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VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe...

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Ausgabe 2002 1 VHB HOCHBAU AUSGABE BAYERN VERGABEHANDBUCH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BAUAUFGABEN DES FREISTAATES BAYERN UND DES BUNDES IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER STAATLICHEN HOCHBAUVERWALTUNG
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Ausgabe 2002 1

VHB HOCHBAU AUSGABE BAYERN

VERGABEHANDBUCH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BAUAUFGABEN DES FREISTAATES BAYERN UND DES BUNDES

IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER STAATLICHEN HOCHBAUVERWALTUNG

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VHB Vergabehandbuch

für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen

Ausgabe 2002

Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung (Vergabehandbuch Hochbau, Ausgabe Bayern) ist eine von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebene Loseblatt-Sammlung für die Vergabe von Aufträgen und Abwicklung von Verträgen nach den Bestimmungen der Teile A und B der VOB sowie der VOL.

Grundlage ist das von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe geschaffene Vergabehandbuch des Bundes, das durch landesspezifische Regelungen ergänzt wird. Das Vergabehandbuch Hochbau ist eine verbindliche Arbeitsgrundlage für die Baumaßnahmen des Landes und des Bundeshochbaus. Die Behörden der Staatli-chen Hochbauverwaltung sind zur Anwendung verpflichtet. Die zahlreichen Anfragen zeigen, dass das Vergabehandbuch Hochbau erfreulicher Weise auch im kommu-nalen und selbst im privatwirtschaftlichen Bereich breite Anwendung gefunden hat. Durch die zusätzliche Be-reitstellung in digitaler Form im Intranet und im Zugang entsprochen. Hier können sowohl das Vergabehandbuch als auch die dv-technisch neu aufbereite- -

Internet haben wir dem Wunsch nach einem elektronischen

ten, bearbeitbaren PDF-Formulare eingesehen und herunter geladen werden. Die Aktualisierung des Vergabehandbuches erfolgt durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsmi-nisterium des Innern in Abstimmung mit den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder.

Die Ausgabe 2002 wurde insbesondere wegen Änderungen im Vergabehandbuch des Bundes erforderlich. Im Wesentlichen sind dies - Änderungen in der Vergabeverordnung, der VOB Teil A und Teil B – Ausgabe 2002 -, insbesondere be-

gründet durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - die Verwendung neuer EG Bekanntmachungsmuster - Neureglungen zu Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten - Aufnahme von Regelungen aus dem früheren Sicherheitshandbuch des Bundes - Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und

Schwarzarbeit - Überarbeitung der Angebotsschreiben Das Vergabehandbuch Hochbau, Ausgabe Bayern, setzt sich zusammen aus

- dem Vergabehandbuch des Bundes in seiner neuesten Fassung - Teile I - VI - (weiße Blätter) - den ergänzenden Hinweisen und Regelungen der Obersten Baubehörde zum Vergabehandbuch des

Bundes(blaue Blätter) - den Vorschriften für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)

Teil VII - (graue Blätter)

H. Schneider

Ministerialdirektor

Leiter der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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Ausgabe 2002 1 von 1

Inhalt Teil I Richtlinien

– Sachwortverzeichnis zu den Teilen I bis III – Vorbemerkungen – Zuständigkeiten – Richtlinien zu VOB/A – Richtlinien zu VOB/B

Teil II Einheitliche Verdingungsmuster - EVM

201 - 202 EVM (B/L) Atr Auftrag 203 EVM Best Bestellschein 210 EVM (B) für Bauleistungen 220 EVM (Z) für Zeitvertragsarbeiten 230 EVM (L) für Lieferleistungen 240 EVM-Erg Ergänzungen der EVM 250 EVM-Erg Ergänzungen der EVM - Tariftreuerklärung Bund

Teil III Einheitliche Formblätter - EFB

301 - 309 Informations-, Absage- und Aufhebungsschreiben 310 Preisermittlung, DV, Lohngleitklausel, Nachunternehmer 320 Nachtragsvereinbarung, Sicherheiten, Abtretung 330 Abnahme, Schlusszahlung, Zahlungsmitteilung 340 Bekanntmachungen 350 Vergabevermerk, Firmenlisten, Verdingungsverhandlung, Baustellenausweis 360 NATO-Formblätter

Teil IV Allgemeine Vorschriften

401 Preisverordnung 30/53 (nur Verweis) 402 Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes 403 Grundsätze für Preisvorbehalte 404 Richtlinien Bevorzugte Bewerber 405 Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kredit- bzw. Kautionsversicherer 406 BMBau - Erlasse zur Umsatzsteuer

Teil V Sonstige Richtlinien und Hinweise für die Finanzbauverwaltungen

501 BMVBW - Erlass und Formblätter zur Vergabestatistik 502 Ri DV - Richtlinien zur Anwendung der Datenverarbeitung 503 RiNATO NATO-Vergaberichtlinien 504 Ergänzende Regelungen zur Vergabe von Baumaßnahmen für die Stationierungsstreit-

kräfte 505 Richtlinien zur Vergabe von Sammelaufträgen

Teil VI Anhang

601 Leitfaden für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B

602 Verzeichnis der Vertragsmuster für betriebstechnische und Anlagen der techn. Gebäu-deausrüstung

603 Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bauschutt, Baustellenabfällen und Erdaushub

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Erg Inhalt

Ausgabe 2002 1 von 1

Ergänzende Hinweise und Regelungen der Obersten Baubehörde zum Vergabehandbuch - Bund

Inhalt Erg Teil I Richtlinien − Erg Sachwortverzeichnis − Erg Vorbemerkungen − Erg Zuständigkeiten − Erg Richtlinien zu VOB, Teil A − Erg Richtlinien zu VOB, Teil B Erg Teil II Einheitliche Verdingungsmuster -EVM − 2001 - Ergänzung des Angebotsschreiben, Tariftreueerklärung, Nachunternehmererklärung − 2004 - Bietererklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit − 2006 - Ergänzung der Bewerbungsbedingungen; Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungs- betrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Land Erg Teil IV Allgemeine Vorschriften − Allgemein − Anwendung der VOB − Förderung der ganzjährigen Bautätigkeit − Teilnehmer am Wettbewerb − Leistungsbeschreibung, Vergabeunterlagen − Zahlung − Prozeßvertretung, Gerichtsstand − Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel − Prüfung und Wertung von Angeboten Erg Teil V Sonstige Richtlinien und Hinweise − Vergabestatistik Land Erg Teil VI Anhang − Wartungsverträge Land Teil VII Vorschriften, Richtlinien und Hinweise für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) − Allgemein − Anwendung der VOL, Abgrenzung VOB − Teilnehmer am Wettbewerb − Leistungsbeschreibung, Vergabeunterlagen − Zahlung

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Teil I

Ausgabe 2002 1 von 2

Teil I

RICHTLINIEN Sachwortverzeichnis Vorbemerkung Zuständigkeiten Richtlinien zu VOB, Teil A § 1 VOB/A Bauleistungen § 1a VOB/A Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragrafen § 2 VOB/A Grundsätze der Vergabe § 3 VOB/A Arten der Vergabe § 3a VOB/A Arten der Vergabe § 4 VOB/A Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 5 VOB/A Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag § 6 VOB/A Zeitverträge § 7 VOB/A Mitwirkung von Sachverständigen § 8 VOB/A Teilnehmer am Wettbewerb § 8a VOB/A Teilnehmer am Wettbewerb § 9 VOB/A Beschreibung der Leistung § 9a VOB/A Beschreibung der Leistung § 10 VOB/A Vergabeunterlagen Anlage zu § 10 A VHB § 10a VOB/A Vergabeunterlagen § 11 VOB/A Ausführungsfristen § 12 VOB/A Vertragsstrafen § 13 VOB/A Mängelansprüche § 14 VOB/A Sicherheitsleistung § 15 VOB/A Änderung der Vergütung Anlage zu § 15 A VHB § 16 VOB/A Grundsätze der Ausschreibung § 17 VOB/A Bekanntmachung § 17a VOB/A Vorinformation, Bekanntmachung § 18 VOB/A Angebotsfrist § 18a VOB/A Angebotsfrist, Bewerbungsfrist § 19 VOB/A Zuschlagsfrist § 20 VOB/A Kosten der Verdingungsunterlagen § 21 VOB/A Inhalt der Angebote § 22 VOB/A Eröffnungstermin § 23 VOB/A Prüfung der Angebote § 24 VOB/A Aufklärung des Angebotsinhalts § 25 VOB/A Wertung der Angebote § 25a VOB/A Wertung der Angebote § 26 VOB/A Aufhebung der Ausschreibung § 26a VOB/A Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens,

Ende des Vergabeverfahrens § 27 VOB/A Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 27a VOB/A Nicht berücksichtigte Bewerbungen § 28 VOB/A Erteilung des Zuschlags § 28a VOB/A Bekanntmachung der Auftragserteilung § 29 VOB/A Vertragsurkunde § 30 VOB/A Vergabevermerk § 30a VOB/A Melde- und Berichtspflichten § 31 VOB/A Nachprüfungsstellen § 31a VOB/A Nachprüfungsbehörden § 32 VOB/A Baukonzessionen § 32a VOB/A Baukonzessionen § 33a VOB/A Melde- und Berichtspflichten

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Teil I

2 von 2 Ausgabe 2002

Richtlinien zu VOB, Teil B § 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung § 2 VOB/B Vergütung § 3 VOB/B Ausführungsunterlagen § 4 VOB/B Ausführung § 5 VOB/B Ausführungsfristen § 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung § 7 VOB/B Verteilung der Gefahr § 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber § 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer § 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien § 11 VOB/B Vertragsstrafe § 12 VOB/B Abnahme § 13 VOB/B Mängelansprüche § 14 VOB/B Abrechnung § 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten § 16 VOB/B Zahlungen § 17 VOB/B Sicherheitsleistung § 18 VOB/B Streitigkeiten

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Erg Teil I

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu Teil I Richtlinien Erg Sachwortverzeichnis Erg Vorbemerkung Erg Zuständigkeiten

Richtlinien zu VOB, Teil A Erg § 4 VOB/A Einheitl. Vergabe, Vergabe nach Losen Erg § 6 VOB/A Angebotsverfahren Erg § 8 VOB/A Teilnehmer am Wettbewerb Erg § 9 VOB/A Beschreibung der Leistung Erg § 10 VOB/A Vergabeunterlagen Erg Anlage zur Richtlinie zu § 10 VOB/A Erg § 14 VOB/A Sicherheitsleistung Erg § 17 VOB/A Bekanntmachung Erg § 22 VOB/A Eröffnungstermin Erg § 26 VOB/A Aufhebung der Ausschreibung Erg § 27 VOB/A Nichtberücksichtigte Bewerbungen und Angebote Erg § 28 VOB/A Erteilung des Zuschlags Erg § 30 VOB/A Vergabevermerk Erg § 31a VOB/A Nachprüfungsbehörden

Richtlinien zu VOB, Teil B Erg § 1 VOB/B Art und Umfang der Leistungen Erg § 4 VOB/B Ausführung Erg § 7 VOB/B Verteilung der Gefahr Erg § 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber Erg § 13 VOB/B Gewährleistung Erg § 16 VOB/B Zahlung Erg § 18 VOB/B Streitigkeiten

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Sachwortverzeichnis

Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

AAbgebote A 4 2Ablauf der Wertung A 25 1.1

Abnahme B 12Abrechnung B 14

Abrechnungseinheiten A 9 5.1Abschlagszahlungen A 14 4.3

Abschlagszahlungen B 16 1.1Abschlagszahlungen B 16 1.5

Abschlagszahlungs-Bürgschaften B 17 4Abschluss des Wartungs- / Instandhaltungsvertrages A 25 3.5.4

Abtretungen B 16 7Abweichende technische Spezifikationen A 21 3

Abweichende Verjährungsfristen A 13 3Abweichung von beabsichtigter Vergabeentscheidung A 27a 3

Allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten A 25 1.6.5Anfechtung wegen Irrtums A 25 5.2

Angebot für die Wartung / Instandhaltung A 10 12.3Angebot für die Wartung / Instandhaltung A 25 3.5.1

Angebote A 21Angebote A 25 1.4

Angebote von Bietergemeinschaften A 8 1.1Angebotsabgabe A 16

Angebotsanforderung A 10 1.1Angebotsanforderung A 10 2.1

Angebotsanforderung A 10 13Angebotsanforderung A 27 3

Angebotsergänzung Lohngleitklausel A 10 2Angebotsergänzung Lohngleitklausel A 15 2.1

Angebotsergänzung Lohngleitklausel A 25 3.1Angebotsfrist A 18

Angebotsfrist A 18aAngebotspreis A 12 1

Angebotsschreiben A 10 1.1Angebotsschreiben A 10 2.2

Angebotsschreiben A 10 13Angebotsschreiben A 21 1

Angebotssumme A 9 4.1Angebotssumme A 25 1.6.3

Angebotsunterlagen A 9 7.1.1

1 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Angebotsverfahren nach § 6 Nr. 1 VOB/A A 6 1.2Angebotsverfahren nach § 6 Nr. 1 VOB/A A 6 1.5

Angehängte Stundenlohnarbeiten A 9 4.3Angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels B 4 3

Angemessenheit der Preise A 24Angemessenheit der Preise A 25 1

Angemessenheit der Preise A 25 2Angemessenheit der Preise für Teilleistungen A 25 1.6.2

Angemessenheit des Preises A 25 1.8.3Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung A 10 12

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung A 25 3.5Anlagenbetrieb A 10 12.2

Anlagenbetrieb A 10 12.3Anlagenbetrieb A 25 3.5

Anleitung zum Ausfüllen der Bekanntmachungsmuster A 17a 4Annahme des Angebots A 28 1

Anordnungen des Auftraggebers B 4 2Anschlussauftrag B 1 3.3

Anwendung der a-Paragrafen A 1aAnwendung der Datenverarbeitung A 10 6

a-Paragrafen A 1aArt der Sicherheiten A 14 3

Art und Umfang der Leistung B 1Arten der Vergabe A 3

Arten der Vergabe A 3aAuf- und Abgebot A 6 1.2

Auf- und Abgebotsverfahren nach § 6 Nr. 2 VOB/A A 6 1.2Auf- und Abgebotsverfahren nach § 6 Nr. 2 VOB/A A 6 1.5

Aufforderung zur Angebotsabgabe A 5 1.3Aufforderung zur Angebotsabgabe A 8 2.2

Aufforderung zur Angebotsabgabe A 9 7.3.1Aufforderung zur Angebotsabgabe A 9 7.3.2

Aufgliederung der Angebotssumme A 10 7Aufhebung der Ausschreibung A 26

Aufhebung der Ausschreibung A 26aAufklärung des Angebotsinhalts A 24

Aufstellung der Rechnung B 14 1Auftragsentzug B 4 3

Auftragserteilung A 28aAuftragsschreiben A 10 1.1

Auftragssumme A 14 5.1Auftragssumme für einen Einzelauftrag A 6 1.5

Auseinanderfallen von Einheitspreis und Gesamtbetrag A 23 4Ausführung B 4

Ausführung B 6

Ausgabe 20022 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Ausführung durch einen Dritten B 8 4Ausführungsfristen A 11

Ausführungsfristen B 5Ausführungsfristen bei Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen A 25 2

Ausführungsunterlagen B 3Ausländische Streitkräfte A 6 1.8

Ausländische Streitkräfte A 10 13Ausschluss von Angeboten A 25 1.2

Ausschlussgründe A 8 6Ausschreibung A 16

Auswahl der Bewerber A 8 2Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots A 25 1.7

Auswertung von Gutachten A 9 6.2Auswirkungen von Leistungsänderungen B 2 3.3

ÄÄnderung der Vergütung A 15Änderung der Vertragsfristen B 5 1

Änderung des Bauentwurfs B 1 4Änderung des Bauentwurfs B 2 2

Änderungssatz A 15 2.2.1Änderungssatz A 25 3.1.1

Änderungssatz A 25 3.1.2Änderungssatz Anlage A 15 5

Änderungsvorschläge A 10 4Änderungsvorschläge A 21 4

Änderungsvorschläge A 22 3.1Änderungsvorschläge A 23 2.2

Änderungsvorschläge A 25 1.2

BBaubeschreibung A 9 2.2

Bauleistungen A 1Baustelleneinrichtung A 9 6.5

Baustellengemeinkosten A 25 1.6.4Bautagebuch B 3 1

Bautagebuch B 4 1.4Bautagebuch B 4 2.1

Bautagebuch B 5 4Bautagebuch B 6 1.1

Bauüberwachung B 4 4Bauunterhaltungsarbeiten A 6 1.3

Bauunterhaltungsarbeiten A 13 2Bauunterhaltungsmaßnahmen A 6 1.5

Bauwesenversicherung B 7 2

3 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Bedarfspositionen A 9 4.2Bedarfspositionen A 11 2

Bedarfspositionen A 25 1.6.3Bedarfspositionen A 28 2.2

Bedenken des Auftragnehmers gegen Anordnungen des Auftraggebers B 4 2Behinderung und Unterbrechung der Ausführung B 6

Bekanntmachung der Auftragserteilung A 18a 5Bekanntmachung der Auftragserteilung A 28a 2

Bekanntmachung im Amtsblatt der EG A 17a 2Bekanntmachung in innerstaatlichen Veröffentlichungsblättern A 17a 3

Bekanntmachungsmuster A 17 1.3Bekanntmachungsmuster A 17a 4

Bemessung der Ausführungsfristen A 11 1.3Bemessung der Ausführungsfristen B 2 3.3

Bemessung der Verjährungsfrist B 13 5Bemessung von Vertragsstrafen A 12 1

Berechnung des Änderungssatzes Anlage A 15 ABerichtspflichten A 33a 2

Beschränkte Ausschreibung A 3 2Beschränkung des Wettbewerbs A 2 1.1

Beschreibung der Leistung A 9Beschreibung des Bauwerks A 9 7.2.3.1

Beschreibung von Teilleistungen A 5 1.2.4Beschwerdeverfahren A 26a 3

Besondere Leistungen A 9 3.2Besondere Vertragsbedingungen A 10 1.1

Bestellschein A 10 1.3Betriebskosten A 9 7.2.3.3

Bevorzugte Bewerber A 8 4Bevorzugte Bewerber A 25 3.4

Beweissicherung B 13 3.3Beweissicherung B 13 6

Beweissicherung bei Schadensfällen B 10Bewerber A 4 2

Bewerber A 8 2Bewerber A 8 4

Bewerbungsbedingungen A 10 1.1Bewerbungsbedingungen A 10 4

Bewerbungsbedingungen A 25 1.3.3Bewerbungsfrist A 18a

Bietergemeinschaften A 8 1.1Bietergemeinschaften A 8 3.3

Bürgen A 14 7Bürgschaft für Mängelansprüche A 14 4.1

Bürgschaften A 14 3

Ausgabe 20024 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Bürgschaften B 16 1.4Bürgschaftsurkunden A 14 4

Bürgschaftsurkunden B 16 1.4

CCommon Procurement Vocabulary - CPV A 33a 2

DDatenverarbeitung A 10 6Datenverarbeitung B 14 5.3

Digitale Angebote A 21 2Durchsicht der Angebote A 23 1.1

EEFB-Preis A 10 7EFB-Preis A 24

EFB-Preis A 25 1.5.3EFB-Preis A 25 1.6.4

EFB-Preis A 25 1.8.3EG-Statistik A 33a 2

Eigenleistung A 25 1.8.3Eigenwartung A 10 12.1

Eignung der Bieter A 25 1.3Einbau maschineller und elektrotechnischer / elektronischer Anlagen A 1 1

Einbehalt von Teilen der Vergütung B 16 4Einheitliche Verdingungsmuster A 6 2.2

Einheitliche Vergabe A 4Einheitspreise A 15 2.1

Einheitspreise A 23 4Einheitspreise A 25 1.6.2

Einheitspreise B 2 1.3Einheitspreisvertrag A 23 4

Einsatz von Nachunternehmern A 10 5Einstellung des Verhandlungsverfahrens A 26a

Einzelaufträge A 6 1.1Einzelaufträge A 6 1.5

Einzelaufträge im Zeitvertrag A 10 1.3Ende der Angebotsfrist A 18 1

Ende des Vergabeverfahrens A 26aErfüllungsbürgschaft B 17 2

Eröffnungstermin A 22Erstattung von Überzahlungen A 14 4.2

Erteilung des Zuschlags A 28

5 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

FFachkunde A 2 1.3Fachkunde A 8 1.2

Fachkunde A 24Fachkunde A 25 1.3.1

Fachkunde B 4 4Fachlose A 4 3

Frei vereinbarte Preise A 5 3Freiberuflich Tätige A 8 2.5

Fristverlängerung B 6 2Für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle A 10 12.2

Für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle A 10 12.3Für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle A 25 3.5

GGefahr für die Bauleistung B 12 1.1Geheimhaltung A 22 2

Gemeinsames Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (CPV) A 17a 5Generalunternehmer A 4 4

Generalunternehmer A 8 3.2Gerichtsstand A 10 15

Gesamtauftragswert der baulichen Anlage A 1a 1Gesamtkosten A 1a 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) A 8 6Gewerberechtliche Voraussetzungen A 8 1.2

Grundsätze der Ausschreibung A 16Grundsätze der Vergabe A 2

Gutachten A 9 6.2Gütenachweis A 9 6.3

HHaftung der Vertragsparteien B 10Haftung für Mängelansprüche A 25 1.5.1

Hauptangebot A 21 3Hauptunternehmer A 8 3.1

Haushaltsunterlage - Bau - A 9 7.2.1Haushaltsunterlage - Bau - B 1 4

Haushaltsunterlage - Bau - B 4 2.4Hemmung Ablauf Verjährungsfrist Vergütungsanspruch B 18 3

Hemmung des Ablaufs der Verjährung B 3 3.4Hilfsmittel für die Wertung A 25 1.8

Hinweis auf Ausschlussfrist B 18 2Höhe der Sicherheiten A 14 5

Höhe der Vertragsstrafe A 12 3

Ausgabe 20026 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

IInformationspflicht nach § 13 VgV A 28a 1Inhalt der Angebote A 21

Insolvenzverfahren B 8 2Insolvenzverfahren B 16 8

Instandhaltungsleistungen A 9 2.2.5Instandhaltungsverträge A 10 12

Instandhaltungsverträge A 25 3.5Irrtum A 25 5

KKalkulation des Bieters A 24Kennzeichnung der Angebote im Eröffnungstermin A 22 1.5

Kleinstaufträge A 6 2.4Kleinstauftragswertgrenze A 6 2.4

Kleinstauftragszuschlag A 6 2.4Kontrolle von Leistungsteilen B4 6

Kosten der Verdingungsunterlagen A 20Kündigung durch den Auftraggeber B 8

Kündigung durch den Auftragnehmer B 9Kündigung wegen Verzuges B 5 3

Kündigungsgründe B 8 3

LLeistung B 1

Leistungen des Auftragnehmers ohne Auftrag B 2 4Leistungsänderungen B 2 3.3

Leistungsbeschreibung A 4 1Leistungsbeschreibung A 9 1

Leistungsbeschreibung A 9 3.2Leistungsbeschreibung A 17 3

Leistungsbeschreibung B 1 3.1Leistungsbeschreibung B 4 1.3

Leistungsbeschreibung im Einzelauftrag A 6 1.5Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm A 5 1.4

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm A 9 7Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm A 18 2

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis A 5 1.4Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis A 9 1.3

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis A 9 2Leistungserfassung B 14 5

Leistungsfähigkeit A 2 1.3Leistungsfähigkeit A 8 1.2

Leistungsfähigkeit A 24Leistungsfähigkeit A 25 1.3.1

7 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Leistungsfähigkeit B 4 4Leistungsfeststellung B 14 5

Leistungspflicht des Auftragnehmers A 9 3.1.1Leistungspflicht des Auftragnehmers B 1 3

Leistungsprogramm A 9 7Leistungsvertrag A 5 1

Leistungsverzeichnis A 6 2.5Leistungsverzeichnis A 9 2

Leistungsverzeichnis A 9 4.1Leistungsverzeichnis A 9 5.5

Liegenschaftsverzeichnis A 6 2.1Liste der aufzufordernden Unternehmer A 8 2.4

Lohngleitklausel A 10 2Lohngleitklausel A 15 2

Lohngleitklausel A 25 3.1.1Lohnkosten A 25 1.6.4

MMängelansprüche A 10 9Mängelansprüche A 13 1

Mängelansprüche A 14 4.2Mängelansprüche A 25 1.5.1

Mängelansprüche B 12 1.1Mängelansprüche B 13

Mängelansprüche bei Bauunterhaltungsarbeiten A 13 2Mängelansprüche-Bürgschaft B 17

Mängelbeseitigung durch Dritte B 13 3.1Mängelbeseitigungsanspruch B 13 2.2

Mängelbeseitigungsleistung B 13 2.3Mangelhafte Leistungen B 4 3

Mangelhafte Leistungen B 16 4Mängelrüge B 13 2.1

Maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen A 10 10.8Maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen A 10 12.2

Maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen A 13 1Melde- und Berichtspflichten A 33a 2

Mengenänderung B 2 1Minderungsrechte B 13 3.2

Mitteilungen an Bieter und Dritte A 22 3Mitteilungspflicht A 27a 4

Mitwirkung von Sachverständigen A 7

NNachprüfungsbehörden A 31a 1

Nachprüfungsstellen A 31

Ausgabe 20028 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Nachprüfungsverfahren nach GWB A31a 2Nachtrag A 6 1.7

Nachtragsangebot B 2 3.1Nachtragsvereinbarungen A 6 1.7

Nachtragsvereinbarungen B 1 3.2Nachtragsvereinbarungen B 2 3.4

Nachunternehmer A 8 2.1Nachunternehmer A 8 3.1

Nachunternehmer A 25 1.3.3Nachunternehmer B 4 4

Nachunternehmerleistungen A 25 1.8.3NATO-Infrastruktur A 10 13

NATO-Infrastrukturmaßnahmen A 17 2Nebenangebote A 10 4

Nebenangebote A 21 4Nebenangebote A 22 3.1

Nebenangebote A 23 2.2Nebenangebote A 25 1.2

Nebenangebote A 25 2Nebenleistungen A 9 3.1

Nebenleistungen A 9 5.5Neuartige Baustoffe und Baukonstruktionen A 13 4

Nicht berücksichtigte Bewerbungen A 27aNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote A 27

Nicht zugelassene Bewerber A 8 5Nichtanwendung der a-Paragrafen A 1a 3

Nichteinbehalt der Vertragsstrafe B 11 3

OOffenes Verfahren A 3a 1

Ordnungszahl A 9 2.2.2

ÖÖffentliche Ausschreibung A 3 1

Öffentliche Bekanntmachung A 17 1Öffentlicher Teilnahmewettbewerb A 3 2.1

Öffnung des ersten Angebots A 22 1.4

PPauschalierung des Verzugsschadens A 10 8

Pauschalierung des Verzugsschadens A 11 3Pauschalpreise A 5 1.2

Pauschalpreise A 9 5.3Pauschalpreise A 15 2.1

Pfändungen B 16 7

9 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Pläne A 9 6.4Planende Unternehmen A 8 1.3

Planungsleistungen A 9 7.1.1Planungsunterlagen A 4 4

Preisabrede A 23 3Preisänderungen nach § 2 Nr. 3, 5, 6 VOB/B B 2 3

Preisbemessungsklausel A 10 3Preisermittlungsgrundlagen A 25 1.8.3

Preisnachlässe A 21 5Preisnachlässe A 25 3.3

Preisnachlässe B 16 5Preisrecht A 25 4

Preisrechtliche Zulässigkeit A 25 4Preisspiegel A 25 1.8.2

Preisvereinbarungen A 25 1.8.3Prüfbarkeit der Rechnung B 14 2

Prüfung der (Teil-) Schlussrechung B 16 3Prüfung der Angebote A 23

Prüfung der Angemessenheit der Preise A 25 2

RRahmenverträge A 6 1.1

Rahmenverträge A 6 1.4Raumprogramm A 9 7.2.1

Raumprogramm A 9 7.2.3.1Raumprogramm A 9 7.2.3.2

Rechnerische Prüfung der Angebote A 23 1.1Rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme B 12 1.2

Reihenfolge der Angebotsanforderung A 22 1.1Rückforderung bei Überzahlungen B 16 12

SSammelaufträge A 10 14Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B B 6 1.2

Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B B 6 3.1Schlussrechnung B 14 6

Schlussrechnung B 16 3Schlussrechnung B 16 10

Schlusszahlung A 14 4.1Schlusszahlung B 16 10

Schutzbedürftige Baumaßnahmen des Bundes sowie der NATO A 10 16Selbstkostenerstattungsvertrag A 5

Selbstkostenpreise A 5 3Selbstschuldnerische Bürgschaften A 14 3

Selbstschuldnerische Bürgschaften B 16 1.4

Ausgabe 200210 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Sicherheit B 16 1.4Sicherheiten A 14 2

Sicherheitshandbuch A 1a 3Sicherheitsleistung A 14

Sicherheitsleistung B 17Skonto A 25 3.3.2

Skonto B 16 5Sonderregelung für ausländische Streitkräfte A 6 1.8

Standardleistungsbuch A 9 2.2.2Standardleistungsbuch A 9 2.2.3

Stationierungsstreitkräfte A 1a 3Stoffe und Bauteile A 4 1

Stoffkosten A 5 2.5Stoffkosten A 25 1.6.4

Streitigkeiten B 18Stundenlohnarbeiten A 4 2

Stundenlohnarbeiten A 5 2.1Stundenlohnarbeiten A 5 2.2

Stundenlohnarbeiten A 5 2.3Stundenlohnarbeiten A 6 1.6

Stundenlohnarbeiten A 9 5.4Stundenlohnarbeiten B 2 5

Stundenlohnvertrag A 5 2Stundenverrechnungssätze A 6 1.2

TTechnische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz A 6 2.3Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz A 10 1.4

Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz A 20Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz A 23 3

Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz A 25 5.2Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz A 31

Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz B 8 2.1Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz B 8 2.2

Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz B 8 3Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz B 9

Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz B 13 6Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz Zust.

Technische und wirtschaftliche Prüfung A 23 2Teilleistung B 1 1.3

Teilleistungen A 9 5.3Teilleistungen A 9 6.4

Teillose A 4 2Teillose A 9 5.5

Teilnehmer am Wettbewerb A 8

11 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

UUmfang der Leistung B 1Umsatzsteuer A 25 3.6

Umsatzsteuer B 16 6Unbestrittene Guthaben des Auftragnehmers B 16 3

Unterbrechung der Ausführung B 6Unterbrechung der Verjährung B 13 3.4

Unterhaltungskosten A 9 7.2.3.3Unternehmereinsatzformen A 8 3

Unterrichtung Bewerber bzw. Bieter über Aufhebung A 26a 1Unterrichtung nicht berücksichtigter Bewerber und Bieter A 18a 4

Unterschreitung der Mengenansätze B 2 1Unterschrift A 21 1

Unvollständige Leistungen B 16 4

ÜÜber- und Unterschreitung der Mengenansätze B 2 1

Übernahme von betriebstechnischen Anlagen vor der Abnahme A 10 11Übernahme von betriebstechnischen Anlagen vor der Abnahme B 12 4

Überschreitung von Vertragsfristen B 5 2Übersendung der Vergabeunterlagen und zusätzlicher Unterlagen A 18a 3

Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer A 8 2.1Überwachung der Ausführung B 4 1

Überzahlungen B 16 10Überzahlungen B 16 12

VVerdingungsunterlagen A 4 2Verdingungsunterlagen A 10 2.1

Verdingungsunterlagen A 20Verdingungsunterlagen A 22 1.2

Verdingungsverhandlung A 22 1.1Vereinbarung von Gleitklauseln A 15 1.2

Vereinbarung von Gleitklauseln A 15 1.3Vereinbarung von Verjährungsfristen A 13 5

Vergabe aller Fachlose A 4 4Vergabe nach Losen A 4

Vergabe nach Selbstkosten A 5 3Vergabe von Bauleistungen Vorbem. 3

Vergabe von Leistungen und Lieferungen A 4 1Vergabe von Stundenlohnarbeiten A 5 2.1

Vergabeart A 2 1.1Vergabeentscheidung A 25 1.7

Vergabeentscheidung A 9 1.1

Ausgabe 200212 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Vergabekammer A 31a 1Vergabeprüfstellen A 31

Vergabestatistik A 30 2Vergabeunterlagen A 6 2

Vergabeunterlagen A 10Vergabevermerk A 8 2.4

Vergabevermerk A 30 1Vergütung A 15

Vergütung B 2Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen B 2 3.4

Vergütung für beschädigte oder zerstörte Leistung B 7 1Vergütung von Stoffkosten A 5 2.5

Verhandlungen mit Bietern A 24Verhandlungsleiter A 22 1.1

Verhandlungsleiter A 22 1.4Verhandlungsleiter A 22 1.6

Verhandlungsverfahren A 3a 2Verhandlungsverfahren A 26a

Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs B 18 3Verjährungsfrist für Mängelansprüche A 10 9

Verjährungsfrist für Mängelansprüche A 13 1Verjährungsfrist für Mängelansprüche B 12 1.1

Verjährungsfristen A 13 5Verkürzte Angebotsfrist bei Vorinformation A 18a 2

Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 VOB/B B 6 1.2Verlängerung der Bindefrist A 31a 2.4

Verlängerung der Zuschlagsfrist A 28 1.4Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben B 16 3

Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten A 4 2Verspätet eingegangene Angebote A 22 1.4

Verspätete Zuschlagserteilung A 28 1Verteilung der Gefahr B 7

Vertragsdauer A 6 2.3Vertragsfristen B 5

Vertragsstrafen A 12Vertragsstrafen B 11

Vertragsstrafen bei Fristverlängerung B 11 4Vertragsstrafen für Einzelfristen A 12 2

Vertragswidrige Leistungen B 16 4Vertretungsformel A 10 1.4

Verwahrung geöffneter Angebote A 22 4Verweigerung der Abnahme B 12 2

Verzicht auf Sicherheiten A 14 6Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben B 16 3

Voraussetzung für Zuschlagserteilung in EG-Vergabeverf. A 28a 1

13 von 15Ausgabe 2002

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Voraussetzungen der Kündigung wegen Verzugs B 5 3Voraussetzungen des Verzuges B 11 1

Vorauszahlungen A 10 10Vorauszahlungen A 14 2.3

Vorauszahlungen A 14 4.3Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss B 16 2

Vorauszahlungs-Bürgschaften B 17 4Vorbehalt der Vertragsstrafe B 11 2

Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis A 9 2.2.2Vorinformation A 17a 1

WWagnis und Gewinn A 25 1.6.5Wahl - oder Bedarfspositionen A 11 2

Wahlpositionen A 9 4.1Wahlpositionen A 28 2.1

Wahlpositionen; Bedarfspositionen A 9 4Wartung A 10 12

Wartung A 25 3.5Wartung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften A 10 12.1

Wartungsbedürftige betriebstechn. u. Anlagen der techn. Gebäudeausrüstung A 10 12Wartungsbedürftige betriebstechn. u. Anlagen der techn. Gebäudeausrüstung A 25 3.5

Wartungskosten A 25 3.5.2Wartungsleistungen A 9 2.2.5

Wartungsvertrag A 10 12Wartungsverträge A 25 3.5.2

Wartungsverträge A 25 3.5.4Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer B 4 4

Wertung A 25 1.1Wertung A 25 1.4

Wertung A 25 1.6.1Wertung der Angebote A 9 1.1

Wertung der Angebote A 10 12.3Wertung der Angebote A 14 6

Wertung der Angebote A 25Wertung der Angebote unter Einbeziehung von Wartungsverträgen A 25 3.5.2

Wertungsgrundsätze A 25 1.5Wertungsmaßstäbe A 25 1.6

Wettbewerb A 2 1Wettbewerb A 8 1.1

Wettbewerb A 8 5Wettbewerb A 10 1.3

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten A 23 3Wirkung der Verjährung B 13 4

Wirtschaftliche Prüfung A 23 2

Ausgabe 200214 von 15

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Nr.SachwörterRichtlinie zu Teil und § der VOB

Wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel A 25 1.5.1Wirtschaftlichkeitsberechnung A 9 7.2.3.3

ZZahlungen B 16Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers nach § 16 Nr. 6 VOB/B B 16 9

Zahlungseinstellung B 8 2Zahlungseinstellung B 16 8

Zahlungsmitteilungen an Finanzbehörden B 16 11Zeitpunkt der Ausschreibung A 16

Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes A 1a 1Zeitverträge A 6

Zusammenfassung von Fachlosen A 4 4Zusätzliche Leistungen A 6 1.5

Zusätzliche Leistungen A 9 3.2Zusätzliche sachdienliche Auskünfte A 17 3

Zusätzliche Vertragsbedingungen A 10 1.1Zuschlags- und Bindefrist im Nachprüfungsverfahren nach GWB A 19 2

Zuschlags- und Bindefrist in EG-Vergabeverfahren A 19 1Zuschlagserteilung A 25 4.3

Zuschlagserteilung A 28 1.1Zuschlagserteilung A 28 3

Zuschlagserteilung in EG-Vergabeverfahren A 28a 1Zuschlagserteilung mit Änderungen A 28 1.2

Zuschlagserteilung mit Änderungen A 28 1.3Zuschlagsfrist A 28 1.1

Zuständigkeiten Zust.Zuverlässigkeit A 2 1.3

Zuverlässigkeit A 8 1.2Zuverlässigkeit A 24

Zuverlässigkeit A 25 1.3.1Zuverlässigkeit B 4 4

15 von 15Ausgabe 2002

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Erg Sachw

Ausgabe 2002 1 von 2

Erg Sachwortverzeichnis

Sachwörter VHB Teil Nr.

A

Abgrenzung von VOB und VOL

Teil VII 7104

Aufbewahrungszeiten von Angeboten Erg Teil I Erg A 27

Auftragsschreiben (Bestellschein) bei VOL Teil VII (70)

Ausschluß wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften Erg Teil IV 4304

B

Baustellenbesichtigung Erg Teil I Erg Teil IV

Erg A10 Anl. 4403

Bekämpfung der Schwarzarbeit Erg Teil IV 4307

Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben Land

Erg Teil II Erg Teil IV

2006 4301b

Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte Erg Teil IV

4304

Bevorzugte Bewerber

Erg Teil IV

4301

Beweissicherungsverfahren Erg Teil I Erg B13

Blindenwerkstätten (Berücksichtigung bei der Vergabe) Teil VII 7201

E

Einheitliche Verdingungsunterlagen zur VOL Teil VII (73)

Elektroanlagen ( Prüfung vor Inbetriebnahme) Erg Teil IV 4701

F

Förderung ganzjähriger Bautätigkeit Erg Teil IV 4203 G

Gerichtsvereinbarung bei Baumaßnahmen des Bundes Erg Teil IV 4601

Gewährleistungsbürgschaft Erg A 14

H

Hinweise zur Prüfung u. Wertung von Angeboten Erg Teil IV 4801

L Lohngleitklausel ( Behandlung der Selbstkostenbeteiligung) Erg Teil I Erg A 10 Anl

M

Mittelstandsrichtlinien Erg Teil I Erg Teil IV

Erg A 10 Anl 4302

Mitteilungen an Bieter Erg Teil I Erg A 22

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Erg Sachw

2 von 2 Ausgabe 2002

N

Natursteine (Berücksichtigung heimischer Natursteine) Erg Teil IV 4401

Nachunternehmererklärung

Erg Teil II Erg Teil IV

2001 4306

S Schlußzahlung (Mitteilung an Unternehmer) Erg Teil IV 4503

Standardleistungsbuch – Bau Erg Teil I

Erg A 9

T

Tariftreueerklärung

Erg Teil II Erg Teil IV

2001 4306

U

Umsatzsteuer Erg Teil IV 4502

Umweltrichtlinien Teil VII 7301

V

Vergabekammer Erg A 31a 4003

Vergabestatistik Land Erg Teil V

5001

Vergabeverordnung Erg Teil IV 4004

Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen Erg Teil IV 4001

Vertragsverletzungsverfahren der EG-Kommission Erg Teil IV

4002

Vertretungsformeln Bund und Land Erg Teil I Erg A 10

Verwendung von Holz im Bauwesen Erg Teil IV 4402

VOB Einführung Land

VOB Einführung Bund

Erg Teil IV Erg Teil IV

4101 4102

VOL Einführung Land

VOL Einführung Bund

Teil VII

7101 7102

VOL Vergabezuständigkeiten Teil VII (70)

VOL Vergaben nach Selbstkosten Teil VII (70)

Vor- und Nachspann der Obersten Baubehörde Erg Teil I Erg A10 Anl.

Vorauszahlungen für Leistungen Teil VII

7401

W

Wartung (Vertragsmuster) Erg Teil VI 6001

Z

Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren Erg Teil IV 4501

Zeitverträge Erg Teil I Erg A 6

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Vorbem.

Ausgabe 2002 1 von 1

Vorbemerkungen 1 Haushaltsrechtliche Bestimmungen

VOB und VOL enthalten die einheitlichen Bestimmungen, nach denen beim Abschluss von Verträgen gemäß § 55 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu verfahren ist.

2 Besondere Bestimmungen für EG-Vergabeverfahren

Regelungen für das Vergabe- und Nachprüfungsverfahren sind

- der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und - die dazu ergangene Vergabeverordnung (VgV) - die Abschnitte 2 - 4 der VOB/A und der VOL/A.

3 Anwendung der VOB/A, der VOL/A und des Vergabehandbuches

Die Behörden der Bauverwaltungen bzw. Institutionen, die in sonstiger, diesen vergleichbarer Orga-nisationsform tätig sind, haben bei der Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Leistungen für den Bund nach Teil A der VOB bzw. Teil A der VOL und den in diesem Vergabehandbuch enthaltenen Richtlinien *) zu verfahren.

*) Bei Baumaßnahmen der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur und Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte, die mit deren Haus-

haltsmitteln finanziert werden, sind die Richtlinien des VHB anzuwenden, soweit nicht aufgrund von NATO-Verfahren und – Richt-linien oder Vereinbarungen (Auftragsbautengrundsätze) andere Regelungen gelten.´

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Erg Vorbem.

Ausgabe 2002 1 von 1

Ergänzende Vorbemerkungen

Gesamt Zu den verschiedenen Texten im VHB Das Vergabehandbuch Hochbau, Ausgabe Bayern, enthält weiße, graue und blaue Seiten. Dabei sind auf den • weißen Blättern das unveränderte Vergabehandbuch des Bundes (Teil I - VI) • grauen Blättern der zusätzliche Teil VII (Vorschriften für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen

- VOL -) • blauen Blättern die Hinweise und Regelungen der Obersten Baubehörde zu Teil I - VI des Vergabe-

handbuches des Bundes abgedruckt. Die auf den weißen und grauen Seiten abgedruckten Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für die Landes- als auch die Bundesbaumaßnahmen. Durch die Hinweise und Regelungen der Obersten Baubehörde, die auf den blauen Seiten abgedruckt sind, werden bestimmte Textteile des Vergabehandbuches Bund ergänzt bzw. ersetzt. Sie sind sofern sie nur für Landes- oder Bundesbaumaßnahmen bzw. für beide gemeinsam gelten, durch die Zusätze „Land, Bund oder Gesamt“ gekennzeichnet.

Gesamt Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (TAM) ist · für Landesbaumaßnahmen: die örtlich zuständige Regierung = TAM-Land · für Bundesbaumaßnahmen: die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion = TAM-Bund. Soweit Zuständigkeitsregelungen für beide Bereiche gelten, werden in den Ergänzenden Hinweisen und Regelungen der OBB keine entsprechenden Erläuterungen gegeben.

Gesamt Unterschiedliche Bezeichnungen für gleiche Sachverhalte bei Bund und Land Anstelle der im VHB-Bund genannten Bezeichnungen für Dienststellen und Regelungen gelten bei Landesbaumaßnahmen die entsprechenden Bezeichnungen, z.B.: Hausverwaltende Dienststelle / grundbesitzverwaltende Dienststelle BHO / BayHO RBBau / RLBau Erläuterungen in den Ergänzenden Hinweisen und Regelungen der OBB erfolgen nur dann, wenn die Landesbezeichnung nicht aus der Bundesbezeichnung abgeleitet werden kann (z.B. unterschiedliche Fundstelle bei RBBau und RLBau).

Land Zu Nr. 1 der Vorbemerkung VOB und VOL enthalten die einheitlichen Bestimmungen, nach denen beim Abschluß von Bauverträgen gemäß Art. 55 Abs.2 der Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) zu verfahren ist (BayRS 630-I-F).

Zu Nr. 3 der Vorbemerkung

Die Behörden der Staatsbauverwaltung haben bei der Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Leistungen für den Freistaat Bayern nach Teil A der VOB bzw. Teil A der VOL und den zugehörigen Richtlinien zu verfahren.

Bund Nur bei Bundesbaumaßnahmen zu beachtende Regelungen Auf Hinweise, wonach Regelungen, die eindeutig dem Bundesbereich zuzuordnen sind (z.B. für NATO, StatStrk) bei Landesmaßnahmen nicht anzuwenden sind, wurde verzichtet.

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Zust.

Ausgabe 2002 1 von 1

Zuständigkeiten 1 Zuständig für die Vergabe sind die Bauämter; sie entscheiden grundsätzlich in eigener

Verantwortung. Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (TAM) berät die Bauämter. 2 Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz

Der vorherigen Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz bedarf es, sofern die voraussichtliche Auftragssumme 50 000 Euro übersteigt, wenn – der Auftrag freihändig vergeben – die Ausschreibung nach § 26 VOB/A aufgehoben – der Zuschlag auf ein anderes als das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt – der Zuschlag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt werden soll.

Die oberste Landesbehörde kann im Bedarfsfalle diese Wertgrenze ändern.

3 Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz hat bei der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, z.B. nach § 6 Nr. 6 VOB/B, und von Ansprüchen nach § 7 VOB/B mitzuwirken. Sie ist rechtzeitig zu unterrichten.

4 Wegen der Mitwirkung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz sind im übrigen zu

beachten: 4.1 Die vorherige Zustimmung ist erforderlich bei

– Kündigung des Vertrages, § 8 B Nr.1 VHB – Zahlungseinstellung durch den Auftragnehmer bzw. Insolvenzverfahren, § 8 B Nr. 2.4 VHB,

§ 16 B Nr. 8 VHB. 4.2 Die Beteiligung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz ist erforderlich bei

– Mängelansprüchen – Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen – Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO – Unterbrechung der Verjährungsfrist bzw. Hemmung des Ablaufes der Verjährung, § 13 B Nr. 6

VHB. 4.3 Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz ist zu unterrichten bei

– Feststellungen oder Vorliegen von Anhaltspunkten für ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, z.B. Preisabreden, § 23 A Nr. 3 VHB

– Berufung eines Bieters auf einen Irrtum, § 25 A Nr. 5.1 VHB – Zustellung eines Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer, § 31a A Nr. 2.2 VHB – Zahlungseinstellung eines Auftragnehmers, Insolvenzverfahren, § 8 B Nr. 2.1 VHB – Schwere Verfehlungen des Auftragnehmers, § 8 B Nr. 3 VHB – Kündigung durch den Auftragnehmer, § 9 B VHB.

4.4 Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz trifft die Entscheidung bei Zahlungen an

Gläubiger des Auftragnehmers, § 16 B Nr.7 VHB. 4.5 Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unterrichtet die ihr nachgeordneten

Bauämter und andere mit Bauaufgaben des Bundes oder Landes betrauten Behörden über Zahlungseinstellungen bzw. Insolvenzverfahren, § 8 B Nr. 2.2 VHB.

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Erg Zust.

Ausgabe 2002 1 von 1

Zuständigkeiten

Land 1 Beratung der Bauämter

Die Beratung durch die Regierung umfaßt auch die Beratung in Rechtsfragen der Vergabe und Vertragsabwicklung.

Gesamt

2 Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (TAM) Folgende Wertgrenzen werden festgelegt:

a Freihändige Vergabe: 50 000 Euro

b Aufhebung der Ausschreibung c Zuschlag auf ein anderer als das Angebot mit dem

niedrigsten Preis d Zuschlag auf ein Nebenangebot oder einen Ände-

rungsvorschlag

über 500 000 Euro

Soll der Zuschlag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt werden und ergibt sich dadurch eine erhebliche Abweichung von der genehmigten HU-Bau, so sind die Nr.3.1.4 RLBau/3.2.7 RBBau zu beachten.

Land

4.2 Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens

Für das Geltendmachen und Durchsetzen der Ansprüche nach § 13 VOB/B ist das Bauamt zuständig. Die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens und die Klageerhebung nach § 13 B Nr.3.2 und 3.3 VHB obliegt den allgemeinen Vertretungsbehörden (§ 2 VertV).

Gesamt 4.3 Zahlungseinstellung bzw. Insolvenzverfahren

Die Regelungen der OBB zu Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren bei Baumaß-nahmen vom 10.01.1999 IIIB1-4094-053/97 – 4501 sind zu beachten.

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§ 1 A

Ausgabe 2002 1 von 1 .

Zu § 1 VOB/A Bauleistungen 1 Anwendung der VOB

Arbeiten im Rahmen der Bauunterhaltung sowie Kleiner und Großer Baumaßnahmen (vgl. RBBau Abschn. C, D und E) sind Bauleistungen nach § 1 VOB/A. Bei der Vergabe dieser Arbeiten ist die VOB/A anzuwenden. Unter § 1 VOB /A fällt auch die Lieferung und der Einbau maschineller und elektrotechnischer / elekt-ronischer Anlagen bzw. Anlagenteile, die Teil der baulichen Anlage werden, ohne den diese ihre Zweckbestimmung nicht erfüllen kann.

2 Bereiche, für die die VOB keine Anwendung findet

2.1 Die VOB ist nicht anzuwenden bei Leistungen, für die – die Entgelte aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechnet werden, z.B. für Leistungen freiberuf-

lich Tätiger nach der HOAI oder für sonstige Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Leistungen von Künstlern und nicht in der HOAI geregelte Leistungen von Ingenieuren).

Dies gilt auch für Unternehmen, die vorgenannte Leistungen erbringen.

– Beiträge oder Gebühren aufgrund von Satzungen oder Gebührenordnungen zu entrichten sind, z.B. für Leistungen der Kommunen, Versorgungsunternehmen, Zweckverbände usw., für die öf-fentliche Erschließung oder für Leistungen von Anstalten des öffentlichen Rechts (Materialprü-fungsanstalten, Landesgewerbeanstalten u. dgl.) oder beliehener Unternehmer (z.B. Prüfungsin-genieure, TÜV), für Gutachten und Prüfungen.

2.2 Die VOB ist ferner nicht anzuwenden, wenn das Bauamt Zahlungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge (z.B. im Rahmen der öffentlichen Erschließung) oder Ausgleichsabgaben aufgrund landes-rechtlicher Bestimmungen oder aufgrund von Ortssatzungen (z.B. Ablösung von Stellplätzen) zu leis-ten hat.

3 Vergaben nach VOL im Zusammenhang mit Bauleistungen

Bei Leistungen, die nicht Teil der baulichen Anlage werden, z.B. Bestuhlungen von Bürogebäuden, ist die VOL anzuwenden.

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§ 1a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 1a VOB/A Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragaphen 1 Gesamtauftragswert

Der Gesamtauftragswert der baulichen Anlage nach § 1a Nr. 1 VOB/A ist deren geschätzte Gesamt-vergütung (§ 3 VgV). Diese errechnet sich aus den Gesamtkosten, abzüglich der einmaligen Abgaben und Gebühren, Kosten der beweglichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände, Honorare der freiberuflich Tätigen und aller übrigen Baunebenkosten. Von dem verbleibenden Betrag ist die Umsatzsteuer abzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes ist in der Regel der Tag der Absendung der Bekanntmachung nach Anhang A des 2. Abschnittes der VOB/A (Vorinformations-verfahren).

2 Anwendung von § 1a Nr. 2 VOB/A

Bei Baumaßnahmen von in der Fußnote zu § 1a Nr. 2, erster Spiegelstrich VOB/A mit Kürzel angege-benen Bundesministerien, die nur aus einem Bauauftrag bestehen und bei denen die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt, gilt der Auftragswert von mindestens 130 000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 2 VgV).

Die Regelungen des § 1a Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A sind voneinander unabhängig. Nr. 2 ist nicht anzuwenden bei der Vergabe von Leistungen, wenn deren Auftragswert in die Berech-nung eines Gesamtauftragswertes nach Nr. 1 eingegangen ist, auch wenn dieser unter dem Schwel-lenwert nach Nr.1 liegt.

3 Nichtanwendung der a-Paragrafen

Die Bestimmungen der a-Paragrafen finden keine Anwendung auf Baumaßnahmen, die – der RiNATO unterliegen, – für Stationierungsstreitkräfte nach ABG 1975 durchzuführen sind, – nach den Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben –

RiSBau – in Anhang 20/1 der RBBau dem Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich, VS-geheim, VS-streng geheim oder entsprechenden Einstufungen unterliegen.

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§ 2 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 2 VOB/A Grundsätze der Vergabe 1 Wettbewerb

1.1 Uneingeschränkter Wettbewerb ist notwendig, um – ein korrektes Vergabeverhalten zu sichern, – allen in Betracht kommenden Bewerbern zu gleichen Bedingungen Zugang zu öffentlichen Auf-

trägen zu ermöglichen, – angemessene Preise zu erzielen.

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergaben ist deshalb alles zu unterlassen, was zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen könnte.

Insbesondere – ist unter Beachtung der Regeln der §§ 3 und 3a VOB/A die Vergabeart anzuwenden, die den je-

weils größtmöglichen Wettbewerb gewährleistet, – ist die Vergabeabsicht in einer Weise bekannt zu geben, die sicherstellt, dass alle in Betracht

kommenden Bewerber rechtzeitig von ihr Kenntnis erlangen, – darf der Wettbewerb nicht auf Bewerber aus einer begrenzten Region oder Bewerber mit Eigen-

schaften, die nicht durch Vergabezwecke gedeckt sind, beschränkt werden.

1.2 Auch bei einer nach § 3 Nr. 4 VOB/A zulässigen Freihändigen Vergabe und bei der Vergabe von Stundenlohnarbeiten soll der Wettbewerb die Regel sein.

1.3 Wegen der Prüfung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vgl. § 25 A Nr.1.3 VHB. 2 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen

2.1 Bei Vergabeentscheidungen ausgeschlossene natürliche Personen.

Bei Entscheidungen für den Auftraggeber in einem EG-Vergabeverfahren dürfen nach § 16 VgV ausgeschlossene Personen nicht mitwirken. Die im Sinne von § 16 Abs.1 Nr. 3 VgV als vorein-genommen geltenden Personen können im jeweiligen Vergabeverfahren ggf. schriftlich erklären, dass für sie kein Interessenkonflikt besteht und dass sich ihre Tätigkeiten nicht auf die Entschei-dungen auswirken. Solche Entscheidungen können insbesondere sein: – Festlegung der Vergabeart, – Teilnehmer am Wettbewerb, – Entscheidung zu wesentlichen Inhalten der Leistungsbeschreibung (z.B. produktneutrale

Leistungsbeschreibung), – Prüfung, Wertung der Angebote und Zuschlagserteilung, – Aufklärung der Angebotsinhalte, – Entscheidung über die Aufhebung der Ausschreibung.

Diese Grundsätze sind auch bei den anderen Vergabeverfahren zu beachten.

2.2 Wegen Preisabsprachen vgl. § 23 A Nr. 3 VHB.

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§ 3 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 3 VOB/A Arten der Vergabe 1 Regelfall: Öffentliche Ausschreibung

1.1 Nach § 55 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die zulässigen Ausnahmen sind in § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A geregelt.

2 Beschränkte Auschreibung und Freihändige Vergabe

2.1 Ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine an sich gebo-tene Öffentliche Auschreibung nicht ersetzen.

2.2 Wenn für die Ausführung der Leistung nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern in Betracht kommt, muss vor einer Beschränkten Ausschreibung ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchge-führt werden.

2.3 Ob eine Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 Abs. 1a VOB/A wegen des Missverhältnisses zwi-schen dem Aufwand für Auftraggeber oder Bewerber und dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistungen gerechtfertigt ist, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden; dies gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A.

2.4 Bewerberauswahl beim Teilnahmewettbewerb

Vgl. § 8 A Nr. 2.2 VHB.

2.5 Auch bei einer nach § 3 Nr.4 VOB/A zulässigen Freihändigen Vergabe sind mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern, vgl. § 2 A Nr.1.2 VHB.

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§ 3a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 3a VOB/A Arten der Vergabe 1 Regelfall: Offenes Verfahren

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Offenes Verfahren vorausgehen, wenn nicht § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. Wenn die ursprünglichen Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden (§ 26 Nr.1b VOB/A), ist erneut ein Offenes Verfahren bzw. Nichtoffenes Verfahren erforderlich.

2 Die Verhandlungsverfahren

2.1 Ein Verhandlungsverfahren nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens ist zulässig, wenn die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Nach § 3a VOB/A sind insbesondere folgende Fallgestaltungen zulässig

§ 3a Nr.4 VOB/A nach Öffentl. Vergabebekanntmachung

§ 3a Nr.5 VOB/A ohne Öffentl. Vergabebekanntmachung

Offenes/Nichtoffenes Verfahren nicht möglich, weil

Offenes/Nichtoffenes Verfahren nicht möglich, weil

a kein annehmbares Angebot eingegangen a kein annehmbares Angebot eingegangen ist

ist. Alle geeigneten Bieter der vorangegangenen Ausschreibung sind zu beteiligen.

b kein oder nur ein nach § 25 Nr.1 auszuschlie-

ßendes Angebot eingegangen ist.

2.2 Ein Verhandlungsverfahren ist zulässig in Sonderfällen

§ 3a Nr.4 VOB/A nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung, weil

§ 3a Nr.5 VOB/A ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung, weil

b ein Forschungs-, Versuchs- oder Entwick- c nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht lungsauftrag vorliegt kommt (technische, künstlerische Gründe) c keine eindeutige Leistungsbeschreibung d Leistung besonders dringlich ist, möglich ist, die eine einwandfreie Preiser-

mittlung möglich macht

e Hauptauftrag und zusätzliche Leistung

sich nicht trennen lassen,

f gleichartige Leistung wiederholt und an den

gleichen Auftragnehmer vergeben wird,

g

auch bei zusätzlichen Leistungen die glei-chen Merkmale gefordert werden

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§ 4 A

Ausgabe 2002 1 von 1 .

Zu § 4 VOB/A Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen 1 Einheitliche Vergabe von Leistungen und Lieferungen

Von der Regel, dass Bauleistungen mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden, darf nur abgewichen werden, wenn – dies technisch oder wirtschaftlich begründet, oder – die Beistellung der Stoffe und Bauteile orts- oder gewerbeüblich ist. In der Leistungsbeschreibung ist mit allen erforderlichen Einzelheiten eindeutig anzugeben, welche Stoffe und Bauteile beigestellt werden.

2 Teillose

Bei einer beabsichtigten Aufteilung in Teillose sind die Verdingungsunterlagen so aufzustellen, dass Art und Umfang der vorgesehenen Teillose eindeutig und vollständig beschrieben sind. Hierzu ist in Nr. 5.1 der EVM (B) A - 211, EVM (B) A EG - 211 EG, EVM (Z) Ang1 - 221.1; EVM (L) A - 231 bzw. EVM (L) A EG - 231 EG vom Bauamt die notwendige Festlegung zu treffen. Im EVM (B) Ang - 213 bzw. EVM (Z) Ang 1 - 223.1 oder EVM (L) Ang - 233 ist die zutreffende Seite auszuwählen.

Die Bewerber sind aufzufordern, anzugeben, inwieweit sich der Preis bei Beauftragung mehrerer Lo-se oder der Gesamtleistung ermäßigt. Es ist festzulegen, dass Abgebote sich nicht auf die Verrech-nungssätze für Stundenlohnarbeiten erstrecken.

3 Fachlose

Welche Leistungen zu einem Fachlos gehören, bestimmt sich nach den gewerberechtlichen Vor-schriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung.

4 Zusammenfassung von Fachlosen

Die zusammengefasste Vergabe mehrerer Fachlose oder die Vergabe aller Fachlose an einen Ge-neralunternehmer darf nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3, Satz 2 VOB/A erfolgen. Die er-forderlichen Planungsunterlagen und die eindeutige und vollständige Beschreibung aller Leistungen müssen vor der Abgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber vorliegen.

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Erg § 4 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 4 VOB/A

Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

Land Zu Nr. 2 und 3 Teillose, Fachlose Auf Nr. 5 a und 5 b der Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Bayerischen Staatsregie-rung - 4302 wird hingewiesen.

Bund Zu Nr. 4 Zusammenfassung von Fachlosen Die Vergabe aller Fachlose an einen Unternehmer (Generalunternehmer) soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Vergabe durch zwingende Vorgaben der Obersten Technischen Instanzen oder der US-Streitkräfte (aufgrund Artikel 8 ABG) erforderlich wird. Auf die Ergänzenden Regelungen zur Vergabe von Baumaßnahmen für die Stationierungsstreitkräfte - 504 wird hingewiesen.

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§ 5 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 5 VOB/A Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag 1 Leistungsvertrag

1.1 Die Vergütung ist in der Regel nach Einheitspreisen zu bemessen.

1.2 Pauschalpreise sind nur in geeigneten Fällen zu vereinbaren.

1.2.1 Zuvor ist sorgfältig zu prüfen, ob – die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und – Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwarten sind.

1.2.2 Diejenigen Teile der Leistungen, deren Art oder Umfang sich im Zeitpunkt der Vergabe noch nicht genau bestimmen lassen – z.B. Erd- oder Gründungsarbeiten –, sind zu Einheitspreisen zu vergeben.

1.2.3 Weder die Vergabe aufgrund eines Leistungsprogramms noch die zusammengefasste Vergabe sämtlicher Leistungen an einen Auftragnehmer zwingt zur Vereinbarung eines Pauschalpreises.

1.2.4 Zur Beschreibung von Teilleistungen, für die ein Pauschalpreis vereinbart werden soll, vgl. § 9 A Nr. 5.3 VHB.

1.3 Die erforderlichen Pläne müssen vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe vollständig vorliegen.

1.4 Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis müssen – alle Teilleistungen erfasst, eindeutig beschrieben und – die Mengen vollständig und genau ermittelt werden.

Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm müssen die Leistungen nach Art und Umfang in den vom Bieter nach § 9 Nr. 12 VOB/A anzufertigenden Unterlagen eindeutig und vollständig be-stimmt sein.

2 Stundenlohnvertrag

2.1 Die Vergabe von Stundenlohnarbeiten soll dem Wettbewerb unterstellt werden.

2.2 Stundenlohnarbeiten, die ohne Verbindung mit Leistungsverträgen vergeben werden, sind selbstän-dige Stundenlohnarbeiten. In Verbindung mit Leistungsverträgen sind es angehängte Stundenlohn-arbeiten.

2.3 Sollen Stundenlohnarbeiten aufgrund eines Wettbewerbs vergeben werden, sind die Bieter aufzufor-dern, Verrechnungssätze anzubieten, in denen unaufgegliedert Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge, Gemeinkostenanteile und Gewinn enthalten sind. Die Verrechnungssätze (Euro/Stunde) sind nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen getrennt zu fordern. Tarifliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind in die Verrechnungs-sätze nicht einzubeziehen, sondern gesondert nachzuweisen. Für Mehrarbeit fallen zusätzlich die Sozialkosten in voller Höhe, für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten nur die Beiträge zur gesetz-lichen Unfallversicherung an. Die voraussichtlich erforderliche Stundenzahl ist anzugeben.

2.4 Der Verrechnungssatz gilt unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden. § 2 Nr. 3 VOB/B gilt insoweit nicht vgl. Nr. 5 EVM(B)ZVB/E - 215, Nr. 2.2 EVM(Z)ZVB - 225 .

2.5 Soweit für die Vergütung von Stoffkosten keine Vereinbarungen getroffen worden sind, sind diese vom Auftragnehmer mit ihrem Einstandspreis zuzüglich angemessener Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn nachzuweisen.

3 Vergabe nach Selbstkosten, frei vereinbarte Preise

Wenn abweichend von § 2 A Nr. 1.2 VHB bei Freihändiger Vergabe nicht mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können, ist vor Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus zu prüfen, ob Marktpreise nach § 4 VO PR Nr. 30/53 vereinbart werden können. Sollte das nicht möglich sein, sind Selbstkostenpreise nach § 5 VO PR 30/53 zu vereinbaren. Dabei ist dem Selbstkostenfestpreis der Vorrang zu geben.

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§ 6 A

Ausgabe 2002 1 von 2

Zu § 6 VOB/A Zeitverträge

1 Allgemeines

1.1 Definition

Zeitverträge sind Rahmenverträge, die den Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit verpflichten, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen.

1.2 Die Verfahren nach § 6 VOB/A

Zeitvertragsleistungen können entweder im

- Angebotsverfahren nach § 6 Nr. 1 VOB/A oder im

- Auf- und Abgebotsverfahren nach § 6 Nr. 2 VOB/A

vergeben werden.

Beim Angebotsverfahren nach § 6 Nr. 1 VOB/A sind Art und Umfang der Leistung vom Auftraggeber vorzugeben; Preise sind vom Bieter anzugeben.

Beim Auf- und Abgebotsverfahren nach § 6 Nr. 2 VOB/A sind vom Auftraggeber die Art der Leistung und die Preise vorzugeben. Der Bieter hat das Auf- bzw. Abgebot sowie die Stundenverrechnungs-sätze anzugeben.

1.3 Anwendungsbereich

Gegenstand des Rahmenvertrages sollen nur Teilleistungen werden, die für die Ausführung der Bau-unterhaltungsarbeiten voraussichtlich benötigt werden.

1.4 Rahmenverträge

Rahmenverträge werden für alle Bedarfsträger (Bund, Land, Arbeitsverwaltung, ausländische Streit-kräfte etc.) durch das Bauamt abgeschlossen. Für die einzelnen Bedarfsträger sind die Rahmenauf-träge getrennt mit der entsprechenden Vertretungsformel (siehe § 10 A Nr. 1.4 VHB) zu erteilen.

Im Rahmenvertrag sind der örtliche Geltungsbereich (Liegenschaftsverzeichnis siehe Nr. 2.1) und die Vertragsdauer festzulegen.

1.5 Einzelaufträge

Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils auszuführenden Leistungen und die Ausfüh-rungsfristen festzulegen. Für die erforderlichen Teilleistungen sind die Texte und die Einheitspreise aus dem Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages zu übernehmen. Die auszuführenden Mengen sind anzugeben.

Die Auftragssumme für einen Einzelauftrag darf bei

- Rahmenverträgen, die im Angebotsverfahren nach § 6 Nr. 1 VOB/A zustande gekommen sind, 25 000 Euro einschl. Umsatzsteuer

- Rahmenverträgen, die im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 6 Nr. 2 VOB/A zustande gekommen sind, 10 000 Euro einschl. Umsatzsteuer

nicht überschreiten.

Im Rahmenvertrag nicht vorgesehene Leistungen, die erst bei Erteilung des Einzelauftrags erkennbar werden, sind als zusätzliche Leistungen im Einzelauftrag zu vereinbaren; die Auftragssumme darf auch in diesen Fällen die o.g. Wertgrenzen nicht überschreiten.

Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen.

Die Leistungsbeschreibung im Einzelauftrag kann sowohl im Kurztext als auch im Langtext ausge-druckt werden.

Die Einzelaufträge werden von der Vergabestelle - Bauamt oder hausverwaltende Dienststelle - erteilt, der die Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Sofern die hausverwaltende Dienststelle Mittel bewirtschaftet, erhält sie vom Bauamt zwei Abschriften der Rahmenverträge.

Leistungen, die im Rahmenvertrag enthalten sind, dürfen grundsätzlich keinem anderen Unternehmer in Auftrag gegeben werden, als dem, mit dem der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde.

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§ 6 A

2 von 2 Ausgabe 2002

1.6 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten sind auf das absolut notwendige und unvermeidbare Maß zu beschränken. Sie sind dem Wettbewerb zu unterwerfen.

1.7 Nachtragsvereinbarungen

Erst bei Ausführung erkennbare und nicht im Einzelauftrag enthaltene Leistungen sind in einem Nachtrag zu vereinbaren. Dazu ist das Muster EVM(Z)Nach - 229 zu verwenden.

1.8 Sonderregelung für ausländische Streitkräfte

Beim Abschluss von Zeitverträgen für die von ausländischen Streitkräften genutzten Liegenschaften sind deren Dienststellen in Nr. 1.2 der EVM(Z)BVB - 224 auch aufzuführen, wenn ihnen keine Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Dies ist erforderlich, weil die Streitkräfte berechtigt sind, au-ßerhalb der Dienststunden des Bauamts in einem Notfall oder aus sonstigen Gründen notwendig gewordene Leistungen unmittelbar abzurufen. In einem solchen Fall erteilt das Bauamt den Ein-zelauftrag nachträglich schriftlich (siehe Richtlinien zur Ausführung der Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte - RiABG -, Art. 8 Nr. 5).

2 Vergabeunterlagen

2.1 Liegenschaftsverzeichnis Die Liegenschaften, auf die sich der Rahmenauftrag erstrecken soll, sind in einem Liegenschaftsver-zeichnis zusammenzustellen.

2.2 Einheitliche Verdingungsmuster

Bei der Vergabe sind die Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM(Z) - 220 zu verwenden.

Sollen aus wirtschaftlichen Gründen die Leistungen für mehrere Bedarfsträger zusammengefasst werden, sind in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - EVM(Z)A - 221 unter Nr. 1 alle Bedarfsträger zu benennen. Im Angebot sind die Leistungen für alle Bedarfsträger zusammenzufassen.

Bei Anwendung des Angebotsverfahrens nach § 6 Nr. 1 VOB/A ist im EVM(Z)A1 - 221.1 anzugeben, wie hoch der prozentuale Anteil der Einzelaufträge bis 2 500 Euro, über 2 500 Euro bis 5 000 Euro, über 5 000 Euro bis 10 000 Euro und über 10 000 Euro bis 25 000 Euro voraussichtlich sein wird.

Bei Anwendung des Auf- und Abgebotsverfahrens nach § 6 Nr. 2 VOB/A ist im EVM(Z)A2 - 221.2 der geschätzte Jahreswert anzugeben.

Der Jahreswert (Gesamtwert der Leistungen) ist aus den Baubedarfsnachweisungen sowie den Erfah-rungswerten aus der Abwicklung von Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre zu ermitteln.

2.3 Vertragsdauer

Zeitverträge sind für jeweils 12 Monate abzuschließen. Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittel-instanz kann abweichende Regelungen zulassen.

Der Zeitraum für den der Rahmenvertrag geschlossen wird, ist in Nr. 1.1 des EVM(Z)BVB - 224 anzugeben.

2.4 Kleinstauftragszuschlag

Für Kleinstaufträge, deren Ausführung so kurzfristig verlangt wird, dass der Auftragnehmer die Lei-stungen nicht mit anderen Arbeiten zusammen ausführen kann, werden Zuschläge zur Vergütung für erhöhten Aufwand (z.B. an Zeit, Fahrtkosten) gewährt (siehe Nr. 2.1 EVM(Z)ZVB - 225). Die Wert-grenze und der Zuschlag für Kleinstaufträge sind einheitlich für den gesamten Rahmenauftrag festzulegen und in den Besonderen Vertragsbedingungen in Nr. 1.3 EVM(Z)BVB - 224 anzugeben. Die Kleinstauftragswertgrenze liegt zwischen 75 Euro und 200 Euro; der Kleinstauftragszuschlag zwischen 15 Euro und 50 Euro. Innerhalb der angegebenen Grenzen sind die Zuschläge unter Berücksichtigung vorhandener Erfah-rungswerte und der örtlichen Verhältnisse zu bemessen.

2.5 Leistungsverzeichnis

Bestandteil des Rahmenvertrages ist ein Leistungsverzeichnis, das in der Regel aus standardisierten Texten (z.B. StLB, StLB-Bau, StLB (BiB), StLB (Z)) besteht und sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen kann.

Das auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 VOB/A aufgestellte Leistungsverzeichnis kann sich dabei aus allen standardisierten Texten zusammensetzen; das auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 VOB/A auf-gestellte Leistungsverzeichnis nur aus Texten des StLB (Z).

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Erg § 6 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 6 VOB/A

Angebotsverfahren

Gesamt Zu Nr. 1.2 Die Verfahren nach VOB/A Zeitvertragsleistungen sind nur im Angebotsverfahren nach § 6 Nr. 1 VOB/A zu vergeben.

Land Zu Nr. 1.5

Einzelaufträge Für Einzelaufträge gelten keine Wertgrenzen.

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§ 7 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 7 VOB/A Mitwirkung von Sachverständigen

Die Mitwirkung von Sachverständigen entbindet das Bauamt nicht, die Entscheidung in eigener Verant-wortung zu treffen.

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§ 8 A

Ausgabe 2002 1 von 3

Zu § 8 VOB/A Teilnehmer am Wettbewerb 1 Teilnahmevoraussetzung

1.1 Am Wettbewerb dürfen sich Bieter, die gewerbsmäßig Bauleistungen der geforderten Art ausfüh-ren, einzeln oder gemeinschaftlich beteiligen.

Gewerbsmäßig befasst sich derjenige mit einer Leistung, der sich selbständig und nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Absicht beteiligt, einen Gewinn zu erzielen.

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie einzelne Bieter zum Wettbewerb zuzulassen und bei Beschränkter Ausschreibung zur Teilnahme aufzufordern.

Bei Beschränkter Ausschreibung sind Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zuzu-lassen.

Ohne Aufforderung eingegangene Angebote derartiger Unternehmer sind auszuschließen.

1.2 Gewerberechtliche Voraussetzungen, Auszüge aus Gewerbe- und Bundeszentralregister

Soweit gewerberechtliche Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit gefordert werden, müs-sen die Bieter diese erfüllen.

Die Prüfung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Stellt diese fest, dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Bewerber nicht zu beteiligen.

Teilt eine für die Prüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen zuständige Behörde mit, dass ein Verfahren wegen unberechtigter Ausübung eines Gewerbes oder gewerberechtlicher Unzuver-lässigkeit (Bußgeld- oder Gewerbeuntersagungsverfahren) eingeleitet ist, so ist bis zum Abschluss des Verfahrens von der Beteiligung des betreffenden Unternehmers am Wettbewerb abzusehen.

Hat das Bauamt Zweifel, ob die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss es im Rahmen der Prüfung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Aufklärung herbeifüh-ren.

1.2.1 Die Vergabestellen fordern bei Bauaufträgen von Bietern die Vorlage - eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung - eines Auszuges (Führungszeugnis) aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bun-

deszentralregistergesetzes an, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen wer-den, wenn ein Auszug nicht rechtzeitig vorliegt.

Die Auszüge sind zu verlangen - bei Freihändigen Vergaben/Verhandlungsverfahren und bei Beschränkten Ausschreibungen/

Nichtoffenen Verfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb mit dem Angebot (vgl. EVM (B) A – 211 und EVM (B) A EG – 211 EG)

- bei Beschränkten Ausschreibungen/Nichtoffenen Verfahren mit vorherigem Teilnahmewettbe-werb mit der Abgabe der Bewerbung um Teilnahme

- bei Öffentlichen Ausschreibungen/Offenen Verfahren nach Aufforderung durch die Vergabe-stelle in der Regel von den in der engeren Wahl verbliebenen Bietern, es sei denn, gültige Aus-züge liegen bei der Vergabestelle bereits vor (vgl. EVM (B) A – 211 und EVM (B) A EG – 211 EG).

1.2.2 Die Vergabestellen fordern von Bietern bei Aufträgen nach der VOL/A die Vorlage eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung an (vgl. EVM (L) A – 231 und EVM (L) A EG – 231 EG).

Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn ein Auszug nicht rechtzeitig vor-liegt.

1.3 Planende Unternehmen

Unternehmen, die mit der Planung und/oder Ausarbeitung der Verdingungsunterlagen beauftragt waren, dürfen grundsätzlich nicht am Wettbewerb um die Vergabe von Bauleistungen beteiligt werden.

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§ 8 A

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2 Auswahl der Bewerber

2.1 Ist eine Bewerberauswahl zu treffen (z.B. bei Beschränkter Ausschreibung) sind die Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs der Leistung und der Eignung der Bewerber auszuwählen.

Dabei ist zu beachten, dass

- der Auftragnehmer die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen hat (§ 4 Nr. 8 VOB/B),

- die Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist,

- nicht in der Region oder am Ort ansässige Unternehmer in angemessener Zahl zur Angebots-abgabe aufgefordert werden.

2.2 Unternehmer, die einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb gestellt haben, haben keinen An-spruch auf eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.

2.3 Unternehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, aus einem Staat der Ver-tragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. einem Staat der Ver-tragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind unter den gleichen Bedingungen zur Angebotsabgabe aufzufordern wie inländische Bewerber.

2.4 Bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Nichtoffenen Verfahren ist eine Liste der aufzufordernden Unternehmer zu erstellen. Dazu kann EFB Verg 1 bis 5 - 351 in Verbindung mit EFB Firm 2 - 353 verwendet werden. Die Liste ist vertraulich zu behandeln.

Durch Wechsel der Unternehmer bei der Aufstellung der Liste ist sicherzustellen, dass einzelne nicht bevorzugt werden.

Die Liste der aufzufordernden Unternehmer darf nicht allgemein zugänglich gemacht werden.

Die Festlegung der aufzufordernden Unternehmer erfolgt durch den Behördenleiter oder einem von ihm Beauftragten aus dem Bauamt, indem sie den vorgeschlagenen Bieterkreis durch Streichung und/oder Ergänzung verändern. Wenn darauf verzichtet wird, ist das im Vergabevermerk zu be-gründen.

2.5 Freiberuflich Tätige dürfen die aufzufordernden Unternehmer nicht bestimmen. Sie können lediglich dem Bauamt Vorschläge unterbreiten. Ebenso wenig dürfen sie Vergabeunterlagen versenden, Planungsunterlagen zur Einsicht auslegen, Auskünfte erteilen, Angebote öffnen bzw. den Eröff-nungstermin durchführen, da es sich dabei um nichtdelegierbare Bauherrenaufgaben handelt.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass aus den firmenneutral aufzustellenden Verdingungsunterlagen weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf die freiberuflich Tätigen gezo-gen werden können.

3 Besondere Unternehmereinsatzformen

3.1 Hauptunternehmer/Nachunternehmer

Der Hauptunternehmer ist Vertragspartner des Auftraggebers; der Nachunternehmer steht zum Auftraggeber in keinem Vertragsverhältnis.

3.2 Generalunternehmer

Als Generalunternehmer wird derjenige Hauptunternehmer bezeichnet, der sämtliche für die Her-stellung einer baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat und wesentliche Tei-le hiervon selbst ausführt. Bei der Vergabe an Generalunternehmer ist § 4 A Nr. 4 VHB zu beach-ten.

3.3 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Unternehmern auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck, Bauaufträge für gleiche oder verschiedene Fachgebiete oder Gewerbezweige ge-meinsam auszuführen.

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§ 8 A

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4 Bevorzugte Bewerber

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Richtlinien des Bundes für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Teil IV - 404) zu beachten. Das gilt auch für Baumaßnahmen, die von der deutschen Bauverwal-tung für die ausländischen Streitkräfte mit deren Heimatmitteln durchgeführt werden; die Zu-schlagserteilung auf ein Angebot, das geringfügig über dem wirtschaftlichsten bzw. annehmbarsten Angebot liegt, bedarf jedoch der Zustimmung der ausländischen Streitkräfte. Nicht anwendbar sind diese Richtlinien bei Vergabe von Aufträgen im Rahmen der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur (NATO-Bauten).

Der Bieter hat nachzuweisen, dass er bevorzugter Bewerber ist.

5 Zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zugelassene Bewerber

5.1 Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen, vgl. § 8 Nr. 6 VOB/A.

Angebote, die bei einer Öffentlichen Ausschreibung abgegeben worden sind, dürfen nicht berück-sichtigt werden. Aufträge dürfen derartige Einrichtungen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn sie von ihnen zu Bedingungen ausgeführt werden, die nicht ungüns-tiger sind als die, unter denen sie die private Wirtschaft ausführen würde. Sie sind freihändig zu vergeben.

5.2 Soweit für diese Aufträge die Vorschriften der VOB/B nicht unmittelbar angewendet werden können, sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

6 Ausschlussgründe

Verfehlungen nach § 8 Nr. 5c VOB/A sind z.B.:

- Vollendete oder versuchte Beamtenbestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unter-schlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung;

- Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), unter anderem die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.

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Erg § 8 A

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Zu § 8 VOB/A

Teilnehmer am Wettbewerb

Gesamt Zu Nr. 1 Teilnahmevoraussetzung Zuständige Dienststelle für die Prüfung gewerberechtlicher Voraussetzungen ist in Bayern die Kreisver-waltungsbehörde.

Gesamt Zu Nr. 2.4 und 2.5 Bewerbervorschlagslisten Die Regelungen in Nr. 2 der Hinweise zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (Bekanntmachung der der Bayerischen Staatsregierung vom 14.05.1996 - 4001 ) ist zu beachten.

Gesamt Zu Nr. 4 Bevorzugte Bewerber Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bund oder für das Land Bayern sind die hierzu ergangenen Richtlinien zu beachten (vgl. 404 bzw. 4301).

Zu Nr. 4 Mittelstandsförderung

Land Die Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge -Mittelstandsrichtlinien öffentliches Auftragwesen- sind zu beachten (vgl. 4302).

Bund Die Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie sind zu beachten (vgl. 4303)

Zu Nr. 6 Ausschlußgründe

Land Beim Ausschluß von Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Erklärung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife und gegen die Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern sind die Regelungen der Bayerischen Staatsregierung zu beachten (vgl. 4306). Die unter Nr. 1 dieser Erklärung enthaltene Ausnahmeregelung für „ vom Freistaat Bayern durchgeführte Baumaßnahmen des Bundes“ gilt nicht für Baumaßnahmen die vom Bund mitfinanziert werden. Bei Baumaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau mitfinanziert werden, ist das MRdS vom 14.08. 1997 Nr. IIA11-9071.A8-001/97 zu beachten (vgl. 4309).

Bund Beim Ausschluß von Unternehmen wegen Verstoß gegen die Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ist das das MRdS vom 14.08. 1997 Nr. IIA11-9071.A8-001/97 bzw. das BMBau-Schreiben vom 07.07.1997 Gz.:BI2-O1082-102/31 zu beachten (vgl. 4309).

Gesamt Die in den Vergabeunterlagen aufzunehmenden Regelungen sind in Erg Teil II enthalten.

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§ 8a A

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Zu § 8a VOB/A Teilnehmer am Wettbewerb

- frei -

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§ 9 A

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Zu § 9 VOB/A Beschreibung der Leistung 1 Allgemeines

1.1 Eine ordnungsgemäße, objektbezogene Leistungsbeschreibung ist Voraussetzung für die zu-verlässige Bearbeitung der Angebote durch den Bieter, für die zutreffende Wertung der Angebote und die richtige Vergabeentscheidung sowie für die reibungslose und technisch einwandfreie Ausfüh-rung der Leistung und für die vertragsgemäße und regelgerechte Abrechnung.

Die gedankliche Vorwegnahme der Herstellung des Werkes ist hierzu unerläßlich.

1.2 Die Leistung muß eindeutig, vollständig, technisch richtig und ohne ungewöhnliche Wagnisse für die Bieter beschrieben werden.

1.2.1 Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn sie – Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Bedingungen, z.B. hin-

sichtlich Qualität, Beanspruchungsgrad, technische und bauphysikalische Bedingungen, zu er-wartende Erschwernisse, besondere Bedingungen der Ausführung und etwa notwendige Rege-lungen zur Ermittlung des Leistungsumfanges zweifelsfrei erkennen läßt,

– keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthält.

1.2.2 Eine Leistungsbeschreibung ist vollständig, wenn sie – Art und Zweck des Bauwerks bzw. der Leistung, – Art und Umfang aller zur Herstellung des Werks erforderlichenTeilleistungen, – alle für die Herstellung des Werks spezifische Bedingungen und Anforderungen

darstellt.

1.2.3 Eine Leistungsbeschreibung ist technisch richtig, wenn sie Art, Qualität und Modalitäten der Ausfüh-rung der geforderten Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder etwaigen leistungs- und produktspezifischen Vorgaben zu-treffend festlegt. Ausschreibungen haben in allen Leistungspositionen produktneutral zu erfolgen. Nach § 9 Nr.5 Abs.2 VOB/A dürfen Fabrikatsangaben / Markennamen (nur) ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend ge-naue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Diese Vorschrift regelt einen Aus-nahmefall.

Die Leistungsbeschreibung darf zudem keine ungewöhnlichen Risiken enthalten, insbesondere dür-fen dem Auftragnehmer keine Aufgaben der Planung und der Bauvorbereitung, die je nach Art der Leistungsbeschreibung dem Auftraggeber obliegen, überbürdet und keine Garantien für die Vollstän-digkeit der Leistungsbeschreibung abverlangt werden.

1.3 Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis nach § 9 Nr. 6 bis 9 VOB/A ist die Regel. Aus-nahmensweise können Leistungen mit Leistungsprogramm beschrieben werden, vgl. Nr. 7.

1.4 Die Hinweise für die Aufstellung der Leistungsbeschreibung - Abschnitte 0 der ATV DIN 18299 und 18300 ff. - sind zu beachten. Wiederholungen der VOB/B und VOB/C sind zu vermeiden; Widersprüche in den Verdin-gungsunterlagen sind auszuschließen.

2 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

2.1 Vor dem Aufstellen der Leistungsbeschreibung müssen die Pläne, insbesondere die Ausfüh-rungszeichnungen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu beschaffen sind, und die Mengen-berechnungen rechtzeitig vorliegen.

2.2 Die Leistungsbeschreibung ist zu gliedern in – die Baubeschreibung – das Leistungsverzeichnis, bestehend aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teil-

leistungen.

2.2.1 In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bau-aufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzel-nen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Hierzu gehören - abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles - z.B. Angaben über – Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage, – ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen, – gleichzeitig laufende Arbeiten, – Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,

– Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage

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§ 9 A

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2.2.2 Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistung beeinflussenden Umstände zu beschreiben.

Allgemeine, für die Ausführung wichtige Angaben, z.B. Ausführungsfristen, Preisform, Zah-lungsweise, Sicherheitsleistung, etwaige Gleitklauseln, Verjährungsfrist für Mängelansprüche sind in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu machen (vgl. Anlage zu § 10 A VHB). In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts auf-genommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten. Wiederholungen oder Abweichungen von Allgemeinen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sind zu vermeiden.

Die technischen Anforderungen gemäß Anhang TS (§ 9 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A) werden in den Verdin-gungsunterlagen zutreffend festgelegt, wenn die Texte für die Leistungsbeschreibung dem Standard-leistungsbuch entnommen werden.

Im übrigen darf auf deutsche Normen oder andere deutsche Regelwerke nur noch unter den in § 9 Nr. 4 Abs. 3 und 4 VOB/A genannten Voraussetzungen Bezug genommen werden. Die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände, beispielsweise technische Vorschriften, An-gaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätzlich bei der Ord-nungszahl (Position) anzugeben. Nur wenn sie einheitlich für einen Abschnitt gelten oder für alle Leistungen, sind sie dem Abschnitt bzw. dem Leistungsverzeichnis in den Vorbemerkungen voran-zustellen.

Bei der Aufgliederung der Leistung in Teilleistungen dürfen unter einer Ordnungszahl nur Leistungen erfaßt werden, die technisch gleichartig sind und unter den gleichen Umständen ausgeführt werden, damit deren Preis auf einheitlicher Grundlage ermittelt werden kann.

Bei der Ordnungszahl sind insbesondere anzugeben:

– die Mengen aufgrund genauer Mengenberechnungen, – die Art der Leistungen mit den erforderlichen Erläuterungen über Konstruktion und -Baustoffe, – die einzuhaltenden Maße mit den gegebenenfalls zulässigen Abweichungen (Festmaße, Min-

destmaße, Höchstmaße), – besondere technische und bauphysikalische Forderungen wie Lastannahmen, Mindestwerte der

Wärmedämmung und des Schallschutzes, Mindestinnentemperaturen bei bestimmter Außentem-peratur, andere wesentliche, durch den Zweck der baulichen Anlage (Gebäude, Bauwerk) be-stimmte Daten,

– besonders örtliche Gegebenheiten, z.B. Baugrund, Wasserverhältnisse, Altlasten, andere als die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehenen Anforde-

rungen an die Leistung, – besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung, – die zutreffende Abrechnungseinheit entsprechend den Vorgaben im Abschnitt 05 der jeweiligen

Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), – besondere Abrechnungsbestimmungen, soweit in VOB/C keine Regelung vorhanden ist.

2.2.3 Der Leistungsbeschreibung ist in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwesen des GAEB (StLB-Bau und StLB (Z)) zugrunde zulegen.

2.2.4 Die Angaben über alle die Ausführung der Leistung beeinflussenden Umstände sind hier entspre-chend Nr. 2.2.2 zu machen. Mit den Texten des Standardleistungsbuches für das Bauwesen nicht darstellbare Besonderheiten sind mit freien Eingaben zu beschreiben.

Für Leistungsbeschreibungen von Straßen- und sonstigen Tiefbauarbeiten kann der Standard-leistungskatalog (StLK) verwendet werden.

2.2.5 Soweit zusammen mit den Bauleistungen auch Wartungs- und Instandhaltungsleistungen ausge-schrieben werden, sind die jeweils aktuellen Vertragsmuster des AMEV anzuwenden.

3 Nebenleistungen/Besondere Leistungen

3.1 Nebenleistungen

3.1.1 Nebenleistungen im Sinne des Abschn. 4.1 der ATV DIN 18299 und 18300 ff. sind Teile der Leis-tung, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B). Sie werden deshalb von der Leistungspflicht des Auftragnehmers erfaßt und mit der für die Leistung vereinbarten Vergütung abgegolten, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt sind. Nebenleistungen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Sie sind je-doch ausnahmsweise unter einer besonderen Ordnungszahl im Leistungsverzeichnis zu erfassen, wenn ihre Kosten von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind und deshalb eine selbständige Vergütung - anstelle der Abgeltung mit den Einheitspreisen - zur Erleichterung einer ordnungsgemä-ßen Preisermittlung und Abrechnung geboten ist (vgl. Abschnitt 0.4.1 der ATV DIN 18299). Hierzu gehören z.B. das Einrichten und Räumen der Baustelle (vgl. Nr. 6.5), soweit sie erhebliche Kosten erwarten lassen

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§ 9 A

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3.1.2 Die Aufzählung in Nr. 4.1 der ATV DIN 18299 und 18300 ff. umfaßt die wesentlichen Nebenlei-

stungen. Sie ist nicht abschließend, weil der Umfang der gewerblichen Verkehrssitte nicht für alle Teilleistungen umfassend und verbindlich bestimmt werden kann.

3.2 Besondere Leistungen Besondere Leistungen im Sinne des Abschnitts 4.2 der ATV DIN 18299 und 18300 ff. hat der Auf-tragnehmer nur zu erbringen, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt sind. Er hat hierfür Anspruch auf Vergütung. Sie müssen deshalb in die Beschreibung aufgenommen werden (vgl. Abschnitt 0.4.2 ATV DIN 18299). Die Aufzählung in Abschnitt 4.2 der ATV ist nicht vollständig; sie enthält nur Beispiele für solche Leistungen, bei denen in der Praxis Zweifel an der Vergütungs-pflicht auftreten.

Werden Besondere Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, nachträglich erforderlich, sind sie zusätzliche Leistungen; für die Leistungspflicht und die Vereinbarung der Vergü-tung gelten § 1 Nr. 4 Satz 1 und § 2 Nr. 6 VOB/B.

4 Wahlpositionen; Bedarfspositionen; angehängte Stundenlohnarbeiten

4.1 Wahl- und Bedarfspositionen dürfen nicht aufgenommen werden, um die Mängel einer unzureichen-den Planung auszugleichen. Sie sind als solche im Leistungsverzeichnis zu kennzeichnen. Damit ihre Preise richtig kalkuliert werden können, sind möglichst genaue Mengenansätze anzugeben. Die Spalte für den Gesamtbe-trag dieser Positionen ist zu sperren, damit er nicht in die Angebotssumme einbezogen wird; hin-sichtlich der Wertung siehe §25 A Nr. 1.6.3 VHB.

Wahlpositionen für Leistungen, die statt einer im Leistungsverzeichnis vorgesehenen anderen Teil-leistung ausgeführt werden sollen, sind nur vorzusehen, wenn nicht von vornherein feststeht, welche der beiden Leistungen ausgeführt werden soll.

4.2 Bedarfspositionen enthalten Leistungen, die nur bei Bedarf ausgeführt werden sollen. Sie dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden; der Umfang der Bedarfspositi-onen darf in diesen Ausnahmefällen dann in der Regel 10 v.H. des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Bedarfspositionen dürfen nur Leistungen enthalten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung er-forderlich werden können und deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Aufstellung der Leistungsbe-schreibung trotz aller örtlichen und fachlichen Kenntnisse nicht festzustellen ist (z.B. Wasserhaltung).

4.3 Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang unter den Vor-aussetzungen des § 5 Nr.2 VOB/A aufgenommen werden.

5 Angaben zum Preis und dessen Berechnung

5.1 Abrechnungseinheiten Für gleichartige Leistungen sind die Abrechnungseinheiten innerhalb einer Leistungsbeschreibung einheitlich anzugeben.

5.2 Angabe des Einheitspreises Auf die Angabe des Einheitspreises in Worten ist zu verzichten.

5.3 Pauschalpreise Pauschalpreise dürfen nur gemäß § 5 A Nr. 1.2 VHB vorgesehen werden. Bei Teilleistungen, für die ein Pauschalpreis vereinbart werden soll, sind im Leistungsverzeichnis die Spalten für die Mengenangabe und den Einheitspreis zu sperren, Mengenangaben, die zur Bestim-mung des Leistungsumfanges benötigt werden, sind in den Wortlaut der Leistungsbeschreibung auf-zunehmen.

5.4 Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten sind Ordnungszahlen vorzusehen

– für Lohnstunden nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen getrennte Verrechnungssätze; bei je-der Gruppe ist als Vordersatz die Zahl der voraussichtlich nötigen Arbeitsstunden anzugeben, siehe § 5 A Nr. 2 VHB,

– für Gerät, das zum maßgeblichen Zeitpunkt auf der Baustelle vorhanden ist; ansonsten sind Transportkosten gesondert auszuschreiben,

– für Stoffe.

5.5 Teillose Bei einer beabsichtigten Teilung in Teillose ist § 4 A Nr. 2 VHB zu beachten. Das Leistungsverzeich-nis ist so zu gliedern, daß Teillose eindeutig bestimmbar oder abgrenzbar sind. Insbesondere müs-sen die in gesonderten Positionen erfaßten Nebenleistungen den Teillosen zugeordnet werden.

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§ 9 A

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6 Einzelregelungen

6.1 Arbeiten in belegten Anlagen (zu § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) Wenn Leistungen in Bauwerken/Anlagen ausgeführt werden sollen, in denen der Betrieb wei-tergeführt wird, ist vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung mit der nutzenden Verwaltung abzu-stimmen, welche besonderen Vorkehrungen bei der Ausführung getroffen werden müssen, siehe Nr. 0.2.2 der ATV DIN 18299.

6.2 Auswertung von Gutachten (zu § 9 Nr. 3 VOB/A) Wenn Gutachten - z.B. über Baugrund, Grundwasser oder Altlasten - eingeholt werden, sind deren Ergebnisse und die dadurch begründeten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eine ordnungsgemäße Leis-tungsbeschreibung nicht aus.

6.3 Gütenachweis (zu § 9 Nr. 4 VOB/A) Bei der Festlegung von Art und Umfang verlangter Eignungs- und Gütenachweise im Sinne von Ab-schnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) ist darauf zu achten, daß der Wettbewerb nicht durch die Forderung eines bestimmten Güte- oder Überwachungszeichens - bei sonst gleichwertigen Stoffen und Bauteilen - beschränkt wird. Soweit der Bieter ein Fabrikat angeben muß, ist hierfür eine Leerzeile vorzusehen.

6.4 Pläne (zu § 9 Nr. 7 VOB/A) Pläne, die zur zeichnerischen Erläuterung der Leistung beigefügt werden, dienen der Ergänzung und Verdeutlichung; sie entbinden nicht von der Pflicht zur umfassenden Beschreibung der Teilleistun-gen.

6.5 Baustelleneinrichtung (zu § 9 Nr. 8 VOB/A) Ordnungszahlen, die gemäß Nr. 3.1 dieser Richtlinie für die Baustelleneinrichtung in die Leistungs-beschreibung aufgenommen werden sollen, sind nur für das Einrichten und Räumen der Baustelle, nicht für das Vorhalten der Baustelleneinrichtung vorzusehen.

7 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

7.1 Allgemeines

7.1.1 Bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm werden von den Bietern Planungsleistungen (Entwurf und/oder Ausführungsunterlagen) und die Ausarbeitung wesentlicher Teile der Angebotsun-terlagen (§ 9 Nr. 12 VOB/A) gefordert. Ziel dieser Beschreibungsart ist es, die wirtschaftlich, tech-nisch, funktionell und gestalterisch beste Lösung der Bauaufgabe zu finden. Die Suche nach gestal-terischen Lösungen allein rechtfertigt die Leistungsbeschreibung durch Leistungsprogramm nicht.

7.1.2 Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann sich auf Teile eines Bauwerkes (z.B. Hei-zungs-, Lüftungs-, Aufzugsanlagen), aber auch auf das gesamte Bauwerk erstrecken.

7.1.3 Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann zweckmäßig sein, – wenn dies wegen der fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen es - bei-

spielsweise bei Fertigteilbauten - wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern frei-gestellt sein muß, die Gesamtleistung so aufzugliedern und anzubieten, wie es ihrem System entspricht,

– wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im einzelnen neutral beschrieben werden können, und der Auftraggeber seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirt-schaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund der Angebote treffen will.

Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Übertragung von Planungsaufgaben auf die Bieter entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, und ob für die Ausarbeitung der Pläne und Angebote leistungsfähige Unternehmer in so großer Zahl vorhanden sind, daß ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist. Eilbedürftigkeit allein ist kein Grund für die Wahl dieser Beschreibungsart.

7.2 Zu § 9 Nr. 11 VOB/A

7.2.1 Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm stellt besonders hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Bearbeitung. Die Beschreibung muß eine einwandfreie Angebotsbearbeitung durch die Bieter ermöglichen und gewährleisten, daß die zu erwartenden Angebote vergleichbar sind. Bevor das Leistungsprogramm aufgestellt werden darf, müssen ein vollständiges Raumprogramm, das nachträglich nicht mehr geändert werden darf, und eine genehmigte Haushaltsunterlage - Bau - vor-liegen. Außerdem müssen sämtliche für das Bauvorhaben bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Forde-rungen (städtebaulicher und bauaufsichtlicher Art) geklärt sein.

7.2.2 Bei der Aufstellung des Leistungsprogramms ist besonders darauf zu achten, daß die in § 9 Nr. 3 bis 5 VOB/A geforderten Angaben eindeutig und vollständig gemacht werden.

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§ 9 A

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7.2.3 Als Anhalt für Angaben zum Leistungsprogramm und deren Gliederung kann die nachfolgende Auf-

stellung dienen. Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche dieser Angaben für eine genaue Be-schreibung erforderlich sind.

7.2.3.1 Angaben des Auftraggebers für die Ausführung: Beschreibung des Bauwerks/der Teile des Bauwerks Allgemeine Beschreibung des Gegenstandes der Leistung nach Art, Zweck und Lage Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Klimazone, Baugrund, Zufahrtswege, An-schlüsse, Versorgungseinrichtungen Beschreibung der Anforderungen an die Leistung Flächen- und Raumprogramm, z.B. Größenangaben, Nutz- und Nebenflächen, Zuordnungen, Orien-tierung Art der Nutzung, z.B. Funktion, Betriebsabläufe, Beanspruchung Konstruktion: ggf. bestimmte grundsätzliche Forderungen, z.B. Stahl oder Stahlbeton, statisches Sy-stem

Einzelangaben zur Ausführung, z.B. – Rastermaße, zulässige Toleranzen, Flexibilität – Tragfähigkeit, Belastbarkeit – Akustik (Schallerzeugung, -dämmung, -dämpfung) – Klima (Wärmedämmung, Heizung, Lüftungs- und Klimatechnik) – Licht- und Installationstechnik, Aufzüge – hygienische Anforderungen – besondere physikalische Anforderungen (Elastizität, Rutschfestigkeit, elektrostatisches Verhal-

ten) – sonstige Eigenschaften und Qualitätsmerkmale – vorgeschriebene Baustoffe und Bauteile – Anforderungen an die Gestaltung (Dachform, Fassadengestaltung, Farbgebung, Formgebung). Abgrenzung zu Vor- und Folgeleistungen Normen oder etwaige Richtlinien der nutzenden Verwaltung, die zusätzlich zu beachten sind öffentlich-rechtliche Anforderungen, z.B. spezielle planungsrechtliche, bauordnungsrechtliche, was-ser- oder gewerberechtliche Bestimmungen oder Auflagen.

7.2.3.2 Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt: Dem Leistungsprogramm sind als Anlage beizufügen z.B. das Raumprogramm, Pläne, Erläute-rungsberichte, Baugrundgutachten, besondere Richtlinien der nutzenden Verwaltung. Die mit der Ausführung von Vor- und Folgeleistungen beauftragten Unternehmer sind zu benennen. Die Einzelheiten über deren Leistungen sind anzugeben, soweit sie für die Angebotsbearbeitung und die Ausführung von Bedeutung sind, z.B. – Belastbarkeit der vorhandenen Konstruktionen – Baufristen – Vorhaltung von Gerüsten und Versorgungseinrichtungen.

7.2.3.3 Ergänzende Angaben des Bieters: Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Bieter z.B. zur Abgabe folgender Erklärungen oder zur Ein-reichung folgender Unterlagen aufgefordert werden: – Angaben zur Baustelleneinrichtung, z.B. Platzbedarf, Art der Fertigung – Angaben über eine für die Bauausführung erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung des Auf-

traggebers – Baufristenplan, u.U. auch weitere Pläne abweichend von der vorgeschriebenen Bauzeit – Zahlungsplan, wenn die Bestimmung der Zahlungsbedingungen dem Bieter überlassen werden

soll – Erklärung, daß und wie die nach dem öffentlichen Recht erforderlichen Genehmigungen usw.

beigebracht werden können – Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Einbeziehung der Folgekosten, unterteilt in Betriebskosten

und Unterhaltungskosten, soweit im Einzelfall erforderlich.

7.2.3.4 Besondere Bewertungskriterien: Gegebenenfalls ist anzugeben, nach welchen Gesichtspunkten - auch hinsichtlich ihrer Rangfolge - der Auftraggeber die angebotenen Leistungen zu werten beabsichtigt.

7.3 Zu § 9 Nr.12 VOB/A

7.3.1 Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm sind die EVM anzuwenden. Dabei ist in der Auf-forderung zur Angebotsabgabe zu regeln, inwieweit Nr. 3.3 der Bewerbungsbedingungen gelten soll.

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7.3.2 Außerdem ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom Bieter zu verlangen, daß er sein Ange-

bot so aufstellt, daß – Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, – die Erfüllung der Forderungen des Leistungsprogramms nachgewiesen, – die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und – nach Abschluß der Arbeit die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann. Dabei ist anzugeben, wie die Angebote gegliedert und durch Angabe von Kennzahlen oder derglei-chen erläutert werden sollen.

7.3.3 Der Bieter ist ferner aufzufordern, sämtliche zur Beurteilung des Angebots erforderlichen Pläne und sonstige Unterlagen mit einer eingehenden Erläuterung, insbesondere der Konstruktionsprinzipien und der Materialwahl seinem Angebot beizufügen.

7.3.4 Er ist außerdem zu verpflichten, Pläne und Unterlagen, die nicht schon für die Beurteilung des Ange-bots, sondern erst für die Ausführung und Abrechnung erforderlich sind, zu bezeichnen und zu erklä-ren, daß er alle für die Ausführung und Abrechnung erforderlichen Pläne im Falle der Auftragsertei-lung dem Auftraggeber rechtzeitig zur Zustimmung vorlegen werde.

7.3.5 Der Auftraggeber hat Pläne und sonstige Unterlagen, deren Vorlage er bei Angebotsabgabe für er-forderlich hält, nach Art und Maßstab im einzelnen anzugeben. Mengen- und Preisangaben sind zu fordern, soweit diese für einen einwandfreien Vergleich bei der Wertung notwendig sind. In diesen Fällen ist in den Verdingungsunterlagen eine Regelung nach § 9 Nr. 12 Satz 2 VOB/A zu treffen.

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Erg § 9 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 9 VOB/A

Beschreibung der Leistung

Gesamt Zu Nr. 2.2.3 Standardleistungsbuch Der Leistungsbeschreibung ist in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwesen GAEB (STLB- Bau, StLB, StLB BiB,StLB Z) zugrundezulegen, auch wenn für die Aufstellung von Leistungsverzeich-nissen freiberuflich Tätige eingeschaltet sind. Die Auflistung der vorhandenen Leistungsbereiche ist unter der Internetadresse zu finden.

Wegen der Anwendung des Vor- und Nachspanns der Obersten Baubehörde für den staatlichen Hoch-bau, vgl. Erg § 10 A VHB, Anlage zu § 10 A VHB.

Land Die zur Verwendung von Naturstein und Holz ergangenen Weisungen sind zu beachten (vgl. 4401 und 4402).

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§ 9a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 9a VOB/A Beschreibung der Leistung

- frei -

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§ 10 A

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Zu § 10 VOB/A Vergabeunterlagen 1 Verwendung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

1.1 Bei der Vergabe sind die Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM - (Teil II) - zu verwenden. Die Vordrucke Angebotsanforderung, Angebotsschreiben, Besondere Vertragsbedingungen und Auf-tragsschreiben sind nach den Richtlinien zu den §§ 10 bis 15 VOB/A auszufüllen; die Vordrucke Bewerbungsbedingungen und Zusätzliche Vertragsbedingungen dürfen nicht geändert werden. Soweit erforderlich, sind die Ergänzungen der Einheitlichen Verdingungsmuster EVM-Erg den Ver-dingungsunterlagen beizufügen. Für die Vereinbarung Weiterer Besonderer Vertragsbedingungen - WBVB - in Nr. 10 bzw. Nr.9 der EVM (B/L) BVB - 214 / 234 sind die in der Anlage zu dieser Richtlinie enthaltenen Texte zu ver-wenden.

1.2 Die Einheitlichen Verdingungsmuster für Leistungen EVM (L) - 230 sind bei der eigenständigen Vergabe von Leistungen anzuwenden, die nicht Teil der baulichen Anlage werden. Sie sind nicht anzuwenden, wenn sie zusammen mit Bauleistungen vergeben werden.

1.3 Bau- und Lieferaufträge mit einer Vergütung bis zu 7 500 Euro können mit Bestellschein EVM Best – 203 erteilt werden, wenn die Art der Leistung und die Abwicklung des Auftrages dies erfordert. Die Leistungen sind soweit wie möglich dem Wettbewerb zu unterstellen. Diese Regelung gilt nicht für Einzelaufträge im Zeitvertrag.

1.4 Vertretungsformel: Bei Baumaßnahmen des Bundes sind die Verträge im Namen und für Rechnung der Bundes-republik Deutschland, vertreten durch das Ressort, dem die oberste baufachliche Leitungsbefugnis zusteht, abzuschließen. Die Ressorts werden vertreten durch die zuständige technische Aufsichts-behörde in der Mittelinstanz und diese wiederum durch das örtlich zuständige Bauamt. Bei Baumaßnahmen Dritter - z.B. der Bundesanstalt für Arbeit (BA), - sind die Verträge im Namen und für Rechnung des Dritten abzuschließen. Dieser wird vertreten durch die zuständige techni-sche Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz und diese durch das örtlich zuständige Bauamt.

1.5 In Nr. 2 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - 211 / 231 ist ausschließlich eine Stelle des Bauamtes zu benennen.

2 Lohngleitklausel

2.1 Wenn die Bieter aufgefordert werden sollen, zusätzlich zum Hauptangebot ein Angebot mit Lohn-gleitklausel (EFB-LGI) abzugeben, ist den Verdingungsunterlagen das Formblatt EFB-LGl - 316 doppelt beizufügen. Es ist in der Angebotsanforderung und im Angebotsschreiben als Anlage auf-zuführen.

2.2 Im Hauptangebot sind feste Einheits- und/oder Pauschalpreise einzutragen, die für die gesamte vertraglich festgelegte Ausführungszeit gelten (Festpreisvertrag). Zusätzlich zum Hauptangebot kann der Bieter ein Angebot mit Lohngleitklausel abgeben, bei dem Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen erstattet werden. (Festpreisvertrag mit Preis-vorbehalt). Er hat hierzu im beiliegenden Formblatt „Angebot Lohngleitklausel EFB-LGl - 316 " den Prozentsatz anzugeben, um den sich in diesem Fall Einheits- und Pauschalpreise gegenüber dem Hauptangebot vermindern. Er hat weiterhin den Änderungssatz in v.T. für die jeweiligen Abschnitte anzugeben (EFB-LGI - 316 ).

3 Preisbemessungsklausel

Wenn für die Ausführung der Leistung Kupfer, Blei, Aluminium oder andere Nichteisenmetalle in so erheblichem Umfange verwendet werden, daß die Kalkulation durch die Preisschwankungen dieser Stoffe wesentlich beeinflußt werden kann, so ist in Nr. 10 bzw. Nr. 9 der Besonderen Vertragsbe-dingungen - EVM (B/L) BVB - 214 / 234 - der Text gemäß - WBVB T2 07 und ggf. T2 08 aufzuneh-men. Das Bauamt hat die durchschnittliche Notierung aus der Zeit vor der Abgabe der Unterlagen an die Bieter anzugeben.

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§ 10 A

2 von 4 Ausgabe 2002

4 Ausschluß von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen

Sofern ausnahmsweise abweichend von Nr. 4.3 der Bewerbungsbedingungen (EVM (B) BwB/E - 212 ) Nebenangebote oder Änderungsvorschläge ausgeschlossen werden sollen, ist in Nr. 5.2 der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" EVM (B) A - 211 bzw. EVM (B) A EG - 211 EG in der hierfür vorgesehenen Leerzeile einzutragen: "Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind ausgeschlossen".

5 Einsatz von Nachunternehmern

Bei Aufträgen über umfangreiche Leistungen, für die der Einsatz einer größeren Anzahl von Nachun-ternehmern erwartet wird, ist unter Nr. 10 bzw. Nr.9 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B/L) BVB - 214 / 234 - der Text gemäß WBVB T2 24 aufzunehmen.

6 Anwendung der Datenverarbeitung

Siehe "Richtlinie zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauvertragswesen" (RiDV, Teil V - 502).

7 Aufgliederung der Angebotssumme

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Angebotspreise sind den Verdingungsunterlagen die EFB-Preis beizufügen, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50 000 Euro betragen wird:

– für Leistungen des Bauhauptgewerbes die Formblätter EFB-Preis 1a, 1b, 1c - 311 a, b, c und EFB-Preis 2 - 312

– für elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden (DIN 18 382) die Formblätter EFB-Preis 1c, 1d - 311 c, d sowie EFB-Preis 2 - 312

– für Leistungen des Maschinenbaues und der Elektroindustrie die Formblätter EFB-Preis 1d - 311 d und EFB-Preis 2 - 312

– für alle anderen Leistungen die Formblätter EFB-Preis 1c - 311 c und EFB-Preis 2 - 312.

Der Bieter hat das seiner Kalkulationsmethode entsprechende Formblatt EFB-Preis 1 auszufüllen und mit seinem Angebot abzugeben (siehe Nr. 3.5 des EVM (B) BwB/E - 212).

Im EFB-Preis 2 - 312 sind zur Aufgliederung wichtiger Einheitspreise die Teilleistungen so vorzuge-ben, daß sich danach die für die Angebotssumme maßgebenden Kalkulationsbestandteile be-urteilen lassen.

8 Pauschalierung des Verzugsschadens

Kommt eine Pauschalierung des Verzugsschadens nach § 11 A Nr. 3 VHB in Betracht, ist unter Nr. 10 bzw. Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B/L) BVB - 214 / 234 der Text ge-mäß WBVB T2 34 zu vereinbaren.

9 Verjährungsfrist für die Mängelansprüche

Soll im Vertrag eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart werden, ist in Nr. 10 bzw. Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B/L) BVB - 214 / 234 ein Text gemäß T2 28 der WBVB einzusetzen.

10 Vorauszahlungen

10.1 Zulässigkeit

10.2 Vorauszahlungen können in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden, wenn dies – allgemein üblich oder – durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (§ 56 Abs. 1 BHO).

10.3 Als allgemein üblich sind Vorauszahlungen anzusehen, wenn in dem betreffenden Wirtschafts-zweig regelmäßig, d.h. auch bei nicht öffentlichen Auftraggebern, Vorauszahlungen ausbedungen werden.

Bei maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen sind Vorauszahlungen allgemein üblich.

10.4 Besondere Umstände für Vorauszahlungen liegen z.B. vor, wenn die Ausführung der Leistung in-folge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart für den Auftragnehmer mit einer unzumutbaren Kapital-inanspruchnahme verbunden ist. Die Gründe für die Vereinbarung von Vorauszahlungen sind aktenkundig zu machen. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fäl-ligkeit geleistet werden, um zu verhindern, daß die Ausgaben sonst verfallen.

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§ 10 A

Ausgabe 2002 3 von 4

Läßt sich bei Aufstellung der Verdingungsunterlagen nicht ausreichend übersehen, ob die Vor-aussetzungen für Vorauszahlungen bei allen voraussichtlichen Bietern gleichmäßig gegeben sind, so können die Zahlungsbedingungen dem Wettbewerb unterstellt werden. In diesem Fall sind von den Bietern Angaben zu verlangen über

– die Höhe der Vorauszahlungen und – die Zahlungstermine.

Bei der Wertung der Angebote ist auch die verlangte Zahlungsweise zu berücksichtigen.

10.5 Regelung im Einzelfall

Die Höhe der Vorauszahlung sowie der Zeitpunkt der Auszahlung, die Sicherheitsleistung (Nr. 10.6) und – ggf. – die Art und Weise der Tilgung (Nr. 10.7) ist im Einzelfall in Nr. 10 der Besonde-ren Vertragsbedingungen – EVM (B) BVB – 214 gemäß dem Text WBVB T2 35 zu vereinbaren.

10.6 Sicherheitsleistung Für Vorauszahlungen ist stets Sicherheit in Höhe der Vorauszahlung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines – in den Europäischen Gemeinschaften oder – in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum

oder – in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaf-

fungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers nach vorgeschriebenem Form-blatt EFB-Sich 3 - 323.3 zu fordern.

10.7 Tilgung von Vorauszahlungen Nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B sind Vorauszahlungen auf die nächstfälligen Zahlungen anzu-rechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt wor-den sind. Soll eine andere Art der Anrechnung vereinbart werden, ist die Art der Tilgung in Nr. 10 der Be-sonderen Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB - 214 zu regeln.

10.8 Bei Vorauszahlungen für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung hat das Bauamt bereits bei Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BVB - 214 den Text über Vorauszahlungen nach WBVB T2 35 aufzunehmen.

11 Übernahme von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung vor der Abnahme

Ist zu erwarten, dass eine Anlage der technischen Gebäudeausrüstung nicht unmittelbar nach Fer-tigstellung auf ihre Vertragsmäßigkeit geprüft werden kann (Funktionsprüfung), so kann unter Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB - 214 die in WBVB T2 27 festgelegte Re-gelung getroffen werden.

12 Wartungs- oder instandhaltungsbedürftige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

12.1 Das Bauamt hat bereits vor Aufstellung der Verdingungsunterlagen mit der für den Anlagenbetrieb zuständigen Stelle zu klären, ob und für welchen Zeitraum sie bei Anlagen bzw. Anlagenteilen, für die eine Wartung oder Instandhaltung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtend, not-wendig bzw. zu empfehlen ist, mit dem Auftragnehmer, der die Anlage erstellt, einen Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag abschließen oder Eigenwartung durchführen will. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und von der für den Anlagenbetrieb zuständigen Stelle un-terschriftlich zu bestätigen. Sofern ein Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag abgeschlossen wer-den soll, ist zugleich dessen Dauer in den Verdingungsunterlagen verbindlich festzulegen.

12.2 Die für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle ist darauf hinzuweisen, die Wartung oder Instandhal-tung dem Ersteller der Anlage zu übertragen, sofern nicht zwingende Gründe gegeben sind davon abzuweichen. Die Übertragung der Wartung / Instandhaltung kommt nur in Betracht für Anlagen bzw. Anlagenteile der technischen Gebäudeausrüstung, bei denen eine ordnungsgemäße Wartung / Instandhaltung einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage hat. Nur um eine vierjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche erreichen zu können, darf ein Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag nicht abgeschlossen werden.

12.3 Sofern die Wartungs- / Instandhaltungskosten die Wertung der Angebote erheblich beeinflussen können, hat das Bauamt mit dem Angebot für die Erstellung der Anlage auch ein Angebot für die Wartung / Instandhaltung anzufordern.

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§ 10 A

4 von 4 Ausgabe 2002

Das gilt unter der Voraussetzung, dass

– die ausgeschriebene Leistung überwiegend aus störanfälligen Anlagen bzw. Anlagenteilen be-steht, die als wartungs- oder instandhaltungsbedürftig einzustufen sind und

– die für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle einen Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag ab-schließen will.

12.4 Wenn die Bieter aufgefordert werden sollen, zusätzlich zum Angebot für die Erstellung der Anlage ein Angebot für die Wartung oder Instandhaltung abzugeben, ist in Nr. 9 der „Aufforderung zur Ab-gabe eines Angebotes“ EVM (B) A - 211 bzw. EVM (B) A EG - 211 EG folgendes einzutragen: "Der Bieter hat zusammen mit dem Angebot für die Erstellung der Anlage mit dem beigefügten Ver-tragsmuster auch ein Angebot für die Wartung / Instandhaltung abzugeben. Beide Angebote wer-den gewertet.

Die Vergabe der Herstellung der Anlage erfolgt durch das Bauamt. Der Wartungs- / Instandhal-tungsvertrag wird nach erfolgter Abnahme durch die für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle ge-schlossen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Wartungs- / Instandhaltungsvertrages besteht nicht."

Der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist dann das EVM Erg Wart – 242.1 oder EVM Erg Inst - 242.2 sowie das dem Bedarf entsprechende Vertragsmuster (siehe VHB Teil VI) zweifach bei-zufügen.

13 Ausländische Streitkräfte/NATO-Infrastruktur

Bei Maßnahmen für ausländische Streitkräfte oder für die NATO-Infrastruktur, denen die EVM (B oder L - 210 / 230 ) zugrunde liegen, ist den Verdingungsunterlagen die Ergänzung der Einheitli-chen Verdingungsmuster - EVM-Erg Strkr - 244 bzw. EVM Erg NATO - 245 doppelt beizufügen. Sie sind in der Angebotsanforderung und im Angebotsschreiben als Anlage aufzuführen. Bei Maßnahmen für die ausländischen Streitkräfte ist zusätzlich in Nr. 9 des EVM (B) A - 211 / EVM (L) A - 231 einzutragen: "Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten für die Streitkräfte, die aus deren Heimatmitteln finanziert werden." Vgl. auch Nr. 1.1 des EVM-Erg Strkr - 244. Die britischen Streitkräfte können in bestimmten, auf Formblatt ABG 3 näher bezeichneten Einzel-fällen, verlangen, daß die Frist für die Schlußzahlung auf 3 Monate verlängert wird. In diesen Fällen ist in das EVM-Erg Strkr - 244 einzutragen: "3. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Abweichend von § 16 VOB/B wird für die Schlußzahlung eine Zahlungsfrist von 3 Monaten verein-bart."

14 Sammelaufträge

Wegen der Besonderen Vertragsbedingungen bei Sammelaufträgen siehe Nr. 3 der "Richtlinie zur Vergabe von Sammelaufträgen" (Teil V - 505).

15 Gerichtsstand

Nach § 18 VOB/B ist als Gerichtsstand der Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zu-ständigen Stellen vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist. Sofern ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden soll, ist unter Nr. 10 der Besonderen Vertrags-bedingungen - EVM (B/Z) BVB - 214 der Text gemäß - WBVB T

2 50 aufzunehmen.

16 Schutzbedürftige Baumaßnahmen des Bundes sowie der NATO – Infrastruktur und der

Streitkräfte der Entsendestaaten Bei Verschlusssachenvergaben im Rahmen vorgenannter Baumaßnahmen ist neben der Aufforde-rung zur Abgabe eines Angebotes und den Bewerbungs- und Vertragsbedingungen zusätzlich das EVM Erg VS - 246 sowie das Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen, VS NfD Merk-blatt (anzufordern über [email protected]) in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Bei der Vergabe von Bewachungsleistungen ist das Muster Bewachungsvertrag und Wachanwei-sung (RiSBau in Anhang 20 / 1 der RBBau) zu verwenden. Den Absageschreiben ist zusätzlich das Einheitliche Formblatt EFB (B/Z/L) ErgAbs VS - 305.a bei-zufügen. Für die Erstellung von Baustellen- und Besucherausweisen sind die entsprechenden Muster EFB–Ausw - 358 zu beachten. Im Übrigen wird auf die Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauauf-gaben – RiSBau in Anhang 20 / 1 der RBBau verwiesen.

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Ausgabe 2002 1 von 10

Anlage zur Richtlinie zu § 10 VOB/A Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB - Vorbemerkung Die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sind vorformulierte Texte, die bei Bedarf den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend unter Nr. 10 bzw. Nr. 9 der EVM(B/Z/L)BVB - 214 / 224 / 234 vereinbart werden sollen. Es sind nur die im Einzelfall unerlässlichen Texte in die Verträge aufzunehmen. Sachwortverzeichnis T2 Anordnung von Stundenlohnarbeiten 33 Ausführungszeichnungen 09 Baufristenplan 13 Baustellenausweise 15 Baustellenbesprechungen 21 Baustofflieferungen 32 Beschaffung von Stahl 25 Betriebstechnische Anlagen 27 Einrichtung von Unterkünften 19 Formerfordernisse 12 Fristen 14 Gemischt finanzierte Leistungen 31 Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz 22 Gerichtsstand 50

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Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen 32 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen 10-12 Hochwasser 26 Kantinen 20 Leistungen des Auftragnehmers 11 Luftverkehrsgesetz 22 Mängelansprüche 27-28 Mittelstandsförderung 24 Nichteisenmetalle 07-08 Pauschalierung des Verzugsschadens 34 Pflege von Vegetationsflächen 03 Rechnungsstellung bei gemischt finanzierten Leistungen 31 Sammelaufträge 01 Stahl 25 Stundenlohnarbeiten 33 Terminüberwachung 14 Übergabe von Ausführungszeichnungen 09 Übernahme betriebstechnischer Anlagen 27 Unterkünfte 19 Vegetationsflächen 03 Verjährungsfrist für Mängelansprüche 27-28 Vorauszahlungen 35 Vorgaben des Auftraggebers 10 Winterbauschutzmaßnahmen 23 Zeichnungen und Unterlagen 10-12

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Ende

Text

K. Nr.

Anmerkungen

000

01 Sammelaufträge 01 Abruf von Leistungen/Zuständigkeiten

1. Leitbauamt für den Gesamtauftrag ist ...................... Die übrigen beteiligten Bauämter und die ihnen Jeweils zugeordneten Ausführungsorte sind............. 2. Das Leitbauamt und die übrigen beteiligten Bauämter

sind berechtigt, die im Vertrag für sie vorgesehenen Leistungen abzurufen. Die Bauämter nehmen Leistungen ab, die sie abgeru-fen haben. Die Rechnungen hierüber sind bei ihnen einzureichen. Sie werden von den für die Bauämter zuständigen Zahlstellen beglichen. Der Gerichtsstand ist der Sitz der für das Leitbauamt zuständigen Ober-finanzdirektion, sofern die Voraussetzungen des Pa-ragrafen 38 ZPO vorliegen.

31

32

Siehe 505 Nr. 3 VHB Für jede Baumaß-nahme BVB getrennt auf-stellen

000 02 _ Frei

000 03 Pflege von Vegetationsflächen 01 _ Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 3 Monaten

nach Abnahme verpflichtet, mit der nutzenden Verwal-tung einen Vertrag über die Unterhaltungspflege nach DIN 18 919 aufgrund seines Angebotes abzuschließen. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages.

Nur bei EVM (B) - 210

000 04 _ Frei

000 05 _ Frei

000 06 _ Frei

000 07 Nichteisenmetalle

Die Preise für Nichteisenmetalle sind zu kalkulieren und anzubieten auf der Basis

Siehe § 10 A Nr. 3 VHB

0 1

....................................................................................... Euro / 100 kg Kupfer

31

0 1

........................................................................................ Euro / 100 kg Blei

32

0 1

....................................................................................... Euro / 100 kg Aluminium

41

0 1

........................................................................................

42

Euro / 100kg....................................................................

43

01 _ Der Abrechnungspreis wird auf der Grundlage der deutschen Metallnotierungen, unterer Wert der Notie-rung der NE-Metallverarbeiter, vom 5. Tag nach dem Datum des Auftragsschreibens ermittelt. Erfolgt an die-sem Tag keine Notierung, gilt die darauf folgende Notie-rung.

02 _ Der Abrechnungspreis ............................................Euro 51 000

08 Nichteisenmetalle Die für den Abrechnungspreis erforderlichen NE-Metallgewichte werden

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Ende

Text

K. Nr.

Anmerkungen

01 aus den im Leistungsverzeichnis angegebenen NE- Zahlen ermittelt. Diese entsprechen dem Metallgewicht in Kilogramm, bezogen auf

0 1 2

1000 m Leitungen, Kabel oder Draht. ........................................................................................

41

0 1 2

1 m Sammelschiene. ........................................................................................

42

01 _ 02 _ Diese Regelung gilt nur für Positionen, die in dem Leis-

tungsverzeichnis mit einer NE-Zahl oder mit einem NE-Gewicht aufgeführt sind.

02

03

03

_

Diese Regelung gilt ........................................................

aus Tabellen und Katalogen entnommen.

aus .................................................................................

51

31

01 _ 02 _ Diese Regelung gilt nur für die Pos. .............................. 41 03 _ ........................................................................................ 41

000 09 Übergabe von Ausführungszeichnungen 01 Die Ausführungszeichnungen werden als 01 _ Transparentpausen 1-fach übergeben. 02 _ Lichtpausen 2-fach übergeben. 03 _ ........................................................................................ 41

000 10 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

- Vorgaben des Auftraggebers -

01

Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auf-tragnehmer zu erstellenden

01 02 03 04 05

Entwurfsunterlagen Ausführungsunterlagen Baubestandszeichnungen Bestandsunterlagen ........................................................................................

41

01 _ Transparentpausen der Grundriss- und Schnittpläne zur Verfügung.

02 _ ........................................................................................ 51 z.B. Be-standszeich-nungen RBBau/H

000 11 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

- Leistungen des Auftragnehmers -

1

Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Ausführung 2 innerhalb von ...........................................

Werktagen nach Auftragserteilung. 31

3

Der Auftragnehmer hat ..................................................

31

1 folgende Unterlagen zu erstellen und 2 die als Nebenleistung gemäß ........................................

zu erstellenden Unterlagen 32

0 1

2-fach als Lichtpause

2 ....................................................................................... 41 1 zur Genehmigung vorzulegen. 0

1 2 3 4

Entwurfszeichnungen, Maßstab 1: ................................ Ausführungszeichnungen, Maßstab 1: .......................... Montagepläne, Maßstab 1: ............................................ Aussparungspläne, Maßstab 1: .....................................

51 51 51 51

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Text

K. Nr.

Anmerkungen

5 ........................................................................................ 51 1 _ 2 _ Nachweis der Wärmedämmung. 3 _ des Feuchtigkeitsschutzes. 4 _ der Schalldämmung. 5 _ der Standfestigkeit (Tragwerksplanung). 6 _ ........................................................................................ 52

000 12 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

- Formerfordernisse - Zeichnungen

nach RBBau/H

01

02 03

Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Unterla-gen normgerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0. mikrofilmgerecht herzustellen. ........................................................................................

31

z.B. bei US-Maßnahmen Siehe Nr. 10 der Anlage 2 zu ABG 3

00 01

Der Planstempel des Auftraggebers ist nach dessen Anweisung anzuwenden.

01 _ 02 _ ........................................................................................ 51

000 13 Baufristenplan 01 Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan .................

über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, an-hand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nach-gewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegun-gen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungs-bereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftrag-nehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber ................ Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in ................................................... Fertigungen zu übergeben.

31

32

33

Art des Bau-fristenplanes eintragen

01 _ 02 _ ........................................................................................ 41

000 14 Fristen / Terminüberwachung 01 _ Die Termine werden anhand eines Netzplanes über-

wacht. Der Auftragnehmer erhält von jedem Berech-nungslauf eine Terminliste. Die Terminliste ist im not-wendigen Umfang, mindestens jedoch ......................... mit dem Auftraggeber abzusprechen.

31

000 15 Baustellenausweise 01 Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt

zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftragge-ber oder vom Nutznießer der Liegenschaft ausgestell-ten Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Aus-weise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anfor-derung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Ge-burtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personal-ausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auf-tragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzei-

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Text

K. Nr.

Anmerkungen

chen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr be-nötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestel-le zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Ver-lust eines Ausweises anzuzeigen.

01 _ 02 _ ........................................................................................ 41

000 19 Einrichtung von Unterkünften 01 _ Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für

die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.

000 20 Kantinen 01 Der Auftraggeber hat der Firma .....................................

das ausschließliche Recht zur Veräußerung von Waren (z.B. Speisen und Getränke) übertragen. Der Auftrag-nehmer darf ohne Zustimmung dieser Firma weder Waren an eigene Betriebsangehörige veräußern noch

31 Nur bei Groß-baustellen

mit Dritten hierüber Vereinbarungen treffen. 01 _ 02 _ ........................................................................................ 41

000 21 Baustellenbesprechungen 01 Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechun-

gen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils .................................. statt.

31

01 _ 02 _ ........................................................................................ 41

000 22 Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz 01 _ Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Aufstellung

von Baukränen und sonstigen Geräten und vor der Errichtung von Anlagen für die Baustelleneinrichtung innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes ...... einen Antrag zur Errichtung einer Baustelle mit Luft-fahrthindernissen zu stellen. Die Antragsunterlagen sind anzufordern und einzurei-chen bei .........................................................................

31

32

Bei Baumaß-nahmen im Bauschutzbe-reich siehe § 15 Luft VG, bei milit. Flugplätzen siehe § 30 (2) Luft VG Zuständige Behörde einsetzen

000 23 Winterbauschutzmaßnahmen 1 Für die in dem Abschnitt - Maßnahmen für Arbeiten bei

ungünstiger Witterung - beschriebenen Teilleistungen gilt Folgendes: Anordnung, Nachweis, Aufzeichnungen Die Leistungen sind nur auszuführen, wenn und so weit sie der Auftraggeber besonders abruft. Der Stand der Bauleistungen ist zu Beginn und Ende der Winterbau-zeit gemeinsam festzustellen. Aufzeichnungen über den Betrieb der Winterbaustelle sind der Bauleitung täglich vorzulegen.

Witterungsgrenzwerte Die Bauarbeiten sind bis zu folgenden Witterungs-grenzwerten fortzuführen: Lufttemperatur, gemessen Uhrzeit/Grad Celsius............

31

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Ausgabe 2002 7 von 10

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Ende

Text

K. Nr.

Anmerkungen

0 1 2

3

Bodenfrosttiefe................................................................ Neuschnee...................................................................... Gesamtschneehöhe........................................................ ........................................................................................

31 31 32 31

0 1

Verlängerung der Ausführungsfrist Die in Nr. 3.2 der Besonderen Vertragsbedingungen festgelegte Ausführungsfrist wird entsprechend verlän-gert, wenn die Witterungsgrenzwerte überschritten wer-den und dies zur Unterbrechung der Arbeiten zwingt.

Schutz gegen Winterschäden Die ausgeführten Leistungen sind gegen Winterschä-den zu schützen.

0 1

Messungen der Witterungsgrenzwerte

Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Messungen der Witterungsgrenzwerte im Beisein der Bauleitung durchzuführen, soweit nicht amtliche Messergebnisse der nächstgelegenen Klimastation vorgelegt werden.

1 _ 2 _ Vorhaltung von Schutzvorkehrungen Der Auftragnehmer hat die Schutzvorkehrungen ande-

ren Auftragnehmern zur Mitbenutzung zu überlassen. Evtl. Mehraufwendungen werden gesondert vergütet.

3 _ ........................................................................................ 51 000

24 Mittelstandsförderung 01 _ Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter- und Zu-

lieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertrags-gemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Die Bestimmungen von Paragraf 4 Nr. 8 VOB/B sowie Paragraf 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt.

Nur bei EVM (B) und (L) - 210 / 230 siehe § 10 A Nr. 5 VHB

000 25 Beschaffung von Stahl 01 Der Auftragnehmer stimmt zu, dass er den Stahlprodu-

zenten, Fabrikanten und Herstellern der Vereinigten Staaten von Amerika nicht die Möglichkeit verwehren wird, auf der Grundlage der Gleichheit mit den Firmen jeglicher Nationen bezüglich des unter diesem Vertrag beschafften oder als Untervertrag vergebenen Stahlbe-darfes in Wettbewerb zu treten.

Nur bei US-Maßnahmen, soweit gefor-dert.

000 26 Hochwasser 01 Der Auftragnehmer hat bei Hochwasserschäden nur

dann einen Anspruch nach Paragraf 7 Satz 1 VOB/B, wenn der Pegelstand bei ............................................... die Marke ...................................................................... überschreitet.

31 32

01 _ 02 _ ........................................................................................

41

000 27 Übernahme betriebstechnischer Anlagen 01 _ Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktions-

prüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. .

Siehe § 10 A Nr. 11 VHB und § 12 B Nr. 4.2 VHB

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Text

K. Nr.

Anmerkungen

Mit der Übernahme

- endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach Paragraf 4 Nr. 5 VOB/B

- geht die Gefahr nach Paragraf 12 Nr. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über

- sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurech-nen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit in Hö-he von .....................................................................v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet.

Eine wegen Verzugs verwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach Paragraf 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nach-gewiesen ist. Die Verjährungsfrist für die Mängelan-sprüche beginnt mit der Abnahme

31

000 28 Verjährungsfrist für Mängelansprüche: 01 Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden für

die vertragliche Leistung Siehe §13 A

VHB Nr. 3 02

03 04

die vertragliche Leistung, ausgenommen....................... Leistungen, denen die VOL zugrunde liegt ........................................................................................

31

31

Bei VOL in Nr. 9 EVM (L) BVB - 234

01 _ 6 Monate vereinbart. regeln 02 _ 12 . 03 _ 18 . 04 _ 1 Jahr vereinbart. 05 _ 4 Jahre vereinbart. 06 _ 5 . 07 _ ........................................................................................ 41

000 30 Frei

000 31 Rechnungsstellung bei gemischt finanzierten Leis-

tungen

01 _ Die Rechnungen und die notwendigen Rechnungsun-terlagen sind getrennt nach ........................................... einzureichen.

31

z.B. (NATO/ National)

000 32 Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen 01 Ergänzend zu Paragraf 14 Nr. 1 und 2 VOB/B wird Fol-

gendes festgelegt: Für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheits-druckwerk versehenen Waage (in der Regel Brücken-waage) laufend nachzuweisen; dies gilt auch für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der Anfuhr von dem Beauf-tragten des Auftraggebers bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht ein-zelner Lieferungen durch Nachwägungen des belade-nen und des leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeichten öffentlichen Waa-ge nachprüfen (Kontrollwägung). Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Stoff

Nur bei Straßenbau-arbeiten

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Text

K. Nr.

Anmerkungen

0 1 2

und Abschnitt des Leistungsverzeichnisses ........................................................................................

41

0 1

und die Kosten von weiteren Kontrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 % von dem auf dem Wie-geschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht ab-weicht, werden in keinem Fall vergütet.

01 _ Alle anderen Kontrollwägungen werden nur dann und nur insoweit besonders vergütet, als das mit ihnen er-

fasste Liefergewicht 2 % der gesamten Liefermenge übersteigt. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren und dgl.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Ein-fluss auf den Baustellenbetrieb und dgl.) durch die Kon-trollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kos-ten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Der Abrechnung wird das Gewicht GA = GU x (1-(U1+U2+U3 ...)/(100 x NK)) zugrundegelegt. Hierbei bedeuten: GA = das der Abrechnung zugrunde zu legende Ge-

wicht. GO = die durch Addition der auf den einzelnen Wiege-

scheinen angegebenen Gewichte errechnete Ge-samtliefermenge.

U1, U2, U3 = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in % des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Ge-wichts, wobei jedoch nur die Unterschreitungen U über 1,0 %, diese jedoch voll, berücksichtigt werden.

NK = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägun-gen.

Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht überschreiten oder um nicht mehr als 1,0 % unter-schreiten, werden für die Korrektur des Gesamtge-wichts also nicht berücksichtigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Ge-wichte werden aufgrund der Ergebnisse der Kontroll-wägungen für die Ermittlung des Faktors GO nicht kor-rigiert.

000 33 Anordnung von Stundenlohnarbeiten 01 Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorge-

sehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Um-fang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.

01 Die Stundenlohnzettel sind werktäglich 02 wöchentlich 01 _ einzureichen.

000 34 Pauschalierung des Verzugsschadens 01 Der Verzugsschaden nach § 5 Nr. 4 VOB/B wird auf

5 v.H. der Auftragssumme, einschl. aller Nachträge pauschaliert; es sei denn, dass ein geringerer Schaden

31 Siehe § 10 A Nr. 8 VHB

_ nachgewiesen wird.

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10 von 10 Ausgabe 2002

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Text

K. Nr.

Anmerkungen

000 35 Vorauszahlungen 01 Vorauszahlung von einem Drittel der Netto-Auftrags-

summe zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei Auf-tragserteilung nach Vorlage der Bürgschaft.

31 Siehe § 10 A Nr. 10.2 VHB

Vorauszahlung von einem weiteren Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei nachgewiesener Bereitstellung der Bauteile nach Vorlage der Bürgschaft. Abschlagszahlung über die Vorauszahlung hinaus ent-sprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme unter Anrechnung der Vorauszah-lungen. Schlusszahlung nach Abnahme und vertrags-gemäßer Erfüllung.

000 36 bis 49 frei

000 50 Gerichtsstand 01 _ Als Gerichtsstand wird ...................................................

vereinbart, sofern die Voraussetzungen des Paragrafen 38 ZPO vorliegen.

31 Siehe § 10 A Nr. 15 VHB

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Erg § 10 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 10 VOB/A

Vergabeunterlagen

Zu Nr. 1.4

Vertretungsformeln

Land Die Vertretungsformel für die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen des Landes lautet wie folgt ....erhalten Sie im Namen und Rechnung des Freistaates Bayern, dieser vertreten durch das Staatliche Hochbauamt........./Universitätsbauamt........./ Bauamt der TU Bei Baumaßnahmen Dritter ist sinngemäß zu verfahren.

Bund

Die Vertretungsformel für die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen des Bundes lautet wie folgt ....erhalten Sie im Namen und Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung/ Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dieses vertreten durch das Staatliche Hochbauamt........... Bei Baumaßnahmen anderer Dritter ist sinngemäß zu verfahren.

Gesamt

Zu Nr. 7 Aufgliederung der Angebotssumme Bei Leistungen des Bauhauptgewerbes entscheiden die Bauämter im Einzelfall, ob sie bei voraussicht-lichen Angebotssummen zwischen 50 000 Euro und 125 000 Euro die EFB-Preis - 311 / 312 den Verdingungsunterlagen beifügen. Wenn die voraussichtliche Angebotssumme bei Leistungen des Bauhauptgewerbes mehr als 125 000 Euro betragen wird, sind die EFB-Preis - 311 / 312 beizufügen.

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Erg Anlage zur Richtlinie zu § 10 A

Ausgabe 2002 1 von 2

Gesamt Ergänzungen zum Standardleistungsbuch Ergänzend zum Standardleistungsbuch werden die Leistungsbereiche - LB 890 Ergänzung der Angebotsanforderung - LB 891 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - LB 892 Baubeschreibung - LB 893 Stundenlohnarbeiten eingeführt und unter 4404 im ErgTeil IV abgedruckt. Im LB 891 sind die Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen aus dem Vergabehandbuch des Bundes sowie die bei Baumaßnahmen des Landes vorzusehenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (T2 16: Besichtigung der Baustelle und T2 24 T3 02: Mittelstands-förderung) enthalten. Die o.g Leistungsbereiche können wie die Leistungsbereiche des Standardleistungsbuches abgerufen werden und sind bei allen Vergaben (ausgenommen Vergaben mit Bestellscheinen) anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Leistungsbeschreibung von freiberuflich Tätigen erstellt wird.

Gesamt Bearbeitung von EVM und EFB Zum Ausfüllen der EVM und EFB sind die zentral erstellten PDF - Formulare zu verwenden. Sie enthalten bereits alle allgemein möglichen Einträge für die Bereiche Land (L), Bund (B) und Hochschulbau (H). Die EVM haben eine nur am Bildschirm sichtbare entsprechende Kennung und werden im Internet und im Intranet bereitgestellt.

Gesamt Lohngleitklausel: Der Hinweis, dass der Bagatell- und Selbstbeteiligungsbetrag nicht in den Änderungssatz eingerechnet werden darf (Bek vom 22.08.96 Nr. IIZ5-40012.0-002/92, AllBl S.483) ist in das für die DV-Bearbeitung aufbereitete EFB-Lgl - 316 aufgenommen worden.

Land Tariftreue- und Nachunternehmererklärung Das Bayerische Bauaufträge-Vergabegesetz und die Bekanntmachung zur Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der in Bayern gelten-den Lohntarife und zur restriktiven Weitervergabe an Nachunternehmer ist in der Fassung vom 29.07.2000 in 4306 aufgenommen. Die daraus in den EVM aufzunehmenden Texte über die Tariftreue und Nachunternehmererklä-rung sind im Formblatt Erg Ang VOB - 2001 zusammengefaßt. Das Formblatt Erg Ang VOB - 2001 ist bei den Baumaßnahmen des Landes der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und dem Angebotsschreiben als Anlage beizufügen. Bei den von der OBB für die DV- Bearbei-tung freigegebenen Formblättern ist dies bereits berücksichtigt.

Bund / Hoch-schulbau

Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestim-mungen bei der Ausführung von Bauleistungen Die Regelungen zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sind in 4309 aufgenommen. Die daraus in die Vergabeunterlage aufzunehmenden Texte über die Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sind in Teil II des VHB als EVM Erg Ang Tarif - 251.1 sowie als EVM Erg Ang Tarif NU - 251.2 zusammengefaßt. Bei Baumaßnahmen des Bundes und bei Hochschulbaumaßnahmen des Landes sind der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (EVM (B) A - 211 und EVM (B) A EG) - 211 EG die Formblätter EVM Erg Ang Tarif - 251.1 und die EVM Erg Ang Tarif NU - 251.2 als Anlage beizufügen. Dem Angebotsschreiben ist das Formblatt EVM Erg Ang Tarif - 251.1 beizufügen. Bei den von der OBB für die DV-Bearbeitung freigegebenen Formblättern ist dies bereits berück-sichtigt.

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Erg Anlage zur Richtlinie zu § 10 A

2 von 2 Ausgabe 2002

Gesamt -VOB/A-

Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister haben nach dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit alle öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A zu verlangen. Die notwendigen Texte sind in den EVM (B) A 211, 221.1 und 221.2 aufgenom-men worden

Bund - VOL/A -

Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge Die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister ist bei der Vergabe von Leistungen für Baumaßnahmen des Bundes nach VOL/A zu verlangen. Die notwendigen Texte sind in den EVM (L) A 231 aufgenommen worden.

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§ 10a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 10a VOB/A Vergabeunterlagen

Bei Bauaufträgen bis mind. 80 v.H. des geschätzten Gesamtauftragswertes sind bei der Vergabe die Einheitlichen Vedingungsunterlagen die EVM (B) A EG - 211 EG anzuwenden. Darüberhinaus müssen die Angebotsaufforderungen die EG-spezifischen Angaben gem. § 10a VOB/A enthalten. In den übrigen Fällen (20 v.H. - Kontingent) sind die EVM (B) A - 211 zu verwenden.

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§ 11 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 11 VOB/A Ausführungsfristen

1 Bemessung

1.1 Ausführungsfristen können bemessen werden entweder durch Angabe eines Anfangs- und/oder eines Endzeitpunktes (Datum) oder nach Zeiteinheiten: Werktage, Wochen. Werktage sind alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.

1.2 Die Fristbestimmung durch Angabe von Daten soll nur dann gewählt werden,

- wenn der Auftraggeber den Beginn der Ausführung verbindlich festlegen kann und

- ein bestimmter Endtermin eingehalten werden muss.

Auch bei Fristbemessung nach Zeiteinheiten soll der Beginn der Ausführung möglichst genau genannt werden.

Treten vor Zuschlagserteilung die Voraussetzungen für eine nach Daten zu bestimmende Frist ein, sind die Daten, der vorgesehenen Ausführungsfrist entsprechend, im Auftragsschrei-ben festzulegen.

1.3 Bei Bemessung der Ausführungsfristen ist zu berücksichtigen,

- welche zeitliche Abhängigkeit von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen be-steht,

- zu welchem Zeitpunkt die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden können,

- in welchem Umfang arbeitsfreie Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage – in die vorgese-hene Frist fallen,

- inwieweit mit Ausfalltagen durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit norma-lerweise gerechnet werden muss.

2 Wahl- oder Bedarfspositionen

Werden Wahl- oder Bedarfspositionen vorgesehen, so ist darauf zu achten, ob und inwieweit dadurch die Ausführungsfristen beeinflusst werden können; ggf. sind entsprechende Ände-rungen der Baufristen vorzusehen.

3 Pauschalierung des Verzugsschadens

Eine Pauschalierung des Verzugsschadens kann in den Fällen vereinbart werden, in denen eine Begrenzung des Verzugsschadens der Höhe nach branchenüblich ist, z.B. in der Elektro-technischen Industrie und im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus.

Zur Vereinbarung siehe § 10 A Nr. 8 VHB.

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§ 12 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 12 VOB/A Vertragsstrafen 1 Bei der Bemessung von Vertragsstrafen ist zu berücksichtigen, dass der Bieter die damit ver-

bundene Erhöhung des Wagnisses in den Angebotspreis einkalkulieren wird. Anhaltspunkt für die Bemessung kann das Ausmaß der Nachteile sein, die bei verzögerter Fertigstellung voraussichtlich eintreten werden.

2 Sind Vertragsstrafen für Einzelfristen zu vereinbaren, so ist nur die Überschreitung solcher

Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung unter Strafe zu stellen, von denen der Baufortschritt entscheidend abhängt.

3 Die Höhe der Vertragsstrafe ist in Nr. 2.3 EVM(B)BVB - 214 zu begrenzen. Sie soll 0,1 v.H. je

Werktag, insgesamt jedoch 10 v.H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

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§ 13 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 13 VOB/A

Mängelansprüche

1 Verjährungsfrist für MängelansprücheDie Regelfrist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt bei Bauwerken 4 Jahre. Das giltgrundsätzlich auch für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen und Anlagenteile.Ob ausnahmsweise eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 2 Jahren gemäß § 13 Nr. 4 Abs.2 VOB/B gilt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

2 Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei BauunterhaltungsarbeitenBauunterhaltungsarbeiten können Arbeiten an einem Bauwerk oder Arbeiten an einem Grundstücksein. Für diese Arbeiten ist in der Regel eine 4-jährige Verjährungsfrist zu vereinbaren.

3 Abweichung von der RegelfristSofern ausnahmsweise von der Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B abweichende Verjährungsfri-sten vereinbart werden sollen, können folgende Umstände als Anhalt für die Bemessung der Fristendienen:

- die Frist, innerhalb der bei Bauleistungen der betreffenden Art Mängelansprüche üblicherweisenoch erkennbar werden,

- der Zeitpunkt, bis zu dem einwandfrei festgestellt werden kann, ob aufgetretene Mängel auf ver-tragswidrige Leistung oder auf andere Ursachen, z.B. übliche Abnutzung, zurückzuführen sind,z.B. üblicher Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch

- die Abwägung, ob Preiserhöhungen oder –minderungen durch Berücksichtigung des erhöhtenoder geminderten Mängelansprüche - Risikos in einem angemessenen Verhältnis zu dem erziel-baren Vorteil stehen.

4 Neuartige BaustoffeBei Verwendung neuartiger Baustoffe und Baukonstruktionen ist stets zu prüfen, inwieweit die Ver-jährungsfrist verlängert werden muss, weil über das Auftreten von Mängeln noch keine Erfahrungenvorliegen.

5 Vereinbarung von VerjährungsfristenSoll im Vertrag für die Mängelansprüche eine Verjährungsfrist vereinbart werden, ist in Nr.10 bzw.Nr.9 der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B/L) BVB - 214 / 234 ein Text gemäß T2 28 derWBVB einzusetzen.

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§ 14 A

Ausgabe 2002 1 von 2

Zu § 14 VOB/A Sicherheitsleistung 1 Ein Bedürfnis nach Sicherheitsleistung kann bestehen

1.1 dafür, daß der Auftragnehmer - die ihm übertragene Leistung einschließlich der Abrechnung vertragsmäßig erbringt, - Mängel- und Schadensersatzansprüche erfüllt, - Überzahlungen erstattet;

1.2 bei Abschlagszahlungen für angefertigte, bereitgestellte Bauteile oder für auf der Baustelle an-gelieferte Stoffe und Bauteile;

1.3 bei Vorauszahlungen. 2 Sicherheiten

2.1 für die vertragsgemäße Erfüllung sind - bei Öffentlicher Ausschreibung, Offenem Verfahren und bei internationaler NATO-Aus-

schreibung erst ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 250 000 Euro zu verlangen,

- bei Beschränkter Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnah-mewettbewerb, Freihändiger Vergabe, Nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren in der Regel nicht zu verlangen,

2.2 sind für die Erfüllung der Mängelansprüche in der Regel ab einer Auftragssumme bzw. der Ab-rechnungssumme von 250.000 Euro zu verlangen,

2.3 sind für Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Dabei sind § 16 B Nr. 1.4 und Nr. 2.2 VHB zu beachten.

3 Art der Sicherheiten

Als Sicherheit sind selbstschuldnerische Bürgschaften zu fordern, sofern nicht gemäß Nr. 4 der Besonderen Vertragsbedingungen (EVM (B) BVB) - 214 bzw. Nr. 6 (EVM (L) BVB) - 234 aus-zuzahlende Beträge einbehalten werden. Dabei sind nur die Formblätter EFB Sich 1-3 - 323 zu verwenden.

4 Vorlage der Bürgschaftsurkunden

4.1 Ist für die vertragsgemäße Erfüllung und die Mängelansprüche eine Sicherheit erforderlich, ist Nr. 4.1 des EVM (B) BVB - 214 bzw. Nr. 6.1 des EVM (L) BVB - 234 auszufüllen. Der Auftrag-nehmer hat eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1- 323.1 vorzulegen. Nach Schlußzahlung und Erfüllung aller bis dahin geltend gemachten Ansprüche einschließlich Schadensersatz und Erstattung von Überzahlungen kann der Auftragnehmer Umwandlung in ei-ne Mängelansprüche-Bürgschaft nach EFB-Sich 2 - 323.2 verlangen. Die Bürgschaftsurkunde gemäß EFB-Sich 1 ist erst dann zurückzugeben, wenn der Auftrag-nehmer die Bürgschaftsurkunde nach EFB-Sich 2 - 323.2 vorgelegt hat.

4.2 Ist eine Sicherheit nur für die Erfüllung der Mängelansprüche erforderlich, ist in Nr. 4.2 des EVM (B) BVB - 214 bzw. in Nr. 6.2 des EVM (L) BVB - 234 auszufüllen. Ein Betrag in Höhe der Si-cherheit ist rechtzeitig einzubehalten. Er ist auszuzahlen, wenn der Auftragnehmer eine Sicher-heit nach EFB-Sich 2 - 323.2 vorlegt. Sofern im Einzelfall ein höheres Sicherheitsbedürfnis besteht, ist abweichend von der zweijähri-gen Regelfrist im § 17 Nr.8 Abs.2 VOB/B ein anderer Rückgabezeitpunkt in Nr.4 der EVM (B) BVB bzw. in Nr. 6 der EVM (L) BVB festzulegen. Zur Rückgabe der Bürgschaft nach EFB Sich 2 siehe § 17 B Nr.4 VHB.

4.3 Für Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen ist Sicherheit nach EFB-Sich 3 - 323.3 zu for-dern.

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§ 14 A

2 von 2 Ausgabe 2002

5 Höhe der Sicherheiten

5.1 Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung nach EFB-Sich 1 - 323.1 sollen in der Regel bis zu 5 v.H. der Auftragssumme vorgesehen werden. Höhere Sicherheiten dürfen nur ausnahms-weise gefordert werden, wenn ein ungewöhnliches Risiko für den Auftraggeber zu erwarten ist. Die Sicherheit darf in diesem Fall 10 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.

5.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach EFB-Sich 2 - 323.2 sollen in der Regel 3 v.H., höchstens bis zu 5 v.H. der Auftragssumme bzw. der Abrechnungssumme vorgesehen werden.

5.3 Die Vonhundertsätze sind in Nr. 4 des EVM (B) BVB - 214 bzw. in Nr. 6 des EVM (L) BVB - 234 einzusetzen.

6 Verzicht auf Sicherheiten

In geeigneten Fällen kann sich der Auftraggeber vorbehalten, bei Zuschlagserteilung auf die Stellung einer Sicherheit zu verzichten. In diesen Fällen ist in den Verdingungsunterlagen vor-zusehen, daß der Bieter anzugeben hat, um welchen Satz sich die Angebotspreise vermindern. Diese Angabe ist bei der Wertung der Angebote nicht zu berücksichtigen.

7 Bürgen

Als Bürgen kommen nur die - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche

Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer in Betracht.

Die Kreditinstitute der EU sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Banken-liste aufgeführt.

Eine Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kredit- bzw. Kautionsversicherer ist in Teil IV abgedruckt.

Bei der Vorlage von Bürgschaften anderer Kreditinstitute bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer - die also nicht in den vorgenannten Listen aufgeführt sind - hat der Bieter/Auftragnehmer den Nachweis der Zulassung zu führen.

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Erg § 14 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 14 VOB/A

Sicherheitsleistung

Land Zu Nr. 5.2 Sicherheit für die Mängelansprüche Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach EFB-Sich 2 - 323.2 sind 2 v.H. der Auftragssumme bzw. der Abrechnungssumme vorzusehen.

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§ 15 A

Ausgabe 2002 1 von 2

Zu § 15 VOB/A Änderung der Vergütung 1 Grundsätze

1.1 Grundsätzlich sind feste Preise zu vereinbaren.

1.2 Sofern im Einzelfall davon abgewichen werden soll, ist vor der Vereinbarung von Gleitklauseln unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Teil IV - 403) in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob wesentliche und nachhaltige Änderungen der Preisermitt-lungsgrundlage während der Ausführungszeit zu erwarten sind.

1.3 Die Vereinbarung von Gleitklauseln ist auf Verträge zu beschränken, bei denen die Zeitspanne von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Zeitpunkt bis zur vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstel-lung mehr als 10 Monate beträgt.

Von dieser Regelung darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall besonders hoch ist und die Zeitspanne von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Zeitpunkt bis zur vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung min-destens 6 Monate beträgt.

2 Lohngleitklausel

Bei der Anwendung der Lohngleitklausel ist zu beachten, dass Änderungssätze nur dann wirksam vereinbart sind, wenn sie nur die durch die Lohnerhöhung entstehenden Mehrkosten des Auftrag-nehmers zum Inhalt haben (siehe dazu auch § 25 A Nr. 3.1 VHB).

2.1 Wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.3 vorliegen, sind die Bieter aufzufordern, zusammen mit dem Hauptangebot ein Angebot Lohngleitklausel (EFB-LGI - 316) abzugeben, in der sie angeben, um welchen Prozentsatz sich Einheitspreise und Pauschalpreise bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel vermindern würden. Dieses Abgebot ist bei der Wertung zu berücksichtigen.

Bei der Vereinbarung einer Lohngleitklausel nach EFB-LGI - 316 ist im Einzelnen zu beachten:

2.2 Zu EFB-LGI - 316 "Vertragsbedingungen Lohngleitklausel"

2.2.1 Nummer 1

Als maßgebender Lohn ist aus dem am Sitz des Bauamtes geltenden Tarifvertrag die Berufsgruppe zu bezeichnen, deren Lohnerhöhung für die Berechnung der Mehraufwendungen ausschlaggebend ist. Es ist kein Betrag anzugeben.

Werden mehrere Fachlose in einem Vertrag zusammengefasst, soll das Leistungsverzeichnis ent-sprechend in Abschnitte aufgegliedert werden; für jeden Abschnitt soll der maßgebende Lohn einge-setzt werden, wenn dies wegen Abweichungen in Tarifverträgen erforderlich ist.

Die angehängten Stundenlohnarbeiten sind in einem gesonderten Abschnitt zusammenzufassen, hierfür ist ein besonderer Änderungssatz anzugeben.

Der maßgebende Lohn und Änderungssatz ist im Formblatt EFB-LGI - 316 vorzusehen.

Folgende Löhne können z.B. maßgebend sein:

für das Baugewerbe der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn und

Bauzuschlag) eines Spezialbaufacharbeiters der Lohngruppe 4 (West)

für das Dachdeckerhandwerk der Bundesecklohn (Lohngruppe IIa: Lohn eines Dachdecker-Fachgesellen, der nach bestandener Gesellenprüfung mindestens 3 Jahre im Dachde-ckerhandwerk tätig war)

für das Maler- und Lackiererhandwerk der Ecklohn im Lohngebiet I (Lohn eines Maler- und Lackierergesellen im 2. Gesellenjahr)

für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn ( Lohn eines Facharbeiters der Lohngruppe 7 im Summarischen System)

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§ 15 A

2 von 2 Ausgabe 2002

2.2.2 Nummer 3

Das Unterlassen der Anzeige schließt den Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen nicht aus. Wenn aber der Auftragnehmer die zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig liefert, können die nach der Lohnerhöhung noch zu erbringenden Bauleistungen nur insoweit berücksichtigt werden, wie eine Überprüfung des Leistungsstandes möglich ist.

2.2.3 Nummer 4

Um Beurteilungsgrundlagen zu schaffen, ob der Auftragnehmer die Arbeiten angemessen gefördert hat, kann es zweckmäßig sein, Einzelfristen (z.B. für die Fertigstellung von einzelnen Geschossen) festzulegen.

2.3 Wertung des Änderungssatzes:

Der Änderungssatz ist nach § 25 A Nr. 3.1.1 VHB zu werten.

3 Bezahlung der Mehraufwendungen

Wenn in Abschlagsrechnungen die Erstattung von Mehraufwendungen für Löhne gefordert wird, darf wegen des vereinbarten Selbstbehalts (siehe Nr. 5 EFB-LGl - 316 ) Zahlung erst geleistet werden, wenn die nachgewiesenen Mehraufwendungen 0,5 v.H. der Auftragssumme überschritten haben.

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Anlage zur Richtlinie zu § 15 VOB/A

Ausgabe 2002 1 von 2

Berechnungsbeispiel für eine Lohngleitklausel Lohn in v.T. je Cent Tariflohnänderung Baumaßnahme: Neubau einer Fachhochschule Leistung: Rohbauarbeiten Bieter: Nr. 01, Rohbau GmbH Eröffnungstermin am: 20.09.2002 Ausführungsfrist lt. BVB: vom 11/2002 bis 10/2004

A Berechnung des Änderungssatzes

1 Angebotssumme des Hauptangebotes ohne Umsatzsteuer Für einen bestimmten Leistungsbereich (hier Rohbauarbeiten) ohne

angehängte Stundenlohnarbeiten

(= A) 1.454.668,60 €

1.1 Gesamtstunden 13 044 Std. 1.2 Kalkulationslohn 26,75 € 2. Kalkulierte Lohnkosten (= L) 681.153,16 € Die Lohnsumme ergibt sich aus folgenden Einzelansätzen:

a) Eigene Lohnkosten 348.927,00 €

b) Lohn- und Gehaltskosten aus Baustellengemeinkosten 110.346,99 €

c) Lohnkostenanteil aus Allgemeinen Geschäftskosten 31.137,67 €

d) Lohnkostenanteil aus Gerätekosten/Sonderkosten 41.516,89 €

e) Lohnkostenanteil aus Nachunternehmerleistungen 149.224,61 €

Kalkulierte Lohnkosten (L) 681.153,16 €

3 Lohnanteil 46,83 v.H.

4 Maßgebender Lohn (= LT) 13,63 € (hier: Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 (West) ab 01.09.02)

5 Errechnung des Änderungssatzes (=f) in v.T. je Cent Tariflohnänderung

L x 10 Änderungssatz f = = A x LT

0,3436 v.T.

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Anlage zur Richtlinie zu § 15 VOB/A

2 von 2 Ausgabe 2002

B Ermittlung der Lohnmehrkosten

Grundlagen Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3

Summe ohne Umsatzsteuer 1.454.668,60 € - -

Änderungssatz nach EFB LGI 0,3436 v.T. - -

Maßgebender Lohn. Tarifvertrag vom: 04.07.2002 Lohnperiode (LP) vom 01.09.2002 bis 31.03.2003

1363 Cent

Angenommene Lohnerhöhung Lohnerhöhung LP

Nr. zum v.H.

maßgebender Lohn

aus 2. Lohnperiode aus 3. Lohnperiode

Lohnerhöhung je Lohnperiode

1 Keine Lohnmehrkosten, wenn laufender TV, mehrstufiger TV oder neuer TV 1 Tag vor Eröffnungstermin unterzeichnet war, ansonsten Berechnung beginnend mit 2. Lohnperiode

2 01.04.2003 2,4 x 1363 Cent = 33 Cent

3 01.04.2004 2,4 (x 1363 Cent + 33 Cent) = 34 Cent

4 (x + Cent + Cent) =

Lohnperiode Leistung

Nr. von bis LV-

Abschnitt v.H. Betrag € Änderung

in Cent Änderungssatz v.T

Lohnmehrkosten Euro

1 * 01.09.2002 31.03.2003 1 20 290.933,72 - - - 2 - - - 3 - - - 2* 01.04.2003 31.03.2004 1 50 727.334,31 33 0,3436 8.247,10 2 3 3* 01.04.2004 31.03.2005 1 30 436.400,57 67** 0,3436 10.046,47 2 3 4* 2 3

Zwischensumme Abzüglich Bagatell- und Selbstbeteiligung: (Angebotssumme ohne Umsatzsteuer x 0,5 v.H.).

18.293,57

1.454.668,60 Euro x 0,5 v.H = 7.273,34Mehrkosten der Lohngleitklausel ohne Umsatzsteuer 11.020,23Mehrkosten der Lohngleitklausel einschl. Umsatzsteuer 12.783,47 *Für jeden Abschnitt ist der Teilbetrag ohne Umsatzsteuer einzutragen, der in der jeweiligen Lohnperiode fällig wird. **Der Mehrlohn jeder Lohnperiode ist als Summe aller vorhergehenden Lohnerhöhungen + Lohnerhöhung der jeweiligen Lohnperiode anzusetzen.

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§ 16 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 16 VOB/A Grundsätze der Ausschreibung Zeitpunkt der Ausschreibung

Zur Angebotsabgabe darf erst aufgefordert werden, wenn die erforderlichen Ausgabemittel zugewiesen sind und/oder eine Verpflichtungsermächtigung erteilt ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde.

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§ 17 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 17 VOB/A Bekanntmachung 1 Öffentliche Bekanntmachung

1.1 Die Öffentliche Bekanntmachung der Absicht, Aufträge zu vergeben, erfolgt bei Öffentlicher Aus-schreibung durch die Aufforderung, Vergabeunterlagen anzufordern, bei Beschränkter Ausschreibung mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb durch die Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen.

1.2 Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe vor Beschränkten Ausschreibungen sind

im Bundesausschreibungsblatt zu veröffentlichen. Daneben sollen Ausschreibungen und Aufforde-rungen auch in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung des Ausschreibungszweckes nötig ist.

1.3 Für die Bekanntmachungen der Öffentlichen Ausschreibungen, der Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb und die hierfür erforderlichen Anschreiben sind folgende Einheitliche Formblätter (Teil III) zu verwenden:

- EFB (B/Z) Veröff 2 - 345

- EFB-BekÖ – 348.Ö

- EFB-BekT – 348.T

- Anschreiben an das Bundesausschreibungs-blatt und andere Veröffentlichungsblätter

- Bekanntmachungsmuster Öffentliche Aus-schreibung

- Bekanntmachungsmuster Beschränkte Aus-schreibung nach Öffentlichem Teilnahme-wettbewerb.

2 Ausschreibungen von NATO-Infrastrukturmaßnahmen

Die Veröffentlichung der Ausschreibungen von NATO-Infrastrukturmaßnahmen richtet sich nach den “Richtlinien zur Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der gemeinsam finanzierten NATO-Infra-struktur” ( Teil V – 503 ).

3 Zusätzliche sachdienliche Auskünfte

Beim Einholen zusätzlicher sachdienlicher Auskünfte durch Bewerber ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den Wissensgleichstand aller Teilnehmer am Wettbewerb diese über den Sachverhalt zu infor-mieren sind.

Die Beantwortung von Rückfragen hat schriftlich durch das Bauamt zu erfolgen.

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Erg § 17 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 17 VOB/A

Bekanntmachung

Zu Nr. 1.2 Ausschreibungsblätter

Gesamt Die bearbeitbaren Bekanntmachungsmuster für nationale Vergaben werden im Intranet und im Internet bereit gestellt. Die Formblätter enthalten nur noch die Textziffern mit den für die Unternehmen erforderlichen Informationen. Dabei wurde berücksichtigt, dass verschiedene Angaben ohnehin in den Vergabeunterlagen enthalten sind. Eine eigene Version steht auch zur Verfügung, wenn in einer Bekanntmachung für eine Baumaßnahme mehrere Vergaben veröffentlicht werden sollen

Land Alle Öffentlichen Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe vor Beschränkten Ausschreibungen nach § 17 Nr. 1 bzw. 2 VOB/A sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Bund Alle Öffentlichen Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe vor Beschränkten Ausschreibungen nach § 17 Nr. 1 bzw. 2 VOB/A sind außer im Bundesausschreibungsblatt auch im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Land Zu Nr. 1.3 Form der Bekanntmachungen Im EFB (B/K/Z) Veröff 2 - 342 ist anstelle „Bundesausschreibungsblatt“ „Bayerischer Staatsanzeiger“ zu setzen.

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§ 17a A

Ausgabe 2002

Zu § 17a VOB/A

Vorinformation/Bekanntmachung

1 VorinformationDie Vorinformation ist immer bekannt zu machen. Es genügt in die Bekanntmachung alle Informatio-nen aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung vorliegen.

2 Bekanntmachung im Amtsblatt der EGBekanntmachungen von Vorinformationen, Offenen und Nichtoffenen Verfahren sowie Verhandlungs-verfahren ( ind auf der homepage des Amtes für amtliche Veröffentli-chungen donline unteunter dem

Ist eine onderliche AnEG (Amt füPostfach 1

- EFB-(B/- EFB-Bek- EFB-Bek

3 BekanntmOffene Verbei den in die Angabeschränkt w

- EFB-(B/

- EFB-Bek- EFB-Bek- EFB-Bek

4 AnleitungBeim Ausf

5 GemeinsaBei Bekandes GemeCPV) zur Bunter der A

§ 17a Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A) s

1 von 1

er Europäischen Gemeinschaften in Luxemburgr http://simap.eu.int/de/pub/src/welcome.htm

Link "online-web-formulare für Bekanntmachungen" zu veröffentlichen.

line-Bearbeitung nicht möglich, sind für die v.g. Bekanntmachungen und das hierfür erfor-schreiben folgende Einheitliche Formblätter (Teil III) zu verwenden und dem Amtsblatt derr amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L 2985 Luxemburg 1,003, Telefon 00352/2929-42332, Telefax 00352/2929-4267) per Fax zu übermitteln:

Z)Veröff1 341 Anschreiben an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG I 342 Bekanntmachungsmuster Vorinformationsverfahren B 343 Bekanntmachungsmuster Vergabebekanntmachung

achung in innerstaatlichen Veröffentlichungsblätternfahren, Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung sind§ 17 A Nr. 1.2 VHB aufgeführten Veröffentlichungsblättern zu veröffentlichen. Dabei könnenn auf die für die innerstaatlichen Bieter und Bewerber notwendigen Informationen be-

erden. Hierfür sind folgende Einheitliche Formblätter (Teil III) zu verwenden:

Z)Veröff2 345 Anschreiben an das Bundesausschreibungsblatt und andere Veröf-fentlichungsblätter

O 346.1 Bekanntmachungsmuster Offenes Verfahren N 346.2 Bekanntmachungsmuster Nichtoffenes Verfahren V 346.3 Bekanntmachungsmuster Verhandlungsverfahren

zum Ausfüllen der Bekanntmachungsmusterüllen der Bekanntmachungsmuster ist die Anleitung EFB-Bek An – 347 zu beachten.

mes Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (CPV)ntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sollen die Bezeichnungeninsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary -eschreibung des Auftragsgegenstandes verwendet werden. Das CPV kann im Internetdresse http://simap.eu.int eingesehen werden.

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Erg § 17a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 17a VOB/A

Vorinformation/Bekanntmachung

Zu Nr. 2 Bekanntmachung im Amtsblatt der EG

Gesamt Die "Auftraggeber-Seite" von SIMAP ermöglicht es den Vergabestellen, ihre zur Veröffentlichung im Supplement des Amtsblatts bestimmten Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge mit Hilfe von Online-Formularen einzureichen.

Bekanntmachungen können auch unter Verwendung der im VHB abgedruckten und im Intranet dargestellten bearbeitbaren Formulare erstellt werden und • per E-Mail: [email protected] oder • per Fax: +352 29 29 44 619 +352 29 29 44 623 +352 29 29 42 670 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zur Veröffentlichung im Amtsblatt S übermittelt werden. Zur Bekannmachung im Staatsanzeiger bzw. im Bundesauschreibungsblatt stehen im Intranet verkürzte Formulare zur Verfügung.

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§ 18 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 18 VOB/A Angebotsfrist 1 Ende der Angebotsfrist

Die Frist für die Abgabe von Angeboten soll nicht an einem Werktag unmittelbar vor oder nach einem Sonn- oder Feiertag enden.

2 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist die Angebotsfrist dem erhöhten Arbeitsumfang entsprechend zu bemessen.

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§ 18a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 18a VOB/A Angebotsfrist, Bewerbungsfrist Hinweis: Alle nachstehenden Fristen sind in Kalendertagen angegeben! 1. Angebotsfrist, Bewerbungsfrist (Regelfristen)

Offenes Verfahren

Nichtoffenes Verfahren

Verhandlungs- verfahren

Art der Frist Frist, gerechnet Regelfrist Regelfrist Beschleu.

Verfahren Regelfrist Beschleu. Verfahren

VOB/A

Bewerbungsfrist vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung - 37 154) 37 154) § 18a

Nr. 2/ Nr. 3

vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung 521) 2) - - - - § 18a Nr. 1

Angebotsfrist vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur An-gebotsabgabe

- 401) 101) 4) - - § 18a Nr. 2

2. Verkürzte Angebotsfrist bei Vorinformation 3)

Angebotsfrist bei Vorinformation

vom Tag der Absendung der Bekanntmachung

36 (Soll) 22 (mind.) - - - - § 18a Nr.1

Angebotsfrist bei Vorinformation

vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur An-gebotsabgabe

- 261) 5) 101) 4) - - § 18a Nr. 2

3. Übersendung der Vergabeunterlagen und zusätzlicher Unterlagen, Auskunftserteilung

Übersendung der Unterlagen

vom Tag nach Eingang des Antrags 6 - - - - § 17a Nr. 5

Auskunftsertei-lung

Tage vor Ablauf der An-gebotsfrist 6 6 4 6 4 § 17a Nr. 6

1) Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Verdingungsunterlagen erstellt

werden, ist die Angebotsfrist zu verlängern (§ 18a Nr. 4 VOB/A) 2) Können die Vergabeunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Auskünfte wegen ihres großen Um-

fangs nicht innerhalb der Frist zugesandt bzw. erteilt werden, ist die Frist angemessen zu verlängern (§ 18a Nr. 1 Abs. 3 VOB/A)

3) Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (342) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Ab-sendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäi-schen Gemeinschaften abgesandt wurde; diese Vorinformation, die im Muster der Bekanntmachung für das Offene Verfahren (343) geforderten Angaben enthält; diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntma-chung verfügbar sind.

4) Aus Gründen der Dringlichkeit 5) Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (An-

hang A) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntma-chung des Auftrags im Nichtoffenen Verfahren nach § 17a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese Vorinformation muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekannt-machung für das Nichtoffene Verfahren (343) oder ggf. wie das Muster einer Bekanntmachung für das Verhand-lungsverfahren (343) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen.

4. Unterrichtung nicht berücksichtigter Bewerber und Bieter

Unterrichtung der nicht berücksichtigten Bieter vgl. Richtl. des VHB zu § 27a VOB/A Spätestens 14 Kalendertage vor Auftragserteilung § 13VgV

Unterrichtung der nichtberücksichtigten Be-werber auf Verlangen

Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des An-trags

§ 27a Nr. 1 VOB/A

5. Bekanntmachung der Auftragserteilung

Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG Spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung § 28 a Nr. 2

VOB/A

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§ 19 A

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Zu § 19 VOB/A Zuschlagsfrist 1 Zuschlags- und Bindefrist in EG-Vergabeverfahren

Nach § 13 der Vergabeverordnung (VgV) sind spätestens 14 Kalendertage vor einer beabsichtigten Auftragserteilung nach § 28 VOB/A die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, schriftlich zu informieren. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information. Der Tag der Absendung ist im Vergabevermerk festzuhalten. In EG-Verfahren kann deshalb die Zuschlags-und Bindefrist, die grundsätzlich nicht mehr als 30 Kalendertage betragen soll, um bis zu 14 Kalendertage verlängert werden.

2 Zuschlags- und Bindefrist im Nachprüfungsverfahren nach GWB

Gem. § 115 GWB darf nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB den Zuschlag nicht erteilen. In diesen Fällen ist die festgesetzte Zuschlags- und Bindefrist häufig nicht ausreichend. Die Vergabe-stelle hat dann die Binde- und Zuschlagsfrist zunächst um die voraussichtliche Dauer des Nachprü-fungsverfahren vor der Vergabekammer zu verlängern und hierfür bei den Bietern deren Zustimmung einzuholen. Gem. § 113 GWB trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags.

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§ 20 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 20 VOB/A Kosten der Verdingungsunterlagen

Bei Öffentlicher Ausschreibung ist stets ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie der Kosten der postalischen Versendung zu for-dern, wenn das Entgelt den Betrag von 5 Euro übersteigt. Die technischen Aufsichtsbehörden in der Mittelinstanz legen hierfür Richtsätze fest, die im notwendi-gen Umfange der Preisentwicklung anzupassen sind.

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§ 21 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 21 VOB/A Inhalt der Angebote 1 Schriftliche Angebote

Das Angebot muss schriftlich eingereicht und auf dem Angebotsschreiben – EVM (B/Z/L) Ang – 213 / 223 / 233 an der dafür vorgesehenen Stelle unterschrieben sein.

2 Digitale Angebote

Digitale Angebote gem. § 21 Nr.1 Abs. 1 VOB/A können zugelassen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und der Auftraggeber ein entsprechendes DV-Verfahren freigegeben hat.

3 Abweichende technische Spezifikationen

Ein Angebot mit einer Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, aber mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstaug-lichkeit gleichwertig ist, ist nicht als Änderungsvorschlag oder Nebenangebot, sondern als Hauptan-gebot zu behandeln.

Das Angebot muss gewertet werden.

4 Berücksichtigung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen

Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht im Angebotsschreiben an der dafür vorgesehe-nen Stelle aufgeführt sind, verstoßen gegen § 21 VOB/A bzw. die Bewerbungsbedingungen. Sie können jedoch nicht ausgeschlossen werden, da dies nach § 25 Nrn. 4 und 5 VOB/A kein Aus-schlussgrund ist. Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind gem. § 25 Nr.1 Abs.2 VOB/A grundsätzlich auszu-schließen, wenn sie nicht auf besonderer Anlage gemacht und nicht als solche deutlich gekenn-zeichnet sind.

5 Preisnachlässe

Preisnachlässe ohne Bedingungen, die nicht im Angebotsschreiben an der dafür vorgesehenen Stel-le aufgeführt sind (§ 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A ) und Preisnachlässe mit Bedingungen für Zahlungsfris-ten (Skonti) dürfen bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben rechtsverbindlicher Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertrags-inhalt (vgl. § 25 A Nr. 3.3 VHB).

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§ 22 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 22 VOB/A Eröffnungstermin 1 Verfahren

1.1 Alle schriftlich zugegangenen Angebote sind auf dem Umschlag mit Datum und Uhrzeit des Ein-gangs zu kennzeichnen und unmittelbar, unverzüglich und ungeöffnet dem für die Verwahrung zuständigen Bediensteten, der an der Vergabe nicht beteiligt sein darf, zuzuleiten. Zur Verdin-gungsverhandlung sind dem Verhandlungsleiter die EFB-Verd 1-3 - 356.1 - 3 zu übergeben. Im EFB-Verd 2 - 356.2 können vorher Namen und Wohnort der Firmen in der Reihenfolge der An-gebotsanforderung eingetragen werden.

1.2 Der Eröffnungstermin soll von einem mit der Vergabe nicht befassten Bediensteten geleitet wer-den. Zur Unterstützung des Verhandlungsleiters ist ein Schriftführer zuzuziehen, der eine Nie-derschrift nach Formblatt EFB-Verd 1-4 - 356.1 - 4 anzufertigen hat. Er soll an der Bearbeitung der Verdingungsunterlagen und an der Vergabe nicht beteiligt sein.

1.3 Der Eröffnungstermin ist pünktlich wahrzunehmen.

1.4 Der Verhandlungsleiter hat sich vor Öffnung des ersten Angebots zu vergewissern, dass alle auf die Ausschreibung hin eingegangenen Angebote ungeöffnet vorliegen. Die im Eröffnungstermin zu verlesenden Angaben sind grundsätzlich der Seite 3 des Angebots-schreibens zu entnehmen. Wenn digitale Angebote zugelassen sind, ist zu prüfen ob die Angebote verschlüsselt und mit di-gitaler Unterschrift versehen sind. Verspätet eingegangene Angebote sind als solche zu bezeichnen. Ihr Inhalt ist nicht zu verlesen. Die Umstände des verspäteten Eingangs sind im Formblatt EFB-Verd 4 - 356.4 zu vermerken.

1.5 Im Eröffnungstermin sind die Angebote mit allen Anlagen durch Lochen oder auf andere geeig-nete Weise so zu kennzeichnen, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen verhindert werden. Bei digital übermittelten Angeboten ist entsprechend zu verfahren.

1.6 In den Fällen des § 22 Nr. 6 VOB/A ist das Angebot unmittelbar dem Verhandlungsleiter und sei-nem Schriftführer vorzulegen. Diese haben festzustellen, dass der Umschlag des Angebots un-versehrt ist. Die Umstände der nicht fristgerechten Vorlage sind im EFB-Verd 4 - 356.4 akten-kundig zu vermerken.

2 Geheimhaltung

Hat der Bieter die Absicht mitgeteilt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines ge-werblichen Schutzrechtes zu verwerten, ist sicherzustellen, dass nur die mit der Sache befassten Bearbeiter Kenntnis vom Angebot erhalten.

3 Mitteilungen an Bieter und Dritte

3.1 Andere als die in § 22 Nr. 7 VOB/A genannten Angaben dürfen den Bietern nicht mitgeteilt wer-den. Dies gilt insbesondere für Auskünfte über - den Inhalt der Angebote sowie etwaiger Nebenangebote und Änderungsvorschläge, - den Stand des Vergabeverfahrens, die in die engere Wahl gezogenen Angebote und die hierfür maßgebenden Gründe.

3.2 Die Mitteilung an die Bieter nach § 22 Nr. 7 VOB/A soll nicht fernmündlich erfolgen.

3.3 Mitteilungen an Dritte sind nicht zulässig.

4 Verwahrung geöffneter Angebote

Die Angebote dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn freiberuflich Tätige an der Prüfung und Wertung beteiligt werden. Im übrigen sind die Angebote mit allen Anlagen bis zur Zuschlagserteilung unter Verschluss zu halten.

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Erg § 22 A

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Zu § 22 VOB/A

Eröffnungstermin

Gesamt Zu Nr. 3.2

Mitteilungen an Bieter Allen Bietern, deren Angebote im Eröffnungstermin zugelassen wurden, sind die Namen der Bieter, die verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl der Änderungsangebote und Nebenangebote unverzüglich nach der rechnerischen Prüfung schriftlich mitzuteilen.

Gesamt Zu Nr. 3.3 Mitteilungen an Dritte Nach Auftragserteilung kann auf Anfrage zu einem bestimmten Auftrag der Name des Auftragnehmers mitgeteilt werden, wenn der Anfragende ein begründetes Interesse an der Bekanntgabe aufzeigt und der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden kann.

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§ 23 A

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Zu § 23 VOB/A Prüfung der Angebote 1 Durchsicht und rechnerische Prüfung der Angebote

1.1 Die Durchsicht der Angebote und die rechnerische Prüfung der Angebote hat allein das Bauamt durchzuführen. Diese sind von Bediensteten durchzuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der Durch-führung der Maßnahme befasst sind. Mit der Nachrechnung sollen möglichst mehrere Bedienstete betraut werden.

1.2 Die Angebote sind daraufhin durchzusehen, ob Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass das Wett-bewerbsergebnis verfälscht werden soll, bzw. eine Manipulationsabsicht besteht. Es sollte auch nicht auf die Prüfung von Einzelheiten des Angebots verzichtet werden, wenn der Angebotspreis insge-samt als angemessen anzusehen ist. Auffälligkeiten sind z.B. fehlende, überschriebene, überlackte oder mit Bleistift eingetragene Preise oder Erklärungen und Doppelblätter.

1.3 Zur rechnerischen Prüfung mit DV siehe Richtlinie zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauver-tragswesen - RiDV – ( Teil V – 502 ).

2 Technische und wirtschaftliche Prüfung

2.1 Die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die technische und wirtschaftliche Prüfung durchgeführt wird, müssen innerhalb einer Ausschreibung einheitlich sein.

2.2 Die Prüfung hat sich zunächst darauf zu richten, ob die Angebote - einschließlich vorgesehener Textergänzungen und Bieterangaben - vollständig sind. Außerdem ist zu prüfen, ob die angebotene mit der geforderten Leistung übereinstimmt. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote der Bieter sind daraufhin zu untersuchen, ob sie den Vertragszweck erfüllen. Soweit erforderlich, ist zu prüfen, ob – das vorgesehene Arbeitsverfahren technisch möglich und für eine vertragsgemäße Ausführung

geeignet ist, – die vorgesehenen Maschinen und Geräte dem Arbeitsverfahren entsprechen, – der vorgesehene Maschinen- und Geräteeinsatz für die Ausführung der Leistung in der

vorgeschriebenen Bauzeit ausreicht. Angebote über Leistungen mit von der Leistungsbeschreibung abweichenden Spezifikationen sind daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

3 Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten/Preisabrede

Liegen Feststellungen oder Anhaltspunkte für ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, z.B. für eine Preisabrede, vor, so ist der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unverzüglich zu berichten und in Zweifelsfällen deren Entscheidung darüber einzuholen, ob das Angebot ausge-schieden, die Ausschreibung aufgehoben und ob die Kartellbehörde bzw. Staatsanwaltschaft unter-richtet werden soll.

4 Auseinanderfallen von Einheitspreis und Gesamtbetrag

Bei einem Einheitspreisvertrag ist nur der Einheitspreis die verbindlich vereinbarte Vergütung. Die Angabe des Gesamtbetrags einer Ordnungszahl (Position) dient lediglich dem Zweck, die voraus-sichtlichen Kosten der Teilleistungen anhand der vorgegebenen Mengen zu ermitteln. Der endgültige Gesamtbetrag lässt sich erst aufgrund der tatsächlich ausgeführten Leistungen feststellen. Dement-sprechend legt § 23 Nr. 3 VOB/A für die rechnerische Prüfung fest, dass ein etwa abweichender Ge-samtbetrag entsprechend dem verbindlichen Einheitspreis berichtigt werden muss. Diese Regelung entbindet aber nicht von der Verpflichtung, den Preis gemäß § 25 VOB/A zu werten. Gründe für das Auseinanderfallen von Einheitspreis und Gesamtbetrag sind - erforderlichenfalls ge-mäß § 24 VOB/A - aufzuklären, insbesondere um festzustellen, ob die Abweichung dazu dienen soll-te, das Wettbewerbsergebnis zu verfälschen.

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§ 24 A

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Zu § 24 VOB/A Aufklärung des Angebotsinhalts

Verhandlungen mit Bietern sind nur zulässig, wenn Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, an Einzelheiten des Angebots oder der Angemessenheit der Preise aus-geräumt werden sollen. Diese Verhandlungen dürfen nur der Aufklärung dienen; Änderungen des An-gebots oder der Preise sind - abgesehen von den in § 24 Nr. 3 VOB/A vorgesehenen Ausnahmen - nicht zulässig.

Der Aufklärung dienen auch Erörterungen mit den Bietern über die Angaben in den EFB-Preis - 311 / 312. Bei Zweifeln an deren Schlüssigkeit oder Richtigkeit soll das Bauamt Klärung herbeiführen und nötigenfalls die Berichtigung in den Formblättern verlangen. Diese Berichtigung muß sich im Rahmen der Kalkulation des Bieters halten, sie darf nicht zur Korrektur einer nicht ordnungsgemäßen Preisermittlung führen.

Werden die Formblätter nicht abgegeben, sind diese nachzufordern.

Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot nach § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt zu lassen.

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§ 25 A

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Zu § 25 VOB/A Wertung der Angebote 1 Wertung

1.1 Ablauf der Wertung Bei der Wertung ist nacheinander zu untersuchen, - ob Angebote ausgeschlossen werden müssen (Nr. 1.2), - ob die Bieter geeignet sind (Nr. 1.3), - welche in der Wertung verbliebenen Angebote in die engere Wahl kommen (Nr. 1.5 u. 1.6), - welches das wirtschaftlichste Angebot ist (Nr. 1.7).

1.2 Ausschluß von Angeboten Auszuschließen sind Angebote, - bei denen ein Ausschlußgrund nach § 25 Nr. 1 VOB/A vorliegt, - die nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllen, es sei denn, dass es

sich um zulässige Nebenangebote oder Änderungsvorschläge handelt (siehe Nr. 5.2 der Ange-botsanforderung EVM (B) A - 211 bzw. EVM (L) A - 231 und Nr. 4.1 EVM (B) BwB/E - 212 bzw. EVM (L) BwB) - 232.

Grundsätzlich auszuschließen sind - Angebote die nicht vollständig sind, in denen insbesondere nicht alle geforderten Leistungen an-

geboten werden - Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht und als

solche deutlich gekennzeichnet sind (siehe § 21 A Nr.4 VHB).

1.3 Eignung der Bieter

1.3.1 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei - Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote, - Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur

Angebotsabgabe zu prüfen. Wenn bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe nach der Aufforderung zur Ange-botsabgabe Umstände bekannt geworden sind, die Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters begründen, sind diese bei der Wertung zu berücksichtigen; siehe auch Richtlinie zu § 2 VOB/A. Die Eignung ist bezogen auf die jeweils geforderte Leistung unabhängig von der Höhe des An-gebotspreises zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die nach § 8 Nr. 3 VOB/A geforderten Nachweise heranzuziehen.

1.3.2 F a c h k u n d i g ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leis-tung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen Leistungen wird in der Regel zu fordern sein, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat. L e i s t u n g s f ä h i g ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung not-wendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten läßt. Wegen des Nachweises der Leistungsfähigkeit bei Nachunternehmern siehe Nr. 1.3.3. Z u v e r l ä s s i g ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist, und der aufgrund der Erfüllung früherer Ver-träge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten läßt. Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Bietern, bei denen einer der in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A genann-ten Gründe vorliegt.

1.3.3 Die Eignung des Bieters hängt auch davon ab, in welchem Umfang er Leistungen an Nachun-ternehmer übertragen will. Nach § 4 Nr. 8 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, grundsätzlich selbst auszuführen. Der Bieter ist nach Nr. 6 der Bewerbungsbedingungen - EVM (B) BwB/E - 212 verpflichtet, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigt. Ergibt sich aus den Erklärungen in Nr. 5 des Angebotsschreibens - EVM (B) Ang - 213, dass der Bie-ter Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Nachunternehmer übertragen will, ist zu prü-fen, ob - dadurch die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

des Unternehmers beeinträchtigt wird und - er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für ordnungsgemäße Vertragserfül-

lung, insbesondere für einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet.

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§ 25 A

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1.4 Wertung der Angebote Alle in der Wertung verbliebenen Angebote (siehe Nr. 1.1) sind gründlich zu prüfen.

1.5 Wertungsgrundsätze

1.5.1 Die Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Preis angemessen ist, also eine einwandfreie Ausfüh-rung einschließlich Haftung für Mängelansprüche gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A erwarten läßt und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel sicherstellt. Vergabefremde, nicht leistungsbezogene Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden.

1.5.2 Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis, der eine wirtschaftliche und sparsame Ver-wendung der Mittel vereiteln würde, darf der Zuschlag nicht erteilt werden (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Wenn Ausschreibungen nur Angebote mit unangemessen hohen Preisen erbringen, ist die Kosten-ermittlung auf ihre vertretbare Richtigkeit zu überprüfen. Wird sie im Wesentlichen bestätigt, sind diese Ausschreibungen nach § 26 Nr. 1a) VOB/A aufzuheben; wegen der Aufhebung siehe § 26 A VHB.

1.5.3 Liegen im Vergleich zur Kostenschätzung nur Angebote mit unerwartet hohen, aber nicht unange-messen hohen Preisen vor, ist die Kostenschätzung ebenfalls auf ihre vertretbare Richtigkeit zu ü-berprüfen. Wird sie im Wesentlichen bestätigt, sind diese Ausschreibungen nach § 26 Nr. 1c) VOB/A aufzuheben; wegen der Aufhebung siehe § 26 A VHB. Die Begründung der "sonstigen schwerwie-genden Gründe" liegt dann ausnahmsweise in den nicht in der Höhe der Angebotsendpreise vorhan-denen Haushaltsmittel, so dass das Vorhaben im Ergebnis wegen erheblicher Finanzierungslücken ganz aufgegeben werden muss.

1.5.4 Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Zweifel an der Angemessenheit ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen - eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen oder - erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen. Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 v.H. oder mehr anzunehmen. Zur Aufklärung der Frage, ob es sich um ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis han-delt, sind zumindest die EFB-Preis - 311 / 312 zu fordern. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf nur dann ausgeschieden werden, wenn zuvor vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist.

Wenn Ausschreibungen nur Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen erbringen, gilt 1.5.2 ent-sprechend; es ist dann über eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1a) oder nach § 26 Nr. 1c) VOB/A zu be-finden.

1.6 Wertungsmaßstäbe

1.6.1 Bei der Wertung ist zu untersuchen, ob das Angebot - in sich schlüssig ist, also im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise zueinander eine

ordnungsgemäße Kalkulation erkennen läßt; dabei ist zu berücksichtigen, dass Einzel- und Ge-meinkosten nicht bei allen Betrieben gleich abgegrenzt werden,

- wesentlich von den anderen in die engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht, dabei sind etwaige Kostenunterschiede infolge der von den Bietern gewählten unterschiedlichen Arbeitsver-fahren und Ausführungsarten sowie die sich daraus ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostengruppen (arbeits- und geräteintensive Ausführung, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder reine Baustellenfertigung usw.) zu berücksichtigen.

1.6.2 Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme zu beurteilen. Sind jedoch die Preise für einzelne Teilleis-tungen erkennbar unangemessen, so kann dies Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung be-gründen. Dies macht eine Aufklärung nach § 24 VOB/A und eine Prüfung auch der Einzelansätze notwendig (siehe 1.6.4).

1.6.3 Bedarfspositionen sind unter der Voraussetzung von § 9 A Nr. 4.1 VHB im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Angebotssumme grundsätzlich zu werten.

1.6.4 Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Angebotspreisen sind die vorliegenden EFB-Preis - 311 / 312 gesondert auszuwerten, dabei sind die Einzelansätze zu vergleichen und unter folgenden Ge-sichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen, die L o h n k o s t e n darauf, ob - der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderli-

chen Ansätzen entsprechen; - der M i t t e l l o h n sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten sich im

Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten,

die S t o f f k o s t e n darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen,

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§ 25 A

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die B a u s t e l l e n g e m e i n k o s t e n darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z.B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendun-gen enthalten sind.

Ein Angebot, das diese Anforderungen nicht erfüllt, begründet die Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Bieter nachweist, dass er aus objektbezogenen, sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, beispielsweise deswegen, weil er rationellere Fertigungsverfahren anwendet oder über günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät bereits auf oder in der Nähe der Baustelle befindet.

1.6.5 Die Prüfung der Einzelansätze hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten. Niedrige Ansätze begründen aber hier nicht ohne weiteres die Vermutung eines zu geringen Preises im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A, weil der Bieter Anlaß haben kann, auf die Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zu-grunde liegen. Bei Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist keine weitere Aufklärung erforderlich.

1.7 Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots und Vergabeentscheidung Unterscheiden sich Angebote z. B. hinsichtlich Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, sind diese Unterschiede bei Beurteilung des Angebo-tes zu berücksichtigen. Der Zuschlag ist auf das Angebot mit dem annehmbarsten Verhältnis zwi-schen Preis und Leistung zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich und deren Preise angemessen, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Der Auftraggeber hat die Vergabevorschläge zu prüfen und die Entscheidung über das wirtschaft-lichste Angebot zu treffen; dies ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.

1.8 Hilfsmittel für die Wertung

1.8.1 Für die Beurteilung sind heranzuziehen - Erfahrungswerte aus anderen Vergaben, - die Auswertung des Preisspiegels, - die Auswertung der EFB-Preis - 311 / 312 sowie - im Bedarfsfalle die Preisermittlung oder andere Auskünfte des Bieters im Rahmen des § 24

VOB/A.

1.8.2 Die Angebote sind in den Preisspiegel in der Reihenfolge aufzunehmen, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotssummen ergibt. Dabei genügt es in der Regel, die voraussichtlich in die engere Wahl kommenden Angebote sowie einige unmittelbar darüber und darunter liegende Ange-bote darzustellen.

1.8.3 Die EFB-Preis - 311 / 312 sind wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Angebots (EFB-Preis 1 - 311), wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2 - 312) und der Angemessenheit des Preises. Außer-dem können sie Aufschluss über die Preisermittlungsgrundlagen bei Preisvereinbarungen nach § 2 Nr. 3, 5 und 6 VOB/B bieten.

Das Bauamt hat daher zu prüfen, ob sich die Angaben in den EFB-Preis - 311 / 312 mit dem Ange-bot decken. Die Formblätter werden nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die Preise, nicht aber die Art ihres Zustandekommens und insbesondere nicht die einzelnen Preisbestandteile verein-bart werden. Die Kostenansätze z.B. für Eigenleistung und Nachunternehmerleistungen, Verrechnungslohn, Ge-samtstundenzahl und Zuschläge sind bei den Angeboten der engeren Wahl einander gegenüberzu-stellen.

2 Nebenangebote und Änderungsvorschläge

Bei der wirtschaftlichen Beurteilung zugelassener Nebenangebote und Änderungsvorschläge (siehe § 21 A Nr. 4 VHB) sind neben der Prüfung der Angemessenheit der Preise auch die Vorteile zu be-rücksichtigen, welche die vom Bieter vorgeschlagene andere Ausführung oder andere Ausführungs-fristen und die sich daraus ergebende mögliche frühere oder spätere Benutzbarkeit von Teilen der Bauleistung usw. bieten können.

3 Sonderregelungen

3.1 Angebot „Lohngleitklausel“ (siehe § 15 A Nr. 2 VHB der Richtlinie zu)

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§ 25 A

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3.1.1 Wird eine Lohngleitklausel nach EFB-LGl - 316 angeboten, sind die wirtschaftlichen Vorteile gegen-über den Hauptangeboten mit festen Preisen zu berücksichtigen. Um beurteilen zu können, wie sich der Änderungssatz auswirkt, ist unter Berücksichtigung der vor-aussichtlich während der Laufzeit des Vertrages zu erwartenden Lohnerhöhungen die Summe der Lohnmehrkosten zu ermitteln und der Angebotssumme zuzuschlagen. Die so ermittelte Wertungssumme bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel ist der Angebotssumme bei Vereinbarung fester Preise gegenüberzustellen.

3.1.2 Auf ein Angebot mit einem zu hohen Änderungssatz darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der angebotene Änderungssatz von den Erfahrungswerten der Bauver-waltung erheblich abweicht und eine Prüfung ergibt, dass in dem Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Preisanteile enthalten sind. Unter diesen Umständen ist immer einem Angebot mit festen Preisen ohne Lohngleitklausel der Vor-zug zu geben. Der im Angebot Lohngleitklausel (EFB-LGl - 316) angebotene Änderungssatz ist nur dann wirksam vereinbart, wenn dieser ausschließlich die durch Lohnerhöhungen entstehenden Mehrkosten zum Inhalt hat.

3.2 Nicht zu berücksichtigende Angaben der Bieter

Angaben der Bieter über die Verminderung des Angebotspreises bei Verzicht auf Sicherheiten und Angaben, ob der Bieter zum Datenträgeraustausch bereit und in der Lage ist, dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden.

3.3 Preisnachlässe

3.3.1 Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu berücksich-tigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

3.3.2 Preisnachlässe mit Bedingungen, die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten wer-den (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen.

3.3.3 Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben aber rechtsverbindlicher Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Ver-tragsinhalt (siehe auch § 16 B Nr. 5 VHB).

3.4 Bevorzugte Bewerber Sofern das Angebot eines bevorzugten Bewerbers ebenso annehmbar ist wie das eines anderen Bieters oder höchstens um die in den Richtlinien Teil IV – 404 angegebenen Sätze über dem an-nehmbarsten Angebot liegt, soll dem bevorzugten Bewerber der Zuschlag erteilt werden. Wird der bevorzugte Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei Baumaß-nahmen der ausländischen Streitkräfte siehe § 8 A Nr. 4 VHB.

3.5 Wartungs- oder instandhaltungsbedürftige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

3.5.1 Wenn gemäß § 10 A Nr. 12 VHB mit dem Angebot für die Herstellung einer wartungs- oder instand-haltungsbedürftigen Anlage auch ein Angebot für die Wartung / Instandhaltung eingeholt worden ist, sind die Preise beider Leistungen in die Wertung einzubeziehen.

3.5.2 Bei der Wertung der Angebote unter Einbeziehung von Wartungs- / Instandhaltungsverträgen, die die für den Anlagenbetrieb zuständige Stelle bis 5 Jahre abschließen will (siehe § 10 A Nr. 12 VHB), sind die Wartungs- / Instandhaltungskosten für diese Dauer - ohne Anwendung der Preisgleitklausel – zugrunde zu legen.

3.5.3 Sollen Verträge für eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren geschlossen werden, sind die Wartungs- / Instandhaltungskosten für die Vertragsdauer, längstens für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage, jedoch unter Berücksichtigung des Rentenbarwertfaktors entsprechend der Vervielfältiger -Tabelle - Anlage zu § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrs-werte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6.12.1988 (BGBl I S. 2209 ff, ge-ändert 18.8.1997 BGBl S.2110) - anzusetzen.

3.5.4 Nach Erteilung des Auftrages für die Erstellung der Anlage übersendet das Bauamt der für den Anla-genbetrieb zuständigen Stelle das in Betracht kommende Angebot zum Abschluss des Wartungs- / Instandhaltungsvertrages.

3.5.5 Sind die Preise für die Wartung / Instandhaltung unangemessen hoch, ist es aber aus technischen Gründen unzweckmäßig oder nicht möglich, die Leistung einem anderen Unternehmer zu übertra-gen, ist nach Nr. 1.5.2 zu verfahren. Ist eine Trennung von Herstellung und Wartung / Instandhaltung möglich, ist nur das Angebot zur Herstellung der Anlage zu werten. Dem Bieter und der für den Anlagenbetrieb zuständigen Stelle ist dann mitzuteilen, dass das Angebot für die Wartung / Instandhaltung nicht annehmbar ist.

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§ 25 A

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3.6 Umsatzsteuer Der am Schluß des Angebotes eingetragene Steuersatz für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist ggf. auf den bei Ablauf der Angebotsfrist geltenden Steuersatz zu ändern (siehe Nr. 3.4 (EVM (B) BwB/E - 212) und der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag entsprechend zu berechnen.

4 Preisrecht, preisrechtliche Zulässigkeit

4.1 Der Geltungsbereich der einschlägigen Preisvorschrift (VO PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 in der jeweils gültigen Fassung) deckt sich nicht in allen Fällen mit den Anwendungsbereichen der VOL bzw. VOB. So unterliegen Montagearbeiten (einschließlich der Installationsarbeiten) der Elektroin-dustrie und des Maschinenbaues der VO PR 30/53; dies gilt auch dann, wenn bei der Vergabe die-ser Arbeiten nach der VOB verfahren wird.

4.2 Wird die Lieferung von Baustoffen und Bauteilen entgegen § 4 Nr. 1 VOB/A selbständig vergeben, so gilt die VO PR Nr. 30/53.

4.3 Preise von Leistungen des Maschinenbaues und der Elektroindustrie, auch die, die unter Wett-bewerbsbedingungen vergeben werden, unterliegen der VO PR Nr. 30/53. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die angebotenen Preise den nach § 6 der VO PR Nr. 30/53 zuläs-sigen Preis überschreiten, ist die Preisüberwachungsstelle rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zu beteiligen.

4.4 Zu einem von der zuständigen Preisprüfungsbehörde als preisrechtlich unzulässig festgestellten Preis darf nicht vergeben werden.

4.5 Wegen Preisabreden siehe § 23 A Nr. 3 VHB. 5 Irrtum

5.1 Die Erklärung eines Bieters, er habe sich in seinem Angebot geirrt, ist als Anfechtung des Angebots wegen Irrtum zu werten. Ob eine solche Anfechtung wirksam ist, richtet sich nach § 119 BGB. In die-sen Fällen ist die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unverzüglich zu unterrichten.

5.2 Entscheidet die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz, dass eine Anfechtung wegen Irr-tums wirksam ist, muß das Angebot ausgeschieden werden. Eine Änderung des angeblich irrig er-mittelten Preises ist nicht zulässig.

6 Begründung

Die Vergabeentscheidung ist zu begründen, siehe § 30 VOB/A. 7 Zuständigkeit

Wegen der Unterrichtung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz vgl. Zuständigkeiten Nr. 4.3.

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§ 25a A

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Zu § 25a VOB/A Wertung der Angebote

- frei -

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§ 26 A

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Zu § 26 VOB/A Aufhebung der Ausschreibung

1.1 Bei der Prüfung, ob eine Ausschreibung aus einem schwerwiegenden Grund aufgehoben werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur solche Gründe, die erst nach Einleitung des Verga-beverfahrens auftreten und nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen zur Aufhebung ohne die Gefahr einer Schadensersatzpflicht.

Zur Aufhebung wegen unangemessen hoher Preise siehe § 25 A Nr. 1.5.2 VHB.

1.2 Die Aufhebung der Ausschreibung bei Angeboten über 50 000 Euro bedarf der vorherigen Zustim-mung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (vgl. Zuständigkeiten Nr.2).

1.3 Für die Unterrichtung der Bieter und Bewerber ist das Einheitliche Formblatt EFB (B/Z) Aufh - 308 zu verwenden. Die schwerwiegenden Gründe (§ 26 Nr. 1 c VOB/A) müssen konkret angegeben werden.

1.4 Endet ein förmliches Vergabeverfahren nicht durch die Erteilung eines Auftrags, ist es ausdrücklich aufzuheben.

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Erg § 26 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 26 VOB/A

Aufhebung der Ausschreibung

Gesamt

Zu Nr. 1.2 Aufhebung der Ausschreibung Die Aufhebung der Ausschreibung bei Angeboten über 500 000 Euro bedarf der vorherigen Zustim-mung der vorgesetzten Dienststelle.

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§ 26a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 26a VOB/A Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens, Ende des Vergabeverfahrens 1 Für die Unterrichtung der Bewerber bzw. Bieter über die Aufhebung eines Offenen Verfahrens,

Nichtoffenen Verfahrens oder die Einstellung eines Verhandlungsverfahrens nach vorangegangener Vergabebekanntmachung ist das Einheitliche Formblatt EFB (B/Z) Aufh - 308 zu verwenden. Die Aufhebung/Einstellung eines Verfahrens ist – bei allen Verfahrensarten den Bietern und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG – bei Nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung auf

Verlangen den Bewerbern

unverzüglich mitzuteilen. 2 Wenn nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder eines Nichtoffenen Verfahrens beabsichtigt

ist, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen, ist § 3a A VHB zu beachten.

3 Ist in einem Beschwerdeverfahren der öffentliche Auftraggeber mit seinem Antrag auf Vorabentschei-dung über den Zuschlag nach § 121 GWB unterlegen, gilt gem. § 122 GWB das Vergabeverfahren nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung als beendet, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Vergabeverfahren darf nicht fort-geführt werden. Dem Amt für amtliche Veröffentlichung der EG ist die Beendigung des Vergabe-verfahrens mit dem Einheitlichen Formblatt EFB (B/L) Aufh EG - 309 mitzuteilen.

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§ 27 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 27 VOB/A Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote 1 Die Bieter,

– deren Angebote nach § 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen worden sind bzw. – nicht nach § 25 Nr.3 VOB/A in die engere Wahl kommen, sowie die übrigen Bieter sind gem. § 27 Nr.1 VOB/A sobald wie möglich mit dem Einheitlichen Formblatt EFB (B/Z) Abs 1 - 301 zu verständigen.

2 Den nichtberücksichtigten Bietern sind gem. § 27 Nr.2 VOB/A auf Verlangen die Gründe der

Nichtberücksichtigung ihrer Angebote mit dem Einheitlichen Formblatt EFB (B/Z) Abs 2 - 302 mitzuteilen. Den nichtberücksichtigten Bewerbern sind gem. § 27 Nr.2 VOB/A auf Verlangen die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung mit dem Einheitlichen Formblatt EFB (B/Z) Abs 3 - 303 mitzuteilen.

3 Den erfolglosen Bietern sind gem. § 27 Nr.1 und Nr.2 VOL/A auf Verlangen die Gründe für die

Ablehnung ihrer Angebote, die Anzahl der eingegangenen Angebote und der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 VOL/A geprüften Angebote mit dem Einheitlichen Formblatt EFB (L) Abs 4 - 304 bekannt zu geben. Als Auftragskriterien sind nur diejenigen Kriterien anzukreuzen, die bereits in der Bekannt-machung oder der Angebotsanforderung angegeben und zugleich für die Nichtberücksichtigung des betreffenden Angebots bei der Prüfung und Wertung maßgebend waren.

In den Fällen des § 27 Nr.3 VOL/A ist das Einheitliche Formblatt EFB (L) Abs 5 - 305 zu verwenden.

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Erg § 27 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 27 VOB/A

Nichtberücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Land Aufbewahrungszeiten

Sechs Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme beendet worden ist, sind aufzubewahren • Nebenangebote der engeren Wahl • Angebote, deren gewertete Endsumme das Zuschlagsangebot unterschreitet, und die nächsten vier

über diesem liegenden Angebote, falls ein Preisspiegel und Aufzeichnungen über die Prüfung und Wertung der Angebote, deren Richtigkeit durch einen Unterschriftsberechtigten bestätigt ist, für eine Rechnungsprüfung nicht vorliegen.

Die übrigen Angebote können nach Ablauf des auf die Eröffnung folgenden Jahres ausgesondert und vernichtet werden (vgl. Anlage 2 zu VV.Art. 71 BayHO).

Bund Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen Wegen der Behandlung unberücksichtigt gebliebener Angebote vgl. RBBau K10 Nr. 3.8.

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§ 27a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 27a VOB/A Nicht berücksichtigte Bewerbungen 1 Bei Baumaßnahmen, deren geschätzter Gesamtauftragswert über dem Schwellenwert liegt, ist in

jedem EG-Vergabeverfahren allen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, spätestens 14 Kalendertage vor der Auftragserteilung

– der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und – der Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung mit dem Einheitlichen Formblatt EFB Info/Abs-EG - 306 mitzuteilen ( §13 VgV ).

Das Einheitliche Formblatt EFB Info/Abs-EG - 306 ist an alle nichtberücksichtigten Bieter am gleichen Tag zu versenden. Der Tag der Absendung ist im Vergabevermerk festzuhalten (vgl. EFB Verg 6 - 351.6). Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information.

2 Der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, ist über den Stand des Vergabeverfahrens gleichzeitig mit dem Einheitlichen Formblatt EFB Info-EG - 307 zu informieren.

3 Wird von der ursprünglich beabsichtigten Vergabeentscheidung abgewichen, die der Mitteilung mit

EFB Info/Abs-EG - 306 zugrunde lag, sind die Bieter erneut mit dem EFB Info/Abs-EG - 306 unter Einhaltung der Frist nach § 13 VgV zu unterrichten, bevor ein Zuschlag erteilt werden darf.

4 Der Mitteillungspflicht gem. § 27a Nr.1 VOB/A / § 27a Nr.1 VOL/A kommt im Hinblick auf eine

erfolgte Information nach § 13 VgV keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Wird eine Information nach § 27a Nr.1 VOB/A / § 27a Nr.1 VOL/A verlangt, ist die Anfrage schriftlich unter Hinweis auf die bereits mit Einheitlichen Formblatt EFB Info/Abs-EG - 306 erfolgte Mitteilung formlos zu beantworten. Wenn nichtberücksichtigte Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind diesen die Merkmale und Vorteile des Angebotes des Bieters, auf das der Zuschlag erfolgt ist, zusätzlich mitzuteilen.

5 Den nichtberücksichtigten Bewerbern sind gem. § 27a Nr.1 Satz 1 VOB/A / § 27a Nr.1 VOL/A auf

Verlangen die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung mit dem Einheitlichen Formblatt EFB (B/Z) Abs 3 - 303 mitzuteilen.

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§ 28 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 28 VOB/A Erteilung des Zuschlags 1 Annahme des Angebots

1.1 Die Annahme des Angebots durch die Vergabestelle ist auf die ausgeschriebene auszuführende Leistung zu beschränken. Die Vergabestelle darf keinen Zuschlag auf Angebote zur Wartung wartungsbedürftiger betriebstechnischer und Anlagen der techn. Gebäudeausrüstung erteilen (sie-he § 10 A Nr. 12 VHB und § 25 A Nr. 3.5 VHB) Durch die Zuschlagserteilung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das Angebot des Bieters in al-len Teilen unverändert innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist angenommen wird.

1.2 Eine verspätete Zuschlagserteilung oder eine Zuschlagserteilung mit Änderungen auch nur einzel-ner Teile des Angebots (z.B. der Ausführungsfristen oder einzelner Leistungen) gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots des Bieters und zugleich als neues Angebot des Auftrag-gebers. Ein Vertrag kommt in diesem Falle nur dann zustande, wenn der Bieter dieses Angebot des Auftraggebers annimmt. Dies kann auch stillschweigend beispielsweise durch Aufnahme der Arbei-ten geschehen.

1.3 Um die sich aus einer verspäteten Zuschlagserteilung oder einer Zuschlagserteilung mit Änderun-gen ergebenden nachteiligen Folgen – Ende der Bindung des Bieters an sein ursprüngliches An-gebot – für den Auftraggeber abzuwenden, ist es erforderlich, dass über unumgänglich notwendige Änderungen vor Zuschlagserteilung mit dem Bieter Einigung erzielt und sichergestellt wird, dass die Vereinbarung über die Änderung zum Bestandteil des Angebots gemacht wird.

Keine Änderungen des Angebots sind:

- die in Nr. 1.4 der Besonderen Vertragsbedingungen – EVM (B) BVB – 214 vorbehaltene da-tumsmäßige Festlegung von Ausführungsfristen oder

- die Bestimmungen des Leistungsumfanges durch Angabe bereits im Leistungsverzeichnis vor-gesehener Wahl- oder Bedarfspositionen im Auftragsschreiben.

1.4 Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt werden kann, so ist mit den für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Bietern über eine angemes-sene Verlängerung der Zuschlagsfrist zu verhandeln. Die Vereinbarung über die Verlängerung ist schriftlich festzulegen.

Wird wegen der Verlängerung der Zuschlagsfrist eine Änderung der Ausführungsfrist erforderlich, ist die Vereinbarung nach Nr. 1.3 rechtzeitig vor Auftragserteilung zu treffen.

2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen

2.1 Die Entscheidung über die Ausführung von in Wahlpositionen beschriebenen Leistungen ist in der Regel bei der Auftragserteilung zu treffen. Kann die Entscheidung erst nach Auftragserteilung ge-troffen werden, ist dem Auftragnehmer so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen, welche Leistun-gen ausgeführt werden sollen. Der für die Haushaltsüberwachungsliste Verantwortliche ist schrift-lich zu unterrichten.

2.2 Die Entscheidung über die Ausführung von in Bedarfspositionen beschriebenen Leistungen erfolgt nach der Auftragserteilung. Beträge aus Bedarfspositionen sind in die Auftragssumme grundsätzlich nicht einzubeziehen. Hier-über ist ein gesonderter Abrufauftrag zu erteilen.

3 Form der Zuschlagserteilung

3.1 Der Zuschlag ist schriftlich mit dem Einheitlichen Verdingungsmuster Auftragsschreiben – EVM (B/L) Atr – 201 zu erteilen.

3.2 Wenn das Auftragsschreiben nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der – ggf. nach Nr. 1.4 zu verlän-gernden – Zuschlagsfrist beim Bieter eingehen wird und das Angebot in allen Teilen unverändert angenommen wird, kann der Zuschlag zunächst mündlich oder fernmündlich erteilt werden; er ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

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Erg § 28 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 28 VOB/A

Erteilung des Zuschlags

Land Zu Nr.3

Form der Zuschlagserteilung Das Beiblatt zum Auftragsschreiben EVM (B/Z/L) Atr Bbl - 202 ist bei Landesbaumaßnahmen nicht zu verwenden.

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§ 28a A

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Zu § 28a VOB/A Bekanntmachung der Auftragserteilung 1 Voraussetzung für die Zuschlagserteilung in EG-Vergabeverfahren

Vor der Zuschlagserteilung in EG-Vergabeverfahren ist der Informationspflicht nach § 13 VgV zu genügen (siehe § 27a A Nr. 1 VHB). Ohne dass die vorgeschriebene Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig (§ 13 Satz 3 VgV).

2 Bekanntmachung der Auftragserteilung

Für die Bekanntmachung der Auftragserteilung und ihre Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens 48 Kalendertage nach der Auftragserteilung ist das Einheitliche Formblatt EFB-Bek - 344 zu verwenden. Hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachung ist entsprechend § 17a A Nr.2 VHB zu verfahren.

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§ 29 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 29 VOB/A Vertragsurkunde

- frei -

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§ 30 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 30 VOB/A Vergabevermerk 1 Vergabevermerk

Um sicherzustellen, dass der Vergabevermerk alle nach § 30 VOB/A erforderlichen Angaben enthält, werden folgende Einheitliche Formblätter zur Anwendung empfohlen:

- EFB-Verg 1 - 7 - 351.1 - 7

- EFB-Firm 1 - 4 - 352 - 355.

Die Verwendung der Formblätter gewährleistet eine vollständige und ordnungsgemäße Bearbeitung.

Der Vergabevermerk ist wesentlicher Bestandteil der Akten, die das Vergabeverfahren dokumentie-ren (Vergabeakten) und von besonderer Bedeutung für evtl. Nachprüfungen durch Vergabekammern oder für die Übermittlung von Angaben nach § 33a VOB/A an die EG-Kommission sind. Er ist daher mit besonderer Sorgfalt zu erstellen.

2 Vergabestatistik

Die Mittelinstanzen haben für ihren Bereich die Daten für die Vergabestatistik der Finanzbauverwal-tungen jährlich zum 1.3. des Folgejahres mit dem Formblatt 501.2 zu erstellen und auf dem Dienst-weg dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin, vorzulegen.

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Erg § 30 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 30 VOB/A

Vergabevermerk

Zu Nr. 2

Vergabestatistik

Gesamt Auf die Regelungen zur Gemeinsamen Vergabestatistik der Staatsbauverwaltung (vgl. MRdS vom 08.08.2001 IIZ5/IIA1-40092.0-002/95) wird hingewiesen (siehe 5001).

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§ 30a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 30a VOB/A Melde- und Berichtspflichten - frei -

Anmerkung: Richtlinie zurückgestellt, bis Fragen der EG-Statistik geklärt sind.

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§ 31 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 31 VOB/A Nachprüfungsstellen

In der Bekanntmachung nach § 17 VOB/A und in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EVM (B/L) A - 211 / 231 ist die im jeweiligen Falle zuständige Nachprüfungsstelle mit Anschrift zu benennen. Für die Fachaufsicht zuständig ist die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

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§ 31a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 31a VOB/A Nachprüfungsbehörden 1 Bekanntmachung

In der Bekanntmachung nach § 17a VOB/A und in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EVM (B/L) A - 211 / 231 bzw. EVM (B/L) A EG - 211 EG / 231 EG sind die im jeweiligen Falle zu-ständigen Nachprüfungsbehörden zu benennen:

- Vergabekammer und

- Vergabeprüfstelle, - soweit eingerichtet -,

gemäß § 17 VgV.

Unbeschadet davon verbleiben die Prüfungsmöglichkeiten der im jeweiligen Falle zuständigen Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A, § 102 GWB).

Die Vergabekammer ist bei allen Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsver-fahren zu benennen. Die Benennung hat auch bei Öffentlichen Ausschreibungen, Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Bauaufträgen zu erfolgen, bei denen nach § 1a Nr. 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich, die a-Paragraphen des Abschnittes 2 der VOB/A nicht angewendet werden müssen (sogenanntes 20 v.H.- Kontingent).

Zuständig ist die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn.

2 Nachprüfungsverfahren nach GWB

2.1 Die Vergabestelle hat jede eingegangene Rüge oder Beanstandung zu registrieren, unverzüglich, sorgfältig zu prüfen und in begründeten Fällen abzuhelfen. Kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, ist die TAM unverzüglich zu unterrichten.

Im Falle des Eingangs eines Nachprüfungsantrages mit Aktenanforderung durch die Vergabekam-mer (§110 Abs.2 GWB) hat die Vergabestelle der Vergabekammer die vollständigen Vergabeakten sofort zu übergeben und gleichzeitig die TAM zu unterrichten (vgl. Zuständigkeiten Nr. 4.3).

2.2 Nach Zustellung des Nachprüfungsantrages an die zuständige Vergabestelle darf diese den Zu-schlag nicht mehr erteilen, da der Nachprüfungsantrag aufschiebende Wirkung hat (Suspensivef-fekt).

2.3 Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob der Antragsteller den gerügten Verstoß im Verfahren erkannt und unverzüglich gerügt hat bzw. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekannt-machung erkennbar waren, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gerügt hat.

2.4 Mit den betroffenen Bietern ist vor Ablauf der Bindefrist eine Verlängerung der Frist zu vereinbaren.

2.5 Alle weiteren Verfahrensschritte der Vergabestelle sind mit der TAM abzustimmen.

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Erg § 31a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 31a VOB/A Nachprüfungsbehörden

Gesamt Vergabeprüfstellen (gemäß § 103 GWB) In der Bekanntmachung zur Bayerischen Nachprüfverordnung sind für Baumaßnahmen des Landes keine Vergabeprüfstellen gem. § 103 GWB vorgesehen. Aufgrund der Festlegungen des BMVBW in dem beigefügten Erlaß werden daher in Bayern auch für die Baumaßnahmen des Bundes im Zuständig-keitsbereich der Finanzbauverwaltungen keine solchen Vergabeprüfstellen eingerichtet. Die Prüfungs-möglichkeiten der Oberfinanzdirektionen aufgrund der allgemeinen Fach- und Rechtsaufsicht bleiben davon unberührt.

Land Vergabekammern (gemäß § 104 GWB) In der Bayerischen Nachprüfverordnung (GVBl vom 02.01.1999 S.2) sind für Baumaßnahmen des Lan-des folgende Vergabekammern festgelegt: − Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, für die Regierungsbezirke Ober-

bayern, Niederbayern und Schwaben − Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, für die Regierungsbezirke Mittel-

franken, Unterfranken, Oberfranken und Oberpfalz

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§ 32 A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 32 VOB/A Baukonzessionen

- frei -

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§ 32a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 32a VOB/A Baukonzessionen

- frei -

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§ 33a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 33a VOB/A Melde- und Berichtspflichten 1 Die EG-Kommission kann verlangen, dass ihr die in § 33a VOB/A genannten Angaben aus dem

Vergabevermerk übermittelt werden.

Den Anforderungen an Vollständigkeit der Informationen kann Rechnung getragen werden, wenn der gesamte gem. § 30 A VHB erstellte Vergabevermerk an die EG-Kommission übermittelt wird.

2 Die Mittelinstanzen haben für ihren Bereich die Daten für die jährlich zum 1.3. des Folgejahres fällige

EG-Statistik nach den Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftrags-wesen (Common Procurement Vocabulary – CPV) aufgegliedert, mit den Formblättern 501.EG 1 -501.EG 6 und 501.EG 8 - 501.EG 10 zu erstellen und auf dem Dienstweg dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin, vorzulegen.

Das CPV wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger bekanntgege-ben. Das CPV kann außerdem im Internet unter der Adresse http://simap.eu.int eingesehen werden.

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Erg § 33a A

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 33 VOB/A

Melde- und Berichtspflichten

Zu Nr. 2 EG-Vergabestatistik

Land Die Mittelinstanzen haben für ihren Bereich die Daten für die jährlich zum 1.3. des Folgejahres fällige EG-Statistik nach den Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary – CPV) aufgegliedert, mit den Formblättern 501.EG 1 - 501.EG 6 zu erstellen und der Obersten Baubehörde vorzulegen.

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§ 1 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung 1 Begriffe

1.1 Mit dem Begriff „Leistung” bzw. „vertragliche Leistung” wird die gesamte nach dem Vertrag vom Auf-tragnehmer zu erbringende Leistung bezeichnet.

1.2 Die Begriffe „eine Leistung“ oder „Leistungen“ werden verwendet, um Teile der (vertraglichen Ge-samt-) Leistung sowie zusätzlich vereinbarte Leistungen zu bezeichnen.

1.3 „Teilleistung” ist ein solcher Teil der Leistung, der unter einer Ordnungszahl (Position) des Leistungs-verzeichnisses beschrieben ist.

2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen

Bei der Entscheidung über die Wahl- und Bedarfspositionen ist § 28 A Nr. 2 VHB zu beachten.

3 Leistungspflicht des Auftragnehmers

3.1 § 1 Nr.4 VOB/B regelt, inwieweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, Leistungen zu übernehmen, die in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen waren.

3.2 Soweit der Auftragnehmer Leistungen nach § 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B zu erbringen hat, ist der Vertrag durch eine Nachtragsvereinbarung – Formblatt EFB-Nach - 321 – zu ergänzen. Vgl. § 2 B Nr. 3 VHB.

3.3 Leistungen, die nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind, deren Ausführung durch den Auftragnehmer aber zweckmäßig ist (§ 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B), dürfen freihändig nur dann an den Auf-tragnehmer vergeben werden (Anschlussauftrag), wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOB/A er-füllt sind.

4 Änderung des Bauentwurfs

Wegen der Zulässigkeit von Abweichungen von der Haushaltsunterlage – Bau – und der hierfür erfor-derlichen Genehmigung vgl. Abschnitt E 3.2.7 und E 3.2.8 RBBau.

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Erg § 1 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 1 VOB/B

Art und Umfang der Leistungen

Zu Nr. 4 Änderung des Bauentwurfes

Land Wegen der Zulässigkeit von Abweichungen von der Haushaltsunterlage-Bau und der hierfür erforderli-chen Genehmigungen vgl. Abschnitt E 3.1.4 und 3.1.5 RLBau.

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§ 2 B

Ausgabe 2002 1 von 2

Zu § 2 VOB/B Vergütung 1 Über- und Unterschreitung der Mengenansätze (§ 2 Nr.3 VOB/B)

1.1 § 2 Nr.3 VOB/B ist anzuwenden, wenn sich nur die Menge einer im Einheitspreisvertrag vorgesehe-nen Teilleistung ändert, die Teilleistung jedoch sonst dieselbe bleibt.

1.2 Bei der Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Nr. 3 VOB/B ist von den Grundlagen der Ermitt-lung des bisherigen Einheitspreises für die Teilleistung auszugehen.

1.3 Bei Überschreitung der Mengenansätze einer Teilleistung sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch diese Mengenänderung verursacht worden sind.

Sobald erkennbar wird, dass der Mengenansatz der unter einem Einheitspreis erfassten Teilleistung um mehr als 10 v.H. überschritten wird, ist unverzüglich zu prüfen, ob die Vereinbarung eines niedri-geren Preises verlangt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Mengenänderung sowohl auf die Einzelkosten als auch auf die Gesamtkosten auswirken kann. Das Ergebnis der Prü-fung ist schriftlich festzuhalten.

Ein vereinbarter neuer Preis gilt nur für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Men-genansatzes.

2 Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr.5 VOB/B)

2.1 Wegen des Nachweises der Mehr- oder Minderkosten vgl. Nr. 1.3 dieser Richtlinie.

2.2 Anordnungen, die der Auftraggeber zum Zwecke der vertragsgemäßen Ausführung nach § 4 VOB/B trifft, sind keine „anderen Anordnungen“ im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B.

3 Verfahren bei Preisänderungen nach § 2 Nr.3, 5, 6 VOB/B

3.1 Bei Änderungen der vorgesehenen Leistung oder bei zusätzlichen Leistungen ist rechtzeitig – in Fällen der Nr. 5 und 6 vor der Ausführung – ein schriftliches Nachtragsangebot einzuholen. Das Bauamt hat den Auftragnehmer bei der Einholung der Nachtragsangebote darauf hinzuweisen, dass alle Bedingungen des Hauptauftrages einschließlich der Nachlässe gelten. Das Bauamt hat zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Es hat vom Auftragnehmer die zur Ermittlung des neuen Preises erforderlichen Unterlagen nach Nr. 3 der EVM (B) ZVB/E - 215 und ggf. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

3.2 Das Bauamt hat Art und Umfang von Leistungsänderungen bzw. die Notwendigkeit zusätzlicher Leis-tungen sowie die Ermittlung des neuen Preises schriftlich zu begründen. Der Vermerk ist den Ab-rechnungsunterlagen beizufügen.

3.3 Für die Vereinbarung ist das Formblatt EFB-Nach - 321 zu verwenden. Darin sind auch die Auswir-kungen von Leistungsänderungen bzw. von zusätzlichen Leistungen auf die Bemessung der Ausfüh-rungsfristen festzulegen. Bei Mengenänderungen, die keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise haben, bedarf es keiner Nachtragsvereinbarung; der für die Haushaltsüberwachungsliste Verantwort-liche – Abschnitt B 2.4.3 RBBau – ist jedoch schriftlich zu unterrichten.

3.4 Für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B ist der Leitfaden (Teil VI - 601) zu beachten.

3.5 Die Preise des Maschinenbaues und der Elektroindustrie unterliegen der VO PR Nr. 30/53 (vgl. auch § 25 A Nr. 4.1 VHB)

Bei der Beurteilung von Nachtragspreisen kann deshalb nicht von den im Bauhaupt- und –nebengewerbe üblichen Kalkulationsmethoden ausgegangen werden.

4 Leistungen des Auftragnehmers ohne Auftrag (§ 2 Nr.8 VOB/B)

Hat der Auftragnehmer Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertra-ge ausgeführt, ist unverzüglich zu prüfen, ob diese Leistungen anerkannt werden sollen oder die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B vorliegen. Dem Auftragnehmer ist schriftlich mitzuteilen, - ob die Leistung abgelehnt, - deren Beseitigung gefordert oder - ob sie anerkannt wird.

Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zusteht, ist der Preis ent-sprechend der Regelung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B zu ermitteln.

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§ 2 B

2 von 2 Ausgabe 2002

5 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 10 VOB/B)

Bei der Vereinbarung der Vergütung für Stundenlohnarbeiten sind § 5 A Nr. 2 VHB, Nr. 5 und Nr. 18 EVM (B) ZVB/E - 215 bzw. Nr. 12 EVM (L) ZVB - 235 zu beachten.

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§ 3 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 3 VOB/B Ausführungsunterlagen 1 Vom Auftraggeber zu stellende Ausführungsunterlagen

Der Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen an den Auftragnehmer ist im Bautage-buch – Formblatt EFB-Bautgb. - 357 zu vermerken.

Die nicht rechtzeitige Übergabe der Ausführungsunterlagen kann als Behinderung Schadensersatz-ansprüche nach § 6 VOB/B begründen.

2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen

Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit der von ihm zu stellenden Ausführungsunterlagen und deren rechtzeitige Vorlage wie für seine übrigen Leistungsverpflichtungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

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§ 4 B

Ausgabe 2002 1 von 2

Zu § 4 VOB/B Ausführung 1 Überwachung der Ausführung

1.1 Es ist sorgfältig zu überwachen, dass die Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden; dies gilt besonders für Arbeiten, deren Güte und vertragsgemäße Ausführung später nicht mehr einwandfrei festgestellt werden können.

1.2 Ist die Überwachung der Ausführung einem freiberuflich Tätigen übertragen, so hat das Bauamt die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe zu überwachen.

1.3 Bei der Ausführung von Erdarbeiten ist besonders darauf zu achten, ob die Beschaffenheit des Bau-grundes mit den Angaben in der Leistungsbeschreibung übereinstimmt. Bei Abweichungen sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen über Art und Umfang der tatsächlich vorgefundenen Bodenklassen genau, rechtzeitig und schriftlich zu treffen. Im übrigen vgl. § 14 B Nr. 5 VHB.

1.4 Über den Ablauf der Ausführung ist ein Bautagebuch nach den „Richtlinien“ – Formblatt EFB-Bautgb - 357 zu führen.

2 Bedenken des Auftragnehmers gegen Anordnungen des Auftraggebers (§ 4 Nr. 3 VOB/B)

2.1 Auch eine nur mündliche Erklärung der Bedenken kann den Auftragnehmer von seiner Haftung be-freien, wenn er seine Bedenken eindeutig und eindringlich dargelegt hat.

Die mündlich geäußerten Bedenken sind unverzüglich im Bautagebuch zu vermerken. Außerdem ist der Auftragnehmer aufzufordern, seine Erklärung schriftlich mitzuteilen.

2.2 Die Entscheidung über die Bedenken ist dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

2.3 Soweit wegen der Bedenken des Auftragnehmers eine Leistung geändert werden muß, ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

2.4 Ergeben sich dadurch Abweichungen von der genehmigten Haushaltsunterlage - Bau -, ist der Ab-schnitt E Nr. 3.2.6 und 3.2.7 RBBau zu beachten.

3 Mangelhafte Leistungen (§ 4 Nrn. 6 und 7 VOB/B)

3.1 Wird während der Ausführung erkannt, dass Stoffe oder Bauteile auf die Baustelle geliefert werden oder bereits geliefert worden sind, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen (§ 4 Nr. 6 VOB/B), so ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Fristsetzung aufzufordern, diese in-nerhalb der gesetzten Frist von der Baustelle zu entfernen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dem Auftraggeber nach Ablauf der Frist das Recht zusteht, diese Stoffe oder Bauteile auf Kosten des Auftragnehmers ohne weiteres zu entfernen oder für seine Rechnung zu veräußern. Sind Stoffe oder Bauteile nach den angebotenen und vereinbarten Proben zu verwenden, so gelten diese Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit und sind damit vertraglicher Leis-tungsinhalt (siehe auch § 13 Nr. 2 VOB/B).

3.2 Wird während der Ausführung erkannt, dass eine Leistung vertragswidrig ausgeführt wird oder be-reits ausgeführt worden ist, so ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Fristsetzung auf-zufordern, die Leistung durch eine vertragsgemäße zu ersetzen. Sofern hierbei nicht dem Vertrag oder den Proben entsprechende Stoffe oder Bauteile eingebaut worden sind, sind diese zu entfernen und durch die dem Vertrag oder den Proben entsprechenden zu ersetzen.

4 Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B)

Wenn der Auftragnehmer im Angebotsschreiben – EVM (B) Ang - 213 erklärt hat, dass er die Leis-tung im eigenen Betrieb ausführen werde und ihm bekannt sei, dass er nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nicht rechnen könne, darf ihm nachträglich die Zustimmung grundsätzlich nicht erteilt werden.

Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsabschluß ein-getretene unabwendbare Umstände nachgewiesen hat und die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird.

Der Auftragnehmer hat die Zustimmung zu beantragen und dabei die in Nr. 9.2 der Zusätzlichen Ver-tragsbedingungen – EVM (B) ZVB/E - 215 geforderten Angaben zu machen.

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§ 4 B

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Das Bauamt hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung vorliegen; es hat seine Entscheidung zu begründen. Es hat darauf zu achten, dass die in den Zusätzlichen Ver-tragsbedingungen Nr. 9 EVM (B) ZVB/E - 215 enthaltenen Bedingungen erfüllt werden.

Die Einhaltung der Vertragsbedingungen über den Nachunternehmereinsatz ist dadurch zu sichern, dass bei der Bauüberwachung darauf geachtet wird, ob nur die aufgrund des Vertrages zugelasse-nen Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind.

Setzt der Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer ein, ist die Fortführung der Arbeiten durch diese zu untersagen. Es ist ihm in der Regel eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen und zu erklären, dass ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Auftrag entzogen wird. Verstöße gegen die Vertragsbedingungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers begründen, die bei künftigen Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind.

Die Verfolgung von Verstößen gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften obliegt den dafür zuständigen Behörden.

Besteht aufgrund von Auffälligkeiten auf der Baustelle der Verdacht, dass Arbeitskräfte illegal be-schäftigt werden, sind die für die Verfolgung zuständigen Behörden zu unterrichten.

5 Kunsthistorische Funde (§ 4 Nr. 9 VOB/B)

Abschnitt K 15 RBBau ist zu beachten.

6 Kontrolle von Leistungsteilen

Wenn Teile der Leistung durch die weitere Ausführung einer Kontrolle und Feststellung entzogen werden ist zu verlangen, dass gemeinsam - die Vertragsmäßigkeit der Leistung geprüft und - Art und Umfang der Leistung festgestellt und protokolliert wird (siehe § 14 B Nr. 5 VHB).

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Erg § 4 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 4 VOB/B

Ausführung

Land Zu Nr. 2.3 Bedenken des Auftragnehmers gegen Anordnungen des Auftraggebers Wegen der Zulässigkeit von Abweichungen von der Haushaltsunterlage-Bau und der hierfür erforderli-chen Genehmigungen vgl. Abschnitt E 3.1.4 und 3.1.5 RLBau.

Land Zu Nr.4 Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer Das Bauamt hat den Auftragnehmer aufgrund seiner Tariftreueerklärung (vgl. Erg Teil II EVM (B/L) 2001) aufzufordern, die Lohnabrechnung zeitnah vorzulegen. Die Lohnabrechnung ist stichprobenmäßig zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Vermerk festzuhalten. Ergeben sich bei der Prüfung der Lohnabrechnung Erkenntnisse über Verstöße z. B. gegen arbeits-, gewerbe-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften, sind die für die Verfolgung zuständigen Behörden zeitnah zu unterrichten. Die Beantwortung gezielter Anfragen im Wege der Amtshilfe und das Recht zur Erstattung von Strafanzeigen bleiben unberührt.

Land Zu Nr.5 Kulturhistorische Funde Werden Funde von kulturhistorischer Bedeutung gemacht, sind sie und ihre Fundstellen entsprechend dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 25.Juni 1973 (GVBL S. 328) zu behandeln.

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§ 5 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 5 VOB/B Ausführungsfristen 1 Änderung von Vertragsfristen

Sollen Vertragsfristen – z.B. wegen Änderung oder Ergänzung der Leistung oder wegen Behin-derung nach § 6 VOB/B – geändert werden, so sind die neuen Fristen unverzüglich schriftlich zu vereinbaren, sobald die zeitlichen Auswirkungen der Leistungsänderung oder Behinderung auf den Bauablauf festgestellt werden können.

Sofern das Ende einer Vertragsfrist nach Datum bestimmt war, soll ein neuer nach Datum bestimm-ter Endtermin vereinbart werden.

Wegen der Auswirkung einer Fristverlängerung auf Vertragsstrafen vgl. § 11 B Nr. 4 VHB. 2 Überschreitung von Vertragsfristen

Wenn eine Vertragsfrist – Einzelfrist oder Fertigstellungsfrist – nach dem Kalender, also mit dem Datum des Endtermins, bestimmt ist, gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug, wenn der Termin überschritten wird.

Wenn eine Vertragsfrist auf andere Weise, z.B. durch Angabe einer Zahl von Werktagen, bestimmt ist, so ist zusätzlich eine Mahnung erforderlich, um den Auftragnehmer in Verzug zu setzen. Die Mahnung muss schriftlich unmittelbar nach Fristablauf erfolgen. Sie muss die Mitteilung, dass die Vertragsfrist überschritten ist und die Aufforderung zur Fertigstellung der Leistung enthalten. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber seine Ansprüche wegen der Überschreitung der Vertragsfrist geltend machen wird.

3 Voraussetzungen der Kündigung wegen Verzuges

Damit der Vertrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B gekündigt werden kann, muss dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt und dabei erklärt werden, dass ihm nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist der Auftrag entzogen werde. Bei Überschreitung von Vertragsfristen kann diese Erklärung mit der Mahnung nach Nr. 2 Abs. 2 verbunden werden.

Wegen des weiteren Verfahrens beachte § 8 B Nr.1 VHB 4 Schriftform

Dem Auftragnehmer sind schriftlich mitzuteilen

- der voraussichtliche Beginn der Ausführung (§ 5 Nr. 2 Satz 1 VOB/B),

- die Aufforderung zum Beginn der Ausführung (§ 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B),

- das Verlangen, unverzüglich Abhilfe zu schaffen (§ 5 Nr. 3 VOB/B),

- die Mahnung, die den Verzug begründet (vgl. Nr. 2 Abs. 2),

- die Festsetzung der Nachfrist und Androhung der Auftragsentziehung (§ 5 Nr. 4 VOB/B).

Außerdem ist für die Vereinbarung geänderter Vertragsfristen Schriftform erforderlich (vgl. Nr. 1 Abs. 1).

Umstände, aus denen Schadensersatzansprüche oder das Recht zur Kündigung des Vertrages hergeleitet werden können, sind im Bautagebuch anzugeben, vgl. „Richtlinien“, insbesondere die Buchstaben m, n und s des Formblattes – EFB-Bautgb. - 357.

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§ 6 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 1 Verfahren bei Behinderung

1.1 Wenn der Auftragnehmer anzeigt, dass

- er sich behindert glaubt, oder

- Umstände erkennbar werden, aus denen sich eine Behinderung ergeben kann, oder

- der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten behindert,

sind alle Sachverhalte, die für die Beurteilung der Gründe und des Umfanges der Behinderung von Bedeutung sein können, mit einer solchen Genauigkeit im Bautagebuch anzugeben, dass später zweifelsfreie Feststellungen möglich sind; vgl. insbesondere die Buchstaben n und p der Richtlinien für die Führung des Bautagebuches - Anlage zu EFB-Bautgb. - 357.

1.2 Fordert der Auftragnehmer Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 VOB/B oder Scha-densersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B, so ist zunächst zu prüfen, ob die hindernden Umstände rechtzeitig schriftlich angezeigt worden sind oder ob diese Umstände und ihre Auswirkungen für den Auftragge-ber offenkundig waren.

Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, sind die Forderungen abzulehnen. 2 Fristverlängerung

Wegen Vereinbarung der Fristverlängerung vgl. § 5 B Nr. 1 VHB. 3 Schadensersatz

3.1 Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B können nur erhoben werden, wenn ein Vertragsteil die hindernden Umstände zu vertreten hat.

3.2 Der entstandene Schaden muss jeweils im Einzelfall konkret nachgewiesen werden. Sofern Still-standskosten überhaupt als Schaden in Betracht kommen können, dürfen Abschreibungssätze, wie sie in Baugerätelisten oder ähnlichen der Kalkulation dienenden Hilfsmittel ausgewiesen sind, als Nachweis nicht anerkannt werden.

3.3 Wegen der Mitwirkung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz vgl. Zuständigkeiten Nr. 4.2.

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§ 7 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 7 VOB/B Verteilung der Gefahr 1 Vergütung für beschädigte oder zerstörte Leistung

Ausgeführte Leistung im Sinne von § 7 VOB/B ist nur die Bauleistung als solche. Die zu ihrer Aus-führung notwendigen Hilfsmittel für Baubetrieb und Baustelleneinrichtung, z.B. Einrichtungen, Gerä-te, Maschinen und maschinelle Anlagen der Baustelle oder Gerüste und Schalungen, die nicht in das Bauwerk eingehen sowie Arbeitsleistungen zur Bauvorbereitung gehören auch dann nicht zur ausge-führten Leistung, wenn hierfür im Leistungsverzeichnis besondere Ansätze und Vergütungen ange-geben sind.

2 Bauwesenversicherung

Wegen des Grundsatzes der Selbst-(d.h. Nicht-)Versicherung ist keine das Bauherrenrisiko abde-ckende Bauwesenversicherung abzuschließen (vgl. auch Abschnitt K 2 RBBau).

3 Beteiligung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz

Wegen der Beteiligung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz vgl. Zuständigkeiten Nr. 3.

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Erg § 7 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 7 VOB/B

Verteilung der Gefahr

Land Zu Nr.2 Bauwesensversicherung Wegen der Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung vgl. Nr. 2 der VV zu § 34 BayHO.

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§ 8 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber 1 Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz

Die Kündigung des Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (vgl. Zuständigkeiten Nr.4.1).

2 Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren

2.1 Das Bauamt hat die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist.

Dabei sind für jeden Auftrag anzugeben:

- die von dem Auftragnehmer durchzuführende Leistung,

- die Höhe der Auftragssumme einschließlich der Nachträge,

- der Leistungsstand,

- die Höhe der geleisteten Zahlungen,

- Zahlungsansprüche des Auftragnehmers,

- Ansprüche Dritter, z.B. auf Grund von Abtretungen,

- Ansprüche des Auftraggebers (auch Mängelansprüche),

- Art und Höhe der vom Auftragnehmer geleisteten Sicherheiten.

Lässt sich die Höhe der Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht genau feststellen, sind zunächst Schätzwerte anzugeben. Die genauen Beträge sind sobald als möglich nachzumelden.

2.2 Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unterrichtet die übrigen ihr nachgeordneten Bauämter über die Zahlungseinstellung bzw. das Insolvenzverfahren mit der Aufforderung, entspre-chend Nr. 2.1 zu berichten. Die Fachtechnische Prüfstelle (FPSt) erhält Abdruck.

Sofern bekannt oder anzunehmen ist, dass der Auftragnehmer auch im Zuständigkeitsbereich ande-rer Behörden tätig geworden ist, die Bauaufgaben des Bundes erledigen, hat die technische Auf-sichtsbehörde in der Mittelinstanz diese zu unterrichten.

Sie hat dabei festzustellen, inwieweit mit Ansprüchen des Bundes aus Bau- oder Lieferverträgen ge-gen Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet werden kann.

Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz hat sicherzustellen, dass die Ansprüche im In-solvenzverfahren form- und fristgerecht geltend gemacht werden.

2.3 Sobald zu übersehen ist, ob die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch die Zahlungsein-stellung oder das Insolvenzverfahren gefährdet wird, ist zu prüfen, ob der Vertrag nach § 8 Nr. 2 VOB/B gekündigt werden soll.

2.4 Sofern der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über sein Vermögen beantragt worden ist, dürfen Zahlungen nur mit Zustimmung der techni-schen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz geleistet werden.

3 Schwere Verfehlungen des Auftragnehmers

Bei Verdacht auf Bestechung und bei falschen Angaben ist die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unverzüglich zu unterrichten (vgl. Zuständigkeiten Nr. 4.3 ).

4 Ausführung durch einen Dritten

Soll die Weiterführung der Arbeiten nach der Kündigung an einen Dritten übertragen werden, so ist darauf zu achten, dass die von dem bisherigen Auftragnehmer zu erstattenden Mehrkosten so nied-rig wie möglich gehalten werden, z.B. durch Einholung mehrerer Angebote oder Verhandlungen mit anderen am Wettbewerb beteiligt gewesenen Bietern.

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Erg § 8 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 8 VOB/B

Kündigung durch den Auftraggeber

Gesamt Zu Nr. 2 Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren

Bei Bekanntwerden von Zahlungseinstellungen bzw. Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen, die Verträge gegenüber dem Freistaat Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen haben, ist das OBB-Schreiben vom 19.01.1999, Nr. IIB1-4084-053/97 (vgl. 4501) zu beachten.

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§ 9 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer Unterrichtung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz Setzt der Auftragnehmer eine Nachfrist und droht Kündigung an, ist unverzüglich der technischen Aufsichts-behörde in der Mittelinstanz zu berichten (vgl. Zuständigkeiten Nr. 4.3).

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§ 10 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien Beweissicherung bei Schadensfällen

Entsteht bei der Ausführung von Bauleistungen ein Schaden und ist nicht auszuschließen, dass der Auftrag-geber haftbar gemacht werden kann, ist dafür zu sorgen, dass die Sachverhaltsermittlung einwandfrei durchgeführt wird.

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§ 11 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 11 VOB/B Vertragsstrafe 1 Voraussetzungen des Verzuges

Wegen der Voraussetzungen des Verzuges vgl. § 5 B Nr. 2 VHB. 2 Vorbehalt der Vertragsstrafe

Der Vorbehalt, die Vertragsstrafe zu verlangen, ist auch dann zu machen, wenn bei der Abnahme noch nicht eindeutig feststeht, ob der Auftragnehmer die Überschreitung der Vertragsfristen zu vertre-ten hat.

Wegen des Vorbehalts bei der Übernahme von technischen Anlagen vgl. § 12 B Nr. 4.1 VHB. .

3 Nichteinbehalt der Vertragsstrafe

Wenn trotz Überschreitung von Vertragsfristen eine vereinbarte Vertragsstrafe aus Rechtsgründen nicht einbehalten werden kann, z.B. weil der Auftragnehmer die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, sind die Gründe schriftlich zu vermerken.

4 Vertragsstrafe bei Fristverlängerung

Wenn eine Änderung der Vertragsfristen entsprechend § 5 B Nr. 1 VHB vereinbart worden ist, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe bei Überschreitung der neuen Frist zu entrichten.

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§ 12 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 12 VOB/B

Abnahme

1 Allgemeines1.1 Mit der Abnahme

- wird die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,

- beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche,

- geht die Gefahr für die Bauleistung auf den Auftraggeber über.

Nach der Abnahme

- können Ansprüche auf Beseitigung bereits erkannter und nicht ausdrücklich vorbehaltenerMängel nicht mehr durchgesetzt werden,

- hat der Auftraggeber zu beweisen, dass später festgestellte Mängel auf vertragswidrigeLeistung zurückzuführen sind,

- können Vertragsstrafen, die nicht vorbehalten sind, nicht mehr verlangt werden.

Wegen dieser weitreichenden Wirkungen bedarf die Abnahme besonderer Sorgfalt.

1.2 Die rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme obliegt dem Bauamt; freiberuflich Tätige sind zurAbgabe dieser Erklärung nicht befugt.

1.3 Bauleistungen aufgrund von Verträgen, denen die EVM(B) – 210 zugrunde liegen, müssen förmlichabgenommen werden (siehe Nr. 14 EVM (B) ZVB/E – 215).

Bei förmlicher Abnahme ist das Formblatt Abnahmebescheinigung (EFB-Abn - 331) unmittelbar nachder Begehung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist dem Auftragnehmer zu übergeben.

1.4 Findet keine förmliche Abnahme statt, ist dem Auftragnehmer die Abnahme unter Verwendung desFormblattes EFB-Abn - 331 schriftlich mitzuteilen; die Unterschrift des Auftragnehmers ist hierbeinicht erforderlich.

Bei geringfügigen und technisch einfachen Arbeiten – z.B. Leistungen aufgrund von Bestellscheinenund kleinen Bauunterhaltungsarbeiten – kann auf die schriftlich Mitteilung verzichtet werden. Vorbe-halte nach § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B müssen dem Auftragnehmer jedoch innerhalb der in § 12 Nr. 5Abs. 1 und 2 VOB/B genannten Fristen schriftlich mitgeteilt werden.

2 Verweigerung der AbnahmeBei wesentlichen Mängeln ist die Abnahme zu verweigern. Die Gründe sind festzulegen und demAuftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

3 Abnahme von Leistungen zur MängelbeseitigungWegen der Abnahme von Leistungen zur Mängelbeseitigung vgl. § 13 B Nr. 2.3 VHB.

4 Übernahme von betriebstechnischen Anlagen vor der Abnahme4.1 Betriebstechnische Anlagen, für die eine Vereinbarung nach § 10 A Nr. 11 VHB getroffen worden ist,

sind nach Fertigstellung zu übernehmen. Die Übernahme ist zu bescheinigen. In der Bescheinigungist die Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe vorzubehalten.

4.2 Hat sich erst während des Bauablaufs herausgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Prüfungder betriebstechnischen Anlage auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) bis zur Fertigstellung derLeistung nicht geschaffen werden können, soll mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung ent-sprechend der in § 10 A Nr. 11 VHB festgelegten Regelung getroffen werden.

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§ 13 B

Ausgabe 2002 1 von 2

Zu § 13 VOB/B Mängelansprüche 1 Ansprüche des Auftraggebers

§ 13 VOB/B regelt u.a.

– die Pflicht des Auftragnehmers zur mängelfreien Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Ab-nahme (§ 13 Nr. 1 VOB/B),

– die Leistung nach Probe, wobei dann die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffen-heit dieser Leistung gelten (§ 13 Nr. 2 VOB/B),

– das Recht des Auftraggebers, die Beseitigung eines Mangels der Vertragsleistung zu verlangen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B),

– den Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung des gerügten Mangels (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) sowie die sonstigen aus einem Mangel sich ergebenden Ansprüche des Auftragge-bers

– auf Kostenerstattung bei Mängelbeseitigung durch Dritte (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B), – auf Minderung (§ 13 Nr. 6 VOB/B) und – auf Schadensersatz (§ 13 Nr. 7 VOB/B),

– den Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung eines Mangels der Mängelbeseitigungsleis-tung (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B).

2 Geltendmachen und Durchsetzen der Ansprüche

2.1 Mängelrüge

Das Verlangen nach Beseitigung eines Mangels der Vertragsleistung nach Nr. 1 (Mängelrüge) muss schriftlich erklärt werden. Dabei sind Art und Ort des Mangels zu bezeichnen. Zugleich ist der Auftrag-nehmer aufzufordern, den Mangel innerhalb einer vom Bauamt festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen.

Das Recht, die Beseitigung eines Mangels zu verlangen, verjährt mit Ablauf der Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B bzw. der abweichend hiervon im Vertrag vereinbarten Frist. Die Frist beginnt am Tag nach der Abnahme der Vertragsleistung, siehe Nr. 5.

Zur Wirkung der Verjährung siehe Nr. 4.

2.2 Mängelbeseitigungsanspruch

Hat der Auftraggeber einen Mangel gerügt (Nr. 1 und 2.1), so ist für den Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels (Nr. 1) zu beachten:

Hinsichtlich der Ansprüche wegen dieses Mangels (Nr. 1) beginnt am Tag nach dem Zugang der Mängelrüge beim Auftragnehmer eine neue Verjährungsfrist. Sie endet gemäß § 13 Nr.5 VOB/B nach zwei Jahren, nicht aber vor Ablauf der Regelfrist bzw. der vertraglich vereinbarten Frist. Bei Schaden-ersatzansprüchen ist die abweichende Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 7 Abs. 4 VOB/B zu beachten.

Das Bauamt hat dafür zu sorgen, dass innerhalb dieser Frist die Ansprüche des Auftraggebers auf – Beseitigung des gerügten Mangels oder – Kostenerstattung bei Mängelbeseitigung durch Dritte oder – Minderung oder – Schadensersatz

entweder erfüllt oder gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht die Verjährungsfrist aus ande-ren Gründen unterbrochen werden kann (vgl. Nr. 3.3).

2.3 Mängelbeseitigungsleistung

Die Mängelbeseitigungsleistung ist förmlich abzunehmen, wenn ihre Bedeutung dies erfordert. Bei nicht förmlicher Abnahme beachte § 12 B Nr. 1.4 VHB.

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche hinsichtlich der Mängelbeseitigungsleistung beginnt am Tag nach der Abnahme dieser Leistung. Sie endet nach 2 Jahren, jedoch nicht vor Ablauf der Regel-frist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist (vgl. § 13 A Nr. 3 VHB).

Für das Geltendmachen und Durchsetzen der Ansprüche gelten die Nrn. 2.1, 2.2 und 3 entsprechend.

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§ 13 B

2 von 2 Ausgabe 2002

3 Besonderheiten beim Durchsetzen der Ansprüche

3.1 Mängelbeseitigung durch Dritte

Wird der Mangel innerhalb der mit der Mängelrüge gesetzten Frist nicht beseitigt, ist unverzüglich zu prüfen, ob dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden soll oder ob der Mangel durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt werden soll.

Bevor die Beseitigung des Mangels einem Dritten übertragen wird (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B), ist zu prüfen, – ob die Beseitigung des Mangels schriftlich verlangt, – hierfür eine angemessene Frist gesetzt worden ist und – diese abgelaufen ist.

Bei der Übertragung an einen Dritten ist darauf zu achten, dass die vom Auftragnehmer zu erstatten-den Mehrkosten so niedrig wie möglich gehalten werden, z.B. durch Einholung mehrerer Angebote oder Verhandlungen mit anderen am Wettbewerb beteiligt gewesenen Bietern.

Es muss sichergestellt werden, dass der Kostenerstattungsanspruch gegen den Auftragnehmer inner-halb der in Nr. 2.2 genannten Frist entweder erfüllt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

3.2 Minderungsrechte Verweigert der Auftragnehmer ausnahmsweise berechtigt eine Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 6 VOB/B, ist seitens des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung grundsätzlich entsprechend zu mindern (siehe auch § 638 BGB).

3.3 Beweissicherung

Bestreitet der Auftragnehmer, dass ein Mangel vorliegt, dieser auf seine Leistung zurück geht oder dass er zur Beseitigung des Mangels verpflichtet ist oder

beseitigt er einen Mangel trotz Aufforderung nicht und ist zu befürchten, dass der Nachweis des Man-gels oder seiner Ursachen erschwert oder vereitelt wird,

so ist ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO über die für die Prozessvertretung des Auf-traggebers zuständigen Stelle (s.a. § 18 Nr. 1 VOB/B) zu veranlassen.

3.4 Unterbrechung der Verjährung bzw. Hemmung des Ablaufs der Verjährung

Droht nach der Rüge eines Mangels die Verjährungsfrist nach Nr. 1 abzulaufen, bevor die Ansprüche des Auftraggebers erfüllt worden sind, so ist der Neubeginn der Verjährung möglichst durch schriftli-ches Anerkenntnis des Auftragnehmers herbeizuführen. Zumindest ist eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist durch ein selbständiges Beweisverfah-ren nach § 485 ZPO oder durch Klageerhebung zu bewirken.

Tritt unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Mangel auf, der den Schluss nahe legt, dass weite-re Mängel der gleichen Art entstehen können, ist eine Vereinbarung zur Verlängerung der Verjäh-rungsfrist für die Teile der Leistung anzustreben, für die weitere Mängel erwartet werden.

4 Wirkung der Verjährung

Der Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche des Auftraggebers. Der Auf-tragnehmer ist lediglich berechtigt, die Leistung zu verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Deshalb muss auch die Beseitigung solcher Mängel gefordert werden, die erst nach Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt werden.

5 Bemessen der Fristen

Die Fristen werden nach §§ 186-193 BGB berechnet. Für den Beginn rechnet nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Abnahme bzw. des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge nicht mit. Die Frist beginnt am Tage nach der Abnahme bzw. dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge, z.B.

Verjährungsfrist

4 Jahre Tag der Abnahme

1.3.2002 Fristbeginn

2.3.2002 0.00 Uhr Fristende

1.3.2006 24.00 Uhr 6 Mitwirkung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 13 Nr. 7 VOB/B), der Vorbereitung zur möglichen Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO (Nr. 3.3) und bei Unter-brechung von Verjährungsfristen (Nr. 3.4) bzw. Hemmung des Ablaufs der Verjährung ist die techni-sche Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz zu beteiligen (s. Zuständigkeiten Nr. 4.2).

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Erg § 13 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 13 VOB/B

Gewährleistung

Land Zu Nr. 6 Mitwirkung der TAM

Die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens und die Klageerhebung obliegen den Bezirksfinanzdirektionen als den allgemeinen Vertretungsbehörden (§2 VertV). Vgl. auch Erg Zust 4.2.

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§ 14 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 14 VOB/B Abrechnung 1 Aufstellung der Rechnung

Das Aufstellen der Rechnung obliegt dem Auftragnehmer; der Auftraggeber darf abgesehen von den in § 14 Nr. 4 VOB/B geregelten Ausnahmen keine Rechnungen aufstellen.

2 Prüfbarkeit der Rechnung

Sofort nach Eingang jeder Art von Rechnung (Abschlags-, Vorauszahlung-, Schluss- und Teil-schlussrechnung sowie Stundenlohnrechnung) ist zu prüfen, ob die zur Beurteilung des Leis-tungsumfangs erforderlichen Unterlagen vollständig und zweifelsfrei sind und ob die Rechnung so aufgestellt ist, dass sie den Zusätzlichen Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB - 215, EVM (Z) ZVB - 225 oder EVM (L) ZVB - 235 - entspricht (vgl. hierzu Neuregelung gemäß Nr. 3.1 und 3.2 § 16 B VHB).

Ist dies nicht der Fall, ist die Rechnung unverzüglich schriftlich zurückzuweisen. Die Gründe für die Zurückweisung sind darzulegen und auf die Nichtprüfbarkeit ist hinzuweisen.

3 Datenverarbeitung (DV) für das Prüfen der Rechnung

Siehe Nr. 5 der Richtlinie zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauvertragswesen (Teil V - 502 ).

4 Fristsetzung

Wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist des § 14 Nr. 3 VOB/B keine prüfbare Rechnung ein-gereicht hat, ist ihm schriftlich eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass nach de-ren Ablauf die Rechnung auf seine Kosten aufgestellt wird.

5 Leistungsfeststellung und Leistungserfassung

5.1 Nach Nr. 5 der Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (ATV DIN 18299) ist die Leis-tung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen ent-spricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung – in der Regel gemeinsam mit dem Auftragnehmer – aufzumessen und ggf. zeichnerisch festzulegen. Eine Leistung, die durch den Baufortschritt verdeckt wird, muss gemeinsam aufgemessen wer-den.

5.2 Das gemeinsame Aufmaß stellt kein Anerkenntnis der Feststellungen über den Leistungsumfang dar.

5.3 Bei der Anwendung der Datenverarbeitung sollen die für die Abrechnung notwendigen Feststel-lungen und die Leistungserfassung gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchgeführt werden un-abhängig davon, ob die Leistung aus Zeichnungen oder durch Aufmaß ermittelt wird.

6 Unterrichtung des Auftragnehmers zur Schlussrechnung

Mit Abgang der Auszahlungsanordnung über die Schlusszahlung an die Kasse ist der Auftrag-nehmer mit dem Formblatt EFB-SZ - 332 zu unterrichten.

Bei Überzahlungen und Zahlungen an Dritte vgl. § 16 B Nr. 8 VHB.

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§ 15 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten

- frei -

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§ 16 B

Ausgabe 2002 1 von 4

Zu § 16 VOB/B Zahlungen 1 Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile

1.1 Abschlagszahlungen dürfen nur für diejenigen auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile ge-leistet werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind.

Abschlagszahlungen dürfen ferner für eigens angelieferte und bereitgestellte Bauteile geleistet wer-den. Eigens angefertigt sind auch Bauteile aus einer Serienfertigung, wenn sie für die vertragliche Leistung hergestellt worden sind.

1.2 frei

1.3 Der Auftragnehmer hat Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlie-ferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile her-vorgehen.

1.4 Als Sicherheit ist ausschließlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche

Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers in Höhe der Abschlagszahlung nach vorgeschriebenem Formblatt - EFB - Sich 3 - 323.3 zulässig.

Die Bürgschaftsurkunde ist zurückzugeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für welche die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

1.5 Bei der Gewährung von Abschlagszahlungen für vertragsgemäße Leistungen ist der Wert für Stoffe und Bauteile, für die Abschlagszahlungen nach Nummer 1.1 geleistet worden sind, anteilig zu be-rücksichtigen.

2 Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss

2.1. Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Ver-tragsänderung nicht geleistet werden; die Vertragsänderung unterliegt § 58 BHO. Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahms-weise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirt-schaftsführung vereinbart werden.

Solche Vorauszahlungen sind mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, so-fern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.

Die Zinseinnahmen sind beim Titel für vermischte Einnahmen zu verbuchen.

2.2. Vom Auftragnehmer ist als Sicherheit für die Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche

Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers in Höhe der Vorauszahlung nach vorgeschriebenem Formblatt EFB-Sich 3 - 323.3 zu fordern.

3 Prüfung der (Teil-) Schlussrechnung; Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben

3.1. Zur Vermeidung von Verzugszinsen ist schnellst möglich nach Eingang der Schlussrechnung festzu-stellen, ob sie prüfbar ist. Prüfbar ist eine Schlussrechnung, wenn sie vertragsgemäß aufgestellt ist (siehe § 14 B Nr.2 VHB). In diesem Fall ist die Schlussrechnung zu prüfen und anschließend das geprüfte und festgestellte - mithin unbestrittene - Guthaben sofort - spätestens innerhalb der 2-Monatsfrist - auszuzahlen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber unbestrittene Guthaben gem. § 16 Nr.5 Abs.4 VOB/B aus der Schlussrechnung nicht innerhalb der 2-Monatsfrist auszahlt, kann der Auftragnehmer auch ohne Nachfristsetzung Verzugszinsen verlangen.

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§ 16 B

2 von 4 Ausgabe 2002

3.2. Verzögert sich die abschließende Prüfung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen (§ 16 Nr.3 Abs. 1 Satz 3 VOB/B).

Die weitere Behandlung der übrigen - bestrittenen - Teile der Schlussrechnung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (z.B. Mitteilung an den Auftragnehmer über nichtprüfbare Teile der Schlussrechnung, nachzuliefernde Unterlagen zu bestrittenen Forderungen des Auftragnehmers, noch nicht vereinbarte Nachtragspreise für Teilleistungen). Nach Eingang der geforderten Unterla-gen bzw. Klärung der offenen Punkte ist die Rechnungsprüfung unverzüglich abzuschließen und die Schlusszahlung zu leisten.

3.3. Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, ist entsprechend den Richtlinien zu § 14 B Nr. 2 VHB zu ver-fahren.

4 Einbehalt von Teilen der Vergütung

Unvollständige, vertragswidrige oder mangelhafte Leistungen berechtigen zum Einbehalt von Vergü-tungsteilen zumindest in Höhe des Dreifachen des Kostenansatzes für eine ordnungsgemäße Leis-tungserbringung bzw. Mängelbeseitigung. Fällige Zahlungsbeträge sind entsprechend zu kürzen.

5 Preisnachlässe

5.1. Preisnachlässe ohne Bedingungen

Preisnachlässe ohne Bedingungen, die nicht an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle an-gegeben und deshalb nicht gewertet werden durften (siehe Nr. 3.4 EVM (B) BwB/E - 212, § 21 A Nr. 5 VHB und § 25 A Nr. 3.3.1 VHB), sind Vertragsinhalt (vgl. § 25 A Nr. 3.3.3 VHB) und bei Rech-nungsprüfung zu berücksichtigen.

5.2. Preisnachlässe mit Bedingungen für Zahlungsfristen (Skonti)

Preisnachlässe mit Bedingungen für Zahlungsfristen (Skonti), die im Angebot oder durch besondere Erklärung, z.B. durch besonderen Aufdruck auf der Rechnung eingeräumt werden, sind – auch wenn sie nicht gewertet wurden – Vertragsinhalt. Sie sind bei der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, wenn die Fristen so bemessen sind, dass sie bei sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung des Zahlungsweges eingehalten werden können.

Die Rechnungen sind so zügig zu bearbeiten, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der prüfbaren Rechnung beim Bauamt.

6 Umsatzsteuer

6.1. Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gegenständen. Die Lieferung von Gegenständen aus einem anderen EG-Mitgliedstaat unterliegt der Erwerbsbe-steuerung beim Abnehmer (Innergemeinschaftlicher Erwerb). Der innergemeinschaftliche Erwerb ist grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dafür ist der Erlass des BMBau B I 2 A - 0 1080 - 410/20 vom 14. Febr. 1994 ( Teil IV – 406.1 ) anzuwenden. Werkleistungen (Bauleistungen), die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden, fallen nicht unter den innergemeinschaftlichen Erwerb. Für sie gilt Nr. 4.2.

6.2. Umsatzsteuer im Abzugsverfahren bei Bauleistungen durch ausländische Unternehmen.

Hierfür sind die Erlasse des BMBau

B I 2 - 0 1080 - 22/80 vom 25. Jan. 1980 und B I 2 - 0 1080 - 22/80 vom 11. April 1980) anzuwenden ( Teil IV 406.2 / 3 ).

6.3. Umsatzsteuer bei Pflanzenlieferungen

Bei Pflanzenlieferungen ist der Erlass des BMBau B I 2 A - 0 1080 - 410/20 vom 27. Dez. 1993 anzuwenden ( Teil IV 406.4 ).

7 Pfändungen und Abtretungen

Vor jeder Zahlung ist zu prüfen, ob Pfändungen oder Abtretungen vorliegen (siehe Abschnitt K 8 RBBau).

8 Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren

Wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über sein Vermögen beantragt worden ist, dürfen Zahlungen nur mit Zustimmung der techni-schen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz geleistet werden.

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§ 16 B

Ausgabe 2002 3 von 4

9 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers nach § 16 Nr. 6 VOB/B

Fordert ein Gläubiger des Auftragnehmers Zahlungen unmittelbar an sich, so ist wegen des weiteren Vorgehens die Entscheidung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz einzuholen (vgl. Zuständigkeiten Nr.4.4).

10 Kennzeichnung als Schlusszahlung bei Überzahlungen und Zahlungen an Dritte

Wird bei der Prüfung der Schlussrechnung eine Überzahlung festgestellt, ist der überzahlte Betrag schriftlich zurückzufordern. Dabei ist dem Auftragnehmer zu erklären, dass keine weiteren Zahlun-gen geleistet werden.

Wird das Restguthaben aufgrund von Pfändungen, Abtretungen oder nach § 16 Nr. 6 VOB/B an Drit-te gezahlt, ist der Auftragnehmer schriftlich darüber zu unterrichten, dass dies die Schlusszahlung ist. Zur Unterrichtung des Auftragnehmers siehe § 14 B Nr. 6 VHB.

Hat der Auftragnehmer Vergütungsansprüche abgetreten oder sind diese gepfändet worden, so ist die Schlusszahlungsmitteilung sowohl dem Auftragnehmer als auch dem neuen Gläubiger mitzutei-len.

Bei Verwendung des Einheitlichen Formblattes EFB- SZ - 332 an den Auftragnehmer ist der Text wie folgt zu ändern: Wir haben heute veranlasst, dass .................Euro als Schlusszahlung an Sie überwiesen werden.“

Bei Verwendung des Einheitlichen Formblattes EFB-SZ - 332 an den neuen Gläubiger ist der Text der ersten Zeile des zweiten Satzes wie folgt zu fassen:

"Die Zahlung weicht von dem in der Rechnung der Firma ................... ausgewiesenen Betrag......ab." 11 Bezahlung der Aufwendungen aufgrund von Lohngleitklauseln

Bei Abschlagszahlungen ist § 15 A Nr. 3 VHB zu beachten. 12 Rückforderung bei Überzahlungen

Überzahlungen sind nach den §§ 812 ff. BGB zurückzufordern. Für die Rückforderung gilt Nr. 20 EVM (B) ZVB/E - 215 bzw. Nr. 14 EVM (Z) ZVB - 225 oder Nr.14 EVM (L) ZVB - 235.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem - der Anspruch entstanden ist und - der Auftraggeber als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und von der

Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs-sen (§ 199 Abs.1 BGB).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren mögliche Ansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs.4 BGB).

Das bedeutet, dass sich der Auftragnehmer gegenüber allen Rückzahlungsansprüchen und Nut-zungsentgeltsansprüchen des Auftraggebers auf die Verjährung berufen kann (Einrede der Verjäh-rung), die unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf der dreijährigen Verjäh-rungsfrist nach § 195 BGB oder unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 4 BGB mit Ablauf von 10 Jahren verjährt sind.

In allen Fällen, in denen keine oder eine vom EVM (B) ZVB/E - 215 abweichende Regelung getroffen wurde, ist diese Regelung entsprechend anzuwenden.

13 Zahlungsmitteilungen an Finanzbehörden

Nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffent-lich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung-MV) vom 7. Sept. 1993 (BGBI, S. 1554 - 1559) in der Fassung vom 19. Dez. 1994 (BGBI, S. 3848) sind insbesondere Zahlungen für Liefe-rungen und Leistungen mitzuteilen, wenn die Zahlungen

- durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder durch Aufrechnung oder

- auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erbracht werden.

Für die Mitteilung an die Finanzbehörden ist das Formblatt EFB-ZM 1 – 333 zu verwenden.

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn die an denselben Auftragnehmer geleisteten Zahlungen im Ka-lenderjahr mindestens 1 500 Euro betragen. Sie besteht auch bei Aufrechnung, Pfändung und Abtre-tung.

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§ 16 B

4 von 4 Ausgabe 2002

Die Mitteilungen sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres schriftlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohn- und Geschäftssitz hat. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamtes, ist die Mitteilung an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk das Bauamt seinen Sitz hat.

Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.

Nach § 11 der MV ist der betroffene Auftragnehmer zu unterrichten, dass den Finanzbehörden die vorgenannten Angaben mitgeteilt wurden. Er ist dabei in allgemeiner Form auf seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Dafür ist das Formblatt EFB-ZM 2 - 334 zu verwenden.

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Erg § 16 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu §16 VOB/B

Zahlung

Land Zu Nr.4 Umsatzsteuer

Die bei Kassenanordnungen gegenüber den Staatsoberkassen zu beachtenden Regelungen sind im MRd-Schreiben vom 27.04.1993 Nr. IZ6 - 0271.1-4 getroffen (vgl. 4502).

Land Zu Nr.8 Kennzeichnung als Schlußzahlung bei Überzahlungen und Zahlungen an Dritte Auf die Übermittlung des EFB-SZ - 332 bei Aufträgen bis zu 5 000 Euro kann gem. MRd-Schreiben vom 02.05.2001 Nr. IIZ5 - 40012.0-010/91 verzichtet werden (vgl. 4503).

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§ 17 B

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Zu § 17 VOB/B Sicherheitsleistung

1 Wegen der Vorlage von Bürgschaftsurkunden und der Tauglichkeit von Bürgen vgl. § 14 A VHB.

2 Erfüllungs- und Mängelansprüche-Bürgschaft

Diese Bürgschaftsurkunde gemäß EFB-Sich 1 - 323.1 ist nach § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B erst nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche gemäß EFB-Sich 2 - 323.2 zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die n i c h t von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er auch für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (s. § 17 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 VOB/B): Das gilt auch für die bürgschaftlich gesicherte Erstattung von Überzahlungen.

3 Mängelansprüche-Bürgschaft

Diese Bürgschaftsurkunde gemäß EFB-Sich 2 - 323.2 ist nach § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt nach EVM (B) BVB - 214 bzw. EVM (L) BVB - 234 vereinbart ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist nach § 13 Nrn. 4 und 5 VOB/B geltend gemachte Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber ebenfalls einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Das gilt auch für die bürgschaftlich gesicherte Erstattung von Überzahlungen.

4 Bürgschaften für Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

Diese Bürgschaftsurkunden sind zurückzugeben, – bei Abschlagszahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe/Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind, – bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen abgearbeitet und dadurch getilgt

sind. Wegen ggf. zu tilgender Zinsforderungen siehe § 16 B Nr. 2.1 VHB.

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§ 18 B�

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu § 18 VOB/B

Streitigkeiten

1 GerichtsstandsvereinbarungWegen der Vereinbarung eines von § 18 Nr. 1 VOB/B abweichenden Gerichtsstandes vgl. § 10 A Nr.15 VHB.

2 Hinweis auf AusschlussfristIn dem schriftlichen Bescheid an den Auftragnehmer (§ 18 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) ist dieser dar-auf hinzuweisen, dass die Entscheidung als anerkannt gilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalbvon 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt.

3 Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist des VergütungsanspruchsDie Verjährung des vom Auftragnehmer geltend gemachten Anspruchs wird mit dem Eingang seinesschriftlichen Antrages bei der vorgesetzten Behörde gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endetfrühestens,3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides (vgl. Nr. 2) oder3 Monate nach Zugang der schriftlichen Mitteilung, dass das Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B nichtweiter betrieben wird.

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Erg § 18 B

Ausgabe 2002 1 von 1

Zu §18 VOB/B

Streitigkeiten

zu Nr.1 Gerichtsstandvereinbarungen

Bund Im OBBS vom 28-04.95 Gz: IIB1-1144-001/94 sind die notwendigen Regelungen zur Gerichtsstand-vereinbarung getroffen (vgl. 4601). Zur Vereinbarung einer Weiteren Besonderen Vertragsbedingung vgl. VN LB 890 T2 95.

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Ausgabe 2002 1 von 1

200 Teil II

EINHEITLICHE VERDINGUNGSMUSTER - EVM -

201 202 203

EVM (B/L) Atr EVM (B/Z/L) Atr Bbl EVM Best

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Auftrag Auftragsschreiben-Beiblatt Bestellschein

210 Einheitliche Verdingungsmuster für Bauleistungen - EVM (B) - 211 211 EG 212 213 214 215

EVM (B) A EVM (B) A EG EVM (B) BwB/E EVM (B) Ang EVM (B) BVB EVM (B) ZVB/E

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EG Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Angebotsschreiben Besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen

220 Einheitliche Verdingungsmuster für Bauleistungen (Zeitvertragsarbeiten)- EVM (Z)- 221.1 221.2 222 223.1 223.2 224 225 226 227 228.1 228.2 229

EVM (Z) A1 EVM (Z) A2 EVM (Z) BwB EVM (Z) Ang1 EVM (Z) Ang2 EVM (Z) BVB EVM (Z) ZVB EVM (Z) RAtr EVM (Z) EAtr EVM (Z) EAtr A2 EVM (Z) EAtr A2 EVM (Z) Nach

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (§ 6 Nr.1 VOB/A) Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (§ 6 Nr.2 VOB/A) Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Zeitvertrag Angebotsschreiben (§ 6 Nr.1 VOB/A) Angebotsschreiben (§ 6 Nr.2 VOB/A) Besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen im Zeitvertrag Rahmenauftrag Einzelauftrag Einzelauftrag-Leistungsverzeichnis (§ 6 Nr.2 VOB/A) Einzelauftrag-Vergütung (§ 6 Nr.2 VOB/A) Nachtragsvereinbarung -Zeitvertrag-

230 Einheitliche Verdingungsmuster für Leistungen - EVM (L) - 231 231 EG 232 233 234 235

EVM (L) A EVM (L) A EG EVM (L) BwB EVM (L) Ang EVM (L) BVB EVM (L) ZVB

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EG Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen Angebotsschreiben Besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun-gen

240 Ergänzungen der Einheitliche Verdingungsmuster - EVM-Erg - 241 242.1 242.2 243 244 245 246

EVM Erg Abf EVM Erg Wart EVM Erg Inst EVM Erg DV EVM Erg Stkr EVM Erg NATO EVM Erg VS

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Abfälle Wartung Instandhaltung Datenverarbeitung Aufträge für ausländische Streitkräfte NATO-Infrastrukturbauten Verschlussachenvergaben

250 Ergänzungen der Einheitliche Verdingungsmuster -Tariftreueerklärung Bund- 251.1

251.2

EVM Erg Ang Tarif

EVM Erg Ang Tarif NU

Ausgabe 2002

Ausgabe 2002

Vereinbarung zur Einhaltung der tariflichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen

Vereinbarung zwischen AN und Nachunternehmer zur Einhaltung der tariflichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen

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Ausgabe 2002 1 von 2

Vergabestelle EVM (B/L) Atr 201 (Auftragsschreiben)

Az.:

Dienststellen-Kenn-Nr.(DStKNr.):

Auftrags-Nr.: Datum:

AUFTRAG

Baumaßnahme: Angebot für

Angebotsdatum

Anlagen

Zweitfertigung dieses Auftragsschreibens

Wichtige Hinweise für Rechnungsstellung und Zahlung

Pläne/Zeichnungen Nr.:

Auf Grund Ihres Angebots erhalten Sie den Auftrag zur Ausführung der oben bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung *)

Auftragssumme €

Fristen: Gemäß EVM (B) BVB Nr. 1.4 werden die Fristen datumsmäßig festgelegt: (Sind keine Daten eingetragen, gelten die EVM (B) BVB Nrn. 1.1 bis 1.3 bzw. EVM (L) BVB Nr. 3)

Beginn der Arbeiten am

Fertigstellung der - Arbeiten am Ende der Einzelfristen - Arbeiten am

- Arbeiten am *)

Vertretungsformel gem. VHB eintragen

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (B/L) Atr 201

Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Nr. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung) Anordnungen dürfen nur von dem Bauamt bzw. dem vom Bauamt Beauftragten getroffen werden. Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt: .......................................................................................................................................................................................... Die Sicherheitskoordination obliegt: ...........................................................................................................................................................................................

Erläuterungen: Hinweis: Erläuterungen sind zu nummerieren; werden keine Erläuterungen gegeben, ist zu schreiben: Keine. Der Rest der Seite ist so zu sperren, dass keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können.

Im Auftrag

Sie werden gebeten, die Zweitfertigung dieses Auftragsschreibens als Empfangsbestätigung unverzüglich unterschrieben zurückzugeben.

Empfangsbestätigung

Ich/Wir bestätige(n) den Empfang Ihres vorstehenden Auftragsschreibens. Zur Entgegennahme von Anordnungen wird als bevollmächtigter Vertreter bestellt:

Ein Wechsel in der Vertretung wird der Vergabestelle unverzüglich mitgeteilt.

Ansprechpartner(in) für den Sicherheitskoordinator

(Ort und Datum) (Unterschrift)

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM (B/Z/L) Atr Bbl. 202 (Auftragsschreiben-Beiblatt) Wichtige Hinweise für Rechnungsstellung und Zahlung

1 Rechnungsstellung

Zur Beschleunigung der Bearbeitung bitte in der Rechnung neben dem Rechnungsdatum und der Rechnungsnummer immer die Auftragsnummer der Vergabestelle angeben (vgl. beil. Auftragsschreiben).

2 Zahlungen

Zahlungen werden im beleglosen Datenträgeraustausch geleistet. Aufgrund von Vorgaben der Kredit- institute soll die Angabe des Verwendungszweckes für den Empfänger grundsätzlich 27 Schreib- stellen einschl. Leerstellen nicht überschreiten.

Die die Zahlung erläuternden Angaben, die den Bezug zum Auftrag und zur Rechnung herstellen, müssen deswegen abgekürzt bzw. verschlüsselt werden.

Die Zahlungsarten sind gekennzeichnet:

VZ = Vorauszahlung

AZ = Abschlagszahlung

SZ = Schlusszahlung

Der Schlüssel gliedert sich:

1. - 5. Stelle Dienststellen-Kenn-Nummer (DStKNr.) der Vergabestelle (siehe Auftragsschreiben)

6. - 13. Stelle Auftragsnummer der Vergabestelle (siehe Auftragsschreiben)

14. - 15. Stelle Kennzeichnung der Zahlungsart

16. - 21. Stelle Rechnungsdatum

22. - 27. Stelle Rechnungsnummer; die Übermittlung einer Rechnungsnummer mit mehr als 6 Stellen ist nicht bei allen Kreditinstituten gewährleistet.

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM – Best 203Vergabestelle (Bestellschein)

Auftragsnummer: Datum: Angebot vom

Preisliste vom mündl. Vereinbarung vom Ausführungsbeginn am

Fertigstellung am

Bestellschein Liegenschaft: Baumaßnahme:

Sie erhalten im Namen und für Rechnung

den Auftrag zur Ausführung folgender Bauleistungen nach VOB Leistungen nach VOL

Leistungen €

Zwischensumme Umsatzsteuer v.H. Auftragssumme

, den , den

(Auftraggeber) (Auftragnehmer, Unterschr. nur bei mündl Vereinb.)

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM – Best 203

Begründung für die Art der Vergabe:

Vorliegende schriftlich/mündlich/fernmündlich*) Vergleichsangebote (Name und Angebotssumme)

Bieter € (brutto)

Begründung des Zuschlags/Bemerkungen:

(Unterschrift des Anfordernden)

*) Nichtzutreffendes streichen

Seite 2 nur bei den dem Auftragnehmer nicht zugehenden Ausfertigungen !

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (B) A 211 (Angebotsanforderung)

Datum der Versendung

Vergabe Nr.

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung

Einzureichen bis (Eröffnungs-/Einreichungstermin)

Datum: Uhrzeit: Ort (Anschrift wie oben)

Zimmer: Telefon:

Zuschlagsfrist endet am:

Voraussichtliche Ausführungsfrist

Beginn: Ende:

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

Baumaßnahme: Maßnahme-Nummer

Angebot für

Anlagen

212 - Bewerbungsbedingungen - EVM (B) BwB/E 251.2- Tariftreueerklärung NU - EVM Erg Ang Tarif NU 313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV

213 - Angebotsschreiben - EVM (B) Ang 2-fach 214 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB 2-fach 215 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E 2-fach 241 - Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 242.1- Wartung - EVM Erg Wart 2-fach 242.2- Instandhaltung- EVM Erg Inst 2-fach 243 - Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 244 - Ausländische Streitkräfte - EVM Erg StrKr 2-fach 245 - NATO-Infrastruktur - EVM Erg NATO 2-fach 251.1- Tariftreueerklärung Bund - EVM Erg Ang Tarif 2-fach 311 - Angaben zur Preisermittlung - EFB Preis 1 (zutreffendes auswählen) 2-fach 312 - Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - EFB Preis 2 2-fach 314 - Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 316 - Lohngleitklausel - EFB LGl 2-fach 317- Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen 2-fach Leistungsbeschreibung 2-fach Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (B) A 211 1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im Na-

men und für Rechnung

2 Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Verdingungsunterlagen können eingesehen werden bei/beim:

werktags (außer Samstag) von bis von bis

Telefon Fax E-Mail Nicht beigefügte Verdingungsunterlagen:

3 Vorlage von Nachweisen: 3.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewer-

bezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) und einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)

mit dem Angebot vorzulegen. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Die Auszüge dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen

3.2 Mit dem Angebot sind vorzulegen: 4 Die Erteilung des Auftrages kann von folgenden Nachweisen abhängig gemacht werden:

Unterlagen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A Folgende sonstige Unterlagen:

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen. 5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten:

nein ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose (Näheres siehe Leistungsbeschreibung) 5.2 Abweichend von Nr. 4.3 der Bewerbungsbedingungen gilt bei Nebenangeboten Folgendes:

5.3 frei 6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den

Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin an die Vergabestelle einzu-senden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

8 Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A

Zur Überprüfung der Zuordnung zum 20% Kontingent für nicht EG-weite Vergabeverfahren (§ 2 Nr. 7 VgV): Vergabekammer (§ 104 GWB) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)

9

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (B) A EG 211 EG (Angebotsanforderung)

Datum der Versendung

Vergabe Nr.

Vergabeart

Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren

Einzureichen bis (Eröffnungs-/Einreichungstermin)

Datum: Uhrzeit: Ort (Anschrift wie oben)

Zimmer: Telefon:

Zuschlagsfrist endet am:

Voraussichtliche Ausführungsfrist

Beginn: Ende:

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

Baumaßnahme: Maßnahme-Nummer

Angebot für

Anlagen

212 - Bewerbungsbedingungen - EVM (B) BwB/E 251.2- Tariftreueerklärung NU - EVM Erg Ang Tarif NU 313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV

213 - Angebotsschreiben - EVM (B) Ang 2-fach 214 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB 2-fach 215 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E 2-fach 241 - Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 242.1- Wartung - EVM Erg Wart 2-fach 242.2- Instandhaltung - EVM Erg Inst 2-fach 243 - Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 2-fach 2-fach 251.2- Tariftreueerklärung Bund - EVM Erg Ang Tarif 2-fach 311 - Angaben zur Preisermittlung - EFB Preis 1 (zutreffendes auswählen) 2-fach 312 - Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - EFB Preis 2 2-fach 314 - Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 316 - Lohngleitklausel - EFB LGl 2-fach 317- Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen 2-fach Leistungsbeschreibung 2-fach Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (B) A 211 EG 1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im Na-

men und für Rechnung

2 Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Verdingungsunterlagen können eingesehen werden bei/beim:

werktags (außer Samstag) von bis von bis

Telefon Fax E-Mail Nicht beigefügte Verdingungsunterlagen:

3 Vorlage von Nachweisen: 3.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewer-

bezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) und einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)

mit dem Angebot vorzulegen. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Die Auszüge dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen

3.2 Mit dem Angebot sind vorzulegen:

4 Die Erteilung des Auftrages kann von folgenden Nachweisen abhängig gemacht werden: Unterlagen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A Folgende sonstige Unterlagen:

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen.

5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten:

nein

ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose (Näheres siehe Leistungsbeschreibung)

5.2 Abweichend von Nr. 4.3 der Bewerbungsbedingungen gilt bei Nebenangeboten Folgendes:

5.3 Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen

Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich:

Preis Ausführungsfrist Vergütungsbedingungen Qualität Funktionalität technischer Wert Gestaltung Konstruktion technische Beratung Folgekosten Betriebskosten Wartung Rentabilität 6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den

Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin an die Vergabestelle einzu-senden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

8 Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A

Vergabekammer (§ 104 GWB) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (B) BwB/E 212 (Bewerbungsbedingungen)

BEWERBUNGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Bauleistungen - Einheitliche Fassung (September 2002) -

Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Be-stimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich

den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wett-

bewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.

Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auf-traggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden.

Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.

Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsver-zeichnis genannte Fabrikat als angeboten.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Men-genansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.4 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzu-zufügen.

Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden.

Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben In-halt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.5 Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

3.6 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.

Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge 4.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich

gekennzeichnet sein, deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (B) BwB/E 212

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehal-ten.

Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.

Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedin-gungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Ab-gabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.

4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsver-zeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.5 Nebenangebote, die den Nummern 4.1, 1. Halbsatz, 4.2, 4.3 und 4.4 nicht entsprechen, werden von der Wer-tung ausgeschlossen.

5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung ab-

zugeben, – in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, – in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte

Vertreter bezeichnet ist, – dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich

vertritt, – dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

5.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemein-schaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmer Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muß er in seinem

Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlan-gen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.

7 Eignungsnachweis Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

Ein Bieter, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.

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Ausgabe 2002 1 von 4

EVM (B) Ang 213 (Angebotsschreiben)

Vergabe Nr.

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Zuschlagsfrist endet am:

Eröffnungs-/Einreichungstermin

Datum: Uhrzeit:

ANGEBOT

Baumaßnahme: Maßnahme-Nummer

Angebot für

1. Mein/Unser Angebot umfasst:

1.1 Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen*

beigefügt sind: 214 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB

215 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E

241 - Abfall (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Abf

242.1 - Wartung (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Wart

242.2 - Instandhaltung (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Inst

243 - Datenverarbeitung (Ergänzung der ZVB/E) - EVM Erg DV

244 - Ausländische Streitkräfte (Ergänzung der ZVB/E) - EVM Erg StrKr

245 - NATO-Infrastruktur (Ergänzung des Angebotsschreibens und der ZVB/E) - EVM Erg NATO

251.1- Tariftreueerklärung Bund (Ergänzung des Angebotsschreibens und der BVB) - EVM Erg Ang Tarif

Leistungsbeschreibung

In der Leistungsbeschreibung angegebene Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Vom Bieter im Einzelfall bei Bedarf beizufügen: 316 - Lohngleitklausel (Angebot und Vertragsbedingungen) - EFB-LGl

317 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (siehe Nr.6 EVM (B) BwB/E - 212)

Bietergemeinschaft: Unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder (siehe Nr.5 EVM (B) BwB/E - 212)

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Ausgabe 2002 2 von 4

EVM (B) Ang 213

1.2 Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Ausgabe 2002

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), VOB-Ausgabe 2000

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), VOB-Ausgabe 2002

1.3. Unterlagen, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen* beigefügt sind:

311 - Angaben zur Preisermittlung (siehe Nr. 3.5 BwB/E - 212) -EFB Preis 1 (zutreffendes auswählen)

312 - Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (siehe Nr. 3.5 BwB/E - 212) -EFB Preis 2

314 - Datenverarbeitung (siehe Nr. 2 EVM Erg DV - 243) - EFB Ang DV

Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

2 Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft

seit

unter Nr.

Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versiche-rungsträger an.

3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir

– meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozial-versicherung nachgekommen bin/sind,

– wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden bin/sind,

– die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n). 4 4.1 Ich/Wir gehöre(n) zu

Handwerk Industrie Handel Versorgungs- unternehmen

Sonstigen

4.2 Ich bin/Wir sind bevorzugte(r) Bewerber laut beigefügtem(n)/vorliegendem(n) Nachweis(en)

4.3 Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem

EWR-Staat bzw. Staat des WTO - Ab-kommens

anderen Staat Nationalität: (bitte intern. Kfz. Kennzeichen eintragen)

5 Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir 5.1 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist:

Ich/wir werde(n) nach § 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zu-stimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können.

Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EFB NU - 317 aufgeführten Leistungen an Nachunter-nehmer übertragen, obwohl mein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.

5.2 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist: Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EFB NU - 317 aufgeführten Leistungen an Nachunter-

nehmer übertragen, weil mein/unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist.

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Ausgabe 2002 3 von 4

EVM (B) Ang 213

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot keine Vergabe nach Losen

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

Summe Angebot € %

Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge

Anzahl:

6.2 Nebenangebote / Änderungsvorschläge zum Hauptangebot

Andere Nebenangebote Anzahl:

6.3 Technische Nebenangebote (ohne Abgabe eines Hauptangebotes)

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

€ %

€ %

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Eröffnungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Eröffnungstermin zu verlesenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abge-geben.

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Ausgabe 2002 4 von 4

EVM (B) Ang 213

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Gesamtangebot über alle Lose €

Zusätzlicher Preisnachlass bei Zusammenfassung Preisnachlass mit Bedingung

aller Lose %

der Lose Nr.: %

Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge

Anzahl:

6.2 Nebenangebote / Änderungsvorschlä-ge zum Hauptangebot

Andere Nebenangebote Anzahl:

6.3 Technische Nebenangebote (ohne Abgabe eines Hauptangebotes)

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

€ %

€ %

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Eröffnungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Eröffnungstermin zu verlesenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abge-geben.

obb-hampl
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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (B) BVB 214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Baumaßnahme:

Angebot für

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Ausführungsfristen (§ 5)

1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen

unverzüglich nach Erteilung des Auftrages

nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens

Werktage nach Auftragserteilung erfolgt.

1.2 Die Leistung ist fertig zu stellen

innerhalb von

Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung

1.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

1.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und et-

waiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen.

2 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist

v.H. des Endbetrages der Abrechnungssumme

2.2 bei Überschreitung von Einzelfristen

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der Abrechnungssumme begrenzt.

3 Rechnungen (§14)

3.1 Alle Rechnungen sind beim Bauamt

-fach und zugleich

bei

-fach einzureichen.

3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (B) BVB 214

4 Sicherheitsleistung (§ 17)

4.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach EVM (B) ZVB/E Nr. 22.1 hat der Auftragnehmer eine Bürgschaftnach dem Formblatt EFB-Sich 1 - 323.1 in Höhe von

v.H. der Auftragssumme zu stellen, sofern die Auftragssumme 250 000 Euro übersteigt.

Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auf-tragsschreibens), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten bis der Sicherheits-betrag erreicht ist.

Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Mängelansprüche - Bürgschaft gemäß Formblatt EFB-Sich 2 - 323.2 in Höhe von

v.H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird.

4.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach EVM (B) ZVB/E Nr. 22.2 werden

v.H. der Abrechnungssumme einbehalten.

Der Auftragnehmer kann stattdessen eine Mängelansprüche - Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 2 -323.2 stellen.

4.3 Für vereinbarte Abschlagszahlungen und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 3 - 323.3 zu leisten.

4.4 Für Bürgschaften gilt EVM (B) ZVB/E Nr. 23.

5-9 - frei -

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf

die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen

- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

Hinweis: Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonde-ren Vertragsbedingungen". Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".

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Ausgabe 2002 1 von 4

EVM (B) ZVB/E 215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen - Einheitliche Fassung (September 2002) -

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Leistungsverzeichnis (§ 1) 1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist al-

lein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.

1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zu-satz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.

2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositio-

nen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlposi-tionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.

3 Preisermittlungen (§ 2) 3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber ver-

schlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

3.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Po-

sition) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleiste-

ten Stunden.

6 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung be-

stimmt gekennzeichnet sind.

7 Werbung (§ 4 Nr. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

8 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten her-

vorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8) 9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zu-

verlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und So-zialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungswei-se und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind; auf Ver-langen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.

9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, An-schrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben.

Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen.

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Ausgabe 2002 2 von 4

EVM (B) ZVB/E 215

9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 9.1 und 9.2 gel-ten entsprechend.

10 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie

Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.

11 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers

mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

In diesen Fällen gilt § 8 Nrn. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

12 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu-

lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt.

13 Mitteilung von Bauunfällen (§10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftrag-

geber unverzüglich mitzuteilen.

14 Abnahme (§ 12) 14.1 Ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen.

14.2 Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Nr. 4 Abs.2 VOB/B bleibt unberührt.

15 Abrechnung (§ 14) 15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 10.

15.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

15.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

15.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.

Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

16 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass

bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von de-nen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bil-den sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleit-klausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

17 Rechnungen (§§ 14 und 16) 17.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen;

die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Be-zeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

17.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz-steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entste-hens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

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Ausgabe 2002 3 von 4

EVM (B) ZVB/E 215

17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlun-gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

18 Stundenlohnarbeiten (§ 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausferti-

gung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3

- das Datum,

- die Bezeichnung der Baustelle,

- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle

- die Art der Leistung,

- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,

- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-

und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und

- die Gerätekenngrößen enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

19 Zahlungen (§ 16) 19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut.

19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.

Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

20 Überzahlungen (§ 16) 20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragneh-

mer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

20.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstatten-den Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

21 Abtretung (§ 16) 21.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers

nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau be-zeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.

Teilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

21.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, - wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeich-nung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und

- wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: "Ich erkenne an,

a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen bean-sprucht werden kann,

b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,

c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirk-sam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."

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Ausgabe 2002 4 von 4

EVM (B) ZVB/E 215

21.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen

21.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1 bis 21.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsge-setzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsge-schäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB).

Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).

22 Sicherheitsleistung (§ 17) 22.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Ver-

trag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelan-sprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

22.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

23 Bürgschaften (§§ 16 und 17) 23.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

23.2 Die Bürgschaft ist von einem

- in den Europäischen Gemeinschaften oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

23.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

- Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.

- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

23.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

23.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

23.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

24 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut ver-

bindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertragli-chen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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Ausgabe 2002 1 von 2

Vergabestelle EVM (Z) A1 221.1 (Angebotsanforderung) – Zeitvertrag –

Datum der Versendung:

Vergabe-Nr.:

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe

Einzureichen bis (Eröffnungs-/Einreichungstermin)

Datum: Uhrzeit:

Ort (Anschrift wie oben) Tel.:

Zimmer:

Zuschlagsfrist endet am:

Laufzeit des Rahmenvertrages

Beginn: Ende:

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 VOB/A (Angebotsverfahren)

Zeitvertragsarbeiten im Bereich

gemäß beigefügtem Verzeichnis der Liegenschaften

Angebot für

Anlagen

222- Bewerbungsbedingungen – EVM (Z) BwB 251.2- Tariftreueerklärung NU – EVM Erg Ang Tarif NU

313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV

223.1- Angebotsschreiben - EVM (Z) Ang 1 2-fach 224- Besondere Vertragsbedingungen - EVM (Z) BVB 2-fach 225- Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (Z) ZVB 2-fach 241- Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 243- Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 251.1- Tariftreueerklärung Bund - EVM Erg Ang Tarif 2-fach

311- Angaben zur Preisermittlung - EFB Preis 1 (Zutreffendes eintragen) 2-fach 312- Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - EFB Preis 2 2-fach 314- Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 317- Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen 2-fach Verzeichnis der Liegenschaften 2-fach Rahmenauftragsleistungsverzeichnis (Rahmen -LV) 2-fach Pläne/Zeichnungen

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (Z) A1 221.1

1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegendem Rahmen-LV bezeichneten Zeitvertragsarbeiten im Namen und für Rechnung folgender Bedarfsträger zu vergeben:

2 Der Zeitvertrag ist ein für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossener Rahmenvertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, mit Einzelaufträgen abgerufene Leistungen zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen.

Sind in Nr. 1 mehrere Bedarfsträger aufgeführt, werden die Rahmenverträge für diese getrennt erteilt.

3 Der Jahreswert teilt sich voraussichtlich wie folgt in Einzelaufträge: bis 2 500 € % über 2 500 € bis 5 000 € % über 5 000 € bis 10 000 € % über 10 000 € bis 25 000 € %

Die tatsächlichen Werte können höher oder geringer sein.

4 Vorlage von Nachweisen:

4.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) und einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)

mit dem Angebot vorzulegen.

auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Die Auszüge dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigun-gen ihres Herkunftslandes vorzulegen

4.2 Mit dem Angebot sind vorzulegen:

4.3 Die Erteilung des Auftrages kann von folgenden Nachweisen abhängig gemacht werden:

Unterlagen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A.

Folgende sonstige Unterlagen:

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen.

5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten: nein

ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose

Näheres siehe Leistungsbeschreibung.

6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin an die Vergabestelle einzu-senden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 frei

8 Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A

9

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Ausgabe 2002 1 von 2

Vergabestelle EVM (Z) A2 221.2 (Angebotsanforderung)

Datum der Versendung:

Vergabe-Nr.:

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe

Einzureichen bis (Eröffnungs-/Einreichungstermin)

Datum: Uhrzeit:

Ort (Anschrift wie oben) Tel.:

Zimmer:

Zuschlagsfrist endet am:

Laufzeit des Rahmenvertrages

Beginn: Ende:

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 VOB/A (Auf- und Abgebotsverfahren)

Zeitvertragsarbeiten im Bereich

gemäß beigefügtem Verzeichnis der Liegenschaften

Angebot für

Anlagen

222- Bewerbungsbedingungen – EVM (Z) BwB 251.2- Tariftreueerklärung NU – EVM Erg Ang Tarif NU

313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV

223.1- Angebotsschreiben - EVM (Z) Ang 1 2-fach 224- Besondere Vertragsbedingungen - EVM (Z) BVB 2-fach 225- Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (Z) ZVB 2-fach 241- Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 243- Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 251.1- Tariftreueerklärung Bund - EVM Erg Ang Tarif 2-fach

311- Angaben zur Preisermittlung - EFB Preis 1 (Zutreffendes eintragen) 2-fach 312- Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - EFB Preis 2 2-fach 314- Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 317- Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen 2-fach Verzeichnis der Liegenschaften 2-fach Rahmenauftragsleistungsverzeichnis (Rahmen -LV) 2-fach Pläne/Zeichnungen Nr.:

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (Z) A2 221.2

1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegendem Rahmen-LV bezeichneten Zeitvertragsarbeiten im Namen und für Rechnung folgender Bedarfsträger zu vergeben:

2 Der Zeitvertrag ist ein für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossener Rahmenvertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, mit Einzelaufträgen abgerufene Leistungen zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Sind in Nr. 1 mehrere Bedarfsträger aufgeführt, werden die Rahmenverträge für diese getrennt erteilt.

3 Der Gesamtwert der Arbeiten (Jahreswert) wird geschätzt auf: € Der tatsächliche Wert kann höher oder geringer sein.

4 Vorlage von Nachweisen:

4.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) und einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)

mit dem Angebot vorzulegen.

auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Die Auszüge dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen

4.2 Mit dem Angebot sind vorzulegen:

4.3 Die Erteilung des Auftrages kann von folgenden Nachweisen abhängig gemacht werden:

Unterlagen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A.

Folgende sonstige Unterlagen:

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen.

5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten:

nein

ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose

Näheres siehe Leistungsbeschreibung.

6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin an die Vergabestelle einzu-senden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 frei

8 Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A

9

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (Z) BwB 222 (Bewerbungsbedingungen)

BEWERBUNGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Bauleistungen im Zeitvertrag Hinweis

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Be-stimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.4 Ein Angebot auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 VOB/A muss außerdem die Preise enthalten.

Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzufüh-ren; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden.

Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.5 Ein Angebot auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 VOB/A darf nur enthalten:

a) die Angabe des Auf- oder Abgebots auf die Preise in vom Hundert (v.H.) b) die Angabe der Stundenlohnverrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten, c) sonstige in den Verdingungsunterlagen geforderte Erklärungen.

Die Preise der Leistungsverzeichnisse enthalten keine Umsatzsteuer; zur Berechnung der Umsatzsteuer, vgl. EVM (Z) ZVB Nrn. 11.2 und 15.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (Z) BwB 222

3.6 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.

Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

4

4.1

Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte

Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

4.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemein-schaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebil-det haben, nicht zugelassen.

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Ausgabe 2002 1 von 4

EVM (Z) Ang 1 223.1 (Angebotsschreiben)

-Zeitvertrag-

Vergabe Nr.

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung

Freihändige Vergabe

Zuschlagsfrist endet am:

Eröffnungs-/Einreichungstermin

Datum: Uhrzeit:

ANGEBOT auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 VOB/A (Angebotsverfahren)

Zeitvertragsarbeiten im Bereich Maßnahme-Nummer

gemäß beigefügtem Verzeichnis der Liegenschaften

Angebot für

1. Mein/Unser Angebot umfasst:

1.1 Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen*

beigefügt sind: 224 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (Z) BVB

225 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (Z) ZVB

241 - Abfall (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Abf

243 - Datenverarbeitung (Ergänzung der ZVB) - EVM Erg DV

244 - Ausländische Streitkräfte (Ergänzung der ZVB) - EVM Erg StrKr

251.1- Tariftreueerklärung Bund (Ergänzung des Angebotsschreibens und der BVB) - EVM Erg Ang Tarif

Verzeichnis der Liegenschaften

Rahmenauftragsleistungsverzeichnis (Rahmen-LV)

In der Leistungsbeschreibung angegebene Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Vom Bieter im Einzelfall bei Bedarf beizufügen: 317 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Bietergemeinschaft: Unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder (siehe Nr.4 EVM (Z) BwB - 222)

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Ausgabe 2002 2 von 4

EVM (Z) Ang 1 223.1

1.2 Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Ausgabe 2002

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), VOB-Ausgabe 2000

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), VOB-Ausgabe 2002

1.3. Unterlagen, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen* beigefügt sind:

311 - Angaben zur Preisermittlung - EFB Preis 1 (zutreffendes auswählen)

312 - Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - EFB Preis 2

314 - Datenverarbeitung (siehe Nr. 2 EVM Erg DV - 243) - EFB Ang DV

Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

2 Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft

seit

unter Nr.

Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versiche-rungsträger an.

3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir

meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen

Sozialversicherung nachgekommen bin/sind,

wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden bin/sind,

die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n). 4 4.1 Ich/Wir gehöre(n) zu

Handwerk Industrie Handel Versorgungs- unternehmen

Sonstigen

4.2 Ich bin/Wir sind bevorzugte(r) Bewerber laut beigefügtem(n)/vorliegendem(n) Nachweis(en)

4.3 Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem

EWR-Staat bzw. Staat des WTO - Ab-kommens

anderen Staat Nationalität: (bitte intern. Kfz. Kennzeichen eintragen)

5 Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir 5.1 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist:

Ich/wir werde(n) nach § 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zu-stimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können.

Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EVM NU - 317 aufgeführten Leistungen an Nachunter-nehmer übertragen, obwohl mein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.

5.2 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist: Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EVM NU - 317 aufgeführten Leistungen an Nachunter-

nehmer übertragen, weil mein/unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist.

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Ausgabe 2002 3 von 4

EVM (Z) Ang 1 223.1

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot keine Vergabe nach Losen

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

Summe Angebot € %

Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge

Anzahl:

6.2 Nebenangebote / Änderungsvorschläge zum Hauptangebot

Andere Nebenangebote Anzahl:

6.3 Technische Nebenangebote (ohne Abgabe eines Hauptangebotes)

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

€ %

€ %

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Eröffnungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Eröffnungstermin zu verlesenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abge-geben.

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Ausgabe 2002 4 von 4

EVM (Z) Ang 1 223.1

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Gesamtangebot über alle Lose €

Zusätzlicher Preisnachlass bei Zusammenfassung Preisnachlass mit Bedingung

aller Lose %

der Lose Nr.: %

Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge

Anzahl:

6.2 Nebenangebote / Änderungsvorschlä-ge zum Hauptangebot

Andere Nebenangebote Anzahl:

6.3 Technische Nebenangebote (ohne Abgabe eines Hauptangebotes)

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

€ %

€ %

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Eröffnungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Eröffnungstermin zu verlesenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht ab-gegeben.

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Ausgabe 2002 1 von 3

EVM (Z) Ang 2 223.2 (Angebotsschreiben)

-Zeitvertrag-

Vergabe Nr.

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung

Freihändige Vergabe

Zuschlagsfrist endet am:

Eröffnungs-/Einreichungstermin

Datum: Uhrzeit:

ANGEBOT auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 VOB/A (Auf- und Abgebotsverfahren)

Zeitvertragsarbeiten im Bereich Maßnahme-Nummer

gemäß beigefügtem Verzeichnis der Liegenschaften

Angebot für

1. Mein/Unser Angebot umfasst:

1.1 Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen*

beigefügt sind: 224 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (Z) BVB

225 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (Z) ZVB

241 - Abfall (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Abf

243 - Datenverarbeitung (Ergänzung der ZVB) - EVM Erg DV

244 - Ausländische Streitkräfte (Ergänzung der ZVB) - EVM Erg StrKr

251.1- Tariftreueerklärung Bund (Ergänzung des Angebotsschreibens und der BVB) - EVM Erg Ang Tarif

Verzeichnis der Liegenschaften

Rahmenauftragsleistungsverzeichnis (Rahmen-LV)

In der Leistungsbeschreibung angegebene Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Vom Bieter im Einzelfall bei Bedarf beizufügen: 317 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Bietergemeinschaft: Unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder (siehe Nr.4 EVM (Z) BwB - 222)

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

Page 187: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 2 von 3

EVM (Z) Ang 2 223.2

1.2 Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Ausgabe 2002

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), VOB-Ausgabe 2000

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), VOB-Ausgabe 2002

1.3. Unterlagen, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen* beigefügt sind: 314 - Datenverarbeitung (siehe Nr. 2 EVM Erg DV - 243) - EFB Ang DV

Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

2 Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft

seit

unter Nr.

Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versiche-rungsträger an.

3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir

meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen

Sozialversicherung nachgekommen bin/sind,

wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden bin/sind,

die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n). 4 4.1 Ich/Wir gehöre(n) zu

Handwerk Industrie Handel Versorgungs- unternehmen

Sonstigen

4.2 Ich bin/Wir sind bevorzugte(r) Bewerber laut beigefügtem(n)/vorliegendem(n) Nachweis(en)

4.3 Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem

EWR-Staat bzw. Staat des WTO - Ab-kommens

anderen Staat Nationalität: (bitte intern. Kfz. Kennzeichen eintragen)

5 Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir 5.1 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist:

Ich/wir werde(n) nach § 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zu-stimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können.

Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EVM NU - 317 aufgeführten Leistungen an Nachunter-nehmer übertragen, obwohl mein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.

5.2 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist: Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EVM NU - 317 aufgeführten Leistungen an Nachunter-

nehmer übertragen, weil mein/unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist.

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

Page 188: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 3 von 3

EVM (Z) Ang 2 223.2

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 zu den Preisen des Leistungsverzeichnisses mit einem Abgebot von v.H.

Aufgebot von v.H.

6.2 mit folgenden Stundenverrechnungssätzen für Stundenlohnarbeiten *)

Lohn-/Gehaltsgruppe („Berufsgruppe“ laut Tarifvertrag)

geschätzte An- zahl der Stunden

Verrechnungssatz €

Gesamtbetrag €

1.

2.

3.

4.

5.

6. Auszubildender

a) im 1. Jahr

b) im 2. Jahr

c) im 3. Jahr

Der Wertung wird die oben angegebene Anzahl der Stunden zugrund gelegt. *) Im Verrechnungssatz sind enthalten:

Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge, Gemeinkostenanteile und Gewinn. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind gesondert nachzuweisen. Sie enthalten keine Umsatzsteuer.

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Eröffnungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Eröffnungstermin zu verlesenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere An-gaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben.

Page 189: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 1 von 1

EVM (Z) BVB 224 (Besondere Vertragsbedingungen) – Zeitvertrag –

Zeitvertragsarbeiten im Bereich

Angebot für

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Rahmenvertrag, Einzelaufträge, Kleinstaufträge (§1 Nr. 1)

1.1 Der vorliegende Zeitvertrag ist ein Rahmenvertrag für die Zeit

vom bis

1.2 Zur Erteilung von Einzelaufträgen ist/sind außer der Vergabestelle berechtigt:

1.3 Für Kleinstaufträge (siehe EVM ZVB Nr. 2.1)

bis zu einer Wertgrenze von € ( Betrag ohne Umsatzsteuer)

beträgt der Zuschlag € ( Betrag ohne Umsatzsteuer)

2 Rechnungen (§ 14)

2.1 Alle Rechnungen sind bei der Vergabestelle, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat, -fach

einzureichen.

2.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Hand-skizzen) sind einfach einzureichen.

3-9 - frei -

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die

vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen

- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

Hinweis: Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonde-ren Vertragsbedingungen". Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".

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EVM (Z) ZVB 225

Ausgabe 2002 1 von 3

(Zusätzliche Vertragsbedingungen) - Zeitvertrag -

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen im Zeitvertrag Hinweis Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOB/B).

1 Leistungspflicht (§ 1)

1.1 Der Zeitvertrag ist ein für bestimmte Zeitdauer geschlossener Rahmenvertrag. Art und Umfang der Leistung, sowie die Ausführungsfrist, werden durch Einzelaufträge näher bestimmt.

1.2 Die Einzelaufträge werden von den in EVM (Z) BVB Nr. 1.2 bezeichneten Dienststellen schriftlich erteilt. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich schriftlich bestätigt.

1.3 Der Auftragnehmer hat die im Einzelauftrag geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist er verpflichtet, Arbeiten anderer Fachzweige geringen Umfangs auszu-führen, soweit er hierzu in der Lage und befugt ist.

1.4 Über die Verwendung anfallenden Altmaterials hat der Auftragnehmer die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen, soweit der Einzelauftrag keine Regelung enthält.

2 Vergütung (§ 2)

2.1 Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Einzelauftrages, dessen Vergütung ohne Umsatzsteuer eine in EVM (Z) BVB Nr. 1.3 festgelegte Höhe (Kleinstauftragswertgrenze) nicht überschreitet, und kann die Aus-führung nicht mit anderen Arbeiten zusammengefasst werden, so wird der in EVM (Z) BVB Nr. 1.3 vereinbar-te Zuschlag gewährt. Dies gilt auch bei Stundenlohnarbeiten.

2.2 Für vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssät-ze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt; die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

2.3 Vom Auftraggeber zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden wie Stundenlohnarbeiten vergütet.

2.4 Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Leistungen außerhalb der regelmäßigen werktäglichen Ar-beitszeit (Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), so wird neben den vereinbarten Preisen eine Ver-gütung für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden gewährt. Als Vergütung wird für jede geleistete Stunde der Betrag gezahlt, der sich aus der entsprechenden tariflichen Vereinbarung für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zuzüglich der dafür tatsächlichen aufgewendeten Zuschläge errechnet.

2.5 Ist der Vertrag im Auf- und Abgebotsverfahren auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 VOB/A zustande gekommen, wird der Preis vergütet, der sich aus den Preisen des Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung des Auf- oder Abgebots zuzüglich Umsatzsteuer ergibt.

Auf- und Abgebote gelten nicht für Stundenlohnarbeiten (Nr. 2.2), Kleinstauftragszuschläge (Nr. 2.1). Zu-schläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie für gesonderte vereinbarte Preise für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen.

2.6 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3 Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

4 Anordnungen (§ 4 Nr. 1)

Anordnungen dürfen nur von der Dienststelle getroffen werden, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

5 Baustellen (§ 4 Nr. 4)

5.1 Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

5.2 Wasser und Strom werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anschlüsse hat der Auf-tragnehmer im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen.

5.3 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden.

5.4 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren.

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EVM (Z) ZVB 225

Ausgabe 2002 2 von 3

6 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10)

Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.

7 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Nr. 3ff) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragge-

bers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftrag-nehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

In diesen Fällen gilt § 8 Nrn. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

8 Mitteilung von Bauunfällen (§10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auf-

traggeber unverzüglich mitzuteilen.

9 Abnahme (§12) 9.1 Ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen.

9.2 Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messge-räte zu stellen. § 12 Nr. 4 Abs.2 VOB/B bleibt unberührt.

10 Abrechnung (§14) 10.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 6. 10.2 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen;

der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 10.3 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung

einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

11 Rechnungen (§§ 14 und 16) 11.1 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der

Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 11.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der

Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeit-punkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

11.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlun-gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

12 Stundenlohnarbeiten (§15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher

Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach §15 Nr. 3 das Datum die Bezeichnung der Baustelle die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle die Art der Leistung die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-

und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngröße enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Ori-ginale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auf-tragnehmer.

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EVM (Z) ZVB 225

Ausgabe 2002 3 von 3

13 Zahlungen (§ 16) 13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 13.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des

Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut. 13.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für

die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

14 Überzahlungen (§16) 14.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag-

nehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 14.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom

Empfang der Zahlung an und die gezogenen Nutzungen herauszugeben; das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhe-re oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

15 Zusatz für Leistungen, die für ausländische Streitkräfte erbracht werden Lieferungen und sonstige Leistungen für die ausländischen Streitkräfte sind unter den Vorausset-

zungen des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistun-gen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: "Der Rechnungsbetrag enthält keine Um-satzsteuer".

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Ausgabe 2002 1 von 2

Vergabestelle EVM (Z) RAtr 226 (Rahmenauftrag) - Zeitvertrag -

Dienststellen-Kenn-Nr.(DStKNr.)

Rahmenauftrags-Nr.: Datum:

RAHMENAUFTRAG Zeitvertragsarbeiten im Bereich

Angebot für

Anlagen Zweitfertigung dieses Auftragsschreibens Wichtige Hinweise für Rechnungsstellung und Zahlung

Auf Grund Ihres Angebots vom erhalten Sie im Namen und für Rechnung

diese(r) vertreten durch:

diese(r) vertreten durch:

diese(r) vertreten durch:

den Rahmenauftrag zur Ausführung der oben angegebenen Zeitvertragsarbeiten.

Die Einzelaufträge werden Ihnen durch die in EVM (Z) BVB Nr. 1.2 bezeichneten Dienststellen erteilt.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (Z) RAtr 226

Erläuterungen Hinweis: Erläuterungen sind zu nummerieren; werden keine Erläuterungen gegeben, ist zu schreiben:

Keine. Der Rest der Seite ist so zu sperren, dass keine Eintragungen vorgenommen werden können.

Im Auftrag

Sie werden gebeten, die Zweitfertigung dieses Auftragsschreibens als Empfangsbestätigung unverzüglich unterschrieben zurückzugeben.

Empfangsbestätigung

Ich/Wir bestätige(n) den Empfang Ihres vorstehenden Auftragsschreibens. Zur Entgegennahme von Anordnungen wird als bevollmächtigter Vertreter bestellt:

Ein Wechsel in der Vertretung wird der Vergabestelle unverzüglich mitgeteilt.

(Ort und Datum) (Unterschrift)

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EVM (Z) EAtr 227 (Einzelauftrag) - Zeitvertrag -

Dienststellen-Kenn-Nr.(DStKNr.):

Rahmenauftragsnummer: Rahmenauftrag vom:

Einzelauftragsnummer :

Datum:

Liegenschaft:

Bauunterhaltungsmaßnahme und Ort der Ausführung:

EINZELAUFTRAG

Anlagen

Einzelauftragsleistungsverzeichnis (Einzel - LV) vom

Auf Grund des o.g. Rahmenvertrages erhalten Sie den Auftrag zur Ausführung der im Einzel - LV aufgeführten Leistungen.

Auftragssumme: €

Mit der Ausführung ist zu beginnen:

Die Leistung ist fertig zu stellen:

Die Stundenlohnzettel bescheinigt:

Auskünfte erteilt:

Im Auftrag

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM (Z) EAtr A2 228.1 (Einzelauftrag-Beiblatt-1) - Zeitvertrag –

Leistungsverzeichnis Einzelauftrag Nr.: Datum:

Beiblatt Nr.: Seite:

Pos Menge ME Beschreibung der Teilleistung Einheitspreis €

Gesamtpreis €

Summe

Auf-/Abgebot

Übertrag

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM (Z) EAtr A2 228.2 (Einzelauftrag-Beiblatt-2) - Zeitvertrag –

Ermittlung der Vergütung Einzelauftrag Nr.: Datum:

Beiblatt Nr.: Seite:

Zusammenstellen der Beiblätter Beträge

Übertrag von Beiblatt Nr. 1

Übertrag von Beiblatt Nr.

Übertrag von Beiblatt Nr.

Übertrag von Beiblatt Nr.

Summe

Kleinstauftragszuschlag

Zwischensumme

Umsatzsteuer v.H.

Auftragssumme

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EVM (Z) Nach 229 (Nachtragsvereinbarung) – Zeitvertrag - Rahmenauftragsnummer:

Rahmenauftrag vom:

Einzelauftragsnummer:

Datum:

Liegenschaft:

Bauunterhaltungsmaßnahmen und Ort der Ausführung

NACHTRAGSVEREINBARUNG

Anlagen

Nachtragsleistungsverzeichnis (Nachtrags-LV) vom

Nachtragsangebot vom

Zweitfertigung dieser Nachtragsvereinbarung *)

Zum Einzelvertrag Nr. vom wird vereinbart:

Die Auftragssumme in Höhe von €

erhöht vermindert sich

aufgrund des beiliegenden Nachtrags-LV um €

auf €

Im Übrigen gelten die Bedingungen des Rahmenvertrages.

, den , den

Auftraggeber Auftragnehmer *) Die Zweitfertigung dieser Nachtragsvereinbarung bitte unverzüglich unterschrieben zurücksenden.

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (L) A 231 Vergabestelle (Angebotsanforderung)

Datum der Versendung

Vergabenummer:

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung

Einzureichen bis (Einreichungstermin)

Datum: Uhrzeit: Ort (Anschrift wie oben)

Zimmer: Telefon:

Zuschlagsfrist endet am:

Voraussichtliche Ausführungsfrist

Beginn: Ende:

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

Baumaßnahme: Maßnahme-Nummer:

Angebot für:

Anlagen

232 - Bewerbungsbedingungen - EVM (L) BwB 313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV

233 - Angebotsschreiben - EVM (L) Ang 2-fach 234 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (L) BVB 2-fach 235 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (L) ZVB 2-fach 241 - Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 2-fach 243 - Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 244 - Ausländische Streitkräfte - EVM Erg StrKr 2-fach 245 - NATO-Infrastruktur - EVM Erg NATO 2-fach 314 - Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 2-fach 2-fach 2-fach 2-fach Leistungsbeschreibung 2-fach Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

obb-hampl
obb-hampl
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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (L) A 231 1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im Na-

men und für Rechnung

2 Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Verdingungsunterlagen können eingesehen werden bei/beim:

werktags (außer Samstag) von bis von bis

Telefon Fax E-Mail Nicht beigefügte Verdingungsunterlagen:

3 Mit dem Angebot sind vorzulegen:

4 Die Erteilung des Auftrages kann von folgenden Nachweisen abhängig gemacht werden:

Unterlagen nach § 7 Nr. 4 VOL/A

Gewerbezentralregisterauszug Der Bieter hat auf Verlangen des Bauamtes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 7 Nr. 4

VOL/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.

Folgende sonstige Unterlagen:

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen. 5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten:

nein

ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose (Näheres siehe Leistungsbeschreibung)

5.2 Abweichend von Nr. 4.2 der Bewerbungsbedingungen gilt bei Nebenangeboten Folgendes:

5.3 frei

6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den

Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Einreichungstermin an die Vergabestelle einzusenden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

8 Nachprüfungsstelle Vergabekammer (§ 104 GWB) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)

9

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (L) A EG 231 EG Vergabestelle (Angebotsanforderung)

Datum der Versendung

Vergabe Nr.

Vergabeart

Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren

Einzureichen bis (Einreichungstermin)

Datum: Uhrzeit: Ort (Anschrift wie oben)

Zimmer: Telefon:

Zuschlagsfrist endet am:

Voraussichtliche Ausführungsfrist

Beginn: Ende:

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

Baumaßnahme: Maßnahme-Nummer:

Angebot für:

Anlagen

232 - Bewerbungsbedingungen - EVM (L) BwB 313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV

233 - Angebotsschreiben - EVM (L) Ang 2-fach 234 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (L) BVB 2-fach 235 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (L) ZVB 2-fach 241 - Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 2-fach 243 - Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 314 - Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 2-fach 2-fach 2-fach 2-fach 2-fach 2-fach Leistungsbeschreibung 2-fach Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (L) A EG 231 EG 1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im

Namen und für Rechnung

2 Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Verdingungsunterlagen können eingesehen werden bei/beim:

werktags (außer Samstag) von bis von bis

Telefon Fax E-Mail Nicht beigefügte Verdingungsunterlagen:

3 Mit dem Angebot sind vorzulegen:

4 Die Erteilung des Auftrages kann von folgenden Nachweisen abhängig gemacht werden:

Unterlagen nach § 7 Nr. 4 VOL/A

Gewerbezentralregisterauszug Der Bieter hat auf Verlangen des Bauamtes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 7 Nr. 4

VOL/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.

Folgende sonstige Unterlagen:

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen. 5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten:

nein

ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose (Näheres siehe Leistungsbeschreibung)

5.2 Abweichend von Nr. 4.2 der Bewerbungsbedingungen gilt bei Nebenangeboten Folgendes:

5.3 Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen

Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich:

Preis Ausführungsfrist Vergütungsbedingungen Qualität Funktionalität technischer Wert Gestaltung Konstruktion technische Beratung Folgekosten Betriebskosten Wartung Rentabilität 6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den

Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Einreichungstermin an die Vergabestelle einzusenden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer An-schrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

8 Nachprüfungsstelle Vergabekammer (§ 104 GWB) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)

9

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM (L) BwB 232 (Bewerbungsbedingungen) BEWERBUNGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Leistungen

Hinweis:

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der “Verdingungsordnung für Leistungen”, Teil A “Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen” (VOL/A).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbst gefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auf-traggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Men-genansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.4 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese im Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufzuführen.

Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nicht gewertet.

3.5 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.

Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge

4.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein, deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

4.2 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.

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Ausgabe 2002 1 von 4

Name und Anschrift des Bieters EVM (L) Ang 233 (Angebotsschreiben)

Vergabe Nr.

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Zuschlagsfrist endet am:

Einreichungstermin

Datum: Uhrzeit:

ANGEBOT

Baumaßnahme: Maßnahme-Nummer

Angebot für

1. Mein/Unser Angebot umfasst:

1.1 Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen*

beigefügt sind: 234 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB

235 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E

241 - Abfall (Ergänzung zu 234) - EVM Erg Abf

243 - Datenverarbeitung (Ergänzung zu 235) - EVM Erg DV

244 - Ausländische Streitkräfte (Ergänzung zu 235) - EVM Erg StrKr

245 - NATO-Infrastruktur (Ergänzung zu 233 und 235) - EVM Erg NATO

Leistungsbeschreibung

Vom Bieter im Einzelfall bei Bedarf beizufügen:

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Ausgabe 2002 2 von 4

EVM (L) Ang 233

1.2 Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Ausgabe 2000

1.3. Unterlagen, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen* beigefügt sind:

314 - Datenverarbeitung (siehe Nr. 2 EVM Erg DV - 243) - EFB Ang DV

Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

2 frei

3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir

– meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozial-versicherung nachgekommen bin/sind,

– wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 € belegt worden bin/sind,

– die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n). 4 4.1 Ich/Wir gehöre(n) zu

Handwerk Industrie Handel Versorgungs- unternehmen

Sonstigen

4.2 Ich bin/Wir sind bevorzugte(r) Bewerber laut beigefügtem(n)/vorliegendem(n) Nachweis(en)

4.3 Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem

EWR-Staat bzw. Staat des WTO - Ab-kommens

anderen Staat Nationalität: (bitte intern. Kfz. Kennzeichen eintragen)

5 frei

* die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Ausgabe 2002 3 von 4

EVM (L) Ang 233

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot keine Vergabe nach Losen

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

Summe Angebot € %

Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge

Anzahl:

6.2 Nebenangebote / Änderungsvorschläge zum Hauptangebot

Andere Nebenangebote Anzahl:

6.3 Technische Nebenangebote (ohne Abgabe eines Hauptangebotes)

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

€ %

€ %

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Einreichungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Einreichungstermin zu dokumentierenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abge-geben.

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Ausgabe 2002 4 von 4

EVM (L) Ang 233

6 Ich/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Los € %

Summe Gesamtangebot über alle Lose €

Zusätzlicher Preisnachlass bei Zusammenfassung Preisnachlass mit Bedingung

aller Lose %

der Lose Nr.: %

Technische Nebenangebote/ Änderungsvorschläge

Anzahl:

6.2 Nebenangebote / Änderungsvorschlä-ge zum Hauptangebot

Andere Nebenangebote Anzahl:

6.3 Technische Nebenangebote (ohne Abgabe eines Hauptangebotes)

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung

€ %

€ %

Hinweis:

Um einen reibungslosen Ablauf des Einreichungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Einreichungstermin zu dokumentierenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben.

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM (L) BVB 234 (Besondere Vertragsbedingungen)

Baumaßnahme:

Angebot für

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

1 Überwachung der Anlieferung

Die Überwachung obliegt dem Bauamt. Dieses hat den Architekten/Ingenieur

mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Bauamt bzw. vom beauftragten Architek-ten/Ingenieur getroffen werden.

2 Anlieferungs- oder Annahmestelle:

Ort:

Gebäude:

Raum:

3 Ausführungsfristen

Anlieferung:

Ende der Ausführung:

Als Einzelfristen werden vereinbart:

4 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:

4.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist für jede vollendete Woche v. H.

für jeden Werktag v. H.

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann.

4.2 bei Überschreitung von Einzelfristen:

4.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der Abrechnungssumme begrenzt.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM (L) BVB 234

5 Rechnungen (§15)

Alle Rechnungen sind beim Bauamt

-fach und zugleich

bei

-fach einzureichen.

6 Sicherheitsleistung (§18)

6.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach EVM (L) ZVB Nr. 16.1 hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 in Höhe von

v.H. der Auftragssumme zu stellen, sofern die Auftragssumme 250 000 Euro übersteigt. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftrag-nehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Mängelansprüche - Bürgschaft gemäß Formblatt EFB-Sich 2 in Höhe von

v.H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird.

6.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach EVM (L) ZVB Nr. 16.2 werden

v.H. der Abrechnungssumme einbehalten.

Der Auftragnehmer kann statt dessen eine Mängelansprüche - Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 2 stellen.

6.3 Für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 3 zu leisten.

6.4 Für Bürgschaften gilt EVM (L) ZVB Nr. 17.

7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.

8 - frei-

9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Hinweis: Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonde-ren Vertragsbedingungen". Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".

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EVM (L) ZVB 235

Ausgabe 2002 1 von 3

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Leistungen

Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anliefe-

rungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Pa-tentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Einheitspreise Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl

(Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

3 Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auf-

traggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.

3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minder-kosten nachzuweisen.

4 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung

bestimmt gekennzeichnet sind.

5 Ausführung der Leistung (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

6 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers

mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

7 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu-

lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.

8 Güteprüfung (§12 Nr. 2) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die

dadurch entstandenen Kosten erstattet.

9 Abnahme (§ 13) 9.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

9.2 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

10 Mängelansprüche (§ 14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

11 Rechnungen (§§ 15 und 17) 11.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz-

steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Ent-stehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

11.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlun-gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

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12 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifa-

cher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

- das Datum,

- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,

- die Art der Leistung,

- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,

- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und

- die Gerätekenngrößen

enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

13 Zahlungen (§ 17)

13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

13.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zah-lungsauftrags an ein Geldinstitut.

13.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftli-cher Weisung geleistet.

Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

14 Überzahlungen (§ 17) 14.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer

nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

14.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstatten-den Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

15 Abtretung (§ 17) 15.1

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können o h n e Zustimmung des Auftragge-bers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.

Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

15.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,

- wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeich-nung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schrift-lich angezeigt worden ist und

- wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat:

„Ich erkenne an,

a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen bean-sprucht werden kann,

b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,

c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirk-sam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."

15.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

15.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsge-setzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsge-schäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB).

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Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).

16 Sicherheitsleistung (§18)

16.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Män-gelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

16.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

17 Bürgschaften (§§ 17 und 18) 17.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

17.2 Die Bürgschaft ist von einem

- in der Europäischen Gemeinschaft oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

17.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

„- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

- Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.

- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“

17.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

17.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

18 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut ver-

bindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertragli-chen und ausservertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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EVM Erg Abf 241 (Abfall)

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster – EVM –

für die Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Abfällen

1. Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 1.1 Nebenangebote und Änderungsvorschläge über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere

Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung sind ausdrücklich erwünscht.

1.2 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung ge-nannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot wenigstens nachzuweisen, dass

- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zu Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Abfälle annehmen wird,

- die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,

- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,

- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden.

1.3 Der Bieter hat die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belas-tungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage in seinem Angebot zu benennen und spätestens bis zur Auftragserteilung nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Ab-falls berechtigt sind und erklären, die Abfälle abzunehmen. Außerdem haben sich diese damit einverstanden zu erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchfüh-rung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt.

Die Erteilung des Auftrags kann vom Vorliegen dieser Erklärungen und Nachweise abhängig gemacht wer-den.

Dies gilt auch für erforderliche Transportgenehmigungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).

2. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühens-

klausel).

2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leis-tungsbeschreibung näher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Die zu entsorgende Bauabfallmenge ist ggf. in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz des Auftragneh-mers aufzunehmen.

2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderli-chen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung, der Begleitschein stets in Kopie dem Auftraggeber vorzulegen.

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM Erg Wart 242.1 (Wartung)

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

für die Wartung

(Anlage)

1 Sie erhalten:

beiliegendes Vertragsmuster

(Bezeichnung)

sowie

beiliegende Leistungskataloge/Arbeitskarten

2 Sie werden gebeten:

den/die beigefügten Leistungskatalog(e) hinsichtlich der Arbeiten in dem von Ihnen für erforderlich ge-haltenen Umfang zu ergänzen bzw. zu ändern und die entbehrlichen Leistungen zu streichen

die beigefügte(n) Arbeitskarte(n) hinsichtlich der Arbeiten in dem von Ihnen für erforderlich gehaltenen Umfang zu ergänzen bzw. zu ändern und die entbehrlichen Leistungen zu streichen

eine Arbeitskarte über die von Ihnen vorgesehenen Wartungsarbeiten zu erstellen

die in der/den beigefügten Arbeitskarte(n) beschriebenen Arbeiten ohne Änderungen anzubieten

anzugeben, welche Wartungsabstände für die von Ihnen für erforderlich gehaltenen Arbeiten gelten sollen

die in der/den beigefügten Arbeitskarte(n) beschriebenen Wartungsabstände ohne Änderungen anzu- bieten

Sie werden ferner gebeten, im Vertragsmuster die geforderte Vergütung und die weiteren zur Vergütung geforderten Angaben einzutragen.

3 Wartung nach Übernahme der Anlage

Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Übernahme der Anlage durch die haus-verwaltende Dienststelle verpflichtet, aufgrund seines Angebotes mit dieser einen Wartungsvertrag abzu-schließen. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages.

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM Erg Inst 242.2 (Instandhaltung)

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM –

für die Instandhaltung ............................................................................................................................................................ (Anlage) 1 Sie erhalten

beiliegendes Vertragsmuster (einschließlich Anlage 1 zum Instandhaltungsvertrag)

beiliegendes Vertragsmuster (einschließlich der Beiblätter) ............................................................................................................................................................. (Bezeichnung) sowie

nachgehefteten Anlagen. 2 Sie werden gebeten,

im Vertragsmuster und in Anlage 1 zum Instandhaltungsvertrag die geforderte Vergütung und die weiteren zur Vergütung erforderlichen Angaben einzutragen.

im Vertragsmuster und in den Beiblättern des Vertragsmusters die geforderte Vergütung und die

weiteren zur Vergütung erforderlichen Angaben einzutragen.

in den nachgehefteten Anlagen die geforderte Vergütung und die weiteren zur Vergütung erforderlichen Angaben einzutragen.

in einer gesonderten Aufstellung die von Ihnen vorgesehenen regelmäßigen Leistungen

(Inspektions- und Wartungsarbeiten einschließlich Zeitabstände) für die verschiedenen Anlagenteile/Geräte einzutragen.

3 Instandhaltung nach Übernahme der Anlage

Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Übernahme der Anlage durch die für den Anlagenbetrieb zuständigen Stelle verpflichtet, auf der Basis seines Angebotes mit dieser einen Instandhaltungsvertrag abzuschließen. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages.

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EVM-Erg DV 243 (Datenverarbeitung)

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster – EVM

ANWENDUNG DER DATENVERARBEITUNG (DV)

1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen 1.1 Bearbeitungsphasen

Datenaustausch ist vom Bauamt für die Bearbeitungsphasen

- Angebotsanforderung (vgl. Nr. 2)

- Angebotsabgabe (vgl. Nr. 2)

- Abrechnung (vgl. Nr. 3) vorgesehen.

1.2 Datenaustausch Soweit der Unternehmer für die Angebotsbearbeitung oder Abrechnung die DV einsetzt, ist er grundsätzlich zum Austausch von Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern verpflichtet. Der Datenaustausch für die An-gebotsabgabe ist nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) für den Datenaustausch "Leistungsverzeichnis", Kennung 83, 84 und 85 durchzuführen. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren.

Die Datenträger sind durch Klebeetiketten zu kennzeichnen. Diese müssen mindestens enthalten:

- die Bezeichnung der Vergabestelle (Kurzfassung)

- die Bezeichnung des Unternehmers (Kurzfassung)

- die Bezeichnung der Baumaßnahme

- die Bezeichnung des Fachloses

- die Bearbeitungsphase

1.3 Abweichungen zwischen dem Inhalt des Datenträgers und schriftlicher Fassung

Die maschinenlesbaren Datenträger gelten in allen Datenaustauschphasen als Arbeitsmittel. Bei Abwei-chungen zwischen dem Inhalt des Datenträgers und der schriftlichen Fassung der Verdingungs- oder Ab-rechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.

1.4 Überlassung von Datenträgern

Disketten als Datenträger werden sowohl vom Bauamt wie auch vom Unternehmer kostenlos zur Verfü-gung gestellt. Andere Datenträger werden gegenseitig zurückgegeben.

2 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Den Vergabeunterlagen liegt der Datenträger für die Angebotsanforderung bei. Die weiteren Informationen

hierzu ergeben sich aus dem Einheitlichen Formblatt EFB-A DV.

Der Datenträger ist mit dem Einheitlichen Formblatt EFB-Ang DV zurückzugeben. Soweit er für die Ange-botsbearbeitung verwendet wurde, sind im EFB-Ang DV vom Bieter die geforderten Angaben zu machen.

3 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung 3.1 Prüfbarkeit

Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.

3.2 Vereinbarung

Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - über: - den Abrechnungsablauf (z.B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Abrechnungs- abschnitte)

- die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Formblätter, Fest- legungen für besondere geometrische Bedingungen).

- die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme)

- die Datenträger (z.B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger).

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EVM-Erg DV 243

3.3 Leistungserfassung

Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben. Dabei ist das Einheitliche Formblatt Datenträger Abrechnung EFB-Abr DV zu verwenden.

3.4 Berichtigung einer Leistungsberechnung

Eine mit DV erstellte Leistungsbeschreibung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich er-kennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

3.5 Fehlermitteilung

Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichti-gungen.

Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.

3.6 Toleranzregelung

Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Position (OZ) eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte.

Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst den Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt und berichtigt werden.

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM-Erg Stkr 244 (Ausländische Streitkräfte)

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster- EVM

AUFTRÄGE FÜR AUSLÄNDISCHE STREITKRÄFTE 1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes 1.1 Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten für die Streitkräfte, die aus deren Heimatmitteln finanziert werden. 1.2 Der Angebotspreis ist ohne Umsatzsteuer anzubieten. 1.3 Die Richtlinien des Bundes für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber gelten. Ob jedoch der

Zuschlag auf ein Angebot erteilt werden kann, dass geringfügig über dem wirtschaftlichsten bzw. annehmbarsten Angebot liegt, ist von der Zustimmung der ausländischen Streitkräfte abhängig.

1.4 Angaben des Bieters von gleichwertigen Erzeugnissen oder Verfahren (§ 9 Nr. 5 Abs.2 VOB/A) sind nur im Bieterangabenverzeichnis zu machen.

2 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen 2.1 Lieferungen und sonstige Leistungen für die ausländischen Streitkräfte sind unter den Voraussetzungen des Art.

67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftagnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

2.2 Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: "Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer." 2.3 Bei Leistungen für die amerikanischen Streitkräfte wird abweichend von § 16 VOB/B für Abschlags-

zahlungen eine Zahlungsfrist von 30 Werktagen und für die Schlusszahlung eine Zahlungsfrist von 3 Monaten vereinbart.

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Ausgabe 2002 1 von 1

EVM – Erg NATO 245 (NATO- Infrastruktur)

Ergänzung

der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

NATO-INFRASTRUKTURBAUTEN

1. Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

1.1 Die Erbringung von Leistungen, die Herstellung bzw. Montage oder Verwendung von Materialien oder Geräten, einschließlich identifizierbarer Unterbaugruppen oder Bauteile, ist nur durch Firmen zulässig, die ihren Sitz in einem der folgenden NATO-Mitgliedstaaten1) haben:

1.2 Bietergemeinschaften

1.2.1 Angebote von Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn alle vorgesehenen Ar-beitsgemeinschaftsmitglieder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, NATO-überprüft und zugelassen sind.

(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 6.April 1956, BAnz 1956 Nr.71 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1961 MinBlFin 1961 S. 715 -)

1.2.2 Ist das NATO-Überprüfungsverfahren für Arbeitsgemeinschaftsmitglieder bis zur Angebotsab- gabe nicht abgeschlossen, so scheidet ihr Angebot für die Zuschlagserteilung aus.

1.3 Die Weitervergabe von Leistungen darf nur an Nachunternehmer erfolgen, die überprüft und zugelas- sen sind.

1.4 Zusatz für ausländische Bewerber:

1.4.1 Bei Bietergemeinschaftsmitgliedern und Nachunternehmern mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tritt an die Stelle der vorerwähnten NATO-Überprüfung die Abgabe der so genannten Eignungserklärung [Annex V zu AC/4 - D/2261 (1987)].

1.4.2 Die Angebotspreise sind ohne Zoll und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteu- er) anzugeben. Die Beträge für Zoll und Umsatzsteuer, die der Bieter selbst im Falle einer Auftragserteilung zu zahlen hat, sind gesondert auszuweisen und am Schluss des Angebots hinzuzusetzen. Diese Beträge bleiben bei der Angebotswertung außer Betracht.

2 Ergänzung des Angebotsschreibens Von der Angebotssumme benötige(n) ich/wir zur Bestreitung meiner/unserer Aufwendungen in der

Bundesrepublik Deutschland

einen Anteil von v.H. = € 2)

Der Rest wird in ausländischer Währung gezahlt.

3 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen

3.1 Auftragnehmer, die ihren Sitz nicht in einem der oben unter Nr. 1.1 genannten Staaten haben, sind von der Ausführung des Auftrags ausgeschlossen. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Arbeits-gemeinschaftsmitglieder.

3.2 Der Auftragnehmer kann die Auszahlung der Vergütung bis zu dem sich aus Nr. 2 ergebenden Betrag in ausländischer Währung verlangen. Die Umrechnung der Euro-Beträge erfolgt zum Mittelwert von Ankaufs- und Verkaufskurs der Devisenbörse in Frankfurt am Main bei Geschäftsschluss am letzten Werktag vor Ablauf der Angebotsfrist.

Die Vergütung in anderer Währung als in Euro-Beträge kann von einem Nachweis darüber abhängig gemacht werden, dass dem Auftragnehmer entsprechende Aufwendungen in anderer Währung tatsächlich entstanden sind.

1) von Vergabestelle auszufüllen 2) vom Bieter auszufüllen

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EVM (B) EVM Erg VS 246

Ausgabe 2002 1 von 2

(Verschlussachenvergaben)

Verschlusssachenvergaben (Arbeiten in Sperrzonen), Arbeiten in Schutzzonen

Anlagen: VS-NfD-Merkblatt

1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

1.1 Die Ausführung der Leistung macht den Umgang mit Verschlusssachen erforderlich. Die Leistungen sind

in Sperrzonen auszuführen

teilweise in Sperrzonen auszuführen

in Schutzzonen auszuführen

teilweise in Schutzzonen auszuführen

Das Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen, VS-NfD-Merkblatt, ist zu beachten. 1.2 Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Anlagen unverzüg-

lich an das Bauamt auf dem selben Wege, auf dem sie Ihnen zugestellt wurden, zurückzugeben. Sofern Sie Ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die Anlagen der hierfür zu-ständigen Behörden Ihres Landes zu übergeben mit der Bitte, ihre Vernichtung zu veranlassen und eine Bescheinigung hierüber dem Bauamt auf diplomatischem Wege zu übersenden.

2 Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen: 2.1 Bei Verschlusssachenvergaben sowie bei Vergaben von Leistungen, die innerhalb von Sperrzonen

auszuführen sind, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die vom Bundesminister für Wirtschaftzum Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades

ermächtigt sind;

sie müssen dem Auftraggeber durch den Sicherheitsbevollmächtigten des Unternehmens mit einem An-trag auf Ausstellung entsprechender Sperrzonenausweise mitgeteilt werden. Dem Antrag sind namentli-che Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren (SiBe-Bescheinigung) gemäß Anlage 19 Geheimschutzhandbuch (GHB) beizufügen. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so müssen entsprechende Si-cherheitsunbedenklichkeitserklärungen der zuständigen Behörde seines Heimatstaates auf dem diploma-tischen Wege rechtzeitig beigebracht werden.

2.2 Das Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt) ist Vertragsbestandteil.

2.3 Besondere Vereinbarungen über den Geheimschutz für Leistungen, die außerhalb von Sperrzonen aus-zuführen sind und als VS – VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuft sind:

3 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen 3.1 Ergänzung Verschlusssachenvergabe (Arbeiten in Sperrzonen) 3.1.1 Bei Ausführung der Leistung sind die Bestimmungen des „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirt-

schaft (Geheimschutzhandbuch)“ zu beachten 3.1.2 Das VS-NfD-Merkblatt (Anlage zum Geheimschutzhandbuch) ist Vertragsbestandteil. 3.1.3 Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und alle Pläne und Zeichnungen, die dem Auftragnehmer

mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder später ausgehändigt wurden, bleiben Eigentum des Auf-traggebers. Sie sind, ebenso wie die vom Auftragnehmer selbst erstellten Unterlagen, nach Erhalt der Schlusszahlung ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind die Unterlagen der zuständigen Behörde seines Lan-des zu übergeben mit der Bitte, ihre Vernichtung zu veranlassen und eine Bescheinigung hierüber dem Bauamt auf dem diplomatischen Weg zu übersenden.

3.1.4 Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten ist die Anfertigung von Lichtbildern (Negative und Positiveauf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) der Baumaßnahme untersagt.

Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, dieAblieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Auftragnehmer entsprechend zu belehren.

3.1.5 Der Auftraggeber kann die Beschäftigung von Arbeitskräften, die nicht die Staatsangehörigkeit eines NATO-Staates haben, bei der Ausführung der Leistungen ablehnen.

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EVM (B) EVM Erg VS 246

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3.1.6 Der Auftraggeber kann ohne Angabe von Gründen verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Be-

schäftigte sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt. Soweit die Leistungen in Sperrzonen auszuführen sind, gilt außerdem: 3.1.7 Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten Zutritt zur Sperrzone, wenn sie im Besitz eines vom Auftrag-

geber ausgestellten gültigen Baustellenausweises sind. Die Ausweise sind vom Auftragnehmer rechtzei-tig anzufordern. Der Anforderung sind SiBe-Bescheinigungen gem. Anlage 19 GHB sowie ein Lichtbild der Beschäftigten beizufügen. Die SiBe-Bescheinigungen sind durch entsprechende Meldung der Zu- und Abgänge auf dem Laufenden zu halten. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist der Baustellenausweis zurückzugeben. Verlust von Baustellenausweisen ist unverzüglich anzuzeigen.

3.1.8 Beschäftigte des Auftragnehmers, die in der Sperrzone - außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer

hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangs-wege oder

- außerhalb ihrer Arbeitszeit oder ohne gültigen Baustellenausweis oder - bei der Anfertigung von Lichtbildern (vergleiche 3.1.4) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung innerhalb der Sperrzone auszuschließen.

Der Auftragnehmer hat seine Auftragnehmer entsprechend zu belehren. 3.2 Ergänzung Arbeiten in Schutzzonen 3.2.1 Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Schutzzone, wenn sie im Besitz eines vom Auf-

traggeber ausgestellten gültigen Baustellenausweises sind. Der Auftraggeber kann die Ausgabe vonBaustellenausweisen von einer entsprechenden Überprüfung der Beschäftigten abhängig machen. DieAusweise sind vom Auftragnehmer rechtzeitig anzufordern. Der Anforderung sind eine Liste mit Zuna-men, Vornamen und Geburtstagen sowie je ein Lichtbild der Beschäftigten beizufügen. Die Liste ist durchentsprechende Meldung der Zu- und Abgänge auf dem Laufenden zu halten. Für aus der Baustellenbe-legschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit derAbgangsmeldung ist der Baustellenausweis zurückzugeben. Verlust von Baustellenausweisen ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

3.2.2 Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten ist die Anfertigung von Lichtbildern (Negative und Positiveauf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) der Baumaßnahme untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, dieAblieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer entsprechend zu belehren.

3.2.3 Beschäftigte des Auftragnehmers, die in der Schutzzone - außerhalb des ihnen von den Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer

hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereichs einschließlich der Zu-gangswege oder

- außerhalb ihrer Arbeitszeit oder ohne gültigen Baustellenausweis oder - bei der Anfertigung von Lichtbildern angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung innerhalb der Schutzzonen auszuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer entsprechend zu belehren.

3.2.4 Der Auftraggeber kann die Beschäftigung von Arbeitskräften, die nicht die Staatsangehörigkeit eines NATO-Staates haben, bei der Ausführung ablehnen.

3.2.5 Der Auftraggeber kann ohne Angabe von Gründen verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Be-schäftigte sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt.

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EVM Erg Ang Tarif 251.1 Baumaßnahme: Vergabe Nr.:

Angebot für

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen1)

1. Ergänzung der Nr. 1 des Angebotsschreibens

Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde:

1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung die in meinem/unserem Unternehmen be-schäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für mein/e Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu entlohnen. Gleiches gilt für mei-ne Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein Unternehmen anzuwenden sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Ar-beitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch - (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlas-sungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie die staatlichen Sicherheits-vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbe-sondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, ArbeitsmittelbenutzungsV, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungs-vorschriften, insb. die UVV-Bauarbeiten, VBG-37, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, VBG-43 - Schmelzgeräte, VBG-35 - Bauaufzüge, VBG-39 - Taucherarbeiten, VBG-9 - Krane, VBG-121 - Lärm und die VBG-109 - erste Hilfe) einzuhalten.

Außerdem verpflichte(n) ich/wir mich/uns, die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Si-cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zu erfüllen.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrol-len Einblick in die Lohnabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns einge-setzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnab-rechnungen werde(n) ich/wir einholen.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monat-lich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt.

2. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Bundesauftrag ausgeschlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 € belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzel-fall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

1) Mit dem VHB - Ausgabe 2001 - redaktionell überarbeitete Tariftreueerklärung, die gemäß Erlaß vom

7.7.1997 (B I 2 – 0 1082 – 102/31) eingeführt wurde.

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EVM Erg Ang Tarif 251.1

3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflich-tungen aus Ziffer 1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigten Arbeit-nehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 10 % der Auftragssumme, maximal 250 000 €, zu zahlen.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügtem Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entlohnung eines in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 €, bei mehreren Verstößen ins-gesamt höchstens 10 % der Auftragssumme, maximal 250 000 €, zu zahlen.

Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrundeliegenden Verstoßes straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind.

2. Weitere Besondere Vertragsbedingungen Bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer die beigefügte Ver-

einbarung EVM Erg Ang Tarif NU (zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer) zum Vertragsgegens-tand zu machen.

Hinweis: Eine Weitervergabe von Bauleistungen ist zulässig, wenn dies in Nr. 5 des Angebotsschreibens erklärt

wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer erteilt.

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Ausgabe 2002 1 von 2

EVM Erg Ang Tarif NU 251.2 Baumaßnahme Vergabe - Nr.:

Angebot für

Hinweis: Nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistun-gen an Nachunternehmer die nachstehende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen.

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

Vereinbarung zwischen (Auftragnehmer) und (Nachunternehmer) zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen

Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen1)

1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung die in meinem/unserem Unternehmen beschäftig-

ten tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für mein/e Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den Mindestent-gelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu entlohnen. Gleiches gilt für meine Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein Unternehmen anzuwenden sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeit-nehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch – (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Drit-ten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1,1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeits-schutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, ArbeitsmittelbenutzungsV, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die Si-cherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV-Bauarbeiten, VBG-37, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, VBG-43 - Schmelzgeräte, VBG-35 - Bauaufzü-ge, VBG-39 - Taucherarbeiten, VBG-9 - Krane, VBG-121 - Lärm und die VBG-109 - erste Hilfe) einzuhalten. Außerdem verpflichte(n) ich/wir mich/uns, die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zu erfüllen. Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des(öffentlicher Auftraggeber), dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Ar-beitnehmer zu der Vorlage der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnabrechnungen ha-be(n) ich/wir eingeholt. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Un-terlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftragge-bers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt.

2. Mir/uns ist bekannt, dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für eine

angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Bundesauftrag ausgeschlossen werden kön-nen, wenn sie wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 € belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be-weislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

1) Mit dem VHB - Ausgabe 2001 - redaktionell überarbeitete Tariftreueerklärung, die gemäß Erlaß vom

7.7.1997 (B I 2 – 0 1082 – 102/31) eingeführt wurde.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EVM Erg Ang Tarif NU 251.2

3. Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des (öf-fentlicher Auftraggeber), für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an (öffentlicher Auftraggeber) eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 10 % der Auftragssum-me, maximal 250 000 €, zu zahlen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt (öffentlicher Auftraggeber) unmit-telbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fordern. Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrundeliegenden Verstoßes straf- oder ord-nungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind.

................................................................. ..................................................................... (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer) (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer)

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Erg Teil II

Ausgabe 2002 1 von 1

Erg Teil II Einheitliche Verdingungsmuster

Bereich Kurzbezeichn. Formblatt Stand Bezeichnung Formblatt

Land 2001 Erg Ang-VOB Ausgabe 2002 Ergänzung des Angebotsschreiben, Tariftreue-

erklärung, Nachunternehmererklärung

Land/ Hoch-schulbau

2004 Erg Ausschl. Ausgabe 2002 Bietererklärung zum Nachweis der Zuverläs-sigkeit

Land 2006 Erg BwB Ausgabe 2002 Ergänzung der Bewerbungsbedingungen; Be-vorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbe-trieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

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L Erg Ang-VOB 2001

Ausgabe 2002 1 von 1

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM - Vergabe - Nr.: .......................... Baumaßnahme..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Angebot für.........................................................................................................................................................................

Tariftreue- und Nachunternehmererklärung bei Baumaßnahmen des Landes

1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Nebenangebote, die die nachstehende Tariftreuerklärung (Nr.2.1) und/oder die nachstehende Nachunternehmer-erklärung (Nr.2.2) abbedingen, sind nicht zugelassen.

Angebote, bei denen die beiden nachstehenden Erklärungen nicht oder nicht vollständig abgegeben sind, werden grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen. Der in Nr. 2.1.1 anzugebende Zuschlag auf die Lohnkosten wird nicht Vertragsbestandteil. In Nr.2.1.2 ist in jedem Fall die Alternative a) oder b) anzukreuzen. Falls ausländische Mitarbeiter beschäftigt werden, sind in jedem Fall in der Alternative b) der Nr. 2.1.2 in allen drei Absätzen Eintra-gungen vorzunehmen (Geldbetrag ggf. Strich oder Null)! 2 Ergänzung des Angebotsschreibens 2.1 Erklärung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife 2.1.1 Ich/Wir erkläre(n), dass im Fall der Auftragserteilung die Entlohnung der auf dieser Baustelle beschäftigen Arbeitnehmer nicht unter den in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen erfolgen wird. Bei einem Einsatz von Nachunternehmern verpflichte(n) ich/wir diese entsprechend.

Auf Verlangen des Auftraggebers werde(n) ich/wir die Entlohnung von mir/uns und meinen/unseren Nachunter-nehmern eingesetzten Arbeitnehmern nach den in Bayern geltenden Lohntarifen nachweisen und hierzu im er-forderlichen Umfang Einsicht in meine/unsere Firmenunterlagen gewähren.

Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Lohnabrechnungen und andere Unterlagen auf Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife überprüft. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns einge-setzten Arbeitnehmer mit der Vorlage der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnabrechnun-gen werde(n) ich/wir einholen. Einen Einsatz von Nachunternehmern mache(n) ich/wir auch davon abhängig, dass diese entsprechend verfahren und sich verpflichten, dies in gleicher Weise auf Verlangen nachweisen.

Dem Angebot liegt folgender kalkulierter Zuschlag auf die Lohnkosten zugrunde .....................v. H

2.1.2 Angaben zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter:

a) ! Ich/Wir und unsere Nachunternehmer beschäftige(n) keine ausländischen Mitarbeiter auf dieser Baustelle. b) ! Für ausländische Mitarbeiter, die bei mir/uns bzw. meinen/unseren Nachunternehmern auf der Baustelle be-

schäftigt sind, werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

Ich/Wir stellen den bei uns beschäftigten ausländischen Mitarbeitern im Durchschnitt folgende Eigenkosten (z.B. für Unterkunft, Verpflegung, Heimflüge u.ä.) je Person und Tag in Rechnung:

..................Euro

Ich/Wir stellen den bei unseren Nachunternehmern beschäftigten ausländischen Mitarbeitern im Durchschnitt folgende Eigenkosten je Person und Tag in Rechnung:

.................. Euro

Unsere Nachunternehmer stellen den bei ihnen beschäftigten ausländischen Mitar-beitern im Durchschnitt folgende Eigenkosten je Person und Tag in Rechnung:

.................. Euro

Mir/Uns ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese vertragliche Vereinbarung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Aufträgen zur Folge haben kann (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A). 2.2 Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir im Fall der Auftragserteilung die angebotene Leistung gem. § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen muss/müssen.

Ich/wir werde(n) daher die Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, weitgehend (gleichbedeutend mit mindestens 70 v.H.) im eigenen Betrieb ausführen. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass vom Umfang der Eigenausführung die Auftragserteilung abhängig gemacht werden kann. Zum Umfang der Eigenausführung ha-be(n) ich/wir die erforderlichen Angaben in Nr. 5 des Angebotsschreibens gemacht.

Für den angegebenen Umfang der Weitervergabe gilt die nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Zu-stimmung des Auftraggebers mit Vertragsabschluß erteilt. Im übrigen werde(n) ich/wir nach Nr. 9 ZVB/E verfahren.

Mir/Uns ist bekannt, dass nach Vertragsabschluß mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nur in begründeten Ausnahmefällen zu rechnen ist.

Mir/Uns ist bewusst, dass eine Nichtbeachtung dieser Erklärung meinen/unseren Ausschluss von der Angebots-wertung und von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben können (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A).

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L/H Erg Ausschl. 2004

Ausgabe 2002 1 von 1

Baumaßnahme Vergabe.Nr.................................. ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Angebot für ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

Bietererklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei Baumaßnahmen des Landes und bei Hochschulbaumaßnahmen (nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) Ergänzung der Nr. 3 des Angebotsschreibens Nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der bayer. Staatsministerien und der bayer. Staatsministerin für Bundesangelegenheiten vom 8.10.1997 Nr. 5800-I/4a-48719. zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 6 Arbeitnehmer - Ent-sendegesetz ist von den Bewerbern bzw. Bietern zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit die nachfolgende Eigen-erklärung abzugeben. Die Erklärung im 2. Spiegelstrich der Nr.3 des Angebotsschreibens zu Strafen aufgrund illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften wird dadurch ersetzt. Ich/Wir erklären, dass weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen

nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräf-ten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro oder nach § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro1

belegt worden sind. Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das/die genannte(n) Gesetz(e) sind gegen mich/uns nicht anhängig. Den Einsatz von Nachunternehmern mache(n) ich/wir davon abhängig, daß diese gegenüber ihrem jeweiligen Hauptunternehmer eine gleichartige Erklärung abgeben. Mir/Uns ist bekannt, dass wir bei Nichtabgabe der Erklärung bzw. bei unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Abgabe bei der betreffenden Auftragsvergabe unberücksichtigt bleiben. Bei Abgabe unzutreffender Erklärungen kann/können ich/wir gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 Buchst. e VOL/A künftig von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Die Erklärung ist abzugeben ! a) unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber ! b) nach Aufforderung durch den Auftraggeber bis zum ........ ! c) mit der Abgabe des Angebots Hierfür gelten Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des / der Bieter(s) auf dem Angebotsschreiben ! ! d) spätestens zum Vertragsabschluss. (Zutreffendes durch Auftraggeber anzukreuzen und ggf. Termin ergänzen) ............................................... ................................................................................................

Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des/der Bieter(s) ( für die Fälle a, b, d)

1 Gilt nur bei Bauaufträgen nach VOB/A

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L Erg BwB 2006

Ausgabe 2002 1 von 1

Baumaßnahme Vergabe.Nr.................................. ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................Angebot für ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -

Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffent-licher Aufträge des Landes Ergänzung der Bewerbungsbedingungen 1. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 10 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) über

Warenlieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte werden im Rahmen der geltenden Regelungen von VOL/A und VOB/A bei gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt, die Ausbildungsplätze bereitstellen oder sich an tarifvertraglich geregelten Berufsausbildungs - Umlagesystemen beteiligen.

2. Als Nachweis ist auf Anforderung eine Eigenerklärung oder eine Bescheinigung, der für die

Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen. 3. Werden von ausländischen Bietern oder von Bietern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften

(Schwerbehindertengesetz, Bundesentschädigungsgesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, Strafvollzugsgesetz) bevorzugt zu behandeln sind, Angebote abgegeben, findet die Regelung diesen gegenüber keine Anwendung.

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Ausgabe 2002 1 von 1

300 Teil III

EINHEITLICHE FORMBLÄTTER - EFB -

Informations-, Absage- und Aufhebungsschreiben 301 302 303

EFB (B/Z) Abs 1 EFB (B/Z) Abs 2 EFB (B/Z) Abs 3

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Absageschreiben nach § 27 Nr. 1 VOB/A (Bieter) Mitteilung nach § 27 Nr. 2 VOB/A (Bieter) Mitteilung nach § 27 Nr. 2 VOB/A (Bewerber)

304 305

EFB (L) Abs 4 EFB (L) Abs 5

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Absageschreiben nach § 27 Nr. 1 und 2 VOL/A Absageschreiben nach § 27 Nr. 1 und 3 VOL/A

305a EFB ErgAbs VS Ausgabe 2002 Ergänzung Absageschreiben Verschlusssachenvergaben 306 307

EFB (B) Info/Abs EG EFB (B) Info EG

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Informations- und Absageschreiben nach § 13 VgV (Bieter) Informationsschreiben an den erfolgreichen Bieter

308 309

EFB (B/Z) Aufh. EFB (B/L) Aufh.EG

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Aufhebung Aufhebung EG

310 Anlagen zum LV: Preisermittlung, DV, Lohngleitklausel, Nachunternehmerleistungen 311.a 311.b 311 c 311.d 312

EFB-Preis 1a EFB-Preis 1b EFB-Preis 1c EFB-Preis 1d EFB-Preis 2

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme Preisermittlung Ausbaugewerbe Preisermittlung Maschinenbau und der Elektrotechnik Aufgliederung wichtiger Einheitspreise

313 314 315

EFB-A DV EFB-Ang DV EFB-Abr DV

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Datenträger Angebotsanforderung Datenträger Angebotsabgabe Datenträger Abrechnung

316 EFB-LGI Ausgabe 2002 Angebot Lohngleitklausel 317 EFB-NU Ausgabe 2002 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

320 Nachtragsvereinbarung, Sicherheiten, Abtretung 321 EFB-Nach Ausgabe 2002 Nachtragsvereinbarung 323.1 323.2 323.3

EFB-Sich 1 EFB-Sich 2 EFB-Sich 3

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche-Bürgschaft Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft

324 325

EFB-Abtr 1 EFB-Abtr 2

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Abtretungsanzeige Abtretungsbestätigung

330 Abnahme, Schlusszahlung, Zahlungsmitteilung 331 332 333 334

EFB-Abn EFB-SZ EFB ZM 1 EFB ZM 2

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Abnahme Schlusszahlung Zahlungsmitteilung an FA/OFD Zahlungsmitteilung an AN

340 Bekanntmachungen 341 342 343 344

EFB (B/Z) Veröff 1 EFB-Bek I EFB-Bek B EFB-Bek VA

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Veröffentlichung im Amtsblatt der EG Bekanntmachung Vorinformationsverfahren Bekanntmachung Vergabebekanntmachung Bekanntmachung Vergebene Aufträge

345 346.1 346.2 346.3

EFB (B/Z) Veröff 2 EFB-Bek O EFB-Bek N EFB-Bek V

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Veröffentlichung in innerstaatl. Bekanntmachungsblättern Bekanntmachung Offenes Verfahren Bekanntmachung Nichtoffenes Verfahren Bekanntmachung Verhandlungsverfahren

347 EFB-BekAn Ausgabe 2002 Anleitung Vergabebekanntmachung

348.Ö 348.T

EFB-Bek Ö EFB-Bek T

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Bekanntmachung Öffentl. Ausschreibung Bekanntmachung Teilnahmewettbewerb

350 Vergabevermerk, Firmenlisten, Verdingungsverhandlung, Baustellenausweis 351.1-7 352 353 354 355

EFB-Verg 1-7 EFB-Firm 1 EFB-Firm 2 EFB-Firm 3 EFB-Firm 4

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Vergabevermerk Firmenliste Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung Firmenliste übrige Verfahren Auskunftserteilung Offenes Verfahren Wertungsübersicht

356.1-4 EFB-Verd 1-4 Ausgabe 2002 Verdingungsverhandlung 357 EFB-Bautgb Ausgabe 2002 Bautagebuch 358 EFB-Ausw Ausgabe 2002 Muster Baustellenausweis (Verschlusssachenvergaben)

360 NATO-Formblätter 361 362 363 364 365 366

EFB-NATO Meld EFB-NATO Anz EFB-NATO Wied EFB-NATO Frag EFB-NATO Aufh EFB-NATO Zoll

Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002 Ausgabe 2002

Ausschreibungsanmeldung Ausschreibungsanzeige Wiedereröffnungsanzeige Fragebogen Aufhebung Vorverfahren Zollklebezettel

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/Z) Abs 1 301 (Absageschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für:

Eröffnungs-/Einreichungstermin:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihr vorbezeichnetes Angebot kann/konnte leider kein Zuschlag erteilt werden, weil

es ausgeschlossen werden musste (§ 25 Nr. 1 VOB/A).

begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A).

es nicht in die engere Wahl kommt (§ 25 Nr. 3 VOB/A).

es nicht das wirtschaftlichste Angebot ist (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A).

Wir danken für Ihre Beteiligung am Wettbewerb.

Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 3

Vergabestelle EFB (B/Z) Abs 2 302 (Absageschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für: Angebotsdatum:

Anlagen

Pläne/Zeichnungen Nr.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihre Anfrage vom teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1. Formale Prüfung

Ihr Angebot wird ausgeschlossen gem. § 25 Nr. 1 VOB/A, weil

es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat

es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält

es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist

von Ihnen vorgenommene Änderungen an Ihren Eintragungen nicht eindeutig sind

es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält

es nicht vollständig ist

ein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 5 VOB/A vorliegt

es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt

Erläuterung:

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Ausgabe 2002 2 von 3

EFB (B/Z) Abs 2 302

Ihr Nebenangebot/Änderungsvorschlag wird ausgeschlossen, weil gemäß Aufforderung zur Angebotsabgabe Nebenangebote / Änderungsvorschläge nicht zugelassen sind.

2. Eignung des Bieters Ihr Angebot kann gem. § 25 Nr. 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil

begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf

Fachkunde Leistungsfähigkeit Zuverlässigkeit

Erläuterung:

3. Beurteilung des Angebotinhaltes, engere Wahl

Ihr Angebot kommt nach § 25 Nr. 3 VOB/A nicht in die engere Wahl, weil

begründete, nicht ausgeräumte Zweifel bestehen bezüglich eines

unangemessen hohen Preises.

unangemessen niedrigen Preises.

das Verhältnis zwischen Preis und Leistung unangemessen ist.

Erläuterung:

4. Wirtschaftliches Angebot

Auf Ihr Angebot kann nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag nicht erteilt werden, weil

Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben. Grund:

Es liegt ein niedrigeres Hauptangebot vor.

Ihr Hauptangebot war nicht das wirtschaftlichste.

Erläuterung:

Es liegt ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.

Folgende Nebenangebote oder Änderungsvorschläge kommen aufgrund der Wertung für den Zuschlag nicht in Betracht.

Erläuterung:

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Ausgabe 2002 3 von 3

EFB (B/Z) Abs 2 302 5. Aufklärung des Angebotsinhaltes

Ihr Angebot kann nach § 24 Nr.2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil

Sie die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert haben.

Bezug:

Auftragnehmer ist die Firma:

Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/Z) Abs 3 303 (Absageschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Leistung:

Ihre Anfrage gem. § 27 Nr. 2 VOB/A vom Ihre Bewerbung vom

Vergabeverfahren

Beschränkte Ausschreibung nach Öffentl. Teilnahmewettbewerb

Nichtoffenes Verfahren

Verhandlungsverfahren nach Vergabebekanntmachung

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, weil

die geforderten Nachweise nicht vorliegen.

die Eignung für die zu vergebende Leistung nicht nachgewiesen wurde.

wegen der Vielzahl der Teilnahmeanträge nicht alle Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

sie zu spät eingegangen ist.

Diese Mitteilung ist abschließend.

Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (L) Abs 4 304 (Absageschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für Angebotsdatum:

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Angebot ist aus preislichen gestalterischen technischen ästhetischen funktionsbedingten

Gründen nicht berücksichtigt worden.

Es sind Angebote eingegangen.

Es sind Nebenangebote/Änderungsvorschläge eingegangen.

Höchster Angebotspreis

€ €

Los 1 € €

Los 2 € €

Los 3 € € Diese Mitteilung ist abschließend.

Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (L) Abs 5 305 (Absageschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für Angebotsdatum:

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Angebot ist nicht berücksichtigt worden. Weitere Angaben kommen nicht in Betracht, weil

der Zuschlagspreis unter 5 000 € liegt.

weniger als 8 Angebote eingegangen sind.

der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung zugrunde gelegen hat.

das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden konnte.

Diese Mitteilung ist abschließend.

Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/Z/L) ErgAbs VS 305.a (Ergänzung Absageschreiben Verschlusssachen)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für

Angebotsdatum: Absageschreiben vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Abwicklung der v.g. Verschlusssachenvergabe bitten wir Sie folgendes zu beachten:

Sie werden gebeten, die Ihnen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelten und nicht bereits mit dem Angebot zurückgegebenen Verdingungsunterlagen unverzüglich an das Bauamt auf demselben Wege, auf dem sie Ihnen zugestellt wurden, zurück zugeben. Sofern Sie Ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die nicht bereits mit dem Angebot zurückgegebenen Verdingungsunterlagen der zuständigen Behörde Ihres Landes zu übergeben mit der Bitte, ihre Vernichtung zu veranlassen und eine Bescheinigung hierüber dem Bauamt auf dem diplomatischen Wege zu übersenden.

Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 3

Vergabestelle EFB (B) Info/Abs EG 306 (Informations- und Absageschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für: Angebotsdatum:

Anlagen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit informieren wir Sie gemäß § 13 VgV, dass Ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll.

Wir beabsichtigen, den Zuschlag am auf das Angebot des Bieters

zu erteilen. 1. Formale Prüfung

Ihr Angebot wird ausgeschlossen gem. § 25 Nr. 1 VOB/A, weil

es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat

es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält

es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist

von Ihnen vorgenommene Änderungen an Ihren Eintragungen nicht eindeutig sind

es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält

es nicht vollständig ist

ein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 5 VOB/A vorliegt

es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt

Erläuterung:

Page 240: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 2 von 3

EFB (B) Info/Abs EG 306

Ihr Nebenangebot/Änderungsvorschlag wird ausgeschlossen, weil gemäß Aufforderung zur Angebotsabgabe Nebenangebote / Änderungsvorschläge nicht zugelassen sind.

2. Eignung des Bieters Ihr Angebot kann gem. § 25 Nr. 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil

begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf

Fachkunde Leistungsfähigkeit Zuverlässigkeit

Erläuterung:

3. Beurteilung des Angebotinhaltes, engere Wahl

Ihr Angebot kommt nach § 25 Nr. 3 VOB/A nicht in die engere Wahl, weil

begründete, nicht ausgeräumte Zweifel bestehen bezüglich eines

unangemessen hohen Preis.

unangemessen niedrigen Preis.

das Verhältnis zwischen Preis und Leistung unangemessen ist.

Erläuterung:

4. Wirtschaftliches Angebot

Auf Ihr Angebot kann nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag nicht erteilt werden, weil

Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben. Grund:

Es liegt ein niedrigeres Hauptangebot vor.

Ihr Hauptangebot war nicht das wirtschaftlichste.

Erläuterung:

Es liegt ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.

Folgende Nebenangebote oder Änderungsvorschläge kommen aufgrund der Wertung für den Zuschlag nicht in Betracht.

Erläuterung:

Page 241: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 3 von 3

EFB (B) Info/Abs EG 306

5. Aufklärung des Angebotsinhaltes

Ihr Angebot kann nach § 24 Nr.2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil

Sie die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert haben.

Bezug:

Mit freundlichen Grüßen

Page 242: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B) Info EG 307 (Informationsschreiben)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für Angebotsdatum:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens beabsichtigen wir Ihr Angebot anzunehmen.

Ein Auftrag darf erst nach Ablauf der in § 13 VgV genannten Frist (14 Kalendertage) erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Page 243: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/Z) Aufh 308 (Aufhebung)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Leistung:

Verfahrensart:

Bekanntmachung/Angebotsanforderung vom im

Sehr geehrte Damen und Herren,

das o.g. Vergabeverfahren ist aufgehoben worden. eingestellt worden

aufgrund § 26 Nr. 1a VOB/A. § 26 Nr. 1b VOB/A. § 26 Nr. 1c VOB/A.

Schwerwiegende Gründe sind:

nach § 122 GWB beendet worden.

Folgendes weitere Vorgehen ist beabsichtigt: Es wird ein(e) Offenes Verfahren Öffentliche Ausschreibung

Nichtoffenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung

Verhandlungsverfahren: Freihändige Vergabe

nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung

ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung

durchgeführt.

Es ist nicht beabsichtigt, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen.

Diese Mitteilung ist abschließend.

Mit freundlichen Grüßen

Page 244: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/L) Aufh EG 309 (Aufhebung)

Vergabenummer: Datum:

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier L-2985 Luxemburg

Telefax-Nr.: 00352/2929-42670

Baumaßnahme:

Leistung:

Verfahrensart:

Bekanntmachung vom im

Sehr geehrte Damen und Herren,

das in der o.g. Bekanntmachung veröffentlichte Vergabeverfahren ist

aufgrund

§ 26 Nr. 1a VOB/A

§ 26 Nr. 1b VOB/A

§ 26 Nr. 1c VOB/A

Schwerwiegende Gründe sind:

aufgehoben

eingestellt

nach § 122 GWB beendet

worden.

Mit freundlichen Grüßen

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EFB-Preis 1a 311.a

Ausgabe 2002 1 von 2

ANGABEN ZUR KALKULATION MIT VORBESTIMMTEN ZUSCHLÄGEN

Das Formblatt ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

Bieter: Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

1. Angaben über den Verrechnungslohn Zuschlag % €/h

1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird

1.2 Lohnzusatzkosten Sozialkosten, Soziallöhne und lohnbezogene Kosten, als Zuschlag auf ML

1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML

1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3)

1.5 Zuschlag auf Kalkulationslohn (aus Zeile 2.4, Spalte 1)

1.6 Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5, VL im EFB Preis 2 berücksichtigen)

2. Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten Zuschläge in % auf

Lohn Stoffkosten Gerätekosten Sonstige Kosten

Nachunter-nehmerleist.

2.1 Baustellengemeinkosten

2.2 Allgemeine Geschäftskosten

2.3 Wagnis und Gewinn

2.4 Gesamtzuschläge

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EFB-Preis 1a 311.a

Ausgabe 2002 2 von 2

3. Ermittlung der Angebotssumme

Einzelkosten d. Teilleistungen=

unmittelbare Her-stellungskosten

Gesamt-zuschläge gem. 2.4

%

Angebotssumme

€ 3.1 Eigene Lohnkosten

Verrechnungslohn (1.6) x Gesamtstunden

x

3.2 Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe)

3.3 Gerätekosten (einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe)

3.4 Sonstige Kosten (vom Bieter zu erläutern)

3.5 Nachunternehmerleistungen 1)

Angebotssumme ohne Umsatzsteuer

1) Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftragge-

ber vorzulegen.

Eventuelle Erläuterungen des Bieters:

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EFB-Preis 1b 311.b

Ausgabe 2002 1 von 2

ANGABEN ZUR KALKULATION ÜBER DIE ENDSUMME

Das Formblatt Ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

Bieter: Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

1. Angaben über den Verrechnungslohn Lohn €/h

1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird

1.2 Lohnzusatzkosten Sozialkosten, Soziallöhne und lohnbezogene Kosten

1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder

1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3)

Berechnung des Verrechnungslohnes nach Ermittlung der Angebotssumme (vgl. Blatt 2) 1.5 Umlage auf Lohn

(Kalkulationslohn x v.H. Umlage aus 2.1) €/h v.H.

1.6 Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5)

Eventuelle Erläuterungen des Bieters:

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EFB-Preis 1b 311.b

Ausgabe 2002 2 von 2

Ermittlung der Angebotssumme Betrag

€ Gesamt

2 Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten

Umlage Summe 3 auf die Einzelkosten für die Ermittlung der EH-Preise

2.1 Eigene Lohnkosten % €

Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden: x x

2.2 Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe)

x

2.3 Gerätekosten (einschl. Kosten für Energie und Betriebsstoffe)

x

2.4 Sonstige Kosten (Vom Bieter zu erläutern)

x

2.5 Nachunternehmerleistungen 1) x

Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2) Noch zu vertei-

len

3 Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

3..1 Baustellengemeinkosten (soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind

3.1.1 Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne

Bei Angebotssummen unter 5 Mio € : Angabe des Betrages

Bei Angebotssummen über 5 Mio € : Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden:

x

3.1.2 Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung Vermessung usw.

3.1.3 Vorhalten u. Reparatur der Geräte u. Ausrüs-tungen, Energieverbrauch, Werkzeuge u. Kleingeräte, Materialkosten f. Baustelleneinrich-tung

3.1.4 An- u. Abtransport der Geräte u. Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.

3.1.5 Sonderkosten der Baustelle, wie techn. Ausfüh-rungsbearbeitung, objektbezogene Versiche-rungen usw.

Baustellengemeinkosten (Summe 3.1)

3.2 Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2)

3.3 Wagnis und Gewinn (Summe 3.3)

Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3)

Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3)

1) Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vor-

zulegen.

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EFB-Preis 1c 311.c

Ausgabe 2002 1 von 2

ANGABEN ZUR KALKULATION MIT VORBESTIMMTEN ZUSCHLÄGEN

BEI LEISTUNGEN DES AUSBAUGEWERBES

Das Formblatt Ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

Bieter: Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

1. Angaben über den Verrechnungslohn Zuschlag % €/h

1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird

1.2 Lohnzusatzkosten Sozialkosten, Soziallöhne und lohnbezogene Kosten, als Zuschlag auf ML

1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML

1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3)

1.5 Allgemeine Geschäftskosten einschl. Baustellengemeinkosten (in % von Summe 1.4)

1.6 Summe 1.4 und 1.5

1.7 Wagnis und Gewinn (in % von Summe 1.6)

1.8 Verrechnungslohn VL (Summe 1.6 und 1.7, VL im EFB Preis 2 berücksichtigen)

2. Zuschläge auf Stoffkosten, Sonstige Kosten, Nachunternehmerleistungen Zuschläge in % auf

Stoffe Sonstige Kosten Nachunterneh-mehrleistungen

2.1 Stoffgemeinkosten

2.2 Allgemeine Geschäftskosten

2.3 Wagnis und Gewinn

2.4 Gesamtzuschläge

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EFB-Preis 1c 311.c

Ausgabe 2002 2 von 2

3. Ermittlung der Angebotssumme

Einzelkosten d. Teilleistungen=

unmittelbare Herstellungs-

kosten €

Gesamtzu-schläge gem. 2.4

%

Angebotssumme €

3.1 Eigene Lohnkosten Verrechnungslohn (1.8) x Gesamtstunden

x

3.2 Stoffkosten (einschließlich Kosten für Hilfsstoffe)

3.3 Sonstige Kosten (z.B. für Geräte, Energie und Betriebsstoffe)

3.4 Nachunternehmerleistungen 1)

Angebotssumme ohne Umsatzsteuer

1) Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber

vorzulegen.

Eventuelle Erläuterungen des Bieters:

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EFB-Preis 1d 311.d

Ausgabe 2002 1 von 1

ANGABEN ZUR KALKULATION

BEI LEISTUNGEN DES MASCHINENBAUES UND DER ELEKTROTECHNIK

Das Formblatt Ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

Bieter: Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

1. Angaben über den Verrechnungslohn €/h 1.1 Stundenverrechnungssatz

einschl.: Lohnzusatzkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

1.2 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder usw.

1.3 Verrechnungslohn VL (Summe 1.1 und 1.2)

2. Ermittlung der Angebotssumme

€ Zuschläge %

Angebotssumme €

2.1 Eigene Lohnkosten Verrechnungslohn (1.3) x Gesamtstunden

x

2.2 Stoffkosten

2.3 Sonstige Kosten

2.4 Nachunternehmerleistungen 1)

Angebotssumme ohne Umsatzsteuer

1) Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber

vorzulegen.

Eventuelle Erläuterungen des Bieters:

Page 252: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

Ausgabe 2002 1 von 1

AUFGLIEDERUNG WICHTIGER EINHEITSPREISE EFB – Preis 2 312 Das Formblatt ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

Bieter: Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

Teilkosten einschl. Zuschläge in €

(ohne Umsatzsteuer) je Mengeneinheit OZ des LV1)

Kurzbezeichnung d. Teilleistung 1)

Men- gen-

einheit

Zeitan- satz

Stund.2) Löhne Stoffe Geräte 3) /

Sonstige

Kosten

Nach- unter-

nehmer Angebotener Einheitspreis(Sp.5+6+7+8)

1 2 3 4 5 6 7 8 9

1) Wird vom AG vorgegeben 2)

Nur für Teilleistungen, die der Auftragnehmer selbst erbringt 3) Für Gerätekosten einschl. der Betriebsstoffkosten, soweit diese den Einzelkosten der angegebenen Ordnungszahlen zugerechnet worden sind.

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB-A DV 313 (Datenträger Angebotsanforderung)

Vergabenummer: Datum:

Baumaßnahme:

Angebot für

1 Den Vergabeunterlagen ist ein Datenträger mit insgesamt Disketten beigefügt.

Der Aufbau der Datei für die Angebotsanforderung erfolgte nach der Kennung 83 der Regelungen für den Da-tenaustausch Leistungsverzeichnis des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB).

* Ausgabe 1990

* Ausgabe 2000

Das Inhaltsverzeichnis der Disketten liegt bei, die Disketten wurden im MS-DOS-Format beschrieben.

2 Der Datenträger enthält

* die Langfassung mit Kurz- und Langtext des Leistungsverzeichnisses

* den Kurztext des Leistungsverzeichnisses

3 Die Herstellung der Datenaustauschdatei erfolgte mit dem

Umsetzprogramm (Kurzbezeichnung und Version)

des Programmsystems (Kurzbezeichnung und Version) *) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Ang DV 314 Das EFB-Ang DV ist immer mit dem Angebot abzugeben! (Datenträger Angebotsabgabe)

Bieter (Name, Anschrift): Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

1 Der den Vergabeunterlagen beigefügte Datenträger wird mit insgesamt Disketten

zurückgegeben.

* Der Datenträger wurde zur Angebotsbearbeitung nicht verwendet.

(In diesem Fall sind keine weiteren Angaben erforderlich).

* Der Datenträger wurde zur Angebotsbearbeitung verwendet:

* das Inhaltsverzeichnis der Disketten liegt bei,

* die Disketten wurden im MS-DOS-Format beschrieben.

Das Inhaltsverzeichnis der Disketten liegt bei, die Disketten wurden im MS-DOS-Format beschrieben.

2 Der Aufbau der Datei der Angebotsdaten erfolgte für

* das Hauptangebot nach der Kennung 84

* das/die Nebenangebot(e) nach der Kennung 85

der Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)

* Ausgabe 1990

* Ausgabe 2000

3 Der Datenträger enthält

* Die Angebotsdaten des Hauptangebotes.

* Die Langfassung mit Kurz- und Langtext und die Angebotsdaten des Nebenangebotes.

* den Kurztext und die Angebotsdaten des Nebenangebotes.

4 Die Herstellung der Datenaustauschdatei erfolgte mit dem

Umsetzprogramm (Kurzbezeichnung und Version)

Des Programmsystems (Kurzbezeichnung und Version)

Ein Zertifikat des Bundesverbandes Bausoftware e.V. (BVBS) Weissach über die Prüfung der Datenaus-

tauschphase Kennung * liegt vor.

* liegt nicht vor. *) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Absender/Firmenstempel EFB-Abr DV 315 (Datenträger Abrechnung)

An das

Bitte vergessen Sie nicht den Datenträger mit einem Etikett zu kennzeichnen (vgl. EVM-Erg DV Nr. 1.2)

Baumaßnahme:

Leistung:

Zum Auftrag vom: Auftragsnummer:

1 Zur Rechnung vom wird der Datenträger mit insgesamt Disketten übersandt,

* Das Inhaltsverzeichnis der Disketten liegt bei,

* Die Disketten wurden im MS-DOS-Format beschrieben.

Der Datenträger enthält die Abrechnungsdaten für die

* Abschlagszahlung Nr. * *

* Teilschlusszahlung Nr. * *

* Schlusszahlung

2 Der Aufbau der Datei erfolgte wie vereinbart nach den

* Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung (REB), Verfahrensbeschreibung

* REB-VB 23.003 Ausgabe 1979

* REB-VB Ausgabe * *

* REB-VB Ausgabe * *

* *) Zutreffendes bitte ankreuzen

**) Bitte angeben

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Ausgabe 2002

1 von 2

EFB-LV LGl 316 (Angebot Lohngleitklausel)

ANGEBOT LOHNGLEITKLAUSEL Bieter: Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Angebot für

1. Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Im Hauptangebot sind feste Einheits- und/oder Pauschalpreise einzutragen, die für die gesamte vertraglich festge-legte Ausführungszeit gelten (Festpreisvertrag). Zusätzlich zum Hauptangebot kann der Bieter ein Angebot Lohngleitklausel abgeben, bei dem Lohn- und Ge-haltsmehr- oder -minderaufwendungen erstattet werden. (Festpreisvertrag mit Preisvorbehalt). Er hat hierzu in nachstehender Nr. 2 (Angebot Lohngleitklausel) den Prozent anzugeben, um den sich in diesem Fall Einheits- und Pauschalpreise gegenüber dem Hauptangebot vermindern. Er hat weiterhin den Änderungssatz in v.T. für die jeweiligen Abschnitte anzugeben. 2. Angebot Lohngleitklausel Unter Zugrundelegung des Hauptangebotes vom und der auf Seite 2 abgedruckten Vertragsbedingungen gebe(en) ich/wir ein zusätzliches Angebot Lohngleitklau-sel ab und biete(n) ich/wir an:

Die Einheits- bzw. Pauschalpreise des Hauptangebotes vermindern sich um v.H. **)Maßgebender Lohn ist der Lohn der Berufsgruppe *)

Änderungssatz Bei einer Änderung des maßgebenden Lohns um 1 Cent/Stunde ändert sich die Vergütung für die noch nicht ausge-führten Leistungen nach den einzelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnisses wie folgt:

Abschn. 1

*) um v.T. **) Abschn. 2

*) um v.T. **)

Abschn. 3

*) um v.T. **)

Auf das Angebot Lohngleitklausel, bei dem im Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Anteile enthalten sind, kann der Zuschlag nicht erteilt werden.

**) **)

vom Auftraggeber einzusetzen vom Bieter einzusetzen

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Ausgabe 2002

2 von 2

EFB-LV LGl 316

VERTRAGSBEDINGUNGEN LOHNGLEITKLAUSEL

1 Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen aufgrund von orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat.

Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) des Spezial-baufacharbeiters gemäß Lohngruppe 4 (West), wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben hat.

Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen waren (Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die Tarifpartner), werden nicht erstattet; das Gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei einem tariflosen Zustand.

2 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den in der Leistungsbeschreibung verein-barten Änderungssatz erhöht oder vermindert.

Satz 1 findet auf Nachträge insoweit keine Anwendung, als in deren Preisen Lohnänderungen bereits berücksichtigt sind.

Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendun-gen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendun-gen entstehen, abgegolten.

Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern.

Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, so gelten die im Angebot Lohngleitklausel vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Änderungsvorschlags oder Nebenangebots andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

3 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungs-stand) ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise – zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten – ggf. auch nur teilweise – er-brachten Leistungen zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

4 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendun-gen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausfüh-rung nicht angemessen gefördert hat.

5 Von dem nach den Nrn. 3 bis 5 ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Ab-rechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).

Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen.

Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteili-gungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftrags-summe zugrunde gelegt.

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EFB NU 317 (Nachunternehmerverzeichnis)

Ausgabe 2002 1 von 1

Baumaßnahme

Angebot für

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (vom Bieter ggf. ausfüllen)

Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunter-nehmer auszuführenden Teilleistungen und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer:

Nachunternehmer 1:

OZ Beschreibung der Teilleistungen

Nachunternehmer 2:

OZ Beschreibung der Teilleistungen

Nachunternehmer 3:

OZ Beschreibung der Teilleistungen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB-Nach 321 (Nachtragsvereinbarung) Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme:

Leistung:

geprüfte(s) Nachtragsangebot(e) Nr. vom

Anlage: Zweitfertigung dieser Nachtragsvereinbarung *)

NACHTRAGSVEREINBARUNG

zum Auftrag Nr. vom:

Auftragssumme einschließlich bisheriger Nachtragsvereinbarung(en) €

geprüfte(s) weitere(s) Nachtragsangebot(e)

Nr. vom: geprüfte Endsumme €

Nr. vom: geprüfte Endsumme €

Nr. vom: geprüfte Endsumme €

Nr. vom: geprüfte Endsumme €

Summe der weiteren Nachtragsangebote: €

Von den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungen

- entfallen: Ordnungszahl €

- werden gemindert: Ordnungszahl: €

insgesamt €

Damit erhöht / vermindert sich die Auftragssumme um €

auf €

Die Ausführungsfrist wird um Werktage verlängert verkürzt.

Die Ausführungsfrist wird nicht berührt.

Der Fertigstellungstermin wird auf festgesetzt.

Im Übrigen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages einschließlich der dort vereinbarten Nachlässe.

,den ,den

Auftraggeber Auftragnehmer

*) Die Zweitfertigung dieser Nachtragsvereinbarung bitte unverzüglich unterschrieben zurücksenden.

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Sich 1 323.1 (Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft)

Bürgschaftsurkunde Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und

der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflich-tungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrech-nung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflich-tet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Sich 2 323.2 (Mängelansprüchebürgschaft)

Bürgschaftsurkunde Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und

der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprü-che einschließlich Schadensersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auf-traggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflich-tet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Sich 3 323.3 (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft) Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und

der Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragschreibens/Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für

eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe bis zum Einbau dieser Stoffe oder Bauteile

eine Abschlagszahlung für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, bis zum Einbau dieser Stoffe oder Bauteile

eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen eine Bürg-schaft zu stellen.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und ver-pflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB - Abtr 1 324 (Abtretungsanzeige) Forderungsabtretung

An

(Auftraggebende Stelle)

Betr.:

hier: Abtretung der Forderung

Auftraggeber: Vertragsnummer/Datum

Anzeige einer Abtretung durch den Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) Hiermit zeige ich/zeigen wir an, dass ich/wir gemäß EVM (B) ZVB Nr. 21 bzw. EVM (L) ZVB Nr. 15 alle noch bestehenden Forderungen aus dem o.a. Vertrag einschließlich aller etwaiger Nachträge

am an (neuer Gläubiger)

abgetreten habe/haben.

, den (Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers)

Erklärung des neuen Gläubigers

Der Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) hat die in vorstehender Abtretungsanzeige bezeichnete Forderung zu den dort genannten Bedingungen an mich/uns abgetreten. Ich/wir bitte(n) um Mitteilung, ob und inwieweit die Forderung bereits abgetreten, gepfändet oder erfüllt ist.

Ich/wir erkenne(n) an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass uns gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch uns vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse(n) ich/wir gegen mich/uns gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.

Die Zahlungen bitte ich/bitten wir auf das Konto

zu überweisen.

, den (Unterschrift und Stempel des neuen Gläubigers)

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Ausgabe 2002 1 von 1

Auftraggebende Stelle EFB - Abtr 2 325 (Abtretungsbestätigung)

Anschrift des Auftragnehmers/bisherigen Gläubigers Anschrift des neuen Gläubigers

Forderungsabtretung

Bestätigung der Abtretungsanzeige vom: Der Eingang der vorbezeichneten Abtretungsanzeige wird hiermit bestätigt.

Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger:

Auftraggebende Stelle:

Nr. des Auftragsschreibens: Datum:

Die Forderung ist in Höhe des noch ausstehenden Betrages abgetreten.

Abtretungsanzeige des bisherigen Gläubigers vom:

Erklärung des neuen Gläubigers vom:

Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit wird mitgeteilt:

Zurzeit liegen keine folgende Abtretungen oder Pfändungen vor:

Insgesamt wurden auf die Forderung bereits gezahlt: €

Diese Bestätigung berührt unsere vertraglichen und gesetzlichen Rechte nicht.

Dem neuen Gläubiger kann Zahlung des abgetretenen Betrages nicht zugesichert werden. Nach § 404 BGB kön-nen wir alle Einwendungen erheben, die dem bisherigen Gläubiger (Auftragnehmer) gegenüber begründet sind. Auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist in den Grenzen von § 406 BGB zulässig.

Ort, Datum

(Unterschrift)

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB-Abn 331

Auftragsnummer: Datum:

Ausführung

Beginn: Ende:

Mängelansprüche

Beginn: Ende:

Verzeichnis der Mängelansprüche Nr.:

ABNAHME Baumaßnahme: Leistung: Auftragnehmer:

vollständige Leistungsabnahme (§ 12 Nr. 4 VOB/B)

Abnahme von in sich abgeschlossenen, funktionsfähigen Teilen der Leistung (§ 12 Nr. 2 VOB/B) Folgende Leistungen wurden abgenommen:

die gesamte Leistung

siehe Anlage

Der mit der Objektüberwachung beauftragte freiberuflich Tätige hat am Abnahmetermin teilgenommen:

(Unterschrift)

Der Auftragnehmer hat die Leistung(en) beendet am

Es sind keine Mängel

folgende Mängel

folgende Mängel laut Anlage(n) festgestellt worden.

Diese Mängel sind unverzüglich, spätestens bis vollständig und endgültig zu beseitigen. Wenn dies nicht geschieht, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung vornehmen zu lassen. Alle Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.

, den , den

(Auftragnehmer) (Auftraggeber)

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB-SZ 332 (Schlusszahlung)

Auftragsnummer: Datum:

Baumaßnahme:

Rechnung für: Rechnungsdatum:

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben veranlasst, dass €als Schlusszahlung an Sie überwiesen werden.

Die Zahlung weicht von dem in Ihrer Rechnung ausgewiesenen Betrag

aus folgenden Gründen

aus den dem Rechnungsabdruck zu entnehmenden Gründen

ab.

Ausschlusswirkung der Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - die vorbehaltlose Annahme dieser Schlusszahlung Nachforderungen ausschließt (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B), - auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nochmals

vorbehalten werden (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B), - der Vorbehalt innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang dieser Mitteilung über die Schlusszahlung erklärt

werden muss (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/B), - ein erklärter Vorbehalt hinfällig wird, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung

über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehendbegründet wird (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B).

Mit freundlichen Grüßen

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Vergabestelle EFB-ZM 1 333 (Zahlungsmitteilung)

Ausgabe 2002 1 von 1

Ort:

Datum:

Aktenzeichen:

An das/die Finanzamt/Oberfinanzdirektion

Zahlungsmitteilung

Mitteilungsverordnung vom 07. Sept. 1993 (BGBl. I S. 1554 ff) zuletzt geändert durch Art. 25 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790)

Bezeichnung und Anschrift des Auftragnehmers:

Auftrag vom:

Höhe der Zahlung:

Tag der Kassenanweisung:

Art der Zahlung *)

Zahlungsanweisung zur Verrechnung Aufrechnung Überweisung

auf ein vom Geschäftskonto abweichendes Konto auf ein auf den Geschäftsbriefen nicht angegebenes Konto an einen Dritten aufgrund einer Pfändung / Abtretung

Im Auftrag

*) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB-ZM 2 334 (Zahlungsmitteilung)

Ort: Datum:

Aktenzeichen:

Zahlungsmitteilung nach der Mitteilungsverordnung vom 07. Sept. 1993 (BGBl. I S. 1554 ff), zuletzt geändert durch Art. 25 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790) Anlage: Zahlungsmitteilung Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 11 der Mitteilungsverordnung wurden die aus der Anlage ersichtlichen Angaben dem Finanzamt/ der Oberfinanzdirektion mitgeteilt. Auf Ihre steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/Z) Veröff 1 341 (Veröffentlichung)

Vergabenummer: Datum:

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft 2, Rue Mercier

L-2985 Luxemburg

Veröffentlichung einer Bekanntmachung

Baumaßnahme:

Leistung:

Verfahrensart:

Anlage: Bekanntmachungstext

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte die beiliegende Bekanntmachung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veröffentlichen. Ansprechpartner für Rückfragen ist:

Tel.:

Ich bitte um Übersendung eines Nachweises über die Veröffentlichung an die oben stehende Anschrift. Mit freundlichen Grüßen

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342

Ausgabe 2002 1 von 8

Anhang I Vorinformationsverfahren

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VORINFORMATION Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA � ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗

Zentrale Ebene � EU-Institutionen � Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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342

Ausgabe 2002 2 von 8

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND BAUAUFTRÄGE X

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER ∗

____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________

II.2) ORT DER AUSFÜHRUNG

____________________________________________________________________________________

NUTS-Code * _______________________

II.3) NOMENKLATUREN

II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE) ____________________________________________ II.4) ART UND UMFANG DER BAUARBEITEN _____________________________________________________

____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________

II.5) VORAUSSICHTLICHER KOSTENRAHMEN (ohne MwSt.) DER GEPLANTEN BAUARBEITEN (falls bekannt)

zwischen ____________________ und __________________________ Währung ________________ II.6) VORAUSSICHTLICHER BEGINN (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Bauarbeiten ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.7) VORAUSSICHTLICHER ABSCHLUSS DER BAUARBEITEN (falls bekannt)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.8) WESENTLICHE FINANZIERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (falls bekannt) ____________________

____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________

II.9) ANDERE INFORMATIONEN (falls anwendbar),

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 3 von 8

ABSCHNITT II : AUFTRAGSGEGENSTAND LIEFERAUFTRÄGE � DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER *

____________________________________________________________________________________ II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)∗

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) _________________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER DIENSTLEISTUNGSKATEGORIEN

____________________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar), insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________________

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER *

____________________________________________________________________________________

II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) _________________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 4 von 8

II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER DIENSTLEISTUNGSKATEGORIEN

____________________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar), insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

(Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden)

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Ausgabe 2002 5 von 8

ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.1) AKTENZEICHEN BEIM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER ∗ _____________________________________

____________________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN VI.1) IST DIE VORINFORMATION FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-

STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? *

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben / Programm und einen sachdienlichen Bezug an __________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DER VERSENDUNG DER VORINFORMATION: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 6 von 8

ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

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Ausgabe 2002 7 von 8

ANHANG B VORINFORMATION – INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr. �� 1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)∗

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC) _____________________________________

2) Art und Umfang _______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt.) ______________________ Währung _______________________

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr. ��

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� 1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC) _____________________________________

2) Art und Umfang _______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt.) ______________________ Währung _______________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 8 von 8

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

(Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden)

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Ausgabe 2002 1 von 9

Anhang II Vergabebekanntmachung

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.5) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 2 von 9

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) BESCHREIBUNG

II.1.1) Art des Bauauftrags (bei Bauaufträgen)

Ausführung � Planung und Ausführung � Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig � mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen

II.1.2) Art des Lieferauftrags (bei Lieferaufträgen)

Kauf � Miete � Leasing � Ratenkauf � Andere �

II.1.3) Art des Dienstleistungsauftrags (bei Dienstleistungsaufträgen)

Dienstleistungskategorie �� II.1.4) Rahmenvertrag? * NEIN � JA � II.1.5) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber *

____________________________________________________________________________________

II.1.6) Beschreibung/Gegenstand des Auftrags

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.1.7) Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung

____________________________________________________________________________________

NUTS-Code ∗ _______________________________________

II.1.8) Nomenklaturen

II.1.8.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� II.1.8.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) _________________________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 3 von 9

II.1.9) Aufteilung in Lose (Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

NEIN � JA �

Angebote sind möglich für ein Los � mehrere Lose � alle Lose �

II.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt (wo anwendbar)

NEIN � JA �

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.2.2) Optionen (falls anwendbar). Beschreibung und Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie wahrgenommen werden können (falls möglich) ___________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.3) AUFTRAGSDAUER BZW. FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Entweder: Monate �� und/oder Tage ��� (ab Auftragserteilung)

Oder: Beginn ��/��/���� und/oder Ende ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÜR DEN AUFTRAG

III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (wenn anwendbar) _________________________________ ____________________________________________________________________________________

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften (wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.1.3) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft von Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss (wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.2) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME

III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers / des Lieferanten / des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

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Ausgabe 2002 4 von 9

III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.3) BEDINGUNGEN BETREFFEND DEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG III.3.1) Ist die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten?

NEIN � JA �

Wenn ja, Bezugnahme auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ____________________

____________________________________________________________________________________

III.3.2) Müssen juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der für die Ausführung

der Dienstleistung verantwortlichen Personen angeben?

NEIN � JA �

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren �

Nichtoffenes Verfahren � Beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren �

Verhandlungsverfahren � Beschleunigtes Verhandlungsverfahren �

IV.1.1) Sind bereits Bewerber ausgewählt worden? (nur Verhandlungsverfahren)

NEIN � JA � Wenn ja, sind weitere Angaben unter Abschnitt VI „Andere Informationen“ zu machen

IV.1.2) Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens (wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.1.3) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags (wenn anwendbar)

IV.1.3.1) Vorinformation zu demselben Auftrag (wenn anwendbar) Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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Ausgabe 2002 5 von 9

IV.1.3.2) Andere frühere Bekanntmachungen Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

IV.1.4) Zahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen (wenn anwendbar)

Genaue Zahl �� bzw. mindestens �� / höchstens �� IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN A) Der niedrigste Preis � oder

B) Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich X B1) aufgrund der nachstehenden Kriterien (möglichst in der Reihenfolge ihrer Priorität) �

1 __________________________ 4 _______________________ 7 ________________________

2 __________________________ 5 _______________________ 8 ________________________

3 __________________________ 6 _______________________ 9 ________________________ In der Reihenfolge ihrer Priorität NEIN � JA � oder B2) aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien �

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber ∗ __________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.3.2) Bedingungen für Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen

Erhältlich bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

Kosten (wenn anwendbar) _______________________ Währung ______________________________

Zahlungsbedingungen und –weise _________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (nach der Verfahrensart Offene Verfahren oder Nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder ��� Tage nach Versendung der Bekanntmachung Uhrzeit (wenn anwendbar) _______________________

IV.3.4) Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber (Nichtoffene und

Verhandlungsverfahren)

Voraussichtlicher Zeitpunkt ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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Ausgabe 2002 6 von 9

IV.3.5) Sprache oder Sprachen, die für die Angebotslegung (Angebotsabgabe) oder Teilnahmeanträge verwendet werden können

ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � � � � � � � � � � ___________________ IV.3.6) Bindefrist des Angebots (bei Offenen Verfahren)

Bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder �� Monate und/oder ��� Tage ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote

IV.3.7) Bedingungen für die Öffnung der Angebote IV.3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________ IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort

Datum ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) Uhrzeit _________________________________ Ort _________________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN � JA � VI.2) GEBEN SIE AN, OB DIESER AUFTRAG REGELMÄSSIG WIEDERKEHRT UND WANN VORAUSSICHTLICH

ANDERE BEKANNTMACHUNGEN VERÖFFENTLICHT WERDEN (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________ VI.3) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER

EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD ? ∗

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________ VI.4) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar),

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.5) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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Ausgabe 2002 7 von 9

ANHANG A 1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN ZU DER VORLIEGENDEN BEKANNTMACHUNG SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

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Ausgabe 2002 8 von 9

ANHANG B: INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr. ��

1) Nomenklaturen 1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)∗

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� 1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ____________________________________

____________________________________________________________________________________ 2) Kurze Beschreibung ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________

3) Umfang bzw. Menge ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________ 4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr. ��

1) Nomenklaturen 1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� 1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ____________________________________

____________________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

Page 286: VHB HOCHBAU - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/VHB-2002-bayern.pdf · Ausgabe 2002 1 von 1 Zur Einführung Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben

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Ausgabe 2002 9 von 9

3) Umfang bzw. Menge ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

(Verwenden Sie bei Bedarf zusätzliche Blätter)

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Ausgabe 2002 1 von 7

Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

BEKANNTMACHUNG ÜBER

VERGEBENE AUFTRÄGE

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift

Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗ Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 2 von 7

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) ART DES AUFTRAGS

Bauauftrag X Lieferauftrag � Dienstleistungsauftrag �

Dienstleistungskategorie ��

Sind Sie mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dienstleistungskategorien 17 bis 27 einverstanden? NEIN � JA �

II.2) RAHMENVERTRAG? ∗ NEIN � JA �

II.3) NOMENKLATUREN

II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)* Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-� ��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) __________________________________ II.4) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * _________________________________

____________________________________________________________________________________

II.5) KURZE BESCHREIBUNG ________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.6) GESCHÄTZTER GESAMTWERT (ohne MwSt.) ________________________________________________

____________________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren � Nichtoffenes Verfahren � Verhandlungsverfahren nach � vorheriger Vergabebekanntmachung

Beschleunigtes � Beschleunigtes � Verhandlungsverfahren ohne � Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren vorherige Vergabebekanntmachung

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung (Siehe Anhang)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 3 von 7

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN

Der niedrigste Preis � oder Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich X

_________________________________________ __________________________________________

_________________________________________ __________________________________________

_________________________________________ __________________________________________

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Ausgabe 2002 4 von 7

ABSCHNITT V: ZUSCHLAG V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT

V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters, an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. _______ Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne MwSt.) Preis ___________________________________

oder das niedrigste Angebot _________________ bzw. das höchste Angebot ______________________

Währung _______________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, dass Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt.) _________________ Währung ________________ oder Anteil _________ %

Unbekannt �

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Ausgabe 2002 5 von 7

V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT

V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters, an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. _______ Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne MwSt.) Preis ___________________________________

oder das niedrigste Angebot _________________ bzw. das höchste Angebot ______________________

Währung _______________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, dass Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt.) ___________________ Währung _______________ oder Anteil _________ %

Unbekannt �

(Verwenden Sie diesen Vordruck bei Bedarf in beliebiger Anzahl)

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Ausgabe 2002 6 von 7

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) AKTENZEICHEN BEIM AUFTRAGGEBER * ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DES ZUSCHLAGS ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.4) ZAHL DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE ��� VI.5) WAR DER AUFTRAG GEGENSTAND EINER BEKANNTMACHUNG IM ABL.?

NEIN � JA � Wenn ja, geben Sie die Nummer der Bekanntmachung im ABl.-Inhaltsverzeichnis an

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.6) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? ∗

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.7) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.8) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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Ausgabe 2002 7 von 7

ANHANG BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE

LIEFERAUFTRÄGE � BAUAUFTRÄGE X DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens

Bei der Angabe der Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens sollte auf die einschlägigen Richtlinienartikel Bezug genommen werden: Bauaufträge: Artikel 7 der RL93/37/EWG Lieferaufträge: Artikel 6 der RL 3/36/EWG

Dienstleistungsaufträge: Artikel 11 der RL 92/50/EWG

IV.1.1.1) Verhandlungsverfahren nach vorheriger Vergabebekanntmachung ∗

a) Regelwidrige oder unannehmbare Angebote nach einem: - Offenen Verfahren � - Nichtoffenen Verfahren �

b) Die Art der Bauarbeiten/Dienstleistungen oder die mit ihr verbundenen Risiken lassen keine globale Preisgestaltung zu.

c) Die zu erbringenden Dienstleistungen sind dergestalt, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben zu können.

d) Die Bauarbeiten werden nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt.

IV.1.1.2) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung e) Keine oder keine geeigneten Angebote nach einem: - Offenen Verfahren �

- Nichtoffenen Verfahren �

f) Die betreffenden Waren werden nur unter den in der Richtlinie (ausschließlich für Lieferaufträge) genannten Bedingungen zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt.

g) Die Bauarbeiten/Waren/Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Bieter aus folgenden Gründen bereitgestellt werden: - technische Gründe �

- künstlerische Gründe � - aufgrund des Schutzes von � Ausschließlichkeitsrechten

h) Dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen.

i) Zusätzliche Bauarbeiten/Lieferungen/ /Dienstleistungen unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen.

j) Neue Bauarbeiten/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleich-artiger Bauleistungen/ Dienstleistungen bestehen und in Übereinstimmung mit den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen in Auftrag gegeben werden.

k) Der Dienstleistungsauftrag wird an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben.

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestelle EFB (B/Z) Veröff 2 345 (Veröffentlichung)

Vergabenummer: Datum:

Veröffentlichung einer Bekanntmachung

Baumaßnahme:

Leistung:

Verfahrensart:

Anlage: Bekanntmachungstext

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte die beiliegende Bekanntmachung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für Rückfragen ist:

Tel.: Ich bitte um Übersendung des Anzeigenausschnittes mit dem Datum der Veröffentlichung sowie der Rechnung je-weils 2-fach an die oben stehende Anschrift. Mit freundlichen Grüßen

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Bek-O 346.1

Bauaufträge –Offenes Verfahren nach VOB/A Bekanntmachung Bundesausschreibungsblatt/Staatsanzeiger

Vergabenummer :

Hinweis: Angaben sind aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG zu übernehmen!

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Anschrift des Öffentlichen Auftraggebers (Vergabestelle)

Name:

Straße:

Postleitzahl: Ort:

Telefon: Fax:

Elektronische Post (E-Mail): Internet-Adresse (URL):

I.2) – 1.4) Anschrift für nähere Auskünfte, für Anforderung von Unterlagen, für Angebote Siehe I.1)

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1) Art des Bauauftrags

II.1.5) –II.1.6) Bezeichnung und Beschreibung / Gegenstand des Auftrages durch den Auftraggeber:

II.1.7) Ort der Ausführung: II.1.9.) Aufteilung in Lose: Angebote sind möglich für

II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung:

II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags:

Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlage

IV.3.2) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen

Erhältlich bis Höhe des Entgeltes

Zahlungsbedingungen und -weise: Empfänger siehe I.1)

Kontonummer: BLZ, Geldinstitut:

Hinweis: Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote:

IV.3.6) Bindefrist des Angebots bis:

IV.3.7.2) Angebotseröffnung: Ort, Anschrift siehe I.1)

Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4) Ergänzende Informationen: Nachprüfung behaupteter Verstöße:

Vergabekammer (§ 104 GWB):

Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB):

Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A:

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Bek-N 346.2

Bauaufträge –Nichtoffenes Verfahren nach VOB/A Bekanntmachung Bundesausschreibungsblatt/Staatsanzeiger

Vergabenummer :

Hinweis: Angaben sind aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG zu übernehmen!

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Anschrift des Öffentlichen Auftraggebers (Vergabestelle)

Name:

Straße:

Postleitzahl: Ort:

Telefon: Fax:

Elektronische Post (E-Mail): Internet-Adresse (URL):

I.2) – 1.4) Anschrift für nähere Auskünfte, für Anforderung von Unterlagen, für Angebote Siehe I.1)

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1) Art des Bauauftrags

II1.5) –II.1.6) Bezeichnung und Beschreibung / Gegenstand des Auftrages durch den Auftraggeber:

II.1.7) Ort der Ausführung: II1.9.) Aufteilung in Lose: Angebote sind möglich für

II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung:

II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags:

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle u. technische Informationen III.1.1) Geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlage III.1.2) Wesentliche Zahlungsbedingungen: siehe Vergabeunterlage III.1.3) Rechtsform von Bietergemeinschaften, an die der Auftrag vergeben wird: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) III.2) Bedingungen für die Teilnahme III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers sowie Angaben und Formalitäten zur Beurteilung, ob die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt sind III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise III.2.1.3)Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

Abschnitt IV: Verfahren IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge:

IV.3.4) Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber:

Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4) Ergänzende Informationen: Nachprüfung behaupteter Verstöße:

Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A:

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Bek-V 346.3

Bauaufträge –Verhandlungsverfahren nach VOB/A Bekanntmachung Bundesausschreibungsblatt/Staatsanzeiger

Vergabenummer :

Hinweis: Angaben sind aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG zu übernehmen!

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Anschrift des Öffentlichen Auftraggebers (Vergabestelle)

Name:

Straße:

Postleitzahl: Ort:

Telefon: Fax:

Elektronische Post (E-Mail): Internet-Adresse (URL):

I.2) – 1.4) Anschrift für nähere Auskünfte, für Anforderung von Unterlagen, für Angebote Siehe I.1)

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1) Art des Bauauftrags

II1.5) –II.1.6) Bezeichnung und Beschreibung / Gegenstand des Auftrages durch den Auftraggeber:

II.1.7) Ort der Ausführung: II1.9.) Aufteilung in Lose: Angebote sind möglich für

II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung:

II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags:

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle u. technische Informationen III.1.1) Geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlage III.1.2) Wesentliche Zahlungsbedingungen: siehe Vergabeunterlage III.1.3) Rechtsform von Bietergemeinschaften, an die der Auftrag vergeben wird: Gesellschaft des bürgerlichen

Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) III.2) Bedingungen für die Teilnahme III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers sowie Angaben und Formalitäten zur Beurteilung, ob dieser die

wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt sind III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise III.2.1.3 Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

Abschnitt IV: Verfahren IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge:

IV.3.4) Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber:

Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4) Ergänzende Informationen: Nachprüfung behaupteter Verstöße:

Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB):

Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A:

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EFB BekAn 347

Ausgabe 2002 1 von 4

Anleitung Vergabebekanntmachung

Hinweis: Die Nummerierung entspricht der Richtlinie.

KOPF DES BEKANNTMACHUNGS-MUSTERS

Im Kopf des Musters ist anzukreuzen, ob es sich bei der zu vergebenden Leistung um einen Bauauftrag, Lieferauftrag oder Dienstleistungsauftrag handelt. Das Beschaffungsübereinkommen (GPA) ist anwendbar bei Bauaufträgen des Bundes.

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) Offizieller Name und Anschrift des öffentli-chen Auftraggebers

Zwingend sind die Angaben zu Name, Anschrift, Stadt/Ort, Postleitzahl, Land und Telefon. Die Angaben zu Fax, E-Mail und Internet-Adresse (URL) sind freiwillig.

I.2) Nähere Auskünfte sind bei folgender An-schrift erhältlich: I.3) Unterlagen sind bei folgender Anschrift erhältlich: I.4) Angebote/Teilnahmeanträge sind an fol-gende Anschrift zu schicken:

Anzukreuzen ist: Siehe I.1) Ist dies in Ausnahmefällen nicht zutreffend, so sind die not-wendigen Angaben im Anhang A der Vergabebekanntma-chung einzutragen. § 8 A Nr. 2.5 VHB ist zu beachten.

I.5) Art des öffentlichen Auftraggebers Bei Baumaßnahmen des Bundes ist anzukreuzen: Zentrale Ebene. Bei Baumaßnahmen der Länder und sonstiger Gebietskör-perschaften ist anzukreuzen: Regionale/lokale Ebene.

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) Beschreibung II.1.1) Art des Bauauftrags (bei Bauaufträgen)

Bei der Vergabe von Bauleistungen nach § 1 VOB/A ist an-zukreuzen: Ausführung. Wird von dem Bieter ein Angebot verlangt, das außer der Ausführung der Leistung auch Teile der Planung umfasst, so ist anzukreuzen: Planung und Ausführung. Bei Aufträgen nach § 32a VOB/A ist anzukreuzen: die Erbringung der Bauleistung gleichgültig mit ...

II.1.2) Art des Lieferauftrags (bei Lieferaufträ-gen) II.1.3) Art des Dienstleistungsauftrags (bei Dienstleistungsaufträgen)

Betrifft Liefer- und Dienstleistungen. Bei Bauleistungen sind keine Angaben notwendig.

II.1.4) Rahmenvertrag Keine Angaben erforderlich.

II.1.5) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber

Vom Auftraggeber gewählte Kurzbezeichnung für die ge-samte Baumaßnahme eintragen

II.1.6) Beschreibung/Gegenstand des Auftrags Art der Leistung und allgemeine Merkmale des Auftrags (§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe e )und f) VOB/A). Bei losweiser Vergabe sind zusätzlich die Angaben je Los in Nr. 2 Anhang B einzutragen.

II.1.7) Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung

Erfüllungsort ist bei Bauleistungen in der Regel der Ort der Baustelle. Das Verzeichnis des NUTS code (Nomenclature des unités territoriales statistiques) ist derzeit nicht aktuell. Weitere In-formationen hierzu unter: http://simap.eu.int/DE/pub/src/welcomeform.htm Die Verwendung des NUTS code ist nicht zwingend vorge-schrieben.

II.1.8) Nomenklaturen II.1.8.1) Gemeinsames Vokabular für öffentli-che Aufträge (CPV)

Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Com-mon Procurement Vocabulary – CPV) ist eine Weiterentwick-lung und Verbesserung der CPA-Nomenklatur und der NA-CE Rev. 1. Weitere Informationen unter: http://simap.eu.int/DE/pub/src/welcome.htm Das gemeinsame Vokabular (CPV) soll verwendet werden

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EFB BekAn 347

Ausgabe 2002 2 von 4

(§ 14 VgV). Bei losweiser Vergabe ist im Bekanntma-chungsmuster eine allgemeine oder Hauptbezeichnung an-zugeben; im jeweiligen Anhang B ist der CPV Code für das einzelne Los einzutragen.

II.1.8.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC)

Gegenwärtig wird im gemeinschaftlichen Vergaberecht auf mehrere Nomenklaturen Bezug genommen: CPA (Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), NACE (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften), CPC Prov. (Zentrale Gütersystematik). Keine Angaben erforderlich, wenn CPV Code verwendet worden ist.

II.1.9) Aufteilung in Lose Bei Aufteilung des Auftragsgegenstandes in mehrere Lose ist anzukreuzen: Ja, sowie in der Regel alle drei Möglichkei-ten der losweisen Angebotsabgabe. Für die Beschreibung der Lose ist jeweils ein Anhang B aus-zufüllen.

II.1.10) Werden Nebenangebo-te/Alternativvorschläge berücksichtigt (wo an-wendbar)

Sofern ausnahmsweise abweichend von Nr. 4.3 der Bewer-bungsbedingungen (EVM (B) BwB/E -212) Nebenangebote oder Änderungsvorschläge ausgeschlossen werden sollen, ist anzukreuzen: Nein.

II.2) Menge oder Umfang des Auftrags II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (ein-schließlich aller Lose und Optionen, wenn an-wendbar)

Angaben zum Umfang der Leistung entsprechend § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe e) VOB/A.

II.2.2) Optionen (falls anwendbar). Beschrei-bung und Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie wahrgenommen werden können (falls mög-lich)

Bei Bauaufträgen in der Regel nicht zutreffend.

II.3) Auftragsdauer bzw. -fristen für die Durch-führung des Auftrags

Angaben entsprechend § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe h) VOB/A.

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIO-NEN III.1) Bedingungen für den Auftrag III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (wenn anwendbar)

Es ist einzutragen: siehe Vergabeunterlagen

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zah-lungsbedingungen bzw. Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften (wenn anwendbar)

Es ist einzutragen: siehe Vergabeunterlagen

III.1.3) Rechtsform, die eine Bietergemein-schaft von Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss (wenn anwendbar)

Es ist einzutragen: Gesamtschuldnerisch haftend mit be-vollmächtigtem Vertreter

III.2) Bedingungen für die Teilnahme III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunter-nehmers / des Lieferanten / des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Be-urteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindest-anforderungen erfüllt III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leis-tungsfähigkeit - Geforderte Nachweise III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Ge-forderte Nachweise

Hier sind die im Einzelnen geforderten Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A einzutragen.

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EFB BekAn 347

Ausgabe 2002 3 von 4

III.3) Bedingungen betreffend den Dienstleis-tungsauftrag III.3.1) Ist die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten? III.3.2) Müssen juristische Personen die Na-men und die berufliche Qualifikation der für die Ausführung der Dienstleistung verantwort-lichen Personen angeben?

Betrifft Liefer- und Dienstleistungen. Bei Bauleistung sind keine Angaben notwendig.

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) Verfahrensart Die Art der Vergabe nach § 3a VOB/A i.V.m. § 18a VOB/A ist anzukreuzen.

IV.1.1) Sind bereits Bewerber ausgewählt worden? (nur Verhandlungsverfahren)

Bei Bauleistung sind keine Angaben notwendig.

IV.1.2) Gründe für die Wahl des beschleunig-ten Verfahrens (wenn anwendbar)

Begründung für eine verkürzte Angebotsfrist nach § 18a Nr. 2 VOB/A.

IV.1.3) Frühere Bekanntmachungen dessel-ben Auftrags (wenn anwendbar) IV.1.3.1) Vorinformation zu demselben Auftrag (wenn anwendbar) IV.1.3.2) Andere frühere Bekanntmachungen

Amtsblattnummer und Datum eintragen.

IV.1.4) Zahl der Unternehmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden sollen (wenn anwendbar)

Nur bei Nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfah-ren. Siehe auch § 8a Nrn. 2 - 4 VOB/A.

IV.2) Zuschlagskriterien Anzukreuzen sind B Das wirtschaftlich günstigste Ange-bot. und B2) aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien .

IV.3) Verwaltungsinformationen IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auf-traggeber

Statt eines Aktenzeichens kann die Vergabenummer ange-geben werden.

IV.3.2) Bedingungen für Erhalt der Ausschrei-bungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen

Zusätzlich ist folgender Hinweis einzutragen: Die Verdin-gungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nach-weis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Ent-gelt wird nicht erstattet.

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der An-gebote oder Teilnahmeanträge (nach der Ver-fahrensart: offene Verfahren oder nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

Angaben nach § 18a VOB/A; § 18a A VHB beachten.

IV.3.4) Versendung der Aufforderung zur An-gebotsabgabe an ausgewählte Bewerber (nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

Voraussichtliche Absendung der Angebotsaufforderung bei Nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung.

IV.3.5) Sprache oder Sprachen, die für die Angebotslegung oder Teilnahmeanträge ver-wendet werden können

Anzukreuzen ist DE (= Deutsch)

IV.3.6) Bindefrist des Angebots (bei offenen Verfahren)

Angaben nach § 19 VOB/A; § 19 A VHB beachten.

IV.3.7) Bedingungen für die Öffnung der An-gebote IV 3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen (falls an-wendbar)

Einzutragen ist: Bieter und ihre Bevollmächtigten.

IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort Einzutragen ist bei Ort:: Anschrift siehe Nr. I.1.1)

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EFB BekAn 347

Ausgabe 2002 4 von 4

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) Ist die Bekanntmachung freiwillig? Anzukreuzen ist: Nein

VI.2) Geben sie an, ob dieser Auftrag regel-mäßig wiederkehrt und wann voraussichtlich andere Bekanntmachungen veröffentlicht werden (falls anwendbar)

Betrifft in der Regel Liefer- und Dienstleistungen. Bei Bauleis-tung sind keine Angaben notwendig.

VI.3) Steht dieser Auftrag mit einem Vorha-ben/Programm in Verbindung, das mit Mitteln der EU-Strukturfonds finanziert wird?

Keine Eintragung notwendig

VI.4) Sonstige Informationen (falls an-wendbar)

Einzutragen ist:

Nachprüfung behaupteter Verstöße: Vergabekammer (§ 104 GWB): ……………………………... Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): …………………………… Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A:………………….....

VI.5) Datum der Versendung der Bekannt- machung:

Datum eintragen.

Anhang A In der Regel nicht auszufüllen, siehe I.4)

.

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Ausgabe 2002 1 von 2

EFB-BekÖ 348.Ö Bauaufträge - Öffentliche Ausschreibung Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt / Staatsanzeiger

Vergabenummer:

a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

Name: Straße: Postleitzahl, Ort: Telefon: Telefax: E-Mail:

b) Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer:

c) Art des Auftrags

Ausführung von Bauleistungen

Planung u. Ausführung von Bauleistungen

Bauleistungen durch Dritte

d) Ort der Ausführung:

e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage

Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Art der Leistung: Umfang der Leistung:

f) Aufteilung in Lose

Nein

Ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los

mehrere Lose

alle Lose

g) Erbringen von Planungsleistungen

Nein

Ja

Zweck der baulichen Anlage: Zweck der Bauleistung:

h) Ausführungsfrist

Monate: Kalendertage: Beginn der Ausführungsfrist: Ende der Ausführungsfrist:

i) Anforderung der Verdingungsunterlagen

Anforderung bis: bei: Anschrift siehe Nr. 1

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Ausgabe 2002 2 von 2

EFB-BekÖ 348.Ö Bauaufträge - Öffentliche Ausschreibung Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt / Staatsanzeiger

Vergabenummer:

j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen

Vergabenummer: Höhe des Entgeltes: Währung Euro Zahlungsweise Banküberweisung Empfänger: Kontonummer: BLZ, Geldinstitut:

Hinweis: Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.

o) Angebotseröffnung

Datum: Uhrzeit: Ort: Anschrift siehe a)

t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:

v) Sonstige Angaben

Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße

Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A:

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Ausgabe 2002 1 von 2

EFB-BekT 348.T Bauaufträge - Teilnahmewettbewerb Beschränkte Ausschreibung VOB/A Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt / Staatsanzeiger

Vergabenummer:

a.) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

Name: Straße: Postleitzahl, Ort: Telefon: Telefax: E-Mail:

b) Vergabeverfahren Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor Beschränkter Ausschreibung

Vergabenummer:

d) Ort der Ausführung:

e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage

Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Art der Leistung: Umfang der Leistung:

f) Aufteilung in Lose

Nein

Ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los

mehrere Lose

alle Lose

g) Erbringen von Planungsleistungen

Nein

Ja

Zweck der baulichen Anlage: Zweck der Bauleistung:

h) Ausführungsfrist

Monate: Kalendertage: Beginn der Ausführungsfrist: Ende der Ausführungsfrist:

j) Frist für die Einreichung von Teilnehmeranträ- gen endet am:

k) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Anschrift siehe a), Vergabenummer siehe b)

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Ausgabe 2002 2 von 2

EFB-BekT 348.T Bauaufträge - Teilnahmewettbewerb Beschränkte Ausschreibung VOB/A Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt / Staatsanzeiger

Vergabenummer:

p.) Geforderte Eignungsnachweise

Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben zu machen gemäß VOB/A § 8 Nr. 3(1) Buchstabe

− a,

− b,

− c,

− d,

− e,

− f.

r.) Sonstige Angaben Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße

Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A:

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 1 351.1

Vergabevermerk - Allgemeine Angaben Blatt:

Aktenzeichen: Vergabenummer:

fachlich zuständig: Datum:

federführend zuständig: Bearbeiter / Tel :

Bauleitung: AVA-Nummer:

Baumaßnahme:

Leistung:

Vergabe VOB/A § 1a Nr. 1 VOB/A § 1a Nr. 2

Ausführung von Bauleistungen Erstellung einer baulichen Anlage

Planung und Ausführung Bauleistungen Planung und Erstellung einer baulichen Anlage

Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung

mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb Nichtoffenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit

Vergabebekanntmachung

Freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren ohne

Vergabebekanntmachung

Internationales Ausschreibungsverfahren (ICB)

Zahl der Lose:

Begründung zur Wahl der Vergabeart

Vertragsbedingungen : EVM ( )

Gleitklausel Vergabestatistik Nr. Sicherheiten Betrag v.H.

Lohngleitklausel EFB Sich 1 Stoffpreisklausel EFB Sich 2

EFB Sich 3 €

Vertragsstrafe Nebenangebote / Änderungsvorschläge

je Werktag Betrag: € ; v. H. zugelassen nicht zugelassen

Für Teil 1 des Vergabevermerks, Blatt 1 bis Blatt

erstellt einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen)

fachlich zuständig nicht einverstanden

federführend zuständig Behördenleiter

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 2 351.2

Vergabevermerk – Vergabetermine Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung:

Vorinformationsverfahren Tag der Absendung der Bekanntmachung

Tag der Veröffentlichung

ABl-Nr.: Info-Nr. im Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung Tag der Absendung der Bekanntmachung

Tag der Veröffentlichung

ABl-Nr.: Info-Nr. im Inhaltsverzeichnis

Ablauf der Frist für die Anforderung der Verdingungsunterlagen

(Öffentliche Ausschreibung, Offenes Verfahren)

Bewerbungsfrist (Teilnahmewettbewerb): Kalendertage bis

verkürzt aus Gründen der Dringlichkeit

Versand der Vergabeunterlagen (Öffentliche Ausschreibung, Offenes Verfahren) vgl. Firmenliste

Versand der Vergabeunterlagen (übrige Verfahren)

Angebotsfrist Kalendertage bis

verkürzt aus Gründen der Dringlichkeit (Nichtoffenes und Verhandlungsverfahren)

Eröffnungs-/Einreichungstermin

Fristverlängerung (§ 18a Nr. 4 VOB/A z.B. bei Einsichtnahme)

Neuer Eröffnungstermin (Offenes Verfahren)

Erforderlich wegen

späterem Versand der Unterlagen um Kalendertage

(auch bei fehlenden und zusätzlichen Unterlagen)

Auskünfte über Verdingungsunterlagen Kalendertage

Ablauf der Zuschlagsfrist

Ablauf der längeren Zuschlagsfrist gemäß § 13 VgV

Ablauf der Zuschlagsfrist bei Verlängerung

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 3 351.3

Vergabevermerk - Eignungsnachweise, Auftragskriterien Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung:

Geforderte Eignungsnachweise

Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren

ausgeführte Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren

jahresdurchschnittlich Beschäftigte in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren

für die Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung

für die Leistung und Aufsicht vorgesehenes technisches Personal

Eintragung in Handwerksrolle, Berufsregister oder Register der Industrie- und Handelskammer

Bescheinigung

der Berufsgenossenschaft

des für den Bieter zuständigen Versicherungsträgers (für Bieter, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundes-

republik Deutschland haben)

Zusätzliche Nachweise:

Kriterien für die Auftragserteilung

Allgemeine Kriterien Preis Ausführungsfrist Vergütungsbedingungen

Technische und wirtschaftliche Kriterien

Qualität Funktionalität technischer Wert

Gestaltung Konstruktion technische Beratung

Folgekosten Betriebskosten Wartung

Rentabilität

Sonstige:

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 4 351.4

Vergabevermerk - Haushalt, Kosten, Ausführungsfristen Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung: Los: verfügbare Mittel/VE HHST LgkNR noch nicht gebundene, genehmigte Kosten €

in Kostenkontrolle vorgesehen / noch verfügbar € geschätzte Vergabesumme € Auftragssumme € voraussichtliche Abrechnungssumme €

Kostenkontrolle in KKE vorgesehen/ noch verfügbar

aktuell gesch. Vergabesumme

voraussichtliche Abrechnungssumme

TMNR KKE

TMNR KKE

TMNR KKE

TMNR KKE

Kosten der zu vergebenden Leistungen Differenzbetrag zu KKE Evtl. erford. Deckung des Differenzbetrages durch Minderkosten bei der Teilmaßnahme Teilmaßnahme

Maßnahme Maßnahme

Ausführungsfristen Tage Monate Tag / Mon. / Jahr

gesamte Leistung Beginn der Ausführung: / / vorauss. Fertigstellung: / /

Einzelfristen

TMNR Beginn der Ausführung: / / KKE vorauss. Fertigstellung: / /

TMNR Beginn der Ausführung: / / KKE vorauss. Fertigstellung: / /

TMNR Beginn der Ausführung: / / KKE vorauss. Fertigstellung: / /

TMNR Beginn der Ausführung: / / KKE vorauss. Fertigstellung: / /

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 5 351.5

Vergabevermerk - Losweise Vergabe - Übersicht Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung:

Los in KKE vorgesehen / noch verfügbar

aktuell gesch. Vergabesumme

Auftragssumme

Wertungssumme

Auftragnehmer

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Summe

erstellt einverstanden

fachlich zuständig nicht einverstanden

federführend zuständig Behördenleiter

vertragsrechtlich zuständig

Rechnungsstelle

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 6 351.6

Vergabevermerk - Losweise Vergabe - Übersicht Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung

Vergabevorschlag Los Auf das Hauptangebot das Nebenangebot / den Änderungsvorschlag vom der Firma

soll der Zuschlag erteilt werden, weil es das annehmbarste war im Hinblick auf

Preis Ausführungsfrist Vergütungsbedingungen

Qualität Funktionalität technischen Wert

Gestaltung Konstruktion technische Beratung

Folgekosten Betriebskosten Wartung

Rentabilität

Begründung für den Vergabevorschlag: siehe beil. Entwurf EFB 302/306 und EFB-Firm 4 und Anlagen dazu.

Der Bieter ist Bevorzugter Bewerber (vgl. Anlage).

Die Eignung des Bieters wird bestätigt.

Die geforderten Nachweise liegen vor.

Auf die Nachweise wurde verzichtet, weil

Auftragssumme - voraussichtliche Abrechnungssumme - Wertungssumme

Summe Leistungsverzeichnis € Auftragssumme €

Abgebot v.H.; € voraus. Lohnmehrkosten €

Sonstiges (siehe Beiblatt) €

Nettobetrag € vorauss. Abrechnungssumme €

Umsatzsteuer v.H.; € weitere Kosten (z.B. Wartung) €

Auftragssumme € Wertungssumme €

Information gemäß § 13 VgV: Aufgabe bei der Post am:

(vgl. Ri zu § 27a VOB/A) frühester Termin der Auftragserteilung am:

erstellt einverstanden

fachlich zuständig nicht einverstanden

federführend zuständig Behördenleiter

vertragsrechtlich zuständig

Rechnungsstelle

mündliche Auftragserteilung Nein Ja am

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verg 7 351.7

Vergabevermerk - Losweise Vergabe - Übersicht Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung:

Vorschlag

Die Ausschreibung ist aufzuheben aufgrund

§ 26 Nr. 1a VOB/A

§ 26 Nr. 1b VOB/A

§ 26 Nr. 1c VOB/A, schwerwiegende Gründe sind:

Die Freihändige Vergabe ist einzustellen. Das Verhandlungsverfahren ist einzustellen.

erstellt einverstanden

fachlich zuständig nicht einverstanden

federführend zuständig Behördenleiter

vertragsrechtlich zuständig

Rechnungsstelle

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Firm 1 352

Vergabevermerk - Firmenliste Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung: Zulässige Frist zwischen Anforderung und Versand der Verdingungsunterlagen: Kalendertage

Beanspruchte Frist zwischen Anforderung und Versand der Verdingungsunterlagen: Kalendertage

Geforderter Betrag gemäß § 17 VOB/A: ; Anzahl Bewerber: Gesamtbetrag: €

Lfd. FNR/ Firmenname und Anschrift Anforde- Betrag Versand Diff. Angebot EFB Abs 2 wegen Nr. Nat.Kz rung Verd.-

unterlagen Eingang

be- zahlt

Verdin-gungsun-terlagen

Anf./ Ver-sand

vom Aus-

schlussNichteig-

nung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Firm 2 353 Vergabevermerk - Firmenliste – Alle Verfahren (ausgenommen Öffentliche Ausschreibung u. Offenes Verfahren) Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung

Bewerbungsfrist Kalendertage bis:

Frist für den Versand der Unterlagen Kalendertage Versand:

Angebotseröffnung Ablauf der Zuschlagsfrist

Bewerbung EFB Abs. 3 wegen EFB Abs 2 wegen

Lfd. Nr.

FNR/ Nat.Kz

Firmenname und Anschrift

Eingang

Nicht-eig

nung

zu viele

Bewerber

zu spät

An-for-de-

rung

Angebot vom

Ausschluss 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Firm 3 354 Vergabevermerk - Firmenliste Auskunftserteilung Offenes Verfahren Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung: zulässige Frist zwischen Beantwortung Anfrage und Angebotseröffnung: beanspruchte Frist zwischen Beantwortung Anfrage und Angebotseröffnung:

Lfd. Nr.

FNR/ Nat.Kz

Firmenname und Anschrift Anfrage-datum

Anfrage Beantwortung

Angebots- eröffnung

Diff. Kal. tage

Stichpunkt zur Anfrage

0 1 2 3 4 5 6 7

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Firm 4 355

Vergabevermerk - Wertungsübersicht Blatt:

Vergabenummer: Datum: Baumaßnahme: Leistung:

Wertungssumme Nichtber. ausschlaggebend für Vorschlag zur

wegen un-

angemessen Auftragserteilung Nichtberücksichtigung Ange-

bot Nr.

Firmen- Nummer Hauptangebot

€ Nebenangebot

€ hohemPreis

nied-rigemPreis

Preis andere Kriterien Preis andere Kriterien

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verd 1 356.1 Vergabenummer: Datum, Uhrzeit: Verdingungsverhandlung - Niederschrift Uhr

Vergabegrundlage Vergabeart

VOB/A VOL/A Maßnahme:

Leistung:

Anzahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen (aus Firmenliste übertragen):

Anzahl der bis zum um Uhr eingegangenen Angebote (gekennzeichnete Umschläge):

Die Umschläge wurden mit Datum und Uhrzeit versehen, in der Reihenfolge der Firmenliste für Angebotsanforderung mit Angebotsnummern gekennzeichnet. Sie wurden zur Eröffnung zugelassen.

Die Öffnung des ersten Angebotes erfolgte um: Die Verdingungsunterlagen, Begleitschreiben und andere wesentliche Teile wurden gekennzeichnet.

Anzahl der Briefumschläge deren Verschluss versehrt war (Eintrag in EFB-Verd 4):

Anzahl der während der Verhandlung verspätet eingegangenen Angebote (Eintrag in EFB-Verd 4):

Anzahl der bei der Verhandlung anwesenden Bieter oder Bevollmächtigten, die sich als solche aus-gewiesen hatten:

Die Niederschrift über die Verdingungsverhandlung wurde verlesen: Ja Nein

Bieter oder Bevollmächtigte:

Die Niederschrift wurde als richtig anerkannt: Folgende Einwendungen sind erhoben worden:

Die Verhandlung wurde geschlossen um: Uhr

Unterschrift des Verhandlungsleiters Unterschrift des weiteren Vertreters des Auftraggebers gemäß § 22 Nr. 4 (3) VOL/A

Anlagen:

EFB-Verd 2, Verdingungsverhandlung Blatt bis Blatt EFB-Verd 3,

Verdingungsverhandlung Blatt bis Blatt

EFB-Verd 4, Verdingungsverhandlung Blatt bis Blatt

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verd 2 356.2

Datum, Uhrzeit: Vergabenummer/Blatt: Verdingungsverhandlung - Auflistung Angebote Uhr

eingetragen am: Bearbeiter: Rechnerisch geprüfte Angebotssummen

Maßnahme:

Leistung:

Ang. Nr.

Firmen-Nr. Nat. Kz.

Firmenname, Wohnort Angebotssumme

Angebotsschreiben vom Angebotssumme

rechn. geprüft €

Anzahl Neben-ange-bote

Begleit-schreiben vom

Nachlass v.H.

Nachtrag EFB Verd 4Datum/Uhrzeit

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verd 3 356.3

Datum, Uhrzeit: Vergabenummer/Blatt: Verdingungsverhandlung - Auflistung Lose Uhr

eingetragen am: Bearbeiter: Rechnerisch geprüfte Angebotssummen

Maßnahme:

Leistung:

Ang. Nr.

Firmen-Nr. Nat. Kz..

Angebotssumme Los 1

Angebotssumme Los 2

Angebotssumme Los 3

Angebotssumme Los 4

Nachlass v.H.

Nachlass v.H.

Nachlassv.H.

Angebotssumme rechn. geprüft

Angebotssumme rechn. geprüft

Angebotssumme rechn. geprüft

Angebotssumme rechn. geprüft

Gesamt-leistung

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB-Verd 4 356.4

Datum, Uhrzeit: Vergabenummer/Blatt: Verdingungsverhandlung - Besonderheiten Uhr

Maßnahme:

Leistung:

Ang. Firmen-Nr. Ver- Angebot verspätet eingegangen Begründung des Nr. Nat. Kz.. schluss

war ver-sehrt

Eingang: Datum Uhrzeit

Fall § 22 Nr. 5

Fall § 22 Nr. 6

§ 22 Nr. 6 (2) Bieter be- nachrichtigt am

Nachtr. Verd 2/ Verd 3

verspäteten Eingangs

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Ausgabe 2002 1 von 4

EFB-Bautgb 357

(Vergabestelle)

BAUTAGEBUCH Nr.

für das Bauvorhaben:

Gesamtkosten lt. vom (Betrag) € Gesamtkosten lt. Bauausgabebuch (Abrechnungssumme) (Betrag) €

Baubeginn am Baufertigstellung am

Unterbrechung von längerer Dauer:

vom bis vom bis vom bis vom bis vom bis

Bauführer (Bauwart):

Name: vom bis Name: vom bis Name: vom bis Name: vom bis

Das Bautagebuch enthält (in Worten: ) Seiten.

Für Aufmessungen wird ein/kein besonderes Heft (Aufmaßheft) geführt.

Richtlinien für die Führung des Bautagebuches auf der letzten Seite

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Ausgabe 2002 2 von 4

EFB-Bautgb 357

Arbeitskräfte

Tag

a) Wetter

b) Tempe- ratur

c) Nieder- ste und höchste Temperatur

Schicht- a) beginn b) ende

Auftragnehmer

insg

esam

t

Wasser- Stände und dgl.

Stoffe, Bauteile Groß-

geräte-einsatz

1 2 3 4 5 6 7 8

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Ausgabe 2002 3 von 4

EFB-Bautgb 357

Seite

Ausgeführte Arbeiten, Bauablauf Sonstiges

9 10

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Ausgabe 2002 4 von 4

EFB-Bautgb 357

RICHTLINIEN FÜR DIE FÜHRUNG DES BAUTAGEBUCHES Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeit sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs lückenlos festhalten. Es dient als Grundlage für alle Meldungen und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten sind, und bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen wichtigen Bestandteil der Bauakten.

Im Besonderen sind im Bautagebuch einzutragen:

a) arbeitstäglich mindestens bei Beginn und Schluss jeder Schicht das Wetter und die Temperatur, dazu die höchsten und die niedrigsten Tagestemperaturen;

b) bei Bauten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände täg-lich einmal oder – wenn notwendig – mehrmals täglich;

c) falls angeordnet, die täglichen Grundwasserstände;

d) täglich die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Arbeitsschichten;

e) täglich die Leistung der Auftragnehmer und die Zahl der von ihnen beschäftigten Poliere, Schachtmeis-ter, Facharbeiter und Hilfsarbeiter, ggf. nach den von den Auftragnehmern abgelieferten Tagesberich-ten;

f) geleistete Stundenlohnarbeiten;

g) vertragliche oder außervertragliche Leistungen durch Bedienstete des Auftraggebers;

h) zu Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, Dauer und Ursache eines etwaigen Ausfalls;

i) Eingang von Stoffen und Bauteilen, und zwar i 1) a l l e r vom Auftraggeber beigestellten und i 2) der w i c h t i g e r e n vom Auftragnehmer gelieferten;

k) Erledigung vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen und die dazugehörigen Prü-fungser- gebnisse;

l) Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes;

m) Beginn und Beendigung der einzelnen Bauarbeiten und der Bauabschnitte (Gründung, Abnahme der Baugrube, aufgehendes Mauerwerk, Lehrgerüst, Schalungsfristen, Erdarbeiten, Oberbauarbeiten usw.) auch für Leistungen, deren örtliche Überwachung nicht dem Bauführer (Bauwart), sondern Bedienste-ten anderer Fachgebiete obliegt;

n) Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen;

o) soweit angeordnet oder nach Ermessen des Bauführers (Bauwarts) zweckmäßig, Aufschreibungen für die kalkulatorische Beurteilung wichtiger Einheitspreise;

p) außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Rutschungen) u. dgl.);

q) Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen einschl. ihrer Begrün-dung, Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen;

r) Vermerk über Aufmessungen;

s) Eingang von Ausführungszeichnungen, Änderungs- und Berichtigungsblättern und Aushändigung an den Auftragnehmer;

t) Hinweise auf Anordnungen der Bauüberwachung nach § 4 Nr. 1 VOB/B und auf wichtigere Vereinba-rungen mit einem Auftragnehmer oder seinem Vertreter;

u) mündliche Weisungen von Vorgesetzten an den Bauführer (Bauwart);

v) Übernahme des Dienstes bei Schichtwechsel, Vertretung und Nachfolge (auf eine Zeile über alle Spal-ten hinweg);

w) Name des Bauleiters des Auftragnehmers und etwaiger Wechsel.

Im Übrigen sind zu beachten:

- Nr. 1 der VHB-Richtlinie zu § 3 VOB/B (Aushändigung der Ausführungsunterlagen)

- Nr. 2.1 der VHB-Richtlinie zu § 4 VOB/B (Bedenken des Auftragnehmers)

- Nr. 4 der VHB-Richtlinien zu § 5 VOB/B (Schadenersatzansprüche und Kündigung)

- Nr. 1 der VHB-Richtlinie zu § 6 VOB/B (Behinderung)

Die Seiten des Bautagebuches sind laufend zu nummerieren. Das Bautagebuch ist dem Beauftragten

der / des vorzulegen. (Vergabestelle)

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EFB-Ausw 358

Ausgabe 2002 1 von 1

Muster Baustellenausweis

Bauamt

Baustelle

Name

Vorname

Beruf / Funktion

beschäftigt bei

ausgestellt am

durch

Baustellenausweis Nr.

(Unterschrift Ausweisinhaber) (Unterschrift ausstellende Behörde)

Muster Besucherausweis

Bauamt

Besucherausweis Nr. Baustelle Name Vorname

Anschrift Dienststelle / Firma

Kfz-Kennzeichen Ladegut

Gelände betreten am um Uhr

(Stempel) (Unterschrift Eingangskontrolle) Vorsprache bei

Zweck der Vorsprache

Beginn des Besuchs

Ende des Besuchs

(Unterschrift)

Gelände verlassen am um Uhr

(Stempel) (Unterschrift Eingangskontrolle)

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Ausgabe 2002 1 von 2

EFB-NATO Meld 361 (Ausschreibungsanmeldung)

NATO-Infrastruktur Baumaßnahme/Construction Project:

Vergabestelle

Ausschreibung/ICB BAWV Nr./Ref.No.6805/11

Bundesministerium der Verteidigung - WV - Postfach 1328 53003 Bonn Dieses Feld wird vom BAWV ausgefüllt

AUSSCHREIBUNGSANMELDUNG

Betreff: NATO-Infrastrukturbauten - Internationales Ausschreibungsverfahren/Ausschreibungsanmeldung

Baumaßnahme:

Bezug: 1. AC/4 (PP) D/ R/

2. Erlass BMVg-U III

Anlagen:

Es wird gebeten, die Internationale Ausschreibung für die vorbezeichnete Baumaßnahme aufgrund folgen- der Angaben in Gang zu setzen:

1 a) Bezeichnung der Baumaßnahme:

b) Description of project:: 2 Lage der Baustelle: 3 Ausführungszeit voraussichtlich von bis 4 a) Art und Umfang der wichtigsten Teilleistungen: b) Type and scope of the principal partial services: 5 Geschätzter Auftragswert: (Betrag)

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Ausgabe 2002 2 von 2

EFB- NATO Meld 361

6 Die Verdingungsunterlagen werden Informationen des Geheimhaltungsgrades enthalten.

Für die Durchführung der Arbeiten muss die Geheimhaltungsstufe vorhanden sein.

7 Als Sicherheitsleistung wird verlangt:

8 Das Verzeichnis der Bewerber, die sich zur Teilnahme an der Ausschreibung gemeldet haben (Bewerberliste)

muss bei der Vergabestelle bis vorliegen.

9 Die Verdingungsunterlagen werden voraussichtlich am durch das

Bauamt Straße/Platz Nr.

in an die Bewerber versandt.

Sachgebiet/Bauleitung:

Bearbeiter:

Tel./Telex/Telefax-Nr. :

10 Als letzter Tag der Angebotsfrist ist vorgesehen:

11 Als letzter Tag der Zuschlagsfrist ist vorgesehen:

12 a)

Sonstige Angaben (z.B. darüber, ob Teile der auszuschreibenden Bauarbeiten national finanziertwerden - RiNATO Nr. 1.4, zulassungsbedürftige Fernmeldeanlagen - RiNATO Nr. 2.4.1)

b)

Other data (e.g. if parts of the construction works to be advertized are funded nationally - Ri-NATO no. 1.4, communications facilities requiring licencing -- RiNATO no. 2.4.1)

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Ausgabe 2002 1 von 2

EFB-NATO Anz 362 (Ausschreibungsanzeige)

NATO-Infrastruktur

Baumaßnahme/Construction Project:

Internationale Ausschreibung/I International Competitive Bidding BAWV Nr./BAWV No. 68-05-11 (.....................)

AUSSCHREIBUNGSANZEIGE NOTICE OF INTENT

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, dem-nächst folgende Leistungen im Rahmen der gemein-sam finanzierten NATO-Infrastruktur international auszuschreiben:

The Federal Republic of Germany intends, in the near future, to advertise for international competitive bidding the following works/services within the framework of the commonly financed NATO Infrastructure:

1 Bezeichnung und Lage (Bundesland) der Maß-nahme:

1 Description and location of project:

2 Zuständige Dienststelle: 2 Responsible Agency: Straße/Platz Nr. Street/Square No. In Location Sachgebiet/Bearbeiter Section/Pol Ruf-Nr./Telex-Nr./Telefax-Nr. Phone No./Telex No./Telefax No.

3 Ausführungszeit etwa 3 Period of performance (approx.) von bis from to

4 Art und Umfang der wichtigsten Teilleistungen: 4 Type and scope (principal works/services only):

5 Die Leistung soll als Ganzes vergeben werden, jedoch bleibt vorbehalten, bei der Ausschreibung Teillose zu bilden.

5 Although it is planned to award contracts covering the a/m works/services as a whole, the tender call may provide for a subdivision into seperate lots.

6 Für die Teilnahme am Wettbewerb kommen nur solche Bewerber in Betracht, die entsprechend überprüft und für die Ausführung von NATO-Aufträgen zugelassen sind.

6 For the participation in the competitive bidding only such firms are eligible who have been properly screened and who have been licensed to execute NATO contracts.

7 Bewerber, die ihren Sitz nicht in einem der fol-genden NATO-Mitgliedstaaten 1) Belgien, Däne-mark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Ka-nada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Po-len, Portugal, Spanien, Tschechien, Türkei, Un-garn, Vereinigte Staaten von Amerika.

7 Firms who do not have their place of business in one of the following NATO-member countries Bel-gium, Denmark, Federal Republic of Germany, France, Greece, United Kingdom, Iceland, Italy, Canada, Luxembourg, Netherlands, Norway, Po-land, Portugal, Spain, Czech Republic, Turkey, Hungary, United States of America.

*) Nicht an der Finanzierung Beteiligte streichen

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Ausgabe 2002 2 von 2

EFB-NATO Anz 362 (Ausschreibungsanzeige)

haben, sind vom Wettbewerb ausgeschlossen. Dies gilt auch für Nachunternehmer und für Arbeitsgemeinschaftsmitglieder.

are excluded from the competitive bidding. This also applies to subcontractors an to members of com-bines.

Firms desiring to participate are requested to sub- Bewerber, die sich am Wettbewerb zu beteiligenwünschen, werden gebeten, ihre Bewerbung bis mit their application not later than spätestens in deutscher Sprache

8

oder in einer der amtlichen NATO-Sprachen schriftlich mit Firmenbezeichnung, Abteilung, Sachbearbeiter, Tel.-Nr., Telex-Nr., Telefax-Nr., einzureichen beim

8

in German or in one of the official NATO languages in writing, by indicating name and address of the firm, Section, Point of Contract, Phone No., Telex No., Telefax No. to the

Bundesamt für Wirtschaft Frankfurter Straße 29-31 65 760 Eschborn/Taunus

Die Verdingungsunterlagen werden den Bewer- The tender documents will be forwarded to the 9 bern voraussichtlich ab zugesandt.

9

applicants on or after

Die Angebote sind voraussichtlich bis Bids will probably have to be submitted by 10 abzugeben.

10

Als Zeitpunkt der Auftragserteilung (Zuschlag) ist The date tentatively envisaged for placing the order 11 vorläufig der vorgesehen.

11 (award) is

Die Bewerber müssen bis zum Geheimhaltungs- The applicants must be cleared for classified mat- 12 grad zugelassen sein.

12 ters up to degree of

13 Für die Ausführung privater Nebenstellenanlagenund anderer Fernmeldeeinrichtungen, die mit denöffentlichen Fernmeldenetz verbunden werdensollen, kommen nur solche Bewerber in Betracht,die hierzu von der Regulierungsbehörde für Tele-kommunikation und Post (RegTP), Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn - Bad Godesberg zugelassen sind. Die Fotokopie des Zulassungs-bescheides ist der Bewerbung beizufügen.

13 Applications to supply private extension systems or other telecommunication installations which are to be connected with Public telecommunications network may only be submitted by firms licensed to do so by the Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn - Bad Godesberg. A Photostat copy of the licence must be submitted with the application.

14 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dassalle Angaben, insbesondere zu den Terminen fürdie Ausführungszeit, den Versand der Verdin-gungsunterlagen und die Angebotsabgabe,u n v e r b i n d l i c h sind und die Ausschrei-bung sich u.U. verzögern kann. Eventuelle Rück-fragen sind u n m i t t e l b a r an die in Nr. 2 ge-nannte Dienststelle zu richten.

14 It is specifically stressed that the a/m dates concern-ing the period of perfomance, the forwarding of the tender documents an the submissions of bids shall not be deemed to be final, and that the competitive bidding might be delayed. Please address any en-quiries directly to the agency mentioned in paragrah 2.

Bonn, den Bonn,

Bundesamt für Wehrverwaltung (Federal Armed Forces Adminstrative Office)

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Ausgabe 2002 1 von 2

EFB - NATO Wied 363 (Wiedereröffnungsanzeige)

Nato-Infrastruktur

Baumaßnahmen/Construktion Project:

Internationale Ausschreibung/ International Competitive Bidding Wiedereröffnung von/Reopening of BAWV Nr./BAWV No. 68-05-11 ( )

WIEDERERÖFFNUNGSANZEIGE REOPENING NOTICE

Für die mit BAWV — Nr. 68-05-11 ( ) vom eingeleitete internationale Aus-

The preliminary procedure for inviting declarations of interest is reopened for the International Competive Bidding (ICB) initiated by BAWV No 68-05-11

( ) dated Statesments of interest schreibung wird das Verfahren zur Interessenmeldung wieder eröffnet. Bereits termingerecht eingereichte Interessenbekun-dungen werden weiterhin berücksichtigt und brauchen nicht wiederholt zu werden. Firmen, die ihr Interesse an der Ausschreibung nicht mehr aufrechterhalten, werden gebeten, dieses dem Bundesamt für Wirtschaft, Frank-furter Straße 39-31, 65 760 Eschborn/ Taunus, mitzutei-len. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, folgende Leistungen im Rahmen der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur international auszuschreiben:

which have been submitted within the specified time will continue to be considered and need not to be repeated. Firms which are no longer interested in the solicitation for bids are requested to send an appropriate notice to the Bundesamt für Wirtschaft, Frankfurter Straße 39-31, 65760 Eschborn/ Taunus. The Federal Republic of Germany intends to advertise for international competitive bidding the following works/ services within the framework of the commonly financed NATO Infrastructure:

1 Bezeichnung und Lage (Bundesland) der Maßnahme: 1 Description and location of project:

2 Zuständige Dienststelle: 2 Responsible Agency: Straße/Platz Nr. Street/Square No. in Location

Sachgebiet/Bearbeiter: Section/Pol: Ruf-Nr./Telex-Nr./Telefax-Nr.: Phone No./Telex No./Telefax No.:

3 Ausführungszeit etwa 3 Period of performance (approx.) von bis from to

4 Art und Umfang der wichtigsten Teilleistungen: 4 Type and scope (principal works/services only):

5 Die Leistung soll als Ganzes vergeben werden, je-doch bleibt vorbehalten, bei der Ausschreibung Teillo-se zu bilden.

5 Although it is planned to award contracts covering the a/m works/services as a whole, the tender call may provide for a subdivision into seperate lots.

6 Für die Teilnahme am Wettbewerb kommen nursolche Bewerber in Betracht, die entsprechend über-prüft und für die Ausführung von NATO-Aufträgen zugelassen sind.

6 For the participation in the competitive bidding only such firms are eligible who have been pro- perly screened and who have been licensed to execute NATO contracts.

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Ausgabe 2002 2 von 2

EFB - NATO Wied 363

7 Bewerber, die ihren Sitz nicht in einem der folgenden NATO-Mitgliedstaaten 1) Belgien, Dänemark, Bun-desrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika haben, sind vom Wettbewerb ausgeschlos-sen. Dies gilt auch für Nachunternehmer und für Ar-beitsgemeinschaftsmitglieder.

7 Firms who do not have their place of business inone of the following NATO-member countries Begi-um, Denmark, Federal Republic of Germany, Fran-ce, Greece, United Kingdom, Iceland, Italy,Canada, Luxembourg, Netherlands, Norway, Po-land, Portugal, Spain, Czech Republic, Turkey,Hungary, United States of America are excludedfrom the competitive bidding. This also applies tosubcontractors and to members of combines.

Firms desiring to participate are requested to sub- Bewerber, die sich am Wettbewerb zu beteiligen wünschen, werden gebeten, ihre Bewerbung bis mit their application not later than spätestens in deutscher Sprache

8

oder in einer der amtlichen NATO-Sprachen schrift-lich mit Firmenbezeichnung, Abteilung, Sachbearbei-ter, Tel.-Nr., Telex-Nr., Telefax-Nr., einzureichen beim

8

in German or in one of the official NATO languagesin writing, by indicating name and address of thefirm, Section, Point of Contract, Phone No., TelexNo., Telefax No. to the

Bundesamt für Wirtschaft Frankfurter Straße 29-31 65 760 Eschborn/Taunus

Die Verdingungsunterlagen werden den Bewerbern The tender documents will be forwarded to the 9 voraussichtlich ab zugesandt.

9 applicants on or after

Die Angebote sind voraussichtlich bis Bids will probably have to be submitted by 10

abzugeben.

10

Als Zeitpunkt der Auftragserteilung (Zuschlag) ist The date tentatively envisaged for placing the or- 11 vorläufig der vorgesehen.

11 der (award) is

Die Bewerber müssen bis zum Geheimhaltungsgrad The applicants must be cleared for classified mat- 12 zugelassen sein.

12 ters up to degree of

13 Für die Ausführung privater Nebenstellenanlagenund anderer Fernmeldeeinrichtungen, die mit den öffentlichen Fernmeldenetz verbunden werden sollen, kommen nur solche Bewerber in Betracht, die hierzu von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn - Bad Godesberg zugelassen sind. Die Fotokopie des Zulassungsbescheides ist der Bewer-bung beizufügen.

13.

Applications to supply private extension systems orother telecommunication installations which are tobe connected with Public telecommunications net-work may only be submitted by firms licensed to doso by the Regulierungsbehörde für Telekommuni-kation und Post (RegTP), Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn - Bad Godesberg A Photostatcopy of the licence must be submitted with theapplication

14 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Angaben, insbesondere zu den Terminen für die Ausführungszeit, den Versand der Verdingungsunter-lagen und die Angebotsabgabe, u n v e r b i n d -l i c h sind und die Ausschreibung sich u.U. verzö-gern kann. Eventuelle Rückfragen sind u n m i t -t e l b a r an die Nr. 2 genannte Dienststelle zu rich-ten.

14 It is specifically stressed that the a/m dates con-cerning the period of perfomance, the forwardingof the tender documents and the submissions ofbids shall n o t b e d e e m e d t o b e f i -n a l , and that the competitive bidding might bedelayed. Please address any enquiries d i r e c t -l y to the agency mentioned in paragraph 2.

Bonn, den Bonn,

Bundesamt für Wehrverwaltung (Federal Armed Forces Adminstrative Office)

*) Nicht an der Finanzierung Beteiligte streichen

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB - NATO Frag 364 (Fragebogen)

Die Nichtbeantwortung bzw. unvoll-ständige Beantwortung des Frage-bogens kann zum Ausschluss vom Wettbewerb führen

FRAGEBOGEN

1 Name und Rechtsform des Unternehmens:

2 a) Anschrift: b) Telefon: Telefax: Telex:

3 Gegenstand des Unternehmens:

4 Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistun-gen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils an gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen:

(Betrag/Währungseinheit)

5 Leistungen aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Angabe des Objekts, Name und Anschrift des Auftraggebers):

siehe Anla-ge

6 Zahl der in den letzten 3 Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegebenen-falls gegliedert nach Berufsgruppen:

7 Angaben zu der für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zu Verfügung stehenden technischen Ausrüstung:

8 Angaben zu dem für die Leitung und Aufsicht vorgesehenen technischen Personal:

9 Eintragung in das Berufsregister des Sitzes des Wettbewerbers:

Anlage: Projektbeschreibung

(Ort, Datum) (Unterschrift)

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB - NATO Aufh 365 (Aufhebung Vorverfahren)

(Vergabestelle)

Baumaßnahme

BAWV Nr.:

Die Durchführung der Baumaßnahme hat sich verzögert.

Es wird zu gegebener Zeit erneut zur Interessenmeldung aufgefordert.

Im Auftrag

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Ausgabe 2002 1 von 1

EFB - NATO Zoll 366 (Zollklebezettel)

Das Bundesministerium der Verteidigung

Eilt sehr! Very urgent! Très urgent!

Inhalt/Contents/Contenu

NATO

Verdingungsunterlagen

Tender document

OTAN

Documents de soumission

Absender/Sender/Expédié par

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400

Ausgabe 2002 1 von 1

Teil IV

Allgemeine Vorschriften

401 Verordnung PR Nr. 30/53 Leitsätze zur VO PR Nr. 30/53 (nur Verweis auf die Quelle)

402 Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes

403 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen vom 4.Mai 1972

404 Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der

Vergabe öffentlicher Aufträge 405 Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kredit- und Kautionsversicherer

406 BMBau-Erlasse zur Umsatzsteuer:

406.1 B I 2 A – O 1080 – 410/20 vom 14. Febr. 1994 Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem

Erwerb

406.2 B I 2 – O 1080 – 22/80 vom 25. Jan. 1980 Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren

406.3 B I 2 – O 1080 – 22/80 vom 11. April 1980 Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren

406.4 B I 2 A – O 1080 – 410/20 vom 27. Dez. 1993 Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Pflanzen-lieferungen

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401

Ausgabe 2002 1 von 1

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953)

In der Fassung der VO PR Nr. 14/54 vom 23.12.1954 (BAnz Nr. 250 vom 29.12.1954) und der Änderungs-verordnungen PR 8/61 vom 9.11.1961 (BAnz Nr. 223 vom 18.11.1961) und PR 7/67 vom 12.12.1967 (BAnz Nr. 237 vom 19.12.1967) einschließlich Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zu PR Nr. 30/53) Quellen: Siehe oben

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402

Ausgabe 2002

1 von 1

Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes

vom 17. April 1972

Aufgrund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die Investitions-hilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird verordnet:

§ 1

Der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen a) nach Nummer 43 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf-

trägen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 237 vom 19. Dezem-ber 1967), und

b) nach Nummer 35 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 293)

beträgt 6 ½ vom Hundert jährlich.

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung PR Nr. 15/54 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 23. Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr. 250 vom 29. Dezember 1954) außer Kraft. Bonn, den 17. April 1972 W/I B 3 – 24 05 10

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen In Vertretung Dr. Schöllhorn

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403

Ausgabe 2002 1 von 2

Bekanntmachung der Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten

bei öffentlichen Aufträgen vom 4. Mai 1972

Nachstehend gebe ich die Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen vom 2. Mai 1972 – W/I B 1 – 24 00 61; W/I B 3 – 24 19 22 – bekannt. Die Wirtschaftsminister (-senatoren) der Länder, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städtebund, der Deutsche Gemeindetag und der Deutsche Landkreistag sind im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank gebeten worden, dafür Sorge zu tragen, daß bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach diesen Grundsätzen verfahren wird. Bonn, den 4. Mai 1972 W/I B 1 – 24 00 61 W/I B 3 – 24 19 22

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Im Auftrag

Bauer

Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen

Das aus einzelwirtschaftlicher Sicht verständliche Bestreben des Auftragnehmers, sich durch Preisvorbehal-te gegen eine nach Vertragsabschluß eintretende Verschlechterung seiner Kalkulationsbasis abzusichern, ist gesamtwirtschaftlich grundsätzlich unerwünscht. Preisvorbehalte können wegen der durch sie begrün-denden Möglichkeit der Weiterwälzung von Kosten den Widerstand der Unternehmen gegen Kostenerhö-hungen schwächen. Eine generelle Anwendung von Preisvorbehalten führt außerdem dazu, daß Preiserhö-hungen, die in einem bestimmten Bereich entstehen, sich weitgehend automatisch auf andere Bereiche der Volkswirtschaft übertragen. Preisvorbehalte sind daher geeignet, Preiserhöhungen selbst auszulösen und bestehende Preisauftriebstendenzen zu verstärken. Es darf allerdings nicht verkannt werden, daß der Abschluß von längerfristigen Verträgen für die Unterneh-mer wegen der Ungewißheit künftiger Entwicklungen unter Umständen die Übernahme eines nur schwer kalkulierbaren Risikos bedeutet. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen bei der Vereinbarung von Preisvorbe-halten Zurückhaltung zu üben. Auf keinen Fall dürfen Preisvorbehalte vereinbart werden, wenn keine we-sentlichen und nachhaltigen Änderungen der Grundlagen für die Preisbildung zu erwarten sind. Demgemäß ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

I.

1. a) Der Vereinbarung von festen Preisen ohne Preisvorbehalte ist der Vorzug zu geben.

b) Preisvorbehalte sind nicht zu vereinbaren, wenn sie unter den gegebenen Umständen nicht üblich sind.

c) Von Preisvorbehalten ohne Bindung an bestimmte Kostenfaktoren (z.B. in der Form „Preis freiblei-bend“ oder „bei Kostenänderungen behalten wir uns die Angleichung unserer Preise vor“) ist abzu-sehen.

d) Von der Vereinbarung von Preisvorbehalten ist abzusehen, wenn der Zeitraum zwischen der Ange-botsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung nicht mindestens 10 Monate beträgt. Ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall be-sonders hoch, so darf ausnahmsweise von der zeitlichen Begrenzung nach Satz 1 abgesehen wer-den. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung weniger als sechs Monate beträgt.

2. Bei Preisvorbehalten in der Form von Preisgleitklauseln ist folgendes zu berücksichtigen:

a) In den Preisgleitklauseln dürfen solche Kotenfaktoren nicht berücksichtigt werden, die den Preis nur unerheblich beeinflussen.

b) Die Preisgleitklauseln sind so zu vereinbaren, daß sie sich nur auf den Teil der Leistung beziehen, der durch die Änderung der Kostenfaktoren betroffen wird.

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403

2 von 2 Ausgabe 2002

c) Die Preisgleitklauseln sind grundsätzlich so zu vereinbaren, daß sie erst wirksam werden, wenn ein bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung überschritten wird (Bagatellklausel). Nach Überschrei-ten dieses Mindestbetrages kommt die volle Preisänderung, vermindert um eine gemäß Buchstaben d zu vereinbarende Selbstbeteiligung, zur Auswirkung.

d) Die Auftragnehmer sind in der Regel in einer im Vertrag festzulegenden Höhe an den Mehrkosten an-gemessen zu beteiligen. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen (Selbstbeteiligungsklausel).

e) Neben den Mehr- oder Minderbeträgen, die aufgrund von Preisgleitklauseln berücksichtigt werden, darf nur die anteilige Umsatzsteuer berechnet werden.

f) Die Bemessungsfaktoren der Preisgleitklauseln sind möglichst dem Wettbewerb zu unterstellen.

Die Feststellung der Mehr- oder Minderbeträge kann erfolgen

- durch Angabe, in welchem Prozentsatz Änderungen der jeweiligen Kostenfaktoren um 1 % zu Änderungen des Gesamtpreises oder der Preise von Teilleistungen führen,

- durch eine der Kostenstruktur des jeweiligen Auftrages entsprechende mathematische Formel,

- aufgrund von Mengenansätzen oder

- aufgrund anderer geeigneter Methoden.

Mathematischen Formeln, die der Auftragnehmer über längere Zeitspannen mit gleichbleibenden Lohn- und Stoffpreisanteilen anwendet, sind nur dann zu verwenden, wenn die Eigenart des Erzeug-nisses eine genaue Gewichtung der der Gleitklauseln unterworfenen Kotenbestandteile wesentlich er-schwert und der Auftraggeber, gegebenenfalls aufgrund längerer Lieferbeziehungen, die sachgemäße Aufstellung der Gleitklauseln beurteilen kann.

g) Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, die zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbeträge erforderlichen Nachweise zu erbringen.

3. Lohngleitklauseln dürfen nur Änderungen von Löhnen und Gehältern aufgrund von Tarifverträgen oder –

soweit gesetzlich zulässig – aufgrund von Betriebsvereinbarungen berücksichtigen, in letzterem Falle je-doch nur in angemessener Höhe.

Neben den Änderungen der Löhne und Gehälter, die dem Auftrag unmittelbar zugerechnet werden, dür-fen berücksichtigt werden:

a) Änderungen von Gemeinkostenlöhnen und -gehältern,

b) Änderungen der tariflichen und gesetzlichen Sozialaufwendungen. 4. Stoffpreisgleitklauseln sind nur bei Materialien zuzugestehen, die ihrer Eigenart nach Preisveränderungen

in besonderem Maße ausgesetzt sind und die bei der Herstellung des Auftragsgegenstandes wertmäßig einen hohen Anteil haben. Auf die Stoffmehr- oder -minderkosten dürfen außer der Umsatzsteuer keine Zu- oder Abschläge berechnet werden (Nummer 2 Buchstabe e).

II.

Bei Listenpreisen dürfen Preisvorbehalte (z.B. in der Form „es gilt der Listenpreis am Tage der Lieferung oder Leistungserbringung“) nur vereinbart werden,

- wenn Listenpreisvorbehalte unter den gegebenen Umständen in dem Geschäftszweig üblich sind und vom Auftragnehmer in seinem Geschäftsverkehr angewendet werden;

- wenn der Auftragnehmer die Listenpreise allgemein und stetig anwendet;

- wenn dem Auftraggeber durch eine besondere Klausel das Recht eingeräumt wird, bei einer in den ers-ten acht Monaten nach Vertragsabschluß durch den Auftragnehmer vorgenommenen Erhöhung der Lis-tenpreise eine neue Vereinbarung über den Preis zu verlangen.

Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und d gilt auch für Listenpreise.

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404

Ausgabe 2002 1 von 2

Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öf-

fentlicher Aufträge

Auf Grund der §§ 56 und 58 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung nachfolgende Richtlinien erlassen:

§ 1 Personenkreis

Bevorzugte Bewerber im Sinn dieser Richtlinien sind anerkannte Werkstätten für Behinderte und anerkannte Blindenwerkstätten nach den §§ 54 bis 58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792). Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten, die nach deren rechtli-chen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.

§ 2 Nachweis der Zugehörigkeit

1. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorla-

ge der von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung zu führen. Der Nachweis der Ei-genschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinn der §§ 5 und 13 des Blinden-warenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) erbracht

2. Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber im Sinne dieser Richtlinien kann durch eine ent-

sprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht werden.

Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattli-che Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.

§ 3 Inhalt der Bevorzugung

1. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Abschnitt 1 von VOL/A und VOB/A

sind regelmäßig auch die in § 1 genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.

2. Die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen) können den Vergabestellen bevorzugte Bewerber im

Sinne des § 1 benennen. Ein Verzeichnis der Landesauftragsstellen liegt an. Die Landesauftragsstellen sind verpflichtet, auch Einrichtungen anderer Staaten zu benennen, die ihnen bekannt sind, sofern diese die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen.

3. Ist das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB)

wie das eines Bewerbers, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so ist ersterem der Zuschlag zu erteilen. 4. Bewerbern nach § 1 ist immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaft-

lichsten Bieters um nicht mehr als 15 vom Hundert übersteigt.

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404

2 von 2 Ausgabe 2002

§ 4

Blindenwerkstätten Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weiter gehende Vergünstigungen be-stehen, bleiben diese unberührt.

§ 5 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien sind nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebe-ne, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 11. August 1975 (BAnz. 1975 Nr. 152), zuletzt geändert am 26. März 1990 (BAnz. 1990 S. 1857) treten hiermit außer Kraft.

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405

Ausgabe 2002 1 von 1

Liste in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassener Kredit- und Kautionsversicherer 1 . Allgemeine Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft Ernst-Ludwig-Straße 2, 55116 Mainz 2. AXA Colonia Versicherungen AG

Colonia - Allee 10-20, 51067 Köln

3. C.E.G.I.

5, rue Soyer F - 92200 Neuilly sur Seine vertreten durch: C.E.G.I. GmbH Beratungsgesellschaft Opladener Platz 3, 51379 Leverkusen

4. Compagnie Francaise

d ) Assurance pour le Commerce Extérieur (Coface) Niederlassung für Deutschland Isaac - Fulda - Allee 1, 55124 Mainz

5. Deutsche Kautionsversicherung

für die Bauwirtschaft (DKB) AG Postfach 267, 30002 Hannover

6. Gerling-Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG Hohenzollernring, 50672 Köln 7. Gothaer-CREDIT Versicherung AG, Werderstaße 34, 50672 Köln 8. Hermes Kreditversicherungs-AG Friedensallee 254, 22763 Hamburg 9. R+V - Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden 10. Vereinigte Haftpflichtversicherung - VHV Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Constantinstraße 40, 30177 Hannover 11. Winterthur-Garantie, Dt. Garantie- und Kautions-Versicherungs-AG Leopoldstraße 204, 80804 München 12. "Zürich" Kautions- und Kreditversicherungs-AG "Zürich-Haus", Opernplatz, 60313 Frankfurt (Main)

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406.1

Ausgabe 2002 1 von 2

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

B I 2 A - 0 1080 - 410/20 Bonn, den 14. Februar 1994

Oberfinanzdirektionen Bundesbaudirektion Betr.: Öffentliches Auftragswesen hier: Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb Bezug: Mein Erlaß vom 13. 01. 1993 B I 2 - 0 1080 - 410/20 B I 1 - B 1000 - 00 Durch Schaffung des EG-Binnenmarktes ist ab 1. Januar 1993 für das Gemeinschaftsgebiet anstelle der Einfuhrumsatzsteuer der innergemeinschaftliche Erwerb getreten.

Werkleistungen (Bauleistungen), die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den innergemeinschaftlichen Erwerb. Für sie gilt die bereits mit Erlaß B I 2 - 0 1080 - 22/80 vom 25. Januar 1980 eingeführte Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren sowie die dazu mit Erlaß B I 2 - 0 1080 - 22/80 vom 11. April 1980 bekanntgegebenen Hinweise.

Der Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer unterliegt nur die Lieferung von Gegenständen aus einem ande-ren EG-Mitgliedstaat.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben grundsätzlich ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn diese jährlich voraussichtlich 25 000 DM überschreiten. Sie können allerdings auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und für eine uneingeschränkte Erwerbsbe-steuerung optieren. Dies ist beim zuständigen Finanzamt formlos zu beantragen und gilt mindestens für die Dauer von zwei Kalenderjahren. Sie haben dann für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb, soweit er nicht nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei ist, Umsatzsteuer zu entrichten.

Zum Nachweis der Steuerfreiheit der Lieferung im anderen Mitgliedstaat und damit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bedarf es einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird auf formlosen schriftli-chen Antrag erteilt durch das

Bundesamt für Finanzen, Außenstelle, Industriestraße 6, 66740 Saarlouis.

In dem Antrag ist die amtliche Bezeichnung der Dienststelle und deren Anschrift sowie die Steuernummer, unter der der Antragsteller beim Finanzamt geführt wird, anzugeben.

Besitzt eine Dienststelle bisher keine Steuernummer, hat sie sich bei dem für ihren Sitz zuständigen Finanz-amt anzumelden und gleichzeitig die Erteilung einer Steuernummer und eine Umsatzsteu-er-Identifikationsnummer zu beantragen. In diesem Fall wird die Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen vom Finanzamt beantragt.

Die Bauämter haben über alle innergemeinschaftlichen Erwerbe Aufzeichnungen zu führen, soweit diese nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.

Aus den Aufzeichnungen muß hervorgehen,

- welche Erwerbe umsatzsteuerpflichtig und welche umsatzsteuerfrei sind und - wie sich die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerpflichtige Erwerbe auf den ermäßigten und den all-gemeinen Steuersatz verteilen.

Gesondert aufzuzeichnen sind gegebenenfalls nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen (z. B. Entgeltminderungen).

Die Bauämter haben für jeden Kalendermonat, in dem innergemeinschaftliche Erwerbe der Besteuerung zu unterwerfen sind, beim zuständigen Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlichem Vordruck (beim Finanzamt erhältlich) bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums ab-zugeben und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu entrichten.

Darüber hinaus ist für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuer-Erklärung nach amtlichem Muster abzugeben.

Zur haushalts- und kassenmäßigen Behandlung der Umsatzsteuer beim Erwerb von Gegenständen aus anderen EG-Mitgliedstaaten hat der Bundesminister der Finanzen mit Rundschreiben II A 6 - H 2305 - 11/93 vom 8. April 1993 an die Obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet, daß den Mittelverteilern der Bauabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen das Verwahrkonto 01 23 0298 direkt von den Bundeskassen zur Bewirtschaftung zugewiesen wird. Dieses Konto soll den infrage kommenden Bauämtern (Titelverwal-tern) zugewiesen werden.

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406.1

2 von 2 Ausgabe 2002

Mit der Auszahlungsanordnung zur Leistung der Auszahlung aus dem Bundeshaushalt für die erworbenen Gegenstände ist gleichzeitig eine Auszahlungsanordnung (zur Verrechnung) zur Leistung der Auszahlung des Umsatzsteuerbetrages aus der gleichen Buchungsstelle des Bundeshaushalts zu erteilen. Empfänger des Umsatzsteuerbetrages ist zunächst das Verwahrungskonto des Titelverwalters.

Das Verwahrungskonto wird als Sammelkonto geführt, eine Verwahrungskontrollnummer für die einzelne Buchung braucht nicht vergeben zu werden.

Die Umsatzsteuer ist von den steuerpflichtigen Organisationseinheiten zu sammeln und für den Voranmel-dungszeitraum (Kalendermonat) an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zur Sammlung der in Betracht kommenden Umsatzsteuerbeträge ist im Verwahrungsbuch des HKR-Verfahrens im Abschnitt 4 (9070 000 04 8), als Unterabschnitt 16 das Objektkonto 01 23 0298 ("Um-satzsteuer beim Erwerb von Gegenständen aus anderen EG-Mitgliedstaaten") bei obersten Bundesbehör-den (WV 1) eingerichtet.

Soweit die Obersten Landesbehörden zur haushalts- und kassenmäßigen Behandlung bereits hiervon abweichende Regelungen getroffen haben, kann es dabei bleiben. Der Bezugserlaß wird hiermit aufgehoben. Im Auftrag Schäffel

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406.2

Ausgabe 2002 1 von 1

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

B I2 - 0 1080 - 22/80

Bonn, den 25. Januar 1980 Betr.: Umsatzsteuer hier: Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren Oberfinanzdirektionen Bundesbaudirektion Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) vom 21. Dezember 1979 ist im Bundesgesetz-blatt I 1979 S. 2359 veröffentlicht worden. Zur Sicherung des Steueranspruchs hat der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates in den §§ 51 bis 61 der UStDV bestimmt, daß die Umsatzsteuer für die Umsätze eines nicht im Erhebungs-gebiet ansässigen Unternehmens, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, im Abzugsverfahren durch den Leistungsempfänger zu entrichten ist. Der Leistungsempfänger haftet für die abzuführende Steuer. Hiernach hat bei Aufträgen über eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Sinne von § 51 Abs. 1 UStDV mit einem Unternehmer, der nicht im Erhebungsgebiet ansässig ist (§ 51 Abs. 3 UStDV), das Bauamt bei allen Zahlungen die im Preis enthaltene Umsatzsteuer einzubehalten und - als Leistungsempfänger - an das zuständige Finanzamt abzuführen. Ich bitte um Beachtung. Im Auftrag Weiß Anmerkung: Das Umsatzsteuergesetz und die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung gelten nunmehr in der Fassung vom 27. April 1993 (BGBl I Nr. 18) mit Berichtigung vom 25. Juni 1993 (BGBl I S. 1160 und 1161). Die Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren blieb durch die Neufassung unverändert, so daß weiterhin nach dem Erlaß zu verfahren ist.

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406.3

Ausgabe 2002 1 von 1

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

B I 2 - 0 1080 - 22/80 Bonn, den 11. April 1980

Betr.: Umsatzsteuer hier: Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren Oberfinanzdirektionen

Bundesbaudirektion Bezug: Mein Rundschreiben vom 25. Januar 1980 - B I 2 - 0 1080 - 12/80 -1) Anlg: 2 (Auszüge aus dem UStG 1980 und der UStDV 1980)2)

Mit dem vorstehenden Rundschreiben hatte ich Sie auf das in den §§ 51 ff. der Umsatzsteuer - Durchfüh-rungsverordnung (UStDV 1980) geregelte sog. Abzugsverfahren bei der Umsatzbesteuerung hingewiesen.

Zur Anwendung der §§ 51 ff. UStDV gebe ich ergänzend die folgenden mit dem Bundesminister der Finanzen abgestimmten Hinweise:

1. Der Besteuerung im Abzugsverfahren unterliegen steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eines nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers. Die Leistungen müssen -unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt, die darauf entfallenden Zahlungen nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Entsprechendes gilt für die Um-satzsteuer bei Abschlags- und Vorauszahlungen. Werden die Abschlags- und Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 1979 geleistet, so ist die Umsatzsteuer auch in den Fällen einzubehalten, in denen die Verträge vor dem 1. Januar 1980 abgeschlossen worden sind.

2. Der Begriff der Werklieferung ist in § 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) definiert. Unter den Begriff fallen Bauleistungen und Lieferungen des Auftragnehmers, soweit die gelieferten Gegenstän-de vom Auftragnehmer im Erhebungsgebiet be- oder verarbeitet worden sind (z. B. durch Einbau oder Montage).

Der Begriff der sonstigen Leistung umfaßt auch die Leistungen freiberuflich Tätiger (K 12 RBBau). Ihre Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, soweit sie im Erhebungsgebiet erbracht werden.

3. Das Abzugsverfahren ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Auftragnehmer ein nicht im Erhe-bungsgebiet ansässiger (ausländischer) Unternehmer ist (vgl. z. B. 4.3 EVM(B)Ang). Weist der Auftrag-nehmer durch Vorlage der in § 51 Abs. 3 S. 3 UStDV 1980 genannten Bescheinigung nach, daß die Merkmale bei ihm nicht vorliegen, braucht die Umsatzsteuer nicht einbehalten zu werden. Hierauf ist der Auftragnehmer erforderlichenfalls hinzuweisen.

4. Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 UStDV 1980 das Fi-nanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Finanzverwaltung hat aber aus Vereinfa-chungsgründen zugelassen, daß die Umsatzsteuer von nachgeordneten und örtlich getrennten Teilberei-chen der juristischen Person gesondert angemeldet und abgeführt werden darf. Entsprechend dieser Regelung hat daher für die vorliegenden Fälle das jeweilige Bauamt die Umsatzsteuer unmittelbar anzu-melden und abzuführen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das betreffende Bauamt belegen ist.

5. Das Bauamt ist zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer auch dann verpflichtet, wenn eine Rech-nung mit gesondertem Ausweis der Steuer nicht vorliegt. Wegen der Berechnung der Steuer wird auf die Regelungen in § 53 USOV 1980 verwiesen. Die Befreiungstatbestände des § 52 USOV 1980 kommen nicht in Betracht.

6. Die Bauämter haben gemäß § 54 Abs. 2 UStDV 1980 die abzuführende Steuer binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, anzumelden und abzuführen. Im übrigen ist hierbei nach § 54 Abs. 1 UStDV 1980 zu verfahren.

7. Wegen der Aufzeichnungspflichten des Bauamtes und der Möglichkeit, Erleichterungen hierzu beim zu-ständigen Finanzamt zu beantragen, wird auf § 56 UStDV 1980 verwiesen.

Soweit im Einzelfall Zweifelsfragen bei der Anwendung des Abzugsverfahrens, insbesondere zu Nr. 2 dieses Rundschreibens auftreten, ist die zuständige Oberfinanzdirektion als technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz einzuschalten. Im Auftrag Rupprecht Anmerkung:

Das Umsatzsteuergesetz und die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung gelten nunmehr in der Fassung vom 27. April 1993 (BGBl 1 Nr. 18) mit Berichtigung vom 25. Juni 1993 (BGBl 1 S. 1160 und 1161).

Die Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren blieb durch die Neufassung unverändert, so daß weiterhin nach dem Erlaß zu verfahren ist. 1) MinBlFin 1980 S. 60 2) Hier nicht abgedruckt

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406.4

Ausgabe 2002 1 von 1

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

B I 2 A - 0 1080 - 410/20 Bonn, den 27. Dezember 1993

0berfinanzdirektionen Bundesbaudirektion Betr.: Umsatzsteuer; hier: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pflanzenlieferungen Bezug: Meine Erlasse B I 2 - 0 1080 - 410/20 vom 6. August und 19. November 1985 Zur Abgrenzung der begünstigten Pflanzenlieferungen gilt nach Erörterung des Bundesministeriums für Finan-zen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab 1. Januar 1994 folgendes:

Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer die Pflanze liefert und außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z. B. das Einsetzen der Pflanze in das Erdreich und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten). Führt der Unternehmer neben der Lieferung der Pflanze derartige Tätigkeiten aus, besteht die gesamte Leistung umsatz-steuerrechtlich im Erstellen einer nicht begünstigten gärtnerischen Anlage, Grabanlage usw. Eine solche Leis-tung unterliegt als Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) insgesamt dem allgemeinen Steuersatz. Eine Aufteilung in eine begünstigte Pflanzenlieferung einerseits und nicht begünstigte sonstige Arbeiten andererseits ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht zulässig.

Das Aufteilungsverbot gilt auch dann, wenn Pflanzenlieferung und andere Arbeiten zwar getrennt ausgeschrie-ben, die Aufträge aber an einen Unternehmer vergeben werden.

Die Neuregelung ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 ausgeführt werden.

Damit fallen auch die im Bezugserlaß vom 6. August 1985 genannten Nebenleistungen unter den allgemeinen Steuersatz.

Eine Ausnahme besteht nach wie vor für solche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Baumschulen, Gärtne-reien usw.), die gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen besteuert werden.

Wird ein solcher Steuersatz angeboten, ist vom Bieter eine Erklärung zu fordern, daß er mit seinen Umsätzen der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt.

Bei der Wertung der Angebote ist der zutreffende Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen.

Die Steuersätze betragen z. Z.:

- Allgemeiner Steuersatz 15% 1)

- Ermäßigter Steuersatz 7%

- Durchschnittsatz 9 % (bis 31.12.1993, 8,5 %).

Diese unterliegen der Änderung durch die Steuergesetzgebung.

Die Bezugserlasse sind ab dem 1. Januar 1994 überholt und werden hiermit aufgehoben. Im Auftrag Prof. Dr. Ehm 1) Anmerkung: Der allgemeine Steuersatz beträgt mit Wirkung vom 1.April.1998 16 % (siehe BMBau-Erlaß B I 1 B1000-00/B I 2-O 1080-410/20 vom 26.2.1998)

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Erg Teil IV

Ausgabe 2002 1 von 2

Erg Teil IV Allgemeine Vorschriften

Hinweis: In Teil IV abgedruckte Vorschriften, Richtlinien und Hinweise sind mit dem Textteil ”Erg” und einer 4-stelligen Kennummer versehen.

Anwen-dung

Kurz-bez. Bezeichnung, Fundstelle der Vorschrift

4000 Allgemein

Land Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) • vom 08.12.1971 (GVBl S. 433), zuletzt geändert durch • Art. 5 des Haushaltsgesetzes 1999/2000 vom 26.07.1999 (GVBl S. 312)

Land Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) • Bek. vom 05.07.1973 (FMBl S. 257), zuletzt geändert durch • Bek. vom 22.01.1999 (FMBl S. 75)

Gesamt 4001 Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen • Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 14.05.1996 Nr. B III 2 - 515 - 143 ( AllMBl S. 271),

geändert durch • Bek. vom 06.11.2001 ( AllMBl S. 665)

Gesamt 4002 Vertragsverletzungsverfahren der EG-Kommission im öffentlichen Auftragswesen • Bek. vom 10.05.1993 (AllMBl S. 749)

4200 Förderung der ganzjährigen Bautätigkeit Land 4201 • Richtlinien zur kontinuierlichen Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern im

Zuständigkeitsbereich der Staatsbauverwaltung Bek. der OBB vom 22.10.1975 Nr. IIZ5 - 9097 f 124 (MABL S.1046)

Land 4202 • Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch entsprechende Auf-tragsvergaben

• MRd-Schreiben vom 07.08.1996 Nr. IIZ5 - 40060 - 001/96

Land 4203 • Beschluss des Bayerischen Senats vom 20. Dezember 1977 betreffend Koordinierung der Vergabe der staatlichen und staatlich geförderten Bauvorhaben zur Sicherstellung einer möglichst ganzjährigen Beschäftigung der Bauwirtschaft

• MRd-Schreiben vom 28.03.1978 Nr. IIZ5 - 9097 a 3

4300 Teilnehmer am Wettbewerb

Land 4301 Bevorzugten-Richtlinien –öABevR Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge • Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 30.11.1993 ( StAnz Nr.48), geändert durch • Bek. vom 13.09.1994 ( StAnz Nr.37) und durch • Bek. vom 06.11.2001 ( AllMBl S. 666)

Land 4301b Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben • Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 27.01. 1998 (AllMBl S. 79) geändert durch • Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 12.12.2000 (AllMBl 2001 S. 3) und durch • Bek. vom 06.11.2001 (AllMBl 2001 S.665)

Land 4302 Mittelstandsrichtlinien -öAMstR • Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Beteiligung kleiner und mittlerer Un-

ternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge: • Bek. Bayer. Staatsregierung vom 04.12.1984 (StA Nr. 49) geändert durch • Bek. vom 19.04.1994 (AllMBl S.331) und durch • Bek. Vom 06.11.2001 (AllMBL S.667)

Bund 4303 Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unter-nehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der VOL: • Bek. der Bundesregierung vom 01.06.1976, Nr. I B 3 - 2623 60/3 (BAnz. Nr. 111)

Land /

4306 Tariftreue- und Nachunternehmererklärung -WettbV- • Bayerisches Bauaufträge-Vergabegesetz - BayBauVg- vom 28.06.2000 geändert durch • Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 06.11.2001 Nr B III 2-810-124 (AllMBl S. 660)

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Erg Teil IV

2 von 2 Ausgabe 2002

Land 4307

Bekämpfung der Schwarzarbeit, illegaler Ausländerbeschäftigung, Vorenthaltung von Sozi-alabgaben und Steuerhinterziehung –SchArbBekämpf- • Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 28.07.1998 Nr. B III 2-810-124(6) AllMBl S.643 ge-

ändert durch • Bek. vom 06.11.2001 (AllMBl S.660)

Bund 4308

Ausschluß vom Wettbewerb gemäß § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz • BMBau-Schreiben vom 16.12. 1996 Gz: B I2 - O 1082 - 102/31, eingeführt mit • OBB-Schreiben vom 20.02. 1997 IIA11-9071.A8-001/94

Bund / Hoch-schul-bau

4309

Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen • OBB-Schreiben vom 14.08. 1997 IIA11-9071.A8-001/94 • BMBau-Schreiben vom 07.07. 1997 Gz: B I2 - O 1082 - 102/31 (Anlagen vgl. Teil II 251.1

und 251.2)

Bund / Hoch-schul-bau

4310

Ausschluß vom Wettbewerb bei Korruption und Preisabsprachen • BMBau-Schreiben vom 09-09. 1997 Gz: B I2 - O 1082 - 102/21, eingeführt mit • OBB-Schreiben vom 13.10.1997 IIA11-9071.A8-001/97

4400 Leistungsbeschreibung, Vergabeunterlagen

Land 4401 Berücksichtigung heimischer Natursteine bei öffentlichen Bauten • Bek. vom 05.09.1980 (MABl S. 545)

Land 4402 Verwendung von Holz im staatlichen Bauwesen Bek. vom 14.04.1967 (MABl S. 239) • MRd-Schreiben vom 10.01.1985 Nr. IIZ5 - 4003.2 - 016 • MRd-Schreiben vom 22.08.1988 Nr. IIZ5 - 4003.2 - 004/88 • MRd-Schreiben vom 29.12.1988 Nr. IIZ5 - 4003.2 - 006/88 • MRd-Schreiben vom 06.12.1991 Nr. IIZ5 - 4003.2 - 002/91

Land 4403 Besichtigung von Baustellen • MRd-Schreiben vom 16.12.1969 Nr. IVZ3 - 9024 e 20

Gesamt 4404 Ergänzung des Standardleistungsbuches, Stand 2002 • LB 890 - Ergänzung der Angebotsanforderung • LB 891 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen • LB 892 - Baubeschreibung • LB 893 - Stundenlohnarbeiten

4500 Zahlung Land 4501 Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren bei Baumaßnahmen

• MRd-Schreiben vom 19.01.1999 Nr. II B 1 - 4094-053/97

Land 4502 Regelungen zur Umsatzsteuer • Übersicht über die Regelungen zur Umsatzsteuer • MRd-Schreiben vom 01.02.1993 Nr. IZ6 - 0271.1-4 • MRd-Schreiben vom 27.04.1993 Nr. IZ6 - 0271.1-4

Land 4503 Mitteilung über die Schlußzahlung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B • MRd-Schreiben vom 02.05.2001 Nr. IIZ5 - 40012.0-010/91

4600 Prozeßvertretung, Gerichtsstand Bund 4601 Gerichtsstandvereinbarung bei Baumaßnahmen des Bundes

• OBB-Schreiben vom 28.04.1995 Nr. IIB1 - 1144 - 001/94

4700 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Land 4701 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor ihrer Inbetriebnahme im staatseigenen

und vom Staat gemieteten Gebäuden und Anlagen • MRd-Schreiben vom 10.02.1998 Nr. IIA9 - 40312.1-001/97

4800 Prüfung und Wertung von Angeboten Land 4801 Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finan-zen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umwelt-fragen vom 25. Febr. 1998 Gz IIZ5-40011-157/96 (AllMBl S.175).

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4001

Ausgabe 2002 1 von 11

Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (Manipulation im Verdingungswesen - öAManip) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Mai 1996 (AllMBl S. 271, StAnz Nr. 21), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 665, StAnz Nr. 46)

l.

1 Die öffentlichen Auftraggeber sind gefordert, mit allen verfügbaren Mitteln Manipulationen im Verdingungs- wesen zu verhindern beziehungsweise sie möglichst zu erschweren. Das gilt gleichermaßen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Dazu müssen die Verdingungs- ordnungen strikt beachtet werden, was durch organisa- torische Vorkehrungen sicherzustellen ist.

2 Zur Verhinderung von Manipulationen im Verdingungs- wesen enthalten - Anlage 1 Hinweise bei Bauleistungen - Anlage 2 Hinweise bei Liefer- und Dienstleistungen.

3 Diese Bekanntmachung ist von allen staatlichen Verga- bestellen zu beachten und zum Gegenstand von Dienst- besprechungen zu machen.

4 Den kommunalen Auftraggebern wird empfohlen, ent- sprechend zu verfahren, soweit die Vergabevorschriften verbindlich eingeführt sind (§ 31 Abs. 2 KommHV in Verbindung mit der IMBek vom 24. Mai 1995, AllMBl S. 506), und zu prüfen, ob sich die Anwendung weiterer Vergabevorschriften empfiehlt, insbesondere, ob die VOL eigenverantwortlich eingeführt werden soll.

ll.

1 Aufgaben der Vergabestellen

1.1 Die Vergabestellen haben durch geeignete Maßnahmen - ein korrektes Verhalten aller an der Vergabe Beteilig-

ten, - einen gesunden und uneingeschränkten Wettbewerb

und - angemessene Preise sicherzustellen.

1.2 Die Vergabestellen haben insbesondere dafür zu sor- gen, daß mit Vergabeangelegenheiten qualifizierte Be- dienstete befaßt werden, die fachlich fortzubilden sind.

2 Vorrang der "Öffentlichen Ausschreibung" Bei Auftragsvergaben soll möglichst auch in den Fällen, in denen eine Beschränkte Ausschreibung zulässig wä- re, die Öffentliche Ausschreibung gewählt werden.

3 "Vieraugenprinzip"

3.1 Um die Möglichkeiten eines kollusiven (drittschädigen- den) Zusammenwirkens von Behördenbediensteten mit Privaten weitmöglichst einzuschränken, muß das "Vieraugenprinzip" gestärkt werden, d.h. daß mög- lichst mehrere Personen auf seiten des öffentlichen

Auftraggebers an Entscheidungen mitwirken müssen. Über interne Organisationsanweisungen kann z. B. ei- ne Aufteilung von Entscheidungskompetenzen ("Ver- gabe im Team") oder eine Ausweitung von Kontroll- möglichkeiten ("Zeichnungsrechte") eingeführt wer- den, soweit sich der Aufwand hierfür in einem angemes- senen Rahmen hält.

3.2 Behördenleitung und Aufsichtsbehörden müssen sich in einzelne Vergaben je nach den Umständen auch in der Abrechnung einschalten und auf Auffälligkeiten achten, um Manipulationen entgegenzuwirken. Geeig- nete Maßnahmen sind z. B. : Geschäftsprüfungen durch die vorgesetzte Behörde, stichprobenhafte Prüfung bei delegierten Aufgaben durch die Amtsleitung oder die vorgesetzte Behörde, Controlling in Bauämtern, Wech- sel der Zuständigkeiten von Bearbeitern und Vorgesetz- ten (Rotation) soweit unter dem Gesichtspunkt einer effizient arbeitenden Verwaltung möglich.

4 Private Erfüllungsgehilfen des öffentlichen Auftragge- bers

4.1 Bei der Einschaltung von privaten Leistungserbrin- gern, insbesondere bei GmbH's, im Rahmen einer Ver- gabe ist besonders auf deren Zuverlässigkeit sowie auf wirtschaftliche Verflechtungen mit einschlägigen Unter- nehmen und Lieferanten zu achten. Soweit erforder- lich, ist eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob und gegebenenfalls mit welchen Unternehmen und Büros wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen bestehen (z. B. auch Darlehen).

4.2 Es ist von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, priva- te Leistungserbringer, die im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung beauftragt werden, auf die ge- wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl I S.547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S.1942) zu verpflichten (§ 11 Abs.1 Nr. 4 StGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxis der Vergabestellen wird empfohlen, für die Niederschrift über die Verpflichtung das als Anlage3 beigefügte Formblatt zu verwenden und dem Verpflichteten eine Abschrift von ihr auszu- händigen. Die am Schluß aufgeführten §§ 97b,120 und 355 StGB können bei der Verpflichtung solcher Perso- nen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Perso- nen praktisch nicht in Betracht kommen. Eine Aushän- digung des Textes der Strafvorschriften ist nicht erfor- derlich. Die Regelung gilt vorerst nicht bei Baumaßnahmen des Bundes im Zuständigkeitsbereich des staatlichen Hoch-baus.

5 Einschaltung von Ermittlungsbehörden

5.1 Ergeben sich Anhaltspunkte für Manipulationen durch Bedienstete des öffentlichen Auftraggebers, so ist un- verzüglich die vorgesetzte Dienstbehörde zu verständi- gen und dies aktenkundig zu machen. Wegen der even- tuell gravierenden Konsequenzen und auch unter dem

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Aspekt der Fürsorgepflicht soll im Einvernehmen zwi- schen Vergabestelle und vorgesetzter Behörde über die erforderlichen Schritte entschieden werden (z. B. sorg- fältige Beobachtung, Aufgabenentzug beziehungswei- se -wechsel, Schadensersatz, Disziplinarverfahren). Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn sich Anhalts- punkte für Manipulationen durch private Erfüllungsge- hilfen des öffentlichen Auftraggebers ergeben oder wenn entsprechende Verdachtsmomente gegenüber Be- werbern/Bietern bestehen.

5.2 Liegen Feststellungen oder Anhaltspunkte für ein wett- bewerbsbeschränkendes Verhalten, z. B. für eine Preis- abrede vor, so ist der vorgesetzten Dienststelle unver- züglich zu berichten und in Zweifelsfällen deren Ent- scheidung darüber einzuholen, ob das Angebot ausge- schieden, die Ausschreibung aufgehoben und ob die Landeskartellbehörde im Staatsministerium für Wirt- schaft, Verkehr und Technologie, 80525 München, Tel. (089) 2162-01 unterrichtet werden soll.

5.3 Ergibt sich der Verdacht von Straftaten, so ist unverzüg- lich die vorgesetzte Behörde zu verständigen und dies aktenkundig zu machen. Im Benehmen mit der vorge- setzten Behörde sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse ge- boten ist. Zu berücksichtigen ist das kriminelle Gewicht der mutmaßlichen Tat, das auch in einem gewinnsüchti- gen oder beharrlichen Handeln des Tatverdächtigen zum Ausdruck kommen kann. Die Unterrichtungs- pflicht besteht insbesondere, wenn anzunehmen ist, daß gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln vorliegt oder die Tat geeignet ist, bedeutenden Schaden zu ver- ursachen. Das Recht zur Erstattung von Strafanzeigen bleibt unberührt. Die Mitteilung ist immer an die Staatsanwaltschaft zu richten. Ist zum Zweck der Be- weissicherung ein sofortiges Einschreiten der Strafver- folgungsbehörden erforderlich, ist außerdem die Poli- zei zu unterrichten.

6 Bauleistungen Für den Bereich der Vergabe von Bauleistungen ist be- sonders hervorzuheben, daß Manipulationen dadurch erschwert werden können, daß - Planung und Ausführung beziehungsweise Bauüber-

wachung an verschiedene Auftragnehmer vergeben werden und

- die Bauüberwachung Bediensteten generell erst nach

Erteilung des Bauauftrages übertragen wird.

Die vorliegende Fassung gilt ab 1. Januar 2002.

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Anlage 1

Hinweise zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bauleistungen (Fassung 1996)*

Fundstelle §/Art. 55 BHO/BayHO § 8 Nr.2 Abs. 3 und §BNr.1 Satz 2 VOB/A Richtlinie Nr. 2 VHB zu § 8 VOB/A

I.

Maßnahmen vor der Angebotsabgabe 1 Strikte Beachtung der VOB

a) Beim Einsatz von öffentlichen Mitteln sind die Grundsätze der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Vergabe von Bauleistungen muß grundsätzlich ein möglichst uneinge-schränkter Wettbewerb vorausge-hen, um mit den verfügbaren Haushaltsmit-teln die größtmöglichste Effizienz zu erreichen. Dies gilt auch für die Frei-händige Vergabe (beziehungsweise das EU-weite Verhand-lungsverfahren).

Die Öffentliche Ausschreibung (be- ziehungsweise das EU-weite Offene Verfahren) soll möglichst auch in den Fällen, in denen eine Beschränkte Ausschreibung (beziehungsweise das EU-weite Nichtoffene Verfahren) zu- lässig wäre, angewendet werden.

Eine Beschränkte Ausschreibung muß, sofern sie zulässig ist, in jedem Fall schriftlich begründet werden, wobei sich die Ausführlichkeit nach der Bedeutung der Vergabe richtet; die Begründung ist vor der Aus- schreibung dem Behördenleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Prü- fung vorzulegen. Ein Hinweis auf die entsprechende(n) Textstelle(n) der VOB/A reicht für sich allein nicht aus. Bei Beschränkter Ausschrei- bung nach Öffentlichem Teilnahme- wettbewerb sind grundsätzlich rd.10 bis 20 Bewerber zur Angebotsab- gabe aufzufordern.

Bei Beschränkten Ausschreibungen sind von Vergabe zu Vergabe die Be- werber möglichst zu wechseln und ausreichend regional zu streuen; dies gilt auch für die Freihändige Ver- gabe. Bei der Streuung ist auf den potentiellen Interessentenkreis abzu- stellen, der vor allem von der Auf- tragsgröße abhängig ist. Bei Be- schränkter Ausschreibung ohne Öf- fentlichen Teilnahmewettbewerb sol- len mitunter noch nachträglich Be- werber aufgefordert werden.

* Die Fassung 1996 ersetzt die mit MRdS vom

23. 07. 1992 Gz II ZS-4002.0-lllll/92 ergange-nen Hinweise (Fassung 1992).

Insbesondere bei handwerklichen Leistungen ist zu prüfen, ob eine Be- kanntmachung außer in den vorge- schriebenen Veröffentlichungsblät- tern (Staatsanzeiger, Bundesaus- schreibungsblatt, Amtsblatt der EG) auch in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig bezie- hungsweise sinnvoll ist (evtl. auch nur als Hinweis in regionalen Tages- zeitungen auf Veröff. im Staatsanzei- ger, Bundesauschreibungsblatt).

b) Die Leistungsbeschreibung muß ein-

schließlich Mengenermittlung im Einklang mit der VOB (§ 9 VOB/A und "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in derVOB/ C), der Richtlinie des VHB zu §9 VOB/A und dem tatsächlichen Be- darf stehen (z. B. keine Scheinposi- tionen und unzutreffenden Mengen, keine Überdimensionierung). Dabei sind in der Regel Standardleistungs- texte zu verwenden, schon deshalb, damit die Beachtung des AnhangsTS (Technische Spezifikationen) zur VOB/A sichergestellt ist. Fabrikate sind möglichst wenig vor zugeben, um Absprachen über Her- steller oder Lieferanten möglichst zu verhindern. Lange beziehungsweise sehr ausführliche Fabrikatbeschrei- bungen begründen die Vermutung, daß sie von einer Bau- oder Lieferfir- ma stammen könnten. Gleiches gilt für die Vorgabe von technischen Pro- duktmerkmalen, denen nur ein einzi- ger Hersteller gerecht werden kann; ferner für eine Häufung von Fabri- katsbezeichnungen, auch mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" und dgl. Bedenklich sind auch Sätze in der Leistungsbeschreibung, wie z. B. "Wir haften nicht für die Schall- dämmung", die naturgemäß nicht von der Auftraggeberseite kommen können. Die Verwendung von Stan- dardtexten wirkt solchen Tendenzen entgegen.

Bei Wahlpositionen sind präzise Mengenangaben nötig, bei Bedarfs- positionen sind die Mengen so genau wie möglich zu schätzen.

Besonderes Augenmerk ist auf eine Überdimensionierung zu richten, die gern bei Kläranlagen, Heizungs- und Klimaan-lagen praktiziert wird, sowie

Fundstelle Richtlinie Nr.1.2 VHB zu § 17 VOB/A Richtlinie Nr. 2 und VHB zu § 17a VOB § 9 VOB/A, ATV DIN 18299 ff. VOB/C Richtlinie VHB zu § 9 VOB/A Richtlinie Nr. 4 VHB zu § 9 VOB/A

auf unnötige Leistungen, z. B. Flie- d) Die Geheimhaltung der Bewerber ist § l7 Nr.6

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RBBau bzw RLB au K 12 Nr. 7 HIV StB Teil 3 Ziffer 2 Ri Nr.1.3 VHB (B) zu § 8 VOB/A R Nr. 1.4 VHB (L) zu § 8 VOB/A § 16 Nr.1 VOB/A Richtlinie Nr. 4 VHB zu § 9 VOB/A

sen, leere oder jedenfalls nicht voll genutzte Schaltschränke. Ferner ist auf unwirtschaftliche Konstruktio- nen zu achten, z. B. auf eine Fertig- teilkonstruktion, obwohl es im Um- kreis nur ein einziges Fertigteilwerk gibt.

Sofern die Leistungsbeschreibung von freiberuflich Tätigen erstellt wird, ist zumindest stichprobenweise zu prüfen, ob sie den Anforderungen entspricht; dies gilt sinngemäß auch für die Vertragsbedingungen. Beson- ders bei Leistungen der Technischen Ausrüstung ist darauf zu achten, daß der freiberuflich Tätige selbst plant und nicht zur Planung eine Firma bei- zieht, die sich evtl. selbst direkt oder indirekt (z. B. als Lieferant) am Wett- bewerb beteiligen könnte. Sofern ein freiberuflich Tätiger bei Speziallei- stungen nicht in der Lage ist, die Aus- schreibung selbständig durchzufüh- ren, ist es besser, gleich eine Firma einzuschalten (evtl. Leistungsbe- schreibung mit Leistungsprogramm).

c) Grundsätzlich darf erst nach ausge-

reifter Planung ausgeschrieben wer den. Eine sorgfältige, objektbezoge- ne Leistungsbeschreibung ist Grundlage für eine zuverlässige An- gebotsbearbeitung durch die Bieter. Wahl- und Bedarfspositionen sowie Zulagepositionen dürfen nur in be- gründeten Ausnahmefällen aufge- nommen werden; die Notwendigkeit beziehungsweise Begründung ist ak- tenkundig zu rnachen. Solche Posi- tionen dürfen keinesfalls aufgenom- men werden, um Mängel der Pla- nung auszugleichen.

Zu einer ausgereiften Planung ge- hört auch eine ausreichende Bau- grunduntersuchung. Insbesondere irn Straßenbau ist eine Bodenklassifi- zierung und Festlegung der erforder- lichen Maßnahmen bereits im Aus- schreibungsstadium erforderlich. Im Straßenbau fördern vorzeitige In- formationen über erforderliche grö- ßere Lieferungen aus Seitenentnah- men, Kiesgruben u. ä. beziehungsweise Deponieflächen für Überschußmassen die Gefahr, daß sich im Vorfeld der Angebots-bearbeitung evtl. Bieter einen Vorteil ver-schaffen beziehungsweise die Reihenfolge der Bieter von den Informierten beeinflußt wird. Soweit dem nicht durch Massenaus-gleich bereits in der Planung begegnet werden kann, sind von der Verwaltung - soweit möglich - eigene Seitenentnahmen bezie- hungsweise Deponieflächen zur Ver- fügung zu stellen.

von entscheidender Bedeutung. Ge- heimzuhalten sind auch die für einen Auftrag verfügbaren Baumittel. (So- weit Haushaltsdaten veröffentlicht sind, hat es damit sein Bewenden. ) Baustellenbesichtigungen sind nicht gleichzeitig mit mehreren Bewerbern zu veranstalten.

e) Bewerbungs- und Angebotsfristen sind ausreichend zu bemessen und so zu legen, daß sie möglichst nicht durch Feiertage (z. B. Weihnachten bis Dreikönig, Ostern und Pfingsten) und die Urlaubszeit beeinträchtigt werden. Andernfalls können nur "vorinformierte" Firmen mitmachen beziehungsweise gründlich kalkulie- ren beziehungsweise auf Risikozu- schläge verzichten. Insbesondere er- fordern Nebenangebote eine ausrei- chende Bearbeitungszeit.

f) Nicht selten werden ohne Not zu kur- ze Ausführungsfristen festgelegt, oh- ne daß dann aus ihrer Nichteinhal- tung Konsequenzen gezogen werden, da die Einhaltung ja von der Sache her nicht zwingend ist. Wenn das nur ein Bewerber weiß, kann er normal kalkulieren und sich dadurch den Auftrag sichern, während seine un- wissenden Konkurrenten wegen der zu kurzen Frist überhaupt nicht oder zu überhöhten Preisen anbieten.

2 Organisatorische Vorkehrungen a) Die Bewerbervorschlagslisten sind

häufig zu verändern. Der Behörden- leiter oder ein von ihm Beauftragter soll sie sich von Fall zu Fall vorlegen lassen und sie auch verändern bezie- hungsweise ergänzen. Es ist darauf zu achten, daß nicht bestimmte Un- ternehmen bevorzugt werden.

b) Bewerberlisten und andere Unterla- gen, aus denen der Kreis der Bewer- ber hervorgeht, sind vertraulich zu behandeln, bei der Vergabestelle sorgfältig zu verwahren und bis zur Öffnung der Angebote unter Ver- schluß zu halten. Sie dürfen in ihrer endgültigen Fassung nur dem Behör- denleiter und den von ihm bestimm- ten Personen bekannt sein. Die An- schriften dürfen nicht allgemein zu- gänglich gespeichert werden.

c) Die Anschriften auf den Formblättern "Aufforderung zur Angebotsabgabe" sol-len nur eingewiesene Bedienstete schrei-ben.

d) Freiberuflich Tätige haben bei Beschränk-ter Ausschreibung nur ein Vorschlags-recht und dürfen daher die Bewerber nicht bestimmen und auch nicht kennen. Sie dürfen weder

VOB/A Richtlinie Nr.2.4 VHB zu § 8 VOB/A Richtlinie VHB zu § 18 VOB/A

Richtlinie Nr.1. 3 VHB zu § 11 VOB/A Richtlinie Nr.2.4 VHB zu § 8 VOB/A

Richtlinie Nr.2.4 VHB zu § 8 VOB/A

Vergabeunterlagen versenden, noch Pläne und dgl. zur Einsicht auslegen,

che Änderungen durchzusehen, die in einer anderen Handschrift oder mit ei-

Richtlinie Nr. 5

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§ 17 Nr. 7 VOB/A Richtlinie Nr.1.1 VHB zu § 22 VOB/A Richtlinie Nr. 5 VHB § 22 A

noch Auskünfte erteilen, noch den Eröffnungstermin abhalten bezie- hungsweise Angebote öffnen. Hier handelt es sich um ureigenste Bau- herrenaufgaben.

e) Bei Rückfragen durch Firmen ist zu

prüfen, ob im Hinblick auf einen Wis- sensgleichstand die übrigen Bewer- ber über den gleichen Sachverhalt zu informieren sind. Die Beantwortung von Rückfragen erfolgt grundsätz- lich schriftlich durch das Bauamt.

Il.

Maßnahmen nach der Angebotsabgabe bis zum Zuschlag

1 Eingehende Angebote sind durch einen

an der Vergabe nicht beteiligten Be- diensteten wegzuschließen.

2 Unmittelbar nach dem Eröffnungster-

min sind die gekennzeichneten Angebo- te stichprobenweise von einem erfahre- nen, zuverlässigen und mit der Vergabe- entscheidung und der Durchführung der Maßnahme nicht befaßten Bedienste- ten darauf durchzusehen, ob Auffällig- keiten den Schluß zulassen, daß das Wettbewerbsergebnis verfälscht werden soll. U. a. ist bei Blättern mit Preisen auf ein Fehlen von Einheitspreisen, leere oder doppelt vorhandene Seiten, ein unge- wöhnliches Schriftbild und eine auffälli- ge Anordnung, auch einzelner Ziffern, auf Zwischenräume zwischen diesen und ein Fehlen von Kornmas zu achten, vor allem bei Positionen mit großer Menge und/oder hohem Preis, da in sol- chen Fällen die Preise leicht nachträg- lich durch Ergänzung verändert werden können. Verdächtig sind z.B. eine EDV Schreibweise (z. B. nur ein Strich statt einer Eins, woraus leicht eine Vier, Sieben oder Neun gemacht werden kann) und kleine Nullen, d. h. nur von halber Höhe (da sie leicht in eine Sechs, Acht oder Neun abgeändert werden können). Zu achten ist auch auf unange- messen hohe und niedrige Einzelpreise und auffällige Preisunterschiede bei na- hezu gleicher Leistung im selben Ange- bot sowie auf widersprüchliche Preisan- gaben. Eine Änderungsabsicht tritt manchmal zutage, wenn man den Ge- samtbetrag durch die Menge dividiert und das Ergebnis ziffernweise mit dem Einheitspreis vergleicht.

3 Bei Verdacht einer Manipulationsab-

sicht sind die betreffenden Angebote vor der eigentlichen Prüfung zu fotoko- pieren (zu Beweiszwecken). Das geprüf- te Angebot ist später mit der Fotokopie zu vergleichen und auf nachträgli-

nem anderen Schreibmittel vorgenom- men sein könnten. Festgestellte Auffäl- ligkeiten sind aktenkundig zu machen.

4 Die rechnerische Prüfung ist von Be- diensteten der Vergabestelle durchzu- führen, die mit der Vergabeentschei- dung und der Durchführung der Maß- nahme nicht befaßt sind. Mit der Nach- rechnung sollen möglichst mehrere Be- dienstete betraut werden, so daß nicht einer zu allen Angeboten Zugang hat. Bei Rechenfehlern ist die Frage zu prü- fen, ob es Anhaltspunkte für eine Mani- pulationsabsicht gibt. Es geht nicht an, die Ergebnisse der Nachrechnung ein- fach unkritisch als verbindlich hinzuneh- men. Vielmehr ist den Ursachen für auf- fällige "Rechenfehler" nachzugehen. Es sollte auch nicht auf die Prüfung von Einzelheiten des Angebots verzichtet werden, wenn der Angebotspreis insge- samt als angemessen anzusehen ist.

Wegen der rechnerischen Prüfung der An- gebote mittels Datenverarbeitung wird

a) für den Hochbau bei Landesmaßnahmen

auf die Nr. 26.7 ZVB/E und den Anhang zu den ZVB/E,

b) für den Hochbau bei Bundesmaßnahmen

auf Nr. 3 der Richtlinien zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauvertragswesen (Teil V VHB/Bund),

c) für den Straßen- und Brückenbau auf

Nr.108 - ZVB/E-StB 95 - und Nr. 6 der Besonderen Vertragsbedingungen

hingewiesen. 5 Die Angebote sind sorgfältig wegzu-

schließen, wenn sie gerade nicht benötigt werden.

6 Vorsicht ist bei Nebenangeboten geboten

die bei auftraggeberseitig ermittelten Mengen auf eine bloße Pauschalierung ab- zielen und oft erheblich niedriger ausfallen als das Hauptangebot. Der Preisunterschied ist meist nur damit zu erklären, daß der Bieter (unzutreffend) überhöhte Mengen erkannt hat.

7 Vorsicht muß man auch bei der Ausle- gung von unklaren Angebotsinhalten walten lassen. Eine Auslegung kommt allenfalls in Frage, wenn eine Manipula- tionsabsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Andernfalls ist das Angebot wegen Un- klarheit von der Wertung auszuschließen.

8 Stets ist auch zu prüfen, ob ein Aufklä-

rungsbedarf besteht. Gegebenenfalls sollte versucht werden, die Gründe für Beson-derheiten in einem Aufklärungs- gespräch in Erfahrung zu bringen. Die Einzel-heiten sind schriftlich festzuhal-

VHB zu § 22 VOB/A

Richtlinie Nr. 4 VHB zu § 22 VOB/A § 5 Nr.1b VOB/A Richtlinie Nr.1. 2 VHB zu § 5 VOB/A § 24 Nr.1 VOB/A Richtlinie VHB

zu § 24 VOB/A

ten, damit sie besser mit Erkenntnissen bei der Ausführung und Abrechnung verglichen werden können.

- Aufmaße beziehungsweise durch Auf- maß ermittelte Mengen möglichst mit Plänen zu vergleichen,

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Ri Nr. 3 VHB (B) Ri Nr. 4 VHB (L) zu § 23 VOB/A § l5 Nr.3 VOB/B ZVB Nr. 29 Richtlinie Nr. 2 VHB zu § 5 VOB/A

9 Hinweise auf eine Absprache können sich

ergeben, - wenn bei einem geringen Bauumfang

eine Bietergemeinschaft vorne liegt, - wenn die Angebotspreise nur wenig

streuen, - wenn es trotz vieler Bewerber wenig

Bieter gibt, - wenn Einzelpreise verschiedener An-

gebote gleich sind oder sich voneinan- der durch einen konstanten Zuschlag unterscheiden,

- wenn sich die gleichen Fehler in meh- reren Angeboten finden und

- wenn das LV Notizen enthält. Werden bei der Auftragserteilung auf das niedrigste Angebot die genehrnigten Kosten nahezu ausgeschöpft, könnten unzulässigerweise die verfügbaren Haushaltsmittel mitgeteilt worden sein. Fallen ein oder zwei Angebotspreise bei sonst geringer Streuung aus dem Rah- men, könnte eine Preisabsprache miß- glückt sein. Bei Verdacht auf Preisab- sprache muß die Landeskartellbehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstr. 28, 80538 München, Tel. (089) 2162-01, Fax (089) 2162-2760, möglichst rasch eingeschaltet werden, damit nicht absprachebeteiligte Bieter durch die Verzögerung der Vergabe ge- warnt werden und Unterlagen ver- schwinden lassen. Das weitere Vorge- hen ist mit der Landeskartellbehörde abzusprechen.

III.

Maßnahmen während der Ausführung

1 Der Umfang von Stundenlohnleistungen ist auf das Unumgängliche zu beschrän- ken, schriftlich festzulegen und jeweils im einzelnen zu begründen. Die sachge- rechte Ausführung der Stundenlohnar- beiten ist zeitnah zu kontrollieren und zu bescheinigen. Die ordnungsgemäße Kontrolle hat das Bauamt zumindest stichprobenweise zu überprüfen und ge- gebenenfalls Folgerungen zu ziehen.

2 Abrechnungsbetrug muß verhindert

werden. Dazu sind z. B. - Aufmaße stets gemeinsam vorzuneh-

men, - die Mengennachweise bereits bei Ab-

schlagsrechnungen zu prüfen, - bei Meßgeräten mit elektronischer

Speicherung schon auf der Baustelle Ausdrucke vorzunehmen,

- unregelmäßige Kontrollmessungen auf der Baustelle zu machen.

Die Kontrollmessungen müssen so recht- zeitig vorgenommen werden, daß sich die Leistung nicht nachträglich einer Feststellung entzieht (z. B. bei Bodenar- beiten, Wasserhaltung, Verbau und Ver- legung von Leitungen und Kabeln unter Putz beziehungsweise im Estrich sowie bei Malerarbeiten). Stichprobenweise sind Aufmaße vom Bauamt zu beglei- ten. Bei Abrechnung nach Lieferschei- nen sind diese zusammen mit der Liefe- rung zu übergeben. Bei elektronischer Bauabrechnung sind rechtzeitig vor Be- ginn schriftlich die notwendigen Fest- stellungen zu vereinbaren.

3 Bei einer Häufung von Nachträgen und

Stundenlohnleistungen sowie auffallen- den Mengenänderungen und nicht be- nötigten Teilleistungen sind die Ursa- chen aufzuklären und gegebenenfalls Folgerungen zu ziehen. Dies insbeson- dere, wenn hiervon bestimmte Be- dienstete, freiberuflich Tätige und Un- ternehmen wiederholt betroffen sind.

4 Eine Häufung von Nachtragsangeboten

und Stundenlohnleistungen kann auf Mängel der Leistungsbeschreibung zu- rückzuführen sein. Bei freiberuflich Tä- tigen sind gegebenenfalls die Fragen ei- ner Honorarminderung und eines Scha- densersatzes zu prüfen. Ferner sind Konsequenzen bei der künftigen Aus- wahl zu ziehen. Sind die Mängel einem Bediensteten anzulasten, ist die Regreß- frage zu prüfen.

5 Die Abrechnung ist positionsweise mit

dem Angebot zu vergleichen. Bei größe- rer Abweichung sind die Ursachen auf- zuklären. Dabei sind z. B. folgende Fra- gen zu prüfen: - Wurden Leistungen mit der Menge 1

nachträglich in Auftrag gegeben? - Sind (vgl. den Preisspiegel) die Men-

gen von Positionen mit vergleichswei- se hohen Preisen wesentlich größer und bei solchen rnit vergleichsweise niedrigen Einheitspreisen wesentlich kleiner geworden?

- Welche Auswirkungen haben nach- trägliche Entscheidungen über Wahl- oder Bedarfspositionen?

- Wäre nach Maßgabe der Abrechnung ein anderes Angebot zum Zug gekom- men?

- Sind die bei der Abrechnung festge- stellten Mengenänderungen zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorher- sehbar gewesen?

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Anlage 2 Hinweise

zur

Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Liefer- und Dienstleistungen

(Fassung 2001) Fundstelle §/Art. 55 BHO/BayHO, Art. 7 BayHO, § 2 Nr.1 VOL/A § 3 Nr. 2VOL/A § 3 Nr.3 VOL/A

I. Maßnahmen vor der Angebotsabgabe

1 Strikte Beachtung der Verdingungsord-

nung für Leistungen (VOL) und der zur Zeit unmittelbar anzuwendenden Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 92/ 50/EWG des Rates über öffentliche Dienstleistungsaufträge). Ab dem Zeit- punkt der Umsetzung der Dienstlei- stungsrichtlinie wird für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen die Ver- dingungsordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) gelten.

a) Beim Einsatz von öffentlichen Mit- teln sind die Grundsätze der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit zu be- achten. Der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen muß deshalb grundsätzlich ein möglichst uneinge- schränkter Wettbewerb vorausge- hen, um mit den verfügbaren Haus- haltsmitteln die größtmögliche Effi- zienz zu erreichen. Die Aufträge sind weitestmöglich in Fach- und Teillose zu unterteilen, um den Kreis der po- tentiellen Bieter auszuweiten und so Absprachen zu erschweren. Zur "Öffentlichen Ausschreibung" : Die Öffentliche Ausschreibung (be- ziehungsweise das EU-weite Offene Verfahren) soll möglichst auch in den Fällen, in denen eine Beschränkte EU-weite Nichtoffene Verfahren) zu- lässig wäre, angewendet werden. Zur "Beschränkten Ausschreibung" : Ist ausnahmsweise eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, weil einer der in § 3 Nr. 3 VOL/A genannten Fälle vorliegt, ist folgendes zu beach- ten:

- Eine Beschränkte Ausschreibung

muß in jedem Fall schriftlich be- gründet werden, wobei sich die Ausführlichkeit nach der Bedeu- tung der Vergabe richtet. Die Be- gründung ist vor Eintritt in das Ver- gabeverfahren der Behördenlei- tung oder von dieser Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Ein Hin- weis auf die entsprechende(n) Textstelle(n) aus den Vergabebe- stimmungen reicht zur Begrün- dung nicht aus.

- Es sollen mindestens 5, mög- lichst bis zu 15 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wer- den.

- Die Bewerber sind von Vergabe zu

Vergabe möglichst zu wechseln. - Der Bewerberkreis ist ausreichend

regional zu streuen. - Geeignete Unternehmen benennt

das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V (vormals Landesauf-tragsstelle e.V.), Joseph-Dollinger-Bogen 26, 80807 München, Telefon (089) 32 29 89-0, Telefax (089) 32 29 89-22, E-Mail:[email protected] Ab einem Auftragswert von 10 000 Euro soll sich die Vergabestelle von dort geeignete Unternehmen zube- nennen lassen, die dann in die Be- werberliste aufzunehmen sind.

- Außerdem empfiehlt es sich, bei

unzureichender Kenntnis des mög- lichen Bewerberkreises bezie- hungsweise zur Erweiterung des Bewerberkreises von Zeit zu Zeit oder in geeigneten Fällen der Be- schränkten Ausschreibung eine öf- fentliche Aufforderung, sich um Teilnahrne zu bewerben (Öffentli- cher Teilnahmewettbewerb), vor- zuschalten.

Zur "Freihändigen Vergabe":

Im Falle der Zulässigkeit einer "Frei- händigen Vergabe" (beziehungswei- se eines EU-weiten "Verhandlungs- verfahrens") muß der Auftrag im Wettbewerb vergeben werden. Es ge- nügt daher in der Regel nicht, nur ei- nen Anbieter im Vergabeverfahren zu beteiligen, vielmehr sollten rnin- destens drei Anbieter in das Vergabe- verfahren eingeschaltet werden. Wie bei der Beschränkten Ausschreibung ist auch im Verfahren der Freihändi- gen Vergabe darauf zu achten, daß die an den Vergabeverfahren betei- ligten Unternehmen von Fall zu Fall gewechselt werden.

b) Es ist zu prüfen, ob eine Bekanntma-

chung außer im Veröffentlichungs- blatt des Landes (Bayerischer Staats- anzeiger) und - im Falle einer euro- paweiten Ausschreibung - irn Amts- blatt der EU auch im Veröffentlich- ungsblatt des Bundes (Bundesaus- schreibungsblatt), in regionalen Ta-

Fundstelle § 7 Nr.2 Abs. 2 VOL/A § 7 Nr. l Abs.1 Satz 2 VOL/A § 7 Nr.2 Abs.4 VOL/A § 4 Nr.2 Abs.2 VOL/A § 3 Nr.1 Abs. 4 VOL/A § 3 Nr. 4 VOL/A § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A § 17 Nr.1 Abs.1 VOL/A

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§ 8 VOL/A § 8 Nr.3 VOL/A § 18 Nr.1 VOL/A § 18a Nr.1 Abs. 2, Nr. 2 Abs. 3, § 18b Nr. 3 VOL/A

geszeitungen oder Fachzeitschriften nötig beziehungsweise sinnvoll ist (dort evtl. auch nur als Hinweis auf Veröffentlichungen im Staatsanzei- ger und Bundesausschreibungsblatt).

c) Die Leistungsbeschreibung muß im

Einklang mit der VOL stehen. Stan- dardisierte, produktneutrale Lei- stungsbeschreibungen reduzieren Manipulationsmöglichkeiten. Be- stimmte Fabrikate dürfen nur dann in der Leistungsbeschreibung be- nannt werden, wenn eine produkt- neutrale Beschreibung nicht möglich ist. In diesen Fällen muß der Pro- duktbezeichnung der Zusatz "oder gleichwertiger Art" angefügt wer- den. Lange, beziehungsweise sehr ausführliche Fabrikatsbeschreibun- gen begründen die Vermutung, daß sie unzulässigerweise von einer be- stimmten Lieferfirma stammen könnten. Gleiches gilt für die Vorga- be von technischen Produktmerkma- len, denen nur ein einziger Hersteller gerecht werden kann, für eine Häu- fung von Fabrikatsbezeichnungen und für Formulierungen, die sich auch in den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen potentieller Anbieter finden.

Sofern die Leistungsbeschreibung von vertraglich eingeschalteten Drit- ten erstellt wird, ist nach Möglichkeit zumindest stichprobenweise zu prü- fen, ob sie den Anforderungen ent- spricht; dies gilt sinngemäß für die Vertragsbedingungen. Besonders bei technischen Ausrüstungen ist darauf zu achten, daß freiberuflich Tätige selbst ein Konzept erarbeiten und hierfür nicht ein Unternehmen bei- ziehen, das sich evtl. selbst direkt oder indirekt (z. B. als Lieferant) am Wettbewerb beteiligen könnte.

d) Bewerbungs- und Angebotsfristen

sind ausreichend zu bemessen und so zu legen, daß sie möglichst nicht durch Feiertage (z. B. Weihnachten bis Dreikönig, Ostern und Pfingsten) und die Urlaubszeit beeinträchtigt werden. Die in den Verdingungsord- nungen genannten Fristen sind Min- destfristen, die in Fällen, in de- nen die Bewerber/Bieter mehr Zeit brauchen, um ihre Bewerbung/An- gebote zu erstellen (z. B. bei umfang- reichen Lastenheften), angemessen verlängert werden müssen. Andern- falls können nur "vorinformierte" Firmen gründlich kalkulieren, gege- benenfalls auf Risikozuschläge ver- zichten und sich um den Auftrag be- werben. Insbesondere Nebenange- bote erfordern eine längere Bearbei- tungszeit.

2 Organisatorische Vorkehrungen

Unterlagen, aus denen der Kreis der Unternehmen hervorgeht, die sich an ei- nem Vergabeverfahren beteiligen, sind bei der Vergabestelle unter Verschluß zu halten. Im einzelnen gilt:

a) Die Bewerbervorschlagslisten sind häufig zu verändern. Die Behörden- leitung oder von dieser beauftragte Personen sollen sie sich von Fall zu Fall vorlegen lassen und sie auch ver ändern beziehungsweise ergänzen. Es ist darauf zu achten, daß Unter- nehmen gegenüber anderen nicht be- vorzugt werden.

b) Die Geheimhaltung der Bewerber ist von entscheidender Bedeutung. Die Bewerberlisten sind vertraulich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und bis zur Öffnung der Angebote unter Verschluß zu halten. Sie dürfen in ihrer endgültigen Fassung nur der Behördenleitung oder von dieser be- stimmten Personen bekannt sein. Die Anschriften dürfen nicht allge- mein zugänglich gespeichert werden. Dies gilt bei Öffentlicher Ausschrei- bung für den Kreis der Unterneh- men, die die Vergabeunterlagen an- gefordert haben, bei Beschränkter Ausschreibung für die Liste der Un- ternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden.

c) Die Anschriften beim Versand der Aufforderungen zur Angebotsabga- be sollen nur zuverlässige und einge- wiesene Bedienstete schreiben.

d) Vom Auftraggeber eingeschaltete Dritte (z.B. EDV-Berateragenturen) dürfen die Bieter/Bewerber nicht kennen und bestimmen. Sie ha- ben bei Beschränkter Ausschreibung nur ein Vorschlagsrecht.

Sie dürfen außerdem nicht

- Vergabeunterlagen versenden,

- Unterlagen zur Einsicht auslegen

- die Angebotsöffnung vornehmen oder

- den Zuschlag erteilen.

Hier handelt es sich um ureigenste Aufgaben des Auftraggebers.

Eine Zusammenarbeit mit Dritten (z.B. Agenturen, Ingenieurbüros) sollte grundsätzlich nur zu techni- schen Fragen (z. B. Erstellen der Lei- stungsbeschreibung) oder zu fachli- chen Prüfungen (z. B. Wertung der Angebote) bestehen.

e) Bei Rückfragen durch Firmen ist zu prüfen, ob im Hinblick auf einen Wis- sensgleichstand die übrigen Bewerber über den gleichen Sachverhalt zu informieren sind. Die Beantwortung von Rückfragen erfolgt grundsätzlich schriftlich.

§ 7 Nr.2 Abs. 4 VOL/A § l7 Nr.5, § 22 Nr.1 VOL/A

§ l7 Nr.6 VOL/A

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Ausgabe 2002 9 von 11

§ 22 Nr.1 VOL/A

II.

Vertragsschluß

Es ist darauf zu achten, daß der Auftragge- ber sich im Angebot die notwendigen Nut- zungs- beziehungsweise Verwertungsrech- te hinsichtlich der zu erbringenden Ver- tragsleistung einräumen läßt. Dies gilt ins- besondere bei der Vergabe von Dienstlei- stungen wie Untersuchungen, Erhebungen u. ä. Nur wenn der Auftraggeber die Nut- zungs- beziehungsweise Verwertungsrech- te besitzt, können auf diesen aufbauende- oft als "Folgeaufträge" bezeichnete - Auf- träge im Wettbewerb vergeben werden. In die zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in die einzelnen Verträge sollte eine Klausel aufgenommen werden, in der für den Fall von unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkungen ein pauschalierter Schadens- ersatz vereinbart wird. Folgender Wortlaut der Klausel wird vorgeschlagen: "Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kung darstellt, hat er 5 v.H. der Auftrags- summe an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits er- füllt ist. "

III.

Maßnahmen bei Ausschreibungen nach der Angebotsabgabe bis zum

Zuschlag

1 Eingehende Angebote sind durch einen an der Vergabe nicht beteiligten Be- diensteten wegzuschließen.

2 Stichprobenweise sollen unmittelbar

nach der Öffnung der Angebote diese von einem erfahrenen, zuverlässigen und möglichst mit der Ausschreibung und Ausführung nicht befaßten Be- diensteten darauf durchgesehen wer- den, ob Anhaltspunkte für eine Manipu- lationsabsicht vorliegen.

U. a. ist bei Blättern mit Preisen auf lee- re oder doppelt vorhandene Seiten, ein ungewöhnliches Schriftbild und eine auffällige Anordnung auch einzelner Ziffern, auf Zwischenräume zwischen Ziffern und ein Fehlen von Kommata zu achten. Verdächtig sind zum Beispiel ei- ne EDV Schreibweise (z. B. nur ein Strich statt einer Eins, der leicht in eine Vier, Sieben oder Neun abgeändert wer- den kann) und kleine Nullen, d.h. von nur halber Höhe (da sie leicht in eine

Sechs, Acht oder Neun abgeändert werden können). Zu achten ist auch auf unangemessen hohe und niedrige Einzelpreise sowie auf widersprüchliche Preisangaben.

3 Bei Verdacht einer Manipulationsab-

sicht sind die betreffenden Angebote vor der eigentlichen Prüfung zu fotoko- pieren (zu Beweiszwecken). Das geprüf- te Angebot ist später mit der Fotokopie zu vergleichen und auf nachträgliche Änderungen durchzusehen, die in einer anderen Handschrift oder mit einem an- deren Schreibmittel vorgenommen sein könnten. Festgestellte Auffälligkeiten sind aktenkundig zu machen.

4 Die rechnerische Prüfung ist von der

Vergabestelle selbst durchzuführen und, je nach Bedeutung des Auftrags, auf mehrere Bedienstete aufzuteilen, so daß nicht ein Bediensteter allein Zu- gang zu allen Angeboten hat. Bei Re- chenfehlern ist die Frage zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für eine Manipula- tionsabsicht gibt. Die Ergebnisse der Nachrechnung dürfen nicht einfach un- kritisch als verbindlich hingenommen werden. Vielmehr ist den Ursachen für auffällige Rechenfehler nachzugehen. Es sollte auch nicht auf die Prüfung von Einzelheiten des Angebots verzichtet werden, wenn der Angebotspreis insge- samt als angemessen anzusehen ist.

5 Die Angebote sind sorgfältig wegzu-

schließen, wenn sie gerade nicht benö- tigt werden.

6 Vorsicht ist bei der Auslegung von un-

klaren Angebotsinhalten geboten. Eine Auslegung kommt allenfalls in Frage, wenn eine Manipulationsabsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auszuschließen ist. Andernfalls ist das Angebot wegen Unklarheit von der Wertung auszuschließen.

7 Stets ist zu prüfen, ob ein Aufklärungs-

bedarf besteht. Gegebenenfalls sollte versucht werden, die Gründe für Beson- derheiten in einem Aufklärungsge- spräch in Erfahrung zu bringen. Die Einzelheiten sind schriftlich festzuhal- ten.

8 Hinweise auf eine Absprache können

sich ergeben, - wenn die Angebotspreise nur wenig

differieren, - wenn es trotz vieler Bewerber wenige

Bieter gibt, - wenn sich die gleichen Fehler in meh-

reren Angeboten finden oder - wenn das Leistungsverzeichnis Noti-

zen enthält.

§ 23 VOL/A § 24 Nr.1 VOL/A

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Werden bei der Auftragserteilung auf das niedrigste Angebot die genehmigten Kosten nahezu ausgeschöpft, könnten unzulässigerweise die verfügbaren Haushaltsmittel mitgeteilt worden sein. Fallen ein oder zwei Angebotspreise bei sonst geringer Streuung aus dem Rah- men, könnte eine Preisabsprache miß- glückt sein. Bei Verdacht auf Preisab- sprache muß die Landeskartellbehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, 80538 Mün- chen, Tel. (089) 2162-01, Fax (089) 2162- 2760, möglichst rasch eingeschaltet wer- den, damit nicht absprachebeteiligte Bieter durch die Verzögerung der Verga- be gewarnt werden und Unterlagen ver- schwinden lassen. Das weitere Vorge- hen ist mit der Landeskartellbehörde abzusprechen.

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Anlage 3

Niederschrift über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Verhandelt

................................, den.. ................................. 19.. Vor der zur Verpflichtung zuständigen Person erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547) Die erschienene Person wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.Sie wurde auf folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen: § 133 Abs.3 - Verwahrungsbruch § 201 Abs.3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs.2,4,5 - Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse §§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit § 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 358 - Nebenfolgen § 97b Abs.2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 120 Abs.2 - Gefangenenbefreiung § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses Die erschienene Person wurde darüber belehrt, daß die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für sie anzuwenden sind. Sie erklärt, auf die genannten Bestimmungen hingewiesen worden zu sein. Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.

v g. u. ................................................................ ............................................................. (Unterschrift der verpflichtenden Person) (Unterschrift der verpflichteten Person)

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Vertragsverletzungsverfahren der EG-Kommission im Öffentlichen Auftragswesen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr Vom 10. Mai 1993 Nr. 5813 - I/4c -16832 Die EG-Kommission hat sich bisher bei Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Verstoßes gegen Vor- schriften des Öffentlichen Auftragswesens häufig unmittel- bar an den öffentlichen oder privaten Auftraggeber ge- wandt, um Informationen über den Sachverhalt einzuho- len. Gegner der EG-Kommission bei einem Vertragsverlet- zungsverfahren ist jedoch nicht der jeweilige Auftraggeber, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Außerdem ist die Tragweite der von der EG-Kommission erbetenen Infor- mationen häufig sehr schwer zu beurteilen. Alle öffentlichen Auftraggeber (z.B. staatliche Stellen, kommunaler Bereich, Körperschaften, Stiftungen und An- stalten), aber auch durch die EG-Sektorenrichtlinie betrof- fene Auftraggeber privater Rechtsnatur, werden daher ge- beten, die Beantwortung derartiger Anfragen der EG-Kom- mission gegenüber nicht unmittelbar, sondern über das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr vorzunehmen (für den kommunalen Bereich nach vorheriger Zuleitung an das Staatsministerium des Innern). I.A. Jepsen Ministerialdirektor EAPI 804 GAPI 3191 AllMBl 1993 S. 749

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Richtlinien zur kontinuierlichen Durchführung von Bauaufgaben

des Freistaates Bayern im Zuständigkeitsbereich der

Staatsbauverwaltung

Bek der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom 22.10.1975, Nr. II Z 5 - 9097 f 124

An die Regierungen,

die nachgeordneten Baubehörden der Staatsbauverwaltung, nachrichtlich an

die Landkreise, die Gemeinden,

Seit vielen Jahren unterstützt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern die Be-mühungen um eine kontinuierliche Fortführung der Bauarbeiten im Winter. In Winterbaufachgesprächen wurden die Möglichkeiten des Winterbaues mit den Staatsbaubehörden erörtert und in mehreren Ministerialrundschreiben wurden Fragen des Winterbaues behandelt. Einer weiteren Verbesserung des Winterbaues sollen die folgenden Richtlinien zur kontinuierlichen Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern im Zuständigkeitsbereich der Staatsbauverwaltung dienen:

Kontinuierliches Bauen

1. Die Baumaßnahmen des Landes sind

grundsätzlich kontinuierlich durchzuführen. Zu diesem Zweck ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen und technischen Möglichkeiten sowie des wirtschaftlich Ver- tretbaren dafür zu sorgen, daß Bauarbeiten im Winter aus- oder weitergeführt werden können. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig zu treffen.

2. Bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen sind die

Arbeiten festzustellen, die sich - gegebenenfalls mit besonderen Schutzvorkehrungen - für die Ausfüh-rung im Winter eignen. Für den Winterbau sind insbesondere solche Bauarbeiten geeignet, bei denen die Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Winterbauleistung stehen. Der Bauablauf ist so zu planen, daß witterungsem-pfindliche Arbeiten möglichst vor Beginn der Frost-periode abgeschlossen und während des Winters überwiegend witterungsunempfindliche Arbeiten ausgeführt werden.

3. Schutzvorkehrungen sind möglich,

- als Vollschutz, indem ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerks voll vor Witterungseinflüssen gesichert werden (z.B. durch Winterbauhallen);

- als Teilschutz, indem ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerks so hergerichtet werden, daß ein Weiterarbeiten im Bauwerksinnern möglich wird (z.B. durch provisorisches Verschließen von Öffnungen);

- als Einzelschutz, indem Arbeits- und Fertigungsstätten sowie Lagerplätze außerhalb eines Bauwerks so

ausgestattet werden, daß ein Weiterarbeiten möglich ist (z.B. durch Vorhalten und Betrieb von Dampflanzen).

Schutzvorkehrungen sind dann ausreichend, wenn sie die Fortführung der Bauarbeiten bei solchen ungünstigen Witterungsverhältnissen gewährleisten, mit deren Eintritt im allgemeinen zu rechnen ist.

4. Bei Aufstellung des Bauentwurfes (im staatl.

Hochbau HU-Bau) ist festzulegen, in welchem Umfang Schutzvorkehrungen vorgesehen werden sollen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Termine erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind.

Die notwendigen Kosten sind gesondert zu veran-schlagen (im staatl. Hochbau bei der Kostengruppe 6 - Muster 5 a und 6 - RLBau in den anderen Fach-bereichen unter "Sonstiges"). Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen sind im Erläuterungs-bericht im staatl. Hochbau (Muster 7 Nr. 6 RLBau) ausführlich darzulegen. Für die bei der Planung und Veranschlagung zu berücksichtigenden Witterungsverhältnisse können Auskünfte der zuständigen Wetterämter, für die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Abschnitt D der "Hinweise für das Bauen im Winter" (herausgegeben von der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im RKW Frankfurt / Main 11, Gutleutstraße 163-167) als Anhalt dienen.

5. Die auf Grund der Kostenberechnung für den

Winterbau genehmigten Teilbeträge sind zweckge- bunden.

6. Das Bauamt hat im Rahmen der genehmigten

Aus-gabemittel im Einzelfall nach dem jeweiligen Bedarf zu entscheiden, welche Schutzvorkehrungen not-wendig sind, um das Bauvorhaben kontinuierlich fortzuführen. Wegen Beschreibung und Vergabe von Winterbau-schutzmaßnahmen vgl. MRdS vom 18.10.1972, Nr. II Z 5 - 9097 f 28.

7. Beim Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit, sowie

bei den Verwaltungsausschüssen der Landesar-beitsämter und Arbeitsämter bestehen Ausschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. Auf Verlangen sind diesen Ausschüssen in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Umfang Auskünfte über die Planung, Vergabe und Durchführung von Baumaßnahmen zu erteilen (§ 191 Abs. 2 AFG).

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.

Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, ebenfalls nach den vorstehenden Richtlinien zu verfahren.

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz. II Z 5 - 40060-001/96 Tel. 089/2192-358 München, 07.08.96 Regierungen Oberfinanzdirektionen Autobahndirektionen Staatliche Hochbauämter Landbauämter Hochschulbauämter Land- und Universitätsbauamt Finanzbauämter Straßenbauämter Straßen- und Wasserbauamt Winterbau; Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch entsprechende Auftragsvergaben Der Winterbauausschuß des Landesarbeitsamtes Südbayern hat uns gebeten, darauf hinzuweisen, daß eine über das ganze Jahr möglichst kontinuierliche Bautätigkeit weiterhin von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Dem muß durch eine ausreichende jahreszeitliche Streuung der Vergaben wie auch durch entsprechende Ausführungsfristen Rechnung getragen werden. Im übrigen wird auf die "Richtlinien zur kontinuierlichen Durchführung von Bauaufgaben des Frei-staates Bayern im Zuständigkeitsbereich der Staatsbauverwaltung" vom 22.10.19975 (MABI 1975 S. 1046) Bezug genommen. I.A. Schelle Ministerialrat

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II Z 5 - 9097 a 3 Nst. 512 München, 28.03.78 Regierungen Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft Bayer. Landeshafenverwaltung Landeskraftwerke Landbauämter Universitätsbauämter Bauamt Technische Universität München Neubauamt Universitätskliniken München-Großhadern Neubauamt Klinikum der Technischen Universität München Autobahndirektionen Straßenbauämter Straßen-Neubauamt Kempten Wasserwirtschaftsämter Talsperren-Neubauamt Nürnberg Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen Beschluß des Bayerischen Senats vom 20. Dezember 1977 betreffend Koordinierung der Vergabe der staatlichen und staatlich geförderten Bauvorhaben zur Sicherstellung einer möglichst ganzjährigen Beschäftigung der Bauwirtschaft Anlage: 5 Abdrucke dieses Schreibens Der Bayerische Senat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 1977 folgendes beschlossen: "Die Staatsregierung wird ersucht, die Vergabe der staatlichen und staatlich geförderten Bauvorhaben in den Geschäftsbereichen der Bayerischen Staatsministerien so zu koordinieren, daß eine ganzjährige Beschäftigung der Bauwirtschaft soweit wie möglich sichergestellt wird." Aus diesem Anlaß weisen wir erneut darauf hin, daß einer über das ganz Jahr möglichst kontinuierlichen Bautätigkeit eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen - durch eine entsprechende Festlegung der Ausführungsfristen mit der Maßgabe, daß die Bauarbeiten

im Winter tunlichst ohne Unterbrechung fortgeführt werden, und - durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung der Ausschreibungen und Vergaben. Bei letzterem ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß - unter Ausschöpfung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - die Ausschreibungen und Vergaben noch mehr als bisher auch in der Zeit von etwa Oktober bis Januar vorgenommen werden, um einem saisonalen Rückgang der Auftragsbestände der Bauwirtschaft entgegenzuwirken. Hinsichtlich der Gewährung von staatlichen Zuwendungen an Dritte muß gleichermaßen darauf geachtet werden, daß eine zeitlich gleichmäßige Auftragsvergabe und eine möglichst weitgehende Fortführung der Bauarbeiten während der witterungsungüngstigen Jahreszeit erreicht wird. I.A. Schuppler Ministerialdirigent

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Richtlinien für die Berücksichtigung

bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte -

(Bevorzugten-Richtlinien - öABevR) Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48), geändert durch Bekanntmachung vom 13. September 1994 (StAnz Nr. 37) und durch Bekanntmachung vom 6. November 2001, (AllMBl. S. 666) Durch die in Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen Kriegsfolgenbereini-gungsgesetz - KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I S. 2094) durchgeführte Änderungen des Bundesver-triebenengesetzes ist die bisherige Präferenzrege-lung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entfallen. Mit der gleichen Rechtsänderung wurde zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit von Spätaussiedlern eine bevorzugte Berücksichtigung dieses Personen-kreises bei öffentlichen Aufträgen eingeführt. Diesen Änderungen trägt die nachstehende Fassung der Richtlinien Rechnung.

§ 1 Personenkreis

Bevorzugte Bewerber im Sinn dieser Richtlinien sind: 1. Spätaussiedler nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes

über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl I S. 829) in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete sowie Unternehmen, an deren Kapital Spätaus-siedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete mindestens zur Hälfte beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindes-tens sechs Jahre sichergestellt sind.

2. Anerkannte Werkstätten für Behinderte und an-

erkannte Blindenwerkstätten nach §§ 54 bis 58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1986 (BGBl I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.07.1994 (BGBl I S. 1792).

3. Verfolgte nach § 68 Abs. 1 des Bundesent-

schädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29.06.1956 (BGBl I S. 559), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20.12.1991

(BGBl I S. 2317), die einen Schaden im beruflichen Fort-kommen nach Maßgabe der §§ 64 bis 66 BEG erlitten haben, sowie Unternehmen, an denen diese Personen maßgeblich beteiligt sind. Maßgeblich ist eine Beteiligung, wenn der Ver-folgte mindestens zur Hälfte am Kapital des Unternehmens beteiligt ist.

§ 2

Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § 1 Nr. 1 bevorzugten Bewerbern

1. Der Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler

ist durch Vorlage einer gemäß § 15 BVFG ausgestellten Bescheinigung zu führen.

2. Unternehmen, an deren Kapital Spätaussiedler

mindestens zur Hälfte beteiligt sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BVFG) haben den Nachweis durch Vor-lage eines beglaubigten Handelsregisteraus-zuges, von beglaubigten Abschriften der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ins-besondere des Gesellschaftsvertrages, oder von sonstigen geeigneten öffentlichen oder privaten Urkunden zu führen. Der Nachweis kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung der für den Betriebssitz zuständigen Regierung geführt wer-den. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 3

Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § 1 Nr. 2 bevorzugten Bewerbern

Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesanstalt für Arbeit ausge-sprochenen Anerkennung zu führen. Der ent-sprechende Nachweis der Eigenschaft als Blinden-werkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinn der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsge-setzes vom 09.04.1965 (BGBl I S. 311), zuletzt ge-ändert duch Art. 40 der Fünften Zuständigkeitsan-passungsverordnung vom 26.02.1993) (BGBl I S. 278) erbracht.

§ 4 Nachweis der Zugehörigkeit zu den

nach § 1 Nr. 3 bevorzugten Bewerbern

1. Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage eines Bescheides der Entschädigungsbehörde (§ 195 BEG) oder einer rechtskräftigen Entschei-dung der Entschädigungsgerichte zu führen. Da-rin muß festgestellt sein, daß der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 BEG in Verbindung mit §§ 64 bis 66 BEG erfüllt.

2. Der Nachweis der maßgeblichen Beteiligung von

Verfolgten an einem Unternehmen ist gegenüber

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den Vergabestellen durch Vorlage einer amtli-chen Bescheinigung zu führen. Die Bescheini-gung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 5

Inhalt der Bevorzugung

1. Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihän-digen Vergaben sind regelmäßig auch die in § 1 genannten Personen und Unternehmen in ange-messenem Umfang zur Angebotsabgabe mit auf-zufordern.

2. Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V.,

Joseph-Dollinger-Bogen 26, 80807 München, Tel. 089/322989-0, Telefax 089/322989-22, E-Mail: [email protected], kann den Vergabestellen bevorzugte Bewerber im Sinn des § 1 benennen.

3. Ist bei Öffentlicher oder Beschränkter Ausschrei-

bung oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der nicht nach § 1 bevor-zugt ist, so soll ersterem der Zuschlag erteilt wer-den.

4. Liegt das Angebot eines nach § 1 bevorzugten

Bewerbers nur geringfügig über dem wirtschaft-lichsten oder annehmbarsten Angebot, so soll ihm auch in diesem Falle der Zuschlag erteilt werden. a) Für Bewerber nach § 1 Nr. 1 und 3

(Spätaussiedler und Verfolgte) gelten als ge-ringfügige Überschreitung folgende Mehr-preise: Bei Angeboten bis 2.500 Euro 5 v.H. für den Betrag über 2.500 Euro bis 5.000 Euro 4 v.H. für den Betrag über 5.000 Euro bis 25.000 Euro 3 v.H. für den Betrag über 25.000 Euro bis 50.000 Euro 2 v.H. für den Betrag über 50.000 Euro bis 250.000 Euro 1 v.H. für den Betrag über 250.000 Euro 0,5 v.H. Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 5 v.H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.

b) Für Bewerber nach § 1 Nr. 2 (Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) gelten als geringfügige Überschreitung folgende Mehrpreise: Bei Angeboten bis 5.000 Euro 10 v.H. für den Betrag über 5.000 Euro bis 25.000 Euro 8 v.H.

für den Betrag über 25.000 Euro bis 50.000 Euro 6 v.H. für den Betrag über 50.000 Euro bis 250.000 Euro 4 v.H. für den Betrag über 250.000 Euro bis 500.000 Euro 2 v.H. für den Betrag über 500.000 Euro 1 v.H. Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 10 v.H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß ge-mäß §§ 55 und 58 des Schwerbehindertenge-setzes bei der Vergabe von Aufträgen an an-erkannte Behindertenwerkstätten und aner-kannte Blindenwerkstätten im Sinn des Blin-denwarenvertriebsgesetzes 30 v.H. des Rech-nungsbetrages solcher Aufträge auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet wer-den können.

5. Ein Bewerber nach § 1 Nr. 2 geht jedem Bewer-

ber mit anderen Bevorzugungsmerkmalen nach diesen Richtlinien vor, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das Angebot des anderen bevorzugten Bewerbers. Voraussetzung ist, daß sein Angbot nur geringfügig im Sinn von Nr. 4 Buchst. b über dem wirtschaftlichsten oder an-nehmbarsten Angebot liegt. Der Vorrang eines Bewerbers nach § 1 Nr. 2 gilt auch für den Fall, daß der andere bevorzugte Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkmale nach § 1 Nr. 1 und 3 auf sich vereint. Liegen Angebote mehrerer Bewerber vor, die un-ter § 1 Nr. 2 fallen und darüber hinaus ein ander-es Bevorzugungsmerkmal erfüllen, so soll dem-jenigen Bewerber der Vorzug gegeben werden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das eines anderen bevorzugten Bewerbers mit weniger Bevorzugungsmerkmalen. Diese Bestimmungen gelten nur, soweit sich die Angebote der bevorzugten Bewerber noch im Rahmen der jeweils gültigen Geringfügigkeits-spanne nach diesen Richtlinien bewegen. Kom-men für einen Bewerber mehrere Geringfügig-keitsspannen in Frage, so ist die für ihn günsti-gere Spanne zugrunde zu legen.

6. Wird entgegen den Vorschriften der Nummern 1,

3 bis 5 ein bevorzugter Bewerber aus zwingen-den Gründen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen.

§ 6

Blindenwerkstätten Die Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 24.04.1968 (WVMBl S. 143) und des damaligen Staatsministeriums für

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Unterricht und Kultus vom 05.08.1968 (KMBl S. 449) enthalten für den jeweiligen Bereich bezüglich der anerkannten Blindenwerkstätten die Empfehlung, Blindenwaren auch dann zu kaufen, wenn sie preis-lich ungünstiger liegen als Industrieerzeugnisse. Die-se Bekanntmachungen bleiben unberührt.

§ 7 Sonderregelung bei Arbeitsgemeinschaften

Falls das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft ab-gegeben wird, ist der Ermittlung der als geringfügig anzusehenden Überschreitung (§ 5 Nr. 4) nur der-jenige Anteil zugrunde zu legen, den nach § 1 dieser Richtlinien bevorzugte Bewerber an dem Gesamtan-gebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Die Vergabestellen sollen durch geeignete Maßnah-men darauf hinwirken, daß bei der Angebotsabgabe wahrheitsgemäße Angaben über den Anteil des be-vorzugten Bewerbers gemacht werden.

§ 8 Anwendungsbereich

Aus den vorstehenden Richtlinien ergibt sich, wie bei der gesetzlich festgelegten Bevorzugung zu verfah-ren ist. Diese Verfahrensregelungen gelten daher nicht nur im staatlichen, sondern auch im kommuna-len Bereich; sie sind auch von den landesunmittel-baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anzuwenden.

§ 9 Schlußbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 01.01.1994 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit nicht bereits durch gesetz-liche Regelung geschehen, die Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Berücksichti-gung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffent-licher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Schwerbeschädigte) vom 03.12.1975 (StAnz Nr. 49), geändert durch Bekannt-machung vom 29.05.1990 (AllMBl S. 515, StAnz Nr. 22), außer Kraft. Die vorliegende Fassung gilt ab 1 Januar 2002.

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz.:IIZ5-40011-157/97 26.03.1998 Regierungen Oberfinanzdirektionen Autobahndirektionen Staatliche Hochbauämter Hochschulbauämter Straßenbauämter Straßen- und Wasserbauamt Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Staatsbauverwaltung Anlagen Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 27. Januar 1998 (AllMBl 1998 S. 79) Ergänzung der Bewerbungsbedingungen Der Bayer. Ministerrat hat am 27.01.98 die beigefügte Bekanntmachung beschlossen. Um Beachtung wird gebeten. Zum Vollzug wird bemerkt: 1. Gleichwertig sind Angebote, wenn sie gleich wirtschaftlich sind. Dies erfordert den gleichen Angebots-

preis, wenn sich Angebote maßgeblich nur durch diesen unterscheiden. Bei Bauleistungen kann die Frage der Gleichwertigkeit insbesondere eine Rolle spielen, wenn Nebenangebote oder Angebote auf-grund eines Leistungsprogramms vorliegen; dann hat der Auftraggeber in bezug auf die Gleichwertig-keit einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum.

2. Bei Gleichwertigkeit von vorneliegenden Angeboten kann die Regelung nur zum Tragen kommen, wenn bei diesen auch sonst die Voraussetzungen für den Zuschlag vorliegen, z.B. die Bieter geeignet sind.

3. Bei der Vergabe von Aufträgen, die unter die Bekanntmachung der Staatsregierung fallen, ist dem Formblatt „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ das beiliegende Formblatt „Erg BwB (Erg 2006) als Anlage beizufügen.

4. Erbringt ein Bieter trotz Aufforderung nicht den Nachweis, daß er unter die Bevorzugsregelung fällt, entfällt der Anspruch auf Bevorzugung.

5. Für die Berufsausbildung zuständig sind vor allem die Handwerkskammern und Industrie- und Han-delskammern.

6. Die Regelung gilt für den gesamten Bereich der Staatsbauverwaltung, z.B. auch für die Auftragsver-waltung der Bundesfernstraßen, nicht aber für die Hochbauaufgaben des Bundes.

7. Die Regelung soll ein Signal für mehr Ausbildungsplätze setzen und eine zusätzliche Motivation für Unternehmen und Betriebe schaffen, die Ausbildungsbemühungen nochmals zu verstärken.

I. A. Schelle Ministerialrat

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Öffentliches Auftragswesen Bevorzugte Berücksichtigung von AusbiIdungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Auf-tragsvergabe an Ausbildungsbetriebe -AusbbetrVerg) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 27.Januar 1998 (AllMBl S. 79, StAnz Nr. 5), geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2000 (AllMBl 2001 S. 3, StAnz Nr. 51/52) und durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl 2001 S. 12, StAnz Nr.46) 1. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 10 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) über Warenlieferungen,

Dienstleistungen und Bauleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte werden im Rahmen der gel-tenden Regelungen von VOL/A und VOB/A bei gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt, die Ausbildungsplätze bereitstellen oder sich an tarifvertraglich geregelten Berufsausbildungs-Umlagesystemen beteiligen.

2. Als Nachweis ist von den Unternehmen, deren Angebote gleichwertig sind, auf Anforderung der Verga-

bestellen eine Eigenerklärung oder eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen.

3. Die Regelung ist den Bewerbern in den Vergabeunterlagen bekanntzugeben. Auf die Nachweispflicht ist

hinzuweisen. 4. Werden von ausländischen Bietern oder von Bietern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Schwerbe-

hindertengesetz bzw. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behin-derter Menschen , Bundesentschädigungsgesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, Strafvollzugsgesetz) bevorzugt zu behandeln sind, Angebote abgegeben, findet die Re-gelung diesen gegenüber keine Anwendung.

5. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien setzen die Regelung jeweils in ihrem Geschäftsbereich in

eigener Verantwortung um. Den kommunalen Auftraggebern sowie den sonstigen der Aufsicht des Staa-tes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer

Kraft.*

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz.:IIZ5-40011-157/97 10.09.1998 Regierungen Oberfinanzdirektionen Autobahndirektionen Staatliche Hochbauämter Hochschulbauämter Straßenbauämter Straßen- und Wasserbauamt Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Staatsbauverwaltung Ausbildungsbetriebe sind, wann immer möglich, d.h. mit den Vergabevorschriften vereinbar, bei der Vergabe von Aufträgen zu bevorzugen. Die Bekanntmachung der Staatsregierung vom 27.01.98 (StAnz Nr.5/1998, AllMBl 1998 S. 79) verfügt daher unter Nr. 1: „Bei der Vergabe von Aufträgen ab 10.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) über Warenlieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte werden im Rahmen der geltenden Regelungen von VOL/A und VOB/A bei gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt, die Ausbil-dungsbetriebe bereitstellen oder sich an tarifvertraglich geregelten Berufsausbildungs-Umlagesystemen beteiligen“. Zum Vollzug dieser Regelung wird ergänzend zum MRdS vom 26.03.98 Gz IIZ5-40011-157/97 auf folgendes hingewiesen: 1. Der Wert eines Angebots wird durch den Angebotspreis und die übrigen Angebotsinhalte bestimmt.

Gleichwertig, d.h. gleich wirtschaftlich, sind Angebote, wenn entweder der Angebotspreis und praktisch auch die übrigen Angebotsinhalte gleich sind oder bei unterschiedlichem Angebotspreis der Preisunter-schied durch unterschiedliche Angebotsinhalte wettgemacht wird. Im zweiten Fall hat der Auftraggeber einen erheblichen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, der soweit wie möglich zugunsten von Ausbildungsbetrieben zu nutzen ist. Über die Quantifizierung von unterschiedlichen Angebotsinhalten, die sich nicht im Angebotspreis ausdrücken, informieren die „Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten“, die der Ministerrat gebilligt hat (GemBek vom 25.02.98 Gz IIZ5-40011-157/96, AllMBl 1998 S. 175).

2. Sind vorne liegende Angebote gleichwertig, ist von den betreffenden Bietern ein Nachweis i.S. von Nr. 2

der Bekanntmachung vom 27.01.98 zu verlangen. 3. Im Baubereich besteht die Besonderheit, daß sich die meisten Unternehmen an tarifvertraglich geregel-

ten Berufausbildungs-Umlagesystem beteiligen. Daher kommt hier eine Bevorzugung von Ausbildungs-betrieben in der Regel nicht in Betracht. Da es aber auch Ausnahmen gibt, nämlich bei Unternehmen, die sich nicht an Tarifverträge gebunden haben, ist bei gleichwertigen Angeboten auch hier der Nach-weis nach obiger Nr. 2 zu verlangen.

I. A. Schelle Ministerialrat

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Richtlinien für die Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen und freier Berufe

bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftrags-

wesen - öAMstR) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregie-rung vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49), geändert durch Bekanntmachung vom 19. April 1994 (StAnz Nr. 16, AllMBl. S. 331 und durch Bek. vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 667) Art. 12 Abs. 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) vom 8. Oktober 1974 (BayRS 707-1-W), geändert durch Art. 8 des Gesetzes über Zustän-digkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vor-schriften vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 126) be-stimmt, daß kleine und mittlere Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angemessen zu beteiligen sind. Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 MfG wird zur Ausführung dieses Grundsatzes folgen-des bestimmt: 1. Zu den kleinen und mittleren Unternehmen

zählen Handwerksunternehmen, deren Inha-ber in die Handwerksrolle eingetragen sind, und handwerksähnliche Unternehmen, deren Inhaber in das Verzeichnis der handwerksähn-lichen Betriebe eingetragen sind. Für den übri-gen Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist zur Beurteilung der Zugehörigkeit eines Unter-nehmens zum Bereich der kleinen und mittle-ren Unternehmen unter Beachtung der Markt-stellung insbesondere auf Beschäftigtenzahl und Umsatz abzustellen. Die Staatsangehörig-keit des Bewerbers oder die Herkunft der Wa-re bleiben außer Betracht.

2. Die Beteiligung der kleinen und mittleren Un-

ternehmen am Wettbewerb wird insbesondere durch die in Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), sowie in § 3 VOB/A und in § 3 VOL/A vorgesehene Öffent-liche Ausschreibung sichergestellt.

Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihän-

diger Vergabe von Bauleistungen oder sonsti-gen Lieferungen und Leistungen sind regel-mäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsab-gabe aufzufordern. Auf § 7 Nr. 3 VOL/A wird Bezug genommen.

3. a) Bei Großaufträgen und bei sonstigen Auf-

trägen mit Nachunternehmerleistungen ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen, daß der Auftragnehmer sich bemüht, Un-

teraufträge an kleine und mittlere Unter-nehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Die Be-stimmungen des § 4 Nr. 4 VOB/B und § 5 Nr. 6 VOL/B bleiben unberührt. Das Be-mühen ist dem Auftraggeber auf Verlan-gen nachzuweisen.

b) Für den Fall der Weitervergabe von Bau-

leistungen und sonstigen Leistungen ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen, daß der Auftragnehmer • bei der Einholung von Angeboten der

Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen und die §§ 2,9 bis 15, 19 Nr. 2, §§ 20 und 23 bis 25 VOB/A bzw. die §§ 2, 8, 9, 11 bis 14, 20, 24 und 25 VOL/A zu beachten hat

• bei der Weitervergabe von Bauleistun-gen an Nachunternehmer die VOB/B bzw. der Weitervergabe von Lieferleis-tungen die VOL/B zum Vertragsbe-stand zu machen hat

• dem Nachunternehmer - insbesondere hinsichtlich Gewährleistung, Vertrags-strafe, Zahlungsweise und Sicherheits-leistungen - keine ungünstigeren Be-dingungen auferlegen darf, als zwi-schen ihm und dem Auftraggeber ver-einbart sind

• die Beachtung vorstehender Verpflich-tungen dem Auftraggeber auf Verlagen nachzuweisen hat.

c) Bei Bauleistungen ist in den Verdingungs-

unterlagen vorzuschreiben, daß • Nachunternehmer fachkundig, leis-

tungsfähig und zuverlässig sein müs-sen und ihren gesetzlichen Verpflich-tungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Vorausset-zungen erfüllen müssen

• soweit Erklärungen nach Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern (Bayerisches Bauaufträge-Vergabege-setz) vom 28. Juni 2000 (GVBl S. 364, BayRS 73-0-I) abzugeben sind, dies auch bei Nachunternehmern sicherzu-stellen ist

• der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor der beabsichtigten Über-tragung Art und Umfang der Leistung sowie Namen und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers be-kanntzugeben und, soweit erforderlich, die schriftliche Zustimmung des Auf-traggebers gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zu beantragen hat

• der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen hat, bei welcher Berufsge-

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nossenschaft der jeweilige Nachunter-nehmer Mitglied ist (einschließlich An-gabe der Mitgliedsnummer) und zu wel-chem Bereich der Nachunternehmer gehört (Handwerk, Industrie, Handel, Sonstiges).

4. In die Verdingungsunterlagen ist folgende Regelung aufzunehmen: "In Verträgen zwischen Mitgliedern von Ar-beitsgemeinschaften sind die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen."

5. Folgende Bestimmungen der VOB und VOL sind im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu beachten: a) Umfangreiche Leistungen sollen nach § 4

Nr. 2 VOB/A und § 5 Nr. 1 VOL/A mög-lichst in Lose geteilt und nach Losen ver-geben werden (Teillose).

b) Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind nach § 4 Nr. 3 VOB/A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu verge-ben (Fachlose).

c) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind unter den gleichen Bedingungen wie sol-che von Einzelbewerbern zuzulassen. Auf § 25 Nr. 6 VOB/A und § 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A wird hingewiesen.

d) Sicherheitsleistungen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 14 VOB/A und 14 VOL/A zu fordern. Auf die Vergabehand-bücher der Bayerischen Staatsbauverwal-tung und der Finanzbauverwaltung wird hingewiesen. In den Verdingungsunterla-gen ist festzulegen, daß Konzernbürg-schaften nicht zugelassen werden.

e) Nach § 9 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im glei-chen Sinn verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vor-arbeiten berechnen können. Eine entspre-chende Bestimmung ist in § 8 Nr. 1 VOL/A enthalten.

f) Verlangt der Auftraggeber, daß der Be-werber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Be-rechnungen oder andere Unterlagen aus-arbeitet, insbesondere in den Fällen der Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-gramm (§ 9 Nr. 19 bis 12 VOB/A und § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a VOL/A), so ist ein-heitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzu-setzen (§ 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A und § 20 Nr. 2 VOL/A).

g) Die Abnahme der Bauleistung kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden (§ 12 Nr. 3 VOB/B).

h) Der Auftraggeber ist nach § 16 Nr. 6 VOB/B berechtigt, Zahlungen unmittelbar an Nachunternehmer zu leisten, wenn der Hauptauftragnehmer in Zahlungsverzug ist.

i) Nach § 27 VOLA/A teilt die Vergabetabel-le jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. j) Dabei sind zusätzlich die Gründe für die Ablehnung, die Anzahl der eingegange-nen Angebote sowie der niedrigste und der höchste Angebotspreis der geprüften Angebote bekanntzugeben, soweit nicht eine zusätzliche Bekanntgabe aufgrund von § 27 Nr. 3 VOL/A entfällt. Die Mittei-lung darf keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthalten.

6. Die Vergabe von Bauleistungen an General-

übernehmer ist nicht zulässig. Generalüber-nehmer sind solche Unternehmen, die Bauleis-tungen in Auftrag nehmen, ohne sich ge-werbsmäßig mit der Ausführung von Bauleis-tungen zu befassen.

7. Werden Aufträge an ausländische Firmen

vergeben oder ausländische Firmen als Sub-unternehmen beteiligt, ist vorher der Nachweis zu verlangen, daß das zuständige Arbeitsamt den ausländischen Arbeitnehmern die Arbeits-erlaubnis erteilt, soweit nicht aufgrund der Freizügigkeitsbestimmungen in der Europäi-schen Union (EU) und im Europäischen Wirt-schaftsraum (EWR) die Arbeitserlaubnispflicht entfällt.

8. Nach § 1 der VOL/A findet die VOL auf Leis-

tungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit frei-beruflich Tätigen von Gewerbebetrieben an-geboten werden, keine Anwendung. Die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt.

9. Die vorstehenden Richtlinien sind von allen

staatlichen Vergabestellen zu beachten. Ihre Verbindlichkeit für den kommunalen Bereich ergibt sich aus den Vergabegrundsätzen nach § 31 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverord-nung. Den sonstigen landesunmittelbaren Kör-perschaften, Stiftungen und Anstalten des öf-fentlichen Rechts wird die Beachtung dieser Richtlinien empfohlen.

Bei der Gewährung staatlicher Zuwendungen

an Empfänger aus dem kommunalen Bereich oder aus dem Bereich sonstiger landesunmit-telbarer Körperschaften, Stiftungen und An-stalten des öffentlichen Rechts oder an sonsti-ge Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus die Beachtung dieser Richtlinien im Zuwen-dungsbescheid festzulegen.

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10. Geeignete kleine und mittlere Unternehmen

benennt für Lieferungen und Leistungen (aus-genommen Bauleistungen) auf schriftliche An-frage die Auftragsberatungszentrum Bayern e.V, Joseph-Dollinger-Bogen 26, 80807 Mün-chen, Telefon (089)32 29 89-0, Telefax (089) 32 29 89-22, E-Mail:[email protected].

Diese Stelle erteilt auch Auskunft über Bonität und Kapazität. Die Auskünfte erfolgen unent-geltlich.

11. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1985 in

Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Beteili-gung kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Auf-träge vom 20. Mai 1976 (StAnz Nr. 22) außer Kraft.

Die vorliegende Fassung gilt ab 1. Januar 2002.

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BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Nr. II Z 5- 9097 a 179 NSt. 513 München, 22.04.76 Regierungen Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft Bayer. Landeshafenverwaltung Landeskraftwerke Landbauämter Universitätsbauämter Bauamt Technische Universität München Neubauamt Universitätskliniken München-Großhadern Neubauamt Klinikum der Technischen Universität München Autobahndirektionen Straßenbauämter Straßen-Neubauamt Kempten Wasserwirtschaftsämter Talsperren-Neubauamt Nürnberg Straßen- u. Wasserbauamt Pfarrkirchen Beschluß des Bayerischen Landtags vom 24. Februar 1976 betreffend: 1. Beachtung der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung vom 22.10.74

(Mittelstandsrichtlinien, StAnz Nr. 43, ber. Nr. 47) durch die staatlichen und kommunalen Vergabestellen auch bei der Vergabe von Aufträgen an Generalunternehmer;

2. Schutz von mittelständischen Betrieben bei Auftragsvergabe an einen Generalunternehmer; 3. Schutz mittelständischer Betriebe, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge

als Subunternehmer auftreten Anlage: 10 Abdrucke dieses Schreibens

I.

Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 1976 über die Vergabe von Bauleistungen an Generalunternehmer und das hierbei auftretende Problem des Schutzes mittelständischer Unternehmen, die vom Generalunternehmer als Nachunternehmer eingeschaltet werden, beraten und folgenden Beschluß gefaßt: "Die Staatsregierung wird ersucht, darauf hinzuwirken, daß die staatlichen und kommunalen Vergabestellen zum Schutz der mittelständischen Untenehmen insbesonders auch bei der Vergabe von Aufträgen an Generalunternehmer die Richtlinien der Staatsregierung vom 22. Oktober 1974 beachten; dabei ist wie folgt zu verfahren: 1. Die Generalunternehmer haben Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen

Bauleistungen offenzulegen. Sie haben ferner dem Bauherrn die Namen der Subunternehmer bekanntzugeben (Transparenz des Generalunternehmer-Auftrages);

2. die zwischen Bauherrn und Generalunternehmer vereinbarten Bedinungen müssen grundsätzlich

auch für Subunternehmr gelten; dies gilt insbesonders für die Bestimmungen der VOB; 3. umfangreiche Bauleistungen sind nach Möglichkeit in Fach- und Teillose aufzuteilen. Die

Zerstückelung zusammengehörender Leistungen in einzelnen Fachlosen muß unterbleiben; 4. es ist darauf zu achten, daß die Subunternehmer gegen das Unternehmer-Risiko des Generalunter-

nehmers entsprechend der in der VOB gegebenen Möglichkeit (unmittelbare Zahlung an den Subunternehmer bei Verzug des Generalunternehmers) abgesichert werden;

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5. es ist darauf zu achten, daß die Generalunternehmer die Abnahme der Subuntenehmer-Leistungen nicht entgegen den Vorschriften der VOB wegen geringfügiger Mängel verweigern und dadurch fällige Zahlungen verzögern;

6. die Vergabe von Bauaufträgen an Generalunternehmer ist auf Ausnahmefälle zu beschränken." Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.

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Bekanntmachung

der Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer

Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Ver- dingungsordnung für Leistungen - ausgenommen

Bauleistungen - (VOL)

Vom 1. Juni 1976

Nachstehend werden die von der Bundesregierung am 19. Mai 1976 beschlossenen Richtlinien zur angemes-senen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) nebst Erläuterungen bekanntgemacht. Bonn, den 1. Juni 1976 IIB 3 - 2623 60/3

Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schlecht

Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) Um im Interesse der Wettbewerbsförderung eine möglichst breite Streuung mittelstandsgeeigneter öffentlicher Aufträge zu erreichen und um bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mögliche Wettbewerbsnachteile kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber großen Unternehmen auszugleichen, ist bei der Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -Teil A (VOL/A) (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 105 vom 2. Juni 1960) bis zu ihrer Neufassung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1. Teilnehmer am Wettbewerb - Wechsel des

Bewerberkreises (§ 55 BHO; §§ 3, 9 VOL/A) 1.1. Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen

am Wettbewerb wird insbesondere durch die grundsätzlich gebotene öffentliche Ausschreibung (§ 55 BHO, § 3 VOL/A) gefördert.

1.2. Bei der beschränkten Ausschreibung sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Abgabe von Angeboten mit aufzufordern.

1.3. Bei der freihändigen Vergabe sind auch kleine und mittlere Unternehmen in die formlose Einholung von Angeboten mit einzubeziehen.

1.4. Bei der freihändigen Vergabe soll - wie bei der beschränkten Ausschreibung (§ 9 Nr. 2 Satz 2 VOL/A) - unter den Bewerbern gewechselt werden.

1.5. Von den in den Nummern 1.2 bis 1.4 festgelegten Grundsätzen darf nur abgewichen werden, falls dies wegen der Art der zu vergebenden Leistungen zweckmäßig ist.

2. Beteiligung von Arbeitsgemeinschaften Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen

gemeinschaftlichen Bietern sind unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zugelassen. Bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften sollen daher zur Angebotsabgabe mit aufgefordert werden.

Es ist vorzusehen, daß Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen haben.

3. Aufteilung in Lose (§ 5 VOL/A) 3.1. Damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit um eine beliebige Anzahl von Losen durch Angebote bewerben können, hat der Auftraggeber nach § 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/A in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang des beabsichtigten Auftrages zweckmäßig ist, die Leistungen schon bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach Menge oder Art in Lose zu zerlegen (vgl. auch § 18 Nr. 4 Buchstabe g VOL/A). Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, daß eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

3.2. Wird die Leistung in Lose geteilt, ist den Bietern freizustellen, die Gesamtleistung und/oder nur einzelne Lose anzubieten.

4. Bemühensklausel Bei Großaufträgen ist mit dem Auftragnehmer zu

vereinbaren, daß dieser sich bemüht, Unteraufträge über auftragsbezogene Teilleistungen an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfange zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

5. Auflagen bei Unterauftragsnehmerleistungen Für die Weitervergabe von Lieferungen und

Leistungen an Unterauftragnehmer ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen, daß der Auftragnehmer − bei der Einholung von Angeboten für Unterauf-

träge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt und dabei kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt;

− dem Unterauftragnehmer hinsichtlich der Zahl-ungsweise und Sicherheitsleistungen keine ungünstigeren Bedingungen aufer legen darf, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind;

− Unterauftragsnehmer davon in Kenntnis setzt, daß seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dient.

6. Zuschlagsverfahren - Streuung der Aufträge

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2 von 2 Ausgabe 2002

(§§ 24, 25 VOL/A; § 7 BHO) 6.1. Gehen mehrere gleichwertige oder annähernd

gleichwertige Angebote ein, so kann der Zuschlag auf diese Angebote angemessen verteilt werden (§ 24 Nr. 4 VOL/A).

6.2. Unter den Voraussetzungen, daß − die Leistung bei der Ausschreibung in Lose

geteilt worden ist (Nummer 3), − der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot

auch Lose angeboten hat bzw. mehrere Bieter mit dem insgesamt wirtschaft- lichsten Angebot Lose angeboten haben und

− die Angebote der kleinen und mittleren Unternehmen über dem wirtschaftlichsten Angebot liegen,

sollen die kleinen und mittleren Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, in der Reihenfolge der Wirtschaftlichkeit ihrer Angebote (§ 24 Nr. 3 u. 4 VOL/A) aufgefordert werden, in das wirtschaftlichste Angebot einzutreten. Aufzufordern sind nur die Bieter, deren Angebote um nicht mehr als 4% über dem in Betracht kommenden wirtschaftlichsten Angebot liegen. Bei diesem Verfahren ist zu beachten, daß nach dem Grundsatz von § 7 BHO den kleinen und mitt-leren Unternehmen Zuschläge nur zu Preisen erteilt werden dürfen, die sich auch insgesamt bei Erteilung des Zuschlags an den wirtschaftlichsten Bieter ergeben hätten.

Erklären sich diese Unternehmen bereit, Angebote für Lose zu den hiernach in Betracht kommenden Bedingungen abzugeben, so ist die Ausschreibung hinsichtlich dieser Lose - jedoch nicht mehr als zu 50% des Gesamtvolumens - aufzuheben. Die Aufträge über diese Lose sind nach § 25 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchst. k VOL/A an die kleinen und mittleren Unternehmen freihändig zu vergeben. Sind die kleinen und mittleren Unternehmen nicht bereit oder nicht in der Lage, Angebote zu den hiernach in Betracht kommenden Bedingungen für diese Lose abzugeben, so ist der Zuschlag auch für diese Lose an die Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.

7. Verfahren bei der Gewährung von

Zuwendungen Bei der Gewährung von Zuwendungen des Bundes

ist in allen geeigneten Fällen die Beachtung dieser Richtlinien durch entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid sicherzustellen.

8. Benennung geeigneter Firmen Bei beschränkten Ausschreibungen und

freihändigen Vergaben können für die Benennung geeigneter kleiner und mittlerer Unternehmen insbesondere auch für Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen) eingeschaltet werden.

9. Im Sinne dieser Richtlinien gelten als kleine und

mittlere Unternehmen: a) Handwerksunternehmen und

Industrieunternehmen mit einem Jahresumsatz

bis zu 10,0 Millionen DM oder bis zu 65 Beschäftigten

b) Einzelhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 5,0 Millionen DM und Großhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 15,0 Millionen DM.

c) Sonstige Gewerbe mit einem Jahresumsatz bis zu 1,0 Mio DM.

d) Freie Berufe mit einem Jahresumsatz bis zu 1,0 Millionen DM, soweit nicht der Anwendung der VOL die Besonderheiten dieser Berufe entgegenstehen.

e) Kooperationen in handwerklichen oder anderen Arbeits- und Liefergemeinschaften, die ausschließlich Unternehmen wie zu Buchstaben a bis c umfassen.

Ist ein Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines an-deren Unternehmens, das nicht unter Buchstabe a bis c fällt, so finden die Richtlinien auf das Unter-nehmen keine Anwendung. Das gleiche gilt für ein Unternehmen, das mit Mehrheit an einem anderen nicht unter Buchstaben a bis c fallenden Unterneh-men beteiligt ist.

Zur Feststellung, ob Bieter eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind von diesen mit dem Angebot entsprechende Erklärungen zu fordern.

10. Grundsatz der Nichtdiskriminierung Ausländische Bewerber und ausländische

Erzeugnisse dürfen bei der Anwendung der Richtlinien nicht diskriminiert werden.

11. Berichterstattung Die obersten Baubehörden teilen dem

Bundesminister für Wirtschaft jährlich das Ausmaß der an kleine und mittlere Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge mit. Die Form der Mitteilung wird vom Bundesminister für Wirtschaft mit den zuständigen obersten Bundesbehörden gesondert vereinbart.

12. Schlußbestimmungen Diese Richtlinien sind bei der Vergabe von

Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - zu beachten. Sie sind von den für die Vergabe jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden in deren Vergaberichtlinien und Weisungen zu übernehmen.

Die Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger anzuwenden.

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Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern (Bayerisches Bauaufträge-Vergabegesetz – BayBauVG)

Vom 28. Juni 2000

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge im Sinn von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) des Freistaates Bayern. 2Es gilt ferner für öffentliche Bauaufträge 1. der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts,

2. der Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder über-wiegend in der Hand des Freistaates Bayern oder juristischer Personen nach Nummer 1 befinden, soweit diese öf-fentliche Auftraggeber im Sinn von § 98 GWB sind.

Art. 2 Vergabegrundsätze

(1)1 Öffentliche Bauaufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. 2Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit dies durch Bundesgesetz oder in diesem Gesetz vorgesehen ist. (2) Für öffentliche Bauaufträge nach Art. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt Absatz 1 nur insoweit, als es sich um Aufträge handelt, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte).

Art. 3 Weitergehende Anforderungen

(1) Öffentliche Bauaufträge des Freistaates Bayern nach Art. 1 Satz 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen. (2) Die Auftraggeber für sonstige öffentliche Bauaufträge nach Art. 1 Satz 2 werden ermächtigt, Aufträge über Bau-leistungen für Hochbauten nur an Unternehmen zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeit-nehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohnta-rifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.

Art. 4 Nachweise

(1) Hat die Staatsregierung ein Muster zur Verpflichtung nach Art. 3 öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftragge-ber verlangen, dass der Unternehmer die Übernahme der Verpflichtung nach diesem Muster erklärt. (2) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach Art. 3 auf dessen Ver-langen jederzeit nachzuweisen. 2 Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber zur Prüfung, ob die Ver-pflichtung nach Art. 3 eingehalten wird, im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. (3) Unternehmer, die den nach Art. 3 übernommenen Verpflichtungen oder ihren Pflichten nach Absatz 2 nicht nach-kommen, kann der Auftraggeber bis zu 3 Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen.

Art. 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

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Öffentliches Auftragswesen; Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der in Bay-ern geltenden Lohntarife und zur restriktiven Weitervergabe an Nachunternehmer (Tariftreue- und Nach-unternehmererklärung - WettbV) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung Vom 6. November 2001 Nr. B III 2-515-152

Der zunehmende Einsatz von Billiglohnarbeitskräften im Baubereich gefährdet in hohem Maße Arbeits-plätze. Die Arbeitslosigkeit am Bau bewirkt erhebliche zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit. Die Baye-rische Staatsregierung hat sich daher am 11. Juni 1996 zur Sicherung der bestehenden und zur Förde-rung neuer Arbeitsplätze mit Unterzeichnung des Beschäftigungspaktes Bayern verpflichtet, bei der Ver-gabe neuer Bauaufträge vom Auftragnehmer eine Tariftreueerklärung (Anlage 1) und eine Nachunter-nehmererklärung (Anlage 2) einzuholen, die bei Annahme des Angebots Bestandteil des Bauvertrags werden. Die beiden Erklärungen sind ein wesentlicher Bestandteil der im Beschäftigungspakt Bayern vereinbarten Maß-nahmen. Zum Vollzug dieser Vereinbarung wird bestimmt : 1. Die Erklärungen nach Anlage 1 und Anlage 2 sind bei allen Bauvergaben des Freistaates Bayern,

ausgenommen vom Freistaat Bayern durchgeführte Baumaßnahmen des Bundes, von den Bewerbern beziehungsweise Bietern zu verlangen.

2. Den kommunalen Auftraggebern und den Empfängern von Zuwendungen des Freistaates Bayern wird

empfohlen, im Hochbau entsprechend zu verfahren. 3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die

Bekanntmachung der Staatsregierung Öffentliches Auftragswesen; Bekämpfung von Wettbewerbsver-zerrungen durch vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife und zur restriktiven Weitervergabe an Nachunternehmer vom 2. Juli 1996 (StAnz Nr. 27), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (StAnz Nr. 26), außer Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber EAPI 804 GAPl 4001 AlIMBl 1996 S. 443

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Anlage 1

Erklärung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife Zum Angebot für

.........................................................................................................................................................................................

Ich/Wir erkläre(n), dass im Fall der Auftragserteilung die Entlohnung der auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeit-nehmer nicht unter den in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen erfolgen wird. Bei einem Einsatz von Nachunternehmern verpflichte(n) ich/wir diese entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebers werde(n) ich/wir die Entlohnung der von mir/uns und meinen/unseren Nachunter-nehmern eingesetzten Arbeitnehmern nach den in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen nachweisen und hierzu im erforderlichen Umfang Einsicht in meine/unsere Firmenunterlagen gewähren. Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Lohnabrechnungen und andere Unterlagen auf Ein-haltung der in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarife überprüft. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer mit der Vorlage der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnab-rechnungen werde(n) ich/wir einholen. Einen Einsatz von Nachunternehmern mache(n) ich/wir auch davon abhängig, dass diese entsprechend verfahren und sich verpflichten, dies in gleicher Weise auf Verlangen nachweisen. Dem Angebot liegt folgender kalkulierter Zuschlag auf die Lohnkosten zugrunde:

..................................v. H. ∀ Ich/Wir und unsere Nachunternehmer beschäftige/n keine ausländischen Mitarbeiter auf dieser Baustelle. ∀ Für ausländische Mitarbeiter, die bei mir/uns bzw. meinen/unseren Nachunternehmern auf der Baustelle be-

schäftigt sind, werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

Ich/Wir stelle/n den bei uns beschäftigten ausländischen Mitarbeitern im Durchschnitt folgende Eigenkosten (z.B. für Unterkunft, Verpflegung, Heimflüge u.Ä.) je Person und Tag in Rechnung:

................................ € Ich/Wir stelle/n den bei unseren Nachunternehmern beschäftigten ausländischen Mitarbeitern im Durchschnitt folgende Eigenkosten je Person und Tag in Rechnung:

................................ €

Unsere Nachunternehmer stellen den bei ihnen beschäftigten ausländischen Mitarbeitern im Durchschnitt fol-gende Eigenkosten je Person und Tag in Rechnung:

................................ € Mir/Uns ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese vertragliche Vereinbarung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Aufträgen zur Folge haben kann (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A). Hinweis: Falls ausländische Mitarbeiter beschäftigt werden, sind in jedem Fall in allen drei Absätzen Eintragungen vorzu-nehmen (Geldbetrag, ggf. Strich oder Null)! .............................................................................................................................................................................. Ort, Datum .............................................................................................................................................................................. Stempel und Unterschrift des/der Bieter(s)

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Anlage 2

Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern

Zum Angebot für

................................................................................................................................................................................. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir im Fall der Auftragserteilung die angebotene Leistung gemäß § 4 Nr. 8 Abs.1 VOB/B grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen muss/müssen. Ich/Wir werde(n) daher die Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, weitgehend (gleichbedeu-tend mit mindestens 70 v H. ) im eigenen Betrieb ausführen. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass vom Um-fang der Eigenausführung die Auftragserteilung abhängig gemacht werden kann. Zum Umfang der Eigenaus-führung habe(n) wir/ich nachstehend die erforderlichen Angaben gemacht: Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir

1. für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist:

− Ich/Wir werde(n) nach § 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen.

− Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustim-mung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können.

∀ Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten Liste Nr. 1 aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer

übertragen, obwohl mein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.

2. für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist:

∀ Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten Liste Nr. 2 aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer

übertragen, weil mein/unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist.

Für den angegebenen Umfang der Weitervergabe gilt die nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Zustim-mung des Auftraggebers mit Vertragsabschluss erteilt. Im Übrigen werde ich nach Nr. 9 ZVB/E bzw. Nr. 9 ZVB/E-StB (jeweils Fassung 2000) verfahren. Mir/Uns ist bekannt, dass nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachun-ternehmer nur in begründeten Ausnahmefällen zu rechnen ist. Die Vorschriften des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 227) in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Fassung sind mir/uns bekannt. Ich/Wir werde(n) auch unsere Nachunternehmer auf diese Vorschriften hinweisen, insbesondere darauf, dass der Beginn der Bauleistung beim zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen ist. Mir/Uns ist bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben im Angebotsschreiben meinen/unseren Ausschluss von der Angebotswertung und von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben können. Letzteres gilt auch für eine Nichtbeachtung dieser Erklärung (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A) ..................................................................... Ort, Datum ..................................................................... Stempel und Unterschrift des/der Bieter(s)

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Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Auslän-derbeschäftigung, Vorenthaltung von Sozialabga-ben und Steuerhinterziehung (Schwarzarbeit, ille-gale Ausländerbeschäftigung - SchwArbBekämpf) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregie-rung vom 28. Juli 1998 (AllMBl S. 643, StAnz Nr. 32), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 660, StAnz Nr. 46) Inhaltsübersicht 1 Einschlägige Rechtsvorschriften 2 Begriffe 2.1 Schwarzarbeit 2.1.1 Gesetzliche Definition 2.1.2 Abgrenzung zu Gefälligkeiten/Nachbarschaftshilfe/Selbsthilfe 2.2 Illegale Ausländerbeschäftigung 2.3 Vorenthaltung von Sozialabgaben 2.4 Steuerhinterziehung 3 Zuständigkeiten 3.1 Bundesanstalt für Arbeit 3.1.1 Aufgabenbereiche 3.1.2 Zuständige Organisationseinheit 3.2 Hauptzollämter 3.2.1 Aufgabenbereiche 3.2.2 Zuständige Organisationseinheit 3.3 Finanzbehörden 3.3.1 Aufgabenbereiche 3.3.2 Zuständige Organisationseinheit 3.4 Sozialversicherungsträger 3.4.1 Krankenkassen 3.4.2 Besonderer Sachverhalt: EU-Bürger 3.4.3 Rentenversicherungsträger 3.4.4 Unfallversicherungsträger 3.4.5 Datenübermittlungsbefugnis 3.5 Kreisverwaltungsbehörden 3.6 Gewerbeaufsichtsbehörden 3.7 Vergabestellen (Bauämter) 3.7.1 Bekanntmachungen 3.7.2 Nachunternehmereinsatz 3.7.3 Ausschluß unzuverlässiger Bieter 3.8 Gemeinden 3.9 Polizei 3.10 Staatsanwaltschaft 3.11 Handwerkskammern und Handwerksorganisationen,

Industrie und Handelskammern 4 Bekämpfungsmaßnahmen 4.1 Verpflichtung zur Zusammenarbeit 4.2 Einzelne Verfahrensregelungen 4.2.1 Kreisverwaltungsbehörden 4.2.2 Finanzbehörden 4.2.3 Unfallversicherungsträger 4.2.4 Gewerbeaufsicht 4.2.5 Baugenehmigungsbehörden 4.2.6 Bauaufsicht 4.2.7 Staatsanwaltschaft 4.2.8 Gerichte 5 Allgemeine Verfahrenshinweise 5.1 Bußgeldbemessung, Abschöpfung des

wirtschaftlichen Vorteils 5.2 Verfallsanordnung und dinglicher Arrest 5.3 Rechtshilfe durch Vollstreckung deutscher Sanktionen im

Ausland 5.4 Folgemaßnahmen 6 Aufgaben der Regierungen 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen 1-3 3 Formblätter zur Benachrichtigung der Hand-

werkskammern

Schwarzarbeit, illegale Ausländerbeschäftigung, Vor-enthaltung von Sozialabgaben und Steuerhinterzie-hung - hier zusammenfassend als illegale Betätigung bezeichnet - verursachen volkswirtschaftliche Schä-den in Milliardenhöhe. Arbeitsplätze werden in gro-ßem Umfang vernichtet, neue Arbeitsplätze können nicht entstehen. Steuern und Sozialversicherungsbei-träge werden nicht abgeführt. Außerdem steigen die Kosten für Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.

Illegale Betätigung ist rechtswidrig, im höchsten Maße sozialschädlich und wettbewerbsverzerrend. Die An-strengungen zu ihrer Verhinderung und Bekämpfung müssen verstärkt werden. Dabei sind die ordnungs- und strafrechtlichen Mittel, die vom Gesetzgeber mehrmals verbessert wurden, konsequent anzuwen-den. Sowohl der illegal Tätige als auch sein Auftrag-geber sind zu belangen. Besondere Bedeutung hat die Zusammenarbeit zwi-schen den Behörden. Sie ist soweit als möglich zu verbessern. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den interessierten, durch illegale Betätigung betroffe-nen Wirtschaftsorganisationen (Kammern, Innungen, Kreishandwerkerschaften und Verbände). Unter Be-zugnahme auf die jeweiligen rechtlichen Bestimmun-gen werden hierzu folgende Hinweise gegeben: 1 Einschlägige Rechtsvorschriften Die Verweisungen betreffen die genannten Vorschrif-ten in der jeweils geltenden Fassung. AO Abgabenordnung AEntG Gesetz über zwingende Ar-

beitsbedingungen bei grenzüber-schreitenden Dienstleistungen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz)

ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Be-schäftigten bei der Arbeit (Arbeits-schutzgesetz)

ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten ArbZG Arbeitszeitgesetz AsiV Verordnung über Zuständigkeiten und

Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeits-schutzes und der Sicherheitstechnik

AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz AsylVfG Asylverfahrensgesetz AÜG Gesetz zur Regelung der gewerbsmä-

ßigen Arbeitnehmerüberlassung (Ar-beitnehmerüberlassungsgesetz)

AusIG Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz)

BayBO Bayerische Bauordnung

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BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrens-

gesetz EStDV Einkommensteuer-Durchführungs-

verordnung EStG Einkommensteuergesetz FVG Finanzverwaltungsgesetz GewO Gewerbeordnung GewV Verordnung zur Durchführung der

Gewerbeordnung GG Grundgesetz für die Bundesrepublik

Deutschland HGB Handelsgesetzbuch HwO Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(Handwerksordnung) - Gesetz zur vorläufigen Regelung des

Rechts der Industrie- und Handels-kammern

LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz MiStra Anordung über Mitteilungen in Straf-

sachen Mizi Anordung über Mitteilungen in Zivilsa-

chen OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten PAG Gesetz über die Aufgaben und Befug-

nisse der Bayerischen Staatlichen Po-lizei (Polizeiaufgabengesetz)

POG Gesetz über die Organisation der Bay-erischen Staatlichen Polizei (Polizeior-ganisationsgesetz)

RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-arbeit

SGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch (All gemeinerTeil)

SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Ar-beitsförderung)

SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Ge-meinsame Vorschriften für die Sozial-versicherung)

SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Ge-setzliche Krankenversicherung)

SGB VI Soziaigesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung)

SGB VII Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Ge-setzliche Unfallversicherung)

SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren)

StPO Strafprozeßordnung UStG Umsatzsteuergesetz II. WoBauG ZweitesWohnungsbaugesetz ZPO Zivilprozeßordnung

2.ZustVHwO Zweite Verordnung über Zuständigkei-

ten im Handwerksrecht ZuVOWiG Verordnung über Zuständigkeiten im

Ordnungswidrigkeitenrecht 2 Begriffe

Der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Begriff der illegalen Betätigung ist gesetzlich in dieser Form nicht definiert. Es fällt jede Erwerbstä-tigkeit darunter, bei der gegen einschlägige öffent-lich-rechtliche Verpflichtungen verstoßen wird. Der Tatbestand der illegalen Betätigung ist insbeson-dere dann erfüllt, wenn Schwarzarbeit vorliegt, ille-gale Ausländerbeschäftigung gegeben ist, Sozial-abgaben vorenthalten oder Steuern hinterzogen werden (vgl. nachfolgende Nummern 2.1 bis 2.4). Jede selbständige illegale Betätigung setzt dabei Gewerbsmäßigkeit voraus. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn es sich um die fortgesetzte und planmä-ßige Ausübung der Tätigkeit mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, handelt; inwieweit tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist unerheblich.

2.1 Schwarzarbeit 2.1.1 Gesetzliche Definition

Schwarzarbeit im Rechtssinne wird durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit de-finiert. Nach § 1 dieses Gesetzes ist Schwarz-arbeit eine in erheblichem Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit, bei der vorsätzlich - ein selbständig gewerbsmäßig Tätiger be-

stimmte gewerbe- und handwerksrechtliche Vorschriften (§§ 14 und 55 Gew0, § 1 Hw0) verletzt oder

- eine Person, die Sozialleistungen bezieht, ih-ren Mitteilungspflichten gegenüber einem So-zialleistungsträger nicht nachkommt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1, § 8 a AsylbLG).

Von einem erheblichen Umfang der Erwerbstä-tigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn die Einkünfte über der Grenze für geringfügig Be-schäftigte nach § 8 in Verbindung mit § 18 SGB IV liegen. Auf die Erzielung wirtschaftlicher Vor-teile kommt es nicht an.

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2.1.2 Abgrenzung zu Gefälligkei-ten/Nachbarschaftshilfe/Selbsthilfe Gefälligkeitsleistungen, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe gemäß § 36Abs.2 und 4 des II.WoBauG werden nicht als Schwarzarbeit im Sinn des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geahndet (§ 1 Abs. 3); sie kön-nen wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit auch nicht als unberechtigte Handwerksausübung (vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 1 Hw0) belangt werden. Gefälligkeitsleistungen, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe setzen voraus, daß persönliche Beziehungen bestehen, Gegenseitigkeit der Leistungen vorliegt oder zumindest erwartet werden kann und - vom Auslagenersatz abge-sehen - keine Vergütungen bezahlt werden.

2.2 Illegale Ausländerbeschäftigung Illegale Ausländerbeschäftigung liegt insbeson-dere vor bei - Beschäftigung von Ausländern aus Staaten

außerhalb des Europäischen Wirtschafts-raums*) ohne erforderliche . Arbeitsgenehmi-gung (§§ 284 ff SGB 111),

- Verstößen gegen das AEntG, insbesondere gegen die Mindestlohnvorschriften (§ 1 AEntG),

- als Werkvertrag getarnter Arbeitnehmerüber-lassung, die im Baugewerbe grundsätzlich verboten ist (§ 1 b AÜG).

2.3 Vorenthaltung von Sozialabgaben Die Vorenthaltung von Sozialabgaben basiert auf mißbräuchlicher Ausgestaltung von Be-schäftigungsformen, insbesondere - bei gesetzwidrig vorgenommener Abgrenzung

zwischen nichtselbständiger Arbeit und sog. "Scheinselbständigkeit" (vgl. § 7 SGB IV so-wie Nummer 3.4),

- bei gesetzwidrig ausgeübter sog. Geringfügi-ger Tätigkeit (§ 8 SGB IV).

Diese Tätigkeiten stehen vielfach im Zusam-menhang mit Steuerhinterziehungen (vgl. nach-folgende Nummer 2.4).

2.4 Steuerhinterziehung Es handelt sich um einen eigenen Deliktsbe-reich mit Verstößen gegen die AO, das EStG und das UStG. Im wesentlichen treten folgende Fallgestaltungen auf: - Ausländische Werkvertragsunternehmen mit

tatsächlichem oder vorgeblichem Auslandssitz können beim grenzüberschreitenden Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern besondere Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer steuerlichen Erfassung sowie der richtigen und vollständi-gen Besteuerung verursachen.

- Scheinselbständigkeit umgeht die Sozialab-gabenpflicht (vgl. Nummer 2.3) und kann mit der Hinterziehung von Lohnsteuer einherge-

hen. Diese Form tritt auch bei den Werkver-tragsgestaltungen auf.

- Unzutreffende Aushilfendeklaration bezeich-net die gesetzwidrige Gestaltung geringfügi-ger Beschäftigungsverhältnisse (vgl. Nummer 2.3) mit der Folge steuerlicher Ausfälle.

- Verbuchte Scheinrechnungen (Gefälligkeits-, Abdeck-, Ausgleichs-, Gegenrechnungen) an-derer Unternehmen täuschen zum Zwecke des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs und der "Schwarzgeldschöpfung" vor, daß Nachunternehmer eingesetzt werden, obwohl der Auftrag mit Billigarbeitskräften ausgeführt wurde, für die entweder überhaupt nicht oder nur zum Teil Lohnsteuer und Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt wurden.

*) Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören die EU-Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

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3 Zuständigkeiten Illegale Betätigung bleibt in aller Regel nicht auf Verstöße gegen Vorschriften in einem Rechts-gebiet beschränkt. Für die Verfolgung und Ahn-dung der verschiedenen Verstöße sind unter-schiedliche Bundes- und Landesbehörden zu-ständig. Der in den jeweiligen Gesetzen vorge-sehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit sowie der gegenseitigen Unterrichtungspflicht kommt daher besondere Bedeutung zu (vgl. Nummer 4.1); der Grundsatz der Einheitlichkeit von Prüfungen ist zu beachten.

3.1 Bundesanstalt für Arbeit 3.1.1 Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit

erstreckt sich auf folgende Bereiche: - Leistungsmißbrauch zu Lasten der Bundesan-

stalt für Arbeit einschließlich der Überprüfung von Arbeitgeberangaben, die dieser zum Leis-tungsbezug bescheinigt (§ 304Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB 111),

- Beschäftigung von ausländischen Arbeitneh-mern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung und zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (§ 304 Abs. 1 Nr. 2 SGB III),

- Beschäftigung von ausländischen Arbeitneh-mern aus mittel- und osteuropäischen Staaten im 3.2.1 Rahmen von Werkverträgen (§ 304 Abs. 1 Nr. 2 SGB Ill),

- Arbeitsvermittlung (§§ 291 ff SGB Ill), - Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), - Prüfungen hinsichtlich des Sozialversiche-

rungsausweises (§ 107 Abs. 1 SGB IV), - Prüfungen nach dem AEntG (§ 2 Abs. 1 AEntG).

3.1.2 Innerhalb der Bundesanstalt für Arbeit sind ver-

schiedene Organisationseinheiten für die Ver-folgung, Ahndung beziehungsweise im Fall , der Begehung einer Straftat zur Erstattung von Strafanzeigen zuständig: - Landesarbeitsamt Bayern,

Regensburger Straße 100, 90478 Nürnberg, Tel.: 0911/179-1947, Fax: 0911/179-3336

bei unberechtigter Arbeitsvermittlung. - Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung der ille-

galen Beschäftigung (BillBG-Stellen) bei den Arbeitsämtern

* 63739 Aschaffenburg, Goldbacher Str. 25-27, Tel.: 06021/390-638 (Fax: 06021/390-640) * 90443 Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5,

Tel.: 0911/242-2592 (Fax: 0911/242-2570) * 87439 Kempten, Rottachstr. 26, Tel.:

0831/2056-658 (Fax: 0831/2056-435) * 81541 München, Balanstr. 55, Tel.:

089/5154-9720 (Fax: 089/5154-9996)

* 84341 Pfarrkirchen, Ringstr. 23, Tel.: 08561/982-383 (Fax: 08561/4600)

* für die Bekämpfung illegaler Arbeitnehmer-überlassung sowie

* bei Verstößen (u.a. nach dem AÜG und/ o-der dem AEntG), die im Rahmen von Werk-verträgen mit den mittel- und osteuropäi-schen Arbeitgebern aufgegriffen werden.

- Arbeitsämter in Bayern (Adressen über das Landesarbeitsamt Bay- ern) * für die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch

sowie * bei Verstößen gegen das Arbeitsgenehmi-

gungsrecht und gegen Vorschriften des SGB IV sowie gegen das AEntG durch inländische und EU/EWR-Arbeitgeber.

3.2 Hauptzollämter 3.2.1 Die Hauptzollämter sind zuständig für Prüfun-

gen hinsichtlich - des Leistungsmißbrauchs zu Lasten der Bun-

desanstalt für Arbeit einschließlich der Über-prüfung von Arbeitgeberangaben, die dieser zum Leistungsbezug bescheinigt (§ 304 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB 111),

- der Beschäftigung von ausländischen Arbeit-nehmern ohne erforderliche Arbeitsgenehmi-gung und zu ungünstigeren Arbeitsbedingun-gen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (§ 304 Abs. 1 Nr. 2 SGB III),

- des Sozialversicherungsausweises (§ 107 Abs. 1 SGB IV),

- des AEntG (§ 2 Abs. 1 AEntG). 3.2.2 Auskünfte zu den örtlichen Zuständigkeiten

erteilen die - Oberfinanzdirektion München, Sophienstr.

6,80333 München, Tel.: 089/5995-2311 bzw. 2315, Fax: 089/5995-2317,

- Oberfinanzdirektion Nürnberg, Krelingstr. 50,90408 Nürnberg, Tel.: 0911/376-3552 bzw. 3550,Fax: 0911/376-2270.

Die Beamten der Hauptzollämter haben im Rah-men der Prüfungen nach § 304 Abs. 1 SGB 111 die Rechte und Pflichten der Beamten des Poli-zeidienstes nach den Bestimmungen der StPO und des OWiG. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 307 Abs. 2 SGB III) und haben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 163 StPO, § 53 OWiG). Organisationsrechtlich handelt es sich um eine Aufgabe der Zollverwaltung des Bundes.

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3.3 Finanzbehörden 3.3.1 Die Finanzämter sind als örtliche Behörden für

die Verwaltung der Steuern zuständig (§ 17 FVG). Sie haben zum Zweck der gleichmäßigen, gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern steuerliche Sachverhalte von Amts we-gen zu ermitteln (§§ 85, 88 AO). Zur Sicherstel-lung dieses Zwecks bestehen folgende steuer-rechtliche Pflichten: - Anzeigepflicht nach § 138 AO; - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

nach § 140 AO, § 238 HGB; - Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 UStG,

§ 41a EStG, § 149 AO, § 56 EStDV; - Mitwirkungspflichten nach §§ 90 ff. AO. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Fällen von illegaler Betätigung sind neben den für die Steuerfestsetzung zuständigen Abteilun-gen der Finanzämter (insbesondere Arbeitgeber-stellen) auch die Prüfungsdienste (Betriebs-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfung; § § 193 ff. AO) zuständig. Da bei illegaler Betätigung gegen in aller Regel steuerliche Erklärungs- und Aufzeichnungspflich-ten verstoßen wird, ermittelt grundsätzlich die Steuerfahndung in ihrer Doppelfunktion als steu-erlicher Prüfungsdienst und Strafverfolgungsbe-hörde die Besteuerungsgrundlagen und die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§ 208 AO). Mit den Sonderprüfstellen B und den Schwerpunktprüfstellen für organisierte Kriminali-tät hat die Steuerfahndung auf Fälle massiver, bandenmäßig organisierter, Steuerhinterziehung spezialisierte Abteilungen geschaffen, die in ge-eigneten Fällen auch die Koordination zwischen den Finanzbehörden und den anderen Behörden übernehmen.

3.3.2 Ansprechpartner: - Sonderprüfstelle B/Organisierte Kriminalität der

Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Mün-chen I, Prinz-Ludwig-Straße 1-3,80333 München, Tel.: 089/5995-6700, Fax: 089/5995-6702 und 6759

- Sonderermittlungsgruppe (SEG) beim Finanz-amt Nürnberg-West, Zeltnerstraße 16,90443 Nürnberg, Tel.: 0911/248-2397 bzw. 2385; Fax: 0911/248-2555.

3.4 Sozialversicherungsträger 3.4.1 Die Krankenkassen (insb. Allgemeine Ortskran-

kenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungs-krankenkassen, Ersatzkassen) sind als sog. Ein-zugsstellen zuständig für die Überwachung der Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen (§ 28 h SGB IV). Die Einzugsstelle ist auch zuständig für die Entscheidung, ob eine

Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmertätigkeit zu qualifizieren ist. Wenn nach der Fallgestaltung die Einzugsstelle eine Arbeitnehmertätigkeit feststellt, ist als Ar-beitgeber das Unternehmen anzusehen, bei dem die Arbeitsleistung erbracht wird.

3.4.2 Besonderer Sachverhalt: Tätigkeit von EU - Bür-gern EU-Bürger genießen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts Freizügigkeit; sie brauchen z.B. keine Arbeitsgenehmigung. Werden EU-Bürger als Selbständige oder ent-sandte Arbeitnehmer tätig, führen sie eine Be-scheinigung nach Vordruck E-101 der Verord-nung (EWG) 1408/71 mit, in der vom Sozialversi-cherungsträger des Herkunftslandes bestätigt wird, daß sie weiterhin den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes unterliegen. Diese Beschei-nigung hat jedoch nur deklaratorische und nicht rechtsbegründende Wirkung. Es bestimmt sich daher nach den deutschen Rechtsvorschriften, ob eine Person in Deutschland als Selbständiger oder Arbeitnehmer anzusehen ist. Für britische Bauarbeiter hat der AOK-Bundesverband in einem Rundschreiben ergänzend u.a. folgendes festgestellt: Auch soweit Personen in Großbritannien als selbständige Bauhandwerker tätig waren und E-101-Bescheinigungen als sog. "self-employed persons " oder " sub-contructors " vorlegen, ist immer zu prüfen, ob es sich nach den deutschen Rechtsvorschriften tatsächlich um Selbständige handelt oder ob nach der Art der ausgeübten Tä-tigkeit von einer Arbeitnehmereigenschaft auszu-gehen ist. Diese Prüfung ist selbst dann vorzu-nehmen, wenn die betreffenden Personen eine von einer deutschen Handwerkskammer ausge-stellte Handwerkskarte vorlegen können. Grundsätzliche Auskünfte zu diesem Themen-kreis erteilt die - Deutsche Verbindungsstelle,

Krankenversicherung - Ausland, AOK - Bun-desverband Postfach 20 03 44,53170 Bonn Tel.: 0228/9530-0, Fax: 0228/9530-600.

3.4.3 Die Träger der Rentenversicherung (bis 31. Dezember 1998 teilweise auch noch die Kran-kenkassen) prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen gesetzlichen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszah-lungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (§ 28 p SGB IV).

3.4.4 Die Unfallversicherungsträger überwachen in den Mitgliedsunternehmen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften, damit Arbeitsun-fälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeits-bedingte Unfallgefahren vermieden werden können. Die Überwachung erstreckt sich auch

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auf ausländische Unternehmen und ihre Be-schäftigten, die eine Tätigkeit im Inland aus-üben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören (§ 17 Abs. 1 und3 SGB VII).

3.4.5 Seit 1. Januar 1998 können von den überprüf-ten Personen zusätzliche Angaben zur Aufde-ckung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung erfragt und an die zu-ständigen Stellen übermittelt werden (§ 67 e SGB X).

3.5 Kreisverwaltungsbehörden Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig (§ 3 ZuV0WiG) für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen - das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, - die GewO, - die HwO. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf Nummer 4.2.1 verwiesen. Auf die Datenübermittlungsbefugnis der kreis-freien Gemeinden sowie der Landratsämter gemäß § 14 Abs. 5 GewO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1GewV wird besonders aufmerk-sam gemacht (vgl. hierzu auch Nummern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 7.1 der Allgemeinen Ver-waltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeord-nung/GewAnzVwV; Bekanntmachung vom 10.November 1995, AIIMBI S. 887). Hinsichtlich der Bekämpfung illegaler Betätigung gilt dies insbesondere für die Übermittlungen gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2,3a, 6 und 7 Gew0. Zuständigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit illegaler Betätigung bestehen auch nach ausländer-rechtlichen Vorschriften (AusIG, AsylVfG, A-sylbLG). § 79AusIG regelt die Zusammenarbeit mit anderen Verfolgungsbehörden.

3.6 Gewerbeaufsichtsbehörden Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich aus § 139 b Abs. 7 GewO und § 23 Abs. 3 ArbSchG (siehe Nummer 4.2.4). Die Gewerbe-aufsichtsbehörden sind insbesondere zuständig für - die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften

(ArbSchG). - die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften

(ArbZG); insoweit wird auch auf § 2 Abs. 2 a AEntG hingewiesen,

- die Einhaltung der Verordnung über Arbeits-stätten (ArbStättV). .

Die örtliche Zuständigkeit ist in der (bayeri-schen) ASiV geregelt.

3.7 Vergabestellen (Bauämter) 3.7.1 Illegale Betätigung wird vorwiegend im Baube-

reich auftreten, kann aber auch bei der Be-schaffung von Lieferungen und Dienstleistun-gen eine Rolle spielen. Auf das Gesetz über die Vergabe von Bauauf-trägen im Freistaat Bayern (Bayerisches Bau-aufträge-Vergabegesetz - BayBauVG) vom 28. Juni 2000 (GVBl S. 364, BayRS 73-0-I) und die Bekanntmachungen. - zur Verhütung von Manipulationen im Verdin-

gungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleis-tungen (Bekanntmachung vom 14. Mai 1996, AIIMBI S.271,StAnzNr.21), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl. S. 12)

- zur Prüfung und Wertung von Angeboten (Bekanntmachung vom 25. Februar 1998, AIIMBI S.175), zuletzt geändert durch Be-kanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl. S. 12)

- zum Ausschluß von öffentlichen Aufträgen nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 6 AEntG (Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997, AIIMBI S. 763, StAnz Nr. 43), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl. S. 12)

wird besonders hingewiesen. Örtlich zuständig sind die Vergabestellen, für Baumaßnahmen die Bauämter.

3.7.2 Die Vergabestellen beziehungsweise die Bau-ämter unterstützen die Kontrolltätigkeit der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptzolläm-ter nach dem AEntG. Werden staatliche Bauaufträge mit einem Auf-tragswert von mehr als 150 000 Euro unter Be-teiligung eines Nachunternehmers mit Sitz im Ausland ausgeführt, ist ein Abdruck der Mittei-lung, mit der der Einsatz des Nachunterneh-mers angezeigt wird, dem Landesarbeitsamt Bayern, Regensburger Str. 100, 90478 Nürn-berg (Fax: 0911/179-3336), zuzuleiten. Da-durch soll dem Landesarbeitsamt eine Gegen-kontrolle ermöglicht werden, ob der ausländi-sche Nachunternehmer seiner Anzeigepflicht nach § 3 AEntG nachkommt. Den kommunalen Vergabestellen beziehungs-weise den kommunalen Bauämtern wird emp-fohlen, entsprechend zu verfahren.

3.7.3 § 6 AEntG regelt den Ausschluß von Bietern, die gegen das AEntG verstoßen haben. Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter sind befugt, den Vergabe-stellen/Bauämtern die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Vergabestellen/Bauämter sind gehalten, diese Auskünfte einzuholen, soweit Verdachtsmomente bestehen (vgl. Bekanntma-

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chung vom 8. Oktober 1997, AIIMBI S. 763, StAnz Nr. 43).

3.8 Gemeinden

Den Gemeinden ist die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung einer Gewer-beanzeige nach § 14 GewO in angemessener Weise zu überwachen. Dazu gehört auch die stichprobenweise Überprüfung von Gewerbe-anzeigen oder Mitteilungen über Handelsregis-tereintragungen in den Tageszeitungen. Erfor-derlichenfalls ist auf die Erstattung der Gewer-beanzeigen, hinzuwirken. Die Kreisverwaltungsbehörden sind entspre-chend zu verständigen, wenn Gewerbeanmel-dungen unterbleiben. (Bei den kreisfreien Ge-meinden erfolgt eine entsprechende interne Un-terrichtung.)

3.9 Polizei Illegale Betätigung ist als Ordnungswidrigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Verhütung und Unterbindung ge-hört, soweit die primär zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, zu den Aufgaben der Polizei (Art. 2,3 PAG). Liegen Anhaltspunkte für eine Straftat vor, fin-det § 163 StPO Anwendung. Allerdings hat die Polizei keine originäre Befug-nis zur verdachtsunabhängigen Kontrolle. Zur Bekämpfung der illegalen Betätigung wird die Polizei insbesondere tätig, - wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist

und die originär zuständige Behörde nicht ü-ber die hierzu erforderlichen Dienstkräfte ver-fügt oder die originär zuständige Behörde ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen kann und sie um Vollzugshilfe ersucht (Art. 50 Abs. 1, Art. 51 PAG),

- im Rahmen der Amtshilfe (Art.35 Abs.1 GG, Art. 50 Abs.3 und 4 PAG, Art.9 Abs.1 POG,Art.4 Abs. 1 BayVwVfG); dabei stellen jedoch die Amtshilfevorschriften keine Rechtsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen dar, vielmehr ste-hen der Polizei auch dann nur die Befugnisse nach dem PAG beziehungsweise nach spe-ziellen Rechtsvorschriften zu,

- im Rahmen von Weisungen der Sicherheits-behörden (Art. 6 LStVG) gemäß Art. 9 Abs. 2 POG,

- bei der Durchführung polizeilicher Ermittlun-gen, insbesondere im Bereich der Arbeitneh-merüberlassung, bei den Delikten Leistungs-mißbrauch, Betrug u.a.; in diesem Bereich der Strafverfolgung ist die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu beachten.

Stellt die Polizei im Zusammenhang mit der Be-kämpfung der illegalen Betätigung Ordnungs-

widrigkeiten fest, die ein sofortiges Einschreiten der Polizei nicht erfordern (aufschiebbarer Fall), sind die zuständigen Stellen über festgestellte Verstöße oder Verdachtsmomente unverzüglich zu unterrichten. § 53 OWiG ist zu beachten.

3.10 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Ver-folgung von Straftaten. Die Verwaltungsbehör-de gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG; vgl. auch Nummer 4.2.7). Für die Polizei findet § 163 StPO Anwendung.

3.11 Handwerkskammern und Handwerksorganisa-tionen, Industrie- und Handelskammern Im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 Hw0) haben die Handwerkskammern die Aufgabe, der selbständigen illegalen Erwerbstä-tigkeit entgegenzuwirken; dies gilt auch für die Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und Landesinnungsverbände (§§ 54, 81 und 87 HwO). Die Durchführung handwerksrechtlicher Betriebsprüfungen durch die Handwerkskam-mern gemäß § 17 HwO dient unmittelbar der Abgrenzung der selbständigen, dem Hand-werksvorbehalt gemäß HwO unterliegenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Perso-nen oder Personengesellschaften von anderen Formen selbständiger erwerbswirtschaftlicher Betätigung (z.B. Industrie, Landwirtschaft, freie Berufe), aber mittelbar auch der Schwarzar-beitsbekämpfung und wird für Zweifelsfälle empfohlen. Ferner sollen die Handwerkskam-mern von der Möglichkeit Gebrauch machen, Auskunftsersuchen an die Anbieter von Fern-meldedienstleistungen zur Aufdeckung unlaute-rer Werbung zu richten (§ 4 Abs. 3 des Geset-zes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; vgl. Nummer 4.2.1). Auch die Industrie- und Handelskammern sind im Interesse Ihrer Mitglieder und eines fairen Wettbewerbs zur Bekämpfung der selbständi-gen illegalen Erwerbstätigkeit aufgerufen (§ 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern). Die betroffene Wirtschaft ist am ehesten in der Lage, illegale Praktiken zu erkennen. Sie ist deshalb aufgefordert, ihre eigenen Bemühun-gen fortzusetzen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen und den Kontakt zu den zuständi-gen Behörden auszubauen (siehe auch Num-mer 6). Die Behörden sollen diese Bemühun-gen fördern und auch selbst initiativ werden.

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4 Bekämpfungsmaßnahmen

Illegale Betätigung findet meist im Verborgenen statt. Die Handelnden - Auftraggeber, Auftrag-nehmer, ausführende Personen - sind sich in der Regel des Verbotenen ihres Tuns bewußt. Sie sind darum bemüht, die Tätigkeit unbeo-bachtet von der Öffentlichkeit auszuüben oder ihr den Anstrich der Legalität zu geben. Be-kämpfungsmaßnahmen müssen zum Ziel ha-ben, diese verborgene Tätigkeit aufzudecken und Schutzbehauptungen als solche zu entlar-ven. Dazu ist die Kontrolldichte zu verstärken. Zu berücksichtigen sind die Besonderheiten von illegaler Betätigung. So sollen gerade Bau-stellen auch an Samstagen und nach Feier-abend überprüft werden. Dies ist vor allem An-gelegenheit der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptzollämter, die ohne An-fangsverdacht prüfen können (§§ 304 ff SGB III). Die Polizei kann im Rahmen ihrer Befugnis, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu verhü-ten (Art. 11 Abs. 2 PAG), und im Wege des Erstzugriffs zur Verfolgung (§ 53 OWiG, § 163 StPO) Prüfungen vornehmen, sofern die Um-stände eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn begründen oder einen Anfangsverdacht nahe-legen. Die Handwerkskammern sind ebenfalls berech-tigt, Betriebsräume zu betreten und Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen (§ 17 HwO; vgl. Nummer 3.11); ihre Erkenntnisse haben sie an die für die Verfolgung zuständige Kreisver-waltungsbehörde weiterzugeben, die unverzüg-lich weitere Ermittlungen anzustellen hat.

4.1 Verpflichtung zur Zusammenarbeit Die nach den verschiedenen Gesetzen für die Bekämpfung von illegaler Betätigung zuständi-gen Behörden sind zur Zusammenarbeit ver-pflichtet. Dies ergibt sich aus - § 79 AusIG - - § 18 AÜG - § 2 AEntG - § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit - § 139 b GewO - § 139 b GewO - § 23 ArbSchG - § § 304,308 SGB III - § 113 SGB IV - § 306 SGB V - § 321 SGB VI - § 211 SGB VII Die jeweils zuständigen Behörden haben bei der Bekämpfung von illegaler Betätigung zusammen-zuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. In aller Regel werden Ersuchen zur Zusammenar-beit von Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptzollämtern ausgehen (§ 308 Abs. 2

SGB III). Insbesondere die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Kreisverwaltungs-behörden sind jedoch gehalten, von sich aus die Zusammenarbeit anzuregen und an ihr konstruktiv mitzuwirken. Komplexe Sachverhalte und Großermittlungsver-fahren können die Einrichtung gemeinsamer Ar-beitsgruppen aller mit dem vorliegenden Fall tan-gierten Behörden erfordern (wie z.B. Arbeitsamt, Hauptzollamt, Finanzamt, Kreisverwaltungsbehör-de, Polizei, Staatsanwaltschaft); soweit angezeigt, soll auch die Handwerkskammer einbezogen wer-den. Gemeinsame Arbeitsgruppen können die Sachbearbeitung effizienter gestalten und den In-formationsaustausch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erleichtern. § 308 Abs. 1 SGB III bestimmt ausdrücklich, daß die in § 304 SGB III genannten Behörden - Ar-beitsämter, Hauptzollämter, Kreisverwaltungsbe-hörden, Sozialversicherungsträger, Gewerbeauf-sichtsbehörden, Finanzbehörden - berechtigt sind, die für die Prüfungen erforderlichen Daten ein-schließlich personenbezogener Daten und die Er-gebnisse der Prüfungen einander zu übermitteln. Damit wird der Datenaustausch zwischen den Prüfbehörden auf eine eindeutige rechtliche Grundlage gestellt; insoweit wird auch auf § 67e SGB X Bezug genommen. Die Möglichkeiten, Daten der Bundesanstalt für Arbeit zu erhalten, um die eigene Verfolgungspra-xis optimieren zu können, sind auszuschöpfen. Auf § 71 Abs. 1 Nr. 6 SGB X wird hingewiesen. Die Polizei hat die Zusammenarbeitsbehörden zu unterstützen. Die Vorschriften über die Datener-hebung und -übermittlung sind zu beachten. Den Zusammenarbeitsbehörden darf kein unmittelba-rer Zugriff auf die polizeilichen Informationssyste-me gewährt werden. Dies gilt auch bei Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Die Staatsanwaltschaft bearbeitet die wegen Straftatverdachts abgegebenen Fälle mit der er-forderlichen Beschleunigung (Nrn. 5, 275 Abs. 3 RiStBV).

4.2 Einzelne Verfahrensregelungen 4.2.1 Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind u.a. für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrig-keiten nach §§ 1,2 und 4 des Gesetzes zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit, nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und nach § 13 AsylbLG sowie für die Untersagung eines Handwerksbetriebs und die Schließung der Betriebs- und Geschäfts-räume nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HwO zuständig (§ 3 ZuV0WiG, § 2 Zweite ZustVHw0). Die Kreisverwaltungsbehörden sollen unabhän-gig vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte be-reits im Vorfeld verdächtige Vorgänge beobach-ten und ihnen in geeigneter Weise entgegen-wirken.

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Auch die regelmäßige konsequente Überprü-fung und Auswertung einschlägiger Werbean-zeigen in den Tageszeitungen, Anzeigenblät-tern, Stadtzeitungen usw. kann in diesem Sinne abschreckend wirken. Solche Mittel sind daher verstärkt anzuwenden. Außerdem ist allen - auch anonymen - Hinwei-sen aus der Bevölkerung auf Schwarzarbeit un-verzüglich durch eigene Ermittlungen nachzu-gehen, es sei denn, daß es sich offensichtlich um Verleumdungen, Diskriminierungen o.ä. handelt. In konkreten Verdachtsfällen sollen die Kreis-verwaltungsbehörden auch Arbeitsstellen und Betriebsräume des betreffenden Unternehmens kontrollieren. Die Gewerbeaufsichtsämter und die Bauaufsichtsbehörden haben die bei ihrer Kontrolltätigkeit gewonnenen Anhaltspunkte für illegale Betätigung den Kreisverwaltungsbehör-den (oder den sonst zuständigen Behörden, vgl. Nummer 3) zu melden. Die Handwerks-kammern sollen bei begründetem Verdacht o-der aufgrund von Hinweisen aus der Bevölke-rung die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle eingetragener oder in diese einzutragender Gewerbetreibender prüfen. Sie können sich dabei im Rahmen ihres hand-werksrechtlichen Betriebsprüfungsrechts auf die Auskunfts- und Betretungsbefugnisse nach § 17 Hwo stützen (vgl. Nummer 3.11). Die Kreisverwaltungsbehörden ermitteln daneben nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Sie kön-nen im Wege der Amtshilfe die Polizei in An-spruch nehmen, sofern die Umstände des Ein-zelfalls dies als erforderlich erscheinen lassen (z.B. zu erwartender Widerstand bei der Perso-nenidentifikation). Um eine gründliche und zügige Ermittlung zu ermöglichen, sollen die Kreisverwaltungsbehör-den die notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch Schwerpunktbildung) schaffen. Unter dem Gesichtspunkt- einer nachhaltigen Ab-schreckung sind auch die Voraussetzungen da-für zu schaffen, daß Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit zügig durchgeführt und/oder die zuständigen Behörden wegen festgestellter Verstöße in anderen Rechtsbereichen, insbe-sondere bei illegaler Ausländerbeschäftigung, unterrichtet werden. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat eine Straftat ist, ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Abs. 1 OWiG). Die Verfolgungsbehörden haben gemäß § 46 Abs. 2 OWiG im Bußgeldverfahren grundsätz-lich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des OWiG vom 22. März 1989 (AIIMBI S. 407), ge-ändert durch Bekanntmachung vom 9. März 1995 (AIIMBI S. 233), wird besonders hinge-

wiesen. Von diesen Möglichkeiten und Befug-nissen ist in vollem Umfang Gebrauch zu ma-chen.

4.2.2 Finanzbehörden - Meldung an die Finanzbehörden Gerichte und Behörden sind gemäß § 116 AO verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, den Finanzbehörden mitzuteilen. In aller Regel ist der geeignete An-sprechpartner die zuständige Steuerfahn-dungsstelle, in gewichtigeren Fällen (mehr als 20 Beschäftigte, im Ausland domizilierte Fir-men, hinterzogene Steuern über 250 000 Euro, bandenmäßige Organisation) sind es auch die Sonderprüfstellen (vgl. Nummer 3.3). Tauchen bereits bei der Vorbereitung einer Prü-fung durch andere Behörden Verdachtsmomen-te auf, die auf gewichtigere Fälle illegaler Betä-tigung hinweisen, so ist eine Kontaktaufnahme mit der Steuerfahndung bereits im Vorfeld sinn-voll und wichtig. Die dem Sozialgeheimnis unterliegenden Be-hörden dürfen an die Finanzbehörden zur Si-cherung des Steueraufkommens -insbesondere bei dem Verdacht einer Steuerstraftat -Tatsachen unter den nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X näher beschriebenen Voraussetzungen offenbaren.

- Auskunft von den Finanzbehörden Die Finanzbehörden dürfen steuerliche Verhält-nisse von Staatsbürgern grundsätzlich nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen an andere Behörden offenbaren (§ 30 AO -Steuergeheimnis). Für die Verfolgung von Schwarzarbeit ist die Offenbarung insbesonde-re zulässig an die Träger der Sozialversiche-rung zur Festsetzung von Beiträgen (§ 31 Abs. 2 AO). An andere Stellen ist die Offenbarung zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient oder ein Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt wurde und der Betroffene schuldhaft seine steuerlichen Pflich-ten verletzt hat (§ 31 a Abs. 1 AO). An die Bun-desanstalt für Arbeit dürfen Tatsachen zur Un-terbindung unzulässiger Arbeitnehmerüberlas-sung mitgeteilt werden (§ 31 a Abs. 2 AO). An Sozialleistungsträger ist eine Offenbarung zu-lässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, nach de-nen Leistungen zu Unrecht in Anspruch ge-nommen werden (§ 31 a Abs. 3 AO, § 21 Abs. 4 SGB X). Die Finanzverwaltung überprüft in jedem Ein-zelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Informationen weitergeleitet werden dürfen. Ein Auskunftsersuchen sollte deshalb auch die zur Prüfung notwendigen Informatio-nen beinhalten. Eine vorherige Kontaktaufnah-me (vgl. Nummer 3.3.2) zur Abklärung dieser Voraussetzungen wird empfohlen.

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- Aufdeckung von Sachverhalten durch das Fi-

nanzamt Soweit die Finanzbehörden Sachverhalte auf-decken, die für die anderen Zusammenar-beitsbehörden von Bedeutung sind und offen-bart werden dürfen, teilen sie diesen ihr Er-mittlungsergebnis zeitnah mit.

- Aufdeckung von Sachverhalten durch andere Behörden

Bei Prüfungen durch die Zusammenarbeitsbe-hörden können sich Hinweise auf das Vorliegen von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswid-rigkeiten ergeben. Solche Hinweise können z.B. sein: * Nettolohnzahlungen, fehlende Lohnkonten

oder Lohnsteuerkarten, Beschäftigung von Scheinselbständigen;

* Auftreten von im Ausland domizilierenden Ge-sellschaften, deren Geschäftsführung von Bü-roräumen oder Wohnungen im Inland betrie-ben wird;

* tatsächliche Abrechnungen zwischen deut-schen und ausländischen Unternehmen des Baugewerbes nach Stunden statt - wie bei Werkverträgen üblich - nach Gewerken, wor-aus sich Anhaltspunkte für Arbeitnehmerüber-lassung ergeben können.

In weniger gravierenden Fällen ist es ausrei-chend, wenn über den Sachverhalt eine Kon-trollmitteilung an das zuständige Finanzamt ge-sandt wird. ' Diese sollte neben der Darstellung von Sachverhalt und Verdachtsmomenten die genaue Bezeichnung der Beteiligten sowie möglichst konkrete Geldbeträge und einen Hinweis auf das Verfahren der Zusammenar-beitsbehörde enthalten. In gewichtigeren Fällen sollte umgehend - auch telefonisch - mit der zuständigen Steuerfahn-dungsstelle (Nummer 3.3.2) Kontakt aufge-nommen werden, damit diese sofort Beweismit-tel sichern und gegebenenfalls zeitnah vollstre-ckungssichernde Maßnahmen ergreifen kann, sofern der Abgleich der vorgefundenen Tatsa-chen mit der Steuerakte einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründet.

4.2.3 Unfallversicherungsträger Ergeben sich für die Unfallversicherungsträger konkrete Anhaltspunkte für illegale Betätigung, sind die zuständigen Behörden zu unterrichten (§ 211 SGB VII). In besonderer Weise gilt dies für Erkenntnisse der Bayerischen Bauberufsge-nossenschaft aufgrund ihrer Baustellenkontrol-len.

4.2.4 Gewerbeaufsicht Ergeben sich für die Gewerbeaufsichtsbehör-den im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit konkrete Anhaltspunkte für illegale Betätigung,

sind die zuständigen Behörden zu unterrichten (§ 139 b Abs. 7 Gew0, § 23 Abs. 3 ArbSchG). Umgekehrt werden die Dienststellen der Bun-desanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter die Gewerbeaufsichtsbehörden von aufgedeckten Verstößen gegen das ArbZG unterrichten. § 2 Abs. 2 a AEntG verpflichtet bei Entsendung von Arbeitnehmern den Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeit-nehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeich-nungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

4.2.5 Baugenehmigungsbehörden Treten Dienststellen der Bundesanstalt für Ar-beit oder die Hauptzollämter an- die Bauge-nehmigungsbehörden mit dem Ersuchen heran, Baugenehmigungsdaten zu erhalten, bestehen gegen die Übermittlung im erforderlichen Um-fang keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ist auf Art. 18 BayDSG abzustellen, wonach Daten-übermittlungen an öffentliche Stellen zulässig sind, soweit sie zur dortigen Aufgabenerfüllung erforderlich sind und für Zwecke erfolgen, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre. Bei der Bekämpfung illegaler Betätigung kommt Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG in Betracht. Die regelmä-ßige Übermittlung der Daten aller Bauvorhaben ist jedoch nicht erforderlich. Es ist vielmehr aus-reichend, Bauvorhaben mit einer geschätzten Bausumme ab 150.000 Euro mitzuteilen, wenn von den Verfolgungsbehörden regelmäßige Übermittlungen verlangt werden.

4.2.6 Bauaufsicht Die Bauaufsichtsbehörden haben die zuständi-gen Behörden zu unterrichten, wenn sich im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit konkrete Anhalts-punkte für eine illegale Betätigung ergeben.

4.2.7 Staatsanwaltschaft Die im OWiG, in den RiStBV und der MiStra ent-haltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungs-behörde sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für - die allgemeine Regelung zur Zusammenarbeit

nach Nr. 272 RiStBV, - die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor

Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs.2, §§ 153, 153a StPO (Nr. 90 Abs. 1, Nr. 93 Abs. 1 RiStBV),

- die Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor ei-ner Einstellung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40,42 Abs. 1, § 63 Abs. 3.5.2 OWiG; Nr. 275 Abs. 1 und 3 RiStBV),

- die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit § 76 Abs. 1 OWiG),

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- die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbe-hörde nach § 43 Abs. 1 OWiG (Nr. 276 RiStBV).

- die Pflicht zur Mitteilung in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 406, 407 SGB III, §§ 15, 15 a AÜG zum Gegenstand haben, nach Nr. 47 Abs. 1, 3 MiStra (vgl. auch § 308 Abs. 4 SGB III, § 18 Abs. 3 AÜG),

- die Mitteilung über Erkenntnisse, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der ein-schlägigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich

sind, nach Nr. 47 Abs. 2,3, Nr. 48 MiStra. 4.2.8 Gerichte

Die Gerichte sollen nach §§ 1, 2, § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, § 308 Abs. 5, § 404 Abs. 2 Nr. 2,5,6,9 SGB III und § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 18 Abs. 4 AÜG den zu-ständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die zur Verfolgung der dort genannten Ord-nungswidrigkeiten erforderlich sind. Für die or-dentlichen Gerichte gelten hierzu Nr. I/5 Abs. 1 MiZi, Nr. 47 Abs. 2,3, Nr. 48 MiStra, wonach die Übermittlungen grundsätzlich vorzunehmen sind. Den anderen Gerichtszweigen wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren. Die Übermittlungsvorschriften sind gemäß Nr. I/5 Abs. 2 MiZi entsprechend anzuwenden bei Er-kenntnissen, die zur Verfolgung von Straftaten nach §§ 406, 407 SGB III oder §§ 15, 15 a AÜG erforderlich sind. In diesen Fällen sind die Staatsanwaltschaft (und das Landesarbeitsamt Bayern, vgl. Nummer 3.1.2) zu unterrichten.

5 Allgemeine Verfahrenshinweise Illegale Betätigung ist wegen ihrer Sozialschäd-lichkeit konsequent zu verfolgen. Die gesetzli-chen Möglichkeiten sind auszuschöpfen,

5.1 Bußgeldbemessung, Abschöpfung des wirt-schaftlichen Vorteils Die Ahndung einer festgestellten Ordnungswid-rigkeit hat nach § 17 Abs. 3 und 4 OWiG durch eine angemessene Geldbuße zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat den Bußgeldrahmen für Ver-stöße wegen illegaler Ausländerbeschäftigung und Schwarzarbeit wesentlich erhöht. Das Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil ü-bersteigen, den der Täter aus der Begehung der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (§ 17 Abs. 4 OWiG).

5.2 Verfallsanordnung und dinglicher Arrest Wird ein Bußgeld nicht festgesetzt, weil z.B. bei Auslandsbezug die Vollstreckung fraglich er-scheint (vgl. aber Nummer 5.3), kann der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe des erlang-ten Vermögensvorteils angeordnet werden (§ 29 a OWiG). Zur Sicherung der Vollstreckung des Verfalls kann gemäß § 111 d StPO in Verbindung mit § 46 OWiG der dingliche Arrest angeordnet werden. Der dingliche Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung in der Regel durch Pfändung von Forderungen oder beweglichen Sachen (§ 930 Abs. 1 Satz 1, §§ 829,808 ZPO) und kann nur wegen des Verfalls von Vermö-gensvorteilen angeordnet werden.

5.3 Rechtshilfe durch Vollstreckung deutscher Sank-tionen im Ausland Als möglicherweise im Einzelfall einschlägige Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung deut-scher nicht freiheitsentziehender Sanktionen im Ausland sind folgende völkerrechtliche Verträge zu nennen: Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundes-republik Deutschland und der Republik Öster-reich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungs-sachen (BGBl 1990 II S. 357,358), der in Artikel 9 eine Vollstreckungshilferegelung enthält. - Übereinkommen vom 13. November 1991 zwi-schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung auslän-discher strafrechtlicher Verurteilungen (BGBl 1997 II S. 1350,1351), das unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Vollstre-ckung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Geldbuße ermöglicht. Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten, findet aber bereits im Verhältnis zu den Niederlanden mit Wirkung vom 9. Dezember 1997 Anwendung (Bekanntma-chung vom 30. März 1998, BGBl II S. 896). - Übereinkommen vom 8. November 1990 über

Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl 1998 II S. 519,520). Das Übereinkom-

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men wird für Deutschland demnächst in Kraft treten.

5.4 Folgemaßnahmen Von der Möglichkeit, die bei der Ausübung von il-legaler Betätigung verwendeten Geräte, Maschi-nen und sonstigen Gegenstände zu verwahren beziehungsweise zu beschlagnahmen, soll unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismä-ßigkeit verstärkt Gebrauch gemacht werden. Auf §§ 111 b ff StPO in Verbindung mit § 46 OWiG, §§ 22 ff OWiG beziehungsweise §§ 73 ff StGB einerseits und §§ 94 bis 98 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG andererseits wird verwiesen. Vor-aussetzung einer Beschlagnahme durch die Verwaltungsbehörde ist insbesondere, daß Ge-fahr im Verzuge vorliegt. Insbesondere in gravie-renden Fällen von illegaler Betätigung wird zu prüfen sein, ob dies aus Gründen der Beweissi-cherung angenommen werden kann. Bei schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei organisierter Schwarzarbeit, ist zu prüfen, ob ei-ne Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO oder die Untersagung der Fortsetzung des Hand-werksbetriebs nach § 16 Abs. 3 HwO in Frage kommen. Wegen der existenzvernichtenden Wir-kung sind diese Maßnahmen erst zu ergreifen, wenn weniger einschneidende Mittel keinen Er-folg versprechen oder erfolglos bleiben. Von der Einleitung und der abschließenden Ent-scheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrig-keiten hat die Kreisverwaltungsbehörde die je-weils zuständige Handwerkskammer zu unter-richten, falls damit die illegale Ausübung eines Handwerks geahndet wird (§ 118 a HwO). Dar-über hinaus haben die Kreisverwaltungsbehör-den die zuständige Handwerkskammer jeweils zum 1.April für das abgelaufene Jahr mittels Formblatt (Anlagen 1 bis 3) darüber zu unterrich-ten, wieviele Bußgeldverfahren in welchem Handwerkszweig und mit welchem Ergebnis (Bußgeldhöhe usw.) durchgeführt worden sind. Von diesen Meldungen sind auch die Regierun-gen und das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (durch die Regierun-gen) zu unterrichten.

6 Aufgaben der Regierungen Die Regierungen sind gehalten, die Maßnahmen der ihnen nachgeordneten Behörden zu überwa-chen und die ordnungsgemäße Ausführung der einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkei-ten bei der Bekämpfung von illegaler Betätigung kommt den Regierungen auch eine besondere Aufgabe bei der Koordinierung zu. Sie sollen die ihnen unterstellten Behörden über zweckmäßige Maßnahmen beraten und einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch sicherstellen. Dabei sollen alle Zusammenarbeitsbehörden beteiligt werden. Ziel muß insgesamt eine Verbesserung der Zu-sammenarbeit sein, um eine wirkungsvolle Be-kämpfung illegaler Betätigung zu gewährleisten.

Folgende Maßnahmen kommen in Betracht: - Bildung von Arbeitskreisen in den Regierungsbe-

zirken unter Beteiligung insbesondere der Regie-rung, des Landesarbeitsamtes Bayern, der Ober-finanzdirektion München beziehungsweise Nürn-berg, der Kreisverwaltungsbehörden, der Hand-werkskammern, der Gewerbeaufsichtsämter, der Krankenkassen und der Rentenversicherungs-träger, der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft; die Erfahrungen der bereits bestehenden Ar-beitskreise in München, Nürnberg und Würzburg sind dabei zu berücksichtigen;

- Durchführung jährlicher Dienstbesprechungen für die mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit, ille-galer Ausländerbeschäftigung, Vorenthaltung von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung befaß-ten Behörden;

- Durchführung von Schulungsveranstaltungen zu den einschlägigen Rechtsmaterien, soweit dies bei den Mitarbeitern der Kreisverwaltungsbehör-den nicht notwendigerweise vorausgesetzt wer-den kann (z.B. im Arbeitsgenehmigungsrecht, im Recht der Arbeitnehmerüberlassung,im Steuer-recht, im Sozialversicherungsrecht und im Strafprozeßrecht); insoweit wird auch auf das Handbuch "Bekämpfung der Schwarzarbeit" der Bayerischen Verwaltungsschule in der jeweils neuesten Auflage verwiesen.

Die Regierungen sind gehalten, die Kreisverwal-tungsbehörden auf die Wichtigkeit der Aufgabe, il-legale Betätigung zu bekämpfen, hinzuweisen. Sie sollen darauf hinwirken, daß die erforderlichen Ein-richtungen und personellen Voraussetzungen vor Ort geschaffen werden.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gemeinsamen Bekanntmachungen "Bekämpfung der Schwarzar-beit" vom 15.Juni1982 (MABl 1983 S.84,AMBI S. 166) und 1. August 1984 (MABI S. 179, AMBI S. 179) außer Kraft.

Die vorliegende Fassung gilt ab 1. Januar 2002.

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Anlage 1 Tabelle 1 Verteilung der von den Kreisverwaltungsbehörden (KVBen) mit Bußgeld geahndeten Fälle unerlaubter Handwerksausübung (einschl. der Verletzung von Auskunfts-pflichten), von Schwarzarbeit, von unlauterer Werbung in Medien sowie der von den KVBen ausgesprochenen Betriebsuntersagungen auf die einzelnen Handwerksberufe (Mehrfachnennungen sind zugelassen, Bußgelder sind im Schätzwege auf die betroffenen Handwerke aufgeteilt) Bayern - Berichtsjahr ....

§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO§ 118 Abs. 1 Nr. 2 i.V.

mit § 17 HwO

§ 1 Schwarzarbeitsge-setz

§ 2 Schwarzarbeitsge-setz

§ 4 Schwarzarbeitsge-setz

§ 16 Abs. 3 HwO

Nr.

Handwerke in der Reihenfolge der An-

lage A zur Hand-werksordnung

Zahl der Einzel-

verstöße

Von den

KVBen

festgesetzte

Bußgelder

TDM

Zahl der Einzel-

verstöße

Von den

KVBen

festgesetzte

Bußgelder

TDM

Zahl der Einzel-

verstöße

Von den

KVBen

festgesetzte

Bußgelder

TDM

Zahl der Einzel-

verstöße

Von den

KVBen

festgesetzte

Bußgelder

TDM

Zahl der Einzel-

verstöße

Von den

KVBen

festgesetzte

Bußgelder

TDM

Zahl de Be-triebsuntersa-

gungen

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Anlage 2

Tabelle 2 Statistik der von den Kreisverwaltungsbehörden (KVBen) durchgeführten Bußgeldverfahren wegen gesetzwidriger Gewerbeausübung Bayern - Berichtsjahr.....

Rechtsgrundlage des Bußgeldverfahrens

Zahl der zu Beginn des Berichtsjahres uner-

ledigten sowie der neu aufgegriffenen Fälle

Zahl der von den KVBen

eingestellten Fälle

Zahl der von den KVBen erlassenen Bußgeldbescheide

Gesamthöhe der von den KVBen

festgesetzten Bußgelder TDM

§ 145 Abs1 Nr.1 GewO

(Betrieb eines Reise- gewerbes ohne

Reisegewerbekarte)

§ 146 Abs.2 Nr.1 GewO

(Verletzung der Anzeigepflicht eines

Bestehenden Betriebes)

Summe

Anlage 3

Tabelle 3 Statistik über die von den KVBen erlassenen Bußgeldbescheide wegen unberechtigter Handwerksausübung (einschl. Auskunftspflichtverletzung), von Schwarzarbeit und von unlauterer Werbung in Medien Bayern - Berichtsjahr.....

Rechtsgrundlage des Bußgeldverfahrens Gesamtzahl der Bußgeldbescheide

Gesamtzahl der von den KVBen eingestellten

Verfahren

Gesamtzahl der am Ende des Berichtsjahres unerledigten Fälle

§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO

§ 118 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 17 HwO

§ 1 Schwarzarbeitsgesetz (Schwarzarbeiter)

§ 2 Schwarzarbeitsgesetz (Auftraggeber)

§ 4 Schwarzarbeitsgesetz (unlautere Werbung in

Medien)

Summe

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BUNDESMINISTERIUM FÜR RAUMORDNUNG, BAUWESEN UND STÄDTEBAU Gz B I 2 - 0 1082 - 102/31 NSt 5120 Datum 16.12.1996 Oberfinanzdirektionen Bundesbaudirektion Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe von Bauaufträgen hier: Ausschluß vom Wettbewerb gemäß § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Zum 1. Januar 1997 tritt der vom Tarifausschuß beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über die Mindestlöhne im deutschen Baugewerbe in Kraft. Die Geltungsdauer ist zunächst bis Ende August 1997 befristet. Gemäß § 1 Abs. 1 AEntG finden die Rechtsnormen des Tarifvertrages auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeit-nehmer grundsätzlich zwingend Anwendung (vgl. im einzelnen den als Anlage beigefügten Text des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes). In diesem Zusammenhang weise ich auf folgendes hin: Nach § 6 Satz 1 AEntG sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrunsätzegesetzes genannten Auftraggeber Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 AEntG mit einer Geld-buße von wenigstens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt nach § 6 Satz 2 AEntG auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Bei der Durchführung der Ausschlußverfahren sind die Gemeinsame Regelung des BMBau, BMWi, BMI, BMVg und BMPT vom 4. März 1994 betreffend den Ausschluß von Unternehmen von der Ver-gabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften sowie die hierzu erlassenen Anwendungshinweise - Erlaß BMBau B I 2 A - 0 1086 - 000 vom 2. Dezember 1994 - entsprechend anzuwenden. Über die Ergebnisse der Anwendung bitte ich bis zum 31. Dezember (September 1997) zu berichten. I.A. Schäffel

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr.11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996

Gesetz

über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

Vom 26. Februar 1996

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 (1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. I S. 2033) geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBI. I S.1318), finden, soweit der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförde-rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S.1809), erbringt und nicht ohnehin deutsches Recht für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, auch auf ein Arbeitsverhältnis zwi-schen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarif-vertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend An-wendung, wenn und soweit

1. der Tarifvertrag ein für alle unter seinen Gel-tungsbereich fallenden Arbeitnehmer einheitli-ches Mindestentgelt enthält und

2. auch inländische Arbeitgeber, die ihren Sitz

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages haben, ihren im räumlichen Geltungs-bereich des Tarifvertrages beschäftig-ten Arbeitneh-mern mindestens diese am Ar-beitsort geltende tarifvertragliche Arbeitsbedin-gung gewähren müssen.

Die zwingende Wirkung nach Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der Num-mer 1 auch für die Rechtsnormen eines für allgemein-verbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. I S. 2033), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBI. I S.1318), die die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben. Ein Arbeitgeber im Sinne des Sat-zes 1 ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrie-benen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallen-

den Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Tarifvertrag des Baugewerbes nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat. (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Vorausset-zungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifver-träge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz. (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch all- gemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so fin-den die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räum-lichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den be-treffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß

1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sit zes herangezogen wird und

2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der

Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeit-geber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertrag-lichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.

Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarif-vertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Bei-träge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Gel-tungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im lnland. (4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Gel-tungsbereich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2 und 3 gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamt-heit als Betrieb. (5) Von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 sowie der Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach

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Absatz 1 im Inland kann in Ausnahmefällen abge-sehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint.

§ 2 (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzoll-ämter zuständig. (2) § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes ist entspre-chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort ge-nannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mit-telbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzu-legen haben. § 233b Abs. 2 und 2a des Arbeits-förderungsgesetzes fndet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behör-den anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-schaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbe-dingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. (3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist ver-pflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Unterlagen im Inland bereitzuhalten. (4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig.

§ 3 Von einem Arbeitgeber ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der einen oder mehrere Arbeitneh-mer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Baustelle zuständigen Landes-arbeitsamt vorzulegen, die die für die Prüfung wesent-lichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über 1. die Namen der von ihm im Geltungsbereich dieses

Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäf-

tigung sowie 3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle). Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Ar-beitsbedingungen einhält.

§ 4 Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Be-auftragte als Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

1. entgegen § 1 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit

Satz 3, einen Beitrag nicht leistet oder 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit §

150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mit wirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt, eine Auskunft über Tatsachen, die darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen nach § 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 150a Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht bereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die Versicherung gegenüber dem zuständigen Landesar beitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs.1 des Arbeitsförderungsgesetzes in erheb-lichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Untemehmer beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. gegen § 1 verstößt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein

Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-satzes 1 Nr.1 und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geld-buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-tausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs.1 genannten Behörden. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 6 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind.

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Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß- geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be-weislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie- genden Verfehlung nach Satz 1 besteht

§ 7 Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft. und am 1. September 1999 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 26. Februar 1996

Der Bundespräsident Roman Herzog

Der Bundeskanzler Dr. Hel lmut Kohl

Der Bundesminister

für Arbei t und Sozialordnung Norbert Blüm

Für den Bundesminister der Finanzen

Der Bundesminister für Arbei t und Sozialordnung

Norbert Blüm

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Klaus Töpfer

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II A11 - 9071.A8-001/97 Nst. 3324 München, 14.08.1997 Regierungen Oberfinanzdirektionen Staatliche Hochbauämter Hochschulbauämter Nachrichtlich: Autobahndirektionen Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen Anlage BMBau-Erlaß vom 07.07.1997 Gz. B I 2 - O 1082-102/31 Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat mit dem beiliegenden Erlaß vom 07.07. 1997 eine vertragliche Regelung in Form einer Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen eingeführt. Wir bitten die Vereinbarung bei Baumaßnahmen des Bundes und bei Hochschulbaumaßnahmen des Landes nach Übermittlung der aufbereiteten Unterlagen (vgl. nachstehende Nr. 1) anzuwenden. Folgendes ist zu beachten: 1. Die im VHB-Hochbau vorzunehmenden Ergänzungen sowie die in der Aufforderung zur Abgabe eines

Angebotes, im Angebotsschreiben und in Nr. 10 des EVM (B/K) BVB aufzunehmenden Regelungen sind bereits aufbereitet. Sie werden zusammen mit weiteren Änderungen im Rahmen einer 1. Aktualisierung des VHB-Hochbau an die Behörden der Staatsbauverwaltung verteilt. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben.

2. Mit der o.g. Vereinbarung sollen Unternehmer u.a. verpflichtet werden, die Anforderungen der "EG-

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (EG-Baustellen-Richtlinie)" zu erfüllen, insbesondere Sorge zu tragen, daß ein Koordinator bestellt ist. Bislang liegt aber keine Weisung des BMBau vor, wonach bei Baumaßnahmen des Bundes Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren nach Art. 3 (1) der EG-Baustellen-Richtlinie zu bestellen sind. Die Verpflichtung des Unternehmers würde insoweit ins Leere gehen. Sie ist deswegen nach Rücksprache mit dem BMBau bis zur Umsetzung der EG-Baustellen-Richtlinie in nationales Recht nicht anzuwenden. In den aufbereiteten Vereinbarungen ist diese Textstelle deswegen nicht enthalten.

Die Verpflichtung zur Erfüllung von Mindestvorschriften nach der EG-Baustellenrichtlinie sollen dagegen beibehalten werden. Diese und die übrigen in der Vereinbarung aufgeführten Verpflichtungen sind von deutschen Auftragnehmern und Nachunternehmern ohnehin einzuhalten, sie sind insoweit rein deklaratorisch, geben aber ggf. Handhabe gegenüber Bietern/Bewerbern bzw. Nachunternehmern aus dem übrigen EU-Bereich und aus Osteuropa.

3. Soweit ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-

Entsendegesetz nach Nr. 2 der v.g. Vereinbarungen von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Auftrag für eine Hochschulbaumaßnahme ausgeschlossen werden soll, ist der OBB zu berichten, die auch einen etwaigen Ausschluß veranlaßt. Soweit bei einer Hochschulbaumaßnahme gegen einen Auftragnehmer oder Nachunternehmer eine Vertragsstrafe nach Nr. 3 der v.g. Vereinbarungen festgesetzt werden soll, ist der OBB zu berichten, die über die Inanspruchnahme entscheidet.

I.V. Naumann Ltd. Ministerialrat

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BUNDESMINISTERIUM FÜR RAUMORDNUNG, BAUWESEN UND STÄDTEBAU Gz B I 2 - 0 1082 - 102/31 NSt 5121 Datum 07.07.1997 Oberfinanzdirektionen Bundesbaudirektion Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Baumaßnahmen zwischen - Auftraggeber und Auftragnehmer sowie - Auftragnehmer und Nachunternehmer In der Anlage übersende ich eine Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-recht-lichen Bestimmungen bei der Ausführung von Baumaßnahmen. Die Regelung sieht vor, die Auftragne-hmer ergänzend vertraglich zur Einhaltung der für den jeweiligen Auftragnehmer geltenden tarifvertrag-lichen Bestimmungen bzw. der Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes bei der Ausführung von Bauleistungen auf Baustellen des Bundes zu verpflichten. Der Auftragnehmer darf Nach-unternehmer nur unter der Voraussetzung beauftragen, daß der Nachunternehmer eine gleichlautende Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer abgibt. Der Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird mit einer Vertragsstrafe sanktioniert. Die Vereinbarung sieht als Kontrollmöglichkeit vor, daß der öffentliche Auftrag-geber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen von Auftragneh-mern bzw. Nachunternehmern nehmen darf. Die Vereinbarung ist mit den Verdingungsunterlagen an die Bieter/Bewerber zu übermitteln, bei allen Bau-aufträgen zum Vertragsbestandsteil zu machen und vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluß zu unter-zeichnen. Bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer die entsprechende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen. Das gilt entsprechend für die weitere Einschaltung von Nachunternehmern durch Nachunternehmer. Ich bitte, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung der Auftragnehmer und Nachunternehmer durch stichprobenhafte Einsichtnahme in die Lohnabrechnung der Auftragnehmer und Nachunternehmer zu kontrollieren. Soweit ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer nach Ziffer 2 der Vereinbarungen von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Bundesauftrag ausgeschlossen werden soll bzw. soweit gegen einen Auftragnehmer oder Nachunternehmer eine Vertragsstrafe nach Ziffer 3 der Ver-einbarungen festgesetzt werden soll, ist das Bundesbauministerium vorab zu unterrichten. I.A. Prof. Dr. Ehm

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II A 11- 9071.A8 -002/97 München, 13.10.97 Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg Öffentliches Auftragswesen hier: Ausschluß von Wettbewerb bei Korruption und Preisabsprachen Anlage BMBau-Schreiben vom 09.09.1997 Gz: B I 2 – O1082-102/21 Beiliegend übersenden wir das Schreiben des Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städ-tebau zum Ausschluß von Wettbewerb bei Korruption und Preisabsprachen. Auf folgendes weisen wir hin: Die Oberste Baubehörde wendet bei der Prüfung und beim Vollzug des Ausschlusses von Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb die vom Ministerrat gebilligten Grundsätze an. Ein daraufhin veranlaßter Ausschluß wegen schwerer Verfehlungen gilt für Baumaßnahmen des Landes und des Bundes im Bereich Straßenbau und im Staatlichen Hochbau. Vor einem beabsichtigten Ausschluß wird das Einvernehmen mit den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg für die Baumaßnahmen des Bundes eingeholt. Unabhängig davon kann jede Oberfinanzdirektion aufgrund eigener Feststellungen den Ausschluß eines Unternehmens fordern. In diesen Fällen ist nunmehr aufgrund des v.g. BMBau-Schreibens als Grundlage für die Beurteilung durch die Oberfinanzdirektionen die gemeinsame Regelung des BMBau, BMWi, BMI, BMVg und BMBt vom 4. März 1994 betr. den Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften ent-sprechend anzuwenden. Von dem im BMBau-Schreiben geforderten Bericht zum 31.12.1998 erbitten wir Abdruck zu unserer Informa-tion. I.A. Schmidt Ministerialrat

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Anlage 1 BUNDESMINISTERIUM FÜR RAUMORDNUNG, BAUWESEN UND STÄDTEBAU Gz B I 2 A - O 1082 –102/21 Datum 09.09.1997 Oberfinanzdirektionen Bundesbaudirektion Öffentliches Auftragswesen hier. Ausschluß von Wettbewerb bei Korruption und Preisabsprachen Erlaß B I 2 A - 0 1086 - 000 vom 05.04.1994 Nach § 8 Nr. 5 c VOB/A können Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Nach Nr. 6 der Richtlinie des Vergabehandbuches zu § 8 VOB/A sind Verfehlungen im Sinne dieser Vorschrift u.a.:

vollendete oder versuchte Beamtenbestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unter-schlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u.a. die Beteiligung an Ab-sprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Em-pfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber. Ich bitte, bei Vorliegen von Verfehlungen die gemeinsame Regelung des BMBau, BMWi, BMI, BMVg und BMBt vom 4. März 1994 betr. den Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften sowie die hierzu erlassenen Anwendungshinweise - Erlaß BMBau B I 2 – 1086 –000 vom 2. Dez. 1994 - entsprechend anzuwenden. Über die Ergebnisse der Anwendung bitte ich bis zum 31. Dezember 1998 zu berichten. Im Auftrag Schäffel

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Berücksichtigung heimischer Natursteine bei öffentlichen Bauten Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 5. September 1980 Nr. II Z 5 - 9097 a 144 Regierungen nachgeordnete Behörden der Staatsbauverwaltung nachrichtlich an Bezirke Landkreise Gemeinden Bei der Planung, Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauten des Hoch- und Tiefbaus ist darauf zu achten, daß die einheimische Natursteinindustrie nicht benachteiligt wird. Im Interesse der Chancengleichheit von inländischen Materialien gegenüber ausländischen soll insbesondere grundsätzlich davon abgesehen werden, bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen vorzugeben. Vielmehr ist die verlangte Materialart möglichst neutral durch Angabe der technischen und gestalterischen Anforderungen zu beschreiben. Dabei ist tunlichst alles zu vermeiden, was den Wettbewerb beschränken könnte. Qualitätsunterschiede sind bei der Wertung der Angebote zu beachten; eine etwaige höhere Qualität von heimischem Material rechtfertigt auch eine entsprechend höheren Preis. Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die in Abweichung von der Leistungsbeschreibung eine Ausführung in Naturstein vorsehen, sind bei der Angebotswertung grundsätzlich mit einzubeziehen.

Aufgehoben werden die Bekanntmachungen vom 30. April 1950 (BayBSVI I S. 141), 15. Februar 1954 (BayBSVI II S. 135), 04. Dezember 1967 (MABl S. 759) und die Ministerialrundschreiben vom 28. Dezember 1963 Nr. IV A 6-9100 g 85, 16. Mai 1966 Nr. IV Z-9097 m 4, 17. Juli 1968 Nr. IV Z 2-9097 m 5, 29. Oktober 1970 Nr. IV Z 2-9097 m 52, 29. März 1979 Nr. IIA1-9097 m 15 (betrifft nur die Behörden des staatl. Hchbaus). Den Bezirken, Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, gleichermaßen zu verfahren. EAPl 60-605 MABl 1980 S. 545

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Bauwesen Verwendung von Holz im staatlichen Bauwe-sen Entschl. der Obersten Baubehörde im BStMdI vom 14.04.67 Nr. IV A 6 - 9821 a 98 Regierungen Land- und Universitätsbauämter Staatl. Bauleitungen Autobahnbauämter Einem Beschluß des Bayerischen Landtags vom 7. Februar 1964 entsprechend, wird im Einver-nehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erneut angeordnet, daß bei allen staatlichen Bau-maßnahmen, bei denen es wirtschaftlich und technisch vertretbar und sinnvoll ist, möglichst Holz als Baustoff zu verwenden ist. 1. Bedeutung der bayerischen Forst- und

Holzwirtschaft Das Holz ist als Baustoff in nicht zu unter-

schätzendem Umfang von anderen Baustof-fen verdrängt worden. Daraus ergeben sich für die bayerische Forst- und Holzwirtschaft, die nicht nur einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor darstellt, sondern insbesondere auch bedeutsame landeskulturelle Aufgaben (u.a. Regulierung des Wasserhaushalts, Schutz vor Bodenerosion, Luftreinhaltung) erfüllt, un-übersehbare nachteilige Auswirkungen. Es muß daher ein besonderes Anliegen des Freistaates Bayern sein, im Interesse der Er-haltung unseres Waldes und seiner sachge-rechten Bewirtschaftung der Forst- und Holz-wirtschaft einen ausreichenden Ertrag durch Verwendung des Baustoffes Holz sicherzu-stellen.

Bei staatlichen Bauvorhaben ist daher der

verstärkten Verwendung von Holz, vor allem von heimischen Holzarten, besondere Beach-tung zu schenken.

Die vermehrte Verwendung von Holz als

Baustoff für staatliche Bauvorhaben ist in be-sonderem Maße im Bereich des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirt-schaft und Forsten gerechtfertigt, das bei sol-chen Bauvorhaben nicht nur als Vertreter des Bauherrn auftritt, sondern auch für die Bereit-stellung des Baustoffes Holz sorgt.

2. Holz als Baustoff 2.1 Bautechnische Eigenschaften: Holz und fast alle aus ihm hergestellen Bau-

stoffe weisen eine sehr gute Wärmedämmung auf. Die daraus konstruierten Bauteile ge-währleisten daher ein gutes Wohnklima und wirtschaftliche Beheizung. Die verminderte Wärmespeicherung leichter Bauteile ist aber dabei zu beachten und durch höhere Dämm-werte auszugleichen. Die Wärmeableitung von Holz ist sehr gering, was sich besonders bei Fußböden, Treppen und Möbeln ange-nehm auswirkt. Da Holz und die Holzbaustof-fe leicht von Gewicht sind und sich leicht, schnell und trocken verarbeiten lassen, eig-nen sie sich besonders für Bauten, die schnell bezugsfertig oder deren Zwischenwände und Einbauten versetzbar sein sollen. Wegen des leichten Gewichtes muß bei Bauteilen, von denen hohe Schalldämmwerte verlangt wer-den, auf geeignete Konstruktion geachtet werden. Zur Verbesserung der Raumakustik sind Holz und verschiedene Holzbaustoffe sehr gut geeignet. Bei Verwendung als tra-gende Bauteile wirkt sich das geringe Eigen-gewicht bei hoher Festigkeit des Holzes oft vorteilhaft aus. Bei aggressiver chemischer Beanspruchung ist Holz meist anderen Bau-stoffen überlegen.

2.2 Architektonische Eigenschaften: Holz kann dem Architekten helfen, seine Bau-

ten gut in die Landschaft einzufügen. Wo es bei der traditionellen Bauweise verwendet wurde, macht Holz es leicht, auch moderne Bauten in gewachsene Ortschaften und Städ-te einzugliedern, aber auch indifferente und ganz neu geplante Bebauungen können aufgelockert werden.

In Gestaltung und Formgebung bietet Holz,

insbesonders verleimt, vielfältige Möglichkei-ten. Tragende Teile können sehr gut zur Ges-taltung mit herangezogen werden. Besonders angenehm wirkt sich Holz im Innern von mo-dernen Gebäuden aus. Seine warmen Farben und lebendigen Strukturen stehen in er-wünschtem Gegensatz zu den kühlen und glatten Oberflächen der übrigen Baustoffe. Gerade weil die Natur aus immer weiteren Bereichen des menschlichen Lebens ver-drängt wird, macht der natürliche Baustoff Holz Wohn- und Arbeitsräume angenehmer und erhöht den Wert von Erholungs-, Versammlungs- und Repräsentationsräumen.

3. Mehr Holz im Bauwesen - Voraussetzun-

gen und Forderungen

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Bei der Frage, ob und wie Holz verwendet werden kann, sind die nachfolgenden Vor-aussetzungen und Forderungen zu beachten:

3.1 Wirtschaftlichkeit: Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind alle

Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die zu-gunsten der Verwendung von Holz sprechen, insbesondere Anschaffungskosten, Lebens-dauer und der Einfluß auf die Unterhaltungs-, Pflege- und Beheizungskosten des Gebäu-des. Im Zweifelsfalle ist für Bauteile und Bau-stoffe aus Holz zu entscheiden.

3.2 Holzarten: Für fast jeden Bedarf gibt es gute und schöne

heimische Holzarten. Auf diese Holzarten muß der Staat in vermehrtem Umfange, vor allem wenn er selbst als Bauherr auftritt, zu-rückgreifen. Die Verwendung modischer, fremder Hölzer sollte unterbleiben.

3.3 Güteanforderungen: Es sind nicht bessere Sortierungen, Güte-

oder Schnittklassen zu fordern, als der Ver-wendungszweck es notwendig macht. Über-triebene Güteanforderungen verteuern das Bauen mit Holz, sind ihm deshalb abträglich und führen oft zu unnatürlichen Lösungen. Normale Sortierungen sind in Struktur und Farbe lebendiger und reizvoller. Für Hölzer, die später nicht mehr sichtbar sind, oder die einen deckenden Farbanstrich oder Überzug erhalten, sollen die Güteanforderungen so-weit eingeschränkt werden, wie es eine ein-wandfreie handwerkliche Ausführung zuläßt.

3.4 Werbewirkung: Wenn Räume mit stärkerem Publikumsver-

kehr oder Repräsentationsräume oder Bau-maßnahmen der Staatsforstverwaltung ge-plant oder ausgeführt werden, ist besonders darauf zu achten, daß heimische Hölzer in einwandfreier Konstruktion und Verarbeitung verwendet werden. Die Staatsbauverwaltung sollte beispielgebend dafür sein, wie auch schwierige architektonische Aufgaben mit Hil-fe heimischen Holzes gut und eindrucksvoll gelöst werden können.

3.5 Bauaufsichtliche Vorschriften: Die bauaufsichtlichen Vorschriften, insbeson-

dere die hinsichtlich des Brandschutzes, sind zu beachten. Es ist aber auch in jedem Fall zu prüfen, ob die bauaufsichtlich zugelassenen Möglichkeiten zur Holzanwendung voll aus-geschöpft werden.

3.6 Holzschutz:

Alle Holzbauteile sind, soweit erforderlich,

durch Tränkung oder Anstrich mit amtlich zu-gelassenen Holzschutzmitteln oder in sonst geeigneter Weise gegen Witterungseinflüsse, Pilzbefall und Insekten zu schützen. Wenn es notwendig ist, sind Holzbauteile in geeigneter Weise schwer entflammbar zu machen.

3.7 Konstruktion und Verarbeitung: Bei der Planung sind alle Holzbauteile so

durchzukonstruieren, daß spätere Schäden möglichst ausgeschlossen sind. Es ist beson-ders darauf zu achten, daß das Holz ein-wandfrei verarbeitet wird. Die anerkannten Regeln der Bautechnik, vor allem die ein-schlägigen DIN-Vorschriften, sind einzuhal-ten. Falsch konstruierte, schlecht verarbeitete oder mit Schäden behaftete Bauteile bringen den Baustoff Holz unverdient in Mißkredit.

3.8 Beratung: Die Arbeitsgemeinschaft Holz e.V., Düssel-

dorf, Füllenbachstraße 6, berät und informiert kostenlos über alle Fragen der Verwendung, der Kostruktion und des Holzschutzes. Von dieser Beratungsmöglichkeit ist gegebenen-falls Gebrauch zu machen.

4. Anwendungsbeispiele Dieser Entschließung liegt eine Aufstellung

über Anwendungsbeispiele zur Kenntnisnah-me und Beachtung bei. Die darin enthaltenen Anweisungen für Baumaßnahmen im Bereich des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Abschn. 5.3) sind bindend für die Planung und Bauausführung.

Diese Entschließung mit Anwendungsbeispie-

len ist sinngemäß bei allen Bauvorhaben an-zuwenden , die mit öffentlichen Mitteln geför-dert werden.

Den Selbstverwaltungskörperschaften wird

die Beachtung der vorstehenden Entschlie-ßung mit Anwendungsbeispielen empfohlen.

Anhang zur ME vom 14.04.1967

Nr. IV A 6 - 9821 a 98

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Anwendungsbeispiele Für alle nachfolgenden Beispiele sind die grund-sätzlichen Voraussetzungen und Forderungen der Bezugsentschließung, auch wenn dies nicht be-sonders erwähnt ist, zu beachten. 1. Rohbau 1.1 Holzbalkendecken: In allen Fällen, in denen Holz als tragende

Konstruktion für Zwischendecken bauauf-sichtlich zulässig ist, ist zu prüfen, ob eine solche Ausführung wirtschaftlich ist.

1.2 Dachstühle: In fast allen Fällen sind bei steilen und flach-

geneigten Dächern hölzerne Dachstühle bau-aufsichtlich zulässig und wirtschaftlich ver-tretbar.

1.3 Flachdächer: Kaltdachkonstruktionen sind den Warmdä-

chern aus bauphysikalischen und wirtschaftli-chen Gründen in den meisten Fällen vorzu-ziehen. Für die tragende Konstruktion der o-beren Schale des Kaltdaches und der Dach-schalung ist meist Holz der wirtschaftlichste Baustoff.

1.4 Gerüste und Betonschalungen: Wenn die Wahl des Baustoffes für Gerüste

und Betonschalungen beeinflußt werden kann, so ist, wenn es bautechnisch und wirt-schaftlich vertretbar ist, Holz vorzuziehen. Bei Sichtbetonbauteilen ergeben richtig ange-wendete Schalungen aus Holz lebendigere Oberflächen als solche aus anderen Materia-lien.

1.5 Fertigbau: Wenn vorgefertigte Bauteile oder Fertighäu-

ser verwendet werden sollen, sind geeignete Holzkonstruktionen bei der Auswahl mit ein-zubeziehen.

1.6 Sonstiges: Für tragende Elemente, Dachtragwerke, Un-

terzüge, Rahmenkonstruktionen, Hallentrag-werke, Türme, Fußgängerbrücken usw. ist Holz, evtl. als Leimbinder verarbeitet, vielfach wirtschaftlicher.

2. Ausbau 2.1 Außenschalungen:

Es ist genau zu überlegen, welche Holzart

und welche Oberflächenbehandlung jeweils am geeignetsten ist. Schon die fachgerechte Ausführung farblos lackierter Außenschalun-gen und anderer, der Witterung ausgesetzter Bauteile aus Holz - auch aus weitgehend wit-terungsbeständigen in- und ausländischen Holzarten - verursacht verhältnismäßig hohe Kosten. Um solche Holzteile aber ausrei-chend unterhalten zu können, werden Mittel in einem Umfang benötigt, wie sie gewöhnlich für die Bauunterhaltung nicht verfügbar sind. Die Folge davon ist, daß diese Bauteile bald unansehnlich oder gar schadhaft werden. Es ist daher besonders in freier Landschaft oder in ländlicher Umgebung vorzuziehen, heimi-sches Holz zu verwenden, das mit farblosen oder pigmentierten Holzschutzmitteln behan-delt wird. Das Aussehen solcher Holzteile ist auf die Dauer gesehen meist befriedigender und die Unterhaltung einfacher und billiger.

2.2 Fenster, Außentüren und Tore: Holz, und Holzverbundkonstruktionen sind

immer mit in Konkurrenz zu ziehen, wenn es gilt, solche Bauteile zu planen und auszufüh-ren. Bei fachgerechter Ausführung - beson-ders, wenn die Ausmaße nicht allzugroß sind - sind Holzfenster anderen Ausführungsarten meist bauphysikalisch und wirtschaftlich über-legen. Zur Oberflächenbehandlung vgl. 2.1.

2.3 Fußböden und Treppen: Fußböden und Treppen aus Holz sind wegen

der geringen Wärmeableitung fußwarm und wegen der Elastizität angenehm zu begehen. Sie eignen sich daher für Wohnräume und für Diensträume mit nicht zu starkem Verkehr. Bei stark beanspruchten Holzfußböden ist zu prüfen, ob der Pflege- und Unterhaltungsauf-wand nicht zu hoch wird. Für besonders aus-zustattende Räume lassen sich wirkungsvolle Böden auch mit einheimischen Holzarten aus-führen.

2.4 Innentüren:

Auch aus Holz können Türzargen konstruiert werden, die befriedigende Anschlüsse zu an-deren Bauteilen zulassen. Wegen der Wahl der Holzart und der Oberflächenbehandlung für Naturholztüren vgl. 2.5. Für rauchdichte Flur- und Treppenraumabschlüsse kann Ei-chenholz verwendet werden, es ist oft wirt-schaftlicher als andere Baustoffe.

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2.5 Wand- und Deckenverkleidungen: Nachhallregulierung: Durch Decken- und Wandverkleidungen aus

Holz können in Räumen, die ihrem Zweck entsprechend besonders ausgestattet werden müssen, vielfältige und eindrucksvolle innen-architektonische Wirkungen erzielt werden. Durch zweckentsprechende Konstruktionen (gelochte Platten oder offene Fugen, die mit Schallschluckstoffen hinterfüttert werden), kann in Versammlungsräumen, Turnhallen, lauten Fluren und Hallen und in anderen Räumen, wo dies nötig ist, der Nachhall gut reguliert werden. Auch viele aus Holz herge-stellte Bauplatten sind für diesen Zweck ge-eignet. Mit massiven Leisten, Brettern und Bohlen aus heimischen Holzarten lassen sich auch für moderne Räume passende Decken- und Wandverkleidungen entwerfen. Doch auch für Plattenverkleidungen sollen - haupt-sächlich der Werbewirkung wegen - möglichst heimische Furniere verwendet werden.

2.6 Versetzbare Zwischenwände: Wenn Gebäude für Verwaltung, Wissenschaft

und Forschung so geplant und ausgeführt werden müssen, daß ihre Raumeinteilung häufig wechselnden Raumanforderungen ent-sprechend leicht geändert werden kann, wer-den für die nicht tragenden Innenwände oft versetzbare und typisierte Elemente verwendet. Holz und aus Holz hergestellte Baustoffe sind wegen ihrer günstigen bautechnischen Eigenschaften für die Konstruktion solcher Elemente sehr gut geeignet und daher mit in Betracht zu ziehen.

2.7 Einbaumöbel: Wenn es notwendig ist - besonders auch in

den nach 2.6 beschriebenen Gebäuden - Ein-bauschränke und andere Einbaumöbel anzuordnen, sind Holz oder aus ihm herge-stellte Baustoffe fast immer das geeignetste Material.

Zur Wahl der Holzarten und der Konstruktio-

nen vgl. 2.5. 2.8 Einrichtungen: Wenn Dienststellen der Staatsbauverwaltung

beim Entwurf oder bei der Beschaffung von Möbeln oder anderen Einrichtungsgegestän-den verantwortlich oder beratend beteiligt sind, so sollen sie darauf achten, daß dabei einheimische Holzarten berücksichtigt wer-den.

3. Außenanlagen Wo es architektonsich und wirtschaftlich ver-

tretbar ist, sollen Zäune, Geländer, Pfosten und ähnliche Bestandteile von Außenanlagen aus Holz hergestellt werden. Dabei ist durch

holzgerechte Konstruktion und instensiven Holzschutz (Druckkesseltränkung und ähnli-che Verfahren) eine möglichst lange Lebens-dauer zu sichern.

4. Besondere Räume: Holz ist für eine eindrucksvolle und zweckent-

sprechende Ausstattung von Räumen beson-derer Art, wie von Versammlungs- und Rep-räsentationsräumen besonders geeignet.

Wenn Räume dieser Art und solche mit star-

kem Publikumsverkehr geplant und ausge-führt werden, so sollen passende heimische Hölzer so gut ausgewählt und verwendet und so sorgfältig verarbeitet werden, daß das Er-gebnis beispielgebend und werbend wirkt. Ein ungerechtfertigter Aufwand ist aber zu ver-meiden.

5. Besondere Bauten: 5.1 Bauten geringeren Umfanges: Für kleinere Dienst-, Wohn-, Betriebs- und

Nebengebäude lassen die bauaufsichtlichen Vorschriften weitgehend Holz auch für tra-gende Konstruktion zu. Für solche Gebäude soll daher Holz auch für den Rohbau in be-sonderem Maße verwendet werden.

5.2 Demontierbare und kurzlebige Gebäude: Wenn zu erwarten ist, daß Gebäude in ab-

sehbarer Zeit abgebrochen und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden müssen oder daß sich nur eine kurze Lebensdauer haben müssen, ist ebenfalls Holz in besonderem Maß heranzuziehen, weil seine Verwendung für solche Gebäude - vor allem in Form von vorgefertigten Bauteilen - meist sehr wirt-schaftlich ist.

5.3 Bauten der Landwirtschafts- und Forstverwal-

tung: Für den Bau aller Dienst-, Wohn-, Betriebs-

und Nebengebäude, die dem Bayer. Staats-ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstehen, ist Holz in ganz be-sonderem Umfange zu verwenden. Es gelten dafür die folgenden Vorschriften:

5.31 Alle Verwendungsmöglichkeiten beim

Rohbau (siehe 1.) und beim Ausbau (sie-he 2.) sind voll auszuschöpfen.

5.32 Es dürfen, mit Ausnahme untergeordneter

Furnierteile, nur heimische Holzarten ver-wendet werden.

5.33 Für Wald- und Landarbeiterwohngebäude

- u.U. auch für Forstdienstgebäude - sol-

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len, wenn dies unter Berücksichtigung al-ler Gesichtspunkte wirtschaftlich ist, vor-gefertigte Bauteile oder Fertighäuser aus Holz verwendet werden.

5.34 Beim Ausbau (vgl. 2.) von Forstamtsge-

bäuden und Dienstgebäuden für die O-berforstdirektionen sollen typische Holzar-ten des betreffenden Forstamtes bzw. Regierungsbezirks in beispielgebender und werbender Weise verwendet werden. Die Staatsforstverwaltung wird erforderli-chenfalls die Staatsbauverwaltung bei der Auswahl der Holzarten beraten und bei der Beschaffung des Holzes mitwirken.

5.35 Die für die Bauten des Bayer. Staatsmi-

nisteriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geltenden Vorschriften nach 5.31, 5.32 und 5.34 sind dann nicht an-zuwenden, wenn dadurch ein ungerechtfertigter Aufwand entsteht.

5.4 Gebäude in freier Landschaft und in länd-

licher Umgebung (vgl. 2.2 der Entschlie-ßung):

Für diese Gebäude sollen die Vorschriften

nach 5.31, 5.32 und 5.34 sinngemäß an-gewendet werden. Hierunter fallen unter anderem auch die Gebäude für die Ne-benbetriebe der Bundesautobahnen, die meist auf bevorzugten Bauplätzen in waldreicher Umgebung errichtet werden.

5.5 Bauten besonderer Art und Nutzung: Bei Bauten für besondere Zwecke, z.B.

Lagerhallen, Sporthallen oder Gebäuden, die aggressiven chemischen Beanspru-chungen ausgesetzt sind, ist die Verwen-dungsmöglichkeit von Holz sorgfältig zu prüfen.

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz: II Z 5-4003.2-016 Nst. 513 München, den 10.01.85 An Regierungen und nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung Verwendung von Holz bei öffentlichen Bauten Die heimische Forst- und Holzwirtschaft wird durch die angestiegenen Waldschäden schwer betroffen. Da-bei ist das Holz geschädigter Bäume bei rechtzeitigem Einschlag in seiner Verwendung nicht beeinträchtigt. Es geht deshalb nicht an, in Verdingungsunterlagen die Verwendung von Holz aus geschädigten Waldbe-ständen auszuschließen. An Holz sollen auch keine übertriebenen Schönheitsanforderungen gestellt werden. Vielmehr muß das An-spruchsniveau auf ein vernünftiges Maß gesenkt werden. Insbesondere sollen naturbedingte "Holzfehler", wie Äste, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie den Gebrauchswert nicht mindern. Auf jeden Fall soll darauf verzichtet werden, eine bestimmte, insbesondere ausländische Herkunft des Holzes vorzuschreiben, da sonst selbst qualitativ vergleichbare heimische Ware nicht angeboten werden kann. Für statisch gering beanspruchte und nicht sichtbare Bauteile sollte in vermehrtem Umfang Bauschnittholz der Güteklasse III nach DIN 4074 Teil 1 eingesetzt werden. I. A. Rusam Ministerialrat

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II Z 5-4003.2-004/88 Nst. 225 München, den

22.08.88 An Regierungen und nachgeordnete Behörden der Staatsbauverwaltung Verwendung von Holz bei öffentlichen Bauten Mit MRdS vom 10.01.85 Nr. II Z 5-4003.2-0.16 wurde auf eine verstärkte Vewendung von Holz bei öffentli-chen Bauten hingewirkt. Der Bayersiche Landtag hat sich nunmehr erneut mit der Holzverwendung im öf-fentlichen Bereich beschäftigt und mit Beschluß vom 14.07.88 die Staatsregierung ersucht, die Verwendung des heimischen Werkstoffes Holz bei staatlichen, kommunalen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben mehr als bisher zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei öffentlichen Bauvorhaben Holz durch baustoffneutrale Ausschreibungen möglichst nicht von vornherein ausgeschlossen wird. Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten. I. A. Rusam Ministerialrat

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8 von 9 Ausgabe 2002

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II Z 5-4003.2-006/88 Nst. 225 München, den 29,12,88 An Regierungen und nachgeordnete Behörden der Staatsbauverwaltung Verzicht auf die Verwendung tropischer Hölzer bei Baumaßnahmen der öffentlichen Hand Der Bayerische Landtag hat am 26.10.88 folgenden Beschluß gefaßt: "Die Staatsregierung wird aufgefor-dert, bei allen Baumaßnahmen der öffentlichen Hand (in Freistaat, Bezirken, Landkreisen und Gemeinden), zur Unterstützung der heimischen Forstwirtschaft und zum Schutz der tropischen Regenwälder, auf die Verwendung tropischer Hölzer zu verzichten, wenn der vorgesehene Verwendungszweck auch mit einhei-mischen Hölzern erreicht werden kann." Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten. Dieses MRdS wird künftig im Vergabehandbuch in Teil V unter den Nrn. 1.08.1 und 2.01 geführt. I. A. Rusam Ministerialrat

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II Z 5-4003.2-001/91 Nst. 3225 München, den

06.12.91 An Regierungen und nachgeordnete Behörden der Staatsbauverwaltung Holz einheimischer Baumarten als umweltfreundlicher Baustoff Der Bayerische Landtag hat am 06.11.91 folgenden Beschluß gefaßt:

"Die Staatsregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß bei allen staatlichen Bauvorha-ben geprüft wird, ob umweltbelastende Baustoffe insbesondere durch den umweltfreundlichen Bau-stoff Holz ersetzt werden können."

Durch diesen Beschluß soll der Einsatz des umweltfreundlichen Baustoffes Holz gefördert, dabei aber ver-hindert werden, daß tropische Hölzer verwendet werden (vgl. MRdS vom 29.12.88 Nr. IIZ5-4003.2-006/88). Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten. I. A. Rusam Ltd. Ministerialrat

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Ausgabe 2002 1 von 1

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz IV Z 3 - 9024 e 20 München, 16.12.69 Regierungen Bayer. Landesstelle für Gewässerkunde Bayer. Landesamt für Wasserversorgung und Gewässerschutz Bayer. Landeshafenverwaltung Landeskraftwerke Landbauämter mit Außenstelle Bad Kissingen und Coburg Universitätsbauämter Bauamt Technische Hochschule in München Neubauamt Universitätskliniken München-Großhadern in München Autobahnbauämter München und Nürnberg Straßenbauämter Straßen-Neubauämter Wasserwirtschaftsämter Straßen- und Wasserbauämter Bauhof für den Winterdienst in Inzell Besichtigungen von Baustellen Anlage: 3 Abdrucke der Entschließung Auftragnehmer, denen die Durchführung von Bauarbeiten für die Staatsbauverwaltung übertragen ist, ermöglichen vielfach Dritten ohne Kenntnis des Auftraggebers die Besichtigung von Baustellen. Es besteht Veranlassung, bei größeren Baumaßnahmen, bei denen es aus bestimmten Gründen unerwünscht ist, daß jedermann Einblick in Einzelheiten des Bauobjekts erhält, solche Besichtigungen künftig nur noch mit Zustimmung des Auftraggebers zuzulassen. Dies kann in Betracht kommen bei • größeren Bauvorhaben im Bereich der Wasserwirtschaftsverwaltung, wie z.B. Speicherbauten,

Kraftwerken • Bauwerken und technischen Anlagen, bei denen es nach der Zweckbestimmung unerwünscht ist, daß

jedermann Kenntnis von Einzelheiten erlangt, wie z.B. größeren Brückenbauwerken, Gefängnisbauten, Baumaßnahmen für die Polizei, größeren Schaltanlagen.

In diesen Fällen ist künftig in die Bauvertragsunterlagen der Vermerk aufzunehmen, daß der Auftragnehmer Dirtten die Besichtigung der Baustelle und die Einsicht in Baupläne nur mit Zustimmung des Auftraggebers ermöglichen darf. Die Zustimmung zu solchen Besichtigungen erteilt der Behördenleiter oder ein von ihm dazu beauftragter. Bei ausländischen Besuchern kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, erst die Entscheidung der Regierung einzuholen. Für die unmittelbar der Obersten Baubehörde nachgeordneten Behörden tritt an die Stelle der Regierung die Oberste Baubehörde. Die vorliegende Entschließung gilt über 3 Jahre hinaus (§ 1 der Verwaltungsanordnung vom 25. Juni 1957 -GVBl.S.130). I. V. gez. Dr. Stumm Ministerialdirigent

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Ergänzung des Standardleistungsbuches – Vergabe - 4404

Ausgabe 2002 1 von 3

Inhaltsverzeichnis

LB T2 Text 890 Ergänzung der Angebotsanforderung

02 Nicht beigefügte Verdingungsunterlagen

03 Anlagen zum Angebot

04 Entschädigung für die Ausarbeitung von Unterlagen

05 Nachzureichende Unterlagen

06 Nebenangebote / Änderungsvorschläge

07 / 08 Frei

09 Automatische Sortierung

10 Ausarbeitung des Angebotes bei Leistungsprogramm

11 Frei

12 Alternative Beauftragung

13 Frei

14 Eignungsnachweis nach DIN 18 800

15 Planung nach DIN 18 800

16 Anlagenverordnung

17 - 24 Frei

25 Wartung betriebstechnischer Anlagen

891 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

02 Sammelaufträge; Abruf von Leistungen/Zuständigkeiten

03 Pflege von Vegetationsflächen

04 - 06 Frei

07 Nichteisenmetalle

08 Nichteisenmetalle

09 Übergabe von Ausführungszeichnungen

10 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

11 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

12 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

13 Baufristenplan

14 Fristen- / Terminüberwachung

15 Baustellenausweise

16 Besichtigung von Baustellen

17 - 18 Frei

19 Einrichtung von Unterkünften

20 Kantinen

21 Baustellenbesprechungen

22 Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz

23 Winterbauschutzmaßnahmen

24 Mittelstandsförderung

25 Beschaffung von Stahl

26 Hochwasser

27 Übernahme betriebstechnischer Anlagen

28 Verjährungsfrist für Mängelansprüche

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2 von 3 Ausgabe 2002

LB T2 Text 29 Rückgabe von Sicherheiten für Mängelansprüche

30 Frei

31 Rechnungsstellung bei gemischtfinanzierten Leistungen

32 Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen

33 Anordnung von Stundenlohnarbeiten

34 Pauschalierung des Verzugsschadens

35 Vorauszahlungen

36 - 48 Frei

49 Änderung der Freistellungsbescheinigung

50 Gerichtsstand

892 Baubeschreibung 02 Allgemeine Beschreibung der Bauaufgabe

03 Baugrundstück

04 Bauwerk/Gebäude

05 Baukonstruktion

06 Allgemeine Beschreibung der Anlage

07 Planung

08 Prüfung der Tragwerksplanung

09 Projektberatung

10 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)

11 für Erdarbeiten:

12 / 13 für Erdarbeiten:

14 für Straßenbauarbeiten allgemein:

15 für Straßenbauarbeiten Oberbauschichten Beton:

16 für Straßenbauarbeiten Oberbauschichten Asphalt:

17 für Markierungsarbeiten:

18 für Landschaftsbauarbeiten:

19 Frei

20 für Ingenieurbauwerke im Straßenbau:

21 - 24 Frei

25 Ergänzende Vereinbarungen

26 - 28 Frei

29 …………………………………….(für weitere ZTV)

30 Technische Vertragsbedingungen (TVB)

31 Ergänzende Vereinbarungen

32 – 38 Frei

39 …………………………………….(für weitere ZTV)

40 Technische Angaben

41 Beistellung von Stoffen und Bauteilen

42 Altmaterial

43 Recyclingstoffe

44 Bautagesberichte

45 Prüfungen und Nachweise Sofern keine

46 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

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Ergänzung des Standardleistungsbuches – Vergabe - 4404

Ausgabe 2002 3 von 3

LB T2 Text

47 Muster, Probestücke, Probeflächen

48 / 49 Frei

50 Ausführungsbedingungen

51 Betriebs- und Montagebedingungen für Betriebsmittel und Anlagen

52 Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrichtungen

53 – 59 Frei

60 Erhöhte Genauigkeitsanforderungen

61 Auflagen

62 Baulärm

63 - 64 Frei

65 Grundwasserstand

66 Hochwasserstand

67 Entmunitionierung

68 Flächenbelastung

69 Lage von Leitungen, Kabeln und dgl.

70 – 74 Frei

75 Mitzuliefernde Zeichnungen

76 Mitzuliefernde Unterlagen

77 – 79 Frei

80 Abfallmaterial

81 Leistungen des Auftraggebers

82 Schutz der Leistung

893 Stundenlohnarbeiten 00 Verrechnungssätze für Löhne

01 Baugewerbe

02 Garten- und Landschaftsbau

03 Dachdeckerhandwerk

04 Spenglerhandwerk

05 Fliesen- und Plattenlegergewerbe

06 Schreinerhandwerk

07 Parkettlegerhandwerk

08 Schlosser- und Schmiedehandwerk

09 Glaserhandwerk

10 Gebäudereinigerhandwerk

11 Maler- und Lackierhandwerk

12 Bodenleger

13 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagenbau

14 Sanitärinstallateurhandwerk

15 Elektrohandwerk

16 Elektroindustrie

20 Verrechnungssätze für Stoffe

30 Verrechnungssätze für Geräte

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4404 LB 890 - Ergänzung der Angebotsanforderung

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Anmerkungen

000

01 * Ergänzung der Angebotsanforderung

000 02 Nicht beigefügte Verdingungsunterlagen Folgende Unterlagen können bei der ausschreibenden Stelle eingesehen werden: 0 1 Pläne/Zeichnungen Nr. ............................................................................................. 31 0 1 Baugrundgutachten 2 Gutachten über Schadstoffbelastungen 3 Baugrundgutachten und Gutachten über Schadstoff- belastungen 0 1 statische Berechnung 2 geprüfte statische Berechnung 0 1 Prinzipschema Heizung 0 1 Schaltschema 1 * 2 * Baufristenplan 3 * ........................................................................................... 51

000 03 Anlagen zum Angebot Mit dem Angebot sind vorzulegen: 00 1 Zur Erläuterung der angebotenen Erzeugnisse: 1 Prüfzeugnis für .............................................................................................. 31 2 Zulassungsbescheid für .............................................................................................. 31 3 Muster/Probestück .............................................................................................. 31 4 Abbildungen/Beschreibungen/Prospekte .............................................................................................. 31 5 .............................................................................................. 31 00 1 Zur Erläuterung der angebotenen Konstruktion: 1 Überschlägige statische Berechnung 2 Konstruktionszeichnungen 3 Nachweis der Wärmedämmung 4 Nachweis der Schalldämmung 5 Nachweis des Brandverhaltens 6 ........................................................................................... 41 2 Zur Erläuterung der angebotenen Anlage: 1 Installationszeichnungen 2 Prinzipschema Heizung 3 Schaltschema für ............................................................................................ 41 4 ........................................................................................... 41 01 *

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LB 890 - Ergänzung der Angebotsanforderung 4404

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Anmerkungen

1 Zur Erläuterung des Angebotes in wirtschaftlicher Hinsicht: 1 * Wirtschaftlichkeitsberechnung ............................................................................................ 51 2 * Zahlungsplan 3 * ........................................................................................... 51 2 Zur Erläuterung der beabsichtigten Baudurchführung: 1 * Angaben zur Baustelleneinrichtung 2 * Angaben über eine für die Bauausführung erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung des Auftraggebers 3 * Baufristenplan 4 * ........................................................................................... 51

000 04 Entschädigung für die Ausarbeitung von Unterlagen Für die Ausarbeitung der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erhält der Bieter 01 * keine Entschädigung. 02 * bei Abgabe der geforderten Unterlagen eine Ent- schädigung in Höhe von Euro ..................................... 31 Eine Entschädigung steht nur den Bietern zu, welche die Unterlagen, wie gefordert, abgegeben haben.

000 05 Nachzureichende Unterlagen Der Bieter hat auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb von ....................................................................... 21 Werktagen folgende Unterlagen nachzureichen: 00 01 einen Baufristenplan 00 01 einen Baustelleneinrichtungsplan 01 * 02 * Probestücke ........................................................................ 51 03 * Muster ................................................................................ 51 04 * die Preisermittlung 05 * ........................................................................................... 51

000 06 Nebenangebote / Änderungsvorschläge 00 1 Nebenangebote / Änderungsvorschläge werden als Alternative zu den vom Auftraggeber vorgesehenen 1 Ausführungsfristen zugelassen. 2 Winterbauschutzmaßnahmen zugelassen. 3 ........................................................................................... 31 00 1 Nebenangebote / Änderungsvorschläge werden mit folgenden Einschränkungen zugelassen: 1 von der Gestaltung darf nicht abgewichen werden. 2 von dem konstruktiven Aufbau darf nicht abgewichen werden. 3 von ...................................................................................... 41 darf nicht abgewichen werden.

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4404 LB 890 - Ergänzung der Angebotsanforderung

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Anmerkungen

000 07 01 * Vorbehaltene losweise Vergabe Hat sich die Vergabestelle in Nr. 5 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes die losweise Vergabe vorbehal- ten und als einzige Alternative "alle Lose" angekreuzt, werden nur Angebote berücksichtigt, die die geforderten Preise und Angaben für alle Lose enthalten. 000 08 - Frei 000 09 Automatische Sortierung 01 * Die Verdingungsunterlagen wurden automatisch sortiert. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen an- hand der Seitenzahlen zu prüfen und fehlende Blätter beim ausschreibenden Bauamt anzufordern. Doppelseiten sind auszusortieren und zu vernichten. 000 10 Ausarbeitung des Angebotes bei Leistungsprogramm 01 Die Nr. 3.3 der Bewerbungsbedingungen gilt nicht. Das Angebot des Bieters ist so aufzustellen, dass - Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, - die Erfüllung der Forderung des Leistungsprogrammes nachgewiesen, - die Angemessenheit der(s) geforderten Preise(s) beurteilt und - nach Abschluss der Arbeiten die vertragsgemäße Er- füllung zweifelsfrei geprüft werden kann. Die Beschreibung der angebotenen Leistung ist nach DIN 276 zu gliedern. 00 01 Der Bieter hat die Mengen und Preise für die Teil- leistungen anzugeben. Er vertritt selbstermittelte Mengen ohne Einschränkungen. 01 * 02 * Folgende Teilleistungen sind anhand von Plänen und Mengenermittlungen zu belegen: ............................................................................................ 51 000 11 Frei 000 12 Alternative Beauftragung 01 * Der Auftraggeber behält sich vor, für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung eine Vergütung zu Einheits- preisen oder Pauschalpreisen zu vereinbaren. Der Bieter hat deswegen sowohl Einheitspreise als auch Pauschalpreise anzugeben. 000 13 Frei

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LB 890 - Ergänzung der Angebotsanforderung 4404

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Anmerkungen

000 14 Eignungsnachweis nach DIN 18 800 01 * Voraussetzung für die Herstellung der im Leistungsver- zeichnis beschriebenen geschweißten Stahlteile ist der gem. DIN 18 800 Teil 7 Nr. 6.2 oder 6.3 Beiblatt 2 er- forderliche Eignungsnachweis. Der Nachweis ist dem An- gebot beizufügen. 000 15 Planung nach DIN 18 800 01 * Die Leistungsbeschreibung und etwaige beigefügte Unterlagen sind im Hinblick auf die vom Auftraggeber zu erbringenden Planungsleistungen vom Bieter darauf- hin zu überprüfen, ob für die etwaige Herstellung geschweißter Stahlbauteile ein Eignungsnachweis nach DIN 18 800 erbracht werden muss. Ist dies der Fall, hat der Bieter bei Angebotsabgabe darauf hinzuweisen und den erforderlichen Nachweis dem Angebot beizufügen. 000 16 Anlagenverordnung 01 * Voraussetzung für die Ausführung der im Leistungsver- zeichnis beschriebenen Arbeiten ist der entsprechende Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gem. § 27 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS). Dies gilt auch bei der Einschaltung von Nachunter- nehmern. Der Nachweis ist dem Angebot beizufügen. 000 17 - 24 * Frei 000 25 Wartung betriebstechnischer Anlagen zu § 10 A 01 * Der Bieter hat zusammen mit dem Angebot für die 12.4 VHB Erstellung der Anlage mit dem beigefügten Wartungs- vertragsmuster ein Angebot für die Wartung abzugeben. Beide Angebote werden gewertet. Die Vergabe der Herstellung der Anlage erfolgt durch das Bauamt. Der Wartungs-/Instandhaltungsvertrag wird nach erfolgter Abnahme durch die hausverwaltende Dienststelle geschlossen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Wartungs-/ Instandhaltungsvertrages besteht nicht.

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4404 LB 891 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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Anmerkungen

000 01 * Weitere Besondere Vertragsbedingungen 000 02 Sammelaufträge 01 * Abruf von Leistungen/Zuständigkeiten 1. Leitbauamt für den Gesamtauftrag ist Siehe 505 ................................................................. 31 Nr. 3 VHB Die übrigen beteiligten Bauämter und die ihnen jeweils zugeordneten Ausführungsorte sind Für jede ................................................................. 32 Baumaß- 2. Das Leitbauamt und die übrigen beteiligten Bauämter nahme BVB sind berechtigt, die im Vertrag für sie vorgesehenen getrennt Leistungen abzurufen. aufstellen Die Bauämter nehmen die Leistungen ab, die sie abge- rufen haben. Die Rechnungen hierüber sind bei ihnen einzureichen. Sie werden von den für die Bau- ämter zuständigen Zahlstellen beglichen. Der Gerichtsstand ist der Sitz der für das Leitbau- amt zuständigen Oberfinanzdirektion, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. 000 03 Pflege von Vegetationsflächen Nur bei 01 Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 3 Monaten EVM(B) - nach Abnahme verpflichtet, mit der nutzenden Verwal- 210 tung einen Vertrag über die Unterhaltungspflege nach DIN 18 919 aufgrund seines Angebotes abzuschließen. Er hat keinen Anspruch auf den Abschluss des Vertrages. 000 04 - 06 Frei 000 07 Nichteisenmetalle Siehe § 10 A Die Preise für Nichteisenmetalle sind zu kalkulieren Nr. 3 VHB und anzubieten auf der Basis 0 1 ........................................................................................... 31 Euro/100 kg Kupfer. 0 1 ........................................................................................... 32 Euro/100 kg Blei. 0 1 ........................................................................................... 41 Euro/100 kg Aluminium. 0 1 ........................................................................................... 42 Euro/100 kg ...................................................................... 43 01 * Der Abrechnungspreis wird auf der Grundlage der deut- schen Metallnotierungen, unterer Wert der Notierung der NE-Metallverarbeiter, vom 5. Tag nach dem Datum des Auftragsschreibens ermittelt. Erfolgt an diesem Tag keine Notierung, gilt die darauf folgende Notierung. 02 * Der Abrechnungspreis in Euro:

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LB 891 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen 4404

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Anmerkungen

000 08 Nichteisenmetalle Die für den Abrechnungspreis erforderlichen NE-Metall- gewichte werden 01 aus den im Leistungsverzeichnis angegebenen NE-Zahlen ermittelt. Diese entsprechen dem Metallgewicht in Kilogramm, bezogen auf 0 1 1000 m Leitungen, Kabel oder Draht. 2 ........................................................................................... 41 0 1 1 m Sammelschiene. 2 ........................................................................................... 42 01 * 02 * Diese Regelung gilt nur für Positionen, die in dem Leistungsverzeichnis mit einer NE-Zahl oder mit einem NE-Gewicht aufgeführt sind. 03 * Diese Regelung gilt .............................................................. 51 02 aus Tabellen und Katalogen entnommen. 03 aus ..................................................................................... 31 01 * 02 * Diese Regelung gilt nur für die Pos. ................................... 41 03 * ........................................................................................... 41 000 09 Übergabe von Ausführungszeichnungen 01 Die Ausführungszeichnungen werden 01 * als Transparentpausen 1-fach übergeben. 02 als Lichtpausen 2-fach übergeben, 01 * gerollt. 02 * gefaltet. 03 * auf CD-ROM 1-fach übergeben. 04 * .............................................................................................. 41

000 10 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen - Vorgaben des Auftraggebers - 01 Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erstellenden 01 Entwurfsunterlagen 02 Ausführungsunterlagen

03 Baubestandszeichnungen 04 Bestandsunterlagen 05 ........................................................................................... 41 01 * Transparentpausen der Grundriss- und Schnittpläne zur Verfügung. 02 * ........................................................................................... 51 z.B. Bestands- zeichnungen RBBau H

000 11 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen - Leistungen des Auftragnehmers - 1 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Ausführung 2 Der Auftragnehmer hat innerhalb von ........................ 31 Werktagen nach Auftragserteilung 3 Der Auftragnehmer hat ............................................ 31

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4404 LB 891 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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1 folgende Unterlagen zu erstellen und 2 die als Nebenleistung gemäß .................................. 32 zu erstellenden Unterlagen 0 1 2-fach als Lichtpause 2 ........................................................................................... 41 1 zur Genehmigung vorzulegen. 0 1 Entwurfszeichnungen, Maßstab 1: ........................... 51 2 Ausführungszeichnungen, Maßstab 1: ...................... 51 3 Montagepläne, Maßstab 1: ...................................... 51 4 Aussparungspläne, Maßstab 1: ............................... 51 5 ........................................................................................... 51 1 * 2 * Nachweis der Wärmedämmung 3 * Nachweis des Feuchtigkeitsschutzes 4 * Nachweis der Schalldämmung 5 * Nachweis der Standfestigkeit (Tragwerksplanung) 6 * ........................................................................................... 52

000 12 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen Zeichnungen - Formerfordernisse - nach RBBau H 01 Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Unterlagen normgerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN A - Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0. 02 mikrofilmgerecht herzustellen. 03 ........................................................................................... 31 z.B. bei US-Maß- nahmen siehe Nr. 10 der Anlage 2 zu ABG 3 00 01 Der Planstempel des Auftraggebers ist nach dessen Anweisung anzuwenden. 01 * 02 * ........................................................................................... 51

000 13 Baufristenplan 01 Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan .................................................................. 31 Art des über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, Baufristen- anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen planes nachgewiesen und überwacht werden kann. eintragen Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufach- lichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich fortzuschreiben. Der Plan ist dem Auftraggeber

................................................. 32

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LB 891 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen 4404

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Anmerkungen

Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in ....................................... 33 Fertigungen zu übergeben. 01 * 02 * ........................................................................................... 41 000

14 Fristen- / Terminüberwachung 01 * Die Termine werden anhand eines Netzplanes überwacht. Der Auftragnehmer erhält von jedem Berechnungslauf eine Terminliste. Die Terminliste ist im notwendigen Umfang, mindestens jedoch ............................................................... 31 mit dem Auftraggeber abzusprechen.

000 15 Baustellenausweise Siehe § 10A 01 Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Nr.16 , Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber 246 Nr.3.2.1 u. oder vom Nutznießer der Liegenschaft ausgestellten 358 VHB Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftragge- ber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizu- fügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeug- typ anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unver- züglich an die Ausgabestelle zurück zugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen. 01 * 02 * ........................................................................................... 41

000 16 Besichtigung von Baustellen Nur Land 01 * Die Besichtigung von Baustellen durch Dritte bedarf der Siehe Nr. 10.1 vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Erg Anlagen zu A 10 VHB

000 17 - 18 Frei

000 19 Einrichtung von Unterkünften 01 * Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.

000 20 Kantinen 01 Der Auftraggeber hat der Firma Nur bei ...................................................... 31 Großbau- das ausschließliche Recht zur Veräußerung von Waren stellen (einschl. Speisen und Getränke) übertragen. Der Auftragnehmer darf ohne Zustimmung dieser Firma weder Waren an eigene Betriebsangehörige veräußern noch mit Dritten hierüber Vereinbarungen treffen. 01 * 02 * ........................................................................................... 41

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21 Baustellenbesprechungen 01 Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils ........................................... 31 statt. 01 * 02 * ........................................ 41

000 22 Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz 01 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Aufstellung Bei Bau- von Baukränen und sonstigen Geräten oder vor der maßnahmen Errichtung von Anlagen für die Baustelleneinrichtung im Bau- innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes schutzbe- ................................................................................... 31 reich siehe einen Antrag zur Errichtung einer Baustelle mit Luft- § 15 Luft VG fahrthindernissen zu stellen. Die Antragsunterlagen bei milit. sind anzufordern und einzureichen bei der Flugplätzen 01 * Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, siehe § 30 D III 5 (2) Luft VG Milit. Luftfahrtbehörde Dachauer Straße 128 80637 München Zuständige 02 * Regierung von Oberbayern Behörde -Luftamt Südbayern- einsetzen Maximilianstraße 39 80538 München 03 * Regierung von Mittelfranken -Luftamt Nordbayern- Flughafenstraße 100 90411 Nürnberg

000 23 Winterbauschutzmaßnahmen 1 Für die in dem Abschnitt - Maßnahmen für Arbeiten bei ungünstiger Witterung - beschriebenen Teilleistungen gilt Folgendes: - Anordnung, Nachweis, Aufzeichnungen Die Leistungen sind nur auszuführen, wenn und so weit sie der Auftraggeber besonders abruft. Der Stand der Bauleistungen ist zu Beginn und Ende der Winterbau- zeit gemeinsam festzustellen. Aufzeichnungen über den Betrieb der Winterbaustelle sind der Bauleitung täglich vorzulegen. Die Bauarbeiten sind bis zu folgenden Witterungs- grenzwerten fortzuführen: Lufttemperatur, gemessen Uhrzeit/Grad Celsius .............................................................................. 31 0 1 Bodenfrosttiefe ................................................................... 31 2 Neuschnee ........................................................................ 31 Gesamtschneehöhe ........................................................... 32 3 .......................................................................................... 31

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Anmerkungen

0 1 - Verlängerung der Ausführungsfrist Die in Nr. 3.2 der Besonderen Vertragsbedingungen festgelegte Ausführungsfrist wird entsprechend ver- längert, wenn die Witterungsgrenzwerte überschritten werden und dies zur Unterbrechung der Arbeiten zwingt. 0 1 - Schutz gegen Winterschäden Die ausgeführten Leistungen sind gegen Winterschäden zu schützen. 0 1 - Messungen der Witterungsgrenzwerte Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Messungen der Witterungsgrenzwerte im Beisein der Bauleitung durchzuführen, soweit nicht amtliche Messergebnisse der nächstgelegenen Klimastation vorgelegt werden. 1 * 2 * - Vorhaltung von Schutzvorkehrungen Der Auftragnehmer hat die Schutzvorkehrungen anderen Auftragnehmern zur Mitbenutzung zu überlassen. Evtl. Mehraufwendungen werden gesondert vergütet. 3 * .......................................................................................... 51

000 24 Mittelstandsförderung 01 * Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter- und Zu- Bund lieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in Nur bei EVM dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertrags- (B) und (L) - gemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. 210 / 230 Die Bestimmungen von § 4 Nr. 8 VOB/B sowie § 4 Nr. 4 siehe § 10 A VOL/B bleiben unberührt. Nr. 5 VHB 02 * In den Verträgen zwischen den Mitgliedern von Arbeits- Land gemeinschaften sind die Belange kleiner und mittlerer Siehe Nr. 10.2 Unternehmen im Sinne der Nr. 1 der Bekanntmachung Erg Anlagen zu der Bayer. Staatsregierung vom 04.12.1984 (Nr. II B 3 - A 10 VHB 515 - 44 - 26) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (Nr. B III 2 - 5152 - 12) angemessen zu berücksichtigen.

000 25 Beschaffung von Stahl 01 * Der Auftragnehmer stimmt zu, dass er den Stahlprodu- zenten, Fabrikanten und Herstellern der Vereinigten Nur bei US- Staaten von Amerika nicht die Möglichkeit verwehren Maßnahmen wird, auf der Grundlage der Gleichheit mit den Firmen soweit jeglicher Nationen bezüglich des unter diesem Vertrag gefordert beschafften oder als Untervertrag vergebenen Stahl- bedarfes in Wettbewerb zu treten.

000 26 Hochwasser 01 * Der Auftragnehmer hat bei Hochwasserschäden nur dann einen Anspruch nach § 7 Nr. 1 VOB/B, wenn der Pegelstand bei ....................................................................................... 31

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Anmerkungen

die Marke ............................................................................. 32 überschreitet. 01 * 02 * ............................................................................................. 41

000 27 Übernahme betriebstechnischer Anlagen 01 * Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktions- prüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu Siehe § 10 A vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung Nr.11 VHB der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst und § 12 keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Nr. 4.2 B Mit der Übernahme VHB - endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 5 VOB/B - geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über - sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von ..................... 31 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet. Eine wegen Verzugs verwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist für die Mängel- ansprüche beginnt mit der Abnahme.

000 28 Verjährungsfrist für Mängelansprüche 01 Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden für Siehe § 13 A die vertragliche Leistung VHB Nr. 3.1 02 die vertragliche Leistung, ausgenommen ............................................................................................ 31 Bei VOL in 03 Leistungen, denen die VOL zugrunde liegt Nr. 9 04 ............................................................................................ 31 EVM (L) 01 * 12 Monate vereinbart. BVB – 234 02 * 18 Monate vereinbart. regeln 03 * 1 Jahr vereinbart. 04 * 2 Jahre vereinbart. 05 * 4 Jahre vereinbart. 06 * 5 Jahre vereinbart. 07 * ............................................................................................ 41

000 29 Rückgabe von Sicherheiten für Mängelansprüche Ausnahmsweise Nicht verwertete Sicherheiten für wenn von der 01 * die vertragliche Leistung 2-jährigen 02 * ............................................................................................ 31 Rückgabefrist werden nach Ablauf der jeweils vereinbarten Verjährungs- abgewichen fristen für Mängelansprüche zurück gegeben. oder der Rück- gabezeitpunkt a.d.Verjährungs frist in den ZTV angepasst werden soll

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Anmerkungen

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000 31 Rechnungsstellung bei gemischtfinanzierten . Leistungen 01 * Die Rechnungen und die notwendigen Rechnungsunterlagen sind getrennt nach z.B. (NATO/ ............................................................... 31 National) einzureichen.

000 32 Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen Nur bei 1 Ergänzend zu § 14 Nr. 1 und 2 VOB/B wird Folgendes Straßenbau- festgelegt: arbeiten Für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruck- werk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) lau- fend nachzuweisen; dies gilt auch für vom Auftrag- geber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägungen des beladenen und des leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeichten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung). Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Stoff 0 1 und Abschnitt des Leistungsverzeichnisses 2 ............................................................................................ 31 00 01 und die Kosten von weiteren Kontrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 % von dem auf dem Wiege- schein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht, 0 werden in keinem Fall vergütet. 1 * 2 * Alle anderen Kontrollwägungen werden nur dann und nur insoweit besonders vergütet, als das mit ihnen er- fasste Liefergewicht 2 % der gesamten Liefermenge übersteigt. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren und dgl.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Ein- fluss auf den Baustellenbetrieb und dgl.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Der Abrechnung wird das Gewicht GA=GO x (1-(U1+U2+U3...)/(100 x NK)) zugrundegelegt. Hierbei bedeuten:

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Anmerkungen

GA = das der Abrechnung zugrunde zu legende Gewicht. GO = die durch Addition der auf den einzelnen Wiege- scheinen angegebenen Gewichte errechnete Gesamtliefer- menge. U1,U2,U3 = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in % des auf dem zu- gehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei je- doch nur die Unterschreitungen U über 1,0 %, diese je- doch voll, berücksichtigt werden. NK = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen. Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wie- geschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht über- schreiten oder um nicht mehr als 1,0 % unterschreiten, werden für die Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Gewichte werden aufgrund der Ergebnisse der Kontrollwägungen für die Ermittlung des Faktors GO nicht korrigiert.

000 33 Anordnung von Stundenlohnarbeiten 01 Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorge- sehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. 01 Die Stundenlohnzettel sind werktäglich 02 Die Stundenlohnzettel sind wöchentlich 01 * einzureichen.

000 34 Pauschalierung des Verzugsschadens 01 * Der Verzugsschaden nach § 5 Nr. 4 VOB/B wird auf 5 v.H. der Auftragssumme, einschl. aller Nachträge pauscha- Siehe § 10 A liert; es sei denn, dass ein geringerer Schaden nach- Nr. 8 VHB gewiesen wird.

000 35 Vorauszahlungen 01 * Vorauszahlung von einem Drittel der Netto-Auftrags- summe zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei Auf- Siehe § 10 A tragserteilung nach Vorlage der Bürgschaft. Nr. 10.2 Vorauszahlung von einem weiteren Drittel der Netto- VHB Auftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei nachgewiesener Bereitstellung der Bauteile nach Vorlage der Bürgschaft. Abschlagszahlung über die Vorauszahlung hinaus ent- sprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme unter Anrechnung der Vorauszahlungen. Schlusszahlung nach Abnahme und vertragsgemäßer Erfüllung.

000 36 - 48 Frei

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Anmerkungen

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49 Änderung der Freistellungsbescheinigung 01 * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

000 50 Gerichtsstand 01 * Als Gerichtsstand wird ............................................................................................ 31 Siehe § 10 A vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO Nr. 15 VHB vorliegen.

000 51 01 * Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr.

000 01 * Baubeschreibung Abschn.überschrift

000

02 Allgemeine Beschreibung der Bauaufgabe Ges.baubeschr.

0 z.B. bei GU-

1 Baugrundstück: .......................................................... 31 Ausschr. für

US-Maßnahmen

2 Erschließung, Außenanlagen: ...................................... 31 3 .................................................................................. 31 0 1 Bauwerk/Gebäude Nutzung: .................................................................... 32 Geschoss, Abmessungen: ............................................ 33 Gründung: .................................................................. 34 Tragkonstruktionen: ..................................................... 35 Nichttragende Konstruktionen: ..................................... 36 0 1 Installationen: ............................................................. 41 Zentrale Betriebstechnik: ............................................. 42 0 1 Besondere Bauausführungen/Bauteile: .......................... 43 0 1 Gerät: ........................................................................ 51 1 * 2 * Zusätzliche Maßnahmen: ............................................ 52

000 03 * Baugrundstück .................................................................................. 21

000 04 Bauwerk/Gebäude 01 * Nutzung: .................................................................... 31 Geschosszahl, Abmessungen: ...................................... 32 02 * .................................................................................... 31

000 05 Baukonstruktion 00 01 Bauwerk/Gebäude: ..................................................... 31 01 * Gründung: .................................................................. 41 Tragkonstruktionen: .................................................... 42 Nichttragende Konstruktionen: ..................................... 43 02 * .................................................................................. 41

000 06 * Allgemeine Beschreibung der Anlage Betr.techn. Anl.

.................................................................................. 21

000 07 Planung 01 Die Gebäudeobjektplanung

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

2 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 02 Die Planung der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik 03 Die Planung der Gas-, Wasser- und Abwassertechnik 04 Die Planung der Elektrotechnik 05 Die Planung der Fernmeldeanlagen 06 Die Planung der Aufzugs-, Förder- und Lagertechnik 07 Die Planung der Großküchenanlagen 08 Die Planung der Freianlagen 09 Die Planung der Verkehrsanlagen 10 Die Planung der Bauwerke und Anlagen des Wasserbaues 11 Die Planung der Ingenieurbauwerke, ausgenommen Gebäude 12 Die Planung der .................................................................. 31 13 Die Tragwerksplanung 14 ............................................................................................. 31 01 * wird vom Auftraggeber erstellt. 02 * wird erstellt vom Architekturbüro ......................................... 41 03 * wird erstellt vom Ingenieurbüro ........................................... 41 04 * ............................................................................................. 41

000 08 Prüfung der Tragwerksplanung Die Tragwerksplanung 01 wird vom Auftraggeber geprüft. 02 wird von der Bayer. Landesgewerbeanstalt geprüft. 03 wird geprüft vom Ingenieurbüro .......................................... 31 01 * 02 * Als Sachverständiger für die Überwachung der Maßnahme in statisch konstruktiver Hinsicht ist bestellt: ....................... 41

000 09 Projektberatung 01 Die Beratung für die 02 Die Berechnung der 03 ............................................................................................. 31 1 schalltechnischen Maßnahmen 2 wärmedämmenden Konstruktionen 3 Lichtverteilung 4 ............................................................................................. 41 1 erfolgt vom Ing.-Büro .......................................................... 42 2 ............................................................................................. 42 01 * 02 * welches die ausschreibende Stelle auch bei der Erstel- lung der Verdingungsunterlagen beraten hat. 03 * ............................................................................................. 51

000 10 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Abschn.überschrift

01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Nur bei EVM (B)

und EVM (K)

im Sinne von § 1 Nr. 2d) VOB/B Als Vorbem. zum

und Nr. 1.1 des Angebotsschreibens (EVM(B)Ang sind. LV oder vor Lei-

stungsabschnitt

aufführen

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 3 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr.

000

11 für Erdarbeiten: 01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau - ZTVE-StB 94 (Ausgabe 1994), Ergänzt 1995 02 Merkblatt für Bodenverfestigungen und * Bodenverbesserungen mit Bindemitteln, Ausgabe 1997

03 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Erd- arbeiten im Rohrleitungsbau und für Kleinbauwerke bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - ZTV Wa Erdarbeiten im Rohrleitungsbau, Ausgabe 1990 04 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen - ZTVA- StB 89, Ausgabe 1989, Ergänzt 1990

000 12 - 13 Frei

000 14 für Straßenbauarbeiten allgemein: 01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für Tragschichten im Straßenbau - ZTVT-StB 95 (Ausgabe 1995, Fassung 1998) 02 * Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau - RG Min-StB 93 (Ausgabe 1993, Ergänzt 1997) 03 * Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau - TL Min-StB 94 (Ausgabe 1994) 04 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für die Wiederverwendung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 1990 05 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen - ZTV P-StB 2000, Ausgabe 2000

000 15 für Straßenbauarbeiten Oberbauschichten Beton: 01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton - ZTV Beton-StB 93, Ausgabe 1993, Ergänzt 1998 02 * Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nach- behandlungsmittel mit "Liste der fremdüberwachten flüssigen Beton-Nachbehandlungsmittel", Nov. 1993, Ergänzt 1997

000 16 für Straßenbauarbeiten Oberbauschichten Asphalt: 01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt - ZTV Asphalt - StB 94, Ausgabe 1994, Ergänzt 1998 02 * Technische Lieferbedingungen für bituminöse Fugen- vergussmassen - TL bit Fug 82 03 * Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

4 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. Teil: Güteüberwachung - TLG Asphalt-StB 89, Fassung 1990, Änderung 1991

000 17 für Markierungsarbeiten: 01 * Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Markierung auf Straßen - ZTV-M 84, Fassung 1986

000 18 für Landschaftsbauarbeiten: 01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau - ZTVLa-StB 99, Ausgabe 1999 02 * Merkblatt über Baustandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Ausgabe 1989

000 19 Frei

000 20 für Ingenieurbauwerke im Straßenbau: 01 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Kunst- bauten - ZTV-K, Ausgabe 1996, Ergänzt 2002 02 * Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw 81, Ausgabe 1981, Änderung 1985 und 1988 03 * Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für Schutz und Instandsetzung von Betonbau- teilen - ZTV-SIB 90, Ausgabe 1990 04 * Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für das Füllen von Rissen in Betonbauteilen - ZTV- RISS 93, Ausgabe 1993, Ergänzt 1995

000 21 - 24 Frei

000 25 Ergänzende Vereinbarungen Zu den ZTV

01 * Ergänzend wird vereinbart: ........................................... 31 02 * Ergänzend zu ............................................................. 31 ZTV-Abschnitt

wird vereinbart: .......................................................... 32 u. dgl. angeben

000

26 - 28 Frei

000 29 * .................................................................................. 21 Für weitere ZTV

000

30 * Technische Vertragsbedingungen (TVB) Abschn.überschrift

000

31 Ergänzende Vereinbarungen zu den TVB

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 5 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 01 * Ergänzend wird vereinbart: ........................................... 31 02 * Ergänzend zu ............................................................. 31 TVB-Abschnitt

wird vereinbart: ............................................................ 32 u. dgl. angeben

000

32 - 38 Frei

000 39 * .................................................................................. 21 Für weitere TVB

000

40 * Technische Angaben Abschn.überschrift

000

41 Beistellung von Stoffen und Bauteilen 1 Für sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen 2 Für ............................................................................ 31 1 werden die erforderlichen Stoffe, Bauteile und Bau- elemente vom Auftraggeber beigestellt. 2 werden ...................................................................... 32 Ggf. auch Regelung

vom Auftraggeber beigestellt. über Stoffe, die auf

0 der Baustelle ge-

1 Sie sind vom Auftraggeber abzuladen. wonnen werden.

2 Sie sind vom Auftragnehmer abzuladen und zu lagern. 3 .................................................................................. 41 0 1 Übergabeort Baustelle. 2 Übergabeort ............................................................... 42 0 1 Übergabetermin .......................................................... 51 1 * 2 * .................................................................................. 52

000 42 Altmaterial Alle wiederverwertbaren Altmaterialien/Ausbauteile 01 * gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der hierfür angebotene Kaufpreis wird vom Rechnungsbe- trag des Auftragnehmers abgesetzt. 02 * bleiben Eigentum des vom Auftraggeber vertretenen Bauherrn und sind der zuständigen Hausverwaltung gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Bauleitung ist hiervon rechtzeitig zu verständigen. Das Altmaterial ist zum Sammelplatz ........................... 31 zu transportieren.

000 43 Recyclingstoffe Die Verwendung von Recyclingstoffen kann nur als Neben- DIN 18299

angebot gewertet werden. Nr. 2.1.3

01 Wiederaufbereitete Stoffe (Recyclingstoffe) müssen für VHB 603

den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und auf die Nr. 2.2.4

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

6 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. übrigen Stoffe und Bauteile abgestimmt sein. Die Eignung ist durch Prüfzeugnisse staatl. anerkannter Prüfinstitute nachzuweisen. Die Hersteller müssen eine Eigen- und Fremdüberwachung für Recyclingbaustoffe nachweisen. Die Nachweise sind dem Angebot beizufügen. Anforderungen an wiederaufbereitete Stoffe entsprechend DIN 18299

den einschlägigen Vorschriften. Nr. 0.2.10

01 * 02 * ...................................................................................... 41

000 44 Bautagesberichte 01 * Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Aus- führung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

000 45 Prüfungen und Nachweise Sofern keine

Neben- Der Auftragnehmer hat leistungen nach

1 folgende Prüfungen/Nachweise zu erbringen und VOB/C oder ZTV

2 folgende zusätzliche Prüfungen/Nachweise zu erbringen und 3 im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht gem. ......... 31 Zutreffende Rege-

folgende Prüfungen/Nachweise zu erbringen und lung Prüfung/Nach-

1 die Prüfprotokolle/Nachweise 2-fach, etwaige Pläne weis angeben

1-fach als Transparentpausen zu übergeben. 0 1 Prüfstelle: ................................................................... 41 1 Die Prüfkosten trägt der Auftraggeber. 2 Die Prüfkosten trägt der Auftragnehmer. 01 * 02 * .................................................................................. 51

000 46 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Mit detaillierter

0 Beschreibung und

1 Für ............................................................................ 31 Ortsangabe, z.B.

wird folgendes vereinbart: auch RLT-Anlage

1 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Abnahme (Elektrischer Teil)

schriftlich zu bestätigen, dass die elektrischen An- lagen und Betriebsmittel entsprechend den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) der Berufs- genossenschaft BGV A2 bzw. § 5 (4) GUV 2.10) beschaffen sind. 0 1 Der Auftragnehmer hat zusätzlich zur Bestätigung auf- grund BGV A2 bzw. § 5 (4) GUV 2.10 auf seine Kosten 0 1 eine Prüfung entsprechend Abschn. 3.1.7 DIN 18 382

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 7 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. oder Abschn. 3.4 DIN 18 384 durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 aufgrund .................................................................... 41 Öffentlich-recht-

eine Prüfung durch einen Sachverständigen .................. 42 liche Vorschrift(en)

durchführen zu lassen. angeben

3 eine Prüfung durch einen Sachverständigen .................. 41 durchführen zu lassen. 0 1 In die Prüfung sind folgende Anlagen miteinzu- Anlagen eintragen,

beziehen: .................................................................. 51 z.B. Antennen-,

1 * Blitzschutzanlagen

2 * Die Bestätigung nach BGV A2 oder § 5 (4) GUV 2.10 usw.

und die Prüfungsunterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Abnahme in .................................... 52 Fertigungen vorzulegen. 3 * Der Auftraggeber behält sich vor, durch den Sachver- verständigen die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers nachprüfen zu lassen.

000 47 Muster, Probestücke, Probeflächen 1 Für die Leistung der Pos. ........................................... 31 2 Für ........................................................................... 31 1 sind Muster 2 sind Probestücke 3 sind Probeflächen 4 sind Musterbauteile 5 .................................................................................. 32 01 dem Auftraggeber vor der Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. 02 am Bauort zu erstellen. 03 .................................................................................. 41 01 02 Ausführung ................................................................. 51

000 48 - 49 Frei

000 50 Ausführungsbedingungen 1 Die Ausführung erfolgt 2 Die Ausführung der Pos. .............................................. 31 erfolgt 3 .................................................................................. 31 0 1 in Räumen unter folgenden Bedingungen: 2 im Freien unter folgenden Bedingungen: 3 .................................................................................. 32 0 1 Temperaturen über 24 h Höchstwert ................................................................. 41 Tiefstwert ................................................................... 42 Mittelwert ................................................................... 43

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

8 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 2 Temperatur ................................................................. 41 0 1 Höhe über NN ............................................................. 44 2 Höhe über Fußboden ................................................... 44 3 Höhe über Gelände ...................................................... 44 4 .................................................................................. 44 0 1 Atmosphärische Bedingungen ...................................... 51 s. Anmerkung zu

1 * T2 51

2 * Mechanische Beanspruchungen ................................... 52 3 * .................................................................................. 52 30 in Bereichen mit 1 technischen Einrichtungen. 2 Kopfhöhen von 1 bis 1,5 m. 3 Kopfhöhen über 1,5 bis 1,8 m. 4 Kopfhöhen .................................................................. 51 5 .................................................................................. 51 31 in abgedeckten Kanälen, 32 in offenen Kanälen, 33 in bekriechbaren Räumen, 34 in .............................................................................. 41 0 1 Höhe über 1 bis 1,5 m. 2 Höhe über 1,5 bis 1,8 m. 3 Höhe ......................................................................... 51 4 Breite ........................................................................ 51 Höhe ......................................................................... 52 5 Durchmesser ............................................................. 51 6 Querschnitt ................................................................ 51 7 Abmessungen ............................................................ 51 35 in Nassräumen, 36 in Kellerräumen, 37 auf Treppenpodesten, 38 auf Balkonen, 39 auf Laubengängen, 40 auf Bühnen, 41 in Aufzugsmaschinenräumen, 42 in Aufzugsschächten, 43 in Technikräumen, 44 in abgeschlossenen Sicherheitsbereichen, 45 in Hörsälen, 46 auf Treppen, 47 auf geraden Treppen, 48 auf Wendeltreppen, 49 auf Trittstufen, 50 auf Setzstufen, 51 auf Dachflächen, 52 im Tunnel, 53 auf Brücken, 54 in Einzelflächen unter 10 m2, 55 in Einzelflächen, Flächengröße .................................... 41 56 .................................................................................. 41 1 Abmessungen ............................................................ 51

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 9 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 2 Höhe ......................................................................... 51 3 Grundfläche ............................................................... 51 Höhe ......................................................................... 52 4 .................................................................................. 51 1 * 2 * Besondere Einzelheiten ............................................... 53 60 in Schächten, 61 in Schächten mit Montagebühnen, 62 in Schächten mit Einsteigevorrichtungen, 1 Grundfläche bis 1 m2, 2 Grundfläche über 1 bis 3 m2, 3 Grundfläche über 3 bis 5 m2, 4 Grundfläche ............................................................... 51 1 * Tiefe bis 0,5 m. 2 * Tiefe über 0,5 bis 1 m. 3 * Tiefe über 1 bis 2 m. 4 * Tiefe über 2 bis 3 m. 5 * Tiefe .......................................................................... 52 70 an Sonn- und Feiertagen 71 an Samstagen und Sonntagen 72 .................................................................................. 41 01 * in der Zeit von 19 bis 7 Uhr. 02 * in der Zeit von 0 bis 24 Uhr. 03 * .................................................................................. 51

000 51 Betriebs- und Montagebedingungen für Betriebsmittel und Anlagen 1 Für die Betriebsmittel und daraus errichtete Anlagen z.B. Angaben über

gelten folgende Betriebsbedingungen: Luftdruck, Luft-

0 feuchte, Geschwin-

1 Umgebungstemperaturen, Höchstwert/Tiefstwert/Mittel- digkeit, Luftdruck-

wert über 24 h ............................................................ 31 änderung mit Zeit-

2 Umgebungstemperatur ................................................ 31 angabe usw.

0 1 Höhe über NN ............................................................. 41 2 Höhe .......................................................................... 41 0 1 Atmosphärische Bedingungen ...................................... 42 0 1 Mechanische Beanspruchungen ................................... 51 2 Beanspruchung ........................................................... 51 1 * 2 * .................................................................................. 52 z.B. elektr. oder

2 Die aus den elektrischen Betriebsmitteln errichteten magn. Feldstärke

Anlagen werden 3 Aus den elektrischen Betriebsmitteln werden Anlagen 4 Aus den elektrischen Betriebsmitteln der Pos. .............. 31 werden Anlagen 5 Aus den nachstehend beschriebenen elektrischen Betriebsmitteln werden Anlagen 1 errichtet, 2 betrieben,

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

10 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 3 errichtet und betrieben, 1 in elektrischen Betriebsstätten entsprechend der Definition VDE 0100, 1 Betriebsstätten offen, 2 in Betriebsstätten bedingt zugänglich, 3 Betriebsstätten abgeschlossen, 01 * in trockenen Räumen. 02 * in feuchten und nassen Räumen. 03 * in feuergefährdeten Betriebsstätten. 04 * in explosionsgefährdeten Betriebsstätten. 05 * als elektrische Anlage auf Baustellen. 06 * in landwirtschaftlichen Betriebsstätten. 07 * .................................................................................. 51 2 in Betriebsstätten entsprechend der Definition VDE 0800, 1 Betriebsstätten offen, 2 in Betriebsstätten bedingt zugänglich, 3 Betriebsstätten abgeschlossen, 1 trocken. 2 zeitweise feucht. 3 feucht. 4 nass. 5 heiß. 6 kalt. 7 staubig. 8 für Chemieprodukte. 9 .................................................................................. 51 1 * 2 * feuergefährdet. 3 * explosionsgefährdet. 3 in besonders gefährdeten Bereichen entsprechend der Definition VDE 0165, 1 * feuergefährdet. 2 * explosionsgefährdet. 3 * explosivstoffgefährdet.

000 52 Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrichtungen Hierzu wird folgendes vereinbart: 01 Gerüst mit mehr als 2 m Arbeitsbühnenhöhe über Fuß- boden oder Gelände 02 Montagefahrzeug 03 Kran 04 Turmdrehkran 05 Portalkran 06 Mobilkran 07 Gleiskran 08 Schienengebundenes Transportmittel 09 Bauaufzug zur Beförderung von Personen 10 Bauaufzug zur Beförderung von Lasten 11 Bauaufzug zur Beförderung von Lasten und Personen 12 Aufzug im Bauwerk zur Beförderung von Personen

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 11 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 13 Aufzug im Bauwerk zur Beförderung von Lasten 14 Aufzug im Bauwerk zur Beförderung von Lasten und Personen 15 .................................................................................. 31 z.B. auch Entwäs-

0 serungsanlagen

1 Gerüstgruppe I, belastbar bis 1 kN/m2. 2 Gerüstgruppe II, belastbar bis 2 kN/m2. 3 Gerüstgruppe III, belastbar bis 3 kN/m2. 4 Gerüstgruppe .............................................................. 41 5 Tragfähigkeit 500 kg. 6 Tragfähigkeit 750 kg. 7 Tragfähigkeit 1000 kg. 8 Tragfähigkeit 1500 kg. 9 Tragfähigkeit ............................................................... 41 0 1 Bühnenhöhe ............................................................... 42 2 Hubhöhe .................................................................... 42 3 Leistung .................................................................... 42 4 Fahrkorbmaße ........................................................... 42 20 Winterbauschutzvorkehrungen 1 als Vollschutz 2 als Teilschutz ............................................................. 41 3 .................................................................................. 41 0 1 bis zu folgenden Witterungsgrenzwerten ....................... 42 21 Entwässerungsanlage/Vorfluter 22 .................................................................................. 31 00 1 wird vom Auftraggeber unentgeltlich für die Dauer der vertraglichen Ausführungszeit 2 wird vom Auftraggeber unentgeltlich für den Zeitraum .................................................................................. 51 3 wird vom Auftraggeber gegen Entgelt ............................ 51 für die Dauer der vertraglichen Ausführungszeit 4 wird vom Auftraggeber gegen Entgelt ............................ 51 für den Zeitraum .......................................................... 52 1 * beigestellt. 2 * beigestellt. Typ/Bedingungen: ....................................................... 53 3 * zur Mitbenutzung beigestellt. 4 * zur Mitbenutzung beigestellt. Typ/Bedingungen: ....................................................... 53 51 * .................................................................................. 51

000 53 bis 59 Frei

000 60 Erhöhte Genauigkeitsanforderungen Für erhöhte Genauigkeitsanforderungen 0 1 bei der Ausführung der Position .................................... 31 2 bei ............................................................................. 31

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

12 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 3 hat der Auftraggeber bei der Ausführung der Vorleistungen gefordert 0 1 hinsichtlich der Ebenheit 01 nichtflächenfertiger Oberseiten von Decken, 01 * gilt DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 2. 02 * gilt ............................................................................. 51 02 flächenfertiger Böden, 01 * gilt DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 4. 02 * gilt ............................................................................. 51 03 flächenfertiger Wände 04 flächenfertiger Unterseiten von Decken 05 flächenfertiger Wände und Unterseiten von Decken 06 .................................................................................. 41 01 * gilt DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 7. 02 * gilt ............................................................................. 51 2 hinsichtlich der Grenzabmaße 00 01 der Längen 02 der Breiten 03 der Breiten und Höhen 04 der Dicken 05 der Querschnitte 06 der Längen und Abstände 07 der Längen und Breiten 08 der Längen, Breiten und Dicken 09 .................................................................................. 41 1 vorgefertigter Stützen 2 vorgefertigter Fassadentafeln 3 vorgefertigter Deckenplatten und Wandtafeln 4 vorgefertigter Binder, Pfeiler und Unterzüge 5 vorgefertigter ............................................................... 51 6 von Trägern, Bindern und Stützen aus Vollholz und zusammengesetzten Querschnitten 7 von Trägern, Bindern und Stützen aus einteiligen Holzleimbauteilen 8 von Wand-, Boden-, Decken- und Dachtafeln 9 .................................................................................. 51 1 * gilt DIN 18 203, Teil 1. 2 * gilt DIN 18 203, Teil 3. 3 * gilt ............................................................................. 52

000 61 Auflagen Im Bereich der Baustelle sind Auflagen zu beachten hinsichtlich: 1 Wasserschutzgebiet. 2 Naturschutzgebiet. 3 Landschaftsschutzgebiet. 4 Denkmalschutz. 5 Schadstoffbelastungen. 6 .................................................................................. 31 0

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 13 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 1 Grundlage ist ein Fachgutachten .................................. 32 2 Grundlage ist eine Forderung ....................................... 32 01 * 02 * Folgende Auflagen sind zu beachten: ........................... 41

000 62 Baulärm Auf der Baustelle dürfen nur schallgedämmte Baumaschinen 0 1 und zwar nur in der Zeit von ......................................... 31 bis ............................................................................ 32 1 eingesetzt werden. 00 01 Der Geräuschpegel der Maschinen darf bei Vollbelastung den Wert von .............................................................. 41 nicht überschreiten. Der Auftragnehmer hat den Nachweis hierfür zu führen. 01 * 02 * .................................................................................. 51

000 63 - 64 Frei

000 65 Grundwasserstand Das Grundwasser steht im allgemeinen ........................ 21 über NN. 0 1 Der Grundwasserstand schwankt je nach Jahreszeit und Witterung um ....................................... 31 0 1 Der bisherige höchste Grundwasserstand liegt .............. 32 über NN. 00 01 Grundwasseranalyse: ................................................. 41 0 1 Mit Schicht-/Linsenwasser ist ...................................... 51 über NN zu rechnen. 1 * 2 * .................................................................................. 52

000 66 Hochwasserstand 00 01 Der mittlere Hochwasserstand liegt bei ......................... 31 über NN. 00 01 Der höchste Hochwasserstand liegt bei ........................ 41 über NN. 01 * 02 * .................................................................................. 51

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

14 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr.

000 67 Entmunitionierung 1 Die in den beim Auftraggeber aufliegenden Zeichnungen ausgewiesenen Flächen werden entmunitioniert. 0 1 Die entmunitionierten Flächen werden freigegeben bis .................................................................................. 31 01 * 02 * .................................................................................. 41

000 68 Flächenbelastung Geschoß angeben

Die zulässige Flächenbelastung (Verkehrslast) 01 * des Fußbodens beträgt ............................................... 31 02 * der Decke beträgt ....................................................... 31

000 69 Lage von Leitungen, Kabeln und dgl. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. 01 beim Auftraggeber 02 bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern 03 beim Auftraggeber und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern 04 .................................................................................. 31 00 01 anhand der ausliegenden Bestandspläne 02 anhand der ausliegenden Bestandspläne und den dazu ergangenen Anweisungen 03 .................................................................................. 41 01 * zu unterrichten.

000 70 - 74 Frei

000 75 Mitzuliefernde Zeichnungen Der Auftragnehmer hat 0 1 im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht gemäß .................................................................................. 31 1 folgende Zeichnungen zu erstellen und dem Auftraggeber als Transparentpausen bis zur Abnahme zu übergeben: 2 .................................................................................. 32 0 1 Lageplan, Maßstab 1:.................................................. 41 0 1 mit Straßen, Wegen und Plätzen 2 mit Gas- und Wasseranlagen 3 mit Abwasseranlagen 4 mit zentralen Versorgungsanlagen für Heizung, Wasser-

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 15 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. erwärmung und Raumlufttechnik 5 mit Starkstrom- und Beleuchtungsanlagen 6 mit Fernmeldeanlagen 7 .................................................................................. 42 20 Baupläne, Grundrisse aller Geschosse und des evtl. nutzbaren Dachraumes und die erforderlichen Schnitte, Maßstab 1:................................................................. 41 0 1 Pläne für Raumlufttechnische Anlagen - DIN 18 379, Maßstab 1:................................................................. 51 2 Pläne für Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungs- anlagen - DIN 18 380, Maßstab 1:................................................................. 51 3 Pläne für Gas-, Wasser- und Abwasser-Installations- anlagen innerhalb von Gebäuden - DIN 18 381, Maßstab 1:................................................................. 51 4 Pläne für Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden - DIN 18 382, Maßstab 1:................................................................. 51 5 Pläne für Blitzschutzanlagen - DIN 18 384, Maßstab 1:................................................................. 51 1 * - Formerfordernisse - Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen nach den Vorgaben des Auftraggebers herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN A Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0. Das Plan- Schriftfeld ist nach Anweisung des Auftraggebers zu erstellen. 2 * .................................................................................. 52 z.B. bei US-Maß-

nahmen

000

76 Mitzuliefernde Unterlagen Der Auftragnehmer hat 01 folgende Unterlagen zu erstellen und 02 folgende Unterlagen im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht gemäß ....................................................... 31 zu erstellen und 01 * dem Auftraggeber bis zur Abnahme zu übergeben: 41 02 * dem Auftraggeber ....................................................... 41

000 77 - 79 Frei

000 80 Abfallmaterial 1 Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers (Baustellen- abfälle, z.B. Verpackungsmaterial, Reststoffe usw.) ist, entsprechend den rechtlichen Vorschriften (z.B. örtliche Abfallsatzung), zu entsorgen. Wertstoffe sind auszusondern, in getrennten Fraktionen zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen (Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18 299). 2 Nicht schadstoffbelastete Abfälle, wie unbelasteter

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LB 892 - Baubeschreibung 4404

16 von 17 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. Bodenaushub, Bauschutt oder Straßenaufbruch, die wiederverwendet oder verwertet werden können, sind auf der Baustelle, je nach Verwendungszweck, in getrennten Fraktionen zu erfassen. Die Stoffe sind einer Wieder- verwertung zuzuführen. 0 3 Belastete, nicht überwachungsbedürftige Abfälle, 4 Belastete, überwachungsbedürftige Abfälle, 5 Belastete, besonders überwachungsbedürftige Abfälle, 1 dürfen nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden und sind in getrennten Fraktionen, je nach Entsorgungs- art, zu erfassen. 0 1 Das Material wird Eigentum des Auftraggebers. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials wird dem Auf- tragnehmer übertragen. Vom Auftraggeber vorgesehene Deponien: ....................... 31 2 Das Material wird Eigentum des Auftragnehmers. Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung sind in die Einheitspreise einzurechnen. 0 1 Die Deponiegebühren bezahlt der Auftraggeber unmittel- bar an den Deponiebetreiber. 2 Die Deponiegebühren erstattet der Auftraggeber gegen Nachweis. 0 1 Zu jeder Ladung des zu vergütenden Deponiegutes hat der Auftragnehmer einen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis umfasst: - Angabe der Baustelle, - Bezeichnung des Deponiegutes, - auf der Baustelle aufgemessene Menge (m3, t). Der Deponiebetreiber muss den Nachweis bestätigen; dabei dürfen Mengenkorrekturen nur vorgenommen werden, wenn an der Deponie exakt gemessen / gewogen wird. Der Nachweis wird Abrechnungsunterlage. 1 * 2 * .......................................................................................... 51

000 81 Leistungen des Auftraggebers 01 Das Herstellen 02 Das Schließen 03 Das Herstellen und Schließen 01 von Schlitzen 02 von Durchbrüchen 03 von Schlitzen und Durchbrüchen 04 von Löchern 05 von Schlitzen, Durchbrüchen und Löchern 06 .................................................................................. 41 04 Das Ausheben von Kabelgräben 05 Verfüllen von Kabelgräben 06 Das Ausheben und Verfüllen von Kabelgräben

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4404 LB 892 - Baubeschreibung

Ausgabe 2002 17 von 17

T1 T2 T3 T4 T5 En- Text K- Anmerkungen

de Nr. 00 01 sowie Einbetten und Abdecken von Kabeln und Leitungen 01 * führt der Auftraggeber durch. 02 * .................................................................................. 51

000 82 Schutz der Leistung Vor der Abnahme werden 01 die Leistungen der Pos. ............................................... 31 02 folgende Teile der Leistungen ....................................... 31 03 .................................................................................. 31 01 benutzt. 01 * 02 * Der Schutz dieser Teile wird gesondert vergütet.

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4404 LB 893 - Stundenlohnarbeiten

Ausgabe 2002 1 von 7

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr.

000 00 Verrechnungssätze für Löhne

01 * Die Verrechnungssätze für die nachstehenden Lohn- und Berufsgruppen sind unaufgegliedert anzubieten. In ihnen sind enthalten: - Lohn- und Gehaltskosten, - Lohn- und Gehaltsnebenkosten, - Sozialkosten einschließlich Sozialkassenbeiträge, - Gemeinkostenanteile, - Gewinn. Zuschläge zu den Verrechnungssätzen für vom Auftrag- geber angeordnete oder zu vertretende Nacht-, Sonn- tags-, Feiertags- und Mehrarbeit (Überstunden) sind gesondert nachzuweisen; sie werden in Höhe der tarif- lichen Vereinbarung vergütet. Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird als Zuschlag nur der Beitrag zur gesetzlichen Unfallver- sicherung vergütet. Für Mehrarbeit werden zusätzlich die Sozialkosten vergütet. Beschäftigt der Bieter bei einer der nachstehenden Lohn-/Berufsgruppen keine Arbeitskräfte, hat er dies anzugeben und statt dessen den Einsatz möglichst gleichwertiger Arbeitskräfte anzubieten.

000 Baugewerbe 01 *

010 Bauvorarbeiter Bauvorarbeiter

01 h

011 Spezialbaufacharbeiter Spezialbaufacharb

01 h

012 gehobener Baufacharbeiter geh. Baufacharb.

01 h

013 Baufacharbeiter Baufacharbeiter

01 h

014 Baufachwerker Baufachwerker

01 h

015 Bauwerker Bauwerker

01 h

016 .................................................................................... 11 .................

01 h

000 02 * Garten- und Landschaftsbau

020 Landschaftsgärtner-Vorarbeiter Landsch.-Vorarb.

01 h

021 Landschaftsgärtner-Meister Landsch.-Meister

01 h

023 Landschaftsgärtner Landsch.Gärtner

01 h

024 Gärtner Gärtner

01 h

025 Handwerker Handwerker

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LB 893 - Stundenlohnarbeiten 4404

2 von 7 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr. 01 h

026 Maschinenführer/Fahrer Fahrer

01 h

027 Gartenarbeiter Gartenarbeiter

01 h

028 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

03 * Dachdeckerhandwerk

030 Dachdecker-Vorarbeiter Vorarbeiter

01 h

031 Dachdecker-Facharbeiter Facharbeiter

01 h

032 Dachdecker-Helfer Helfer

01 h

033 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

04 * Spenglerhandwerk

040 Obermonteur Obermonteur

01 h

041 A-Monteur A-Monteur

01 h

042 B-Monteur B-Monteur

01 h

043 C-Monteur C-Monteur

01 h

044 Helfer Helfer

01 h

045 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

05 * Fliesen- und Plattenlegergewerbe

050 Fliesenleger Fliesenleger

01 h

051 Fliesenleger-Fachwerker Fachwerker

01 h

052 Bauwerker Bauwerker

01 h

053 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

06 * Schreinerhandwerk

060 Facharbeiter Facharbeiter

01 h

061 angelernter Arbeiter angel. Arbeiter

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4404 LB 893 - Stundenlohnarbeiten

Ausgabe 2002 3 von 7

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr. 01 h

062 Hilfsarbeiter Hilfsarbeiter

01 h

063 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

07 * Parkettlegerhandwerk

070 Parkettleger Parkettleger

01 h

071 Angelernter Angelernter

01 h

072 Helfer Helfer

01 h

073 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

08 * Schlosser- und Schmiedehandwerk

080 qualifizierter Gehilfe/Facharbeiter (Lohngruppe I) qual.Facharb.I

01 h

081 Gehilfe/Facharbeiter (Lohngruppe II) Facharbeiter II

01 h

082 Gehilfe/Facharbeiter (Lohngruppe III) Facharbeiter III

01 h

083 Gehilfe/Facharbeiter (Lohngruppe IV) Facharbeiter IV

01 h

084 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

09 * Glaserhandwerk

090 Facharbeiter Facharbeiter

01 h

091 Hilfsarbeiter Hilfsarbeiter

01 h

092 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

10 * Gebäudereinigerhandwerk

100 Fachvorarbeiter Vorarbeiter

01 h

101 Facharbeiter Facharbeiter

01 h

102 Reiniger Reiniger

01 h

103 Helfer Helfer

01 h

104 .................................................................................... 11 .................

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LB 893 - Stundenlohnarbeiten 4404

4 von 7 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr. 01 h

000

11 * Maler- und Lackierhandwerk

110 Vorarbeiter Vorarbeiter

01 h

111 Geselle Geselle

01 h

112 Hilfsarbeiter Hilfsarbeiter

01 h

113 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

12 * Bodenleger

120 Arbeitnehmer (Lohngruppe IV) Arbeitn. Gr. IV

01 h

121 Arbeitnehmer (Lohngruppe III) Arbeitn. Gr. III

01 h

122 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

13 * Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagenbau

130 Obermonteur Obermonteur

01 h

131 A-Monteur A-Monteur

01 h

132 B-Monteur B-Monteur

01 h

133 C-Monteur C-Monteur

01 h

134 Helfer Helfer

01 h

135 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

14 * Sanitärinstallateurhandwerk

140 Obermonteur Obermonteur

01 h

141 A-Monteur A-Monteur

01 h

142 B-Monteur B-Monteur

01 h

143 C-Monteur C-Monteur

01 h

144 Helfer Helfer

01 h

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4404 LB 893 - Stundenlohnarbeiten

Ausgabe 2002 5 von 7

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr.

145 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

15 * Elektrohandwerk

150 Montageleiter (Lohngruppe 8) Montageleiter

01 h

151 Partieführer (Lohngruppe 7) Partieführer Gr.7

01 h

152 selbständiger Elektroinstallateur (Lohngruppe 6) selb.Monteur Gr.6

01 h

153 Elektroinstallateur (Lohngruppe 5) Elt.Monteur Gr. 5

01 h

154 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

16 * Elektroindustrie

160 Monteur (Lohngruppe 10E) Monteur Gr. 10E

01 h

161 Monteur (Lohngruppe 9E) Monteur Gr. 9E

01 h

162 Monteur (Lohngruppe 8E) Monteur Gr. 8E

01 h

163 Monteur (Lohngruppe 7E) Monteur Gr. 7E

01 h

164 Montagehelfer/Hilfsarbeiter (Lohngruppe 4E) Helfer Gr. 4E

01 h

165 .................................................................................... 11 .................

01 h

000

20 Verrechnungssätze für Stoffe 01 Baustoffe frei Baustelle liefern. 00 01 Abladen wird gesondert vergütet. 02 Abladen und Transport zur Verwendungsstelle werden gesondert vergütet. 02 Baustoffe frei Baustelle liefern einschließlich abladen. 00 01 Transport zur Verwendungsstelle wird gesondert vergütet. 03 Baustoffe frei Baustelle liefern einschließlich Transport zur Verwendungsstelle. 00 01 * In den nachstehenden Verrechnungssätzen sind alle Zu- schläge, nicht jedoch die Umsatzsteuer eingerechnet.

201 Mauerziegel DIN 105 Mz 1,8/8 NF Mz 1,8/8 NF

202 Mauerziegel DIN 105 HLzA 1,2/12 2 DF HLzA 1,2/12 2 DF

203 Mauerziegel DIN 105 KMz 28 NF KMz 28 NF

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LB 893 - Stundenlohnarbeiten 4404

6 von 7 Ausgabe 2002

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr.

204 Mauerziegel DIN 105 .......................................................... 11 Mauerziegel

205 Kalksandsteine DIN 106 KSV 1,8/12 NF KSV 1,8/12 NF

206 Kalksandsteine DIN 106 KSL 1,4/12 2 DF KSL 1,4/12 2 DF

207 Kalksandsteine DIN 106 ...................................................... 11 Kalksandstein

208 Gasbeton-Blocksteine DIN 4165 G 2/0,5/490 x 300 x 240 Gasbeton/Blockst.

209 Gasbeton-Blocksteine DIN 4165 ......................................... 11 Gasbeton

01 St

210 Holzwolleleichtbauplatten DIN 1101, zementgebunden, Holzwollepl. 25mm

Dicke: 25 mm

211 Holzwolleleichtbauplatten DIN 1101, zementgebunden, Holzwolleleichtpl

Dicke: ..................... 11 Dicke: ..........

212 Schaumkunststoffplatten DIN 18 164 ................................. 11 Schaumstoffpl....

01 m2

213 Zement PZ 25 DIN 1164 Zement PZ 25

214 Zement .................... 11 Zement ..........

215 Baukalk DIN 1060 Baukalk

216 Baugips DIN 1168 Baugips

01 kg

217 Betonkies 7-15 mm Betonkies 7/15

218 Betonkies ................. 11 Betonkies .....

219 Kiessand 0-7 mm Kiessand 0/7

01 t

220 Schalungsbretter, ungehobelt, 24 mm dick, Bretter 24 mm

Güteklasse III, DIN 4071

01 m2

221 Betonstabstahl I G DIN 488 Stabstahl I G

222 Betonstabstahl I R DIN 488 Stabstahl I R

223 Betonstabstahl III U DIN 488 Stabstahl III U

224 Betonstabstahl III K DIN 488 Stabstahl III K

225 Betonstahlmatte IV G DIN 488 Stahlmatte IV G

226 Betonstahlmatte IV P DIN 488 Stahlmatte IV P

227 Betonstahlmatte IV R DIN 488 Stahlmatte IV R

228 Betonstahlmatte IV RX DIN 488 Stahlmatte IV RX

01 kg

229 Frostschutzsand Frostschutzsand

230 Füllmaterial für Bettung/Leitungszone Füllmaterial

231 Schotter-/Splitt-/Sandgemisch Schotter

01 m3

232 Schotter-/Splitt-/Sandgemisch Schotter

233 Kies 2/4, 4/8 Kies 2/4, 4/8

234 Kalksteinschotter 32/45 Kalksteinschotter

235 Hartsteinschotter 32/45 Hartsteinschotter

236 Kalksteinsplitt Kalksteinsplitt

237 Hartsteinsplitt Hartsteinsplitt

238 bitum. Mischgut 0/32, Tragschicht Bitumischg. 0/32

239 bitum. Mischgut 0/11, Deckschicht Bitumischg. 0/11

01 t

240 Beton B5 - B10 Beton B5-B10

01 m3

241 Beton B15 - B25 Beton B15-B25

01 m3

250 .................................................................................... 11 .................

01 m

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4404 LB 893 - Stundenlohnarbeiten

Ausgabe 2002 7 von 7

T1 T2 T3 T4 T5 Ende Text K- Kurztext

Einh Nr.

251 .................................................................................... 11 .................

01 m2

252 .................................................................................... 11 .................

01 m3

253 .................................................................................... 11 .................

01 l

254 .................................................................................... 11 .................

01 kg

255 .................................................................................... 11 .................

01 t 256 .................................................................................... 11 .................

01 St

.................................................................................... .................

000

30 Verrechnungssätze für Geräte

01 Geräte-, Maschinen- und Kraftfahrzeugstunden

02 Gerätestunden

03 Maschinenstunden

04 Kraftfahrzeugstunden

01 * In den nachstehenden Verrechnungssätzen sind alle

Zuschläge, die Kosten der Betriebsstoffe, nicht jedoch

die Umsatzsteuer und die Löhne für das Bedienungs-

und Fahrpersonal eingerechnet. Abrechnung nach

tatsächlicher Einsatzzeit sowie der tatsächlichen Lkw-

Nutzlast (ohne Erhöhung der Nutzlaststufe für Sonder-

fahrzeuge).

300 .................................................................................... 11 .................

301 .................................................................................... 11 .................

302 .................................................................................... 11 .................

303 .................................................................................... 11 .................

01 h

02 d

03 wo

04 mt

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4501

Ausgabe 2002 1 von 2

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II B 1 - 4094-053/97 München, 19.01.1999 Regierungen Oberfinanzdirektionen Autobahndirektionen Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen Staatlichen Hochbauämter Hochschulbauämter Straßenbauämter Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen Vertragsangelegenheiten; Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren bei Baumaßnahmen Für den Fall der Zahlungseinstellung bzw. des Insolvenzverfahrens von Unternehmen, die im Bereich der Staatsbauverwaltung und der Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen Verträge (ein-schließlich der Gewährleistungspflichten) gegenüber dem Freistaat Bayern, dem Bund oder der Bundesan-stalt für Arbeit zu erfüllen haben, wird im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen folgendes bestimmt: 1. Zuständigkeiten 1.1 Die Abwicklung der einzelnen Aufträge bei Zahlungseinstellung eines Auftragnehmers sowie bei Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Auftragnehmers verbleibt grundsätzlich bei der Vergabestelle.

1.2 Die Zuständigkeit der Bezirksfinanzdirektionen bestimmt sich nach der Vertretungsverordnung bzw. der

vertraglichen Gerichtsstandvereinbarung (Bund, Bundesanstalt für Arbeit). 1.3 Die Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Staatsbauverwaltung und der Verwal-

tung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den o.g. Fällen wird den Oberfinanzdirektionen ü-bertragen.

1.4 Die Oberfinanzdirektion München ist zuständig für die Vergabestellen in den Regierungsbezirken Ober-

bayern, Niederbayern und Schwaben; die Oberfinanzdirektion Nürnberg ist zuständig für die Vergabe-stellen in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

1.5 Regelungen in den Vergabehandbüchern über die Zustimmung einer vorgesetzten Dienststelle zur

Kündigung eines Vertrages bleiben unberührt. 2. Unterrichtung der beteiligten Behörden 2.1 Die Vergabestelle unterrichtet unverzüglich die für sie zuständige Oberfinanzdirektion, wenn ihr bekannt

wird, daß ein Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder das Verfahren eröffnet worden ist. Die Vergabestelle hat dabei auch mitzuteilen, ob bereits eine Bezirksfinanzdirektion - z.B. aufgrund von Mahnverfahren oder auf-grund von sonstigen Rechtsstreitigkeiten - mit den Aufträgen des betroffenen Auftragnehmers befaßt ist.

2.2 Die Oberfinanzdirektion unterrichtet - die Bezirksfinanzdirektion(en), wenn diese aufgrund der Meldung der Vergabestelle(n) mit Aufträgen

des betroffenen Auftragnehmers bereits befaßt ist (sind), - die Oberste Baubehörde (Sachgebiet II D 9), das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-

nungswesen und die obersten Straßenbaubehörden der anderen Länder, wenn Aufträge im Bundes-fernstraßenbau betroffen sind,

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4501

2 von 2 Ausgabe 2002

- die Technische Vorprüfungsstelle bei der Oberfinanzdirektion, wenn Aufträge im Zuständigkeitsbe-reich des Bundes (Bundesbauaufgaben im Bereich des Staatlichen Hochbaus) betroffen sind.

Die Oberfinanzdirektion entscheidet, welche weiteren Behörden von ihr im Verfahren beteiligt oder un-

terrichtet werden. 2.3 Sind Vergabestellen im Zuständigkeitsbereich beider Oberfinanzdirektionen betroffen, verständigen

sich die Oberfinanzdirektionen über die Federführung und teilen dies den betroffenen Behörden mit. 3. Angaben zu den Aufträgen 3.1 Die Vergabestellen teilen der (federführenden) Oberfinanzdirektion unverzüglich die noch nicht abgewi-

ckelten Aufträge - getrennt nach Freistaat Bayern, Bund, Bundesanstalt für Arbeit - entsprechend den Vorgaben der Vergabehandbücher in der jeweils geltenden Fassung mit.

3.2 Die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens regeln die Oberfinanzdirektionen. 4. Zustimmung zu Auszahlungen Sobald der Vergabestelle bekannt wird, daß der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt, die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder das Verfahren eröffnet worden ist, dürfen Zahlungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der (federführenden) Oberfinanzdirektion geleis-tet werden.

5. Weitere Maßnahmen 5.1 Die Oberfinanzdirektion hat festzustellen, inwieweit mit Ansprüchen des Bundes, des Landes oder der

Bundesanstalt für Arbeit aus Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen sowie mit Forderungen der Fi-nanzämter gegen Forderungen des Auftraggebers aufgerechnet werden kann.

5.2 Sie unterrichtet die Vergabestellen über aufrechenbare Ansprüche und übermittelt rechtzeitig vor Ablauf

der Anmeldefrist der zuständigen Bezirksfinanzdirektion eine Übersicht über die bisher ermittelten For-derungen und Verbindlichkeiten (getrennt nach Freistaat Bayern, Bund, Bundesanstalt für Arbeit) zur Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren.

5.3 Sobald zu übersehen ist, ob die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch die Zahlungseinstel-

lung oder das Insolvenzverfahren gefährdet wird, haben die Vergabestelle und die ggf. für die Zustim-mung zur Vertragskündigung zuständige Behörde zu prüfen, ob der Vertrag nach § 8 VOB/B, § 9 VOL/B oder nach einer anderen Vertragsgrundlage (z.B. nach den AVB für Architekten- und Ingenieur-verträge) gekündigt werden soll.

6. Das vorstehende Verfahren ist ab dem 1. April 1999 anzuwenden. Das Rundschreiben der Obersten

Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom 18.09.1974, Nr. IIB1-9073a244 wird zum 31. März 1999 gegenstandslos.

7. Dieses Rundschreiben gilt über drei Jahre hinaus. Dr. Brugger Ministerialdirektor

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4502

Ausgabe 2002 1 von 5

Übersicht über die Regelungen zur Umsatzsteuer Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs Mit Erlaß des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 14. Februar 1994 (vgl. Teil IV) sind für die Baumaßnahmen des Bundes die für die Bauverwaltung notwendigen Regelungen zur Umsatz-steuer bei innergemeinschaftlichen Erwerb getroffen worden. Diese Regelungen gelten auch für die Baumaßnahmen des Landes, mit der Maßgabe, daß die kassenmäßige Behandlung nach den IM-Schreiben vom 01.02.93 Gz: IZ6-0271.1-4 und vom 27.04.93 Gz:IZ6-0271.1-4 erfolgt (anschließend abgedruckt ). Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 23.Dezember 1992 Nr. 5813-I/4a - 60638 und das BMF-Schreiben vom 26.02.93 Gz: IIA6 - H 2305 - 3/93 , das als Anlage dem o.g. IM-Schreiben vom 27.04.93 beigefügt war, wurden nicht mehr in das VHB Bayern aufgenommen, da diese Re-gelungen in dem o.g. BMBau-Erlassen enthalten sind.. Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren Im Erlaß des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 14. Februar 1994 (vgl. Teil IV) ist daraufhingewiesen, daß Werkleistungen ( Bauleistungen ), die in der Bundesrepublik Deutschland aus-geführt werden nicht unter den innergemeinschaftlichen Erwerb fallen. Für sie gilt die mit Erlaß des BMBau vom 25. Januar 1980 eingeführte Umsatzbesteuerung im Abzugsverfahren sowie dazu mit Erlaß des BMBau vom 11.April 1980 bekanntgegebenen Hinweise. Beide Erlasse sind im Teil IV abgedruckt. Diese Regelungen gelten auch für die Baumaßnahmen des Landes. Das in gleicher Angelegenheit ergangene OBB-Schreiben vom 16.07.93 Gz.: IIZ5 - 40012.0-004/93 wurde nicht mehr in das VHB Bayern aufgenommen. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pflanzenlieferungen Mit Erlaß des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 27. Dezember 1993 (vgl. Teil IV) sind für die Baumaßnahmen des Bundes die ab 1. Januar 1994 zu beachtenden Abgrenzungsregelun-gen zur Umsatzsteuer bei Pflanzenlieferungen getroffen worden. Diese Regelungen wurden nach Erörterung des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbe-hörden der Länder getroffen. Sie gelten auch für die Baumaßnahmen des Landes. Das in gleicher Angelegen-heit ergangene OBB-Schreiben vom 26.01.94 Gz.: IIZ5 - 40012.0-002/88 wurde nicht mehr in das VHB Bayern-aufgenommen.

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4502

2 von 5 Ausgabe 2002

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz IZ6-0271.1-4 Nst. 2889 München, 01.02.93 Regierung von Oberbayern Regierung von Niederbayern Regierung der Oberpfalz Regierung von Oberfranken Regierung von Mittelfranken Regierung von Unterfranken Regierung von Schwaben Bayer. Verwaltungsgerichtshof Landesanwaltschaft Bayern Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Polizeipräsidium Oberbayern Polizeipräsidium München Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz Polizeipräsidium Oberfranken Polizeipräsidium Mittelfranken Polizeipräsidium Unterfranken Polizeipräsidium Schwaben Präsidium der Bayer. Grenzpolizei Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Bayer. Landeskriminalamt Bayer. Polizeiverwaltungsamt Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft Bayer. Landeshafenverwaltung Landeskraftwerke Autobahndirektion Südbayern Autobahndirektion Nordbayern Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern Bayer. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz Katastrophenschutzschule Bayern Staatliche Feuerwehrschule Regensburg Staatliche Feuerwehrschule Würzburg Bayer. Verwaltungsgerichte Landbauämter Land- und Universitätsbauamt Augsburg Hochschulbauämter Straßenbauämter Wasserwirtschaftsämter Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen Talsperren- Neubauamt Nürnberg Hafenverwaltungen Öffentliches Auftragswesen in der EG; Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs Mit Bekanntmachung vom 23.12.92 über das öffentliche Auftragswesen; Änderungen im Umsatzsteuerrecht für alle öffentlichen Auftraggeber durch den EG-Binnenmarkt ab 1. Januar 1993 (StAnz 1993 Nr. 2, AllMBl Nr. 2 vom 25.01.1993) hat das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die öffentlichen Auftraggeber über Änderungen im Umsatzsteuerrecht infolge des Inkrafttretens des EG-Binnenmarktes informiert. Insbeson-dere haben künftig juristische Personen des öffentlichen Rechts einen innergemeinschaftlichen Erwerb (= Lieferung eines in einem anderen EG-Mitgliedstaat erworbenen Gegenstandes an den Erwerb in das Inland) grundstäzlich ebenfalls der Umsatzsteuer zu unterwerfen, auch wenn sie nicht unternehmerisch tätig werden. Zum Vollzug der Bekanntmachung (Bek) weisen wir ergänzend auf folgendes hin: 1. Für den Freistaat Bayern wird davon ausgegangen, daß die Erwerbsschwelle in jedem Fall überschritten

wird (vgl. Nr. 3 der Anlage 1 der Bek). Damit unterliegt jeder Erwerb von Waren durch Behörden des Frei-staats Bayern in einem anderen EG-Mitgliedsstaat der Umsatzsteuerpflicht.

2. Nachdem im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (einschl. Staatsbauverwaltung) soge-

nannte innergemeinschaftliche Erwerbe bislang nicht in beträchtlichem Umfang getätigt werden und ange-sichts des damit verbundenen enormen Verwaltungsaufwands wird für das Ressort oder einzelne Behörden keine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt (s. Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 4 Abs. 7 der Anlage 1 der Bek).

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4502

Ausgabe 2002 3 von 5

3. Beabsichtigt eine Behörde, einen innergemeinschaftlichen Erwerb vorzunehmen, hat sie spätestens vor der Rechnungstellung bei der zuständigen Staatsoberkasse die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erfra-gen und dem Auftragnehmer des anderen EG-Mitgliedsstaates mitzuteilen.

Die Rechnung, die der Auftragnehmer erteilt, hat die in Nr. 4 Abs. 3 der Anlage 1 der Bek aufgeführten zu-

sätzlichen Angaben zu enthalten. 4. Das weitere Verfahren der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, wie Aufzeichnungspflichten,

Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärungen, Abführung und kassenmäßige Behandlung der Umsatzsteuer, wird gegenwärtig vom Staatsministerium der Finanzen erarbeitet. Voraussichtlich werden die Staatsoberkassen die Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben und die geschuldete Umsatzsteuer nach Anlage 2 der Bek an die Finanzbehörden abführen.

Hierzu ergehen nach einer endgültigen Festlegung weitere Regelungen. Um die Abgabe der Umsatzsteuer-

Erklärung sowie die Abführung der Umsatzsteuerschuld für bis dorthin getätigte Aufträge sicherstellen zu können, sind bereits jetzt von jeder Behörde ggf. Aufzeichungen gemäß Nr. 4 Abs. 13 ff der Anlage 1 der Bek zu führen.

I. A. Dr. Waltner Ministerialdirektor

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4502

4 von 5 Ausgabe 2002

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz IZ6-0271.1-4 Nst. 2889 München, 27.04.93 Regierung von Oberbayern Regierung von Niederbayern Regierung der Oberpfalz Regierung von Oberfranken Regierung von Mittelfranken Regierung von Unterfranken Regierung von Schwaben Bayer. Verwaltungsgerichtshof Landesanwaltschaft Bayern Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Polizeipräsidium Oberbayern Polizeipräsidium München Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz Polizeipräsidium Oberfranken Polizeipräsidium Mittelfranken Polizeipräsidium Unterfranken Polizeipräsidium Schwaben Präsidium der Bayer. Grenzpolizei Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Bayer. Landeskriminalamt Bayer. Polizeiverwaltungsamt Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft Bayer. Landeshafenverwaltung Landeskraftwerke Autobahndirektion Südbayern Autobahndirektion Nordbayern Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern Bayer. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz Katastrophenschutzschule Bayern Staatliche Feuerwehrschule Regensburg Staatliche Feuerwehrschule Würzburg Bayer. Verwaltungsgerichte Landbauämter Land- und Universitätsbauamt Augsburg Hochschulbauämter Straßenbauämter Wasserwirtschaftsämter Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen Talsperren- Neubauamt Nürnberg Hafenverwaltungen Öffentliches Auftragswesen in der EG; Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs Anlage 1 Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.02.93 (nicht mehr beigefügt, vgl. Übersicht) Mit Schreiben vom 01.02.93 Nr. IZ6-0271.1-4 haben wir Hinweise zum Vollzug der ab 01.01.93 geltenden Um-satzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gegeben. Zwischenzeitlich sind das Verfahren und die Organisation des hierfür notwendigen Umsatzsteuerverfahrens sowie die kassenmäßige Behandlung der Umsatzsteuer geregelt worden (vgl. Nr. 4 des o.g. Schreibens): 1. Die Staatsoberkassen haben den anordnenden Stellen mittlerweile die für sie zutreffende Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer mitgeteilt, die bei der Auftragsvergabe dem Auftragnehmer des anderen EG-Mitgliedsstaates mitzuteilen ist.

2. Die kassenmäßige Behandlung der Umsatzsteuer durch die Anordnungsstelle ist durch die Bekanntma-

chung des Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK) vom 05.03.93 (StAnz Nr. 10 S. 4) geregelt worden. Auf die einschlägigen Nrn. 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 7, 9.6 und 14.3 der Änderungsbekanntmachung weisen wir hin. Insbesondere wird nach Nr. 9.6 das Feld - Nr. 24 -

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4502

Ausgabe 2002 5 von 5

Umsatzsteuer-EG-Binnenmarkt - neu eingeführt. Durch einen Eintrag in diesem Feld wird das Umsatzsteu-erverfahren bei den Kassen maschinell unterstützt.

3. Die Auszahlung des Entgelts für den innergemeinschafltichen Erwerb eines Gegenstands ist mit Muster

30, 31 oder - im Regelfall - Muster 35 EDVBK anzuordnen. Die für den Erwerb zu entrichtende Umsatz-steuer rechnet nicht zum Entgelt.

Die Umsatzsteuer ist ausschließlich über Muster 65 EDVBK (Umbuchungsanordnung) anzuordnen. Der

Betrag der Umsatzsteuer ist von der Anordnungsstelle nach dem jeweiligen Umsatzsteuersatz aus dem Entgelt zu ermitteln.

Mit dieser Kassenanordnung wird die für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu berechnende Umsatz-

steuer von der für den Erwerbsvorgang maßgebenden Haushaltsstelle auf die Verwahrungsbuchungsstelle 7038 001 00-2, die mit der Anordnungsstellennummer der Kasse in Feld Nrn. 01 und 02 des Musters 65 EDVBK vorzugeben ist, umgebucht.

Beim Erstellen des Musters 65 EDVBK ist zwischen Anordnungen in Deutscher Mark und in ausländischer

Währung zu unterscheiden. Bei der Anordnung in Deutscher Mark kann die Umbuchungsanordnung von der Anordnungsdienststelle abschließend ausgefüllt werden. Insbesondere kann der errechnete DM-Betrag in den Feldern 05 vorgegeben werden.

Bei einer Anordnung in ausländischer Währung ist der Umsatzsteuerbetrag aus dem Entgelt der ausländi-

schen Währung zu errechnen und in der Zeile "Summe 2 in Worten ..." des Musters 65 EDVBK sowohl in Ziffern als auch in Worten vorzutragen. Die Felder 05 dürfen mit einer ausländischen Währung nicht belegt werden. Der DM-Betrag wird von der Kasse errechnet und in den Feldern 05 eingetragen und anschließend der Anordnungsdienststelle zusammen mit dem DM-Betrag des Entgelts wie bisher für die Einträge in der Haushaltsüberwachungsliste mitgeteilt.

4. Die Kasse fertigt aufgrund der Umbuchungen die Umsatzsteuervoranmeldung und führt jeden Monat die

auf dem Verwahrkonto vereinnahmte Umsatzsteuer unter Angabe der Steuernummer zum Fälligkeitstag an die zuständige Finanzkasse ab. Von den Anordnungsstellen ist hierzu nichts zu veranlassen.

5. Soweit bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, ist

zur kassenmäßigen Behandlung der Umsatzsteuer das beiliegende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.02.93 zu beachten.

Für weitere Auskünfte bitten wir, sich unmittelbar mit der Bundeskasse in Verbindung zu setzen. Wir bitten, die vorstehenden Hinweise zu beachten und bei der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftli-chen Erwerbs zukünftig entsprechend zu verfahren. I. A. Angerer Ministerialrat

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz IIZ5-40012.0-010/91 Nst. 3589 München, 02.05.2001 Regierungen Oberfinanzdirektionen Autobahndirektionen Staatl. Hochbauämter Hochschulbauämter Straßenbauämter Straßen- und Wasserbauamt Vergabe von Bauaufträgen; Mitteilung über die Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B bei Hochbaumaßnahmen des Landes und bei Baumaßnahmen im Straßenbau Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (Ausgabe 2000) schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde. Zur Unterrichtung des Auftragnehmers über die geleistete Schlußzahlung ist in den Vergabehandbüchern Bayern das Formblatt EFB-SZ (2000) vorhanden. Das Ausfüllen und Versenden des Formblattes zu jeder Schlußzahlung verursacht einen hohen Verwal-tungsaufwand. Zu dessen Verringerung kann künftig bei allen Aufträgen mit einer Vergütung bis zu 5.000 Euro auf die schriftliche Unterrichtung des Auftragnehmers verzichtet werden. Für Aufträge mit einer Vergütung über 5.000 Euro sollte die Schlußzahlungsmitteilung nach EFB-SZ (2000) möglichst per Telefax erfolgen. Das MRdS vom 26.08.1991 Gz. IIZ5-40012.0-010/91 wird durch dieses MRdS ersetzt. I. A. Dr.-Ing. Zahnmesser Ministerialrat

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz: IIB1-1144-001/94 Nst. 3490 München 28.04.1995

Oberfinanzdirektionen Bezirksfinanzdirektionen Staatliche Hochbauämter Finanzbauämter

Zusammenlegung der Staatsbau- und Finanzbauverwaltung; Prozeßvertretung des Bundes 1. Aufgrund der seit 01.01.1994 geltenden Neufassung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung

von Bauaufgaben des Bundes werden die zuständigen Behörden nunmehr im Wege der Organleihe tätig. Dies hat u.a. zur Folge, daß der Freistaat Bayern nicht mehr in die Vertragsbeziehungen des Bundes mit dessen Auftragnehmern eingebunden ist. Bei Rechtsstreitigkeiten finden für die Prozeßvertretung die Regelungen der Vertretungsverordnung keine Anwendung mehr.

Damit ist davon auszugehen, daß nunmehr im gerichtlichen Verfahren wirksame Zustellungen vor

allem von Klagen, Mahnbescheiden usw. unmittelbar an die Staatlichen Hochbauämter und Finanzbauämter möglich sind. Dies hat zur Folge, daß Fristen mit der Zustellung an das jeweilige Amt zu laufen beginnen.

Um Rechtsverluste zu vermeiden, wird folgende Regelung getroffen: 1.1 Wird in einem gerichtlichen Verfahren einem Staatlichen Hochbauamt bzw. Finanzbauamt ein

Schriftstück - ausgenommen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - zugestellt, so hat das Amt unverzüglich die zuständige Bezirksfinanzdirektion in geeigneter Weise zu verständigen und dieser gleichzeitig das zugestellte Schriftstück zu übersenden. Die Bezirksfinanzdirektion und das betreffende Staatliche Hochbauamt bzw. Finanzbauamt sind in derartigen Fällen dafür verantwortlich, daß aus der Versäumung eines Termins oder eines Rechtsbehelfs keine Rechtsnachteile entstehen.

1.2 Das Staatliche Hochbauamt bzw. Finanzbauamt verständigt zudem sofort die zuständige

Oberfinanzdirektion und leitet dieser eine Ablichtung des zugestellten Schriftstücks zu. 1.3 Bei der Zustellung eines Schriftstücks an eine Oberfinanzdirektion gilt Nr. 1.1 entsprechend. 1.4 Bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen verbleibt es bei der bisherigen

Regelung (vgl. Abschnitt K8 RBBau). 2. Nachdem die Vertretungsverordnung nicht mehr anwendbar ist, richtet sich der Gerichtsstand für

Streitigkeiten aus dem Vertrag nicht mehr ohne weiteres nach dem Sitz der Bezirksfinanzdirektion. Die Oberfinanzdirektionen werden gebeten, für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit der

jeweiligen Bezirksfinanzdirektion gemäß § 18 Nr. 1 Satz 1 VOB/B zu regeln, welcher Gerichtsstand in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen - WBVB - zu vereinbaren ist.

3. Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. I.A. Dr. Dölker Ministerialdirigent

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OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz II A 9-40312.1-001/97 Nst. 3455 München, 10.02.98 Regierungen Autobahndirektionen Oberfinanzdirektionen Staatliche Hochbauämter Universitätsbauämter Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor ihrer Inbetriebnahme in staatseigenen und vom Staat gemieteten und gepachteten Gebäuden und Anlagen Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Unfallversicherung in den Unter-nehmen des Freistaates Bayern sind die Unfallverhütungsvorschriften des Bayerischen Gemeindeunfallver-sicherungsverbands von den staatlichen Dienststellen anzuwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die elektri-schen Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandset-zung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand ge-prüft werden. Im folgenden wird dargelegt, wie bei der Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor ihrer Inbe-triebnahme bei Baumaßnahmen des Landes und des Bundes verfahren werden soll: 1. Nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind für elektrische Kabel-

und Leitungsanlagen in Gebäuden und bei Blitzschutzanlagen die Auftragnehmer verpflichtet, eine Ab-nahmeprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen und dem Auftraggeber einen schriftlichen Be-richt über das Ergebnis der Prüfung zu liefern. Ein Anspruch auf eine besondere Vergütung für die Durchführung der Abnahmeprüfung besteht nicht. Diese Leistung ist mit den Einheitspreisen abgegol-ten. Die Bauämter werden gebeten, so im Regelfall zu verfahren.

2. Ausnahmsweise kann diese Prüfung durch einen Sachverständigen wegen besonderer Anforderungen an die Sicherheit der Anlage veranlasst sein. Besteht die Absicht, die Abnahmeprüfung auf Kosten des Auftraggebers durch einen Sachverständigen ausführen zu lassen, ist das in die Vertragsbedingungen aufzunehmen, damit der Auftragnehmer dies bei der Kalkulation berücksichtigen kann. Außerdem ist anzugeben, ob auch die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Kosten für die erforderliche Bereitstellung von Personal zur Unterstützung des Sachverständigen vom Auftraggeber übernommen werden. Der Auftragnehmer hat die notwendigen Abstimmungen mit dem Sachverständigen zu treffen.

3. Ist die Abnahmeprüfung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zwingend erforderlich, ist sinngemäß wie unter Abschnitt 2. zu verfahren.

I. A. Schmidt Ministerialdirigent

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Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen Vom 25. Febr. 1998 Gz IIZ5-40011-157/96.

Die schwierige Lage der Bauwirtschaft und die angespannten öffentlichen Finanzen erfordern ausgewogene Rah-

menbedingungen bzw. wirtschaftliche Vergaben, mithin eine strikte Beachtung der Verdingungsordnung für Baulei-

stungen (VOB). Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 und § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sind Bauleistungen zu angemessenen Prei-

sen zu vergeben. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. Viel-

mehr soll der Zuschlag auf das annehmbarste Angebot erteilt werden, unter Berücksichtigung von technischen und

wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten.

Die in der Anlage 1 enthaltenen "Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten" dienen einer VOB-gerechten

Vergabe und ergänzen die Richtlinien des VHB Hochbau, Ausgabe Bayern, zur Prüfung und Wertung von Angebo-

ten. Sie sind bei allen Bauvergaben des Freistaates Bayern ab sofort zu beachten; bei Baumaßnahmen des Bun-

des im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen sind sie vorerst nicht anzuwenden. Den kommunalen

Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-

gen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

I.A. I.A. Dr. Waltner Flaig Ministerialdirektor Ministerialdirektor I.A. I.A. Prof. Dr. Buchner Adelhardt Ministerialdirektor Ministerialdirektor EAPL 601 AllMBl 1998 S. 175 GAPL 4001

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Anlage 1 Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten

Die Prüfung und Wertung der Angebote ist die entscheidende Phase der Vergabe. Dabei sind im Zuge der Angebots-prüfung vor allem Unterschiede zwischen den Angeboten festzustellen, die für die Angebotswertung bzw. Vergabeent-scheidung von Bedeutung sein können. Neben der rechnerischen Prüfung sind die Angebote u.a. formell zu prüfen, wobei es im wesentlichen um die Frage der Berücksichtigung der in § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a bis d VOB/A festge-legten Bedingungen geht. Bei Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten sowie Angeboten aufgrund eines Lei-stungsprogrammes ist vor allem zu prüfen, ob sie den Mindestanforderungen an die Leistung und ihre Ausführung entsprechen. Nur wenn die formellen und übrigen Anforderungen erfüllt sind und der Angebotspreis angemessen ist, kommen Angebote in die engere Wahl. Die Angebote der engeren Wahl sind, soweit sie sich voneinander unterschei-den, vertieft in technischer und wirtschaftlicher, ggf. auch in gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht zu prüfen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist auch eine Betrachtung der Folgekosten nötig, soweit sich solche von Angebot zu Angebot unterscheiden. Dazu gehören auch etwaige Mehrkosten bei anderen Leistungen. Im einzelnen wird nach-folgend zuerst dargelegt, was bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises zu beachten ist (Nr. 1). Da-nach wird gezeigt, wie man das mit Spekulationspreisen verbundene Wirtschaftlichkeitsrisiko des Auftraggebers ermit-telt und berücksichtigt (Nr. 2). Ausführlich wird dann die Berücksichtigung von unterschiedlichen Folgekosten und Nut-zungsdauern behandelt, wobei der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt (Nr. 3); er ist in Anlage 3 und 4 zahlenmäßig konkretisiert. Abgerundet werden die Ausführungen schließlich noch dadurch, daß beleuchtet wird, wann eine Berück-sichtigung von Qualitätsunterschieden durch Punktewertung sinnvoll ist (Nr. 4). Praktische Beispiele zu den Nrn. 2 bis 4 finden sich in Anlage 2. 1. Prüfung der Angemessenheit des Preises

Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen (Angebots-) Preis (= Unterangebot) darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Einen Anhalt bei der Beurteilung der Frage der An-gemessenheit können bieten: die Preisvorstellung des Auftraggebers, die objektiv und aktuell sein muß und im Zweifel vor der Vergabeentscheidung nochmals zu überprüfen ist, sowie der Abstand zu den nächsthöheren Ange-boten. Zweifel an der Angemessenheit können sich insbesondere ergeben, wenn ein Angebot um mehr als 10 v.H. von der Preisvorstellung des Auftraggebers oder vom nächsthöheren Angebot abweicht. Besteht danach die (wi-derlegbare) Vermutung eines Unterangebots, ist eine Aufklärung der Gründe für den niedrigen Preis unerläßlich. Dazu können ggf. vom Bieter ausgefüllte Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung und mit einer Aufgliederung wichtiger Einheitspreise herangezogen werden, wobei vor allem der Vergleich mit den Formblättern anderer Bieter aufschlußreich ist. Ist die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muß vom Bieter gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A schriftlich Aufklärung über die Ermitt-lung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt werden, je nachdem, ob der niedrige Ange-botspreis auf das Niveau aller Einzelpreise oder nur auf wenige aus dem Rahmen fallende zurückzuführen ist. Nö-tigenfalls ist die Kalkulation anzufordern und einzusehen (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Die Prüfung der Angemessenheit von Angebotspreisen und die Ergebnisse sind im Vergabevermerk zu dokumen-tieren (§ 30 Nrn. 1 und 2 VOB/A). In die Prüfung und Wertung sind auch die Tariftreueerklärung und die Nachun-ternehmererklärung (Bekanntmachung vom 02.07.1996, StAnz Nr. 27/1996) einzubeziehen.

2. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Spekulationspreisen

Spekulationspreise sind Einzelpreise (Positionspreise), die sich nicht an den Kosten, sondern an der Zielsetzung orientieren, aus erwarteten Änderungen der Teilleistung einen Vorteil zu ziehen, d.h. den Gewinn gegenüber der Kalkulation zu vergrößern. Kommt es tatsächlich zu der erwarteten Änderung, verschlechtert sich die Wirtschaft-lichkeit für den Auftraggeber. Das diesbezügliche finanzielle Risiko des Auftraggebers ist ein wirtschaftlicher Ge-sichtspunkt, der nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A bei der Angebotswertung berücksichtigt werden darf und sollte. Deshalb ist es auf jeden Fall bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots zu ermitteln bzw. abzu-schätzen. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung ist um so mehr geboten, je geringer der Preisunterschied zwischen dem vorne gelegenen Spekulationsangebot und dem nächsthöheren Angebot ist. Spekulationspreise begründen die Vermutung, daß die zugehörigen Mengen im Leistungsverzeichnis unzutreffend sind, denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine Änderung der Mengen möglich bzw. eine Spekulation sinnvoll. Daher ist im Fall von Spekulationspreisen vom Ersteller des Leistungsverzeichnisses bzw. von demjenigen, der die Mengen ermittelt hat, eine Stellungnahme zur Mengenermittlung einzuholen. Ferner ist der betreffende Bieter zu befragen, warum die fraglichen (Einzel-)Preise aus dem Rahmen der Angemessenheit fallen. Bei der Prüfung des Wirtschaftlichkeitsrisikos aufgrund von Spekulationspreisen ist auf deren Charakteristik ab-zustellen: Wo der Bieter eine Mengenmehrung erwartet, sieht er einen vergleichsweise höheren Preis vor; wo er vermutet, daß sich die Menge verringert oder die Teilleistung überhaupt entfällt, bietet er bewußt niedrig an, z.B. einen Pfennig für den Abtrag von 1 m³ Fels. Es kann, aber muß dann nicht ein Unterangebot vorliegen, da sich hohe und niedrige Einzelpreise innerhalb eines Angebots ausgleichen können.

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Ausgabe 2002 3 von 13

Das Wirtschaftlichkeitsrisiko ist dadurch zu bestimmen, daß man bei Positionen mit einem Spekulationspreis und Mengenänderungsverdacht die Menge im Falle eines zu hohen Preises fiktiv vergrößert und im Falle eines zu niedrigen Preises fiktiv verkleinert, normalerweise bis zu 10 v.H. (vgl. § 2 Nr. 3 Abs. 1 bis 3 VOB/B). Eine größere fiktive Mengenänderung ist nur zulässig, wenn man mit einer solchen auch bei sorgfältiger Mengener-mittlung rechnen muß (z.B. bei Pumpenstunden zur Wasserhaltung). Durch die fiktiven Mengenänderungen än-dern sich auch die Angebotspreise fiktiv. Fällt der fiktive Angebotspreis (= Wertungssumme) des spekulier-enden Ersten höher aus als derjenige des nicht spekulierenden Zweiten, darf das Spekulationsangebot des Er-sten beim Zuschlag übergangen werden. Ein Kann, kein Muß, da die Spekulation nicht "aufgehen" muß. Die Entscheidung, ob von einer Möglichkeit, das Spekulationsangebot zu übergehen, Gebrauch gemacht wird, ist von der Wahrscheinlichkeit abhängig zu machen, mit der die Spekulation "aufgehen" wird, wobei allerdings ein Beurteilungsspielraum besteht. Gleichwohl ist die angenommene Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Spekulationspreisen und die Ergebnisse sind im Vergabevermerk zu doku-mentieren (§ 30 Nrn. 1 und 2 VOB/A). Die praktische Handhabung der Wirtschaftlichkeitsprüfung und Angebotswertung bei Spekulationspreisen zei-gen die Beispiele 1 und 2 von Anlage 2.

3. Berücksichtigung von unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern

Neben dem Angebotspreis bestimmen auch die Folgekosten (hauptsächlich die Unterhaltungs- und Betriebsko-sten) die Wirtschaftlichkeit eines Angebots (vgl. § 10a Spiegelstrich 1 VOB/A). Sie sind jedoch nur insoweit bei der Angebotswertung zu berücksichtigen, als sie von Angebot zu Angebot in unterschiedlicher Höhe zu erwar-ten sind. Dies trifft vor allem bei Nebenangeboten und Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms zu, ferner bei Unterhaltungsverträgen und dgl., d.h. wenn man sich außer der Herstellung noch künftige Ko-sten anbieten läßt, z.B. die Unterhaltungskosten eines Aufzugs oder einer Lichtsignalanlage usw. In solchen Fällen ist es geboten, in die Wertungssumme auch die unterschiedlichen Folgekosten (oder die Folgekostendif-ferenz) einzubeziehen. Entsprechend müssen unterschiedliche Nutzungsdauern bei der Wertung berücksichtigt werden, da die Nut-zungsdauer ebenfalls die Wirtschaftlichkeit bestimmt. Diese ist vergleichsweise größer, wenn die Nutzungsdau-er länger ist; der Zeitpunkt der Erneuerungskosten schiebt sich dadurch hinaus. Im Prinzip trägt man unter-schiedlichen Nutzungsdauern dadurch Rechnung, daß man die Herstellungskosten bzw. den Angebotspreis durch die Nutzungsdauer dividiert und bei der Wertung der Angebote deren so ermittelte Jahreskosten ver-gleicht. Das Problem ist jeweils, daß künftige Kosten geringer wiegen als gegenwärtige bzw. der Angebotspreis: Eine Mark, die man erst in 10 Jahren erhält, ist weniger wert als die Mark, über die man sofort verfügen kann; der Wertunterschied sind die Zinseszinsen, die man aus der einen Mark über 10 Jahre erlöst. Eine Mark, die man erst in 10 Jahren bezahlen muß, wiegt weniger als die gegenwärtig zu bezahlende, da man, um in 10 Jahren die Mark bezahlen zu können, in der Gegenwart weniger Geld zinsbringend anlegen muß, weil sich der ange-legte Betrag über die 10 Jahre durch die Zinseszinsen auf die eine Mark vermehrt. Man muß deshalb den Zeitfaktor über eine Zinseszinsrechnung berücksichtigen. Dies wird ermöglicht durch ei-ne Reihe von (in der Betriebswirtschaft entwickelten) finanzmathematischen Formeln, von denen aber für die Angebotswertung in der Regel zwei genügen: der Barwertfaktor I (Abzinsungssummenfaktor bI) und der Annui-tätsfaktor = a (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Verrentungsfaktor). Der Barwertfaktor erlaubt, über die Nut-zungsdauer gleichmäßig anfallende (oder als Mittelwert angesetzte) Jahreskosten (z.B. Betriebs- und Unterhal-tungskosten) in einen Barwert umzurechnen, der dann zum Angebotspreis addiert wird, um die Wertungssum-me zu erhalten. Mit dem Annuitätsfaktor errechnet man bei unterschiedlichen Nutzungsdauern aus dem Ange-botspreis finanzmathematisch exakt die Jahreskosten (Annuität), die sich als Abschreibung und Verzinsung ver-stehen. Diesen werden noch die mittleren Folgekosten pro Jahr (vor allem die Betriebs- und Unterhaltungsko-sten) hinzugerechnet, soweit sie von Angebot zu Angebot in unterschiedlicher Höhe zu erwarten sind, was dann die Gesamtannuität bzw. die Wertungssumme ergibt.

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4 von13 Ausgabe 2002

Der mathematische Ansatz lautet für den Barwertfaktor I (Abzinsungssummenfaktor): Ko = bI ⋅ g (DM)

bI = (1 i)n 1

i (1 i)n+ −

+ (Jahr) Werte in Anlage 3!

Ko = Barwert (in DM) von konstanten jährlichen Zahlungen g über n Nutzungsjahre g = mittlerer Betrag der künftigen jährlichen Zahlung (in DM/Jahr) n = Nutzungsdauer (in Jahren) i = Kalkulationszinssatz (Dezimalwert) Für den Annuitätsfaktor (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Verrentungsfaktor) lautet der Ansatz wie folgt: g = a ⋅ Ko (DM/Jahr)

a = i (1 i)n

(1 i)n 1

+

+ − (1/Jahr) = Kehrwert von bI Werte in Anlage 4!

g = Jahreskosten bzw. Abschreibung und Verzinsung (in DM/Jahr), resultierend aus den Herstellungskosten bzw. dem Angebotspreis Ko Ko = Herstellungskosten bzw. Angebotspreis (in DM) n = Nutzungsdauer (Abschreibungszeitraum) (in Jahren) i = Kalkulationszinssatz (Dezimalwert) Als Kalkulationszinssatz i sind 4% bis 6% (vgl. Nr. 9.3 Buchst. a der VV zu Art. 7 BayHO) zu nehmen, wenn die berücksichtigten künftigen Kosten (laufende Kosten und Erneuerungskosten) inflationären Preissteigerungen unterliegen, was die Regel ist. Steigen die berücksichtigten künftigen Kosten nicht inflationsbedingt (z.B. bei Unterhaltungsverträgen ohne Preisgleitklausel), ist ein um die mittlere jährliche Inflationsrate höherer Zinssatz zu wählen (= Nominalzinssatz). Für die Nutzungsdauer n gibt es Erfahrungswerte (Mittelwerte) in der Literatur, z.B. in den Ablösungsrichtlinien des BMV für den Straßen- und Brückenbau sowie in den "Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichs-rechnungen" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), ferner in einigen VDI-Richtlinien für betrieb-stechnische Anlagen. Diese Richtlinien wie auch die Ablösungsrichtlinien enthalten zusätzlich den mittleren jährlichen Unterhaltungsaufwand (in % der Herstellkosten). Soweit keine Erfahrungswerte veröffentlicht sind, muß man auf eigene Erfahrungen zurückgreifen oder schätzen. Ist die angebotene Leistungsqualität besser oder schlechter als im Mittel (letzteres z.B. bei "ausgehungerten" Konstruktionen), sollte von den Mittelwerten abgewichen werden: bei besserer Qualität i.S. einer längeren Nutzungsdauer und von niedrigeren Unterhal-tungskosten, bei schlechterer umgekehrt. Die Handhabung der Wirtschaftlichkeitsrechnungen wird anhand der Beispiele 3 bis 8 von Anlage 2 gezeigt. Bei Beispiel 3 bis 5 wird der Barwertfaktor I verwendet, bei Beispiel 6 bis 8 der Annuitätsfaktor. Die Berücksichtigung der Folgekosten usw. und etwaige Gründe für eine Nichtberücksichtigung sind im Verga-bevermerk zu dokumentieren (§ 30 Nrn. 1 und 2 VOB/A). Dabei sind getroffene Annahmen nachvollziehbar zu begründen, um Manipulationen bei der Angebotswertung entgegenzuwirken.

4. Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden durch Punktewertung

Eine Bewertung von Unterschieden in der Leistungsqualität mit Punkten kann für die Angebotswertung vor al-lem im Falle einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen in Betracht kommen, wenn sich die angebotenen Leistungen von Angebot zu Angebot durch eine Vielzahl von Qualitätsmerkmalen unterschei-den und diese großenteils einer monetären Bewertung - wie unter Nr. 3 (bei unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern), aber auch unter Nr. 2 (bei Spekulationspreisen) praktiziert - nicht zugänglich sind. Dies trifft bei technisch komplexen Anlagen zu, z.B. bei Müllverbrennungs- und Kläranlagen, aber auch bei bauge-bundenen medizinischen Geräten. Bei den meisten Bauanlagen, z.B. bei Gebäuden und Brücken, lassen sich dagegen unterschiedliche Leistungsqualitäten in der Regel weitgehend dahin analysieren, welche unterschiedli-chen Folgekosten sie nach sich ziehen, wobei z.B. eine schlechtere Qualität eine kürzere Nutzungsdauer und höhere Unterhaltungskosten, vielleicht auch höhere Betriebskosten bewirkt, also Umstände, die sich verhältnis-mäßig leicht in Geldbeträgen ausdrücken lassen.

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Ausgabe 2002 5 von 13

Selbstverständlich kann man z.B. auch die Nutzungsdauer, die Unterhaltungskosten und Betriebskosten wie auch den Grad der Kostensicherheit mit Punkten versehen, wobei diesbezüglich ein Angebot ohne Spekulati-onspreise und ohne Preisgleitklausel mehr Punkte erhalten muß als ein Angebot mit. Ein Problem ergibt sich aber schon bei der Gewichtung der Merkmale eines Angebots, nachdem man die maximale Gesamtpunktzahl (z.B. 1000) auf die einzelnen Merkmale (einschließlich Preis) verteilen muß. Es besteht dabei vor allem die Ge-fahr, daß man die verschiedenen Merkmale nicht ihrer tatsächlichen Bedeutung gemäß gewichtet. Es liegt nahe, daß ein Angebot, das bezüglich eines Merkmals relativ am besten abschneidet, die für dieses Merkmal vorgesehene Höchstpunktezahl erhält. Problematisch wird dann aber schon der jeweilige Grad der Verminderung der Höchstpunktezahl bei den anderen Angeboten. Beispiel: Die längste Nutzungsdauer der ausgeschriebenen Leistungen beträgt 50 Jahre. Wie sind dann Angebote diesbezüglich zu bewerten, wenn ei-ne Nutzungsdauer von 40, 30 oder 20 Jahren zu erwarten ist? Ist es sachgerecht, auf diese 80%, 60% bzw. 40% der Gesamtpunkte für die Nutzungsdauer zu verteilen? Es besteht die erhebliche Gefahr, daß bei der Be-wertung eines Merkmals mit Punkten die Unterschiede zwischen Angeboten sich in zu großen oder zu kleinen Punktzahlunterschieden auswirken, so daß manipuliert, d.h. der genehme Bieter beauftragt werden kann. Vor allem unter diesem Aspekt kann die Punktewertung nur ausnahmsweise in Frage kommen. Jedenfalls müssen die Punktzahlunterschiede eines Merkmals um so geringen ausfallen, je weniger Bedeutung das betreffende Merkmal hat, da sich sonst aufgrund des Merkmals zu leicht eine Änderung der Reihenfolge der Angebote er-geben kann. Soweit zusätzlich Untermerkmale bewertet werden sollen, sind die auf die zugehörigen (Ober-)Merkmale entfal- lenden möglichen Maximalpunkte auf die Untermerkmale nach deren Bedeutung aufzuteilen. Wie viele Punkte dann tatsächlich auf die Untermerkmale vergeben werden, ist davon abhängig zu machen, wieweit das jeweili-ge Optimum erreicht wird. Bezüglich des Preises gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten: - Man betrachtet auch den Preis als Angebotsmerkmal und gewichtet ihn wie die übrigen Merkmale des Ange-bots mit Punkten. - Man gewichtet nur die übrigen oder nur die nicht monetär bewertbaren Merkmale des Angebots mit Punkten und ermittelt ein Preis-/Leistungsverhältnis bzw. einen Quotienten aus Wertungssumme und Punktezahl, indem man den Preis bzw. die Wertungssumme durch die Gesamtzahl der auf das Angebot entfallenden Punkte dividiert. Möglichkeit 1: Gewichtung des Preises mit Punkten Die jeweilige Punktzahl Z für den Preis wird in den USA mit folgender Formel berechnet:

Z = M - M (P N)

N

⋅ −

M = maximale Punktezahl für den Preis N = niedrigster Preis der annehmbaren Angebote (Unterangebote zählen nicht) P = Preis des betrachteten (annehmbaren) Angebots

Für P = N wird Z = M, für P = 2 N wird Z = 0. Ist also ein Preis doppelt so hoch wie der niedrigste Preis der an-nehmbaren Angebote, werden keine Preispunkte vergeben. Punktabzüge - bei noch höheren Preisen - sind in den USA nicht vorgesehen. Die beschriebene Punktevergabe in den USA für den Preis hat jedenfalls den Vor-teil, daß sie nicht manipuliert werden kann. Das läßt sich bei der Punktevergabe für die übrigen Angebotsmerk-male - unterhalb der Höchstpunktzahl - leider nicht sagen (siehe oben). Möglicherweise erhält jedoch der Preis vergleichsweise ein zu geringes Gewicht M, mit der möglichen Folge, daß ein Bieter mit verhältnismäßig vielen positiven Leistungsmerkmalen einen ungewöhnlich hohen Preis ver-langen kann, ohne damit seine Auftragschance zu verringern. Der Preis darf daher nicht zu gering gewichtet werden. Möglichkeit 2a: Ermittlung eines Preis-/Leistungsverhältnisses Das zuletzt angesprochene Problem läßt sich vermeiden, wenn man nicht den Preis, sondern nur die übrigen Angebotsmerkmale mit Punkten gewichtet. Der Preis geht dann unmittelbar (nicht nur mittelbar über die zuge-hörigen Punkte) in die Angebotswertung ein. Die Qualität der Leistung bzw. die übrigen Vor- und Nachteile ei-nes Angebotes werden dadurch bei der Wertung berücksichtigt, daß man ein Preis-/Leistungsverhältnis als maßgebend errechnet, indem man den Preis durch die Gesamtpunktzahl des betreffenden Angebots dividiert.

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6 von13 Ausgabe 2002

Möglichkeit 2b: Quotient Wertungssumme/Punktezahl An die Stelle des reinen Preises (bei Möglichkeit 2a) tritt die Wertungssumme. Dabei bietet sich vor allem an, die aufgrund einer Lohngleitklausel zu erwartenden und ggf. auch die aufgrund von Spekulationspreisen (siehe Nr. 2) möglichen Mehrkosten des Auftraggebers in die Wertungssumme einzubeziehen. Zusätzlich kann die Wertungssumme die nach Nr. 3 errechneten Barwerte der Unterhaltungs- und Betriebskosten umfassen bzw. aus einer Gesamtannuität bestehen, so daß dann nur mehr die nicht monetär bewertbaren Angebotsmerkmale mit Punkten zu bewerten sind, was ein modifiziertes "Preis-/Leistungsverhältnis" bzw. einen Quotienten aus Wertungssumme und Punktezahl ergibt und die mit einer Punktwertung verbundenen Probleme und Nachteile weiter vermindert (wenn auch nicht beseitigt). Ist eine Punktewertung vorgesehen, muß dies den Bewerbern bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Anzugeben sind dabei - die Merkmale und ggf. auch Untermerkmale der anzubietenden Leistung, die mit Punkten bewertet werden

(ggf. einschließlich Preis), als ausschließliche oder zusätzliche Wertungskriterien (vgl. § 10a Spiegelstrich 1 und § 10 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOB/A),

- die Gesamtpunktzahl, die maximal vergeben werden kann, sowie - die jeweils möglichen Maximalpunkte der Merkmale und ggf.Untermerkmale, die mit Punkten bewertet werden

(ggf. einschließlich Preis), was eine Gewichtung und Reihenfolge dieser Merkmale und ggf. Untermerkmale (gemäß der ihnen zuerkannten Bedeutung) ergibt.

Diese Angaben sind einmal nötig, damit die Bewerber erfahren, worauf es dem Auftraggeber bei der anzubie-tenden Leistung ankommt, und sie sich darauf einrichten können bzw. bei der Angebotsbearbeitung nicht "im dunkeln tappen". Zum andern soll dadurch Manipulationen entgegengewirkt werden. Andernfalls könnte man zu leicht die zu bewertenden Merkmale nachträglich so wählen und gewichten, wie man es braucht, um den ge-nehmen Bieter beauftragen zu können. Bei der Angebotswertung ist dasjenige Angebot das annehmbarste, das die meisten Punkte erhält bzw. das niedrigste Preis/Leistungsverhältnis bzw. den niedrigsten Quotienten aus Wertungssumme und Punktezahl auf-weist. Anlage 2 enthält dazu zwei Beispiele (Beispiele 9 und 10). Mit Punkten zu bewerten sind nur die Angebo-te der engeren Wahl. In die engere Wahl kommen nur Angebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Eine Punktewertung ist als Ausnahme im Vergabevermerk zu rechtfertigen. Die Einzelheiten sind dort zu doku-mentieren (§ 30 Nrn. 1 und 2 VOB/A). Vor allem ist die Punkteverteilung auf die betrachteten Angebotsmerkma-le für jedes Angebot der engeren Wahl zu begründen. Zu begründen ist ggf. auch, warum Angebote nicht in die engere Wahl gekommen sind. Zur Punktewertung gibt es im Baubereich noch kaum Erfahrungen und damit nur wenig gesicherte Erkenntisse. Gleichwohl erscheint die Anwendung in einigen Bereichen sinnvoll (siehe die eingangs genannten Beispiele). Unter diesen Umständen bittet die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, sie ein-zuschalten, wenn sich bei der Anwendung größere Probleme ergeben.

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Ausgabe 2002 7 von 13

Anlage 2 Beispiele

Beispiel 1 (zu Anlage 1 Nr. 2, Spekulationspreise): Am Preisspiegel fällt auf, daß im vom Angebotspreis her vorne gelegenen Angebot 1 augenscheinlich bei den be-iden Positionen Felsabtrag und Kiesabtrag spekuliert wurde. Bieter 1 rechnete offenbar damit, daß Fels nicht oder jedenfalls nur in wesentlich geringerer Menge anstehen und dafür mehr Kies abzutragen sein wird. Das vom Angebotspreis her nächstfolgende Angebot 2 erscheint, wie auch die übrigen Angebote der engeren Wahl, kostengerecht und damit seriös kalkuliert. Angebot 1: Angebotspreis (brutto) 1.150.000,-- DM Pos. Felsabtrag 3.000 m³ á 1,-- DM/m³ 3.000,-- DM Pos. Kiesabtrag 8.000 m³ á 20,-- DM/m³ 160.000,-- DM Angebot 2: Angebotspreis (brutto) 1.160.000,-- DM Pos. Felsabtrag 3.000 m³ á 40,-- DM/m³ 120.000,-- DM Pos. Kiesabtrag 8.000 m³ á 10,-- DM/m³ 80.000,-- DM Zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsrisikos bzw. der Wertungssumme WS wird in beiden Angeboten die Felsmen-ge fiktiv um 10% verringert und dafür die Kiesmenge entsprechend vergrößert: Fiktiver Bruttoangebotspreis 1 (Wertungssumme 1) = (1.150.000,-- DM : 1,15 - - 0,10 ⋅ 3.000 m³ ⋅ 1,-- DM/m³ + + 0,10 ⋅ 3.000 m³ ⋅ 20,-- DM/m³) ⋅ 1,15 = (1.000.000 - 300 + 6.000) ⋅ 1,15 = 1.156.555,-- DM Fiktiver Bruttoangebotspreis 2 (Wertungssumme 2) = (1.160.000,-- DM : 1,15 - - 0,10 ⋅ 3.000 m³ ⋅ 40,-- DM/m³ + + 0,10 ⋅ 3.000 m³ ⋅ 10,-- DM/m³) ⋅ 1,15 = (1.008.696 - 12.000 + 3.000) ⋅ 1,15 = 1.149.650,-- DM Der Faktor 1,15 berücksichtigt jeweils die Mehrwertsteuer (15 v.H.). In Anbetracht des erheblich größeren Wirtschaftlichkeitsrisikos darf Angebot 1 beim Zuschlag übergangen werden. Das Wirtschaftlichkeitsrisiko würde sich auf die Reihenfolge der Angebote nicht auswirken, wenn der Angebots-preisunterschied entsprechend größer wäre, also wenn z.B. der Angebotspreis 1 statt auf 1.150.000,-- DM sich auf nur 1.140.000,-- DM beliefe. Beispiel 2 (zu Anlage 1 Nr. 2, Spekulationspreise): Häufig wird bei Stundenlohnarbeiten spekuliert. Da solche ihrer Natur nach Bedarfsleistungen (Eventualleistungen) sind, darf sie der Auftraggeber im Falle von spekulierten Stundenlohnpreisen insoweit bei der Angebotswertung weglassen. Er wertet also ohne die Stundenlohnarbeiten mit Spekulationspreisen bzw. zieht dazu ihre Gesamtbe-träge vom Angebotspreis ab. Angebot 1: Angebotspreis (netto) 1.000.000,-- DM Stundenlohnarbeiten (Gesamtwert) 2.000,-- DM Angebot 2: Angebotspreis (netto) 1.010.000,-- DM Stundenlohnarbeiten (Gesamtwert) 20.000,-- DM Wertungssumme 1 = (1.000.000 - 2.000) ⋅ 1,15 = 1.147.700,-- DM Wertungssumme 2 = (1.010.000 -20.000) ⋅ 1,15 = 1.138.500,-- DM

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8 von13 Ausgabe 2002

Der Auftraggeber darf Angebot 1 beim Zuschlag übergehen, muß es aber nicht. Beispiel 3 (zu Anlage 1 Nr. 3, Barwertfaktor I): Zwei Angebote für eine Aufzugsanlage in einem Gebäude, für die auch ein Unterhaltungsvertrag mit Indexklausel anzubieten war, sind in der engeren Wahl: Angebot 1: Angebotspreis für die Herstellung 500.000,-- DM Unterhaltungskosten 10.000,-- DM/Jahr Angebot 2: Angebotspreis für die Herstellung 550.000,-- DM Unterhaltungskosten 5.000,-- DM/Jahr Die Nutzungsdauer beträgt jeweils n = 30 Jahre, die Betriebskosten sind beidemal gleich. Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 5% (wegen der Indexklausel) wirtschaftlicher? WS1 = 500.000 + 15,3725 ⋅ 10.000 = 653.725,-- DM WS2 = 550.000 + 15,3725 ⋅ 5.000 = 626.863,-- DM Angebot 2 ist trotz des höheren Angebotspreises wirtschaftlicher. Beispiel 4 (zu Anlage 1 Nr. 3, Barwertfaktor I): Nach Ausschreibung eines Brückenüberbaus kommen folgende Angebote für den Zuschlag in Betracht: Angebot 1: Spannbeton 4.000.000,-- DM Angebot 2: Stahlbeton 4.200.000,-- DM Nach den "Ablösungsrichtlinien" beträgt die Nutzungsdauer jeweils n = 70 Jahre. Für die Unterhaltungskosten fin-den sich in diesen Richtlinien Sätze von 0,8% (Stahlbeton) und 1,1% (Spannbeton). Welches Angebot ist bei ei-nem Kalkulationszinssatz von i = 4% wirtschaftlicher? U1 = 0,011 ⋅ 4.000.000 = 44.000,-- DM/Jahr U2 = 0,008 ⋅ 4.200.000 = 33.600,-- DM/Jahr WS1 = 4.000.000 + 23,3945 ⋅ 44.000 = 5.029.358,-- DM WS2 = 4.200.000 + 23,3945 ⋅ 33.600 = 4.986.055,-- DM Angebot 2 ist trotz des höheren Preises wirtschaftlicher. Beispiel 5 (zu Anlage 1 Nr. 3, Barwertfaktor I): Nach Ausschreibung von Kanalbauarbeiten liegt vom Preis her ein Hauptangebot mit 2.860.582,02 DM, abzügl. 3%, an 1. Stelle. Die Wertungssumme WS beträgt 2.860.582,02 ⋅ 0,97 = 2.774.764,56 DM. In der engeren Wahl befindet sich auch ein Nebenangebot, das mit 2.946.694,93 DM abschließt. Wegen eines Sonderprofils für die Rohrleitung hat es den Vorteil, daß bei Trockenwetter Ablagerungen vermieden werden. Dadurch werden Reini-gungskosten in Höhe von 10.320,-- DM/Jahr gespart. Welches Angebot ist wirtschaftlicher, wenn die Nutzungsdau-er der jeweils angebotenen Stahlbetonrohre n = 50 bis 60 Jahre, also i. M. n = 55 Jahre, und der Kalkulationszins-satz i = 5% beträgt? Zur Ermittlung der Wertungssumme WS des Nebenangebots muß der Barwert Ko der eingesparten Reinigungsko-sten g berechnet und vom Angebotspreis A abgezogen werden:

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Ausgabe 2002 9 von 13

Ko = bIn ⋅ g; WS = A - Ko;

WS1 = 2.774.764,56 DM Ko = 18,6335 ⋅ 10.320 = 192.297,72 DM WS2 = 2.946.694,93 - 192.297,72 = 2.754.397,21 DM Die Einsparung der Reinigungskosten macht den Mehrpreis des Nebenangebots wett. Beispiel 6 (zu Anlage 1 Nr. 3, Annuitätsfaktor): Es soll ermittelt werden, welches der beiden Angebote für raumlufttechnische Anlagen bei einem Kalkulationszins-satz von i = 6% wirtschaftlicher ist: Angebot 1: Angebotspreis 2.500.000,-- DM Nutzungsdauer 15 Jahre Betriebskosten 250.000,-- DM/Jahr Angebot 2: Angebotspreis 3.000.000, -- DM Nutzungsdauer 20 Jahre Betriebskosten 200.000,-- DM/Jahr WS1 = 0,1030 ⋅ 2.500.000 + 250.000 = 507.500,-- DM/Jahr WS2 = 0,0872 ⋅ 3.000.000 + 200.000 = 461.600,-- DM/Jahr Das Angebot mit dem höheren Preis ist wirtschaftlicher. Beispiel 7 (zu Anlage 1 Nr. 3, Annuitätsfaktor): Ein Brückenüberbau wird alternativ in Spannbeton (Angebot 1) und mit Walzträgern in Beton (Angebot 2) angebo-ten: Angebot 1: Angebotspreis 4.000.000,-- DM Nutzungsdauer n 70 Jahre Unterhaltungskosten 1,1 Jahre Unterhaltungskosten 0,8 %/Jahr i = 5% WS1 = 0,0517 ⋅ 4.000.000 + 4.000.000 ⋅ 0,011 = 206.800 + 44.000 = 250.800,-- DM/Jahr WS2 = 0,0510 ⋅ 4.100.000 + 4.100.000 ⋅ 0,008 = 209.100 + 32.800 = 241.900,-- DM/Jahr Angebot 2 ist trotz des höheren Preises wirtschaftlicher. Beispiel 8 (zu Anlage 1 Nr. 3, Annuitätsfaktor): Bei der Ausschreibung einer Abwasserleitung mit Freispiegelkanal geht auch ein Nebenangebot ein, das eine Druckleitung mit pneumatischer Spülung und Druckluftspülstationen vorsieht. Die Trasse ist mit derjenigen der Hauptangebote identisch. Die Höhenlage ist von der der Hauptangebote verschieden, da die Druckleitung den Ge-ländeverhältnissen angepaßt und einheitlich in einer Tiefe von rd. 1,50 m verlegt wird. Dazu folgende Daten:

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10 von13 Ausgabe 2002

(günstigstes) Hauptangebot (Freispiegelkanal) Angebotspreis für Rohrleitung (n = 50 Jahre) 4.149.000,-- DM Wartungskosten (Inspektion und Spülung) 5.800,-- DM/Jahr Nebenangebot (Druckleitung) Angebotspreis für Druckleitung (n = 50 Jahre) 2.629.850,-- DM Angebotspreis für Druckspülstationen einschließlich Stromanschluß

1.000.000,--

DM

davon - baulicher Teil (n = 25 Jahre) 300.000,-- DM - maschineller Teil (n = 13 Jahre) 700.000,-- DM Wartungskosten 9.000,-- DM/Jahr Energiekosten (Stromkosten) 2.600,-- DM/Jahr aufende Kosten insges 11.600,-- DM/Jahr Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 5% wirtschaftlicher? Vergleich der Jahreskosten Hauptangebot:

Lfd. Nr.

Kostenart Formelansatz Zahlenansatz Jahreskosten DM/Jahr

1 Angebotspreis a50 ⋅ Ko 0,0548 ⋅ 4.149.000 227.365

2 Wartungskosten - 5.800 5.800

WS: 233.165

Nebenangebot:

Lfd. Nr.

Kostenart

Formelansatz

Zahlenansatz DM/Jahr

Jahreskosten DM/Jahr

1 Angebotspreis Druckleitung a50 ⋅ Ko 0,0548 ⋅ 2.629.850 144.116

2 Angebotspreis Spülstationen bauli-cher Teil

a25 ⋅ Ko 0,0710 ⋅ 300.000 21.300

3 Angebotspreis Spülstationen ma-schineller. Teil

a13 ⋅ Ko 0,1065 ⋅ 700.000 74.550

4 lfd. Kosten - 11.600 11.600

WS: 251.566

Das niedrigere Nebenangebot ist trotz des erheblich günstigeren Preises von 2.629.850,-- DM weniger wirtschaft-lich. Beispiel 9 (zu Anlage 1 Nr. 4, Punktewertung, Möglichkeit 1): Nach Ausschreibung einer Kläranlage durch Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm sind zwei Angebote X und Y in der engeren Wahl. Angebot X schließt mit N = 10.000.000 DM ab, Angebot Y mit P = 12.000.000 DM. Ne-ben dem Preis sollen mittels Punktewertung folgende Angebotsmerkmale bewertet werden: A: Wahl der Anlagenteile B: Bedarfsangepaßte Ausbaustufen C: Verschleißanfälligkeit und Wartungsintensität D: Betriebsabläufe der Wartung und Eigenüberwachung E: Emissionen.

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4801

Ausgabe 2002 11 von 13

Von 1000 insgesamt maximal zu vergebenden Punkten sollen 500 auf den Preis entfallen und die restlichen 500 wie folgt verteilt werden: A = 250, B = 100, C = 40, D = 50, E = 60. Für Angebot Y errechnet sich dann Z folgendermaßen:

Z = 500 - 000.000.10

)000.000.10000.000.12(500 −⋅

= 500 - 100 = 400 Die Punkteermittlung im übrigen erfolgt zweckmäßigerweise tabellarisch: Punkte je Merkmal Punktesumme

Merkmal A B C D E Z A bis Z

Angebot X 200 70 10 30 20 500 830

Angebot Y 250 90 40 40 60 400 880 Angebot Y ist trotz des erheblich höheren Preises nach Maßgabe der Gesamtpunktzahl günstiger und damit das annehmbarste Angebot. Beispiel 10 (zu Anlage 1 Nr. 4, Punktewertung, Möglichkeit 2a): Daten wie bei Beispiel 9.

Punkte für Merkmal Gesamt- punktzahl

Preis DM

Preis-/Leistungsverhältnis DM

A B C D E

Angebot X 200 70 10 30 20 330 10.000.000 30.303

Angebot Y 250 90 40 40 60 480 12.000.000 25.000 Angebot Y ist trotz des erheblich höheren Preises nach Maßgabe des Preis-/Leistungsverhältnisses günstiger und damit das annehmbarste Angebot. Bemerkung: Die Gewichtung von Angebotsmerkmalen mit Punkten bei Beispiel 9 und 10 zeigt, daß das Merkmal A (Wahl der Anlagenteile) mit Abstand das wichtigste Merkmal ist (maximal 250 Punkte gegenüber 100, 40, 50 und 60 bei den anderen Merkmalen). Es könnte sich daher anbieten, für diese Merkmale Untermerkmale zu bilden und diese mit eigenen Punkten zu versehen, etwa im folgenden Sinne: a) Einlaufhebewerk (max. 40 Punkte) b) Rechenanlage (max. 60 Punkte) c) Vorklärung (max. 30 Punkte) d) Belebungsanlage (max. 50 Punkte) e) Betriebsgebäude (max. 70 Punkte)

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4801Barwertfaktor I

Zeit 0 1 2 3 ........ n

Barwert der Kosten, die n Jahre lang am Ende jedes Jahres mit dem Betrag 1 entstehen

4 5 6 7 8 9 10

1 0,9615 0,9524 0,9434 0,9346 0,9259 0,9174 0,90912 1,8861 1,8594 1,8334 1,8080 1,7833 1,7591 1,73553 2,7751 2,7232 2,6730 2,6243 2,5771 2,5313 2,48694 3,6299 3,5460 3,4651 3,3872 3,3121 3,2397 3,16995 4,4518 4,3295 4,2124 4,1002 3,9927 3,8897 3,79086 5,2421 5,0757 4,9173 4,7665 4,6229 4,4859 4,35537 6,0021 5,7864 5,5824 5,3893 5,2064 5,0330 4,86848 6,7327 6,4632 6,2098 5,9713 5,7466 5,5348 5,33499 7,4353 7,1078 6,8017 6,5152 6,2469 5,9952 5,759010 8,1109 7,7217 7,3601 7,0236 6,7101 6,4177 6,144611 8,7605 8,3064 7,8869 7,4987 7,1390 6,8052 6,495112 9,3851 8,8633 8,3838 7,9427 7,5361 7,1607 6,813713 9,9856 9,3936 8,8527 8,3577 7,9038 7,4869 7,103414 10,5631 9,8986 9,2950 8,7455 8,2442 7,7862 7,366715 11,1184 10,3797 9,7122 9,1079 8,5595 8,0607 7,606116 11,6523 10,8378 10,1059 9,4466 8,8514 8,3126 7,823717 12,1657 11,2741 10,4773 9,7632 9,1216 8,5436 8,021618 12,6593 11,6896 10,8276 10,0591 9,3719 8,7556 8,201419 13,1339 12,0853 11,1581 10,3356 9,6036 8,9501 8,364920 13,5903 12,4622 11,4699 10,5940 9,8181 9,1285 8,513621 14,0292 12,8212 11,7641 10,8355 10,0168 9,2922 8,648722 14,4511 13,1630 12,0416 11,0612 10,2007 9,4424 8,771523 14,8568 13,4886 12,3034 11,2722 10,3711 9,5802 8,883224 15,2470 13,7986 12,5504 11,4693 10,5288 9,7066 8,984725 15,6221 14,0939 12,7834 11,6536 10,6748 9,8226 9,077026 15,9828 14,3752 13,0032 11,8258 10,8100 9,9290 9,160927 16,3296 14,6430 13,2105 11,9867 10,9352 10,0266 9,237228 16,6631 14,8981 13,4062 12,1371 11,0511 10,1161 9,306629 16,9837 15,1411 13,5907 12,2777 11,1584 10,1983 9,369630 17,2920 15,3725 13,7648 12,4090 11,2578 10,2737 9,426931 17,5885 15,5928 13,9291 12,5318 11,3498 10,3428 9,479032 17,8736 15,8027 14,0840 12,6466 11,4350 10,4062 9,526433 18,1476 16,0025 14,2302 12,7538 11,5139 10,4644 9,569434 18,4112 16,1929 14,3681 12,8540 11,5869 10,5178 9,608635 18,6646 16,3742 14,4982 12,9477 11,6546 10,5668 9,644240 19,7928 17,1591 15,0463 13,3317 11,9246 10,7574 9,779145 20,7200 17,7741 15,4558 13,6055 12,1084 10,8812 9,862850 21,4822 18,2559 15,7619 13,8007 12,2335 10,9617 9,914855 22,1086 18,6335 15,9905 13,9399 12,3186 11,0140 9,947160 22,6235 18,9293 16,1614 14,0392 12,3766 11,0480 9,967265 23,0467 19,1611 16,2891 14,1099 12,4160 11,0701 9,979670 23,3945 19,3427 16,3845 14,1604 12,4428 11,0844 9,987375 23,6804 19,4850 16,4558 14,1964 12,4611 11,0938 9,992180 23,9154 19,5965 16,5091 14,2220 12,4735 11,0998 9,995185 24,1085 19,6838 16,5489 14,2403 12,4820 11,1038 9,997090 24,2673 19,7523 16,5787 14,2533 12,4877 11,1064 9,998195 24,3978 19,8059 16,6009 14,2626 12,4917 11,1080 9,9988100 24,5050 19,8479 16,6175 14,2693 12,4943 11,1091 9,9993

Anlage 3 Ko

g g g g

Nutzungs-dauer

n Jahre

Kalkulationszinssatz in v.H./Jahr

( )( )

( )Jahrii

ib n

nI

+−+

=1

11

12 von 13 Ausgabe 2002

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4801

Annuitätsfaktor aAnlage 4

Zeit 0 1 2 3 ........ n

Jahresbetrag an Abschreibungen und Zinsen, der während n Jahre stets am Ende eines Jahres angesetztwerden muß, um einKapital vom Betrag 1 mit Zinsen und Zinseszinsen wiederzugewinnen

4 5 6 7 8 9 10

1 1,0400 1,0500 1,0600 1,0700 1,0800 1,0900 1,10002 0,5302 0,5378 0,5454 0,5531 0,5608 0,5685 0,57623 0,3603 0,3672 0,3741 0,3811 0,3880 0,3951 0,40214 0,2755 0,2820 0,2886 0,2952 0,3019 0,3087 0,31555 0,2246 0,2310 0,2374 0,2439 0,2505 0,2571 0,26386 0,1908 0,1970 0,2034 0,2098 0,2163 0,2229 0,22967 0,1666 0,1728 0,1791 0,1856 0,1921 0,1987 0,20548 0,1485 0,1547 0,1610 0,1675 0,1740 0,1807 0,18749 0,1345 0,1407 0,1470 0,1535 0,1601 0,1668 0,173610 0,1233 0,1295 0,1359 0,1424 0,1490 0,1558 0,162711 0,1141 0,1204 0,1268 0,1334 0,1401 0,1469 0,154012 0,1066 0,1128 0,1193 0,1259 0,1327 0,1397 0,146813 0,1001 0,1065 0,1130 0,1197 0,1265 0,1336 0,140814 0,0947 0,1010 0,1076 0,1143 0,1213 0,1284 0,135715 0,0899 0,0963 0,1030 0,1098 0,1168 0,1241 0,131516 0,0858 0,0923 0,0990 0,1059 0,1130 0,1203 0,127817 0,0822 0,0887 0,0954 0,1024 0,1096 0,1170 0,124718 0,0790 0,0855 0,0924 0,0994 0,1067 0,1142 0,121919 0,0761 0,0827 0,0896 0,0968 0,1041 0,1117 0,119520 0,0736 0,0802 0,0872 0,0944 0,1019 0,1095 0,117521 0,0713 0,0780 0,0850 0,0923 0,0998 0,1076 0,115622 0,0692 0,0760 0,0830 0,0904 0,0980 0,1059 0,114023 0,0673 0,0741 0,0813 0,0887 0,0964 0,1044 0,112624 0,0656 0,0725 0,0797 0,0872 0,0950 0,1030 0,111325 0,0640 0,0710 0,0782 0,0858 0,0937 0,1018 0,110226 0,0626 0,0696 0,0769 0,0846 0,0925 0,1007 0,109227 0,0612 0,0683 0,0757 0,0834 0,0914 0,0997 0,108328 0,0600 0,0671 0,0746 0,0824 0,0905 0,0989 0,107529 0,0589 0,0660 0,0736 0,0814 0,0896 0,0981 0,106730 0,0578 0,0651 0,0726 0,0806 0,0888 0,0973 0,106131 0,0569 0,0641 0,0718 0,0798 0,0881 0,0967 0,105532 0,0559 0,0633 0,0710 0,0791 0,0875 0,0961 0,105033 0,0551 0,0625 0,0703 0,0784 0,0869 0,0956 0,104534 0,0543 0,0618 0,0696 0,0778 0,0863 0,0951 0,104135 0,0536 0,0611 0,0690 0,0772 0,0858 0,0946 0,103740 0,0505 0,0583 0,0665 0,0750 0,0839 0,0930 0,102345 0,0483 0,0563 0,0647 0,0735 0,0826 0,0919 0,101450 0,0466 0,0548 0,0634 0,0725 0,0817 0,0912 0,100955 0,0452 0,0537 0,0625 0,0717 0,0812 0,0908 0,100560 0,0442 0,0528 0,0619 0,0712 0,0808 0,0905 0,100365 0,0434 0,0522 0,0614 0,0709 0,0805 0,0903 0,100270 0,0427 0,0517 0,0610 0,0706 0,0804 0,0902 0,100175 0,0422 0,0513 0,0608 0,0704 0,0802 0,0901 0,100180 0,0418 0,0510 0,0606 0,0703 0,0802 0,0901 0,100085 0,0415 0,0508 0,0604 0,0702 0,0801 0,0901 0,100090 0,0412 0,0506 0,0603 0,0702 0,0801 0,0900 0,100095 0,0410 0,0505 0,0602 0,0701 0,0801 0,0900 0,1000100 0,0408 0,0504 0,0602 0,0701 0,0800 0,0900 0,1000

)/1(1)1(

)1( Jahriiia n

n

−++

=

Nutzungs-dauer

n Jahre

Kalkulationszinssatz in v.H./Jahr

Ko

g g g g

Ausgabe 2002 13 von 13

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500

Ausgabe 2002 1 von 1

Teil V

SONSTIGE RICHTLINIEN UND HINWEISE FÜR DIE FINANZBAUVERWALTUNGEN 501 Vergabestatistik

501.1 Erlass des BMVBW vom 23.07.2001 Gz.: BS 11 –O 1070-210 / BS 11 – O 1087 -200

501.2 Formblatt Vergabestatistik der Finanzbauverwaltungen

501.EG1 BMWi Vordruck Nr. 1, vergebene Lieferaufträge § 3a VOL/A,

501.EG2 BMWi Vordruck Nr. 2, vergebene Lieferaufträge – Verhandlungsverfahren -

501.EG3 BMWi Vordruck Nr. 3, vergebene Bauaufträge § 3a VOB/A,

501.EG4 BMWi Vordruck Nr. 4, vergebene Bauaufträge – Verhandlungsverfahren -

501.EG5 BMWi Vordruck Nr. 5, vergebene Dienstleistungsaufträge § 3a VOL/A / VOF ,

501.EG6 BMWi Vordruck Nr. 6 vergebene Dienstleistungsaufträge – Verhandlungsverfahren -

501.EG8 BMWi Vordruck Nr. 8, alle vergebenen Lieferaufträge VOL/A, AG nach §2 Nr.2 VgV

501.EG9 BMWi Vordruck Nr. 9, vergebene Lieferaufträge § 3a VOL/A, AG nach §2 Nr.2 VgV

501.EG10 BMWi Vordruck Nr. 10, vergebene Lieferaufträge – Verhandlungsverfahren.-, AG nach §2 Nr.2 VgV

502 Richtlinien zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauwesen - RiDV

503 Richtlinien zur Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur- RiNATO

504 Ergänzende Regelungen zur Vergabe von Baumaßnahmen für die Stationierungsstreitkräfte

504.1 Übersicht

504.2 Hinweise zur Übersicht

504.3 Verzeichnis der in die Verdingungsunterlagen aufzunehmenden Vorgaben der US-Streitkräfte aus den Anforderungen nach ABG 3

505 Richtlinien zur Vergabe von Sammelaufträgen

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501.1

Ausgabe 2002 1 von 2

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

BS 11 – O 1070 – 210 / BS 11 – O 1087 – 200 30. Juli 2001

Oberfinanzdirektionen Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gem. Verteiler nachrichtlich: Bundesbaugesellschaft mbH Berlin Öffentliches Auftragswesen 1. Statistische Erhebungen 2. Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei

der Vergabe öffentlicher Aufträge Mit diesem Erlass werden die unterschiedlichen Erlasse zu den Vergabestatistiken aktualisiert und zusam-mengefasst. I. Vergabestatistik der Finanzbauverwaltungen

Die Vergabestatistik der Finanzbauverwaltungen stellt nach wie vor eine wesentliche Basis für die Be-urteilung der bauwirtschaftlichen Situation dar und gibt Aufschluss über die Einhaltung der Vergabere-geln. Daher ist die Fortführung der Vergabestatistik auf der Basis der beiliegenden Anlage 1 notwen-dig.

Zur Vereinfachung des Datenaustausches ist es möglich, das Formblatt über das Internet unter www.bmvbw.de herunterzuladen und so dann elektronisch an das Referat BS 11, [email protected] zu senden.

Die Mitteilung hat für jedes Kalenderjahr bis 31. März des Folgejahres zu erfolgen. II. Statistische Meldungen auf der Grundlage der Verdingungsordnungen (VOB, VOL, VOF)

Für Vergabeverfahren, die die EU-Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, bestehen verschiede-ne Melde- und Berichtspflichten. Mit der Einführung der neuen Verdingungsordnungen sind die jährli-chen statistischen Angaben neu geregelt worden.

1. Jährlich fällige EG-Statistik nach § 33 a VOB/A

Nach der Neufassung des § 33 a Nr. 2 VOB/A ist eine Aufstellung der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert zu erstellen. In dieser Aufstellung ist zu differenzieren nach der Nationalität des Auf-tragnehmers, der Art des Vergabeverfahrens und der Art der Bauleistung. Den Leistungen ist der ent-sprechende CPV-Code (u.a. veröffentlicht unter www.simap.eu.int/DE/pub/src/welcome.htm) zuzuord-nen. Die statistischen Meldungen haben nach dem Vordruck Nr. 3 des BMWi (Anlage) zu erfolgen.

Für Verhandlungsverfahren nach § 3 a Nr. 4 und 5 VOB/A ist eine gesonderte Statistik nach dem Vor-druck Nr. 4 des BMWi (Anlage) aufzustellen. In dieser Statistik sind die Verhandlungsverfahren, diffe-renziert nach deren Zulässigkeitsgründen, aufzuführen.

2. Jährlich fällige EG-Statistik nach § 30 a Nr. 2 VOL/A

Für Vergaben nach § 3 a VOL/A hat ebenfalls eine jährliche Aufstellung der vergebenen Lieferaufträ-ge über dem Schwellenwert zu erfolgen. Auch hier ist nach der Nationalität der Lieferanten sowie den Vergabearten zu differenzieren und die Warenart nach dem CPA/CPV-Code anzugeben. Für die Er-stellung der Statistik ist der Vordruck Nr. 1 des BMWi (Anlage) zu verwenden. Für Verhandlungsverfahren nach § 3 a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 VOL/A ist eine gesonderte jährliche Sta-tistik nach dem Vordruck Nr. 2 des BMWi (Anlage) zu fertigen. In dieser Statistik sind die Verhand-lungsverfahren, differenziert nach deren Zulässigkeitsgründen, aufzuführen.

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501.1

2 von 2 Ausgabe 2002

Bei Aufträgen nach dem 2. Abschnitt der VOL/A haben die Auftraggeber, für die der Schwellenwert des § 2 Nr. 2 Vergabeverordnung (VgV) anzuwenden ist, die Statistik nach den Vordrucken Nr. 9 und 10 des BMWi (Anlagen) zu erstellen.

Auftraggeber, die Lieferaufträge nach § 1 a Nr.1 Abs. 3 VOL/A vergeben haben und gemäß § 2 Nr. 2 VgV einen Schwellenwert in Höhe von 130 000 Euro für Lieferleistungen zu beachten haben, müssen zusätzlich die Anzahl der vergebenen Lieferaufträge über und unter dem Schwellenwert angeben. Hierzu ist der Vordruck Nr. 8 des BMWi (Anlage) zu verwenden.

3. Statistik für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Ferner ist gemäß § 30 a Nr. 2 VOL/A und § 19 Abs. 2 VOF eine Aufstellung über die vergebenen Dienstleistungsaufträge, die den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, zu führen. Auch hier ist nach der Art des Vergabeverfahrens, der Art der Dienstleistung und der Nationalität des Auftragneh-mers zu differenzieren. Die Statistik ist nach den Vorgaben des Vordrucks Nr. 5 des BMWi (Anlage) zu fertigen.

Schließlich ist auch eine jährliche Statistik über die nach einem Verhandlungsverfahren vergebenen Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte zu führen. Auch in dieser Statistik sind die Verhandlungsverfahren, differenziert nach deren Zulässigkeitsgründen, aufzuführen. Die Statistik ist nach dem Vordruck Nr. 6 des BMWi (Anlage) zu fertigen. Die statistischen Angaben nach Ziffer 1 – 3 sind für jedes Kalenderjahr zu fertigen und spätestens bis 31. 03. des Folgejahres abzugeben. Zur Vereinfachung des Datenaustausches ist es möglich, die Vordrucke über das Internet unter www.bmvbw.de herunterzuladen und so dann elektronisch an das Referat BS 11, [email protected] zu senden.

III. Erlass zur bevorzugten Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben vom 18.9.1997 Az.: B I 2

1082 – 102/30

Nach diesem Erlass sind bei der Vergabe von Aufträgen über Warenlieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte bei gleichwertigen Angeboten die Unternehmen be-vorzugt zu berücksichtigen, die Ausbildungsplätze bereitstellen. Die Regelungen dieses Erlasses sind bis zum 31. 12. 2001 befristet.

Die Fälle, in denen Unternehmen auf Grund der im Erlass dargestellten Regelung den Zuschlag erhal-ten, sind gesondert zu vermerken. Die Gesamtzahl sowie der prozentuale Anteil an den Gesamtver-gaben im Kalenderjahr ist jährlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat bis zum 15. Januar des auf den Be-richtszeitraum nachfolgenden Jahres zu erfolgen.

IV. Richtlinie über die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten

bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die als Anlage* beigefügte "Richtlinie für die Berücksichtigung der Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 10. Mai 2001 (BAnz. Nr. 109 S. 11773 vom 16. 06. 2001) ist ab sofort bei allen beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A zu beachten. Die Richtlinie für die Berücksichtigung bevor-zugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonen-Flüchtlinge, Verfolg-te, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten vom 11. August 1975, zuletzt ge-ändert am 26. März 1990 (s. Vergabehandbuch Ausgabe 2000, Teil IV Nr. 404) ist mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie aufgehoben.

Mit dem Außerkrafttreten dieser Richtlinie sind auch die Berichtspflichten über die Anzahl der verge-benen Aufträge an bevorzugte Bewerber entfallen.

V. Außer Kraft treten

Die Erlasse

B I 2-0 1070-210 vom 22. September 1992 B I 2-O 1070-210 vom 16. Juni 1995

B I 2-O 1070-210 vom 21. Dezember 1995 B I 2-O 1087-200 vom 30. Mai 1990 B I 2-O 1087-200 vom 22. Oktober 1981

treten hiermit außer Kraft. i.V. Dr. Runkel *siehe VHB 2001 Teil IV - 404

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501.2

Ausgabe 2002 1 von 1

Vergabestatistik Finanzbauverwaltung Meldezeitraum OFD DStNr Bezeichnung: Bauamt

DStNr, Bezeichnung

Vergabeart Nach VOB/A für Oberste technische Instanzen Nach VOL/A für Oberste technische Instanzen Summe

BMVBW BMVg Bund Dritte BMVBW BMVg Bund Dritte

Anz Wert in 1.000 €

Anz Wert in 1.000 €

Anz Wert in 1.000 €

Anz Wert in 1.000 €

Anz Wert in 1.000 €

Anz Wert in 1.000 €

Anz Wert in 1.000 €

Aufträge und Nachträge über 10.000 € unterh. des EG Schwellenwertes sowie NATO und StatStrk

Öffentliche Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung nach öffentl. Teilnahmewettbewerb

Freihändige Vergabe nach Aufhebung

Freihändige Vergabe mit formloser Angebotsbeiziehung

Freihändige Vergabe ohne Wettbewerb

NATO-ICB-Verfahren

Summe

oberhalb des EG Schwellenwertes

Offenes Verfahren

Nichtoffenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Summe

Aufträge und Nachträge unter 10.000 €

Gesamtsumme

Davon an Unternehmen in den neuen Bundesländern

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VORDRUCK 1 501.EG 1

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG nach § 30 a Nr. 2 VOL/AAufstellung der vergebenen Lieferaufträge über dem Schwellenwert

nach Vergabeart gem. § 3 a Nr. 1(1) VOL/A

Vergabestelle:Jahr:

Schwellenwert: 200 000 EURO

VerfahrenNationalität Warenart Offen Nicht offen Verhandlung GESAMT

des nach Anzahl Wert in Anzahl Wert in Anzahl Wert in Anzahl Wert inLieferanten CPA/ CPV 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €

GESAMT

Ausgabe 2002 1 von 1

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VORDRUCK 2 501.EG 2

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG nach § 30 a Nr. 2 VOL/AAufstellung der vergebenen Lieferaufträge über dem Schwellenwertnach Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 1 (4) und Nr. 2 VOL/A

Vergabestelle: Jahr:

Schwellenwert: 200 000 EURO

Nationalität § 3 a Nr. 1 (4a) VOL/A § 3 a Nr. 2 (a) VOL § 3 a Nr. 2 (b) VOL § 3 a Nr. 2 (c) VOL § 3 a Nr. 2 (d) VOL § 3 a Nr. 2 (e) VOL

des Wert in Wert in Wert in Wert in Wert in Wert in

Lieferanten Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 €

Ausgabe 2002 1 von 1

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VORDRUCK 3 501.EG 3

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG nach § 33 a Nr. 2 VOB/A Aufträge nach § 1 a Nr. 1 (1) VOB/A

Aufstellung der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwertnach Vergabeart gem. § 3 a Nr. 1 VOB/A

Vergabestelle: Jahr:

Schwellenwert: 5 000 000 EURO

VerfahrenNationalität Art der Offen Nicht offen Verhandlung GESAMT

des Bauleistung Wert in Wert in Wert in Wert inAuftragnehmers NACE/ CPV Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 € Anzahl 1.000 €

GESAMT

Ausgabe 2002 1 von 1

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VORDRUCK 4 501.EG 4

JÄHRLICHE AUFSTELLUNG nach § 33 a Nr. 2 VOB/A Aufträge nach § 1 a Nr. 1 (1) VOB/A

Aufstellung der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert nach Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 4 und 5 VOB/A

Vergabestelle: Jahr:

Schwellenwert 5 000 000 EURO

Nationalität Art der § 3 a Nr. 4 (a) § 3 a Nr. 4 (b) § 3 a Nr. 4 (c) § 3 a Nr. 5 (a) § 3 a Nr. 5 (b) § 3 a Nr. 5 (c) § 3 a Nr. 5 (d) § 3 a Nr. 5 (e) § 3 a Nr. 5 (f)

des Bauleistung Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in

Auftragnehmers NACE/CPV 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €

Ausgabe 2002 1 von 1

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VORDRUCK 5 501.EG 5

Aufstellung der vergebenen Dienstleistungsaufträge über dem Schwellenwertnach Vergabeart gemäß § 3 a Nr. 1 (1) VOL/ A und § 5 VOF

Vergabestelle: Jahr:

Schwellenwert: 200 000 EURO

VerfahrenNationalität Kategorie der Offen Nicht offen Verhandlung GESAMTdes Auftrag- Dienstleistung Anzahl Wert in Anzahl Wert in Anzahl Wert in Anzahl Wert in

nehmer nach CPV 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €

GESAMT

Ausgabe 2002 1 von 1

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG nach § 30 a Nr. 2 VOL/ A und § 19 (2) VOF

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VORDRUCK 6 501.EG 6

JÄHRLICHE STATISTISCHE Aufstellung nach § 30 a Nr. 2 VOL/ A und § 19 (2) VOFAufstellung der vergebenen Dienstleistungsaufträge über dem Schwellenwert

nach Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 1 (4) und Nr. 2 VOL/ A sowie § 2 (1) VgV (§ 5 VgV neu) und § 5 VOF

Vergabestelle: Jahr:

Nationalität des Kategorie der § 3 a Nr. 1 (4) a) VOL/A § 3 a Nr. 1 (4) b) VOL)A § 3 a Nr. 1 (4) c) VOL/ A § 3 a Nr. 2 (a) VOL/A § 3 a Nr. 2 (c) VOL/A § 3 a Nr. 2 (d) VOL/A § 3 a Nr. 2 (f) VOL/A § 3a Nr. 2 (g) VOL/A § 3 a Nr. 2 (h) VOL/A

Auftragnehmers Dienstleistung und § 2 (1) VgV (§ 5 VgV neu) und § 5 (2) b) VOF und § 5 (2) d) VOF und § 5 (2) e) VOF und § 5 (2) f) VOF und § 5 (2) c) VOF

nach CPV Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in

1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €

Ausgabe 2002 1 von 1

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VORDRUCK 8 501.EG 8

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG nach § 30 a Nr. 2 VOL/AAuftraggeber und Lieferaufträge nach § 1 a Nr. 1 (3) VOL/A

Vergabestelle: Jahr:

Schwellenwert: 130 000 EURO

vergebene Lieferaufträge über dem Schwellenwert

Anzahl Wert in 1 000 €

vergebene Lieferaufträge unter dem Schwellenwert

Wert in 1 000 €

Ausgabe 2002 1 von 1

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VORDRUCK 9 501.EG 9

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG NACH § 30 a Nr. 2 VOL/A Aufstellung der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert

nach Vergabeart gem § 3 a Nr. 1 (1) VOL/A

Vergabestelle: Jahr:

Schwellenwert: 130 000 EURO

Nationalität Warenart Verfahrendes nach Offen Nicht offen Verhandlung GESAMT

Lieferanten CPA/ CPV Anzahl Wert in Anzahl Wert in Anzahl Wert in Anzahl Wert in1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €

GESAMT

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VORDRUCK 10 501.EG 10

JÄHRLICHE STATISTISCHE AUFSTELLUNG nach § 30 a Nr. 2 VOL/A Aufstellung der vergebenen Lieferaufträge über dem Schwellenwert

nach Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 1 (4) und Nr. 2

Vergabestelle:Jahr:

Schwellenwert: 130 000 EURO

Nationalität § 3 a Nr. 1 (4a) VOL/A § 3 a Nr. 2 (a) VOL/A § 3 a Nr. 2 (b) VOL/A § 3 a Nr. 2 (c) VOL/A § 3 a Nr. 2 (d) VOL/A § 3 a Nr. 2 (e) VOL/A

des Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert in Anz. Wert inLieferanten 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €

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Ausgabe 2002 1 von 3

Richtlinien zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauvertragswesen (Ri DV)

1 Allgemeines

1.1 Verpflichtung zur Anwendung der Datenverarbeitung (DV)

Soweit die Voraussetzungen bestehen, sind - die von der jeweiligen Obersten Technischen Instanz zur Anwendung freigegebenen DV-

Programme in den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, bei der Vertragsabwicklung und der Abrechnung anzuwenden,

- mit den Unternehmern Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern nach den Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) bzw. EDIFACT sowie die Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Eletronische Bauabrechnung (REB-VB) auszutauschen.

1.2 Überlassung von Datenträgern

Disketten sind als Datenträger den Unternehmern und den am Datenaustausch teilnehmenden Bauverwaltungen und anderen Stellen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei anderen Daten-trägern ist im Regelfall die gegenseitige Rückgabe zu vereinbaren.

1.3 Verwendung von EVM und EFB

EVM und EFB dürfen nur dann mittels eines Textverarbeitungsprogramms erstellt und ausge-füllt werden, wenn eine DV-Bearbeitung im Rahmen der gem. 1.1 freigegebenen DV-Program-me (z.B. AVA oder Haushaltsvollzug-Bau) nicht oder noch nicht möglich und sichergestellt ist, daß

- die im VHB vorgegebenen Muster oder Formblätter inhaltlich vollständig und richtig über-nommen werden und das Layout weitgehend angepaßt wird,

- eine Veränderung der vorgegebenen Texte bei der Bearbeitung ausgeschlossen ist, - die Eintragung sich von dem Muster- und Formblattext abheben.

2 Angebotsanforderung

Den Vergabeunterlagen sind beizufügen: - das Einheitliche Verdingungsmuster Ergänzung Datenverarbeitung – EVM-Erg DV – - der Datenträger - die Ergänzung Datenträger Angebotsanforderung – EFB-A DV - die Ergänzung Datenträger Angebotsabgabe – EFB-Ang DV.

3 Prüfung der Angebote 3.1 Rechnerische Prüfung mit DV

Die rechnerische Prüfung der Angebote hat das Bauamt durchzuführen.

3.2 DV-technische Vorgaben

Die Daten des für die Angebotsanforderung erstellten Leistungsverzeichnisse (Stammleistungs-verzeichnis) sind in einem besonders gesicherten Dateibereich zu halten. Für die rechnerische Prüfung darf nur eine Kopie des Stamm-Leistungsverzeichnisses verwendet werden.

3.3 Fehlende Preise und Erklärungen

Wird bei der rechnerischen Prüfung festgestellt, daß im Leistungsverzeichnis Preise oder ge-forderte Erklärungen fehlen, dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen wer-den. Über die weitere Behandlung des Angebotes entscheidet der für die Wertung zuständige Bedienstete.

3.4 Prüfung ohne Datenträger

Stellt ein Bieter keine oder keine geeigneten Datenträger zur Verfügung, sind der Einheitspreis und der Gesamtbetrag der Position einzugeben. Ergibt die rechnerische Prüfung einen ab-weichenden Gesamtbetrag, so sind die eingegebenen Werte zu überprüfen. Bei falscher Ein-gabe sind die Daten neu einzugeben. Ein fehlerhafter Gesamtbetrag ist im Angebot zu strei-chen.

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3.5 Prüfung mit Datenträger

Die auf Datenträger zur Verfügung stehenden Angebotsdaten sind einzulesen, und der Prüflauf ist durchzuführen. Erfolgt der Prüflauf ohne Fehlermeldung und stimmen errechnete Summe und Angebotssumme überein, ist die rechnerische Prüfung abgeschlossen. Stimmen errech-nete Summe und Angebotssumme nicht überein, sind die Abweichungen aufzuklären.

3.6 Abschluß der Prüfung

Über die rechnerische Prüfung sind Ergebnislisten zu erstellen und dem Angebot beizufügen. In das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, sind sämtliche Fehlerkorrekturen aus der Ergebnisliste zu übertragen.

Die rechnerische Prüfung schließt mit folgendem Stempelaufdruck im Angebot ab:

Rechnerische Prüfung mit DV DV-Ergebnisliste ist beigefügt Berichtigte Angebotssumme .............................................€

Bearbeitet:................................. (Datum, Unterschrift)

4 Erteilung des Zuschlags Bei der Ermittlung der Auftragssumme sind vor der Auftragserteilung alle Veränderungen ge-

genüber dem Leistungsverzeichnis aufgrund der Vergabeentscheidung, z.B. Entscheidungen über die Beauftragung von Wahlpositionen und sonstigen Änderungen, in eine für die Ermit-tlung der Auftragssumme und für die Abrechnung maßgebende Datei zu übernehmen. Danach ist durch einen weiteren Rechenlauf die Auftragssumme zu ermittlen, die in das Auftrags-schreiben zu übernehmen ist.

5 Abrechnung

5.1 Festlegungen für die Abrechnung

Rechtzeitig vor Beginn der ersten für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind, soweit erforderlich, ggf. getrennt für einzelne Teilleistungen, mit dem Auftragnehmer gem. EVM-Erg DV schriftlich zu vereinbaren:

zum Abrechnungsablauf - der zeitliche Ablauf der Abrechnung - die Aufteilung der Abrechnungsabschnitte zur Leistungserfassung - die Art der Leistungserfassung - die zu verwendenden Formblätter - Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen zur Leistungsberechnung - die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen oder - andere Rechenprogramme zu den Datenträgern - der Datenaustausch - die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung - die notwendigren Angaben zu den Dateien - die Übergabe der Datenträger

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5.2 Gemeinsame Leistungsfeststellung und -erfassung

Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen und die Leistungserfassung sollen gemein-sam mit dem Auftragnehmer durchgeführt werden (z.B. gemeinsame Leistungserfassung auf Formblatt oder gemeinsame elektronische Leistungserfassung).

5.3 Vorbereitung der Nachrechnung

Wurde die Leistung nach Nr. 5.2 gemeinsam festgestellt und erfaßt, ist der Auftragnehmer ver-pflichtet, die Rechnung aufzustellen und alle zur Prüfung der Eingabedaten erforderlichen Un-terlagen (Formblätter, Zeichnungen etc.) sowie ggf. zu übergebende Datenträger beizufügen.

Das Bauamt hat diese auf Vollständigkeit zu prüfen und festzustellen, ob die Mengenberech-nungen nach den vereinbarten Rechenprogrammen durchgeführt worden sind.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind - bevor die Rechnung nachgerechnet wird - die Mengenergebnisse der Rechnung durch Vergleich mit den Mengenansätzen des Leistungs-verzeichnisses auf Plausibilität zu überprüfen, nicht plausible Abweichungen aufzuklären, und die Richtigkeit der Eingabedaten der Leistungserfassung ist zu bescheinigen.

Eine mittels DV erstellte Leistungsberechnung darf in Einzelfällen manuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden

5.4 Nachrechnung

Es ist sicherzustellen, daß die Nachrechnung unabhängig von der des Auftragnehmers durch-geführt wird.

5.5 Nachrechnung ohne Datenträger

Stellt ein Auftragnehmer keine oder keine geeigneten Datenträger zur Verfügung, sind die ge-prüften Daten der Leistungserfassung einzugeben. Ergibt die Nachrechnung bei einer Position einen abweichenden Gesamtbetrag gegenüber der Rechnung des Auftragnehmers, so sind die eingegebenen Werte zu überprüfen. Bei falscher Eingabe ist diese berechtigt zu wiederholen. Fehlerhafte Werte in der Rechnung und in den begründenden Unterlagen sind zu streichen; die zutreffenden Werte sind einzutragen.

5.6 Nachrechnung mit Datenträger

Die auf Datenträger zur Verfügung stehenden Daten sind einzulesen, und der Rechenlauf ist durchzuführen. Erfolgt der Rechenlauf ohne Fehlermeldung und stimmen errechnete Summe und die Rechnungssumme überein, ist die Nachrechnung abgeschlossen.

Stimmen errechnete Summe und Rechnungssumme nicht überein, sind die Abweichungen auf-zuklären. Abweichungen, die innerhalb der mit EVM-Erg DV vereinbarter Toleranzregelung lie-gen, bleiben unberücksichtigt.

5.7 Abschluß der Nachrechnung

Über die Nachrechnung sind Ergebnislisten zu erstellen und der Rechnung beizufügen.

In der Rechnung und den sie begründenden Unterlagen sind sämtliche in der Ergebnisliste aus-gewiesenen Fehler zu berichtigen.

Die Nachrechnung schließt mit folgendem Stempelaufdruck in der Rechnung und den begrün-denden Unterlagen ab.

Nachrechnung mit DV DV-Ergebnisliste ist beigefügt Berichtigte Rechnungssumme .............................................€ Bearbeitet:................................. (Datum, Unterschrift)

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Richtlinien

zur Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur-

- RiNATO -

Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkung 0.1 Anwendungsbereich 0.2 Dienstverkehr 0.3 Abkürzungen 1. Allgemeines 1.1 Schiedsverfahren 1.2 Internationales Ausschreibungsverfahren 1.3. Ausnahmeregelungen 1.4 Gemischt finanzierte Vorhaben 2. Vorverfahren 2.1 Bekanntmachung 2.1.1 Ausschreibungsanmeldung 2.1.2 Ausschreibungsanzeige 2.1.3 Ausschreibungsnummer 2.1.4 Geheimschutzvergaben 2.2 Bewerbung 2.2.1 Teilnehmer am Wettbewerb 2.2.2 Teilnahmeantrag 2.2.3 Bewerbungsfrist 2.2.4 Bewerberliste 2.2.5 Reduzierung der Bewerberanzahl 2.2.6 Wiedereröffnung der Bewerberliste 2.3 Überprüfung der Bewerber 2.3.1 Inhalt und Zuständigkeit der Überprüfung 2.3.2 Fragebogen 2.4 Zulassung zur Ausführung von Telekommunikationseinrichtungen 2.5 Aufhebung des Vorverfahrens 3 Ausschreibung 3.1 Verdingungsunterlagen 3.1.1 EVM 3.1.2 Sprache 3.2 Kosten der Verdingungsunterlagen 3.3 Versand der Verdingungsunterlagen 3.3.1 Versandweg 3.3.2 Zollklebezettel 3.3.3 Versand von Verschlusssachen 3.3.4 Unterrichtung über den Versand 3.4 Fristen 3.4.1 Angebotsfrist 3.4.2 Verlängerung der Angebotsfrist 3.5 Erklärungen zur Leistungsbeschreibung 3.6 Preisvorbehalte 3.7 Aufhebung der Ausschreibung 4. Prüfung und Wertung der Angebote 4.1 Nettowertung 4.2 Bericht an BMVg 4.3 Fristverlängerung 4.4 Entscheidung des BMVg

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5. Zuschlag (Auftragserteilung) 5.1 Erforderliche Zustimmung des BMVg 5.2 Vertretungsformel 5.3 Fremdwährung 6. Ausschreibungsbericht 7. Sonderregelungen 7.1 Befreiung vom ICB 7.2 Beschleunigtes Ausschreibungsverfahren 7.3 Bauvorhaben mit erheblichem Stahlanteil 8. Verschlusssachen 9. Zahlung 10. Mittelbereitstellung Anhang Verzeichnis der Einheitlichen Verdingungsmuster – EVM – und der Einheitlichen Formblätter – EFB – 1 Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster – EVM-Erg – (VHB Teil II) - EVM-Erg NATO - NATO-Infrastruktur 2 Einheitliche Formblätter – EFB – (VHB Teil III) - EFB-NATO Meld - Ausschreibungsanmeldung - EFB-NATO Anz - Ausschreibungsanzeige - EFB-NATO Wied - Wiedereröffnungsanzeige - EFB-NATO Frag - Fragebogen - EFB-NATO Aufh - Aufhebung Vorverfahren - EFB-NATO Zoll - Zollklebezettel

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Richtlinien zur Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben des gemeinsam finanzierten

NATO – Sicherheits-Investitionsprogramms - RiNATO –

0. Vorbemerkung 0.1 Diese Richtlinien gelten für die Vergabe von Bauaufträgen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben

des gemeinsam finanzierten NATO Sicherheits-Investitionsprogramms (NATO-Aufträge). Die allgemeinen Vergabevorschriften, insbesondere

- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), ohne a - §§ - die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen (VOL), ohne a - §§ - das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständig-

keitsbreich der Finanzbauverwaltungen (VHB) sind insoweit anzuwenden, als ihnen nicht Regelungen dieser Richtlinien ausdrücklich entgegenstehen.

0.2 Der Dienstverkehr zwischen Bauamt und anderen Behörden erfolgt grundsätzlich über die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz, auch wenn das in diesen Richtlinien nicht besonders erwähnt wird. Direkt verkehren Bauamt und andere Behörden miteinander nur, wenn dies ausdrücklich vorgese-hen ist.

0.3 Im Rahmen der RiNATO bedeuten die nachstehenden Abkürzungen: Ausschuss Infrastrukturausschuss NSIP NATO-Sicherheits-Investitionsprogramm IAU Infrastructure Accounting Unit (Infrastruktur Rechnungseinheit) ICB International Competitive Bidding (Internationales Ausschreibungsverfahren) DNV Deutsche NATO-Vertretung NIS NATO International Staff (Generalsekretariat der NATO) BMVg Bundesministerium der Verteidigung BMWi Bundesministerium für Wirtschaft BAW Bundesamt für Wirtschaft BAWV Bundesamt für Wehrverwaltung TAM Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz Tage Kalendertage 1. Allgemeines

1.1 Zum Schutz der Regeln für die Vergabe von NATO-Aufträgen haben die an der gemeinsamen Finan-zierung des NSIP beteiligten Staaten ein besonderes Schiedsverfahren vereinbart. Das Schiedsver-fahren kann von jedem der beteiligten Staaten beantragt werden.

1.2 Für die Vergabe von NATO-Aufträgen ist grundsätzlich des ICB vorgeschrieben. Das ICB ist ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus einem Vorverfahren mit Bekanntmachung der Vergabeabsicht sowie Bewerbung der interessierten Firmen um Wettbewerbsteilnahme (Nr. 2) und dem eigentlichen Vergabeverfahren mit Angebotsanforderung, Angebot, Angebotswertung und Auf-tragserteilung (Nrn. 3 bis 5).

1.3 Abkürzung von diesem Verfahren sind nur dann zulässig, wenn und soweit das BMVg dies im Einzel-fall anordnet. Das BMVg teilt in derartigen Fällen mit, - ob eine Befreiung von den Vorschriften des ICB erfolgt (Nr. 7.1) oder - ob die Sonderregelungen des sogenannten beschleunigten Ausschreibungsverfahrens (Nr. 7.2)

anzuwenden sind oder - inwieweit von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinien abgewichen werden kann. Soweit Abweichungen aus der Sicht der TAM notwendig sind, sind bereits im Bericht zur Vorlage der NATO-Kostenschätzung B oder zur Abgabe einer Vorfinanzierungserklärung die Teilleistungen mit Begründungen anzugeben, für die Befreiung beantragt werden soll.

1.4 Gehören zu einer Baumaßnahme auch Teile, die national finanziert werden, d. h. entweder - aus dem deutschen Verteidigungshaushalt oder - aus DM- oder Heimatmitteln der Stationierungsstreitkräfte einschließlich Zahlungsmitteln aus De-

visenausgleichsabkommen, so brauchen auf diese Teile der Baumaßnahme die Vorschriften des ICB nicht angewendet zu wer-

den. Das ICB kann jedoch auch für diese Teile des Bauvorhabens durchgeführt werden, wenn dies im Ein-

zelfall zweckmäßig ist, insbesondere, wenn eine getrennte Vergabe für die national finanzierten Teile

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einerseits und die NATO-finanzierten Teile andererseits unzweckmäßig erscheint. In jedem Fall ist das ICB auch für national finanzierte Teile einer Baumaßnahme durchzuführen, wenn diese von den ge-meinsam finanzierten Teilen nicht eindeutig zu trennen sind.

2. Vorverfahren

2.1 Bekanntmachung

2.1.1 Die TAM bittet das BMVg, das ICB in Gang zu setzen. Sie verwendet dabei das Formblatt Ausschrei-bungsanmeldung – EFB-NATO Meld – (VHB Teil III). Die Ausschreibungsanmeldung muss dem BMVg in dreifacher Ausfertigung einschließlich englischer Übersetzung spätestens 49 Tage (bei Ver-gabe unter Geheimschutz 56 Tage) vor dem Tag vorliegen, an welchem die Bewerberliste (Nr. 2.2.4) beim Bauamt eingehen soll.

2.1.2 Das BAWV besorgt auf Weisung des BMVg die nach dem ICB vorgeschriebene Bekanntmachung der Ausschreibungsabsicht und gibt an, ob ein Fragebogen zur Überprüfung der Bewerber nach 2.3.2 (EFB NATO-Frag) versandt werden soll. Das BAWV verwendet dabei das Formblatt Ausschreibungs-anzeige – EFB-NATO Anz. – (VHB Teil III).

Die Ausschreibungsanzeigen werden im Bundesausschreibungsblatt und im Bundesanzeiger veröf-fentlicht. Außerdem erhalten die diplomatischen Vertretungen der an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligten Staaten die Ausschreibungsanzeigen über das Auswärtige Amt. Diese veranlassen daraufhin die Bekanntmachung der Ausschreibungsabsicht in ih-rem jeweiligen Heimatstaat.

Die TAM erhält 2 Abdrucke der Ausschreibungsanzeige. Außerdem erhalten das BMVg, die DNV (für NIS und die teilnehmenden NATO-Vertretungen) und das BAW Abdrucke der Ausschreibungsanzei-ge.

2.1.3 Die vom BAWV in der Ausschreibungsanzeige angegebene Ausschreibungs-Nummer ist fortan im gesamten Schriftverkehr zu der betreffenden Vergabe anzugeben.

2.1.4 Bei Vergabe unter Geheimschutz wird die Ausschreibungsanzeige nicht veröffentlich. Statt dessen erfolgt in den genannten Publikationsorganen ein Kurzhinweis, in dem den Interessenten anheim ge-stellt wird, weitere Einzelheiten beim BAW zu erfragen.

Die Einhaltung der Geheimschutzvorschriften in den anderen Staaten wird von den jeweiligen diplo-matischen Vertretungen dieser Staaten veranlasst.

2.2 Bewerbung

2.2.1 Am ICB können sich aller Bewerber beteiligen, die - ihren Sitz in einem Land, das an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des

NSIP beteiligt ist und - bis zum Ablauf der Frist für die Interessenmeldung für die Teilnahme an NATO-Ausschreibungen

überprüft sind. Die an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligten Staaten sind

unter Nr. 7 der Ausschreibungsanzeige aufgeführt. 2.2.2 Der Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb (Interessenmeldung) ist schriftlich (z. B. Fernschreiben,

Telefax) beim BAW einzureichen.

2.2.3 Die Mindestbewerbungsfrist beträgt 28 Tage (bei Vergabe unter Geheimschutz 35 Tage).

2.2.4 Alle Bewerber, die ihr Interesse bekundet haben und gemäß Nr. 2.3 überprüft sind, werden in die Be-werberliste aufgenommen, die das BAW dem Bauamt übermittelt.

Ausländische Bewerber, für die keine Eignungserklärung vorliegt, sind vom BAW an die diplomati-schen Vertretungen zu verweisen.

2.2.5 Ist die Zahl der in der Bewerberliste enthaltenen Bewerber so groß, dass eine zügige Bearbeitung nicht gewährleistet erscheint, kann die Zahl der Bewerber mit Zustimmung des BMVg reduziert wer-den. Die Auswahlkriterien für die Reduzierung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dem BMVg vorzuschlagen.

2.2.6 Hat das Bauamt 12 Monate nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb (vgl. Nr. 2.2.2 und 2.2.3) nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert, ist die Bewerberliste für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen wieder zu öffnen, um zusätzliche Bewerber aufnehmen und/oder bereits enthaltene Bewerber bei deren Verzicht streichen zu können.

Das Bauamt teilt den Ablauf der Frist dem BAW und dem BAWV mit; das BMVg und die DNV erhalten einen Abdruck.

Das BAWV gibt die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß Formblatt Wiedereröffnung – (EFB-NATO Wied – VHB Teil III) – bekannt.

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2.3 Überprüfung der Bewerber

2.3.1 Die Teilnahme am Wettbewerb um NATO-Aufträge setzt eine besondere Überprüfung des Bewerbers voraus. Dies gilt auch für Mietglieder von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sowie für Nachunter-nehmer, die nicht nur unwesentliche Teile der Leistung erbringen. Das Überprüfungsverfahren schließt eine Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie ggf. der Sicherheit ein.

In der Bundesrepublik Deutschland ist für das Überprüfungsverfahren das BMWi zuständig. Die inte-ressierten Bewerber können einen Antrag auf Überprüfung bei dem für ihren Sitz jeweils zuständigen Landes-Wirtschaftsminister bzw. –Senator stellen. Für die Ausführung von NATO-Aufträgen zugelas-sene Bewerber werden in eine Kartei beim BAW aufgenommen.

Für ausländische Bewerber wird das Überprüfungsverfahren von den zuständigen Behörden des je-weiligen Heimatstaates durchgeführt. Diese geben eine sog. Eignungserklärung ab.

2.3.2 Fragebogen Verlangt ein Bauvorhaben besondere Anforderungen an das bauausführende Unternehmen, so kön-nen die Bewerber über die nach Nr. 2.3.1 erforderliche Eignungsprüfung hinaus einer zusätzlichen technischen und finanziellen Prüfung unterworfen werden. Diese erfolgt unter Beachtung des Grund-satzes der Nichtdiskriminierung anhand eines Fragebogens (EFB-NATO Frag – VHB Teil III -). Das Bauamt versendet den Fragebogen an die Bewerber und teilt dies gleichzeitig dem BAWV und nachrichtlich dem BAW mit. BAWV unterrichtet DNV. Für die Beantwortung ist eine Frist von mindestens 28 Tagen einzuräumen, gerechnet von dem Tag, an dem die diplomatischen Vertretungen der Bewerber unterrichtet worden sind. Diese Unterrichtung erfolgt durch das BAWV. Hierfür sind bei der Fristensetzung für die Beantwortung weitere 14 Tage zu berücksichtigen. Ergibt die Auswertung der Fragebogen, dass ein Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen werden soll, ist hierzu die Zustimmung der TAM erforderlich. Über den Ausschluss informiert das Bauamt den Bewerber und bei einem ausländischen Bewerber das BAWV mit Nebenabdruck an das BMVg. Dieses unterrichtet die diplomatische Vertretung des Bewerbers und die DNV. Gegen den Ausschluss kann das Herkunftsland des ausländischen Bewerbers über seine diplomati-sche oder NATO-Vertretung innerhalb von 21 Tagen Einspruch einlegen.

2.4. Zulassung zur Ausführung von Telekommunikationseinrichtungen

2.4.1 Für die Ausführung von Telekommunikationsanlagen und anderen Telekommunikationseinrichtungen, die mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden werden sollen, kommen nur Bewerber in Betracht, denen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post1 eine Personenzu-lassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationseinrichtungen erteilt wurde.

2.4.2 Die Zulassung gemäß Nr. 2.4.1 ist von den Bewerbern durch Vorlage der Fotokopie der Zulassungs-urkunde nachzuweisen (vgl. Nr. 13 der Ausschreibungsanzeige).

2.5 Aufhebung des Vorverfahrens Die Entscheidung über die Aufhebung eines Vorverfahrens trifft das BMVg. Das Bauamt teilt allen Bewerbern die Aufhebung mittels Formblatt – EFB NATO Aufh – VHB Teil III – mit. Abdruck hiervon erhalten BAW und BAWV.

3. Ausschreibung

3.1 Verdingungsunterlagen

3.1.1 Die Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster NATO-Infrastrukturbauten – EVM-Erg NATO – (VHB Teil II) ist den Verdingungsunterlagen beizufügen. Unter Nr. 1.1 der Ergänzung sind die Staaten einzutragen, die sich an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligten (Vgl. Nr. 7 der Ausschreibungsanzeige). Die Verdingungsunterlagen brauchen nur in deutscher Sprache abgefasst zu werden. Die Sprache, in der das Angebot abzugeben ist, muss in den Verdingungsunterlagen (EVM-BVB) angegeben werden.

3.2 Kosten der Verdingungsunterlagen Eine Entschädigung für die Verdingungsunterlagen ist von den Bewerbern nicht zu erheben.

3.3 Versand der Verdingungsunterlagen 3.3.1 Die Verdingungsunterlagen sowie alle sonstigen Unterlagen, Mitteilungen und dergleichen sind im

Rahmen des ICB den Bewerbern auf dem schnellstmöglichen Versandwege (z. B. Luftpost) zuzusen-den. Die Verdingungsunterlagen sind per Einschreiben, mit Rückschein, zu versenden. Bei Ausschluss eines ausländischen Bewerbers nach Nr. 2.3.2 teilt das BMVg den Termin für den Versand mit.

1 Anschrift: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Postfach 100443, 66004 Saarbrücken

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3.3.2 Sendungen mit Verdingungsunterlagen an ausländische Bewerber sind zur Beschleunigung der Zoll-abfertigung im Empfangsland mit besonderen Klebezetteln zu versehen – EFB-NATO Zoll – (VHB Teil III). Sie sind an zwei gegenüberliegenden Ecken derart zu siegeln, dass der Abdruck des Dienstsie-gels teils auf dem Zollklebezettel und teils auf der Umhüllung der Sendung erscheint.

Das BAW stellt dem Bauamt bei Übersendung der Bewerberliste (Nr. 2.2.4) 4 Zollklebezettel je Be-werber zur Verfügung.

Für den Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für den Versand von Verschlusssa-chen an ausländische Bewerber (Nr. 3.3.3) sind NATO-Zollklebezettel nicht zu verwenden.

3.3.3 Verschlusssachen sind unter Beachtung der hierfür ergangenen besonderen Weisungen zu versen-den. Müssen Verschlusssachen an ausländische Bewerber versandt werden, so sind sie unter Angabe der Anschrift des Empfängers und des Geheimhaltungsgrades an die diplomatische Vertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bitte um sachgemäße Weiterleitung zu senden.

3.3.4 Den Versand der Verdingungsunterlagen (Zeitpunkt der Versendung, Nationalität der Bewerber) teilt das Bauamt dem BAWV zur Unterrichtung der jeweiligen diplomatische Vertretungen mit. Das BAW erhält Abdruck.

3.4. Fristen

3.4.1 Als Angebotsfristen sind - für einfache und kleinere Leistungen mindestens 42 Tage, - für komplizierte und für umfangreiche Leistungen mindestens 84 Tage vorzusehen.

Werden nur deutsche Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, können die angegebenen Mindest-fristen um je 7 Tage gekürzt werden.

3.4.2 Die Angebotsfrist ist auf Antrag zu verlängern, wenn die erbetene Fristverlängerung 21 Tage oder weniger beträgt. Auf Antrag ausländischer Bewerber ist die Angebotsfrist für Übersetzungen um bis zu weitere 21 Tage zu verlängern.

Bei Anträgen auf Verlängerung der Angebotsfrist von mehr als 21 Tagen ist die Entscheidung des BMVg einzuholen. Ausländische Bewerber beantragen die Fristverlängerung - bei der DNV durch die NATO-Vertretung ihres Herkunftslandes oder - bei einer deutschen Regierungsstelle durch die diplomatische Vertretung ihres Herkunftslandes. Inländische Bewerber können die Fristverlängerung direkt bei Bauamt beantragen. Anträge auf Fristverlängerung, die später als 14 Tage vor Ablauf der ursprünglichen oder gegebenen-falls neu festgesetzten Angebotsfrist bei einer der oben genannten Stellen eingehen, sind nicht mehr zu berücksichtigen. Alle Bewerber sowie das BMVg, die DNV, das BAW und das BAWV sind von der Fristverlängerung unverzüglich zu unterrichten. Das BAWV unterrichtet unverzüglich die diplomatischen Vertretungen der Herkunftsländer der Bewer-ber.

3.5 Erklärungen zur Leistungsbeschreibung

3.5.1 Werden einem Bewerber auf dessen Anfrage, die mindestens 28 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bei Bauamt eingehen muss, Erklärungen zur Leistungsbeschreibung ergeben, sind diese Erklärungen allen anderen Bewerbern schriftlich zuzustellen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bewerber derartige Erklärungen mindestens 28 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erhalten. Ggf. ist die Ange-botsfrist entsprechend zu verlängern. Hierüber unterrichtet das Bauamt das BAWV. Dieses informiert die diplomatischen Vertretungen der Herkunftsländer analog Nr. 3.3.

3.5.2 Rückfragen zu Erklärungen nach Nr. 3.5.1 müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bei Bauamt eingehen. Für die Beantwortung gilt Nr. 3.5.1 entsprechend.

3.6 Preisvorbehalte

3.6.1 Ist beabsichtigt, Preisgleitklauseln zu vereinbaren, ist die Zustimmung des BMVg einzuholen.

3.6.2 Abweichend von Nr. 1.2 der Richtlinie zu § 15 VOB/A (VHB Teil I) ist die Vereinbarung von Preisvor-behalten auf solche Verträge zu beschränken, bei denen die Zeitspanne vom Vertragsabschluss bis zur vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung mehr als ein Jahr beträgt. Im Gegensatz zu Nr. 1.2 Abs. 2 der Richtlinie zu § 15 VOB/A ist eine Abweichung von dieser Regel ausgeschlossen. Abweichend von Nr. 3.1.1 der Richtlinie zu § 15 VOB/A ist im EFB-LV LGI der Änderungssatz vom Auftraggeber einzusetzen.

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Ausgabe 2002 7 von 8

3.6.3 Vereinbarungen von Preisvorbehalten dürfen die Preisänderung nicht nur auf die in der Bundesrepu-blik Deutschland durchgeführten Arbeiten beschränken. Sie müssen entsprechende Preisänderungen für in anderen Staaten erbrachte Leistungen zulassen, in denen die Kosten anfallen.

3.6.4 Die Festsetzung der Höhe der Preisänderung bedarf der Zustimmung der TAM.

3.7 Aufhebung der Ausschreibung

3.7.1 „Andere schwerwiegende“ Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung (§ 26 NR. 1 c VOB/A bzw. § 26 Nr. 1 d VOL/A) bestehen u. a. dann, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf der Zuschlags- und Binde-frist - die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen bzw. entsprechende Verpflichtungsermächtigungen

erteilt worden sind, - eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erteilt worden ist

(Nr. 4.2 und 5.1), - die für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter sich mit einer etwa notwendig werdenden

Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist einverstanden erklärt haben (Nr. 4.2).

3.7.2 Wird eine Ausschreibung aufgehoben, so sind hiervon außer den Bietern das BMVg, das BAW und das BAWV unverzüglich zu unterrichten.

3.7.3 Das Bauamt fügt dem Bericht an das BMVg einen eingehend begründeten Vorschlag für das weitere Verfahren nach der Aufhebung bei.

Das BMVg entscheidet daraufhin, wie weiter zu verfahren ist (Wiederholung des ICB, beschleunigtes Ausschreibungsverfahren oder anderes).

4. Prüfung und Wertung der Angebote

4.1 Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt auf der Basis der Netto-Angebotssummen. Die in allen An-geboten besonders auszuweisenden Beträge für Zoll, Einfuhr-Umsatzsteuer und/oder Inland-Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) bleiben bei der Wertung unberücksichtigt.

4.2 Dem BMVg ist unverzüglich zu berichten, wenn - Ausschlussgründe für das Angebot der Mindestforderungen nach § 25 NR. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr.

1 VOL/A vorliegen, oder - dem Mindestfordernden aus anderen Gründen der Auftrag nicht erteilt werden soll. In dem Bericht sind alle Gründe anzugeben. Ist abzusehen, dass die Zuschlags- und Bindefrist vor einer möglichen Auftragserteilung abläuft, ist diese ebenfalls mitzuteilen. Dem Bericht sind beizufügen: - das Angebot des Mindestfordernden und die statt dessen für den Zuschlag in Betracht gezogenen

Angebote, - eine Ausfertigung der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung – EFB-Verd – (VHB Teil III), - ein ggf. nach Nr. 1.8.2 der Richtlinie zu § 25 VOB/A (VHB Teil I) aufgestellter Preisspiegel, - ein eingehend begründeter Vorschlag für die Auftragserteilung.

4.3 Mit dem mindestfordernden Bieter und den für den Zuschlag in die engere Wahl kommenden Bietern ist eine Vereinbarung über die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist von mindestens 90 Tagen an-zustreben. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in den Bericht (an das BMVg) aufzunehmen.

4.4 Stellt das BMVg aufgrund des Berichts fest, dass dem Mindestfordernden nicht der Zuschlag erteilt werden soll, teilt es diese der TAM, dem BAWV und DNV zur weiteren Unterrichtung mit. Wortlaut und Zeitpunkt der Unterrichtung werden vom BMVg vorgegeben. Es unterrichten: - die TAM den Bieter - das BAWV die diplomatische Vertretung des Herkunftslandes des Bieters (mit Nebenabdruck an

BAW), - die DNV den NIS und die NATO-Vertretung des Herkunftslandes des Bieters.

5. Zuschlag (Auftragserteilung)

5.1 Die Entscheidung über den Zuschlag bedarf der Zustimmung des BMVg, - in den in Nr. 4 geregelten Fällen, sowie - immer dann, wenn die Auftragssumme die gemäß der genehmigten NATO-Vorlage B zugewiese-

nen NATO-Haushaltsmittel um mehr als 10 v. H. oder 500.000 IAU – der jeweils geringere Betrag ist maßgebend – überschreitet.

Der Umrechnungskurs wird jeweils durch Erlass des BMVg bekannt gegeben.

5.2 Vertretungsformel Die Aufträge werden „im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion ........, diese vertreten durch das ............ (Bauamt)“ erteilt.

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8 von 8 Ausgabe 2002

5.3 Hat sich der Bieter in Nr. 2 EVM-Erg NATO die Bezahlung teilweise in Fremdwährung vorbehalten, so ist der Betrag gemäß Nr. 3.2 Satz 2 EVM-Erg NATO umzurechnen und der entsprechende Fremdwäh-rungsbetrag im Auftragsschreiben zu vermerken.

6. Ausschreibungsbericht

Das Ergebnis der Ausschreibung ist der DNV innerhalb eines Monats nach Vergabe des Auftrags ge-mäß Anhang 1 zum BMVg-Erlass U II 2 – Az. 40-24-00 vom 07.08.1987 in der jeweils geltenden Fas-sung mitzuteilen, nicht jedoch, bevor die genehmigte NATO-Vorlage B vorliegt und das Bauamt da-nach den NATO-Anteil berechnen kann. In diesen Fällen ist der Ausschreibungsbericht zu frühest-möglichen Zeitpunkt nachzureichen.

7. Sonderregelungen

7.1. Befreiung vom ICB

7.1.1 Das BMVg kann in besonderen Fällen (vgl. Nr. 1.3) Befreiung von den Vorschriften des ICB erteilen. In derartigen Fällen brauchen diese Richtlinien grundsätzlich nicht angewandt zu werden.

7.1.2 Die Zulassung der Bewerber/Bieter für die Ausführung von NATO-Aufträgen (vgl. Nr. 2.3) ist jedoch in jedem Fall durch Anfrage beim BAW festzustellen.

7.1.3 Bei Öffentlicher Ausschreibung und Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass nur entsprechend überprüfte Bewerber/Bieter, die ihren Sitz in einem Land haben, das an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligt ist, für die Ausführung der Leistung in Betracht kommen.

7.1.4 Soll ein Auftrag durch Freihändige Vergabe ohne Beiziehung weiterer Angebot vergeben werden, ist die Zustimmung des BMVg erforderlich.

7.1.5 Die Reglungen über die EG-weite Ausschreibung finden keine Anwendung.

7.2. Beschleunigtes Ausschreibungsverfahren

7.2.1 Das BMVg kann in besonders dringlichen Fällen die Durchführung des beschleunigten Ausschrei-bungsverfahrens anordnen.

7.2.2 Bei beschleunigten Ausschreibungsverfahren entfällt das Vorverfahren nach Nr. 2, nicht jedoch die Überprüfung gemäß Nr. 2.3.

7.2.3 Mit der Anordnung nach Nr. 7.2.1 teilt das BMVg der OFD mit, ob und ggf. welche ausländischen Be-werber an der Ausschreibung zu beteiligen sind. Für die Ermittlung der nationalen Bewerber ist ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Danach ist beschränkt auszuschreiben.

7.3. Bauvorhaben mit erheblichen Stahlanteil Bei Bauvorhaben, deren Stahlanteil über 300.000 IAU geschätzt wird, ist im Vorlagebericht der NATO-Vorlage B oder zur Abgabe einer Vorfinanzierungserklärung anzugeben, ob - getrennte Ausschreibungen für den Stahlanteil (z. B. Stahlhallen, Brücken, Pipelines usw.) oder - eine Bekanntgabe interessierter Stahlunterauftragnehmer an Hauptauftragnehmer durch die Bau-

verwaltung erfolgen soll.

8. Verschlusssachen

Müssen im Laufe der Ausführung des Auftrags Verschlusssachen an Auftragnehmer gegeben werden, sind die hierfür ergangenen besonderen Weisungen zu beachten.

9. Zahlung Zahlungen an Auftragnehmer erfolgen grundsätzlich in Euro. Nach Nr. 2 und 3.2 der Ergänzung NATO-Infrastrukturbauten der einheitlichen Verdingungsmuster – EVM-Erg NATO – (VHB Tei II) können sich ausländische Bieter jedoch das Recht vorbehalten, die Bezahlung teilweise auch in anderer Währung zu verlangen.

10. Mittelbereitstellung Die erforderlichen Euro-Mittel werden von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung bereitgestellt. Die Bereitstellung evtl. erforderlicher Fremdwährungsbeträge (vgl. Nr. 9) ist von der technischen Aufsichts-behörde in der Mittelinstanz bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung zu beantragen.

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Ergänzende Regelungen zur Vergabe von Baumaßnahmen für die Stationierungsstreitkräfte nach ABG 1975 - Übersicht -

Nr. Stichwort VOB/A VHB, EVM ABG 1975 (US) (Brit.) RiABG

UP RiABG

(Kanad./ Belg./ Franz./ NL) RiABG

1 Festlegung der Vergabeart § 3 A 3 1 Art. 5.1 - Zu Art. 5 Zu Art. 5 Nr. 2 Zu Art. 5 Nr. 2, 4 + 5 zu Art. 11 Nr. 5 Nr. 2

2 Zusammenfassung von Fachlo-sen § 4 A 4 4 Art. 8 - Zu Art. 8 Nr. 1 Zu Art. 8 Nr. 1 Zu Art. 8 Nr. 1

3 Aufstellen von § 5 A 5 1 Art. 7.1.4 - Zu Art. 7 Nr. 12 - - Leistungsverzeichnissen § 9 A 9 2

4 Zeitverträge § 6 - Art. 1.8 - Zu Art. 8 Zu Art. 8 Zu Art. 8 Art. 8.1.1 Nr. 2-5 Nr. 2-5 Nr. 2-5

5 Bewerberauswahl § 8 A 8 1-4, 7 Art. 5.1 - Zu Art. 5 - - Nr. 6

6 Befreiung von der Umsatzsteuer - Erg. Strkr Art. 6 - Zu Art. 6 Zu Art. 6 Zu Art. 6

7 Sicherheitsmaßnahmen - - - Zu Art. 9 - Zu Art. 11 Nr. 4 - 8 Zahlungsfristen § 10 A 10 2.6 - - - Zu Art. 7 -

Erg. Strkr 2.3

9 Ausführungsfristen § 11 A 11 1 Art. 1.7 - Zu Art. 7 Nr. 1 + 6 Zu Art. 7 Nr. 1 Zu Art. 7 Nr. 1

Zu Art. 11 Nr. 3 Zu Art. 11 Nr. 3 Zu Art. 11 Nr. 3 10 Vertragsstrafen § 12 A 1 2 - Zu Art. 4.1 - Zu Art. 11 Nr. 4 -

(B)BVB 4 11 Sicherheitsleistungen § 14 A 14 1-7 - Zu Art. 4.1 - Zu Art. 11 Nr. 4 -

(B)BVB 6 12 Preisvorbehalte/ § 15 A 15 1 - Zu Art. 5.1 - - -

Nebenangebote A 10 5,1 (B)BwB 5

13 Bevorzugte Bewerber - Erg. Strkr. - Zu Art. 5.1 - - - Nr. 1.3

14 Eröffnungstermin § 22 - Art. 5.3 - Zu Art. 5 Nr. 7 - - 15 Wertung der Angebote § 25 - Art. 5.3 - - - -

16 Betriebsanleitung etc. für techn. Einrichtungen - - Art. 7.1.9 Zu Art. 7.1.9 Zu Art. 7 Nr. 7 Zu Art. 7 Nr. 6 Zu Art. 7 Nr. 5

Ausgabe 2002 1 von 1

17 Bedarfspositionen, Leistungs-änderungen, Zusätzliche Leis-tungen

- - Art. 12.4 Zu Art. 12.4 Zu Art. 12.4 - -

504.1

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504-2

Ausgabe 2002 1 von 2

Ergänzende Regelungen zur Vergabe von Baumaßnahmen für die

Stationierungsstreitkräfte nach ABG 1975 Anlage 1

- Hinweise zur Übersicht - Zu Nr. 1 Festlegung der Vergabeart

Vergabeart, Unternehmereinsatz, Art des Preises und Ausführungsfristen hat das Bauamt nach Verhandlungen mit den Streitkräften festzulegen; dabei sind die Vorschläge der Streit-kräfte gemäß Art. 5.1 ABG 1975 und RiABG zu berücksichtigen.

Die Annahme und Weiterleitung der Unterlagen der Streitkräfte (Auftragsdokument ABG 3) durch die oberste technische Instanz beinhaltet keine Stellungnahme, insbesondere keine Billigung der Förderung der Streitkräfte.

Das Bauamt hat die nötige Klärung durch Verhandlungen mit den Streitkräften durchzufüh-ren.

Zu Nr. 3 Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (Pauschalpreise)

1 In die ABG 1975 ist ausschließlich der Begriff “Leistungsverzeichnis” mit Mengenan-gaben aufgenommen worden (vgl. Art. 7.1.4, 7.1.5.4 und 9). Eine Leistungsbeschrei-bung mit Leistungsprogramm kommt für Baumaßnahmen der Streitkräfte nur aus-nahmsweise auf deren ausdrückliches Verlangen in Betracht.

2 Soweit Pauschalpreise zu vereinbaren sind, ist das Leistungsverzeichnis so auszuar-beiten, daß der Preis zuverlässig ermittelt werden kann. Es ist deshalb in Teilleistun-gen zu gliedern und mit zutreffenden Mengenangaben zu versehen. Zur Beurteilung der Angebote soll die nachrichtliche Angabe von Abschnittssummen gefordert wer-den. Abschnitte sind entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles - z.B. für Leis-tungen, die üblicherweise in einem Fachlos zusammengefaßt werden - zu bilden.

Das Bauamt hat im Leistungsverzeichnis darauf hinzuweisen, daß die Abschnitts-summen keine Vertragspreise sind.

3 Bei Aufstellung der Leistungsverzeichnisse sind der Einheitspreisteil und der Pau-schalpreisteil deutlich zu trennen.

4 Die Leistungsverzeichnisse sollen in Anlehnung an die Gliederung des Standardleis-tungsbuches aufgebaut werden; es ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

In diesem sind die Seitenzahlen der jeweiligen Abschnitte anzugeben.

Bei Baumaßnahmen für die US-Streitkräfte sollen die deutsche und englische Ausfer-tigung die gleiche Seitenzahl haben. Der Inhalt je Seite soll übereinstimmen.

Anstelle der Vorgaben für Bietererklärungen in der Ordnungszahl ist stets ein Bieter-angabenverzeichnis vorzusehen (vgl.EVM-Erg Strkr Nr.1.4).

5 Für die Endreinigung ist eine Ordnungszahl aufzunehmen, in der die erforderlichen Leistungen im einzelnen auszuweisen sind.

6 Bei Baumaßnahmen für die US-Streitkräfte müssen die bei Maler- und Lackiererarbei-ten zu verwendenden Farben den EUD-Richtlinien entsprechen.

7 Im Leistungsverzeichnis dürfen Ordnungszahlen für Stundenlohnarbeiten, Geräteein-satz und Stoffe nicht aufgenommen werden.

Zu Nr. 6 Befreiung von der Umsatzsteuer

In den Angebots- und Auftragssummen darf keine Umsatzsteuer enthalten sein.

Das Bauamt hat in das Leistungsverzeichnis nach der Zusammenstellung der Angebots-summe einzusetzen:

“Der Angebotspreis enthält keine Umsatzsteuer.”

Zu Nr. 9 Ausführungsfristen

Bei Baumaßnahmen für die Streitkräfte sind Fristen nur in Werktagen anzugeben. Vorgege-bene Arbeitstage sind in Werktage umzurechnen.

Siehe auch Hinweis zu Nr.1.

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504-2

2 von 2 Ausgabe 2002

Zu Nr.12 Preisvorbehalte/Nebenangebote

Die Vereinbarung von Preisvorbehalten bedarf der vorherigen Zustimmung der Streitkräfte.

Sofern die Streitkräfte Vorauszahlungen und/oder Preisgleitklauseln ausschließen, ist Nr. 5.3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wie folgt zu ergänzen:

“Nebenangebote mit der Forderung nach Vorauszahlung oder nach Vereinbarung von Preisgleitklauseln sind ausgeschlossen.”

Zu Nr.17 Bedarfspositionen, Leistungsänderungen, Zusätzliche Leistungen

Vor der Anordnung von Bedarfspositionen, Leistungsänderungen (§ 2 Nr. 5 VOB/B) oder zusätzlichen Leistungen (§ 2 Nr. 6 VOB/B) ist die Zustimmung der Streitkräfte einzuholen.

Vor Ausführung von Mehrmengen (§ 2 Nr. 3 VOB/B) ist den US-Streitkräften unverzüglich zu berichten.

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504.3

Ausgabe 2002 1 von 1

Ergänzende Regelungen zur Vergabe von Baumaßnahmen für die Stationierungsstreitkräfte nach ABG 1975

Anlage 2

- Verzeichnis der in die Verdingungsunterlagen aufzunehmenden Vorgaben der US-Streitkräfte aus den Anforderungen nach ABG 3 –

US-Vorgabe Aufnahme in US-Projekt-Nr. US-Vertrags (DACA)-Nr. Ausschluß von Preisvorbehalten und Nebenangeboten Angaben über Versorgungsanschlüsse und Verbraucherkosten 1) Beschränkungen der Arbeitszeit auch an amerikanischen Feiertagen Wenn bestimmte Sicherheiten vereinbart werden sollen Wenn Identifizierung der auf der Baustelle Beschäftigten sowie eine Liste der im Baustellenbereich verkehrenden Kfz. verlangt wird Beschäftigte des Auftragnehmers Trennung von Pauschal- und Einheitspreis Beschaffung von Stahl Adresse, an die unvorhergesehene Unterbrechungen von Ver- und Entsorgungsleitungen zu melden sind Vilseck-Klauseln Regierungsseitig gelieferte Gegenstände Anforderungen an die Baustelleneinrichtung einschließl. Bauzaun usw. Örtliche Gegebenheiten Zusätzliche Forderungen zur Gebäudereinigung Anforderungen hinsichtlich asbesthaltiger Stoffe Zusätzliche Betriebs- und Wartungsanleitungen für betriebstechnische Anlagen

EVM A, Ang, BVB, Atr EVM A und Ang EVM A Nr 5.3 EVM BVB Nr. Nr. 10 EVM BVB Nr. 10 EVM BVB Nr. 5 EVM BVB Nr. 10 (WBVB T2 15) EVM BVB Nr. 10 (WBVB T2 17) LV (Hinweise zu Nr. 3 Ziffer 3) EVM BVB Nr. 10 (WBVB T2 25) EVM BVB Nr. 10 (an Bauleitung und ..) EVM BVB Nr. 10 Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung

1 )Nach § 4 Nr. 4 VOB/B sind – auch wenn nichts anderes vereinbart ist – vorhandene Anschlüsse unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer

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Ausgabe 2002 1 von 2

Richtlinien zur Vergabe von Sammelaufträgen 1. Allgemeines

Werden gleiche Leistungen, die nach Art und Umfang genau bestimmt sind, innerhalb eines über- schaubaren Zeitraumes im Bereich mehrerer Bauämter benötigt, so ist zu prüfen, ob sie für eine Sammelvergabe geeignet sind und dadurch wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können.

Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz entscheidet, ob eine Sammelvergabe durchzuführen ist. Sie bestimmt ein Leitbauamt, das für die Vergabe zuständig ist, und unterrich-tet die übrigen beteiligten Bauämter. Erstreckt sich der Bedarf auch auf den Bereich mehrerer technischer Aufsichtsbehörden in der Mittelinstanz oder liegen andere wichtige Gründe vor, so entscheidet die zuständige oberste technische Instanz im Benehmen mit den zuständigen Minis-tern (Senatoren) der beteiligten Länder.

Die Zuständigkeiten des Leitbauamtes und der Bauämter sind von Fall zu Fall nach Gesichts-punkten der Zweckmäßigkeit abzugrenzen, sofern in dieser Richtlinie keine Regelungen getroffen worden sind.

Dabei sind in der Regel Angelegenheiten, - die den Sammelauftrag betreffen, vom Leitbauamt, - die den einzelnen Abrufauftrag betreffen, von den örtlich zuständigen Bauämtern zu bear-

beiten. Für eine unverzügliche gegenseitige Unterrichtung ist Sorge zu tragen.

2. Vergabe

2.1 Das Leitbauamt hat - die Vergabe vorzubereiten, insbesondere die Verdingungsunterlagen aufzustellen, - die Angebote einzuholen und zu werten, - den Auftrag zu erteilen.

Die in der Zuständigkeitsregelung beschriebenen Aufgaben der Mittelinstanz nimmt die Auf-sichtsbehörde des Leitbauamtes wahr.

2.2 Das Leitbauamt hat die Bauämter an den Vorarbeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beteili-gen.

Durch die Beteiligung ist sicherzustellen, daß alle für den Wettbewerb und die Durchführung wichtigen Fragen so rechtzeitig geklärt werden, daß eine reibungslose Vergabe und Vertragser-füllung ermöglicht wird. Es ist insbesondere Sorge zu tragen, daß die Besonderheiten, die sich durch die Ausführung an verschiedenen Orten ergeben, eindeutig und vollständig in den Verdin-gungsunterlagen beschrieben werden und die zeitliche Abwicklung des Sammelauftrags festge-legt wird.

2.3 Das Leitbauamt hat die Vergabe auf den Gesamtbedarf zu erstrecken. Es wird über die den Bauämtern einzeln erteilten Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen unterrichtet und zugleich ermächtigt, Verpflichtungen in der Höhe der insgesamt erteilten Ermächtigungen einzu-gehen.

3. Regelungen für die Vertragsgestaltung

3.1 In Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B/L)BVB - sind die Ausführungsfristen für die an den verschiedenen Ausführungsorten zu erbringenden Leistungen anzugeben.

In Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B/L) BVB - ist der Text gemäß EVM-WBVB T 2 01 aufzunehmen. Dabei sind das Leitbauamt und die übrigen beteiligten Bauämter sowie die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Orte anzugeben.

3.2 Wenn es nach Art und Umfang der Gesamtleistung zweckmäßig ist, kann eine Aufteilung in Teil-lose vorbehalten werden. Dabei ist nach Nr. 2 der Richtlinie zu § 4 VOB/A zu verfahren.

4. Auftragserteilung/Vertragsabwicklung

Vor Erteilung des Auftrags hat das Leitbauamt gemeinsam mit den übrigen Bauämtern festzustel-len, daß alle Voraussetzungen für die Erteilung und Durchführung des Sammelauftrages erfüllt sind.

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2 von 2 Ausgabe 2002

Das Leitbauamt erteilt den Gesamtauftrag bzw. die Aufträge für die Teillose.

Die Bauämter rufen die einzelnen Leistungen ab.

Sie haben - die Durchführung der Leistungen zu überwachen - die Leistungen abzunehmen, - die Rechnung hierfür zu prüfen und - die Zahlungen anzuweisen.

Das Leitbauamt hat die Unterlagen für die Vergabe (z. B. Ausschreibungsbekanntmachung, An-gebote, Verdingungsverhandlung, Auftrags- und Absageschreiben, Sammelauftragsschreiben, Abrufschreiben und Nachtragsvereinbarungen) aufzubewahren. Die Bauämter erhalten je 3 Aus-fertigungen des vollständigen Angebots des Auftragnehmers einschließlich sonstiger Unterlagen (Ausführungszeichnungen u. dgl.), des Auftragsschreibens sowie etwaiger Nachtragsvereinba-rungen. Sie haben dem Leitbauamt eine Abschrift der Abrufschreiben zu übersenden, die zu den Vertragsakten zu nehmen ist.

5. Änderungen des Vertrages

Für Änderungen des Vertrages ist das Leitbauamt zuständig und zwar auch dann, wenn die Än-derung nur einzelne Bauämter betrifft.

Die Bauämter haben das Leitbauamt unverzüglich zu unterrichten, sobald die Notwendigkeit von Änderungen des Vertrages erkennbar wird.

6. Zuständigkeiten bei Auseinandersetzungen mit dem Auftragnehmer

Für die Bearbeitung von Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftragnehmer und die Geltendma-chung von Ansprüchen aus dem Vertrag, z. B. auf Mängelansprüche, Schadensersatz, Vertrags-strafe - ist das Leitbauamt zuständig, soweit die Auseinandersetzungen ihre Ursachen im Gesamt-

auftrag (Verdingungsunterlagen) haben, - ist das örtliche Bauamt zuständig, soweit die Auseinandersetzungen aus dem Einzelabruf

entstehen, insbesondere, wenn sie durch die örtlichen Besonderheiten verursacht worden sind.

Diese Zuständigkeitsregelung gilt für Entscheidungen nach § 18 VOB/B bzw. § 19 VOL/B ent-sprechend.

Das Leitbauamt und das örtliche Bauamt haben einander unverzüglich über derartige Auseinan-dersetzungen, ihre Ursachen und die für die Beurteilung wichtigen Umstände zu unterrichten.

7. Rechtsstreitigkeiten

Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich von der für das Leitbauamt zuständigen Behörde zu füh-ren; die anderen beteiligten Bauämter haben sie hierbei zu unterstützen.

Die Führung eines Rechtsstreits kann der für das örtliche Bauamt zuständigen Behörde übertra-gen werden, wenn dies zweckmäßig ist, weil ausschließlich Fragen eines Einzelabrufs strittig sind und der Auftragnehmer einer Änderung der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat.

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Erg Teil V

Ausgabe 2002 1 von 1

Erg Teil V

Ergänzung der Sonstige Richtlinien und Hinweise Gesamt 5001 Gemeinsame Vergabestatistik der Staatsbauverwaltung

OBBS vom 08.08.2001 Az:IIZ5/IIA1 - 40092 - 002/95

5001.1 Vergabemeldung Hochbau (Erfassungsbeleg)

5001.2 Staatenkennzeichen

5001.3 Dateibeschreibung und Erfasssungshinweise

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5001

Ausgabe 2002 1 von 1

OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gz IIZ5/IIA1-40092.0-002/95-002 Nst. 3589 München, 08.08.2001 Regierungen Oberfinanzdirektionen Staatliche Hochbauämter Hochschulbauämter Gemeinsame Vergabestatistik der Staatsbauverwaltung Änderung der Vergabestatistik - Umstellung auf Euro Anlagen Erfassungsbeleg Vergabemeldungen (Hochbau) Anlage 1 Staatenkennzeichen Anlage 2 Datenbeschreibung und Erfassungshinweise Anlage 3 Sehr geehrte Damen und Herren, wegen der Umstellung von DM auf Euro zum 01.01.2002 ist eine Überarbeitung des Erfassungsbelegs und der Beschreibung des Programmsystems der Vergabestatistik erforderlich. Die im RdS vom 27.04.1988 festgelegten vierteljährlichen Meldefristen,

zum 15.05. für das 1. Quartal, zum 15.08. für das 2. Quartal, zum 15.11. für das 3. Quartal, zum 15.02. für das 4. Quartal,

für Vergaben ab 10.000 Euro, sowie die Zusendung der erfassten Daten an das Staatliche Hochbauamt München I - Fachbereich ADV und Energiekontrolle -, Seeaustraße 2, 80538 München, Tel. 089/21232-366, bleibt unverändert. Das Feld 21, Begründung der Vergabeart bei EG-Vergaben wurde gestrichen. Die Erstellung der jährlichen EG-Vergabestatistik gem. § 33a VOB/A wird bei der Herausgabe des VHB 2001 geregelt. Durch die Änderung der Bevorzugten-Richtlinie ab 01.01.2002 erübrigt sich die Erfassung der bevorzugten Bewerber in der Vergabestatistik. Der Erfassungsbeleg „Vergabemeldung Hochbau“ Anlage 1 ist für Vergaben ab 10.000 Euro auszufüllen, wie in der beigefügten Datenbeschreibung und den Erfassungshinweisen Anlage 3 vorgesehen. Die Vergaben bis zum 31.12.2001 mit Meldetermin zum 15.02.2002 sind in DM anzugeben. Vergaben die bis zum 31.12.2001 in Euro erfolgen, sind in DM (1 Euro = 1,95583 DM) umzurechnen. Ab 01.01.2002 sind alle Vergaben in Euro zu melden. Der jetzige Betrag von 20.000 DM ab dem die VOB und VOL Vergaben zu melden sind, wird ab 01.01.2002 auf 10.000 Euro geändert. Das RdS vom 28.12.95 Nr. IIZ5/IIA11-40092-002/95 wird durch dieses RdS ersetzt und ist ab 01.01.2002 gültig. Mit freundlichen Grüßen Dr. Zahnmesser Ministerialrat

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Anlage 1 5001.1 VERGABEMELDUNG

Hochbau

Angaben zum Ordnungsbegriff

(01) Vergabejahr (02) Lfd. Nummer

Verwaltungsangaben

(04) Bauamt

(08) Baumaßnahme

(09) Regierungsbezirk (10) Kostenträger / Resort(Nur bei Maßnahmen im Auftrag der Bundesverwaltung ausfüllen!)

Angaben zur Ausschreibung

(19) Bek. im EG-Amtsblatt

(20) Vergabeart (22) VOB/VOL

Anzahl der Bieter (30) Inland (31) EG (32) Sonstige

Angaben zur Vergabe

(42) Vergabedatum (43) Platzziffer (44) maßg. Angebot

(48) Auftragssumme (49) Bauhauptgew. (50) Ausbaugew.

(51) Betriebstechn. Anlag. (52) Sonst. Leistg.

(55) Inland (56) EG (57) Sonstige

(60) Auftragn.-Name

(62) PLZ (63) Ort

(64) Ausführungsbeginn (65) Ausführungszeit in Monaten

Alle Summenangaben in 1000 € gerundet; alle Datumsangaben im Format TTMMJJ bzw. MMJJ; Stand: Januar 2002

Ausgabe 2002 1 von 1

(Erfassungsbeleg)

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Anlage 2 5001.2

Einige internationale Staatenkennzeichen

Kennz. Staat EG-Mitglied

A Österreich EGB Belgien EGBG BulgarienBIH Bosnien und HerzegowinaCH SchweizCZ Tschechische RepublikD Bundesrepublik Deutschland EGDK Dänemark EGE Spanien EGES EstlandF Frankreich EGFIN Finnland EGFL Fürstentum LichtensteinGB Großbritannien EGGR Griechenland EGH UngarnHR KroatienI Italien EGIL IsraelIRL Republik Irland EGIS IslandJ JapanJOR JordanienL Luxemburg EGLV LettlandN NorwegenNL Niederlande EGP Portugal EGPL PolenRO RumänienROK SüdkoreaRSM San MarinoRUS Russische FörderationS Schweden EGSK Slowakische RepublikSLO SlowenienTR TürkeiUA UkraineUSA Vereinigte Staaten von AmerikaYU Jugoslawien

Ausgabe 2002 1 von 1

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5001.3

Ausgabe 2002 1 von 6

Programmsystem Vergabestatistik Hochbau Anlage 3 Datenbeschreibung und Erfassungshinweise

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Seite

Allgemeine Hinweise 2

Angaben zum Ordnungsbegriff 3

Verwaltungsangaben 3

Angaben zur Ausschreibung 4

Angaben zur Vergabe 5

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5001.3

2 von 6 Ausgabe 2002

Allgemeine Hinweise 1. In der Vergabedatei müssen alle Vergaben (Auftragserteilungen) von Lieferungen und Leistungen

mit einer Vergabesumme ab 10.000, -- € (einschließlich Mehrwertsteuer) erfasst werden, die im Zusammenhang mit Investitionen von Bau- und/oder Unterhaltungsmaßnahmen stehen.

Keine Bauinvestitionen im Sinne der zentralen Vergabedatei sind Investitionen, die sich auf soge-nannte Verbrauchsgüter beziehen. Hierzu zählen unter anderem:

• Planungs- und Bauleitungskosten • nicht ortsfest einzubauendes Material • Kosten für Geräte- und Kraftfahrzeugbeschaffung • Heizungs- und Treibstoffkosten

2. Die Summenangaben sind immer in Tausend € Beträgen anzugeben.

3. Die Angaben des Meldeblattes sind grundsätzlich vollständig auszufüllen. Soweit keine Angaben zu den Datenfeldern gemacht werden, werden sie vom Erfassungsprogramm mit "0" vorbesetzt. Vorbesetzungen aufgrund von bereits erfassten Schlüsseln erfolgen nicht (z.B. Vergabeart Nach-trag = Anzahl Bieter = 1). Fehlende Angaben - auch wenn sie sich sinngemäß aus dem Zusam-menhang erschließen lassen - werden vom Prüfprogramm grundsätzlich als Fehler interpretiert.

4. Abweichungen der Vergabesumme von der Abrechnungssumme dürfen nicht nachgetragen wer-den. Nachtragsvereinbarungen sind als neue Vergabe (Vergabeart = Nachtrag) zu melden.

5. Die Datumsangaben (Vergabetermin und Ausführungsbeginn) werden gegeneinander abgeprüft. Dabei gilt: Ausführungsbeginn nicht vor dem Vergabedatum. Sofern der Baubeginn durch mündli-che Vergabe vor dem schriftlichen Vergabetermin liegt, ist als Vergabetermin das Datum der mündlichen Auftragserteilung anzugeben.

6. Bei Meldung von Rahmenverträgen ist als Vergabesumme das bei Abschluss des Rahmenvertra-ges geschätzte Gesamtvergabevolumen anzugeben. Die später erfolgenden Einzelvergaben aus dem Rahmenvertrag sind nicht mehr zu melden.

7. Wenn die Vergabesumme den Gegenwert von 0,2 Mio. bzw. 1,0 Mio. € überschreitet, müssen die Ausschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen im EG-Amtsblatt veröffentlicht werden. Eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EG kann auch bei einem Auftragswert unter 1,0 Mio. € für Bauleistungen erforderlich sein. Die zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Vergabe nach EG-Recht ergeben sich aus den § 1a VOB/A bzw. § 1a VOL/A.

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5001.3

Ausgabe 2002 3 von 6

Angaben zum Ordnungsbegriff Als Ordnungsbegriff für die Speicherung der Vergabemeldungen werden die letzten 3 Stellen der 5-stelligen Bauamtsnummer und die DV-Nummer ver-wendet. Die DV-Nummer setzt sich aus dem Vergabejahr und einer 5-stelligen laufenden Nummer zusammen. Dieser Ordnungs-begriff ist für jede gespeicherte Vergabe eindeutig. Zur Abgleichung der Zentraldatei wird das Erfassungs- bzw. Änderungsdatum der Vergabemeldung ebenfalls im Datensatz gespeichert.

Bei Neufassungen von Vergabemeldungen ist jeweils nur das Vergabejahr anzugeben. Die laufende Nummer des Vergabejahres wird vom Erfassungs-programm selbsttätig vergeben.

Feld 01 Vergabejahr

Als Vergabejahr ist die Jahresangabe des Vergabedatums (Feld 42) an-zugeben. Die Angabe wird bei der Erfassung des Feldes 42 (Vergabedatum) überprüft. Treten voneinander abwei-chende Angaben auf, wird vom Erfas-sungsprogramm eine Korrektur der entsprechenden Da-tenfelder 01 und 42 angefordert.

Feld 02 lfd. Nummer

Die laufende Nummer wird bei Neuvergaben - je Vergabejahr mit "1" be-ginnend - vom Pro-gramm erstellt. Bei Änderung einer bereits gespeicherten Vergabemeldung dient die laufende Nummer als Suchkriterium. Hinweis: Gelöschte Nummern können nicht mehr reaktiviert werden.

Verwaltungsangaben Feld 04 Bauamt - Bauamtsnummer

Bauamtsschlüssel nach dem "Schlüsselverzeichnis der Baudienststellen".

Feld 08 Baumaßnahme - Bezeichnung der Maßnahme

Kurzgefaßte Objekt- und Maßnahmebeschreibung. Alternativ kann auch die bei Vergabe des Bundes verwendete Maßnahmenummer bzw. Auftrags-nummer eingetragen werden. Diese Angabe ist für eventuelle Rückfragen erforderlich.

Feld 09 Baustellenlage - Regierungsbezirk

Diese Angabe ist für die Zuordnung bei einer regionalen Auswertung er-forderlich.

1 = Oberbayern 2 = Niederbayern 3 = Oberpfalz 4 = Oberfranken 5 = Mittelfranken 6 = Unterfranken 7 = Schwaben

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5001.3

4 von 6 Ausgabe 2002

Angaben zur Ausschreibung Feld 10 Kostenträger / Resort

Dieses Feld ist nur für Baumaßnahmen des Bundes auszufüllen. A = Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen B = Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung C = Baumaßnahmen für sonstiger Dritter

Feld 19 EG-Amtsblatt - Veröffentlichung im EG-Amtsblatt

0 = keine Veröffentlichung im EG-Amtsblatt 1 = Ausschreibung wurde im EG-Amtsblatt veröffentlicht

Feld 20 Vergabeart

Maßgebend für die Angabe der Vergabeart ist die Eintragung in Feld 19 (EG-Amtsblatt). Die Schlüssel "01" bis "09" gelten nur, wenn in Feld 19 "0" (keine Veröffentlichung im EG-Amtsblatt) angegeben ist. Für Vergaben nach EG-Recht (Feld 19 = "1") sind die Schlüssel "11" bis "14" zu verwenden. a) Unterhalb des EG-Schwellenwerts, sowie für NATO und Stationierungsstreitkräfte

(Feld 19 = "0")

01 = Öffentliche Ausschreibung 02 = Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb 03 = Beschränkte Ausschreibung 04 = wird nicht verwendet 05 = Freihändige Vergabe nach formloser Angebotsbeiziehung 06 = Freihändige Vergabe ohne Wettbewerb 07 = Rahmenvertrag für Zeitverträge 08 = Nachtragsvereinbarungen 09 = Freihändige Vergabe nach Aufhebung der Ausschreibung 10 = NATO-ICB Verfahren Sofern ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird, ist zusätzlich von der Ausschreibungsart der Schlüssel "07" anzugeben.

b) Oberhalb des EG-Schwellenwertes (Feld 19 = "1") 11 = Offenes Verfahren 12 = Nichtoffenes Verfahren 13 = Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung 14 = Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung

Feld 22 Vergabe nach VOB/VOL

1 = Vergabe nach VOB 2 = Vergabe nach VOL

Hinweise zum Ausfüllen der Felder 30 bis 32

• Die Vorbesetzung der Felder erfolgt mit "0". • Die Angaben zu den Feldern sind bei jeder Vergabeart anzugeben. • Bietergemeinschaften bzw. Arbeitsgemeinschaften sind als ein Bieter anzugeben. • Jeder Bieter ist unabhängig von der Zahl der abgegebenen Angebote nur einmal zu be-

rücksichtigen.

Feld 30 Anzahl Bieter aus dem Inland Feld 31 Anzahl Bieter aus EG-Ländern Feld 32 Anzahl Bieter aus dem sonstigen Ausland

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5001.3

Ausgabe 2002 5 von 6

Angaben zur Vergabe Feld 42 Vergabedatum (TTMMJJ)

Anzugeben ist das Datum der rechtsverbindlichen Auftragserteilung. Sofern mündliche Verga-be erfolgt, ist das Datum der mündlichen Auftragserteilung anzugeben. Das Datum der Vergabe darf nicht vor dem Datum der Angebotseröffnung liegen.

Feld 43 Platzziffer des Zuschlagsangebotes

Die Angabe der Platzziffer des Zuschlagsangebotes hat grundsätzlich nach der Reihung der Angebotswertung zu erfolgen. Eventuell bei der Vergabe zu berücksichtigende Mehrpreiszu-schläge bei Vergaben an bevorzugte Be-werber dürfen zur Festlegung der Platzziffer nicht abgezogen werden.

Feld 44 Maßgebliches Angebot

1 = Vergabe auf Hauptangebot 2 = Vergabe auf Nebenangebot 3 = Vergabe auf Haupt- und Nebenangebot

Hinweise zum Ausfüllen der Felder 48 bis 57

• In den Feldern 48 bis 57 sind die Beträge in Tausend € -Beträgen anzugeben. • Anzugeben sind jeweils die im Vertrag festgelegten Auftragssummen. • Abweichungen der Auftragssumme von der Abrechnungssumme dürfen nicht nachgetra-

gen werden. • Änderungen der Auftragssumme aufgrund von Nachtragsangeboten sind als neue Verga-

ben mit Schlüssel "08" in Feld 20 zu melden (ab 10.000,-- €).

Feld 48 Auftragssumme

Bei Aufträgen für die Stationierungsstreitkräfte ist die fiktive Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen.

Hinweise zu den Feldern 49 bis 52

Die Auftragssumme ist in das Feld einzutragen, dem die zu vergebende Leistung überwiegend zugeordnet werden kann.

Feld 49 Bauhauptgewerbe

Zum Bauhauptgewerbe gehören: • Hoch- und Tiefbau, ohne ausgeprägten Schwerpunkt • Hochbau ohne Fertigteilbau • Herstellung oder Montage von Fertigteilbauten aus Beton und Holz • Erdbewegungsarbeiten, Landeskulturbau • Wasser-, Brunnenbau, nichtbergbauliche Tiefbohrungen • Bergbauliche Tiefbohrungen und ähnliches (ohne Erdölbohrung) • Tief-, Gerüst- und Ingenieurholzbau, Zimmerei, Dachdeckerei • Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau • Gebäudetrocknung, Abdichtung gegen Wasser, Feuchtigkeit, Kälte, Wärme, Schall und

ähnliches, Fassadenreinigung • Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe • Stukkateurgewerbe, Gipserei, Verputzerei

Feld 50 Ausbaugewerbe

Zum Ausbaugewerbe gehörden: • Bauinstallationen (Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen) • Glaser, Maler, Fußboden-, Fliesen- und Plattenleger • Ofen- und Herdsetzer

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6 von 6 Ausgabe 2002

Feld 51 Betriebstechnische Anlagen

Zu den Betriebstechnischen Anlagen gehören: • Gas-, wasser-, abwasser-, elektro-, wärmeversorgungs-, brauchwasserer-wärmungs- und

raumlufttechnische Anlagen • Beleuchtungs-, Antennen-, Fernmelde-, Blitzschutz-, Brunnen-, Wasser-druckerhöhungs-

und Abwasserhebeanlagen • Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Küchen, Wäschereien, Kühlanlagen, Kranken-

hauseinrichtungen

Feld 52 Sonstige Leistungen

Zu den Sonstigen Leistungen gehören alle in den Feldern 49 bis 51 nicht aufgeführten Leis-tungen und Lieferungen.

Hinweis zu den Feldern 55 bis 57

Die Summe der in den Feldern 55 bis 57 eingetragenen Beträge muss gleich mit der Auftrags-summe im Feld 48 sein.

Feld 55 Von der Auftragssumme entfallen auf Auftragsnehmer aus dem Inland

Feld 56 Von der Auftragssumme entfallen auf Auftragsnehmer aus EG-Ländern

Feld 57 Von der Auftragssumme entfallen auf Auftragsnehmer aus dem sonstigen Ausland

Feld 60 Auftragnehmer (Name)

• Grundsätzlich ist der Zuname (Nachname) an erster Stelle zu nennen. • Bei Arbeitsgemeinschaften sind - soweit möglich - alle beteiligten Firmen zu nennen. Da-

bei ist an erster Stelle das federführende Unternehmen zu nennen. Feld 62 Postleitzahl / Internationales Staatenkennzeichen

Anzugeben ist die 5-stellige Postleitzahl des Firmensitzes oder der zuständigen Zweignieder-lassung. Bei Arbeitsgemeinschaften ist die Postleitzahl des Firmensitzes des federführenden Unter-nehmens anzugeben. Bei Auftragnehmern aus dem Ausland ist das Internationale Staatenkennzeichen anzugeben (siehe Anlage).

Feld 63 Ort - Auftragnehmersitz

Feld 64 Ausführungsbeginn (MMJJ)

Der Auftragsbeginn muss spätestens in dem auf das Vergabejahr (Feld 01) folgenden Jahr liegen.

Hinweis: Bei der Ausschreibung von betriebstechnischen Anlagen kann der tatsächliche Aus-führungsbeginn in Ausnahmefällen auch mehrere Jahre nach der Ausschreibung liegen. Aus programmtechnischen Gründen (Prüfung der Eingabedaten) ist jedoch auch in diesen Fällen als Ausführungsbeginn ein Datum anzugeben, das spätes-tens in dem auf das Vergabejahr folgenden Jahr liegt.

Feld 65 Ausführungszeit (MM)

Die Ausführungszeit ist in Monaten anzugeben.

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Teil VI

ANHANG

601 Leitfaden für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B mit Erläuterungen zum Kostenaufbau

602 Verzeichnis der Vertragsmuster für betriebstechnische und Anlagen der techn. Gebäudeaus-rüstung

603 Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung und Beseitigung von Bauschutt, Baustellenabfällen und Erdaushub bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes durch die Staatliche Bauverwaltung

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Leitfaden für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen

nach § 2 VOB/B

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB/B -. 1 Grundsatz

Preisvereinbarungen (Nachtragsvereinbarungen) kommen bei Mengenänderungen von Teilleistungen (§2 Nr.3 VOB/B) sowie für geänderte (§2 Nr.5 VOB/B) und zusätzliche Leistungen (§2 Nr.6 VOB/B) in Be-tracht, zu deren Ausführung der Auftragnehmer nach § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B verpflichtet ist. Bei der Er-mittlung der Vergütung ist von den Preisen bzw. den Grundlagen der Preisermittlung des Vertrages (Hauptauftrag) auszugehen. Die für geänderte oder zusätzliche Leistungen zu vereinbarende Vergütung erhält also ihre wesentlichen Preisbestandteile aus den Wettbewerbspreisen.

Eine preisrechtliche Prüfung kommt daher insoweit nicht in Betracht.

Werden dem Auftragnehmer andere Leistungen übertragen, die nicht von der Vertragsleistung abhängig sind, sondern selbständig zu dieser hinzutreten (Anschlußauftrag § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B), können die Preise hierfür unabhängig von der Preisermittlung des Hauptauftrages vereinbart werden (vgl. § 1A Nr. 3.3 VHB).

2 Anwendungsbereich

2.1 Mengenänderungen

Preisvereinbarungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B kommen in Betracht, wenn

- sich lediglich der Umfang im Vertrag erfaßter Teilleistungen ändert,

- die Mengenänderung nicht auf einer Änderung des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des Auftraggebers nach § 2 Nr. 5 VOB/B beruht,

- der Mengenansatz der jeweiligen Teilleistung um mehr als 10 v.H. über- oder unterschritten wird und

- bei Mengenminderungen der Auftragnehmer, bei Mengenmehrungen der Auftraggeber oder der Auftragnehmer eine Preisänderung verlangen.

2.1.1 Bei Mengenmehrungen gilt der im Hauptauftrag vereinbarte Einheitspreis der Teilleistung bis zu 110 v.H. des im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengenansatzes fort (§ 2 Nr.3 Abs.1 VOB/B). Für die darüber hinausgehende Mehrmenge ist der neue Preis aus dem im Hauptauftrag vereinbarten Einheitspreis der Teilleistung und den durch die Mengenänderung verursachten, im einzelnen festzustel-lenden Mehr- oder Minderkosten zu ermitteln (§ 2 Nr.3 Abs.2 VOB/B).

2.1.2 Bei Unterschreitung des im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengenansatzes um nicht mehr als 10 v. H. gilt der im Hauptauftrag vereinbarte Einheitspreis der Teilleistung fort (§ 2 Nr.3 Abs.1 VOB/B).

Bei einer größeren Mengenunterschreitung kann der Auftragnehmer die Vereinbarung eines neuen, höhe-ren Einheitspreises zum Ausgleich dafür verlangen, daß die auf den Gesamtmengenansatz bezogenen Kosten (insbesondere Baustelleneinrichtungs-, Baustellengemein- und Allgemeine Geschäftskosten) in-folge der Mengenminderung nicht mehr voll gedeckt werden (§ 2 Nr.3 Abs.3 VOB/B).

Eine Erhöhung des Einheitspreises kommt nicht in Betracht, soweit der Auftragnehmer einen entspre-chenden Ausgleich durch Mengenmehrungen bei anderen Teilleistungen oder in anderer Weise (z.B. zu-sätzliche Leistungen) erlangt.

Mengenmehrungen können zum Ausgleich nur herangezogen werden, soweit sie 110 v.H. des Mengen-ansatzes übersteigen.

2.2 Änderung von Leistungen

Preisvereinbarungen nach § 2 Nr.5 VOB/B kommen in Betracht, wenn sich durch Änderung des Bauent-wurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 1 Nr. 3 VOB/B) Art oder Umfang einer im Vertrag vorgesehenen Leistung bzw. die Art und Weise ihrer Ausführung (z.B. auch hinsichtlich der vereinbarten Ausführungsfristen) ändern und sich hierdurch Auswirkungen auf die Grundlagen des Preises ergeben. Für den neuen Preis bleiben die Grundlagen der Ermittlung das Preises des Hauptauftrages maßgebend; es sind lediglich die durch die Änderung verursachten Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen.

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2.3 Zusätzliche Leistungen

Preisvereinbarungen nach § 2 Nr.6 VOB/B kommen nur für Leistungen in Betracht, die im Vertrag nicht vorgesehen, zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind und mit der Vertragsleistung in unmittel-barem Zusammenhang stehen (§ 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B).

Für die Preisvereinbarung nach § 2 Nr. 6 VOB/B bleiben die Grundlagen der Preisermittlung des Haupt-auftrages verbindlich.

Der Auftragnehmer muß seinen Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Leistung vor Beginn der Aus-führung ankündigen.

3 Verfahren

3.1 Zeitpunkt des Tätigwerdens

Wird der Menqenansatz einer Teilleistung um mehr als 10 v. H. überschritten (§ 2 Nr. 3 Abs.2 VOB/B), so ist, sobald der Umfang der Mengenänderung überschaubar ist, zu prüfen, ob wegen deren Auswirkungen insbesondere auf die Verteilung der Baustelleneinrichtungs-, Baustellengemein- und der Allgemeinen Ge-schäftskosten ein niedrigerer Preis verlangt werden muß. Gegebenenfalls ist der Auftragnehmer zu Ver-handlungen aufzufordern. Kommt ein niedrigerer Preis nicht in Betracht, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Wird eine kostenwirksame Änderung vereinbarter Leistungen oder werden zusätzliche Leistungen erfor-derlich (§ 2 Nr. 5 und 6 VOB/B), ist unverzüglich - grundsätzlich vor der Ausführung - vom Auftragnehmer ein Nachtragsangebot einzuholen. Bei dessen Anforderung ist der Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass die Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrages einschließlich etwaiger Nachlässe sowie alle sonstigen Bedingungen gelten.

Wird der Mengenansatz einer Teilleistung um mehr als 10 v. H. unterschritten (§ 2 Nr.3 Abs.3 VOB/B), sind Verhandlungen nur aufzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine Erhöhung des Einheitspreises ver-langt.

3.2 Nachweis

Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe seiner Forderung darzulegen und insbesondere nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrages gebildet worden ist. Der Nachweis ist in der Regel durch die Unterlagen zu führen, die der Auftragnehmer nach den Vertragsbe-dingungen vorzulegen hat; das sind insbesondere die Preisermittlungen des Hauptauftrages und des Nachtragsangebots.

Enthält der Hauptauftrag Preise für vergleichbare Leistungen, so kann die Höhe des neuen Preises an-hand dieser nachgewiesen werden. Soweit die Preisermittlung des Hauptauftrages keine einschlägigen Angaben enthält und vergleichbare Leistungen nicht vorhanden sind, kann der neue Preis hilfsweise durch entsprechende Ansätze aus anderen Aufträgen nachgewiesen werden.

3.3 Prüfung der Nachtragsangebote

Nachtragsangebote sind unverzüglich zu prüfen, damit die notwendige Preisvereinbarung möglichst vor der Ausführung getroffen werden kann.

3.3.1 Sofort nach Eingang ist festzustellen, ob das Nachtragsangebot vollständig und prüfbar ist. Nichtprüfbare Nachtragsangebote sind zur Ergänzung zurückzugeben. Wenn zur Beurteilung Unterlagen nach Nr.4.2 des EVM (B) ZVB/E-215 bzw. Nr. 2.6 des EVM (Z) ZVB-225 benötigt werden, sind diese unverzüglich an-zufordern.

3.3.2 Bei der Prüfung ist zunächst festzustellen, ob die Forderung aus § 2 hergeleitet werden kann oder ob sie für eine Leistung erhoben wird, die

- bereits in der Leistungsbeschreibung - auch in Vorbemerkungen dazu - enthalten ist,

- als Nebenleistung nach den jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) oder aufgrund anderer Vertragsbedingungen (BVB, ZVB, ZTV, VOB/B) abgegolten ist,

- der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat und bei der die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 2 Nr.8 Abs.2 VOB/B nicht vorliegen.

3.3.3 Bei der Prüfung der Höhe der Forderung ist festzustellen, ob der Auftragnehmer die Vergütung entspre-chend den Regelungen des § 2 VOB/B berechnet und dabei alle Bedingungen des Hauptauftrages einschl. etwaiger Nachlässe berücksichtigt hat (vgl. Nr.4).

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3.4 Abschluß der Nachtragsvereinbarung

Nachtragsvereinbarungen sind unverzüglich nach der Prüfung abzuschließen

- für geänderte und zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr.5 bzw. Nr.6 VOB/B so früh wie möglich, in der Regel vor Beginn der Ausführung.

- bei Mengenänderungen, sobald die Auswirkungen auf die Preise zuverlässig beurteilt werden können.

Für die Vereinbarung ist das Formblatt EFB-Nach-321 bzw. EVM(Z)Nach-229 zu verwenden, vgl. § 2 B Nr.3.3 VHB.

In der Nachtragsvereinbarung sind alle durch die Änderung bzw. Ergänzung des Vertrages bedingten Auswirkungen zu regeln; dies gilt insbesondere für eine etwa notwendig werdende Änderung vertraglich vereinbarter Einzelfristen oder der Ausführungsfrist. Eine Fristverlängerung ist jedoch nur dann und nur insoweit gerechtfertigt, als Mengenänderungen bzw. geänderte oder zusätzliche Leistungen dies nach Art und Umfang der Leistung bedingen.

4 Beurteilung der Preisbestandteile

Bei der Beurteilung der für die Ermittlung des neuen Preises maßgebenden Ansätze ist zu beachten:

4.1 Lohnkosten

4.1.1 Eine Änderung des Mittellohns gegenüber dem Hauptauftrag darf grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn

- für die geänderte oder zusätzliche Leistung eine andere Zusammensetzung des Personals der Baustelle erforderlich ist,

- eine Lohnerhöhung wirksam geworden ist, die den Auftragnehmer bei einem dem Hauptauftrag ent-sprechenden Ablauf nicht oder nicht in diesem Umfang betroffen hätte und eine Lohngleitklausel nicht vereinbart ist.

4.1.2 Ist eine Lohngleitklausel vereinbart, gilt diese auch für die Nachtragsvereinbarung.

4.1.3 Änderungen der lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie

- nicht ohnehin bereits im Mittellohn enthalten sind

- zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kalkulatorisch nicht erfaßt werden konnten und

- nicht durch eine Lohngleitklausel abgedeckt sind.

4.1.4 Die Zeitmengenansätze müssen denen vergleichbarer Leistungen des Hauptauftrages bzw., wenn solche nicht vorliegen, Erfahrungswerten, Akkordtarifen und dgl. entsprechen.

4.2 Stoffkosten

4.2.1 Für Stoffe ist der Einstandspreis aus der Preisermittlung des Hauptauftrages anzusetzen.

Ein anderer Einstandspreis darf nur angesetzt werden, wenn wegen der Änderung des Bedarfs an Stoffen andere Voraussetzungen für die Beschaffung vorliegen (z. B. andere Bezugsquellen). Dies ist in geeigne-ter Weise (z. B. durch Listenpreise, vom Auftragnehmer vorzulegende Rechnungen oder durch Mittelprei-se aus Angeboten einschlägiger Lieferer) nachzuweisen.

4.2.2 Die in der Preisermittlung des Hauptauftrages enthaltenen Zuschlagsätze auf Stoffe gelten auch für die Berechnung des neuen Preises.

4.2.3 Ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart, gilt diese auch für den Mehrbedarf. 4.3 Gerätekosten

Die in der Preisermittlung des Hauptauftrages enthaltenen Ansätze für die einzelnen Geräte gelten auch für die Bildung des neuen Preises. Sind wegen der Änderung oder Ergänzung der Leistung zusätzliche oder andere Geräte einzusetzen, sind die Kosten hierfür entsprechend den Ansätzen in der Preisermitt-lung des Hauptauftrages zu berechnen.

Mindert sich der Geräteeinsatz, so ist der Preis entsprechend zu verringern.

Soweit die Kosten der Vorhaltung (kalkulatorische Abschreibung, Verzinsung und kalkulatorische Repara-turkosten) bereits mit den Einheitspreisen abgegolten sind, wird keine zusätzliche Vergütung für die Vorhaltung gewährt.

Ist die Vorhaltung gesondert als Teilleistung vereinbart worden, so ist der Preis entsprechend den für den Hauptauftrag maßgebenden Ermittlungsgrundlagen zu ändern; bei einem Pauschalpreis vgl. § 2 Nr.3 Abs.4 VOB/B.

Die Bereitstellungskosten (für Auf- und Abladen, An- und Abtransport und evtl. Auf- und Abbau) von zu-sätzlichen Geräten können im neuen Preis berücksichtigt werden.

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4 von 4 Ausgabe 2002

4.4 Gemeinkosten der Baustelle

4.4.1 Als Gemeinkosten kommen u. a. in Betracht:

- Baustelleneinrichtungskosten,

- Gerätekosten,

- Bauhilfs- und Betriebsstoffe.

4.4.2 Bei der Beurteilung ist zunächst festzustellen, ob die Gemeinkosten

- ausschließlich in besonderen Positionen des Leistungsverzeichnisses (z.B. Baustelleneinrichtung),

- ausschließlich als Zuschlag auf die Einzelkosten der Teilleistungen,

- teilweise in einer besonderen Position und teilweise als Zuschlag auf die Einzelkosten

erfaßt worden sind.

4.4.3 Sofern Gemeinkosten als Zuschläge auf die Einzelkosten von Teilleistungen erfaßt worden sind, gelten die Nr. 4.1.3 und Nr. 4.2.2 sinngemäß.

Soweit Gemeinkosten unter besonderen Positionen erfaßt worden sind, kommt eine Änderung nur in Be-tracht, wenn durch Mengenänderungen, geänderte oder zusätzliche Leistungen die Höhe der Gemeinkos-ten beeinflusst wird, z.B. wenn eine Änderung der Baustelleneinrichtung erforderlich wird oder infolge ge-setzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen andere als die dem Hauptauftrag zugrunde liegenden Sozi-alkosten anfallen.

4.5 Nachunternehmerleistungen

Der dem Hauptauftrag zugrunde liegende Zuschlagsatz für Nachunternehmerleistungen gilt auch für die Nachtragsvereinbarung.

4.6 Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

Die Zuschlagsätze sind aus dem Hauptauftrag zu übernehmen.

5 Kalkulationsirrtum

Bei der Vereinbarung neuer Preise nach § 2 Nr. 3, 5, 6 ist ein Irrtum in den Grundlagen der Preisermitt-lung unerheblich.

Wirkt sich jedoch der Irrtum infolge erheblicher Mehrmengen oder umfangreicher zusätzlicher Leistungen auf den neuen Preis so aus, daß für den Auftragnehmer oder Auftraggeber ein Festhalten an der ursprünglichen Preisermittlungsgrundlage nicht zumutbar ist, kann ein angemessener Ansatz ver-einbart werden.

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Ausgabe 2002 1 von 1

Verzeichnis der Vertragsmuster – Wartung, Inspektion und damit verbundene kleine Instandsetzungsarbeiten von technischen Anlagen

und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden1 - Wartung 2002 -*)

– Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von technischen Anlagen und Einrichtungen in

öffentlichen Gebäuden - Instandhaltung 90 -**)

– Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von Telekommunikationsanlagen in öffentlichen

Gebäuden - Instand TK Anl. 90 -**)

– Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von Gefahrenmeldeanlagen ( Brand, Einbruch,

Überfall und Gebäudeüberwachung) - Instand GMA 94 -**)

– Serviceleistungen (Teil-Instandhaltung) für Telekommunikationsanlagen in öffentlichen Gebäuden

- Service TK Anl. 95 -**) Aufgestellt und herausgegeben vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen - AMEV - Bestellungen können gerichtet werden an: *) ELCH GRAPHICS Berlin Immanuelkirchstr. 3-4 10405 Berlin Tel.: 030-4402 4903 Fax.: 030-4402 4905 E-Mail [email protected] **) Druckerei Bernhard GmbH Weyersbusch 8 42929 Wermelskirchen Tel. 02196-729 00 90 Frau Hundel Fax.: 02196-729 00 98 E-Mail: [email protected]

1 Eingeführt mit Erlass des BMVBW vom 29.04.2002 - BS 32 - B 1053 - 92/76/290402

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Ausgabe 2002 1 von 5

Leitfaden

für Ausschreibung und Vergabe zur

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bauschutt, Baustellenabfällen und Erdaushub bei der Durchführung

von Bauaufgaben des Bundes durch die Staatliche Bauverwaltung

1. Zielsetzung

Dieser Leitfaden dient dazu, den mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen des Bundes befaß-ten Dienststellen ein Arbeitsmittel für einen umweltverträglichen Umgang mit Bauschutt, Baustellenabfällen und Erdaushub unter Beachtung der ATV DIN 18 299 Abschnitte 0.2.14 und 2.3.1. VOB/ C und des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) zur Verfügung zu stellen.

Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft (§ 4 KrW- /AbfG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, in zweiter Linie stofflich zu verwerten, sofern möglich, wiederaufzubereiten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). Nicht zu verwertende Abfälle sind zu beseitigen.

Dabei wird zwischen nicht überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen und besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen unterschieden.

Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 KrW- /AbfG alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I zum Gesetz aufgeführten Gruppen fallen (Anlage 1) und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.

Abfallbesitzer ist jeder, der unmittelbar oder mittelbar die Sachherschaft über Abfälle ausübt. Das sind der Bauherr, auf dessen Grund und Boden der Abfall aus seinem Besitz mit seinem Wissen und Wollen anfällt (z.B. Bodenaushub, Abbruchmaterial), sowie der Auftragnehmer durch seine Leistungserfüllung (z.B. Bo-denaushub, Abbruchmaterial, aber auch Verschnittabfälle, Verpackungen, Bauhilfsstoffe, Reinigungsmittel etc.).

Damit sind beide insoweit gleichzeitig auch Abfallerzeuger. Der Bauherr ist es durch Ausübung seines Leis-tungsbestimmungsrechtes gemäß Bauvertrag, ohne das der Abfall nicht entstehen würde, und der Auftrag-nehmer durch die tatsächliche Leistungserbringung (z.B. Vornahme des Abrisses von Gebäudeteilen).

Bei der Entsorgung von Bauabfällen ist eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, die von EG-Richtlinien und -verordnungen über Bundes- und Landesrecht bis zum kommunalen Satzungsrecht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger reichen. Es empfiehlt sich weiterhin, die "Arbeitshilfen Recycling" des BMBau (jetzt BMVBW) und des BMVg, die Mit-teilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und andere Publikationen mit in die Arbeit ein-zubeziehen.

Bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauaufgaben des Bundes sollten die folgenden Grundsätze und Hinweise beachtet werden:

2. Grundsätze der Anwendung des KrW-/AbfG

Nach Pkt. 0.2.14 der ATV DIN 18299 sind in der Leistungsbeschreibung nach den Erfordernissen des Ein-zelfalls Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile anzugeben.

Diese Entsorgung setzt nach dem KrW-/AbfG zunächst die grundlegende Prüfung voraus, Abfälle

- möglichst zu vermeiden, sofern das nicht möglich ist, - zu verwerten und wenn auch diese Möglichkeit entfällt, - zu beseitigen.

Bereits mit Beginn der Planung sind die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (§§ 4 - 11 KrW-/AbfG) zu beach-ten. Danach sind schadstoffbelastete und nicht schadstoffbelastete Abfälle abfallrechtlich gesondert zu beur-teilen. Weiterhin hat das Bauamt bei Aufstellung der Vergabeunterlagen festzustellen:

- den Anfall schadstoffbelasteter Abfälle - die Art und der Umfang der Schadstoffbelastung - die Art der Entsorgung. Dabei ist folgendes zu unterscheiden:

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2.1 Abfallvermeidung

2.1.1 Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen Solche Maßnahmen sind insbesondere:

- Wiederverwendung von Stoffen und Bauteilen - anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen - abfallarme Produktionsgestaltung - Verwendung abfall- und schadstoffarmer Produkte - Verringerung des Aushubs von schadstoffbelastetem Boden durch planerische Maßnahmen.

Weitere mögliche Maßnahmen enthält die Checkliste "Bauen (fast) ohne Abfall" (Anlage 2) 2.1.2 Wiederverwendung von Stoffen und Bauteilen Eine Wiederverwendung kommt insbesondere für nicht schadstoffbelasteten Bodenaus- hub sowie für Stoffe und Bauteile, z. B. Fenster, Türen, Heizkörper etc. in Betracht. 2.2 Verwertung von Abfällen

2.2.1 Stoffliche Verwertung nicht schadstoffbelasteter Abfälle aus dem Bereich des Auftraggebers

Stoffliche Verwertung auf der Baustelle kommt insbesondere in Betracht für mineralischen Bauabfall, sonstigen Bauabfall, Aufbruch aus Straßen- und Außenanlagen; eine Verwertung außerhalb der Baustelle, insbesondere für Abfall aus elektrotechnischen sowie gebäudetechnischen Anlagen.

Soweit erforderlich, sind Maßnahmen für das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung vorzusehen (§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG).

2.2.2 Stoffliche Verwertung schadstoffbelasteter Abfälle aus dem Bereich des Auftraggebers

Eine stoffliche Verwertung für die Baustelle nach Wiederaufbereitung kommt insbesondere für Bodenaus-hub in Betracht.

Abfälle, die auf der Baustelle nicht verwertet werden können, sind vorrangig der Wiederaufbereitung zuzuführen (siehe Abschn. 0.2.13 der ATV DIN 18 299, Alternative), z. B. Wiederaufbereitung von konta-minierten Böden, Stoffen und Bauteilen.

2.2.3 Energetische Verwertung von Abfällen aus dem Bereich des Auftraggebers

Soweit Stoffe und Bauteile weder wiederverwendet noch wiederaufbereitet werden können, sind sie vorrangig als Ersatzbrennstoffe einzusetzen (§ 4 Abs. 4 KrW-/AbfG).

2.2.4 Verwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen

Zur Schonung der natürlichen Ressourcen sind möglichst wiederaufbereitete Stoffe (Recyclingstoffe) zu verwenden (siehe § 1 KrW/AbfG).

Sie müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und mit den übrigen zu verwendenden Stoffen und Bauteilen abgestimmt sein (siehe Abschn. 2.3.1 i.V.m. 2.1.3 der ATV DIN 18 299).

Im Einzelfall ist anzugeben, welche Anforderungen an die wiederaufbereiteten Stoffe zu stellen sind (siehe Abschn. 0.2.10 der ATV DIN 18 299). Dies ist z. B. von Bedeutung, wenn unterschiedliche Recyclingpro-dukte verwandt werden, um Unverträglichkeiten zu vermeiden.

Wiederaufbereitete Stoffe sind z. B.:

- Gipskartonplatten aus REA-Gips, - Zellulosedämmstoffe aus Zeitungspapier, - Schüttdämmstoffe aus Schaumglasgranulat, - Bautenschutz- und Schalldämmatten aus Altgummi, - Bauplatten aus recyceltem Schiefer oder Kunststoffen, - Dämmungsmatten aus Altreifen, - Straßenbaustoffe aus Straßenaufbruch.

2.3 Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen

Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG).

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3. Vorbereitung der Vergabeunterlagen

In der Leistungsbeschreibung und in den weiteren Vergabeunterlagen ist im Hinblick auf Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen folgendes grundlegend zu beachten:

3.1 Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster

In der "Ergänzung der Anforderung zur Abgabe eines Angebotes" ist vorzusehen, daß der Bieter die Verwer-tungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwer-tungs- und Beseitigungsanlage in seinem Angebot zu benennen hat. Spätestens bis zur Auftragserteilung hat der Bieter nachzuweisen, daß die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Abfalls be-rechtigt sind und rechtsverbindlich erklären, die Abfälle abzunehmen. Außerdem haben sich diese damit einverstanden zu erklären, daß die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber auf Anfrage Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt.

Die Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Vergabestelle die vorgenannten Erklärungen und Nachweise vorliegen.

Dies gilt auch für erforderliche Transportgenehmigungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).

Das Verdingungsmuster "Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM - für die Vermeidung, Wie-derverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Abfällen" (EVM Erg Abf) ist in die Vergabeunterla-gen einzubeziehen (Teil II).

3.2. Leistungsbeschreibung

Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sind nach Lage des Einzelfalls die Standardleistungstexte des StLB 396 "Abfallentsorgung; Verwertung und Beseitigung" bzw. die Texte spezieller Leistungsbereiche, z. B. StLB 383 "Entfernen und Entsorgen asbesthaltiger Bauteile", zu verwenden.

Die Vermeidung von Bauabfällen hat vorrangig durch planerische Maßnahmen, wie beispielsweise die Wiederverwendung von Bodenaushub durch Verfüllen bzw. die Nutzung wiederverwendbarer Schalungen oder Heizkörper am gleichen Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen.

Sofern das nicht möglich sein sollte, sind Positionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen, in denen diese Stoffe dem Auftragnehmer zur Wiederverwendung gegen Entgelt überlassen werden. Dafür ist im Leistungs-verzeichnis ein besonderer Abschnitt vorzusehen.

Die Maßnahmen der Verwertung von Abfällen sind in Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses zu erfassen. Dabei sind zu unterscheiden:

- nicht schadstoffbelastete und damit nicht überwachungsbedürftige Abfälle, z.B. unbelastetes Altholz bzw. unbelasteter Bodenaushub

- belastete, nicht überwachungsbedürftige Abfälle, z. B. teerfreie Asphaltprodukte - belastete, überwachungsbedürftige Abfälle, z.B. gemischte Bau- und Abbruchabfälle und - belastete, besonders überwachungsbedürftige Abfälle, z. B. asbesthaltige Isoliermaterialien bzw. Ab-

fälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen. Die Maßnahmen der Beseitigung von Abfällen sind ebenso in den Leistungspositionen des Leistungsver-zeichnisses anzugeben. In jedem Einzelfall ist folgendes festzulegen:

- die Abfallbeseitungsanlage, - die Übernahme der vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage geforderten Kosten bzw. die Erstattung

der Kosten auf Nachweis durch den Auftraggeber, - der Entsorgungsnachweis des Auftragnehmers zu jeder Ladung unter Angabe der Baustelle.

Dabei ist bereits im Rahmen der Planung auf Festlegungen zur Verantwortlichkeit im Rahmen der Ausführung, zur Anfallstelle sowie zur Menge und Beschaffenheit der Abfälle Bezug zu nehmen.

Die Leistung schließt eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ein, insbesondere durch - Getrennthaltung, - Behandlung, - Bereitstellung und Überlassung, - Einsammeln und Befördern sowie - Lagerung und Ablagerung

der Stoffe und Bauteile.

Es ist vorzusehen, daß der Auftraggeber die Deponiegebühren an den Deponiebetrieb unmittelbar bezahlt und Rechnung bzw. Gebührenbescheid auf den Auftraggeber ausgestellt werden Bei der Aufstellung der Leistungspositionen für die Beseitigung von Abfällen ist wie bei der Verwertung nach den vier Kriterien des Belastungsgrades zu unterscheiden. Dabei ist auf die Abfallschlüssel des Europäi-schen Abfallkatalogs (EAK) Bezug zu nehmen.

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Anlage 1

Anhang I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) Abfallgruppen

Q 1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände

Q 2 Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q 3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q 4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischen-fall kontaminiert sind

Q 5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrück-stände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)

Q 6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)

Q 7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)

Q 8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)

Q 9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterstand, verbrauchte Filter usw.)

Q 10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräse-späne usw.)

Q 11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)

Q 12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)

Q 13 Stoffe und Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q 14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirt-schaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)

Q 15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q 16 Stoffe und Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

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Ausgabe 2002 5 von 5

Anlage 2 Checkliste: Bauen (fast) ohne Abfall Aus: "Vermeidung von Bauabfällen" A6 Bearbeitung: Institut für Industriealisierung des Bauens GmbH, Hannover Abfallvermeidung durch Planung Abfallarme Konstruktionen und Baustoffe einplanen ! unkomplizierte Bauformen bevorzugen ! schalungsfreie Konstruktionen wählen ! Materialoptimierung durch günstige Statik und Maßkoordination (Standardmaße) ! Baustoffe mit abfallarmer Herstellung und Verarbeitung einplanen ! Recycling-Baustoffe einplanen ! Baustoffe mit bekannten Inhaltsstoffen bevorzugen ! Baustoffverpackungen reduzieren Lange Nutzungsdauer ermöglichen ! geringe Materialvielfalt, große Schadenssicherheit ! konstruktive Trennung der Bauteile nach Lebensdauer ! anpassungsfähige Gebäude für Nutzungsänderungen ! Sanierungsplanung für Bauteilerhalt und zerstörungsfreie Baumaßnahmen Recyclinggerechte Demontage vorsehen ! Rückbaustufen einplanen ! Produkt-Recycling bevorzugen vor Material-Recycling ! recyclingbezogene Bestandspläne anlegen Abfallvermeidung bei der Bauausführung Reststoffe auf der Baustelle reduzieren ! örtliche Entsorgungs- und Recyclingmöglichkeiten prüfen ! Mengen und Arten von Reststoffen identifizieren ! Sammelplätze für Reststoffe kennzeichnen ! Baustoffe und Bauteile vor Transport- und Montageschäden schützen Reststoffvermischungen verhindern ! Reststoffbehälter differenzieren und kennzeichnen ! Organisationseinweisung für Wertstofftrennung durchführen Verpackungsabfälle vermeiden ! Mehrwegsysteme nutzen ! überflüssige Verpackungen abbestellen ! Rücknahmevereinbarungen treffen ! Materialvielfalt der Verpackungen einschränken

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Erg Teil VI

Ausgabe 2002 1 von 1

Erg Teil VI

Ergänzung Anhang 6000 Wartung technischer Anlagen und Einrichtungen

Land 6001 Verzeichnis der bei Landesbaumaßnahmen anzuwendenden Vertragsmuster

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6001

Ausgabe 2002 1 von1

Verzeichnis der anzuwendenden Vertragsmuster Land Wartung, Inspektion und damit verbundene kleine Instandsetzungsarbeiten von

technischen Anlagen und Einrichtungen - Wartung 85 - Überarbeitung 1993 -1

(eingeführt mit OBBS vom 16.08.94 Gz.: IIA9/10-40318.91-001/94)

Land Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung ) von technischne Anlagen und Einrichtungen -Instandhaltung 90 -1

(eingeführt mit OBBS vom 13.04.92 Gz.: IIA9/10-40311.3-002/92)

Land Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung ) von Gefahrenmeldeanlagen -Instandhaltung GMA 94 -1

(Das Vertragsmuster wurde mit OBBS vom 28.08.95 Gz.: IIA9/11-40341.5-002/95 eingeführt)

Land Wartungsvertrag für Aufzüge OBB-WAufz96 Instandhaltungsvertrag für Aufzüge OBB-InAufz96 eingeführt mit Bekanntmachung vom 07.03.83 (MABL S. 225), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 13.02.96 (AllMBl S. 78)

Land Instandhaltungsvertrag für Telefon- und Telekommunikationsanlagen OBB-ITKA 2000.1 eingeführt mit OBBS vom 09.12.88 Gz.: IIA9-0261.3-002/88, ergänzt mit • OBBS vom 13.12.91 Gz.: IIA9-0261.3-010/88 und mit • OBBS vom 05.05.2000 Gz.: IIA9-0261.3-010/88

1 Aufgestellt und herausgegeben vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen -

AMEV-

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Teil VII

Ausgabe 2002 1 von 2

Teil VII Vorschriften, Richtlinien und Hinweise für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen

(ausgenommen Bauleistungen)

Hinweis: In Teil VII abgedruckte Vorschriften, Richtlinien, Formblätter und Hinweise sind mit einer 4-stelligen Kennummer versehen. . Anwen-dung

Nr. Bezeichnung, Fundstelle der Vorschrift

7000

Allgemein

Gesamt Vergabezuständigkeit Für die Vergabe von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) gelten die gleichen Zuständigkeitsregelungen wie für die Vergabe von Bauleistungen Ôvgl. Teil I, Zuständigkeiten.

Gesamt Vertragsverletzungsverfahren der EG-Kommission Ô vgl. Erg Teil IV - 4002

Preisrecht, Vergabe von Leistungen nach Selbstkosten

Gesamt Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) -vgl. Teil IV-, geändert durch • die Verordnung PR Nr. 14/54 vom 23.12.1954 (Bundesanzeiger Nr. 250 vom

29.12.1954), • die Verordnung PR Nr. 8/61 vom 09.11.1961 (Bundesanzeiger Nr. 223 vom

18.11.1961), • ·die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12.12.1967 (Bundesanzeiger Nr. 237 vom

19.12.1967), • die Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15.04.1986 (Bundesanzeiger Nr. 76 vom

23.04.1986), • die Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.06.1989 (BGBI I S. 1094)

Gesamt Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17.04.1972 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 24.04.1972) Ô vgl. Teil IV - 402

Gesamt Vergabe von Leistungen nach Selbstkosten Wenn Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) ausnahmsweise nach Selbst-kosten vergeben werden sollen, sind die §§ 5 bis 8 der Verordnung PR 30/53 (Nr.1.1.1) zu beachten.

Gesamt Auftragserteilung im Bestellscheinverfahren: Die Richtlinie Nr.1.3 zu § 10 VOB/A gilt sinngemaß Ô vgl. Teil I

7100 Anwendung der VOL, Abgrenzung VOB

Gesamt 7103 Hinweise für die Vergaben nach der VOL

Gesamt 7104 Abgrenzung VOB/VOL

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Teil VII

2 von 2 Ausgabe 2002

7200 Teilnehmer am Wettbewerb

Gesamt Bevorzugten Richtlinien Ô vgl. Erg Teil IV - 4301

Gesamt Mittelstandsförderung Ô vgl. Erg Teil IV -4302

Land (7201) Berücksichtigung von Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bek vom 21.12.1982 (StAnz Nr.51) Die Regelung ist eine Ergänzung der Bevorzugten-Richtlinien, die zum 01.01.2001 neu gefasst werden sollen ( siehe Erg Teil IV Inhalt – zu 4301). Die Bekannt-machung wurde deshalb nicht mehr abgedruckt.

7300 Leistungsbeschreibung, Vergabeunterlagen

Gesamt

Einheitliche Vergabeunterlagen für VOL-Leistungen • Einheitliche Verdingungsmuster für Leistungen -EVM(L)- Ô vgl. Teil II • Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster -EVM-Erg Ô vgl. Teil II • Einheitliche Formblätter -EFB- Ô vgl. Teil III Die VOB-Formblätter des Teil II können sinngemäß angewendet werden, wenn die VOL entsprechende Vertragsvereinbarungen vorsieht.

Land Leistungsbeschreibung für Betriebstechnische Anlagen Ô vgl. VV Nr.1.4 zu Art. 55 BayHO

Land 7301 Richtlinien der Bayer. Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltge-sichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Juli 1998 (AllMBl 1998 S. 583) mit geänderten Anlagen gemäß Nr. 5 Satz 7 der Richtlinien, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 31. März 2000 Nr. 5819-I/4b-10809

7400 Zahlung

Land 7401 Vorauszahlungen für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)

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7101

Ausgabe 2002 1 von 2

Einführung der Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Ausgabe 2000 und Veröf-fentlichung der Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) - (Verdingungsordnungen VOL und VOF - VOL und VOF) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung (AllMBl. S. 74, Beilage zu StAnz Nr. 4, ber. StAnz Nr. 5) vom 19. Januar 2001, geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 665, StAnz Nr. 46) 1. Einführung der Neufassung der VOL 1.1 Der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen, in dem die öffentliche Hand und die Wirtschaft ver-

treten sind, hat die in Anlage 1 beigefügte Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) – Ausgabe 2000 erarbeitet. Sie dient insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinien 97/52/EG und 98/4/EG, die das EG-Vergaberecht an das Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO anpassen, in deutsches Recht. Die Ausgabe 2000 löst die Ausgabe 1997 ab (veröffentlicht mit Be-kanntmachung der Staatsregierung vom 9. Dezember 1997 als Beilage Nr. 4 zum StAnz Nr. 51/52/1997).

1.2 Der Abschnitt 1 des Teils A der VOL (VOL/A) ist unterhalb der Schwellenwerte der EG-Vergaberichtlinien von allen staatlichen Auftraggebern zu beachten. Die Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A sind oberhalb dieser Schwellenwerte nach § 4 der gemäß § 97 Abs. 6 und §127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlassenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 9. Januar 2001 (BGBl I S. 110) von den öffentlichen Auftraggebern nach § 98 GWB anzuwenden. Die Schwellenwerte betragen

- 400.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- und Energieversor-gung sowie im Verkehrsbereich

- 200.000 Euro für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

1.3 Die Neufassung der VOL/A ermöglicht insbesondere die Zulassung elektronischer Angebote durch die öffentlichen Auftraggeber. Für Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte geschieht dies durch eine ex-plizite Regelung in § 21 Nr. 3 des Abschnitts 1 der VOL/A. Für Aufträge oberhalb der EG-Schwellenwerte enthalten die Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A dazu keine ausdrücklichen Regelungen; e-lektronische Angebote in diesem Bereich werden durch § 15 VgV zugelassen. Bei Zulassung elektroni-scher Angebote sind schriftliche Angebote nicht ausgeschlossen, sondern ebenfalls zu berücksichtigen.

1.4 In den Abschnitten 2 bis 4 wurden außerdem erweiterte Mitteilungspflichten gegenüber Bewerbern bzw. Bietern eingearbeitet (§§ 27a, 27b, 12 SKR). Im Teil B der VOL (VOL/B) wurde der § 8 Nr. 1 an das neue Insolvenzrecht angepasst.

1.5 Der in § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A erwähnte Höchstwert für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe wird für alle staatlichen Behörden auf 25.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt.

2. Einführung der Neufassung der VOF

2.1 Der Hauptausschuss zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen hat die in Anlage 2 beigefügte Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erarbeitet. Sie dient hinsichtlich der Vergabe freiberuflicher Leistungen der Umsetzung der Richtlinie 97/52 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50 EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die das EG-Vergaberecht an das Beschaffungsübereinkom-men der Welthandelsorganisation WTO anpasst, in deutsches Recht. Im Wesentlichen erweitert die neue VOF die Informationspflichten (§ 17 Abs. 4) und lässt auch die elektronische Übermittlung von Teilnah-meanträgen zu (§ 14 Abs. 2).

2.2 Die Neufassung der VOF ist gemäß § 5 VgV von den öffentlichen Auftraggebern nach § 98 GWB für Auf-träge oberhalb des EG-Schwellenwertes von 200.000 Euro anzuwenden.

2.3 Die Vergabeverordnung enthält keine Regelung für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungsaufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB (Sektorenauftraggeber). Für diese gilt nach wie vor die Sekto-renrichtlinie unmittelbar (vgl. hierzu Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 26. Juli 1994, StAnz Nr. 31, AllMBl S. 661).

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7101

2 von 2 Ausgabe 2002

3. Zusätzlich zu beachtende Regelungen

3.1 Nach wie vor sind folgende Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung anzuwenden:

- Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49, WVMBl S. 136), geändert durch Bekanntmachung vom 19. April 1994 (StAnz Nr 16, AllMBl S. 331), zuletzt ge-ändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl Nr. 12),

- Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen vom 4. Juni 1991 (StAnz Nr. 23, AllMBl S. 423, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. März 2000 (StAnz Nr. 14, AllMBl S. 333), zu-letzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl Nr. 12),

- Bevorzugten-Richtlinien (Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolg-te) vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48, AllMBl S. 1308), geändert durch Bekanntmachung vom 13. September 1994 (StAnz Nr. 37, AllMBl S. 767), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl Nr. 12),

- Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Verhütung von Manipulationen im Verdin-gungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen vom 14. Mai 1996 (StAnz Nr. 21, AllMBl S. 271), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl Nr. 12),

- Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und der Bayerischen Staatsministerin für Bundesangelegenheiten zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 8. Oktober 1997 (StAnz Nr. 43, AllMBl S. 763), zuletzt geändert durch Be-kanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl Nr. 12),

- Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur bevorzugten Berücksichtigung von Ausbil-dungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 27. Januar 1998 (StAnz Nr. 5, AllMBl S. 79), geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2000 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl Nr. 12),

3.2 Scientology-Schutzerklärungen

Zusätzlich zu beachten ist bei bestimmten sensiblen Dienstleistungsaufträgen die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Scientology-Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 29. 0ktober 1996 (StAnz Nr. 44, AllMBl S. 701).

4. Ermächtigung für das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, künftig Änderungen oder Fortschreibungen der Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A, der VOL/B und der VOF sowie sich daraus ergeben-de Folgeänderungen des Abschnitts 1 der VOL/A bekannt zu geben.

5. Schlussbestimmungen Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Januar 2001 treten außer Kraft

- die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung der Neufassung der Verdin-gungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 1997 und Veröffentlichung der Verdingungs-ordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 9. Dezember 1997 (Beilage Nr. 4 zum StAnz Nr. 51/52 und AllMBl 1998 S. 3),

- Nummer 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zur

1. Verwendung des Euro im öffentlichen Auftragswesen in der Übergangszeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001,

2. Umsetzung des so genannten WTO-Beschaffungsübereinkommens (GAP) in das EG-Vergaberecht vom 21. Januar 1999

(StAnz Nr. 4, AllMBl S. 32).

Die vorliegende Fassung gilt ab 1. Januar 2002.

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Ausgabe 2002 1 von 6

Hinweise für Vergaben nach der VOL Vorbemerkungen 1. In der folgenden Gegenüberstellung der einander entsprechenden Regelungen von Abschnitt 2 der

VOB/A Ausgabe 2000 und Abschnitt 2 der VOL/A Ausgabe 2000 werden als inhaltsgleich jeweils die Re-gelungen bezeichnet, die - trotz des zum Teil unterschiedlichen Wortlauts beider Verdingungsordnungen - grundsätzllich das gleiche Verwaltungshandeln fordern. Die Richtlinien des Vergabehandbuchs sind daher insoweit - ggf. sinngemäß - auch bei VOL-Vergaben anzuwenden.

2. Die VOL fordert in einigen Vorschriften (§§ 3, 23, 24, 25, 26), daß Entscheidungsgründe und Prü- fung-

sergebnisse aktenkundig gemacht werden; sie bringt damit lediglich einen Grundsatz des ordnungsge-mäßen Verwaltungshandelns zum Ausdruck. Diese Verpflichtung gilt deshalb auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der VOB für die Vergabe von Bauleistungen. Die Entscheidungsgründe und Prüfungser-gebnisse sind in den Vergabevermerk (§ 30 VOB/A) aufzunehmen.

3. In der VOB wird anders als in der VOL die Mittelstandsförderung nicht ausdrücklich erwähnt, weil die

Einzelvorschriften der VOB die Belange des Mittelstandes bereits berücksichtigen und fördern. Der Bund hat für den Bereich der VOL eigene Mittelstandrichtlinien erlassen (vgl. Erg Teil IV).

4. Die Richtlinien für die Berücksichtigung der Bevorzugten Bewerber sind als verbindliche Verwal- tungs-

vorschriften bei der Vergabe von Bauleistungen anzuwenden, auch wenn sie in der VOB nicht ausdrück-lich erwähnt sind.

VOL/A § / Nr.

VOB/A § / Nr.

Inhalt Hinweise

1 1 Leistungen / Bauleistungen

Der Anwendungsbereich der VOB wird in Nr. 1 der Richtlinie zu § 1 VOB/A festgelegt. In Nr. 2 der Richtlinie zu § 1 VOB/A sind Leistungen aufgeführt, bei denen die VOB und die VOL nicht anzuwenden ist. In Nr. 3 der Richtlinie zu § 1 VOB/A sind Vergaben nach VOL im Zusammenhang mit Bauleistungen angesprochen. Eine Abgrenzung VOB/VOL ist in 7104 getroffen.

1a

1a

Lieferaufträge im Sinne der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie / Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen Die Schwellenwertberechnung erfolgt nach unterschiedlichen Regelungen. In Nr. 3 der Richtlinie zu § 1a VOB/A wird konkretisiert, in welchen für die Staatsbauver-waltung maßgebenden Fällen die a Paragraphen nicht anzuwenden sind.

2

2

Grundsätze der Vergabe Die Wettbewerbsgrundsätze sind Inhaltsgleich Wegen der Berücksichtigung Bevorzugter Bewerber: Siehe Nr. 4 der Richtlinie zu § 8 VOB/A und Teil IV VHB.

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2 von 6 Ausgabe 2002

VOL/A § / Nr.

VOB/A § / Nr.

Inhalt Hinweise

3

3

Arten der Vergabe Vergabearten: Grundsätzlich inhaltsgleich. In der VOL ist ein öffentlicher Teilnahme-wettbewerb vor beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe vorgesehen, in der VOB nur vor beschränkter Ausschreibung. Öffentliche Auschreibung: Inhaltsgleich Beschränkte Ausschreibung: Grundsätzlich inhaltsgleich. In der VOB Bund sind die Gründe für die Zulässigkeit zur Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung und einer Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb unterschied-lich. In der VOL keine Unterscheidung. Freihändige Vergabe: Grundsätzlich inhaltsgleich. In der VOL grundsätzlich ab- schlie-ßende Aufzählung der Fälle im Gegensatz zu beispielhafter Aufzählung in der VOB. "Soll" bedeutet generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, daß zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.

3a 3a Arten der Vergabe Vergabearten: Grundsätzlich inhaltsgleich. Andere Gliederung bei VOL und VOB Unterschiedliche Regelungen beim Verhandlungsverfahren, und bei der Zuordnung zu den Fallgruppen ”nach vorheriger Öffentlicher Bekanntmachung ”und ”ohne vorherige Öffentliche Bekanntmachung.

4

- Erkundung des Bewerberkreises Teilnahmewettbewerb: Siehe Nr. 2.2 der Richtlinie zu § 8 VOB/A. Anfragen an Auftragsberatungsstellen sind bei Lieferungen und Leistungen im Zusam-menhang mit Baumaßnahmen nur ausnahmsweise erforderlich.

5

4

Vergabe nach Losen Die Regelungen zur Teilung in Lose sind inhaltsgleich. Teilungsvorbehalte: Siehe Nr. 2 der Richtlinie zu § 4 VOB/A und Nr.5.2 EVM (B) A und Nr. 5.2 EVM (B) A EG

6 7 Mitwirkung von Sachverständigen Die Regelungen sind inhaltsgleich.

7

8

Teilnehmer am Wettbewerb Gleichbehandlung: Inhaltsgleich Arbeits-/Bietergemeinschaften: Inhaltsgleich; siehe Nr. 3.3 der Richtlinie zu § 8 VOB/A Auswahl der Bewerber: Inhaltsgleich, siehe Nr. 2 der Richtlinie zu § 8 VOB/A; für frei-händige Vergabe siehe Nr. 1.2 der Richtlinie zu § 2 VOB/A Mittelstandsförderung: Siehe Vorbemerkungen Nr. 3 Eignungsnachweis: Inhaltsgleich; für EG-Vergabefälle siehe § 7 a Nr. 2 Abs. 1 - 3 VOL/AAusschlußgründe: Inhaltsgleich; für EG-Vergabefälle siehe § 7 a Nr. 2 Abs. 4 VOL/A Besondere Bewerber: Für Lieferungen und Leistungen nach VOL können Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen anders als bei Bauleistungen nach VOB - am Wettbewerb beteiligt werden.

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Ausgabe 2002 3 von 6

VOL/A § / Nr.

VOB/A § / Nr.

Inhalt Hinweise

7a

8

Teilnehmer am Wettbewerb Unterschiede bei der Forderung nach Eignungsnachweisen ergeben sich aus den An-wendungsbereichen der VOB und VOL.

8 9 Leistungsbeschreibung/Beschreibung der Leistung Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Leistungsbeschreibung sind gleich. Unter-schiede ergeben sich aus den Besonderheiten der Anwendungsbereiche der VOB und der VOL. § 8 Nr. 2 Abs. 1 a VOL/A entspricht der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 9 Nr. 10 - 12 VOB/A), Nr. 2 Abs. 1 b der Leistungsbeschreibung mit Leistungsver-zeichnis (§ 9 Nr. 6 - 9 VOB/A). Die VOL (§ 8 Nr. 3 Abs. 2) stellt die Bezugnahme auf Normen frei. Die Beschreibung technischer Spezifikationen für Vergaben über dem Schwellenwert erfolgt in § 8a VOL/A.. Die VOB/ A unterscheidet bei der Anwendung der Technischen Spezifikationen nicht zwischen Vergaben über und unter dem Schwellenwert.

8a - Angebotsunterlagen In § 8a VOL/A sind ausschließlich Regelungen über die Anwendung Technischer Spezi-fikationen getroffen.

9 10/10a Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen/Vergabeunterlagen Die allgemeinen Regelungen sind im wesentlichen inhaltsgleich. Bei den in den Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen zu regelnden Sach-verhalte ergeben sich Unterschiede aus dem Anwendungsbereich. In der VOL sind Angaben über die in der Angebotsanforderung anzugebenden Regelun-gen in § 17 Nr.3 gemacht.

10 - Unteraufträge (Nachunternehmer) Für Bauleistungen sind die entsprechenden Regelungen in § 4 Nr. 8 (2) VOB/B und Nr. 9 EVM (B) ZVB/E getroffen. Bei Großaufträgen: Siehe Nr. 5 der Richtlinie zu § 10 VOB/A.

11 11 Ausführungsfristen Die allgemeinen Regelungen sind bis auf die sich aus dem Anwendungsbereich erge-benden Unterschiede inhaltsgleich. Die Möglichkeit, in den Verdingungsunterlagen eine Pauschalisierung des Verzugs-schadens vorzusehen, ist nur in der VOB/A enthalten.

12 12 Vertragsstrafen/Vertragsstrafen und Beschleunigungsverfahren Die Regelungen über Vertragsstrafen sind inhaltsgleich: Regelungen über Beschleunigungsvergütungen sind nur in der VOB/A enthalten.

13 13 Verjährung der Gewährleistungsansprüche/ Gewährleistung Anders als § 13 Nr. 4 VOB/B, der für Bauleistungen eine ein- bzw. zweijährige Regelfrist vorsieht, geht die VOL von den gesetzlichen Verjährungsfristen aus; ab weichende Ver-einbarungen können entsprechend der Eigenart der Leistung getroffen werden. Die VOL läßt statt Kalenderfristen auch andere Bemessungsgrößen, z.B. Betriebsstun-den, zu.

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4 von 6 Ausgabe 2002

VOL/A § / Nr.

VOB/A § / Nr.

Inhalt Hinweise

14 14 Sicherheitsleistung Im wesentlichen inhaltsgleich. In der VOB/A ist für die Gewährleistung eine eigene Si-cherheit vorgesehen, die 3 v.H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten soll.

15 1

15

Preise / Änderung der Vergütung Die Regelungen sind inhaltsgleich. Nr. 1 der VOL/A dient lediglich der Verdeutlichung.

16 16 Grundsätze der Ausschreibung Die Regelungen sind inhaltsgleich.

17 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe Die Reglungen zur Bekanntmachung und Versand der Vergabeunterlagen sind im we-sentlichen inhaltsgleich. In § 17 Nr.3 und in § 18 Nr.2 VOL/A sind Regelungen zur Angebotsanforderung getrof-fen; in der VOB/A sind entsprechende Regelungen in § 10 enthalten.

17a 17a Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe/Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen Die im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der BKR und in der LKR sind in VOB/A und VOL/A umgesetzt worden. Während sich die VOL auf eine knappe Darstel-lung beschränkt, ist die Umsetzung in der VOB ausführlicher vorgenommen worden. Gleiche Regelungen sind an unterschiedlichen Stellen in VOB und VOL getroffen (vgl. z.B. auch .§ 18a VOL/A)

18

18

Form und Frist der Angebote / Angebotsfrist, Bewerbungsfrist Bemessung der Frist: Inhaltsgleich, detailliertere Regelung in VOB/A. Ergänzende Rege-lung für Teilnahmewettbewerbe in VOB/A. Verzicht auf Festsetzung einer Angebotsfrist für freihändige Vergabe ist nach VOL/A möglich. Regelungen über den Ablauf der Angebotsfrist sind nur in der VOB/A enthalten (Eröff-nungstermin). Regelungen über den Verschluß der Angebote sind in der Angebotsaufforderung EVM (B//Z/L) Ang enthalten. Die Regelungen über die Rücknahme von Angeboten sind inhaltsgleich. .

18a 18a Formen und Fristen / Angebotsfrist, Bewerbungsfrist Die Regelungen sind im wesentlichen inhaltsgleich:

19 19 Zuschlags- und Bindefrist Die Regelungen sind im wesentlichen inhaltsgleich. In VOB/A Vorgabe einer Regelfrist.

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Ausgabe 2002 5 von 6

VOL/A § / Nr.

VOB/A § / Nr.

Inhalt Hinweise

20

20

Kosten Im VOL-Bereich darf anders als nach der VOB in Ausnahmefällen auch bei Be- schränk-ter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe eine Entschädigung für die Angebotsunter-lagen gefordert werden, wegen der Bemessung vgl. Richtlinie zu § 20 VOB/A. Bei der VOL dürfen im Gegensatz zur VOB die Kosten fder postalischen Versendung nicht ge-fordert werden. Im übrigen sind die Regelungen inhaltsgleich.

21

21

Inhalt der Angebote Die Anforderungen an Angebote sind inhaltsgleich. In der VOL /A sind keine Regelungen über Kurzfassungen von Leistungsverzeichissen getroffen. In der VOL/A sind keine Regelungen bei Abweichung von technischen Spezifikationen getroffen. Siehe auch Nr. 4 der EVM (B) BwB/E und Nr. 4 der EVM (L) BwB In der VOL ist im Gegensatz zur VOB nicht gefordert, dass die Anzahl der Nebenange-bote / Änderungsvorschläge an einer vom AG bezeichneten Stelle aufzuführen sind. Dies Forderung ist in Nr. 4der EVM (L) BwB getroffen, allerdings im gegensatz zur VOB ohne Konsequenzen für die Wertung. Im übrigen sind die Regelungen inhaltsgleich. Siehe hierzu auch Nr. 4 EVM (B) BwB/E und Nr. 4der EVM (L) BwB Die Regelungen über Arbeitsgemeinschaften / Bietergemeinschaften sind Inhaltsgleich.

22

22

Öffnung der Angebote / Eröffnungstermin Im Gegensatz zur VOB findet kein Eröffnungstermin im Beisein der Bieter statt; auch darf keine Einsicht in die Verdingungsniederschrift gewährt werden. Die Regelungen über die Verwahrung der Angebote sind Inhaltsgleich. Die Regelungen über die Verwendung der Angebotsunterlagen sind inhaltsgleich.

23

23

Prüfung der Angebote Die allgemeinen Regelungen sind im wesentlichen inhaltsgleich. In der VOB/A sind zusätzlich Regelungen für die rechnerische Prüfung der Angebote getroffen.

24

24

Verhandlungen mit Bietern / Aufklärung des Angebotsinhalts Die Regelungen zur Aufklärungspflicht sind inhaltsgleich. Verhandlungen bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen und funktionalen Aus-schreibungen sind gegenüber der VOB noch stärker eingeschränkt.

25

25

Wertung der Angebote Die Ausschlußgründe sind im wesentlichen inhaltsgleich. Bei Vergaben nach VOL müssen Angebote mit fehlenden Angaben und nicht be- son-ders gekennzeichnete Nebenangebote nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Die Regelungen zur Wertung sind inhaltsgleich. Die Regelungen über die Wertung von Nebenangeboten sind inhaltsgleich.

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VOL/A § / Nr.

VOB/A § / Nr.

Inhalt Hinweise

26

26

Aufhebung der Ausschreibung Die Aufhebungsgründe sind inhaltsgleich. Regelungen zur Aufhebung wegen unangemessen hoher Preise ist in der VOB in § 26 Nr. 1 Buchstabe c enthalten; vgl. Nr. 1.5.2 der Richtlinie zu § 25 VOB/A. Teilaufhebung: In der VOB keine entsprechende Regelung. Im Gegensatz zur VOB ist sie im VOL-Bereich möglich. Die Regelungen über die Benachrichtigung der Bieter ist inhaltsgleich. Die Nr.5. des § 26 VOL/A über die Zulässigkeit eines neuen Vergabeverfahrens dient ausschließlich der Verdeutlichung.

26a 26a Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens Bei Vergaben über dem Schwellenwert gilt § 26 VOL/A.

27

27

Nicht berücksichtigte Angebote Benachrichtigung: Bei VOL nur auf schriftlichen Antrag; im übrigen siehe Richtlinie zu § 27 VOB/A. Information: Nach VOL sind dem Bieter auf Antrag die Gründe der Nichtberücksichti-gung und das Wettbewerbsergebnis mit Formblatt EFB (L) Abs. 1 mitzuteilen; die Anga-ben sind nicht erforderlich in den Fällen der Nr. 3. In diesen Fällen ist das Formblatt EFB (L) Abs. 2 zu verwenden. Rückgabe von Unterlagen: Inhaltsgleich Nutzung nicht berücksichtigter Angebote: Inhaltsgleich

27a 27a Vergebene Aufträge/ Bekanntmachung der Auftragserteilung Die Reglungen sind inhaltsgleich.

28 28 Zuschlag Die Regelungen sind inhaltsgleich. Wegen der Schriftform, Zuschlagserteilung mit Ände-rungen, Verlängerung der Zuschlagsfrist siehe Richtlinie zu § 28 VOB/A.

29 29 Vertragsurkunde Die Regelungen sind inhaltsgleich.

30 30 Vergabevermerk Die Regelungen sind inhaltsgleich.

32a 31a Nachprüfungsbehörden Die Regelungen in der VOL/A beziehen sich nur auf Vergaben über dem Schwellenwert. Grundlage ist Teil IV GWB. Eine Regelung zu Nachprüfungsstellen entsprechend § 31 VOB/A ist in der VOL nicht enhalten.

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Ausgabe 2002 1 von 2

Abgrenzungen von Bauleistung nach VOB und Leistungen nach VOL Nachfolgende maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen sind Bauleistungen nach § 1 VOB/A, weil sie bauliche Anlagen sind: 1. Institutsgebäude, Hörsaal, Schulgebäude - Kältetechnische Anlagen:

Herstellen der Kühl- und Kältetechnik

VOB

Liefern und Einbauen der maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen VOB - Rohrpost und andere Kleinförderanlagen:

Liefern und Einbauen der maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen VOB

- Liefern und Einbauen von Elektromotoren und anderen elektrischen Maschinen von Schalt-, Steuer- und Regeleinrichtungen, zentrale Leittechnik

VOB

- Auch wenn nur einzelne maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen zu liefern und montieren sind, ist die VOB anzuwenden

Beispiele:

- zu DIN 18379: Kältemaschinen, Kaltwassersätze, Rückkühlwerk, Ventilatoren, Splitt-, Befeuchtungs- und Umluft- (Kühl)geräte, und Klimaprüfkammer

VOB

- zu DIN 18380: Wärmeerzeuger, Wärmepumpen, Warmwasserbereiter, fabrikfertige Install.-Verteiler VOB

- zu DIN 18381: Entkeimungs-, Enthärtungs-, Neutralisations-, Desinfektions-, Dekontaminierungseinrichtungen

VOB

- Laboreinrichtungen und Labortechnik Liefern und Einbauen VOB

- Liefern von Geräten und Laborzubehör VOL - Hörsaalgestühl, Liefern und Einbauen VOB 2. Sparkassen und Banken - Stahl- und Geldschänke sowie Tresoranlagen:

Liefern von Stahl- und Geldschränken sowie Wandtresoren und der Bestandteile von Tresoranlagen einschl. Einrichten und Einbauen

VOB

- Bau von Tresoranlagen einschl. der dazugehör. Lieferungen VOB 3. Krankenhaus - vorgefertigte Fertig-OP-Anlagen einschl. medizin. Einrichtungen

Liefern und Einbauen VOB

- Medizintechnische Anlagen und Einrichtungen Liefern und Einbauen VOB

- Liefern von medizin. Gerät VOL - Automat. Wagen-Transportanlagen

Liefern und Einbauen VOB - Liefern von Wagen und Behältern VOL - Stromerzeugungs-, Schalt-, Umspann-, Umformer- und Stromspeicheranlagen VOB 4. Küchen, Wäschereien, Mensen, Wirtschaftsgebäude - Liefern und Einbauen der maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen VOB - Herstellen der betrieblichen Einbauten VOB - Liefern von Geräten und Einrichtungen VOL - Liefern und Einbauen von Koch- und Spülanlagen VOB - Liefern und Einbauen bzw. Montieren der Transport- und Förderanlagen VOB 5. Heizwerk, Heizkraftwerk, Müllverbrennungsanlage, Versorgungsgebäude - Neutralisationsanlage

Liefern und Einbauen

VOB

- Liefern und Einbauen von

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2 von 2 Ausgabe 2002

- Blockheizkraftwerk - Turbine - Kessel, Abhitzekessel - Brenner, Filteranlagen - Abgasreinigung

- Verrohrung, Rohrleitungen Isolierung, Dämmung

- Meß-, Steuer- und Regeltechnik Zentrale Leittechnik

- Schornstein, Kamin

VOB VOB VOB VOB VOB VOB VOB VOB VOB VOB

6. Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit

Ableitung und Klärung von Abwässern Bewässerung und Entwässerung Gasversorgung zur Versorgung der Öffentlichkeit Wärmeversorgung zur Versorgung der Öffentlichkeit

- Herstellen fester Versorgungsnetze VOB - Rohrleitungsbau, fix und fertig verlegt VOB - Liefern von Rohren VOL - Herstellen einer Kläranlage VOB - maschinen- und elektrotechnische Anlagen oder Einrichtungen einer Kläranlage

liefern und einbauen VOB

- Hochbehälter/Pumpstation VOB 7. Verkehrsanlagen im

Luftverkehr See- und Binnenschiffsverkehr Schienenverkehr Straßenbahn- und Busverkehr

- Verkehrssignalanlagen; Stellwerke: Liefern und Einbauen der maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen VOB

- Drehscheiben und Schiebebühnen: Liefern und Einbauen der maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen VOB

- Hebezeuge und Förderanlagen: Liefern und Aufstellen vollständiger Anlagen einschl. Herstellen der elektrischen Leitungsanlagen innerhalb der Anlagen bis zur Schalttafel

VOB

- Liefern und Einbauen einzelner Förder-, Baueinheiten (Motore, Getriebe, Zug- und Tragorgane usw.), Einzelteile (Lager usw.) und Zubehör (Leitern usw.)

VOB

- Liefern und Einbauen zusätzlicher Überwachungseinrichtungen (Steuer-, Regel-, Störmelde-, Wechselsprech- und Fernsehanlagen)

VOB

- Flugplatzbefeuerungsanlagen VOB - Netze für Schienen- bzw. Oberleitungsverkehr

Liefern und Herstellen VOB

- Liefern von Schienen und Oberleitungsmaterial VOL 8. Elektrizitätsversorgung, Versorgung im

Fernmeldebereich der Öffentlichkeit Feste Netze, Kabel aller Art und Freianlagen für Starkstrom- und Fernmeldekabel außerhalb von Gebäuden:

- Liefern und Herstellen VOB - Bau von Antennentürmen VOB

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Richtlinien über die Berücksichtigung von Umwelt-gesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Auf-träge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - öAUmwR) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. Juni 1991 (AllMBl S. 423, ber. 447; StAnz Nr. 23), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 666, StAnz Nr. 46) Anlagen gemäß Nr. 5 Satz 7 der Richtlinien zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 4. Mai 2001 (AllMBl S. 232; StAnz Nr. 19) Nach Art.141 Abs.1 der Bayerischen Verfassung ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der besonde-ren Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Ge-meinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört es, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Leistungsfä-higkeit des Naturhaushalts zu erhalten. Nach Art. 2 Abs.1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) haben Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele Ab-fallvermeidung, Schadstoffminimierung im Abfall und stoffliche Verwertung unvermeidbarer Abfälle erreicht werden. Diese Grundsätze sind – ebenso wie die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von Bedeu-tung. Die staatlichen Vergabestellen haben dabei fol-gendes zu beachten: 1. Bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur

Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen (z. B. Gebäudereinigung, Winterdienst) sowie über Bau-leistungen hat die Vergabestelle zu ermitteln, welche umweltfreundlichen Lösungen angeboten werden. Bei Dienstleistungen beziehen sich die Ermittlungen auf die Art der Durchführung und auf die zu verwen-denden Stoffe, bei Bauaufträgen auf die Baustoffe; dabei ist der Baustoff Holz – seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleich-berechtigt in die Planungsüberlegungen einzubezie-hen. Dabei ist auch auf die im Bayerischen Abfall-wirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit aus-zeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind; finanzielle Mehrbelastungen und Min-derungen der Gebrauchstauglichkeit sind dabei in angemessenem Umfang hinzunehmen.

2. In der Leistungsbeschreibung (§ 8 VOL/A bzw § 9

VOB/A) sind etwaige Gesichtspunkte des Umwelt-schutzes einschließlich der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (umweltfreundliche, langlebige, re-paraturfreundliche, wiederverwendbare oder ver-wertbare im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führende und aus Reststoffen oder Abfällen herge-

stellte Güter und Baustoffe, bei Dienstleistungen Verwendung solcher Güter und Art der Durchfüh-rung) vorzugeben, soweit dies wirtschaftlich vertret-bar ist. Dabei sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in ange-messeneren Umfang hinzunehmen.

3. Von der Möglichkeit, Nebenangebote oder Ände-

rungsvorschläge (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A, § 17 Nr. 4 Abs. 3 VOB/A) ausdrücklich zuzulassen, ist bei um-weltbedeutsamen Vergaben in der Regel Gebrauch zu machen.

4. Bei Aufnahme umweltschutzbedingter Merkmale in

die Leistungsbeschreibung ist bei der Wertung (§ 25 Nr. 3 VOL/A, § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A) darauf zu achten, ob und inwieweit diese Anforderungen von den einzelnen Angeboten erfüllt werden.

5. Zur Kennzeichnung besonders umweltfreundlicher

Produkte gibt es ein Umweltzeichen sowohl der Bun-desrepublik Deutschland als auch der Europäischen Gemeinschaft. Beide Umweltzeichen werden für Produkte vergeben, die im Vergleich zu konkurrie-renden Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe ei-ne geringe Umweltbelastung aufweisen. Soweit für ein Produkt mit dem Umweltzeichen der Bundesre-publik Deutschland ("Blauer Engel") oder der EG ge-worben werden darf, ist für die Vergabestelle eine erneute Überprüfung seiner Umwelteigenschaften nur veranlaßt, wenn besondere Umstände vorliegen. Auch Produkte, für die generell kein Umweltzeichen vergeben wird, (z. B. Fahrräder, Ziegelsteine, Papier, das unter Einsatz von Holz aus nachhaltiger Wald-pflege hergestellt wird) können umweltfreundlich sein. Gleiches gilt für Produkte, die den Kriterien ei-nes der beiden Umweltzeichen entsprechen, ohne ein Umweltzeichen zu führen. Diejenigen Bereiche, in denen bisher Umweltzeichen an verschiedene Fir-men verliehen wurden, sind aus Anlage 1 ("Blauer Engel") und Anlage 2 (EG-Umweltzeichen) ersicht-lich. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen diese Anlagen jeweils zum Jahresbe-ginn fortzuschreiben. Informationsmaterialien zu den Umweltzeichen können beim Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1,14193 Berlin, auf Anforderung bezo-gen werden.

6. Geeignete Unternehmen benennt für Lieferungen

und Leistungen auf schriftliche Anfragen das Auf-tragsberatungszentrum Bayern e. V, Joseph-Dollinger Bogen 26, 80807 München 40 (Telefon (089) 32 29 89-0 Telefax (089) 32 29 89-22), E-Mail: [email protected]). Die Auskünfte sind un-entgeltlich.

7. Die Bekanntmachung ist bei der Gewährung von

Zuwendungen zur Beachtung vorzuschreiben. 8. Diese Bekanntmachung gilt für den kommunalen

Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung des Staatsministeriums des In-nern zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Be-reich. Für die sonstigen juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts gilt diese Bekanntmachung unmit-telbar; soweit die VOL/A keine Anwendung findet, sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß an-zuwenden.

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2 von 3 Ausgabe 2002

"Anlage 1 Das in Deutschland geltende Umweltzeichen ("Blau-er Engel“) ist für folgende Produktgruppen einge-richtet: Kraftfahrzeuge und Zubehör: – Autowaschanlagen mit Wasserrecycling – Lärmarme Baumaschinen – Lärmarme Nutzfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge und

Omnibusse mit Dieselantrieb – Lärmarme und schadstoffarme Nutzfahrzeuge, Kom-

munalfahrzeuge und Omnibusse mit Gasantrieb – Lärmarme und kraftstoffsparende Kraftfahrzeugreifen – Runderneuerte Reifen Haus- und Gartengeräte: – Brenner-Kessel-Kombination (units) mit Gasbrenner

und Gebläse – Elektronische Einzelsteuerungen für Duschanlagen

und Waschbeckenarmaturen – Emissionsarme Ölzerstäubungsbrenner – Emissionsarme und energiesparende Gas-

Brennwertgeräte – Emissionsarme Gasbrenner mit Gebläse – Energiesparende Kühl- und Gefriergeräte – Gas- und Elektroherde – Gasraumheizer und Gasheizeinsätze – Gas-Spezialheizkessel – Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch – Kombiwasserheizer und Umlaufwasserheizer für Erd-

gas – Lärmarme Komposthäcksler – Ölbrenner-Kessel-Kombinationen (units) – Sonnenkollektoren – Waschmaschinen für den Hausgebrauch – Wäschetrockner für den Hausgebrauch – Wassersparende Druckspüler – Wassersparende Durchflussbegrenzer – Wassersparende Spülkästen Haushalts- und Bedarfsartikel: – Abfallarme und ressourcenschonende Textmarker – Abfallarme Wechselkopfzahnbürsten – Abwehr und Bekämpfung von Schädlingen in Innen-

räumen ohne giftige Wirkstoffe – Aufgearbeitete Fotoleitertrommeln für Laser-Drucker – Cassetten mit Rücknahme und Verwertung – Elektronische Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen – Energiesparende Warmluft-Händetrockner – Kläranlagenverträgliche Sanitärzusätze – Kläranlagenverträgliche Spülwasserzusätze – Lithium-Batterien – Mehrfach verwendbare Farbbandkassetten und Toner-

Kartuschen – Mehrwegflaschen und Mehrweggläser – Mehrweg-Transportverpackungen – Quecksilberfreie medizinische Thermometer – Salzfreie, abstumpfende Streumittel – Schlauchbeutel für Frischmilch – Solarbetriebene Produkte und mechanische Uhren – System Stoffhandtuchrollen im Stoffhandtuchspender – Trinkwassersprudler

– Umweltfreundliche Rohrreiniger – Ungebleichte Koch- und Heißfilterpapiere – Waschmittel – Wiederaufladbare Alkali / Mangan Batterien – Zink-Luft-Batterien Heimwerker-, Handwerkerartikel: – Cadmiumfreie Hartlote – Emissionsarme Holzwerkstoffplatten – Emissionsarme Produkte aus Holz und Holzwerkstof-

fen – Emissionsarme Wandfarben – Halogenfreie Kühl- und Isolierflüssigkeiten für elektri-

sche Betriebsmittel – Hochwärmedämmendes Mehrscheiben-Isolierglas – Kettensägen – Schadstoffarme Lacke Recycling-Produkte: – Baustoffe, überwiegend aus Altglas – Baustoffe, überwiegend aus Altpapier. AllMBl Nr.

4/2001 233 – Hygienepapiere aus Altpapier – Kompostierbare Pflanzentöpfe und andere Formteile – Produkte aus Altgummi – Produkte aus Recycling-Kunststoffen – Recyclinggipsprodukte – Recyclingkarton – Recyclingpapier – Tapeten und Raufaser überwiegend aus Papier-

Recycling – Tapeten mit anderen Werkstoffen – Zeitungsdruckpapier überwiegend aus Altpapier und

chlorfrei gebleicht Sonstiges: – Bewegungsflächenenteiser für Flugplätze – Biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten – Biologisch schnell abbaubare Kettenschmierstoffe für

Motorsägen – Biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe undScha-

löle – Bleifreie Produkte – Busgesteuerte Geräte der Gebäudesystemtechnik – Car Sharing – Drucker – Faxgeräte, Fernkopierer und Faxkombinationsgeräte – Fernsehgeräte – Kopiergeräte – Lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche

Bereiche – Schadstoffarme Feuerlöscher – Thermische Verfahren (Heißluftverfahren) zur Be-

kämpfung holzzerstörender Insekten – Tragbare Computer – Umweltfahrkarte – Umweltgerecht konstruierte Arbeitsplatz-Computer

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Ausgabe 2002 3 von 3

Anlage 2 Das EG-Umweltzeichen ist für folgende Produkt-gruppen eingerichtet: - Bodenverbesserungsmittel - Geschirrspülmaschinen - Haushaltswaschmaschinen - Hygienepapier - Innenfarben und -lacke - Kopierpapier - Kühlgeräte - Lampen mit einseitigem und zweiseitigem Anschluss - Maschinengeschirrspülmittel - Matratzen - Personalcomputer - Schuhe - Textilien - Tragbare Computer - Waschmittel.“ Die vorliegende Fassung gilt ab 1. Januar 2002.

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Ausgabe 2002 1 von 1

Vorauszahlungen für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) 1. Bei der Vergabe von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) zu Marktpreisen (marktgängige Erzeug-

nisse, vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 können Vorauszahlungen vereinbart werden, wenn dies markt (-wirtschaftszweig-) üblich ist; hierbei ist zu beachten, daß hinsichtlich der Üblichkeit zeitliche Änderungen eintreten können und bezirksweise Unterschiede bestehen.

2. Sind Vorauszahlungen z.B. 1/3 bei Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung im Werk markt (-

wirtschafts-zweig-) üblich, so richtet sich die Verzinsung nach den markt (-wirtschaftszweig-) üblichen Bedingungen; in der Regel werden solche Vorauszahlungen zinslos gewährt.

3. Sind Vorauszahlungen nicht markt (-wirtschaftszweig-) üblich, erscheint es aber dem Auftraggeber in

sorgfältiger Abwägung aller Umstände unter Wahrung des Grundsatzes sparsamer Wirtschaftsführung aus besonderer Veranlassung zweckmäßig, Vorauszahlungen zu gewähren, so ist auszubedingen, daß sie durch den Auftragnehmer mit einem Vomhundertsatz verzinst werden, der in der Regel 4 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegt.

4. Bei der Vergabe von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) zu Selbstkostenpreisen - §§ 5 bis 8 der

Verordnung PR Nr. 30/53 - können Vorauszahlungen bis zur Höhe von 30 v.H. des Wertes der Leistung vereinbart werden. Sie sind in Höhe des Zinsfußes für die kalkulatorische Kapitalverzinsung zu verzin-sen. Dieser Zinsfuß beträgt z.Z. 6,5 v.H. jährlich ( Verordnung PR Nr. 4/72).

5. Für die Vereinbarung von Vorauszahlungen nach Vertragsschluß gilt die Richtlinie Nr.2.1 zu § 16 VOB/B

(Teil I) entsprechend. 6. Für die Leistung von Sicherheit von Vorauszahlungen ist die Richtlinie Nr.2.3 zu § 16 VOB/B (Teil I)

maßgebend.

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 1 von 8

GWB Vierter Teil: Vergabe öffentlicher Aufträge Mit Änderungen in § 99 Absatz 2 und § 100 Absatz 2 (h) – BGBl, Teil I/2001, S. 1173 ERSTER ABSCHNITT Vergabeverfahren § 97 Allgemeine Grundsätze

(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemes-sen zu berücksichtigen.

(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Be-kanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.

(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabever-fahren einhält. § 98 Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:

1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,

2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck ge-gründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise über-wiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehr-heit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,

4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energiever-sorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß ausüben können,

5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnah-men, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch-schul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungs-verfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,

6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession). § 99 Öffentliche Aufträge

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleis-tungsaufträgen führen sollen.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miete oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Neben-leistungen umfassen.

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 2 von 8

(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirt-schaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auf-traggeber genannten Erfordernissen.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.

(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen. § 100 Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechts-verordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).

(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge,

a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten;

b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;

c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;

d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnah-men erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;

e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft unterliegen;

f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind;

g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung der Leistung hat;

h) über Erwerb oder Mietverhältnisse über oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;

i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher be-stimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Ver-kehrs oder der Telekommunikation tätig sind;

j) über die Ausstrahlung von Sendungen;

k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die Sa-tellitenkommunikation;

l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;

n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst-leistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet. § 101 Arten der Vergabe

(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen Ver-fahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren.

(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.

(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränk-te Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentli-che Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 3 von 8

(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Geset-zes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren nach ihrer freien Wahl zur Verfügung. ZWEITER ABSCHNITT: Nachprüfungsverfahren

I. Nachprüfungsbehörden § 102 Grundsatz Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Verga-be öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. § 103 Vergabeprüfstellen

(1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüfstellen einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabebestimmungen obliegt. Sie können auch bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt werden.

(2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabevorschriften. Sie kann die das Vergabeverfahren durch-führende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, diese Stellen und Unternehmen bei der Anwendung der Vergabevorschriften beraten und streitschlichtend tätig werden.

(3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs. 7 nur die Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer. § 104 Vergabekammern

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.

(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor den Ver-gabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt. § 105 Besetzung, Unabhängigkeit

(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwor-tung aus.

(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.

(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluß zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. § 106 Einrichtung, Organisation

(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskar-tellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 4 von 8

(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs-behörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestim-mung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Bei der Besetzung der Vergabe-kammern muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. Die Länder können gemeinsa-me Nachprüfungsbehörden einrichten. II. Verfahren vor der Vergabekammer § 107 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-gen, daß dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstan-den ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften be-reits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der An-trag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntma-chung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur An-gebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. § 108 Form

(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes zu benennen.

(2) Die Begründung muß die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechts-verletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Betei-ligten benennen. § 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar. § 110 Untersuchungsgrundsatz

(1)Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.

(2)Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabe-prüfstelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfü-gung. Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. § 111 Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-sen geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden. § 112 Mündliche Verhandlung

(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 5 von 8

bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschie-den werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertre-ten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden. § 113 Beschleunigung

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wo-chen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vor-sitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlän-gern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann. § 114 Entscheidung der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigne-ten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgele-gen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61 gilt entsprechend. § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens

(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller mögli-cherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluß der Nachprü-fung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraus-setzungen des Satzes 1 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 ist gegen Ent-scheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnah-men in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. III. Sofortige Beschwerde § 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Ver-fahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständi-ge Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierun-gen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 6 von 8

§ 117 Frist, Form

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entschei-dung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzu-legen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Ent-scheidung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-zeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. § 118 Wirkung

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgsaus-sichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschä-digten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 121 oder § 123 aufhebt. § 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten. § 120 Verfahrensvorschriften

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zuge-lassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. § 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag

(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der soforti-gen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht kann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interes-sen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteili-gen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbunde-nen Vorteile überwiegen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzu-tragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.

(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzen-de im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert Recht-mäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 120 findet Anwendung. (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. § 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts

Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe-verfahren nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber

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GWB Teil IV

GWB Teil IV 2001 7 von 8

nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entschei-dung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden. § 123 Beschwerdeentscheidung

Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend. § 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht

(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.

(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes-gerichtshofes abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entschei-det anstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121. DRITTER ABSCHNITT Sonstige Regelungen § 125 Schadensersatz bei Rechtsmißbrauch

(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an unge-rechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.

(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,

1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;

2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;

3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs. 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftragge-ber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. § 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zu-schlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Scha-densersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. § 127 Ermächtigungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen

1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Koordinie-rung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in das deutsche Recht;

2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Gebiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist;

3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unternehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftrag-gebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekom-munikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;

4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unternehmen der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;

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GWB Teil IV

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5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vergabekammern von Bund und Ländern sowie der Vergabekammern der Länder voneinander;

6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung er-halten können, daß ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;

7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Euro-päischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaf-ten vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14);

8. über die Informationen, die von den Auftraggebern, den Vergabekammern und den Beschwerdegerichten dem Bundesministerium für Wirtschaft zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen. § 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam-mer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 5 000 Deutsche Mark; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100 000 Deutsche Mark erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haf-ten als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhe-bung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auf-wendungen statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. § 129 Kosten der Vergabeprüfstelle

Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bundes, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüf-tätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 128 gilt entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert der Mindestgebühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall au-ßergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden.

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VgV

Ausgabe 2002 1 von 11

Bekanntmachung der Neufassung der Vergabeverordnung

Vom 11. Februar 2003

Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168) wird nachstehend der Wortlaut der Vergabeverordnung in der ab dem 15. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Februar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), 2. den am 22. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), 3. die am 1. Dezember 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338), 4. die am 15. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zu 3. des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in und 4. der Fassung der Be-kanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546).

Berlin, den 11. Februar 2003 D e r B u n d e s m i n i s t e r

f ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t

Wolfgang Clement

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VgV

2 von 11 Ausgabe 2002

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge★ )

(Vergabeverordnung -VgV-*)

Abschnitt 1 Vergabebestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).

§ 2

Schwellenwerte Der Schwellenwert beträgt: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im

Verkehrsbereich: 400 000 Euro, 2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer

Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öf-fentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1), geändert durch die Richtli-nie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufge-führt sind,

3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,

4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,

5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert, 6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt, 7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million

Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und 8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb

von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.

★ ) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtli-nie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Tele-kommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.

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VgV

Ausgabe 2002 3 von 11

§ 3

Schätzung der Auftragswerte (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. (2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen. (3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungs-aufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertrags-wert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. (4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kos-ten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen. (5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag ver-geben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. (6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der vor-aussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Options-rechte zu schätzen. (7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforder-lich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. (8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. (9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schät-zen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. (10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekannt-machung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

§ 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tei-les A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. (2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträ-gen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.

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VgV

4 von 11 Ausgabe 2002

(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine frei-händige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig. 2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb ver-geben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehe-nen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öf-fentlich bekannt zu machen.

§ 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.

§ 6 Vergabe von Bauleistungen

Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukon-zessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr.202a vom 29. Oktober 2002) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Be-stimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine An-wendung.

§ 7 Aufträge im Sektorenbereich

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzu-wenden: 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen

führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistun-gen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung

für Bauleistungen (VOB/A). (2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Auf-trägen die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen

führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistun-gen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung

für Bauleistungen (VOB/A).

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Ausgabe 2002 5 von 11

§ 8 Tätigkeit im Sektorenbereich

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbe-reich) sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten: 1. Trinkwasserversorgung:

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwäs-sern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwäs-serung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfü-gung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;

2. Elektrizitäts- und Gasversorgung: die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des E-nergiewirtschaftsgesetzes;

3. Wärmeversorgung: die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;

4. Verkehrsbereich:

a) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförde-rungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs - Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen; b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförde-rungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtun-gen; c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sons-tigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungs-bussen, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz auch vor-handen, wenn die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden; dazu ge-hören die Festlegung der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne.

§ 9

Ausnahmen im Sektorenbereich (1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB gilt nicht als eine Tätigkeit 1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit

als der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Trinkwassergewin-nung ausmacht;

2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung von Strom an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre ein-schließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Energieerzeugung ausmacht;

3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas sich zwangsläufig aus der Ausübung einer ande-ren Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaft-lich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden

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VgV

6 von 11 Ausgabe 2002

Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;

4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des lau-fenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.

(2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen. (3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden sind. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermietung an Dritte ver-geben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglich-keit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die 1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von Wasser oder 2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke

der Energieerzeugung zum Gegenstand haben.

§ 10 Freistellung verbundener Unternehmen

(1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt,

2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im

Sinne des § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbrin-gung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Satz 1 gilt auch, sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren sei-nes Bestehens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden. Werden die gleichen oder gleichartigen Dienst-leistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamt-umsatz in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt. Die Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemein-schaften auf deren Verlangen den Namen der Unternehmen, die Art und den Wert des jeweiligen Dienstleis-tungsauftrages und alle Angaben mit, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Prü-fung für erforderlich hält. (2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Toch-terunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Im Fall von Auftraggebern, auf die § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuches nicht zu-trifft, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen

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beherrschenden Einfluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziel-len Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird vermutet, dass ein beherr-schender Einfluss ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens

bestellen kann. Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber einem beherrschenden Ein-fluss eines anderen Unternehmens unterliegen.

§ 11 Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz eine Berechti-gung zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen erhalten ha-ben, haben bei der Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der zuvor bezeichneten Tätigkei-ten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben sie Unternehmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben können, ausrei-chende Informationen zur Verfügung zu stellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde zu legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegens-tand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallen-den Aufträge.

§ 12 Drittlandsklausel

Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zu-rückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf wel-chen Sektoren solche Vereinbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Warenangebote nach den Zu-schlagskriterien des § 25 b Nr. 1 Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1 zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig anzu-sehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom Hundert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unterbleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkma-le als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkei-ten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden. Software, die in der Aus-stattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne dieses Absatzes.

§ 13 Informationspflicht

Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberück-sichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an. 'Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.

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§ 14

Bekanntmachungen Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.

§ 15 Elektronische Angebotsabgabe

Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verweisen, keine Regelungen über die elektronische Ange-botsabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Ange-bote gewahrt ist. Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln; die Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.

§ 16

Ausgeschlossene Personen (1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftrag-geber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren: 1. Bieter oder Bewerber sind, 2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in

dem Vergabeverfahren vertreten, 3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes,

Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind, oder

b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat,

es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.

(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwä-gerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflege-kinder.

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Abschnitt 2

Nachprüfungsbestimmungen

§17 Angabe der Vergabekammer

Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Ver-gabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann diese zusätzlich genannt werden. .

§ 18 Zuständigkeit der Vergabekammern

(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern der Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder der Bund über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend be-stimmt hat. Erfolgt die Beteiligung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die Leitung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäftsführung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch mehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund, so ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige Vergabekam-mer, es sei denn, die Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt. (2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig. Wird der beherrschende Einfluss gemeinsam mit einem an-deren Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil des Bundes überwiegt. Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann. (3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren von Auftrag-gebern im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein oder überwiegend bewilligt hat. (4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle, die unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Ab-sätzen 1 bis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig. (5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Organleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabe-kammer des Bundes zuständig. (6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig. (7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig. (8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.

§ 19 Bescheinigungsverfahren

(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sektorenbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101 GWB und den nach §§ 7 bis 16 anzu-wendenden Vergabebestimmungen übereinstimmen. (2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Europäische Norm EN 455031).

1) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin

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(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundesamt für Wirtschaft. (4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfül-len. (5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich über die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm durchgeführten Prüfung. (6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten haben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Erklärung abgeben: „Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/ EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auf-tragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Tele-kommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 76 S. 14) eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabe-verfahren und – praktiken am... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und den einzelstaat-lichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“ (7) Auftraggeber können auch das von einem anderen Staat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der Europäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen.

§ 20 Schlichtungsverfahren

(1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB, die im Sekto-renbereich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. (2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu richten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet. (3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Streitigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschafts-rechtes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren nicht bei-tritt. Der Antragsteller wird darüber informiert. (4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren bei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlichter vor. Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter. Die Schlichter können bis zu zwei Personen als Sachverständige zu ihrer Bera-tung hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehenen Sachverständigen ablehnen. (5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äu-ßern. Die Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. (6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können jederzeit das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kommen für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten des Verfahrens sind hälftig zu tragen. (7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB gestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabever-fahren ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auftraggeber die am Schlichtungsverfahren beteilig-ten Schlichter unverzüglich darüber zu informieren. Die Schlichter bieten dem Betroffenen an, dem Schlich-tungsverfahren beizutreten. Die Schlichter können, falls sie es für angemessen erachten, entscheiden, das Schlichtungsverfahren zu beenden.

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§ 21 Korrekturmechanismus der Kommission

(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mittei-lung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies dem Auftraggeber mit. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Weitergabe an die Kommission eine Stellungnahme zu übermitteln, die insbesondere folgende Angaben enthält: 1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder

2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt wurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren

bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten Teil des GWB ist, oder

3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt wurde. (3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über den Ausgang des Verfahrens zu infor-mieren.

§ 22 Statistik

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmungen

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfah-rens galt, beendet.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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VOB 2002 1 von 67

Auszug aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis-tungen (VOB) Ausgabe 2002

Teil A:

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Abschnitt 2

Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie∗

§ 1 Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

§ 1a

Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen 1. (1) Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind zusätzlich zu den Basisparagraphen von Auf-

traggebern im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindes-tens dem Wert von 5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen. Als Bauaufträge gelten Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzei-tige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen (z. B. Bauträgervertrag, Mietkauf- oder Leasing-Vertrag).

(2) Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen verge-ben, sind die Bestimmungen der a-Paragraphen anzuwenden – bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro und mehr, – unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 v. H. des geschätzten Gesamt-

auftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind. 2. Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind auch anzuwenden,

– von den im Anhang I∗∗ der Richtlinie 93/36/EWG genannten Beschaffungsstellen, wenn ei-ne Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 130.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,

– von allen übrigen Auftraggebern, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,

und bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Ne-benarbeit darstellt.

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

4. Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt wer-den, sie der Anwendung der a-Paragraphen zu entziehen.

∗ Richtlinie des Rates 93/37/EWG vom 14. Juni 1993, ABl Nummer L199 vom 09. August 1993, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl Nummer L 328 vom 28. November 1997, geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001, ABl Nummer L 285 vom 29. Oktober 2001, ABL Nummer L 214/1 vom 09. August 2002. ∗∗ AA, BMA, BMBF, BML, BMF, BMI, BMG, BMJ, BMVBW, BMWi, BMZ, BMVg, BMU, BMFSFJ

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VOB 2002 2 von 67

§ 2 Grundsätze der Vergabe

1. Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu ange-messenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiter-scheinungen, wie z. B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen.

2. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

3. Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

§ 3

Arten der Vergabe 1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren

nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angebo-ten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder beson-dere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

3. (1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig, a) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Auf-

wand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

b) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat, c) wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhal-

tung) unzweckmäßig ist.

(2) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig, a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unterneh-

mern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

b) wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhn-lich hohen Aufwand erfordert.

4. Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Aus-schreibung unzweckmäßig ist, besonders a) weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung

oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt, b) weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend

festgelegt werden kann, c) weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil

trennen lässt, d) weil die Leistung besonders dringlich ist, e) weil nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung

eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, f) weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

§ 3a

Arten der Vergabe 1. Bauaufträge im Sinne von § 1a werden vergeben:

a) im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 1) entspricht, b) im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teil-

nahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1 Abs. 2) entspricht, c) im Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 1 Abs. 3)

tritt. Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unter-nehmer und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmer über den Auftrags-inhalt, gegebenenfalls nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung.

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VOB 2002 3 von 67

2. Das Offene Verfahren muss angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 vorliegen.

3. Das Nichtoffene Verfahren ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 vorliegen sowie nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zulässig ist.

4. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung, a) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren An-

gebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,

b) wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwe-cken und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung der Entwicklungskosten durchgeführt werden,

c) wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbun-denen Wagnisse nicht eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zwecks Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.

5. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung, a) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren An-

gebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vo-rausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, zuverlässig und leistungs-fähig sind,

b) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine oder nur nach § 25 Nr. 1 auszuschließende Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Ver-dingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden (wegen der Berichtspflicht siehe § 33 a),

c) wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schut-zes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden können,

d) weil wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignis-sen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 18a Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,

e) wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in seinem Vertrag noch in dem ihm zugrunde liegenden Entwurf enthalten sind, jedoch we-gen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der im Hauptauftrag beschrie-benen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen – sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne wesentliche

Nachteile für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder – für die Verbesserung der im Hauptauftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforder-

lich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten, vorausgesetzt, dass die geschätzte Vergütung für alle solche zusätzlichen Leistungen die

Hälfte der Vergütung der Leistung nach dem Hauptauftrag nicht überschreitet, f) wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an

den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie ei-nem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in § 3a genannten Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwen-dung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts an-gegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Ge-samtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1a berück-sichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.,

g) bei zusätzlichen Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die zur teilweisen Erneu-erung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erwei-terung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder un-verhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschrei-ten.

Die Fälle e und f finden nur Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schwellen-wert nach § 1a Nr. 1 Abs. 2. Der Fall g findet nur Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schwellenwert nach § 1a Nr. 2.

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VOB 2002 4 von 67

§ 4

Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen 1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie

umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

2. Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben wer-den (Teillose).

3. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fach-gebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden.

§ 5

Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag 1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird

(Leistungsvertrag), und zwar: a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen,

deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Verdingungsun-terlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),

b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).

2. Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).

3. (1) Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden kön-nen, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist (Selbstkostenerstattungsvertrag).

(2) Bei der Vergabe ist festzulegen, wie Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung und andere Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu vergüten sind und der Gewinn zu bemessen ist.

(3) Wird während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich, so soll ein Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Wird das bereits Geleistete nicht in den Leistungs-vertrag einbezogen, so ist auf klare Leistungsabgrenzung zu achten.

§ 6

Angebotsverfahren 1. Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bewerber die Preise, die er für seine

Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Ange-bot anzugeben hat.

2. Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkeh-renden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewandt werden.

§ 7

Mitwirkung von Sachverständigen 1. Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um

a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stunden-

lohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten,

so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe betei-ligt sein.

2. Sachverständige im Sinne von Nummer 1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufs-vertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen.

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§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb

1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen im Allgemeinen nur 3 bis 8 geeignete Bewerber aufgefordert werden. Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten verlangt, die ei-nen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst eingeschränkt werden.

(3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

3. (1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leis-tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über a) den Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, so-

weit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,

b) die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,

c) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,

d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung ste-hende technische Ausrüstung,

e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal, f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

Als Nachweise nach den Buchstaben a, c und f sind auch von der zuständigen Stelle ausge-stellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer in einer amtli-chen Liste in einer Gruppe geführt wird, die den genannten Leistungsmerkmalen entspricht.

(2) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

(3) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nach-weise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforde-rung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbe-werb ist zu verlangen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt wer-den.

4. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur An-gebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs-sigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

5. (1) Von der Teilnahme am Wettbewerb dürfen Unternehmer ausgeschlossen werden, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregel-

tes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,

b) deren Unternehmen sich in Liquidation befinden, c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als

Bewerber in Frage stellt, d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur ge-

setzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fach-

kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben, f) die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.

(2) Der Auftraggeber darf von den Bewerbern oder Bietern entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen verlangen.

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(3) Der Nachweis, dass Ausschlussgründe im Sinne von Absatz 1 nicht vorliegen, kann auch durch eine Bescheinigung nach Nummer 3 Abs. 2 geführt werden, es sei denn, dass dies wi-derlegt wird.

6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähn-liche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wett-bewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen.

§ 8a

Teilnehmer am Wettbewerb 1. Beim Offenen Verfahren gilt § 8 Nr. 2 Abs. 1.

2. Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5 geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.

3. Beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung darf bei einer hinreichenden An-zahl geeigneter Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber nicht un-ter drei liegen.

4. Beim Verhandlungsverfahren gilt § 8 Nr. 3 bis 5.

§ 9

Beschreibung der Leistung Allgemeines 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Be-

schreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangrei-che Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur aus-nahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohn-arbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung auf-genommen werden.

2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Um-stände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.

(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

(4) Die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemei-nen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

4. (1) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten. (2) Die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) sind in den Verdingungsunterla-

gen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen festzulegen; das sind – in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr. 1.3), – europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4), – gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5).

(3) Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn – die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen zur Feststellung

der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung, das Material o-der das Bauteil enthält, z. B. weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,

– der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder wenn die Anwendung der tech-nischen Spezifikationen unverhältnismäßig hohe Kosten oder technische Schwierigkeiten verursachen würde. Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen einer klar definier-ten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme gemein-

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schaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden,

– das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der gemein-schaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2. 5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquel-

len dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der gefor-derten Leistung gerechtfertigt ist.

(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen, Waren-zeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein ver-ständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis 6. Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baube-

schreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.

7. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.

8. Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B), brau-chen nicht besonders aufgeführt zu werden.

9. Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaf-fenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistun-gen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm 10. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Nummer 6 zusam-

men mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstel-len, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt wer-den.

11. (1) Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Bewer-ber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Um-stände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforde-rungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind.

(2) Die Nummern 7 bis 9 gelten sinngemäß.

12. Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung – umfasst. Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er a) die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen,

entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Verdingungsunterlagen anzu-gebenden Mengentoleranz vertritt und, dass er

b) etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichen-falls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.

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§ 9a Beschreibung der Leistung

Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikati-onen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3) sollen soweit als möglich in den Bekanntmachungen nach § 17a Nr. 2 oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Sie sind im Vergabevermerk festzuhalten (§ 30) und den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermit-teln.

§ 10 Vergabeunterlagen

1. (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus a) dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedin-

gungen (§ 10 Nr. 5) und b) den Verdingungsunterlagen (§§ 9 und 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4).

(2) In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedin-gungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Ver-tragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertrags-bedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

2. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den All-gemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

(2) Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und et-waige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

3. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbe-schreibung festzulegen.

4. (1) In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden: a) Unterlagen (§ 20 Nr. 3, § 3 Nr. 5 und 6 VOB/B), b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und

Energieanschlüssen (§ 4 Nr. 4 VOB/B), c) Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B), d) Ausführungsfristen (§ 11, § 5 VOB/B), e) Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B), f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 12, § 11 VOB/B), g) Abnahme (§ 12 VOB/B), h) Vertragsart (§ 5), Abrechnung (§ 14 VOB/B), i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B), j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B), k) Sicherheitsleistung (§ 14, § 17 VOB/B), l) Gerichtsstand (§ 18 Nr. 1 VOB/B), m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten, n) Änderung der Vertragspreise (§ 15).

(2) Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie de-ren Verjährung (§ 13, § 13 Nr. 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und derglei-chen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 13 gege-ben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertrags-bedingungen vorgesehen werden.

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5. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17 Nr. 3) ist ein Anschreiben (Aufforde-rung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdin-gungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben: a) Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort, b) etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit, c) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zu-

schlag erteilenden Stelle, d) Name und Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen

werden können, e) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung die-

ser Unterlagen, f) Art der Vergabe (§ 3), g) etwaige Ortsbesichtigungen, h) gegebenenfalls Zulassung von digitalen Angeboten und Verfahren zu ihrer Ver- und Ent-

schlüsselung, i) genaue Aufschrift der schriftlichen Angebote oder Bezeichnung der digitalen Angebote, j) gegebenenfalls auch Anschrift, an die digitale Angebote zu richten sind, k) Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18 Nr. 2) sowie Angabe,

welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1), l) etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangte

Unterlagen (§ 8 Nr. 3 und 4), m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen, n) Änderungsvorschläge und Nebenangebote (vgl. Absatz 4), o) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an verschiedene

Bieter, p) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19), q) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten

müssen, r) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthal-

ten sind (z. B. § 16 VOB/B), s) die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße

gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

(3) Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

(4) Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote wünscht oder nicht zulassen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Von Bie-tern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Ver-tragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entspre-chende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

(5) Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Be-werber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Bewerbungsbedingun-gen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

6. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schieds-verfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 Zivilprozessord-nung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

§ 10a

Vergabeunterlagen Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 folgendes enthalten: – sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17a Nr. 2 bis 4), die maßgebenden Wer-

tungskriterien im Sinne von § 25 Nr. 3, d. h. neben technischem Wert und Wirtschaftlichkeit (An-gebotspreis, Unterhaltungs- und Betriebskosten) besondere Kriterien, auf die der Auftraggeber im Einzelfall Wert legt, z. B. gestalterische und funktionsbedingte Gesichtspunkte, Nutzungsdauer

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und Ausführungsfrist, diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeu-tung.

– Die Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind. – Einen Hinweis auf die Bekanntmachung nach §17a Nr. 3 beim Nichtoffenen Verfahren und beim

Verhandlungsverfahren.

§ 11

Ausführungsfristen 1. (1) Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen

und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.

(2) Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

(3) Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (§ 5 Nr. 2 VOB/B), so muss die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zu-mutbar sein; sie ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen.

2. (1) Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

(2) Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmer sicher ineinan-der greifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzel-fristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.

3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

4. Der Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsscha-dens (§ 5 Nr. 4 VOB/B) vorsehen; sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.

§ 12

Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen 1. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur auszubedingen, wenn die

Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Gren-zen zu halten.

2. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

§ 13 Verjährung der Mängelansprüche

Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinan-der abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

§ 14 Sicherheitsleistung

1. Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und ge-nügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Si-cherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeit-punkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 v. H. der Auf-tragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Mängelansprüche soll 3 v. H. der Abrech-nungssumme nicht überschreiten.

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§ 15

Änderung der Vergütung Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Aus-maß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterla-gen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

§ 16

Grundsätze der Ausschreibung 1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt

sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen) sind unzulässig.

§ 17

Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen 1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen

Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftrag-

gebers (Vergabestelle), b) gewähltes Vergabeverfahren, c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist, d) Ort der Ausführung, e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage, f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang

der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzurei-chen,

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungs-leistungen gefordert werden,

h) etwaige Frist für die Ausführung, i) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unter-

lagen angefordert und eingesehen werden können, falls die Unterlagen auch digital einge-sehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben,

j) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung die-ser Unterlagen,

k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, l) Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Weg oder per Post zu richten sind,

gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind, m) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen, n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen, o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote, p) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten, q) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie

enthalten sind, r) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,

haben muss, s) verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters, t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist, u) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten, v) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur

Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

2. (1) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentli-chungsblättern oder Fachzeitschriften, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu bean-tragen.

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(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftrag-

gebers (Vergabestelle), b) gewähltes Vergabeverfahren, c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist, d) Ort der Ausführung, e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage, f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang

der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzurei-chen,

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungs-leistungen gefordert werden,

h) etwaige Frist für die Ausführung, i) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,

haben muss, j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme, k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen, m) Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden, n) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten, o) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie

enthalten sind, p) mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkun-

de, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers, q) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten, r) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur

Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

3. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fern-schreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, so-fern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

4. (1) Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

(2) Die Vergabeunterlagen sind bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnah-mewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

5. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle anderen für die Preisermitt-lung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (außer der Leis-tungsbeschreibung) keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausrei-chender Weise zur Einsicht auszulegen, wenn nötig, nicht nur am Geschäftssitz des Auftrag-gebers, sondern auch am Ausführungsort oder an einem Nachbarort.

6. Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind ge-heim zu halten.

7. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern unverzüg-lich mitzuteilen, soweit diese bekannt sind.

§ 17a

Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen 1. (1) Die wesentlichen Merkmale für

– eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von min-destens 5 Millionen Euro,

– einen beabsichtigten Bauauftrag, bei dem der Wert der zu liefernden Stoffe und Bauteile weit überwiegt, mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 750.000 Euro,

sind als Vorinformation bekannt zu machen. (2) Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Sie sind sobald wie möglich nach Genehmigung der Planung dem Amt für amtliche Veröf-

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fentlichungen der Europäischen Gemeinschaften∗ zu übermitteln; sie können außerdem in Ta-geszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht wer-den.

2. (1) Werden Bauaufträge im Sinne von § 1a im Wege eines Offenen Verfahrens, eines Nichtof-fenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Vergabebekanntmachung verge-ben, sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wett-bewerb zu beantragen.

(2) Die Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffent-lichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu übermitteln. Die Bekanntmachung darf 650 Wörter nicht überschreiten.

(3) Der Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften muss nachgewiesen werden können.

(4) Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröf-fentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.

(5) Die Bekanntmachungen sind auch inländisch zu veröffentlichen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften. Sie dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthal-ten und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

3. (1) Die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens muss außer den Angaben nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 17 Nr. 2 Abs. 2 folgende Angaben enthalten: – gegebenenfalls Hinweis auf beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit, – Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht im Anschreiben (Aufforderung zur An-

gebotsabgabe) genannt werden (siehe § 10a), – Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-

ten oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung, – Tag der Absendung der Bekanntmachung, – Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spe-

zifikationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3).

(2) Die Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens muss die in Anhang II geforderten Angaben enthalten.

4. (1) Die Bekanntmachung ist beim Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren und Verhand-lungsverfahren nach dem im Anhang II enthaltenen Muster zu erstellen. (2) Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen.

5. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, müssen sie den Bewerbern innerhalb von 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt werden.

6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage – in Fällen der Dringlichkeit (§ 18a Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 2 Abs. 2 Satz 5) 4 Kalenderta-ge – vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

§ 18

Angebotsfrist, Bewerbungsfrist 1. Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzu-

sehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zu-sätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

2. Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder digital zurückgezogen werden.

4. Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentli-chem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

∗ Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue mercier, L-2985 Luxemburg 1

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VOB 2002 14 von 67

§ 18a Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I) mindestens 52 Kalender-tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Be-kanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II) geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Kalendertage vom Zeitpunkt der Ab-sendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie darf 22 Kalendertage nicht un-terschreiten.

(3) Können die Verdingungsunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in § 17a Nr. 5 und 6 genannten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.

2. (1) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme (Bewerbungsfrist) mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Be-kanntmachung. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Bewerbungsfrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden.

(2) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I) mindestens 52 Kalender-tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Nichtoffenen Verfahren nach § 17a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Ge-meinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II) für das Nichtoffene Verfahren oder gegebenenfalls die im Mus-ter einer Bekanntmachung (Anhang II) für das Verhandlungsverfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorla-gen.

Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Angebotsfrist von 40 bzw. 26 Kalendertagen bis auf 10 Kalendertage verkürzt werden.

3. Beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung ist entsprechend Nummer 2 Abs. 1 zu verfahren.

4. Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersand-te Unterlagen erstellt werden, so sind die in Nummern 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorgese-henen Fristen angemessen zu verlängern.

§ 19

Zuschlags- und Bindefrist 1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

2. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auf-traggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 bis 25) benötigt. Sie soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine längere Zuschlagsfrist soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebun-den ist (Bindefrist).

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

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VOB 2002 15 von 67

§ 20 Kosten

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unter-lagen ein Entgelt gefordert werden. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten des Auftraggebers für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unter-lagen sowie der Kosten der postalischen Versendung an die betreffenden Bieter; dies gilt auch bei digitaler Übermittlung. In der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1) ist anzugeben, wie hoch es ist und dass es nicht erstattet wird.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle Unterlagen unentgelt-lich abzugeben.

2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 9 Nr. 10 bis 12, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Ent-schädigung festzusetzen. Ist eine Entschädigung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

(2) Diese Grundsätze gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

3. Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) ver-wenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Ver-einbarung.

§ 21

Form und Inhalt der Angebote 1. (1) Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein. Daneben kann der

Auftraggeber mit digitaler Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehene digitale Angebo-te zulassen, die verschlüsselt eingereicht werden müssen. Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

(2) Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

(3) Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bieter für die Angebots-abgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfas-sungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfol-ge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.

(4) Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

2. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angebo-ten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig be-zeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

3. Die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen ist an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschlä-ge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich ge-kennzeichnet werden.

4. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an einer vom Auftrag-geber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.

5. (1) Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.

(2) Fehlt die Bezeichnung im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

6. Der Auftraggeber hat die Anforderungen an den Inhalt der Angebote nach den Nummern 1 bis 5 in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

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VOB 2002 16 von 67

§ 22 Eröffnungstermin

1. Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröff-nungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dür-fen. Bis zu diesem Termin sind die auf direktem Weg oder per Post schriftlich zugegangenen Angebote, die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten; entsprechend sind digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

2. Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.

3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt sind.

(2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin ge-kennzeichnet. Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer ein-zelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen. Es wird bekannt gegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote eingereicht sind. Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.

(3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

4. (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu verlesen; in ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben; die anwesenden Bieter und Bevollmäch-tigten sind berechtigt, mit zu unterzeichnen.

5. Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (Nummer 2), sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu ver-merken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.

6. (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.

(2) Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, dass der Verschluss unversehrt war und die Angaben nach Nummer 3 Abs. 2 aufzunehmen.

(3) Dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzu-nehmen. Im Übrigen gilt Nummer 5 Satz 2 und 3.

7. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nummern 5 und 6 sowie § 23 Nr. 4) zu gestatten; den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge und Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffent-licht werden.

8. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten; dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.

§ 23

Prüfung der Angebote 1. Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots

nicht vorgelegen haben, und Angebote, die den Bestimmungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, brauchen nicht geprüft zu werden.

2. Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (§ 7).

3. (1) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multi-plikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. Entspricht we-der der in Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ord-nungszahl, so gilt der in Worten angegebene Einheitspreis.

(2) Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.

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4. Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.

§ 24

Aufklärung des Angebotsinhalts 1. (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zu-

schlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Ände-rungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprung-sorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.

(2) Die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind geheim zu halten. Sie sollen schriftlich nieder-gelegt werden.

2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unbe-rücksichtigt bleiben.

3. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Um-fangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

§ 25

Wertung der Angebote 1. (1) Ausgeschlossen werden:

a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Ange-bots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr. 6,

b) Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben,

die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, d) Änderungsvorschläge und Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntma-

chung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt. (2)Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5 sowie Angebote, die dem § 21 Nr. 3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies be-deutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berück-sichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters be-gründen (vgl. § 8 Nr. 4).

3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterla-gen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurtei-lung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten techni-schen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

4. Ein Angebot nach § 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten. 5. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat

sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

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6. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.

7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. Die Num-mern 1, 4, 5 und 6 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe anzuwenden.

§ 25a

Wertung der Angebote Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntma-chung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

§ 26

Aufhebung der Ausschreibung 1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden:

a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen, c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.

2. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Grün-de, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

§ 26a

Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens, Ende des Vergabe-verfahrens

1. Die Bewerber und Bieter sind von der Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder von einer Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren ein-zuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

2. Wird ein Verhandlungsverfahren, dem eine Vergabebekanntmachung vorausgegangen ist, eingestellt, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Die Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen oder die Aufhebung eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens oder die Einstellung eines Verhandlungsverfahrens mit vorangegangener Vergabebekannt-machung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften mitzu-teilen.

§ 27

Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote 1. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 25 Nr. 1), und solche, deren Angebote

nicht in die engere Wahl kommen, sollen so bald wie möglich verständigt werden. Die übrigen Bieter sind zu verständigen, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.

2. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtbe-rücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots schriftlich mitzuteilen, den Bietern auch der Name des Auftragnehmers.

3. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Ver-gabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

4. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zu-rückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

§ 27a

Nicht berücksichtigte Bewerbungen 1. (1) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist

von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtbe-rücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein ord-nungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch die Merkmale und Vorteile des Ange-bots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen.

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(2) Der Auftraggeber kann jedoch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde o-der sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Unternehmen schaden würde.

2. Bei einem Verhandlungsverfahren, dem eine Vergabebekanntmachung vorausgegangen ist, ist § 27 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 28

Zuschlag 1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter

die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht. 2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit

nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkund-liche Festlegung vorgesehen ist.

(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

§ 28a

Bekanntmachung der Auftragserteilung 1. (1) In den Fällen, in denen eine Bekanntmachung nach § 17a Nr. 2 veröffentlicht wurde, ist die

Erteilung des Auftrags bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Angaben, deren Veröffentlichung – den Gesetzesvollzug behindern, – dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, – die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren

oder – den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würden,

sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.

2. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein-schaften in kürzester Frist – spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung – zu übermit-teln.

§ 29

Vertragsurkunde 1. Eine besondere Urkunde braucht über den Vertrag nur dann gefertigt zu werden, wenn der

Vertragsinhalt nicht schon durch das Angebot mit den zugehörigen Unterlagen, das Zu-schlagsschreiben und andere Schriftstücke eindeutig und erschöpfend festgelegt ist.

2. Die Urkunde ist doppelt auszufertigen und von den beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Beglaubigung einer Unterschrift kann in besonderen Fällen verlangt werden.

§ 30

Vergabevermerk 1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die

maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. 2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet,

ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

§ 31 Nachprüfungsstellen

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift an-zugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

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§ 31a Nachprüfungsbehörden

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

§ 32

Baukonzessionen 1. Baukonzessionen sind Bauaufträge zwischen einem Auftraggeber und einem Unternehmer

(Baukonzessionär), bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht.

2. Für die Vergabe von Baukonzessionen sind die §§ 1 bis 31 sinngemäß anzuwenden.

§ 32a Baukonzessionen

1. (1) Für die Vergabe von Baukonzessionen mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro sind die a-Paragraphen nicht anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den Absätzen 2 bis 4. (2) Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine Baukonzession zu vergeben, ist be-kannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang IV zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentli-chen. (3) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend. (4) Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

2. (1) Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang V zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der Euro-päischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.

(2) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend. (3) Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Kalendertage,

gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den Eingang der An-gebote beträgt mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforde-rung zur Angebotsabgabe.

3. Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, müssen bei der Vergabe von Bauaufträ-gen an Dritte mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro die Basisparagraphen mit a-Paragraphen anwenden.

§ 33a

Melde- und Berichtspflichten 1. Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind dieser aus dem Ver-

gabevermerk folgende Angaben zu übermitteln: a) Name und Anschrift des Auftraggebers, b) Art und Umfang der Leistung, c) Wert des Auftrags, d) Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl, e) Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung, f) Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot, g) Anteil der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen, soweit bekannt, h) beim Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr. 4 und 5), i) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spe-

zifikationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3).

2. Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

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a) bei den Ministerien des Bundes∗ 1. für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert der Aufträge

unterhalb der Schwellenwerte; 2. für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber Anzahl und Wert der Aufträge über den

Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unter-nehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Nr. 4 und 5, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die ein-zelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

b) bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Nr. 4 und 5 mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

c) bei den vorstehend unter Buchstabe a aufgeführten öffentlichen Auftraggebern Angaben für jeden Auftraggeber über Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Aus-nahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden; bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wur-den.

∗ AA, BMA, BMBF, BML, BMF, BMI, BMG, BMJ, BMVBW, BMWi, BMZ, BMVg, BMU, BMFSFJ

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Anhang TS Technische Spezifikationen

1. Begriffsbestimmungen

1.1 „Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgeleg-ten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstu-fen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Mate-rialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzei-chen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außer-dem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von baulichen Anlagen, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

1.2 „Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wieder-holten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

1.3 „Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Euro-päischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Norm (EN) oder Harmonisierungsdokument (HD) angenommene Norm.

1.4 „Europäische technische Zulassung“: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anla-gen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten An-wendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.

1.5 „Gemeinsame technische Spezifikation“: technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in al-len Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

1.6 „Wesentliche Anforderungen“: Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die baulichen Anlagen genügen müs-sen.

2. Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen techni-schen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerken-nung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 über Bauprodukte vorgesehe-nen Verfahren erfolgt;

2.2 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen techni-schen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorha-ben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festge-legt werden.

In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugrei-fen auf – die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internati-

onale Normen umgesetzt werden; – sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes

des Auftraggebers; – alle weiteren Normen.

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Anhang I Vorinformationsverfahren

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VORINFORMATION Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA � ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗

Zentrale Ebene � EU-Institutionen � Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öf-fentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND BAUAUF-TRÄGE X

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER ∗ ................................................................

____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________

II.2) ORT DER AUSFÜHRUNG

____________________________________________________________________________

NUTS-Code * ____________________

II.3) NOMENKLATUREN II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE) _____________________________________ II.4) ART UND UMFANG DER BAUARBEITEN ________________________________________________

____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________

II.5) VORAUSSICHTLICHER KOSTENRAHMEN (ohne MwSt.) DER GEPLANTEN BAUARBEITEN (falls bekannt)

zwischen __________________ und _______________________ Währung _____________ II.6) VORAUSSICHTLICHER BEGINN (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Bauarbeiten ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.7) VORAUSSICHTLICHER ABSCHLUSS DER BAUARBEITEN (falls bekannt)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) II.8) WESENTLICHE FINANZIERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (falls bekannt) __________________

____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________

II.9) ANDERE INFORMATIONEN (falls anwendbar),

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprü-fung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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ABSCHNITT II : AUFTRAGSGEGENSTAND LIEFERAUFTRÄGE � DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER *................................................................

____________________________________________________________________________ II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)∗ Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) __________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER DIENST-LEISTUNGSKATEGORIEN ____________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar), insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung be-haupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER *................................................................

____________________________________________________________________________

II.2) NOMENKLATUREN II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) __________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER DIENST-LEISTUNGSKATEGORIEN

____________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar), insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung be-haupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

...................... (Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden) ......................

ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.1) AKTENZEICHEN BEIM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER ∗ ___________________________________

____________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN VI.1) IST DIE VORINFORMATION FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER

EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? *

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben / Programm und einen sachdienlichen Bezug an __________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DER VERSENDUNG DER VORINFORMATION: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 27 von 67

ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

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VOB 2002 28 von 67

ANHANG B VORINFORMATION – INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr. �� .........................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)∗ Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC) ______________________________

2) Art und Umfang _______________________________________________________________

____________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt.) ________________ Währung ____________________

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr. �� ...........................................................................................................................................

1) Nomenklaturen 1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC) ______________________________

2) Art und Umfang _______________________________________________________________

____________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt.) ________________ Währung ____________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

...................... (Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden) ......................

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VOB 2002 30 von 67

Anhang II Vergabebekanntmachung

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.5) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öf-fentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) BESCHREIBUNG II.1.1) Art des Bauauftrags (bei Bauaufträgen)

Ausführung � Planung und Ausführung � Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig � mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen

II.1.2) Art des Lieferauftrags (bei Lieferaufträgen)

Kauf � Miete � Leasing � Ratenkauf � Andere �

II.1.3) Art des Dienstleistungsauftrags (bei Dienstleistungsaufträgen)

Dienstleistungskategorie �� II.1.4) Rahmenvertrag? * NEIN � JA � II.1.5) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber *

____________________________________________________________________________

II.1.6) Beschreibung/Gegenstand des Auftrags

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________ II.1.7) Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung

____________________________________________________________________________

NUTS-Code ∗ __________________________________

II.1.8) Nomenklaturen II.1.8.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.1.8.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) __________________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 32 von 67

II.1.9) Aufteilung in Lose (Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

NEIN � JA �

Angebote sind möglich für ein Los � mehrere Lose � alle Lo-se �

II.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt (wo anwendbar)

NEIN � JA �

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, wenn anwend-bar) ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

II.2.2) Optionen (falls anwendbar). Beschreibung und Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie wahrgenommen werden können (falls möglich) _____________________________________

____________________________________________________________________________

II.3) AUFTRAGSDAUER BZW. FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Entweder: Monate �� und/oder Tage ��� (ab Auftragserteilung)

Oder: Beginn ��/��/���� und/oder Ende ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECH-NISCHE INFORMATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÜR DEN AUFTRAG III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (wenn anwendbar) _________________________

____________________________________________________________________________

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften (wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.1.3) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft von Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss (wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.2) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME

III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers / des Lieferanten / des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage er-forderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderun-gen erfüllt ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

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III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.3) BEDINGUNGEN BETREFFEND DEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG III.3.1) Ist die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten?

NEIN � JA �

Wenn ja, Bezugnahme auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ____________

____________________________________________________________________________

III.3.2) Müssen juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der für

die Ausführung der Dienstleistung verantwortlichen Personen angeben?

NEIN � JA �

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren �

Nichtoffenes Verfahren � Beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren �

Verhandlungsverfahren � Beschleunigtes Verhandlungsverfahren �

IV.1.1) Sind bereits Bewerber ausgewählt worden? (nur Verhandlungsverfahren)

NEIN � JA � Wenn ja, sind weitere Angaben unter Abschnitt VI „Andere Informationen“ zu machen

IV.1.2) Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens (wenn anwendbar) ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

IV.1.3) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags (wenn anwendbar)

IV.1.3.1) Vorinformation zu demselben Auftrag (wenn anwendbar) Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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VOB 2002 34 von 67

IV.1.3.2) Andere frühere Bekanntmachungen Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) IV.1.4) Zahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen (wenn anwendbar)

Genaue Zahl �� bzw. mindestens �� / höchstens �� IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN A) Der niedrigste Preis � oder

B) Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich X B1) aufgrund der nachstehenden Kriterien (möglichst in der Reihenfolge ihrer Priorität) �

1 _______________________ 4 _____________________ 7 _____________________

2 _______________________ 5 _____________________ 8 _____________________

3 _______________________ 6 _____________________ 9 _____________________ In der Reihenfolge ihrer Priorität NEIN � JA � oder B2) aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien �

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber ∗ __________________________________

____________________________________________________________________________

IV.3.2) Bedingungen für Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen

Erhältlich bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

Kosten (wenn anwendbar) ___________________ Währung __________________________

Zahlungsbedingungen und –weise ________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (nach der Verfahrensart Offene Verfahren oder Nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder ��� Tage nach Versendung der Bekannt-

machung Uhrzeit (wenn anwendbar) ____________________

IV.3.4) Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber

(Nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

Voraussichtlicher Zeitpunkt ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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VOB 2002 35 von 67

IV.3.5) Sprache oder Sprachen, die für die Angebotslegung (Angebotsabgabe) oder Teil-nahmeanträge verwendet werden können

ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � � � � � � � � � � ___________________ IV.3.6) Bindefrist des Angebots (bei Offenen Verfahren)

Bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder �� Monate und/oder ��� Tage ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote

IV.3.7) Bedingungen für die Öffnung der Angebote IV.3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort

Datum ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) Uhrzeit ____________________________

Ort _________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN � JA � VI.2) GEBEN SIE AN, OB DIESER AUFTRAG REGELMÄSSIG WIEDERKEHRT UND WANN VORAUSSICHT-

LICH ANDERE BEKANNTMACHUNGEN VERÖFFENTLICHT WERDEN (falls anwendbar) ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.3) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN

DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD ? ∗

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.4) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar),

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung be-haupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.5) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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ANHANG A 1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN ZU DER VORLIEGENDEN BEKANNTMACHUNG SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

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ANHANG B: INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr. �� ..........................................................................................................................................

1) Nomenklaturen 1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)∗

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) _____________________________

____________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung ___________________________________________________________

____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________

3) Umfang bzw. Menge ____________________________________________________________

____________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr. �� ..........................................................................................................................................

1) Nomenklaturen 1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) _____________________________

____________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung ___________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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3) Umfang bzw. Menge ____________________________________________________________

____________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

...........................................(Verwenden Sie bei Bedarf zusätzliche Blätter) ...........................................

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VOB 2002 39 von 67

Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift

Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗ Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) ART DES AUFTRAGS

Bauauftrag X Lieferauftrag � Dienstleistungsauftrag �

Dienstleistungskategorie ��

Sind Sie mit der Veröffentlichung dieser Be-kanntmachung für die Dienstleistungskategorien 17 bis 27 einverstanden? NEIN � JA �

II.2) RAHMENVERTRAG? ∗ NEIN � JA �

II.3) NOMENKLATUREN II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ____________________________

II.4) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * ______________________________

____________________________________________________________________________

II.5) KURZE BESCHREIBUNG __________________________________________________________

____________________________________________________________________________

II.6) GESCHÄTZTER GESAMTWERT (ohne MwSt.) ___________________________________________

____________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren � Nichtoffenes Verfahren � Verhandlungsverfahren nach � vorheriger Vergabebekanntma-chung

Beschleunigtes � Beschleunigtes � Verhandlungsverfahren ohne � Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren vorherige

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebe-kanntmachung (Siehe Anhang)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN Der niedrigste Preis � oder Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich X

_____________________________________ ______________________________________

_____________________________________ ______________________________________

_____________________________________ ______________________________________

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VOB 2002 42 von 67

ABSCHNITT V: ZUSCHLAG V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters,

an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. _____ Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne MwSt.)

Preis ________________________________

oder das niedrigste Angebot _____________ bzw. das höchste Angebot _________________

Währung ____________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, dass Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt.) ______________ Währung _____________ oder Anteil _______ %

Unbekannt � V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters,

an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. _____

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne MwSt.)

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Preis ________________________________

oder das niedrigste Angebot _____________ bzw. das höchste Angebot _________________

Währung ____________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, dass Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt.) ________________ Währung ____________ oder Anteil _______ %

Unbekannt �

(Verwenden Sie diesen Vordruck bei Bedarf in beliebiger Anzahl) VI: ANDERE INFORMATIONEN VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) AKTENZEICHEN BEIM AUFTRAGGEBER * ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DES ZUSCHLAGS ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.4) ZAHL DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE ���

VI.5) WAR DER AUFTRAG GEGENSTAND EINER BEKANNTMACHUNG IM ABL.?

NEIN � JA � Wenn ja, geben Sie die Nummer der Bekanntmachung im ABl.-Inhaltsverzeichnis an

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.6) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MIT-TELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? ∗

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.7) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.8) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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VOB 2002 44 von 67

ANHANG BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE

LIEFERAUFTRÄGE � BAUAUFTRÄGE X DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens Bei der Angabe der Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens sollte auf die einschlägi-gen Richtlinienartikel Bezug genommen werden: Bauaufträge: Artikel 7 der RL93/37/EWG Lieferaufträge: Artikel 6 der RL 3/36/EWG

Dienstleistungsaufträge: Artikel 11 der RL 92/50/EWG

IV.1.1.1) Verhandlungsverfahren nach vorheriger Vergabebekanntmachung ∗

a) Regelwidrige oder unannehmbare Angebote nach einem: - Offenen Verfahren � - Nichtoffenen Verfahren �

b) Die Art der Bauarbeiten/Dienstleistungen oder die mit ihr ver-bundenen Risiken lassen keine globale Preisgestaltung zu.

c) Die zu erbringenden Dienstleistungen sind dergestalt, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben zu können.

d) Die Bauarbeiten werden nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleis-tung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt.

IV.1.1.2) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung e) Keine oder keine geeigneten Angebote nach einem: - Offenen Verfahren �

- Nichtoffenen Verfahren �

f) Die betreffenden Waren werden nur unter den in der Richtlinie (ausschließlich für Lieferaufträge) genannten Bedingungen zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt.

g) Die Bauarbeiten/Waren/Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Bieter aus folgenden Gründen bereitge-stellt werden:

- technische Gründe � - künstlerische Gründe � - aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten

h) Dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereig-nissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen.

i) Zusätzliche Bauarbeiten/Lieferungen/ /Dienstleistungen unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen.

j) Neue Bauarbeiten/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleich-artiger Bauleistungen/ Dienstleistungen bestehen und in Übereinstimmung mit den in den Richtlinien genannten stren-gen Voraussetzungen in Auftrag gegeben werden.

k) Der Dienstleistungsauftrag wird an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben.

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 45 von 67

Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHE BAUKONZESSION

Bauaufträge Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) BEWERBUNGEN SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.5) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ∗

Zentrale Ebene � EU-Institutionen � Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öf-fentlichen Rechts � Andere �

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 46 von 67

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) BESCHREIBUNG DER KONZESSION

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber ∗ ___________________

____________________________________________________________________________

II.1.2) Beschreibung

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________ II.1.3) Ort der Ausführung __________________________________________________________

NUTS-Code * _______________________

II.1.4) Nomenklaturen II.1.4.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.1.4.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE) ___________________________________

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang

____________________________________________________________________________

II.2.2) Mindestprozentsatz des Gesamtwerts der Arbeiten, der an Dritte vergeben wird (wo an-wendbar)

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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ABSCHNITT III: FINANZIELLE, WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE INFOR-MATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME III.1.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers sowie Angaben und Formalitäten,

die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.1.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.1.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.1.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN IV.1) ZUSCHLAGSKRITERIEN

__________________________________ ____________________________________

__________________________________ ____________________________________

__________________________________ ____________________________________

IV.2) VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.2.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber ∗ __________________________________

____________________________________________________________________________ IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Bewerbungen

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder ��� Tage (nach Versendung der Bekannt-machung) Uhrzeit (falls anwendbar) _____________________________

IV.2.3) Sprache oder Sprachen, die von den Bewerbern verwendet werden können

ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � � � � � � � � � � ___________________

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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VOB 2002 48 von 67

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG ?

NEIN � JA � VI.2) STEHT DER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN

DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD ? ∗ NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an. __________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.3) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar), insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung be-haupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.4) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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VOB 2002 49 von 67

ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) BEWERBUNGEN SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

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VOB 2002 50 von 67

Anhang V Vergabebekanntmachung

(von einem Konzessionär zu vergebender Auftrag)

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG (von einem Konzessionär zu vergebender Auftrag)

Bauaufträge

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? ∗ NEIN � JA �

ABSCHNITT I: VERGABESTELLE

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DER VERGABESTELLE

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 51 von 67

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) BESCHREIBUNG DER BAUARBEITEN

II.1.1) Art des Auftrags Ausführung � Planung und Ausführung � Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit �

welchen Mitteln, gemäß den vom Konzessionär genannten Erfordernissen

II.1.2) Bezeichnung des Auftrags durch den Konzessionär * _____________________________

____________________________________________________________________________

II.1.3) Beschreibung ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

II.1.4) Ort der Ausführung ___________________________________________________________________________

NUTS-Code ∗_____________________________

II.1.5) Nomenklaturen II.1.5.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegens-tand

��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-� Ergänzende Gegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-� ����-�

II.1.5.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE) ___________________________________

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

II.3) AUFTRAGSDAUER BZW. FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Entweder: Monate �� und/oder Tage ��� (ab Unterzeichnung des Vertrages)

Oder: Beginn ��/��/���� und/oder Ende ��/��/����

(TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 52 von 67

ABSCHNITT III: FINANZIELLE, WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE INFORMATIO-NEN III.1) BEDINGUNGEN FÜR DEN AUFTRAG III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

III.2) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME III.2.1) Vom Bieter geforderte wirtschaftliche und technische Voraussetzungen

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren � Nichtoffenes Verfahren � Verhandlungsverfahren � anderes Verfahren �

IV.1.2) Frühere Bekanntmachungen betreffend denselben Auftrag

IV.1.2.1) Vorinformation betreffend denselben Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis:

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

IV.1.2.2) Andere frühere Bekanntmachungen Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis:

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

Bekanntmachungsnummer im ABl. - Inhaltsverzeichnis:

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN A) Der niedrigste Preis � oder

B) Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: X B1) aufgrund der nachstehenden Kriterien (möglichst in der Reihenfolge ihrer Priorität) �

1 _______________________ 4 _____________________ 7 _____________________

2 _______________________ 5 _____________________ 8 _____________________

3 _______________________ 6 _____________________ 9 _____________________ In der Reihenfolge ihrer Priorität : NEIN � JA � oder: B2) aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien �

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VOB 2002 53 von 67

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.3.1) Aktenzeichen beim Konzessionär ∗_____________________________________________

____________________________________________________________________________

IV.3.2) Schlusstermin für Den Eingang der Angebote (bei Offenen Verfahren) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

oder: ��� Tage (nach Versendung der Bekanntmachung)

Den Eingang der Teilnahmeanträge (bei Nichtoffenen oder Verhandlungsverfah-ren)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder:

��� Tage (nach Versendung der Bekanntmachung)

IV.3.3) Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber

Voraussichtlicher Zeitpunkt ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) IV.3.4) Sprache oder Sprachen, die für Angebotslegung (Angebotsabgabe) oder Teil-

nahmeanträge verwendet werden können ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � � � � � � � � � � ___________________ IV.3.5) Bindefrist des Angebots

Bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

Oder �� Monate und/oder ��� Tage (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG? NEIN � JA �

VI.2) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? * NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.3) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar),

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung be-haupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.4) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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VOB 2002 54 von 67

ANHANG A 1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN ZU DER VORLIEGENDEN BEKANNTMACHUNG SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

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VOB 2002 55 von 67

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG ? NEIN � JA �

VI.2) AKTENZEICHEN BEIM AUFTRAGGEBER ∗ ______________________________________________

VI.3) DATUM DES ZUSCHLAGS ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.4) ZAHL DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE ��� VI.5) WAR DER AUFTRAG GEGENSTAND EINER BEKANNTMACHUNG IM ABL.?

NEIN � JA � Wenn ja, geben Sie die Nummer der Bekanntmachung im ABl.-Inhaltsverzeichnis an

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) VI.6) ART DES AUFRUFS ZUM WETTBEWERB

Auftragsbekanntmachung � Regelmäßige Bekanntmachung � Bekanntmachung über die � Anwendung eines Prüfungssystems

VI.7) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? *

NEIN � JA � Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.8) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

VI.9) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

∗ Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben.

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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil B:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleis-

tungen

§ 1 Art und Umfang der Leistung

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Be-standteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

a) die Leistungsbeschreibung,

b) die Besonderen Vertragsbedingungen,

c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich wer-den, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbe-schreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Ver-tragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Ver-langen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleis-tung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskos-ten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leis-tungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

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VOB 2002 57 von 67

4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.

5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankün-digen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragli-che Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Be-ginn der Ausführung zu vereinbaren.

7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leis-tung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen inner-halb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leis-tungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers ent-sprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) blei-ben unberührt.

9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auf-tragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3 Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und recht-zeitig zu übergeben.

2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Hö-henfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßge-bend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwai-ge Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Män-gel hinzuweisen.

4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberflä-che, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

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VOB 2002 58 von 67

5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, o-der der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck be-nutzt werden.

(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikati-onsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nut-zung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4

Ausführung 1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustel-

le zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht — herbeizufüh-ren.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu über-wachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bau-teile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausfüh-rungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die er-forderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung not-wendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder un-zweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Ver-langen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus-zuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behörd-lichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Ar-beitnehmern regeln.

3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftragge-ber unverzüglich — möglichst schon vor Beginn der Arbeiten — schriftlich mitzuteilen; der Auf-traggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,

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VOB 2002 59 von 67

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schüt-zen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den dar-aus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseiti-gung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Be-seitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklä-ren, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.

(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.

9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auf-tragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5 Ausführungsfristen

1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auf-tragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auf-tragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Ver-zug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auf-traggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

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VOB 2002 60 von 67

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auf-traggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussper-rung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Be-trieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahres-zeit.

5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzu-rechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 7 Verteilung der Gefahr

1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage un-mittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teil-weise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8

Kündigung durch den Auftraggeber 1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unter-lässt (§ 649 BGB).

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VOB 2002 61 von 67

2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Ver-fahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollen-deten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu las-sen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens be-stehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entzie-hung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Bau-stelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemes-sene Vergütung in Anspruch nehmen.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehr-kosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrech-nung mit dem Dritten zuzusenden.

4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Ver-gabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.

5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausge-führten Leistungen vorzulegen.

7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auf-tragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weiter-gehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden al-

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VOB 2002 62 von 67

lein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Ge-fahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.

(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner ge-setzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außerge-wöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Ent-nahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auf-traggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden al-lein.

4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zuein-ander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwen-dung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vor-geschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Aus-gleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlan-gen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertrags-partei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11 Vertragsstrafe

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehe-nen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§ 12 Abnahme

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber bin-nen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen be-kannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Tei-len einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

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6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 13 Mängelansprüche

1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik ent-spricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,

sonst

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Wer-ken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung er-warten kann.

2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffen-heit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auf-traggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.

4. (1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuer-berührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjäh-rungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlosse-ne Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).

5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseiti-gung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Ver-langens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auf-traggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auf-tragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftrag-nehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.

(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auf-tragnehmer nur dann zu ersetzen,

a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht

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oder

c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haft-pflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14 Abrechnung

1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen über-sichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Ver-tragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entspre-chend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Techni-schen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leis-tungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchs-tens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungs-frist verlängert.

4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15

Stundenlohnarbeiten 1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoff-kosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anla-gen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Ge-meinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatz-steuer vergütet.

2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallver-hütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Auf-wand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkos-ten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wö-chentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beschei-nigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder ge-sondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

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5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistun-gen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Gerä-ten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie et-waige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16

Zahlung 1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen

vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatz-steuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch ei-ne prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistun-gen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung ei-gens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen über-tragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Auf-stellung fällig.

(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gel-ten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leis-tungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Ver-zögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Ab-sätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schluss-rechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.

(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine ange-messene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragneh-mer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abwei-chend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Hö-

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he der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos ver-strichen ist.

6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der ver-traglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortset-zung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers in-nerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forde-rungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gel-ten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

§ 17 Sicherheitsleistung

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängel-ansprüche sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterle-gung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

– in der Europäischen Gemeinschaft oder

– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder

– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bür-gen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Si-cherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflich-tet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Par-teien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auf-tragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.

(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den ein-behaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.

(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ei-genes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leis-ten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der

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Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der verein-barten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum ver-einbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprü-che zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der ge-stellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessord-nung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes verein-bart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2. (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftrag-nehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Die-se soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechts-folgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auf-traggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.

(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Ab-satz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die all-gemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann je-de Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die material-technische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungs-stelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterlie-gende Teil.

4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.


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