I
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE SCHRIFTEN ZUR
UNTERNEHMENSBESTEUERUNG
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Universität Duisburg-Essen / Mercator School of Management
Prof. Dr. Volker Breithecker
Unternehmensumstrukturierung
und Besteuerung
Prof. Dr. Volker Breithecker, StB
M. Sc. Daniela Schomaker, StB
4. Aufl. 2020
II
III
Vorwort
Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-
nagement der Universität Duisburg-Essen gibt es seit mehr als zwei Jahrzehnten eine
Vorlesung mit dem Titel „Unternehmensumstrukturierung und Besteuerung“. In dieser
Vorlesung werden im Studium erlangte Kenntnisse zu den steuerlichen Grundlagen, zur
Rechtsformwahl, zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht und das gesamte intrinsisch
angehäufte Know-how zur BWL kombiniert. Täglich lesen, hören oder sehen wir Akti-
vitäten aus der Wirtschaft, die Veränderungen von (wie auch immer definierten) Struk-
turmerkmalen von Unternehmen zum Gegenstand haben: Standortveränderungen,
Rechtsformwahl und -wechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, Unternehmenskäufe und
-verkäufe, Going Publics, Going Pivates, Veränderungen von Branchenschwerpunkten
durch disruptive Innovationen, usw. Zukünftige Betriebswirte, zukünftige Unterneh-
mens- oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sollten unseres Erachtens so viel Sen-
sibilität für das ökonomisch Alltägliche mitbringen, dass ihnen zumindest eine systema-
tische Einordnung dessen gelingt, was täglich passiert.
Insofern ist der Inhalt dieser Vorlesung – und damit der Inhalt dieses Lehrbuches – der
Versuch, auf das aufzubauen, was im Studium erarbeitet wurde und um das – insbeson-
dere im Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht – weiter zu entwickeln, was neu
ist im Studium. Wir sind uns dessen bewusst, dass wir mit unseren Ansprüchen nicht
zurückhaltend sind, wollen allerdings im Sinne einer guten Ausbildung unsere Absol-
ventInnen auch nicht unvorbereitet ins Berufsleben schicken. Denkt an die Worte von
Sofie Lindblom als Innopreneurin in Residence 2018 als Gast im IDE an der Universität
Duisburg-Essen:
“The World has never changed this fast
but will probably never change this slow again.”
Lasst uns das betriebswirtschaftliche, juristische und steuerliche Rüstzeug aneignen, um
dieses Tempo mitzugehen. Und nur mit Spaß an der Materie wird uns das gelingen!
An der Neuauflage dieses Lehrbuches haben unsere Mitarbeiterinnen Stefanie Zimmer-
mann, M.Sc., Hilal Selcuk und Christina Rudi, B.Sc., mitgewirkt. Ihnen gilt unser herz-
licher Dank! Für Änderungsvorschläge und Fehlerberichtigungen sind wir immer offen!
Duisburg im Oktober 2020
Volker Breithecker Daniela Schomaker
IV
V
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ........................................................................................................................ III
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ V
Abbildungsverzeichnis ................................................................................................ IX
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. XI
1 Wesen der Unternehmensumstrukturierung ......................................................... 1
1.1 Begriff der Unternehmensumstrukturierung ........................................................ 1
1.2 Grundlegende Steuerwirkungen einer Umstrukturierung .................................... 3
1.3 Wiederholungsfragen zu Kapitel 1 ...................................................................... 4
2 Anlässe für Unternehmensumstrukturierungen ................................................... 5
2.1 Wettbewerbsbedingte Gründe .............................................................................. 5
2.1.1 Ausnutzung von Synergieeffekten ............................................................ 6
2.1.2 Erfolgssteigerung durch Entflechtung ...................................................... 8
2.2 Finanzwirtschaftliche Gründe ............................................................................ 10
2.2.1 Going Public ........................................................................................... 10
2.2.2 Going Private .......................................................................................... 12
2.2.3 Überliquidität .......................................................................................... 12
2.2.4 Sanierungsmaßnahmen ........................................................................... 15
2.3 Gesellschaftsrechtliche Gründe ......................................................................... 17
2.3.1 Haftungsentlastung .................................................................................. 17
2.3.2 Gesellschafterwechsel und Gesellschafternachfolge .............................. 19
2.4 Steuerliche Gründe ............................................................................................. 20
2.4.1 Besteuerung laufender Geschäftstätigkeit ............................................... 20
2.4.2 Besteuerung aperiodischer Geschäftsvorgänge ...................................... 21
2.4.2.1 Änderung der Beteiligungsverhältnisse ................................... 21
2.4.2.2 Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens............................... 22
2.4.2.3 Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils
durch Erbschaft/Schenkung ..................................................... 22
2.5 Wiederholungsfragen zu Kapitel 2 .................................................................... 23
3 Unternehmensstrukturmerkmale und Folgen einer Umstrukturierung .......... 25
3.1 Standort .............................................................................................................. 25
3.1.1 Formen der Standortwahl ........................................................................ 26
3.1.2 Entscheidungskriterien für einen Standort .............................................. 27
3.1.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung des Standortes ....................... 33
VI
3.2 Finanzierungsstruktur......................................................................................... 35
3.2.1 Finanzierungsarten .................................................................................. 35
3.2.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 38
3.2.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Finanzierungsstruktur ..... 46
3.3 Eigentumsverhältnisse ....................................................................................... 46
3.3.1 Beteiligungsprofile .................................................................................. 46
3.3.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 64
3.3.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Eigentumsverhältnisse ... 65
3.4 Unternehmensverbindungen .............................................................................. 69
3.4.1 Formen der Unternehmensverbindungen ................................................ 70
3.4.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 76
3.4.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der
Unternehmensverbindung ....................................................................... 80
3.5 Innere Organisation ............................................................................................ 80
3.5.1 Formen der inneren Organisation ........................................................... 80
3.5.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 80
3.5.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der inneren Organisation ...... 81
3.6 Rechtsform ......................................................................................................... 82
3.6.1 Rechtsformarten ...................................................................................... 82
3.6.2 Rechtsformentscheidungskriterien .......................................................... 85
3.6.3 Steuerliche Konsequenzen der Rechtsformänderung ............................. 92
3.7 Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Folgen einer
Umstrukturierung ............................................................................................... 93
3.8 Wiederholungsfragen zu Kapitel 3 .................................................................... 93
4 Unternehmensbewertung als (häufige) Voraussetzung einer
Unternehmensumstrukturierung .......................................................................... 97
4.1 Allgemeines ....................................................................................................... 97
4.2 Wertbegriffe und Funktionen der Unternehmensbewertung ............................. 98
4.3 Bewertungsverfahren ....................................................................................... 100
4.3.1 Discounted-Cashflow-Verfahren .......................................................... 100
4.3.2 Ertragswertverfahren ............................................................................. 101
4.3.3 Andere Bewertungsverfahren ............................................................... 102
4.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 4 .................................................................. 103
5 Umwandlungen ..................................................................................................... 105
5.1 Grundsätzliche Umwandlungsmöglichkeiten .................................................. 105
5.2 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes ................................ 108
VII
5.3 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes ....................... 113
5.3.1 Allgemeine Überlegungen .................................................................... 113
5.3.1.1 Systematik .............................................................................. 113
5.3.1.2 Zeitliche Rückwirkung der Umwandlung ............................. 115
5.3.2 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Personenunternehmung ......................................................................... 116
5.3.2.1 Grundsätzliches ...................................................................... 116
5.3.2.2 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft ........................ 118
5.3.2.3 Ebene der übernehmenden Personenunternehmung und
der an der Umwandlung beteiligten Anteilseigner ................ 122
5.3.2.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts ................................ 131
5.3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ..... 134
5.3.3.1 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft ........................ 134
5.3.3.2 Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft ..................... 137
5.3.3.3 Ebene der Anteilseigner ......................................................... 139
5.3.3.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts ................................ 141
5.3.4 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft .. 142
5.3.4.1 Grundsätzliches ...................................................................... 142
5.3.4.2 Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ....................... 145
5.3.4.3 Ebene des Einbringenden ...................................................... 146
5.3.4.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts ................................ 148
5.3.5 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine
Personengesellschaft ............................................................................. 148
5.3.6 Grenzüberschreitende Umwandlungen ................................................. 150
5.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 5 .................................................................. 153
Übungsaufgaben ........................................................................................................ 155
Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben .......................................................... 181
Quellenverzeichnis .................................................................................................... 229
VIII
IX
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Überblick über die Finanzierungsarten ............................................... 36
Abbildung 2: Steuerliche Konsequenzen der Kreditfinanzierung ............................ 44
Abbildung 3: Poolverhältnisse .................................................................................. 49
Abbildung 4: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus handels- und
gesellschaftsrechtlicher Sicht ............................................................. 50
Abbildung 5: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus steuerrechtlicher
Sicht .................................................................................................... 58
Abbildung 6: Formen der Unternehmensverbindungen ........................................... 71
Abbildung 7: Überblick über die Rechtsformen ....................................................... 82
Abbildung 8: Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG und UmwStG ............... 108
Abbildung 9: Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des UmwG ..................... 109
Abbildung 10: Verschmelzungsfähige Rechtsträger ................................................ 110
Abbildung 11: Unterschiede zwischen den Spaltungsarten ...................................... 111
Abbildung 12: Zuordnung der Umwandlungsarten zur Umwandlungsrichtung ...... 114
Abbildung 13: Steuerlicher Rückwirkungszeitraum ................................................. 115
Abbildung 14: Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz ................................. 119
Abbildung 15: Ermittlung des Übertragungsgewinns .............................................. 121
Abbildung 16: Ermittlung der zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG .......... 126
Abbildung 17: Ermittlung des Übernahmeergebnisses ............................................ 129
Abbildung 18: Auswirkungen des Wahlrechts ......................................................... 132
Abbildung 19: Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung ........................... 138
Abbildung 20: Steuerliche Qualifikation der Anteile ............................................... 141
X
XI
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Ansicht
Abs. Absatz
a.F. alte(r) Fassung
AfA Absetzungen für Abnutzung
AFP Agrarinvestitionsförderprogramm
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
APV Ansatz des angepassten Barwerts
ARGE Arbeitsgemeinschaft
arqus Arbeitskreis quantitative Steuerlehre
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
Aufl. Auflage
B Registerzeichen beim BFH für Verfahren über Nichtzulassungs-
beschwerden und Beschwerden
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BASF Badische Anilin- und Sodafabrik
BCG Boston Consulting Group
BdF Bundesministerium der Finanzen
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
Begr. Begründer
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGA Betriebs- und Geschäftsausstattung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMW Bayerische Motoren Werke
BörsG Börsengesetz
BRD Bundesrepublik Deutschland
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BREXIT British Exit (EU-Austritt des Vereinigten Königreichs)
BSG Boston Consulting Group
bspw. beispielsweise
XII
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BV Betriebsvermögen
BVB Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BvL Registerzeichen beim Bundesverfassungsgericht für Normenkon-
trollverfahren
BWL Betriebswirtschaftslehre
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CAPM Capital Asset Pricing Model
CEO Chief Executive Officer
Cie. Compagnie
Co. Compagnie
c.p. ceteris paribus (alles andere gleich)
DAX Deutscher Aktienindex
DCF Discounted Cashflow
DDR Deutsche Demokratische Republik
de länderspezifische Domain der Bundesrepublik Deutschland
d.h. das heißt
DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Diss. Dissertation
DM Deutsche Mark
dpa Deutsche Presseagentur
Dr. Doktor
Drs. Drucksache
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DVFA Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management
GmbH
EBIT earnings before interests and taxes
EBITDA earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation
EFA Europäische Freie Allianz
EG Europäische Gemeinschaft
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
ESt(G) Einkommensteuer(gesetz)
et al. et aliae/et alii (und andere)
etc. et cetera
XIII
ETR effective tax rate
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUR Euro
e.V. eingetragener Verein
EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f./ff. folgende/fortfolgende
FAS Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
Fn. Fußnote
FTD Financial Times Deutschland
GAFA Google, Apple, Facebook und Amazon
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
gem. gemäß
GewSt(G) Gewerbesteuer(gesetz)
ggf. gegebenenfalls
GKKB gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungs-
grundlage
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoF Geschäfts- oder Firmenwert
GrESt(G) Grunderwerbsteuer(gesetz)
GrSt Grundsteuer
GruBo Grund und Boden
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HARIBO Hans Riegel Bonn
HDS Harald Dauber-Verlag
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
html Hypertext Markup Language
http Hypertext Transfer Protocol
https Hypertext Transfer Protocol Secure
HV Hauptversammlung
XIV
IAS International Accounting Standards
IDE Kompetenzzentrum für Innovation und Unternehmensgründung
an der Universität Duisburg-Essen
i.d.R. in der Regel
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
IHK Industrie- und Handelskammer
i.H.v. in Höhe von
InsO Insolvenzordnung
InvZulG Investitionszulagengesetz
IPO Initial Public Offering (Going Public; Börsengang)
i.S.d. im Sinne des/der
ISIN International Securities Identification Number (Internationale
Wertpapierkennnummer)
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KapG Kapitalgesellschaft
KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KMU kleine und mittlere Unternehmen
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KSt(G) Körperschaftsteuer(gesetz)
lfd. laufend(er)
lit. littera
Ltd. Limited (Company nach britischem Gesellschaftsrecht)
m² Quadratmeter
M&A Mergers and Acquisitions
MAN Maschinenfabrik Augsburg Nürnberg
MAR Marktmissbrauchsverordnung
M.a.W. mit anderen Worten
MAR March
mbh mit beschränkter Haftung
Mill. Millionen
MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp-
fung von Missbräuchen
XV
Mrd. Milliarden
M.Sc. Master of Science
MSM Mercator School of Management
n.F. neue Fassung
NordLB Norddeutsche Landesbank – Girozentrale
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
NWB Neue Wirtschaftsbriefe
OECD Organisation for Economic Co-operation and development
o.g. oben genannt(e)
OHG offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
o.V. ohne Verfasser
PartG (mbB) Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung)
PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PersG Personengesellschaft
PKF internationaler Verbund von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(früher: Pannell Kerr Forster)
PKW Personenkraftwagen
Prof. Professor
PV Privatvermögen
R Richtlinie
R Registerzeichen beim BFH für Revisionsverfahren
RWE Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG
S. Seite
SA Société Anonyme
SAP Systeme, Anwendungen, Produkte
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
SE Societas Europaea
SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuer-
rechtlicher Vorschriften
SGRE Siemens Gamesa Renewable Energy
Slg (EuGH-)Sammlung
XVI
sog. sogenannt(e)
Solz Solidaritätszuschlag
SS Sommersemester
StB SteuerberaterIn
StBG Steuerbegleitgesetz
SteuStud Steuer und Studium (Zeitschrift)
Stmelf Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft
TOP Tagesordnungspunkt
TRW Thompson Ramo Wooldridge
TUI Touristik Union International
u.a. und andere/unter anderem
UG Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
UKV Universitätsverlag Konstanz
UmwG Umwandungsgesetz
UmwStE Umwandlungssteuererlass
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UntStRefG Unternehmensteuerreformgesetz
URL Uniform Resource Locator
USA Vereinigte Staaten von Amerika
USt(G) Umsatzsteuer(gesetz)
usw. und so weiter
UTB Uni-Taschenbücher
u.U. unter Umständen
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
V.B. Volker Breithecker
Vgl. vergleiche
VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VWGmbHÜG Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswa-
genwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
Vz. Vorzüge (Vorzugsaktien)
VzfK Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.
WACC Weighted Average Cost of Capital
wiwo Wirtschaftswoche
WKN Wertpapierkennnummer
XVII
Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
WPHG Wertpapierhandelsgesetz
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WS Wintersemester
www World Wide Web
Z (Rand-)Ziffer
z.B. zum Beispiel
ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
ZR Registerzeichen beim BGH für Revisionsverfahren in Zivilsachen
z. v. E. zu versteuerndes Einkommen
zzgl. zuzüglich
XVIII
1
1 Wesen der Unternehmensumstrukturierung
1.1 Begriff der Unternehmensumstrukturierung
Der Begriff der Unternehmensumstrukturierung ist im Schrifttum sehr stark verbreitet,
auch wenn dabei häufig lediglich die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens
angesprochen wird.1 Die Umstrukturierung eines Unternehmens geht jedoch viel weiter
als allein die Änderung seiner Rechtsform. In der Wirtschaftspraxis umfassen Unterneh-
mensumstrukturierungen auch so unterschiedliche Vorgänge wie Standortverlagerun-
gen, Änderung der Beteiligungsverhältnisse, der Organisationsprozesse oder der Finan-
zierungsstruktur, also jede Veränderung von Strukturmerkmalen.2
Der Begriff der Unternehmensumstrukturierung ist auch nicht mit dem Begriff der Um-
wandlung gleichzusetzen. Die Umwandlung wird hier als Übertragung des Vermögens
auf einen neuen Rechtsträger verstanden und ist somit enger als eine Unternehmensum-
strukturierung.3
Unternehmensumstrukturierungen erfolgen einerseits als Anpassung des Unternehmens
auf die Veränderungen der Umwelt, sie sind damit betriebswirtschaftlich motiviert.4 Die
Veränderung der politischen Ordnung, des Wirtschafts- oder Steuerrechts kann z.B. das
ursprüngliche ökonomische Umfeld eines Unternehmens stark beeinflussen.5 In dieser
1 So z.B. Rose/Glorius-Rose (2001), S. 155, König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 157 oder Et-
tinger/Schmitz (2019). 2 Unser Blickwinkel als Betriebswirte und Steuerberater liegt dabei primär auf dem betriebswirt-
schaftlichen Umstrukturierungstatbestand und auf die dadurch ausgelösten Steuerfolgen. Aus ge-stalterischer Beratersicht stehen die vorweggenommene Erbfolge und Unternehmensumstrukturie-rung vor einer Veräußerung im Fokus. Vgl. Strahl (2016a). Eine arbeits- und datenschutzrechtliche Sichtweise nehmen beispielsweise die Juristen Sieg/Maschmann (2020) auf Themenstellungen von Asset oder Share Deal, Ein- und Ausgliederungen oder Outsourcing ein.
3 Die häufige Definition der Umwandlung als Änderung der Rechtsform wird hier nicht übernommen. Siehe zur Definition der Umwandlung ausführlich Kapitel 5.
4 Der Vorstandsvorsitzende der VW AG bezeichnet die aktuelle (coronabedingte) Umstrukturierung bei VW als „Umbau“. „Volkswagen habe seine Transformation mit dem Wechsel auf den elektri-schen Antrieb und die damit verbundene Digitalisierung von Konzern und Auto trotzdem fortge-setzt“ (Menzel [2020] in Wiedergabe der Rede des CEOs Dr. Herbert Diess auf der VW-Hauptversammlung vom 30.9.2020 in Berlin). Vgl. zu den möglichen Anlässen bzw. Motive für eine Unternehmensumstrukturierung Kapitel 2.
5 Eine Änderung der politischen Ordnung steht aktuell durch den BREXIT an. Bspw. fürchtet die britische Automobilindustrie starke Einschränkungen auf ihre Geschäfte, da Zollkontrollen an der Grenze bei Just-in-time-Lieferungen zu Verzögerungen führen können. Das Hauptwerk von BMW in Oxfort zog daher seine Sommerferien für das Jahr 2019 vor und sollte unmittelbar nach dem zunächst geplanten EU-Austritt Ende März 2019 für mehrere Wochen stillgelegt werden (vgl. Leitel (2018)). Auch Jaguar drosselte seine Produktion durch Einführung einer Drei-Tage-Woche erheb-lich (vgl. o.V. (2018b)). Weitere Überlegungen stehen zu Standortverlagerungen an, wie bspw. bei der japanischen Bank Nomura, die ihr EU-Hauptquartier aufgrund des geplanten EU-Austritts Groß-britanniens von London nach Frankfurt verlagert (vgl. Atzler (2017)). Denkbare nennenswerte steu-erliche Folgen – auch im Zusammenhang mit in Deutschland über Zweigniederlassungen registrier-ten Ltds. – hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Brexit-StBG abzufangen versucht. Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat gem. § 12 Abs. 3 Satz 4 KStG keine unmittelbare Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen einer Ltd. zur Konsequenz.
2
Situation sind die Sensibilität und die Reaktionsfähigkeit der Unternehmensleitung ge-
fragt.6 Andererseits soll ein Unternehmen durch die Umstrukturierungsvorgänge auch
bspw. eine marktführende Stellung sichern oder erlangen. Die Globalisierungsprozesse
verstärken dabei das Bestreben eines Unternehmens nach neuen Konzeptionen.7
Allgemein lässt sich der Begriff „Unternehmensumstrukturierung“ somit als Verände-
rung der bestehenden Unternehmensstruktur definieren.8
Dabei stellt die Unternehmensstruktur die Gesamtheit der betriebswirtschaftlichen
Aufbauelemente dar, die ein Unternehmen beschreiben.9
Es gibt jedoch nicht die allgemein gültige Unternehmensstruktur. Jedes Unternehmen
hat eine eigene Struktur. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es so viele Strukturen
wie Unternehmen geben kann. Die Charakteristika einer Unternehmensstruktur hängen
von der Ausprägung ihrer einzelnen Elemente ab. Die Veränderung eines dieser Ele-
mente kann also als Unternehmensumstrukturierung bezeichnet werden.
6 Z.B. können Finanzkrisen klassische Finanzierungsinstrumente in den Hintergrund rücken, kann
eine Pandemie neue Geschäftsmodelle oder Vertriebswege bedingen oder Steuerreformen die Vor-teilhaftigkeit einzelner Rechtsformen verändern, in der Vergangenheit z.B. durch die Absenkung des KSt-Tarifs auf 15 %, durch das Abzugsverbot der GewSt als Betriebsausgabe oder durch die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Letztere kann auch Auswirkungen auf die Frage der Kapitalausstattung einer Personalunternehmung nehmen. Als der Gesetzgeber eine Mindestbeteili-gungshöhe von 10 % für die Steuerfreistellung einer Dividende nach § 8b KStG seit dem 01.03.2013 eingeführt hat, mussten Kapitalgesellschaften ihre Beteiligungsstrukturen überdenken!
7 Vgl. bereits Herzig (1997), S. 3. Globalisierungsprozesse vereinfachen dabei u.U. Steuervermei-dungsmodelle. Im Jahr 2016 wurde Apple von der EU-Kommission dazu verpflichtet, 13 Mrd. € Steuern in Irland nachzuzahlen, eine Entscheidung, die sowohl von Apple als auch von Irland (!) bekämpft wurde. Vgl. hierzu z.B. o.V. (2016). Auch steht der Gründer von IKEA in dem Verdacht, über international verschachtelte Konzernstrukturen unter Einschaltung von Stiftungen und Nied-rigsteuerstaaten eine unangemessen niedrige Ertragsteuer zu zahlen. Vgl. hierzu o.V. (2011a) oder Hentschel (2013). Gelangen solche Konstruktionen in das Visier der Politik, werden schnelle Ge-genmaßnahmen gefordert, die jedoch multilateral kaum effektiv und zügig zustande kommen kön-nen. Bspw. gestaltet sich die Einführung einer Digitalsteuer (auch „GAFA-Steuer“ genannt, da ins-besondere Google, Apple, Facebook und Amazon im Fokus dieses Gesetzesentwurfs stehen) schwierig, da die notwendige Einstimmigkeit im EU-Finanzministerrat durch Irland, Malta, Däne-mark, Schweden und Finnland blockiert werden. Vgl. Berschens/Riedel (2018). Undurchsichtige Konzernstrukturen waren letztlich auch das Ende der Steinhoff International Holdings N.V. oder der Wirecard AG. Auch der Leasinganbieter Grenke AG wird aktuell mit ähnlichen Vorwürfen kon-frontiert. Vgl. Schnell (2020).
8 Vgl. z.B. Förster (1991), S. 14. 9 Ulrich (1970), S. 157 f. subsumiert unter die Unternehmensstruktur sowohl die langsam wandelbare
Aufbaustruktur als auch die schnell veränderbare Prozessstruktur eines Unternehmens. Er spricht in diesem Zusammenhang von der Unternehmensstruktur in statischer und dynamischer Sicht. Hier beschränken wir die Betrachtung – in statischer Sichtweise – auf die Aufbaustruktur eines Unter-nehmens. Vielleicht kann man dies auch so erklären, wie z.B. ein Arbeitnehmer seinen neuen Ar-beitgeber beschreiben würde: "Ich arbeite jetzt in der Automobilzulieferindustrie in einem Unter-nehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Duisburg. An der GmbH sind zu 80 % Famili-enmitglieder des alten Unternehmensgründers beteiligt." Als Strukturmerkmale sind somit in dieser beispielhaften Aussage die Branche, die Rechtsform, der Sitz, der Standort und die Beteiligungs-struktur genannt. Wir gehen hier in Kapitel 3 auf die Strukturmerkmale im Einzelnen ein und zeigen die (einmaligen steuerlichen) Folgen einer Umstrukturierung auf.
3
Und immer wieder gilt unser Hinweis, dass Terminologien, die nicht legal definiert sind
(also in keinem Gesetz beschrieben sind), von uns gegenüber Dritten immer wieder de-
finiert werden müssen, damit verstanden werden kann, wovon im Detail gesprochen
wird.
1.2 Grundlegende Steuerwirkungen einer Umstrukturierung
Steuern können im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen zweifach
auftreten. Zum einen können sie Anlass oder Motivation sein, ganz bestimmte Struktu-
ren zu wählen.10 Zum anderen werden durch den Vorgang einer Umstrukturierung u.U.
Steuern ausgelöst, die im (steuerlichen) Mittelpunkt der folgenden Betrachtungen ste-
hen.
Der Umstrukturierungsvorgang als einmaliger Vorgang kann bestimmte einmalige Steu-
erwirkungen hervorrufen, die dadurch bedingt sind, dass
stille Reserven, die nach den Rechnungslegungsregeln gebildet werden durften
(Ausübung bestimmter handels- und/oder steuerbilanzieller Wahlrechte) oder gebil-
det werden mussten (insbesondere durch das Vorsichts- sowie das prinzipiell gel-
tende Anschaffungskostenprinzip),11 durch den Umstrukturierungsvorgang aufge-
löst werden (müssen).
ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, der zu einem Wechsel des Besteuerungssub-
jekts (bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag
– Wechsel von einer transparenten zur intransparenten Besteuerung et vice versa)
oder des Besteuerungsobjekts (bei der Gewerbesteuer) führt. Im steuerlichen Fokus
stehen dann insbesondere die Frage der Sicherung stiller Reserven, der (zukünfti-
gen) Berücksichtigung oder des drohenden Verfalls bestehender Verlustvorträge so-
wie Steuerwirkungen, die durch Vorbesitzzeiten ausgelöst bzw. verhindert werden.
die BRD bei (internationalen) Umstrukturierungen ihr Besteuerungsrecht (auf stille
Reserven) verliert und es deshalb zu Steuerentstrickungen kommt bzw. kommen
muss. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Fiskus infolge des Übergangs von
10 Hierauf werden wir bei den einzelnen Strukturmerkmalen stets kurz eingehen. Beispielhaft sei die
Äußerung des IKEA-Gründers Ingvar Kamprad als Begründung für seine komplizierte Unterneh-mensstruktur angeführt: „Ikea befolge die Gesetze und zahle seine Steuern. Er habe aber eine "opti-mierende Struktur" gewählt, die dem Unternehmen "die Möglichkeit und Flexibilität gibt", sein be-reits einmal versteuertes Vermögen für die Expansion und Entwicklung zu nutzen, ohne noch einmal besteuert zu werden. Kamprads persönlicher Sprecher Per Heggenes sagte: ‚Ikea hat sich immer offen zu dem Ziel bekannt, Doppelbesteuerung zu vermeiden‘“ (o.V. (2011a).
11 Vgl. hierzu ausführlich Breithecker/Schmiel (2003), S. 96-99 und S. 239 f., Breithecker/Weyers (2013), S. 800, Federmann/Müller (2018), S. 402-405, Scheffler (2018), S. 61-75 oder Schnee-loch/Meyering/Patek (2017), S. 58-60. Das Anschaffungskostenprinzip als weiterhin gültiger, gene-reller Bewertungsgrundsatz ist (sehr partiell) durch das BilMoG gelockert worden. Hier wird in § 340e Abs. 3 HGB gefordert, dass Kreditinstitute und Finanzdienstleister (und nur diese!) zu Han-delszwecken erworbene Finanzinstrumente zum (über den Anschaffungskosten liegenden) beizule-genden Zeitwert (abzüglich eines Risikoabschlags) zu bewerten haben. Für diese Institute gilt der höhere Zeitwert auch für steuerliche Zwecke (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Vgl. grundsätzlich zur Diskussion des Ansatzes beizulegender Zeitwerte in der Handelsbilanz Krawitz/Kalbitzer (2008).
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Wirtschaftsgütern aus einem steuerverstrickten/-verhafteten (dem steuerlichen Zu-
griff unterliegendem) (Betriebs-) Vermögen in ein steuerfreies (Privat-)Vermögen
letztmals stille Reserven besteuern kann.
Verkehrsvorgänge stattfinden, die als allgemeine Verkehrsteuer die Umsatz- oder
als spezielle Verkehrsteuer die Grunderwerbsteuer auslösen können.
Die nach einer Umstrukturierung einsetzende veränderte laufende Besteuerung der
neuen Struktur ist mitbestimmend für eine Umstrukturierung und wird deshalb im Fol-
genden jeweils einführend als steuerliches Motiv für eine Umstrukturierung angerissen.
Die durch eine Änderung der Strukturmerkmale entstehenden Einmalbesteuerungen
sind primär Gegenstand dieses Textes.12
1.3 Wiederholungsfragen zu Kapitel 1
Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-
fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-
mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.
1. Was verstehen Sie unter einer Unternehmensumstrukturierung?
2. Gibt es für den Begriff der Unternehmensumstrukturierung eine Legaldefinition,
also eine Definition, die terminologisch Rückgriff auf Gesetzesgrundlagen nimmt?
3. Welche Gründe können für Unternehmensumstrukturierungen genannt werden?
4. Ist der Begriff einer Unternehmensumstrukturierung umfassender als der einer Um-
wandlung?
5. Der Umstrukturierungsvorgang selbst ist theoretisch auf eine logische Sekunde ver-
kürzbar. Welche steuerlichen Wirkungen können in dieser juristischen Sekunde aus-
gelöst und müssen deshalb von uns beachtet werden?
6. Was verstehen Sie unter stillen Reserven?
7. Welche handelsbilanziellen Begründungen kennen Sie für das Entstehen stiller Re-
serven?
8. Welche zusätzlichen steuerlichen Begründungen für das Entstehen stiller Reserven
sind Ihnen bekannt?
12 Wir werden uns hier ausschließlich mit nationalen Besteuerungsfragen beschäftigen. Vgl. zu Fragen
der (internationalen) Steuerentstrickung Rose/Watrin (2016), S. 155-178 bzw. Schreiber (2017), S. 632-645 oder Fischer/Kleineidam/Warneke (2005), S. 111-115 und S. 622-658.
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2 Anlässe für Unternehmensumstrukturierungen
Unternehmensumstrukturierungen begegnen uns täglich – ein Blick in die Zeitung
reicht.13 Liest man diese Artikel genau, erfährt man auch von den unterschiedlichen
Gründen, die von den Unternehmensleitungen für Umstrukturierungen kommuniziert
werden. Die Gründe sind vielfältig und sollen kurz angerissen werden, bevor wir die
einzelnen Strukturelemente behandeln.
2.1 Wettbewerbsbedingte Gründe
Mit einer Veränderung der Unternehmensstruktur strebt ein Unternehmen regelmäßig
die Verbesserung seiner Chancen am Markt und demzufolge die Stärkung seiner Wett-
bewerbsfähigkeit an.14 Ein Beispiel ist die Übernahme von Monsanto durch Bayer, wie
der folgende Artikel zeigt:15
„EU-Kommission erlaubt Bayer die Übernahme von Monsanto
Die EU-Kommission hat grünes Licht für die Übernahme des US-Saatgutkonzerns
Monsanto durch Bayer gegeben. Die Unternehmen hätten durch Zugeständnisse die
„wettbewerbsrechtlichen Bedenken“ der Kommission ausräumen können. Die zuständige
EU-Behörde knüpfte die Genehmigung an Bedingungen: So muss Bayer u.a. eine Reihe
von Geschäften abgeben.
Die EU-Wettbewerbshüter haben die milliardenschwere Übernahme des US-Saatgutproduzen-
ten Monsanto durch den Bayer-Konzern unter strengen Auflagen erlaubt. Der Agrarchemie-
konzern Bayer habe Zusagen in Höhe von rund sechs Milliarden Euro gemacht, teilte die zu-
ständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager am Mittwoch in Brüssel mit. Die Bedenken der
Wettbewerbshüter mit Blick auf negative Folgen für Verbraucher seien damit ausgeräumt.
Der Leverkusener Konzern will den US-Konkurrenten für etwa 62,5 Milliarden US-Dollar
(etwa 51 Milliarden Euro) übernehmen. Bayer würde damit zum größten Saatgut- und Pflan-
zenschutzkonzern der Welt aufsteigen. Kritiker – wie etwa Öko-Landwirte und Grünen-Politi-
ker – warnten bereits im Vorfeld vor einer zu großen Marktmacht des neuen Agrarriesen. Sie
werfen dem umstrittenen US-Unternehmen zudem rüde Geschäftspraktiken vor. Die Zustim-
mung der US-Behörden steht noch aus.
Nach den Vorgaben aus Brüssel muss Bayer nun einen Teil seines Geschäfts verkaufen. Über-
schneidungen zwischen Bayer und Monsanto in den Bereichen Saatgut und Pflanzenschutzmit-
tel müssten beseitigt werden, erklärte die EU-Kommission weiter. Unlängst war bereits bekannt
13 Vgl. exemplarisch die Artikel vom 1.10.2020 im Handelsblatt mit dem Titel „Radikaler Sparkurs“
zur Continental-Abbau von 13.000 Stellen an 25 Standorten; vgl. Tyborski (2020) oder Fröndhoff (2020) zum Erwerb einer niederländischen Sparte „Lacke und Beschichtungen“ durch Covestro. Auszüge aus (Online-) Zeitungen/Zeitschriften folgen.
14 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 235. 15 O.V. (2018a). Mittlerweile hat sich diese Beteiligung als teures Engagement erwiesen und Klage-
wellen in den USA erst mit einem Vergleich über fast 10 Mrd. € eindämmen können. Vgl. Jauernig/ Braun (2019) und Ettel (2020).
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geworden, dass Wettbewerber BASF das Gemüsesaatgut-Geschäft der Leverkusener überneh-
men will. Die Sparte hatte zuletzt einen Umsatz von 430 Millionen Euro pro Jahr. Auch diesem
Verkauf muss die EU-Kommission aber noch zustimmen.
Bayer macht gut ein Viertel seines Umsatzes in seiner Agrarchemie-Sparte, 2017 kam der Kon-
zern hier auf Erlöse von 9,6 Milliarden Euro, dies vor allem mit Pflanzenschutzmitteln. Das
Geschäft schwächelte zuletzt, die Nachfrage im wichtigen brasilianischen Markt brach ein. Der
US-Konzern Monsanto aus Saint Louis im Bundesstaat Missouri kam mit seinen 20 000 Mit-
arbeitern zuletzt auf einen Jahresumsatz von 14,6 Milliarden Dollar (11,8 Milliarden Euro) –
hauptsächlich mit Saatgut.“
Das Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kann einerseits durch die Ausnut-
zung von Synergieeffekten bei den Unternehmenszusammenschlüssen (Zentralisierung)
oder andererseits durch die Erfolgssteigerung durch Entflechtung (Dezentralisierung)
erreicht werden.
2.1.1 Ausnutzung von Synergieeffekten
Ein durch eine Verschmelzung entstehendes Unternehmen ist oft mehr wert als die
Summe seiner Teile.16 Die im vorigen Satz angesprochenen Synergieerwartungen17 der
Unternehmen können weitgehend nach den unterschiedlichen Unternehmensbereichen
konkretisiert werden. Dabei wird in den Beschaffungs-, Produktions-, Finanzierungs-
und Absatzbereich differenziert.18
Im Beschaffungsbereich verfolgen die Unternehmen i.d.R. das Ziel, die Marktposition
gegenüber den Lieferanten zu stärken, um günstigere Konditionen aushandeln zu kön-
nen.19 Bei den Beschaffungskonditionen handelt es sich sowohl um Liefer-, Zahlungs-
als auch um die Terminbedingungen. Außerdem bewirkt die Beschaffung in größeren
Mengen niedrigere Einkaufspreise für die am Zusammenschluss beteiligten Unterneh-
men.20
16 Vgl. Ansoff (1966), S. 97. In der Literatur ist jedoch vereinzelt die gegensätzliche Meinung vorzu-
finden. Es besteht die Auffassung, dass Unternehmensverbindungen oft an der fehlenden Fähigkeit des Managements bei der Zusammenführung unterschiedlicher Unternehmensteile scheitern. Vgl. Bühner/Spindler (1986), S. 601. Beispiele misslungener Zusammenführungen sind Daimler und Chrysler oder die Allianz Versicherung und die Dresdner Bank (die spätere Übernahme der Dresd-ner Bank durch die Commerzbank muss auch dazu gezählt werden). Nicht zu verachten ist auch die Theorie zur „optimalen Unternehmensgröße“, die zeigt, dass es sowohl ein „zu klein“ als auch ein „zu groß“ bei Unternehmen gibt.
17 Im Bericht über die „Verschmelzung der Thyssen Aktiengesellschaft und der Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp zur Thyssen Krupp AG“ vom 16.10.1998 heißt es auf S. 92: „Ein wichtiges Argu-ment für den Zusammenschluß von Thyssen und Krupp ist der Umfang der Synergieeffekte, die im Vergleich zu den Alleingangskonzepten realisiert werden können. Thyssen und Krupp erwarten ein-vernehmlich mindestens 495 Mill. DM jährlich aus der Fusion der Konzerne“. Ferdinand Piech hat auf der MAN-HV 2010 von Synergieeffekten pro Jahr von bis zu einer Milliarde € durch eine Ko-operation von VW, MAN und Scania gesprochen. Vgl. o.V. (2010).
18 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 241-243. Zu den Zielen der Unternehmensverbindungen in un-terschiedlichen Bereichen siehe auch die Abbildung bei Hopfenbeck (2002), S. 247, wo zusätzlich die Führungs-, Verwaltungs- und Sozialbereiche angesprochen werden.
19 Natürlich ist die Beschaffungsseite des einen Unternehmens die Absatzseite eines anderen Unter-nehmens. Ist der Beschaffer ökonomisch stark, kann dies zu Lasten des Lieferanten gehen.
20 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 30.
7
Die Synergievorteile entstehen nicht nur bei der Beschaffung von Produktionsmitteln,
sondern auch bei der Beschaffung von Personal. Denn die durch das Wachstum des Un-
ternehmens ermöglichte bzw. erweiterte Mitarbeiterausbildung sowie interne Stellen-
ausschreibungen schaffen Vorteile gegenüber anderen Arbeitgebern.
Im Produktionsbereich lassen sich durch die Unternehmensverbindungen Verbesserun-
gen der Produktionsverhältnisse erzielen. Dazu gehört z.B. die Schaffung optimaler Be-
triebsgrößen, die gleichmäßige Auslastung vorhandener Kapazitäten oder die Verwen-
dung gleicher Vormaterialien für verschiedene Produkte (z.B. gleiche PKW-Plattformen
für unterschiedliche Fahrzeuge). Außerdem werden Unternehmenszusammenschlüsse
mit dem Ziel der Kostendegression durchgeführt. Die Vorteile sind hierbei umso größer,
je besser die vorhandenen Kapazitäten (z.B. Produktionsanlagen, Forschungs- und Ent-
wicklungseinrichtungen) genutzt werden können.21
Im Finanzierungsbereich streben die Unternehmen die Zusammenschlüsse häufig mit
dem Ziel an, kapitalintensive Investitionsprojekte verwirklichen zu können. So können
oftmals kleinere und mittlere Unternehmen nur durch die gemeinsame Eigenkapitalauf-
bringung bzw. durch den Zusammenschluss mit einem großen Partner bestimmte Inves-
titionsvorhaben finanzieren. Aber nicht nur die Verbesserung der Eigenkapitalausstat-
tung bewirken solche Unternehmensverbindungen. Durch die Vergrößerung der Eigen-
kapitalbasis sowie durch die Erhöhung der Rentabilität werden die Unternehmen auch
für die Fremdkapitalgeber attraktiver. Die Erweiterung der Fremdfinanzierungsmög-
lichkeiten durch Zusammenschlüsse gehört somit ebenfalls zum Ziel von Unterneh-
men.22 Letztlich besteht in Unternehmensverbindungen auch die Möglichkeit, einen
(täglichen) Finanzierungsausgleich innerhalb des Unternehmensverbundes durch einen
Cash-Pool zu erreichen und sich damit von einer kurzfristigen Fremdfinanzierung zu
lösen.23
Im Absatzbereich wollen die Unternehmen durch die Beteiligung an einem Zusammen-
schluss die Sicherung und Verbesserung der eigenen Marktstellung erreichen. Im Ex-
tremfall geht es hier um die Verhinderung des Wettbewerbs, die Festsetzung einheitli-
cher Preise und Geschäftsbedingungen und das Erlangen der (legalen) Monopolstellung.
Außerdem ermöglicht der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen die Aufnahme
neuer Produkte in die Produktpalette, um den veränderten Käufergewohnheiten gerecht
zu werden. Dabei sind insbesondere die Verbindungen mit den Unternehmen sinnvoll,
die entweder Produkte herstellen, die in sachlichem Zusammenhang mit den eigenen
21 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 30 f., Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 242. 22 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 242. 23 Vgl. zum Cash-Pooling z.B. Korts (2012). Cash-Pooling oder Cash-Management-Systeme werfen
zivilrechtliche und steuerliche Fragestellungen auf. Zivilrechtlich steht die Frage der insolvenzrecht-lichen Konsequenz aus Gesellschafterdarlehn (Nachrangigkeit gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) oder auch die Frage der technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung im Konzernverbund unter Nut-zung des Cash-Management-Systems im Fokus. Vgl. zu Letzterem BGH (2006). Aber auch straf-rechtliche Fragestellungen können aufgeworfen werden; vgl. Niedernhuber (2016). Steuerlich ist die Frage der Verzinsung interessant, die u.U. verdeckte Gewinnausschüttungen bewirken kann.
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Produkten stehen (horizontale Diversifikation), einer vor- oder nachgelagerten Absatz-
stufe angehören (vertikale Diversifikation) oder sich wechselseitig ergänzen (komple-
mentäre Diversifikation).24
Darüber hinaus sind u.U. Werbemaßnahmen erst ab einer bestimmten Größe des Unter-
nehmens sinnvoll. Wurde bereits die Werbung von den beteiligten Unternehmen wir-
kungsvoll betrieben, können Kostenersparnisse durch die gemeinsamen Werbemaßnah-
men erzielt werden.25
Die oben genannten Motive für die Unternehmenszusammenschlüsse treten selten ein-
zeln auf. I.d.R. gelten gleichzeitig mehrere Ziele in unterschiedlichen Bereichen als An-
lass für Unternehmensverbindungen.26
2.1.2 Erfolgssteigerung durch Entflechtung
Bei bestimmten Unternehmen stellt die Entflechtung und nicht der Zusammenschluss
das Mittel einer Erfolgssicherung bzw. -steigerung dar.27 Unter der Entflechtung wird
die rechtliche und wirtschaftliche Maßnahme zur Auflösung von Unternehmen bzw.
Unternehmenszusammenschlüssen verstanden.28
„Abspalten zahlt sich aus
Laut einer Langzeit-Studie wirken Desinvestments wertsteigernd.
► Börse honoriert den Fokus auf das Kerngeschäft.
► Viele Unternehmen stehen in den Startlöchern.
Peter Köhler, Frankfurt (Handelsblatt vom 22.9.2014, S. 32)
Der Chemiekonzern Bayer erfindet sich neu: Der Konzern will sich künftig auf das Life-
Science-Geschäft konzentrieren. Der Kunststoffbereich soll dagegen in den nächsten
zwölf bis 18 Monaten als eigenständiges Unternehmen an die Börse gebracht werden.
24 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 242. 25 Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 243 fassen die Werbung dagegen nicht im Absatzbereich, sondern
unter sonstigen Zielen der Unternehmensverbindungen zusammen. 26 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 243. 27 Vgl. auch den folgenden Beitrag von Köhler (2014). Siehe zudem auch die Berichterstattung im
Handelsblatt zur geplanten (letztlich gescheiterten) Entflechtung der ThyssenKrupp AG, im Rahmen derer der Mischkonzern in die ThyssenKrupp Materials (Handel, Stahl) und ThyssenKrupp Indust-rials (Anlagenbau, Aufzüge, Autozulieferer) aufgespalten werden soll. Das Vorhaben soll den Ak-tionären in ein bis eineinhalb Jahren (Stand Oktober 2018) zur Abstimmung vorgelegt werden. Der interimistische Vorstandsvorsitzende Guido Kerkhoff begründet die Umstrukturierungsmaßnahme u.a. mit der Hebung von stillen Reserven im Elevator-Bereich, die zu einer verbesserten Eigenkapi-talausstattung führen. Vgl. Murphy/Knitterscheidt (2018) und Knitterscheidt (2018). Der Elevator-Bereich ist schließlich in 2020 für 17,2 Mrd. € verkauft worden. Vgl. Knitterscheidt/Murphy (2020a).
28 Vgl. Dichtl/Issing (1994), S. 554. Vgl. z.B. die Veräußerung von Chrysler aus dem Daimler-Chrys-ler-Konzern oder die Herauslösung der Dresdner Bank aus dem Allianz-Konzern.
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Je nach Kapitalmarktumfeld sei auch ein Spin-off, bei dem die Aktien der neuen Gesell-
schaft an die Bayer-Aktionäre abgegeben werden, oder bei einem attraktiven Angebot
der Verkauf an einen Interessenten möglich.
Die Strategie von Bayer ist zumindest aus Sicht der Unternehmensberatung Boston Con-
sulting Group (BCG) goldrichtig. Denn die hat in einer Langzeitanalyse von mehr als
8.300 Ausgliederungen der vergangenen 24 Jahre festgestellt, dass 55 Prozent der Des-
investitionen zu einer Überrendite von durchschnittlich 6,6 Prozent bei der veräußern-
den Muttergesellschaft führen – gemessen am jeweiligen Vergleichsindex. Bayer bestä-
tigt die Untersuchung – der Kurs schnellte nach der Ankündigung um fünf Prozent nach
oben.
Grundsätzlich sind drei Wege denkbar, wenn Konzerne sich auf ihr Kerngeschäft fokus-
sieren: ein Direktverkauf (Trade-Sale), ein Börsengang (IPO) oder ein Spin-off, also die
Abspaltung und Ausgabe neuer Aktien. Das überraschende Ergebnis der Studie, die dem
Handelsblatt exklusiv vorliegt: Die Kurssteigerung unmittelbar nach Bekanntgabe der
Maßnahme ist bei Spin-offs rund doppelt so hoch wie bei den beiden anderen Alterna-
tiven. „Momentan bestimmen die Börsengänge die Schlagzeilen, nicht zuletzt wegen
Alibaba. Das ist ein typisches Phänomen für Spitzen in einem Zyklus“, sagt Jens Ken-
gelbach, Leiter des Geschäfts mit Fusionen und Übernahmen (M&A) bei BCG. In der
Langzeitanalyse zeige sich aber, dass Spinoffs von den Kapitalmärkten in der Regel
besser bewertet würden als IPOs und Direktverkäufe.
Nach dem Paukenschlag von Bayer gehen Investmentbanker davon aus, dass zahlreiche
Nachahmer in den Startlöchern stehen, um ihren Unternehmen eine Schlankheitskur zu
verpassen. „Aufgrund des aktuell attraktiven Kapitalmarkt- und Bewertungsumfelds
sollten weitere Transaktionen folgen“, sagt Christian Kames von der Citigroup. Solche
Transaktionen könnten dazu beitragen, den oft theoretischen „Sum-of-the-Parts“-Wert
– bei dem die Einzelteile eines Konzerns zu dessen Gesamtwert addiert werden – für die
Aktionäre auch wirklich zu heben, ergänzt der M&A-Chef für Deutschland. „Die Kon-
zernteile sind weitgehend optimiert, und das Management weiß, dass aufgrund des Be-
wertungsniveaus jetzt sehr hohe Veräußerungserlöse erzielt werden können“, sagt BCG-
Experte Kengelbach.
Die Deutschen sind laut der Studie bei Desinvestitionen in der Vergangenheit spitze
gewesen, allein Siemens hat seit 1990 insgesamt 24 Konzernteile abgegeben.29 Auch in
Zukunft rechnen Investmentbanker mit weiteren Transaktionen.
„In unserer Analyse zeigen wir, dass Spin-offs von den Kapitalmärkten in der Regel
besser bewertet werden als IPOs und Direktverkäufe.“ Jens Kengelbach, Partner bei
Boston Consulting Group.
„Wir erwarten eine anhaltend hohe M&A-Aktivität, solange das konjunkturelle Umfeld
sich nicht eintrübt“, sagt Kengelbach. Nach einigen Jahren des Fokus auf der Stärkung
von Bilanz und Effizienz würden die Unternehmen wieder offensiver, was Fusionen und
29 Vgl. zum Börsengang von Siemens Energy AG vom 28.9.2020 beispielhaft o.V. (2020).
10
Übernahmen anbelangt, meint Jens Maurer, zuständig für M&A in Deutschland und
Österreich bei der Morgan Stanley Bank AG.“
Die Erfolgssteigerung des Unternehmens kann insbesondere durch den Verkauf nicht
erfolgreicher Unternehmenseinheiten und die Konzentration auf das Kerngeschäft30 er-
reicht werden.31 Außerdem führt in bestimmten Fällen die Auslagerung von vor- und/
oder nachgelagerten Produktionsstufen und sich daraus ergebende buy- statt make- Ent-
scheidung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Die rechtliche Aus-
gliederung von Unternehmensteilen ist i.d.R. mit der Risikominimierung für das Unter-
nehmen, insbesondere bei Haftungstatbeständen nach Produkthaftungsregeln, verbun-
den. Auch das Herauslösen von kleinen, innovativen Unternehmenseinheiten und deren
Verselbständigung und Verantwortlichkeit (Outsourcing) kann sich durch die steigende
Innovation und Produktivität erfolgserhöhend auswirken. Vielleicht findet man auch für
kleinere Unternehmenseinheiten Partner in Form strategischer Allianzen.
Man sieht, dass es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, die Entflechtung von Unterneh-
men zu gestalten. Je nach der verfolgten Zielsetzung des Unternehmens wird eine ent-
sprechende Alternative gewählt.32
2.2 Finanzwirtschaftliche Gründe
Unternehmensumstrukturierungen werden auch aus finanzwirtschaftlichen Gründen
vorgenommen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die (im Vorfeld u.U. not-
wendige) Änderung der Rechtsform mit der Möglichkeit des Börsengangs (Going
Public bzw. IPO) sowie Sanierungsmaßnahmen zu nennen. Die beiden Alternativen
werden deshalb im Folgenden dargestellt.
2.2.1 Going Public
Unter einem Going Public oder IPO (initial public offering – Erstemission) wird die
erstmalige Platzierung von Aktien einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesell-
schaft auf Aktien (KGaA) oder Societas Europaea (SE) an einer Börse verstanden.33 Da
30 Dieses Motiv wird immer wieder in der Praxis genannt, so bei der Abtrennung des Edelstahlberei-
ches aus der Thyssen-Krupp AG, der Trennung von Osram aus dem Siemens-Konzern oder die Ab-spaltung der Leuchtmittelsparte von Philipps.
31 Zu beachten ist aber, dass nicht jede Entflechtung zu Erfolgssteigerungen führt. Vgl. bspw. den Online-Artikel im Handelsblatt mit dem Titel „Aufspaltungen von Unternehmen lohnen sich nicht immer für Anleger“ von Cünnen (2018).
32 In diesem Zusammenhang taucht auch gelegentlich die Terminologie einer „Zweckgesellschaft“ auf. Dies sind Gesellschaften, die ganz bestimmte eng umrissene Aufgaben übernehmen und bei denen die Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit und damit auch die Frage der (konzern-)bilanziellen Behandlung dieser Unternehmen gestellt wird. Vgl. statt Vieler Grottel/Kreher (2020), Z. 65-76. Zu Versicherungszweckgesellschaften siehe auch § 168 VAG.
33 Der Gang an die Börse ist ein langer Weg, der sorgfältig geplant werden muss. Die anzugehenden Schritte verdeutlicht die von der Deutsche Börse Cash Market (2020) herausgegebene Going Public-Checkliste. Nachdem in der Vorauflage hier noch der Börsengang der Hess AG, die innerhalb we-niger Monate später insolvent war, vorgestellt wurde, zeigen wir jetzt den Börsengang der Vapiano SE auf, der allerdings auch nach nicht langer Zeit in der Insolvenz endete. Der IPO erfolgte in 2017 und führte zu Einzahlungen in die AG in Höhe von etwa 85 Mio. €. Der Rest des 184 Mio. €-Emissionserlöses geht an Firmengründer Gregor Gerlach, der zuvor 30 Prozent hielt, und die Wella-
11
für den Börsengang lediglich die deutschen Rechtsformen der AG, KGaA und SE zu-
lässig sind, wird als eine (weitere) Umstrukturierungsmaßnahme die Änderung der
Rechtsform in Frage kommen.34
Die Gründe für den Börsengang sind vielschichtig und individueller Natur und können
in Wellenbewegungen (in 2020 stehen/standen mit Airbnb, Arriva, Deliveroo Hero oder
Siemens Energy einige bekannte Namen auf dem IPO-Zettel) der Presse entnommen
werden.35 Dabei kann man prinzipiell danach differenzieren, wem die finanziellen Mit-
tel aus dem Börsengang zu Gute kommen, der an die Börse gebrachten Unternehmung
oder den Alteigentümern (die „Kasse machen wollen“). Es kommen folgende Motive in
Betracht:36
Eigenkapitalbeschaffung
Die (sofortige, aber auch später über weitere Kapitalerhöhungen vereinfachte) Eigenka-
pitalzufuhr in das an die Börse gehende Unternehmen ist ein häufiger Grund von Going
Public. Voraussetzung hierfür ist eine Kapitalerhöhung. Die jungen Aktien werden so-
dann über ein IPO an der Börse erstmals platziert. Die Beschaffung des Eigenkapitals
kann über die Börse wesentlich einfacher erfolgen als in anderen Fällen. Das liegt darin
begründet, dass sich die Aktionäre mit relativ geringem Kapitaleinsatz und Risiko an
einem Unternehmen beteiligen können und die Möglichkeit haben, ihre Anteile schnel-
ler zu veräußern. Die Eigenkapitalbeschaffung über die Börse wird häufig zur Finanzie-
rung risikoreicher Investitionen durchgeführt, da die anderen Finanzierungsalternativen
aufgrund des hohen Risikos – und der damit verbundenen Aversion der Kapitalgeber –
eher ausscheiden. Auch ist es börsennotierten Unternehmen möglich, Kapitalanleihen
zu platzieren.
Fehlt es an einer Kapitalerhöhung im Vorfeld eines Börsengangs, dann gelangen die
über die Börse akquirierten finanziellen Mittel nicht in die Unternehmung, sondern in
die Hände der Altgesellschafter. Solche IPO sollten kritisch betrachtet werden, da keine
unternehmensbezogenen betriebswirtschaftlich sinnvollen Ziele verfolgt werden, die für
die neuen Aktionäre eine Attraktivität zum Aktienkauf darstellen können.
Wie schon in Fußnote 33 erwähnt wurden im Zuge des Börsengangs der Vapiano SE im
Juni 2017 wurden sind von den insgesamt eingesammelten 184 Mio. € lediglich 85
Mio. € der Vapiano SE selbst zuflossen.
Erben Hans-Joachim und Gisa Sander (25 Prozent). Die Vermögensverwaltung der ehemaligen Tchibo-Eigentümer Günter und Daniela Herz (44 Prozent) verkaufte dagegen nicht. 32 Prozent der Aktien sind künftig im Streubesitz (vgl. o.V. [2017]). Dieses Kapital wurde verstärkt in die Eröff-nung weiterer Restaurants investiert mit der Konsequenz, dass zwar der Umsatz stieg, das (negative) Betriebsergebnis und der Jahresfehlbetrag aber ebenfalls anstiegen. Zu Beginn der Corona-Krise wurde im Frühjahr 2020 Insolvenz angemeldet; vgl. dpa (2020a).
34 Vgl. Förster (1991), S. 28. 35 Vgl. die Übersicht bei LYNX (2020). Die ARD stellt – in Anlehnung an eine EY-Erhebung – fest,
dass die Börsengänge in der zweiten Jahreshälfte 2020 wieder zunehmen und im dritten Quartal 2020 weltweit ein Volumen haben, wie seit über 20 Jahren nicht feststellbar war. Vgl. tb (2020).
36 Vgl. Rödl/Zinser (2000), S. 89 f.
12
Verbesserung der Kreditwürdigkeit
Die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch den Börsengang wirkt sich positiv auf die
Kreditwürdigkeit des Unternehmens aus. Durch die Stärkung der Position des Unter-
nehmens gegenüber den Fremdkapitalgebern wird auch die Beschaffung von Fremdka-
pital vereinfacht.
Erhöhung des Bekanntheitsgrades
Durch den Zugang zum Kapitalmarkt erhofft sich ein Unternehmen eine Erhöhung sei-
nes Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit, also bei Kunden und Lieferanten. Denn
das (kostenlose) öffentliche, mediale Interesse an einem Unternehmen ist im Vorfeld
und zum Zeitpunkt des Börsengangs besonders groß. Das Unternehmen partizipiert da-
bei auf dem Personal-, Kapital-, Absatz- und Beschaffungsmarkt, was seine weitere Ent-
wicklung positiv beeinflusst. Misslingt dagegen der Börsengang, werden die angestreb-
ten Emissionserlöse nicht erreicht oder fällt die Erstnotierung unter den Emissionspreis
stehen solche Informationen natürlich auch auf der ersten Seite der Zeitung!
Mitarbeiterbeteiligung
Durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien eröffnet sich für das Unternehmen die Mög-
lichkeit zur gesellschaftsrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung. Hier bieten sich die AG
oder SE als Beteiligungsunternehmen an. Das Unternehmen erwartet davon die Stei-
gung der Motivation der Mitarbeiter aufgrund ihrer erhöhten Verbundenheit mit dem
Unternehmen.37
2.2.2 Going Private
Der Rückzug von der Börse wird auch als Going Private – oder auch Delisting – be-
zeichnet. Wir möchten hier das Procedere anhand der Ad hoc-Mitteilung der Rocket-
Internet SE vom 1. September 2020 aufzeigen.38 Dort heißt es: „Ad-hoc: Rocket Internet
SE beschließt Abgabe eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots und beruft da-
für außerordentliche Hauptversammlung ein; paralleles Aktienrückkaufprogramm.“ Die
beiden Eingangsabsätze geben die Vorgehensweise und die Rechtsgrundlage wieder:
„Berlin, 1. September 2020 – Der Vorstand der Rocket Internet SE (die „Gesellschaft“)
(ISIN DE000A12UKK6 / WKN A12UKK) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, den Aktionären der Gesellschaft anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lau-
tende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Gesellschaft von je EUR 1,00 (die „Rocket Internet-Aktien“), die nicht bereits unmit-
telbar von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden, im Wege eines öffentli-
chen Delisting-Rückerwerbsangebots (das „Angebot“) zurück zu erwerben. Das Ange-
bot soll die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der Rocket
37 Strebt ein Unternehmen aufgrund der oben genannten Gründe einen Börsengang an, stellt sich zu-
nächst die Frage, ob die geführte Rechtsform des Unternehmens dafür geeignet ist. Ist das nicht der Fall, ist eine Umwandlung vorzunehmen.
38 Vgl. Rocket-Internet (2020a).
13
Internet-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ge-
mäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG schaffen.
Die Angebotsgegenleistung in bar (ohne Erwerbsnebenleistung) wurde gemäß dem vo-
lumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Rocket Internet-Ak-
tien während der letzten sechs Monate vor Bekanntgabe des Angebots (der „6-Monats-
Durchschnittskurs“) berechnet und entspricht insofern dem gesetzlichen Mindestpreis.
Diesen hat die Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen auf EUR
18,57 je Rocket Internet-Aktie festgesetzt, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) teilt der Gesellschaft aufgrund ihrer Ermittlung
des Sechs-Monats-Durchschnittskurses einen höheren gesetzlichen Mindestpreis mit. In
diesem Fall wird der Preis unter dem Angebot dem von der BaFin ermittelten Sechs-
Monats-Durchschnittskurs als gesetzlichem Mindestpreis entsprechen.“
§ 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG gibt Emittenten die Möglichkeit, die Börsenzulassung von
Wertpapieren zu widerrufen. Zu diesen Wertpapieren gehören gem. § 2 Abs. 2 Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) auch Aktien. Sollte die Zulassung von Ak-
tien vom Wertpapierhandel widerrufen werden, ist gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 BörsG bei
Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Er-
werb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu veröffentlichen. Dies ist mit der Ad-
hoc-Mitteilung zum 1.9.2020 passiert. Der Angebotspreis muss gem. § 39 Abs. 3 Satz
2 BörsG in Euro lauten „und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländi-
schen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffent-
lichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes entsprechen.“ Im Fall der Rocket Internet SE hat die BaFin
bestätigt, dass der Angebotspreis 1 Cent über dem Mindestangebotspreis nach § 39 Abs.
3 BörsG gelegen hat.39
Motive für einen Börsenrückzug können sein:
Mangelnder Finanzierungsbedarf in absehbarer Zukunft
Auch wenn sich die Corona-Krise an vielen Stellen zu einer Liquiditätskrise ausgeweitet
hat, verfügen zahlreiche Unternehmen über eine ausreichende Liquidität (vgl. auch das
folgende Kapitel). Börsennotierte Unternehmen mit hoher Liquidität können sich damit
aufgefordert sehen, ein Delisting anzugehen, da einer der wesentlichen Vorteile der Bör-
sennotierung, die Finanzierungsmöglichkeit, wegfällt. Solche Argumente finden sich
auch in der Ad-hoc-Mitteilung der Rocket Internet SE:
39 Vgl. Rocket Internet (2020b). Es heißt dort: “Berlin, 9. September 2020 – Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat der Rocket Internet SE (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6 / WKN A12UKK) heute in Bezug auf das von der Gesellschaft am 1. September 2020 angekündigte Delisting-Rückerwerbsangebot (das "Angebot") mitgeteilt, dass der für die Be-stimmung des gesetzlichen Mindestpreises relevante volumengewichtete durchschnittliche inländi-sche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Ankündi-gung des Angebots EUR 18,56 je Aktie beträgt. Dieser Durchschnittskurs führt nicht zu einer An-passung der Gegenleistung unter dem Angebot, die unverändert EUR 18,57 je Aktie betragen wird.“
14
„Das Delisting erfolgt vor dem Hintergrund, dass nach Überzeugung von Vorstand und
Aufsichtsrat der Gesellschaft Rocket Internet als nicht börsennotiertes Unternehmen
besser positioniert ist. Die Nutzung des öffentlichen Kapitalmarkts als Finanzierungs-
möglichkeit als wesentlicher Grund einer Börsennotierung ist nicht mehr erforderlich
und ein hinreichender Zugang zu Kapital ist auch außerhalb der Börse gesichert. Außer-
halb der Börse wird es der Gesellschaft außerdem möglich, sich unabhängig von tem-
porären Umständen, auf denen der Fokus des Kapitalmarkts liegt, besser auf eine lang-
fristige Entwicklung zu konzentrieren.“
Hohe Aufwendungen durch Publizitätsregeln
Börsennotierte Unternehmen unterliegen einer höheren Publizität als nicht börsenno-
tierte Unternehmen. Neben den für alle geltenden Rechnungslegungs- und Prüfungsre-
geln nach dem HGB sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Ad-hoc-Mitteilun-
gen auf der Grundlage von Art. 17 der EU-Verordnung Nr. 596/2014 vom 16. April
2014 40 zu veröffentlichen.41 Zudem sind gem. § 115 Abs. 1 WpHG Halbjahresfinanz-
berichte zu veröffentlichen. Je nach Standard der Börsennotierung und der Börsenplätze
können auch Quartalsmitteilungen oder -abschlüsse zu publizieren sein.42
Diese Verpflichtungen verursachen – dauerhaften – Aufwand durch eigenes Personal
oder durch Dritte,43 versorgen die Konkurrenz mit Informationen und erhöhen den
Rechtfertigungsdruck insbesondere bei saisonabhängigen Geschäftsmodellen.
Als weitere Argumente für ein Delisting werden noch die Sorge vor einer feindlichen
Übernahme,44 die bei börsennotierten Unternehmen formal leichter gelingen kann als
ohne Börsennotierung, eine gefühlte Unterbewertung an der Börse45 oder das Heraus-
drängen von Minderheitsaktionären genannt.46
40 Art. 17 Abs. 1 lautet: „Veröffentlichung von Insiderinformationen (1) Emittenten geben der Öffent-
lichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar den diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt.“
41 Die Definition von Insiderinformationen in Art. 7 Abs. 1 der genannten EU-Verordnung („nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen“) könnte einen Vorstand fast nach jeder Vorstands- oder Aufsichtsratssitzung in die Bredouille bringen, ob er sich strafbar macht, wenn das Protokoll nicht veröffentlicht wird. Die Grenzziehung zwischen nicht publik gemachten Insiderinformationen und den legitimen Handlungen i.S.v. Art. 9 der genannten EU-Verordnung ist keineswegs trivial.
42 Vgl. beispielsweise § 51a der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse: „Der Emittent der Aktien oder der Emittent der vertretenen Aktien muss eine Quartalsmitteilung oder – falls er verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen – eine Konzernquar-talsmitteilung zum Stichtag des ersten und des dritten Quartals eines jeden Geschäftsjahres erstel-len.“ Mit Bezug auf das Delisting der Rocket Internet SE heißt es bei boerse.ard.de: „Im Klartext: Die Rocket-Manager haben es satt, sich jedes Quartal vor Investoren und Aktionären rechtfertigen zu müssen.“
43 Vgl. auch Richard (2018). 44 So Wuntke/Richter (2017), Rn. 335 oder Kemper (2007), S. 71. 45 Vgl. z.B. Thomale/Walter (2016), S. 698 oder Eisele (2006), S. 93-124. 46 Vgl. Eisele (2006), S. 90.
15
2.2.3 Überliquidität
Das Gegenteil der o.g. Vermehrung und Verbreiterung der Anteile stellt ein Aktienrück-
kauf dar. In jüngerer Zeit wird verstärkt ein Aktienrückkauf47 als eine Alternative zur
Anlage freier finanzieller Mittel von Unternehmungen gesehen.48 Die Möglichkeit zum
Erwerb eigener Aktien ist durch das KonTraG vom 27.04.1998 mit dem damals neu
eingeführten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG verbessert worden. Die Zwecke, die mit dem Er-
werb eigener Aktien verfolgt werden, sind unterschiedlich. Zum einen betreibt die Un-
ternehmensleitung u.U. eine Kurskorrektur, da sie durch den Kauf eigener Anteile sig-
nalisiert, dass die Aktie unterbewertet ist und sie gleichzeitig mit freien Mitteln eine
ökonomisch sinnvolle Geldanlage tätigt. Zum anderen erwirbt die Unternehmung eine
verstärkt in den Mittelpunkt von Akquisitionen gelangende Währung, nämlich eigene
Aktien als Tauschobjekt. Zuletzt ist der Erwerb eigener Aktien ein Versuch, Streube-
sitzanteile derjenigen Aktionäre vom Markt zu nehmen, die lediglich an einer hohen
Verzinsung interessiert sind und folglich gegen Entgelt ohne weiteres bereit wären, ei-
nem potentiellen feindlichen Übernehmer die Anteile zu veräußern.
Aktienrückkäufe verwenden allerdings Liquidität, die dann dem Unternehmen nicht
mehr zur Verfügung steht. Die nicht absehbare Corona-Krise stellt sich bei den meisten
Unternehmen als Liquiditätskrise heraus – hier wünschen sich einige Unternehmen die
Liquidität zurück, die für Aktienrückkaufprogramme verwendet wurde.49
2.2.4 Sanierungsmaßnahmen
Umstrukturierungsmaßnahmen können auch zum Zwecke der Sanierung eines Unter-
nehmens stattfinden. Die Sanierung eines finanziell geschwächten Unternehmens soll
dazu dienen, seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.50 Die Liquiditätssicherung
kann dabei durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Sanierung durch Verkauf von Betriebsteilen oder Vermögensgegenständen
Die Sanierung durch Verkauf von (nicht betriebsnotwendigen) Betriebsteilen oder Ver-
mögensgegenständen wird mit dem Ziel durchgeführt, das Unternehmen in relativ kur-
zer Zeit mit liquiden Mitteln zu versorgen. Dadurch kann das Unternehmen die fälligen
47 Vgl. z.B. die Meldung auf manager-magazin (2013): „Microsoft macht Aktionären Milliardenge-
schenk“, in der ein Aktienrückkauf unter Einsatz von 40 Mrd. US-$ angekündigt wird. 48 Vgl. die REUTERS-Meldung über Sixt in der FTD vom 11.10.2011 (Reuters (2011)):
"Sixt steckt 20 Mio. Euro in eigene Aktien - Der Autovermieter Sixt will weitere eigene Aktien zurückkaufen. Bis Ende 2012 will das Unternehmen dafür maximal 20 Mio. Euro ausgeben, wie die Firma aus Pullach bei München gestern mitteilte. 'Der Rückkauf erfolgt zum Zwecke der Herabset-zung des Kapitals durch Einziehung der eigenen Aktien.' hieß es. Die Börse reagierte positiv: Sixt-Titel legten gestern Nachmittag fast zehn Prozent zu. Erst im Juli hatte Sixt das Grundkapital ver-doppelt und Aktien an die Anteilseigner verschenkt. Aus Sicht von Vorstandschef und Haupteigen-tümer Erich Sixt war das Haus überkapitalisiert. Mit dem jetzigen Rückkauf sei der von den Eigen-tümern gewährte Rahmen ausgeschöpft, hieß es."
49 Vgl. Kort (2020). Sie formuliert provakant: „Das Coronavirus bringt eine unangenehme Wahrheit ans Licht: Aktienrückkäufe sind schädlich für Unternehmen.“
50 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 579 f.
16
Forderungen der Gläubiger begleichen. Dabei werden i.d.R. die Vermögensgegenstände
verkauft, die das Unternehmen zeitweilig entbehren bzw. ersetzen kann (z.B. Beteili-
gungen). Es ist auch denkbar, dass betriebsnotwendige Vermögensgegenstände veräu-
ßert werden, mit dem Ziel des nachfolgenden Leasings (sale and lease back). Allerdings
sind die Risiken einer solchen Veräußerung nicht außer Acht zu lassen. Die Beschaffung
von Zahlungsmitteln für den Augenblick kann dem Unternehmen auf Dauer schaden,
denn die folgenden Leasingraten können sich als aufwändiger erweisen.51 Außerdem
besteht die Gefahr, dass Betriebsteile oder Vermögensgegenstände in die Hände der
Konkurrenz gelangen.52
Sanierung durch Verschmelzung (landläufig: Fusion)
Bei der Sanierung durch Verschmelzung gibt das Unternehmen seine Selbständigkeit
auf. Dabei stellt das sanierungsbedürftige Unternehmen später entweder einen gleich-
berechtigten Partner dar (Verschmelzung zur Neugründung) oder es wird von einem
wirtschaftlich starken Unternehmen übernommen (Verschmelzung durch Aufnahme).53
Die Verschmelzung ist mit einem Unternehmen der gleichen Branche, aber auch mit
branchenfremden Unternehmen mit dem Ziel der Markterschließung möglich. Dadurch
wird das angeschlagene Unternehmen mit den notwendigen Betriebsmitteln ausgestat-
tet.54
Sanierung durch Fortführungs-/Sanierungs-/Auffanggesellschaft
Die Sanierung durch eine Fortführungsgesellschaft (auch Sanierungs- oder Auffangge-
sellschaft genannt) war nach der alten Konkursordnung von großer Bedeutung.55 Dabei
wurde die Fortführungsgesellschaft mit dem Zweck der Sanierung von Personen oder
51 So geschehen bei Borussia Dortmund, die den Verkauf eines Teils ihres Stadions an eine Leasing-
Gesellschaft als Teil des Sanierungskonzeptes wieder rückgängig gemacht haben.
"BVB möchte Stadion zurückkaufen: Im Rahmen des Umschuldungsprozesses bei Borussia Dort-mund treibt Hans-Joachim Watzke, seit exakt einem Jahr Geschäftsführer der Borussia Dortmund GmbH & Co. KG, vor allem den Rückkauf des Signal Iduna Parks voran. Damit würde der Verein einen unter Ex-Präsident Gerd Niebaum und dem damaligen Manager Michael Meier geschlosse-nen, den Verein finanziell schwer belastenden, Vertrag auflösen.
Mit Wirkung zum 31.12.2002 hatte Borussia Dortmund 94 % des Westfalenstadion[s] und die da-rauf liegenden Zahlungsverpflichtungen für insgesamt 74,6 Mio. Euro an einen Immobilienfonds der Commerzleasing-Tochter Molsiris abgetreten. Bis 2017 sollte der Verein dafür nach dem Prinzip „sale and lease back“ jährlich etwa 17 Mio. Euro Leasing-Gebühren bezahlen und anschließend das Stadion für die 74,6 Mio. Euro zurückkaufen.
Zwar hatte Watzke nach dem Abschied von Meier und Niebaum im Frühjahr 2005 die Modalitäten des Vertrags verbessern können, doch noch immer sind die jährlichen Ratenzahlungen deutlich zu hoch. Daher möchte Watzke den Vertrag mit Molsiris auflösen und die Stadionanteile zurückkaufen. Das nötige Kapital will sich der Verein von der US-Investmentbank Morgan Stanley leihen, die dem Verein deutlich günstigere Konditionen und eine längere Laufzeit anbietet." (Stadionwelt (2006).
52 Vgl. schon Mannheimer (1924), S. 78-82. 53 Zu den Begriffen „Verschmelzung zur Neugründung“ und „Verschmelzung durch Aufnahme“ siehe
weiter unter Kapitel 5.2. 54 Vgl. Mannheimer (1924), S. 77 f. 55 Da das frühere Konkursverfahren auf eine schnelle Liquidation des angeschlagenen Unternehmens
abgezielte und keine Möglichkeit der Fortführung angeboten hatte, stellte früher die Gründung einer Sanierungsgesellschaft die einzige Chance der Unternehmensfortführung dar. Vgl. Landfermann (1998): S. 4.
17
Institutionen ins Leben gerufen, die am sanierungsbedürftigen Unternehmen wirtschaft-
lich interessiert waren. Mit dieser Gesellschaft konnte der Betrieb des angeschlagenen
Unternehmens fortgeführt werden, ohne dessen Verpflichtungen zu übernehmen.56
Da jedoch nach dem heutigen Insolvenzrecht die Möglichkeit besteht, die alte Gesell-
schaft fortzuführen, hat die Gründung einer Fortführungsgesellschaft keine Relevanz
mehr.57
2.3 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Als Anlass für Unternehmensumstrukturierungen können auch gesellschaftsrechtliche
Gründe auftreten. Insbesondere die Haftungsgefahren veranlassen oft zu Umstrukturie-
rungen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Darüber hinaus spielen die Fragen des Ge-
sellschafterwechsels und der Gesellschafternachfolge in einem Unternehmen eine wich-
tige Rolle. Diese Aspekte stellen somit kurz Gegenstand der folgenden Ausführungen
dar.
Bevor wir an dieser Stelle weitermachen müssen wir den nicht legal definierten Begriff
der Haftung für unsere Zwecke definieren. Wir definieren
Haftung als das persönliche eintreten müssen für eingegangene Verbindlichkeiten oder
verursachte Schäden.
Hier ist zwischen der Haftung der Rechtsform und der (zusätzlichen) Haftung der Ge-
sellschafter zu unterscheiden. Ohne in Details zu gehen58 können wir festhalten, dass
jede Rechtsform stets unbeschränkt – mit ihrem gesamten Vermögen – haftet und wir
uns nur Gedanken machen müssen, ob und inwieweit Gesellschafter zusätzlich haften.
Dabei werden i.d.R. der Einzelunternehmer, die Gesellschafter einer GbR, einer OHG,
einer Partnerschaftsgesellschaft (mit Möglichkeiten der Einschränkung) und der Kom-
plementär einer KG als weitere Haftungsschuldner zu identifizieren sein.
2.3.1 Haftungsentlastung
Das Streben eines Unternehmers nach der Erfolgssicherung bei möglichst geringem Ri-
siko kann Maßnahmen zur Haftungsentlastung hervorrufen. Da die gesellschaftsrechtli-
chen Haftungsfragen an die Rechtsformen anknüpfen, kommt als Unternehmensum-
56 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 412. 57 Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung, die die Konkurs- und Vergleichsordnung
ablöste, hat unter anderem den Erhalt des Unternehmens zum Ziel. Die Entscheidung über die Fort-führung des Unternehmens liegt dabei bei den Gläubigern nachdem der Insolvenzverwalter die Sa-nierungsfähigkeit des Unternehmens geprüft hat und seine Untersuchungen den Gläubigern im sog. Berichtstermin bekannt gegeben hat. Vgl. Landfermann (1998), S. 10. Die aktuelle Insolvenzord-nung ist kontinuierlich an wirtschaftliche Gegebenheiten angepasst worden. Vgl. zu den Änderun-gen seit 2006 die (verlinkte) Übersicht bei Buzer (2018).
58 Vgl. hier später Kapitel 2.3.1 und Breithecker (2020a), Folien 9-12.
18
strukturierung die Änderung der Rechtsform in Betracht. Dabei lassen sich die Haf-
tungsvorschriften bei der laufenden Geschäftstätigkeit, Einstellung der Geschäftstätig-
keit sowie der Umwandlung eines Unternehmens unterscheiden.59
Haftung bei laufender Geschäftstätigkeit
Für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft haftet diese mit ihrem gesamten Ge-
sellschaftsvermögen (das nur am Tag der Gründung mit dem Grund- oder Stammkapital
übereinstimmt). Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft übernehmen keine Haftung
(sie können nicht von Gläubigern der Kapitalgesellschaft belangt werden), sie können
„lediglich“ einen ökonomischen Verlust in Höhe ihrer geleisteten Einlage erleiden. Bei
Personengesellschaften haften dagegen neben dem gesamten Gesellschaftsvermögen
grundsätzlich die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unmittelbar und unbe-
schränkt – sofern keine Haftungsbeschränkung im Handelsregister vermerkt ist.60 Sind
die Gesellschafter an einer Beschränkung ihrer Haftung interessiert, wird eine Kapital-
gesellschaft gewählt,61 auch wenn hierfür eine Unternehmensumstrukturierung in Form
einer Umwandlung vorgenommen werden muss.
Haftung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft haften bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit
einer Personengesellschaft ihre Gesellschafter weiterhin mit ihrem Privatvermögen für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dazu zählen sowohl die Verbindlichkeiten aus
der laufenden Geschäftstätigkeit vor der Auflösung als auch die Verbindlichkeiten nach
der Auflösung der Gesellschaft (z.B. durch Liquidatorengeschäfte).62 Diese Haftung un-
terliegt einer Verjährung von fünf Jahren.63
Haftung bei Umwandlung64
Auch bei der Umwandlung von Rechtsformen sind Haftungsfragen von großer Bedeu-
tung. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft führt
z.B. nicht sofort zur Aufhebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter der umzu-
wandelnden Personengesellschaft. Die Gesellschafter haften weiterhin für die Verbind-
59 Vgl. auch weitere Ansatzpunkte zur Haftungsbegrenzung bei Carlé (2016a), S. 203-209. 60 Diese Ausnahme gilt für die Kommanditisten einer KG, deren Haftung gem. § 171 Abs. 1 HGB
ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist. Auch die PartG kann ihre Haftung dem Grunde nach auf den handelnden Gesellschafter und der Höhe nach auf die abzuschließende Berufshaft-pflichtversicherung einschränken.
61 Ob diese Haftungsbeschränkung in der Praxis funktioniert, ob sich also der Geschäftspartner mit einer Haftungsbeschränkung zufriedengibt bzw. geben muss, muss im Einzelnen analysiert werden.
62 Vgl. Schmidt (2002), S. 1524. 63 Vgl. § 159 Abs. 1 HGB. Auf eine Verjährung von fünf Jahren kann sich ein ausgeschiedener Ge-
sellschafter dann nicht berufen, wenn dem Gläubiger das Ausscheiden nicht bekannt ist. Diese Ge-fahr besteht bei nicht in ein Register eintragungsfähigen GbRs (vgl. BGH [2020]). Hier sollten we-sentliche Gläubiger persönlich informiert werden.
64 Vgl. hierzu ausführlich später in Kapitel 5.
19
lichkeiten der Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Umwandlung begründet wa-
ren. Allerdings sieht das UmwG in diesem Fall die Haftungsbegrenzung auf fünf Jahre
vor.65
Bei der Verschmelzung bzw. dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Perso-
nengesellschaft bedarf es einer solchen Regelung nicht, da die Gesellschafter der über-
tragenden Personengesellschaft ohnehin eine persönliche Haftung übernehmen müs-
sen.66
2.3.2 Gesellschafterwechsel und Gesellschafternachfolge
Neben der Möglichkeit der Haftungsentlastung beeinflussen auch die gesellschaftsrecht-
lichen Regelungen bezüglich des Gesellschafterwechsels und der Gesellschafternach-
folge die Entscheidung über die Unternehmensumstrukturierung. Da auch diese Vor-
schriften an die Rechtsform eines Unternehmens anknüpfen, kommt auch hier ggf. die
Änderung der Rechtsform als Umstrukturierung in Betracht.
Beim Gesellschafterwechsel ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser bei einer
Personengesellschaft grundsätzlich nur mit Zustimmung anderer Gesellschafter zulässig
ist.67 Ist der Gesellschafter an der „freien“ und ungehinderten Übertragung seiner An-
teile interessiert, eignet sich für ihn die Kapitalgesellschaft besser. Der Freiheitsgrad der
Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile ist jedoch bei den unterschiedlichen Kapi-
talgesellschafts-Rechtformen verschieden. Die Übertragung der Anteile an einer GmbH
bedarf (nach der schwierigen Suche nach einem Erwerber in Ermangelung eines funkti-
onierenden Marktes) z.B. gem. § 15 Abs. 3 GmbHG einer notariellen Beurkundung, die
in gewissem Maße die Entscheidung des Gesellschafters beeinflussen kann. Die Über-
tragung verursacht Transaktionskosten und erschwert somit die Entstehung eines funk-
tionierenden Marktes für GmbH-Anteile. Die Aktien einer AG sind dagegen grundsätz-
lich ohne Formerfordernisse übertragbar.68
65 Vgl. § 45 Abs. 1 UmwG. 66 Vgl. Schmidt (2002), S. 373. 67 Vgl. Windbichler (2017), S. 80, Kübler/Assmann (2006), S. 62 oder Schmidt (2002), S. 1323.
Dadurch sollen die übrigen Gesellschafter der Personengesellschaft aus Haftungsgründen davor ge-schützt werden, dass unerwünschte Mitglieder der Gesellschaft beitreten. Eine Erleichterung kann diesbezüglich erreicht werden, wenn die Zustimmung der Gesellschafter schon im Voraus im Ge-sellschaftsvertrag erteilt wurde. Vgl. Schmidt (2002), S. 1323. Zudem gibt es nur für wenige Rechts-formen einen funktionierenden Markt für Anteilsverkäufe und -käufe, nämlich die Börse. Hier kön-nen (von deutschen Rechtsformen) nur Aktien, also Anteile an AG, SE oder KGaA gehandelt wer-den. Gesellschafter nicht börsennotierter Rechtsformen sind sozusagen mit ihrer Gesellschaft „ver-heiratet“.
68 Ausnahmen bestehen jedoch bei Namensaktien, die in einem Aktienbuch eingetragen sind. Die Übertragung von Namensaktien ist deshalb mit der Anmeldung und dem Nachweis bei der AG ver-bunden. Vgl. Windbichler (2017). S. 280 oder Schmidt (2002), S. 777. Letztlich können die Aktien vinkulierte Namensaktien sein, deren Übertragung an die Zustimmung des Vorstandes der AG oder KGaA gebunden ist.
20
Beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft (OHG,
KG) sieht das Gesetz das Ausscheiden des Gesellschafters vor.69 Diese Regelung ist
jedoch dispositiv, d.h. sie kann durch eine abweichende vertragliche Vereinbarung ab-
gelöst werden. In diesem Zusammenhang geht es um eine sog. Nachfolgeklausel im
Gesellschaftsvertrag, nach der die Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch
zu Gesellschaftern der Personengesellschaft werden.70
Die Nachfolgeklausel ist allerdings nicht immer vorteilhaft. Denn die Gesellschafter-
stellung in einer Personengesellschaft setzt die Grundidee einer persönlichen Mitarbeit
sowie eine unbeschränkte Haftung voraus. Ist der Nachfolger lediglich an einer kapital-
mäßigen Beteiligung und nicht am persönlichen Engagement interessiert, würde die Be-
teiligung an einer Kapitalgesellschaft, die Kommanditistenstellung in einer KG oder
eine stille Gesellschaft seinen Vorstellungen besser entsprechen. Kennt der Gesellschaf-
ter die Präferenzen seines Nachfolgers, kann er im Vorfeld die Änderung der Rechts-
form vornehmen.
2.4 Steuerliche Gründe
Selbstverständlich sind auch steuerliche Motive als Anlass für Unternehmensumstruk-
turierungen denkbar. Da das deutsche Steuerrecht grundsätzlich an die Rechtsform des
Unternehmens anknüpft, sind steuerliche Aspekte bei unterschiedlichen Rechtsformen
entscheidungsrelevant. Dabei wird i.d.R. zwischen der Besteuerung laufender Ge-
schäftsvorgänge und der der aperiodischen Vorgänge unterschieden.
2.4.1 Besteuerung laufender Geschäftstätigkeit
Die Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit ist ein wesentlicher Einflussfaktor auf
die Entscheidung über die Unternehmensumstrukturierungen. Bekanntlich sind fol-
gende Unterschiede bei der laufenden Besteuerung existierender Rechtformen zu be-
rücksichtigen, die hier als bekannt vorausgesetzt werden:
unterschiedliche Steuerarten;
unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei gleichen Steuerarten;
unterschiedliche Verlustbehandlungen bei den Gesellschaftern;
unterschiedliche Besteuerung der Gesellschafter.71
69 Vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 177 HGB. Abweichend davon führt der Tod des Ge-
sellschafters einer GbR gem. § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft, sofern im Gesell-schaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die gleiche Regelung galt früher für OHG und KG, wurde jedoch vom Gesetzgeber im Zuge der HGB-Reform von 1998 mit dem Ziel, den Bestand der Gesellschaft zu sichern, abgeschafft. Vgl. Kübler/Assmann (2006), S. 88 f. und Schmidt (2002), S. 1448 f.
70 Vgl. Kübler/Assmann (2006), S. 89 oder Schmidt (2002), S. 1450. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz für den Kommanditisten einer KG. Vgl. § 177 HGB.
71 Vgl. im Detail Breithecker (2016), S. 192-197. Im Stadium einer Diskussion im Koalitionsausschuss von Juni 2020 steht die Idee, ein Optionsmodell für Personengesellschaften zu entwickeln, das eine
21
2.4.2 Besteuerung aperiodischer Geschäftsvorgänge
Auch die steuerlichen Folgen aus bestimmten aperiodischen Geschäftsvorgängen kön-
nen die Entscheidung über die Unternehmensumstrukturierung beeinflussen. Zu den an
dieser Stelle relevanten Geschäftsvorgängen gehören die:
Änderung der Beteiligungsverhältnisse;
Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens;
Übertragung des Unternehmens bzw. des Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schen-
kung.
2.4.2.1 Änderung der Beteiligungsverhältnisse
Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an verschiedenen Rechtsformen erfährt eine
unterschiedliche steuerliche Behandlung. Beabsichtigt z.B. ein Anteilseigner seine Be-
teiligung an einem Unternehmen zu veräußern, kann es für ihn u.U. steuerlich sinnvoller
sein, zunächst die Rechtsform des Unternehmens zu wechseln. So kann die Veräußerung
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.U. vorteilhafter sein als die Veräuße-
rung eines Mitunternehmeranteils. Denn (lediglich) die Veräußerung eines (vollständi-
gen) Mitunternehmeranteils werden durch den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG und
den ermäßigten Tarif gem. § 34 EStG begünstigt. Sind allerdings die Voraussetzungen
des §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG nicht erfüllt, verbleibt als einzige Begünstigung
die Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG, die jedoch nicht immer gegenüber der Re-
gelbesteuerung mit Vorteilen verbunden ist.72 Der Veräußerungsgewinn aus der Betei-
ligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt dagegen dem Teileinkünfteverfahren73
oder der Abgeltungsbesteuerung74 in Abhängigkeit von vorliegenden Beteiligungsver-
hältnissen und damit Einkunftsarten. Sind die Gesellschafter juristische Personen wer-
den die Veräußerungsgewinne steuerfrei gestellt, mit der gleichzeitigen Umqualifizie-
rung und Besteuerung von 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabzugsfähige Be-
triebsausgaben.75
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger aus diesem Grund, eine Personengesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, ist zu beachten, dass die steuerlichen Vorteile
Besteuerung der Personengesellschaften wie für Kapitalgesellschaften vorsehen soll. Ein Gesetzent-wurf steht noch aus. Vgl. BR-Drs. (2020), Z. 3.
72 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen so hoch, dass der Spitzensteuersatz erreicht wird, läuft der ermäßigte Tarif gem. § 34 Abs. 1 EStG allerdings „ins Leere“. Siehe z.B. Thönnes (2001), S. 75 f.
73 Sofern aus der Beteiligung keine „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erzielt werden bzw. die Ein-künfte aus Kapitalvermögen generierende Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten fünf Jahre mindestens 1 % hoch war (§ 17 EStG).
74 Sofern die Einkünfte aus Beteiligung „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ darstellen und die Voraus-setzungen des § 17 EStG nicht erfüllt sind.
75 Siehe § 8b Abs. 2 und 3 KStG. Die Mindestbeteiligung von 10 %, die zu einer Steuerfreistellung der Dividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG führt, wird bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht ver-langt.
22
aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile erst nach Ablauf von sieben Jahren
nach der Rechtsformänderung endgültig verbleiben.76
2.4.2.2 Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens
Wird die unternehmerische Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personenge-
sellschaft aufgegeben, wird dies gem. § 16 Abs. 3 EStG der Veräußerung gleichgestellt.
Die Rechtsprechung verlangt für die Erlangung der bereits genannten Steuervergünsti-
gungen (§§ 16 Abs. 4, 34 EStG), dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb
kurzer Zeit an einen oder mehrere Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen über-
führt werden. Ansonsten wäre der sukzessive Verkauf einzelner Vermögensgegen-
stände/Wirtschaftsgüter als laufender Geschäftsvorfall steuerpflichtig. Zur Bemessung
des Betriebsaufgabeerfolges werden die Veräußerungserlöse zzgl. der gemeinen Werte
der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) den
Buchwerten gegenübergestellt.
Wird die betriebliche Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft aufgegeben, stellen die Liqui-
dationserlöse beim Anteilseigner grundsätzlich Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG
dar. Sie unterliegen demzufolge in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Einkunfts-
arten der jeweiligen Besteuerung bei einer natürlichen Person. Oder sie werden gem.
§ 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt mit der nachfolgenden 5%igen Umqualifizierung
gem. § 8b Abs. 5 KStG, wenn die Gesellschafter juristische Personen sind und die Min-
destbeteiligungshöhe von 10 % gem. § 8b Abs. 4 KStG erfüllt ist.
Tritt die steuerliche Behandlung der beabsichtigten Liquidation des Unternehmens als
Anlass für die Rechtsformänderung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesell-
schaft auf, ist zu beachten, dass auch hier eine Sperrfrist von sieben Jahren nach der
Rechtsformänderung einzuhalten ist, damit sich steuerliche Vorteile aus der Liquidation
einer Kapitalgesellschaft entfalten können.
2.4.2.3 Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils durch Erb-
schaft/Schenkung
Die ertragsteuerlichen Konsequenzen aus einer Übertragung des Unternehmens bzw.
des Geschäftsanteils infolge einer Erbschaft/Schenkung regeln sich nach § 6 Abs. 3
EStG. Bei dem Übertragenden entsteht kein Veräußerungsgewinn, da der Rechtsnach-
folger an die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers als Rechtsvorgänger gebunden
ist.
Es sind allerdings die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu beachten.
Die Bereicherung beim Erben/Beschenkten ist zu quantifizieren. Hierzu wird in einer
Vermögensaufstellung77 der Wert des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens bzw.
der Mitunternehmerschaft ermittelt. Der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft
76 Siehe § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG, § 8b Abs. 4 EStG und ausführlich weiter unten Kapitel 5.3.4.3.
Inwieweit diese zeitliche Einschränkung europarechtlichen Erfordernissen genügt, soll an dieser Stelle nicht untersucht werden.
77 Vgl. zu Inhalten der Vermögensaufstellung z.B. Breithecker/Schmiel (2003), S. 289-313.
23
wird als gemeiner Wert über Börsennotierungen, zurückliegenden Verkäufen oder über
Unternehmensbewertungen bestimmt (§ 11 Abs. 2 BewG).
Diese steuerliche Behandlung kann dazu führen, dass die Übertragung des Unterneh-
mens bzw. Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schenkung in der geführten Rechtsform
nicht vorteilhaft ist. So werden z.B. Anteile an einer Kapitalgesellschaft dann einen hö-
heren Wert als Anteile an einer Personengesellschaft aufweisen, wenn das Unternehmen
hohe Erträge erwartet. Denn in die Bewertung der Kapitalgesellschaftsanteile fließen in
Anlehnung an Börsennotierungen, an Verkäufe oder in Unternehmensbewertungen Er-
tragsaussichten des Unternehmens mit ein. Insgesamt ist es möglich, dass eine Beteili-
gung an einer Kapitalgesellschaft tendenziell nachteiliger bewertet wird als die Beteili-
gung an einer Personengesellschaft.78 Durch eine Änderung der Rechtsform im Vorfeld
einer Erbschaft/Schenkung kann die Übertragung aus Sicht der Erbschaftsteuer günsti-
ger gestaltet werden – daran haben auch diverse Erbschaftsteuerreformen nichts geän-
dert.79
2.5 Wiederholungsfragen zu Kapitel 2
Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-
fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-
mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.
1. Nennen Sie wettbewerbsbedingte Motive für eine Unternehmensumstrukturierung!
2. Gibt es wettbewerbliche Restriktionen zu beachten?
3. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Institutionen, die auf die Freiheit des
Wettbewerbs achten.
4. Was sind Synergieeffekte?
5. Was können Sie sich unter Synergieeffekten im Ausbildungsbereich vorstellen?
6. Die Entwicklung von Unternehmen durchläuft über Jahrzehnte hinweg Zeiten von
Verschmelzungen (landläufig „Fusionen“) sowie Entflechtungen/Spaltungen/Ver-
käufen. Kennen Sie aktuelle, konkrete Beispiele für eine Verschmelzung sowie für
eine Entflechtung?
7. Anteile von welchen deutschen Rechtsformen dürfen an einer deutschen Börse ge-
handelt werden?
8. Müssen die Anteile der unter 7. genannten Rechtsformen an einer Börse notiert sein?
9. Was ist ein Going Public (ein Initial Public Offering – IPO)?
10. Ist für einen Going Public zwingend eine Kapitalerhöhung erforderlich?
78 Dies gilt unabhängig davon, dass die Erbschaftsteuerreform 2009 eine tendenzielle Angleichung in
der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vorgenommen hat. Hieraus leiten Heinhold/Hüsing/Küh-nel/Streif/Weißflog (2015), S. 110 vorsichtig ab, dass es "vom Grundsatz her nicht mehr zu rechts-formbedingten Unterschieden bei der Bewertung von Unternehmensvermögen" kommen kann.
79 Vgl. König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 57 mit Verweisen auf Dirrigl (2009), Wagner (2010) und Müller/Sureth (2011) u. a.
24
11. Aus wessen Sicht wäre ein Going Public ohne Kapitalerhöhung eine Finanzierungs-
maßnahme?
12. Ist die Erhöhung des Bekanntheitsgrades infolge eines Going Publics immer vor-
teilhaft?
13. Wie findet man im Zusammenhang mit einem Going Public einen Emissionspreis?
14. Was verstehen Sie unter Überliquidität?
15. Was könnte ein Unternehmen tun, um Überliquidität – ökonomisch sinnvoll – ab-
zubauen?
16. Dürfen Kapitalgesellschaften beliebig viele eigene Aktien halten?
17. Sollten Unternehmen eigene Anteile halten?
18. Welche Wirkung zeigen Aktienrückkäufe in der Praxis? Sind diese Wirkungen öko-
nomisch begründbar?
19. Welche Finanzierungsmaßnahmen sind – jenseits von Bankkrediten oder eines IPOs
– noch möglich?
20. Was verstehen Sie unter Haftung?
21. Wer haftet – unter Beachtung Ihrer Definition aus Frage 20. – bei einer GmbH be-
schränkt?
22. Führt ein Gesellschafterwechsel unmittelbar zu einem anderen Haftungsumfeld der
Gesellschafter in einer Rechtsform?
23. Steuern können ein Motiv für eine Umstrukturierung sein. Dabei ist vor allem die
unterschiedliche steuerliche Behandlung von Rechtsformen entscheidend. Worin
unterscheidet sich die Besteuerung von Rechtsformen in Deutschland?
24. Könnte sich Ihre Antwort auf Frage 23 ändern, wenn die Politik ein Optionsmodell
für Personengesellschaften einführt?
25. Warum werden ausscheidende Gesellschafter einer Rechtsform besonders besteuert,
während der eintretende Gesellschafter keine einmalige Besteuerungsfolge zu er-
warten hat? Oder war das anders herum?
26. Sind die Bezeichnungen Privatvermögen und Betriebsvermögen zivilrechtliche oder
steuerliche Terminologien?
27. Welche Rechtsformen schütten möglicherweise Dividenden aus?
28. Auf der Grundlage welcher Entscheidung durch welches Gremium erfolgt eine sol-
che (offene) Gewinnausschüttung?
29. Sind bei der Entscheidung aus 28. bestimmte Mehrheiten zu beachten? Welche sind
das?
30. Wie gelangen die Gesellschafter einer anderen als in 27. benannten Rechtsform an
„ihre/seine“ Gewinne?
31. Ist die Antwort aus Frage 30. auch von bestimmten Mehrheiten abhängig?
32. Wann und wie muss ein Gesellschafter aus 30. seine Ergebnisse aus „ihrer/seiner“
Rechtsform besteuern?
25
3 Unternehmensstrukturmerkmale und Folgen einer Um-
strukturierung
Nachdem vielschichtige und keineswegs vollständige Motive für eine Unternehmens-
umstrukturierung angerissen wurden, soll im Folgenden systematisch geklärt werden,
welche Strukturmerkmale einer Unternehmung zu identifizieren sind und welche be-
triebswirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen eine Veränderung dieser Merk-
male nach sich zieht.
Für die Charakteristika einer Unternehmensstruktur ist die Identifizierung einzelner
Strukturelemente erforderlich. In der Literatur können diesbezüglich mehrere Lösungs-
ansätze verzeichnet werden. Schierenbeck/Wöhle nennen z.B. als Merkmale einer Un-
ternehmensstruktur (Typologie der Unternehmungen) die Rechtsform, die Branchen-
und Größenklassenzugehörigkeit, die technisch-ökonomische Struktur von Industriebe-
trieben, den Standort und die Unternehmensverbindungen.80 Bei Wöhe/Döring/Brösel
werden unter die konstitutiven Entscheidungen die Rechtsformwahl, der Rechtsform-
wechsel, die Unternehmenszusammenschlüsse, der Standort sowie die Liquidation sub-
sumiert.81
Im Folgenden werden nachstehende betriebswirtschaftliche Aufbauelemente zur Be-
schreibung der Unternehmensstruktur von uns herangezogen.82
Standort,83
Finanzierungsstruktur,
Eigentumsverhältnisse,
Unternehmensverbindungen,
Innere Organisation,
Rechtsform.
Die Veränderung dieser Strukturelemente bei einem bestehenden Unternehmen führt
zur Unternehmensumstrukturierung und ruft u.U. die kurz in Kapitel 1.2 angerissenen
grundsätzlichen steuerlichen Folgen hervor.
3.1 Standort
Der Standort ist eines der strukturbestimmenden Kriterien eines Unternehmens. Termi-
nologisch ist es zunächst wichtig, die Abgrenzung zwischen dem Sitz eines Unterneh-
80 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 33-63. 81 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 205. 82 Vgl. z.B. auch Förster (1991), S. 16 f. oder Steiner (2005). 83 Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den räumlichen Strukturmerkmalen eines Unter-
nehmens. Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 51-58.
26
mens und seinem Standort vorzunehmen. Ein Unternehmen kann grundsätzlich nur ei-
nen Sitz,84 aber mehrere Standorte haben.85 Der (statutarische, im Gesellschaftsvertrag
– der Satzung – festgelegte) Sitz eines Unternehmens stellt den Ort dar, an dem das
Unternehmen einen Betrieb hat, sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung
geführt wird.86 Der Standort eines Unternehmens ist „die geographisch-räumliche Posi-
tionierung von Unternehmungen, Unternehmensteilen oder Produktionsfaktoren“87. Er
ist also der Ort, von dem ein Unternehmen betrieben wird, an dem Produktionsfaktoren
eingesetzt werden. D.h. der Sitz eines Unternehmens fällt nur mit seinem Standort zu-
sammen, wenn es sich um den einen Ort handelt, an dem das Unternehmen seinen Be-
trieb hat.
Der Sitz eines Unternehmens hat durch die Übernahme in die Satzung und die Eintra-
gung ins Handelsregister eher eine formelle Bedeutung; allerdings knüpft die unbe-
schränkte KSt-Pflicht u.a. an den inländischen Sitz einer Kapitalgesellschaft an. Die
Festlegung des Standortes hat dagegen weitergehende, materielle Wirkungen, die durch
bestimmte, im Folgenden kurz vorgestellte betriebswirtschaftliche Konsequenzen aus-
gedrückt werden. Die Standortwahlentscheidung ist somit wie die weiter unten zu be-
handelnde Rechtsformwahlentscheidung von großer Relevanz und ist – abhängig von
der Branche – zeitweilig kaum reversibel.
3.1.1 Formen der Standortwahl
Bei der Wahl des Standortes handelt es sich um eine langfristig wirkende Entscheidung.
Die Verbindlichkeitswirkung dieser Entscheidung ist deutlich stärker als die bei einer
Rechtsformwahl. Insbesondere bei Großbetrieben kann eine Standortwahlentscheidung
kaum noch revidiert werden. Die Entscheidung der Standortwahl besteht also in der ge-
ografischen Eingrenzung der Standorte. Dabei werden folgende Formen der Standort-
wahl unterschieden:88
Internationale Standortwahl
Nationale Standortwahl
Regionale Standortwahl
84 Doppelsitze waren früher nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen durch die Verschmelzung
zweier Unternehmen entstanden ist. Dann durften die Sitze der beiden Unternehmen beibehalten werden. Vgl. Ehlke (2001), Fach 3500, S. 24. Vgl. konkret als Sitze der ThyssenKrupp AG die Städte Essen und Duisburg in der Satzung in der Fassung vom 06.02.2014: "§ 1 Firma, Sitz und Entstehung (1) Die Gesellschaft führt die Firma ThyssenKrupp AG. (2) Sie hat ihren Sitz in Duisburg und Essen. (3) Die Gesellschaft ist entstanden durch die Verschmelzung der ehemaligen Thyssen AG mit Sitz in Duisburg und der ehemaligen Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp mit Sitz in Essen und Dortmund und führt deren Geschäfte in Verantwortung gegenüber den Traditionen beider Unternehmen fort." Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Miss-bräuchen vom 23.10.2008) ist diese Einschränkung aufgehoben worden.
85 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 51. 86 Vgl. Ehlke (2001), Fach 3400, S. 26. 87 Steiner (2005), S. 61. 88 Vgl. Breithecker (2016), S. 205-207, Schmalen/Pechtl (2019), S. 28, Wöhe/Döring/Brösel (2016),
S. 256 oder Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 52.
27
Lokale Standortwahl.
Die Standortwahlentscheidung stellt sich sowohl bei der Gründung eines Unternehmens
als auch bei dessen Verlagerung sowie der Eröffnung neuer Niederlassungen oder Pro-
duktionsstätten.89
3.1.2 Entscheidungskriterien für einen Standort
Bei der Entscheidung, welcher Ort der optimale Standort eines Unternehmens ist, müs-
sen unterschiedliche Kriterien berücksichtigt werden. Dabei ist der optimale Standort
nach Wöhe/Döring/Brösel der Ort, „der die Differenz zwischen standortbedingten Er-
trägen und standortabhängigen Aufwendungen […] maximiert“90. Die Standortwahl-
entscheidung bedeutet also einen Prozess der Abwägung von Kosten- und Absatzvor-
teilen, die in Konkurrenz zueinanderstehen können. Die Vielzahl möglicher Entschei-
dungskriterien kann in nichtsteuerliche und steuerliche Faktoren systematisiert werden.
Nichtsteuerliche Kriterien91
Materialaspekte
Bei der Materialbeschaffung ist die Höhe der Transportkosten, für die Beschaffung der
für die Produktion erforderlichen Rohstoffe, für den Entscheidungsträger bedeutend.
Der Unternehmer wird natürlich den Ort präferieren, an dem die Rohstoffe vorhanden
sind und sich somit die Transportkosten auf nahe Null beziffern.
Ein Beispiel mag die (heimischen) Materialaspekte verdeutlichen: Die ThyssenKrupp
Steel AG baute mit einem Investitionsvolumen von (zunächst) ca. 6 Mrd. € Stahlwerke
in Nordamerika und in Brasilien. Für einen Außenstehenden überraschend – und für
Logistiker in höchstem Maße spannend – sollten später Brammen92 von Brasilien nach
Duisburg-Hamborn transportiert, um hier gewalzt zu werden. Auf meine Frage, warum
die Stahlwerke in Brasilien und Nordamerika gebaut werden, erhielt ich vom ehemali-
gen CFO der ThyssenKrupp Steel AG die Antwort, dass früher für eine Tonne Stahl drei
Tonnen Kohle gebraucht wurden. Das Erz wurde folglich zur Kohle gebracht, z.B. ins
Ruhrgebiet. Heute braucht man für eine Tonne Stahl nur noch 300 kg Kohle – die Kohle
macht sich jetzt auf den Weg zum Erz. Und auf die Frage, warum die Brammen nach
89 Vgl. Nieland (1997), S. 81. 90 Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 256 (Hervorhebungen im Original). Bei dieser Definition werden
lediglich die quantitativen Standortfaktoren angesprochen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche quali-tative Merkmale, die die Standortwahlentscheidung beeinflussen können. Hier sind z.B. persönliche Kriterien, wie die Sprachbarrieren, klimatische Verhältnisse, der Freundeskreis, die geographische Bindung, wie für den Bergbau, den Schiffsbau oder die Wasserkraftwerke, zu nennen. Vgl. z.B. Schult (2002), S. 270. Bei den qualitativen Faktoren ist entscheidend, ob sie bei einem Unternehmen überhaupt existent sind. Vgl. hierzu schon früher Liebmann (1971), S. 16.
91 Vgl. hierzu Steiner (2005), S. 62-64. Andere Autoren nennen zwar die Entscheidungsmerkmale, nehmen dabei jedoch keine Systematisierung vor. Siehe z.B. Liebmann (1971), S. 18 f. oder Nieland (1997), S. 83.
92 Brammen sind gegossene Vormaterialien zum Blechwalzen in Maßen von z.B. 260*800 bis 260*2100 mm (Höhe*Breite) bei einer Länge von bis zu 12 Metern und einem Maximalgewicht von 40 t. Vgl. z.B. die Informationen der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (2020).
28
Duisburg-Hamborn transportiert werden, wurde geantwortet, dass die hiesige Walzqua-
lität weltweit führend ist und es immer noch besser ist, 100 % Eisen (sogar Stahl!) zu
transportieren als früher 48 % bis 72 % Eisen in Abhängigkeit von der Qualität des
Eisenerzes.
Arbeitsaspekte
Unter Arbeitsaspekten ist neben der Höhe der Löhne auch die Qualität der Arbeitskräfte
zu subsumieren. In Abhängigkeit von der Produktion werden zusätzliche Kriterien be-
rücksichtigt und die Standorte gewählt, die über Spezialarbeitskräfte verfügen.93
Umweltaspekte
Bei der Suche nach dem optimalen Standort sind auch die Umweltschutzbestimmungen
zu berücksichtigen. Bestimmte Standorte sind z.B. durch Umweltgesetze geschützt und
dürfen überhaupt nicht gewählt werden. Bei den zur Verfügung stehenden Standorten
können die Kosten für den Umweltschutz unterschiedlich hoch sein und so die Stand-
ortwahlentscheidung beeinflussen.
Absatzaspekte
Die Orientierung des Unternehmens an den optimalen Absatzmöglichkeiten ist ein wei-
terer wichtiger Aspekt bei der Standortwahlentscheidung. Dabei ist für ein Unternehmen
die Stärke der Absatzkonkurrenz, die auf die zukünftigen Umsätze und Gewinne einen
Einfluss nimmt, entscheidend. Natürlich ist auch die Frage des Vertriebs bedeutsam.
Vertreibt ein Unternehmen – z.B. im Lebensmitteleinzelhandel – die Ware im Wesent-
lichen an Laufkundschaft, sollte ein Standort gewählt werden, an dem diese Laufkund-
schaft zu finden ist. Parkraum sollte in unmittelbarer Nähe zum Ladenlokal vorhanden
sein, wenn typischerweise Wocheneinkäufe oder größere Abgabemengen vorgesehen
sind.
Technische Infrastruktur
Hinsichtlich der benötigten Infrastruktur rückt vor allem das Thema „Internetanbin-
dung“ immer stärker in den Fokus.94 So sind hohe Bandbreiten, Zuverlässigkeit und
93 Es handelt sich hier z.B. um die handwerklichen, seit Generationen weitervererbten Fähigkeiten,
wie z.B. Herstellung von Christbaumschmuck oder Glasspielwaren (z.B. im Erzgebirge), oder in hochtechnisierten Branchen die Existenz einer gut ausbildenden Hochschule (z.B. Infineon und der – leider in 2019 aufgegebene – Standort im Duisburger Süden). Arbeits-, Absatz und Verkehrsas-pekte sind ursächlich für die Chancen, die das Ruhrgebiet liefert. Die Bevölkerungszahl des Ruhr-gebiets würde – wäre das Ruhrgebiet ein eigener Staat – ungefähr mit Dänemark, Finnland und der Slowakei Platz 16 in der EU einnehmen. Die Rhein-Ruhr-Region würde mit Belgien, Tschechien, Griechenland, Ungarn und Portugal Platz 8 einnehmen. Daraus resultieren natürlich auch hohe (In-frastruktur-)Aufwendungen in der Region, die sich in hohen GewSt-Hebesätzen niederschlagen. So verwundert es nicht, dass sich in den Top 12 der GewSt-Hebesätze Deutschlands im Jahr 2020 viele Ruhrgebietsstädte befinden. Die Top 12, in der sich ausschließlich NRW-Städte befinden, sieht wie folgt aus: Oberhausen und Mülheim a.d.R. (580 %) als Spitzenreiter gefolgt von Erftstadt (565 %), Herdecke (535 %), Marl (530 %), Rheinbach und Alfter (525 %) sowie Duisburg, Elsdorf, Hagen, Recklinghausen und Witten (je 520 %). Vgl. DIHK (2020).
94 Vgl. Blecke (2014) oder dpa (2019).
29
Ausfallsicherheit des Internets mitunter wesentliche – wenn nicht sogar grundlegende –
Entscheidungskriterien bei der Standortwahl.95
Steuerliche Kriterien
Die Steuerbelastung ist sowohl im internationalen als auch im nationalen Bereich nicht
standortneutral. Die steuerliche Standortbelastung kann aus unterschiedlichen Gründen
differieren.
Zum einen haben die Unterschiede in den Steuersystemen einen Einfluss auf steuerliche
Belastungen.96 Im internationalen Bereich können, begründet durch die verschiedenen
Steuersysteme in einzelnen Staaten, Unterschiede in Steuerarten und Steuersätzen auf-
treten.97 Im nationalen Bereich sind hier die bei den Realsteuern (Gewerbe- und Grund-
steuer) gemeindeabhängigen Hebesätze, die zur unterschiedlichen Steuerbelastung in-
nerhalb Deutschlands führen, zu nennen.98 Auch das Recht der Bundesländer, den
GrESt-Satz seit 2006 selbst festlegen zu dürfen, führt zu regionalen Steuersatzunter-
schieden von 3,5 bis 6,5 %.99 Die steuersystembedingten Unterschiede führen also bei
der (optimalen) Standortwahl zu einer Steuerermäßigung.
Ein weiterer Grund für die differierenden steuerlichen Standortbelastungen stellen die
steuerverwaltungsbedingten Unterschiede dar.100 Diese Unterschiede entstehen
95 Vgl. Blecke (2014) sowie Peters/Reinhardt/Seidel (2006), S. 115. 96 Vgl. zu Differenzierungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Steuersystemen Breithecker/Klapdor/
Zisowski (1999), S. 118-138. 97 Vgl. Strunk (1993), S. 53-58. Bei der Messung der Ertragsteuerbelastung einzelner Staaten wird
regelmäßig zwischen der nominellen – durch Steuersätze erkennbaren – und der effektiven Steuer-belastung (ETR) unterschieden. Letztere berücksichtigt die Tatsache, dass nationale Steuerermäßi-gungen oder Ergebnisse individueller Steuerplanungen die tatsächlich ökonomische Belastung ver-mindern können. Die Quantifizierung und Interpretation effektiver Steuerbelastungen ist dabei nicht vereinheitlicht. Vgl. hierzu die auf Betreiben der Grünen im Europaparlament initiierte Studie von Janský (2019) und beispielhaft die Reaktionen darauf aus der Wirtschaft: BDI (2019) und der Wis-senschaft: Huber/Maiterth (2019). Letztere kommen auf S. 31 zu dem Ergebnis: „Die im Titel des Beitrags aufgeworfene Frage „Steuerbelastung deutscher Kapitalgesellschaften von lediglich 20 % – Fakt oder Fake News?“ lässt sich eindeutig beantworten. Es handelt sich um Fake News. Tatsäch-lich beträgt die Steuerbelastung deutscher Kapitalgesellschaften – gemessen an der ETR aus han-delsrechtlichen Einzelabschlüssen – im Mittel knapp 30 % und liegt damit um 10 Prozentpunkte bzw. 50 % über dem in der Grüne/EFA-Studie genannten Wert i.H.v. knapp 20 %.“
98 Obwohl die GewSt und GrSt Gemeindesteuern sind, wird auf der Bundesebene der Steuermessbe-trag ermittelt, der durch die Multiplikation mit dem spezifischen Hebesatz der Gemeinde die Steu-erbelastung ergibt. C.p. wird der Unternehmer somit die Gemeinde wählen, die die niedrigeren He-besätze hat. Es ist jedoch festzustellen, dass die niedrigeren Hebesätze i.d.R. kleinere Gemeinden verlangen, so dass der alleinigen Betrachtung dieses Faktors allenfalls bei sehr standortflexiblen Unternehmen (z.B. Versandhandel) Bedeutung beigemessen wird. Vgl. zur Höhe der Hebesätze DIHK (2020) sowie Breithecker (2016), S. 86 f. und zum Einfluss des Hebesatzes auf die GewSt-Belastung anhand eines Beispiels ebenda, S. 204-208. Festzuhalten ist noch, dass der GewSt-Hebe-satz gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 % betragen muss. Zudem erfolgt bei natürli-chen Personen mit gewerblichen Einkünften gem. § 35 EStG eine „pauschale GewSt-Anrechnung“ auf die ESt, die wiederum die Steuerbelastung durch die GewSt mindert.
99 Vgl. Breithecker (2016), S. 108. 100 Vgl. Breithecker (2016), S. 215 f. Vgl. auch die Untersuchung von Klimasch/Prudent (2005) oder
Frey (2018), S. 100.
30
dadurch, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensspielräume von den Fi-
nanzverwaltungen der Bundesländer unterschiedlich genutzt werden. Zu solchen Er-
messensentscheidungen gehören z.B. Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung,
Anerkennung einer steuerlichen Nutzungsdauer, Beurteilung von verdecken Gewinn-
ausschüttungen oder die Zuordnung von Aufwendungen zu Privat- und Betriebsausga-
ben.101 Bei der Entscheidung über den Standort ist also zu beachten, dass durch die Un-
terschiede aufgrund dezentraler Finanzverwaltung Steuerermäßigungen, Steuererhö-
hungen oder Steuerverschiebungen102 entstehen können.103 Der folgende Beitrag ist hin-
sichtlich einiger Hebe-sätze allerdings überholt!
„Der Wettbewerb der Städte
Von Manfred Schäfers
25. Januar 2008 – Mit der Unternehmensteuerreform gewinnt der Wettstreit zwischen den
Kommunen um Betriebe an Schärfe. Denn seit dem Jahreswechsel ist die Gewerbesteuer in den
Ballungsräumen die wichtigste Steuer für die Unternehmen. Die Deutsche Börse hat als Erstes
darauf reagiert. Wie die Kapitalgesellschaft vor kurzem angekündigt hat, zieht sie mit den meis-
ten Mitarbeitern in zwei Schritten bis 2010 von Frankfurt in das benachbarte Eschborn. Damit
will sie mehr von ihrem Gewinn für die Aktionäre sichern. Und das geht ganz einfach: So
schlägt Frankfurt mit einem Hebesatz von 460 Prozent zu, während sich der Herausforderer mit
280 Prozent begnügt.[104]
Mit einem triumphierenden Unterton berichtete die Gesellschaft: "Mit dem Umzug reduziert
das Unternehmen signifikant seine Gewerbesteuerbelastung." Sie peilt nun mittelfristig eine
Steuerquote zwischen 25 und 27 Prozent an. Für dieses Jahr rechnet das Unternehmen mit einer
Steuerquote von weniger als 30 Prozent. Bisher war man von 31 bis 33 Prozent ausgegangen.
Dass 2008 schon rund 1000 Mitarbeiter vorübergehend in ein bestehendes Gebäude umziehen,
hilft dabei. Damit wird Eschborn an der Gewerbesteuerzahlung beteiligt. Wenn ein Unterneh-
men mehrere Betriebsstätten hat, werden die betroffenen Kommunen nach ihrem Beschäftig-
tenanteil beteiligt.
„Gewerbesteuer-Kannibalismus“
Des einen Freud ist des anderen Leid. Frankfurts Wirtschaftsdezernent Boris Rhein zeigt sich
verständlicherweise wenig erfreut. Er spricht von einem „Gewerbesteuer-Kannibalismus“ und
101 Vgl. Breithecker (2016), S. 216. 102 Steuerverschiebungen können aufgrund von Zins- und Progressionseffekten zu finanzwirtschaftli-
chen Vorteilen führen. Vgl. z.B. Breithecker (2004), S. 220-229. 103 Voraussetzung für die Einbeziehung dieses Standortfaktors sind natürlich Kenntnisse des Entschei-
ders über die betreffenden Finanzbehörden. Dies gelingt vereinzelten Steuerberatern, die Mandanten in der „Zielgemeinde“ betreuen, oder u.U. auch dem Steuerpflichtigen selbst. Vgl. zur Kenntnis eines Steuerpflichtigen z.B. die Standortverlagerungsüberlegungen von HARIBO („Hans Riegel Bonn“). Der Eigentümer schloss kategorisch eine Standortverlagerung nach Rheinland-Pfalz aus, da er die dortige Finanzverwaltung aus negativen eigenen Erfahrungen mit seinem Wohnsitzfinanzamt kannte. Vgl. hierzu – auf S. 29-31 abgedruckt – Schäfers (2008). Vgl. auch die Entwicklung des GewSt-Aufkommens in Monheim und Langenfeld durch die Senkung von GewSt-Hebesätzen bei Crocoll (2013). Interessanterweise hat die „Nachbargemeinde“ von Monheim – Leverkusen – auf die GewSt-Hebesätze reagiert und ihren GewSt-Hebesatz von 2019 auf 2020 von 475 % auf 250 % reduziert!
104 Während der Hebesatz in Frankfurt seit 2007 unverändert bei 460 % liegt, wurde der Hebesatz der Stadt Eschborn zum 01.01.2016 von 280 % auf 330 % erhöht.
31
sagt einen Wettlauf der Standorte voraus. „Ich bin sicher, dass die Gewerbesteuerhebesätze
enorm unter Druck geraten.“ Eschborns Bürgermeister Wilhelm Speckhardt fällt es als Sieger
im Wettstreit leicht, davon zu reden, dass man die Entscheidung, die jedes Unternehmen für
sich treffe, sportlich nehmen müsse. Zugleich verriet sein Fitness-Konzept für Eschborn: „Wir
haben den Hebesatz deshalb gesenkt, weil wir immer zu den günstigsten Anbietern in der Re-
gion zählen wollten.“
Das Phänomen an sich ist nicht neu. Städte versuchen, sich Unternehmen abspenstig zu machen.
Eine unterdurchschnittliche Gewerbesteuer war schon immer Teil der kommunalen Wirt-
schaftsförderung. Doch mit der Unternehmensteuerreform ist die Bedeutung der Gewerbesteuer
erheblich gewachsen. So wurde zum Jahreswechsel der Satz der Körperschaftsteuer (deren Auf-
kommen sich Bund und Länder teilen) von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Die Gewerbesteuer trägt
noch einmal so viel zur Gesamtsteuerlast der Unternehmen bei - wenn der Hebesatz 400 Prozent
beträgt. Der Hebesatz ist eine Art kommunaler Steuersatz. Ausgangspunkt der Steuerrechnung
ist im Grunde der Unternehmensgewinn. Ihm werden langfristige Finanzierungskosten zum
Teil zugeschlagen. Darauf wird erst die Messzahl angelegt, eine Art bundeseinheitlicher Steu-
ersatz, der nun 3,5 Prozent beträgt. Dieses Produkt wird dann mit dem Hebesatz multipliziert.
München hat den höchsten Hebesatz
Die Großstädte kommen mit dem Hebesatz von 400 Prozent nicht aus, der den Rechnungen für
die Unternehmensteuerreform zugrunde gelegt wurde. Spitzenreiter München hat einen Hebe-
satz von 490 Prozent. Dort sinkt die Gesamtsteuerbelastung von 41 Prozent auf ungefähr 33
Prozent. Die benachbarte Gemeinde Grünwald hat einen Hebesatz von 240 Prozent. Dort sinkt
die Belastung sogar in die Größenordnung von 24 Prozent. „Die Gewerbesteuer wird in den
Ballungsräumen mit den dort herrschenden Hebesätzen zur dominierenden Unternehmens-
teuer“, sagt Ute Witt, Partnerin bei Ernst & Young. „Damit beginnt das Nachdenken in den
Unternehmen.“ Das gilt allerdings vor allem für die Kapitalgesellschaften, denn die Personen-
unternehmen können die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnen.
Früher gab es extreme „Gewerbesteueroasen“ wie Norderfriedrichskoog an der Nordseeküste
und Beiersdorf-Freudenberg, die auf die Steuer ganz verzichteten, um Unternehmen anzulo-
cken. Um sie auszutrocknen, wurde eine Untergrenze von 200 Prozent eingezogen. Der Deut-
sche Städtetag hat das damals begrüßt. Hauptgeschäftsführer Stephan Articus wirbt für einen
„gesunden“ Wettbewerb zwischen Städten um die Ansiedlung von Unternehmen.
Der Fall Haribo
Im Fall der Frankfurter Börse zeigt sich nach seinen Worten wieder einmal das Problem zwi-
schen großen Kernstädten und Umlandgemeinden. „Große Städte entwickeln eine gute
Standortqualität, die ihren Preis hat, aber von den Firmen im Umland kostenlos mitgenutzt
wird.“ Für die Großstadt sei es daher misslich, wenn ein Unternehmen aus rein finanziellen
Gründen einen Umzug ins Umland erwägt. Er schließt nicht aus, dass die Veränderungen an
der Gewerbesteuer zu einem stärkeren Wettbewerb um die Hebesätze führen werden. „Wir
werden die Entwicklung beobachten.“ Doch nach allen Erfahrungen orientierten sich die meis-
ten Unternehmen bei Standort-Entscheidungen nicht allein an der Höhe des Gewerbesteuer-
Hebesatzes, sondern auch an der Qualität der lokalen Infrastruktur.
Das bestätigt der Fall Haribo. Das bei Groß und Klein bekannte Unternehmen mit dem Sitz im
Namen plant den Umzug ins benachbarte Rheinbach. In Bonn ist es zu eng geworden. Haribo-
Chef Hans Riegel hatte zunächst auch ins benachbarte Bundesland geschaut. Doch soll ihn Är-
ger über die rheinland-pfälzischen Finanzbehörden davon abgehalten haben, weil diese sein
Golfhotel Jakobsberg in Boppard nicht so behandelten, wie er es wollte. So dürfte nun Rhein-
32
bach profitieren. Bürgermeister Stefan Raetz lockte öffentlich mit dem Angebot, die Gewerbe-
steuer zu senken, falls Haribo tatsächlich kommt. Derzeit liegt dort der Hebesatz bei 411 Pro-
zent. In Bonn beträgt er 450 Prozent - ein süßer Extragewinn für Haribo.
Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt
„Während der Steuerwettbewerb auf internationaler Ebene offen ausgetragen wird, läuft das
auf kommunaler Ebene meist weniger offensiv ab“, berichtet Jens Gewinnus vom Deutschen
Industrie- und Handelskammertag. Der Fachmann für Unternehmensbesteuerung weist darauf
hin, dass die Gewerbesteuer seit dem Jahreswechsel nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt
wird. „Ihre Bedeutung hat damit erheblich zugenommen. Das kann dazu beitragen, dass der
Wettbewerb zwischen den Kommunen mit Hilfe der Gewerbesteuer zunimmt.“
Ralph Brügelmann vom Institut der Deutschen Wirtschaft erwartet, dass vielen Unternehmen
verzögert die Augen aufgehen werden: „Der erste Steuerbescheid hat einen Signaleffekt.“ Dann
werde deutlich, welchen Einfluss eine Standortverlagerung auf die Steuerlast haben könne.
Dann dürfte der Wettstreit zwischen den Kommunen so richtig ausbrechen.“
Text: FAZ., 26.01.2008, Nr. 22 / S. 12
Eine dritte Gruppe bilden die steuerpolitisch bedingten Unterschiede, die durch Gesetze
mit bestimmten wirtschaftspolitischen Zielen zustande kommen.105 Diese gesetzlichen
Regelungen sollen heute schwerpunktmäßig die wirtschaftlichen Anpassungsprozesse
in den neuen Bundesländern fördern.106 Zu solchen Fördermaßnahmen gehört zurzeit
die steuerliche Investitionsförderung durch Zuschüsse.107 Zudem wurden den Betrieben
im Fördergebiet (das ist prinzipiell das Territorium der ehemaligen DDR) bis Ende 2013
Investitionszulagen für die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren be-
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt, die mindestens fünf Jahre
nach ihrer Anschaffung bzw. Herstellung zum Anlagevermögen im Fördergebiet gehör-
ten.108
Investitionszuschüsse sollen im Rahmen des Gesetzes der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ die gewerbliche Wirtschaft fördern.109
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigungen ist somit als ein,
wenn auch relativ unbeständiger110, Vorteil eines Standorts in die Entscheidungsfindung
einzubeziehen.
105 Vgl. Breithecker (2016), S. 213-215. 106 Vgl. Nieland (1997), S. 92. 107 Die Investitionszuschüsse werden auch als Subventionen angesehen. Vgl. Schneider (2002), S. 154,
oder Schult (2002), S. 276 f. 108 Vgl. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 InvZulG 2010. Ob eine entsprechende Förderung in der Bundesrepublik
wieder neu aufgelegt wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Vgl. Breithecker (2016), S. 214 sowie gene-rell zu den ökonomischen Auswirkungen von Investitionszulagen Schult (2002), S. 277 oder Schnei-der (2002), S. 163.
109 Vgl. Breithecker (2016), S. 214 f. Zur Höhe der Investitionszuschüsse vgl. ebenda. Investitionszu-schüsse sind steuerpflichtig; sie werden entweder sofort bei ihrer Vereinnahmung besteuert oder sie mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und werden somit über die zukünftigen (ver-minderten) Abschreibungsbeträge steuerwirksam. Vgl. Breithecker (2016), S. 214, Fn. 478, Schnei-der (2002), S. 163 oder Schult (2002), S. 277.
110 Die Regelungen zur steuerlichen Investitionsförderung sind teilweise befristet und werden häufig geändert. Vgl. Breithecker (2016), S. 213 f.
33
Sowohl die steuerlichen als auch die nichtsteuerlichen Kriterien sind bei der Entschei-
dung über die Standortwahl zu berücksichtigen. Der Unternehmer wird den Standort
wählen, an dem er in der Zukunft den höchsten Nutzen erzielt. Da es bei dem Standort
um die räumliche Struktur des Unternehmens handelt, führt auch die Änderung des
Standorts zu einer Unternehmensumstrukturierung.
3.1.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung des Standortes
Bei der Veränderung des (nationalen) Standortes können einmalige Besteuerungsfolgen
resultieren. Die Verlagerung des Standortes geht regelmäßig mit einer Verlagerung von
Betriebsvermögen einher. Kann eine Unternehmung (vergleichsweise leicht) alle be-
weglichen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter von einem Ort an den anderen ver-
bringen, ohne dass eine Veräußerung und damit ein erfolgswirksamer Geschäftsvorfall
resultiert, scheitert dies bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, also bei Grund- und Bo-
den und bei Immobilien. Unbebaute oder bebaute Grundstücke sind anlässlich eines
Standortwechsels (in Abhängigkeit von vorhandener oder notwendiger Liquidität des
Unternehmens) entweder zu veräußern oder zu verpachten. Wird anlässlich eines Stand-
ortwechsels die Verpachtung von Immobilien gewählt, also auf eine Veräußerung ver-
zichtet, gehen die Pachterlöse zukünftig als laufende (steuerpflichtige) Erträge in das
Rechnungswesen der Unternehmung und damit bemessungsgrundlagenerhöhend ein.
Werden Grundstücke/Immobilien veräußert, werden regelmäßig stille Reserven reali-
siert. Die Existenz stiller Reserven ist zum einen durch das Anschaffungskostenprinzip
gem. § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG begründet, das es den
Bilanzierenden verbietet, noch nicht über Umsatzakte realisierte Wertsteigerungen –
und diese sind bei Grundstücken/Immobilien in den vergangenen Jahren typisch gewe-
sen – frühzeitiger, also vor der Realisation, auszuweisen. Zum anderen sind die steuer-
lichen Abschreibungsmodalitäten bei Gebäuden in den §§ 7-7i EStG (mit Abschrei-
bungssätzen von i.d.R. 3 % bis 2 % bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten – und daraus rechnerischen Abschreibungszeiträumen von 33 bis 50 Jahren111)
vom Gesetzgeber so gestaltet, dass diese zugunsten der Steuerpflichtigen Aufwands-
(vor)verrechnungen erlauben, die im Regelfall in den Anfangsjahren über den tatsächli-
chen Wertverlust hinausgehen.
Aufgedeckte stille Reserven sind grundsätzlich bei Aufdeckung als laufende Erträge zu
versteuern.112 Die stillen Reserven, die bei der Veräußerung von Grund und Boden oder
111 Diese Abschreibungszeiträume sollten nicht mit betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauern verwech-
selt werden! Es wird keine betriebswirtschaftliche Begründung möglich sein, dass neue Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen, über 33 1/3 Jahre abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG) und Gebäude, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also z.B. die Anschaf-fung eines 60 Jahre alten Wohngebäudes, noch einen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren verur-sacht (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG).
112 Gleiches gilt natürlich für die Steuerwirksamkeit aufgedeckter Verluste (negative stille Reserven). Diese hätten natürlich zuvor bereits erfolgswirksam erfasst werden müssen/können, wenn anlässlich einer festgestellten Dauerhaftigkeit einer Wertminderung eine außerordentliche Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 HGB bzw. eine Teilwertabschreibung im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz EStG hätte vorgenommen werden müssen.
34
Gebäuden realisiert werden, können allerdings unter den in § 6b EStG genannten (en-
gen) Voraussetzungen (nur steuerlich!) auf Ersatzwirtschaftsgüter (die höchstens eine
gleiche Nutzungs-/Abschreibungsdauer wie die Wirtschaftsgüter aufweisen, bei denen
die stillen Reserven realisiert wurden) übertragen werden. Die Ersatzwirtschaftsgüter
können im Vorjahr oder im Jahr der Veräußerung des die stillen Reserven enthaltenden
Wirtschaftsgutes angeschafft worden sein. „Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach
(§ 6b, V.B.) Absatz 1 (EStG, V.B.) nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-
schaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden“
(§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG – steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung) und die Rück-
lage in i.d.R. maximal vier späteren Jahren auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Er-
folgt keine rechtzeitige Übertragung ist die Rücklage erfolgswirksam aufzulösen und
der durch die Steuerstundung erlangte Zinsvorteil über eine außerbilanzielle steuerliche
Gewinnerhöhung um 6 % des Rücklagenbetrags je vollem Wirtschaftsjahr der Rückla-
genbildung zu erfassen (§ 6b Abs. 7 EStG).
Bei der Veräußerung von Immobilien ist zusätzlich der umsatzsteuerrechtliche Status
zu beachten. Grundsätzlich ist die Veräußerung von Immobilien umsatzsteuerbefreit
gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG, da die Veräußerung unter die weitere Verkehrsteuer namens
Grunderwerbsteuer fällt. Auf diese Befreiung kann der Unternehmer gem. § 9 Abs. 1
UStG verzichten. Sind Anschaffungen oder Erweiterungen/Renovierungen innerhalb
der letzten zehn Jahre vor dem Immobilienverkauf getätigt worden, befindet sich die
Immobilie insoweit noch im Vorsteuerkorrekturzeitraum von § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG.
Eine (vollständige) zeitanteilige Rückzahlung gezogener Vorsteuern wird notwendig,
wenn die Veräußerung unter Beachtung von § 4 Nr. 9 lit. a) UStG umsatzsteuerfrei er-
folgt.113 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der umsatzsteuerliche Bindungszeit-
raum gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG fünf Jahre.
Verzichtet der Unternehmer auf die Steuerfreiheit gem. § 9 Abs. 1 UStG, hat dies für
ihn als Veräußerer zur Konsequenz, dass keine Rückzahlung von Vorsteuern gem. § 15a
UStG nötig werden, da der letzte Umsatz ein steuerpflichtiger Umsatz war. Für den Er-
werber hat dies natürlich zur Konsequenz, dass dieser die in Rechnung gestellte Vor-
steuer nur in Abhängigkeit der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung der Immobilie ziehen
darf. Zusätzlich wächst der umsatzsteuerpflichtige Erwerber in die Fristen nach § 15a
UStG hinein.114
113 Wurde bspw. vier Jahre vor dem Verkauf einer (umsatzsteuerpflichtig genutzten) Immobilie das
Dach für 60.000 € zzgl. 11.400 € USt (19 %) gedeckt, so hat das Unternehmen 11.400 € Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltend gemacht. Diese Vorsteu-ern darf das Unternehmen allerdings nur dann vollständig behalten, wenn die Immobilie anschlie-ßend 10 Jahre = 120 Monate umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG) – oder der letzte (Veräußerungs-)Umsatz umsatzsteuerpflichtig war. Sollte die Immobilie vor Ablauf dieser 10 Jahre umsatzsteuerfrei genutzt werden – und dazu zählt auch die letzte Verwendung, also ein umsatzsteuerfreier Verkauf – dann sind für die noch nicht abgelaufenen 120 Monate pro Monat 95 € (11.400 € : 120 Monate = 95 €/Monat) Vorsteuern zu korrigieren. Das Unternehmen müsste also nach vier Jahren bei einem umsatzsteuerfreien Verkauf 6.840 € (72 Monate á 95 €) als zu viel gezogene Vorsteuern an das Finanzamt zurückzahlen.
114 Hieraus folgt die Praxisregel (der Verfasser), dass Immobilien umsatzsteuerfrei gekauft aber um-satzsteuerpflichtig verkauft werden sollten!
35
3.2 Finanzierungsstruktur
Im Schrifttum gibt es eine Vielzahl von Finanzierungsdefinitionen. Eine vollständige
Darstellung existierender Definitionen ist jedoch weder sinnvoll noch möglich.115 Es
werden hier daher lediglich einige ausgewählte Finanzierungsdefinitionen vorgestellt.
Zahlungsstromorientierte Definition:
Finanzierung ist ein Zahlungsstrom, der mit einer Einzahlung beginnt und in späteren
Perioden zu Auszahlungen führt.116
Diese allein auf den Mittelzu- bzw. -abfluss basierende Finanzierungsdefinition ist je-
doch nicht zweckmäßig. Vielmehr ist es von Bedeutung, welches Ziel das Unternehmen
mit dieser Einzahlung verfolgt. Dieser Bedingung wird eine andere, funktionsorientierte
Definition der Finanzierung gerecht.
Funktionsorientierte Definition:
Finanzierung ist die Bereitstellung von finanziellen Mitteln, um die Leistungserstellung
und -verwertung sowie außerordentliche finanztechnische Vorgänge117 im Unternehmen
zu ermöglichen.118
Diese Finanzierungsdefinition stellt aber nicht auf bestimmte Finanzierungsmöglichkei-
ten ab, sondern beschreibt alle möglichen Finanzierungsformen. Im Folgenden wird so-
mit die Systematisierung der existierenden Finanzierungsarten vorgenommen.
3.2.1 Finanzierungsarten
Der obige Finanzierungsbegriff umfasst verschiedene Möglichkeiten der Kapitalbe-
schaffung. Die Systematisierung der Finanzierungsarten wird in der Literatur häufig
nach der Herkunft des Kapitals (Innen- und Außenfinanzierung) sowie nach der Rechts-
stellung der Kapitalgeber (Eigen- und Fremdfinanzierung) vorgenommen.119 Die beiden
115 Dieter Schneider bezeichnete den „Meinungssalat“ zu diesem Begriff sogar als „furchterregend“.
Vgl. Schneider (1992), S. 17. 116 Vgl. Drukarczyk/Lobe (2015), S. 1 oder Schneider (1992), S. 20 f. Diese Definition der Finanzierung
lässt sich spiegelbildlich aus der Definition der Investition ableiten, die finanzwirtschaftlich einen Zahlungsstrom darstellt, der mit einer Auszahlung beginnt und zum späteren Zeitpunkt Einzahlun-gen nach sich zieht. Nach Ansicht von Schneider unterscheiden sich Investition und Finanzierung nur durch das Vorzeichen der Zahlungen. Vgl. Schneider (1992), S. 20. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen, da die Finanzierung viel mehr ist als die bloße Kehrseite der Investition. Sämt-liche Auszahlungen in einer Unternehmung müssen finanziert werden. Kein Zweifel besteht aller-dings darin, dass Investitions- und Finanzierungsentscheidungen miteinander verbunden sind. So auch Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 466.
117 Darunter werden die Vorgänge der Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Umwandlung, Sanierung und Liquidation verstanden. Vgl. Wöhe/Bilstein/Ernst/Häcker (2013), S. 5.
118 Vgl. Wöhe/Bilstein/Ernst/Häcker (2013), S. 3-5. 119 Vgl. Schneider (1992), S. 11, Nieland (1997), S. 164 f. oder Breithecker (2016), S. 231 f. Wöhe/Bil-
stein/Ernst/Häcker (2013), S. 14 f. nennen zwei weitere Systematisierungskriterien: die Dauer der
36
Unterscheidungskriterien sind jedoch nicht unabhängig voneinander zu betrachten. Ab-
bildung 1 verdeutlicht die vorhandenen Interdependenzen.120
Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung
Innenfinanzierung Selbstfinanzierung Rückstellungsfinanzierung
Außenfinanzierung Beteiligungsfinanzierung Kreditfinanzierung
Abbildung 1: Überblick über die Finanzierungsarten
Die Innenfinanzierung121 umfasst alle Finanzierungsmöglichkeiten, durch die der Ent-
scheidungsträger die im Leistungsprozess über Umsatzerlöse122 oder sonstige betriebli-
che Erträge selbst erwirtschafteten finanziellen Mittel im Unternehmen zurückbehält
(durch Nichtausschüttung realisierter Gewinne oder durch den Nichtausweis von Ge-
winnen, z.B. durch den Betriebsausgabenabzug von – in dieser Periode – nicht zahlungs-
wirksamen Absetzungen für Abnutzung oder Rückstellungszuführungen).123
Innenfinanzierung ist – unter Beachtung der Rechtsstellung des Finanzierenden – als
Eigen- und Fremdfinanzierung denkbar. Bei der Kombination der Innen- und Eigenfi-
nanzierung handelt es sich um eine Kapitalbindung durch die Bildung offener oder stil-
ler Rücklagen, die im Unternehmen verbleiben (Selbstfinanzierung).124 Die Verknüp-
fung der Innen- und der Fremdfinanzierung stellt eine Finanzierungsalternative dar, bei
der durch die Bildung von (nicht zahlungswirksamen) Rückstellungen die Steueraus-
zahlungen in die Zukunft verschoben werden und aufgrund dessen in der aktuellen Pe-
riode zusätzliche finanzielle Mittel gebunden werden (Rückstellungsfinanzierung).125
Als weitere Form der Innenfinanzierung wird die Veräußerung von Vermögensgegen-
ständen des Anlagevermögens angesehen. Im Gegensatz zu den oben genannten Finan-
zierungsarten spielt der Umsatzprozess (Umsatzerlöse sind die Erlöse, die aus der ei-
gentlichen betrieblichen Tätigkeit stammen) bei diesen finanziellen Mitteln keine Rolle.
Kapitalbereitstellung (unbefristete, langfristige, mittelfristige oder kurzfristige) sowie den Finanzie-rungsanlass in Bezug auf außerordentliche finanztechnische Vorgänge (Gründung, Kapitalerhö-hung, Fusion, Umwandlung oder Sanierung).
120 Vgl. auch die Übersicht bei Schneeloch (2009), S. 221. 121 Innenfinanzierung wird im Schrifttum auch als „interne Finanzierung“ bezeichnet. Vgl. z.B. Dru-
karczyk/Lobe (2015), S. 5 oder Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 503 und 539, die von Cashflow-Fi-nanzierung oder Finanzierung aus Vermögensumschichtung sprechen.
122 Natürlich ist die wichtigste unternehmerische Finanzierungsform die über Umsatzerlöse! Geschäfts-ideen erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, die sich nicht über Umsatzerlöse „rechnen“, sind zu verwerfen. Hierüber sollte ein vom Unternehmer penibel aufgestellter Businessplan Auskunft ge-ben. Vgl. zur Businessplanerstellung z.B. Breithecker/Baumann/Raab/Lomberg/Stenka (2018).
123 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 316, Nieland (1997), S. 165 oder Breithecker (2016), S. 232. 124 Je nachdem, ob offene oder stille Rücklagen gebildet werden, unterscheiden einige Autoren zwi-
schen der offenen und stillen Selbstfinanzierung. Vgl. Nieland (1997), S. 168, Drukarczyk/Lobe (2015), S. 12, Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 583 oder Ostendorf (2018), S. 9.
125 Vgl. z.B. Bank/Gerke (2016), S. 324 f., Nieland (1997), S. 165, Breithecker (2016), S. 232, Perri-don/Steiner/Rathgeber (2016), S. 554 f. oder Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 543 f.
37
Hierbei werden die Vermögensgegenstände veräußert, die für den Leistungsprozess
nicht (mehr) benötigt werden. Diese Form der Innenfinanzierung wird „Finanzierung
aus Vermögensumschichtung“ bezeichnet.126 Im Weiteren wird – wie sich schon aus der
hier verwendeten Definition der Innenfinanzierung ergibt – auf die ausführliche Be-
trachtung dieser Finanzierungsart verzichtet. Die steuerlichen Folgen einer solchen Ver-
mögensumschichtung sind grundsätzlich identisch mit denjenigen aus dem Standort-
wechsel und einer dortigen Vermögensveräußerung. Zusätzlich sind steuerliche Be-
günstigungen zu beachten, die aus einer (Teil-)Betriebsveräußerung resultieren können
(§§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 16 Abs. 4, 14, 18 Abs. 3 und 34 EStG). Ebenfalls als Vermö-
gensumschichtung werden in der Literatur vereinzelt die Abschreibungen der abnutzba-
ren Vermögensgegenstände qualifiziert.127 Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustim-
men, da die Abschreibungswerte von vornherein in die Ermittlung des erwirtschafteten
Gewinns einbezogen werden und somit von der Definition der Innenfinanzierung bereits
erfasst sind.128
Die Außenfinanzierung129 umfasst alle Finanzierungsmöglichkeiten, durch die dem Un-
ternehmen finanzielle Mittel von außen zufließen.130 Außenfinanzierung ist ebenfalls in
Form der Eigen- und Fremdfinanzierung möglich. Die Zusammensetzung von Außen-
und Eigenfinanzierung bezeichnet man als Beteiligungsfinanzierung, da das zusätzliche
Eigenkapital durch die (alten und/oder neuen) Gesellschafter dem Unternehmen zuge-
führt wird. Die Kombination der Außen- und Fremdfinanzierung stellt dagegen eine
Kreditfinanzierung131, d.h. den Bezug finanzieller Mittel von Kreditgebern, dar.132
Die oben genannten Finanzierungsarten sind nicht nur für Kapitalgesellschaften rele-
vant, wie die verwendeten Begriffe vielleicht (teilweise) suggerieren. Die Rückstel-
lungs- und die Kreditfinanzierung sind sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesell-
schaften und Einzelunternehmen denkbar. Auch die Selbstfinanzierung ist bei Perso-
126 Vgl. Drukarczyk/Lobe (2015), S. 12 f., Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 544 oder Wöhe/Bilstein/
Ernst/Häcker (2013), S. 18. 127 Vgl. z.B. Wöhe/Bilstein/Ernst/Häcker (2013), S. 18 f. 128 Der gleichen Ansicht sind Schierenbeck und Wöhle, die die Abschreibungsfinanzierung unter die
Überschussfinanzierung zusammenfassen. Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 504. 129 Für die Außenfinanzierung wird in der Literatur auch der Begriff „externe Finanzierung“ verwendet.
Vgl. z.B. Drukarczyk/Lobe (2015). 130 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 315, Nieland (1997), S. 164, Drukarczyk/Lobe (2015), S. 5 oder Breit-
hecker (2016), S. 231 f. 131 Wöhe/Döring/Brösel differenzieren die Kreditfinanzierung weiter nach den Kapitalgebern (z.B.
Bank-, Lieferanten- oder Kundenkredite), nach der rechtlichen Sicherung des Kredits (z.B. Bürg-schaft, Forderungsabtretung oder Eigentumsvorbehalt), nach der Dauer der Kapitalüberlassung (z.B. kurz-, mittel- oder langfristige Kredite) sowie nach dem Gegenstand der Übertragung (Sach- oder Geldkredite). Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 538.
132 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 314 f., Nieland (1997), S. 164, Breithecker (2016), S. 232, Perridon/ Steiner/Rathgeber (2016), S. 447 f. oder Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 514. Letztere erwähnen im Zusammenhang mit der Außenfinanzierung auch explizit die "Subventionsfinanzierung". Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 536-538.
38
nengesellschaften möglich und zwar in Form des freiwilligen Verzichts der Gesellschaf-
ter auf die Auszahlung eines Teils der Gewinne.133 Unter Beteiligungsfinanzierung wird
bei Personengesellschaften die zusätzliche Einlagenerbringung gefasst.134 Die betrach-
teten Finanzierungsarten sind also bei allen Rechtsformen existent, obwohl die unter-
schiedlichen Rechtsformen differierende Vorteilhaftigkeiten dieser Finanzierungsarten
aufweisen können.
Je nachdem, welche Finanzierungsform oder Kombination aus mehreren Finanzierungs-
formen von einem Unternehmen gewählt wird, ergibt sich für jedes Unternehmen eine
individuelle Kapitalstruktur, die jedoch aufgrund der wandelnden Rahmenbedingungen
geändert werden kann. Die Änderung der Finanzierungsart gehört dann auch zur Unter-
nehmensumstrukturierung.
3.2.2 Entscheidungskriterien
Die Entscheidung des Unternehmens über die „optimale Finanzierungsform“ hängt von
vielen Kriterien ab. Diese Entscheidungskriterien haben jedoch unterschiedlichen Cha-
rakter. Während die quantitativen Faktoren Aufschluss über die „rechnerisch optimale“
Finanzierungsform geben, schränken die qualitativen Kriterien die Anzahl der mögli-
chen Finanzierungsalternativen ein. Die wesentlichen Entscheidungsprobleme entste-
hen dabei zwischen folgenden alternativen Finanzierungsformen:135
Kreditfinanzierung versus Beteiligungsfinanzierung,
Kreditfinanzierung versus Selbstfinanzierung,
133 Das ist dadurch zu begründen, dass bei Personengesellschaften keine Gewinnausschüttung, sondern
eine Gewinnentnahme erfolgt, die dabei grundsätzlich unbeschränkbar ist. In Abhängigkeit von ei-ner (Nicht-) Entnahme von Gewinnen in Personalunternehmen gibt es seit dem 01.01.2008 alterna-tive Besteuerungsmöglichkeiten durch die „Steuerbegünstigung nicht entnommener Gewinne“ („Thesaurierungsbegünstigung“) gem. § 34a EStG. Vgl. zu einem kritischen Blick auf die „Begüns-tigung“ später S. 88. Ob und wie die von der Politik diskutierte steuerliche Optionslösung (vgl. oben S. 18, Fn. 61) Änderungen in der Besteuerung von Gewinnanteilen aus personalen Unternehmen bringt, ist noch offen. Dennoch sollte nicht übersehen werden, dass die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG u.U. die sofortige (höhere) Auszahlung finanzieller Mittel zur Begleichung einer ESt-Schuld verhindert, also die Liquidität des Gesellschafters verbessert. Die Frage von Liquidität spielt allerdings in neoklassischen Modellen – wie dem Kapitalwertmodell – keine Rolle. Eine Fi-nanzkrise, wie sie in der jüngeren Vergangenheit bemerkbar war, ist in neoklassischen Modellen nicht vorgesehen!
134 Die Unterscheidung zwischen der Selbst- und Beteiligungsfinanzierung bei den Personengesell-schaften hatte bis 2007 eher theoretischen Charakter. Denn es war in der Praxis gleichgültig, ob die Gewinne direkt von der Gesellschaft einbehalten oder zuerst von den Gesellschaftern entnommen und dann wieder eingelegt wurden. Der Gewinnanteil des Gesellschafters unterlag immer nach dem Transparenzprinzip der tariflichen ESt. Seit dem 1.1.2008 wird die Frage der Entnahme besteue-rungsrelevant, da zwar weiterhin das Transparenzprinzip gilt und somit eine sofortige Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters stattfindet. Jetzt darf der Gesellschafter allerdings die Besteue-rungstechnik wählen: entweder greift die normale Besteuerung zum Tarif nach § 32a EStG oder die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, bei der die sofortige Steuerbelastung mit 28,25 % zzgl. Solz zwar u.U. geringer ist, aber eine Steuernachbelastung bei Entnahme resultiert. Vgl. die vorherige Fn. sowie zu Details Breithecker (2007b) oder Wacker (2020a).
135 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 372 f.
39
Selbstfinanzierung versus Beteiligungsfinanzierung.
Im Folgenden werden ausgewählte Kriterien der Finanzierungsentscheidung dargestellt,
ohne durchgängig eine Unterscheidung nach den später zu beschreibenden Rechtsfor-
men vorzunehmen. Die Kriterien lassen sich in nichtsteuerliche und steuerliche Krite-
rien differenzieren.136
Nichtsteuerliche Kriterien
Kapitalkosten
Unter Kapitalkosten werden hier sowohl die Kosten der Kapitalbeschaffung als auch die
Kosten der Kapitalnutzung zusammengefasst.
Bezüglich der Kapitalbeschaffung ist die Kreditfinanzierung i.d.R. mit höheren Kosten
verbunden, die z.B. durch die Suche nach den geeigneten Kreditgebern und ihre Über-
zeugung von der eigenen Kreditwürdigkeit entstehen können. Außerdem sind vom Kre-
ditnehmer regelmäßig die Kosten für die vom Kreditgeber verlangten Kreditsicherhei-
ten137 zu tragen. Wird mit dem Ziel der Beteiligungsfinanzierung der Börsengang des
Unternehmens138 beabsichtigt, um einen breiteren Anlegerkreis zu erreichen, werden
dadurch allerdings enorme Aufwendungen verursacht, die die der Fremdkapitalbeschaf-
fung deutlich übersteigen können.139
136 Zu den Besonderheiten der Finanzierungsformen bei bestimmten Rechtsformen vgl. ausführlich
Drukarczyk/Lobe (2015), S. 203. 137 Zu den existierenden Arten der Kreditsicherheiten vgl. Drukarczyk/Lobe (2015), S. 478 ff. Es kön-
nen jedoch nicht alle Kosten für die Kreditsicherheiten auf den Kreditnehmer überwälzt werden. Dazu gehören z.B. Kosten der Prüfung und Überwachung der Kreditsicherheiten. Vgl. Wöhe/Bil-stein/Ernst/Häcker (2013), S. 245.
138 Vgl. oben S. 10-12. Ein Börsengang einer Kapitalgesellschaft (dies ist mit deutschen Rechtsformen nur möglich in den Rechtsformen einer AG, SE bzw. einer KGaA), auch als going public oder IPO (initial public offering) bezeichnet, hat nicht immer den Zweck der Finanzierung (im Wege der Ka-pitalerhöhung bei) der Kapitalgesellschaft. Oftmals veräußern Alteigentümer im Wege des IPO ihre Anteile und „machen Kasse“. Dann ist es allenfalls eine Finanzierung der Altanteilseigner. Denkbar sind auch IPOs ohne dass Geld fließt, so die Abspaltung der Siemens Energy AG von der Siemens AG; vgl. den Börsenprospekt unter Siemens Energy (2020), Z. 2.4.
139 Im Schrifttum wird zwischen den einmaligen und laufenden Aufwendungen der Börseneinführung differenziert. Die einmaligen Aufwendungen umfassen alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Börsengang stehenden Auszahlungen, wie Druck- und Versandkosten, Kosten für Pflichtver-öffentlichungen, Börsenzulassungsgebühren, Kosten der Emissionsberatung usw. Zu den laufenden Aufwendungen gehören Auszahlungen, die aus den zusätzlichen rechtlichen Pflichten für die bör-sennotierten Unternehmen resultieren. Das sind z.B. Kosten für die Erstellung und Prüfung des Jah-resabschlusses, für die Zwischenberichtspublizität (Quartalsberichte) usw. Vgl. ausführlich hierzu Rödl/Zinser (2000), S. 100-107. Die Höhe der bei einem Going Public anfallenden Gebühren können in der Spitze 7 bis 8 % des Emissionsvolumens betragen. Vgl. z.B. FAZ vom 25.10.2003, S. 21: „Google will mit einer Auktion an die Börse“. Vgl. zu den Aufwendungen auch FTD vom 18.3.2005, S. 8: „Werkstattkette ATU rutscht in die roten Zahlen“. Hier heißt es: „Für den geplatzten Börsen-gang und die Akquisitionen flossen an Banken, Berater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer ins-gesamt 72 Mio. €.“ Die Aufwendungen sind unabhängig davon, wohin das Geld aus dem Going Public fließt, abzugsfähige Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft. Vgl. hierzu Klöpping/Ball (2006).
40
Bei den Kosten der Kapitalnutzung handelt es sich um Zinsen für das Fremdkapital.
Regelmäßige Zinszahlungen kommen lediglich bei der Kreditfinanzierung in Frage und
zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne erzielt hat oder nicht. Eigenka-
pital verursacht dagegen grundsätzlich keine Zinsauszahlungen. Durch eine Selbstfinan-
zierung entstehen also keine Aufwendungen. Bei der Beteiligungsfinanzierung kommt
es aber zu einem Liquiditätsabfluss in Form von Gewinnausschüttungen an die Anteils-
eigner, wenn vom Unternehmen zuvor handelsbilanzielle Gewinne erwirtschaftet wor-
den sind und die Gesellschafter/Aktionäre in der Gesellschafter- bzw. Hauptversamm-
lung eine Dividende beschließen.140
Geht man von der Zielsetzung des Unternehmens aus, den Gewinn nach Steuern141 zu
maximieren, wird die Finanzierungsform gewählt, welche die niedrigeren Auszahlun-
gen mit sich bringt.
Mitspracherecht
Beim Mitspracherecht handelt es sich um die aktive Einflussnahme der Kapitalgeber auf
die Geschäftsführung des Unternehmens. Die Beteiligungsfinanzierung durch die Auf-
nahme neuer Gesellschafter führt zu Mitsprachebefugnissen dieser Gesellschafter und
somit zur Verschiebung der Abstimmungsverhältnisse im Unternehmen. Die „alten“
Gesellschafter werden in ihrem Stimmrecht eingeschränkt.142
Bei der Kreditfinanzierung haben die Kapitalgeber i.d.R. keine Einflussmöglichkeiten
auf die Geschäftsführung des Unternehmens. Die Einflussnahme der Fremdkapitalgeber
kann sich nur indirekt durch die Bindung der Geschäftsführung an bestimmte Auflagen
ergeben.143 Da bei der Selbstfinanzierung keine Aufnahme von Eigen- bzw. Fremdka-
pital erfolgt, wird das Stimmverhältnis der Gesellschafter im Unternehmen nicht beein-
flusst.
Erfolgssituation des Unternehmens
Bei der Finanzierungsentscheidung wird die Anzahl der Finanzierungsalternativen
durch die (schlechter werdende) Ertragslage des Unternehmens reduziert. Die Auf-
nahme von Krediten wird z.B. bei mangelhafter Kreditwürdigkeit des Unternehmens
aufgrund einer ungünstigen Ertragslage und unzureichender Eigenkapitalbasis nicht
oder nur gegen hohe Sicherheitsaufschläge bei der Verzinsung gelingen.144
140 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 533. Der bei Kapitalgesellschaften von den Anteilseignern ge-
meinsam zu treffende Beschluss einer Gewinnausschüttung wird bei Personengesellschaften durch den gesellschafterindividuellen Entschluss einer Entnahme ersetzt.
141 Zu den steuerlichen Aspekten vgl. unten S. 42-45. 142 Gegenläufig zum Mitspracherecht verhält sich die Haftung der neu aufgenommenen voll haftenden
Gesellschafter einer Personengesellschaft bei der Beteiligungsfinanzierung. Die Haftung wird in diesem Fall auf diese Gesellschafter verteilt und entlastet somit die „alten“ Gesellschafter.
143 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 386. 144 Zur Kreditwürdigkeitsprüfung des Kreditinstituts siehe z.B. Olfert (2017), S. 309-315.
41
Dem Unternehmen verbleibt (jenseits von Staatsbeteiligungen – wie zuletzt die [corona-
bedingte] Beteiligung des Staates über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds an der Luft-
hansa145) in dieser Situation (nur) die Möglichkeit der Eigenfinanzierung, die auch das
Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital verbessert und die Chancen der späteren Kredit-
finanzierung erhöht.146 Eigenfinanzierung bedeutet aber i.d.R. bei der schlechten Er-
tragslage den Verzicht der Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen (wenn überhaupt
noch ein Gewinn zur Ausschüttung ansteht) bei gleichzeitigem Risiko des Verlusts der
Kapitaleinlage. Aus diesem Grund wird auch die Beteiligungsfinanzierung durch die
Aufnahme neuer Gesellschafter, die mit Ausschüttungen rechnen, problembehaftet sein.
Auch das zweite Motiv der (potenziellen) Gesellschafter, durch den Erwerb der Beteili-
gung eine Wertsteigerung zu erreichen, wird bei der schlechten Ertragslage des Unter-
nehmens eher nicht eintreten.
In solchen Situationen denken die Gesellschafter gerne über eine Gesellschafterfremd-
finanzierung nach. Da von außenstehenden Kapitalgebern kein Geld zu erwarten ist,
gewähren die Gesellschafter selbst ihrer Gesellschaft Finanzmittel, allerdings kein Ei-
gen-, sondern Fremdkapital. In schlechteren ökonomischen Situationen besteht aber ein
besonderes Risiko für solche Eigenkapitalgeber, die dem Unternehmen zugleich Fremd-
kapital zur Verfügung gestellt haben. Unter bestimmten, in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO147
genannten, Voraussetzungen ist eine Darlehensrückzahlung später anfechtbar, wenn die
Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor einer Unternehmensinsolvenz an den Gesell-
schafter erfolgte. Das an die Unternehmung zurück zu zahlende Darlehn ist nach § 39
Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig.148
145 Vgl. kurz dpa (2020b). 146 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 414. 147 § 135 InsO – Gesellschafterdarlehen: „(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forde-
rung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich ent-sprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Aus-übung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Ver-fahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“ 148 Vgl. zu Details und zu betriebswirtschaftlichen Konsequenzen Müller (2009), S. 50-58.
42
Kapitalumfang/-bedarf
Bei der Entscheidung über die Finanzierungsform ist auch der benötigte Kapitalumfang
zu berücksichtigen. Bei hohem Kapitalbedarf scheidet die klassische Kreditaufnahme
regelmäßig aus, da das Risiko für die Kreditinstitute mit der Höhe des Kredites ansteigt.
Die Selbstfinanzierung ist auch eher unwahrscheinlich, denn das Unternehmen muss
dafür anhaltend einen außerordentlich hohen Gewinn erzielen.149 In diesem Fall stellt
dann – neben der Möglichkeit der Begehung von Unternehmensanleihen150, Schuld-
scheinemissionen151 oder der Auflage von Fonds – die Beteiligungsfinanzierung durch
die Aufnahme neuer Gesellschafter im Anschluss an eine Kapitalerhöhung eine geeig-
nete Alternative dar.
Finanzierungszweck
Die möglichen Finanzierungsarten werden auch durch den Finanzierungszweck beein-
flusst. Während das Unternehmen mit Eigenkapital ein beliebiges Investitionsvorhaben
finanzieren kann, also weitgehende Dispositionsfreiheit hat, ist die Aufnahme von
Fremdkapital auf bestimmte vertraglich festgelegte Zwecke beschränkt.152 Ausgenom-
men von der Kreditfinanzierung sind regelmäßig z.B. die risikoreichen Forschungs- und
Entwicklungsprojekte, da die Fremdkapitalgeber das Risiko minimieren wollen und sol-
che Zweckbindungen meiden.
Steuerliche Kriterien
Einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung über eine bestimmte Finanzierungsart
haben steuerliche Aspekte.
Die im Wege der offenen Selbstfinanzierung ausgewiesenen Ergebnisse (vor Steuern)
werden besteuert (mit den für die entsprechenden Rechtsformen geltenden Steuerarten
und -tarifen). Das Finanzierungsvolumen beläuft sich auf das um den Prozentsatz des
kombinierten Gewinnsteuerfaktors geschmälerte Ergebnis.153 Die Nichtentnahme von
149 Wenngleich zahlreiche Unternehmen davon sprechen, dass sie über eine „Kriegskasse“ verfügen
(vgl. AP/rtr [2006] oder dpa [2015]), die zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen genutzt wer-den soll. Branchenabhängig sind dies allerdings oftmals Energieversorger oder Versicherungen, die über nicht auszahlungswirksame Aufwandsbuchungen eine umfangreiche Selbstfinanzierung errei-chen.
150 Bei Anleihen haben sich seit einigen Jahren „Mittelstandsanleihen“ etabliert, also Anleihen von Un-ternehmen, die weder börsennotiert sind noch – rechtsformspezifisch – börsennotiert werden kön-nen. Vgl. zum Risiko in Mittelstandsanleihen Schönwitz (2013) sowie Zinnecker/Schwarzer (2014), die den Begriff „Pleitesegment Mittelstandsanleihen“ verwenden. Coronabedingt hat sich die Lage Am Markt für Mittelstandsanleihen keineswegs verbessert. Vgl. ME (2020).
151 Das Jahr 2015 begann am Schuldscheinmarkt mit einem Paukenschlag: Der Autozulieferer ZF Friedrichshafen hat zur Finanzierung der Übernahme des amerikanischen Konkurrenten TRW den größten Schuldschein aller Zeiten begeben. Das Volumen belief sich auf 2,2 Milliarden Euro. Vgl. den Artikel von Frühauf (2015) in der FAZ vom 23.07.2015 mit dem Titel: „Schuldscheine im Auf-wind“.
152 Vgl. Bank/Gerke (2016), S. 387. 153 Bei dieser modellhaften Überlegung wird unterstellt, dass das Jahresergebnis auch in liquider Form
vorliegt. Hier wissen wir natürlich, dass das steuerliche Ergebnis nicht mit dem Cashflow überein-stimmt. Auch ist erkennbar, dass die Höhe des Ergebnisses von der zugrundeliegenden Gewinn- und Vermögenskonzeption abhängt. In Personalunternehmen wird das Finanzierungsvolumen nur dann
43
Gewinnen bei Einzelunternehmern bzw. von Personengesellschaftern hat bei diesen die
steuerliche Konsequenz, über die Form der Besteuerung der nicht entnommenen Ge-
winne gem. § 34a EStG entscheiden zu können. Zur Wahl stehen die normale Tarifbe-
steuerung gem. § 32a EStG oder die „begünstigte“ Besteuerung gem. § 34a EStG, die
zunächst eine ESt-Belastung von 28,25 % zzgl. Solz sowie eine spätere (bis zur Über-
Entnahme latente) Nachversteuerung mit 25 % zzgl. Solz vorsieht.154
Die Nichtausschüttung von Dividenden verhindert zunächst eine – neben der stets ge-
gebenen Besteuerung der Kapitalgesellschaft selbst – zusätzliche Besteuerung (mit der
Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 32d EStG155) bei den
(natürlichen Personen-) Gesellschaftern oder eine 5 %ige Besteuerung nichtabzugsfähi-
ger Betriebsausgaben (bei einer Beteiligung ≥ 10 %) oder volle Besteuerung bei Kapi-
talgesellschaften, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft keine 10 % zu Be-
ginn des Kalenderjahres umfasst (Streubesitzdividenden; § 8b Abs. 4 KStG).156 Eine
Ausschüttung löst somit allenfalls eine weitere, zusätzliche Steuerbelastung aus. Dies
begründet den lock-in-effekt des aktuellen KSt-Systems.157
Bei der stillen Selbstfinanzierung wird ein Ergebnisausweis und damit eine Steuerbelas-
tung auf Ebene der Unternehmen (kurz-, mittel- oder langfristig) vermieden. Das Finan-
zierungsvolumen entspricht (bei einem Vergleich zur Aufdeckung der stillen Reserven
bei gleichzeitiger offener Selbstfinanzierung) der ersparten Steuerauszahlung. Zudem
werden natürlich Zugriffsbegehrlichkeiten der Gesellschafter verhindert, wenn die
Wahlrechte oder Verpflichtungen zur stillen Selbstfinanzierung auch in der Handelsbi-
lanz vollzogen werden, was angesichts des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit
zumindest hinsichtlich der steuerlichen Wahlrechte nicht mehr gelingt. Der ökonomi-
sche Vorteil liegt in der Entspannung der Liquiditätssituation und umfasst – unter Au-
ßerachtlassung möglicher Tarifveränderungen und Progressionseffekte – damit die ne-
ben der Liquiditätsverbesserung die Zinsersparnis durch die in die Zukunft verlagerte
Steuerauszahlung (und die in die Zukunft verlagerte Ausschüttung).
Werden mit steuerlicher Wirksamkeit Rückstellungen gebildet (und das Maßgeblich-
keitsprinzip der handelsrechtlichen GoB schließt die Rückstellungen prinzipiell ein,
wenngleich der Steuergesetzgeber gerade hier in den letzten Jahren viele Restriktionen
in den § 5 Abs. 2a bis 4b und § 6a EStG aufgestellt hat), entspricht der Rückstellungsfi-
nanzierungseffekt dem der stillen Selbstfinanzierung. Da durch die Auflösung der
Rückstellungen in späteren Perioden die Steuerauszahlungen verschoben werden, ent-
steht auch hier ein (offen und in der Höhe erkennbarer) positiver Liquiditäts- und Zins-
effekt.158 Um einem möglichen negativen Progressionseffekt entgegen zu wirken sollte
um eine ESt-Belastung geschmälert, wenn die Gesellschafter in Höhe ihrer ESt Entnahmen zur Be-gleichung der Steuerschuld tätigen.
154 Vgl. zum Ablauf der Besteuerung und zu den ökonomischen Konsequenzen Breithecker (2007b) oder Freichel/Brähler/Lösel/Krenzin. (2018), S. 199-210.
155 Vgl. ausführlich Levedag (2020). 156 Vgl. zur Neuregelung der Besteuerung von Dividenden seit dem 1.3.2013 z.B. Intemann (2013). 157 Vgl. statt Vieler nur Breithecker/Klapdor/Zisowski (2001), S. 4 f. 158 Vgl. bereits die Definition der Rückstellungsfinanzierung auf S. 36 sowie Breithecker (2016),
S. 232.
44
jedoch bei personalen Unternehmen die Rückstellungsbildung – soweit Spielräume der
Höhe nach existieren – in der Zeit des relativ niedrigen Gewinnausweises vermieden
und in die Zeit des höheren Gewinnausweises verschoben werden.159
Die Ausschüttungen an die Anteilseigner bei der Beteiligungsfinanzierung reduzieren
weder die körperschaftsteuerliche noch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage,
denn sie stellen eine Gewinnverwendung dar, werden also aus dem bereits versteuerten
Gewinn „gezahlt“.160
Die prinzipiellen steuerlichen Konsequenzen einer Kreditfinanzierung durch Eigner
bzw. durch Dritte werden in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Rechtsformen an
folgender Übersicht kurz verdeutlicht.
durch Dritte durch Eigner
Kapitalgesellschaft Fall 1 Fall 2
Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) Fall 3 Fall 4
Einzelunternehmen Fall 5 Fall 6
Abbildung 2: Steuerliche Konsequenzen der Kreditfinanzierung
Fall 1: An (nicht nahestehende) Dritte gezahlte Zinsen sind – bei Nichtgreifen der Zins-
schranke161 – in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern somit die kör-
perschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages
sind sie insoweit hinzuzurechnen, wie sie die Kriterien von § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen.162
Für an nahestehende Dritte gezahlte Zinsen gilt dieselbe steuerliche Behandlung, soweit
die Kriterien einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht greifen.
Fall 2: Die steuerliche Behandlung ist – bei Nichtgreifen der Zinsschranke151 – identisch
zu der für nahestehende Dritte, also Prüfung von verdeckten Gewinnausschüttungen so-
wie von § 8a Abs. 2 KStG.
159 Vgl. zur Steuerbilanzpolitik z.B. Breithecker (2016), S. 175-183. 160 Siehe § 8 Abs. 3 KStG. 161 Eine weitere Besonderheit in der Steuerwirkung auf Kreditfinanzierungen entfaltet seit dem 1. Ja-
nuar 2008 die Zinsschranke nach § 4h EStG (vgl. zur Zinsschranke ausführlich Förster [2007] oder Loschelder [2020] mit weiteren Nachweisen). Hiernach darf der positive Saldo aus Zinsaufwendun-gen und Zinserträgen nur bis zu 30 % des EBITDA (das ist der steuerpflichtige Gewinn vor Abzug von Zinsen, Ertragsteuern und Abschreibungen) abgesetzt werden. Eine Freigrenze von drei Milli-onen € gem. § 4h Abs. 2 Lit. a) EStG soll verhindern, dass KMU von der Zinsschranke betroffen werden.
162 Vgl. zur Hinzurechnung von 25 % aller Zinsaufwendungen, die 100.000 € übersteigen, im Einzelnen § 8 Nr. 1 GewStG sowie Klapdor (2007b), Z. 5-44 und Breithecker (2016), S. 85.
45
Fall 3: Die gezahlten Zinsen sind – bei Nichtgreifen der Zinsschranke151 – in voller
Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben; Fragestellungen verdeckter Gewinnausschüttun-
gen sind bei Personengesellschaften/ Mitunternehmerschaften nicht zu prüfen.163 Es er-
folgt eine 25 %ige Hinzurechnung zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der-
jenigen Zinsen oberhalb von 100.000 € gem. § 8 Nr. 1 GewStG.
Fall 4: Die gezahlten Zinsen sind in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben im
handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss, also auf Ebene der Mitunternehmer-
schaft. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgt allerdings eine Umqualifizierung der
Zinsen in Sonderbetriebseinnahmen in der Sonderbilanz/-GuV des Mitunternehmers. Im
Ergebnis resultiert eine vollständige Einbeziehung der Zinsen in die (gewerbe-)steuerli-
che Bemessungsgrundlage der Mitunternehmerschaft.164 Eine gewerbesteuerliche Hin-
zurechnung unterbleibt, da gem. § 8 Satz 1 GewStG nur insoweit eine Hinzurechnung
nötig ist, wie eine Gewinnminderung erfolgt ist. Durch die Umqualifizierung erfolgt
aber im Ergebnis keine Gewinnminderung. Einkommensteuerlich werden die Zinsen in
der Gewinneinkunftsart versteuert, die die Mitunternehmerschaft erzielt.
Fall 5: Die steuerliche Behandlung erfolgt analog zu Fall 3.
Fall 6: Eine Eignerfremdfinanzierung ist bei einem Einzelunternehmen zivilrechtlich
wegen des Fehlens eines zweiten Vertragspartners – das Einzelunternehmen ist rechtlich
nicht verselbständigt – unmöglich. Folglich kann es – aus nicht vorhandenen schuld-
rechtlichen Verträgen – keine steuerlichen Konsequenzen geben.
Durch die Quantifizierbarkeit der steuerlichen Aspekte wird der Entscheidungsträger
c.p. die Finanzierungsalternative wählen, die eine niedrigere Steuerbelastung verursacht
und somit zu einem höheren Netto-Finanzierungsvolumen führt.165
Steht ein Unternehmen vor einer Finanzierungsentscheidung ist zunächst zu prüfen, wel-
che Finanzierungsalternativen anhand der gewählten Kriterien überhaupt in Frage kom-
men. Anschließend sind die möglichen Finanzierungsarten auf ihre Vorteilhaftigkeit zu
untersuchen.
163 Ist an einer Mitunternehmerschaft eine Kapitalgesellschaft beteiligt (z.B. bei einer GmbH & Co.
KG), sind allerdings Vertragsverhältnisse mit dem Gesellschafter „Kapitalgesellschaft“ auch nach den Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen, sobald die übrigen Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt sind.
164 Zumindest gilt dies, wenn Sonderbetriebsausgaben unberücksichtigt bleiben. Hat der Mitunterneh-mer im Zusammenhang mit seinem Darlehn eigene Aufwendungen (aus einer Refinanzierung, aus der Bestellung von Sicherheiten usw.), sind diese – in seiner Sonder-GuV – als Sonderbetriebsaus-gaben zu erfassen und werden ihm individuell zugerechnet.
165 Schult versucht z.B. für die Alternativen „Selbstfinanzierung vs. Kreditfinanzierung“ und „Selbstfi-nanzierung vs. Beteiligungsfinanzierung“ mittels abgeleiteter Formeln eine allgemeine Vorteilhaf-tigkeitsaussage zu treffen. Vgl. Schult (2002), S. 325 ff. Zu einem Rechenbeispiel zur Finanzie-rungsentscheidung vgl. Breithecker (2016), S. 235-240.
46
3.2.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Finanzierungsstruktur
Ein Wechsel in der Finanzierungsstruktur (also eine Umstrukturierung) führt weder zu
einem Rechtsträgerwechsel noch zur Aufdeckung stiller Reserven, so dass keine einma-
lige Ertragsbesteuerung bei der finanzierenden Unternehmung resultiert.
Bei einem Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft können sich allerdings steuerliche
Auswirkungen ergeben. Hier kann eine Kapitalerhöhung, an der der Gesellschafter
selbst nicht teilnimmt, die prozentuale Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft vermin-
dern und die Grenze von 1 % i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG unterschreiten lassen.166
Veräußert dieser Gesellschafter seine Beteiligung innerhalb der kommenden fünf Jahre
nicht, unterliegt ein späterer Veräußerungsgewinn nicht mehr § 17 EStG (mit zwingen-
der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens), sondern als laufendes Ergebnis gem. § 20
Abs. 2 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer (dann unter Anwendung der Abgeltungsteuer
nach § 32d Abs.1 EStG). Nimmt der Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht teil,
veräußert er aber ihm zustehende Bezugsrechte, ist der Veräußerungsgewinn einkom-
mensteuerpflichtig, wenn der Veräußerer eine Beteiligung i.S.v. § 17 EStG hat.167
Verkehrsteuern werden bei einer Umstrukturierung der Finanzierung nicht ausgelöst.
U.U. werden allerdings Finanzierungsalternativen in Betracht gezogen, die nicht von
jeder Rechtsform in Anspruch genommen werden können. Ist eine Finanzierung z.B.
durch einen Going Public, also durch einen Börsengang geplant, muss beachtet werden,
dass an einer deutschen Börse nur die deutschen Rechtsformen der AG, SE und KGaA
notiert sein können. Die u.U. notwendige Umwandlung würde dann die mittelbaren
steuerlichen Konsequenzen auslösen, die in Kapitel 5 ausführlich beschrieben werden.
3.3 Eigentumsverhältnisse
3.3.1 Beteiligungsprofile
Die Beteiligung an einer Unternehmung kann unterschiedliche Charaktere haben. Wel-
ches Beteiligungsprofil gewählt wird, hängt von den Präferenzen des Anteilseigners ab.
Zur Beschreibung eines Beteiligungsprofils werden im Schrifttum folgende Gegensatz-
paare herangezogen, die weitgehend miteinander kombiniert werden können:168
offene und stille Beteiligung
unmittelbare und mittelbare Beteiligung
engagierte und distanzierte Beteiligung
starke und schwache Beteiligung
dauernde und vorübergehende Beteiligung.
166 Vgl. auch Weber-Grellet (2020), Tz. 78. 167 Vgl. auch hierzu Weber-Grellet (2020), Tz. 38. 168 Siehe Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 282-321.
47
Im Folgenden werden diese Gegensatzpaare kurz erläutert.
Offene und stille Beteiligung
Die nach außen in Erscheinung tretende direkte Verbindung zwischen der Unterneh-
mung und dem Gesellschafter wird als offene Beteiligung bezeichnet. Dabei ist das Be-
teiligungskapital dem Gesellschafter i.d.R. direkt zurechenbar. Als offen gilt sowohl die
Beteiligung an einer Personengesellschaft als auch die an einer Kapitalgesellschaft.169
Unter einer stillen Beteiligung versteht man ein Rechtsverhältnis, das nach außen nicht
direkt in Erscheinung tritt.170 Bei den stillen Beteiligungen wird entweder keine Gesell-
schaft begründet oder es kommt zu einer Innengesellschaft. Im ersten Fall spricht man
vom partiarischen Darlehen, also von einem Darlehen, das eine gewinnabhängige Ver-
zinsung aufweist.171 Das partiarische Darlehen ist die schwächste Ausprägung einer stil-
len Beteiligung.
Die stille Gesellschaft ist in § 230 Abs. 1 HGB geregelt. Danach stellt sie eine Perso-
neninnengesellschaft dar, bei der sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines
anderen beteiligt und selbst nicht nach außen in Erscheinung tritt.172 Es ist auch möglich,
dass sich mehrere stille Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligen. Dadurch
entstehen allerdings mehrere stille Gesellschaften.173
Unmittelbare und mittelbare Beteiligung
Eine typische Form des Beteiligungsverhältnisses stellt eine unmittelbare Beteiligung
dar. Die unmittelbare Beteiligung liegt dann vor, wenn die Rechte und Pflichten des
Gesellschafters aus der Beteiligung direkt abgeleitet werden können. Im Gegensatz dazu
führt die mittelbare Beteiligung nicht direkt zu einer Gesellschaft. Es werden folgende
Formen der mittelbaren Beteiligung unterschieden:174
Beteiligung über eine andere Gesellschaft
Ist jemand (A) an einer Unternehmung (B) beteiligt, die wiederum selbst eine Beteili-
gung an einer dritten Unternehmung (C) hält, ist A unmittelbar an B und mittelbar an C
beteiligt. Ein Beispiel eines Beteiligungsverhältnisses über eine andere Gesellschaft
169 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 283 f. 170 Wir könnten durch viele Gewerbegebiete oder Einkaufszonen laufen oder auf „Firmierungen“ bei
Dienstleistern achten – eine Stille Gesellschaft würden wir nicht finden obwohl es in Deutschland (bestimmt) viele Stille Gesellschaften gibt. Offizielle Zählungen führt das Statistische Bundesamt jedoch nicht durch.
171 Vgl. Schmidt (2002), S. 843. 172 Eine stille Beteiligung an einer AG ist allerdings als (Teil-)Gewinnabführungsvertrag ins Handels-
register einzutragen (vgl. § 294 Abs. 1 AktG). Zur (steuerlichen) Differenzierung zwischen der ty-pischen und atypischen stillen Gesellschaft vgl. Blaurock (2020), Z. 4.24-4.33.
173 Vgl. ausführlich zum Wesen der stillen Gesellschaft Blaurock (2020), Z. 4.6-4.23, Klunzinger (2012), S. 132-150 oder Zacharias/Hebig/Rinnewitz (2000), S. 25-38.
174 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 289.
48
stellt z.B. das mehrstufige Konzernverhältnis dar. Selbstverständlich können mittelbare
und unmittelbare Beteiligungen eines Gesellschafters parallel bestehen.175
Unterbeteiligung
Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Dabei hält der
Unterbeteiligte eine Beteiligung am Anteil des Anteilseigners einer Gesellschaft
(Hauptbeteiligter). Der Unterbeteiligte ist nicht an der Gesellschaft unmittelbar beteiligt.
Die Unterbeteiligung umfasst nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptbeteiligten
und dem Unterbeteiligten und stellt eine Innengesellschaft dar. Gegenstand der Unter-
beteiligung kann sowohl eine offene als auch eine stille Beteiligung oder sogar eine
Unterbeteiligung sein.176 Die Unterbeteiligung setzt voraus, dass eine Gewinnbeteili-
gung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten vorliegt.177
Nießbrauch
Als Nießbrauch wird ein dingliches Recht bezeichnet, sämtlichen Nutzen aus einem Ge-
genstand, aus mehreren Vermögensgegenständen bis hin zum Unternehmen178, das ei-
nem nicht gehört, ziehen zu dürfen. Der Nießbrauch an der Beteiligung eines Gesell-
schafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zählt zur mittelbaren Beteiligung.
Dem Nießbraucher stehen der Gewinnanspruch, nicht jedoch die Wertsteigerungen des
Vermögens zu.179 Einen wichtigen Anwendungsbereich findet der Nießbrauch bei der
vorweggenommenen Erbfolge.180 Die Beteiligung geht dabei auf den Nachfolger über,
während die Erträge aus dieser Beteiligung weiterhin vom Nießbraucher (Verschenker)
genutzt werden.
175 Sind steuerlich bestimmte Beteiligungsgrenzen relevant (vgl. dazu später in diesem Kapitel), ist da-
rauf zu achten, ob – und wenn ja wie – unmittelbare und mittelbare Beteiligungsquoten addiert wer-den. Zu klären wäre dann beispielsweise die Frage, ob eine mittelbare Beteiligung nur dann relevant ist, wenn der unmittelbar Beteiligte einen beherrschenden Einfluss auf die mittelbare Beteiligung ausüben kann oder ob unabhängig davon rein rechnerische Quoten ermittelt werden.
176 Besonders verbreitet ist in der Praxis die Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil in Familiengesellschaften. Der Grund liegt in der u.U. gesellschaftsvertraglich eingeschränkten Über-tragungsmöglichkeit z.B. nur auf in direkter Linie verwandte Familienangehörige oder in der er-schwerten Übertragung der Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Der Unterbeteiligte kann am Gewinn der Personengesellschaft partizi-pieren, ohne dass die Gesellschafter zugestimmt haben. Vgl. App (1994), S. 291. Die starke Ver-breitung der Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil in der Praxis begründet auch das hohe Interesse an diesem spezifischen Aspekt im Schrifttum. Siehe z.B. Thomsen (1978), Bender (1979), Ulbrich (1982), Löliger (1998) oder Weigl (2012).
177 Vgl. ausführlich zur Unterbeteiligung Tebben (2000), S. 36-46. Unterbeteiligungen sowie stille Be-teiligungen kommen häufig im Rahmen der Unternehmensnachfolge vor. In diesem Fall räumt der Erblasser zu Lebzeiten dem Nachfolger eine Unterbeteiligung bzw. eine stille Beteiligung ein, die später, z.B. beim Erbfall, in eine Hauptbeteiligung umgewandelt wird. Vgl. hierzu z.B. Hörger/Pohl (2006), S. 370 ff.
178 Vgl. hierzu Janßen/Nickel (1998). 179 Vgl. Schmidt (2002), S. 1822. 180 Vgl. ausführlich Carlé (2016b), S. 52-63.
49
Pool
Schließlich wird der Pool, insbesondere der Gewinnpool, als eine Form der mittelbaren
Beteiligung angesehen. Dabei werden zwischen den Poolmitgliedern die Vereinbarun-
gen gesellschaftsrechtlicher Natur über die Ausübung der Rechte aus Beteiligungen an
Handelsgesellschaften getroffen, z.B. die Vereinbarungen über die Verteilung der Ge-
winne aus den gepoolten Beteiligungen nach einem festgelegten Schlüssel (Gewinn-
pool).181 Jedes Poolmitglied ist dadurch mittelbar an den Unternehmungen anderer Part-
ner beteiligt (vgl. Abbildung 3).
Gesellschaft 1 Gesellschaft 2
Gesellschafter A Gesellschafter B
POOL
unmittelbare
Beteiligung
mittelbare
Beteiligung
Abbildung 3: Poolverhältnisse
Engagierte und distanzierte Beteiligung
Eine engagierte Beteiligung liegt dann vor, wenn der Beteiligte unbeschränkt haftet
und/oder leitend mitarbeitet. Dabei steht nicht der finanzielle Erfolg aus dieser Beteili-
gung im Vordergrund, sondern die Möglichkeit des Einflusses im Unternehmen im Fo-
kus. Die Beteiligung einer natürlichen Person an einer Personengesellschaft stellt z.B.
eine solche engagierte Beteiligung dar. Aber auch ein Unternehmen kann sich engagiert
beteiligen. Durch den beherrschenden Einfluss und die einheitliche Leitung der Mutter-
gesellschaft im Konzernverhältnis ist ihre engagierte Beteiligung an der Tochtergesell-
schaft begründet.182
Eine distanzierte Beteiligung lässt sich dagegen dadurch erkennen, dass der Beteiligte
keine bzw. nur eine beschränkte Haftung trägt und/oder durch fehlende Mitarbeit nicht
am Unternehmensgeschehen teilnimmt. Die Beteiligung geht i.d.R. nicht über den Rah-
men einer reinen Kapitalanlage hinaus. Dabei steht das finanzielle Ergebnis aus dieser
Beteiligung im Vordergrund.183 Eine typische distanzierte Beteiligung stellt z.B. die Be-
teiligung einer natürlichen Person an einer Publikums-Kapitalgesellschaft dar. Auch
181 Poolverträge begründen somit Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Vgl. hierzu Rose/Glorius-Rose
(2001), Z. 300. 182 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 301. 183 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 302.
50
eine Person, deren Anteile keinen beherrschenden Einfluss hervorrufen, beteiligt sich
distanziert.
Starke und schwache Beteiligung
Die Höhe der Beteiligungsquote als ein Abgrenzungskriterium begründet entweder eine
starke oder eine schwache Beteiligung. Bei den Beteiligungen an Personengesellschaf-
ten ist die Beteiligungsquote weniger relevant, da in Personengesellschaften grundsätz-
lich (beachte aber etwaige individuelle Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag!) das
Einstimmigkeitsprinzip gilt und deshalb jede Beteiligungshöhe zur Blockade einer Ent-
scheidung genutzt werden kann. Anders ist dies bei der Beteiligung an (grundsätzlich
mit Mehrheit entscheidenden) Kapitalgesellschaften. Hier ist die Höhe der Beteiligungs-
quote interessant, weil zahlreiche handels- bzw. gesellschafts- und steuerrechtliche Re-
gelungen den unterschiedlichen Rechten und Pflichten die Beteiligungsquote zugrunde
liegen. Im Folgenden werden die relevanten Beteiligungsquoten aus unterschiedlicher
juristischer Sicht systematisiert:
1. Handels- bzw. gesellschaftsrechtlich relevante Beteiligungsquoten
Einen Überblick über die wichtigsten Beteiligungsquoten aus handels- bzw. gesell-
schaftsrechtlicher Sicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) gibt die folgende Über-
sicht – die Anmerkungen werden später erläutert.
≥ 1 % (Recht zur Bestellung eines Sonderprüfers)
≥ 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 %, 75 % (meldepflichtige Stimm-
rechtsanteile an börsennotierten Aktiengesellschaften – § 33 Abs. 1 WpHG)
> 5 % (Verhinderung eines Squeeze out)
≤ 10 % (Höchstgrenze eigener Aktien)
>/≥ 20 % (Beteiligung; assoziiertes Unternehmen)
> 25 % (Sperrminorität; Informationspflicht gegenüber einer AG)
≥ 30 % (kontrollierende Beteiligung; Übernahmeangebot)
> 50 % (einfache Mehrheitsbeteiligung; verbundenes Unternehmen)
≥ 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung)
≥ 95 % (Möglichkeit der Durchführung eines Squeeze outs)
= 100 % (aktienrechtliche Eingliederung)
Abbildung 4: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus handels- und ge-
sellschaftsrechtlicher Sicht184
184 In aktualisierter Form angelehnt an Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 248.
51
1 %-Beteiligung
Nach § 142 Abs. 2 S. 1 AktG sind Aktionäre, die zusammen 1 % des Grundkapitals
(oder einen anteiligen Betrag von 100.000 €) erreichen, berechtigt, einen Sonderprü-
fer zu bestellen. Die nachstehende Information der Schutzgemeinschaft für Kleinak-
tionäre erreichten die Verfasser am 6.10.2020:
TLG Immobilien AG – SdK fordert Sonderprüfung
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger schlägt den Aktionären der TLG Immobi-
lien AG vor, auf der Hauptversammlung am 07.10.2020 eine Sonderprüfung zu beschlie-
ßen. Der Sonderprüfer soll prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zu-
sammenhang mit dem Aktienerwerb der Aktien an der Aroundtown S.A. im Jahre 2019 ihre
rechtlichen Pflichten gemäß Gesetz und Satzung verletzt und der Gesellschaft einen Scha-
den zugefügt haben.
Im Zeitraum zwischen dem 01.09.2019 und dem 16.10.2019 hat der Vorstand der Gesell-
schaft mit Billigung des Aufsichtsrats insgesamt ca. 183.500 Aktien des neuen Mehrheits-
aktionärs Aroundtown SA von der Avisco Group in einem Gesamtwert von rund € 1,5 Mio.
erworben. Der Preis betrug € 8,30/Aktie und lag weit über dem Börsenkurs. Denn dieser
Preis entspricht einer Prämie von 14,18% auf den Durchschnitts-Börsenkurs im Zeitraum
zwischen dem 01.09.2019 und dem 16.10.2019 und einer Prämie von immer noch 5,5%
gegenüber dem bis dato Allzeit-Hoch der Aktie am 27.03.2019. Die Konditionen des Ak-
tienerwerbs halten aus unserer Sicht einem Drittvergleich nicht stand.
Noch dazu wurde der Erwerb der Aroundtown-Aktien den Aktionären gegenüber in einer
Presseerklärung vom 01.09.2019 mit einer (angeblich) strategischen Entscheidung des Ma-
nagements begründet, wonach die Gesellschaft bei einem potentiellen Zusammenschluss
mit der Aroundtown SA als übernehmende Einheit agieren könnte. Elf Tage nach dem
letzten Aktienerwerb kommunizierte TLG hingegen, dass sie nunmehr als Zielgesellschaft
und die Aroundtown SA als Bieterin bei dem beabsichtigten Firmenzusammenschluss auf-
treten würden.
Es bestehen aus Sicht der SdK Anhaltspunkte dafür, dass der Aktienerwerb zu marktunüb-
lichen Konditionen nur wegen der persönlichen Beziehungen des Vorstands der Gesell-
schaft zu dem israelischen Geschäftsmann Yakir Gabay bzw. der Avisco Group durchge-
führt worden sein könnte.
Der Schaden für die Aktionäre durch den Aktienerwerb wird noch deutlicher, wenn zusätz-
lich die negative Wertentwicklung der Aroundtown-Aktie seit dem Aktienerwerb berück-
sichtigt wird. Denn seither hat die Aroundtown-Aktie mehr als 48% (!) ihres Wertes ver-
loren. Es liegt daher aus Sicht der SdK auch der Verdacht einer strafrechtlichen Untreue
zulasten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Kapitalerhaltung in der Aktiengesellschaft nahe, dem ein neutraler Sonderprüfer nachge-
hen soll.
Den kompletten Wortlaut des Beschlussvorschlags können Aktionäre bei der SdK unter
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[email protected] anfordern. Darüber hinaus steht die SdK Ihren betroffenen Mitgliedern bei
Fragen gerne per E-Mail unter [email protected] oder unter der Telefonnummer 089 / 20208460
zur Verfügung.
München, den 06.10.2020
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Aktien der TLG Immobilien AG!
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: [email protected]
Vorstandsvorsitzender: Daniel Bauer
Zuständiges Vereinsregister: Amtsgericht München
Vereinsregister-Nummer: VR 202533
3 %-, 5 %-, 10 %-, 15 %-, 20 %-, 25 %-, 30 %-, 50 %-, 75 %-Beteiligungen
Der Gesetzgeber hat diverse Beteiligungshürden aufgebaut, deren Erreichen, Über- aber
auch Unterschreiten bei börsennotierten Kapitalgesellschaften Meldepflichten gegen-
über der Kapitalgesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) auslösen. Solche Beteiligungshöhen stehen z.B. in § 33 Abs. 1 WpHG.
Aber auch in anderen Gesetzen werden Meldepflichten begründet. "Sobald einem Un-
ternehmen mehr als der vierte Teil einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört,
hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen" (§ 20 Abs. 1 AktG).185
Der Besitz einer Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 16 AktG ist einer Aktiengesellschaft un-
verzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 20 Abs. 4 AktG).
5%-Beteiligung
Im AktG sind in den §§ 327a-f die Regeln zum Ausschluss von Minderheitsaktionären
(„gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung“ – § 327a Abs. 1 AktG) festge-
schrieben (Squeeze out). Da für einen Ausschluss mindestens 95 % der Aktien in der
Hand des Hauptaktionärs liegen müssen, kann mit einer Beteiligung von größer 5 % ein
Squeeze out verhindert werden (vgl. später die 95 %-Beteiligung).
185 Sollte die Beteiligungsgrenze wieder unterschritten werden, ist auch dies unverzüglich schriftlich
mitzuteilen (§ 20 Abs. 5 AktG). Solange der Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, darf das mitteilungsverpflichtete Unternehmen die Rechte aus dem Aktienbesitz nicht ausüben (§ 20 Abs. 7 AktG).
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10%-Beteiligung
Unter bestimmten in § 71 AktG genannten Voraussetzungen darf eine Aktiengesell-
schaft eigene Aktien erwerben. Diese eigenen Aktien dürfen "nicht mehr als zehn vom
Hundert des Grundkapitals" umfassen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AktG).
20%-Beteiligung
§ 271 Abs.1 HGB bestimmt, dass „im Zweifel“ Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die
die 20%-Grenze überschreiten, als „Beteiligung“ zu qualifizieren sind. Diese Fiktion ist
dann für die Bilanzierung und Bewertung bei dem beteiligten Unternehmen von ent-
scheidender Bedeutung.
Des Weiteren führt eine Beteiligung eines Unternehmens von mindestens 20% zur Be-
gründung des sog. „assoziierten Unternehmens“.186 Die Qualifizierung als „assoziiertes
Unternehmen“ wirkt sich auf die Bewertung dieser Beteiligung im Konzernabschluss
des beteiligten Unternehmens aus.187
25%-Beteiligung
Da die Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags gem. § 179 Abs. 2 AktG
bzw. § 53 Abs. 2 GmbHG einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, bedeutet
die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von über 25% die sog. „Sperrminorität“.
D.h., der/die Gesellschafter, der/die mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesell-
schaft hält, ist in der Lage, Satzungsänderungen zu blockieren.188
30 %-Beteiligung
Durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung von öffentlichen
Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensbeteiligungen“
(WpÜG) greifen Vorschriften bei Geboten zum Erwerb von Aktien an AG bzw. KGaA
mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist die Notierung der Zielgesellschaft an einer
Börse im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Regelungen des WpÜG müssen vom Bie-
186 Vgl. § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB. 187 Vgl. hierzu ausführlich Gräfer/Scheld (2016), S. 286-310. 188 Vgl. z.B. Klunzinger (2012), S. 196 oder Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 312. Zu beachten ist jedoch,
dass als Schranke für Sperrminoritäten bei den Satzungsänderungen die Treuepflicht der Gesell-schafter einer Kapitalgesellschaft gilt. Die durch die Rechtsprechung anerkannte Treuepflicht ver-bietet eine treuwidrige Ausübung der Minderheitsrechte der Gesellschafter. Vgl. Schmidt (2002), S. 590-593. Gleichzeitig muss bedacht werden, dass bei allen Abstimmungen die Zahl der „im Haupt-versammlungssaal“ anwesenden Stimmen zählt – und dass sind regelmäßig deutlich weniger als 100 % des Haftungskapitals. Die Einsicht in der (niedrigeren) Anwesenheitsquote hat auch dazu geführt, dass sich die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung als größter Einzelaktionär der Thys-senKrupp AG nach langer Gegenwehr bereit erklärt hat, einer Kapitalerhöhung bei der Thyssen-Krupp AG zuzustimmen, an der sie selbst nicht teilnehmen konnte und deshalb ihre Beteiligungs-quote unter 25 %, nämlich auf 23,03 % verminderte. Das Quroum wird mit hoher Sicherheit auf zukünftigen Hauptversammlungen dennoch erreicht werden.
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ter beachtet werden, wenn Ziel des Übernahmeangebotes die Kontrolle der Kapitalge-
sellschaft ist. „Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an
der Zielgesellschaft“ (§ 29 Abs. 2 WpÜG).189
Die 30 %-Grenze als Kontrollgrenze resultiert aus Analysen der Präsenz von Aktionären
auf Hauptversammlungen. Im Durchschnitt gibt es eine Anwesenheit von kaum 60 %
der Aktien, so dass eine 30 %-Beteiligung regelmäßig die Mehrheit der anwesenden
Stimmen repräsentiert.190 In jüngster Zeit ist jedoch – zumindest bei den DAX 30 – ein
Anstieg der Anwesenheitsquoten zu verzeichnen, wie der folgende Artikel auf Börse
online vom 25.05.2018 zeigt:191
„Studie: Anwesenheit auf Hauptversammlungen steigt auf Rekordhoch
FRANKFURT - Die Investoren der größten deutschen Börsenunternehmen gehen einer Studie zufolge so rege zu Hauptversammlungen wie noch nie. Bei den Aktionärstreffen der 30 Dax-Konzerne (DAX 30) sei die Anwesenheitsquote um 2,4 Prozentpunkte auf einen Rekordwert von 65,3 Prozent gestiegen, zeigt eine am Freitag veröffentlichte Stu-die der Finanzierungsberatung Barkow Consulting. Das heißt, dass fast zwei Drittel des Kapitals bei den Hauptversammlungen vertreten waren.
Gründe für die Rekordbeteiligung wurden in der Studie nicht genannt. Doch der stetige Anstieg der Anwesenheit passt in eine Zeit, in der aktivistische Investoren bei großen wie bei kleinen Firmen mit weitreichenden Änderungswünschen für Schlagzeilen sor-gen. So wurde am Donnerstag der Einstieg des Hedgefonds Elliott bei thyssenkrupp bestätigt, mitsamt der Forderung nach operativen Verbesserungen.
Abgenommen habe die Präsenz auf den Hauptversammlungen nur bei vier Konzernen, ergibt die Auszählung weiter. Beim Spezialchemiehersteller Covestro war das Minus mit rund 15 Prozentpunkten am gravierendsten - lässt sich aber mit dem Teilausstieg der früheren Konzernmutter Bayer erklären.
Um knapp fünf Prozentpunkte ging es bei der Merck KGaA (Merck) bergab. Das neh-men die Experten von Barkow zum Anlass, die Struktur des Pharmakonzerns als Kom-manditgesellschaft zu kritisieren. "Bei dieser speziellen Rechtsform kommt den Stamm-aktionären ohnehin kein entscheidendes Mitspracherecht zu, da alle Macht letztlich bei der familiengeführten Komplementärgesellschaft liegt".
Auch sonst seien die Abstimmungen bei Hauptversammlungen in vielen Fällen juris-tisch nicht relevant, da nicht bindend. Ganz selten werden Vorschläge wie zu möglichen
189 Siehe hierzu auch den Online-Artikel mit dem Titel „TUI: Wann kommt ein Übernahmeangebot?“
von Küfner (2018) zur Beteiligungserhöhung des russischen Investors Alexey Mordashov an der TUI AG: „TUI-Großaktionär und Aufsichtsratsmitglied Alexey Mordashov hat es wieder getan: Seit Jahren kauft er stetig Anteile am größten europäischen Touristikkonzern zu. Nun ist er fast bei der 25-Prozent-Marke angelangt. Jetzt fragen sich zahlreiche Marktteilnehmer, ob er auch bald die 30-Prozent-Marke erreichen will. Denn sollte er 30 Prozent der TUI-Anteile halten, müsste er den rest-lichen Aktionären ein Übernahmeangebot unterbreiten.“ Coronabedingt wird diese Beteiligung eher eine Belastung sein. Vgl. hierzu die Grafiken bei Niebel/Scherff (2020), wonach die TUI-Aktien seit Jahresbeginn bis Ende September 2020 73 % an Wert verloren haben. Auch ist der deutsche Staat mittlerweile über die KfW mit 3 Mrd. € an Krediten bzw. Wandelanleihen bei TUI involviert. Vgl. dpa (2020c).
190 Vgl. o.V. (2006). 191 Börse online (2018).
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Kapitalerhöhungen abgelehnt. Trotzdem hätten die Aktionäre oft einen Einfluss auf das Vorgehen der Konzerne.
Diese These belegen die Finanzierungsberater mit dem Beispiel SAP (SAP SE). So
wurde der Vorstand des Softwarekonzerns auf der Hauptversammlung 2017 nur knapp
entlastet, nachdem er die Bezahlung - inklusive einem 14-Millionen-Paket für Chef Bill
McDermott - nicht als eigenen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt hatte. Daraufhin
überarbeitete der Konzern die Vergütung und stellte sie in diesem Jahr als eigenes
Thema zur Abstimmung - die Aktionäre winkten es mit einer Zustimmungsquote von
90,1 Prozent durch.“
50%-Beteiligung
Hält ein Gesellschafter mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist er in
der Lage, die grundsätzliche Geschäftspolitik des Unternehmens aufgrund dieser einfa-
chen Mehrheitsbeteiligung maßgeblich zu beeinflussen. Denn die nicht satzungsändern-
den Beschlüsse der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung, wie z.B. Feststellung des
Jahresüberschusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung der Geschäftsführung
bzw. des Vorstandes,192 werden mit einfacher Stimmenmehrheit (also > 50 % [der an-
wesenden Aktien]) gefasst.193
Darüber hinaus begründet die 50 %-Beteiligung an einer AG ein „verbundenes Unter-
nehmen“ i.S.d. §§ 15 i.V.m. 16 AktG, mit der Konsequenz, dass z.B. ein Konzernab-
schluss für den Unternehmensverbund aufgestellt werden muss.194
75 %-Beteiligung
Eine 75 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt eine qualifizierte Mehrheits-
beteiligung dar. Denn eine Änderung der Satzung einer AG bzw. des Gesellschaftsver-
trages einer GmbH bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.195 Eine
192 Weitere vom Gesetzgeber vorgesehene Aufgaben der Gesellschafter- bzw. der Hauptversammlung
sind in den §§ 46 GmbHG, 119 Abs. 1 AktG festgelegt. 193 Vgl. §§ 47 Abs. 1 GmbHG, 133 Abs. 1 AktG. Auch hier kann in der Satzung bzw. im Gesellschafts-
vertrag eine andere Vereinbarung getroffen werden, die der gesetzlichen Regelung vorgeht. So ent-hielt die Satzung der Volkswagen AG in § 24 Abs. 1 eine Regelung, dass unabhängig von der Größe der Beteiligung kein Aktionär mehr als 20 % der Stimmrechte auf sich vereinigen kann. Diese aus dem „VW-Gesetz“ (Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesell-schaft mit beschränkter Haftung in private Hand [VWGmbHÜG]) aus 1960 stammende Regelung wurde nach einer diesbezüglich negativen Rechtsprechung des EuGHs (vgl. EuGH [2007]) aufge-hoben. Dennoch sieht § 25 Abs. 2 der VW-Satzung vor, dass eine Mehrheit, „die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, … einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft“ bedürfen.
194 Vgl. § 16 AktG. 195 Vgl. §§ 53 Abs. 2 GmbHG, 179 Abs. 2 AktG. Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag kann aber
auch eine abweichende Regelung enthalten, die dann den Vorrang hat (siehe beispielhaft Fn. 193). Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmung einer Kapitalherabsetzung; die gesetzliche Vorschrift diesbezüglich ist zwingend. Vgl. Windbichler (2017), S. 258.
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75 %-Beteiligung begründet somit starke „Strukturentscheidungsrechte“196 des Betei-
ligten in einer Kapitalgesellschaft.197
95 %-Beteiligung
Einen Eingliederungsbeschluss in eine andere AG mit Sitz im Inland ist („auch“ – vgl.
zum 100 %igen Anteilsbesitz weiter unten) möglich, wenn die Aktien der einzuglie-
dernden Gesellschaft sich zu mindestens 95 % „in der Hand der zukünftigen Hauptge-
sellschaft befinden“ (§ 320 Abs. 1 AktG).
Befinden sich 95 % der Aktien in der Hand eines Aktionärs, kann die Hauptversamm-
lung auf dessen Verlangen beschließen, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre auf
den Hauptaktionär, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung, übertragen
werden („Ausschluss von Minderheitsaktionären“; Squeeze out gem. §§ 327a-327f
AktG). Das bedeutet, dass Minderheitsaktionäre in dieser Situation aus der AG gegen
ihren Willen heraus gedrängt werden können. Ihnen steht eine angemessene Barabfin-
dung zu, die die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung be-
rücksichtigt.198 Diese „angemessene“ Barabfindung ist und bleibt regelmäßiger Gegen-
stand der Rechtsprechung, wie auch der folgende Artikel zeigt:199
Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Barab-
findung beim Squeeze-Out
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.9.2017 – 12 W 1/17 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 – I-26 W 25/12
Das OLG Karlsruhe bestätigt in einer aktuellen Entscheidung, dass der Börsenkurs grundsätzlich die Untergrenze der bei einem Squeeze-Out zu zahlenden Abfindung bildet, diese jedoch in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf scheidet eine Berechnung anhand des Börsenkurses aus, wenn diese das Verfahren zeitlich verzögert oder dieser nicht aussagekräftig ist, weil eine „ef-fektive Informationsbewertung“ nicht sicher festgestellt werden kann.
Beschließt die Hauptversammlung die Übertragung sämtlicher Aktien der Minder-heitsaktionäre auf den Hauptaktionär, der mindestens 95 Prozent der Aktien der Ge-sellschaft hält (sog. Squeeze-Out), steht den Minderheitsaktionären nach § 327b AktG ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zu. Angemessen ist eine Abfin-dung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für den Wert sei-ner verlorenen Beteiligung an dem Unternehmen verschafft. Minderheitsaktionäre
196 Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 311. 197 Frank Schwope von der NordLB wird folgender Satz in den Mund gelegt: „Ab 75 Prozent Aktien-
anteil könnte Volkswagen dem MAN-Vorstand Weisungen erteilen, direkt in die Kasse des Lastwa-genbauers greifen, die Satzung ändern und durchregieren“. Vgl. o.V. (2011b).
198 Die Höhe der „angemessenen“ Abfindung wird dauerhaft Kernpunkt der Auseinandersetzungen zwischen dem Hauptaktionär und den herausgedrängten Minderheitsaktionären sein. In einer ganzen Anzahl von juristischen Überprüfungen hat bspw. die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. für die betroffenen Minderheitsaktionäre höhere Abfindungen herausgeklagt. Vgl. für eine Über-sicht von abgeschlossenen, laufenden und anstehenden Spruchverfahren Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (2020).
199 Heuking Kühn Lüer Wojtek PartG mbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern (2017).
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können die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung im Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen.
Umsatzgewichteter Börsenkurs stellt grundsätzliche Untergrenze der Barabfin-dung dar
Gemäß der Rechtsprechung des BGH bildet der Börsenkurs die Untergrenze der Barabfindung, ermittelt aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskur-ses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme. Dies bestätigend verweist das OLG Karlsruhe auf § 5 Abs. 3 WpÜG-AngebotsVO als Ausgangspunkt. Die Berechnung umfasst damit alle Geschäfte, die in den fraglichen Aktien in den drei Monaten vor dem Stichtag an Börsen getätigt wurden.
Unterschreitung des Börsenkurses möglich, wenn dieser den Verkehrswert der Aktien nicht widerspiegelt, etwa im Fall der Marktenge
Eine Unterschreitung des Börsenkurses ist nach Ansicht des Senats ausnahmsweise möglich, wenn der Börsenkurs den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt. Dies kann bei Entstehen einer Marktenge der Fall sein, weil mindestens 95 Prozent der Aktien unverkäuflich waren und ungewiss ist, ob der Minderheitsaktionär seine Ak-tien tatsächlich zum Börsenkurs hätte verkaufen können. Allerdings ist bei einem Squeeze-Out angesichts des Quorumerfordernisses des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise gering und deshalb die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien allein nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit des Börsen-wertes festzustellen.
Beweislast für Marktenge liegt beim Hauptaktionär
Vielmehr muss der Mehrheitsaktionär beweisen, dass der Börsenkurs nicht dem Ver-kehrswert entspricht, etwa weil längere Zeit überhaupt kein Handel in den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat. Gemessen hieran bejaht das OLG Karlsruhe eine Marktenge, wenn kumulativ während der letzten drei Monate vor dem Stichtag an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und meh-rere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab-gewichen sind (vgl. § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO). An den Aktienumsatz als sol-chen können wegen der erforderlichen Kapitalmehrheit und der deswegen kleinen Anzahl handelbarer Aktien keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Bestimmung der Barabfindung allein anhand des Ertragswertverfahrens bei zeitlicher Verzögerung oder fehlender „effektiver Informationsbewertung“
Im Fall des OLG Düsseldorf schied die Berechnung der Barabfindung anhand des Börsenkurses aus, weil diese das Verfahren bereits seit Jahren verzögerte. Zudem war der Börsenkurs nicht aussagekräftig, weil eine „effektive Informationsbewer-tung“ nicht sicher festgestellt werden konnte. Im streitgegenständlichen Fall lag eine Sondersituation vor: Der Börsengang der betreffenden Gesellschaft erfolgte zu ei-nem damaligen Dax-Höchststand, das Squeeze-Out-Verfahren wurde zum Zeitpunkt eines historischen Dax-Tiefstandes infolge einer „Internetblase“ durchgeführt, so-dass weiterer Aufklärungsbedarf zur genauen Markt- und Börsensituation erforder-lich war. Aufgrund dieser Umstände hielt der Senat eine Barabfindung auf der
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Grundlage des Börsenkurses ohne weitere Erörterung nicht für sachgerecht und stellte stattdessen allein auf die Ertragswertmethode ab.
Fazit
Die aktuellen Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Düsseldorf bestäti-gen die bisherige Rechtsprechung, dass der Börsenkurs die Untergrenze der ange-messenen Barabfindung bildet. Die Entscheidungen zeigen jedoch, wie wichtig die Berücksichtigung der Umstände der konkreten Gesellschaft sowie der allgemeinen Marktverhältnisse für die Berechnung ist und eine Unterschreitung des Börsenkurses rechtfertigen kann. Solche Ausnahmefälle können bei Sondersituationen an der Börse und dem Erfordernis weiterer zeitlich intensiver Aufklärung oder im Fall der Marktenge vorliegen, wobei die Tatsache der wenigen verbleibenden Zahl frei han-delbarer Aktien allein nicht zur Begründung der Unbeachtlichkeit des Börsenwertes ausreicht. Vielmehr muss der Hauptaktionär nachweisen, dass längere Zeit kein Han-del mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat und der Börsenkurs nicht dem Verkehrswert der Aktien entspricht.
100 %-Beteiligung
Eine 100 %-Beteiligung ist die stärkste Form eines Beteiligungsverhältnisses. Ist eine
AG zu 100 % an einer anderen AG beteiligt, ist deren aktienrechtliche Eingliederung
gem. § 319 AktG möglich.
2. Steuerrechtlich relevante Beteiligungsquoten
Die aus steuerrechtlicher Sicht wichtigsten Beteiligungsquoten werden in Abbildung 5
zusammengefasst:
≥ 1 % (Beteiligung i.S.d. §§ 17 Abs. 1, 32d Abs. 2 Nr. 3 b) EStG)
≥ 10 % (Streubesitzquote gem. § 8b Abs. 4 KStG; Beteiligungsquote bei Gesell-
schafterfremdfinanzierungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG)
≥ 15 % (Schachtelbeteiligungsquote i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG)
≥/> 25 % (Beteiligung i.S.d. §§ 32d Abs. 2 Nr. 3 a) EStG, 8a Abs. 2 und 3 KStG,
13a,19a ErbStG)
≥ 50 % (Beteiligung i.S.d. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, 7 Abs. 2 AStG, 20 Abs. 1
UmwStG, 8c Satz 1 KStG, 10a Satz 9 GewStG)
= 100 % (Teilbetriebsfiktion i.S.d. §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, 15
Abs. 1 Satz 3 UmwStG)
Abbildung 5: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus steuerrechtlicher
Sicht
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1 %-Beteiligung
§ 17 EStG knüpft bei der Behandlung der Veräußerung von Anteilen an einer Kapital-
gesellschaft im Privatvermögen an eine Beteiligungsquote von mindestens 1 % an.200
Danach werden die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fingiert
und der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterworfen.201
Zudem erlaubt § 32d Abs. 2 Nr. 3 Lit. b) EStG einem zu mindestens 1 % an einer Kapi-
talgesellschaft Beteiligten, der gleichzeitig „durch eine berufliche Tätigkeit für diese
maßgeblichen unternehmerischen Eimfluss auf deren wirtschaftlicihe Tätigkeit nehmen
kann“, auf Antrag die Dividenden aus dieser Gesellschaft dem Teileinkünfteverfahren
zu unterwerfen (ohne Günstigerprüfung). Damit können z.B. Personen, die sich als lei-
tende Mitarbeiter an „ihrem“ Arbeitgeber entsprechend beteiligt haben, Zinsaufwendun-
gen für die Fremdfinanzierung des Beteiligungskapitals (zu 60 %) absetzen.
10 %-Beteiligung
Die Steuerfreistellung (bei gleichzeitiger Besteuerung von 5 % der vereinnahmten Di-
videnden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) von Dividendenerträgen bei Kapi-
talgesellschaften verlangt gem. § 8b Abs. 4 KStG eine Mindestbeteiligung von 10 % zu
Beginn des Kalenderjahres. Wird diese nicht erreicht, sind die Dividenden in vollem
Umfang der KSt sowie dem Solz zu unterwerfen.
Eine Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen mit der 25 %igen Abgeltungs-
steuer ist ausgeschlossen, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft bzw. Genos-
senschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner gezahlt werden sowie
bei back-to-back-Finanzierungen, bei denen der Gläubiger auf Dritte, die zu mindestens
10 % am Schuldner beteiligt sind, zurückgreifen kann.202
15 %-Beteiligung
Die Grenze der Beteiligungshöhe von 15 % besitzt im Bereich des GewStG hohe Rele-
vanz. Wird die Beteiligungsquote von 15 % an einer Kapitalgesellschaft erreicht
(Schachtelbeteiligung), ist eine der Voraussetzung für die Kürzung der Dividende aus
dieser Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gegeben.203 Liegt die Beteili-
200 Vgl. § 17 Abs. 1 EStG. Diese mindestens 1 %ige Beteiligung muss zu irgendeinem Zeitpunkt inner-
halb der fünf letzten Jahre vorgelegen haben. Vgl. zur Behaltefrist S. 63. 201 Bei Beteiligungsveräußerungen an Kapitalgesellschaften unterhalb von 1 % liegen seit dem 1.1.2009
immer Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor mit der Folge, dass regelmäßig die Abgeltungs-besteuerung Anwendung findet. Vgl. hierzu Lange (2007), Z. 17-19. Da die „Spekulationsfrist“ für Anteile an Kapitalgesellschaften seit dem 1.1.2009 keine Bedeutung mehr hat, ist § 23 EStG ent-sprechend angepasst worden.
202 Vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie zu Details Breithecker (2007a), Z. 6. 203 Vgl. § 9 Nr. 2a sowie § 9 Nr. 7 GewStG.
60
gungsquote an einer Kapitalgesellschaft unter 15 % (gewerbesteuerliche Streubesitzan-
teile204), werden die Dividenden aus dieser Beteiligung nach Abzug der Betriebsausga-
ben bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen im Gewinn des Beteiligten erfasst, woraus
eine doppelte GewSt-Belastung resultieren kann.205
25 %-Beteiligung
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die 25 %-Grenze erreicht/übersteigt,
ist aus einkommen-, körperschaft-, gewerbe- sowie aus erbschaft- und schenkungsteu-
erlicher Sicht relevant.
Einkommensteuerrechtlich gestattet § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG einer zu mindestens 25 %
beteiligten natürlichen Person auf Antrag das Teileinkünfteverfahren auf Dividenden
anzuwenden, obwohl sich die Beteiligung im „Privatvermögen“ i.S.v. § 20 Abs. 8 EStG
befindet und deshalb „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erzielt werden.206
Körperschaftsteuerrechtlich greifen die Regelungen zur Zinsschranke gem. § 8a KStG
i.V.m. § 4h EStG nur, wenn die Vergütungen an Anteilseigner gezahlt werden, die zu
mehr als 25 % beteiligt sind (§ 8a Abs. 2 und 3 KStG).207
Erbschaft- und schenkungsteuerlich gelten unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25
% an inländischen Kapitalgesellschaften als Betriebsvermögen und werden begünstigt
besteuert. Ist der Erblasser oder Schenker gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entsprechend
beteiligt, stehen dem Erwerber dieser Anteile Vergünstigungen nach § 13a ErbStG zu.
Darüber hinaus werden die Tarifbegrenzungen nach § 19a ErbStG gewährt.208
50 %-Beteiligung
Bei einer über 50 % liegenden Beteiligung eines gewerblichen Unternehmens (Organ-
träger) an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) ist die finanzielle Eingliederung
als eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft gegeben.209 Die Be-
gründung einer Organschaft führt dazu,
204 International sind in Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil abweichende Beteiligungssätze für
Schachtelbeteiligungen definiert. Diese betragen – je nach DBA – 10, 15, 20, 25 oder 70 %. Vgl. im Einzelnen: PKF (2016), S. 13 (in den Fn. 1-4).
205 Vgl. § 8 Nr. 5 GewStG. 206 Diese Vorschrift ist wichtig für Unternehmensgründer (obwohl diese schon von der 1%-Grenze zzgl.
aktiver Mitarbeit profitieren können) oder für solche natürlichen Personen, die sich an fremdfinan-zierten Beteiligungserwerben zur Kapitalanlage beteiligen. Denn im Regelfall führt das Teilein-künfteverfahren zu günstigeren steuerlichen Ergebnissen als die Abgeltungssteuer.
207 Ende 2018 hat der Gesetzgeber in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 (vgl. BVerfG [2017]). § 8c Abs. 1 KStG insoweit geändert als dass Anteilsverkäufe von bis zu 50 % kein Verlustvortragsverfall mehr erfolgt. Zu Anteilsverkäufen von mehr als 50 % vgl. die späteren Ausführungen.
208 Vgl. hierzu ausführlich Rose/Watrin (2009), S. 62-72. 209 Vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, 2 Abs. 2 UStG. Vgl. auch Scheffler (2020),
S. 490-494.
61
dass die Organgesellschaft nicht mehr als selbständiges Steuersubjekt angesehen
wird (Durchbrechung des Trennungsprinzips, der Abschirmwirkung), ökonomisch
also als in den Organträger integriert gilt mit der Folge,
dass Verluste der Kapitalgesellschaft während der Organschaft gegen Gewinne des
Organträgers verrechnet werden können,
dass vororganschaftliche Verluste von Organschaften nicht gegen zukünftige Ge-
winne verrechnet werden können,
dass es keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen oder Kürzungen im Organ-
kreis gibt
dass umsatzsteuerlich ein Unternehmen vorliegt.
Sind unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als 50 % an einer ausländischen Kapitalge-
sellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt, ist eine der Voraussetzungen für die Hin-
zurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG erfüllt.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft einge-
bracht, erfolgt die Bewertung dieser Anteile nach den besonderen Vorschriften der §§ 20
ff. UmwStG,210 wenn die übernommene Kapitalgesellschaft zu mehr als 50 % an der
Gesellschaft beteiligt ist, deren Anteile eingebracht werden.211
Zudem ist die 25 %-Grenze relevant für den Verlustabzug bei Körperschaften gem. § 8c
KStG. „Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Pro-
zent des gezeichneten Kapitals … an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem
nahestehende Personen übertragen … (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit
die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen ne-
gativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar.“212 Gem. § 10a Satz
9 GewStG ist § 8c KStG auch auf Gewerbeverluste anwendbar.
100 %-Beteiligung
Eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen gehalten
wird, gilt steuerlich als „Teilbetrieb“.213 Die Fiktion des „Teilbetriebs“ ist insoweit von
Bedeutung, als die Veräußerung eines Teilbetriebs durch den Freibetrag nach § 16
Abs. 4 EStG begünstigt ist. Bei natürlichen Personen greift über §§ 3 Nr. 40 lit. b) bzw.
3c Abs. 2 EStG das Teileinkünfteverfahren.
210 Vgl. hierzu weiter unten Kapitel 5. 211 Vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG. 212 Vgl. zu Einzelfragen Diekamp (2018), Hilber (2016) und Reitsam (2007). 213 Vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG und später S. 135. Wir können uns aber merken, dass mit der Begrün-
dung eines Teilbetriebs in Umstrukturierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile verknüpft sind.
62
Dauernde und vorübergehende Beteiligung
Die Beteiligung an einem Unternehmen kann entweder einen dauernden oder einen vo-
rübergehenden Charakter haben. Die Dauer des Beteiligungsverhältnisses ist durch den
Zweck der Gesellschaft selbst bzw. die Absicht des Gesellschafters begründet.214
Beschränkt sich der Zweck einer Gesellschaft auf die Abwicklung eines bestimmten
Geschäfts oder einer Reihe zeitlich begrenzter Geschäfte, kann dies nur zu einer vo-
rübergehenden Beteiligung an der entsprechenden Gesellschaft führen. Schließen sich
z.B. mehrere Bauunternehmungen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Errichtung
einer Autobahnbrücke zusammen, hat die Arbeitsgemeinschaft selbst und somit die Be-
teiligung an der Arbeitsgemeinschaft einen vorübergehenden Charakter.215 Gleiches gilt
z.B. für vorübergehende Zusammenschlüsse von Banken zur Finanzierung eines be-
stimmten Projektes (Konsortium).
Auch die Absicht des Gesellschafters, mit der Beteiligung lediglich eine Kapitalanlage
zu erreichen, begründet ein vorübergehendes Beteiligungsverhältnis. Der Gesellschafter
ist dabei an einer schnellstmöglichen Veräußerung dieser Anteile bei einem Kursanstieg
interessiert.216 Das unternehmerische Engagement eines Gesellschafters deutet dagegen
auf ein auf Dauer angelegtes Beteiligungsverhältnis an einer Gesellschaft.217
Die Dauer des Beteiligungsverhältnisses besitzt auch hohe steuerliche Relevanz. Steu-
ergesetze enthalten oftmals bestimmte Regelungen, die an Beteiligungs- oder Behalte-
fristen anknüpfen. Wird die in der gesetzlichen Vorschrift angesprochene Frist nicht
eingehalten, ergeben sich für den Steuerpflichtigen i.d.R. negative Konsequenzen, wie
z.B. die Steuerpflicht statt einer möglichen Steuerfreiheit oder der (rückwirkende) Weg-
fall bestimmter Vergünstigungen. Folgende gesetzliche Normen sind in diesem Zusam-
menhang – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aufzuführen.
§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG gestattet im Fall einer unentgeltlichen Übertragung eines
Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die Weiterführung der bisherigen
Buchwerte, „sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeran-
teil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.“
Nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG kann im Rahmen einer Realteilung218 einer Mitunter-
nehmerschaft der bisherige Buchwert fortgeführt werden. Werden zum Buchwert
übertragener Grund und Boden, Gebäude oder andere wesentliche Betriebsgrundla-
gen219 vor Ablauf einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist im Nachhinein die
Realteilung zu gemeinen Werten durchzuführen. „Diese Sperrfrist endet drei Jahre
214 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 320. 215 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 321. 216 Die Beteiligung ist dann im Umlaufvermögen zu bilanzieren, das auch bei vorübergehender Wert-
minderung handelsrechtlich abgeschrieben werden muss (§ 253 Abs. 4 HGB)! Steuerlich darf eine solche Absetzung für Abnutzung nur vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussicht-lich von Dauer ist. Vgl. Breithecker (2020b), S. 89-93.
217 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 321. 218 Vgl. zur Realteilung z.B. Strahl (2016b), S. 212-220. 219 Vgl. zur Bedeutung von wesentlichen Betriebsgrundlagen im Steuerrecht Kengels (2016).
63
nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungs-
zeitraum der Realteilung“ (§ 16 Abs. 3 Satz 3 letzter Teilsatz EStG).
§ 17 Abs. 1 EStG unterwirft die Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
Besteuerung (nach dem Teileinkünfteverfahren), wenn der Veräußerer zu irgendei-
nem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre an der Kapitalgesellschaft mit min-
destens einem Prozent beteiligt war. Für die Verrechnung von Verlusten wird gem.
§ 17 Abs. 2 EStG verlangt, dass diese aus einer solchen Beteiligung stammen, die
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent Bestand hatte.220
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt, dass die Gewinne aus der Veräußerung von
Grundstücken und Rechten aus dem Privatvermögen nur dann der Besteuerung un-
terliegen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als zehn Jahre beträgt.221
Nach § 9 Nr. 2a GewStG werden Gewinne aus einer zu Beginn des Erhebungszeit-
raumes bestehenden Schachtelbeteiligung (15 %-Beteiligung) an einer Kapitalge-
sellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines Einzelunternehmers bzw. ei-
ner Personengesellschaft mit natürlichen Personen gekürzt.222
Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG wird die steuerfreie Dividendenvereinnahmung da-
von abhängig gemacht, dass eine mindestens 10 %ige Beteiligung zu Beginn des
Kalenderjahres vorliegt.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG besteht eine Voraussetzung für eine Organschaft in
der finanziellen Eingliederung des Organs in den Organträger. Diese ist gegeben,
wenn die Mehrheit der Stimmrechte (des Organträgers am Organ) vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an vorliegt.
§ 13a Abs. 3 ErbStG setzt für die 85 %ige Steuerfreiheit von übertragenem Betriebs-
vermögen (Verschonungsabschlag) voraus, dass die maßgeblichen Lohnsummen
innerhalb der nächsten fünf Jahre 400 % (250 % bzw. 300 % in Abhängigkeit der
Beschäftigtenzahl) nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Zudem wird in § 13a
Abs. 1 ErbStG der Kreis der betreffenden Unternehmen eingeschränkt auf begüns-
tigte Vermögenswerte bis 26 Millionen €. Wird diese Grenze durch mehrere von
derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren überschritten, ent-
fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit. Darüber hinaus fallen
der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach
§ 13a Abs. 2 ErbStG ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der
Erwerber innerhalb von fünf Jahren bestimmte ökonomische Veränderungen vor-
nimmt, die in § 13a Abs. 6 ErbStG festgeschrieben sind. Auf Antrag tritt gem. § 13a
220 Vgl. zu Details bezüglich des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbs § 17 Abs. 2 EStG. 221 Für Beteiligungsquoten hat diese Norm nur Relevanz bei vermögensverwaltenden (Überschuss-)
Personengesellschaften. 222 Die Gewinne aus der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft sind
von dieser Regelung nicht betroffen, da sie ohnehin ab einer Mindestbeteiligung von 10 % nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG für die gewerbesteuerliche Zwecke unberücksichtigt bleiben.
64
Abs. 10 ErbStG an die Stelle des 85 %igen Verschonungsabschlags eine 100 %ige
Steuerfreistellung (sog. Optionsverschonung), wobei verschärfte Behaltensfristen
(sieben statt fünf Jahre) und Mindestlohnsummen (700 %, 500 % bzw. 565 % in
Abhängigkeit der Beschäftigtenzahl) zu beachten sind.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterwirft natürliche Personen, „die in den letzten zehn
Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht“ als Deutsche mindestens
fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, einer erweiterten be-
schränkten Steuerpflicht.
Es lässt sich festhalten, dass es unterschiedliche Profile der Beteiligung an einem Un-
ternehmen gibt. Die Wahl einer bestimmten Beteiligungsform ist dabei sehr eng mit der
Wahl der Gesellschaftsform, an der man sich beteiligen möchte, verbunden. Strebt eine
Person z.B. eine offene, unmittelbare, engagierte, starke und dauernde Beteiligung an
einer Gesellschaft an, dann gilt eine OHG bzw. KG, in der der Gesellschafter die Kom-
plementärstellung einnimmt, als geeignete Rechtsform. Ist jemand dagegen an einer of-
fenen, unmittelbaren, distanzierten, schwachen und vorübergehenden Beteiligung inte-
ressiert, so bieten sich hierfür z.B. die Aktien einer AG an.
3.3.2 Entscheidungskriterien
Auch bei der Wahl eines Beteiligungsprofils werden vom Entscheidungsträger sowohl
nichtsteuerliche als auch steuerliche Kriterien berücksichtigt.
Nichtsteuerliche Kriterien
Da es sich bei den Eigentumsverhältnissen letztendlich um die Beteiligungen an be-
stimmten Rechtsformen handelt, werden auch die gleichen Entscheidungskriterien wie
bei der Rechtsformwahl in den Entscheidungskalkül des Gesellschafters einbezogen.
Aus diesem Grund sei auf die Ausführungen in Kapitel 3.6.2 verwiesen.
Steuerliche Kriterien
Laufende Besteuerung
Die laufende Besteuerung des Gesellschafters einer Unternehmung ist bei offener Be-
teiligung von der Rechtsform der Unternehmung abhängig. Welche Unterschiede in der
Besteuerung der Gesellschafter einer Personen- bzw. einer Kapitalgesellschaft bestehen,
sind grundlegend bekannt und werden in Kapitel 3.6 bei der Rechtsformwahlentschei-
dung weiter vertieft. Wesentlich sind die transparente Besteuerung bei Personengesell-
schaften einerseits, also das steuerliche Hindurchsehen durch eine Personengesellschaft
auf die dahinterstehenden Gesellschafter, und die intransparente Besteuerung von Ka-
pitalgesellschaften, also die getrennte Betrachtung der juristischen Person auf der einen
und die der Gesellschafter auf der anderen Seite.
Die steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als ty-
pisch stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen regelt § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Die Einnahmen aus diesen Gesellschaftsverhältnissen stellen danach Einnahmen i.S.v.
65
§ 20 EStG dar, die im Privatvermögen (außerhalb Vermietung und Verpachtung) regel-
mäßig zu Einkünfte aus Kapitalvermögen führen und damit der Abgeltungsteuer nach
§ 32d EStG unterliegen. Im Fall der erwirtschafteten laufenden Verluste greifen die Ver-
lustverrechnungsbeschränkungen gem. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a EStG sinnge-
mäß.223
Der atypisch stille Gesellschafter wird dagegen als Mitunternehmer der stillen Gesell-
schaft angesehen und erzielt aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe i.d.R. Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb. Die erwirtschafteten Verluste stellen, unter Beachtung der
Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG, steuermindernde Einkünfte dar.
Eine atypisch stille Beteiligung wird im Schrifttum auch als „steuerveranlasste Beteili-
gung“224 bezeichnet, weil dadurch der atypisch Stille Verluste aus seinem unternehme-
rischen Engagement gegen positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten verrechnen
kann, was seine steuerliche Bemessungsgrundlage mindert, Steuerauszahlungen erspart
und die Finanzierung seiner Kapitalanlage erleichtert.225
Einmalige Besteuerung
Auch die einmaligen steuerlichen Konsequenzen aus der Änderung der Beteiligungs-
verhältnisse kann die Entscheidung über ein Beteiligungsprofil beeinflussen. Eine Än-
derung der Beteiligungsverhältnisse an einer Unternehmung erfolgt durch Verkauf eines
Anteils eines Inhabers bei gleichzeitigem Kauf des Anteils durch einen neuen Inhaber.226
Die steuerliche Behandlung der Änderung der Beteiligungsverhältnisse wird im folgen-
den Kapital ausführlich dargestellt.
3.3.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Eigentumsverhältnisse
Wird die Betrachtung auf die unterschiedlichen Rechtsformen Einzelunternehmen, Per-
sonengesellschaft (steuerliche Mitunternehmerschaft als Gewinn erzielende Personen-
gesellschaft) und Kapitalgesellschaft differenziert, ergeben sich die im Folgenden be-
schriebenen Steuerwirkungen.
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen/der Einzelunternehmer ist nicht legal definiert, sodass wir – un-
seren eigenen Ansprüchen folgend – eine eigene Definition, die wir unserem Verständ-
nis zugrunde legen, aufstellen müssen. Wir verstehen unter einem Einzelunternehmer
(da eine Einzelunternehmung rechtlich nicht verselbständigt ist, sprechen wir bei Ein-
zelunternehmen stets von den Einzelunternehmern) eine natürliche Person, die einer
selbständigen Einkunftserzielung nachgeht. Die daraus resultierenden Einkunftsarten
223 Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 224 Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 356. 225 Eine solche Möglichkeit der steuerlichen Nutzung zugewiesener Verluste besteht auch bei einem
Kommanditisten. Jedoch ist auch hier die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG zu be-achten.
226 Vgl. ausführlich Rose/Watrin (2017), S. 147-172. Siehe aus gestalterischer Sicht auch Bodden (2016).
66
können die nach den §§ 13, 15, 18, 20 und 21 EStG sein. Auch die natürliche Person,
die als Vermieter ihre Einkünfte erwirtschaftet, betreibt folglich ein Einzelunternehmen.
Somit sind die steuerlichen Konsequenzen der Veräußerung eines Einzelunternehmens
zunächst davon abhängig, welche Einkünfte der Einzelunternehmer mit seinem Einzel-
unternehmen erzielt. Erzielt er Überschusseinkünfte, da er Vermögensverwaltung be-
treibt (regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Ver-
pachtung), ist das Vermögen seiner Einzelunternehmung steuerliches Privatvermögen
und unterliegt somit nur in den Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 23 EStG der
Besteuerung.227
Erzielt der Einzelunternehmer mit seiner Einzelunternehmung Gewinneinkünfte, verfügt
er über (stets steuerverhaftetes, d.h. dem steuerlichen Zugriff unterliegendes) Betriebs-
vermögen und die Besteuerungswirkungen ergeben sich aus der folgenden Deskription.
Veräußert der Einzelunternehmer sein (ganzes) Einzelunternehmen, dann ist dies ein
Vorgang, der als „Veräußerung des Betriebs“ unter die Begünstigungsvorschrift des
§ 16 EStG subsumiert wird.228 Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG kann
der Veräußerer zur Abmilderung der einkommensteuerlichen Progressionswirkung ein-
malig (in seinem Leben) einen Freibetrag beanspruchen. Steuerpflichtige Veräuße-
rungsgewinne nach § 16 EStG gelten als „außerordentliche Einkünfte“ i.S.v. § 34 Abs.
2 Nr. 1 EStG, sodass eine Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG
oder der auf 56 % des Durchschnittssteuersatzes reduzierte Steuersatz gem. § 34 Abs. 3
EStG, der allerdings auch nur einmal im Leben genutzt werden darf) beansprucht wer-
den kann.
Veräußert der Einzelunternehmer nur einen Teil seines Einzelunternehmens, sind die
Steuerfolgen abhängig von der Qualität des veräußerten Teils. Handelt es sich dabei um
einen Teilbetrieb („mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch ge-
schlossener Teil des Gesamtbetriebs“, R 16 Abs. 3 Satz 1 EStR; als Teilbetrieb wird
auch der Verkauf einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus einem
Betriebsvermögen heraus gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fingiert), dann gelten
prinzipiell die Besteuerungsfolgen wie oben für den Verkauf des gesamten Betriebs be-
schrieben.229 Werden einzelne Wirtschaftsgüter veräußert, die keinen Teilbetrieb dar-
stellen, gilt dies als normaler Geschäftsvorfall, der ohne steuerliche Begünstigung zu
behandeln ist.
227 Also resultiert aus dem Verkauf eine grundsätzliche Steuerpflicht bei der Veräußerung von Kapital-
vermögen und grundsätzliche Steuerfreiheit bei übrigem Privatvermögen. Es besteht allerdings bei der Veräußerung von Immobilien aus dem Privatvermögen – neben der Zehn-Jahresfrist – prinzipiell das steuerliche Risiko, dass die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen einen gewerb-lichen Grundstückshandel erkennen kann. Hierbei ist neben dem Beruf (z.B. Architekt) die Anzahl der An- und Verkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraums relevant. Vgl. zu Details z.B. BMF (2004a), Söffing/Thonemann (2017) oder Wacker (2020c), Tz. 46-92 zu § 15 EStG.
228 Dies gilt allerdings nur, wenn der Veräußerungsvorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen um-fasst und als einheitlicher Vorgang an einen Erwerber durchgeführt wird. Vgl. zu Details Wacker (2020b), Z. 90-94 zu § 16 EStG.
229 Im Endergebnis wird allerdings bei der fingierten Teilbetriebsveräußerung (= Verkauf einer 100 %i-gen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) die Tarifbegünstigung nicht über § 34 EStG, sondern über das Teileinkünfteverfahren gewährt, weil der Gesetzgeber der (irrigen) Meinung unterliegt, das
67
Der Erwerber des ganzen Einzelunternehmens, des Teilbetriebs oder des Wirtschafts-
gutes bilanziert die einzelnen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des erworbenen
Betriebsvermögens erfolgsneutral zu Anschaffungskosten. Es handelt sich aus seiner
Sicht immer um einen asset-deal, da – wie oben schon erwähnt – ein Einzelunternehmen
rechtlich nicht verselbständigt ist.230
Nimmt ein Einzelunternehmer eine weitere Person in seine geschäftlichen Aktivitäten
auf, gründen diese gemeinsam eine neue Personengesellschaft. Dieser Umstrukturie-
rungsvorgang wird im Umwandlungssteuergesetz in § 24 geregelt und hier später in
Kapitel 5.3.5 behandelt.
Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft
Die steuerlichen Konsequenzen der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesell-
schaft sind ebenfalls davon abhängig, welche Einkünfte der Gesellschafter mit seinem
Anteil an der Personengesellschaft erzielt. Erzielt er mit seiner Beteiligung Überschuss-
einkünfte, da die Personengesellschaft Vermögensverwaltung betreibt, ist das (anteilige)
Vermögen der Überschuss-Personengesellschaft beim Veräußerer steuerliches Privat-
vermögen und unterliegt somit nur in den Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 Nr. 1 und
23 EStG der Besteuerung.231
Erzielt die Personengesellschaft Gewinneinkünfte, verfügt diese über (stets steuerver-
haftetes, im steuerlichen Zugriff liegendes) Betriebsvermögen und stellt eine Mitunter-
nehmerschaft dar, falls mindestens zwei Gesellschafter die Voraussetzungen eines Mit-
unternehmers erfüllen. Die Besteuerungswirkungen ergeben sich aus der folgenden Be-
schreibung.
Veräußert ein Mitunternehmer seinen (ganzen) Mitunternehmeranteil, dann gilt dies als
„Veräußerung des Betriebs“ i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG; es greifen somit die o.g.
Regelungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG.
Teileinkünfte sei bereits eine steuerliche Vergünstigung. Wir wissen aber, dass das Teileinkünfte-verfahren lediglich eine doppelte Belastung bereits (mit KSt, Solz und GewSt) vorbelasteter Divi-denden verhindert.
230 Dabei ist die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für ein Wirtschaftsgüterkonglomerat (Be-trieb oder Teilbetrieb) auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, also die Erfassung in einer Eröffnungsbi-lanz, keineswegs trivial. Neigt der Erwerber dazu, seine verausgabten Anschaffungskosten mög-lichst schnell zu abzugsfähigen Betriebsausgaben werden zu lassen (im Umlaufvermögen oder in kurzlebigen abzuschreibenden Wirtschaftsgütern) geht die Finanzverwaltung eher dazu über, die Anschaffungskosten auf (nicht abschreibbaren) Grund und Boden oder Anteilen an Kapitalgesell-schaften oder auf den Firmenwert zu verteilen, der einer 15-jährigen Nutzungsdauer unterliegt. Hier sollten (in Erwartung der ersten steuerlichen Außenprüfung nach dem Erwerb) Aufzeichnungen über die Verteilung der Anschaffungskosten und damit über die Wertfindung vorgehalten werden.
231 Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Überschuss-Personengesellschaft beteiligt, bezieht diese Kapi-talgesellschaft dennoch gem. § 8 Abs. 2 KStG stets gewerbliche Einkünfte aus der Personengesell-schaft, da Kapitalgesellschaften immer gewerbliche Einkünfte erzielen. Folglich ist der Anteil einer Kapitalgesellschaft an einer Überschuss-Personengesellschaft immer (steuerliches) Betriebsvermö-gen der Kapitalgesellschaft. Aus Sicht der Personengesellschaft ist das Vermögen der Überschuss-Personengesellschaft dann u.U. teils Privat-, teils Betriebsvermögen beim Beteiligten, woraus sich die Bezeichnung einer „Zebragesellschaft“ gebildet hat.
68
Veräußert ein Mitunternehmer lediglich einen Teil seines Mitunternehmeranteils, ver-
ringert er also seinen Beteiligungsumfang, gilt der Veräußerungsgewinn (Veräuße-
rungspreis abzüglich steuerliches Kapitalkonto des Mitunternehmers abzüglich Veräu-
ßerungskosten) als laufender, ungemildert zu besteuernder Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2
EStG). Eine sukzessive Übertragung eines Mitunternehmeranteils, die bei Unterneh-
mensnachfolgen mit überleitender Tätigkeit des Altunternehmers (insbesondere bei
Freiberuflern) die ökonomisch sinnvollste Übergabe darstellt, wird also steuerlich be-
hindert.
Der Erwerber eines Anteils an einer Überschusspersonengesellschaft kauft erfolgsneu-
tral Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens. Steuerlich relevant sind seine Anschaf-
fungskosten, die als Differenz zu späteren Veräußerungserlösen u.U. steuerliche Kon-
sequenzen auslösen. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils bilanziert hingegen die
einzelnen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens
erfolgsneutral zu Anschaffungskosten (im Betriebsvermögen der Personengesellschaft).
Dies erreicht er, indem er zunächst die Werte des Veräußerers in der steuerlichen Haupt-
bilanz der Mitunternehmerschaft „fortführt“; Anschaffungskostendifferenzen erfasst er
in einer Ergänzungsbilanz, die eine steuerliche Bilanz der Mitunternehmerschaft dar-
stellt – deren Ergebnisse ihm allerdings steuerlich individuell zugewiesen werden. Es
handelt sich aus seiner steuerlichen Sicht ebenfalls um einen asset-deal232, da eine Mit-
unternehmerschaft nur hinsichtlich der Einkunftsqualifikation und der Einkunftsermitt-
lung steuerrechtlich verselbständigt ist.
Kapitalgesellschaft
Veräußert ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen Teil oder den gesamten An-
teil seiner Beteiligung, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob die Beteili-
gung im Betriebs- oder Privatvermögen des veräußernden Gesellschafters liegt.233 Liegt
sie im Betriebsvermögen, gibt es also ausreichende sachliche Bezüge zwischen einem
Betriebsvermögen des Gesellschafters und der Beteiligung, stellt die Veräußerung einen
Geschäftsvorfall dar, der der normalen Besteuerung unterliegt.234
232 Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils kauft handelsrechtlich eine Beteiligung – es handelt sich
somit um einen share-deal, der zu Anschaffungskosten aktiviert werden muss und nicht planmäßig abgeschrieben werden darf. Steuerlich ist der Erwerb eines Mitunternehmeranteils allerdings ein asset-deal (mit den in Fn. 220 beschriebenen Anforderungen), so dass die Anschaffungskosten plan-mäßig und steuermindernd abgeschrieben werden dürfen/müssen. Dieser Vorteil müsste in der Un-ternehmensbewertung von Mitunternehmerschaften gesondert erfasst werden.
233 Noch einmal zur Verdeutlichung: Während die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen einer natürlichen Person liegen kann, stellt die Beteiligung an einer Personen-gesellschaft entweder Betriebs- oder Privatvermögen der natürlichen Person dar. Hier gibt es keine Wahlrechte der natürlichen Person. Halten eine Kapitalgesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, ist die Beteiligung Betriebsvermögen!
234 „Normal“ bedeutet in diesem Fall, dass gem. § 8b KStG eine KSt-Freiheit des Veräußerungsgewinns mit gleichzeitiger Umqualifizierung von 5 % des Veräußerungsgewinns in nichtabziehbare Betriebs-ausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG gegeben ist, wenn Beteiligter eine Kapitalgesellschaft ist (im öko-nomischen Ergebnis sind somit 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei). Liegt die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, so greift das Teileinkünfteverfahren gem. §§ 3 Nr. 40 lit. a) i.V.m. 3c Abs. 2 EStG. Liegt die Beteiligung im Betriebsvermögen einer Mitunternehmer-schaft, greift Satz 1 dieser Fn. insoweit, wie Kapitalgesellschaften und Satz 2 dieser Fn. insoweit, wie natürliche Personen an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.
69
Liegt die Beteiligung im Privatvermögen (und dieses gibt es nur bei natürlichen Perso-
nen oder bei den [natürlichen Personen-] Gesellschaftern von Überschusspersonenge-
sellschaften, die steuerlich als nicht verselbständigt gelten), greifen die Vorschriften der
§§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 17 EStG. Ein sich hieraus ergebender Veräußerungsgewinn un-
terliegt der Abgeltungsbesteuerung (wenn die Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen
darstellen) oder dem Teileinkünfteverfahren nach §§ 3 Nr. 40 lit. c) i.V.m. 3c Abs. 2
EStG, wenn die Erträge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergäben.
Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ergeben sich allerdings steuerliche Konsequen-
zen eines Anteilsverkaufs, sofern die Voraussetzungen von § 8c KStG erfüllt sind. Wer-
den danach innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des
gezeichneten Kapitals (oder der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte) an
einen Erwerber (oder an diesem nahestehenden Personen) veräußert, entfällt der nicht
genutzte Verlustabzug vollständig.235 Dieser Vorgang lässt sich auch als fremdbe-
stimmte Steuerwirkung bezeichnen, denn auf diesen Veräußerungsvorgang kann die be-
troffene Kapitalgesellschaft im Regelfall keinen Einfluss nehmen.236
Der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfasst die Anteile erfolgsneutral
zu Anschaffungskosten. Es handelt sich aus seiner Sicht immer um einen share-deal, da
eine Kapitalgesellschaft (steuer-)rechtlich verselbständigt ist.
3.4 Unternehmensverbindungen
In heutiger Zeit geben viele Unternehmen ihre Selbständigkeit auf und streben Unter-
nehmensverbindungen an. Diese Entwicklung ist u.a. durch den erhöhten Wettbewerbs-
druck, steigende Forschungsaufwendungen, kürzere Produktionszeiten und die Interna-
tionalisierung der Märkte begründet. Unternehmensverbindungen ermöglichen es, die
Position vieler Unternehmen in der Wirtschaft abzusichern oder u.U. zu retten.237
Der Begriff der Unternehmensverbindung wird im Schrifttum nicht einheitlich verwen-
det. Neben der Unternehmensverbindung238 sind auch solche Bezeichnungen, wie Un-
ternehmenszusammenschlüsse239, Unternehmenszusammenfassungen240 oder Betriebs-
zusammenschlüsse241 in der Literatur vorzufinden.
235 Vgl. ausführlich Reitsam (2007) sowie Schmiel (2010). 236 Eine Ausnahme wären vinkulierte Namensaktien oder gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die
die Übertragung an die Zustimmung der Geschäftsführung/des Vorstands knüpfen. 237 Vgl. Gräfer/Scheld (2016), S. 2. Aktuell (Oktober 2020) ist u.a. coronabedingt die ThyssenKrupp
AG auf der Suche nach einem Partner. Vgl. Knitterscheidt/Murphy (2020b). Zur differenzierten Ent-wicklung auf dem M&A-Markt vgl. beispielhaft Köhler/Landgraf (2020).
238 So z.B. bei Hopfenbeck (2002), S. 245-319, Fischer (1995), Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 387 f. oder Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 58-63.
239 Siehe z.B. Schubert/Küting (1981) oder Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 237-239. 240 So z.B. bei Wallis (1979). 241 Eine Terminologie z.B. aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm (vgl. z.B. Stmelf [2020], G 3.).
70
Auch hinsichtlich der Definition der Unternehmensverbindungen sind zahlreiche Lite-
raturmeinungen vorhanden. Das Spektrum reicht von einer relativ schlanken Definition,
wie z.B. bei Bea, bis zu einer umfassenden Definition, wie z.B. bei Schubert/Küting.
Nach Bea242 stellt z.B. eine Unternehmensverbindung eine „Vereinigung bestehender
Unternehmen mit dem Zweck gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung dar.“
Schubert/Küting definieren die Unternehmensverbindung als eine Vereinigung „von
Fremdbedarfsdeckungswirtschaften im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung,
die auf eine mehr oder minder starke Beschränkung der wirtschaftlichen Dispositions-
freiheit zum Zwecke der Schaffung besserer Markt- und Absatzbedingungen sowie
günstigerer Produktionsverhältnisse, zur Erhöhung gemeinsamer Finanzierungs- und
Kapitaldispositionen u.a. abgestellt ist.“243
3.4.1 Formen der Unternehmensverbindungen
Unternehmensverbindungen können unterschiedliche Formen annehmen.244 Nach der
wirtschaftlichen Abhängigkeit können Unternehmensverbindungen z.B. in Form der
Unternehmenskonzentration bzw. der Unternehmenskooperation ausgestaltet sein.245
Man spricht von einer Unternehmenskonzentration immer dann, wenn sich mehrere Un-
ternehmen in der Weise zusammenschließen, dass sie ihre wirtschaftliche246 und u.U.
auch rechtliche247 Selbständigkeit aufgeben.248 Dem Zusammenschluss kann sowohl ein
Unter- bzw. Überordnungsverhältnis als auch ein Gleichordnungsverhältnis zugrunde
liegen.
Eine Unternehmenskooperation ist dagegen dann gegeben, wenn durch den Zusammen-
schluss die beteiligten Unternehmen ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit
bewahren und nur einzelne Unternehmensfunktionen zusammenlegen.249
In Abhängigkeit davon, ob eine Unternehmenskonzentration bzw. -kooperation ange-
strebt wird, stehen in der Praxis unterschiedliche Formen der Unternehmensverbindun-
gen zur Verfügung. Die folgende Abbildung 6 fasst die möglichen Unternehmensver-
bindungsformen zusammen.
242 Bea (2000), S. 399. 243 Schubert/Küting (1981), S. 12. 244 Dabei werden hier erneut die internationalen Aspekte außer Acht gelassen. 245 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 58-63 oder Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 237 f. Zu anderen
Systematisierungsmöglichkeiten der Unternehmensverbindungen, deren Darstellung hier unter-bleibt, siehe z.B. Hopfenbeck (2002), S. 245-319.
246 Die wirtschaftliche Selbständigkeit umfasst die autonome Leitung und finanzielle Unabhängigkeit. Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 389.
247 Unter rechtlicher Selbständigkeit wird die Handlungsfähigkeit im Rechtsleben verstanden. Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 389.
248 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 238. Dies ist bei den in Fn. 237 genannten Verschmelzungen der Fall.
249 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 237.
71
Unternehmensverbindungen
Unternehmenskonzentration
Einheitsunternehmen
Parallelunternehmen
Verbundene Unternehmen
Gemeinschaftsunternehmen
Unternehmenskooperation
Gelegenheitsgesellschaften
Interessensgemeinschaften
Kartelle
Vertragsbindungen
Abbildung 6: Formen der Unternehmensverbindungen250
Unternehmenskonzentrationsformen:
Einheitsunternehmen
Das Einheitsunternehmen stellt ein Unternehmen dar, das aus einer Zentrale mit recht-
lich und wirtschaftlich unselbständigen Betriebsteilen (Gliedbetrieben), besteht.251 Zu
solchen Betriebsteilen gehören z.B. Filialen, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen und
ähnliche Geschäftseinrichtungen.252 Aber auch die aufgrund des formellen Dokumenta-
tionsgrades in gewisser Weise eigenständigen Zweigniederlassungen und die organisa-
torisch verselbständigten Betriebsstätten eines Unternehmens besitzen weder rechtliche
noch wirtschaftliche Selbständigkeit und sind deshalb unselbständige Betriebsteile.253
Parallelunternehmen
Liegen mehrere gleichberechtigte und rechtlich selbständige Unternehmen vor, die ei-
nem Träger zugeordnet werden, handelt es sich dabei um Parallelunternehmen. Das we-
sentliche Merkmal von Parallelunternehmen ist deren Gleichordnung. Eine Buchhand-
lung, eine Gaststätte und eine Werkstatt, die von einem Einzelunternehmer unter drei
verschiedenen Firmen“namen“ betrieben werden, sind z.B. Parallelunternehmen.254
Gleiches gilt z.B. für eine Ärzte-GbR bestehend aus mehreren Ärzten, die zur Vermei-
dung der gewerblichen Infizierung für Aktivitäten, die u.U. gewerblich sind, eine neue
GbR gründen.
Eine Ausprägung von Parallelunternehmen stellt die sog. Betriebsaufspaltung (früher
auch „Doppelgesellschaft“ genannt) dar. Dabei handelt es sich um zwei gleichberech-
tigte Unternehmen, die eine gegenseitige Abhängigkeit in der Form aufweisen, dass die
250 In Anlehnung an Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 238. 251 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 389 und Schubert/Küting (1981), S. 239. 252 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 390. 253 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 390. Man spricht auch von internationalen Einheitsunternehmen,
wenn die Auslandsaktivitäten über Betriebsstätten abgewickelt werden. Vgl. z.B. Breithecker/Klap-dor (2016), S. 7.
254 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 395. Wir haben den (tautologischen) landläufigen Begriff Fir-men”namen” so geschrieben, weil definitionsgemäß gem. § 17 Abs. 1 HGB „[d]ie Firma eines Kauf-manns … der Name (ist), unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“
72
eine ohne die andere nicht lebensfähig ist.255 Von besonderer praktischer Bedeutung ist
dabei die Kombination zwischen einem Besitzpersonalunternehmen und einer Betriebs-
kapitalgesellschaft.256 Dem Besitzpersonalunternehmen obliegt bei einer solchen Be-
triebsaufspaltung die Verpachtung seines Vermögens an die Betriebskapitalgesellschaft.
Die Betriebskapitalgesellschaft übernimmt dagegen die Ausführung der betrieblichen
Funktionen (z.B. Produktion und Vertrieb).257
Verbundene Unternehmen
Ein verbundenes Unternehmen wird als ein rechtlich selbständiges Unternehmen defi-
niert, das Mitglied einer Unternehmensverbindung ist.258 Die möglichen Arten von ver-
bundenen Unternehmen werden zunächst erschöpfend in § 15 AktG genannt und dann
in den §§ 16-19 und 291 f. AktG näher behandelt. Danach gehören zu den verbundenen
Unternehmen:
a) Im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unterneh-
men (§ 16 AktG).
Unter Mehrheit wird hier die einfache Mehrheit verstanden, d.h. eine Beteiligung
von über 50 %.259 § 16 Abs. 1 AktG beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Kapi-
talmehrheit, sondern umfasst auch die Stimmenmehrheit. Das ist insoweit von Be-
deutung, als es in bestimmten Fällen zum Auseinanderfallen beider Mehrheiten
kommen kann. Hält z.B. ein Gesellschafter bei der Kapitalmehrheit stimmrechtslose
Vorzugsaktien, kann es dazu führen, dass die Stimmenmehrheit nicht erreicht
wird.260
b) Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG).
§ 17 Abs. 1 AktG definiert die abhängigen Unternehmen als „rechtlich selbständige
Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) un-
mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann“. Die tatsäch-
liche Ausübung des Einflusses ist also nicht notwendig. Es muss lediglich die Mög-
lichkeit der Einflussnahme gegeben sein.261 Darüber hinaus enthält § 17 Abs. 2
AktG bei einer Mehrheitsbeteiligung eine Abhängigkeitsvermutung.
255 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 399. 256 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 306 oder Schneeloch (2006), S. 204 ff. Zu den weiteren
Gestaltungsformen einer Betriebsaufspaltung siehe zudem Wiesner (2018), S. 10-20, Kaligin (2019), S. 21-23 oder Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 233 f.
257 Vgl. Schneeloch (2006), S. 211 oder König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 24. Siehe ausführ-lich zum Wesen der Betriebsaufspaltung und deren Voraussetzungen Kaligin (2019) und Söffing/Mi-cker (2019).
258 Vgl. Wöhe (1997), S. 13. 259 Siehe hierzu bereits die Ausführungen oben auf S. 55 und 60. 260 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 73 oder Wöhe (1997), S. 14 f. 261 Vgl. Korth/Kasperzak (1999), S. 7.
73
c) Konzernunternehmen (§ 18 AktG).
§ 18 AktG unterscheidet zwei Arten des Konzernverhältnisses: Den Unterordnungs-
und den Gleichordnungskonzern. Ein Unterordnungskonzern setzt ein Abhängig-
keitsverhältnis voraus.262 „Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag
(§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind
als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen“ (§ 18 Abs. 1 Satz 2
AktG).
d) wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG).
Wechselseitig beteiligte Unternehmen haben jeweils mehr als 25 % der Anteile am
jeweils anderen Unternehmen in ihrem Eigentum. Gehört einem wechselseitig be-
teiligten Unternehmen am anderen Unternehmen mehr als die Hälfte der Anteile,
gilt das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen.
e) Verbundene Unternehmen aufgrund von Vertragsverhältnissen (§§ 291, 292 AktG).
Die Vorschriften der §§ 291 und 292 AktG regeln verschiedene Arten von Unter-
nehmensverträgen. Im Einzelnen sind dies der Beherrschungs- bzw. der Gewinnab-
führungsvertrag. Im Beherrschungsvertrag unterstellt eine AG oder KGaA die Lei-
tung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen. Im Gewinnabführungsvertrag
verpflichtet sich eine AG oder KGaA zur Abführung ihres ganzen Gewinns. Als
weitere Unternehmensverträge werden in § 292 AktG die Gewinngemeinschaft, der
Teilgewinnabführungsvertrag sowie der Betriebspacht- bzw. Betriebsüberlassungs-
vertrag genannt. Details über den Abschluss, die Veränderung oder die Beendigung
von Unternehmensverträgen regeln die §§ 293 ff. AktG.
Es ist auch möglich, dass mehrere Arten der verbundenen Unternehmen nebeneinander
auftreten. Wie schon oben erwähnt wurde, begründet z.B. eine Mehrheitsbeteiligung
regelmäßig die Abhängigkeit und erfüllt die Voraussetzungen des Konzernverhältnis-
ses.263
Gemeinschaftsunternehmen
Unter Gemeinschaftsunternehmen versteht man „eine Form der wirtschaftlichen Zusam-
menarbeit zwischen zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Unternehmun-
gen“264 (Gesellschafterunternehmen). Ein rechtlich selbständiges Gemeinschaftsunter-
nehmen wird von den Gesellschafterunternehmen gemeinsam gegründet oder erworben,
um Aufgaben im Interesse der Gesellschafterunternehmen und unter deren gemeinsa-
men Leitung auf Dauer auszuführen.265
262 Vgl. Haaker/Velte (2015), S. 854. 263 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 71. 264 Schubert/Küting (1981), S. 219. 265 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 219 oder Wöhe (1997), S. 57. Gemeinschaftsunternehmen werden
auch im Zusammenhang mit dem möglichen Abbau von Überproduktionen erwähnt. Die derzeitigen Aktivitäten rund um ThyssenKrupp sind diesen Überproduktionen, die durch den coronabedingten
74
Eine Spezialform eines Gemeinschaftsunternehmens stellt ein Joint-Venture als eine
Zusammenschlussform zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unter-
nehmen dar. Dabei werden verschiedene betriebliche Funktionen, wie z.B. Forschung
oder Produktion, zusammengelegt, um wirtschaftliche Vorteile zu erreichen.266
Unternehmenskooperationsformen:
Gelegenheitsgesellschaften
Eine Gelegenheitsgesellschaft liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere rechtlich und wirt-
schaftlich selbständige Unternehmen auf begrenzte Zeit zusammenschließen, um be-
stimmte Geschäfte gemeinsam zu tätigen. Eine solche Zusammenarbeit ermöglicht eine
schnellere Durchführung eingegangener Projekte und eine Risikoverteilung.267
Zu den Gelegenheitsgesellschaften gehören z.B. die Arbeitsgemeinschaften (ARGE),
die Konsortien, aber auch virtuelle Unternehmen. Arbeitsgemeinschaften sind meistens
im Baugewerbe anzutreffen, wo sich mehrere Bauunternehmen zur Erstellung eines gro-
ßen Bauwerks zusammenschließen. Von einem Konsortium spricht man dagegen, wenn
es sich um die Kooperation der Banken bei größeren IPO oder Wertpapieremissionen
handelt.268 Ein zeitlich begrenztes Kooperationsnetz selbständiger Produktionsbetriebe
wird als virtuelles Unternehmen bezeichnet. Im Grenzfall findet diese Kooperation nur
ein einziges Mal (für einen einzigen Auftrag) statt.269
Interessengemeinschaften270
Unter einer Interessengemeinschaft wird die längerfristige Kooperation von Unterneh-
men zur Verfolgung gemeinsamer Interessen verstanden. Die rechtliche und wirtschaft-
schleppenden Automobilabsatz noch verschärft werden, geschuldet. Vgl. erneut Knitterscheidt/Mur-phy (2020b).
266 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 219 ff. oder Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 457-459. Zum Teil wird in ausländischen Staaten eine Beteiligung ansässiger Unternehmen für eine Aktivität in dem Staat verlangt.
267 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 455 und Wöhe (1997), S. 38 f. Dem aktuellen Zeitgeist geschul-det haben sich auch Umstrukturierungsüberlegungen in der deutschen Wirtschaft verändert. „Jetzt stehen nicht mehr die Mega-Fusionen im Vordergrund, vielmehr müssen die Investmentbanker, Konzernlenker und Dealmaker neue Wege beschreiten. ‚Alternative Deals gewinnen gerade in Kri-senzeiten an Bedeutung. Joint Ventures und Allianzen schonen im Gegensatz zu Fusionen und Über-nahmen die Liquidität der Unternehmen. Außerdem zeigen Beispiele wie die E-Mobilität, dass kom-plexe Innovationen heute kaum noch im Alleingang zu stemmen sind‘, sagt Jens Kengelbach, Senior Partner und Global Head of M&A bei BCG. Branchenbeobachter verweisen beispielsweise auf BMW und VW, die in den vergangenen Jahren zahlreiche Themen wie Parkplatzmanagement, Car-Sharing und Softwarelösungen über ‚alternatives M&A‘ gelöst hätten“ (Köhler [2020].
268 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 106 ff. oder Wöhe (1997), S. 39 ff. Zu den grundsätzlichen steuer-lichen Aspekten der Arbeitsgemeinschaften und Konsortien siehe ausführlich Wöhe (1997), S. 42 ff.
269 Vgl. Schweitzer/Schweitzer (2015), S. 15. 270 Schubert/Küting weisen darauf hin, dass der Begriff der Interessengemeinschaft sehr „unglücklich“
ist, denn darunter lassen sich alle Formen der Unternehmensverbindungen mit gemeinsamen Inte-ressen zusammenfassen. Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 180.
75
liche Selbständigkeit der beteiligten Unternehmen bleibt dabei erhalten. Die Unterneh-
men arbeiten nicht an bestimmten Projekten, wie bei den Gelegenheitsgesellschaften,
sondern in einzelnen Funktionsbereichen zusammen.271
Die Interessengemeinschaften werden durch die Formen der Genossenschaften und der
Gewinngemeinschaften (Gewinnpools) konkretisiert. Im internationalen Bereich ist die
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) als Lobby-Rechtsform ein-
schlägig.
Mit Hilfe einer Genossenschaft wird die Erfüllung bestimmter Aufgaben der kooperie-
renden Unternehmen (Genossen) gefördert. Die Genossenschaften erfüllen z.B. die Auf-
gaben ihrer Mitglieder gemeinsam im Einkauf (Einkaufsgenossenschaft), im Verkauf
(Verkaufsgenossenschaft) oder im Kreditgeschäft (Kreditgenossenschaft).272
Als ein Sonderfall der Interessengemeinschaft gilt auch die Gewinngemeinschaft (Ge-
winnpool).273 Bei einem Gewinnpool handelt es sich um die Vergemeinschaftlichung
der Gewinne der am Pool beteiligten Unternehmen (Poolmitglieder) zur Sicherung der
dauerhaften Gewinnerzielung.274 Die Vergemeinschaftlichung bedeutet, dass alle Ge-
winne zusammengerechnet und dann auf die kooperierenden Unternehmen (gleichmä-
ßig) verteilt werden.275
Kartelle
Ein Kartell stellt einen Zusammenschluss der rechtlich und wirtschaftlich selbständigen
Unternehmen auf vertraglicher Basis dar, der darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbe-
schränkungen zwischen den Mitgliedern herbeizuführen.276
Da eine solche Beeinflussung des Wettbewerbs den wirtschaftspolitischen Zielsetzun-
gen der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung entgegensteht, sind die Kartelle gem.
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten.277 Das Gesetz
lässt jedoch einige Ausnahmen zu. Dazu gehören Kartelle, die bei Kartellbehörden an-
meldepflichtig sind (z.B. Konditionen-, Rabatt-, Spezialisierungs- oder Exportkartelle)
oder die auf Antrag vom Bundeskartellamt erlaubt werden können (Rationalisierungs-,
Strukturkrisen- oder Importkartelle).278
271 Vgl. Wöhe (1997), S. 23. 272 Vgl. Kübler/Assmann (2006), S. 145-148 und Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 465. 273 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 180. Im Schrifttum wird die Gewinngemeinschaft häufig als Inte-
ressengemeinschaft im engeren Sinne bezeichnet. Siehe statt vieler z.B. Wöhe (1997), S. 25. 274 Vgl. Fischer (1995), S. 17 und Wöhe (1997), S. 25. 275 Zur Besteuerung der Gewinngemeinschaften siehe ausführlich Wöhe (1997), S. 29 f. 276 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 142, Wöhe (1997), S. 47, Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 462 oder
Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 58 f. 277 Vgl. Wöhe (1997), S. 48 und grundlegend das Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle des Bun-
deskartellamts (Bundeskartellamt [2015]). 278 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 157 f., Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 464. Ausführlich zu den ein-
zelnen Arten sowie steuerlichen Aspekten der Kartelle siehe Wöhe (1997), S. 49 f. Siehe zu kartell-rechtlichen Aspekten im Rahmen von Umstrukturierungen auch den Artikel im Handelsblatt vom 17.09.2018 bezüglich des (zu diesem Zeitpunkt) geplanten Verkaufs der Supermarktkette Real durch
76
Vertragsbindungen
Die Kooperation von zwei oder mehreren selbständigen Unternehmen aufgrund vertrag-
licher Vereinbarungen begründen sog. Vertragsbindungen. Es kann sich hierbei z.B. um
langfristige Liefer-, Abnahme-, Pacht- oder Überlassungsverträge handeln. Darüber hin-
aus begründet der sog. Lizenzvertrag (Franchising) eine Vertragsbindung.
Franchising ist eine Kooperationsform von Unternehmen, die dadurch gekennzeichnet
ist, dass der Franchisegeber bestimmte Dienstleistungen bzw. Rechte dem Franchise-
nehmer gegen Entgelt zur Verfügung stellt.279 Meistens wird eine Lizenz zur selbstän-
digen Führung eines Unternehmens, aber unter dem Zeichen des Franchisegebers, ge-
währt. Bekannte Beispiele dieser Vertragsbindung in der Praxis sind die Konzepte von
„Benneton“, „Coca Cola“ oder „Mc Donalds“.280 Auch Vapiano betrieb einen Großteil
der Restaurants im Franchise-System.
3.4.2 Entscheidungskriterien
Die Entscheidung eines Unternehmens über das Eingehen einer Unternehmensverbin-
dung ist von großer Bedeutung, da davon die Unternehmenspolitik, die Vermögens-
oder Erfolgslage oder sogar der Bestand eines Unternehmens auf lange Sicht beeinflusst
werden kann. Diese Entscheidung umfasst einmal die Frage, ob ein Unternehmen eine
Unternehmensverbindung anstreben soll, und wenn ja, welche Form der Unternehmens-
verbindung gewählt werden soll.281
Bei der Entscheidung eines Unternehmens über eine Unternehmensverbindung sind
mehrere Aspekte zu beachten, die von der Zielsetzung des Unternehmens abhängig sind.
Dabei lassen sich neben den steuerlichen auch die nichtsteuerlichen Kriterien unter-
scheiden.
Nichtsteuerliche Kriterien
Synergieeffekte
Da die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als eine Einheit betrachtet wer-
den, weist die Unternehmensverbindung i.d.R. eine höhere Wirtschaftlichkeit auf als die
Summe der einzelnen Unternehmen. Ein Unternehmenszusammenschluss bewirkt somit
Synergieeffekte (Verbundeffekte), die zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit führen.282
den Handelskonzern Metro, der innerhalb von sechs bis acht Monaten (Stand September 2018) ab-geschlossen sein soll. „Angesichts dieses Zeitplans steht fest, dass kein deutscher Konkurrent Real kaufen wird. Das würde das Kartellamt auf den Plan rufen. Dessen Prüfung dürfte einen Verkauf um Monate verzögern, wenn nicht verhindern.“ Kolf (2018). Die kartellrechtlichen Prüfungen sind bis heute nicht abgeschlossen; vgl. Kolf (2020). Siehe zur zeitlichen Problematik im Rahmen von Genehmigungsverfahren von Kartellbehörden auch Landgraf et al. (2018).
279 Vgl. Bea/Haas (2019), S. 456. 280 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 460 f. 281 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 12 f. 282 Siehe Bühner/Spindler (1986), S. 601 oder Bea/Haas (2019), S. 197. Ein wesentlicher Teil der in
den vergangenen Jahren erwirtschafteten Kursgewinne an den Börsen ist auf ein Fusionsfieber zu-rückzuführen. „Zerschlagung oder Fusion, Zukauf oder Verkauf – viele Unternehmen reiten derzeit auf einer Akquisitionswelle, die die Aktienkurse nach oben treibt“, so noch Schäfer (2007).
77
Solche Synergieeffekte sind insbesondere im Beschaffungsbereich bei einem gemeinsa-
men Einkauf, im Fertigungsbereich in Form der Fixkostenreduktion oder im Finanzie-
rungsbereich, durch die gegenseitige finanzielle Unterstützung der beteiligten Unterneh-
men, denkbar.283
Auflagen des Gesetzgebers
Neue und erweiterte Auflagen des Gesetzgebers führen zur Entstehung neuer Leistungs-
bereiche bzw. neuer Märkte. Ein Beispiel dafür stellt z.B. ein vom Gesetzgeber be-
schlossener Maßnahmenkatalog im Umweltschutz oder in der energetischen Immobili-
ensanierung dar, der mehreren Unternehmungen neue Sektoren eröffnen kann. Nicht
selten sind dabei die Großaufträge der öffentlichen Hand an eine bestimmte Größe des
Unternehmens gebunden. Unternehmenszusammenschlüsse helfen dabei, diese Auf-
träge zu erhalten.284
Zunehmend nehmen aber auch Kartellbehörden Einfluss auf die Beteiligungen, die be-
stimmte Gesellschaften halten dürfen. So genehmigte z.B. die Europäische Kartellbe-
hörde die Beteiligung des Bundes an der Commerzbank mit der Auflage, dass bestimmte
Beteiligungen veräußert werden mussten.
Risikoausgleich (Haftung)
Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen führt zu einer breiteren
Streuung des Risikos bei der Ausführung bestimmter Aufgaben. Das Risiko jedes ein-
zelnen Unternehmens lässt sich somit vermindern. Auch der Gesichtspunkt der Risiko-
minimierung durch Sicherung der Absatzmöglichkeiten infolge der Verbreiterung des
Angebotsprogramms (Diversifikation) kann eine Rolle spielen. Aufgrund der vorhande-
nen Kapazitäten und Finanzierungsmöglichkeiten ist ein Unternehmenszusammen-
schluss hierfür oft die einzige Möglichkeit. So kann eine Unternehmensverbindung z.B.
zur Glättung von Nachfrageschwankungen beitragen, wenn das bisherige Produktions-
programm starken saisonalen Schwankungen unterliegt.
Abhängigkeitsgrad
Der Abhängigkeitsgrad eines Unternehmens von Kunden, Lieferanten oder bestimmten
Märkten lässt sich durch die Unternehmensverbindung erheblich reduzieren. Das Un-
ternehmenswachstum führt z.B. zu einer Vergrößerung des Beschaffungsvolumens und
verbessert dadurch die Machtposition gegenüber den Lieferanten. Daraus können Ver-
besserungen der Beschaffungskonditionen (z.B. Mengenrabatte, günstige Lieferfristen)
resultieren.285
Flexibilität
Die Flexibilität eines Unternehmens bedeutet hier seine Reaktionsfähigkeit auf die ver-
änderten Umweltbedingungen. Je größer das Unternehmen ist, desto langsamer können
283 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 241-243. Ausführlich zu den Synergieeffekten in den einzelnen
Unternehmensbereichen siehe bereits oben Kapitel 2.1.1. 284 Siehe Schubert/Küting (1981), S. 37. 285 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 30, 32 und 36.
78
seine Prozesse an die Veränderungen der Umwelt angepasst werden. Die Flexibilität der
Unternehmen wird somit durch die Unternehmenszusammenschlüsse i.d.R. negativ be-
einflusst.286
Gründungs- und Liquidationsaufwand
Entscheidet sich ein Unternehmen für den Zusammenschluss mit einem oder mehreren
anderen Unternehmen, hängt seine Wahl für eine bestimmte Form der Unternehmens-
verbindung u.U. von den anfallenden Aufwendungen für ihre Gründung bzw. ggf. Li-
quidation ab.287 Die Gründung und Liquidation einer Genossenschaft ist z.B. aufwendi-
ger als die einer Arbeitsgemeinschaft. Die Gründung eines Kartells kann ebenfalls sehr
hohe Aufwendungen mit sich bringen, in Abhängigkeit davon, um welche Kartellart es
sich handelt.
Steuerliche Kriterien
Gewinnverlagerungen durch Funktionsverlagerungen
Durch einen Zusammenschluss sind unter bestimmten Voraussetzungen Gewinnverla-
gerungen zwischen den beteiligten Unternehmen möglich, da bestimmte Funktionen,
wie z.B. die Finanzplanung und die Konzernfinanzierung, ausgelagert werden. Die Ge-
winne werden u.U. an dem Ort der Besteuerung unterworfen, wo die günstigeren steu-
erlichen Bedingungen gelten (z.B. niedrigere Hebe- oder [internationale] Steuers-
ätze).288 Auch die mögliche Verlustverrechnung zwischen den Mitgliedern einer Unter-
nehmensverbindung führt zur Minderung der Bemessungsgrundlage und somit der Steu-
erzahlungen.289 Dies äußert sich dann in niedrigen Konzernsteuerquoten als deutlichen
Hinweis darauf, dass Konzerne international zwar Gewinne erwirtschaften, diese aller-
dings keiner oder nur einer geringen Besteuerung unterworfen werden.290
286 Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 138. 287 Die Steuern im Zusammenhang mit der Gründung bzw. Liquidation sind hier jedoch nicht gemeint.
Siehe hierzu die im Folgenden dargestellten steuerlichen Kriterien. 288 Vgl. oben die Ausführungen zum Strukturmerkmal „Standort“. 289 Vgl. zur Möglichkeit, Verrechnungspreise zur Ergebnissteuerung einzusetzen, aber auch zur Not-
wendigkeit in den Unternehmen, ausreichende Aufzeichnungen zur Plausibilisierung der Verrech-nungspreise vorzuhalten, z.B. Klapdor (2003). Vgl. aber auch die Aktivitäten des Gesetzgebers, in-ternationale Funktionsverlagerungen „zu verteuern“ Klapdor (2007a).
290 Diskussionen über (effektive) Konzernsteuerquoten werden seit langem geführt; vgl. schon oben Fn. 88. Der deutsche Gesetzgeber geht bei inländischen Kapitalgesellschaften von einer Ertragsteuerbe-lastung (bei einem unterstellten GewSt-Hebesatz von 400 %) von (0,15 %*1,055 + 3,5 %*4=) 29,825 % aus. Deshalb hat er in § 34a EStG den „Thesaurierungssatz“ für personale Unternehmen auf 28,25 % gesetzt, der unter Anwendung des Solz eine Steuerbelastung von (28,25 %*1,055=) 29,80 % bedingt. Eine Untersuchung der Wirtschaftswoche erbringt für die DAX30-Konzerne eine Ertragsteuerbelastung von 24,9 % (vgl. Kirsch [2019]). Es ist in dem Artikel weder erkennbar, wie die Wirtschaftswoche aus der Konzernrechnungslegung Vorsteuergewinne ermittelt hat (vgl. dies-bezüglich Gersbacher [2011], S. 37-50) noch inwieweit (im Inland steuerfrei gestellte) ausländische Einkommensteile erfasst sind. Insofern überraschen auch nicht die Konzernsteuerquoten von Thys-senKrupp aus 2018 in Höhe von 222,1 % oder von RWE mit 210,2 %. Die niedrigen Quoten von Apple in Europa (die Angaben reichen von 0,005 % über zwei bis neun %; vgl. Brinkmann/Ober-meier [2018]) lassen Forderungen nach einer anders gearteten Ermittlung der ertragsteuerlichen Be-
79
Gründungs- und Liquidationsbesteuerung
Zum Gründungs- bzw. Liquidationsaufwand gehören auch die durch die aperiodischen
Vorgänge entstehenden Steuern. Die Höhe dieser einmaligen Steuerzahlungen spielt da-
bei insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Unternehmensverbindung eine große
Rolle.
Schachtelprivilegien/Freibeträge/Tarifvergünstigungen
Steuerliche Vorteile, die an bestimmte Beteiligungsquoten anknüpfen (Schachtelprivi-
legien), können als Entscheidungskriterien für eine Unternehmensverbindung angese-
hen werden.291 Aktivitäten, die kein Einheitsunternehmen zum Ziel haben, können zu-
dem – bei Einschaltung von Personengesellschaften – den Vorteil der mehrfachen Aus-
nutzung von Freibeträgen bei der GewSt nutzen.
Bildung einer Organschaft
Steuerliche Vorteile lassen sich auch durch die Unternehmensverbindungen in Form ei-
ner steuerlichen Organschaft herbeiführen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um
Unternehmenszusammenschlüsse auf Basis von Kapitalbeteiligungen.292 Eine Organ-
schaft liegt dann vor, wenn zwischen zwei beteiligten Unternehmen ein Über-Unterord-
nungsverhältnis besteht. Dabei wird das Unternehmen, das die wirtschaftliche Leitung
ausübt (beherrschende Gesellschaft) als Organträger bezeichnet. Die beherrschte Ge-
sellschaft heißt Organgesellschaft.
Werden die für bestimmte Steuerarten (Körperschaft-/Einkommen-/Gewerbe- oder Um-
satzsteuer) erforderlichen Voraussetzungen293 für das Vorliegen der Organschaft erfüllt,
erfolgt eine Zurechnung der Einkünfte der Organgesellschaft bei dem Organträger, wo
sie auch der Besteuerung unterliegen. Das gilt sowohl für positive als auch für negative
Einkünfte. Werden von der Organgesellschaft (körperschaft- und gewerbesteuerliche)
Verluste erwirtschaftet, so ist ein sofortiger Ausgleich dieser Verluste mit den Gewinnen
des Organträgers möglich, woraus sich ein steuerlicher Vorteil der Organschaft
ergibt.294 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen entfallen zwischen Or-
gangesellschaften. Umsatzsteuerlich lassen sich Transaktionskosten minimieren durch
die Tatsache, dass der Organkreis als ein Unternehmer angesehen wird.
messungsgrundlagen, z.B. in Form der GKKB (gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Be-messungsgrundlage) lauter werden. Vgl. beisp1ielhaft Breithecker/Klapdor (2016), S. 134-135 oder Briesemeister (2019), S. 24, 148, 151 und passim.
291 Wir verweisen insoweit oben auf die S. 58-61. 292 Vgl. oben S. 59 f. und Wöhe (1997), S. 70, Schneeloch/Meyering/Patek (2020), S. 180-186 und
Scheffler (2020), S. 492. 293 Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer körperschaft-, gewerbe- bzw. umsatzsteuerlichen
Organschaft vgl. statt vieler Scheffler (2020), S. 491-494. 294 Siehe hierzu und zu weiteren Vorteilen einer Organschaft Scheffler (2020), S. 498-513.
80
3.4.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Unternehmensverbin-
dung
Erfolgt eine Umstrukturierung durch die Änderung der Unternehmensverbindung, erge-
ben sich bestimmte steuerliche Konsequenzen, wenn dadurch auch die Rechtsform ge-
ändert wird. Die steuerliche Behandlung der Rechtsformänderung (Umwandlung) ist
Gegenstand des Kapitels 5.
3.5 Innere Organisation
3.5.1 Formen der inneren Organisation
Die innere Organisation eines Unternehmens, als ein Element der Unternehmensstruk-
tur, umfasst die Aufbau- und Ablauforganisation.
Die Aufbauorganisation einer Unternehmung legt die Art und den Umfang der Arbeits-
teilung, die Zuordnung der erbrachten Leistungen sowie die Verbindung zwischen den
Stellen fest. Die Aufbauorganisation stellt somit die Bestandsbeziehungen einer Unter-
nehmung dar.295
Unter der Ablauforganisation einer Unternehmung wird die Koordination des Prozesses
der betrieblichen Leistungserstellung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verstanden.
Die Ablauforganisation wird somit als Prozessphänomen einer Unternehmung bezeich-
net.296
3.5.2 Entscheidungskriterien
Zu den Entscheidungskriterien im Zusammenhang mit der inneren Organisation einer
Unternehmung gehören:
Effizienzsteigerung
Die Änderung der Unternehmensstruktur durch Trennung der Aufgaben bestimmter
Stellen (z.B. Trennung von Führungsentscheidungen und zentralen Dienstleistungen o-
der Holdingfunktionen und operativem Geschäft) führt zu Spezialisierungsvorteilen und
hierdurch zur Steigerung der Effizienz der Unternehmung.297 Umgekehrt ist auch denk-
bar, dass sich über Jahre hinweg die Verwaltung multipliziert hat und jede Konzernge-
sellschaft über eine Steuerabteilung oder sonstige Dienstleistungsabteilungen verfügt.
295 Vgl. Picot (2005), S. 51, Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 101 f., Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 124,
Becker und Fallgatter differenzieren dabei in dauerhafte (und spezialaufgabenbedingte) Organisati-onstrukturen, die sie auch als Primärorganisation (Sekundärorganisation) bezeichnen. Vgl. Becker/ Fallgatter (2002), S. 109.
296 Vgl. Picot (2005), S. 51, Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 101, 115 f. und Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 125.
297 Vgl. Förster (1991), S. 29.
81
Hier würde die Effizienz des Unternehmens durch die Zusammenlegung bestimmter
Aufgaben gesteigert.298
Erhöhung der Anpassungsfähigkeit
Die Zusammenlegung bestimmter Aufgaben mehrerer Hierarchieebenen erhöht die
Transparenz innerhalb der Unternehmung. Dadurch kann schneller auf die veränderten
Umweltbedingungen reagiert werden, was einen zeitlichen Vorsprung gegenüber den
anderen Unternehmen verspricht.299
Steuerersparnis
Die steuerliche Behandlung in diesem Zusammenhang ist lediglich bei den Holding-
strukturen interessant. Ist ein Unternehmen in mehreren Staaten mit mehreren Tochter-
gesellschaften vertreten, wird i.d.R. eine Landes- oder eine Funktionsholdingorganisa-
tion eingeschaltet.300 Die Funktionsholding ist aufgrund der Arbeitsteilung wirtschaftli-
cher und übersichtlicher als eine Landesholding, stellt jedoch aus steuerlicher Sicht
keine vorteilhaftere Alternative dar. Denn die Landesholding bietet unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit der Ergebnisverrechnung zwischen den beteiligten
Gesellschaften, die im Falle der vorhandenen Verluste eine Steuerersparnis bewirkt.301
3.5.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der inneren Organisation
Aus der Umstrukturierung im Zusammenhang mit der inneren Organisation der Unter-
nehmung ergeben sich – soweit ersichtlich – keine steuerlichen Konsequenzen.
298 Vgl. z.B. die Einsparabsichten bei der Thyssen-Krupp AG im Verwaltungsbereich. ThyssenKrupp-
Personaldirektor Oliver Burkhard wird mit folgenden Worten zitiert: „Wir wollen über die Bünde-lung des Einkaufs eine halbe Milliarde Euro herausholen“. Der Bereich „Shared Services“, wozu ThyssenKrupp auch Konzerndienstleistungen wie die Immobilienverwaltung oder die Lohnbuch-haltung zählt, solle künftig konzentriert werden. Burkhard: „Wir konzentrieren die Shared Services auf weltweit sechs Standorte: Essen, einen neuen Standort in Bochum, Danzig, zwei Standorte in Asien und einen in Brasilien.“ Dabei sollten aber keine Arbeitsplätze ins Ausland verlagert werden; vgl. Deutsche Presse-Agentur (2014). Ähnliche Ideen treiben den Vorstandsvorsitzenden der Sie-mens AG. „Eine Milliarde Euro zusätzlich will der Vorstand einsparen, das ist die Vorgabe seiner „Vision 2020“, ein Teil davon muss erreicht werden, indem Funktionen zusammengelegt werden. Bisher hat jeder Bereich des Riesenkonzerns vor sich hin hantiert, etwa mit eigener Personalabtei-lung und eigenen Experten für Recht und Öffentlichkeitsarbeit – hübsch dezentral, aber teuer.“ Meck (2014).
299 Vgl. Förster (1991), S. 28. 300 Zu den Begriffen Landes- und Funktionsholding siehe ausführlich Breithecker/Klapdor (2016),
S. 299-312. 301 Vgl. hierzu Breithecker/Klapdor (2016), S. 312.
82
3.6 Rechtsform
Unter einer Rechtsform versteht man ein System rechtlicher Regelungen, das die Bezie-
hungen zwischen den Unternehmenseignern und dem Unternehmen, zwischen dem Un-
ternehmen und Außenstehenden sowie zwischen den Unternehmenseignern untereinan-
der regelt.302
3.6.1 Rechtsformarten
Die in der BRD existierenden Rechtsformen erwerbswirtschaftlich aktiver Unternehmen
lassen sich in Gesellschaftsformen und Einzelunternehmen aufteilen. Bei den Gesell-
schaftsformen wird weiterhin zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften/Kör-
perschaften unterschieden. Abbildung 7 verdeutlicht die möglichen Rechtsformen.303
Rechtsformen
Einzelunternehmen Gesellschaftsformen
PersG
GbR
OHG
KG
Stille Gesellschaft
EWIV
Partnerschaft
GmbH (AG) & Co.
KapG (Körperschaft)
AG
GmbH/UG
KGaA
SE
(eingetragene
Genossenschaft)
(VvaG)
Abbildung 7: Überblick über die Rechtsformen
Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsformen:304
302 Vgl. Haberstock (1984), S. 17. 303 In der Literatur werden häufig neben den Kapital- und Personengesellschaften auch Mischformen
(z.B. GmbH & Co. KG – oder in der HGB-orientierten Terminologie „haftungsbeschränkte Perso-nengesellschaften“ – oder Betriebsaufspaltungen) genannt. Vgl. z.B. Breithecker (2016), S. 185, Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 59-84, König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 24 f., Schie-renbeck/Wöhle (2016), S. 36, Brönner/Poll (2007), S. 44 oder Schneeloch (2006), S. 2 ff. Da jedoch die meisten Mischformen entweder den Kapital- oder Personengesellschaften zugeordnet werden können, wird hier auf diese weitergehende (steuerlich determinierte) Differenzierung verzichtet.
304 Vgl. z.B. Breithecker (2016), S. 186-189, Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 38 f. Ausführlich zu den einzelnen Rechtsformen (vereinzelt mit Blick auf die Besteuerung) siehe Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 71-221, Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 7-84 oder König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 10-25.
83
Das Einzelunternehmen besteht aus einer natürlichen Person, die mit ihrem Gesamtver-
mögen haftet und alleinige Entscheidungskompetenz hat. Der Gewinn eines Einzelun-
ternehmens steht dessen Inhaber allein zu. Die Verluste muss er auch alleine tragen. Der
Einzelunternehmer hat alle Chancen und trägt alle Risiken.
Gesellschaftsformen; Personengesellschaften:
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen vertraglichen Zusammen-
schluss von mindestens zwei unbeschränkt haftenden Personen zur Förderung eines ge-
meinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. BGB). Diese Gesellschaft wird zum Zweck des
Kleingewerbes, der Vermögensverwaltung oder von Freiberuflern gegründet. Die GbR
ist die Grundform der Personengesellschaften.
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft mit dem Zweck,
ein Handelsgewerbe zu betreiben (§§ 105 ff. HGB). Ihre Gesellschafter haften den Gläu-
bigern unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ebenso wie eine OHG eine Personengesellschaft,
deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§§ 161 ff. HGB). Es
werden zwei Gesellschafterarten unterschieden: persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementäre) und Gesellschafter, die prinzipiell keine Haftung übernehmen, dafür
aber eine Kapitaleinlage leisten müssen (Kommanditisten).
Die Stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich eine Person (der Stille) am
Handelsgewerbe eines anderen durch Leistung einer Einlage beteiligt, die in dessen Ver-
mögen übergeht (§§ 230-236 HGB). Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft,
die nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) stellt eine Gesellschaft
dar, die eine grenzüberschreitende Kooperation von Personen und deren Zusammenar-
beit innerhalb der EU erleichtern soll. Die Haftung der Mitglieder der EWIV ist unbe-
schränkt und gesamthänderisch (vgl. die Regelungen zum EWIV-Ausführungsgesetz).
Erwerbswirtschaftliche Ziele dürfen nicht verfolgt werden. Aus diesem Grunde soll es
bei der kurzen Erwähnung bleiben.305
Die Partnerschaft (Partnerschaftsgesellschaft) steht den Angehörigen freier Berufe zur
Verfügung. Für die Verbindlichkeiten haften neben dem Vermögen der Gesellschaft die
Partner als Gesamtschuldner (vgl. die Regelungen im PartGG).306 Eine Begrenzung der
Haftung auf den Handelnden – als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur OHG –
ist möglich.
Die GmbH (AG) & Co. KG (OHG) ist eine Sonderform der Personenhandelsgesell-
schaft, bei der keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbe-
schränkt haftet (sog. „haftungsbeschränkte Personengesellschaft“, die gem. § 264a HGB
305 Obwohl sich Zahorka (2010) positiv zur EWIV äußert, spielt diese Rechtsform in Deutschland keine
bemerkenswerte Rolle. 306 Vgl. aktuell Wirtz (2018). Partnerschaftsgesellschaften können aber auch als PartGG mit beschränk-
ter Berufshaftung (PartG mbB) gegründet werden. Vgl. hierzu Wirtz (2018), S. 28-31.
84
für Zwecke der Rechnungslegung und Prüfung den Kapitalgesellschaften gleichgestellt
wird). Die Stellung des Komplementärs übernimmt eine GmbH, eine UG oder auch eine
AG oder SE.
Gesellschaftsformen; Kapitalgesellschaften:
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für
deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die Gesellschafter
mit Aktien am Grundkapital beteiligt sind.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter am Stammkapital beteiligt sind, ohne die
Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen.307 Seit dem Jahr
2008 ist auch die Gründung einer mit einem € ausgestatteten (kleinen) GmbH namens
„Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt“ gem. § 5a GmbHG möglich.308
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt eine Mischform aus einer KG und
einer AG dar (vgl. §§ 278-290 AktG). Während mindestens ein Gesellschafter (Kom-
plementär) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber – neben der KGaA selbst – unbe-
schränkt haftet, sind andere Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital be-
teiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen zu müssen.
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem EU-
Staat, die gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu mindestens zwei EU-Staaten hat – ent-
weder Gründung durch Verschmelzung zweier EU-AG, Bestehen einer Holding-SE, an
der mindestens zwei Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten beteiligt sind oder Gründung
einer EU-Tochtergesellschaft, an der mindestens zwei EU-Gesellschafter beteiligt sind.
Die SE unterliegt dem SE-Statut, das auf Gemeinschaftsrecht beruht.309
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlich-
keit, die eine wechselnde Mitgliederzahl hat und den Erwerb (Erwerbsgenossenschaft)
307 Mit anderen Worten ist die Gesellschaftsbezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in
vielfacher Hinsicht unsinnig. Die GmbH haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsver-mögen; die Gesellschafter haften nicht! M.a.W. gibt es Niemanden, der beschränkt haftet.
308 Wir werden nicht müde zu sagen, dass zum einen allein die Gründungsverbindlichkeiten einer UG haftungsbeschränkt (Notar, Handelsregistereintragung usw.) immer höher sind als das Mindest-stammkapital – die UG somit unmittelbar nach der Gründung überschuldet und damit insolvent ist – ein Tatbestand, der umgehend zu einer Insolvenzantragspflicht führt! Die Nichtantragstellung ist strafbewehrt! Damit hat der Gesetzgeber in unverantwortlicher Weise eine Kapitalausstattung im Gesetz festgeschrieben, die kein Gründer wählen sollte! Zudem ist das Motiv der Risikominimie-rung durch die Gründung einer mit Marginalkapital ausgestatteten Kapitalgesellschaft auch dem Gegenüber (Vermieter, Kunde, Lieferant, Bank usw.) bekannt, wodurch diese Rechtsform von vorn-herein unseriös scheint.
309 Vgl. ausführlich zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Bartone/Klapdor (2007). Siehe auch den Artikel im Handelsblatt über das Dortmunder Familienunternehmen Materna, welches einen Rechts-formwechsel von einer GmbH zu einer SE vollzogen hat. CEO Helmut Binder begründet dies wie folgt: „Die GmbH ist im Ausland eine weitgehend unbekannte Rechtsform. Die SE hat mehr Glaub-würdigkeit“ (Kerkmann [2018]: S. 69).
85
oder die Wirtschaft (Wirtschaftsgenossenschaft) ihrer Gesellschafter mit Hilfe des ge-
meinsamen Geschäftsbetriebs fördert. Sie ist im Genossenschaftsgesetz geregelt und
stellt eine Körperschaft, aber keine Kapitalgesellschaft dar.
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine Personenvereinigung mit
eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaft), die Versicherungsleistungen anbietet. Die
Versicherungsnehmer werden zu Mitgliedern dieses Vereins. Der VVaG ist im Versi-
cherungsaufsichtsgesetz geregelt.
Außer den oben genannten privatrechtlichen Gesellschaftsformen stehen den Unterneh-
mern keine weiteren nationalen Rechtsformen zur Verfügung. Man spricht in diesem
Zusammenhang von numerus clausus im Gesellschaftsrecht, d.h. jeder nach außen auf-
tretende Verband muss einer Gesellschaftsform angehören.310 Seit den EuGH-Urteilen
„Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“311, die sich allesamt mit der Niederlassungs-
freiheit innerhalb der europäischen Union befasst haben, ist allerdings jeder Mitglieds-
staat innerhalb der EU verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedsstaat wirksam er-
richtete Gesellschaft anzuerkennen. Damit erweitert sich das Spektrum der im Inland
zur Verfügung stehenden Rechtsformen auf die Rechtsformmöglichkeiten aller Mit-
gliedsstaaten. Hieraus ergeben sich Chancen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten,
die sich z.B. in einer in Deutschland vorübergehend erkennbaren (aber keinesfalls be-
gründeten) Attraktivität der englischen Limited äußert, auf die hier jedoch nicht einge-
gangen werden soll.312
3.6.2 Rechtsformentscheidungskriterien
Es ist den Unternehmern grundsätzlich freigestellt, in welcher Rechtsform sie sich im
Wirtschaftsleben betätigen wollen.313 Die Entscheidung über die Rechtsformwahl ist
310 Vgl. Schmidt (2002), S. 96. 311 Vgl. EuGH (1999), EuGH (2002) und EuGH (2003). Zu einem kurzen inhaltlichen Überblick zu
den einzelnen Urteilen vgl. Fleischer (2005). S. 92 f. 312 Vgl. zur Rechtsformwahl unter Einbezug einer Ltd. z.B. Brinkmeier/Mielke (2007) oder Degenhardt
(2011). Vgl. auch Becht/Mayer/Wagner (2007) und dort auf S. 31 die explosionsartige Vermehrung der Ltd. in Deutschland ab 2004. Es zeigt sich, dass Interessenten für eine Limited eigentlich der englischen Sprache mächtig sein, Kenntnisse von der handelsrechtlichen und auch der internationa-len Rechnungslegung aber auch vom englischen Gesellschafts- und Erbrecht haben sollten. Das ge-naue Gegenteil war der Fall, so dass die neu gegründeten Ltds. häufig sehr schnell wegen Fehlens zu erbringender Formalia gelöscht wurden. Die Gesellschafter waren fortan einer unbeschränkten Haftung ausgesetzt.
313 Lediglich in Ausnahmenfällen wird den Unternehmern diese Wahlfreiheit genommen. So sind die Unternehmen einiger Branchen an bestimmte Rechtsformen gebunden. Die Hypothekenbanken durften z.B. nur die Rechtsform der AG und der KGaA wählen (vgl. § 2 Hypothekenbankgesetz, das vor einigen Jahren vom Pfandbriefgesetz abgelöst wurde, das wiederum keine konkreten Rechts-formvorgaben mehr kennt), die Kapitalanlagegesellschaften sind nur in der Rechtsform einer AG, einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG zu betreiben (vgl. § 18 KAGB). Außerdem ist zu beachten, dass die Wahl einiger Rechtsformen an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Die Rechtsform des VVaG steht z.B. lediglich den Versicherungsunternehmen zur Verfügung, die Partnerschaft setzt die Ausübung des freien Berufs voraus. Vgl. § 171 VAG sowie § 1 PartGG.
86
einmal bei der Gründung eines Unternehmens zu treffen.314 Diese Entscheidung ist je-
doch nicht für die gesamte Betätigungsdauer eines Unternehmens verbindlich. Bei be-
stehenden Unternehmen kann, aufgrund geänderter Wirtschaftsverhältnisse innerhalb
des Unternehmens sowie Änderungen der Umwelt, die bisher gewählte Rechtsform im
Zeitablauf nicht mehr vorteilhaft sein. In diesem Fall ist der Wechsel einer Rechtsform
möglich und u.U. nötig, der als Umwandlung bezeichnet wird.315
Die früher vertretene Auffassung, dass Rechtsformwahlentscheidungen grundsätzlich
langfristig angelegt sind, ist seit 1995 durch Neufassungen des Umwandlungsgesetzes
und des Umwandlungssteuergesetzes überholt. Heute sind Rechtsformwahländerungen
aus nahezu jeder in nahezu jede Rechtsform ohne übergroßen Formalaufwand und ohne
zwingende nennenswerte Ertragsteuerbelastung316 möglich, wenngleich in den letzten
Jahren – insbesondere im Bereich von Verlustbehandlungen – Rückschritte zu Lasten
der Unternehmen erkennbar sind. Dennoch sollten sowohl im Fall der Existenzgründung
als auch insbesondere vor einer Umwandlung alle für den Unternehmer bedeutsamen
Entscheidungskriterien beachtet und gegeneinander abgewogen werden.
Im Schrifttum werden folgende rechtsformspezifischen Kriterien, die bei der Rechts-
formwahl zu berücksichtigen sind, genannt.317
Nichtsteuerliche Kriterien318
Haftungs- und Risikobeschränkung,
Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals,
Sozialversicherungspflicht des Gründers,
Leitungs- und Kontrollbefugnis,
Möglichkeiten der Nachfolgeregelung,
Gewinn- und Verlustbeteiligung,
Flexibilität bei Beteiligungsänderungen,
Freiheitsgrade der rechtlichen Ausgestaltung,
Finanzierungsmöglichkeiten,
Aufwendungen der Rechtsform,
Rechnungslegung, Prüfung, Publizität
314 Die Entscheidung über die Rechtsformwahl wird im Schrifttum als konstitutive Entscheidung qua-
lifiziert, da dadurch der Rahmen geschaffen wird, innerhalb dessen das Unternehmen ökonomisch tätig sein kann. Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 5.
315 Die Umwandlung ist ausführlich Gegenstand von Kapitel 5. 316 Ob diese vom Gesetzgeber erhoffte Steuerneutralität tatsächlich auch bei der in diesem Zusammen-
hang erwähnten Buchwertverknüpfung gelingt, ist auch kritischer Gegenstand von Kapitel 5. 317 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001), Z. 30-46, Breithecker (2016), S. 190 oder Schneeloch (2006), S. 21
ff. 318 König, Maßbaum und Sureth-Sloane haben diese nichtsteuerlichen Entscheidungskriterien weiter
systematisiert. Sie fassen die Haftung, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sowie die Gewinn- und Verlustverteilung unter rechtsgestaltende Kriterien. Zu den unternehmensspezifischen Kriterien werden die Publizitätspflicht sowie Art und Umfang der Mitbestimmung gezählt. Eine dritte Gruppe bilden die wirtschaftlichen Kriterien, wie die Aufwendungen der Rechtsform und die Finanzierungsmöglichkeiten. Vgl. König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 6-9.
87
Image.
Bei der Analyse der nichtsteuerlichen Merkmale, die wir hier nicht im Detail vorneh-
men, sind die Präferenzen des Entscheidungsträgers hinsichtlich der einzelnen Aspekte
entscheidend. Eine optimale Rechtsform für alle denkbaren Konstellationen gibt es
nicht. Die einzelnen Entscheidungskriterien haben im Gründungsstadium (für die ersten
Jahre der unternehmerischen Tätigkeit) eine andere Relevanz (stärkere Gewichtung ein-
facherer Unternehmensabläufe; fehlende Dominanz der Haftungsbeschränkung) als zu
einem möglichen Umwandlungszeitpunkt.319 Es ist zudem zu beachten, dass zwischen
den genannten Kriterien auch Interdependenzen bestehen können, die ebenfalls bei der
Entscheidungsfindung einzubeziehen sind.320
Steuerliche Kriterien
Bei der Berücksichtigung der steuerlichen Merkmale muss zwischen den laufenden und
den einmaligen Besteuerungsvorgängen unterschieden werden. Bei der Entscheidung
über die Rechtsformwahl hinsichtlich der laufenden Besteuerung sind folgende Aspekte
zu berücksichtigen:321
Zu erhebende Steuerarten
Während die Kapitalgesellschaft Steuersubjekt der Körperschaft-322 und Gewerbesteuer
ist, unterliegt der Einzelunternehmer nur dann der Gewerbesteuer, wenn er die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (gewerbliche
Tätigkeit) erfüllt. Die Personengesellschaft kann über die Gewerbesteuerpflicht bei ge-
werblicher Tätigkeit hinaus bei gewerblicher Infizierung gem. § 15 Abs. 2 EStG oder
bei gewerblicher Prägung nach § 15 Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte beziehen.
Der Einzelunternehmer unterliegt als natürliche Person der Einkommensteuer (mit und
seit Vollendung seiner Geburt). Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist mit sei-
nen (positiven) Dividenden einkommensteuerpflichtig, wenn er eine natürliche Person
ist, bzw. körperschaftsteuerpflichtig, wenn er juristische Person ist. Der Gesellschafter
einer Personengesellschaft unterwirft seinen (positiven oder negativen) Ergebnisanteil
319 Vgl. zur Rechtsformwahl für Existenzgründer z.B. Breithecker/Baumann (1998) oder allgemein zur
Rechtsformwahl mit Blick auf Existenzgründer Kußmaul (2016). 320 Möchte z.B. ein Unternehmer seine Haftung gegenüber den Gläubigern ausschließen – dies ist aber
im Gründungsstadium kaum möglich –, muss er dafür einen „Preis“ i.S. einer Kapitaleinlage zahlen. 321 Vgl. Breithecker (2016), S. 195 f. Die Unternehmensteuerreform 2008 hat an der grundsätzlichen
steuerlichen Behandlung der Rechtsformen (Transparenz- vs. Trennungsprinzip) nichts geändert. Allerdings gibt es seit dem 1.1.2008 für nicht entnommene Gewinne in Personalunternehmen eine Besteuerungsalternative in Form einer antragsgebundenen „Thesaurierungsbegünstigung“ gem. § 34a EStG. Aktuell denkt der Gesetzgeber (mal wieder) über eine Optionsmöglichkeit nach, nach der eine Personengesellschaft entscheiden können soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden; vgl. oben Fn. 61 und 123.
322 Auf die KSt und die ESt wird noch ein Solidaritätszuschlag erhoben. Am 21.8.2019 hat das Bun-deskabinett den Gesetzesentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungs-zeitraum 2021 beschlossen (und am 14.11.2019 im Bundestag verabschiedet), wodurch diese Zu-schlagsteuer für rund 90 % der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollstän-dig und für weitere 6,5 % teilweise entfallen soll. Vgl. BdF (2019), S. 1f.
88
der Einkommensteuer, sofern er natürliche Person ist, bzw. der Körperschaftsteuer,
wenn er juristische Person ist.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
Auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der gleichen Steuer, also der Gewer-
besteuer, gestaltet sich unterschiedlich. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Ein-
zelunternehmer und seinem (rechtlich nicht verselbständigten) Einzelunternehmen sind
zivilrechtlich unmöglich, da für Vertragsbeziehungen zwei Vertragspartner benötigt
werden. Unterschiede ergeben sich weiterhin daraus, dass aufgrund des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG Entgelte aus schuldrechtlichen Verträgen der Personengesellschaft,
genauer der Mitunternehmerschaft,323 mit ihren Gesellschaftern im Gegensatz zu Kapi-
talgesellschaften umqualifiziert werden. D.h. die Entgelte aus diesen Verträgen mindern
im Ergebnis nicht die (gewerbesteuerliche) Bemessungsgrundlage der Mitunternehmer-
schaft. Letztlich erhalten Personengesellschaften/Einzelunternehmer zum Ausgleich der
Nachteile der fehlenden gewerbesteuerlichen Wirksam-/Zulässigkeit von Vertragsbe-
ziehungen einen gewerbesteuerlichen Freibetrag i.H.v. 24.500 € gem. § 11 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 GewStG.
Zudem muss beachtet werden, dass die einzelnen Rechtsformen aus verfahrensrechtli-
cher Sicht unterschiedlich belastet werden. Insbesondere Personengesellschaften haben
gesellschafterbezogene Auflistungen oder Erklärungen abzugeben, so z.B. Ergänzungs-
und Sonderbilanzen mit den zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen, Erklärungen
zur Verlustbeschränkung nach § 15a EStG, Aufstellungen über die Entwicklung steuer-
licher Kapitalkonten bzw. Kontenführungen nach § 34a EStG, sofern und soweit steu-
erliche Begünstigungen nicht entnommener Gewinne in Anspruch genommen wur-
den.324 Die erhöhten Verfahrenspflichten führen zu höheren Aufwendungen der Rechts-
formen und damit zu einem, dem Verfahrensrecht geschuldeten, Mindereinkommen.325
Verlustberücksichtigung bei den Gesellschaftern
323 Eine Mitunternehmerschaft ist gegeben, wenn keine juristische Person vorliegt, mindestens zwei
Personen (Gesellschafter) Gewinneinkünfte aus der Personengesellschaft erzielen und dabei Mitun-ternehmerrisiko tragen (Mitunternehmerrisiko trägt ein Gesellschafter, der am Gewinn, am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Vgl. z.B. BFH [1985] oder BFH [1986]) und Mitunterneh-merinitiative entwickeln (Mitunternehmerinitiative wird bejaht, wenn der Gesellschafter wenigstens die [wenigen] Rechte vertraglich vereinbart, die nach dem Wortlaut des HGB einem Kommanditis-ten zustehen [vgl. § 166 HGB]). Mitunternehmerschaften beziehen steuerlich nur eine Einkunftsart; die Mitunternehmer erhalten aus „ihrer“ Mitunternehmerschaft – unabhängig von zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen – ausschließlich die Einkunftsart, die die Mitunternehmerschaft bezieht („Um-qualifizierung der Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“; vgl. die Verweise in § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das können folglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sein.
324 Vgl. hierzu Breithecker (2007b), Z. 25-31. Vgl. auch Freichel et al. (2018), S. 199-210. Der Aussage (ebenda, S. 307), dass der Gesetzgeber mit § 34a EStG eine „rechtsformneutrale Besteuerung“ rea-lisiert habe, vermögen wir allerdings keinesfalls zuzustimmen!
325 Vgl. hierzu Breithecker/Garden/Thönnes (2007), S. 365. Die vom Gesetzgeber zeitweilig ange-dachte und aktuell wieder aufflackernde Optionsmöglichkeit für Mitunternehmerschaften wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, erbringt insoweit keine Rechtsformneutralität, sondern würde eine noch stärkere Ungleichbehandlung herbeiführen.
89
Das Trennungsprinzip bewirkt, dass Verluste einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich326
auf Ebene der Kapitalgesellschaft verbleiben, im Gegensatz zu Gewinnen, die als Divi-
dende ausgeschüttet werden können. Das Transparenzprinzip bewirkt auf der anderen
Seite bei Personengesellschaften die sofortige steuerliche Erfassung sämtlicher Ergeb-
nisse (Gewinne oder Verluste) auf Ebene der Gesellschafter.327 Gewinne müssen/Ver-
luste können auf diese Art prinzipiell im Jahr der Entstehung328 von den Gesellschaftern
verrechnet werden.
Besteuerung der Inhaber/Gesellschafter
Erstes Resultat des Transparenzprinzips (als das für Personengesellschaften im gelten-
den deutschen Steuerrecht existierende Besteuerungsprinzip) ist die Feststellung, dass
das Vermögen der Einzelunternehmung bzw. der Personengesellschaft beim Einzelun-
ternehmer/Gesellschafter der Personengesellschaft entweder Privat- oder Betriebsver-
mögen ist. Erzielt der Einzelunternehmer/Gesellschafter mit seiner Rechtsform Über-
schusseinkünfte (Gewinneinkünfte), dann handelt es sich bei seinem Einzelunterneh-
men/Beteiligung an der Personengesellschaft um Privatvermögen (Betriebsvermögen).
Resultat des Trennungsprinzips (als das für Kapitalgesellschaften im geltenden deut-
schen Steuerrecht existierende Besteuerungsprinzip) ist die Erkenntnis, dass die Betei-
ligung an einer Kapitalgesellschaft demgegenüber im Privat- oder Betriebsvermögen
gehalten werden kann. Während der Einzelunternehmer/Gesellschafter einer Personen-
gesellschaft also eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen durch die Aktivi-
tät der Rechtsform „wählt“ kann der Steuerpflichtige bei einer Beteiligung an einer Ka-
pitalgesellschaft (in Grenzen) – frei – wählen, ob er diese dem Privat- oder dem Be-
triebsvermögen zuordnet.329
Weitere Unterschiede in der Besteuerung der Gesellschafter ergeben sich zum einen aus
der differierenden Behandlung der Entgelte aus den Vertragsverhältnissen zwischen der
Gesellschaft und den Gesellschaftern. Bei den Mitunternehmern werden diese Entgelte
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in die Einkunftsart umqualifiziert, die die Mitunter-
nehmerschaft selbst erwirtschaftet (also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit). Erzielt die Mitunternehmerschaft also z.B. ge-
werbliche Einkünfte, erhöhen die Entgelte der Mitunternehmer als gewerbliche Einnah-
326 Ausnahmen hiervon sind über Organschaften oder stille Gesellschaften möglich. 327 Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf die Steuerbegünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a
EStG gestellt wurde. Nicht die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter wird vermieden, son-dern es wird Einfluss genommen auf die Höhe und den Zeitpunkt der Besteuerung.
328 Sofern keine Verlustverrechnungsbeschränkungen (z.B. § 15a EStG; vgl. Fn. 324) greifen. 329 Vgl. zur Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen z.B. Breithecker/Schmiel (2003), S. 123-
128. Diese Zuordnung ist allerdings mit gravierenden materiellen Konsequenzen verbunden. Wer-den Dividenden in einem Betriebsvermögen vereinnahmt, greift das Teileinkünfteverfahren – 60 %ige Besteuerung der Einnahmen und 60 % Betriebsausgabenabzug – zum Tarif nach § 32a EStG (zzgl. Solz). Führen die Dividenden zu Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die gesamten Einnahmen – nach Abzug eines Sparerpauschbetrags und ohne Abzug von Werbungskosten – einer 25 %igen Abgeltungs-ESt zzgl. Solz. Das Teileinkünfteverfahren und damit die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist hier regelmäßig günstiger! – Stimmt diese Behauptung?
90
men (= Sonderbetriebseinnahmen) und vermindern die Aufwendungen im Zusammen-
hang mit Sonderbetriebseinnahmen (= Sonderbetriebsausgaben) die Bemessungsgrund-
lage der GewSt.330
Die Entgelte aus den Vertragsverhältnissen der Kapitalgesellschaft mit ihren Gesell-
schaftern werden dagegen grundsätzlich331 – als Ausfluss des Trennungsprinzips – in
der Einkunftsart in Abhängigkeit der schuldrechtlichen Verträge mit eventuell dazu ge-
hörigen Vergünstigungen (bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeit-
nehmerpauschbetrag; bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Abgeltungsbesteue-
rung unter Abzug des Sparerpauschbetrags332 oder bei Vereinnahmung in einem Be-
triebsvermögen das Teileinkünfteverfahren) vereinnahmt.
Darüber hinaus bedingt das Transparenzprinzip bei den Personengesellschaften, dass
sowohl Gewinne als auch Verluste steuerlich direkt auf die Gesellschafter verteilt wer-
den. Die Gewinn-/Verlustanteile der Gesellschafter stellen im Zeitpunkt der Ergebnis-
feststellung – regelmäßig der 31.12. eines Jahres – grundsätzlich333 steuererhöhende
bzw. steuermindernde Einkünfte dar. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich zum ESt-
Tarif gem. § 32a EStG.334
Gewinne einer Kapitalgesellschaft bedürfen dagegen aufgrund des Trennungsprinzips
einer Ausschüttung (regelmäßig erst im Folgejahr der Gewinnerwirtschaftung). Sie stel-
len auf Ebene der (natürlichen Personen-) Gesellschafter Kapitaleinkünfte i.S.d. Neben-
einkunftsart gem. § 20 EStG dar und unterliegen bei diesen als Einkünfte aus Kapital-
vermögen der 25 %igen Abgeltungssteuer (mit Möglichkeit zur Günstigerprüfung bzw.
ggf. des optionalen Teileinkünfteverfahrens) oder dem Teileinkünfteverfahren innerhalb
der anderen Einkunftsarten. Bei Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger erfolgt
ab einer Beteiligungshöhe von 10 % eine ökonomische Steuerfreistellung der Dividende
von 95 %.335 Verluste verbleiben auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und können
grundsätzlich nur dort interperiodisch verrechnet werden.336
330 Erzielt die Mitunternehmerschaft land- und forstwirtschaftliche oder Einkünfte aus selbständiger
Arbeit kommt es zwar auch zu einer Umqualifizierung der Entgelte (vgl. die Verweise auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in den §§ 13 Abs. 7 bzw. 18 Abs. 4 EStG). Eine GewSt-Wirkung besteht hier jedoch naturgemäß (in Ermangelung der Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte) nicht. Lediglich eine mögliche Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Betriebsvermögen sowie der Entfall be-stimmter Freibeträge in den Überschusseinkunftsarten können hier die Folge sein.
331 Schranken der Höhe nach werden durch die Regelungen der verdeckten Gewinnausschüttung gezo-gen.
332 Bei Überschreiten bestimmter Beteiligungshöhen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist auf Antrag das Teileinkünfteverfahren anwendbar. Der Abzug des Sparerpauschbetrags ist dann ausgeschlossen.
333 Zu beachten sind die zahlreichen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht, so insbesondere die §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a, 15b, 20 Abs. 6 oder 23 Abs. 3 EStG.
334 Lediglich im Fall nicht entnommener Gewinne in Personalunternehmen kann eine (zunächst) be-günstigte Besteuerung mit latenter Nachversteuerung nach § 34a EStG resultieren. Vgl. aber hierzu bereits die inhaltliche Kritik auf S. 88.
335 Vgl. § 8b Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 KStG. 336 Vgl. zu einem kurzen Hinweis auf die Organschaft als eine mögliche Form der Verlustverrechnung
bei Kapitalgesellschaften oben S. 60 f.
91
Letztlich erhalten nur Einzelunternehmer bzw. (natürliche Personen-) Gesellschafter
von Mitunternehmerschaften das 4fache337 des GewSt-Messbetrags als Anrechnung der
GewSt auf die tarifliche ESt nach § 35 EStG. Diese den Einzelunternehmern bzw. na-
türlichen Personen als Mitunternehmern an gewerblichen Mitunternehmerschaften zu-
gestandene „GewSt-Anrechnung“ vermindert zum einen die ESt-Belastung (von der ta-
riflichen auf die festzusetzende ESt) und damit auch die Bemessungsgrundlage des Solz.
Hieraus resultieren rechtformabhängige Belastungsunterschiede.338
Neben der laufenden Besteuerung als Motiv oder Begleitmotiv für Unternehmensum-
strukturierungen sind bei der Rechtsformwahl die einmaligen Geschäftsvorgänge in die
Entscheidung einzubeziehen. Es sind also zusätzlich steuerliche Aspekte der
Gründung des Unternehmens,
Umwandlung des Unternehmens,
Änderung der Beteiligungsverhältnisse,
Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens,
Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schenkung
zu berücksichtigen.339 Neben den bereits erwähnten steuerlichen Aspekten der Nicht-
aufdeckung stiller Reserven bzw. der Ausnutzung der vorhandenen Verlustvorträge ist
aus Sicht eines möglichen Käufers einer Beteiligung oder eines Unternehmens zudem
zu untersuchen, ob die Möglichkeit der Transformation der gezahlten Anschaffungskos-
ten in Abschreibungspotenzial (sog. Step-up) gegeben sein wird.340
Abgesehen von der Gründung werden die oben genannten aperiodischen Vorgänge re-
gelmäßig nur bei den bestehenden Unternehmen in Betracht gezogen. Es ist eher un-
wahrscheinlich, dass sich ein Gründer bei der Rechtsformwahl die Gedanken über die
Besteuerung im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmens durch Erb-
schaft oder Besteuerung des Auflösungsvorgangs macht. Es ist – wie bereits erwähnt –
337 Im Konjunkturpaket Corona (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurde die dauerhafte Anhebung
der GewSt-Anrechnung vom 3,8fachen auf das 4fache des GewSt-Messbetrags beschlossen. Vgl. Deutscher Bundestag (2020a).
338 Vgl. z.B. die Steuerbelastungsübersichten in Breithecker (2016), S. 200 bzw. S. 202. 339 Zur Besteuerung der genannten aperiodischen Geschäftsvorgänge bei unterschiedlichen Rechtsfor-
men vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 385-565. Steuerliche Folgen der Gründung verschie-dener Rechtsformen werden in der Veranstaltung „Rechtsformwahl und Besteuerung – Betriebs-wirtschaftliche Steuerlehre III“ untersucht. Siehe zur Besteuerung der Liquidation des Unterneh-mens und der Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schenkung kurz Kapitel 3.3.3. Steuerliche Fragen der Änderung der Beteiligungsverhältnisse enthält Kapitel 3.3.3. Mit der Besteuerung der Umwandlungsvorgänge beschäftigt sich intensiv Kapitel 5.
340 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 386. Die Umwandlung der Anschaffungskosten in Ab-schreibungspotenzial ist beim Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (share-deal) nicht möglich. Der Step-up wurde jedoch in der Vergangenheit mit Hilfe eines Umwandlungsmo-dells herbeigeführt. Vgl. zum Umwandlungsmodell z.B. Herzig (2004): S. 171 ff. Nach dem Wegfall der Rechtsgrundlage für das Umwandlungsmodell wurden im Schrifttum andere Modelle vorge-schlagen, z.B. das Organschaftsmodell oder das KGaA-Modell, die jedoch mit zahlreichen Proble-men verbunden und somit als Lösung unbefriedigend sind. Vgl. zum KGaA-Modell beispielhaft Askanova (2002).
92
regelmäßig auch nicht notwendig, diese steuerlichen Aspekte bei der Gründung eines
Unternehmens in die Entscheidung einzubeziehen, da das aktuelle Umwandlungs- und
Umwandlungssteuerrecht eine einfache und u.U. steuerfreie Umwandlung eines Unter-
nehmens ermöglicht.341
Da der rational handelnde Unternehmer seinen Nutzen, d.h. den Gewinn nach Steuern,
maximieren will, wird er eine Rechtsform bevorzugen, die eine minimale Besteuerung
– bei gegebenen Erträgen –verursacht. Das alleinige Ziel der Gewinnmaximierung ist
jedoch nur in einem ökonomischen Modell (homo oeconomicus) existent.342 Im Wirt-
schaftsleben sind auch die nicht-monetären Ziele von großer Bedeutung, so dass die
oben genannten nichtsteuerlichen Kriterien bei der Entscheidungsfindung eine höhere
Gewichtung erlangen.343
Die Entscheidung über die Wahl einer geeigneten Rechtsform ist also sehr komplex.
Alle Entscheidungskriterien müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen und je
nach Präferenz des Entscheidungsträgers gewichtet werden. Die Planung wird dann ver-
kompliziert, wenn sich mehrere Personen an der Entscheidungsfindung beteiligen. In
diesem Fall müssen die Vorstellungen mehrerer Entscheidungsträger in das Entschei-
dungskalkül einfließen.
3.6.3 Steuerliche Konsequenzen der Rechtsformänderung
Steuerliche Konsequenzen der Rechtsformänderung eines Unternehmens resultieren
(regelmäßig) aus den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Das
UmwStG begründet keine eigenständige Steuer für die Unternehmensumwandlungen,
sondern enthält Regelungen, die sich auf (schon bestehende) Ertragsteuern (ESt, KSt
und GewSt) oder die GrESt beziehen.
Das UmwStG soll unter bestimmten Voraussetzungen die (ansonsten) steuerlich zwin-
gende Auflösung der stillen Reserven verhindern und daher die Rechtsformänderung
von Unternehmen erleichtern.344 Steuerfragen im Zusammenhang mit der Rechtsfor-
mänderung sind jedoch ausführlich Gegenstand von Kapitel 5 und werden an dieser
Stelle nicht weiter thematisiert.
341 Zu beachten ist allerdings, dass das UmwStG bestimmte Zeitgrenzen (Schamfristen) nennt, die ver-
streichen müssen, damit eine steuerfreie Wirkung eintritt. 342 Zu den kritischen Einwänden gegen die Gewinnmaximierung als zentrale Zielsetzung des Unter-
nehmers vgl. z.B. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 65-70. 343 König, Maßbaum und Sureth-Sloane haben versucht, den Entscheidungsprozess „Wahl der Rechts-
form“ zu operationalisieren. Sie haben aber richtigerweise erkannt, dass es sich hierbei um keine funktionale Beziehung im streng mathematischen Sinne handelt, da einzelne Entscheidungskriterien nicht quantifizierbar sind. Vgl. König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016), S. 26-29.
344 Zur Aufdeckung stiller Reserven als eine mögliche grundlegende Steuerwirkung einer Unterneh-mensumstrukturierung siehe oben S. 3.
93
3.7 Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Folgen einer
Umstrukturierung
Die folgende Übersicht zeigt an, welche Umstrukturierungen die bedeutsamsten steuer-
lichen Einmalwirkungen entfalten.
Veränderung des Strukturmerkmals Einmalbesteuerungen
Standort bei Veräußerung von Immobilien (u.U.
§ 6b EStG; § 15a UStG)
Finanzierung in Fällen eines Going Public (wegen der
u.U. notwendigen Umwandlung) oder bei
Überentnahmen nach § 34a EStG
Eigentumsverhältnisse (insbesondere
Beteiligungsstruktur)
umfangreiche Einmalbesteuerungen
Rechtsform nennenswerte Auswirkungen im Bereich
von Umwandlungen
3.8 Wiederholungsfragen zu Kapitel 3
Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-
fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-
mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.
1. Was versteht man unter einem Standort?
2. Worin unterscheidet sich ein Standort von einem Sitz?
3. Kann ein Unternehmen mehrere Standorte haben?
4. Kann ein Unternehmen mehrere Sitze haben?
5. Nennen Sie standortflexible und weniger standortflexible Branchen.
6. Inwieweit können Materialaspekte Einfluss auf die Standortwahl nehmen?
7. Warum ist eine technische Infrastruktur heute maßgeblich bei der Standortwahl?
8. Welche steuerlichen Kriterien können auf die Wahl eines Standortes Einfluss neh-
men?
9. Wie versucht der Gesetzgeber die doppelte Belastung mit GewSt und ESt zu mil-
dern?
10. Bei welchen Rechtsformen können solche Doppelbelastungen aus 9. überhaupt auf-
treten – und bei welchen nicht?
11. Seit vielen Jahren kennt man bei benachbarten Städten einen Wettbewerb um An-
siedlungen von Gewerbebetrieben. Wodurch haben die Städte Einflussmöglichkei-
ten?
94
12. Ist die Theorie „steigende GewSt-Einnahmen durch steigende Hebesätze“ falsch? –
Man kann auch fragen: Ist die Theorie „steigende Umsätze durch steigende Preise
falsch“?
13. Bei welchen Steuerarten können Gemeinden Einfluss auf die Steuerhöhe nehmen?
14. Bei welchen Steuerarten können Bundesländer Einfluss auf die Steuerhöhe neh-
men?
15. Was ist eine Zweitwohnsitzsteuer?
16. In welchen Wirtschaftsgütern können anlässlich eines Standortwechsels typischer-
weise stille Reserven aufgedeckt werden?
17. Was passiert steuerlich mit aufgedeckten stillen Reserven?
18. Welche betriebswirtschaftliche Reaktion können Steuerauszahlungen wie unter 17.
beschrieben auslösen?
19. Welche Vorschriften hat der Gesetzgeber vorgesehen, um eine sofortige Steuerzah-
lung zu verhindern?
20. Werden durch diese Regelungen Steuerzahlungen verhindert oder nur verschoben?
21. Besteht in der Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG ein Risiko?
22. Kann eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch in der Handelsbilanz
gebildet werden?
23. Die Veräußerung von Immobilien ist gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG von der USt befreit,
da der Vorgang der GrESt unterliegt. Braucht sich der – anlässlich eines Standort-
wechsels – veräußernde Unternehmer somit keine Gedanken über die USt machen?
24. Mit Blick auf § 15a UStG sind in Unternehmen bestimmte organisatorische Vor-
kehrungen zu treffen. Welche sind das?
25. Würden Sie einen Antrag gem. § 9 Abs. 1 UStG als Verkäufer einer Immobilie stel-
len? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum?
26. Ist ein Antrag gem. § 9 Abs. 1 UStG zustimmungsbedürftig/-pflichtig von Seiten
des Erwerbers?
27. Was versteht man unter Finanzierung?
28. Warum ist die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts die wichtigste unterneh-
merische Restriktion?
29. Was unterscheidet Eigenkapital- von Fremdkapitalgebern?
30. Können Eigentümer auch Fremdkapital in eine Unternehmung geben?
31. Wie stehen Sie zu der Aussage: „Eigenkapital ist besser, weil es nichts kostet“?
32. Wie stehen Sie zu der Aussage: „Eigenkapital ist besser, weil die Verwendung – im
Gegens zum Fremdkapital – durch den Unternehmer selbst bestimmt werden kann“?
33. Warum ist die Höhe von Beteiligungen/Anteilen bei Kapitalgesellschaften relevan-
ter als bei Personengesellschaften?
95
34. Wie stehen Sie zu der Aussage: „Wer an einer stillen Gesellschaft beteiligt ist, weiß
nur der Stille und der Unternehmer, bei dem sich der Stille beteiligt hat“?
35. Was versteht man unter einem Squeeze Out?
36. Welche Probleme werfen Squeeze Outs in der Praxis auf?
37. Aus welchem Grund muss nach den Regeln des WpÜG ein Übernahmeangebot bei
beabsichtigter Überschreitung eines 30 %-Anteils gemacht werden?
38. Gilt das WpÜG für alle Rechtsformen?
39. Auch steuerlich sind einige Beteiligungsquoten relevant. Was versteht man unter
einer Schachtelbeteiligung und welche Quoten sind hierfür maßgebend?
40. Auch die Frage einer Beteiligungsdauer ist steuerlich relevant. Geben Sie Beispiele
und Begründungen für diese Fristen.
41. Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelunternehmer sein „Einzelunternehmen“
veräußert?
42. Welche steuerlichen Konsequenzen sind zu beachten, wenn ein Steuerpflichtiger
sich von einer 10 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft trennt? Ist die
Frage, ob er diese Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen hält, relevant? Ist
die Frage, welche Rechtsform der Veräußerer hat, relevant?
43. Was versteht man unter einer Mitunternehmerschaft?
44. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass als Rechtsformen für Mitunternehmer-
schaften nur die OHG oder KG infrage kommen.
45. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass alle OHGs und KGs immer Mitunter-
nehmerschaften sind!
46. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass eine GbR niemals eine Mitunternehmer-
schaft sein kann!
47. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass Mitunternehmer immer nur natürliche
Personen sein können!
48. Sind Kartelle immer illegal?
49. Was versteht man unter einer Organschaft und welche steuerlichen Konsequenzen
ergeben sich aus einer Organschaft?
50. Rechtsformen kann man grundsätzlich in Einzelunternehmen, Personen- und Kapi-
talgesellschaften systematisieren. Beschreiben Sie mit wenigen Worten diese Typi-
sierung.
51. Ordnen Sie einen Vermieter einer Eigentumswohnung, eine GmbH & Co. KGaA,
eine SE & Co. KG sowie eine GmbH & atypisch Still in die Struktur aus 50. ein.
52. Stimmt die Aussage, dass bei der Typisierung einer Rechtsform die Firma immer
„von hinten nach vorne“ zu lesen ist?
53. Welche Rechtsformwahlkriterien wären für Sie persönlich die wichtigsten, falls Sie
eine Rechtsform für Ihre Gründungsidee suchen würden?
96
54. Was versteht man unter dem Trennungs-/Intransparenz- und dem Transparenzprin-
zip?
55. Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Rechtsform bei den An-
teilseignern/Gesellschaftern differiert. Warum ist dies regelmäßig eine Begünsti-
gung für personale Rechtsformen?
56. Inwieweit bestehen verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen Personen- und Ka-
pitalgesellschaften und welche Rechtsformen verursachen wahrscheinlich dadurch
einen höheren Formalaufwand?
97
4 Unternehmensbewertung als (häufige) Voraussetzung ei-
ner Unternehmensumstrukturierung345
4.1 Allgemeines
Viele der in den Vorkapiteln betrachteten Unternehmensumstrukturierungen setzen
Wertermittlungen im Zusammenhang mit Unternehmensvermögen, also eine Unterneh-
mensbewertung voraus, um die Ansprüche der beteiligten bzw. betroffenen Personen
bestimmen zu können.346 Zu solchen Umstrukturierungsvorgängen gehören z.B.:
Eintritt bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern (inklusive Squeeze out);
Börseneinführung von Unternehmen oder Fusionen;
Erbrechtliche Auseinandersetzungen;
Sanierung oder Liquidation von Unternehmen;
Umwandlung des Unternehmens.
Der Unternehmenswert kann dabei entweder definiert werden als
Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse
(Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner) oder als
Barwert der finanziellen Überschüsse, die bei Fortführung des Unternehmens
und Veräußerung von etwaigem nicht betriebsnotwendigem Vermögen erwirt-
schaftet werden (Zukunftserfolgswert).347
Die Unternehmensbewertung kann sowohl Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung
(wie z.B. bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen, Scheidungen, Unternehmensverträ-
gen, Squeeze out) als auch Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Beurteilung (wie
z.B. bei der Einigung auf eine Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer
Personengesellschaft) sein.348
In Abhängigkeit von der Art der Unternehmensumstrukturierung lassen sich verschie-
dene Wertbegriffe und Funktionen der Unternehmensbewertung unterscheiden, die im
folgenden Kapitel dargestellt werden.
345 Die Überarbeitung des Kapitels hat für vorherige Auflage dankenswerterweise Frau Anna Toodeh,
M.Sc. übernommen. 346 Vgl. die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschafts-
prüfer (IDW [2008]). Diese Grundsätze werden "zur Ermittlung niedrigerer Unternehmenswerte bei der Bestimmung von Abfindungen beim Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze Out) so-wie beim Abschluss von Unternehmensverträgen (z.B. Beherrschungs-, Gewinnabführungs- und Eingliederungsverträge)" angewendet.
347 Vgl. zu den Grundlagen der Unternehmensbewertung auch Hommel/Dehmel (2013), S. 19-84. 348 Vgl. Piltz (1994), S. 2 oder Hering (2002).
98
4.2 Wertbegriffe und Funktionen der Unternehmensbewertung
Im Schrifttum ist heute unumstritten, dass es keinen objektiven Unternehmenswert gibt.
Der objektive Unternehmenswert war der bis in die 60er Jahre ermittelte Wert des Un-
ternehmens.349 Dabei ging man davon aus, dass es den Wert eines Unternehmens gäbe,
der im Rahmen der Unternehmensbewertung bestimmbar sei. Das Unternehmen „wie
es steht und liegt“ im ursprünglichen Konzept, d.h. bei Fortführung mit der vorhandenen
Unternehmensleitung, dem finanziellen Rahmen usw. galt als der objektive Unterneh-
menswert. „Die Vorstellung, dass es einen allgemein gültigen von den Entscheidungs-
feldern der Käufer und Verkäufer unabhängigen und damit objektiven Unternehmens-
wert gäbe, widersprach (allerdings) individueller Entscheidungslogik. Warum sollte ein
Entscheidungssubjekt mehr für ein Unternehmen ausgeben, als es an alternativer Stelle
seines Entscheidungsfeldes für die Erzielung gleichhoher Ausschüttungserwartungen
bezahlen müsste?“350 In den 70er Jahren entwickelte sich die Unternehmensbewertung
weiter zu einer subjektiven Betrachtung351, die schließlich in einer funktionalen Sicht-
weise mündete. Daraus resultierte, dass es nicht den einen bzw. den einen richtigen Un-
ternehmenswert, sondern funktionsabhängig verschiedene Unternehmenswerte gibt. In
Abhängigkeit von der Funktion der Unternehmensbewertung und der Person des Unter-
nehmenseigners/Bewerters kann somit immer ein anderer objektivierter352 Wert richtig
sein.353 Folgende Wertbegriffe werden hierbei unterschieden:354
Entscheidungswert
Der Entscheidungswert ist der Unternehmenswert, der, bspw. im Wege der subjektiven
Einschätzung des Unternehmenseigners über den Nutzenentgang zustande kommt. Er
ist somit von den individuellen Faktoren, Plänen, Zukunftsprognosen und Risikopräfe-
renzen des Unternehmenseigners abhängig.
Schiedswert
Der Schiedswert ist der von Vermittlern oder Schiedsgutachtern unparteiisch ermittelte,
faire Einigungswert, der die gegenläufigen Interessen aller beteiligten Parteien berück-
349 Vgl. Mandl/Rabel (2002), S. 6. Zur Ermittlung des Unternehmenswerts wurde bis 1959 ausschließ-
lich das Substanzwertverfahren angewendet. 350 Krag/Kasperzak (2000), S. 2. 351 Die subjektive Betrachtung wird in der Praxis von Beratungsgesellschaften angewendet, die eine
Unternehmensbewertung zur Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswerts entweder zugunsten der Käuferseite oder zugunsten der Verkäufer ermitteln. Der subjektive Entscheidungswert auf Käu-ferseite stellt die Preisobergrenze dar, wohingegen die Preisuntergrenze von der Unternehmensbe-wertung auf Verkäuferseite abhängt.
352 Vgl. DVFA (2012), S. 6. Der objektivierte Wert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunfts-erfolgswert aus Sicht der Anteilseigner dar. Dieser Zukunftserfolgswert ergibt sich aus finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens und Veräußerung des nicht betriebsnotwen-digen Vermögens erwirtschaftet werden. Bei der Unternehmensbewertung kommt regelmäßig der Zukunftserfolgswert als Unternehmenswert zur Anwendung.
353 Vgl. Piltz (1994), S. 8 f. 354 Vgl. Helbling (1998), S. 41 ff. und Piltz (1994), S. 9 ff.
99
sichtigt. Die Kenntnis der subjektiv wertbestimmenden Einflussfaktoren ist für den Ver-
mittler entscheidend, damit er einen angemessenen Interessenausgleich erreichen
kann.355
Objektiver Unternehmenswert
Die Art und Weise der Unternehmensbewertung ist von den Funktionen bzw. Bewer-
tungszwecken abhängig. Die unterschiedlichen Funktionen bewirken unterschiedliche
Werte, auch bei demselben Unternehmen. Es werden hierbei die Beratungs-, Vermitt-
lungs-, Gutachter-, Argumentations- und Steuerbemessungsfunktion unterschieden.356
Im Rahmen der Beratungsfunktion wird der subjektive Entscheidungswert ermittelt, der
die Basis einer rationalen Entscheidung darstellt. Der ausscheidende Gesellschafter ei-
ner Personengesellschaft lässt z.B. den Unternehmenswert berechnen, um seinen Abfin-
dungsanspruch zu untermauern.
Im Rahmen der Vermittlungsfunktion wird ein Schiedswert ermittelt, der die gegenläu-
figen Interessen der Parteien in einer Konfliktsituation auszugleichen versucht. So kann
z.B. der Vermittler bei Auseinandersetzungen hinsichtlich des Kaufpreises eines Unter-
nehmens von Käufer und Verkäufer beauftragt werden.
Im Rahmen der Gutachterfunktion wird i.d.R. der objektivierte Unternehmenswert er-
mittelt. Dabei wird der Bewerter häufig vom Gericht bestellt und tritt als neutraler Sach-
verständiger auf. Der Unternehmenswert bildet dann eine Grundlage für die gerichtliche
Entscheidung, z.B. bei der Festlegung des Tauschverhältnisses von Gesellschaftsantei-
len bei Umwandlungsvorgängen oder als angemessene Abfindung bei einem Squeeze
out.
Im Rahmen der Argumentationsfunktion dient der Unternehmenswert der Unterstützung
einer Partei, um dadurch die Beeinflussung der anderen Partei für das gewünschte Ver-
handlungsergebnis zu erreichen. I.d.R. handelt es sich dann um den erwarteten Schieds-
wert. So können die verbleibenden Gesellschafter den Unternehmenswert ermitteln las-
sen, um auf dessen Grundlage den ausscheidenden Gesellschafter von einer übermäßi-
gen Höhe seiner Abfindungsforderung zu überzeugen.
Im Rahmen der Steuerbemessungsfunktion wird der Unternehmenswert zur Ermittlung
der Steuerbemessungsgrundlagen eingesetzt. So lässt sich auf dieser Weise z.B. der
Wert einer Beteiligung für schenkungsteuerliche Zwecke oder der niedrigere Teilwert
für die steuerbilanzielle Bewertung ermitteln.357
355 Vgl. auch Krag/Kasperzak (2000), S. 127 f. 356 Vgl. Piltz (1994), S. 12 ff., Naumann (2017), Z. 50 f. oder Beckmann (2019), S. 2063 f. 357 Vgl. z.B. Breithecker (1987).
100
4.3 Bewertungsverfahren
Eine Vielzahl von Unternehmensbewertungsverfahren wurde bis heute im Schrifttum
ausführlich behandelt und beurteilt. Viele von ihnen haben jedoch heute aus betriebs-
wirtschaftlicher Sicht keine Relevanz mehr, da sie den aktuellen Entwicklungen nicht
standhalten können.
Die traditionelle und in der Praxis bewährte Unternehmensbewertung basiert hauptsäch-
lich auf zwei grundlegenden Verfahren, auf dem Discounted-Cashflow-Verfahren
(DCF) und dem Ertragswertverfahren.358 Beide Verfahren sind gesamtwertbasierte Be-
wertungsverfahren.359 Das Substanzwertverfahren als einzelwertbasiertes Bewertungs-
verfahren sowie das marktwertbasiere Multiplikatoren-Verfahren sind vereinfachte,
gängige Unternehmensbewertungsverfahren, die in der Betriebswirtschaft ebenfalls
nicht an Relevanz verloren haben. Aus diesem Grund werden das DCF-Verfahren sowie
das Ertragswertverfahren im Folgenden in eigenständigen Kapiteln dargestellt. Weitere
Bewertungsverfahren werden anschließend kurz in einem Kapitel vorgestellt.
4.3.1 Discounted-Cashflow-Verfahren
Das DCF-Verfahren bestimmt den Unternehmenswert durch Diskontierung von erwar-
teten Ein- und Auszahlungen. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Cashflows
gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren. Man unterscheidet ganz generell zwi-
schen dem Netto- und Brutto-Ansatz.360 Beim ersten diskontiert man Zahlungen an die
Eigentümer mit dem risikoangepassten Zinsfuß und erhält sofort den Unternehmens-
wert. Das entspricht dem Ertragswertverfahren mit der Besonderheit, dass für die Be-
stimmung des risikoangepassten Zinsfußes das CAPM verwendet wird.361
Beim Brutto-Ansatz wird hingegen erst der Wert des gesamten Kapitals berechnet. Von
diesem Gesamtwert ist der Marktwert des Fremdkapitals abzuziehen, damit man zum
Unternehmenswert der Eigentümer kommt. Der Brutto-Ansatz existiert wiederum in
drei Varianten: Ansatz des angepassten Barwerts (APV), Ansatz der gewogenen Kapi-
talkosten (WACC) und Capital Cashflow Ansatz.362
358 Vgl. IDW (2008) oder Beckmann (2019), S. 2068-2082. 359 Die Ermittlung des Unternehmenswerts kann durch gesamtwertbasierte, einzelwertbasierte oder
marktwertbasierte Verfahren vorgenommen werden. 360 Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Equity- (Netto-) und Entity- (Brutto-)Ansätzen.
Vgl. Drukarczyk (2014), S. 198 oder Krag/Kasperzak (2000), S. 84 f. Der Equity-Ansatz ermittelt den Nettounternehmenswert dabei direkt, indem allein die Netto-Zahlungen an die Eigenkapitalge-ber, bspw. in Form von Dividenden, diskontiert werden. In der Praxis populärer ist jedoch der Entity-Ansatz. Hierbei wird der Nettounternehmenswert indirekt ermittelt, indem erwartete Zahlungsüber-schüsse vor Finanzierung, jedoch nach Investition und Steuern (sog. „Free Cashflows“) mit dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz abgezinst und addiert werden.
361 Vgl. Ballwieser (1999), S. 30. 362 Im Gegensatz zu dieser Einordnung zählt Mandl den APV-Ansatz nicht zu den Brutto-Verfahren,
sondern betrachtet diesen als einen eigenständigen Ansatz. Vgl. Mandl (1999), S. 56. Siehe zu diesen Ansätzen der Unternehmensbewertung Ballwieser (1999), S. 30.
101
Das DCF-Verfahren dominierte zunächst nur den angelsächsischen Sprachraum, ist je-
doch heutzutage weltweit die am häufigsten in der Beratungspraxis angewandte Me-
thode zur Ermittlung des Unternehmenswerts. Unter anderem sprach sich das Institut
der Wirtschaftsprüfer 2000 dafür aus das DCF-Verfahren als gleichberechtigte Alterna-
tive zum klassischen Ertragswertverfahren anzuerkennen.363
4.3.2 Ertragswertverfahren
Die Grundidee des Ertragswertverfahrens besteht darin, den zukünftigen Erfolg, ge-
nauer die entziehbaren Ausschüttungen eines Unternehmens zu bestimmen.364 Der Un-
ternehmenswert stellt dann den Barwert der Zukunftsausschüttungen dar. Dabei wird
der Barwert des Liquidationserlöses des Unternehmens gleich Null gesetzt, da von sei-
ner unbegrenzten Lebensdauer respektive einer „ewigen Rente“ ausgegangen wird.365
Die in der Vergangenheit erzielten Erfolge eines Unternehmens sind bei der Ermittlung
des Unternehmenswerts grundsätzlich irrelevant. Da jedoch eine Analyse der Ergeb-
nisse der Vergangenheit Rückschlüsse auf die Schätzungen für die Zukunft erlaubt, wer-
den bei dem Ertragswertverfahren regelmäßig auch die Daten der Vergangenheit ver-
wendet.366
Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts stellt sich zunächst die Frage, wie der zu-
künftige Erfolg eines Unternehmens zu bestimmen ist. Früher wurde im Schrifttum die
durch Mellerowicz367 ausgelöste Meinung vertreten, dass sich der zukünftige Erfolg aus
den Gewinnen des Unternehmens ergibt. Der Unternehmenswert ist nach dieser Auffas-
sung die, auf einen bestimmten Zeitpunkt diskontierte, Differenz aus den Erträgen und
Aufwendungen.
Der spätere Einfluss der Investitionstheorie ist jedoch für die Abwendung von dieser
Meinung im Schrifttum ursächlich. Der zukünftige Erfolg des Unternehmens wird heute
als Überschuss der zukünftigen Einnahmen über die zukünftigen Ausgaben definiert.
Dennoch wird in der Bewertungspraxis zunächst auf die handelsrechtlichen oder kalku-
latorischen Ergebnisse des zu bewertenden Unternehmens abgestellt. Im nächsten
Schritt muss das Ertragswertverfahren dann um eine Nebenrechnung ergänzt werden,
die diese Periodisierungseffekte kompensiert.368
363 Siehe IDW (2000), S. 835. 364 Finanzwirtschaftlich wird „unter dem Ertragswert eines Unternehmens [..] der Grenzpreis eines spe-
zifischen Investors verstanden, der die Vorteilhaftigkeit eines Unternehmens an einer Renditeforde-rung misst“, Krag/Kasperzak (2000), S. 35.
365 Vgl. Bellinger/Vahl (1992), S. 195 f., Piltz (1994), S. 16 f. oder Helbling (1998), S. 85 f. 366 Vgl. Beckmann (2019), S. 2065 f. 367 Vgl. Mellerowicz (1952). 368 So Beckmann (2019), S. 2066.
102
4.3.3 Andere Bewertungsverfahren
Kombinationsmethoden
Die Kombinationsmethoden verbinden die substanz- und ertragswertorientierten Be-
wertungsmethoden. Beim Mittelwertverfahren wird z.B. die Summe aus dem Substanz-
wert und Ertragswert gebildet, die dann durch zwei dividiert wird. Dadurch ergibt sich
der Mittelwert zwischen dem Substanzwert und Ertragswert.369
Substanzwertverfahren
Das Substanzwertverfahren ist das älteste Verfahren der Unternehmensbewertung. Un-
ter dem Substanzwert versteht man einen Wert, der für eine fiktive Reproduktion einer
identischen Unternehmung aufgewendet werden muss. Er wird als Differenz zwischen
den Vermögenswerten und Schulden einer Unternehmung ermittelt.370
Der Substanzwert umfasst jedoch nur selbständig bewertbare bzw. verkehrsfähige Ver-
mögensgegenstände eines Unternehmens. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert
bleibt dagegen unberücksichtigt. Da jedoch der technischen Kompetenz, dem Know-
how, der Marktstellung, der Qualifikation der Mitarbeiter und dem Kundenstamm, die
den Geschäfts- oder Firmenwert ausmachen, ein hoher Wert beizumessen sein wird,
wird das Substanzwertverfahren heute von der Wissenschaft nicht mehr als selbständige
Bewertungsmethode angesehen.371 Sie soll nur noch in Kombination mit dem Ertrags-
wertverfahren eine Bedeutung haben.372
Multiplikator-Verfahren
Um einen ersten Überblick über den Wert eines Unternehmens zu erhalten, wurden in
der Praxis (insbesondere bei der Bewertung von Freiberuflerpraxen) verschiedene Mul-
tiplikatoren-Modelle entwickelt. Danach stellt der Unternehmenswert eine Multiplika-
tion von Erfolgsgrößen, wie z.B. Umsatz oder Gewinn, mit bestimmten Faktoren dar.373
Die Bestimmung der anzuwendenden Faktoren beruht auf langjährigen Erfahrungswer-
ten. Aus diesem Grund führen diese Verfahren nur bei den Unternehmen aus Branchen,
die relativ homogen sind und deren Erfolgssituation geringen Schwankungen unterliegt,
zu hinreichend genauen Schätzwerten. Erfüllen die Unternehmen diese Voraussetzun-
gen nicht, so sind diese Methoden zu ungenau. Aufgrund ihrer Einfachheit können sie
jedoch auch in komplexen Unternehmen angewandt werden, um einen ersten Eindruck
zu verschaffen bzw. Ergebnisse aus anderen Bewertungsverfahren auf Plausibilität zu
überprüfen.374
369 Vgl. Bellinger/Vahl (1992), S. 198 und Beckmann (2019), S. 2066. 370 Vgl. Baetge/Krumbholz (1991), S. 24 und Helling (1994), S. 42. 371 Vgl. Baetge/Krumbholz (1991), S. 24 und Beckmann (2019), S. 2064 f. In der Praxis zählt das Sub-
stanzwertverfahren aufgrund seiner Einfachheit noch zu den gebräuchlichen Verfahren der Bewer-tung von Unternehmen und der Anteile, insbesondere beim Aus- und Eintritt von Gesellschaftern. So Bellinger/Vahl (1992), S. 191.
372 So Helling (1994), S. 42 f. oder Krag/Kasperzak (2000), S. 34 373 Vgl. Beckmann (2019), S. 2067. 374 Vgl. Beckmann (2019): S. 2067.
103
4.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 4
Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-
fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-
mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.
1. Gibt es einen objektiven Unternehmenswert?
2. Die Art und Weise einer Unternehmensbewertung ist von den Funktionen bzw. Be-
wertungszwecken abhängig. Nennen und erläutern Sie diese!
3. Grenzen Sie die Begriffe Entscheidungswert, Schiedswert und objektiver Unterneh-
menswert voneinander ab!
4. Welche Unternehmensbewertungsmethoden kennen Sie?
5. Erörtern Sie, warum das DCF-Verfahren an Wert hinzugewonnen und das Substanz-
wertverfahren an Wert verloren hat.
6. Erläutern Sie die Grundidee des Ertragswertverfahrens.
7. Warum kann das Multiplikator-Verfahren zu einer ungenauen Unternehmensbewer-
tung führen?
104
105
5 Umwandlungen
5.1 Grundsätzliche Umwandlungsmöglichkeiten
Wie bereits in Kapitel 1.1 ausgeführt wurde, wird der Begriff Umwandlung hier als
Übertragung des Vermögens auf einen neuen Rechtsträger verstanden. Dabei reichen
die Umwandlungsmöglichkeiten von der Übertragung von Vermögensgegenständen ge-
gen Gewährung von Gesellschaftsanteilen (Einzelrechtsnachfolge) über die Übertra-
gung eines Teilbetriebes (partielle Gesamtrechtsnachfolge)375 bis zur Übertragung eines
Betriebes als Ganzes in einem Rechtsakt (Gesamtrechtsnachfolge).376 Je nach der ge-
wählten/gewünschten Durchführungsform resultieren daraus unterschiedliche zivil-
rechtliche und steuerliche Konsequenzen.
Werden einzelne Vermögensgegenstände auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewäh-
rung von Gesellschaftsrechten übertragen, liegt zivilrechtlich ein sog. Tauschgeschäft
vor, aus dem alle Rechte und Pflichten für die beteiligten Rechtsträger resultieren. So
erfolgt die Übertragung beweglicher Sachen durch Einigung und Übergabe; die Über-
tragung von GmbH-Anteilen muss ebenso wie die Übertragung von Grundstücken no-
tariell beurkundet werden, wobei Letztere anschließend einer Eintragung in das Grund-
buch bedürfen.377 Die Übertragung von Schulden ist nur bei Zustimmung des Gläubigers
möglich.378 Werden alle Vermögensgegenstände eines Rechtsträgers einzeln übertragen,
muss der übertragende Rechtsträger liquidiert und der übernehmende Rechtsträger – so-
fern dieser rechtlich noch nicht existiert – zuvor gegründet werden.
Steuerrechtlich führt der Tauschvorgang grundsätzlich zu einer ertragsteuerwirksamen
Aufdeckung der in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven.
Die aufgedeckten stillen Reserven stellen den steuerpflichtigen Gewinn dar, der auf der
Ebene des übertragenden Rechtsträgers der Besteuerung unterworfen wird. Gleichzeitig
fallen u.U. spezielle (GrESt) oder allgemeine (USt) Verkehrsteuern an.
Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung kann – regelmäßig im Zusammenhang mit
der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben – abweichen, wenn Umwandlungs-
möglichkeiten gewählt werden, die unter dem Schutz des Umwandlungsgesetzes
(UmwG) und/oder des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) stattfinden.
Zivilrechtliche Behandlung
Das UmwG ermöglicht es, die Durchführung der Umwandlungsvorgänge aus zivilrecht-
licher Sicht zu vereinfachen.379 Die rechtliche Struktur eines Unternehmens soll dadurch
375 Die partielle Gesamtrechtsnachfolge wird auch als Sonderrechtsnachfolge bezeichnet. Vgl. Schmitt
(2020c), Z. 3. 376 Zur Definition der Einzel-, Sonder- und Gesamtrechtsnachfolge nebst Beispielen vgl. Brähler/Kren-
zin (2017), S. 2 f. 377 Vgl. §§ 929, 873 i.V.m. § 925 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG. 378 Vgl. § 415 BGB. 379 Das UmwG hat jedoch nicht zum Ziel, die Umwandlungsvorgänge zu ermöglichen, die ohne UmwG
nicht möglich wären. Vgl. Schmidt (2002), S. 338.
106
möglichst schnell und ohne rechtliche Hürden an veränderte wirtschaftliche Verhält-
nisse angepasst werden. Die aufwendigen und kostenintensiven Einzelübertragungen,
Liquidationen und Gründungen werden dabei vermieden. An ihre Stelle tritt die Ge-
samtrechtsnachfolge bzw. partielle Gesamtrechtsnachfolge als Vereinfachung.380
Diese Vereinfachung durch das UmwG ist jedoch bei einem Rechtsformwechsel zwi-
schen den Personengesellschaften und bei An-/Abwachsung bei Personenunterneh-
men381 nicht notwendig. Die genannten Umwandlungsvorgänge finden aufgrund des
Rechtsformzwangs nach BGB/HGB statt. So kann eine Personengesellschaft nur eine
GbR sein, wenn sie kein kaufmännisches Unternehmen betreibt.382 Wird ein Handels-
gewerbe betrieben, so wird sie – hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften –
automatisch zur OHG (genauer, sie wird wie eine OHG behandelt).383 Erfolgt eine Än-
derung vom Klein- zum Handelsgewerbe, wird eine GbR automatisch wie eine OHG
behandelt und umgekehrt „verwandelt“ sich eine OHG in eine GbR. Außerdem kann
eine GbR auch durch eine Handelsregistereintragung in eine Handelsgesellschaft umge-
wandelt werden.384 Sie bleibt so lange ein Kaufmann, bis sie im Handelsregister gelöscht
worden ist. Das UmwG wird hier nicht benötigt.
Eine Anwachsung liegt vor, wenn die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter am
Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft dem/den verbleibenden Gesellschaf-
ter(n) zuwachsen.385 Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf
einen aus, so erlischt die Personengesellschaft und es tritt die Gesamtrechtsnachfolge
ihres letzten Gesellschafters ein,386 wodurch ein Einzelunternehmen begründet wird.
Wird ein neuer Gesellschafter in ein Personenunternehmen aufgenommen, wächst
dem/den bisherigen Inhabern etwas von ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ab. In
diesem Zusammenhang spricht man von einer Abwachsung.387 Möchte ein Einzelun-
ternehmer einen weiteren Inhaber in sein Personenunternehmen aufnehmen, entsteht
dadurch eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern.
Neben der Vereinfachung bei der Durchführung der Umwandlung bietet das UmwG den
Schutz der Gesellschafter von den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern. Denn
ein Umwandlungsvorgang ist immer mit einem Eingriff in deren Mitgliedschaftsrechte
380 Vgl. Schmidt (2002), S. 338 sowie zu den einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des
UmwG Kapitel 5.2. 381 Der Begriff Personenunternehmen umfasst sowohl die Personengesellschaften als auch die Einzel-
unternehmen. 382 Zu den Charakteristika von einer GbR vgl. die Ausführungen in Kapitel 3.6.1. 383 Vgl. zu den Merkmalen einer OHG/KG ebenfalls Kapitel 3.6.1. Dieser „automatische“ Wechsel
bedeutet natürlich nicht, dass diese GbR unmittelbar als OHG oder KG firmieren muss. Dies erfor-dert zunächst eine Gründung und Eintragung der entsprechenden Rechtsformen. Allerdings muss eine handeltreibende GbR sich im Zweifelsfall die Vorschriften des HGB entgegenhalten lassen.
384 Vgl. § 2 HGB. 385 Vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB. 386 So auch Schmidt (2002), S. 336. 387 Vgl. Schmidt (2002), S. 207 f.
107
verbunden.388 Zu solchen Schutzmechanismen des UmwG gehören z.B. die Vorschrif-
ten bezüglich der
Entscheidungskompetenz in der Versammlung der Anteilsinhaber;389
Bemessung der künftigen Beteiligung am neuen Rechtsträger;390
Möglichkeit des Ausscheidens und einer Barabfindung;391
umfassenden Informationen im Umwandlungsvertrag;392
Anfertigung, Prüfung und registergerichtlichen Kontrolle des Umwandlungsbe-
richts;393
Klage gegen einen Umwandlungsbeschluss.394
Da durch die Umwandlung auch die Interessen der Gläubiger gefährdet werden kön-
nen,395 enthält das UmwG zusätzlich Vorschriften zum Schutz der Gläubiger.396 Das
Gesetz sieht zum einen die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung für die
Gläubiger vor, deren Anspruch gegen einen der an der Umwandlung beteiligten Rechts-
träger gefährdet ist.397 Zum anderen wird eine gesamtschuldnerische Schadensersatz-
pflicht der Organe des übertragenden Rechtsträgers, die einen Schaden für die Gläubiger
selbst verursacht haben, kodifiziert.398
Zuletzt definiert das UmwG auch den Schutz der Arbeitnehmer. Dazu gehören z.B. Be-
stimmungen über die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer sowie zur Mit-
bestimmung.399 Außerdem dürfen die Arbeitnehmer bezüglich ihrer Rechte und Pflich-
ten durch die Umwandlung nicht schlechter gestellt werden.400
Steuerliche Behandlung
Die oben dargestellte grundsätzliche Steuerbelastung bei der Einzelrechtsnachfolge
(Aufdeckung und Ertragsbesteuerung stiller Reserven, Anfall von Verkehrsteuern) kann
u.U. vermieden werden, wenn eine nach dem Umwandlungssteuergesetz begünstigte
388 Vgl. Schmidt (2002), S. 347-350. 389 Vgl. bspw. §§ 13, 43, 50, 193 UmwG. 390 Vgl. bspw. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 192 Abs. 1 Satz 2 und 194 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. 391 Dies ergibt sich aus den §§ 29, 207 UmwG. 392 Vgl. §§ 5 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 UmwG. 393 Vgl. bspw. §§ 8, 12, 17, 127, 146, 192 UmwG. 394 Vgl. §§ 14 und 195 UmwG. 395 Nach der Umwandlung kann es z.B. dazu kommen, dass bei der Änderung der Rechtform (aus einer
Personengesellschaft wird z.B. eine Kapitalgesellschaft) die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist.
396 Der Schutz der Gläubiger ist insbesondere deshalb notwendig, weil die bei der Einzelrechtsnach-folge benötigte Zustimmung der Gläubiger bei der Gesamtrechtsnachfolge nicht greift.
397 Vgl. §§ 22, 133 UmwG. 398 Vgl. §§ 25, 205 UmwG. 399 Vgl. §§ 323, 325 UmwG. 400 Dies ergibt sich aus § 324 UmwG.
108
Umwandlung vorliegt. Das UmwStG hat das Ziel, die steuerlichen Hemmnisse der Um-
wandlung, wie bspw. die Aufdeckung stiller Reserven, zu beseitigen.401
Da die beiden Gesetzeswerke (das UmwG und das UmwStG) nicht vollständig aufei-
nander abgestimmt sind, ist es möglich, dass bestimmte Umwandlungen zwar unter dem
Schutz des UmwStG, jedoch nicht nach den Regeln des UmwG stattfinden und umge-
kehrt.402 So bleiben im UmwG die Umwandlungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge
unbehandelt, während das UmwStG auch Vorschriften enthält, die eine steuerneutrale
Umwandlung ohne (partielle) Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. Umgekehrt ist der
Formwechsel zwischen den Kapitalgesellschaften nur im UmwG, nicht jedoch im Um-
wStG geregelt.403 Fallen bestimmte Umwandlungen sowohl unter das UmwG als auch
unter das UmwStG, können die Beteiligten von den Vorschriften beider Gesetze profi-
tieren. Zum Verhältnis zwischen dem UmwG und UmwStG vgl. die folgende Abbildung
8:
Abbildung 8: Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG und UmwStG
5.2 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes
Das UmwG enthält eine Aufzählung der möglichen Umwandlungsarten.404 Dabei be-
schränkt sich das Gesetz lediglich auf die Umwandlungen im Wege der (partiellen) Ge-
samtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass die Übertragung der Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten nicht in vielen Einzelschritten (Einzelrechtsnachfolge), sondern
im Ganzen erfolgt. Dies hat den Vorteil, dass z.B. für die Übertragung der Verbindlich-
keiten keine Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers notwendig ist.405 Die Übertragung
401 Vgl. Deutscher Bundestag (1994a), S. 14. 402 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 29 f. 403 Eine Regelung zum Formwechsel zwischen den Kapitalgesellschaften im UmwStG ist auch nicht
erforderlich, da dieser ohnehin erfolgsneutral aufgrund der unveränderten Besteuerungskonzeption erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich steuerliche Verhältnisse der Kapitalgesellschaft ändern, wie das z.B. beim Formwechsel einer KGaA in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform hin-sichtlich des Komplementärs der Fall ist. Eine KGaA stellt zwar eine Kapitalgesellschaft dar; das Verhältnis zum persönlich haftenden Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft ist jedoch durch das den Personengesellschaften typische Transparenzprinzip geprägt. Vgl. z.B. Askanova (2002), S. 5 f.
404 Vgl. § 1 Abs. 1 UmwG. 405 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 17.
UmwG/UmwStG
UmwG
UmwStG
Außerhalb des UmwG/UmwStG
109
der Grundstücke ist schon dann wirksam, wenn die Eintragung des Umwandlungsvor-
ganges im entsprechenden Register erfolgt. Die Berichtigung im Grundbuch hat daher
nur deklaratorischen Charakter.
Die Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des UmwG werden in Abbildung 9 syste-
matisiert. Grundsätzlich ist zwischen Umwandlungen mit und ohne Vermögensüber-
gang zu differenzieren. Bei einer Umwandlung mit Vermögensübergang (es wird also
Vermögen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen) kommt
es zu einem Rechtsträgerwechsel in Bezug auf die betreffenden Vermögensgegenstände,
der i.d.R. durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten entgolten wird.406
Abbildung 9: Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des UmwG
Als Verschmelzung bezeichnet man die Vereinigung der Vermögen mehrerer Rechts-
träger durch Gesamtrechtsnachfolge ohne (formelle) Liquidation der übertragenden
Rechtsträger.407 Die Verschmelzung kann durch Übertragung des Vermögens eines oder
mehrerer Rechtsträger auf einen bereits existierenden anderen Rechtsträger erfolgen. In
diesem Fall spricht man von einer Verschmelzung zur Aufnahme.408 Nach der Ver-
schmelzung existiert nur noch der übernehmende Rechtsträger. Der übertragende
Rechtsträger erlischt ohne weiteres Zutun.409 Daneben besteht die Möglichkeit, das Ver-
mögen mindestens zweier Rechtsträger auf einen bislang noch nicht bestehenden und
406 Vgl. Maiterth/Müller (2001), S. 32. 407 Vgl. Maiterth/Müller (2001), S. 32 sowie Schmidt (2002), S. 384 f. Der oder die übertragende(n)
Rechtsträger wird oder werden gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG aufgelöst ohne formell liquidiert zu werden.
408 Vgl. § 2 Nr. 1 UmwG. 409 Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.
mit Vermögensübergang ohne Vermögensübergang
Formwechsel Verschmel-
zung Spaltung
Vermögens-übertragung
Aufspal-tung
Abspal-tung
Ausgliede-rung
Umwandlungen im UmwG
zur Neugründung zur Aufnahme
110
durch die Verschmelzung erst gegründeten Rechtsträger zu übertragen. Diesen Vorgang
bezeichnet man als Verschmelzung zur Neugründung.410 Nach der Verschmelzung exis-
tiert dann nur noch der neue Rechtsträger, die übertragenden Rechtsträger erlöschen.411
Welche Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein können, regelt § 3 UmwG.
Folgende Abbildung 10 fasst die möglichen Rechtsträger einer Verschmelzung zusam-
men.
Rechtsträger Übertragender
Rechtsträger
Übernehmender
Rechtsträger
Personenhandels- und Partnerschaftsge-
sellschaften
Kapitalgesellschaften
Eingetragene Genossenschaften
Eingetragene Vereine
Genossenschaftliche Prüfungsverbände
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Wirtschaftliche Vereine (-)
Natürliche Personen als Alleingesell-
schafter einer Kapitalgesellschaft (-)
Abbildung 10: Verschmelzungsfähige Rechtsträger412
Die Spaltung eines Rechtsträgers führt zu der Aufteilung seines Vermögens auf min-
destens zwei (übernehmende) Rechtsträger. Die Vermögensübertragung erfolgt dabei
nicht durch Gesamtrechtsnachfolge, sondern durch partielle Gesamtrechtsnachfolge
(Sonderrechtsnachfolge). Hierbei wird das zu übertragende Vermögen zunächst aufge-
teilt, jeder Teil wird dann durch die Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Der Kreis der
Rechtsträger, die an einer Spaltung beteiligt sein können, stimmt weitgehend mit den
verschmelzungsfähigen Rechtsträgern überein.413 Nach dem UmwG sind drei Formen
der Spaltung möglich. Dies sind die Aufspaltung, Abspaltung und die Ausgliederung.414
Bei allen Formen ist eine Spaltung zur Aufnahme und zur Neugründung möglich.
Bei der Aufspaltung überträgt der Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindes-
tens zwei andere, schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neu zu gründende
410 Vgl. § 2 Nr. 2 UmwG. 411 Vgl. wiederum § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. 412 Brähler/Krenzin (2017), S. 20. 413 Dies ergibt sich aus § 124 UmwG, der auf § 3 UmwG verweist. Zu den verschmelzungsfähigen
Rechtsträgern vgl. Abbildung 9. 414 Vgl. § 123 Abs. 1 bis 3 UmwG.
111
(Aufspaltung zur Neugründung) Rechtsträger im Wege der partiellen Gesamtrechts-
nachfolge.415 Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhalten die Anteilseig-
ner des übertragenden Rechtsträgers die Anteile am übernehmenden bzw. neuen Rechts-
träger.416 Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation.417
Die Abspaltung ist dadurch gekennzeichnet, das nur ein Teil des Vermögens des über-
tragenden Rechtsträgers auf mindestens einen schon bestehenden (Abspaltung zur Auf-
nahme) oder neu zu gründenden (Abspaltung zur Neugründung) Rechtsträger übertra-
gen wird.418 Dabei bleibt der übertragende Rechtsträger mit anderen Teilen seines Ver-
mögens bestehen. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhalten die An-
teilseigner des übertragenden Rechtsträgers die Anteile am übernehmenden bzw. neuen
Rechtsträger.419
Bei der Ausgliederung wird ebenfalls nur ein Teil des Vermögens des übertragenden
Rechtsträgers auf mindestens einen oder mehrere übernehmende (Ausgliederung zur
Aufnahme) bzw. neue Rechtsträger (Ausgliederung zur Neugründung) übertragen. Die
Ausgliederung unterscheidet sich von der Abspaltung hinsichtlich des Empfängers der
Gegenleistung. Nicht die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten die
Anteile des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers, sondern dem übertragenden
Rechtsträger selbst werden die Anteile an dem übertragenden bzw. neuen Rechtsträger
gewährt.420
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Spaltungsarten werden in der folgenden
Abbildung 11 verdeutlicht:
Art der Spaltung Untergang des übertra-
genden Rechtsträgers
Empfänger der Anteile am
übernehmenden Rechtsträger
Aufspaltung ja Anteilseigner des übertragenden
Rechtsträgers
Abspaltung nein Anteilseigner des übertragenden
Rechtsträgers
Ausgliederung nein Übertragender Rechtsträger
selbst
Abbildung 11: Unterschiede zwischen den Spaltungsarten421
415 Vgl. § 123 Abs. 1 UmwG. 416 Vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwG. 417 Vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. 418 Vgl. § 123 Abs. 2 UmwG. 419 Vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwG. Die Abspaltung ist die Form, durch die heute regelmäßig
eine steuerliche Betriebsaufspaltung begründet wird. Durch die seit 1995 geltende terminologische Unterscheidung in Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung korrespondiert der steuerliche Be-griff nicht mehr mit dem handelsrechtlichen Vorgang.
420 Vgl. § 123 Abs. 3 UmwG. Insofern sind Überlegungen von Profisportvereinen, wie aktuell die des FC Schalke 04, die Profiabteilung „auszugliedern“ finanzwirtschaftlich notwendig und auch termi-nologisch zutreffend. Vgl. beispielhaft Lieto (2020).
421 Brähler/Krenzin (2017), S. 26.
112
Im Rahmen der Vermögensübertragung geht das Vermögen eines Rechtsträgers im
Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen bereits bestehenden
Rechtsträger über.422 Es ist daher nur eine Vermögensübertragung zur Aufnahme mög-
lich. Der Kreis der möglichen Rechtsträger ist sehr begrenzt. Die Vermögensübertra-
gung kann lediglich zwischen Versicherungsunternehmen oder von einer Kapitalgesell-
schaft auf die öffentliche Hand stattfinden.423
Die Vermögensübertragung kann als Vollübertragung oder als Teilübertragung ausge-
staltet sein. Bei der Vollübertragung entspricht die Vermögensübertragung weitgehend
der Verschmelzung,424 die Teilübertragung stimmt im Wesentlichen mit der Spaltung
überein.425 Der Unterschied zur Verschmelzung und Spaltung besteht in der Gegenleis-
tung für die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger nach der Vermögensübertra-
gung. Denn diese Gegenleistung wird nicht in den Anteilen am übernehmenden bzw.
neuen Rechtsträger, sondern in anderer Form, z.B. in Form einer Barleistung,426 ge-
währt.427
Bei einer Umwandlung ohne Vermögensübergang ändert sich lediglich die Rechtsform
des betreffenden Rechtsträgers (Formwechsel). Es findet keine Übertragung des Ver-
mögens statt. Dem Rechtsträger wird vor und nach der Umwandlung dasselbe Vermö-
gen zugeordnet. In diesem Zusammenhang spricht der Gesetzgeber vom sog. Identitäts-
konzept.428
Im Formwechsel ändert demnach der umzuwandelnde Rechtsträger lediglich sein
Rechtskleid, wobei seine rechtliche und wirtschaftliche Identität gewahrt bleiben und
bisherige Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich beibehalten werden.429 Welche Rechtsträ-
ger in den Formwechsel einbezogen werden können bestimmt § 191 UmwG.430
422 Vgl. § 174 Abs. 1 UmwG. 423 Vgl. § 175 UmwG. 424 Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 176 Abs. 1 UmwG auf die Vorschriften, die für die Ver-
schmelzung gelten. 425 Siehe den Verweis in § 177 Abs. 1 UmwG auf die Spaltungsvorschriften. Im Rahmen der Teilüber-
tragung unterscheidet § 177 Abs. 1 UmwG weiterhin analog zur Spaltung zwischen der aufspalten-den, abspaltenden und ausgliedernden Teilübertragung.
426 Vgl. Maiterth/Müller (2001), S. 34. 427 Vgl. § 174 Abs. 1 UmwG. Aufgrund des begrenzten Kreises der möglichen Rechtsträger wird diese
Umwandlungsart in den folgenden Ausführungen ausgeblendet. 428 Vgl. Deutscher Bundestag (1994b), S. 136. 429 Vgl. § 190 UmwG sowie Maiterth/Müller (2001), S. 356 und Schmidt (2002), S. 368 f. 430 Für eine visuelle Darstellung der formwechselfähigen Rechtsträger analog zur Abbildung 10 vgl.
Brähler/Krenzin (2017), S. 27.
113
5.3 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes
5.3.1 Allgemeine Überlegungen
5.3.1.1 Systematik
Der Anwendungsbereich des Umwandlungssteuerrechts knüpft an die im UmwG auf-
geführten Umwandlungsarten an.431 Das UmwStG begründet dabei keine eigene Steuer,
sondern enthält Ergänzungsnormen, die insoweit lex specialis gegenüber den ertragsteu-
erlichen Vorschriften sind.432 Wie bereits oben ausgeführt wurde, entsprechen Systema-
tik und Gliederung des UmwStG jedoch nicht denen des UmwG.433 Aus steuerlicher
Sicht sind nicht die Umwandlungsarten (also die Umwandlungstechniken wie Ver-
schmelzung, Spaltung oder Formwechsel), sondern die Rechtsformen der an der Um-
wandlung beteiligten Personen von besonderer Bedeutung.434 Dabei ist insbesondere
von Bedeutung in welcher Rechtsform der übertragende und der übernehmende Rechts-
träger geführt werden. Im Folgenden wird diesbezüglich allgemein von der Umwand-
lungsrichtung gesprochen. Dabei sind insgesamt folgende Umwandlungsrichtungen zu
unterscheiden:
von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung (steuerlich: von in-
transparenter zu transparenter Besteuerung),
von einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft,
von einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft (steuerlich: von trans-
parenter zu intransparenter Besteuerung),
von einer Personenunternehmung in eine Personenunternehmung.
Die Zuordnung der verschiedenen Umwandlungsarten zu den obigen Umwandlungs-
richtungen enthält die Abbildung 12 auf der Folgeseite.
Während der zweite bis fünfte Teil des UmwStG eine Umwandlung i.S.d. UmwG und somit durch Gesamtrechtsnachfolge voraussetzt, erfasst der sechste bis achte Teil dar-über hinaus auch Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge, wie bspw. den Anteils-tausch.435 In jedem Fall muss – für die Anwendung des UmwStG – jedoch mindestens ein Teilbetrieb, Betrieb, Mitunternehmeranteil oder ein Anteil an einer Kapitalgesell-schaft übertragen werden. Bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern ist das UmwStG nicht anzuwenden.436
431 Vgl. § 1 UmwStG. 432 Vgl. Schmitt/Schloßmacher (2012), S. 9 sowie Z. 01.01 UmwStE. 433 Vgl. die Ausführungen in Kapitel 5.1. 434 Vgl. z.B. auch Maiterth/Müller (2001), S. 39. 435 Vgl. § 1 UmwStG. Der zweite bis fünfte Teil umfasst die §§ 3-19 UmwStG, der sechste bis achte
Teil die §§ 20-25 UmwStG. 436 Vgl. Hörtnagl (2020c), Z. 26.
114
Umwandlungsrichtung Umwandlungsart UmwStG
Kapitalgesellschaft in eine
Personenunternehmung
(Kapitel 5.3.2)
Verschmelzung §§ 3-8, 10
Formwechsel § 9
Spaltung § 16
Ausgliederung § 24
Kapitalgesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft
(Kapitel 5.3.3)
Verschmelzung §§ 11-13
Spaltung § 15
Ausgliederung §§ 20-23
Anteilstausch § 21
Personenunternehmung in
eine Kapitalgesellschaft
(Kapitel 5.3.4)
Verschmelzung
Spaltung
Ausgliederung
Einzelrechtsnachfolge
§§ 20-23
Formwechsel § 25
Personenunternehmung in
eine Personenunternehmung
(Kapitel 5.3.5)
Verschmelzung
Spaltung
Ausgliederung
Einzelrechtsnachfolge
§ 24
Abbildung 12: Zuordnung der Umwandlungsarten zur Umwandlungsrichtung
Die beteiligten Rechtsträger müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR gegründet sein. Sitz und Ort der Geschäftsleitung muss sich in-nerhalb dieser Staaten befinden. Somit fallen neben inländischen auch EU/EWR-aus-ländische Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung von Rechtsträgern aus dem Gebiet der EU/EWR in den Anwendungsbereich. Als vergleichbare ausländische Vorgänge sind diese Umstrukturierungen den inländischen gleichgestellt.437 Steuerliche Hinder-nisse bei grenzüberschreitenden Umwandlungen werden so beseitigt.438 Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten werden dagegen grundsätzlich nicht erfasst.439
437 Vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 UmwStG. Der Anwendungsbereich wurde 2006 durch das SEStEG ausgedehnt
und „europäisiert“. Vgl. Hörtnagl (2020a), Z. 2 f. 438 Vgl. Deutscher Bundestag (2006), S. 37. 439 Bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG findet das UmwStG auch Anwendung, wenn bspw. der
Einbringende in einem Drittstaat ansässig ist und das Besteuerungsrecht Deutschlands bei einer Ver-äußerung der aus der Sacheinlage erhaltenen Anteile nicht beschränkt ist. Vgl. Rupp (2011a), S. 13.
115
5.3.1.2 Zeitliche Rückwirkung der Umwandlung
Eine Umwandlung i.S.d. UmwG ist erst mit Eintragung ins Handelsregister zivilrecht-
lich wirksam.440 Um den Gewinn des übertragenden Rechtsträgers zum Zeitpunkt der
Eintragung zu ermitteln und abzugrenzen, wäre nun auf diesen Stichtag eine Handels-
und Steuerbilanz zu erstellen.441 Da der genaue Zeitpunkt der Eintragung jedoch schwer
zu prognostizieren ist, kann die Umwandlung steuerlich rückbezogen werden. Dies er-
folgt durch die zwingende Verknüpfung des steuerlichen Übertragungsstichtags mit
dem Stichtag der Handelsbilanz i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG.442
Der Stichtag der Handelsbilanz darf bis zu acht Monate vor Anmeldung der Umwand-
lung beim Handelsregister zurückbezogen werden.443 Steuerlich sind Einkommen und
Vermögen des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als
wäre es mit Ablauf dieses steuerlichen Übertragungsstichtags auf den übernehmenden
Rechtsträger übergegangen.444 Die Steuerbilanz ist auf diesen Stichtag zu erstellen.445
Übertragungs- und Übernahmeergebnisse entstehen mit Ablauf des steuerlichen Über-
tragungsstichtags.446
Steuerliche Rückwirkung
Eintragung ins Handelsregister
Späteste Anmeldung zum Handelsregister
31.08.1931.12.18 01.01.19
Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag
Steuerlicher Umwandlungsstichtag
Stichtag Handelsbilanz
Stichtag steuerliche Schlussbilanz
Abbildung 13: Steuerlicher Rückwirkungszeitraum447
440 Vgl. §§ 20, 131, 202 UmwG. 441 Vgl. Dötsch (2012), Z. 3. 442 Vgl. § 2 UmwStG. 443 Vgl. § 17 Abs. 2 UmwG. Der steuerliche Rückwirkungszeitraum ist coronabedingt einmalig für das
Jahr 2020 auf 12 Monate verlängert worden. Vgl. Deutscher Bundestag (2020b), Art. 3. 444 Vgl. § 2 Abs. 1 UmwStG. 445 In der Praxis können bei Buchwertfortführung so regelmäßig Handels- und Steuerbilanz zum Ab-
schlussstichtag am Ende des Wirtschaftsjahres herangezogen werden. Es bedarf somit keiner geson-derten Erstellung. Vgl. Dötsch (2012), Z. 33. Handelsrechtlich ist der sog. Umwandlungsstichtag relevant. Er folgt unmittelbar auf den Stichtag der Handelsbilanz. Mit diesem Tag gelten die Hand-lungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorge-nommen. Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG sowie Brähler/Krenzin (2017), S. 65.
446 Vgl. Dötsch (2012), Z. 32. Durch die Wahl des steuerlichen Übertragungsstichtags kann so der Ver-anlagungszeitraum der Besteuerung möglicher Gewinne bestimmt werden. Denn die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Stichtag fällt.
447 In Anlehnung an Brähler/Krenzin (2017), S. 67.
116
Zur Veranschaulichung haben wir in Abbildung 13 die einzelnen Stichtage und den sich
daraus ergebenden steuerlichen Rückwirkungszeitraum aufgenommen.
Innerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums werden die Ergebnisse wirt-
schaftlich bereits dem übernehmenden Rechtsträger zugeschrieben.448 Dieser Zeitraum
umfasst die Spanne zwischen Umwandlungsstichtag und dem zivilrechtlichen Übergang
bzw. der Eintragung ins Handelsregister. Die Rückwirkung bezieht sich auf die Einkom-
men-, Körperschaft- sowie die Gewerbesteuer.449
Obwohl die Umwandlung ertragsteuerlich und handelsrechtlich zum Umwandlungs-
stichtag bereits vollzogen ist, bleibt der übertragende Rechtsträger zivilrechtlich noch
bis zur Eintragung der Umwandlung bestehen. Dies kann zu Problemen bei der Zurech-
nung von bestimmten Ereignissen führen, u.a. bei Ausscheiden von Gesellschaftern, Ge-
winnausschüttungen während des Rückwirkungszeitraums oder bei bestehenden Ge-
schäftsbeziehungen zwischen den beteiligten Rechtsträger.450
Die Regelungen des § 2 UmwStG zur Rückwirkung erfassen lediglich den zweiten bis
fünften Teil des UmwStG, der eine Umwandlung i.S.d. UmwG voraussetzt.451 § 20 Abs.
5 und 6 bzw. § 9 Satz 3 UmwStG enthält ergänzende Rückwirkungsvorschriften für den
sechsten bis achten Teil.452 Erfolgt hier die Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge
kann der steuerliche Übertragungsstichtag auf Antrag analog zur obigen Darstellung auf
den Stichtag der Handelsbilanz zurückbezogen werden.453
Bei einer Umwandlung außerhalb des UmwG bspw. durch Einzelrechtsnachfolge, kann
der steuerliche Übertragungsstichtag auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchs-
tens acht Monate vor dem Abschluss eines Einbringungsvertrages und höchstens acht
Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Vermögen auf den überneh-
menden Rechtsträger übergeht.454 Dies ist grundsätzlich bei Abschluss des Einbrin-
gungsvertrages der Fall. Geht das wirtschaftliche Eigentum erst nach Abschluss des
Vertrags auf den übernehmenden Rechtsträger über, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.455
5.3.2 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung
5.3.2.1 Grundsätzliches
Die steuerliche Behandlung der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Perso-
nenunternehmung richtet sich vornehmlich nach dem zweiten Teil des UmwStG (§§ 3-
448 Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG. 449 Die Rückwirkung gilt indes bspw. nicht für die Umsatz- und die Grunderwerbsteuer. 450 Vgl. ausführlich hierzu Klingebiel et al. (2020), S. 62-71. 451 Die steuerliche Rückwirkung beim Formwechsel einer Kapital- in einer Personengesellschaft ist
abweichend zu § 2 UmwStG in § 9 Satz 3 UmwStG geregelt. Der steuerliche Übertragungsstichtag darf auch hier maximal acht Monate zurückbezogen werden.
452 Beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG findet keine Rückwirkung statt. § 24 UmwStG sieht eine Rückwirkung nur bei einer Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge vor und verweist auf die An-wendung des § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG. Vgl. Rupp (2011a), S. 16.
453 Vgl. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG. 454 Vgl. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG. 455 Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG sowie Schmitt (2020a), Z. 239.
117
9 und 18 UmwStG). Wie in Abbildung 12 (S. 114) dargestellt, werden der Umwand-
lungsrichtung folgende Umwandlungsarten zugeordnet: die Verschmelzung, der Form-
wechsel, die Spaltung sowie die Ausgliederung einer Kapital- in eine Personenunter-
nehmung.
Steuerlich werden diese Umwandlungsarten mit Ausnahme der Ausgliederung grund-
sätzlich gleichbehandelt.456 Die Verschmelzung einer Kapital- in eine Personenunter-
nehmung ist in den §§ 3-8 UmwStG geregelt. Für den Formwechsel (§ 9 UmwStG) und
die Spaltung (§ 16 UmwStG) wurden keine eigenständigen Vorschriften getroffen, son-
dern auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Verschmelzung verwie-
sen.457 Daher wird im Folgenden beispielhaft die Verschmelzung einer Kapital- auf eine
Personengesellschaft nach den §§ 3-8 UmwStG vorgestellt.
456 Die Ausgliederung einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist anders als im UmwG keine Form
der Spaltung, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG (Einbringung in eine Per-sonengesellschaft). Daher gelten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5.3.5 entsprechend.
457 Steuerlich wird beim Formwechsel ein Vermögensübergang fingiert, da zivilrechtlich keine Über-tragung von Vermögen stattfindet.
Beispiel:
Die Y-GmbH soll zum 01.01.2020 auf die beteiligungsidentische, gewerblich tätige X-OHG verschmolzen werden. An den Gesellschaften sind die A-GmbH sowie die natürliche Person B zu jeweils 50 % beteiligt.
Nachfolgend ist die Steuerbilanz der Y-GmbH zum 31.12.2019 abgebildet:
Aktivseite Steuerbilanz der Y-GmbH zum 31.12.2019 (in €)
Passivseite
Anlagevermögen 1.000.000,00 Stammkapital 500.000,00
Gewinnrücklagen 500.000,00
1.000.000,00 1.000.000,00
Im Anlagevermögen (ohne inländischen Grundbesitz) sind stille Reserven i.H.v. 300.000,00 € enthalten.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 500 %.
A-GmbH B A-GmbH B
X-OHG Y-GmbH Verschmelzung
zur Aufnahme
50 % 50 % 50 % 50 %
118
Besonderheit bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist, dass
das Vermögen aus dem Anwendungsbereich des KStG in den Bereich der Besteuerung
von Personengesellschaften übertragen wird. Das Trennungsprinzip wird somit durch
eine transparente Besteuerung abgelöst.
5.3.2.2 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft
Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz
Die übertragende Kapitalgesellschaft hat auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine
steuerliche Schlussbilanz zu erstellen.458 Diese sog. Übertragungsbilanz ist eine ei-
genständige Bilanz.459 Ansatz und Bewertung richten sich grundsätzlich nach § 3
UmwStG. Das Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz findet hier
grundsätzlich keine Anwendung.460
In der Übertragungsbilanz sind dem Grunde nach sämtliche übergehende Wirtschafts-
güter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller
Wirtschaftsgüter, anzusetzen. Das Ansatzverbot des § 5 Abs. 2 EStG für originäre Wirt-
schaftsgüter einschließlich eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist
grundsätzlich nicht einschlägig.461
Eine Umwandlung stellt einen Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang auf Seiten des
übertragenden bzw. des übernehmenden Rechtsträgers dar.462 Daher müsste dieser Vor-
gang zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führen. Dieser Systematik
folgend sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Übertragungsbilanz der Höhe
nach grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen.463 Dies ist der Preis, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes nach seiner
Beschaffenheit zu erzielen wäre.464 Im Umwandlungsfall ist jedoch keine Einzelbetrach-
tung vorzunehmen; vielmehr ist bei der Bewertung auf die Sachgesamtheit abzustel-
len.465
Das UmwStG räumt dem übertragenden Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein Wahlrecht bezüglich des Wertansatzes ein. Auf Antrag können die Wirtschafts-
güter einheitlich mit dem Buchwert fortgeführt oder zu einem höheren Zwischenwert,
458 Vgl. § 3 Abs. 1 UmwStG. 459 Vgl. Schneider/Ruoff/Sistermann (2012), S. 1. 460 Vgl. Schmitt (2020d), Z. 26. 461 Siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. 462 Vgl. BFH (2003), S. 686 sowie Z. 01.01 UmwStE. 463 Vgl. § 3 Abs. 1 UmwStG. Ausnahme bilden hier die Pensionsrückstellungen, die gem. § 6a EStG
zu bewerten sind. 464 Vgl. § 9 Abs. 2 BewG. 465 Vgl. Ott (2011), S. 773.
119
höchstens jedoch zum gemeinen Wert angesetzt werden.466 Das Wahlrecht kann nur ein-
heitlich für alle Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.467
Die folgende Abbildung 14 zeigt die verschiedenen Wertansätze in der Übertragungs-
bilanz für den Regelfall, dass der gemeine Wert über dem Buchwert liegt:
Buchwert(§ 1 Abs. 5 Nr. 4
UmwStG)Gemeiner Wert
Zwischenwert
Abbildung 14: Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz
Buchwert ist der Wert, der nach steuerlichen Vorschriften in einer Bilanz auf den steu-
erlichen Übertragungsstichtag anzusetzen ist.468 Werden die Buchwerte fortgeführt, sind
– im Gegensatz zum Ansatz mit dem gemeinen Wert – die allgemeinen Ansatz- und
Bewertungsmethoden des EStG beizubehalten. Daher entspricht die Übertragungsbilanz
in diesem Fall der letzten Steuerbilanz.
Ein Ansatz zum Zwischenwert darf nicht selektiv erfolgen, d.h. die stillen Reserven
müssen bei allen Wirtschaftsgütern zu einem einheitlichen Prozentsatz aufgedeckt wer-
den.469 Auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Geschäfts- oder
Firmenwert müssen bei der Bewertung zum Zwischenwert anteilig angesetzt und stille
Reserven anteilig aufgedeckt werden.
Die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kann durch Buchwertfortführung
gänzlich bzw. teilweise durch einen Zwischenwertansatz auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben werden. Die Besteuerung wird dabei nicht vermieden, sondern lediglich auf
einen späteren Zeitpunkt verlegt.470 Das Wahlrecht kann jedoch nur ausgeübt werden,
soweit die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
466 Vgl. § 3 Abs. 2 UmwStG. Ein Ansatz unterhalb des Buchwertes ist nur möglich, wenn der gemeine
Wert unterhalb des Buchwertes liegt. 467 Vgl. Schmitt (2020d), Z. 66. 468 Vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG. 469 Es ist bspw. nicht möglich, gezielt schnell abschreibbare Wirtschaftsgüter mit einem höheren Auf-
stockungsbetrag zu versehen. Vgl. Schmitt (2020d), Z. 61. 470 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 55. Hieraus resultieren Liquiditätsvorteile – allerdings sind denk-
bare Progressionsnachteile zu beachten.
120
die übergehenden Wirtschaftsgüter müssen Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft werden und eine spätere Besteuerung mit Einkommen- oder
Körperschaftsteuer ist sichergestellt,471
das Recht der BRD hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus einer Veräuße-
rung der übertragenden Wirtschaftsgüter durch die übernehmende Personengesell-
schaft darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein,472
eine Gegenleistung wird nicht gewährt oder besteht in Gesellschaftsrechten.473
Die jeweiligen Voraussetzungen sind zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu prü-
fen.474 Die Prüfung erfolgt gesellschafterbezogen, da durch den Wechsel in die transpa-
rente Besteuerung nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter selbst steuerpflich-
tig werden. Diese gesellschafterdifferenzierte Betrachtung kann dazu führen, dass an-
teilig der gemeine Wert anzusetzen ist und anteilig die Buchwerte weitergeführt werden
können, sollte ein Gesellschafter die Voraussetzungen nicht erfüllen.475
Ermittlung und Behandlung des Übertragungsgewinns
Sind im Vermögen der übertragenden Gesellschaft stille Reserven vorhanden, entsteht
bei einem Wertansatz oberhalb des Buchwertes der sog. Übertragungsgewinn (vgl.
Abbildung 15). Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zwischenwert/ge-
meinen Wert und dem Buchwert der übergehenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Um-
wandlungskosten der übertragenden Kapitalgesellschaft. Als laufender Gewinn unter-
liegt dieser ungemildert der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der Ge-
werbesteuer.476 Verrechenbare Verluste, Verlustvorträge oder negative Einkünfte kön-
nen mit dem Übertragungsgewinn saldiert werden.477 Sollten die Buchwerte der über-
gehenden Wirtschaftsgüter über dem gemeinen Wert liegen oder hohe Umwandlungs-
kosten anfallen, die den Buchwert übersteigen, kann dies zu einem Übertragungsverlust
führen.
471 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG. Der Gesetzgeber verlangt allerdings nicht, dass eine spätere
Besteuerung mit ESt und GewSt sichergestellt sein muss. Wandelt also beispielsweise eine freibe-rufliche Kapitalgesellschaft auf eine Partnerschaftsgesellschaft um, sind zulasten der Gemeinde ge-werbesteuerwirksame stille Reserven gelegt worden, die zukünftig gewerbesteuerfrei aufgelöst wer-den können.
472 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG. 473 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG. Gegenleistungen, die nicht in Gesellschaftsrechten bestehen,
können bspw. bare Zuzahlungen an die Gesellschafter oder ein Gesellschafterdarlehen sein. Vgl. Junge (2017), Z. 118.
474 Vgl. Rupp (2011b), S. 36. 475 Vgl. Schmitt (2020d), Z. 84. 476 Vgl. § 18 Abs. 1 UmwStG sowie Möhlenbrock/Pung (2012), Z. 3. 477 Im Rahmen der Aufstockung sind auf Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich
die Regelungen der Mindestbesteuerung zu beachten, die den interperiodischen Verlustabzug u.U. der Höhe nach beschränken. Vgl. § 10d Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowie § 10a GewStG. Da es durch die Umwandlung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zu einem vollständigen Verlustuntergang kommt, spricht sich ein Teil des Schrifttums für eine unbeschränkte Verlustver-rechnung im Umwandlungsfall aus. Vgl. bspw. Desens (2011), S. 748-750, Dörfler/Wittkowski (2007), S. 355 sowie Klomp (2012), S. 676 f.
121
Abbildung 15: Ermittlung des Übertragungsgewinns478
Auch wenn grundsätzlich der Ansatz zum gemeinen Wert zu erfolgen hat, ist die (liqui-
ditätsschonende) Buchwertfortführung in der Praxis bei reinen Inlandssachverhalten die
Regel. Dies steht auch im Einklang mit dem Ziel des UmwStG eine steuerneutrale Um-
wandlung zu ermöglichen.479
478 In Anlehnung an Brähler/Krenzin (2017), S. 89. Bei den Umwandlungskosten handelt es sich bspw.
um Notar-, Gerichts-, Beratungskosten oder Kosten zur Eintragung ins Handelsregister. Vgl. Junge (2017), Z. 82. Die Zuordnung umwandlungsbedingter Kosten richtet sich nach dem objektiven Ver-anlassungsprinzip und ist nicht als Wahlrecht ausgestaltet. Vgl. BFH (1998), S. 698 f.
479 Vgl. Deutscher Bundestag (1994a), S. 14 sowie Möhlenbrock/Pung (2012), Z. 21.
Übergehendes Vermögen zum gewählten Wertansatz
./. Übergehendes Vermögen zum Buchwert
./. Umwandlungskosten der übertragenden Kapitalgesellschaft
= Übertragungsgewinn vor Steuern
./. auf den Übertragungsgewinn entfallende KSt zzgl. Solz
./. auf den Übertragungsgewinn entfallende GewSt
= Übertragungsgewinn nach Steuern
Beispiel (Fortsetzung): Ansatz zum gemeinen Wert
Übertragungsgewinn vor Steuern (aufgedeckte stille Reser-
ven) 300.000,00 €
./. Körperschaftsteuer (300.000,00 € x 15 %) 45.000,00 €
./. Solidaritätszuschlag (45.000,00 € x 5,5 %) 2.475,00 €
./. Gewerbesteuer (300.000,00 € x 3,5 % • 500 %) 52.500,00 € 99.975,00 €
= Übertragungsgewinn nach Steuern 200.025,00 €
Aktivseite Steuerliche Schlussbilanz der Y-GmbH zum 31.12.2019 (in €)
Passivseite
Anlagevermögen 1.300.000,00 Stammkapital 500.000,00
Gewinnrücklagen 500.000,00
Übertragungsge-winn
200.025,00
Steuerrückstel-lung
99.975,00
1.300.000,00 1.300.000,00
122
Doch trotz möglicher Buchwertverknüpfung ist die Verschmelzung bei der überneh-
menden Personengesellschaft i.d.R. nicht steuerneutral möglich.480 Zurückzuführen ist
dies darauf, dass beim Übergang vom Trennungs- zum Transparenzprinzip keine Be-
steuerungslücken entstehen dürfen.481 Dementsprechend ist der Vermögensübergang
auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft bzw. der an der Umwandlung be-
teiligten Anteilseigner steuerlich in Form eines Dividenden- und eines Veräußerungs-
teils zu erfassen.482
5.3.2.3 Ebene der übernehmenden Personenunternehmung und der an der
Umwandlung beteiligten Anteilseigner
Eintritt der Personenunternehmung in die steuerliche Rechtsstellung der übertra-
genden Kapitalgesellschaft
Die übernehmende Personengesellschaft tritt entsprechend dem Grundsatz der Gesamt-
rechtsnachfolge in die steuerliche Rechtsstellung der Kapitalgesellschaft ein.483 Sie hat
die Wirtschaftsgüter zu dem in der Übertragungsbilanz gewählten Wertansatz zum steu-
erlichen Übertragungsstichtag zu übernehmen.484 So wird die spätere Besteuerung der
stillen Reserven sichergestellt, sollten diese im Rahmen der Umwandlung nicht aufge-
deckt werden.
480 Vgl. Förster/Felchner (2008), S. 2445 sowie Weigert (2019), Z. 1. 481 Vgl. Bindl (2008), S. 956 sowie Brähler/Krenzin (2017), S. 61 und 64. 482 Zur besseren Verständlichkeit wird zunächst der Eintritt der Personengesellschaft in die steuerliche
Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft sowie der vom Gesetzgeber unterstellte Grundfall einer hundertprozentigen Aufwärtsverschmelzung thematisiert. Hieran anknüpfend wird die Versteuerung des Dividendenteils (in Form einer fiktiven Ausschüttung der Gewinnrücklagen der übertragenden Kapitalgesellschaft) und des Veräußerungsteils (in Form des Übernahmeergeb-nisses) dargestellt.
483 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 484 Vgl. § 4 Abs. 1 UmwStG. Eine gesonderte Übernahmebilanz ist bei der Verschmelzung mit einer
bestehenden Personengesellschaft nicht zu erstellen. Das übertragene Vermögen wird erst zum nächsten Abschlussstichtag bilanziell erfasst. Wird die übernehmende Personengesellschaft neu ge-gründet, ist die Übernahmebilanz gleichzeitig die Eröffnungsbilanz. Vgl. Schmitt (2020e), Z. 2. Bei einem Ansatz zum gemeinen Wert kann die Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft auch Posi-tionen enthalten, die nach § 5 EStG einem Ansatzverbot unterliegen. Diese sind zum nächsten Bi-lanzstichtag beim Übernehmer erfolgswirksam aufzulösen. So kann bei der übernehmenden Gesell-schaft u.U. ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter gelten jedoch als angeschafft und sind über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Vgl. Schneider/ Ruoff/Sistermann (2012), S. 2 sowie Pung (2012a), Z. 11.
Beispiel (Fortsetzung): Ansatz zum Buchwert
Sofern die Y-GmbH die Buchwerte ansetzt, entspricht die steuerliche Schlussbilanz der Steuerbilanz zum 31.12.2019. Somit wird kein Übertragungsgewinn generiert, wodurch eine Steuerbelastung auf Ebene der übertragenden Y-GmbH entfällt.
123
Zudem sind die Bewertungsmethoden, (Sonder-)AfA, gewinnmindernde Rücklagen,
Vorbesitzzeiten sowie Behaltefristen der übertragenden Kapitalgesellschaft zu überneh-
men.485 Verluste der Kapitalgesellschaft gehen indes nicht auf die Personengesellschaft
über.486 Ein möglicher originärer Geschäfts- oder Firmenwert der übertragenden Kapi-
talgesellschaft gilt als angeschafft und ist über seine Nutzungsdauer abzuschreiben.487
Bei einem Ansatz oberhalb des Buchwertes ist der neue Wertansatz auf die restliche
Nutzungsdauer zu verteilen. Bei der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
EStG ist die bisherige Bemessungsgrundlage (das sind i.d.R. die historischen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten) um den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und
dem gewählten Wertansatz zu erhöhen.488 Bei einem höheren Wertansatz, der auf Seiten
der übertragenden Gesellschaft versteuert wird, entsteht durch die Anpassung der Be-
messungsgrundlagen ein höheres Abschreibungspotenzial.489
Bestehen zwischen dem übertragenden und übernehmenden Rechtsträger wechselsei-
tige Forderungen oder Verbindlichkeiten, werden diese im Zuge der Verschmelzung bei
der übernehmenden Personengesellschaft vereint. I.d.R. entsprechen sich die einzelnen
Positionen aufgrund identischer Wertansätze und heben sich somit auf. Ist dies nicht der
Fall entsteht ein sog. Übernahmefolgegewinn.490 Der Übernahmefolgegewinn ist Teil
des laufenden Gewinns und unterliegt bei den Gesellschaftern der übernehmenden Per-
sonengesellschaft der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie einer etwaigen
Gewerbesteuer. Der übernehmende Rechtsträger kann jedoch eine gewinnmindernde
Rücklage bilden, die in den folgenden drei Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel ge-
winnerhöhend aufzulösen ist.491
Einlage- und Überführungsfiktion
Die Systematik des UmwStG unterstellt den Grundfall, dass eine Kapitalgesellschaft auf
eine Personengesellschaft verschmolzen wird, welche sämtliche Anteile an der übertra-
genden Kapitalgesellschaft hält.492 Bei dieser hundertprozentigen Aufwärtsverschmel-
zung gehen die Anteile mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags unter und
485 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 486 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 487 Vgl. Rupp (2011b), S. 49. 488 Vgl. § 4 Abs. 3 UmwStG. 489 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 87. 490 Vgl. § 6 UmwStG. 491 Vgl. § 6 Abs. 1 UmwStG sowie Klingebiel et al. (2020), S. 181. 492 Dies wird aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ersichtlich. Bei einer hundertprozentigen
Aufwärtsverschmelzung kann es sich nur um eine Verschmelzung durch Aufnahme handeln, da bei einer Verschmelzung durch Neugründung die übernehmende Personengesellschaft nicht an der Überträgerin beteiligt sein kann. Vgl. Pung (2012b), Z. 1.
124
werden durch das Vermögen der Kapitalgesellschaft ersetzt.493 Die übernehmende Per-
sonengesellschaft setzt dabei die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft mit
dem Buchwert an.494
In der Praxis stellt dieser Grundfall jedoch eine Ausnahme dar.495 Aufgrund dessen hat
der Gesetzgeber in § 5 UmwStG eine sog. Einlage- bzw. Überführungsfiktion imple-
mentiert.496 Soweit die übernehmende Personengesellschaft nicht oder nicht zu hundert
Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, gelten die Anteile der Gesellschafter an
der übertragenden Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als in das Be-
triebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt bzw. überführt.
Die Einlagefiktion ist § 5 Abs. 2 UmwStG zu entnehmen und gilt für alle im Privatver-
mögen gehaltenen Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft, welche die Voraus-
setzungen des § 17 EStG erfüllen. Der Gesellschafter muss somit gem. § 17 Abs. 1
Satz 1 EStG (zu irgendeinem Zeitpunkt) innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der übertragenden Gesellschaft
beteiligt gewesen sein oder einen anderen in § 17 EStG kodifizierten Tatbestand erfül-
len, damit die Fiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG greift. Der Einlagewert bemisst sich dabei
an den Anschaffungskosten der Beteiligung.497
Die in § 5 Abs. 3 UmwStG kodifizierte Überführungsfiktion ist für Anteile an der über-
tragenden Kapitalgesellschaft anzuwenden, die im Betriebsvermögen eines Anteilseig-
ners gehalten werden. Hierunter ist sowohl notwendiges als auch gewillkürtes Betriebs-
vermögen sowie Sonderbetriebsvermögen (das Sonderbetriebsvermögen enthält Be-
493 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 114 f. 494 Vgl. § 4 Abs.1 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG. Wurden in früheren Jahren
steuerwirksame Abschreibungen oder Abzüge i.S.d. § 6b EStG vorgenommen, ist der Beteiligungs-wert entsprechend zu erhöhen, wobei der gemeine Wert die Obergrenze des Wertansatzes bildet. Ein hieraus resultierender Beteiligungskorrekturgewinn unterliegt der vollen Ertragsteuerpflicht. Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 KStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. a) Satz 2 und 3 EStG.
495 Vgl. Pung (2012b), Z. 1, Steierberg (2017), Z. 79 sowie Weigert (2019), Z. 3. 496 Vgl. Werneburg (2019), Z. 4 sowie Pung (2012b), Z. 1 und Z. 9. 497 Vgl. § 5 Abs. 2 UmwStG.
Beispiel (Fortsetzung):
Vom Gesetzgeber unterstellter Grundfall:
100 % „Up-Stream-Merger“
X-OHG
Y-GmbH
125
triebsvermögen!) einer anderen (als der übernehmenden) Personengesellschaft zu sub-
sumieren.498 Der Wertansatz zur fiktiven Überführung in das Betriebsvermögen der
übernehmenden Personengesellschaft erfolgt zum Buchwert.499
Diese Fiktionen sind systematisch erforderlich, um den vom Gesetzgeber unterstellten
Grundfall herbeizuführen. Somit werden auch Umwandlungen von Kapital- in bzw. auf
Personengesellschaften mit anderen Beteiligungsstrukturen, anderen Umwandlungs-
richtungen – wie bspw. Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzungen – sowie weitere Um-
wandlungsarten – wie Spaltungen und Formwechsel – fiktiv wie ein Up-Stream-Merger
behandelt.500
Ermittlung und Besteuerung der offenen Rücklagen
Aufgrund des Wechsels des Besteuerungssystems kann die übernehmende Personenge-
sellschaft die Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft nicht fortführen. Diese umfas-
sen die bereits realisierten, aber noch nicht ausgeschütteten Gewinne, worunter auch ein
ggf. vorhandener Sonderausweis501 zu subsummieren ist. Auf Ebene der übertragenden
498 Vgl. Bron (2019a), Z. 82 f. Befinden sich die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der übernehmen-
den Personengesellschaft ist der Grundtatbestand des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG unmittelbar erfüllt und muss nicht durch eine gesetzliche Fiktion herbeigeführt werden. Vgl. Schmitt (2020f), Z. 33.
499 Vgl. § 5 Abs. 3 UmwStG. Der Buchwert ist – analog zum Wortlaut des § 4 Abs. 3 UmwStG – um etwaige Absetzungen für Abnutzungen und Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorge-nommen wurden, zu korrigieren.
500 Vgl. Behrendt/Arjes (2007), S. 825. 501 Der Sonderausweis umfasst etwaige Teile des Nennkapitals, die nicht aus Einlagen von Gesellschaf-
tern, sondern aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen stammen. Dieser ist auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen. Vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. § 27 Abs. 2
Beispiel (Fortsetzung):
Annahme: B hält seine Beteiligung an der Y-GmbH im Privatvermögen
Über die Einlage- bzw. Überführungsfiktion wird der vom Gesetzgeber un-terstellte Grundfall herbeigeführt:
50 % 50 %
100 %
A-GmbH B
X-OHG
Y-GmbH
Überführungsfiktion (§ 5 Abs. 3 UmwStG)
Einlagefiktion (§ 5 Abs. 2 UmwStG)
126
Kapitalgesellschaft unterlagen diese Gewinne bereits der Körperschaftsteuer zzgl. Soli-
daritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Mangels Ausschüttung ist die Besteuerung bei
den Anteilseignern bislang unterblieben. Ohne eine entsprechende Regelung könnten
die Gesellschafter die thesaurierten Gewinne nach der Umwandlung aus der überneh-
menden Personengesellschaft übernehmen, ohne dass eine Steuerbelastung ausgelöst
wird, da nun das Transparenzprinzip greift, welches grundsätzlich auf den Gewinnent-
stehungs- und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses abstellt.502 Um dieser Besteue-
rungslücke entgegenzuwirken, wird durch § 7 UmwStG eine Vollausschüttung der in
der Übertragungsbilanz ausgewiesenen Gewinnrücklagen fingiert, wodurch auf Ebene
der Anteilseigner Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG generiert werden.
Zur Ermittlung der fiktiv auszuschüttenden Rücklagen gilt zunächst das Nennkapital der
übertragenden Kapitalgesellschaft als herabgesetzt.503 Nach Verminderung um einen et-
waigen Sonderausweis wird dieser Betrag dem steuerlichen Einlagekonto504 gutge-
schrieben.505 Das in der steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesene Eigenkapital wird an-
schließend um das modifizierte steuerliche Einlagekonto gemindert.506 Diese Ermittlung
ist systematisch erforderlich, um das gesamte in der steuerlichen Schlussbilanz passi-
vierte Eigenkapital, welches nicht aus Einlagezahlungen der Gesellschafter stammt, als
Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.507 Die Ermittlung, der durch die
Vollausschüttungsfiktion generierten Einnahmen aus Kapitalvermögen, wird anhand
der folgenden Abbildung 16 verdeutlicht:
Abbildung 16: Ermittlung der zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG508
KStG. Bei Verwendung des Sonderausweises muss es systemkonform zu einer Versteuerung auf Ebene der Anteilseigner kommen. Vgl. Nitzschke (2018), Z. 5.
502 Eine Ausnahme bildet der optionale Sondertarif für nicht entnommene Gewinne von Personenun-ternehmen i.S.d. § 34a EStG.
503 Vgl. § 7 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 29 Abs. 1 KStG. 504 Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG werden auf dem steuerlichen Einlagekonto die nicht in das Nennka-
pital geleisteten Einlagen erfasst. Die hieraus zurück zu gewährenden Bezüge gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG somit folgerichtig nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entspre-chend dem Sonderausweis ist das steuerliche Einlagekonto auf den Schluss eines jeden Wirtschafts-jahres gesondert festzustellen. Vgl. § 27 Abs. 2 KStG.
505 Vgl. § 7 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 29 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 KStG. 506 Vgl. Hölzemann (2017), Z. 33. 507 Vgl. Schmitt (2020g), Z. 1. 508 In Anlehnung an Junge (2017), Z. 172 f.
Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung
+ Herabgesetztes Nennkapital
./. Sonderausweis
= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto
Eigenkapital gem. steuerlicher Schlussbilanz
./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto
= zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG
127
Die ermittelten Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG werden den Gesellschaftern nach dem Ver-
hältnis der Anteile am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft zugewie-
sen.509 Diese Bezüge gelten als mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags zu-
geflossen.510 Die Besteuerung erfolgt gesellschafterbezogen.
Für natürliche Personen als Anteilseigner, die ihre Anteile im Privatvermögen halten,
gilt die Einkommensteuer mit Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich als abge-
golten (sog. Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG).511 Diese Rechtsfolge tritt je-
doch nur ein, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG nicht erfüllt sind, da an-
sonsten die Einlage in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft fingiert wird,
wodurch die Abgeltungswirkung entfällt.512 Werden die Anteile aufgrund der Einlage-
bzw. Überführungsfiktion im Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesell-
schaft gehalten, werden die offenen Rücklagen den Anteilseignern nicht unmittelbar,
sondern mittelbar über das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft
zugerechnet.513 Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG erfolgt eine
Umqualifizierung in die Gewinneinkunftsart der Personengesellschaft.514 Anstelle der
Abgeltungssteuer ist in diesen Fällen das Teileinkünfteverfahren einschlägig, sodass 40
% der Einnahmen steuerfrei sind.515
Bei juristischen Personen als Anteilseigner ist hinsichtlich der Besteuerung je nach Be-
teiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres zu differenzieren. Beträgt die Beteiligung
an der übertragenden Kapitalgesellschaft mindestens 10 % des Nennkapitals, greift die
Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG, wobei 5 % der Einnahmen in nicht abzugsfä-
hige Betriebsausgaben umqualifiziert werden.516 Die materielle Steuerfreiheit beläuft
sich somit de facto auf 95 %. Handelt es sich dagegen um sog. Streubesitzanteile (von
unter 10 % des Nennkapitals) sind die Einnahmen in vollem Umfang körperschaftsteu-
erpflichtig, da durch den im Jahr 2013 eingeführten § 8b Abs. 4 KStG die Anwendung
des § 8b Abs. 1 KStG versagt wird.
Ist die übernehmende Personengesellschaft selbst an der übertragenden Kapitalgesell-
schaft beteiligt, sind die allgemeinen Grundsätze des Transparenzprinzips maßgeblich.
509 Vgl. § 7 Satz 1 UmwStG. 510 Vgl. § 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 UmwStG sowie Z. 07.07 UmwStE. Die gesetz-
liche Fiktion ist mit sämtlichen Konsequenzen umzusetzen, sodass gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Kapitalertragsteuerpflicht ausgelöst wird.
511 Vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Es ist jedoch die Möglichkeit der Günstigerprüfung i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG zu beachten.
512 Vgl. § 5 Abs. 2 UmwStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG. Zu beachten ist, dass die Einlage bzw. Überführung der Anteile in das Betriebsvermögen der übernehmenden Perso-nengesellschaft eine logische Sekunde vor der Ausschüttungsfiktion und der Ermittlung des Über-nahmeergebnisses fingiert wird. Vgl. Lüdemann (2017), Z. 35.
513 Vgl. Förster/Felchner (2008), S. 2445. 514 Vgl. Bron (2019b), Z. 76 f., Pung (2012c), Z. 22 sowie Schmitt (2020g), Z. 7. 515 Vgl. § 3 Nr. 40 lit. d) i.V.m. Satz 2 EStG. 516 Vgl. § 8b Abs. 4 (im Umkehrschluss) i.V.m. Abs. 5 KStG.
128
Ermittlung und Versteuerung des Übernahmeergebnisses
Neben der Besteuerung der offenen Rücklagen ist auf Ebene der Personengesellschaft
ein Übernahmeergebnis zu ermitteln.517 Dies resultiert daraus, dass die tatsächlich bzw.
fiktiv im Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehaltenen An-
teile an der übertragenden Kapitalgesellschaft untergehen und durch das übergehende
Vermögen ersetzt werden.518 Regelmäßig besteht diesbezüglich keine Wertkongruenz,
da Werterhöhungen im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft sich aufgrund des
517 Vgl. Steierberg (2017), Z. 5. 518 Vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG sowie Weigert (2019), Z. 4. Der Wert des übergehenden Vermögens
ist die Differenz aus den übergehenden Wirtschaftsgütern und Schulden der Kapitalgesellschaft. Es handelt sich im Ergebnis um das Eigenkapital des übertragenden Rechtsträgers.
Beispiel (Fortsetzung):
Annahme: Das steuerliche Einlagekonto und der Sonderausweis der Y-GmbH weisen zum 31.12.2019 einen Bestand von 0,00 € auf
Das modifizierte steuerliche Einlagekonto entspricht somit dem herabge-setzten Nennkapital
Ansatz zum
gemeinen
Wert
Ansatz zum
Buchwert
Eigenkapital gem. steuerlicher Schlussbi-
lanz 1.200.025,00 € 1.000.000,00 €
./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto 500.000,00 € 500.000,00 €
= Zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 700.025,00 € 500.000,00 €
Die Bezüge entfallen zu 50 % auf die A-GmbH und zu 50 % auf B
Besteuerung bei der A-GmbH:
Mittelbare Zurechnung über das Betriebsvermögen der X-OHG (Überführungsfiktion)
Steuerfreistellung i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG; Umqualifizierung von 5 % in nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG
Besteuerung bei B:
Mittelbare Zurechnung über das Betriebsvermögen der X-OHG (Einlagefiktion)
Umqualifizierung in die Gewinneinkunftsart der X-OHG gem. § 20 Abs. 8 EStG Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. d) i.V.m. Satz 2 EStG
129
Trennungsprinzips nicht auf den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten der Kapitalan-
teile beim Anteilseigner niederschlagen.519 Die Differenz (unter Berücksichtigung etwa-
iger Umwandlungskosten) ist das sog. bilanzielle Übernahmeergebnis. Das steuerliche
Übernahmeergebnis wird außerbilanziell ermittelt und leitet sich aus dem bilanziellen
Ergebnis ab.520 Das Übernahmeergebnis ist gesellschafterbezogen, unter Berücksichti-
gung der individuellen Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der Beteiligungen zu er-
mitteln. Ein daraus resultierender Gewinn oder Verlust ist den Gesellschaftern wiede-
rum personenbezogen zuzurechnen.521 Die Ermittlung erfolgt gem. folgendem Berech-
nungsschema:
Abbildung 17: Ermittlung des Übernahmeergebnisses522
Das ermittelte Übernahmeergebnis der zweiten Stufe stellt den aus der Umwandlung
resultierenden zu versteuernden Veräußerungsteil dar.523 Zu beachten ist, dass dieser nur
für jene Anteilseigner zu ermitteln ist, deren Anteile zum steuerlichen Übertragungs-
stichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören bzw.
als in dieses eingelegt oder überführt gelten.524 Somit nehmen Anteilseigner, mit einer
Beteiligungshöhe von unter einem Prozent, die ihre Anteile im Privatvermögen halten,
nicht an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses teil.
Bei Gründung entsprechen die Anschaffungskosten der Beteiligung eines Gründungs-
gesellschafters dem Stammkapital. Bei einer späteren Verschmelzung entsteht somit
grundsätzlich ein Übernahmegewinn erster Stufe in Höhe der Gewinnrücklagen, die
durch Gewinnthesaurierung während des Bestehens der Kapitalgesellschaft gebildet
519 Vgl. Desens (2008), S. 944. 520 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 119. 521 Vgl. Schmitt (2020e), Z. 96. 522 Vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG. Abbildung in Anlehnung an Schmitt (2020e), Z. 98. Aus Verein-
fachungsgründen wird auf die Umbewertung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG und den Sperrbetrag nach § 50c EStG nicht näher eingegangen.
523 Vgl. Krohn/Greulich (2008), S. 648. 524 Vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 UmwStG.
Übernahmewert des übergehenden Vermögens (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG)
./. Buchwert bzw. Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Kapi-
talgesellschaft
./. Umwandlungskosten der übernehmenden Personengesellschaft
(+ Umbewertung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG)
= Übernahmeergebnis der ersten Stufe (bilanzielles Übernahmeergebnis)
(+ Sperrbetrag nach § 50c EStG)
./. Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG
= Übernahmeergebnis der zweiten Stufe (steuerliches Übernahmeergebnis)
130
wurden.525 Das Ergebnis erster Stufe erhöht sich bei einem Ansatz zum Zwischen- oder
gemeinen Wert um die aufgedeckten stillen Reserven.526
Zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses zweiter Stufe werden die Gewinnrücklagen
nach § 7 UmwStG abgezogen. Diese Rücklagen unterliegen bereits als Einkünfte nach
§ 20 EStG beim Anteilseigner der Besteuerung. So wird eine Doppelbelastung vermie-
den.527 Dies hat im Gründungsfall ein steuerliches Übernahmeergebnis von Null zur
Folge, sofern keine Umwandlungskosten zu berücksichtigen sind.
525 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 478 sowie Müller/Maiterth (2007), S. 253. 526 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 478. 527 Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG sowie Steierberg (2017), Z. 104.
Beispiel (Fortsetzung):
Annahme: Bei der A-GmbH und B handelt es sich um Gründungsgesell-schafter der Y-GmbH; es fallen keine Umwandlungskosten an
Ansatz zum gemeinen Wert: A-GmbH B
Übernahmewert des übergehenden Vermö-
gens 600.012,50 € 600.012,50 €
./.
Buchwert bzw. Anschaffungskosten der An-
teile an der übertragenden Kapitalgesell-
schaft
250.000,00 € 250.000,00 €
= Übernahmeergebnis der ersten Stufe 350.012,50 € 350.012,50 €
./. Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 350.012,50 € 350.012,50 €
= Übernahmeergebnis der zweiten Stufe 0,00 € 0,00 €
Ansatz zum Buchwert: A-GmbH B
Übernahmewert des übergehenden Vermö-
gens 500.000,00 € 500.000,00 €
./.
Buchwert bzw. Anschaffungskosten der An-
teile an der übertragenden Kapitalgesell-
schaft
250.000,00 € 250.000,00 €
= Übernahmeergebnis der ersten Stufe 250.000,00 € 250.000,00 €
./. Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 250.000,00 € 250.000,00 €
= Übernahmeergebnis der zweiten Stufe 0,00 € 0,00 €
131
Ein Übernahmegewinn der zweiten Stufe kann nur in Ausnahmefällen entstehen, bspw.
wenn die Anteile durch einen „lucky buy“ unterhalb des Nennwerts des anteiligen ori-
ginären Eigenkapitals erworben wurden.528 Ein so entstehender Übernahmegewinn
zweiter Stufe erfolgt nach den allgemeinen für die Veräußerung von Kapitalanteilen
geltenden Grundsätzen.529 Unabhängig von der Beteiligungshöhe ist für natürliche Per-
sonen (die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnehmen) das Teileinkünfteverfah-
ren einschlägig, während für Kapitalgesellschaften die Steuerfreistellung i.H.v. insge-
samt 95 % Anwendung findet.530 Gewerbesteuerlich ist der Übernahmegewinn grund-
sätzlich nicht zu erfassen.531
Beim Erwerb der Anteile nach Gründung entsteht regelmäßig ein steuerlicher Übernah-
meverlust, da die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven enthalten, die zum
Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht aufgelöst wurden.532 Ein sich ergebender Über-
nahmeverlust findet bei natürlichen Personen analog i.H.v. 60 % Berücksichtigung.533
Der Abzug ist betragsmäßig auf 60 % der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG gedeckelt und
bleibt gänzlich außer Ansatz, wenn die Beteiligung an der übertragenden Kapitalgesell-
schaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag ent-
geltlich erworben wurde.534 Entfällt der Übernahmeverlust auf eine Kapitalgesellschaft,
ist dieser als Korrespondenz zur Steuerfreistellung eines Übernahmegewinns ebenfalls
nicht berücksichtigungsfähig.535
5.3.2.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts
Durch das Wertansatzwahlrecht besteht bei einer Umwandlung die Möglichkeit zwi-
schen drei verschiedenen Wertansätzen zu wählen. Eine Zusammenfassung der Auswir-
kungen des jeweiligen Wertansatzes zeigt die Abbildung 18 auf der Folgeseite im Über-
blick:
528 Vgl. Haußmann/Wehrheim (2010), S. 595. Ohne dies hier vertiefen zu wollen, sind Überlegungen
zu den steuerlichen Auswirkungen eines lucky buy (zum Kauf- und zum Veräußerungszeitpunkt) lohnenswert.
529 Vgl. Pung (2012a), Z. 159. 530 Vgl. § 4 Abs. 7 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 8 i.V.m. § 3 Nr. 40 lit. a)
i.V.m. Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG. Die Einschränkung der Steuerfreiheit für Kapitalgesellschaften gem. § 8b Abs. 4 KStG verweist explizit nur auf Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Der Veräußerungsteil i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG wird von dieser Norm nicht erfasst.
531 Vgl. § 18 Abs. 2 UmwStG. 532 Vgl. Rauenbusch (2008), S. 663. 533 Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1. Halbsatz UmwStG. Vgl. auch Schneider (2019), S. 1842-1843. 534 Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 4 2. Halbsatz i.V.m. Satz 6 UmwStG. Zudem ist ein Übernahmeverlust nicht
zu berücksichtigen, sofern dieser nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre. 535 Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG.
132
Buchwertfortführung Gemeiner Wert (Zwischenwert) Z
eitp
un
kt
der
Um
wa
nd
lun
g
(x) kein Übertragungsgewinn (-) Übertragungsgewinn
(x) offene Rücklagen (-) erhöhte offene Rücklagen
(x) Stl. Übernahmeergebnis (x) Stl. Übernahmeergebnis
Fo
lgep
erio
den
(x) Abschreibungsbasis unverän-
dert (+) erhöhte Abschreibungsbasis
(+) = Vorteil (-) = Nachteil (x) = weder Vorteil noch Nachteil
Abbildung 18: Auswirkungen des Wahlrechts536
Werden die Buchwerte fortgeführt, entsteht zum Zeitpunkt der Umwandlung kein Über-
tragungsgewinn. Auch auf Seiten der Personengesellschaft fällt grundsätzlich kein
Übernahmegewinn an. Die stillen Reserven werden von der Personengesellschaft fort-
geführt. Eine Auflösung und Besteuerung erfolgt erst in den Folgeperioden durch eine
(im Vergleich zum Ansatz zum Gemeinen Wert) niedrigere Abschreibung oder bei einer
Veräußerung.537
Wird der gemeine Wert oder ein Zwischenwert angesetzt, entsteht zum Zeitpunkt der
Umwandlung grundsätzlich ein Übertragungsgewinn. Dieser unterliegt auf Ebene der
übertragenden Gesellschaft der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der
Gewerbesteuer. Der Übertragungsgewinn, vermindert um die gezahlten Ertragsteuern
auf Gesellschaftsebene, erhöht die auszuschüttenden Gewinnrücklagen und unterliegt
somit auch beim Anteilseigner der Besteuerung. Dem steht jedoch das erhöhte Abschrei-
bungspotenzial durch eine höhere Bewertung der Wirtschaftsgüter gegenüber. Die er-
höhten Abschreibungen mindern in den Folgeperioden den laufenden Gewinn und re-
duzieren die Steuerbelastung auf Seiten der übernehmenden Personengesellschaft bzw.
die Steuerbelastung der Anteilseigner.538 Damit die Aufdeckung der stillen Reserven
536 In Anlehnung an Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 776 f. 537 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 777. 538 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 778. Handelt es sich um eine gewerbliche Personengesell-
schaft, an der natürliche Personen als Mitunternehmer beteiligt sind, führt die Minderung der Ge-werbesteuerbelastung auf Ebene der Personengesellschaft zu einem entsprechenden Rückgang des Anrechnungspotenzials nach § 35 EStG. Somit wird dieser Effekt weitgehend aufgehoben.
133
von Vorteil ist, müsste der Barwert der Steuerersparnis durch das höhere Abschrei-
bungspotenzial größer sein als die Ertragsteuerbelastung zum Zeitpunkt der Umwand-
lung.539
Die Buchwertfortführung dagegen wird weiter durch einen positiven Zeit- und Steuer-
satzeffekt begünstigt. Durch die Werteverknüpfung wird die Besteuerung der stillen Re-
serven zunächst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die stillen Reserven unterlie-
gen bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft erst in den Folgejahren der Be-
steuerung. Auch ist die Steuerbelastung der Personengesellschaft bei Aufdeckung der
stillen Reserven rechtsformbedingt oftmals niedriger als bei der Kapitalgesellschaft.540
Eine Auflösung der stillen Reserven bei der Personengesellschaft wäre somit günstiger.
Je niedriger der persönliche Einkommensteuersatz des übernehmenden (Mit-)Unterneh-
mers desto vorteilhafter ist die Buchwertfortführung. Unter Berücksichtigung dieser Ef-
fekte ist die Buchwertfortführung bei dieser Umwandlungsrichtung oftmals von Vor-
teil.541
Ein Wertansatz oberhalb des Buchwertes kann jedoch auch von Vorteil sein. Entsteht
bei der übertragenden Kapitalgesellschaft im Jahr der Umwandlung ein Verlust oder
besteht ein Verlustvortrag, kann der Übertragungsgewinn mit diesem verrechnet wer-
den.542 Verluste gehen ansonsten nicht auf die Personengesellschaft über.543 Daher kön-
nen die Buchwerte so weit aufgestockt werden, bis die Verluste ausgeglichen sind (i.d.R.
werden allerdings körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verluste bzw. Ver-
lustvorträge unterschiedlich hoch sein,544 so dass nicht beide Verluste gleichzeitig aus-
genullt werden können). Trotz Aufdeckung der stillen Reserven fällt so bei der übertra-
genden Kapitalgesellschaft keine Ertragsteuer an. Bei der übernehmenden Personenge-
sellschaft führt dies wiederum zu höheren Abschreibungen. Zu beachten ist jedoch, dass
ein erhöhter Wertansatz gleichzeitig zu einer Erhöhung der zu versteuernden offenen
Rücklagen i.S.d. § 7 UmwStG führt.545
539 Vgl. Müller/Maiterth (2007), S. 256. 540 Vgl. zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit der Personengesellschaft Rauenbusch (2008), S. 660. 541 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 778. 542 Bei der Verrechnung bestehender Verlustvorträge sind u.U. die Regelungen der Mindestbesteuerung
gem. § 10d Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowie § 10a GewStG zu beachten. Vgl. kritisch hierzu Brähler/Krenzin (2017), S. 93-96.
543 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 544 Zum einen unterscheiden sich – wegen der Hinzurechnungen und Kürzungen im Gewerbesteuer-
recht – die Bemessungsgrundlagen beider Ertragsteuern. Zum anderen kennt das KSt-Recht im Ge-gensatz zum GewSt-Recht einen einjährigen Verlustrücktrag.
545 Vgl. zu Vorteilhaftigkeitsüberlegungen unterschiedlicher Wertansätze bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft Haarmann (2016).
134
5.3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
Die Umwandlung einer Kapital- in eine Kapitalgesellschaft ist im dritten und vierten
Teil des UmwStG geregelt. Darunter fallen die Verschmelzung sowie die Auf- und Ab-
spaltung einer Kapital- auf eine Kapitalgesellschaft.546 Die Verschmelzung ist in den
§§ 11-13 und § 19 UmwStG geregelt. § 15 Abs. 1 UmwStG zur Spaltung von Kapital-
gesellschaften verweist auf eine entsprechende Anwendung der Verschmelzungsvor-
schriften. Wie auch bei der Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften ist so-
mit die steuerliche Behandlung von Verschmelzung und Spaltung grundsätzlich gleich.
Die Auf- oder Abspaltung kann zivilrechtlich als eine Art Teilverschmelzung (Ver-
schmelzung des abgespaltenen Teilbetriebs auf eine andere Kapitalgesellschaft) ange-
sehen werden.547 Im Folgenden wird die Spaltung von Kapitalgesellschaften näher er-
läutert.
Die Systematik der Vorschriften des §§ 11-13 UmwStG entspricht grundsätzlich denen
der §§ 3-9 UmwStG zur Verschmelzung von Kapital- auf Personengesellschaften. An-
ders als bei der ersten Umwandlungsrichtung kommt es hier jedoch nicht zu einem
Wechsel des Besteuerungssystems. Die Vermögensübertragung durch Gesamtrechts-
nachfolge zwischen Kapitalgesellschaften wird so behandelt, als trete die übernehmende
an die Stelle der übertragenden Gesellschaft.
5.3.3.1 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft
Bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften wird auf die Anwendung der Vorschriften
zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in den §§ 11-13 UmwStG verwiesen.
§ 11 UmwStG regelt die Auswirkungen auf die übertragende Gesellschaft. Danach hat
die übertragende Kapitalgesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag eine steu-
erliche Schlussbilanz zu erstellen. Grundsätzlich sind in dieser sämtliche übergehenden
Wirtschaftsgüter, auch nicht entgeltlich erworbene oder selbstgeschaffene immaterielle
Wirtschaftsgüter, zum gemeinen Wert anzusetzen.548 Auf Antrag können jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen die Buchwerte weitergeführt oder Zwischenwerte ange-
setzt werden.549
Die entsprechende Anwendung der §§ 11-13 UmwStG bei der Spaltung ist jedoch noch
an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss eine Spaltung i.S.d. § 123
Abs. 1 und 2 UmwG vorliegen. Ist dies nicht der Fall, steht die Spaltung nicht unter dem
Schutz des UmwStG.550 Zudem kann das Wertansatzwahlrecht des § 11 Abs. 2 UmwStG
546 Die Ausgliederung einer Kapital- in eine Kapitalgesellschaft genauso wie der Anteilstausch nach
§ 21 UmwStG fallen in den Anwendungsbereich der §§ 20 ff. UmwStG. Daher gelten die entspre-chenden Ausführungen zum Kapitel 5.3.4 entsprechend.
547 Vgl. Hörtnagl (2020b), Z. 3. 548 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG. 549 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 UmwStG. 550 Vgl. Dötsch/Pung (2012), Z. 212.
135
nur ausgeübt werden, sofern ein Teilbetrieb übertragen wird und die Missbrauchsklau-
seln des § 15 Abs. 2 UmwStG nicht verletzt werden.551
Bisher wurde der Teilbetriebsbegriff nach nationalen Vorschriften ausgelegt. Der Um-
wSt-Erlass 2011 knüpft allerdings an den europäischen Teilbetriebsbegriff an. Danach
ist ein Teilbetrieb die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hin-
sicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit
darstellen.552 Die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen zwingend einem
Teilbetrieb zugeordnet werden können. Auch nach wirtschaftlichen Zusammenhängen
zugehörige und zuordenbare Wirtschaftsgüter sind diesem Teilbetrieb zwingend zuzu-
ordnen, insbesondere mit dem Teilbetrieb zusammenhängende Forderungen und Ver-
bindlichkeiten.553 Werden wesentliche Betriebsgrundlagen von mehreren Teilbereichen
genutzt, kann dies ein Spaltungshindernis sein.554 Nach Auffassung der Finanzverwal-
tung kann in diesem Fall grundsätzlich kein Teilbetrieb vorliegen, da keine klare Ab-
grenzung des Teilbetriebs vorgenommen werden kann.555
Bei Abspaltung besteht ein sog. doppeltes Teilbetriebserfordernis, d.h., dass mindestens
ein Teilbetrieb übertragen werden muss und auch beim übertragenden Rechtsträger ein
Teilbetrieb zurückbleiben muss. Es dürfen keine einzelnen Wirtschaftsgüter zurückblei-
ben. Erfolgt die Übertragung auf mehrere Rechtsträger, muss auf jeden Übernehmer
mindestens ein Teilbetrieb übertragen werden.556 Als fiktiver Teilbetrieb wird auch ein
Mitunternehmeranteil oder eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an-
gesehen.557
Weitere Voraussetzungen enthalten die sog. Missbrauchsregelungen des § 15 Abs. 2
Satz 1 bis 5 UmwStG. Danach ist eine Anwendung des Ansatzwahlrechtes auf Mitun-
ternehmeranteile und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ausgeschlossen,
wenn diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertra-
gungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, auf-
gestockt oder erworben wurden.558 So soll sichergestellt werden, dass Wirtschaftsgüter,
die sonst keinen Teilbetrieb darstellen, nicht zur steuerneutralen Umwandlung in fiktive
551 Vgl. § 15 Abs. 1 und 2 UmwStG. 552 Vgl. Z. 15.02 UmwStE. Obwohl die Finanzverwaltung den europäischen Begriff im UmwSt-Erlass
vorsieht, wird in der Literatur teilweise die Meinung vertreten, dass bei nationalen Umwandlungen auch weiterhin der nationale Teilbetriebsbegriff anzuwenden ist (vgl. Aßmann [2011a], S. 84 sowie Schneider/Ruoff/Sistermann [2012], S. 5). Uneinigkeit besteht auch über den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb vorliegen müssen. Nach Z. 15.03 UmwStE muss ein Teilbe-trieb bereits zum (rückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen und nicht erst zum Spaltungsbeschluss (vgl. auch Aßmann [2011a], S. 86). Ein Teilbetrieb im Aufbau erfüllt bspw. so die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung nicht (vgl. auch Dötsch/Pung [2012], Z. 70a).
553 Vgl. Dötsch/Pung (2012), Z. 80. 554 Vgl. Dötsch/Pung (2012), Z. 82 sowie Z. 15.08 UmwStE. 555 Vgl. Z. 15.08 UmwStE, a.A. Hörtnagl (2020b), Z. 75 f. 556 Vgl. Dötsch/Pung (2012), Z. 53. Die Ausgliederung kann eine Alternative zur Spaltung darstellen.
Auch hier muss das übergehende Vermögen die Teilbetriebseigenschaft erfüllen, jedoch nicht das zurückgebliebene Vermögen.
557 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG. 558 Vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG.
136
Teilbetriebe umgewandelt werden.559 Das Wahlrecht wird auch nicht gewährt, wenn die
Spaltung einer Veräußerung des Teilbetriebs entspricht. Dies ist der Fall, wenn inner-
halb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer der
beteiligten Körperschaften, die vor Spaltung mehr als 20 % der Anteile ausmachten,
veräußert werden.560 Außerdem muss die Beteiligung an der übertragenden Körper-
schaft bei einer Trennung von Gesellschafterstämmen bereits seit fünf Jahre bestanden
haben.561
Sind die Teilbetriebsvoraussetzungen erfüllt und wurden keine Missbrauchsklauseln
verletzt, können die §§ 11-13 UmwStG angewandt werden. Neben der erforderlichen
Antragstellung ist die Ausübung des Wertansatzwahlrechtes an die Erfüllung weiterer
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 UmwStG gebunden. So muss sichergestellt sein, dass
die übergehenden Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Gesellschaft später der
Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen,
das Recht der BRD zur Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung der über-
tragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist
keine Gegenleistung gewährt wird, oder diese aus Gesellschaftsrechten besteht.562
Die Voraussetzungen sind für jeden übertragenden Teilbetrieb einzeln zu prüfen. Für
jeden übertragenen Teilbetrieb ist eine eigenständige steuerliche Schlussbilanz aufzu-
stellen. Somit erfolgt auch eine Ausübung des Wahlrechtes für jeden Teilbetrieb geson-
dert.563 Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Buchwerte fortgeführt oder Zwi-
schenwerte angesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist zwingend der gemeine Wert
anzusetzen.
Bei der Buchwertfortführung ist die Umwandlung seitens der übertragenden Kapitalge-
sellschaft steuerneutral. Wird der gemeine Wert oder ein Zwischenwert angesetzt, ent-
steht ein Übertragungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert/Zwi-
schenwert und dem Buchwert der Wirtschaftsgüter abzüglich etwaiger Umwandlungs-
kosten. Dieser unterliegt bei der übertragenden Kapitalgesellschaft der Körperschaft-
steuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer.564 Entfällt der Gewinn auf in
der Übertragungsbilanz ausgewiesene Anteile an anderen Körperschaften, ist insoweit
§ 8b KStG anzuwenden.565
559 Vgl. Hörtnagl (2020d), Z. 11. 560 Vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG. 561 Vgl. § 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG. Gesellschafterstämme sind Gruppen von Personen, die aufgrund
ihrer gemeinsamen Interessen zueinander gehören oder von Außenstehenden anhand von objektiven Kriterien als zugehörig angesehen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Tren-nung vor, wenn die bisherigen Anteilseigner nicht mehr gemeinsam Gesellschafter bei der Nachfol-gegesellschaft sind (vgl. Dötsch/Pung [2012], Z. 188 und 193 sowie Z. 15.37 UmwStE).
562 Vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG. 563 Vgl. Hörtnagl (2020b), Z. 249 f. 564 Vgl. § 19 Abs. 1 UmwStG sowie Dötsch/Pung (2012), Z. 220. 565 Vgl. Dötsch/Pung (2012), Z. 220.
137
Der Gewinn kann auch um einen Verlustabzug gekürzt werden. Dieser mindert sich je-
doch bei einer Abspaltung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemein-
samen Wertes das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.566 Bei einer Ab-
spaltung geht so ein Teil der steuerlichen Verlustabzüge bei der weiterbestehenden über-
tragenden Gesellschaft unter. Bei einer Aufspaltung gehen Verlustabzüge gänzlich un-
ter. Sie gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.567
Die Abbildung 19 auf der Folgeseite zeigt die Prüffolge der Voraussetzungen für eine
steuerneutrale Spaltung von Kapitalgesellschaften in einer Übersicht.
5.3.3.2 Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft
Auf Ebene der Übernehmerin sind die Vorschriften des § 12 UmwStG entsprechend
anzuwenden. Die übernehmende Kapitalgesellschaft hat demnach die Wertansätze der
Übertragungsbilanz zu übernehmen.568 Die Werteverknüpfung stellt eine spätere Be-
steuerung der stillen Reserven sicher.569
Hält die Übernehmerin Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft (partielle Auf-
wärtsspaltung), sind diese zum Buchwert erhöht um steuerwirksam vorgenommene Ab-
schreibungen und Abzüge nach § 6b EStG, höchstens jedoch zum gemeinen Wert anzu-
setzen.570 Resultiert daraus ein Gewinn unterliegt dieser als laufender Gewinn der Ge-
werbe- und Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Ein möglicher Übernahme-
gewinn oder -verlust als Differenz zwischen der wegfallenden Beteiligung und dem
übertragenen Vermögen, abzüglich möglicher Umwandlungskosten, bleibt gem. § 15
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG grundsätzlich außer Ansatz.571 5 %
werden jedoch als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 2 und 3 KStG
dem laufenden Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet, soweit die überneh-
mende Kapitalgesellschaft an der übertragenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.572 Er
unterliegt der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer.573
Bei einer Abspaltung geht die übertragende Gesellschaft und somit die Beteiligung an
566 Vgl. § 15 Abs. 3 UmwStG. Darunter fallen verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge,
nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG.
567 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sowie Brähler/Krenzin (2017), S. 364 und Klingberg (2007), Z. 1472-1475.
568 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 UmwStG. 569 Vgl. Hörtnagl (2020b), Z. 264. 570 Vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG. 571 Der Übernahmegewinn berechnet sich nach dem gleichen Schema, wie bei der Verschmelzung einer
Kapital- in eine Personengesellschaft. Eine fiktive Ausschüttung der Gewinnrücklagen nach § 7 UmwStG bleibt hier aus, da das Besteuerungssystem nicht wechselt.
572 Vgl. ausführlich zur Besteuerung des Übernahmeergebnisses in Abhängigkeit der Beteiligungshöhe mit anschaulichen Beispielen Brähler/Krenzin (2017), S. 242-246.
573 Vgl. § 12 Abs. 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG und § 19 Abs. 1 UmwStG. Um zu verhindern, dass durch die Umwandlung Gewinnrücklagen steuerfrei auf die Mutter übertragen werden, verweist das UmwStG auf § 8b KStG. So wird der Übernahmegewinn, wie die Gewinnausschüttung einer Tochter- auf ihre Mutterkapitalgesellschaft, zu 95 % freigestellt. Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 366.
138
dieser nicht vollständig unter. Daher sind hier der Beteiligungskorrekturgewinn und der
Übernahmegewinn anteilig zu ermitteln.574
Liegt eine Auf- oder Abspaltung i.S.d. UmwG vor?
nein ja
Keine Anwendung
der §§ 11-13 und 15
UmwStG
Liegen die Teilbetriebsvoraussetzungen vor?
nein ja
Keine Anwendung der
§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2
UmwStG
Ansatz zum gemeinen
Wert
Liegt ein Missbrauchsfall
i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1-5
UmwStG vor?
ja
Ansatz zum gemeinen Wert
nach § 11 Abs. 1 UmwStG
nein
Sind die
Zusatzvoraussetzungen des
§ 11 Abs. 2 UmwStG
erfüllt?
nein ja
Möglichkeit zum Ansatz
des Buch- oder eines
Zwischenwerts nach § 11
Abs. 2 UmwStG
Abbildung 19: Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung575
574 Vgl. Hörtnagl (2020b), Z. 267 f. 575 In Anlehnung an Dötsch/Pung (2012), Z. 211.
139
Bestehen zwischen den Beteiligten Forderungen oder Verbindlichkeiten, kann auch bei
der Spaltung ein Übernahmefolgegewinn entstehen, der in vollem Umfang steuerpflich-
tig ist.576
Die Übernehmerin tritt bei der Spaltung in die steuerliche Rechtsstellung der übertra-
genden Gesellschaft ein, jedoch nur hinsichtlich der auf sie übertragenen Wirtschafts-
güter.577 Verlustabzüge gehen nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht
auf die Übernehmerin über (auch nicht anteilig).
5.3.3.3 Ebene der Anteilseigner
Im Rahmen der Spaltung erhalten die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft An-
teile an der übernehmenden Gesellschaft.578 Die steuerlichen Folgen für die Anteilseig-
ner der übertragenden Kapitalgesellschaft regelt § 13 UmwStG, sofern die Anteile in
einem Betriebsvermögen gehalten werden oder § 17 EStG unterliegen.579 Danach gelten
die Anteile an der Überträgerin grundsätzlich als zum gemeinen Wert veräußert und die
Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft als zu diesem Preis angeschafft.580
Auf Antrag können die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft mit dem Buchwert
der Anteile an der übertragenden Gesellschaft angesetzt werden. Dieses Wahlrecht wird
unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Das Recht der BRD hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus einer Veräuße-
rung der Anteile darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein oder
die Mitgliedstaaten der europäischen Union Art. 8 der Richtlinie 2009/133/EG an-
wenden.581
576 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 und § 6 UmwStG und § 19 Abs. 1 UmwStG. Alternativ kann
gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. 577 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG. Die Erläuterungen zum
Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung in Kapitel 5.3.2.3 gelten hier entsprechend. 578 Im Prospekt zur Abspaltung der Siemens Energy AG heißt es in Ziffer 2: „Im Rahmen der Abspal-
tung überträgt die Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München, Deutschland (“Siemens AG” zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften, “Siemens” oder der “Siemens-Kon-zern”), als übertragender Rechtsträger Anteile an Gesellschaften, die direkt und indirekt das Gas und Power-Geschäft von Siemens betreiben, sowie ihre mittelbare Beteiligung von ca. 67% an der Sie-mens Gamesa Renewable Energy, S.A., Zamudio, Spanien (“SGRE S.A.”, zusammen mit ihren kon-solidierten Tochterunternehmen, “SGRE”) an die Gesellschaft als übernehmenden Rechtsträger. Als Gegenleistung für die abgespaltenen Anteile erhalten die Aktionäre der Siemens AG die Neuen Ak-tien entsprechend ihrer Beteiligung an der Siemens AG.“ Siemens-Energy (2020).
579 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 290. Für Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden und nicht § 17 EStG unterliegen, ist § 20 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG anzuwenden, mit der Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als An-schaffungskoste für die erhaltenen Anteile fortzuführen sind.
580 Vgl. § 13 Abs. 1 UmwStG. 581 Vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG. Art. 8 besagt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der
Anteile an der übernehmenden Körperschaft so zu besteuern ist, wie eine Veräußerung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft zu besteuern wäre.
140
Es muss sichergestellt sein, dass die Anteile zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland
der Besteuerung unterliegen. Die Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 UmwStG
müssen für eine Buchwertfortführung der Anteile ebenfalls erfüllt sein. Ist dies nicht der
Fall, ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Die Missbrauchsregelungen des § 15
Abs. 2 UmwStG sind hier nicht zu beachten.582 Das Wertansatzwahlrecht der Anteils-
eigner kann unabhängig von dem Wertansatz in der Übertragungsbilanz ausgeübt wer-
den.583 Ein Zwischenwert kann hier nicht angesetzt werden. Werden die Anteile nicht
im Betriebsvermögen gehalten, sind nicht der Buchwert, sondern die Anschaffungskos-
ten anzusetzen.584 Bei einer Aufwärtsspaltung ist § 13 UmwStG nicht anzuwenden. Das
übertragene Vermögen tritt hier bei der übernehmenden Gesellschaft, die auch Anteils-
eigner ist, an die Stelle der Beteiligung.585
Besonderheit bei der Spaltung ist, dass es nicht zu einem vollständigen Anteilstausch
kommt. Bei einer Abspaltung bleiben auch Altanteile an der übertragenden Kapitalge-
sellschaft bestehen. § 13 UmwStG bezieht sich jedoch nur auf die neuen Anteile an der
übernehmenden Kapitalgesellschaft, die im Rahmen der Spaltung gewährt werden. So-
mit sind bei Ansatz zum gemeinen Wert auch nur stille Reserven aufzudecken, die die-
sen Anteilen zuzurechnen sind.586
Bei einer Aufspaltung hingegen geht die übertragende Kapitalgesellschaft unter. Die
Anteilseigner erhalten Anteile an mindestens zwei übernehmenden Kapitalgesellschaf-
ten. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass bei einer übernehmenden Kapitalgesellschaft
das Recht der Besteuerung ausgeschlossen oder beschränkt ist und bei einer anderen
nicht. Daher sind die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung einzeln zu prüfen.
D.h. es sind nicht grundsätzlich sämtliche stille Reserven aufzudecken.587
Werden die Buchwerte weitergeführt, treten die Anteile an der Übernehmerin steuerlich
an die Stelle der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (Fußstapfentheorie). So wird
sichergestellt, dass stille Reserven auf die neuen Anteile übergehen und die Anteile ihre
steuerliche Qualifikation beibehalten.588 Sind die Voraussetzungen einer Buchwertfort-
führung erfüllt, ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
582 Vgl. § 15 Abs. 1 und 2 UmwStG. 583 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 291 und 386. 584 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 291. 585 Vgl. Aßmann (2011b), S. 78 sowie Hörtnagl (2020b), Z. 294. 586 Vgl. Hörtnagl (2020b), Z. 284-293. 587 Vgl. Dötsch/Pung (2012), Z. 245. Wie die Altanteile bei einer Ab- oder Aufspaltung aufgeteilt wer-
den, ist nicht im UmwStG geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auf das im Spaltungs-vertrag festgelegte Umtauschverhältnis abzustellen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Wirtschaftsgüter zu dem gemeinen Wert des Gesamtvermö-gens vor der Spaltung anzuwenden (vgl. Z. 15.43 UmwStE). Nach a.A. ist auf den gemeinen Wert der Anteile und nicht auf den der übergehenden Wirtschaftsgüter abzustellen. Vgl. Hörtnagl (2020b), Z. 291.
588 Vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sowie Brähler/Krenzin (2017), S. 299 f.
141
Fall Qualität der Anteile Sicherung stiller Reserven
1 Inländisches Betriebsvermögen Übernahme des Buchwertes
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)
2 Anteile i.S.d. § 17 EStG im Privatver-
mögen
Übernahme der Anschaffungskosten
(§ 13 Abs. 2 Satz 3 UmwStG)
3
Anteile i.S.d. § 17 EStG werden zu
Anteilen, die nicht von § 17 EStG er-
fasst werden
Sog. spaltungsgeborene Anteile
(Anteile i.S.d. § 17 EStG; § 13 Abs. 2
Satz 2 UmwStG); Übernahme der
Anschaffungskosten
4
Aus einer Beteiligung im Privatver-
mögen, die die Voraussetzungen des
§ 17 EStG nicht erfüllt, wird eine Be-
teiligung i.S.d. § 17 EStG
Anschaffungskosten in Höhe des ge-
meinen Wertes
(§ 13 Abs. 1 UmwStG)
5
Anteile im Privatvermögen, für die
die Veräußerungsfrist i.S.d. § 23
EStG noch nicht abgelaufen ist
Bei Ansatz des gemeinen Werts be-
ginnt eine neue Veräußerungsfrist.
Bei Buchwertfortführung beginnt
keine neue Veräußerungsfrist.
Abbildung 20: Steuerliche Qualifikation der Anteile589
Wird der gemeine Wert angesetzt, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Buchwert
bzw. der Anschaffungskosten und dem gemeinen Wert der Anteile ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn. Die Anteile verlieren ihre steuerliche Qualifikation.590
5.3.3.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts
Im Fall der Umwandlung einer Kapital- in eine Kapitalgesellschaft ist es grundsätzlich
von Vorteil die Buchwerte weiterzuführen. Sowohl auf Ebene der übertragenden Ge-
sellschaft als auch bei den Anteilseignern entsteht im Zeitpunkt der Umwandlung keine
Steuerbelastung. Der positive Zeiteffekt wird jedoch anders als im ersten Umwand-
lungsfall (Kapital- in Personengesellschaft) nicht durch einen Steuersatzeffekt verstärkt.
589 In Anlehnung an Dötsch/Pung (2012), Z. 243. Ferner sind noch die alteinbringungsgeborenen An-
teile i.S.d. § 21 UmwStG a.F. zu nennen, auf die an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen wird.
590 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 292.
142
Die stillen Reserven werden bei der übernehmenden und übertragenden Kapitalgesell-
schaft grundsätzlich gleich besteuert.591 Auch auf Ebene der Anteilseigner ist eine Buch-
wertfortführung vorteilhaft, da die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
wird.
Beim Ansatz von Zwischenwerten oder dem gemeinen Wert in der Übertragungsbilanz
entsteht zum Zeitpunkt der Umwandlung ein steuerpflichtiger Übertragungsgewinn. Die
übernehmende Gesellschaft hat diese Werte weiterzuführen. Durch den höheren Wert-
ansatz kann sie jedoch gleichzeitig ein höheres Abschreibungsvolumen in den Folgepe-
rioden generieren.592 Abgeschwächt wird dieser Effekt wiederum durch einen negativen
Zeiteffekt. Während die Besteuerung der stillen Reserven im Spaltungsjahr erfolgt, wird
die Bemessungsgrundlage durch die Abschreibungen erst in den folgenden Perioden ge-
mindert.
Ein höherer Wertansatz kann von Vorteil sein, wenn die zu spaltende Kapitalgesell-
schaft im Jahr der Spaltung laufende Verluste oder noch nicht verrechnete Verluste be-
sitzt. Diese gehen nicht auf die Übernehmerin über. Daher können die Buchwerte bis
zum Ausgleich der Verluste aufgestockt werden, um noch bestehende Verluste effektiv
zu nutzen. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 10d EStG und § 10a GewStG
sind jedoch u.U. auch hier zu beachten. Auch ist anzumerken, dass körperschaft- und
gewerbesteuerliche Verlustvorträge regelmäßig nicht in gleicher Höhe bestehen. Somit
ist abzuwägen, in welcher Höhe Zwischenwerte angesetzt werden sollten. Die Verlust-
vorträge können so nicht vollständig ausgeglichen werden. Ein weiterer Vorteil einer
Buchwertaufstockung ist, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft auch hier von ei-
nem höheren Wertansatz mit einem höheren Abschreibungspotential in den Folgejahren
profitiert.593
5.3.4 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
5.3.4.1 Grundsätzliches
Die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist in den
§§ 20-23 UmwStG im sechsten Teil des UmwStG geregelt.594 Der sechste Teil ist ge-
sondert von den bisher behandelten Teilen anzusehen, da er nicht nur an die zivilrecht-
lichen Umwandlungsarten des UmwStG anknüpft. Er befasst sich mit der Einbringung
durch Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft. Dabei werden Unternehmensteile auf
eine Kapitalgesellschaft übertragen. Im Gegenzug erhält der Einbringende neue Anteile
an der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 UmwStG). Die Einbringung ist aus
591 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 761. 592 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 761. 593 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 761-763. 594 Beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG sind die Rege-
lungen der §§ 20 ff. UmwStG analog anzuwenden. Auf die Ausgliederung einer Kapital- auf eine Kapitalgesellschaft sowie auf den Anteilstausch (§ 21 UmwStG) findet ebenfalls der sechste Teil des UmwStG Anwendung (§ 1 Abs. 3 UmwStG).
143
Sicht des Einbringenden als ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang und aus der Per-
spektive des Übernehmers als Anschaffungsvorgang anzusehen.595
Die Einbringung ist ein rein steuerlicher Begriff. Erfasst werden neben den Umwand-
lungen nach dem UmwG durch Gesamtrechtsnachfolge auch die Einbringung von Be-
triebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge und der Anteilstausch.596 Auf welche Art
das Vermögen eigebracht wird, ist jedoch für die steuerlichen Konsequenzen der Ein-
bringung nicht relevant.597 Im Folgenden wird die Einbringung einer Personen- in eine
Kapitalgesellschaft näher erläutert.
Gegenstand der Einbringung muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil
sein.598 Es müssen Sachgesamtheiten übertragen werden. D.h. bei der Übertragung von
einzelnen Wirtschaftsgütern ist § 20 UmwStG daher nicht anzuwenden. Das UmwStG
enthält keine Begriffsbestimmungen der Einbringungsgegenstände. Es wird grundsätz-
lich an die Auslegungen im Rahmen des § 16 EStG zur Betriebsveräußerung ange-
knüpft.
Betrieb
Der allgemeine ertragsteuerliche Betriebsbegriff ist hier maßgeblich. Jede organisa-
torische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu ei-
ner selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw. produktions-
technischen Zwecks gerichtet ist, ist als Betrieb anzusehen, wenn sie unabhängig von
ihrer Einkunftsart der Erzielung von Gewinneinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG
dient. Daher kann jeder Betrieb einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Personengesellschaft Gegenstand der Sacheinlage sein.599
Teilbetrieb
Im UmwStG ist von einem einheitlichen Teilbetriebsbegriff auszugehen. Daher gel-
ten die Ausführungen zur Spaltung entsprechend.600
595 Vgl. Schmitt (2020a), Z. 12. 596 Vgl. § 1 Abs. 3 UmwStG. Zur Umwandlung i.S.d. UmwG nach § 1 Abs. 3 UmwStG zählen die
Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, die Spaltung einer Perso-nengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Ka-pitalgesellschaft und die Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft. Die Aufzählung des § 1 Abs. 3 UmwStG ist abschließend.
597 Vgl. Patt (2012), Z. 157. 598 Beim Anteilstausch und der Ausgliederung sind Anteile an Kapitalgesellschaften Einbringungsge-
genstand. Auf diese Einbringungsart wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Die Ausfüh-rungen gelten entsprechend.
599 Vgl. Patt (2011), S. 117. Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen, stellt dieser einen eigenen Einbringungsgegenstand dar. Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 371 sowie Patt (2011), S. 117 f.
600 Vgl. Schneider/Ruoff/Sistermann (2012), S. 7. Anders als bei der Abspaltung muss jedoch kein Teil-betrieb zurückbehalten werden (vgl. Benz/Rosenberg [2012], S. 5.). Ferner ist eine 100%ige Betei-ligung an einer Kapitalgesellschaft hier nicht als fiktiver Teilbetrieb anzusehen. Dieser Einbrin-gungsgegenstand fällt in den Anwendungsbereich des Anteilstausches nach § 21 UmwStG. Vgl. Deutscher Bundestag (2006), S. 69.
144
Mitunternehmeranteil
Auch hier ist auf die Kriterien des Einkommensteuerrechts abzustellen. Zum Mitun-
ternehmeranteil gehört nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, son-
dern auch das Sonderbetriebsvermögen.601 Bringt eine Personengesellschaft ihren
gesamten Betrieb unter Auflösung der Gesellschaft ein, handelt es sich ebenfalls um
eine Sacheinlage von Mitunternehmeranteilen eines jeden Gesellschafters.602
Unabhängig vom Sacheinlagetatbestand müssen sämtliche wesentliche Betriebsgrund-
lagen der betrieblichen Sachgesamtheit Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil
eingebracht werden. Nur wenn alle funktional wesentlichen Bestandteile in einem ein-
heitlichen Vorgang übertragen werden, geht ein funktionierender betrieblicher Organis-
mus über.603 Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen der Einbringung nicht er-
füllt. Nicht-wesentliche Betriebsgrundlagen können dagegen zurückbehalten werden.604
Weitere Voraussetzung der Einbringung i.S.d. § 20 UmwStG ist, dass der Einbringende
neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Nur wenn neue Anteile ausge-
geben werden, können die stillen Reserven im übertragenen Betriebsvermögen reprä-
sentiert und eine spätere Besteuerung sichergestellt werden.605 Die Gegenleistung muss
jedoch nicht ausschließlich in Anteilen bestehen.606 Es können auch andere Vorteile ge-
währt werden, die jedoch mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind.
Einbringender kann die Personengesellschaft selbst oder die hinter der Gesellschaft ste-
henden Mitunternehmer sein. Besteht die einbringende Personengesellschaft nach der
Einbringung fort und hält die Anteile an der Übernehmerin, ist sie selbst Einbringender.
Bei Auflösung der Gesellschaft nach Einbringung sind die Mitunternehmer Einbrin-
gende.607
Sind alle Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG erfüllt, kommen die Bewertungs-
vorschriften des § 20 Abs. 2-8 UmwStG zur Anwendung.
601 Vgl. Patt (2011), S. 125 sowie Schmitt (2020a), Z. 148. 602 Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 403 f. 603 Als wesentliche Betriebsgrundlage gelten regelmäßig in den Betriebsablauf eingebundene Grund-
stücke (z.B. büromäßig genutzte Grundstücke oder Filialgrundstücke) oder bewegliche Wirtschafts-güter, die für den Betrieb ein wirtschaftliches Gewicht besitzen und nicht einfach austauschbar sind. Vgl. Patt (2011), S. 125. Vgl. zur wesentlichen Betriebsgrundlage im Steuerrecht auch Kengels (2016) und zur normenspezifischen Betrachtung im Umwandlungssteuerrecht ebenda, S. 66-71.
604 Vgl. Schmitt (2020a), Z. 73 und 75. 605 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 436. Die Anteile gelten als neu, wenn sie erstmalig bei Gründung
der Kapitalgesellschaft ausgegeben werden oder sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft geschaffen werden. Vgl. Patt (2012), Z. 170.
606 Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 424. Weitere Gegenleistungen können Barabfindungen, Sachwerte, rechtliche Vorteile etc. sein.
607 Vgl. Z. 20.03 UmwStE. So auch Roderburg/Schmitz/Pesch (2012), S. 132.
145
5.3.4.2 Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
Die übernehmende Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen grund-
sätzlich zum gemeinen Wert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Unter bestimm-
ten Voraussetzungen können auf Antrag die Buchwerte weitergeführt oder bis zu einem
Zwischenwert aufgestockt werden. Es muss sichergestellt sein, dass
das übernommene Betriebsvermögen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht über-
steigen (ohne das Eigenkapital) und
das deutsche Recht der Besteuerung aus der Veräußerung des eingebrachten Be-
triebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.608
Es muss sichergestellt sein, dass es sich beim Übernehmer nicht um eine nach § 5 KStG
steuerbefreite Körperschaft handelt. Des Weiteren darf kein negatives Vermögen über-
tragen werden. Ist dies der Fall und die sonstigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2
UmwStG sind erfüllt, müssen die Buchwerte so weit aufgestockt werden, bis der Wert
des übertragenen Vermögens mindestens null beträgt. Es muss außerdem sichergestellt
sein, dass die stillen Reserven bei einer späteren Veräußerung des Einbringungsgegen-
standes der Besteuerung unterliegen.
Anders als in den bisherigen Umwandlungsfällen liegt hier das Bewertungswahlrecht
bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Das Bewertungswahlrecht kann für jede
Sacheinlage einzeln ausgeübt werden. Werden bspw. mehrere Mitunternehmeranteile
eingebracht, stellt jeder Teil einen eigenen Einbringungsvorgang dar. Die Vorausset-
zungen sind so für jeden Teil gesondert zu prüfen.609
Bei Buchwertfortführung tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft in die steuerliche
Rechtsstellung des Einbringenden ein; so auch beim Zwischenwertansatz. § 23 Abs. 1
und 3 UmwStG verweisen auf eine entsprechende Anwendung der §§ 4 Abs. 2 und 12
Abs. 3 UmwStG. Daher gelten die Ausführungen in Kapitel 5.3.2.3 hier entsprechend.
Bei einer Einbringung zum gemeinen Wert differenziert § 23 Abs. 4 UmwStG zwischen
der Einbringung durch Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge. Bei einer Einbringung
durch Gesamtrechtsnachfolge tritt die Übernehmerin ebenfalls in die steuerliche Rechts-
stellung ein. Bei einer Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge wird dagegen eine An-
schaffung der eingebrachten Wirtschaftsgüter fingiert. Das übertragene Vermögen gilt
als zum Zeitpunkt der Einbringung angeschafft.610 Die weitere Besteuerung des Be-
triebsvermögens erfolgt wie bei einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft nach allge-
meinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Auch kann durch bestehende Forderungen oder
608 Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 UmwStG. 609 Vgl. Heß/Schnitger (2007), Z. 1544. 610 Vgl. § 23 Abs. 4 UmwStG.
146
Verbindlichkeiten auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft ein Einbringungsfolge-
gewinn entstehen.611
5.3.4.3 Ebene des Einbringenden
Die Besteuerung des Einbringenden hängt vom Wertansatz bei der übernehmenden Ge-
sellschaft ab.612 Durch den Wertansatz des übertragenen Vermögens bestimmt die über-
nehmende Kapitalgesellschaft gleichzeitig den Veräußerungspreis des übertragenen
Vermögens und die Anschaffungskosten der neuen Anteile an der übernehmenden Ka-
pitalgesellschaft für den Einbringenden.613
Bei Buchwertfortführung erfolgt keine Besteuerung auf Ebene des Einbringenden zum
Einbringungszeitpunkt. Die bei der Umwandlung nicht realisierten stillen Reserven des
eingebrachten Vermögens setzen sich in den neuen Anteilen an der Übernehmerin fort
und bilden einen steuerlichen Ersatz. So ist der Einbringende durch die Anteile auch
weiterhin an den stillen Reserven beteiligt.614
Wird der gemeine Wert angesetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden zum Ein-
bringungsstichtag ein Einbringungsgewinn in Höhe der Differenz aus Buchwert und ge-
meinem Wert des übertragenen Vermögens abzgl. Einbringungskosten.615
Ist Einbringender eine natürliche Person, werden die Begünstigungen des § 16 Abs. 4
EStG, die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG oder der reduzierte Durchschnittssteu-
ersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt.616 Der Gewinn unterliegt hier nicht der Gewer-
besteuer, denn Gewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunterneh-
meranteils gehören gem. § 7 Satz 2 GewStG nicht zum Gewerbeertrag, soweit der Ein-
bringende eine natürliche Person ist.617 Ist dagegen eine Körperschaft als Gesellschafter
einer Personengesellschaft Einbringender, ist der Gewinn dem laufenden Gewinn zuzu-
rechnen und unterliegt somit der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der
Gewerbesteuer.618 Entfällt der Gewinn auf nach § 6b EStG begünstigte Wirtschaftsgü-
ter, kann die Besteuerung durch die Bildung einer Rücklage insoweit hinausgeschoben
werden.619
611 Vgl. Patt (2012), Z. 232. 612 Vgl. Heß/Schnitger (2007), Z. 1505. 613 Vgl. § 20 Abs. 3 UmwStG. Werden neben den Anteilen noch weitere Gegenleistungen gewährt, ist
der gemeine Wert dieser Leistungen von den Anschaffungskosten abzuziehen. Vgl. Patt (2012), Z. 297.
614 Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 343 f. sowie Patt (2012), Z. 17. 615 Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 482. 616 Vgl. § 20 Abs. 4 UmwStG. Sind im eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an Kapitalgesell-
schaften enthalten, findet § 34 EStG insoweit keine Anwendung. Hier ist das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 lit. b) EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden; vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG. Auch ein Teil eines Mitunternehmeranteils kann eingebracht werden. Die Begünstigungen des § 16 EStG werden gem. § 20 Abs. 4 UmwStG in diesem Fall jedoch nicht gewährt.
617 Vgl. Patt (2012), Z. 284. 618 Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 491 f. und 493 f. sowie Patt (2012), Z. 286. Gehören Anteile an
Kapitalgesellschaften zum übergehenden Vermögen greift § 8b KStG. 619 Vgl. Z. 20.26 UmwStE.
147
Werden die Buchwerte bis zu einem Zwischenwert aufgestockt, sind die §§ 16 und 34
EStG auf den entstehenden Einbringungsgewinn nicht anzuwenden. Sowohl bei juristi-
schen als auch bei natürlichen Personen zählt der Einbringungsgewinn beim Zwischen-
wertansatz zum laufenden Gewinn. Nur bei einer vollständigen Aufdeckung der stillen
Reserven sind die Begünstigungen zu gewähren.620
Bei Fortführung der Buchwerte entsteht im Zeitpunkt der Einbringung kein Einbrin-
gungsgewinn. Durch die Verknüpfung der Buchwerte, die auch gleichzeitig die An-
schaffungskosten der neuen Anteile an der Übernehmerin darstellen, bleiben die stillen
Reserven steuerverhaftet und werden erst bei Veräußerung der Anteile aufgedeckt.621
Die steuerlichen Konsequenzen einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile hän-
gen vom Wertansatz der Anteile bei Einbringung und vom Zeitpunkt der Veräußerung
ab. Werden diese Anteile unter dem gemeinen Wert angesetzt und innerhalb von sieben
Jahren (Sperrfrist) vom Einbringenden veräußert, ist der daraus entstehende Gewinn
rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als Einbringungsgewinn I zu versteuern.622
Der Gewinn vermindert sich jedoch um ein Siebtel für jedes volle seit der Einbringung
abgelaufene Jahr. § 16 Abs. 4 und § 34 EStG finden jedoch keine Anwendung. Dieser
Gewinn erhöht nachträglich die Anschaffungskosten der neuen Anteile und somit auch
die Buchwerte des eingebrachten Vermögens.623
Bei Aufdeckung der stillen Reserven zum Einbringungszeitpunkt oder bei einer Veräu-
ßerung der Anteile sieben Jahre nach dem Einbringungszeitpunkt oder später, sind die
allgemeinen Regelungen der Besteuerung anzuwenden.
Veräußert die übernehmende Gesellschaft unter dem gemeinen Wert eingebrachte An-
teile innerhalb der Sperrfrist, entsteht rückwirkend der sog. Einbringungsgewinn II (§ 22
Abs. 2 UmwStG). Die Ermittlung erfolgt nach der Systematik des Einbringungsgewinns
I.624
Diese Vorschriften werden als Missbrauchsregelungen bezeichnet. Sie sollen verhin-
dern, dass die Einbringung dazu missbraucht wird, bei einer anschließenden Veräuße-
rung des Einbringungsgegenstandes einen steuerlichen Vorteil zu erhalten, da die Ver-
äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerlich begünstigt ist.625
620 Werden Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, sind § 8b KStG und das Teileinkünfteverfah-
ren auch hier anzuwenden. Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 484. Auf das Problem des Nachweises der „vollständigen“ Aufdeckung stiller Reserven möchten wir hinweisen. Da niemand die exakte Höhe von stillen Reserven kennt, kann ein rechnerischer Nachweis einer vollständigen Aufdeckung kaum gelingen. Insoweit empfehlen wir deutliche schriftliche Regularien, dass die Unternehmung die vollständige Aufdeckung wünscht. Bei späteren steuerlichen Außenprüfungen kann dann allen-falls über die Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven diskutiert werden.
621 Vgl. Klingebiel et al. (2020), S. 343 f. 622 Vgl. § 22 Abs. 1 UmwStG. 623 Vgl. Heß/Schnitger (2007), Z. 1510. 624 Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG enthält zudem einen Katalog an Tatbeständen, die einer Veräuße-
rung gleichgestellt sind und das Entstehen des Einbringungsgewinns I zur Folge haben. 625 Vgl. Heß/Schnitger (2007), Z. 1650 sowie Schmitt (2020b), Z. 1.
148
5.3.4.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts
Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft kann eine vollständige oder teilweise
Aufdeckung der stillen Reserven von Vorteil sein. Zwar entsteht auf Ebene des Einbrin-
genden ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Die Ertragsteuerbelastung kann je-
doch durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, durch die Ermäßigung des Einkom-
mensteuersatzes nach § 34 Abs. 1 bzw. 3 EStG und durch die fehlende gewerbesteuer-
liche Erfassung abgeschwächt werden, sofern es sich beim Einbringenden um eine na-
türliche Person handelt.626
Gleichzeitig erhöht sich die Abschreibungsbasis durch den Ansatz über dem Buchwert.
Damit sich die Aufdeckung der stillen Reserven lohnt, muss der Barwert der daraus
resultierenden Steuerersparnisse zumindest die Ertragssteuerbelastung zum Einbrin-
gungszeitpunkt ausgleichen. Der negative Zeiteffekt einer sofortigen Besteuerung wird
so durch einen positiven Steuersatzeffekt ausgeglichen.
Die Aufdeckung der stillen Reserven lohnt sich dagegen nicht, wenn die Ertragsteuer-
belastung bei Einbringung nicht durch zukünftige Ersparnisse ausgeglichen werden
kann. Eine Buchwertfortführung ist daher umso vorteilhafter, je höher der Anteil der
nicht abschreibbaren Wirtschaftsgüter, je weniger sich die Vergünstigungen nach §§ 16
und 34 EStG auswirken oder gar nicht erst in Anspruch genommen werden können und
je niedriger der Gewerbesteuerhebesatz ist.627
Ebenfalls ist hier der Einbringungsgewinn I zu beachten, falls eine Veräußerungsabsicht
bestehen sollte. Wird das zum Buch- oder Zwischenwert eingebrachte Betriebsvermö-
gen innerhalb von sieben Jahren vom Einbringenden veräußert, wird nachträglich der
Einbringungsgewinn I versteuert. Die Vergünstigungen der §§ 16 bzw. 34 EStG werden
in diesem Fall nicht gewährt. Gewerbesteuer fällt jedoch auch hier nicht an, sofern es
sich beim Einbringenden um eine natürliche Person handelt. Beim Ansatz zum gemei-
nen Wert kann kein Einbringungsgewinn I entstehen, da sämtliche stille Reserven be-
reits aufgedeckt wurden.
5.3.5 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Personengesellschaft
Der siebte Teil des UmwStG behandelt die Einbringung in eine Personengesellschaft
(§ 24 UmwStG). Erfasst werden neben den Umwandlungen nach dem UmwG durch
626 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 773 f. Allerdings sind die Vergünstigungen nicht in jedem
Fall zu gewähren. §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 3 EStG sind noch an weitere Voraussetzungen gebunden.
627 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015), S. 770-774. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Kapitalgesell-schaft ihren Mitunternehmeranteil einbringt. Der Freibetrag nach § 16 EStG und die Steuersatzer-mäßigung finden nur bei natürlichen Personen Anwendung.
149
Gesamtrechtsnachfolge auch hier die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzel-
rechtsnachfolge.628 Die Systematik des § 24 UmwStG gleicht der einer Einbringung in
eine Kapitalgesellschaft.629
Einbringungsgegenstand muss auch hier ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmer-
anteil sein.630 Des Weiteren muss der Einbringende Mitunternehmer der übernehmenden
Gesellschaft werden. Durch die Mitunternehmerstellung wird gewährleistet, dass der
Einbringende weiterhin an sämtlichen stillen Reserven beteiligt ist. Eine Werteverknüp-
fung zwischen dem Wertansatz des übertragenen Vermögens und den Anschaffungs-
kosten der erhaltenen Anteile ist daher nicht notwendig.631
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommen die Bewertungsvorschriften des § 24 Abs. 2
bis 4 UmwStG zur Anwendung. Grundsätzlich hat die übernehmende Personengesell-
schaft das eingebrachte Vermögen zum gemeinen Wert anzusetzen.632 Abweichend
kann es auf Antrag auch zu Buch- oder Zwischenwerten angesetzt werden, soweit das
Recht der BRD bezüglich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht
ausgeschlossen oder beschränkt ist.633 Der Wert, zu dem das Betriebsvermögen einge-
bracht wird, gilt für den Einbringenden gleichzeitig als Veräußerungspreis. Somit ist
auch hier eine steuerneutrale Einbringung möglich.634
Beim Ansatz des Zwischenwerts oder des gemeinen Werts entsteht auf Ebene des Ein-
bringenden ein (außerordentlicher) Einbringungsgewinn. Der Einbringungsgewinn
zählt nicht zum laufenden Gewinn und unterliegt daher (bei natürlichen Personen als
Einbringender) nicht der Gewerbesteuer. Nur beim Ansatz des gemeinen Wertes werden
die Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG gewährt.635
Bezüglich der steuerlichen Konsequenzen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft
verweist § 24 Abs. 4 UmwStG auf eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1, 3,
4 und 6 des UmwStG zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. Die Ausführungen
aus Kapitel 5.3.4.2 gelten somit entsprechend. Anders als bei den bisherigen Fällen kann
der Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft um vortragsfähige Fehlbe-
träge des Einbringenden nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10a GewStG gekürzt
werden. Das UmwStG enthält hierzu keine speziellen Regelungen. Auch wird in § 24
628 Vgl. § 1 Abs. 3 UmwStG. In den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fallen daher die Verschmel-
zung und die Spaltung auf eine Personengesellschaft sowie die Ausgliederung von Körperschaften, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft.
629 Durch Verweise in § 24 Abs. 4 und Abs. 6 UmwStG werden einige Bestimmungen des sechsten Teils für entsprechend anwendbar erklärt.
630 Eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist bei der Einbringung in eine Personenge-sellschaft als Teilbetrieb anzusehen und fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG. Vgl. Schmitt (2020c), Z. 43.
631 Vgl. Brähler/Krenzin (2017), S. 572. 632 Vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 633 Vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 634 Vgl. § 24 Abs. 3 UmwStG. 635 Vgl. § 24 Abs. 3 UmwStG.
150
Abs. 4 UmwStG nicht auf § 23 Abs. 5 UmwStG verwiesen, der diese Kürzung bei einer
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft untersagt.636
§ 24 Abs. 5 UmwStG enthält eine weitere Missbrauchsvorschrift, die eine nachträgliche
Versteuerung eines Einbringungsgewinns vorsieht. Besteht das eingebrachte Betriebs-
vermögen ganz oder teilweise aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wurde
es zu Buch- oder Zwischenwerten von einer natürlichen Person eingebracht und werden
diese Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung von der Übernehmerin
veräußert, ist § 22 Abs. 2, 3, 5 und 7 UmwStG anzuwenden, insoweit der Gewinn aus
der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen von § 8b Abs. 2 KStG begünstig-
ten Mitunternehmer entfällt.637
5.3.6 Grenzüberschreitende Umwandlungen
Als grenzüberschreitende Umwandlungen werden Vorgänge bezeichnet, an denen
(auch) ausländische Rechtsträger beteiligt sind.638 Es kann zwischen drei Grundkonstel-
lationen differenziert werden:
1. Inlandsumstrukturierung mit Auslandsbezug:
Ausgangspunkt ist ein rein inländischer Umwandlungsvorgang, wobei übertragender
und übernehmender oder formwechselnder Rechtsträger ihren Sitz im Inland haben. Der
Auslandsbezug ergibt sich durch ausländisches Betriebsvermögen oder ausländische
Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger.
2. Auslandsumstrukturierung mit Inlandsbezug:
Im umgekehrten Fall liegt eine im Ausland stattfindende Umstrukturierung vor. Der In-
landsbezug erfolgt durch inländische Anteilseigner der Übernehmerin/Überträgerin
oder durch inländisches Betriebsvermögen.
3. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen erfolgen aus Deutschland hinaus (mit steu-
erlichen Entstrickungsfragen) oder nach Deutschland herein (mit Verstrickungsfra-
gen).639 Gesellschaftsrechtlich sind die Möglichkeiten für grenzüberschreitende Um-
wandlungen bisher begrenzt.640 § 1 Abs. 1 UmwG begrenzt den Anwendungsbereich
636 Vgl. Schmitt (2020c), Z. 260-263. Die Verlustvorträge gehen jedoch nicht automatisch auf die Über-
nehmerin über. Die Fehlbeträge können nur dann und insoweit abgezogen werde, als Unternehmer- und Unternehmensidentität vorliegen.
637 Vgl. § 24 Abs. 5 UmwStG. 638 Vgl. Möhlenbrock (2012b), Z. 11. 639 Vgl. Prinz (2012), S. 820. Für ausführlichere Beispiele zu den Grundkonstellationen siehe Prinz
(2012), S. 824-829. Entstrickung bedeutet, dass stille Reserven, die bisher der deutschen Besteue-rung unterlagen – ohne Veräußerungstatbestand – besteuert werden, da der deutsche Fiskus eine letzte Möglichkeit dazu hat. Der umgekehrte Fall wird als Verstrickung bezeichnet. Hier wird ein Besteuerungsrecht der BRD erst begründet. Vgl. ausführlich zur Ent- und Verstrickung Brink/End-res (2007), S. 36-83.
640 Vgl. Möhlenbrock (2012a), Z. 89.
151
auf inländische Rechtsträger („Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt
werden“). Lediglich §§ 122a-122l UmwG sehen die grenzüberschreitende Verschmel-
zung von Kapitalgesellschaften vor.
Durch das SEStEG wurde 2006 dagegen der Anwendungsbereich des Umwandlungs-
steuerrechts europäisiert. Ziel war die Anpassung der Vorschriften an die europäischen
Vorgaben der Fusionsrichtlinie (90/434/EWG) zur Schaffung eines diskriminierungs-
und beschränkungsfreien Wirtschaftsraumes. Eine umfassende Globalisierung, die auch
Drittstaaten mit einbezieht, wurde nicht vorgenommen.641
Bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind folgende Voraussetzungen zur An-
wendung des UmwStG, mit dem Ziel einer antragsgebundenen Buchwertverknüpfung,
zu prüfen: Zunächst ist zu prüfen, ob eine Umwandlung in den persönlichen Anwen-
dungsbereich des UmwStG für die betroffenen Steuerausländer fällt.642 Als umwan-
delnde Rechtsträger müssen natürliche Personen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent-
halt oder ihre Ansässigkeit in einem EU/EWR-Staat haben, bei Personen- oder Kapital-
gesellschaften müssen ebenfalls EU/EWR-Gründungs- und Ansässigkeitsvoraussetzun-
gen vorliegen.643 Eine Umwandlung zu Buchwerten mit Drittstaatenbezug ist nur in we-
nigen Fällen möglich.644
Weiter ist zu prüfen, ob der ausländische Vorgang mit einer Verschmelzung, Spaltung
oder einem Formwechsel nach dem UmwG vergleichbar ist. Denn gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2 UmwStG findet das UmwStG auch bei vergleichbaren ausländischen Vorgängen,
die nicht im UmwG geregelt sind, Anwendung.645 Bei einer Umwandlung nach § 1 Abs.
3 Nr. 4 und 5 UmwStG, die ihre Grundlage nicht im UmwG hat, sieht das Gesetz keinen
Vergleichbarkeitstest vor.646
Das Gesetz regelt nicht, wann diese Vergleichbarkeit gegeben ist. Nach Ansicht der Fi-
nanzverwaltung muss eine wesensmäßige Entsprechung zwischen inländischen und aus-
ländischen Umwandlungsvorgängen bestehen. Über Durchführung und Bestehen des
641 Vgl. Prinz (2012), S. 820. Ziel der Erweiterung war es, auch eine Beteiligung der europäischen
Gesellschaftsform SE (Societas Europaea) an Umwandlungen nach dem UmwStG zu ermöglichen. Vgl. Hahn (2007), Z. 756.
642 Vgl. Prinz (2012), S. 821. 643 Somit ist bei körperschaftsbezogenen Verschmelzungen und Spaltungen eine Buchwertfortführung
nur möglich, soweit an der Umwandlung Gesellschaften mit Sitz (§ 11 AO) und Ort der Geschäfts-leitung (§ 10 AO) innerhalb des EU/EWR-Raums beteiligt sind. Vgl. Prinz (2012), S. 821.
644 Beispiele für zulässige Umwandlungsformen mit Drittstaatenbezug: Beim Anteilstausch kann der Einbringende auch in einem Drittstaat ansässig sein. Auch die eingebrachte Gesellschaft (die einge-brachten Anteile) darf ihren Sitz im Drittlandsgebiet haben. Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 UmwStG kön-nen bei Umstrukturierungen die Beteiligten ebenfalls im Drittlandgebiet ansässig sein, vorausgesetzt die stillen Reserven der im Rahmen der Umwandlung erhaltenen Anteile unterliegen in Deutschland uneingeschränkt der Besteuerung. Vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2b UmwStG.
645 Das für die Umwandlung maßgebende Recht bestimmt sich regelmäßig nach dem Gesellschaftssta-tut des Staats, in dem der jeweilige Rechtsträger in ein öffentliches Register eingetragen ist. Des Weiteren muss wie bei inländischen Umwandlungen nach dem UmwG der ausländische Vorgang nach dem jeweiligen Gesellschaftsstatut der beteiligten Rechtsträger zulässig und wirksam sein. Vgl. Z. 01.20 und 01.23 UmwStE.
646 Vgl. Möhlenbrock (2012a), Z. 95.
152
Tests entscheidet die Finanzverwaltung jedoch im Einzelfall.647 Überprüft wird dabei
konkret der ausländische Umwandlungsvorgang und nicht das ausländische Umwand-
lungsrecht.648 Dabei sind die beteiligten Rechtsträger, die Rechtsnatur bzw. Rechtsfol-
gen des Umwandlungsvorgangs (Strukturmerkmale) und sonstige Vergleichskriterien
zu prüfen.649 Die Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen
Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Beim Typenvergleich der Rechtsformen
reicht allein die Einordnung im Ansässigkeitsstaat als Körperschaft oder Personenge-
sellschaft nicht aus. Geeignete Kriterien zum Rechtstypenvergleich können die Haftung,
Fremdorganschaft, freie Übertragbarkeit der Beteiligung, fehlende Nachschusspflicht
der Gesellschafter, konstitutiver Charakter der Eintragung oder Unabhängigkeit vom
Gesellschafterbestand sein.650
Nicht nur die Umwandlungsfähigkeit der übertragenden Rechtsträger, auch die Struk-
turmerkmale der Umwandlung müssen vorliegen. Bspw. sind die Strukturmerkmale ei-
ner Verschmelzung i.S.d. § 2 UmwG
die Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens eines übertragenden
Rechtsträgers oder mehrerer übertragender Rechtsträger auf einen übernehmenden
Rechtsträger
aufgrund eines Rechtsgeschäfts
kraft Gesetzes
gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger an die An-
teilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers
bei Auflösung ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers oder der übertra-
genden Rechtsträger.
Auch muss eine Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge vorliegen.651 Sonstige
Vergleichskriterien können bspw. die Höhe der vertraglich vereinbarten Zuzahlun-
gen sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, findet das UmwStG Anwendung. Ob eine Buch-
wertverknüpfung und damit eine steuerneutrale Umwandlung im grenzüberschreitenden
Fall möglich ist, ist im letzten Schritt zu prüfen. Das UmwStG verlangt bei einer Buch-
wertfortführung durchgehend, dass die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung
der erhaltenen Anteile, des eingebrachten Betriebsvermögens oder der übertragenen
Wirtschaftsgüter in Deutschland nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein darf.652 Dies
setzt jedoch voraus, dass zuvor auch ein Besteuerungsrecht bestanden hat. Wenn schon
647 Vgl. Z. 01.20-01.41 UmwStE sowie Prinz (2012), S. 821 f. 648 Vgl. Hörtnagl (2020a), Z. 32 sowie Klingebiel et al. (2020), S. 55. 649 Vgl. Z. 01.24 UmwStE. Zu den Strukturmerkmalen der einzelnen Umwandlungsarten siehe Klinge-
biel et al. (2020), S. 56 f. 650 Vgl. Z. 01.27 UmwStE mit Verweis auf BMF (2004b) sowie Möhlenbrock (2012a), Z. 98 f. 651 Vgl. Z. 01.30 UmwStE. 652 Vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2b, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 24
Abs. 2 Satz 2 UmwStG.
153
vor der Umwandlung kein Besteuerungsrecht Deutschlands bestand, kann es somit auch
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.653
Die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung sind wie auch bei den rein inländi-
schen Umwandlungsvorgängen nach den jeweiligen Regelungen des UmwStG, die in
den vorangegangenen Kapiteln behandelt wurden, zu prüfen.
5.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 5
Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-
fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-
mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.
1. Was ist der Unterschied zwischen der Einzelrechtsnachfolge und der (partiellen)
Gesamtrechtsnachfolge?
2. Welchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit dem UmwG und dem UmwStG?
3. Sind die Gesetzeswerke aus 2. vollständig aufeinander abgestimmt?
4. Was verstehen Sie unter einer Anwachsung bzw. Abwachsung?
5. Welche Umwandlungsarten im Rahmen des UmwG kennen Sie?
6. Grenzen Sie die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung voneinander ab!
7. Begründet das UmwStG eine eigene Steuerart?
8. Warum setzt das UmwStG – im Gegensatz zum UmwG – nicht an der Umwand-
lungsart, sondern an der Umwandlungsrichtung an?
9. Wann wird eine Umwandlung zivilrechtlich wirksam?
10. Wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der steuerliche Umwandlungs-
stichtag und die zivilrechtliche Wirksamkeit der Umwandlung auseinanderfallen?
11. Gibt es Unterschiede zwischen Handelsbilanz, Steuerbilanz und steuerlicher
Schlussbilanz (= Übertragungsbilanz)?
12. Welche Wertansätze des übergehenden Vermögens sind steuerlich denkbar?
13. Sind pauschale Aussagen zur Optimierung des Wertansatzwahlrechts möglich?
14. Welche „Probleme“ ergeben sich bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in
eine (Gewinneinkunftsart erzielende) Personengesellschaft und wie löst der Gesetz-
geber diese?
15. Grenzen Sie die Begriffe Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil voneinan-
der ab!
16. Inwiefern kommt dem Teilbetriebsbegriff im Rahmen von Umwandlungen Bedeu-
tung zu?
17. Was ist unter einer Einbringung zu verstehen?
653 Vgl. Lemaitre/Schönherr (2007), S. 175.
154
18. Was ist unter grenzüberschreitenden Umwandlungen zu verstehen und welche
Grundkonstellationen können dabei unterschieden werden?
155
Übungsaufgaben654
„Zwei Dinge gehören zur Bildung des Verstandes, ohne welche kein Fortschreiten
möglich ist: Ein ernstes Einsammeln von Sach- und Fachkenntnissen und eine stete
Übung der Kräfte!“655
654 Die Aufgabennummerierung ist zweigeteilt: Der erste Teil gibt das Kapitel an, dem die Aufgabe
inhaltlich zugeordnet werden kann; der zweite Teil enthält die fortlaufende Durchnummerierung. 655 Schreier (1925), S. 1.
156
Übungsaufgaben zu Kapitel 1
Aufgabe 1/1:
Jede Unternehmung kann durch bestimmte Strukturmerkmale beschrieben werden.
Diese Merkmale positionieren eine unternehmerische Tätigkeit in vielfältiger Form am
Markt. Geben Sie Beispiele (aus Sicht des Jahres 2017) für politisch motivierte Um-
strukturierungen.
Aufgabe 1/2:
Am 25.09.2017 hat die ThyssenKrupp AG um 18.50 Uhr als Ad-Hoc-Mitteilung fol-
gende Meldung herausgegeben:656
thyssenkrupp beschließt Erhöhung des Grundkapitals um 10 Prozent
Der Vorstand der thyssenkrupp AG hat heute mit Zustimmung des Präsidiums des Auf-
sichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 10 Prozent zu erhöhen.
Dabei werden 56.593.794 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben.
Noch am selben Tag kam (ohne Uhrzeit) die nächste Ad-Hoc-Mitteilung mit folgendem
Wortlaut:657
Ad-hoc-Meldung nach Art. 17 MAR, 25. September 2017
thyssenkrupp hat erfolgreich neue Aktien in Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals zu
24,30 Euro je Aktie platziert. Die thyssenkrupp AG hat die am 25. September 2017
angekündigte Erhöhung des Grundkapitals um 144.880.112,64 Euro entsprechend 10
Prozent des Grundkapitals in einem „Accelerated Bookbuilding“-Verfahren erfolgreich
abgeschlossen. Die neu ausgegebenen 56.593.794 Stückaktien der thyssenkrupp AG
sind zu einem Preis von 24,30 Euro pro Stückaktie bei deutschen und internationalen
institutionellen Investoren platziert worden. Die Platzierung führt zu einem Bruttoerlös
von 1.375.229.194,20 Euro.
Diese Meldungen werfen einige Fragen auf:
a) Darf der Vorstand einer AG (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) eine Eigenkapi-
talerhöhung beschließen und diese umgehend platzieren?
b) Was ist ein Bezugsrecht, wem steht dies zu und dürfen Kapitalerhöhungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen?
c) Was ist ein Accelerated Bookbuilding-Verfahren?
d) War das, was der ThyssenKrupp-Vorstand gemacht hat, legal?
656 ThyssenKrupp (2017b). Die heute auf der Homepage zu findenden ad hoc-Mitteilungen reichen nur
noch bis zum 19.4.2018 zurück. 657 ThyssenKrupp (2017a). Die heute auf der Homepage zu findenden ad hoc-Mitteilungen reichen nur
noch bis zum 19.4.2018 zurück.
157
Aufgabe 1/3:
Die folgende Übersicht zeigt die Dividendenrenditen der DAX-30-Unternehmen für
2016 und für 2017.658
a) Wann wird/wurde die jeweils beschlossene Dividende zahlungswirksam?
b) Führen die Kapitalanlagen in DAX-30-Unternehmen zu einer sehr guten Verzin-
sung?
c) Lohnt es sich, die Aktien zeitnah zur Hauptversammlung zu erwerben und nach der
Hauptversammlung wieder zu verkaufen?
DAX-Werte HV-Termin Dividende Trend Dividende Dividendenrendite GJ 2016 GJ 2017 2017
RWE *) 26.04.2018 0,00 ⇑ 1,50 7,05 %
Pro7SAT.1 *) 12.05.2017 1,90 ⇑ 2,00 6,69 %
Daimler *) 05.04.2018 3,25 ⇑ 3,40 4,95 %
Munich Re *) 25.04.2018 8,60 ⇑ 8,85 4,80 %
Deutsche Telekom *) 17.05.2018 0,60 ⇑ 0,65 4,21 %
BMW *) 17.05.2018 3,50 ⇑ 3,60 4,12 %
Allianz *) 09.05.2018 7,60 ⇑ 7,90 4,05 %
Vonovia *) 09.05.2018 1,12 ⇑ 1,33 3,58 %
BASF *) 04.05.2018 3,00 ⇑ 3,10 3,47 %
Siemens *) 31.01.2018 3,60 ⇑ 3,80 3,21 %
Eon *) 08.05.2018 0,21 ⇑ 0,30 2,99 %
Deutsche Post *) 24.04.2018 1,05 ⇑ 1,10 2,88 %
Deutsche Börse *) 16.05.2018 2,35 ⇑ 2,50 2,64 %
Bayer *) 25.05.2018 2,70 ⇑ 2,80 2,36 %
HeidelbergCement *) 09.05.2018 1,60 ⇑ 1,95 2,32 %
Continental *) 27.04.2018 4,25 ⇑ 4,80 2,23 %
Linde *) 03.05.2018 3,70 ⇑ 3,90 2,22 %
VW Vz. *) 10.05.2017 2,06 ⇑ 3,06 2,14 %
Lufthansa *) 08.05.2018 0,50 ⇔ 0,50 1,97 %
Henkel Vz. *) 09.04.2018 1,62 ⇑ 1,75 1,47 %
SAP *) 17.05.2018 1,25 ⇑ 1,35 1,43 %
Merck *) 27.04.2018 1,20 ⇑ 1,25 1,32 %
Adidas *) 09.05.2018 2,00 ⇑ 2,50 1,31 %
Fres.Med.Care *) 17.05.2018 0,96 ⇑ 1,06 1,30 %
Infineon *) 22.02.2018 0,22 ⇑ 0,24 1,07 %
Fresenius *) 12.05.2017 0,62 ⇑ 0,73 1,04 %
Thyssenkrupp *) 19.01.2018 0,15 ⇑ 0,20 0,85 %
Beiersdorf *) 20.04.2017 0,70 ⇔ 0,70 0,75 %
Deutsche Bank *) 24.05.2018 0,19 ⇓ 0,10 0,70 %
Commerzbank *) 03.05.2017 0,00 ⇔ 0,00 0,00 %
Stand: 17.10.2017 (Schluss), ⇑ Dividende 2017 größer 2016, ⇓ Dividende 2017 kleiner 2016
658 Dieser positive Blick ist für das Jahr 2020 nicht mehr zu bestätigen. Das Corona-Virus hat Liquidi-
tätssorgen und damit eine Zurückhaltung bei Ausschüttungsabsichten verursacht. Vgl. zum Divi-denden-Debakel 2020 Kremer (2020).
158
Übungsaufgaben zu Kapitel 2
Aufgabe 2/1:659
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zur folgenden
Aussage: Wem die finanziellen Mittel aus einem Going Public zu Gute kommen, ist
davon abhängig, ob im Vorfeld des Börsengangs eine Kapitalerhöhung durchgeführt
wird, bei der die daraus entstehenden jungen Aktien an der Börse platziert werden, oder
ob auf eine Kapitalerhöhung verzichtet wird.
Aufgabe 2/2:660
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu folgenden
Aussagen:
a) Ein Going Public ist stets eine Finanzierungsmaßnahme für die Aktiengesellschaft,
deren Anteile zukünftig an der Börse gehandelt werden.
b) Der Verkauf eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft ist handelsrechtlich ein
share-deal und steuerlich ein asset-deal.
c) Beim Verkauf einer unternehmerisch genutzten Immobilie gilt der – ungeschriebene
– Praktikergrundsatz: Verkaufe umsatzsteuerfrei! Kaufe umsatzsteuerpflichtig!
d) Dividendenvereinnahmungen von Kapitalgesellschaften sind (bitte ankreuzen und
kurz begründen)
bei einer 8 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch
bei einer 12 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch
bei einer 20 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch
e) Der Kommanditist einer KG haftet bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage.
Aufgabe 2/3:661
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zur folgenden
Aussage: Ein GmbH-Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber
bis zur Höhe seiner geleisteten Stammeinlage (beschränkte Haftung). Dagegen ist die
Haftung eines Kommanditisten ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Aufgabe 2/4:662
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu der Aus-
sage, dass bei einer Veräußerung einer 8 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
durch eine Kapitalgesellschaft der Veräußerungsgewinn voll der Körperschaftsteuer
zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer unterliegt.
659 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 10 Punkte, 6 Minuten. 660 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2014/15, 50 Punkte, 30 Minuten. 661 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 10 Punkte, 6 Minuten. 662 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 12 Punkte, 7,2 Minuten.
159
Aufgabe 2/5:
Verbuchen Sie den Geschäftsvorfall in der Finanzbuchhaltung und zeigen Sie steuerbi-
lanzielle Abweichungen: Die Gesellschafter A, B und C gründen zusammen eine OHG.
Jeder zahlt 30.000 € als Einlage ein.
Aufgabe 2/6:
Verbuchen Sie den Geschäftsvorfall in der Finanzbuchhaltung und zeigen Sie steuerbi-
lanzielle Abweichungen: Abwandlung zu 2/5: C hat keine 30.000 € und stellt eine Ge-
schäftsführungstätigkeit für sechs Monate in Aussicht, ohne ein Entgelt dafür zu verlan-
gen. A und B sind sich einig, dass der Wert der Arbeitsleistung 30.000 € entspricht – sie
sind mit dem Deal einverstanden.
160
Übungsaufgaben zu Kapitel 3
Aufgabe 3/1:663
Welche Strukturmerkmale sind Ihnen geläufig? Warum kann ein Unternehmer eine Ver-
änderung dieser Strukturmerkmale überdenken?
Aufgabe 3/2:
Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass wegen § 35 EStG nur noch bei Kapitalge-
sellschaften die Gewerbesteuer standortrelevant ist.
Aufgabe 3/3:664
Der GewSt-Hebesatz ist ein Standortwahlkriterium. Zeigen Sie die Auswirkungen der
GewSt auf die Steuerbelastung einer GmbH, die – bei ansonsten identischen Standort-
kriterien – zwischen zwei Gemeinden wählen kann, deren Hebesätze 460 % bzw. 375 %
betragen. Sind die Auswirkungen bei einem gewerblichen Einzelunternehmer mit der
einer GmbH vergleichbar?
Aufgabe 3/4:665
Beantworten Sie bitte alle folgenden Fragen fundiert und möglichst unter Heranziehung
der entsprechenden Rechtsgrundlagen:
Aussage: Der Wechsel des Standortes ist eine Unternehmensumstrukturierung.
a) Welche nichtsteuerlichen Gründe für einen Wechsel des Standortes können Sie be-
schreiben?
b) Welche steuerlichen Gründe für einen Standortwechsel können relevant sein?
c) Welche einmaligen steuerlichen Auswirkungen sollte der Unternehmer bei einem
Standortwechsel in sein Entscheidungskalkül einbeziehen?
Aufgabe 3/5:666
Der gewerblich tätige Einzelunternehmer A (Tätigkeitsfeld: Import/Export) kommt zu
Ihnen und bittet Sie um steuerlichen Rat. Er möchte zum 31.12.2018 seinen Waren-
Umschlagplatz von Moers (GewSt-Hebesatz: 480 %) nach Duisburg-Ruhrort (GewSt-
Hebesatz: 520 %) aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Duisburger Binnenhafen ver-
legen.
Ihm liegt bereits ein Angebot für seine am 01.02.2006 erworbene Lagerhalle (Anschaf-
fungskosten = 1.500.000 €, Einheitswert = 800.000 €, Baujahr 2000) i.H.v. 2.000.000 €
vor, wobei jeweils 30 % auf Grund und Boden entfallen und der Übergang Besitz/Nut-
zen/Lasten am 31.12.2018 erfolgen soll. Im Jahr 2015 sind bei Renovierungsarbeiten
663 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2009, 20 Punkte, 12 Minuten. 664 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2010/11, 25 Punkte, 15 Minuten. 665 Identisch mit der Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2012, 50 Punkte, 30 Minuten. 666 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 52 Punkte, 31,2 Minuten
(auf aktuelle Rechtslage angepasst).
161
der Lagerhalle umfangreiche Erhaltungsaufwendungen angefallen, aus denen ein Vor-
steuerabzug geltend gemacht wurde.
Um einen reibungslosen Ablauf des im Dezember stattfindenden Umzugs zu gewähr-
leisten, hat A zum 01.07.2018 bereits ein unbebautes Grundstück in Duisburg-Ruhrort
zu einem Kaufpreis von 1.000.000 € erworben. Auf den Bau/Erwerb einer neuen Lager-
halle möchte er allerdings verzichten, da er entsprechende Lagerräume von einem be-
freundeten Geschäftspartner zu günstigen Konditionen mieten kann.
A fragt Sie,
a) ob aus der Standortverlagerung ertragsteuerliche Konsequenzen resultieren. Bitte
quantifizieren Sie die grundsätzlich aufzudeckenden stillen Reserven, die einer Be-
steuerung unterliegen. A fragt zudem, ob „man da nicht etwas machen könne“. Ge-
ben Sie A diesbezüglich einen fundierten Rat, wobei auch die Voraussetzungen et-
waiger steuerlicher Wahlrechte zu prüfen sind und berechnen Sie, in welcher Höhe
die Aufdeckung stiller Reserven im Veräußerungszeitpunkt umgangen werden kann.
b) ob aus der Standortverlagerung grunderwerbsteuerliche Konsequenzen resultieren.
c) ob aus der Standortverlagerung umsatzsteuerliche Konsequenzen resultieren. Bitte
beachten Sie, dass bei sämtlichen Grundstückskäufen und -verkäufen auf eine Op-
tion i.S.d. § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde.
Aufgabe 3/6:667
Eine GmbH möchte zum 31.12.2018 den Standort von Duisburg nach Kempen am Nie-
derrhein verlegen, da die GewSt- und GrSt-Belastung in Duisburg ständig zunimmt. Die
GmbH verfügt über ein bebautes Grundstück, das sie anlässlich des Standortwechsels
veräußern möchte, um in Kempen ein neues Grundstück zu erwerben. Folgende Infor-
mationen sind über das (alte und neue) Grundstück bekannt:
a) Die Anschaffung des unbebauten Duisburger Grundstücks erfolgte am 01.01.1991
zu (umgerechneten) 124.000 € Anschaffungskosten (inklusive Anschaffungsneben-
kosten).
b) Die Herstellungskosten des Gebäudes in Duisburg beliefen sich in 1991 und 1992
auf 370.000 €. Das Gebäude (Fertigungshalle sowie Bürotrakt) war zum 01.01.1993
bezugsfertig.
c) Zum 01.01.2015 ist das Dach neu eingedeckt worden (die Rechnung belief sich auf
84.000 € zzgl. USt). Zum 01.07.2016 sind neue Stromleitungen in der Fertigungs-
halle gezogen worden (die Rechnung belief sich auf 21.500 € zzgl. USt).
d) Es liegt ein Angebot von einem Düsseldorfer Unternehmer für das Grundstück in
Duisburg vor. Er ist bereit, zum 31.12.2018 460.000 € zu bezahlen und die Grund-
erwerbsteuer zu übernehmen. Im Kaufvertrag soll – unstrittig – ausgeführt werden,
dass 195.000 € auf Grund und Boden, der Restbetrag auf das Gebäude entfällt.
667 Identisch mit der Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2014, 80 Punkte, 48 Minuten (auf
aktuelle Rechtslage angepasst).
162
e) Unsere GmbH kann ein adäquates bebautes Grundstück in Kempen zum 01.01.2019
für 284.000 € zzgl. USt, zzgl. GrESt von 6,5 %, zzgl. Notarkosten von 15.000 €
(zzgl. USt), zzgl. Grundbuchänderungskosten von 3.000 € erwerben, wobei auf
Grund und Boden unstreitig 30 % der Anschaffungskosten entfallen. Umbaukosten
von 30.000 € zzgl. Umsatzsteuer werden anfallen, um eine ausgezeichnete Nutzung
des Gebäudes zu ermöglichen.
Welche steuerlichen Ratschläge würden Sie unserer GmbH erteilen?
Aufgabe 3/7:668
Theo Rieder führt das Einzelunternehmen, das sein Opa schon 1912 in Duisburg ge-
gründet hat, in dritter Generation. Das Betriebsgelände umfasst 12.000 m² und liegt
mittlerweile nicht mehr am Rande der Stadt, sondern nahe der Duisburger Wohnbebau-
ung. Ihm liegt ein Kaufangebot einer Bauunternehmung vor, die das Gelände – wie es
steht und liegt – für 190 € pro m² kaufen möchte; davon soll nichts auf die alten Gebäude
entfallen, die ohnehin abgerissen werden müssen.
Theo hat ein unbebautes Ersatzgrundstück in Neukirchen-Vluyn angeboten bekommen,
das 80 € pro m² kostet und 15.500 m² groß ist. Er möchte dieses innerhalb eines Jahres
mit Hallen bebauen, deren Herstellungskosten rund 1.350.000 € betragen. Ein Blick in
seine Buchhaltung zeigt ihm, dass sein Grundstück in Duisburg mit 465.000 € Buchwert
für Grund und Boden bilanziert ist. Die aufstehenden Gebäude stammen noch aus der
Vorkriegszeit und sind mit 0 € bewertet.
Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuchänderung) bleiben außer-
halb der Betrachtung.
a) Welche steuerlichen Konsequenzen hätte der Verkauf des Grundstücks in Duisburg?
b) Könnte Theo Rieder steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen und wie sä-
hen diese aus?
c) Buchen Sie die entsprechenden Geschäftsvorfälle.
d) Er wird von der Bauunternehmung gefragt, ob er das Grundstück umsatzsteuer-
pflichtig oder umsatzsteuerfrei verkaufen möchte. Welche Antwort soll er warum
geben?
Aufgabe 3/8:669
Die gewerblich tätige Einzelunternehmerin Paula möchte zum 31.12.2018 ihren Stand-
ort von Mülheim an der Ruhr nach Duisburg verlagern. Im Betriebsvermögen befindet
sich folgender Grundbesitz, welcher im Zuge der Standortverlagerung veräußert werden
soll:
Lagerhalle: Angeschafft am 01.01.2006 zum Kaufpreis von 750.000 €, Einheitswert
= 580.000 €, Veräußerungspreis = 800.000 €.
668 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2011/12, 50 Punkte, 30 Minuten. 669 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 45 Punkte, 27 Minuten (auf
aktuelle Rechtslage angepasst).
163
Büroräume: Angeschafft am 01.01.2015 zum Kaufpreis von 500.000 €, Einheitswert
= 400.000 €, Veräußerungspreis = 600.000 €.
Kundenparkplatz: Angeschafft am 01.01.2000 zum Kaufpreis von 200.000 €, Ein-
heitswert = 150.000 €, Veräußerungspreis = 230.000 €.
Bei den bebauten Grundstücken (Büroräume und Lagerhalle) entfällt jeweils unstreitig
ein Anteil von 20 % auf den Grund und Boden. Paula ermittelt den steuerlichen Gewinn
ihres Einzelunternehmens nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG und die AfA nach § 7
Abs. 4 Nr. 1 EStG.
Paula hat bereits beim Notar den Kaufvertrag für ein bebautes Grundstück (Kaufpreis
für den Grund und Boden = 375.000 € und Kaufpreis für das Gebäude = 1.500.000 €)
in Duisburg unterzeichnet. Der Übergang von Besitz/Nutzen/Lasten erfolgt ebenfalls
zum 31.12.2018.
a) Quantifizieren Sie die im Zuge der Standortverlagerung aufzudeckenden stillen Re-
serven und geben Sie Paula konkrete Empfehlungen hinsichtlich der Ausübung er-
tragsteuerlicher Wahlrechte.
b) Würde sich an Ihren Ausführungen zu a) etwas ändern, wenn Paula ihren Gewinn
nicht nach § 4 Abs. 1 EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln würde?
Aufgabe 3/9:
Die VW-AG verfügt über eine große Produktionsstraße, auf der Diesel-Aggregate ge-
fertigt werden. Bei Anschaffungskosten für 24.000.000 € und einer betriebsgewöhnli-
chen Nutzungsdauer von 12 Jahren ist die Anlage in den letzten vier Jahren linear abge-
schrieben worden. Nunmehr stellt die VW-AG fest, dass die Verkaufszahlen für Diesel-
Fahrzeuge (voraussichtlich dauerhaft) sinken, sodass mit der Produktionsstraße nicht
mehr so viel Umsatz in der Zukunft generiert werden kann, dass die Anschaffungskosten
noch verdient werden können. Der beizulegende Wert wird von Gutachtern auf
9.500.000 € festgelegt. Wie ist der Sachverhalt handels- und steuerrechtlich zu würdi-
gen?
Aufgabe 3/10:670
Die Systematisierung der Finanzierungsarten wird häufig nach der Herkunft des Kapi-
tals sowie nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber vorgenommen. Bitte ordnen Sie die
Begriffe „Selbstfinanzierung“, „Rückstellungsfinanzierung“, „Beteiligungsfinanzie-
rung“ und „Kreditfinanzierung“ in die Finanzierungsmatrix ein und erläutern Sie diese
Begriffe jeweils anhand eines Beispiels.
Aufgabe 3/11:671
Die Finanzierungsmöglichkeiten von Personen- und Kapitalgesellschaften werden re-
gelmäßig differenziert nach Innen- oder Außenfinanzierungen einerseits, die kombiniert
670 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2015, 30 Punkte, 18 Minuten. 671 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2013/14, 60 Punkte, 36 Minuten.
164
werden mit Eigen- oder Fremdfinanzierungen andererseits. Im Einzelnen zählen auch
Selbstfinanzierungen dazu.
a) Ordnen Sie die „Selbstfinanzierung“ in die Finanzierungsmatrix ein.
b) Unterscheiden Sie die offene von der stillen Selbstfinanzierung.
c) Welche steuerlichen Konsequenzen hat die offene Selbstfinanzierung?
d) Welche steuerlichen Gründe gibt es für die stille Selbstfinanzierung?
Aufgabe 3/12:672
Erläutern Sie die steuerlichen Konsequenzen einer „Kreditfinanzierung“ jeweils auf
Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters, wenn es sich beim Kreditnehmer
um eine Kapitalgesellschaft bzw.
um eine Mitunternehmerschaft
handelt und der Kreditgeber eine natürliche Person und zugleich Anteilseigner bzw.
Mitunternehmer der Gesellschaft ist.
Aufgabe 3/13:673
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu der Aus-
sage, dass es bei einer Kreditaufnahme durch eine GmbH für die steuerliche Behandlung
des Zinsaufwands grundsätzlich irrelevant ist, ob der Kreditgeber ein Anteilseigner oder
ein Kreditinstitut ist, sofern der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht
erfüllt ist.
Aufgabe 3/14:
Wenn man im Laufe seines Lebens einmal eine Eigentumswohnung oder ein Einfamili-
enhaus kaufen möchte, stellt man irgendwann – nach der Frage der Lage, der Größe, der
Ausstattung usw. – fest, dass die Finanzierung äußerst wichtig ist. Diese Erkenntnis gilt
für Privathaushalte ebenso wie für Unternehmen.
a) Welche Finanzierungen sind für Privathaushalte typisch?
b) Kommen diese Finanzierungen auch für Unternehmen infrage und welche weiteren
Finanzierungsmöglichkeiten haben Unternehmen?
Aufgabe 3/15:
Was bedeutet „Gewinn“, EBIT oder EBITDA?
Aufgabe 3/16:674
Die Financial Times Deutschland schreibt am 28.11.2012 folgendes:
672 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2015, 30 Punkte, 18 Minuten. 673 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 12 Punkte, 7,2 Minuten. 674 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2012/13, 20 Punkte, 12 Minuten.
165
Haniel opfert Aktien von Metro und Celesio
Der neue Haniel-Chef Stephan Gemkow kündigt vier Monate nach seinem Amtsantritt
einen harten Schnitt an, um handlungsfähig zu werden. Der Duisburger Mischkonzern
werde den Anteil an seinen beiden börsennotierten Beteiligungen verringern und danach
nur noch 30,01 Prozent am Einzelhändler Metro und 50,01 Prozent am Pharmagroß-
händler Celesio halten, schrieb das Unternehmen in einer am Dienstagabend versandten
Mitteilung.
Welche Begründung können Sie für die angestrebten Beteiligungsgrenzen abgeben?
Aufgabe 3/17:
Bringen Sie in Erfahrung, wie die Anwesenheitsquoten auf den Hauptversammlungen
der Commerzbank AG für die Jahre 2010-2017 waren! Würdigen Sie diese Ergebnisse.
Aufgabe 3/18:
Auf boerse-online.de675 konnte man am 29.10.2015 – kurz nach dem Amtsantritt des
neuen Konzernchefs John Cryan676 – lesen:
Knallharte Sanierung
Deutsche Bank-Aktie am Dax-Ende: Konzernchef streicht Dividende für 2015 und
2016
Kann der Vorstandsvorsitzende der Deutsche Bank AG den Aktionären die Dividende
streichen?
Aufgabe 3/19:677
In den §§ 327a ff. AktG ist der Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out)
kodifiziert. Welche steuerlichen Konsequenzen können sich für einen Minderheitsge-
sellschafter bei einem erfolgreichen Squeeze-out ergeben?
Aufgabe 3/20:678
Die Steuergesetze kennen verschiedene Rechtsfolgen in Abhängigkeit von Beteili-
gungshöhen. Quantifizieren Sie für das Jahr 2020 die steuerlichen Konsequenzen
a) einer Dividende i.H.v. 100.000 €, die ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer (He-
besatz der Gemeinde 425 %) aus einer seit Jahren gehaltenen Betriebsvermögens-
Beteiligung erzielt, die
12 % des Stammkapitals ausmacht bzw.
675 Börse online (2015). 676 John Cryan war ab dem 01.07.2015 Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank AG und wurde zum
08.04.2018 von Christian Sewing abgelöst. 677 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2010/11, 15 Punkte, 9 Minuten. 678 Gleichzeitig Aufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2008 mit je 20 Punkten = 12 Minuten je
Teilaufgabe – angepasst auf aktuellen Rechtsstand.
166
18 % des Stammkapitals ausmacht.
b) einer kompletten Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesell-
schaftsbeteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person (ESt-
Grenzsteuersatz 45 %) bei einer Beteiligung von
0,7 % während der letzten sechs Jahre bzw.
2 % während der letzten sechs Jahre,
wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung 20.000 € betragen haben und der Ver-
äußerungserlös 25.000 € hoch ist.
c) einer Gesellschafterfremdfinanzierung (i.S.v. § 32d Abs. 2 EStG) i.H.v. 200.000 €
zu 8 % Zinsen einer natürlichen Person gegenüber einer Kapitalgesellschaft, an der
diese natürliche Person zu
8 % beteiligt ist bzw.
12 % beteiligt ist.
d) einer Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung (Buchwert 120.000 €) aus
dem Betriebsvermögen einer Einzelunternehmung (mit einem ESt-Grenzsteuersatz
45 %) zu 150.000 €, wenn die
Beteiligung 75 % des Stammkapitals umfasst bzw.
Beteiligung 100 % des Stammkapitals umfasst.
e) tendenziell, wenn ein gewerblicher Einzelunternehmer seit Jahren an einer Verlust
erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, und
die Beteiligung 40 % des Stammkapitals ausmacht bzw.
die Beteiligung 60 % des Stammkapitals ausmacht.
Aufgabe 3/21:679
Bis zu Beginn des Jahres 2013 kannte das KStG keine Schachtelbeteiligung für die KSt-
Freistellung von Dividenden. Aktuell lautet der Wortlaut von § 8b Abs. 4 KStG wie
folgt:
„Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermitt-
lung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalen-
derjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen
hat.“
a) Bestimmen Sie (nach altem Recht) die Steuerbelastung einer AG bei einer Dividende
i.H.v. 100.000 € aus einer 8 %igen Beteiligung an einer GmbH. Der GewSt-Hebesatz
der Gemeinde, in der die AG ansässig ist, beträgt 450 %.
679 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2013/2014, 40 Punkte, 24 Minuten.
167
b) Bestimmen Sie (nach neuem Recht) die Steuerbelastung einer AG bei einer Divi-
dende i.H.v. 100.000 € aus einer 8 %igen Beteiligung an einer GmbH. Der GewSt-
Hebesatz der Gemeinde, in der die AG ansässig ist, beträgt 450 %.
c) Was würden Sie der AG bezüglich der Beteiligung an der GmbH empfehlen? Ist die
Umsetzung Ihrer Empfehlung technisch einfach machbar?
Aufgabe 3/22:680
Eine AG mit Sitz in Duisburg (GewSt-Hebesatz 490 %) ist zu 10 % an der Handels-
GmbH mit Sitz in Dresden (GewSt-Hebesatz 450 %) beteiligt. In 2018 beabsichtigt die
Handels-GmbH, eine Dividende von insgesamt 270.000 € an ihre Anteilseigner auszu-
schütten. Der Vorstand der AG fragt Sie,
a) Wie diese Dividende steuerlich bei der AG behandelt wird und wie hoch die Steuer-
belastung sein wird?
b) Ob er von dem Recht, von dem Gründer der GmbH jederzeit bis zu 30 % der Han-
dels-GmbH-Anteile zu erwerben, Gebrauch machen soll? Welcher Erwerbsprozent-
satz wäre aus steuerlichen Gründen mindestens erstrebenswert?
c) Wann er (spätestens) von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen soll, damit der steu-
erliche Vorteil aus b) für 2018 greift?
Aufgabe 3/23:681
An der X-GmbH ist der Gesellschafter G, 59 Jahre alt, zu 6 % seit rund vier Jahren
beteiligt. Er hat neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Abteilungsleiter bei
der X-GmbH noch Einkünfte aus einer Eigentumswohnung in Süddeutschland, die er
derzeit vermietet hat, aber irgendwann im Rentenalter selbst nutzen möchte. Seine Frau
ist Kommanditistin in einer alteingesessenen Familien-KG. Die C-AG bittet G, seinen
Anteil an der X-GmbH an die C-AG zu verkaufen, da diese ihren derzeitigen 12 %igen
Anteil zum Jahresende aufstocken möchte.
a) Warum hat die C-AG Interesse an der Aufstockung ihres Anteils an der X-GmbH?
Zeigen Sie die Unterschiede in der Besteuerung, wenn die X-GmbH beabsichtigt,
eine Dividende von 500.000 € für das kommende Jahr auszuschütten. Die C-AG hat
ihren Sitz in einer Gemeinde, die einen GewSt-Hebesatz von 450 % erhebt.
b) Welche steuerlichen Konsequenzen resultieren bei dem Eingehen des Geschäfts aus
dem Verkauf des Anteils an der X-GmbH bei G? G teilt Ihnen mit, dass er für seinen
Anteil vor rund vier Jahren 220.000 € bezahlt habe. Die C-AG bietet jetzt 295.000 €
für den 6 %igen Anteil. Alle Aufwendungen aus dem Verkauf (insbesondere die an-
fallenden Notarkosten) würde die C-AG übernehmen. Da das Ehepaar einem ESt-
Grenzsteuersatz von 42 % unterliegt, wäre G sehr an einer Besteuerung mit der Ab-
geltungssteuer interessiert.
680 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2011/12, 30 Punkte, 18 Minuten
(auf aktuellen Rechtsstand angepasst). 681 Identisch mit der Aufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2010, 100 (40 + 60) Punkte, 60 (24 +
36) Minuten.
168
Aufgabe 3/24:682
Ein Mandant, 40 Jahre alt, verheiratet, kinderlos, Wohnort Duisburg, kommt zu Ihnen
und fragt Sie, welche steuerlichen Informationen Sie als steuerlicher Berater benötigen,
wenn er seine Beteiligung an einer GmbH veräußern möchte. Gleichzeitig will er auch
wissen, welche Informationen seine Ehefrau, 38 Jahre alt, aus steuerlicher Sicht beibrin-
gen muss, wenn sie sich von ihrem Kommanditanteil trennen möchte. Geben Sie jeweils
ausreichende Begründungen für Ihre Antworten.
Aufgabe 3/25:
Im Handelsblatt vom 09.10.2017 findet sich auf S. 44 f. ein Beitrag über Jutta Stolle,
die Familienbetreuerin der Industriellendynastie Haniel. Die Franz Haniel & Cie.
GmbH sitzt seit ihrer Gründung im Jahre 1756 in Duisburg-Ruhrort. Der Zeitungsbe-
richt startet mit einer kleinen Geschichte eines Anrufes eines Mannes aus den USA bei
Frau Stolle. „Sein Urgroßvater habe einst seine Haniel-Anteile verkauft – und er wolle
sie nun wieder zurückhaben. Was er da tun müsse?“ Ein Stück weiter findet sich der
Hinweis, dass „der Anrufer aus Übersee (…) seine Anteile zurückkaufen“ durfte. Diese
Beschreibung wirft mehrere Fragen auf:
a) Was passiert mit Geschäftsanteilen an einer GmbH, wenn ein Eigentümer diese ver-
kauft?
b) Darf der Anrufer Gesellschafter bei der Familiengesellschaft Franz Haniel & Cie.
GmbH werden?
c) Konnte der Gesellschafter tatsächlich „seine Anteile“ (genauer die des Urgroßvaters)
zurückkaufen? Wo kamen die Anteile her, die er offensichtlich gekauft hat?
Aufgabe 3/26:683
Schließen zwei Aktiengesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag ab, führt die Un-
tergesellschaft an die Obergesellschaft in der Zukunft stets ihren Gewinn ab (ein Verlust
wird ausgeglichen).
a) Welches ökonomische Problem steckt in einem solchen Gewinnabführungsvertrag
für außenstehende Minderheitsaktionäre der Untergesellschaft?
b) Welche Lösung dieses Problems hat der Gesetzgeber in §§ 304, 305 AktG vorgese-
hen?
c) Welches Problem bringt wiederum die vom Gesetzgeber vorgesehene Lösung in der
Praxis hervor?
Aufgabe 3/27:684
Michael und Martin Müller denken darüber nach, die gemeinsam geführte Gebrüder
Müller OHG in eine GmbH umzuwandeln. Sie sind sich allerdings nicht sicher, ob die
Rechtsform der GmbH tatsächlich die für sie günstigere Rechtsform darstellt. Daher
682 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2010/2011, 60 Punkte, 36 Minuten. 683 Identisch mit der Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2013, 30 Punkte, 18 Minuten. 684 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2009/10, 70 Punkte, 42 Minuten.
169
werden Sie von Michael und Martin Müller gebeten, bei der Rechtsformwahl beratend
tätig zu werden.
a) Nennen Sie Michael und Martin Müller vier nichtsteuerliche Kriterien, die bei der
Rechtsformwahl zu berücksichtigen sind.
b) Welche steuerlichen Besonderheiten sind bei der Rechtsformwahl hinsichtlich der
laufenden Besteuerung zu berücksichtigen? Systematisieren Sie mögliche steuerli-
che Aspekte und erläutern Sie diese Michael und Martin Müller.
Aufgabe 3/28:685
a) Begründen Sie Ihre Antworten (bitte ankreuzen) unter Angabe der einschlägigen
Rechtsvorschriften.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine
natürliche Person unterliegen (Günstigerprüfung bitte vernachlässigen; BV = Be-
triebsvermögen; PV = Privatvermögen; TEV = Teileinkünfteverfahren)
a) bei einer 0,5 %igen Beteiligung im BV dem TEV der Abgeltungsteuer
b) bei einer 0,5 %igen Beteiligung im PV dem TEV der Abgeltungsteuer
c) bei einer 2 %igen Beteiligung im PV dem TEV der Abgeltungsteuer
b) Erläutern Sie die steuerlichen Konsequenzen einer „Kreditfinanzierung“ jeweils auf
Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters, wenn es sich beim Kreditnehmer
b1) um eine Kapitalgesellschaft handelt und der Kreditgeber eine natürliche Person
und zugleich Anteilseigner ist.
Wie ändern sich die Ausführungen zu b1), wenn es sich beim Kreditnehmer
b2) um eine gewerbliche Mitunternehmerschaft handelt und der Kreditgeber eine
natürliche Person und zugleich Mitunternehmer ist?
685 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2019/20, 40 Punkte, 24 Minuten.
170
Übungsaufgabe zu Kapitel 4686
Aufgabe 4/1:687
Nennen und erläutern Sie zwei Umstrukturierungsvorgänge, die Anlass für eine Unter-
nehmensbewertung sein können. Als Bewertungsmethode kommt bspw. das Ertrags-
wertverfahren in Betracht. Führt diese Bewertungsmethode zum objektiv richtigen Un-
ternehmenswert?
686 Bei größerem Interesse an Aufgaben zur Unternehmensbewertung vgl. Hommel/Dehmel (2013). 687 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 25 Punkte, 15 Minuten.
171
Übungsaufgaben zu Kapitel 5
Aufgabe 5/1:688
Aussage: Jede Änderung einer Rechtsform kann durch Liquidation des alten Rechtsträ-
gers und anschließender Neugründung eines neuen Rechtsträgers durchgeführt werden.
a) Schildern Sie die nichtsteuerlichen Konsequenzen, die sich bei einer Liquidation ei-
ner Kapitalgesellschaft und anschließender Neugründung einer Personengesellschaft
ergeben.
b) Schildern Sie die steuerlichen Konsequenzen, die sich bei einer Liquidation einer
Kapitalgesellschaft und anschließender Neugründung einer Personengesellschaft er-
geben.
c) Zeigen Sie die nichtsteuerlichen und steuerlichen Konsequenzen durch die Anwen-
dung des UmwG und des UmwStG in dem o.g. Fall auf.
Aufgabe 5/2:689
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zur folgenden
Aussage: Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Umwandlungssteuergesetz das Ziel, steu-
erliche Hemmnisse der Umwandlung (wie bspw. die Aufdeckung von stillen Reserven)
zu beseitigen. Daher fällt bei Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungssteuerge-
setzes keine Steuerbelastung an.
Aufgabe 5/3:
Wählt der Präsident des Fußballvereins Fußballclub Erzgebirge Aue e. V. die richtigen
Worte im unten abgedruckten Text? Und wenn ja, ist die Umstrukturierung zivilrecht-
lich überhaupt möglich?
Aues Präsident im kicker-Interview, 08.10.2017, 18:00
Leonhardt: „Ich empfehle, die Profiabteilung auszugliedern“
Unter der Führung von Helge Leonhardt hat Erzgebirge Aue nach dem Abstieg 2015
den direkten Wiederaufstieg und im vorigen Jahr den Klassenverbleib geschafft. Im In-
terview mit dem kicker (Montagsausgabe) verrät Aues Präsident, wie er die Zukunft des
Zweitligisten sichern will und warum er nicht als Investor einsteigen wird.
Helge Leonhardt, seit 2014 die prägende Figur des Klubs, wird den Mitgliedern des FC
Erzgebirge Aue demnächst die Ausgliederung der Profifußballer in eine Kapitalgesell-
schaft vorschlagen. "Ich werde dem Verein zu einem geeigneten Zeitpunkt empfehlen,
688 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2012, 50 Punkte, 30 Minuten. 689 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 10 Punkte, 6 Minuten.
172
die Profiabteilung auszugliedern und sich damit für Kapitalgeber zu öffnen, um zeitge-
mäße, professionelle und zukunftsorientierte Strukturen einzuführen, damit du vielleicht
die Betondecke durchstoßen kannst", betont der 58 Jahre alte Präsident.
Aufgabe 5/4:690
Am 10. August 2015 titelte SPIEGEL ONLINE:
„Konzern-Umbau: RWE liebäugelt mit Spaltung nach E.on-Vorbild
Der zweitgrößte deutsche Energieversorger RWE steckt in einer der größten Krisen sei-
ner Geschichte. Jetzt stemmt sich der Konzern mit einem radikalen Umbau gegen den
Absturz. Der Aufsichtsrat billigte am Montag die Pläne von Vorstandschef Peter Terium
für eine drastische Vereinfachung der Unternehmensstruktur. Auch eine Aufspaltung
nach dem Vorbild des großen Konkurrenten E.on zieht RWE weiter in Betracht. […]
Der größte deutsche Energiekonzern E.on hatte im vergangenen Jahr angekündigt, an-
gesichts wegbrechender Gewinne die konventionelle Stromerzeugung aus Kohle-,
Atom-, Gas- und Wasserkraftwerken abspalten zu wollen. Stattdessen will sich der Kon-
zern künftig auf Vertrieb, Netze und Ökostrom konzentrieren.“
Die Medien berichten in diesem Zusammenhang von der „Aufspaltung“, „Abspaltung“
und „Ausgliederung“ des Geschäftsfeldes. Bitte erläutern Sie unter Angabe der einschlä-
gigen zivilrechtlichen Rechtsvorschriften, was es mit diesen Terminologien auf sich hat.
Können die Begriffe (wie von den Medien suggeriert) synonym verwendet werden oder
weisen sie jeweils unterschiedliche Charakteristika einer Spaltung auf?
Aufgabe 5/5:691
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt "der übernehmende Rechtsträger .. in die steuer-
liche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein". Was bedeutet das? Geben Sie
drei Beispiele an!
Aufgabe 5/6:692
Peter Müller und Thomas Meyer sind die alleinigen Gesellschafter der Müller & Meyer
Metall GmbH in Voerde. Beide sind zu 50 % an der GmbH beteiligt. Die GmbH betreibt
seit 15 Jahren einen Metallverarbeitungsbetrieb. Aufgrund einer sorgsamen Abwägung
der Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen haben sich Peter Müller
und Thomas Meyer dazu entschlossen die GmbH in eine neu zu gründende OHG um-
zuwandeln. An den Beteiligungsverhältnissen soll sich nichts ändern.
690 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2015, 40 Punkte, 24 Minuten.
691 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2011/12, 20 Punkte, 12 Minuten. 692 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2008/09, 100 Punkte, 60 Minuten
(auf aktuelle Rechtslage angepasst).
173
a) Welche Motive können Peter Müller und Thomas Meyer zu diesem Wechsel bzw.
zur Umwandlung in eine Personengesellschaft bewegt haben? Nennen Sie fünf Mo-
tive.
Peter Müller und Thomas Meyer möchten die Umwandlung der GmbH auf die neu zu
gründende OHG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durchführen.
b) Nach welchen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ist die Umwandlung einer
GmbH auf eine neu zu gründende OHG möglich?
c) Welche Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes sind in diesem Fall anzuwen-
den?
Die GmbH soll zum 01.01.2019 in eine OHG umgewandelt werden. An Vermögens-
werten besitzt die GmbH ein Gebäude, das zum 01.01.2013 zu Anschaffungskosten von
150.000 € erworben wurde. Daneben verfügt die GmbH über eine Spezialdrehmaschine,
die zu Beginn des Jahres 2017 zu 150.000 € angeschafft wurde. Die Nutzungsdauer der
Spezialdrehmaschine beträgt insgesamt 10 Jahre (kein Restbuchwert). Der gemeine
Wert des Gebäudes und der Maschine betragen je 135.000 €.
Wie und mit welchem Betrag sind das Gebäude und die Maschine bei der OHG abzu-
schreiben, wenn
d) der Buchwertansatz gewählt wird oder
e) der gemeine Wert angesetzt wird?
Aufgabe 5/7:693
Die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist im zweiten Teil des
UmwStG geregelt. Der Gesetzgeber hatte dabei einige steuerliche Grundprobleme zu
klären. Schildern Sie, wie er die folgenden Bereiche gelöst hat:
a) Sicherstellung der im Betriebsvermögen der aufzulösenden Kapitalgesellschaft ent-
haltenen stillen Reserven.
b) Quantifizierung und Besteuerung eines Übertragungsgewinns.
c) Bemessung der Anschaffungskosten des übergehenden Vermögens (und damit der
Abschreibungsbemessungsgrundlage) für die übernehmende Personengesellschaft.
d) Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der Anteile an der aufzulö-
senden Kapitalgesellschaft bei den Anteilseignern.
e) Behandlung thesaurierter Gewinne in der Kapitalgesellschaft vor dem Hintergrund,
dass die Gesellschafter zunächst an einer Kapitalgesellschaft und später an einer Per-
sonengesellschaft beteiligt sind.
693 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2013, 70 Punkte, 42 Minuten.
174
Aufgabe 5/8:694
An der Doyle-GmbH sind folgende Anteilseigner beteiligt:
Sherlock Holmes zu 50 % (Anteile im Betriebsvermögen),
Dr. John Watson zu 27 % (Anteile im Privatvermögen),
Frau Hudson zu 0,8 % (Anteile im Privatvermögen),
Scotland Yard GmbH zu 6 %,
Greg Lestrade zu 16,2 % (Anteile im Betriebsvermögen).
Die Doyle-GmbH wird auf die bereits bestehende, beteiligungsidentische Baker Street-
PartG verschmolzen. Der handelsrechtliche Übertragungsstichtag ist auf den 01.01.2019
datiert. Die Baker Street-PartG erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachfolgend
ist die Steuerbilanz der Doyle GmbH zum 31.12.2018 abgebildet:
Aktiva Steuerbilanz der Doyle GmbH
zum 31.12.2018 (in €) Passiva
Maschinen 300.000,00 Stammkapital 100.000,00
Waren 70.000,00 Gewinnrücklagen 267.000,00
Bank 40.000,00 Jahresüberschuss 25.000,00
Verbindlichkeiten 8.000,00
Rückstellungen 10.000,00
410.000,00 410.000,00
Hinweise:
Der gemeine Wert der Maschinen beträgt 320.000,00 €. Zudem sind in den Waren
stille Reserven i.H.v. 80.000,00 € enthalten. Selbst erstellte immaterielle Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens sind i.H.v. 50.000,00 € vorhanden.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 505 %.
Zum 31.12.2018 wurde für die Doyle-GmbH ein Sonderausweis i.S.d. § 28 Abs. 1
KStG i.H.v. 8.250,00 € festgestellt. Das steuerliche Einlagekonto weist zum
31.12.2018 dementsprechend einen Bestand von 0,00 € auf.
Es liegen keine Umwandlungskosten vor.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG sind für alle Anteilseigner erfüllt.
694 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2014/15, 50 Punkte, 30 Minuten
(auf aktuelle Rechtslage angepasst).
175
Aufgaben:
a) Warum hat der Gesetzgeber in § 7 UmwStG eine Ausschüttungsfiktion der offenen
Rücklagen kodifiziert?
b) Ermitteln Sie den Übertragungsgewinn vor und nach Steuern der Doyle GmbH bei
Ansatz des übergehenden Vermögens zum gemeinen Wert.
c) Ermitteln Sie die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG für die Anteilseigner
Dr. John Watson und Frau Hudson, die sich bei dem Wertansatz aus b) ergeben.
Erläutern Sie kurz – unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften – wie die
Besteuerung auf Ebene der beiden Anteilseigner erfolgt.
d) Wie hoch sind die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG für den Anteilseigner
Sherlock Holmes, wenn auf Ebene der Doyle-GmbH zum 31.12.2018 ein Verlust-
vortrag zur Körperschaft- und Gewerbesteuer i.H.v. jeweils 75.000,00 € besteht und
ein Zwischenwertansatz in entsprechender Höhe gewählt wird?
Aufgabe 5/9:695
An der Glühwein-GmbH sind seit der Gründung die natürliche Person Hans Pfeiffer zu
92 % (Anteile im Privatvermögen) und die Bömmel-GmbH zu 8 % beteiligt. Das Be-
triebsvermögen der Glühwein-GmbH umfasst zum 31.12.2018 folgende Positionen:
Betriebs- und Geschäftsausstattung:
Anschaffungsdatum: 01.06.2016
Anschaffungskosten: 300.000 €
Nutzungsdauer: 5 Jahre
Gemeiner Wert zum 31.12.2018: 231.750 €
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
entgeltlich erworben selbst erstellt
Anschaffungs-/Herstellungsdatum: 01.02.2017 01.12.2018
Anschaffungs-/Herstellungskosten: 495.000 € 250.000 €
Nutzungsdauer: 15 Jahre 15 Jahre
Gemeiner Wert zum 31.12.2018: 495.000 € 250.000 €
Bankbestand zum 31.12.2018: 23.250 €
Das Eigenkapital setzt sich zum 31.12.2018 aus dem Stammkapital i.H.v. 50.000 €,
Gewinnrücklagen i.H.v. 320.000 € sowie dem laufenden Jahresüberschuss i.H.v.
25.000 € zusammen.
695 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2016/17, 80 Punkte, 48 Minuten
(auf aktuelle Rechtslage angepasst).
176
Der Stand der Verbindlichkeiten beträgt zum 31.12.2018 170.000 € und der Rück-
stellungen 35.000 € (hierin sind die Steuerrückstellungen, die auf den laufenden Ge-
winn entfallen, bereits enthalten).
Die Glühwein-GmbH wird zum 01.01.2019 (= handelsrechtlicher Übertragungsstich-
tag) auf die bereits bestehende, beteiligungsidentische und gewerblich tätige Feuerzan-
genbowle-OHG verschmolzen.
Hinweise:
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 520 %.
Das steuerliche Einlagekonto der Glühwein-GmbH weist zum 31.12.2018 einen Be-
stand von 0,00 € auf. Es ist kein Sonderausweis vorhanden.
Es sind keine Umwandlungskosten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG sind für alle Anteilseigner erfüllt.
Aufgaben:
a) Erstellen Sie die steuerliche Schlussbilanz der Glühwein-GmbH zum steuerlichen
Übertragungsstichtag 31.12.2018 und ermitteln Sie den Übertragungsgewinn. Bitte
entscheiden Sie selber, ob Sie das übergehende Vermögen zum Buchwert oder zum
gemeinen Wert ansetzen möchten.
b) Bitte ermitteln Sie auf Basis der in Aufgabenteil a) erstellten steuerlichen Schlussbi-
lanz die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG für beide Anteilseigner und
erläutern Sie verbal, wie die Besteuerung auf deren Ebene mit Körperschaft- bzw.
Einkommensteuer erfolgt.
c) Ermitteln Sie für die beiden Anteilseigner jeweils das Übernahmeergebnis der
2. Stufe.
d) Bitte erläutern Sie verbal, ob sich ihre Ergebnisse aus b) und c) verändern würden,
wenn Sie in Aufgabenteil a) eine andere Entscheidung hinsichtlich des Wertansatzes
getroffen hätten. Eine konkrete Berechnung ist nicht nötig!
e) Erläutern Sie kurz, ob sich an der Vorgehensweise und an den ermittelten Werten
etwas ändern würde, wenn es sich nicht um eine Verschmelzung, sondern um eine
Abspaltung zur Aufnahme handeln würde und die erstellte steuerliche Schlussbilanz
sich auf den abzuspaltenden Teilbetrieb beziehen würde.
Aufgabe 5/10:696
Bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft kann das übergehende
Vermögen – unter bestimmten Voraussetzungen – zum Buchwert angesetzt werden. In
der Literatur wird oftmals die Empfehlung gegeben, bei der untergehenden Kapitalge-
sellschaft stille Reserven in der Höhe aufzudecken, dass bestehende Verlustvorträge
„kostenlos – ohne Steuerzahlung“ ausgeglichen werden können.
696 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2015/16, 40 Punkte, 24 Minuten.
177
a) Warum klingt diese Empfehlung im ersten Moment überzeugend?
b) Von welchen Verlustvorträgen ist dabei die Rede? Sind die Verlustvorträge gleich
hoch?
c) Welche Auswirkung hat die Aufdeckung stiller Reserven – neben dem Auffangen
der Verlustvorträge – noch? Würden Sie diese Empfehlung ebenfalls „so verkürzt“
weitergeben?
Aufgabe 5/11:697
Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu der Aus-
sage, dass bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine AG stets eine fiktive Ausschüt-
tung der offenen Rücklagen des übertragenden Rechtsträgers gem. § 7 UmwStG erfol-
gen muss, da es ansonsten im Zuge der Umwandlung zu Besteuerungslücken kommen
kann.
Aufgabe 5/12:698
§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG regelt die Einbringung von einem „Betrieb, Teilbetrieb
oder ... Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft“.
a) Was ist ein Betrieb?
b) Was ist ein Teilbetrieb?
c) Was ist ein Mitunternehmeranteil?
d) Warum ist dies die Vorschrift zur Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalge-
sellschaft?
Aufgabe 5/13:699
Bernd Böller, Jahrgang 1958, ist seit Jahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist
sehr stolz auf seinen Neffen Paul, der gerade die Steuerberaterprüfung bestanden hat.
Um Bernds Mandanten ein noch breiter gefächertes Portfolio an Dienstleistungen an-
bieten zu können, schlägt er Paul vor, zum 01.01.2019 die gemeinsame „Böller und
Partner Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft PartG“ zu gründen, an der
beide zu gleichen Teilen beteiligt sein sollen. Während Bernd sein Einzelunternehmen
einbringt, leistet Paul eine gleichwertige Geldzahlung auf das neu angelegte Girokonto
der Partnerschaftsgesellschaft i.H.v. 600.000,00 €. Aus der (freiwillig aufgestellten)
Steuerbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2018 ist erkennbar, dass dem Buch-
wert der zu übertragenden Wirtschaftsgüter (Betriebs- und Geschäftsausstattung) i.H.v.
insgesamt 500.000,00 € Verbindlichkeiten i.H.v. 122.000,00 € und Rückstellungen von
58.000,00 € gegenüberstehen.
697 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 12 Punkte, 7,2 Minuten. 698 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2012/13, 35 Punkte, 21 Minuten. 699 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2015/16, 60 Punkte, 36 Minuten
(auf aktuelle Rechtslage angepasst).
178
Hinweise:
Der gemeine Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung beträgt 685.000,00 €.
Der originäre Geschäfts- und Firmenwert des Einzelunternehmens beträgt 95.000,00
€
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 510 %.
Bernd Böller hat in seinem Leben noch nie einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunterneh-
meranteil oder einen Anteil an einer KGaA veräußert.
Aufgaben:
a) Ermitteln Sie den Einbringungsgewinn von Bernd Böller, wenn das übergehende
Vermögen zum gemeinen Wert angesetzt wird. Erstellen Sie zudem die steuerliche
Eröffnungsbilanz der Böller und Partner Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesell-
schaft PartG zum 01.01.2019.
b) Führen Sie verbal aus, wie der Einbringungsgewinn zu versteuern ist. Ermitteln Sie
zudem die entsprechende(n) Bemessungsgrundlage(n), wobei eine Berechnung der
konkreten Steuerbelastung nicht nötig ist.
c) Bernd Böller ist sehr unglücklich über die Ausführungen in a) und b). Er fragt seinen
Neffen, ob man „da nicht irgendetwas machen könnte“. Was wird Paul antworten?
Aufgabe 5/14:700
Der selbständig tätige Arzt Dr. Shepherd wünscht sich, ein Stück kürzer treten zu kön-
nen und entschließt sich daher im Einverständnis mit seinem Bruder Dr. House, die
„Shepherd & House Ärzte-GbR“ zu gründen. Dr. Shepherd (geb. am 10.12.1959)
möchte sein Einzelunternehmen in die neuzugründende Ärzte-GbR einbringen. Sein
Bruder leistet hingegen eine Geldzahlung auf das neu angelegte Girokonto der Ärzte-
GbR i. H. v. 750.000 €. Als Gegenleistung erhalten Dr. Shepherd 40 % und sein Bruder
60 % der Anteile. Aus der (freiwillig aufgestellten) Steuerbilanz des Einzelunterneh-
mens zum 31.12.2019 ist erkennbar, dass das Betriebsvermögen des Arztes insbeson-
dere aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung (BW = 300.000, GW = 450.000) und
der 10%igen Beteiligung an der XYZ-GmbH (BW = GW = 50.000 €) besteht. Zudem
sind Verbindlichkeiten diverser Gläubiger i. H. v. 100.000 € vorhanden. Der originäre
Geschäfts- und Firmenwert des Einzelunternehmers beträgt 100.000 €. Dr. Shepherd hat
bisher noch keinen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder einen Anteil an einer
KGaA veräußert.
a) Die Ärzte-GbR setzt das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert an. Ermit-
teln Sie den Einbringungsgewinn von Dr. Shepherd. Erstellen Sie die steuerliche Er-
öffnungsbilanz der „Shepherd & House Ärzte-GbR“ zum 01.01.2020.
b) Erläutern Sie, wie der Einbringungsgewinn bei Dr. Shepherd zu versteuern ist. Er-
mitteln Sie zudem die entsprechende(n) Bemessungsgrundlage(n), wobei eine Be-
rechnung der konkreten Steuerbelastung nicht nötig ist.
700 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2019/20, 60 Punkte, 36 Minuten
179
c) Wie würden sich die Ergebnisse aus Aufgabe b) ändern, wenn in der Beteiligung an
der XYZ-GmbH stille Reserven enthalten wären? Die Berechnung der konkreten
Steuerbelastung ist nicht nötig.
180
181
Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben701
„Seien Sie sehr skeptisch gegenüber den vorgeschlagenen „Lösungen“,
sie sind, wie ich glaube, richtig.“702
701 Die Aufgabennummerierung ist zweigeteilt: Der erste Teil gibt das Kapitel an, dem die Aufgabe
inhaltlich zugeordnet werden kann; der zweite Teil enthält die fortlaufende Durchnummerierung. 702 Sainsbury (1993): S. 10.
182
Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 1
Lösung 1/1:
Die BREXIT-Entscheidung in Großbritannien hat insbesondere bei Finanzinstitutionen
Überlegungen aufkommen lassen, ob das heutige europäische Finanzzentrum London
(später außerhalb der EU) der richtige Sitz sei. So titelt bspw. derStandard.de am
25.07.2017: „Frankfurt profitiert durch Brexit-Flüchtlinge – Die Deutsche Bank
will 300 Milliarden Euro nach Frankfurt verlagern, auch Paris und Dublin sind attraktive
Banken-Exile.“ Auch die Selbständigkeitsbestrebungen in Katalonien führen zu einer
nennenswerten Sitzverlagerung in andere spanische Großstädte, die auch morgen noch
innerhalb der EU liegen.703
Als weiteres Beispiel kann die Entscheidung der deutschen Bundesregierung, aus der
Atomkraft auszusteigen, genannt werden; dies hat in 2016 zur Spaltung der Energiever-
sorger Eon und RWE geführt.704 Politische Argumente werden auch als Begründung der
Verschmelzung der Stahlsparte von ThyssenKrupp mit Tata genannt. China würde den
europäischen Markt mit staatlich gestützten Dumpingpreisen „fluten“ und auf diese
Weise den europäischen Stahlherstellern Marktanteile nehmen und Überkapazitäten of-
fenbaren. Auf diesen Vorwurf hat die EU bereits mit Strafzöllen u.a. auf Stahlerzeug-
nisse aus China reagiert.705
Lösung 1/2:
a) Rechte und Pflichten der verschiedenen Organe einer Aktiengesellschaft werden im
AktG geregelt. Zum Vorstand finden wir die §§ 76-94 AktG, zum Aufsichtsrat die
§§ 95-116 AktG und zur Hauptversammlung die §§ 118-147 AktG. Jede Form einer
Satzungsänderung, einer Kapitalerhöhung oder einer Kapitalherabsetzung obliegt
gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 5 und 6, 179 Abs. 1 AktG der Hauptversammlung (mit einer
75 %igen Mehrheit). Insoweit ist die Frage, ob der Vorstand einer AG (mit Zustim-
mung des Aufsichtsrates) eine Eigenkapitalerhöhung beschließen darf zunächst zu
verneinen.
b) Ein Bezugsrecht ist ein einer Aktie innewohnendes Recht. Jeder Aktionär hat das
Recht, an einer Kapitalerhöhung insoweit teilzunehmen, wie seine prozentuale Be-
teiligung reicht. Da junge Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem gerin-
geren Preis als dem aktuellen Börsenkurs angeboten werden müssen (ansonsten
würde sie keiner kaufen), ist ein anschließender niedrigerer Börsenkurs – und damit
ein Wertverlust der bisherigen Aktionäre – unabdingbar. Dieser Kursabschlag wird
703 So heißt es in Spiegel-Online am 04.10.2017: „Raus aus Katalonien“ und die Wirkung dieser Sitz-
verlagerung wird anschaulich beschrieben: „Als der Handel an Spaniens Börse am Mittwoch eröff-net, kennt die Aktie von Oryzon Genomics kein Halten mehr. 5 Prozent, 10 Prozent, 15, 20, 25, 30 Prozent – erst bei 33 Prozent Plus endet der Run auf die Anteile des Biotechnologieunternehmens. Dabei hat es nicht etwa eine bahnbrechende neue Entdeckung gemacht. Nein, Oryzon Genomics hat bloß seinen Firmensitz verlegt: von Barcelona nach Madrid. Raus aus Katalonien.“ Hecking (2017).
704 Vgl. bspw. den Artikel „Eon und RWE teilen sich auf – Die Kern-Spaltung“ auf ntv von Dittmer (2016).
705 Vgl. dpa (2017).
183
aufgefangen durch Bezugsrechte, die der bisherige Aktionär kaufpreismindernd ein-
setzen oder die er an der Börse veräußern kann. Ein neuer Aktionär benötigt für den
Erwerb einer jungen Aktie i.d.R. Geld zzgl. Bezugsrechte, die er kaufen muss. Ein
Ausschluss eines Bezugsrechts bedeutet damit einen Eingriff in das Eigentum eines
Aktionärs. Ein solcher Eingriff ist gegen den Willen des Aktionärs nicht möglich –
mit seiner (nicht unbedingt individuellen) Zustimmung allerdings schon. Hier sind
entsprechende Mehrheitsentscheidungen notwendig.
c) Unter einem Accelerated Bookbuilding-Verfahren versteht man ein privates, ohne
Börsenprospekt auskommendes, beschleunigtes Verfahren der Platzierung von Ak-
tien – regelmäßig bei institutionellen Anlegern –, das nur wenige Tage dauern und
somit keine große Auswirkung auf die Börsennotierung nehmen soll.
d) Als Zwischenergebnis aus a) und b) können wir somit festhalten, dass Kapitalerhö-
hungen ein exklusives Recht der Hauptversammlungen darstellen und dass ein Aus-
schluss eines Bezugsrechts nur mit der Zustimmung des Aktionärs möglich ist. Da
offensichtlich am 25.09.2017 keine Hauptversammlung der ThyssenKrupp AG ab-
gehalten wurde, müssen die entsprechenden Beschlüsse zu einem früheren Zeitpunkt
getroffen worden sein. Der Jahresabschluss der ThyssenKrupp AG zum 30.09.2016
verweist auf § 5 Abs. 5 der Satzung der Thyssen-Krupp AG, wonach „der Vorstand
ermächtigt (ist), das Grundkapital der thyssenkrupp AG bis zum 16. Januar 2019 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 370.000.000,00 € durch Ausgabe von bis
zu 144.531.250 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktio-
nären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen (Ausgleich von
Spitzenbeträgen; Ausgabe neuer Aktien von maximal 10 % des Grundkapitals bei
Barkapitalerhöhung, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis im Zeitpunkt der end-
gültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet)“706. Der
Schlussstand des Börsenkurses lag am 25.09.2017 bei 24,70 €707 – der Ausgabepreis
bei 24,30 €. Der Vorstand hat somit sein, in einer Hauptversammlung 2014 der Thys-
senKrupp AG mit einer mindestens 75 %igen Mehrheit beschlossenes, Recht wahr-
genommen, das Kapital der ThyssenKrupp AG in den beschlossenen Grenzen zu
erhöhen. Es sind weniger als 144.531.250 Aktien begeben worden, die Kapitalerhö-
hung fand vor dem 16.01.2019 statt, die Kapitalerhöhung umfasste nicht mehr als 10
% des Grundkapitals und letztlich lagen der aktuelle Börsenkurs und der Ausgabe-
kurs nicht wesentlich auseinander, so dass das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
konnte. Der gesamte Vorgang war rechtens!
Lösung 1/3:
a) Dividenden werden am Tag der Hauptversammlung beschlossen und damit stellen
sie ab diesem Tag eine Verpflichtung der AGs gegenüber den Aktionären dar. Die
706 Vgl. ThyssenKrupp (2016): S. 12 (diese Ermächtigung ist aktuell nicht mehr in der Satzung verortet).
Die Beschlussfassung fand in der Hauptversammlung 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 statt; vgl. ThyssenKrupp (2014b): Sp. 7-10. Das Abstimmungsergebnis lautete 84,68 % Ja-Stimmen bei einer Anwesenheit vor Ort von 70,57 % des Kapitals. Vgl. ThyssenKrupp (2014a): S. 9.
707 Vgl. boerse.de (2017).
184
AGs sollten dafür Sorge tragen, dass zum Folgetag ausreichend Liquidität zur Ver-
fügung steht.
b) Die Dividendenrendite stellt die Relation der Dividende zum aktuellen Börsenkurs
dar. Verzinsungen von bis zu 7,05 % sind deutlich höher als die tagesaktuellen Ver-
zinsungen. Und die Tendenz steigt von 2016 auf 2017.
c) Es ist derjenige Aktieninhaber dividendenberechtigt, der am Tag der Hauptver-
sammlung nachweisen kann, dass ihm die Aktie gehört. Insofern berechtigt der Er-
werb der Aktie kurz vor der Hauptversammlung zum Bezug der Dividende. Dann ist
es für den Dividendenbezieher auch möglich, die Aktie zeitnah nach der Hauptver-
sammlung wieder zu veräußern. Allerdings verliert die Aktie – theoretisch – am Tag
der Hauptversammlung so viel an Wert, wie die Dividendenzahlung hoch ist. Mit
anderen Worten bezahlt der Aktienkäufer dem Aktienverkäufer kurz vor der Haupt-
versammlung die Dividende mit. Diese kann dann der aktuelle Inhaber vereinnah-
men und könnte anschließend die Aktie – mit einem theoretischen Kursabschlag in
Höhe der Dividende – wieder verkaufen. Es lohnt sich also insofern nicht, kurz vor
der Hauptversammlung die Aktie zu erwerben und unmittelbar danach wieder zu
veräußern. Allerdings wird man feststellen, dass der Kursabschlag nach dem Tag der
Hauptversammlung nicht der Dividende entspricht. Der Abschlag kann höher oder
auch niedriger sein. Aus Sicht des Verkäufers kurz vor der Hauptversammlung be-
steht also die (theoretische) Alternative darin, die Aktie zu verkaufen (und somit
ausschließlich einen Veräußerungserlös zu erzielen) oder die Aktie noch einige Tage
zu behalten, um dann eine Dividende zu vereinnahmen und einen Veräußerungserlös
zu erzielen, der um die Dividende kleiner ist. Der Käufer, der kurz vor der Haupt-
versammlung kauft und anschließend verkauft, hat Anschaffungsosten für die Aktie,
die er für eine Dividende und einen Veräußerungsverlust (in Höhe der Dividende)
nutzt. Ob das ökonomisch sinnvoll ist, hängt von seinen ökonomischen Umständen
ab.
185
Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 2
Lösung 2/1:
Diese Aussage ist korrekt. Bei einem Going Public im Anschluss an eine Kapitalerhö-
hung, gelangen die über die Börse akquirierten finanziellen Mittel in die AG bzw.
KGaA. Fehlt es an einer Kapitalerhöhung im Vorfeld eines Börsengangs, gelangen die
über die Börse akquirierten finanziellen Mittel nicht in die Unternehmung, sondern in
die Hände der Altgesellschafter.
Lösung 2/2:
a) Die Aussage ist falsch. Fehlt es an einer Kapitalerhöhung im Vorfeld eines Börsen-
gangs und damit an neuen, jungen verkaufbaren Aktien, dann gelangen die über die
Börse akquirierten finanziellen Mittel nicht in die Aktiengesellschaft, sondern in die
Hände der Altgesellschafter.
b) Die Aussage ist korrekt. Handelsrechtlich erwirbt der Käufer eine gesellschaftsrecht-
liche Beteiligung (share-deal). Aus steuerlicher Sicht handelt es sich dagegen um
einen asset-deal, da eine Mitunternehmerschaft nur hinsichtlich der Einkünftequali-
fikation und der Einkunftsermittlung steuerrechtlich verselbständigt ist.
c) Die Aussage ist falsch. Der Praktikergrundsatz lautet: Verkaufe umsatzsteuerpflich-
tig! Kaufe umsatzsteuerfrei! Damit wird die § 15a UStG-Problematik umgangen.
d) bei einer 8 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ● ⃝ weder noch
bei einer 12 %igen Beteiligung ● ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch
bei einer 20 %igen Beteiligung ● ⃝ KSt-frei ● ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch
(8 %): steuerpflichtig gem. § 8b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KStG Keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 5 bzw. Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
(12 %): steuerbefreit gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG; Hinzurechnung nach
§ 8 Nr. 5 GewStG
(20 %): steuerbefreit gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG Keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 5 bzw. Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
e) Die Aussage ist falsch. Gem. § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB ist die Haftung des
Kommanditisten ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Ist die Einlage also
geleistet, haftet der Kommanditist nicht mehr!
Lösung 2/3:
Nein, der GmbH-Gesellschafter ist von der Haftung ausgeschlossen. Gem. § 13
Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
Ja, gem. § 171 Abs. 1 HGB ist die Haftung eines Kommanditisten ausgeschlossen,
soweit die Einlage geleistet ist.
186
Lösung 2/4:
Diese Aussage ist falsch! Gem. § 8b Abs. 2 KStG ist ein entsprechender Veräußerungs-
gewinn zu 100 % steuerfrei und gem. § 8b Abs. 3 KStG werden 5 % des Gewinns in
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben umqualifiziert. § 8b Abs. 4 KStG ist auf Veräuße-
rungsgewinne nicht anwendbar, sondern nur auf Gewinnausschüttungen.
Lösung 2/5:
Buchungen (= Finanzbuchhaltung):
Bank 30.000 € an Kapitalkonto A 30.000 €
Bank 30.000 € an Kapitalkonto B 30.000 €
Bank 30.000 € an Kapitalkonto C 30.000 €
Keine steuerbilanzielle Korrektur; Gewinnauswirkung 0 €.
Lösung 2/6:
Die Buchungen entsprechen denen aus 2/5 mit Ausnahme von C. Die Arbeitsleistung
kann nicht eingelegt werden – sie kann allerdings als Beitrag zugunsten der Personen-
gesellschaft vereinbart werden. Möchte die OHG für die Gesellschafter A, B und C
gleich hohe Kapitalkonten erreichen, wären folgende Buchungen nötig:
Gehaltsaufwand C 30.000 € an Verbindlichkeiten 30.000 €
Verbindlichkeiten 30.000 € an Kapitalkonto C 30.000 €
Im Ergebnis – durch die Umqualifizierung des Gehaltsaufwands in eine Sonderbe-
triebseinnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – gelangt man zu einer anderen
Gewinnverteilung – die auch steuerlich durchschlägt.
187
Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 3
Lösung 3/1:
Als Strukturmerkmale kann man – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nennen:
Rechtsform,
Standort,
Finanzierungsstruktur,
Eigentumsverhältnisse,
Unternehmensverbindungen,
Innere Organisation,
Image,
spezifische Branche, wie z.B. Gemeinnützigkeit.
Unternehmensumstrukturierungen erfolgen einerseits als Anpassung des Unternehmens
auf die Veränderungen der Umwelt. Die Veränderung der politischen Ordnung, des
Wirtschafts- oder Steuerrechts kann z.B. das ursprüngliche ökonomische Umfeld eines
Unternehmens stark beeinflussen. In dieser Situation sind die Sensibilität und die Reak-
tionsfähigkeit der Unternehmensleitung gefragt. Andererseits soll ein Unternehmen
durch die Umstrukturierungsvorgänge auch z.B. eine marktführende Stellung sichern
oder erlangen. Die Globalisierungsprozesse verstärken nur das Bestreben eines Unter-
nehmens nach neuen Konzeptionen.
Lösung 3/2:
Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. § 35 EStG rechnet die GewSt
pauschal auf die ESt natürlicher Personen an, soweit die natürlichen Personen gewerb-
liche Einkünfte einkommensteuerlich versteuern müssen. Diese Pauschalierung beträgt
im Maximum das 4fache des GewSt-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es
darf allerdings nicht mehr als die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende ESt ange-
rechnet werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG, wobei in diese Obergrenze lediglich die po-
sitiven Einkünfte Eingang finden). Letztlich ist der Anrechnungsbetrag begrenzt auf die
tatsächlich zu zahlende GewSt gem. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG. Sollten mehrere Personen
gewerbliche Einkünfte aus einer Rechtsform beziehen, wird die Anrechnung des 4fa-
chen des GewSt-Messbetrags begrenzt auf den prozentualen Anteil des Gesellschafters,
der der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Rechtsform entspricht.
Da § 35 EStG nur greift, wenn aus einer Rechtsform beim Gesellschafter gewerbliche
Einkünfte resultieren, beschränkt sich die Anwendung auf solche Rechtsformen, die
transparent besteuert werden. Aus intransparent besteuerten Rechtsformen resultieren
beim Gesellschafter Kapitaleinnahmen i.S.v. § 20 EStG, die ggf. nach § 20 Abs. 8 EStG
umqualifiziert werden. M.a.W. werden intransparent besteuerte Rechtsformen nicht
über § 35 EStG gesellschafterseitig entlastet.
188
Des Weiteren greift § 35 EStG nur dann, wenn natürliche Personen Gesellschafter trans-
parent besteuerter Rechtsformen sind. Insoweit wie juristische Personen Gesellschafter
sind, kommt es zu keiner Entlastung über § 35 EStG – und damit wäre die GewSt stand-
ortrelevant.
Sollten die o.g. Obergrenzen greifen, käme es zwar weiterhin zu einer Entlastung. Diese
kann jedoch geringer sein als die Doppelbelastung mit GewSt und ESt ausmacht. Bei
Beteiligungen an gewerblichen Mitunternehmerschaften führt die Orientierung am ge-
sellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel immer dann zu Fehlverteilungen,
wenn Sonder- oder Ergänzungsbilanzen und -GuVs Gewinne oder Verluste individuell
einzelnen Gesellschaftern zuordnen, die Höhe der gewerblichen Einkünfte beeinflussen,
aber keine Auswirkung auf § 35 EStG nehmen.
Lösung 3/3:
Auswirkungen bei einer GmbH:
GewSt-Belastung (460 %): 3,5 % * 460 % = 16,100 %
GewSt-Belastung (375 %): 3,5 % * 375 % = 13,125 %
Differenz: 2,975 %
Auswirkungen bei einem Einzelunternehmer:
Der Freibetrag i.H.v. 24.000 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) bedeutet, dass bei
einem Gewerbeertrag bis zur Höhe des Freibetrags keine Auswirkungen festzustellen
sind – allerdings ist die Ausgangsgröße, der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Vergleich
zur GmbH – um Entgelte aus nicht möglichen Verträgen des Einzelunternehmers mit
seinem Einzelunternehmen – höher.
GewSt-Belastung (460 %): 3,5 % * 460 % = 16,100 %
Anrechnung: 4 * 3,5 % = 14 % * 1,055 = 14,770 %
Überhang: 16,1 % – 14,0315 % = 1,330 %
GewSt-Belastung (375 %): 3,5 % * 375 % = 13,125 %
Anrechnung: 4 * 3,5 % = 14 % * 1,055 = 14,77 %, maximal 13,125 %
Differenz: 1,330 %
Bei beiden Rechtsformen ergeben sich hebesatzspezifische Belastungsunterschiede.
Diese sind – wegen der Anrechnung gem. § 35 EStG – bei der Kapitalgesellschaft grö-
ßer.
Lösung 3/4:
a) Nichtsteuerliche Gründe für einen Standortwechsel können sein: Streben nach Kun-
dennähe, günstigere Raumkosten, Rohstoffvorkommen, gut ausgebildete Mitarbei-
ter, (internationale) Sicherheit von Betriebsgeheimnissen etc.
b) Steuerliche Gründe für einen Standortwechsel können in der Hebesatzautonomie der
Gemeinden (bei GrSt und GewSt – letztere ist bei Personalunternehmen wegen § 35
189
EStG weniger relevant), möglichen regionalen Förderungen oder im persönlichen
Verhältnis gegenüber der Finanzverwaltung liegen.
c) Ein Standortwechsel hat bei Unternehmen, die über nicht bewegliches Betriebsver-
mögen verfügen, die Konsequenz, dass dieses Vermögen vielfach verkauft werden
muss (falls die Finanzmittel benötigt werden und eine Vermietung aus anderen Grün-
den nicht infrage kommt). Solche Veräußerungserlöse sind regelmäßig höher als der
Buchwert der Wirtschaftsgüter. Diese Aufdeckung stiller Reserven unterliegt der
Besteuerung und hat folglich (negative) Steuerauszahlungen zur Folge. Der Gesetz-
geber hat versucht, diesen Auszahlungsnachteil über § 6b EStG zu kompensieren,
indem er bestimmte Veräußerungsvorgänge dergestalt begünstigt, dass die aufge-
deckten stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können. Da-
mit wird die Besteuerung der stillen Reserven auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben.
Weiterhin hat der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich § 15a UStG zu beachten. Die
Veräußerung einer Immobilie ist gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG umsatzsteuerbefreit.
Nutzt man die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG nicht,
befinden sich die für dieses Grundstück gezogenen Vorsteuern in einem 10jährigen
USt-Korrekturzeitraum und müssen insoweit zurückgezahlt werden, wie die 10-Jah-
resfrist seit Erstattung der Vorsteuern noch nicht abgelaufen sind. Als Veräußerer
sollte folglich darauf geachtet werden zu optieren. Dann wäre die letzte Verwendung
eine umsatzsteuerpflichtige und § 15a UStG wäre nicht anwendbar.
Die Übertragung von Immobilien löst eine Grunderwerbsteuer aus, die von beiden
Vertragsparteien geschuldet, aber in der Praxis regelmäßig vom Erwerber getragen
wird.
Lösung 3/5:
a) Ermittlung aufzudeckender stiller Reserven:
GruBo: Veräußerungspreis: 2.000.000 € x 30 % = 600.000 €
Buchwert: 1.500.000 € x 30 % = 450.000 €
aufgedeckte stille Reserven 150.000 €
Gebäude: Veräußerungspreis: 2.000.000 € x 70 % = 1.400.000 €
Buchwert(*): 643.125 €
aufgedeckte stille Reserven 756.875 €
(*) Kaufpreis 01.02.2006: 1.500.000 € x 70 % = 1.050.000 €
./. AfA 2006 (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG): 1.050.000 € x 3 % x 11/12 = 28.875 €
./. AfA 2007-2018: 1.050.000 € x 3 % x 12 Jahre = 378.000 €
= Buchwert 31.12.2018 643.125 €
Grundsätzlich sind die aufgedeckten stillen Reserven in Höhe 150.000 € + 756.875
€ = 906.875 € mit ESt zzgl. Solz und GewSt zu versteuern. Geprüft werden muss
nun, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von § 6b EStG gegeben sind:
190
Voraussetzungen: § 6b Abs. 4 EStG:
o Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: Da es sich in unserem Fall
um einen gewerblichen Einzelunternehmer handelt, wendet dieser § 5 EStG
an. Die Voraussetzung ist erfüllt.
o Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindes-
tens sechs Jahre zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte ge-
hört haben. Da die Anschaffung zum 01.02.2006 in Moers erfolgte, ist diese
Voraussetzung erfüllt.
o Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer inländi-
schen Betriebsstätte gehören. Die Anschaffung des unbebauten Grundstücks
erfolgt in Duisburg-Rheinhausen. Die Voraussetzung ist erfüllt.
o Der bei Veräußerung entstandene Gewinn darf bei Ermittlung des im Inland
steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben. Diese Voraussetzung
ist ebenfalls erfüllt.
o Der Sachverhalt muss in der Buchführung nachvollziehbar sein. Da alle Ge-
schäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltung erfasst werden, ist diese Vorausset-
zung ebenfalls erfüllt
Rechtsfolgen:
o die 150.000 €, die bei der Veräußerung von Grund und Boden aufgedeckt
wurden, dürfen auf den neuen Grund und Boden übertragen werden (§ 6b
Abs. 1 Nr. 1 EStG).
o die 756.875 €, die bei der Veräußerung des Gebäudes aufgedeckt wurden,
dürfen nur auf Gebäude oder Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungs-
dauer übertragen werden. Somit können diese stillen Reserven nicht auf
Grund und Boden übertragen werden (§ 6b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da kein Ge-
bäude als Ersatz-Wirtschaftsgut zur Verfügung steht (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG)
ist auch eine Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG nicht sinnvoll, da die
Anschaffung eines Gebäudes nicht geplant ist und damit die Verzinsung gem.
§ 6b Abs. 7 EStG drohen würde.
Ergebnis:
o Maximal können stille Reserven i.H.v. 150.000 € übertragen werden!
o Die bei dem Verkauf des Gebäudes aufgedeckten stillen Reserven i.H.v.
756.875 € unterliegen der ESt zzgl. Solz und der GewSt.
b) Verkäufe und Käufe von Grundstücken sind grunderwerbsteuerpflichtige Tatbe-
stände i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, hier also dem Kauf-
preis gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Steuerschuldner sind gem. § 13 Nr. 1 GrEStG die an dem Erwerbsvorgang betei-
ligten Personen, also Käufer und Verkäufer. In der Praxis wird regelmäßig ver-
traglich vereinbart, dass ausschließlich der Käufer die GrESt zahlt und trägt.
191
c) Hinsichtlich des in 2006 angeschafften Gebäudes ist kein Problem des § 15a UStG
zu erkennen. Zum einen scheint (explizite Angaben fehlen) die Halle umsatzsteuer-
frei gekauft worden zu sein (also kein Vorsteuerabzug). Falls doch USt in Rechnung
gestellt war und gezogen worden ist, ist aber auch die 10 Jahresfrist bereits abgelau-
fen.
Ein Problem ergibt sich allerdings aus dem Vorsteuerabzug aus den in 2015 getätig-
ten Erhaltungsaufwendungen. Da der Verkauf der Halle zum 31.12.2018 stattfinden
soll, liegt der Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der 10 Jahresfrist von § 15a Abs.
1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 [Satz 1 2. Alternative] und 5 UStG. Sollte die Veräußerung
umsatzsteuerfrei erfolgen, wären anteilige Vorsteuerbeträge zurückzuzahlen. Optiert
A zur Umsatzsteuerpflicht, wäre die letzte Nutzung eine umsatzsteuerpflichtige, so
dass keine Vorsteuern zurückzuzahlen wären. Hier müsste der Erwerber allerdings
zustimmen, da ansonsten ein entsprechender Vertrag nicht zustande käme.
Lösung 3/6:
a) Der Restbuchwert von Grund und Boden beträgt zum 31.12.2018 weiterhin
124.000,00 €.
b) Anschaffungskosten des Gebäudes zum 01.01.1993: 370.000,00 €
AfA bis 2018 (3 % gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG):
11.100 € x 26 Jahre = 288.600,00 €
Restbuchwert zum 31.12.2018 81.400,00 €
c) § 15a UStG-Problematik bei umsatzsteuerfreiem Verkauf:
Korrekturzeitraum bei unbeweglichem Vermögen beträgt 10 Jahre gem. § 15a
Abs. 1 Satz 2 UStG.
Neueindeckung des Daches (keine nachträglichen Anschaffungskosten!):
84.000 € x 19 % = 15.960 € (als Vorsteuern geltend gemacht; Nutzung vom
01.01.2015-31.12.2018: 4 Jahre Korrektur: 6 Jahre): 15.960 € x 6/10 = 9.576 €
(zurückzuzahlende Vorsteuer, wenn der Verkauf umsatzsteuerfrei erfolgt).
Stromleitung: 21.500 € x 19 % = 4.085 € (01.07.2016-31.12.2018: 2,5 Jahre
Korrektur: 7,5 Jahre): 4.085,00 € x 7,5/10 = 3.063,75 € (zurückzuzahlende Vor-
steuer, wenn der Verkauf umsatzsteuerfrei erfolgt).
d) Verkauf ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht:
Bank 460.000,00 € an GruBo 124.000,00 €
an Gebäude 81.400,00 €
an Ertrag aus Veräußerung GruBo 71.000,00 €
an Ertrag aus Veräußerung Gebäude 183.600,00 €
Verkauf mit Option zur Umsatzsteuerpflicht:
Bank 547.400,00 € an GruBo 124.000,00 €
an Gebäude 81.400,00 €
192
an Ertrag aus Veräußerung GruBo 71.000,00 €
an Ertrag aus Veräußerung Gebäude 183.600,00 €
an USt-Verbindlichkeit 87.400,00 €
Die Gewinne/aufgedeckten stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und
Boden sowie Gebäuden dürfen gem. § 6b EStG auf Ersatzwirtschaftsgüter übertra-
gen und dazu vorübergehend in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Die
Voraussetzungen von § 6b Abs. 1 und 4 EStG sind erfüllt.
71.000,00 € § 6b-Rücklage GruBo
183.600,00 € § 6b-Rücklage Gebäude
e) Anschaffungskosten des neuen (bebauten) Grundstücks:
Kaufpreis 284.000 €
GrESt (284.000 € x 6,5 %) 18.460 €
Notar 15.000 €
Grundbuch 3.000 €
Umbaukosten 30.000 €
Anschaffungskosten 350.460 €
davon entfallen auf GruBo: 350.460 € x 30 % = 105.138 €
./. Übertragung § 6b-Rücklage: 71.000 €
Buchwert zum 01.01.2019 34.138 €
davon entfallen auf das Gebäude: 350.460 € x 70 % = 245.322 €
./. Übertragung § 6b-Rücklage: 183.600 €
Buchwert zum 01.01.2019 61.722 €
Folgende steuerlichen Ratschläge würden wir geben:
Das Grundstück sollte umsatzsteuerpflichtig veräußert werden, da ansonsten über
§ 15a UStG 9.576 + 3.063,75 € an Vorsteuern ans Finanzamt zurückzuzahlen wären.
Die Option zur Steuerpflicht ist möglich gem. § 9 Abs. 1 UStG; der Erwerber müsste
allerdings zustimmen (eine Vorgehensweise, die beim Kauf des neuen Grundstücks
durchgeführt wurde).
Der Unternehmer sollte die bei dem Verkauf des bebauten Grundstücks in Duisburg
aufgedeckten stillen Reserven in eine steuerfreie Rücklage gem. § 6b EStG einstellen
und auf das Ersatzgrundstück in Kempen übertragen. Da angesichts des sicheren Er-
satzerwerbs keine Gefahr der späteren Auflösung der Rücklage – mit einer 6 %igen
außerbilanziellen Gewinnerhöhung – droht, verschiebt die GmbH die Steuerbelas-
tung aus der Aufdeckung der stillen Reserven – liquiditätsschonend und mit positi-
ven Zinseffekten – in die Zukunft.
193
Lösung 3/7:
a) Es kommt zu einer Aufdeckung stiller Reserven, die mit ESt zzgl. Solz und GewSt
belastet werden. Die stillen Reserven betragen 12.000 qm * 190 € – 465.000 € =
1.815.000 €.
b) Nach § 6b EStG besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die so-
fortige Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden, indem die aufgelösten
stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut (nach Abs. 1 neues Grundstück (Nr. 1)
und/oder Gebäude [Nr. 3]) übertragen werden.
c) Verkauf des Grundstücks
Bank 2.280.000 € an Grund und Boden 465.000 €
an Veräußerungsgewinn 1.815.000 €
Kauf des neuen Grundstücks und Bau der neuen Gebäude
Grund und Boden 1.240.000 € an Bank 1.240.000 €
Gebäude 1.350.000 € an Bank 1.350.000 €
Übertragung der stillen Reserven
Aufwand 1.815.000 € an Grund und Boden 1.240.000 €
an Gebäude 575.000 €
d) Theo Rieder sollte versuchen, das Grundstück umsatzsteuerpflichtig verkaufen, da
es ansonsten zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG kommen kann.
Lösung 3/8:
a) Lagerhalle:
GruBo Gebäude
Veräußerungspreis: 160.000 € 640.000 €
./. Buchwert(*) 150.000 € 366.000 €
= aufzudeckende stille Reserven 10.000 € 274.000 €
(*) Ermittlung Buchwert Lagerhalle: Anschaffungskosten 600.000 € ./. AfA 234.000 €
(18.000 € pro Jahr x 13 Jahre) = 366.000 €
Büroräume:
GruBo Gebäude
Veräußerungspreis: 120.000 € 480.000 €
./. Buchwert(**) 100.000 € 352.000 €
= aufzudeckende stille Reserven 20.000 € 128.000 €
(**) Ermittlung Buchwert Lagerhalle: Anschaffungskosten 400.000 € ./. AfA 48.000 €
(12.000 € pro Jahr x 4 Jahre) = 352.000 €
194
Kundenparkplatz:
Veräußerungspreis: 230.000 €
./. Buchwert 200.000 €
= aufzudeckende stille Reserven 30.000 €
Prüfung der Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG:
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: erfüllt
Wirtschaftsgüter 6 Jahre im Anlagevermögen
o Lagerhalle und Kundenparkplatz: erfüllt
o Büroräume: nicht erfüllt
Angeschaffte Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebs-
vermögen einer inländischen Betriebsstätte: erfüllt
Der bei Veräußerung entstandene Gewinn bleibt im
Inland nicht außer Ansatz: erfüllt
Nachverfolgung der Vorgänge in Buchführung ist
sichergestellt: erfüllt
Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven § 6b Abs. 1 EStG:
Aus Grund und Boden Lagerhalle: 10.000 € können auf Grund und Boden oder
Gebäude übertragen werden; Empfehlung: Grund und Boden (da die Aufdeckung
der übertragenen stillen Reserven erst im Veräußerungszeitpunkt erfolgt)
Aus Gebäude Lagerhalle: 274.000 € können nur auf Gebäude übertragen werden
Aus Grund und Boden sowie Gebäude Büroräume: 148.000 € können nicht über-
tragen werden, da Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Aus Grund und Boden Kundenparkplatz: 30.000 € analog zu Grund und Boden
Lagerhalle
b) Keine Änderung, da § 6c EStG analog zu § 6b EStG für Gewinnermittler nach § 4
Abs. 3 EStG anwendbar ist.
Lösung 3/9:
Der fortgeführte Buchwert der Anlage beträgt nach vierjähriger linearer Abschreibung
16.000.000 €. Der beizulegende Wert ist auf 9.500.000 € gesunken, wobei die Wertmin-
derung voraussichtlich dauerhaft ist. Gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind bei voraus-
sichtlich dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedri-
geren beizulegenden Wert vorzunehmen.
Buchung (= Finanzbuchhaltung):
Abschreibungen 6.500.000 € an Produktionsstraße 6.500.000 €
Steuerlich schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, dass bei voraussichtlich dauerhafter
Wertminderung der niedrigere Teilwert (hier soll dieser identisch sein mit dem niedri-
geren beizulegenden Wert) angesetzt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob der
195
nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB anzusetzende niedrigere beizulegende Wert auch Ein-
gang in die Steuerbilanz nehmen muss oder nehmen kann. Nach der formellen Maßgeb-
lichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halb-
satz EStG) sind in der Steuerbilanz diejenigen Bewertungen zwingend zu übernehmen,
die steuerlich zulässig sind und zudem den GoB entsprechen. Dies ist hier mit dem An-
satz des niedrigeren beizulegenden Werts als niedrigeren Teilwert gegeben.
Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat § 5 Abs. 1 Satz 1 eine zweite Satzhälfte
erhalten, die lautet, „es sein denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahl-
rechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“ Ziel des Gesetzgebers war aus-
weislich der Regierungsbegründung zum BilMoG den Wegfall der umgekehrten Maß-
geblichkeit,708 deren alleinige Begründung die mögliche Inanspruchnahme von GoB-
widrigen steuerlichen Wahlrechten war. Um GoB-widrige steuerliche Wahlrechte (z.B.
die Passivierung einer steuerfreien Rücklage nach § 6b EStG) in Anspruch nehmen zu
können, war es vor dem BilMoG nötig, diese Rücklage in der Handelsbilanz zu passi-
vieren, was über handelsrechtliche Öffnungsklauseln ermöglicht wurde (wenn schon der
Fiskus weniger Geld bekommt, soll auch der Anteilseigner verzichten war die Devise).
Der Wegfall der formellen Maßgeblichkeit war nie beabsichtigt – der unglückliche Ge-
setzeswortlaut in § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz EStG könnte auf unbedachte Leser
anders wirken.
Wir stehen somit auf dem Standpunkt, dass die formelle Maßgeblichkeit weiterhin Gül-
tigkeit besitzt und dass folglich ein GoB-gemäßer handelsbilanzieller Ansatz, der auch
steuerlich zulässig ist, anzusetzen ist!
Lösung 3/10:
Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung
Innenfinanzierung Selbstfinanzierung Rückstellungsfinanzierung
Außenfinanzierung Beteiligungsfinanzierung Kreditfinanzierung
Beispiel Selbstfinanzierung: Der handelsrechtliche Gewinn einer GmbH wird nicht
an die Anteilseigner ausgeschüttet, sondern als Gewinnrücklage eingestellt (offene
Selbstfinanzierung).
Beispiel Rückstellungsfinanzierung: Eine GmbH bildet eine steuerlich zulässige
Rückstellung, wodurch ein Steuerstundungseffekt entsteht.
Beispiel Beteiligungsfinanzierung: Einer GmbH wird Eigenkapital durch die alten
oder neuen Gesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zugeführt.
Beispiel Kreditfinanzierung: Eine GmbH nimmt einen Kredit bei ihrer Hausbank
auf.
708 Vgl. den Regierungsentwurf samt Begründung zum BilMoG: Deutscher Bundestag (2008): S. 35 und 99.
196
Lösung 3/11:
a) Eine Selbstfinanzierung ist die Kombination aus Eigen- und Innenfinanzierung.
b) Die vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinne werden im Unternehmen belassen
(thesauriert) und nicht an die Gesellschafter weitergereicht (keine Ausschüttung
bzw. Entnahme). Die im Wege der offenen Selbstfinanzierung ausgewiesenen Er-
gebnisse werden besteuert (mit den für die entsprechenden Rechtsformen geltenden
Steuerarten und -tarifen). Das Finanzierungsvolumen beläuft sich auf das um den
kombinierten Gewinnsteuerfaktor geschmälerte Ergebnis.
Die Bildung stiller Reserven z.B. durch eine Unterbewertung von Aktiva oder Über-
bewertung von Passiva führt zu einer Kapitelbindung im Unternehmen. Gesellschaf-
tern steht das damit gebundene Kapital insoweit nicht zur Verfügung. Bei der stillen
Selbstfinanzierung werden ein Ergebnisausweis und damit eine Steuerbelastung auf
Ebene der Unternehmen (kurz-, mittel- oder langfristig) vermieden. Das Finanzie-
rungsvolumen entspricht (bei einem Vergleich zur Aufdeckung der stillen Reserven
bei gleichzeitiger offener Selbstfinanzierung) der ersparten Steuerauszahlung.
c) Die Nichtentnahme von Gewinnen bei Einzelunternehmern bzw. Personengesell-
schaftern hat bei diesen die steuerliche Konsequenz, über die Besteuerung der nicht
entnommenen Gewinne gem. § 34a EStG entscheiden zu können. Zur Wahl stehen
die normale Tarifbesteuerung gem. § 32a EStG oder die „begünstigte“ Besteuerung
gem. § 34a EStG, die zunächst eine ESt-Belastung von 28,25 % zzgl. Solz sowie
eine spätere (bis zur Über-Entnahme latente) Nachversteuerung mit 25 % zzgl. Solz
vorsieht.
Die Nichtausschüttung von Dividenden einer Kapitalgesellschaft verhindert zu-
nächst eine – neben der Besteuerung der Kapitalgesellschaft selbst – zusätzliche Be-
steuerung (mit der Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren) bei den
(natürlichen Personen-) Gesellschaftern oder eine volle Besteuerung bei Kapitalge-
sellschaften, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft keine 10 % umfasst
(Streubesitzdividenden; § 8b Abs. 4 KStG). Eine Ausschüttung löst somit allenfalls
eine weitere, zusätzliche Steuerbelastung aus. Dies begründet den lock-in-effekt des
aktuellen KSt-Systems.
d) Die stille Selbstfinanzierung geht regelmäßig mit der Bildung stiller Reserven ein-
her. Es kommt nicht zu einer Gewinnrealisation, sodass die stillen Reserven dem
Steuerzugriff solange verwehrt bleiben bis sie aufgedeckt werden. Zudem werden
natürlich Zugriffsbegehrlichkeiten der Gesellschafter verhindert, wenn die Wahl-
rechte oder Verpflichtungen zur stillen Selbstfinanzierung auch in der Handelsbilanz
vollzogen werden, was angesichts des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit
zumindest hinsichtlich der steuerlichen Wahlrechte nicht mehr gelingt. Der ökono-
mische Vorteil umfasst – unter Außerachtlassung möglicher Tarifveränderungen und
Progressionseffekte – die Zinsersparnis durch die in die Zukunft verlagerte Steuer-
zahlung (und die in die Zukunft verlagerte Ausschüttung).
197
Lösung 3/12:
Kreditnehmer ist eine Kapitalgesellschaft:
Die Zinszahlungen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben.
Schranken können sich grundsätzlich aus den Regelungen zur Zinsschranke ergeben
(§ 4h Abs. 1 EStG i.V.m. § 8a KStG; greift u.U. nicht wegen des fehlenden 25 %igen
Anteilsbesitzes des Kreditgebers [§ 8a Abs. 2 KStG] und noch wahrscheinlicher we-
gen des Freibetrags gem. § 4h Abs. 2 lit. a) EStG. Eine weitere Schranke könnte sich
aus den Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung ergeben (§ 8 Abs. 3 S. 2
KStG i.V.m. R 8.5 KStR).
Insoweit, wie ein Zinsabzug 100.000 € übersteigt, findet eine 25 %ige Hinzurech-
nung gem. § 8 Nr. 1 lit. a) GewStG statt.
Kreditgeber ist der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft (als natürliche Person):
Der Gesellschafter erlangt Einnahmen i.S.v. § 20 EStG, die – sofern sie nicht gem.
§ 20 Abs. 8 EStG in eine Gewinneinkunftsart oder Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung umqualifiziert werden – Einkünfte aus Kapitalvermögen werden.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt grds. die Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs.
1 EStG. Optional ist die Günstigerprüfung möglich (§ 32d Abs. 6 EStG). Sollte der
Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein, gilt §
32d Abs. 1 EStG jedoch aufgrund § 32a Abs. 2 Nr. 1 lit. b) EStG nicht. Dann werden
die Zinsen in die Summe der Einkünfte als Kapitaleinkünfte einbezogen.
Kreditnehmer ist eine Mitunternehmerschaft:
Die Zinszahlungen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben.
Fragestellungen zur Zinsschranke oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen sind
im Verhältnis der Mitunternehmerschaft zum Mitunternehmer irrelevant.
Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden die Zinsen umqualifiziert in Sonderbe-
triebseinnahmen in der Gewinneinkunftsart, die die Mitunternehmerschaft erzielt
(gleichzeitig stellt die Darlehnsforderung des Mitunternehmers eine Forderung in
seiner Sonderbilanz dar). Damit saldieren sich die Betriebsausgaben auf Ebene der
Mitunternehmerschaft mit den Sonderbetriebseinnahmen.
Eine Hinzurechnung dieser Zinsen gem. § 8 Nr. 1 lit. a) GewStG unterbleibt, da gem.
§ 8 Satz 1 GewStG nur Beträge hinzugerechnet werden, „soweit sie bei der Ermitt-
lung des Gewinns abgesetzt worden sind“. Dies ist bei den Zinsen an Mitunterneh-
mer nicht gegeben.
Kreditgeber ist ein Mitunternehmer:
Die Zinsen werden gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert in die Ge-
winneinkunftsart, die die Mitunternehmerschaft erwirtschaftet. Statt Einkünften aus
Kapitalvermögen erzielt der Mitunternehmer mit den Zinsen einen Gewinnanteil.
198
Die „Zinseinkünfte“ unterliegen damit nicht der Abgeltungssteuer (diese gilt nur für
Einkünfte aus Kapitalvermögen), sondern werden gem. § 32a EStG besteuert. Inso-
weit, wie diese Zinsen vom Gesellschafter nicht entnommen werden, kann ein An-
trag auf Anwendung von § 34a EStG gestellt werden.
Lösung 3/13:
Diese Aussage ist grundsätzlich korrekt, sofern die Regelung der Zinsschranke gem.
§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG nicht greift. Dann sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft
die gezahlten Zinsen abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei der GewSt ist gläubigerunab-
hängig eine Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 lit. a) GewStG vorzunehmen.
Lösung 3/14:
a) Zur Finanzierung von Immobilien709 greifen Privathaushalte zunächst i.d.R. auf das
eigene Ersparte zurück. Kreditinstitute, die regelmäßig Baufinanzierungen anbieten,
verlangen zumeist einen bestimmten Prozentsatz der Finanzsumme als Eigenkapital.
Dieses Eigenkapital bekommen – insbesondere junge – Familien u.U. auch in Form
einer Schenkung von den Eltern oder aus dem Familienkreis. Ggf. treten auch Ar-
beitgeber als günstiger Financier für einen überschaubaren Teil der Finanzierungs-
summe ein. Der über das Eigenkapital fehlende Restbetrag wird über Bausparkassen
oder Kreditinstitute finanziert. Dabei sollte beachtet werden, dass Kredite von Bau-
sparkassen vergleichsweise schnell (in ca. 11 Jahren), die anderer Kreditinstitute
i.d.R. deutlich langsamer – und damit liquiditätsschonender – zurückgezahlt werden
müssen.
b) Unternehmen sparen deutlich weniger Finanzmittel an als Privathaushalte. Das liegt
daran, dass in Unternehmen finanzielle Mittel schneller bewegt werden. Umsatzer-
löse gelangen ins Unternehmen und werden zur Finanzierung derjenigen Produkti-
onsfaktoren eingesetzt, die benötigt werden, um erneut Umsatzerlöse zu kreieren.
Bleiben Finanzmittel übrig, werden diese i.d.R. in Anlagen investiert, die einen po-
sitiven Kapitalwert aufweisen und damit einen höheren Finanzrückfluss erwarten
lassen als der Finanzabfluss hoch war. Bei größeren Investitionen können Unterneh-
men neben Krediten auf ihre Eigenkapitalgeber zugehen, Gesellschafterfremdfinan-
zierungen oder Kapitalerhöhungen anstreben. Bei börsennotierten Gesellschaften
können junge Aktien an der Börse platziert werden. Damit nicht stets zuvor eine
Hauptversammlung einberufen werden muss, kann sich der Vorstand auch über ein
genehmigtes Kapital (§§ 202-206 AktG) von der Hauptversammlung für bis zu fünf
Jahre berechtigen lassen, Kapitalerhöhungen bei Bedarf durchzuführen. Auch kann
709 Dies sind in NRW „über den Praktikerdaumen“ ca. 109 % des Kaufpreises. Neben dem Kaufpreis
wird GrESt i.H.v. 6,5 % fällig (diese GrESt schulden laut dem Gesetzeswortlaut von § 13 Nr. 1 GrEStG „die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen“, also Käufer und Verkäufer. In den notariellen Kaufverträgen wird allerdings die GrESt regelmäßig auf den Käufer übertragen). Die Notarkosten (ca. 1 % des Kaufpreises) sind ebenso alleinig vom Käufer zu tragen wie die Kosten der Grundbuchänderung (ca. 1-1,5 % des Kaufpreises – abhängig von der Höhe einer Grundschuld-eintragung). Diese „Daumenregel“ fällt in anderen Bundesländern angesichts niedrigerer GrESt ent-sprechend geringer aus.
199
der öffentliche Kapitalmarkt über (Mittelstands-)Anleihen zur Finanzierung genutzt
werden.710
Lösung 3/15:
Und stets wiederholen wir unsere Warnung, dass das Wort „Gewinn“ eines der schil-
lerndsten und undeutlichsten Begriffe in der BWL ist. Jeder BWL-Kollege, jede BWL-
Kollegin verwendet den Begriff „Gewinn“. Wir behaupten, dass dabei jede „Gewinn-
größe“ einen anderen Inhalt hat. Somit müssen wir immer erklären, wie der Gewinn
ermittelt wird, damit wir den Inhalt verstehen. Spricht ein „Steuermensch“ von Gewinn,
meint er wahrscheinlich den eines handelsrechtlichen Einzelabschlusses oder den Ge-
winn laut Steuerbilanz oder eine der drei Gewinngrößen aus dem Einkommensteuer-
recht als Ergebnis einer Gewinneinkunftsart. Spricht ein „Rechnungslegungsmensch“
von Gewinn, meint dieser entweder einen handelsbilanziellen Gewinn oder einen Ge-
winn nach internationalen Rechnungslegungsstandards und dann aus einem Einzel- oder
einem Konzernabschluss. Der „Investitions- oder Finanzierungsmensch“ könnte einen
Kapitalwert als „Gewinn“ bezeichnen, ein anderer Vertreter des Internen Rechnungs-
wesens u.U. einen Deckungsbeitrag oder einen anderen „betriebswirtschaftlichen“ Ge-
winn usw. Sobald also Größen nicht (oder mehrfach) gesetzlich definiert sind, benötigen
wir eigene Definitionen! Ansonsten reden wir aneinander vorbei. Klar – wir müssen
deshalb wissen, was in Gesetzen steht. Aber die wollen wir ohnehin lesen, wenn wir
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre studieren! Sobald Begriffe aber gesetzlich definiert
sind, verwenden wir diese gesetzliche Definition und keine andere!711
In den letzten Jahren und Jahrzehnten wird die Erfolgsziffer aus der handelsrechtlichen
Rechnungslegung „Jahresüberschuss“ immer häufiger von anderen Erfolgsziffern abge-
löst. EBIT oder EBITDA bedeuten dabei zunächst „Earnings before interest and taxes“
bzw. „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“. Bei der inhaltli-
chen Konkretisierung ist zunächst auf den ersten Absatz in der Lösung zu 1/8 zu ver-
weisen. Es sollte also geklärt werden, welche Rechnungslegungsstandards zur Quanti-
fizierung von EBIT oder EBITDA herangezogen werden. Dies kann zweifelsfrei die
handelsrechtliche Rechnungslegung – trotz angelsächsischer Bezeichnung – sein. Er-
mittlungsgleichungen resultieren dann fast automatisch aus § 275 HGB und sehen wie
folgt aus:
Umsatzerlöse
+/– Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
+ andere aktivierte Eigenleistungen
710 Im privaten Bereich werden selten einem Unternehmen vergleichbare Finanzierungsformen ver-
sucht. Für die Sportausbildung seiner Kinder hat der Vater der Tennisspieler Tommy und Sabine Haas, Peter Haas, Investoren gesucht, die Gelder in eine GmbH einzahlen und später über Siegprä-mien der erfolgreichen Tennisspieler eine Verzinsung erhalten sollten (vgl. o.V. (1991)). Auch Über-legungen, zur Finanzierung eines Studiums „Studenten als Ich-Aktiengesellschaften“ anzubieten, gehören in diese Finanzierungskategorie (vgl. Deutschlandfunk (2013)).
711 Gleichzeitig sollten wir es vermeiden, gesetzlich definierte Begriffe in einem anderen Zusammen-hang zu nennen, so z.B. die „außerbilanziellen Korrekturen“ mit „Hinzurechnungen“ oder „Kürzun-gen“ zu bezeichnen. Hinzurechnungen und Kürzungen stehen in den §§ 8 und 9 GewStG und haben mit außerbilanziellen Korrekturen nichts zu tun!
200
+ sonstige betriebliche Erträge
– Materialaufwand
– Personalaufwand
– sonstige betriebliche Aufwendungen
= EBITDA
– Abschreibungen auf Anlagevermögen
= EBIT.
Es ist erkennbar, dass sich der Erfolgsmaßstab immer weiter vom Jahresüberschuss in
Richtung Umsatzerlöse bewegt. Wenn Unternehmen sich gegenüber ihren Anteilseig-
nern am EBIT oder am EBITDA messen lassen, laufen sie auch Gefahr, dass Andere
(z.B. stille Anteilseigner wie der Staat) diese Leistungsmaßstäbe kopieren. „Before
taxes“ wird vom Gesetzgeber begleitet durch die Nichtabzugsfähigkeit der KSt, des Solz
oder der GewSt als Betriebsausgabe. „Before Interest“ findet einen Widerhall in der
Zinsschranke und in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen. Beschwerden
gegen die Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen werden dadurch nicht erleichtert!
Lösung 3/16:
Haniel behält mit seiner Mehrheitsbeteiligung (vgl. § 16 AktG) von mehr als 50 % an
der Celesio AG grundsätzlich die für Beschlüsse der Hauptversammlung notwendige
einfache Stimmenmehrheit (vgl. § 133 AktG). Darüber hinaus erfüllt Haniel mit der
Mehrheit der Stimmrechte weiterhin eine Voraussetzung für das Vorliegen einer ertrag-
steuerlichen Organschaft nach § 14 KStG.
Überschreitet ein Gesellschafter mit dem Erwerb neuer Anteile 30 % der Stimmrechte
an der Zielgesellschaft (kontrollierende Beteiligung), ist er zur Abgabe eines Übernah-
meangebots verpflichtet (vgl. § 29 WpÜG). Haniel hat die Beteiligung an der Metro AG
gerade so weit herabgestuft, dass bei einer zukünftigen Aufstockung der Beteiligung
kein Übernahmeangebot für die Metro AG abgegeben werden muss.
Lösung 3/17:
Informationen hält die Commerzbank auf ihrer Homepage unter „Investor Relations“
(im HV-Archiv) bereit:712
Jahr Anwesenheitsquote in %
2010 48,72
2011 47,42
2012 46,60
2013 38,91
2014 51,25
2015 45,79
2016 48,84
2017 49,66
712 Vgl. Commerzbank (2020).
201
Die Anwesenheitsquote ist – auch für deutsche DAX-30-Unternehmen – unterdurch-
schnittlich. I.d.R. liegt die Anwesenheit bei der Commerzbank AG bei unter 50 %, was
bedeutet, dass ein Aktionär mit 12,5 % normalerweise in der Lage ist, das Quorum (mit
25 % die Mehrheit) in der Hauptversammlung zu stellen und Satzungsänderungen zu
verhindern. Die BRD ist Aktionär mit über 15 % und kann damit – Anwesenheit in der
Hauptversammlung unterstellt – wesentliche Änderungsbeschlüsse verhindern. Mit
Blick auf die drei Großaktionäre – BRD > 15 %, Cerberus > 5 % und Blackrock < 5 %
(siehe die o.g. Quelle) kann man festhalten, dass diese Großaktionäre das Geschehen
auf den Hauptversammlungen bestimmen (können). Alle übrigen Aktionäre können al-
lenfalls gemeinsam Satzungsänderungen verhindern.
Lösung 3/18:
Schauen wir zunächst ins Gesetz. Die Aktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf den
Jahresüberschuss einer Aktiengesellschaft. In § 174 AktG (Gewinnverwendung) heißt
es: „(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. (2) In dem Beschluß ist
die Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzuge-
ben 1. der Bilanzgewinn; 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; 4. ein Gewinnvortrag; 5. der zusätz-
liche Aufwand auf Grund des Beschlusses. (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Ände-
rung des festgestellten Jahresabschlusses.“
Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses dem
Vorstand die Gelegenheit gegeben wird, Teile des Jahresüberschusses in eine Ge-
winnrücklage einzustellen und damit den Bilanzgewinn zu verringern. § 172 AktG
(Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat) sagt hierzu nichts. Er lautet: „Billigt der
Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung
zu überlassen.“ Gleichzeitig bestimmt § 170 Abs. 2 AktG: „Zugleich hat der Vorstand
dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Ver-
wendung des Bilanzgewinns machen will.“ Wir stellen also fest, dass es keine gesetzli-
che Grundlage für den Vorstand(svorsitzenden) gibt, den Aktionären die Dividende zu
verweigern.
Allerdings kann die Satzung einer AG diesbezügliche Rechte festschreiben. In der Sat-
zung der Deutschen Bank AG (gem. den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 21.
Mai 2015) heißt es in Bezug auf den Jahresabschluss in § 22 Abs. 1: „In den ersten drei
Monaten eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr
den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lage-
bericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.“ Zudem bestimmt § 23
Abs. 1: „Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversamm-
lung keine andere Verwendung bestimmt.“
Wir können also feststellen, dass der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank AG
auch keine satzungsbedingten Rechte hat, den Aktionären Dividenden zu verwehren.
Sollte er nicht mehr als 50 % der Aktien hinter sich wissen, kann man seine Äußerungen
allenfalls als Dividendenvorschlag werten!
202
P.S. 1: In der Einladung zur Hauptversammlung 2016 (Jahresabschluss 2015) heißt es
auch in TOP 2: „Verwendung des Bilanzgewinns: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von 165.256.667,68 Euro auf neue
Rechnung vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.“ Von den in der Hauptver-
sammlung anwesenden 491.637.808 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden
(= 35,64 % des Grundkapitals) votierten 486.001.824 mit Ja (= 98,85 %) und 5.635.984
mit Nein (= 1,15 %).
P.S. 2: In der Einladung zur Hauptversammlung 2017 (Jahresabschluss 2016) heißt es –
als 180-Grad-Kehrtwende zu früheren Ankündigungen – in TOP 2: „Vorstand und Auf-
sichtsrat schlagen vor, a) Aus dem Bilanzgewinn 2016 den auf den Bilanzgewinn von
2015 entfallenden, im Jahr 2016 nicht ausgeschütteten sondern auf neue Rechnung vor-
getragenen Betrag von 165.256.667,68 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,08
Euro je für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und ei-
nen etwa verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen, und b) Den verblei-
benden Bilanzgewinn von 281.885.949,46 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von
0,11 Euro je für das Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und
einen etwa verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen.“ Von den in der
Hauptversammlung anwesenden 880.279.813 Aktien, für die gültige Stimmen abgege-
ben wurden (= 42,59 % des Grundkapitals) votierten 873.172.771 mit Ja (= 99,19 %)
und 7.107.042 mit Nein (= 0,89 %).
Lösung 3/19:
Die Auswirkungen sind davon abhängig, wer und in welchem Umfang an der Kapital-
gesellschaft beteiligt ist.
Beteiligung natürliche Person im Privatvermögen ≥ 1 %
o Einkünfte nach § 17 EStG
o Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 lit. c) i.V.m. § 3c Abs.
2 EStG
Beteiligung natürliche Person im Privatvermögen < 1 %
o Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG
o Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG (nach Abzug eines Sparer-Pauschbe-
trags gem. § 20 Abs. 9 EStG) mit Möglichkeit zur Günstigerprüfung gem. § 32d
Abs. 6 EStG
Beteiligung natürliche Person im Betriebsvermögen
o Einkünfte nach §§ 13, 15 oder 18 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG
o Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 lit. a) i.V.m. § 3c Abs.
2 EStG
Beteiligung durch Kapitalgesellschaft
o Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Abs. 2 KStG
o 100 %ige Steuerfreiheit und Umqualifizierung von 5 % des Gewinns in nicht ab-
ziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG
203
Lösung 3/20:
a)
Dividende = Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Zuordnung zu § 15 EStG gem. § 20 Abs. 8 EStG
Teileinkünfteverfahren (60 % der Einkünfte werden besteuert) gem. §§ 3 Nr. 40
lit. d) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG
ESt auf 60.000 € (gem. § 32a EStG)
60.000 € als Grundlage für GewSt (§ 7 GewStG)
bei 12 %iger Beteiligung am Stammkapital
Keine Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG (Beteiligung < 15 %)
Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG i.H.v. 40.000 €
Gewerbeertrag = 100.000 € (Annahme: Freibetrag ist bereits ausgeschöpft)
GewSt = 100.000 € * 3,5 % * 425 % = 14.875 €
Anrechnung ESt gem. § 35 EStG: 4 * 100.000 € * 3,5 % = 14.000 €
bei 18 %iger Beteiligung am Stammkapital
Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG i.H.v. 60.000 €
Gewerbeertrag = 0 €
b) Veräußerungsgewinn: 25.000 € – 20.000 € = 5.000 €
bei 0,7 %iger Beteiligung am Stammkapital
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Besteuerung mit 25 % gem. § 32d Abs. 1 EStG: 5.000 € * 0,25 = 1.250 € zzgl.
Solz 68,75 € (Annahme: Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft)
bei 2 %iger Beteiligung am Stammkapital
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG
Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren (60 %) gem. § 3 Nr. 40 lit c.)
i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG; evtl. Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG
ESt: 5.000 € * 60 % * 45 % = 1.350 € zzgl. Solz 74,25 €
c) Zinsen (hier 16.000 €) sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG
bei 8 %iger Beteiligung
Besteuerung mit 25 % gem. § 32d Abs. 1 EStG: 16.000 € * 0,25 = 4.000 € zzgl.
Solz 220 € (Annahme: Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft)
204
bei 12 %iger Beteiligung
§ 32d Abs. 1 EStG ist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b) EStG nicht anwendbar, da
die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden,
der zu mindestens 10 % (hier 12 %) an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist
ESt: 16.000 € * 45 % = 7.200 € zzgl. Solz 396 €
d) Veräußerungsgewinn: 150.000 € – 120.000 € = 30.000 €
Annahme: gewerbliches Einzelunternehmen (ansonsten Berechnung ohne GewSt;
§ 16 EStG gilt entsprechend gem. § 14 und § 18 Abs. 3 EStG für Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft und aus Selbständiger Arbeit)
Beteiligung umfasst 75 % des Stammkapitals
laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 lit a) i.V.m. § 3c Abs. 2
EStG): 30.000 € * 60 % = 18.000 €
ESt: 18.000 € * 45 % = 8.100 €
GewSt: 18.000 € * 3,5 % * 425 % = 2.667,50 € (Annahme: Freibetrag ist bereits
ausgeschöpft)
Anrechnung der GewSt auf die ESt gem. § 35 EStG: 4 * 18.000 € * 3,5 % = 2.520
€ (mindert die Bemessungsgrundlage für den Solz)
Beteiligung umfasst 100 % des Stammkapitals
Teilbetriebsfiktion gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG
evtl. altersabhängiger Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG; keine Anwendung von
§ 34 EStG (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG); sollte der veräußernde Einzelunternehmer
die Voraussetzungen von § 16 Abs. 4 EStG erfüllen, wären die 30.000 € Veräu-
ßerungsgewinn einkommen- und auch gewerbesteuerfrei. Ansonsten gilt die Lö-
sung zur 75 %igen Beteiligung analog (vgl. zur gewerbesteuerlichen Behandlung
H 7.1 Abs. 3 GewStH)
e)
bei 40 %iger Beteiligung:
das Trennungsprinzip greift
Verluste der Kapitalgesellschaft beeinflussen nicht den Gewinn der Anteilseigner
evtl. Teilwertabschreibung möglich (erfolgswirksam werden dann 60 % des Ver-
lustes gem. § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG)
bei 60 %iger Beteiligung:
Organschaft möglich nach § 14 KStG
Organträger: muss ein gewerbliches Unternehmen sein (auch Einzelunternehmer
möglich)
Organgesellschaft: muss eine Kapitalgesellschaft sein
Finanzielle Eingliederung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG (> 50 %) ist gegeben
205
Rechtsfolge einer Organschaft: Verluste der Kapitalgesellschaft sind dem Ein-
zelunternehmer zuzurechnen
Lösung 3/21:
a) Dividendeneinnahme 100.000,00 €
– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 KStG a.F. 100.000,00 €
+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG a. F.
5.000,00 €
= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 5.000,00 €
KSt (5.000,00 € x 15 %) 750,00 €
Solz (750,00 € x 5,5 %) 41,25 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.000,00 €
+ Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 95.000,00 €
= Gewerbeertrag 100.000,00 €
GewSt (100.000,00 € x 3,5 % x 4,5) 15.750,00 €
b) Dividendeneinnahme 100.000,00 €
§ 8b Abs. 1 KStG ist wegen § 8b Abs. 4 KStG nicht
anwendbar
= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 100.000,00 €
KSt (100.000,00 € x 15 %) 15.000,00 €
Solz (15.000,00 € x 5,5 %) 825,00 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb 100.000,00 €
Keine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG, da
die Dividende bei Ermittlung des Gewinns aus Ge-
werbebetrieb nicht abgesetzt worden ist!
= Gewerbeertrag 100.000,00 €
GewSt (100.000,00 € x 3,5 % x 4,5) 15.750,00 €
c) Aufstockung auf 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG) bzw. 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ratsam.
Dies ist jedoch technisch schwierig, da es „keinen Markt“ für GmbH-Anteile gibt
und es beim Kauf von GmbH-Anteilen gem. § 15 Abs. 3 GmbHG einer notariellen
Beurkundung bedarf.
Lösung 3/22:
a) Die AG bezieht eine Dividende i.H.v. 270.000 € * 10 % = 27.000 €, die zu 100 %
im steuerlichen Jahresüberschuss enthalten ist. Nur diese soll hier als Grenzbetrach-
tung gezeigt werden:
Dividendeneinnahme 27.000,00 €
– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG 27.000,00 €
+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG
1.350,00 €
206
= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 1.350,00 €
KSt (1.350,00 € x 15 %) 202,00 €
Solz (202,00 € x 5,5 %) 11,11 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb 1.350,00 €
+ Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 25.650,00 €
= Gewerbeertrag 27.000,00 €
GewSt (27.000,00 € x 3,5 % x 4,9) 4.630,50 €
b) Eine Erhöhung der Beteiligung um mindestens 5 % auf 15 % wäre aus gewerbesteu-
erlichen Gründen sinnvoll. Ab 15 % greift grundsätzlich § 9 Nr. 2a GewStG. § 8 Nr.
5 GewStG ist nicht anwendbar (keine Hinzurechnung) und es bleibt bei einer gewer-
besteuerlichen Bemessungsgrundlage von 1.350 €.
c) § 9 Nr. 2a GewStG lautet: „wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums
mindestens 15 Prozent“ beträgt. Erhebungszeitraum ist nach § 14 GewStG das Ka-
lenderjahr, also zum 01.01. muss die Beteiligung bestehen.
Lösung 3/23:
a) Der Zweck des Erwerbs von weiteren 6 % an der X-GmbH durch die C-AG könnte
im Schachtelprivileg gem. § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG liegen.
Ertragsteuern auf Dividende bei 12 % (60.000 € Dividende):
Dividendeneinnahme 60.000,00 €
– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG 60.000,00 €
+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG
3.000,00 €
= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 3.000,00 €
KSt (3.000,00 € x 15 %) 450,00 €
Solz (450,00 € x 5,5 %) 24,75 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb 3.000,00 €
+ Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 57.000,00 €
= Gewerbeertrag 60.000,00 €
GewSt (60.000,00 € x 3,5 % x 4,5) 9.450,00 €
Ertragsteuern auf Dividende bei 18 % (90.000 € Dividende):
Dividendeneinnahme 90.000,00 €
– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG 90.000,00 €
+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG
4.500,00 €
= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 4.500,00 €
KSt (4.500,00 € x 15 %) 675,00 €
Solz (675,00 € x 5,5 %) 37,12 €
207
Gewinn aus Gewerbebetrieb 4.500,00 €
Keine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG
= Gewerbeertrag 4.500,00 €
GewSt (4.500,00 € x 3,5 % x 4,5) 708,75 €
Die Ertragsteuerbelastung würde nach der Beteiligungsaufstockung angesichts der ge-
werbesteuerlichen Schachtelbeteiligung von 16,54 % (9.924,75 €/60.000 €) auf 1,58 %
(1.420,87 €/90.000 €) sinken.
b) Die Anteile an der X-GmbH liegen im Privatvermögen von G.
Die Gewinne aus dem Verkauf sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §§ 17 i.V.m.
20 Abs. 8 EStG (da eine mindestens 1 %ige Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt in-
nerhalb der letzten fünf Jahre vorgelegen hat). Eine Abgeltungsbesteuerung ist nicht
möglich, da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben sind. Die Besteuerung er-
folgt nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 lit. c) EStG. Im Privatvermögen
fällt keine GewSt an (siehe auch R 7.1 Abs. 3 GewStR).
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich nach § 17 Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 lit. c) und
§ 3c Abs. 2 EStG als (Veräußerungspreis – Anschaffungskosten) * 0,6 = (295.000 € –
220.000 €) * 0,6 = 45.000 €; hier angesichts der Zuordnung zu den gewerblichen Ein-
künften kein Abzug von Werbungskosten oder Sparerpauschbetrag möglich. Der Frei-
betrag gem. § 17 Abs. 3 EStG ist null, da (9.060 € * 0,06) – (45.000 € – 36.100 € * 0,06)
= 543,60 € – 42.834 € ˂ 0. ESt = 45.000 € * 0,42 = 18.900 €.
Lösung 3/24:
Veräußerung GmbH-Anteil
Im Fall der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH ist zunächst zu klären, in wel-
chem steuerlichen Vermögen die GmbH-Anteile gehalten wurden. Denkbare Zuordnun-
gen können zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gegeben sein. Wir unterstellen hier
eine Zuordnung zum Privatvermögen.
Im Privatvermögen ist die Beteiligungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre gem. § 17
EStG steuerrelevant. Sollte der Mandant innerhalb der letzten fünf Jahre zu keinem Zeit-
punkt zu mindestens einem Prozent beteiligt gewesen sein, benötigt man folgende In-
formationen wegen § 20 Abs. 2 EStG:
Anschaffungskosten
Verkaufspreis
Aufwendungen im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts (§ 20 Abs. 4 EStG; § 17 Abs.
2 EStG)
Veräußerung Kommanditanteil
Einkunftsart der Gesellschaft (Annahme: eine Gewinneinkunftsart)
Gesellschafterstellung (Annahme: Mitunternehmer)
Buchwert der Beteiligung (in der Hauptbilanz)
Veräußerungspreis (evtl. teilweise Teileinkünfteverfahren insoweit, wie Anteile an
einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen enthalten waren)
208
Aufwendungen im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts
Sonderbetriebsvermögen
Ergänzungsbilanzen
Lösung 3/25:
a) Geschäftsanteile an einer GmbH können grundsätzlich veräußert werden (§ 15 Abs.
1 GmbHG). Allerdings bedarf der Vertrag einer notariellen Beurkundung, da die
Anteile – anders als Aktien – nicht verbrieft sind (§ 15 Abs. 3 GmbHG). GmbH-
Anteile können allerdings nicht an einer Börse gehandelt werden, so dass ein gere-
gelter öffentlicher Markt fehlt, an dem die Anteile gehandelt werden. Erfolgt ein
Verkauf, wird der Käufer Eigentümer des Geschäftsanteils.
b) Insbesondere bei Familiengesellschaften finden sich regelmäßig sehr eingeschränkte
Übertragungsmöglichkeiten von Geschäftsanteilen. Diese dürfen nicht frei verkauft
werden. Die einschränkenden Regelungen finden sich im Gesellschaftsvertrag der
Familiengesellschaft.713 In § 4 Abs. 2 a) (1) heißt es: „Die Zustimmung zu den in
Absatz 1 genannten Verfügungen darf nur erteilt werden, wenn und soweit diese
erfolgen zu Gunsten von a) Haniel-Abkömmlingen und diesen gleichgestellten Per-
sonen: (1) Haniel-Abkömmlingen sind die leiblichen Abkömmlinge der Gebrüder
Gerhard (1174-1834) und Franz (1779-1868) Haniel“ sowie einige diesen gleichge-
stellte Personen nach Nr. (2).714 Jutta Stolle führt einen elektronischen Stammbaum
im „Familiy-Net“, aus dem erkennbar ist, dass der US-Anrufer ein berechtigter Ab-
kömmling ist und somit Gesellschafter werden darf.
c) Durch den Verkauf der Anteile durch den Urgroßvater sind diese Anteile, die u.U.
durchnummeriert und damit vielleicht identifizierbar sind, im Eigentum eines ande-
ren Gesellschafters. Möchte dieser Gesellschafter nicht verkaufen, könnte der willige
Erwerber die konkreten Anteile des Urgroßvaters nicht zurückkaufen. Er kann aller-
dings im Wert und in der Art gleiche Anteile kaufen, wenn solche Anteile zum Ver-
kauf stehen – was angesichts des fehlenden öffentlichen Marktes problembehaftet
ist. Die Franz Haniel & Cie. GmbH hilft sich hier auf zweierlei Weise: Zum einen
bietet das Family-Net auch einen kleinen Marktplatz, auf dem Angebot und Nach-
frage zusammenkommen und auch ein Preis eingetragen wird. Zum anderen verfügte
die Franz Haniel & Cie. GmbH zum 31.12.2016 über eigene Anteile i.H.v. nominell
3,3 Millionen €,715 so dass auch hieraus Anteile an neue Gesellschafter verkauft wer-
den können.
713 Siehe § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Franz Haniel & Cie. GmbH mit Sitz in Duisburg in
der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 23. April 2016. Für die Übermittlung des
Vertrags geht unser herzlicher Dank an Sunny Schneider! 714 Vgl. auch die diesbezügliche Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden von Haniel aus
2012 in Koeberle-Schmid (2012): S. 353. 715 Vgl. Franz Haniel & Cie. GmbH (2017).
209
Lösung 3/26:
Ein Gewinnabführungsvertrag ist einer der beiden in § 291 Abs. 1 AktG genannten Un-
ternehmensverträge (daneben gibt es noch den Beherrschungsvertrag). Im Gewinnab-
führungsvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen, den gesamten Gewinn an ein ande-
res Unternehmen abzuführen. Solche Verträge bedürfen gem. § 293 Abs. 1 AktG einer
Mehrheit von „mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-
kapitals“.
a) Die Gesellschafter verzichten allesamt ab dem Tag des Wirksamwerdens eines Ge-
winnabführungsvertrages auf einen Dividendenanspruch, da der Jahresüberschuss
der abführenden Gesellschaft immer Null € hoch sein wird. Insoweit wie Personen
nicht an der begünstigten Gesellschaft beteiligt sind (außenstehende Aktionäre) er-
halten diese keine Gegenleistung. Da solche Verträge auch gegen deren Willen ab-
geschlossen werden können, wären diese Personen in ihren Eigentumsrechten be-
schnitten.
b) Der Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und in den §§ 304, 305 AktG Lösungen
dergestalt vorgesehen, dass diesen außenstehenden Aktionären ein angemessener
Ausgleich in Form einer wiederkehrenden Ausgleichszahlung (= Mindestdividende;
§ 304 AktG) oder eine angemessene Abfindung (§ 305 AktG) angeboten werden
muss.
c) Die §§ 304, 305 AktG werfen zwei praktische Probleme auf: Zum einen ist die Be-
messung einer „Angemessenheit“ notwendig – das geschieht regelmäßig in Form
einer Unternehmensbewertung. Hier ist allerdings klar, dass es den Unternehmens-
wert nicht gibt, folglich unterschiedliche Wertbeimessungen, mehrere Unterneh-
mensbewertungen bis hin zu Klageverfahren resultieren können. Zum anderen wird
in späteren Jahren nicht nur der Gewinn abgeführt, sondern auch ein Verlust ausge-
glichen. Dann erhalten außenstehende Aktionäre eine garantierte Dividende, obwohl
die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet. In längeren Verlustphasen kann diese Min-
destdividende Ursache dafür sein, dass Gewinnabführungsverträge gekündigt wer-
den.
Lösung 3/27:
a) Als Rechtsformwahlkriterien werden regelmäßig (auch) außersteuerliche Überle-
gungen angestellt, wie zu Fragen zur
Haftungs- und Risikobeschränkung,
Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals,
Leitungs- und Kontrollbefugnis,
Möglichkeit der Nachfolgeregelung,
Gewinn- und Verlustbeteiligung,
eigenen (unternehmerischen) Sozialversicherung,
Flexibilität bei Beteiligungsänderungen,
rechtlichen Ausgestaltung und dort bestehenden Freiheitsgraden,
210
Möglichkeit der Finanzierung,
Besonderheit rechtsformspezifischer Aufwendungen,
Rechnungslegung, Prüfung, Publizität oder zum
Image.
b) Rechtsformen werden in der BRD unterschiedlich besteuert. Die wesentliche Unter-
scheidung beruht darauf, dass juristische Personen (insb. Kapitalgesellschaften) in-
transparent und natürliche Personen und Personengesellschaften transparent besteu-
ert werden. Aus dieser Unterscheidung resultieren bestimmte konkrete Unterschiede
dergestalt, dass die Steuerarten, die Bemessungsgrundlagen gleicher Steuerarten, die
Verlustberücksichtigung auf Ebene der Rechtsform und der Gesellschafter sowie die
Besteuerung der Gesellschafter selbst rechtsformabhängig differieren können.
Unterschiede in den (Ertrag-)Steuerarten:
Die Unterscheidung in intransparenter und transparenter Besteuerung hat Aus-
wirkungen bei der Ertragsbesteuerung. Juristische Personen, insb. Kapitalgesell-
schaften, unterliegen der eigenen (intransparenten) Ertragsbesteuerung mit der
KSt. Dabei wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft grund-
sätzlich unabhängig davon ermittelt, ob und mit welchen Gesellschaftern Ge-
schäftsbeziehungen bestehen. Grenzen bestehen in der Situation, in der die in-
transparente Besteuerung missbräuchlich ausgenutzt wird und Einkommen – al-
lein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen – von der Kapitalgesellschaft auf die
Gesellschafter verlagert wird (verdeckte Gewinnausschüttungen).
Bei transparenter Besteuerung werden die Ergebnisse der Personengesellschaft
(hier speziell der Gewinneinkunftsarten erzielenden Mitunternehmerschaft) un-
mittelbar nach der Gewinnfeststellung den Mitunternehmern zugeordnet. Zudem
qualifiziert der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG alle Vertragsent-
gelte zwischen der Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer in Ge-
winneinkünfte um.
Die beachtenswerten Ertragsteuerarten zwischen den Rechtsformen differieren.
Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig und gelten – tätigkeitsun-
abhängig – immer als Gewerbebetriebe, unterliegen damit stets der GewSt. Eine
Personengesellschaft ist weder natürliche noch juristische Person. Damit ist sie
weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Damit kann als einzige Er-
tragsteuerart die GewSt relevant werden, allerdings (grundsätzlich) tätigkeitsab-
hängig nur dann, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb betreibt.
Damit kann allenfalls die GewSt bei allen Rechtsformen identisch anfallen. Die
Bemessungsgrundlage der GewSt wird allerdings bei prinzipiell identischen Ge-
schäftsvorfällen rechtsformabhängig unterschiedlich sein. Startgröße für die Er-
mittlung des Gewerbeertrages ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei Kapital-
gesellschaften werden alle Aufwendungen und Erträge in dieser Größe saldiert.
Bei Personengesellschaften werden die – in der Finanzbuchhaltung noch auf-
wandswirksam erfassten – Entgelte, die an Mitunternehmer gehen, umqualifiziert
gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und haben somit den Gewerbeertrag insoweit
wieder erhöht. Ein Einzelunternehmer ist rechtlich in Ermangelung eines zweiten
Vertragspartners noch nicht einmal in der Lage, mit sich selbst einen Vertrag
211
abzuschließen. Somit ist ein Gewerbeertrag einer natürlichen Person bereits au-
tomatisch höher als der einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft. Diese Nachteile
der Personenunternehmen werden in der GewSt gemildert – i.d.R. keinesfalls
ausgeglichen – um einen Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i.H.v.
24.500 €.
Das Trennungsprinzip (intransparente Besteuerung) bewirkt, dass das Ergebnis
einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur durch eine Dividende an die Gesell-
schafter gelangen kann. Verluste der Kapitalgesellschaft verbleiben grundsätz-
lich – nicht ausschüttbar – auf Ebene der Kapitalgesellschaft. Anders ist dies bei
Personengesellschaften oder natürlichen Personen. Das Transparenzprinzip pro-
jiziert das Ergebnis direkt auf die Beteiligten – folglich auch Verluste.
Die Gesellschafter erhalten folglich aus einer Kapitalgesellschaft nur dann „Ge-
winnanteile“, wenn es zu einer Ausschüttung kommt. Thesauriert die Kapitalge-
sellschaft ihre Gewinne, haben die Gesellschafter keine Einkünfte aus ihrer Ge-
sellschafterstellung bei der Kapitalgesellschaft. (GewSt-mindernde) Vertragsent-
gelte zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschafter führen aber zu
den Überschusseinkünften, die dem Vertragsverhältnis entsprechen. Gesellschaf-
ter an Mitunternehmerschaften beziehen – auch ohne Entnahme der Gewinne –
nur die eine Einkunftsart aus der Mitunternehmerschaft, die die Mitunternehmer-
schaft erwirtschaftet. Hierin sind alle gesellschafterbezogenen Gewinne/Verluste
und Entgelte aus schuldrechtlichen Verträgen gebündelt.
Lösung 3/28:
Teilaufgabe a)
a) Grundsätzlich gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es erfolgt aber eine Umqualifize-
rung in die (Gewinn-)Einkunftsart gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG. § 3 Nr. 40 lit. a)
EStG ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, da Beteiligung in einem Be-
triebsvermögen liegt.
b) Die Voraussetzungen von § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG sind erfüllt Abgeltungsteuer,
da sich die Anteile im Privatvermögen befinden und Voraussetzungen des § 17 Abs.
1 Satz 1 EStG nicht erfüllt sind.
c) § 17 EStG ist vorrangig anzuwenden aufgrund der Subsidiaritätsklausel gem. § 20
Abs. 8 Satz 1 EStG. § 3 Nr. 40 lit c) EStG Teileinkünfteverfahren, da sich die
Beteiligung zwar im Privatvermögen befindet, aber Voraussetzungen des § 17 Abs.
1 Satz 1 EStG erfüllt sind.
Teilaufgabe b)
b1) Kapitalgesellschaft:
- Zinsen sind abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 4 Abs. 4
EStG)
- Problematik: verdeckte Gewinnausschüttung
- Hinzurechnung GewSt (§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG), sofern der Freibetrag i. H. v.
100.000 € überschritten wird, dann zu 25 %
212
Gesellschafter:
- Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- grundsätzlich Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG, Ausnahme: § 32d Abs. 2 Nr.
1a) EStG), wenn keine Umqualifizierung gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG (zudem
Günstigerprüfung)
Zu b2) Mitunternehmerschaft:
- 1. Stufe: Zinsen sind abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
- 2. Stufe: Umqualifizierung in eine Sonderbetriebseinnahme (§ 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG)
- somit im Ergebnis keine Gewinnminderung und damit keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
Mitunternehmer:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (keine Einkünfte nach § 20 EStG)
- Besteuerung nach § 32a EStG
213
Lösungsvorschlag zu der Übungsaufgabe zu Kapitel 4
Lösung 4/1:
Mögliche Anlässe sind z. B.:
Eintritt bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern (inklusive Squeeze out),
Börseneinführung von Unternehmen,
Erbrechtliche Auseinandersetzungen,
Sanierung oder Liquidation von Unternehmen,
Umwandlung eines Unternehmens.
Die Ermittlung eines korrekten i. S. v. „objektiven“ Unternehmenswert ist grundsätzlich
nicht möglich.
214
Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 5
Lösung 5/1:
a) Die umfangreichen nichtsteuerlichen Konsequenzen aus der Liquidation einer Kapi-
talgesellschaft bestehen u.a. darin, dass in einer Gesellschafterversammlung der Ka-
pitalgesellschaft die Liquidation beschlossen werden muss. Sie ist zum Handelsre-
gister anzumelden und dreimal im Bundesanzeiger zu veröffentlichen mit dem Hin-
weis, dass sich Gläubiger melden sollen. Die Gesellschaft kann frühestens nach ei-
nem Jahr Wartezeit im Handelsregister gelöscht werden. In der Praxis werfen Ver-
pflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung Probleme in der Abwicklung der
Liquidation von Kapitalgesellschaften auf, da die Gläubiger einem Schuldnerwech-
sel – z.B. auf eine Lebensversicherung – u.U. nicht zustimmen. Damit kann die Li-
quidation verhindert werden. Die Vermögensgegenstände werden im Liquidations-
verfahren auf die Gesellschafter übertragen, die diese ihrerseits als Sacheinlage mit
Einzelrechtsnachfolge in die neu zu gründende Personengesellschaft einlegen.
Natürlich verändert sich mit einer solchen Umstrukturierung auf die Haftungssitua-
tion der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft.
b) Die steuerlichen Konsequenzen bestehen auf Unternehmensebene insbesondere in
der möglichen Aufdeckung stiller Reserven, die von der Bewertung der Wirtschafts-
güter abhängig ist, die als Entnahme auf die Gesellschafter übertragen werden. Die
aufgedeckten stillen Reserven sind zu versteuern. Auch die Frage des Untergangs
von Anteilen an Kapitalgesellschaften und die steuerlichen Konsequenzen nach § 20
EStG werden – in Abhängigkeit der Liquidationstechnik – eine Rolle spielen, zumal
auch bislang thesaurierte Gewinne als ausgeschüttet gelten. § 15a UStG spielt so-
wohl bei den unbeweglichen (10-Jahresfrist) als auch bei den beweglichen Wirt-
schaftsgütern (5-Jahresfrist) eine Rolle.
Die Übertragung von Immobilien löst eine Grunderwerbsteuer aus, die von beiden
Vertragsparteien geschuldet, aber in der Praxis regelmäßig vom Erwerber getragen
wird.
Bei der späteren Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Personengesellschaft ist
der gemeine Wert erneut von Bedeutung, da dieser Bewertungsmaßstab der Einlage
ist.
c) Das UmwG und das UmwStG setzen genau dort an, wo komplizierte/hemmende zi-
vil- und steuerrechtliche Besonderheiten für den alternativen Umwandlungsvorgang
gegeben sind. Zivilrechtlich regelt das Umwandlungsgesetz über verschiedene Um-
wandlungstechniken (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) die Gesamtrechts-
nachfolge als Alternative zur störende Einzelrechtsnachfolge, sowie die damit im
Zusammenhang stehende Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwick-
lung. Gläubigern muss bei Bedarf eine Sicherheitsleistung gewährt werden.
Das UmwStG wirft ein besonderes Augenmerk auf die ertragsteuerliche Behandlung
des Umwandlungsvorgangs. Dabei interessiert den Steuergesetzgeber in der Syste-
matik nur, dass in dem vorliegenden Umwandlungsfall eine Umwandlung einer in-
transparent besteuerten Rechtsform in eine transparente Rechtsform erfolgt. Anzu-
wenden sind danach die §§ 3-9 UmwStG. Hiernach kann – wenn sichergestellt ist,
215
dass spätere stille Reserven nicht der Besteuerung entzogen werden können – von
dem Grundsatz der Übertragung zu gemeinen Werten die ertragsteuerliche Buch-
wertverknüpfung greifen (§ 3 Abs. 2 UmwStG). Zudem sind explizite Regelungen
in den §§ 3-9 UStG enthalten, die die steuerliche Behandlung der Beteiligung an der
aufgelösten Kapitalgesellschaft sowie die Bewertung der Beteiligung an der neu ent-
stehenden Personengesellschaft klären.
Lösung 5/2:
Es ist korrekt, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG steuerliche Hemmnisse der
Umwandlung beseitigen möchte.
Die grundsätzliche Vorgehensweise des UmwStG bedingt dennoch die Aufdeckung
der stillen Reserven, da der deutsche Fiskus im Zuge der Umwandlung ggf. zum
letzten Mal auf das Besteuerungssubstrat zugreifen kann (Grundsatz: Ansatz des
Vermögens zum gemeinen Wert).
Unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. Sicherung des Besteuerungsrechts der
BRD) ist eine Übertragung des Vermögens zum Buchwert möglich. Dennoch kann
nicht immer eine steuerneutrale Umwandlung gewährleistet werden (bspw. Um-
wandlung einer Kapital- in/auf eine Personengesellschaft und § 7 UmwStG)
Lösung 5/3:
An einer Ausgliederung können gem. § 124 Abs. 1 UmwG alle in § 3 Abs. 1 UmwG
benannten Rechtsträger teilnehmen. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG werden eingetragene
Vereine erwähnt. Unter einer Ausgliederung versteht man gem. § 123 Abs. 3 UmwG
u.a. Spaltungen, bei denen „ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) … aus seinem
Vermögen einen Teil … ausgliedern (kann) … zur Neugründung durch Übertragung
dieses Teils … als Gesamtheit auf einen … von ihm dadurch gegründeten neuen …
Rechtsträger.“ Somit kann der Fußballclub Erzgebirge Aue e. V. seine Profifußballab-
teilung auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft ausgliedern. Die Terminologie ist
zutreffend; der Vorgang ist umwandlungsrechtlich zulässig.
Lösung 5/4:
Das Umwandlungsgesetz regelt in den §§ 123-173 die Spaltung. § 123 UmwG zeigt
dabei drei verschiedene – und damit auch begrifflich nicht synonyme – Spaltungen auf
(jeweils zur Aufnahme [auf bereits bestehende Rechtsträger] oder zur Neugründung [auf
durch die Spaltung entstehende Rechtsträger]).
In § 123 Abs. 1 UmwG wird die Aufspaltung definiert. Danach geht der übertragende
Rechtsträger unter, nachdem er sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei neue
Rechtsträger übertragen hat.
Von einer Abspaltung wird in § 123 Abs. 2 UmwG gesprochen, wenn der übertragende
Rechtsträger einen Teil/mehrere Teile seines Vermögens (aber nicht das gesamte Ver-
mögen) überträgt und die Gegenleistungen für das übertragene Vermögen an die Anteil-
sinhaber des übertragenden Rechtsträgers gehen. Der übertragende Rechtsträger bleibt
dabei bestehen.
216
Von einer Ausgliederung wird in § 123 Abs. 3 UmwG gesprochen, wenn der übertra-
gende Rechtsträger einen Teil/mehrere Teile seines Vermögens (aber nicht das gesamte
Vermögen) überträgt und die Gegenleistung für das übertragene Vermögen an den über-
tragenden Rechtsträger geht. Auch hier bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen.
Lösung 5/5:
Der Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft erfolgt im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge. Es liegt somit (zivilrechtlich) keine Anschaffung der überge-
gangenen Wirtschaftsgüter vor. Nach der Aufzählung in § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt
der übernehmende Rechtsträger bezüglich
der AfA (einschließlich Sonder-AfA und erhöhter AfA),
der Bewertung der Wirtschaftsgüter seitens der Körperschaft und
der Inanspruchnahme von den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen
in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Daneben sind Vorbesitzzeiten
(z. B. § 6b EStG) anzurechnen und Behaltefristen werden nicht unterbrochen (Tz. 04.15
UmwStE).
Lösung 5/6:
a) Denkbare Motive für die Umwandlung der GmbH in eine OHG:
Reduzierung der Belastung mit Erbschaftsteuer
(Ggf. vollständige) Anrechnung der GewSt auf die persönliche ESt
Direkte Verlustnutzung im Jahr des Verlustanfalls bei den Gesellschaftern
Sofortige Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
Verbesserung der Bonität gegenüber Banken und Lieferanten
Keine Publizitäts- und Prüfungspflichten
Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft (Kontinuität der Gesellschaft)
Weniger restriktive Vorschriften im Gesellschaftsrecht
Aufnahme neuer Gesellschafter (Kommanditisten) möglich, ohne Veränderung
der Machtverhältnisse
Möglichkeit der Inanspruchnahme der „Thesaurierungsbegünstigung“ gem.
§ 34a EStG.
b) Eine Verschmelzung durch Neugründung erfordert mindestens zwei übertragende
Kapitalgesellschaften (§ 2 Nr. 2 UmwG). Soll hingegen – wie in unserem Fall – nur
eine Kapitalgesellschaft in eine noch nicht vorhandene Personengesellschaft umge-
wandelt werden, liegt ein Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) vor.
c) Gem. § 9 Satz 1 UmwStG kommt es zu einer Anwendung der Vorschriften zur Ver-
schmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften (§§ 3-8 Um-
wStG).
d) Nach Aufzählung in § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt die übernehmende Personenge-
sellschaft bezüglich der AfA in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesell-
217
schaft ein. Bei Fortführung der Buchwerte seitens der übertragenden Kapitalgesell-
schaft ist die AfA von der übernehmenden Personengesellschaft gleichbleibend wei-
terzuführen.
Absetzung für Abnutzung der Maschine:
Anschaffungskosten: 150.000 €
Nutzungsdauer: 10 Jahre
AfA: 150.000 €/10 = 15.000 € (AfA gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Absetzung für Abnutzung des Gebäudes:
Anschaffungskosten: 150.000 €
AfA: 150.000 €*3 % = 4.500 € (gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
e) Bei der Aufstockung der Buchwerte in der steuerlichen Schlussbilanz der übertra-
genden Kapitalgesellschaft bemisst sich die AfA bei der übernehmenden Personen-
gesellschaft gem. § 4 Abs. 3 UmwStG.
Absetzung für Abnutzung der Maschine:
Anschaffungskosten: 150.000 €
Nutzungsdauer: 10 Jahre
AfA: 150.000 €/10 = 15.000 € (AfA gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Buchwert zum 31.12.2018: 150.000 € – (2*15.000 €) = 120.000 €
Gemeiner Wert: 135.000 €
Bisheriger Buchwert: 120.000 €
+ Aufstockung (135.000 € – 120.000 €): 15.000 €
= Neue Bemessungsgrundlage: 135.000 €
AfA: 135.000 €/8 = 16.875 € (die Restnutzungsdauer ist nach den Verhältnissen
am steuerlichen Übertragungsstichtag neu zu schätzen (Z. 04.04 UmwStE). An-
nahme: die noch verbleibende Restnutzungsdauer von 8 Jahren kann in diesem
Fall beibehalten werden).
Absetzung für Abnutzung des Gebäudes:
Anschaffungskosten: 150.000 €
AfA: 150.000 €*3 % = 4.500 € (gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Buchwert zum 31.12.2018: 150.000 € – (6*4.500 €) = 123.000 €
Bisherige AfA-Bemessungsgrundlage: 150.000 €
+ Aufstockung (135.000 € – 123.000 €): 12.000 €
= neue Bemessungsgrundlage: 162.000 €
AfA: 162.000 €*3 % = 4.860 €
Lösung 5/7:
a) Zunächst definiert der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der Umwandlung in § 3 Abs. 1
UmwStG, indem er verlangt, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuer-
218
lichen Schlussbilanz (der Übertragungsbilanz) der Kapitalgesellschaft zum gemei-
nen Wert anzusetzen sind. Damit werden zwingend alle stillen Reserven aufgedeckt.
Unter bestimmten Voraussetzungen – die wiederum sicherstellen, dass übergehende
stille Reserven später mit Sicherheit besteuert werden – können statt der gemeinen
Werte die Buchwerte oder Zwischenwerte angesetzt werden (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
b) Ein Übertragungsgewinn kann nur beim Übertragenden, also bei der das Vermögen
übertragenden Kapitalgesellschaft, entstehen. Insoweit, wie stille Reserven erfolgs-
wirksam aufgedeckt werden, entsteht ein Übertragungsgewinn, der – um Umwand-
lungskosten gemindert – der Besteuerung mit KSt zzgl. Solz und GewSt unterliegt.
Sollte die Kapitalgesellschaft über körperschaft- oder gewerbesteuerliche Verlust-
vorträge verfügen, wird der Übertragungsgewinn damit verrechnet/saldiert.
c) Die übertragende Kapitalgesellschaft überträgt ihr Betriebsvermögen auf die über-
nehmende Personengesellschaft. Diese hat gem. § 4 Abs. 1 UmwStG die Wirt-
schaftsgüter mit den in der Übertragungsbilanz angesetzten Werte zu übernehmen.
Sie ist also an die Wertansatzwahlentscheidung der Überträgerin gebunden. Die Per-
sonengesellschaft tritt zugleich in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalge-
sellschaft ein (§ 4 Abs. 2 UmwStG). Damit ist sie an betriebsgewöhnliche Nutzungs-
dauern oder Verfahren zur Berechnung der AfA aber auch an Vorbesitzzeiten usw.
gebunden.
d) Mit der Übertragung des Betriebsvermögens von der Kapitalgesellschaft auf die
übernehmende Personengesellschaft geht die Kapitalgesellschaft unter. Damit wer-
den die Anteile an der Kapitalgesellschaft gegen Anteile an der übernehmenden Per-
sonengesellschaft „getauscht“. Insoweit, wie die Personengesellschaft bereits an der
Kapitalgesellschaft beteiligt war, werden die Anteile (zum aktuellen Buchwert) aus
dem Finanzanlagevermögen ausgebucht und die übergehenden Wirtschaftsgü-
ter/Schulden eingebucht. Sollte die Übernehmerin eine 100 %ige Beteiligung gehal-
ten haben, gäbe es keine weiteren Gesellschafter. Insoweit, wie diese Struktur nicht
gilt, gelten – im Vorfeld der Übernahme der Wirtschaftsgüter/Schulden – die Anteile
von außenstehenden Gesellschaftern gem. § 5 Abs. 2 UmwStG unter bestimmten
Voraussetzungen als in die Personengesellschaft eingelegt bzw. überführt (§ 17
EStG-Beteiligungen gelten als eingelegt und werden mit ihren historischen Anschaf-
fungskosten bewertet; im Betriebsvermögen eines außenstehenden Gesellschafters
gehaltene Anteile gelten als zum Buchwert überführt).
e) Thesaurierte Gewinne in Kapitalgesellschaft sind – als Ausfluss des Trennungsprin-
zips – nur mit den Ertragsteuern der Kapitalgesellschaft belastet. Nicht entnommene
Gewinne in Personengesellschaften werden – als Ausfluss des Transparenzprinzips
– ggf. mit der Ertragsteuer der Personengesellschaft (das kann nur die GewSt sein)
besteuert. Gleichzeitig sind die Gewinne bei der Einkommens- oder Körperschafts-
besteuerung der Gesellschafter unmittelbar erfasst worden. Insoweit sind „Gewinn-
rücklagen“ in Personengesellschaften auch von den Gesellschaftern besteuert wor-
den. Würden Gewinnrücklagen von Kapitalgesellschaften infolge einer Umwand-
lung in eine Personengesellschaft einfach als Gewinnrücklage der Personengesell-
schaft umgebucht, würde es zu keiner Steuerbelastung mehr auf der Ebene der Ge-
sellschafter kommen. Um dies zu verhindern, gelten die Gewinnrücklagen der Kapi-
talgesellschaft als zum Umwandlungsstichtag ausgeschüttet – und müssen von den
Gesellschaftern – wie offene Dividenden – versteuert werden (§ 7 UmwStG).
219
Lösung 5/8:
a) Die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft bedeutet steuerlich
den Wechsel vom Trennungs- zum Transparenzprinzip. Das Trennungsprinzip hat
zur Konsequenz, dass eine Besteuerung lediglich auf Ebene der Kapitalgesellschaft,
nicht aber auf Ebene der Anteilseigner mangels Ausschüttung stattgefunden hat. Da-
mit keine Entnahmen aus der zukünftigen Personengesellschaft ohne Steuerbelas-
tung der Gesellschafter möglich sind, wird diese Besteuerung durch die fingierte
Ausschüttung vorweggenommen. Folglich will der Gesetzgeber Besteuerungslücken
vermeiden.
b) Der Übertragungsgewinn entspricht den aufgedeckten stillen Reserven bei dem An-
satz gemeiner Werte (vor bzw. nach Steuern).
Stille Reserven:
Maschinen 20.000,00 €
Waren 80.000,00 €
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 50.000,00 €
= Übertragungsgewinn vor Steuern 150.000,00 €
./. KSt (150.000,00 x 15 %) 22.500,00 €
./. Solz (22.500,00 x 5,5 %) 1.237,50 €
./. GewSt (150.000,00 x 3,5 % x 505 %) 26.512,50 €
= Übertragungsgewinn nach Steuern 99.750,00 €
c) Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung 0,00 €
+ Herabgesetztes Nennkapital 100.000,00 €
./. Sonderausweis 8.250,00 €
= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto 91.750,00 €
Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz:
100.000,00 € + 267.000,00 € + 25.000,00 € + 99.750,00 € = 491.750,00 €
./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto 91.750,00 €
= zu versteuernde Bezüge 400.000,00 €
Bezüge von Dr. John Watson: 400.000,00 € x 27 % = 108.000,00 €
Er hält seine Anteile i.S.d. § 17 EStG im Privatvermögen. Damit greift die Ein-
lagefiktion gem. § 5 Abs. 2 UmwStG. Es erfolgt eine mittelbare Zurechnung über
das Betriebsvermögen der Baker Street-PartG. Rechtsfolgen:
o Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
o Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. d) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG)
Bezüge von Frau Hudson: 400.000,00 x 0,8 % = 3.200,00
Frau Hudson hält ihre Anteile, die keine Anteile i.S.d. § 17 EStG darstellen, im
Privatvermögen. Die Einlagefiktion gem. § 5 Abs. 2 UmwStG greift nicht.
Rechtsfolgen:
220
o Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
o Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG. Günstigerprüfung möglich (§ 32d
Abs. 6 EStG).
d) Der Übertragungsgewinn entspricht den aufgedeckten stillen Reserven i.H.d. Ver-
lustvorträge, also 75.000,00 €. Mit diesem Gewinn werden die Verlustvorträge sal-
diert, so dass eine KSt und GewSt von jeweils 0,00 € verbleibt und der Übertra-
gungsgewinn nach Steuern ebenfalls 75.000,00 € beträgt.
Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz:
100.000,00 € + 267.000,00 € + 25.000,00 € + 75.000,00 € = 467.000,00 €
./. modifiziertes steuerliches Einlagekonto 91.750,00 €
= zu versteuernde Bezüge 375.250,00 €
Auf Sherlock Holmes entfallen zu versteuernde Bezüge i.H.v. 375.250,00 € x 50 %
= 187.625,00 €.
Lösung 5/9:
a) Bei Buchwertansatz:
Betriebs- und Geschäftsausstattung:
Anschaffungskosten: 300.000 €
./. AfA 2016: 300.000 €/5 Jahre = 60.000 € x 7/12 = 35.000 €
./. AfA 2017-2018: 120.000 €
= Buchwert: 145.000 €
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
Entgeltlich erworben:
Anschaffungskosten: 495.000 €
./. AfA 2017: 495.000 €/15 Jahre = 33.000 € x 11/12 = 30.250 €
./. AfA 2018: 33.000 €
= Buchwert: 431.750 €
Selbst erstellt: Buchwert = 0 € (Ansatzverbot §§ 5 Abs. 2 EStG, 8 Abs. 1 KStG)
221
Steuerliche Schlussbilanz der Glühwein-GmbH zum 31.12.2018
Aktiva (Buchwert-Ansatz) Passiva
Immaterielle Wirt-
schaftsgüter des An-
lagevermögens
431.750 € Stammkapital 50.000 €
Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung
145.000 € Gewinnrücklagen 320.000 €
Bank 23.250 € Jahresüberschuss 25.000 €
Verbindlichkeiten 170.000 €
Rückstellungen 35.000 €
600.000 € 600.000 €
Übertragungsgewinn: 0 €
Bei Ansatz des gemeinen Werts:
Übertragungsgewinn ergibt sich als Residualgröße:
Summe Aktivseite716 1.000.000 €
./. Vorläufige Summe Passivseite717 600.000 €
= Übertragungsgewinn vor Steuern: 400.000 €
./. KSt 400.000 € x 15 % = 60.000 €
./. Soli 60.000 € x 5,5 % = 3.300 €
./. GewSt 400.000 € x 3,5 % x 520 % = 72.800 € ∑ 136.100 €
= Übertragungsgewinn nach Steuern: 263.900 €
Steuerliche Schlussbilanz der Glühwein-GmbH zum 31.12.2018
Aktiva (Ansatz zum gemeinen Wert) Passiva
Immaterielle Wirt-
schaftsgüter des Anla-
gevermögens
745.000 € Stammkapital 50.000 €
Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung
231.750 € Gewinnrücklagen 320.000 €
Bank 23.250 € Jahresüberschuss 25.000 €
Übertragungsgewinn 263.900 €
Verbindlichkeiten 170.000 €
Rückstellungen 171.100 €
1.000.000 € 1.000.000 €
716 745.000 € + 231.750 € + 23.250 € = 1.000.000 €. 717 50.000 € + 320.000 € + 25.000 € + 170.000 € + 35.000 € = 600.000 €.
222
b) § 7 UmwStG bei Buchwertansatz:
Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung: 0 €
+ Herabgesetzes Nennkapital: 50.000 €
./. Sonderausweis: 0 €
= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €
Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz: 395.000 €
./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €
= zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG : 345.000 €
§ 7 UmwStG bei Ansatz zum gemeinen Wert:
Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung: 0 €
+ Herabgesetzes Nennkapital: 50.000 €
./. Sonderausweis: 0 €
= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €
Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz: 658.900 €
./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €
= zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG : 608.900 €
Besteuerungsfolgen:
Hans Pfeiffer (92 %) Bömmel-GmbH (8 %)
Bezüge i.S.d. § 7
UmwStG
317.400 € bzw. 560.188 € 27.600 € bzw. 48.712 €
Überführungs-/
Einlagefiktion
§ 5 Abs. 2 UmwStG
(Einlagefiktion)
§ 5 Abs. 3 UmwStG
(Überführungsfiktion)
Einkunftsart § 15 EStG § 8 Abs. 2 EStG
Besteuerung
Teileinkünfteverfahren
§ 20 Abs. 8 i.V.m. § 3
Nr. 40 lit. d) EStG
Keine Freistellung nach
§ 8b Abs. 1 KStG, da
Voraussetzungen nach
§ 8b Abs. 4 KStG nicht
erfüllt!
Zu versteuernde Be-
züge
190.440 € bzw.
336.112,80 €
27.600 € bzw.
48.712 €
223
c) Übernahmeergebnis der 2. Stufe gem. § 4 Abs. 4 UmwStG
Hans Pfeiffer (92 %) Bömmel-GmbH (8 %)
Übernahmewert der
Wirtschaftsgüter
363.400 € bzw. 606.188 € 31.600 € bzw. 52.712 €
./. Anschaffungskosten
bzw. Buchwert
46.000 € 4.000 €
Übernahmeergebnis
der 1. Stufe
317.400 € bzw. 560.188 € 27.600 € bzw. 48.712 €
./. Bezüge i.S.d. § 7
UmwStG
317.400 € bzw. 560.188 €
27.600 € bzw. 48.712 €
Übernahmeergebnis
der 2. Stufe
0 € 0 €
d) Wenn in a) der Buchwert angesetzt wurde:
Das Ergebnis aus b) (die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG) würde
sich um den Übertragungsgewinn nach Steuern erhöhen
Das Ergebnis aus c) würde sich nicht verändern. Zwar würde sich das Übernah-
meergebnis der 1. Stufe erhöhen, dem würden aber entsprechend höhere Bezüge
nach § 7 UmwStG gegenüberstehen, sodass sich weiterhin ein Übernahmeergeb-
nis der 2. Stufe von 0 € ergibt.
Wenn in a) der gemeine Wert angesetzt wurde:
Das Ergebnis aus b) (die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG) würde
sich um den Übertragungsgewinn nach Steuern vermindern
Das Ergebnis aus c) würde sich nicht verändern. Zwar würde sich das Übernah-
meergebnis der 1. Stufe vermindern, dem würden aber entsprechend niedrigere
Bezüge nach § 7 UmwStG gegenüberstehen, sodass sich weiterhin ein Übernah-
meergebnis der 2. Stufe von 0 € ergibt.
e)
Nein, es würde sich weder an der Vorgehensweise noch an den ermittelten Wer-
ten etwas ändern.
Das UmwStG stellt grundsätzlich nicht auf die Umwandlungsart (Verschmel-
zung versus Abspaltung), sondern auf die Umwandlungsrichtung (hier: Kapital-
gesellschaft Personengesellschaft) ab.
Für die Abspaltung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft verweist § 16
UmwStG explizit auf die Regelungen der Verschmelzung (§§ 3-8 und 10 Um-
wStG).
224
Lösung 5/10:
a) Würde man dieser Empfehlung nicht folgen, würden Verluste ansonsten (ganz oder
quotal) im Zuge der Umwandlung untergehen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Zudem
hat die übernehmende Personengesellschaft mehr AfA-Potenzial.
b) In Rede stehen die Verlustvorträge bei der GewSt und der KSt. I.d.R. werden die
Verlustvorträge nicht gleich hoch sein, da die Bemessungsgrundlagen unterschied-
lich sind (zu versteuerndes Einkommen versus Gewerbeertrag) und körperschaft-
steuerliche Verluste – im Gegensatz zu gewerbesteuerlichen Verlusten – auch auf
den abgelaufenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden dürfen.
c) Durch die Aufdeckung der stillen Reserven werden die offenen Rücklagen bei der
übertragenden Körperschaft (um die ersparten Ertragsteuern) erhöht, was zu höheren
fiktiven Gewinnausschüttungen i.S.d. § 7 UmwStG bei den Gesellschaftern führt.
Daraus resultieren zusätzliche Steuerbelastungen im Umwandlungszeitpunkt. Diese
zusätzlichen Steuerbelastungen können sogar höher sein, als wenn keine Verlustvor-
träge auf Ebene der Kapitalgesellschaft bestünden. Man sollte die Empfehlung nicht
so verkürzt weitergeben, sondern immer alle Ebenen in das Entscheidungskalkül ein-
beziehen.
Lösung 5/11:
Diese Aussage ist falsch! § 7 UmwStG greift nur bei der Umwandlung einer Kapitalge-
sellschaft in ein Personenunternehmen, da nur dann ein Wechsel vom Trennungs- zum
Transparenzprinzip gegeben ist (nicht ausgeschüttete Gewinne könnten ansonsten von
den Gesellschaftern unversteuert entnommen werden). Bei einer Umwandlung einer Ka-
pital- in eine Kapitalgesellschaft liegt kein Wechsel des Besteuerungssystems vor, so
dass es nicht zu Besteuerungslücken kommen kann. Hier ist die Ausschüttungsfiktion
zur Sicherung des Besteuerungsaufkommens nicht notwendig.
Lösung 5/12:
a) Der allgemeine ertragsteuerliche Betriebsbegriff ist hier maßgeblich. Jede organisa-
torische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu ei-
ner selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw. produktions-
technischen Zwecks gerichtet ist, ist als Betrieb anzusehen, wenn sie der Erzielung
von Gewinneinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG dient. Daher kann jeder Betrieb
einer gewerblich, freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätigen sowie ge-
werblich infizierten oder geprägten Personengesellschaft Gegenstand der Sachein-
lage sein.
b) Ein Teilbetrieb ist die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer
Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige
Einheit darstellen. Die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen einem
Teilbetrieb zwingend zugeordnet werden können. Auch nach wirtschaftlichen Zu-
sammenhängen zugehörige und zuordenbare Wirtschaftsgüter sind diesem Teilbe-
trieb zwingend zuzuordnen, insb. mit dem Teilbetrieb zusammenhängende Forde-
rungen und Verbindlichkeiten. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen von mehre-
225
ren Teilbereichen genutzt, kann dies ein Zuordnungshindernis sein. Nach Auffas-
sung der Finanzverwaltung kann in diesem Fall kein Teilbetrieb vorliegen, da keine
klare Abgrenzung des Teilbetriebs vorgenommen werden kann.
c) Ein Mitunternehmeranteil ist der Anteil eines Gesellschafters an seiner Mitunterneh-
merschaft, bei der er als Mitunternehmer anzusehen ist. Eine Mitunternehmerschaft
ist gegeben, wenn keine juristische Person vorliegt, mindestens zwei Personen (Ge-
sellschafter) Gewinneinkünfte erzielen und dabei Mitunternehmerrisiko tragen (Mit-
unternehmerrisiko trägt ein Gesellschafter, der am Gewinn, am Verlust und an den
stillen Reserven beteiligt ist) und Mitunternehmerinitiative entwickeln (Mitunter-
nehmerinitiative wird bejaht, wenn der Gesellschafter wenigstens die [wenigen]
Rechte vertraglich vereinbart, die nach dem Wortlaut des HGB einem Kommandi-
tisten zustehen [vgl. § 166 HGB]). Zum Mitunternehmeranteil gehört nicht nur das
Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen
des Mitunternehmers.
d) Der unterschiedliche Charakter einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und
der an einer Personengesellschaft machen das Anknüpfen der steuerlich begünstig-
ten Umwandlung nach § 20 UmwStG an die Tatbestandsmerkmale (Betrieb, Teilbe-
trieb und gesamter Mitunternehmeranteil) notwendig. Während Anteile an einer Ka-
pitalgesellschaft im Rahmen eines Share Deals veräußert werden können, besteht
diese Möglichkeit bei Anteilen an einer Personengesellschaft steuerrechtlich nicht.
Anteile an einer Personengesellschaft stellen steuerlich regemäßig nur Anteile am
Gesamthandsvermögen dar, weshalb Veräußerungen von Anteilen an Personenge-
sellschaften steuerlich immer zu einem Asset Deal führen. Die Einbringung von Un-
ternehmensteilen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, die im
Grunde den Tausch von Sachkapital gegen Anteile an der Kapitalgesellschaft dar-
stellt, ist somit grundsätzlich als Asset Deal zu begreifen. Um nun einen „gewöhnli-
chen“ Asset Deal als laufenden Geschäftsvorfall von einem Asset Deal im Rahmen
einer (steuerlich möglichweise begünstigten) Umwandlung abgrenzen zu können,
bedient sich der Gesetzgeber der o.g. Tatbestandsmerkmale.
Lösung 5/13:
a) Der Wertansatz gilt als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG):
95.000,00 € + 685.000,00 € – 122.000,00 € – 58.000,00 € = 600.000,00 €
./. Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens:
500.000,00 € – 122.000,00 € – 58.000,00 € = 320.000,00 €
= Einbringungsgewinn 280.000,00 €
Alternativ: Addition der stillen Reserven
Betriebs- und Geschäftsausstattung: 185.000,00 €
Originärer Geschäfts- oder Firmenwert 95.000,00 €
280.000,00 €
226
Aktiva Eröffnungsbilanz der PartG zum
01.01.2019
Passiva
Firmenwert 95.000,00 Kapital Bernd 600.000,00
BGA 685.000,00 Kapital Paul 600.000,00
Bank 600.000,00 Verbindlichkeiten 122.000,00
Rückstellungen 58.000,00
1.380.000,00 1.380.000,00
b) Beachte § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG: Der Gewinn
gilt als laufender Gewinn, soweit auf Seiten des Veräußerers und Erwerbers dieselbe
Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.
280.000,00 € x 50 % = 140.000,00 € Einkünfte aus § 18 EStG (laufender Gewinn)
fließen mit ins zu versteuernde Einkommen ein (§ 32a EStG).
280.000,00 € x 50 % = 140.000,00 € werden i.S.v. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m.
§ 16 EStG begünstigt besteuert:
o Die Voraussetzungen § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG erfüllt:
Vollendung des 55. Lebensjahres
Einmalig im Leben zu gewähren
Antragstellung
Begünstigter Gewinn: 140.000,00 €
./. Freibetrag: 45.000,00 €
140.000,00 €
./. 136.000,00 €
Abschmelzung: 4.000,00 € 41.000,00 €
99.000,00 €
o Versteuerung grds. mit Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, aber § 34
Abs. 3 EStG möglich: Ermäßigter Steuersatz (56 % des Ø-Steuersatzes, min-
destens 14 %).
c) Möglich ist eine Übertragung zu Buchwerten gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3
UmwStG, sofern das Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich des eingebrachten Be-
triebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und eine Antragstellung
erfolgt. Dann wäre der Einbringungsgewinn 0,00 € mit entsprechend geringerem
AfA-Potenzial für die PartG.
227
Lösung 5/14:
Teilaufgabe a)
Der Wertansatz gilt als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG)
450.000 €+50.000 €+100.000 €./.100. 000€ 500.000 €
./. Buchwert des eingebrachten BV:
300.000 € + 50.000 € ./. 100.000 € 250.000 €
= Einbringungsgewinn 250.000 €
Optional:
Stille Reserven:
150.000 € (BGA) + 100.000 € (originärer GoF) = 250.000 €
Aktiva Eröffnungsbilanz der GbR
zum 01.01.2020
Passiva
Firmenwert
BGA
Beteiligung
Bank
100.000
450.000
50.000
750.000
Kapital Dr. Sheperd
Kapital Dr. House
Verbindlichkeiten
500.000
750.000
100.000
1.350.000 1.350.000
Teilaufgabe b)
Beachte § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG: Gewinn gilt
als laufender Gewinn, soweit auf Seiten des Veräußerers und Erwerbers dieselbe
Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.
250.000 € * 0,4 = 100.000 € Einkünfte aus § 18 EStG (lfd. Gewinn)
fließt ins z. v. E. mit ein (§ 32a EStG)
250.000 €*0,6= 150.000 € begünstigt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG § 16 EStG)
Voraussetzungen § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG erfüllt:
o Vollendung des 55. Lebensjahres
o Nur 1x mal zu gewähren
o Antrag
Begünstigter Gewinn: 150.000 €
150.000
./. 136.000
= 14.000: Abschmelzung FB:
45.000./.14.0000 = 31.000 €
119.000 €
Versteuerung der 119.000 € mit § 34 Abs. 1 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG möglich!
228
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Betriebswirtschaftliche Schriften zur Unternehmensbesteuerung
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Universität Duisburg-Essen / Mercator School of Management
Prof. Dr. Volker Breithecker
Band 1 Twiehaus, Stefanie, Ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
ohne die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung überhaupt
denkbar?, 2016.
Band 2 Türkmen, Ebru, Public Private Partnership – Betriebswirtschaftliche
Begründung, juristische und steuerliche Behandlung, 2016.
Band 3 Haarmann, Daniela, Vorteilhaftigkeitsüberlegungen unterschiedli-
cher Wertansätze bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Perso-
nengesellschaft aus steuerlicher Sicht, 2016.
Band 4 Siepmann, Kristina, Marktanalyse der Aktivitäten gemeinnütziger
Organisationen und die Konkurrenzsituation zu erwerbswirtschaftli-
chen Einrichtungen, 2016.
Band 5 Kengels, Christopher, Die Bedeutung einer „wesentlichen Betriebs-
grundlage“ im Steuerrecht, 2016.
Band 6 Hilber, Gina, Kritische Analyse der körperschaftsteuerlichen Ver-
lustverrechnung, 2016.
Band 7 Wiesner, Gerrit, Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche
Analyse der Betriebsaufspaltung, 2018.
Band 8 Baron, Sven, Vererbte Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung zu
Lebzeiten des Erblassers und Konsequenzen für den Erben, 2018.
Band 9 Diekamp, Ricarda, Kritische Analyse des Verlustabzugs bei Kapital-
gesellschaften gemäß § 8c Abs. 1 KStG, 2018.
Band 10 Breithecker, Volker/Schomaker, Daniela, Unternehmensumstruktu-
rierung und Besteuerung, 4. Aufl., 2020.
Band 11 Sondermeier, David, Veräußerung von Anteilen an verlustbehafteten
Kapitalgesellschaften, 2019.
Band 12 Ruberg, Jonas, Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschafts-
güter im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG – Einheits- versus Trennungs-
theorie, 2019.
254
Band 13 Briesemeister, Max, Verrechnungspreise – Eine betriebswirtschaftli-
che Analyse des steuerrechtlichen Status quo mit Implikationen für
einen Paradigmenwechsel der steuerrechtlichen Erfolgsabgrenzung,
2019.
Band 14 Wälbers, Kim Julia, Verschonung von Betriebsvermögen im Erb-
schaft- und Schenkungsteuerrecht – eine kritische Analyse, 2019.
Band 15 Cimen, Burcu, Steuerliche Besonderheiten bei Personengesellschaf-
ten, 2019.
Band 16 Dommermuth, Liesa, Das Studium an der MSM in Bezug auf die
fachlichen Anforderungen an Berufsschullehrer für Steuerfachange-
stellte, 2020.
Band 17 Grüning, Tom, Die Entwicklung des ESt-Tarifs seit 1990 – gesetzge-
berische Absichten und deren Umsetzung, 2020.
Band 18 Longerich, Maximilian, Chancen und Risiken von Verschonungsab-
schlägen für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, 2020.
Band 19 Müskes, Jan, Data Literacy als Schlüsselkompetenz des 21. Jahrhun-
derts – Implikationen für die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
2020.