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UWS Jena Wirtschaftsprüfung GmbH Das Lizenzierungsverfahren des DFB Internet: .

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UWS Jena Wirtschaftsprüfung GmbH Das Das Lizenzierungsverfahren Lizenzierungsverfahren des DFB des DFB Internet: www.uws-jena.de Internet: www.uws-jena.de
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Das Das Lizenzierungsverfahren Lizenzierungsverfahren

des DFBdes DFB

Internet: www.uws-jena.deInternet: www.uws-jena.de

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Gliederung Gliederung

1. 1. Grundlagen des LizenzierungsverfahrensGrundlagen des Lizenzierungsverfahrens

1.1 Strukturelle Gliederung des Profifußballs

1.1.1 Funktion des DFB

1.1.2 Ligaverband

1.1.3. 3. Liga/Regionalliga

1.2 Zeitlicher Ablauf des Lizenzierungsverfahrens

1.3 Inhalt des Lizenzierungsverfahrens

1.3.1 Sportliche Qualifikation

1.3.2 Technisch - organisatorische Leistungsfähigkeit

1.3.3 Sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit

1.3.4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

1.4 Rechtliche Grundlagen

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2. 2. Wirtschaftliche LeistungsfähigkeitWirtschaftliche Leistungsfähigkeit

2.1 Rechnungslegung im Profifußball

2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Strukturen im Profifußballund Konsequenzen für die Rechnungslegung

2.1.1.1 Gemeinnützige Vereine

2.1.1.2 Kapitalgesellschaften

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3. 3. Anforderungen an die Rechnungslegung im Anforderungen an die Rechnungslegung im LizenzierungsverfahrenLizenzierungsverfahren

3.1 Bilanz

3.1.1 Wesentliche Abweichungen von der handelsrechtlichen Bilanz nach § 266 HGB

3.1.1.1 Bilanzierung der Spielerwerte

3.1.1.2 Bilanzierung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Transfers

3.1.1.3 Bilanzierung der Kaution DFB

3.2 Gewinn- und Verlustrechnung

3.2.1 Darstellung der Gewinn - und Verlustrechnung im Lizenzierungsverfahren

3.3 Anhang

3.4 Lagebericht

3.5 Liquiditätsverhältnisse

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4. 4. Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im Rahmen des LizenzierungsverfahrensRahmen des Lizenzierungsverfahrens

4.1 Prüfungsauftrag

4.2 Bericht über die Prüfung

4.3 Bestätigungsvermerk

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1. 1. Grundlagen des LizenzierungsverfahrensGrundlagen des Lizenzierungsverfahrens

1.1 Strukturelle Gliederung des Profifußballs

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1.1.1 Funktion des DFB1.1.1 Funktion des DFB

Satzung DFB

§ 1

Der DFB ist die Vereinigung der Landesverbände, Regionalverbände

und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben wird…

Der DFB ist ein eingetragener Verein.

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§ 4

g) die Bundesliga und die 2. Bundesliga, die Frauen-Bundesliga und die

2. Frauen-Bundesliga, die 3. Liga, die Regionalliga sowie die

Junioren-Bundesligen als seine Vereinseinrichtung zu organisieren

h) in Wettbewerben der Lizenzligen… die Auf- und Absteiger, die

Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben deren Sieger zu

ermitteln oder ermitteln zu lassen

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§ 7

Ordentliche Mitglieder sind

a. Die Landes- und Regionalverbände

b. Der Ligaverband

§ 16

Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und

Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga.

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§ 16a Nr. 3

Er erteilt Lizenzen an Vereine und Kapitalgesellschaften für die

Teilnahme am Wettbewerb der Lizenzligen in eigener Verantwortung

nach sportlichen, technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen

Kriterien.

Er regelt auch die Lizenzerteilung an die Spieler. In diesem

Zusammenhang erlässt er ein eigenes Statut.

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1.1.2 Ligaverband1.1.2 Ligaverband

Satzung Ligaverband

§ 1

Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine

und Kapitalgesellschaften der Fußball- Lizenzligen Bundesliga und 2.

Bundesliga. Er führt den Namen „Die Liga-Fußballverband“ mit dem

Namenszusatz „eingetragener Verein“.

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§ 4§ 4

Zweck und Aufgabe des Ligaverbandes ist es insbesondere:

a. Die ihm seitens des DFB zur Nutzung überlassenen Vereins-

einrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga (Lizenzligen) zu

betreiben…

c. Die Lizenzen an Vereine und Ihre Kapitalgesellschaften nach den

im Einzelnen im Ligastatut, insbesondere in der Lizenzierungs-

ordnung und den entsprechenden Anhängen geregelten

sportlichen, rechtlichen, personellen und administrativen,

infrastrukturellen und sicherheitstechnischen, medientechnischen

sowie finanziellen Kriterien zu erteilen.

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§ 5 Nr. 1§ 5 Nr. 1

Der Ligaverband regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch ein

Ligastatut, Ordnungen, Entscheidungen seiner Organe und den

Gesellschaftsvertag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH.

§ 7

Mitglieder

Die Mitglieder des Ligaverbandes sind die lizenzierten Vereine und

Kapitalgesellschaften der Lizenzliegen Bundesliga und 2, Bundesliga

als ordentliche Mitglieder.

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§ 8§ 8

1. Vereine der Lizenzligen und Kapitalgesellschaften … erwerben die

Mitgliedschaft im Ligaverband mit Erteilung der beantragten Lizenz.

2. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen

und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein

Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene

Fußballabteilung verfügt….

Der Verein (Muttergesellschaft) ist an der Gesellschaft mehrheitlich

beteiligt (Kapitalgesellschaft), wenn er über 50 % der Stimmanteile

zuzüglich eines weiteren Anteils verfügt….

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Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben

auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen,

müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt

sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des

Lizenznehmers im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers

schließt. Das gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung

zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt,

dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im

Bereich der Werbung, insbesondere des Sponsorings …. vorab

zustimmen muss.

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§ 19 Geschäftsführung§ 19 Geschäftsführung

1. Der Ligaverband hat die DFL gegründet, die mit den Aufgaben der

Geschäftsführung betraut wird.

2. Der Geschäftsführung der DFL obliegen insbesondere:

- Die verantwortliche Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen

- Die Durchführung der Wettbewerbe des Ligaverbandes

- Die exklusive Vermarktung der sich aus der vom DFB zur

Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2.

Bundesliga ergebenden Rechte…

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Satzung der DFLSatzung der DFL

§ 2 Nr. 1.3

Gegenstand des Unternehmens ist die Führung des operativen

Geschäfts, insbesondere die exklusive Vermarktung … der zur

Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2.

Bundesliga. Zur Vermarktung zählen u.a. die abschließende

Verhandlung von Verträgen über die Vergabe von Rechten an Spielen

der Lizenzligen für Fernseh- und Hörfunkübertragungen, für alle

anderen Bild- und Tonträger, künftige technische Einrichtungen jeder

Art, in jeder Programm- und Verwertungsform und über vergleichbare

Vermarktungsrechte von erheblichem Umfang.

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1.1.3. 3. Liga/Regionalliga1.1.3. 3. Liga/Regionalliga

Statut 3. Liga und Regionalliga

§ 2

Teilnahmeberechtigt an der 3. Liga und der Regionalliga sind nur

Vereine und Kapitalgesellschaften, die zum Spielbetrieb gemäß

Abschnitte II. und III. aufgrund des Zulassungsvertrags zwischen dem

DFB und den betreffenden Vereinen bzw. Kapital-gesellschaften

zugelassen worden sind.

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§ 6§ 6

1. Teilnahmeberechtigt sind nur die Vereine bzw.

Kapitalgesellschaften, die die Zulassung zur 3. Liga durch

Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen dem DFB und den

betreffenden Verein bzw. der betreffenden Kapitalgesellschaft

erhalten haben. Die Zulassung wird jeweils für eine Spielzeit erteilt.

2. Voraussetzung für die Zulassung ist die sportliche Qualifikation…

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3. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem die fristgerechte

Bewerbung um die Zulassung zur 3. Liga mit allen erforderlichen

Unterlagen entsprechend den Richtlinien für die „Wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit 3. Liga“ sowie den Richtlinien für die „Technisch

organisatorische Leistungsfähigkeit 3. Liga“.

Für die Regionalliga in Abschnitt III analoger Text.

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1.2 Zeitlicher Ablauf des Lizenzierungsverfahrens1.2 Zeitlicher Ablauf des Lizenzierungsverfahrens

Am Beispiel 3. Liga 2010/2011:

Einreichung der Unterlagen bis 1. März 2010, 15.30 Uhr

Stellungnahme DFB hinsichtlich technisch-organisatorischer und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit 26.04.2010 evtl. mit Auflagen, terminiert 04. Juni-

Bewerber kann innerhalb einer Woche dagegen Beschwerde einlegen (danach kein Tatsachenvortrag mehr möglich)

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Abhilfe der Beschwerde teilweise oder ganz durch DFB

3 Tage nach Zugang der Abhilfe kann Widerspruch eingelegt werden

Widerspruch wird durch Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB entschieden – Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich

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1.3 Inhalt des Lizenzierungsverfahrens1.3 Inhalt des Lizenzierungsverfahrens

1.3.1 Sportliche Qualifikation

- wenn die in der Spielordnung festgesetzten Leistungen

nachgewiesen werden

- der Bewerber an seinem Sitz oder in seiner Region als

Fördereinrichtung des Juniorenfußballs ein Leistungszentrum führt,

das den Anforderungen der Richtlinien für die Errichtung und

Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen

entspricht (trifft für 3. Liga und Regionalliga nicht zu)

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1.3.2 Rechtliche Kriterien1.3.2 Rechtliche Kriterien

Unter anderem:

„Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt,

dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls

auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem zuvor ein

Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstands

vorgeschlagen hat. Über diese Mindestvoraussetzungen hinaus soll die

Satzung den Rahmenbedingungen für die Satzung eines Lizenzvereins

entsprechen.“

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1.3.3 Sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit1.3.3 Sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit

Es sind folgende Personen zu ernennen:

a) Cheftrainer, dem vertraglich nach außen erkennbar das Training

der Lizenzmannschaft übertragen wurde

b) Assistenztrainer mit Trainer A-Lizenz

c) Sportlicher Leiter des Leistungszentrums

d) Mitglieder der operativen Geschäftsleitung

e) Verantwortlichen im Finanzbereich mit entsprechender Qualifikation

f) Medienverantwortlichen

g) Sicherheitsbeauftragten

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1.3.4 Infrastrukturelle und sicherheitstechnische1.3.4 Infrastrukturelle und sicherheitstechnische Kriterien Kriterien

a) Stadion oder Mietvertrag über ein Stadion muss nachgewiesen werden

b) Stadion muss den baulichen und technischen Sicherheitsan-forderungen der DFB- Richtlinien genügen

c) der Verein hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicherheitsträgern zu überprüfen

d) Fassungsvermögen muss mindestens 15.000 Zuschauer sein

e) Flutlichtanlage muss eine Mindestbeleuchtungsstärke von 800 lx auf einer Höhe von 1,5 m über dem Spielfeld aufweisen

f) es muss eine Ersatzstromversorgung vorhanden sein, die gewährleistet, dass ein Spiel spätestens 30 Minuten nach einem Stromausfall fortgesetzt werden kann

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1.4 Rechtliche Grundlagen1.4 Rechtliche Grundlagen

1. 2000 hat UEFA-Exekutivkomitee beschlossen, ein Klublizen-

zierungsverfahren einzuführen, um professionelle Strukturen im

Fußballsport auf- oder weiter auszubauen, insbesondere aber, um

der ökonomischen Dimension des Fußballsports und seiner

finanziellen Risiken gerecht zu werden.

2. Die UEFA verlangt die Lizenzerteilung nur für Klubs, die sich

sportlich für die Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben

qualifiziert haben, sie empfiehlt aber, das Klublizenzierungs-

verfahren wenigstens für alle Klubs der höchsten Spielklasse des

Nationalverbandes, als Lizenzierungsverfahren für die nationale

Meisterschaft, einzuführen.

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3. Der Ligaverband hat im Rahmen seiner Verbandsautonomie seine

Anforderungen an die Rechnungslegung und Prüfung der Vereine

und der Tochter-Kapitalgesellschaften im Rahmen der

Lizenzvergabe den handelsrechtlichen Vorschriften für

Kapitalgesellschaften angepasst und bisweilen darüber

hinausgehende Regelungen erlassen.

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2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

2.1 Rechnungslegung im Profifußball

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2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Strukturen im Profifußball2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Strukturen im Profifußball und Konsequenzen für die Rechnungslegung und Konsequenzen für die Rechnungslegung

2.1.1.1 Gemeinnützige Vereine

Ein nicht-wirtschaftlicher Verein i.S. des § 21 BGB ist dadurch

charakterisiert, dass dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Rechtsfähigkeit erlangt ein solcher

Idealverein durch die Eintragung in das Vereinsregister des

zuständigen Amtsgerichts.

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Gemäß § 27 i.V. mit § 666 BGB hat der Vorstand des Vereins den

Mitgliedern Auskunft zu geben und Rechenschaft über die laufende

Geschäftsführung abzulegen. Nach §§ 259 und 260 BGB ist dies durch

Vorlegen einer geordneten Aufstellung über die Einnahmen und

Ausgaben sowie eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllen.

Eine Rechnungslegungspflicht nach den handelsrechtlichen

Vorschriften kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Verein im

Rahmen des Nebenzweckprivilegs einen wirtschaftlichen Geschäfts-

betrieb unterhält, der seinerseits die Kaufmannseigenschaft nach § 1

HGB erfüllt.

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Nebenzweckprivileg wird dann angewendet, wenn die wirtschaftliche

Betätigung dem ideellen Vereinszweck dient und diesem untergeordnet

ist.

Daraus ergibt sich allerdings keine Offenlegungs- oder Prüfungspflicht

(und damit Konzernlegungspflicht).

Lizenzierungsverfahren erfasst den gesamten Verein (einschl.

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb).

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Allerdings:

Verein ist wegen der eingeschränkten Rechnungslegungspflicht nicht

verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen, was die

wirtschaftliche Aussagekraft des Lizenzierungsverfahrens erheblich

einschränkt.

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2.1.1.2 Kapitalgesellschaften2.1.1.2 Kapitalgesellschaften

1. § 8 LO (Lizenzierungsordnung):

„Kapitalgesellschaften müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen

Lizenzerteilung zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit darlegen, dass das gezeichnete Kapital

mindestens EUR 2.500.000 beträgt. Für Aufsteiger in die 2.

Bundesliga kann der Ligaverband Ausnahmegenehmigungen

erteilen“

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2. 50 + 1 Regelung

3. Kapitalgesellschaft muss den gleichen Namen wie Verein haben.

4. Es gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungsregeln

entsprechend §§ 238 ff. HGB (einschließlich Publizitätspflicht,

Konzernrechnungslegung, Prüfung usw.). Diese allgemeinen

Rechnungslegungsregeln werden durch DFL/DFB im Rahmen des

Lizenzierungsverfahrens teilweise erheblich erweitert.

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3. Anforderungen an die Rechnungslegung im Lizen-3. Anforderungen an die Rechnungslegung im Lizen-zierungsverfahrenzierungsverfahren

3.1 Bilanz

3.1.1 Wesentliche Abweichungen von der handelsrecht- lichen Bilanz nach § 266 HGB

3.1.1.1 Bilanzierung der Spielerwerte

1. Das Recht auf Transferentschädigung ist das - abtretbare-

geldwerte Recht am Spieler zu verstehen, welches bei dem Verein

liegt, bei dem der Spieler unter Vertrag steht.

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Das Recht auf Transferentschädigung beinhaltet das Recht, von

einem am Spieler interessierten Verein eine Ablösesumme für die

vorzeitige Entlassung des Spielers aus dem Vertrag zu verlangen.

2. Für die Bilanzierungspraxis im Zusammenhang mit dem

Spielervermögen ist das BFH - Urteil vom 26.08.1992, nach dem

die Spielerlaubnis- nicht die Transferzahlung als solche- als

immaterieller Vermögensgegenstand gemäß § 266 HGB zu

aktivieren ist.

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3. Nach HGB wird das erworbene Spielervermögen mit den gezahlten

Anschaffungskosten (Transferentschädigung) aktiviert. Der

immaterielle Vermögensgegenstand wird planmäßig über die

Laufzeit des Vertrages abgeschrieben. Bei einer dauerhaften

Wertminderung des Spielers muss darüber hinaus eine

außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.

Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht gem. § 253 Abs.2 ein

Abschreibungswahlrecht.

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4. Nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

ergeben sich neue Überlegungen zur Bilanzierung von Spielerwerten

über die Transfererlöse hinaus.

"Um die Forschung von der Entwicklung trennen zu können, seien

Abgrenzungskriterien notwendig. Bei Spielerwerten seien diese aus

dem Aufbau der Leistungszentren zu entnehmen. Der erstmalige

Einsatz eines Spielers in der Profimannschaft markiere das Ende der

Herstellungsphase."

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3.1.1.2 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlich-3.1.1.2 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlich- keiten aus Transfers keiten aus Transfers

Wegen der besonderen Bedeutung der Aktivierungsmöglichkeit der

Spielerwerte in den Bilanzen und wegen ihres erheblichen Einflusses

auf das Bilanzbild der Vereine, verlangt der DFB die Erstellung eines

Anlagespiegels zu Spielerwerten.

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3.1.1.3 Bilanzierung der Kaution DFB3.1.1.3 Bilanzierung der Kaution DFB

1. Zweck und Höhe des DFB-Kautionsfonds am Beispiel 3. Liga

Zweck ist reibungsloser Ablauf des Spielbetriebes. Der DFB-

Kautionsfonds beziffert sich pro Spieljahr auf einen maximalen

Deckungsbeitrag von 1,0 Mio. EUR.

2. Der DFB Kautionsfonds kann nur durch Zulassungsnehmer in

Anspruch genommen werden. Die Angabe von Gründen ist nicht

erforderlich. Die Vereine der 3. Liga stehen solidarisch für den Fonds

ein.

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Höchstbetrag pro Zulassungsnehmer ist TEUR 200.

3.Bei Überschreitung der Rückzahlungsfrist erfolgt ein Punkteabzug bis

zu 3 Punkten.

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3.2 3.2 Gewinn - und VerlustrechnungGewinn - und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach den handelsrechtlichen

Grundsätzen der §§ 242 ff. HGB aufzustellen, obwohl sie ihrem Aufbau

nach auf die besonderen Gegebenheiten im Berufsfußball abgestimmt

ist und deutlich von den in § 275 HGB geregelten

Gliederungsschemata des Gesamtkostenverfahrens sowie des

Umsatzkostenverfahrens abweicht. Die Gewinn- und Verlustrechnung

ist in Staffelform konzipiert und gliedert sich für die Ertragspositionen

und die Aufwandspositionen in vier Überpunkte: Lizenzabteilung,

Handel, Verwaltung und andere Bereiche.

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Die Gewinn- und Verlustrechnung ist gesondert für die Zeiträume

01.07. t-2 bis 30.06. t-1,01.07. t-1 bis 31.12. t-1, die Plan-Gewinn- und

Verlustrechnung ist gesondert für die Zeiträume 01.01.t bis 30.06.t und

01.07.t bis 30.06. t+1 darzustellen.

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3.33.3 Anhang Anhang

Maßgeblich für die Erstellung des Anhangs sind die Bestimmungen der

§§ 284 bis 288 HGB. Der DFB verlangt die Aufnahme von Formblättern

für den Anlagespiegel, den Forderungsspiegel, den Verbindlich-

keitenspiegel und die Darstellung der Transfererträge und des

Transferaufwands. In den Formblättern sind neben den handels-

rechtlich vorgeschriebenen Angaben zusätzlich fußball-spezifische

Erläuterungen anzugeben.

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3.43.4 Lagebericht Lagebericht

Für die Aufstellung des Lageberichts verweist der DFB auf die

Regelung gemäß § 289 HGB. Vereine werden von der Aufstellung

eines Lageberichts nicht ausgenommen.

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3.5 3.5 Liquiditätsverhältnisse Liquiditätsverhältnisse

1. Die Liquiditätsverhältnisse sollen sicherstellen, dass während der

Spielzeit, für welche die Zulassung erfolgt, der Bewerber jederzeit in der

Lage ist, die Aufrechterhaltung seines Spielbetriebs zu gewährleisten.

Dies erfolgt auf der Grundlage einer Liquiditätsberechnung.

2. LO: "Die Liquiditätsverhältnisse des Bewerbers bedürfen besonderer

Berücksichtigung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit. Der DFB hat darauf zu achten, dass der jeweilige

Bewerber die kommende Spielzeit wirtschaftlich durchstehen kann.

Hierzu muss insbesondere jederzeitige Zahlungsfähigkeit gegeben

sein.

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Gegebenenfalls muss deshalb durch entsprechende Maßnahmen -

gerade, wenn eine unsichere Situation gegeben ist und der Bewerber

nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit der kurzfristigen Beschaffung

von Geldmitteln ausgehen kann - Sorge dafür getragen werden, dass

der Zulassungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen

nachkommen kann. Zu diesem Zweck kann die Stellung einer

Liquiditätsreserve als Guthaben auf einem Bankkonto des DFB oder in

Form einer Bankgarantie verlangt werden,"

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3. "Sofern ein Bewerber negatives Vermögen bzw. einen nicht durch

Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der testierten Bilanz zum 31.12.

t-1 ausweist, wird durch eine Auflage festgelegt, dass sich diese

Kennziffer nicht verschlechtern darf."

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4. Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im4. Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens Rahmen des Lizenzierungsverfahrens

4.1 Prüfungsauftrag

Der Prüfungsauftrag an den Wirtschaftsprüfer wird auf Vorschlag des

Bewerbers vom DFB erteilt.

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4.2 Bericht über die Prüfung4.2 Bericht über die Prüfung

Die Prüfung erfolgt auf der Basis der Vorschriften des HGB mit

erheblichen Erweiterungen durch den DFB.

Damit unterwirft der DFB die Vereine mittels verbandsrechtlicher

Bestimmungen nicht nur den handelsrechtlichen Vorschriften zur

Rechnungslegung, sondern auch den handelsrechtlichen Vorschriften

zur Prüfung. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf alle

Kapitalgesellschaften. Die in § 316 As.1 HGB festgesetzte Befreiung

kleiner Kapitalgesellschaften der Prüfung kommt nicht zur Anwendung.

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Gegenstand der Prüfung ist die Buchführung, der

Jahres-/Zwischenabschluss ( Bilanz;GuV, Anhang) sowie der

Lagebericht.

Der Prüfungsauftrag wird im Lizenzierungsverfahren darüber hinaus

erweitert:

- Prüfung der Plan GuV und der Plan Liquiditätsrechnung auf

Plausibilität. Der Prüfer muss eigehen, ob die Planungsansätze

plausibel sind, ob die Planungen vor dem Hintergrund der Situation

des Bewerbers realistisch sind und in die Planung alle verfügbaren

Informationen eingeflossen sind;

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- Einhaltung von Auflagen aus dem vorangegangenen

Lizenzierungsverfahren;

- Erstellung eines Überschuldungsstatus bei bilanzieller Über-

schuldung;

- Bericht über die rechtlichen Verhältnisse des Bewerbers und die

Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen

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4.3 Bestätigungsvermerk4.3 Bestätigungsvermerk

- Der Bestätigungsvermerk entspricht dem PS 450 IDW und ist

zu erweitern um :

- „Die Plausibilitätsprüfung der Plan-Gewinn- und Verlust-

rechnung, die Prüfung hinsichtlich des eventuellen Bestehens

von überfälligen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember t-1, der

Liquiditätsberechnung sowie der Prüfung der Einhaltung von

Auflagen aus vorangegangenen Zulassungsverfahren hat keine

Einwendungen ergeben“

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