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Ungarisches Gesetz über die Haussteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VI. Gesetzartikel vom...

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Ungarisches Gesetz über die Haussteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VI. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 234-252 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907254 . Accessed: 15/06/2014 17:34 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.46 on Sun, 15 Jun 2014 17:34:10 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die Haussteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VI. Gesetzartikelvom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 234-252Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907254 .

Accessed: 15/06/2014 17:34

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Ungarisches Gesetz über die Haussteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912.

(VI. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LUI. Gesetzartikel vom Jahre 1912.)

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. § 1.

Gegenstand der Haussteuer ist: a) jedes Wohnhaus und b) jedes andere Gebäude ständigen Charakters. Die auf dem Wasser schwimmenden, jedoch ständig an das Ufer gebundenen

Bauten, auch wenn sie zu einem am Ufer befindlichen Gebäude gehören, ferner die Zelte, sowie die auf öffentlichen Plätzen oder leeren Gründen stehenden un- bewohnten oder zur Wohnung ungeeigneten, nur als provisorische Unterkünfte oder provisorische Geschäftslokale dienende Buden, Hütten u. dgl. können nicht unter die Haussteuerobjekte gerechnet werden.

§2. Die Haussteuer ist nach jedem Haus separat zu bemessen. Vom Gesichtspunkt der Besteuerung gelten als ein Haus: 1. alle bei der laufenden Konskription mit einer Nummer versehenen, auf

einem Hausgrund errichteten Gebäude, ob dieselben unter einem oder mehreren Dächern stehen;

2. ein Gebäude, das auf vereinigten Hausgründen errichtet wurde und des- halb mit mehreren Nummern bezeichnet ist.

Wenn aus einem Grund durch Parzellierung mehrere Gründe entstehen, so kommt das darauf befindliche Haus oder die Häuser, obgleich, unter einer Nummer erbaut, entsprechend der Aufteilung des Grundes als besondere Häuser in Betracht.

Bis zur Durchführung der Numerierung wird die Hausnummer durch die topographische Zahl ergänzt.

Ein im übrigen als ein Gebäude geltendes Haus, welches gemeinsames Eigen- tum mehrerer Personen ist, muss stets als Ganzes zur Besteuerung kommen.

§3. Von dem vorigen Paragraphen sind ausgenommen und gelten vom Gesichts-

punkt der Besteuerung als besondere Häuser: 1. jene Gebäude der in der bestandenen Militärgrenze erloschenen, bzw. auf

dem Gebiet Kroatien- Slawoniens im geheimen aufgelösten Hauskommunionen, welche zwar als ein Haus gelten, tatsächlich jedoch das aufgeteilte und separat benützte Eigentum mehrerer Personen bilden, und zwar bei der im geheimen aufgeteilten Hauskommunion in dem Fall, wenn die Grundsteuer, im Sinne der bestehenden Vorschriften, auf den Namen der Teilhaber separat vorgeschrieben wird;

2. die nach Stockwerken oder einzelnen Räumen bestimmten Bestandteile der Häuser, sofern dieselben einzelnen Personen oder nach, Anteilen mehreren

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges. -Art. v. J. 1912.) 235

Personen separat als Eigentum gehören und zwar demgemäss, wie dieselben als besonderer Grundbuchkomplex aufgenommen wird. Wenn jedoch solche Grund- buchkomplexe in demselben Haus Eigentum desselben Steuersubjektes werden, oder in nebeneinander gelegenen Häusern eine Wohnung bilden, so gelten die- selben vom Gesichtspunkt der Besteuerung als ein Haus.

In den Fällen der Punkte 1 und 2 ist die Bemessung der Haussteuer im Ver- ordnungswege zu regeln.

§4. Mit Ausnahme der in den §§5 und 10 bezeichneten Fälle ist für das ganze

Gebiet der Gemeinden (Städte), in Kroatien- Sla'vonien der Steuergemeinden (Stadtgemeinden), derselbe Steuerschlüssel anzuwenden.

§8. Vom Gesichtspunkt der Besteuerung bilden für sich besondere Kreise: 1. die im Intravillan der Gemeinde (Stadt) oder in deren Gemarkung ge-

legenen Heilbäder, einschliesslich auch der innerhalb der Grenzen dieser Bäder von wem immer errichteten Gebäude;

2. die mindestens 1 km von der Gemeinde (Stadt) entfernten, a) auf Forst- oder Landwirtschaftsgebieten (ζ. Β. Meiereien, Gehöften,

Weilern, Weingartenanlagen oder Obstgärten) gebauten und entweder vom tat- sächlichen Besitzer benützten oder vermieteten Häuser, ausgenommen die Villen (zeitweilig und nicht ständig bewohnten Häuser), Vergnügungs- u. dgl. Lokale, sowie die nicht unter den gesetzlichen Begriff der Heilbäder fallenden sonstigen Badeorte, die immer zu dem Intravillan der Gemeinde zu rechnen sind;

b) Villenkolonien in dem Fall, wenn mindestens die Hälfte der auf deren Gebiet befindlichen Wohnungsbestandteile vermietet ist und der übrige Teil der Gemeinde (Stadt) nur aus diesem Grund unter die allgemeine Hauszinssteuer fallen würde;

c) Bergwerks-, Industrie- u. dgl. Anlagen; 3. der in § 10 erwähnte Verwaltungsbezirk der Gemeinde (Stadt). Die Bestimmungen dieses Paragraphen haben auf das Gebiet der Haupt-

und Residenzstadt Budapest keinen Bezug.

§6. Die im vorigen Paragraphen erwähnte Kilometerentfernung ist von der

äussersten Grenzlinie der in den Grundsteuerkatastermappen festgestellten Intra- villangründe zu rechnen, wenn die zusammenhängenden Bauten der Gemeinde (Stadt) diese Linie noch nicht überschritten haben. Im entgegengesetzten Fall muss die Grenzlinie, von wo aus die Entfernung zu rechnen ist, mit Intervention des Vertretungskörpers der Gemeinde (Stadt) festgestellt werden.

Die Feststellung geschieht in erster Instanz durch die Finanzdirektion, gegen deren Beschluss der Vertretungskörper der Gemeinde (Stadt) binnen 15 Tagen an den Finanzminister appellieren kann.

§7. Bei der Haussteuer bildet der jährliche Nutzwert der Häuser die Steuerbasis. Der Nutzwert wird entweder nach dem Zinsertrag oder nach der Anzahl

der Wohnungsbestandteile festgestellt. Demgemäss hat die Haussteuer zwei Gattungen: die Hauszinssteuer und die Hausklassensteuer.

II. Abschnitt. Hauszinssteuer.

§8. Die Wohnhäuser und sonstigen Gebäude ständigen Charakters, die Hof-

räume, Toreinfahrten, Kellerräume unterliegen, wenn sie tatsächlich vermietet sind, ohne Unterschied überall der Hauszinssteuer.

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236 Un£· Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges. -Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.)

Der Umstand, dass der Zinsertrag nicht aus Bargeld, sondern teilweise oder ganz aus einer sonstigen Leistung besteht, ändert - abgesehen von den Fällen des § 21, Punkt d - an dem Charakter der Miete nichts.

Ein aus einem Zimmer bestehender Wohnbestandteil, der zum Teil vom tatsächlichen Besitzer selbst benützt, zum Teil vermietet ist, gilt nicht als ver- mietet.

§9· In jenen Gemeinden (Städten), bzw. in jenen Steuergemeinden (Städten)

Kroatien- Slawoniens, in welchen die Wohnbestandteile mindestens zur Hälfte vermietet sind, hat die allgemeine Hauszinssteuer in Anwendung zu kommen. Der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegen noch:

a) die in § 5, Punkt 1 erwähnten Heilbäder im allgemeinen; b) die in § 5, Punkt 2 b erwähnten und einen besonderen Kreis bildenden

Villenkolonien, wenn die auf dem Gebiet derselben befindlichen Wohnbestand- teile mindestens zur Hälfte vermietet sind.

§ 10. In den mindestens 15,000 Einw. zählenden Gemeinden (Städten), in welchen

die allgemeine Hauszinssteuer deshalb, weil die Wohnbestandteile nicht zur Hälfte vermietet sind, noch nicht eingeführt werden kann, werden bis zu deren Ein- führung jene Verwaltungsbezirke dieser Orte, wo die tatsächlich vermieteten, oder als vermietet geltenden Wohnbestandteile mindestens die Hälfte sämtlicher Wohnbestandteile ausmachen, ebenfalls der allgemeinen Hauszinssteuer unter- zogen.

Die Einteilung der Verwaltungsbezirke kann nach Kundmachung dieses Gesetzes nur mit Zustimmung des Finanzministers abgeändert werden.

§ π· An den der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegenden Orten sind auch

die nicht vermieteten Gebäude, bzw. Gebäudeteile der Hauszinssteuer zu unter- ziehen, und zwar auf Grund des Nutzwertes, der durch Vergleichung mit den tat- sächlich vermieteten geschätzt wird.

Bei der auf Vergleichung beruhenden Schätzung sind die Lage, der Bau- zustand und alle Umstände, aus welchen der Nutzwert beurteilt werden kann, massgebend.

Mit Ausnahme der Haupt- und Residenzstadt Budapest ist in den übrigen Gemeinden (Städten) bei Schätzung des Nutzwertes der aussehliesslich von Steuer- pflichtigen der landwirtschaftlichen Branche bewohnten Häuser auch der Um- stand in Betracht zu ziehen, ob der Steuerpflichtige das Haus während des ganzen Jahres oder nur während eines gewissen Teiles, bzw. einiger Tage des Jahres be- nützt? Im letzteren Fall ist der Nutzwert nur im entsprechenden Verhältnis der Benützungszeit festzustellen. Die derart festgestellte Zinssteuer darf jedoch nicht geringer sein als die Hausklassensteuer der dritten Stufe.

§ 12. Bei Feststellung dessen, welche Gattung der Haussteuer und welche Stufe

derselben in einer Gemeinde (Stadt) anzuwenden ist, sind die nachstehenden Bestimmungen massgebend:

a) die Einwohnerzahl ist auf Grund der veröffentlichten amtlichen Daten der letzten Volkszählung zu rechnen;

b) die in § 5, Punkt 1, 2 a und 2 c erwähnten besonderen Steuerkreise sind für sich immer separat zu rechnen, die Villenkolonien jedoch nur im Falle des § 5, Punkt 2 b;

c) die ständig steuerfreien Wohnbestandteile kommen nicht in Rechnung; d) die in § 21, Punkt a- c erwähnten Wohnbestandteile sind zu den ver-

mieteten hinzuzurechnen, mit Ausnahme der freien Wohnungen der häuslichen 236

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Dienstboten, Wirtschafts- und Forstbeamten, welche nicht als vermietet gelten und unter Punkt e fallen;

e) die von dem vorigen Punkt d der dortigen Bestimmung gemäss aus- genommenen, sowie die in § 21, Punkt d und e bezeichneten Wohnbestandteile sind zu den nichtvermieteten zu rechnen;

f) als vermietet gelten alle Wohnungen (Wohnbestandteile), die zur Zeit der Vorlage des Hauszinsbekenntnisses tatsächlich vermietet sind.

In der Frage, ob die Wohnung (der Wohnbestandteil) einer höheren Be- steuerung unterliegt, beschliesst in erster Instanz die Finanzdirektion, gegen deren Beschluss die Vertretung der Gemeinde (Stadt) an den Finanzminister appellieren kann.

§ 13. Bei der Hauszinssteuer wird der als Grundlage der Steuerberechnung an-

genommene Nutzwert durch den Bruttoertrag ausgedrückt, welchen der Mieter für die Benützung des Miet Objektes als Gegenwert entrichtet hat. Hierzu gehören insbesondere:

1. die streng genommene Wohnungsmiete; 2. die Naturalleistungen, die an Stelle des Eigentümers entrichteten Schaden-

versicherungsprämien, die staatlichen, lokalbehördlichen und sonstigen Steuern mit Ausnahme jener Beträge, welche der Mieter als Gemeindesteuern unter der Benennung „Hauszinsheller" oder unter dem Titel einer anderen kommunalen Wohnungssteuer zahlt, wenn der Vermieter diese Beträge separat ausweist, oder in seinem Zinsbekenntnis erklärt, dass in dem samt den Nebengebühren ein- bekannten Bruttozinsertrag die Hauszinsheller bereits mit inbegriffen sind;

3. jene Beträge, welche der Mieter im Rahmen seines Haushaltes für Wasser- leitung, nächtliche Beleuchtung, Kehrichtausfuhr und sonstige derartige Neben- kosten dem Vermieter zahlt, ausschliesslich der Bezüge, welche die mit der Ver- waltung des Hauses betraute Person vom Mieter besonders erhält, auch wenn dieselben im vorhinein bestimmt waren, ferner der für die Beleuchtung und Be- heizung der Wohnung besonders festgestellten Beträge;

4. jene Beträge, welche der Mieter für die Kosten der ständigen Umgestaltung oder Instandhaltung des gemieteten Hauses oder Hausbestandteiles mit Ein- willigung des Vermieters aus Eigenem unter der Bedingung vorgestreckt hat, dass er bis zur Rückvergütung dieser Kosten eine verhältnismässig geringere Wohnungsmiete in barem zu zahlen hat. Wenn die Rückvergütung dieser Kosten von den vertragschliessenden Parteien auf mehrere Jahre verteilt wurde, ist nur jener Teil dieser Kosten in den Bruttoertrag einzurechnen, welcher nach der festgestellten Verteilung auf das betreffende Jahr entfällt.

§ 14. Als Bruttoertrag der mit Geschäftseinrichtung, Grundbesitz, Hausgarten oder - abgesehen von der Einkommensteuer - mit anderen der direkten Staats-

steuer unterliegenden Objekten und Rechten zusammen vermieteten Häuser oder Wohnbestandteile kann nur jener Betrag angenommen werden, der unter diesem Titel im Mietsvertrag besonders ausgewiesen erscheint, vorausgesetzt, dass dieser Zinsertrag dem Nachstehenden gemäss akzeptiert werden kann. Wenn jedoch in dem Mietvertrag der Bruttohauszinsertrag nicht besonders erwähnt ist oder in einem geringen Betrag ausgewiesen bzw. einbekannt ist,

a) dass derselbe an den unter die allgemeine Hauszinssteuer fallenden Orten vom Gesichtspunkt der Vergleichung als bedenklich erscheint,

b) dass die auf Grund desselben in Rechnung genommene Zinssteuer, an den unter die Hausklassensteuer fallenden Orten noch geringer ist, als die ent- sprechende Hausklassensteuer:

so erfolgt die Feststellung des Bruttohauszinsertrages auf Grund einer amt- lichen Schätzung. Die derart festgestellte Zinssteuer kann, an den unter die Hausklassensteuer fallenden Orten, geringer sein, als die entsprechende Haus- klassensteuer.

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238 Ung' Gesetz u1jer die Haussteuer. (VI. Ges. -Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. ν. J. 1912.)

§ 15. Bei möbliert vermieteten Wohnungsbestandteilen ist auch der auf die Möbel

entfallende Zinsertrag zur Steuerbasis hinzuzurechnen, wobei jedoch als Möbel - abnutz ung überall 30 Proz. in Abzug zu bringen sind.

§ 16. Das Einkommen aus Aftermieten ist nicht Gegenstand der Hauszinssteuer,

sondern fällt unter die auf die Besteuerung der nutzbringenden Beschäftigungen bezüglichen Bestimmungen der Steuergesetze.

§ 17. Nach dem als Grundlage der Hauszinssteuer dienenden Bruttoertrag (§13)

ist als Hauszinssteuer zu zahlen: 1. 16 Proz. auf dem ganzen Gebiet der Haupt- und Residenzstadt Buda-

pest; 2. 14 Proz. in jenen der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegenden Ge-

meinden (Städten), deren Einwohnerzahl mindestens 15,000 Seelen beträgt; 3. 11 Proz. a) in jenen der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegenden Gemeinden

(Städten), deren Einwohnerzahl mehr als 1000, jedoch weniger als 15,000 Seelen beträgt;

b) auf dem Gebiet der nach § 5, Punkt 1 einen besonderen Steuerkreis bildenden konzessionierten Heilbäder;

c) in den nach § 5, Punkt 2 b einen besonderen Steuerkreis bildenden und unter die allgemeine Hauszinssteuer fallenden Villenkolonien;

d) in den Verwaltungsbezirken der in § 10 erwähnten Gemeinden (Städte); e) in jenen der allgemeinen Hauszinssteuer nicht unterliegenden Gemeinden

(Städten), deren Einwohnerzahl mehr als 1000 Seelen beträgt; 4. 9 Proz. in jenen Gemeinden (Städten), deren Einwohnerzahl nicht mehr

als 1000 Seelen beträgt, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegen oder nicht, und in jenen Badeorten, deren Einwohner- zahl nicht mehr als 3000 Seelen beträgt.

In dem Óbudaer Stadtteil der Haupt- und Residenzstadt Budapest bleibt der Schlüssel der Hauszinssteuer 15 Proz. bis Ende jenes Jahres, in welchem die nach § 3 des G.-A. XL VIII: 1908 auf dem Hungariaring zu erbauende Donau- brücke dem öffentlichen Verkehr übergeben wird.

§ 18. Wenn in einer Gemeinde (Stadt) eine 14prozentige allgemeine Hauszins-

steuer zur Einführung kommt, ist übergangsweise 3 Jahre hindurch eine llpro- zentige allgemeine Hauszinssteuer in Anwendung zu bringen. Diese Verfügung hat jedoch auf jene Gemeinden (Städte) keinen Bezug, deren Einwohnerzahl mindestens 15,000 Seelen beträgt, wenn dieselben unmittelbar vor dem Insleben- treten dieses Gesetzes bereits unter die allgemeine Hauszinssteuer gehörten.

§ 19. Die in § 5, Punkt 2 a und c erwähnten Steuerkreise fallen nicht unter die

allgemeine Hauszinssteüer. Auf diesen Gebieten sind die vermieteten Gebäude einer 9prozentigen Hauszinssteuer zu unterziehen.

III. Abschnitt. Hausklassensteuer.

§ 20. Unter die Hausklassensteuer gehören die tatsächlich nicht vermieteten

Wohnbestandteile : 238

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 -u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 239

1. in den der allgemeinen Hauszinssteuer nicht unterliegenden Gemeinden (Städten) und in den der allgemeinen Hauszinssteuer nicht unterzogenen Ver- waltungsbezirken der in § 10 erwähnten Gemeinden (Städte);

2. in den in § 5, Punkt a und c bestimmten Steuerkreisen.

§ 21. An den nicht unter die allgemeine Hauszinssteuer gehörenden Orten sind

der Hausklassensteuer noch zu unterziehen: a) die Wächterhäuser der Privateisenbahnen; b) die zinsfreien Naturalwohnungen der in einem Dienstverhältnis stehenden

Personen, wenn sie nicht ständig steuerfrei sind, ferner die dem Grundpächter samt Grundbesitz zur Benützung überlassenen freien Wirtschafts- und Forst- beamten Wohnungen ;

c) die ohne Zinszahlung vollkommen unentgeltlich überlassenen Woh- nungen ;

d) die den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Arbeitern nicht gegen Geld, sondern für gewisse landwirtschaftliche Leistungen überlassenen Wohnungen, sofern diese nicht ständig steuerfrei sind;

e) die zur Einzeleinquartierung des Militärs zufolge behördlichen Zwanges (§ 13 des G.-A. XXXVI: 1879) überlassenen Wohnbestandteile.

§ 22.

Die Hausklassensteuer wird nach der Zahl der Wohnbestandteile bemessen. Der grössere oder kleinere Flächenraum der Wohnbestandteile hat auf die

Klassifizierung keinen Einfluss. Als Wohnbestandteile gelten nicht: die Küchen, Waschküchen, Kammern,

Keller, Böden, Scheuern, Stallungen, Wagenschuppen, Speicher, Werkstätten, Magazine, Presshäuser u. dgl.

Hingegen sind als Wohnbestandteile zu qualifizieren: a) die Zimmer, nämlich die zur Wohnung gehörenden Badezimmer (Bade-

räume), Dachzimmer, Vorzimmer (mit Ausnahme des offenen oder geschlossenen Ganges bzw. Vorhauses), ferner Schlafkabinette, Säle, Kanzleien und alle Räume, die wirklich als Wohnung dienen, oder wenn sie auch leer stehen, hierzu geeignet sind;

b) die Fleischbänke, Kaufläden, Kaffeehäuser; ferner die Wirtshäuser, Gast- höfe und Hotels samt den zur Ausübung des Geschäftes dienenden Gastzimmern, welche im Falle des § 25 als offene Lokale zu betrachten sind.

Mit Ausnahme der von Hausdienstboten bewohnten Küchen gelten solche bewohnte Räume, die teilweise als Werkstätte, Kaufladen oder sonstwie benützt werden, als Wohnzimmer, können jedoch nicht zu den offenen Lokalen gerechnet werden.

§ 23.

Die Hausklassensteuer hat drei Stufen. 1. In die I. Stufe gehören: a) die in § 5, Punkt 2 a und c erwähnten Steuerkreise; b) jene Gemeinden, auf deren nach § 5, Punkt 1 und 2 keinen besonderen

Steuerkreis bildenden Gebiet nicht einmal ein Drittel der gesamten steuerpflichtigen Wohnbestandteile vermietet ist.

2. In die II. Stufe gehören die Städte mit geregeltem Magistrat, bzw. das nach § 5, Punkt 1 und 2 keinen besonderen Steuerkreis bildende Gebiet dieser Städte, wenn auf demselben nicht einmal ein Drittel der gesamten steuerpflichtigen Wohnbestandteile vermietet ist;

3. In die III. Stufe gehören: a) die Gemeinden und Städte mit geregeltem Magistrat, bzw. der nach

§ 5, Punkt 1 und 2 keinen besonderen Steuerkreis bildende Teil derselben, wenn auf diesem Gebiet mindestens ein Drittel der steuerpflichtigen Wohnbestandteile vermietet ist, und

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240 UnS· Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. ν. J. 1912.)

b) im allgemeinen die Munizipalstädte, bzw. das nach § 5 keinen besonderen Steuerkreis bildende Gebiet derselben.

Welche Stadtgemeinden in Kroatien- Slawonien den Munizipalstädten, bzw. den Städten mit geregeltem Magistrat gleichkommen, wird vom Finanz- minister im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien-Dalmatien im Verordnungswege festgestellt.

§ 24. Die Hausklassensteuer wird nach der folgenden Tabelle bemessen:

Der in der unter die Hausklassensteuer

Klasse Zahl erster | zweiter | dritter der Wohnbestandteile stufe gehörenden Orten auf die einzelnen

Häuser zu bemessende Steuersatz (in Kronen)

I. 1 1,50 2 3 II. 2 4 6 8 III. 3 8 10 12 IV. 4-5 16 20 24 V. 6-7 30 36 42 VI. 8-9 45 54 63 VII. 10-11 60 74 88

VIII. 12-13 75 96 116 IX. 14-15 90 120 150 X. bei 16 und mehr 8 10 12 Wohnbestandteilen ist nach

jedem einzelnen Wohn- bestandteil zu entrichten

§ 25. Ausser den in § 24 normierten Hausklassensteuersätzen sind auf solche

Häuser, die ein offenes Lokal besitzen (§ 22, Punkt b) nach jedem als offenes Lokal geltenden Wohnbestandteil an den unter die I. Stufe der Hausklassen- steuer gehörenden Orten noch 2 K, in der II. Stufe 4 Κ und in der III. Stufe 6 Κ zu bemessen.

§ 26. Bei Bemessung der Hausklassensteuer, bzw. bei Klassifizierung der Wohn-

bestandteile, sind ausser Rechnung zu lassen: a) die der Hauszinssteuer unterliegenden Wohnbestandteile der teilweise

vermieteten Gebäude; b) bei den zum Teil steuerpflichtigen, zum Teil dauernd steuerfreien Ge-

bäuden, die eine dauernde Steuerfreiheit geniessenden Wohnbestandteile; c) die von der Steuer befreiten Wohnbestandteile der zum Teil steuerpflich-

tigen, zum Teil provisorische Steuerfreiheit erlangten Gebäude, während der Dauer der Steuerfreiheit.

Die Berechnungsbasis sämtlicher auf den direkten Steuern haftenden Steuer- zuschläge ist, ohne Rücksicht auf die provisorische Haussteuerfreiheit, nach der Zahl aller unter die Hausklassensteuer fallenden Wohnbestandteile des Hauses festzustellen.

IV. Abschnitt. Steuerbefreiungen.

1. Dauernde Steuerbefreiungen. § 27.

Von der Haussteuer sind dauernd befreit: 1. die zum öffentlichen Gottesdienst bestimmten Gebäude, bzw. die hierzu

dienenden Teile von Wohnhäusern; 240

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIII. Ges.-Art. v. J. 1912.) 241

2. die Paläste und Wohnhäuser des königlichen Hofes samt ihren Neben- gebäuden ;

3. die Staatsgebäude, sowie die zu Verwaltungszwecken dienenden Muni- zipal-, Gemeinde- (Stadt-) Gebäude, ausschliesslich derjenigen dieser Gebäude, welche mit einer Privatwirtschaft oder einem sonstigen Privatvermögen verbunden sind; ferner die Staats-, Munizipal- und Gemeindemauthäuser; die städtischen (kommunalen) Markthallen, Schlachtbrücken und Feuerwehrkasernen; die zu Wasserleitungs-, Beleuchtungs- und anderen Sanitate- oder öffentlichen Zwecken dienenden staatlichen, munizipalen und kommunalen (städtischen) Gebäude;

4. die Räumlichkeiten, welche in den Gebäuden der Kirchenbehörden, Handels- und Gewerbekammern, Advokatenkammern und sonstiger durch das Gesetz organisierten, öffentliche Funktionen vollziehenden Körperschaften, aus- schliesslich zu Amtszwecken derselben benützt werden;

5. die Akademien der Wissenschaften, die Museen, Kulturgebäude, Staats-, Munizipal- und Gemeinde- (Stadt-) Theater, Universitäten, öffentliche Lehranstalten und Schulen, einschliesslich auch der öffentlichen Kinderbewahranstalten und Kinderasyle;

6. die Naturalwohnungen der Seelsorger, sowie des Lehrer- und Diener- personals der öffentlichen Schulen, desgleichen die den Sakristanen (Kirchen- dienern) und Mesnern in Kirchengebäuden ohne Zinszahlung überlassenen freien Wohnungen ;

7. die zu Militärzwecken dienenden Staatsgebäude, sowie alle diejenigen Gebäude und Gebäudebestandteile, welche auf Grund des G.-A. XXXVI: 1879 bzw. des dieses Gesetz teilweise abändernden G.-A. XXXIX: 1895 zu Zwecken der ständigen Militäreinquartierung überlassen wurden, auf die Dauer dieser ihrer Bestimmung;

8. die Wirtschaftsgebäude und wirtschaftlichen Dienstbotenwohnungen; die den forst- und landwirtschaftlichen, sowie den gewerblichen Arbeitern ohne Zinszahlung überlassenen Arbeiterwohnungen ;

9. die zu Betriebszwecken dienenden Gebäude auf dem Gebiete von Berg- werken, Hüttenwerken, öffentlichen Lagerhäusern, Fabriken, fabrikähnlichen Industrieanlagen, ausschliesslich der als Wohnung oder offenes Lokal ( § 22, Punkt b) benützten Gebäude oder Gebäudebestandteile und deren Nebenlokalitäten;

10. die gesamten Betriebsgebäude der Eisenbahnen und sonstigen Verkehrs- unternehmungen, einschliesslich der Wartesäle, der Bureaus, der zum Aufenthalt des Diener- und Unterbeamtenpersonales. designierten Zimmer (Kasernen); der Haussteuer unterliegen jedoch bei Privateisenbahnen und sonstigen privaten Verkehrsunternehmungen alle bewohnten Teile, offenen Lokalitäten ( § 22, Punkt b) der Gebäude und Nebenlokalitäten, sowie die bewohnten Wächterhäuser;

11. jene Gebäude oder Gebäudebestandteile, die von den Badeunterneh- mungen nicht als Wohnung, sondern zu Zwecken der Badeanstalt benützt werden, insbesondere die Badehäuser (Kabinen), Magazine, Reparaturwerkstätten, Gesell- schafts- und Lesesäle, some die dem dort angestellten Badepersonal ohne Zins- zahlung überlassenen Wohnungen;

12. die öffentlichen (allgemeinen) Krankenhäuser und Heilanstalten (§ 56 des G.-A. XIV: 1876), einschliesslich der öffentlichen Irrenanstalten und der zu Schutzpockenimpf zwecken dienenden behördlichen Amtsgebäude; die von Berg- werkaunternehmungen und Bergwerksbrüderladen, bzw. von anderen Industrie- unternehmungen erhaltenen Arbeiterkrankenhäuaer und Arbeiterbäder; ferner die Amtslokalitäten der Rettungsgesellschaften; 13. die zur Versorgung von armen Studierenden, Waisen und Armen be- stimmten Gebäude, einschliesslich der bei öffentlichen Unterrichtsanstalten zur Unterbringung der Zöglinge dienenden Wohnbestandteile; 14. die Klöster der Franziskaner, Kapuziner, Minoriten, Karmeliter, Domini- kaner, Lazaristen, Serviten und Barmherzigen Brüder, ferner der Schwestern der Heiligen Elisabeth und der Grauen Schwestern;

15. die das Eigentum der im Sinne der bestehenden Gesetze konstituierten Hochwasserschutz- und Binnenwässerregulierungs-, bzw. Wasserregulierungs- und

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 241 16

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Page 10: Ungarisches Gesetz über die Haussteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VI. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)

242 Un&· Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges. -Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. ν. J. 1912.)

Wasserbenützungsgesellschaften bildenden, entlang der Hochwasserschutzdämme und der Binnen wässerregülierungskanäle errichteten und als Wohnung der Damm-, Schleusen- und Kanalwächter dienenden Wächterhäuser, sowie deren Neben- gebäude, ausschliesslich jedoch der Beamtenwohnungen; ferner die Wasserhebe- maschinenanlagen und die daneben für das Maschinenwärterpersonal gebauten Wohnungen und Nebengebäude;

16. die Touristenschutzhäuser; 17. die Leichenkammern. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sämtliche die direkten Steuern

belastenden Steuerzuschläge. Die den öffentlichen Unterrichtsanstalten zukommende Steuerfreiheit er-

streckt sich auf die unternehmungsmässigen Privatunterrichtsanstalten mit öffentlichem Charakter nicht.

Die in § 3 des G.-A. III: 1907, in § 202 des G.-A. XIX: 1907, sowie in § 12 des G.-A. XLVIII: 1908 enthaltenen Haussteuerbefreiungen bleiben unberührt.

Die im Abs. 1 des § 3 des G.-A. III: 1907 erwähnte dauernde Haussteuer- freiheit wird auch auf jene Arbeiterhäuser ausgedehnt, welche unter den im er- wähnten Gesetzesparagraphen festgesetzten Bedingungen von Gemeinden (Städten) gebaut werden. Diese Steuerfreiheit besteht so lange, als die betreffenden Arbeiter- Käuser das Eigentum der Gemeinde (Stadt) bilden, bzw. erlischt nur mit Ende jenes Jahres, in welchem der Arbeiter den Kaufpreis des Arbeiterhauses gänzlich getilgt hat.

§ 28.

Den in § 27 erwähnten Gebäuden, bzw. Gebäudebestandteilen, kommt die ständige Steuerfreiheit zu, wenn dieselben zu dem betreffenden Zweck gemietet oder an andere vermietet worden sind oder zu anderen Zwecken benützt werden.

Auch im Falle des Vermietens bleiben dauernd steuerfrei: a) die in § 27, Punkt 7 erwähnten und gemäss § 18 des G.-A. XXXVI: 1879

zu Zwecken der ständigen Militäreinquartierung bestimmten Gebäude bzw. Ge- bäudebestandteile, sofern dieselben nicht für eine vertragsmässig sichergestellte Miete, sondern gegen Vergütungen gemäss G.-A. XXXVI: 1879, bzw. des in dem dieses Gesetz teilweise abändernden G.-A. XXXIX: 1895 gegen ein den Vergütungen entsprechendes Jahrespauschale überlassen werden;

b) die Lagerhäuser der staatlichen Transportunternehmungen, wenn das Vermieten im Interesse der Entwicklung der Lagerhausunternehmung geschieht;

c) die dem Pächter zusammen mit dem Grundbesitz zur Benützung über- lassenen, nicht als Wohnhaus geltenden Wirtschaftsgebäude, ferner die wirt- schaftlichen Dienstbotenwohnungen ;

d) jene Staatsgebäude, bzw. Gebäudebestandteile, welche im Falle des Ver- mietens für Staatsorgane derselben oder einer anderen Regierungsbehörde dienen;

e) jene Staats-, Munizipal-, Stadt- und Gemeindegebäude bzw. Gebäude- bestandteile, welche für Staats-, Munizipal-, Stadt- und Gemeindeangestellte mangels eines budgetmässig systemisierten Quartiergeldes ohne Zinszahlung als Naturalwohnung überlassen wurden, ausser wenn ein solcher Angestellter sich ausschliesslich mit der Verwertung eines unter privatrechtlichem Titel besessenen Vermögens beschäftigt, in welchem Falle eine Steuerfreiheit nicht statthaft ist. Die den Staatsbahnangestellten gebotenen Naturalquartiere sind jedoch immer steuerfrei.

2. Provisorische Steuerbefreiungen.

§ 29. Von der Haussteuer sind provisorisch befreit: a) die neuen Häuser, wenn dieselben an solchen Orten gebaut werden, wo

früher kein Gebäude stand; b) die Zubauten, wenn ein bestehendes Gebäude durch einen auf früher

unverbautem Grund errichteten Bau oder Zubau, durch Ergänzung oder Aufbau 242

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LIIL Ges.-Art. v. J. 1912.) 243

eines früher nicht bestandenen Stockwerkes einen solchen Zuwachs erhält, dass dadurch ein neues Steuerobjekt entsteht, mit Beschränkung auf dieses neu ent- standene Steuerobjekt;

c) die Häuser, welche an Stelle des früher bestandenen, jedoch bis zu ebener Erde abgetragenen Gebäudes ohne Verwendung der alten Mauern oder Mauerteile errichtet wurden.

Gebäude provisorischen Charakters, sowie solche, deren Bestand an einen Termin gebunden ist, können keine provisorische Steuerfreiheit erhalten.

Falls das Gebäude nicht vollständig, sondern bloss teilweise abgetragen wurde, so erstreckt sich die provisorische Steuerbefreiung auch auf die ohne Be- nützung der alten Mauern oder Mauerteile errichteten neuen Gebäudeteile1).

Falls auf einem Grunde bereits ein Gebäude gestanden ist, dasselbe jedoch entweder vollständig abgetragen oder in solcher Weise vernichtet wurde, dass es nicht mehr Gegenstand der Haussteuer ist, und von diesem Zeitpunkte an gerechnet an den in Punkt 1 des § 31 des G.-A. VI: 1909 erwähnten Orten 12 Jahre, an den in Punkt 2 erwähnten Orten 10 Jahre, schliesslich an den in Punkt 3 er- wähnten Orten 8 Jahre schon vergangen sind, sind die auf solchen Gründen neu errichteten Häuser hinsichtlich der provisorischen Steuerbefreiung so zu be- trachten, als wenn dort früher keine Gebäude gestanden wären1).

§ 30. Wenn ein Gebäude ausschliesslich oder überwiegend aus solchen Materialien

(Holz, Eisen) gebaut wurde, dass im Falle einer Demolierung der Neuaufbau des- selben mit Verwendung der früheren Bestandteile erfolgt, kann der Neubau nur insofern eine provisorische Steuerfreiheit erhalten, als dieselbe dem demolierten Gebäude zugekommen ist.

§ 31. 1. Eine 15jährige Steuerfreiheit gebührt den neuen Gebäuden und Zu-

bauten, eine 12jährige Steuerfreiheit den an Stelle der demolierten Gebäude er- richteten Gebäude: in der Haupt- und Residenzstadt auf dem ganzen Gebiet, in den unter die 14prozentige allgemeine Hauszinssteuer gehörenden Städten mit geregeltem Magistrat und Munizipalstädten auf dem unter diese Zinssteuer fallen- den Gebiet;

2. eine 12jährige Steuerfreiheit gebührt den neuen Gebäuden und Zubauten, eine 10jährige Steuerfreiheit den an Stelle der demolierten Gebäude errichteten Gebäuden: in den unter die allgemeine Hauszinssteuer gehörenden übrigen Städten mit geregeltem Magistrat und Munizipalstädten auf dem dieser Zinssteuer unter- liegenden Gebiet;

3. eine 10jährige Steuerfreiheit gebührt den neuen Gebäuden und Zubauten, eine 8jährige Steuerfreiheit den an Stelle der demolierten Gebäude errichteten Gebäuden im allgemeinen an jedem anderen Ort.

§ 32.

Die durch besondere Gesetze gewährten ausserordentlichen Haussteuer- befreiungen bleiben bis zu der in diesen Gesetzen eventuell bestimmten Zeitdauer unberührt.

§ 33. Die für konzessionierte Heilbäder durch besondere Gesetze gewährten aus-

nahmsweisen Haussteuerbefreiungen erstrecken sich auf die innerhalb der Grenzen dieser Orte von wem immer aufgeführten Gebäude.

§ 34.

Der Finanzminister wird ermächtigt, in den dem 14prozentigen Schlüssel der allgemeinen Hauszinssteuer gehörenden Städten mit geregeltem Magistrat

!) Dieser Absatz wurde durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 1 zugefügt. 243

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244 Ung· Gesetz ül)er die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. ν. J. 1909 u. XIII. Ges.-Art. ν. J. 1912.)

und Munizipalstädten, wo Stadtteilregulierungen von grösserem Umfange und von hervorragender Wichtigkeit dies als notwendig erscheinen lassen, die in § 31, Punkt 1 erwähnte 15- bzw. 12jährige Haussteuerfreiheit für die mindestens stock- hohen Häuser um 3 Jahre zu verlängern.

Von der Einführung dieses Gesetzes angefangen bestimmt der Finanz- minister das Gebiet, auf welches sich diese Begünstigung erstreckt, sowie den Zeitpunkt des Ablaufes der Begünstigung im Verordnungswege. Hingegen bleiben die auf Grund des § 34 des G.-A. VI: 1909 bereits erteilten, ferner die auf Grund des § 66 des zitierten Gesetzes verlängerten Begünstigungen 10 Jahre von der Einführung dieses Gesetzes in Gültigkeit, doch läuft das letzte Jahr mit Ende des Kalenderjahres ab1).

Durch den Umstand, dass einem Stadtgebiete diese Begünstigung bereits erteilt wurde, wird die neuerliche Erteilung derselben - falls motiviert - nicht ausgeschlossen *).

Ueber derartige Fälle ist dem Reichstag stets Bericht zu erstatten.

§ 35. In jenen Fällen der auf dem Gebiet der Haupt- und Residenzstadt bestehen-

den ausserordentlichen Steuerbefreiungen, wo nach Ablauf der provisorischen Steuerfreiheit als weitere Begünstigung eine lOprozentige Hauszinssteuer oder statt derselben die Erwerbssteuer III. Klasse zu zahlen ist, ist diese Begünstigung so zu verstehen, dass der Bruttohauszinsertrag bis zu der in dem bezüglichen Gesetz bestimmten Zeitdauer einer 8prozentigen Zinssteuer unterzogen werden muss.

§ 36.

Die provisorische Haussteuerfreiheit beginnt: a) wenn zur Benützung des Gebäudes oder Wohnbestandteiles eine spezielle

behördliche Bewilligung erforderlich ist, mit dem Tag der in der Bewilligung an- gesetzten und auch der Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) von Amts wegen mitzuteilenden Benützung;

b) in allen anderen Fällen, mit dem auf die Beendigung des Baues folgenden Kalenderviertel, bzw. dort, wo die Wohnungsmieten infolge behördlichen Statuts abweichend von den Kalendervierteln zu zahlen sind, mit dem Zinsviertel und, wenn das Gebäude oder der Wohnbestandteil schon früher in Benützung genommen wurde, mit dem Tag der Benützung.

§ 37.

Wer auf die Steuerbefreiung Anspruch macht, muss bei der k. Finanz- direktion (dem Steuerinspektor), welche(r) nach Massgabe der stattgefundenen Untersuchung zur Erteilung der Befreiung in erster Instanz kompetent ist, darum schriftlich ansuchen und zwar für alle beendeten Gebäude oder Wohnbestand- teile, binnen 45 Tagen von der Beendigung des Baues, jedenfalls aber vor Be- nützung des Gebäudes oder Wohnbestandteils.

Wenn die Benützung früher als die Vorlage des Gesuches erfolgte, oder wenn um die Erteilung der Steuerfreiheit infolge rücksichtswürdiger und nach- gewiesener Hindernisse von der Partei spätestens in einem Jahre nach Ablauf der anberaumten 45tägigen Frist angesucht wird und die Qualität und der Um- fang der betreffenden Bauten, sowie der Beginn der Steuerfreiheit noch ohne Schwierigkeiten und mit vollkommener Genauigkeit festgestellt werden kann: ist die zeitweise Steuerfreiheit, sofern im übrigen die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, mit der Beschränkung zu erteilen, dass der betreffende Haus- besitzer von dem nach § 36 zu rechnenden Beginn der Haussteuerfreiheit bis Ende jenes Kalenderviertels, in welchem er sein Gesuch um Geltendmachung seines Anspruches auf Steuerfreiheit bei der k. Finanzdirektion (dem Steuer- inspektor) einbrachte, die Haussteuer zu zahlen hat.

i) Dieser Absatz wurde durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 2 zugefügt. 244

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 245

§ 38.

Die provisorische Steuerfreiheit beschränkt sich in der Regel nur auf die staatliche Haussteuer.

Die im Falle der provisorischen Steuerfreiheit bemessene Haussteuer kann nur für die Feststellung der auf derselben haftenden eventuellen Steuerzuschläge als Grundlage dienen, bildet jedoch der Partei gegenüber keinen Gegenstand der Vorschreibung.

Das Jahr, in welchem die provisorische Steuerfreiheit erlischt, ist bereits bei der Vorbemessung in Betracht zu ziehen.

V. Abschnitt. Der Haussteuerkataster und die Evidenthaltung desselben.

§ 39. Behufs Bemessung der Haussteuer wird auf dem Gebiet der Länder der

ungarischen Krone für jede einzelne Gemeinde und Stadt ein Haussteuerkataster angelegt.

Der Haussteuerkataster wird nach den Anordnungen des Finanzministers auf Grund der durch die Stadt- und Gemeindeorgane mit Anhören der Steuer- zahler vorgenommenen Konskription gemäss nachstehenden Grundsätzen an- gefertigt:

1. Jedes Haus, das nach § 2 und 3 als ein Haus gilt, ist in einem besonderen Stammbogen auf den Namen des tatsächlichen Besitzers (der Besitzer) zu schreiben. Ist der tatsächliche Besitz strittig, so ist das Haus auf den Namen desjenigen zu schreiben, der sich als Gründbucheigentümer ausweist.

3. In dem Stammbogen sind die gesamten Räume samt den Nebenräumen unter Eintragung der dauernden oder provisorischen Steuerfreiheit nach dem vorhandenen Zustand aufzunehmen.

2. Die Richtigkeit der Aufnahme ist durch die Unterschrift des tatsäch- lichen Besitzers, oder des gesetzlichen Vertreters desselben zu bestätigen, der für dieses sein Bekenntnis auch fernerhin haftbar ist.

Der in den Stammbogen eingetragene Besitz hat keine privatrechtlichen Folgen.

§ 40.

In dem Haussteuerkataster sind die Aenderungen evident zu halten, welche sich ergeben:

1. wenn der tatsächliche Besitzer des Hauses gewechselt hat; 2. wenn bezüglich der Gemarkung der Gemeinde eine Veränderung ein-

getreten ist und demzufolge auch Gebäude an eine andere Gemeinde angeschlossen worden sind, was in Verbindung mit der Aenderung der Gemarkung durchzu- führen ist (§ 7 des G.-A. XXII: 1885);

3. wenn das Gebäude oder einzelne Räume desselben durch Demolierung oder Elementarunfall vernichtet bzw. eingestürzt und infolgedessen ganz un- brauchbar geworden sind;

4. wenn ein steuerpflichtiges Gebäude oder Wohnbestandteil steuerfrei wird;

5. wenn ein ständig steuerfreies Gebäude oder Wohnbestandteil steuer- pflichtig wird;

6. wenn die Zahl der Räume durch Umgestaltung zunimmt oder abnimmt; 7. wenn durch Umgestaltung offene Lokale entstanden sind oder aufgehört

haben; 8. wenn das Haus neu gebaut oder durch Zubau erweitert oder infolge

Demolierung neu aufgebaut worden ist. Das formelle Verfahren ist im Verordnungswege zu regeln. Die gewährte provisorische Steuerfreiheit wird im Kataster von Amts

wegen evident geführt. 245

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246 Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.- Art V. J. 1912.)

§41. Der tatsächliche Besitzer oder der gesetzliche Vertreter desselben hat im

Falle des § 40, Punkt 1, 3-7 die Aenderung binnen 15 Tagen vom Eintritt der- selben gerechnet bei den zur Evidenthaltung berufenen Gemeinde- (Stadt-) Organen anzumelden und zwar im Falle der Punkte 3-7 schriftlich oder in einem von x4mts wegen aufgenommenen Protokoll. Auf Grund dessen ist ein Lokalaugenschein vorzunehmen und darf die Berichtigung nur hierauf vor- genommen werden.

Im Falle des § 40, Punkt 8 ist die Anmeldefrist 45 Tage von dem in § 36 festgestellten Termin gerechnet. Wenn jedoch die Partei während dieser Zeit um die Bewilligung der provisorischen Steuerfreiheit eingeschritten ist, so unter- bleibt die besondere Anmeldung.

Die auf Grund der sanitätspolizeilichen Beschau erteilte Wohnbewilligung (§ 11 des G.-A. XIV: 1876) ist der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) gleichfalls mitzuteilen.

Wenn auf Grund der Anmeldung auch eine Nachtragsbemessung am Platze ist, muss im Falle der Hauszinssteuer auch ein Zinsbekenntnisbogen beigeschlossen werden.

Sollte die Anmeldung der Aenderungen verabsäumt werden, so erfolgt die Aufnahme von Amts wegen und ist im Falle des § 40, Punkt 1, 5- 8 das Ver- säumnis der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) gleichzeitig anzuzeigen.

VI. Abschnitt. Die Bemessung.

§ 42. Die Haussteuer haftet auf dem Hausbesitz und ist vom tatsächlichen Be-

sitzer desselben zu entrichten. Als tatsächlicher Besitzer ist der Eigentümer oder Nutzniesser zu betrachten.

§ 43.

Die Haussteuer wird auf Grund einer Liste von den Gemeinde- (Stadt-) Organen (Notaren, städtischen Steuerämtern) alljährlich, und zwar die Haus- klassensteuer auf Grund der Haussteuerkatasterstammbogen, die Zinssteuer mit Hilfe der Stammbogen auf Grund der Hauszinsbekenntnisse bemessen.

Die Liquidierung der Bemessungslisten, sowie das bei der Bemessung von den betreffenden Bemessungsorganen zu befolgende gänzliche Verfahren, ein- schliesslich auch der Evidenthaltung des Haussteuerkatasters, unterliegt der Revision und Genehmigung der k. Finanzdirektion (des Steuerinspektors).

§ 44.

Als Grundlage der Haussteuerbemessung ist anzunehmen: a) bei der Hausklassensteuer die Zahl der zur Zeit der Bemessung nicht

vermieteten steuerpflichtigen Wohnbestandteile, b) bei der Hauszinssteuer in der Regel der dem Bemessunge jähr voran-

gehende Brutto Jahresertrag, bzw. der im Wege der Vergleichung geschätzte Nutzwert.

Als Jahresbruttoertrag gilt der zur Zeit des Bekenntnisses gebührende Jahresnutzwert. Wenn die Miete auf weniger Zeit als 1 Jahr lautet, ist der auf diese Zeitdauer entfallende Bruttoertrag im Wege der Verhältnisberechnung in der Regel auf ein volles Jahr abzurunden.

An den der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegenden Orten bildet der Bruttoertrag der leerstehenden Wohnungen die der Bemessung vorhergehende Jahressteuerbasis.

Bei periodischen (Saison-) Wohnungen gilt das während der Benützung tat- sächlich erreichte steuerpflichtige Einkommen als Jahresbruttoertrag. Kann dieses

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.) 247

Einkommen wegen der in der Person der Mieter eingetretenen Aenderüngen oder aus sonstigen Ursachen auf Grund des Zinsbekenntnisses nicht genau bestimmt werden, so ist der Jahresnutzwert durch amtliche Schätzung festzustellen. Die Schätzung vollzieht der Delegierte der Finanzdirektion (des Steuerinspektors) in Anwesenheit zweier Gemeindeorgane und der Partei oder ihres Bevollmächtigten; das Wegbleiben der Partei hindert das Verfahren nicht.

§ 45. Bei Bemessung der Haussteuer sind ausser acht zu lassen: a) die das Gebäude belastenden hypothekarischen oder sonstigen privat-

rechtlichen Lasten, sowie die Steuern und sonstigen öffentlichen Lasten; b) der Umstand, dass der Aufbau des Hauses an gewisse einschränkende

Bedingungen gebunden ist; c) dass der Grund Eigentum eines anderen (geteiltes Eigentum) ist. Wenn das Zinseinkommen ganz oder teilweise uneinbringlich ist, kann

der tatsächliche Besitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit gehörigem Nach- weis bei der Finanzdirektion (dem k. Steuerinspektor) um die Löschung der auf den uneinbringlich gewordenen Hauszins entfallenden Steuer ansuchen.

§ 46.

Das Bekenntnis erfolgt bei der Vorstehung jener Gemeinde, auf deren Gebiet das Haus gelegen ist.

Zum Bekenntnis des Hauszinsertrages verpflichtet ist: a) der tatsächliche Besitzer, bzw. bei Vermögenskommunionen (§ 2) alle

tatsächlichen Besitzer; b) bei Hauskommunionen deren Oberhaupt; c) bei nicht eigenberechtigten, sowie juridischen Personen der gesetzliche

Vertreter, welcher die Interessen derselben auch weiterhin unter Verantwortlich- keit vertritt.

Wenn in den Fällen des Punktes a von den gemeinsamen tatsächlichen Besitzern nur einer das Bekenntnis abgibt, gilt derselbe als Bevollmächtigter sämtlicher Besitzer (§ 64).

Sollte der Bekenntnispflichtige den Bekenntnisbogen nicht ausstellen können, so haben die Bemessungsorgane bei Ausstellung des Bekenntnisbogens von Amts wegen unentgeltlich behilflich zu sein. Die Verweigerung der Mithilfe kann im Sinne des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern in jedem ein- zelnen Falle mit einer Geldbusse von 5- 50 Κ bestraft werden.

Der Einreichtermin der Bekenntnisse, die Ausstellung, das Sammeln und die Prüfung derselben wird vom Finanzminister im Verordnungswege verfügt.

Die amtlich bezeichneten Mängel der vorgelegten Bekenntnisse sind binnen einer Präklusivfrist von 8 Tagen zu ergänzen.

§47. Die Mieter bezeugen die Richtigkeit des Bekenntnisses auf den Bekenntnis-

bögen durch die über Aufforderung des Bekenntnispflichtigen erfolgte Eintragung ihres Namens in die entsprechende Rubrik. Diese Namensfertigung ist vor Ein- tragung des Mietsbetrages verboten.

§ 48.

Wer sein Bekenntnis in der vorgeschriebenen Frist nicht vorlegt, zahlt 1 Proz. der im Laufe der Bemessung festgestellten Steuer und wenn er das Be- kenntnis vom Empfang der vorschriftsmässig zugestellten Aufforderung zur Vor- lage desselben nicht binnen 8 Tagen vorlegt: weitere 4 Proz. als Zuschlag, welcher von der Finanzbehörde in der Bemessungsliste gleichzeitig festgesetzt wird. Nach dem bemessenen Zuschlag können andere, auf den direkten Steuern haftende Staats- oder Gemeindezuschläge nicht bemessen werden.

An Stelle des in Abs. 1 des § 48 des G.-A. VI: 1909, sowie § 19 des G.-A. VII: 1909 erwähnten Zuschlages von 1 und 4 Proz. sind entsprechenderweise 5 und

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248 Un£· Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. ν. J. 1912.)

25 Proz. Zuschläge zu setzen, schliesslich an Stelle des in Abs. 1 des § 30 des G.-A. VIII: 1909 erwähnten Zuschlages von 5 Proz. ein Zuschlag von 25 Proz., jedoch im Falle des § 48 des G.-A. VI: 1909 nur dann, wenn die festgesetzte Steuerbasis 1000 Κ übersteigt1).

Wenn die bemessene Steuer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zunimmt oder abnimmt oder während des Jahres erlischt, ist dementsprechend auch der Zuschlag zu berichtigen, bzw. zu löschen.

Der Zuschlag ist auch dann zu löschen, wenn im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens nachgewiesen wird, dass das Versäumnis unverschuldet stattfand.

§ 49. Der Hauszinsertrag wird von den Bemessungsorganen mittels amtlicher

Schätzung festgestellt: 1. wenn in der anberaumten Frist kein Bekenntnis vorgelegt wird oder

die bezeichneten Mängel des vorgelegten Bekenntnisses nicht behoben werden; 2. in den in § 14 aufgezählten Fällen; 3. wenn der durch Vergleichung oder auf Grund des mit dem vermittelnden

Hauptpächter bzw. Bauunternehmer bestehenden Vertrages normierte Zinsertrag (§11) sich als bedenklich erweist;

4. wenn der einbekannte Zinswert der den Bruttozinsertrag bildenden Naturalleistungen (§21, Punkt d) an den unter die allgemeine Hauszinssteuer fallenden Orten den Lokalverhältnissen nicht entspricht;

5. wenn bei den an verwandte oder verschwägerte Personen tatsächlich vermieteten Wohnungen die bedungene Miete den Lokalverhältnissen nicht ent- spricht2).

Wenn es sich um die Schätzung des Hauszinsertrages eines Gemeindeorganes, eines zu dessen Haushalt Gehörenden, eines Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eines Schwagers oder eines Seitenverwandten bis zum dritten Glied handelt: kann das betreffende Gemeindeorgan daran nicht teilnehmen. Im ent- gegengesetzten Falle ist dem teilnehmenden Organ gegenüber der § 102 des Ge- setzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern anzuwenden.

§ 50. Ueber tatsächliche Verhältnisse und Daten, woraus der Hauszinsertrag

wessen immer beurteilt werden kann, hat jedermann nach bestem Wissen als Zeuge oder als Sachverständiger Aufklärung zu geben, wenn er dazu von den Bemessungsorganen aufgefordert wird und dessen Einvernehmung nicht ver- boten ist.

Im Laufe dieses Verfahrens ist das Ausforschen der Personen, sowie das Einmischen in Familienverhältnisse zu vermeiden und die Nachforschung nur auf die zur Steuerbemessung notwendigen Daten und tatsächlichen Verhältnisse aus- zudehnen.

Zeuge oder Sachverständiger kann derjenige nicht sein, der in dem Zivil- prozessverfahren vor den Gerichten als Zeuge oder Sachverständiger nicht ein- vernommen werden kann, bzw. die Zeugenschaft oder das Sachverständigen- gutachten verweigern kann. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen im Dienst - oder Anstellungsverhältnis gestanden sind oder stehen, können nur mit Ein- willigung des Steuerpflichtigen als Zeugen oder Sachverständige einvernommen werden.

Wann und in welchem Betrag der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Diäten hat, wird vom Finanzminister im Verordnungswege geregelt.

§ 51. Wenn die Finanzdirektionen (Steuerinspektoren) die Schätzung (§ 49) für

unrichtig halten, so stellen sie auf Grund der etwa zur Verfügung stehenden Daten

i) Der Satz „An Stelle - übersteigt" wurde durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 39 hinzu- gefügt.

2) Ziffer 5 wurde durch G.-A. v. J. 1912 § 3 hinzugefügt. 248

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.) 249

(z. B. Vergleichung) die Schätzung richtig, bzw. ordnen sie nötigenfalls einen Lokalaugenschein an, lassen denselben durch ihren Delegierten mit Intervention der im Sinne des § 50 verwendeten zwei Sachverständigen abhalten und beschliessen gemäss dem Ergebnis desselben.

Ohne Daten oder Lokalaugenschein ist die eigenmächtige Richtigstellung der Bemessung nicht gestattet.

Im Falle des § 49, Punkt 1 hat für die Kosten des Lokalaugenscheins der Bekenntnispflichtige aufzukommen.

VII. Abschnitt. Einflussder Aenderungen innerhalb des Jahres auf die Steuerbemessung.

§ 52. Die bemessene Haussteuer wird durch eine innerhalb des Jahres eingetretene

Zunahme oder Abnahme des festgestellten steuerpflichtigen Einkommens nicht beeinflusst und ändert sich innerhalb des Jahres nur dann, wenn statt der Haus- zinssteuer die Hausklassensteuer vorzuschreiben ist.

Im Falle der in § 40, Punkt 6 und 7 enthaltenen Aenderungen innerhalb des Jahres ändert sich auch die Hausklassensteuer nicht.

Vom Eintritt der Aenderung, bzw. von dem in § 36 festgesetzten Termin angefangen, findet eine Nachtragsbemessung nur dann statt:

1. wenn der Hauszinssteuer nicht unterliegende Räumlichkeiten vermietet werden ;

2. wenn steuerfreie Räumlichkeiten steuerpflichtig werden; 3. wenn das Haus neu erbaut oder durch Zubau erweitert oder infolge

Demolierung neu aufgebaut wurde. Wenn die Aenderung gemäss § 41 bereits angemeldet wurde, ist die Ver-

handlung auf dieser Grundlage fortzusetzen. Im entgegengesetzten Fall hat der tatsächliche Besitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter binnen 15, bzw. im Fall des Punktes 3 binnen 45 Tagen vom Eintritt der Steuerpflicht die Aenderung anzumelden und im Fall der Hauszinssteuer auch ein Steuerbekenntnis beizu- schliessen.

§ 53. Wenn die Hausklassensteuer während des Jahres richtigzustellen ist, muss

hierbei stets die Gesamtzahl der unter der Klassensteuer verbleibenden Wohn- bestandteile in Betracht gezogen werden.

§ 54. Wenn ein mit der Haussteuer belastetes Haus oder ein solcher Wohnbestand-

teil während der Dauer der Bemessung leer steht oder wann immer leer wird, ist eine Abschreibung der Hauszinssteuer zulässig.

Die Abschreibung erstreckt sich an den der Hauszinssteuer unterliegenden Orten bis zur Höhe jenes Betrages, welcher von der nach dem leer gebliebenen Haus oder Wohnbestandteil auf die Dauer der Bemessung entfallenden Steuer auf die Zeit des Leerstehens entfällt. Es wird das Leerstehen immer vierteljähr- lich, bzw. dem Zinsviertel gemäss im nachhinein festgestellt und demgemäss auch die Steuer abgeschrieben.

An den nicht unter die allgemeine Hauszinssteuer fallenden Orten wird mit dem Erlöschen der Miete der bis Ende des Jahres entfallende Teil der Zinssteuer abgeschrieben.

Solange ein Geschäft in Betrieb ist, kann bezüglich der zu Zwecken des- selben dienenden Geschäftsräume kein Leerstehen der Wohnung festgestellt werden.

Die von sanitären oder polizeilichen Gesichtspunkten behördlich vor- genommene Delogierung gilt, wenn nicht der § 40, Punkt 3 obwaltet, ebenfalls als Leerstehen der Wohnung.

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Page 18: Ungarisches Gesetz über die Haussteuer. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VI. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)

250 ünS· Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges.-Art. v. J. 1912.)

§ 55. Wenn an den der allgemeinen Hauszinssteuer nicht unterliegenden Orten

bei Erlöschen der Miete die Hauszinssteuer abgeschrieben wurde, ist daselbst die Hausklassensteuer vorzuschreiben.

Bei Wiedervermietungen gilt für die Nachtragsbemessung der § 52. In derartigen Fällen beruht die Bemessung der jeweiligen Zinssteuer auf dem zu- letzt gezahlten Bruttoeinkommen.

§ 56. Der tatsächliche Besitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter hat das Leer-

stehen der Wohnung bei dem zur Bemessung der Haussteuer berufenen Gemeinde- oder Stadtorgan, oder unmittelbar bei der Finanzdirektion (dem k. Steuerinspektor) binnen 15 Tagen vom Freiwerden der Wohnung schriftlich anzumelden und in der Anmeldung die leerstehenden Wohnbestandteile genau anzuführen.

Die Finanzdirektion (der k. Steuerinspektor) hat, um sich von der Richtig- keit der Anmeldung zu überzeugen, an den der allgemeinen Hauszinssteuer unter- liegenden Orten einen Lokalaugenschein vorzunehmen und denselben, im Falle die Anmeldung über das Wiedervermieten ausbleibt, vierteljährlich, bzw. an jedem Zinsviertel zu wiederholen.

Die nach Ablauf der 15tägigen Frist eingebrachten Anmeldungen über leer- stehende Wohnungen können nur von ihrem Einlaufstag berücksichtigt werden. Für die diesem Tag vorangegangene Zeit ist daher eine Steuerabschreibung, bzw. eine Vorschreibung der Hausklassensteuer nach § 55 nicht zulässig.

§ 57. Wenn an den der allgemeinen Hauszinssteuer unterliegenden Orten die

leergestandene Wohnung wieder bezogen wird, hat der Bekenntnispflichtige dieses binnen 15 Tagen vom Eintritt der Aenderung gerechnet, den Bestimmungen des § 56 gemäss anzumelden.

§ 58. Wenn in Fällen der Punkte 3 und 4 (§ 40) das Erlöschen des Steuer Objektes

in der festgesetzten Frist angemeldet wird, so ist auf dieser Grundlage die vom Tag des Erlöschens bis Ende des Jahres entfallende Steuer abzuschreiben. Im entgegengesetzten Fall kann die Steuerabschreibung nur vom Tag der Anmeldung gerechnet erteilt werden.

VIII. Abschnitt. Strafbestimmungen.

§ 59. Wenn der Bekenntnispflichtige den Zinsbekenntnisbogen vor dem Ausfüllen,

d. h. vor Eintragung des Zinsbetrages, vom Mieter unterfertigen lässt (§ 47), ist derselbe - abgesehen von der etwa obwaltenden Gefällsübertretung - so vielmal mit einer Geldbusse von 5-200 Κ zu bestrafen, bei wievielen Mietern er dies verübt hat. Die eingezahlte Geldbusse kommt im vollen Betrag dem Anzeiger zu.

Der gleichen Geldbusse unterliegt auch der Mieter, wenn er die Unter- fertigung des Bekenntnisses ohne annehmbaren Grund verweigert.

§ 60. In den Fällen der Punkte 1, 5-8 des § 40 kann der tatsächliche Besitzer

oder dessen gesetzlicher Vertreter, wenn er die im Haussteuerkataster evident zu haltende Aenderung in der festgesetzten Frist nicht anmeldet und sein diesbezüg- liches Versäumnis nicht als Gefällsübertretung qualifiziert werden kann, für das Versäumnis mit einer Geldbusse von 2-100 Κ bestraft werden.

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Ung. Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges. -Art. v. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. v. J. 1912.) 251

Die auf Grund des vorhergehenden und dieses Paragraphen zu bemessende Geldbusse setzt in erster Instanz die Finanzdirektion (der Steuerinspektor) fest, gegen deren (dessen) Entscheidung binnen 15 Tagen an die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses und gegen den Beschluss desselben an den Finanz- minister appelliert werden kann.

§ 61. Eine dem Gefällsstrafverfahren unterliegende Uebertretung begeht der tat-

sächliche Besitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter, wenn er im Falle des § 39, Punkt 3, bzw. § 40, Punkt 5-8, oder in seinem Bekenntnis über den Haüszins- ertrag oder in seiner Antwort auf die von kompetenter Stelle an ihn gerichteten Fragen oder in der Begründung seines Rechtsmittels oder schliesslich in seinem Ansuchen um Bewilligung einer Steuerfreiheit wissentlich unwahre oder eine absichtliche Irreführung bezweckende Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, bzw. eine ihm nicht gebührende Steuerbefreiung nach sich ziehen, oder Wenn er ein steuerpflichtiges Einkommen absichtlich ver- schweigt.

Wer jedoch, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bzw. das ver- schwiegene Einkommen angibt, bleibt straffrei.

Betreffs Ahndung dieser Uebertretung verfügt der IX. Abschnitt des Ge- setzes über die Verwaltung der öffentlichen Steuern.

§ 62.

Wemi die Partei bei Ansuchen um die provisorische Steuerfreiheit eine Gefällsübertretung begeht und hierfür im Gerichtswege noch zur Verantwortung gezogen werden kann, so gilt die auf Grund unwahrer Daten erteilte provisorische Steuerfreiheit vom Gesichtspunkt der Steuerbemessung als nicht bestehend.

§ 63.

Wenn an der Verübung der in § 61 bezeichneten Uebertretung auch der Mieter absichtlich teilnimmt, ist derselbe mit dem Täter gleich zu bestrafen.

Der Mieter bleibt jedoch straffrei, wenn derselbe die verübte Handlung vor Feststellung der Steuer bei der Finanzbehörde selbst anzeigt, falls bis dahin keine anderweitige Anzeige erfolgt oder keine Untersuchung von Amts wegen ein- geleitet ist.

IX. Abschnitt.

Schlussbestimmungen. § 64.

Der tatsächliche Besitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter kann der im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen Verbindlichkeit auch durch einen Bevoll- mächtigten entsprechen; doch für das Vorgehen desselben ist der Vollmachtgeber materiell verantwortlich.

Die stempelfreie Vollmacht ist auf Verlangen vorzuweisen. Personen, die mit der Verwaltung oder Besorgung des Vermögens betraut

sind, gelten auch ohne besondere Vollmacht als Bevollmächtigte.

§ 65. Das Rechtsmittelverfahren, die Verbuchung, Fälligkeit, Einhebung, Sicher-

stellung und Verjährung der bemessenen Steuer samt allen hiermit zusammen- hängenden sonstigen Fragen sind durch das Gesetz über die Verwaltung der öffentlichen Steuern geregelt.

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252 Ung> Gesetz über die Haussteuer. (VI. Ges.-Art. ν. J. 1909 u. LUI. Ges. -Art. ν. J. 1912.)

§ 66.

Die Geltung des § 5 dea G.-A. XXIII: 1896 wird vom 1. Januar 1906 an- gefangen bis zum Inalebentreten des vorliegenden Gesetzes verlängert.

§ 67.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1910 ins Leben; doch dessen Bestimmungen über die Anlegung des Haussteuerkatasters treten schon am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in Geltung.

§ 68.

Mit dem Inslebentreten dieses Gesetzes werden die mit demselben in Wider- spruch stehenden Gesetze und Vorschriften ausser Kraft gesetzt. Namentlich verliert der G.-A. XXII: 1868 mit all den Aenderungen, welche bezüglich der Haussteuer in G.-A. LI: 1870, G.-A. VI: 1873, G.-A. XXIII: 1875, in den §§ 2 bis 6 des G.-A. XLVI: 1883 und in G.-A. XXIII: 1896 enthalten sind, seine Geltung.

Bei den auf die Zeit vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes lautenden rück- wirkenden Besteuerungen oder Löschungen jedoch sind die Bestimmungen dieser ausser Kraft gesetzten Gesetze massgebend.

§ 69.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Finanzminister betraut, der be- züglich Kroatien- Slawoniens in dieser Beziehung im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien vorgeht.

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