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Vorbeugender Brandschutz - LFS · Die Definition des Hochhauses ist nicht wie bisher im § 2 LBO...

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17.05.2010 – Handschel LANDESFEUERWEHRSCHULE N:\Lehrgang\170\Doku\LG170_Bauordnungsrecht.indd Vorbeugender Brandschutz Bauordnungsrecht Wirksame Löscharbeiten ermöglichen Flucht u. Rettungswege sicherstellen Entstehung u. Ausbreitung v. Feuer u. Rauch verhindern LANDESFEUERWEHRSCHULE
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17.05.2010 – Handschel

LANDESFEUERWEHRSCHULE

N:\Lehrgang\170\D

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auordnungsrecht.indd

Vorbeugender Brandschutz

Bauordnungsrecht

WirksameLöscharbeitenermöglichen

Flucht u.Rettungswegesicherstellen

Entstehung u. Ausbreitung v.Feuer u. Rauch verhindern

LANDESFEUERWEHRSCHULE

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 2 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 3© Mai 2010

InhaltsverzeIchnIs

1 Allgemeines .................................................................................................................................................... Seite 5 · Rechtsbereiche der LBO ..................................................................................................... Seite 5

1.1 Landesbauordnung (Übersicht) ....................................................................................................... Seite 6

2 Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 3 LBO) ........................................................................................... Seite 7 · Begriffe (Definitionen) ........................................................................................................ Seite 7 · Gebäudeklassen ...................................................................................................................... Seite 8

2.1 Grundsatzforderungen ....................................................................................................................... Seite 15 · Generalklausel Sicherheit .................................................................................................... Seite 15 · Bauprodukte ............................................................................................................................ Seite 15 · Technische Baubestimmungen .......................................................................................... Seite 15

3 Das Grundstück und seine Bebauung ................................................................................................... Seite 16

4 Allgemeine Anforderung an die Bauausführung (§ 11 bis § 16, Auszug) ................................. Seite 18

5 Brandschutz ...................................................................................................................................................... Seite 19 · Gesetzestext ............................................................................................................................. Seite 19 · Zusammenhang zwischen §15 und § 38 LBO .............................................................. Seite 20 · § 15 als Rechtsgrundlage ...................................................................................................... Seite 20 · Brandschutz nach § 15 (1) LBO ........................................................................................ Seite 20

5.1 Anforderungen an Rettungswege ................................................................................................... Seite 21 · System der zwei Rettungswege ......................................................................................... Seite 21

5.1.1 Erster Rettungsweg .................................................................................................................... Seite 23 · Treppenräume und Ausgänge nach §11 LBOAVO ...................................................... Seite 23 · Rettungsweglänge 35 m ....................................................................................................... Seite 24 · Anforderungen an Treppenraumwände und Türen zu Treppenräumen

nach § 11 (5) ............................................................................................................................ Seite 25 · Sicherheitstreppenräume ..................................................................................................... Seite 26 · Notwendige Flure nach § 12 LBOAVO .......................................................................... Seite 28 · Laubengänge ............................................................................................................................ Seite 29

5.1.2. Zweiter Rettungsweg ............................................................................................................... Seite 29 · Anforderungen nach § 2 LBOAVO .................................................................................. Seite 29 · Feuerwehrzufahrten .............................................................................................................. Seite 30 · Aufstellflächen ........................................................................................................................ Seite 31 · VwV Feuerwehrflächen ....................................................................................................... Seite 32 · Einsatz der dreiteiligen Schiebleiter ................................................................................ Seite 32 · Ersatzfluchtweg nach DIN 14094 ..................................................................................... Seite 33 · Rettungsfenster ....................................................................................................................... Seite 34

5.1.3 Einbau von Türen nach § 11(5) und § 12 (4) LBOAVO ............................................... Seite 35

6 Bauprodukte und Bauarten § 17 bis § 25 LBO (Übersicht) ............................................................ Seite 37

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 4 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

7 Der Bau und seine Teile § 26 bis § 33 LBO ......................................................................................... Seite 38

7.1 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 26 LBO ............................................................................................................................ Seite 38

· Baustoffe und Entflammbarkeit ........................................................................................ Seite 38 · Bauteile und Feuerwiderstand ........................................................................................... Seite 38 · Bauregelliste ............................................................................................................................. Seite 39

7.2 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile nach § 27 LBO ...................................................................................................................................... Seite 39

· Decken und ihre Anschlüsse ............................................................................................. Seite 39 · Feuerwiderstand in Abhängigkeit von Gebäudeklassen ........................................... Seite 40 · Außenwände ............................................................................................................................ Seite 43 · Trennwände ............................................................................................................................. Seite 43

7.3 Brandwände ........................................................................................................................................... Seite 44 · Brandwandersatzwände ....................................................................................................... Seite 45 · Erleichterungen für den Holzbau ..................................................................................... Seite 46

7.4 Decken nach § 8 LBOAVO ............................................................................................................... Seite 53

7.5 Dachgeschossausbau und Maisonettewohnungen .................................................................. Seite 53

7.6 Dächer nach § 27 (6) LBO ............................................................................................................... Seite 53

8 Haustechnische Anlagen ............................................................................................................................. Seite 54 · Aufzüge ...................................................................................................................................... Seite 54 · Lüftungsanlagen ...................................................................................................................... Seite 55 · Leitungen, Installationsschächte und –kanäle nach § 16 LBOAVO ...................... Seite 55

9 Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen § 34 bis § 40 LBO (Auszug) ........... Seite 56 · Aufenthaltsräume nach § 34 LBO .................................................................................... Seite 56 · Sonderbauten sowie Räume und Anlagen besonderer Art oder

Nutzung nach § 38 LBO ..................................................................................................... Seite 56

10 Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörde § 41 bis § 48 LBO (Wird in dieser Lernunterlage nicht berücksichtig) ........................................................................................................................................ Seite 57

11 Verwaltungsverfahren, Baulasten § 49 bis § 72 LBO (Auszug) .................................................... Seite 57 · Baugenehmigungsverfahren nach §§ 49 ff LBO .......................................................... Seite 57 · Bauvorlagen .............................................................................................................................. Seite 57 · Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO ......................................................................... Seite 58

12 Brandschutzprüfung .................................................................................................................................... Seite 61

12.1 Brandschutzprüfung nach der MBO ........................................................................................... Seite 61

13 Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften § 73 bis § 79 LBO (Auszug) .............................................................................. Seite 61

14 Anhang (Auszug aus der Musterbauordnung (MBO)) ...................................................................... Seite 62

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 5© Mai 2010

1 allgemeInes

Die Landesbauordnung beinhaltet das Bauordnungsrecht des entsprechenden Bundeslan-des. Sie ist nach der Musterbauordnung (MBO) ausgerichtet. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) gliedert sich in drei Rechtsbereiche

• Allgemeine Vorschriften, welche Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen und allgemeine Anfor-derungen regeln.

• Materielles Bauordnungsrecht, welches die Bebauung des Grundstückes (Abstandsflächen) und die Anforderungen an die Bauausführung (Standsicherheit, Brandschutz) regelt.

• Formelles Baurecht mit den Verfahrensvorschriften für die Baugenehmi-gung, Bauüberwachung und die Zuständigkeit der Baurechtsbehörden.

RechtsbeReiche

deR LBO

Rechtsbereiche der LBO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 6 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

1.1 Baurechtliche grundlagen

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg ist in neun Teile unterteilt.

Teile Abschnitte Inhalte (Auszug)

1. Teil

Allgemeine Vorschriften

- Anwendungsbereich der LBO

- Erklärung der Begriffe zu

baulichen Anlagen

- Festlegung allgemeiner

Anforderungen

LBO gilt für bauliche Anlagen

außer Verkehrsanlagen

2. Teil

Das Grundstück und

seine Bebauung

- Bebaubarkeit von Grundstücken

- Ermittlung der Abstandsflächen

Gebäude dürfen nur gebaut wer-

den, wenn das Grundstück an eine

öffentliche Zufahrt angeschlossen

ist.

3. Teil

Allg. Anforderungen an

die Bauausführung

- Gestaltung

- Wärme-, Schallschutz

- Brandschutz

§15 Grundsatzbestimmung für den

Brandschutz

4. Teil

Bauprodukte und

Bauarten

- Anforderungen an Bauprodukte

- Allg. baurechtliche Zulassungen

- Übereinstimmungsnachweis

Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile)

dürfen nur verwendet werden,

wenn deren Eignung nachgewie-

sen ist.

5. Teil

Der Bau und seine Teile

- Wände, Decken, Stützen

- Treppen, Treppenräume

- Türen, Fenster

- u.a.

Anforderungen an Bauteile in

Abhängigkeit der Nutzung und

Höhenentwicklung des Gebäudes

6. Teil

Einzelne Räume, Woh-

nungen und

besondere Anlagen

- Aufenthaltsräume

- Wohnungen

- Bauliche Anlagen und Räume

besonderer Art oder Nutzung

Mindestgröße von Aufenthaltsräu-

men und Wohnungen.

Erschwernisse oder Erleichterung.

für besondere Nutzungen

7. Teil

Am Bau Beteiligte,

Baurechtsbehörden

Aufgaben u. Abgrenzungen der

Rechte u. Pflichten von Bauherren,

Planverfasser, Bauleiter, Bau-

rechtsbehörde

Der Bauherr hat einen Planver-

fasser, Unternehmer zu bestel-

len. Der Planverfasser ist für die

Brauchbarkeit seines Entwurfes

verantwortlich.

8. Teil

Verwaltungsverfahren

Baulasten

Festlegung von

- Kenntnisgabeverfahren,

- Baugenehmigungsverfahren

Voraussetzungen für das Kenntnis-

gabeverfahren und Fristen für die

Bearbeitung und Genehmigung

von Bauvorhaben

9. Teil

Rechtsvorschriften,

Ordnungswidrigkeiten

Übergangs- und

Schlussvorschriften

- Örtliche Bauvorschriften

- Ordnungswidrigkeiten

- Bestehende bauliche Anlagen

Festlegung von Ordnungswidrig-

keiten und deren Folgen

Überleitung vom früheren Bau-

recht zum neuen Baurecht

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 7© Mai 2010

2 ALLGEMEINE VORScHRIFTEN § 1 BIS § 3 LBO

Anwendungsbereich § 1 LBO

Die Landesbauordnung (LBO) gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Das materielle Recht der Landesbauordnung (LBO) ist auf alle Gebäude anzuwenden; unab-hängig von dem formellen Recht der LBO. Das heißt:Die Anforderungen an Gebäude (Sicherheit, Brandschutz) sind immer zu erfüllen, auch wenn nach dem formellen Recht ein Gebäude nicht genehmigungsbedürftig ist oder die Genehmigung nicht in der Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde liegt. Die Lan-desbauordnung richtet sich mit ihren Anforderungen ausschließlich am Personenschutz und nicht am Sachschutz aus. Maßnahmen für den Sachschutz sind sicherlich sinnvoll, sie können aber mit der Landesbauordnung nicht begründet werden. Daher werden weiter-gehende Anforderungen bezüglich des Sachschutzes oft von Versicherungen nach versi-cherungsinternen Richtlinien gefordert. In der Landesbauordnung sind die grundlegenden Anforderungen an bauliche Anlagen festgelegt.Die sich daraus ergebenden technischen Anforderungen und Einzelanforderungen an Bauteile bzw. Bauprodukte sind in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung festgelegt.

Begriffe § 2 Bauliche Anlagen § 2 (1)Unter baulichen Anlagen versteht man Anlagen, welche aus

– Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind

oder

– durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen sowie

– Anlagen, welche entsprechend ihrer Verwendung überwiegend ortsfest be-

nutzt werden.

Verkaufsstände, Kioske, Mobilheime und Festzelte sind, bei überwiegend ortsfester Nut-zung, ebenfalls bauliche Anlagen; nicht jedoch beispielsweise campingzelte.

Gebäude § 2 (2)Gebäude sind überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und welche dazu geeignet sind, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten.

Wohngebäude § 2 (3)Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen.

RegelungsbeReich deR lbO PeRsOnenschutz

MateRielles Recht FORMelles Recht

LBOAVO

deFinitiOnen

Begriffe

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 8 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Gebäudeklassen § 2 (4)

Der § 2 (4) LBO hat sich grundlegend geändert. Anstelle der bisherigen Begriffe „Gebäu-de geringer Höhe, Hochhaus und sonstige Gebäude“ werden jetzt die Gebäude in Gebäu-deklassen 1 bis 5 eingeteilt (siehe Bild 1 bis 5).

Auszug aus dem Text:(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

2. Gebäudeklasse 2:Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

3. Gebäudeklasse 3:sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4. Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

5. Gebäudeklasse 5:sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Auf-enthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellerge-schossen außer Betracht.

Höhenangaben im Sinne des § 2 Abs. 4 LBOBisher wurde bei der Einteilung der Gebäude auf die anleiterbare Stelle von Nutzungs-einheiten mit Aufenthaltsräumen Bezug genommen (Fensterbrüstung). Jetzt erfolgt die Einteilung nur in Abhängigkeit des Abstandes zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, und der im Mittel festgelegten Geländeoberfläche. (Bild 6)Nach der neuen Regelung wird bei den Gebäudeklassen das oberste Geschoss einbezo-gen, auch wenn sich darin keine Aufenthaltsräume befinden, jedoch der Einbau eines Aufenthaltsraumes möglich ist.Dies stellt für den Bauherrn zunächst (oberflächlich betrachtet) eine Verschärfung dar. Die Einbeziehung des „obersten Geschosses in dem der Einbau eines Aufenthaltsraumes möglich ist“, ist eine Klarstellung und eine Verbesserung des Brandschutzes.So gab es in der Vergangenheit immer Probleme, wenn ein Gebäude ohne ausgebautes Dachgeschoss genehmigt wurde und später ein Dachgeschossausbau durchgeführt wurde.

gebäudeklassen

höhe vOn ge-

ländeObeRFläche

iM Mittel

bis

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ObeRkante wenn

auFenthalts-

RauM Möglich

Gebäudeklassen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 9© Mai 2010

Ein späterer Ausbau des Dachgeschosses hatte oft zur Folge, dass die Fenster im Dach-geschoss mit Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht erreichbar waren, wodurch der zweite Rettungsweg nachträglich nur mit großem Aufwand sichergestellt werden konnte.Eine Berücksichtigung des zweiten Rettungsweges ist auch weiterhin erst dann erfor-derlich, wenn tatsächlich im obersten Geschoss ein Aufenthaltsraum vorhanden ist. So bezieht sich diese neue Regelung auf das Schutzziel (feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig).

Bild 1

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 10 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Bild 2

Bild 3

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 11© Mai 2010

Bild 4

Bild 5

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 12 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

hOchhaus

Bild 6

Daher sind die zulässigen Höhen zwischen der anleiterbaren Stelle (Fenster-, Balkonbrüs-tung) und der tatsächlichen Geländeoberfläche in § 2 Abs. 3 LBOAVO geregelt.

Gegenüberstellung der Gebäudeklassen

LBO (alte Fassung) LBO (neue Fassung)

Gebäude geringer Höhe Gebäudeklasse 1Gebäudeklasse 2Gebäudeklasse 3

Sonstige Gebäude Gebäudeklasse 4Gebäudeklasse 5

Hochhäuser Hochhäuser

Hochhaus nach § 38 (2)Die Definition des Hochhauses ist nicht wie bisher im § 2 LBO (Begriffe) vorgenommen sondern sie erfolgt im § 38 Abs. 2 LBO (Sonderbauten).Danach bezieht sich die Höhenangabe, wie bei der Einteilung der Gebäudeklassen festgelegt (§ 2 LBO), auf den Abstand zwischen dem Fußboden des obersten Geschosses, in dem der Einbau eines Aufenthaltsraumes möglich ist und der im Mittel festgelegten Geländeoberfläche (mehr als 22 m).

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 13© Mai 2010

Vollgeschosse § 2 (6)Vollgeschosse müssen

– mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessenen Geländeoberfläche hinaus-ragen und von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut mindestens 2,3 m hoch sein.

Keine Vollgeschosse sind – Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen

dienen oder – oberste Geschosse, bei denen sich die Mindesthöhe von 2,3 m auf weniger

als ¾ der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erstreckt. (siehe Bild 7 )

Bild 7

Bei der Festlegung von Vollgeschossen beziehen sich die Maße auf die Außenkanten des Gebäudes (Rohbaumaße).Das Maß 2,3 m wird von Oberkante Fußboden bis zur Oberkante des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses gemessen.Bei Dachgeschossen bezieht sich dieses Maß auf die Außenkante der Dachhaut.

Festlegung von Aufenthaltsräumen § 2 (7) in Verb. mit § 34 LBO

Bild 8

2,2 m

B

A

1,5 m

Wenn A = 1/2 Grundfläche B, dann Aufenthaltsraum

A2,3 m

B

A2,3 m

B

Wenn A < 3/4 der Grundfläche B, dann kein Vollgeschoss

vOllgeschOsse

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 14 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Bei der Festlegung von Aufenthaltsräumen werden die Maße im Lichten gemessen. Dabei beträgt die Höhe der Aufenthaltsräume in Dachgeschossen mind. 2,2 m. Diese Höhe muss mind. über die Hälfte der Geschossfläche vorhanden sein. Raumteile unter 1,5 m lichter Höhe bleiben bei der Geschossfläche unberücksichtigt. Bei allen anderen Geschos-sen muss die lichte Höhe mind. 2,3 m betragen.

Aufenthaltsräume § 2 (7)Aufenthaltsräume sind nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume sind in § 34 LBO geregelt. (s. Bild 8 und S. 63 Aufenthaltsräume nach §34 LBO)

Der Begriff des Aufenthaltsraumes ist für zahlreiche Bestimmungen und Anforderungen des Bauordnungsrechts von Bedeutung. So beziehen sich viele Anforderungen jetzt nicht erst auf das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen sondern auch auf die Möglichkeit, Aufenthaltsräume einzubauen, beispielsweise bei der Forderung nach dem Feuerwider-stand von Bauteilen.

Beispiele für Aufenthaltsräume sind

– Wohn- und Schlafräume,

– Wohn- und Essdielen,

– Arbeitsräume (Büro-, Geschäfts- und Verkaufsräume sowie Werkstätten),

– Gaststätten,

– Versammlungsräume,

– Schul- und Krankenräume,

– Turnhallen.

Keine Aufenthaltsräume sind Räume, in denen sich zwar eine Vielzahl von Personen aufhält, die Verweildauer des Einzelnen jedoch nur vorübergehend ist (z. B. Warteräume, Nebenräume, Treppenräume, Hobby-, Bügelräume).

Stellplätze und Garagen § 2 (8)Stellplätze sind Flächen im Freien, die außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Lagerräume gel-ten nicht als Garagen.

Bauprodukte § 2 (10)Hierzu gehören Baustoffe, Bauteile und Anlagen (Heizungen, Lüftungen, Aufzüge) die für den dauerhaften Einbau in baulichen Anlagen bestimmt sind.

Bauart § 2 (11)Bauart ist die Zusammenfügung von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

auFenthalts-

RäuMe

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 15© Mai 2010

Gleichstellung § 2 (12)Der Errichtung eines Gebäudes sind gleichgestellt:das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und Nutzungs-änderungen.

2.1 grundsatzforderungen

Allgemeine Anforderungen § 3 (1) LBODie in § 3 enthaltenen Grundsatzforderungen stellen die Generalklausel des Bauord-nungsrechts dar. Die Hauptaufgabe des Bauordnungsrechts ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Bedrohung von Leben und Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen zu verhindern.

Öffentliche Sicherheit und OrdnungDie öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen als un-entbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben angesehen wird.Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht nur dann, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts besteht. Eine Bedrohung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung wird als eine Sachlage definiert, welche die Annahme rechtfertigt, dass in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss.

Bauprodukte § 3 (2) LBOBauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn diese entsprechend der vorgesehenen Verwendung einen angemessenen Zeitraum gebrauchsfähig sind.

Technische Baubestimmungen § 3 (3) LBOTechnische Regeln / BaubestimmungenDie Beachtung technischer Regeln hat durch die Novelle 1995 eine grundlegende Ände-rung erfahren. Während nach bisherigem Recht sämtliche allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten waren, sind nach der Neuregelung in Absatz 3 die technischen Regeln nur noch insoweit baurechtlich einzuhalten, als sie von derobersten Baurechtsbehörde eingeführt worden sind.

Von der Einschränkung der bauordnungsrechtlichen Verbindlichkeit unberührt bleibt die Geltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel des Zivilrechtes und des Strafrechtes.

Technische Baubestimmungen sind von der obersten Baurechtsbehörde eingeführte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatz 1 dienen. Somit müssen technische Regeln von der obersten Baurechtsbehörde, in Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium, eingeführt werden. Beispiele für technische Regelwerke sind:

geneRalklausel

sicheRheit

gRundsätze

öFFentliche

sicheRheit und

ORdnung

technische

Regeln

technische bau-

bestiMMungen

Generalklausel Sicherheit

Bauprodukte

Technische Baubestimmungen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 16 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

– die DIN-Normen,

– die DVGW-Bestimmungen,

– die VDI-Richtlinien,

– die VDE-Bestimmungen.

Sind diese technischen Regeln als Baubestimmungen eingeführt, so konkretisieren diese die Forderungen des § 3 LBO und geben dadurch Gewähr, dass bei deren Anwendung Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet werden.

Diese technischen Regeln werden von der obersten Baurechtsbehörde eingeführt. Die technischen Regeln sind keine Rechtsvorschriften. Sie erhalten aber den charakter von Verwaltungsvorschriften, wenn sie eingeführt wurden. Die technischen Regeln geben regelmäßig für ein bestimmtes Gebiet den jeweiligen Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse sowie praktische Erfahrungen wieder. Diese Erkenntnisse werden über die Bekanntmachung nach Absatz 3 zu verbindlichen Entscheidungsgrundlagen für die Baurechtsbehörden.Die technischen Baubestimmungen stellen Erfahrungssätze und praktische Anleitungen dar und dienen als Erkenntnisquelle für die Klärung der eigentlich entscheidenden Frage, inwieweit eine bauliche Anlage den Anforderungen der LBO oder aufgrund der LBO erlassenen Rechtsvorschriften entspricht. Sie zeigen oft nur eine Möglichkeit, diese An-forderungen zu erfüllen. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass eine baurechtliche Gesetzesanforderung auch auf andere Weise den technischen Baubestimmungen gerecht werden kann. Bei Abweichung von den technischen Regeln muss aber der Bauherr nach-weisen, dass diese Abweichung auch dem Sicherheitsniveau der geltenden Landesbauord-nung entspricht.

Neu aufgenommen wurde Absatz 5 zu § 3 LBO. Danach dürfen Bauprodukte, welche den technischen Regeln anderer Vertragsstaaten entsprechen, ebenfalls verwendet werden, wenn diese dem nach § 3 geforderten Schutzniveau entsprechen; auf die §§ 17 ff LBO wird verwiesen.

3 Das grunDstück unD seIne BeBauung § 4 BIs § 10 lBO (auszug)

Bebauung der Grundstücke § 4 LBO Abs. 1Nach § 4 (1) wird für Grundstücke eine befahrbare Zufahrt verlangt. Ausnahme: Wohn-wege, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.Die Zugänglichkeit wird dadurch sichergestellt, dass das Baugrundstück entweder an der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder dass es eine Zufahrt von einer sol-chen Verkehrsfläche hat. Die Zugänglichkeit soll gewährleisten, dass ein Grundstück für Feuerwehr und Rettungsdienst erreichbar ist. Die Forderung der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt gilt nicht nur für die Errichtung eines Gebäudes, sondern ebenso im Hinblick auf eine vorgesehene Nutzungsänderung.

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den stand deR

wissenschaFt

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LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 17© Mai 2010

Die Anforderungen an Feuerwehrzufahrten sind in § 2 LBOAVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ geregelt.

In der MBO sind die Anforderungen an Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen im § 5 geregelt.

Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen nach § 4 (3)mindestens 30 m von Wäldern, Mooren und Heiden entfernt sein; ggf. sind größere Ab-stände (Brandschutz, Sicherheit) erforderlich.

Die Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen (geringere Abstände) trifft die Baurechtsbehörde.

Größere Abstände können verlangt werden bei – baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, – Baumlängen von mehr als 30 m, – besonderen Lagen (unterhalb von Steilhängen).

Abstandsflächen § 5 LBODie Forderung von Abstandsflächen dient der ausreichenden Belüftung und Beleuch-tung der Gebäude. Mit der Novelle 1995 ist es nicht mehr das Ziel der Abstandsflächen Schadenfeuer zu begrenzen (Brandausbreitung), da die Verhinderung der Brandausbrei-tung durch brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände erreicht werden kann. Die anzurechnende Wandhöhe ist u.a. abhängig von der Dachneigung sowie von An- und Vorbauten.

§ 5 (1) und (2)Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen auf dem Grund-stück selbst liegen und sind von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (s. Bild 9). Sie dürfen sich nicht überdecken. Ausgenommen sind Gebäude, die in einem Winkel von mehr als 750 zueinander stehen.

Tiefe der Abstandsflächen § 5 (4) LBODie Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich aus der Wandhöhe. Die Wandhöhe ist der Ab-stand vom Schnittpunkt der Wand zur Geländeoberfläche beziehungsweise der im Mittel gemessenen Wandhöhe und dem Schnittpunkt von der Wand zur Dachhaut beziehungs-weise zum oberen Wandabschluss. Je nach Dachneigung wird die Höhe des Daches teilweise zur Wandhöhe addiert. Bei der Giebelwand wird jetzt die Giebelfläche ins Verhältnis zu einer fiktiven Wand gesetzt, welche der Höhe und Breite des Giebels entspricht.Ist die Neigung des Daches > 450, so wird von der Giebelhöhe die Hälfte des Verhältnis-ses der tatsächlichen Fläche zur Fläche der fiktiven Wand, der Wandhöhe zugeschlagen.Zu dieser Höhe werden die Höhe der Dächer mit einer Neigung von mehr als 700 voll und bei mehr als 450 Neigung zu einem viertel dazugerechnet.

abstand zuM

wald

wandhöhe

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 18 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Die Tiefe der Abstandsflächen betragen: – allgemein 0,4 der Wandhöhe, – in Kern- und besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten 0,2 der Wandhöhe, – in Gewerbe- und Industriegebieten 0,125 der Wandhöhe, – jedoch immer mindestens 2,5 m.

Die Forderung nach Abstandsflächen ist indirekt auch in § 15 (1) LBO enthalten. Bei zu geringen Abständen kann aus Gründen des Brandschutzes nach § 7 (1) LBOAVO die Errichtung von Brandwänden REI-M 90-A1 (DIN EN 13501) bzw. F 90 – A (DIN 4102) oder bei den Gebäudeklassen 1 bis 4 die Außenwände als Brandwandersatzwand gefordert werden.

Bild 9

4 allgemeIne anfOrDerung an DIe Bauausführung § 11 BIs § 16 (auszug)

Baustellen § 12 LBO § 12 (1) und (2)Baustellen sind so einzurichten, dass Gefahren nicht entstehen. Öffentliche Verkehrsflä-chen sind zu schützen und zugänglich zu halten.

In Betracht kommen hier namentlich die Vorschriften über die Standsicherheit § 3 (1) LBO und den Brandschutz § 15 (1) LBO.Danach besteht die Grundsatzforderung, dass bei Baustellen keine Gefahren und keine vermeidbaren Belästigungen entstehen dürfen. In dieser Forderung sind auch die Auswir-kungen auf die Nachbarschaft der Baustelle (Anwohner) einzuschließen.Dieser Paragraph kann auch bei Arbeiten im Straßenbereich (Bau von verkehrsberuhigten Zonen, Fußgängerzonen oder U- Bahnbau) herangezogen werden, damit auch während der Bauphase Feuerwehrzufahrten zu bestehenden Gebäuden erhalten bleiben.

In der MBO sind Baustellen im § 11 vergleichbar zur LBO geregelt.

gRösse deR ab-

standsFlächen

sicheRheit bei

baustellen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 19© Mai 2010

5 BranDschutz

Aufgrund der Bedeutung des Brandschutzes wurden die Anforderungen an die Rettungs-wege (erster und zweiter Rettungsweg) in dieser Lernunterlage in Abschnitt 5 zusammen-gefasst und immer auf die Paragraphen der LBO und LBOAVO Bezug genommen.

Brandschutz nach § 15 LBO§ 15 ist die Generalklausel für den Brandschutz; sie enthält die allgemeinen Anforde-rungen, die aus Gründen des Brandschutzes an alle baulichen Anlagen gestellt werden. Insoweit wird § 3 LBO, die Generalklausel des Bauordnungsrechts, näher bestimmt.

Der Text lautet:§ 15 Brandschutz(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbrei-tung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. (3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

(4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Trep-pe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.

(5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheits-treppenraum).

(6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein.

Eine Reihe anderer Brandschutzvorschriften beziehen sich auf den§ 15 LBO und führen somit die allgemeinen Bestimmungen des § 15 LBO näher aus. Sie legen die Schutzziele (Tragfähigkeit, Brandausbreitung, Feuerwiderstand) im Allgemeinen fest.So auch die §§ 26, 27, 28 LBO.In der LBOAVO wird auf Grund dieser Schutzziele in Abhängigkeit der Gebäudeklassen und der Funktion der Bauteile (Standsicherheit, Raumabschluss) die Feuerwiderstands-dauer festgelegt. Auf die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 der LBOAVO wird verwiesen.

vORbeMeRkung zuM abschnitt 5

§ 15 kOnkRetisieRt den § 3

§ 15 geneRal-klausel des bRandschutzes

absatz 3 FORdeRt zwei Rettungswege

absatz 4 Regelt 1. Rettungsweg

absatz 5 Regelt 2. Rettungsweg

Gesetzestext

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 20 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Für Sonderbauten (bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung) finden die hierzu ergangenen Verordnungen (GaVO, VStättVO, VkVO, EltVO) Anwendung. Im Einzelfall ermächtigt § 38 LBO die Baurechtsbehörde, besondere Anforderungen zu stellen oder Erleichterungen zu gestatten. Die konkretisierenden Einzelvorschriften haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 15. So ermächtigt etwa § 15 (1) nicht dazu, Brandschutzanforderungen an tragende Wände in obersten Geschossen von Dachräumen zu stellen, weil in § 4 LBOAVO diese Wände von Anforderungen ausgenommen sind.

§ 15 bildet jedoch dann die unmittelbare Rechtsgrundlage, wenn keine Spezialvorschrift vorhanden ist oder wenn die Spezialvorschriften Lücken enthalten. Mit dem § 15 werden auch Einrichtungen zur Unterstützung des abwehrenden Brand-schutzes begründet (Zugänge, Zufahrten, Anleiterstellen, Brandmeldeeinrichtungen, Beschilderungen, Feuerwehrpläne u.a.).

Die vorbeugenden Maßnahmen des baurechtlichen Brandschutzes dienen dem Schutz von Menschen und Tieren, nicht jedoch dem Sachschutz, der ausdrücklich ausgenommen ist (§ 15 Abs. 1). Ein Sachschutz ergibt sich nur mittelbar aus Maßnahmen, die zum Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind.

§ 15 (1) Die baulichen Anlagen sind so zu errichten, dass • der Entstehung und Ausbreitung von • Feuer und Rauch vorgebeugt wird und • bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tier sowie • wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Diese Grundforderungen werden durch Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes bzw. des abwehrenden Brandschutzes erfüllt.

Nach DIN 14011 Teil 9 soll der vorbeugende Brandschutz • Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und • einer Brandausbreitung umfassen, • die Rettungswege sichern, • Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz schaf-

fen.

Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit.

Die bei der Errichtung einer baulichen Anlage zu beachtenden Brandschutzvorschriften gelten auch im Falle von Nutzungsänderungen (§ 2 Abs. 12 LBO).

zusaMMenhang

zwischen

§15 lbO und

§38 lbO

§15 als Rechts-

gRundlage

lbO Regelt den

PeRsOnenschutz

bRandschutz-

FORdeRungen

inhalt des §15

(1)

MassnahMen des

vORbeugenden

bRandschutzes

Zusammenhang zwischen §15 und § 38 LBO

§ 15 als Rechtsgrundlage

Brandschutz nach § 15 (1) LBO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 21© Mai 2010

Der Entstehung von Schadenfeuer kann durch bauliche Maßnahmen (Auswahl der Bau-stoffe) nur in verhältnismäßig begrenztem Umfang vorgebeugt werden, da die meisten Brandursachen auf Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit, Bedienungsfehler und anderes zurück-zuführen sind.

Die Gefahr einer Brandausbreitung hingegen kann durch bauliche Maßnahmen wirkungs-voll eingedämmt werden. Wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten sind ebenso durch bauliche Maßnahmen beeinflussbar (Zu- und Durchfahrten, Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserbevorratung, Rettungswegen usw.).

Die in der LBOAVO § 3 alter Fassung in Ergänzung zum § 15 LBO alter Fassung festgeleg-ten Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sind jetzt in § 26 LBO festgelegt.

Dieser Sachverhalt ist in der MBO in § 26 geregelt.

§ 15 (2) Blitzschutzanlagen sind bei besonderer Blitzgefährdung oder bei der Möglichkeit schwerer Folgen infolge Blitzschlag erforderlich. Derartige Anforderungen können erhoben werden

– aufgrund der Lage (Hochhäuser, einzelnstehende Gebäude), – aufgrund der Bauart (weiche Bedachung), – aufgrund der Nutzung (brand- oder explosionsgefährdete Betriebe (Ver-

sammlungsstätten, Verkaufsstätten). Blitzschutzanlagen sind entsprechend der VDE-Richtlinien DIN 18014, DIN EN 62305, VDE 0185 herzustellen.

5.1 anforderungen an rettungswege

Die Anforderungen an Rettungswege sind jetzt in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 festgelegt.Der § 15 Absatz 3 LBO stellt klar, dass innerhalb eines Geschosses die zwei von einander unabhängigen Rettungswege über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Somit bezieht sich die Unabhängigkeit lediglich auf den vertikalen Rettungsweg (notwendiger Treppenräume) und nicht auf den horizontalen Rettungsweg (notwendiger Flur). Dies ist keine neue Bewertung der Rettungswege sondern es findet lediglich die bisherige Praxis Eingang in das Gesetz.Der erste Rettungsweg wird im Absatz 4 und der zweite Rettungsweg im Absatz 5 genau-er definiert.So wird im Absatz 4 verlangt, dass der erste Rettungsweg nicht über einen Raum mit er-höhter Brandgefahr führen darf. Dies ist keine neue Bewertung sondern auch hier findet die bisherige brandschutztechnische Praxis Eingang in das Gesetz.Die Definition des notwendigen Treppenraumes erfolgt jetzt in § 28 LBO.

Im Absatz 6 werden jetzt im Gesetz die grundsätzlichen Anforderungen an die Flächen der Feuerwehr aufgenommen. Dabei werden die Aufstell- und Bewegungsflächen nicht nur für wirksame Rettungsarbeiten sondern auch zur Durchführung wirksamer Löschar-beiten gefordert.

anFORdeRungen

an

bRandveRhalten

vOn baustOFFen

und bauteilen

sind jetzt in §26

geRegelt

blitzschutz

Rettungswege

systeM deR zwei

Rettungswege

System der zwei Rettungswege

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 22 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Die Anforderungen an Feuerwehrflächen sind hier nicht abschließend geregelt. Zur Ausführung dieser Flächen für die Feuerwehr sind auch die Bestimmungen der Ausfüh-rungsverordnung (§ 2 LBOAVO) und die Verwaltungsvorschrift Flächen für die Feuerwehr (VwV Feuerwehrflächen) zu beachten.

Konkurrierend zu der VwV Feuerwehrflächen gibt es auch die DIN 14090, welche die Feuerwehrflächen und die Lastannahmen weitergehend regelt, so wird in dieser DIN eine seitliche Begrenzung verlangt, damit die Aufstellflächen und Zufahrten auch bei Schnee erkennbar sind. Diese DIN ist jedoch in Baden-Württemberg nicht eingeführt.

Bild 10

Die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen je Nutzungseinheit und Geschoß ergibt sich aus der Überlegung, dass trotz aller baulichen Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rettungsweg wegen Feuer- und Raucheinwir-kung nicht mehr benutzbar ist.

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 23© Mai 2010

5.1.1 Erster Rettungsweg

Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen nach § 28 LBONach der Systematik der LBO (neuer Fassung) sind im Teil fünf, Abschnitt „Der Bau und seine Teile“ in den §§ 26, 27, 28 die baulichen Anforderungen an Rettungswege geregelt.Neu ist, dass alle Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen (Treppenräume, Flure) in einem Paragraphen zusammengefasst sind.Ergänzend hierzu sind aus der LBOAVO die Paragraphen

– 10 Treppen, – 11 notwendige Treppenräume, Ausgänge, – 12 notwendige Flure, offene Gänge, – 13 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

zu beachten.

Der Text lautet:§ 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eige-nen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(3) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brand-schutzes genügen.

In den Absätzen 1 bis 4 werden die Schutzziele formuliert. Die Einzelanforderungen erge-ben sich aus der LBOAVO.

ausFühRung vOn

Rettungswegen

nOtwendige

tRePPen

nOtwendige

tRePPenRäuMe

nOtwendige

FluRe

Treppenräume und Ausgänge nach §11 LBOAVO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 24 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Danach müssen

• Treppen gut begehbar, verkehrssicher und als Rettungswege für den größten zu erwartenden Verkehr ausgelegt sein

• notwendige Treppen die nicht zur ebenen Erde liegenden Geschosse und der benutzbare Dachraum erschließen

• notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind notwendige Treppen ohne eigenen Trep-penraum möglich. Bei der Verbindung von höchstens zwei Geschossen, von insgesamt nicht mehr als 200 m2, ist ebenfalls kein Treppenraum erforderlich, wenn jedes Geschoss noch einen anderen Rettungsweg hat.

Im § 10 LBOAVO wird verlangt, dass bei notwendigen Treppen die nutzbare Breite min-destens 1 m beträgt; bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 genügen 0,80 m.Der Feuerwiderstand ist bei Gebäuden der

• Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend, • Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, • Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

herzustellen.

Notwendige Treppenräume, Ausgänge nach §11 LBOAVO

Auszug aus dem Text:(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

Die maximale Rettungsweglänge wurde von 40 m (alte Fassung) auf 35 m verkürzt (wie bei der MBO). Sie bezieht sich jetzt von der entferntesten Stelle eines Aufenthaltsraumes auf den Treppenraumzugang während nach der alten Fassung sich die Entfernung auf die notwendige Treppe (Treppenantritt) bezog.

Bei übereinander liegenden Kellergeschossen müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Sind mehrere Treppenräume erfor-derlich, so sind diese entgegengesetzt anzuordnen. Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben.

anFORdeRungen

nutzungsein-

heiten übeR zwei

geschOsse

bis 200 M2

FeueRwideRstand

vOn nOtwendigen

tRePPen

Rettungsweg-

länge 35 M

tRePPenRauM

ausgang

ins FReie

Rettungsweglänge 35 m

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 25© Mai 2010

Führt der Ausgang über einen Vorraum (Halle) ins Freie, so muss der Raum – mindestens so breit wie die Treppenläufe sein, – die Wände den Anforderungen der Treppenraumwände entsprechen, – rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben, – keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

Der obere Abschluss des Treppenraumes muss die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Decke haben, oder die Treppenraumwände müssen bis unter die nichtbrennbare Dachhaut geführt werden.

In den Absätzen 2 und 3 ist die Anordnung der Treppenräume (außenliegend / innenlie-gend) und deren brandschutztechnischen Anforderungen geregelt.

So müssen nach Abs. 3 die Treppenraumwände bei Gebäuden der • Gebäudeklasse 5 in Bauart von Brandwänden, • Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend bei zusätzlicher mechanischer Bean-

spruchung und • Gebäudeklasse 3 feuerhemmend ausgeführt werden.

In Absatz 4 sind die Bekleidungen geregelt. Danach müssen Bekleidungen, Putze, Dämm-stoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbele-ge müssen schwerentflammbar sein.

Absatz 4 regelt treppenraumseitig die Anforderungen an die Baustoffe. Sind Treppen-raumwände aus brennbaren Bausoffen zulässig, so müssen diese in ausreichender Dicke mit nichtbrennbaren Baustoffen bekleidet sein. (Hier sei auch auf die Zusatzkriterien Kapselung = „K“ nach DIN EN 31502 hingewiesen).

Absatz 5 regelt Abschlüsse (Türabschlüsse) zwischen notwendigen Treppenräumen und Fluren und den angrenzenden Räumen und Nutzungseinheiten:

Es sind • feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse zu Kellergeschossen, Dachräu-

men, Läden, Nutzungseinheiten von mehr als 200 m2, u.a., • rauchdicht und selbstschließende Abschlüsse zu Fluren, • dicht- und selbstschließende Abschlüsse zu sonstigen Räumen und Nut-

zungseinheiten (außer Wohnungen), • dichtschließende Abschlüsse zu Wohnungen erforderlich.

Danach müssen alle Abschlüsse, außer bei Wohnungen, selbstschließend sein. Der direkte Anschluss von Wohnungen an Treppenräumen ist jetzt je Geschoss von sechs auf vier reduziert worden (Absatz 5). Damit wird der Verzicht auf die Selbstschließfähigkeit kom-pensiert.Neu ist auch, dass bei Feuerschutz-, und Rauchschutzabschlüssen Seitenteile und Ober-lichter bis zu einer Gesamtbreite von 2.5 m verglast sein können.

anFORdeRungen

an tRePPenRauM-

wände

tüRabschlüsse

zu

tRePPenRäuMen

bis vieR

wOhnungen aM

tRePPenRauM

angeschlOssen

Anforderungen an Treppenraumwände und Türen zu Treppenräumen nach § 11 (5)

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 26 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Absatz 7 regelt die Belüftung und Rauchabführung von außenliegenden Treppenräumen (0,5 m2 je Geschoss) und innenliegenden Treppenräumen (1 m2 an oberster Stelle).

Absatz 8 führt die Sicherheitstreppenräume und die innenliegenden Sicherheitstreppen-räume auf. Diese Anforderungen sind nicht abschließend geregelt.

Sicherheitstreppenräume

Außenliegender SicherheitstreppenraumAllgemeine Anforderungen an Sicherheitstreppenräume:

• Sicherheitstreppenräume müssen an der Außenwand liegen oder vom Ge-bäude abgesetzt sein

• je Geschoß über einen offenen Gang erschlossen werden • Wände müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit wie tragende Bauteile haben

und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen • Öffnungen in den Wänden dürfen nur ins Freie führen • Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen • Türen müssen rauchdicht, selbstschließend und bei innenliegenden Sicher-

heitstreppenräumen feuerhemmend sein • Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnung von mindestens 1 m2

haben • Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen den gleichen Sicherheits-

standard wie außenliegenden Sicherheitstreppenräumen haben.

RauchabFühRung

aus tRePPenRauM

sicheRheits-

tRePPenRäuMe

Sicherheitstreppenräume

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 27© Mai 2010

Beispiele für außenliegende Sicherheitstreppenräume

Bild 11

Innenliegender SicherheitstreppenraumBei der Anordnung von innenliegenden Sicherheitstreppenräumen sind folgende konst-ruktive Maßnahmen zu beachten (diese Aufzählung ist nicht abschließend):

• Erreichbarkeit in jedem Geschoß nur über eine Sicherheitsschleuse • selbstschließende, feuerhemmende Türen von den Nutzungseinheiten zu

den Fluren • Schleusen- und Treppenraumwände müssen die gleiche Feuerwiderstands-

dauer wie die tragenden Bauteile haben • eigene Lüftungsanlage (Überdruck im Brandfall auch bei geöffneten Schleu-

sentüren Druckkaskade bis in die Nutzungseinheiten) • unabhängige Stromversorgung.

zugänge zu

sicheRheits-

tRePPenRäuMe

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 28 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Für die lüftungstechnische Ausführung eines innenliegenden Sicherheitstreppenraumes ist immer ein lüftungstechnisches Gutachten zu fordern.

Bild 12

Notwendige Flure offene Gänge nach § 12 LBOAVONotwendige Flure dienen der Verbindung von Nutzungseinheiten mit den Treppenräu-men oder Ausgängen ins Freie. Sie sind daher Teile von Rettungswegen. Hier wird nun unterschieden zwischen notwendigen Fluren und Fluren, die nicht als notwendig gelten und somit keine Anforderungen des Brandschutzes erfüllen müssen. An notwendige Flure wird die Anforderung gestellt, dass sie mindestens 1,25 m breit sind. Die notwendigen Flure sind mit rauchdichten und selbstschließenden Türen in Rauchab-schnitte von maximal 30 m Länge zu unterteilen. Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen dürfen nicht länger als 15 m sein.Die Wände von notwendigen Fluren müssen feuerhemmend, in Kellergeschossen feuer-beständig sein. Türen müssen in diesen Wänden dichtschließend sein, Türen zu Lagerbe-reichen in Kellergeschossen müssen feuerhemmend sein.Bekleidungen, Putze, Unterdecken Einbauten und Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein, sie können schwerentflammbar sein, wenn wegen des Brandschutzes keine Beden-ken bestehen. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine nichtbrennba-re Bekleidung in ausreichender Dicke haben und Bodenbeläge müssen in Fluren mindes-tens schwerentflammbar sein.

Als nicht notwendig gelten Flure

• in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 • in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 • in Wohnungen und Nutzungseinheiten bis zu 200 m2 • in Büro- und Verwaltungseinheiten, deren Nutzfläche maximal 400 m2

beträgt, • Verwaltungseinheiten, wenn diese in Abschnitte von maximal • 400 m2 unterteilt werden und jeder Abschnitt zwei Rettungswege hat.

50 PaDIN EN 12101-6

Luftstrom

1 m/s

Luftstrom

2 m/s

Luftstrom

2 m/s

anFORdeRungen

an nOtwendige

FluRe

FluRwände

FeueRheMMend

tüRen in

FluRwänden

dichtschliessend

FluRe Ohne

anFORdeRungen

Notwendige Flure nach § 12 LBOAVO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 29© Mai 2010

Hiermit wurden Erleichterungen bezüglich Flurerweiterungen mit Wartebereichen, Emp-fangsbereichen, Aufstellflächen für Kopiergeräte und ähnlichem erreicht.

Offene Gänge, Laubengänge nach § 12 Abs. 5 LBOAVOLaubengänge liegen an den Außenwänden und dienen der Verbindung von Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten zu Treppenräumen und sind in der Regel Teil des ersten Rettungsweges. Sie sind daher wie Flure zu behandeln und müssen mindestens feuerhem-mend sein. Der Einbau von Fenstern und Türen ist möglich.Besteht nur eine Fluchtrichtung, so müssen beim Einbau von Fenstern jedoch Mindesthö-hen der Fensterbrüstungen eingehalten werden, um im Brandfall flüchtende Personen vor Brandeinwirkung zu schützen. Nach der LBOAVO ist eine Mindesthöhe der Fensterbrüs-tung von 1,2 m angegeben (Überkopfhöhe).Im § 36 MBO (5) werden lediglich 0,90 m gefordert.

5.1.2. Zweiter Rettungsweg

Zweiter Rettungsweg, Rettungsgeräte der Feuerwehr, Löschwasserversorgung nach § 2 LBOAVODer Text lautet:§ 2 Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung(1) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt und Zugang und Aufstellflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden.Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Beden-ken wegen der Personenrettung bestehen.

(2) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.Die Zu- und Durchgänge müssen geradlinig und mindestens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügi-gen Einengungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss 2,2 m, bei Türöffnungen und anderen geringfü-gigen Einengungen mindestens 2 m betragen.

(3) Zu Gebäuden nach Absatz 1, bei denen die Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen auf bisher unbebauten Grundstücken mehr als 50 m, auf bereits bebauten Grundstücken mehr als 80 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die Zu- oder Durchfahrten müssen mindestens 3 m breit sein und eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben. Werden die Zu- oder Durchfahrten auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,5 m betragen.

laubengänge

bRüstungen bei

laubgängen

zweiteR

Rettungsweg

zu- und duRch-

FahRten

Anforderungen nach § 2 LBOAVO

Laubengänge

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 30 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

(4) Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für die einzu-setzenden Rettungsgeräte der Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeich-nen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

(5) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. § 3 Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009, bleibt unberührt.

Soll der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden, so regelt der § 2 LBOAVO die Voraussetzungen bezüglich der Zu-fahrten und Aufstellflächen. Es sind keine abschließende Regelungen, so ist zusätzlich die VwV Feuerwehrflächen zu beachten.Im Absatz 1 wird darauf verwiesen, dass bei Sonderbauten (Verwaltungsgebäude, Schulen, Heime, u.a.....) die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur möglich ist, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen; dies erfordert eine Prüfung durch die Brandschutzdienststelle.Im Absatz 3 wird verlangt, dass zu Gebäuden, bei denen die zum Anleitern bestimmte Stelle mehr als 8 m über dem Gelände (Aufstellfläche und nicht die im Mittel festgelegte Geländeoberfläche) liegt, Zu- oder Durchfahrten erforderlich sind. Nach Absatz 4 müssen diese auch ausreichend tragfähig und befestigt sein.

Nach der alten Fassung der LBOAVO konnte auf Zufahrten und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge verzichtet werden, wenn die Feuerwehr über geeignete tragbare Rettungsgeräte verfügte. Diese Möglichkeit wurde jetzt im Absatz 3, im Interesse von wirksamen Rettungsarbeiten und der Angleichung an die MBO, eingeschränkt, da eine Rettung von Menschen (ungeübt, Stress und unter dem Einfluss der Ereignisse) nur mit Schwierigkeiten über die dreiteilige Schiebleiter möglich ist.

Der Text lautet jetzt: „Hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.“ Das bedeutet, dass über den Verzicht einer Zu- oder Durchfahrt, die Brandschutzdienst-stelle entscheiden muss.Bedenken werden wohl immer bestehen, wenn zur Rettung von Personen anstelle eines Hubrettungsfahrzeuges, die dreiteilige Schiebleiter vorgesehen wird.Diese Bedenken bestätigen sich auch bei der Anwendung der „Hinweise zur Leistungs-fähigkeit der Feuerwehr“, wonach der Einsatz einer dreiteiligen Schiebleiter im ersten Abmarsch mit einer Löschgruppe nicht sichergestellt werden kann, ohne dass gegen die UVV verstoßen wird (siehe hierzu auch den Abschnitt über den Einsatz der dreiteiligen Schiebleiter).Werden in einer Gemeinde Gebäude errichtet, deren Rettungshöhe über 8 m liegt, kann der zweite Rettungsweg grundsätzlich nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicherge-stellt werden, wenn ein Hubrettungsfahrzeug rechtzeitig die anleiterbare Stelle erreicht. Andernfalls ist der zweite Rettungsweg baulicherseits sicherzustellen.Die obigen Ausführungen lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Feuerwehren zukünf-

FeueRwehRzuFahRt

vwv

FeueRwehRFlächen

auFstellFlächen

FüR

hubRettungs-

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Mit zustiMMung

deR bRandschutz-

dienststelle

Feuerwehrzufahrten

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 31© Mai 2010

tig auf die dreiteilige Schiebleiter verzichten könnten. Unabhängig von dem Baurecht müssen die Feuerwehren nach dem Feuerwehrgesetz entsprechend den örtlichen Verhält-nissen ausgestattet sein und somit über dreiteilige Schiebleitern verfügen und diese auch routiniert in Stellung bringen können.

Nach den Absätzen 2 und 3 wird zwischen • Zu und Durgängen • Zu- und Durchfahrten und • Aufstell- und Bewegungsflächen

unterschieden.

Zu- und Durchgänge genügen, wenn die Einsatz- und Rettungsgeräte als tragbare Geräte (vierteilige Steckleiter) an der Einsatzstelle eingesetzt werden können.

Zu- und Durchfahrten sind erforderlich, wenn Fahrzeuge (Hubrettungsfahrzeuge) an der Einsatzstelle eingesetzt werden oder Gebäudeteile mehr als 80 m beziehungsweise 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind.

Aufstell- und Bewegungsflächen werden insbesondere für die Rettungsgeräte als auch für den Aufbau der Einsatzmaßnahmen benötigt. Sind Aufstellflächen für Hubrettungsfahr-zeuge erforderlich, so sind auch die Maße und Lastannahmen der VwV Feuerwehrflächen einzuhalten.

In Absatz 5 wird eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung gefordert und auf das Feuerwehrgesetz verwiesen. Die bisherige im § 33 LBO geforderte ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung ist in der neuen LBO nicht mehr enthalten, da die Voraussetzungen der Löschwasserbereitstellung im Feuerwehrgesetz zu regeln ist; es wird lediglich im § 2 Abs. 5 LBOAVO darauf hingewiesen.

§ 38 LBO gibt die Möglichkeit, bei Sonderbauten (baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung) im Einzelfall mehr als zwei Rettungswege je Nutzungseinheit und Ge-schoß zu verlangen. So werden beispielsweise bei Hotels für jedes einzelne Gästezimmer zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorgesehen, obwohl ein Hotel in seiner Gesamtheit nur eine einzige Nutzungseinheit darstellt.Die Forderung nach zwei Rettungswegen je Nutzungseinheit und je Geschoß setzt voraus, dass auch in jedem Geschoß Aufenthaltsräume vorhanden sind (z. B. Maisonette-Wohnung). Man unterscheidet

• Rettungswege im Gebäude und

• Rettungswege über Rettungsgeräte der Feuerwehr.

zu- und

duRchgänge

zu- und duRch-

FahRten

auFstell- und

bewegungs-

Flächen

weiteRe

anFORdeRungen

an

Rettungswege

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Reitstellung ist

jetzt iM

FeueRwehRgesetz

geRegelt

Aufstellflächen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 32 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Rettungswege im Gebäude sind z. B.

– notwendige Flure, – offene Gänge (Laubengänge), – Rettungsbalkone, – Rettungstunnel, – notwendige Treppen.

Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

– eine mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle, – Rettungsgeräte der Feuerwehr, müssen entsprechend der in den „Hinweisen

zur Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr“ genannten Zeit in Stellung gebracht werden.

Eine eventuell erforderliche Drehleiter muss nicht bei der örtlichen Gemeindefeuerwehr vorhanden sein, sondern es reicht, wenn sie bei einer Stützpunktfeuerwehr oder in der Nachbargemeinde vorgehalten wird und in ausreichender Zeit Hilfe leisten kann. In allen anderen Fällen muss der zweite Rettungsweg durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden. Rettungsgeräte der Feuerwehr kommen nicht in Frage bei Gebäuden, bei denen aufgrund der Nutzung davon auszugehen ist, dass die Bewohner oder Benutzer nicht in der Lage sind, diese Rettungsgeräte zu benutzen (Krankenhäuser, Altenheime, Behindertenheime, Kinderheime ...).Rettungsgeräte der Feuerwehr sind

– die vierteilige Steckleiter, – die dreiteilige Schiebleiter – Hubrettungsfahrzeuge (z.B. Drehleitern)

Die Voraussetzung, dass ein Rettungsgerät der Feuerwehr zur Sicherung des zweiten Rettungsweges berücksichtigt wird, ist, dass mit diesen Rettungsgeräten die anzuleiternde Stelle auch erreichbar ist.

Der Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr beinhaltet gleichzeitig die Forderung nach Flächen für die Feuerwehr (§ 2 LBOAVO, VwV Feuerwehrflächen). Zufahrten zu den Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind aber auch über angrenzende Grundstücke möglich, wenn sie durch Baulasten gesichert sind (§ 71 LBO).

Einsatz der dreiteiligen SchiebleiterDie Tatsache, dass mit der Leiterspitze (möglichst mit einem Sprossenüberstand nach UVV) die anzuleiternde Stelle erreicht wird, gewährleistet jedoch noch nicht die erfolgrei-che Durchführung einer Personenrettung über die dreiteilige Schiebleiter.

RettungsgeRäte

deR FeueRwehR

Flächen FüR die

FeueRwehR

vwv

FeueRwehR-

Flächen

einsatz deR

dReiteiligen

schiebleiteR

VwV Feuerwehrflächen

Einsatz der dreiteiligen Schiebleiter

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 33© Mai 2010

Hierzu müssen – eine geeignete Aufstellfläche für die Schiebleiter vorhanden sein, – zwei Feuerwehrangehörige unter Atemschutz über die Schiebleiter zu

der / den gefährdete(n) Person(en) aufsteigen, – die Schiebleiter durch zwei Feuerwehrangehörige gesichert werden und – die gefährdete(n) Person(en) mit Angstzuständen bereit sein, die aufgestellte

Schiebleiter in 11 m Höhe und höher zu besteigen. Da die gefährdeten Personen im Besteigen von Leitern ungeübt und ängstlich sind und sich in einem Brandfall in einer bis dahin noch nicht erlebten Stress- und Ausnahmesitua-tion befinden, müssen die Feuerwehrangehörigen die Personen erst „überzeugen,“ sichern und führen. Legt man das Sicherheitsniveau der §§ 3 und 15 LBO, §§ 3 und 14 MBO und die entsprechenden Paragraphen der Landesbauordnungen zu Grunde, so schließt dies eine generelle Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über die dreiteilige Schiebleiter aus Höhen über 8 m aus.In einem Beschluss vom 15.12.2004 -7B2142/04 des OVG NRW wurde bezüglich eines Streitfalles über den zweiten Rettungsweg unter anderem unter Ziffer 6 ausgeführt: „Die erheblichen Risiken für Leib und Leben Dritter im Falle eines Brandes rechtfertigen es auch bei nachträglichen Anforderungen an den Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen;…“So ist es auch verständlich, dass ein Großteil der Berufsfeuerwehren die Ausbildung des zweiten Rettungsweges als Anleiterstelle für die dreiteilige Schiebleiter ablehnen und auch die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (VFDB) in der VFDB Richtlinie 01/02 „Beschreibung der baurechtlichen Bestimmungen zu Rettungswegen,“ die dreiteilige Schiebleiter nicht berücksichtigt.Soll im Ausnahmefall der zweite Rettungsweg über eine Anleiterstelle für die dreiteilige Schiebleiter als zweiter Rettungsweg gesichert werden, so stellt dies eine Ausnahme im Sinne des § 56 LBO dar und ist schriftlich bei der Baurechtsbehörde zu beantragen.

Die Rettungsgeräte zur Sicherung des zweiten Rettungsweges müssen von der Feuerwehr vorgehalten werden. Ein Vorhalten durch den Bauherrn, den Grundstückseigentümer oder den Betreiber reicht nicht aus. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei der Modernisierung von Altbauten oder bei einem nachträglichen Dachgeschossausbau, kann zur Sicherstellung des zweiten Rettungs-weges auch ein Ersatzfluchtweg nach DIN 14094 installiert werden. Dies bedarf jedoch der Zustimmung der Genehmigungsbehörde (s. Bild 13).

eRsatzFlucht-

weg

din 14094

Ersatzfluchtweg nach DIN 14094

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 34 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Bild 13 ErsatzfluchtwEg nach din 14094

Fenster, Türen sonstige Öffnungen nach § 13 LBOAVOFür den Brandschutz sind die Absätze 3 und 4 von Bedeutung. Absatz 3 verlangt für Kel-lergeschosse je Geschoss mindestens eine Öffnung ins Freie, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Lichtschächte für übereinander angeordnete Kellergeschosse sind unzulässig.Neu sind die Maße für Fenster, die als Rettungswege dienen. Die Voraussetzungen für

Auszug aus dem Text:(4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unter-schreitung dieser Maße bis minimal 0,6 m Breite und 0,9 m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öff-nung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m entfernt sein.

Masse FüR

RettungsFensteR

0,9 M x 1,2 M

Rettungsfenster

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 35© Mai 2010

Bild 14

5.1.3 Einbau von Türen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 LBOAVO

An Türen werden bezüglich des Brandschutzes von raumabschließenden Bauteilen Anfor-derungen gestellt. Dabei wird unterschieden zwischen:

– feuerbeständigen und selbstschließenden Türen EI2 90-cS

m

(DIN EN 13501) bzw. T 90 (DIN 4102), – feuerhemmenden und selbstschließenden Türen EI

2 30-cS

m

(DIN EN 13501) bzw. T 30 (DIN 4102), – Rauchschutztüren cS

m (DIN EN 13501) bzw. RS (DIN 18095),

– rauchdichten und selbstschließenden Türen und – dichtschließenden Türen.

Bei Rauchschutztüren nach DIN 18095 sind bei einer Druckdifferenz von 50 Pa sowohl bei Raumtemperatur als auch bei Prüftemperatur von 200 oc (Prüfmedium Luft) Leckra-ten von 20 m3/h bei einflügligen Türen und 30 m3/h bei zweiflügligen Türen zulässig.

Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen, um heißen Rauchgasen widerstehen zu können, einen Feuerwiderstand von ca. 15 Minuten aufweisen. Sie müssen weiterhin als Schutz gegen Rauchdurchtritt, mit Ausnahme der Unterseite, eine umlaufende Dich-tung haben. Diese Türen sind jedoch nicht geprüft und werden heute durch die Rauch-schutztüren nach DIN 18095 ersetzt.

1 m

1,2 m

Dachgeschossausbau 2. Rettungsweg nach

§ 13 LBOAVO

Fenster 0,9 m x 1,2 mNicht ausgebaut

1,2 m

Nicht ausgebaut

tüRen Mit

bRandschutz-

FunktiOn

RauchschutztüR

nach din 18095

Rauchdichte

tüRen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 36 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Die Aufgabe dichtschließender Türen ist es, Rettungswege vor Raucheintritt weitgehend zu schützen. Sie müssen deshalb zum Schutz vor heißen Rauchgasen einen Feuerwider-stand von 10 bis 15 Minuten aufweisen und an den Türzargen einen Doppelfalz oder einen Einfachfalz mit Dichtung haben (Türen nicht geprüft).

Brandschutzanforderungen an Türen (§ 11 (5) LBOAVO) in Trennwänden werden in Abhängigkeit der Nutzung und der Rettungswege gestellt:

a) dichtschließende Türen müssen vorhanden sein – zu Wohnungen, – zwischen Wohnungen und notwendigen Treppenräumen (bis – zu vier Wohnungen mit direkter Zugang vom Treppenraum

§ 11 (5) LBOAVO), – zwischen Wohnungen und notwendigen Fluren, – bei Türen in Flurwänden(§12 Abs. 4 LBOAVO), – weiterhin müssen diese Türen zu sonstigen Nutzungseinheiten und – Räumen auch selbstschließend sein (11 (5) Ziffer 3 LBOAVO).

b) mindestens rauchdichte und selbstschließende Türen (Rauchschutztüren nach DIN 18095) müssen vorhanden sein – zwischen notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren mit mehr

als vier Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten, bei Flurunterteilungstüren von Fluren mit einer Länge von mehr als 30 m (§ 12 (3) LBOAVO);

c) mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein,

– zwischen notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dach-räumen sowie zu Werkstätten, Verkaufsräumen, Lagerräumen und ähnlichen Räumen,

– bei Läden, – bei Nutzungseinheiten über 200 m2, – Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 bei Öffnungen in Trennwänden

(§ 6 Abs. 4 LBOAVO), – bei Fluren in Kellergeschossen zu Lagerbereichen lediglich feuerhemmend

und selbst schließend (auf Rauchdichtigkeit wird verzichtet).

d) feuerbeständige und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein bei Tür-öffnungen – in inneren Brandwänden, – in Wänden, die anstelle von inneren Brandwänden zugelassen sind.

dicht-

schliessende

tüRen

einbau vOn tüRen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 37© Mai 2010

Bild 15

6 BauprODukte unD Bauarten § 17 BIs § 25 lBO

Durch die Einführung des Bauproduktengesetzes musste dieser Abschnitt der LBO be-reits bei der Novellierung 1995 neu geregelt werden und die nachstehenden Paragraphen wurden neu gefasst. So wird jetzt auch auf die neueste Fassung der Bauproduktenrichtli-nie verwiesen.In der LBO werden jetzt nur noch die Begriffe „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (früher allgemeine baurechtliche Zulassung) und allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeug-nis (früher allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis) verwendet.

Übersicht über den Regelungsinhalt der Paragraphen 17 bis 25 LBO – § 17 Bauprodukte – § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall – § 21 Bauarten – § 22 Übereinstimmungsnachweis – § 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers – § 24 Übereinstimmungszertifikat – § 25 Prüf-, Zertifizierungs-, und Überwachungsstellen

Die Paragraphen § 17 bis 25 LBO sind mit den Paragrafen 17 bis 25 MBO identisch.

Auf Grund der Komplexität der §§ 17 bis 25 werden diese in einer gesonderten Lehrun-terlage „Hinweise zu §17 LBO“ behandelt

T90 Türen

feuerbeständig

T 30 Türen

feuerhemmend

Türen

Türen zw. Fluren

u.

Treppenräumen

Lagerräume

Türen u.

Durchreichöffnungen

in Wänden v.

Rettungswegen

Türen in

Brandwänden

Türen

zwischen

Brandabschnitten

.

Flurunterteilungs-

türen

oder

Türen

dichtschließend

Türen

zwischen

Garagengeschossen und

anderen

Rettungswegen

Sicherheits-

schleuse

zwei T 30 Türen

oder

T 30 Tür u. Rauchschutztür

Rauchschutz-

türen

DIN 18095

(rauchdicht/

selbstschl.)

Türen bei erhöhter

Brandgefahr

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 38 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

7 Der Bau unD seIne teIle § 26 BIs § 33 lBO

7.1 allgemeine anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und

Bauteilen § 26 lBO

Die bisherigen Anforderungen an Wände, Decken, Stützen (§ 26 alter Fassung), Dächer (§ 27 alter Fassung), Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen (§ 28 alter Fassung) sind in der neuen LBO unter

• § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

• § 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bau-teile

• § 28 Anforderungen an Bauteilen in Rettungswegen geregelt.

Die detaillierten Anforderungen zu

• § 27 LBO sind in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 LBOAVO und • § 28 LBO sind in den §§ 10, 11, 12, 13 LBOAVO geregelt.

Diese Bestimmungen sind jetzt mehr an den Schutzzielen ausgerichtet.

Der Text lautet:§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in1. nichtbrennbare,2. schwerentflammbare,3. normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende, 3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumab-schließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

systeMatik deR

neuen lbO

baustOFFe und

entFlaMMbaRkeit

bauteile und

FeueRwideRstand

Baustoffe und Entflammbarkeit

Bauteile und Feuerwiderstand

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 39© Mai 2010

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen und die allseitig eine brandschutz-technisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen

Den bauaufsichtlichen Anforderungen an Baustoffen (nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar) werden die Baustoffklassen nach DIN 4102-1 beziehungsweise nach der neuen europäischen Klassifizierungsnorm DIN EN 13501-1 zugeordnet.

Den bauaufsichtlichen Anforderungen an Bauteilen feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten),hochfeuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer 60 Minuten) undfeuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer 30 Minuten) werden die Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 beziehungsweise nach der neuen europäischen Klassifizierungsnorm DIN EN 13501-2 zugeordnet.

Diese Zuordnungen wurden in der Bauregelliste A Teil1 Anlage 0.1 und Anlage 0.2 vorge-nommen, welche bereits während der Geltungsdauer der LBO alter Fassung verbindlich eingeführt wurden. -In diesem Zusammenhang wird auch auf die Lernunterlage der LFS „Hinweise zu § 17 LBO“ verwiesen-.

7.2 anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile

§ 27 lBO

Der Text lautet:§ 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandaus-breitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(3) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.(4) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschluss-wand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

(5) Decken und ihre Anschlüsse müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(6) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Ergänzend zu § 27 LBO wird in § 4 LBOAVO der Feuerwiderstand in Abhängigkeit der Gebäudeklassen festgelegt:

bRandschutz-

bekleidung

bauRegelliste

bauRegelliste

baustOFFklassen

nach din 4102-1

und din en 13501-1

decken und

anschlüsse

(dachschRägen)

Bauregelliste

Decken und ihre Anschlüsse

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 40 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Ohne FeuerwiderstandGebäude der Gebäudeklasse1

Feuerhemmender AusbauGebäudeklasse 2 u. 3Nach Absatz 1 wird ein feuerhemmender Ausbau grundsätzlich bei Gebäuden der Ge-bäudeklasse 2 und 3 gefordert, wenn Aufenthaltsräume vorhanden sind. Gebäude ohne Feuerwiderstand stellen im gewissen Sinn eine Ausnahme dar. Die Mindestanforderung an feuerhemmende Bauteile sind Bauteile die nach DIN 4102 in die Feuerwiderstandsklasse F30-B oder nach DIN EN 13501-2, je nach Funktion des Bauteiles, in die Feuerwiderstandsklasse R 30, EI 30, REI 30 eingeordnet werden. Der feuerhemmende Ausbau von Trennwänden dient bei einem Brand dem Schutz der Personen in den benachbarten Nutzungseinheiten. Diese Maßnahmen erfordern daher zwangsläufig, dass auch die tragenden Bauteile mindestens feuerhemmend ausgeführt werden, da sonst die Trennwand einstürzen würde. Dachgeschosse müssen daher nach § 4 LBOAVO nur dann feuerhemmend ausgebaut wer-den, wenn mehrere Wohnungen oder andere Räume in diesem Dachgeschoß vorhanden sind (siehe hierzu auch die Ausführung über Dächer).

Hochfeuerhemmender Ausbau Nach § 4 Absatz 1 wird ein hochfeuerhemmender Ausbau grundsätzlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 gefordert. Die Mindestanforderung an einen hochfeuerhemmenden Ausbau ist in § 26 Abs. 2 LBO geregelt. Danach müssen tragende Bauteile aus brennbaren Baustoffen allseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Es sei hier auf die „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR“- hingewiesen. Eine weitere Festlegung wird für Gebäude der Gebäude-klasse 4 mit einer Höhe von mehr als 10 m (Rettungshöhe 11 m) vorgenommen, welche keinen zweiten baulichen Rettungsweg haben und die örtliche Feuerwehr nicht über ein Hubrettungsgerät verfügt (§ 4 (1) LBOAVO). Hier sind die tragenden Bauteile feuerbe-ständig auszuführen. (Diese Regelung entspricht in etwa dem § 5 Abs. 3 LBOAVO alter Fassung. Man möchte hier wohl die längere Anfahrtsdauer eines Hubrettungsfahrzeuges kompensieren. Dies bedarf aber immer der Zustimmung der Brandschutzdienststelle.) Im Gemeinsamen Amtsblatt von Baden Württemberg (GABl.) vom 27. Juli 2005 wurden auf Seite 637 die Änderungen der „Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbau-ordnung“ (LBOAVO) veröffentlicht; diese Regelung ist nun auch in die LBOAVO neuer Fassung aufgenommen.Die wesentliche Änderung besteht darin, dass nun auch in Baden-Württemberg die bauaufsichtliche Anforderung (an Bauteile) „hochfeuerhemmend“ (Feuerwiderstand 60 Minuten) eingeführt wurde.Somit ist es nun möglich, Wohngebäude, deren anleiterbare Stelle über 8 m liegt, in Holz-bauweise zu errichten.Um dies zu realisieren, wurde die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor-derungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise“ erarbeitet, welche (unter

FeueRheMMendeR

ausbau

hOchFeueR-

heMMendeR

anbau

Feuerwiderstand in Abhängigkeit von Gebäudeklassen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 41© Mai 2010

anderem) die nichtbrennbare Bekleidung von den Holzbauteilen vorsieht. Da hierdurch die Verwendung des Baustoffes Holz erleichtert wird, haben diese Ände-rungen auch Auswirkungen auf den abwehrenden Brandschutz. Dies gilt insbesondere für Gebäude, deren Anleiterstellen bis zu 14 m über der Geländeoberfläche angeordnet sein können. Sofern die Feuerwehr nicht über geeignete Rettungsgeräte verfügt (Drehleitern) und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist, müssen bei Gebäuden der Ge-bäudeklasse 4 ab einer Gebäudehöhe von 10 m (im Sinne des § 2 LBO) die tragenden Bauteile feuerbeständig sein.Die Feuerwiderstandsklassen werden nach DIN 4102-2 beziehungsweise nach der neuen europäischen Klassifizierungsnorm DIN EN 13501-2 der Fererwiderstandsfähigkeit zuge-ordnet. Diese Zuordnungen wurden in der Bauregelliste A Teil1 Anlage 0.1 und Anlage 0.2 vorgenommen, welche bereits während der Geltungsdauer der LBO alter Fassung verbindlich eingeführt wurden. -In diesem Zusammenhang wird auch auf die Lernunterla-ge der LFS „Hinweise zu § 17 LBO“ verwiesen-.

Bild 16 BEispiEl trEppEnraumwand, aussEnwand nach aBschnitt 3.2 hfhholzr

zuORdnung deR

bauauFsichtlichen

begRiFFe zu den

FeueRwideRstands-

klassen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 42 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Feuerbeständige BauteileIm § 4 (1) LBOAVO werden für Gebäude der Gebäudeklasse 5 feuerbeständige Bauteile verlangt. Feuerbeständige Bauteile werden notwendig, wenn höhere Anforderungen zu stellen sind.Dies betrifft insbesondere Gebäude der Gebäudeklasse 5 und Hochhäuser.

§ 4 Abs. 3 LBOAVO ermöglicht anstelle von feuerbeständigen Bauteilen auch Bauteile mit brennbaren Baustoffen zu verwendet, wenn der Feuerwiderstand der brennbaren Bauteile denen von feuerbeständigen Bauteilen entspricht; also F 90-B. Da dies eine Ab-weichung ist, bedarf diese Bauart der besonderen Genehmigung. Von dieser Erleichterung sind jedoch Treppenraumwände und Wände von Schächten ausdrücklich ausgenommen; diese müssen feuerbeständig beziehungsweise in der Bauart von Brandwänden ausgeführt werden.

AußenwändeAußenwände begrenzen das Gebäude. Sie müssen Anforderungen erfüllen, welche dem Nachbarschaftschutz dienen und dürfen zu keiner Brandübertragung auf darüberliegende Geschosse beitragen. Die Brandschutzanforderungen an Außenwände dienen daher der Begrenzung der Brandausbreitung. Es werden daher Anforderungen an die Baustoffe von Außenwänden sowie Dämmstoffe und Verkleidungen gestellt.

Der § 5 LBOAVO ergänzt ebenfalls den § 27 LBO und regelt die Anforderungen an Au-ßenwände. Für die Gebäudeklasse 4 und 5 wird verlangt, dass nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände nichtbrennbar sein müssen. Unterhalb der Hochhausgrenze sind diese Teile jedoch aus brennbaren Baustoffen zuläs-sig, wenn die raumabschließenden Bauteile mindestens feuerhemmend sind. Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Unterkons-truktionen schwerentflammbar sein. Unterkonstruktionen können aus normalentflamm-baren Baustoffen sein, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt wird. Außenwandbekleidungen dürfen nicht brennend abtropfen. Bei Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen.

Im Abs. 3 wurden die Doppelfassaden aufgenommen; so werden besondere Vorkehrun-gen gegen die Brandausbreitung verlangt. Anforderungen an Laubengänge sind nach der Systematik der jetzigen LBO im § 12 Abs. 4 LBOAVO geregelt.

Verkleidung von Außenwänden nach § 5 LBOAVOBei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 werden keine besonderen Anforderungen an die Verkleidung gestellt.Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 müssen nichttragende Außenwände nicht-brennbar sein. Sie dürfen unterhalb der Hochhausgrenze brennbar sein, wenn die raumab-schließenden Bauteile feuerhemmend sind. Verkleidungen müssen mindestens schwerent-flammbar sein. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig.

FeueR-

beständigeR

ausbau

gebäudetRenn-

wände

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 43© Mai 2010

Außenwandbekleidungen dürfen nicht brennend abtropfen.Sollen die Verkleidungen bei sonstigen Gebäuden normalentflammbar ausgeführt werden, müssen diese entsprechend ausgeführt werden, damit die Brandausbreitung auf andere Bauteile ausreichend lang begrenzt werden (s. Bild 17).

Die LBOAVO enthält keine abschließenden Anforderungen über die Unterkonstruktion von Verkleidungen. Bewährt haben sich bei schwerentflammbaren Außenwandverklei-dungen Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen mit Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Der Hohlraum hinter den Verkleidungen ist gegen Fenster- und Türöffnungen durch nichtbrennbare Baustoffe abzuschließen.

Bild 17

Dehnfugen § 5 Abs. 2 LBOAVOBei aneinandergereihten Gebäuden müssen Dämmschichten zwischen den Außenwän-den mindestens schwerentflammbar sein und mit nichtbrennbaren Baustoffen verwahrt werden.

Trennwände (Innenwände) nach § 6 LBOAVOAn Innenwände werden Anforderungen an den Brandschutz gestellt, wenn mit ihnen die Ausbreitung auf andere Bereiche, insbesondere auf Rettungswege, verhindert werden muss.

aussenwand-

veRkleidungen

dehnFugen

b1 din 4102

tRennwände

Außenwände

Trennwände

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 44 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

So sind hier die Anforderungen an die Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anderen Räumen, Abschlüsse von Räumen mit erhöh-ter Brandgefahr, zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellerge-schoss geregelt. Diese Trennwände müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit wie die tragenden Wände ha-ben, jedoch mindestens feuerhemmend sein.Bei Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen Wände und Decken feuerbeständig sein.Die Anforderungen an Rettungswege sind § 28 LBO in Verb. mit den §§ 10, 11, 12, 13 LBOAVO geregelt.

Bei Trennwänden zwischen Wohnungen in erdgeschossigen Gebäuden sind keine An-forderungen gestellt, da man hier davon ausgeht, dass die Forderung nach Schall- und Wärmeschutz hinreichenden Feuerwiderstand ergibt.

Anforderungen an Trennwände setzen immer voraus, dass diese Wände auch von Rohde-cke zu Rohdecke bzw. zur nichtbrennbaren Dachhaut hochgeführt werden.Öffnungen in Trennwänden mit Brandschutzqualität müssen selbstverständlich entspre-chend geschlossen werden.

7.3 Brandwände und Brandwandersatzwände

Brandwände § 27 LBO in Verb. mit § 7 LBOAVOBrandwände müssen nach § 7 Abs. 3 LBOAVO unter zusätzlicher mechanischer Beanspru-chung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

Brandwände als Gebäudeabschlusswände Besondere Anforderungen an Außenwände (Brandwände oder Brandwandersatzwände) werden immer dann gestellt, wenn die Abstände zur Grundstücksgrenze weniger als 2,5 m und der Abstand zu einem benachbarten Gebäude auf demselben Grundstück weniger als 5 m beträgt (s. Bild 18). Ausgenommen sind hiervon Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten bis zu 50 m3 Brutto-RauminhaltWeiterhin sind Brandwände bei landwirtschaftlichen Anwesen als Trennung zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil erforderlich.

FeueRwideRstand

wie bei

tRagenden

wänden

geRinge

gebäude-

abstände

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 45© Mai 2010

Bild 18

Innere Brandwände Nach § 7 Abs. 1 LBOAVO sind ausgedehnte Gebäude mit inneren Brandwänden in Ab-ständen von 40 m zu unterteilen. Bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden dürfen die Brandabschnitte bis zu 10000 m3 Rauminhalt betragen, dabei sind Brandwandabstände bis zu 60 m möglich.

BrandwandersatzwändeNach § 7 Abs. 3 LBOAVO sind bei den Gebäudeklassen 1 bis 4 durch die Höhenbegren-zung und die Begrenzung der Grundflächen der Nutzungseinheiten (zwei Nutzungeinhei-ten zusammen ≤ 400 m2 beziehungsweise bei Gebäudeklasse 4 jede Nutzungseinheit ≤ 400 m2) anstelle von Brandwänden auch Brandwandersatzwände möglich.

• Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, Wände, die bei zusätzlicher mechanischer Belastung hochfeuerhemmend sind.

• Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Wände die hochfeuerhemmend sind. • Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände ohne Öff-

nungen, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden

bRandwände

alle 40 M

bRandwand-

eRsatzwänd

Brandwandersatzwände

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 46 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

und aussteifenden Teilen mindestens feuerhemmend und von außen nach innen feuerbeständig aufweisen.

Erleichterungen für den Holzbau und den ReihenhausbauEs ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 möglich, das Brandverhalten der Ge-bäudetrennwände wie bei den tragenden Wänden des Gebäudes (feuerhemmend, F 30) auszuführen und zusätzlich einen Feuerwiderstand von außen nach innen wie bei feuer-beständigen Wänden (F 90) auszuführen (s. Bild 19).Das heißt, der Feuerwiderstand vom Gebäudeinneren bis zur Gebäudefuge beträgt 30 Mi-nuten und im angrenzenden Gebäude von der Fuge bis ins Gebäudeinnere 90 Minuten. So ist theoretisch ein Feuerwiderstand von 120 Minuten vorhanden.In der DIN 4102 Teil 4 sind zugelassene Konstruktionen aufgeführt. Diese Erleichterun-gen ermöglichen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, dass im Reihenhausbau und im Fertighausbau, diese Trennwände in Holztafelbauart errichtet werden können.

Bild 19

F 30F 30F 90

F 90F 30

hOlzbau bei

Rettungshöhen

bis 8 M

Erleichterungen für den Holzbau

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 47© Mai 2010

ausführung der außenwände bei zu geringem gebäudeabstand § 7 lBOavO

Brandwände und Brandwandersatzwände

1 Gebäudeklasse 1 bis 3(§ 7 (3) Nr.: 3)

Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungenvon innen nach außen REI 30-E (DIN EN 13501) bzw. F 30 – B (DIN 4102) undvon außen nach innen EI 90-E (DIN EN 13501) bzw. F 90 – B (DIN 4102)

Bild 19

2 Gebäudeklasse 1 bis 3(§7 (3) Nr.:2)

Hochfeuerhemmende Wände Bild 16

Bei nichtbrennbarer Aus-führungREI 60 (DIN EN 13501)F 60 – A; F60 – AB (DIN 4102)

Bei brennbarer AusführungREI 60 mit einer nicht-brennbaren Bekleidung K260 (DIN EN 13501).Eine Klassifizierung nach DIN 4102 ist nicht möglich.

3 Gebäude der Gebäude-klasse 4 (§ 7 (3) Nr.:1)

Außenwände hochfeuerhemmend unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung

Bild 16

Bei nichtbrennbarer Aus-führungREI 60-M (DIN EN 13501)F 60 – A; F60 – AB (DIN 4102)

Bei brennbarer AusführungREI 60-M mit einer nicht-brennbaren Bekleidung K260 (DIN EN 13501).Eine Klassifizierung nach DIN 4102 ist nicht möglich.

4 Gebäudeklasse 5 (§ 7 (1) Nr.: 1 und Nr.: 4) Außenwände als BrandwändeREI-M 90-A1 (DIN EN 13501) bzw. F 90 A (DIN 4102)

Bild 18

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist auch eine hochfeuerhemmende Ausführung der Gebäudetrennwände möglich. Diese Wände müssen einer zusätzlichen mechanischen Belastung standhalten.Siehe hierzu „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhem-mende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR“ -

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen diese Außenwände als Brandwände ausge-führt werden.

Errichten von Brandwänden

Anforderungen an Brandwände nach § 7 LBOAVOBrandwände müssen

– feuerbeständig sein, – aus nichtbrennbare Baustoffen bestehen, – kein Verlust der Standsicherheit im Brandfall aufweisen, – keine Öffnungen haben,

Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

hOlzbau bei

Rettungshöhen

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LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 48 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Diese Forderung betrifft Außenwände, die zu Grundstücksgrenzen bzw. zu Gebäuden parallel oder in einem Winkel von weniger als 120o verlaufen (s. Bild 17).

Eine gemeinsame Brandwand zwischen zwei aneinander gereihten Gebäuden ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die gemeinsame Brandwand beim Abbruch eines der Gebäu-de stehen bleibt (§ 13 (2) LBO).

Besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen sind nach LBO möglich. In Sonderbau-ten sind zum Teil andere Brandabschnittsgrößen vorgesehen (VStättVO, VkVO, GaV). Ausgleichsmaßnahmen bei der Genehmigung größerer Brandabschnitte können beispiels-weise sein:

– Selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen, – Rauchabzugsvorrichtungen, – Feuermelde- und Alarmeinrichtungen.

Brandwandabschluss im Dachbereich nach § 7 Abs. 5 LBOAVO – Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 bis unmittelbar unter die Dachhaut

(s. Bild 18A) sonst – mindestens 0,3 m über Dach (s. Bild 18B) oder – in Dachhauthöhe beiderseits auskragende 0,5 m breite feuerbeständige Stahl-

betonplatte (s. Bild 18c), – keine Überbrückung durch brennbare Baustoffe, – bei Eingriff von Bauteilen muss der Restquerschnitt noch feuerbeständig sein

(s. Bild 20), – Anordnung im Übereckbereich (s. Bild 21).

Nach § 7 (8) LBOAVO sind lichtdurchlässige Teilflächen möglich, wenn diese einen Feuerwiderstand wie feuerbeständige Teilflächen haben und nicht mehr als 10 % der Ge-samtfläche betragen. Sie können aus Glasbausteinen, Drahtglas oder anderen gegen Feuer widerstandsfähigen Verglasungen bestehen. Rettungswege dürfen an lichtdurchlässigen Flächen nur vorbeigeführt werden, wenn die Flächen nicht nur den erforderlichen Feu-erwiderstand aufweisen, sondern auch die Wärmestrahlung zurückhalten (F-Gläser nach DIN 4102).

Öffnungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies aus Gründen der Nutzung unvermeidbar sind. Die Abschlüsse müssen feuerbeständig und selbstschlie-ßend sein (§ 7 (8) LBOAVO). Dies gilt generell nur für innere Brandwände. Ausnahmen (Öffnungen in Außenwänden mit Brandwandeigenschaft) können nur in Einzelfällen genehmigt werden.

Werden Brandwandöffnungen in einem Gebäude besonderer Art oder Nutzung mit erhöhter Brandgefahr zugelassen oder verlangt, ist ein feuerbeständiger Abschluss allein als Sicherungsmaßnahme in aller Regel nicht ausreichend. In diesen Fällen kann deshalb zusätzlich eine „Sicherheitsschleuse“ verlangt werden.

anFORdeRungen

an bRandwände

veRglasungen in

bRandwänden

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bRandwänden

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 49© Mai 2010

Bild 18a und Bild 18B

Bild 18c

Bild 20

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 50 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Bild 21 BrandwändE üBEr Eck zusammEnstossEndE gEBäudE § 7(6) lBoaVo

Bild 22

Die Anordnung feuerbeständiger Wände in Verbindung mit feuerbeständigen Decken anstelle durchgehender Brandwände ist in § 7 (3) LBOAVO geregelt (s. Bild 22).

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LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 51© Mai 2010

anforderungen an Wände nach lBOavO

Bauteil gebäude-klasse

feuerwiderstand §

trennwändezwischen Nutzungseinheiten sowie Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen§ 6 in Verb. mit § 4 LBOAVO

1 Keine Anforderungen 4 (1)

2 und 3Feuerhemmend

REI 30, EI 30F 30-B, F30-A

4 (1) Nr.: 3

Bei Trennwänden aus Holz, müssen diese nach der HFHHolzR mit einer allseiti-gen nichtbrennbaren Beklei-dung K2 60 versehen werden

4Hochfeuerhemmend

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4 (1) Nr.: 2

5FeuerbeständigREI 90, EI 90

F 90-AB, F90-A

4 (1)Nr.: 1

tragende Wände und stützen § 4 LBOAVO

Soweit bei der Gebäude-klasse 4 die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die Rettungs-geräte verfügt, müssen bei Gebäuden ab 10 m Höhe die Bauteile feuerbeständig sein

2 und 3Feuerhemmend

REI 30, EI 30F 30-B, F30-A

4 (1) Nr.: 3

Bei Bauteilen aus Holz, müssen diese nach der HFHHolzR mit einer allseiti-gen nichtbrennbaren Beklei-dung K2 60 versehen werden

4Hochfeuerhemmend

REI 60, EI 60F 60-B, F60-A

4 (1) Nr.: 2

5FeuerbeständigREI 90, EI 90

F 90-AB, F90-A

4 (1)Nr.: 1

treppenraumwände§ 11 LBOAVO 3

FeuerhemmendREI 30, EI 30F 30-B, F30-A

11 (3)Nr.: 3

4

Hochfeuerhemmend zusätzliche mech.

BelastungREI 60-M, EI 60-M

F 60-AB, F60-A

11 (3) Nr.: 2

5

Feuerbeständig in Bauart von

BrandwändenREI-M 90-A1,

EI-M 90-A1, F90-A

11 (3)Nr.: 1

Brandwände§ 7 LBOAVO

Brandwandersatzwand

1 bis 3

Innen nach außen REI 30,F 30

außen nach innen EI 90, F 90

7 (3)Nr.: 3

Brandwandersatzwand

1 bis 3

HochfeuerhemmendF 60-AB, F60 -A

REI 60, EI 60 nach der HFH Holz zusätzlich

Bekleidung K2 60

7 (3)Nr.: 2

Brandwandersatzwand

4

Hochfeuerhemmend zusätzliche mech.

BelastungREI 60-M, EI 60-M

F 60-AB, F60-A

7 (3)Nr.: 1

Brandwand5

F 90-A oderREI-M 90, EI-M 90

7 (3)

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 52 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

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LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 53© Mai 2010

7.4 Decken § 27 abs. 5 lBO in verb. mit § 8 lBOavO

Decken gehören zu den tragenden und raumabschließenden Bauteilen. Sie müssen ausrei-chend widerstandsfähig gegen Brandausbreitung sein.Nach § 8 LBOAVO müssen Decken in Gebäuden der

– Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, – Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und – Gebäudeklasse 2 und 3 feuerhemmend sein.

Hat ein Gebäude keinen zweiten baulichen Rettungsweg und verfügt die Feuerwehr nicht über die erforderlichen Rettungsgeräte, so sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit einer Höhe von mehr als 11m (§ 2 (5) LBO) die Decken feuerbeständig auszuführen. (siehe hierzu auch hochfeuerhemmender Ausbau § 4 LBOAVO).

7.5 Dachgeschossausbau und maisonettewohnungen

Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses ist nur möglich, wenn der zweite Rettungsweg sichergestellt ist und eine Brandübertragung auf einen Aufenthaltsraum des darüber-liegenden Geschosses nicht möglich ist. (In der LBO alter Fassung hieß es: “…auf eine darüberliegende andere Nutzungseinheit…“).

Der § 27 Abs. 5 der jetzigen LBO lautet:(5) Decken und ihre Anschlüsse müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen Brandausbreitung sein.Im § 8 Abs. 1 LBOAVO wird die Feuerwiderstandsdauer von Decken geregelt. Im Satz 3 erfolgt eine Präzisierung für Dachräume, das heißt: „Satze 1 und Satz 2 gelten 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,...“

Durch die Formulierung im § 27 (5) LBO „Decken und ihre Anschlüsse…“ sind beim Dachgeschossausbau auch die Dachschrägen eingeschlossen. Im Regelfall setzt somit den Einbau eines Aufenthaltsraumes im 2. Dachgeschoss der mindestens feuerhemmende Ausbau des darunterliegenden Dachgeschosses (einschließlich der Dachschrägen) voraus.

7.6 Dächer nach § 27 abs. 6 lBO

Die allgemeinen Vorschriften des § 28 LBO werden durch die Einzelanforderungen in § 9 LBOAVO ausgefüllt. Brandschutzmaßnahmen sind nicht grundsätzlich, sondern nur in bestimmten Fällen erforderlich. Grundsätzlich soll die Dachhaut widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung, § 9 (1) LBOAVO).Die Anforde-rungen an Dächer nach § 9 LBOAVO beinhalten Regelungen bezüglich der

– Abstände zu anderen Gebäuden bei weicher Bedachung (Abs. 1 Nr.:1 bis 4)

– Abstände von Wohngebäuden bei weicher Bedachung (Abs. 1 Satz 2 Nr.: 1 bis 3)

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wOhnung

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LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 54 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

Ausnahmen von diesen Regelungen existieren nach § 9 (2) LBOAVO bei – Gebäuden ohne Aufenthaltsräumen und ohne Feuerstätten bis 50 m3

rauminhalt – lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, – Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden, – Eingangsüberdachungen und Vordächern aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Schließt ein Dach (z.B. Anbau) an eine Außenwand eines höheren Gebäudeteiles mit Öff-nungen (Fenster) an, so muss nach § 9 (6) das Dach des niedrigeren Gebäudes einen Feu-erwiderstand von innen nach außen wie die Decken des höheren Gebäudes aufweisen.Bei Wohngebäuden sind diese Maßnahmen erst ab der Gebäude-klasse 4 erforderlich.

8 haustechnIsche anlagen

Aufzüge nach § 29 LBOAufzugsanlagen müssen in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m in ausreichender Zahl vorhanden und brandsicher sein. Die Einzelanforderungen ergeben sich aus § 14 LBOAVO.Danach müssen Fahrschächte

– bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,

– bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und – bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.

Pro Fahrschacht sind bis zu drei Aufzüge möglich.

Fahrschächte aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine nichtbrennbare Be-kleidung in ausreichender Dicke haben.

Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig, wenn die Aufzüge keine Brandabschnitte überbrücken. Dies ist gegeben: innerhalb eines notwendigen Treppenraumes (Hochhäu-ser ausgenommen),

– innerhalb von Räumen, welche Geschosse überbrücken – zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen

und – in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Fahrschächte müssen eine Lüftungsmöglichkeit haben und eine Übertragung von Rauch in andere Geschosse muss ausgeschlossen sein. Die Rauchabzugsöffnung im Fahrschacht muss mindestens 0,1 m2 betragen. Aufzüge dienen der vertikalen Erschließung von Gebäuden. Sie sind jedoch, anders als Treppen, keine Rettungswege, da bei Ausbruch eines Brandes mit Stromausfall gerechnet werden muss. In Gebäuden besonderer Art und Nutzung (Hochhäuser) kann nach § 38 LBO die Einrichtung eines Feuerwehraufzuges verlangt werden, der für Brandbekämp-fungs- und Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr eingesetzt werden kann. An diesen sind besondere Anforderungen zu stellen (siehe Muster-Hochhausrichtlinie).

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LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 55© Mai 2010

Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizung nach §15 LBOAVOAus § 30 ergibt sich nur die Forderung nach Brandsicherheit.Die allgemeinen Anforderungen werden durch Einzelanforderungen im § 15 LBOAVO konkretisiert. Die Notwendigkeit von Lüftungsanlagen ergibt sich vor allem für fensterlose Aufent-haltsräume, Toilettenräume und Bäder, Ställe, Garagen usw.. Die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen ergeben sich aus den „Richtlinien über brandschutz-technische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR).

Leitungen, Installationsschächte und –kanäle nach § 16 LBOAVOGenaue Angaben über die Verlegung von Leitungen ergeben sich aus der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)“, Nov. 2006.Leitungen (Strom-, Gas-, Rohrleitungen), Lüftungsanlagen sowie Installationsschächte und -kanäle durchqueren Gebäude in horizontaler und vertikaler Richtung. Sie stellen Verbin-dungen zwischen Räumen und Geschossen her, die zur Verhinderung einer Brandausbrei-tung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile getrennt sein müssen. Als geeignete Maßnah-men zur Verhinderung einer Übertragung von Feuer und Rauch kommen in Betracht:

• bei einzelnen elektrischen Leitungen Ausfüllung mit Beton und Brand-schutzmörtel

• bei einer größeren Zahl elektrischer Leitungen, Verlegung in Installations-schächten und -kanälen oder Abschottung der Installationsöffnungen mit zugelassenen Abschottsystemen

• bei Rohrleitungen: Verlegung in Installationsschächten und -kanälen, Rohr-abschottungen oder Ummantelungen

• Brandschutzklappen bei der Durchführung von Lüftungsleitungen durch Geschosse oder Brandabschnitte.

Um eine vorzeitige Rauchausbreitung zu verhindern, kann bei baulichen Anlagen beson-derer Art und Nutzung (z. B. Krankenhäusern, Geschäftshäusern) verlangt werden, dass Brandschutzklappen zusätzlich durch Rauchmelder ausgelöst werden.

In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und innerhalb einer Wohnung und innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen werden keine Anforderungen gestellt. Zur Brandsicherheit ist grundsätzlich auch eine getrennte Verlegung von elektrischen Leitungen, Lüftungsleitungen, Rohrleitungen für Wasser und Abwasser sowie von Rohr-leitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten in jeweils eigenen Installationsschächten und -kanälen erforderlich, sofern dies nicht in hierfür zugelassenen Kombischächten erfolgt. Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen § 33 LBODie bisherige Forderung nach einer ausreichenden Wasserversorgung für den Brandfall ist in der LBO nicht mehr enthalten, da dies eine Aufgabe der Gemeinde ist und nach dem Feuerwehrgesetz gefordert wird. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu § 15 LBO.

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Leitungen, Installationsschächte und –kanäle nach § 16 LBOAVO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 56 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

9 eInzelne räume, WOhnungen unD BesOnDere anlagen § 34 BIs

§ 40 lBO (auszug)

Aufenthaltsräume nach § 34 LBO (siehe hierzu Bild 8)Aufenthaltsräume müssen mindestens 2,3 m lichte Höhe aufweisen und die für die Nut-zung ausreichende Grundfläche aufweisen. Bei Aufenthaltsräumen und Wohnungen in Dachräumen muss die lichte Höhe mind. 2,2 m über mindestens der Hälfte der Geschossfläche betragen, dabei bleiben Raumteile bis 1,5 m außer Betracht.

Die Regelung der LBO begrenzt nicht mehr die Zahl der übereinander im Dachraum angeordneten Geschosse mit Aufenthaltsräumen. Durch die Festlegung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile darunterliegender Geschosse ist eine bessere Ausnutzung hoher Dachräume für Wohnzwecke ermöglicht worden.

Sonderbauten nach § 38 LBONach Absatz 1 können bei Sonderbauten entsprechend der Art oder Nutzung des Gebäu-des, weitergehende Anforderungen verlangt oder Erleichterungen zugestanden werden. Dies betrifft auch die Anforderungen an den Brandschutz. Im Absatz 1 sind 18 Tatbestän-de als nicht abschließende Aufzählung aufgeführt. Hierzu gehören auch

– Wasserversorgung, Löschwasserversorgung, – organisatorischer Brandschutz, – Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, – Brandmeldeeinrichtungen, – Löschanlagen, – u.a.

Im Absatz 2 sind 20 bauliche Anlagen und Räume aufgezählt, welche als Sonderbauten gelten. Hierzu gehören:

– Hochhäuser, – Verkaufsstätten mit mehr als 400 m2, – bauliche Anlagen und Räume in gewerblichen Betrieben mit insgesamt mehr

als 400 m2, – Schulen, Heime, – Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen – u.a.

Werden an Sonderbauten besondere Anforderungen gestellt, so können bezüglich der Einhaltung und Ausführung dieser Maßnahmen Nachweise und wiederkehrende Über-prüfungen in festgelegten Zeitabständen verlangt werden.

Zur Abtrennung gegen anders genutzte Räume sind, je nach Gebäudegröße, Trennwände in feuerhemmender bzw. feuerbeständger Ausführung erforderlich. In obersten Geschos-sen von Dachräumen sind jedoch stets feuerhemmende Wände zulässig.

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Aufenthaltsräume nach § 34 LBO

Sonderbauten sowie Räume und Anlagen besonderer Art

oder Nutzung nach § 38 LBO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 57© Mai 2010

10 am Bau BeteIlIgte, BaurechtsBehörDe § 41 BIs § 48 lBO

(Wird in dieser Lernunterlage nicht behandelt)

11 verWaltungsverfahren, Baulasten § 49 BIs § 72 lBO (auszug)

Baugenehmigungsverfahren nach §§ 49 ff LBOIm Rahmen der präventiven Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sieht die Landesbauordnung eine Genehmigungspflicht oder eine Kenntnisga-bepflicht für bauliche Anlagen vor.Nach § 50 LBO gibt es auch verfahrensfreie Vorhaben, welche im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO aufgeführt sind. Weiterhin sind nach Abs. 2 Nutzungsänderungen verfahrensfrei, wenn dadurch keine anderen oder weitergehende Anforderungen als für die bisherige Nutzung erforderlich sind; ebenso ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Innenbereich verfahrensfrei.Verfahrensfreie Bauvorhaben müssen ebenfalls den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

BauvorlagenDas Verfahren ist der „Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung –LBOVVO“ geregelt.

Es ist ein schriftlicher Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Zu den vollständigen Unterlagen gehören:

• Lageplan • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) • Baubeschreibung (Konstruktion) • Darstellung der Grundstückentwässerung (Entwässerungsplan) • Bautechnische Nachweise oder Bestätigungen • Benennung des Bauleiters (falls erforderlich).

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang die Vollständig-keit der Unterlagen. Die Baurechtsbehörde hört auch andere Stellen, deren Aufgabenbe-reich durch das Bauvorhaben berührt wird.

Im Rahmen dieses Verfahren wird bei Bedarf eine Stellungnahme eines Brandschutz-sachverständigen eingeholt (VwV Brandschutzprüfung).

Die Frist bis zum Eingang von Stellungnahmen der beteiligten Stellen darf einen Monat nicht überschreiten.Ergibt die Prüfung des Bauantrages unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnah-men, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, ist die Baugenehmigung zu erteilen.Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben nicht allen baurechtlichen Vorschriften ent-

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Baugenehmigungsverfahren nach §§ 49 ff LBO

Bauvorlagen

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 58 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

spricht, kann die Baurechtsbehörde unter Würdigung des Einzelfalles nach § 56 LBO auch Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von Bauvorschriften -somit auch von Brandschutzvorschriften- zustimmen.

Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBODer Bauherr reicht die vollständigen Unterlagen (wie bei der Baugenehmigung) bei der Gemeinde ein und gibt seine Bauabsichten zur Kenntnis.

Die Gemeinde überprüft die Vollständigkeit der Bauvorlagen und führt, falls nicht schon durch den Bauherrn geschehen, eine Angrenzerbenachrichtigung durch.Die Gemeinde leitet die Bauvorlage innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Baurechtsbe-hörde weiter. Im Kenntnisgabeverfahren wird grundsätzlich auf eine präventive behördli-che Kontrolle verzichtet.Der Planverfasser ist für die Einhaltung aller öffentlich - rechtlicher Vorschriften selbst verantwortlich!Er bestätigt, dass er beim Verfassen der Bauvorlagen die öffentlich -rechtlichen Vor-schriften, insbesondere die nach § 15 LBO erforderlichen Rettungswege einschließ-lich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr (§ 2 LBOAVO) berücksichtigt hat. Möchte der Planverfasser nach § 56 LBO Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften erreichen, muss er dies auch beim Kenntnisgabeverfah-ren schriftlich beantragen. Die Baurechtsbehörde entscheidet dann über die Zulässigkeit dieses Antrages.

Beim Kenntnisgabeverfahren kann schon zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen (einschließlich der Angrenzerzustimmung) bei der Gemeinde der Baubeginn erfolgen. Muss der Angrenzer durch die Gemeinde verständigt werden, kann der Baube-ginn 1 Monat nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde erfolgen.

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Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 59© Mai 2010

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 60 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 61© Mai 2010

12 BranDschutzprüfung

Für die Prüfung der in der LBO festgelegten brandschutztechnischen Forderungen wurde in Bezug auf § 15 LBO eine „VwV Brandschutzprüfung“ eingeführt. Danach liegt die brandschutztechnische Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Zustän-digkeitsbereich des Bauverständigen (Baurechtsbehörde). Sofern der Aufgabenbereich der Feuerwehr berührt ist, ist die Feuerwehr zu beteiligen.Ist für die brandschutztechnische Beurteilung ein besonderes Fachwissen erforderlich, ist zusätzlich zur Feuerwehr ein Brandschutzsachverständiger zu beteiligen. Ist die Feuerwehr zu beteiligen, so wird diese vertreten:

– in Stadtkreisen durch den Leiter der Gemeindefeuerwehr, – in den übrigen Gemeinden durch den Leiter der Gemeindefeuerwehr, sofern

dieser die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat, – in allen anderen Fällen durch den Kreisbrandmeister.

Ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, so können dies Personen sein, welche – als Bauverständige eine Berufserfahrung von mind. acht Jahren haben, – mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

und eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im vorbeugenden Brandschutz mit Einsatzdienst haben oder

– Kreisbrandmeister, mit den Voraussetzungen nach dieser Vorschrift sowie – Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer in Baden-Württem-

berg als Sachverständige für Brandschutz bestellt sind. Wird ein externer Brandschutzsachverständiger hinzugezogen, ist zusätzlich immer die Feuerwehr zu hören, da auch immer Belage des Brandschutzes betroffen sind.

12.1 Brandschutzprüfung nach der mBO

Nach § 85 (2) MBO wurde eine Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen(M-PPVO) erlassen.Danach sind die Anforderungen, Voraussetzungen und die Bestellung von Prüfingenieure und Prüfsachverstän-dige genau geregelt.In Baden-Württemberg ist bisher nicht vorgesehen dieses Verfahren zu übernehmen.

13 rechtsvOrschrIften, OrDnungsWIDrIgkeIten, üBergangs- unD

schlussvOrschrIften § 73 BIs § 79 lBO (auszug)

Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO und § 20 LBOAVO

Ordnungswidrig verhält sich, wer: gegen die in den o.g. §§ der LBO bzw. LBOAVO verstößt.

zuständigkeit

FüR die bRand-

schutzPRüFung

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-WürttembergSeite 62 · Bauordnungsrecht © Mai 2010

14 anhang

auszug aus der musterbauordnung

fünfter abschnitt

rettungswege, öffnungen, umwehrungen

§ 33

erster und zweiter rettungsweg

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vor-handen sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungs-geräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindrin-gen können (Sicherheitstreppenraum).

(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeu-ge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

§ 34

treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäu-deklassen 1 und 2 sind einschiebbare Türen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

Dies gilt nicht für Treppen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.

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(4) 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend

sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwi-schen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.

§ 35

notwendige treppenräume, ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppen¬raum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

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1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeu-erhemmend sein,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwider-standsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnli-chen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse

haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthal-ten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit

LernunterlageLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht · Seite 65© Mai 2010

einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Trep-penabsatz aus geöffnet werden können.

§ 36

notwendige flure, offene gänge

(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich

1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,

3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2,

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von ande-ren Teilen, Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauch-abschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhem-mend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüs-tungshöhe von 0,90 m zulässig.

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen

1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

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§ 37

fenster, türen, sonstige öffnungen

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Bal-konen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabrei-chen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrä-gen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

§ 38

umwehrungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,

3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,

6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen),

7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssi-cher abgedeckt sind.

(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abde¬ckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umweh-rungshöhe liegen, sind zu sichern.

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(3) Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.

(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umweh-rungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m.

2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.

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