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Ungarisches Gesetz über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und Feststellung des...

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Ungarisches Gesetz über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und Feststellung des Grundsteuerprozentes. Vom 18. März 1909. (V. Gesetzartikel vom Jahre 1909) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 225-233 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907253 . Accessed: 12/06/2014 22:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.118 on Thu, 12 Jun 2014 22:21:39 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ungarisches Gesetz über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und Feststellung desGrundsteuerprozentes. Vom 18. März 1909. (V. Gesetzartikel vom Jahre 1909)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 225-233Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907253 .

Accessed: 12/06/2014 22:21

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Ungarisches Gesetz über die Berichtigung des Grundsteuer- katasters und Feststellung des Grundsteuerprozentes.

Vom 18. März 1909.

(V. Gesetzartikel vom Jahre 1909.)

§ 1. Um die Grundsteuer verhältnismässiger zu gestalten, wird die Berichtigung

des auf Grund des G.-A. VII: 1875 angelegten Grundsteuerkatasters angeordnet. Diese Berichtigung erstreckt sich: 1. im allgemeinen auf die Durchführung der bei den einzelnen Grundparzellen

in dem Kulturzweig eingetretenen dauernden Aenderungen; 2. dort, wo sich infolge der schon ursprünglich falschen Klassifizierung

einzelner Grundparzellen, Grundkomplexe oder ganzer Gemarkungen oder in- folge der mittlerweile eingetretenen Aenderungen grosse Unverhältnismässigkeiten zeigen, auf die Beilegung derselben durch eine Neuklassifizierung, und dort, wo es dem Nachstehenden gemäss unumgänglich notwendig ist, gleichzeitig durch die Aufstellung neuer Reinerträgnisskalen. Die Aufstellung neuer Reinerträgnis- skalen ist dann am Platze, wenn in einem Schätzungsbezirk oder Klassifizierüngs- rayon die derzeit bestehenden Reinerträgnisskalen nicht nur von dem tatsäch- lichen Zustand, sondern auch von den Reinerträgnisskalen der benachbarten Schätzungsbezirke oder Klassifizierungsrayons dermassen stark abweichen, dass der Grundsteuerkataster sonst nicht verhältnismässig berichtigt werden könnte.

§ 2. Die bei einzelnen Grundparzellen in dem Kulturzweige eingetretenen dauernden Aenderungen sind für jede Gemeinde von Amts wegen durchzuführen;

während die in § 1, Punkt 2 erwähnten Ungleichheiten nur dort und insofern berichtigt, bzw. behoben werden, wo und inwiefern dies im Laufe des im nach- stehenden § 3 festgestellten Verfahrens angeordnet wird.

§3. Die in § 1, Punkt 2 erwähnte Berichtigung des Grundsteuerkatasters kann

über motivierten und auch die betreffenden Grundkomplexe ersichtlich machen- den Antrag des Munizipiums, der Finanzdirektion (des Steuerinspektors), des Lokalisierungsinspektorates, bzw. der Kolozsvárer Katasterdirektion, des Ge- meindevertretungskörpers oder von mindestens 20 in der Gemeinde grundsteuer- pflichtigen Besitzern eingeleitet werden. Der Antrag kann sich auch auf die benachbarten Grenzgebiete erstrecken. Der die Berichtigung anstrebende Be- schluss des Munizipiums des Vertretungskörpers ist ohne Rücksicht auf das eventuelle Rechtsmittel durchzuführen.

Die Anträge sind seitens der Finanzbehörden und Aemter bis Ende Dezember 1909, seitens der übrigen Behörden bzw. der Parteien aber binnen 3 Monaten vom Inslebentreten dieses Gesetzes gerechnet an den Finanzminister einzusenden, der dieselben nach Einverlangen des Gutachtens der Komitatsgrundsteuerkommission

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. '225 15

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22(5 Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges.-Art. v. J. 1909.)

in Begleitung seines eigenen Gutachtens an die Landesgrundsteuerkommission leitet.

Die Termine für die Einreichung der Reklamationen und das sonstige Wissens- werte sind in jeder Gemeinde entsprechend zu verlautbaren. In der Frage, ob gemäss Punkt 2 des § 1 eine Katasterberichtigung am Platze ist, entscheidet die Landesgrundsteuerkommission endgültig.

Während der Verhandlung der Anträge kann die Landesgrundsteuerkom- mission die in § 1, Punkt 2 erwähnte Katasterberichtigung auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen auch von Amts wegen einleiten.

Die Komitatsgrundsteuerkommission hat vor Aeusserung ihres Gutachtens die Landesgrundsteuerkommission vor Erbringung ihres Beschlusses durch die im Sinne des § 11 zu wählende Deputation einen Lokalaugenschein vorzunehmen und nach gründlicher Orientierung über ihre Wahrnehmungen ein besonderes Protokoll aufzunehmen.

Ohne Angabe der Gründe - nur im allgemeinen - gestellte Anträge sind meritorisch nicht zu verhandeln.

Darüber, ob eine meri torische Verhandlung am Platze ist oder nicht, ent- scheidet die Landesgrundsteuerkommission.

Die behufs Berichtigung gestellten Anträge können nicht zurückgezogen werden.

§4. Ein dauernder Kulturwechsel kann dann festgestellt werden, wenn die

Bewirtschaftung, welche in dem mit der Grundsteuerkatasteraufnahme nicht identischen Kulturzweig betrieben wird, der in der Gegend üblichen Bewirtschaf- tung entspricht und dauernden Charakter besitzt.

§5· Die in dem Kulturzweig eingetretenen dauernden Aenderungen sind in der

im G.-A. XXII: 1885 festgestellten Weise zu verhandeln und in dem Grund- steuerkataster durchzuführen.

Zu diesem Behufe sind jene Grundparzellen, welche in dem mit der Kataster- aufnahme nicht identischen Kulturzweig bereits ständig benützt werden, von der Gemeinde- (Stadt-) Vorstehung in der durch den Finanzminister im Verordnungs- wege festgestellten Weise bis Ende Dezember 1909 von Amts wegen aufzunehmen.

§6. Jede in dem Kulturzweig nach dem 1. Januar 1910 eingetretene Aenderung,

deren ständiger Charakter im Laufe des amtlichen Verfahrens festgestellt wird, ist in der in § 7 des G.-A. XXII: 1885 erwähnten Weise binnen 30 Tagen nach ihrem Eintritt von demjenigen anzumelden, der als Eigentümer oder Nutzniesser für den tatsächlichen Besitzer gilt und im Sinne der bestehenden Vorschriften zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichtet ist. Diese Verpflichtung fällt bei nicht selbstberechtigten, sowie bei juridischen Personen dem gesetzlichen Ver- treter zu.

Falls die Anmeldung nicht erfolgt, ist die Aenderung ebenfalls von Amts wegen aufzunehmen.

§7. Die mit der Berichtigung des Grundsteuerkatasters verbundenen sonstigen

Agenden werden unter Assistenz der Gemeinde- (Stadt-) Vorsteher durch die aus dem auf Grund des G.-A. XXII: 1885 organisierten Grundsteuerevidenzhaltungs- und Lokalisierungskatasterpersonal vom Finanzminister zu diesem Zwecke zu bestellenden, sowie durch die in genügender Anzahl provisorisch anzustellenden Organe versehen.

Den Wirkungskreis und die Kompetenz dieser Organe stellt der Finanz- minister fest.

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Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges. -Art. v. J. 1909.) 227

Die provisorisch Angestellten können zwar aus dem Dienst ohne Anspruch auf jede weitere Dotation entlassen werden; diejenigen jedoch, die während der Dauer der Arbeiten eine tadellose Verwendbarkeit bekunden, haben auf eine anderweitige Unterbringung Anspruch und können, falls sie nicht unterzubringen sind, nach Vollendung der Arbeiten eine Abfertigung im Höchstausmasse ihres einfachen Jahresgehaltes erhalten.

§8. Behufs Durchführung der gemäss § 3 angeordneten Arbeiten, sowie behufe

Leitung und meritorischer Entscheidung über die Vorbereitungsarbeiten des vom Finanzminister bestellten Katasterpersonals wird

a) auf dem Gebiet jedes Komitates eine Komitats-, auf dem Gebiete von Fiume mit dem gleichen Wirkungskreis wie die Komitatskommissionen, eine städtische,

b) in der Zentrale eine Landesgrundsteuerkommission gebildet und c) der Finanzminister ermächtigt, in Städten, deren Gebiet 50,000 Katastral -

joch übersteigt, besondere städtische Grundsteuerkommissionen zu bilden. Die Mitglieder der Landesgrundsteuerkommission erhalten nur bei Ex-

missionen eine Entlohnung. Die ihnen in diesem Fall zukommenden Tagegelder und Reisekosten werden

vom Finanzminister im Verordnungswege festgestellt. Die §§ 29-30 des G.-A. VII: 1875 sind auch auf das Verfahren dieser Kom-

missionen entsprechend anzuwenden.

§9. Die Komitats- und städtische Grundsteuerkommission besteht in der Regel

aus 12 ordentlichen und 12 Ersatzmitgliedern, die Grundsteuerkommission der Stadt Fiume aus 6 ordentlichen und 3 Ersatzmitgliedern.

Referent der Kommission ist das aus dem Grundsteuerevidenz- und Kataster- lokalisierungspersonal bestellte Staatsorgan.

In allen Gemeinden, wo bezüglich der auf dem Gebiet derselben gelegenen Realitäten die in § 1, Punkt 2 umschriebene Berichtigung angeordnet wurde, sind neben die Komitatsgrundsteuerkommission als Vertrauensmänner je zwei Besitzer der Gemeinde zu wählen. Diese Vertrauensmänner werden vom Ver- tretüngskörper der betreffenden Gemeinde gewählt. Wählbar sind auch Besitzer, die nicht Mitglieder des Vertretungskörpers sind.

§ 10. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Komitats- und städtischen Grund-

steuerkommission wählt der Munizipalausschuss ; wählbar sind auch Besitzer, die nicht Mitglieder des Munizipalausschusses sind.

Die Kommissionsmitglieder sind aus der Reihe der Klein-. Mittel- und Grossgrundbesitzer in entsprechender Anzahl zu wählen.

Den Präsidenten wählt die Kommission aus ihrer Mitte. In dem Fall, wenn auf dem Komitatsgebiet ein oder mehrere mit Munizipal- recht bekleidete Städte gelegen sind, wählt jede dieser Städte in die Grundsteuer-

kommission noch ein ordentliches und ein Ersatzmitglied, und stellt das Komitats- munizipium seine Grundsteuerkommission mit Einrechnung derselben auf.

Das Munizipium hat über Aufforderung des Finanzministers die Wahl in der nächstfolgenden Generalversammlung vorzunehmen.

Das Ergebnis der Wahl ist im Komitat und in den Städten, bzw. auf dem Gebiet der Stadt Fiume zu verlautbaren.

§ H- Die Landesgrundsteuerkommission besteht aus 40 ordentlichen und ebenso-

vielen Ersatzmitgliedern; je 10 Mitglieder und ebensoviele Ersatzmitglieder dieser Kommission werden vom Abgeordnetenhaus und vom Magnatenhaus gewählt, 20 ordentliche und ebensoviele Ersatzmitglieder vom Finanzminister ernannt.

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228 Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges. -Art. v. J. 1909.)

Die Betrauung der gewählten oder ernannten Mitglieder der Landesgrund- steuerkommission dauert bis zur Beendigung der Berichtigung des Grundsteuer- katasters.

Zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Landesgrundsteuerkommission kann auch das Mitglied der Komitats- und städtischen Grundsteuerkommission gewählt oder ernannt werden; doch können diese Mitglieder der Landesgrundsteuerkom- mission an der Beschlussfassung über solche Angelegenheiten nicht teilnehmen, in welchen sie als Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Komitats- oder städtischen Grundsteuerkommission entschieden haben.

Präsident der Landesgrundsteuerkommission ist der Finanzminister, bei Verhinderung desselben der durch die Kommission gewählte Präsidentstellver- treter.

Zur Erbringung eines meritorischen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder der einberufenen Ersatzmitglieder er- forderlich.

Referenten ohne Stimmrecht sind die vom Finanzminister bestellten Fach- organe.

Sowohl die Komitats- und städtische, sowie die Landesgrundsteuerkom- mission wählt ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Komitee, um durch dasselbe Lokalaugenscheine vorzunehmen und sich über die Lokalverhältnisse unmittel- bare Orientierung zu verschaffen.

Die Fachorgane des Finanzministeriums haben der Kommission jede Auf- klärung zu erteilen und den Anordnungen derselben nachzukommen.

Die Kommission hat dem Reichstag jährlich Bericht zu erstatten.

§ 12. Wenn die Landesgrundsteuerkommission im Sinne des § 3 die Richtig-

stellung der Reinerträgnisskalen beschliesst, sind hinsichtlich der neuen Rein- erträgnisskalen die §§ 17-21 des G.-A. VII: 1875 sinngemäss anzuwenden.

Die Reinerträgnisskalen sind in Kronenwerten auszudrücken und deren einzelne Sätze in der Weise zu bemessen, dass die Sätze von 4- 40 h durch 4 h, die Sätze von 40 h bis 2 Κ dutch 10 h, die Sätze von 2- 8 Κ durch 20 h, die Sätze von 8- 20 Κ durch 50 h teilbar seien, während die Sätze über 20 Κ in ganzen Kronen auszudrücken sind.

§ 13. Die Komitats- und städtische Grundsteuerkommission nimmt die Anträge,

welche ihm durch das vom Finanzminister dem Komitat bzw. der Stadt zugeteilte Fachorgan unterbreitet werden, in Verhandlung und beschliesst über die Rein- erträgnisskalen mit besonderer Berücksichtigung der Proportionsmässigkeit der einzelnen Sätze; wenn die Kommission an dem zur Vorlage gebrachten Operat Aenderungen vornimmt, so hat sie dieselben protokollarisch zu begründen.

Auf Verlangen der Referenten oder der Kommission lässt dieselbe durch ihre in § 11 erwähnte Deputation einen Lokalaugenschein vornehmen.

Nach Beendigung der Verhandlungen sind die Operate und die aufgenom- menen Protokolle samt allen Akten dem Finanzminister zu unterbreiten.

§ 14. Der Finanzminister lässt die Operate über die Reinerträgnisskalen über-

prüfen und übermittelt dieselben in Begleitung seines Antrages an die Landes- grundsteuerkommission.

Die Landesgrundsteuerkommission hält behufs eingehender Prüfung der Anträge durch ihr in § 11 erwähntes Komitee Lokalaugenscheine ab. Die Depu- tation stellt sodann betreffs Feststellung sämtlicher Reinerträgnisskalen der Landesgrundsteuerkommission einen Antrag. Auf Grund dieses Antrages und des Gutachtens des Finanzministers werden die Reinerträgnisskalen endgültig und mit Ausschluss weiterer Rechtsmittel von der Landesgrundsteuerkommission fest- gestellt.

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Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges. -Art. v. J. 1909.) 229

§ 15. Wird die Aufstellung neuer Reinerträgnisskalen angeordnet, so erstreckt

sich die Neuklassifizierung auf sämtliche Gemeinden des betreffenden Bezirkes, bzw. Klassifizierungsrayons zur Gänze; wird jedoch nur eine Neuklassifizierung angeordnet, so beschränkt sich das Berichtigungsverfahren auf Grund der alten Reinerträgnisskalen auf jene Grundparzellen, Fluren oder Gemarkungen, für welche dasselbe angeordnet worden ist.

Bei Aufstellung neuer Reinerträgnisskalen sind gemeindeweise auch neue Musterplätze zu designieren.

§ 16. Die vom Finanzminister für die Komitate und Städte bestellten Kataster-

organe haben bei Berichtigung des Katasters in den ihnen gemäss § 3 zugewiesenen Fällen die Klassifizierung mit Beachtung der prinzipiellen Bestimmungen des G.-A. VII: 1875, besonders unter entsprechender Anwendung der in den §§38 und 39 des angeführten Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zu verhandeln und vorzunehmen.

§ 17. Nach Beendigung der Berichtigung wird die geänderte Klasse jeder einzelnen

Grundparzelle in die Katastergrundbücher und ausserdem das in Kronenwerten berechnete Reinerträgnis der gesamten Grundparzellen auch in die Kataster- besitzbögen eingetragen und sodann jeder Gemeinde das sie betreffende Operat zugesendet. Darauf legt die Gemeindevorstehung dieses Operat in dem Gemeinde- oder Ortsrichteramt zur öffentlichen Ansicht auf, Und fordert zugleich in einer nach örtlicher Gepflogenheit zu verlautbarenden Kundmachung die Grundbesitzer der Gemeinde auf, es mögen diejenigen, bei denen sich die frühere Steuerbasis infolge der neuen Klassifizierung geändert hat oder die Einreihung in die niedrigere Klasse nicht durchgeführt wurde, ihre Reklamationen in der in § 19 bestimmten Zeit und Art einreichen.

Für die Unversehrtheit und Reinhaltung der zur öffentlichen Ansicht auf- gelegten Klassifizierungsoperate ist die Gemeindevorstehung verantwortlich und hat für die Kosten der wegen eines diesfälligen Versäumnisses etwa notwendig werdenden Neuarbeiten, unter entsprechender Anwendung der in G.-A. XLIV: 1883, § 36, Punkt g enthaltenen Bestimmungen, aufzukommen.

§ 18. Eine Reklamation ist zulässig: a) wenn der tatsächliche Besitzer unrichtig eingetragen, b) wenn eine Grundparzelle, welche nicht Gegenstand der Grundsteuer ist,

als steuerpflichtig aufgenommen oder eine steuerpflichtige Grundparzelle aus- gelassen,

c) wenn eine Grundparzelle nicht unter den entsprechenden Kulturzweig aufgenommen,

d) wenn eine Grundparzelle nicht in die entsprechende Qualitätsklasse ein- gereiht worden ist.

§ 19. Die Reklamationen sind bei der Vorstehung jener Gemeinde anzumelden, in deren Gemarkung die den Gegenstand der Reklamation bildenden Grundparzelle

gelegen ist, oder wenn die Parzelle in einer selbständigen Puszta liegt, zu welcher die Puszta gehört; in den zu einem Kreisnotariat gehörigen Gemeinden kann die Reklamation auch bei dem Kreisnotar erfolgen. Die Reklamationen sind während 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung in den Gemeinden bei der Gemeindevorstehung oder bei dem Kreisnotar münd- lich oder schriftlich anzumelden.

Die Gemeindevorstehung, bzw. der Kreisnotar, nimmt die mündlich oder 2Í29

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230 Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges -Art. v. J. 1909.)

schriftlich angemeldeten Reklamationen in die zu diesem Zweck auszufolgenden Verzeichnisse auf, und zwar:

1. die Reklamationen, welche gemäss § 18, Punkt a erhoben werden können, in das Grundsteuerevidenzverzeichnis Nr. I,

2. die bezüglich der Punkte b- d desselben Paragraphen eingelangten Reklamationen in ein separates Verzeichnis.

Die in das erste Verzeichnis gehörenden Reklamationen sind durch die Gemeindevorstehung, bzw. durch den Gemeindeevidenzführer (Notar), im Sinne des G.-A. XXII: 1885 durchzuführen.

Nach Ablauf der für die Reklamationen anberaumten 3Otägigen Frist legt die Gemeindevorstehung das unter Punkt 2 erwähnte Reklamationsverzeichnis samt den einschlägigen Akten dem für das Komitat bestellten Katasterorgan vor und nimmt die zum Lokalaugenschein notwendigen Teile des Katasteroperates in sorgsame Verwahrung.

Wenn keine Reklamation erfolgte, so nimmt die Vorstehung hierüber ein kurzes Protokoll auf und übersendet dasselbe, samt den eingelangten, sämtlichen Katasteroperaten ein.

§ 20.

Der Präsident der Komitat s- und der städtischen Grundsteuerkommission bestimmt im Einvernehmen mit dem entsendeten Katasterorgan die Reihenfolge, in welcher die Lokalprüfung der in § 18, Punkt b- d aufgezählten Reklamationen abgehalten werden wird, wovon das Katasterorgan die betreffenden Gemeinden verständigt.

Die Komitats- oder städtische Grundsteuerkommission entsendet zur ört- lichen Prüfung der Reklamationen in jeden Schätzungsbezirk ein ordentliches und für den Verhinderungsfall desselben ein Ersatzmitglied, welches seine Wirk- samkeit mit dem Katasterorgan gemeinsam an dem anberaumten Termin sofort beginnt und so lange ununterbrochen fortsetzt, bis jede einzelne Reklamation in der festgestellten Reihenfolge geprüft ist. Vom Tage seines Eintreffens verständigt dasselbe mindestens 8 Tage früher die Gemeindevorstehung, welche sodann die Reklamanten, welche in dem in § 19, Punkt 2 erwähnten separaten Verzeichnis aufgenommen sind, auffordert, bei der Prüfung an Ort und Stelle zu erscheinen.

Die Gemeindevorstehung händigt die in Verwahrung genommenen Teile des Katasteroperates dem Reklamationskomitee ein. Das Komitee prüft die Reklamationsfälle, trägt seinen Antrag in das Verzeichnis ein und übergibt das- selbe dem für das Komitat bestellten Katasterorgan.

Falls das Komitats- oder städtische Komiteemitglied oder dessen Stell- vertreter nicht erschienen ist, bestellt die betreffende Gemeindevorstehung für die Dauer der Abwesenheit einen Stellvertreter.

§ 21. Der Präsident hat die Komitats- und städtische Grundsteuerkommission

nach erfolgter Prüfung sämtlicher Reklamationen unverzüglich einzuberufen, so dass dieselbe spätestens innerhalb 15 Tagen zusammentreten könne.

Die Kommission hält ihre Sitzungen fortgesetzt ab und trägt ihren Beschluss über jede einzelne Reklamation samt der Begründung in die bezüglichen Rubriken der Verzeichnisse ein.

Die Kommission kann in Fällen, wo bezüglich einer Reklamation das Gut- achten ihres Bezirkskomiteemitgliedes (§ 20) von jenem des Katasterorganes ab- weicht, vor der Beschlussfassung durch ihr im Sinne des § 11 gewähltes Komitee Lokalaugenscheine vornehmen. Diese Augenscheine sind bezüglich aller in Schwebe belassenen Fragen fortgesetzt binnen einer Präklusivfrist abzuhalten und nach Beendigung der Augenscheine sind auch die Beschlüsse fortgesetzt zu erbringen.

Nach Verhandlung der Reklamationen sind sämtliche Akten an das Lokali- sierungsinspektorat, bzw. an die Kolozsvárer Katasterdirektion einzusenden, welches (welche) dieselben dem Finanzminister unterbreitet.

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Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges. -Art. v.J. 1909.) 231

§ 22.

Von den Beschlüssen der Komitats- und städtischen Grundsteuerkommission können sich die Interessenten aus dem an die Gemeindevorstehung übersendeten Reklamationsverzeichnis Kenntnis verschaffen, dessen Einlangen die Gemeinde- vorstehung zu verlautbaren und den Interessenten zugänglich zu machen hat.

Gegen die Beschlüsse der Komitats- und städtischen Gründsteuerkommission ist eine Appellation an die Landesgründsteuerkommission zulässig, welche inner- halb 30 Tagen von der in üblicher Weise erfolgten Verlautbarung des Einlangens des Verzeichnisses gerechnet, bei dem vom Finanzminister für das Komitat und die Stadt bestellten Katasterorgan einzureichen ist.

Das Appellationsrecht steht jedem in der betreffenden Gemeinde oder in den benachbarten Gemeinden Grundsteuer zahlenden Interessenten (§ 18) und den für das Komitat bestellten Katasterorganen des Finanzministers zu.

Die Appellationen sind zu motivieren. Die ohne Anführung der Gründe nur allgemein gehaltenen Appellationen sind meritorisch nicht zu verhandeln.

§ 23.

Die eingelangten Appellationen sind mit sämtlichen Akten dem Finanz - minister zu unterbreiten.

Der Finanzminister übersendet die unterbreiteten Appellationen in Be- gleitung seines eigenen Gutachtens an die Landesgrundsteuerkommission.

Das im Sinne des § 11 gewählte Komitee der Landeskommission kann dies bei der Erledigung der Reklamationen befolgte Verfahren prüfen, indem es zu diesem Zweck unter Intervention der vom Finanzminister bestellten Fachorgane nach eigenem Ermessen die verschiedenen Gegenden des Landes bereist und sich über die Art der Durchführung der Operate Orientierung verschafft.

Die Landeskommission entscheidet über die ihr vorgelegten Appellationen nach Anhören des Gutachtens des Komitees in einer fortgesetzt abzuhaltenden Sitzung endgültig.

§ 24.

Nach erfolgter endgültiger Entscheidung der Appellationen werden die eventuellen Aenderungen in sämtlichen Steueroperaten von Amts wegen durch- geführt.

Die Appellanten werden nicht mittels Bescheides verständigt, sondern können sich über die Art der Erledigung ihrer Appellationen aus ihren an die Gemeindevorstehung übersendeten Katastralbesitzbogen Kenntnis verschaffen.

Die in den Operaten etwa unterlaufenden Berechnungs- und Eintragungs- fehler, sowie die in § 18, Punkt a und b erwähnten Fälle sind, wann immer aie entdeckt werden, von Amts wegen oder über Anmeldung der Parteien stets richtig zu stellen.

§ 25. Die zu dem im vorliegenden Gesetz bestimmten Verfahren erforderlichen

Schriften und Eingaben sind stempelfrei. Die an die Kommissionen oder an deren Präsidenten gerichteten Eingaben

und die amtlichen Korrespondenzen der Kommissionsmitglieder, sowie die an die einzelnen Besitzer gerichteten Verständigungen der Gemeindevorstehungen sind postportofrei.

§ 26.

Alle unter dieses Gesetz fallenden Anmeldungen oder Rechtsmittel können auch durch einen Bevollmächtigten eingebracht werden; doch ist für das Ver- fahren desselben der Vollmachtgeber materiell verantwortlich.

Die stempelfreie Vollmacht ist auf Verlangen vorzuweisen. Die mit der Verwaltung oder Besorgung des Vermögens betraute Person

gilt auch ohne spezielle Vollmacht als Bevollmächtigter. 231

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232 Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges. -Art. v. J. 1909.)

Wenn der Steuerzahler aus der Gemeinde weggezogen ist und für die Ver- waltung seiner Realitäten nicht gesorgt hat, werden die Interessen desselben von der Gemeindevorstehung vertreten, welche, falls die öffentlichen Schulden des Steuerzahlers nicht gedeckt werden, bis zur Rückkehr oder anderweitigen Ver- fügung desselben auch für die Nutzbarmachung der Realitäten zu sorgen, die Einnahmen rechnungsgemäss zu verwalten und nutzbringend anzulegen, sowie aus den Einnahmen die öffentlichen Lasten zu decken hat.

Für Kroatien- Slawonien sind in solchen Fällen die dort bestehenden gesetz- lichen Bestimmungen gültig.

§ 27.

Die Kosten der Ueberprüfung des Katasters trägt der Staat. Die zur Besorgung der in der Gemeinde zu versehenden schriftlichen Arbeiten

erforderlichen Kanzleilokalitäten, sowie die für die dort amtierenden Organe not- wendige Wohnung, die zu den an Ort Und Stelle zu leistenden Arbeiten notwendigen Taglöhner, Materialien, Fuhren und, wo notwendig, Kähne sind von den Ge- meinden unentgeltlich beizustellen.

§ 28. Wenn in einer Gemeinde nach Berichtigung der Grundsteuerkatasterarbeiten

eine a) partielle Vermessung, b) technische Lokalisierung, c) Kommassation, ausgedehntere Kolonisation, Grundzerstückelung (Par-

zellierung) oder anderweitige Besitzregulierung stattfindet: sind in den Fällen a und b auf Kosten des Staates, in den Fällen c auf Kosten

der Gemeinde, bzw. der interessierten Besitzer, neue Grundsteuerkatasteroperate anzufertigen, in welchen die einzelnen Grundparzellen mit ihrem neu festgestellten Flächeninhalt in die dem tatsächlichen Zustand entsprechende Kulturgattung und Qualitätsklasse aufzunehmen sind.

Die in § 27, Abs. 2 enthaltene Leistungspflicht der Gemeinde besteht auch in den in diesem Paragraphen erwähnten Fällen, sowie in den Fällen des Triangu- lierungs-, Grenzbeschreibungs-, Evidenzhaltungs- und Klassifizierungslokalver- fahrens.

§29. Auf Grund des nach diesem Gesetz festgestellten Katastralreinerträgnisses

ist die Steuer: a) in den unter § 1, Punkt 2 erwähnten Fällen vom Beginn des auf die

Beendigung sämtlicher Operate folgenden Jahres, spätestens jedoch vom 1. Jar nuar 1913;

b) bei den nach § 5 aufzunehmenden dauernden Kulturwechseln vom 1. Januar 1910;

c) bei den im Sinne des § 6 nach dem 1. Januar 1910 eingetretenen dauernden Kulturwechseln, vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Jahres angefangen, zu bemessen.

Die in den Fällen des § 28 angefertigten neuen Operate dienen nur von dem auf die Genehmigung folgenden Jahre angefangen als Grundlage der Grund- steuerbemessung.

§ 30. Bis zur Beendigung der Berichtigungsarbeiten ist die staatliche Grundsteuer

und Grundentlastüngsquote bis zur Höhe der in § 1 des G.-A. XLVI: 1883 und in § 3 des G.-A. XL: 1881 festgestellten Beträge, jedoch ohne Rücksicht auf das Jahreserfordernis der Grundentlastungsschuld, nach den derzeit in Geltung befindlichen Prozenten zu bemessen; nach Beendigung der Arbeiten, spätestens jedoch vom 1. Januar 1913 angefangen, wird die vereinigte staatliche Grund- steuer- und Grundentlastungsquote mit 20 Proz. des Katastralreinerträgnisses festgestellt.

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Ung. Ges. über die Berichtigung des Grundsteuerkatasters usw. (V. Ges. -Art. v. J. 1909.) 233

Von dieser Zeit angefangen ist die Grundsteuer auch in den bestandenen Militärgrenzgebieten in diesem Prozentsatz zu bemessen.

§ 31. Wenn die Hauptsumme des Katastralreinerträgnisses auf dem ganzen

Gebiet der ungarischen heiligen Krone den Betrag von 370 Mill. Κ um so viel übersteigt, dass auf Grund dieses Mehrbetrages der Prozentsatz der Grundsteuer mindestens um 1/2 Proz. herabgesetzt werden könnte: so ist wegen entsprechender Herabsetzung des Prozentsatzes der Grundsteuer, von dem auf die höhere Ein- nahme folgenden 2. Jahr angefangen, in dem Budgetgesetze Verfügung zu treffen.

Die unter dem Titel „Elementarschäden" vorkommenden Abschreibungen, sowie die den Wasserregulierungsgesellschaften zukommenden Rückvergütungen, sind in die Hauptsumme des Katastralreinerträgnisses entsprechend einzurechnen.

Die für die Wasserregulierungsgesellschaften auf Grund des G.-A. XXIX: 1889, sowie der früheren Gesetze als Steuerrückvergütung festgestellten und flüssig gemachten (angewiesenen) Beträge erleiden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Aenderung.

§ 32.

Der Finanzminister wird ermächtigt, die in § 1 erwähnte Berichtigung des Grundsteuerkatasters. bei den in Inündationsgebieten gelegenen Besitzen derart durchzuführen, dass bei Zunahme des Reinerträgnisses - gegenüber dem Mehr- betrag - die in Abs. 3 des § 53 des G.-A. VII: 1875, bzw. in § 5 des G.-A. XLII: 1881 diesen Gebieten gewährte Begünstigung, bis zu deren Ablauf in Geltung bleibe.

§ 33.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung ins Leben und verlieren mit dem «Inkrafttreten desselben die damit in Widerspruch stehenden Gesetze und Vorschriften ihre Geltung.

§ 34.

Mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes wird der Finanzminister betraut, der bezüglich Kroatien- Slawoniens diesbezüglich im Einvernehmen mit dem Banus von Kroatien- Slawonien-Dalmatien vorgeht.

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