAZ in Stunden in Minuten in Stunden

100% 4.800

50,00 5,00 4,00 20,00 2.400 40,00

50,00 4,00 5,00 20,00 2.400 40,00

55,00 5,50 4,00 22,00 2.640 44,00

60,00 6,00 4,00 24,00 2.880 48,00

60,00 8,00 3,00 24,00 2.880 48,00

70,00 7,00 4,00 28,00 3.360 56,00

70,00 5,60 5,00 28,00 3.360 56,00

75,00 6,00 5,00 30,00 3.600 60,00

75,00 7,50 4,00 30,00 3.600 60,00

75,00 6,00 5,00 30,00 3.600 60,00

80,00 6,40 5,00 32,00 3.840 64,00

80,00 8,00 4,00 32,00 3.840 64,00

85,00 6,80 5,00 34,00 4.080 68,00

85,00 8,50 4,00 34,00 4.080 68,00

87,50 7,00 5,00 35,00 4.200 70,00

90,00 7,20 5,00 36,00 4.320 72,00

92,50 7,24 5,00 37,00 4.440 74,00

95,00 7,60 5,00 38,00 4.560 76,00

maximales

Zeitguthaben

Zeitguthaben bei einem Beschäftigungsgrad kleiner als 100 Prozent der Gesamtarbeitzeit (GAZ)


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