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Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer...

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Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände. Vom 26. Juli 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 2 (1930), pp. 289-297 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907979 . Accessed: 13/06/2014 00:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.81 on Fri, 13 Jun 2014 00:09:45 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialerNotstände. Vom 26. Juli 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 2 (1930), pp. 289-297Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907979 .

Accessed: 13/06/2014 00:09

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Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände.

Vom 26. Juli 1930 *). (RB1. 1930 I Nr. 31 S. 311.)

Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes ver- ordnet :

Erster Abschnitt.

Deckungsmaßnahmen für den Reichshaushalt 1930.

Erster Titel. Allgemeines.

§ 1. Zum Ausgleich der Aufwendungen im ordentlichen Reichshaushalt, die sich

infolge der schlechten Wirtschaftslage ergeben, werden für die Zeit bis zum 31. März 1931 von den Einnahmen der Personen des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 ein Beitrag (Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes) und von den einkommensteuerpflichtigen Personen nach Maßgabe der §§ 10 bis 18 einmalige außerordentliche Zuschläge zur Einkommensteuer erhoben.

Zweiter Titel. Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes2).

§2. Beitragspflichtig sind von den nach §§ 2, 3 des Einkommensteuergesetzes

steuerpflichtigen Personen: 1. die Beamten und Angestellten des Reichs, der Länder, der Gemeinden

(Gemeinde verbände), der Reichsbank, der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Verbände der Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft und die Soldaten der Wehrmacht mit den im § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ein- nahmen,

1) Bereits am 16. Juli 1930 hatte der Reichspräsident ähnliche Verordnungen erlassen (RGB1. 1930 I S. 207 und 210); diese mußten aber auf Verlangen des Reichstags durch VO. vom 18. Juli 1930 (RGB1. I S. 223) wieder zurückgenommen werden. Durch VO. vom 18. Juli 1930 (RGB1. I S. 299) wurde der Reichstag aufgelöst und die obige VO. vom 26. Juli 1930 erlassen; der neue Reichstag hat am 18. Oktober die VO. dem Ausschuß überwiesen und sich bis zum 2. Dezember 1930 vertagt. Die VO. sucht den auf 760 Mill. RM. gewachsenen Fehlbetrag - davon kommen 460 Mill. RM. auf den Fehlbetrag bei der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung, 150 Mill. RM. auf Krisenfürsorge und 150 Mill. RM. auf Mindereingänge an Steuern und Zöllen - in der Weise aufzubringen, daß durch Erhöhung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von 3% auf 4%% und Arbeitslosenversicherungsreform 269 Mill. RM., durch Reichshilfe der Personen des öffent- lichen Dienstes, Einkommensteuerzuschlag und Ledigensteuer 274 Mill. RM., Verkürzung der Fristen bei der Tabaksteuer 48 Mill. RM., durch Gesamtersparungen im Etat 134 Mill. RM., durch Verringerung der Fehlbeträge 1929 35 Mill. RM. ihre Deckung finden.

») Durchfuhrungsbestimmungen dazu vom 30. Juli 1930 (Reichsmin.-Bl. S. 482). Finanzarchiv. XLVII. Jahrg. 823 19

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290 Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930.

2. die Beamten und Angestellten bei Unternehmungen oder Einrichtungen bei einer Kapitalbeteiligung der unter Nr. 1 genannten Körperschaften von mehr als 50 vom Hundert mit den im § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ein- nahmen,

3. die Empfänger von Wartegeld, Ruhegeld - nicht jedoch von Witwen- und Waisengeld - und anderen Bezügen oder geldwerten Vorteilen für frühere Dienstleistungen, die vom Reich, von den Ländern und den übrigen unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Körperschaften, Unternehmungen, Ein- richtungen oder Verbänden gewährt werden, mit den im § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ein- nahmen,

4. sonstige Personen, denen aus Mitteln der unter Nr. 1 und 2 genannten Körperschaften, Unternehmungen, Einrichtungen oder Verbände Ein- nahmen im Sinne des § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zufließen, mit diesen Einnahmen, wenn sie den Betrag von 8400 Reichsmark jährlich übersteigen und wenn es sich nicht um Personen handelt, die nach § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 162) für den Fall der Arbeitslosig- keit pflichtversichert sind,

5. Mitglieder des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und von sonstigen Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen der Beitragspflichtige nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, mit Einnahmen der im § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art.

§3. (1) Bemessungsgrundlage der Reichshilfe sind die im § 36 Abs. 1 des Ein-

kommensteuergesetzes bezeichneten Einnahmen, die für die Zeit nach dem 31. August 1930 und vor dem 1. April 1931 gewährt werden.

(2) Bei Berechnung der Einnahmen nach Abs. 1 bleiben für jedes zur Haus- haltung des Beitragspflichtigen zählende minderjährige Kind 240 Reichsmark jährlich (20 Reichsmark monatlich) außer Ansatz.

(3) Einnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes unterliegen der Reichshilfe mit 60 vom Hundert des Betrages, mit dem sie für das Kalenderjahr 1929 oder einen in diesem Kalenderjahr endenden Steuerab- schnitt der Einkommensteuer unterlegen haben.

§4. Von der Reichshilfe sind befreit: 1. Personen, deren Einnahmen im Sinne des § 36 Abs. 1 des Einkommen-

steuergesetzes nach Absetzung der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Beträge den Betrag von 2000 Reichsmark jährlich (166,66 Reichsmark monatlich) nicht übersteigen,

2. die im § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angestellten, die nach § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Okto- ber 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 162) für den Fall der Arbeitslosigkeit pflicht- versichert sind.

§5. Die Reichshilfe beträgt 2% vom Hundert der im § 3 genannten Einnahmen.

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Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930. 291

§6. (1) Die Reichshilfe wird von den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Einnahmen durch

Einbehaltung eines Lohn- oder Gehaltsteils, von den Einnahmen der im § 3 Abs. 3 bezeichneten Art im Wege der Veranlagung erhoben.

(2) Der Arbeitgeber hat die Reichshilfe von den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Einnahmen bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung einzubehalten und die einbehal- tenen Beträge an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Abführung der Reichshilfe.

§7- Die Reichshilfe wird bei der Berechnung des Einkommens abgezogen.

§8. (1) Auf die Reichshilfe finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung

Anwendung. (2) Beitragspflichtige, die Einnahmen der im § 3 Abs. 3 bezeichneten Art be-

ziehen, sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen diese Einnahmen dem Finanzamt anzumelden.

(3) Die Reichshilfe von den Einnahmen nach § 3 Abs. 3 ist je zur Hälfte am 10. Oktober 1930 und am 10. Januar 1931 zu entrichten.

§9. Die Reichshilfe fließt ausschließlich dem Reiche zu.

Dritter Titel.

Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als achttausend Reichsmark1).

§ 10. Von einkommensteuerpflichtigen Personen, die wegen eines Einkommens

von mehr als achttausend Reichsmark für das Kalenderjahr 1929 oder für einen in diesem Kalenderjahr endenden Steuerabschnitt zu veranlagen waren, wird ein Zuschlag zur Einkommensteuer (§11) von 5 vom Hundert erhoben.

§ H. Bemessungsgrundlage ist die für den Steuerabschnitt 1929 endgültig veran-

lagte Einkommensteuer; dabei sind Steuerabzugsbeträge nicht abzuziehen.

§ 12. Der Zuschlag ist in zwei gleichen Beträgen am 10. Oktober 1930 und 10. Ja-

nuar 1931 zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die hauptsächlich Einkünfte aus Landwirtschaft beziehen, ist der Zuschlag in zwei gleichen Beträgen am 15. No- vember 1930 und 15. Februar 1931 zu entrichten.

Vierter Titel.

Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen2).

§ 13. Bei den ledigen einkommensteuerpflichtigen Personen erhöht sich für die

Zeit bis zum 31. März 1931 die Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 14 bis 18.

») Durchführungsbestimmungen dazu vom 31. Juli 1930 (B-eichsminist.-BI. S. 505). *) Durchführungsbestimmungen dazu vom 30. Juli 1930 (Reichsmmist.-Bl. S. 493).

825 lU*

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292 Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930.

§ 14. (1) Als ledig im Sinne dieser Verordnung gelten die Personen, die nicht ver-

heiratet sind, sowie verwitwete oder geschiedene Personen, vorausgesetzt, daß aus ihrer Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind.

(2) Von den Zuschlägen (§§ 15, 16) sind befreit: a) unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen nach § 52, § 56 Abs. 2,

§ 70 des Einkommensteuergesetzes zustehen, b) Steuerpflichtige, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines

bedürftigen Elternteils seit einem Jahre mindestens 10 vom Hundert ihres Einkommens aufwenden und denen deshalb die veranlagte Einkommen- steuer oder die Lohnsteuer vor dem 1. Juli 1930 ermäßigt worden ist.

§ 15. (1) Bei der Lohnsteuer der ledigen Personen (§ 14) finden die Abschläge nach

Artikel I Nr. 1 der Gesetze zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 22. Dezember 1927 x) (Reichsgesetzbl. I S. 485) und vom 23. Juli 1928 2) (Reichsge- setzbl. I S. 290) für den Arbeitslohn, der für die Zeit nach dem 31. August 1930 und vor dem 1. April 1931 gewährt wird, keine Anwendung.

(2) Bei der Lohnsteuer der ledigen Personen (§ 14) wird, wenn ihr Arbeits- lohn 2640 Reichsmark jährlich (220 Reichsmark monatlich) übersteigt, zu der sich ergebenden Lohnsteuer mit Wirkung vom 1. September 1930 ab ein Zuschlag von 10 vom Hundert erhoben. Bei Erhöhung der steuerfreien Beträge nach § 75 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich der im Satz 1 genannte Betrag von 2640 Reichsmark um den Betrag der Erhöhung.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung gleichzeitig mit der nach §§ 69 bis 80, 82 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit Ar- tikel II des zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 23. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 290) einzubehaltenden Lohnsteuer die Zu- schläge (Abs. 1, 2) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

§ 16. (1) Bei der veranlagten Einkommensteuer der ledigen Personen (§14) sind

die Zuschläge nach der Einkommensteuer zu berechnen, die für Steuerabschnitte endgültig veranlagt worden ist, die im Kalenderjahr 1929 geendet haben; die an- gerechneten Steuerabzugsbeträge vom Arbeitslohn sind dabei abzuziehen. Als Zuschläge treten zu der für 1929 endgültig festgesetzten Einkommensteuer hinzu

a) bei Nichtlohnsteuer Pflichtigen der nach Artikel I Nr. 2 der Gesetze zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 22. Dezember 1927 (Reichs- gesetzbl. I S. 485) und vom 23. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 290) vor- genommene Abschlag,

b) ferner bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 2160 Reichsmark überstiegen hat, 10 vom Hundert des sich nach Abs. 1 Satz 1 und 2 ergebenden Steuerbetrages.

(2) Der nach Abs. 1 sich ergebende Zuschlag wird nur in Höhe von 60 vom Hundert erhoben (§17)·

§17. (1) Bei der veranlagten Einkommensteuer ist der Zuschlag (§ 16) in zwei

gleichen Beträgen am 10. Oktober 1930 und am 10. Januar 1931 zu entrichten. (2) Bei Steuerpflichtigen, die hauptsächlich Einkünfte aus Landwirtschaft be-

ziehen, ist der Zuschlag in zwei gleichen Beträgen am 15. November 1930 und 15. Februar 1931 zu entrichten.

§ 18. Die Zuschläge im Sinne der §§ 13 bis 16 werden auf die veranlagte Einkom-

mensteuer nicht angerechnet. *) Finanzarchiv 45 (1928) S. 244. s) Ebenda 45 (1928) S. 723

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Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930. 293

Fünfter Titel.

Finanzausgleich.

§ 19. (1) Die Zuschläge nach §§ 10 bis 18 fließen ausschließlich dem Reiche zu.

Zu diesem Zweck werden aus dem Gesamtaufkommen an Einkommensteuer und Zuschlägen im Rechnungsjahr 1930 vor der Verteilung nach § 22 des Finanzaus- gleichsgesetzes folgende Beträge zugunsten des Reichs ausgeschieden:

a) aus dem Aufkommen an Lohnsteuer 77 Millionen Reichsmark, und zwar in den Monaten September 1930 bis März 1931 je 11 Millionen Reichsmark,

b) aus dem Aufkommen an anderer (veranlagter) Einkommensteuer 75 Mil- lionen Reichsmark, und zwar im Oktober 1930 und Januar 1931 je 32 Mil- lionen Reichsmark, im November 1930 und Februar 1931 je 5,5 Millionen Reichsmark.

(2) Ergeben sich bei Feststellung der bis zum 15. Dezember 1930 festgesetzten Zuschläge zur veranlagten Einkommensteuer gemäß §§ 10 bis 12, 16, 17 zuzüglich der Reichshilfe der Mitglieder des Aufsichts- (Verwaltungs-)rats (§2 Nr. 5, § 3 Abs. 3) Sollbeträge von insgesamt weniger als 79 Millionen Reichsmark, so sind die an das Reich im Januar und Februar 1931 vorweg auszuscheidenden Beträge um den Minder betrag zu kürzen; ergeben sich mehr als 79 Millionen Reichsmark, so sind die vorweg auszuscheidenden Beträge um den Mehrbetrag zu erhöhen.

§ 20.

Als Reichssteuern, die an die Stelle der bisherigen Landes- oder Gemeinde- steuern getreten sind (§ 20 Ab. 1 des Finanzausgleichsgesetzes), gelten nicht die Zuschläge nach §§ 10 bis 18.

Sechster Titel. Tabaksteuer.

§ 21. § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichsgesetz-

blatt S. 1667)/15. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 135). ist vorbehaltlich gesetz- licher Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1931 in folgender Fassung anzu- wenden :

„Bei Zigarren ist der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Kalen- dermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des dritten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des dritten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflich- tigen einzuzahlen. Bei Zigaretten ist der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflich- tigen einzuzahlen. Bei feingeschnittenem Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schupf tabak und Zigarettenpapier ist der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen. Wird die rechtzeitige Zahlung wieder- holt versäumt oder liegen Gründe vor, die die Zahlung gefähr dert erscheinen lassen, so kann Zahlung oder Sicherstellung bei Übergabe der Steuerzeichen ge- fordert werden."

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294 Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930.

§22. (l ) Für die in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Dezember 1930 entnommenen Steuer-

zeichen ist bei Zigaretten der Steuerwert der bis zum fünfzehnten Tage eines Ka- lendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats einzuzahlen.

(2) Der Steuerwert der in der Zeit vom 16. bis 30. Juni 1930 entnommenen Steuerzeichen für Zigaretten ist mit je einem Zehntel des Gesamtbetrags am dritten und achtzehnten Tage jeden Monats, beginnend am 3. August 1930, einzuzahlen. Der Steuerwert der in der Zeit vom 1. bis 15. Juli 1930 entnommenen Steuer- zeichen für Zigaretten ist am 18. August 1930 einzuzahlen.

§ 23. Hinsichtlich der unter § 21 festgesetzten Verkürzung der Fristen für die Zah-

lung des Steuerzeichenwertes für Zigaretten trifft der Reichsminister der Finanzen die näheren Bestimmungen für den Übergang, insbesondere über Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen des Steuerwertes mit der Maßgabe, daß die Zahlungen bis zum 31. März 1931 zu leisten sind.

§ 24. Im § 1 des Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes

vom 22. Dezember 1929 x) (Reichsgesetzbl. I S. 234) ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelung zu setzen statt: „1931" „1932".

§ 25. Im § 5 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-

gesetzbl. S. 1667)/15. April 1930 2) (Reichsgesetzbl. I S. 135) ist vorbehaltlich ge- setzlicher Regelung unter G zu setzen statt: „5" „2,50" 3).

§ 26. Die §§ 21 bis 25 treten am 1. August 1930 in Kraft.

Siebenter Titel. Schlußvorschriften.

§27. In Artikel I § 5 des Gesetzes zur Vorbereitung der Finanzreform vom

28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 145) werden vorbehaltlich gesetzlicher Rege- lung die Worte: „das 1425 Millionen Reichsmark übersteigende Lohnsteuerauf- kommen" ersetzt durch die Worte: „das 1502 Millionen Reichsmark übersteigende Lohnsteueraufkommen' ' .

§ 28. Die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen Bestimmungen trifft

der Reichsminister der Finanzen.

Zweiter Abschnitt.

Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden. § 1.

Die Gemeinden sind berechtigt und in den Fällen des § 6 verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine Steuer auf den örtlichen Verbrauch von

*) Finanzarchiv 47 (1930) S. 370. *) Finanzarchiv 47 (1930) S. 354. 8) Vgl. dazu VO. zur Durchführung der Steuerherabsetzung für Zigarettenpapier vom 28. Juli

1930 (Reichminist.-Bl. S. 480). 828

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Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930. 295

Bier (Gemeindebiersteuer) oder eine Bürgersteuer oder beide Steuern nebenein- ander zu erheben.

§2. (1) Sofern die Gemeindebiersteuer erhoben wird, darf sie nur von dem Her-

steller des Bieres oder von demjenigen erhoben werden, der Bier in die Gemeinde einführt. Sie ist nach der Menge zu bemessen und beträgt

bei Einfachbier 2,50 Reichsmark, bei Schankbier 3,75 Reichsmark, bei Vollbier 5,00 Reichsmark bei Starkbier 7,50 Reichsmark

für je einen Hektoliter. (2) Soweit es die Durchführung der Gemeindebiersteuer erfordert, können die

Steuerordnungen der Gemeinden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung für anwendbar erklären. Die Steuerordnungen dürfen nur am Beginn eines Kalender- monats in Kraft gesetzt werden.

§3. (1) Sofern der Haushalt einer Gemeinde durch Wohlfahrtslasten in außer-

ordentlichem Umfang belastet ist, ist die Gemeinde berechtigt, mit Zustimmung der Landesregierung neben der Gemeindebiersteuer eine Gemeindegetränkesteuer auf Wein, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaumwein, schaumwein- ähnliche Getränke, Trinkbranntwein, Mineralwässer und künstlich bereitete Ge- tränke sowie Kakao, Kaffee, Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen zu erheben, soweit diese Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abge- geben werden. Die Steuer beträgt mindestens 5 vom Hundert des Kleinhandels- preises.

(2) § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§4. (3) Die Bürgersteuer wird von allen im Gemeindebezirk wohnenden natür-

lichen Personen, die über 20 Jahre alt sind, erhoben. Maßgebend für die Steuer- pflicht sind die Verhältnisse am 10. Oktober eines jeden Jahres. Wird für die all- gemeine Personenstandsaufnahme ein anderer als der im Satz 2 genannte Stichtag bestimmt, so ist dieser Stichtag maßgebend.

(2) Die Steuer darf nicht erhoben werden von Personen, die 1. mindestens seit einem Monat vor dem Stichtag (Abs. 1 Satz 2, 3) Krisen-

unterstützung nach § 101 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- beitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 162) in Verbindung mit der Verordnung über Krisenunterstützung für Ar- beitslose vom 28. September 1927 in der Passung der Verordnung vom 6. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 385) empfangen;

2. am Stichtag (Abs. 1 Satz 2, 3) laufend öffentliche Fürsorge auf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichs- gesetzbl. I S. 100) genießen.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs- rats weitere Personenkreise von der Steuerpflicht zu befreien.

§5· (1) Die Höhe der Bürgersteuer wird von den Ländern kraft eigenen Rechtes

bestimmt (Landessatz). (2) Der Landessatz muß für Personen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 8000 Reichsmark auf mindestens 6 Reichsmark, mehr als 8000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 25 000 Reichsmark, auf

mindestens 12 Reichsmark, mehr als 25 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 50 000 Reichsmark, auf

mindestens 50 Reichsmark, 829

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296 Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930.

mehr als 50 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 100 000 Reichsmark, auf mindestens 100 Reichsmark,

mehr als 100 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 200 000 Reichsmark, auf mindestens 200 Reichsmark,

mehr als 200 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 500 000 Reichsmark, auf mindestens 500 Reichsmark,

mehr als 500 000 Reichsmark auf mindestens 1000 Reichsmark für das Jahr bestimmt werden. Werden höhere Sätze bestimmt, so müssen sie zu- einander in dem gleichen Verhältnis wie die im Satz 1 bezeichneten Sätze stehen.

(3) Der Landessatz ermäßigt sich 1. für Personen, die einkommensteuerfrei sind:

auf die Hälfte des Landessatzes, der für Personen mit einem Jahresein- kommen von nicht mehr als 8000 Reichsmark gilt;

2. für die Ehefrau, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander ge- trennt leben und der Ehemann zur Bürgersteuer herangezogen wird:

auf die Hälfte des Landessatzes, der für den Ehemann gilt; hierbei bestimmt sich der für den Ehemann geltende Landessatz nach dem Jahreseinkommen, das die Ehegatten zusammen haben, und die Ehegatten haften als Gesamtschuldner für das Eineinhalbfache des auf den Ehemann entfallenden Steuerbetrags.

(4) Als Einkommen (Abs. 2, 3) gilt das Einkommen im Sinne des Einkommen- steuergesetzes für den Steuerabschnitt, der dem Stichtag (§ 4 Abs. 1, Satz 2, 3) un- mittelbar vorangeht.

§6. (i ) Wenn für das Rechnungsjahr 1930 in einer Gemeinde die Gemeindegrund-

steuer oder die Gemeindegewerbesteuer über den bis zum 1. August 1930 be- schlossenen Satz erhöht wird, ist die Gemeinde verpflichtet, die Gemeindebier- steuer mit den im § 2 bezeichneten Sätzen oder die Bürgersteuer mit dem Landes- satze (§ 5) zu erheben; in diesem Falle ist die Bürgersteuer für das ganze Rech- nungsjahr, die Gemeindebiersteuer für die Zeit von dem auf den Beschluß über den Steuersatz folgenden Kalendermonat ab zu erheben. Ist der Beschluß über den Steuersatz für das Rechnungsjahr 1930 am 1. August 1930 noch nicht gefaßt, so gilt als an diesem Tage beschlossener Satz der Satz, der auf Grund der Be- schlüsse des Vorjahres bis zu diesem Tage forterboben worden ist.

(2) Vom Rechnungsjahr 1931 ab bis zum Inkrafttreten des Giundsteuer- rahmengesetzes und des Gewerbesteuerrahmengesetzes ist die Gemeinde ver- pflichtet,

1. wenn für die Gemeindegrundsteuer oder für die Gemeindegewerbesteuer der bis zum 1. August 1930 beschlossene Satz (Abs. 1 Satz 1) überschritten wird, für das gleiche Rechnungsjahr die Gemeindebiersteuer mit den im § 2 bezeichneten Sätzen oder die Bürgersteuer mit dem Landessatze (§ 5) zu erheben. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;

2. wenn der für die Gemeindegrundsteuer oder für die Gemeindegewerbe- steuer beschlossene Satz den Landesdurchschnitt übersteigt, für das gleiche Rechnungsjahr sowohl die Gemeindebiersteuer als auch die Bürgersteuer zu erheben, und zwar, wenn der Satz a) nicht mehr als 150 vom Hundert des Landesdurchschnitts beträgt,

für das gleiche Rechnungsjahr die Gemeindebiersteuer mit den im § 2 bezeichneten Sätzen und die Bürgersteuer mit dem Landessatze (§5);

b) mehr als 150 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 200 vom Hundert des Landesdurchschnitts beträgt, für das gleiche Rechnungsjahr die Ge- meindebiersteuer und die Bürgersteuer mit einem Zuschlag von 50 vom Hundert zu den unter a bezeichneten Sätzen;

c) mehr als 200 vom Hundert des Landesdurchschnitts beträgt, für das gleiche Rechnungsjahr die Gemeindebiersteuer und die Bürgersteuer mit einem Zuschlag von 100 vom Hundert zu den unter a bezeichneten Sätzen.

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Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930. 297

Ist der Beschluß über den Steuersatz für das Eechnungsjahr nicht bis zum Be- ginne dieses Rechnungsjahres gefaßt worden, so hat die Gemeinde für das Rech- nungsjahr sowohl die Gemeindebiersteuer mit den im § 2 bezeichneten Sätzen als auch die Bürgersteuer mit dem Landessatze (§ 5) zu erheben. Auf den nach dem Beginne des Rechnungsjahres gefaßten Beschluß findet Nr. 2 b, c mit der Maß- gabe entsprechende Anwendung, daß der zu erhebende Zuschlag zu der Gemeinde- biersteuer erst für die Zeit von dem auf den Beschluß folgenden Kalender monat ab zu erheben ist. Die Landesregierung stellt die Höhe des Landesdurchschnitts der Gemeindegrundsteuern und der Gemeindegewerbesteuern fest; sofern für die Gemeindegrundsteuer oder die Gemeindegewerbesteuer von dem Lande Höchst- sätze bestimmt sind, kann die Landesregierung zur Durchführung der Nr. 2 für diese Steuer einen anderen maßgebenden Satz bestimmen, der unter dem Landes- durchschnitt liegt. Die Landesregierung bestimmt ferner, in welcher Weise in den Gemeinden die Höhe der Gemeindegrundsteuer und der Gemeindegewerbesteuer zu ermitteln ist.

(3) Macht die Gemeinde von dem ihr nach Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 zustehenden Wahlrecht nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Wahlrecht Gebrauch, so ist bei der Gemeindegrundsteuer und der Gemeinde- gewerbesteuer nur die Erhebung des bis zum 1. August 1930 beschlossenen Satzes zulässig.

§7. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Steuervereinheitlichungsgesetzes, zu

dessen Vorbereitung der Reichsminister der Finanzen ermächtigt wird, auf dem Gebiete der Realsteuern die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um gleichzeitig mit der bevorstehenden Einheitsbewertung und Einkommensteuer- veranlagung auch die Besteuerungsgrundlagen für die Grund- und Gewerbe- steuern (insbesondere den Gewerbeertrag, das Gewerbekapital und die Lohnsumme) festzustellen, wird die Verkuppelung der Gemeindebiersteuer und der Bürger- steuer mit der Höhe der Realsteuersätze durch ein besonderes Reichsgesetz ge- regelt werden.

§8. (1) Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung des

Reichsrats Bestimmungen zur Durchführung der §§ 1 bis 6 zu erlassen. In den Durchführungsbestimmungen sind insbesondere Bestimmungen über die Fällig- keit und die Verwaltung der Bürgersteuer zu treffen; auch kann bestimmt werden, daß die Erhebung der Bürgersteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erfolgt. Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gemeindebiersteuer (§ 2) und der Gemeindegetränkesteuer (§ 3) im einzelnen zu erlassen.

(2) Hinsichtlich der Gemeindegetränkesteuer (§3) kann die Steuerbehörde mit dem Steuerpflichtigen (dem Abgeber der Getränke) Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, Pauschalierung) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuer- liche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

§ 9. § 15 des Finanzausgleichsgesetzes findet während der Geltungsdauer dieser

Verordnung keine Anwendung. Der 3. Abschnitt der VO. behandelt die „Osthilfe", ein 4. die „Arbeitslosenversicherung,

Krankenversicherung und Reichsversorgung", ein 5. die „Verhütung unwirtschaftlicher Preis- bildungen", ein 6. den „Haushalt 1930".

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