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Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer Doktrin · 547 aufgegeben wird, wenn...

Date post: 12-Aug-2019
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547 aufgegeben wird, wenn das Einheitspatentgericht seine Arbeit aufnimmt. Gemȩß Art. 32, 1 i) ist nȩmlich das Ein- heitspatentgericht zustȩndig fȱr Klagen gegen Entscheidungen, die das Europȩische Pa- tentamt in Ausȱbung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat. Vor dem Einheitspatentgericht wird es somit also erst- mals mȰglich sei, das EPA wirksam zu verklagen. Zwar nur in Zusammenhang mit Entscheidungen, die das Ein- heitspatent 12 betreffen, die Entscheidungen kȰnnen aber indirekt relativ weitreichende Folgen auch fȱr die interne Handhabung des EPA haben. Lt. dem zitierten Art. 9 der Verordnung fȱhrt das EPA nȩmlich u.a. folgende Hand- lungen in Bezug auf das Einheitspatent durch: Es verwaltet die „Validierungsantrȩge“ der Inhaber (genauer: Antrȩge auf einheitliche Wirkung) und „ge- wȩhrleistet“, dass die Frist zur Stellung des Antrags ein Monat ab VerȰffentlichung der Erteilung betrȩgt. Es verwaltet das Register der Einheitspatente Es nimmt Lizenzzusagen der Inhaber entgegen und lȰscht diese auch wieder; dies betrifft auch Lizenzzusa- gen im Zusammenhang mit industriellen Standards Es nimmt die nach VO 1260/2012 notwendigen șber- setzungen entgegen und verȰffentlicht diese Es nimmt die Jahresgebȱhrenzahlungen fȱr Einheits- patente entgegen Die daraus resultierenden KlagemȰglichkeiten fȱr An- melder sind unmittelbar ersichtlich und betreffen weite Teile des formalen Rechts des Europȩischen Patentamts. Wenn – was zur Zeit, als dieser Artikel verfasst wurde (Ja- nuar 2014) noch nicht feststeht – das Europȩische Patent- amt Weiterbehandlung und/oder WiedereinsetzungsmȰg- lichkeiten fȱr die oben genannten Handlungen vorsieht, wird auch das gesamte Wiedereinsetzungsrecht grund- sȩtzlich einer șberprȱfung durch das Einheitspatentge- richt offenstehen. Natȱrlich betreffen die Urteile des Einheitspatentge- richts nur die Fȩlle, wo (z.B.) der Anmelder die Zahlung einer Jahresgebȱhr eines Einheitspatents versȩumt hat und nun auf eine Wiedereinsetzung angewiesen ist. Aber es ist wohl schwer vorstellbar, dass das EPA dann eine Art „zweierlei Recht“ einfȱhren wird, nȩmlich einmal fȱr Jah- resgebȱhren vor der Erteilung und einmal fȱr Jahresge- bȱhren auf Einheitspatente nach der Erteilung. Wie sich auf lange Sicht die Rechtsprechung des Ein- heitspatentgerichts auf die Amtspraxis des Europȩischen Patentamts auswirken wird, ist naturgemȩß jetzt noch nicht abzusehen, zu einem Zeitpunkt, wo das Einheitspa- tentgericht noch nicht einmal besteht. Dass es aber mit Sicherheit irgendwann einmal zu ent- sprechenden Klageverfahren kommen wird und somit zum ersten Mal in der Geschichte des Europȩischen Pa- tentamts die interne Gerichtsbarkeit (wenn auch indirekt) der Kontrolle einer externen Gerichtsbarkeit ausgesetzt sein wird, steht wohl ausser Zweifel. Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer Doktrin Bertram Rapp * Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur wettbe- werbsrechtlichen Zulȩssigkeit des Vertriebs von Ersatz- oder Ergȩnzungsprodukten, welche technisch oder optisch an die Serie eines Wettbewerbers angepasst sind, ohne dass dieser hierfȱr ȱber eingetragene Schutzrechte verfȱgt. șber Jahrzehnte hat der Bundesgerichtshof zu dem er- gȩnzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ge- mȩß § 4 Nr. 9 UWG (ehe- mals §1 UWG) eine ge- festigte Rechtsprechung hinsichtlich des sogenann- ten „Einschiebens in die fremde Serie“ entwickelt. Anlass war das Bausteinsys- tem der Firma Lego, dem in der Entscheidung „Klemm- bausteine I1 ein Denkmal gesetzt wurde, welches der Bundesgerichtshof erst im Jah- re 2005 in der Entscheidung „Klemmbausteine III2 selbst einriss, und zwar mit der – verkȱrzt dargestellten – Be- grȱndung, nach 50 Jahren sei es nun aber auch genug. Da- bei war bereits die ursprȱngliche Begrȱndung des Bundes- gerichtshofes aus dem Jahre 1964 durchaus fragwȱrdig. Es wurde argumentiert, der wettbewerbliche Erfolg erschȰp- fe sich bei solchen Klemmbausteinen nicht in der ersten Lieferung, sondern erfasse automatisch auch den sich er- gebenden Ergȩnzungsbe- darf. Wer also einmal ein er- folgreiches Produkt plat- ziert hat, durfte nach dieser Entscheidung damit rech- nen, fȱr alle Zukunft und unabhȩngig von den zeitli- chen Schutzschranken der gewerblichen Schutzrechte, ein Monopol auf die Liefe- Kernthesen: – Der Bundesgerichtshof hat dem automatischen Verbot des „Einschiebens in die fremde Serie“ ein Ende bereitet. – Der Verkauf technisch und/oder optisch kompatibler Er- satz- oder Erweiterungsteile ist jedenfalls dann zulȩssig, wenn die Abnehmer ein Interesse an der Verfȱgbarkeit kompatibler Konkurrenzprodukte haben. – Der Schutz ȱber das eingetragene Design gewinnt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung an Bedeutung. 12 Auch dieser Term wurde aus Zweckmȩßigkeits bzw. Lesbarkeitsgrȱnden gewȩhlt, genau heisst das Patent „Europȩisches Patent mit einheitlicher Wirkung“. * Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Augsburg. 1 BGH, Urt. vom 6.11.1963, I b ZR 37/62, GRUR 1964, 621. 2 BGH, Urt. vom 2.12.2004, I ZR 30/02, Mitt. 2005, 177; GRUR 2005, 349. Mitt. Heft 12/2014 Rapp, Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer Doktrin
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Page 1: Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer Doktrin · 547 aufgegeben wird, wenn das Einheitspatentgericht seine Arbeitaufnimmt.GemßArt. 32,1i)istnmlichdasEin-heitspatentgericht

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aufgegeben wird, wenn das Einheitspatentgericht seineArbeit aufnimmt. Gem�ß Art. 32, 1 i) ist n�mlich das Ein-heitspatentgericht zust�ndig f�r

Klagen gegen Entscheidungen, die das Europ�ische Pa-tentamt in Aus�bung der in Artikel 9 der Verordnung(EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat.Vor dem Einheitspatentgericht wird es somit also erst-

mals m�glich sei, das EPA wirksam zu verklagen. Zwarnur in Zusammenhang mit Entscheidungen, die das Ein-heitspatent12 betreffen, die Entscheidungen k�nnen aberindirekt relativ weitreichende Folgen auch f�r die interneHandhabung des EPA haben. Lt. dem zitierten Art. 9 derVerordnung f�hrt das EPA n�mlich u.a. folgende Hand-lungen in Bezug auf das Einheitspatent durch:– Es verwaltet die „Validierungsantr�ge“ der Inhaber

(genauer: Antr�ge auf einheitliche Wirkung) und „ge-w�hrleistet“, dass die Frist zur Stellung des Antrags einMonat ab Ver�ffentlichung der Erteilung betr�gt.

– Es verwaltet das Register der Einheitspatente– Es nimmt Lizenzzusagen der Inhaber entgegen und

l�scht diese auch wieder; dies betrifft auch Lizenzzusa-gen im Zusammenhang mit industriellen Standards

– Es nimmt die nach VO 1260/2012 notwendigen �ber-setzungen entgegen und ver�ffentlicht diese

– Es nimmt die Jahresgeb�hrenzahlungen f�r Einheits-patente entgegenDie daraus resultierenden Klagem�glichkeiten f�r An-

melder sind unmittelbar ersichtlich und betreffen weite

Teile des formalen Rechts des Europ�ischen Patentamts.Wenn – was zur Zeit, als dieser Artikel verfasst wurde (Ja-nuar 2014) noch nicht feststeht – das Europ�ische Patent-amt Weiterbehandlung und/oder Wiedereinsetzungsm�g-lichkeiten f�r die oben genannten Handlungen vorsieht,wird auch das gesamte Wiedereinsetzungsrecht grund-s�tzlich einer �berpr�fung durch das Einheitspatentge-richt offenstehen.

Nat�rlich betreffen die Urteile des Einheitspatentge-richts nur die F�lle, wo (z.B.) der Anmelder die Zahlungeiner Jahresgeb�hr eines Einheitspatents vers�umt hat undnun auf eine Wiedereinsetzung angewiesen ist. Aber es istwohl schwer vorstellbar, dass das EPA dann eine Art„zweierlei Recht“ einf�hren wird, n�mlich einmal f�r Jah-resgeb�hren vor der Erteilung und einmal f�r Jahresge-b�hren auf Einheitspatente nach der Erteilung.

Wie sich auf lange Sicht die Rechtsprechung des Ein-heitspatentgerichts auf die Amtspraxis des Europ�ischenPatentamts auswirken wird, ist naturgem�ß jetzt nochnicht abzusehen, zu einem Zeitpunkt, wo das Einheitspa-tentgericht noch nicht einmal besteht.

Dass es aber mit Sicherheit irgendwann einmal zu ent-sprechenden Klageverfahren kommen wird und somitzum ersten Mal in der Geschichte des Europ�ischen Pa-tentamts die interne Gerichtsbarkeit (wenn auch indirekt)der Kontrolle einer externen Gerichtsbarkeit ausgesetztsein wird, steht wohl ausser Zweifel.

Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer DoktrinBertram Rapp*

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Entwicklungder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur wettbe-werbsrechtlichen Zul�ssigkeit des Vertriebs von Ersatz-oder Erg�nzungsprodukten, welche technisch oder optischan die Serie eines Wettbewerbers angepasst sind, ohne dassdieser hierf�r �ber eingetragene Schutzrechte verf�gt.

�ber Jahrzehnte hat der Bundesgerichtshof zu dem er-g�nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ge-m�ß § 4 Nr. 9 UWG (ehe-mals § 1 UWG) eine ge-festigte Rechtsprechunghinsichtlich des sogenann-ten „Einschiebens in diefremde Serie“ entwickelt.Anlass war das Bausteinsys-tem der Firma Lego, dem inder Entscheidung „Klemm-bausteine I“1 ein Denkmal

gesetzt wurde, welches der Bundesgerichtshof erst im Jah-re 2005 in der Entscheidung „Klemmbausteine III“2 selbsteinriss, und zwar mit der – verk�rzt dargestellten – Be-gr�ndung, nach 50 Jahren sei es nun aber auch genug. Da-bei war bereits die urspr�ngliche Begr�ndung des Bundes-gerichtshofes aus dem Jahre 1964 durchaus fragw�rdig. Eswurde argumentiert, der wettbewerbliche Erfolg ersch�p-fe sich bei solchen Klemmbausteinen nicht in der erstenLieferung, sondern erfasse automatisch auch den sich er-

gebenden Erg�nzungsbe-darf. Wer also einmal ein er-folgreiches Produkt plat-ziert hat, durfte nach dieserEntscheidung damit rech-nen, f�r alle Zukunft undunabh�ngig von den zeitli-chen Schutzschranken dergewerblichen Schutzrechte,ein Monopol auf die Liefe-

Kernthesen:– Der Bundesgerichtshof hat dem automatischen Verbot des

„Einschiebens in die fremde Serie“ ein Ende bereitet.– Der Verkauf technisch und/oder optisch kompatibler Er-

satz- oder Erweiterungsteile ist jedenfalls dann zul�ssig,wenn die Abnehmer ein Interesse an der Verf�gbarkeitkompatibler Konkurrenzprodukte haben.

– Der Schutz �ber das eingetragene Design gewinnt vor demHintergrund dieser Rechtsprechung an Bedeutung.

12 Auch dieser Term wurde aus Zweckm�ßigkeits bzw. Lesbarkeitsgr�nden gew�hlt, genau heisst das Patent „Europ�isches Patentmit einheitlicher Wirkung“.

* Patentanwalt Dr. Bertram Rapp, Augsburg.1 BGH, Urt. vom 6.11.1963, I b ZR 37/62, GRUR 1964, 621.

2 BGH, Urt. vom 2.12.2004, I ZR 30/02, Mitt. 2005, 177; GRUR2005, 349.

WK / Mitt., 12/2014. EL/Ausgabe #7562 08.12.2014, 10:35 Uhr – st/vb –S:/3D/wkd/Zeitschriften/Mitt/2014_12/wkd_mitt_2014_12_02_innenteil.3d [S. 547/576] 4 VAR_SZ-data_FILENAME

Mitt. Heft 12/2014 Rapp, Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer Doktrin

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rung von Ersatz- und Erg�nzungsteilen zu haben, unddies, ohne jemals Aufwendungen f�r die Erlangungund Aufrechterhaltung von Schutzrechten get�tigt zuhaben.

Bereits in der Entscheidung „Modulger�st“3 hatte derBundesgerichtshof erhebliche M�he, trotz der noch exis-tierenden „Klemmbausteine I“-Doktrin festzustellen,dass der maßstabsgetreue, mit den Erzeugnissen des Ori-ginalherstellers kompatible Nachbau technischer Bauteilenicht ohne weiteres wettbewerbswidrig sei und die f�r dieKompatibilit�t des nachgebauten Produkts unverzichtba-ren Gestaltungselemente die Gefahr einer Herkunftst�u-schung zwar begr�nden, dies aber in einem solchen Falleals unvermeidbar anzusehen sei. Allerdings legte der Bun-desgerichtshof in dieser Entscheidung dem Nachahmernoch geeignete und ohne Kompatibilit�tsverlust zumut-bare Vorkehrungen auf, um die Gefahr der Herkunftst�u-schung auszuschließen oder jedenfalls zu mindern. Dieswurde in der Folge von den Instanzgerichten so ausgelegt,dass zwar die technische Kompatibilit�t gew�hrleistet seinm�sse, aber die optischen Unterschiede ins Auge tretensollten. Einige Gerichte ließen auch die Aufbringung derMarke des Nachahmers zur Vermeidung der Herkunfts-t�uschung gen�gen.4

In zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2013 wird nunauch diese letzte Bastion geschleift.5 In beiden F�llen be-zieht sich der Bundesgerichtshof ausdr�cklich auf ein In-teresse der Abnehmer bzw. der Allgemeinheit nach nichtnur technisch, sondern auch optisch kompatiblen Nach-bauten und erkl�rt – trotz gegebener wettbewerblicher Ei-genart des Originalprodukts und beinahe identischerNachahmung – die sich daraus ergebende objektiv vor-handene Herkunftst�uschung f�r unvermeidbar, weil dieAbnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der �ber-einstimmung der Produkte in �ußeren, nicht mehr unterSonderschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit demOriginalerzeugnis h�tten.

Der Rechtsgedanke der „Klemmbausteine I“-Ent-scheidung aus dem Jahre 1964 wurde durch „Regalsys-tem“ und „Einkaufswagen III“ also genau in sein Ge-genteil verkehrt. Nachahmer d�rfen in Zukunft wettbe-

werblich eigenartige Produkte eines Originalherstellerstechnisch und optisch identisch kopieren und handeln je-denfalls dann nicht unlauter, wenn sie nachweisen k�n-nen, dass ihre Abnehmer ein Kompatibilit�tsinteresse ha-ben, also gerne m�chten, dass die Nachahmerproduktegenauso aussehen wie das Original.

Soweit der Bundesgerichtshof in der „Einkaufswa-gen III“-Entscheidung beschwichtigend feststellt, dassin der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu ei-ner fast identischen �bernahme vorliege, sondern dieNachahmung nur dann erlaubt sei, wenn die Abnehmerwegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Inter-esse an der Verf�gbarkeit auch in der �ußeren Gestal-tung kompatibler Konkurrenzprodukte h�tten, kanndieser Argumentation schwer gefolgt werden. In wel-chen F�llen sollten denn die Abnehmer kein Interessean optisch kompatiblen Konkurrenzprodukten haben?Hierbei ist davon auszugehen, dass die Abnehmergrunds�tzlich immer ein Interesse an Wettbewerbspro-dukten haben, weil sich dies g�nstig auf die Preissitua-tion auswirkt. Und selbstverst�ndlich m�chten Abneh-mer im Rahmen ihres Erg�nzungsbedarfs auch identischaussehende Produkte haben, egal ob es sich um Klemm-bausteine, Besteck oder Porzellan, Systemeinrichtungen,Lagerregale oder nahezu beliebige andere Produktehandelt. Es ist schlechterdings kaum ein Produkt vor-stellbar, an welchem ein derartiges Interesse der Abneh-mer nicht nachweisbar w�re.Die Instanzgerichte werden sich also in Zukunft bei An-spr�chen aus § 4(9)a UWG weniger mit Argumenten zuwettbewerblicher Eigenart, Bekanntheitsgrad oder identi-scher �bernahme auseinanderzusetzen haben, sondernwohl vor allem mit dem Argument der Unvermeidbarkeitder Herkunftst�uschung aufgrund des bestehenden Ab-nehmerinteresses. Und den Originalherstellern wirdnichts anderes �brig bleiben, als in Zukunft verst�rkt aufden Sonderrechtsschutz zu setzen, vor allem auf das ein-getragene Design, welches nach neuer Interpretation von§ 4 Nr. 9 UWG durch den Bundesgerichtshof als einzigesMittel verbleiben d�rfte, um sich wirksam gegen Nachah-mungen zu sch�tzen.

3 BGH, Urt. vom 8.12.1999, I ZR 101/97 GRUR 2000, 521.4 Vgl. OLG Hamburg, Urt. vom 28.4.2005, 5 U 138/04, in An-

lehnung an BGH, Urt. vom 19.10.2000, I ZR 225/98, GRUR2001, 443 – Vienetta.

5 BGH, Urt. vom 24.1.2013, I ZR 136/11, Mitt. 2014, 41 Regal-system und Urt. vom 17.7.2013, I ZR 21/12, Mitt. 2014, 42 –Einkaufswagen III.

WK / Mitt., 12/2014. EL/Ausgabe #7562 08.12.2014, 10:35 Uhr – st/vb –S:/3D/wkd/Zeitschriften/Mitt/2014_12/wkd_mitt_2014_12_02_innenteil.3d [S. 548/576] 4 VAR_SZ-data_FILENAME

Rapp, Vom „Einschieben in die fremde Serie“ – das Ende einer Doktrin Mitt. Heft 12/2014


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