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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. September 1963 betreffend die Ausweisung eines...

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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. September 1963 betreffend die Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen Source: Archiv des Völkerrechts, 12. Bd., 4. H. (November 1965), pp. 454-458 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797050 . Accessed: 18/06/2014 15:40 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.96.189 on Wed, 18 Jun 2014 15:40:56 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. September 1963 betreffend dieAusweisung eines italienischen StaatsangehörigenSource: Archiv des Völkerrechts, 12. Bd., 4. H. (November 1965), pp. 454-458Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797050 .

Accessed: 18/06/2014 15:40

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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454 Entscheidungen

for we see no reason to treat a commercial branch of a foreign sovereign differently from a foreign corporation. The arbitration clause construed in Farr provided: »This submission may be made a rule of court by either party«. The corresponding language in the arbitration clause in the instant case provides: >For the purpose of enforcing any award, this agreement may be made a rule of the Court«. Appel- lant argues that this slight difference in wording requires a different result, for the appellee is seeking appointment of an arbitrator, not enforcement of an award. We cannot agree. This fine distinction did not trouble this court in Orion, where the corresponding language of the arbitration clause provided: »For the purpose of en- forcing awards this agreement shall be made a Rule of the Court«. Implicit in the agreement to arbitrate is consent to enforcement of that agreement.

The suggestion by the appellant that the subject matter of the controversy is without the admiralty jurisdiction of the United States courts is utterly devoid of merit. It has long been settled that a charter-party is a maritime contract and that disputes arising therefrom are within the admiralty jurisdiction of the United States courts. Morewood v. Enequist, 23 How. 491, 64 U.S. 491, 16 L.Ed. 516 (i860).

The appellant has also challenged the propriety of the extraterritorial service employed here. But since the appellant as consented beforehand to the jurisdiction of the district court, the sole function of process in this case was, as Judge Murphy correctly noted below, to notify the appellant that proceedings had commenced. This function was certainly performed. Moreover, similar service of process on non- governmental foreign corporations was held sufficient in the Farr and Orion cases, supra. No rule of international law requires special treatment for serving branches of foreign sovereigns. See Sucharitkul supra, at 350, 351.

Section 4 of the Arbitration Act provides that service of the petition to com- pel arbitration shall be made in the manner provided by the Federal Rules of Civil Procedure, The language of Rule 4(d) (3), incorporated by reference into Rule 4(d) (7), which permits service in the manner employed in the state courts, provides for service on »a domestic or foreign corporation or upon a partnership or other unincorporated association which is subject to suit under a common name« and would seem broad enough to cover the Comisaria General. Moreover, Rule 4(e) provided, as of March 22, 1963, that: »Whenever a statute of the United States or an order of court provides for service of a summons or of a notice, or of an order in lieu of a summons upon a party not an inhabitant of or found within the state, service shall be made under the circumstances and in the manner prescribed by the statute, rule, or order«. Since the appellant had consented to the jurisdiction of the court, Judge Dawson's order authorizing service by registered mail did not violate due process. And since service was effected pursuant to Judge Dawson's order, such service complied with the terms of Rule 4(e). The order of the district court is affirmed.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. September 1963

betreffend die Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen *)

Die Ausweisung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft aus der Bundesrepublik Deutschland wegen strafbarer Hand-

*) Abdruck nach: Ausfertigung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (II A 483/63). - Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 29. Okto-

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Entscheidungen 455

lungen oder Verstößen gegen deutsche Steuergesetze ist durch die Artikel 48 Abs. 3 und $6 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft sowie die Verordnung Nr. 1$ des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeit- nehmer innerhalb der Gemeinschaft nicht unzulässig geworden. Die Möglichkeit der Ausweisung von italienischen Staatsangehörigen wird jedoch durch den Freund- schafts-y Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und Italien vom 21. November 195J eingeschränkt.

Tatbestand :

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1953 in der Bun- desrepublik auf. Seit 1955 betätigte er sich als ambulanter Stoffhändler. Bis 1956 kam der Kläger seinen steuerlichen Pflichten im wesentlichen nach. Seit 1957 geriet er mit der Entrichtung seiner Steuern immer mehr in Rückstand. Die Zusage, seine Steuerschuld durch Ratenzahlungen abzutragen, hielt der Kläger mehrfach nicht ein. Wegen fortgesetzter Umsatzsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 195 8-1 960 wurde der Kläger im Unterwerfungsverfahren mit einer Geld- strafe von 750 DM bestraft. Außerdem wurde er zweimal wegen Körperverletzung im Straßenverkehr zu Geldstrafen und im Jahre 1961 wegen Betruges zu einer Ge- fängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt. Wegen dieser Bestrafungen und der Steu- erschulden erließ der Beklagte gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot. - Die Be- rufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Das gegen den Kläger ergangene Aufenthalts verbot ist auf die §§ 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstaben b und d Ausländerpolizeiverordnung (APVO) vom 22. August 1938 (Reichsgesetzblatt 1938 Teil I S. 1053 ff.) gestützt. Hiernach kann ein Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer erlassen werden, der den Vor- aussetzungen des § 1 APVO nicht entspricht, insbesondere weil er im Bundesge- biet wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Strafe rechtskräftig ver- urteilt worden ist oder er gegen die Vorschriften des Steuerrechts (einschließlich des Zollrechts), des Monopolrechts oder des Devisenrechts oder gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote verstoßen hat. Diese Bestimmungen werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft (EWG- Vertrag) vom 25. März 1957 (Bundesgesetzblatt 1957 Teil II S. 766 ff .) weder ausgeschlossen noch einge- schränkt, denn Art. 48 Abs. 3 und Art. $6 Abs. 1 dieses Vertrages heben aus- Jrücklich hervor, daß Sonderregelungen für Ausländer, die aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vorbehaltlich der Vorschriften des EWG- Vertrages weitergelten. Die Begehung einer strafbaren Handlung verletzt nach allgemeiner Rechtsansicht die öffentliche Ordnung und Si- cherheit. Die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und die im § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d APVO aufgeführten weiteren Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Da der EWG- Vertrag sonstige entge- genstehende Vorschriften nicht enthält, bleiben § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d APVO als Sonderregelungen für Ausländer im Sinne des Art. 48 Abs. 3 und Art. $6 Abs. 1 dieses Vertrages weiterhin uneingeschränkt anwendbar. Die Weiter- geltung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d APVO wird auch durch die Verordnung Nr. 15 des Rates der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft über die

ber 1963 (II A 317/63) betreffend die Ausweisung eines niederländischen Grenz- arbeiters eine Parallelentscheidung getroffen.

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456 Entscheidungen

ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinsdiaft vom 16. August 1961 (Bundesgesetzblatt 1961 Teil II S. itfioff.) nicht beeinträchtigt, denn nach dieser Verordnung werden solche Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ausdrücklich aufrechterhalten (Prä- ambel der Verordnung Nr. 1 5 ; vgl. auch Nr. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift des Bundesministers des Innern zur Ausländerpolizeiverordnung und zur Verordnung Nr. 15 des Rates der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 17. Juli 1962, Bundesanzeiger Nr. 139 vom 16. Juli 1962; Runderlaß des Ministers des Innern des Landes Nordrhein- Westfa- len vom 3. August 1962, Ministerialblatt des Landes Nordrhein- Westfalen 1962 S. 1358 = Sammelblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 2103).

Das vom Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 18. Dezember 1961 beschlossene »Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungs- freiheit« (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - 1962 S. 36) schließt die Abänderung von Vorschriften des Aufenthalts- rechts der Mitgliedstaaten insoweit aus, als die Beschränkungen der Einreise und des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesund- heit gerechtfertigt sind (Abschnitte II A, III Abs. 1).

Die Ausweisung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft, die im Bundesgebiet wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden sind oder gegen die Steuergesetze verstoßen haben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d APVO), wird somit durch die Gesetzgebung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht eingeschränkt.

Bei der Ausweisung von Italienern aus dem Bundesgebiet sind außerdem die Bestimmungen des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 21. No- vember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Repu- blik (Bundesgesetzblatt 1959 Teil II S. 949, 950 ff.), der am 19. November 1961 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 6. November 1961, Bundesgesetzblatt 1961 Teil II S. 1662) y zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages dürfen italienische Staatsangehörige, die sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates, der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung oder Sittlichkeit es erforderlich machen. Nach einem ordnungsgemäßen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren ist eine Ausweisung nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zulässig, wenn die be- reits angeführten Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit besonders schwerwiegend sind (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Ver- trages). Für die Auslegung der Begriffe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit ist, sofern die Ausweisung durch deutsche Be- hörden erfolgt, das deutsche Recht maßgebend, denn nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages wird den Angehörigen eines Vertragsstaates das Recht zum Auf- enthalt in dem anderen Vertragsstaat »unter Beachtung der einschlägigen Gesetzes- vorschriften dieses Staates gewährt«. Dies bedeutet, daß nach deutschem Recht zu entscheiden ist, ob Gründe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit die Ausweisung eines Italieners erforderlich machen und diese Gründe besonders schwerwiegend sind (vgl. auch Protokoll zum Euro- päischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955, Abschnitt Ia Nr. 1; Bundesgesetzblatt 1959 Teil II S. 1012). Demnach kann die Ausweisung eines ita- lienischen Staatsangehörigen aus dem Bundesgebiet nicht allein auf § 5 APVO gestützt werden, sondern es ist in jedem Einzelfalle noch zu prüfen, ob die in Art. 2 Abs. 2 des deutsch-italienischen Vertrages aufgeführten Gründe der Staatssicher- heit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Sittlichkeit, die Ausweisung

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Entscheidungen 457

erforderlich machen. Hält der auszuweisende Italiener sich mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet ordnungsgemäß auf, wird seine Ausweisung dadurch erschwert, daß Gründe der Staatssicherheit oder besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit seine Ausweisung erfordern. Die Bestrafung eines Italieners im Bundesgebiet oder seine Verletzung von steuerlichen Pflichten reicht daher nicht in jedem Fall schon für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b oder d APVO aus, sondern diese Gründe müssen auch seine Ausweisung erforderlich machen und müssen besonders schwerwiegend sein, sofern der Italiener sich bereits länger als 5 Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält. Andererseits ist es für die Ausweisung nicht erforderlich, daß der Italiener die öf- fentliche Ordnung oder Sicherheit bereits in einem Maße verletzt hat, daß hier- durch eine konkrete oder allgemeine Gefahr im Sinne des Polizei- oder Ordnungs- rechts begründet wird, sondern es genügt schon, daß allgemeine Gründe der öffent- lichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit die Ausweisung erforderlich machen. Die Frage, ob solche Gründe vorliegen, unterliegt in vollem Umfange der verwal- tungsgerichtlichen Nachprüfung, denn es handelt sich hierbei um einen (sogenann- ten unbestimmten) Rechtsbegriff. Machen Gründe der öffentlichen Sicherheit die Ausweisung des Italieners nicht erforderlich, so darf die Ausländerbehörde ihn nicht ausweisen. Aber auch wenn die Ausweisung aus den vorgenannten Gründen erforderlich erscheint, ist die Behörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 des deutsch-italienischen Vertrages zur Ausweisung des Italieners nicht ver- pflichtet, sondern kann das Aufenthaltsverbot erlassen oder hiervon absehen. Inso- weit hat daher die Behörde nach ihrem Ermessen zu entscheiden und ihre Ermes- sensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar i960, Bundesgesetz- blatt i960 Teil I S. 17 ff.).

Das gegen den Kläger ergangene Aufenthaltsverbot ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat im Bundesgebiet im Jahre 1958 in kurzer Zeitfolge drei strafbare Hand- lungen, darunter einen Betrug, begangen und ist deshalb rechtskräftig verurteilt worden. Er ist ferner wegen fortgesetzter Umsatzsteuer- und Einkommensteuerhin- terziehung in den Jahren 195 8-1960 im Unterwerfungsverfahren mit einer Geld- strafe von 750 DM bestraft worden. Auch gegenwärtig ist der Kläger noch mit der Zahlung seiner Steuern im Rückstande. Die Voraussetzungen für den Erlaß des Aufenthaltsverbots auf Grund des § 5 Abs. 1 Buchstabe b und d APVO sind somit gegeben. Das gesamte Verhalten des Klägers ist auch als eine besonders schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Vertrages vom 21. November 1957 anzusehen, da er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in erheblichem Ma- ße straffällig geworden ist und gegen die Steuergesetze verstoßen hat.

Diese schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die trotz der Bewilligung der Bewährungsfrist bestehen bleibt, macht die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet erforderlich. Im Hinblick auf die große Zahl der sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Ausländer durch den Erlaß von Aufenthaltsverboten gegen straffällige Ausländer vor der Begehung von Straftaten eindeutig zu warnen und sie darauf hinzuweisen, daß für sie die Gebote der deutschen Rechtsordnung gelten. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Falle des Klägers gerechtfertigt. Gegen- über dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung kann ein überwiegendes pri- vates Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleiben im Bundesgebiet nicht anerkannt werden. Die Nachteile, die ihn durch das Aufenthaltsverbot treffen, bedeuten für ihn insbesondere keine unbillig-e Härte und stellen keine unmenschliche

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458 Entscheidungen

Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Bundesgesetzblatt 1952 Teil II S. 68 j, 953) dar. Das gegen den Kläger ergangene Aufenthaltsverbot besteht somit auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundes- gebiet aufhält, zu Recht.

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