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30.10.2012
Verantwortung und Haftung
Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Schweiß- und Brennarbeiten
Pflichten von Unternehmern und
Führungskräften
Arbeitsschutz-Rechtssystematik
Verantwortung und Haftung
Quelle: selbsterstellt nach BAUA, 01P/F-43 Ausbildung Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Grundgesetz
Gesetze
Verord- nungen
Tarif- verträge
Unfall- verhütungs- vorschriften
R e g e l n, N o r m e n, R i c h t l i n i e n
Staatliches Recht
Recht d. Sozialpartner
Recht der Unfallversicherungsträger
Nationale Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer
30.10.2012
Artikel 1 [Menschenwürde, Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 [Freiheit der Person] (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs- mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 14 [Gewährung des Eigentums] (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Grundgesetz: Die Grundrechte
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
EN ISO 14731 Schweißaufsicht –
Aufgaben und Verantwortung
Die Schweißaufsicht liegt in der alleinigen
Verantwortung des Herstellers,
eine irgendwie staatliche Überwachung
findet nicht statt.
Arbeitsschutz — Vorschriften
Gesetze
• SGB Sozialgesetzbuch
• ASIG Arbeitssicherheitsgesetz
• ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
Verordnungen
• GefStoffV Gefahrstoffverordnung
• ArbstättV Arbeitsstättenverordnung
• BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
• BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Regeln der Technik
• DIN Normen Deutsche Institut für Normung
• VDE-Bestimmungen Verband Deutsch. Elektrotechniker
• VDI-Richtlinien Verein Deutscher Ingenieure
• BG- Regeln Berufsgenossenschaften
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Was ist Verantwortung ?
© VMBG 001 LASK 10 FOL
Was ist Verantwortung ?
Aufgaben
Kompetenzen
Verantwortung
=
+
Befugnis zum
Einsatz von Mitteln
Weisungsbefugnis
Entscheidungs-
befugnis
Aufgrund einer
Anweisung
Aufgrund eines
Vertrages
Aufgrund einer
Stellung
Aufgrund
eines
Gesetzes
Befugnis
Einrichtungen der
Benutzung zu
entziehen
0001
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Verantwortliche Personen
Unternehmer
• Werkleiter
• Abteilungsleiter
• Meister
• Vorarbeiter
Verantwortung und Haftung
Tragen im Rahmen der
übertragenen Aufgaben
Verantwortung für ihre
Mitarbeiter
30.10.2012
Nicht übertragbare Unternehmerpflichten
• Unternehmer trägt die persönliche Verantwortung für die
Sicherheit im Unternehmen
• Übertragung dieser Verantwortung ab einer bestimmten
Betriebsgröße
• Übertragung dieser Verantwortung darf nur auf geeignete
Mitarbeiter erfolgen
• Diese sind wirksam zu überwachen
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Arbeitsschutzgesetz
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Arbeitschutzgesetz
• Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermeiden
• Gefahren an der Quelle bekämpfen
• Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen
• Maßnahmen planen um Technik, Arbeitsorganisation, .... sachgerecht zu verknüpfen
• Technik vor PSA
• Berücksichtigung spezieller Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigtengruppen
• Erteilung geeigneter Anweisungen
• geschlechtsspezifische Regelungen nur, wenn biologisch notwendig
Verantwortung und Haftung
§ 4 Allgemeine Grundsätze
30.10.2012
Arbeitschutzgesetz
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Verantwortung und Haftung
§ 7 Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten
befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen
einzuhalten.
30.10.2012
Arbeitschutzgesetz
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden
Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
beauftragt
sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte
Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem
Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Seite 9
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber
- Beurteilungsmaßstab – „Stand der Technik“
- Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Arbeitsmitteln müssen
Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sein.
- Gefährdungen, die sich aus Wechselwirkungen von AM, Arbeitsstoff und
Arbeitsumgebung ergeben ganzheitliche Bewertung durch AG
- für AM sind insbesondere
. Art
. Umfang und
. Fristen
für erforderliche Prüfungen zu ermitteln
Betriebssicherheitsverordnung
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Betriebssicherheitsverordnung – Prüfung von Arbeitsmitteln
ordnungsgemäße
Montage und
sichere Funktion
- nach der Montage
- vor der ersten
Inbetriebnahme
- nach jeder Montage
auf einer neuen
Baustelle
- an einem neuen
Standort
nach Instand-
setzungsarbeiten,
die die Sicherheit
der Arbeitsmittel
beeinträchtigen
können.
bei Schäden
verursachenden
Einflüssen
nach außergewöhn-
lichen Ereignissen
mit schädigenden
Auswirkungen auf
die Sicherheit
Aufzeichnungen Befähigte Person
Wiederkehrende Prüfung
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Gefährliche
explosionsfähige
Atmosphäre möglich?
Gefahrstoffverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Explosionsschutz nicht
erforderlich.
ja
nein
Wahrscheinlichkeit und Dauer
des Auftretens
Wahrscheinlichkeit des
Vorhandenseins der Aktivierung
und des Wirksamwerdens von
Zündquellen, z. B. elektrostatische
Entladungen
Ausmaß der zu erwartenden
Auswirkungen von Explosionen
Betriebssicherheitsverordnung – Explosionsschutz
Gefährdungsbeurteilung - Explosionsschutz
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Betriebssicherheitsverordnung
Der Arbeitgeber muss
• die erforderlichen Informationen beschaffen, die für eine sichere
Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel notwendig sind
• die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der
Betriebsverhältnisse festlegen
• die Mitarbeiter informieren (Unterweisung, Betriebsanweisung).
Mitarbeiter müssen diese Festlegungen bei der Benutzung der
Arbeitsmittel beachten.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Betriebssicherheitsverordnung
Zur Benutzung der Arbeitsmittel gehört, dass
• genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen und Teilen in
ihrer Umgebung vorhanden ist
• Schutzeinrichtungen benutzt werden
• Schutzeinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden
• eine angemessene Beleuchtung gewährleistet ist;
• Arbeitsmittel auf Mängel überprüft werden
• Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand
des vorgenommen werden.
• Arbeitsmittel sicher und geschützt aufzubewahren sind, Signale und
Warneinrichtungen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sind.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Schweißtechnische Arbeiten-Verantwortung
Im einzelnen heißt das u. a.:
• Sicherheitsarbeit organisieren (Betriebsanweisung) für
Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren
• Brand und Explosionsschutz
• Einsatz geeigneter PSA (z.B. Schweißerschutzfilter nach
DIN EN 169)
• Schutz vor optischer Strahlung
(Schweißerschutzvorhänge)
• besondere Sicherheitseinrichtungen beim Gasschweißen
Verantwortung und Haftung
BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
30.10.2012
Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr
Können durch Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine
Brandentstehung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre
nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer ergänzende
Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen
und für deren Durchführung zu sorgen.
Da sich das Entfernen häufig nicht vollständig verwirklichen lässt, z.B.
bauliche Gegebenheiten, betriebstechnische Gründe, dienen
ergänzende Sicherheitsmaßnahmen dazu, die Anforderungen zu
erfüllen.
Die Sicherheitsmaßnahmen sollen unter Beachtung der jeweiligen
Umgebungsbedingungen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden .
Ein Muster für eine Schweißerlaubnis siehe Anhang 1.
Verantwortung und Haftung
BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
30.10.2012
Schweißaufsicht EN ISO 14731
Der Schweißaufsicht obliegt vor Arbeitsbeginn die Überprüfung folgender
Anforderungen:
• die anzuwendende Produktnorm
• die Überprüfung der Fähigkeit des Herstellers (z.B. Zulassungen)
• Eignung und Auswahl Grundwerkstoffes und Schweißzusätze
• Auswahl der Schweißprozesse und Zusätze
• Beachtung Qualitäts- und Abnahmeforderungen an das Bauteil
• Schweißeignung der Konstruktion und Zugänglichkeit der
Schweißnähte
• Festlegung von Schweißfolgen und Nahtvorbereitung
• Prüfung und Festlegung der Schweißparameter
• Qualitätsprüfungen der Nähte und ggf. der Bauteile
• Erstellung von Dokumentationen, soweit erforderlich und gefordert
• Auswahl geeigneter Schweißer und Bediener aus.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Schweißaufsicht EN ISO 14731
Eine Unternehmensleitung, welche die Schweißaufsichtsperson
nicht mit den Befugnissen ausstattet, welche notwendig sind,
um die Verpflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen
gegenüber den einzelnen am Schweißprozess Beteiligten
durchzusetzen, verstößt gegen die EN ISO 14731 und macht
sich haftbar.
Quelle: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ihre unterschätzten Haftungs-
Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
sind alle in Gottes Hand
Vor Gericht und auf hoher See
§ §
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Folgen von Pflichtverletzungen
Rechtsfolgen können sich ergeben aus
• Strafrecht
• Ordnungswidrigkeitenrecht
• Zivilrecht
• Regressforderungen der Berufsgenossenschaften
• Arbeitsrecht
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Strafrechtliche Vorschriften
• § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
• § 222 StGB Fahrlässige Tötung
• § 319 StGB Baugefährdung
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Voraussetzungen einer Straftat
• „Erfolg“ ist eingetreten = Tatbestand
Erfolg ist im Strafrecht Verletzung oder Tod
+
• Verhalten war rechtswidrig
(Tun oder Unterlassen)
+
• Verschulden liegt vor
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Strafrecht — Erfolg durch Unterlassen
• Nur rechtswidrig bei Vorliegen einer Garantenstellung
• Garantenstellung ist relevant beim Unterlassen, bei
• einer vertraglich oder auf andere Weise übernommenen
Aufgabe (Vorgesetzte im Betrieb)
• Herbeiführen einer Gefahrenlage
(gilt für jeden)
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
,,Garant"
im Sinne des Strafrechts ist, wer dafür ,
einzustehen hat, dass ein Straftatbestand
(z.B. Körperverletzung oder Tötung)
nicht eintritt.
Ein ,,Garant" hat eine Pflicht zum
Tätigwerden. Er darf nicht untätig
bleiben, nichts unterlassen,
,,was hätte getan werden müssen".
§ § ,,Garantenpflichten“
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Kriminalstrafe Strafrechtliche Verantwortung
Durch Unterlassen: Wer eine „Garantenstellung“ mit Weisungs-
und/oder Sacheinwirkungsbefugnis innehat, hat eine
Rechtspflicht zum Handeln. Er kann sich wegen eines
Unterlassens gemäß § 13 StGB strafbar machen.
§ §
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Kriminalstrafe
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit
den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Kriminalstrafe
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die
Körperverletzung eines anderen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Schuldformen
• Fahrlässigkeit
• Vorsatz
• direkter Vorsatz
• bedingter Vorsatz
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Strafrecht — Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
Die Sorgfalt wird außer acht gelassen, zu der der
Betreffende nach seinen persönlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.
Es werden die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
beurteilt, zu denen man verpflichtet und imstande ist.
Verantwortung und Haftung ID 031047 30.10.2012
Schuldformen (2)
Grob fahrlässig i.S.d. § 110 SGB VII
handelt, wer:
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt und außer Acht lässt,
was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss,
d.h. einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
anstellt, die sich gewissermaßen aufdrängen.
Beispiel: Keine Absturzsicherung bei 10 m Absturzhöhe
ID 031895 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Strafrecht — Vorsatz
• Vorsatz
Man weiß und will den „Erfolg“. Man richtet sein Handeln
darauf ein.
• direkter Vorsatz
Man handelt in voller Absicht und ahnt den Willen zum
„Erfolg“.
• bedingter Vorsatz
Der Erfolg wird für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen.
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Schweißaufsicht
Die Eindeutigkeit und Tiefe der in der EN ISO 14731
festgehaltenen Verpflichtungen haben für das
Schweißaufsichtspersonal fatale Konsequenzen hat.
Eine entschuldbare Fehlleistung ist im Bereich der Tätigkeit
des Schweißaufsichtspersonals kaum vorstellbar, auch
leichte / einfache Fahrlässigkeit wird man eher selten
vorfinden.
Das Schweißaufsichtspersonal steht vielmehr bei Verstößen
gegen die Festlegungen der Verpflichtung zur EN ISO
14731 stets am Rand der groben Fahrlässigkeit mit dem
Risiko einer vollen Haftung für den eingetretenen Schaden.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Quelle: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ihre unterschätzten
Haftungs-Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt
Definition Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine
• rechtswidrige,
• vorwerfbare Handlung
die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 OWiG)
„ERFOLG“ muss nicht eingetreten sein
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (1)
• Verantwortlich ist derjenige, der beauftragt ist, im
Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen.
• Wer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterläßt,
um Verstöße gegen die Arbeitssicherheit zu
verhindern, handelt ordnungswidrig
(§ 130 OWiG)
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (2)
• Ordnungswidrig handelt, wer schuldhaft gegen eine
Unfallverhütungsvorschrift verstößt
(§ 209 Abs. 1 SGB VII)
• ..., wer einer vollziehbaren Anordnung einer
Aufsichtsperson (AP) zuwiderhandelt
• ..., wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt
• ..., wer notwendige Untersuchungen nicht duldet (alles §
209 SGB VII)
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (3)
• Ordnungswidrig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze
zum Schutz für Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer (GewO)
• Ordnungswidrig handelt, wer Anordnungen der
Gewerbeaufsicht nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt
oder Besichtigungen nicht gestattet (§ 13 ASiG)
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Folgen von Ordnungswidrigkeiten
• Festsetzung einer Geldbuße durch die BG
• Höhe der Geldbuße maximal 10000 Euro
(SGB VII § 209 (3))
• Bußgeldbescheid der BG mit der Möglichkeit des
Einspruchs
• Bei Zusammentreffen von Strafrecht mit
Ordnungswidrigkeit wird nur das Strafrecht
angewendet.
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Zivilrechtliche Vorschriften (1)
• Regelungen im
• Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
• Handelsgesetzbuch
• Wichtige Paragraphen
• Pflicht zu Schutzmaßnahmen (§ 618 BGB)
• Schadensersatzpflicht (§ 823 BGB)
• Schmerzensgeld (§ 847 BGB)
• Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 62 HGB)
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Zivilrechtliche Vorschriften (2)
• § 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
• Zu beachten:
Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers und der
Vorgesetzte (Betriebsangehörige) durch die
Berufsgenossenschaft in den meisten Fällen.
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Sozialgesetzbuch SGB VII
§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
(1)Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig
sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung
begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und
Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz
des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Haftungsprivileg der Berufsgenossenschaften
• §§ 104, 105 SBG VII
• BG tritt für Körperschäden und deren Folgen ein, nicht
für Sachschäden.
• Verletzter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
• Sinn der Regelung:
• Erhaltung des Betriebsfriedens
• Sicherstellung der Ansprüche des
Verletzten
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Ausnahmen vom Haftungsprivileg
In den folgenden Fällen kann der Geschädigte
Schmerzensgeld verlangen:
• Unternehmer oder Versicherter haben
• Unfall vorsätzlich herbeigeführt
• Unfall im Straßenverkehr
• Sachschäden muss der Schädiger nach dem Zivilrecht
stets ausgleichen
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Regressanspruch der Berufsgenossenschaften
• BG kann vom Schädiger Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen, wenn er den Unfall
• vorsätzlich oder
• grob fahrlässig herbeigeführt hat.
• vorsätzlich
Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt
• grob fahrlässig
einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt
und leichtfertig gehandelt.
Wie kann man nur ??????
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Zivilrecht — Fahrlässigkeit
• Die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht wird außer
acht gelassen
• Anders als im Strafrecht werden die persönlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht beurteilt
• Es wir ein objektiver, abstrakter Maßstab an die
Sorgfaltspflicht angelegt
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Regressanspruch der BG
Arbeitsrechtliche Folgen
Bei Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten zur
Arbeitssicherheit können Folgen eintreten:
• Ermahnung
• Abmahnung
• Verwarnung / Verweis
• Kündigung
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Grundsatz
Der Unternehmer trägt die Verantwortung
sowohl für das Arbeitsergebnis
als auch für
Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Durch Delegation (Pflichtenübertragung)
werden betriebliche Vorgesetzte
mit in seine Verantwortung einbezogen.
ID 031896 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Verantwortungsbereiche
• Organisationsverantwortung
• Vorsorgen, dass nichts passiert
• Kontrollverantwortung
• Konsequent sein
• Auswahlverantwortung
• Der richtige Mann am richtigen Platz
ID 031897 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Pflichtenübertragung
• Der Unternehmer hat das Recht, (und die Pflicht) seine
Pflichten bezüglich der Unfallverhütung zu übertragen.
• Die Pflichten dürfen nur auf geeignete Mitarbeiter
übertragen werden.
• Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
• Die allgemeine Aufsichtspflicht bleibt in jedem Fall beim
Unternehmer.
ID 031907 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Muster Pflichtenübertragung § 13 BGV A1
€
ID 031908 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
Rückseite beachten! Quelle: BGV A 1
Verantwortung und Haftung 30.10.2012
Pflichtenübertragung § 13 BGV A1
Unternehmer bzw. Verantwortlicher
• Transparenz im Unternehmen
• Rechtssicherheit für die Unterstellten
• Eigene Rechtssicherheit
ID 031909 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Kriminalstrafe Haftung von Unternehmern
Nach Neueinrichtung der
Presse wollte der Versicherte das Werkstück unter die Presse schieben. Hierbei hat er in die ungesicherte Quetsch- und Scherstellen eingegriffen. Da die Presse auf Dauerhub stand wurden dem Versicherten 4 Finger an der linken Hand abgetrennt
► Sachverhalt:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Feststellung des Gerichtes:
► Für die fehlenden Sicherungen
ist der Betriebsleiter
verantwortlich
Das Ermittlungsverfahren
wurde gegen Auflage (2500,00 €
an Versicherten) gem. § 153a
StPO eingestellt
Urteile in Strafverfahren Haftung von Unternehmern
Urteil:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Kriminalstrafe Chef haftet für Todes-
fahrt
Haftung von Unternehmern
Ein LKW-Fahrer einer Spedition hatte
bei Gefälle die Kontrolle über den LKW
verloren, weil die Bremsen versagten. Er fuhr
in einen Supermarkt, wobei er und 2 Kunden
den Tod fanden. Eine Woche zuvor hatte der
Leiter der firmeneigenen Werkstatt auf den
desolaten Zustand hingewiesen.
► Sachverhalt:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Feststellung des BGH:
► Unternehmer können wegen
fahrlässiger Tötung bestraft werden,
wenn sie einen Angestellten trotz
erkennbarer Sicherheitsrisiken zu
Fahrten mit einem defekten Fahrzeug
drängen.
Verurteilung wegen fahrlässiger
Tötung gem. § 222 StGB
zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung
Az: 4 StR 669/07
Urteile in Strafverfahren Haftung von Unternehmern
Urteil:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Eine kleine Flamme mit großen Folgen
Sachverhalt
21jähriger Geselle hatte auf Kirchendach
selbstklebende Bitumenbahnen zu verlegen.
Zur besseren Verklebung erhitzte er diese mit
Gasbrenner. Dabei entzündete sich der Staub
des Dachbodens.
Mehrere Handwerker erlitten Rauchvergiftung
Sachschaden: 5 Millionen €
Amtsgericht Düsseldorf, 7 Monate später:
Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung
Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153a StPO;
Geldauflage 1200 €
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Unfall Hebeband
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Verfahren
Strafverfahren: Fahrlässige Tötung
nach Vorlage eines Urteils
Regressverfahren: Aufwendungen der BG
Witwenrente
Waisenrente
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Regressverfahren
Ausländischer Arbeitnehmer nicht ausreichend informiert
Bei Sanierungsarbeiten sollte ein 15 m²
fensterloser Raum, in dem sich Feuchtigkeit
angesammelt hatte, mit Schweißbahnen
abgedichtet werden. Der der deutschen
Sprache nur eingeschränkt mächtige,
ausländische Versicherte brachte zunächst
einen Bitumen-Voranstrich auf. Hierbei
handelte es sich um einen Gefahrstoff, bei
dessen Verarbeitung die Bildung explosions-
fähiger und leicht entzündlicher Luftgemische
möglich ist.
Als er nach einer 20-minütigen Pause den
Raum mit dem Flämmgerät wieder betrat,
entzündete sich das Gemisch. Der
Versicherte erlitt erhebliche Verbrennungen.
► Sachverhalt:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Regressverfahren
Feststellung des Gerichtes:
►Verstoss gegen BGV A1 § 44 (Schutzmaßnahmen beim
Umgang mit brennbaren Stoffen)
Hinweise zum sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff
auf d. Beschreibung des Voranstriches sowie d.
Sicherheitsdatenblatt nicht beachtet.
Der Arbeitgeber hätte den ausländischen Arbeitnehmer
nicht mit diesen Arbeiten alleine lassen dürfen, sondern
durch genaue Arbeitsanweisungen sicherstellen
müssen, dass sich die durch Aufbringung des
Voranstriches ergebende Explosionsgefahr nicht
verwirklichen kann.
53000 € bisherige Aufwendungen + alle
zukünftigen Aufwendungen. Kein
Mitverschulden, da der Vers. sich der
Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt
nicht bewusst war.
Urteil:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Regressverfahren
Absturz von der Leiter
Malerarbeiten in 3,70m Höhe wurden
nicht ordnungsgemäß von einem
Gerüst , sondern von einer Leiter aus
durchgeführt.
Die beiden zur Durchführung der
Arbeiten eingesetzten
Leiharbeitnehmer hatten die
Erstellung eines Gerüsts beim Meister
ausdrücklich und mehrfach
angemahnt.
► Sachverhalt:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Regressverfahren
Feststellung des Gerichtes:
►Mitverschulden des Verletzten ?
Nein,
das entscheidende Verschulden liegt beim Unternehmer, der
gegenüber dem Verletzten leichtfertig aus seiner stärkeren
überlegeneren Position heraus leichtfertig Schutzmaßnahmen
verweigert hat. Beiden Versicherten ist nichts anderes übrig
geblieben, als ihre Arbeiten ohne Gerüst zu Ende zu bringen. Die
Umstände sprechen auch dafür, dass der Unternehmer nicht mit
Widerstand rechnen musste, da ein AN erfahrungsgemäß eher ein
Risiko eingeht, als dass er den Verlust eines Arbeitsplatzes riskiert
Regress in voller Höhe von ca. 76000 € Urteil:
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Auffanggurt nicht getragen
Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die
Entlassung eines Obermonteurs, weil er
mehrfach gegen die vorgeschriebene
Auffanggurtpflicht verstoßen hatte.
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 810/04
Gekündigt !
schwerwiegender Verstoß gegen
arbeitsvertragliche Pflichten
mehrfache Nichtbefolgung der
Sicherheitsanweisungen
Vorbildfunktion als Obermonteur
Aufsichtsfunktion für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
durch übrige Mitarbeiter
§ §
Arbeitsrecht
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
LAG Schlesw.-Holstein:
LAG Schleswig-Holstein vom 14.08.2007
Fristlose Kündigung!
Die Nichteinhaltung von elementaren
Sicherheitsvorschriften , die zu erheblichen
Gesundheitsrisiken führen kann, rechtfertigt eine
fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, wenn
der AN die Pflichtwidrigkeit kennt, seine
Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und
uneinsichtig fortsetzt und er nicht damit rechnen
kann, dass der AG dies noch toleriert
§ §
Arbeitsrecht
30.10.2012 Verantwortung und Haftung
30.10.2012 Verantwortung und Haftung