+ All Categories
Home > Documents > Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael...

Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael...

Date post: 05-Apr-2015
Category:
Upload: magdalene-wyland
View: 106 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
47
Vervielf. z. sonst. eig. Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Gebrauch Einführung eines Einführung eines Kopierschutzes Kopierschutzes Referent Referent Ronny Giera Ronny Giera Ronny Giera Ronny Giera Raphael Müller Raphael Müller Thomas Franssen Thomas Franssen Ronny Giera Ronny Giera Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Daniela Doppelreiter Lidya Abdulahy Lidya Abdulahy Frank Essinger / Carsten Frank Essinger / Carsten Deibicht Deibicht 2 3 4 5 6 7 8 9 1 Öffentliche Reden Öffentliche Reden Vervielf. z. privaten Vervielf. z. privaten Gebrauch Gebrauch Unentgeltliche Wiedergabe Unentgeltliche Wiedergabe Zitierfreiheit Zitierfreiheit Zeitungsartikel / Zeitungsartikel / Pressespiegel Pressespiegel Schranken der Urheberrechte Schranken der Urheberrechte Urteilsbeispiel Urteilsbeispiel Thematik Thematik Thema Thema
Transcript
Page 1: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Vervielf. z. sonst. eig. Vervielf. z. sonst. eig. GebrauchGebrauchEinführung eines Einführung eines KopierschutzesKopierschutzes

ReferentReferent

Ronny GieraRonny Giera

Ronny GieraRonny Giera

Raphael MüllerRaphael Müller

Thomas FranssenThomas Franssen

Ronny GieraRonny Giera

Daniela DoppelreiterDaniela Doppelreiter

Daniela DoppelreiterDaniela Doppelreiter

Lidya AbdulahyLidya Abdulahy

Frank Essinger / Carsten Frank Essinger / Carsten DeibichtDeibicht

22

33

44

55

66

77

88

99

11

Öffentliche RedenÖffentliche Reden

Vervielf. z. privaten GebrauchVervielf. z. privaten Gebrauch

Unentgeltliche WiedergabeUnentgeltliche Wiedergabe

ZitierfreiheitZitierfreiheit

Zeitungsartikel / PressespiegelZeitungsartikel / Pressespiegel

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel

ThematikThematik

ThemaThema

Page 2: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

ThematikThematik

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Der Urheber ist durch Persönlichkeits- und Der Urheber ist durch Persönlichkeits- und Verwertungsrechte geschützt, jedoch auch an Verwertungsrechte geschützt, jedoch auch an bestimmte Grenzen gebunden.bestimmte Grenzen gebunden.

11

Entscheidend für den Urheberschutz:Entscheidend für den Urheberschutz:

© die Schutzdauer (UrhG § 64)die Schutzdauer (UrhG § 64)

bei Einzelurheber bei Einzelurheber Lebensdauer + 70 Jahre nach Lebensdauer + 70 Jahre nach TodTod Leistungsschutzrechte Leistungsschutzrechte 15 bis 50 Jahre nach 15 bis 50 Jahre nach ErscheinenErscheinen

© die Art des Werkes (UrhG § 5)die Art des Werkes (UrhG § 5)

nicht urheberrechtl. geschützt sindnicht urheberrechtl. geschützt sindz. B. Gesetze und Verordnungenz. B. Gesetze und Verordnungen

Page 3: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

ThematikThematik

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Weitere geregelte Schranken:Weitere geregelte Schranken:

© Öffentliche Reden (UrhG § 45)Öffentliche Reden (UrhG § 45)

© Zeitungsartikel (UrhG § 49)Zeitungsartikel (UrhG § 49)

© Zitierfreiheit (UrhG § 51)Zitierfreiheit (UrhG § 51)

© Öffentl. unentgeltl. Wiedergabe (UrhG § 52)Öffentl. unentgeltl. Wiedergabe (UrhG § 52)

© Vervielfältigung zum privaten undVervielfältigung zum privaten undsonstigen eigenen Gebrauch (UrhG § 53)sonstigen eigenen Gebrauch (UrhG § 53)

11

Page 4: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

Öffentliche RedenÖffentliche Reden22

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 48 Öffentliche RedenUrhG § 48 Öffentliche Reden

(1)(1) Zulässig Zulässig Verbreitung, Vervielfältigung und Verbreitung, Vervielfältigung und öffentl. öffentl. Wiedergabe von in Wiedergabe von in der Öffenflichkeitder Öffenflichkeitgehaltenen Reden zu Tagesfragengehaltenen Reden zu Tagesfragen

Dazu zählen Reden:Dazu zählen Reden:

© bei öffentl. Versammlungen oder im Rundfunkbei öffentl. Versammlungen oder im Rundfunk

© bei öffentl. Verhandlungen vor staatl.,bei öffentl. Verhandlungen vor staatl.,kommunalen oder kirchl. Organenkommunalen oder kirchl. Organen

auch für das Internet zulässigauch für das Internet zulässig

Page 5: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

Öffentliche RedenÖffentliche Reden22

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 48 Öffentliche RedenUrhG § 48 Öffentliche Reden

(2)(2) Unzulässig Unzulässig Verbreitung und Vervielfältigung Verbreitung und Vervielfältigung von von öffentl. Reden in Form öffentl. Reden in Form einer Sammlung,einer Sammlung, die überwiegend die überwiegend Reden desselbenReden desselben Urhebers Urhebers enthältenthält

Page 6: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

ZeitungsartikelZeitungsartikel33

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 49 Zeitungsartikel u. UrhG § 49 Zeitungsartikel u. RundfunkkommentareRundfunkkommentare

Was bestimmt § 49?Was bestimmt § 49?

© gestattet Verfielfältigung einzelner gestattet Verfielfältigung einzelner Rundfunkkommentar und ZeitungsartikelRundfunkkommentar und Zeitungsartikel

© legt fest welche Rechte dem Urheber und dem legt fest welche Rechte dem Urheber und dem Publizist zustehenPublizist zustehen

Was sind Zeitungsartikel?Was sind Zeitungsartikel?

© nur Texte (Sprachwerk)nur Texte (Sprachwerk)

Page 7: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

ZeitungsartikelZeitungsartikel33

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 49 Zeitungsartikel u. UrhG § 49 Zeitungsartikel u. RundfunkkommentareRundfunkkommentare

Was untersteht § 49?Was untersteht § 49?

© Artikel aus Zeitungen falls politische, Artikel aus Zeitungen falls politische, wirtschaftliche wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragenoder religiöse Tagesfragen

© kein Vorbehalt der Rechte vorhandenkein Vorbehalt der Rechte vorhanden

© nur einzelne Artikel, keine ganzen Ausgabennur einzelne Artikel, keine ganzen Ausgaben

Page 8: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

ZeitungsartikelZeitungsartikel33

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 49 Zeitungsartikel u. UrhG § 49 Zeitungsartikel u. RundfunkkommentareRundfunkkommentare

Was muss beim Publizieren berücksichtigt werden?Was muss beim Publizieren berücksichtigt werden?

© Vergütung an den UrheberVergütung an den Urheber

© VG macht Ansprüche geltendVG macht Ansprüche geltend

Page 9: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

Elektronische PressespiegelElektronische Pressespiegel33

Urteil des BundesgerichtshofesUrteil des Bundesgerichtshofes

11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.200211.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002

Die Verwertungsgesellschaft (VG) WortDie Verwertungsgesellschaft (VG) Wort

© Zusammenschluß von Autoren/VerlagenZusammenschluß von Autoren/Verlagen

© macht Wortautorenrechte geltendmacht Wortautorenrechte geltend

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 10: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

Elektronische PressespiegelElektronische Pressespiegel33

Urteil des BundesgerichtshofesUrteil des Bundesgerichtshofes

11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.200211.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002

Fällt eine Online-Zeitung unter §49 [UrhG]?Fällt eine Online-Zeitung unter §49 [UrhG]?

© Verleger möchten §49 nur für PrintmedienVerleger möchten §49 nur für Printmedien

© VG Wort vertritt das das Medium irrelevant VG Wort vertritt das das Medium irrelevant istist

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 11: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

Elektronische PressespiegelElektronische Pressespiegel33

Urteil des BundesgerichtshofesUrteil des Bundesgerichtshofes

11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.200211.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002

Entscheidung des BundesgerichtshofesEntscheidung des Bundesgerichtshofes

© keine wesentlichen Unterschiede zwischen keine wesentlichen Unterschiede zwischen digitalem Pressespiegel und der Papierformdigitalem Pressespiegel und der Papierform

© darf nur als Grafik übermittelt werdendarf nur als Grafik übermittelt werden

© überschaubarer Empfängerkreisüberschaubarer Empfängerkreis

© Weitergabe und Aufbewahrung ist Weitergabe und Aufbewahrung ist ausgeschlossenausgeschlossen

© nur unternehmens- oder behördeninternnur unternehmens- oder behördenintern

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 12: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Raphael MüllerRaphael Müller

Elektronische PressespiegelElektronische Pressespiegel33

Urteil des BundesgerichtshofesUrteil des Bundesgerichtshofes

11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.200211.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002

Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KGPresse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG

© Läßt sich Rechte direkt von Verlagen Läßt sich Rechte direkt von Verlagen einräumeneinräumen

© Suche und Recherche in DatenbankSuche und Recherche in Datenbank

© Verschiedene Formate (HTML, XML, PDF)Verschiedene Formate (HTML, XML, PDF)

© Vorhalten der Daten im eigenen IntranetVorhalten der Daten im eigenen Intranet

© Verwendung von Artikeln mit Verwendung von Artikeln mit RechtevorbehaltRechtevorbehalt

© Art. aus Zeitungen und anderen Art. aus Zeitungen und anderen PublikationenPublikationen

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 13: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Klägerin:Klägerin:

© betreibt Internetauftritt unter „www.s.de“betreibt Internetauftritt unter „www.s.de“

© veröffentlicht dort kostenfrei redaktionelle veröffentlicht dort kostenfrei redaktionelle Mitteilung der S. Zeitung auf vertragl. BasisMitteilung der S. Zeitung auf vertragl. Basis

© Finanzierung u. a. durch „Banner-Werbung“Finanzierung u. a. durch „Banner-Werbung“

© beruft sich auf Unterlassungsanspruch nach beruft sich auf Unterlassungsanspruch nach urheber- und wettbewerbsrechtl. Gesichts-urheber- und wettbewerbsrechtl. Gesichts-punktenpunkten

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 14: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Beklagte:Beklagte:

© betreibt Internetsuchdienst; durchsucht betreibt Internetsuchdienst; durchsucht täglich täglich Internetseiten von Medien in D, AT, CH und Internetseiten von Medien in D, AT, CH und USAUSA

© Kunden bekommen für 98 € pro Monat eine Kunden bekommen für 98 € pro Monat eine eMail eMail mit der Aufstellung der gefundenen mit der Aufstellung der gefundenen PresseartikelPresseartikel

© enthält Fundstelle, Überschrift, Namen der enthält Fundstelle, Überschrift, Namen der Zeitung Zeitung als Quelle und einige Sätze des als Quelle und einige Sätze des Artikels, die den Artikels, die den Suchbegriff enthaltenSuchbegriff enthalten

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 15: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Urteil:Urteil:

© Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH wurde von wurde von Beklagten als unbegründet Beklagten als unbegründet zurückgewiesenzurückgewiesen

© Klägerin erhebt KlageKlägerin erhebt Klage

© LG München:LG München: Der Klägerin steht unter Der Klägerin steht unter keinem keinem rechtlichen rechtlichen Gesichtspunkt der geltend Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu!gemachte Unterlassungsanspruch zu!

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 16: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Begründung:Begründung:

© Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 16, 17, 23 16, 17, 23 UrhG nur, wenn bei allen Artikeln von UrhG nur, wenn bei allen Artikeln von

Urheberrechtsverletzung auszugehen istUrheberrechtsverletzung auszugehen ist

© Nicht nur Artikel, zu denen Klägerin in Besitz Nicht nur Artikel, zu denen Klägerin in Besitz der der entsprechenden Rechte nach §2 Abs. 1 UrhG entsprechenden Rechte nach §2 Abs. 1 UrhG ist, auf ist, auf www.s.de, sondern auch:www.s.de, sondern auch:

© Unveränderte AgenturartikelUnveränderte Agenturartikel

© Zitate von Beiträge anderer Zeitungen oder Zitate von Beiträge anderer Zeitungen oder MedienMedien

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 17: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Begründung:Begründung:

© Keine unfreie Bearbeitung der Artikel i.S.v. § Keine unfreie Bearbeitung der Artikel i.S.v. § 23 UrhG 23 UrhG festzustellen:festzustellen:

© Übernommene Teile stellen keine Übernommene Teile stellen keine persönliche geistige persönliche geistige Schöpfung darSchöpfung dar

© Deep-Links weisen keine Werkqualität aufDeep-Links weisen keine Werkqualität auf

© Falls dies doch in Einzelfällen zutrifft, Falls dies doch in Einzelfällen zutrifft, rechtfertigt es rechtfertigt es kein konkretes Verbot der kein konkretes Verbot der gesamten Dienstleistunggesamten Dienstleistung

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 18: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Begründung:Begründung:

© Keine rechtswidrige Vervielfältigung Keine rechtswidrige Vervielfältigung gegebengegeben

© Beklagte speichert nicht die gesamten Beklagte speichert nicht die gesamten ArtikelArtikel

© Die Teile der Informationen, die die Beklagte Die Teile der Informationen, die die Beklagte übermittelt, müssen zwar von ihr übermittelt, müssen zwar von ihr

gespeichert werden, gespeichert werden, aber:aber:

© Ohne Kenntnis des einzelnen Artikels ist Ohne Kenntnis des einzelnen Artikels ist Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG nicht Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG nicht festzustellenfestzustellen

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 19: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Urteil LG München, 01.03.2002Urteil LG München, 01.03.2002

Begründung:Begründung:

© Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 87a, 87b Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 87a, 87b nicht nicht gegebengegeben

© Online-Angebot der Klägerin kann zwar als Online-Angebot der Klägerin kann zwar als schutzfähige Datenbank angesehen werden,schutzfähige Datenbank angesehen werden,

……

© Seitens der Beklagten werden allerdings Seitens der Beklagten werden allerdings keine keine wesentlichen Bestandteile entnommenwesentlichen Bestandteile entnommen

© Und es erfolgt auch keine systematische Und es erfolgt auch keine systematische Entnahme Entnahme unwesentlicher Bestandteileunwesentlicher Bestandteile

Referent:Referent: Thomas FranssenThomas Franssen

UrteilsbeispielUrteilsbeispiel44

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Page 20: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

ZitierfreiheitZitierfreiheit55

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 51 ZitateUrhG § 51 Zitate

Zulässig Zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn...Wiedergabe, wenn...

Zweck des Zitats muss auf ernsthafter, Zweck des Zitats muss auf ernsthafter, methodischer Suche nach Erkenntnis methodischer Suche nach Erkenntnis

liegen, liegen, nicht auf Unterhaltungnicht auf Unterhaltung

1.1. einzelne Werke in ein selbstständiges einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftl. Werk zur Erläuterung wissenschaftl. Werk zur Erläuterung

des des Inhalts aufgenommen werdenInhalts aufgenommen werden

Page 21: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

ZitierfreiheitZitierfreiheit55

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 51 ZitateUrhG § 51 Zitate

Zulässig Zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn...Wiedergabe, wenn...

2.2. bestimmte Stellen eines Werkes in einem bestimmte Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt selbstständigen Sprachwerk angeführt

werdenwerden

lt. BVerfG kann auch ein großer Teil lt. BVerfG kann auch ein großer Teil fremder fremder Texte verwendet werden, wenn er Texte verwendet werden, wenn er integraler integraler Bestandteil einer eigenständigen Bestandteil einer eigenständigen künstl. künstl. Aussage im neuen Werk wirdAussage im neuen Werk wird

Page 22: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

ZitierfreiheitZitierfreiheit55

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 51 ZitateUrhG § 51 Zitate

Zulässig Zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn...Wiedergabe, wenn...

3.3. bestimmte Stellen eines musikal. Werkes bestimmte Stellen eines musikal. Werkes in in einem selbstständigen musikal. Werk einem selbstständigen musikal. Werk

angeführt werdenangeführt werden

Page 23: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Ronny GieraRonny Giera

ZitierfreiheitZitierfreiheit55

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Zitat?Zitat? ist die unveränderte Übernahme eines ganzen ist die unveränderte Übernahme eines ganzen oder oder von Teilen eines Werkesvon Teilen eines Werkes

Ist nur zulässig:Ist nur zulässig:

© mit Angabe von Quelle und Urhebermit Angabe von Quelle und Urheber

© ohne Überschreitung des durch den Zweckohne Überschreitung des durch den Zweckgebotenen Umfangsgebotenen Umfangs

Zweck kann sein:Zweck kann sein:

© Unterstützung des eigenen selbstständigen Unterstützung des eigenen selbstständigen WerkesWerkes

© kritische Auseinandersetzung mit zitierten kritische Auseinandersetzung mit zitierten GedankenGedanken

Page 24: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Daniela Daniela DoppelreiterDoppelreiter

Unentgeltliche WiedergabeUnentgeltliche Wiedergabe66

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 52 Öffentliche WiedergabeUrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe

© Die öffentliche Wiedergabe eines erschienen Die öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ist Werkes ist zulässig, wenn die Wiedergabe keinen zulässig, wenn die Wiedergabe keinen Erwerbszweck Erwerbszweck des Veranstalters dient. (Abs. 1)des Veranstalters dient. (Abs. 1)

© Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zu zahlen.zahlen.

© Ausnahme gilt nur für öffentliche Ausnahme gilt nur für öffentliche bühnenmäßige bühnenmäßige Aufführungen (Abs. 3)Aufführungen (Abs. 3)

Page 25: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Daniela Daniela DoppelreiterDoppelreiter

Vervielfältigung zum privaten GebrauchVervielfältigung zum privaten Gebrauch77

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 53 Vervielfältigung zum privaten UrhG § 53 Vervielfältigung zum privaten und und sonstigen eigenen Gebrauch sonstigen eigenen Gebrauch

© Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines eines Werkes zum privaten Gebrauch Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen.herzustellen.© Für das Internet ist § 53 deshalb von Für das Internet ist § 53 deshalb von Bedeutung,Bedeutung, weil viele User das Internet weil viele User das Internet allein für private Zwecke allein für private Zwecke gebrauchen.gebrauchen.

© Privater Gebrauch liegt nur vor, wenn das Werk Privater Gebrauch liegt nur vor, wenn das Werk zu zu Hause genutzt wird.Hause genutzt wird.

Page 26: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Daniela Daniela DoppelreiterDoppelreiter

Vervielfältigung zum privaten GebrauchVervielfältigung zum privaten Gebrauch77

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Handlungen

© Computerprogramme dürfen grundsätzlich Computerprogramme dürfen grundsätzlich nicht ohne nicht ohne Genehmigung kopiert werdenGenehmigung kopiert werden

Page 27: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Daniela Daniela DoppelreiterDoppelreiter

Vervielfältigung zum privaten GebrauchVervielfältigung zum privaten Gebrauch77

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Was ist kein privater Gebrauch?Was ist kein privater Gebrauch?

© wenn Kopien für erwerbswirtschaftl. Zwecke wenn Kopien für erwerbswirtschaftl. Zwecke gemacht gemacht werdenwerden

© in einem Seminar aufgeführt werdenin einem Seminar aufgeführt werden

© von juristischen Personen erstellt werdenvon juristischen Personen erstellt werden

Page 28: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Lidya AbdulahyLidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. GebrauchVervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch88

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und privaten und sonstigen sonstigen eigenen Gebraucheigenen Gebrauch

(2)(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines eines Werkes herzustellen oder herstellen zu Werkes herzustellen oder herstellen zu lassenlassen

1.1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn wenn und soweit die Vervielfältigung zu und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwecke diesem Zwecke geboten ist,geboten ist,

2.2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten geboten ist...,ist...,

3.3. zur eigenen Unterrichtung über zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn Tagesfragen, wenn es sich um ein durch es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt.Funk gesendetes Werk handelt.

Page 29: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Lidya AbdulahyLidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. GebrauchVervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch88

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

1. Zum eigenen wissenschaftlichen 1. Zum eigenen wissenschaftlichen GebrauchGebrauch

© Frei Kopieren aus dem Internet darf man nur mit Frei Kopieren aus dem Internet darf man nur mit wissenschaftlichen Anliegenwissenschaftlichen Anliegen

Darunter fallen z. B.:Darunter fallen z. B.:

Wissenschaftler und ForschungsinstituteWissenschaftler und Forschungsinstitute

Studierende in ihrem BereichStudierende in ihrem Bereich

Privatleute mit wissenschaftlichen Privatleute mit wissenschaftlichen BedürfnissenBedürfnissen

Forschungseinrichtungen der Forschungseinrichtungen der PrivatwirtschaftPrivatwirtschaft

Page 30: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Lidya AbdulahyLidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. GebrauchVervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

1. Zum eigenen wissenschaftlichen 1. Zum eigenen wissenschaftlichen GebrauchGebrauch

© Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht herunter herunter geladen werdengeladen werden

© Geladene Werke dürfen nicht ohne die Geladene Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und Urhebers veröffentlicht und verbreitet werdenverbreitet werden

88

Page 31: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Lidya AbdulahyLidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. GebrauchVervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

2. Aufnahme in ein eigenes Archiv2. Aufnahme in ein eigenes Archiv

© Die Zustimmung des Urhebers ist bei Archivierung Die Zustimmung des Urhebers ist bei Archivierung und und Vervielfältigung nicht notwendig, wenn der Vervielfältigung nicht notwendig, wenn der Archivierende das Werkstück gekauft hat.Archivierende das Werkstück gekauft hat.

© Er kann es 11-mal vervielfältigen, das gilt aber Er kann es 11-mal vervielfältigen, das gilt aber nicht bei nicht bei geliehenen Werken.geliehenen Werken.

88

Page 32: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Lidya AbdulahyLidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. GebrauchVervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

3. Funksendungen, Zeitungen und 3. Funksendungen, Zeitungen und ZeitschriftenZeitschriften

© vollständige Kopie ist nicht erlaubtvollständige Kopie ist nicht erlaubt

© Vervielfältigungen von Zeitungen sind erlaubt, Vervielfältigungen von Zeitungen sind erlaubt, wenn wenn nicht 20% der gesamten Zeitung überschritten nicht 20% der gesamten Zeitung überschritten wirdwird

© RundfunksendungenRundfunksendungen dürfen ohne Genehmigung dürfen ohne Genehmigung vervielfältigt werden, wenn die kopierende vervielfältigt werden, wenn die kopierende

PersonPerson sich damit über Tagesfragen unterrichten willsich damit über Tagesfragen unterrichten will

88

Page 33: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Frank EssingerFrank Essinger

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Urheberrechts-RichtlinieUrheberrechts-Richtlinie

3 Problembereiche3 Problembereiche

© Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht

© Vergütung des Urhebers

© Kontrolle

Transformation in nationales RechtTransformation in nationales Recht

99

Page 34: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Frank EssingerFrank Essinger

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Regierungsentwurf (Juli 2002)

ÄnderungenÄnderungen

© Neues Verwertungsrecht

© Echtes Verwertungsrecht für den Künstler

© Kopierschutz

99

Page 35: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Frank EssingerFrank Essinger

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 95a Schutz technischer UrhG § 95a Schutz technischer MaßnahmenMaßnahmen

Verbot der Umgehung des Kopierschutzes (Abs. 1)

© Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers

Ausgestaltung der Maßnahmen Ausgestaltung der Maßnahmen (Abs. 2, 3)

© Definition (Technische Maßnahmen)

© Verbote (Herstellung, Verkauf, Einfuhr usw.)

99

Page 36: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Frank EssingerFrank Essinger

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG UrhG § 95b Durchsetzung v. Schrankenbestimmungen

Gebrauch des Schutzgegenstandes (Abs. 1)

© Rechtsinhaber muss Begünstigten notwendige Mittel zur Verfügung stellen

© Rechtmäßigkeit muss vorliegt

Inanspruchnahme bei Verstoß (Abs. 2)

© Begünstigter hat kein Selbsthilferecht

© Klage

99

Page 37: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Frank EssingerFrank Essinger

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

UrhG § 95d Kennzeichnungspflicht

© Verbraucherschutz

99

Page 38: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Das neue Urheberrecht, mögliche Praxis Das neue Urheberrecht, mögliche Praxis und Folgenund Folgen

Neues Urheberrecht in Kraft getreten im September 2003Neues Urheberrecht in Kraft getreten im September 2003

Wichtigste Änderungen:Wichtigste Änderungen:

© § 53 Recht auf private Kopie § 53 Recht auf private Kopie

© §§ 95a – d §§ 95a – d

UrhG § 53UrhG § 53

Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien § Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien § 95a95a

99

Page 39: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Fragen und AntwortenFragen und Antworten

Kopien die vor September 2003 erstellt wurden:Kopien die vor September 2003 erstellt wurden:

© Recht gilt nicht rückwirkend Recht gilt nicht rückwirkend

© §§ 95a – d§§ 95a – d

UrhG § 53 Abs. 1UrhG § 53 Abs. 1

Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien mit wirksamen Kopierschutz mit wirksamen Kopierschutz

99

Page 40: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Fragen und AntwortenFragen und Antworten

Nutzung von Kopiersoftware:Nutzung von Kopiersoftware:

© für privaten Gebrauch nicht strafbar für privaten Gebrauch nicht strafbar

© jedoch nicht für nach § 95a geschützte jedoch nicht für nach § 95a geschützte Medien Medien

UrhG § 95a Abs. 2UrhG § 95a Abs. 2

99

Page 41: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Fragen und AntwortenFragen und Antworten

Umwandlung von Stücken z.B. in das MP3 Format:Umwandlung von Stücken z.B. in das MP3 Format:

© nicht erlaubt / rechtswidrignicht erlaubt / rechtswidrig

© §§ 95a – d Umgehung des Kopierschutzes§§ 95a – d Umgehung des Kopierschutzes

© es wird nur das Medium erworbenes wird nur das Medium erworben

99

Page 42: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Fragen und AntwortenFragen und Antworten

Analoge Kopien z.B. von CD-Player zum PC:Analoge Kopien z.B. von CD-Player zum PC:

© erlaubt, wenn Anlage mit Soundkarte erlaubt, wenn Anlage mit Soundkarte verbunden verbunden

© Analoge Vervielfältigung weiterhin erlaubtAnaloge Vervielfältigung weiterhin erlaubt

UrhG § 53 Abs. 2UrhG § 53 Abs. 2

(…) eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet (…)(…) eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet (…)

99

Page 43: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Fragen und AntwortenFragen und Antworten

Strafen für private Kopie / Upload geschützter Strafen für private Kopie / Upload geschützter Werke:Werke:

© Schadensersatz Schadensersatz

© z.B. bei Upload von MP3 -> 5-6 stellige z.B. bei Upload von MP3 -> 5-6 stellige Forderung Forderung

UrhG § 106UrhG § 106

Verbreitung, Strafbar bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe Verbreitung, Strafbar bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe

99

Page 44: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Fragen und AntwortenFragen und Antworten

Kopieren von Computerprogrammen:Kopieren von Computerprogrammen:

© keine Änderung, vorher ebenfalls nicht keine Änderung, vorher ebenfalls nicht erlaubterlaubt

© Vervielfältigung nur mit Zustimmung Vervielfältigung nur mit Zustimmung

UrhG § 69cUrhG § 69c

Zustimmungsbedürftige Handlungen Zustimmungsbedürftige Handlungen

99

Page 45: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Referent:Referent: Carsten DeibichtCarsten Deibicht

Einführung eines KopierschutzesEinführung eines Kopierschutzes

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

Mögliche PraxisMögliche Praxis

Ausblick Ausblick

Abschaffung der Privatkopie:Abschaffung der Privatkopie:

© „ „Rückführung der Privatkopie in ein Rückführung der Privatkopie in ein Exklusivrecht“ Exklusivrecht“

© „ „Wozu noch Privatkopie?“ Wozu noch Privatkopie?“

99

Page 46: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

QuellenangabeQuellenangabe

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

© Rainer Erd, OnlineRecht kompaktRainer Erd, OnlineRecht kompakt

© ChipOnlineChipOnline

© c‘t 21/2003c‘t 21/2003

© Urheberrechtsgesetz, Stand 13.09.2003Urheberrechtsgesetz, Stand 13.09.2003

© Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12.09.2003Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12.09.2003

© www.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdfwww.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdf

Page 47: Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch Einführung eines Kopierschutzes Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Ronny Giera Daniela Doppelreiter.

Danke für die AufmerksamkeitDanke für die Aufmerksamkeit

Schranken der UrheberrechteSchranken der Urheberrechte

unter der Adresseunter der Adresse

http://nerzul.beisst-dich.net/urhrecht

sind folgende Informationen zum Thema zu finden:sind folgende Informationen zum Thema zu finden:

© diese Präsentationdiese Präsentation

© das neue Urheberrecht von Sept. 2003das neue Urheberrecht von Sept. 2003

© das gesamte Bundesgesetzblatt von das gesamte Bundesgesetzblatt von 12.09.200312.09.2003


Recommended