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UTB 2512

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Johann KöppelWolfgang PetersWolfgang Wende

Verlag Eugen Ulmer Stuttgart

EingriffsregelungUmweltverträglichkeitsprüfungFFH-Verträglichkeitsprüfung

40 Abbildungen16 Kästen48 Tabellen

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Titelfoto: Auftraggeber: Euromedien Babelsberg GmbH, Berlin.Bearbeiter: Luftbild & Planung, Potsdam.

Prof. Dr. Johann Köppel ist Landschaftsplaner und Universitätsprofessor, Leiterdes Fachgebiets Landschaftsplanung, insbes. Landschaftspflegerische Begleitplanungund Umweltverträglichkeitsprüfung an der TU Berlin. Zuvor lange Jahre in derPraxis im betreffenden Berufsfeld.

Dr. Wolfgang Peters ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am o.a. Fachgebiet an derTU Berlin und freiberuflicher Gutachter; FFH-Verträglichkeitsprüfung, Eingriffsrege-lung, Umweltverträglichkeitsprüfung und Biodiversität.

Dr. Wolfgang Wende ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am o.a. Fachgebiet an derTU Berlin; Umweltverträglichkeitsprüfung, Strategische Umweltprüfung, Land-schaftsplanung.

Bibliografische Information der Deutschen BibliothekDie Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 3-8252-2512-7 (UTB)

ISBN 3-8001-2809-8 (Ulmer)

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung au-

ßerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages un-

zulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfil-

mungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

© 2004 Eugen Ulmer GmbH & Co.

Wollgrasweg 41, 70599 Stuttgart (Hohenheim)

E-Mail: [email protected]

Internet: www.ulmer.de

Lektorat: Dr. Friederike Hübner, Dr. Nadja Kneissler

Herstellung: Otmar Schwerdt

Satz: KL-Grafik, München

Druck: Gutmann, Talheim

Bindung: Dollinger, Metzingen

Printed in Germany

ISBN 3-8252-2512-7 (UTB-Bestellnummer)

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort und Dank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

1 Einführung (J. KÖPPEL, W. PETERS, W. WENDE) . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.1 Vorhabensbezogene Landschafts- und Umweltplanung . . . . . . . . . . 111.2 Die Instrumente im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Literatur und Quellen Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

2 Eingriffsregelung (J. KÖPPEL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192.1 Eingriffsregelung in der Fachplanung (nach BNatSchG) . . . . . . . . . . 202.1.1 Eingriffe in Natur und Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352.1.2 Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402.1.3 Bestandserfassung und Bewertung von Naturhaushalt

und Landschaftsbild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

2.1.4 Prognose der Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

2.1.5 Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . . 71Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

2.1.6 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

2.1.7 Bestimmung des Kompensationsumfangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

2.1.8 Ersatzzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

2.1.9 Planung und Sicherung von Kompensationsmaßnahmen . . . . . . . . 109Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

2.2 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (nach BauGB) . . . . . . . . . . 1192.2.1 Grundlagen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung . . . . . . . . . 119

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Inhaltsverzeichnis

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1292.2.2 Konzeption und Sicherung der Flächen und

Maßnahmen zum Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

2.2.3 Flächen- und Maßnahmenpools . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155Literatur und Quellen Eingriffsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

3 Umweltverträglichkeitsprüfung (W. WENDE) . . . . . . . . . . . . . . . 1713.1 Einführung in die Struktur der Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . 1713.1.1 Entstehungsgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713.1.2 Zweck und Ziel der UVP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1733.1.3 Rechtsgrundlagen der UVP in der Europäischen Union . . . . . . . . . . 1753.1.4 Rechtsgrundlagen der UVP in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1763.1.5 Trägerverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1793.1.6 Die UVP in der Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1803.1.7 Ebenen der UVP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1823.1.8 Schutzgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1843.1.9 Ablauf der UVP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883.2 UVP-relevante Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883.2.1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883.2.2 Anzahl und Verteilungsstrukturen in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . 196

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1983.3 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende

Unterlagen (Scoping) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1983.3.1 Begriff und Zweck des Scopings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1983.3.2 Ablauf und Form des Scopings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2003.3.3 Beteiligte des Scopings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2023.3.4 Inhalte des Scopings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2053.4 Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -studie . . . . . . . . . . . . . . 2063.4.1 Zweck der Untersuchungen (UVU/UVS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2063.4.2 Rechtliche Anforderungen an den Inhalt der

Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2063.4.3 Fachliche Anforderungen an den Inhalt der

Untersuchungen: von der Vorhabensbeschreibung bis zur Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208

3.4.4 GIS-Einsatz in der Umweltverträglichkeitsstudie . . . . . . . . . . . . . . . 238Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

3.5 Beteiligung von Behörden und Einbeziehung der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

3.5.1 Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange . . . . . . 2413.5.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

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Inhaltsverzeichnis

3.5.3 Grenzüberschreitende Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250

3.6 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251

3.6.1 Zusammenfassende Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2513.6.2 Bewertung der Umweltauswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2613.7 Behördliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2613.7.1 Aufbau einer Landesplanerischen Beurteilung und

Regelungsmöglichkeiten zur Umweltvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . 2613.7.2 Aufbau eines Planfeststellungsbeschlusses und

Regelungsmöglichkeiten zur Umweltvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . 264Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269

3.8 Strategische Umweltprüfung (SUP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2693.8.1 Richtlinie der EU über die Prüfung der Umweltauswirkungen

bestimmter Pläne und Programme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2693.8.2 Anwendungsbeispiel: municipal comprehensive planning

Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2773.8.3 Anwendungsbeispiel: Strategische Umweltprüfung und E-Test

in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2793.8.4 Praktikabilität/Machbarkeit und Abschichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . 281

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281Literatur und Quellen Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . 281

4 FFH-Verträglichkeitsprüfung (W. PETERS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2984.1 Das Konzept „NATURA 2000“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3004.1.1 Rechtsgrundlagen gemäß FFH-Richtlinie und

Vogelschutzrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3004.1.2 Meldeverfahren und Stand der Gebietsmeldungen . . . . . . . . . . . . . . 301

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3044.2 Verfahrensablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . 3054.2.1 Rechtliche Bestimmungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung . . . . . . . 3054.2.2 Verfahrensablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Überblick . . . . 306

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3074.3 Prüfung der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung

(Vorprüfung/FFH-Screening) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3084.3.1 Prinzipiell prüfpflichtige Projekt- und Plantypen . . . . . . . . . . . . . . . 3084.3.2 Prinzipiell prüfpflichtige Gebietstypen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3114.3.3 Konkrete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . . 313

Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3164.4 Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 3164.4.1 Besprechung und Festlegung des Untersuchungsumfangs

(Scoping) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3174.4.2 Erarbeitung der FFH-Verträglichkeitsstudie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318

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Inhaltsverzeichnis

4.4.3 Bewertung der Beeinträchtigungen und Prüfung der Verträglichkeit durch die Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341

4.5 Ausnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3414.5.1 Vergleich von Alternativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3424.5.2 Abprüfen der Ausnahmegründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3474.5.3 Festlegen von Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz

von NATURA 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350Verständnisfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355Literatur und Quellen FFH-Verträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . 355

Bildquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360Stichwortregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

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Vorwort und Dank

Unter dem Eindruck einer zunehmenden Europäisierung der Instrumente des Um-welt- und Naturschutzes ist es zu einer langfristigen Etablierung und Fortentwick-lung der Landschafts- und Umweltplanung in Deutschland gekommen. So haben dieNovellen des UVP-Gesetzes im Jahr 2001 und des Bundesnaturschutzgesetzes 2002diese Weiterentwicklung getragen. Neue Impulse sind auch mit der Umsetzung dereuropäischen Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung verbunden. Mit diesemLehrbuch wird ein knapper, aber umfassender Überblick über die behandelten Ins-trumente gegeben.

Entstanden ist das Buch im Kern aus den entsprechenden Lehrveranstaltungenan der Technischen Universität Berlin, aus Forschungs- und Entwicklungsvorhabender Autoren zur Thematik sowie aus methodischen Leitfäden und Handlungsan-leitungen für die Planungspraxis. Abschnitt 2.1 (naturschutzrechtliche Eingriffsrege-lung) stellt eine aktualisierte und gestraffte Version der ebenfalls im Ulmer-Verlag er-schienenen „Praxis der Eingriffsregelung“ (KÖPPEL et al. 1998) dar.

Unser Dank gilt zunächst dem Verlag Eugen Ulmer und den Lektorinnen Dr.Nadja Kneissler und Dr. Friederike Hübner für ihre hilfreichen und praktischen An-regungen. Kritisch durchgesehen haben das Manuskript im Falle des Kapitels zurEingriffsregelung Wilhelm Breuer (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie), Prof.Dr. Thomas Bunge (Umweltbundesamt) das Kapitel zur Umweltverträglichkeitsprü-fung sowie zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Dietmar Weihrich (Landesamt für Um-weltschutz Sachsen-Anhalt) und Heiner Lambrecht (Planungsgruppe Ökologie +Umwelt). Ihnen danken wir für zuverlässige Detailgenauigkeit aufgrund ihrerlangjährigen Erfahrung mit den behandelten Instrumenten.

Mit Rat und Tat zu einzelnen Abschnitten wurden wir von studentischen und wis-senschaftlichen Mitarbeiterinnen unterstützt: Britta Deiwick maßgeblich beim Ab-schnitt 2.2 (Eingriffsregelung in der Bauleitplanung) sowie zur Geschichte derEingriffsregelung, Sonja Pobloth und Andrea Fritsche zur Umweltverträglichkeits-prüfung, Alexandra Langenheld zur Strategischen Umweltprüfung sowie StefanieSommer zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Elke Bruns sah die Ausführungen zurEingriffsregelung durch und überließ uns Tabelle 2.14. Herrn Heiner Lambrecht, Pla-nungsgruppe Ökologie + Umwelt, danken wir in diesem Sinne für Abb. 1.1 sowie2.1. Mareike Schmidt und Prof. Dr. Sabine Tischew unterzogen Abschnitt 2.1.9.3 ei-ner kritischen Durchsicht. Die Entwürfe der Abbildungen fertigte Brigitte Tevekelidis

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Vorwort und Dank

mit all ihrem Können und ihrer großen Geduld an. Bei der Korrektur der Druck-fahnen unterstützten uns die Studierenden Jana Lippert, Holger Ohlenburg, JuliaKöller und Maja Bethke.

Weiterhin möchten wir die zahlreichen Fachleute aus Planungsbüros, Behördensowie Vorhabensträger würdigen. Sie ermöglichten uns die Integration einer Reihevon kleineren und größeren Fallbeispielen. Hier gilt unser Dank unter anderem denPlanungsbüros Heimer und Herbstreit Umweltplanung, BPR Hannover, Prof. Schirzund dem Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH sowie dem Institut fürLandschaftsökologie Kiel. Folgende Behörden und Vorhabensträger haben uns un-terstützt: DEGES, PBDE/Deutsche Bahn AG, Stadtwerke München, Verkehrsbetrie-be Bremen, Bezirksregierungen Köln, Rheinhessen-Pfalz und Weser-Ems,Baurechtsamt der Freien und Hansestadt Hamburg, Staatliches Amt für Umwelt undNatur Rostock, Regierungspräsidien Halle und Tübingen, Regierung von Schwabenund schließlich die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost. Namentlich gedankt seiFrau Elke Werner vom Sächsischen Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft,Herrn Lothar Horn (DB ProjektbauBau GmbH Südost) sowie Herrn Jan Schöfer(Vivendi-Deutschland GmbH).

Dieses Buch hätte auch kaum ohne die Herausforderungen entstehen können,vor die uns die maßgeblichen fördernden Institutionen und Personen in einer Reihevon Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stellten. Dies betrifft in erster Linie dasBundesamt für Naturschutz, insbesondere in der Außenstelle Leipzig und das Um-weltbundesamt, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt, das Bayerische Staatsministeriumfür Landesentwicklung und Umweltfragen, das Sächsische Ministerium für Umweltund Landwirtschaft, das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie sowie dieGemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg.

Unser Dank gilt nicht zuletzt den Studierenden an der TU Berlin, die uns in denbetreffenden Lehrveranstaltungen kritische und motivierende Begleiter waren.

Berlin, im Herbst 2003Johann Köppel, Wolfgang Peters, Wolfgang Wende

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1 Einführung

Dieses Lehrbuch ist drei verwandten Instrumenten der deutschen und europäischenUmweltvorsorge und Vorhabensoptimierung gewidmet: Der naturschutzrechtlichenEingriffsregelung einschließlich ihrer baurechtlichen Verankerung, der Umweltver-träglichkeitsprüfung von Projekten mit der neuen Umweltprüfung von Plänen undProgrammen sowie der Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen gemäß dereuropäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Bei all diesen Instrumenten geht eszunächst darum, die jeweiligen Umweltfolgen möglichst frühzeitig zu identifizieren.Denn im Planungs- und Genehmigungsstadium von z. B. Verkehrswegen, Windparksoder städtebaulichen Vorhaben sollen Maßnahmen für eine möglichst schonende Ver-wirklichung dieser Vorhaben getroffen werden. Schließlich geht es auch darum, un-vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder europäischer Schutz-gebiete möglichst zu heilen.

1.1 Vorhabensbezogene Landschafts- und Umweltplanung

Die Genehmigung neuer Vorhaben kann durch die Anwendung dieses Instrumenta-riums wesentlich modifiziert werden. Nur in einzelnen Fällen führen die Ergebnissevon Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerischen Begleitplänen oder FFH-Verträglichkeitsstudien aber zur Untersagung der jeweiligen Vorhaben. Es wäre auchzu viel verlangt, von diesen Instrumenten zu erwarten, gesellschaftliche Entschei-dungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zu ersetzen. Vielmehr dienen sie der ver-antwortlichen Ausgestaltung von Planungs- und Entscheidungsprozessen unter Ge-sichtspunkten des Umwelt- und Naturschutzes, aber auch zur Gewährleistung derÖffentlichkeitsbeteiligung wie im Falle der Umwelt(verträglichkeits)prüfung von Pro-jekten und Plänen.

Planungsalternativen und -varianten sollen geprüft und verglichen werden. Na-tur- und umweltschonende technische Vorhabensmodifikationen sollen entwickeltund beachtet werden. Ausgleichs- und Ersatz- bzw. Kohärenzsicherungsmaßnahmensollen geplant und verwirklicht werden. Im Einzelfall unterscheiden sich aber die be-handelten Umwelt- und Naturschutzinstrumente in ihren Rechtsfolgen. So kennt dieFFH-Verträglichkeitsprüfung vergleichsweise stringente Versagensoptionen und dieEingriffsregelung führt ggf. zu Kompensationsverpflichtungen beim jeweiligen Trä-ger eines Vorhabens.

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Einführung

Die in den folgenden Kapiteln behandelten Instrumente verbindet also manchesund trennt einiges (BREUER 2000).

Wie ist bei der Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans, einer Um-weltverträglichkeitsstudie oder FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorzugehen? An-gesprochen werden so zum einen die fachlichen Bearbeitungsschritte, die in die be-handelten Planungs- und Entscheidungsverfahren eingebettet sind. Dabei ist derZustand von Natur und Umwelt zu beschreiben und zu bewerten. Sind auch beson-ders wertvolle bzw. leistungs- und funktionsfähige Elemente von Natur und Land-schaft anzutreffen? Inwiefern ist der Umweltzustand im Untersuchungsraum mögli-cherweise vorbelastet? Welche Wirkfaktoren eines Vorhabens verursachenvoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natur und Umwelt? Wie können der-artige Auswirkungen so weit als möglich vermieden werden? Welche kompensatori-schen Maßnahmen sind vorzusehen?

Gemäß den Schwerpunkten der einzelnen Instrumente wird im Folgenden be-schrieben, was bei der Bestandsaufnahme und fachlichen Bewertung erforderlich ist.So wird gezeigt, welche fachlichen Inhalte in der Eingriffsregelung zu beachten sind,aber auch, welche Schutzgüter bei der Umweltverträglichkeitsprüfung eine weiterge-hende Bedeutung erfahren. Schließlich gibt es spezifische Betrachtungsgegenständeeiner FFH-Verträglichkeitsprüfung. Auch wird gezeigt, wie mögliche Auswirkungen ei-nes Vorhabens auf Umwelt, Natur und Landschaft sowie NATURA 2000-Schutzgebieteprognostiziert werden. Welche Strategien und Maßnahmen zur Vermeidung und Min-derung sowie als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von Eingriffsfolgen sind möglich?Die Rolle der Planerin und des Planers ist dabei stets besonders verantwortungsvoll, daim Zuge dieser Fachbeiträge häufig bereits die Weichen gestellt werden, inwiefern Um-weltbelange bei der Entscheidung über ein Vorhaben tatsächlich berücksichtigt werden.

Aber Eingriffsregelung, Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfung sind bei weitemmehr als die bloße Aufbereitung von Sachinformationen. Die Instrumente sind införmliche Entscheidungsverfahren über geplante Vorhaben eingebettet und mit ih-nen sind auch Fragen über die Beteiligung der Öffentlichkeit oder anderer Behördenverbunden. Wie kann sich z. B. ein Anwohner gegenüber Planungen, die ihn betref-fen könnten, Gehör verschaffen? Geschildert wird zudem, was die zuständige Behör-de alles zu beachten hat, um eine ausgewogene und die Bandbreite der Interessenberücksichtigende Entscheidung zu treffen. Das ist gemeint, wenn auch über den ver-fahrensrechtlichen Charakter der Instrumente gesprochen wird.

Eine ganze Reihe von Akteuren sind also in den Planungs- und Entscheidungs-prozess eingebunden: Vorhabensträger, Planungs- und Gutachterbüros, die Öffent-lichkeit, Fachbehörden und die Zulassungsbehörde. Dieses Buch wendet sich deshalbnicht allein an die Zielgruppe derer, die nach dem Studium in Landschafts- und Um-weltplanungsbüros arbeiten werden oder dies bereits tun. Der Versuch in einfacher,Schwerpunkte setzender, aber dennoch umfassender Weise die Grundlagen der be-handelten Instrumente darzulegen, soll allen beteiligten Akteuren zu Gute kommen.

Für Eingriffsregelung, Umwelt(verträglichkeits)prüfung und FFH-Verträglichkeits-prüfung gibt es bei aller inhaltlichen und verfahrensbezogenen Verwandtschaft bis-lang keinen etablierten Oberbegriff. In Abgrenzung zu den Instrumenten der flächen-haft-vorsorgenden kann von einer vorhabensbezogenen Landschafts- undUmweltplanung gesprochen werden.

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Vorhabensbezogene Landschafts- und Umweltplanung 13

Erhalt der Leistungs- undFunktionsfähigkeit des Na-turhaushaltes sowie derVielfalt, Eigenart undSchönheit des Landschafts-bildes

Veränderungen der Gestaltoder Nutzung von Grund-flächen oder Veränderun-gen des mit der belebtenBodenschicht in Verbin-dung stehenden Grund-wasserspiegels, die dieLeistungs- und Funktions-fähigkeit des Naturhaus-halts oder das Land-schaftsbild erheblichbeeinträchtigen können

Leistungs- und Funktions-fähigkeit des Naturhaus-halts sowie das Land-schaftsbild

Tab. 1.1 Vergleich Eingriffsregelung, Umweltverträglichkeitsprüfung,FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten (nach GÜNNEWIG 1999,BERNOTAT & HERBERT 2001, Eisenbahnbundesamt 2002)

Wirksame Umweltvorsorgedurch frühzeitige und um-fassende Ermittlung, Be-schreibung und Bewertungder Umweltauswirkungeneines Vorhabens sowiefrühestmögliche Berück-sichtigung bei behördli-chen Zulassungsentschei-dungen

Vorhaben ist Bestandteilder Anlagen 1 (UVP-pflich-tige Vorhaben) oder 2 (Ein-zelfallprüfung) zu § 3UVPG, erhebliche Auswir-kungen auf die Umweltnach fachgesetzlichen Be-wertungsmaßstäben

(Gesundheit und Wohl-befinden des) Menschen,Tiere und Pflanzen, Boden,Wasser, Luft, Klima undLandschaft, Kulturgüterund sonstige Sachgüter so-wie die Wechselwirkungenzwischen den Schutzgütern

Schutz des Zusammen-hangs des EuropäischenNetzes NATURA 2000, ins-besondere der Gebiete vongemeinschaftlicher Bedeu-tung und der EuropäischenVogelschutzgebiete (NATU-RA-2000-Gebiete)

Projekte und von einernach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz genehmi-gungsbedürftigen Anlageausgehende stoffliche Be-lastungen, die einzeln oderim Zusammenwirken mitanderen Projekten bzw.Anlagen geeignet sind, einNATURA 2000-Gebiet inseinen für die Erhaltungs-ziele oder den Schutzzweckmaßgeblichen Bestand-teilen erheblich zu beein-trächtigen

Lebensräume und Arten,die in einem NATURA-2000-Gebiet vorkommen(Lebensräume des Anhang Iund Arten des Anhang IIder FFH-Richtlinie, Vogel-arten und deren Lebens-räume des Anhang I derVogelschutzrichtlinie)

Eingriffsregelung nach Umweltverträglichkeits- FFH-Verträglichkeits-§ 18 ff. BNatSchG prüfung nach UVPG prüfung von Projekten

nach § 34 BNatSchG

Ziele

Anwendungsbereich

Schutzgüter

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Einführung14

Der Eingriff ist zu untersa-gen, wenn die Beeinträchti-gungen nicht zu vermei-den, auszugleichen oderauf sonstige Weise zu kom-pensieren sind und die Be-lange des Naturschutzesund der Landschaftspflegeanderen Belangen im Ran-ge vorgehen; ein Eingriff,der nicht ersetzbare Bioto-pe streng geschützter Tiereund Pflanzen zerstört, istnur zulässig, wenn er auszwingenden Gründen desüberwiegenden öffentli-chen Interesses gerechtfer-tigt ist

LandschaftspflegerischerBegleitplan (LBP) gemäߧ 20 (4) BNatSchG

Tab. 1.1 Vergleich Eingriffsregelung, Umweltverträglichkeitsprüfung,FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten (nach GÜNNEWIG 1999,BERNOTAT & HERBERT 2001, Eisenbahnbundesamt 2002)(Fortsetzung)

Keine unmittelbarenRechtsfolgen; Aussagen zuVermeidungs-, Minderungs-und Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen im Rahmender UVP haben eher dekla-ratorischen Charakter, umdeutlich zu machen, welchederartigen Konsequenzenaus der Durchführung einesVorhabens entstehen kön-nen

Umweltverträglichkeitsstu-die (UVS) bzw. -untersu-chung (UVU) im Sinne von§ 6 UVPG (Unterlagen desVorhabensträgers)

Projekte, die zu erhebli-chen Beeinträchtigungeneines NATURA 2000-Gebie-tes führen können, sind un-zulässig; Ausnahmen so-weit Projekte auszwingenden Gründen desüberwiegenden öffentli-chen Interesses notwendigsind und zumutbare Alter-nativen nicht gegeben sind;Maßnahmen zur Sicherungdes Zusammenhangs desEuropäischen ökologischenNetzes NATURA 2000

FFH-Verträglichkeitsstudiebzw. -untersuchung zu § 34(1) BNatSchG

Eingriffsregelung nach Umweltverträglichkeits- FFH-Verträglichkeits-§ 18 ff. BNatSchG prüfung nach UVPG prüfung von Projekten

nach § 34 BNatSchG

Rechtsfolgen

Fachbeitrag (Auswahl)

1.2 Die Instrumente im Überblick

Eingriffsregelung (Kapitel 2) und Umweltverträglichkeitsprüfung (Kapitel 3) fol-gen dem Verursacherprinzip, mit beiden Instrumenten sollen die Folgen von geplan-ten Vorhaben beurteilt und die durch sie verursachten Beeinträchtigungen der Um-welt, des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bewertet werden. Während dieUmweltverträglichkeitsprüfung in Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinie inDeutschland im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verankert ist,beruht die Eingriffsregelung auf den Ausführungen des Bundesnaturschutzgesetzessowie des Baugesetzbuches. Trotz ähnlicher Zielsetzung weisen sie daher einige Un-terschiede auf. Dies zeigt sich im Einzelnen hinsichtlich den Zielen und dem An-wendungsbereich bzw. den zu behandelnden Vorhaben, den zu betrachtenden

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Die Instrumente im Überblick

Schutzgütern, den Verfahrensschritten und der Verbindlichkeit der Ergebnisse, ins-besondere den Rechtsfolgen (Tab. 1.1).

Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung gehen von unterschiedlichenAnwendungsprinzipien aus. Die Eingriffsregelung beruht auf dem Auftreten erheb-licher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-haltes und des Landschaftsbildes, die durch ein Vorhaben ausgelöst werden können.Dabei muss dieses Vorhaben u. a. mit einer Veränderung der Gestalt und Nutzung vonGrundflächen verknüpft sein. Dagegen ist die Verpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an die Art des jeweiligen Vorhabens geknüpft.Nur Vorhaben, die in den Anlagen zu § 3 UVPG aufgeführt sind bzw. einer Einzel-fallprüfung unterliegen, sind UVP-pflichtig. Dies geschieht in einem Huckepack-Sys-tem über andere Rechtsvorschriften (Trägerverfahren). Zwar gibt es grundsätzlich Vor-haben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung aber nicht der Eingriffsregelungunterliegen und umgekehrt. Die Mehrzahl von Vorhabenstypen unterliegt jedoch bei-den Instrumenten. Häufig werden daher in der Praxis sowohl die Erstellung einerUmweltverträglichkeitsstudie als auch eines landschaftspflegerischen Begleitplaneserforderlich. Künftig wird auch die Umweltprüfung für Pläne und Programme, die sogenannte Strategische Umweltprüfung (SUP), eine bedeutende Rolle spielen.

Inhalt der Eingriffsregelung ist es unter anderem, die voraussichtlichen Beein-trächtigungen von Natur und Landschaft als Entscheidungsgrundlage über ein Vor-haben zu ermitteln. Dabei leiten sich die zu betrachtenden Untersuchungsgegenständeaus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 BNatSchG) und den jeweiligen Ländergeset-zen ab. § 1 BNatSchG bezieht sich auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit desNaturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierweltsowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Aufgabe der Umwelt-verträglichkeitsprüfung ist es, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt alsGrundlage für die Entscheidung über das Vorhaben zu ermitteln, zu beschreiben undzu bewerten. Die Untersuchung der Vorhabensauswirkungen bezieht sich dabei aufdie Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima undLandschaft, Kultur- und Sachgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen. Die UVPgeht also mit den Schutzgütern Menschen und Kultur- und Sachgüter über die In-halte der Eingriffsregelung hinaus: Eine zu erwartende Lärmbelastung für die An-wohner an einer geplanten Straße ist in erster Linie Betrachtungsgegenstand der Um-weltverträglichkeitsprüfung.

Für beide Instrumente besteht jedoch eine weitgehende Übereinstimmung hin-sichtlich der wesentlichen Arbeitsschritte:• Bestandserfassung und -bewertung• Wirkungsprognose• Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt• Bestimmung deren Erheblichkeit• Planung von Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. zur Schadensbegrenzung• Planung kompensatorischer Maßnahmen.

Daher hat es sich in der Praxis eingebürgert, ggf. die Umweltverträglichkeitsstudie(UVS) und den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) eng aufeinander abge-stimmt zu bearbeiten. So wird die landschaftspflegerische Begleitplanung ihren Auf-

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Einführung

gaben nur gerecht, wenn sie das Material der UVP einbezieht (GASSNER et al. 2003,vgl. § 20 Abs. 5 BNatSchG). Das bedeutet, dass alle Informationen, die in beiden Wer-ken benötigt werden, nur einmal zu erbringen und zu verarbeiten sind. Entscheidendist, dass in der Summe alle Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung undEingriffsregelung spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung des Vorhabens erfüllt sind.

Im Ergebnis liefert die Umweltverträglichkeitsprüfung eine auf einer fachlichenEinschätzung des Vorhabensträgers beruhende behördliche Bewertung der erwarte-ten Umweltauswirkungen eines Vorhabens, jedoch keine Entscheidung über seineDurchführung. Das Ergebnis der UVP dient lediglich als Vorbereitung für die zu tref-fende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Damit ergeben sich aus derUmweltverträglichkeitsprüfung keine zwingenden Rechtsfolgen für Vorhabensträ-ger und Behörde. Die aus der Eingriffsregelung erwachsenden Verpflichtungen gehenüber die Konsequenzen aus der UVP hinaus. Sowohl die Prüfergebnisse über dieVermeidung von Beeinträchtigungen als auch die Aussagen zu Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen werden zu rechtsverbind-lichen Bestandteilen des Vorhabens. Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsre-gelung ergänzen sich. Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung desGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPVwV) konkretisiert das Ver-hältnis beider Instrumente insofern, als die Eingriffsregelung als fachgesetzlicher Be-wertungsmaßstab für die UVP benannt wird. In den Anhängen zur UVPVwV findensich Orientierungshilfen und Hinweise auf die voraussichtlich beizubringenden Un-terlagen im Hinblick auf die Eingriffsregelung.

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 und § 35 Bundesnaturschutzge-setz (Kapitel 4) ist durchzuführen, wenn durch ein Projekt oder einen Plan die fürdie Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines NATURA2000-Gebietes erheblich beeinträchtigt werden können. Der Blickwinkel ist dabei ge-bietsbezogen, die FFH-Verträglichkeitsprüfung bezieht sich nur auf die FFH- und Vo-gelschutzgebiete des ökologischen Netzes NATURA 2000 und betrachtet von dort dieeinwirkenden Vorhaben. Die Eingriffsregelung erhebt dagegen einen flächendecken-den Anspruch und nimmt wie die Umweltverträglichkeitsprüfung eine primär pro-jekt-/vorhabensbezogene Perspektive ein (GÜNNEWIG 1999, BERNOTAT & HERBERT 2001;vgl. jedoch die Strategische Umweltprüfung, Abschnitt 3.8, Abb. 1.1). Die betrachte-ten Schutzgüter der FFH-Verträglichkeitsprüfung stellen eine Teilmenge der Schutz-güter der Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung dar, sie umfassenalle Lebensräume und Arten, die in den Anhängen zur europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie Vogelschutzrichtlinie zu finden sind.

Die als Bewertungsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienenden Erhal-tungsziele der NATURA 2000-Gebiete umfassen auch die Wiederherstellung oder Ent-wicklung eines günstigen Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen.Schließlich entfaltet die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) weitreichende mate-riell-rechtliche Wirkungen. Projekte, die nach § 34 BNatSchG zu erheblichen Beein-trächtigungen eines NATURA-2000-Gebietes führen können, sind unzulässig. Aus-nahmen sind nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interessesmöglich und sofern keine zumutbaren Alternativen mit geringeren Beeinträchti-gungen vorhanden sind. Die Verpflichtung zum Nachweis fehlender verträglichererAlternativen ist ein Beispiel für die bei der FFH-VP gegenüber Eingriffsregelung und

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Die Instrumente im Überblick

Umweltverträglichkeitsprüfung am strengsten einzuschätzenden Rechtsfolgen (BER-NOTAT & HERBERT 2001). Hierzu zählt auch die Verpflichtung, ggf. Maßnahmen durch-zuführen, mit denen der Zusammenhang des NATURA 2000-Netzes gesichert wer-den kann. Inhaltlich besteht dabei ähnlich den Ausgleichsmaßnahmen derEingriffsregelung ein enger Funktionsbezug zwischen beeinträchtigtem Erhaltungs-ziel und einer solchen Kohärenzsicherungsmaßnahme.

Verständnisfragen

• Welche Instrumente umfasst die vorhabensbezogene Landschafts- und Umweltplanung?

• Wie unterscheiden sich Ziele, Anwendungsbereich, Schutzgüter und Rechtsfolgen vonEingriffsregelung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie FFH-Verträglichkeitsprüfung?

Literatur und Quellen Einführung

BERNOTAT, D., HERBERT, M. (2001): Verhältnis der Prüfung nach §§ 19c, 19d BNatSchGzur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Eingriffsregelung. UVP-report 15 (2):75–80.

BREUER, W. (2000): Das Verhältnis der Prüfung von Projekten und Plänen nach § 19 cBNatSchG zu Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Inform.d. Na-

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VorgelagerteVerfahren / Planung

Ebene 1 -(Gesamt- / Generalplanung)

Planungs-/Entscheidungsebene Prüfinstrument

Planungs-/Verfahrenstyp

SUP(Plan-UVP)

VorgelagerteVerfahren / Planung

Ebene 2 -

Zulassungs-verfahren

LROP

Bedarfsplan(z.B. Bundes-fernstraßen)

Linien-bestimmung

Planfeststellung

Plan-FFH-VP

Projekt-UVP

Projekt-FFH-VP

Eingriffs-regelung

Regional-planung

ROV

Abb. 1.1:Instrumente der vorhabensbezogenen Landschafts- und Umweltplanung; Verfahrensstufen beiBundesfernstraßen (LAMBRECHT). LROP = Landesraumordnungsprogramm; ROV = Raumordnungsverfahren.

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Einführung

turschutz Niedersachs. 20, 3/2000, 168–171.Eisenbahnbundesamt (2002, Hrsg.): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Plan-

feststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen. Themen:Umweltverträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Beach-tung des § 19c BNatSchG. 3. Fassung, Stand Juli 2002.

GASSNER, E., BENDOMIR-KAHLO, G., SCHMIDT-RÄNTSCH, A., SCHMIDT-RÄNTSCH, J. (2003):Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2. Aufl., C. H. Beck: München. 1300 S.

GÜNNEWIG, D. (1999): UVP – FFH-Verträglichkeitsprüfung – Eingriffsregelung: Ver-gleich hinsichtlich der verfahrensmäßigen und rechtlichen Anforderungen. Skriptder Redebeiträge für die Tagung „Neue Anforderungen an die UVP“ am 18./19.Mai 1999 in Eching bei München, ANL, Laufen/Salzach, 31–39.

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2 Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung vereint eine Strategie der Vorsorge und Folgenbewältigung beiEingriffen in Natur und Landschaft. Ihre Geschichte beginnt lange vor ihrer Imple-mentierung in das Bundesnaturschutzgesetz 1976 (DEIWICK 2002). Schon Ernst Ru-dorff verfolgte im ausgehenden 19. Jahrhundert einen querschnittshaften Natur- undLandschaftsschutz und wollte Natur und Landschaft gegenüber Eingriffen schützen(GASSNER 1995). Der Vermeidungsgedanke ist relativ alt; bereits mit dem preußischenVerunstaltungsgesetz von 1902 sollte das Landschaftsbild vor Verunzierungen durchReklameschilder außerhalb der Ortschaften geschützt werden.

Mit dem Reichsnaturschutzgesetz (1935) wurde die vorrangig ästhetische Aus-richtung zumindest teilweise aufgelöst, als Eingriff galt eine Veränderung der freienLandschaft. Diese Veränderungen bezogen sich nicht allein auf das Landschaftsbild,sondern auch auf Veränderungen von Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Der Na-turhaushalt wurde jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit betrachtet. Bei allen Maß-nahmen und Planungen, die zu wesentlichen Änderungen der freien Landschaftführen konnten, sollten die Naturschutzbehörden rechtzeitig beteiligt werden. Dieweiterhin starke Ausrichtung auf das Landschaftsbild verdeutlicht die Arbeit der Land-schaftsanwälte, die sich für eine ästhetische Einbindung der Autobahnen einsetzten.Der Grundgedanke war, dass „das Naturnähere [...] immer das technisch vollkom-menere und auf Dauer das einzig wirtschaftliche“ sei (SEIFERT 1937 zit. in RUNGE

1998). Der Ursprung des Wiedergutmachungsgedankens ist eng mit der Rekultivierung

von Abbaugebieten verbunden. Das Preußische Moorgesetz (1923) und das Bergrechtdes Landes Nordrhein-Westfalen (1950) enthielten erste Ansätze, Wunden in derLandschaft möglichst zu vermeiden und zu heilen. Das Flurbereinigungsgesetz wur-de 1953 verabschiedet; den Erfordernissen der Landesgestaltung, des Naturschutzesund der Landschaftspflege war demnach Rechnung zu tragen. Für die Flurbereini-gung wurden die ersten landschaftspflegerischen Begleitpläne erstellt (RUNGE 1998).Als wegweisend für die Eingriffsregelung in ihrer heutigen Form kann das rheinland-pfälzische Landesplanungsgesetz von 1966 betrachtet werden. Das Gesetz sah eineEingriffsdefinition vor, die sich auf wesentliche Veränderungen des Landschaftshaus-haltes oder der Gestalt der Landschaft bezog. Alle öffentlichen Körperschaften, An-stalten und Stiftungen wurden dazu verpflichtet, wesentliche Beeinträchtigungen desLandschaftshaushaltes und der Landschaft wieder auszugleichen.

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Eingriffsregelung

Auf Bundesebene gab der Deutsche Rat für Landespflege 1967 „Leitsätze für ge-setzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Landespflege“ heraus. Auch der DeutscheNaturschutzring legte 1970 einen Entwurf zu einem „Bundesgesetz für Naturschutzund Landschaftspflege“ vor. Als Ziele wurden auch die Vermeidung und der Ausgleichvon Beeinträchtigungen formuliert. Die Regelungen des Entwurfes des Naturschutz-ringes bezogen sich wie das spätere Bundesnaturschutzgesetz von 1976 sowohl aufden unbesiedelten als auch auf den besiedelten Bereich. Der Stein’sche Entwurf ei-nes Bundesgesetzes für Landschaftspflege und Naturschutz von 1971 war schließlichwegbereitend für die Eingriffsregelung (erstellt von einer Arbeitsgruppe, deren Vor-sitz der Bundesverfassungsrichter Stein war): „Wenn Eigentümer oder Nutzungsbe-rechtigte durch die Art der Nutzung die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltesungünstig beeinflussen oder das Landschaftsbild nachteilig verändern, haben sie sol-che Folgen auszugleichen oder zu beseitigen, soweit die dazu notwendigen Aufwen-dungen unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs und des Allgemeininteres-ses zumutbar sind“ (§ 6).

Das Reichsnaturschutzgesetz galt seit dem Beschluss des Bundesverfassungsge-richtes von 1958 als Landesrecht fort. Von der Möglichkeit, eigene Landesnatur-schutzgesetze zu erlassen, machten die Länder nur zögernd Gebrauch. 1970 ändertesich dies schlagartig angesichts der sich abzeichnenden Gesetzgebungsbestrebungendes Bundes. Diese Gesetze stützten sich maßgeblich auf den Stein’schen Entwurf unddas rheinland-pfälzische Landesplanungsgesetz. Alle Landesnaturschutzgesetze bezo-gen das Gesetz auf den gesamten Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Das baden-württembergische Naturschutzgesetz führte 1975 dann eine prüf- und handlungslei-tende Entscheidungskaskade ein. Als über eine bundeseinheitliche Regelungverhandelt wurde, waren also die Grundelemente der Eingriffsregelung in den Lan-desnaturschutzgesetzen und mit dem Reichsnaturschutzgesetz bereits formuliert. Den-noch wurde die Eingriffsregelung als die wichtigste Neuerung im Naturschutzrechtbetrachtet (BURMEISTER 1988).

2.1 Eingriffsregelung in der Fachplanung (nach BNatSchG)

Mit der Einführung der Eingriffsregelung in das Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) 1976 wurde schließlich ein umfassendes Instrument zum Schutz vonNatur und Landschaft auch außerhalb von Schutzgebieten geschaffen (§ 8). Im Ge-gensatz zur flächenhaften Landschaftsplanung behandelt dieses Instrument die Ver-meidung und die Kompensation von Eingriffsfolgen als obligatorischen Beitrag einesVerursachers zu Naturschutz und Landschaftspflege. Dieser Beitrag erfolgt im Rah-men entsprechender Genehmigungsverfahren häufig als landschaftspflegerischer Be-gleitplan sowie in der Bauleitplanung im Bebauungsplan und ggf. Grünordnungsplan.In jüngerer Zeit gewannen auch die örtliche und überörtliche Landschaftsplanung so-wie informelle Planungsinstrumente an Bedeutung für die Eingriffsregelung, insbe-sondere zur konzeptionellen Ausgestaltung so genannter Flächenpools und Ökokon-ten (vgl. Abschnitt 2.2.3). Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes2002 wurden auch die Rechtsgrundlagen der Eingriffsregelung fortgeschrieben.

Mit der Eingriffsregelung wird auch der Beitrag der Landschaft außerhalb der be-sonders geschützten Gebiete zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-

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Eingriffsregelung in der Fachplanung

haltes gewürdigt. Welche Bedeutung dieser Regelung zukommt, wird offenkundig,wenn man bedenkt, dass z. B. der Flächenverbrauch durch Verkehrswegebau oder dieErschließung von Baugebieten überwiegend die weit verbreiteten, oft weniger na-turnahen oder schönen Gebiete betrifft. In den Schutzgebieten gelten i.d.R. strenge-re Anforderungen; so ist bei Eingriffen in Naturschutzgebieten zunächst die Schutz-gebietsverordnung Maßstab für die Entscheidung über einen Eingriff.

2.1.1 Eingriffe in Natur und LandschaftGemäß § 18 (1) BNatSchG gelten alle Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschafts-bild erheblich beeinträchtigen können, als Eingriff in Natur und Landschaft. Für denTräger eines Vorhabens besteht die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen zu un-terlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zukompensieren, um zumindest den aktuellen Zustand von Natur und Landschaft zuerhalten (§ 19 Verursacherpflichten). Dass der Vorsorge vor Beeinträchtigungen da-bei Vorrang vor der nachträglichen Wiedergutmachung in Form von Maßnahmen desNaturschutzes und der Landschaftspflege eingeräumt wird, ergibt sich aus dem Ver-meidungsgebot in § 19 (1). Für den Vorhabensträger besteht zunächst die Pflicht,die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so gering wie möglichzu halten; ein späteres Reparieren, sei es natural in Form von Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen (§ 19 Abs. 2) oder in Form einer landesrechtlich zu regelnden Er-satzzahlung (§ 19 Abs. 4), widerspricht den Grundprinzipien der Eingriffsregelung in-sofern, wenn vorher nicht alle Möglichkeiten der Vermeidung ausgeschöpft wurden.

Der Verursacher eines Eingriffs, also der Vorhabensträger, hat auch für dessen Fol-gen aufzukommen. Er ist es, der die Planung, Finanzierung und Durchführung dererforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sicherstellen muss;ihm obliegt es, die hierzu erforderlichen Unterlagen wie den landschaftspflegerischenBegleitplan vorzulegen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichteshandelt es sich sowohl bei der Vermeidungs- als auch der Ausgleichspflicht des Ver-ursachers um zwingendes Recht. Andererseits hat der Verursacher nur für Folgeneinzustehen, die ihm zuzurechnen sind; eine allgemeine Verbesserung des Zustandsvon Natur und Landschaft kann von ihm nicht verlangt werden.

Welche Bedingungen müssen gegeben sein, damit das Instrument der Eingriffsre-gelung zur Anwendung kommt? Die Klärung dieser Frage wird als Eingriffsbestim-mung bezeichnet, erst damit wird eine Entscheidungskaskade gemäß § 19 BNatSchGin Gang gesetzt. Zwei Hauptaspekte müssen gemäß § 18 (1) hierzu gleichzeitig er-füllt sein:• Mit dem Vorhaben müssen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grund-

flächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grund-wasserspiegels verbunden sein und

• diese Veränderungen müssen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Darüber hinaus wird an die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung, also die Pflicht zurVermeidung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen, eine weitere Bedingung ge-knüpft (§ 20 Verfahren): Diese Rechtsfolgen entstehen nur, wenn in anderen Vor-

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Eingriffsregelung

schriften eine behördliche Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder wenig-stens eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist oder die Behörde selbst denEingriff durchführt (§ 20 Abs. 1). Statt eines eigenständigen Verwaltungsverfahrenskommt die Eingriffsregelung also im „Huckepack-Verfahren“ (GASSNER 1995) zumTragen. So gilt für den Neubau oder Ausbau einer Eisenbahntrasse das entsprechen-de Fachrecht, hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Dort wird für den Bau undden Betrieb von Schienenwegen, sofern Rechte anderer betroffen sind, eine Plan-feststellung verlangt; näheres wird in einer eigenen Planfeststellungsrichtlinie gere-gelt. Entstehen durch dieses Vorhaben Eingriffe im Sinne des § 19 BNatSchG, ist einlandschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen, der dann – zusammen mit der tech-nischen Planung – Bestandteil der gesamten Fach- bzw. Genehmigungsplanung fürden Schienenweg ist.

Damit auch minder schwere Eingriffe wie das Ziehen von Gräben, die Beseitigungvon Hecken und kleineren Gehölzen, die noch keinen Wald darstellen oder der Um-bruch von Grünland im Sinne der Eingriffsregelung berücksichtigt werden können,halten eine Reihe von Ländergesetzen entsprechende Ausgestaltungen des Bundes-rechtes vor (GASSNER 1995; subsidiäre Genehmigungs- oder Anzeigepflicht, GASSNER

et al. 2003). Das Brandenburgische Naturschutzgesetz sieht für Eingriffe mit erhebli-chen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die keiner sonstigen Zulassungoder Anzeige bedürfen, eine Genehmigungspflicht durch die untere Naturschutz-behörde vor (§ 17 Abs. 3 BbgNatSchG). Dies kann beispielsweise bei der Planung vonRadwegen zu prüfen sein (MSWV 2000). Die Naturschutzbehörde entscheidet dannauch über die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich.

Der Regelfall der Anwendung der Eingriffsregelung beginnt mit der oben angege-benen Eingriffsdefinition. Allerdings ist diese Definition nur als unbestimmterRechtsbegriff gefasst, um die notwendige Flexibilität bei der Beurteilung der kon-kreten Einzelfälle zu wahren. Begriffe wie Gestalt, Nutzung, Grundflächen, Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder Erheblichkeit belassen Interpreta-tionsspielräume. Deshalb haben die Länder Sachverhalte, in denen die Vorausset-zungen für einen Eingriff i.d.R. zutreffen (§ 18 Abs. 4), in so genannte Positivlistenaufgenommen. Positivlisten geben Regelvermutungen für Fälle an, in denen von ei-nem Eingriff auszugehen ist; so nennt die sächsische Positivliste z. B. den Umbruchvon Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als 5000 m2 oderMaßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können, als sol-che Vorhaben. Wie der Name schon sagt, verlangen demgegenüber die weit wenigerverbreiteten Negativlisten für die dort aufgeführten Vorhaben im Regelfall keine wei-tere Prüfung im Hinblick auf den Eingriffssachverhalt (vgl. LANA 1996). Dennochkann auch jedes andere, nicht in Positivlisten gemäß § 18 Abs. 4 genannte Vorhabeneinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, sofern es nur die gesetzliche Ein-griffsdefinition erfüllt. Die sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Falles bleibt damit un-erlässlich.

Unter der Gestalt von Grundflächen ist die äußere Erscheinungsform der Land-schaft anzusehen, wie sie sich einem Betrachter als optischer Eindruck darbietet. Ne-ben geomorphologischen Gegebenheiten gehört die weitere Landschaftsstruktur mitden sie prägenden Lebensformen zur Gestalt einer Grundfläche; hierzu zählen auchdie gesamte Vegetation (Wald, typische Einzelbäume, Wiesenflächen) sowie Seen und

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Eingriffsregelung in der Fachplanung

Bäche. Unter Veränderung der Gestalt von Grundflächen versteht man jede sichtba-re Andersartigkeit, die durch ein Vorhaben entstehen kann, also etwa der Abbau ei-ner Hangkuppe oder die Aufschüttung eines Straßendamms in ebener Lage, aber auchdie Veränderung der Vegetationsstruktur eines Bruchwaldes in einen Mischwald; da-bei spielt es also keine Rolle, ob die Gestaltänderung direkt durch das Vorhaben oderüber ökologische Wirkungsketten (wie Vegetationsveränderungen infolge Grund-wasserabsenkung) herbeigeführt wird (LANA 1996). Unmaßgeblich ist auch, ob diebetroffene Gestalt einer Fläche aufgrund einer natürlichen Entwicklung (natürlicherWald) oder durch menschliches Zutun (extensiv genutzte Wiese) entstanden ist.

Unter der Nutzung einer Grundfläche ist in erster Linie die zweckgerichtete Ver-wendung zu verstehen, wobei es unerheblich ist, ob mit der Nutzung ein wirtschaft-licher Erfolg erzielt werden soll. Damit sind neben bewirtschafteten Flächen auch sichselbst überlassene Grundflächen wie langjährige Brachflächen, Trockenrasen, Ufer-bereiche, Feuchtflächen und Gewässer als Nutzungen aufzufassen (ebd.). Nutzungs-änderungen liegen demnach vor, wenn die bisher prägende Nutzung durch eine an-dere ersetzt wird (GASSNER 1995). Entscheidend ist, ob die Nutzung so geändert wird,dass erhebliche Beeinträchtigungen eintreten können (GASSNER et al. 2003). Der mitder Novelle von 2002 neu ins BNatSchG aufgenommene Eingriffssachverhalt von Ver-änderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grund-wasserspiegels bringt eine Klarstellung und Erweiterung (BREUER 2002, LOUIS 2002,GASSNER et al. 2003).

Um die Beeinträchtigungen, die mit einem Vorhaben verbunden sind, abschätzenzu können, müssen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts unddas Landschaftsbild beschrieben werden. Der Naturhaushalt wird dabei als das kom-plexe Wirkungsgefüge aller natürlichen, das heißt, der abiotischen und biotischenFaktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt gesehen. LESER &KLINK (1988) definieren das Leistungsvermögen des Landschaftshaushaltes aus derräumlich-materiellen Struktur, Funktion und Dynamik sowie aus den Substanzen,Energien und Prozessen der landschaftlichen Ökosysteme. PLACHTER (1990) betrach-tet den Begriff der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Maß für natürlicheSelbstregulationsmechanismen in Ökosystemen bzw. Landschaften. Diese Interpreta-tion kommt dem überwiegenden Verständnis von Funktionsfähigkeit bereits sehrnahe.

Da die dennoch abstrakten Begriffe der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-turhaushaltes im Rahmen der Eingriffsregelung wenig handhabbar sind (ARGE Ein-griffsregelung 1988), bedarf es der Betrachtung von geeigneten Teilkomponenten desNaturhaushaltes. Hier schließt zunächst eine Untergliederung in die einzelnen, ins-besondere seit Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung so bezeichnetenSchutzgüter an. Mit Hilfe der jeweils anzutreffenden oder prognostizierten Ausprä-gungen der Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Land-schaftsbild wird versucht, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltesplanerisch handhabbar zu machen.

Somit ergibt sich auch für den Vollzug der Eingriffsregelung die Notwendigkeit, dieBearbeitung über alle natürlichen Schutzgüter und das Landschaftsbild auszudehnen;längst herrscht Konsens, dass es bei der Eingriffsregelung keinesfalls alleine um Pflan-zen, Tiere oder Biotope geht. Bei minder schweren Eingriffen kann es mitunter je-

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Eingriffsregelung

doch ausreichen, allein auf der so genannten Typusebene (also v. a. Biotop- bzw.Ökosystemtypen) zu arbeiten (KIEMSTEDT et al. 1996).

Freilich gelingt die Beurteilung der einzelnen Schutzgüter nicht pauschal; statt des-sen bedarf es ihrer weiteren Untergliederung in geeignete Funktionen (z. B. Le-bensraumfunktion eines Habitates für bestimmte Tiergruppen, vgl. ARGE Eingriffs-regelung 1995) bzw. weiterhin in einzelne Erfassungsparameter. So wurde derFunktionsbegriff in einigen Ländergesetzen sowie in untergesetzlichen Regelungenbereits vor dessen Integration in das BNatSchG 2002 aufgegriffen. Als Funktionenwerden die Aufgaben oder Rollen einzelner Teile von Natur und Landschaft im Hin-blick auf die Erhaltung oder Entwicklung eines bestimmten Zustands in der Sachdi-mension verstanden (nach RASSMUS et al. 2003). Ist schließlich vom Begriffspaar Funk-tionen und Werte (des Naturhaushalts, des Landschaftsbilds) die Rede, so wirdzusätzlich auf die naturschutzfachliche Bedeutung der Schutzgüter bzw. ihrer ein-zelnen Ausprägungen abgehoben. Werte kennzeichnen Bestandteile von Natur undLandschaft gemäß gesellschaftlich definierten Maßstäben, insbesondere als erhaltens-oder schützenswert (ebd.). Das Vorkommen einer gefährdeten Laufkäferart etwa istalso in der Eingriffsregelung auch dann zu betrachten, wenn ihre ökologische Funk-tion (etwa im trophischen System) als eher gering eingeschätzt werden kann. Nurüber die Erfassung seiner Werte und Funktionen kann der Naturhaushalt und dasLandschaftsbild als Ganzes und in seinen Wirkungszusammenhängen erkannt undplanerisch verfügbar gemacht werden. Werte und Funktionen konstituieren so dieLeistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetzes (ebd.). Allerdings kann nicht übersehen werden, dass es für einehandhabbare Umsetzung ökosystemarer Wechselwirkungen auch in der Praxis derEingriffsregelung noch kaum Beispiele gibt, allenfalls wichtige, ausgewählteWirkungsketten lassen sich bislang verfolgen und in den Vollzug integrieren (vgl.RASSMUS et al. 2003).

Unter Landschaftsbild schließlich ist die äußere, sinnlich wahrnehmbare Er-scheinung von Natur und Landschaft zu verstehen (LOUIS et al. 2000). Es wird durchstrukturell-objektive und ästhetisch-subjektive Elemente konstituiert (GASSNER et al.2003). Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird dann gesprochen, wenndas Erscheinungsbild infolge einer Gestalts- oder Nutzungsänderung (bei großräumi-ger Wahrnehmungsweise) von einem „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter“ alsgestört empfunden wird (LOUIS et al. 2000). Aber der Begriff des Landschaftsbildesschließt auch das ein, was sensorisch wahrnehmbar ist, z. B. Gerüche oder Geräuschebzw. Lärmfreiheit; auch auf den Erholungswert der Landschaft kommt es dabei an(GASSNER et al. 2003).

Gestalt- und Nutzungsänderungen beschreiben die Art von Vorhaben (z. B. Deich-bau, Dammschüttung) als Voraussetzung zur Eingriffsbestimmung. Der Begriff er-heblich verweist auf die qualitativen und quantitativen Dimensionen einer Beein-trächtigung. Besteht auch nur der Verdacht bzw. die Möglichkeit für eine erheblicheBeeinträchtigung, ist die Eingriffsregelung anzuwenden; dies ergibt sich aus der Kann-Formulierung im Bundesnaturschutzgesetz. Für die Beurteilung einer Beeinträchti-gung im Hinblick auf ihre Erheblichkeit bestehen keine exakten Maßstäbe. Damit ver-bleibt auch hier ein Bemessensspielraum (ARGE Eingriffsregelung 1995). Deshalb giltes, die Begriffsinhalte wenigstens so weit zu konkretisieren, dass dann im Einzelfall

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Eingriffsregelung in der Fachplanung

entschieden werden kann, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist. Die(im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) ordnungsgemäße land-, forst- und fische-reiwirtschaftliche Bodennutzung galt stets nicht als Eingriff in Natur und Landschaft.Damit erhielten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft besondere Privilegien. Bedenktman, dass ca. drei Viertel der Fläche Deutschlands land- oder forstwirtschaftlich ge-nutzt werden, wird die Einschränkung, die die Eingriffsregelung hierdurch erfährt,deutlich. Gänzlich ohne Landwirtschaftsklausel (§ 18 Abs. 2 und 3) müsste aller-dings auch die Ernte eines Buchenbestandes, selbst wenn danach wieder aufgeforstetwird, als Eingriff in Natur und Landschaft behandelt werden; ebenso wäre dann diePestizid- bzw. Düngeranwendung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Hinblickauf einen möglichen Eingriffstatbestand zu prüfen. Inzwischen wird die Landwirt-schaftsklausel in § 18 (2) so umschrieben: „Die land-, forst- und fischereiwirtschaft-liche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele undGrundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dieden in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fach-lichen Praxis [...] entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-nutzung widerspricht i.d.R. nicht den in Satz 1 genannten Grundsätzen“.

2.1.1.1 Die gesetzliche EntscheidungskaskadeFür die Eingriffsregelung wird in § 19 BNatSchG eine klare Abfolge der Entschei-dungsfindung vorgegeben; sie enthält einen abgestuften Regelungskanon, der im Fal-le eines Eingriffs von der Vermeidung (Abs. 1) über Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men (Abs. 2), die Abwägung (Abs. 3) bis hin zur Ersatzzahlung reicht. Man sprichtdaher auch von einer Entscheidungskaskade (PEITHMANN 1995), in der die nachfol-gend dargelegten Schritte zu durchlaufen sind (Abb. 2.1). GASSNER (1995) hat einenausführlichen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Eingriffsregelung ge-geben, auch die einschlägigen Kommentare wie LOUIS et al. (2000) oder GASSNER etal. (2003) erläutern die gesetzlich gemeinte Schrittabfolge der Eingriffsregelung dif-ferenziert.

Liegt ein Eingriffstatbestand vor, sind zunächst die Möglichkeiten zur Vermeidungzu prüfen. Der Verursacher des Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchti-gungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Deshalb gibt es für den Eingreiferauch keine Wahlmöglichkeit zwischen Vermeidung auf der einen Seite undAusgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf der anderen Seite. Die Verpflichtung zurDurchführung von Vermeidungsmaßnahmen kann dem Projektträger durch ent-sprechende Bedingungen oder Auflagen in der Projektzulassung oder im Genehmi-gungsverfahren auferlegt werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durchMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen(Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnah-men). Ausgleichsmaßnahmen zeichnen sich insbesondere durch einen engen funk-tionalen und zeitlichen Bezug zu den beeinträchtigen Funktionen und Werten desNaturhaushaltes und des Landschaftsbildes aus. Ausgeglichen im Sinne des BNatSchGist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-turhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wie-derhergestellt oder neu gestaltet ist. Mit Ausgleich meint der Gesetzgeber jedoch nichtden naturwissenschaftlich identischen Zustand, wie er vor dem Eingriff vorliegt; es

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Eingriffsregelung

geht vielmehr um die Wiedergutmachung der Beeinträchtigungen im Rahmen despraktisch Möglichen, also des vom Menschen Machbaren. Geschuldet wird deshalbletztlich nur eine approximative Kompensation (GASSNER 1995). „Soweit der Ausgleichnicht an Ort und Stelle des Eingriffs ist, ist ein weiterer Rahmen abzustecken, der aberimmer noch einen sinnvollen sachlich-funktionalen Ausgleich gestatten muss“(räumlicher Bezug, GASSNER et al. 2003, 352).

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1. Eingriff in Natur und Landschaft1. Eingriff in Natur und Landschaft

jaBei UVP-Pflichtigkeit des Eingriffs: Verfahren gemäß Anforderungen

des UVPG (§ 20 Abs. 5 BNatSchG)

vollständig ausgleichbar nicht (vollständig)ausgleichbar

vollständigkompensierbar

nicht (vollständig)kompensierbar

Darstellung ggf. in Fachplan oderLBP (§ 20 Abs. 4 BNatSchG)

Zerstörung von Biotopen,die für streng geschützteArten nicht ersetzbar sind

Landschafts-planungplanung

5a. Abw5a. Abwäägunggungaller Anforderungen analler Anforderungen anNatur und LandschaftNatur und Landschaft

5b. Zwingende Gr5b. Zwingende GrüündendeRechtfertigung aus zwingenden Grün-Rechtfertigung aus zwingenden Grün-den des überwiegend öffentl. Interesses

ja nein

Unzulässigkeit mit derFolge der Ablehnung

des Eingriffs

Unzulässigkeit mitder Folge der Ableh-

nung des Eingriffs

Naturschutz-Belangegehen im Range vor

Naturschutz-Belangegehen im Range

nicht vor

6. Ggf.Ggf. Ersatzzahlung Ersatzzahlung(nach Landes-(nach Landes-

naturschutzrecht)

ZulassungZulassung(bzgl. § 19 BNatSchG - insbes. Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen, Abwägung - im Benehmen mit(bzgl. § 19 BNatSchG - insbes. Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen, Abwägung - im Benehmen mitder zuständigen Naturschutzbehörde, soweit nicht weitergehende Beteiligung, § 20 Abs. 2 und 3 BNatSchG)der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit nicht weitergehende Beteiligung, § 20 Abs. 2 und 3 BNatSchG)

nein

vollständigvermeidbar

nicht (vollständig)vermeidbar

2. Vermeidung2. Vermeidung

3. Ausgleichsma3. Ausgleichsmaßßnahmennahmen

4. Ersatzmaßßnahmennahmen

nein ja

Abb. 2.1:Prüfprogramm (Entscheidungskaskade) der Eingriffsregelung nach den §§ 18 ff. BNatSchG(LAMBRECHT).


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