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Ungarisches Gesetz über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten...

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Ungarisches Gesetz über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VIII. Gesetzartikel vom Jahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 263-273 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907256 . Accessed: 13/06/2014 04:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.109 on Fri, 13 Jun 2014 04:06:06 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegungverpflichteten Unternehmungen. Vom 11. April 1909/8. August 1912. (VIII. Gesetzartikel vomJahre 1909 und LIII. Gesetzartikel vom Jahre 1912)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 263-273Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907256 .

Accessed: 13/06/2014 04:06

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Ungarisches Gesetz über die Erwerbssteuer der zur öffent- lichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen.

Vom 11. April 1909/8. August 1912.

(VIII. Geaetzartikel vom Jahre 1909 und LUI. Gesetzartikel vom Jahre 1912.)

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. § 1.

Unter die Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen fallen die auf dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone ihren Sitz habenden Aktiengesellschaften, auf Aktien gegründeten Kom- manditgesellschaften, Gesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich auch der Versicherungsunternehmungen, sofern all diese verpflichtet sind, ihre Rechnungen dem Gericht vorzulegen.

Aehnliche ausländische Unternehmungen stehen, wenn sie ihre Geschäfte in den Ländern der ungarischen heiligen Krone unter ihrer eigenen Firma durch eine Filiale oder Agentur ausüben, nur bezüglich ihrer inländischen Geschäfte unter der Geltung des vorliegenden Gesetzes.

Schliesslich unterliegen der Erwerbssteuer der zur öffentlichen Rechnungs- legung verpflichteten Unternehmungen im allgemeinen die Strassen- und Vizinal- eisenbahnen, die Sparkassen, bzw. die im Sinne ihrer Statuten zur Ueber- nahme von Bareinlagen berechtigten Finanzinstitute, zu denen auch die Munizipal- und Kommunal- (Stadt-) Finanzinstitute zu rechnen sind1).

§ 2.

Die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtete Unternehmung zahlt nach ihrem Gesamteinkommen im Inland Steuer.

Jenes Einkommen einer inländischen Unternehmung, welches aus ihren durch die im Ausland errichteten Filialen, Geschäftsanlagen, Verkaufsbureaus, Fabrikniederlagen oder Agenturen, oder in anderer Weise betriebenen Geschäften, aus ausländischen Realitäten, ausländischen Wertpapieren oder aus ihren nach dem Ausland ausgeliehenen Kapitalsforderungen stammt, unterliegt im Inland nur dann keiner Steuer, wenn die Unternehmung nachweist, dass sie in dem Staat, aus welchem das Einkommen stammt, nach demselben ausser der Einkommen- steuer bereits eine dieser Erwerbssteuer entsprechende Steuer zahlt und dass mit dem betreffenden Staat diesbezüglich die Reziprozität besteht.

§ 3.

Die von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen abweichende Besteuerung jener Unternehmungen, die ihr Geschäft sowohl auf das Gebiet Ungarns als auch Oesterreichs ausdehnen, ist in den einschlägigen Gesetzen geregelt.

i) Dieser Satz wurde durch G.-A. LUI ν. J. 1912 § 6 hinzugefügt. 263

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264 Ung. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII. G.-A. v. J. 190» u. LUI. G.-A. v. J. 1912.)

§4·

Dauernde Steuerfreiheit geniessen: 1. alle Unternehmungen, deren Steuerfreiheit durch besondere Gesetze

geregelt ist; 2. jene ausländischen Unternehmungen, deren Steuerfreiheit durch die

bestehenden Staatsverträge gesichert ist; 3. die wirtschaftlichen und industriellen Genossenschaften, welche sich zur

gemeinsamen, ausschliesslich für ihre Mitglieder bestimmten Beschaffung von Rohmaterial, Betriebs- (Wirtschafts-) Einrichtungen, ferner zum Halten eines gemeinsamen Lagerhauses oder zur gemeinsamen Produktion konstituieren, und zwar:

a) die industriellen Lagerhausgenossenschaften in dem Falle, wenn in dem gemeinsamen Lagerhaus nur die von Mitgliedern erzeugten oder angefertigten Artikel (Waren) gehalten und veräussert werden;

b) die wirtschaftlichen Produktions- und Verkaufsgenossenschaften dann, wenn sie sich auf die mit dem betreffenden Wirtschaftszweig naturgemäss ver- bundene Aufarbeitung der durch ihre Mitglieder erzeugten Rohprodukte und auf deren Verkauf beschränken und die Rohprodukte ausschliesslich nur von ihren eigenen Mitgliedern beschaffen.

Der im eigenen Geschäftskreis der Genossenschaften betriebene Kleinver- achleiss von Milch und Milchprodukten ist jedoch immer steuerfrei.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sämtliche die direkten Steuern belastenden Steuerzuschläge.

§5. Die provisorische Steuerfreiheit einzelner Unternehmungen, deren Modalität

und Dauer ist durch die betreffenden speziellen Gesetze geregelt.

§6. Wenn die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtete Unternehmung

sich konstituiert und ihre Wiiksamkeit begonnen hat, so muss die Direktion (Vertretung) der Unternehmung binnen 15 Tagen hiervon jener k. Finanzdirektion (k. Steuerinspektor) Mitteilung machen, auf deren (dessen) Gebiet die Direktion (Vertretung) der Unternehmung ihren Sitz hat.

Gelegentlich dieser Anmeldung hat die Unternehmung: a) die Statuten in einem Exemplar vorzulegen; b) das eingezahlte Stammkapital (das Geschäftsanteilkapital) nachzuweisen; c) anzugeben, wo die Mutteranstalt (Mutteranlage) liegt, sowie sämtliche

Filialanlagen (Hauptagenturen) dem Namen und Ort nach aufzuzählen.

§7. Die Direktion (Vertretung) der Unternehmung hat während des Geschäfts-

betriebes bei der im Sinne des vorhergehenden Paragraphen kompetenten k. Finanz- direktion (dem Steuerinspektor) auch noch die folgenden Aenderungen binnen 15 Tagen anzumelden:

a) die Abänderung der Statuten; b) die erfolgte Vereinigung mit einer anderen Unternehmung; c) die Auflösung der Unternehmung im Liquidationsweg und zwar nach

erfolgter Eintragung des in den Punkten a- c Enthaltenen in das Handelsfirmen- register;

d) die Errichtung von Filialeinlagen (Bergwerksbetrieben) mit Bezeichnung des Namens und Ortes;

e) die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, und zwar im letz- teren Falle gemäss § 209 des G.-A. XXXVII: 1875 nach Bewilligung des kom- petenten k. Gerichtshofes.

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üng. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912.) 265

§8. Die Beschlüsse über die Handelsfirmenzeichnung, sowie über die zur öffent-

lichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, die im Firmenregister eingetretenen und im Sinne des Handelsgesetzes bei dem kompetenten k. Gerichts- hof angemeldeten Aenderungen sind durch den Gerichtshof auch der k. Finanz- direktion (dem Steuerinspektor) mitzuteilen.

§9. Die Verpflichtung zur Steuerzahlung beginnt: a) bei provisorisch steuerfreien Unternehmungen an dem auf das Erlöschen

der Steuerfreiheit; b) bei neuen Unternehmungen an dem auf die Betriebseröffnung folgenden

Monatsersten. § 10.

Die Steuerzahlungspflicht der Unternehmung erlischt mit Ende jenes Monates, in welchem die Unternehmung ihre Betriebstätigkeit nachweisbar ein- gestellt hat.

Das Gesuch ist innerhalb 15 Tagen nach dem Erlöschen der Steuerpflicht bei der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) einzureichen. Bei Verspätungen kann das Erslöchen nur vom Tage der Anmeldung an berücksichtigt werden.

Im Liquidations- oder Konkursfalle ist die zu Lasten der Unternehmung vorgeschriebene Steuer bis Ende jenes Monats zu entrichten, an welchem die Liquidation begonnen hat, bzw. der Konkurs eröffnet wurde. Wenn jedoch das Geschäft auch während der Liquidations- oder Konkurszeit fortgesetzt wird, so hat auf die Dauer dieser Zeit, dem Umfang der Weiterführung des Geschäftes entsprechend, eine separate neuere Feststellung stattzufinden.

Nach gänzlicher Beendigung der Liquidation ist deren Ergebnis behufs Bemessung der etwa noch zu entrichtenden Steuer von den Liquidatoren inner- halb 15 Tagen der k. Finanzdirektion (dem Steuerinspektor) mitzuteilen.

Solange die Steuern der Unternehmung nicht festgestellt und sämtliche Steuerschulden derselben nicht getilgt sind, kann das liquidierte Vermögen nicht aufgeteilt werden. Für die durch Ausserachtlassung dieser Vorschrift entstehenden Schäden sind die Liquidatoren und die Mitglieder des Aufsichtsrates solidarisch haftbar.

§ Π. Die Filialen sind ausnahmslos mit der Mutteranstalt als ein Steuersubjekt zu nehmen. Nach einer im Laufe des Jahres errichteten oder erloschenen Filiale ist

weder eine Nachtragsbemessung, noch eine Steuerermässigung zulässig.

§ 12. Wenn die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtete Unternehmung zum Teile provisorisch steuerfrei, zum Teile steuerpflichtig ist, so ist das steuer-

pflichtige Einkommen während der Dauer der provisorischen Steuerbefreiung auf eine im Verordnungswege festzusetzende Art zu bestimmen1). Wenn die Steuerfreiheit im Laufe des Jahres erlischt, ist dieser Umstand bereits bei der ursprünglichen Bemessung in Betracht zu ziehen.

II. Abschnitt. Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens.

§ 13. Die Steuerbasis bildet das steuerpflichtige Einkommen des dem Bemessungs- jahr vorangegangenen Jahres, ohne Inbegriff des statutengemäss abgesondert *) Dieser Absatz erhielt seine jetzige Gestalt durch G.-A. LUI v. J. 1912 § 7.

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2 gg Ung. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII G.-A. ν. J. 1909 u. LUI. G. -A. v. J. 1912.)

verwalteten Einkommens der durch die zur öffentlichen Rechnungslegung ver- pflichteten Unternehmungen für ihre Angestellten errichteten Pensions- und Gnadenversorgungsanatalten.

Wenn das Wirtschaftsjahr der Unternehmung mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfällt, so gilt als Steuerbasis jenes steuerpflichtige Einkommen, das sich laut Bilanz des in dem der Bemessung vorangegangenen Jahr abgeschlossenen Wirtschaftsjahres ergibt.

Als steuerpflichtiges Jahreseinkommen gilt der Gewinn (Ueberschuss) der Bilanz, wobei die nach dem vorliegenden Gesetz zulässigen Posten abzuziehen, dagegen die in der Bilanz in Abzug gebrachten, jedoch nach dem Gesetz als Steuerbasis dienenden Beträge hinzuzurechnen sind.

Wenn die Unternehmung zum Teile steuerpflichtig, zum Teile provisorisch steuerfrei ist und bei der Erteilung der provisorischen Steuerbefreiung hinsichtlich des begünstigten und des nichtbegünstigten Betriebszweiges die Verpflichtung der besonderen Buchhaltung bedungen wurde, so dürfen von dem auf den steuer- pflichtigen Betriebszweig entfallenden Teile des bilanzmässigen Gewinnes nur jene in § 17 des G.-A. VIII: 1909 angeführten Posten in Abzug gebracht werden, welche diesem gegenüber erwachsen sind, während die gemeinsamen Posten im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Roheinnahmen aufzuteilen sind1).

Bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Ungarischen Boden- kreditanstalt, sowie der Landesbodenkreditanstalt der Kleingrundbesitzer bleiben die Bestimmungen des G.-A. XXXIV: 1871, bzw. des G.-A. XXXIX: 1879 un- berührt.

Abweichend2) von den in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen sind:

a) bei jenen inländischen Handelsunternehmungen, die auch im Auslande Geschäftsniederlassungen besitzen und deren Geschäft sich vom Inlande auch auf die ausländische Niederlassung erstreckt, die Roheinnahmen aus dem in dem einen Lande erfolgten Verkaufe jener Waren, welche durch die in dem anderen Lande befindliche Geschäftsniederlassung angekauft wurden, ebenso wie auch die diesen Einnahmen entsprechenden Ausgaben im Falle der Gegenseitigkeit (§ 2 des G.-A. VIII: 1909) unter den beteiligten Geschäftsniederlassungen in gleichem Verhältnisse aufzuteilen; in gleicher Weise ist auch bei Besteuerung der inländischen Niederlassung einer solchen ausländischen Handelsunternehmung im Falle der Gegenseitigkeit zu verfahren;

b) bei jenen inländischen Industrieunternehmungen hingegen, welche im Inlande Waren herstellen und dieselben im Auslande durch eine Filiale absetzen, kann im Falle der Gegenseitigkeit (§ 2 des G.-A. VIII: 1909) die nach der Filiale auszuscheidende Steuerbasis nicht mehr als ein Drittel der Roheinnahmen der Filiale betragen. Wenn umgekehrt die zur öffentlichen Rechnungslegunjg ver- pflichtete Industrieunternehmung eine ausländische ist, kann das steuerpflichtige Einkommen der im Inlande befindlichen Filiale nicht weniger als ein Zehntel der durch dieselbe vermittelten Roheinnahmen ausmachen. Die Bestimmungen des Punktes b erstrecken sich auch auf die Bergwerksunternehmungen.

Falls aber ein internationales Uebereinkommen die Besteuerung in einer von den in Punkt a und b enthaltenen Bestimmungen abweichenden Art regelt, so sind die Bestimmungen dieses Uebereinkommens massgebend.

§ 14. Für die Feststellung der Steuer ist es gleichgültig, was mit dem Gewinn

geschieht. § 15.

Bei neu entstandenen Unternehmungen ruht die Steuerbemessung bis zur Anfertigung der ersten Jahresbilanz. Nach Anfertigung der Bilanz dient das

i) Dieser Absatz erhielt seine jetzige Gestalt dureh G.-A. LUI ν. J. 1912 § 8. 2) Von hier ab erst durch G.-A. Lili v. J. iei2 § 8 mnzugeiugt.

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Ung. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912.) 267

auf Grund derselben festgestellte steuerpflichtige Einkommen als Steuerbasis für das 1. und 2. Jahr der Steuerpflicht.

Das gleiche gilt auch bei Vereinigung von Unternehmungen, wenn hierdurch eine neue Unternehmung entsteht.

§ 16. Für das Jahr, in welchem die neue Unternehmung oder der provisorisch

steuerfreie Teil der Unternehmung steuerpflichtig geworden ist, gilt bei nicht vollem Jahr die im Sinne des § 9 entfallende Quote des steuerpflichtigen Jahres- einkommens als Steuerbasis. Ist hingegen die Bilanz des 1. Jahres das Resultat eines nicht vollen Jahres, so muss das für das 2. Jahr laufende steuerpflichtige Einkommen im Verhältnis des Resultates des nicht vollen Jahres auf ein volles Jahr abgerundet werden.

§ 17. Bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens sind aus dem bilanz-

mässigen Gewinn (die darin nicht figurierenden Reservefondgewinne auch mit inbegriffen) folgende Posten - wenn die Unternehmung dieselben in der Bilanz (im Gewinn- und Verlustkonto) nicht bereits in Ausgabe gestellt hat - in Abzug zu bringen:

1. die aus dem Vorjahr übertragenen Gewinnreste, die aus sonstigem, bereits besteuerten Einkommen stammenden Uebertragungen;

2. das im Gewinn enthaltene Einkommen, welches aus dem unter die Grund- oder Haussteuer fallenden Eigen- oder Nutzniessungsvermögen stammt, und zwar:

a) bei dem Grundbesitz das in § 16 des Einkommensteuergesetzes erwähnte Reinerträgnis;

b) bei Häusern bis zur Höhe des Bruttozinserträgnisses; wenn jedoch statt Zinssteuer Hausklassensteuer bemessen ist, kann als Zinserträgnis nur der Betrag in Abzug gebracht werden, nach welchem eine solche Zinssteuer entfallen würde, die dem Betrag der bemessenen Hausklassensteuer gleichkommt;

3. dasjenige der Kapitalzinsen- und Rentensteuer unterliegende Einkommen, welches aus den in § 1, Punkt 1 des Gesetzes über die Kapitalzinsen- und Renten- steuer erwähnten, ob steuerpflichtigen oder steuerfreien und Eigentum der Unter- nehmung bildenden inländischen Wertpapieren stammt, mit Ausschluss der laufenden Zinsen der den Gegenstand von Depositen- und Börsenpfand-, bzw. Kostgeschäften bildenden Wertpapiere, und zwar im letzteren Fall so lange, bis das den Gegenstand des Kostgeschäftes bildende Wertpapier nicht Eigentum der Unternehmung wird;

4. die nach den Aktien (Geschäftsanteilen) anderer Unternehmungen ge- nossenen Dividenden;

5. die vom Staat gezahlten Zinsengarantien und einheimische Subventionen ; 6. die uneinbringlichen Forderungen, wenn dieselben in der durch die

Generalversammlung genehmigten Bilanz (Gewinn- und Verlustkonto) gleichfalls abgeschrieben wurden; die nur als dubios bezeichneten oder der Verlustreserve einverleibten Beträge jedoch sind steuerpflichtig;

7. jene Beträge, welche bei Landwirtschafts-, Industrie-, Fabrik-, Verkehrs- und Bergwerksunternehmungen als Wertverminderungen, verursacht durch die Abnützung der nicht unter Haussteuer fallenden Gebäude, Maschinen, Fabrik- geräte und sonstigen Betriebseinrichtungen, bzw. als Ergänzung derselben in dem in der Bilanz gebildeten Reservefond aufgenommen oder unter demselben Titel in der Bilanz abgeschrieben wurden; ferner bei den Versicherungsunternehmungen jene Beträge, welche nach den einzelnen Versicherungszweigen in die Versicherungs- prämienreserve aufgenommen werden, sowie das in der Prämienreserve verbliebene eigene Zinsenerträgnis, und zwar die hier erwähnten Reservefonds so lange, als dieselben dieser ihrer Bestimmung nicht entzogen werden;

8. die der Direktion oder den Mitgliedern derselben für Präsenzmarken, als Tantieme oder unter sonst einem Titel zukommende und von Jahr zu Jahr besonders festgestellte Dotation; ferner die diesfälligen Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Tageskommissäre;

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268 Ung. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII. G. -Α. ν. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912. )

9. die in den Pensionsfonds hinterlegten Beträge, bzw. die Beiträge zum Pensionsfonds der Gesellschaftsangestellten;

10. bei Emission neuer Aktien der Aktiengesellschaften die über den Nominal- wert hinaus eingeflossenen Beträge;

11. die zur ersten Organisierung (Gründung) erforderlichen Kosten im Sinne des Punkt 3 des § 199 des G.-A. XXXVII: 1875, wozu indessen weder die den Gründern eventuell gewährten Vorteile, noch die Einrichtungskosten nicht ge- hören; ferner die Akquisitionskosten (Provisionen);

12. die tatsächlich entrichteten Handels- und Gewerbekammergebühren, Gebührenäquivalente und Schadenversicherungsprämien, ferner die den Betrieb belastenden staatlichen, kommunalen (städtischen) indirekten Steuern, Gebühren und Zölle; die an Stelle der Bediensteten entrichteten Steuern, Gebühren und sonstigen Beiträge, wenn die Unternehmung laut Gesetz, Statuten oder Vertrag zu deren Zahlung verpflichtet ist; schliesslich die tatsächlich gezahlten passiven oder eskomptierten Zinsen, die Pachtbeträge und sonstigen auf privatrechtlichem Titel beruhenden Lasten;

13. bei Versicherungsunternehmungen die angemeldeten, jedoch noch nicht ausgeglichenen Versicherungsforderungen ;

14. bei Bergwerksunternehmungen die den Bruderladen, sowie zu Kirchen-, Schul- und - mit Ausnahme des Steuerzuschlages - zu Gemeindezwecken ge- zahlten Beiträge, ferner die Entschädigungen für die Teilnahme an den Kosten der Revierinstitutionen, Hilfsabbauten, Erb- und Revieistollen und für die benützten Bergwerksservitute, die Gegenleistungen (Produktionsanteile) für die zum Berg- baubetrieb notwendige Einwilligung, schliesslich die Markscheidegebühr und die geschl ossene Schürf auf Sichtsgebühr ;

15. das aus dem Ausland einfliessende Einkommen im Sinne des § 2, dar- unter auch jene aus dem Ausland kommenden Zinsenerträgnisse, welche nach § 2 des Gesetzes über die Kapitalzinsen- und Rentensteuer steuerfrei sind;

16. jene Verluste und Ausgaben, welche im übrigen das allgemeine Ge- schäftskonto belastet hätten, jedoch aus dem besteuerten Reservefond oder dem Erträgnis desselben gedeckt werden.

Wenn bei den in Punkt 7 dieses Paragraphen aufgezählten Unternehmungen bezüglich der Beitrags- bzw. Abschreibungsbeträge des Reservefonds ein Bedenken über den bilanzmässigen Schätzwert auftaucht, so ist die zur Bemessung der Steuer kompetente Behörde berechtigt, eventuell unter Einvernahme von Sach- verständigen den Schätzwert vom Gesichtspunkt der Steuerbemessung richtig- zustellen.

Als Geschäftsmiete der zu Zwecken der Unternehmung im eigenen Hause benützten Lokalitäten, sowie als Quartiergeld des im Genüsse einer Naturalwohnung stehenden Angestellten kann ein höherer Betrag als der im obigen Punkt 2 b er- wähnte nicht in Abzug gebracht werden.

§ 18. Von dem steuerpflichtigen Einkommen können bei Feststellung desselben

nicht in Abzug gebracht werden insbesondere: 1. die nicht unter § 17, Punkt 12 fallenden öffentlichen Schulden mit Ein-

sohluss auch der staatlichen und kommunalen Vermögensübertragungsgebühren; 2. der aus den vorhergehenden Jahren vorgetragene Geschäftsverlust mit

Ausnahme des vorhergehenden einen Jahresverlustes, welcher in Abzug zu bringen ist; ferner der den Gründern oder Aktionären aus dem Geschäftserträgnis unter welchem Titel immer erteilte und in der Bilanz verrechnete besondere Anteil, schliesslich bei ausländischen Unternehmungen von den Geschäftskosten der Mutteranstalt jener Teil, welcher der einheimischen Unternehmung auferlegt wurde;

3. die auf Geschenke und sonstige unentgeltliche Leistungen verwendeten Ausgaben; ferner die den Angestellten freiwillig (nicht ausbedungenen) erteilten Remunerationen ;

4. die nach den der Haussteuer unterliegenden Gebäuden als Werttilgung in Abschlag gebrachten Beträge;

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Ung. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A .v.J. 1912.) 269

5. die Instandhaltungskosten der Grund- oder Haussteuer unterliegenden Realitäten, nicht mit inbegriffen die Instandhaltungskosten der nach § 27, Punkt 8 bis 11 steuerfreien Geschäftsgebäude, welche in Abzug gebracht werden können;

6. jene Beträge, welche ausser den in § 17, Punkt 7 erwähnten Reserve- fonds in einen wie immer benannten Reservefonds hinterlegt werden, mit Ein- schluss auch der als Wertrückgang des Bergwerkes verrechneten, jedoch tat- sächlich nicht ausgefolgten Beträge;

7. jene Bezüge, welche als Hilfsabbau-, Erb- und Revierstollengebühren, oder für vollzogene Leistungen oder für bestehende Bergwerksservitute der Berg- werksunternehmung gezahlt werden;

8. jene Beträge, welche - abgesehen von Punkt 10 des § 17 - zur Ver- mehrung des Stammvermögens (Stammkapitalserhöhung), zur Vergrösserung der Unternehmung, zur Tilgung der Schulden, des Stammkapitals oder der von der ausländischen Mutteranstalt erhaltenen Vorschüsse oder schliesslich zu solchen Investitionen verwendet werden, welche als Instandhaltung oder Ergänzung des Inventarvermögens nicht betrachtet werden können.

Abziehbar sind jedoch auch die zur Amortisation des Stammkapitals und der in die Unternehmung investierten Darlehenskapitalien (Stammaktien, Priori- tätsaktien, Obligationen) bei solchen Unternehmungen, welche nach Ablauf des in der Konzessionsurkunde festgestellten Termins kostenfrei in das Eigentum des Staates, des Munizipiums, der Gemeinde (Stadt), bzw. der in der Konzessions- urkunde genannten Person übergehen, ohne Rücksicht darauf, ob die früher mögliche Ablösung ausbedungen worden ist, desgleichen die Zinsen der bei anderen Unternehmungen auf Kontokorrent angelegten Kapitalien.

Durch das Steigen oder Fallen des Kurses der in dem Portefeuille der Unter- nehmung befindlichen Wertpapiere wird die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesichtspunkte der Besteuerung nicht berührt. In solchen Fällen jedoch, wenn die einen Kurs besitzenden Wertpapiere tatsächlich zu einem niedrigeren Kurs verkauft worden sind, als sie gekauft wurden, kann dieser nach- gewiesene, dieselben Wertpapiere betreffende Verlust auf 3 Jahre zurückgehend in Abzug gebracht werden.

§ 19. Jene Selbsthilfsgenossenschaften, welche ihre Geschäftsanteile aus Ein-

zahlungen von höchstens 8 Κ pro Monat und 2 Κ pro Woche sammeln und welche ihr Geschäft nicht über die ihren Mitgliedern gebotene Pflege, Unterstützung, Verpflegung, Vorschuss- oder Darlehensbewilligung hinaus, auf sonstigen Gewinn oder Erwerbszweige erstrecken, und welche mit Einrechnung der Manipulations- oder sonstigen Kosten von der Partei nicht höhere Interkalarzinsen einneben, als die den höchsten Wechseleskomptzinsfuss der Notenbank in demselben Jahre mit 3 Proz. übersteigenden, jedoch auf 8 Proz. wann immer erhöhbaren Zinsen ausmachen: geniessen bis zur Höhe von 6 Proz. ihrer Geschäftsanteile Steuer- freiheit.

Diese Begünstigung gebührt den erwähnten Genossenschaften auch dann, wenn ein Mitglied mehrere Geschäftsanteile hat.

Wenn die Selbsthilfsgenossenschaft, um die obige Begünstigung zu erhalten, die Geschäftsanteile ihrer Mitglieder auf das verlangte Ausmass herabmindert und auch ihre Statuten entsprechend abändert, so hat dieselbe für das Jahr, in welchem die Abänderung erfolgte, auf die erwähnte Begünstigung keinen Anspruch.

Die im vorliegenden Paragraph enthaltene Steuerbefreiung wird von den hier angeführten Genossenschaften nur jenen erteilt, die dem Verbände einer durch die Regierung anerkannten Zentralorganisation angehören1).

III. Abschnitt. Steuerschlüssel.

§20. Der Steuerschlüssel beträgt: 1. 7 Proz. bei jenen Unternehmungen, die sich ausschliesslich mit indu- i) Dieser Absatz wurde durch G.-A. LUI ν. J. 1912 § 9 hinzugefügt.

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270 Un&· Ges· über d· Erwer*>sst. d· Akt.ges. usw. (VIII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A v. J. 1912.)

strieller Produktion, sowie bei jenen Bergwerksunternehmungen, die sich mit Kohlenproduktion beschäftigen;

2. 5 Proz. bei den mit der Erzeugung und Aufarbeitung von sonstigen Mineralien beschäftigten Bergwerksunternehmungen, sowie den auf Grund des Berggesetzes errichteten Hilfswerken, desgleichen bei all denjenigen wirtschaft- lichen und industriellen Selbsthilfsvereinen, Produktions-, Anschaffungs-, Ver- wertungsgenossenschaften und Konsumgenossenschaften, welche nach ihren Ge- schäftsanteilen eine 5 Proz. nicht übersteigende Dividende zahlen;

3. 10 Proz. bei anderen Unternehmungen. In solchen Fällen der Punkte 1 und 2, wenn die Unternehmung ausser auf

dem Grund der erlangten Bergbaugerechtsame (Grubenfeld, Ueberschar, Aussen- feld) betriebenen Bergbau, Goldwaschbetrieb, oder schliesslich ausser den zur Aufarbeitung der Bergwerksprodukte dienenden und auf Grund des Berggesetzes errichteten Hilfswerken, sich auch mit dem Betrieb von Industriezweigen be- schäftigt, die in den Kreis des Gewerbegesetzes gehören, beträgt die nach diesem Teil dieses ihres Einkommens zu entrichtende Steuer im Sinne von Punkt 1 7 Proz.

§ 21. Die auf die Bergwerksunternehmung entfallende Steuer entrichtet immer

derjenige, in dessen Händen der Betrieb liegt.

§ 22.

Die in § 17, Punkt 8 erwähnten Bezüge unterliegen einer lOprozentigen Er- werbssteuer, welche die Unternehmung in Abzug zu bringen und unter Haft- pflicht an die Staatskasse abzuführen hat.

Die Bemessung nimmt die Finanzdirektion (der Steuerinspektor) vor.

IV. Abschnitt.

Bemessungsverfahren. § 23.

Der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmung wird die Steuer auf Grund der Steuerliste von den k. Finanzdirektionen (k. Steuer- inspektoren) und zwar gleichzeitig mit der Einkommensteuer der Unternehmung jährlich bemessen.

Die Unternehmung kann in ihrem Bekenntnis behufs Feststellung ihrer Steuer auch eine mündliche Verhandlung verlangen. In diesem Falle ist dieselbe von dem Termin der Feststellung der Steuer durch die Finanzbehörde zu ver- ständigen; das Nichterscheinen bei der Verhandlung hindert jedoch die Bemessung der Steuer nicht.

Von der Bemessung ist die Unternehmung durch besonderen Beschluss zu verständigen.

§ 24.

Die Erwerbssteuer der Unternehmung wird stets in jener Gemeinde (Stadt) bemessen, in welcher bei einheimischen Unternehmungen die Direktion, bei aus- ländischen Unternehmungen die einheimische Vertretung ihren Sitz hat.

§ 25. Die Steuer wird auf Grund des bei der k. Finanzdirektion (dem Steuer-

inspektor) eingereichten Bekenntnisses, bzw. mangels eines solchen mit Hilfe anderweitig beschaffter Daten von Amts wegen festgestellt.

Für die Fassionspflicht ist der Umstand, dass der Betrieb der Unternehmung ganz oder teilweise provisorisch steuerfrei ist, nicht von Belang.

Das Bekenntnis ist binnen 15 Tagen nach Abhaltung der Generalversamm- 270

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Ung. Ges. über d. Erwerbsst. d. Akt.ges. usw. (VIII. G.-A. v. J. 1909 u. LUI. G.-A. v. J. 1912.) 271

lung, spätestens jedoch binnen 90 Tagen, vom Schluss des Geschäftsjahres gerech- net, einzureichen. Diese Frist kann der Finanzminister in motivierten Fällen mittels Verordnung verlängern.

§ 26.

Das Einkommen der Unternehmung hat unter Verantwortung derselben jene Person einzubekennen, welche aus der Reihe der zur Firmenzeichnung Be- rechtigten:

a) bei einheimischen Unternehmungen von der Direktion, bzw. im Falle einer Liquidation von den Liquidatoren;

b) bei protokollierten ausländischen Unternehmungen von der auf dem Gebiet des Staates befindlichen Vertretung jährlich betraut wird.

Die diesbezügliche Betrauung der Unternehmung ist dem Steuerbekenntnis- bogen beizuschliessen.

Wird das Geschäft auch während des Konkurses fortgesetzt (§ 10), so ist das Bekenntnis über dieses Vermögen vom Massakurator abzugeben.

§27. Der Bekenntnispflichtige ist gehalten: a) die vorjährige Bilanz der Unternehmung samt dem Gewinn- und Ver-

lustkonto; b) den vorschriftsmässig beglaubigten Protokollauszug des Generalversamm-

lungsbeschlusses über die Verteilung und Verwendung der nach den Aktien (Ge- schäftsanteilen) entfallenden Dividenden, bzw. Zinsen dem Bekenntnis beizu- schliessen; ferner

c) den detaillierten Ausweis der Betriebskosten, und überhaupt die Detail- lierung jener Bilanzkontoposten, ohne welchen die Steuer nicht richtig festgestellt werden kann, über Aufforderung der Steuerbemessungsorgane spätestens binnen 15 Tagen vorzulegen.

Der Bruttoumsatz der Filialanlagen und Bergwerksbetriebe (Bergwerks- gesamtheit mehrerer aneinanderstossender Grubengründe) ist auf dem Bekenntnis- bogen ebenfalls anzugeben.

Bei ausländischen Unternehmungen ist die Bilanz der Mutteranstalt samt dem Gewinn- und Verlustkonto in beglaubigter Form ebenfalls beizuschliessen.

§ 28. Die durch die Bemessungsorgane amtlich bezeichneten Mängel des ein-

gereichten Bekenntnisses hat der Fassionspflichtige binnen einer Präklusivfrist von 15 Tagen zu ergänzen. Wenn dieses unterlassen oder der Mangel nicht in befriedigender Weise behoben wird, oder wenn der Fassionspflichtige der in § 27 Punkt c erwähnten Aufforderung überhaupt nicht oder nicht in dem verlangten Masse entspricht: hat die k. Finanzdirektion (der Steuerinspektor) das Recht, durch Einsehen der Geschäftsbücher der Unternehmung, welches sich jedoch auf die Geschäftsgeheimnisse nicht erstrecken darf, die verlangten Daten zu beschaffen.

Es ist verboten, im Laufe der Revision dieses Mass zu überschreiten. Die Bücherrevision erfolgt am Sitze der Zentralleitung der Unternehmung, bzw. dort, wo die Bücher geführt werden. Den Termin derselben stellt die Steuerbehörde erster Instanz endgültig fest und verständigt hiervon unter Benennung ihres zur Geheimhaltung verpflichteten Delegierten die Direktion der Unternehmung. Das über das Ergebnis der Revision aufgenommene Protokoll ist den Bemessungsakten beizuschliessen und unter Verschluss zu halten. Ausser dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen darf keine andere Partei Einsicht in dieselbe nehmen.

Die Kosten des Lokalaugenscheins trägt die Unternehmung. Wenn die Unternehmung die Vornahme der Bücherrevision verweigert, oder die Klarlegung der beanstandeten Posten im Laufe der Bücherrevision ver-

eitelt, so sind die beanstandeten Beträge bei der erst instanzlichen Bemessung als Steuerbasis anzunehmen.

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§ 29. Bei Bergwerksunternehmungen wird das Bekenntnis über Ersuchen der

Finanzdirektion (des Steuerinspektors) in erster Reihe von der dem Sitz nach kompetenten Berghauptmannschaft vorgenommen. Die Bestimmung des § 28 erstreckt sioh auch auf die Berghauptmannschaft.

§ 30.

Wenn das Bekenntnis an dem vorgeschriebenen Termin nicht vorgelegt wird oder die amtlich bezeichneten Mängel des Bekenntnisses während der an- beraumten Frist nicht ergänzt werden, oder wenn die Unternehmung die Vorlage der zur Steuerbemessung notwendigen sonstigen Daten verweigert, so zahlt die- selbe 25 Proz. der von Amts wegen bemessenen Steuer als Zuschlag, welcher von der Finanzbehörde in der Bemessungsliste gleichzeitig festgestellt wird..

G.-A. LIII: 1912, § 39, Abs. 1. An Stelle des in Abs. 1 des § 48 des G.-A. VI: 1909, sowie des § 19 des G.-A. VII: 1909 erwähnten Zuschlages von 1 und 4 Proz. sind entsprechenderweise 5 und 25 Proz. Zuschläge zu setzen, schliesslich an Stelle des in Abs. 1 des § 30 des G.-A. VIII: 1909 erwähnten Zuschlages von 5 Proz. ein Zuschlag von 25 Proz., jedoch im Falle des § 48 des G.-A. VI: 1909 nur dann, wenn die festgesetzte Steuerbasis 1000 Κ übersteigt1).

Wenn die bemessene Steuer während des Rechtsmittelverfahrens mehr oder weniger wird, oder während des Jahres aufhört, ist dementsprechend auch der Zuschlag zu berichtigen, bzw. zu löschen.

Der Zuschlag ist auch dann zu löschen, wenn im Rechtsmittelverfahren nachgewiesen wird, dass das Versäumnis unverschuldet stattfand.

Nach dem in diesem Paragraphen erwähnten Zuschlag ist ein anderer staat- licher oder lokalbehördlicher Zuschlag nicht zulässig.

§ 31.

Wenn die Mutteranstalt (Mutteranlage) oder der Bergwerksbetrieb der Unternehmung sich anderswo als am Sitz der Direktion befindet, werden 20 Proz. der bemessenen Steuer am Sitz der Direktion, und 80 Proz. am Sitz der Mutter- anstalt (Mutteranlage), bzw. bei Bergwerksbetrieben in jener Gemeinde vor- geschrieben, in welcher die Ausseneinrichtung des Betriebes zum grössten Teil gelegen ist.

Wenn die Unternehmung ausser der Mutteranstalt (Mutteranlage) noch Filialanlagen (Bergbaubetriebe) mit dem Sitz in anderen Gemeinden hat, werden 80 Proz. der Steuer unter die Mutteranstalt (Mutteranlage) und die Filialanlagen (Bergbaubetriebe) im Verhältnis ihres Bruttoumsatzes auf ge eilt. Die Ueber- weisung der aufgeteilten Steuer geschieht durch die zur Steuerbemessung kom- petente Behörde.

Bei Verkehrs- (Eisenbahn-) Unternehmungen unterbleibt die Aufteilung und wird die ganze bemessene Steuer dort vorgeschrieben, wo dieselbe festgestellt worden ist.

§ 32. Nach erfolgter Steuerbemessung steht der Unternehmung das Recht zu,

durch ihren nachgewiesenen Bevollmächtigten in die Steuerbemessungsoperate wann immer Einsicht zu nehmen und aus demselben Auszüge zu machen.

V. Abschnitt.

Bestimmungen gemischter Natur. § 33.

In den Fällen der §§6 und 7, wenn die Direktion (Vertretung) der Unter- nehmung die verlangten Daten nicht vorlegt, und ihr diesbezügliches Versäumnis

i) „An Stelle - übersteigt" wurde durch G.-A. LIII v. J. 1912 § 39 zugefügt. 272

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nicht als Gefällsübertretung qualifizierbar ist, kann das Versäumnis mit einer Geldbusse von 100 - 500 Κ bestraft werden.

Die Geldbusse wird in erster Instanz von der Finanzdirektion (dem Steuer- inspektor) festgestellt, gegen deren (dessen) Beschluss binnen 15 Tagen eine Appellation an die Steuerkommission des Verwaltungsausschusses und gegen den Beschluss derselben an den Finanzminister zulässig ist.

§ 34.

Die Fälle der gegenüber der Unternehmung sich ergebenden Gefällsüber- tretungen und deren Ahndung ist in § 71 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Im Falle der Gefällsübertretung und für die im Sinne des vorhergehenden Paragraphen bemessene Geldbusse haftet ausschliesslich die Unternehmung.

§ 35. Das Rechtsmittelverfahren, die Verbuchung, Fälligkeit, Einhebung, Ein-

treibung, Sicherstellung und Verjährung der bemessenen Steuer samt allen hier- mit zusammenhängenden sonstigen Fragen ist in dem Gesetz über die Verwaltung der öffentlichen Steuern geregelt.

§ 36.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1911 ins Leben. Mit dem Inslebentreten desselben treten die damit in Widerspruch stehen-

den Gesetze und Vorschriften, so der G.-A. XXIV: 1875 mit der im G.-A. LX: 1880 enthaltenen Ergänzung, ferner der G.-A. XXVII: 1875, mit Ausnahme des denselben teilweise abändernden G.-A. XIV: 1885, ausser Kraft. Bei den auf die dem Inslebentreten dieses Gesetzes vorangehende Zeit lautenden rückwirkenden Besteuerungen oder Löschungen jedoch bleiben die Bestimmungen dieser ausser Kraft gesetzten Gesetze in Geltung.

§ 37.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der Justiz- minister, bezüglich Kroatien- Slawoniens der Finanzminister betraut, der dies- bezüglich im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien-Dalmatien vorgeht.

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 273 18

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