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Vertrag zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen...

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Vertrag zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen der Schweizerischen Kantone von Zürich, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhansen, St. Gallen, Aargan und Thurgan, andererseits zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Arbeitseinkommens, unterzeichnet in Berlin am 24. März 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 109-112 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906519 . Accessed: 13/06/2014 01:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.44 on Fri, 13 Jun 2014 01:00:12 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen der Schweizerischen Kantone von Zürich, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhansen, St.

Vertrag zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,im Namen der Schweizerischen Kantone von Zürich, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhansen, St.Gallen, Aargan und Thurgan, andererseits zur Vermeidung der Doppelbesteuerung desArbeitseinkommens, unterzeichnet in Berlin am 24. März 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 109-112Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906519 .

Accessed: 13/06/2014 01:00

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Yertrag zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen der Schweizerischen Eantone von Zurich, Basel-Stadt, Basel- land, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau nnd Thnrgan, andererseits zur Vermeidong der Doppelbestenernng des

Arbeitseinkommens1), nnterzeichnet in Berlin am 24. M&rz 1924.

A r t i k e 1 I.

(*) EinkUnfte, die in offentlichem oder privatem Dienste beschaftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschaftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form, beziehen (Arbeitslohn), sollen nur in dem Staate zur Einkommensteuer herangezogen werden, in dem der Steuerpflichtige einen Wohnsitz hat. Als Arbeitslohn gelten auch Wartegelder, Ruhegehalter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Beztige oder geldwerte Vorteile fur fruhere Dienstleistung oder Berufstatigkeit.

(*) 1st ein Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch in einem der beteiligten Kantone begriindet, so ist bei deutschen oder schweizerischen Staatsangehdrigen der Wohnsitz im Heimatstaate entscheidend. Im iibrigen bleibt besondere Ver- einbarung der obersten Finanzverwaltungsbehorden von Fall zu Fall vorbehalten.

(8) Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat der Steuerpflichtige an dem Orte, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf halt. Diese Absicht muss aus ausseren Merkmalen (Innehabung einer eigenen Wohnung oder eines auf Dauer gemieteten Zimmers, Wohnen bei der eigenen Familie oder dergleichen) her- vorgehen.

(4) Der Wohnsitz des Ehemanns gilt auch als Wohnsitz der Ehefrau, soweit der letzteren nicht durch ihre heimatliche Gesetzgebung die Berechtigung zur Be- griindung eines eigenen Wohnsitzes eingeraumt wird und sie einen solchen tat- sachlich begrundet hat. Minder jahrige Kinder haben den Wohnsitz derjenigen Person, unter deren elterlicher Gewalt sie stehen, Bevormundete denjenigen ih^es gesetzlichen Vertreters.

Artikel II. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sollen im ubrigen von den obersten

Finanzverwaltungsbehorden des Deutschen Eeichs einerseits und der an diesem Vertrage beteiligten schweizerischen Kantone andererseits von Fall zu Fall un- mittelbare Verhandlungen zum Zwecke einer Regelung im Sinne angemessener Verteilung der Steueranspruche gefuhrt werden.

Artikel III. (*) Das Deutsche Reich erklart, dass es auf der Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 4 Abs. 3 der Uebereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden 1) Durch Reichsgesetz vom 8. Dezember 1923 (RGB1. 1923 II S. 463) wurde der Vertr&g

gebilligt nnd am 20. Dezember 1923 erfolgte der Austausch der Ratifikationsurkunden in Berlin (RGBl. 1824 II Nr. 2 S. 33).

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110 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich uud der Schweiz betr. Doppelbesteuerung.

und dem Kanton Basel- Stadt, betreffend die Weiterfiihrung der Rheintal-Eisen- bahn durch das Gebiet des Kantons Basel- Stadt vom 19. Februar 1853,

des Artikel 4 Abs. 3 des Vertrags zwischen dem Grossherzogtum Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise dem Kanton Schaffhausen, betreffend die Weiterftihrung der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen durch das Gebiet des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 1858 und

des Artikel 5 Abs. 3 der Uebereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Basel- Stadt, betreffend die Herstellung einer Wiesental-Eisenbahn vom 26. Juni 1860,

soweit die bezeichneten Bestimmungen die Heranziehung der Bahnan- gestellten zur regelmassigen Einkommensteuer betreffen, fiir die Dauer dieses Ver- trags nicht bestehen wird.

(2) Dem Kanton Basel- Stadt gegeniiber wird das Deutsche Reich auf der An- wendung der im Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen, soweit sie die Besteuerung von Bahnangestellten im Kanton Basel- Stadt uberhaupt betreffen, fiir die Dauer dieses Vertrags nicht bestehen.

Artikel IV.

(x) Falls die Kundigung dieses Vertrags, zu welcher jeder der vertragschliessen- den Teile berechtigt ist, vor dem 1. Oktober eines Jahres erfolgt, verliert der Vertrag bereits fiir das der Kundigung folgende Kalenderjahr, andernfalls fiir das zweit- folgende Kalenderjahr, seine bindende Kraft.

(2) Der Vertrag tritt im Falle einer Kundigung durch das Deutsche Reich oder den Kanton Basel- Stadt in seinem vollen Umfang, im Falle einer Kundigung durch einen der im Vertrag genannten anderen schweizerischen Kantone nur mit Wirkung fur den Kanton ausser Kraft, der die Kundigung erklart hat.

Artikel V.

0) Dieser Vertrag soil ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen mog- lichst bald in Berlin ausgetauscht werden.

(2) Die Wirksamkeit des Vertrags ist da von abhangig, dass der Kanton Basel- Stadt ihn genehmigt. Sofern von den anderen Kantonen einzelne den Ver- trag nicht genehmigen, wird er nur fiir die Kantone wirksam, welche die Ge- nehmigung erklart haben.

(3) Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Schlussprotokoll. Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Deutschen

Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Schweizerischen Kantone von Zurich, Basel- Stadt, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau* abgeschlossenen Vertrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Arfaeitseinkommens haben die unterzeichneten Bevollmachtigten folgende iibereinstimmende Erklarungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Ver- trags selbst bilden sollen.

(x) Die Deutsche Regierung hat im Hinblick auf die Finanzlage Anstalten getroffen, um durch Umsiedlung eines wesentlichen Teils des zurzeit in Basel stationierten deutschen Reichsbahnpersonals auf deutschen Boden ihre Personal- ausgaben zu vermindern. Die Deutsche Regierung wird nach der voraussichtlich im Jahre 1925 beendeten Umsiedlung noch 180 Beamte in Basel-Stadt belassen. Die Deutsche Regierung wird ferner dafiir sorgen, dass bis zum 1. Januar 1930 stets so viele Reichsbahnbeamte in Basel-Stadt bleiben, dass diese Beamten jahrlich mindestens 38,000 Schweizer Franken an Einkommensteuer, Vermogen- steuer und Feuerwehrsteuer dem Kanton Basel-Stadt und der Stadt Basel oder an Gemeindesteuer den Landgemeinden des Kantons Basel-Stadt entrichten werden. Der Berechnung dieses jahrlichen Steuerbetrags sind auch bei Aenderung der be-

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Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz betr. Doppelbestenerung. ''l

stehenden Steuergesetze die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Basel- Stadt, betreffend die direkten Steuern vom 6. April 1922 und die am 1. Oktober 1922 giiltigen gesetzlichen Bestimmungen liber die Feuerwehrsteuer zugrunde zu legen.

(2) Bis zum 1. Januar 1930 wird die Deutsche Regierung iiber die beab- sichtigte Umsiedelung hinaus keine weitere Umsiedelung ihres Reichsbahnpersonals vornehmen.

(3) Das Deutsche Reich und der Kanton Basel- Stadt anerkennen, dass durch die obige Regelung die Uebereinkunft zwischen dem Grossherzoglich Badischen Finanzministerium und der Regierung des Kantons Basel- Stadt wegen Ablosung der Steuerfreiheit der Badischen Eisenbahnbeamten mit badischer Staatsangehorig- keit im Kanton Basel-Stadt vom 23. August/ 6. September 1913 als erfullt zu be- trachten ist und dass keiner der vertragschliessenden Teile noch aus der bezeich- neten Uebereinkunft Rechte herleiten kann. Durch eine Ktindigung des vor- liegenden Vertrags werden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 des Schlussprotokolls nicht beriihrt.

(4) Es besteht ebenfalls Einverstandnis dariiber, dass im Falle der Ktindigung des Vertrags durch das Deutsche Reich die Steuerfreiheit der deutschen Eisen- bahnbeamten im Kanton Basel-Stadt als von diesem Kanton durch die Ueber- einkunft vom 23. August/ 6. September 1913 endgultig abgelost anzusehen ist.

Denkschrift1). Bereits seit dem Jahre 1919 ist die Reichsregierung bemtiht gewesen, mit der

Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Abschluss eines Vertrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu gelangen. Entsprechende Anregungen der Deutschen Regierung begegneten jedoch insofern Schwierigkeiten, als die Steuerhoheit hin- sichtlich der direkten Steuern in der Schweiz nicht sowohl bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich im wesentlichen auf Erhebung einer Kriegssteuer be- schrankte, sondern vorwiegend bei den einzelnen Kantonen mit ihren vielgestaltigen voneinander abweichenden steuerlichen Vorschriften liegt. Dies hat dazu gefuhrt, dass sich nur die Grenzkantone zu Verhandlungen bereit finden liessen, fur die sich auf Grund der engen nachbarlichen Beziehungen zum Reiche in zahlreichen Fallen eine Doppelbesteuerung ihrer Einwohner ergab und von denen schon frtiher Ver- trage zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen mit deutschen Landern ab- geschlossen worden waren (Vereinbarung Preussens mit dem Kanton Basel-Stadt vom 20. Dezember 1910/28. Januar 1911). Bei den Verhandlungen erwies sich als besonders dringlich die Beseitigung der Doppelbesteuerung in den Fallen, in denen in dem einen Staat wohnhafte Personen mit ihren Bezugen aus in dem anderen Staat ausgeubter Erwerbstatigkeit oder aus offentlichen Kassen des anderen Staates sowohl in dem Wohnsitzstaat als auch in dem anderen Staat der Ein- kommensteuer unterliegen.

Als Ergebnis der Verhandlungen, die zwischen den deutschen und schweize- rischen Bevollmachtigten in der Zeit vom 23. bis 25. Oktober 1922 in Karlsruhe stattgefunden haben, ist am 24. Marz 1923 der vorliegende Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Arbeitseinkommens zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Schweize- rischen Kantone von Zurich, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau andererseits unterzeichnet worden.

Artikel I des Vertrags bringt die grundsatzliche Regelung, dass Einktinfte, die in offentlichem oder privatem Dienste beschaftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschaftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form, beziehen, nur in dem Wohnsitzstaat zur Einkommensteuer herangezogen werden sollen. Bei doppeltem Wohnsitz soil fur deutsche oder schweizerische Staatsangehorige der Wohnsitz im Heimatstaat entscheidend sein.

Da bei den Verhandlungen die Beseitigung von Doppelbesteuerungen nur J) Reichstag. I. 1920123. Drucke. Nr. 6273.

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112 Vertrag zwisohen dem Deutschen Reich and der Sohweiz betr. Doppelbesteaerung.

fur die im Artikel I geregelten Falle erzielt warden konnte, sind im Artikel II f Or die Beseitigung von Doppelbesteuerungen in anderen Fallen unmittelbare Ver- handlungen der obersten Finanzverwaltungsbehorden des Deutschen Reiohs und der am Vertrage beteiligten Schweizerischen Kantone von Fall zu Fall zum Zweoke einer Regelung im Sinne angemessener Verteilung der Steueranspriiohe vor- gesehen.

Die im Artikel I getroffene Regelung machte es ferner notwendig, im Ar- tikel III von der Anwendung der Bestimmungen friiherer Vertrage zwisohen dem Grossherzogtum Baden und den Kantonen Basel- Stadt und Schaffhausen iiber die Weiterf uhrung bestimmter badiseher Eisenbahnlinien in schweizerisohes Gebiet ftir die Dauer des Vertrags abzusehen, da die in diesen Vertragen enthaltenen steuerliehen Sondervorschriften fur die auf schweizerischem Gebiet wohnhaften badischen Bahnangestellten durch die neue einheitliche Regelung naeh dem tiber- einstimmenden Willen der vertragschliessenden Staaten fur die Dauer des neuen Vertrags nicht gelten sollen. Auf diese friiheren Sondervertrage beziehen sich ferner die im Sohlussprotokoll niedergelegten Vereinbarungen, durch welche ver- schiedene Zweifelsfragen beseitigt werden, die tiber die Anwendbarkeit dieser fruheren Vertrage im Hinblick auf d.en Uebergang der Steuerhoheit von den Landernauf das Reich und aus der Verreichlichung der Eisenbahn entstanden waren.

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