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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1962 betreffend die Anerkennung als...

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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1962 betreffend die Anerkennung als ausländischer Flüchtling Source: Archiv des Völkerrechts, 11. Bd., 3. H. (Februar 1964), pp. 367-370 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796889 . Accessed: 16/06/2014 12:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Mon, 16 Jun 2014 12:30:03 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1962 betreffend die Anerkennungals ausländischer FlüchtlingSource: Archiv des Völkerrechts, 11. Bd., 3. H. (Februar 1964), pp. 367-370Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796889 .

Accessed: 16/06/2014 12:30

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Entscheidungen $6j

und die Rechtspflege zu rechnen sein (vgl. Dahm, Völkerrecht, Bd. i S. 235 f. und Festschrift für Arthur Nikisch, S. 166 f.).

Ausnahmsweise kann es also völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates, weil sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist, als Akt iure imperii zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privat- rechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre.

5. Das vorlegende Gericht hat demnach zu Recht geprüft, ob der Abschluß des Reparaturvertrages als eine nichthoheitliche Betätigung des ausländischen Staa- tes anzusehen ist, und diese Frage zutreffend bejaht. Es ist offensichtlich, daß der Abschluß eines solchen Vertrages nicht in den Kernbereich der Staatsgewalt fällt. Es kommt - entgegen der Ansicht des Bundesministers der Justiz - nicht darauf an, ob der Abschluß des Vertrages für die ordnungsgemäße Abwicklung der Ge- schäfte der Botschaft notwendig war und deshalb in erkennbarem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Entsendestaates stand. Ob einem Staat Immuni- tät zusteht, hängt nicht vom Zweck der Tätigkeit ab, den der ausländische Staat mit ihr verfolgt. Die Abgrenzung hoheitlicher Betätigung nach der Natur der Handlung und deren Qualifikation nach nationalem Recht mag noch nicht die umfassende Anerkennung gefunden haben, die für eine allgemeine Völkerrechtsre- gel unerläßlich ist; sie ist aber derart verbreitet, daß eine darüber hinaus gehende Gewährung von Immunität nicht mehr als durch das allgemeine Völkerrecht gebo- ten angesehen werden kann.

Dem »besonderen Problem der Immunität diplomatischer Missionen« kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Die Ausübung deutscher Gerichtsbar- keit würde diplomatische Vorrechte und Immunitäten nicht beeinträchtigen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1962

betreffend die Anerkennung als ausländischer Flüchtling *)

Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling darf nicht deshalb versagt wer- den, weil der Antragsteller sich nach seiner Aufnahme im Gastland eines schwe- ren nichtpolitischen Verbrechens schuldig gemacht hat. In einem solchen Fall ist durch Art. 32 und 33 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 195 1 nicht die Versagung der Anerkennung, sondern ein Ausweisungsverfahren vorgesehen. Es bleibt dahingestellt, ob das Aner- kennungsverfahren hinfällig wird, wenn ein unter Beachtung der Art. 32 und 33 der Genfer Konvention erlassenes Aufenthaltsverbot unanfechtbar geworden

ist und die Durchführung dieses Verbotes unmittelbar bevorsteht.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger flüchtete mit seinen Familienangehörigen, die wie er aus Polen

stammen, im Jahre 195 1 zunächst in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands und

*) Abdruck nach: Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG I C 145. 60).

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dann nach Westberlin. Erst im Jahre 1954 stellten die Kläger den Antrag, sie als ausländische Flüchtlinge anzuerkennen. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren be- schritten sie den Verwaltungsrechtsweg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Behauptung des Klägers, daß er und infolgedessen auch seine Familie eine politische Verfolgung zu befürchten gehabt habe, unglaubwürdig sei. Die Kläger legten Berufung ein. Während des Beruf ungs Verfahrens erhielt der Ver- waltungsgerichtshof Kenntnis von einem rechtskräftigen Strafurteil, mit dem der Kläger wegen fortgesetzter mißlungener Anstiftung zur Abtreibung und wegen Nötigung zu Gefängnis verurteilt worden ist. . . . Mit Rücksicht hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Anerkennung der Kläger als ausländische Flüchtlinge zurück und führte unter anderem aus: Der sich aus dem Amtsgerichts- urteil ergebende Sachverhalt rechtfertige die Ausweisung des Flüchtlings gemäß Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention. Ein Flüchtling, der wegen seines Verhaltens in der Bundesrepublik mit Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schütze der Allgemeinheit zu rechnen habe, könne keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als ausländischer Flüchtling geltend ma- chen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie er behauptet habe, in seiner Heimat politisch verfolgt worden sei und im Falle seiner Rück- kehr mit einer Verfolgung zu rechnen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen, daß Art. 1 und Art. 32 und 33 der Genfer Konvention verletzt seien, und führen hierzu aus: Die Ausweisung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wegen krimineller Ver- gehen könne zwar die Anerkennung nach Art. 1 F dann versagt werden, wenn der Flüchtling ein schweres Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen habe. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Auch sei in der einmaligen Ver- urteilung kein Grund für eine Ausweisung nach Art. 33 Abs. 2 der Genfer Kon- vention zu sehen. Im übrigen sei die Verurteilung zu Unrecht erfolgt. Die Be- klagte tritt den Revisionsanträgen entgegen. Sie ist zwar gleichfalls der Meinung, daß die Frage einer Ausweisung des Klägers nicht Gegenstand des Verfahrens sei; denn für die Prüfung dieser Frage sei ein anderes Verfahren vorgesehen, das von den Ausländerpolizeibehörden eingeleitet werden müsse. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, daß die Revision zurückzuweisen sei, weil nach den tatsächlichen Feststellungen, die bereits im Verwaltungsvorverfahren und in dem verwaltungs- gerichtlichen Verfahren erster Instanz getroffen seien, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Kläger eine Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten hätten. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, sei nach Auffassung des Bundesinnenministeriums zwischen den Begriffen der Verfolgung wegen politischer Überzeugung im Sinne des Art. 1 der Genfer Konvention und des politisch Verfolgten in Art. 16 Grundgesetz (GG) zu unterscheiden. Wer Asyl nach Art. 16 GG erhalte, könne für die besondere Rechts- stellung eines ausländischen Flüchtlings nur in Betracht kommen, wenn nach stren- gem Maßstab eine Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen gerechtfertigt sei, die die Existenz des Flüchtlings bedrohe. Das Bundes- ministerium des Innern befürchte, daß nach der Rechtsprechung des Senats insbe- sondere zur Frage der Beweislast solche Personen aufgenommen werden müßten, deren Aufnahme möglicherweise zu einer politischen Unterwanderung führen würde. Bei dem Kläger liege keine Furcht vor Verfolgung oder eine Gewissensnot vor; ihm gehe es lediglich um die unbeeinträchtigte weitere Ausübung seines ein- träglichen Juweliergewerbes. Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, daß die Berufungsinstanz tatsächliche Feststellungen zu der Frage der begründeten Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht getroffen habe, und trägt vor, daß den Klägern die zweite Tatsacheninstanz erhalten bleiben müsse, weil die Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund stünden.

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Die Revision mußte zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

Nach § 5 der Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Januar 1953 (Bundesgesetz- blatt 1953 Teil I S. 3 ff.) ist als ausländischer Flüchtling anzuerkennen, wer die Voraussetzungen des Art. 1 der Genfer Konvention betreffend das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 195 1 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II S. 559 und 1954 Teil II S. 619) - Genfer Konvention - erfüllt. Nach Art. 1 F der Genfer Konvention finden die Bestimmungen der Konvention auf solche Personen keine Anwendung, in bezug auf die aus schwerwiegenden Grün- den die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie unter anderem ein schweres nichtpoli- tisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtlinge aufgenommen worden sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Der Kläger ist wegen einer Straftat verurteilt worden, deren er sich nach seiner Aufnahme innerhalb Deutschlands schuldig gemacht hat. Ein Ver- brechen, das er außerhalb des Aufnahmelandes vor seiner Aufnahme begangen haben soll, ist dem Kläger ausweislich der Akten nicht vorgeworfen worden.

Allerdings mag die Frage auftauchen, ob ein Flüchtling nicht erst recht dann von einer Anerkennung auszuschließen ist, wenn er sich in dem Gastland eines schweren nichtpolitischen Verbrechens schuldig gemacht hat. Dagegen spricht aber nicht nur der Wortlaut des Art. 1 F der Genfer Konvention, sondern auch der Zusammenhang und Sinn der Vorschriften der Konvention. Welche Handhaben dem Aufnahmestaat gegenüber einem solchen Flüchtling gegeben sind, ergibt sich aus den Artikeln 32 und 33 der Konvention. Danach kann ein solcher Flüchtling unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Es kann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, gegen ihn auf Grund des § 5 der Ausländerpolizei- verordnung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzblatt 1938 Teil I S. 1053) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1959 - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 9 S. 83 -). Wie sich aus dieser Regelung ergibt, ist in einem solchen Fall nicht die Versagung der Anerkennung, sondern ein Ausweisungsverfahren vorgesehen. Ein Ausweisungs- verfahren ist aber ausweislich der Akten gegen den Kläger nicht durchgeführt worden. Ein Aufenthaltsverbot ist bisher gegen ihn nicht erlassen worden. Nur wenn ein unanfechtbares Aufenthaltsverbot vorliegen würde, das unter Beachtung der Art. 32 und 33 der Genfer Konvention erlassen worden ist, und die Durch- führung dieses Verbots unmittelbar bevorsteht, mag, was aber hier dahingestellt bleiben kann, ein Anerkennungsverfahren hinfällig werden. Da diese Voraus- setzung nicht vorliegt, muß die Frage geprüft werden, ob der Kläger gute Gründe für eine Furcht vor politischer Verfolgung vorgebracht hat.

Der Meinung der Beklagten, daß dabei ein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei der Entscheidung über das Asylrecht nach Art. 16 GG, vermag der Senat nicht beizupflichten. Es mag Fälle geben, in denen einer Person als politisch Ver- folgtem Asylrecht nach Art. 16 GG zu gewähren ist, ohne daß diese Person wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus den anderen in der Konvention genannten Gründen verfolgt worden ist. Dabei wird es sich um Ausnahmefälle handeln. In der Regel werden sich die Tatbestände decken. Die Ansicht, daß es sich um grund- sätzlich verschiedene Begriffe handle, trifft nicht zu. Die Vorschriften der Genfer Konvention sind innerstaatliches Recht geworden. Sie müssen im Rahmen der Verfassung ausgelegt werden. Sie bilden Teile einer einheitlichen Rechtsordnung. Dafür, daß der Begriff »Furcht vor Verfolgung« in Art. 1 A Genfer Konvention von einer anderen Art der Verfolgung ausgehe als der Begriff »Verfolgter« in

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Art. 16 GG, wie die Beklagte meint, fehlt es an Anhaltspunkten. Im Gegenteil liegt den Rechtsinstitutionen des Art. 16 GG und der Genfer Konvention der gleiche Gedanke zugrunde, nämlich den Verfolgten Schutz zu gewähren. Auch daraus, daß die Konvention eine Reihe von Rechten für die ausländischen Flücht- linge vorsieht, die ihre Rechtsstellung der eines Staatsangehörigen annähern, ist nicht zu entnehmen, daß ein strengerer Maßstab im Rahmen der Konvention an- zulegen ist als bei der Entscheidung über das Asylrecht nach Art. 16 GG. Die Kon- vention will durch diese Rechte dem Schutz, der dem Flüchtling zu gewähren ist, lediglich den notwendigen materiellen Inhalt geben.

Auch kann der Senat die Besorgnis nicht teilen, die der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Anwendung der vom Senat für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge entwickelten Beweisgrundsätze vorgetragen hat (vgl. Urteile vom 27. Februar 1962 - BVerwG I C 183.59 - und vom 13. März 1962 - BVerwG IC 145. 59-). Diese Grundsätze gehen davon aus, daß es sich bei der Frage nach den guten Gründen für eine Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung um einen inneren Tatbestand handelt, dessen Feststellung auf Schwierigkeiten stößt, so daß es nicht möglich ist, ohne Beweisregeln auszukommen. Zunächst hat selbstverständlich der Antragsteller seine guten Gründe schlüssig mit genauen Ein- zelheiten vorzutragen. Die Art seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbeson- dere seiner Glaubwürdigkeit, werden bei der Würdigung und Prüfung der Frage, ob er gute Gründe zur Gewißheit des Gerichts dargetan hat, eine entscheidende Rolle spielen. Nur wenn das Vorbringen des Antragstellers es rechtfertigt, greifen die Grundsätze des prima facie-Beweises ein. Davon also, daß die Behörde ohne weiteres die allgemeine Behauptung des Klägers, er sei in einer Untergrundbewe- gung tätig gewesen, gegen sich gelten lassen müsse, kann keine Rede sein. Im Ge- genteil spricht im vorliegenden Fall vieles gegen den Kläger. Doch ist die Ent- scheidung hierüber, da die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Vorder- grund steht, dem Berufungsgericht zu überlassen.

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