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Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz … · Unfall- verhütungs- vorschriften R e g...

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30.10.2012 Verantwortung und Haftung Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Schweiß- und Brennarbeiten Pflichten von Unternehmern und Führungskräften
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30.10.2012

Verantwortung und Haftung

Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Schweiß- und Brennarbeiten

Pflichten von Unternehmern und

Führungskräften

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Arbeitsschutz-Rechtssystematik

Verantwortung und Haftung

Quelle: selbsterstellt nach BAUA, 01P/F-43 Ausbildung Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Grundgesetz

Gesetze

Verord- nungen

Tarif- verträge

Unfall- verhütungs- vorschriften

R e g e l n, N o r m e n, R i c h t l i n i e n

Staatliches Recht

Recht d. Sozialpartner

Recht der Unfallversicherungsträger

Nationale Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer

30.10.2012

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Artikel 1 [Menschenwürde, Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2 [Freiheit der Person] (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs- mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 14 [Gewährung des Eigentums] (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Grundgesetz: Die Grundrechte

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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30.10.2012 Verantwortung und Haftung

EN ISO 14731 Schweißaufsicht –

Aufgaben und Verantwortung

Die Schweißaufsicht liegt in der alleinigen

Verantwortung des Herstellers,

eine irgendwie staatliche Überwachung

findet nicht statt.

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Arbeitsschutz — Vorschriften

Gesetze

• SGB Sozialgesetzbuch

• ASIG Arbeitssicherheitsgesetz

• ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

Verordnungen

• GefStoffV Gefahrstoffverordnung

• ArbstättV Arbeitsstättenverordnung

• BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

• BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Regeln der Technik

• DIN Normen Deutsche Institut für Normung

• VDE-Bestimmungen Verband Deutsch. Elektrotechniker

• VDI-Richtlinien Verein Deutscher Ingenieure

• BG- Regeln Berufsgenossenschaften

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Was ist Verantwortung ?

© VMBG 001 LASK 10 FOL

Was ist Verantwortung ?

Aufgaben

Kompetenzen

Verantwortung

=

+

Befugnis zum

Einsatz von Mitteln

Weisungsbefugnis

Entscheidungs-

befugnis

Aufgrund einer

Anweisung

Aufgrund eines

Vertrages

Aufgrund einer

Stellung

Aufgrund

eines

Gesetzes

Befugnis

Einrichtungen der

Benutzung zu

entziehen

0001

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Verantwortliche Personen

Unternehmer

• Werkleiter

• Abteilungsleiter

• Meister

• Vorarbeiter

Verantwortung und Haftung

Tragen im Rahmen der

übertragenen Aufgaben

Verantwortung für ihre

Mitarbeiter

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Nicht übertragbare Unternehmerpflichten

• Unternehmer trägt die persönliche Verantwortung für die

Sicherheit im Unternehmen

• Übertragung dieser Verantwortung ab einer bestimmten

Betriebsgröße

• Übertragung dieser Verantwortung darf nur auf geeignete

Mitarbeiter erfolgen

• Diese sind wirksam zu überwachen

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Arbeitsschutzgesetz

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen

Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung

der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit

der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die

Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und

erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten

anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

anzustreben.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Arbeitschutzgesetz

• Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermeiden

• Gefahren an der Quelle bekämpfen

• Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen

• Maßnahmen planen um Technik, Arbeitsorganisation, .... sachgerecht zu verknüpfen

• Technik vor PSA

• Berücksichtigung spezieller Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigtengruppen

• Erteilung geeigneter Anweisungen

• geschlechtsspezifische Regelungen nur, wenn biologisch notwendig

Verantwortung und Haftung

§ 4 Allgemeine Grundsätze

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Arbeitschutzgesetz

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit

ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen

des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Verantwortung und Haftung

§ 7 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber

je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten

befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der

Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen

einzuhalten.

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Arbeitschutzgesetz

§ 13 Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden

Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes

beauftragt

sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte

Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen

schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem

Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Seite 9

- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber

- Beurteilungsmaßstab – „Stand der Technik“

- Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Arbeitsmitteln müssen

Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sein.

- Gefährdungen, die sich aus Wechselwirkungen von AM, Arbeitsstoff und

Arbeitsumgebung ergeben ganzheitliche Bewertung durch AG

- für AM sind insbesondere

. Art

. Umfang und

. Fristen

für erforderliche Prüfungen zu ermitteln

Betriebssicherheitsverordnung

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Betriebssicherheitsverordnung – Prüfung von Arbeitsmitteln

ordnungsgemäße

Montage und

sichere Funktion

- nach der Montage

- vor der ersten

Inbetriebnahme

- nach jeder Montage

auf einer neuen

Baustelle

- an einem neuen

Standort

nach Instand-

setzungsarbeiten,

die die Sicherheit

der Arbeitsmittel

beeinträchtigen

können.

bei Schäden

verursachenden

Einflüssen

nach außergewöhn-

lichen Ereignissen

mit schädigenden

Auswirkungen auf

die Sicherheit

Aufzeichnungen Befähigte Person

Wiederkehrende Prüfung

TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Gefährliche

explosionsfähige

Atmosphäre möglich?

Gefahrstoffverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

Explosionsschutz nicht

erforderlich.

ja

nein

Wahrscheinlichkeit und Dauer

des Auftretens

Wahrscheinlichkeit des

Vorhandenseins der Aktivierung

und des Wirksamwerdens von

Zündquellen, z. B. elektrostatische

Entladungen

Ausmaß der zu erwartenden

Auswirkungen von Explosionen

Betriebssicherheitsverordnung – Explosionsschutz

Gefährdungsbeurteilung - Explosionsschutz

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Betriebssicherheitsverordnung

Der Arbeitgeber muss

• die erforderlichen Informationen beschaffen, die für eine sichere

Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel notwendig sind

• die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der

Betriebsverhältnisse festlegen

• die Mitarbeiter informieren (Unterweisung, Betriebsanweisung).

Mitarbeiter müssen diese Festlegungen bei der Benutzung der

Arbeitsmittel beachten.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Betriebssicherheitsverordnung

Zur Benutzung der Arbeitsmittel gehört, dass

• genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen und Teilen in

ihrer Umgebung vorhanden ist

• Schutzeinrichtungen benutzt werden

• Schutzeinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden

• eine angemessene Beleuchtung gewährleistet ist;

• Arbeitsmittel auf Mängel überprüft werden

• Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand

des vorgenommen werden.

• Arbeitsmittel sicher und geschützt aufzubewahren sind, Signale und

Warneinrichtungen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sind.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Schweißtechnische Arbeiten-Verantwortung

Im einzelnen heißt das u. a.:

• Sicherheitsarbeit organisieren (Betriebsanweisung) für

Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren

• Brand und Explosionsschutz

• Einsatz geeigneter PSA (z.B. Schweißerschutzfilter nach

DIN EN 169)

• Schutz vor optischer Strahlung

(Schweißerschutzvorhänge)

• besondere Sicherheitseinrichtungen beim Gasschweißen

Verantwortung und Haftung

BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

30.10.2012

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Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr

Können durch Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine

Brandentstehung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre

nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer ergänzende

Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen

und für deren Durchführung zu sorgen.

Da sich das Entfernen häufig nicht vollständig verwirklichen lässt, z.B.

bauliche Gegebenheiten, betriebstechnische Gründe, dienen

ergänzende Sicherheitsmaßnahmen dazu, die Anforderungen zu

erfüllen.

Die Sicherheitsmaßnahmen sollen unter Beachtung der jeweiligen

Umgebungsbedingungen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden .

Ein Muster für eine Schweißerlaubnis siehe Anhang 1.

Verantwortung und Haftung

BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

30.10.2012

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Schweißaufsicht EN ISO 14731

Der Schweißaufsicht obliegt vor Arbeitsbeginn die Überprüfung folgender

Anforderungen:

• die anzuwendende Produktnorm

• die Überprüfung der Fähigkeit des Herstellers (z.B. Zulassungen)

• Eignung und Auswahl Grundwerkstoffes und Schweißzusätze

• Auswahl der Schweißprozesse und Zusätze

• Beachtung Qualitäts- und Abnahmeforderungen an das Bauteil

• Schweißeignung der Konstruktion und Zugänglichkeit der

Schweißnähte

• Festlegung von Schweißfolgen und Nahtvorbereitung

• Prüfung und Festlegung der Schweißparameter

• Qualitätsprüfungen der Nähte und ggf. der Bauteile

• Erstellung von Dokumentationen, soweit erforderlich und gefordert

• Auswahl geeigneter Schweißer und Bediener aus.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Schweißaufsicht EN ISO 14731

Eine Unternehmensleitung, welche die Schweißaufsichtsperson

nicht mit den Befugnissen ausstattet, welche notwendig sind,

um die Verpflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen

gegenüber den einzelnen am Schweißprozess Beteiligten

durchzusetzen, verstößt gegen die EN ISO 14731 und macht

sich haftbar.

Quelle: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ihre unterschätzten Haftungs-

Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

Page 22: Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz … · Unfall- verhütungs- vorschriften R e g e l n, N o r m e n, R i c h t l i n i e n ... Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet

sind alle in Gottes Hand

Vor Gericht und auf hoher See

§ §

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Folgen von Pflichtverletzungen

Rechtsfolgen können sich ergeben aus

• Strafrecht

• Ordnungswidrigkeitenrecht

• Zivilrecht

• Regressforderungen der Berufsgenossenschaften

• Arbeitsrecht

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

Page 24: Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz … · Unfall- verhütungs- vorschriften R e g e l n, N o r m e n, R i c h t l i n i e n ... Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet

Strafrechtliche Vorschriften

• § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

• § 222 StGB Fahrlässige Tötung

• § 319 StGB Baugefährdung

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

Page 25: Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz … · Unfall- verhütungs- vorschriften R e g e l n, N o r m e n, R i c h t l i n i e n ... Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet

Voraussetzungen einer Straftat

• „Erfolg“ ist eingetreten = Tatbestand

Erfolg ist im Strafrecht Verletzung oder Tod

+

• Verhalten war rechtswidrig

(Tun oder Unterlassen)

+

• Verschulden liegt vor

(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Strafrecht — Erfolg durch Unterlassen

• Nur rechtswidrig bei Vorliegen einer Garantenstellung

• Garantenstellung ist relevant beim Unterlassen, bei

• einer vertraglich oder auf andere Weise übernommenen

Aufgabe (Vorgesetzte im Betrieb)

• Herbeiführen einer Gefahrenlage

(gilt für jeden)

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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,,Garant"

im Sinne des Strafrechts ist, wer dafür ,

einzustehen hat, dass ein Straftatbestand

(z.B. Körperverletzung oder Tötung)

nicht eintritt.

Ein ,,Garant" hat eine Pflicht zum

Tätigwerden. Er darf nicht untätig

bleiben, nichts unterlassen,

,,was hätte getan werden müssen".

§ § ,,Garantenpflichten“

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Kriminalstrafe Strafrechtliche Verantwortung

Durch Unterlassen: Wer eine „Garantenstellung“ mit Weisungs-

und/oder Sacheinwirkungsbefugnis innehat, hat eine

Rechtspflicht zum Handeln. Er kann sich wegen eines

Unterlassens gemäß § 13 StGB strafbar machen.

§ §

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Kriminalstrafe

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit

den Tod eines Menschen

verursacht, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu

5 Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Kriminalstrafe

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die

Körperverletzung eines anderen

verursacht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Schuldformen

• Fahrlässigkeit

• Vorsatz

• direkter Vorsatz

• bedingter Vorsatz

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Strafrecht — Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit

Die Sorgfalt wird außer acht gelassen, zu der der

Betreffende nach seinen persönlichen Kenntnissen und

Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.

Es werden die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

beurteilt, zu denen man verpflichtet und imstande ist.

Verantwortung und Haftung ID 031047 30.10.2012

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Schuldformen (2)

Grob fahrlässig i.S.d. § 110 SGB VII

handelt, wer:

die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße

verletzt und außer Acht lässt,

was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss,

d.h. einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht

anstellt, die sich gewissermaßen aufdrängen.

Beispiel: Keine Absturzsicherung bei 10 m Absturzhöhe

ID 031895 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Strafrecht — Vorsatz

• Vorsatz

Man weiß und will den „Erfolg“. Man richtet sein Handeln

darauf ein.

• direkter Vorsatz

Man handelt in voller Absicht und ahnt den Willen zum

„Erfolg“.

• bedingter Vorsatz

Der Erfolg wird für möglich gehalten und billigend in Kauf

genommen.

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Schweißaufsicht

Die Eindeutigkeit und Tiefe der in der EN ISO 14731

festgehaltenen Verpflichtungen haben für das

Schweißaufsichtspersonal fatale Konsequenzen hat.

Eine entschuldbare Fehlleistung ist im Bereich der Tätigkeit

des Schweißaufsichtspersonals kaum vorstellbar, auch

leichte / einfache Fahrlässigkeit wird man eher selten

vorfinden.

Das Schweißaufsichtspersonal steht vielmehr bei Verstößen

gegen die Festlegungen der Verpflichtung zur EN ISO

14731 stets am Rand der groben Fahrlässigkeit mit dem

Risiko einer vollen Haftung für den eingetretenen Schaden.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

Quelle: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ihre unterschätzten

Haftungs-Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt

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Definition Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine

• rechtswidrige,

• vorwerfbare Handlung

die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die

Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 OWiG)

„ERFOLG“ muss nicht eingetreten sein

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (1)

• Verantwortlich ist derjenige, der beauftragt ist, im

Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen.

• Wer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterläßt,

um Verstöße gegen die Arbeitssicherheit zu

verhindern, handelt ordnungswidrig

(§ 130 OWiG)

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (2)

• Ordnungswidrig handelt, wer schuldhaft gegen eine

Unfallverhütungsvorschrift verstößt

(§ 209 Abs. 1 SGB VII)

• ..., wer einer vollziehbaren Anordnung einer

Aufsichtsperson (AP) zuwiderhandelt

• ..., wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt

• ..., wer notwendige Untersuchungen nicht duldet (alles §

209 SGB VII)

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen (3)

• Ordnungswidrig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze

zum Schutz für Leben und Gesundheit der

Arbeitnehmer (GewO)

• Ordnungswidrig handelt, wer Anordnungen der

Gewerbeaufsicht nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt

oder Besichtigungen nicht gestattet (§ 13 ASiG)

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Folgen von Ordnungswidrigkeiten

• Festsetzung einer Geldbuße durch die BG

• Höhe der Geldbuße maximal 10000 Euro

(SGB VII § 209 (3))

• Bußgeldbescheid der BG mit der Möglichkeit des

Einspruchs

• Bei Zusammentreffen von Strafrecht mit

Ordnungswidrigkeit wird nur das Strafrecht

angewendet.

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Zivilrechtliche Vorschriften (1)

• Regelungen im

• Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

• Handelsgesetzbuch

• Wichtige Paragraphen

• Pflicht zu Schutzmaßnahmen (§ 618 BGB)

• Schadensersatzpflicht (§ 823 BGB)

• Schmerzensgeld (§ 847 BGB)

• Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 62 HGB)

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Zivilrechtliche Vorschriften (2)

• § 823 Abs. 1 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,

die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein

sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist

dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden

Schadens verpflichtet.

• Zu beachten:

Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers und der

Vorgesetzte (Betriebsangehörige) durch die

Berufsgenossenschaft in den meisten Fällen.

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Sozialgesetzbuch SGB VII

§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1)Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig

sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung

begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und

Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz

des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur

verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Haftungsprivileg der Berufsgenossenschaften

• §§ 104, 105 SBG VII

• BG tritt für Körperschäden und deren Folgen ein, nicht

für Sachschäden.

• Verletzter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

• Sinn der Regelung:

• Erhaltung des Betriebsfriedens

• Sicherstellung der Ansprüche des

Verletzten

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Ausnahmen vom Haftungsprivileg

In den folgenden Fällen kann der Geschädigte

Schmerzensgeld verlangen:

• Unternehmer oder Versicherter haben

• Unfall vorsätzlich herbeigeführt

• Unfall im Straßenverkehr

• Sachschäden muss der Schädiger nach dem Zivilrecht

stets ausgleichen

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Regressanspruch der Berufsgenossenschaften

• BG kann vom Schädiger Ersatz ihrer Aufwendungen

verlangen, wenn er den Unfall

• vorsätzlich oder

• grob fahrlässig herbeigeführt hat.

• vorsätzlich

Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt

• grob fahrlässig

einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt

und leichtfertig gehandelt.

Wie kann man nur ??????

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Zivilrecht — Fahrlässigkeit

• Die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht wird außer

acht gelassen

• Anders als im Strafrecht werden die persönlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten nicht beurteilt

• Es wir ein objektiver, abstrakter Maßstab an die

Sorgfaltspflicht angelegt

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

Regressanspruch der BG

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Arbeitsrechtliche Folgen

Bei Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten zur

Arbeitssicherheit können Folgen eintreten:

• Ermahnung

• Abmahnung

• Verwarnung / Verweis

• Kündigung

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Grundsatz

Der Unternehmer trägt die Verantwortung

sowohl für das Arbeitsergebnis

als auch für

Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Durch Delegation (Pflichtenübertragung)

werden betriebliche Vorgesetzte

mit in seine Verantwortung einbezogen.

ID 031896 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Verantwortungsbereiche

• Organisationsverantwortung

• Vorsorgen, dass nichts passiert

• Kontrollverantwortung

• Konsequent sein

• Auswahlverantwortung

• Der richtige Mann am richtigen Platz

ID 031897 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Pflichtenübertragung

• Der Unternehmer hat das Recht, (und die Pflicht) seine

Pflichten bezüglich der Unfallverhütung zu übertragen.

• Die Pflichten dürfen nur auf geeignete Mitarbeiter

übertragen werden.

• Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

• Die allgemeine Aufsichtspflicht bleibt in jedem Fall beim

Unternehmer.

ID 031907 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Muster Pflichtenübertragung § 13 BGV A1

ID 031908 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

Rückseite beachten! Quelle: BGV A 1

Verantwortung und Haftung 30.10.2012

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Pflichtenübertragung § 13 BGV A1

Unternehmer bzw. Verantwortlicher

• Transparenz im Unternehmen

• Rechtssicherheit für die Unterstellten

• Eigene Rechtssicherheit

ID 031909 057 UNA1 03 PPS 0003 30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Kriminalstrafe Haftung von Unternehmern

Nach Neueinrichtung der

Presse wollte der Versicherte das Werkstück unter die Presse schieben. Hierbei hat er in die ungesicherte Quetsch- und Scherstellen eingegriffen. Da die Presse auf Dauerhub stand wurden dem Versicherten 4 Finger an der linken Hand abgetrennt

► Sachverhalt:

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Feststellung des Gerichtes:

► Für die fehlenden Sicherungen

ist der Betriebsleiter

verantwortlich

Das Ermittlungsverfahren

wurde gegen Auflage (2500,00 €

an Versicherten) gem. § 153a

StPO eingestellt

Urteile in Strafverfahren Haftung von Unternehmern

Urteil:

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Kriminalstrafe Chef haftet für Todes-

fahrt

Haftung von Unternehmern

Ein LKW-Fahrer einer Spedition hatte

bei Gefälle die Kontrolle über den LKW

verloren, weil die Bremsen versagten. Er fuhr

in einen Supermarkt, wobei er und 2 Kunden

den Tod fanden. Eine Woche zuvor hatte der

Leiter der firmeneigenen Werkstatt auf den

desolaten Zustand hingewiesen.

► Sachverhalt:

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Feststellung des BGH:

► Unternehmer können wegen

fahrlässiger Tötung bestraft werden,

wenn sie einen Angestellten trotz

erkennbarer Sicherheitsrisiken zu

Fahrten mit einem defekten Fahrzeug

drängen.

Verurteilung wegen fahrlässiger

Tötung gem. § 222 StGB

zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung

Az: 4 StR 669/07

Urteile in Strafverfahren Haftung von Unternehmern

Urteil:

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Eine kleine Flamme mit großen Folgen

Sachverhalt

21jähriger Geselle hatte auf Kirchendach

selbstklebende Bitumenbahnen zu verlegen.

Zur besseren Verklebung erhitzte er diese mit

Gasbrenner. Dabei entzündete sich der Staub

des Dachbodens.

Mehrere Handwerker erlitten Rauchvergiftung

Sachschaden: 5 Millionen €

Amtsgericht Düsseldorf, 7 Monate später:

Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung

Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153a StPO;

Geldauflage 1200 €

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Unfall Hebeband

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Verfahren

Strafverfahren: Fahrlässige Tötung

nach Vorlage eines Urteils

Regressverfahren: Aufwendungen der BG

Witwenrente

Waisenrente

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Regressverfahren

Ausländischer Arbeitnehmer nicht ausreichend informiert

Bei Sanierungsarbeiten sollte ein 15 m²

fensterloser Raum, in dem sich Feuchtigkeit

angesammelt hatte, mit Schweißbahnen

abgedichtet werden. Der der deutschen

Sprache nur eingeschränkt mächtige,

ausländische Versicherte brachte zunächst

einen Bitumen-Voranstrich auf. Hierbei

handelte es sich um einen Gefahrstoff, bei

dessen Verarbeitung die Bildung explosions-

fähiger und leicht entzündlicher Luftgemische

möglich ist.

Als er nach einer 20-minütigen Pause den

Raum mit dem Flämmgerät wieder betrat,

entzündete sich das Gemisch. Der

Versicherte erlitt erhebliche Verbrennungen.

► Sachverhalt:

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Regressverfahren

Feststellung des Gerichtes:

►Verstoss gegen BGV A1 § 44 (Schutzmaßnahmen beim

Umgang mit brennbaren Stoffen)

Hinweise zum sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff

auf d. Beschreibung des Voranstriches sowie d.

Sicherheitsdatenblatt nicht beachtet.

Der Arbeitgeber hätte den ausländischen Arbeitnehmer

nicht mit diesen Arbeiten alleine lassen dürfen, sondern

durch genaue Arbeitsanweisungen sicherstellen

müssen, dass sich die durch Aufbringung des

Voranstriches ergebende Explosionsgefahr nicht

verwirklichen kann.

53000 € bisherige Aufwendungen + alle

zukünftigen Aufwendungen. Kein

Mitverschulden, da der Vers. sich der

Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt

nicht bewusst war.

Urteil:

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Regressverfahren

Absturz von der Leiter

Malerarbeiten in 3,70m Höhe wurden

nicht ordnungsgemäß von einem

Gerüst , sondern von einer Leiter aus

durchgeführt.

Die beiden zur Durchführung der

Arbeiten eingesetzten

Leiharbeitnehmer hatten die

Erstellung eines Gerüsts beim Meister

ausdrücklich und mehrfach

angemahnt.

► Sachverhalt:

30.10.2012 Verantwortung und Haftung

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Regressverfahren

Feststellung des Gerichtes:

►Mitverschulden des Verletzten ?

Nein,

das entscheidende Verschulden liegt beim Unternehmer, der

gegenüber dem Verletzten leichtfertig aus seiner stärkeren

überlegeneren Position heraus leichtfertig Schutzmaßnahmen

verweigert hat. Beiden Versicherten ist nichts anderes übrig

geblieben, als ihre Arbeiten ohne Gerüst zu Ende zu bringen. Die

Umstände sprechen auch dafür, dass der Unternehmer nicht mit

Widerstand rechnen musste, da ein AN erfahrungsgemäß eher ein

Risiko eingeht, als dass er den Verlust eines Arbeitsplatzes riskiert

Regress in voller Höhe von ca. 76000 € Urteil:

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Auffanggurt nicht getragen

Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die

Entlassung eines Obermonteurs, weil er

mehrfach gegen die vorgeschriebene

Auffanggurtpflicht verstoßen hatte.

LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 810/04

Gekündigt !

schwerwiegender Verstoß gegen

arbeitsvertragliche Pflichten

mehrfache Nichtbefolgung der

Sicherheitsanweisungen

Vorbildfunktion als Obermonteur

Aufsichtsfunktion für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen

durch übrige Mitarbeiter

§ §

Arbeitsrecht

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Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

LAG Schlesw.-Holstein:

LAG Schleswig-Holstein vom 14.08.2007

Fristlose Kündigung!

Die Nichteinhaltung von elementaren

Sicherheitsvorschriften , die zu erheblichen

Gesundheitsrisiken führen kann, rechtfertigt eine

fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, wenn

der AN die Pflichtwidrigkeit kennt, seine

Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und

uneinsichtig fortsetzt und er nicht damit rechnen

kann, dass der AG dies noch toleriert

§ §

Arbeitsrecht

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