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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. Vom 21. Dezember 1911

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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. Vom 21. Dezember 1911 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 2 (1912), pp. 366-374 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906707 . Accessed: 18/06/2014 04:25 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.78.62 on Wed, 18 Jun 2014 04:25:13 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. Vom 21. Dezember 1911Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 2 (1912), pp. 366-374Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906707 .

Accessed: 18/06/2014 04:25

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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. Vom 21. Dezember 1911.

(Gesetzsamini, f. d. Fürstentum Reuss ä. L 1911 Nr. 11, S. 107.)

§ 1. Neben der allgemeinen Einkommensteuer wird nach Massgabe der nach-

folgenden Bestimmungen eine Vermögenssteuer erhoben.

I. Steuerpflicht. §2.

Der Vermögenssteuer unterliegen 1. die in § 2 des Einkommensteuergesetzes vom heutigen Tage bezeich-

neten Steuerpflichtigen nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens, 2. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle

natürlichen Personen nach dem Wert a) ihres im Fürstentum gelegenen Grundbesitzes, b) ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, einschliesslich der

Viehzucht, des Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes im Fürstentum dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

Von der Vermögenssteuer werden nicht betroffen der Landesherr und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Jedoch unterliegt der Grundbesitz des Landesherrn und der Mitglieder des Fürstlichen Hauses mit Ausnahme des Domanialbesitzes, sowie das in gewerblichen für Fürstliche Rechnung betrie- benen Anlagen werbende Vermögen der Vermögenssteuer (vgl. auch Art. II des Gesetzes vom heutigen Tage, enthaltend Bestimmungen zur Einführung der Steuergesetze usw.).

§3. Steuerpflichtig sind vorbehaltlich der aus den §§ 4, 16 sich ergebenden

Beschränkungen und Befreiungen auch die in § 3 Ziff. 2-4 des Einkommen- steuergesetzes bezeichneten juristischen Personen, Vereine usw. mit Ausnahme der von den Gemeinden errichteten Sparkassen.

Kommanditgesellschaften auf Aktien sind nur mit demjenigen Teile ihres Vermögens steuerpflichtig, welcher sich nach verhältnismässigem Abzug des Wertes der Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter von dem gesamten Vermögen der Gesellschaft ergibt.

Zu den nach § 8 zulässigen Abzügen ist auch das eingezahlte Aktien- kapital zu rechnen. An Stelle des letzteren tritt bei Gesellschaften mit be schränkter Haftung das Stammkapital, bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder, bei Berggewerkschaften das aus dem Erwerbspreis und den Kosten der Anlage und Einrichtung bzw. Erweiterung des Bergwerkes sich zusammensetzende Grundkapital, bei stillen Gesellschaften die Einlage des stillen Gesellschafters, im übrigen bei Vereinen die Summe der Mitgliedereinlagen.

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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 21. Dezember 1911. 367

Haben Steuerpflichtige der in Abs. 1 gedachten Art ihren Sitz ausserhalb des Fürstentums, so sind nach dem Wert ihres im Fürstentum befindlichen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes im Fürstentum dienenden Anlage- oder Betriebskapitals zu be- steuern.

Von der Vermögenssteuer sind befreit Kirchen, Pfarreien, Schulen, der Landarmenverband, sowie die ausschliesslich kirchlichen, gemeinnützigen, wohl- tätigen Besoldungs- oder Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen,

II. Massstab der Besteuerung. 1. Steuerbares Vermögen.

§4. Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche

Vermögen nach Abzug der Schulden (§ 8). I. Als steuerbares Vermögen im Sinne des Gesetzes gelten: 1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, sowie

selbständige Rechte an einem Grundstück oder Gebäude; 2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, einschliesslich der

Viehzucht, des Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage oder Betriebskapital;

3. das sonstige Vermögen. II, Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 1. die ausserhalb des Fürstentums belegenen Grundstücke; 2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder

eines stehenden Gewerbes ausserhalb des Fürstentums dienende Anlage- und Betriebskapital.

III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: Möbel, Hausrat und andere bewegliche und körperliche Sachen, insofern

dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als Bestandteile eines Anlage- und Betriebskapitals (I Nr. 2) oder als Bestandteile des sonstigen Vermögens (I Nr. 3, § 7) anzusehen sind.

§5. Bei der Besteuerung werden hinzugerechnet: 1. das zu einer Fideikommisstiftung gehörige Vermögen dem jeweiligen

Fideikommisbesitzer ; 2. das zu einer ungeteilten Nachlassmasse gehörige Vermögen den Erben

nach Verhältnis ihres Erbteils; 3. die zum Anlage- und Betriebskapital einer Erwerbsgesellschaft ge-

hörigen Werte, soweit letztere nicht unter § 7 Ziff. 1 fallen, den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils;

4. dem Ehemann das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein- kommen daraus gemäss § 11 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung hinzuzurechnen ist;

5. dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen der Haushaltungs- angehörigen, an welchem ihm die Nutzniessung zusteht.

§ 6. Das Anlage- und Betriebskapital (§4 1 Nr. 2) umfasst die sämtlichen

dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben.

Bei Steuerpflichtigen, welche ausserhalb des Fürstentums einen stehenden Betrieb durch Eirichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikation-, Ein- oder

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368 Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 81. Dezember 1911.

Verkaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Teil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den ausserhalb des Fürstentums unterhaltenen Betrieb entfallt, ausser Ansatz.

§7- Das sonstige Vermögen (§4 13) umfasst die folgenden Werte, soweit

dieselben nicht als Teile des Grundbesitzes oder eines Anlage- oder Betriebs- kapitals anzusehen sind:

1. verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital- forderungen jeder Art einschliesslich des Wertes von Aktien oder Anteilscheinen, Kommanditanteilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäfts- anteilen und andere Gesellschaftseinlagen;

2. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, mit Ausschluss der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen (§7 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren;

3. den Kapitalwert von Niessbrauchrechten, soweit diese nicht den Cha- rakter von Diensteinkünften haben;

4. den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten- teilbezüge und auf andere regelmässig wiederkehrende geldwerte Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren entweder vertragsmässig für die Hingabe von Vermögenswerten oder auf Grund von Verfügungen von Todes wegen oder aus Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;

5. Urheber-, Verlags-, Patent- und sonstige selbständige Rechte und Ge- rechtigkeiten, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben.

Die Bestimmung unter 4 findet keine Anwendung auf Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfall- oder der gesetzlichen Invaliditäts- und Altersversicherung, auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, die in Verfügungen von Todes wegen Personen zu- gewendet sind, die zum Hausstand des Erblassers gehört und in einem Dienst- verhältnis zu demselben gestanden haben.

§8. Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen

mit Ausschluss der laufenden Haushaltungsschulden; 2. der Kapitalwert der sonstigen Lasten, sofern die ihnen entsprechenden

Rechte als steuerbares Vermögen gelten. Der Abzug findet nicht statt, insoweit diese Verbindlichkeiten (Ziff. 1 und 2)

zu Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen, welche bei der Ver- anlagung ausser Betracht- zu lassen sind (§ 4 II). Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im § 2 Ziff. 2 zu a und b oder im § 3 Abs. 4 bezeichneten Vermögensteile, so sind nur diejenigen Schulden usw. abzugsfähig, welche zu diesen Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen.

Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuld und Grundbesitz ist ins- besondere anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbesserung oder Bebauung des Grundbesitzes aufgenommen ist. Die Ein- tragung ins Grundbuch ist nicht entscheidend.

2. Wertbestimmung. § 9.

Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Be- stand und gemeine Wert der einzelnen Teile desselben zur Zeit der Veranlagung zugrunde gelegt, soweit nicht im nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.

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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 21. Dezember 1911. 369

§ io. Bei Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben, bei denen regelmässige Ab-

schlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden.

§ H- Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten

gelangen mit dem Nennwert, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geld- sorten mit dem Verkaufswert in Ansatz.

Im übrigen sind Wertpapiere, wenn sie in Deutschland einen Börsenkurs haben, nach diesem, andernfalls nach ihrem Verkaufswert zu veranschlagen.

Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 oder andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerte abweichenden Verkaufswertes begründen.

§ 12. Behufs Ermittlung des Kapitalwertes von Niessbrauchsrechten, Apanagen,

Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen regelmässig wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist, wenn nicht der im § 5 Ziff. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach folgenden Vorschriften zugrunde zu legen.

I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfund- zwanzigfache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von un- bestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung finden oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages an Kapitalwert an- genommen.

II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapital wert nach dem zur Zeit der Veranlagung erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt und wird bei einem Lebensalter dieser Person

von 15 Jahren oder weniger auf das 18fache, über 15 Jahre bis zu 25 Jahren „ „ 17 „ v 25 „ „ „ 35 „ „ „ 16 „ „ 35 , „ „ 45 „ „ „ 14 „ , 45 „ „ „ 55 „ , , 12 , v 55 r „ „ 65 „ „ „ 872 „ * 65 „ „ „ 75 „ „ „ 5 „ „ 75 „ „ „ 80 „ „ „ 3 „ * 80 „ „ „ 2 „

der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-

gestalt abhängig, dass beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vorzunehmende Wertermittlung das Lebensalter der ältesten Person massgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.

IV. Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung unter Zugrundelegung eines Zinsfusses zu vier vom Hundert nach der beigefügten Hilfstabeile zu er- mitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch ausserdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

V. Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrag oder ihrem Geldwert Finanzarchiv. XXIX. Jahrg. 839 24

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nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahre ent- richteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden, hat, der Geldwert des mutmasslich für das laufende Jahr zu entrichtenden Be- trages zugrunde gelegt.

§ 13. Vom Kapital wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden

werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug gebracht.

§14 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital* und Rentenversiche-

rungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für den die Ver- sicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.

§ 15. Ausser im Falle des § 14 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen

aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten ausser Betracht. Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen

auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichraässig*

auch auf die von einem Ereignis, welches nur hinsichtlich des Zeitpunkten seines Eintritts ungewiss ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden.

Unbeitreibliche Forderungen bleiben ausser Ansatz.

3. Besteuerungsgrenze.

§ 16. Zur Vermögenssteuer werden nicht herangezogen: 1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von

6000 M. nicht übersteigt; 2. diejenigen Personen, deren nach Massgabe des Einkommensteuergesetzes

zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 M. nicht übersteigt, wenn der Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 15,000 M. beträgt;

3. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter- halten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, wenn das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag von 15,000 M. und das nach Massgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Jahresein- kommen derselben den Betrag von 1000 M. nicht übersteigt.

Auf diejenigen Steuerpflichtigen, welche lediglich nach § 2 unter 2 der Vermögenssteuer unterliegen, finden die Befreiungen zu Ziff. 2 und 3 keine Anwendungen.

III. Steuertarif.

§ 17. Die Steuer beträgt

in Klasse 1 bei einem steuerbaren Vermögen von über 6,000 - 8,000 M. 3 M.,. ■ „ 2 , , , „ „ 8,000-10,000 , 4 , , „ 3 , , „ , 10,000-12,000 „ 5 ,

, 4 , „ „ , 12,000-14,000 „ 6 „ und ebenso in allen weiteren Klassen l¡2 vom Tausend desjenigen Vermögens, mit welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 4 ab gleichfalls um je 2000 M.

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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 21. Dezember 1911. 37 J

IV. Veranlagung. 1. Oberaufsicht und Leitung.

§ 18. Der § 21 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

2. Veranlagungsorgane.

§ 19. Die Veranlagung der einzelnen Steuerpflichtigen zur Vermögenssteuer er-

folgt zusammen mit ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer durch die. für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Organe.

Die Vorschriften der §§ 22, 28-31 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Veranlagung zur Vermögenssteuer sinngemässe Anwendung.

3. Vorbereitung der Veranlagung.

§ 20. Die nach §§ 33 ff. des Einkommensteuergesetzes von den Gemeindevor-

ständen sowie den Hausbesitzern oder deren Vertretern aufzustellenden Nach- weisungen haben nach näherer Bestimmung Fürstlicher Landesregierung auch für die Einschätzung zur Vermögenssteuer zu dienen.

Die zur Anlegung der Einkommensteuerkataster (§ 36 des Einkommen- steuergesetzes) berufenen Behörden sind auch für die Anlegung der Vermögens- steuerkataster zuständig. Die Entrichtung der Kataster wird von Fürstlicher Landesregierung bestimmt.

§ 21. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt und auf Verlangen der Veranlagungs-

behörden (einschliesslich der Gemeindevorstände) verpflichtet, behufs der Ver- anlagung ihr steuerbares Vermögen anzugeben und diejenigen tatsächlichen Mitteilungen zu machen, deren die Kommission zur Schätzung des steuerbaren Vermögens bedarf (Vermögensanzeige).

Für die erstmalige Veranlagung ist Fürstliche Landesregierung berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachung die Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein anzuordnen.

Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter elterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter ver- pflichtet.

Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens- anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Vermögensanzeigen sind bei dem Gemeindevorstand des Veranlagungs- orts schriftlich einzureichen und unter der Versicherung zu erstatten, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Fristen und Formen, welche bei den Vermögensanzeigen sonst zu beobachten sind, werden von Fürstlicher Landesregierung bestimmt. Die erforderlichen Formulare werden kostenlos verabfolgt.

§ 22. Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht in der vorgeschriebenen

Weise erstattet, verliert für das betreffende Jahr das Recht der Berufung (siehe hierzu § 37).

§23. Der § 42 des Einkommensteuergesetzes findet auf die Behandlung der

Vermögensanzeigen durch die Gemeindevorstände und das Steueramt sinngemässe Anwendung.

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372 Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 21. Dezember 1911.

4. Veranlagungs verfahren. § 24.

Die §§ 43 - 46 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende An- wendung.

V. Rechtsmittel.

§ 25. Die Vorschriften in §§ 47 - 55 des Einkommensteuergesetzes finden ent-

sprechende Anwendung. Wird neben der Vermögenssteuerveranlagung auch die Einkommensteuer-

veranlagung angefochten, so können beide Verfahren miteinander verbunden werden.

VI. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb derselben.

§ 26.

Die Veranlagung der Vermögenssteuer findet für je ein Steuerjahr statt. Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Durch Landesherrliche Verordnung können für die Zeit vom 1. April 1915

an Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander folgenden Steuer- jahren eingeführt werden.

§ 27.

Tritt im Laufe des Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Ver- mögens durch Erbschaft, Vermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern, Verheiratung, Lotteriegewinn, Schenkung um mindestens 4000 M. ein, so sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung des Vermögens ander- weit zur Vermögenssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne des auf den Vermögenszuwachs folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite Veranlagung hat zu unterbleiben, sofern für das aus dem An- falle herrührende Vermögen im Fürstentum die Vermögenssteuer des laufenden Steuerjahres anderweitig fortentrichtet wird.

§ 28.

Wird nachgewiesen, dass im Laufe eines Steuerjahres infolge Wegfalles eines Vermögensteiles der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Pflich- tigen um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist, oder dass der weg- fallende Teil des Vermögens anderweit im Fürstentum zur Vermögenssteuer herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögens- verminderung folgenden Monats ab die Ermässigung der Vermögenssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden.

§29. Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in der

Steueranlage nur ein 1. infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes-

staaten oder aua dem Auslande, durch Erlangen steuerlicher Selbständigkeit oder die in § 3 bezeichneten nichtphysischen Personen nach Massgabe dieses Gesetzes steuerpflichtig werden;

2. infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- tritt bzw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. Ist jedoch

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Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 21. Dezember 1911. 373

die Aenderung der Steuerpflicht auf eine zum ersten Tage eines Monats be- stimmte Aenderung in betreff des dienstlichen Wohnsitzes zurückzuführen, so hat die Zu- und Abgangsstellung vom Beginne dieses Monats ab zu erfolgen.

§ 30. Die §§60, 61 Abs. 1 und 2, 62 und 63 des Einkommensteuergesetzes

finden sinngemässe Anwendung. Eine Verpflichtung des Steueramts, sich vor der Veranlagung mit den beteiligten Gemeindevorständen ins Benehmen zu setzen (§ 61 Abs. 1), besteht nicht.

Insoweit die Veranlagung zur Vermögenssteuer nach § 16 Ziff. 2 und 3 von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines Steuerjahres eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Be- richtigung der ersteren von Amts wegen nach sich. Auf das Verfahren findet § 60 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

VII. Steuererhebung. § 31.

Die Vermögenssteuer ist gleichzeitig mit der Einkommensteuer zu ent- richten.

Die Vorschriften der §§ 64 Abs. 1, 65 und 66 des Einkommensteuer- gesetzes finden auf die Vermögenssteuer gleichmässig Anwendung.

Ausser dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen ihm bei der Veranlagung gemäss § 5 zugerechnet ist, für den auf dieses Vermögen im Verhältnis zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teil der veran- lagten Vermögenssteuer als Gesamtschuldner.

VIII. Nachträgliche Veranlagung.

§ 32. § 67 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

IX. Strafbestimmungen. § 33.

Wer wissentlich in der Vermögensanzeige, den sonstigen auf die Ver- mögenssteuer bezüglichen Anmeldungen oder Erklärungen, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, in den von ihm vor- gelegten Büchern und sonstigen Urkunden oder bei Begründung eines Rechts- mittels

1. über sein steuerbares Vermögen unrichtige oder unvollständige An- gaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind,

2. steuerbares Vermögen, welches er anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 10 - 25- fachen Jahresbetrage der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, bestraft. Ist ein solcher Betrag nicht zu ermitteln, so ist auf eine Geldstrafe von 5 - 300 M. zu erkennen.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe bis 200 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerbaren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Ist die Falschmeldung zwar nicht wissentlich erfolgt, aber auf grobe Fahr- lässigkeit zurückzuführen, so tritt eine Geldstrafe bis zu 100 M. ein.

Erstreckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein Steuerjahr, so ist die Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine 843

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374 Vermögenssteuer für das Fürstentum Reuss ä. L. vom 21. Dezember 1911.

Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt bzw. das verschwiegene Vermögen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist berichtigt, bleibt straffrei.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den gesetzlichen Ver- treter eines Steuerpflichtigen Anwendung.

Die Strafe tritt neben der etwa durch die Falschmeldung gleichzeitig nach § 68 des Einkommensteuergesetzes verwirkten Strafe ein.

§ 34. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen,

wenn der Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des zehn- fachen Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn ent- standenen Kosten sich bereit erklärt. Aus einer solchen in verbindlicher Form vor dem Steueramte abgegebenen Erklärung findet im Nichtzahlungsfalle die Zwangsvollstreckung im Verwaltungsweg nach Massgabe des Gesetzes vom 3. November 1899 statt. Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist Fürstliches Steueramt.

Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch nur bis zum Betrage ihres Erbteils, über.

Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren, von Begehung der Hinterziehung an gerechnet. Das Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuer- beträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Beginns und der Unterbrechung der letzteren gelten die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Oktober 1899 (Ges.- Samml. S. 25) mit der Massgabe, dass an Stelle des Kalenderjahres das Steuer- jahr (Rechnungsjahr) tritt.

§ 35. Die Vorschriften der §§ 70 und 72 des Einkommensteuergesetzes finden

entsprechende Anwendung. X. Kosten.

§ 36. Der § 74 des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung.

XI. Schlussbestimmungen. § 37.

Die §§ 75-77 des Einkommensteuergesetzes finden sinngemässe Anwendung mit der Massgabe, dass in § 75 Abs. 4 an Stelle der Frist „zur Steuererklärung oder Steueranmeldung" die Frist zur „Vermögensanzeige" tritt.

§ 38. Bei der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Mass-

stabe direkter Staatssteuern kommt die Vermögenssteuer nicht in Ansatz.

§ 39. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz vom

heutigen Tage in Kraft. Für die erste Veranlagung und die hierzu erforderlichen Vorbereitungen

kommen die Vorschriften dieses Gesetzes schon vorher zur Anwendung. § 40.

Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist Fürstliche Landes regierung betraut.

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