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Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen vom 6. Juni...

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Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen vom 6. Juni 1950 Source: Archiv des Völkerrechts, 3. Bd., 1. H. (April 1951), pp. 90-94 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40795926 . Accessed: 18/06/2014 12:40 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.214 on Wed, 18 Jun 2014 12:40:09 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polenvom 6. Juni 1950Source: Archiv des Völkerrechts, 3. Bd., 1. H. (April 1951), pp. 90-94Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40795926 .

Accessed: 18/06/2014 12:40

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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URKUNDEN

Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen

vom 6. Juni 1950 l) 2)

1. DEKLARATION ÜBER DIE MARKIERUNG DER DEUTSCH- POLNISCHEN STAATSGRENZE

Die Delegation der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Republik Polen haben, von dem Wunsch erfüllt, den Frieden zu festigen und das unter Führung der Sowjetunion stehende Frie- denslager im Kampf gegen die Umtriebe der imperialistischen Kräfte zu stärken, sowie in Anbetracht der Errungenschaften der Deutschen Demokratischen Repu- blik bei der Festigung der neuen demokratischen Ordnung und der Entwicklung der Kräfte, die sich um die Nationale Front des demokratischen Deutschland scharen, vereinbart, daß es

im Interesse der Weiterentwicklung und Vertiefung der gutnachbarlichen Be- ziehungen, des Friedens und der Freundschaft zwischen dem deutschen und dem polnischen Volke liegt, die festgelegte, zwischen den beiden Staaten be- stehende, unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze an der Oder und Lausitzer Neiße zu markieren. Auf diese Weise verwirklicht die Deutsche Demokratische Republik die Er-

klärung ihres Ministerpräsidenten Grotewohl vom 12. Oktober 1949. In Durchführung dieser Vereinbarung beschlossen beide Parteien, innerhalb

Monatsfrist die Markierung der festgelegten und bestehenden Grenze an der Oder und Lausitzer Neiße sowie die Frage der Grenzübergänge des lokalen Grenzver- kehrs und der Schiffahrt auf den Grenzgewässern durch ein Abkommen zu regeln.

2. ABKOMMEN ÜBER DIE ODER-NEISSE-GRENZE Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik und der Präsident der

Republik Polen, geleitet von dem Wunsch, dem Willen zur Festigung des allge- meinen Friedens Ausdruck zu verleihen, und gewillt, einen Beitrag zum großen Werk der einträchtigen Zusammenarbeit der friedliebenden Völker zu leisten, in Anbetracht, daß diese Zusammenarbeit zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk dank der Zerschlagung des deutschen Faschismus durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dank der Entwicklung der demo- kratischen Kräfte in Deutschland möglich wurde - sowie gewillt, nach den tra- gischen Erfahrungen aus der Zeit des Hitlersystems eine unerschütterliche Grund- lage für ein friedliches und gutnachbarliches Zusammenleben beider Völker zu schaffen, geleitet von dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen in Anlehnung

1) Urtext deutsch und polnisch. Die Ratifikationsurkunden sind am 28. No- vember 1950 ausgetauscht worden.

2) Der Abdruck dieser Urkunden enthält keinerlei Stellungnahme zur Frage ihrer völkerrechtlichen Gültigkeit. Die Schriftleitung.

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Vereinbarungen zwischen d. Deutsch. Demokrat. Republik und d. Republik Polen 91

an das die Grenze an der Oder und Lausitzer Neiße festlegende Potsdamer Ab- kommen zu stabilisieren und zu festigen, in Durchführung der Bestimmungen der Warschauer Deklaration der Delegation der Provisorischen Regierung der D eutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Polen vom 6. Juni 1950,

in Anerkennung, daß die festgelegte und bestehende Grenze die unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze ist, die die beiden Völker nicht trennt, sondern einigt - haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik Herrn Otto Grotewohl, Ministerpräsidenten, Herrn Georg Der tinger, Minister für Auswärtige Angelegen- heiten, der Präsident der Republik Polen Herrn Josef Cyrankiewicz, Minister- präsidenten, Herrn Stefan Wierblowski, Leiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun- denen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind :

Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Parteien stellen übereinstimmend fest, daß die

festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang die Linie westlich von der Ortschaft Swinoujscie und von dort entlang den Fluß Oder bis zur Ein- mündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschecho- slowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet.

Artikel 2 Die laut vorliegendem Abkommen markierte deutsch-polnische Staatsgrenze

grenzt in vertikaler Linie auch den Luft- und Seeraum sowie das Innere der Erde ab.

Artikel 3 Zwecks Markierung im Terrain der im Artikel 1 genannten deutsch-polnischen

Staatsgrenze berufen die Hohen Vertragschließenden Parteien eine gemischte deutsch-polnische Kommission mit dem Sitz in Warschau. Diese Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und vier von der Regierung der Republik Polen ernannt werden.

Artikel 4 Zwecks Aufnahme der im Artikel 3 bestimmten Tätigkeit wird die gemischte

deutsch-polnische Kommission spätestens bis zum 31. August zusammentreten. Artikel 5

Nach Durchführung der Markierung der Staatsgrenze im Terrain werden die Hohen Vertragschließenden Parteien einen Akt über die Ausführung der Markie- rung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen abschließen.

Artikel 6 In Ausführung der Markierung der deutsch-polnischen Staatsgrenze werden

die Hohen Vertragschließenden Parteien Vereinbarungen betreffs der Grenzüber- gänge, des lokalen Grenzverkehrs sowie der Schiffahrt auf den Grenzgewässern abschließen. Diese Vereinbarungen werden innerhalb eines Monats nach Inkraft- treten des im Artikel 3 genannten Aktes auf die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen abgeschlossen werden.

Artikel 7 Das vorliegende Abkommen unterliegt einer Ratifikation, die in möglichst

kürzester Frist stattfinden soll. Das Abkommen tritt in Kraft mit dem Austausch

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der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden wird. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Artikel 8 Ausgefertigt am 6. Juni 1950 in Zgorzelec in zwei Urschriften, beide in deut-

scher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute die gleiche Gültigkeit haben.

In Vollmacht des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik

Otto Grotewohl und Georg Dertinger

In Vollmacht des Präsidenten der Republik Polen

Josef Cyrankiewicz und Stefan Wierblowski

3. PROTOKOLL ÜBER KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Zwecks Regelung der mit der kulturellen Zusammenarbeit zwischen der Deut- schen Demokratischen Republik und der Republik Polen verbundenen Fragen haben die Hohen Parteien folgendes vereinbart:

Artikel 1 Die Hohen Parteien beschließen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu

fördern, um die beiderseitigen Errungenschaften und Erfahrungen auszutauschen und kennenzulernen.

Um diese Zusammenarbeit zu verwirklichen, werden die Hohen Parteien: a) den Austausch von Wissenschaftlern durch Veranstaltung von Vorlesungen

und Vorträgen fördern; b) die gegenseitige Kenntnis der Organisation und Tätigkeit wissenschaftlicher

Gesellschaften und Anstalten in beiden Staaten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördern;

c) den sich gegenseitig empfohlenen Wissenschaftlern die Durchführung ihrer Studien und praktischen Übungen sowie die Benutzung von Materialien, welche sich in den Museen, Archiven und Bibliotheken auf ihren Gebieten befinden, unter Berücksichtigung der betreffenden rechtsgültigen Vorschrif- ten, ermöglichen.

Artikel 2 Die Hohen Parteien werden sich gegenseitig Materialien und Programme aus

dem Gebiet der Oberschulen und Fachschulen sowie der Hochschulen zugänglich machen, um jeder der Parteien die Möglichkeit zu geben, die Erfahrungen der anderen Partei für sich auszuwerten.

Artikel 3 Die Hohen Parteien werden die Zusammenarbeit von Institutionen, Gewerk-

schaften, Jugendverbänden, Sportorganisationen sowie anderen gesellschaftlichen Organisationen im Bereich ihrer kulturellen und gesellschaftlichen Tätigkeit fördern.

Artikel 4 Die Hohen Parteien werden den gegenseitigen Austausch wissenschaftlicher

und literarischer Publikationen sowie der Tagespresse und Zeitschriften fördern, ferner werden sie Maßnahmen für die Übersetzung wertvoller wissenschaftlicher und literarischer Werke unterstützen.

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Vereinbarungen zwischen d. Deutsch, Demokrat. Republik und d. Republik Polen 93

Artikel 5 Die Hohen Parteien werden bestrebt sein, die kulturelle Zusammenarbeit und

die gegenseitige Kenntnis der Errungenschaften des kulturellen Lebens zu ver- tiefen, und zwar durch Förderung und Aufführung wertvoller musikalischer Werke, Theaterstücke und Filme, weiterhin durch Organisierung von Ausstel- lungen sowie durch Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Rundfunk- und Filmwesens.

Artikel 6 Jede der Hohen Parteien wird die Tätigkeit der Presseagenturen sowie die Arbeit

der Berichterstatter der anderen Partei auf ihrem Gebiet erleichtern.

Artikel 7 Die Hohen Parteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Körper-

kultur, unter besonderer Berücksichtigung der Jugendorganisationen fördern.

Artikel 8 Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls werden die Hohen

Parteien ein Programm für den kulturellen Austausch ausarbeiten, welches auf diplomatischem Wege spätestens bis zum 1. August 1950 vereinbart wird.

Artikel 9 Das vorliegende Protokoll ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, vom

Tage seines Inkrafttretens an gerechnet. Falls dieses Protokoll drei Monate vor Ablauf nicht gekündigt wird, ist seine Gültigkeit für das nächstfolgende Jahr ver- längert. Innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit dieses Protokolls können die Hohen Parteien sich über Änderungen oder Erweiterungen der Be- stimmungen dieses Protokolls bzw. über den Abschluß eines neuen Abkommens verständigen.

Artikel 10 Das vorliegende Protokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 11 Das vorliegende Protokoll wurde in der Stadt Warszawa in deutscher und pol-

nischer Sprache ausgefertigt. Beide Wortlaute haben die gleiche Gültigkeit.

Warszawa, den 6. Juni 1950. Im Auftrage der

Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

Dr. Friedrich Wolf

Im Auftrage der Regierung der Republik Polen

St. Skrzeszewski

4. ABKOMMEN ÜBER TECHNISCHE UND WISSENSCHAFTLICH- TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

Die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Republik Polen, vom Wunsche erfüllt, auf allen Gebieten der Wirt- schaft die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu erweitern und zu verstärken, haben beschlossen, folgendes Abkommen abzuschließen und als Bevollmächtigte ernannt:

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94 Urkunden

Die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Herrn Bruno Leuschner, Staatssekretär im Ministerium für Planung. Die Regierung der Republik Polen Herrn Eugeniusz Szyr, Minister, Stellvertretenden Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wirtschaftsplanung, die, nachdem sie ihre Voll- machten mitgeteilt und als gut und richtig befunden haben, folgende Bestim- mungen im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzt haben:

Artikel i Die Hohen vertragschließenden Parteien werden sämtliche Maßnahmen für die

Realisierung der technischen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit miteinander abstimmen und anwenden.

Artikel 2 Zu diesem Zwecke werden die Hohen vertragschließenden Parteien die Formen

der technischen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit erweitern durch :

a) Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der technischen Dokumentation im Bereich der Konstruktionslösungen, Technologie, Produktionsverfahren und Exploitationslösungen ;

b) Zurverfügungstellung der vorhandenen technischen Produktionserfahrungen ; c) Hilfeleistung in Form von Konsultation und Gutachten; d) Hilfeleistung bei der Montage und Inbetriebsetzung der Produktion; e) Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachschulung; f) Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technischen For-

schungen; g) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation.

Artikel 3 Zwecks Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens wird eine

ständige Kommission für technische und wissenschaftlich-technische Zusammen- arbeit gebildet, bestehend aus Vertretern, die in gleicher Zahl von beiden Regie- rungen ernannt sind. Die Kommission wird ihr Statut ausarbeiten, das von beiden Regierungen innerhalb eines Monats zu bestätigen ist.

Artikel 4 Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.

Wenn eine der Hohen vertragschließenden Parteien sechs Monate vor Ablauf der angegebenen fünfjährigen Frist das Abkommen nicht kündigt, bleibt dieses für folgende fünf Jahre in Kraft.

Artikel 5 Das vorliegende Abkommen unterliegt der Bestätigung.

Artikel 6 Ausgefertigt in der Stadt Warszawa am 6. Juni 1950, in doppelter Ausführung;

jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute die gleiche Gültigkeit haben.

Für die Provisorische Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik B. Leuschner

Für die Regierung der Republik Polen

Szyr

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