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Web-Seminar Praxisratgeber VergaberechtVerhandlungsverfahren
Thomas Ferber
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Thomas FerberIch habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
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Verhandlungsverfahren
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Verhandlungsverfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“
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Verhandlungsverfahren
● Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb
● Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb
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Verhandlungsverfahren
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§ 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.
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Beispiele
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Beispiele
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VOB/A
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VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: „im Verhandlungsverfahren; beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die von diesen unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen,“
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VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 2 VOB/A: „Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.“
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VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: „Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.“
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VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt wird. In jeder Verhandlungsphase kann die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, auf der Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.“
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VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: „Beim Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog müssen bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.“
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VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A:
Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt er in der Bekanntmachung Folgendes an:
a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien und
b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber.
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VOL/A
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VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 1 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.“
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VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb nicht unter drei liegen.“
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VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung oder in den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“
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SektVO
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SektVO - Verhandlungsverfahren
§ 6 SektVO: „Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.“
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VSVgV
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§ 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.
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Verhandlungsverfahren - Ablauf
§ 11 Abs. 3 VSVgV:
Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an.
In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist.
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§ 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber müssen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen.
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VOF
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§ 3 Abs. 1 VOF
Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.
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§ 3 Abs. 2 VOF
Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
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Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/AZulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: „In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
die Auftraggeber können in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfüllen und form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben,“
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: „es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,“
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: „die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: „wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: „wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: „wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: „bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass die Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit f ) VOL/A: „für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;“
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: „bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden;“
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§3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: „wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;“
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
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§3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. „bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;“
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
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§3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: „wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäfts-tätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens erworben werden.“
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
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§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
Verhandlungsverfahren - Ablauf
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Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
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Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“
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Bauleistungen
VOB/AZulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind,
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten,
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind,
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind,
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
3. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können,
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,5. wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden
sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungena) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne
wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
b) für die Vollendung der im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten;
Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bauleistungen die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht überschreitet,
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben
Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der Bekanntmachung der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1 EG berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A:
Die Fälle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 2 Nummer 2.
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SektVO
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt, a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben werden;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen;
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
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Lieferungen und Dienstleistungen
VSVgVZulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog
aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
bb) keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die die Eignungskriterien erfüllen und im Verlauf des vorangegangenen Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent- oder Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt;
e) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienfertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten;
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
2. bei Lieferaufträgen
a) über zusätzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Gütern oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Güter mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies zu einer technischen Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde. Die Laufzeit solcher Aufträge oder Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;
c) wenn Güter zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
3. bei Dienstleistungsaufträgen
a) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreitet und
aa) sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
bb) diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
3. bei Dienstleistungsaufträgen
b) bei neuen Dienstleistungsaufträgen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angeben; der für die Fortführung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von Ausnahmefällen, die durch die Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
4. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unternehmen beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass auch die verkürzte Frist für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschließlich der verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann.
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§ 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber müssen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen.
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Verhandlungsverfahren
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Verhandlungsverfahren
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Warte- und Informationsfrist
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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
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§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden.
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Informations- und Wartepflicht – per Post
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§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
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Informations- und Wartepflicht - elektronisch
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§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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§ 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist.
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§ 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
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§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht
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Web-Seminare zum Vergaberecht
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
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Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
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Seminare
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Seminare im September und Oktober 2014
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
Oktober:09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
November:04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
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Seminare im Dezember 2014
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Dezember:09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
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ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
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Fristen im Vergabeverfahren
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