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Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung Wirtschaft und Finanzen. Vom 1. Dezember...

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Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung Wirtschaft und Finanzen. Vom 1. Dezember 1930. (RGBl. 1930 I Nr. 47 S. 517f) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 304-346 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907158 . Accessed: 15/06/2014 08:17 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Sun, 15 Jun 2014 08:17:09 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung Wirtschaft und Finanzen. Vom 1. Dezember 1930. (RGBl. 1930 I Nr. 47 S. 517f)

Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung Wirtschaft und Finanzen. Vom 1.Dezember 1930. (RGBl. 1930 I Nr. 47 S. 517f)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 304-346Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907158 .

Accessed: 15/06/2014 08:17

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Verordnung des deutschen Eeichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen.

Vom 1. Dezember 1930. (RGBl. 1930 I Nr. 47 S. 517 f.)

Erster Teil.

Anderung der Yerordnung des Reichsprasidenten Tom 26. Juli 1930 *).

Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Abschnitts der Verordnung des Reichsprasidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Not- stande vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 311) sind in folgender Fassung an- zuwenden :

Kapitel I. Erschliefiung von Einnahmen fiir die Gemeinden.

Artikel 1. Die §§ 3 bis 7 des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichsprasidenten

vom 26. Juli 1930 2) erhalten folgende Fassung:

,,§3. (1) Sofern der Haushalt einer Gemeinde durch Wohlfahrtslasten in auBer-

ordentlichem Umfang belastet ist, ist die Gtemeinde berechtigt, fiir das Rechnungs- jahr 1931 mit Zustimmung der Landesregierung neben der Gemeindebiersteuer eine Gemeindegetrankesteuer auf Wein, weinahnliche und weinhaltige Getranke, Schaumwein, schaumweinahnliche Getranke, Trinkbranntwein, Mineralwasser und ktinstlich bereitete Gretranke sowie Kakao, Kaffee, Tee und andere Ausziige aus pflanzlichen Stoffen zu erheben, soweit diese Getranke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden. Die Steuer betragt mindestens 5 vom Hundert des Kleinhandelspreises.

(2) § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Der Reichsminister der Finanzen kann die Berechtigung nacll Abs. 1 fiir

einzelne Getranke mit Wirkung vom 1. Januar 1931 ab aufheben. Dies gilt nicht fiir Wein, weinahnliche und weinhaltige Gretranke, Schaumwein, schaumwein- ahnliche Gretranke und Trinkbranntwein.

§4. (1) Die Burgersteuer 3) wird von alien im Gemeindebezirk wohnenden natiir-

lichen Personen erhoben, die iiber 20 Jahre alt sind und selbstandig auf eigene Rechnung leben; den auf eigene Rechnung lebenden Personen stehen die Per- sonen gleich, die ein selbstandiges Einkommen haben und im Haushalt der Eltern oder sonstigen Verwandten leben. MaBgebend fiir die Steuerpflicht sind die Ver-

x) Mitceteilt im Finanzarchiv 47 (1930) S. 823. *) Finanzarchiv 47 (1930) S. 828. 8) Vgl. dazu ErlaC des Reichsministers der Finanzen betr. die Biirgersteuer vom 3. Dezember

1930 S. 1900-3570 III; abgedr. Reichsteuerblatt 1930 S. 777. 304

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 305

haltnisse am 10. Oktober eines jeden Jahres. Wird fur die allgemeine Personen- standsaufnahme ein anderer als der im Satz 2 genannte Stichtag bestimmt, so ist dieser Stichtag maBgebend.

(2) Die Biirgersteuer darf nicht erhoben werden von Personen, 1. die am Stichtag (Abs. 1 Satz 2, 3) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder recht-

lich in der Ausiibung ihres Wahlrechts behindert sind oder bei denen an diesem Tage die Ausiibung des Wahlrechts ruht;

2. die am Falligkeitstag Arbeitslosenunterstiitzung oder Krisenunterstutzung auf Grund des Gesetzes iiber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung empfangen ;

3. die am Falligkeitstag laufend dffentliche Fiirsorge auf Grund der Verordnung iiber die Fursorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) genieBen (insbesondere die Kleinrentner) ;

4. die am Falligkeitstag Renten aus der reichsgesetzlichen Sozialversicherung empfangen (Sozialrentner), sofern sie nicht bereits unter Nr. 3 fallen und ihr gesamtes Jahreseinkommen 900 Reichsmark nicht ubersteigt;

5. die am Falligkeitstag eine Zusatzrente nach § 88 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichs- gesetzbl. I S. 515) empfangen.

Liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 bis 5 nur an einem Falligkeitstage vor, so gilt die Befreiung nur fur den an diesem Falligkeitstage zu entrichtenden Teil- betrag der Blirgersteuer.

(3) Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit Zustimmung des Reichsrats iiber die Vorschrift des Abs. 2 hinaus weitere Personenkreise von der Steuerpflicht zu befreien.

§5. (1) Die Hohe der Biirgersteuer fiir das Rechnungsjahr 1931 wird von den

Landern kraft eigenen Rechts bestimmt (Landessatz). (2) Der Landessatz (Abs. 1) muB fiir Personen mit einem Jahreseinkommen von

nicht mehr als 4500 Reichsmark auf mindestens 6 Reichsmark, mehr als 4500 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 6000 Reichsmark, auf minde-

stens 9 Reichsmark, mehr als 6000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 8000 Reichsmark, auf minde-

stens 12 Reichsmark, mehr als 8000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 12 000 Reichsmark, auf minde-

stens 18 Reichsmark, mehr als 12 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 16 000 Reichsmark, auf

mindestens 24 Reichsmark, mehr als 16 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 20 000 Reichsmark, auf

mindestens 30 Reichsmark, mehr als 20 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 25 000 Reichsmark, auf

mindestens 50 Reichsmark, mehr als 25 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 50 000 Reichsmark, auf

mindestens 75 Reichsmark, mehr als 50 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 75 000 Reichsmark, auf

mindestens 150 Reichsmark, mehr als 75 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 100 000 Reichsmark, auf

mindestens 300 Reichsmark, mehr als 100 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 250 000 Reichsmark, auf

mindestens 500 Reichsmark, mehr als 250 000 Reichsmark, jedoch nicht mehr als 500 000 Reichsmark, auf

mindestens 1000 Reichsmark, mehr als 500 000 Reichsmark auf mindestens 2000 Reichsmark

fiir das Rechnungsjahr bestimmt werden. Werden hohere Satze bestimmt, so miissen sie zueinander in dem gleichen Verhaltnis wie die im Satz 1 bezeichneten Satze stehen. Solange der Landessatz von den Landern nicht bestimmt wird, gelten als Landessatz die im Satz 1 bezeichneten Mindestbetrage.

Finanzarchiv. XL VIII. Jahrg. 305 20

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306 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

(3) Der Landessatz ermaBigt sich 1. fur Personen, die einkommensteuerfrei sind:

auf die Halfte des Landessatzes, der fiir Personen mit einem Jahres- einkommen von nicht mehr als 4500 Reichsmark gilt;

2. fur die Ehefrau, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben:

auf die Halfte des Landessatzes, der fiir den Ehemann gilt. Hierbei bestimmt sich der fiir den Ehemann geltende Landessatz nach dem Jahreseinkommen, das die Ehegatten zusammen haben; die Ehegatten haften als Gesamtschuldner fiir das Eineinhalbfache des auf den Ehemann entfallen- den Steuerbetrags. (4) Als Einkommen (Abs. 2, 3) gilt das Einkommen im Sinne des Einkommen-

steuergesetzes fiir den Steuerabschnitt, der dem in das Rechnungsjahr (Abs. 2 Satz 1) fallenden 1. Juli unmittelbar vorangeht.

§6. (1) Fiir das Rechnungsjahr 1931 hat die Gemeinde, wenn fur die Gemeinde-

grundsteuer oder fiir die Gemeindegewerbesteuer dieses Rechnungsjahrs der tat- sachlich zur Erhebung gelangende Steuersatz

1. den fiir das Rechnungsjahr 1929 zuletzt maBgebenden Steuersatz iibersteigt, sowohl die Gemeindebiersteuer mit den im § 2 bezeichneten Satzen als auch die Biirgersteuer mit dem Landessatz (§ 5) zu erheben;

2. den Landesdurchschnitt iibersteigt, sowohl die Gemeindebiersteuer als auch die Biirgersteuer zu erheben, und zwar, wenn der Steuersatz a) nicht mehr als 150 vom Hundert des Landesdurchschnitts betragt, die

Gemeindebiersteuer mit den im § 2 bezeichneten Satzen und die Burger - steuer mit dem Landessatze (§5);

b) mehr als 150 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 200 vom Hundert des Landesdurchschnitts betragt, die Gemeindebiersteuer und die Biirgersteuer mit einem Zuschlag von 50 vom Hundert zu den unter a bezeichneten Satzen;

c) mehr als 200 vom Hundert des Landesdurchschnitts betragt, die Ge- meindebiersteuer und die Burger steuer mit einem Zuschlag von 100 vom Hundert zu den unter a bezeichneten Satzen.

Die Landesregierung stellt die Hohe des Landesdurchschnitts der Gemeinde- grundsteuern und der Gemeindegewerbesteuern f est ; sofern fiir die Gemeinde- grundsteuern oder die Gemeindegewerbesteuern von dem Lande Hochst- satze bestimmt sind, kann die Landesregierung fiir diese Steuern einen anderen maBgebenden Satz bestimmen, der unter dem Landesdurchschnitt liegt. Die Landesregierung bestimmt ferner, in welcher Weise in den Gemeinden die Hohe der Gemeindegrundsteuern und der Gemeindegewerbesteuern zu er- mitteln ist. (2) In den Landern, in denen nach dem Vierten Teil Kapitel I § 4 Abs. 2 der

Verordnung des Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517) fiir den nicht landwirtschaft- lichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Grundbesitz an Stelle der Grund- steuer die Gebaudeentschuldungsteuer gesenkt wird, lost die Hohe der Gemeinde- grundsteuer von dem nicht landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartne- rischen Grundbesitze die im Abs. 1 Nr. 1, 2 vorgesehene Verpflichtung aus, wenn der tatsachlich zur Erhebung gelangende, um 10 vom Hundert gekiirzte Steuer- satz den fur das Rechnungsjahr 1929 zuletzt maBgebenden Steuersatz (Abs. 1 Nr. 1) oder den Landesdurchschnitt (Abs. 1 Nr. 2) iibersteigt; in den Fallen, in denen nach dem Vierten Teil Kapitel I § 6 Abs. 2, §§ 7 bis 9 der Verordnung des Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen die Senkungssatze gekiirzt werden, wird auch der Satz von 10 vom Hundert entsprechend gekiirzt.

§ V. Die Gtemeinden sind (unbeschadet einer etwaigen Verpflichtung zur Erhebung

von Zuschlagen nach § 6) berechtigt, 306

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 307

1. mit Wirkung vom 1. Januar 1931 ab die Gemeindebiersteuer mit Steuer- satzen zu erheben, die bis zum Doppelten der im § 2 bezeichneten Steuer- satze gehen diirfen;

2. mit Wirkung vom 1. April 1931 ab einen Zuschlag zu dem fur die Biirger- steuer maBgebenden Landessatze (§ 5 Abs. 1 bis 3) zu erheben. Der Zuschlag muB fur alle Steuerpflichtigen der Gemeinde einheitlich sein; er kann nur auf voile 50 vom Hundert des Landessatzes oder auf ein Vielfaches hiervon lauten. Ein GemeindebeschluB, der einen hoheren Zuschlag als 100 vom Hundert des Landessatzes vorsieht, bedarf der Genehmigung der Landes- regierung (der von ihr beauftragten Behorde).

Artikel 2. Von den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichs-

prasidenten vom 26. Juli 1930 in der Fassung des Artikel I treten in Kraft: 1. § 4 Abs. 2, 3 mit Wirkung vom 28. Juli 1930 ab; 2. § 3 Abs. 3, § 7 mit dem Tage, der auf die Verkiindigung dieser Verordnung im

Reichsgesetzblatt folgt. Das gleiche gilt fur den SchluBsatz des § 5 Abs. 2 mit der MaBgabe, daB als Landessatz fur das Rechnungsjahr 1930 die im § 5 des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichsprasidenten vom 26. Juli 1930 bezeichneten Mindestbetrage gelten;

3. die iibrigen Vorschriften mit dem 1. April 1931.

Kapitel II. Arbeitslosenversichernng nnd Krankenversiehernng.

Artikel 1. Art. 1 betrifft Arbeitslosenversicherung, Art. 2 Krankenversicherung, Art. 3 Krankenfiirsorge.

Zwciter Teil.

Sicherungen des Haushalts. Kapitel I.

Ansgabenbegrenznng. § 1.

(1) Die Reichsregierung darf in den Entwiirfen der Reichshaushaltsplane fur die Rechnungsjahre 1932 und 1933 unter Zugrundelegung einer gleichartigen Aufstellung des Haushaltsplans in jedem dieser Jahre keine hohere Gesamtsumme der Ausgaben des ordentlichen und aufierordentlichen Haushalts einstellen als die Summe von 10 687 Millionen Reichsmark, die im Entwurfe des Reichshaushalts- plans fur das Rechnungsjahr 1931 fiir die Ausgaben insgesamt eingestellt worden ist.

(2) Wenn und soweit das Reich von einer anderen offentlichen Verwaltung Aufgaben ubernimmt, darf die Reichsregierung in den Rechnungsjahren 1932 und 1933 die Summe der Ausgabenansatze liber die Summe nach Abs. 1 hinaus hoch- stens um den Betrag erhohen, der aus dem gleichen AnlaB von den Ausgaben- ansatzen im Haushalt der abgebenden offentlichen Verwaltung gegentiber den Ansatzen des Rechnungsjahres 1931 abgesetzt worden ist; bei der abgebenden Verwaltung ist der angesetzte Betrag fiir den Vergleich zu beriicksichtigen.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 1 darf in Hohe des Unterschiedsbetrags ab- gewichen werden, soweit fur die Rechnungsjahre 1932 und 1933

1. die Ausgaben aus besonderen, mit ihnen im inneren Zusammenhang stehen- den Einnahmen bestritten werden und diese Einnahmen sich erhohen,

2. auBerordentliche Ausgaben werbender Art aus Anleihen bestritten werden und diese Anleihen langfristig zur Verfugung stehen,

3. die Ausgaben fiir Verzinsung und Tilgung von Schulden sich erhohen. (4) Die Reichsregierung ist in den Rechnungsjahren 1931 bis 1933 verpflichtet,

die im Entwurf des Reichshaushaltsplans fiir das Rechnungsjahr 1931 eingestellte 307 20*

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308 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

Gresamtsumme der Ausgaben nicht zu uberschreiten. Abs. 2 und 3 gel ten ent- sprechend.

§2. Die Gresamtsumme der Ausgaben im ordentlichen und auBerordentlicken

Haushalt der Haushaltsplane eines Landes fur die Rechnungsjahre 1932 und 1933 darf unter Zugrundelegung einer gleichartigen Aufstellung des Haushaltsplans in jedem dieser Jahre die Summe nicht uberschreiten, die im Haushaltsplan des Landes fiir das Rechnungsjahr 1931 insgesamt fur die Ausgaben eingestellt worden ist. § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend fiir die Feststellung und Durchfuhrung der Haushaltsplane der Lander. Abweichungen von den Vorschriften des Satzes 1 und des § 1 Abs. 4 sind nur mit Zustimmung des Landesfinanzministers und nur dann zulassig, wenn infolge besonderer Verhaltnisse Ausgaben entstanden sind, die in dem betreffenden Rechnungsjahr im Rahmen der Ausgabenbegrenzung nicht ausgeglichen werden konnen. Sie sind dem Reichsminister der Finanzen mit- zuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten ist Artikel 15 RV. maBgebend.

§3. (1) Die Vorschriften des § 2 Satz 1 bis 3 gel ten entsprechend fur die Gemein-

den mit der MaBgabe, daB die im § 2 Satz 3 vorgesehenen Abweichungen nur mit Zustimmung des Landesfinanzministers zulassig sind.

(2) Werden Gemeinden in andere Gemeinden ganz oder teilweise eingegliedert, oder werden Gremeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so setzt die oberste Landesbehorde die Summe der Ausgabenansatze fest, die in den Haus- haltsplanen der folgenden Rechnungsjahre bis einschlieBlich 1933 von der erweiter- ten oder neuen G-emeinde nicht iiberschritten werden darf.

(3) Den Gremeinden im Sinne von Abs. 1, 2 stehen die Gemeinde verbande gleich.

§4. (1) Erhoht sich in den Rechnungsjahren 1932 und 1933 die Summe der Ein-

nahmen im Reiche, in einem Lande, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbande gegeniiber der im Haushalt des Jahres 1931 eingestellten Summe, so sind die Mehr- betrage, soweit sie nicht zur Deckung der nach §§ 1, 2 zulassigen Mehrausgaben notwendig sind, zur Verminderung des Anleihebedarfs, zur Schuldentilgung oder zur Steuersenkung zu verwenden.

(2) Entsprechendes gilt, soweit durch Verringerung von Ausgaben Erspar- nisse eintreten, es sei denn, daB diese Ersparnisse zum Ausgleich entstandener Mindereinnahmen oder soldier Mehrausgaben verwendet werden mussen, die auf geltenden Gresetzen beruhen.

§5. (1) Fiir Korperschaften des offentlichen Rechts kann, wenn sie der Reichs-

aufsicht unterstehen, der Reichsminister der Finanzen, wenn sie der Aufsicht eines Landes unterstehen, der Landesfinanzminister anordnen, inwieweit die §§ 1, 2 und 4 auf sie anzuwenden sind.

(2) Fur die Trager der Sozialversicherung steht die Anordnungsbefugnis dem Reichsarbeitsminister zu.

K a p i t e 1 II. Oehaltskiirzang.

§ 1. (1) Vom 1. Februar 1931 ab werden um 6 vom Hundert gekiirzt:

a) die Dienstbeziige der Reichsbeamten und der Soldaten der Wehrmacht ein- schlieBlich des Gnadenvierteljahres,

b) die Versorgungsbeziige der Wartegeldempf anger und Ruhegeldempf anger des Reichs einschlieBlich des Gnadenvierteljahres,

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 309

c) die Versorgungsbezuge der Hinterbliebenen von Reichsbeamten und Sol- daten der alten und neuen Wehrmacht,

d) die t)bergangsgebuhrnisse der Soldaten der Wehrmacht nach §§7, 27 und 32 des Wehrmachtversorgungsgesetzes und die entsprechenden tJbergangs- gebiihrnisse der Polizeibeamten beim Reichswasserschutz. (2) Die Reichstagsbeamten stehen den Reichsbeamten gleich. (3) Zu den Dienstbeziigen der Reichsbeamten und der Soldaten der Wehr-

macht im Sinne des Abs. 1, a gehoren alle Geldbeztige, die sie mit Riicksicht auf ihre hauptamtliche oder nebenamtliche Dienstleistung erhalten.

(4) Kinderzuschlage und Kinder beihilf en, Dienstaufwandsentschadigungen, Reisekostenvergtitungen, Beschaftigungstagegelder, Trennungsentschadigungen, Nachtdienstentschadigungen und Umzugskostenvergutungen unterliegen der Ktir- zung nach den Vorschriften dieses Kapitels nicht.

(5) Soweit die kiirzungspflichtigen Bezuge nicht aus der Reichskasse flieBen und nicht schon auf Grund einer entsprechenden Vorschrift zugunsten der Kasse eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Korperschaft des offentlichen Rechtes gekurzt werden, hat der Beamte usw. den Kiirzungsbetrag an die Reichskasse abzufuhren.

§2. (1) § 1 gilt auch fur die Amts- und Versorgungsbezuge des Reichsprasidenten,

des Reichskanzlers und der Reichsminister sowie fur die Versorgungsbezuge ihrer Hinterbliebenen. Die Amtsbezuge wahrend der Dienstzeit sowie das tlbergangs- geld des Reichskanzlers und der Reichsminister fur die ersten drei Monate werden jedoch, soweit sie kurzungspflichtig sind, um 20 vom Hundert gekurzt.

(2) 1st ein fruherer Reichskanzler oder Reichsminister im Reichsdienst oder in einem sonstigen offentlichen Dienste wiederangestellt oder beschaftigt, so wer- den seine Versorgungsbeziige aus der Reichskasse soweit gekurzt, als sie zusammen mit den aus der Wiederanstellung oder Beschaftigung flieBenden Bezugen die nach Abs. 1 gekiirzten Beziige eines Reichskanzlers oder Reichsministers im Amte ubersteigen. Das gleiche gilt beim Bezug eines Einkommens aus einer Tatigkeit, fur die eine Vergiitung gewahrt wird, die ganz oder iiberwiegend unmittelbar oder mittelbar aus offentlichen Mitteln flieBt.

§3. (1) Personen, der en nach §§1 und 2 kurzungspflichtige Bezlige den Betrag

von 1500 Reichsmark jahrlich nicht ubersteigen, sind von der Kurzung befreit. (2) Wurde nach Durchfuhrung der Kurzung ein Betrag von weniger als 1500

Reichsmark jahrlich verbleiben, so werden 1500 Reichsmark gewahrt.

§4. (1) Die Lander klirzen bei den Landern, Gemeinden ( Gemeinde verbanden)

und sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Korperschaften des offentlichen Rechtes die Bezuge der Beamten, die Wartegelder, die Ruhegelder, die Hinter- bliebenenbeziige und die tJbergangsgebuhrnisse sowie die Amtsbezuge der Minister und der sonstigen parlamentarisch verantwortlichen Regierungsmitglieder fur die Zeit vom 1. Februar 1931 ab entsprechend den Vorschriften der §§ 1 bis 3. Die gleiche Kurzung nimmt der Reichsminister der Finanzen bei den einer Landes- aufsicht nicht unterstehenden Korperschaften des offentlichen Rechtes vor. Es steht den Landern frei, bei Kurzung der Amtsbezuge der Minister und der son- stigen parlamentarisch verantwortlichen Regierungsmitglieder einen Satz von 6 bis 20 vom Hundert zu wahlen; ubersteigen die kiirzungspflichtigen Amts- bezuge der Regierungsmitglieder die Bezuge der hochstbesoldeten Reichsbeamten nicht, so sind sie in dem gleichen AusmaB zu kiirzen wie die Bezuge der Reichs- beamten.

(2) Die obersten Landesbehorden konnen die in Abs. 1 vorgeschriebene Kur- zung im Verordnungswege vornehmen.

(3) Soweit Beamte und andere in Abs. 1 genannte Personen wohlerworbene Rechte nach Artikel 129 Abs. 1 Satz 3 der Reich sverfassung haben, werden diese

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310 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

Rechte durch Vorschriften, die auf Grund des Abs. 1 getroffen werden, nicht beriihrt.

§5. Zum Zwecke einer dem § 1 in Verbindung mit § 3 entsprechenden Kiirzung

der Beziige der Angestellten bei den Verwaltungen des Reichs, der Lander, der Gemeinden (Gemeindeverbande) und der sonstigen Korperschaften des offent- lichen Rechts konnen Tarif- und Einzelanstellungsvertrage mit einer Frist von einem Monat zum 31. Januar 1931 ganz oder teilweise gekiindigt werden, auch wenn die Kundigung nach Gesetz oder Vertrag erst fur einen spateren Zeitpunkt oder iiberhaupt nicht zulassig ware. Dies gilt entsprechend fur die Postagenten der Deutschen Reichspost.

§6. (1) Zu den Korperschaften des offentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels

gehoren auch die Anstalten, Vereine und Stiftungen des offentlichen Rechtes, die Verbande von Korperschaften des offentlichen Rechtes, die Unternehmungen, deren Gesellschaftskapital sich mit mehr als der Halfte im Eigentum von Korper- schaften des offentlichen Rechtes befindet, und die Vereinigungen und Einrich- tungen, deren Einkunfte mit mehr als der Halfte von solchen Unternehmungen oder von Korperschaften des offentlichen Rechtes herruhren.

(2) Die Reichsbank und die deutsche Reichsbahngesellschaft, die von sich aus eine den Vorschriften des § 34 entsprechende Kurzung vornehmen, gelten nicht als Korperschaften des offentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels. Den offentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bleibt es iiberlassen, eine den Vor- schriften des § 4 entsprechende Kurzung vorzunehmen. Die Reichsbank, die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft und die offentlich-rechtlichen Religionsgesell- schaften sind ermachtigt, die nach § 5 zulassigen Kiindigungen vorzunehmen.

(3) Tragt ein Land einer offentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gegen- iiber den Aufwand f iir die Beziige ihrer Beamten, Wartegeldempfanger, Ruhegeld- empfanger und Empfanger von Hinterbliebenenbeztigen ganz oder teilweise, so ist die oberste Landesbehorde befugt, die Leistungen des Landes entsprechend der nach § 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 hochstzulassigen Kurzung herabzusetzen.

§7- Von den Beziigen, die nach den Vorschriften dieses Kapitels mit Wirkung

von einem fruheren Tage als dem 1. April 1931 ab gekurzt werden, wird von dem gleichen Zeitpunkt ab die Reichshilfe (§§ 2ff. des Ersten Abschnitts der Verord- nung des Reichsprasidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstande vom 26. Juli 1930, Reichsgesetzbl. I S. 311) nicht mehr erhoben.

§8. (1) Der in § 8 der Anstellungsgrundsatze vom 26. Juli 1922 in der Fassung vom

16. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 225) fur die Beamtenstellen des unteren und des einfachen mittleren Dienstes bestimmte Stellenvorbehalt f iir Versorgungs- anwarter wird bis zum 31. Marz 1935 auf mindestens 75 vom Hundert erhoht.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Stellen seither iiber den bisherigen Stellen- vorbehalt hinaus mit Schutzpolizeibeamten besetzt worden sind, die eine Dienst- zeit von mindestens acht Jahren, aber noch keine Anwartschaft auf Versorgung hatten, diirfen diese Stellen auch weiterhin vorzugsweise mit solchen Beamten besetzt werden.

(3) Die Anstellungsgrundsatze werden wie folgt geandert: a) in § 4 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen; in Satz 2 werden die Worte: ,,Das

gleiche gilt" ersetzt durch die Worte: ,,Abs. 1 gilt nicht"; b) in § 71 wird Abs. 1 gestrichen; in Abs. 2 werden die Worte: ,,Das gleiche

gilt" ersetzt durch die Worte: „§ 70 Abs. 1 gilt nicht." (4) Die §§ 359 und 702 der Reichsversicherungsordnung sowie § 185 Abs. 3

des Reichsknappschaftsgesetzes und § 37 des Gesetzes iiber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sind nicht anzuwenden.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 311

§9- Die Geistlichen und Lehrer gelten als Beamte im Sinne dieses Kapitels.

§ 10. Die zur Durchfuhrung der Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Be-

stimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

§ ii. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Ausnahme des § 8 am 31. Januar

1934 aufier Kraft.

Kapitel III. Tabaksteuer. Artikel 1.

I. Das Tabaksteuergesetz vom 12. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1667) - 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. S. 311) x) ist in folgender Fassung anzuwenden: 1. § 5 erhalt folgende Fassung:

㤠5. Hohe der Steuer2).

(l) Die Tabaksteuer betragt A. fur Zigarren im Kleinverkaufspreise

1. bis zu 3 Reichspfennig das Stuck 6,90 Reichsmark fur tausend Stuck, 2. zu 4 Reichspfennig das Stuck 9,20 Reichsmark fur tausend Stuck, 3. zu 5 Reichspfennig das Stuck 11,50 Reichsmark fur tausend Stuck, 4. zu 6 Reichspfennig das Stuck 13,80 Reichsmark fur tausend Stuck, 5. zu 7 Reichspfennig das Stuck 16,10 Reichsmark fur tausend Stuck, 6. zu 8 Reichspfennig das Stuck 18,40 Reichsmark fur tausend Stuck, 7. zu 9 Reichspfennig das Stuck 20,70 Reichsmark fur tausend Stuck, 8. zu 10 Reichspfennig das Stuck 23,00 Reichsmark fur tausend Stuck, 9. zu 11 Reichspfennig das Stuck 25,30 Reichsmark fur tausend Stuck,

10. zu 12 Reichspfennig das Stuck 27,60 Reichsmark fur tausend Stuck, 11. zu 13 Reichspfennig das Stuck 29,90 Reichsmark fur tausend Stuck, 12. zu 14 Reichspfennig das Stuck 32,20 Reichsmark fur tausend Stuck, 13. zu 15 Reichspfennig das Stuck 34,50 Reichsmark fur tausend Stuck, 14. zu 16 Reichspfennig das Stuck 36,80 Reichsmark fur tausend Stuck, 15. zu 17 Reichspfennig das Stuck 39,10 Reichsmark fur tausend Stuck, 16. zu 18 Reichspfennig das Stuck 41,40 Reichsmark fur tausend Stuck, 17. zu 19 Reichspfennig das Stuck 43,70 Reichsmark fur tausend Stuck, 18. zu 20 Reichspfennig das Stuck 46,00 Reichsmark fur tausend Stuck, 19. zu 22 Reichspfennig das Stuck 50,60 Reichsmark fur tausend Stuck, 20. zu 25 Reichspfennig das Stuck oder mehr 25,50 Reichsmark fur tausend

Stuck mit einem Zuschlag von 11,50 Reichsmark fur tausend Stuck fur je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis von 25 Reichspfennig fur das Stuck iiberschritten wird;

B. f ii r Zigaretten im Kleinverkaufspreise 1. bis zu 2 Reichspfennig das Stuck 7,60 Reichsmark fur tausend Stuck, 2. zu 2 % Reichspfennig das Stuck 9,50 Reichsmark fiir tausend Stuck, *) Finanzarchiv 47 (1930) S. 827. Vgl. auch den Text des Tabaksteuergesetzes Finanzarchiv 47

(1930) S. 351. z) Die Steuer erhoht sich fur Zigarren von 20% auf 23% des Preises, bei Zigaretten von 33

auf 38%. Industrie und Handel haben sich dahin geeinigt, daB die am 1. Januar 1931 in Kraft tretende Zigarettensteuererhohung in der Weise auf den Verbraucher abgewalzt werde, daB die Industrie ihre Zigaietten zum bisherigen Kleinverkaufspreis der Packungen lief ere unter Fortlassung einer Zigarette in den bisherigen Zehnstuckpackungen. - Im ganzen sind unter Beriicksichtigung der Erhohung des Tabakzolls von 80 Reichsmark auf 180 pro Doppelzentner und der Material- steuer fiir Zigaretten (500 Reichsmark pro 100 kg = etwa 0,5 Reichspfennig bei einer 5-Pfennig- zigarette) jetzt die Zigarette mit fast 50%, Zigarren aus aulsandischem Tabak mit rund 25% be- lastet.

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312 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

3. zu 3 Reichspfennig das Stuck 11,40 Reichsmark fur tausend Stuck, 4. zu 4 Reichspfennig das Stuck 15,20 Reichsmark fur tausend Stuck, 5. zu 5 Reichspfennig das Stuck 19,00 Reichsmark fiir tausend Stuck, 6. zu 6 Reichspfennig das Stuck 22,80 Reichsmark fiir tausend Stuck, 7. zu 7 Reichspfennig das Stuck 26,60 Reichsmark fur tausend Stuck, 8. zu 8 Reichspfennig das Stuck 30,40 Reichsmark fiir tausend Stuck, 9. zu 10 Reichspfennig das Stuck 38,00 Reichsmark fiir tausend Stuck,

10. zu 12 Reichspfennig das Stuck 45,60 Reichsmark fiir tausend Stuck, 11. zu 15 Reichspfennig das Stuck oder mehr 57,00 Reichsmark fiir tausend

Stuck mit einem Zuschlag von 19,00 Reichsmark fiir tausend Stuck fiir je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis von 15 Reichspfennig fiir das Stuck uberschritten wird;

C. fur feingeschnittenen Rauchtabak imKleinverkaufs- pr ei s e

1. bis zu 6 Reichsmark das Kilogramm 3 Reichsmark fur ein Kilogramm, 2. zu 8 Reichsmark das Kilogramm 4 Reichsmark fur ein Kilogramm, 3. zu 10 Reichsmark das Kilogramm 5 Reichsmark fiir ein Kilogramm, 4. zu 12 Reichsmark das Kilogramm 6 Reichsmark fiir ein Kilogramm, 5. zu 14 Reichsmark das Kilogramm 7 Reichsmark fur ein Kilogramm, 6. zu 16 Reichsmark das Kilogramm 8 Reichsmark fur ein Kilogramm, 7. zu 18 Reichsmark das Kilogramm 9 Reichsmark fiir ein Kilogramm, 8. zu 20 Reichsmark das Kilogramm oder mehr 10 Reichsmark fiir ein Kilo-

gramm mit einem Zuschlag von 1 Reichsmark fur ein Kilogramm fiir je 2 Reichsmark, um die der Kleinverkaufspreis von 20 Reichsmark fiir das Kilogramm uberschritten wird;

D. fur Pfeifentabak, ausschlieBlich des unterC fallen- den feingeschnittenen Tabaks, im Kleinverkaufspreise

1. bis zu 3 Reichsmark das Kilogramm 1,05 Reichsmark fiir ein Kilogramm 2. zu 4 Reichsmark das Kilogramm 1,40 Reichsmark fiir ein Kilogramm, 3. zu 5 Reichsmark das Kilogramm 1,75 Reichsmark fur ein Kilogramm, 4. zu 6 Reichsmark das Kilogramm 2,10 Reichsmark fur ein Kilogramm, 5. zu 7 Reichsmark das Kilogramm 2,45 Reichsmark fiir ein Kilogramm, 6. zu 8 Reichsmark das Kilogramm 2,80 Reichsmark fur ein Kilogramm, 7. zu 9 Reichsmark das Kilogramm 3,15 Reichsmark fiir ein Kilogramm, 8. zu 10 Reichsmark das Kilogramm oder mehr 3,50 Reichsmark fiir ein Kilo-

gramm mit einem Zuschlag von 0,35 Reichsmark fiir ein Kilogramm fiir je 1 Reichsmark, um die der Kleinverkaufspreis von 10 Reichsmark fiir das Kilogramm uberschritten wird;

E. fur Kautabak in Rollen oder Stangen im Kleinver- k a u fspreise

1. bis zu 6 Reichspfennig das Stuck 3 Reichsmark fiir tausend Stuck, 2. zu 10 Reichspfennig das Stuck 5 Reichsmark fur tausend Stuck, 3. zu 12 Reichspfennig das Stuck 6 Reichsmark fiir tausend Stuck, 4. zu 15 Reichspfennig das Stuck oder mehr 7,50 Reichsmark fur tausend

Stuck mit einem Zuschlag von 2,50 Reichsmark fur tausend Stuck fur je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis von 15 Reichspfennig fiir das Stuck uberschritten wird;

F. fur Schnupftabak im Kleinverkaufspreise 1. bis zu 3 Reichsmark das Kilogramm 0,30 Reichsmark fur ein Kilogramm, 2. von iiber 3 bis 4 Reichsmark das Kilogramm oder mehr 0,40 Reichsmark

fiir ein Kilogramm mit einem Zuschlag von 0,10 Reichsmark fiir ein Kilo- gramm fiir je 1 Reichsmark oder einen Bruchteil da von, um die der Klein- verkaufspreis von 4 Reichsmark fiir das Kilogramm iiberschritten wird;

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 313

G. fur Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerb- lichen Verarbeitung bestimmten, 2,50 Reichsmark flir

1000 Zigarettenhullen. (2) Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, im Bedurfnisfalle unter

Aufrechterhaltung des im Abs. 1 vorgesehenen steuerlichen Belastungsverhalt- nisses die Steuerklassen des Abs. 1 Abteilung B durch Zwischenpreisklassen zu erganzen oder vom Dezimalsystem auf ein anderes System umzustellen.

(3) Fur Tabakerzeugnisse, bei denen es zweifelhaft ist, zu welcher Abteilung des Abs. 1 sie gehoren, stellt der Reichsminister der Finanzen die fur ihre steuer- liche Behandlung maBgebenden Grundsatze fest.

(4) Fur Tabakerzeugnisse der Abteilungen A, B und E kann der Reichsminister der Finanzen Hochstgrenzen des Gtewichts oder der Lange des Tabakstranges fur ein Stuck festsetzen und anordnen, daB jeder diese Grenzen iiberschreitende Teil des Erzeugnisses fur die Steuerberechnung als ein besonderes Stuck gilt.

(5) Als Feinschnitt gilt der Tabak, der feiner als eindreiviertel Millimeter ge- schnitten ist. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, auch bestimmen, in welcher Steuerklasse Tabak, fur den die Ausnahme gewahrt wird, mindestens zu versteuern ist."

2. Im § 6 Abs. 1 ist in Satz 2 zu setzen statt „(§§ 3, 5 und 88)": „(§§ 5, 10 a, 88, 93 und 101),"

3. Im § 10 a ist zu setzen : 1. im Abs. 1 statt ,,200": ,,275" und statt ,,600": ,,825", 2. im Abs. 2 statt ,,200": ,,275", 3. im Abs. 3 statt ,,60": ,,140".

4. Im § 12 erhalt Abs. 1 folgende Fassung: ,,(1) Bei Zigarren ist der Steuerwert der bis zum funfzehnten Tage eines Kalen-

dermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des dritten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Halfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des dritten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen. Bei Zigaretten ist der Steuerwert der bis zum funfzehnten Tage eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage 'des auf den Monat der Entnahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Halfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen. Bei feingeschnittenem Rauchtabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupf tabak und Zigarettenpapier ist der Steuerwert der bis zum funfzehnten Tage eines Kalendermonats entnomme- nen Steuerzeichen bis zum dritten Tage des zweiten auf den Monat der Ent- nahme folgenden Monats, der Steuerwert der in der zweiten Halfte eines Kalendermonats entnommenen Steuerzeichen bis zum achtzehnten Tage des zweiten auf den Monat der Entnahme folgenden Monats von dem Steuerpflich- tigen einzuzahlen. Wird die rechtzeitige Zahlung wiederholt versaumt, oder liegen Griinde vor, die die Zahlung gefahrdet erscheinen lassen, so kann Zahlung oder Sicherstellung bei tJbergabe der Steuerzeichen gefordert werden."

5. Im § 37 Abs. 5 ist statt ,,Herstellung" zu setzen: ,,Zurichtung". 6. Im § 44 Abs. 6 Satz 1 ist hinter dem Wort ,,Zigarren" einzufugen: ,, , minde-

stens jedoch jahrlich dreiBig Reichsmark,". 7. Im § 88 Abs. 1 ist zu setzen:

1. unter Nummer 1 statt ,,80": ,,180", 2. unter Nummer 2 a statt ,,31": ,,43", 3. unter Nummer 2 b statt ,,49": ,,60", 4. unter Nummer 2 c statt ,,280": ,,388", 5. unter Nummer 2d statt ,,92": ,,101".

8. In den §§ 93, 101 ist in den Abs. 2 zu setzen statt ,,500": ,,430". II. Die am 1. Januar 1931 bei Tabakhandlern oder Tabakverar bei tern vor-

handenen Vorrate an unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblattern, Tabak- rippen und Tabakstengeln, Tabaklaugen und Karotten unterliegen nach naherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Nachverzollung.

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314 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

Der Reichsminister der Finanzen ist ferner ermachtigt, Tabakerzeugnisse, die sich am 1. Januar 1931 in Tabakverarbeitungsbetrieben und in Tabaksteuer- lagern befinden, der Nachverzollung nach dem Gewicht des auslandischen Roh- tabaks sowie Tabakerzeugnisse, die sich am 1. Januar 1931 auBerhalb der Raume des Herstellungsbetriebs, des Tabaksteuerlagers oder der Zollniederlage im Besitz von Tabakwarenherstellern oder GroB- und Kleinhandlern befinden, der Nach- versteuerung zu unterwerfen.

III. Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, den Zollzahlungsauf- schub f iir die im § 88 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes unter Nr. 1 und Nr. 2 a bis d aufgefuhrten Waren abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln.

IV. Wahrend des Monats Dezember 1930 diirfen Tabaksteuerzeichen - aus- genommen solche fiir Zigarettenhtillen - dem Bezugsberechtigten nur in einem Umfange verabfolgt werden, der 80 v. H. des Steuerwertes der von ihm im Monat September 1930 bezogenen Tabaksteuerzeichen entspricht. Fur Betriebe, die im letztgenannten Monat Tabaksteuerzeichen iiberhaupt nicht oder infolge einer Storung des Betriebes in auBergewohnlich geringem MaBe bezogen haben, be- stimmt das Hauptzollamt die im Monat Dezember 1930 zu beziehende Menge nach MaBgabe des fur den einzelnen Betrieb als normal anzusehenden Bedarfs.

Artikel 2. Artikel IV des Gesetzes zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 22. De-

zember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 234) ist nicht anzuwenden, jedoch sind nach der bisherigen Regelung noch Preiszuschiisse fur den den Tabakpflanzern bis zum 31. Dezember 1930 abgenommenen Inlandstabak zu zahlen.

Artikel 3. Der gewerbliche Tabakanbau ist nur in Gemeindebezirken zulassig, in denen

in den Erntejahren 1927, 1928 oder 1929 Tabak gewerbsmaBig angebaut ist. Die Anbauflache darf in dem einzelnen Gemeindebezirke die Flache nicht iiberschreiten, die in einem dieser Erntejahre mit Tabak hochstens bebaut worden ist. Die Reichs- regierung ist ermachtigt, im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung die Anbauflache weiterhin zu beschranken oder zu erweitern.

Die Verteilung der zulassigen Tabakanbauflache auf die Tabakpflanzer des Gemeindebezirkes wird von den Landesregierungen geregelt.

In Gemeindebezirken, in denen Tabak der Anbaubeschrankung zuwider an- gebaut worden ist, kann fiir das nachste Erntejahr eine Beschrankung der Anbau- flache fur die Gemeinde oder den einzelnen Pflanzer bis auf 50 vom Hundert der an sich zulassigen Anbauflache festgesetzt werden. Der verbotswidrig an- gebaute Tabak wird auf Kosten des Pflanzers vernichtet oder zugunsten des Reichs eingezogen.

Artikel 4. § 1.

Tabakverarbeiter mit Ausnahme derjenigen, die ausschlieBlich Zigaretten herstellen, erhalten, wenn sie nachgewiesenermaBen infolge der Vorschriften dieses Kapitels die Herstellung von Tabakerzeugnissen ganzlich aufgeben, auf Antrag eine Entschadigung. Der Antrag muB spatestens bis zum 31. Marz 1931 gestellt werden. Die Entschadigung berechnet sich auf der Grundlage des Gesamt- kleinverkaufswerts der Erzeugnisse - ausgenommen Zigaretten - , die von dem Antragsteller im Rechnungsjahre 1928 oder 1929 hochstens hergestellt worden sind.

Die Entschadigung betragt jahrlich 8 vom Hundert des nach Abs. 1 fest- gestellten Gesamtkleinverkaufswerts, hochstens jedoch 8000 Reichsmark, und wird mit Wirkung vom 1. Januar 1931 wahrend zweier Jahre in vierteljahrlichen Teilbetragen nachtraglich gezahlt. Bei Wiederaufnahme der Herstellung entfallt die Entschadigung. Sie entfallt mit riickwirkender Kraft, wenn der Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs 1931 wieder aufgenommen wird.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 315

§ 2. Die im Tabakgewerbe bescliaftigt gewesenen Angestellten und Arbeiter, die

nachgewiesenermaBen infolge der Vorschriften dieses Kapitels innerhalb der Zeit vom 1. Dezember 1930 bis 31. Marz 1932 arbeitslos oder durch Kurzarbeit ge- schadigt werden, ohne daB ihnen angemessene Arbeit zugewiesen wird, erhalten unbeschadet der Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krisenfursorge und der Kurzarbeiterunterstiitzung ftir jeden durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstag, langstens f iir die Dauer von 52 Wochen, Unterstiitzungen in der Hohe, daB die Gesamtunterstutzung 75 vom Hundert des entgangenen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes aus den letzten 6 Monaten ihrer Arbeit- nehmertatigkeit nicht iibersteigt, hochstens aber 10 Reichsmark fur den Arbeits- tag betragt.

§ 3. Die Reichsregierung wird fiir solche Gemeinden und Gemeindeverbande,

die infolge der Vorschriften dieses Kapitels erhebliche Einnahmeausfalle oder eine erhebliche Mehrbelastung durch Wohlfahrtsausgaben erleiden, auf Antrag der Landesregierung bis zum Rechnungsjahre 1936 eine angemessene Entschadigung gewahren.

§4. Fiir die Zwecke der §§ 1 bis 3 werden die erforderlichen Mittel in den Reichs-

haushalt eingestellt, §5.

In den Kalenderjahren 1931 und 1932 ist die Anmeldung der gewerbsmaBigen Herstellung von Tabakerzeugnissen (§ 20 des Tabaksteuergesetzes) auBer bei Wiederaufnahme der Herstellung im Falle des § 1 Abs. 2 nicht zugelassen.

A r t i k e 1 5. Soweit am 1. Januar 1931 Vertrage iiber Lieferung von Waren der im § 20

des Tabaksteuergesetzes bezeichneten Art bestehen, ist der Empfanger verpflich- tet, dem Lieferer einen Zuschlag zu dem vereinbarten Preise in dem Betrage zu zahlen, um den sich fiir den Lieferer die Abgabenbelastung der Waren erhoht hat. Die Vorschrif t f indet keine Anwendung, wenn ausdriickliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen .

Artikel 6. Die zur Durchfiihrung der Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Be-

stimmungen trifft zu Artikel 1 und 2 der Reichsminister der Finanzen, zu Artikel 3 und 4, insbesondere iiber Umfang und Bedingungen der Entschadigungen und der Untersttitzungen, die Reichsregierung.

Artikel 7. Artikel 1 unter Nr. IV tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1930, die ubrigen

Vorschriften dieses Kapitels treten am 1. Januar 1931 in Kraft.

K a p i t e 1 IV. Zuschlage zur Einkommensteuer im Rechnungsjalir 1931.

Artikel 1. Zuschlag zur Einkommensteuer fiir die Einkommen von inehr als

achttausend Reichsmark. § 1.

Von einkommensteuerpflichtigen Personen, die wegen eines Einkommens von mehr als achttausend Reichsmark fur das Kalenderjahr 1930 oder fiir einen in diesem Kalenderjahr endenden Steuerabschnitt zu veranlagen sind, wird ein Zu- schlag zur Einkommensteuer (§ 2) von 5 vom Hundert erhoben.

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316 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

§2. Bemes8ungsgrundlage ist die fur den Steuerabschnitt 1930 endgultig ver-

anlagte Einkommensteuer; dabei sind Steuerabzugsbetrage nicht abzuziehen.

§3. Der Zuschlag ist in zwei gleichen Betragen am 10. Juli 1931 und 10. Januar

1932 zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die hauptsachlich Einkunfte aus Land- wirtschaft beziehen, ist der Zuschlag in zwei gleichen Betragen am 15. November 1931 und 15. Februar 1932 zu entrichten.

Artikel 2. Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen.

§4. Bei den ledigen einkommensteuerpflichtigen Personen erhoht sich fiir die

Zeit vom 1. April 1931 bis zum 31. Marz 1932 die Einkommensteuer nach Mafi- gabe der §§ 5 bis 9.

§5. (1) Als ledig im Sinne dieser Vorschriften gel ten die Personen, die nicht ver-

heiratet sind, sowie verwitwete oder geschiedene Personen, vorausgesetzt, daB aus ihrer Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind.

(2) Von den Zuschlagen (§§ 6, 7) sind befreit: a) unverheiratete Frauen, denen KinderermaBigungen nach § 52, § 56 Abs. 2,

§ 70 des Einkommensteuergesetzes zustehen, b) Steuerpflichtige, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines

bedurftigen Elternteils seit einem Jahre mindestens 10 vom Hundert ihres Einkommens aufwenden und denen deshalb die veranlagte Einkommen- steuer ermaBigt oder bei der Lohnsteuer der steuerfreie Lohnbetrag nach § 75 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erhoht worden ist.

§6. (1) Bei der Lohnsteuer der ledigen Peisonen (§ 5) finden die Abschlage nach

Artikel I Nr. 1 der Gesetze zur Anderung des Einkommensteuergesetzes vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 485) und vom 23. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 290) fiir den Arbeitslohn, der fiir die Zeit nach dem 31. Marz 1931 und vor dem 1. April 1932 gewahrt wird, keine Anwendung.

(2) Bei der Lohnsteuer der ledigen Personen (§ 5) wird, wenn ihr Arbeitslohn 2640 Reichsmark jahrlich (220 Reichsmark monatlich) tibersteigt, zu der fur die Zeit nach dem 31. Marz 1931 und vor dem 1. April 1932 sich ergebenden Lohn- steuer ein Zuschlag von 10 vom Hundert erhoben. Bei Erhohung der steuerfreien Betrage nach § 75 des Einkommensteuergesetzes erhoht sich der im Satz 1 ge- nannte Betrag von 2640 Reichsmark um den Betrag der Erhohung.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung gleichzeitig mit der nach §§69 bis 80, 82 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit Ar- tikel II des zwei ten Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuergesetzes vom 23. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 290) einzubehaltenden Lohnsteuer die Zu- schlage (Abs. 1, 2) einzubehalten und an das Finanzamt abzufuhren.

§ 7. Bei der veranlagten Einkommensteuer der ledigen Personen (§ 5) sind die

Zuschlage nach der Einkommensteuer zu berechnen, die fur Steuerabschnitte endgultig veranlagt worden ist, die im Kalender jahre 1930 geendet haben; die angerechneten Steuerabzugsbetrage vom Arbeitslohn sind dabei abzuziehen. Als Zuschlage treten zu der fiir 1930 endgultig festgesetzten Einkommensteuer hinzu:

a) bei Nichtlohnsteuerpflichtigen der nach Artikel I Nr. 2 der Gesetze zur Anderung des Einkommensteuergesetzes vom 22. Dezember 1927 (Reichs- gesetzbl. I S. 485) und vom 23. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 290) vor- genommene Abschlag,

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 317

b) ferner bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 2160 Reichs- mark tiberstiegen hat, 10 vom Hundert des sich nach Satz 1 und nach a ergebenden Steuerbetrags.

§8. (1) Bei der veranlagten Einkommensteuer ist der Zuschlag (§ 7) in zwei gleichen

Betragen am 10. Juli 1931 und 10. Januar 1932 zu entrichten. (2) Bei Steuerpflichtigen, die hauptsachlich Einkunfte aus Land wirtschaft

beziehen, ist der Zuschlag in zwei gleichen Betragen am 15. November 1931 und 15. Februar 1932 zu entrichten.

§9. Die Zuschlage im Sinne der §§ 4 bis 7 werden auf die veranlagte Einkommen-

steuer nicht angerechnet.

Artikel 3. Zuschlage der Aufsichtsratsmitglieder.

§ 10. Zuschlagspflichtig sind von den nach §§ 2, 3 des Einkommensteuergesetzes

steuerpflichtigen Personen Mitglieder des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschrankter Haftung, Genossenschaften und sonstigen Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen des privaten und des offentlichen Rechtes, bei denen der Steuerpflichtige nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.

§ 11. Bemessungsgrundlage der Zuschlage der Aufsichtsratsmitglieder sind die

Einnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei den im § 10 bezeichneten Personen fur das Kalenderjahr 1930 oder einen in diesem Kalenderjahr endenden Steuerabschnitt der Einkommensteuer unterliegen.

§ 12. Die Zuschlage der Aufsichtsratsmitglieder betragen 10 vom Hundert der im

§ 11 bezeichneten Einnahmen. tJbersteigen diese Einnahmen nicht den Jahres- betrag von 100 Reichsmark, so wird der Zuschlag nicht erhoben.

§ 13. (1) Zuschlagspflichtige Personen sind verpflichtet, nach naherer Bestimmung

des Reichsministers der Finanzen die im § 11 bezeichneten Einnahmen dem Finanz- amt anzumelden.

(2) Die Zuschlage der Aufsichtsratsmitglieder sind je zur Halfte am 10. Juli 1931 und 10. Januar 1932 zu entrichten.

§ 14. Die Zuschlage der Aufsichtsratsmitglieder werden bei der Berechnung des

Einkommens abgezogen.

Artikel 4. Finanzausgleich.

§ 15. (l) Die Zuschlage nach §§ 1 bis 14 flieBen ausschlieBlich dem Reiche zu. Zu

diesem Zwecke werden aus dem Gesamtaufkommen an Einkommensteuer und Zuschlagen im Rechnungsjahre 1931 vor der Verteilung nach § 22 des Finanz- ausgleichsgesetzes folgende Betrage zugunsten des Reichs augeschieden :

a) aus dem Aufkommen an Lohnsteuer 120 Millionen Reichsmark, und zwar monatlich je 10 Millionen Reichsmark,

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318 Veroidnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

b) aus dem Aufkommen an anderer (veranlagter) Einkommensteuer der Teil des Aufkommens im Rechnungsjahre 1931, der nach MaBgabe des Abs. 2 dem Anteil der Zuschlage am Aufkommen des Rechnungsjahrs 1930 entspricht. (2) Fur die Berechnung des im Abs. 1 b genannten Anteils ist von der Fest-

stellung der Zuschlage zur veranlagten Einkommensteuer 1929 zuziiglich der Reichshilfe der Mitglieder des Aufsichts- (Verwaltungs-) Rats auszugehen (§19 Abs. 2 des Ersten Abschnitts der Verordnung des Reichsprasidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstande vom 26. Juli 1930 - Reichs- gesetzbl. I S. 311 - ). Der als Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer 1929 der Ledigen festgesetzte Betrag ist im Verhaltnis von 6 : 10, die Reichshilfe der Aufsichtsratsmitglieder ist im Verhaltnis von 1,5 : 10 zu erhohen. Sodann ist das Gesamtsoll, das sich aus den Zuschlagen zur Einkommensteuer 1929 fur die Einkommen von mehr als 8000 Reichsmark und aus den nach Satz 2 erhohten Zuschlagen zur veranlagten Einkommensteuer 1929 der Ledigen sowie aus der nach Satz 2 erhohten Reichshilfe der Aufsichtsratsmitglieder ergibt, um 5 vom Hundert zu kiirzen. Der sich hiernach ergebende Betrag gilt als Aufkommen im Rechnungsjahre 1930. Alsdann ist der Hundertsatz zu berechnen, den dieses Auf- kommen vom Gesamtaufkommen an anderer (veranlagter) Einkommensteuer im Rechnungsjahre 1930 ausmacht; dabei ist das Gesamtaufkommen im Rechnungs- jahre 1930 um dieselben (um 5 vom Hundert gekiirzten) Betrage zu erhohen, um die der Zuschlag der Ledigen und die Reichshilfe der Aufsichtsratsmitglieder er- hoht worden sind. Der gleiche Hundertsatz ist vom Aufkommen an anderer (ver- anlagter) Einkommensteuer im Rechnungsjahre 1931 monatlich fur das Reich vorweg auszuscheiden.

§ 16. Als Reichssteuern, die an Stelle der bisherigen Landes- oder Gemeindesteuern

getreten sind (§ 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes), gelten nicht die Zuschlage nach §§ 1 bis 14.

Artikel 5. Schlufivorschriften.

§ 17. Die zur Durchfiihrung dieser Vorschriften erforderlichen Bestimmungen

trifft der Reichsminister der Finanzen.

Dritter Teil.

Steueryereinfacbung und Stenervereinheitlichung. Dieser fur die Zukunft besonders wichtige Teil behandelt in Kapitel I den Gesamtplan der

Steuervereinfachung, in Kapitel IT die Grundsteuer, in Eapitel III die Gewerbesteuer, in Kapitel IV die Steueranpassung - zum Zwecke der Vereinheitlichung des Steuerrechts, der Steuerver- waltung, des Steuerveranlagungs- und Steuerzerlegungsverfahrens sowie des Bewertungsrechts ist die Abanderung einer groBen Zahl von Abgabengesetzen notwendig gewesen, deren Neufassung vorgesehen ist - , im Kapitel V die Umsatzsteuer, im Kapitel VI Erhebungen zur Steuerpflicht der offentlichen Betriebe, im Kapitel VII die Steueramnestie.

Der II. Band des Finanzarchivs, Jahrgang 1931, wird liber diesen Teil das Notige bringen.

Vierter Teil.

Senkung yon Realsteuern und Verkehrsteuern. Kapitel I.

Senkung der Reals teuern. § 1.

Vom 1. April 1931 ab werden die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Real- steuern) der Lander und Gemeinden nach den Vorschriften dieses Kapitels gesenkt.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 319

I. Senknng der Grandstener nnd der Gewerbesteuer fttr das Rechnungsjahr 1931.

§2. (1) Fur das Rechnungsjahr 1931 gelten fur die Senkung der Realsteuern die

Vorschriften der §§ 3 bis 12. (2) Soweit in einem Lande die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer Gemeinde-

verbanden oder selbstandigen Gutsbezirken iiberlassen ist, stehen diese fiir die betreffende Steuer den Gemeinden im Sinne dieses Kapitels gleich.

§ 3. (1) Mit Wifkung vom 1. April 1931 ab durfen

1. den Realsteuern der Lander und Gemeinden keine hoheren Steuersatze zu- grunde gelegt werden als die bis zum 31. Dezember 1930 rechtswirksam be- schlossenen oder durch die Aufsichtsbehorde kraft Landesrechts festgesetz- ten Steuersatze (Ausgangssatze) unter Abzug der Senkungssatze (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, §§ 7 bis 9); ist bis zu dem genannten Zeitpunkt eine rechtswirk- same BeschluBfassung oder Festsetzung nicht erfolgt, so gelten als Aus- gangssatze die fiir das Rechnungsjahr 1930 erstmalig beschlossenen oder durch die Aufsichtsbehorde festgesetzten Steuersatze, auch wenn sie erst nach dem 31. Dezember 1930 rechtswirksam geworden sind;

2. die Gebaudeentschuldungsteuer mit keinen hoheren als den bis zum 31. De- zember 1930 beschlossenen Steuersatzen erhoben werden. Von diesen Steuer- satzen (Ausgangssatzen) sind in den Landern, in denen nach § 4 Abs. 2 fiir den nicht landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Grundbesitz an Stelle der Senkung der Grundsteuer die Senkung der Ge- baudeentschuldungsteuer vorgenommen wird, die Senkungssatze (§ 4 Abs. 2, §§ 7 bis 9) abzuziehen;

3. die sonstigen landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften iiber die Real- steuern und die Gebaudeentschuldungsteuer fiir die Steuerpflichtigen nicht ungiinstiger sein, als sie am 31. Dezember 1930 bestanden; der Kreis der Steuerpflichtigen darf nicht weiter sein. Bei der Gewerbesteuer darf ins- besondere die Belastung einer der gewahlten Besteuerungsgrundlagen (z. B. Gewerbeertrag, Gewerbekapital, Lohnsumme) gegentiber dem Stande vom 31. Dezember 1930 auch dann nicht hoher sein, wenn eine andere Besteue- rungsgrundlage niedriger belastet oder ganz aufgegeben ist. Eine am 31. De- zember 1930 nicht bestehende Besteuerungsgrundlage kann mit Wirkung vom 1. April 1931 nicht eingefiihrt werden. (2) Abs. 1 Nr. 1 findet auf die Umlagen der Gemeindeverbande entsprechende

Anwendung; die oberste Landesbehorde kann im Einzelfall aus besonderen Griin- den Ausnahmen zulassen.

§4. (1) Die Senkung wird vorbehaltlich des § 6 Abs. 2, §§ 7 bis 9 in der Weise

durchgefiihrt, dafi die Lander und Gemeinden die Realsteuern mit den Ausgangs- satzen (§ 3 Nr. 1) abziiglich der Senkungssatze erheben. Der Senkungssatz betragt

bei der Grundsteuer je 10 vom Hundert, bei der Gewerbesteuer je 20 vom Hundert.

Soweit die Senkung des Landessteuersatzes ohne weiteres eine entsprechende Senkung der Gemeindesteuer zur Folge hat (z. B. beim Zuschlagsrecht der Ge- meinden zum Staatssteuergrundbetrag), findet eine nochmalige Senkung der Gemeindesteuer nach Satz 1 nicht statt.

(2) In den Landern, in denen der Grundeigentiimer nach Landesrecht all- gemein bei tJberschreiten bestimmter Satze einen Teil der Grundsteuer auf die Mieter (Pachter) umzulegen berechtigt ist, tritt hinsichtlich des nicht landwirt- schaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Grundbesitzes an die Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Senkung der Grundsteuer eine Senkung der Gebaude- entschuldungsteuer um 3 vom Hundert des veranlagten Steuerbetrags.

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320 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

§5. Die Steuersenkung ist durch Angabe des Ausgangssatzea und des Senkungs-

satzes (§4, § 6 Abs. 2, §§ 7 bis 9) oder durch Angabe des Steuerbetrags, um den die Steuer gesenkt worden ist, zum Ausdruck zu bringen. In den Fallen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist hervorzuheben. daB durch die Senkung des Landessteuersatzes oder des Grundbetrags des Landes ohne weiteres eine entsprechende Senkung der Gemeindesteuer eintritt.

§6. (1) Zur Deckung des durch die Senkung entstehenden Ausfalls haben die

Lander fiir sich und ihre Gemeinden von der in der Zeit nach dem 31. Marz 1931 aufkommenden Gebaudeentschuldungsteuer einen Betrag in Hohe der Halfte des Wohnungsbauanteils der Gebaudeentschuldungsteuer im Rechnungsjahre 1930 zu verwenden. Als Wohnungsbauanteil der Gebaudeentschuldungsteuer im Rech- nungsjahre 1930 gilt der Betrag, der in dem Lande nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes iiber den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstucken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 251) im Rechnungs- jahre 1930 aus dem Aufkommen der Gebaudeentschuldungsteuer zur Forderung der Bautatigkeit auf dem Gebiete des Wohnungswesens verwendet worden ist. Die Lander entnehmen aus dem tatsachlichen Aufkommen an Gebaudeentschul- dungsteuer am Ende eines jeden Kalendermonats ein Zwolftel des Betrags, der ihnen nach Satz 1, 2 fur sich und ihre Gemeinden zusteht; wird die Gebaude- entschuldungsteuer vierteljahrlich fallig, so kann die Entnahme statt am Ende eines jeden Kalendermonats am Ende eines jeden Kalendervierteljahrs, und zwar dann in Hohe eines Viertels des den Landern fiir sich und ihre Gemeinden zu- stehenden Betrags erfolgen.

(2) Fiir Lander mit besonders groBem Wohnungsbedarf kann der Reichs- minister der Finanzen (§ 10) im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister auf Antrag zulassen, daB ein geringerer Betrag als die Halfte, jedoch mindestens ein Drittel des Wohnungsbauanteils der Gebaudeentschuldungsteuer im Rech- nungsjahre 1930 zur Deckung des durch die Senkung entstehenden Ausfalls ver- wendet wird. In diesem Falle sind die Landesregierungen ermachtigt, die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Senkung der Realsteuern auf diejenigen Gemeinden zu beschranken, deren Steuersatze bei der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer iiber den Landesdurchschnitt vom 31. Dezember 1930 hinausgehen. Eine Senkung unter den Landesdurchschnitt findet nicht statt. Abs. 1 Satz 3 findet entaprechende An- wendung. Soweit die Voraussetzungen der Satze 1, 2 auf eine der Hansestadte zutreffen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen (§ 10) mit Zustimmung des Senats an Stelle des Landesdurchschnitts einen anderen Steuersatz.

(3) Die Gemeinden erhalten fur das Rechnungsjahr zur Deckung des durch die Senkung entstehenden Ausfalls von dem Lande den Betrag, der dem Steueraus- fall entspricht, den die Gemeinden in diesem Rechnungsjahre durch die in diesem Gesetz vorgesehene Senkung erleiden. Die naheren Bestimmungen trifft die Landes- regierung.

(4) In Landern, in denen die Verwaltung und Verrechnung der Gebaude- entschuldungsteuer in anderer als in der in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 unterstellten Weise erfolgt, kann die Landesregierung mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen das Verfahren f iir die Entnahme der Deckungsbetrage und fiir deren Verteilung zwischen Land und Gemeinden sowie unter den Gemeinden abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 Satz 3 und des Abs. 3 regeln.

§7. (1) Reicht der einem Lande nach § 6 Abs. 1 fur sich und seine Gemeinden zu-

flieBende Deckungsbetrag nicht aus, um die Steuersenkung in dem sich aus § 4 ergebenden Umfang vorzunehmen, so sind die Steuern nur um den zur Verfiijgung stehenden Betrag zu senken. Zur Erreichung dieses Senkungsbetrags sind die im § 4 vorgesehenen Senkungssatze im gleichen Verhaltnis zu kiirzen.

(2) Die Entscheidung dariiber, ob der dem Lande zuflieBende Deckungs- 320

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 321

betrag ausreicht, urn die Steuersenkung in dem sich aus § 4 ergebenden Umfang vorzunehmen und, falls er nicht ausreicht, in welchem Umfang die im § 4 vor- gesehenen Senkungssatze zu kiirzen sind, hat die Landesregierung vor Beginn des Rechnungsjahrs zu treffen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Reichsministeis der Finanzen.

(3) In den Fallen des Abs. 1 bestimmt die Landesregierung mit rechtsverbind- licher Kraft die Satze, um die die Realsteuern (im Falle des § 4 Abs. 2 die Real- steuern und die Gebaudeentschuldungsteuer) in Abweichung von § 4 zu senken sind; die Bestimmung muB auf voile Hundertsatze lauten.

§8. (1) Die Landesregierungen sind ermachtigt, statt die ganzen 50 vom Hundert

des Wohnungsbauanteils zur Senkung zu verwenden (§ 6 Abs. 1), einen Teilbetrag hiervon fur Zwecke des allgemeinen Finanzbedarfs zu entnehmen, wenn in dem Lande nach § 4 a des Gesetzes tiber Anderungen des Finanzausgleichs in der Fas- sung des Gesetzes vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 91) (fie Realsteuersatze um den dem Lande nach dieser Vorschrift zugeflossenen Betrag gesenkt worden sind. Die Entnahme aus dem halben Wohnungsbauanteil fur die Zwecke des all- gemeinen Finanzbedarfs darf jedoch den Betrag nicht iibersteigen, um den das Land gemaB § 4 a des Gesetzes iiber Anderungen des Finanzausgleichs die Real- steuern tatsachlich gesenkt hat. Fur die Beurteilung, ob das Land eine Senkung der Realsteuern gemaB § 4 a des Gesetzes iiber Anderungen des Finanzausgleichs vorgenommen hat, ist es unerheblich, ob die Senkung nur am Landesanteil oder nur am Gemeindeanteil oder am Landes- und Gemeindeanteil insgesamt erfolgt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Satze 1, 3 gegeben sind, trifft auf Antrag der Landesregierung der Reichsminister der Finanzen (§ 10).

(2) In den Fallen des Abs. 1 gilt als Deckungsbetrag (§ 6 Abs. 1) der Rest- betrag von 50 vom Hundert des Wohnungsbauanteils, der nach Entnahme des Teilbetrags fur Zwecke des allgemeinen Finanzbedarfs verbleibt. Auf diesen Deckungsbetrag findet § 7 entsprechende Anwendung.

§9. Hat sich in einem Lande die Realsteuerbelastung seit dem Beginn des Rech-

nungsjahrs 1926 im Durchschnitt nicht wesentlich erhoht, so kann die oberste Landesbehorde, wenn das Land mit schwebenden Schulden in auBerordentlichem Umfang belastet ist, bestimmen, daB mindestens der Betrag, der nach diesem Gesetze zur Deckung des Senkungsbetrags verwendet werden miiBte, hochstens aber 50 vom Hundert des Wohnungsbauanteils anstatt zur Senkung der Real- steuern zur Abdeckung der schwebenden Schulden verwendet werden. Die Ent- scheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind, trifft auf Antrag der obersten Landesbehorde der Reichsminister der Finanzen (§ 10).

§ 10. Die Entscheidung des Reich sministers der Finanzen in den Fallen des § 6

Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 15 ist rechtsverbindlich und endgiiltig.

§ 11. (1) Ubersteigt der einem Lande nach § 6 fur sich und seine Gemeinden in

einem Rechnungsjahre zuflieBende Deckungsbetrag den durch die Steuersenkung (§4, § 6 Abs. 2, §§ 7 bis 9) in diesem Rechnungsjahr entstehenden Steuerausfall, so ist der iibersteigende Betrag einem Ausgleichsfonds (Abs. 2, 3) zuzuweisen. Bei der Berechnung des Steuerausfalls ist da von auszugehen, daB das endgiiltige Auf- kommen (Istaufkommen) hinter der Summe der veranlagten Steuerbetrage (Soll- aufkommen) um einen Ausfallsatz von 5 vom Hundert zuruckbleibt.

(2) Der Ausgleichsfonds (Abs. 1) ist zur Unterstiitzung solcher Gemeinden zu verwenden, die durch Wohlfahrtslasten in auBerordentlichem Umfang be- lastet sind oder unabhangig von der Realsteuersenkung durch einen Riickgang des Aufkommens ihrer Realsteuern im Rechnungsjahre 1931 besonders starke Ein-

Finanzarchiv. XL VIII. Jahrg. 321 21

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322 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

nahmeausfalle erleiden. In Landern, in denen an Stelle oder neben den Gemeinden die Wohlfahrtslasten in erheblichem Umfang von den Gemeindeverbanden ge- tragen werden, kann der Ausgleichsfonds auch zur Untersttitzung solcher Ge- meindeverbande verwendet werden, die durch Wohlfahrtslasten in auBerordent- lichem Umfang belastet sind.

(3) In den Landern, in denen nach § 4 Abs. 2 fur den nicht landwirtschaft- lichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Grundbesitz an Stelle der Senkung der Grundsteuer die Senkung der Gebaudeentschuldungsteuer vorgenommen wird, kann der Ausgleichsfonds nach naherer Bestimmung der Landesregierung auBer zu dem im Abs. 2 bezeichneten Zweck auch zur Erhohung des fur die Senkung der Gebaudeentschuldungsteuer anzuwendenden Senkungssatzes ( § 4 Abs. 2) ver- wendet werden. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Landesregierungen sind ermachtigt, den iibersteigenden Betrag (Abs. 1), statt ihn dem Ausgleichsfonds zuzuweisen, weiter zur Forderung der Bautatigkeit auf dem Gebiete des Wohnungswesens zu verwenden.

§ 12. Zur Forderung der Bautatigkeit auf dem Gebiet des Wohnungswesens ist

von den Landern in dem Rechnungsjahr 1931 der gleiche Betrag zu verwenden, der den Landern fur sich und ihre Gemeinden zur Deckung des durch die Senkung entstehenden Ausfalls zur Verfugung gestellt wird (§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1). Verbleibt in einem Lande nach Entnahme des Deckungsbetrags von dem Woh- nungsbauanteil im Rechnungsjahr 1931 zur Forderung der Bautatigkeit auf dem Gebiete des Wohnungswesens ein geringerer Betrag als der Deckungsbetrag, so ist der fehlende Betrag aus dem Aufkommen an Wohnungsbauanteil des folgen- den Rechnungsjahrs vorweg zu entnehmen.

II. Senkung der Grundsteuer und Gewerbestener fiir die Zeit vom 1. April 1932 ab

§ 13. Fiir die Zeit vom 1. April 1932 ab werden Grundsatze iiber die Bemessung

der Realsteuern durch besonderes Reichsgesetz auf gestellt werden.

III. Schlufivorschriften. § 14.

(1) Fiir Wohngebaude, die in der Zeit vom 1. April 1931 bis zum 31. Marz 1934 bezugsfertig werden, tritt bis zum Ende des Kalenderjahrs (Steuerabschnitts) oder Rechnungsjahrs 1938 eine Befreiung von der Grundsteuer der Lander und Gemeinden sowie von der Einkommensteuer, Korperschaftsteuer, Vermogen- steuer und Aufbringungsumlage nach MaBgabe der Abs. 2 bis 4 ein. Die obersten Landesbehorden werden ermachtigt, eine Ausnahme von Satz 1 fiir die Grund- steuer solcher Gemeinden zuzulassen, die zu einem wesentlichen Teile aus nach dem 1. April 1931 errichteten und bis zum 31. Marz 1934 bezugsfertig gewordenen Wohnungsneubauten bestehen. Fiir Wohngebaude, die zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartnerischen Betrieben gehoren, gilt die im Satz 1 vorgesehene Befreiung nur insoweit, als der Neubau eine Erhohung der Steuer zur Folge haben wiirde. Satz 1 bis 3 finden auf Gebaude, die mit Hilfe einer Brand- entschadigung wieder erstellt werden, sowie auf Wohngebaude von Siedlerstellen, die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes begriindet werden, keine Anwendung.

(2) Die Befreiung erstreckt sich neben den Wohngebauden auf ihre bebaute Grundflache und die zugehorigen Hofraume und Hausgarten; sie gilt jedoch hoch- stens bis zum zwolffachen der bebauten Grundflache. Ist der Neubau auf Grund eines Erbbaurechts errichtet, so beschrankt sich die Befreiung auf das Wohn- gebaude selbst.

(3) Dient ein Gebaude, das innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums bezugsfertig wird, teils Wohnzwecken, teils anderen Zwecken, so gilt die Befreiung nur fiir den Wohnzwecken dienenden Teil. MaBgebend fiir die Ermittlung des Teilwerts ist das Verhaltnis der Jahresrohmieten. Entfallen hiernach auf den

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Veiordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 323

anderen als Wohnzwecken dienenden Teil des Gebaudes nicht mehr als 25 vom Hundert des ganzen Gebaudes, so gilt die Befreiung fur das ganze Gebaude; ent- fallen auf ihn 75 vom Hundert oder mehr, so tritt keine Befreiung ein.

(4) Fallen die Voraussetzungen fur die Befreiung innerhalb des Zeitraums fort, fur den die Befreiung nach Abs. 1 an sich gilt (z. B. wegen Nutzung der bis- herigen Wohnraume zu gewerblichen Zwecken), so entfallt die Befreiung mit Ab- lauf des Kalenderjahrs ( Steuerabschnitts) oder Rechnungsjahrs, in dem die Vor- aussetzungen weggefallen sind.

(5) Fur Wohngebaude oder Teile von ihnen, die vor dem 1. April 1931 bezugs- fertig geworden sind, bleibt hinsichtlich der Steuerpflicht die bisher fiir die Grund- steuer maBgebend gewesene landesrechtliche Regelung aufrechterhalten.

§ 15. In Landern, in denen die auf den 1. Januar 1931 festgestellten Einheitswerte

vom 1. April 1931 ab fur die Grundsteuer maBgebend sind, sind bis zur Durch- fuhrung der Grundsteuerveranlagung auf der Grundlage dieser Einheitswerte zu- nachst die Vorauszahlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu senken. Die Bestimmungen zur Durchfuhrung der Vorschriften dieses Kapitels auf der Grund- lage der neuen Einheitswerte trifft der Reichsminister der Finanzen (§10) nach Benehmen mit der Landesregierung.

§ 16. Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats die

zur Durchfuhrung dieses Kapitels erforderlichen Bestimmungen 2).

§ 17. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Wirkung vom 1. April 1931 ab

in Kraft.

Kapitel II. Senkung von Verkehrsteuern 2).

Artikel 1. Anderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.

Das Kapitalverkehrsteuergesetz ist in folgender Fassung anzuwenden: 1, Im § 11 Abs. 1 werden die Worte ,,vier vom Hundert" durch die Worte

,,zwei vom Hundert" ersetzt. 2. § 12 erhalt folgende Fassung:

㤠12. Die Steuer ermaBigt sich auf eins vom Hundert:

1. wenn bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften das Vermogen der einen Gesellschaft (iibertragende Gesellschaft) im ganzen auf eine andere Gesellschaft (iibernehmende Gesellschaft) gegen Gewahrung von Gesell- schaftsrechten dieser Gesellschaft iibertragen wird,

2. wenn bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften eine neue Kapital- gesellschaft gebildet wird, auf die das Vermogen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften im ganzen gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten der neuen Gesellschaft tibertragen wird,

3. wenn bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesell- schaft anderer Rechtsform das Vermogen der umzuwandelnden Gesellschaft im ganzen auf die neu errichtete Gesellschaft gegen Gewahrung von Gesell- schaftsrechten der neuen Gesellschaft ubertragen wird,

x) Dies ist geschehen am 20. Dezember 1930 (RGB1. I S. 656). 2) Kapitel 2 deckt sich mit dem Entwurf einer auf Grund des Gesetzes vom 9. Juni 1930 -

Finanzarchiv 47 (1930) S. 832 - beabsichtigten VO., der mit dem Datum vom 13. Oktober 1930 an den Reichsrat gelangte; nur die Nr. 1 - 6 des Art. 2 sind neu in die VO. des Reichsprasidenten vom 1. Dezember 1930 aufgenommen. Die Begriindung des VO.-Entwurfs folgt unten S. 335.

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324 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sichening von Wirtschaft u. Finanzen.

4. wenn bei der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft das Vermogen der umzuwandelnden Genossenschaft im ganzen gegen Ge- wahrung von Gesellschaftsrechten auf die neu errichtete Kapitalgesellschaft iibertragen wird." 3. Im § 13

a) wird die Vorschrift zu a gestrichen, b) erhalten die Eingangsworte folgende Fassung:

,,Die Steuer ermaBigt sich auf eins vom Hundert". 4. Hinter § 14 wird folgende neue Vorschrift als § 15 eingefiigt:

„§ 15. Soweit Schuldverschreibungen (§ 25 Abs. 1 zu a) auf Grund eines bereits bei

ihrer Ausgabe eingeraumten Wahlrechts in Aktien umgewandelt werden, wird die fur die Schuldverschreibungen entrichtete Wertpapiersteuer auf die Gesell- schaf tsteuer angerechnet.

; ' 5. Im § 29

a) tritt an die Stelle des Abs. 1 zu b bis d folgende Vorschrift: ,,b) bei den anderen Schuld- und Rentenverschreibungen 0,10 Reichsmark," c) bei den iibrigen Wertpapieren 0,20 Reichsmark."

b) wird Abs. 5 gestrichen.

Artikel 2

Andernng des Granderwerbsteaergesetzes. Das Grunderwerbsteuergesetz ist in folgender Fassung anzuwenden: 1. Im § 8 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte ,,des gemeinen Wertes des Grund-

stucks" durch die Worte ,,des Einheitswerts des Grundstucks (§ 11)" ersetzt. 2. Der § 11 erhalt folgende Fassung:

㤠11. (1) Fur die Berechnung der Steuer ist der Einheitswert maBgebend, der nach

den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes auf den dem steuerpflichtigen Rechtsvorgang, im Falle des § 10 dem Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht unmittelbar vorausgegangenen Feststelliingszeitpunkt fiir das Grundstiick (landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartnerischen Betrieb, Grundstuck, Betriebsgrundstiick im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes) festgestellt worden ist; die Vorschrift des § 154 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung findet ent- sprechende Anwendung. 1st in dem Einheitswert der Wert solcher Gegenstande enthalten, die der Grunderwerbsteuer nicht unterliegen, so ist der Wert dieser Gegenstande zur Ermittlung des der Steuer zugrunde zu legenden Wertes aus- zuscheiden. Bildet nur ein Teil eines Grundstucks den Gegenstand der tJber- tragung, so ist der auf ihn entfallende Teilbetrag des Einheitswerts der Be- steuerung zugrunde zu legen. Der nach Satz 2, 3 maBgebende Wert ist nach den Grundsatzen des Reichsbewertungsgesetzes zu ermitteln.

(2) Das Finanzamt kann im Einverstandnis mit dem Steuerschuldner von der genauen Ermittlung des Wertes absehen und einen Pauschbetrag fiir die Steuer festsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Versteuerung andernfalls nqch aus- gesetzt werden miiBte."

3. Im § 12 Abs. 1 werden die Worte ,,der gemeine Wert des Grundstucks" durch die Worte ,,der Einheitswert des Grundstucks (§ 11)" und die Worte ,,an die Stelle des gemeinen Wertes" durch die Worte ,,an die Stelle des Einheits- werts" ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 1 Satz 1 und ebenda unter Nr. 3 werden die Worte ,,des ge- meinen Wertes des Grundstucks" durch die Worte ,,des Einheitswerts des Grund- stucks (§ 11)" ersetzt.

5. Im § 17 werden die Worte ,,des gemeinen Wertes des Grundstucks" durch die Worte ,,des Einheitswerts des Grundstucks (§ 11)" ersetzt.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 325

6. Im § 18 werden die Worte ,,der gemeine Wert des Grundstiicks" durch die Worte ,,der Einheitswert des Grundstticks (§ 11)" ersetzt.

7. Hinter § 19 wird folgende neue Vorschrift als § 19 a eingefiigt:

㤠19 a. (l) Die Steuer ermaBigt sich auf zwei vom Hundert:

1. wenn Grundstticke in eine Kapitalgesellschaft (§ 3 des Kapitalverkehrsteuer- gesetzes) gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Dies gilt nicht fur Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwertung oder die Verwaltung von Grundstucken betreiben (Grundstucksgesellschaften);

2. wenn bei der Verschmelzung von Genossenschaften Grundstucke einer an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft auf die aufnehmende Ge- nossenschaft iibergehen;

3. wenn bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft Grundstucke der umzuwandelnden Gesellschaft auf die Genossenschaft iibertragen werden." 8. Dem § 28 wird folgende neue Vorschrift als Abs. 3 hinzugef ugt : ,,(3) Die Veranlagung und Erhebung der Steuer des § 10 wird iiber den im

§ 3 des Gesetzes uber Hinausschiebung der Steuer des § 10 des Grunderwerb- steuergesetzes, vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 412) festgesetzten Zeitpunkt hinaus auf weitere drei Jahre ausgesetzt."

Artikel 3. Andemng des Finanzausgleichsgesetzes.

Das Finanzausgleichsgesetz ist in folgender Fassung anzuwenden: 1. Hinter § 18 wird folgende neue Vorschrift als § 18 a eingefiigt:

㤠18 a. (1) Wertzuwachssteuer darf nicht erhoben werden,

1. wenn Grundstucke in eine Kapitalgesellschaft (§3 des Kapitalverkehrsteuer- gesetzes) gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Dies gilt nicht fur Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwertung oder die Verwaltung von Grundstucken betreiben (Grundstucksgesellschaften);

2. wenn bei der Verschmelzung von Genossenschaften Grundstucke einer an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft auf die aufnehmende Ge- nossenschaft iibergehen;

3. wenn bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft Grundstucke der umzuwandelnden Gesellschaft auf die Genossenschaft ubertragen werden. (2) Werden nach dem 30. September 1930 Grundstucke verauBert, die in der

Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1924 bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform von der alten auf die neue Gesellschaft xibergegangen sind, so bleibt fur die Bemessung des Wertzuwachses auf Antrag des Steuerpflichtigen der infolge der Umwand- lung eingetretene Eigentumsubergang unberucksichtigt."

2. Im § 38 erhalt Abs. 3 folgende Fassung: ,,(3) Die Zuschlage diirfen nicht erhoben werden,

1. wenn Grundstucke in eine Kapitalgesellschaft (§ 3 des Kapitalverkehrsteuer- gesetzes) gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Dies gilt nicht fur Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwertung oder die Verwaltung von Grundstucken betreiben (Grundstiicksgesellschaften);

2. wenn bei der Verschmelzung von Genossenschaften Grundstucke einer an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft auf die aufnehmende Ge- nossenschaft ubergehen ;

3. wenn bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft Grundstucke der umzuwandelnden Gesellschaft auf die Genossenschaft ubertragen werden."

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326 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

Artikel 4. Inkrafttreteu.

(1) Die Vorschriften der Artikel 1 bis 3 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1930 in Kraft.

(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, die erforderlichen tJber- gangsbestimmungen zu treffen.

Fiinf ter Teil

Finanzausgleich. Artikel 1.

Anderung des Gesetzes fiber Anderungen des Finanzausgleichs vom 10. August 1925.

Der § 4 Abs. 2 des Gesetzes iiber Anderungen des Finanzausgleichs vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 254) in der Fassung des Gesetzes zur Uber- gangsregelung des Finanzausgleichs vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 91) ist in folgender Fassung anzuwenden:

,,(2) Aus dem Aufkommen an Einkommensteuer, Korperschaftsteuer und Umsatzsteuer wird ftir die Rechnungsjahre 1927, 1928, 1929 und 1930 je ein Betrag von 450 Millionen Reichsmark und fair das Rechnungsjahr 1931 ein Betrag von 375 Millionen Reichsmark nach den Vorschriften iiber die Ver- teilung der Umsatzsteuer (§ 40 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes) verteilt. Der Betrag von 375 Millionen Reichsmark ermafiigt sich um den Betrag, um den die Anteile der Lander an der Umsatzsteuer fur das Rechnungsjahr 1931 im Hinblick auf die Gehaltskiirzung in der offentlichen Verwaltung der Lander und Gemeinden (Gemeindeverbande) gekiirzt werden."

Artikel 2. Anderung des Gesetzes zur Ubergangsregelung des Finanzausgleichs

vom 9. April 1927. Der § 2 des Gesetzes zur tJbergangsregelung des Finanzausgleichs vom 9. April

1927 (Reichsgesetzbl. I S. 91) ist in folgender Fassung anzuwenden: in Nr. 8, 9 10 und 11 werden die Worte ,,mit Wirkung fur die Zerlegungen der Einkommen- steuer und der Korperschaftsteuer, die auf der Veranlagung fur die im Kalender- jahre 1927 endenden Steuerabschnitte beruhen" gestrichen.

Artikel 3. Anderung des Finanzausgleichsgesetzes.

Das Finanzausgleichsgesetz (Fassung und Bekanntmachung vom 27. April 1926 - Reichsgesetzbl. I S. 203 - des Gesetzes zur Anderung des Kraftfahrzeug- steuergesetzes vom 15. Mai 1926 - Reichsgesetzbl. I S. 223 - und des Gesetzes vom 9. April 1927 - Reichsgesetzbl. I S. 91) - ist in folgender Fassung anzu- wenden :

1. Im § 11 erhalt der Abs. 2 folgende Fassung: ,,Betriebsstatte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste 6'rtliche Anlage oder

Einrichtung, die der Ausiibung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. AuBer dem Orte der Leitung gelten hiernach als Betriebsstatten Zweignieder- lassungen, Fabrikationsstatten, Ein- und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Ausiibung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschafts- teilhaber, Prokuristen oder andere standige Vertreter unterhaltene Greschafts- einrichtungen. Als Betriebsstatten gelten auch Bauausfuhrungen, deren Dauer zwolf Monate iiberstiegen hat oder voraussichtlich iibersteigen wird. Eine Eisen- bahnunternehmung hat eine Betriebsstatte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine fur sich bestehende Be-

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 327

triebs- oder Werkstatte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, eine Bergbauunternehmung nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische An- lagen befinden, in welchen eine gewerbliche Tatigkeit entfaltet wird. Eine Unter- nehmung, die der Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizitat oder der Fern- heizung dient, hat keine Betriebsstatte in den Gemeinden, durch die nur eine Zuleitung gefuhrt wird, in denen aber Gas, Wasser, Elektrizitat oder Warme nicht abgegeben werden."

2. Im § 12 Satz 6 werden die Worte ,,von zwei Wochen" ersetzt durch die Worte ,,von einem Monat".

3. Hinter dem § 17 wird folgender § 17 a eingeftigt:

㤠17 a. Steuern auf das Halten von Gerat zu Empfang und Wiedergabe des Rund-

funks in privaten Raumen diirfen nicht erhoben werden." 4. Die Uberschrift des Abschnitts II erhalt folgende Fassung: ,,Beteib'gung der Lander an den Reichseinnahmen." 5. An die Stelle des bisherigen § 21 treten die folgenden §§21 und 21a:

㤠21. (1) Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in welchem Umfang die Lander

einen Anteil an Einnahmen aus Reichssteuern zu beanspruchen haben. (2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten die Lander Anteile an dem

Aufkommen folgender Reichssteuern: Einkommensteuer und Korperschaftsteuer (§§ 22 bis 35), Grunderwerbsteuer (§§ 36, 37), Umsatzsteuer (§ 40), Kraftfahrzeugsteuer (§ 41), Rennwettsteuer (§ 42), Mineralwassersteuer (§ 42 a).

§ 21a. Die Lander erhalten gemafi § 42 b eine tlberweisung, die nach dem Ertrage

der Biersteuer berechnet wird." 6. Hinter § 23 a wird folgender § 23 b eingestellt:

㤠23 b. (1) Die Verteilungsschlussel, nach denen das Aufkommen nach dem 31. Marz

1931 verteilt wird, werden auf der Grundlage des Steuersolls festgestellt, das sich ergibt

1. aus den Steuerbetragen, die fur im Kalenderjahre 1929 endende Steuer- abschnitte veranlagt werden,

2. aus den Veranderungen, die an den in Nr. 1 bezeichneten Steuerbetragen eintreten.

(2) Soweit die Einkommensteuer, die auf den Arbeitslohn entfallt, der in dem im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kalenderjahre bezogen ist (§ 11 Abs. 1, 3 des Einkommensteuergesetzes), gemaB §§ 89, 90 des Einkommensteuergesetzes nicht veranlagt worden ist, gelten die nach den Vorschriften des Einkommen- steuergesetzes einbehaltenen oder verwendeten Steuerbetrage als veranlagt im Sinne des Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Verteilungsschlussel konnen zunachst vorlaufig und alsdann endgultig festgestellt werden. Die naheren Bestimmungen, insbesondere iiber die fur die Feststellung maBgebenden Stichtage, trifft der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats."

7. Im § 24 Abs. 1 erhalt die Klammer hinter den Worten ,,das Steuersoll" folgende Fassung: „(§§ 23, 23 a, 23 b)".

8. Im § 28 Abs. 2 Ziff er 2 wird hinter dem zweiten Satz folgender Satz eingef iigt : ,,Das gleiche gilt fur Vergiitungen, soweit sie fur den einzelnen Arbeitnehmer

50 000 Reichsmark iibersteigen." 327

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328 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

9. Im § 35 werden die Worte ,,jedoch nicht iiber ein Drittel der Anteile des Landes hinaus" ersetzt durch die Worte ,,jedoch nicht iiber ein Fiinftel der An- teile des Landes hinaus."

10. Im § 38 wird zwischen Abs. 4 und Abs. 5 folgender Absatz eingefiigt: ,,Beschliissen iiber die Erhebung von Zuschlagen kann riickwirkende Kraft

nicht beigelegt werden. Landesrechtliche Vorschriften, die den Gemeinden (Gemeindeverbanden) die Erhebung von Zuschlagen gestatten, konnen mit riickwirkender Kraft bis zum Beginne des laufenden Rechnungsjahrs aus- gestattet werden."

11. Im § 41 erhalt Abs. 1 folgende Fassung: ,,(i) Das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer erhalten die Lander in voller

Hohe abziiglich vier vom Hundert fur die Verwaltung der Steuer durch das Reich (Landeranteil). Der Landeranteil wird zu je einem Viertel nach dem Ver- haltnis der Bevolkerungszahl und des Aufkommens und zur Halfte nach dem Verhaltnis der Flache verteilt. An Stelle der wirklichen Flache werden fiir die Lander, in denen die Bevolkerungsdichte fiinf Sechstel des Reichsdurchschnitts nicht erreicht, fiinf Sechstel, und fiir die Lander, in denen die Bevolkerungs- dichte das Doppelte des Reichsdurchschnitts iibersteigt, das Doppelte der wirk- lichen Flache angesetzt."

12. Hinter dem § 42 werden folgende neue Vorschriften eingefiigt :

,,7. Mineralwassersteuer. § 42 a.

Die Lander erhalten das Aufkommen an Mineralwassersteuer in voller Hohe, abziiglich vier vom Hundert fiir die Verwaltung der Steuer durch das Reich (Landeranteil). Der Landeranteil wird zu einem Drittel nach dem Verhaltnis des Aufkommens und zu zwei Drittel nach dem Verhaltnis der Bevolkerungs- zahl verteilt. Die Lander sind verpflichtet, ihre Anteile an der Steuer in voller Hohe den Gemeinden (Gemeindeverbanden) zu iiberweisen. Die Unterverteilung auf die Gemeinden (Gemeindeverbande) bestimmt die Landesgesetzgebung.

8. Biersteuer. § 42 b.

Die Lander erhalten vom 1. April 1930 ab eine tJberweisung in Hohe von einem Sechstel des Aufkommens an Biersteuer. Die tJberweisung wird nach dem Verhaltnis des Aufkommens verteilt."

13. Der § 43 erhalt folgende Fassung: „§ 43.

Die Verteilungsschliissel fiir die Einkommensteuer und die Korperschaft- steuer (§ 22) stellt der Reichsminister der Finanzen auf Grund des Gesamt- betrags der Rechnungsanteile fest, die nach den Vorschriften der §§44 bis 48 fiir die Gemeinden der einzelnen Lander festgesetzt worden sind. Vor der Fest- stellung endgiiltiger Verteilungsschliissel (§ 23 b Abs. 3 Satz 1) sind jeder Ge- meinde die Summen der auf sie entfallenden Rechnungsanteile an der Ein- kommensteuer und der Korperschaftsteuer mitzuteilen. Die Gemeinde kann binnen einem Monat Einwendung gegen die Berechnung dieser Summen aus den festgesetzten Rechnungsanteilen erheben. "Ober die Einwendung entscheidet der Reichsminister der Finanzen. Endgiiltige Verteilungsschliissel konnen nicht mehr abgeandert werden."

14. Im § 44 erhalten Abs. 2, 3 folgende Fassung: ,,(2) 1st das veranlagte Steuersoll geandert worden, so ist der Rechnungsanteil

der Gemeinde entsprechend zu berichtigen. Bis zur Berichtigung gilt die urspriing- liche Festsetzung. Die Berichtigung erfolgt, sobald die Anderung unanfechtbar ge worden ist. Diese Vorschrift gilt nicht, soweit es sich um die Feststellung endgiiltiger Verteilungsschliissel (§ 23 b Abs. 3 Satz 1) handelt. Ist eine Ande- rung an dem fiir diese Feststellung maBgebenden Stichtag noch nicht unan- fechtbar geworden, so ist der Rechnungsanteil der Gemeinde auf der Grund - lage des zuletzt festgesetzten Steuersolls zu berichtigen.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 329

(3) Behauptet eine Gremeinde, daB sie an Stelle der zunachst berucksichtigten Gemeinde ausschlieBlich beteiligt sei, so kann sie bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem das Steuersoll unanfechtbar geworden ist, den An- trag auf Berichtigung der Festsetzung bei dem Finanzamte stellen, das die Ver- anlagung vorgenommen hat. Gegen die Ablehnung steht der Antragstellerin, gegen die Berichtigung steht der zunachst berucksichtigten Gemeinde binnen einem Monat die Beschwerde an das Landesfinanzamt zu. Gegen die Entschei- dung des Landesfinanzamts findet binnen einem Monat die weitere Beschwerde an den Reichsfinanzhof statt, der im BeschluBverfahren entscheidet. Gehoren beide Gremeinden zu verschiedenen Landern, so stehen die bezeichneten Rechts- mittel auch den zustandigen Landesbehorden zu. Bis zur endgiiltigen Ent- scheidung uber das Rechtsmittel gilt die urspriingliche Festsetzung."

15. Im § 45 erhalt der Abs. 2 folgende Fassung: ,,(2) 1st das veranlagte Steuersoll geandert worden, so sind die Rechnungs-

teile der Gemeinden entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch Aufstellung eines Verteilungsplans, sofern das Steuersoll nicht ganz wegge- f alien ist. Bis zu der Aufstellung des neuen oder der Auf hebung des urspriinglichen Verteilungsplans gilt der urspriingliche Verteilungsplan. Die Berichtigung er- folgt, sobald die Anderung unanfechtbar geworden ist. Diese Vorschrift gilt nicht, soweit es sich um die Feststellung endgultiger Verteilungsschliissel (§ 23 b Abs. 3 Satz 1) handelt. Ist eine Anderung an dem fur diese Feststellung maB- gebenden Stichtag noch nicht unanfechtbar geworden, so sind die Rechnungs- anteile der Gremeinden auf der Grundlage des zuletzt festgesetzten Steuersolls zu berichtigen."

16. Im § 46. a) werden im Abs. 2 die Worte „§ 28 Abs. 3" ersetzt durch die Worte „§ 28 a". b) erhalt Abs. 3 folgende Fassung:

,,(3) Die Rechtsmittelbehorde kann das Verfahren nach Abs. 1, 2 so lange aussetzen, bis das Steuersoll unanfechtbar feststeht."

17. Im § 47 Abs. 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 eingefugt: ,,Im iibrigen gel ten die Vorschriften des § 46." 18. Im § 52 erhalt Satz 1 folgende Fassung: ,,Die Anteile der Lander an der Umsatzsteuer (§ 40), der Kraftfahrzeugsteuer

(§ 41), der Rennwettsteuer (§42) und der Mineral wassersteuer (§ 42 a) sowie ihre Anteile an der tlberweisung nach § 42 b (Biersteuer) werden von dem Reichsminister der Finanzen f estgestellt. "

19. Im § 53 erhalt Abs. 3 folgende Fassung : ,,(3) Die Anteile der Lander an der Umsatzsteuer (§ 40), der Kraftfahrzeug-

steuer (§ 41), der Rennwettsteuer (§42) und der Mineral wassersteuer (§ 42 a) sowie die Uberweisung nach § 42 b (Biersteuer) werden zwei Wochen nach der Feststellung fallig.

20. Die §§ 58, 59 werden gestrichen. 21. Im § 61 Abs. 2 werden die Worte ,,insbesondere zur Durchfuhrung der

Vorschriften des § 8 Abs. 3 des Gesetzes uber Anderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Landern und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 254)" gestrichen.

22. Der § 62 wird gestrichen. 23. Der § 63 erhalt folgende Fassung:

㤠63. Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit Zustimmung des Reichs-

rats nahere Bestimmungen zur Durchfuhrung dieses Gesetzes zu erlassen."

A r t i k e 1 4. Andernng des Umsatzsteuergesetzes.

Das Umsatzsteuergesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1926, Reichsgesetzbl. I S. 218) ist in folgender Fassung anzuwenden: der § 21 wird gestrichen.

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330 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wiitschaft u. Finanzen.

Artikel 5. Anderung des Biersteuergesetzes nnd des Mineralwassersteuergesetzes.

(1) Das Gesetz zur Anderung des Biersteuergesetzes vom 15. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 136) ist in folgender Fassung anzuwenden: der Artikel VIII wird mit Wirkung vom 1. Mai 1930 ab gestrichen.

(2) Das Mineralwassersteuergesetz vom 15. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 139) ist in folgender Fassung anzuwenden: der § 15 wird mit Wirkung vom 16. Mai 1930 ab gestrichen.

Artikel 6. Gemeindegetra'nkesteuer.

Die Gemeindegetrankesteuer wird nach § 3 des Zweiten Abschnitts der Ver- ordnung des Reichsprasidenten vom 26. Juli 1930 in der Fassung der Vorschriften im Ersten Teil Kapitel I dieser Verordnung erhoben. Die Vorschriften liber die Gemeindegetrankesteuer treten am 1. April 1932 aufier Kraft.

Artikel 7. Bestatigung festgestellter Verteilangsschlussel.

Die Verteilungsschliissel fur die Einkommensteuer und fur die Korperschaft- steuer, die der Reichsminister der Finanzen durch Verfugung vom 20. Dezember 1929 (Reichssteuerbl. 1930 S. 16 Nr. 31) festgestellt hat, werden hiermit bestatigt.

Artikel 8. Zuschufi an die Lander fiir das Rechnungsjahr 1931.

Bestimmt der Reichsminister der Finanzen gemaB der Vorschrift des Dritten Teils Kapitel I § 1 Nr. 2 a Abs. 2 dieser Verordnung, daB die Einkommensteuer fur die ersten 6000 Reichsmark des Einkommens aus landwirtschaftlichem, forst- wirtschaftlichem und gartnerischem Vermogen durch die Grundsteuern der Lander und Gemeinden (Gemeindeverbande) abgegolten wird, so wird an die Lander im Rechnungsjahr 1931 aus Mitteln des Reichshaushalts ein Betrag von 20 Mil- lionen Reichsmark nach dem Verhaltnis der Flache verteilt.

Artikel 9. Grundsatze fiir den endgiiltigen Finanzausgleich.

§ 1. Der Finanzausgleich zwischen Reich, Landern und Gemeinden ist fiir die

Zeit vom 1. April 1932 ab unter Beriicksichtigung der Grundsatze der §§ 2 bis 7 durch Gesetz endgultig zu regeln.

§2. (1) Die Lander erheben die Realsteuern nach MaJBgabe des Dritten Teils

Kapitel II ( Grundsteuer) und Kapitel III (Gewerbesteuer) dieser Verordnung. (2) Inwieweit die Realsteuern den Gemeinden (Gemeindeverbanden) iiber-

lassen werden, bestimmt sich nach Landesrecht.

§ 3. Die Gemeinden erheben eine Burgersteuer.

§4. Die Gemeinden erheben eine Gemeindebiersteuer.

§5- (l) Die Gemeinden erhalten die Befugnis, Zuschlage zu einer nach dem Ein-

kommen gestaffelten Steuer zu erheben. Diese Befugnis wird durch das im § 1 bezeichnete Gesetz geregelt.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 331

(2) Gleichzeitig mit der im Abs. 1 vorgesehenen Regelung wird der Tarif des Einkommensteuergesetzes entsprechend gesenkt.

§6- Die Gemeinden diirfen die Realsteuern und die Zuschlage nach § 5 nur in einem

bestimmten Verhaltnis zueinander erheben. Sie mtissen die Burgersteuer und die Gemeindebiersteuer mit bestimmten Satzen erheben, sobald die Realsteuern oder die Zuschlage nach § 5 bestimmte Satze iiberschreiten. Die naheren Bestim- mungen trifft das im § 1 bezeichnete Gesetz.

§7. Anderungen in den Aufgaben und in ihrer Verteilung zwischen Reich, Landern

und Gemeinden sind bei der neuen Regelung des Finanzausgleichs zu beriick- sichtigen.

§8. Um zu verhindern, daB in den Landern und Gemeinden (Gemeindeverbanden)

die Grundsteuer im Hinblick auf den Ausfall erhoht wird, der aus der Abgeltung der Einkommensteuer durch die Grundsteuer als Einheitssteuer erwaehst, wird an die Lander in den Rechnungsjahren 1932 und 1933 aus Mitteln des Reichs- haushalts je ein Betrag von 20 Millionen Reichsmark nach dem Verhaltnis der Flache verteilt. Wird die Grundsteuer im Hinblick auf den im Satz 1 bezeichneten Ausfall erhoht, so wird der Anteil der Landes nicht ausgeschuttet.

Artikel 10. Inkrafttreten.

Es treten in Kraft: 1. der Artikel 1 mit Wirkung vom 1. April 1929 ab; 2. die Artikel 2, 3 Nr. 2 bis 5, 12, 18 bis 21 und 23 und die Artikel 5, 6, 8 und 9

mit dem Tage, der auf die Verkiindung dieser Verordnung im Reichsgesetz- blatt folgt;

3. der Artikel 3 Nr. 1, 6 bis 8, 13 bis 17 mit Wirkung vom 1. April 1930 ab; 4. der Artikel 3 Nr. 10 und 22 mit Wirkung vom 1. April 1929 ab. Entschei-

dungen, die bis zu dem Tage unanfechtbar geworden sind, der auf die Ver- kiindung dieser Verordnung im Reichsgesetzblatt folgt, bleiben unberuhrt;

5. der Artikel 3 Nr. 9 und 11 und der Artikel 4 mit dem 1. April 1931; 6. der Artikel 7 mit Wirkung vom 31. Mai 1929 ab.

Sechster Teil.

Reichsbank; Golddiskontbank, Rentenbank. Kapitel I.

Yei'teilung des Reingewinns der Reichsbank. Artikel 1.

Die Vorschrift des § 37 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichs- gesetzbl. II S. 235) ist in folgender Fassung anzuwenden:

Abs. 1 erhalt folgende Fassung: Von dem jahrlichen Reingewinne sollen 10 vom Hundert so lange einem

Reservefonds zugefuhrt werden, bis dieser die Hohe des eingezahlten Grund- kapitals erreicht.

Abs. 3 erhalt folgende Fassung : Der nach Ausschiittung dieser Dividende verbleibende Restbetrag des Rein-

gewinns wird wie folgt verteilt: Von den ersten 25 Millionen Reichsmark er- halten das Reich 75 vom Hundert, die Anteilseigner 25 vom Hundert. Von den nachsten 20 Millionen erhalten das Reich 90 vom Hundert, die Anteilseigner

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332 Veiordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

10 vom Hundert. Von dem dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich 95 vom Hundert, die Anteilseigner 5 vom Hundert. Die hiernach den Anteilseignern zuflieBenden Betrage werden nach Vorschlag des Direkto- riums entweder als Zuschlag zu der Dividende gezahlt oder einem Spezial- reservefonds fur kunftige Dividendenzahlung zwecks Aufrechterhaltung einer gleichmaBigen Dividende zugefuhrt.

Artikel 2. Diese Vorschrift findet erstmalig auf das Geschaftsjahr 1930 Anwendung.

Kapitel II. Umgestaltung der Deutschen Golddiskontbank 1).

Artikel 1. Fur die Rechtsverhaltnisse der durch das Gesetz uber die Deutsche Gold-

diskontbank vom 19. Marz 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 71) errichteten Deutschen Golddiskontbank gelten fortan die nachfolgenden Vorschrif ten :

§ i. Die Deutsche Golddiskontbank hat den Zweck, Kreditbedurfnisse der hei-

mischen Wirtschaft, insbesondere auf dem Gebiete der Ausfuhrfdrderung, zu befriedigen. Die Deutsche Golddiskontbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie hat die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechts und unterliegt den fur Aktiengesellschaf ten geltenden Vorschrif ten, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Satzung und deren Anderungen werden offentlich bekanntgemacht. Anderungen der Satzung bediirfen der Genehmigung der Reichs- regierung.

§2. Die Deutsche Golddiskontbank kann zur Beschaffung von Mitteln zur Kredit-

gewahrung verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum fiinf- fachen Betrag ihres Grundkapitals zuziiglich ihrer Reserven ausgeben.

Die allgemeinen Vorschriften uber die nach Abs. 1 auszustellenden Schuld- verschreibungen werden von der Reichsregierung erlassen.

Die Zinsen der Schuldverschreibungen sind dem Steuerabzuge vom Kapital- ertrage nicht unterworfen.

§ 3. Die Legitimation des Vorstandes sowie anderer zur Vertretung der Bank

befugter Personen im Rechtsverkehre kann durch eine amtliche Bescheinigung des nach § 8 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) bei der Reichsbank bestellten Urkundsbeamten gefuhrt werden. Durch diesen Urkundsbeamten konnen auch die Beschliisse der General versammlung protokol- liert werden.

Die Generalversammlung faBt ihre Beschliisse in alien Fallen mit einfacher Mehrheit der bei der BeschluBfassung vertretenen Stimmen.

Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, die sich auf das Handelsregister beziehen, finden auf die Deutsche Golddiskontbank keine Anwendung.

Ebenso finden die Vorschriften uber die Grundung und die Griinderhaftung, ferner die Vorschriften in den §§ 40 Abs. 1, 180, 182, 227, 246 Abs. 4, 252 Abs. 3 Satz 2, 259, 266, 267, 281 Abs. 1 Nr. 4, 295 Abs. 2, 302 Abs. 1 bis 3, 309, 314 Abs. 1 Nr. 4, 319 des Handelsgesetzbuchs sowie die Vorschriften der VerorcLnung liber Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1253) auf die Deutsche Golddiskontbank keine Anwendung. Die Befreiung von den Vorschriften des § 40 Abs. 1 und des § 180 des Handelsgesetzbuchs wird bis zum 31. Dezember 1931 befristet.

x) Vgl. uber diese den Art. Golddiskontbank von G. Schanz im Worterbuch fiir Volkswirt- schaft 4. Aufl.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 333

§4. Bei der Deutschen Golddiskontbank wird ein aus Sachverstandigen des Ex-

portwesens bestehender Beirat gebildet, dessen gutachtliche AuBerung die Bank hinsichtlich der Grundsatze ihrer Tatigkeit einholen muB und den sie sonst jeder- zeit horen kann. Die Richtlinien uber die Zusammensetzung und die Zustandig- keit des Beirats werden vom Aufsichtsrat der Bank festgesetzt.

§5. Samtliche bei der Deutschen Golddiskontbank als Leiter oder Angestellte

tatigen sowie an der Aufsicht beteiligten Personen, ebenso die Mitglieder des Bei- rats, sind verpflichtet, liber die Geschafte der Bank Schweigen zu beobachten, auch nachdem ihre Tatigkeit bei der Deutschen Golddiskontbank beendet ist. Entgegenstehende Bestimmungen anderer Gesetze finden auf die Deutsche Gold- diskontbank keine Anwendung. Die Vorschriften der StrafprozeBordnung und der Reichsabgabenordnung bleiben unberuhrt.

§6. Die Deutsche Golddiskontbank ist alljahrlich vor Feststellung der Bilanz

durch eine vom Aufsichtsrate zu bezeichnende unabhangige Stelle zu revidieren. Der Aufsichtsrat teilt der Gteneralversammlung das Ergebnis der Revision mit. Auf die mit der Revision befaBten Personen finden die Vorschriften des § 5 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

§7. Die Vorschriften des Gesetzes uber die Deutsche Golddiskontbank vom

19. Marz 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 71) sind nicht anzuwenden. Fur die Vor- schrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt dies jedoch erst vom 1. Januar 1931 ab.

A r t i k e 1 2. Die §§2 und 3 des Gesetzes zur Anderung des Bankgesetzes vom 19. Marz

1924 (Reichsgesetzbl. II S. 73) sind nicht anzuwenden.

A r t i k e 1 3. Im § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Korperschaftsteuergesetzes vom 10. August 1925

(Reichsgesetzbl. I S. 208) und im § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vermogensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 233) sind die Steuerbefreiungs vorschriften vom 1. Januar 1931 ab auf die Deutsche Golddiskontbank nicht anzuwenden.

K a p i t e 1 III. Liquidierung der Rentenbankscheine.

Artikel 1. Das Gesetz iiber die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom

30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 252) ist in folgender Fassung anzuwenden: 1. § 4 Abs. 3 erhalt folgende Satze 3 und 4: Die am 1. April 1930 und spater gesetzlich fallig werdenden Zinsen werden

auBer Hebung gesetzt. Die Reichsregierung ist jedoch mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags ermachtigt, die Erhebung der Zinsen vom nachstfolgenden gesetzlichen Falligkeitstage wieder anzuordnen.

2. § 5 erhalt folgende Fassung : (1) Die Reichsbank hat den Gesamtbetrag der ausgegebenen Rentenbank-

scheine gemaB den Bestimmungen dieses Gesetzes spatestens bis 31. Dezember 1942 zu liquidieren.

(2) Die Deutsche Rentenbank hat, sobald dem Tilgungsfonds seit dem 1. April 1930 ein Betrag zugeflossen ist, der dem gemaB § 7 Abs. 4 dieses Gtesetzes vom Reichsminister der Finanzen bekanntgemachten Betrage der umlaufenden Rentenbankscheine gleichkommt, spatestens jedoch am 1. Januar 1943, die

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334 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

etwa noch im Umlauf befindlichen Rentenbankscheine mit einer Frist von sechs Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzliche Zahlungs- mittel aufzurufen. Die Reichsbank hat den Umtausch aus den ihr auf Grund des § 7 zur Verfiigung gestellten Mitteln an ihren Kassen vorzunehmen.

3. § 7 erhalt folgende Fassung: (1) In den Tilgungsfonds flieBt der dem Reiche auf Grund des § 37 des Bank-

gesetzes jahrlich anfallende Gewinnanteil so lange, bis die samtlichen am 1. April 1930 im Umlauf befindlich gewesenen Rentenbankscheine getilgt sind, lang- stens jedoch bis zum 31. Dezember 1942.

(2) Fur den Fall, daB auf Grund der im § 4 Abs. 3 Satz 4 erteilten Ermach- tigung die Erhebung der Zinsen wieder angeordnet wird, hat die Deutsche Rentenbank alle die auf Grund des § 4 dieses Gesetzes von den Grundschuld- verpflichteten zuflieBenden Einnahmen an den Tilgungsfonds abzufuhren. Diese Zahlungen sind von den Zahlungsstellen (Finanzamtern) unmittelbar dem Tilgungsfonds bei der Reichsbank zuzufuhren.

(3) Reicht der Gesamtbetrag der dem Tilgungsfonds bis zum 31. Dezember 1942 zugeflossenen Betrage zur Tilgung des Gesamtumlaufs an Rentenbank - scheinen nicht aus, so wird das Reich der Reichsbank jeweils auf Anfordern die erforderlichen Mittel zur Verfiigung stellen, soweit die Deutsche Rentenbank hierzu nicht in der Lage ist.

(4) Der Betrag der am 1. April 1930 in Umlauf befindlich gewesenen Renten- bankscheine wird vom Reichsminister der Finanzen bekanntgemacht.

4. § 9 erhalt folgende Fassung : Die Deutsche Rentenbank ist berechtigt, mit Zustimmung der Reichsregierung

ihr Vermogen oder Teile davon auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zu iibertragen.

5. Die §§ 8, 10 und 12 sind nicht anzuwenden. 6. § 13 erhalt folgende Fassung: Ein nach Ablauf der Aufrufsfrist (§ 5 Abs. 2) etwa im Tilgungsfonds ver-

bleibender Rest flieBt dem Reiche zu. 7. § 14 Abs. 2 erhalt folgende Fassung: Nach Ablauf der Aufrufsfrist (§ 5 Abs. 2) tritt die Deutsche Rentenbank in

Liquidation. Mit Beendigung der Liquidation erloschen die Grundschulden der Grundschuldverpflichteten. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermogen der Deutschen Rentenbank fallt dem Reiche zu. Die naheren Be- stimmungen iiber die Durchfuhrung der Liquidation erlaBt die Reichsregierung. Sie wird den Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation bekanntgeben.

8. Als § 22 wird angefiigt: Die nach dem 1. April 1930 noch eingehenden riickstandigen Grundschuld-

zinsen flieBen in den Tilgungsfonds. Artikel 2.

§ 18 des Gesetzes Tiber die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kredit- anstalt vom 18. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 145, 156) ist nicht anzuwenden.

Artikel 3. § 15 der Verordnung iiber die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom

15. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 963) ist nicht anzuwenden.

Artikel 4. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Wirkung vom 1. April 1930 in Kraft.

Siebenter Teil.

Wohnungs wi rtschaft. Kapitel I behandelt Forderung und Verbilligung des Kleinwohnungsbaues, Kapitel II tfber-

nahme von Biirgschaften zugunsten des Kleinwohnung3baues, Kapitel III Gemeinntitzigkeit von Wohnungsunternehmungen, Kapitel IV Abbau und Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 335

AchterTeil. Mafinahmen zum Schutz der Landwirtschaft.

Kapitel I betrifft Anderung des Brotgesetzes, Kapitel II ZollmaBnahmen, Kapitel III Forde- rung der Verwendung inlandischer tierischer Fette, Kapitel IV Forderung der Verwendung von inlandischem Hopfen, Kapitel V Vorschriften zur Verbesserung der Marktverhaltnisse fur deut- sche landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Neunter Teil.

Vereinfachungen und Ersparnisse auf dem Oebiet der Rechtspflege.

Begrimdung der Yorlage einer Yerordnung zur Senkung der Yerkehrsteuern an den Reichsrat vom 13. Oktober 1930 x).

A. Ailgemeines. Die Gesellschaftsteuer und die Wertpapiersteuer sind typische Steuern, die

auf der Kapitalbeschaffung ruhen. Mit der Gesellschaftsteuer wird die Beteiligung am verantwortlichen Kapital, mit der Wertpapiersteuer die Aufnahme von An- leihen, also die darlehnsweise Hereinnahme von fremdem Kapital belastet. Die Beteiligung am verantwortlichen Kapital kann in der Zuwendung von Barkapital, aber auch durch Sacheinlagen, insbesondere bei Betriebszusammenfassungen er- folgen. Nach der Wahrungsstabilisierung stand die deutsche Wirtschaft zunachst vor der Aufgabe, den teilweise unwirtschaftlich ausgebauten Sachapparat, der in der Inflation entstanden war, nach den Gesichtspunkten technischer ZweckmaBig- keit zusammenzufassen, um die Betriebe rentabel zu gestalten. Dabei spielten die Zusammenlegungen von verwandten und die Trennung von ungleichartigen Be- trieben eine wichtige Rolle. Man hat diese Umgestaltung als Rationalisierung be- zeichnet. Die Steuergesetzgebung hat auf die besonderen Verhaltnisse der Ratio- nalisierungsperiode Riicksicht genommen und Betriebszusammenschlusse im Steuermilderungsgesetz im besonderen MaBe begiinstigt. Das Steuermilderungsge- setz, das mit Wirkung vom 1. September 1925 in Kraft getreten ist und urspriing- lich nur bis zum 1. Oktober 1927 gelten sollte, ist dreimal um je ein Jahr verlangert worden, zuletzt durch Gtesetz vom 11. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 218) bis zum 30. September 1930.

Unter den heutigen Wirtschaftsverhaltnissen tritt dem Problem der Betriebs- zusammenfassung, also dem einen Teil der Vorgange, die mit der Kapitalverkehr- steuer erfaBt werden, das Problem der Kapitalbeschaffung gleichwertig an die Seite. Die Kapitalbeschaffung ist heute fur den Unternehmer gegeniiber der Vor- kriegszeit durch den Kapitalmangel in Deutschland besonders erschwert. Die deutsche Wirtschaft ist zur Zeit noch nicht in der Lage, das flir ihre Fortentwick- lung und den Ausbau ihrer Betriebe erforderliche Kapital in vollem Umfange selbst hervorzubringen. Sie ist also auf die Erganzung des Kapitals aus auslandischen Quellen angewiesen. Ein Zeichen fur den herrschenden Kapitalmangel ist der ZinsfuB fur langfristiges Geld, der trotz der starken DiskontermaBigungen noch immer hoch geblieben ist. Zu der Zinslast treten die Kapitalbeschaffungsspesen, die Provisionen und das Disagio. Als weitere Verteuerung der Kapitalbeschaffung wirken sich die auf dem Kapitalverkehr ruhenden Steuern aus, die merklich fiihl- barer sind als in der Vorkriegszeit, in der die einzelnen Unternehmungen in Deutsch- land mit einem erheblich groBeren Eigenkapital arbeiteten und entsprechend we- niger auf fremdes Geld angewiesen waren.

Durch das Gesetz uber die Ermachtigung zu steuerlichen MaBnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft

J) Drucks. Nr. 170. Vgl. dazu oben S. 323. 335

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336 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

vom 9. Juni 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 187) ist die Reichsregierung ermachtigt worden1), auf dem Gebiete der Steuern, die die Kapitalbeschaffung belasten, steuer- liche Erleichterungen zu treffen. Durch Steuerherabsetzung soil eines der Hemm- nisse abgestreift werden, die die Hereinnahme und die Neubildung von Kapital erschweren. Denn erst mit Hilfe des hereingenommenen Kapitals ist der Betrieb in der Lage, aus sich heraus neues Kapital zu bilden. Die hierdurch erleichterte Er- weiterung und Starkung der Betriebe laBt erhoffen, daB neue Arbeitsmoglichkeiten fur die werktagige Bevolkerung geschaffen werden und die Zahl der Erwerbslosen abnimmt.

Zu diesem Zwecke soil die Gesellschaftsteuer in einer Weise geregelt werden, die unter Fortfall der Sondervorschriften des Steuermilderungsgesetzes die Kapital- beschaffung erleichtert, auch die Zusammenfassung der Betriebe, ohne daB zu volkswirtschaftlich schadlichen Transaktionen gegriffen werden muB, weiter mog- lich macht. Im engen Zusammenhang hiermit steht die ErmaBigung der allge- meinen Wertpapiersteuer. Daneben miissen beim Einbringen von Grundstiicken, insbesondere bei Zusammenschlussen, wie das schon nach dem Steuermilderungs- gesetz der Fall ist, fur die Grunderwerbsteuer, die beim Einbringen von Grund- stiicken auBer der Gesellschaftsteuer zu entrichten ist, sowie fiir die Wertzuwachs- steuer Erleichterungen vorgesehen werden.

I. Gesellschaftsteuer. Die Gesellschaf tsteuer betrug nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz urspriing-

lich 7 y2 v. H. Nach der Wahrungsumstellung wurde sie mehrfach ermaBigt. Seit dem 1. September 1925 betragt sie 4 v. H. Ein ermaBigter Steuersatz ist fur Ver- schmelzungen (§ 12 KVG.) und bei Sanierungen (§ 13 zu b, c KVG.) vorge- sehen. Der Satz betragt 2 v. H., und zwar fur Fusionen seit dem 1. September 1925 und fiir Sanierungen seit dem 1. Oktober 1924.

tiber die Satze des Kapitalverkehrsteuergesetzes hinaus sind durch Artikel III des Gesetzes iiber Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. Marz 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 185) mit Wirkung vom 1. September 1925 ab erhebliche steuerliche Erleichterungen fiir wirtschaftHch gebotene Betriebszusam- menschliisse fiir die "Dbergangszeit der Rationalisierung geschaffen worden. AuBer der Sanierung begiinstigte das Steuermilderungsgesetz folgende Vorgange:

1. die "Obertragung des gesamten Vermogens einer Kapitalgesellschaft auf eine andere gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten (Vollfusion);

2. die tJbertragung von Betrieben oder Teilbetrieben auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten (Teilf usion) ;

3. die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen durch Errichtung einer neuen Kapitalgesellschaft (Gemeinschaftswerk). Zu diesen Fallen traten auf Grund der zum Steuermilderungsgesetz vom

Reichstag angenommenen EntschlieBung (Nr. 2187 der Reichstagsdrucksachen) noch hinzu:

4. die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform, die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Kapitalgesell- schaft und die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft (Umwandlung);

5. die Abtrennung und Verselbstandigung von ungleichartigen Betriebsteilen einer Kapitalgesellschaft (Betriebsspaltung). Die Gesellschaf tsteuer wurde fiir die Vollfusion (Fall 1) auf 1 v. H., d. h. den

vierten Teil des Normalsatzes herabgesetzt. Wurden bei diesem Vorgang Grund- stiicke iibertragen, so war die Grunderwerbsteuer nur mit der Halfte des bisherigen Satzes von 3 v. H., also mit 1 % v. H. zu entrichten. Die Erhebung von Zuschlagen zur Grunderwerbsteuer und die Erhebung der Wertzuwachssteuer war auBerdem ausgeschlossen (§ 8 St.Mild.G.). In den iibrigen Fallen war ein ahnliches Ergebnis erreichbar, und zwar bei der Teilf usion (Fall 2) und beim Gemeinschaftswerk (Fall 3) auf Grund der Kann-Vorschrift des § 9 des Steuermilderungsgesetzes, bei der Umwandlung (Fall 4) und bei der Betriebsspaltung (Fall 5) durch Billigkeits-

2) Nebst Entwurfsbegriindung mitgeteilt im Finanzarchiv 47 (1930) S. 832. 336

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 337

maBnahmen der Verwaltungsbehorden. Abgesehen von der Vollfusion hatte also der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf die Steuervergiinstigungen. Er war vielmehr auf das freie Ermessen der Verwaltungsbehorden angewiesen. Dieser Mangel eines Rechtsanspruchs hat zu Schwierigkeiten gefuhrt. Insbesondere waren in den Fallen der ReichstagsentschlieBung die fiir den ErlaB der Wertzuwachs- steuer zustandigen Gemeindebehorden baufig abgeneigt, einen ErlaB dieser in ihrer Hohe am meisten ins Gewicht fallenden Steuer auszusprechen. Das fiihrte dazu, daB Transaktionen, die wirtschaftlich zweckmaBig waren, an der hohen Wertzu- wachssteuer scheiterten.

Das Steuermilderungsgesetz, dessen Geltungsdauer, wie oben erwahnt, mit dem 30. September 1930 abgelaufen ist, begiinstigte als zeitlich beschrankte Not- maBnahme nur einen ganz bestimmten Ausschnitt aus den Wirtschaftsvorgangen. In der Hauptsache kam es den groBen Unternehmungen zugute, wahrend die kleineren und mittleren nur in seltenen Fallen in die Lage kamen, die Vergiinsti- gung in Anspruch zu nehmen. Dem Gesetz ist mehrfach der Vorwurf gemacht worden, daB es einseitig die Zusammenballung groBer Unternehmungen bevorzuge und dadurch die kleinen und mittleren Betriebe in ihrem ohnedies schweren Kon- kurrenzkampf benachteilige. Cberdies hatten die Betriebszusammenschlusse nicht in alien Fallen zu einer wirkliehen Rationalisierung gefuhrt.

Die einseitige Begiinstigung der unter das Steuermilderungsgesetz fallenden Wirtschaftsvorgange brachte steuerliche Unbilligkeiten mit sich. Dem Steuersatz von 4 v. H. unterliegen verschiedene Falle des Sacheinbringens, die von den im Steuermilderungsgesetz begunstigten Vorgangen nicht wesentlich verschieden sind. Beispielsweise wurde der ZusammenschluB mehrerer offener Handelsgesellschaften oder Einzelfirmen zu einer Aktiengesellschaft begiinstigt, die Umgrundung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft da- gegen nicht.

Die steuerliche Differenzierung ahnlicher Wirtschaftsvorgange hat ferner zu Versuchen gefuhrt, die Vorteile des Steuermilderungsgesetzes fiir Falle zu erlangen, fiir die es nicht gedacht war. Es sind z. B. kleinere Unternehmen mit groBeren zu einer Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen worden, wobei es den Beteiligten nicht auf den ZusammenschluB, sondern auf die Umwandlung des groBeren Unter- nehmens in eine Kapitalgesellschaft ankam, die normalerweise einer Steuer von 4 v. H. unterliegt.

Fiir die Zuf uhrung von Barkapital sah das Steuermilderungsgesetz in seiner einseitigen Tendenz keine SteuerermaBigung vor. Der Steuersatz von 4 v. H. fiir die Zufuhrung von Barkapital muB aber unter den heutigen Verhaltnissen als zu hoch angesehen werden. Er steht insbesondere in keinem angemessenen Verhaltnis zu dem Steuersatz, der fiir Betriebszusammenschlusse gait. Es handelt sich darum, fiir die Zeit nach Ablauf des Steuermilderungsgesetzes den Normalsatz der Ge- sellschaftsteuer so festzusetzen, daB die Steuer kein Hindernis wirtschaftlich er- wiinschter Vorgange bildet, andererseits darf das fiskalische Interesse und die Riicksicht auf die steuerliche Gesamtbelastung nicht auBer Acht gelassen werden.

Wenn die Zwecke, die mit der beabsichtigten Steuersenkung verfolgt werden, wirklich erreicht werden sollen, so muB man sich dazu entschlieBen, unter den Friedenssatz herunterzugehen. Der Gesellschaftsstempel nach dem Reichsstempel- gesetz von 1913 betrug fiir Aktiengesellschaften 4% v. H., fiir bergrechtliche Ge- werkschaften und Gesellschaften mit beschrankter Haftung 3 v. H. ; dazu kam beim Einbringen von beweglichem Vermogen in eine Aktiengesellschaft oder Ge- sellschaft mit bescbrankter Haftung der Einbringungsstempel von y3 v. H., der vom Bruttowert des Eingebrachten, also ohne Abzug der Schulden berechnet wurde. AuBerdem trat bei Aktiengesellschaften noch der SchluBnotenstempel fiir die erste Ausreichung der Aktien hinzu, eine Steuer, die nach § 36 des Kapital- verkehrsteuergesetzes nicht mehr erhoben wird. Die durchschnittliche Friedens- belastung betrug also etwa 4 v. H. Eine Aufstellung iiber die Entwicklung der Gesellschaftsteuer ist in der Anlage beigefiigt.

Bei Festsetzung des kiinftigen Steuersatzes ist auch die Hohe der Steuer in anderen Staaten zu beriicksichtigen. Das moderne Wirtschaftskapital ist so be- weglich, daB es iibergroBem Steuerdruck ohne allzu groBe Schwierigkeiten aus-

Finanzarchiv. XLVIII. Jahrg. 337 22

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338 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

weichen kann. So hat es sich gezeigt, daB statt einer direkten Beteiligung an in- landischen Gesellschaften die indirekte liber bereits bestehende oder eigens fiir derartige Zwecke gegriindete auslandische Gesellscbaften gewahlt wird, ein Vor- gang, bei dem das Kapital den deutschen Unternehmungen meist in Form von Darlehen zugefuhrt wird. Die Feststellung derartiger Vorgange und ihre Heran- ziehung zur Steuer als indirekte Beteiligung begegnet wegen der Kompliziertheit der Tatbestande auBersten Schwierigkeiten. Eine Herabsetzung der Besteuerung diirf te daher dazu beitragen, daB der Auf bau der deutschen Unternehmungen durch- sichtiger wird. Andere Lander suchen durch ErmaBigung der Steuer Gesellschaf- ten, die vorwiegend der Finanzierung dienen, an sich zu ziehen. Die fiir Grundungen und Kapitalerhohungen in anderen Landern geltenden Steuersatze sind in der Beilage aufgefuhrt. Der Durchschnitt der Belastung im maBgebenden Ausland liegt etwa bei 2 v. H.

Der Steuersatz von 2 v. H. wird im vorliegenden Entwurf als NormaJsatz der Gesellschaftsteuer vorgeschlagen. Fiir die Falle der Vollfusion, der Umwandlung und der Sanierung soil die Steuer die Halfte des Normalsatzes, namlich 1 v. H. betragen. Dagegen ist die Aufrechterhaltung der im Steuermilderungsgesetz sonst noch enthaltenen Vergiinstigung fiir Betriebszusammenschlusse nicht vorgesehen. Der Wegfall der Vergunstigung erscheint angesichts der Herabsetzung des Normal- satzes auf die Halfte tragbar.

Die vorgeschlagene Beseitigung des Steuermilderungsgesetzes ist, wie ein- gangs erwahnt, auch aus formellen Griinden erwiinscht. Die fiir die Gesellschaft- steuer maBgebenden Vorschriften waren in verschiedenen Gesetzen und Verord- nungen geregelt. Das Verstandnis der Gesellschaftsteuermaterie war durch die Zersplitterung auBerordentlich schwierig geworden. Das im Steuermilderungsge- setz geregelte Verfahren war iiberdies zu schwerfallig und kompliziert, insbeson- dere wegen der Verpflichtung zur Anhorung der Landesbehorden und Handels- kammern. Es fiel zudem in unerwiinschter Weise aus dem Rahmen der Reichsab- gabenordnung heraus. Denn soweit es sich nicht um die Falle der Vollfusion und der Sanierung handelte, entschied das Landesfinanzamt, gegen dessen Entschlie- Bung die Beschwerde an den Reichsminister der Finanzen gegeben war.

II. Grunderwerbsteuer und Wertzuwachssteuer. Der Normalsatz der Grunderwerbsteuer betragt 3 v. H. Dazu treten die Zu-

schlage der Lander (Gemeinden) bis zur Hohe von 2 v. H., so daB im allgemeinen Grundstiicksiibertragungen einer Steuer von 5 v. H. unterliegen. Nach § 38 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes diirfen Zuschlage zur Grunderwerbsteuer nicht er- hoben werden, wenn bei der Errichtung einer inlandischen Kapitalgesellschaft der im § 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten Art oder bei der Erhohung ihres Gesellschaftskapitals Grundstiicke in die Gesellschaft gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden.

Bei den unter das Steuermilderungsgesetz fallenden Betriebszusammen- schliissen betrug die Grunderwerbsteuer nur die Halfte des normalen Satzes, nam- lich 'y2 v. H. unter Wegfall der Zuschlage; in diesem Falle durfte auch die Wert- zuwachssteuer nicht erhoben werden.

Die formellen Schwierigkeiten und die materiellen Ungerechtigkeiten traten bei Anwendung des Steuermilderungsgesetzes auf dem Gebiete der Grunderwerb- steuer in ahnlicher Weise wie bei der Gesellschaftsteuer hervor. Z. B. wurde bei der Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine Grunderwerbsteuer von 3 v. H. erhoben, beim ZusammenschluB zweier offener Handelsgesellschaften zu einer Kapitalgesellschaft nur von 1 y2 v. H. Die Verwal- tung der Steuer war dadurch erschwert, daB die beteiligten Landesbehorden vor Bewilligung der Vergunstigung angehort werden muBten, was insbesondere dann auf das Verfahren hemmend wirkte, wenn der Grundbesitz in vielen Bezirken zer- streut war.

Auch bei der Grunderwerbsteuer ergibt sich die Frage, wie der Steuersatz zu gestalten ist, wenn das Steuermilderungsgesetz nicht mehr verlangert wird.

Die Grunderwerbsteuer nebst Zuschlagen fiir die gewohnlichen VerauBerungs- 338

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 339

geschafte zu senken, besteht keine Veranlassung. Bei der Einbringung von Grund- stucken in Kapitalgesellschaften anlaBlich der Errichtung oder der Erhohung ihres Kapitals erscheint aber die Besteuerung des Grundstiickseinbringens nach einem Steuersatz von 3 v. H. im Zusammenhang mit den sonstigen mit der Transaktion verbundenen Kosten als zu hoch. Die Hohe der steuerlichen Belastung wiirde sonst wieder zu Versuchen fiibren, der Steuer durch Rechtsformen auszuweichen, die ein ahnliches Ergebnis haben wie der Grundstucksiibergang. So ist vielfach beob- achtet worden, daB aus steuerlichen Griinden der Grundbesitz nicht eingebracht, sondern der Gesellschaft auf andere Weise zur Verfugung gestellt wurde, z. B. durch Verpachtung. Die Gesellschaft aber wurde in solchen Fallen in ihrer Kredit- versorgung gehemmt, weil eine wesentliche Kreditunterlage, der Grundbesitz, nicht zum Gesellschaftsvermogen gehort. Es wird daher vorgeschlagen, in den Fallen, in denen Grundstiicke gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten in Kapitalgesellschaften eingebracht werden, auBer der Gesellschaftsteuer eine Grunderwerbsteuer von 2 v. H. zu erheben und wie bisher auf Grund des § 38 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes von den ZuschJagen zur Grunderwerbsteuer abzusehen.

Nach §§ 11, 12 des Grund erwerbsteuergesetzes wird die Grunderwerbsteuer von dem gemeinen Wert des Grundstiicks berechnet; ist der VerauBerungspreis hoher als der gemeine Wert, so tritt er an dessen Stelle. Es ist also erforderlich, in jedem einzelnen Falle den Wert des Grundstiicks fur die Grunderwerbsteuer be- sonders festzustellen. In den weitaus iiberwiegenden Fallen liegt jedoch fur den eingebrachten Gegenstand bereits der nach den Vorschriften des Reichsbewer- tungsgesetzes festgestellte Einheitswert vor. Es wurde eine unnotige Verwaltungs- arbeit und uberfliissigen Kostenaufwand bedeuten, wenn man fur jeden Grund- erwerbsteuerfall noch besondere und oft zeitraubende Ermittlungen iiber den ge- meinen Wert anstellen wollte. Um dies zu vermeiden, erscheint es zweckmaBig, an Stelle des gemeinen Wertes den nach den Vorschriften des Reichsbewertungs- gesetzes festgestellten Einheitswert zugrunde zu legen. Der Entwurf schlagt daher vor, fur die Falle der Verordnung den gemeinen Wert durch den Einheitswert zu ersetzen. Diese Regelung liegt im Interesse des Steuerschuldners ; sie soil ferner dazu dienen, das Verfahren zu vereinfachen.

Die Wertzuwachssteuer mit ihren teilweise sehr hohen Steuersatzen wird ge- rade bei der Einbringung von Grundstiicken in Kapitalgesellschaften driickend empfunden, insbesondere wenn bei der Umwandlung von bereits bestehenden Unternehmungen in die Form von Kapitalgesellschaften ein erheblicher Grund- besitz vorhanden ist. Der Entwurf schlagt daher vor, in diesen Fallen die Erhebung der Wertzuwachssteuer auszuschlieBen. Durch den Fortfall der Wertzuwachs- steuer ist, auf weitere Sicht gesehen, kein erheblicher Steuerausfall zu erwarten. Denn wird das Grundstiick von der Kapitalgesellschaft weiter verauBert, ohne daB ein Befreiungsgrund vorliegt, so wird zum Ausgangspunkt der Berechnung des Wertzuwachses nicht der Einbringungspreis, sondern der Betrag gemacht, der der letzten wertzuwachssteuerpflichtigen VerauBerung zugrunde lag.

III. Wertpapiersteuer. Der Normalsatz der Wertpapiersteuer fur inlandische und auslandische Obli-

gationen betrug nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz ursprunglich 4 v. H. Er ist nach der Wahrungsstabilisierung mehrfach gesenkt worden und betragt jetzt 2 v. H. Ein Uberblick uber die Entwicklung der Steuersatze ergibt sich aus der Anlage. Fur auslandische Obligationen inlandiscber Schuldner ist durch § 29 Abs. 5 des Kapitalverkehrsteuergesetzes die Moglichkeit einer ErmaBigung der Steuer vor- gesehen. § 29 Abs. 5 ist durch Artikel I Nr. 6 des Gesetzes zur Anderung der Ver- kehrsteuern und des Verfahrens vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 241) eingefiigt worden. Durch diese Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. Januar 1925 in Kraft getreten ist, ist der Reichsminister der Finanzen ermacbtigt worden, mit Zustimmung des Reich srats und eines Ausschusses des Reichstags die Wertpapier- steuer fur solche Schuldverschreibungen inlandischer Schuldner, die im Ausland zahlbar und zum Handel an einer deutschen Borse nicht zugelassen sind, bis auf

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340 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

y2 v. H. zu ermaBigen. Unter denselben Voraussetzungen konnen nach § 115 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 die Einkiinfte aus derartigen Anleihen von der beschrankten Steuerpflicht (Steuerabzug vom Kapitalertrag) befreit werden. Zweck der Vorschriften war, die Aufnahme von auslandischem Kapital zu erleichtern. Dementsprechend sind bis zum 4. Dezember 1926 Aus- landsanleihen in groBerer Anzahl steuerlich begiinstigt worden.

Zur Zeit, als die Bestimmungen geschaffen wurden, stand inlandisches Kapital fast iiberhaupt nicht zur Verfugung. Eine gewisse Besserung auf dem inlandischen Kapitalmarkt trat im Laufe des Jahres 1926 ein. Bereits im Mai 1926 hatte der 6. AusschuB des Reichstags beschlossen, bei der steuerlichen Begiinstigung von Auslandsanleihen im Hinblick auf die Veranderung des Kapitalmarktes kiinftig mehr Zuriickhaltung zu iiben. Gegen Ende des Jahres 1926 war der Zeitpunkt ge- kommen, wo es nicht mehr angebracht erschien, Auslandsanleihen steuerlich zu bevorzugen.

Am 4. Dezember 1926 lieB der Reichsminister der Finanzen in der Presse mit- teilen, daB er bis auf weiteres nicht in der Lage sei, steuerliche Begiinstigungen fur Auslandsanleihen beim Reichsrat und Reichstag zu befiirworten. Diese Erkla- rung wurde vom 6. AusschuB des Reichstags durch die EntschlieBung vom 14. De- zember 1926 gebilligt, zugleich wurde die Erwartung ausgesprochen, daB in Zu- kunft keine SteuerermaBigung fiir Auslandsanleihen mehr gewahrt wiirde.

Nachdem gegen Mitte 1927 sich die Lage auf dem inlandischen Geldmarkt verschlechtert hatte, gab der Reichsminister der Finanzen am 2. Juni 1927 durch die Presse bekannt, daB er wieder bereit sei, Antrage auf Befreiung vom Steuer- abzug bei Auslandsanleihen zu priifen und dem Reichsrat und dem Steueraus- schuB des Reichstags befurwortend vorzulegen, wenn die Anleihebedingungen den Verhaltnissen des Geldmarktes entsprachen. Eine ErmaBigung der Wertpapier- steuer dagegen dem Reichsrat und ReichstagsausschuB vorzuschlagen, war nicht in Aussicht genommen, weil in dieser Beziehung eine unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsanleihen aus allgemeinwirtschaftlichen Griinden nicht angebracht erschien.

Als in der Sitzung des 6. Ausschusses des Reichstags vom 7. Dezember 1927 verschiedene Antrage auf Befreiung vom Steuerabzug beraten wurden, kam auch die Frage der WertpapiersteuerermaBigung zur Sprache. Der Reichsminister der Finanzen lehnte die ErmaBigung im friiheren AusmaB ab, stellte aber in Aussicht, daB er auf Grund des § 108 der Reichsabgabenordnung die Wertpapiersteuer inso- weit ermaBigen werde, als im Ausland fiir die einzelne Anleihe eine der Wertpapier- steuer entsprechende Steuer erhoben wird. Der AusschuB faBte folgende Entschlie- Bungen:

1. die Reichsregierung um Prufung zu ersuchen, ob nicht auch die Wertpapier- steuer ermaBigt werden kann, und zwar iiber den Ausgleich fiir auslandische derartige Belastungen hinaus;

2. die Reichsregierung zu ersuchen, das Kapitalverkehrsteuergesetz, insbeson- dere hinsichtlich der Gleichstellung von In- und Auslandsanleihen, bei Sen- kung des Steuersatzes einer Prufung zu unterziehen. Die Reichsregierung schlagt in dem vorliegenden Entwurf vor, die Vorzugs-

stellung fiir Auslandsanleihen zu beseitigen und den Normalsatz der Wertpapier- steuer allgemein auf 1 v. H. zu senken. Fiir den Vorschlag sind folgende Erwa- gungen maBgebend:

Bis zum Eintritt der Sperre wurde die Wertpapiersteuer fiir Industrieobli- gationen auf % v. H. in alien Fallen ermaBigt, in denen die Zinsen der Anleihen vom Steuerabzug befreit wurden. Der Inlandsmarkt kam fiir die Unterbringung von Anleihen damals so gut wie gar nicht in Betracht. Die deutsche Wirtschaft war daher auf den auslandischen Kapitalmarkt angewiesen. Infolge der steigenden Aufnahmefahigkeit des Inlandsmarktes wurde die Vergiinstigung seit dem 4. De- zember 1926 versagt. Nach Aufhebung der Sperre (2. Juni 1927) ergab sich die Frage, ob die Begiinstigung der Auslandsanleihen beim Steuerabzug und bei der Wertpapiersteuer einheitlich gewahrt werden solle. Diese Frage muBte verneint werden. Zwischen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, soweit man ihn iiberhaupt erheben will, und der Wertpapiersteuer besteht ein grundsatzlicher Unterschied.

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 341

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag soil als Einkommensteuer den Glaubiger tref- fen. Der Schuldner ist nur Abfiihrungsstelle fur die Steuer. Nach den bisherigen Erfahrungen ist jedoch der auslandische Glaubiger nicht bereit, die Steuer zu tragen, vielmehr ist in fast alien Vertragen iiber Auslandskredite vereinbart wor- den, daB die Steuer zu Lasten des inlandischen Schuldners geht und die Zinsen dem Glaubiger ohne jeden Abzug ausgezahlt werden. Wiirde man den Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht erlassen, so wiirde der Schuldner eine Steuer tragen, die ihrem Wesen nach den Glaubiger treffen soil. Anders liegt es bei der Wertpapier- steuer. Sie wird alsVerkehrsteuer erhoben bei der Ausgabe von Schuldverschrei- bungen inlandischer Schuldner, gleichgultig, ob die Ausgabe im Inland oder im Ausland erfolgt. Steuerschuldner ist der Anleiheschuldner. RegelmaBig hat er auch die Steuer zu tragen. Die ErmaBigung der Steuer fiir Auslandsanleihen auf den vierten Teil des fiir Inlandsanleihen geltenden Steuersatzes ( % v. H. statt 2 v. H.) stellt ein Privileg dar, das heute nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Es wiirde ge- eignet sein, den Kredit geradezu ins Ausland zu drangen. Dieser Anreiz zur Auf- nahme von Auslandsanleihen wird durch das psychologische Moment verstarkt, daB es sich im einzelnen Falle wegen der Hohe der Anleihe trotz des verhaltnis- maBig niedrigen Steuersatzes um recht erhebliche Summen handelt. So betragt z. B. der 1 %prozentige Steuerunterschied bei einer Anleihe von 10 Millionen Dollar 630 000 RM. Das inlandische Unternehmen, das vor die Frage gestellt wird, ob es seine Anleihe im Inland oder Ausland aufnehmen soil, wiirde daher bei sonst un- gefahr gleichen Bedingungen den Auslandsmarkt vorziehen. Es liegt kein AnlaB vor, durch bevorzugte Behandlung auslandischer Anleihen bei der Wertpapier- steuer in den normalen Ablauf des internationalen Kreditverkehrs einzugreifen.

DaB auf die Dauer eine Differenzierung auch dem ReichstagsausschuB nicht zweckmaBig erschien, geht aus der zweiten EntschlieBung hervor, die die Inlands- und Auslandsanleihen bei der Wertpapiersteuer gleich behandeln will, aber den geltenden Steuersatz von 2 v. H. fiir Industrieobligationen als zu hoch ansieht. Die Reichsregierung stimmt dieser Auff assung zu und halt eine Senkung der Wert- papiersteuer fiir angebracht. Die Konsolidierung der deutschen Unternehmungen erfordert in der kommenden Periode die Dauerinvestition groBerer Betrage. Dazu kommt, daB seither der Kapitalbedarf vielfach durch kurzfristigen Kredit gedeckt worden ist, wo die Aufnahme von langfristigen Schulden das wirtschaftlich Rich- tige gewesen ware. Die vorgeschlagene ErmaBigung der Wertpapiersteuer wird auch in der Richtung der Konsolidierung kurzfristiger Schulden fordernd wirken.

Die Reichsregierung geht wie bei der Gesellschaftsteuer mit ihrem Vorschlage bewuBt unter den Friedenssatz von 2 v. H. herab, weil sie der Meinung ist, daB die Zufiihrung von Betriebskapital in der nachsten Zukunft von ausschlaggebender Bedeutung fiir die Entwicklung der deutschen Wirtschaft ist. Aus der beiliegen- den Ubersicht iiber die in anderen Landern geltenden Steuersatze geht hervor, daB der Steuersatz von 1 v. H. sich etwa in Hohe des Durchschnitts der auslan- dischen Belastung halt.

B. Im einzelnen. Artikel I (Anderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes).

Zu Nr. 1. Der allgemeine Satz der Gesellschaftsteuer (§11 des Kapitalverkehr- steuergesetzes) soil von 4 v. H. auf 2 v. H. ermaBigt werden. Auf die allgemeine Begriindung zu A I wird Bezug genommen.

Zu Nr. 2. § 12 des Gesetzes enthalt die ErmaBigung des Steuersatzes fiir die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Die Fusionsteuer soil nach dem Ent- wurf im § 12 Nr. 1, 2 geregelt werden, wozu in Nr. 3 und 4 Vorschriften iiber die Begiinstigung von Umwandlungen treten sollen. Einen ermaBigten Steuersatz fiir Fusionen kannte das Kapitalverkehrsteuergesetz in seiner urspriinglichen Fassung ebensowenig wie das friihere Reichsstempelgesetz. Die besondere Fusionsteuer ist durch die zweite Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1205) mit Wirkung vom 1. Januar 1924 ab eingefiihrt worden. Sie betrug 4 v. H., also etwa die Halfte des damaligen Normalsatzes der Gesellschaftsteuer von

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r71/2 v. H. Seit dem 1. September 1925 ist der Steuersatz im Gesetz auf 2 v. H. herabgesetzt worden. Dieser Satz kam jedoch nicht zur Anwendung, da mit dem gleichen Zeitpunkte die weitere ErmaBigung der Fusionsteuer auf 1 v. H. durch das Steuermilderungsgesetz in Kraft trat. Auch nach Ablauf des Steuermilderungs- gesetzes soil an dem Gedanken festgehalten werden, den rechtlich klaren Fall der Vollfusion von Kapitalgesellschaften zu begiinstigen. Als Vollfusion soil auch der im § 211 Abs. 1 Nr. 2 des vom Reichsjustizministerium veroffentlichten Aktien- gesetzentwurfs erwahnte Fall gelten, in dem zwei oder mehr Kapitalgesellschaften ihr Vermogen als Ganzes auf eine neu errichtete Gesellschaft iibertragen. Dabei ist vorausgesetzt, daB die iibertragenden Gesellschaften untergehen.

Ein tibergang des Vermogens einer Kapitalgesellschaft als Ganzes, wie er bei der Vollfusion stattfindet, vollzieht sich regelmaBig auch, wenn eine Kapital- gesellschaft sich in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umwandelt. Wahrend bei der Vollfusion zwei bereits bestehende Kapitalgesellschaften neben- einander beteiligt sind, tritt bei der Umwandlung die Kapitalgesellschaft der neuen Rechtsform an die Stelle der alten Kapitalgesellschaf t, deren gesamtes Ver- mogen sie ubernimmt. Die alte Gesellschaft wird aufgelost. Der Entwurf schlagt fur derartige Umwandlungen die gleiche Vergiinstigung wie fur Fusionen vor. Die Vergiinstigung soil auch bei Umwandlung einer Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft eintreten. Der Entwurf ubernimmt in- soweit die zum Steuermilderungsgesetz ergangene ReichstagsentschlieBung, in der der Reichsminister der Finanzen ermachtigt war, bei solchen Umwandlungen die dem Steuermilderungsgesetz entsprechende Vergiinstigung auf Grund des § 108 der Reichsabgabenordnung zu gewahren.

Es wird vorgeschlagen, die Steuer bei der Verschmelzung und bei der Um- wandlung auf die Halfte des Normalsatzes, also 1 v. H., festzusetzen.

Zu Nr. 3 zu a. Im § 13 zu a des Gesetzes ist eine ErmaBigung der Gesellschaf t- steuer auf 3 v. H. fiir die Reichsbank, fiir Kolonialgesellschaften oder fruhere Kolonialgesellschaften vorgesehen. Nach Herabsetzung des Steuersatzes auf 2 v. H. ist der Grund fiir die ErmaBigung fortgefallen.

Zu Nr. 3 zu b. Nach § 13 zu b und c des Kapitalverkehrsteuergesetzes tritt eine ErmaBigung der Gesellschaftsteuer auf 2 v. H. bei Sanierungen ein, d. h. in den Fallen, in denen es sich um die Deckung einer Uberschuldung oder einer Unterbilanz oder um ZubuBen handelt. Da bei diesen Vorgangen verlorenes Be- triebskapital ersetzt wird, erscheint es angebracht, eine ErmaBigung der Steuer auf die Halfte, d. h. 1 v. H. eintreten zu lassen.

Zu Nr. 4. Der neue § 15, der an die Stelle einer durch die fruhere Gesetz- gebung aufgehobenen Vorschrift tritt, bringt eine steuerliche Erleichterung fiir Wandelanleihen (Convertible Bonds). Es handelt sich hier um Schuldverschrei- bungen, in denen bei der Ausgabe dem Glaubiger das Recht eingeraumt wird, die Schuldverschreibungen in Aktien umzutauschen. Diese Wandelobligationen unter- liegen bei ihrer Ausgabe der Wertpapiersteuer. Werden sie spater auf Grund des Umtauschrechts in Aktien umgewandelt, so ist Gesellschaftsteuer zu entrichten. Bereits bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anderung der Verkehr- steuern und des Verfahrens war im ReichstagsausschuB angeregt worden, die urspriinglich entrichtete Wertpapiersteuer auf die spater zu entrichtende Gesell- schaftsteuer anzurechnen. Demgegeniiber fiihrte damals der Regierungsvertreter aus, daB die Frage der rechtlichen Gestaltung der Convertible Bonds noch nicht geniigend geklart sei und infolgedessen die Erorterung ihrer steuerlichen Behand- lung einer spateren Zeit vorbehalten bleiben miisse (Reichstagsdrucksache Nr. 1238, III. Wahlperiode 1924/25). Soweit in einzelnen Fallen sich Harten herausstellen wiirden, werde im Wege des § 108 der Reichsabgabenordnung abgeholfen werden. Nachdem die Convertible Bonds in dem deutschen Rechtsverkehr mehr Eingang und Anerkennung gefunden haben, auch ihr wirtschaftlicher Nutzen nicht mehr umstritten ist, erscheint es angezeigt, die Anrechnung der Wertpapiersteuer auf die Gesellschaftsteuer gesetzlich festzulegen. Eine Anrechnung der Wertpapier- steuer kommt nur insoweit in Frage, als der Betrag der Obligationen in Aktien umgewandelt wird. Erhalt der Inhaber der Schuldverschreibung beim Umtausch nur zum Teil Aktien und wird ein Teil der Obligation in bar zuriickgezahlt, so

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Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 343

scheidet der auf den Barbetrag entfallende Teil der Wertpapiersteuer fur die An- rechnung aus.

Zu Nr. 5. Wegen der Senkung des Steuersatzes bei Schuld- und Renten- verschreibungen wird auf die allgemeine Begriindung unter A III Bezug genom- men. Kiinftighin wird die Steuer 0,10 RM. fur je 10 RM. des steuerpflichtigen Betrages, d. h. also 1 v. H. ausmachen. Bei den iibrigen Wertpapieren handelt es sich zum groBten Teil um auslandische Aktien und Aiiteile sowie um auslandische GenuBscheine. Die seither befolgte Gleichstellung der Wertpapiersteuer fur der- artige Wertpapiere mit dem Normalsatz der Gesellschaftsteuer soil beibehalten werden. Dadurch wird der Steuersatz auf 0,20 RM. fur je 10 RM., d. h. 2 v. H., gesenkt. Hierbei war die Erwagung maBgebend, daB das in Wertpapieren ver- korperte Kapital infolge seiner Beweglichkeit bei einer hoheren Besteuerung Wege finden wiirde, um der Besteuerung auszuweichen.

Der Wegfall der Vergiinstigung, die im Abs. 5 des § 29 KVG. fur solche Schuld- verschreibungen inlandischer Schuldner vorgesehen ist, die im Auslande aus- gegeben werden, ist im allgemeinen Teil unter A III begriindet.

Artikel II und III (Anderung des Grunderwerbsteuer- gesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes).

Nach den im allgemeinen Teil zu II gemachten Ausfiihrungen soil die Grund- erwerbsteuer bei Einbringung von Grundstiicken in Kapitalgesellschaften gegen Gewahrung von Gesellschaftsrechten auf 2 v. H. festgesetzt werden; die Zuschlage zur Grunderwerbsteuer sowie die Wertzuwachssteuer sollen in diesen Fallen nicht erhoben werden. Bei der Beratung des Ermachtigungsgesetzes sind Bedenken da- gegen geltend gemacht worden, daB Grundstucksverwertungsgesellschaften auf dem Gebiete der Grunderwerbsteuer und Wertzuwachssteuer begiinstigt werden. Dieser Anregung folgend, schlagt der Entwurf vor, Gesellschaften, die den Er- werb und die VerauBerung von Grundstiicken gewerbsmaBig betreiben, von der Vergiinstigung auszunehmen. Dagegen sollen die Vergunstigungen auch bei der Verschmelzung von Genossenschaften sowie bei der Umwandlung einer Kapital- gesellschaft in eine Genossenschaft gelten. Die Regelung muB, soweit es sich um die Grunderwerbsteuer handelt, durch Einfiigung einer Sondervorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (§ 19 a), soweit es sich um die Zuschlage zur Grund- erwerbsteuer und um die Wertzuwachssteuer handelt, durch Anderung des Finanz- ausgleichsgesetzes (§ 38 Abs. 3, § 18 a Abs. 1) getroffen werden.

Wie bereits in der allgemeinen Begriindung unter A II ausgefuhrt ist, soil in den Fallen des neuen § 19 a Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes fur die Berech- nung der Steuer der Einheitswert maBgebend sein, soweit die Steuer bisher nach dem gemeinen Wert berechnet wurde. In vielen Fallen wird der Einheitswert ohne weiteres als Besteuerungsgrundlage anwendbar sein. Eine besondere Regelung ist fur die Falle zu treffen, in denen sich der Gegenstand, fiir den der Einheitswert festgestellt wird, mit dem Gegenstand, der der Grunderwerbsteuer unterliegt, nicht vollkommen deckt. Es kommen hierbei u. a. die Falle in Betracht, in denen bei der Feststellung des Einheitswerts das bewegliche Inventar und der Wert von Maschinen sowie sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage des Grundstiicks gehoren, mitberiicksichtigt sind. Nach § 154 Abs. 2 der Reichs- abgabenordnung miissen derartige Gegenstande bei der Bewertung von Grund- stiicken fiir die Grunderwerbsteuer ausscheiden Der Wert dieser Gegenstande muB daher von dem Einheitswert abgesetzt werden. Die Zugrundelegung des Einheitswerts gilt selbstverstandlich nur, soweit die Beteiligten nicht einen hoheren VerauBerungspreis vereinbaren. In der Praxis der Finanzamter (Grunderwerb- steuerstellen) war es bisher vielfach iiblich, in den Fallen, in denen die Feststellung des steuerpflichtigen Werts mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war, die Steuer zu pauschalieren. Dieses Verfahren wurde besonders dann angewendet, wenn langwierige Wertermittlungen hatten vorgenommen oder die Versteuerung aus sonstigen Griinden hatte ausgesetzt werden miissen. Der Entwurf schlagt im § 19 a Abs. 4 vor, fiir dieses Verfahren eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zustandig fiir die Pauschalierung ist das Finanzamt (Grunderwerbsteuerstelle), das nach § 54 der Reichsabgabenordnung die Grunderwerbsteuer festsetzt.

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Als Abs. 2 des neu vorgeschlagenen § 18 a des Finanzausgleichsgesetzes soil eine neue Vorschrift fur das Gebiet der Wertzuwachssteuer eingefiigt werden, urn Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Es handelt sich urn f olgendes : In der Inf lations- zeit sind Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform um- gewandelt worden. Dabei sind die Grundstiicke zu den damaligen in Papiermark sehr hohen, in Goldmark sehr niedrigen Werten in die Gesefischaft der neuen Rechtsform eingebracht worden. 1st jetzt die neue Kapitalgesellschaft gezwungen, die bei der Umwandlung ubernommenen Grundstiicke ganz oder teilweise, z. B. zu Sanierungszwecken oder zur Rationalisierung des Betriebes, abzustoBen, so wiirde inf olge der in der Inf lationszeit eingetretenen Anderung der Rechtsform eine auBerordentlich hohe Wertzuwachssteuer entstehen. Denn Ausgangspunkt der Steuerberechnung ist der Papiermarkpreis, der, in Goldmark umgerechnet, meist einen ganz geringen Wert darstellt. Da es sich aber bei der Umwandlung nicht um eine iibHche VerauBerung handelt, erscheint es richtig, den Umwandlungs- vorgang bei der Bemessung des Wertzuwachses unberiicksichtigt zu lassen. Die Regelung kann nur dann zurAnwendung kommen, wenn der Wandel der Gesell- schaftsform und der damit verbundene tJbergang der Grundstiicke auf die neue Gesellschaft in jene Zeit fallen, in der die Kaufpreise fur Grundstiicke kein Spiegel- bild ihres wahren Wertes waren. Im AnschluB an § 18 Abs. 1 des Finanzausgleichs- gesetzes wird als hier in Frage kommender Zeitraum die Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1924 vorgeschlagen. Das Zuriickgehen auf den vor der Um- wandlung liegenden letzten Erwerb kann im einzelnen Falle fiir den Steuerpflich- tigen eine Verschlechterung gegeniiber dem jetzigen Zustande bringen. Daher soil die Neuregelung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen Platz ergreifen.

Entwicklnng der Gesellschaftsteuer. ( Aktiengesellschaf ten. )

MitGeltung H£™* steuersatz Fu8ionen ZusTmmen- Sanierun*

vom steuersatz schlttsse v. H. v. H. v. H. v. H.

Reichsstempelgesetz 1913 . . 31. 10. 1913 4,5 4,5 4,5 4,5 Reichsstempelgesetz 1918 . . 1. 8. 1918 5 5 5 3 Kapitalverkehrsteuergesetz

1922 1. 9. 1921 7,5 7,5 7,5 3 Zweite Steuernotverordnung

1923 1.1. 1924 7,5 4 7,5 3 Verordnung vom 14. 9. 1924 . 1.10.1924 5 2,5 5 2 Gesetz zur Anderung der Ver-

kehrsteuern 1925 .... 1. 9. 1925 4242 Steuermilderungsgesetz 1926. 1. 9. 1925 4 111 Entwurf 1. 10. 1930 2 12 1

Entwicklnng der Wertpapiersteuer.

Industrie- Auslandische obligationen Aktien

v. H. v. H.

Reichsstempelgesetz 1913 2 3 ReichsstempeJgesetz 1918 3 5 Kapitalverkehrsteuergesetz 1922 . . 4 7,5 Verordnung vom 14. September 1924 3 5 Gesetz zur Anderung der Verkehr-

steuern 1925 2 4 Entwurf 1 2

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Verordming des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen. 345

Artikel IV (Gemeinsame Bestimmungen). Zu § 1. Die im Entwurf vorgesehene Regelung auf dem Gebiete der Gesell-

schaftsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Wertzuwachssteuer soil an den Ablauf des Steuermildeningsgesetzes (am 30. September 1930) anschlieBen. Von diesem Zeitpunkt ab soil auch die Neuregelung fur die Wertpapiersteuer erfolgen. Daher wird vorgeschlagen, die Verordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1930 in Kraft zu setzen.

Zu § 2. Mit Riicksicht auf die Schwierigkeiten, die sich fur die Steuerpflich- tigen und fiir die Verwaltung beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, ins- besondere bei der Umstellung vom Steuermilderungsgesetz auf die kiinftige Regelung ergeben konnen, erscheint es erforderlich, den Reichsminister der Finan- zen zu ermachtigen, die notigen tJbergangsbestimmungen zu treffen.

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346 Verordnung des deutschen Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen.

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