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Unterlagen für minderjährige Praktikanten* im ...€¦ · Das ärztliche Attest und die...

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* Zur sprachlichen Vereinfachung und damit zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur eine Geschlechtsform verwendet. Das jeweilig andere Geschlecht ist ausdrücklich mit gemeint. Unterlagen für minderjährige Praktikanten* im Krankenpflegedienst
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* Zur sprachlichen Vereinfachung und damit zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur eine Geschlechtsform verwendet. Das jeweilig andere Geschlecht ist ausdrücklich mit gemeint.

Unterlagen für minderjährige

Praktikanten* im Krankenpflegedienst

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Allgemeine Informationen

Name: __________________________________ Vorname: __________________________________

SchulbetriebspraktikantInnen (SozialpraktikantInnen/ab 21 Tage)

JahrespraktikantInnen (zur Berufsfindung/DAA, ARGE, Berufkollegs)

Pflegepraktikum während einer Ausbildung _______________________

Sonstiges Praktikum: ____________________________

____________________________________________________________________________Am Tag des Vorstellungsgespräches

Praktikantenvereinbarung

Merkblatt zum Jugendarbeitschutzgesetz

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Schweigepflichtunterweisung

Bescheinigung über den Erste-Hilfe-Kursus

Merkblatt zu Dienstanweisungen: Dienstkleidung & Tragen von Schmuck

Informationsblatt zum ärztlichen Attest mit Muster zur Vorlage beim Hausarzt

____________________________ Ort, Datum

____________________________ Pflegebereichsleitung/Pflegedirektion

____________________________ Praktikant/in

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Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums (SBP) Zwischen dem Universitätsklinikum Bonn und der Schule: ________________________________________________________ wird Folgendes vereinbart: Das Universitätsklinikum Bonn erklärt sich bereit, in der Zeit vom: ________________ bis: ________________ für die Schülerin/den Schüler: ________________________________________________________________ ein SBP durchzuführen. Das SBP erfolgt auf der Grundlage der Praktikum-Ausbildungsordnung BASS1 vom Land NRW und des beigefügten Merkblattes zur Durchführung des Schülerbetriebspraktikums (s. Anlage). Die Arbeitszeit beträgt: ________________________________ Das Universitätsklinikum Bonn benennt folgende für die Durchführung des SBP verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________

Ihnen werden die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen Funktionen der Aufsicht und Betreuung übertragen; sie belehren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des SBP über die betrieblichen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Schweigepflicht. Von der Schule wird als verantwortliche Lehrkraft für das SBP Frau/Herr: _________________________ benannt. Sie/Er ist Ansprechpartner für das SBP und unter der Telefonnummer: ________________________ zu erreichen.

____________________________ Ort, Datum

____________________________ Pflegebereichsleitung/Pflegedirektion

____________________________ Schulleitung

1 Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulwissenschaften (BASS), 2007/2008 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW

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Merkblatt zur Durchführung von Schülerbetriebspraktika

1. Grundsätzliches 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum (SBP) ist eine schulische Veranstaltung und dient der Förderung der Schülerinnen und Schüler im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll ein Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen gegeben werden. Darüber hinaus soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt. 1.2 Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Schüler als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen; sie sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des SBP ist nach den Bestimmungen des JarbSchG nicht zulässig.

2. Organisatorische Vorbereitung

2.1 Zwischen dem Universitätsklinikum Bonn (UKB) und der Schule wird eine Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums geschlossen, welche die Übertragung der Aufsichtspflicht regelt. Eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten muss ebenfalls vorliegen. Die Schule benennt eine Lehrkraft als Ansprechpartner zwischen UKB und Schule. 2.2 Vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums ist eine ärztliche Untersuchung für Schülerinnen und Schüler, die das SBP in Einrichtungen gemäß §§ 17, 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) absolvieren wollen, verpflichtend. Die ärztliche Bescheinigung wird dem Betrieb am ersten Tag des Praktikums vorgelegt. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der Schulträger.

3. Durchführung

3.1 Während des SBP unterliegen die Schülerinnen und Schüler dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Sollten sie in grober Form dagegen verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Klagen geben, ist sofort die Kontaktperson oder die Schulleitung zu informieren. 3.2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während des Schülerbetriebspraktikums erkrankt, ist die Praktikumstelle unverzüglich telefonisch darüber zu informieren. 3.3 Arbeitet ein/e Schüler/in an einem gesetzlichen Feiertag, an einem Samstag oder einem Sonntag, so ist er / sie in derselben Woche als Ausgleich an dementsprechend vielen Tagen freizustellen. Die Woche beginnt montags um 0.00Uhr und endet sonntags um 24Uhr (§21a Arbeitszeitgesetz).

4. Versicherungsschutz und Haftung

4.1 Es besteht für die Schülerinnen und Schüler der während des Schulbesuchs geltende, gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzgebung auch während des SBP sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstelle und umgekehrt. Der Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung schließt grundsätzlich alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Ersatz von Sachschäden aus. Die Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, d.h., wenn bewusst oder ungewollt eine Aufsichtspflicht verletzt und der eintretende Schaden billigend in kauf genommen wird. 4.2 Falls eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, trägt der Schulträger die Kosten. (§ 94 Abs.1 SchulG -BASS 1-1)

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Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG vom 12. April 1976, i.d.F. vom 31. Oktober 2006)

Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Das Jugendschutzgesetz soll helfen, Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz wirksam zu schützen. § 8 Dauer der Arbeitszeit Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Std. wöchentlich beschäftigt werden. § 11 Ruhepausen (1) Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: - 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, - 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindesten 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Länge gewährt werden, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepause in den Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. § 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzuziehung der Ruhepausen) 10 Stunden nicht überschreiten. § 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden(Das bedeutet für die Jugendlichen, dass sie nach einem Spätdienst am nächsten Tag nicht den üblichen Frühdienst beginnen dürfen). § 14 Nachtruhe Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Ausnahme: In Krankenhäusern, Alten- und Kinderpflegeheimen usw. dürfen Jugendliche in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr eingesetzt werden. § 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. §§ 16 und 17 Samstags- und Sonntagsruhe (1)An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (2) zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen und Sonntagen nur in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen (3) werden Jugendliche am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem bzw. zwei berufschulfreien Arbeitstagen derselben Woche sicher zu stellen. (s. §15) § 18 Feiertagsruhe (1) Jugendliche dürfen an folgenden gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden: am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr, am 25. Dezember, am 01. Januar, am 1. Ostertag, am 01. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufschulfreien Arbeitstag derselben Woche frei zu stellen.

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Merkblatt für Eltern von Praktikantinnen und Praktikanten vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Sehr geehrte Eltern, liebe/r Praktikant/in, Ihre Tochter / Ihr Sohn (Name): ______________________________________________ hat sich entschlossen, ein Praktikum von ______________ bis ______________ am Universitätsklinikum Bonn zu absolvieren. Dabei werden sie als Praktikant/in unter Umständen mit Menschen arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit ist mit Infektionsgefahren verbunden. Sie sollten – wie andere Beschäftigte unseres Krankenhauses auch – geschützt sein gegen gefährliche Infektionen, wie zum Beispiel gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und in bestimmten Bereichen gegen Hepatitis A und Keuchhusten, die beim Umgang mit Patienten erworben werden können. Der Gesetzgeber schreibt jeder Einrichtung im Gesundheitsdienst vor, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter beim Umgang mit Patienten vor Infektionsgefahren soweit wie möglich geschützt sein.

Dies bedeutet für Sie dreierlei: 1. Bitte legen Sie vor Beginn der Tätigkeit bei der einstellenden Stelle eine Bescheinigung über einen

Erste-Hilfe-Kurs, sowie ein ärztliches Attest vor, in dem ein ausreichender Schutz gegen die gefährliche Hepatitis B, sowie – je nach Einsatzbereich – gegen Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis bescheinigt wird (s. Formblatt ). Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Diesem Schreiben liegt eine Vorlage für das Attest bei, mit der Sie am besten zum Hausarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens 8 Wochen vor Beginn der Tätigkeit geschehen sollte. 8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. Ohne diesen Schutz ist eine Beschäftigung nicht möglich. Eventuell erforderlich werdende Impfungen müssen auf Kosten des Praktikanten durchgeführt werden und werden nicht vom Krankenhaus übernommen. Da Sie jünger als 18 Jahre sind, werden die Impfkosten in der Regel durch Ihre Krankenversicherung getragen (Ausnahme: evtl. Hepatitis-A-Impfung). Bitte klären Sie dies zuvor mit Ihrer Krankenkasse.

2. Weiterhin ist eine ärztliche Bescheinigung der Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. I JArbSchG1 erforderlich. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie als umseitig als Anlage zum ärztlichen Attest.

3. Zu Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie über die spezifischen Gefährdungen bei der Tätigkeit im Gesundheitsdienst unterwiesen werden. Dies ist durch die Biostoffverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Unterweisung geht es vorwiegend um die Infektionsgefährdung. In der Regel übernimmt diese Aufgabe die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, dass die Unterweisung stattgefunden hat (Einweisungsprotokoll).

1 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG) vom 12. April 1976 in der Fassung vom 31. Oktober 2008

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Da nicht gegen alle im Krankenhaus vorkommenden Infektionskrankheiten geimpft werden oder auch auf eine Impfung die Immunantwort ausbleiben kann, kann ein hundertprozentiger Schutz nicht garantiert werden. Deshalb beachten Sie bitte unbedingt die Anordnung des Pflegepersonals. Im Laufe des Praktikums werden sie größtenteils im Bereich ___________________________________________ eingesetzt. Den Tätigkeitskatalog für diesen Bereich, hygienische Verhaltensmaßnahmen und die Information über Infektionsgefährdungen im Krankenhaus erhalten Sie mit diesem Merkblatt. Während des Praktikums steht Ihnen immer eine Pflegekraft als Ansprechpartner zur Verfügung. _________________________ _________________________ _________________________ (Ort, Datum) (Pflegedienstleitung) (Abteilungsschwester) Ich habe das Merkblatt, den Tätigkeitskatalog, den Hygienefahrplan und die Information über Infektionsgefährdungen im Krankenhaus erhalten und gelesen. Das ärztliche Attest und die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung werde ich rechtzeitig vor Beginn des Praktikums vorlegen. Ich habe zurzeit keine weiteren Fragen. _______________________________________________________________ (Ort, Datum, Unterschrift Praktikant) Wir stimmen dem Praktikum unserer Tochter / unseres Sohnes in Ihrer Einrichtung zu. Wir haben das Merkblatt, den Tätigkeitskatalog, den Hygienefahrplan und die Information über Infektionsgefährdungen im Krankenhaus erhalten und gelesen. Wir haben zurzeit keine weiteren Fragen. _______________________________________________________________ (Ort, Datum, Unterschrift Erziehungsberechtigte/r)

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Schweigepflichtunterweisung

Frau/Herr _____________________________________________________ Wurde darüber unterrichtet, dass Praktikanten gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) und den §§203, 204 StGB gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Praktikums anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet sind. Diese Verpflichtung besteht über das Ende Ihres Praktikums am Universitätsklinikum Bonn hinaus.

____________________________ Ort, Datum

____________________________ Unterschrift/Einweisende(r)

Ich bin über die Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit meinem Praktikum unterrichtet worden.

____________________________ Ort, Datum

____________________________ Unterschrift

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Ausführungen zur Schweigepflicht

Definition: Unter Geheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die nur eine einzelne Person oder ein begrenzter Personenkreis kennt und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen, die nicht am Behandlungsgeschehen beteiligt sind, z.B.

» Angehörige, » Behörden, einschließlich der Polizei.

Drittgeheimnisse: sind Geheimnisse, die eine andere Person als den Patienten betreffen (Angehörige, Freunde, Arbeitskollegen), an deren Geheimhaltung der Patient jedoch ein schutzwürdiges Interesse hat.

Auszüge aus den Gesetzen §§ 203, 204 StGB, § 5 BDSG12345

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsbezeichnung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,[...] anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. [...] Zum schweigepflichtigen Personenkreis nach § 203 StGB gehören somit: Ärzte, Pflegepersonal, MTA, Hebammen, Diätassistenten, etc. berufsmäßige Gehilfen: Zivildienstleistende, Praktikanten/Praktikantinnen, Tätige in der Verwaltung, etc. Schüler und Schülerinnen... Der Schweigepflicht unterliegen u.a. alle Erkenntnisse über die Krankheit des Patienten und somit auch über den gesamten Wissenstand, der sich aus den diversen Datenerhebungen ergibt (z.B. Anamnese, Untersuchungsbefunde, Behandlungsmaßnahmen, etc.). Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. (Datengeheimnis §5 BDSG).

1 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

2 Thomas Klie: Das Recht der Pflege alter Menschen, 5. Aufl., Hannover 1996m S.121 f.

3 © Rechtsanwalt Robert Roßbruch, Institut für Gesundheits- und Pflegerecht, Koblenz, Schulungsunterlagen 15.11.2007

4 W. Weimar: Arzt, Krankenhaus, Patient, München 1976m S.70

5 Bundesdatenschutzgesetz

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Persönliche Hygiene1:

1. Haare:

» stellen durch anhaftende Keime ein potentielles Infektionsrisiko für Patienten dar » um ein Umherwehen von längeren Haaren zu vermeiden, müssen diese während der Dienstzeit

zusammengebunden getragen werden.

2. Händehygiene:

» Fingernägel sind im Krankenhaus kurz zu halten weil, eine Verletzungsgefahr des Patienten besteht und es zur Ansammlung von Schmutzpartikeln unter den Nägeln kommen kann.

» Nagellack soll während der Tätigkeit auf der Station nicht aufgetragen sein, weil Verunreinigungen unter den Nägeln nicht erkannt werden.

» Nagellack wird durch den Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln aufgelöst. » Hautverletzungen an Finger und Händen müssen vermieden werden, um keine Eintrittspforten für Erreger zu

schaffen.

3. Dienstkleidung:

» darf nur im Krankenhaus getragen werden » nach Dienstschluss ist ein erneutes Umkleiden notwendig, da ansonsten Hospitalkeime in den privaten Bereich

eingeschleust werden » die Dienstkleidung soll täglich und bei Bedarf (z.B. Verschmutzung) gewechselt werden » die Dienstkleidung wird in der Krankenhauswäscherei gewaschen, um eine sichere Desinfektion zu

gewährleisten

4. Schuhe:

» geschlossenes Schuhwerk oder Schuhe mit hochgezogenem Fersenriemchen sind von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben

» das Schuhwerk ist fest am Fuß zu tragen (BGV A1 § 35) » bei Missachtung dieser Vorschrift z.B. bei einem Sturz besteht ggf. kein Versicherungsschutz seitens der

Berufsgenossenschaft! » Schuhe sollten des Öfteren desinfizierend abgewaschen werden (mindestens 1x pro Woche)

1 Kompendium Krankenhaushygiene, Verf.: M. Neumann/T.Schuh, Bode –Verlag 15. überarbeitete und erweiterte Auflage 2006

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Dienstanweisung Betreffs: Tragen von Schmuck und Uhren 

Diese Dienstanweisung gilt für die Mitarbeiter aller Berufsgruppen im Krankenhaus, die direkt am Patienten tätig sind. Das Tragen von Schmuck(einschließlich Eheringen, Piercing-Schmuck) und Uhren an sichtbaren Körperstellen ist aus Gründen der Hygiene(Patientenschutz), des Arbeitsschutzes(Selbstschutz) und der Qualitätssicherung nicht gestattet. Verstöße gegen die Dienstanweisung werden daher arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. gezeichnet: Prof. Dr. Lentze Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Bonn Bonn, im Januar 2003

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Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Infektionsgefährdung im Krankenhaus 1  

Infektionsschutz spielt im Krankenhaus eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den Beschäftigten als auch den Patienten. Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es wirksame und gut verträgliche Impfstoffe. Infektionserkrankungen, gegen die nicht geimpft werden kann, erfordern andere Maßnahmen zur Infektionskontrolle. Eine Reihe von ernsten Erkrankungen kann durch Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen übertragen werden oder dadurch, dass infektiöses Patientenblut mit verletzter Haut oder Schleimhaut des Personals in Kontaktkommt (vor allem bei Hepatitis B, Hepatitis C und HIV). Solche Kontakte müssen sofort der zuständigen Stationsschwester gemeldet werden, damit die Infektionsgefährdung im Einzelfall geprüft wird und man gegebenenfalls Schutzmaßnahmen einleiten kann. Auch aus rechtlichen Gründen (Unfallversicherung) sollten Sie an einer Meldung interessiert sein. Da man häufig den Patienten ihre Erkrankung und Infektiösität nicht ansieht (beispielsweise bei Hepatitis B und C, HIV und Tuberkulose), kann die Infektionsgefahr bei keinem Patienten sicher eingeschätzt werden. Allein schon deshalb müssen bei jedem möglichen Kontakt mit Patientenblut oder Körperflüssigkeiten Handschuhe getragen werden. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Infektionsgefahren im Krankenhaus: Die Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die bei Erwachsenen in ca. 10% chronisch und in weniger als1% sogar akut tödlich verläuft. Sie wird über kleinste, unter Umständen nicht sichtbare Blutmengen übertragen, wie dies beispielsweise bei Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen möglich ist. Personen mit (möglichem)Blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die Hepatitis B impfen lassen. In regelmäßigen Abständen muss bei den Personaluntersuchungen durch Blutentnahmen kontrolliert werden, ob nach wie vor ein sicherer Impfschutzbesteht. Die Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung führen (in 0,25% tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem Stuhl, wie es in der Endoskopie, auf gastroenterologischen Stationen, Kinderstationen und in der Kinderklinik, in Stuhllabors sowie im Klär- und Abwasserbereich vorkommt. Eine Impfung gegen die Hepatitis A ist möglich. Die Hepatitis C verläuft meist chronisch und hat eine ernste Prognose. Die Übertragungswege der Hepatitis C sind noch nicht genau bekannt. Nadelstichverletzungen und Blutspritzer ins Auge haben zu Infektionen von Krankenhauspersonal geführt. Ein Impfstoff steht noch nicht zur Verfügung. Die frühe Diagnose einer Hepatitis C ist wichtig, um die Prognose durch gezielte Therapie zu verbessern. An Patienten mit einer "offenen" Lungen-Tuberkulose kann man sich durch tiefes Einatmen von ausgehusteten Tröpfchen infizieren. Das kommt im Krankenhaus nur sehr selten vor. Personal ist allerdings besonders gefährdet, wenn die Erkrankung des Patienten nicht bekannt ist und deshalb keine Schutzmaßnahmen(Mundschutz, Isolierung etc.) getroffen worden sind. Auch durch Nadelstichverletzungen und Kontakt mit Tbc-infektiösem Wundsekret sind lokale Übertragungen möglich. Influenza: Die Influenza-Grippe ist eine durch Viren hervorgerufene, vorwiegend epidemisch auftretende akute Infektionskrankheit der Luftwege. Es besteht eine kurze Inkubationszeit (wenige Stunden bis drei Tage) bei nur symptomatischen Behandlungsmöglichkeiten. Vorbeugend empfiehlt sich deshalb u. a. auch für Krankenhauspersonal die im Allgemeinen gut verträgliche Schutzimpfung, die vor Beginn der Erkältungssaison, also im September/Oktober vorgenommen werden sollte.

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Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Infektionsgefährdung im Krankenhaus 2  

HIV/AIDS: Es sind Fälle beschrieben worden, bei denen HIV über Kanülenstichverletzungen und Blutspritzer in den Mund sowie ins Auge auf Krankenhauspersonal übertragen worden ist. Das Risiko ist zwar sehr gering, aber dennoch sollten die Vorsichtsmaßnahmen genau eingehalten werden. Andere Ausscheidungen von HIV Patientenstellen normalerweise keine Infektionsgefahr für das Personal dar. HIV-Stichverletzungen sollten sofort dem Betriebsarzt gemeldet werden. Der unmittelbare Beginn einer medikamentösen antiretroviralen Therapie senkt das Risiko einer Infektion. Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als bei Kindern. Ein erhöhtes Masern-Risiko besteht v.a. in der Kinderheilkunde. Beim dort arbeitenden Personal sollte die Immunität geprüft werden und gegebenenfalls eine Impfung erfolgen. Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese Krankheit nicht selten zur Hodenentzündung und nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion mit einer Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen. Deshalb sollte zumindest das gesamte Personal in der Kinderheilkunde gegen Mumps immun sein oder geimpft werden. Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau im gebärfähigen Alter über einen Rötelnschutz verfügen, um zu verhindern, dass es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des Kindes kommt. Zusätzlich sollte das gesamte medizinische Personal (also auch Männer) einen Rötelnschutz haben, damit die Krankheit im Krankenhaus nicht weiterverbreitet wird. Windpocken: Wenn abwehrgeschwächte/krebskranke Patienten und Neu- und Frühgeborene an Windpocken erkranken, sind schwerste, nicht selten tödliche Verläufe zu erwarten. Auch Windpocken verlaufen im Erwachsenenalter ernster als bei Kindern. Deshalb sollte Personal, das in der Onkologie, der Pädiatrie, auf Neugeborenenstationen, in der Geburtshilfe und mit abwehrgeschwächten Patienten arbeitet, gegen Windpocken immun sein oder gegebenenfalls geimpft werden. Tetanus (Wundstarkrampf) stellt vor allem eine Gefährdung für Handwerker und Gartenarbeiter eines Krankenhauses dar. Auf einen ausreichenden Impfschutz muss geachtet werden. Die Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten übertragen. Die Infektion muss man den Infizierten nicht ansehen. Pflegepersonal sollte unbedingt einen Impfschutz haben. Auch Geimpfte können den Erreger übertragen, sie erkranken jedoch nicht. Keuchhusten/ Pertussis: Keuchhusten gilt als Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen mit z.T. schweren Verläufen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig nicht geschützt, weshalb die offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei "Personal in Pädiatrie und Infektionsmedizin sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter" vorsehen. Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande sehr selten ist, so kann es doch gelegentlich zu kleineren Epidemien kommen. Alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst sollten deshalb gegen diese hochinfektiöse Erkrankung geimpft sein. Dies geschieht heutzutage mit einer intramuskulären Impfung (Spritze; keine Schluckimpfung).

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Ärztliches Attest für Kurzzeit-Tätigkeiten im Gesundheitsdienst (z.B. Praktikum, Nachtwache, Famulatur, Stud. Hilfskraft) 

Name: ____________________________Vorname: _________________________Geb.:_____________

Hepatitis B1 (bei jeder Art von pflegerischer Tätigkeit) Ja Nein

Mindestens zwei Impfungen sind erfolgt. Die letzte Impfung ist am ___/___/___ erfolgt (mindestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!). Serologischer Schutz nachgewiesen.

oder

Chronische Hepatitis B ausgeschlossen

oder

Schutz derzeit nicht ausreichend; Impfung empfohlen

Masern/Mumps/Röteln1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie) Ja Nein

Ausreichender Schutz vorhanden

Schutz derzeit nicht ausreichend; weitere Impfung erforderlich

Windpocken1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Onkologie, Infektiologie sowie bei sonstiger Tätigkeit mit immunsupprimierten Patienten) Ja Nein

Nachweis eines Schutzes gegen Windpocken liegt vor.

Diphtherie/Pertussis/Poliomyelitis1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie) Ja Nein

Mindestens drei Impfungen sind erfolgt. (Die letzte Auffrischung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück.)

Hepatitis A1 (in Kinderheilkunde. Eine Impfung wird von der STIKO empfohlen) Ja Nein

Eine Impfung ist erfolgt. Die letzte Impfung ist am ___/___/___ erfolgt.

Hiermit wird bestätigt, dass die oben genannte Person körperlich und geistig gesund ist, sowie frei von ansteckenden Krankheiten.

____________________________ Ort, Datum, Unterschrift, Stempel

1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis A und B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Windpocken und Röteln auch jenseits des 18. Lebensjahrs.

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Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber12

Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG

Zutreffendes bitte ankreuzen.

Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet3: ja entfällt

Es ist zu erwarten, dass diese Arbeiten die Gesundheit

vorübergehend

dauernd gefährden.

1. Arbeiten überwiegend im

Stehen

Gehen

Sitzen

Hocken

Knien

2. Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel

3. Arbeiten , die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände Arme Beine erfordern

4. Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr

1 Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber unverzüglich zuzuleiten. 2 Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber nach § 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren. 3 Nach § 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.

Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen

Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort

Zur Beachtung: Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine Nachuntersuchung erforderlich. Falls die öffentliche Berufsberatung in Anspruch genommen wird, sollte ihr von dem Personensorgeberechtigten im Interesse des Jugendlichen das vorstehende Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden.

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5. Arbeiten überwiegend bei Kälte Hitze Nässe Zugluft Starken Temperaturschwankungen

6. Arbeiten unter Einwirkung von Lärm Mechanischen Schwingungen /

Erschütterungen

o auf die Hände und Arme o auf den ganzen Körper

7. Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut 8. Arbeiten mit besonderer Belastung der

Schleimhäute, der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe oder Rauche

9. Arbeiten, die die volle Sehkraft oder Sehhilfe Farbtüchtigkeit erfordern

10. Sonstige Arbeiten ______________________________________

_____________________________________ _____________________________________

(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift des untersuchenden Arztes)

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1. Tag des Praktikums

Vorstellen der Mitarbeiter der Station

Zuweisen eines Umkleidespindes inkl. Schlüssel

Aushändigen der Dienstkleidung und des Namensschildes

Erläuterung der Dienst- und Pausenzeiten

Kennenlernen der Stationsräumlichkeiten

Erläuterungen zum Verhalten im Krankheitsfall

Erläuterungen zum Verhalten bei einem Unfall (z.B. Wegeunfall)

Erläuterungen zum Verhalten im Brandfall (UMRAU)

Erläuterung der Klingel- und Gegensprechanlage

Erläuterung zum Tätigkeitsumfang

Bestätigung einer Unterweisung nach BioStoffV / GefStoffV / UVV

Gemäß Biostoffverordnung (§12), Gefahrenstoffverordnung (§20) und Unfallverhütungsvorschriften müssen Personen, die biologischen oder gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Arbeitsplatz von einer sachkundigen Person mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Personen wie Kurzzeit-Praktikanten in der Pflege usw. Im Gesundheitsdienst geschieht die Unterweisung zweckmäßigerweise durch die Stationsleitung oder den Stationsarzt. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung müssen im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Hierzu dient das vorliegende Dokument. Es muss aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden. Hiermit bestätige ich, durch Herrn/Frau ______________________________ über die arbeitsplatzbezogenen sowie arbeitsstoffbezogenen Gefährdungen (v.a. Infektionserreger) sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen worden zu sein. Im Weiteren wurde ich auf die Hygieneinformationen und den Hygieneplan, Hautschutz- und -pflegeplan, Verhalten bei Arbeitsunfällen und die für den Bereich geltenden Betriebsanweisungen hingewiesen.

____________________________ Ort, Datum

____________________________ Unterweisender

____________________________ Unterwiesener

Diesen Zettel nach abgeschlossener Einweisung der Pflegebereichsleitung zukommen lassen!!!

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Tätigkeitsüberblick

1. Ziel des Praktikums

Im Rahmen der Berufswahlorientierung sollen Schülerinnen und Schüler einen Einblick in die Arbeits- und Berufswelt erhalten, der es ihnen ermöglicht, sich auf den Übergang ins Erwachsenenleben vorbereiten zu können Dazu sollen Kenntnisse und Praxiserfahrungen erworben werden, die als Hilfestellung bei der Ausbildungs- und Berufswahl hilfreich sind. Im Einzelnen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen in dem grau unterlegten Feld auf jeden Fall erfüllt werden.

Menschen höflich, freundlich und zugewandt begegnen

Persönliche Hygiene

Korrekte Dienstkleidung

Händedesinfektion

2. Aufgaben des Praktikums Prinzipiell werden Praktikanten in Bereichen der Versorgung und Mithilfe bei grundpflegerischen Tätigkeiten eingesetzt. Im Bereich der Behandlung und medizinischen Versorgung ist ein Kennenlernen der Tätigkeiten durch Begleiten des Pflegepersonals vorgesehen, allerdings kein selbstständiges Arbeiten. Die Anweisungen des Pflegepersonals und die entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzhandschuhe, Schutzkittel, Schutzbrille, Mundschutz …) sind zum Schutz des Praktikanten unbedingt einzuhalten. Nach einiger Zeit werden Praktikanten einfache Tätigkeiten auch selbstständig ausführen dürfen, wenn sie durch das Pflegepersonal entsprechend eingearbeitet worden sind.

3. Aufgabenbereiche für Praktikanten (Schutzmaßnahmen einhalten!)

Grundpflege

o Mithilfe bei der Körperpflege unter Anleitung und Aufsicht (dabei darf kein Kontakt mit Körperflüssigkeiten entstehen)

o Mithilfe beim An- und Auskleiden (ausgeschlossen ist der Wechsel der Wäsche, die mit Körperflüssigkeiten kontaminiert ist)

o Mithilfe beim Betten machen (ausgeschlossen ist der Wechsel der Wäsche, die mit Körperflüssigkeiten kontaminiert ist)

o Mithilfe bei der Lagerung des bewegungseingeschränkten Patienten o Mithilfe bei der Mobilisation o Mithilfe bei Fußbädern der Patienten (keine medizinischen Bäder z.B. bei septischen Wunden) o Austeilen und Einsammeln von Eiselementen zur Kühlung geschwollener Gelenke

Essen und Trinken

o Mithilfe bei der Essensverteilung und Abräumen des Tabletts o Leichtkranken Patienten, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, das Essen und

Getränke anreichen

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o Notieren der Trinkmengen bestimmter Patienten (nach entsprechender Anleitung) o Erfragen der Essenswünsche der Patienten unter Berücksichtigung von Diäten o Tee kochen o Vorbereitung und Durchführung der nachmittäglichen Kaffeerunde

Versorgung

o Vorbereitung und Nachsorge der Bettenplätze bei Aufnahme und Entlassung o Betten und Nachtschränkchen zur Reinigung bereitstellen o Blumenpflege und Sorge für Ordnung in den Patientenzimmern o Mithilfe bei der Wäscheversorgung (keine mit Körperflüssigkeiten kontaminierte Wäsche)

Sachgerechte Entsorgung der Schmutzwäsche (nicht bei Patienten mit infektiösen Erkrankungen)

Auffüllen der Wäschewagen o Sortieren von Spezialstrümpfen (Antithrombosestrümpfe) o Polster und Schienen herrichten und beziehen o Botengänge im Krankenhaus z.B. Pforte, Poststelle, Labor o Auffüllen der Pflegeschränke o Desinfektion und Reinigung von Mobiliar und Infusionsständern

Begleiten und Betreuung (sollte gemeinsam mit der Pflegekraft erfolgen)

o Begleiten von Patienten zu den Funktionsbereichen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Krankengymnastik, Ergotherapie, physikalische Therapie)

o Begleiten von Patienten bei Spaziergängen z.B. in den Garten oder in die Krankenhauskapelle

4. Begleiten / Beobachten von Pflegekräften bei speziellen Pflegemaßnahmen

Begleiten / Beobachten von Verbandsvisiten der Pflegekraft Begleiten / Beobachten der Pflegekraft bei der OP-Vorbereitung Begleiten einer Pflegekraft bei Patiententransporten zum OP und beim Abholen des Patienten aus der

Intensivabteilung / -überwachung und aus dem OP In Absprache mit dem Arzt Begleiten / Beobachten der Pflegekraft bei der Visite Begleiten / Beobachten der Pflegekraft bei Ausführungen der Behandlungspflege, evtl. Assistenz bei

Aufgaben ohne Infektionsgefährdung, z.B. Verbandsmaterial anreichen Teilnahme an Übergabegesprächen

Dieser Tätigkeitskatalog muss je nach Gegebenheit der Einrichtung angepasst werden. Eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist im Einzelfall bei Notwendigkeit durchzuführen.

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Auswertung des Pflegepraktikums

Name: __________________________________ Vorname: __________________________________

Schule:

Kriterien vorbildlich gut ausreichend nicht ausreichend

Pünktlichkeit Umgangsformen Erledigung zugewiesener Aufgaben

Interesse Fleiß

Ergänzende Anmerkungen: (z.B. Stärken, Schwächen, besondere Fähigkeiten)

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Betriebliche Betreuer/in:__________________________________________ An der Auswertung beteiligt:_______________________________________ Auswertung wurde mit mir besprochen

____________________________ Datum, Unterschrift Betreuer/in

____________________________ Datum, Unterschrift Schüler/in


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