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Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, womit auf Grund...

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Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshofe Vorschriften, betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung, erlassen werden. (Bundeshaushaltsverordnung —B.H.V.) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 247-264 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906722 . Accessed: 18/06/2014 19:37 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.115 on Wed, 18 Jun 2014 19:37:19 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, womitauf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshofe Vorschriften, betreffend denVoranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung, erlassen werden.(Bundeshaushaltsverordnung —B.H.V.)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 247-264Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906722 .

Accessed: 18/06/2014 19:37

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 16. Mai 1926. 247

XXIV. Jede anweisende Stelle hat nach Ablauf jedes Finanzjahres ihre gesamte budge tmässige Einnahmen- und Ausgabengebarung in Teilrechnungs- abschlüssen nachzuweisen, die nach finanzgesetzlichen Ansätzen und Verrech- nungsrubriken gegliedert sind. Ueberdies sind von den zuständigen Stellen dem Rechnungshof Rechnungen über die gesamte Kassengebarung (Kontokorrent- abschlüsse) vorzulegen.

Zur Durchführung der in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, die auf Grund des Einver- nehmens mit dem Rechnungshof zu erlassen ist, das gesamte Gebarungs- und Verrechnungswesen in möglichst einfacher und die Verwaltung entlastender Weise näher zu regeln.

Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rech- nungshofe Vorschriften, betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Ver-

rechnung und Rechnungslegung, erlassen werden. (Bundeshaushaltsverordnung - B.H.V.).

(B.G.Bl. 1926 Nr. 118.) Auf Grund des Artikels 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.

Kr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz) Wird verordnet, wie folgt:

I. Hauptstück.

Voranschlag. TeilYoranschläge und Ministerial- (Ressort-) Voranschläge.

§ 1.

i1) Die anweisenden Stellen (Artikel 5, Punkt I, V.E.G.) haben hinsichtlich aller finanzgesetzlichen Ansätze, zu denen ihnen das Anweisungsrecht zusteht ( §§ 17, 18), alljährlich Teilvoranschläge zu verfassen und sie mit den erforderlichen Nachweisungen den sachlich zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

(2) Die Bundesministerien haben auf Grund dieser sowie der für ihre eigene Gebarung von ihnen selbstverfassten Teil Voranschläge Gesamtvoranschläge für ihren Verwaltungsbereich aufzustellen (Ministerial- oder Ressortvoranschläge) und diese mit den erforderlichen Nachweisungen an das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt alljährlich die Richtlinien für die Erstellung der Teilvoranschläge fest und bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage.

Bundesvoranschlagsentwurf und Teilhefte.

§2. (*) Die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes auf Grund der von den

obersten Verwaltungsbehörden verfassten Teilvoranschläge obliegt dem Bundes- minister für Finanzen.

(2) Die jeweilige Einrichtung und Gliederung des Bundesvoranschlagsent- wurfes sowie die Zahl und Art der ihm anzuschliessenden Beilagen bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Wesentliche Aenderungen im Aufbau und in der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes oder im System der Veranschlagung erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe.

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248 Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926.

(3) Die Voranschlagsansätze sind in besonderen Nachweisungen (Teilheften) entsprechend der Zwecksbestimmung nach Zwecksrubriken (Verrechnungsposten § 39) zu unterteilen und zu erläutern. Form und Inhalt dieser Nachweisungen, die als Teilhefte dem Bundesvoranschlagsentwurf beigegeben Werden, bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Sind Jahresvoranschläge öffentlicher Fonds dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, so sind diese Voranschläge dem Teilheft des zuständigen Bundesministeriums anzufügen.

Grundsätze für die Voranschlagserstellung.

§3. (*) Zu veranschlagen sind sämtliche im Laufe des Finanzjahres zu erwartenden

Geldeinnahmen und -ausgaben des Bundes, einschliesslich aller Ausgaben, für deren Bedeckung in Sondergesetzen vorgesorgt ist, und einschliesslich der Vor- schüsse und Darlehen sowie deren Rückersätze.

(2) Die Gebarungen der durchlaufenden Verrechnung ( § 48), ferner die Erlöse aus Schuldaufnahmen und Ueberschüsse aus den Vorjahren (Kassenbestände) sowie Einnahmen- und Ausgabenrückstände (Aktiv- und Passivrückstände) sind nicht zu veranschlagen.

§4. (*) Die Ausgaben und Einnahmen des Bundes sind auf dem Gebiete der

Hoheitsverwaltung in der Regel ungekürzt, das ist mit dem Gesamt- (Brutto-) Be- trage zu veranschlagen. Bei Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vor- Wegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungs- ausgaben oder der bei einzelnen AufWandszWeigen bestehenden Einnahmen un- zulässig. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes zulässig.

(2) Auch die Teilvoranschläge ( Geld Voranschläge) der Monopole und Bundes- betriebe sind in ungekürzten Bruttobeträgen aufzustellen.

(3) Welche Zweige der Verwaltung für die Erstellung des Voranschlages als Bundesbetriebe anzusehen sind, wird, soweit dies nicht durch Gesetz oder Ver- ordnung festgesetzt ist, jeweils ein vernehmlich vom Bundesminister für Finanzen, dem zuständigen Bundesminister und dem Rechnungshof bestimmt.

§5- (*) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Anlehnung an die

jeweilige Gliederung der Verwaltung in fortlaufend numerierten Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und allenfalls Weiter erforderlichen Unterteilungen über- sichtlich zu ordnen. Hiebei sind Ausgaben für ein und denselben Verwendungszweck sowie ihrer Herkunft nach gleichartige Einnahmen in der Regel unter einem Ansatz zusammenzufassen, im Falle getrennter Darstellung aber ist der Zusammenhang durch Verweisung herzustellen.

(2) Ist aus der Gliederung des Voranschlages im Zusammenhalte mit dem Behördenaufbau nicht zu ersehen, in den Bereich Welches Bundesministeriums das Anweisungsrecht ( §§ 17, 18) hinsichtlich bestimmter Ansätze fällt, oder soll das Anweisungsrecht hinsichtlich bestimmter Ansätze ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle ausgeübt werden, als es sich zufolge der Gliederung des Vor- anschlages oder des Behördenaufbaues ergeben Würde, so ist dies anmerkungsweise anzuführen.

§6. Die Voranschlagsbeträge sind, soweit die Unterlagen hiefür vorhanden sind,

unmittelbar zu errechnen, sonst abzuschätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen können auch die Ergebnisse der unmittelbar vorangegangenen Finanzjahre als Anhaltspunkt dienen. Hierbei ist auf die in den Vorjahren zutage getretene Zu -

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 249

oder Abnahme der betreffenden Ausgabe oder Einnahme, dann auf die etwa mittlerweile eingetretenen Aenderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwal- tungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.

§7. Der Veranschlagung ist nur das sachlich begründete, unabweisliche Jahres-

erfordernis des Voranschlagsjahres zugrunde zu legen. Dies ohne Rücksicht darauf 9 ob und Welche Mittel in den dem Voranschlagsjahre vorausgegangenen Finanzjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen Waren oder dass etwa die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahre bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht Werden konnten oder durften.

§8. (x) Darlehen aus Bundesmitteln, ferner Beitragsleistungen aus Bundes-

mitteln an öffentliche Fonds sind namentlich bezeichnet unter eigenen Ansätzen oder Zwecksrubriken innerhalb des zuständigen Verwaltungsbereiches zu ver- anschlagen. Ausnahmen hiervon bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(2) Beitragsleistungen Dritter für im Bundesvoranschlag vorgesehene Ver- wendungszwecke sind als Bundeseinnahmen in jenem Etat zu veranschlagen, in dem die Ausgabe veranschlagt ist.

Ordentliche und außerordentliche Gebarungen.

§9. (1) Bei den Ausgaben und bei den Einnahmen kann erforderlichenfalls

zwischen ordentlichen und ausserordentlichen unterschieden Werden. (2) Zu den ordentlichen gehören ausnahmslos solche Ausgaben und Einnahmen,

die der Art nach im Bundeshaushalt regelmässig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Als ausserordentliche sind Ausgaben und Einnahmen nur dann zu behandeln, wenn sie der Art nach im Bundeshaushalte nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten.

(3) Ob und welche Ausgaben und Einnahmen hiernach im Einzelfall als ausserordentliche zu behandeln sind, bestimmt das Bundesministerium für Fi- nanzen.

Anlagen (Investitionen).

§ 10.

(x) Die Ausgaben für Wertvermehrende Anlagen wie Bauführungen u. dgL (Investitionen) sind unter gesonderten Ansätzen zu veranschlagen.

(*) Wenn deren Ausführung sich auf mehrere Finanzjahre verteilt, ist jeweils jener Teilbetrag zu veranschlagen, der zur Ausführung der für das Voranschlags- jahr in Aussicht genommenen Arbeiten oder Anschaffungen erforderlich ist; hierbei ist anzuführen, den Wievielten Teilbetrag die jeweils veranschlagte Summe darstellt.

(3) In den Teilheften (§2, Absatz 3) sind bei solchen Ansätzen jeweils die Gesamtkosten der Anlagen und allenfalls auch die Beiträge von Gebietskörper- schaften oder anderen Personen oder Personengemeinschaften anzugeben.

Personalaufwand.

§ 11.

(*) Die Ausgabenansätze für den Personalaufwand für die Organe der Bundes - Vollziehung (Personalaufwand) sind von den übrigen Ausgaben (Sach- und Zweck- aufwand) getrennt zu veranschlagen.

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250 Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnimg vom 16. Mai 1926.

(2) Zu dem Personalaufwand sind zu rechnen: a) die Geldbezüge der Volksbeauftragten1) und des Präsidenten des Rech-

nungshofes; b) das Diensteinkommen (Grundbezlüge) der Bundesangestellten einschliess-

lich der Personal- und Gehaltszulagen, der Familien- und sonstigen Zulagen, die Nebenbezüge (Entlohnungen für Mehrdienstleistungen und Ueberstunden, Be- lohnungen und Aushilfen, Kosten der Naturalbezüge), ferner die Bezüge der Ver- tragsangestellten und sonstiger Hilfsbediensteter sowie der Arbeiter, endlich die mit den Personalaufwendungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Aus- gaben für Dienstkleider, Dienstgeberbeiträge zu Krankenkassen, Unfallversiche- rungen u. a.;

c) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse (einschliesslich der Abfertigungen) der Bundesangestellten (Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen. Diese sind für die Ho- heitsverWaltung in einem eigenen Kapitel, für die Monopole und Bundesbetriebe in deren Betriebsetat zu veranschlagen. Wenn zu den Pensionslasten der Bundes- betriebe ausnahmsweise Bundesbeiträge geleistet Werden, sind letztere im Kapitel für Pensionen unter eigenen Ansätzen zu veranschlagen.

§ 12.

(!) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Dienst- bezüge der unter das Gehaltsgesetz fallenden Bundesangestellten bildet die Nach- Weisung über die Anzahl der Dienstposten.

(2) Dieser Aufwand, ferner jener für die Bezüge der Vertragsangestellten sowie der Hilfsbediensteten einschliesslich der Arbeiter ist in den Teilheften ( § 2, Absatz 3) zu zergliedern.

§ 13.

(x) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in ihrer gesetzlich, ver- tragsmässig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe, und zwar stets im Personalaufwand jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschliesslich oder vorwiegend verwendet werden, gleich- gültig, ob sie dem organisationsmässigen Personalstand dieser Dienststelle ange- hören oder nur zugeteilt sind.

(2) Soll ein Bundesangestellter im Voranschlagsjahre vorübergehend oder dauernd zur Erreichung oder Unterstützung der VerWaltungszWecke mehrerer Dienststellen herangezogen werden, deren Aufwand unter verschiedenen finanz- gesetzlichen Ansätzen dargestellt ist, so sind seine Dienstbezüge regelmässig bei jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke er vorwiegend verwendet wird.

II. Hauptstück.

Gebarung. Bundesfinanzgesetz (Ermächtigungsgesetz).

§ M.

(x) Bindende Grundlage für die Führung des Bundeshaushaltes ist das Bundesfinanzgesetz einschliesslich allfälliger Nachträge (Artikel 6, VIII, XIII, V.E.G.).

(2) Insolange das Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) nicht verfassungs- mässig erledigt ist, bestimmt das jeweilige Ermächtigungsgesetz (Budgetprovi- sorium) die Grundlage der Gebarung.

(3) Wenn das Ermächtigungsgesetz den eingebrachten Bundesvoranschlags- entWurf als Grundlage der Gebarung bestimmt, dürfen, soweit es nichts Gegen- teiliges anordnet, die im Bundesvoranschlagsentwurf für Zwecke von Personal-

l) Das sind nach Art. 19, Bundesverfassungsgesetz: der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen.

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 16. Mai 1926. 251

Vermehrungen, von organisatorischen Massnahmen oder für Neuanlagen, Bau- f ührungen, überhaupt für ausserordentliche Ausgaben ( § 9, Absatz 3) angesproche- nen Beträge Während der Dauer eines Budgetprovisoriums nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet Werden.

Kredite.

§ 15.

(x) Die gesetzliche Genehmigung durch das Bundesfinanzgesetz bezieht sich auf jeden im Bundesvoranschlag unter einem eigenen Ansatz („finanzgesetzlicher Ansatz") ausgewiesenen Betrag sowie auf die einzelnen Ansätze der Geldvor- anschläge der Monopole und Bundesbetriebe (§ 4, Absatz 2) und auf die Nach- weisung über die Zahl der Dienstposten. Die genannten Ausgabenansätze heissen Kredite.

(2) Die im Bundesvoranschlag ausgewiesene Summe aller für einen einzelnen VerWaltungszWeig oder für den Bereich eines einzelnen Bundesministeriums (Ressort) bewilligten Einzelkredite bildet dessen Gesamtkredit (Etat).

(3) Die Teilhefte ( § 2, Absatz 3) bilden keinen Bestandteil des Bundesfinanz- gesetzes.

Eröffnung und Zuweisung der Kredite.

§ 16.

(*) In Durchführung des Bundesfinanzgesetzes Weist der Bundesminister für Finanzen den Bundesministerien die finanzgesetzlich bewilligten Kredite zu (Eröffnung der Kredite). Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihres Gesamt- kredites den anweisenden Stellen ihres Dienstbereiches Kreditteile nach Massgabe der Teilhefte zum Bundesvoranschlagsentwurf zur Verfügung.

(2) Die anweisenden Stellen sind keinesfalls verpflichtet, die finanzgesetzlich genehmigten Kredite oder die ihnen zugewiesenen Kreditteile unbedingt zu ver- ausgaben.

(3) Zum Vollzuge einer finanzgesetzlich genehmigten Ausgabe sind die an- weisenden Stellen vielmehr nur nach Massgabe des unabWeislichen Bedarfes und bei Beobachtung der grössten Sparsamkeit, und zwar nur insolange berechtigt, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe überhaupt oder in der genehmigten Höhe veranschlagt Wurde, sowie die Voraussetzungen, Welche der Veranschlagung überhaupt oder in dieser Höhe zugrunde lagen, im Zeitpunkte des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen. Der Vollzug einer genehmigten Ausgabe hat unbedingt dann zu unterbleiben, Wenn er infolge einer inzwischen eingetretenen Aenderung der Verhältnisse den öffentlichen Interessen Widerspräche.

Anweisung.

§17. (*) Die anweisenden Stellen verfügen über die ihnen finanzgesetzlich ein-

geräumten Kredite oder zugewiesenen I&editteile entweder selbst endgültig durch unmittelbare Anweisung, das ist durch Erlassung von Zahlungsaufträgen zu Lasten eines finanzgesetzlich genehmigten oder zu genehmigenden Ansatzes ( § 15, Absatz 1) oder machen sie ganz oder zum Teil den ihnen unterstehenden Behörden, Aemtern, Anstalten gemäss den diesbezüglich bestehenden Vorschriften zur Be- wirtschaftung und Rechnungslegung als Verläge flüssig.

(2) Die Abhebung von Krediten oder Kreditteüen vor ihrer endgültigen Verwendung, in besondere behufs fruchtbringender Anlage ist unstatthaft.

(3) Die Fälle, in denen anweisenden Stellen, dann nachgeordneten Behörden, Aemtern oder Anstalten Kreditteile als Pauschalien angewiesen Werden, das heisst die Kreditteile ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Gebarung mit diesen Be-

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trägen und unbeschadet der Verrechnungspflicht nach § 60, Absatz 2, im Bundes- rechnungsabschluss als verbraucht nachgewiesen Werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof. In der Regel sind, Wenn es zur Erleichterung der Ver- waltung und Wirtschaftlichkeit der Gebarung beiträgt, Kreditteile nur für solche sachliche Ausgaben, und zwar in einer als Höchstausmass anzusehenden Summe als Pauschale zuzuweisen, die ihrer Art nach bestimmt, im einzelnen geringfügig sind und in verhältnismässig grösserer Zahl auftreten.

(4) Die Anweisung von Beträgen zu Lasten der Kassenmittel ohne gleich- zeitige Belastung eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist, sofern es sich nicht um eine gemäss § 49 durchlaufend zu verrechnende Gebarung handelt, unstatthaft.

§ 18.

(*) Das Anweisungsrecht hinsichtlich der einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze steht nur den anweisenden Stellen (Bundesministerium, Unterstelle) jenes Ver- waltungsbereiches zu, in dessen Etat die betreffenden Kredite im Bundesvor- anschlag veranschlagt sind oder denen im Sinne des § 5, Absatz 2, das Anweisungs- recht eingeräumt ist.

(2) Uebertragungen des Anweisungsrechtes von den bisher zuständigen Stellen an andere sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und im Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerien zulässig. Im Falle einer solchen Uebertragung geht für das laufende Finanzjahr mit dem Anweisungsrecht auch die Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich des über- tragenen Kredites (Kreditteiles) auf die übernehmende Stelle über.

(3) Derartige Uebertragungen sind von der übertragenden Stelle dem* Rech- nungshof sofort zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.

Vorschussweise vollzogene Zahlungen.

§ 19.

Í1) Soweit es die besonderen Dienstvorschriften über den Zahlungsverkehr des Bundes ausnahmsweise zulassen, können anweisende Stellen auf Grund eines fallweisen oder allgemeinen Einschreitens anderer anweisender Stellen des Bunde» für deren Rechnung vorläufig Zahlungen vollziehen.

(*) Das Einschreiten setzt voraus, dass der einschreitenden Stelle für den bezüglichen Verwendungszweck ein Kredit zur Verfügung steht. Dieser gilt in der Höhe des Betrages durch das Einschreiten als in Anspruch genommen und bleibt bis zur Ersatzleistung ( § 45, Absatz 2) für diesen Zweck gebunden.

Verwendungszweck.

§ 20. Die genehmigten Kredite dürfen, sofern nicht im Bundesvoranschlag bei

einzelnen Ansätzen ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind, nur zu den bei den einzelnen Ansätzen bezeichneten Zwecken verwendet Werden.

Uebertragung yon Kreditteilen.

Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes (Virement)»

§ 21.

(x) Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist die Uebertragung von Kreditteilen (Virement) zwischen den einzelnen, in den Teilheften enthaltenen Zwecksrubriken (§ 39) im allgemeinen zulässig.

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 253

(2) Ein Virement zugunsten der Rubriken für Belohnungen, Aushilfen und ähnliche dem freien Ermessen überlassene Personalaufwendungen (vgl. auch § 29, Absatz 3, und § 46, Absatz 3) sowie für Amts- und Kanzleierfordernisse, ferner Virements zugunsten und zu Lasten der für die Investitionen bestimmten Zwecksrubriken sind jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gestattet.

(3) Ausserdem kann auch bei anderen Zwecksrubriken eine Einschränkung des Virements zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen vereinbart Werden. Derart gebundene Kreditteile sind in den Teil- heften als solche anzuführen.

Finanzieller Ausgleich.

§22. (x) Als eine der Vorschrift des § 20 Widerstreitende Abweichung von dem

finanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck eines Kredites gilt nicht, Wenn ein im Bundesvoranschlag unter einem bestimmten Ansatz: vorgesehener Kredit ganz oder zum Teil nicht in Anspruch genommen Wird, um für einen unabWeis- Schen Mehraufwand bei einem anderen Ansätze ohne Weitere Belastung der Bundesfinanzen die Deckung zu finden (finanzieller Ausgleich).

(2) Jede derartige Abweichung vom Bundesvoranschlag erfordert das vor- herige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Sie ist - je nach Dringlichkeit - vor oder nach dem Vollzuge der Ausgabe dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluss zu begründen. Im übrigen gelten die hinsichtlich der Ueberschreitungen erlassenen Bestimmungen (§ 24).

(3) Ein finanzieller Ausgleich zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes über nicht verrechenbare Ausgaben ist ausgeschlossen.

§ 23.

Wesentliche Voraussetzungen jedes Virements und jedes finanziellen Aus- gleiches ist, dass der Kreditteil (Kredit), der zur Bedeckung einer Mehrausgabe (Ueberschreitung) herangezogen Werden soll, schon im Zeitpunkte der die Mehr- ausgabe (Ueberschreitung) begründenden Verfügung genau bestimmt ist und endgültig gebunden wird.

Ueberschreitungen.

§ 24.

(] ) Die finanzgesetzlich genehmigten Kredite bedeuten - nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen - grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Das gleiche gilt Während der Dauer eines Budgetprovisoriums für die durch das Ermächtigungsgesetz bezeichneten Grundlagen.

2) Die Ueberschreitung dieser Höchstbeträge ist - abgesehen von den Fällen des § 22 - nur dann zulässig, Wenn es sich um zeitlich und sächlich unvermeidbare Mehrerfordernisse handelt oder Wenn der in Frage kommende Verwaltungszweck nur bei Aufwendung dieser Mehrausgaben erreicht Werden kann.

3) Jede Ueberschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundes- ministers für Finanzen, der über die in sämtlichen Verwaltungsbereichen vor- fallenden Ueberschreitungen dem Nationalrate in bestimmten Zeitabschnitten berichtet. Jede Ueberschreitung ist überdies auch dem Rechnungshof in der Regel vor dem Vollzug zur Kenntnis zu bringen.

(4) Auch die zur Pauschalbewirtschaftung angewiesenen Beträge (§ 17, Absatz 3) sind grundsätzlich unüberschreitbar. Zuschüsse zu Pauschalien bedürfen, soweit nicht die bestehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis der an- weisenden Stellen anderes verfügen, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ferner dürfen ausser den Zinsen von zeitweilig fruchtbringend angelegten Pauschalgeldern andere Einnahmen zur Erhöhung von Pauschalien nicht ver- wendet werden.

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§ 25. Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Bundes, deren Erfüllung zu einer

Belastung des Bundesschatzes mit einer neuen dauernden, nicht veranschlagten Ausgabe oder zu einer Ueberschreitung der Kredite im laufenden oder zur Er- höhung von Ausgaben in folgenden Jahren führen würde, dürfen von den an- weisenden Stellen, sofern sie hierzu nicht durch Sondergesetz ermächtigt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eingegangen Werden.

Nicht vorhergesehene Ausgaben - neue Kredite.

§26.

(x) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der Weder im Bundesfinanzgesetz noch in einem Sondergesetz (Ar- tikel 6, XIII, V.E.G.) vorgesehen ist, so ist vor Vornahme einer den Bund zur Zahlung verpflichtenden Handlung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen, Welcher im Falle seiner Zustimmung die verfassungs- mässige Genehmigung im Wege einer Nachtragsvorlage zum Bundesvoranschlag einholen Wird.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug dürfen derartige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vor eingeholter verfassungsmässiger Genehmi- gung vollzogen Werden1).

(3) Von derartigen Ausgaben ist der Rechnungshof - sofern nicht Gefahr im Verzüge ist vor dem Vollzuge - in Kenntnis zu setzen.

(4) Für neue Kredite Werden besondere Verrechnungsansätze eröffnet, unter denen die Gebarungen im Rechnungsabschluss nachzuweisen sind.

Verwendungsdauer der Kredite. § 27.

(*) Insofern das Bundesfinanzgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, darf über die genehmigten Kredite nur bis zum Ablauf des Finanzjahres verfügt Werden.

(2) Auch die am Schlüsse des Finanzjahres unverwendet gebliebenen Reste der Verläge (§ 17, Absatz 1) sind verfallen und an die zuständige Bundesstelle abzuführen oder bei der anweisenden Stelle buchmässig rückzuverrechnen. Aus- gaben, Welche aus bloß rückverrechneten Verlagsresten des Vorjahres bestritten Werden, belasten den Kredit des neuen Jahres.

§ 28.

(!) Zahlungen sind regelmässig noch in jenem Finanzjahre anzuweisen, in dem die Zahlungsverpflichtung entstanden ist.

(2) Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahre fällig Werdenden Aus- gaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere zum Zwecke der VorWegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung vorgenom- mene Gebarung, wie insbesondere die Abhebung von Kreditresten zwecks Hinter- legung, ist unstatthaft.

Besondere Vorschriften über den Personalaufwand.

§ 29.

(x) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten des Dienststandes dürfen nur in der gesetzlich, vertragsmässig oder auf Grund besonderer Bestimmungen ge- bührenden Höhe angewiesen Werden. Das gleiche gilt für die Ruhe- und Versor- gungsgenüsse.

x) Diese Bestimmung erfährt durch die auf S. 246 ersichtlich gemachte Aenderung des P. XIII V.E.G. eine sinngemässe Berichtigung.

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 255

(2) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Geldzuwendungen dürfen den Bundesangestellten nur zu Lasten und nach Mass- gabe der in den Teilheften zum Bundesvoranschlagsentwurf für diese Zwecke ausdrücklich vorgesehenen Kreditteile angewiesen Werden.

(3) Ersparungen an Dienstbezügen (ständigen Bezügen Wie Jahres-, Monats- bezügen, Taggeldern, Löhnen und Honoraren) dürfen zu den im freien Ermessen gelegenen Zuwendungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet Werden (§21, Punkt 2).

Uebertragung von Bundesgütern und Leistungen zwischen Bundesstellen.

Unbewegliches Bundesgut.

§ 30.

(1) Die Uebertragung der Benützung und Verwaltung von unbeweglichem Bundesgut zwischen VerWaltungszWeigen des Bundes bedarf der vorherigen

. Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen. (2) Uebernimmt eine Monopolverwaltung oder ein Bundesbetrieb unbeweg-

liches Bundesgut zur Verwertung oder Benützung oder gibt er solches an einen Zweig der Hoheitsverwaltung oder an ein anderes Monopol (Bundesbetrieb) ab, so ist der auf Liegenschaftskonto zu buchende Gegenwert in der Regel nur über das Kapitalkonto des oder der in Betracht kommenden Monopole (Bundesbetriebe) auszugleichen.

(3) Inwieweit eine Vergütung für derartige Uebertragungen sowie für solche zwischen Zweigen (Dienststellen) der Hoheitsverwaltung den Gegenstand der Veranschlagung und der Verrechnung als Wirksame Geldeinnahme- oder Geld- ausgabegebarungen der beteiligten Stellen zu bilden haben, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien und dem Rechnungshof.

Bewegliches Bundesgut.

§ 31.

Gehen bewegliche Sachgüter des Bundes aus der Verwertung oder Benützung einer Dienststelle der Hoheitsverwaltung oder eines Monopols (Bundesbetriebes) in die einer anderen Dienststelle der Monopol- oder Betriebsverwaltung über, so ist eine angemessene Vergütung festzusetzen und seitens der empfangenden an die übergebende Stelle zu leisten. Die Vergütung hat bei Uebertragungen zwischen Dienststellen der Hoheitsverwaltung zu unterbleiben.

Leistungen.

§ 32.

(x) Der Bezug der Wirtschaftserzeugnisse, die Benützung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Leistungen der Monopole (Bundesbetriebe) oder betriebsähnlichen Anstalten der Hoheitsverwaltung durch andere Monopole (Be- triebe) oder Dienststellen des Bundes darf in der Regel nur gegen Entgelt erfolgen.

(2) Sofern jedoch die in Anspruch genommene Stelle der Hoheitsverwaltung bestimmungsgemäss der Erreichung oder der Unterstützung der Verwaltungs- zWecke aller oder gewisser Zweige der Bundesverwaltung oder der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle allein zu dienen hat, sowie Wenn die Kosten der beanspruchten Leistung bei der leistenden Stelle bereits mitveranschlagt sind, hat eine Vergütung seitens der Dienststellen der Hoheitsverwaltung nicht zu er- folgen.

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256 Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom Í6. Mai 1926.

Vergütungen.

§ 33.

(*) Vergütungsbeträge gemäss den §§ 30-- 32 sind auf einfachstem Wege zu ermitteln, Wobei, sofern es sich um ständig wiederkehrende Leistungen handelt, von der Festsetzung von Bauschsummen Weitgehend Gebrauch zu machen ist. Die Vergütungen dürfen keinesfalls höher sein als das unter gleichen Umständen von Privatparteien für gleiche Leistungen eingehobene Entgelt. Bei Meinungs- verschiedenheiten über die Höhe der Vergütung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen.

(2) Die Vergütung belastet den Kredit des sie leistenden Teiles und ist von diesem als Ausgabe, vom empfangenden Teil als Einnahme zu verrechnen.

§34. (*) Kredite (Kreditteile), Welche zwecks richtiger Ermittlung des Wirtschafts-

erfolges der einzelnen VerWaltungszWeige für die Erfassung der in den §§ 30 - 33 erwähnten Wirtschaftsvorgänge in den Voranschlag eingestellt Werden, dürfen auch im Wege des Virements oder finanziellen Ausgleiches für andere Zwecke nicht herangezogen Werden.

(2) Wurden derartige Gebarungen veranschlagt, so ist in den Teilheften, sonst aber in den Rechnungsabschlüssen bei der betreffenden Ausgabe- und Ein- nahmepost der gegenseitige Bezug herzustellen.

Einnahmen.

§ 35. (*) Die Bundeseinnahmen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge,

mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch die bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften begründeten Umfange einzuheben. Die mit der Ver- waltung von Bundeseinnahmen betrauten Dienststellen sind für deren genaue und volle Erfassung verantwortlich. Die Befugnis zu Nachlässen und Stundungen von Einnahmeforderungen bestimmt sich nach den einschlägigen Gesetzesbestim- mungen und nach den Vorschriften über den Wirkungskreis der Dienststellen.

(2) Die einhebenden Dienststellen haben mit den eingegangenen Beträgen nach den Dienstvorschriften zu verfahren, Wobei im allgemeinen der Grundsatz gilt, dass die Eingänge an Bundeseinnahmen ungesäumt und unverkürzt an die Finanzverwaltung abzuführen sind und dass sie Weder zur Erweiterung der den einzelnen Dienststellen durch Zuweisung der Kredite (Kreditteile, Verläge, Pau- schalien) gezogenen Ausgabengrenzen noch zur Erzielung von Zinseneinnahmen durch fruchtbringende Anlegung oder dergleichen verwendet Werden dürfen.

III. Hauptstück.

Verrechnung. § 36.

f1) Die Einrichtung der Verrechnung und Rechnungslegung der Zweige der Hoheitsverwaltung des Bundes beruht auf der kameralistischen Buchführung, jene der Monopole und Bundesbetriebe auf der doppelten Buchhaltung.

(2) Die im folgenden für die kameralistische Verrechnung und Rechnungs- iegung aufgestellten Grundsätze finden, soweit sie mit den Einrichtungen der doppelten Buchhaltung vereinbar sind, auf die nach der doppelten Buchhaltung verrechnenden Monopole und Bundesbetriebe sinngemässe Anwendung.

(3) Die Rechnungseinrichtungen der von Bundesorganen verwalteten öffent- lichen Fonds (Stiftungen, Anstalten) Werden im Einvernehmen mit dem Bundes-

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 257

minißterium für Finanzen und dem Rechnungshof unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und die Eigenart des einzelnen Fonds den bezüglichen Rechnungs- einrichtungen der Bundesverwaltung angepasst.

Verreohnungsarten. § 37.

(x) Die kameralistische Verrechnung der Bundesverwaltung umfasst, und zwar getrennt für Bargeld und Wertpapiere (Obligationen);

a) die budgetmässige (wirksame) Verrechnung, b) die durchlaufende (unwirksame) Verrechnung, c) die Anlehensabrechnung. (2) Die Verlagsabrechnung der Behörden und Aemter (§17 Absatz 1, § 27

Absatz 2) ist durch besondere Vorschriften geregelt. Grundsätzlich finden die folgenden Bestimmungen sinngemass auch auf diese Verrechnung Anwendung.

Die budgetmassige Verrechnung. §38.

(x) Alle Ausgaben und Einnahmen, die endgültig solche des Bundes sind, sind budgetmässig, das ist für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes (§ 15, Absatz 1) Wirksam zu verrechnen. Eine Verrechnung solcher Ausgaben und Einnahmen auf die Kassenmittel und nicht zu Lasten oder zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist unstatthaft.

(2) Das gleiche gilt für aus Bundesmitteln gegebene Darlehen und Vorschüsse aller Art (gegen Ersatz oder gegen Verrechnung), sofern nicht Ausnahmen hiervon vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgesetzt Werden. Behufs UeberWachung der Hereinbringung und Abrechnung von Darlehen und Vorschüssen sind diese in besonderen Aufschreibungen in Evidenz zu führen.

(3) Die budgetmässige Verrechnung hat sich dem Aufbau des jeweiligen Bundesvoranschlages anzuschliessen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Rechnungshofes und des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.

(4) Ist der finanzgesetzliche Ansatz, auf den Einnahmen oder Ausgaben einschliesslich der Darlehen und Vorschüsse endgültig zu verrechnen sind, im voraus nicht bekannt, so ist vorläufig jener der anweisenden Stelle zur Verfügung stehende finanzgesetzliche Ansatz heranzuziehen, der der Art der Einnahme oder Ausgabe nach zunächst nicht in Betracht kommt.

Zwecksrubriken (Verrechnungsposten). § 39.

(x) Die einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze Werden für Zwecke der Er- stellung der Teilvoranschläge sowie für eine geordnete Verrechnung und Rechnungs- legung in die erforderlichen Zwecksrubriken (Verrechnungsposten) unterteilt. Hierbei ist, abgesehen von einer anderweitigen zWeckmässigen Gliederung, eine möglichst klare Trennung des Personalaufwandes vom Sachaufwand durchzu- führen.

(2) Die Aufstellung und allfällige Abänderung der Rubrikenordnung (Posten- verzeichnis) bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes.

Bruttoverrechnung. § 40.

Í1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (Brutto) zu erfolgen. (2) Rückersätze von vorschussweise geleisteten Zahlungen (§ 19) oder von

für fremde Rechnung vollzogenen Einnahmen (§45, Absatz 3) sind von den Finanzarchiv. XUV. Jahrg. 257 1 7

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258 Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926.

budgetmässig verrechneten Ausgaben oder Einnahmen abzusetzen (Kompen- sation). Nicht absetzbar sind jedoch derartige Rückersätze dann, Wenn sie ihrer Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder Wenn der Ersatz nicht im selben Jahr Wie die zugehörige Ausgabe oder Einnahme vor sich geht. Unbedingt absetzbar (ohne diese zeitliche Beschränkung) sind Rückersätze von öffentlichen Abgaben und Rückbuchungen von Auszahlungen nach den Vorschriften, die den Vollzug von Zahlungen durch die Postsparkassa regeln.

(3) In allen übrigen Fällen ist eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei Einnahmen oder umgekehrt nur auf Grund besonderer im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassener Vorschriften des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.

Laufende und Rückstandsverrechnung. §«.

Die budgetmässige Verrechnung ist für jedes Finanzjahr abgesondert zu führen und abzuschliessen. Sie umfasst:

a) die laufende Verrechnung, das ist die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen, welche in Vollziehung des Bundesvoranschlages des betreffenden Finanzjahres geschehen und

b) die Rückstandsverrechnung, das ist die Verrechnung jener Ausgaben und Einnahmen, Welche zur Bereinigung der aus den vorangegangenen Finanzjahren verbliebenen Zahlungsrückstände vollzogen Werden.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung. §42.

(x) Für die Zugehörigkeit einer Ausgabe oder Einnahme zur Rechnung eines Finanzjahres ist in der Regel der Ausstellungstag der Anweisung (Zahlungs-, Empfangsauftrag gemäss den §§17 und 53) massgebend.

(!) Die anweisenden Stellen haben alle Geschäftsfälle, auf Grund deren Gebarungen vollzogen werden, die in der Geld- oder Wertpapierverrechnung zum Ausdruck zu gelangen haben, insbesondere auch alle ihnen von Banken zugehenden Kontoauszüge und Buchungsanzeigen, unbeschadet deren ungesäumter admini- strativer Erledigung mit aller Beschleunigung, jedenfalls aber noch im Laufe desselben Monates den Buchhaltungen für Zwecke der zeitgerechten rechnungs- mässigen Behandlung zu übergeben.

(3) Bei Zahlungen, die zwecks zeitgerechter Vollziehung noch in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr angewiesen Werden müssen, ist für die budgetmässige Darstellung der Fälligkeitstag massgebend.

Ausgaben. § 43.

(*) Die Ausgaben sind zu Lasten jenes finanzgesetzlichen Ansatzes und jener Zwecksrubrik anzuweisen und zu verrechnen, dem (der) sie ihrer Natur nach zugehören.

(2) Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem finanz- gesetzlichen Ansätze verrechnet werden, sofern der Bundesvoranschlag nichts anderes vorsieht.

(3) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Bundesvoranschlag im einzelnen nicht bezeichneten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes ist massgebend, dass:

a) die Zwecksbestimmung der zu vollziehenden Ausgabe mit dem finanz- gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszweck der dort bewilligten Mittel über- einstimmt und

b) dass der anweisenden Stelle gemäss § 18 das Recht zusteht, zu Lasten <jieses finanzgesetzlichen Ansatzes Zahlungen anzuweisen.

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ßesterreißhische Bimdeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 259

(4) Ausgaben, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist (§ 26), sind unter besonderen Verrechnungsansätzen anzu- weisen und zu verrechnen.

Einnahmen.

§44. (2) Die Einnahmen sind bei jenem finanzgesetzlichen Ansatz zu verrechnen,

dem sie nach ihrer Natur oder nach dem Rechtstitel, dem sie entspringen, zugehören. (2) Ergeben sich Einnahmen, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetz-

licher Ansatz nicht vorgesehen ist, so verfügt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister und dem Rechnungshof, unter Welchem Verrechnungsansatz derartige Einnahmen auszuweisen sind. Das Vorkommen von Einnahmen dieser Art ist dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben.

Vorschussweise vollzogene Gebarungen.

§45. (x) Weist eine anweisende Stelle gemäss § 19 vorschussweise eine Zahlung

an, so hat sie die betreffende Ausgabe zunächst unter dem ihr eingeräumten sachlich zuständigen finanzgesetzlichen Ansatz: zu verrechnen. Steht ihr für der- artige Ausgaben in ihrem Ressort kein Kredit zur Verfügung, so ist ein ähnliche Ausgaben betreffender Ansatz zu wählen.

(2) Hinsichtlich derartiger vorschussweise geleisteter Ausgaben ist unver- züglich, unter allen Umständen jedoch noch vor Ablauf desselben Monates der Ersatz anzusprechen und zu leisten und die Ausgabe der endgültigen Verrechnung zuzuführen. Die buchmässige Ausgleichung der am Jahresschlüsse noch offen- gebliebenen Ersatzposten dieser Art ist jedenf alls bis zum Ablauf des ersten Monates des nächstfolgenden Finanzjahres vorzunehmen (Zurechnungsfrist). Die Ueber- stellung nicht ersetzter derartiger Ausgaben in die durchlaufende Verrechnung (Kontokorrente § 49) seitens der leistenden Dienststelle ist unzulässig. Die Ab- setzbarkeit der Ersätze ist im § 40, Absatz 2, geregelt.

(3) Für fremde Rechnung vollzogene Einnahmen sind der zur Wirksamen Verrechnung dieser Einnahmen berufenen Stelle zu überweisen. Auch für diese UeberWeisung gilt Absatz 2 sinngemäss. Im übrigen gelten die für bestimmte Gebarungen dieser Art (zum Beispiel Steuerabzüge, requisitionsweise Einhebung von Abgaben usw.) bestehenden Sondervorschriften.

(4) Ein Ersatz von Ausgaben, die einzeln oder im Laufe des Finanzjahres zusammen Weniger als 10 Schilling betragen, ist in der Regel nicht anzusprechen. Wenn aber die Ausgaben im einzelnen oder im Laufe des Finanzjahres zusammen 5 v. H. oder mehr des Jahreskredites (Verlages, Pauschales) der leistenden Stelle ausmachen, so kann diese den Rückersatz auch von Beträgen unter 10 Schilling verlangen. Beträge unter 1 Schilling sind keinesfalls zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten unbeschadet der im vorhergehenden Absatze berufenen Sondervorschriften im allgemeinen auch für die UeberWeisung (Ueberrechnung) von Eingängen, die von Dienststellen für Rechnung anderer Dienststellen in Empfang genommen Wurden.

Dienstbezüge.

*§ 46.

Í1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in der Regel zu Lasten des Kredites (Kreditteiles) jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschliesslich oder vorwiegend verwendet Werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Bundesangestellten dem organisations- mässigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nicht und ob ihre Bezüge bei dieser Dienststelle veranschlagt sind oder nicht.

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"2gQ Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926,

(2) Werden Bundesangestellte dauernd oder vorübergehend, jedoch länger als zwei Monate zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke eines anderen DienstzWeiges als jenes verwendet, bei Welchem ihre Dienstbezüge im Bundesvoranschlag veranschlagt sind, so sind auf die Dauer der Verwendung ihre Dienstbezüge im Etat der Verwendungsbehörde zu verrechnen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der nicht verwendete Teilbetrag der Dienstbezüge von jener Dienststelle, bei der sie veranschlagt sind, endgültig zu ersparen und darf auch im VirementWege nicht verwendet Werden,

Kosten auswärtiger Amtshandlungen.

§47. (x) Die Reisegebühren der Bundesangestellten sind regelnlässig von jener

Dienststelle zu tragen, in deren Interesse die Reise oder Amtshandlung voll- zogen wird. Das Interesse der Dienststelle an dem Vollzug einer Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich aus dem ihr pflichtgemäss obliegenden Wirkungs- kreise.

(2) Kommen verschiedene Dienststellen in Betracht, so sind die Kosten verhältnismässig aufzuteilen.

(3) Inwieweit die Kosten von Dienstreisen oder Amtshandlungen von Bundes- angestellten, Welche für Zwecke oder im Interesse anderer öffentlicher Gebiets- körperschaften oder Privater unternommen werden, von diesen zu tragen sind, regeln besondere Bestimmungen.

Nebengebühren und sonstige Zuwendungen.

§ 48.

(x) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, bei Welcher das Diensteinkommen des Angestellten veranschlagt ist oder gemäss § 46 verrechnet wird.

(2) Werden jedoch Zuwendungen dieser Art für ausserordentliche Dienste gewährt, die Angestellte für andere Dienstzweige oder Dienststellen leisten, so sind die Zuwendungen zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles dieser Dienststellen anzuweisen und zu verrechnen, falls für den Zweck, dem diese außerordentlichen Arbeiten dienen, im Bundesvoranschlag besonders vorgesorgt ist.

(3) Uebersiedlungskosten, die dem Bunde zur Last fallen, hat die Dienststelle zu tragen, zu der der Bundesangestellte versetzt Wird.

Die durchlaufende Verrechnung.

§49. (!) Durchlaufend, das ist nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetz-

lichen Ansatzes, demnach unwirksam (im „Kontokorrente") sind zu verrechnen: a) die Geldverkehrsgebarungen zwischen den Blassen und Aemtern des

Bundes, das sind Verläge und Abfuhren zwischen diesen Dienststellen, b) die Gebarungen mit den Depositen, das ist den nicht bundeseigenen

Geldern, die von Bundeskassen und -ämtern verwaltet Werden, sofern sie nicht, Wie die gerichtlichen Depositen und die Stiftungen (Fonds), in ausserhalb der Staatsrechnung geführten Sonderrechnungen aufscheinen (§ 50),

c) Einnahmen und Ausgaben, die endgültig nicht solche des Bundes sind, d) Gebarungen von Dienststellen der Hoheitsverwaltung für Rechnung der

Monopole und Bundesbetriebe. (2) Andere Gebarungen (Ausgaben und Einnahmen) dürfen nur insoweit

durchlaufend verrechnet Werden, als dies das Bundesministerium für Mnanzen im Sinne des Artikels 6, XIX, V.E.G. ein vernehmlich mit dem Rechnungshof

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OesterreUhische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 26 1

entweder für den einzelnen Fall oder hinsichtlich gewisser wiederkehrender Ge- barungsfälle ausdrücklich zulässt.

(3) Die durchlaufende Verrechnung ist für jede der oben (Absatz 1 und 2) erwähnten Gruppen gesondert zu führen und jährlich abzuschliessen.

Depositen. § 50.

Depositen sind in besonderen Aufschreibungen in laufender Vormerkung zu halten. Gehen Depositen in das Eigentum des Bundes über, so sind sie unter dem entsprechenden finanzgesetzlichen Ansatz budgetmässig in Einnahme zu verrechnen.

Ânlehen.

§51. Die Anlehensgebarung - ausgenommen den Zinsen- und Tilgungsdienst,

ferner die Begebungs- und Verwaltungskosten der Bundesschulden - ist ausser- halb der budgetmässigen Verrechnung in besonderen Aufschreibungen darzustellen.

Wertpapier- (Obligationen-) Verrechnung.

§ 52.

(*) Neben der Verrechnung der Geldgebarungen ist eine nach den gleichen Grundsätzen angelegte Wertpapier- (Obligationen-) Verrechnung hinsichtlich jener Gebarungen der Bundeskassen und -ämter zu führen, die nicht in barem Gelde, sondern in Wertpapieren, das ist Renten, Aktien, Anteil-, Genussscheinen usw. zu vollziehen sind.

(2) Eine etatmässige Wertpapierverrechnung findet im allgemeinen nur im Rahinen der Verrechnungszweige „Bundesschuld" und „Kassenverwaltung" statt. Kommen in anderen Verrechnungszweigen Eingänge oder Ausgänge von Wert- papieren vor, so ist in diesen Verrechnungszweigen deren Geldwert etatmässig als Geldeinnahme oder Geldausgabe zu verrechnen und die Gegenverrechnung dieses Geldbetrages sowie die zugehörige Verrechnung des Zuwachses und Ab- ganges an Wertpapieren in der „Kassenverwaltung" (Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren usw.), durchzuführen.

Anweisung. Verrechnungsweisung-. § 53.

(1) Die Verrechnung der Einnahmen gründet sich entweder auf einen Emp- fangsauftrag (Anweisung) der anweisenden Stelle oder auf den tatsächlichen kassenmässigen Vorfall.

(2) Dem Vollzug und der Verrechnung jeder Ausgabe, die die Belastung eines Ausgabenkredits oder eine Minderung des Gesamtkassenstandes herbeiführt, muss eine schriftliche Zahlungsanweisung (Zahlungsauftrag) der zuständigen anweisen- den Stelle zugrunde liegen.

(3) Die anweisenden Stellen dürfen ihre Ausgaben nur unter Mitwirkung ihrer Buchhaltungen in Vollzug setzen lassen.

(4) Jede Anweisung hat, Wenn es sich um eine budgetmässig zu verrechnende Gebarung handelt, den finanzgesetzlichen Ansatz und die Verrechnungsrubrik zu bezeichnen, unter Welcher der zur Ausgabe oder Einnahme angewiesene Betrag zu verrechnen ist (VerrechnungsWeisung). Ausgabeanweisungen haben überdies noch die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, ob und bei Welchem finanzgesetzlichen Ansatz die budgetmässige Deckung für die angewiesene Ausgabe vorhanden ist (Bedeckungsvermerk).

(õ) Handelt es sich um eine gemäss § 49 durchlaufend zu verrechnende oder 261

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262 Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15, Mai 1926.

um eine in der Anlehensverrechnung darzustellende Gebarung (§ 51), so hat die Anweisung eine bezügliche Verrechnungsweisung zu enthalten. Bei Einzelfällen durchlaufender Verrechnung gemäss § 49, Absatz 2, ist überdies noch die besondere Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Verrechnungsart anzuführen. Im übrigen ist die Anweisung für Rechnung der allgemeinen Kassen- mittel und nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes unzulässig. Derartige Zahlungsaufträge dürfen nicht in Vollzug gesetzt Werden.

IV. Hauptstück.

Rechnungslegung. §54.

(*) Die Anordnungen dieses Hauptstückes betreffen die Rechnungslegung aller VerWaltungszWeige, die nach den Einrichtungen der kameralistischen Buch- führung verrechnen.

(2) Auf die Rechnungslegung der Monopole und Bundesbetriebe, die nach den Einrichtungen der doppelten Buchführung verrechnen (§ 36), sind diese Be- stimmungen sinngemäss anzuwenden. Im übrigen bestimmt der Rechnunghof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Form der Rech- nungslegung dieser Unternehmungen.

Buägetmässige Gebarung.

§55.

Grundlage der Rechnungslegung hinsichtlich der budgetmässigen Gebarung bildet der Bundesvoranschlag.

§ 56.

Jede anweisende Stelle hat nach Abschluss des Finanzjahres die gesamten, innerhalb dieses Jahres in ihrem Gebarungsbereiche vorgefallenen budgetmässigen Ausgabe- und Einnahmegebarungen in Teilrechnungsabschlüssen nachzuweisen.

(2) Die Rechnungsabschlüsse sind nach den finanzgesetzlichen Ansätzen und innerhalb dieser nach den vorgeschriebenen Zwecksrubriken (§ 39) zu gliedern und haben darzustellen: den bei dem finanzgesetzlichen Ansatz oder in den Teil- heften für die Zwecksrubrik veranschlagten Betrag, den tatsächlich verausgabten und beeinnahmten Betrag (Erfolg), den zur Ausgabe oder Einnahme angewiesenen Betrag (Gebühr), den Unterschied zwischen dem letzgenannten und dem ver- anschlagten Betrag, ferner Erläuterungen zur Begründung belangreicher derartiger Unterschiede und schliesslich die mit Ende des Finanzjahres verbliebenen Zah- lungsrückstände. Ausserdem sind die sogenannten Anweisungsrückstände, das sind Verbindlichkeiten und Forderungen des Bundes, die zwar bereits bestehen, aber in bezug auf ihre Rechtsgültigkeit und ihre ziffermässige Höhe durch die Ver- waltung noch nicht festgestellt Wurden, in den Teilrechnungsabschlüssen nach den vom Rechnungshof alljährlich erlassenen Grundsätzen anhangsweise aufzunehmen.

§ 57.

(!) Nähere Anordnungen über die Einrichtung der Teilrechnungsabschlüsse, insbesondere über die diesen beizugebenden Beilagen, Nachweisungen und Er- läuterungen, trifft der Rechnungshof.

(2) Die Teilrechnungsabschlüsse sind dem Rechnungshof nach dessen Anord- nung unmittelbar vorzulegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der von den Monopolen und Bundesbetrieben gemäss § 54, Absatz 2, zu verfassenden Jahresrechnungen.

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Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926. 263

Gesamtkassengebarung. § 58.

(x) Jene anweisenden Stellen, denen vollziehende Kassen des Staatskassen- verbandes (Verband der Kassen des Bundes) unmittelbar unterstehen, haben neben den Teürechnungsabsehlüssen noch eine Kassenhauptrechnung ( Konto - korrentabschluss) zu verfassen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit auch andere anweisende Stellen hierzu verpflichtet sind, bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

(2) Die Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) umfassen die ge- samte Jahreskassengebarung aller jener anweisenden Stellen, die sich zum Vollzuge ihrer Gebarungen der betreffenden Kasse bedienen (einem und demselben Konto- korrentverbande angehören). Sie haben nachzuweisen den anfänglichen Kassen- stand, die Schlusssummen der budgetmässigen Gebarung (Erfolg) aller dem Kontokorrentverband angehörenden anweisenden Stellen, die gemäss § 49 durch: laufend zu verrechnenden Ausgaben und Einnahmen, die Ergebnisse der Anlehens- gebarung (§51) sowie den schliesslichen Gesamtkassenrest.

(3) Nähere Anordnungen, betreffend die Einrichtung der Kassenhauptrech- nungen (Kontokorrentabschlüsse), insbesondere betreffend die ihnen beizugebenden Beilagen und Nachweisungen, trifft der Rechnungshof.

Anlehensgebarung.

§59. Die Rechnungslegung über die Anlehensgebarung des Bundes obliegt dem

Bundesministerium für Finanzen.

Verlags- und Pauschalabrechnung.

§ 60.

(*) Die den anweisenden Stellen unterstellten Behörden, Aemter und An- stalten, die auf Grund von ihnen zugewiesenen Verlägen gebaren (§ 17, Absatz 1), haben über diese Gebarungen den anweisenden Stellen nach den hierüber bestehen- den Vorschriften, jedoch mindestens einmal im Jahr, bis spätestens 15. Jänner des dem Gebarungsjahre folgenden Jahres Rechnung zu legen.

(2) Ueber die Verwendung der Pauschalien ist seitens des Pauschalverwalters eine einfache, vorschriftsmässig belegte und nach Jahren getrennte Verrechnung zu führen, die nur auf besonderen Auftrag der anweisenden Stelle zur Ueberprüfung vorzulegen ist.

Geld- und Wertpapiergebarung.

§ 61.

Die Rechnungslegung gemäss den §§ 55-59 hat gesondert über die in Geld und die in Geldwerten (Wertpapieren, Obligationen, § 52) vorgefallene Gebarung zu erfolgen.

Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses.

§ 62.

Der Rechnungshof prüft die ihm gemäss den vorstehenden Bestimmungen vorgelegten Jahresrechnungen, ergänzt und berichtigt diese erforderlichenfalls im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungsiegenden Stellen und verfasst sohin auf Grund der Einzelrechnungen den Bundesrechnungsabschluss.

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264 Oesterreichische Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926.

V. Hauptstück.

Schhissbestimmungen. §63.

In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der im III. Hauptstück (Ver- rechnung) dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze ist im Sinne des § 10 des Rechnungshofgesetzes vom 30. Juli 1925, B.G.B1. Nr. 290, die Meinungsäusserung des Rechnungshofes herbeizuführen.

§ 64. Sofern nach den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes für gewisse

Abweichungen von den aufgestellten allgemeinen Gebarungs- und Verrechnungs- grundsätzen die fallweise Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Rechnungshofes gefordert Wird, kann von der Einholung dieser Zustimmung dann abgesehen Werden, wenn die Abweichungen einzeln oder bei einem Ansätze im Finanzjahre zusammen den Betrag von 10 Schilling nicht übersteigen.

§ 65. Die Verordnung der Bundesregierung vom 20. August 1925, B.G.B1. Nr. 330,

insbesondere auch die darin enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung von Monatsvoranschlägen und Monatserfolgsnachweisungen, über den Zahlungsvollzug, die Kontenbegrenzung und die Mitwirkung der Ersparungskommissäre bei der Ge- barung, Werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 66. Die auf Grund von Sonderbestimmungen erlassenen Vorschriften über den

Voranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung der in selbständige Wirtschafts- körper umgewandelten Bundesbetriebe Werden durch diese Verordnung nicht berührt, da sie nicht unter diese Verordnung fallen.

Wirkgamkeitsbeginn.

§ 67.

Í1) Die Vorschriften des I. Hauptstückes (Voranschlag) finden bei Ver- anschlagung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.

(2) Die Vorschriften des II. Hauptstückes (Gebarung) finden auch auf Ge- barungen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1926 stattgefunden haben, ebenso die Vorschriften des III. und IV. Hauptstückes (Verrechnung, Rechnungslegung), insoweit deren Anwendung nicht die Geltung der Vorschriften des I. Hauptstückes voraussetzt; in diesem Falle finden auf sie die Gebarung für das Jahr 1927 erst- malige Anwendung.

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