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VK bulletin - Zürich · VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung...

Date post: 27-Jul-2020
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VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang 11/12.2008 KOMMENTAR 34 Ein Schritt, der Hoffnungen weckt RECHTSPRECHUNG SVG 35 Fahren ohne Überblick – auf keinen Fall 36 Missachtung einer Sicherheitslinie NACHRICHTEN 37 55 Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am Tag 38 Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW-Chauffeure: Anpassung an die EU-Praxis IMPRESSUM 39 Impressum, Bestellformular Inhalt dieser Ausgabe
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Page 1: VK bulletin - Zürich · VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang 11/12.2008 KOMMENTAR 34 Ein Schritt, der Hoffnungen weckt RECHTSPRECHUNG

VK bulletinDas Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang 11/12.2008

KOMMENTAR 34 Ein Schritt, der Hoffnungen weckt

RECHTSPRECHUNG SVG 35 Fahren ohne Überblick – auf keinen Fall36 Missachtung einer Sicherheitslinie

NACHRICHTEN 37 55 Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am Tag38 Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW-Chauffeure:

Anpassung an die EU-Praxis

IMPRESSUM39 Impressum, Bestellformular

Inhalt dieser Ausgabe

Page 2: VK bulletin - Zürich · VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang 11/12.2008 KOMMENTAR 34 Ein Schritt, der Hoffnungen weckt RECHTSPRECHUNG

KOMMENTAR 34VK Bulletin Nr. 11/12.2008

Anfang November hat der Bundesrat Va-rianten für ein Handlungsprogramm «Via sicura» in die Vernehmlassung geschickt. Erfreulich, denn somit rückt die Umset-zung der Massnahmen ein Stück näher. Es bleibt zu hoffen, dass der wieder auf-genommene Weg rasch und konsequent weiterverfolgt wird. Das Hauptziel von «Via sicura» – weniger Todesopfer und Verletzte auf den schweizerischen Strassen – hat an Aktualität nämlich nichts eingebüsst und ist so erstrebenswert wie eh und je.

Doch selbst wenn auf Bundesebene die Thematik wieder an Fahrt aufnimmt, so dürfen wir, deren «daily business» die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist, nicht

Ein Schritt, der Hoffnungen weckt

einfach auf die Vorgaben des Bundes war-ten. Dies wäre der Sache nicht förderlich. In der Stadt Zürich setzen wir uns deshalb schon seit einigen Jahren intensiv mit «Via sicura» auseinander. Mit dem Ergebnis, dass wir die vorgeschlagenen Massnah-men, soweit wir dazu die Kompetenzen haben, nach Möglichkeit bereits in unsere tägliche Arbeit einfliessen lassen und um-setzen. Damit haben durchwegs positive Erfahrungen gemacht.

Wir haben In den Bereichen Sensibilisierung und Statistik Schwerpunkte gelegt. Ent-sprechende Erkenntnisse und Ergebnisse liessen und lassen wir stets bei der Planung und Umsetzung von Verkehrsprojekten und bei Kampagnen einfliessen. Die statistische Auswertung des Unfallgeschehens, die bei uns sorgfältig erfolgt, gibt wertvolle Hin-weise auf Handlungsspielräume und -mög-lichkeiten. So hat zum Beispiel die seit drei Jahren durchgeführte Tramvortrittskam-pagne ihren Ursprung in der Analyse des Unfallgeschehens. Aufgrund der Auswer-tung der Unfälle mit Trambeteiligung gelang es uns, die verschiedensten Unfalltypen und -örtlichkeiten zu eruieren. Folglich konnten die Botschaften der Kampagnen klar auf den Punkt gebracht werden.

Martin Guggi, lic. iur.

Rechtsanwalt

Nicht nur auf die Massnahmen des Bundes warten

Das Beispiel der Tramkampagne führt üb-rigens auch eine Schwachstelle von «Via sicura» vor Augen: Der Bund erarbeitet übergeordnete Massnahmen und Lö-sungsansätze, während in den einzelnen Gemeinden unter Umständen andere Problemkreise existieren, die von «Via Si-cura» nicht erfasst werden. Ich unterstütze natürlich trotzdem die Bemühungen des Bundes und halte diese für richtig. Doch entbindet uns «Via sicura» nicht davon, auf unserer Stufe ebenfalls eine «Via sicura»-Vision zu verfolgen sowie Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Die Vorreiter-rolle des Bundes ist positiv, sie darf jedoch nicht zur Untätigkeit und zum Warten auf Massnahmen verleiten. In der Stadt Zürich haben wir konsequenterweise unsere ei-genes, ergänzendes Handlungsprogramm entwickelt und entsprechende Massnah-men eingeleitet. Diesen Weg werden wir weiterverfolgen. In diesem Sinne ermutige ich Sie, «Via sicura» an Ihre Bedürfnisse angepasst, präzisiert und erweitert bereits heute zu leben.

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35 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr. 11/12.2008

Fahren ohne Überblick – auf keinen Fall

KS/MG. Vorsicht ist besser als Nachsicht – erst recht im Strassenverkehr, so die bundesgerichtliche Botschaft im vorlie-genden Urteil. Mit auf den Weg gab das Bundesgericht auch gleich verbindliche Anweisungen, wie man sich zu verhalten hat, wenn man eine unübersichtliche Ver-kehrsfläche befahren muss.

Konkret ging es um einen Automobilisten, der mit seinem Wagen in Goldau (SZ) durch ein Wohnquartier fuhr und bei einer Liegenschaft ohne anzuhalten nach rechts in eine Tiefgarageneinfahrt einbog.

Weil es dem Lenker vom Fahrersitz aus nicht möglich war, die mit 16% steil ab-fallende Einfahrtsrampe vollständig zu überblicken, konnte er auch das sich dort befindende Kind nicht sehen. Tragischer-weise wurde der 2-jährige Knabe in der Folge vom Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.

Nachdem das Kantonsgericht Schwyz die Busse von CHF 1500.– wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung bestätigte, wandte sich der Lenker ans Bundesge-richt, um in letzter Instanz doch noch einen Freispruch zu erreichen.

Der Beschwerde des Lenkers war aller-dings kein Erfolg beschieden. Besonders zur Last legten die Bundesrichter dem Automobilisten, dass er am Unglücksort mit Kindern habe rechnen müssen, weil er kurz vor dem Abbiegen an einem an-deren Kleinkind sowie an zwei miteinander sprechenden Frauen mit Kinderwagen vorbeigefahren war.

Indem er unter diesen Umständen die Einfahrtsrampe dennoch ohne Sicher-heitshalt befuhr, habe er gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen, wonach man vor unübersichtlichen Stellen langsam fahren oder nötigenfalls sogar anhalten muss.

Statt blind einzubiegen, hätte der Lenker aussteigen oder allenfalls von einer Hilfs-person überprüfen lassen müssen, ob die Rampe frei befahrbar gewesen ist. Solche Vorkehrungen zu verlangen, ist für die Richter «keineswegs unverhältnismässig oder gar lebensfremd».

Auch die Auffassung des Lenkers, wonach richtigerweise nicht sein Verhalten, sondern die mangelnde Aufsicht der betreuenden Tagesmutter die Ursache für den Unfall gebildet habe, stiess beim Bundesgericht

nicht auf fruchtbaren Boden. Zwar treffe die Tagesmutter ein Mitverschulden am Unfall, doch liege ihr Fehlverhalten nicht derart ausserhalb der normalen Lebenser-fahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsse.

Somit bleibt als Fazit festzuhalten, dass man sich an unübersichtlichen Stellen besser einmal zu viel als zu wenig Gewiss-heit über die gefahrenfreie Befahrbarkeit der Strecke verschafft (vgl. Urteil des Bun-desgerichts 6B_126/2008 vom 14. April 2008).

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RECHTSPRECHUNG SVG 36VK Bulletin Nr. 11/12.2008

Missachtung

einer SicherheitslinieKS/MG. Ungeduld ist meist ein schlechter Weggefährte. So auch im Fall eines Auto-fahrers, der von der Bündner Justiz we-gen Überfahrens einer Sicherheitslinie mit CHF 200.– gebüsst wurde und deswegen bis vor Bundesgericht gelangte.

Der Ford-Fahrer fuhr an einem Nachmit-tag im November 2006 auf der Kantons-strasse von Flims in Richtung Tamins hinter einem anderen Personenwagen her. Plötzlich stand vor ihnen ein Lastwagen auf der Fahrbahn, der – was die beiden al-lerdings nicht sehen konnten – von einem Polizisten angehalten worden war. Dieser hatte die Aufgabe, die Strasse zu sperren, wenn sie von Holz transportierenden He-likoptern überflogen wurde. In der Folge überholten die beiden Personenwagen den Lastwagen und überfuhren dabei die Sicherheitslinie.

Vor Bundesgericht machte der Ford-Fahrer geltend, dass im Bereich der Sicherheits-linie ein Polizist den Verkehr hätte regeln sollen. Deshalb seien die Markierungen für ihn nicht verbindlich gewesen. Dass sich der Polizist mit dem Lastwagenfah-

rer unterhalten habe und sich nicht dem Verkehr gewidmet habe, sei letztlich nicht sein Fehler.

Für die Bundesrichter ging diese Argu-mentation jedoch an der Sache vorbei. So sei es keineswegs ungewöhnlich, auf offener Strasse an ein stehendes Fahr-zeug heranzufahren, ohne den Grund für dessen Anhalten erkennen zu können. Dies berechtige aber keineswegs dazu, die Sicherheitslinie zu überfahren und das stehende Fahrzeug zu überholen.

Wie sich herausstellte, hatte der Ford-Fah-rer die Strecke zuvor schon in der Gegen-richtung befahren und wusste somit um die zeitweise Strassensperre wegen der Holztransporte. Umso weniger nachvoll-ziehbar war für das Bundesgericht, dass er sich berechtigt fühlte, den Lastwagen trotz Sicherheitslinie zu überholen, nur weil er den davorstehenden Polizisten nicht sah.

Ob der Polizist mit dem Lastwagenfahrer gesprochen hat und weshalb der Vor-dermann mit Zürcher Kennzeichen nicht

ebenfalls angehalten wurde, war für die Bundesrichter völlig unerheblich. Dies vermöge nichts daran zu ändern, dass der Angeschuldigte unbefugterweise eine Sicherheitslinie überfuhr und dafür zu Recht gebüsst worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2007 vom 14. April 2008).

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37 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr. 11/12.2008

Medienmitteilung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 13. August 2008

55 Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am TagIn der Schweiz sind mehr als die Hälfte der Autofahrerinnen und Autofahrer tagsüber und bei schönem Wetter mit Abblendlicht unterwegs. Dies geht aus der jährlich durchgeführten Zählung der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhü-tung hervor.

Die Zahl der Personenwagen, die tagsüber mit Abblendlicht fahren, ist von 11 (2001) über 39 (2004) und 53 (2007) auf nunmehr 55 Prozent im Jahre 2008 gestiegen. Je nach Sprachregion findet diese Sicher-heitsmassnahme allerdings unterschiedlich grosse Zustimmung. Während sie in der Deutschschweiz von 59 Prozent der Auto-mobilisten umgesetzt wird, sind es im Tessin noch 43 Prozent und in der Romandie ledig-lich 33 Prozent – auch wenn diese Ziffer in den letzten vier Jahren um 13 Prozentpunkte gestiegen ist (2004: 20%).

Die Zählung 2008 bestätigt frühere Ergeb-nisse. So wird auf Autobahnen (66%) häu-figer mit Licht am Tag gefahren als ausserorts (53%) oder innerorts (48%). Doch gerade bei dichtem Verkehr, beispielsweise in der Stadt, entfaltet die Massnahme ihre grösste Wirkung. Da sich Fahrzeuge mit Licht bes-ser von der Umgebung abheben, werden sie leichter wahrgenommen. Die anderen Verkehrsteilnehmer können so ihre Distanz und Geschwindigkeit korrekter einschätzen. Dies hat für alle mehr Sicherheit zur Folge, denn auch die Schwächsten wie Fussgän-ger oder Radfahrer können Gefahren früher erkennen und sich vor ihnen schützen.

Fahren mit Licht am Tag stösst zudem wei-terhin auf grosse Akzeptanz: Gemäss einer repräsentativen Umfrage, die das Marktfor-schungsinstitut Demoscope im Auftrag der bfu im Mai 2007 bei mehr als tausend Per-sonen durchgeführt hat, äusserten 68 Pro-zent der befragten Autofahrer ihre Zustim-mung zur seit 2002 geltenden Soll-Vorschrift in der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Die bfu, das Schweizer Kompetenzzentrum für Unfallprävention, befürwortet nach wie vor ein Lichteinschalt-Obligatorium für alle Mo-torfahrzeuge. Im Vordergrund stehen dabei technische Lösungen (automatischer Ein-schaltmechanismus), was die Zustimmung von 67 Prozent der Befragten findet.

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NACHRICHTEN 38VK Bulletin Nr. 11/12.2008

Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. Oktober 2008

Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW- Chauffeure: Anpassung an die EU-Praxis Der neue Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW-Chauffeure wird nicht auf dem bestehenden Führerausweis ein-getragen, sondern auf einer separaten Karte vermerkt. Diese Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) hat der Bundesrat heute beschlossen. Wer den Führerausweis der Kategorien D oder C bereits besitzt, hat bis 2013 bzw. 2014 Zeit, um sich den neuen Fä-higkeitsausweis prüfungsfrei zustellen zu lassen.

Wer ab dem 1. September 2009 mit Bussen, Kleinbussen oder Lastwagen Güter oder Personen transportieren will, muss einen Fähigkeitsausweis erwerben und sich regelmässig weiterbilden. Das hatte der Bundesrat im Sommer 2007 beschlossen. Schweizer Chauffeure müssen damit künftig die gleichen Vor-aussetzungen erfüllen wie die Kollegen

in der EU (vgl. ASTRA-Medienmitteilung vom 15.6.2007).

Heute nun hat der Bundesrat punktu-elle Anpassungen der entsprechenden Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) vorgenommen. Bis anhin war vorgese-hen, den jeweiligen Fähigkeitsausweis durch einen Eintrag im Führerausweis zu visualisieren. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, wird dies aus Platz-gründen nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund erfolgt der Nachweis vor-erst mittels einer separaten Karte.

Dadurch entstehen für die Betroffenen keine Mehrkosten. Nachdem sich zeigte, dass die EU die Modalitäten des Übergangsrechts für bisherige Inhaber von Führerausweisen der Kategorien C und D bzw. der Unterkategorien C1 und D1 milder interpretiert als die Schweiz,

passt sich die Schweiz auch in diesem Punkt der EU an.

Bisherige Ausweisinhaber benötigen so-mit den Fähigkeitsausweis für den Per-sonentransport erst ab September 2013 und jenen für den Gütertransport ab September 2014. Die Ausweise werden ihnen prüfungsfrei erteilt. Punktuelle Än-derungen bei den Prüfungsmodalitäten erlauben im Weiteren eine Optimierung bei den Prüfungen. Dies ermöglicht zeitliche und finanzielle Einsparungen im Prüfungswesen, von denen alle Beteilig-ten profitieren.

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39 IMPRESSUM VK Bulletin Nr. 11/12.2008

Das VK Bulletin kann nachbestellt werdenFolgende Ausgaben sind lieferbar:Nr. 1/2: Januar/Februar 2008Nr. 3/4: März/April 2008Nr. 5/6/7: Mai/Juni/Juli 2008Nr. 8/9/10: August/September/Oktober 2008Nr. 11/12: November/Dezember 2008

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ImpressumDas VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich.Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich.

Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel. 044 411 89 21, Fax 044 411 89 23Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., RechtsanwaltGestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich · Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg · Auflage: 2900 Exemplare

Dienstabteilung VerkehrVK BulletinPostfach8021 Zürich

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