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Unfallverhütungsvorschriften

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SeeBG, UVV, Seemann,
605
See-Berufsgenossenschaft Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt UVV See Stand: 17. Nachtrag · 1. Oktober 2003 Taucherarbeiten BG-Vorschrift C 23 (bisherige VBG 39) mit Durchführungsanweisungen Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100) mit Durchführungsanweisungen Erste Hilfe (VBG 109) mit Durchführungsanweisungen
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See-Berufsgenossenschaft

Unfallverhütungsvorschriften

für Unternehmen der Seefahrt

UVV See

Stand: 17. Nachtrag · 1. Oktober 2003

Taucherarbeiten BG-Vorschrift C 23(bisherige VBG 39)

mit Durchführungsanweisungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100)

mit Durchführungsanweisungen

Erste Hilfe (VBG 109)

mit Durchführungsanweisungen

See-Berufsgenossenschaft

Unfallverhütungsvorschriften

für Unternehmen der Seefahrt

UVV See

in der Fassung des Erstenbis Siebzehnten Nachtrags

Stand: 1. Oktober 2003

Unfallanzeige

Reeder und Kapitän haben jeden Arbeits- oder Wegeunfall, durchden ein im Unternehmen Beschäftigter getötet oder so verletzt wird,daß er stirbt oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsun-fähig ist, der Bezirksverwaltung der See-Berufsgenossenschaft an-zuzeigen, in deren Bereich sich der Verletzte befindet. Hält sich derVerletzte außerhalb der Bundesrepublik auf, so ist der Unfall der fürdie Reederei zuständigen Bezirksverwaltung zu melden.

Die Unfallanzeige ist spätestens innerhalb von drei Tagen auf demvorgeschriebenen (gelben) Vordruck in zwei Ausfertigungen zu er-statten. Eine dritte Ausfertigung ist der Arbeitschutzbehörde (§ 102des Seemannsgesetzes) zu übersenden.

Tödliche Unfälle und solche Unfälle, bei denen mehr als fünf Perso-nen verletzt wurden, sind in der Hauptverwaltung der See-Berufs-genossenschaft, 20457 Hamburg, Reimerstwiete 2, Tel. 040/36 13 70,Fax 040/36 13 77 70, Telex-Nr. 2 11084 seebg d, unverzüglich auchfernmündlich oder telegrafisch mitzuteilen.

Der Unfall ist genau zu schildern. Insbesondere ist genau anzuge-ben, wann, wo und bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignete.Wird ein Besatzungsmitglied vermißt, sind seine Arbeitskollegensofort eingehend zu vernehmen. Ereignete sich der Unfall an Land,ist der Ort des Unfalls (Straße, Platz, Stelle des Hafens) genau zu be-zeichnen; nach Möglichkeit ist eine Zeichnung beizufügen. Es istanzugeben, wie weit in Metern die Unfallstelle vom Liegeplatz desSchiffes entfernt ist und ob der Verunglückte beurlaubt oder indienstlicher Angelegenheit – in welcher? – an Land war.

Bei Berufskrankheiten gilt Entsprechendes. Jedoch ist für die An-zeige der dafür vorgeschriebene (grüne) Vordruck zu verwenden.

Durchführungsanweisungen

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in denUnfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht wer-den können. Sie schließen andere mindestens ebenso sichere Lö-sungen nicht aus, die auch in Technischen Regeln anderer EG-Mit-gliedsstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. Durch-führungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläute-rungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

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InhaltsverzeichnisI. Allgemeine Vorschriften

A. Geltungsbereich; Begriffsbestimmung§ 001 Geltungsbereich 27§ 002 Begriff der Einrichtung 28

B. Allgemeine Pflichten des Unternehmers§ 003 Allgemeine Anforderungen 28§ 003a Erste Hilfe 30§ 004 Abweichungen von den

Unfallverhütungsvorschriften 30§ 004a Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen 31§ 005 Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen 31§ 005a Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen 37§ 006 Vergabe von Aufträgen 38§ 007 Koordinierung von Arbeiten 38§ 008 Unterweisung der Versicherten 39§ 008a Betriebsanleitungen, Beschriftungen,

Hinweise, Gebote, Verbote 40§ 009 Gefährliche Arbeiten 41§ 010 Gefährdung durch berauschende Mittel 43§ 011 Förderung der Mitwirkung der Versicherten 43§ 012 Sicherheitsbeauftragte 43§ 013 Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII 46§ 014 Auskunfts- und Mitteilungspflicht 47§ 015 Betriebliche Aufsichtspersonen 47§ 016 Weitere Unternehmerpflichten 47§ 017 Pflichtenübertragung 47

C. Allgemeine Pflichten der Versicherten§ 018 Befolgung von Anweisungen

des Unternehmers 51§ 019 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen 51§ 020 Benutzung von Einrichtungen 52§ 021 Beseitigung von Mängeln 52§ 022 Aufenthaltsverbot 53§ 023 Einschließgefahr 53§ 024 Freihalten von Wegen und Ausgängen 54§ 025 Treppen und Türen 54§ 026 Alkoholmißbrauch 54§ 027 Kleidung 56

Stand: Oktober 2003

4 UVV See

§ 028 Abfallbeseitigung 57§ 029 Umgang mit Spraydosen 57§ 030 Leinen und laufendes Gut 57§ 031 Wachdienst 57§ 032 Kapitän 58§ 033 Wetter- und Warnnachrichten 58§ 034 Übungen 58

D. Ausführungsbestimmungen

§ 035 Vorschriften bei Änderungen 58§ 036 Einflaggen 59§ 037 Anerkennung von Prüfungen 59§ 038 Besondere Anordnungen 59§ 039 Zulassungen 60

II. Grundbestimmungen

§ 040 Fahrtgebiete und Fischereigrenzen 61§ 041 Schiffsarten 63§ 042 Sonstige Begriffsbestimmungen 64§ 043 Schiffsräume 67§ 044 Seetüchtigkeit 68§ 045 Besichtigung, prüffähige Unterlagen 69§ 046 Fahrterlaubnis 72§ 047 Stabilität, Ladungssicherung, Freibord 74§ 048 Ausrüstung (mit Inventarlisten) 74§ 049 Besatzung 79§ 049a Seediensttauglichkeit 80§ 050 Seewache 80§ 051 Unfalltagebuch 82§ 052 Eintragung in die Seetagebücher 82§ 052a Gefährliche Güter 82§ 053 Sicherheitsrolle und Generalalarm 83§ 054 Sicherheitsübungen 83§ 055 Geprüfte Rettungsboot- und Feuerschutzleute 85§ 056 Alarm- und Sicherheitseinrichtungen 86

III. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 057 Geltungsbereich 87§ 058 Betriebsärzte 87§ 059 Fachkräfte für Arbeitssicherheit 90§ 060 Abweichungen 96§ 061 Fortbildung 97

Inhaltsverzeichnis 5

IV. Besondere Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 062 Zugang zum Schiff 99§ 063 Arbeitsboote 99§ 064 Anlegeleitern 100§ 065 Betriebsräume 100§ 065a Lüftung in Betriebsräumen 101§ 065b Saunakabinen 102§ 066 Lenz- und Peileinrichtungen 103§ 067 Überwachung der Maschinenraumbilgen 103§ 068 Bedienungsstände 104§ 069 Bedienelemente 105§ 070 Drahttrommeln 106§ 071 Gefährliche Anstrichmittel 106§ 071a Atemschutzgeräte 108§ 071b Gasmeßgeräte 109§ 071c Asbest 111§ 072 Aushänge 112§ 072a Sicherheitskennzeichnung 112

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 073 Benutzung von Anlegeleitern 115§ 074 Herstellen von Landverbindungen 115§ 075 Ausbringen des Lotsengeschirrs 115§ 076 Strecktaue, Laufbrücken 116§ 076a Betreten von Laderäumen 116§ 077 Betreten von gefährlichen Räumen 117§ 078 Befahren von Betriebstanks 119§ 078a Gebrauch von Atemschutzgeräten 119§ 079 Lenzen und Peilen 120§ 080 Lüfter und Luftrohre 121§ 081 – frei – 121§ 082 Ausgasung zur Schädlingsbekämpfung 121

V. Schiffbauliche Einrichtungen

Bau und Ausrüstung

§ 083 Schiffskörper 123§ 084 Schotte 123

Stand: April 1997

6 UVV See

§ 085 Reling, Schanzkleid 123§ 086 Laufbrücke, Laufgang an Deck 124§ 087 Raumleitern, Einstiegluken 125§ 088 Masten, Pfosten 127§ 089 Rohrtunnel 128§ 090 Zugänge zu Betriebstanks 129§ 091 Treppen 129§ 092 Verkehrswege 131§ 093 Fluchtwege 132§ 094 Ausgänge, Notausstiege 132§ 094a Handläufe, Handgriffe 134§ 094b Begehbare Bodenflächen und Bodenbeläge 134§ 095 Schiffsfenster, Oberlichter 135§ 096 Kommandobrücke, Brückenhaus, Brückennocken 137§ 097 Anker, Ketten, Festmacherleinen 139§ 098 Ankersicherung, Kettenbefestigung 140§ 099 Ankerwinden 140§ 100 Festmacher-, Verhol- und Ankereinrichtungen 140§ 101 Beschriftung 141

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 102 Maschinenanlagen, elektrische Anlagen 143§ 102a Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen,

Hilfs- und Arbeitsmaschinen 143§ 103 Schutz gegen Absturz

und herabfallende Gegenstände 144§ 104 Schutzvorrichtungen 144§ 105 Dosiereinrichtungen für ätzende Flüssigkeiten 146§ 105a Raumluftbefeuchter 147§ 106 Dampfkesselanlagen 147§ 107 Wärmeübertragungsanlagen 148§ 108 Ölfeuerungsanlagen 149§ 109 Dampfrohrleitungssysteme 150§ 110 Besondere Vorrichtungen an Motorenanlagen 151§ 111 Tanks und ortsfeste Behälter 152§ 112 Brennstoffsysteme 152§ 113 Öltanks und Schmierölsysteme 155§ 114 Kraftbetriebene Einrichtungen 156§ 115 Drehvorrichtungen 157§ 116 Maschinenfahrstand 157§ 117 Ausrüstung des Maschinenfahrstandes 157

Inhaltsverzeichnis 7

§ 118 Fahrstände von Fernbedienungssystemen 158§ 119 Maschinentelegraf 159§ 120 Druckbehälter 159§ 121 Art, Umfang und Durchführung der Prüfung

von Druckbehältern 162§ 122 Druckgasbehälter 169§ 123 Wasserheizungsanlagen, Dampfkochapparate 170§ 124 Kennzeichnung 170§ 125 Kühlwasser-, Lenz- und Ballastleitungssysteme 170§ 126 Arbeitsmaschinen 171§ 127 Hydraulische Einrichtungen 171§ 128 Sicherung von Bedienelementen bei

Instandhaltungsarbeiten 172§ 129 Abfallverbrennungsanlagen 173§ 130 Flüssiggasanlagen 174§ 131 Kälteanlagen 174§ 132 Aufstellung von Motoren 176§ 133 Flüssigkeitsmanometer 177§ 134 Schleifmaschinen, Schleifkörper 177§ 135 Wascheinrichtungen für Textilien 178§ 136 Allgemeine Anforderungen an elektrische

Einrichtungen 179§ 137 Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen 180§ 138 Schalttafeln 182§ 139 Beleuchtungseinrichtungen 183§ 140 Notstromquellen, Notverbraucher 186§ 141 Kabel und Leitungen 186§ 142 Akkumulatoren 187§ 143 Elektrische Alarmvorrichtungen

(einschließlich Tabellen und Legende) 188§ 144 Stromkreise 194§ 144a Prüfplätze für elektrische Betriebsmittel 194§ 145 Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel 194§ 146 Ersatzteile 195

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 147 Bedienen von Motorenanlagen 196§ 148 Bedienen von Filtern 196§ 149 Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen 196§ 150 Erprobung und Instandhaltung 197§ 151 Instandhaltung

maschinenbaulicher Einrichtungen 198§ 152 Flurplatten und begehbare Plattformdecks 201

Stand: April 1997

8 UVV See

§ 153 Brennstoffübernahme 201§ 154 Kessel, Dampfrohrleitungen,

Ölfeuerungsanlagen 201§ 155 Bedienen von Wärmeübertragungsanlagen 203§ 156 Separatoren 204§ 157 Arbeiten an Schleifmaschinen, Bohrmaschinen

und Drehbänken 204§ 157a Instandhaltung und Betrieb von elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln 205§ 158 Prüfung von elektrischen Einrichtungen 206§ 159 Arbeiten an elektrischen aktiven Teilen 206§ 160 Arbeiten an unter Spannung

stehenden aktiven Teilen 207§ 161 Elektrische Betriebsstätten und Arbeiten

in engen Räumen 208§ 162 Sonstige ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel 209§ 163 Explosionsgeschützte Betriebsmittel 209

VI a Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 163a Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe 211§ 163b Lagerung und Bereithaltung 214§ 163c Betriebsanweisung 215§ 163d Unterweisung der Versicherten 215§ 163e Arbeitskleidung und

persönliche Schutzausrüstung 216§ 163f Arbeiten an Deck und in Schiffsräumen 216§ 163g Zünd- und Wärmequellen 217§ 163h Handhabung gefährlicher Flüssigkeiten 217§ 163i Strahlgeräte 218§ 163j Abfälle 218

VII. Brandschutz

A. Bau und Ausrüstung

§ 164 Allgemeines 219§ 165 Abschluß der Schiffsräume 219§ 166 Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen 220§ 167 – frei – 221§ 168 Räume und Einrichtungen für Acetylen-

und Sauerstoff-Flaschen 221§ 169 Schweißausrüstungen 223§ 170 Einrichtungsgegenstände 224§ 171 Öfen und Herde 224§ 172 Pyrotechnische Schiffsnotsignale 226

Inhaltsverzeichnis 9

§ 173 Feuerlöschanlagen 227§ 174 Tragbare Feuerlöscher 228§ 175 Brandschutzausrüstung 231§ 176 – frei – 232

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 177 – frei – 232§ 178 – frei – 232§ 179 Schweißen und andere Feuerarbeiten 232§ 180 Bedienung von Öfen und Herden für

flüssige und feste Brennstoffe 234§ 181 Feuergefährliche Abfälle 235§ 182 – frei – 235§ 183 Einsatzbereitschaft der Feuerschutzmittel 235§ 184 Rauchen, Gebrauch von offenem Licht

und anderen Zündquellen 237

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen

A. Schutz gegen Lärm

§ 185 Begriffsbestimmungen 239§ 186 Lärmminderung 242§ 187 Durchführung der Schallpegelmessungen 247§ 188 Persönlicher Schallschutz 248§ 188a Zusätzliche Schallquellen 249§ 189 Signalerkennung 249§ 190 Lärmbereiche 249§ 191 Grenzwerte und NR-Kurven

(einschließlich Tabellen und Schaubild) 250§ 192 Besondere Regelungen 255§ 193 Luftschalldämmung von Wänden im

Unterkunftsbereich 255§ 194 – frei – 256

B. Schutz gegen Vibrationen

§ 195 Schutz gegen Vibrationen (mechanische Schwingungen) 256

IX. Küche und Bedienung

A. Bau und Ausrüstung§ 196 Allgemeines 257§ 197 Einrichtung 257§ 198 Ausrüstung 257

Stand: April 1997

10 UVV See

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 199 Umgang mit besonderen Einrichtungen 258

X. Luken, Pforten, Rampen

A. Bau und Ausrüstung

§ 200 Allgemeine Anforderungen 259§ 201 Luken und Lukensülle 259§ 202 Sicherung für stählerne Lukendeckel, Pforten

und Rampen 259§ 203 Lukenabdeckung mit hölzernen Deckeln 260§ 204 Lukensicherungen 261§ 205 Schutzvorrichtungen an geöffneten Luken,

Pforten und Rampen 261

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 206 Bedienen von stählernen Lukenabdeckungen, Pforten und Rampen 262

§ 207 Sichern geöffneter Luken 263§ 208 Arbeiten an Luken 264§ 209 Sichern des Verschlußzustandes 264

XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge

A. Bau und Ausrüstung

§ 210 Allgemeine Anforderungen 267§ 211 Kennzeichnung 268§ 212 Zusätzliche Anforderungen

an Bedienungsstände und Bedienelemente 268§ 213 Zugänglichkeit 269§ 214 Sicherheitsabstände 270§ 215 Endlagenschalter für Krane 270§ 216 Anzeigevorrichtungen 271§ 217 Sonstige Sicherheitsvorrichtungen 271§ 218 Anordnung von Winden 271§ 219 Sicherheitsvorrichtungen an Winden 272§ 220 Winden mit Handbetrieb 272§ 221 Einzelteile 273§ 222 Draht- und Faserseile 273

Inhaltsverzeichnis 11

§ 223 Lastaufnahme- und Anschlagmittel 273§ 224 Aufzüge und Hebebühnen 274§ 225 Personenbeförderung 275§ 226 Schwimmkrane und Bergungsfahrzeuge 276§ 227 Erstmalige Prüfungen 276§ 228 Einzelteilprüfungen 276§ 229 Wiederkehrende Prüfungen 277§ 230 Prüfungen nach Reparatur 277§ 231 Bescheinigungen und Prüfbuch 277

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 232 Bedienung 277§ 233 Betrieb von Flurförderzeugen

oder Fahrzeugkranen 278§ 234 Arbeiten mit gekuppelten Ladebäumen 279§ 235 Überschreiten der Nutzlast 279§ 236 Laufende Wartung 280§ 237 Erneuerung von Einzelteilen und Seilen 280§ 238 Beförderung von Personen 281

XII. Gefährliche Güter §§ 239-244 – frei –

XIII. Fischereifahrzeuge

XIII.-1 Schiffbauliche Einrichtungen, Stabilität

A. Bau und Ausrüstung

§ 245 Stabilitätskriterien, Krängungsversuch 283und Stabilitätsunterlagen

§ 246 (gegenstandslos) 284§ 247 Reling, Schanzkleid, Wasserpforten 285§ 248 Unterkunftsräume 285§ 248a Niedergänge, Türen, Verschlußzustand 286§ 249 Luken 286§ 250 Ruderanlagen 287§ 250a Ruderhausausgänge 287

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 251 Beladung 288§ 251a Benutzen von Handgriffen an Steuerrädern 288§ 251b Feststellen von Wasserpforten 288

Stand: April 1997

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XIII.-2 Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen

§ 252 Maschinenleistung für Rückwärtsfahrt 289§ 253 Ausgänge, Notausgänge 289§ 254 Stromerzeugung, Notstromquelle 289§ 254a Schutz gegen Überflutung 291§ 254b Notstromquelle 291

XIII.-3 Besondere Einrichtungen

§ 255 Wetterschutz, Steckreling 291§ 255a Strecktaue, Sicherheitsgurte, Sicherheitsleine 292§ 255b Fischhocken 292§ 256 Warnbeschriftung 292§ 256a Steckreling, Strecktaue 293§ 256b Kampfstoffmunition 294

XIII.-4 Fischereieinrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 257 Königsroller 295§ 257a Fischereiwinden und andere Einrichtungen 295§ 257b Fischmehlanlagen 296§ 257c Fischverarbeitungsräume 297§ 257d Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbänder,

Frostblockhebeanlagen und andere Einrichtungen 298§ 258 Hebezeuge im Fischereibetrieb 299§ 259 Ketten 300§ 260 Hakentauroller, Kurrleine 300§ 260a Fischereifahrzeuge mit doppeltem Fanggeschirr 300

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 261 Netze und Fanggerät 301§ 261a Fischen mit doppeltem Fanggeschirr 302§ 262 Gefährliche Arbeiten 303§ 263 Bedienung der Winden 304§ 263a Arbeiten an Fischmehlanlagen 304§ 263b Bedienung von Fischverarbeitungsmaschinen,

Fischwaschtrommeln, Transportbändern, Frost-blockhebeanlagen und andere Einrichtungen 305

Inhaltsverzeichnis 13

XIII.-5 Brandschutz

§ 264 Begriffsbestimmungen 306§ 265 Geltungsbereich 307§ 266 Schiffskörper, Aufbauten 308§ 267 Schotte, Wände und Decken in

Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen 308§ 268 Treppen und Aufzugsschächte 309§ 269 Türen in Trennflächen 309§ 270 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte,

Wände und Decks 310§ 271 Einzelheiten der Bauart 316§ 272 Fluchtwege 319§ 273 Lüftung 320§ 274 Feuerlöscher, Rohrleitungen, Anschlußstutzen

und Feuerlöschschläuche 322§ 275 Feuerlöschanlagen 326§ 276 Feuerlöscher 327§ 277 Internationaler Landanschluß 327§ 278 Brandschutzausrüstung 328§ 279 Brandschutz- und Sicherheitspläne 329

XIII.-6 Rettungsmittel

Bau und Ausrüstung

§ 280 Ausrüstung mit Bootenund anderen Rettungsmitteln 330

§ 280a Funkausrüstung 331§ 280b Leinenwurfgerät 331§ 281 Bootsarten 332§ 281a Kennzeichnung an Rettungsbooten

und Bereitschaftsbooten 332§ 281b Reflexstoffe 332§ 281c Überlebensanzüge 332§ 282 Motorrettungsboote 333§ 283 Rettungsflöße 334§ 284 Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße

und Bereitschaftsboote 334§ 285 Aufstellung der Rettungsboote und

Rettungsflöße, Aussetzvorrichtungen 340§ 286 Rettungsringe 341§ 287 Rettungswesten 342§ 288 Generalalarmeinrichtung 342§ 289 Prüfung der Rettungsmittel 342

Stand: April 1997

14 UVV See

XIII.-7 Vorschriften für Küstenkutter und Fischerboote

§ 290 Anwendungsbereich 343§ 291 Seediensttauglichkeit 345§ 292 Stabilität 345§ 293 Rettungsmittel für Küstenkutter und Fischerboote 345

XIV. Taucherarbeiten 346Der Abschnitt XIV, umfassend die §§ 294 bis 325, ist hiernicht abgedruckt und kann bei Bedarf kostenfrei von derSchiffssicherheitsabteilung der See-Berufsgenossenschaft,Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, bezogen werden.

XV. Fahrgastschiffe, Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge

§ 326 Stabilität, Fahrgastzahl 347§ 327 Reling, Schanzkleid 347§ 328 Treppen, Notausgänge 347§ 329 Geprüfte Rettungsboot- und Feuerschutzleute 347

XVa. Tankschiffe

§ 329a Allgemeines 349

I. Tankschiffe für die Beförderung vonRohölen, Mineralölerzeugnissen und anderen brennbaren Flüssigkeiten

§ 329b Allgemeines 350

A. Bauart und Ausrüstung

§ 329c Flammendurchschlagsicherungen in Druckausgleichleitungen der Ladetanks 350

§ 329d Überwachungseinrichtung für Lade- und Löschbetrieb 350

§ 329e Peil- und Ullageöffnungen 351§ 329f Werkzeug 351§ 329g Schläuche 351§ 329h Transportable Lüfter 351§ 329i Ladetankluken 351§ 329j Treppen und Geländer in Ladetanks 351§ 329k Antennen 352§ 329l Leinen und Trossen 352§ 329m Leckwannen 352

Inhaltsverzeichnis 15

B. Betrieb

§ 329n Funktion und Bedienung der Flammendurchschlagsicherungen 352

§ 329o Rauchen, Gebrauch von Feuer, Schweiß- und andere Feuerarbeiten 353

§ 329p Verwendung von tragbaren Leuchten 353§ 329q Festmachen von Tankschiffen 354§ 329r Betriebssicherheit von Schiffseinrichtungen 354§ 329s Umschlag und Tankreinigung 354§ 329t Betriebswachen 355§ 329u Außentüren 356§ 329v Oberlichter und Öffnungen von

Lüftungseinrichtungen 356§ 329w Ladungsreste 356§ 329x Druckausgleich beim Umschlag der Ladung 356§ 329y Peilen und Probenziehen 356§ 329z Vorsorge bei Gewitter 357§ 329z 1 Belüftung der Ladepumpenräume 357§ 329z 2 Betreten von Ladepumpenräumen 357§ 329z 3 Betreten von Ladetanks und anderen

gefährlichen Räumen 358§ 329z 4 Arbeiten in Ladetanks und anderen

gefährlichen Räumen 359§ 329z 5 Vorsorgemaßnahmen für den Brandfall 360

II. Tankschiffe für die Beförderungvon gefährlichen Chemikalien (frei)III. Tankschiffe für die Beförderungvon verflüssigten Gasen (frei)

XVI. Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 330 Arbeitsmedizinische Vorsorge 360§§ 331 - 340 – frei –

XVII. Ordnungswidrigkeiten

§ 341 Ordnungswidrigkeiten des Unternehmers 361§ 342 Ordnungswidrigkeiten der Versicherten 362§ 343 Ordnungswidrigkeiten bei Taucherarbeiten 363

Stand: April 1997

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XVIII. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 344 Inkrafttreten 365§ 345 Vorhandene Schiffe 365§ 346 Übergangsregelung für das in Artikel 3

des Einigungsvertrages genannte Gebiet 366

Anlage „Bemannungsvorschriften“ 367

Anlage „Erste Hilfe“

Die Anlage ist hier nicht abgedruckt und kann bei Bedarf kosten-frei von der Schiffssicherheitsabteilung der See-Berufsgenos-senschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, bezogen werden.

Anlage „Arbeitsmedizinische Vorsorge“

Die Anlage ist hier nicht abgedruckt und kann bei Bedarf kosten-frei von der Schiffssicherheitsabteilung der See-Berufsgenos-senschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, bezogen werden.

Anhänge

Anhang A Richtlinien, Merkblätter, Zulassungs-bedingungen, Bekanntmachungen und Leitfäden der See-Berufsgenossenschaft 395

Anhang B Zeichen, Symbole und Markierungen 401

Anhang C– frei – 410

Anhang D Verhalten in Seenot 411

Anhang E Rettungsbootausrüstung 439

Anhang F Brandklassen und Löschmittel 443

Anhang G

Blatt 1 Art und Anzahl der Feuerlöscher auf Frachtschiffen 445

Blatt 2 Art und Anzahl der Feuerlöscher auf Fahrgastschiffen 447

Inhaltsverzeichnis 17

Blatt 3 Art und Anzahl der Feuerlöscher aufFischereifahrzeugen 449

Anhang H

Blatt 1 Brandschutzausrüstung 451

Blatt 2 Anzahl der Brandschutzausrüstungen und Reserve-Druckluftmengen für Preßluftatmer 453

Anhang I Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 455

Sachregister 467

Verkaufsstellen der Unfallverhütungsvorschriften 479

Stand: April 1997

Abkürzungen

BAnz. = Bundesanzeiger

Ber., ber. = Berichtigung, berichtigt

BGBl. = Bundesgesetzblatt

BMAuS = Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

BMV = Bundesministerium für Verkehr

BSH = Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie

BRZ = Bruttoraumzahl

D = Durchführungsanweisung(en)

DDA = Deutscher Dampfkessel- und Druckgefäße-Ausschuß

DGA = Deutscher Druckgasausschuß

GefStoffV = Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782); zuletzt geändertdurch Verordnung vom 19.9.1994 (BGBl. I S. 2557)

IMDG-Code = amtliche deutsche Übersetzung des InternationalMaritime Dangerous Goods-Code (BAnz. Nr. 170vom 12. September 1987, geändert durch BAnz. Nr.140a vom 20. Juli 1988 und Nr. 72a vom 15. April1989)

MARPOL 73/78 = Internationales Übereinkommen von 1973 zur Ver-hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,i.d.F. des Protokolls von 1978 zu diesem Überein-kommen (BGBl. 1982 II S. 2) i.d.F. der Bek. vom15.6.1995 (BGBl. 1996 II S. 399)

OWiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. vom19.2.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert am28.10.1994 (BGBl. I S. 3186)

SGB VII = Siebtes Buch Sozialgesetzbuch VII.Das SBG VII ist enthalten im Gesetz zur Einordnungdes Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung indas Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einord-nungsgesetz – UVEG) (BGBl. I S. 1254).

SchBesV = Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984(BGBl. I S. 523) i.d.F. der 3. Änderungsverordnungvom 14. März 1996 (BGBl. I S. 511)

SOLAS 74/88 = SOLAS 1974 i.d.F. des Protokolls von 1988 zu die-sem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2458) mitweiteren Änderungen (BGBl. 1996 II S. 2775)

18 UVV See

19

Stand: April 1997

SchSV = Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986(BGBl. I S. 2361), i.d.F. der 9. Änderungs-VO vom14.6.1996 (BGBl. I S. 880)

SSV = stellenweise noch statt „SchSV“ verwendeteKurzbezeichnung

StGB = Strafgesetzbuch

UVV = Unfallverhütungsvorschriften

VBG = Einzel-Unfallverhütungsvorschriften dergewerblichen Berufsgenossenschaften

VkBl. = Verkehrsblatt

20 UVV See

NORMEN Bezeichnung der Normen

DIN xxxx = Deutsche Norm

VDE xxxx = Norm des Verbandes der Deutschen Elektotechniker(neue Ausgaben mit Doppelbezeichnung: DIN xxxxund VDE xxxx)

DIN EN xxxx = deutsche Ausgabe einer Europäischen Norm

DIN EN ISO xxxx = deutsche Ausgabe einer als Europäische Normübernommene ISO Norm

DIN EN IEC xxxx = deutsche Ausgabe einer als Europäische Normübernommene IEC Norm

DIN ISO xxxx = als Deutsche Norm übernommene ISO Norm

DIN IEC xxxx = als Deutsche Norm übernommene IEC Norm

EN xxxx = Europäische Norm

ISO xxxx = Internationale Norm

IEC xxxx = Internationale Elektrotechnische Norm

Erklärungen der Kurzformen

DIN = Deutsches Institut für Normung

ISO = Internationale Normenorganisation

IEC = Internationale ElektrotechnischeNormenorganisation

UVV See 21

Hinweise

Die Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der See-fahrt (UVV See) traten am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie ersetzendie bisher geltenden UVV für Kauffahrteischiffe und UVV fürFischereifahrzeuge,

Die UVV See verfolgen das Ziel, Doppelregelungen wie auchsachlich nicht mehr gerechtfertigte Abweichungen der für ver-schiedene Schiffsarten geltenden Vorschriften zu beseitigen,insbesondere auch im Verhältnis zum Internationalen Schiffs-sicherheitsvertrag (SOLAS) von 1974, zum InternationalenFreibord-Übereinkommen von 1966 und zur Schiffssicherheits-verordnung.

In diesem Rahmen ist auch das Bemühen zu verstehen, Begriffeund Terminologie so weit wie irgend möglich mit diesengrundlegenden Vorschriften, aber auch den Klassifikations-vorschriften des Germanischen Lloyds und den anerkanntentechnischen Normwerken (DIN, VDE, EN) in Übereinstimmungzu bringen. Mit Rücksicht auf deren Existenz können die UVVSee in Teilgebieten überhaupt auf Detailregelungen verzichtenund sich statt dessen mit sogenannten Schutzzielbestimmungenbegnügen.

In ihrer Systematik mußten die UVV See einen Kompromißzwischen verschiedenen Zuordnungsgesichtspunkten finden,bemühen sich jedoch besonders um eine Trennung zwischenBestimmungen über Bau und Ausrüstung einerseits sowie Vor-schriften für den laufenden Betrieb und die Versicherten ande-rerseits. Die erstgenannte Gruppe von Bestimmungen ist wich-tig besonders für den Unternehmer und von ihm beauftragteBau- oder Reparaturwerften, in der zweiten Gruppe sind diefür die Bordpraxis wichtigen Vorschriften zusammengefaßt.

Den einzelnen Bestimmungen der UVV See wurden vielfach„Durchführungsanweisungen“ beigegeben, die mit einem Dbezeichnet sind. Sie bemühen sich insbesondere dort, wo dieNorm selbst abstrakt bleiben muß, um eine Konkretisierungdes Norminhalts für die praktisch wichtigsten und häufigstenAnwendungsfälle. Die Durchführungsanweisungen geben alsoAnwendungs- und Verständnishilfen für den, der die Einzel-vorschrift anzuwenden hat, sei es der Reeder, der Versicherteoder – besonders bei baulichen Vorschriften – die Werft.

Stand: April 1997

22 UVV See

Den Durchführungsanweisungen ebenso wie den in § 3 erwähn-ten „allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln“ kommt ein starkes Maß an Ver-bindlichkeit zu. Für beide gilt gleichermaßen: Wer es andersmachen will, muß dartun und beweisen, daß die von ihm beab-sichtigten oder getroffenen Maßnahmen die gleiche Sicherheitgewährleisten. Er handelt also auf eigenes Risiko und trägt –auch zivil- und strafrechtlich – die Verantwortung.

Zur Rechtslage bei der Übertragung von Unternehmerpflichtenenthält die Durchführungsanweisung zu § 17 eingehendeErläuterungen.

Bezüglich der am 1. Januar 1981 „vorhandenen “ Schiffe bittenwir die Übergangsbestimmungen des § 345, aber auch § 35 zubeachten.

Der Erste und der Zweite Nachtrag zu den UVV See, beide am1. Januar 1983 in Kraft getreten, haben Änderungen in § 42, § 46Abs. 6, § 49, § 50 und § 59 gebracht und § 49 durch eine umfang-reiche Anlage „Bemannungsvorschriften“ (abgedruckt auf S. 276/1 ff.) ergänzt.

Der Dritte Nachtrag hat § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 40 Nr. 4, 5 und 13, §§ 71-71b, § 78a, § 105, den Abschnitt VI A (§§ 163a-163j), § 175,§ 183 Abs. 7, § 298, den Abschnitt XV a (§§ 329a-329z5) sowie § 341 Abs. 1 und § 342 geändert bzw. eingefügt sowie die §§ 167,176-178 und 182 gestrichen. Dieser Nachtrag ist am 1. März 1984in Kraft getreten.

Der Vierte Nachtrag, in Kraft getreten am 1. Januar 1986, hat § 55 Abs. 1, § 245 Abs. 1-3, §§ 247-250, § 250a, § 251 Abs. 1, §§ 251aund 251b, § 254 Abs. 4 und 5, § 255 und §§ 255a-255b, §§ 256, 256a, §§ 257a-257d, §§ 258 und 259, §§ 260 Abs. 3, § 260a, § 261Abs. 1 und Abs. 3-8, § 261a, § 262 Abs. 1, 3 und 4 sowie Abs. 6-9, §§ 263a-263b, § 280 und §§ 280a-280b, § 281, §§ 281a-281b, § 282,§ 283 Abs. 2, §§ 284 und 285, §§ 286 Abs. 1, 2 und 4, § 287 Abs. 1und 3, § 289, § 290 Abs. 1, Nr. 8 und Abs. 2, Nr. 8, §§ 292, 293 und§ 329 Abs. 2 geändert bzw. eingefügt sowie § 263 Abs. 2 gestri-chen. Bitte beachten Sie auch die Änderungen in §§ 341 und 342!

UVV See 23

Auch die vom Vorstand am 14. Mai 1986 verabschiedeten Ände-rungen des Anhangs D – Seiten 315-317 – zur Bergung undBehandlung Schiffbrüchiger, bitten wir besonders sorgfältig zubeachten.

Der Fünfte Nachtrag, in Kraft getreten am 1. Juli 1987, hat § 105a. § 256b und § 345 Abs. 2 eingefügt bzw. geändert.

Der Sechste Nachtrag, in Kraft getreten am 1. Juni 1989, schreibtmit dem neuen § 281c für Fischereifahrzeuge über 20 m Längedie Ausrüstung mit zugelassenen Überlebensanzügen nach demVorbild des § 58 der Schiffssicherheitsverordnung vor. Für vor-handene Fischereifahrzeuge gilt eine Übergangsfrist für dieNachrüstung von sechs Monaten.

Der Siebente Nachtrag, in Kraft getreten am 1. November 1989,bringt Anpassungen der Definitionsnormen in § 40 Nr. 3, Nr. 7,§ 41 Nr. 9a, 9b und 9d an die entsprechenden Bestimmungen derSchiffssicherheitsverordnung, eine Neufassung der Brandschutz-bestimmungen für Fischereifahrzeuge (§§ 264-279) mit Folge-änderungen bei § 290 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 8, § 341 Abs. 1und § 342 Abs. 1, sowie eine Ergänzung des neuen § 281c fürFischereifahrzeuge über 10 m Länge, deren Kiel nach dem 31. Dezember 1988 gelegt worden ist. Außerdem werden durchden Siebenten Nachtrag § 91 Abs. 3 bisheriger Zählung und § 246 gestrichen.

Der Achte Nachtrag, in Kraft getreten am 1. Juli 1990, setzt in § 41 Nr. 5 u. 6 die BRT-Grenze auf 250 BRT herauf und fügt nach§ 52 einen § 52a (Gefährliche Güter) ein. Neben der Anpassungan die Definitionsnormen der Schiffsoffizier-Ausbildungsver-ordnung in § 59 wird ein neuer § 71c eingefügt, der Asbest anBord verbietet. Ein neuer § 76a regelt das Betreten von Lade-räumen. Geändert werden die §§ 78a, 112 Abs. 1 und 127 Abs. 1.Die §§ 239-244 werden gestrichen.

Der Neunte Nachtrag, in Kraft getreten am 1. Januar 1991, hatim Abschnitt XIII. Fischereifahrzeuge die §§ 254, 260a und 261ateilweise geändert und neu gefaßt. Ein neuer § 254a wurde ein-gefügt.

Stand: April 1997

24 UVV See

Der Zehnte Nachtrag, in Kraft getreten am 1. Januar 1992, hat § 3 um einen Absatz erweitert und in § 6 einen zweiten Satzangefügt. Durch § 346 wurde eine Übergangsregelung für dieneuen Bundesländer geschaffen.

Der Elfte Nachtrag, in Kraft getreten am 21. Dezember 1996, hatumfangreiche Neuregelungen eingeführt. Insbesondere sind die§§ 4a (Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen), 5 (Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen) und 5a(Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen) zu nennen. § 8aklärt die notwendige Art der Beschriftung und Betriebsan-leitungen, in § 19 wird die Mitwirkungspflicht des Versichertenbeim Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes der persönlichenSchutzausrüstungen erklärt. In § 27 wurde die D geändert. DieInventarlisten zu § 48 wurden ergänzt. In § 41 Ziffer 7 wurde dieDefinition des Küstenkutters geändert. Die Eintragungsver-pflichtung in das Schiffs- bzw. Maschinentagebuch wurde in § 56ergänzt. Die Vorschriften über Zugänge zu Betriebsräumen wur-den in § 65 erweitert. Neugeregelt ist die Lüftung von Betriebs-räumen in § 65a und die Ausführung von Saunakabinen in § 65b.Eine neue D zu § 67 wurde eingefügt. Neu gefaßt wurde der § 69über Bedienelemente. Zur Sicherheitskennzeichnung nimmt derneue § 72a Stellung, die neuen §§ 94a und 94b regeln Handläufeund begehbare Bodenflächen. Der § 100 wurde neu gefaßt, einneuer § 102a über technische Betriebsmittel eingefügt und § 104erheblich erweitert. In der D zu § 110 wurde eine Regelung fürkleinere Küstenkutter eingeführt. Die §§ 112, 113, 114 und 117wurden teilweise neu gefaßt. Der Prüfungsumfang für Druck-behälter wurde neu geregelt in § 121 und den zugehörigen Schau-bildern. In der D zu § 122 wurden Prüffristen für Atemluftflaschenfür Atemschutzgeräte aufgenommen. Der § 126 zu Arbeits-maschinen und § 127 zu Hydrauliköl – Leitungssystemen wurdenneu gefaßt und § 131 (Kälteanlagen) und die zugehörige D(Ammoniak für Ladungskühlanlagen) ausführlich ergänzt. In derD zu § 136 wurden die Anforderungen an ortsbewegliche undortsfeste elektrische Betriebsmittel neu geregelt. Die Regelungenzu Schalttafeln in § 138 wurden erweitert, die D zu § 139(Beleuchtungseinrichtungen) konkretisiert. § 141 wurde erweitertund § 143 mit Tabellen und Legenden dem neuesten Standangepaßt. Die Prüfplätze für elektrische Betriebsmittel wurden in§ 144a erstmals geregelt. Die Ausrüstungspflicht von Ersatzteilenwurde in Anlehnung an die Listen des Germanischen Lloyds gere-gelt. Entsprechend wurde die D zu § 146 geändert und die

UVV See 25

Anhänge B und C ersatzlos gestrichen. Die D zu den §§ 150 und151 (Instandhaltung) wurden ergänzt, der § 152 über Flurplattenauf begehbare Plattformdecks erweitert. Ergänzt wurden die §§155 und 157, neu gefaßt die Instandhaltung und der Betrieb vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in § 157a. In § 158wurde die Eintragungspflicht in das Schiffs- bzw. Maschinentage-buch aufgenommen. In § 160 wurde in der D zu (2) der Hinweis aufdie Ladungskühlanlagen gestrichen. Daher darf an dieser Anlagein Zukunft nicht unter Spannung gearbeitet werden. Die Rege-lungen zu explosionsgeschützten Betriebsmitteln wurden in § 163neu gefaßt. In der D zu § 165 wurden die Jalousien gestrichen.Damit werden Brandklappen in Form von beweglichen Lamellennicht mehr genannt. Absatz 4 des § 168 wurde erneuert, der § 185mit zugehörigen D vollständig neu geschrieben. Das große Gebietvon Lärmminderung (§ 186), Schallpegelmessung (§ 187), Persön-lichem Schallschutz (§ 188), Zusätzlichen Schallquellen (§ 188a),Signalerkennung (§ 189) sowie Lärmbereichen (§ 190) ist umfas-send mitsamt den zugehörigen D neu geregelt worden. Der § 195enthält in neuer Form den Schutz gegen Vibrationen. Eine D zumFischen mit doppeltem Fanggeschirr (§ 261a) erweitert die Schutz-vorschriften bei der Arbeit mit Kurrleinen. Der Anwendungs-bereich der Vorschriften für Fischereifahrzeuge (§ 290) wurdevollständig neu gefaßt, ebenso § 293. Die §§ 331 bis 340 wurdenersatzlos gestrichen.

Der Zwölfte Nachtrag, in Kraft getreten am 21. Dezember 1996,führt den § 3a (Erste Hilfe) neu ein, der textgleich ist mit derVBG 109. Anforderungen an die Qualifikation von Betriebs-ärzten werden in § 58 beschrieben. Der neue § 330 regelt dieArbeitsmedizinische Vorsorge durch Verweis auf die VBG 100gleichen Titels.

Der Dreizehnte Nachtrag, in Kraft getreten am 21. Dezember1996, betrifft ausschließlich Änderungen der die Fischereibetreffenden Abschnitte. In § 41 werden neue und vorhandeneFischereifahrzeuge definiert, § 94 Abs. 3 wurde geändert undder § 248 neu gefaßt. Die §§ 251, 255, 257a und 262 wurdenergänzt. Der § 280 über Funkausrüstung erhielt eine neueFassung, ebenso § 289 Abs. 1.

Der Vierzehnte Nachtrag, in Kraft getreten am 24. April 1997,betrifft die Ablösung der Reichsversicherungsordnung (RVO)durch das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Stand: Mai 1999

26 UVV See

Das SGB VII ist enthalten im Gesetz zur Einordnung des Rechtsder gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) (BGBl. I S. 1254). Das SGB VII ist im wesentlichen am 01. Januar 1997 inKraft getreten.

Durch den Vierzehnten Nachtrag werden die §§ der RVO auf die§§ des SGB VII umgestellt, insbesondere bei den Ordnungs-widrigkeitsvorschriften. Neben der Umstellung weiterer Vor-schriften von RVO auf SGB VII ist auch die Bezeichnung Tech-nischer Aufsichtsbeamter in Aufsichtsperson geändert worden.

Der Fünfzehnte Nachtrag*), in Kraft getreten am 28. Oktober 1997,berücksichtigt in den §§41, 42, 55, 62, 140, 186, 191, 192, 253, 254,264, 278, 290 und 345 die Umstellung von BRT in BRZ, in den §§ 45und 46 das harmonisierte Zeugniserteilungssystem für die Fahrt-erlaubnisscheine und in § 121 die Prüfung der Druckbehälter.Die Länge des Lehrgangs für die Fachkraft für Arbeitssicherheitfür den Seebetrieb wird in der Durchführungsanweisung zu §59, das Betreten von gefährlichen Räumen in der Durchfüh-rungsanweisung zu § 76a neu geregelt. Weitere Änderungenenthält der §140.Ausgestellte Fahrterlaubnisscheine nach §46 UVV See in der Fas-sung des Ersten bis Vierzehnten Nachtrags bleiben bis zum Ablaufihrer Gültigkeitsdauer, längstens bis zum 1. Oktober 1999, gültig.

Der Sechzehnte Nachtrag **), in Kraft getreten am 1. Mai 1999,berücksichtigt in den §§ 72a, 101, 110, 247, 280, 290 die Umstellungvon BRT in BRZ bzw. auf einen Längenparameter. § 49a„Seediensttauglichkeit“ wurde neu eingeführt. § 94 Abs. 8 und D zu(8) wurden ersatzlos gestrichen. Zu § 341 Abs. 1 wurde § 49a einge-fügt. Die §§ 341 und 342 wurden redaktionell bereinigt.

Hamburg, den 1. Mai 1999

Bemerkung: Nach dem Verzeichnis der Einzel-Unfallverhütungs-vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften (VBG Vor-schriften) hat die UVV See die Bezeichnung „VBG 108“.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet derNormen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L109 S. 8), zuletztgeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beach-tet worden.

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 22.06.1998 über einInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischenVorschriften (ABI. EG Nr. 204 S. 37) sind beachtet worden.

UVV See 26 a/b

Durch den 17. Nachtrag, in Kraft getreten am 1.10.2003, wurdeder § 3 Abs. 1 neu gefasst sowie die §§ 8, 9, 12 Abs. 5, 13, 14, 15,17, 18, 21, 45 Abs. 1, 46 Abs. 8 und 9, 55 Abs. 4, 77 Abs. 2 und 5,78 a Abs. 3, 107 Abs. 5, 121 Abs. 11, 168 Abs. 8, 212 Abs. 3 Satz 2,225 Abs. 2, 3 und 4, 227, 228, 229 Abs. 1 und 2, 231 Abs. 2, 245Abs. 1, 258 Abs. 5, 329z3 Abs. 4 redaktionell bereinigt.

Mit der Änderung des § 11 wurde die Verpflichtung des Unter-nehmers, den mit der Durchführung der Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen dieTeilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltun-gen zu ermöglichen, festgeschrieben.

§§ 55 und 329 wurden im Hinblick auf STCW 95 Regel VI/1 bisVI/3 neu gefasst. Im gleichen Zusammenhang wurde ein neuer§ 55 a eingefügt.

Die Vorschriften über Taucherarbeiten (§§ 294 – 325) sowie diediesbezüglichen Durchführungsanweisungen wurden weitge-hend überarbeitet.

Zudem wurden die Durchführungsanweisungen zu §§ 3 Abs. 4,77 Abs. 2 und 5, 13, 14, 78 a Abs. 3 und 227 redaktionell berich-tigt. Die Durchführungsanweisung zu § 18 wurde ersatzlosgestrichen. Der Hinweis zu § 15 wurde gestrichen, stattdessenwurde der § 15 um eine Durchführungsanweisung ergänzt. DieDurchführungsanweisung zu § 55 wurde neu gefasst.

Hamburg, den 1. Oktober 2003

Stand: Oktober 2003

27

Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt

(UVV See)

I. Allgemeine Vorschriften

A. Geltungsbereich; Begriffsbestimmung

§ 1nGeltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschriften gelten für die der Seefahrt die-nenden, zur See-Berufsgenossenschaft gehörenden Unternehmen.

Die Seefahrt umfaßt die Seeschiffahrt und Seefischerei. Nach§ 121 Abs. 3 SGB VII gilt als Seefahrt„1. die Fahrt außerhalb der

a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,b) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelege-

nen Häfen,d) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen

von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,„2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,„3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit

der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschifffahrt-straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744),bestimmten inneren Grenze,

„4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3genannten Gewässern.

Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung fürdie Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822),binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffs-sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinnedes Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zustän-digkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schifffahrt bleibenunberührt.“

Stand: Oktober 2003

D

28 UVV See

„Unternehmen“ ist der gesetzliche Sammelbegriff für Betriebe, Ein-richtungen und Tätigkeiten. Ein Unternehmen kann aus mehrerenBetrieben bestehen (Beispiel: Reederei mit mehreren Schiffen). Aufdie Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens kommt es für die Anwen-dung der Unfallverhütungsvorschriften nicht an.

Zu den „der Seefahrt dienenden Unternehmen“ gehören nicht nurder Betrieb von Seeschiffen einschließlich Fischereifahrzeugen, son-dern auch die kaufmännischen und technischen Betriebe undBetriebsteile.

Mitglieder der See-Berufsgenossenschaft sind die Unternehmer, beiSeefahrzeugen deren Eigentümer (Reeder); vgl. § 136 Abs. 3 SGB VII.

Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nicht nur an dieUnternehmer, sondern auch an die Versicherten, d. h. insbesonderean die Seeleute und die sonstigen auf Grund eines Arbeits- oderAusbildungsverhältnisses gegen Arbeitsunfälle und Berufskrank-heiten versicherten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Vgl. hierzuinsbesondere §§ 18 bis 34.

§ 2nBegriff der Einrichtung

Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sindalle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sach-lichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Einrichtungen sind unter anderem festeingebaute oder beweglicheGeräte, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Ausrüstungsgegen-stände, Vorrichtungen wie z. B. Ladegeschirr und Luken, Rettungs-mittel, Feuerlöschgeräte und persönliche Schutzausrüstungen.

B. Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 3nAllgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat ins-besondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zutreffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift,den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und imübrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

(2) Die vorgeschriebenen Einrichtungen müssen in der für dengefahrlosen Arbeitsablauf erforderlichen Ausführung und Anzahlzur Verfügung stehen.

D

I. Allgemeine Vorschriften 29

(3) Besondere Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, ins-besondere in Arbeitsschutz- oder Schiffssicherheitsvorschriften,bleiben unberührt.

(4) Die Durchführung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften sowie der zur Regelung des Betriebes und für das Verhal-ten der Versicherten getroffenen Anordnungen und Maßnahmenist zu überwachen.

(5) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvor-schriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie inihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weisegewährleisten.

(6) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für dieVersicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist dieEinrichtung stillzulegen.

Allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regeln finden sich ins-besondere in den von anderen Berufsgenossenschaften übereinstim-mend erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,Fax (0221) 94 37 39 01.

Auf diese Unfallverhütungsvorschriften ist in Betrieben undBetriebsteilen an Land zurückzugreifen, soweit die UVV See keineeigenen Regelungen enthalten. Beispiele:

Ventilatoren (VBG 7 w)Fahrzeuge (VBG 12 )Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren (VBG 15 )Verarbeiten von Anstrichstoffen (VBG 23 )Leitern und Tritte (VBG 74 )

Im Hinblick auf kaufmännische und technische Betriebe undBetriebsteile vgl. auch die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeits-stättenverordnung) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729; geändert1982 I S. 1) und die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahr-stoffverordnung – GefStoffV) vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470).

Hierzu gehört vor allem die „Verordnung über gefährliche Stoffe –Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“ mit den vom Bundesministerfür Arbeit und Sozialordnung dazu erlassenen „Technischen Regelnfür Gefahrstoffe – (TRGS)“.

Stand: Oktober 2003

Dzu (1)

Dzu (3)

30 UVV See

Die Überwachung hat sich auch auf das Verhalten der Versichertenzu erstrecken, also darauf, daß die Versicherten die für sie geltendenVorschriften und Weisungen befolgen, die persönlichen Schutzaus-rüstungen benutzen usw.

Zur Überwachung der betrieblichen Aufsichtspersonen vgl. § 15.

Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittelund deren Teile.

§ 3anErste Hilfe

Für Unternehmen und Unternehmensteile, die nicht der Verordnungüber die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972(BGBl. I S. 734) i. d. F. der 2. Änd.-VO vom 22. April 1996 (BGBl. I S. 631) unterliegen, gelten die Vorschriften der Anlage „ErsteHilfe“. Sie ist Bestandteil dieser Vorschrift.

Die Anlage UVV „Erste Hilfe“ (VBG 109) ist hier nicht abgedrucktund kann von der Schiffssicherheitsabteilung, Reimerstwiete 2,20457 Hamburg, bezogen werden.

§ 4MAbweichungen von den Unfallverhütungsvorschriften

(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichenAntrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungs-vorschriften zulassen, wenn

1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahmetrifft oder

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unver-hältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mitdem Schutz der Versicherten vereinbar ist,

und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Antrag isteine Stellungnahme der zuständigen Arbeitnehmervertretung bei-zufügen.

(2) Von den in § 3 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkanntenRegeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheitauf andere Weise gewährleistet ist.

Arbeitnehmervertretungen sind in der Regel die Organe nach demBetriebsverfassungsgesetz, insbesondere bei Seeschiffen dieBordvertretung bzw. der Seebetriebsrat, vgl. §§ 89, 115 Abs. 7, 116Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes i.d.F. d. Bek. vom 23. Dezem-ber 1989 – BGBl. 1989 I S. 1, 902; zuletzt geändert am 28. Oktober1994 – BGBl. I S. 3210).

Dzu (4)

Dzu (5)

Dzu (1)

I. Allgemeine Vorschriften 31

§ 4anAnforderungen an persönliche Schutzausrüstungen

(1) Persönliche Schutzausrüstungen müssen die Voraussetzungenfür das Inverkehrbringen nach der Verordnung über das Inver-kehrbringen persönlicher Schutzausrüstungen (8. GSGV) erfüllenund den weiteren einschlägigen Vorschriften für Sicherheits- undGesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit entsprechen.Sie müssen

1. Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohneselbst eine große Gefahr mit sich zu bringen,

2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,

3. den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichenErfordernissen der Versicherten genügen,

4. dem Träger angepaßt werden, wenn es die Art der persön-lichen Schutzausrüstung erfordert.

(2) Erfordern Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer per-sönlicher Schutzausrüstungen, müssen diese persönlichen Schutz-ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkunggegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Unfallverhütungs-vorschrift sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Ver-sicherten getragen zu werden, um sich gegen Gefahren zu schützen,die ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigenkönnen.

8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (8. GSGV) vom 10. 06. 1992(BGBl. 1992 I S. 1019).

§ 5nBereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geeignete persön-liche Schutzausrüstungen eingesetzt werden, wenn die Gefahrennicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kol-lektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maß-nahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Stand: April 1997

Dzu (1)

32 UVV See

(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

01. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durchpendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegendeGegenstände oder brechende Leinen oder durch lose hängendeHaare zu rechnen ist;

02. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen,umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durchHineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heißeStoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;

03. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichts-verletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssig-keiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;

04. Atemschutzgeräte, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, ins-besondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen,Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauer-stoffmangel auftreten kann;

05. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitetwird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in denmenschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr vonVerbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen,elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen;

06. Gehörschutz, wenn mit gehörschädigendem Lärm zu rechnen ist;

07. Auffanggurte mit Falldämpfern, wenn Gefahr des Absturzesbesteht;

08. Arbeitssicherheitswesten, wenn Gefahr des Sturzes ins Wasserbesteht;

09. Atemschutzgeräte (Partikelfilternde Halbmasken)

10. Hautschutzmittel

11. Wetterschutzkleidung

(3) Der Unternehmer hat erforderliche Schutzausrüstungen demVersicherten zu seiner persönlichen Verwendung für die Tätigkeitam Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung zu stellen.

I. Allgemeine Vorschriften 33

(4) Sollen persönliche Schutzausrüstungen von mehreren Ver-sicherten wechselweise getragen werden, hat der Unternehmer ge-eignete Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch keine Gesund-heits- und Hygieneprobleme ergeben.

(5) Der Unternehmer hat bei der Auswahl und dem Einsatz von per-sönlichen Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz die Versichertenbzw. deren Vertreter anzuhören und sie bei der Entscheidunghierüber zu beteiligen.

(6) Der Unternehmer hat die Gefährdungen zu ermitteln, die durchtechnische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindertoder nicht ausreichend gemindert werden können.

(7) Der Unternehmer hat die für die ermittelten Gefahren geeigne-ten persönlichen Schutzausrüstungen auszuwählen.

(8) Der Unternehmer hat für einen ordnungsgemäßen Zustand derpersönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.

Technische Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen habenden Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn hier-durch Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werdenkönnen, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutz-ausrüstungen ausgewichen werden.Die Bestimmung schränkt jedoch keineswegs die Benutzung per-sönlicher Schutzausrüstungen bei gleichzeitiger Gewährleistungder Sicherheit durch technische Einrichtungen und organisatorischeMaßnahmen ein. Vgl. auch § 19. Auch Haarnetze oder ähnlicheKopfbedeckungen zählen zu den persönlichen Schutzausrüstungen.

Diese Bestimmung schließt ein, daß persönliche Schutzausrüstun-gen verwendet werden, für die EG-Konformitätserklärungen derHersteller, ihrer in der Europäischen Gemeinschaft oder einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten vorliegen und diemit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 5 der 8. GSGV versehensind.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (2)

34 UVV See

Liste der Arbeiten bzw. Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellungpersönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann(Diese Liste ist nicht vollständig, sondern sie dient nur zurOrientierung)

1. Kopfschutz (Schädelschutz)

Schutzhelme– Arbeiten am Ladegeschirr,– Laden und Löschen,– Laschen von Ladung,– Reinigung von Laderäumen,– Arbeiten am Mast,– Reparaturarbeiten in der Maschine,– Werftarbeiten.

2. Fußschutz

Schutzschuhe ohne durchtrittsicheren Unterbau– Instandhaltungs-, Aufklarungs- und Transportarbeiten, insbe-

sondere in Betriebsräumen, Laderäumen und auf dem freien Deck (Betriebsräume vgl. § 43, Nr. 3)

Schutzschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau– Arbeiten in Laderäumen und auf dem freien Deck, wenn

Stückgut geladen und gelöscht wird,

Schutzschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau– Arbeiten auf dem freien Deck auf Schiffen, die in arktischen

oder antarktischen Gewässern in Fahrt sind.

3. Augen- oder Gesichtsschutz

Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder -schirme– Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten,– Stemm- und Meißelarbeiten,– Arbeiten an spanabhebenden Maschinen beim Bearbeiten von

kurzspanendem Werkzeug,– Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben,– Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel,– Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und

ätzenden Reinigungsmitteln,– Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern,– Arbeiten in chemischen Laboratorien,– Entrostungsarbeiten,– Trennen von Verpackungsbändern,– Sägen und Hacken von Knochen.

I. Allgemeine Vorschriften 35

4. Atemschutz

Atemschutzgeräte– Begehen von gefährlichen Räumen, die von der Außenluft ab-

geschlossen waren, insbesondere Laderäume, Pumpenräume,Ladetanks, Wassertanks, Leerräume, Rohrtunnel, Kofferdäm-me, Brennstoff- und Schmieröltanks, Abwassersammeltanks-und Tanks von Abwasser-Aufbereitungsanlagen,

– Arbeiten in gefährlichen Räumen,– Arbeiten mit Gefahrstoffen,– Arbeiten in Kälteanlagen, bei denen die Gefahr des Kältemit-

telaustritts besteht,– Einsatz bei der Brandabwehr,– Reinigung von Anlagen oder Anlagenteilen mit Lösemitteln,– unaufschiebbare Reparaturen an asbesthaltigen Einrichtungen

und Werkstoffen auf See.

5. Rumpf-, Arm- und Handschutz

Schutzkleidung– Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien,– Arbeiten in Tiefkühlräumen,– unaufschiebbare Reparaturen an asbesthaltigen Einrichtungen

und Werkstoffen auf See.

Schwer entflammbare Schutzkleidung– Schweißarbeiten.

Handschuhe– Schweißarbeiten,– Hantieren mit scharfkantigen Gegenständen, jedoch nicht bei

Maschinenarbeiten, wenn die Gefahr des Erfaßtwerdens der Handschuhe besteht,

– offener Umgang mit Chemikalien,– Umgang mit hautschädigenden und hautresorbierbaren Stoffen,– unaufschiebbare Reparaturen an asbesthaltigen Einrichtungen

und Werkstoffen auf See,– Auswechseln und Schleifen von Messern an Schneidemaschinen.

6. Gehörschutz

Gehörschützer– Begehen – auch kurzzeitig – von Betriebsräumen, in denen ein

Lärmpegel von 85 dB(A) und mehr herrscht, z. B. Räume, in denen Dieselmotoren, Hydraulikaggregate und Kompressoren aufgestellt sind,

Stand: April 1997

36 UVV See

– Arbeiten in diesen Räumen,– Arbeiten mit Entrostungsmaschinen,– Arbeiten mit Motorsägen,– Instandhaltungsarbeiten an Containern, (z. B. Richtarbeiten).

7. Schutz gegen Absturz

Auffanggurte mit Falldämpfern– Arbeiten auf Stellagen, an Aufbauten, Schornsteinen, außen-

bords an den Bordwänden,– Arbeiten an Masten,– Arbeiten an oder im Bereich von Glattdeckluken,– Arbeiten zur Sicherung von Ladung.

8. Schutz gegen Ertrinken

Arbeitssicherheitswesten– Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr des Sturzes ins Wasser be-

steht.

Rettungswesten– im Notfall.

9. Schutz gegen Staub

Partikelfiltrierende Halbmasken (Staubmasken)– Arbeiten beim Laden und Löschen von Ladung, bei deren

Handhabung gefährliche Stäube auftreten,– Entrostungsarbeiten.

10.Hautschutzmittel

– Umgang mit Brennstoffen, Schmierölen, Hydrauliköl, Wärme-trägeröl und Fette,

– Umgang mit Kaltreinigern, Nitroverdünnern, Waschbenzin, Chlorkohlenwasserstoffen,

– Umgang mit stark hauthaftenden Verschmutzungen und Ar-beitsstoffen,

– Umgang mit Mehrkomponentenharzen,– Umgang mit Farben,– Beim Arbeiten mit mechanisch reizenden Arbeitsstoffen, wie

z. B. Mineralfasern, Glasfasern, Drahtwolle, Putzwolle,– Beim Tragen von Schutzhandschuhen

(Gefahr der Hautaufweichung).

I. Allgemeine Vorschriften 37

11.Wetterschutzkleidung

– Arbeiten im Freien bei Regen und Kälte.

Der ordnungsgemäße Zustand schließt ein einwandfreies Funktio-nieren und gute hygienische Bedingungen ein. Dies wird durchInstandhaltung oder Austausch der persönlichen Schutzaus-rüstungen erreicht.

§n5a Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über den Einsatz derpersönlichen Schutzausrüstungen zu unterweisen. Dabei ist dieBenutzerinformation des Herstellers zugrunde zu legen.

(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muß vor dem ersten Einsatzsowie bei Bedarf erfolgen und ist in regelmäßigen Zeitabständen,mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen.

(3) Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen, die gegentödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützensollen, ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung in verständ-licher Form und Sprache zu erstellen und für die Unterweisung zuverwenden.

(4) Der Unternehmer hat den Einsatz der persönlichen Schutzaus-rüstungen anzuweisen und zu überwachen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für den Einsatzpersönlicher Schutzausrüstungen festgelegten Tragezeitbegren-zungen eingehalten werden.

Die Unterweisung beinhaltet erforderlichenfalls auch die Aushändi-gung der Benutzerinformation, praktische Übungen, Ausbildungensowie Hinweise für die fachgerechte Entsorgung. Benutzerinformation vgl. § 8a.

Persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oderbleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind insbesondereAtemschutzgeräte, Ausrüstungen gegen Absturz und externe Ein-wirkungen, z. B. durch elektrische Gefahren, Gefahren durch Strah-len und Gefahrstoffe.

Die Betriebsanweisung enthält alle für den sicheren Einsatz erfor-derlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend derGefährdungsanalyse, das Verhalten beim Einsatz der persönlichenSchutzausrüstungen und bei festgestellten Mängeln.Betriebsanweisung vgl. § 8a.

Stand: April 1997

Dzu (8)

Dzu (1)

Dzu (3)

38 UVV See

Tragezeitbegrenzungen sind z. B. festgelegt in den TechnischenRegeln für gefährliche Arbeitsstoffe TRgA „Tragezeitbegrenzungenvon Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wär-meaustausch für die Arbeit“.

§ 6nVergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand-zusetzen,

2. technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern,

3. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer – in der Regel schriftlich – aufzuge-ben, die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften und Regeln zubeachten. Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 3 Abs. 5 hatder Auftragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistungder gleichen Sicherheit mitzuliefern.

Der Unternehmer genügt dieser Bestimmung, wenn er z. B. beiAbschluß von Verträgen die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-schriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheits-technischen und arbeitsmedizinischen Regeln vereinbart. MüssenAuftragsleistungen von ausländischen Auftragnehmern erbrachtwerden, wird es darüber hinaus erforderlich sein, dem Auftrag-nehmer im einzelnen die Vorschriften, technischen Regeln usw. zubezeichnen, die nach deutschem Recht erfüllt sein müssen. DerUnternehmer darf hiervon absehen, wenn deren Einhaltung durchsachverständige Kontrolle – insbesondere durch Besichtiger des Ger-manischen Lloyds – gewährleistet ist. §§ 35 ff. bleiben unberührt.

§ 7nKoordinierung von Arbeiten

(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer,dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegen-seitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen,die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daßdiese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmernund deren Beschäftigten hat.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn andere Unternehmer ohne Auf-trag, aber mit Zustimmung des Unternehmers an der Betriebsstättetätig werden.

Dzu (5)

D

I. Allgemeine Vorschriften 39

(3) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführungzeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusam-menfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmernabzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigenGefährdung erforderlich ist.

Hierher gehört z. B. der Fall, dass bei einer Charter das Be- oderEntladen des Schiffes im Auftrage des Charterers durch ein Staue-reiunternehmen durchgeführt wird.

§ 8nUnterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Unfallverhütungsvorschriften an geeigne-ter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbeding-ten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihrenArbeitsbereich betreffen.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkei-ten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwen-dung vor der Beschäftigung zu unterweisen. Die Unterweisung ist ent-sprechend dem Gefahrengrad der jeweiligen Tätigkeit zu wiederholen.

(3) Die für den Bordbetrieb wichtigen Richtlinien und Merkblätter derSee-Berufsgenossenschaft und der Sonderteil „Unfallverhütung –Schiffssicherheit – Gesundheitsdienst“ aus dem Jahresbericht der See-Berufsgenossenschaft müssen an geeigneter Stelle an Bord zumGebrauch und zur Einsicht für die Versicherten ausliegen.

(4) Auszüge aus den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien undMerkblättern sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe hat der Unternehmerin der von der See-Berufsgenossenschaft bestimmten Weise bekanntzu-machen. Auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft ist die Bekannt-gabe nachzuweisen.

Die Unfallverhütungsvorschriften sowie andere für den Bordbetriebwichtige Rechtsvorschriften, Technische Regeln, Richtlinien undMerkblätter müssen den für die Sicherheit Verantwortlichen stetszur Einsicht zur Verfügung stehen. Eine sinnvolle Auswahl nach Art,Größe und Fahrtbereiche des Schiffes und nach den jeweiligenpraktischen Bedürfnissen des einzelnen Dienstbereichs wird zweckmäßig sein. Die Unfallverhütungsvorschriften usw. sind ins-besondere

für den Decksbereich auf der Brücke,für den Maschinenbereich im Leitstand oder Wachraumoder am Fahrstand

zur Verfügung zu halten.

Stand: Oktober 2003

Dzu (2)

Dzu (1)und (3)

40 UVV See

Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die für die Besatzung wich-tigen Richtlinien und Merkblätter der See-Berufsgenossenschaftsind außerdem in den Messen auszulegen.

Die Forderung schließt alle Versicherten ein, auch solche, die derdeutschen Sprache nicht mächtig sind. Gegebenenfalls kann dieUnterrichtung und Unterweisung mit Hilfe sprach- und sachkundi-ger Personen oder in anderer den betrieblichen Erfordernissen ent-sprechender Weise erfolgen.

Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn

a) Erstanmusternde des Decks- und Maschinendienstes an einemvom Bundesminister für Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang

b) unbefahrenes Verpflegungs- und Bedienungspersonal an einemvon der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Lehrgang überArbeitsschutz und Schiffssicherheit

teilgenommen haben.

Bei im geringfügigen Umfang aushilfsweise für einzelne Stunden oderTagesfahrten auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt beschäftigtenPersonen des Verpflegungs- und Bedienungspersonals ist der Nach-weis der Teilnahme an einem Lehrgang für unbefahrenes Verpfle-gungs- und Bedienungspersonal nicht erforderlich. Die Unterweisungnach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

Besondere Unterweisungspflichten ergeben sich aus § 20 Abs. 2 derGefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie §§ 163c und 163d UVV See.

§ 8anBetriebsanleitungen, Beschriftungen, Hinweise, Gebote, Verbote

(1) Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, dasssich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann,so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaftangebracht sein:

1. Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtung,2. Kenngrößen, durch die die zulässigen Grenzen für eine gefahr-

lose Benutzung festgelegt werden.

Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei derEinrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendungund auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.

(2) An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen folgende Angabendeutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Dzu (2)

I. Allgemeine Vorschriften 41

– Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur)– Typ, Baujahr oder Erzeugnisnummer

und– Kenndaten, die für den sicheren Betrieb unentbehrlich sind.

(3) Für kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen Betriebsanleitungenvorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischenHinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthalten.

(4) Beschriftungen an Aggregaten, Maschinen, Geräten, Tanks undArmaturen müssen eindeutig und so ausgeführt und angebrachtsein, dass diese Einrichtungen unfallsicher bedient werden können.

(5) Beschriftungen und Ziffernanzeigen müssen so gestaltet sein,dass ein rasches und zuverlässiges Lesen oder Ablesen, auch unterweniger günstigen Sehbedingungen, gewährleistet ist.

(6) Betriebsanleitungen, Beschriftungen, Hinweise, Gebote undVerbote müssen in deutscher Sprache und, wo Versicherte, die derdeutschen Sprache nicht mächtig sind, beschäftigt werden, in demerforderlichen Umfange auch in Englisch oder in der Sprache die-ser Versicherten abgefaßt sein. Beschriftungen, Hinweise, Geboteund Verbote können auch durch allgemein verständliche Bilderoder Symbole dargestellt werden.

§ 9nGefährliche Arbeiten

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Arbeitennur unter Anleitung und Überwachung einer betrieblichenAufsichtsperson ausgeübt werden und dass mit diesen Arbeitenerst begonnen wird, nachdem alle nach den Erfordernissen desEinzelfalles notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(2) Bei allen über einzelne Handgriffe hinausgehenden Arbeiten,die außenbords oder an Deck außerhalb der Reling, am Mast, imBootsmannstuhl, auf Stellagen oder an anderen gefährlichen Stel-len ausgeführt werden müssen, sind Vorkehrungen gegen Ab-stürzen zu treffen.

(3) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten nur in Notfällenangeordnet werden.

Gefährliche Arbeiten sind z. B. Schweißen in engen Räumen,Befahren von Behältern oder engen Räumen, Befahren von Tanksund Bunkern, Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdetenBereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern, Druckproben und

Stand: Oktober 2003

42 UVV See

Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erprobung von technischenGroßanlagen wie z. B. Kesselanlagen, bestimmte Arbeiten an elek-trischen Anlagen und Einrichtungen, Arbeiten in gasgefährdetenBereichen.

Die Forderung des Abs. 1 ist erfüllt, wenn

gegen die bei diesen Arbeiten zu erwartenden Gefahren, bei-spielsweise durch heiße, gesundheitsgefährliche oder leicht ent-zündliche Stoffe, den Absturz von Personen oder dasHerabfallen von Gegenständen die jeweils erforderlichenSicherheitsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden;

Instandsetzungsarbeiten an Arbeitsstätten und Arbeitseinrich-tungen nur durchgeführt werden, nachdem diese durch Ab-schalten, Absperren, Lösen von Antriebsverbindungen von derEnergiezufuhr wirksam abgetrennt und zum Stillstand gekom-men sind sowie sichergestellt ist, dass durch gespeicherteEnergie keine Gefährdung hervorgerufen werden kann unddurch Abschließen der Einrückorgane, Herausnahme der elek-trischen Sicherung, zusätzliche Anbringung von Warnschildernoder ähnliche Maßnahmen die Anlagen und technischen Ar-beitsmittel gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Energie-zufuhr gesichert sind;

für Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigungen, diesich aufgrund ihrer Arbeitsweise nicht nach Abtrennung derEnergiezufuhr durchführen lassen, Einrichtungen und Hilfs-mittel zur Verfügung gestellt werden, die eine gefahrlose Durch-führung dieser Arbeiten ermöglichen.

Der Umfang der erforderlichen Anleitung und Überwachung richtetsich nach den Umständen, insbesondere auch nach der fachlichenQualifikation dessen, der die Arbeit ausführt.

Unberührt bleiben die sich aus § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 2 fürden Unternehmer ergebenden Pflichten.

§ 10nGefährdung durch berauschende Mittel

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Personen, die infolgedes Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mittelnsich oder andere gefährden können, mit Dienstverrichtungen nichtbeschäftigt und aus den Arbeitsbereichen entfernt werden.

Dzu (1)

I. Allgemeine Vorschriften 43

§ 11nFörderung der Mitwirkung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an derVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbe-dingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit derDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitunfällen,Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrenbetrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- undFortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieb-lichen Belange zu ermöglichen.

Die aktive Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf ver-schiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören u. a. vor allemdie Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten, die Aufforde-rung zur Meldung von Mängeln, die Einbeziehung von Anregungenzur Verbesserung der Arbeitssicherheit in das betriebliche Vor-schlagswesen, die Auszeichnung für besonders sicheres Verhaltenund für Rettung aus Unfallgefahr, die Teilnahme an Kursen inFragen der Schiffssicherheit und Unfallverhütung, zu denen dieSee-Berufsgenossenschaft einlädt, und die Entsendung von Nicht-schwimmern zu Schwimmkursen. Die See-Berufsgenossenschaftgewährt Prämien für den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimm-abzeichens in Bronze, Silber oder Gold der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

§ 12nSicherheitsbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat auf Schiffen mit fünf bis zwanzigBesatzungsmitgliedern mindestens einen Sicherheitsbeauftragten,auf Schiffen mit mehr als zwanzig Besatzungsmitgliedern minde-stens je einen Sicherheitsbeauftragten für den Decks- und denMaschinenbereich zu bestellen. Darüber hinaus ist auf Schiffen mitmehr als fünfzig Besatzungsmitgliedern ein Sicherheitsbeauftrag-ter für den personalstärksten der weiteren Arbeitsbereiche zubestellen.

(2) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nicht bestellt werden,

wer den Unternehmer vertritt,

wer beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leitenoder in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten zu er-füllen,

wer zum Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oderSicherheitsmeister bestellt ist.

Stand: Oktober 2003

D

44 UVV See

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsbe-auftragten ihre Aufgaben erfüllen können. Zu diesem Zwecke hater ihnen zu ermöglichen, an Betriebsbesichtigungen und Unfall-untersuchungen teilzunehmen; das Ergebnis einer solchen Besich-tigung oder Unfalluntersuchung ist dem Sicherheitsbeauftragtenmitzuteilen. Auf sein Verlangen hat der Unternehmer ihm Einsichtin die Besichtigungsbefunde der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VIIzu gewähren.

(4) Der Unternehmer hat die Verbesserungsvorschläge und dieAufzeichnungen der Sicherheitsbeauftragten über festgestellteMängel der Betriebseinrichtungen entgegenzunehmen.

(5) Er hat den Sicherheitsbeauftragten und den Versicherten, diefür diese Aufgabe in Betracht kommen, die Teilnahme an Ausbil-dungs- und Fortbildungsveranstaltungen, zu denen die See-Berufs-genossenschaft einlädt, zu ermöglichen, soweit nicht zwingendebetriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Vorschrift des § 22 SGB VII über die Sicherheitsbeauftragtenlautet wie folgt:

„(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hatder Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personal-rates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unter-nehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesund-heitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. AlsBeschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Ver-sicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben undGesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dassSicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Min-destbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unterneh-men mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann derUnfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungs-vorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei derDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von demVorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorge-schriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzaus-rüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahrenfür die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung derihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden“.

Dzu (1)

I. Allgemeine Vorschriften 45

Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII lautet:

7. „die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Be-rücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesund-heit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahrenund der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind“.

Nach Abs. 2 können nicht zum Sicherheitsbeauftragten bestelltwerden

Vertreter des Unternehmers, z. B. Vorstandsmitglieder einer juri-stischen Person, vertretungsberechtigte Gesellschafter vonPersonenhandelsgesellschaften, Korrespondentreeder;der Leiter eines Betriebes oder Betriebsteiles, z. B. der Kapitänund andere unter § 9 Abs. 2 OWiG fallende Personen,– vgl. hierzu die Durchführungsanweisung zu § 17 –;Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheits-meister,– vgl. hierzu Abschnitt III „Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit“ –

Diese Personen tragen eigenständige Verantwortung, währendSicherheitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlichsind.

Andere als die in § 22 Abs. 2 SGB VII umrissenen Aufgaben habendie Sicherheitsbeauftragten nicht. Sie haben insbesondere keineeigene Verpflichtung oder Verantwortung für die Durchführung desArbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Die Verantwortung desUnternehmers sowie der in Abs. 2 genannten Personen wird alsodurch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nicht berührt.

Die Vorschrift des § 23 SGB VII über Aus- und Fortbildung lautetwie folgt:

„(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus-und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, diemit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-fahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetzüber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte fürArbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, könnendie Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durch-

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Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (5)

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führen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Ver-sicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzu-halten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kostenihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichenFahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus-und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durch-geführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehr-gangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgangausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch aufFortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräftenfür Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigenLandesbehörden zu beteiligen.“

§ 13nAufsichtspersonen nach § 18 SGB VII 1)

(1) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VIIder See-Berufsgenossenschaft die Besichtigung des Schiffes undder sonstigen Betriebsstätten zu ermöglichen. Der Unternehmeroder der Kapitän hat die Aufsichtspersonen auf Verlangen bei derBesichtigung zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreterbegleiten zu lassen. Der Fahrterlaubnisschein ist der Aufsichts-person nach § 18 SGB VII zusammen mit den anderen zum Ausweisfür Schiff, Besatzung, Fahrgäste und Ladung dienenden Papieren,einschließlich der Klassenzertifikate, auf Verlangen vorzulegen.

(2) Erlassen die See-Berufsgenossenschaft oder die AufsichtspersonAnordnungen und setzen sie hierbei eine Frist, innerhalb der dieverlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmernach Ablauf der Frist der See-Berufsgenossenschaft unverzüglichmitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

Gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 19 Abs. 2 SGB VII können die See-Berufsgenossenschaft und die Aufsichtspersonen Anordnungen zurBeseitigung von Unfallgefahren treffen. Bei Gefahr im Verzuge ent-fällt die Fristsetzung; die Anordnung ist dann sofort zu vollziehen.

Dzu (2)

1) Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII entsprechen den bisherigen TechnischenAufsichtsbeamten.

I. Allgemeine Vorschriften 47

§ 14nAuskunfts- und Mitteilungspflicht

Der Unternehmer hat der See-Berufsgenossenschaft die im Zusam-menhang mit der Verhütung und Untersuchung von Arbeitsunfäl-len, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahrenstehenden Angaben und Auskünfte in der ihm gesetzten Frist zuerteilen.

Die Angaben und Auskünfte können sowohl mündlich, z. B. von derAufsichtsperson nach § 18 SGB VII bei Betriebsbesichtigungen oderUnfalluntersuchungen, als auch schriftlich gefordert werden. Zubeachten sind auch § 19 SGB VII.

Zu den Angaben und Auskünften zählen z. B. bau- und betriebs-technische Unterlagen, Abnahmebescheinigungen (Zertifikate),Prüfbücher, Nachweise über ärztliche Untersuchungen sowie dieAufzeichnungen der Vorgesetzten, der Fachkräfte für Arbeitssicher-heit und der Sicherheitsbeauftragten über festgestellte Mängel anden Betriebseinrichtungen, deren Beseitigung oder vorgeschlageneVerbesserungen.

§ 15nBetriebliche Aufsichtspersonen

Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihmeingesetzten betrieblichen Aufsichtspersonen abzugrenzen unddafür zu sorgen, dass diese ihre Pflichten auf dem Gebiet derVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbe-dingten Gesundheitsgefahren nachkommen und sich untereinan-der abstimmen.

Die betriebliche Aufsichtsperson hat die Aufgabe, die Arbeit derVersicherten nach Anweisung des Kapitäns bzw. seines zuständigenVertreters gemäß § 17 zu über wachen.

§ 16nWeitere Unternehmerpflichten

Gebote und Verbote in den Unfallverhütungsvorschriften, die sichan die Versicherten richten, gelten auch für den Unternehmer,soweit nicht seine Stellung ihre Anwendung ausschließt.

§ 17nPflichtenübertragung

Hat der Unternehmer Pflichten übertragen, die ihm hinsichtlichder Verhütung von Arbeitunfällen, Berufkrankheiten und arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren obliegen, so hat er dies unverzüg-lich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von demVerpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwor-tungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfer-tigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten aus-zuhändigen.

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Bei Personen, die kraft Gesetzes für die Erfüllung der Unternehmer-pflichten verantwortlich sind (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1OWiG), entfällt eine Pflichtenübertragung durch den Unternehmerund damit auch deren schriftliche Bestätigung. Bei diesen Personenhandelt es sich um

1. bestimmte Vertreter, und zwar– das zuständige Vorstandsmitglied einer juristischen Person

(z. B. AG),– den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personen-

handelsgesellschaft (z. B. OHG),– den gesetzlichen Vertreter (z. B. Vormund),– den Korrespondentreeder;

2. den Leiter eines Betriebes oder Betriebsteils, insbesondere denK a p i t ä n.

Die Leiter von Dienstzweigen, insbesondere des Decks- und desMaschinendienstes, sind nicht Leiter von Betriebsteilen in demhier gemeinten Sinne. Die Übertragung von Unternehmerpflichtenauf sie (oder auf andere Schiffsoffiziere) bedarf also der schriftlichenBestätigung nach § 17.

Die Pflichtenübertragung hat zur Folge, dass der Beauftragte wieder Unternehmer selbst bei Verstößen mit Geldbuße belegt werdenkann. Der Beauftragte wird also, soweit die Pflichtenübertragungreicht, dem Unternehmer gleichgestellt. Das folgt aus § 9 Abs. 2 desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), der lautet:

„(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonstdazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zuerfüllen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nachdem besondere persönliche Merkmale die Persönlichkeit der Ahn-dung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenndiese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber desBetriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht dasUnternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entspre-chenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichenVerwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.“

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I. Allgemeine Vorschriften 49

Diese Vorschrift bleibt nach § 9 Abs. 3 OWiG auch dann anwendbar,wenn die Pflichtenübertragung selbst an einem rechtlichen Mangelleiden sollte.

Nichtbeachtung der durch § 17 vorgeschriebenen Formalien istrechtlich ebenfalls unerheblich, führt also nicht etwa dazu, daß diePflichtenübertragung unwirksam ist!

Es empfiehlt sich, für die schriftliche Bestätigung den von der See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Vordruck zu verwenden.Jedoch kann auch ein anderer Text gewählt werden.

Zu beachten ist noch folgendes:

a) Die Pflichtenübertragung stellt den Unternehmer selbst keines-wegs von jeder eigenen Verantwortung frei. Insbesondere bleibter persönlich verantwortlich für Verstöße, die er selbst begehtoder anordnet, sowie für Verletzung seiner Aufsichtspflicht.

Hierzu bestimmt § 130 OWiG:

㤠130

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlichoder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlichsind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungengegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffenund deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handeltordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangenwird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlicherschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnah-men gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Über-wachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist auchdas öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mitStrafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million DeutscheMark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbußebedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen derAufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung ange-drohten Höchstmaß der Geldbuße.“

Stand: April 1997

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b) Andererseits kann sich gerade aus der Aufsichtspflicht desUnternehmers die Notwendigkeit zur Pflichtenübertragungergeben, nämlich dann, wenn die ihn betreffenden Pflichtenwegen der Art oder Größe seines Unternehmens so zahlreichund vielschichtig sind, daß er außerstande wäre, sie selbst imeinzelnen wahrzunehmen.

c) Die Pflichtenübertragung in Angelegenheiten der Unfall-verhütung läßt die Verantwortung des Unternehmers unberührt,die ihn nach anderen Rechtsvorschriften außerhalb der Unfall-verhütungsvorschriften trifft, insbesondere nach dem See-mannsgesetz, der Schiffssicherheitsverordnung, oder dem Straf-recht.

Selbstverständlich ist auch außerhalb des Anwendungsbereichsder Unfallverhütungsvorschriften eine Pflichtenübertragungzulässig.

d) Der Beauftragte übernimmt im Umfange der Übertragung z u -s ä t z l i c h Unternehmerpflichten. Daneben stehen unge-schmälert seine eigenen Pflichten, die ihn auf Grund besondererRechtsvorschriften treffen. Er muß ferner als Versicherter die fürdiese geltenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die§§ 18 ff., selbstverständlich wie alle anderen erfüllen und dieStrafbestimmungen in den §§ 315a und 316 StGB und 122 OWiGbeachten.

e) Der Unternehmer braucht die Übertragung der Pflichten nichtselbst vorzunehmen. Er kann hiermit andere beauftragen. DerBeauftragte handelt als „sonst dazu Befugter“ i. S. des § 9 Abs. 2 OWiG.

f) Ist an Bord ein selbständiger Unternehmer tätig, z. B. derPächter eines Gastronomiebetriebes, so ist die Erfüllung der ihntreffenden Pflichten seine Sache und demgemäß auch die Pflich-tenübertragung in diesem Bereich. Unberührt bleiben die Pflich-ten des Reeders und des Kapitäns nach diesen Unfallver-hütungsvorschriften und den Schiffssicherheitsvorschriften.

g) Wer Unternehmerpflichten zu erfüllen hat, kann nicht zugleichzum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, vgl. § 12 Abs. 2.

h) § 17 und die vorstehenden Erläuterungen gelten entsprechendfür den Fall, daß der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 OWiG Ver-pflichtete seinerseits die ihm übertragenen Unternehmerpflich-ten weiter überträgt.

I. Allgemeine Vorschriften 51

Ob die Weiterübertragung überhaupt zulässig ist, läßt sich nichtallgemein sagen. Unzulässig ist die Weiterübertragung jeden-falls, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Unternehmerswiderspricht oder wenn sie Unternehmerpflichten auf nachge-ordnete Mitarbeiter abwälzen soll, die nach ihrer Stellung imUnternehmen, ihren Kenntnissen usw. zur eigenverantwortli-chen Erfüllung dieser Pflichten nicht in der Lage wären.

C. Allgemeine Pflichten der Versicherten

§ 18nBefolgung von Anweisungen des Unternehmers

Die Versicherten haben alle Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützenund die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befol-gen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nichtbefolgen.

§ 19nBenutzung persönlicher Schutzausrüstungen

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestelltenpersönlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Dabei sind die Unter-weisung sowie zusätzliche Anweisungen des Unternehmers für denbestimmungsgemäßen Einsatz und die Pflege zu beachten.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungenauf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Die Versicherten haben Mängel an persönlichen Schutzaus-rüstungen dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

(4) Die Versicherten müssen die gefährdenden Bereiche verlassenbzw. die gefährdenden Tätigkeiten einstellen, wenn durch Mängelan den persönlichen Schutzausrüstungen die Schutzwirkung nichtmehr gegeben ist.

Persönliche Schutzausrüstungen gehören zu den Einrichtungen imSinne der §§ 20 und 21. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß benutztwerden. Sie sind sorgsam zu behandeln und zu verwahren. Vor ihrer

Stand: Oktober 2003

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Benutzung sind sie zu überprüfen. Mängel, die nicht sofort behobenwerden können, sind zu melden.

Persönliche Schallschutzmittel vgl. § 188 und vgl. B.9 Merkblattüber Schutzschuhe vom 30. September 1988.

In der Regel erfolgt dies durch eine Sichtprüfung auf offensichtlicheMängel vor Beginn und während des Tragens.„Atemschutzgeräte“ vgl. B.4 Merkblatt über Atemschutzgeräte aufSeeschiffen vom 20. Dezember 1963 (i.d.F. vom Februar 1982).

§ 20nBenutzung von Einrichtungen

(1) Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweckbenutzen, für den sie bestimmt sind. Das Befördern von Personenmit Winden, Kranen und anderen Hebezeugen ist nur zulässig,wenn es vom Kapitän im Notfall angeordnet wird oder wenn eineGenehmigung der See-Berufsgenossenschaft vorliegt.

(2) Der Sicherheit dienende Einrichtungen sind sorgsam zu behan-deln. Mißbrauch, Beschädigung und eigenmächtige Beseitigungoder Außerbetriebsetzung sind verboten.

(3) Die Versicherten dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nichtunbefugt benutzen. Es ist insbesondere nicht zulässig, dass sich einVersicherter an Maschinen, Geräten oder Sicherheitseinrichtun-gen beschäftigt, deren Bedienung, Benutzung oder Instandhaltungihm nicht obliegt.

§ 21nBeseitigung von Mängeln

(1) Die Einrichtungen sind vor ihrer Benutzung daraufhin zu über-prüfen, ob offensichtliche Mängel vorliegen. Solange gefahrbrin-gende Mängel vorliegen, dürfen die Einrichtungen nicht benutztwerden.

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblickauf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hater diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zuseinem Aufgabenbereich oder verfügt er nicht über hinreichendeSachkunde, hat er den Mangel dem Vorgesetzten oder Aufsicht-führenden unverzüglich zu melden.

Dzu (2)

I. Allgemeine Vorschriften 53

(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass

1. Arbeitsstoffe im Hinblick auf die Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oderbeschaffen sind oder

2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf im Hinblick aufdie Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfreigestaltet oder geregelt ist.

Die Pflicht der Versicherten, an der Unfallverhütung mitzuwirken,verlangt von ihnen in ihrem eigenen Interesse, dass sie von sich ausauf Mängel achten. Die selbständige Behebung von Mängeln istaber nur zulässig, wenn sie in den Aufgabenbereich des Ver-sicherten fällt und er dafür die erforderliche Sachkunde besitzt; vgl.auch § 20 Abs. 3. Im Zweifel sollte er sich deshalb darauf beschrän-ken, den Mangel unverzüglich dem Vorgesetzten oder Aufsichtfüh-renden zu melden.

Insbesondere erfordert die Behandlung der Ladung, die zu denArbeitsstoffen im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 gehört, spezielleKenntnisse. Arbeiten an der Ladung dürfen deshalb nicht eigen-mächtig, sondern nur nach ausdrücklicher Anweisung des zuständi-gen Schiffsoffiziers durchgeführt werden.

§ 22nAufenthaltsverbot

An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten,im Fahr- und Schwenkbereich von Fahrzeugen, im Arbeitsbereichvon Winden und Kranen, in Tanks, unbeleuchteten Laderäumen,im Bereich ungesicherter Luken oder laufender Leinen, auf Manö-verstationen, an durch Witterungseinflüsse gefährdeten Ortensowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen,dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.

§ 23nEinschließgefahr

Vor dem Verschließen der Zugangsöffnungen von Schiffsräumen,Tanks und anderen Räumen, die keinen von innen zu öffnendenAusgang oder Notausstieg besitzen, ist sicherzustellen, dass keinePersonen in diesen Räumen eingeschlossen werden.

Andere Räume sind z. B.:Leerzellen, Kofferdämme, Koker, Rohrtunnel, Schächte, Kessel,Triebwerkräume von Dieselmotoren.

Stand: Oktober 2003

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§ 24 Freihalten von Wegen und Ausgängen

Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge und Notausstiege dürfennicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten.

Im Hinblick auf Verkehrswege vgl. § 92, auf Fluchtwege vgl. § 93sowie auf Ausgänge und Notausstiege vgl. § 94.

§ 25nTreppen und Türen

Die Versicherten haben sich beim Begehen von Treppen und beimDurchschreiten schwerer oder selbstschließender Türen so zu ver-halten, daß keine Unfälle durch Ausgleiten, Abstürzen oder durchdas Zuschlagen der Türen eintreten können.

Steile Treppen und Treppen, die querschiffs angeordnet sind, stellenvor allem bei Seegang Gefahrenstellen dar. Sie dürfen nur untersicherem Halt am Geländer begangen werden. Auch beimAbwärtsgehen soll das Gesicht der Treppe zugewandt bleiben, weildamit ein sicherer Auftritt auf der Treppenstufe gegeben ist. SteileTreppen sind insbesondere Treppen in Haupt- und Hilfsmaschinen-räumen. Das Abwärtsspringen oder -gleiten unter Abstützen aufden Geländern ist immer unfallträchtig und deshalb unzulässig.

Der Handtransport von Lasten über Treppen ist nur dann zulässig,wenn ein Höchstgewicht von 15 kg nicht überschritten wird undmindestens mit einer Hand noch fester Halt am Geländer besteht.Müssen Lasten von einem höheren Gewicht als 15 kg von Handüber Treppen befördert werden, weil geeignete Hebezeuge für die-sen Transport nicht zur Verfügung stehen, so müssen sie mit Leinenoder Taljen abgefangen und gegen Abstürzen wirksam gesichertwerden.

Schwere und selbstschließende Türen müssen beim Durchschreitenfestgehalten werden. Müssen Lasten von Hand durch Türöffnungentransportiert werden, so müssen die Türen vorher in geöffneterStellung gesichert werden. Die Sicherungen sind bei selbstschlie-ßenden Türen nach dem Durchschreiten zu entfernen.

§ 26nAlkoholmißbrauch

(1) Versicherte, die alkoholische Getränke an Bord bringen, habendies dem Kapitän zu melden. Auf Verlangen sind diese Getränkedem Kapitän auszuhändigen.

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I. Allgemeine Vorschriften 55

(2) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß nicht in einenZustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährdenkönnen.

(3) Versicherte haben Angetrunkene, die sich selbst oder anderegefährden können, sofort dem Kapitän oder dem Wachhabendenzu melden.

Vgl. hierzu § 111 Abs. 2 und 3 des Seemannsgesetzes:

„(2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, persönliche Bedarfs-gegenstände und Verbrauchsgüter in angemessenem Umfang anBord zu bringen, sofern dadurch nicht gesetzliche Vorschriften ver-letzt, die Ordnung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiffoder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von anderen Gegen-ständen, insbesondere von Waffen und Munition, ist nur mit Einwil-ligung des Kapitäns zulässig. Wird die Einwilligung versagt, so kannsie auf Antrag des Besatzungsmitgliedes durch das Seemannsamtersetzt werden.

(3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften des Abs. 2 anBord gebracht, so kann der Kapitän sie in Verwahrung nehmen oderin anderer Weise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesund-heit der an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die Ladungoder könnte er das Eingreifen einer Behörde veranlassen, so kannder Kapitän die Beseitigung der Gegenstände verlangen. Kommtdas Besatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so kann derKapitän die Gegenstände vernichten; in diesem Falle sind dieTatsachen und der Grund der Vernichtung in das Schiffstagebucheinzutragen.“

Auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Vollrausch werdengeahndet; vgl. hierzu §§ 323a Abs. 1 StGB und 122 Abs. 1 und 2OWiG.

§ 323a Abs. 1 StGB lautet:

„(1)Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholischeGetränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch ver-setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begehtund ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rau-sches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (2)

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§ 27nKleidung

(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durchdie ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teilevon Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatischeAufladung nicht verursacht werden kann. Bei Arbeiten an Deck, anWinden und in Betriebsräumen muß die Arbeitskleidung insbeson-dere gut anliegend sein.

(2) Versicherte müssen – sofern nicht Schutzschuhe vorgeschriebensind – festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.

(3) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringendeGegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wennSchutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens aus-schließen.

(4) Schmuckstücke, Fingerringe, Armbanduhren oder ähnlicheGegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wennsie zu einer Gefährdung führen können.

(5) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sichbewegenden Teilen nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrtwerden.

(6) Langes Kopf- und Barthaar ist durch Kopfschutzhauben, Haar-netze oder auf ähnliche Weise zu sichern, wenn durch sich bewe-gende Teile von Einrichtungen eine Gefährdung besteht.

(7) Bei Arbeiten mit Leinen und laufendem Gut, mit dem Lade-oder Fanggeschirr, mit Chemikalien oder mit tiefgefrorenem Fischsind Handschuhe zu benutzen, soweit erforderlich, auch beiAnstricharbeiten und beim Verarbeiten des Fanges. Bei Arbeitenin Tiefkühlräumen sind Filzstiefel, gefütterte Oberbekleidung,eine Kopfbedeckung und Handschuhe zu benutzen.

Die Bestimmung schließt ein, daß bei der Arbeit an Maschinenanliegende Kleidung getragen wird und daß Ärmel nur nach innenumgeschlagen werden. Die Bestimmung schließt ferner dieErhaltung eines Zustandes, der der ursprünglichen Beschaffenheitder Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Aus-bessern, ein. Bei Arbeiten, bei denen die Kleidung Feuer fangenkann, ist darauf zu achten, daß nur geeignete Kleidung getragenwird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündli-che Stoffe verschmutzt ist.

Dzu (1)

I. Allgemeine Vorschriften 57

Vgl. auch DIN 32 761 „Schutzanzüge gegen kurzzeitigen Kontaktmit Flammen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.“

Zur Kleidung gehört auch die Fußkleidung (Schuhzeug), die ebensowie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entspre-chen hat. In jedem Fall muß festes, rutschsicheres Schuhzeug getra-gen werden. Als festes Schuhzeug gelten Schuhe, die den Fuß voll-ständig umschließen, sowie Sandalen mit Zehen- und Fersenkappe.Soweit Schutzschuhe erforderlich sind, gilt § 5 Abs. 2 Nr. 2.

Eine Gefährdung ist z. B. bei Arbeiten an Winden, Entrostungs-maschinen, Schleifmaschinen, Bohrmaschinen und Drehbänkengegeben.

§ 28nAbfallbeseitigung

Flaschen, Glas, scharfe oder spitze Gegenstände dürfen nur infesten Abfallbehältern gesammelt und transportiert werden.

Vgl. § 129 und § 170 im Hinblick auf Behältnisse.Vgl. auch § 181 über feuergefährliche Abfälle.

§ 29nUmgang mit Spraydosen

Spraydosen sind vor Hitze, Feuer und direkter Sonnenbestrahlungzu schützen, nicht gewaltsam zu öffnen und vor dem Wegwerfenvöllig zu entleeren.

§ 30nLeinen und laufendes Gut

Versicherte haben bei Arbeiten mit Leinen und laufendem Gut aufderen Eigenschaften und die davon ausgehenden Gefahren, insbe-sondere des Brechens und Zurückschlagens, zu achten und nicht inBuchten zu treten.

Über die besonderen Gefahren bei Arbeiten mit Chemiefaserseilenunterrichtet das F.5 Merkblatt über Auswahl, Gebrauch und Pflegevon Chemiefaserseilen vom 21. September 1989.

§ 31 Wachdienst

(1) Versicherte, die Wachdienst leisten, müssen diesen ordnungs-gemäß und in Übereinstimmung mit den ihnen gegebenenWeisungen verrichten.

(2) Wachhabende Offiziere müssen sich während ihrer Seewacheauf ihrer Station aufhalten.

Stand: April 1997

Dzu (2)

Dzu (6)

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§ 32nKapitän

Gebote und Verbote in den Unfallverhütungsvorschriften, diesich an die Versicherten richten, gelten auch für den Kapitän,soweit nicht seine Stellung als Vertreter des Unternehmers oderals Vorgesetzter der Besatzungsmitglieder ihre Anwendungausschließt.

§ 33nWetter- und Warnnachrichten

Der Kapitän eines Schiffes, das weder mit einer Seefunkanlagenoch mit einem Ton-Rundfunkempfänger ausgerüstet ist, mußsich vor Abfahrt über die Wetterlage und über die für das vorge-sehene Fahrtgebiet bestimmten Nautischen Warnnachrichten undNachrichten für die Seefahrt unterrichten.

§ 34nÜbungen

(1) An den angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wieSchottenmanöver, Boots-, Feuerschutz-, Ruder- und anderenÜbungen, hat jedes Besatzungsmitglied teilzunehmen, soweit esnicht durch den Kapitän ausdrücklich davon befreit ist.

(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen.Die Bootsbesatzungen haben bei den Boots- und RuderübungenRettungswesten anzulegen.

D. Ausführungsbestimmungen

§ 35nVorschriften bei Änderungen

(1) Werden Schiffe oder Einrichtungen umgebaut, erneuert,ergänzt oder instandgesetzt, so sind die betroffenen Schiffsteileoder Einrichtungen entsprechend den Unfallverhütungsvorschrif-ten herzustellen, denen die zu diesem Zeitpunkt auf Kiel gelegtenSchiffe unterliegen. Das gilt nicht, wenn es technisch nicht mög-lich ist oder wirtschaftlich nicht vertretbare Kosten verursachenwürde.

(2) Ändert sich die Zweckbestimmung eines Schiffes, sind die zumZeitpunkt der Änderung geltenden Bestimmungen zu erfüllen.

I. Allgemeine Vorschriften 59

§ 36nEinflaggen

Schiffe, die nach ihrer Indienststellung das Recht zur Führung derBundesflagge erwerben, unterliegen den Unfallverhütungsvor-schriften in gleicher Weise wie von vornherein unter deutscherFlagge in Dienst gestellte Schiffe.

§§ 35, 37 und 38 bleiben unberührt.

§ 37nAnerkennung von Prüfungen

Eine von einer ausländischen Stelle vorgenommene Besichti-gung, Prüfung, Untersuchung oder Erprobung kann anerkanntwerden, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Eine ausländische Stelle im Sinne dieser Vorschrift kann auch eineausländische Klassifikationsgesellschaft sein, die im Rahmen ihrerKlassifikationstätigkeit eine gleichartige Besichtigung, Prüfung,Untersuchung oder Erprobung durchgeführt hat.

§ 38nBesondere Anordnungen

Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall Anordnungentreffen, die über die Unfallverhütungsvorschriften hinausgehen.

Dies gilt insbesondere für Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beman-nung und Betrieb von

Spezialfahrzeugen,

Fahrzeugen in einem besonderen Verkehr,

Sport- und Vergnügungsfahrzeugen sowie sonstigen nicht ge-werblichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, auf denen Per-sonen gegen Entgelt beschäftigt werden.

Anordnungen nach § 38 sind auch dort zulässig und gegebenen-falls geboten, wo abschließende Regelungen in den Unfallver-hütungsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften, z. B. derSchiffssicherheitsverordnung, fehlen.

Die Anordnungen müssen sich in den Grenzen des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII halten.

Vgl. D zu § 13.

Stand: April 1997

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§ 39nZulassungen

(1) Ist in den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben, daßEinrichtungen oder deren Werkstoffe zugelassen sein müssen, sospricht die See-Berufsgenossenschaft die Zulassung aus, nachdemdie Prüfung oder Erprobung ergeben hat, daß sie ihrerZweckbestimmung genügen und unfallsicher sind. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Prüfung oder Erprobung einemSachverständigen übertragen. Die Zulassung kann befristet wer-den.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann allgemeine Prüfungs- undZulassungsbedingungen erlassen. In die Prüfungs- und Zulas-sungsbedingungen sind die technischen Anforderungen, die Artund der Umfang der Prüfungen aufzunehmen.

(3) Nicht zugelassene Einrichtungen oder Werkstoffe dürfen sichnicht an Bord befinden und nicht verwendet werden. Erlischt dieZulassung für festeingebaute Einrichtungen oder deren Werk-stoffe, gilt § 35 entsprechend.

II. Grundbestimmungen 61

II. Grundbestimmungen

§ 40nFahrtgebiete und Fischereigrenzen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften ist

1. Wattfahrt: Die Fahrt auf Watten, Förden und ähnlichenGewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;

2. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee zwischenallen Plätzen des Festlandes vom Kap Grisnez bis zumThyborön-Kanal mit Einschluß der vorgelagerten Inseln undder Insel Helgoland sowie längs den Küsten der Ostsee zwi-schen der Linie Skagen–Lysekil und dem Breitenparallel von57° 30‘ Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedi-schen Küste bis Norrtälje;

3. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und ent-lang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, imübrigen bis zu 61° nördlicher Breite und 7° westlicher Längesowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands, der Atlantik-küste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlichGibraltars;

4. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt hin-ausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen einschließlichIslands, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeeres und desSchwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nörd-lich von 20° nördlicher Breite sowie Häfen auf den KanarischenInseln und auf Madeira;

5. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt hin-ausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach Spitzbergenund den Azoren;

6. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in Küsten-nähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik Deutschland oderder benachbarten Küstenländer aus betrieben wird, die Fische-rei auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, biszu der durch die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bestimmteninneren Grenze sowie das Fischen ohne Fahrzeug in diesenGebieten und auf Watten der See;

7. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ostsee, inder Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenztwird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der

Stand: Oktober 1997

62 UVV See

norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nachSüden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter ineinem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküsteentlang bis 50° 30‘ Nord 10° West und von dort in gerader Linienach Quessant;

8. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb derGrenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird.

Die Wattfahrt umfaßt folgende Gebiete:

1. die Ems bis Borkum,

2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland vonKnock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,

3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog – Langwarden,

4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum,Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer vonDieksand,

5. das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteinsvon Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vor-gelagerten Inseln,

6. das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdammbis zum Römö-Verbindungsdamm und den Inseln Sylt undRömö,

7. die Kieler Förde bis zur Verbindungslinie Leuchtturm Bülk –Marineehrenmal Laboe,

8. die Eckernförder Bucht bis zur Verbindungslinie von Boknis Eckbis zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch-Nienhof,

9. die Schlei bis zur Verbindungslinie über die MolenköpfeSchleimünde,

10. die Flensburger Förde bis zur Verbindungslinie zwischenKekenes-Leuchtturm und Birknack.

Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt zur Zeit in der Fassung derBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geän-dert durch Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung see-verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744)*)

*) In Kraft getreten am 1. Januar 1995

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DzuNr (6)

II. Grundbestimmungen 63

§ 41nSchiffsarten

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften ist

1. Fahrgastschiff: ein Seeschiff, das mehr als 12 Fahrgäste beför-dert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästenzugelassen ist, ausgenommen Bäderboote, Sportanglerfahr-zeuge und Ausbildungsfahrzeuge;

2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, das mehr als 12,aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehrals 50 Fahrgäste zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrtim Bäderverkehr eingesetzt ist;

3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahrzeug, dasmehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oderfür nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist, auf dem derAngelsport gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen aus-ländischen Hafen anläuft;

4. Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das für den gewerblichenFang von Fischen und anderen Lebewesen des Meeres und derFlüsse verwendet wird;

4a. neues Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessenLänge zwischen den Loten 15 Meter oder mehr beträgt, für das

1.) am oder nach dem 23. November 1995 der Bau- oder Um-bauvertrag erteilt wird,

2.) der Bau- oder Umbauvertrag vor dem 23. November 1995erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesemZeitpunkt abgeliefert wird, oder

3.) falls kein Bauvertrag vorliegt, am oder nach dem 23.November 1995

– der Kiel gelegt wird,– der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen

wird oder– die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v.H. des

geschätzten Gesamtbedarfs des Baumaterials begonnen hat,je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

4b. vorhandenes Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, des-sen Länge zwischen den Loten 18 Meter oder mehr beträgt unddas kein neues Fischereifahrzeug ist;

5. Fischereischiff: ein Fischereifahrzeug von mehr als 350 BRZ ;

Stand: Oktober 1997

64 UVV See

6. Hochseekutter: ein Fischereifahrzeug bis zu 350 BRZ, dasnicht Küstenkutter ist;

7. Küstenkutter: ein gedecktes Fischereifahrzeug mit nicht mehrals 100 BRZ in der Küstenfischerei;

8. Fischerboot: ein offenes oder teilweise gedecktes Fischerei-fahrzeug in der Küstenfischerei;

9. Sonderfahrzeug:

a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes sowie einSchiff im Lotsenversetzdienst,

b) ein Schlepper mit weniger als 500 BRZ,

c) ein Kleinfahrzeug bis zu 100 BRZ, auf dem gewerbsmäßignicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden oder dasfür die gewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als12 Fahrgästen zugelassen ist,

d) ein Ausbildungsfahrzeug bis 350 BRZ, auf dem gewerbs-mäßig nicht mehr als 12 Personen zum Führen von Sport-und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet werden,

e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie Leichter,Prahm),

f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimmkran,Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und Hubinsel, Produktions-plattform);

10. Frachtschiff: ein Schiff, das nicht unter die Nr. 1 bis 9 fällt;

11. Tankschiff: ein Frachtschiff, das für die Beförderung vonunverpackten Flüssigkeiten oder verflüssigten Gasen inLadetanks verwendet wird.

§ 42 Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sind

1. Länge: wenn nicht näher bezeichnet, ist die Länge gemeint, die96 v. H. der Gesamtlänge des Schiffes beträgt, gemessen ineiner Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringstenSeitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der fol-gende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des

II. Grundbestimmungen 65

Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieserWasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, ver-läuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, paral-lel zu der Konstruktionswasserlinie (Länge aus demSchiffsmeßbrief [1969]);

2. Breite: wenn nicht näher bezeichnet, ist die größte Breite desSchiffes gemeint; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar beiSchiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante der Spantenund bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffenbis zur Außenkante des Schiffskörpers (Breite aus demSchiffsmeßbrief [1969]);

3. Seitenhöhe: wenn nicht näher bezeichnet, ist die Seitenhöhedes Schiffes der senkrechte Abstand von der Oberkante desKiels bis zur Unterkante des Oberdecks an der Bordseite,gemessen in der Mitte der Schiffslänge (Seitenhöhe aus demSchiffsmeßbrief [1969]);

4. a) Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem InternationalenSchiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (LondonerSchiffsvermessungs-Übereinkommen) ermittelte und imSchiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl angegebene Vermes-sungsergebnis;

b) Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffsmeßbriefzusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraumzahl hierfür ange-gebene Zahl der Registertonnen;

5. Volldecker: ein Schiff, das nach Anhang 1 oder Anhang 1 A derOslo-Regeln vermessen ist;

6. Freidecker: ein Schiff, das nach Anhang 1 B der Oslo-Regelnvermessen ist;

7. Maschinenleistung: die durch das Klassenzertifikat desGermanischen Lloyd zur Maschinenanlage ausgewieseneNennleistung

Stand: Oktober 1997

66 UVV See

a) bei Motorschiffen der Hauptantriebsmotoren in kW;

b) bei Dampf- und Gasturbinenschiffen der Hauptantriebs-maschinen in kW;

c) bei Schiffen mit Wellengeneratoranlage der Hauptantriebs-anlage in kW abzüglich der im Klassenzertifikat ausgewie-senen Nennleistung der Wellengeneratoren in kW.

Bei Schiffen, die kein Klassenzertifikat des GermanischenLloyd mitführen, gilt als Maschinenleistung die im Fahrt-erlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft ausgewieseneLeistung der Hauptantriebsanlage in kW.

8. Generatorleistung: die im Klassenzertifikat des GermanischenLloyd ausgewiesene Leistung oder die im Fahrterlaubnisscheinder See-Berufsgenossenschaft ausgewiesene installierte Lei-stung der Generatoren und Wellengeneratoren.

a) bei Gleichstromanlagen in kW,

b) bei Wechselstromanlagen in kVA.

9. Kiellegungsdatum: das Datum des Tages, an dem der Kielgelegt wird oder ein entsprechender Bauzustand erreicht ist.Das frühere Datum ist maßgebend;

10. Entfernung vom Land: die Entfernung von dem Teil desFestlandes oder der vorgelagerten Inseln, der bei mittleremHochwasser nicht überflutet wird;

11. „am Tage“: die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;

12. „bei Nacht“: die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnen-aufgang.

13. Flammpunkt: der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit istdie niedrigste Temperatur, bei der sich in einem geschlossenenTiegel aus der zu prüfenden Flüssigkeit Dämpfe in solcherMenge entwickeln, daß sich ein durch Fremdzündung ent-flammbares Dampf-Luft-Gemisch bildet.

Ein entsprechender Bauzustand ist erreicht an dem Tage,a) an dem der Baubeginn eines bestimmten Schiffskörpers erkenn-

bar ist, und

b) an dem bereits Bauteile des Schiffskörpers montiert sind, diemindestens 50 t oder 1 v. H. der vorausberechneten Masse desSchiffbaumaterials umfassen, je nachdem, welcher Wert kleinerist.

Dzu Nr. 9

II. Grundbestimmungen 67

Der Flammpunkt ist somit ein Kriterium für die Entflammbarkeit derDämpfe brennbarer Flüssigkeiten durch Fremdzündung und gibtdamit u. a. einen Anhalt für die Feuer- und Explosionsgefährlich-keit. Vgl. auch Regel II-2/55 SOLAS 74/88.

§ 43nSchiffsräume

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sind

1. Unterkunftsräume:

a) Wohn- und Schlafräume,

b) Messen einschließlich Pantries und andere Aufenthalts-räume,

c) die der Krankenfürsorge dienenden Räume (Kranken-räume),

d) Küchen einschließlich Vorratsräume,

e) Abortanlagen und Wascheinrichtungen einschließlich derEinrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln derWäsche (sanitäre Einrichtungen),

f) Büroräume,

g) Gänge und Treppenhäuser, die zu den Räumen a) bis f)führen;

2. Laderäume:

Räume, die für Ladung bestimmt sind, einschließlich derLadetanks,sowie die Schächte zu diesen Räumen;

3. Betriebsräume:

Haupt- und Hilfsmaschinenräume, sowie alle Räume, dieAntriebsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen,Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernah-mestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- undKlimaanlagen enthalten,Räume, die Rudermaschinen, Akkumulatoren, Pumpen,Fischverarbeitungs- und Fischmehlerzeugungsmaschinen ent-halten,und ähnliche Räume, wie Maschinenkontrollräume undWachräume im Maschinenbereich, Wellentunnel, Werkstätten,Lampenräume, Farbenräume und dergleichen,sowie die Schächte zu diesen Räumen;

Stand: April 1997

Dzu Nr. 13

68 UVV See

4. Haupt- und Hilfsmaschinenräume:

a) Hauptmaschinenräume, die Verbrennungskraftanlagenfür den Hauptantrieb oder Hauptkesselanlagen enthalten,

sowie die Schächte zu diesen Räumen;

b) Hilfsmaschinenräume, die Verbrennungskraftanlagenenthalten, die für andere Zwecke verwendet werden undeine Gesamtleistung von mindestens 373 kW haben,

die Ölaufbereitungs- oder Kesselanlagen enthalten,

sowie die Schächte zu diesen Räumen;

5. Kontrollstationen:Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navi-gationseinrichtungen, die Notstromquelle oder die zentraleFeueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage untergebrachtsind.

Maschinenkontrollraum ist ein Raum, in dem Bedienungs- undÜberwachungseinrichtungen für die Hauptantriebs- und Hilfs-maschinen eingebaut sind.

Wachraum ist ein Raum, in dem Überwachungseinrichtungen fürdie Hauptantriebs- und Hilfsmaschinen eingebaut sind.

§ 44nSeetüchtigkeit

Jedes Schiff muß bei Antritt der Reise in seetüchtigem Zustand,gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügendenVorräten versehen sein. Ladung muß sachgemäß entsprechend denAnforderungen der Sicherheit gestaut sein.

„Seetüchtigkeit“ bezeichnet im Anschluß an § 559 des Handels-gesetzbuches die See- und Reisetüchtigkeit des Schiffes. Zum see-tüchtigen Zustand des Schiffes gehören auch genügende Stabilität(vgl. §§ 47, 245, 251, 292, 326 sowie §§ 31, 35 und 50 i.V.m. 35 SchSV), die Betriebsbereitschaft der Hauptantriebsmaschinenund der für die Sicherheit des Schiffes notwendigen Hilfsmaschinen(§ 102 Abs. 4) und der sichere Verschlußzustand (§ 32 SchSV sowie§§ 204, 209, 248 und 249).

Die gehörige Einrichtung und Ausrüstung richtet sich z. B. nach derSchiffssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften(vgl. z. B. § 18 SchSV und §§ 48, 56).

Dzu Nr. 3

D

II. Grundbestimmungen 69

Zur gehörigen Bemannung vgl. § 49.Zu den Vorräten gehören außer Proviant und Trinkwasser insbesondereauch die Brennstoffe.Die Seetüchtigkeit des Schiffes setzt auch die sicherheitstechnisch sachgemäßeBeladung voraus. Zu beachten sind u. a.: §§ 47 Abs. 2, 251 (Fischereifahrzeuge)sowie Kapitel VI SOLAS 74/88, § 50 Abs. 4 SchSV (Beförderung von Ladung)sowie Gefahrgutverordnung See i.d.F. d. Bek. vom 24.8.1995 (BGBl. I S. 1077).

§ 45nBesichtigungen, prüffähige Unterlagen(1) Schiffe unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungendurch die Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII:1. Fahrgastschiffe, Sportanglerfahrzeuge, Bäderboote

– einer erstmaligen Besichtigung– einer Erneuerungsbesichtigung, die alle 12 Monate durchzuführen ist,

2. Fischereifahrzeuge– einer erstmaligen Besichtigung– einer Erneuerungsbesichtigung, die alle 2 Jahre, bei Nebener-

werbsfischerbooten und Beibooten zu Fischerei-Hauptfahrzeugenalle 4 Jahre durchzuführen ist,

3. Frachtschiffe und sonstige Schiffe, die nicht unter Nr. 1 oder 2 fallen– einer erstmaligen Besichtigung– einer Erneuerungsbesichtigung, die alle 5 Jahre durchzuführen ist,– einer Zwischenbesichtigung innerhalb von 3 Monaten vor oder

nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Fahrterlaubnisscheines, die anstelle einer jährlichen Besichtigung stattfindet,

– jährlichen Besichtigungen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Fahrterlaubnisscheines.

Eine erstmalige Besichtigung ist vor Indienststellung, in den durch § 36 geregel-ten Fällen, nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall sowie nachgrößeren Umbauten, Erneuerungen und Instandsetzungsarbeiten erforderlich.Erneuerungsbesichtigungen sind frühestens 3 Monate vor Ablauf derGeltungsdauer des Fahrterlaubnisscheines durchzuführen.Zwischenbesichtigungen und jährliche Besichtigungen sind im Fahrt- erlaubnisschein durch die Aufsichtsperson zu vermerken.Im Einzelfall kann die See-Berufsgenossenschaft weitere Besichtigungenanordnen.(2) Das Schiff ist zur Besichtigung bereitzustellen1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung sowie nach größeren Umbauten,

Erneuerungen oder Instandsetzungsarbeiten,2. in allen anderen Fällen in einem deutschen Hafen.(3) Die Besichtigungen sind – außer im Falle einer durch die See-Berufsgenossen-schaft angeordneten Besichtigung – unter Beifügung der erforderlichen Unter-lagen rechtzeitig schriftlich bei der See-Berufsgenossenschaft zu beantragen.

Stand: Oktober 2003

70 UVV See

(4) Nach einer Besichtigung dürfen an dem Schiffskörper und denMaschinenanlagen sowie den Sicherheits-, Schutz- und Rettungsein-richtungen aller Art ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaftkeine Änderungen vorgenommen werden.(5) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenossenschaft ganzoder teilweise absehen, soweit der Germanische Lloyd im Rahmen sei-ner Klassifikationstätigkeit eine gleichartige Besichtigung durchge-führt hat. § 37 bleibt unberührt. Abs. 4 gilt entsprechend.Die erstmalige Besichtigung umfaßt eine vollständige Überprüfung desSchiffes. Diese Besichtigung hat sicherzustellen, dass Bau und Aus-rüstung den anzuwendenden Vorschriften der UVV See entsprechen.Die Erneuerungs- und Zwischenbesichtigungen umfassen eine Über-prüfung des Schiffes, um sicherzustellen, dass Bau und Ausrüstung sichin einem zufriedenstellenden und für den vorgesehenen Verwendungs-zweck geeigneten Zustand befinden und den anzuwendenden Vor-schriften der UVV See entsprechen.Die jährlichen Besichtigungen umfassen eine allgemeine Überprüfungder Ausrüstung, um sicherzustellen, dass sie den anzuwendenden Vor-schriften der UVV See entspricht.Der Ausdruck „Jahresdatum“ bezeichnet den Tag und Monat einesjeden Jahres, die dem Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer desFahrterlaubnisscheines entsprechen.Über die Beteiligung des Betriebsrates enthält § 89 des Betriebsverfas-sungsgesetzes folgende grundsätzliche Bestimmung:„§ 89 Arbeitsschutz(1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- undGesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden,die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen inBetracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunftzu unterstützen sowie sich für die Durchführung der Vorschriften überden Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen.(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflich-tet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebs-rats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfall-verhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfall-untersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat un-verzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffendenAuflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.(3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheits-beauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 22 Abs. 2 SiebtesBuch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nehmen vom Betriebsrat beauftragteBetriebsratsmitglieder teil.

D

Dzu (1)

II. Grundbestimmungen 71

(4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen,Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2und 3 hinzuzuziehen ist.(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach §193 Abs. 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unter-schreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.“An die Stelle des Betriebsrats tritt bei Seeschiffen nach § 115 Abs. 7 desBetriebsverfassungsgesetzes die Bordvertretung, unter denVoraussetzungen des § 116 Abs. 6 der Seebetriebsrat.Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) über das Zusammenwir-ken der technischen Aufsichtsbeamten der Träger der gesetzlichenUnfallversicherung mit den Betriebsvertretungen i.d.F. vom 28. Novem-ber 1977 (BAnz. Nr. 225).

„Bereitstellen“ schließt die Gestellung des Schiffes auf dem Trocknenein, wenn Unterwasserteile des Schiffes besichtigt werden müssen.

Für jeden Neu- oder Umbau sind der See-Berufsgenossenschaft prüf-fähige Unterlagen in Deutsch oder Englisch vorzulegen. Das Dezimal-system ist anzuwenden.In der folgenden Übersicht sind die wichtigsten Unterlagen genannt:

a) Hauptangaben über Schiff, Reeder, Fahrtgebiet, Besatzungs-stärke, Fahrgastzahl,

b) Generalplan mit eingezeichneten Zugängen zu den Laderäumen,Verkehrswegen, Aufstellung von Winden mit Bedienungsständenbzw. Kränen. Bei reinen Containerschiffen neben Zugängen zu denLaderäumen auch Fluchtmöglichkeiten und Verkehrswege zur Back,

c) Zeichnungen über Sicht von der Brücke,d) Zeichnungen über Bootsaufstellung,e) Brandschutz- und Sicherheitspläne nach DIN 87903-2,f) Zeichnungen über Laufbrücke und Schutzhäuser (bei Tankern

und Schiffen mit vermindertem Freibord vom Typ „B“ gemäßdem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88),

g) Zeichnungen über Lage, Verwendung und Einrichtung derUnterkunftsräume,

h) Zeichnungen bzw. Angaben über Art und Anordnung derBelüftungs-, Beleuchtungs-, Heizungs-, Klima- und Wasser-versorgungsanlagen sowie aller sanitären Einrichtungen,

i) Zeichnungen über Einrichtungen zur Sammlung fester und flüs-siger Abfallstoffe,

j) Zeichnungen über Lage und Einrichtung von Hospital- undBehandlungsraum,

k) Unterlagen über die Stabilität,

Stand: Oktober 1997

Dzu (2)

Dzu (3)

72 UVV See

l) Unterlagen über Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge,m) Zeichnungen über Deckslastzurrung (z. B. Container-

schiffen),n) Einrichtungsplan für Haupt- und Hilfsmaschinenräume,o) Angaben über Lärmminderungsmaßnahmen,p) Angaben über Lüftungsanlagen in Haupt- und Hilfsmaschi-

nenräumen,q) Angaben über Notstromquellen und Notverbraucher,r) Unterlagen über Fischereigeschirre.

Bei Schiffen ohne Klasse kommen noch Zeichnungen und Pläne hinzu,die den Schiffskörper und die Maschinenanlage einschließlich der elek-trischen Anlage betreffen, und zwar in dem Umfang, wie in den Klas-sifikations- und Bauvorschriften des Germanischen Lloyds angegeben.Um den Beginn eines Neu- oder Umbaus nicht zu verzögern, müs-sen die für den jeweiligen Bauabschnitt erforderlichen Unterlagenrechtzeitig der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung eingereichtwerden. Erweisen sich Abweichungen als notwendig, so sind ent-sprechend geänderte Unterlagen der See-Berufsgenossenschaftebenfalls rechtzeitig vor der Ausführung einzureichen.

§ 46nFahrterlaubnis(1) Die See-Berufsgenossenschaft läßt das Schiff auf Grund der vorge-schriebenen Besichtigungen als den Unfallverhütungsvorschriften genü-gend für ein bestimmtes Fahrtgebiet zur Seefahrt zu. Die Fahrterlaubniswird durch die Aushändigung des Fahrterlaubnisscheins erteilt.(2) Der Fahrterlaubnisschein wird mit folgender Geltungsdauerausgestellt:1. Fahrgastschiffe, Sportanglerfahrzeuge 1 Jahr

2. Bäderboote: Sommermonate(1. April bis 30. September)

3. Nebenerwerbsfischerboote,Beiboote zu Fischerei-Hauptfahrzeugen: 4 Jahre

4. Sonstige Fischereifahrzeuge: 2 Jahre5. Frachtschiffe und sonstige Schiffe,

die nicht unter Nr. 1 bis 4 fallen: 5 JahreDie See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall eine kürzereGeltungsdauer festsetzen.Schiffen, für die Zeugnisse nach SOLAS 74/88, LLC 66/88, MARPOL73/78 oder § 13 Abs. 1 SchSV ausgestellt werden, wird der Fahrt-erlaubnisschein mit einer diesen Zeugnissen entsprechenden Gel-tungsdauer ausgestellt.

II. Grundbestimmungen 73

Die Fahrterlaubnis ruht, wenn die vorgeschriebenen Zwischenbesich-tigungen oder jährlichen Besichtigungen nicht durchgeführt werden.

(3) Die Fahrterlaubnis ruht, solange das Schiff in erheblichem Maßeunterbemannt oder solange seine Seetüchtigkeit durch einen Schadenbeeinträchtigt ist. Reeder und Kapitän sind verpflichtet, jedesEintreten derartiger Umstände der See-Berufsgenossenschaft unver-züglich zu melden. Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann die Fahrterlaubnis widerrufenbei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Be-schränkungen der Fahrterlaubnis oder mit der Fahrterlaubnis ver-bundenen Bedingungen oder Auflagen,wenn wesentliche Mängel in dem Bauzustand des Schiffes, seiner Ein-richtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung festgestellt werden.

(5) Ohne Fahrterlaubnis darf das Schiff eine Reise weder antreten nochfortsetzen. Beschränkungen der Fahrterlaubnis und mit der Fahrt-erlaubnis verbundene Bedingungen oder Auflagen sind einzuhalten. DieBeförderung von Fahrgästen ist auf Fischereifahrzeugen nur statthaft,soweit sie im Fahrterlaubnisschein ausdrücklich zugelassen ist.(6) Der Fahrterlaubnisschein ist an Bord mitzuführen und denSeemannsämtern, der Wasserschutzpolizei, dem Bundesgrenzschutzund der Zollverwaltung, den Arbeitsschutzbehörden sowie denHafenbehörden auf Verlangen vorzulegen.(7) Abgelaufene oder sonst ungültig gewordene Fahrterlaubnisscheinesind zurückzugeben.(8) Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kannvor dem Datum des Ablaufs der Fahrterlaubnis kein neuer Fahrt-erlaubnisschein ausgestellt werden, kann die Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII den vorhandenen Fahrterlaubnisschein für höchstens 5 Monate nach dem Ablaufdatum als gültig anerkennen.(9) Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrterlaubnis-schein abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die See-Berufs-genossenschaft die Geltungsdauer des Fahrterlaubnisscheins verlängern;diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, demSchiff die Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nurin Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Fahrter-laubnisschein darf um höchstens 3 Monate verlängert werden, und ein Schiff,dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft in demBesichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesenHafen zu verlassen, ohne einen neuen Fahrterlaubnisschein zu besitzen.In diesen Fällen ist unverzüglich bei der See-Berufsgenossenschaft eine außer-ordentliche Besichtigung zu beantragen; vgl. § 45 Abs. 1 und Abs. 3.

Stand: Oktober 2003

Dzu (3)

74 UVV See

Die Fahrterlaubnis ist stets befristet (Abs. 2) und kann auch sonst be-schränkt, von Bedingungen abhängig oder mit Auflagen verbundensein. Beispiele: Überführungen, Probefahrten, Wetterklauseln, Be-schränkungen der Fahrgastzahl.

§ 47nStabilität, Ladungssicherung, Freibord

(1) Ausreichende Stabilität muss während der ganzen Reise vorhanden sein.

(2) Ladung muss an Deck und in den Räumen so gestaut und gesichertsein, dass während der Reise eine Gefährdung von Schiff oderBesatzung ausgeschlossen ist.(3) Für Schiffe, die nicht den Freibordvorschriften unterliegen,wird der Mindestfreibord von der See-Berufsgenossenschaft fest-gesetzt und im Fahrterlaubnisschein vermerkt.(4) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unterschreiten, ausge-nommen in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangs-abfertigung, soweit eine ausreichende Stabilität gewährleistet ist.Vgl. hierzu das E.1 Merkblatt für Holzdeckslast vom 30. September 1988 unddie Bekanntmachung über die Anwendung der Stabilitätsvorschriften fürFrachtschiffe, Fahrgastschiffe und Sonderfahrzeuge vom 24. Oktober 1984.Schiffe, die nicht den Freibordvorschriften unterliegen, sind insbesonderedie Fischereifahrzeuge sowie Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge undSonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern (vgl. § 29 Abs. 2 SchSV).

§ 48nAusrüstung (mit Inventarlisten)Die für den unfallsicheren Schiffsbetrieb notwendigen Aus-rüstungsgegenstände muß jedes Schiff neben der in anderen Vor-schriften vorgeschriebenen Ausrüstung an Bord haben.Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände der Anlage 1(Inventarliste für Seeschiffe, außer Fischereifahrzeugen) bzw. derAnlage 2 (Inventarliste für Fischereifahrzeuge) an Bord sind.

Anlage 1(zu D zu § 48)Inventarliste für Seeschiffe, außer Fischereifahrzeuge

Gegenstände Große Mittlere Kleine Küsten- Watt-Fahrt Fahrt Fahrt fahrt fahrt

1. Mechanisches Nebelhorn 1) 1 1 1 1 1

2. Patentlog oder andereFahrtmeßanlage 2) 1 1 1 – –

3. Unfallverhütungsvorschriften nach § 8

4. Zugehörigkeitstafel 1 1 1 1 1

Dzu (5)

D

Dzu (3)

D

II. Grundbestimmungen 75

Gegenstände Große Mittlere Kleine Küsten- Watt-Fahrt Fahrt Fahrt fahrt fahrt

5. Tafel für Hubschrauber-bergung und Raketenapparat 1 1 1 1 1

6. Werkzeug für Decks- undMaschinendienst nach Bedarf

7. Schweißanlage 1 1 – – –

8. Spannungsprüfer 5) 1 1 1 1 1

9. Kombiniertes Vielfach-meßgerät 3) 1 1 1 1 1

10. Kurbelinduktor 3) 1 1 1 1 1

11. Explosionsgeschützte Hand-leuchte in einer der folgendenZündschutzarten (Ex)dIIc T3, (Ex)p T3, (Ex)e T3, (Ex)i T3 oder (Ex)s T3 3 2 2 1 4) 1 4)

12. Isolierte Kombizange, isolierterSeitenschneider, isolierterSchraubendreher, isolierterFesthalteschraubendreher je 1 je 1 je 1 je 1 5) je 1 5)

13. Gummimatte zur Standort-isolierung 6) 1 1 1 1 5) 1 5)

14. Isolierendes Abdecktuch 6) 1 1 1 1 5) 1 5)

15. Paar isolierende Hand-schuhe 7) 1 1 1 1 5) 1 5)

16. Gesichtsschutz 7) 1 1 1 – –

17. Paar isolierende Stiefeloder Überschuhe 7) 1 1 1 – –

18. Steckdosenprüfgerät zur Überprüfung des Schutz-leitersystems einschließ-lich Adapter für HNA-Steckdosen 8) 1 1 – – –

19. NH-Sicherheitsauf-steckgriffe mit Stulpe 9) 1 1 – – –

20. Trenntransformator oderFehlerstrom(FI)-Schutzschalterals Sicherheitsstecker mitFI-Schutzfunktion 2 5) 1 5) 1 5) 1 5) 1 5)

21. Windsäcke auf Tankern 10) je nach Anzahl der Abteilungen

Stand: Oktober 1997

76 UVV See

Gegenstände Große Mittlere Kleine Küsten- Watt-Fahrt Fahrt Fahrt fahrt fahrt

22. Lotsenleiter 11) 1 1 1 1 1

23.

24. Gasspürgerät 1 1 1 12) 1 12) 1 12)

25. Explosimeter 13) 1 1 1 1 1

Anmerkungen:

01) Nur für Schiffe, die noch nicht nach den Vorschriften der Verord-nung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813)ausgerüstet sind.

02) Auf Leichtern nicht erforderlich.

03) Auf Schiffen mit einer installierten Generatorleistung über100 kVA/80 kW.

04) Nur auf Tankschiffen.

05) Für Schiffe mit elektrischen Anlagen mit einer Spannung von220 V und mehr.

06) Die isolierenden Schutzvorrichtungen müssen DIN VDE 0680Teil 1 entsprechen.

07) Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen DIN VDE 0680Teil 1 entsprechen.

08) Nur für Schiffe mit Bordnetzen mit Sternschaltung.

09) Nur für Schiffe, auf denen Schalttafeln mit NH-Sicherungenausgerüstet sind.

10) Nur für Tankschiffe, die Flüssigkeiten mit Flammpunkten vonweniger als 55 °C befördern und die keine mechanische Lüf-tungseinrichtung haben.

11) Falls erforderlich.

12) Sofern gefährliche Ladungen befördert werden, die giftige oderbrennbare Gase abgeben können oder Sauerstoffverbrauchbewirken. Ausgenommen sind Schiffe, die solche Ladungen inbegrenzten Mengen befördern (vgl. GefahrgutVSee, Anlage,Allgemeine Einleitung, Seite 0147).

13) Nur für Tankschiffe.

II. Grundbestimmungen 77

Anlage 2(zu D zu § 48)

Inventarliste für Fischereifahrzeuge

Gegenstände Fischerei- Hochsee- Küsten- Fischerschiffe kutter kutter boote

1. a) mechan. Nebenhorn 2) 1 1 01 3) 1 3)oder

b) Mundhorn – – 01 4) 1 4)

2. Gerät zur Abgabe eineskräftigen Schallsignals – – 01 5) 1 5)

3. Notsignalea) Fallschirmsignale 12 12 12 1) –

oderb) Pistole mit 1 1 01 1) –

Fallschirmpatronen 24 24 24 1) –c) Handfackeln (rot) – – 06 1) 6

4. Unfallverhütungsvorschriften nach § 8

5. Zugehörigkeitstafel 1 1 01 6) –

6. Tafel für Hubschrauberbergungund Raketenapparat 1 1 01 6) –

7. Vollständiger Satz Pumpgeschirrfür jede Handpumpe 1 1 – –

8. Ösfaß – – 01 6) 1 6)

9. Eimer (Schlagpützen) 6 4 02 6) –

10. Wellenöl 10 kg 10 kg 10 kg 1) –

11. Werkzeug für den Decks- undMaschinendienst nach Bedarf

12. Gasspürgerät für die Messunggiftiger Gase und Dämpfe 1 7) – – –

13. Lotsenleiter 8) 1 1 01 6) –

14. Atemschutzgerät mit Zubehör 1 – – –

15. Feuerlöscher gemäß § 276 9) 1 10)

Stand: April 1997

78 UVV See

Gegenstände Fischerei- Hochsee- Küsten- Fischerschiffe kutter kutter boote

16. Spannungsprüfer 12) 1 – – –

17. Kombiniertes Vielfachmeßgerät 12) 1 – – –

18. Kurbelinduktor 11) 1 – – –

19. Explosionsgeschützte Hand-leuchte in einer der folgendenZündschutzarten (Ex)dIIc T3, (Ex)p T3, (Ex)e T3, (Ex)i T3 oder (Ex)s T3 2 1 – –

20. Isolierte Kombizange, isolierterSeitenschneider, isolierter Schraubendreher, isolierterFesthalteschraubendreher je 1 – – –

21. Gummimatte zur Standort-isolierung 13) 1 – – –

22. Isolierendes Abdecktuch 13) 1 – – –

23. Paar isolierende Handschuhe 14) 1 – – –

24. Gesichtsschutz 14) 1 – – –

25. Paar isolierende Stiefel oder Überschuhe 14) 1 – – –

26. Steckdosenprüfgerät zur Überprüfung des Schutzleiter-systems einschließlichAdapter für HNA-Steckdosen 15) 1 1 – –

27. Trenntransformator oderFehlerstrom (FI)-Schutzschalterals Sicherheitssteckermit FI-Schutzfunktion 2 12) – – –

Anmerkungen:

01) Nur Küstenkutter in der Kleinen Hochseefischerei.02) Nur Schiffe, die nach Regel 38 Buchstabe g der Seestraßen-

ordnung – in Kraft gesetzt durch VO vom 13. Juni 1977 (BGBl. IS. 813) – von der Einhaltung der Vorschriften über Schall-

II. Grundbestimmungen 79

signalanlagen nach Anlage III der Seestraßenordnung befreitsind.

03) Küstenkutter und Fischerboote über 12 m Länge.04) Küstenkutter und Fischerboote bis 12 m Länge.05) Fahrzeuge unter 12 m Länge ohne Schallsignalanlage müssen

mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schall-signals versehen sein.

06) Entbehrlich, wenn Pump- und Peilvorrichtung für jede wasser-dichte Abteilung vorhanden ist.

07) Für Heckfänger.08) Falls erforderlich.09) Küstenkutter sind neben den in § 276 Abschnitt III Abs. 2 bis 5

vorgeschriebenen Löschern mit 2 Löschern für Wohnräume undKochstelle auszurüsten.

10) Nur Fischerboote mit Motor.11) Auf Schiffen mit einer installierten Generatorleistung über

100 kVA/80 KW.12) Für Schiffe mit elektrischen Anlagen mit einer Spannung von

220 V und mehr.13) Die isolierenden Schutzvorrichtungen müssen DIN VDE 0680

Teil 1 entsprechen.14) Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen DIN VDE 0680

Teil 1 entsprechen.15) Nur für Schiffe mit Bordnetzen mit Sternschaltung.

§ 49nBesatzung, Schiffsbesatzungszeugnis

(1) Es gelten die Bestimmungen der Anlage „Bemannungsvor-schriften“. Sie ist Bestandteil dieser Vorschrift.

(2) Im übrigen muß Stärke und Zusammensetzung der Besatzung –unter Berücksichtigung der Vorschriften über Arbeitszeit undWacheneinteilung – die Sicherheit des Schiffsbetriebes gewähr-leisten.

Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn folgende Vorschriftenbeachtet sind:

1. Besetzung mit Kapitänen sowie Schiffsoffizieren des Decks- undMaschinendienstes:Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom 4. April 1984(BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom14.3.1996 (BGBl. I S. 511).

Stand: Mai 1999

Dzu (2)

80 UVV See

2. Besetzung mit Funkern:Regel IV/6 SOLAS 74/88 des Internationalen Übereinkommenszum Schutz des menschlichen Lebens auf See i.V.m. der VOüber die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Seefunkern fürZwecke des öffentlichen Seefunkdienstes vom 14. Juli 1981(BGBl. I S. 652).

3. Besetzung mit Schiffsärzten und Krankenpflegepersonal: §§ 15und 16 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahr-teischiffen vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durchVO vom 22. April 1996 (BGBl. I Nr. 23, S. 631).

Dabei ist vorausgesetzt, daß jedem Besatzungsmitglied innerhalbvon 24 Stunden eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 8 Stunden,davon mindestens 6 Stunden zusammenhängend, gewährt wird,soweit die Bestimmungen des Seemannsgesetzes dem nicht ent-gegenstehen. Der Schiffsoffizier, der beim Losmachen den Wach-dienst übernimmt, darf am Tage des Auslaufens einschließlich derSeewache keine längere Arbeitszeit als 12 Stunden haben.

Vorschriften über Arbeitszeit und Wacheneinteilung finden sich ins-besondere in §§ 84 ff. und §§ 138 bis 140 des Seemannsgesetzes.

§ 49 anSeediensttauglichkeit

Sonstige an Bord tätige Arbeitnehmer, die für Aufgaben in derSicherheitsrolle eingesetzt werden, müssen im Besitz eines gültigen,durch einen von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arztausgestellten Zeugnisses über ihre Seediensttauglichkeit sein. Andiese Arbeitnehmer sind die Anforderungen für Besatzungs-mitglieder, die nicht im Decks- oder Maschinendienst eingesetztwerden, zu stellen.

Vgl. hierzu §§ 81 bis 83 des Seemannsgesetzes und die Verordnungüber die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I Seite1241; geändert 1975 I Seite 2507).

§ 50nSeewache

Brücke, Ruder, Ausguck und Maschinen müssen ordnungsgemäßbesetzt sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn folgende Regeln eingehaltenwerden:

I. Der wachhabende nautische Offizier muß sich auf der Brückeaufhalten.

D

II. Grundbestimmungen 80/1

II. a) Das Ruder ist mit einem geeigneten Rudergänger zubesetzen.

b) Fährt das Schiff mit Selbststeueranlage, ist in folgendenFällen ein Rudergänger auf der Brücke in unmittelbarerNähe des Steuerstandes in Bereitschaft zu halten, um nöti-genfalls unverzüglich das Ruder übernehmen zu können:

1. auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte,2. bei Nebel und unsichtigem Wetter,3. wenn die Bauart des Schiffes oder dessen Beladung oder

besondere Umstände es erfordern.

Stand: Mai 1999

80/2 UVV See

II. Grundbestimmungen 81

III. Der Ausguck ist eigens mit einem geeigneten Mann zubesetzen:

1. auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte,2. bei Nebel und unsichtigem Wetter,3. wenn die Bauart des Schiffes oder dessen Beladung oder

besondere Umstände es erfordern,4. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,5. wenn das Schiff mit Selbststeueranlage fährt.

In diesem Fall kann auf die Besetzung des Ausgucks außer inFällen nach III/3 tagsüber auf offener See bei klarer Sichtverzichtet werden, wenn der wachhabende nautische Offi-zier es für vertretbar hält. Jedoch muß sich ein Mann ständigin unmittelbarer Nähe der Brücke bereithalten, um nötigen-falls ohne Verzug den Ausguck übernehmen zu können.

Auf dem Revier, bei Nebel und bei unsichtigem Wetter soll,wenn es zweckmäßig ist und die Umstände es erlauben, derAusguck auf der Back oder im Korb gegangen werden.

IV. Die Maschine ist wie folgt zu besetzen:

1. Auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte, bei Nebel undunsichtigem Wetter sowie bei hoher Belastung der Hilfs-betriebsanlagen soll, wenn es zweckmäßig ist und dieUmstände es erlauben, die Maschine besetzt werden.

Außerdem ist sicherzustellen, daß im Falle einer Störung dieMaschine unverzüglich besetzt wird.

2. Bei konventionellem Maschinenbetrieb (KO) muß sich derwachhabende technische Offizier in der Maschine aufhalten.Ihm ist ein geeigneter Mann zur Wache zuzuteilen.

3. Auf Schiffen mit Brückenfernsteuerung (BF) oder mit end-gültig genehmigten Einrichtungen für zeitweise unbesetztenMaschinenraum (AUT) richtet sich die Maschinenbesetzungnach den entsprechenden Zulassungen auf Grund von § 13Abs. 1 Nr. 1 SBAO.

4. Für die Überwachung von Kesselanlagen gelten die beson-deren Vorschriften gemäß der Dampfkesselverordnung.

Anmerkung: Unberührt bleiben die Vorschriften der Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1282).

Stand: April 1997

82 UVV See

§ 51nUnfalltagebuch

Nach jedem Unfall, bei dem eine an Bord beschäftigte Person getö-tet oder so erheblich verletzt wird, daß sie stirbt oder für mehr alsdrei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist, ist eine Kopie derzu erstattenden Unfallanzeige im Unfalltagebuch (Loseblattform)an Bord abzuheften.

An Bord beschäftigt im Sinne dieser Vorschrift sind nur die bei derSee-Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall versicherten Perso-nen. Über die Erstattung der Unfallanzeige unterrichtet ausführlichder Text auf der Rückseite des Innentitels.Andere Personenunfälle – auch solche von Fahrgästen oder an Bordeingesetzten Hafenarbeitern – unterliegen gegebenenfalls derVerklarung (§§ 522 ff. HGB).

§ 52nEintragungen in die Seetagebücher

In das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch sind alle ein-tragungspflichtigen Tatbestände unverzüglich, vollständig, richtigund übersichtlich aufzunehmen.

Vgl. Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung –See-TgbV) vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306) und Ergänzungdurch Bekanntmachungen über eintragungspflichtige Tatbeständevom 21. Januar 1987 (VkBl. S. 142) und vom 31. August 1988 (VkBl. S. 695).Eintragungspflichtige Tatbestände finden sich in den UVV See in den folgenden Vorschriften: § 54, § 56, § 155, § 156, § 183, § 254 b,§ 289.

§ 52 anGefährliche Güter

Bei der Beförderung und beim Umschlag gefährlicher Güter sindalle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eineGefährdung von Schiff und Besatzung auszuschließen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über dieBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert 1989 I S. 1830) und der Verordnung überdie Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutver-ordnung See – GGVSee) in der Neufassung vom 24.8.1995 (BGBl. I S. 1077) beachtet werden.

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II. Grundbestimmungen 83

Gemäß § 1 Abs. 2 GGVSee darf in bestimmten Vorschriften dieserVerordnung bei Beladung in einem ausländischen Hafen abgewi-chen werden, soweit das maßgebende Recht des Hafens abwei-chende Regelungen vorschreibt oder zuläßt.

Beim Transport gefährlicher Schüttladungen sind die vom BMVbekanntgemachten Richtlinien für die sichere Behandlung vonSchüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen zu beachten.Vgl. auch § 11 Abs. 1 Nr. 3a GGVSee.

Die genannten Vorschriften sind bei der Beförderung gefährlicherLadungen an Bord mitzuführen. Vgl. § 11 Abs. 1 GGVSee.

Vgl. zur Unterweisung der Versicherten §§ 8 und 18, zurDurchführung gefährlicher Arbeiten § 9, zur persönlichen Schutz-ausrüstung §§ 4a, 5, 5a und 19, zu Atemschutzgeräten § 71a, zumUmgang mit Gefahrstoffen Abschnitt VIa, zum Betreten gefährlicherRäume § 77 und zum Betreten von Laderäumen § 76a.

§ 53nSicherheitsrolle und Generalalarm

(1) Für jedes Schiff sind die in bestimmten Notlagen zu treffendenMaßnahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Einrich-tungen und der vorhandenen Besatzung festzulegen und in derSicherheitsrolle darzustellen. Die Sicherheitsrolle muß auf derBrücke vorhanden und an anderen geeigneten Stellen ausgehängtsein. Die Sicherheitsrolle muß die notwendigen Alarmsignalebeschreiben.

(2) Mit der Generalalarmeinrichtung dürfen nur die in derSicherheitsrolle vorgesehenen Alarmsignale gegeben werden.

§ 54nSicherheitsübungen

(1) Die Besatzung ist einmal im Monat über den Feuerschutz undden Bootsdienst zu unterrichten.

(2) Die Besatzung ist durch Feuerschutzübungen mit allenFeuerschutzmitteln vertraut zu machen. Die Übungen müssen sichje nach Art der angenommenen Brandstelle auf alle erforderlichenMaßnahmen bei der Brandbegrenzung und Brandabwehrerstrecken.

(3) Die Besatzung ist durch Übungen mit allen an Bord befindlichenRettungsmitteln vertraut zu machen. Die Übungen müssen sich, jenach Art des angenommenen Notfalls, auf alle erforderlichen

Stand: April 1997

84 UVV See

Maßnahmen, entweder bei geordnetem Verlassen des Schiffes oderzur Rettung Schiffbrüchiger und über Bord gefallener Personen,erstrecken.

(4) Sicherheitsübungen sind unter Beachtung der Sicherheitsrolledurchzuführen. Während der Übungen ist die Besatzung auf ihreKenntnis der Sicherheitsrolle zu prüfen. Die Durchführung derSicherheitsübungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.

Die stete Bereitschaft der Besatzung für die erfolgreiche Abwen-dung von Gefahren ist unerläßliche Bedingung. Diese Bereitschaftkann nur durch regelmäßige, auf den Ernstfall abgestellteFeuerschutzübungen der Besatzung gewährleistet werden.

Zu den Übungsaufgaben gehört u. a. das Begehen von gefährlichenRäumen unter dem Einsatz von umluftunabhängigenAtemschutzgeräten und unter Verwendung von Gasspürgerätenund Explosimetern.

Im Hinblick auf die Feuerschutzmittel vgl. § 183.

Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Feuerlöschanlagen, -geräte, Fluchtwege usw. siehe ausgehängte Brandschutz- undSicherheitspläne nach DIN 87903-2.

Vgl. Regel II-2/4 SOLAS 74/88.

Vgl. hierzu die B.3 Richtlinien für die Prüfung als Feuerschutzmannvom 29. Juni 1983 (i.d.F. vom 29. Juni 1992), ferner die F.4 Richtlinieüber das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988.

Die stete Bereitschaft der Besatzung für das erfolgreiche Besetzen,Zuwasserlassen und Fahren der Rettungsboote und -flöße kann nurdurch regelmäßige, auf den Ernstfall abgestimmte Bootsübungengewährleistet werden.

Zu den Übungsaufgaben gehört das Anlegen von Rettungswestenund u. a. das Starten von Rettungsbootsmotoren, die Durchführungeines „Mann-über-Bord-Manövers“, der Einsatz von Sprech- undFunkgeräten sowie die Unterweisung im Gebrauch von pyrotech-nischen Notsignalen, über Unterkühlungsgefahren und das sonstigeVerhalten im Seenotfall.

Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der Betriebs-bereitschaft der Rettungsmittel, vgl. Regel III/19 SOLAS 74/88. Hin-sichtlich der zur Verfügung stehenden Rettungsmittel und derenAufbewahrung s. Brandschutz- und Sicherheitsplan nach DIN87903-2.

Dzu (2)

Dzu (3)

II. Grundbestimmungen 85

Hinsichtlich der sofortigen Verwendbarkeit von Rettungsbooten, Ret-tungsflößen und Rettungsgeräten vgl. auch Regel III/19.2 SOLAS 74/88.

Bei der Aufstellung der Sicherheitsrolle sind alle Erfordernisse einesErnstfalles berücksichtigt. Vgl. hierzu die Richtlinie über die Aufstellungder Sicherheitsrolle.

§ 55 Inhaber von Befähigungsnachweisen nach STCW 95 Regel VI/1 bis VI/3

(1) Auf Frachtschiffen müssen der Kapitän und alle im Schiffsbesat-zungszeugnis aufgeführten Schiffsoffiziere im Besitz je eines Befähi-gungsnachweises als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge undBereitschaftsboote sowie in fortschrittlicher Brandbekämpfung sein,alle im Schiffsbesatzungszeugnis aufgeführten Schiffsleute im Besitz einesBefähigungsnachweises über die Einführungs- und Sicherheitsgrund-ausbildung und Unterweisung sein.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft nimmt Prüfungen nach STCW 95 RegelVI/1 bis VI/3 ab und stellt die entsprechenden Befähigungsnachweiseaus. Die Nachweise können von der See-Berufsgenossenschaft eingezo-gen werden, wenn der Inhaber bei einer Sicherheitsübung vor einerAufsichtsperson den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Für Sonderfahrzeuge wird die Zahl der Inhaber von Befähigungs-nachweisen nach STCW 95 Regel VI/1 bis VI/3 durch die See-Berufs-genossenschaft festgesetzt.

Im Hinblick auf die Zahl der Inhaber von Befähigungsnachweisen nachSTCW 95 Regel VI/1 bis VI/3 auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport-anglerfahrzeugen siehe § 329, im Hinblick auf die Zahl der geprüftenRettungsboot- und Feuerschutzleute auf Fischereifahrzeugen siehe § 55a.

§ 55anGeprüfte Rettungsboot- und Feuerschutzleute auf Fischereifahrzeugen

(1) Auf Fischereifahrzeugen muss mindestens die nachstehend vorge-schriebene Zahl von geprüften Rettungsboot- und Feuerschutzleutenvorhanden sein:

Rettungsboot- Davon SchiffsleuteSchiffsgröße in BRZ und Feuerschutzleute mindestens

von 100 bis 500 1 –über 500 bis 1 600 2 1 *)über 1 600 bis 3 000 3 1über 3 000 bis 4 000 4 2über 4 000 bis 8 000 5 2über 8 000 bis 10 000 6 3über 10 000 8 4

Stand: Oktober 2003

Dzu (4)

86 UVV See

(2) Die See-Berufsgenossenschaft nimmt Prüfungen für Rettungsboot- undFeuerschutzleute ab und stellt Befähigungszeugnisse aus. Die Befähigungs-zeugnisse haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Die Zeugnisse könnenvon der See-Berufsgenossenschaft um weitere zehn Jahre verlängert wer-den, wenn der Inhaber bei einer Sicherheitsübung einer Aufsichtspersonnachgewiesen hat, dass er den Anforderungen genügt. Die Zeugnisse kön-nen von der See-Berufsgenossenschaft eingezogen werden, wenn derInhaber bei einer Sicherheitsübung vor einer Aufsichtsperson denAnforderungen nicht mehr genügt.

Im Hinblick auf die Zahl der Inhaber von Befähigungsnachweisen nachSTCW 95 Regel VI/1 bis VI/3 auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten undSportanglerfahrzeugen siehe § 329, auf sonstigen Schiffen siehe § 55.

Im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen gelten die B2 Richt-linien für die Prüfung als Rettungsbootmann vom 14. März 1986 (i.d.F.vom 26. Juni 1992) und die B3 Richtlinien für die Prüfung alsFeuerschutzmann vom 29. Juni 1983 (i.d.F. vom 29. Juni 1992).

§ 56nAlarm- und Sicherheitseinrichtungen

(1) Alarm- und Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig auf ihren Zustandsowie ihre Betriebsbereitschaft zu prüfen. Die Durchführung der Prüfungenist in das Schiffs- bzw. Maschinentagebuch einzutragen.

(2) Bedienelemente von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen müssenso angeordnet und ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigenausgeschlossen ist. Sicherheitseinrichtungen müssen so angeordnetund ausgeführt sein, dass sie nicht durch betriebsbedingte Fremdein-flüsse in Betrieb kommen oder unwirksam werden.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn u. a.

die Notbeleuchtungen; Notfeuerlöschpumpen; fernbetätigte Absperr-vorrichtungen für Entnahmeleitungen von Brennstofftanks; Verschlußein-richtungen für Unterkunfts-, Lade- und Betriebsräume (z. B. Brandklappen);Rettungsbootmotoren; Schottschiebetüren; Feuertüren; Generalalarm; CO2-Alarm; Feuermeldeanlagen; speisungslose Fernsprecher (Brücke/Hauptma-schinenraum); Kühlraumalarm monatlich erprobt werden und die Notab-schaltvorrichtungen für elektrisch betriebene Lüftermotoren, Brennstoff-pumpen, Kesselgebläse, Separatoren und Ladepumpen halbjährlich erprobtwerden.

Wöchentliche Erprobung der Notstromquellen und halbjährlichePrüfung der Feuerlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen aufZustand und Betriebsbereitschaft vgl. §§ 37 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 und§ 39 Abs. 13 SchSV.

Ein unbeabsichtigtes Betätigen der Bedienelemente gilt als ausgeschlossen,wenn die Bedienelemente z. B. durch Überfallklappen bei Bedienknöpfen,durch Überfallbügel bei Bedienhebeln oder durch Glasscheiben gesichert sind.

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Dzu (2)

Dzu (1)

Dzu (2)

87

III. Betriebsärzte undFachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 57nGeltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Unternehmer, die

1. nach § 58 Abs. 1 Betriebsärzte oder

2. nach § 59 Abs. 1 oder 2 Sicherheitsingenieure oder andereFachkräfte für Arbeitssicherheit

zu bestellen haben.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII erläßt die See-BerufsgenossenschaftVorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfül-lung der sich aus §§ 2, 3, 5, 7 und 13 des Arbeitssicherheitsgesetzesergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 58nBetriebsärzte

(1) Unternehmer, die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII) nicht dem Arbeitsmedizinischen Dienst derSee-Berufsgenossenschaft angeschlossen sind, den die See-Berufs-genossenschaft gemäß § 42 ihrer Satzung eingerichtet hat, habenzur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte,Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit– Arbeitssicherheitsgesetz – vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) bezeichneten Aufgaben schriftlich Betriebsärzte zu bestel-len, die über die dafür erforderliche arbeitsmedizinische Fach-kunde (Abs. 3 bis 5) verfügen müssen. Die Zahl der Betriebsärztesoll die Einhaltung folgender Einsatzzeiten gewährleisten:

1. Schiffe, soweit sie nicht unter 2 fallen, 15 Min.2. Schiffe, die regelmäßig die Gesundheit

gefährdende Ladungen befördern, 30 Min.3. kaufmännische Betriebe und Betriebsteile

mit mehr als 75 ständig Beschäftigten, 15 Min.4. technische Landbetriebe mit mehr als 15 ständig

Beschäftigten. 30 Min.

(2) Einsatzzeit ist die Zeit, die dem Betriebsarzt zur Erfüllung sei-ner Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zurVerfügung steht.

(3) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, dieüber erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Stand: April 1997

D

88 UVV See

(4) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gege-ben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“

oder

2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

(5) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner alsgegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zumErwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfürerforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmä-ßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärzte-kammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsverordnung vorgeschriebeneklinische oder poliklinische Tätigkeit

und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischenKurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß dertheoretische Kurs nach Nr. 2 innerhalb von 2 Jahren nach derBestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt demUnternehmer gegenüber zu erbringen.

(6) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 4 und 5davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde ver-fügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüberbesitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oderpoliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizini-schen Einführungslehrgang teilgenommen haben

und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden inner-halb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren

oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs überArbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nr. 2 Buchstabe a) oder b) einevon der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung bei-bringen.

III. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 89

Die von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung mußbis spätestens 31. Dezember 1996 erteilt sein.

§ 42 der Satzung der See-Berufsgenossenschaft lautet:

㤠42 Arbeitsmedizinischer Dienst

(1) Die See-Berufsgenossenschaft richtet einen überbetrieblichenArbeitsmedizinischen Dienst ein. Der Arbeitsmedizinische Dienstbesteht aus den von der See-Berufsgenossenschaft nach § 81 Abs. 1Satz 1 des Seemannsgesetzes zur Vornahme von Untersuchungenauf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten sowie dem erforder-lichen medizinisch-technischen und Verwaltungspersonal.

(2) Der Arbeitsmedizinische Dienst nimmt die Aufgaben undBefugnisse wahr, die den Betriebsärzten durch das Gesetz überBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte fürArbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) zuge-wiesen sind.

(3) Die Unternehmer sind zu ausschließlicher Inanspruchnahme desArbeitsmedizinischen Dienstes verpflichtet (Anschlußzwang – § 719a Satz 3 RVO). Über die Befreiung vom Anschlußzwang ent-scheidet die See-Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des § 719aSatz 4 RVO. Die Pflicht, Kapitäne und Besatzungsmitglieder nach § 81 des Seemannsgesetzes i.V.m. der Verordnung über dieSeediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) durcheinen von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt auf See-diensttauglichkeit untersuchen zu lassen, wird durch die Befreiungnicht berührt.

(4) Die Kosten des Arbeitsmedizinischen Dienstes werden alsBestandteil der Umlage zur See-Unfallversicherung von den Unter-nehmern aufgebracht, sofern ihnen nicht gemäß Abs. 3 Satz 2Befreiung vom Anschlußzwang erteilt worden ist.“

Diese Satzungsvorschrift hat ihre rechtliche Grundlage in § 719a derReichsversicherungsordnung, der lautet:

„Die Berufsgenossenschaften, auch mehrere zusammen, könnenüberbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnischeDienste einrichten. Das Nähere bestimmt die Satzung. In der Sat-zung kann auch bestimmt werden, daß sich die Unternehmer einemüberbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischenDienst anschließen müssen. Unternehmer sind vom Anschlußzwangzu befreien, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigenBehörde nachweisen, daß sie ihre Pflichten nach dem Gesetz über

Stand: April 1997

Dzu (1)

90 UVV See

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte fürArbeitssicherheit erfüllt haben.“

Bei Schiffen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sind die Einsatzzeitenauf 15 bzw. 30 Minuten festgesetzt worden mit Rücksicht darauf,daß die Besatzungsmitglieder nicht nur der betriebsärztlichen Be-treuung unterliegen, sondern auch regelmäßig durch den ärztlichenDienst der See-Berufsgenossenschaft nach der Verordnung über dieSeediensttauglichkeit vom 19. August 1970 untersucht werden.

Die Einsatzzeit ist ein Regel- und Durchschnittswert. Ist die sich aus§ 58 ergebende Einsatzzeit im Hinblick auf die Besonderheiten desEinzelfalles zu hoch oder zu niedrig bemessen, so kann die See-Berufsgenossenschaft feststellen, daß diese Einsatzzeit nicht ver-bindlich ist. Das gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Aufgaben nach§ 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes nur eingeschränkt übertragen zuwerden brauchen. Hinsichtlich besonderer behördlicher Anord-nungen vergleiche § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, die aufGrund des Abschnitts XIV. „Taucherarbeiten“ oder staatlicher Vor-schriften gegebenenfalls für einzelne Arbeitnehmer vorgeschriebe-nen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch beson-ders dazu ermächtigte Ärzte vornehmen zu lassen.Vergleiche insbesondere die Verordnung über gefährliche Stoffe(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) in ihrer jeweils gültigenFassung.

Wegzeiten eines nicht im Betrieb angestellten Betriebsarztes kön-nen nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

§ 59 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der in § 6 desArbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben Fachkräfte fürArbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Fachkräfte für Arbeits-sicherheit sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker undSicherheitsmeister.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind insbesondere zu bestellen

1. für den Seebetrieb (§ 114 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-gesetzes)

oder

2. auf jedem Schiff als Bordfachkraft für Arbeitssicherheit.

Dzu (2)

III. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 91

(3) Im Falle des Abs. 2 Nr. 1 können die Fachkräfte für Arbeits-sicherheit als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden.Sie können vom Unternehmer angestellt oder freiberuflich tätigsein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den derUnternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtethat. Sie müssen eine dem Umfang ihres Aufgabengebietes entspre-chende, von der See-Berufsgenossenschaft anerkannte Ausbildunghaben, unbeschadet der sich aus den Abs. 7 bis 9 ergebendenAnforderungen. Die Bestellung einer Fachkraft nach Abs. 2 Nr. 1setzt weiter voraus, daß alle Sicherheitsbeauftragten auf den betei-ligten Schiffen mit Erfolg an einem von der See-Berufsgenossen-schaft anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen habenund die Einsatzzeit gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eingehalten wird.

(4) Als Bordfachkraft für Arbeitssicherheit (Abs. 2 Nr. 2) darf nurbestellt werden, wer mindestens einen dafür von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Lehrgang erfolgreich beendethat. Abs. 6 bis 9 bleiben unberührt.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind für die sich aus der nach-stehenden Übersicht ergebenden Einsatzzeiten zu bestellen:

1. Seebetriebe 160 Minuten

2. technische Landbetriebe mit mehr als 10 ständig Beschäftigten 150 Minuten

3. kaufmännische Betriebe und Betriebs-teile mit mehr als 100 ständig Beschäftigten 10 Minuten

Einsatzzeit ist die Zeit, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit zurErfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmermindestens zur Verfügung steht.

(6) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnischeFachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewie-sen ansehen, wenn diese den in den Abs. 7 bis 9 festgelegtenAnforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte fürArbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Abs. 7 bis 9nicht genügen, so muß er auf Verlangen der See-Berufsgenossen-schaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(7) Sicherheitsingenieure müssen

1. Inhaber des Befähigungszeugnisses AG, AGW, CI oder CIWnach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung i. d. F. d. Bek. vom15.1.1992 (BGBl. I S. 22, 227) sein mit der Berechtigung, die Berufs-bezeichnung „Ingenieur“ zu führen,

Stand: April 1997

92 UVV See

2. mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätigkeit ineiner Bordstellung, für die eines der in Nr. 1 genannten Be-fähigungszeugnisse vorgeschrieben ist, oder als Ingenieurin einer Landstellung ausgefüllt habenund

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbil-dungslehrgangoder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgersmit Erfolg abgeschlossen haben.

(8) Sicherheitstechniker müssen

1. Inhaber des Befähigungszeugnisses AM, AMW, AK, AKW,BG, BGW, BK, BKW, CT, CTW, CMa oder CMaW nach derSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder des Befähi-gungszeugnisses A2, A3, A5, B2, B4, C3 oder C5 nach derVerordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mitKapitänen und Schiffsoffizieren vom 29. Juni 1931 (RGBl. IIS. 517), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Aufga-ben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt i.d.F. d.Bek. vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2802; geändert am 6.6.1995 –BGBl. I S. 778), sein oder eine Prüfung als staatlich aner-kannter Techniker abgelegt haben,

2. danach mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätig-keit in einer Bordstellung, für die eines der in Nr. 1 genann-ten Befähigungszeugnisse vorgeschrieben ist, oder alsTechniker in einer Landstellung ausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbil-dungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgersmit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlichanerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Technikeroder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder

III. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 93

berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einenstaatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungs-lehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge-schlossen hat.

(9) Sicherheitsmeister müssen

1. Inhaber des Befähigungszeugnisses AKü, AN, BKü, CKü(M) oder CKü (D) nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsver-ordnung sein oder die Schiffsbetriebsmeisterprüfung, dieBootsmannsprüfung oder die Meisterprüfung in einemanderen Beruf abgelegt haben,

2. danach mindestens drei Jahre lang eine praktische Tätig-keit in einer Bordstellung, für die eines der in Nr. 1 genann-ten Befähigungszeugnisse vorgeschrieben ist, oder alsSchiffsbetriebsmeister, Bootsmann oder Lagerhalter

oder eine gleichwertige Funktion in einer Landstellungausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbil-dungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgersmit Erfolg abgeschlossen haben.

Diese Anforderungen erfüllt auch, wer ohne die in Nr. 1 vorge-schriebene Prüfung mindestens vier Jahre lang als Schiffsbetriebs-meister, Bootsmann, Lagerhalter, Meister oder in gleichwertigerFunktion tätig war und einen staatlichen, berufsgenossenschaft-lichen oder staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntenAusbildungslehrgang für Sicherheitsmeister mit Erfolg abge-schlossen hat.

(10) Der Arbeitsschutzausschuß gemäß § 11 des Arbeitssicher-heitsgesetzes ist beim Seebetrieb zu bilden, sofern mehr als 250Beschäftigte zu betreuen sind. Bordfachkräfte für Arbeitssicherheitund Sicherheitsbeauftragte nehmen an den Ausschußsitzungen teil,wenn sie dafür an Land zur Verfügung stehen.

Stand: Oktober 1997

94 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

1. die erfolgte Bestellung der See-Berufsgenossenschaft angezeigtwurde

und

2.1 die für den Seebetrieb bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheitdurch Aushang an Bord bekanntgemacht

oder

2.2 die Bestellung der Bordfachkraft für Arbeitssicherheit ins See-tagebuch eingetragen wurde.

Werden für den Seebetrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheitbestellt, so ist eine von ihnen als Leitende Fachkraft für Arbeits-sicherheit zu bestellen. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Tätigkeitder Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu koordinieren und die Einhal-tung der Einsatzzeiten nach Absatz 5 zu überwachen. Die Bestim-mungen des § 8 Arbeitssicherheitsgesetz*) bleiben unberührt.

Werden für den Seebetrieb mit mehreren Schiffen Bordfachkräftefür Arbeitssicherheit bestellt, so ist im Landbereich eine LeitendeFachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Zu ihren Aufgabengehört es, die Bordfachkräfte zu beraten und ihre Tätigkeit zu koor-dinieren, um sicherheitstechnische Maßnahmen für den Betrieb ein-heitlich zu gestalten. Die Bestimmungen des § 8 Arbeitssicherheits-gesetz bleiben unberührt.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungeneingehalten wurden:

Für den Seebetrieb bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit, LeitendeFachkräfte für Arbeitssicherheit sowie freiberuflich tätige oder einemüberbetrieblichen Dienst angehörende Fachkräfte für Arbeitssicherheitmüssen unbeschadet der sich aus den Abs. 7 bis 9 ergebenden Anforde-rungen eine theoretische Ausbildung von mindestens 240 Stunden Dauermit Erfolg abgeschlossen haben. Diese setzt sich zusammen aus einemLehrgang für Arbeitssicherheit für die Bordfachkraft von 120 StundenDauer sowie einem hierauf aufbauenden Lehrgang für die Fachkraft fürArbeitssicherheit für den Seebetrieb von ebenfalls 120 Stunden Dauer.Die Lehrgänge werden von der See-Berufsgenossenschaft durchgeführt.

Lehrgänge anderer Veranstaltungsträger können von der See-Berufsgenossenschaft anerkannt werden, wenn in ihnen Ausbil-dungsinhalte vermittelt werden, die denen der von der See-Berufs-genossenschaft veranstalteten Lehrgänge vergleichbar sind.

Dzu (1)zu (2)

Dzu (3)

*) Das Arbeitssicherheitsgesetz ist in den UVV See unter Anhang I abgedruckt.

III. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 95

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungeneingehalten wurden:

Bordfachkräfte für Arbeitssicherheit müssen unbeschadet der sichaus den Abs. 7 bis 9 ergebenden Anforderungen eine theoretischeAusbildung von mindestens 120 Unterrichtsstunden mit Erfolg ab-geschlossen haben. Die Lehrgänge werden von der See-Berufs-genossenschaft durchgeführt. Lehrgänge anderer Veranstaltungs-träger können von der See-Berufsgenossenschaft anerkannt wer-den, wenn in ihnen Ausbildungsinhalte vermittelt werden, diedenen der von der See-Berufsgenossenschaft veranstaltetenLehrgänge vergleichbar sind.

Die Einsatzzeit ist ein Regel- und Durchschnittswert. Zur Festset-zung von Abs. 5 abweichender Einsatzzeiten vgl. § 60. Hinsichtlichbesonderer behördlicher Anordnungen vgl. § 12 Arbeitssicher-heitsgesetz.

Bei der Ermittlung der Zahl der zu bestellenden Fachkräfte fürArbeitssicherheit ist von deren tariflichen oder vertraglichenArbeitszeiten unter Berücksichtigung des Erholungsurlaubs auszu-gehen.

Ist sichergestellt, daß die Bordfachkraft für Arbeitssicherheit nachBeendigung des Erholungsurlaubs oder einer durch Krankheit oderden Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen bedingten,nicht länger als 30 Tage dauernden Abwesenheit auf das gleicheSchiff zurückkehrt, so kann von der Bestellung eines Vertretersabgesehen werden.

Für den Seebetrieb bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit kön-nen auch für den technischen Landbetrieb und den kaufmännischenBetrieb oder Betriebsteile bestellt werden, wenn die Einsatzzeitennach Absatz 5 eingehalten werden können.

Die Einsatzzeit bestimmt sich nach der Zahl der am 1. Januar desJahres im Seebetrieb, im technischen oder kaufmännischenLandbetrieb oder im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer. EineNeufestsetzung erfolgt, wenn sich die Einsatzzeit während desJahres um 10% oder mehr verändert.

Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit für denSeebetrieb oder als Bordfachkraft für Arbeitssicherheit, die dieerforderliche Fachkunde nicht oder nicht vollständig besitzen, so istzuvor eine Ausnahmegenehmigung hierfür nach § 18 des Arbeits-sicherheitsgesetzes bei der zuständigen Behörde einzuholen. Zu-ständig ist die für den Sitz des Seebetriebes örtlich zuständige

Stand: April 1997

Dzu (4)

Dzu (5)

Dzu (6)

96 UVV See

Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsbehörde. Die Ausnahme-genehmigung kann nur befristet und nur dann erteilt werden, wenndie Anmeldung zu einem von der See-Berufsgenossenschaft durch-geführten oder anerkannten Lehrgang nachgewiesen wird.

Kann nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung keine Fachkraftoder Bordfachkraft für Arbeitssicherheit mit der erforderlichenFachkunde bestellt werden, so kann der Unternehmer zurInanspruchnahme eines überbetrieblichen Dienstes verpflichtetwerden.

Die Ausbildungslehrgänge werden nach Grundsätzen gestaltet, dieder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreibenvom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungim Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat. Zu der theoretischenAusbildung werden nur Personen zugelassen, welche die erforderli-che praktische Tätigkeit in einer Bordstellung oder in einer gleich-wertigen Landstellung ausgeführt haben.

Als „gleichwertige Funktion“ ist bei kaufmännischen Betrieben undBetriebsteilen auch die Tätigkeit des Hausmeisters anzusehen.

§ 60nAbweichungen

Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einvernehmen mit der nach§ 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Aus-nahme von § 58 Abs. 1 oder § 59 Abs. 1 bis 5 bewilligen und gerin-gere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mitBetrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahrenunterdurchschnittlich gering sind. Die See-Berufsgenossenschaftkann ferner im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicher-heitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von § 58 Abs. 1oder § 59 Abs. 5 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb,verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittlicheUnfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellungeines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit derFachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtungnach § 59 Abs. (2), Nr. 2 oder für eine Herabsetzung der Einsatzzeitgelten als erfüllt, wenn der Betrieb nicht mehr als zwei Arbeit-nehmer beschäftigt.

Die Ausnahme kann widerrufen werden, wenn die begründeteVermutung besteht, daß die Unfall- und Gesundheitsgefahren imBetrieb nicht oder nicht mehr unterdurchschnittlich gering sind.

Dzu (7)bis (9)

Dzu (9)

D

XIV. Taucherarbeiten 97

§ 61nFortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsärzten und den Fachkräften fürArbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, zudenen die See-Berufsgenossenschaft einlädt, zu ermöglichen,soweit die Fortbildungsmaßnahmen den betrieblichen Belangenentsprechen.

Stand: April 1997

98 UVV See

99

IV. Besondere Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 62nZugang zum Schiff

(1) Auf allen Schiffen müssen Vorrichtungen für die Herstellungeiner unfallsicheren Verbindung für den Personenverkehr zwi-schen Schiff und Land und zu längsseits liegenden Schiffen vor-handen sein.

(2) Schiffe müssen einen Landgang an Bord haben oder an jederSeite mit einem Fallreep ausgerüstet sein. Bei Schiffen mit einerBruttoraumzahl bis 350 genügt ein Laufsteg.

(3) Laufstege, Landgänge und Fallreeps müssen unfallsicher undfunktionsgerecht ausgeführt sein.

(4) Schiffe müssen mindestens eine unfallsichere Lotsenleiter zurallgemeinen Benutzung mitführen.

(5) An Deck müssen Vorrichtungen zum unfallsicheren Ausbringendes Lotsengeschirrs vorhanden sein.

Eine unfallsichere Verbindung muß auch in Tidehäfen und beiDecksladung gewährleistet sein.Zu den Vorrichtungen gehören unter anderem Sicherungsnetze.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Laufstege, Landgänge undFallreeps in Abmessungen, Ausführung und Belastbarkeit denGrundsätzen des Germanischen Lloyds über Ausführung undPrüfung von Zugängen zu Schiffen entsprechen.

Lotsenleitern gelten als unfallsicher, wenn sie DIN ISO 799 ent-sprechen.

§ 63nArbeitsboote

(1) Arbeitsboote müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.

(2) Die Mindestabmessungen müssen betragen: Länge 3,60 m,Breite 1,60 m, Tiefe 0,60 m.

(3) Arbeitsboote aus glasfaserverstärktem Polyester, Stahl oderAluminium müssen die gleiche Schwimmfähigkeit besitzen wieBoote aus Holz.

Stand: Mai 1999

Dzu (1)

Dzu (3)

Dzu (4)

100 UVV See

§ 64nAnlegeleitern

(1) Anlegeleitern müssen sicher begehbar sein.

(2) Anlegeleitern müssen durch ihre Bauart gegen übermäßigesDurchbiegen, starkes Schwanken, Verwinden und Abrutschengesichert sein.

(3) Die Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit denWangen oder Holmen verbunden sein.

(4) Die Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben undtrittsicher sein.

Vgl. Fi8 Merkblatt über Anlegeleitern im Schiffsbetrieb vom 1. Juli1980.

§ 65nBetriebsräume

(1) Betriebsräume müssen so bemessen und gestaltet sein, daß frei-er Zugang zu den Einrichtungen besteht und Arbeiten während deslaufenden Betriebes unfallsicher durchgeführt werden können.

(2) Betriebsräume müssen ausreichend beleuchtbar sein.

(3) Müssen Einrichtungen aus betrieblichen Gründen zugänglichsein, sind begehbare Bodenflächen vorzusehen. Begehbare Boden-flächen können auch aus Flurplatten oder Gitterrosten bestehen,die mit Ausnahme der Bedienungsklappen fest verschraubt seinmüssen.

(4) Betriebsräume, in denen Aggregate, Pumpen, Filter oderArmaturen angeordnet sind und in denen nicht die Gefahr desBrandausbruches besteht, müssen mindestens über eine Treppeoder eine Steigleiter zu begehen sein. Ist die Steigleiter in einemZugangsschacht angeordnet, so dürfen keine warmgehendenRohrleitungen in diesem Schacht angeordnet sein. Bei Steighöhenvon mehr als 10 m Länge müssen zwei versetzte Steigleitern vor-gesehen sein, die in einer Höhe von 6 m durch ein Podest verbun-den sein müssen. Warmgehende Tanks, die an Zugangsschächtegrenzen, müssen isoliert sein.

Einrichtungen, die dem regelmäßigen Betrieb dienen, dürfen nichtin der Bilge unterhalb des Flurbodens angeordnet sein. Hiervon sindEinrichtungen, die betriebsbedingt unterhalb des Flurbodens ange-ordnet sind, wie z. B. Drehmoment-Meßanlagen, ausgenommen.

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Dzu (1)

IV. Besondere Einrichtungen 101

Vgl. § 139

In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen ist Flurplatten der Vorzug zugeben.

Warmgehende Rohrleitungen sind solche mit einer Flüssigkeit von40 °C und mehr.

§ 65 anLüftung in Betriebsräumen

(1) Betriebsräume müssen unter Berücksichtigung der klimatischenund betrieblichen Verhältnisse ausreichend belüftbar sein.

(2) An ständigen Arbeitsplätzen in Betriebsräumen muß eine unterBerücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichenBeanspruchung der Versicherten gesundheitlich zuträglicheRaumtemperatur und Luftgeschwindigkeit vorhanden sein.

(3) Werkstätten in Maschinenräumen auf Schiffen in der GroßenFahrt müssen mit einer Luftkühlanlage ausgerüstet sein.

(4) Separatorenräume, Separatorenstationen innerhalb desMaschinenraumes, Schweißplätze in Werkstätten und Prüfständefür Brennstoff-Einspritzventile müssen mit einer Sauglüftung aus-gerüstet sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn in Maschinenräumen dieLüftungsanlagen DIN ISO 8861 entsprechen.

Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen unter Beachtung derRaumdurchlüftung müssen sichergestellt sein. Ist ein mechanischesMaschinenraumlüftungssystem vorhanden, so sind die geschlosse-nen Maschinenkontrollräume und die Wachräume, Werkstätten,Hilfsdieselräume u. ä. Nebenräume im Bereich der Maschinen-anlage an dieses anzuschließen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Lüftungsanlage so ausge-legt ist, daß die Raumtemperatur an ständigen Arbeitsplätzen imHaupt- und Hilfsmaschinenraum in der Regel 35 °C, in Werkstättenin der Regel 33 °C nicht übersteigt; herrschen Außentemperaturenvon mehr als 28 °C, soll die Raumtemperatur um nicht mehr als 7 K,in Werkstätten um nicht mehr als 5 K höher sein. Haben beheizteTanks wesentlichen Einfluß auf die Raumtemperatur, sind sie ent-sprechend zu isolieren. Ist für den Maschinenkontrollraum eineLuftkühlanlage eingebaut, soll die Raumtemperatur den Wert von28 °C nicht überschreiten.

Stand: Oktober 1997

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (4)

Dzu (1)

Dzu (2)

102 UVV See

Die Luftgeschwindigkeit und -richtung im Bereich der ständigenArbeitsplätze muß – soweit erforderlich – einstellbar sein. StändigeArbeitsplätze dürfen nicht unmittelbar im Zuluftstrom liegen.

Ständige Arbeitsplätze sind z. B. Maschinenkontrollräume, Wach-räume, Werkstätten, Separatorenräume, Separatorenstationeninnerhalb des Maschinenraumes, Prüfstände für Brennstoff-Ein-spritzventile, Maschinen- und Kesselfahrstände und Bereiche, indenen Hilfsmaschinen aufgestellt sind, die der laufendenBedienung und Wartung sowie der Reinigung bedürfen.

Zu den Aufstellungsbereichen der Separatoren gehören auch Ar-beitsplätze, an denen öl- oder brennstoffverschmutzte Gegenständeoder Bauteile, z. B. Filterelemente von Brennstoff- oder Schmier-ölfiltern, mit Reinigungslanzen, Preßluft oder chemischen Reini-gungsmitteln gereinigt werden.

§ 65 bnSaunakabinen

(1) Saunakabinen und deren Ausrüstung müssen so angeordnetund ausgeführt sein, daß sie unfallsicher betrieben werden könnenund zu keinen Verbrennungsgefahren führen.

(2) Saunatüren müssen nach außen aufschlagen, auf Druck zu öff-nen und mit einem Fenster versehen sein.

(3) Die Innenauskleidung der Saunawände und der Saunadeckesowie die Liege- und Sitzbänke müssen aus für den Saunabaugeeignetem Holz bestehen. Metallteile müssen versenkt sein. DieOberflächen aller innenliegenden sichtbaren Holzteile müssen sobeschaffen sein, daß Verletzungsgefahren ausgeschlossen sind.

(4) Schutztemperaturbegrenzer und Zeitbegrenzer des Heizsystemsmüssen so eingestellt sein, daß Verbrennungsgefahren und Gefah-ren für die Gesundheit vorgebeugt wird und es zu keinerBrandgefahr kommt.

(5) Saunakabinen müssen mit einer Saunaleuchte, einem Thermo-meter, einer Sanduhr und einem Hinweisschild auf die Brandge-fahr ausgerüstet sein.

(6) Eine elektrische Alarmvorrichtung muß in der Saunakabinevorhanden sein, deren Auslösung einen Alarm im Wohnbereichder Schiffsoffiziere und die Abschaltung des Heizsystems bewirkt.

Dzu (4)

IV. Besondere Einrichtungen 103

Vgl. auch die Güte- und Prüfbestimmungen „Saunabau“, RAL-RG423 des Deutschen Institutes für Gütesicherung und Kennzeich-nung, zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6,10787 Berlin.Diese Vorschriften gelten u. a. als erfüllt, wenn die elektrischenAnlagen und Betriebsmittel der Saunakabine den §§ 136 und 145genügen. Dies gilt insbesondere für das Heizsystem, die Schalt-,Regel- und Sicherheitseinrichtungen und die Saunaleuchte hin-sichtlich des Schutzes bei indirektem Berühren und der Wärme-beständigkeit der elektrischen Betriebsmittel

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die Temperatur der seitli-chen Ummantelung des Heizsystems 100 °C nicht überschreitet undwenn die Ummantelung gegen unbeabsichtigtes Berühren abge-schirmt ist. Ein ausreichender Abstand des Heizsystems von derInnenauskleidung ist sicherzustellen. Das Heizsystem muß sichselbsttätig nach 3 Stunden abstellen und darf nur von außerhalb derSaunakabine wieder einschaltbar sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Schutztemperaturbegren-zer so eingestellt wird, daß er beim Erreichen einer Temperatur von140 °C spätestens innerhalb von 5 Minuten abschaltet. Regeleinrich-tung und Schutztemperaturbegrenzer müssen von einander unab-hängigen Temperaturfühlern und Kontakten ausgerüstet sein.

§ 66nLenz- und Peileinrichtungen

(1) Jede wasserdichte Abteilung muß mit einer zweckentsprechen-den Lenzmöglichkeit und einer Peileinrichtung versehen sein.Peilrohre müssen auch vorhanden sein, wenn eine elektrische oderandere Peileinrichtung vorgesehen ist.

(2) Die Saugstellen müssen so angeordnet sein, daß ihnen dasWasser bei den im normalen Betrieb auftretenden Trimmlagen undKrängungen gut zulaufen kann. Hierauf ist auch bei der Verlegungder Bodenwegerungen Rücksicht zu nehmen.

Vgl. hinsichtlich der Peil-Rohrleitungen DIN 86 110.

Bei der Anordnung von Peilrohren ist auch eine mögliche Beladungmit Deckslast zu berücksichtigen.

§ 67nÜberwachung der Maschinenraumbilgen

Zur Überwachung des Flüssigkeitsstandes in der Maschinenraum-bilge muß eine Einrichtung vorhanden sein. Beim Überschreiten

Stand: Oktober 1997

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Dzu (1)

Dzu (4)

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104 UVV See

des vorgegebenen Flüssigkeitsstandes muß eine Alarmierung, beinicht besetztem Maschinenraum auch auf der Brücke, erfolgen.Der Alarm muß so verzögert sein, daß Schwankungen desFlüssigkeitsstandes, die durch Schiffsbewegungen hervorgerufenwerden, nicht zur Auslösung führen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Alarmanlage so ausgeführtund angeordnet ist, daß die Prüfung der Betriebsbereitschaft desAlarms nach § 56 leicht durchzuführen ist.

§ 68nBedienungsstände

(1) Bedienungsstände für Einrichtungen mit gefährdenden Bewe-gungsvorgängen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daßdie Einrichtung unfallsicher bedient und bewegt werden kann.

(2) Der Bedienende muß die Bedienelemente behinderungsfreibetätigen können. Er darf durch eine Last, durch Leinen oderlaufendes Gut oder durch die Bewegung der zu bedienendenEinrichtung nicht gefährdet werden.

(3) Bedienungsstände müssen so angeordnet sein, daß derBedienende gefährdende Bewegungsvorgänge gut übersehenkann. Ist dies nicht möglich, muß durch geeignete Anordnung desBedienungsstandes oder durch zusätzliche Einrichtungen sicherge-stellt sein, daß vom Bedienenden Sichtverbindung zum Beobach-tungsposten besteht, der die gefährdenden Bewegungsvorgängeeinsehen kann. Ist Sichtverbindung zwischen dem Bedienendenund dem Beobachtungsposten nicht während des gesamten Bewe-gungsvorganges sichergestellt oder beträgt die Entfernung zwi-schen dem Bedienenden und dem Beobachtungsposten mehr als 40 m, müssen Beobachtungsstände so angeordnet sein, daß vondiesen und den Bedienungsständen gemeinsam gute Sicht über diegefährdenden Bewegungsvorgänge gewährleistet ist. Von denBeobachtungsständen aus muß der Bewegungsvorgang in jederPhase unmittelbar unterbrochen werden können.

(4) Bedienungsstände von Winden müssen so angeordnet sein, daßder Bedienende die Windentrommel oder die Kettennuß und,soweit möglich, auch die Leinenführung oder den Kettenlauf beob-achten kann.

(5) Bedienungsstände, auf denen Versicherte nicht nur vorüberge-hend beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblichMöglichen so einzurichten und auszustatten, daß die Versicherten

D

IV. Besondere Einrichtungen 105

1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,

2. keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichenmechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oderStäuben ausgesetzt sind,

3. nicht ausgleiten und abstürzen können,

4. Sitzgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügunghaben, wenn es der Arbeitsablauf zuläßt, um sich zu setzen.

(6) Kann eine Einrichtung von mehreren Bedienungsständen ausgesteuert werden, müssen die Bedienelemente gegeneinander soverriegelt sein, daß eine Steuerung nur von einem vorgewähltenBedienungsstand aus möglich ist.

Solche Einrichtungen sind u. a. Winden, Krane oder andere Hebe-zeuge, Lukenabdeckungen, Hebebühnen, Rampen, Außenhautpfor-ten, absenkbare oder klappbare Schiffsteile wie Ruderhäuser,Masten und Schornsteine.

Bei Lukenabdeckungen sind Bewegungsvorgänge an den Stellenals nicht gefährdend zu betrachten, an denen Personen sichwährend der Betätigung der Lukenabdeckung nicht aufhalten kön-nen oder durch feste Absperrungen an einem Aufenthalt gehindertwerden.

§ 69nBedienelemente

(1) Bedienelemente müssen so gestaltet und angeordnet sein, daßGefahren für Gesundheit und Sicherheit des Versicherten vermie-den oder minimiert werden. Dies umfaßt insbesondere, daß sieunfallsicher und eindeutig bedient und abgelesen werden könnenund gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind.

(2) An Bedienelementen müssen dauerhafte Schilder angebrachtsein, die die Wirkungsrichtung angeben.

(3) Bedienelemente an Bedienständen für Einrichtungen mitgefährdenden Bewegungsvorgängen müssen nach dem Loslassenselbsttätig in die Nullstellung zurückkehren.

Zur eindeutigen Bedienbarkeit gehört die sinnvolle Anordnung vonBedienteilen. Für Bedienelemente an Bedienständen für Einrichtun-gen mit gefährdenden Bewegungsvorgängen sind vorzugsweiseHandhebel vorzusehen.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (3)

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Bei Handhebeln mit waagerechter Bedienung soll, auch bei ver-schiedenen Übersetzungen, das Ziehen des Hebels zumBedienenden hin der Hubbewegung und das Drücken vomBedienenden weg der Senkbewegung entsprechen.

Bei Handrädern soll die Hubbewegung durch Rechtsdrehen, dieSenkbewegung durch Linksdrehen erfolgen.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich Folientastaturen als erfüllt, wennfür ihre Stellteile nachstehende Größen eingehalten werden:

Tastenmittenabstand: 20 mm und größerStellkraft: 0,8 bis 3 NStellweg 1 mm

(2 bis 6 mm für Tastaturen)

Als Schutz gegen unbeabsichtigtes Betätigen gelten z. B. für dieStellteile bei Folientastaturen folgende Maßnahmen:

– in umgebende Teile eingebettet oder unter Schutzkragen ange-ordnet,

– tunnel- oder bügelartig überdeckt oder durch ihre Lagegeschützt,

– mit selbsttätiger Sperreinrichtung versehen, die zusätzlichentriegelt werden muß,

– durch übergeordnete Einrichtungen außer Funktion gesetzt(Freigabeschalter oder Zustimmungsschalter).

Folientastaturen sind Folienschalter und Folienschaltfelder.

Bezüglich Bedienelemente siehe auch DIN EN 60447.

Diese Vorschrift gilt bei Konstantzugwinden nur für den Handbetrieb.

§ 70nDrahttrommeln

Trommeln zum Stauen von Festmacherleinen müssen mit ring-förmigen Handläufen und einer Bremsvorrichtung versehen sein.

§ 71nRäume für die Aufbewahrung von Anstrichmitteln § 71nund gefährlichen Arbeitsstoffen für den Bordbedarf

(1) Betriebsräume, in denen gefährliche Arbeitsstoffe aufbewahrtwerden sollen, sind oberhalb des obersten durchlaufenden Decksanzuordnen und von den übrigen Schiffsräumen durch Stahlwändegasdicht zu trennen. Sie müssen einen unmittelbaren Zugang vomfreien Deck haben. Stahltüren zu diesen Räumen müssen gasdicht

Dzu (3)

IV. Besondere Einrichtungen 107

und selbstschließend sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschla-gen. Luken zu diesen Räumen müssen gasdicht sein. Türen undsonstige Verbindungen zu anderen Schiffsräumen sind unzulässig.

Sofern in diesen Betriebsräumen brennbare Flüssigkeiten miteinem Flammpunkt unter 60°C sowie Anstrich- und Lösemittelgelagert werden sollen, müssen deren Einrichtungen explosions-geschützt ausgeführt sein.

(2) Diese Räume müssen ausreichend belüftbar und beleuchtbarsein. Sie dürfen nicht an andere Lüftungssysteme angeschlossensein.

(3) Diese Räume sind vor Erwärmung, insbesondere vor Sonnen-einstrahlung, zu schützen.

(4) Die Heizung dieser Räume muß so beschaffen sein, daß sich anihr Lösemitteldampf-Luft-Gemische oder dergleichen nicht ent-zünden können.

(5) Am Zugang zu diesen Räumen muß deutlich erkennbar unddauerhaft auf die Gefahren beim Umgang mit den Arbeitsstoffenhingewiesen werden.

(6) Tanks müssen mit Füll- und Luftrohren sowie mit einemAbzapfhahn oder einer Abzapfpumpe ausgerüstet sein. Füll- undLuftrohre müssen über Deck hochgeführt sein. Füll- und Luftrohremüsse an ihrem freien Ende mit einer zugelassenen Flammen-durchschlagsicherung versehen sein.

(7) Einrichtungen an Tanks zum Erkennen des Flüssigkeitsstandesmüssen so beschaffen sein, daß Flüssigkeit oder Dämpfe nicht aus-treten können. Gläserne Standrohre müssen mit Schutzvorrichtun-gen ausgerüstet und am Tank absperrbar sein. Die Absperrungmuß selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur Ermittlungdes Inhalts geöffnet werden. Unter dem Abzapfhahn muß sich eineLeckwanne befinden.

Diese Räume sind neben der Aufbewahrung von Anstrichmitteln fürdie Lagerung von z. B. Verdünnungsmitteln, Lösemitteln, Lösemit-telgemischen, Reinigungsmitteln, Petroleum, Benzin bestimmt. Beibeengten Bordverhältnissen können vom freien Deck zugängliche,gut belüftete Stahlschränke verwendet werden, die vor Sonnenein-wirkung geschützt und gemäß Absatz 5 gekennzeichnet sind.

Hinsichtlich der gesamten elektrischen Installation s. §§ 136 Abs. 3und 163.

Stand: Oktober 1997

Dzu (1)

108 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn für die Durchlüftung desRaumes ein mindestens 10-facher Luftwechsel je Stunde bestehtund die Abluft so ins Freie geführt wird, daß in anderen Bereichenweder Explosions- noch Gesundheitsgefahren entstehen können.Die Anordnung der Lüftungseinrichtungen hat so zu erfolgen, daßsowohl Dämpfe, die leichter als Luft, als auch Dämpfe, die schwererals Luft sind, entfernt werden.Vgl. auch Richtlinien des Germanischen Lloyds für Lüftungsanlagenan Bord von Seeschiffen.Beleuchtung s. §§ 137, 139.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Räume durch eine nicht-brennbare Isolierung gegen übermäßige Erwärmung so geschütztsind, daß die normale Raumtemperatur nicht überschritten wird.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Warnschilder mit denGefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gemäß GefStoffVin genügender Größe angebracht sind. Bei brennbaren Flüssig-keiten ist zusätzlich folgende Aufschrift anzubringen:

„Vorsicht!Brennbare Flüssigkeiten.

Explosionsgefahr!Kein offenes Licht!

NICHT RAUCHEN!“

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Flammendurchschlagsicherungals erfüllt, wenn für sie eine Bauartzulassung nach § 12 der Verord-nung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980(BGBl. I S. 229; zuletzt geändert am 22.6.1995 – BGBl. I S. 836) vor-liegt.

Für Brennstoffsysteme gilt § 112.

§ 71 anAtemschutzgeräte

(1) Atemschutzgeräte müssen den anerkannten Regeln der Technikentsprechen und den Anforderungen des vorgesehenen Einsatzesgenügen. Sie müssen von der See-Berufsgenossenschaft zugelas-sen sein.

(2) Atemschutzgeräte und Reserve-Druckluftflaschen dürfen nichtin unmittelbarer Nähe von Wärmequellen oder direkter Sonnen-einwirkung ausgesetzt aufbewahrt werden.

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (5)

Dzu (6)

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IV. Besondere Einrichtungen 109

(3) Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-Druckluft-flaschen mitzuführen.

(4) Jedem Atemschutzgerät ist eine übersichtliche Betriebsanlei-tung mitzugeben.

Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Atemschutzgeräteeiner Typprüfung (für Preßluftatmer und Vollmasken nach DIN EN136 und 137, für Filter mit Vollmasken (Filtergeräte) nach DIN EN136, 148, 141 oder DIN 3181 in einer der folgenden Prüfstellenunterzogen worden sind und für die Preßluftatmer die Anerkennungdurch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen inDüsseldorf ausgesprochen ist, oder die Prüfstelle bestätigt, daß Preß-luftatmer und Vollmaske der Richtlinie 0802 der Vereinigung zurFörderung des Deutschen Brandschutzes e. V. entsprechen, fernerdie zusätzlichen Bedingungen in dieser Vorschrift erfüllt sind.

Die Prüfstellen sind:

1. DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Essen,

2. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA),St. Augustin.

Atemschutzgeräte werden in zwei Hauptgruppen eingeteilt:

1. Atemschutzgeräte, die von der den Geräteträgern unmittelbarumgebenden Atmosphäre (Umgebungsatmosphäre) unabhän-gig wirken (umluftunabhängige Atemschutzgeräte):Preßluftatmer,

2. Atemschutzgeräte, die von der den Geräteträgern unmittelbarumgebenden Atmosphäre abhängig wirken (umluftabhängigeAtemschutzgeräte):Filtergeräte.

Vgl. das Bi4 Merkblatt über Atemschutzgeräte auf Seeschiffen vom20. Dezember 1963 (i.d.F. vom Februar 1982).Im Hinblick auf Filtergeräte i.V.m. der Beförderung gefährlicherGüter vgl. § 243.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Reserve-Luftmengen für Preßluft-atmer der Brandschutzausrüstungen vgl. § 175 Abs. 1 i.V.m. D zu (1).

§ 71 bnGasmeßgeräte

(1) Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.

Stand: April 1997

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Dzu (3)

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(2) Gasmeßgeräte mit elektrischer Meßeinrichtung müssen zusätz-lich zu dem Zulassungskennzeichen und den durch das Prüfinstitutvorgeschriebenen Angaben mit einem Hinweis auf die Explosions-schutzart versehen sein.

Als Gasmeßgerät gelten

– Gasspürgeräte für die Messung des Gehaltes an Luftsauerstoff,Stickgasen und giftigen Gasen oder Dämpfen und

– Explosimeter (Gaskonzentrationsmeßgeräte) für die Messung vonbrennbaren Gas-Luft-Gemischen und Dampf-Luft-Gemischen.

Ein Gasspürgerät, das nach der Prüfröhrchenmethode arbeitet,umfaßt als Grundausrüstung

– Betriebsanleitung– Gasspürpumpe– Prüfschlauch (Verlängerungsschlauch),– je 10 Prüfröhrchen für die Messung von Kohlen(mon)oxid,

Kohlendioxid, nitrosen Gasen, Sauerstoff und für qualitativeGasanzeige.

Zu den Angaben in der Betriebsanleitung gehört auch der Hinweisauf die begrenzte Verwendbarkeit der Prüfröhrchen.Beim Gasspürgerät sind Gasspürpumpe und das je nach Meßauf-gabe ausgewählte Prüfröhrchen eine Einheit und dementsprechendaufeinander abgestimmt . Deshalb ist die Verwendung von Prüfröhr-chen anderer Hersteller in einem Gasspürgerät nur dann zulässig,wenn dieses in der Zulassung des Gasspürgerätes ausdrücklichgestattet wird.Die Zulassung setzt voraus, daß das Gasmeßgerät auf Betriebs-sicherheit und auf Eignung für die Messung der vorgesehenen Gaseoder Dämpfe mit Erfolg als Baumuster geprüft wurde. Betriebs-sicherheit und Eignung können auch durch ein entsprechendesGutachten von einem der folgenden anerkannten Prüfinstitutenachgewiesen werden:

1. Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Berlin,2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig,3. DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Essen,

oder4. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA),

St. Augustin.

Hinsichtlich des Einsatzes von Gasmeßgeräten s. Fi4 Richtlinie für dasArbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988. Vgl. auch § 77.

Dzu (1)

IV. Besondere Einrichtungen 111

Zum Umfang der Ausrüstung vgl. § 48 und Anlage 1 D zu § 48 (In-ventarliste) Nr. 24 und 25 sowie Anlage 2 zu D zu § 48 (Inventarlistefür Fischereifahrzeuge) Nr. 12.

§ 71 cnAsbest

Einrichtungen und Werkstoffe, die Asbest enthalten, dürfen anBord nicht eingebaut oder verwendet werden.

Asbest ist wegen seiner karzinogenen Eigenschaften ein Gefahrstoffim Sinne der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-verordnung – GefStoffV).

Da auf vorhandenen Schiffen Asbest noch in großen Mengen alsBestandteil von z. B. Wandplatten, Isolierungen, Packungen,Dichtungen usw. eingebaut ist, muß die Besatzung vor allem beiunaufschiebbaren Reparaturen über den sicheren Umgang mitAsbest unterrichtet sein. Dieses gilt auch für den Fall, daß dieArbeiten von Fremdfirmen ausgeführt werden.

Die Gefahrstoffverordnung enthält umfangreiche Vorschriften überden Umgang mit Asbest.

Hierzu werden vom Bundesminister für Arbeit und SozialordnungTechnische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 26. Juni 1992 her-ausgegeben, in die die im einzelnen zu beachtenden Bestimmungenauch der Gefahrstoffverordnung und ihrer Anhänge eingearbeitet sind.

Nur wenn sichergestellt ist, daß kein Asbest an Bord vorhanden ist,kann die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgeschlossen werden.In Zweifelsfällen müssen sie beachtet und eingehalten werden.Für den Schiffsbetrieb ist vor allem die TRGS 519 „Asbest –Abbruch-. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, sowie dieTRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20GefStoffV“ von Bedeutung.

In der von der See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Fi7 Richt-linie über Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Asbest vom 26. Juni 1992sind die im Schiffsbetrieb anzuwendenden Bestimmungen derTRGS 519 und TRGS 555 wiedergegeben. Die Beachtung aller inder Richtlinie gegebenen Hinweise stellt sicher, daß zugleich die an-wendbaren Vorschriften der GefStoffV eingehalten werden.

Die Richtlinie ist auch anzuwenden, wenn Besatzungsmitglieder mitAsbest als Ladung in Berührung kommen, z. B. beim Laschen derLadung oder bei der Laderaumreinigung.

Stand: Mai 1999

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112 UVV See

§ 72nAushänge

Tafeln und Pläne, deren Aushang in diesen Unfallverhütungsvor-schriften oder anderen Vorschriften der See-Berufsgenossenschaftgefordert wird, sind zusammen mindestens an einer ständig aus-reichend beleuchteten Stelle an Bord anzubringen, die allenVersicherten jederzeit zugänglich ist.

Zu diesen Tafeln und Plänen gehören:– Tafel für Hubschrauberbergung und Raketenapparat,– Brandschutz- und Sicherheitsplan,– Sicherheitsrolle,– Bedienungsanweisungen für Rettungsflöße,– Tafel „Verhalten beim Verlassen des Schiffes im Seenotfall“,– Rettungssignaltafel,– Zugehörigkeitstafel der See-Berufsgenossenschaft.

§ 72 anSicherheitskennzeichnung

(1) Sind Gefahren und Risiken trotz Einsatzes technischerSchutzeinrichtungen und organisatorischer Maßnahmen nicht zuverhindern, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dieSicherheitszeichen den Bestimmungen dieser Unfallverhütungs-vorschriften und den für ihn sonst geltenden Vorschriften ent-sprechen.

(2) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar unddauerhaft angebracht werden.

(3) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungs-ort der Sicherheitszeichen muß die Erkennbarkeit durch künstlicheBeleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.

(4) In Fluchtwegen und über Notausgängen müssen auf dieFluchtrichtung hinweisende Rettungszeichen angebracht sein.

(5) Rettungszeichen über Türen zu Treppenschächten und zum frei-en Deck im Unterkunftsbereich und zu umschachteten Notausgän-gen im Maschinenraum auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl vonmehr als 4000 müssen mit einer Durchsichtbeleuchtung ausgeführtsein, die auch an die Notbeleuchtung angeschlossen ist.

(6) Werkstoffe von Sicherheitszeichen müssen den Umgebungs-einflüssen am Anbringungsort entsprechend ausgewählt werden.

Zu den Sicherheitszeichen gehören Verbots-, Warn-, Gebots-, Ret-tungszeichen sowie besondere Warnzeichen und Hinweiszeichen.

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IV. Besondere Einrichtungen 113

Eine Zusammenstellung der auf Seeschiffen zu verwendendenSicherheitszeichen ist im Anhang B und im Leitfaden „SICHERARBEITEN UND LEBEN AN BORD“ enthalten.

Weitere Kennzeichen, die die Schiffssicherheit betreffen, sind inter-national vereinbart und durch die Schiffssicherheitsverordnung vor-geschrieben (vgl. IMO-Entschließung A. 603(15) und 760 (18)). Siesind vorrangig gegenüber Sicherheitszeichen zu verwenden, wennsie denselben Sachverhalt regeln.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Mindestgrößen fürSicherheitszeichen und Schrifthöhen gemäß Tabelle I eingehaltensind.Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sind in geeigneter Höhe – festoder beweglich – unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse amZugang zum Gefahrbereich sichtbar anzubringen. Die Kennzeich-nung von Hindernissen oder ständigen Gefahrenstellen erfolgtdurch gelb-schwarze Streifen. Das Breitenverhältnis der gelben zuden schwarzen Streifen soll 1 : 1 bis 1,5 : 1 betragen. Die Streifensind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. An Scher-und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind dieStreifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.

Stand: Oktober 1997

Dzu (2)

114U

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Tabelle I zu § 72 aErforderliche Mindestgrößen von Sicherheitszeichen und Schrifthöhen

Verbots- und Warnzeichen Rettungs- und Brand- Hinweis- undGebotszeichen schutzzeichen; Hinweis- Zusatzzeichen

und Zusatzzeichen

Erkennungsweite Durchmesser Seitenlänge Seitenlänge Schrifthöhea h

m mm mm mm mm2 100 50 52 83 100 100 52 104 100 200 52 145 200 200 52 167 200 200 105 248 200 400 105 28

10 315 400 105 3413 315 400 148 4414 400 400 148 4815 400 630 148 5016 400 630 200 5420 630 630 200 6622 630 630 250 7425 630 – 250 84

IV. Besondere Einrichtungen 115

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 73nBenutzung von Anlegeleitern

(1) Anlegeleitern dürfen nur benutzt werden, wenn sie sicherbegehbar sind und gegen Abrutschen und Kippen gesichert sind.

(2) Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stützpunkte angelegtwerden.

(3) Über Austrittsstellen müssen Anlegeleitern mindestens 1,00 mhinausragen, wenn nicht eine gleichwertige Haltemöglichkeit vor-handen ist.

Vgl. Fi8 Merkblatt über Anlegeleitern im Schiffsbetrieb vom 1. Juli1980.

§ 74nHerstellen von Landverbindungen

(1) Landverbindungen müssen unfallsicher hergestellt sein.

(2) Besteht eine Landverbindung aus mehreren Teilen, müssen dieÜbergänge unfallsicher sein.

(3) Unter jeder Landverbindung sind Sicherungsnetze anzubrin-gen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten.

Die Landverbindungen müssen insbesondere gegen Verrutschenund Kippen gesichert sowie ausreichend beleuchtet und bei Glättegestreut sein.

Bei Übergängen über die Reling sind festsetzbare Stützen zu ver-wenden.

§ 75 nAusbringen des Lotsengeschirrs

(1) Das Lotsengeschirr muß unfallsicher ausgebracht sein.

(2) Besteht das Lotsengeschirr aus mehreren Teilen, müssen auchdie Übergänge unfallsicher sein.

(3) Ein Rettungsring mit Leine und eine Wurfleine müssen bereit-liegen. Bei Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung an Deckund außenbords zu sorgen.

(4) Wenn das Schiff in Fahrt ist, muß das An- und Vonbordgehenvon Personen von einem seemännisch erfahrenen Besatzungsmit-glied beaufsichtigt werden.

Stand: Oktober 1997

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Dzu (1)

Dzu (2)

116 UVV See

Lotsenleitern müssen an festen Bauteilen des Schiffes festgemachtsein. Relingstreppen müssen gegen Kippen und Verrutschen ge-sichert sein.

Diese Vorschrift gilt auch als erfüllt, wenn Lotsenaufzüge nach denBestimmungen der IMO-Empfehlungen A. 426 (XI) und MSC/Circ.568 ausgebracht sind.

Vgl. ferner die Vorschriften in Regel V/17 SOLAS 74/88 über Lot-senleitern und mechanische Lotsenaufzüge sowie die ergänzendenörtlichen Bestimmungen zur Sicherheit der Lotsen, z. B. in den Lots-ordnungen für die deutschen Seelotsreviere.

Sind keine Schanzkleidtüren und keine Griffe vorhanden, die denunmittelbaren Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter zumDeck ermöglichen, so müssen zwei festsetzbare Stützen auf derReling angebracht sein.

§ 76nStrecktaue, Laufbrücken

Auf See müssen bei schwerem Wetter zur Sicherung der Besatzunggegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in geeigneter WeiseStrecktaue gezogen werden. Gegebenenfalls sind in Höhe derLukendeckel Laufplanken oder Laufbrücken, jeweils mit Geländeranzuordnen, die einen sicheren Verkehr zwischen der Brücke undden anderen Aufbauten ermöglichen.

Im Hinblick auf den Schutz der Besatzung bei Deckslast vgl. § 31Abs. 3 und 4 SchSV, auf Fischereifahrzeugen vgl. § 255.

§ 76 anBetreten von Laderäumen

Zugänge zu Laderäumen müssen, solange nicht geladen odergelöscht wird, unter Verschluß gehalten werden. Das Betreten istnur auf Anweisung eines Schiffsoffiziers zulässig.

Art und Umfang der Verschlußmaßnahmen sind unter Berücksichtigungder Gefährdung von Personen festzulegen. Beim Transport von Schütt-und anderen Ladungen, die giftige oder brennbare Gase abgeben oderSauerstoff verbrauchen können, sind die Laderäume so zu sichern, daßjedes Betreten verhindert wird (vgl. Richtlinien für die sichere Behand-lung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 7.November 1985). Die Anweisung zum Betreten von Laderäumen darfnur erteilt werden, wenn vor dem Betreten festgestellt wird, daß keineGefährdung besteht. Vgl. § 77 und die Richtlinien für das Arbeiten inGefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988.

Dzu (1)

Dzu (2)

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IV. Besondere Einrichtungen 117

§ 77nBetreten von gefährlichen Räumen

(1) Gefährliche Räume, die von der Außenluft abgeschlossenwaren, dürfen nur mit einem zugelassenen, von der umgebendenLuft unabhängigen Atemschutzgerät betreten werden.

(2) Steht an Bord ein weiteres von der umgebenden Luft unabhän-giges Atemschutzgerät zur Verfügung, muss dieses außerhalb desgefährlichen Raumes bei der betriebliche Aufsichtspersongebrauchsfertig bereitgehalten werden.

(3) Ein gefährlicher Raum, der von der Außenluft abgeschlossenwar, darf ohne ein von der umgebenden Luft unabhängiges Atem-schutzgerät nur betreten werden, wenn er unmittelbar zuvorgründlich belüftet worden ist und die Prüfung mit einem zugelas-senen Gasspürgerät ergeben hat, dass die Raumluft genügendSauerstoff enthält.

(4) Das gleiche gilt für einen Raum, in dem sich gesundheitsschäd-liche Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration oderexplosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemische ansammelnkönnen. Dieser Raum darf erst betreten werden, nachdem einePrüfung mit einem zugelassenen Gasspürgerät und einem zugelas-senen Gaskonzentrationsmeßgerät die Gasfreiheit ergeben hat.

(5) Auch wenn ein Raum als gasfrei befunden ist, muss er so langeüberwacht werden, wie sich Personen darin aufhalten. Die betrieb-liche Aufsichtsperson muss über die möglichen Gefahren unter-richtet sein und sich außerhalb des gefährlichen Raumes aufhalten.Zu den möglichen Gefahren gehört auch das Nachgasen.

Für die Messung des Luftsauerstoffgehalts, der Stickgase und gifti-gen Gase oder Dämpfe sind ausschließlich zugelassene Gasspür-geräte zu verwenden.

Für die Messung von brennbaren Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemischen sind ausschließlich zugelassene Explosimeter (Gaskon-zentrationsmeßgeräte) zu verwenden.

Falls damit zu rechnen ist, dass sowohl explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische als auch giftige Gase oder Dämpfe vorhanden sindoder Sauerstoffmangel in Verbindung mit explosionsfähigen odergiftigen Gasen oder Dämpfen vorliegt, ist eine Untersuchung aufjedes dieser Gase oder Dämpfe unerläßlich.

Die Messungen sind von einem mit dem Gerät vertrauten Besat-zungsmitglied oder von einem Sachverständigen durchzuführen.

Stand: Oktober 2003

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118 UVV See

Die Bedienungsanweisungen sind sorgfältig zu beachten. Vgl. auchdie Fi4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom28. Juni 1988.

Gefährliche Räume, die von der Außenluft abgeschlossen waren,können insbesondere sein: Laderäume, Ladetanks, Wassertanks,Leerräume, Rohrtunnel, Kofferdämme, Brennstoff- und Schmieröl-tanks, Pumpenräume. In diesen Räumen muss mit folgendenGefahren gerechnet werden:

a) Fehlen des lebenswichtigen Luftsauerstoffs.Sauerstoffmangel kann z. B. in leeren Wassertanks, die längereZeit von der Außenluft abgeschlossen waren, bereits durchOxidation der Stahlteile eintreten. Sauerstoffmangel kann inLaderäumen auftreten, in denen zur Selbsterhitzung und Selbst-entzündung neigende Güter, insbesondere zur Selbsterhitzungneigende Massengüter, befördert werden.Hierzu gehören u. a.: Kohle, Briketts, Fischmehl, Holz, pflanzli-che Faserstoffe, Kopra, Mühlenerzeugnisse, Ölkuchen, Schrottsowie Eisen- und Stahlspäne.

Zum Teil entstehen beim Transport dieser Stoffe durchUmsetzung mit Sauerstoff auch Stickgase, wie z. B. Kohlen-dioxid. Dieses Gas bildet sich überall dort, wo kohlenstoffhaltigeStoffe oxidieren. Auch bei Gärung, Verwesung und Fäulnis tie-rischer und pflanzlicher Stoffe entsteht Kohlendioxid.

Vgl. hierzu die Fi4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichenRäumen vom 28. Juni 1988 sowie die Richtlinien für die sichereBehandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mitSeeschiffen vom 30. August 1990 (Schiffssicherheitshandbuch).

b) Giftige Gase und DämpfeHierzu zählen insbesondereKohlen(mon)oxid,Rohöl-, Benzin- und Benzoldämpfe,Dämpfe zahlreicher Desinfektions-, Reinigungs- und Farbver-dünnungsmittel,Gase und Dämpfe, die aus Ladegütern oder deren Beimengun-gen austreten können,Sumpfgas (Methan).

Diese Stoffe verunreinigen die Raumluft. Wenn die Konzentra-tion der Luftverunreinigung das zulässige Maß übersteigt, mussimmer mit einer Gefährdung der Gesundheit gerechnet werden.

IV. Besondere Einrichtungen 119

Sumpfgas (Methan) entsteht z. B. bei Vermischung schmutzigenBallastwassers mit pflanzlichen, tierischen oder öligen Ladungs-resten.

c) Explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-GemischeHierzu zählen u. a. Rohöl-, Benzin- und Benzoldämpfe in Ver-bindung mit Luft. Diese und andere Gase bzw. Dämpfe wirkennicht nur giftig oder erstickend, sie sind auch brennbar und inbestimmten Mengenverhältnissen mit dem Luftsauerstoff sogarexplosibel.

Hinsichtlich der betrieblichen Aufsichtsperson vgl. §§ 9 und 15.

§ 78nBefahren von Betriebstanks

Betriebstanks, die mit anderen Betriebstanks durch gemeinsameRohrleitungen verbunden sind, müssen vor dem Reinigen und voreiner inneren Untersuchung in auffälliger, wirksamer Weise vonden gemeinsamen Rohrleitungen getrennt werden.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn durch Blindflanschen, durchHerausnehmen von Zwischenstücken oder durch andere zuverläs-sige Maßnahmen eine sichere und sichtbare Trennung erfolgt. DasSchließen einer Absperreinrichtung gilt als zuverlässige Maßnahme,wenn das Handrad abgenommen und ein Hinweisschild „NichtSchalten! Gefahr!“ angebracht ist.

Betriebstanks in diesem Sinne sind z. B. Tanks für Brennstoff,Schmieröl oder Wasser.

Vgl. Fi8 § 9 „Gefährliche Arbeiten“ und § 77 „Betreten von gefähr-lichen Räumen“.

§ 78 anGebrauch von Atemschutzgeräten

(1) Außer zur Übung dürfen nur mit der Handhabung derAtemschutzgeräte vertraute Personen als Geräteträger eingesetztwerden.

(2) Vor jedem Einsatz ist das Gerät zu überprüfen.

(3) Während jeden Einsatzes ist der Geräteträger ununterbrochenzu überwachen. Betriebliche Aufsichtspersonen und Geräteträgermüssen sich jederzeit verständigen können.

(4) Atemschutzgeräte dürfen nicht als Tauchgerät benutzt werden.

Stand: Oktober 2003

Dzu (2)u. (5)

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120 UVV See

(5) Filtergeräte dürfen nicht bei der Brandbekämpfung benutztwerden.

(6) Filtergeräte müssen unter Verschluss sichtbar verstaut sein.Schiffsleitung bzw. beauftragte Person haben diesen Verschluss-zustand zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Filtergerätenicht jedem zugänglich sind. Atemfilter müssen der jeweiligen Artder Gase und Dämpfe entsprechen. Filterart und -anzahl müssenregistriert sein.

(7) Filtergeräte dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung und unterAufsicht eines Schiffsoffiziers benutzt werden.

(8) Benutzte Filter und Filter, deren Gebrauchsdauer abgelaufenist, sind zu vernichten.

Vgl. das Bi4 Merkblatt über Atemschutzgeräte auf Seeschiffen vom 20. Dezember 1963 (i.d.F. vom Februar 1982) und die Fi4 Richtliniefür das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988.

Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht unterAtemschutzgeräten eingesetzt werden. Jugendliche unter 18 Jahrensollen unter Atemschutzgeräten nur zu Ausbildungszwecken einge-setzt werden.

Zu den Vorbereitungen für den Gebrauch des Gerätes gehören ins-besondere– Flaschendruckprüfung– Dichtigkeitsprüfung der Ventile und Armaturen– Funktionsprüfung des Lungenautomaten– Prüfung der Warneinrichtung– Maskensitz und Maskendichtigkeitsprüfung.

Zum Begriff der betrieblichen Aufsichtsperson vgl. § 15.

§ 79nLenzen und Peilen

Lenz- und Peileinrichtungen sind sauber und gebrauchsfertig zuerhalten. Jede wasserdichte Abteilung ist regelmäßig zu peilen.Bilgen und Brunnen sind lenz zu halten.

Insbesondere sind Saugkörbe und Pumpen in geeigneter Weise vorVerstopfen zu schützen.

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Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

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IV. Besondere Einrichtungen 121

§ 80 Lüfter und Luftrohre

(1) Lüfter und Luftrohre müssen rechtzeitig geschlossen werden,wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in dasSchiff gelangen kann.

(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen geöffnetwerden.

§ 81n– frei –

§ 82nAusgasung zur Schädlingsbekämpfung

Schiffsräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden,nachdem die zuständige Stelle die Ungefährlichkeit des Betretensbescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der derAusgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vorWiedergebrauch gründlich zu lüften.

Bei der Begasung von Schiffsräumen einschließlich der Begasungvon Laderäumen während der Reise sind die Bestimmungen derGefahrstoffverordnung, insbesondere §§ 15d, 15e, 25, Anhang V Nr. 5 und 6, sowie die hierzu erlassene Technische Regel fürGefahrstoffe „Begasungen“ (TRGS 512) vom Juni 1996 (BArbBl.6/1996, S. 31) zu beachten. Vgl. hierzu auch Richtlinien für dieDurchführung von Begasungen vom 30. September 1988.

Stand: April 1997

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122 UVV See

123

V. Schiffbauliche Einrichtungen

Bau und Ausrüstung

§ 83nSchiffskörper

(1) Alle Schiffe müssen den allgemein anerkannten Regeln derSchiffbautechnik entsprechen. Der Schiffstyp, der Werkstoff unddie Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen desvorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen.

(2) Bezüglich Bauart, Werkstoff, Festigkeit und Bauausführung gel-ten bei Schiffen mit der Klasse des Germanischen Lloyds dieVoraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt. Hat ein Schiff die Klasseeiner anderen Klassifikationsgesellschaft, so gilt § 37.

(3) Bei Schiffen ohne Klasse werden diese Einzelheiten durch ein-gehende, auch die innere Beschaffenheit einschließende Besichti-gungen geprüft, wobei die Klassifikations- und Bauvorschriftendes Germanischen Lloyds als Richtlinie dienen; dabei ist das Bau-jahr des Schiffes angemessen zu berücksichtigen.

Der See-Berufsgenossenschaft sind die zur Beurteilung der bau-lichen Sicherheit erforderlichen Zeichnungen einzureichen. Vgl. § 45 Abs. 3.

§ 84nSchotte

Schotte zwischenLade- und Betriebsräumen,Lade- und Unterkunftsräumen,Betriebs- und Unterkunftsräumen

müssen gasdicht sein.

§ 85nReling, Schanzkleid

(1) Die freien Decks müssen mit Schanzkleid oder Reling versehensein. Soweit erforderlich, muß auch auf offenen und halbgedecktenBooten ein Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.

(2) Die Höhe von Schanzkleid oder Reling muß mindestens 1,00 müber Deck betragen.

(3) Bei einer Reling darf die Öffnung unterhalb des niedrigstenRelingdurchzuges nicht mehr als 0,23 m betragen. Der Abstandzwischen den übrigen Durchzügen darf höchstens 0,38 m betragen.

(4) Ein Schanzkleid muß genügend Wasserpforten von ausreichen-der Größe haben.

Stand: April 1997

Dzu (3)

124 UVV See

Vorschriften über Reling und Schanzkleid auf Fahrgastschiffen vgl.§ 327, auf Fischereifahrzeugen vgl. § 247.

Zu den freien Decks zählen neben den Wetter- und Aufbaudecksauch die Decks von Deckshäusern, wenn diese begehbar sind oderbegangen werden müssen.

§ 86nLaufbrücke, Laufgang an Deck

(1) Schiffe vom Typ A im Sinne der Regel 27 des InternationalenFreibord-Übereinkommens von 1966/88 (BGBl. 1969 II S. 249) müs-sen zwischen der Poop und der Mittschiffsbrücke, wo diese fehlt,zwischen Poop und Back und, wo die Back fehlt, zwischen der Poopund den Betriebseinrichtungen auf dem Vorschiff in Höhe desAufbaudecks eine Laufbrücke im Bereich der Mittschiffsliniehaben.(2) Bei Schiffen vom Typ A kann die Höhe der Laufbrücke vor derMittschiffsbrücke, wo diese fehlt, vor der Poop bis auf höchstens0,80 m über Deck verringert werden, wenn die Laufebene minde-stens 4,00 m über der Sommerlademarke verbleibt.(3) Beträgt der Abstand der Laufebene von der Sommerlademarkebei Schiffen vom Typ A mehr als 4,00 m, genügt ein Laufgang anDeck mit an beiden Seiten fest angebrachter Reling nach § 85 Abs.2 und 3 im Bereich der Mittschiffslinie. Satz 1 gilt nicht für dieVerbindung zwischen Poop und einer Mittschiffsbrücke.(4) Bei Schiffen vom Typ A müssen Laufbrücken und Laufgänge anDeck über 70,00 m Länge mit Schutzhäusern ausgerüstet sein. DieSchutzhäuser müssen auf Laufbrücken genügend Schutz gegenSpritzwasser, bei Laufgängen an Deck ausreichenden Schutz gegenüberkommende Seen bieten. Der Abstand der Schutzhäuser soll45,00 m nicht überschreiten.(5) Schiffe vom Typ B im Sinne des Internationalen Freibord-Über-einkommens mit einem nach Regel 27 Abs. 8 oder 9 verringertenFreibord müssen Laufgänge an Deck mit an beiden Seiten festangebrachter Reling nach § 85 Abs. 2 und 3 auf beiden Seitenneben den Luken haben. Jedoch gilt bei Schiffen mit einem nachRegel 27 Abs. 8 verringerten Freibord, bei denen die Laufebeneunter 4,00 m von der Sommerlademarke verbleibt, sowie beiSchiffen mit einem nach Regel 27 Abs. 9 verringerten Freibord derAbs. 1 für die Verbindung zwischen Poop und einer Mittschiffs-brücke entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die innereReling entlang den Luken durch das Lukensüll ersetzt werden,wenn die Süllhöhe mindestens 0,80 m beträgt und ein geeigneterHandlauf angebracht ist.

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Dzu (1)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 125

(6) Bei Schiffen vom Typ B mit einem nach Regel 27 Abs. 8 verrin-gerten Freibord kann die Reling von Laufgängen an Deck los-nehmbar sein, wenn

1. die Stützen höchstens 3,00 m voneinander entfernt sindund

2. feste Spannpfosten in höchstens 30,00 m Abstand angebrachtsind.

Bei einem Abstand der Laufebene von der Sommerlademarke vonmehr als 4,00 m genügt ein durchgehender Handlauf oder einStrecktau mit höchstens 10,00 m Stützenabstand an jederSchiffsseite.

(7) Bei Schiffen vom Typ A und Typ B mit einem verringerten Frei-bord können Laufbrücken und Laufgänge an Deck fehlen, wennein Laufgang unter Deck nach § 92 Abs. 3 vorhanden ist.

§ 87nRaumleitern, Einsteigluken

(1) Laderäume müssen mit fest eingebauten stählernen Raum-leitern versehen sein.

(2) In Laderäumen von mehr als 15,00 m Länge muß vorn und hin-ten mindestens je eine stählerne Raumleiter eingebaut sein.

(3) Senkrechte Raumleitern von mehr als 10,00 m Länge müssen sogestaltet sein, daß Gelegenheit zum Ausruhen durch Podeste,Sitzbügel o. ä. besteht.

(4) Teildecks müssen durch Raumleitern zugänglich sein. Am Wel-lentunnel müssen Raumleitern auf jeder Seite nach unten führen.

(5) Die Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit sein. DerSprossenabstand muß 0,30 m betragen. Der waagerechte Abstandder Sprossenmitte von festen Bauteilen darf 0,15 m nicht unter-schreiten. Die Sprossen müssen in einer Flucht liegen und aushochkantstehendem Vierkantstahl bestehen.

(6) Sind Einsteiglukensülle höher als 0,80 m, muß außen eine aus-reichende Anzahl von gekröpften Steigeisen oder Wandsprossenangebracht sein.

(7) Der freie Querschnitt von Einsteigluken muß mindestens 0,60 m x 0,60 m betragen. Den gleichen Querschnitt müssen Decks-ausschnitte und Schächte haben, in denen Raumleitern angebrachtsind.

Stand: April 1997

126 UVV See

(8) Einsteiglukendeckel müssen eine selbstsichernde Feststellvor-richtung gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen haben.

(9) In Laderäumen mit einer gesamten Raumtiefe bis zu 3,00 m dür-fen festeingebaute stählerne Raumleitern durch Anlegeleiternersetzt sein.

(10) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Ladetanks.

(11) Raumleitern in Ladetanks müssen schräg stehen und mitGeländern auf beiden Seiten versehen sein. Die Stufen müssenmindestens aus zwei hochkantstehenden Vierkantstählen auf glei-cher Höhe bestehen oder andere rutschsichere Auftritte haben.

Raumleitern in übereinanderliegenden Räumen sollen seitlichgegeneinander versetzt sein. Sie sollen durch geschützte Lage, ent-sprechend widerstandsfähige Ausführung oder besondere Schutz-maßnahmen gegen Beschädigungen – z. B. durch Greifer –geschützt sein.

Vgl. hinsichtlich Steigleitern DIN 83 202 – 1 bis 3.

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn bei Laderäumen bis 30,00 m Längevorn und hinten je eine Raumleiter vorhanden ist. Bei größerenRaumlängen sind, falls erforderlich, weitere Raumleitern nach ört-licher Gegebenheit vorzusehen. Wird eine Raumleiter unmittelbaran der Außenhaut angeordnet, so ist auf der gegenüberliegendenSchiffsseite eine weitere Raumleiter erforderlich.

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn folgende Richtwerte für die Ab-stände der Podeste, Sitzbügel o. ä. eingehalten werden:

Leiterlängein (m) > 10 > 11 > 12 > 13Abstände 6 6 7 8in (m)vom > 14 > 15 > 16 > 17unteren 6; 10 6; 11 6; 11 7;12Leiterende

> 18 > 19 > 20 > 218; 13 6; 11; 15 6; 11; 16 6; 11; 16

> 22 > 23 > 24 > 257; 12; 17 8; 13; 18 6; 11; 16; 20 6; 11; 16; 21

> 26 > 27 usw.6; 11; 16; 21 7; 12; 17; 22

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 127

Raumleitern, die nur aus einzelnen Sprossen ohne seitliche Begren-zung bestehen, dürfen nur zur Überbrückung geringer Höhenunter-schiede dienen und nicht abwechselnd mit Raumleitern mit Holmenangeordnet sein.

Der Freiraum für die Füße oberhalb jeder Sprosse muß auf Leiter-breite 0,20 m hoch und 0,15 m tief sein.

Führt das untere Ende einer Raumleiter auf eine eng begrenzteAuftrittsfläche, von der ein Absturz möglich ist, muß ein Geländervorhanden sein.

Die oberste Sprosse einer Raumleiter darf nicht tiefer als 0,30 munter Deck und auch nicht tiefer als 0,60 m unter Oberkante Ein-steiglukensüll angeordnet sein.

Die unterste Sprosse einer Raumleiter muß sich zwischen 0,10 mund 0,40 m über dem Boden befinden.

Wandsprossen müssen nach DIN ISO 9519 ausgeführt sein.

Der freie Querschnitt darf nicht durch Einbauten, wie Raumleitern,Stufen, Tritte o. ä. unterschritten werden.

Bei Einsteigluken im Verkehrsbereich soll die Süllhöhe mindestens0,60 m betragen. Bei niedrigeren Süllen ist eine geeigneteAbsperrung von mindestens 0,90 m Höhe über Deck mit zweiDurchzügen vorzusehen.

Vgl. hinsichtlich kleiner Schiffsluken DIN 83 404.

§ 88nMasten, Pfosten

(1) An Masten und Pfosten, die aus betrieblichen Gründen began-gen werden, müssen bis mindestens 1,50 m unter die Toppen feste,stählerne Leitern angebracht sein. Darüber müssen geeigneteHaltegriffe vorhanden sein. Soweit baulich möglich, sollen Leiternmindestens 0,30 m breit sein und in der Ausführung § 87 Abs. 5 ent-sprechen.

(2) An Masten und Pfosten müssen zusätzliche Vorrichtungen,bestehend aus Fuß-, Rücken- und Handring, angebracht sein, dieein sicheres Arbeiten an Bedienungs- und Wartungsstellen ermög-lichen.

(3) Vorkehrungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten müssenvorhanden sein.

(4) Salingpodeste und andere Podeste an Masten und Pfosten, dieaus betrieblichen Gründen begangen werden, müssen ein minde-

Stand: April 1997

Dzu (5)

Dzu (6)

Dzu (7)

128 UVV See

stens 0,90 m hohes Geländer mit einem Durchzug auf halber Höhehaben. Ein sicherer Zugang von den Mastleitern zur Saling mußvorhanden sein.

(5) Masten, ausgenommen klappbare, müssen am Topp eineVorkehrung zum Einscheren eines Jolltaues haben. Bei Mastenohne Leitern muß ein dünnes Drahtseil aus nichtrostendem Stahlzum Durchholen des Jolltaues eingeschoren sein.

Vgl. hinsichtlich Fuß-, Rücken- und Handring DIN 83 209.

§ 89nRohrtunnel

(1) Rohrtunnel müssen so beschaffen sein, daß sie jederzeit zugäng-lich sind und begangen werden können.

(2) Die Abmessungen der Zugangs- und Durchstiegsöffnungenmüssen mindestens 0,40 m x 0,60 m betragen.

(3) Rohrtunnel müssen ausreichend beleuchtbar und belüftbar sein.

(4) Rohrtunnel über 90 m Länge müssen einen Notausstieg nach § 94 haben und Durchgangsöffnungen mit einer lichten Breite vonmindestens 0,60 m und einer lichten Höhe von mindestens 1,00 m;diese Abmessungen dürfen nicht durch Leitern, Stufen, Tritte,Kanäle o. ä. unterschritten sein.

(5) Rohrtunnel bis 90 m Länge müssen einen Notausstieg nach § 94haben oder Zugangsöffnungen, die voneinander nicht weiter als15,00 m und vom Ende nicht weiter als 5,00 m entfernt sind.

(6) Einrichtungen in Rohrtunneln, die dem regelmäßigen Betriebdienen, müssen fernbedienbar sein. Hiervon kann abgesehen wer-den, wenn die Zugänge zu diesen Einrichtungen die Abmessungenvon Verkehrswegen haben.

(7) Rohrtunnel nach Abs. 4 und Rohrtunnel, die Abmessungen vonVerkehrswegen haben, müssen mit einer fest installierten mecha-nischen Belüftungsanlage und einer ausreichenden Beleuchtungs-anlage ausgerüstet sein.

Zugänge in diesem Sinne sind Türen, Mannlöcher und ähnliche Öff-nungen, z. B. zwischen Betriebsräumen und Rohrtunnel.

Diese Vorschrift ist z. B. erfüllt, wenn Mannlöcher von 0,40 m Breiteund 0,60 m Länge mit Endradien von 0,20 m vorhanden sind.

Vgl. hinsichtlich Mannloch-Verschlüsse DIN 83 402, DIN 83 412.

Dzu (2)

Dzu (1)

Dzu (2)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 129

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Belüftung als erfüllt, wenn min-destens ein fünffacher Luftwechsel gewährleistet ist.

Zugangsöffnungen in diesem Sinne sind z. B. Mannlöcher zwischenLaderaum und Rohrtunnel.

Von einer Regelmäßigkeit des Betriebes ist z. B. dann auszugehen,wenn die Bedienung der Einrichtungen beim Lade- und Lösch-betrieb, beim Ballastnehmen und Lenzen, beim Heizen von Lade-tanks oder beim Bunkern erfolgt.

§ 90nZugänge zu Betriebstanks

(1) Die Abmessungen der Zugangsöffnungen müssen mindestens0,40 m x 0,60 m betragen.

(2) Jeder Betriebstank, dessen Länge, Breite oder Tiefe 3,00 müberschreitet, muß mindestens zwei Zugangsöffnungen haben, diemöglichst an entgegengesetzten Enden des Tanks liegen sollen.Diese Zugänge dürfen voneinander und von den Enden nicht wei-ter als 15,00 m entfernt sein. Ein zweiter Zugang ist nicht erforder-lich, wenn keine der Abmessungen 3,00 m überschreitet oder wenndie Öffnung mindestens 0,50 m x 1,00 m groß ist, diese von allenRaumteilen aus ohne Behinderung leicht erreichbar ist und keineder Hauptabmessungen des Tanks 35,00 m überschreitet.

(3) Unter den Zugangsöffnungen müssen feste Leitern oderWandsprossen angebracht sein, wenn der Abstand bis zum Tank-boden mehr als 1,00 m beträgt.

Diese Vorschrift ist z. B. erfüllt, wenn Mannlöcher von 0,40 m Breiteund 0,60 m Länge mit Endradien von 0,20 m vorhanden sind.

Vgl. hinsichtlich Mannloch-Verschlüsse DIN 83 402, DIN 83 412.

Diese Vorschrift ist z. B. erfüllt, wenn die oberste Sprosse nicht tie-fer als 0,60 m unter der Öffnung angeordnet ist oder eine anderegeeignete Auftrittsmöglichkeit besteht.

Leitern müssen nach DIN 83 202 und Wandsprossen nach DIN ISO9519 ausgeführt sein.

§ 91nTreppen

(1) Treppen müssen so beschaffen sein, daß sie sicher begangenwerden können.

(2) Treppen mit mehr als drei Stufen müssen mindestens auf einerSeite, in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen auf beiden Seiten, mit

Stand: April 1997

Dzu (3)und (7)

Dzu (5)

Dzu (6)

Dzu (1)

Dzu (3)

130 UVV See

Geländer oder Handlauf versehen sein. Bei einer Treppenbreitevon 0,80 m und mehr müssen auf jeder Seite Geländer angeordnetsein, ab 1,80 m außerdem ein Mittelgeländer.

(3) Die lichte Breite der Treppen soll 0,60 m nicht unterschreiten.

(4) Die lichte Höhe über den Treppen muß in der Lotrechten 2,00 mbetragen.

(5) Die Auftrittsfläche vor Treppen und von Treppenabsätzen darf0,60 m x 0,60 m nicht unterschreiten. Treppenstufen und Treppen-absätze müssen rutschhemmend sein.

(6) Treppengeländer müssen in ausreichendem Abstand vonbenachbarten Teilen angebracht sein, um Handverletzungen aus-zuschließen.

(7) Die Neigung der Treppen gegen die Waagerechte soll 45° betra-gen. Kann diese Neigung bei beengten Raumverhältnissen nichteingehalten werden, so soll die Neigung 55° nicht überschreiten.In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen und anderen beengtenRäumen darf die Neigung höchstens 60° betragen.

(8) Die Treppen in Betriebsräumen müssen so unterteilt sein, daßdie Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als 3,70 mbeträgt.

(9) Unter Treppen in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen, die freioder über Verkehrswegen angeordnet sind, sind Schutzbleche vor-zusehen.

(10) Treppen, die zu Unterkunfts- oder Betriebsräumen führen, sol-len so angeordnet sein, daß die Decksdurchbrüche mindestens einFünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt lie-gen. Wo dies nicht möglich ist, soll ein zweiter Aufgang vorhandensein, der nicht auf der gleichen Schiffsseite liegen darf wie dererste.

(11) Relingstreppen müssen so ausgeführt sein, daß sie gegenVerrutschen und Überkippen gesichert werden können.

Vorschriften über Treppen auf Fahrgastschiffen vgl. § 328, aufFischereifahrzeugen vgl. auch § 265.

D

V. Schiffbauliche Einrichtungen 131

Die Stufenhöhe soll 0,18 m bis höchstens 0,23 m betragen. DieStufen einer Treppe müssen den gleichen Abstand voneinanderhaben. Im übrigen gilt diese Vorschrift als erfüllt

bei Außentreppen, wenn sie nach DIN 83 210, DIN 83 214, DIN83 215 und DIN 83 216 ausgeführt sind,bei Treppen in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen, wenn sienach DIN 83 204, DIN 83 205, DIN 83 206, DIN 83 207 und DIN83 208 ausgeführt sind.

Die zu den Treppen gehörenden Türen sind entsprechend breit zubemessen.

§ 92nVerkehrswege

(1) Die lichte Höhe von Verkehrswegen an und unter Deck mußmindestens 2,00 m über Deck betragen, die lichte Breite darf auchbei Einbauten 0,60 m nicht unterschreiten.

(2) Verkehrswege auf dem Wetterdeck zwischen den Unterkunfts-räumen und den Betriebseinrichtungen sind auf beiden Seitenneben den Luken vorzusehen.

(3) Verkehrsgänge unter Deck mit den gleichen Mindestabmessun-gen sind ersatzweise zulässig. Diese müssen mit Handläufen oderbei Absturzgefahr mit Geländern versehen sowie ausreichendbeleuchtet und belüftet sein.

(4) Verkehrsgänge zwischen den Unterkunftsräumen der für denMaschinendienst vorgesehenen Besatzungsmitglieder und Maschi-nenräumen müssen in vollkommen wind- und wettergeschützterAusführung vorhanden sein.

(5) An Aufbauten und Deckshäusern müssen im Bereich der Ver-kehrswege Handläufe angebracht sein.

(6) Alle Wetterdecks müssen mit einem rutschhemmenden Belagoder Anstrich versehen sein.

Zu den Verkehrswegen gehören u. a. alle Gänge im Unterkunfts-und Betriebsbereich. Die lichten Maße dürfen nicht durch Einbau-ten und Ausrüstungsgegenstände unterschritten werden. Das Deckdarf in diesem Bereich keine Stolpervorsprünge aufweisen.

Vgl. auch § 86.

Vgl. hinsichtlich Handläufe DIN 81 704.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (3)

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (5)

132 UVV See

§ 93nFluchtwege

(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen undRäumen muß durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand vonFluchtwegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichen-falls sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen.

(2) In Fluchtwegen und über Notausgängen müssen auf dieFluchtrichtung hinweisende Rettungszeichen angebracht sein.

(3) Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzemWeg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Sie müs-sen ausreichend beleuchtet sein, auch bei Ausfall der Hauptstrom-quelle. Verschlüsse in Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zu-gänglich und bedienbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber beiNotausgängen müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe desAusgangs gehaltert sein.

(4) Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt sein undsind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich leicht öffnen las-sen. Notausgänge – ausgenommen Türen der umschachteten Not-ausstiege in Betriebsräumen – müssen in Fluchtrichtung zu öffnensein.

(5) Aufzüge gelten nicht als Fluchtwege.

Jeder Raum muß in der Regel auf zwei Wegen in verschiedenenRichtungen verlassen werden können.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Schilder mit Bildzeichen nachAnhang B zu § 72a, Tafel 4.2 – Rettungszeichen für Rettungswegeund Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen – ange-bracht sind.

Verschlüsse in Fluchtwegen, die von außen abgeschlossen werdenkönnen, müssen auch von innen stets zu öffnen sein.

§ 94nAusgänge, Notausstiege

(1) Die zum freien Deck führenden Treppen, Leitern undNotausstiege müssen leicht erreichbar und so gestaltet sein, daßman sich jederzeit schnell aus den Räumen entfernen kann.

(2) Zugänge zu Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sind mit gutdichtenden Stahltüren zu versehen. Türen vom Unterkunftsbereichund von Maschinenkontrollräumen zu diesen Räumen müssen mitSelbstschließern ausgerüstet sein.

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 133

(3) Türen von Arbeitsstätten sowie von Kühl- und Gefrierräumenmüssen sich jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnenlassen. Türen, insbesondere Schiebetüren, sofern nicht auf sie ver-zichtet werden kann, müssen bei allen Wetter- und Seebedingun-gen sicher funktionieren.

(4) Türen zu Wellen- und Rohrtunneln müssen von beiden Seitenbedienbar sein. Falltüren oder Türen, die durch Fallgewichtegeschlossen werden, sind als Tunneltüren nicht zulässig.

(5) Wellentunnel müssen einen Notausstieg haben, der zu einemDeck führt, von dem aus ein Fluchtweg ins Freie geht. Führt derNotausstieg direkt ins Freie, muß er durch eine Tür oder Klappewetterdicht verschließbar sein.

(6) Maschinenkontrollräume, Wachräume, Werkstätten, Hilfs-maschinenräume und ähnliche Nebenräume im Bereich derMaschinenanlage müssen einen Notausstieg haben, wenn dieGefahr besteht, daß bei einem Brand der Fluchtweg durch denHauptmaschinenraum abgeschnitten wird. Führt der Fluchtwegaus einem Nebenraum zum Notausstieg angrenzender geschlosse-ner Nebenräume, so müssen die zum Hauptmaschinenraum füh-renden Türen dieser angrenzenden Nebenräume mit Selbst-schließern versehen sein. Umschachtete Notausstiege sind vonBetriebsräumen durch selbstschließende Türen zu trennen.

(7) Der freie Querschnitt eines umschachteten Notausstieges mußmindestens 0,60 m x 0,60 m betragen; dieses Maß darf nicht durchLeitern, Stufen, Tritte, Kanäle o. ä. unterschritten sein. Ein Notaus-stieg aus dem Wellentunnel gilt zugleich als Notausstieg aus demHauptmaschinenraum.

Vgl. hinsichtlich Notausstiegluken DIN 83 414.Notausstiege aus Rohrtunneln vgl. § 89.

Das gilt auch, wenn Türen von außen abgeschlossen werden kön-nen.

Als geschlossen gelten Räume, die vom Hauptmaschinenraumabgeschottet sind, auch wenn sie Fenster haben.

Stand: Mai 1999

D

Dzu (3)

Dzu (6)

134 UVV See

§ 94 anHandläufe, Handgriffe

Auf Brücken und in anderen Navigationsräumen – insbesondere anden Brückenpulten, am Frontschott, am Kartentisch und an denfreistehenden Navigationseinrichtungen – in Küchen und Pantriessowie in den Verkehrsgängen zwischen den Unterkunftsräumenmüssen in dem erforderlichen Umfang Handläufe oder andereVorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.

Zu der Brücke gehören u. a. Ruderhaus und Nocken. Vgl. auch §§92 und 103.

§ 94 bnBegehbare Bodenflächen und Bodenbeläge

(1) Begehbare Bodenflächen und Bodenbeläge müssen rutsch-hemmend sein.

(2) Bodenbeläge müssen so beschaffen, ausgelegt und befestigtsein, daß ausreichender Schutz gegen eine Gefährdung durchStolper-, Rutsch- und Sturzunfälle besteht.

(3) Wenn in Unterkunfts- und Arbeitsbereichen sowie Verkehrs-wegen mit einer Rutschgefahr zu rechnen ist, so sind an begehbareBodenflächen und an Bodenbeläge besondere Anforderungen hin-sichtlich der Rutschhemmung zu stellen; bei erhöhter Rutschgefahrsind erhöhte Anforderungen zu stellen.

Diese Vorschrift gilt für begehbare Bodenflächen in Betriebsräumenals erfüllt, wenn glatte Flächen mit Schweißnoppen oder mit einemrutschhemmenden Anstrich oder Belag versehen sind.Begehbare Bodenflächen sind z. B. Stahldecks, Tränenbleche,Metallroste. Bodenbeläge sind z. B. elastische Beläge aus Gummiund Kunststoff, Teppichböden sowie keramische Fliesen undPlatten.

D

Dzu (1)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 135

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Grad der Rutschhemmungder Bewertungsgruppe R 9 bei besonderen Anforderungen und denBewertungsgruppen R 10 bis R 13 bei erhöhten Anforderungen ent-spricht.

Unterkunfts- und Arbeitsbereiche sowie Verkehrswege mit einerRutschgefahr sind z. B. Durchtrittsbereiche von Außentüren derDecksaufbauten. Unterkunfts- und Arbeitsbereiche sowie Verkehrs-wege mit erhöhter Rutschgefahr sind z. B. Küchen, Betriebsräume,Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf dem freien Deck, Brückenund andere Navigationsräume, Treppen.

Erhöhte Rutschgefahr ist dann gegeben, wenn sich gleitförderndeStoffe, wie z. B. Öl, Fett, Wasser, Lebensmittel, Speisereste, Staub,Mehl, Pflanzenabfälle auf begehbaren Bodenflächen und Bodenbe-lägen befinden. Erhöhte Rutschgefahr kann aber auch durch starkeRollbewegungen des Schiffes im Seegang bei der Durchführung derBrücken- oder Maschinenwache bestehen.

Hinweise zur Rutschhemmung von Bodenbelägen und zu denBewertungsgruppen R 9 bis R 13 vgl. ZH 1/571 Merkblatt fürFußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhterRutschgefahr.Das Merkblatt ist zu beziehen durch Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

§ 95nSchiffsfenster, Oberlichter

(1) Scheiben in außenliegenden Fenstern und Oberlichtern müssenbeidseitig in Metall oder einem gleichwertigen Werkstoff gefaßtsein.

(2) Scheiben in Fenstern und Oberlichtern müssen

1. den jeweiligen Sicherheitszielen genügen;

2. im Ruderhaus oder in Beobachtungsräumen eine klare und ver-zerrungsfreie Durchsicht gewährleisten.

(3) Fenster müssen so beschaffen sein, daß sich nach dem Öffnen,bei Festfenstern nach dem Zerschlagen der Scheiben, eine Durch-stiegsöffnung von ausreichender Größe ergibt. Fenster, die nur miteinem Schlüssel zu öffnen sind, sind den Festfenstern gleichzustel-len. In Räumen nach § 43 Nr. 1 Buchstaben d und e sowie Nr. 3 kön-nen runde Fenster einen Durchmesser von weniger als 0,30 m auf-weisen.

Stand: April 1997

Dzu (3)

136 UVV See

(4) In Räumen, die nur mit Festfenstern ausgestattet sind, muß min-destens ein Hammer mit Hartmetall-Spitze gut sichtbar vorhandensein.

(5) Oberlichter müssen von außen fest verschlossen werden kön-nen. Oberlichter, die als Notausstiege vorgesehen sind, müssenvon außen und innen zu öffnen sein.

(6) Oberlichter von Haupt- und Hilfsmaschinenräumen müssen sobeschaffen sein, daß Rettungsmittel bei einem Maschinenraum-brand nicht gefährdet werden.

(7) Haupt- und Hilfsmaschinenräume und deren Nebenräume so-wie Rudermaschinenräume dürfen keine Außenfenster und keineFenster haben, die zu Unterkunftsräumen führen.

Hinsichtlich Fenster der Kommandobrücke vgl. auch § 96 Abs. 2.

Scheiben in Oberlichtern müssen aus Drahtglas oder einem gleich-wertigen Werkstoff bestehen.

Sicherheitsziele bei Scheiben sind u. a. ausreichende Festigkeit,Schutz gegen Verletzungen bei Glasbruch, weitgehende Formerhal-tung bei Beschädigung oder Hitzeeinwirkung, ausreichende Zer-schlagbarkeit von Festfenstern, die als Notausstieg in Betrachtkommen.

Im übrigen gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn Schiffsfenster nachden folgenden Normen ausgeführt sind:

DIN ISO 1751 Runde Schiffsfenster

DIN ISO 3903 Rechteckige Schiffsfenster

DIN 81 660 Klarsichtfenster, ISO-Typ A;Maße, Baubeschreibung

DIN 81 660 Klarsichtfenster, ISO-Typ A;Glasscheiben

DIN ISO 614 Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas fürrunde und rechteckige Schiffsfenster; Stempel-druckversuch zur zerstörungsfreien Prüfung derFestigkeit

DIN ISO 1095 Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas fürrunde Schiffsfenster

DIN ISO 3254 Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas fürrechteckige Schiffsfenster

D

Dzu (2)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 137

Diese Vorschrift ist z. B. erfüllt, wenn die Durchstiegsöffnung

1. bei runden Festfenstern einen Durchmesser von mindestens 0,40 m,

2. bei runden, zu öffnenden Fenstern einen Durchmesser von min-destens 0,385 m aufweist,

3. bei rechteckigen Fenstern mindestens 0,16 m2 groß ist, wobeikeine der Abmessungen der Öffnung 0,35 m unterschreiten darf.

Der Hammer muß eine Masse von mindestens 200 g haben.

§ 96nKommandobrücke, Brückenhaus, Brückennocken

(1) Die Kommandobrücke muß so angeordnet, ausgeführt und ein-gerichtet sein, daß die sichere Führung des Schiffes auch untererschwerten Betriebs- und Umweltbedingungen möglich ist.

(2) Das Brückenhaus muß den Wachhabenden ausreichende freieSicht nach vorn, nach den Seiten und nach hinten ermöglichen.Brückennocken oder gleichwertige Einrichtungen müssen es denWachhabenden ermöglichen, alle wichtigen Vorgänge an denSchiffsseiten einzusehen.

(3) Alle Kommandoelemente und sonstige Anlagen, Geräte undInstrumente müssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß siesicher abgelesen und bedient werden können. Es muß eineEinrichtung vorhanden sein, die es den Wachhabenden jederzeitgestattet, Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne das Brücken-haus zu verlassen. Die Beleuchtung der Kommandobrücke, ihrerNebenräume und Zugänge darf die Brückenwache nicht blenden.

(4) Eine Einrichtung zur Übermittlung von Anordnungen zwischender Kommandobrücke und den Manöverstationen muß vorhandensein.

(5) Bedienelemente für Querschubanlagen müssen so angeordnetund ausgeführt sein, daß sie unfallsicher und eindeutig bedient undabgelesen werden können.

(6) Das Brennen der elektrischen Positionslaternen muß von derBrücke aus kontrolliert werden können. Die Schalttafel fürPositionslaternen muß im Brückenhaus so angeordnet sein, daßsich die Stromzeigelampen nicht in den Fenstern spiegeln.

Stand: April 1997

Dzu (3)

Dzu (4)

138 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn von der Kommandobrücke ausder gesamte Horizont von recht voraus bis zu 30° achterlicher alsquerab nach beiden Seiten eingesehen werden kann und wenn dernicht einsehbare Bereich vor dem Schiff in seiner größten Ausdeh-nung bei Schiffen bis 110 m Länge nicht mehr als 200 m, beiSchiffen über 110 m Länge nicht mehr als das 1,7-fache der Schiffs-länge zwischen den Loten, gemessen vom Vorsteven aus, beträgt.Die Beurteilung erfolgt anhand von Sichtlinienplänen für das aufSommertiefgang abgeladene Schiff auf ebenem Kiel. Bezugspunktfür die Ermittlung der Sichtverhältnisse ist der ortsfeste Hauptar-beitsplatz des Wachhabenden oder, wenn ein solcher Hauptarbeits-platz fehlt, ein oder mehrere Punkte im Hauptarbeitsbereich desWachhabenden innerhalb der geschlossenen Kommandobrücke.

Die Vorgänge an den Schiffsseiten können in der Regel eingesehenwerden, wenn Brückennocken oder gleichwertige Einrichtungen biszur örtlichen Schiffsbreite reichen.

Klarsichtfenster oder Scheibenwasch- und -wischeinrichtungen sindin ausreichendem Umfang, mindestens jedoch am Mittelfenster undvor dem Hauptarbeitsplatz des Wachhabenden vorzusehen.

Die Fenster der Kommandobrücke müssen den Forderungen des § 95 Abs. 1 und 2 entsprechen und aus Sicherheitsglas bestehen. Siesollen rundum geneigt angeordnet werden, um Reflexionen mög-lichst zu vermeiden.

Eingefärbte Brückenhausfenster sind unzulässig, es sei denn, dasBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie stellt in einem Gut-achten weder Farbortverschiebungen noch reduzierte Erkennungs-werte für Positionslaternen fest.

Es soll die Möglichkeit bestehen, vom Mittelfenster der Kommando-brücke aus Kompaßpeilungen zu nehmen. Ist die Sicht vom Mittel-fenster aus durch Ladegeschirr oder andere Einrichtungen behin-dert, so sollen Kompaßpeilungen von anderer Stelle innerhalb derBrücke aus über den ganzen einsehbaren Horizont möglich sein.Diese Forderung gilt auch für den Fall, daß besondere Arbeitsplätzefür die Wachhabenden in der Brücke vorgesehen sind.

Der Kartentisch oder eine entsprechende Einrichtung darf nichtdurch feste Schotte von der übrigen Kommandobrücke abgetrenntsein, damit der Wachhabende auch während der Arbeit an der Kartealle wesentlichen Kommandoelemente und alle Vorgänge auf derKommandobrücke im Auge behalten kann.

Dzu (2)

Dzu (3)

V. Schiffbauliche Einrichtungen 139

Die Einrichtung zur Übermittlung von Anordnungen kann in einemTelefon, einer Gegen- oder Wechselsprechanlage oder einer zuge-lassenen tragbaren UKW-Kleinsprechfunkanlage (156 bis 162 MHz)für den internen betrieblichen Verkehr bestehen. Festverlegte Anla-gen müssen gegen Witterungseinflüsse und überkommendes Was-ser geschützt sein. Zu den Manöverstationen zählen u. a.: die üb-licherweise zum Fest- und Losmachen bestimmten Stationen, dieLotsenübernahmestellen, die Bootsaussetzstationen.

Diese Bedienelemente müssen als Drucktasten oder Hebel ausge-führt sein. Die Bedienrichtung der Elemente muß der gewünschtenBewegungsrichtung des Schiffes entsprechen.Im übrigen gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn diese Bedienele-mente den Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikationund Bau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 2 entsprechen.

§ 97nAnker, Ketten und Festmacherleinen

(1) Anker, Ketten und Festmacherleinen müssen in genügenderAnzahl und guter Beschaffenheit an Bord sein.

(2) Anker, Ketten und Festmacherleinen müssen geprüft sein. DiePrüfbescheinigungen sind bei den Bordunterlagen aufzubewahren.

(3) Reserveanker sind an Bord so zu haltern, daß sie im Bedarfsfallan die Bugankerkette angeschäkelt und ausgesetzt werden kön-nen. Die See-Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen von der Mit-führung des Reserveankers genehmigen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Ausrüstung mit Ankern,Ketten und Festmacherleinen den Vorschriften des GermanischenLloyds für Klassifikation und Bau von stählernen Seeschiffen ent-spricht; § 37 bleibt unberührt.Bezüglich Festmacherleinen vgl. auch das Fi5 Merkblatt über Auswahl,Gebrauch und Pflege von Chemiefaserseilen vom 21. September 1989.

Einzelheiten der Prüfungen sind den jeweils gültigen Vorschriftendes Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bau von stählernenSeeschiffen zu entnehmen; § 37 bleibt unberührt.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Reserveanker gut zugäng-lich gelagert ist und mit Bordmitteln oder landseitiger Hilfe ange-schäkelt und ausgesetzt werden kann.

Stand: April 1997

Dzu (4)

Dzu (5)

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

140 UVV See

§ 98nAnkersicherung, Kettenbefestigung

(1) Zur Sicherung der vorgehievten Anker müssen genügend star-ke Vorrichtungen zum Festhalten der Anker vorhanden sein.

(2) Diese Haltevorrichtungen dürfen nur gelöst werden, wenn dieAnker zum Fallen klar sein müssen.

(3) Sollen Kettenstopper zum Festhalten der Ankerketten auch beivor Anker liegendem Schiff verwendet werden, so müssen sie ausStahl, Stahlguß oder entsprechend zähem Werkstoff, von geeigne-ter Form und genügend fest sein.

(4) Die Endbefestigung der Ketten im Kettenkasten muß so beschaf-fen sein, daß die Ketten bei Gefahr jederzeit ohne Gefährdung vonPersonen geslipt werden können.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Ausführung von Ketten-stoppern und die Endbefestigung von Ketten den Vorschriften desGermanischen Lloyds für Klassifikation und Bau von stählernenSeeschiffen entspricht; § 37 bleibt unberührt.

§ 99nAnkerwinden

(1) Für Anker müssen ausreichend bemessene Ankerwinden vor-handen sein.

(2) Handankerwinden müssen rückschlagsicher sein.

Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Bauart und Ausführung denVorschriften des Germanischen Lloyds entsprechen. § 37 bleibtunberührt.

§ 100nFestmacher-, Verhol- und Ankereinrichtungen

Festmacher-, Verhol- und Ankereinrichtungen müssen so gebaut,ausgerüstet und angeordnet sein, daß ein gefahrloser Arbeitsab-lauf sichergestellt ist.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Festmacher- und Verholeinrich-tungen als erfüllt, wenn die Einrichtungen den G 3 Richtlinien fürFestmacher- und Verholeinrichtungen vom 26. Juni 1992 entspre-chen.

Dzu (3)u. (4)

Dzu (1)

D

V. Schiffbauliche Einrichtungen 141

§ 101nBeschriftung

(1) Schiffe über 15 m Länge über alles müssen auf beiden Seitendes Vorstevens und des Ruderstevens mit dauerhaft angebrachtenund gut sichtbaren Tiefgangsskalen in Dezimetern beschriftet sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Schiffe in der Wattfahrt, Schlepper und Ber-gungsfahrzeuge in der Küstenfahrt sowie Sport- und Vergnügungs-fahrzeuge.

Vgl. im übrigen § 9 (1) FlaggRG i. d. F. d. Bek. vom 26.10.1994(BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert am 6.6.1995 (BGBl. I S. 778) und§ 2 der 3. DVO zum FlaggRG vom 3. August 1951 (BGBl. II S. 155).

Stand: Mai 1999

Dzu (1)

142 UVV See

143

VI. Maschinenbauliche undelektrische Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 102nMaschinenanlagen, elektrische Anlagen

(1) Die Hauptmaschinen-, Hilfsmaschinen- und Kesselanlagensowie die elektrischen Anlagen müssen den allgemein anerkann-ten Regeln der Technik des Schiffsmaschinenbaus entsprechen undden Anforderungen des vorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietesgenügen.

(2) Bezüglich Bauart, Werkstoff, Bauausführung und Leistung gel-ten bei Schiffen mit der Klasse des Germanischen Lloyds dieVoraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt. Hat ein Schiff die Klasseeiner anderen Klassifikationsgesellschaft, so gilt § 37.

(3) Bei Schiffen ohne Klasse werden diese Einzelheiten durch ein-gehende, auch die innere Beschaffenheit einschließende Besichti-gungen geprüft, wobei die Klassifikations- und Bauvorschriftendes Germanischen Lloyds als Richtlinie dienen; dabei ist das Bau-jahr des Schiffes angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Hauptmaschinen- und Kesselanlagen sowie die für dieSicherheit des Schiffes erforderlichen Hilfsmaschinen müssen sichbei Antritt der Reise in betriebsbereitem Zustand befinden.

§ 102 anKraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, § 102 anHilfs- und Arbeitsmaschinen

Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeits-maschinen, die erstmals nach dem 31. Dezember 1992 in Betriebgenommen worden sind oder werden, müssen den Anforderungendes Anhangs der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 überMindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beiBenutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit(89/655/EWG) entsprechen. Die vorstehend genannten Maschinenmüssen, wenn sie am 31. Dezember 1992 bereits auf den Schiffenzur Verfügung standen, spätestens am 1. Januar 1997 mindestensden Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/655/EWG ent-sprechen.

Stand: April 1997

144 UVV See

Die Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG sind erfüllt, wenndie benutzten Maschinen nach den Vorschriften der UVV Seebeschaffen sind.

§ 103nSchutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

(1) In den Betriebsräumen, insbesondere auch an freistehendenHilfsmaschinen, müssen in dem erforderlichen Umfang Handläufeoder andere Vorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.

(2) Geländer und Handläufe müssen so angebracht sein, daß eineVerletzung der Hände durch Einklemmen oder durch Berührensich bewegender Teile ausgeschlossen ist.

(3) Geländer müssen unfallsicher und mit einem Durchzug auf hal-ber Höhe versehen sein.

(4) Fußleisten sind dort anzubringen, wo bei Reparaturen abge-legte Teile oder Werkzeuge herunterrollen können.

(5) An den Öffnungen der Oberlichter müssen Durchzugstangeneingebaut sein, wenn der Gefahr, daß Personen in die Oberlichterfallen, nicht auf andere Weise vorgebeugt ist. Der Abstand derDurchzugstangen vom Rand und voneinander darf nicht mehr als0,40 m betragen.

(6) Montageöffnungen müssen gegen das Herabfallen von Per-sonen und Gegenständen gesichert sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Geländer nach DIN 83 204und DIN 83 205 ausgeführt sind.

Eine ausreichende Sicherheit gegen Herabfallen ist z. B. gegeben,wenn eine Fußleiste von mindestens 0,07 m Höhe und ein Geländervorhanden sind.

§ 104nSchutzvorrichtungen

(1) Freiliegende sich bewegende Teile und umlaufende Wellenmüssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein.

(2) Heiße Teile im Verkehrs- und Arbeitsbereich, wie Dampf-,Abgas- oder Brennstoffleitungen, müssen so isoliert oder geschütztsein, daß unbeabsichtigtes Berühren nicht zu Brandverletzungenführt.

D

Dzu (2)u. (3)

Dzu (6)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 145

Schwungräder, Treibräder, Riementriebe, Kupplungen, vorstehendeBolzen und Teile von Wellenkupplungen müssen mit Schutz-blechen, Schutzkästen aus Metall oder Schutzgittern versehen sein.Wenn sich bewegende Teile und umlaufende Wellen durch anderefeste Bauteile hinreichend verdeckt sind, kann auf Schutzvor-richtungen verzichtet werden. Vorstehendes ist auch auf zugäng-liche Bereiche unterhalb der Flurplatten anzuwenden.

Sicherheitsabstände (sr) zwischen Schutzgittern und sich bewegen-den Teilen und umlaufenden Wellen sowie Öffnungen (e) sind dernachstehenden Tabelle zu entnehmen (vgl. auch DIN 31 001 Teil 1)*)

Stand: Oktober 1997

Dzu (1)

Maße in mm

Körperteil Bild Öffnung Sicherheitsabstand sr

Schlitz Quadrat Kreis

e ≤ 4 ≥ 2 ≥ 2 ≥ 2

Fingerspitze 4 < e ≤ 6 ≥ 10 ≥ 5 ≥ 5

6 < e ≤ 8 – ≥ 15 ≥ 5

6 < e ≤ 8 ≥ 20 – –

Finger bis 8 < e ≤ 10 ≥ 80 ≥ 25 ≥ 20

Fingerwurzel 10 < e ≤ 12 ≥ 100 ≥ 80 ≥ 80

oder 12 < e ≤ 20 ≥ 120 ≥ 120 ≥ 120

Hand 20 < e ≤ 30 ≥ 200 ≥ 120 ≥ 120

30 < e ≤ 40 – ≥ 200 ≥ 120

Arm bis 30 < e ≤ 40 ≥ 850 – –Schulter-gelenk

40 < e ≤ 120 ≥ 850 ≥ 850 ≥ 850

*) Die DIN 31 001 ist zur Zeit in Überarbeitung.

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Brandverletzungsgefahr ist bei kurzzeitiger Berührung dann gege-ben, wenn die Grenz-Oberflächentemperaturen der nachstehendenWerkstoffe überschritten werden:

Brandverletzungsgefahr beiGrenz-Oberflächentemperaturen

Berührungszeit Berührungszeit1 Sekunde 3 bis 4 Sekunden

Mit Lackfarben > 85 °C > 70 °Cgestrichene Rohrlei-tungen und Stahlbleche

Metalle mit glatter > 65 °C > 60 °COberfläche, z. B. Kupferleitungen

Isolierungen aus > 95 °C > 85 °CGlasgewebe

Grenz-Oberflächentemperaturen für eine Berührungszeit von 3 bis4 Sekunden sind im Bereich der Hauptverkehrswege und von stän-digen Arbeitsplätzen, von 1 Sekunde in sonstigen Bereichen einzu-halten.

Werden diese Grenz-Oberflächentemperaturen überschritten, sosind Schutzmaßnahmen wie Isolierungen, durch mit Abstand ange-brachte Schutzbleche oder Schutzgitter vorzusehen.

§ 105nDosiereinrichtungen für ätzende Flüssigkeiten

Bei regelmäßiger Zugabe von ätzenden oder in anderer Weisegefährlichen Flüssigkeiten zu Betriebsstoffen oder Abwässernmüssen fest installierte Dosiereinrichtungen vorhanden sein, dievom Vorratstank durch Rohrleitungen beschickt werden. DieseDosiereinrichtungen mit ihren Vorratstanks und Rohrleitungenmüssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß sie den betriebli-chen Beanspruchungen genügen und zu keiner Gefährdung vonPersonen führen.

Betriebsstoffe sind z. B. Kesselspeisewasser, Kühlwasser, Brenn-stoffe. Bei der Verwendung von Hydrazin gilt eine Gefährdung vonPersonen als ausgeschlossen, wenn eine festinstallierte Dosierein-richtung in geschlossener Ausführung, die von der Berufs-genossenschaft der Chemischen Industrie nach den „Grundsätzenfür die Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagenfür wässrige Lösungen von Hydrazin (ZH 1/109)“ anerkannt ist, vor-handen ist.

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 147

§ 105 anRaumluftbefeuchter

Einrichtungen zur Raumluftbefeuchtung müssen so ausgeführtsein, dass die Raumluft nicht durch ätzende oder in anderer Weisegefährliche Stoffe verunreinigt wird.

Einrichtungen zur Raumluftbefeuchtung mit hydrazinhaltigemDampf, erzeugt aus dem Kesselspeisewasser, sind damit nicht zuläs-sig. Als Einrichtungen kommen ersatzweise z. B. in Betracht: Luft-wäscher, Berieselungsbefeuchter, Rotationszerstäuber usw., die mithydrazinfreiem Wasser betrieben werden.

§ 106nDampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen, die nicht der Dampfkesselverordnungvom 27. Februar 1980 unterliegen, müssen so gebaut und ausgerü-stet sein, dass die Sicherheit des Schiffsbetriebes gewährleistet ist.

(2) Die Einstellung der Sicherheitsventile muss gegen Verstellengesichert sein.

(3) Wasserstandsanzeiger und Manometer müssen ausreichendbeleuchtet sein.

(4) Wasserstandsgläser, die nicht schon durch ihre Bauart Schutzgegen Zerspringen bieten, müssen Schutzvorrichtungen haben, diedie Überwachung des Wasserstandes nicht beeinträchtigen.Schutzhülsen aus Glas ohne Drahteinlagen sind unzulässig. Für dieWasserstandsgläser müssen leicht erreichbare Absperrvorrich-tungen vorhanden sein, bei deren Betätigung auch nach einemZerspringen der Gläser die Versicherten gegen Verbrühungengeschützt sind. Zum Durchblasen runder Wasserstandsgläser mussein Schutzschild bereitgehalten werden.

Dampfkesselanlagen gehören zu den überwachungsbedürftigenAnlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes. Errichtungund Betrieb von Dampfkesselanlagen sind geregelt in der Dampf-kesselverordnung (DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173;zuletzt geändert am 22.6.1995 – BGBl. I S. 836).

Die allgemeinen Anforderungen über Errichtung und Betrieb nachder Dampfkesselverordnung sind als erfüllt anzusehen, wenn dieDampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuss(DDA) aufgestellten Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD)entspricht, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung imBundesarbeitsblatt veröffentlicht sind. Die TRD geben den Stand

Stand: Oktober 2003

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148 UVV See

der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Werkstoffe,Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung und Prüfungsowie für den Betrieb der Dampfkesselanlage wieder. Sie werdenvom DDA laufend dem Stand der Technik angepaßt.

Die Anforderungen an Bauart und Ausrüstung von Dampfkesseln,die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen, ergeben sich ausden §§ 3 und 102 sowie aus den Absätzen 2 bis 4 des § 106.

Zuverlässige Schutzvorrichtungen sind z. B. Schutzhülsen aus Glasmit Drahteinlage oder Drahtkörbe mit nicht mehr als 4 mmMaschenweite.

§ 107nWärmeübertragungsanlagen

(1) Wärmeübertragungsanlagen müssen so ausgeführt sein, dasssie den betrieblichen Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlichder auftretenden Temperaturen und Wärmedehnungen, genügenund der Wärmeträger nicht über die zulässige Temperatur erhitztwerden kann.

(2) Die Dichtheit der Anlagen nach außen muss durch dieAusführung der Anlagenteile und die Art der Werkstoffe, insbe-sondere auch der Dichtungen, sichergestellt sein.

(3) Für die Volumenzunahme des Wärmeträgers muss ein ausrei-chender Ausdehnungsraum vorhanden sein.

(4) Wärmetauscher müssen so ausgeführt und abgedichtet sein,dass das zu heizende Medium nicht in den Wärmeträger gelangenkann. Werden Heizschlangen in Bunkern oder Ladetanks durchWärmeträger beheizt, muss das Ausdehnungsgefäß so hoch ange-ordnet sein, dass der statische Druck in den Heizschlangen höherist als im umgebenden Medium.

(5) Die erstmaligen Prüfungen, die Abnahmeprüfungen, die Prü-fungen nach wesentlichen Änderungen und die wiederkehrendenPrüfungen für Wärmeübertragungsanlagen sind entsprechend § 121 Abs. 3 bis 7 durch eine Aufsichtsperson nach § 18 SGB VIIoder einen von der See-Berufsgenossenschaft anerkanntenSachverständigen durchzuführen.

(6) Die Prüfbescheinigungen sind an Bord aufzubewahren.

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 149

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die Anlagen den Vor-schriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bau vonstählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 2, und DIN 4754 „Wärme-übertragungsanlagen mit anderen flüssigen Wärmeträgern alsWasser“ entsprechen.

Wärmeübertragungsanlagen sind Anlagen, in denen Flüssigkeiten –ausgenommen Wasser, Salzschmelzen und flüssige Metalle – mittelseiner Feuerung, Gasen, Dämpfen, heißen Flüssigkeiten oder elektri-scher Energie auf Temperaturen unterhalb ihres Siedebeginns beiAtmosphärendruck erhitzt werden. Wärmeübertragungsanlagensind z. B. Thermoölkessel und Thermoöl-Heizsysteme.

Anlagenteile sind z. B. Pumpen, Armaturen und Rohrleitungsverbin-dungen.

§ 108nÖlfeuerungsanlagen

(1) Ölfeuerungsanlagen, die nicht der Dampfkesselverordnungvom 27. Februar 1980 unterliegen, müssen so gebaut und ausgerü-stet sein, daß die Sicherheit des Schiffsbetriebes gewährleistet ist.

(2) Es darf kein Heizöl verwendet werden, dessen Flammpunktunter 60 °C liegt.

(3) Bei ausschwenkbaren Ölbrennern muß zu Beginn des Aus-schwenkens die Heizölzufuhr selbsttätig unterbrochen und dieHochspannungszündeinrichtung selbsttätig außer Betrieb gesetztwerden.

(4) Um die richtige Reihenfolge der Handhabung beim An- undAbstellen der Brenner zu gewährleisten, müssen die Öl- und dieLuftabsperrvorrichtungen so verriegelt sein, daß beim Anstellendes Ölbrenners die Ölzufuhr erst angestellt werden kann, nachdemdie Luftzufuhr geöffnet worden ist, und daß beim Abstellen desÖlbrenners die Luftzufuhr erst abgestellt werden kann, nachdemdie Ölzufuhr geschlossen worden ist. Bei automatischen Ölfeue-rungen muß durch technische Einrichtungen diese Reihenfolgesichergestellt sein.

(5) An den Anlagen, die von Hand betrieben werden können, mußdeutlich erkennbar und dauerhaft auf die Explosionsgefahr unddie sichere Bedienung hingewiesen werden.

Stand: Oktober 1997

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Ölfeuerungsanlagen sind z. B. Anlagen für Dampfkessel-,Wasserheizungs- und Abfallverbrennungsanlagen.

Vergleiche die Sicherheitstechnischen Richtlinien für Ölfeuerungenan Dampfkesseln (SR-Öl), die der Deutsche Dampfkesselausschuß(DDA) aufgestellt hat und laufend dem Stand der Technik anpaßtsowie DIN 4755 und DIN 4787-1.

Die Anforderungen an Bauart und Ausrüstung von Ölfeuerungsan-lagen, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen, ergebensich aus den §§ 3 und 102 sowie aus den Abs. 2 bis 5 des § 108.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn an Anlagen, bei denen dieZündung von Hand erfolgt, Warnschilder in genügender Größe mitfolgender Aufschrift angebracht sind:

„Achtung! Explosionsgefahr!

1. Vor jedem Anzünden Rauchgaszüge gut durchlüften!

2. Beim Anstellen der Ölbrenner ist zuerst die Luftzufuhr und nachInbetriebnahme der Zündeinrichtung die Ölzufuhr zu öffnen.

3. Beim Abstellen der Brenner ist zuerst die Ölzufuhr und dann dieLuftzufuhr zu schließen.“

Bei Anlagen mit automatischer Ölfeuerung, bei denen ein Not-betrieb von Hand möglich ist, ist dem vorstehenden Text die Über-schrift „Notbetrieb“ voranzustellen.

§ 109nDampfrohrleitungssysteme

(1) Dampfrohrleitungssysteme müssen so ausgeführt sein, daß sieden im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen – insbesonderedurch Druck und Temperatur – genügen.

(2) Dampfrohrleitungssysteme müssen so angeordnet und ausge-führt sein, daß ein ausreichender Dehnungsausgleich gewährlei-stet ist.

(3) Dampfrohrleitungen müssen Vorrichtungen haben, die eingefahrloses Entwässern ermöglichen.

(4) Dampfrohrleitungssysteme, in denen ein höherer Druck als derBemessungsdruck auftreten kann, müssen mit einem Sicherheits-ventil ausgerüstet sein, das eine unzulässige Drucküberschreitungsicher verhindert.

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 151

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Dampfrohrleitungssystemein Bezug auf Bauart, Ausrüstung und Prüfung den Vorschriften desGermanischen Lloyds für Klassifikation und Bau von stählernenSeeschiffen entsprechen. § 37 bleibt unberührt.

Druckminderventile gelten nicht als Sicherheitseinrichtungengegen Drucküberschreitung.

§ 110nBesondere Vorrichtungen an Motorenanlagen

(1) Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtungen versehensein, die eine selbsttätige Abstellung des Hauptantriebsmotors beiAusfall der Schmierölversorgung sicherstellen.

(2) Abgasleitungen müssen so beschaffen sein, daß keine Verbren-nungsgase in Betriebsräume austreten können und kein Seewasserdurch die Abgasleitung in den Motor eindringen kann.

(3) Antriebsmotoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als900 cm3 für Notfeuerlöschpumpen, Notstromgeneratoren und ähn-liche Anlagen für Notbetrieb müssen mit einer kraftbetriebenenStartmöglichkeit ausgerüstet sein.

(4) Motoren, die mit einer Andrehkurbel von Hand gestartet wer-den, müssen so ausgerüstet und aufgestellt sein, daß ein gefahrlo-ses Starten möglich ist.

(5) Anlaßdruckluftleitungen müssen aus Stahlrohren in genormterAusführung hergestellt sein. In die Leitungen dürfen nur Hoch-druck-Rohrverbindungen und Hochdruckarmaturen eingebautsein; der Einbau von Armaturen aus Grauguß oder Temperguß istnicht zulässig.

Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Einrichtung zur selbsttäti-gen Abstellung des Hauptantriebsmotors bei Ausfall der Schmieröl-versorgung auf Küstenkuttern mit einer Bruttoraumzahl bis 100

– so ausgerüstet ist, daß deren Auslösung durch ein handbetätig-tes Bedienelement auf der Brücke für einen einstellbaren Zeit-raum verzögert wird oder

– im Steuerhaus abgestellt werden kann, sofern die Abstellungdurch eine optische Warneinrichtung angezeigt wird.

Auf Fischerbooten muß ein Ausfall der Schmierölversorgung optischoder akustisch angezeigt werden.

Stand: Mai 1999

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Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Andrehkurbel beimAnlaufen des Motors von selbst ausrückt und nicht aus der Führunggeschleudert werden kann. Andrehkurbeln an Motoren, die nur vonHand gestartet werden können, müssen darüber hinaus rück-schlagsicher sein. Der Ansatzpunkt der Andrehkurbel muß minde-stens 0,60 m über der Standfläche des Bedienungsmannes liegen.Breite und Tiefe des Freiraumes im Bereich der Andrehkurbelnmüssen mindestens jeweils 1,00 m betragen. Wenn diese Maße nichteingehalten werden können, muß eine kraftbetriebene Startmög-lichkeit vorgesehen werden.

§ 111nTanks und ortsfeste Behälter

(1) Tanks und ortsfeste Behälter für Betriebs- oder Hilfsstoffe müs-sen unfallsicher ausgeführt und angeordnet sowie durch Rohrlei-tungen mit den Bereichen, in denen die Betriebs- oder Hilfsstoffein der Regel verbraucht werden, verbunden sein. Es müssen Ein-richtungen für die Befüllung vom freien Deck sowie Vorrichtungenzum Entwässern und zum Belüften vorhanden sein.

(2) Fässer müssen so angeordnet und aufgestellt sein, daß eineunfallsichere Entnahme der Betriebs- oder Hilfsstoffe möglich ist.Es müssen festangebrachte Halterungen vorhanden sein. Krane fürden senkrechten Transport müssen eingebaut sein, wenn Fässervon 200 l Inhalt oder mehr für Betriebs- oder Hilfsstoffe verwendetwerden.

Im Hinblick auf Brennstofftanks vgl. § 112, auf Petroleumtanks vgl.§ 177 und auf Zugänge zu Betriebstanks vgl. § 90.

§ 112nBrennstoffsysteme

(1) Freistehende Brennstofftanks müssen sicher befestigt und inLeckölwannen aufgestellt sein, die durch Rohrleitungen mitLecköltanks verbunden sein müssen.

(2) Brennstofftanks müssen so beschaffen sein, daß Brennstoff oderDämpfe nicht in Betriebsräume entweichen können.

(3) Brennstofftanks müssen zur Vornahme von inneren Besichti-gungen mit Öffnungen versehen sein.

(4) Zur Brennstoffübernahme müssen festverlegte Füllrohre vor-handen sein, die entweder vom freien Deck oder von unter Deckliegenden abgeschotteten Übernahmestellen zu den Brennstoff-tanks führen. Brennstofftanks müssen mit mindestens einem Luft-

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 153

rohr ausgerüstet sein. Luftrohre müssen festverlegt sein, auf demfreien Deck enden und insgesamt einen freien Mindestquerschnittvom 1,25-fachen des freien Füllrohr-Querschnitts haben. KönnenBrennstofftanks mit dem freien Deck nicht durch feste Rohrleitun-gen verbunden werden, müssen Füll- und Luftrohre mit flammen-beständigen Schläuchen oder Dehnungsausgleichern ausgerüstetsein. Luftrohre von unbeheizten Sammeltanks für Leckbrennstoffdürfen an gut sichtbarer Stelle im Maschinenraum enden. FürBrennstofftanks, die ausschließlich für offene Befüllung eingerich-tet sind, genügt ein Luftrohr von mindestens 6 cm2 Querschnitt.

(5) Kleine Brennstofftanks und Brennstofftanks in offenen Bootensind von der Vorschrift des Abs. 4 ausgenommen; sie müssenjedoch eine Luftausgleichsöffnung haben.

(6) Über dem Doppelboden angeordnete Setz- und Tagestanksmüssen Einrichtungen zum Entwässern und zum völligen Ent-leeren haben. Die Entwässerungseinrichtungen müssen mit selbst-schließenden Absperrvorrichtungen versehen sein.

(7) Tagestanks müssen Einrichtungen zum Erkennen des Brenn-stoffstandes haben.

(8) Einrichtungen zum Erkennen des Brennstoffstandes müssen sobeschaffen sein, daß Brennstoff oder Dämpfe nicht austreten kön-nen. Brennstoffstandanzeiger aus Glas, Plexiglas oder ähnlichemMaterial dürfen nicht verwendet werden.

(9) Peilrohre von Brennstofftanks sollen auf dem freien Deckenden, soweit sie nicht für Doppelbodentanks vorgesehen sind.Können Peilrohre aus baulichen Gründen nicht bis zum freienDeck hochgeführt werden, so dürfen sie nicht in der Nähe vonAnlagen mit hohen Oberflächentemperaturen und von elektri-schen Anlagen sowie nicht in Unterkunftsräumen enden. Peilrohre,die nicht auf dem freien Deck enden, müssen mit selbstschlie-ßenden Verschlußeinrichtungen und selbstschließenden Prüfven-tilen ausgerüstet sein.

(10) Die Entnahmeleitung eines oberhalb des Doppelbodensbefindlichen Vorrats-, Setz- oder Tagestanks – ausgenommenTanks nach Abs. 5 – muß am Tank Absperreinrichtungen haben, dieauch von Deck oder einem dem Aufstellungsraum benachbartenRaum aus geschlossen werden können.

(11) Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in genormterAusführung hergestellt sein. Schläuche dürfen nur in begrenztem

Stand: April 1997

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Umfang in Brennstoffsystemen eingebaut werden. Sie müssenflammenbeständig sein. Teile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichemMaterial dürfen in Brennstoffsystemen nicht vorhanden sein.

(12) Brennstoffleitungen müssen so verlegt und Brennstoffilter soangeordnet sein, daß austretender oder überlaufender Brennstoffnicht auf Teile mit hohen Oberflächentemperaturen trifft. Ist diesesaus baulichen Gründen nicht durchführbar, müssen die Brenn-stoffleitungen und -filter mit Abdeckblechen versehen sein.Brennstoffilter müssen so angeordnet sein, daß sie unfallsicherbetrieben, gewartet und geprüft werden können. Brennstoffilterdürfen nicht über Schwungrädern von Haupt- und Hilfsdieselmo-toren angeordnet sein, es sei denn, die Schutzbleche der Schwung-räder sind in geschlossener Form ausgeführt. Das Abführen vonaustretendem Brennstoff aus Filtern, Ölfeuerungsanlagen, Pumpenund Entwässerungseinrichtungen muß in Leckölwannen erfolgenoder in anderer Weise sichergestellt sein. Abflüsse von Lecköl-wannen müssen durch Rohrleitungen mit Lecköltanks verbundensein. Leckbrennstoff-Leitungen müssen gegen eine Rücküberflu-tung des Leckölleitungssystems bei Überfüllung des Lecköltanksgesichert sein.

(13) Kesselbereiche müssen von Maschinenraumbilgen durchSchotte oder genügend hohe Sülle so getrennt sein, daß keinBrennstoff aus Bilgen oder Wannen im Kesselbereich in dieMaschinenraumbilgen fließen kann.

(14) Die Bilgen in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen und imKesselbereich müssen zwecks Reinigung leicht zugänglich unddurch eine Pumpe lenzbar sein. Wannen im Kesselbereich –Leckölwannen ausgenommen – müssen zwecks Reinigung leichtzugänglich und mit einer Abflußleitung zum Lecköltank versehensein. Bei offenen Booten müssen Vorkehrungen getroffen sein, diedie Ausbreitung von austretendem Brennstoff über das ganzeFahrzeug verhindern.

(15) Ölwannen, Ölgraben und Sülle müssen so angeordnet undausgeführt sein, daß durch Leckagen austretender Brennstoff nichtin Verkehrswege und Arbeitsbereiche gelangen kann.

Hohe Oberflächentemperaturen sind Temperaturen über 220 °C,vgl. § 166.

Diese Vorschrift gilt auch als erfüllt, wenn sich zwischen denBrennstofftanks und Anlagen mit hohen Oberflächentemperaturenfeste Decks oder gleichwertige Konstruktionsteile befinden, die

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nicht zugleich Bestandteil des Brennstofftanks sind, so daß austre-tender Brennstoff sich nicht an Teilen mit hohen Oberflächentem-peraturen entzünden kann. Maßgebend sind Oberflächentempera-turen an Bauteilen ohne Berücksichtigung von Isolierungen undVerkleidungen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Zugangsöffnungen nach § 90vorhanden sind. Können Zugangsöffnungen bei kleinen Tanks ausbaulichen Gründen nicht vorgesehen werden, sind Handöffnungenin ausreichender Zahl vorzusehen.

Vgl. Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 2.

Kleine Brennstofftanks sind Dieselmotoren zugeordnete Brennstoff-tanks bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks bis 20 l Inhalt für Ölöfen.

In Betriebsgängen müssen die Fernbetätigungen der Absperrein-richtungen in der Nähe von Ausgangstüren zum freien Deck ange-ordnet sein.

Vgl. DIN 1626, DIN 1629, DIN 2448 und DIN 2458 sowie Vor-schriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bau vonstählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 2.

Diese Vorschrift gilt bei Doppelfiltern in Brennstoffsystemen alserfüllt, wenn sie auf der Druckseite mit Sicherheitseinrichtungenausgerüstet sind, die das Öffnen einer unter Druck stehenden Filter-kammer verhindert, eine Zwangsentlüftung unter vorgegebenenBedingungen sicherstellen oder die eine gleichwertige Sicherheitgewährleisten. Eine Absicherung gegen Rücküberflutung des Leck-ölsystems ist gegeben, wenn ein Niveaualarm oder eine gleichwer-tige Einrichtung vorgesehen ist.

§ 113nÖltanks und Schmierölsysteme

(1) Tanks für Schmieröle und andere feuergefährliche Öle dürfennicht über Motoren, Turbinen oder sonstige Anlagen mit hohenOberflächentemperaturen angeordnet sein. Freistehende Tanksmüssen sicher befestigt sein.

(2) Schläuche in Schmierölleitungssystemen müssen flammenbe-ständig sein.

Stand: April 1997

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(3) Filter für Schmieröle und andere feuergefährliche Öle müssenso angeordnet sein, daß sie unfallsicher betrieben, gewartet undgeprüft werden können.

(4) Ölwannen, Ölgräben und Sülle müssen so angeordnet und aus-geführt sein, daß durch Leckage austretende Öle nicht in Verkehrs-wege und Arbeitsbereiche gelangen kann.

Vgl. Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 2.

Hohe Oberflächentemperaturen sind Temperaturen über 220 °C,vgl. § 166.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn sich zwischen diesen Tanksund Anlagen mit hohen Oberflächentemperaturen feste Decks odergleichwertige Konstruktionsteile befinden, die nicht zugleichBestandteil der Tanks sind, so daß austretendes Öl sich nicht anTeilen mit hohen Oberflächentemperaturen entzünden kann. Maß-gebend sind Oberflächentemperaturen an Bauteilen ohne Berück-sichtigung von Isolierungen und Verkleidungen.

Diese Vorschrift gilt bei Doppelfiltern in Systemen für Schmieröleund andere feuergefährliche Öle als erfüllt, wenn sie auf der Druck-seite mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die das Öffneneiner unter Druck stehenden Filterkammer verhindern, eineZwangsentlüftung unter vorgegebenen Bedingungen sicherstellenund eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

§ 114nKraftbetriebene Arbeitsmittel

Kraftbetriebene Arbeitsmittel, deren Funktionsfähigkeit auch beiAusfall des Kraftantriebs aus sicherheitstechnischen Gründen er-halten bleiben muß, müssen Vorrichtungen besitzen, die eineHandbetätigung ermöglichen. Anstelle der Handbetätigung kannauch ein zweiter unabhängiger Kraftantrieb oder ein zweiteskraftbetriebenes Arbeitsmittel vorgesehen sein.

Die Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die kraftbetriebenen Arbeits-mitteln den Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikationund Bau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kap. 2, entsprechen.Vgl. D zu § 8a.

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 157

§ 115nDrehvorrichtungen

(1) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen von Motoren und Turbinenmüssen so beschaffen sein, daß jeweils nur eine Steuereinrichtungin Betrieb ist. Ist für das Einrücken eine losnehmbare Handkurbelvorhanden, die beim Anlaufen der Drehvorrichtung mitdrehenkann, muß der Kraftantrieb beim Aufsetzen der Handkurbel selbst-tätig ausschalten. Drehvorrichtungen von Motoren müssen da-rüber hinaus so beschaffen sein, daß der Kraftantrieb nach demLoslassen der Steuereinrichtung und bei einem Fehler in derSteuerleitung durch Leitungsbruch oder Kurzschluß selbsttätigausgeschaltet wird.

(2) Motoren- und Turbinenanlagen müssen Einrichtungen besitzen,die das Anfahren nur bei vollständig ausgerückter Drehvorrich-tung gestatten.

§ 116nMaschinenfahrstand

(1) Die Hauptantriebsanlage muß bei Maschinenleistungen von Pe = 500 kW (680 PSe) und mehr einen Maschinenfahrstand haben.Dieser muß an der Anlage selbst, an anderer Stelle im Haupt-maschinenraum oder in einem Maschinenkontrollraum angeord-net sein, der innerhalb des Hauptmaschinenraumes liegen muß.

(2) Das Bedienungssystem des Maschinenfahrstandes muß unab-hängig von Fernbedienungssystemen sein.

§ 117nAusrüstung des Maschinenfahrstandes

(1) Am Maschinenfahrstand müssen Einrichtungen zur Bedienungund Überwachung der Hauptantriebsanlage, als Verbindung zurBrücke der Maschinentelegraf und eine von der Hauptstromquelleunabhängige Rufanlage vorhanden sein. Bei Maschinenanlagenbis zu Pe = 750 kW und bei Sonderfahrzeugen in der nationalenFahrt mit zwei vollständig von einander unabhängigen Vortriebs-anlagen kann der Maschinentelegraf entfallen. Eine von derHauptstromquelle unabhängige Rufanlage kann auf kleinen Schif-fen mit Brückenfernsteuerung fehlen, wenn eine unmittelbare Ver-ständigung zwischen Brücke und Maschine möglich ist.

(2) Bedienelemente der Umsteuereinrichtung am Maschinenfahr-stand müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß sie unfall-sicher und eindeutig bedient und abgelesen werden können. DasBedienelement muß ein Handrad oder ein Handhebel sein. ImBereich des Bedienelementes der Umsteuereinrichtung müssenBezeichnungsschilder mit Richtungspfeilen angebracht sein.

Stand: April 1997

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(3) Am Maschinenfahrstand müssen Überwachungseinrichtungenmindestens für Schmieröl, Kühlwasser, Anlaßluft und Steuerluftsowie ein Umdrehungs- und Drehrichtungsanzeiger für die Propel-lerwelle, bei Verstellpropelleranlagen zusätzlich eine Ist-Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstellung eingebaut sein.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der von der Hauptstromquelleunabhängigen Rufanlage auch als erfüllt, wenn ein speisungsloserFernsprecher oder eine Rufanlage nach den Gi2 Richtlinien überRufanlagen vom 29. Juni 1990 vorhanden ist.

Das Handrad soll vorzugsweise so angeordnet sein, daß bei„Voraus“ das Handrad nach rechts in Richtung Vorschiff, bei„Zurück“ nach links in Richtung Hinterschiff gedreht wird. DerHandhebel soll vorzugsweise so angeordnet sein, daß er bei„Voraus“ in Richtung Vorschiff, bei „Zurück“ in Richtung Hinter-schiff zu legen ist. Eine allein auf den Standort des Bedienendenbezogene Anordnung ist am Fahrstand dann zulässig, wenn dasHandrad bei „Voraus“ nach rechts, bei „Zurück“ nach links gedrehtwird bzw. wenn der Handhebel bei „Voraus“ vom Bedienendenweg, bei „Zurück“ zum Bedienenden hin geführt wird. Könnendiese Regelungen nicht erfüllt werden, so muß die Umsteuerung mitdem Empfänger des Maschinentelegrafen mechanisch oder elek-trisch so verriegelt sein, daß nur das vom Maschinentelegrafengeforderte Manöver ausgeführt werden kann.

Umsteuereinrichtungen dienen der Schubumkehr am Propeller.

§ 118nFahrstände von Fernbedienungssystemen

(1) Bedienelemente der Umsteuereinrichtungen an Fahrständenvon Fernbedienungssystemen müssen so angeordnet und ausge-führt sein, daß sie unfallsicher und eindeutig bedient und abgele-sen werden können.

(2) Am Fahrstand von Fernbedienungssystemen müssen Einrich-tungen nach § 117 Abs. 3 und Alarmvorrichtungen mindestens fürSchmieröl und Kühlwasser vorhanden sein.

Bedienelemente von Umsteuereinrichtungen an Fahrständen vonFernbedienungssystemen außerhalb des Hauptmaschinenraumessollen als Hebel ausgeführt sein, wobei die Hebelstellung in Rich-tung Vorschiff die Umsteuerung nach „Voraus“, in Richtung Hinter-schiff die Umsteuerung nach „Zurück“ anzeigen muß. Die Mittel-stellung des Hebels bedeutet „Stopp“.

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Regeln diese Bedienelemente zugleich die Fahrt- bzw. Schubstufen,müssen Fahrtrichtung und Stufen jederzeit eindeutig zu erkennensein. Die Beschriftung der Fahrtrichtung muß in vollem Wortlautund soll auf weißem Leuchtfeld ausgeführt sein; für „Voraus“ inschwarzer Schrift, für „Zurück“ in roter Schrift. Sind zusätzlicheAnzeigelampen – z. B. für die Stellung der Nockenwelle – erforder-lich, ist für „Voraus“ die Farbe Gelb und für „Zurück“ die Farbe Rotzu wählen.

Im übrigen gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn die Fahrstände vonFernbedienungssystemen den Vorschriften des GermanischenLloyds für Klassifikation und Bau von stählernen Seeschiffen Teil 1,entsprechen.

§ 119nMaschinentelegraf

Der Maschinentelegraf muß so angeordnet und ausgeführt sein,daß das eingestellte Kommando eindeutig zu erkennen ist und derGefahr der Fehlbedienung der Umsteuereinrichtung durch Falsch-ablesung des eingestellten Kommandos am Maschinentelegrafenvorgebeugt ist. Der Maschinentelegraf muß mit einer Rückmelde-einrichtung ausgerüstet sein.

Die Bedienelemente von Maschinentelegrafen können als Druck-tasten oder als Hebel ausgeführt sein. Auf Maschinentelegrafen aufder Brücke muß die Fahrtrichtung „Voraus“ in Richtung Vorschiff,die Fahrtrichtung „Zurück“ in Richtung Hinterschiff angeordnetsein. Im Hauptmaschinenraum sind Maschinentelegrafen so anzu-ordnen, daß ihre Bedienelemente in jedem Fall im gleichen Sinnbetätigt werden müssen wie die Bedienelemente der Umsteuer-anlage nach § 117. Die Beschriftung der Fahrtstufen muß in vollemWortlaut und soll auf weißem Leuchtfeld ausgeführt sein; für„Voraus“ in schwarzer Schrift, für „Zurück“ in roter Schrift. Sind zu-sätzliche Anzeigelampen erforderlich, ist für „Voraus“ die FarbeGelb und für „Zurück“ die Farbe Rot zu wählen. Das eingestellteKommando muß vom Fahrstand aus eindeutig zu erkennen sein, beiDrucktasten-Telegrafen muß die Schrifthöhe mindestens 6 mmbetragen.

§ 120nDruckbehälter

(1) Druckbehälter müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daßsie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemi-schen Beanspruchungen genügen und daß sie zu keiner Gefähr-dung von Personen führen.

Stand: April 1997

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(2) Druckbehälter müssen – soweit es die Bauart zuläßt – mit Öff-nungen ausgerüstet sein, so daß eine Beurteilung der Wandungendurch innere Besichtigung möglich ist.

(3) Verschlüsse müssen hinsichtlich der Deckel, der Verschluß-elemente und der Abdichtungen so beschaffen sein, daß die Ver-schlüsse dicht sind sowie gefahrlos geöffnet und geschlossen wer-den können.

(4) Druckbehälter müssen mit einem dauerhaften Schild versehensein, das mindestens folgende Kennzeichnungen enthalten muß:Hersteller oder Lieferer, Herstell-Nummer, Herstell-Jahr, zulässi-ger Betriebsüberdruck in Bar und Inhalt der einzelnen Druck-räume, die zulässige Betriebstemperatur bei Druckbehältern mitBetriebstemperaturen über 50 °C oder unter –10 °C.

(5) Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie unfallsicherbetrieben, gewartet und geprüft werden können.

(6) Absperrbare Druckbehälter müssen mit einem für den Betriebs-zweck geeigneten absperrbaren Manometer mit einem Meßbe-reich bis zum Prüfdruck sowie einer roten Marke für den zulässi-gen Betriebsüberdruck ausgerüstet sein. Die Anzeige des Mano-meters muß nachprüfbar sein. Bei Druckbehältern für Feuer-löschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden,genügt anstelle eines Manometers ein Gewindeanschluß.

(7) Druckbehälter müssen mit einer für den Betriebszweck geeig-neten nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein,die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrucks um mehrals 10% selbsttätig verhindert. Die Sicherheitseinrichtung gegenDrucküberschreitung muß gegen unbeabsichtigte Änderung desAnsprechdruckes und der Wirkungsweise gesichert sein. Abblase-leitungen hinter diesen Sicherheitseinrichtungen dürfen derenFunktion nicht beeinträchtigen. Für gefährliche Gase, Dämpfe undFlüssigkeiten müssen auf der Abgangsseite der Sicherheitseinrich-tungen Vorkehrungen vorhanden sein, die ein gefahrloses Abbla-sen sicherstellen. Geschlossene Warmwasserbereiter müssen miteinem Membransicherheitsventil in der Kaltwasserzuleitung aus-gerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschrei-tung kann entfallen für Druckspeicher in pneumatischen undhydraulischen Steuer- und Regelanlagen, wenn diesen Druck-speichern kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruckzugeführt werden kann und das Druckinhaltsprodukt p · l ≤ 200 ist.

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 161

(8) Beheizte Druckbehälter müssen mit einem Temperaturmeßgerätund einem Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein, wenn durch dieBeheizung die zulässige Betriebstemperatur überschritten werdenkann.

(9) Druckbehälter müssen so ausgeführt sein, daß sie druckfreigemacht und vollkommen entleert bzw. entwässert werden kön-nen. Druckbehälter, in denen Niederschlagflüssigkeit anfällt, diedurch Flüssigkeitsschläge, Korrosion oder Wärmespannungen denDruckbehälter gefährden kann, müssen mit Entwässerungseinrich-tungen ausgerüstet sein.

(10) Sind Schaugläser und Flüssigkeitsstandanzeiger an Druckbe-hältern vorhanden, müssen sie so beschaffen und angebracht sein,daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen widerstehen undgegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Bei brenn-baren, explosionsfähigen oder giftigen Beschickungsmitteln müs-sen die Schaugläser durch Verschlußkappen abgedeckt werden.

(11) Druckbehälter für Wasserversorgungsanlagen dürfen nichtfest mit einem Druckluftsystem verbunden sein.

(12) Anlaßluftbehälter müssen mit einem Schild mit folgenderAufschrift ausgerüstet sein:

„Achtung!Luftbehälter während des Betriebes

stets geöffnet halten!“

Druckbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sindBehälter oder Rohranordnungen, in denen durch die Betriebsweiseein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der entwedergrößer als 0,1 bar oder kleiner als –0,2 bar ist.Für Behälter mit mehreren Räumen gilt Satz 1, wenn wenigstens ineinem Raum ein Betriebsüberdruck entsprechend Satz 1 herrschtoder entstehen kann.Abweichend von Satz 1 sind– Behälter mit einem Inhalt von weniger als 0,5 Liter, wenn deren

Betriebsüberdruck nicht mehr als 10 bar beträgt,– Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Verdichtern und

Pumpen– Rohrleitungen und Rohrleitungserweiterungen– Druckbehälter in Warmwasserheizungsanlagen mit Vorlauftem-

peraturen von nicht mehr als 120 °C– Behälter und Tanks, die integrierter Bestandteil des Schiffs-

körpers sind,nicht Druckbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften.

Stand: Oktober 1997

D

162 UVV See

Der Druck von 1 bar ist etwa dem Druck von 1 at gleichzusetzen.Der Überdruck wurde bisher in atü angegeben. Nach Einführungder neuen Einheit Bar entspricht der Betriebsüberdruck in Bar derbisher üblichen Angabe des Betriebsüberdrucks in atü.

Vgl. § 122 Druckgasbehälter.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Druckbehälter denVorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bauvon stählernen Seeschiffen Teil 1, Kapitel 2 entsprechen.

Im Hinblick auf Anlagen wie unabhängige Ladungsbehälter fürFlüssiggas, Chemikalien oder andere Ladungsgüter sowie bemann-te Druckkammern von Tauchanlagen gilt diese Vorschrift als erfüllt,wenn diese Anlagen den besonderen Vorschriften des Germani-schen Lloyds entsprechen.§ 37 bleibt unberührt.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich des Prüfens als erfüllt, wenn derDruckbehälter für innere und äußere Besichtigungen zugänglich istoder leicht zugänglich gemacht werden kann. Die Ausbaulänge, z. B. von Rohrbündeln, ist zu beachten.

Die Nachprüfung kann mittels eines Prüfmanometers oder durchAbnehmen und Nachprüfen des Betriebsmanometers auf einemPrüfstand erfolgen.

Sicherheitseinrichtungen sind in der Regel federbelastete Sicher-heitsventile. Druckminderventile gelten nicht als Sicherheitseinrich-tungen gegen Drucküberschreitung.

Schaugläser sind möglichst zu vermeiden und nur in den Fällen zuverwenden, in denen der mit ihnen beabsichtigte Betriebszwecknicht auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 121nArt, Umfang und Durchführung der Prüfung§ 121nvon Druckbehältern

(1) Die Druckbehälter werden entsprechend dem zulässigen Be-triebsüberdruck, dem Inhalt des Druckraumes, dem Druckinhalts-produkt und dem Beschickungsgut in Prüfgruppen eingeteilt.

Dzu (1)

Dzu (5)

Dzu (6)

Dzu (7)

Dzu (10)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 163

(2) Die Prüfgruppen A I bis A IV umfassen Druckbehälter, in denender Druck durch Gase oder Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Fest-stoffe mit Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten, derenTemperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck über-schreitet, ausgeübt wird. Die Prüfgruppen B V bis B VII umfassenDruckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssigkeiten, derenTemperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck nichtüberschreitet, ausgeübt wird. Im übrigen ergibt sich die Einteilungder Prüfgruppen aus den nachstehenden Schaubildern der Grup-pen A und B.

(3) Druckbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer erst-maligen Prüfung zu unterziehen. Die erstmalige Prüfung umfaßteine Vor-, Bau- und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung muss vorder ersten Inbetriebnahme des Druckbehälters am Aufstellungsortdurchgeführt sein.

(4) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder Betriebs-weise wesentlich geändert worden, so ist Abs. 3 entsprechend an-zuwenden. Ist ein Druckbehälter wesentlich instandgesetzt wor-den, darf er erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem erin dem durch die Instandsetzung bestimmten Umfang auf seinenordnungsgemäßen Zustand geprüft worden ist.

(5) Wiederkehrende Prüfungen an Druckbehältern sind als innerePrüfungen durchzuführen. Ist eine einwandfreie Besichtigungnicht möglich oder läßt sich der einwandfreie Zustand nichteindeutig erkennen, ist ergänzend eine Druckprüfung oder einanderes geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren durchzu-führen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druck-behältern besteht die wiederkehrende Prüfung zusätzlich ausäußeren Prüfungen, die in der Regel am im Betrieb befindlichenDruckbehälter vorzunehmen sind. Bei Druckbehältern in Kälte-anlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Wirdjedoch ein solcher Druckbehälter zu Überholungsarbeiten außerBetrieb genommen, muss eine innere Prüfung durchgeführt wer-den. Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die nur beim Ein-satz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure-und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrendePrüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu wer-den, wenn die Behälter leer sind. Die Behälter brauchen nicht fürdie Prüfung entleert zu werden.

(6) Innere Prüfungen an Druckbehältern müssen alle 5 Jahre, aufFischereifahrzeugen alle 4 Jahre durchgeführt werden. Äußere

Stand: Oktober 2003

164 UVV See

Prüfungen sind jährlich, auf Fischereifahrzeugen alle 2 Jahre er-forderlich.

(7) Der Prüfdruck bei der Druckprüfung beträgt das 1,5-fache deszulässigen Betriebsüberdruckes p, bei Betriebsüberdrücken unter2 bar mindestens jedoch p + 1 bar. Druckbehälter für Wasser-versorgungsanlagen in genormter Ausführung sind entsprechendder Norm zu prüfen. Bei Betriebsüberdrücken kleiner als –0,2 barbeträgt der Prüfdruck 2 bar Überdruck.

(8) Die erstmaligen Prüfungen, die Abnahmeprüfungen und diePrüfungen nach wesentlichen Änderungen sind für die Gruppen AIII, A IV, B VI und B VII durch den Sachverständigen, für die Grup-pen A I und A II durch den Hersteller und einen Sachkundigendurchzuführen. Die wiederkehrenden Prüfungen sind für dieGruppen A IV und B VII durch den Sachverständigen, für dieGruppen A I, A II, A III und B VI durch einen Sachkundigen durch-zuführen. Die Prüfungen für die Gruppen A I gelten nur fürDruckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfeoder Flüssigkeiten.

(9) Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen sind dieerstmaligen Prüfungen und die Abnahmeprüfungen, wenn dasDruckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt, und die wiederkeh-renden Prüfungen, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 500übersteigt, durch den Sachverständigen durchzuführen.

(10) Bei Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenenPlatten bestehen, mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 1 barmuss unabhängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eineVorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plattenwärmeaus-tauschers von dem Sachverständigen durchgeführt werden. DieBau-, Druck- und Abnahmeprüfungen und die wiederkehrendenPrüfungen können entfallen.

(11) Sachverständige im Sinne der Abs. 8, 9 und 10 sind die Auf-sichtspersonen nach § 18 SGB VII und die von der See-Berufs-genossenschaft anerkannten Sachverständigen.

(12) Die erstmaligen Prüfungen und die Abnahmeprüfungen sindbei Behältern, die verwendungsfertig geliefert werden und amBetriebsort nur noch aufgestellt zu werden brauchen, nicht erfor-derlich, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt.

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 165

(13) Die Prüfbescheinigungen sind an Bord aufzubewahren.

Druckbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sindBehälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgasbehälter sindund in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herr-scht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist. Für Behälter mitmehreren Räumen gilt Satz 1 für die Druckräume.

Tankcontainer unterliegen hinsichtlich Bauart, Ausrüstung undPrüfung dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicherGüter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und der Verordnung über dieBeförderungen gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutver-ordnung See-GGV See).

Druckbehälter der Gruppe A sind z. B. Druckluftbehälter undDruckbehälter für Wasserversorgungsanlagen, Speisewasservor-wärmer, Ölvorwärmer, Seewasserverdampfer, Entgaser, Dampfum-former, Warm- und Heißwasserbereiter, Filterkammern, Druck-behälter in Kälteanlagen. Druckbehälter der Gruppe B sind z. B.Druckbehälter von Wärmeübertragungs- und Hydraulikanlagen.

Die Vorprüfung erstreckt sich u. a. auf die Bemessung der druckbe-anspruchten Bauteile, die Auswahl geeigneter Werkstoffe und dasFertigungsverfahren. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die sachge-mäße Herstellung anhand der vorgeprüften Unterlagen. Die Druck-prüfung ist im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung; abweichendePrüfverfahren bedürfen der besonderen Zustimmung des Prüfen-den. Die Abnahmeprüfung erstreckt sich auf die Kennzeichnung,die Prüfzeichen, die Unterlagen über die erstmalige Prüfung, dieAufstellung des Druckbehälters, die Ausrüstung des Druckbehältersund dessen Beschaffenheit sowie die Bemessung, Einstellung undAnordnung der Meß- und Sicherheitseinrichtungen.

Eine Instandsetzung gilt u. a. dann als wesentlich, wenn Schweiß-arbeiten an den druckbeanspruchten Teilen durchgeführt werden.

Die inneren Prüfungen erstrecken sich auf die Einsichtnahme in diePrüfbescheinigungen, die Beurteilung der Druckbehälterwandun-gen durch Besichtigungen oder, bei nicht ausreichender Beurtei-lungsmöglichkeit, durch ergänzende zerstörungsfreie Prüfungenund auf den Zustand der Ausrüstungsteile, soweit diese an demnicht in Betrieb befindlichen Druckbehälter beurteilt werdenkönnen.

Stand: Oktober 1997

D

Dzu (1)

Dzu (3)und (4)

Dzu (4)

Dzu (5)

166 UVV See

Die äußeren Prüfungen erstrecken sich auf eine Besichtigung desDruckbehälters und dessen Ausrüstungsteile sowie auf Überprü-fung der Einstellung und Funktionsfähigkeit der Sicherheits-einrichtungen.

Die Prüfungen an Druckbehältern sind im Rahmen der Besichtigun-gen gemäß § 45 durchzuführen.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Prüfung von genormten Druck-behältern für Wasserversorgungsanlagen als erfüllt, wenn DIN 4810beachtet und mit dem 1,3-fachen des zulässigen Betriebsüberdrucksgeprüft wird.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn eine Baumusterprüfung nachder Druckbehälterverordnung, die eine Abnahmeprüfung umfaßt,durchgeführt ist.

Dzu (6)

Dzu (7)

Dzu (12)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 167

Stand: Oktober 2003

1)

1)

1) nur für Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oderFlüssigkeiten

168 UVV See

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 169

§ 122nDruckgasbehälter

(1) Druckgasbehälter müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daßsie den betrieblichen Beanspruchungen genügen und daß sie zukeiner Gefährdung von Personen führen.

(2) Druckgasbehälter müssen gekennzeichnet sein.

Für Druckgasbehälter, die außerhalb des Geltungsbereiches derDruckbehälterverordnung an Bord eines Seeschiffes genommenwerden, sind zur Erfüllung dieser Vorschrift insbesondere die Prüf-fristen und die Kennzeichnung zu beachten.

Druckgasbehälter gehören zu den überwachungsbedürftigenAnlagen (§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes) und unterlie-gen der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) i.d.F. d. Bek. vom21.4.1989 (BGBl. I S. 843).

Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsbeweglicheBehälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zurEntnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden,wenn in ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entstehenkann. Hierzu gehören u. a. Kohlendioxid-, Sauerstoff- und Acetylen-flaschen, auch wenn sie an ein fest installiertes Rohrleitungssystemangeschlossen sind.

Die Prüffristen sind z. B. für Flaschen mit Ammoniak, Acetylen,Wasserstoff und Atemluft für Atemschutzgeräte 6 Jahre, fürFlaschen mit Sauerstoff, Kohlendioxid, Flüssiggas und denKältemitteln Dichlordifluormethan (R 12), Chlordifluormethan (R 22)und Chlorpentafluoräthan (R 115) 10 Jahre.

Flaschen für Atemschutzgeräte vgl. § 175.

Flaschen für Tauchgeräte, die von dem Taucher mitgeführt werden,müssen alle zwei Jahre geprüft werden. Vgl. Technische RegelnDruckgase (TRG) und die Beschlüsse des Deutschen Druckgasaus-schusses (DGA) vom Dezember 1974, November 1977 und März1985.

Aufstellung und Belüftung der Aufstellungsräume vgl. § 168 sowieFi2 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb vonSchweißanlagen auf Seeschiffen (Schweiß-Richtlinien) vom 10.April 1985 und Zulassungsbedingungen für Kohlensäure-Feuer-löschanlagen auf Seeschiffen und damit verbundene Rauch-meldeanlagen vom 20. Dezember 1963.

Eine wiederkehrende Prüfung von Druckgasbehältern muß nachAblauf der Prüffrist erst dann vorgenommen werden, wenn dieDruckgasbehälter erneut gefüllt werden sollen.

Stand: Oktober 1997

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Dzu (1)

170 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Kennzeichnung u. a. denNamen des Herstellers, die Herstellungsnummer, die Gasart, dieZeitpunkte der Abnahme und der wiederholten Prüfungen nachMonat und Jahr beinhaltet.

§ 123nWasserheizungsanlagen, Dampfkochapparate

(1) Wasserheizungsanlagen und Dampfkochapparate müssen soausgeführt sein, daß sie den betrieblichen Beanspruchungen, ins-besondere hinsichtlich der Drücke, Temperaturen und Wärme-dehnungen, genügen.

(2) Dampfkochapparate müssen mit einem Reduzierventil ausgerü-stet sein, wenn der zulässige Heizdampfdruck niedriger als derBetriebsdruck des Dampfkessels ist. Hinter dem Reduzierventilmuß ein Sicherheitsventil gegen unzulässigen Druckanstieg einge-baut sein.

Diese Vorschrift gilt für Wasserheizungsanlagen als erfüllt, wenn sieDIN 4751 entsprechen.

§ 124nKennzeichnung

Rohrleitungen in Betriebsräumen und Armaturen müssen eindeu-tig und dauerhaft gekennzeichnet sein, wenn durch Verwechseln inVerbindung mit Inhalt, Temperatur oder Druck Gefahren ent-stehen können.

Kennzeichnung von Trinkwasserleitungen vgl. Verordnung über dieUnterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrtei-schiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66).

Vgl. Fi2 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Schweißanlagen auf Seeschiffen (Schweiß-Richtlinien) vom 10. April 1985 und DIN 2403.

Diese Vorschriften gelten im übrigen als erfüllt, wenn bei Kenn-zeichnung der Rohrleitungen die ISO-Empfehlung DIS 14726-1beachtet wird.

§ 125nKühlwasser-, Lenz- und Ballastleitungsysteme

Kühlwasser-, Lenz- und Ballastleitungsysteme müssen so ausge-führt und angeordnet sein, daß sie den im Betrieb zu erwartendenBeanspruchungen und den vorgesehenen Funktionen genügen,insbesondere muß eine ausreichende Sicherheit gegen Eindringenvon Seewasser in die Schiffsräume gegeben sein.

Dzu (2)

Dzu (1)

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 171

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Leitungssysteme in Bezugauf Bauart, Ausrüstung und Prüfung den Vorschriften des Germa-nischen Lloyds für Klassifikation und Bau von stählernen See-schiffen entsprechen. § 37 bleibt unberührt.

Die Vorrichtungen zum Betätigen der Absperreinrichtungen inHauptseekühlwassereintrittsleitungen sollen 1,00 m oberhalb derFlurplatten angeordnet sein.

Ein Ejektor in Verbindung mit einer unabhängig betriebenen Hoch-druck-Seewasserpumpe kann als unabhängige Lenzpumpe vorge-sehen sein, wenn die an diese Lenzpumpen gestellten Anforderun-gen hinsichtlich des Volumenstromes erfüllt sind.

§ 126nArbeitsmaschinen

(1) Die Ein- und Ausschaltvorrichtungen von Arbeitsmaschinen mitKraftantrieb müssen vom Standplatz des die Maschine Bedienen-den leicht erreichbar sein, sicher wirken und ein unbeabsichtigtesSchalten ausschließen.

(2) Arbeitsmaschinen müssen entsprechend der von den Arbeits-maschinen ausgehenden Gefahren und der normalerweise erfor-derlichen Stillsetzungsart mit einer Notstoppeinrichtung versehensein.

Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb sind z. B. Drehmaschinen undBohrmaschinen. Zu den Schaltvorrichtungen gehören auch die Ein-und Ausrückvorrichtungen.

§ 127nHydraulische Einrichtungen

(1) Hydraulische Einrichtungen müssen so ausgeführt und ange-ordnet sein, daß sie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchun-gen genügen und daß austretendes oder überlaufendes Hydrau-liköl nicht auf Teile mit hohen Oberflächentemperaturen trifft.

(2) Die Bedienungsstände an hydraulischen Einrichtungen müssendurch Vorrichtungen oder geeignete Anordnung so geschützt sein,daß die Bedienenden durch Hydraulikölstrahlen nicht gefährdetwerden.

(3) Ortsbewegliche hydraulische Einrichtungen müssen so ausge-führt sein, daß eine unfallsichere Anbringung und Bedienunggewährleistet ist.

Stand: April 1997

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Dzu (1)

172 UVV See

(4) Hydraulisch betätigte Einrichtungen müssen so ausgeführt sein,daß bei Undichtigkeiten im Hydraulikölleitungssystem das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht über-schritten wird.

(5) Schläuche in Hydraulikölleitungssystemen müssen flammenbe-ständig sein. Sie dürfen nur in begrenztem Umfang eingebaut undnicht in der Nähe von Bauteilen mit hohen Oberflächentemperatu-ren verlegt sein.

(6) Ölwannen, Ölgräben und Sülle müssen so angeordnet und aus-geführt sein, daß durch Leckagen austretendes Hydrauliköl nichtin Verkehrswege und Arbeitsbereiche gelangen kann.

Diese Vorschrift gilt für festeingebaute hydraulische Einrichtungenals erfüllt, wenn diese in Bezug auf Bauart, Ausrüstung und Prüfungden Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen entsprechen. § 37 bleibt unberührt.

Hohe Oberflächentemperaturen sind Temperaturen über 220 °C,vgl. § 166.

Bedienende werden durch Hydraulikstrahlen nicht gefährdet, wennHydraulik-Rohrleitungen und Armaturen einen Mindestabstandvon einem halben Meter von den seitlichen senkrechten Begren-zungslinien des Bedienungsstandes und vom Bedienelement haben.Bei einer Anordnung in geringerem Abstand sind die Rohrleitun-gen, Armaturen und insbesondere die Rohrverbindungen mit Stahl-blechen abzudecken.

Zu den ortsbeweglichen hydraulischen Einrichtungen gehören u. a.hydraulische Spannvorrichtungen für Dehnschrauben.

Hydraulisch betätigte Einrichtungen sind u. a. Winden, Krane oderandere Hebezeuge, Abdeckungen von Oberlichtern und Montage-öffnungen, Lukenabdeckungen, Hebebühnen, Rampen, Außen-hautpforten, absenkbare oder klappbare Schiffsteile wie Ruder-häuser, Masten und Schornsteine.

§ 128nSicherung von Bedienelementen bei § 128nInstandhaltungsarbeiten

Besteht die Möglichkeit, daß Versicherte bei Instandhaltungsarbei-ten an Einrichtungen durch deren Inbetriebsetzung gefährdet wer-den, müssen deren Bedienelemente so angeordnet und ausgeführtsein, daß sie gegen Betätigen gesichert werden können.

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (4)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 173

Einrichtungen in diesem Sinne sind z. B. Hauptantriebsanlagen vonMehrmotorenanlagen und Verstellpropelleranlagen. Eine ausrei-chende Sicherheit ist z. B. durch Überfallbügel bei Bedienhebelnund durch Überfallklappen bei Bedienknöpfen gegeben, wobei dieÜberfallbügel oder die Überfallklappen arretiert werden müssen.

§129nAbfallverbrennungsanlagen

(1) Abfallverbrennungsanlagen müssen so gebaut, ausgerüstet undaufgestellt sein, daß Brandgefahren vorgebeugt ist und dieBeschickung der Anlage gefahrlos durchgeführt werden kann.

(2) Eine freie Raumtiefe von 1,50 m muß vor der Beschickungsein-richtung vorhanden sein.

(3) Die Beschickungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, daßder Bedienende gegen Wärmestrahlung geschützt ist und daß dasHerausschlagen der Flammen auch bei einer Explosion des Ver-brennungsgutes verhindert wird.

(4) Abfallverbrennungsanlagen müssen mit Saugzugventilatorenausgerüstet sein, die sicherstellen, daß keine Brenngase aus demBrennraum in den Aufstellungsraum der Abfallverbrennungs-anlage austreten können.

(5) Ein Hinweisschild mit für den Betrieb notwendigen Angabenmuß an gut sichtbarer Stelle bei der Anlage angebracht sein.

(6) Für die vorübergehende Lagerung von festen Abfallstoffenmüssen Behältnisse aus Blech vorhanden sein.

Vgl. auch §§ 38 und 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Abfallverbrennungsan-lagen den Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikationund Bau von stählernen Seeschiffen entsprechen. § 37 bleibtunberührt.

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Bestimmungen vgl. „VDI-Richtlinie 2301 – Abfallverbrennungsanlagen“. Vgl. auch §§ 104,108 und 166.

Werden Abfallverbrennungsanlagen in Haupt- und Hilfsmaschinen-räumen aufgestellt, so sollen sie in Höhe des Hauptdecks angeord-net sein; werden sie in gesonderten Räumen aufgestellt, so müssendiese von angrenzenden Unterkunftsräumen, Brennstofftanks undLaderäumen durch Trennflächen vom Typ A getrennt sein. DieseAufstellungsräume dürfen keine Zugänge von Unterkunftsräumenhaben.

Stand: April 1997

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Dzu (1)

174 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Beschickungseinrichtungmit einer Einfüllschleuse ausgerüstet und die Einfüllschleuse mit derBeschickungstür so verbunden ist, daß die Tür nur geöffnet werdenkann, wenn die Einfüllschleuse den Brennraum verschließt.

§ 130nFlüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken müssen so angeordnetund ausgeführt sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungengenügen und daß sie zu keiner Gefährdung führen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Flüssiggasanlagen zuHaushaltszwecken den Gi4 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prü-fung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken aufSeeschiffen (Flüssiggasrichtlinien Seeschiffe) vom 25. Oktober 1977(i.d.F. vom Februar 1982) entsprechen.

§ 131nKälteanlagen

(1) Kälteanlagen und Kälteübertragungssysteme müssen so ange-ordnet und ausgeführt sein, daß sie den zu erwartenden Beanspru-chungen beim Betrieb und im Stillstand – insbesondere durchDruck und chemische Einwirkung des Kältemittels – genügen unddaß sie zu keiner Gefährdung von Personen führen.

(2) Als Kältemittel in Kälteanlagen dürfen nur solche der Gruppe 1verwendet werden. Als Ersatz für R 22 darf Ammoniak ausschließ-lich für Ladungskühlanlagen eingesetzt werden.

(3) An jeder Kälteanlage müssen dauerhaft und leicht erkennbarangegeben sein: Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Kältemittel,zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in Bar undFüllgewicht in kg.

(4) Die Kälteanlagen müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegenDrucküberschreitung ausgerüstet sein. Kälteanlagen mit einemFüllgewicht bis 25 kg können mit Überdruck-Sicherheitsschalternals alleiniger Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein. Bei Kälte-anlagen mit einem Füllgewicht bis 10 kg kann auf eine Sicherheits-einrichtung verzichtet werden, wenn durch ihre Beschaffenheitsichergestellt ist, daß ein höherer Druck als der Bemessungsdrucknicht auftreten kann.

(5) Allseitig absperrbare Flüssigkeitssammler, deren Absperrun-gen für betriebsmäßige Betätigung eingerichtet sind, müssen miteinem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.

Dzu (3)

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 175

(6) Jede Druckstufe und jede Verdampferstufe einer Kälteanlagemit einem Füllgewicht von mehr als 10 kg muß mit einem Mano-meter ausgerüstet sein, das für die verwendeten Kältemittel geeig-net ist. Bei vollautomatisch arbeitenden Kälteanlagen mit einemFüllgewicht bis 100 kg genügen Anschlüsse für Manometer.

(7) Druckabsperrventile am Verdichter, die für eine betriebsmäßigeBetätigung eingerichtet sind, müssen so ausgeführt sein, daß ihreStellung eindeutig erkennbar ist.

Zu den Kälteanlagen gehören u. a. auch Kühl- und Gefrierschränkeund -truhen.

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die Kälteanlagen

1. den Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikationund Bau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 10 entspre-chen und

2. zusätzlich bei Ladungskühlanlagen mit Ammoniak den nach-stehenden Anforderungen genügen:

– Verminderung des Volumens des verwendeten Ammoniaksauf ein Mindestmaß, z. B. durch Plattenkühler oder trockeneVerdampfung.

– Entlüftung des Aufstellungsraumes der Ammoniak-Anlagedurch Sauglüfter aus dem unteren Raumbereich,

– Anordnung von zwei unmittelbaren Zugängen zum freienDeck bei einer Länge eines oder aller Räume von mehr als 8 m,

– gasdichte Trennung der Räume durch Stahlwände von denübrigen Schiffsräumen; Türen und sonstige Verbindungensind unzulässig.

– Stahltüren zu diesen Räumen müssen selbstschließend sein,

– Aufstellungsräume der Ammoniak-Anlage können

– oberhalb des obersten durchlaufenden Decks oder

– auf dem Deck unterhalb des obersten durchlaufendenDecks angeordnet sein, wobei nachstehende Bedingun-gen einzuhalten sind

– selbsttätige Wassersprühanlage für den gesamten Auf-stellungsraum, die bei einem Ammoniakgehalt von200 ppm auslöst

– die Zugänge müssen über Treppen erfolgen

Stand: April 1997

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Dzu (1)und (2)

176 UVV See

– Persönliche Schutzausrüstungen

– für zwei Besatzungsmitglieder:Schutzhandschuhe, Augenschutz, Preßluftatmer

– Bereithaltung während Wartungs- und Instandsetzungs-arbeiten:Zusätzlich zwei Preßluftatmer und zwei Schutzanzüge.

Vgl. Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitgliederan Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66).

Die Kältemittel werden ihren Eigenschaften entsprechend in fol-gende Gruppen eingeteilt.

Gruppe 1: Nichtbrennbare Kältemittel ohne erhebliche gesund-heitsschädigende Wirkung auf den Menschen, z. B. R 11, R 12, R 22 und R 502.

Gruppe 2: Giftige oder ätzende Kältemittel oder solche, derenGemisch mit Luft eine untere Zündgrenze(Explosionsgrenze) von mindestens 3,5 Vol.-% hat, z. B.Ammoniak.

Gruppe 3: Kältemittel, deren Gemisch mit Luft eine untereZündgrenze (Explosionsgrenze) von weniger als3,5 Vol.-% hat.

§ 132nAufstellung von Motoren

(1) Antriebsmotoren von Stromerzeugern – mit Ausnahme der Not-stromerzeuger – und andere Motoren, die regelmäßig in Betriebsind, müssen in eigens dafür bestimmten Räumen aufgestellt sein,wenn sie außerhalb der Haupt- und Hilfsmaschinenräume, abernicht auf dem freien Deck angeordnet sind.

(2) Motoren, die nicht regelmäßig in Betrieb und außerhalb derHaupt- und Hilfsmaschinenräume angeordnet sind, müssen so auf-gestellt sein, daß sie von anderen Anlagen oder Ausrüstungs-gegenständen durch geeignete Maßnahmen getrennt sind.

Von einer Regelmäßigkeit des Betriebes ist z. B. dann auszugehen,wenn Motoren für den Betrieb der Hauptantriebsmaschinen, fürQuerschubanlagen oder für den Lade- und Löschbetrieb erforder-lich sind.

Als eigens dafür bestimmte Räume gelten auch solche, in denenandere Hilfsaggregate aufgestellt sind.

Dzu (1)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 177

Motoren in diesem Sinne sind z. B. Antriebsmotoren von Notfeuer-löschpumpen. Geeignete Maßnahmen sind z. B. Abstände von 1,00 m von anderen Anlagen oder Ausrüstungsgegenständen oderAbtrennung durch Drahtgeflecht. Aufstellung von Notstromaggre-gaten vgl. Regel II-1/25-1 und 26, SOLAS 74/88.

§ 133nFlüssigkeitsmanometer

(1) Offene Flüssigkeitsmanometer mit giftigen oder ätzendenMeßflüssigkeiten müssen so ausgerüstet sein, daß die Meßflüssig-keit auch bei einem plötzlichen Hochschnellen nicht aus demManometer austritt.

(2) Offene Flüssigkeitsmanometer mit giftigen oder ätzenden Meß-flüssigkeiten dürfen nicht in Maschinenkontrollräumen oder inähnlichen abgeschlossenen Räumen angeordnet sein.

Giftige oder ätzende Meßflüssigkeiten sind z. B. Quecksilber undAbolin.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn z. B. an die Lüftungsöffnungender Flüssigkeitsmanometer steigend verlegte Kunststoffschläucheangeschlossen werden, die zu einem Auffangbehälter führen.

§ 134 Schleifmaschinen, Schleifkörper

(1) Schleifmaschinen und Schleifkörper müssen so ausgeführt undortsfeste Schleifmaschinen darüber hinaus so angeordnet sein, daßsie unfallsicher betrieben werden können.

(2) Schleifmaschinen müssen mit einem Schild versehen sein, daßHersteller, Baujahr und Leerlaufdrehzahl angibt.

(3) Schleifmaschinen müssen mit nachstellbaren Schutzhaben auszähem Werkstoff ausgerüstet sein. Hiervon sind ausgenommenSchleifmaschinen mit Schleifkörpern von einem Durchmesser bis50 mm und elektrische Handschleifmaschinen bis 150 W Leistungs-aufnahme mit Umfangsgeschwindigkeiten von höchstens 10 m/s.

(4) Schleifkörper müssen mit Angaben über Hersteller, Art derBindung oder des Schleifkörpers, Abmessungen der Scheibe undzulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers versehen sein.

Stand: April 1997

Dzu (2)

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(5) Schleifmaschinen dürfen nicht mit organisch gebundenenSchleifkörpern mit bleihaltigen oder anderen gesundheitsschäd-lichen Bestandteilen oder Anstrichen ausgerüstet sein.

(6) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstetsein, deren zulässige Umdrehungszahl gleich oder größer ist alsdie Leerlaufdrehzahl.

(7) In der Nähe der ortsfesten Schleifmaschinen muß ein auf denAugenschutz hinweisendes Gebotszeichen angebracht sein.

Vgl. § 157 „Arbeiten an Schleifmaschinen, Bohrmaschinen undDrehbänken“.

Leerlaufdrehzahl ist die höchstmögliche Drehzahl der unbelastetenSchleifspindel mit aufgespanntem Schleifkörper.

Schleifkörper sind Schleif-, Schneid- und Trennscheiben.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn ein Schild mit dem BildzeichenG 1 „Augenschutz tragen!“ nach DIN 4844-1 Bl. 16 verwendet wird.

§ 135nWascheinrichtungen für Textilien

(1) Waschmaschinen, Wäschetrockner und Waschschleuder-maschinen müssen so ausgeführt und aufgestellt sein, daß sieunfallsicher betrieben werden können.

(2) Elektrische Einrichtungen an diesen Geräten müssen so ange-ordnet oder durch Vorrichtungen geschützt sein, daß das Eindrin-gen von Spritzwasser auch aus anderen sanitären Einrichtungenvermieden wird. Sind die Geräte nicht über Steckdosen ange-schlossen, so müssen Schalter im Aufstellungsraum vorhandensein, durch die alle spannungsführenden Teile der Geräte span-nungslos gemacht werden können.

(3) Waschmaschinen und Wäschetrockner müssen so eingerichtetsein, daß sich die Trommel erst in Bewegung setzen kann, wennder Schutzdeckel geschlossen ist, und daß sich beim Öffnen desSchutzdeckels die Antriebskraft abschaltet.

(4) Waschschleudermaschinen müssen so eingerichtet sein, daßsich die Trommel erst in Bewegung setzen kann, wenn der Schutz-deckel fest verschlossen ist, und daß entweder der Schutzdeckelerst dann geöffnet werden kann, wenn die Trommel stillsteht, oderdaß die Trommel durch das Öffnen des Schutzdeckels gebremstwird.

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Dzu (2)u. (6)

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 179

Zu den Waschschleudermaschinen gehören u. a. Wäscheschleudernund Waschautomaten mit Schleudereinrichtung.

§ 136nAllgemeine Anforderungen an elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so angeordnetund ausgeführt sein, daß sie insbesondere den zu erwartendenelektrischen Beanspruchungen sowie den Beanspruchungen durchSchwingungen und sonstige Umgebungsbedingungen genügenund daß sie zu keiner Gefährdung von Personen führen.

(2) Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel müssen soangeordnet und ausgeführt sein, daß ihre Betriebssicherheit nichtdurch andere Einrichtungen beeinträchtigt wird.

(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährde-ten Räumen müssen in geeigneter Schutzart explosionsgeschütztausgeführt sein. Explosionsgefährdete Räume dürfen nur durchfestinstallierte explosionsgeschützte Leuchten oder von außerhalbdurch gasdichte Fenster beleuchtet sein.

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die elektrischen Anlagenund Betriebsmittel den Vorschriften des Germanischen Lloyds fürKlassifikation und Bau von stählernen Seeschiffen, Teil 1. Kapitel 3genügen. § 37 bleibt unberührt.

Soweit die Vorschriften des Germanischen Lloyds keine besonderenRegelungen enthalten, ergeben sich die zu beachtenden sicherheit-stechnischen Regeln für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittelaus den DIN VDE-Normen oder den Publikationen der IEC(International Electrotechnical Commission). Im Einzelfall sind fürortsfeste elektrische Betriebsmittel auf Anordnung der See-Berufsgenossenschaft die DIN VDE-Normen oder die Publikationender IEC anzuwenden.

Im Hinblick auf explosionsgeschützte Einrichtungen oder explo-sionsgefährdete Räume, vgl. auch Verordnung über die Beförderunggefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See) i.d.F.d. Bek. vom 24.8.1995 (BGBl. I S. 1077).

Zu den elektrischen Betriebsmitteln gehören alle Gegenstände, dieals Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischerEnergie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen,Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertra-gen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegen-stände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.

Stand: April 1997

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Es wird unterschieden zwischen ortsfesten und ortsveränderlichenelektrischen Betriebsmitteln. Ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel sind z. B. Geräte, Werkzeuge, Handleuchten und Verlängerungs-kabel.

Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluß elektrischerBetriebsmittel gebildet.

Explosionsgefährdete Räume sind Bereiche, in denen auf Grund derörtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmos-phäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre) auftreten kann. Hierunter fallen insbesondere Räumebzw. Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einemFlammpunkt unter 60 °C aufbewahrt oder verwendet werden, sowieFarben-, Lampen- und Akkumulatorenräume.

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein aus Luft und brennbarenGasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unteratmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nachZündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt(Explosion).

§ 137nSchutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen

(1) Aktive Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen soangeordnet und ausgeführt sein, daß sie entsprechend ihrerSpannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsortgegen direktes Berühren geschützt sind. Hiervon sind elektrischeAnlagen und Betriebsmittel bis zu einer Spannung von 50 V aus-genommen.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so angeordnetund ausgeführt sein, daß bei Instandhaltungsarbeiten, bei denenaus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berührennach Abs. 1 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muß,der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt undsichergestellt werden kann. Kann bei Anlagen der spannungsfreieZustand aller aktiven Teile nicht hergestellt werden, so müssen dieaktiv bleibenden Teile durch zusätzliche Einrichtungen gegendirektes Berühren geschützt werden können. Die Durchführungdieser Maßnahmen muß ohne eine Gefährdung, z. B. durchKörperdurchströmung oder Lichtbogenbildung, möglich sein.

(3) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen gehandhabtwerden müssen, in denen ein vollständiger Schutz gegen direktesBerühren nicht erforderlich oder nicht möglich ist, muß bei

Dzu (3)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 181

benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutzgegen direktes Berühren vorhanden sein.

(4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechendihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem BetriebsortSchutz bei indirektem Berühren aufweisen, so daß auch im Falleines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischenBetriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungenvorhanden ist.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die aktiven Teile der elektri-schen Anlagen und Betriebsmittel durch Isolierungen, entsprechen-de Anordnungen oder fest angebrachte Vorrichtungen geschütztsind.

Als aktive Teile gelten Leiter und leitfähige Teile der Betriebsmittel,die unter normalen Betriebsbedingungen unter Spannung stehen.

Zusätzliche Einrichtungen sind z. B. Abdeckungen oderAbschrankungen.

Enthält ein Betriebsmittel innerhalb seiner Umhüllung (Gehäuse,Deckel, Abdeckung) Teile, an denen gelegentlich Handhabungenvorgenommen werden müssen (z. B. Einstellen oder Entsperreneines Relais, Auswechseln einer Lampe oder eines Sicherungsein-satzes), so muß innerhalb der Umhüllung eine teilweise Abdeckungderart vorhanden sein, daß hierdurch bei ordnungsgemäßerHandhabung jedes Berühren aktiver Teile, die nicht geschützt sind,verhindert wird. Diese Abdeckung braucht jedoch nicht eineBerührung zu verhindern, die beim Herumgreifen um die Ab-deckung möglich wäre.

Eine solche Abdeckung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sieausschließlich mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt werden kann.

Freiliegende Metallteile von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln, die bei Auftreten eines Fehlers Spannung annehmen kön-nen und mit einer Spannung über 50 Volt arbeiten, müssen eineSchutzerdung besitzen oder in Schutzisolierung ausgeführt sein.Schutz bei indirektem Berühren sind Schutzmaßnahmen wie z. B.Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzkleinspannung, Schutz-trennung, Fehlerstrom (F I)-Schutzschaltung.

Stand: April 1997

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182 UVV See

§ 138nSchalttafeln

(1) Schalttafeln sollen freistehend aufgestellt sein. Ist die einge-speiste Leistung größer als 500 kVA, so müssen die Schalttafelnfreistehend und in einem geschlossenen Raum aufgestellt sein.

(2) Nicht freistehend aufgestellte Schalttafeln müssen so ausgeführtsein, daß auch die Instandhaltungsarbeiten ohne Gefährdung vonder Vorderseite vorgenommen werden können.

(3) Sind bei freistehenden Schalttafeln die rückseitigen Schalttafel-felder durch einzelne Türen verschlossen, so müssen die Türen soangeordnet und ausgeführt sein, daß sie geöffnet am Anschlag fest-gesetzt werden können und ein unbehindertes Arbeiten möglichist.

(4) Bedienungs- und Wartungsgänge müssen einen freien Mindest-querschnitt von 0,90 m Breite und 2,00 m Höhe vor den Schalttafelnsowie 0,60 m Breite und 2,00 m Höhe hinter freistehenden Schalttafelnhaben. Bedienungs- und Wartungsgänge hinter Schalttafeln müs-sen mit zwei Zugängen versehen sein; bei Schalttafeln bis zu einerLänge von 4,00 m kann von dem zweiten Zugang abgesehen wer-den.

(5) Bedienungs- und Wartungsgänge dürfen durch geöffnete Türennicht eingeengt sein.

(6) Die Zugänge von Bedienungs- und Wartungsgängen hinter offe-nen Schalttafeln mit einer Betriebsspannung über 50 bis 1000 Voltmüssen mit verschließbaren Türen versehen sein. Auf den Türenmüssen Warnschilder mit Blitzpfeil und Aufschrift

„Warnung vor Berührung der elektrischen Einrichtungen! Vorsicht!“

angebracht sein.

(7) Eine Standortisolierung muß in Bedienungs- und Wartungsgän-gen von Schalttafeln und Notschalttafeln vorhanden sein. Hand-läufe an Schalttafeln und Notschalttafeln müssen isoliert sein.

(8) Rohrleitungen für Wasser, Brennstoff und Öle dürfen nicht überund hinter Schalttafeln angeordnet sein.

(9) Schalttafeln mit einer Betriebsspannung über 1000 Volt müssenauch rückseitig geschlossen ausgeführt sein. Die Türen derSchalttafeln müssen mit Sicherheitsschlössern versehen sein. Aufden Türen müssen Warnschilder mit Blitzpfeil und Aufschrift

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 183

„Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“

angebracht sein. Die Bedienungs- und Wartungsgänge hinter denSchalttafeln müssen abweichend von Abs. 4 eine Breite von 0,90 mhaben.

Schalttafeln sind Hauptschalttafeln und dazugehörige Hauptver-teilerschalttafeln.

Als geschlossene Räume gelten Schalttafelräume, Maschinenkon-trollräume, Wachräume.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Schalttafeln von geringererTiefe sind oder Bauelemente in Einschubtechnik verwendet werden.

Die Türen dürfen nicht nach innen aufschlagen. Die Türschlösserdürfen von außen nur mit Hilfe eines Bart- oder Sicherheitsschlüs-sels und müssen von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein.

§ 139nBeleuchtungseinrichtungen

(1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausge-führt sein, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oderGesundheitsgefahren ergeben können.

(2) Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Luxbetragen.

(3) In nicht ständig beleuchteten Betriebsräumen müssen Licht-schalter leicht zugänglich und auch in der Nähe von Zu- und Aus-gängen angebracht sein.

(4) Die Leuchten müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daßdie Lampen gefahrlos ausgewechselt werden können.

(5) Bilgen, Wannen und Ölgräben in Haupt- und Hilfsmaschinen-räumen und im Kesselbereich müssen ausreichend beleuchtet sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Beleuchtungseinrichtungenden Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen, Teil 1 Kapitel 3, entsprechen.

§ 37 bleibt unberührt.

Die Leuchten sollen so angeordnet sein, daß Blendung durch Lam-pen oder durch Reflexe auf glänzenden Flächen vermieden werden.

Stand: April 1997

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Beleuchtungseinrichtungen für den Unterkunftsbereich vgl. dieVerordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder anBord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66) unddie Technischen Regeln für Bau und Ausrüstung von Unterkunfts-räumen auf Seeschiffen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Beleuchtungsstärken inBetriebsräumen, auf dem freien Deck, in Laderäumen und sonstigenBereichen der nachstehenden Tabelle eingehalten werden:

Beleuchtungs-stärken (Lux)

1. Betriebsräume1.1 Haupt- und Hilfsmaschinenräume1.1.1 Aggregate, an denen regelmäßig Bedienungs-,

Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführtwerden, oder Teile derselben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

1.1.2 Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501.1.3 Treppen in Hauptverkehrswegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001.1.4 Treppen und Leitern in Nebenverkehrswegen. . . . . . . . . . . 501.1.5 Maschinenkontrollräume und Wachräume. . . . . . . . . . . . . 3001.1.6 Schreibpultausleuchtung in Schiffs-

betriebszentralen, Maschinenkontrollräumenund Wachräumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500

1.2 Betriebsräume allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501.3 Bereiche von Betriebsräumen, in denen regelmäßig

Bedienungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

1.4 Betriebsgänge außerhalb des Haupt- undHilfsmaschinenraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

1.5 Werkstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3001.6 Metallbearbeitende Maschinen, wie z. B. Dreh-

maschinen, Bohrmaschinen, Schleifmaschinen . . . . . . . . . 5001.7 Arbeitsbereiche von Fischverarbeitungsmaschinen *) . . . . 300

2. Beleuchtung auf dem freien Deck2.1 Allgemeine Beleuchtung an Deck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152.2 Winden- und Trossenbereich

auf dem Vorschiff; für das im Hafen liegende Schiff . . . . . 3002.3 Winden- und Trossenbereich auf dem Vorschiff;

für das fahrende Schiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

Dzu (2)

*) Fischverarbeitungsmaschinen sind Maschinen z. B. zum Schlachten, Köpfenund Filetieren von Fischen.

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 185

2.4 Treppen von der Poop und der Back zum Hauptdeck . . . . . 502.5 Sonstige Treppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502.6 Verkehrswege zwischen Luken und Reling sowie

querschiffsangeordnete Verkehrswege zwischenden Container-Stellflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

2.7 Containerflächen, an denen Nachlascharbeitendurchgeführt werden müssen, und von Container-Dachflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

2.8 Bereich der Lotsenleiter an Deck und außenbords. . . . . . . . 502.9 Rettungsboot-Station . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502.10 Arbeitsbereiche des Fangdecks auf Fischerei-

fahrzeugen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502.11 Bereich der Aufslippe von Fischereifahrzeugen

und der dort unmittelbar angeordneten Eingabeluke . . . . 800

3. Laderäume3.1 Verkehrswege in Laderäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503.2 Rampen von Ro-Ro-Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

4. Bereiche mit Absturz- und Stolpergefahrensowie nicht den Vorschriften entsprechende Durchgangshöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

5. Turmaufstiege von Deckskränen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

Die angegebenen Beleuchtungsstärken sind Mindest-Nennbeleuch-tungsstärken. Die Beleuchtungsstärken – mit Ausnahme der Nrn.1.1.3, 1.1.4, 1.6, 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8 – können an einigenMeßstellen bis zu 50 % unter den festgelegten Nennbeleuchtungs-stärken liegen. Für die Planung sind die Nennbeleuchtungsstärkenmit dem Faktor 1,25 zu multiplizieren. Für die aufgeführten Schiffs-bereiche sind neben den Beleuchtungsstärken nach Möglichkeitentsprechende Lichtfarben vorzusehen.

Die Leuchten für die Ausleuchtung des Winden- und Trossen-bereiches auf dem Vorschiff für das fahrende Schiff sind so anzu-ordnen, daß keine Störung der Schiffsführung auf der Brücke gege-ben ist. Die Einschaltung der Leuchten muß auf der Brücke erfolgen.

Die Leuchten in den Verkehrswegen zwischen Luken und Relingund in den querschiffsangeordneten Verkehrswegen zwischen denContainer-Stellflächen müssen so angeordnet sein, daß keine Blend-gefahr in den zu begehenden Bereichen, keine Störung der Schiffs-führung auf der Brücke und keine Schattenzonen entstehen. Schat-tenzonen entstehen z. B. durch Versteifungen von Lukensüllen.

Stand: Mai 1999

186 UVV See

§ 140nNotstromquellen, Notverbraucher

(1) Notstromquellen und Notverbraucher müssen so angeordnetund ausgeführt sein, daß sich beim Ausfall der Hauptstromquellekeine Unfallgefahren ergeben. Notleuchten müssen rot gekenn-zeichnet sein.

(2) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 500 müssen mit unab-hängigen Einrichtungen für die Notbeleuchtung im Unter-kunftsbereich und den Betriebsräumen ausgerüstet sein.

Notbeleuchtungseinrichtungen im Maschinenraumbereich solleninsbesondere zur Beleuchtung des Maschinenkontrollraumes,Wachraumes, Maschinenfahrstandes, der Hauptschalttafel, der Kes-selwasserstände sowie der Treppen, Ausgänge und Notausgängevorhanden sein.

Zur Aufstellung und Art der Notstromquelle sowie Anzahl undArt der zu versorgenden Notverbraucher vgl. Regeln II-1/25 und26 SOLAS 74/88; § 37 Abs. 2 und 3 SchSV.

Einrichtungen für die Notbeleuchtung können ortsfest oder ortsbe-weglich sein, wie z. B. selbst aufladbare Akkumulatoren-Hand-leuchten, die sich bei Netzausfall selbsttätig einschalten.

§ 141nKabel und Leitungen

(1) Kabel und Leitungen müssen so ausgeführt und verlegt sein,daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen – insbesondere denelektrischen Beanspruchungen sowie den Beanspruchungen durchSchwingungen und sonstige Umgebungsbedingungen – genügenund daß sich keine Unfallgefahren ergeben.

(2) Durchführungen von Kabeln durch Schotte oder Decks müssenso ausgeführt sein, daß deren Festigkeit, Wasserdichtigkeit undFeuersicherheit nicht beeinträchtigt werden.

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 187

(3) Die Gehäuse von Steckern und Kupplungsdosen von ortsverän-derlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen aus Formstoffenbestehen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das Kabelnetz den Vorschriftendes Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bau von stählernenSeeschiffen Teil 1, Kapitel 3 entspricht. § 37 bleibt unberührt.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Gehäuse von Steckern undKupplungsdosen DIN 89267 und 89266 in der Ausführung mit Form-stoffen nach DIN 16911 entsprechen oder, wenn die Formstoffe denPrüfanforderungen der Normen DIN EN 60309-1 und 2 genügen.Geeignete Formstoffe sind schlagfeste thermoplastische Werkstoffe(Kunststoffe).

§ 142nAkkumulatoren

(1) Diese Vorschriften gelten für Akkumulatoren mit einer Kapazi-tät von mehr als 15 Ah.

(2) Akkumulatoren müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daßsie den zu erwartenden Beanspruchungen – insbesondere denelektrischen Beanspruchungen sowie den Beanspruchungen durchSchwingungen und sonstige Umgebungsbedingungen – genügen.

(3) Akkumulatoren müssen in Akkumulatorenräumen, -schränkenoder -kästen aufgestellt sein. Hiervon sind ausgenommen Akku-mulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2 kW bei Aufstellung inHaupt- und Hilfsmaschinenräumen. Akkumulatoren dürfen nichtin Maschinenkontrollräumen, Wachräumen und Werkstätten auf-gestellt sein, es sei denn, die Akkumulatoren sind in vollkommengeschlossenen Schränken oder Kästen aufgestellt, deren Be- undEntlüftung von und zu Haupt- und Hilfsmaschinenräumen erfolgt.Akkumulatoren dürfen nicht in Unterkunftsräumen aufgestelltsein, Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW müssen beieiner Aufstellung unter Deck in Akkumulatorenräumen unterge-bracht sein.

(4) Akkumulatorenräume, -schränke und -kästen müssen mit Ein-richtungen für die Zu- und Abluft versehen sein, die eine Ansamm-lung von zündfähigen Gasgemischen verhindern. Sie müssen mitSauglüftern ausgerüstet sein, wenn die Ladeleistung 2 kW über-steigt.

Stand: April 1997

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188 UVV See

(5) In Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen dürfen nurdie zur Beleuchtung und Belüftung erforderlichen elektrischenEinrichtungen angeordnet sein. Sie müssen explosionsgeschütztausgeführt sein.

(6) Frei in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen aufgestellte Akku-mulatoren müssen durch geeignete Abdeckungen gegen herabfal-lende Gegenstände und gegen Verschmutzung geschützt sein.

(7) Türen von Akkumulatorenräumen müssen mit einem Warn-schild „Akkumulator“ gekennzeichnet sein. An Türen von Akku-mulatorenräumen und -schränken sowie auf Deckeln von Akku-mulatorenkästen müssen Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht,Rauchen verboten“ angebracht sein.

Vgl. hierzu die Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifika-tion und Bau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 3. Akkumu-latoren sind wiederaufladbare elektrochemische Energiespeicher.

Warnschild „Akkumulator“: W 2 nach DIN 40 008;

Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht, Rauchen verboten“: V 2 nachDIN 4844-1 Bl. 2.

§ 143 Elektrische Alarmvorrichtungen(einschließlich Tabellen und Legende)

(1) Soweit zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und desSchiffsbetriebes erforderlich, müssen elektrische Alarmvorrich-tungen vorhanden sein.

(2) Elektrische Alarmvorrichtungen müssen so angeordnet undausgeführt sein, daß die Personen im Signalempfangsbereich inder vorgesehenen Weise auf die akustischen und optischen Mel-dungen bei allen Betriebszuständen reagieren können.

(3) Elektrische Alarmvorrichtungen müssen so ausgerüstet sein,daß durch die Verknüpfung der Signalmittel die Betriebsbereit-schaft der Alarmvorrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Der Generalalarm und das Signal zum Verlassen des Schiffesmüssen nach dem Auslösen selbsttätig durch den Signalgeberauto-maten gegeben werden können.

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 189

(5) Im Maschinenkontrollraum, im Wachraum und in der Werkstattsind je eine Leuchttafel oder -säule, in Haupt- und Hilfsmaschinen-räumen Leuchttafeln oder -säulen in ausreichender Zahl vorzuse-hen. Sind Wachraum oder Werkstatt mit einem Fenster ausgerüstet,durch das eine Leuchttafel oder -säule deutlich zu erkennen ist,kann von der Anbringung einer Leuchttafel oder -säule im Wach-raum oder in der Werkstatt abgesehen werden.

Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit den Anforderungennach dem Code für Alarm- und Anzeigeneinrichtungen (IMO-Ent-schließung A.686 (17) vom November 1991).

Vgl. hinsichtlich des Generalalarms Regel III/50 SOLAS 74/88 i.V.m.der Schiffssicherheitsverordnung, § 50.

Vgl. hierzu u. a. Regel II-1/38, Regel III/50 SOLAS 74/88; § 45 (9)SchSV; Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 3 und 4; Verordnungüber die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauf-fahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), Anhang Nr. 1.42;Aufzugsverordnung (AufzV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205),Anhang Nr. 2.7.3; § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Kranken-fürsorge auf Kauffahrteischiffen i.d.F. vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) i.d.F. der 2. Änd.-VO vom 22. April 1996 (BGBl. I S. 631).

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die elektrischen Alarmvorrich-tungen den Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikationund Bau von stählernen Seeschiffen, Teil 1, Kap. 4, entsprechen undwenn sie nach den Tabellen I und II (vgl. DIN 80010 T. 1 bis 3) aus-geführt und angeordnet sind.

Die Signale können auch elektronisch erzeugt werden, wenn sie inder Toncharakteristik den festgelegten Signalmitteln entsprechen.

Stand: April 1997

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190 UVV See

Tabelle ISignale im Maschinenraumbereich

General- CO2 Alarm Allge- Telefon Maschi-alarm Alarm der meiner nen-

selbst- Maschi- telegraft tigen nenalarmFeuer-warn-

anlage Maschine

Leucht-tafel,-s ule mitSym-bolen 11)

Leucht- weiß/feld rot rot weiß weiß weißFarbe grün

Rundum- weiß/ gelb- gelb- gelbleuchte grün rot orange orange orange

Leucht- weiß/feld grün rot rot weiß weiß weißFarbe

Signal-mittel Sirene Sirene Hupe oder Mehrtonhupe (Fanfare)

zeit- 7 kurze Dauerton Dauerton Intervall- Intervall- Intervall-licher Tıne und ton ver- ton ver- tonSignal- 1 langer zıgert 3) zıgertverlauf 9) Ton 3) 4) 5)

Signal- Sirene Hupemittel

zeit- 7 kurzelicher Tıne und Dauerton Intervall- Intervall- Intervall-Signal- 1 langer ton ton 4) tonverlauf 9) Ton

Legende zu den Tabellen siehe Seite 193

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Tabelle IISignale im Unterkunfts- und Brückenbereich

General- Allge- Alarm Allge- Inge- Telefonalarm meiner der meiner nieur-Ruf (MKR-

Brücken- selbst- Maschi- (MKR- Brücke)alarm 8) t tigen nenalarm T. O.-

Feuer- (Bereit- Wohn-warn- schafts- raum)

anlage- alarm)Maschine

Symbol Ñ Ñ Ñ Ñ Ñ

Farbe weiß/ Ñ Ñ Ñ Ñ Ñgrün

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Symbol Ñ Ñ Ñ Ñ Ñ

Farbe Ñ Ñ rot weiß weiß Ñ

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Farbe Ñ weiß Ñ Ñ Ñ Ñ

SymbolSymbol Ñ oder Ñ Ñ Ñ

Schrift-feld

Farbe Ñ weiß rot rot oder Ñ weiß (amgelb 6) Telefon)

Legende zu den Tabellen siehe Seite 193

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 191

Stand: April 1997

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192 UVV See

Fortsetzung Tabelle IISignale im Unterkunfts- und Brückenbereich

General- Allge- Alarm Allge- Inge- Telefonalarm meiner der meiner nieur-Ruf (MKR-

Brücken- selbst- Maschi- (MKR- Brücke)alarm 8) tätigen nenalarm T. O.-

Feuer- (Bereit- Wohn-warn- schafts- raum)

anlage- alarm)Maschine

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Signal-mittel — — Hupe —

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Signal-mittel — Summer — — — —

zeitlicherSignal- — Dauer- — — — —verlauf 9) ton

Signal-mittel — Summer — Glocke

zeitlicherSignal- — Dauer- Dauer- Intervall- – Intervall-verlauf 9) ton ton ton ton

Legende zu den Tabellen siehe Seite 193

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VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 193

Stand: April 1997

Legende zu den Tabellen

1) Dies gilt auch für Wachräume oder Maschinenwerkstätten.

2) Dieses Signal muß in allen mit CO2 beflutbaren Räumen, im MKR und anderenabgeschlossenen Nebenräumen eindeutig wahrnehmbar sein

3) Ansprechverzögerung maximal 10 Sekunden zulässig. *)

4) Der Telefonanruf soll sich selbsttätig nach etwa 1 Minute wieder abschalten,auch wenn der Hörer nicht abgenommen wurde.

5) Der akustische Ruf darf für die Zeit des wachfreien Betriebes abgeschaltet wer-den, wenn durch besondere Maßnahmen die Betriebsbereitschaft des Signal-mittels während der übrigen Zeit zwangsläufig, z. B. durch Kopplung mit demBereitschaftswahlschalter, sichergestellt ist.

6) Vgl. Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bau vonstählernen Seeschiffen, Teil 1, Kapitel 2.

7) Die Sirene muß in allen Betriebs- und Unterkunftsräumen eindeutig wahrnehm-bar sein und auch schlafendes Personal wecken.

8) Allgemeine Brückenalarme beinhalten u. a. folgende Meldungen: Ruder-maschinenalarm, Kreiselkompaßalarm, Selbststeuer- oder Kursalarm, Mooring-windenalarm, Hospitalruf, Feueralarm aus dem Unterkunfts- und Laderaumbe-reich, Personenaufzugsalarm, Kühlraumeinschließalarm, Wachgänger Sicher-heitsalarm Brücke – soweit vorhanden. Auf der Brücke sollen sie in einemgemeinsamen Leuchttableau und im Wohnbereich N.O. die im Hafenbetriebwichtigen Alarme als Sammelalarm und Sammelanzeige in der Regel im Gangzusammengefaßt sein.

9) Zeitlicher Signalverlauf

Dauerton

Intervallton

10) N. O. Schiffsoffiziere des nautischen DienstesT. O. Schiffsoffiziere des maschinentechnischen Dienstes

11) Muster der Symbole in Originalgröße sind von der See-Berufsgenossenschaft zubeziehen.

12) Symbol für den Generalalarm im Fahrgastbereich

Hz

t (s)

Hz

420

*) Kann für den Maschinenbereich auf 1 Minute erhöht werden

194 UVV See

§ 144nStromkreise

(1) Stromkreise müssen so ausgeführt sein, daß in der „Aus“-Stel-lung des Hauptschalters oder nach Entfernen der Sicherungen derVerbraucherstromkreis einschließlich der Hilfs- oder Steuerstrom-kreise allpolig spannungslos ist. Ausgenommen sind Hilfs- oderSteuerstromkreise mit einer Betriebsspannung bis 24 V.

(2) Sind neben dem Verbraucherstromkreis Fremdstromkreise vor-handen, die mit dem Hauptschalter oder durch Entfernen derSicherungen nicht spannungslos gemacht werden können, muß einWarnschild an geeigneter Stelle angebracht sein.

Fremdstromkreise sind z. B. Stromkreise für Stillstandsheizungenoder für Verriegelungen mit anderen Verbrauchern. Das Warnschildsoll mit der Aufschrift versehen sein: „Achtung! Fremdstromkreis!Getrennt abschalten!“

§ 144 anPrüfplätze für elektrische Betriebsmittel

(1) Prüfplätze für elektrische Betriebsmittel müssen so angeordnetund ausgerüstet sein, und die Einrichtungen im Griffbereich derPrüfplätze müssen gegenüber dem Schiffskörper so isoliert sein,daß eine Gefährdung durch Körperdurchströmung ausgeschlossenist.

(2) Prüfplätze müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtungund mit einer Anschlußstelle für die Hilfserde ausgerüstet sein.

(3) Prüfplätze und Elektro-Werkstätten müssen mit zwei rotgekennzeichneten Not-Ausschaltern ausgerüstet sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn obere und seitliche Ober-flächen von Prüftischen aus nicht leitfähigem Werkstoff bestehen.Elektrisch leitende Anbauteile müssen gegenüber dem Schiffs-körper isoliert sein.

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen müssen der DIN VDE 0664 Teil 1entsprechen und für einen Nenn-Fehlerstrom von bis unter 30 mAausgelegt sein.

§ 145nWasserschutz für elektrische Betriebsmittel

(1) Öffnungen von Lüftungskanälen und ähnlichen Einrichtungenmüssen so angeordnet oder ausgeführt sein, daß aus ihnen keinWasser in Schalttafeln, Generatoren oder ähnliche nicht spritzwas-sergeschützte elektrische Betriebsmittel eindringen kann.

Dzu (2)

Dzu (1)

Dzu (2)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 195

(2) Steckdosen dürfen nicht unter zu öffnenden Fenstern angeord-net sein.

(3) Elektrische Betriebsmittel in Bereichen, die Nässe oder sprit-zendem Wasser ausgesetzt sein können, müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt sein.

Als Bereiche, die Nässe oder spritzendem Wasser ausgesetzt seinkönnen, gelten insbesondere Waschräume, Bäder, Toilettenräume,Räume zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, Küchen,sowie Bereiche unter zu öffnenden Fenstern und in der Nähe vonWaschbecken und Spülen.

§ 146 Ersatzteile

(1) Für die maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungensind Ersatzteile in ausreichendem Umfang mitzuführen.

(2) Verbrauchte Ersatzteile sind zu ersetzen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Ersatzteile gemäß Listendes Germanischen Lloyds, Teil 1, Kap. 2 und 3 mitgeführt werden.Dies gilt auch für Schiffe ohne Klasse. § 37 bleibt unberührt.

Für Dieselmotoren, die Notfeuerlöschpumpen antreiben, und fürDieselmotoren in Rettungsbooten gilt diese Vorschrift als erfüllt,wenn folgende Ersatzteile mitgeführt werden:

1 Für jeden Dieselmotor1.1 1 Satz normaler Werkzeuge mit Spezialschlüsseln.1.2 1 Satz Keilriemen,1.3 1 Satz Filtereinsätze,1.4 1 Pumpenrad für Kühlwasserpumpe,1.5 Zündhilfen wie Lunten, Glühspiralen.

2 Für jeden Dieselmotor eines Typs und für bis zu 3 Diesel-motoren gleichen Typs auf einem Schiff jeweils

2.1 1 Einspritzdüse,2.2 1 Satz Brennstoffdruckrohre,2.3 1 Satz Dichtungen,2.4 1 Satz Ventile mit Federn und Sitzen für einen Zylinder,2.5 1 Satz Kolbenringe jeder Ausführung.

Stand: April 1997

Dzu (3)

Dzu (1)

196 UVV See

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 147nBedienen von Motorenanlagen

(1) Vor Inbetriebnahme ist sicherzustellen, daß sich die Anlage inbetriebsbereitem Zustand befindet. Vor dem Schließen von Öff-nungen – insbesondere von Triebraumöffnungen an Dieselmotoren– ist zu überprüfen, daß sich keine Fremdkörper in der Anlagebefinden.

(2) Die Motoren dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Anlaßvor-richtungen in Gang gesetzt werden. Das Anlassen von Motoren mitSauerstoff ist lebensgefährlich und daher unzulässig.

(3) Während der Fahrt muß jederzeit Druckluft zur Ausführung derManöver und für luftbetriebene Signal- und Sicherheitseinrich-tungen vorhanden sein. Die dazu notwendigen Druckluftbehältersind während des Betriebes stets geöffnet zu halten.

§ 148nBedienen von Filtern

(1) Das Umsetzen und Aufnehmen von Brennstoff- und Schmieröl-filtern muß von einem Schiffsoffizier durchgeführt oder beaufsich-tigt werden.

(2) Filter dürfen erst dann vorsichtig geöffnet werden, wenn durchMaßnahmen sichergestellt ist, daß kein Druck vorhanden ist odersich aufbauen kann.

Als Maßnahmen vor dem Öffnen des Filters sind das Öffnen und dasOffenhalten von Entwässerungs- und Entlüftungsventilen anzuse-hen. Das vorsichtige Öffnen von Deckeln erfolgt durch geringfügi-ges Lösen der Muttern und leichtes Anlüften des Deckels, bis ernicht mehr auf seinem Sitz klebt oder anliegt.

§ 149nBedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen

(1) Kälteanlagen dürfen nur von Personen bedient, gewartet undinstandgesetzt werden, die darin besonders unterwiesen sind. DieUnterweisung muß vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeitund in angemessenen Zeitabständen erfolgen.

Dzu (2)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 197

Sie muß insbesondere Hinweise auf

1. die Gefahren beim Umgang mit Kälteanlagen,2. die Sicherheitsbestimmungen und3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die

dabei zu treffenden Maßnahmen

beinhalten.

(2) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung aufzustellen.Betriebsanleitungen des Herstellers sind einzubeziehen.

(3) Vor dem Beginn von Instandsetzungsarbeiten an kältemittelfüh-renden Teilen ist das Kältemittel so weit zu entfernen, als dies fürdie gefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

(4) Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbareBehälter umgefüllt, so dürfen diese nur so weit gefüllt werden, daßbei den höchstmöglichen Umgebungstemperaturen ein Gasraumvon mindestens 5 % bleibt.

(5) Die Kältemittelvorräte müssen in hierfür bestimmten Räumenoder im Freien gesondert aufbewahrt werden.

§ 150nErprobung und Instandhaltung

(1) Vor Beginn von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sindMaßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen. Betriebsan-weisungen des Unternehmers und Betriebsanleitungen der Her-steller sind zu beachten.

(2) Vor Beginn von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten istsicherzustellen, daß Aggregate nicht selbsttätig anlaufen können.

(3) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfürerforderlichen Meß-, Sicherheits- und Warneinrichtungen be-triebsbereit und funktionsfähig sind.

(4) Während der Erprobung von Arbeitseinrichtungen dürfen sichim Gefahrenbereich keine Personen aufhalten, es sei denn, sie sindzur Überwachung und Durchführung der Erprobung erforderlich.

(5) Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung von Instandhal-tungs- und Reinigungsarbeiten getroffen worden sind, dürfen nurvon der für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlichen Personaufgehoben werden.

Stand: April 1997

198 UVV See

Vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. D zu (1) und § 17.

Instandhaltungsarbeiten umfassen Wartungsarbeiten, Inspektionenund Instandsetzungsarbeiten.

Wartungsarbeiten sind Maßnahmen zur Bewahrung des für denjeweiligen Fall festgelegten Zustands, Inspektionen solche zur Fest-stellung und Beurteilung des zu einem gegebenen Zeitpunkt beste-henden Zustandes und Instandsetzungsarbeiten solche zur Wieder-herstellung des für den jeweiligen Fall festgelegten Zustands.

Über die besonderen Gefahren bei Arbeiten mit elektrischenBetriebsmitteln unterrichtet das Fi6 Merkblatt über den Umgang mitelektrischen Betriebsmitteln vom 27. Juni 1991.

Selbsttätig anlaufende Aggregate sind z. B. Bereitschaftsaggregate,Druckhaltepumpen und Lenzpumpen.

§ 151nInstandhaltung maschinenbaulicher Einrichtungen

(1) Die Anlaß- oder Einschaltvorrichtungen sind bei Arbeiten anAggregaten mit einem Hinweisschild „Nicht schalten! Gefahr!“ zuversehen.

(2) Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an Motoren, die mitDruckluft angelassen werden, sind die Absperrventile in derDruckluftleitung zu schließen. Drehvorrichtungen von Hauptan-triebsmotoren sind einzurücken.

(3) Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an stillgesetztenHauptantriebsmotoren von Mehrmotorenanlagen müssen – wennein Hauptantriebsmotor weiter in Betrieb ist – Maßnahmen getrof-fen werden, um mit Sicherheit ein Anlaufen des stillgesetztenHauptantriebsmotors zu verhindern.

(4) Der Bedienende von Drehvorrichtungen der Hauptantriebsma-schinen muß sich vor Betätigung der Steuereinrichtungen davonüberzeugen, daß keine Personen durch sich bewegende Teile ge-fährdet werden.

(5) Befestigungsmuttern von Brennstoffeinspritzventilen dürfenerst gelöst werden, wenn der Motor zum Stillstand gekommen ist.Das Lösen von festsitzenden Brennstoffeinspritzventilen durch denKompressionsdruck im Zylinderraum ist unzulässig.

(6) Vor Instandhaltungsarbeiten an druckführenden Systemen sinddie betroffenen Anlageteile von den weiterhin druckführendenSystemen sicher zu trennen.

D

Dzu (2)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 199

(7) Druckbehälter und betriebsmäßig unter Druck stehendeAggregate dürfen erst dann vorsichtig geöffnet werden, wenndurch zwei voneinander unabhängige Maßnahmen sichergestelltist, daß kein Druck vorhanden ist oder sich aufbauen kann.

(8) Flexible Verbindungen zwischen Druckbehältern für Wasser-versorgungsanlagen und dem reduzierten Druckluftsystem(Arbeitsluftsystem) müssen nach Ergänzung des Luftpolsters sofortwieder entfernt werden.

(9) Montageöffnungen, Zugänge zu Öffnungen, die bei Arbeitendurch entfernte Flurplatten entstehen, und Bereiche, in denenGeländer entfernt worden sind, müssen unfallsicher abgesperrtwerden.

(10) Kunstfaserleinen dürfen im Maschinenbereich nicht verwen-det werden.

(11) Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an Flüssigkeits-manometern mit giftigen oder ätzenden Meßflüssigkeiten sindunter den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, die sich nach denErfordernissen des Einzelfalles richten, durchzuführen.

(12) Instandhaltungsarbeiten an unter Federspannung stehenden,an pneumatisch und hydraulisch betätigten Bauteilen müssenunfallsicher durchgeführt werden.

Aggregate in diesem Sinne sind z. B. Motoren und Kompres-soren.

Diese Vorschrift gilt für Mehrmotorenanlagen mit Schaltkupplungenals erfüllt, wenn

– die Bedienelemente durch einen arretierbaren Überfallbügel beiBedienhebeln oder durch eine arretierbare Überfallklappe beiBedienknöpfen gesichert werden und

– die Arretierung des Entlüftungsventils bei druckluftbeauf-schlagten Kupplungen, die Arretierung des Entleerungsventilsbei Flüssigkeitskupplungen oder die sichere Unterbrechung derStromzufuhr bei elektromagnetischen Kupplungen durchge-führt ist.

Diese Vorschrift gilt für Mehrwellenanlagen – soweit diese nicht mitSchaltkupplungen ausgerüstet sind – als erfüllt, wenn die Bremsein-richtung oder Festsetzvorrichtung der jeweiligen Propellerwellewirksam ist.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (3)

200 UVV See

Bremseinrichtungen oder Festsetzvorrichtungen in diesem Sinnesind Anlagen, die so ausgelegt sind, daß das auftretende Dreh-moment mit Sicherheit gehalten wird. Bei Verstellpropelleranlagenist das bei voller Steigung auftretende Drehmoment zugrunde zulegen.

Sind die vorgenannten Maßnahmen nicht durchführbar, so muß dieWellenverbindung zwischen Hauptantriebsmotor und Propellergelöst werden.

Zum Beispiel ist vor dem Anlassen von Dieselmotoren sicherzustel-len, daß kraftbetriebene Drehvorrichtungen ausgerückt und Hand-törnstangen nicht im Einsatz sind.

Das Schließen von Absperreinrichtungen ist nur dann als ausrei-chende Trennung anzusehen, wenn die Handräder abgenommenwerden oder gegen Drehen gesichert sind. Rückschlagventile, auchzwei hintereinander geschaltete, stellen keine ausreichendeSicherheit für die Trennung dar.

Für Systeme, die Wasserdampf bzw. giftige oder ätzende Medienführen, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn durch Blindflanschen,durch Herausnehmen von Zwischenstücken oder durch anderezuverlässige Maßnahmen eine sichere und sichtbare Trennungerfolgt. Das Schließen von Absperreinrichtungen ist nur dann alsausreichende Trennung anzusehen, wenn die Handräder abgenom-men werden und der Raum zwischen den Absperreinrichtungenentleert wird und geöffnet bleibt.

Vgl. auch § 77.

Als Maßnahmen vor dem Öffnen des Behälters sind das Öffnen unddas Offenhalten von Entwässerungs-, Entlüftungsventilen undProbierhähnen anzusehen. Sind vorgenannte Möglichkeiten nureinmal gegeben, so ist das Manometer oder dessen Leitung vomBehälter abzunehmen. Das vorsichtige Öffnen von Verschlüssen(Deckel, Ventile) erfolgt durch geringfügiges Lösen der Muttern undleichtes Anlüften des Verschlusses, bis er nicht mehr auf seinem Sitzklebt oder anliegt. Vgl. auch § 121, D zu (1).

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört u. a. der Ausbau der Flüssig-keitsmanometer und die Durchführung der Instandhaltungs- undReinigungsarbeiten in einem Bereich mit fugenlosem Boden beiVerwendung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen.

Vgl. § 133.

Dzu (4)

Dzu (6)

Dzu (7)

Dzu (11)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 201

Die Instandhaltungsarbeiten sind unter Beachtung der Hinweise inden Betriebsanleitungen durchzuführen. Vor Beginn von Instand-haltungsarbeiten sind die vorgenannten Systeme zu entlasten.Standort und Körperhaltung sind bei den Demontagearbeiten so zuwählen, daß keine Gefährdung durch nicht vollständig entspannteBauteile unter Berücksichtigung der Flugrichtung geben ist. UnterFederspannung stehende, pneumatische oder hydraulisch betätigteBauteile sind z. B. Ein- und Außlaßventile sowie Sicherheitsventilevon Dieselmotoren, Ventile und Schieber in Lenz-, Ballast- undKühlwassersystemen, Reglern, Stellzylindern. Bauteile sind auchWerkzeuge.

§ 152nFlurplatten und begehbare Plattformdecks

(1) Flurplatten, begehbare Plattformdecks und Treppenstufen sindvon Öl und Fett frei zu halten.

(2) Flurplatten müssen nach Abschluß von Instandhaltungsarbeitenwieder fest verschraubt werden.

§ 153nBrennstoffübernahme

Die Brennstoffübernahme ist von einem Schiffsoffizier zu beauf-sichtigen. Für eine zuverlässige Verständigung zwischen derBrennstoffübernahmestelle an Deck und dem Maschinenraum istzu sorgen. Die selbsttätigen Verschlußvorrichtungen von Peilroh-ren der Brennstofftanks im Doppelboden dürfen nur nach vorheri-ger Betätigung der Prüfventile während des Peilvorganges kurz-zeitig geöffnet werden.

§ 154nKessel, Dampfrohrleitungen, Ölfeuerungsanlagen

(1) Der Bedienende muß sich beim Zünden der Brenner sowie beimBeobachten der Flamme seitlich von den dafür vorgesehenen Öff-nungen aufstellen.

(2) Lunten zum Zünden der Brenner sind nach Gebrauch in die vor-gesehenen Löschrohre zu stecken.

(3) Beim Durchblasen runder Wasserstandsgläser muß ein Schutz-schild benutzt werden.

(4) Bei Ausfall der Sicherheitseinrichtungen der automatischen Öl-brenner ist der Kessel außer Betrieb zu nehmen. Wenn ein Not-

Stand: April 1997

Dzu (12)

202 UVV See

betrieb durchgeführt werden muß, ist entsprechend den Hinweisenin § 108 Abs. 5 zu verfahren. Während des Notbetriebes müssen dieFunktionen der außer Betrieb befindlichen Sicherheitseinrich-tungen durch ständige fachkundige Überwachung ersetzt werden.

(5) Kessel dürfen wasser- oder rauchgasseitig erst nach ausreichen-der Belüftung und Abkühlung befahren werden.

(6) Vor dem Befahren ist der Kessel von anderen mit ihm verbun-denen und in Betrieb befindlichen Kesseln in allen Rohrleitungendurch Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oderdurch andere zuverlässige Maßnahmen sicher und sichtbar abzu-trennen.

(7) Bei der Reinigung von Kesseln mit chemischen Mitteln sind dieGebrauchsanweisungen des Herstellers zu beachten.

(8) Unmittelbar vor dem Zuschalten einer Dampfrohrleitung sinddie zu verbindenden Rohrleitungen vor und hinter der Absperrein-richtung wirksam zu entwässern.

(9) Während des Zuschaltens einer Dampfrohrleitung ist diese hin-ter der Absperreinrichtung wirksam zu entwässern.

(10) Beim Zuschalten einer Dampfrohrleitung ist die Absperrein-richtung so zu öffnen, daß gefährliche Wasserschläge oder unzuläs-sige Wärmespannungen vermieden werden. Sind Schieber mitAusgleichsleitungen versehen, so darf der Schieber erst nach demDruckausgleich durch die Ausgleichsleitungen geöffnet werden.

Das Schließen von mindestens zwei Verbindungsventilen und dasAbnehmen der Handräder dieser Ventile sind nur dann als ausrei-chend anzusehen, wenn die Handräder unter Verschluß gehaltenwerden, durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf dieVentilspindeln das Öffnen der Ventile verhindert wird und derRaum zwischen den beiden Verbindungsventilen entleert wird undgeöffnet bleibt.

Eine wirksame Entwässerung setzt voraus, daß die Entwässerungs-leitungen und Kondensatableiter auf freien Durchgang überprüftwerden. Die Prüfung auf freien Durchgang erfolgt durch Feststellender Erwärmung am Entwässerungsventil bzw. am Kondensatablei-ter. Die Entwässerungsleitungen sind unmittelbar vor dem Zuschal-ten der Dampfrohrleitungen zu öffnen, da auch in einem kurzenZeitraum mit der Bildung von Kondensat zu rechnen ist.

Dzu (6)

Dzu (8)

Stand: April 1997

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 203

Die Ventile in den Entwässerungsleitungen sollen während desZuschaltens von Dampfrohrleitungen unter Berücksichtigung desaustretenden Wasser-Dampf-Gemisches gedrosselt und beim Aus-treten von Dampf geschlossen werden.

Auch nach wirksamer Entwässerung kann Kondensat vorhandensein und zu gefährlichen Wasserschlägen führen. Diese werden,ebenso wie unzulässige Wärmespannungen, verhindert, indem z. B.bei Schiebern ohne Ausgleichsleitungen oder bei Ventilen der Öff-nungsvorgang erstmals unterbrochen wird, wenn aus der voll geöff-neten Entwässerungsleitung des in Betrieb zu nehmenden Dampf-rohrleitungssystems Wasser oder ein Wasser-Dampf-Gemisch aus-tritt und danach die Absperreinrichtung bis zum Druckausgleichlangsam und mit zeitlichen Unterbrechungen geöffnet wird.

§ 155nBedienen von Wärmeübertragungsanlagen

(1) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur unter Aufsicht einesSchiffsoffiziers gefüllt oder nachgefüllt werden. Die Umstellungauf einen anderen Wärmeträger darf nur im Einvernehmen mitdem Hersteller oder Lieferer des Erhitzers erfolgen.

(2) Als Wärmeträger dürfen nur Flüssigkeiten benutzt werden,deren Hersteller eine mindestens einjährige Verwendbarkeitgewährleistet. Der Wärmeträger muß drei Monate nach der erstenInbetriebnahme der Anlage oder der Umstellung auf einen ande-ren Wärmeträger, im übrigen mindestens einmal jährlich durchden Hersteller oder eine andere geeignete Prüfstelle auf weitereVerwendbarkeit überprüft werden. Der Prüfbefund ist in dasMaschinentagebuch einzutragen. Aus Anlagen ausgeflossenerWärmeträger darf nicht wieder eingefüllt werden.

(3) Das Anfahren der Wärmeübertragungsanlage aus dem kaltenZustand muß unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers erfolgen.

(4) Die Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind während desBetriebes monatlich durch einen Schiffsoffizier auf ihre Wirksam-keit zu überprüfen. Der Prüfbefund ist in das Maschinentagebucheinzutragen.

(5) Fallen Regel- oder Sicherheitseinrichtungen an Wärmeüber-tragungsanlagen aus und ist die Aufrechterhaltung des Betriebeszur Fortsetzung der begonnenen Seereise unumgänglich notwen-dig, sind deren Funktionen durch ständige fachkundige Über-

Dzu (9)

Dzu (10)

204 UVV See

wachung zu ersetzen. Ist dieses nicht möglich, ist die Anlage still-zulegen.

(6) Die Vorratsbehälter sind regelmäßig zu entwässern.

§ 156nSeparatoren

Separatoren müssen mindestens alle zwei Jahre in zerlegtemZustand auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Das Ergebnisder Prüfungen ist in das Maschinentagebuch einzutragen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bei der Prüfung der Separatorsoweit zerlegt wird, daß eine genaue Prüfung seiner wichtigen Teilemöglich ist. Hierzu gehört auch die Prüfung von Verschlußelemen-ten in den Brennstoffsystemen und die Deckelsicherungen.

§ 157nArbeiten an Schleifmaschinen, Bohrmaschinen § 157nund Drehbänken

(1) Bei Schleifarbeiten und beim Drehen von sprödem Materialsind Schutzbrillen zu benutzen.

(2) Die Verwendung von organisch gebundenen Schleifkörpern mitbleihaltigen oder anderen gesundheitsschädlichen Bestandteilenoder Anstrichen ist nicht zulässig.

(3) Bei Trennarbeiten mit Schleifmaschinen ist darauf zu achten,daß Werkzeug und Werkstück nicht verkantet werden.

(4) Schleifkörper dürfen nur von damit beauftragten Personen auf-gespannt werden.

(5) Die Schutzabdeckungen von Schleifmaschinen müssen derAbnutzung des Schleifkörpers entsprechend nachgestellt werden.

(6) Die Werkstückauflagen sind stets allseitig dicht an dieSchleifscheibe heranzustellen.

(7) Bei Bohrarbeiten sind die Werkstücke so zu sichern, daß sienicht vom Bohrer mitgenommen werden können.

(8) Bei Arbeiten an Bohrmaschinen und Drehmaschinen dürfenkeine Handschuhe getragen werden.

Schleifkörper mit diesen Bestandteilen sind als gesundheitsschäd-lich gekennzeichnet.

D

Dzu (2)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 205

Bei Arbeiten mit Schmirgelleinen an Drehmaschinen soll nach Mög-lichkeit ein Halter für das Schmirgelleinen oder ähnliches Hilfsmit-tel verwendet werden, damit das Schmirgelleinen nicht vom umlau-fenden Arbeitsstück mitgerissen wird.

§ 157 anInstandhaltung und Betrieb von elektrischen Anlagen § 157 anund Betriebsmitteln

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagenund Betriebsmittel nur von einem Besatzungsmitglied mit ausrei-chender Fachkunde oder unter Leitung und Aufsicht dieses Besat-zungsmitgliedes den elektrischen Regeln entsprechend instand-gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daßdie elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotech-nischen Regeln entsprechend betrieben werden.

(2) Als Besatzungsmitglied mit ausreichender Fachkunde gilt, weraufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeitenund Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungendie ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahrenerkennen kann.

Besatzungsmitglieder mit ausreichender Fachkunde sind

1. Schiffselektrotechniker2. Schiffselektriker und3. Schiffsoffiziere mit einem technischen Befähigungszeugnis, die

für festgelegte Tätigkeiten für den Betrieb elektrischer Anlagenund Betriebsmittel ausgebildet sind.

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholendeArbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Diesefestgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspan-nung bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur imfreigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannungsind jedoch nur die Fehlersuche, das Feststellen der Spannungs-freiheit und das Ziehen von NH-Sicherungen erlaubt.

Festgelegte Tätigkeiten sind u. a. Erhalten der Betriebsfähigkeitdurch Wartung der elektrischen und elektronischen Anlagenund Betriebsmittel; regelmäßige Inbetriebsetzung und Bedie-nung elektrischer und elektronischer Anlagen; Ersetzen vonSteckkarten, Widerständen, Schützen, Bürsten, Schleifringen,Kollektoren und Heizstäben, wenn dies mit Bordmitteln möglichist; Überholen von Bürsten- und Sicherungshaltern; An- und

Stand: April 1997

Dzu (8)

Dzu (2)

206 UVV See

Abklemmen elektrischer Anlagen; Einstellen und Justieren vonMagnetverstärkern, Motor-Schutzschaltern, Generatorregelun-gen und von sonstigen Regelkreisen und Alarmsystemen; Pflegeder Batterien; Aufnehmen von Megatesten, Durchführen vonFehlersuche und Fehlerursachensuche (systematisch nachZeichnung und Plänen); Phasenprüfung, Leistungsmessung,Strom-/Spannungs-/Widerstandsmessung, Temperaturmessung,Frequenzmessung; Durchführen von Funktionskontrollen derelektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsschaltungen;Durchmessen von Überwachungsanlagen (Füllstand, Ölgehalt,Salzgehalt).

Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehr-jährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogenwerden.

§ 158nPrüfung von elektrischen Einrichtungen

(1) Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittelsind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist imMaschinen- oder Schiffstagebuch zu bestätigen.

(2) Ortsveränderliche Betriebsmittel, Anschlußleitungen mitSteckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen mitihren Steckvorrichtungen sind mindestens alle sechs Monate, orts-feste Schutzerdungssysteme mindestens alle zwei Jahre wieder-kehrenden Prüfungen zu unterziehen.

Soweit die Vorschriften des Germanischen Lloyds keine besonderenRegelungen enthalten, sind die wiederkehrenden Prüfungen allevier Jahre durchzuführen.

Ortsveränderliche Betriebsmittel vgl. § 136.

§ 159nArbeiten an elektrischen aktiven Teilen

(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischerAnlagen und Betriebsmittel darf nicht gearbeitet werden. § 160bleibt unberührt.

(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagenund Betriebsmittel muß der spannungsfreie Zustand hergestelltund für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Das gilt auch

Dzu (1)

Dzu (2)

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 207

für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder deselektrischen Betriebsmittels, wenn diese nicht gegen direktesBerühren geschützt sind oder nicht für die Dauer der Arbeitendurch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berührengeschützt worden sind.

Die sicherheitstechnischen Regeln für diese Arbeiten gelten als ein-gehalten, wenn Maßnahmen in nachstehender Reihenfolge durch-geführt worden sind:

– Freischalten– Gegen Wiedereinschalten sichern– Spannungsfreiheit feststellen– Erden und kurzschließen– Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder

abschranken.

Das „Freischalten“ und das „Sichern gegen Wiedereinschalten“erfolgt dadurch, daß die Schalter für elektrische Anlagen undBetriebsmittel in den Haupt- bzw. Verteilerschalttafeln ausgeschal-tet sowie mit einem Schild „Nicht schalten! Gefahr“ versehen undSchmelzsicherungen entfernt oder Schutzschalter (Sicherungsauto-maten) z. B. durch Klebeband gegen Wiedereinschalten gesichertwerden.

Das „Feststellen der Spannungsfreiheit“ erfolgt mit einem Span-nungsprüfer, der vorher auf einwandfreie Funktion geprüft wurde.

Zu beachten sind neben den Hauptstromkreisen auch die zugehöri-gen Hilfs- und Steuerstromkreise.

Vgl. § 137 Abs. 2.

§ 160nArbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen

Beträgt die Arbeitsspannung nicht mehr als 1000 V, darf von denVorschriften des § 159 abgewichen werden, wenn

1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurch-strömung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder

2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nichthergestellt und sichergestellt werden kann, soweit dabei durchdie Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Schutzvorrichtun-gen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie Werkzeugenund Hilfsmitteln ein ausreichender Schutz gegen eine Gefähr-dung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogen-bildung sichergestellt wird,

Stand: April 1997

Dzu (2)

208 UVV See

und diese Arbeiten von einer geeigneten Fachkraft bei An-wesenheit eines Schiffsoffiziers durchgeführt werden.

Eine Gefährdung ist ausgeschlossen, wenn die elektrischen An-lagen und Betriebsmittel mit einer Spannung bis 24 Volt betriebenwerden.

Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehendenTeilen können vorliegen, wenn eine Umstellung auf Reserveaggre-gate nicht möglich ist und wenn durch Wegfall der Spannung z. B.

– eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zubefürchten ist oder

– die Verkehrssicherheit des Schiffes gefährdet wird.

Persönliche Schutzausrüstungen vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. D zu (2)und Schutzvorrichtungen vgl. Anlage 1 zu D zu § 48 (Inventarliste),Nr. 8 bis 20 und Anlage 2 zu D zu § 48 (Inventarliste fürFischereifahrzeuge), Nr. 16 bis 27.

Schaftstiefel nach DIN 4843-100 in Form von Gummistiefeln sindnicht zu verwenden.

§ 161nElektrische Betriebsstätten und Arbeiten in engen Räumen

(1) Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten, in denen sich frei-liegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 250 Volt ste-hende Teile der elektrischen Anlage befinden, müssen verschlos-sen gehalten werden. Die Schlüssel müssen so verwahrt werden,daß sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Bei Arbeiten in engen Räumen dürfen ortsveränderliche elek-trische Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn

– Schutzkleinspannung bis 50 Volt gegen Erde oder– Schutztrennung oder– Fehlerstrom (FI)-Schutzschaltung als Schutzmaßnahme verwendet wird.

(3) Bei Arbeiten in engen Räumen dürfen ortsveränderlicheschutzisolierte oder schutzgeerdete Betriebsmittel nur in Verbin-dung mit Schutztrennung oder Fehlerstrom (FI)-Schutzschaltungverwendet werden.

(4) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen unmittel-bar vor dem Einsatz in engen Räumen auf Betriebssicherheit undWirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüft werden.

DzuNr. 1

Dzu Nr. 2

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen 209

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind z. B. Bedienungs-und Wartungsgänge hinter offenen Schalttafeln.

Trenntransformatoren für die Schutztrennung müssen durch dasZeichen o

o gekennzeichnet sein. An einen Trenntransformator darfjeweils nur ein elektrisches Betriebsmittel mit höchstens 16 A Nenn-strom angeschlossen werden.

Fehlerstrom (FI)-Schutzschalter müssen bei einem Nenn-Fehler-strom von höchstens 30 mA auslösen. Sie können fest installiert oderin Form eines Sicherheitssteckers mit FI-Schutzfunktion ausgeführtsein.

Ein enger Raum im Sinne erhöhter elektrischer Gefährdung liegtvor, wenn gegenüberliegende elektrisch leitfähige Teile gleichzeitigberührt werden können oder aufrechtes Stehen unmöglich ist.Dieser Fall ist gegeben, wenn bereits eine Dimension des Raumes(Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) weniger als 2,00 m beträgt. Zuden engen Räumen gehören z. B. Tanks, Dampfkessel, Kurbel-gehäuse und Spülluftkanäle von Verbrennungsmotoren, Bilgen vonHaupt- und Hilfsmaschinenräumen und Dampfkesselanlagen usw.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel vgl. § 136.

§ 162nSonstige ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel

(1) Schutzleiter von Betriebsmitteln, die über Steckvorrichtun-gen an ein Schutzleitersystem angeschlossen werden, dürfen auchbeim Verwenden von Verlängerungsleitungen nicht unterbrochenwerden.

(2) Ortsbewegliche elektrische Wärmegeräte sind so aufzustellenund zu betreiben, daß sie keinen Brand verursachen können.

Betriebsmittel vgl. § 136.

Ortsbewegliche Wärmegeräte sind z. B. Kochplatten, Heizgeräte,Lötkolben, Bügeleisen.

§ 163nExplosionsgeschützte Betriebsmittel

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen ortsbewegliche elek-trische Geräte nur mit einer geeigneten Zündschutzart verwendetwerden.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (2)und (3)

Dzu (2),(3) und(4)

Dzu (1)

Dzu (2)

210 UVV See

Auf Tankschiffen dürfen im Ladungsbereich nur ortsbeweglicheelektrische Geräte mit eigener Stromquelle oder Geräte mit be-weglicher Kabelverbindung in eigensicherer Ausführung „EExi“verwendet werden.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Geräte hinsichtlich dergeeigneten Zündschutzart folgenden Anforderungen genügen:

Explosionsgruppe II CTemperaturklasse T 4

Im Hinblick auf explosionsgefährdete Räume vgl. § 136 D zu (3) und§ 184.

Die eigensichere Ausführung „EExi“ ist festgelegt in DIN VDE0170/0171, DIN EN 50020 und in der IEC-Publikation 79-3.

Meß-, Melde-, Regel-, Steuer- und Kommunikationsstromkreisekönnen in „EExi“ ausgeführt werden.

Stromkreise für Geräte wie z. B. Leuchten, elektrische Maschinen,Heizungen können nicht in „EExi“ ausgeführt werden, da die dafürbenötigte Leistung die festgelegten Grenzwerte übersteigt.

D

211

VIa. Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 163 anVerwendung gefährlicher Arbeitsstoffe

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe für den Bordbedarf dürfen nur anBord gebracht und verwendet werden, wenn der Unternehmer allezur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren erforder-lichen Maßnahmen getroffen hat.

(2) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan, Pentachlor-äthan oder Chloroform (Trichlormethan) sowie Arbeitsstoffe, diemehr als 1 vom Hundert ihres Gewichtes dieser Stoffe enthalten,dürfen für den Bordbedarf nicht an Bord gebracht und verwendetwerden.

Zu den gefährlichen Arbeitsstoffen gehören z. B. entzündliche,leicht entzündliche, hochentzündliche, brandfördernde, explosions-gefährliche, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder krebser-zeugende Stoffe und deren Zubereitungen, wie z. B. Gemische undLösungen untereinander oder mit anderen Stoffen. Für den Bord-bedarf finden sie vor allem als Kaltreiniger, Rost- und Kesselstein-entfernungsmittel, Anstrich- und Beschichtungsmittel, Verdün-nungs- und Farbentfernungsmittel sowie als Kesselwasser- undBrennstoffzusatzstoffe Verwendung. Diese Arbeitsstoffe werdenunter verschiedenen Bezeichnungen und Handelsnamen geliefert.

Die bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe zu treffendenSicherheitsmaßnahmen sind in der Verordnung über gefährlicheStoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. Oktober 1993(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch VO vom 19. September 1994(BGBl. I S. 2557) im einzelnen festgelegt. Danach muß jeder gefähr-liche Arbeitsstoff sicher verpackt und mit einer Bezeichnung verse-hen sein, aus der u. a. folgende Angaben hervorgehen:– Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen– Sicherheitsratschläge– Bezeichnung der gefährlichen Bestandteile.Für den Transport gefährlicher Ladungen gelten besondere Vor-schriften. Besteht jedoch die Gefahr einer gesundheitlichen Gefähr-dung, weil im Rahmen bestimmter Arbeiten beim Laden, Löschen,der Raum- oder Tankreinigung oder der Beseitigung von Ladungs-rückständen direkter Kontakt mit der Ladung oder deren Dämpfenmöglich ist, so sind auch die Vorschriften der Arbeitsstoffverordnunganzuwenden. Im Hinblick auf Ausgasungen zur Schädlings-bekämpfung vgl. § 82.

Stand: April 1997

Dzu (1)

212 UVV See

Im Ausland werden die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung ins-besondere über Verpackung und Kennzeichnung sowie über dievom Hersteller oder Vertreiber mitzugebenden Sicherheitsrat-schläge nur in Ausnahmefällen erfüllt. In allen anderen Fällen hatder Unternehmer Maßnahmen zu treffen, die ebenso wirksam sind,wie die nach der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen. Bei derBeschaffung gefährlicher Arbeitsstoffe im Ausland empfiehlt es sichdeshalb, vom Hersteller oder Vertreiber schriftlich Angaben überdie Zusammensetzung, die möglichen Gefahren und die empfohle-nen Sicherheitsmaßnahmen zu fordern, um vor allem die Kenn-zeichnung sowie die Unterweisung der Versicherten vornehmen zukönnen.

Hinsichtlich von Anstrich- und Reinigungsarbeiten in Schiffsräumengilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn die Technischen Regeln fürgefährliche Arbeitsstoffe (TRGS) 507 angewendet werden.

Zur Verwendung von Kaltreinigern und Lösemitteln vgl. dasFi9 Kaltreiniger- und Lösemittel-Merkblatt vom 01. Januar 1984.

Hinsichtlich Dosiereinrichtungen für ätzende Flüssigkeiten vgl. § 105.

Nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über Eigenschaften undGefahren häufig verwendeter Arbeitsstoffe.

Ätznatron (Kaustische Soda)Verwendung: Kesselwasserchemikaliechem. Formel: NaOHAggregatzustand: fest, schuppenartigFarbe: weiß, manchmal hellgrauGeruch: geruchlosEigenschaften: stark wasseranziehend, mit Wasser entsteht untergroßer Wärmeentwicklung Natronlauge, die stark alkalisch reagiert.Starke Ätzwirkung auf Haut, Augen und Schleimhäute!

ChromateVerwendung: Frischkühlwasserchemikaliechem. Formel: CrO4

2-

Aggregatzustand: meist in flüssiger Form als LösungFarbe: Lösungen sind gelbGeruch: geruchlosEigenschaften: Oxidationsmittel, Reizwirkung auf Haut undSchleimhäute, krebserzeugend.

VIa. Gefährliche Arbeitsstoffe 213

HalogenkohlenwasserstoffeVerwendung: Reinigungs- und Entfettungsmittelchem. Formel: unterschiedlich, Mischungen von Chlor- und Fluor-kohlenwasserstoffenAggregatzustand: in der Regel flüssig; flüchtige Verbindungen wer-den als Kühlmedien (Frigen) und Feuerlöschmittel (Halon) benutzt.Farbe: farblosGeruch:1. Gase geruchlos

2. Flüssigkeiten süßlich, vielfach angenehm, nachLösungsmitteln

Eigenschaften: stark fett- und öllösendvgl. Fi9 Kaltreiniger- und Lösemittel-Merkblatt vom 01. Januar 1984.

HydrazinVerwendung: Kesselwasserchemikaliechem. Formel: N2H4

Aggregatzustand: im Bordbetrieb verwendetes Hydrazin ist eineetwa 24%ige Hydrazinhydratlösung in Wasser mit einem Hydrazin-gehalt von etwa 15 %Farbe: farblosGeruch: schwach nach AmmoniakEigenschaften: im Bordbetrieb verwendete Lösungen sind alkalisch.Starke Ätzwirkung! Giftig beim Verschlucken, Einatmen derDämpfe und Berührung der Haut, krebserzeugend.

NitrateVerwendung: Frischkühlwasserchemikaliechem. Formel: NO3

Farbe, Aggregatzustand: weißes Pulver; Lösungen sind farblosGeruch: geruchlosEigenschaften: Oxidationsmittel, Feuergefahr bei Berührung mitbrennbaren Stoffen, beim Erhitzen Bildung giftiger brauner nitroserGase.

SalzsäureVerwendung: Kesselstein-Entfernungsmittelchem. Formel: HClAggregatzustand: Salzsäure ist in Wasser gelöstes Chlorwasser-stoffgas. Im Bordbetrieb wird eine 30 – 35%ige Lösung (rauchendeSalzsäure) eingesetzt. Der „Rauch“ ist Chlorwasserstoffgas.Farbe: farblosGeruch: stark sauer, ätzend, erstickendEigenschaften: stark sauer und ätzend.

Stand: April 1997

214 UVV See

TrinatriumphosphatVerwendung: Kesselwasserchemikaliechem. Formel: Na3PO4

Aggregatzustand: fest, schuppenartigFarbe: weiß oder hellgrauGeruch: geruchlosEigenschaften: Lösungen sind stark alkalisch. Ätzwirkung auf Haut,Augen und Atemwege!

§ 163 bnLagerung und Bereithaltung

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe müssen in den Originalgebinden inden dafür vorgesehenen Betriebsräumen gelagert werden.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21°C fürden Bordbedarf müssen sich in festen, gut verschlossenenBehältern von höchstens 20 l Inhalt befinden und entsprechendgekennzeichnet sein. Sie dürfen nur in den hierfür vorgesehenenRäumen aufbewahrt werden.

(3) Arbeitsstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagierenkönnen, sind so zu lagern, daß eine wirksame Trennung erreichtwird.

(4) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen am Arbeitsplatz höchstens inje einem Originalgebinde zur Verwendung bereitgehalten werden.Die sichere Halterung dieser Behälter muß bei den im Seebetriebvorkommenden Bewegungen, Schräglagen und Beanspruchungengewährleistet sein. Die Gebinde müssen nach der Entnahme vonTeilmengen wieder wirksam verschlossen werden. GefährlicheArbeitsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21°C dürfen amArbeitsplatz nicht bereitgehalten werden.

Im Hinblick auf Bau und Ausrüstung von Räumen für die Aufbe-wahrung von Anstrichmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen fürden Bordbedarf vgl. § 71.

Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C sindals leicht entzündliche Flüssigkeiten zu bezeichnen. Hierzu gehörenz. B. Benzin, Reinigungsmittel, Verdünnungsmittel, Lösemittel undLösemittelgemische.

Dzu (1)

Dzu (2)

VIa. Gefährliche Arbeitsstoffe 215

Die untenstehende Tabelle gibt eine Übersicht über mögliche ge-fährliche Reaktionen zwischen denjenigen gefährlichen Arbeits-stoffen, die häufig im Bordbetrieb verwendet werden.

Zur sicheren Halterung der Behälter gehört auch die Vorsorgegegen Durchscheuern und Leckagen sowie deren Folgen.

Stand: April 1997

Dzu (3)

Dzu (4)

D

Ätznatron (Kaustische Soda), R R RTrinatriumphosphat WB W W

Chromate R RW WG

Halogenkohlenwasserstoffe, RCKW, FKW, Kaltreiniger WB

Hydrazin R R RW W W

Nitrate RWG

Salzsäure R R R RW WG W WG

R: Gefährliche Reaktion CKW: ChlorkohlenwasserstoffeW: Wärmeentwicklung FKW: FluorkohlenwasserstoffeG: Bildung giftiger GaseB: Bildung entzündbarer, brandfördernderB: oder explosibler Gase

§ 163 cnBetriebsanweisung

Der Unternehmer hat den Inhalt der anzuwendenden Vorschriftenin einer Betriebsanweisung darzustellen und an geeigneter Stellean Bord auszulegen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die im Handel erhältlichenGruppen-Betriebsanleitungen benutzt werden.

§ 163 dnUnterweisung der Versicherten

Die Versicherten müssen vor dem Umgang mit den an ihrenArbeitsplätzen verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffen über dieauftretenden Gefahren und über die entsprechenden Abwehrmaß-nahmen unterwiesen werden.

Ätz

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Nit

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216 UVV See

§ 163 enArbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung

(1) Beim Umgang mit giftigen, ätzenden oder reizend wirkendenArbeitsstoffen müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungengetragen werden.

(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die durchgefährliche Arbeitsstoffe verunreinigt sind, müssen nach Beendi-gung der Arbeiten gereinigt werden. Ist dieses nicht sofort mög-lich, so müssen sie außerhalb des Unterkunftsbereiches getrenntvon anderer Kleidung und persönlicher Schutzausrüstung aufbe-wahrt werden. Sind Atemschutzgeräte der Brandschutzausrüstungeingesetzt worden, so müssen diese sofort in gebrauchsfertigenZustand versetzt und an den vorgeschriebenen Aufbewahrungsortgebracht werden.

Zur Auswahl von Schutzausrüstungen vgl. § 5.

Beim Arbeiten mit ätzenden Arbeitsstoffen sowie Säuren oder Lau-gen sind auch die Augen stark gefährdet, da leicht Flüssigkeits-spritzer entstehen. Deshalb ist für diese Arbeiten neben Schutz-handschuhen und gegebenenfalls Schürze und Gummistiefelnunbedingt eine Schutzbrille erforderlich.

§ 163 fnArbeiten an Deck und in Schiffsräumen

(1) Arbeiten, bei denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendetwerden, sollen nach Möglichkeit auf dem freien Deck ausgeführtwerden.

(2) Müssen Arbeiten unter Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffein Schiffsräumen durchgeführt werden, so darf dies nur unter derAufsicht eines Schiffsoffiziers geschehen. Dieser hat vor Beginnder Arbeiten mögliche Gefahren festzustellen und die zum siche-ren Arbeiten erforderlichen Maßnahmen in einer Arbeitsanwei-sung festzulegen.

Dzu (1)

VIa. Gefährliche Arbeitsstoffe 217

In der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) wird eineschriftliche Arbeitsanweisung für solche Fälle gefordert, in denender Raum nicht schnell und ungehindert durch Türen verlassen wer-den kann. Zu den beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen inRäumen erforderlichen Maßnahmen gehören insbesondere– eine wirksame Be- und Entlüftung von vor Beginn bis nach

Beendigung der Arbeiten,– wirksame Einrichtungen oder Maßnahmen, mit denen im Ge-

fahrenfall außerhalb des Schiffsraumes befindliche Besatzungs-mitglieder alarmiert werden können. Die Alarmierung kanndurch einen Sicherheitsposten oder durch technische Einrich-tungen wie Telefon, eine zugelassene tragbare UKW-Klein-sprechfunkanlage für den internen betrieblichen Verkehr oderbesondere Alarmierungseinrichtungen erfolgen.

– Bereitstellung geeigneter Rettungs- und Feuerlöscheinrich-tungen.

Vgl. Fi4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom28. Juni 1988.

Persönliche Schutzausrüstung s. §§ 4, 5, 5a, 9, 163e.

Explosionsschutz s. § 136.

§ 163 gnZünd- und Wärmequellen

Im Bereich von Zünd- und Wärmequellen ist die Verwendunggefährlicher Arbeitsstoffe nicht zulässig.

Bei der Verwendung entzündlicher, leicht entzündlicher und hoch-entzündlicher Arbeitsstoffe können explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische entstehen. Auch bei Verwendung nichtentzündlicherArbeitsstoffe können sich durch Wärme Zersetzungsprodukte bil-den, die die Gesundheit stark gefährden. Es müssen deshalb vorallem folgende Zünd- und Wärmequellen ausgeschlossen werden:– Rauchen– offene Flammen– heiße Oberflächen– Funken oder– elektrostatische Aufladungen.

§ 163 hnHandhabung gefährlicher Flüssigkeiten

(1) Zum Entnehmen von gefährlichen Flüssigkeiten aus Vorrats-behältern sind Vorrichtungen zu benutzen, die das Verspritzenoder Verschütten verhindern.

Stand: April 1997

Dzu (2)

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218 UVV See

(2) Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht mit dem Munde ange-saugt werden.

(3) Gefährliche Flüssigkeiten dürfen auch beim Handtransport nurin geschlossenen, bruchfesten Gefäßen oder in geschlossenenFlaschen mit Schutzmantel befördert werden.

Solche Vorrichtungen sind z. B. Pumpen, Ballonkipper und Heber.

§ 163 inStrahlgeräte

Arbeiten mit Strahlgeräten, bei denen gefährliche Arbeitsstoffeverwendet oder freigesetzt werden, dürfen nur mit angelegter per-sönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden.

Zu den Strahlgeräten gehören u. a. Hochdruck-, Dampf-, Flüssig-keits-, Kupferschlacke- und Metallkugelstrahlgeräte.

§ 163 jnAbfälle

Hilfsmittel, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt wur-den, müssen nach Gebrauch vernichtet oder in dichtschließendenStahlbehältern aufbewahrt werden.

Solche Hilfsmittel sind z. B. Putzwolle, Putzlappen, Quaste, Twisteoder Bürsten.

Vgl. § 181.

Dzu (1)

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219

VII. Brandschutz

A. Bau und Ausrüstung

§ 164nAllgemeines

Alle Schiffe müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß nach denallgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln der wirk-samste Brandschutz erreicht wird.

Vgl. hierzu

1. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See Kapitel II-2 SOLAS 74/88.

2. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV).

3. Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen.

4. Zulassungsbedingungen für Kohlensäure-Feuerlöschanlagenauf Seeschiffen und damit verbundene Rauchmeldeanlagenvom 20. Dezember 1963.

§ 165nAbschluß der Schiffsräume

(1) Auf allen Schiffen müssen Eintritts- und Austrittsöffnungenaller Lüftungseinrichtungen zugängliche Verschlußvorrichtungenhaben, die im Brandfall von außen schließbar sind.

(2) Die Bedienung der Verschlußvorrichtungen ist augenfällig unddauerhaft zu kennzeichnen. Das gilt auch für die Positionen „auf“und „zu“ der Verschlußvorrichtungen.

(3) Die Lager der Verschlußvorrichtungen müssen wartungsfreiund leicht erreichbar sein.

(4) Schornsteine, die nicht von Haupt- und Hilfsmaschinenräumengetrennt sind, müssen mit Einrichtungen zum Abdichten von außenversehen sein.

(5) Betriebsräume, die an die Kohlensäure-Feuerlöschanlage ange-schlossen und getrennt beflutbar sind, müssen gegen angrenzendeBetriebsräume gasdicht abgesperrt werden können.

(6) Lüftungsöffnungen in Türen von Wohn- und Schlafräumen, vonMessen, Aufenthalts- und Büroräumen müssen im unteren Drittel

Stand: April 1997

D

220 UVV See

der Türen angeordnet und zumindest von der Seite des Flucht-weges her verschließbar sein. Lüftungsverschlüsse müssen ausnichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

a) Zu- und Ablüfter von Deck aus mit stählernen Brandklappen,Schiebern oder Vorsteckblechen verschlossen oder abgesperrtwerden können,

b) die Dicke der Verschlußvorrichtungen in Lüfterstutzen und -kanälen folgender Tabelle entspricht:

Lüfterdurchmesser in mm bzw. Dicke der Verschluß-flächengleiche Querschnitte vorrichtungen in mm

bis 200 4über 200 bis 400 5über 400 bis 600 6über 600 bis 800 7über 800 8

c) Vorsteckbleche wenigstens 4 mm dick sind,

d) bei Vorsteckblechen mit einem Gewicht von 15 kg und mehr derVerschlußzustand durch eine mechanische Vorrichtung herge-stellt wird,

e) die Verschlußvorrichtung im geschlossenen Zustand allseitiggegen eine Stahlleiste schlägt, feststellbar und einfach zu betäti-gen ist.

§ 166nBauteile mit hohen Oberflächentemperaturen

(1) Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen so ausge-führt und angeordnet sein, daß Brandgefahren vorgebeugt ist.

(2) Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen hoheOberflächentemperaturen auf, so müssen diese Bauteile in Haupt-und Hilfsmaschinenräumen vollständig isoliert sein.

(3) Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von Diesel-motoren und der Heißdampfleitungen im Bereich der Turbinenmuß mit Stahlblech verkleidet sein. Darüber hinaus sind in weite-ren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und Heißdampflei-tungen mit Stahlblech zu verkleiden. Die Stahlblechverkleidungenmüssen so ausgeführt sein, daß kein Brennstoff oder Schmieröl indie Isolierung eindringen kann.

D

VII. Brandschutz 221

(4) Isolierungen und Verkleidungen müssen so ausgeführt sein,dass hohe Oberflächentemperaturen weder an der Isolierungs-außenfläche noch an der Stahlblechverkleidung auftreten können.

Hohe Oberflächentemperaturen sind Temperaturen über 220 °C.Hinsichtlich des Berührungsschutzes vgl. § 104 Abs. 2.

Isolierungen und Stahlblechverkleidungen sollen insbesondere imBereich der Anschlussstutzen zwischen Abgasleitungen und Zylin-derköpfen bzw. -mänteln so ausgeführt sein, dass sie bei Instand-setzungsarbeiten leicht abgebaut und wieder angebracht werdenkönnen.

Gefährdete Bereiche sind z. B. Bereiche, in denen Brennstoff oderSchmieröl auf isolierte Leitungen tropfen oder spritzen kann.

§ 167n– frei –

§ 168nRäume und Einrichtungen für Acetylen- und § 168nSauerstoff-Flaschen

(1) Acetylen und Sauerstoff für autogenes Schweißen müssen inStahlflaschen in besonders dafür hergerichteten und nach Gasartgetrennten Räumen oberhalb des obersten durchlaufenden Decksgelagert werden. Werden nur bis zu insgesamt vier Flaschen mit-geführt, so können diese auch in verschließbaren Stahlschränkenoder Verschlägen oberhalb des obersten durchlaufenden freienDecks gelagert werden.

(2) Flaschenräume müssen von den übrigen Schiffsräumen durchStahlwände gasdicht getrennt sein. Sie müssen durch selbstschlies-sende, gasdichte Stahltüren unmittelbar vom freien Deck zugäng-lich sein. Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.Flaschenräume müssen mit gasdichten Verschraubungen zumDurchführen von Gasschläuchen auf das freie Deck versehen sein.Flaschenräume dürfen keine Verbindungen zu anderen Schiffs-räumen haben. Flaschenschränke und -verschläge dürfen nicht inunmittelbarer Nähe von Eingängen zu Schiffsräumen angeordnetsein.

(3) Flaschenräume, -schränke und -verschläge müssen gekenn-zeichnet sein.

Stand: Oktober 2003

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Dzu (3)

222 UVV See

(4) Flaschenräume, -schränke und -verschläge müssen vor übermä-ßiger Erwärmung, insbesondere durch Sonnenstrahlung, geschütztund ausreichend belüftet sein. Sie dürfen nicht an die Lüftungsein-richtungen anderer Schiffsräume angeschlossen sein. Flaschen-räume müssen ausreichend beleuchtbar sein.

(5) Gasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern und vor Schlag,Stoß und Erschütterung zu schützen. Sie müssen bei Gefahr schnellaus den Flaschenräumen, -schränken oder -verschlägen entferntwerden können.

(6) Von den Flaschenräumen, -schränken oder -verschlägen bis zuden Werkstätten, in denen Schweißarbeiten durchgeführt werden,sind feste Rohrleitungen für Acetylen und Sauerstoff vorzusehen.Diese müssen aus nahtlos gezogenem Stahlrohr hergestellt und imübrigen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen äußereBeschädigungen geschützt sind. Druckminderventile sind unmit-telbar an den Flaschen anzuordnen. Schlauchanschlussstellen dür-fen nur in Werkstätten angeordnet sein. An den Schlauchanschluss-stellen sind Absperrventile und Flammenrückschlagsicherungenvorzusehen. Neben den Anschlussstellen ist ein Hinweisschild mitder Aufschrift:

„Gasflaschen nach Gebrauch sofort schließen!“

anzubringen.

(7) Festverlegte Rohrleitungen für Acetylen oder Sauerstoff müssenin ihrer ganzen Ausdehnung farblich so gekennzeichnet sein, dasssie den zugehörigen Flaschen und Armaturen entsprechen.

(8) Nach der Verlegung und nach jeder Änderung oder Instand-setzung sind Rohrleitungen für Acetylen oder Sauerstoff durcheine Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII oder einen von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen zu prüfen.

Vgl. die Fi2 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betriebvon Schweißanlagen auf Seeschiffen (Schweiß-Richtlinien) vom10. April 1985.

Flaschenräume und Bereiche, in denen Flaschenschränke oder -ver-schläge angeordnet sind, gelten als explosionsgefährdet.

Fett, Öl und Glycerin entzünden sich in reinem Sauerstoff vonselbst. Fett, Öl und Glycerin müssen deshalb von Sauerstoffarmatu-ren und -leitungen ferngehalten werden. Auch sonstige feuerge-fährliche Stoffe dürfen niemals zusammen mit Gasflaschen unterge-bracht werden, selbst wenn diese leer sind.

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VII. Brandschutz 223

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Kennzeichnung als erfüllt,wenn genügend große Warnschilder mit der Aufschrift:

„Vorsicht!Acetylen!Explosionsgefahr!Kein offenes Licht!NICHT RAUCHEN!“

angebracht sind.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Flaschenräume durch eineausreichend starke nichtbrennbare Isolierung geschützt sind undein zehnfacher Luftwechsel pro Stunde stattfindet, bei dem die Ab-luft so ins Freie geleitet wird, daß keine Explosionsgefahren in ande-ren Bereichen auftreten können.

Diese Vorschrift gilt auch als erfüllt, wenn Flaschenschränke oder-verschläge gegen direkte Sonnenstrahlung geschützt angeordnetsind und wenn sie so mit Öffnungen versehen sind, daß die Flaschenständig von Frischluft bestrichen werden und die Abluft nicht inSchiffsräume gelangen kann.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Flaschen durch Schellenoder Bügel gesichert sind, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugenim Gefahrenfall geöffnet werden können.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Stahlrohre der DIN 2470entsprechend ausgeführt und angeordnet sind.

Vgl. auch Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbid-lager (Acetylenverordnung – AcetV –) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220); zuletzt geändert am 12.12.1996 (BGBl. I S. 1914)und Technische Regeln für Acetylenanlagen (TRAC), aufgestelltvom Deutschen Acetylenausschuß, ferner die Fi2 Richtlinien für Bau,Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Schweißanlagen auf See-schiffen (Schweiß-Richtlinien) vom 10. April 1985.

Rohrleitungen für Acetylen und Sauerstoff dürfen nicht durchUnterkunftsräume geführt werden. Vgl. Verordnung über die Unter-bringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffenvom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66).

§ 169nSchweißausrüstungen

(1) Schweißausrüstungen müssen so ausgeführt sein, daß sie unfall-sicher bedient werden können und den allgemein anerkanntenRegeln der Schweißtechnik entsprechen.

Stand: April 1997

Dzu (3)

Dzu (4)

Dzu (5)

Dzu (6)

224 UVV See

(2) Gasschweißausrüstungen dürfen nur mit Acetylen und Sauer-stoff aus Stahlflaschen betrieben werden.

(3) Lötgeräte dürfen auch mit anderen Druckgasen betrieben wer-den, wenn diese aus Einwegflaschen aus Stahl mit einem Fassungs-raum von nicht mehr als 150 ml entnommen werden. Diese Druck-gasflaschen sind in der Werkstatt gegen Wärme geschützt undkippsicher unterzubringen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt,wenn die Gasflaschen der Druckbehälterverordnung,die Acetylenarmaturen, -geräte, -schläuche der Acetylenver-ordnung und den vom Deutschen Acetylenausschuß aufge-stellten Technischen Regeln (TRAC) und sie Sauerstoffarma-turen, -geräte, -schläuche den DIN-Normen

entsprechen.

Vgl. die Fi2 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betriebvon Schweißanlagen auf Seeschiffen (Schweiß-Richtlinien) vom 10. April 1985.

§ 170nEinrichtungsgegenstände

(1) Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der Tafel-wäsche, müssen aus zugelassenem, nichtbrennbaren Werkstoff be-stehen. Papierkörbe müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff beste-hen und so gebaut sein, daß bei einer Brandentstehung eine Sauer-stoffzufuhr in ausreichender Weise verhindert wird.

(2) Dekorationen müssen schwerentflammbar sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Dekorationen schwer ent-flammbar nach DIN 4102 sind.

Zu den Dekorationen gehören z. B. Girlanden, künstlicher Blumen-schmuck.

§ 171nÖfen und Herde

(1) Die Bauart von Öfen und Herden für flüssige und feste Brenn-stoffe muß den allgemein anerkannten sicherheitstechnischenRegeln entsprechen. Der sichere Betrieb muß auch bei den im See-betrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen gewährlei-stet sein.

(2) Jedem Heizofen und Herd ist eine übersichtliche Betriebs-anleitung beizugeben.

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Dzu (2)

VII. Brandschutz 225

(3) Öfen , Herde, Rauchrohre müssen sicher befestigt und von Bau-teilen so weit entfernt sein, daß keine Brandgefahr besteht. Brenn-bare Bauteile in der Nähe von Öfen, Herden und Rauchrohrenmüssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.

(4) Unter den ölbefeuerten Öfen und Herden sind öldichte Wannenanzuordnen, die austretendes Heizöl sicher auffangen oder abfüh-ren können. Im Bereich von Öfen und Herden für feste Brennstoffemüssen Fußböden aus einem nichtbrennbaren Werkstoff bestehen.

(5) Rauchrohre müssen aus Stahlblech bestehen, fest gehaltert undeinschließlich der Anschlüsse dicht sein. Sie müssen mit Steigungauf kürzestem Wege ins Freie führen und so verlegt sein, daß dererforderliche Zug vorhanden ist. Sie müssen einen ausreichendenQuerschnitt haben und mit Rauchhauben oder H-Rohren ausgerü-stet sein. Klappbare Rauchhauben sind unzulässig. Rauchrohredürfen nicht durch Einbauten hindurchgeführt werden.

(6) Klappen zur Begrenzung des Rauchrohrzuges müssen auch ingeschlossener Stellung mindestens ein Viertel des Abzugsquer-schnittes freilassen.

(7) Öfen und Herde für feste Brennstoffe müssen so gebaut sein,daß eine Absperrung des Rauchabzuges durch Überfüllung ausge-schlossen ist.

(8) Räume, in denen Öfen und Herde aufgestellt sind, müssen nicht-absperrbare Lüftungsöffnungen haben, die eine ausreichendeZufuhr von Verbrennungsluft vom Freien her gewährleisten.

(9) Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfenkeine Haken oder andere Einrichtungen angebracht sein, welcheein Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen vonGegenständen ermöglichen.

(10) In der Nähe der Öfen und Herde muß deutlich erkennbar unddauerhaft auf die Gefahren durch Rauchgase und auf unachtsameBedienung hingewiesen werden.

Diese Forderungen gelten als erfüllt, wenn Bauart und Ausführungden Vorschriften des Germanischen Lloyds entsprechen. § 37 bleibtunberührt. Vgl. auch DIN EN 1 und DIN 47 87-1. Brennstofftanksund Brennstoffleitungen siehe § 112.

Diese Betriebsanleitung muß insbesondere Hinweise auf die Auf-stellung, den Betrieb und die Bedienung des Ofens bzw. Herdes ent-halten. Für Ölöfen und -herde ist ein zusätzlicher Hinweis aufregelmäßige Funktionskontrollen des Ölreglers erforderlich, die allezwei Jahre von Fachfirmen durchzuführen sind.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (2)

226 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

a) der Sicherheitsabstand der Öfen, Herde und Rauchrohre vonBauteilen und festem Inventar, z. B. Schränken, aus brennbarenoder schwerentflammbaren Baustoffen, z. B. Beschichtungen,mindestens 500 mm beträgt,

b) bei geringerem Abstand als 500 mm bis zu einem Mindest-abstand von 250 mm Bauteile sowie festes Inventar mit etwa 0,5mm dicken Stahlblechplatten von ausreichender Größe verse-hen sind und zwischen den Blechplatten und der Unterlage einmindestens 30 mm breiter, freier Zwischenraum und ein andererwirksamer Schutz gegen Wärmestrahlung vorgesehen sind,

c) im Bereich der Durchführung durch Bauteile aus brennbarenoder schwerentflammbaren Baustoffen das Rauchrohr mit einemÜberrohr von doppeltem Rauchrohrdurchmesser versehen istund der umlaufende Sicherheitsabstand des Überrohres von denBauteilen wenigstens 50 mm beträgt und dieser Bereich mitnichtbrennbarem Werkstoff ausgefüllt ist.

Diese Vorschrift gilt auch als erfüllt, wenn der Fußboden mit einernichtbrennbaren Auflage versehen ist.

Die nichtabsperrbare Öffnung soll dem Querschnitt des Rauch-rohres entsprechen, jedoch mindestens 150 cm2 betragen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Warnschilder in genügenderGröße mit folgender Aufschrift angebracht sind:

„Vorsicht!Lebensgefahr!

Bei Betrieb des Ofens (Herdes) stets für guten Abzug der Rauchgaseund eine ständige Belüftung des Raumes sorgen! (Keine Feuerungin die Rauchabzugsöffnung werfen!) Keine Kleider am oder überdem Ofen trocknen!“

§ 172nPyrotechnische Notsignale

Pyrotechnische Schiffsnotsignale sind in geeigneten, nichtab-schließbaren, mit entsprechender Kennzeichnung versehenenBehältern auf der Brücke entfernt von Wärmequellen sicher aufzu-bewahren.

Dzu (3)

Dzu (4)

Dzu (8)

Dzu (10)

VII. Brandschutz 227

Hinsichtlich Kennzeichnung und Verpackung der Signalmittelselbst vgl. Abschnitt IV der Ersten Verordnung zum Spreng-stoffgesetz (1. SprengV) i.d.F. d. Bek. vom 31.1.1991 (BGBl. I S. 169).

§ 173nFeuerlöschanlagen

(1) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöschanlagen der Art undGröße des Schiffes entsprechend vorzusehen.

(2) Die Stellen, an denen sich wesentliche festeingebaute Teileoder von Hand zu betätigende Teile der Feuerlöschanlagen befin-den, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnetsein. Sie müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden kön-nen.

(3) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen müssen mit selbsttätigwirkenden Alarmvorrichtungen ausgerüstet sein.

(4) Schlauchanschlußstutzen in den einzelnen Decks müssen so ver-teilt angeordnet sein, daß jede Stelle des Schiffes gleichzeitig vonzwei Wasserstrahlen erreicht wird.

(5) Im Wellentunnel und in den Betriebsgängen zum Maschinen-raum muß in der Nähe des Maschinenraumzuganges ein Anschluß-stutzen mit einem Feuerlöschschlauch, Mehrzweckstrahlrohr undKupplungsschlüssel vorhanden sein.

(6) Feuerlöschschläuche sind mit Mehrzweckstrahlrohr undKupplungsschlüssel auszurüsten und in den Gängen aufzuhängen.Strahlrohre sind fest an die Schläuche zu kuppeln. Türen von hier-für vorgesehenen Kästen oder Nischen dürfen nicht abschließbarsein.

(7) Es sind Mehrzweckstrahlrohre mit Mannschutzbrause vor-zusehen.

(8) Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Ankerklüsen-spülung müssen vom freien Deck aus abgesperrt werden können.Andere Abzweigungen, die nicht Feuerlöschzwecken dienen, müs-sen unmittelbar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.

(9) Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume geführtwerden. Sie müssen entwässert werden können.

Stand: April 1997

D

228 UVV See

Vgl. hierzu

1. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See Kapitel II-2 SOLAS 74/88,

2. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),

3. Zulassungsbedingungen für Kohlensäure-Feuerlöschanlagenauf Seeschiffen und damit verbundene Rauchmeldeanlagenvom 20. Dezember 1963,

4. Vorschriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation undBau von stählernen Seeschiffen.

Zu diesen Stellen gehören besonders Feuer- und Rauchmelde-stationen, Auslösestationen, Vorratsräume für Löschmittel, z. B.CO2-Flaschen-Räume, Plätze für Feuerlöschschläuche mit Strahl-rohr und Kupplungsschlüssel.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Kennzeichnung als erfüllt,wenn z. B. Türen von Schlauchkästen mit einem mindestens 10 cmhohen roten „F“ auf weißem Feld versehen sind.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn vor Abgabe des Löschmittels,z. B. Kohlendioxid (CO2), im zu schützenden Betriebsraum ein aku-stisches und optisches Warnzeichen wahrgenommen wird. Die Aus-lösung des Alarms muß unabhängig von der Beflutungseinrichtungsein.Elektrische Alarmvorrichtungen siehe § 143.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich des Mehrzweckstrahlrohres als er-füllt, wenn das Strahlrohr DIN 14 365 entspricht und für die Schalt-stellungen „Halt“, „Vollstrahl“ und „Sprühstrahl“ hergerichtet ist.

Hinsichtlich Schlauchanschlußstutzen und Kupplungen siehe DIN86 200.

§ 174nTragbare Feuerlöscher

(1) Löscher müssen den anerkannten Regeln der Technik derFeuerlöschgeräte entsprechen und den Anforderungen des vorge-sehenen Feuerlöscheinsatzes genügen. Sie müssen von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.

(2) Löscher müssen mit Druckschlauch und Unterbrechungsein-richtung ausgerüstet sein.

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (6)

Dzu (4)u. (6)

VII. Brandschutz 229

(3) Löscher müssen ein Mindestfüllgewicht von 6 kg haben undsind je nach der Brandgefahr und der Größe der Schiffsräume inausreichender Anzahl bereitzuhalten.

(4) Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen nicht vor-gesehen werden.

(5) In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlöscher oderandere Gaslöscher angeordnet werden.

(6) In Kontrollstationen, Maschinenkontrollräumen, Wachräumenim Maschinenbereich und sonstigen Schiffsräumen, in denen fürdie Sicherheit des Schiffes notwendige elektrische Anlagen undelektronische Geräte vorhanden sind, dürfen nur Löscher miteinem Löschmittel, das weder leitend ist noch Störungen an denAnlagen und Geräten verursachen kann, vorgesehen werden.

(7) In der Nähe von Funksendeanlagen ist ein Löscher zum Ab-löschen von Bränden an elektrischen Einrichtungen anzuordnen.

(8) In Unterkunftsräumen mit Ölöfen und Ölherden ist ein Löscherzum Ablöschen von Ölbränden bereitzuhalten.

(9) An den Zugängen von Räumen, in denen sich brennbareFlüssigkeiten und Anstrichmittel für den Bordbedarf befinden, undan den Zugängen von Räumen und in Bereichen, in denen Acety-len- und Sauerstoff-Flaschen angeordnet sind, müssen Löscherzum Ablöschen von Flüssigkeits- bzw. Gasbränden gehaltert sein.

(10) In der Nähe der Beschickungseinrichtungen von Abfallver-brennungsanlagen ist ein geeigneter Löscher anzuordnen.

(11) Für Löscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden können,muß eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-Löscher mitgeführt werden.

(12) Löscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall jederzeitschnell und leicht erreichbaren Stellen griffbereit angebracht sein.Diese Stellen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(13) Löscher müssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß siedurch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Ein-wirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werdenkönnen.

(14) Löscher müssen gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

Stand: April 1997

230 UVV See

Als Löscher gelten tragbare Feuerlöscher.Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Löscher DIN 14 406-4 Bbl. 1 entsprechen.

Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Löscher einer brand-schutztechnischen Typprüfung nach DIN 14 406-4 Bbl. 1 durch dieAmtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte, Münster,unterzogen worden sind und die Kenn-Nummer durch den Innen-minister des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt worden ist, fernerdie Bedingungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Anzahl Löscher für Schiffsräume,die nicht aufgeführt sind, siehe

1. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See Kapitel II -2 SOLAS 74/88.

2. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV).

Diese Vorschrift wird von Kohlendioxidlöschern oder anderen zuge-lassenen Gaslöschern erfüllt.

Beim Einsatz von Pulverlöschern verursacht das aus Kristallenbestehende Löschpulver Störungen in den elektrischen Anlagenund elektronischen Geräten. U. a. bildet das Löschpulver mit derFeuchtigkeit und Wärme leitfähige Beläge auf den Isolierkonstruk-tionen, die dadurch ihre Durchschlagsfestigkeit ändern.

Vgl. auch das DIN VDE-Merkblatt für die Bekämpfung von Brändenin elektrischen Anlagen und in deren Nähe DIN VDE 0132.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn für den Einsatz gegen brenn-bare Flüssigkeiten Pulverlöscher der Brandklassen B C oder Kohlen-dioxidschneelöscher, bei Acetylengasbränden Pulverlöscher für dieBrandklassen B C, Kohlendioxidgaslöscher oder andere zugelasseneGaslöscher verwendet werden.

Als geeignet wird ein Pulverlöscher für die Brandklassen A B Cangesehen.

Hinsichtlich der Ersatzfüllungen und -treibmittel siehe Schiffs-sicherheitsverordnung.

Diese Vorschrift bezieht sich auf Löscher, bei denen das Treibmittelpermanent im Löschmittel enthalten ist.

Dzu (1)

Dzu (3)

Dzu (6)

Dzu (9)

Dzu (10)

Dzu (6)bis (10)

Dzu (11)

VII. Brandschutz 231

Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Kennzeichnung erfüllt, wenn imBereich der Aufhängestelle ein weithin sichtbares mindestens 10 cmhohes rotes „F“ auf weißem Feld vorgesehen ist. Diese Kennzeich-nung gilt auch für Türen von Schränken und Kästen, in denenLöscher angeordnet sind.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

a) Armaturen der Löscher korrosionsbeständig und gegen See-wasser- und Chemikalieneinwirkung geschützt sind,

b) Kunststoffteile und metallene Lagerteile der Armaturen so auf-einander abgestimmt sind, daß keine Zerstörungen am Kunst-stoff auftreten können,

c) die Gebrauchsdauer der Armaturen der des Löschmittel-behälters entspricht.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die unbefugte Benutzung ohneVerletzung der Plombe nicht möglich ist.

§ 175nBrandschutzausrüstung

(1) Brandschutzausrüstungen müssen in gebrauchsfähigemZustand an gut sichtbaren und im Brandfall jederzeit schnell undleicht erreichbaren Stellen aufbewahrt werden. Diese Stellen sinddauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Hitzeschutzanzüge müssen auf die umluftunabhängigenAtemschutzgeräte abgestimmt sein.

Hinsichtlich Art, Umfang und Anzahl der Brandschutzausrüstungens. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See Regel II-2/17, SOLAS 74/88. Vgl. ferner die zusätz-lichen Bestimmungen in § 39 Abs. 10, § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 56Abs. 7 und § 57 Abs. 6 SchSV.

Die vorgeschriebene Reserve-Luftmenge für Preßluftatmer ergibtsich aus § 39 Abs. 10 Nr. 3, § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 56 Abs. 7 und§ 57 Abs. 6 SchSV.

Hinsichtlich der Zulassung von Atemschutzgeräten vgl. § 71a.

Ist die Verwendung von Atemschutzgeräten zu anderen als zuBrandschutzzwecken vorgesehen, so muß entweder die dafür vor-gesehene Reserveluftmenge zusätzlich vorhanden sein, oder es mußein zur Befüllung geeigneter Kompressor zur Verfügung stehen, vgl.§ 183.

Stand: April 1997

Dzu (12)

Dzu (13)

Dzu (14)

Dzu (1)

232 UVV See

Bei der Brandbekämpfung werden nur umluftunabhängige Atem-schutzgeräte verwendet.Vgl. hierzu Bi5 Merkblatt über den Gebrauch von Hitze-schutzanzügen vom 18. August 1970 (i.d.F. vom 30. September 1988).

§ 176n– frei –

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§§ 177, 178 n frei –

§ 179nSchweißen und andere Feuerarbeiten

(1) Alle Sicherheitsmaßnahmen bei Schweißarbeiten sind voneinem Schiffsoffizier zu überwachen.

(2) Vor Beginn der Schweißarbeiten in Schiffsräumen sind Maß-nahmen für das sichere Arbeiten in diesen Räumen zu treffen.

(3) Schweißarbeiten dürfen nicht ausgeführt werden an Stellen, fürdie ein Rauch- oder Feuergebrauchsverbot besteht, ferner an oderin der Nähe von offenstehenden Schiffsräumen, in denen feuer-oder explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände sich befinden.Schweißarbeiten dürfen auch nicht ausgeführt werden an Bau-teilen mit entzündlichen Werkstoffen sowie an Wänden undDecken von Schiffsräumen, in denen explosions- und feuergefähr-liche Gase entstehen können.

(4) Schweißarbeiten an Deck dürfen nicht in der Nähe der Luft-rohre von Tanks oder Behältern mit entzündlichen Stoffen vorge-nommen werden.

(5) Bei Schweißarbeiten dürfen Bauteile, die an nicht gasfreieSchiffsräume angrenzen, nicht erhitzt werden.

(6) Schweißarbeiten an oder in der Nähe von Tanks oder Behältern,in denen sich brennbare Gase oder Flüssigkeiten befunden haben,dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese zuvor entleert, gerei-nigt und gasfrei gemacht sind und das Gasfreiheitszeugnis einesSachverständigen vorliegt. Zugehörige Leitungen und Luftrohremüssen vor Beginn der Schweißarbeiten ebenfalls entleert, gerei-nigt und gasfrei gemacht werden.

(7) Schweißarbeiten an Schiffsteilen, Kesseln, Druckbehältern undanderen Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderun-gen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vor-

Dzu (2)

VII. Brandschutz 233

genommen werden. Diese Schweißarbeiten sind der See-Berufs-genossenschaft unverzüglich zu melden. Bei nächster Gelegenheitsind die Schweißstellen durch den Technischen Aufsichtsdienst derSee-Berufsgenossenschaft oder durch Besichtiger einer anerkann-ten Klassifikationsgesellschaft prüfen zu lassen.

(8) Unmittelbar nach Beendigung der Schweißarbeiten ist sorgfäl-tig zu untersuchen, ob an der Arbeitsstelle oder in deren Um-gebung befindliche Gegenstände oder Stoffe entzündet oder zumSchwelen gebracht worden sind. Dabei ist besonders auf versteckteStellen, Hohlräume, Fugen oder Risse zu achten. Diese Untersu-chung ist in geringen Zeitabständen zu wiederholen, bis eine fühl-bare Übertemperatur oder ein Schwelen nicht mehr festzustellenist.

Vgl. die Fi2 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Schweißanlagen auf Seeschiffen (Schweiß-Richtlinien) vom 10. April 1985.

Zu den Schweißarbeiten gehören Schweiß- und Schneidarbeiten(Brennen) sowie sonstige Feuerarbeiten wie Anwärmen, Härten,Löten.

Bei allen Arbeiten ist besondere Sorgfalt erforderlich. Nur dadurchkönnen Brandschäden, die auf Schweißarbeiten zurückzuführensind, verhindert werden.

Die Gefahren bei Schweißarbeiten beruhen auf

1. der hohen Temperatur der sichtbaren Flamme (bis 3200 °C),

2. der Tatsache, daß Funken und Schmelzperlen mehrere Sekun-den lang eine zündfähige Temperatur haben, obwohl sie keineGlutfärbung mehr aufweisen,

3. der Möglichkeit, daß Funken weit umhersprühen.

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört insbesondere, daß

1. in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle einschließlich derabgekehrten Seite der Schweißstelle, z. B. an Schotten oderDecks, sämtliche Gegenstände oder Werkstoffe entfernt odergegen Funkenflug mit Blechplatten oder nichtbrennbarenPlatten abgedeckt sind,

2. in Maschinenräumen Tankdecken und Bilgen von Öl und Fettgründlich gesäubert sind,

Stand: Oktober 1997

D

Dzu (1)

234 UVV See

3. durch Abdecken oder Schließen von Öffnungen oder SchlitzenFlammen, Funken oder glühende Metallteile nicht in andereSchiffsräume gelangen können,

4. in der Nähe der Arbeitsstelle tragbare Feuerlöscher derBrandklassen A B C bereitgehalten werden,

5. eine Brandwache aufgestellt wird.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Vorkehrungen für den Abzugder Gase getroffen sind und ausreichende Zufuhr von Frischluftgewährleistet ist.

Zu den Schiffsräumen, in denen explosionsfähige und feuergefähr-liche Gase bzw. Dämpfe entstehen können, gehören z. B. Akkumu-latorenräume, Räume für die Lagerung von Acetylen- und Sauer-stoff-Flaschen, Räume für die Aufbewahrung von entzündlichenFlüssigkeiten für den Bordbedarf. Besondere Vorsicht ist immerdann geboten, wenn brennbare oder schwerentflammbare Isolie-rungen mit Kleber verwendet wurden, z. B. in Ladekühlräumen.

Hinsichtlich des Betretens von gefährlichen Schiffsräumen s. § 77.

Vgl. auch Fi4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumenvom 28. Juni 1988.Bei der Reinigung ist darauf zu achten, daß keine Rückstände blei-ben, die zum Nachgasen führen.

§ 180nBedienung von Öfen und Herden für flüssige § 180nund feste Brennstoffe

(1) Während des Betriebes der Öfen und Herde dürfen die Lüf-tungsöffnungen der Aufstellungsräume nicht dichtgesetzt werden.

(2) Über Öfen und Herden oder in unmittelbarer Nähe dürfenkeine Kleidungsstücke zum Trocknen aufgehängt oder sonstigeGegenstände abgelegt werden.

(3) Bei Öfen und Herden für feste Brennstoffe dürfen entzündbareFlüssigkeiten zum Anfachen des Feuers nicht verwendet werden.

(4) Beim Nachfüllen von festem Brennstoff muß der Querschnitt desRauchabzugrohres frei bleiben.

(5) Schalenbrenner sind regelmäßig auf Sauberkeit zu prüfen,erforderlichenfalls zu reinigen, damit die Betriebssicherheitgewährleistet ist.

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (6)

VII. Brandschutz 235

§ 181nFeuergefährliche Abfälle

Selbstentzündliche und feuergefährliche Abfälle dürfen an Bordnicht ungeschützt aufbewahrt werden. Zum vorübergehenden Auf-bewahren sind Stahlblechbehälter mit dichtschließendem Deckelaufzustellen und kenntlich zu machen. Diese Behälter dürfen infeuer- und explosionsgefährdeten Räumen nicht stehen.

Zu den selbstentzündlichen und feuergefährlichen Abfällen ge-hören z. B. Putzwolle, Putzlappen, die mit Ölen oder Fetten getränktsind.

§ 182n– frei –

§ 183nEinsatzbereitschaft der Feuerschutzmittel

(1) Feuerschutzmittel zur Verhütung oder Beseitigung von Gefah-ren sind in gutem Zustand zu halten. Sie müssen jederzeit zumsofortigen Einsatz bereit sein.

(2) Ist die Löschwasserversorgung durch schiffseigene Anlagen imHafen nicht gewährleistet, so muß die Versorgung auf andere Artsichergestellt werden.

(3) Der Zustand sowie die Betriebsbereitschaft der Feuerschutz-mittel sind – mit Ausnahme der monatlich zu prüfenden Brand-klappen in Trennflächen vom Typ „A“ und Verschlußvor-richtungen der Lüftungssysteme – halbjährlich an Bord zu prüfen.Die Prüfungen sind von einem Schiffsoffizier zu überwachen. DasErgebnis der Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.Jeder Mangel und seine Beseitigung ist ausdrücklich zu ver-merken.

(4) Nach jedem Einsatz sind Maske und Lungenautomat der Atem-schutzgeräte zu reinigen.

(5) Benutzte Feuerlöscher – auch wenn sie nur teilweise entleertworden sind – müssen unverzüglich nachgefüllt werden. ZumNachfüllen dürfen nur zugelassene Ersatzfüllungen verwendetwerden.

(6) Ganz oder teilweise entleerte Druckluftflaschen für Atem-schutzgeräte sind unverzüglich gegen volle Flaschen auszuwech-seln. Die Flaschen müssen mit der Beschriftung „Atemluft“gekennzeichnet sein.

Stand: April 1997

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236 UVV See

(7) Ein Kompressor zum Füllen der Druckluftflaschen muß reineLuft ansaugen können. In höchstens 30 Minuten muß Druckluft füreine Reservefüllung erzeugt werden können.

(8) Die Flaschen oder Druckbehälter der Gas-Feuerlöschanlagensind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind indas Kontrollbuch einzutragen.

(9) Tragbare und fahrbare Feuerlöscher sind alle zwei Jahre durcheinen von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverstän-digen auf ihren einsatzbereiten Zustand zu prüfen. Ein Vermerküber die Prüfung ist am Gerät dauerhaft anzubringen.

(10) Gas-Feuerlöschanlagen, Feuermeldeanlagen und Schaum-Feuerlöschanlagen müssen alle zwei Jahre, Berieselungsanlagenvon Druckwassersprüh-Feuerlöschanlagen jährlich durch einenvon der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigenauf ihren einsatzbereiten Zustand überprüft werden. Die Überprü-fung der Anlagen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.

Zu den Feuerschutzmitteln gehören z. B. Verschlußeinrichtungenfür Lüfterkanäle, Feuerlöschanlagen und -geräte, Feuermelde-anlagen. Selbsttätige Feuermelder, z. B. Frühwarnmelder, sind zureinigen oder auszuwechseln, wenn sie wegen ihrer zunehmendenAnsprechempfindlichkeit Fehlalarme auslösen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Löschwasser vom Versorgungs-netz an Land bzw. im Dock über Druckschläuche in das Feuer-löschnetz des Schiffes gegeben werden kann.

Bei unterschiedlichen Anschlußgrößen ist der Internationale Land-anschluß zu verwenden. Vgl. hierzu das Internationale Überein-kommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Kapitel II-2SOLAS 74/88.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Löschmittel, Löschgeräte,Feuerlöschpumpen, Notfeuerlöschpumpen, Kohlensäure-Feuer-löschanlagen oder andere Feuerlöschanlagen, fernbetätigte Ab-sperrvorrichtungen für Entnahmeleitungen von Brennstofftanks,Verschlußvorrichtungen für Lüfterkanäle, Notschaltvorrichtungenfür elektrisch betriebene Lüftermotoren, Brennstoffpumpen, Kessel-gebläse, Separatoren und Ladepumpen sowie Wellentunneltürenusw. im Rahmen der Feuerschutzübungen kontrolliert werden.

Aus hygienischen Gründen sind die Geräteteile nach der Reinigungzu desinfizieren.

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (4)

VII. Brandschutz 237

Hinsichtlich Reservefüllungen siehe Schiffssicherheitsverordnung.

Die Forderung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn die angesaugte Luftso frei von schädlichen Gasen, Dämpfen und Schwebstoffen ist, daßder Kompressor Atemluft liefert, die DIN 3188 entspricht.

Ein Kompressor zum Befüllen von Druckluftflaschen der Atem-schutzgeräte soll, wenn entsprechende technische Möglichkeitengegeben sind, von der Hauptstromquelle unabhängig betriebenwerden können.

Das Kontrollbuch für die Eintragung der Prüfergebnisse muß imFlaschenraum zur Verfügung sein. Das Kontrollbuch ist ein Neben-tagebuch zum Schiffstagebuch und unterliegt den gleichen Regelnfür Eintragungen, Aufbewahrungen usw.In der Regel werden die CO2-Flaschen an Bord gewogen. Mes-sungen der Flaschenfüllstände mit einem Isotopen-Prüfgerät dürfennur von Strahlenschutzsachverständigen durchgeführt werden.

Als anerkannte Sachverständige gelten insbesondere die Herstellerder Feuerlöscher sowie deren Beauftragte.

Als anerkannte Sachverständige gelten die Hersteller der Feuer-löschanlagen und Feuermeldeanlagen sowie deren Beauftragte.

§ 184nRauchen, Gebrauch von offenem Licht § 184nund anderen Zündquellen

(1) Aus gekennzeichneten feuer- und explosionsgefährdeten Berei-chen sind offenes Licht und andere Zündquellen fernzuhalten. DasRauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deut-lich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

(2) In den Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken darfnicht geraucht werden. An Lukensüllen müssen innen Verbots-zeichen „Rauchen verboten“ angebracht sein.

(3) In Laderäumen, in denen sich entzündbare Gase oder Dämpfeansammeln können, ist der Gebrauch offenen Lichts und andererZündquellen verboten.

(4) In den Unterkunftsräumen ist das Rauchen in der Koje und lie-genderweise auf Sofas verboten.

Stand: April 1997

Dzu (5)

Dzu (7)

Dzu (8)

Dzu (9)

Dzu (10)

238 UVV See

Zu den feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen gehören Räumefür die Aufbewahrung von entzündbaren Flüssigkeiten, Räume fürAcetylen- und Sauerstoff-Flaschen und Bereiche, die vorüberge-hend als feuer- und explosionsgefährdet anzusehen sind.

Zu den Zündquellen gehören auch nichtexplosionsgeschützteLampen.

Die Vorschrift in Satz 3 ist erfüllt, wenn in den Räumen undBereichen und am Zugang der Räume Warnschilder in genügenderGröße mit folgender Aufschrift angebracht sind:

„Vorsicht!Brennbare Flüssigkeiten!Explosionsgefahr!Kein offenes Licht!NICHT RAUCHEN!“

Sind andere gefährliche Stoffe, wie z. B. Propan, Butan, Acetylen,vorhanden, sind auf dem Warnschild diese Stoffe statt der Bezeich-nung „brennbare Flüssigkeiten“ aufzuführen.

Zu den feuergefährdeten Bereichen gehören auch Brennstoffvor-ratsräume sowie Haupt- und Hilfsmaschinenräume, mit Ausnahmeder Maschinenkontrollräume und Wachräume. Die Vorschrift in Satz3 gilt hier als erfüllt, wenn an den Zugangstüren zu den Brenn-stoffvorratsräumen bzw. den Haupt- und HilfsmaschinenräumenVerbotszeichen „Feuer, offenes Licht, Rauchen verboten“ ange-bracht sind. Vergleiche V 2 nach DIN 4844-1 Bbl. 2.

Verbotszeichen „Rauchen verboten“: V 1 nach DIN 4844-1 Bbl.1.

Dzu (1)

Dzu (2)

239

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen

A. Schutz gegen Lärm

§ 185nBegriffsbestimmungen

(1) Lärm im Sinne dieses Abschnittes ist die Einwirkung von Lärmauf Versicherte, die

1. zur Beeinträchtigung der Gesundheit, insbesondere im Sinneeiner Gehörgefährdung, führen kann oder

2. zu erhöhten Unfallgefahren führt oder

3. zu Störungen des vegetativen Nervensystems mit Auswirkun-gen auf die Gesundheit und das Befinden führen kann.

(2) Der Beurteilungspegel im Sinne dieser Unfallverhütungsvor-schriften kennzeichnet die Wirkung eines Geräusches auf dasGehör. Er ist der Pegel eines achtstündigen konstanten Geräuschesoder, bei zeitlich schwankendem Pegel, der diesem gleichgesetztePegel. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels wird die Wir-kung eines ggf. benutzten Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

(3) Lärmbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriftensind Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der ortsbezogeneBeurteilungspegel 85 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewer-teten Schalldruckpegels 140 dB erreicht oder überschreitet.

1. Siehe VDI-Richtlinie 2058 Bl. 2 „Beurteilung von Lärm hinsicht-lich Gehörgefährdung“, DIN 45641 „Mittelungspegel undBeurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge“ undDIN 45645 „Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels fürGeräuschimmissionen“.

2. Beurteilungspegel in Betriebsräumen.

Werden Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt, ist grundsätz-lich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Während beiBeurteilungspegeln von 85 dB(A) bis 89 dB(A) Gehörschädennur bei langdauernder Lärmbelastung auftreten können, nimmtbei Beurteilungspegeln von 90 dB(A) und mehr die Schädi-gungsgefahr deutlich zu.

Bei Lärm mit Beurteilungspegeln von weniger als 85 dB(A) sindlärmbedingte Gehörschäden nicht wahrscheinlich.

Stand: April 1997

Dzu (1)u. (2)

240 UVV See

Bleibende Hörminderungen als Vorstufe von Gehörschädenkönnen dagegen auch schon auftreten, wenn der Beurteilungs-pegel von 85 dB(A) geringfügig unterschritten wird.

Gehörschäden sind bleibende Hörminderungen mit audiometrischnachweisbaren Merkmalen eines Haarzellenschadens, die bei3 kHz 40 dB überschreiten. Bei extrem hohen Schalldruckpegelnvon mehr als 140 dB (z. B. Knalle, Explosionen) können Gehör-schäden schon durch Einzelschallereignisse verursacht werden.

Bei Aufenthalt von wesentlich weniger als 8 Stunden in Lärmbe-reichen sind Gehörschäden nicht zu erwarten, wenn folgendeBedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

– Der personenbezogene Beurteilungspegel unterschreitet85 dB(A). Bei Einwirkung folgender Schalldruckpegel undWirkzeiten wird ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) bereitserreicht:088 dB(A) – 04,8nStunden,091 dB(A) – 02,8nStunden,094 dB(A) – 01,8nStunde,097 dB(A) – 30,8nMinuten,100 dB(A) – 15,8nMinuten,105 dB(A) – 04,8nMinuten,

– der ortsbezogene Beurteilungspegel im Lärmbereich unter-schreitet 105 dB (A),

– der Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegelserreicht zu keiner Zeit 140 dB.

Dieser Schalldruckpegel wird z. B. mit einem Schallpegelmessernach DIN 45657 in der Zeitbewertung „Peak“ Frequenzbewer-tung „Lin“ gemessen. Es kann auch davon ausgegangen wer-den, daß der nicht bewertete Schalldruckpegel 140 dB nicht err-eicht wird, wenn der Höchstwert des A-bewerteten Schalldruck-pegels, gemessen mit einem Schallpegelmesser (nach DIN 45657)in der Zeitbewertung „Impuls“, nicht über 130 dB(A) liegt (sieheauch Artikel 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie 86/188/EWG vom12. Mai 1986 über den Schutz gegen Gefährdung durch Lärmam Arbeitsplatz).

Lärm kann z. B. dann zu einer erhöhten Unfallgefahr führen,wenn durch Lärm eine Wahrnehmung akustischer Signale,Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigtwird; siehe § 189.

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 241

3. Beurteilungspegel in Unterkunftsräumen

Als Beurteilungspegel im Sinne dieses Abschnitts für Unter-kunftsräume wird ein Zeitraum von acht Stunden zugrundelegt.Zur Lage der arbeitsfreien Zeit vgl. das Seemannsgesetz inVerbindung mit dem Manteltarifvertrag.

Bei einem Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) in Wohn-und Schlafräumen kann bei längerer Einwirkung bei einembeträchtlichen Teil der Betroffenen die Gefahr der Störung desvegetativen Nervensystems bestehen. Dieses kann auch beiniedrigeren Beurteilungspegeln der Fall sein, wenn zeitlichschwankende Schalldruckpegel auftreten. Der Grad derBelastung für die davon Betroffenen hängt im wesentlichen vonScheitelwert, Anstiegsgradient, Dauer und zeitlichem Verlaufder Schalldruckpegel ab. In Unterkunftsräumen herrschenwährend der Seereise im wesentlichen konstante Schalldruck-pegel, verursacht durch Hauptantriebsmaschinen und Propeller.Der Schalldruckpegel ist dann gleichzeitig der Beurteilungs-pegel. Hierbei bleiben seegangsbedingte Schwankungenunberücksichtigt.

Als Unterkunftsräume gelten die in der Verordnung über dieUnterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord vonKauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66) als sol-che bezeichneten Räume.

Der Beurteilungspegel wird ortsbezogen oder personenbezogenermittelt, als äquivalenter Dauerschallpegel zeitlich gemittelt undfrequenzbewertet in dB(A) angegeben.

Für Arbeitsplätze in ortsfesten Lärmbereichen wird der Beurtei-lungspegel in der Regel ortsbezogen ermittelt. Auch bei einer täg-lichen Arbeitszeit von mehr oder weniger als 8 Stunden ist der orts-bezogene dem personenbezogenen Beurteilungspegel vorzuziehen.

Die Ermittlung des personenbezogenen Beurteilungspegels kommtbei Schiffsoffizieren und Schiffsleuten des Decksdienstes, die zuInspektionen den Maschinenraum betreten, und bei ortsveränderli-chen Arbeitsplätzen in Betracht.

Betriebsräume, in denen Haupt- oder Hilfsantriebsmotoren aufge-stellt sind, sind in der Regel Lärmbereiche.

Lärmbereiche können auch ortsveränderlich sein, z. B. bei fahrbarenMaschinen, Fahrzeugen und tragbaren Arbeitsgeräten.

Stand: Mai 1999

Dzu (2)

Dzu (3)

242 UVV See

Bei ortsveränderlichen Arbeitsplätzen, die nicht Lärmbereichen an-gehören, wird der personenbezogene Beurteilungspegel dem orts-bezogenen Beurteilungspegel im Lärmbereich gleichgesetzt.

Der personenbezogene Beurteilungspegel ist außer bei kurzzeitigenAufenthalten in Lärmbereichen dann von Bedeutung, wenn z. B.bewegliche Lärmquellen kurzzeitig außerhalb von Lärmbereicheneingesetzt werden.

Zur Kennzeichnung der Lärmbereiche vgl. § 190.

§ 186nLärmminderung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel, die zurLärmgefährdung der Versicherten beitragen können, nach denfortschrittlichen oder in der Praxis bewährten Regeln derLärmminderungstechnik beschaffen sind und betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsverfahren nach den fortschritt-lichen oder in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungs-technik so zu gestalten oder auszuwählen und anzuwenden, daßeine Lärmgefährdung der Versicherten so weit wie möglich ver-mindert wird.

(3) Der Unternehmer hat Arbeitsräume so zu gestalten, daß dieSchallausbreitung nach den fortschrittlichen oder in der Praxisbewährten Regeln der Lärmminderungstechnik vermindert wird,wenn eine Lärmgefährdung der Versicherten besteht oder zuerwarten ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach den fortschritt-lichen oder in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungs-technik Einrichtungen, die Vibrationen erzeugen, und schiffbau-liche Verbände so ausgeführt sind, sowie Unterkunftsräume so an-geordnet und gestaltet sind, daß Schlaf und Erholung derVersicherten durch Lärm nicht beeinträchtigt werden.

(5) Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1000 und mehr, dieaußerhalb der Küstenfahrt betrieben werden, müssen

1. mit einem abgeschlossenen Maschinenkontrollraum oderWachraum und

2. mit einer abgeschlossenen Werkstatt

ausgerüstet sein, wenn der Beurteilungspegel in den Betriebs-räumen, in denen Haupt- oder Hilfsantriebsmaschinen aufgestellt

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 243

sind, mehr als 85 dB(A) beträgt. Wachraum und Werkstatt könnenauch zu einem abgeschlossenen Raum zusammengefaßt sein.

(6) Auf Seeschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 4000 und mehrmüssen die Dieselmotoren-Aggregate, die als Hauptstromquellezur Versorgung des Bordnetzes vorgesehen sind (Dieselmotor-Aggregat), getrennt von anderen Aggregaten in abgeschlossenenRäumen aufgestellt sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahlvon 1000 bis unter 4000 muß mindestens ein Dieselmotoren-Aggregat in einem abgeschlossenen Raum innerhalb oderaußerhalb des Maschinenraumes aufgestellt sein oder dasDieselmotoren-Aggregat muß schallgekapselt sein.

Es gelten in Bezug auf den Schutz vor Lärm noch folgende beson-dere Vorschriften:

1. § 80 des Seemannsgesetzes,

2. § 17 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch,

3. Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitgliederan Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S.66), vgl. Anhang Nr. 1.14,

4. § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

5. § 8.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 29.12.1994(BGBl. II Nr. 61).

In dem Begriff „fortschrittliche oder in der Praxis bewährte Regelnder Lärmminderungstechnik“ bedeutet „fortschrittlich“, daß nichtnur der neueste Stand der bewährten Technik zu berücksichtigenist, sondern daß auch die Anwendung von Neuerungen zulässig underwünscht ist und gefördert wird.

Arbeitsstätten im Sinne dieses Abschnitts sind u. a. Betriebsräumeauf Seeschiffen. Unter Arbeitsverfahren ist z. B. die Art der Durch-führung von Instandhaltungsarbeiten zu verstehen. Die Arbeitensollen nach Möglichkeit in der Werkstatt oder in Bereichen mit ent-sprechend niedrigem Schalldruckpegel durchgeführt werden.

Als Lärmminderungsmaßnahmen grundsätzlicher Art kommen z. B.in Betracht:

Stand: Mai 1999

Dzu (1)u. (2)

Dzu (1)bis (4)

244 UVV See

a) Auswahl und Anwendung lärm- und vibrationsarmerArbeitseinrichtungen oder lärmarmer Arbeitsverfahren.

b) Lärm- und Vibrationsminderung am Entstehungsort durchkonstruktive Gestaltung.

c) Räumliche oder zeitliche Verlegung lärmintensiver Arbeiten.

d) Lärmpausen genügender Länge und Häufigkeit.

e) Gegenschallanlagen.

1. Als besondere Lärmminderungsmaßnahmen für Betriebsräumekommen z. B. in Betracht:

1.1 Lärmminderung auf den Übertragungswegen, z. B. durch

1.1.1 Kapselung und Körperschallisolierung der Schallquellen,

1.1.2 Abschirmwände und schallschluckende Raumausklei-dungen,

1.1.3 Schalldämpfer.

1.2 Lärmminderung an der Einwirkungsstelle (Empfangsort)durch schallgedämmte Maschinenkontrollräume, Wach-räume, Nischen und Werkstätten usw.

1.3 Einrichtungen, die die räumliche Verlegung von Arbeitenin Bereiche mit geringerem Schalldruckpegel ermög-lichen, wie z. B. Hebezeuge, Kranbahnen oder Lauf-schienen.

2. Als besondere Lärmminderungsmaßnahmen für die Unter-kunftsräume kommen z. B. in Betracht:

2.1 Anordnung der Unterkunftsräume – mit Ausnahme derVorratsräume, Sanitärräume, Gänge und Treppenhäuser –

2.1.1 horizontal oder vertikal so weit entfernt wie möglich vonden Lärmerzeugern, wie Propellern, Hauptantriebs-maschinen und Querschubanlagen;

2.1.2 nicht unmittelbar am Maschinenraumschacht;

2.1.3 nicht unmittelbar an der Außenhaut, sondern im Decks-haus.

2.2 Anordnung von Räumen, wie z. B. Räumen mit sanitärenEinrichtungen, zwischen den Gängen des Unterkunfts-bereiches und den Maschinenräumen.

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 245

2.3 Anordnung des Maschinenraumschachtes außerhalb desDeckshauses.

2.4 Auswahl von Hauptantriebsmotoren, deren freie Kräfteund Momente weitgehend ausgeglichen sind.

2.5 Auswahl der Getriebe von Hauptantriebsmaschinen unterBerücksichtigung der VDI-Richtlinie 2159.

2.6 Lärmminderung im Hinterschiffsbereich durch

2.6.1 hydrodynamisch günstige Gestaltung des Hinterschiffes,

2.6.2 Auslegung und Anordnung des Propellers und der Propel-lerwelle nach Gesichtspunkten der Lärmminderungs-technik (z. B. Flügelzahl, Freischlag, Flügelstellung, Skew,Grimsche Welle)

2.6.3 Anordnung einer Propellerdüse,

2.6.4 Übertunnelung des Propellers.

2.7 Lärmminderung im Bereich von Querschubanlagen durchAuslegung des Querschubpropellers und Gestaltung desRohrtunnels nach Gesichtspunkten der Lärmminderungs-technik (z. B. Wandstärke des Quertunnels und Maß-nahmen nach 2.9).

2.8 Lärmminderung auf den Übertragungswegen des Körper-schalls durch

2.8.1 elastische Aufstellung von Hilfsantriebsmotoren, Kom-pressoren, Hydraulik-Aggregaten, Lüfteraggregaten usw.,

2.8.2 elastische Aufhängung von Abgasleitungen der Haupt-und Hilfsantriebsmotoren,

2.8.3 elastische Halterung von Rohrleitungen (z. B. vonHydrauliksystemen),

2.8.4 elastische Aufstellung des Deckshauses,

2.8.5 elastische Aufstellung einzelner Unterkunftsräume,

2.8.6 Raum-in-Raum-Bauweise durch elastisch oder schwim-mend gelagerte Fußböden (z. B. schwimmender Estrich),elastische Aufhängung der Kammer-Deckenverschalungund elastische Aufstellung der Kammerwände,

2.8.7 Anordnung von Sperrmassen und flächige Anordnung vonEntdröhnmasse.

Stand: Mai 1999

246 UVV See

2.9 Biegesteife oder massebehaftete Konstruktionen (z. B.Fundamente, senkrecht durchlaufende Schotte, Rahmen-spanten, Flügelschotte).

2.10 Geräuscharme Auslegung und Gestaltung von Lüftungs-und Klimatisierungssystemen.

2.11 Verwendung von Isolierungen zum Absorbieren und zumDämmen.

2.12 Schallabsorbierende Ausstattung der Wohn- und Schlaf-räume sowie der sonstigen der Erholung dienendenUnterkunftsräume (z. B. Teppichboden, Vorhänge).

3. Als besondere Lärmminderungsmaßnahmen für den Brücken-bereich und die Erholungsplätze an Deck kommen z. B. inBetracht:

3.1 Einsatz von Schalldämpfern in den Abgasleitungen derDieselmotoren.

3.2 Anordnung der Zu- und Abluftöffnungen von Lüftungs-anlagen, insbesondere von Maschinenraumlüftungs-anlagen, so weit entfernt wie möglich vom Brückenbereichund den Erholungsplätzen.

3.3 Lärmminderungsmaßnahmen (z. B. absorbierende Kulis-sen) in den Zu- und Abluftöffnungen der Lüftungsanlagen.

Arbeitsmittel, die Lärm erzeugen, sind z. B. Dieselmotoren,Getriebe, Hydraulikmotoren und -pumpen, Kompressoren, Gebläse,Turbogeneratoren, Pumpen, Entrostungsmaschinen.

Unter Arbeitsverfahren ist z. B. die Art der Durchführung vonInstandhaltungsarbeiten zu verstehen. Die Arbeiten sollen nachMöglichkeit in der Werkstatt oder in Bereichen mit entsprechendniedrigem Schalldruckpegel durchgeführt werden.

Arbeitsstätten im Sinne dieses Abschnitts sind u. a. Betriebsräumeauf Seeschiffen.

Diese Vorschrift gilt für achterlich angeordnete Deckshäuser aufSeeschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 4000 und mehr als erfüllt,wenn eine Berechnung der Eigenfrequenzen der Plattenfelder derDecks und Schotten und ein Vergleich mit den Haupterreger-frequenzen des Propellers und Hauptantriebsmotors mit positivemPrüfergebnis vorliegen und die Vorschriften des § 191 ein-

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (4)

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 247

gehalten sind. Die Berechnung ist nicht erforderlich, wenn dasDeckshaus elastisch gelagert ist. Achterlich angeordnete Deckshäu-ser sind solche, deren Vorkanten bis Spant 15 liegen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn anstelle eines Maschinenkon-trollraumes oder Wachraumes eine Schiffsbetriebszentrale auf demHauptdeck mit einem Zugang auf kurzem Wege in den Haupt-maschinenraum angeordnet ist.

Als schallgekapselt gilt ein Dieselmotorenaggregat, wenn der Beur-teilungspegel im Maschinenraum 85 dB(A) nicht übersteigt.

§ 187nDurchführung der Schallpegelmessungen

(1) Die See-Berufsgenossenschaft prüft die Einhaltung dieser Vor-schriften dieses Abschnitts auf Grund von Schallpegelmessungen.

(2) Arbeitseinrichtungen werden nach dem 1m-Meßflächen-Schalldruckpegel beurteilt.

(3) Als Meßgeräte sind geeignete Präzisionsschallpegelmesseroder Impulsschallpegelmesser zu verwenden.

Die Schallpegelmessungen werden nach DIN 80 061 durchgeführt.

Abweichend von DIN 80 061– sind die Schallpegelmessungen im Steuerhaus und in den

Brückennocken auch bei voller Betriebsdrehzahl von Propellernund Schiffs-Antriebsmaschinen und bei voller Propellerleistungvorzunehmen,

und ergänzend zu DIN 80 061– ist der Schalldruckpegel auf den Erholungsplätzen an Deck in

der Mitte des Erholungsplatzes zu messen. Dabei darf dasMikrofon nicht durch Wind beeinflußt werden,

– ist der Schalldruckpegel vor der Ausgangsöffnung der Maschi-nenraumlüfter zu messen.

Über die Schallpegelmessungen werden Meßberichte erstellt. Diesesollen Hinweise auf erkannte Störquellen und nachträglich durch-zuführende Schallschutzmaßnahmen enthalten.

Zur Beurteilung, ob Arbeitseinrichtungen nach den fortschrittlichenoder in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnikbeschaffen sind, werden die nach DIN 45 635 Teil 1 und den daraufaufbauenden Folgeblättern ermittelten Geräuschkennwerte heran-gezogen.

Stand: April 1997

Dzu (5)

Dzu (6)

Dzu (1)

Dzu (2)

248 UVV See

Der Beurteilung ist zugrundezulegen:

a) der Meßflächenschalldruckpegel im Meßabstand von 1,00 mund,

b) wenn der Arbeitseinrichtung bestimmte Arbeitsplätze zuge-ordnet werden können, zusätzlich der an diesen Stellenermittelte Schalldruckpegel.

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn bei den Messungen Präzisions-schallpegelmesser nach DIN EN 60651 (Internationale Elektrotech-nische Kommission) oder Impulsschallpegelmesser nach DIN EN60651 Oktavfilter nach DIN EN 61260 benutzt werden.

§ 188nPersönlicher Schallschutz

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die im Lärmbereichbeschäftigt werden, unbeschadet des § 186 geeignete Gehörschutz-mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Versicher-ten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber derpersonenbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreichen oderüberschreiten kann.

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Gehör-schutzmittel in den nach § 190 gekennzeichneten Lärmbereichenzu benutzen. Dies gilt auch, wenn die Versicherten außerhalb vongekennzeichneten Lärmbereichen beschäftigt werden, aber derpersonenbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) erreichen oderüberschreiten kann.

Tragbare Arbeitsgeräte, die einen personenbezogenen Beurtei-lungspegel von 85 dB(A) und mehr erzeugen, sind z. B. Winkel-schleifmaschinen, Rostklopfmaschinen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Gehörschutzstöpsel oder an-dere gleichwertige Schallschutzmittel vorgehalten werden. Bei derAuswahl der persönlichen Gehörschutzmittel sind der Schalldruck-pegel und die Frequenzzusammensetzung der Geräusche zuberücksichtigen. Hinweise für die Auswahl und den Einsatz der per-sönlichen Schallschutzmittel siehe Ii3 Merkblatt für Auswahl undTragen von Gehörschützern vom 30. September 1988 sowie das(Gehörschützer-Merkblatt ZH 1/565.3) (zu beziehen durch CarlHeymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln).

Dzu (3)

Dzu (1)und (2)

Dzu (1)

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 249

Gehörschutzmittel sind dann geeignet, wenn

– sie mit positivem Ergebnis geprüft worden sind und darübereine gültige Bescheinigung vorliegt oder wenn sie das GS-Zeichen besitzen

und

– sie für den einzelnen Versicherten nach seinen Arbeitsbedin-gungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesund-heit ausgewählt werden.

§ 188 anZusätzliche Schallquellen

(1) Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern dürfen von Versichertenwährend der Arbeitszeit nicht benutzt werden.

(2) Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern müssen von Versichertenwährend der arbeitsfreien Zeit so eingestellt sein, daßGefahrensignale unbeeinträchtigt erkannt werden können.

Hierzu zählen z. B. Kassetten-Abspielgeräte und Radiogeräte mitKopfhörern. Tonwiedergabegeräte in diesem Sinne sind nicht UKW-Sprechfunkgeräte, Wachempfänger nach Kapitel IV, SOLAS 74/88 .Anforderungen an Kopfhörer als Gehörschutzmittel siehe Durchfüh-rungsanweisungen zu § 188 Abs. 1.

§ 189nSignalerkennung

(1) Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warn-rufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt und ent-steht hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr, muß der Unternehmerden Lärm nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährtenRegeln der Lärmminderungstechnik so vermindern, daß Signale,Warnrufe oder gefahrankündigende Geräusche in ausreichendemMaße wahrgenommen werden können.

(2) Ist eine ausreichende Verminderung des Lärms nicht möglich,hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Signalgeber ent-sprechend verbessert werden.

§ 190nLärmbereiche

(1) Der Unternehmer hat Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn derortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) erreicht oder über-schreitet.

Stand: April 1997

D

250 UVV See

(2) Lärmbereiche dürfen nur mit angelegtem Gehörschutzmittelbetreten werden.

(3) Der Aufenthalt der Versicherten in Lärmbereichen ist auf dieaus betrieblichen Gründen notwendige Dauer zu begrenzen.

(4) In Lärmbereichen mit einem Schalldruckpegel von mehr als 110 dB(A) und nicht mehr als 120 dB(A) dürfen nur Arbeitseinrich-tungen aufgestellt sein, die während des Betriebes höchstens einerkurzen Inspektion unterzogen werden müssen. An den Zugängenzu diesen Lärmbereichen sind zusätzlich Schilder anzubringen mitder Inschrift: „Starker Maschinenlärm! Nur zu Inspektionenbetreten!“

(5) Lärmbereiche mit Schalldruckpegeln über 120 dB(A) dürfenwährend des Betriebes nicht betreten werden und müssen unterVerschluß gehalten werden. An den Zugängen zu diesen Lärm-bereichen sind zusätzlich Schilder anzubringen mit der Inschrift:„Halt! Äußerst starker Maschinenlärm! Während des BetriebesBetreten verboten!“

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn1. in geschlossenen Räumen

– an jeder Tür, die zu einem Lärmbereich führt, und– an beiden Seiten jeder Tür zwischen zwei LärmbereichenGebotsschilder angebracht sind, oder

2. außerhalb geschlossener Räume in ausreichendem Abstand eineAbsperrung angebracht ist und Gebotsschilder aufgestellt sind.Absperrungen und Gebotsschilder dürfen erst entfernt werden,nachdem z. B. ortsbewegliche lärmerzeugende Arbeitseinrich-tungen entfernt sind.

Als Gebotsschilder gelten Kennzeichen (Bildzeichen oderBeschriftungen) nach VDI 2560 oder DIN 4844, Teil 1.Zur Definition der Lärmbereiche vgl. § 185.

Solche Lärmbereiche sind auch begehbare Kapseln, in denenLärmerzeuger aufgestellt sind. Inspektionen gelten als kurz, wennsie nicht länger als 5 Minuten dauern.

§ 191nGrenzwerte und NR-Kurven§ 191n(einschließlich Tabellen und Schaubild)

(1) Die Schalldruckpegel-Grenzwerte in dB(A) der Tabelle I dürfenbei den Messungen nach § 187 nicht überschritten werden.

Dzu (1)

Dzu (4)

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 251

(2) In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen, ausgenommen Räumemit Lärmbereichen nach § 190 Abs. 4 und 5, soll der Schalldruck-pegel 85 dB(A) und darf der Schalldruckpegel 110 dB(A) und dieNR-Kurve 105 an keinem Meßpunkt überschreiten.

(3) Der Mittelwert aus den Meßwerten der Wohn- und Schlafräumein den einzelnen Decks darf 60 dB(A) nicht überschreiten.

Der Grenzwert darf für einzelne Räume um bis zu 3 dB(A) über-schritten werden. Die See-Berufsgenossenschaft entscheidet dannnach Aufnahme von Schalldruckspektren und nach Vergleich die-ser Spektren mit der NR-Kurve 55, ob die Überschreitung desGrenzwertes noch als zulässig angesehen werden kann.

(4) Die weiteren im Anhang aufgeführten Grenzwerte – mitAusnahme der Nrn. 1.1.1, 1.2.2, 1.2.3.1, 1.2.7, 1.4.1, 1.4.2 – dürfenbis zu 3 dB(A) überschritten werden. Die See-Berufsgenossenschaftentscheidet dann nach Aufnahme von Schalldruckspektren undnach Vergleich dieser Spektren mit den entsprechenden NR-Kurven, ob die Überschreitung des Grenzwertes noch als zulässigangesehen werden kann.

(5) Für zeitlich schwankende Schalldruckpegel in Wohn- undSchlafräumen, Messen und Erholungsräumen sollen zusätzlichneben den Grenzwerten für konstanten Schalldruckpegel dieRichtwerte nicht überschritten werden, die in der Tabelle II für dieScheitelwerte der Schalldruckpegel festgelegt sind.

Zeitlich schwankende Schalldruckpegel sind Pegel, die von lärmer-zeugenden Einrichtungen – mit Ausnahme der Hauptantriebs-maschinen und Propeller – verursacht werden. Als Betriebszeiten imSinne der Nr. 3 der Tabelle II gelten die Zeiten, in denen derScheitelwert des zeitlich schwankenden Schalldruckpegels denGrenzwert des konstanten Schalldruckpegels gemäß Nr. 1.2.1, 1.2.2,1.2.3.1 und 1.2.3.2 des Anhangs erreicht oder überschreitet.

Stand: Oktober 1997

Dzu (5)

252 UVV See

Tabelle I zu § 191

Grenz- NR-werte KurvendB(A)

1. Grenzwerte für konstante Schalldruckpegel

1.1 Betriebsräume1.1.1 Maschinenräume, in denen

Haupt- oder Hilfsantriebs-maschinen aufgestellt sind(§ 191 Abs. 2) 110 105

1.1.2 Werkstätten 85 801.1.3.1 Maschinenkontrollräume und

Wachräume auf Schiffen unter 6 000 BRZ 85 80

1.1.3.2 Maschinenkontrollräume undWachräume auf Schiffen von6 000 BRZ und mehr 75 70

1.2 Unterkunftsräume1.2.1 Wohnräume und Schlafräume 60 551.2.2 Messen 65 601.2.3.1 Erholungsräume auf Schiffen

unter 8 000 BRZ 65 601.2.3.2 Erholungsräume auf Schiffen

von 8 000 BRZ und mehr 60 551.2.4 Hobby- und Spielräume 70 651.2.5 Hospital 60 551.2.6 Behandlungsraum 65 601.2.7 Büroräume 65 601.2.8 Küchen, Pantries 70 651.3 Sonstige Räume im

Unterkunftsbereich1.3.1 Funkraum, gemessen ohne

Funkbetrieb 60 551.4 Brückenbereich1.4.1 Steuerhaus 65 601.4.2 Brückennocken 70 – *)1.5 Führerhaus von Kranen 85 80

*) Siehe auch IMO-Entschließung A. 343 (IX). Hiernach dürfen bei 250 Hz 68 dB undbei 500 Hz 63 dB bei dreiviertel Schiffsgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 253

Stand: April 1997

Tabelle I zu § 191

Richtwerte NR-dB(A) Kurven

2. Richtwerte für konstanteSchalldruckpegel

2.1 Erholungsplätze an Deck 70 65

Tabelle II zu § 191

RichtwertedB(A)

3. Richtwerte für zeitlich schwan-kende Schalldruckpegel in Wohn- und Schlafräumen, Messen undErholungsräumen bei in Fahrt befindlichen oder im Hafen liegendem Schiff

3.1 Schalldruckpegel, verursacht dB(A)-durch Einrichtungen, deren Werte wieBetriebszeit mehr als 4 Stunden Grenzwerteinnerhalb von 24 Stunden beträgt der Nr. 1.2

3.2 Schalldruckpegel, verursachtdurch Einrichtungen, derenBetriebszeit 10 Minuten undmehr und höchstens 4 Stunden innerhalb von 24 Stunden beträgt 65

3.3 Schalldruckpegel, verursachtdurch Einrichtungen, deren Betriebszeit weniger als 10 Min. innerhalb von 24 Stunden beträgt 75

254 UVV See

NR 115

NR 105

NR 80

NR 70

NR 65

NR 60

NR 55

130

120

110

100

90

80

70

60

50

4031,5 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000

Hz

B

NR-Kurven

Schaubild zu § 191

B

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen. 255

Dzu (1)

§ 192nBesondere Regelungen

(1) Auf Seeschiffen mit einer Bruttoraumzahl unter 1000 sind allemöglichen Maßnahmen, die zu wirtschaftlich vertretbaren Kostendurchgeführt werden können, zu treffen, um einen Schalldruck-pegel in den Wohnräumen von 60 dB(A) und in den Messen von 65 dB(A) nicht zu überschreiten.

(2) Auf Seeschiffen mit einer Bruttoraumzahl unter 1000, die dasFahrtgebiet der Küstenfahrt nicht überschreiten und nur einen gerin-gen Teil des Tages oder der Nacht fahren, darf der Schalldruckpegelin den Wohnräumen und Messen 70 dB(A) betragen, wenn

1. Versicherte nicht ständig an Bord wohnen oder

2. Versicherte ständig an Bord wohnen und die Lärmerzeugerwährend der Hafenliegezeit nicht in Betrieb sind.

§ 193nLuftschalldämmung von Wänden im Unterkunftsbereich

(1) Die Wände im Unterkunftsbereich müssen eine ausreichendeDämmung des in den anliegenden Räumen entstehenden Lärmsbewirken.

(2) Ist ein begründeter Anlaß zu der Annahme gegeben, daß dieLuftschalldämmung der Wände nach Einbau – bei Vorhandenseinder schallabsorbierenden Ausstattung der Wohn- und Schlafräume– nicht ausreicht, so ist eine Messung der Luftschalldämmungdurchzuführen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn für das Material der Wändeeine Baumusterprüfung nach DIN 52210 durchgeführt wurde unddie bewerteten Bau-Schalldämm-Maße Rw’

– 30 dB bei Wänden zwischen Wohnräumen und zwischenWohnräumen und Gängen,

– 45 dB bei Wänden zwischen Wohnräumen oder Hospital einer-seits und Messen, Erholungsräumen oder Hobby- und Spiel-räumen andererseits

durch Prüfberichte und Formblätter nachgewiesen sind. DieRegelung für Wohnräume gilt auch für Schlafräume.

Die Messungen der Luftschalldämmung des Wandmaterials sindohne Lüftungsöffnungen und Türen durchzuführen. Wände in die-sem Sinne sind nicht die Trennwände, die die Wohneinheit einesBesatzungsmitgliedes unterteilen.

Stand: Mai 1999

256 UVV See

Begründeter Anlaß ist u. a. dann gegeben, wenn– nicht baumustergeprüftes Material eingebaut wurde oder– baumustergeprüftes Material mit einem niedrigeren bewerteten

Bau-Schalldämm-Maß Rw’ als in D zu (1) angegeben verwendetwurde.

Die Luftschalldämmung gilt als nicht ausreichend, wenn das bewer-tete Bau-Schalldämm-Maß Rws’, gemessen an eingebautenTrennwänden ohne Türen und Lüftungsöffnungen, das in der D zu(1) festgelegte bewertete Bau-Schalldämm-Maß Rw’ um mehr als3 dB unterschreitet.

§ 194n– frei –

B. Schutz gegen Vibrationen

§ 195nSchutz gegen Vibrationen (mechanische Schwingungen)

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel, die zurVibrationsgefährdung der Versicherten beitragen können, nachden fortschrittlichen oder in der Praxis bewährten Regeln derVibrationsminderungstechnik beschaffen sind und betriebenwerden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen, dieVibrationen erzeugen und schiffbauliche Verbände so ausgeführtsowie Unterkunftsräume so angeordnet und gestaltet sind, daßSchlaf und Erholung der Versicherten durch Vibrationen nichtbeeinträchtigt werden.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen der Ii6 Richtlinien für zulässige mechanische Schwingungen auf See-schiffen vom 24. Oktober 1987 erfüllt sind.

Dzu (2)

D

257

IX. Küche und Bedienung

A. Bau und Ausrüstung

§ 196nAllgemeines

Küchen und Vorratsräume, Messen und Pantries sind betriebs- undunfallsicher einzurichten.

Vgl. auch Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmit-glieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie Technische Regeln fürBau und Ausrüstung von Unterkunftsräumen auf Seeschiffen vom 8.Februar 1973 (BGBl. I S. 66). Für elektrische Anlagen undBetriebsmittel gilt § 136.

§ 197nEinrichtung

(1) Einrichtungen sind seefest und unfallsicher aufzustellen. FürAusrüstungsgegenstände sind seefeste Halterungen vorzusehen.

(2) Küchenherde sowie Brat- und Backöfen sind mit Herdstangenzu versehen. Schlingerleisten zur Umwehrung einzelner Kochstel-len müssen vorhanden sein. Zur Sicherung der Küchengeräte beiSeegang müssen geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichen-dem Umfang vorhanden sein.

(3) Schranktüren und Schubladen müssen in geschlossenemZustand einzeln festgesetzt werden können.

(4) In Kombüsen muß mindestens eine festsetzbare Sitzgelegenheitvorhanden sein.

§ 198nAusrüstung

(1) Für Messer, Beile, Spieße und andere spitze oder scharfeGegenstände sind Steckhalterungen vorzusehen.

(2) Koch-, Brat- und Fettbackgeräte müssen ein Fassungsvermögenhaben, welches auch bei Seegangsbedingungen einen ausreichen-den Freiraum über dem Füllstand gewährleistet.

(3) Für den Betrieb von Fettbackgeräten muß ein sicherer Standortvorgesehen sein, an dem keine Gefährdung durch spritzendesWasser besteht und der in ausreichendem Abstand von Verkehrs-wegen liegt.

(4) Fettbackgeräte müssen mit einem Sicherheitstemperatur-begrenzer versehen sein.

Stand: April 1997

D

258 UVV See

(5) Ablaßhähne von Fettbackgeräten, Koch- und Warmwasser-kesseln sind mit Sicherheitseinrichtungen zu versehen, die einunbeabsichtigtes Öffnen der Hähne und ein unbeabsichtigtesHerausdrehen der Hahnküken verhindern.

(6) Arbeitsparende Maschinen und Geräte müssen den allgemeinanerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinschen Re-geln entsprechen und eine unfallsichere Bedienung gewährleisten.

Zu den Fettbackgeräten gehören auch Friteusen.

Bei Anschaffung dieser Maschinen und Geräte ist darauf zu achten,daß sie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln entsprechen und auch den seeschiffs-spezifischen Beanspruchungen gewachsen sind.

Bei Anbordnahme elektrischer Geräte im Ausland ist darauf zu ach-ten, daß sie den VDE-Bestimmungen entsprechen.

B. Betriebsvorschriften und Vorschriftenfür Versicherte

§ 199nUmgang mit besonderen Einrichtungen

(1) Messer, Beile, Spieße und andere spitze und scharfeGegenstände sind unmittelbar nach Gebrauch sicher abzulegen.

(2) Bei Koch-, Brat- und Fettbackgeräten ist ein den Seegangs-bedingungen entsprechender Füllstand einzuhalten.

(3) Fettbackgeräte mit heißem Fett dürfen nicht transportiert wer-den.

(4) Weder Wasser noch tropfnasses oder vereistes Brat- oderBackgut dürfen in heißes Fett gebracht werden.

(5) Fettfilter in Ab- oder Umlufteinrichtungen sind regelmäßig zukontrollieren und bei Bedarf zu reinigen oder auszutauschen.

Dzu (2)

Dzu (6)

259

X. Luken, Pforten, Rampen

A. Bau und Ausrüstung

§ 200nAllgemeine Anforderungen

Luken, Pforten und Rampen müssen so ausgeführt und angeordnetsein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen – insbesonderehinsichtlich Belastbarkeit und Verschlußsicherung – genügen unddaß Personen, die sich im Bereich dieser Einrichtungen aufhalten,nicht gefährdet werden und gegen Absturz gesichert sind.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bei diesen EinrichtungenBauart, Bauausführung, verwendete Werkstoffe, Bemessung undPrüfung den Vorschriften des Internationalen Freibord-Überein-kommens von 1966/88 sowie den Klassifikations- und Bauvorschrif-ten des Germanischen Lloyds entsprechen, soweit in diesem Ab-schnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 201nLuken und Lukensülle

(1) Die Abdeckungen von Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- undEinsteigluken auf dem Wetterdeck müssen aus Stahl hergestelltsein.

(2) Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf demWetterdeck müssen zur Vermeidung einer Absturzgefahr eineSüllhöhe von mindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einemfreien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine Süllhöhe von 0,60 mausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbe-reiches darf von dieser Süllhöhe abgewichen werden. Die Unter-kanten der Lukensülle müssen abgerundet sein. Der Einbau vonGlattdeckluken bedarf der Zustimmung der See-Berufsgenossen-schaft.

Ausrüstungsluken sind z. B. Kabelgatt- und Proviantluken.Einsteigluken siehe § 87 und DIN 83 404.

§ 202nSicherung für stählerne Lukendeckel, Pforten und Rampen

(1) Lukendeckel, Pforten und Rampen müssen Einrichtungen besit-zen, mit denen sie in geöffneter Stellung und in den betrieblichvorgesehenen teilgeöffneten Stellungen unfallsicher gesichert undentsichert werden können.

Stand: April 1997

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(2) Für stählerne Lukendeckel, die betriebsbedingt gestapelt wer-den, sind Lasch- oder Sicherungseinrichtungen vorzusehen, mitdenen sie rutschfest gelagert werden können.

(3) Stählerne Lukendeckel oder Scherstöcke müssen mit Einrich-tungen versehen sein, mit denen sie in eingesetzter Stellung ge-sichert werden können.

(4) Verschiebbare Scherstöcke und ihre Führungen müssen so aus-geführt sein, daß die Scherstöcke beim Verschieben nicht in denRaum fallen können.

Bedienungsstände und Bedienelemente vgl. §§ 68 und 69.

Stählerne Lukendeckel, die gestapelt werden, sind z. B. Ponton-lukendeckel oder Roll-Hublukendeckel.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn dem Losreißen durch Lade-güter, Lastaufnahme- oder Anschlagmittel, Haken oder Lastbirnedurch geeignete Vorkehrungen wirksam begegnet wird.

§ 203nLukenabdeckung mit hölzernen Deckeln

(1) Hölzerne Lukendeckel müssen mit stählernen Endbeschlägenvon 50 mm x 3 mm Mindestquerschnitt versehen sein.

(2) Hölzerne Lukendeckel müssen an den Süllen und Scherstöckeneine Auflage von mindestens 65 mm haben. Das Gewicht der vonHand aufzulegenden Lukendeckel, mit Ausnahme der von Bord zuBord in einer Länge durchgehenden Deckel, darf nicht mehr als 50 kg betragen.

(3) Hölzerne Lukendeckel müssen bei übereinanderliegendenLuken gleich lang sein oder sich in ihrer Länge so voneinanderunterscheiden, daß eine Verwechslung beim Einlegen der Deckelnicht möglich ist.

(4) Es dürfen nur gut passende hölzerne Lukendeckel von ein-wandfreier Beschaffenheit verwendet werden. Für jede Luke mithölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckelmitzuführen.

(5) Bei hölzernen Lukendeckeln sind als Griffe U-förmig gebogene,durch den Deckel hindurchgehende Rundeisengriffe oder Griffegleichwertiger Art zu verwenden. Ringe oder durch Holzschrau-ben gehaltene Stege dürfen nicht verwendet werden.

Dzu (1)

Dzu (2)

Dzu (3)

X. Luken, Pforten, Rampen 261

§ 204nLukensicherungen

(1) Wasserdichte stählerne Lukenabdeckungen sind so anzuordnenund auszuführen, daß der seefeste Verschlußzustand hergestelltwerden kann.

(2) Für nicht wasserdichte Lukenabdeckungen auf dem Wetterdecksind zur Abdichtung und Sicherung mindestens zwei Lagen Per-senning von guter Beschaffenheit vorzusehen. Die Persenningemüssen wasserdicht und von ausreichender Festigkeit sein. In derMittleren und Großen Fahrt sind dreifache Persenninge vorzu-sehen.

(3) Die Persenninge sind mit stählernen Schalklatten von minde-stens 10 mm Dicke und mindestens 65 mm Breite sowie Schalk-keilen zu befestigen. Die Schalkklampen dürfen nicht mehr als 0,60m voneinander und höchstens 0,15 m von den Lukenecken entferntangebracht sein. Ersatzschalkkeile müssen in ausreichender An-zahl bereitgehalten werden.

(4) Zur weiteren Sicherung nicht wasserdichter Lukenab-deckungen sind auf querschiffs liegenden Lukendeckeln stählerneLängsriegel und auf längsschiffs liegenden Lukendeckeln stäh-lerne Querriegel anzuordnen. Die Form dieser Lukensicherungmuß so sein, daß sie der See möglichst wenig Angriffsfläche bietet.Jede Deckellage ist durch mindestens einen Riegel niederzuhalten.Sind die Lukendeckel über 1,50 m lang, so sind mindestens zweiRiegel über jeder Deckellage erforderlich. Längsriegel müssen in3,00 m Abstand durch Querriegel niedergehalten werden. Riegel,durch die zwei benachbarte Deckellagen erfaßt werden, sind nichtzulässig.

Vgl. die Di1 Richtlinien für Lukenpersenninge vom 15. Juli 1960(i.d.F. von Februar 1982).

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn stählerne Riegel aus Flachstahloder flachem U-Stahl vorgesehen sind.

§ 205nSchutzvorrichtungen an geöffneten Luken, § 205nPforten und Rampen

(1) Für Lade- und Ausrüstungsluken auf dem Wetterdeck mit weni-ger als 0,80 m Süllhöhe müssen Geländer oder gleichwertigeVorrichtungen vorhanden sein, die mindestens 0,90 m über Deckreichen. Bei Süllen von weniger als 0,45 m Höhe und beiGlattdeckluken muß das Geländer auf halber Höhe einen zweitenDurchzug aufweisen.

Stand: April 1997

Dzu (2)

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262 UVV See

(2) Zur Absperrung von teilweise oder ganz geöffnetenZwischendecksluken müssen Geländer, Ketten, Netze oder Streck-taue sowie geeignete Vorrichtungen zum Befestigen vorhandensein.

(3) Für Trimmlöcher und andere kleine Öffnungen in Zwischen-decks müssen geeignete Sicherungen oder Abdeckungen vorhan-den sein.

(4) Bei Pforten und Rampen müssen Quetsch- und Scherstellendurch ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen bewegtenTeilen oder zwischen bewegten und festen Teilen vermieden wer-den oder, wo dies nicht möglich ist, auf andere Weise so gesichertsein, daß Personen nicht gefährdet werden.

(5) Bei Pforten und Rampen müssen so weit wie möglich festeGeländer oder Schranken als Schutz gegen Absturz vorhandensein. Bei beweglichen Absperrungen sind, falls erforderlich,zusätzlich optische oder akustische Warnsignale vorzusehen.

(6) An Rampen müssen dauerhaft und sichtbar die Angaben überdie höchstzulässige Belastung angebracht sein.

(7) Schrägstehende Rampen sind mit einer Rutschsicherung zu ver-sehen.

(8) Bei Pforten und Rampen ist der Gefahrenbereich gut zu be-leuchten und zu markieren.

Bedienungsstände und Bedienelemente vgl. §§ 68 und 69.

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 206nBedienen von stählernen Lukenabdeckungen, § 206nPforten und Rampen

(1) Lukenabdeckungen, Pforten und Rampen dürfen erst betätigtwerden, nachdem der Bedienende sich davon überzeugt hat, daßsich keine Personen im Gefahrenbereich befinden und daß dieEinrichtung betriebsbereit ist.

(2) Lukenabdeckungen, Pforten und Rampen dürfen nur betätigtwerden, wenn der Bedienende die gefährdenden Bewegungs-vorgänge gut übersehen kann. Wenn dieses vom Bedienungsstand

Dzu (4)und (5)

X. Luken, Pforten, Rampen 263

aus nicht möglich ist, dann ist ein Beobachtungsposten so aufzu-stellen, daß von diesem und dem Bedienenden gemeinsam diegefährdenden Bewegungsvorgänge eingesehen werden können.

(3) Sofern Beobachtungsstände nach § 68 vorhanden sind, müssendiese während der ganzen Dauer der gefährdenden Bewegungs-vorgänge besetzt sein. In allen anderen Fällen ist Sichtverbindungzwischen dem Bedienenden und dem Beobachtungsposten sicher-zustellen. Ist dieses durch betriebliche Gegebenheiten vorüberge-hend nicht möglich, muß in geeigneter Weise gute Verständigungsichergestellt werden.

Zur Feststellung der Betriebsbereitschaft gehört nicht nur die Über-prüfung der Einrichtung auf offensichtliche, gefahrbringendeMängel, sondern auch auf die Kontrolle z. B. von Ablaufbahnen,Stauräumen und Lukenabdeckungen auf lose Gegenstände,Ablageflächen sowie Bewegungs- und Schwenkbereichen. Für dieHandhabung von Roll-Kipp-Lukenabdeckungen („single pull“)siehe auch das Fi3 Merkblatt über die Handhabung stählernerLukenabdeckungen vom 20. Juni 1967.

§ 207nSichern geöffneter Luken

(1) Lade- und Ausrüstungsluken, die eine Süllhöhe von weniger als0,80 m haben, müssen in geöffnetem Zustand durch Geländer,Ketten, Strecktaue oder sonstige gleichwertige Vorrichtungengesichert werden.

(2) Wird in Zwischendecks und in darunterliegenden Räumen gela-den oder gelöscht, ist der offene Teil der Zwischendecksluke vondem gedeckten Teil durch Netze oder in sonst geeigneter Weisegegen das Herabfallen von Personen und Ladung sicher abzusper-ren.

Diese Vorschrift gilt während des Ladens und Löschens als erfüllt,wenn die Schutzvorrichtungen an den Lukenseiten erforderlichen-falls vorübergehend entfernt werden, der Gefahrenbereich abergleichzeitig abgesperrt oder in anderer geeigneter Weise gesichertwird.

Diese Vorschrift gilt für geöffnete Zwischendecksluken, soweit nichtgeladen oder gelöscht wird, als erfüllt, wenn der Zutritt zu diesenZwischendecks wirksam, z. B. durch Verschließen der Zugänge, ver-hindert wird.

Stand: April 1997

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264 UVV See

§ 208nArbeiten an Luken

(1) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim An- und Abdeckenvon Holzlukendeckeln, beim Einsetzen, Aussetzen oder Verfahrenvon Scherstöcken sowie bei der Handhabung sonstiger Luken-abdeckungen müssen die Bedienungsstellen gut zugänglich sein.

(2) Zum Öffnen oder Schließen von Zwischendecksluken muß beimLaden oder Löschen auf begehbaren Decks eine Gangbreite vonmindestens 0,60 m frei bleiben.

(3) Zum Ein- und Aussetzen der Scherstöcke sind geeignete Vor-richtungen, jedoch keine offenen Haken zu verwenden. Scher-stöcke dürfen nicht begangen werden. Verschiebbare Scherstöckesind in den Endlagen zu sichern.

(4) Werden Scherstöcke oder stählerne Pontonlukendeckel beimLaden und Löschen in der Luke belassen, sind sie zu sichern. IhreSicherung ist während der Arbeit laufend zu kontrollieren.

(5) Hölzerne Lukendeckel sind während des Ladens und Löschensunfallsicher zu stapeln und gegen Verrutschen und Herabfallen zusichern.

(6) Lukendeckel dürfen nicht zweckfremd in einer Weise benutztwerden, daß sie beschädigt werden können.

(7) Beim Stapeln von Pontonlukendeckeln sind vorgesehene Lasch-oder Sicherungseinrichtungen zu benutzen.

(8) Bei Dunkelheit muß während des Arbeitens an Deck, an Lukenund in Laderäumen für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.

(9) Das Hinabwerfen von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln,Werkzeugen und sonstigen Gegenständen in die Räume ist ver-boten.

Geeignete Vorrichtungen sind z. B. Hahnepoten mit Ketten-vorläufern.

§ 209nSichern des Verschlußzustandes

(1) Lukenabdeckungen und Lukensicherungen auf den Wetter-decks sind auf See laufend zu überprüfen. Schalkkeile müssen aufSee häufig nachgeschlagen werden; ebenso sind die Verschlüssewetterdichter Stahllukendeckel, wenn nötig, nachzustellen.

Dzu (3)

X. Luken, Pforten, Rampen 265

(2) In Luken auf dem Wetterdeck müssen alle Scherstöcke währendder Reise an der für sie vorgesehenen Stelle eingesetzt sein.

Im Hinblick auf den Verschlußzustand vgl. auch § 32 SchSV.

Stand: April 1997

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge

A. Bau und Ausrüstung

§ 210nAllgemeine Anforderungen

(1) Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge müssen so ausgeführtund angeordnet sein, dass sie den Anforderungen des vorgesehe-nen Einsatzes – insbesondere hinsichtlich ihrer höchstzulässigenBelastung (Nutzlast) – genügen und dass Personen, die mit diesenGeräten arbeiten, nicht gefährdet werden.

(2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Anforderungen anBauausführung, Anordnung, Anlage, Einrichtung, Werkstoff undAusrüstung enthält, müssen die Umschlaggeräte und sonstigenHebezeuge den allgemein anerkannten sicherheitstechnischenRegeln entsprechen.

(3) Jedes Schiff hat, soweit erforderlich, Takelpläne und andereeinschlägige Unterlagen mitzuführen, die eine sichere Takelungder Umschlaggeräte und sonstigen Hebezeuge ermöglichen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

1. bei Ladegeschirren, bestehend aus Masten, Pfosten, Lade-bäumen und Kranen mit den zugehörigen Winden, Einzel-teilen und Unterbauten sowie dem laufenden und stehendenGut,

2. bei schiffseigenen Gabelstaplern und sonstigen Flurförder-zeugen,

3. bei schiffseigenen Fahrzeugkranen,

4. bei schiffseigenen Lastaufnahme- und Anschlagmitteln,

5. bei Aufzügen und Hebebühnen sowie

6. bei sonstigen Hebezeugen in Betriebsräumen und an Deck,wie z. B. Maschinenraumkranen, Laufkatzen, hand- undkraftbetriebenen Hubzügen, sowie Hebezeugen für Luken-abdeckungen, für Proviant und Ausrüstung und für dasHalten von Schläuchen

Bauart, Bauausführung, verwendete Werkstoffe, Bemessung undPrüfung den jeweils gültigen Grundsätzen des GermanischenLloyds für die Ausführung und Prüfung von Umschlaggeräten undsonstigen Hebezeugen entsprechen, soweit in diesem Abschnittnichts anderes bestimmt ist.

Stand: Oktober 2003

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Die Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Takelblätter den jeweils gül-tigen Grundsätzen des Germanischen Lloyds für die Ausführungvon Umschlaggeräten und sonstigen Hebezeugen entsprechen unddiese dem Prüfbuch beigefügt sind.

§ 211nKennzeichnung

(1) An Winden, Kranen, Flurförderzeugen, Aufzügen und Hebe-bühnen muss auf einem dauerhaften Schild der Hersteller oderLieferer, das Baujahr, die Fabriknummer und, falls vorhanden, dieTypenbezeichnung angegeben sein.

(2) An jedem Umschlaggerät und sonstigen Hebezeug müssen dau-erhaft und gut sichtbar die Angaben über die Nutzlasten ange-bracht sein.

(3) An jedem Lastaufnahme- und Anschlagmittel mit einem Eigen-gewicht von mehr als 0,1 t muss dauerhaft und gut sichtbar dieAngabe des Eigengewichtes angebracht sein.

§ 212nZusätzliche Anforderungen an Bedienungsstände § 212nund Bedienelemente

(1) Bedienungsstände von Kranen müssen als geschlossene undausreichend beleuchtbare, beheizbare und belüftbare Führer-häuser ausgeführt sein. Sie müssen mit unfallsicheren Scheiben,Sonnenblenden, Scheibenwischern und Schutzgittern ausgerüstetsein.

(2) Führerhäuser von Bordkranen müssen so ausgeführt, angeord-net und bemessen sein, dass sie in jeder Kranstellung leichtzugänglich sind. Ist der Zugang bei besetztem Führerhaus nichtmöglich, so ist ein Notausstieg mit ausreichenden Abmessungenvorzusehen. Im Bereich des Führerhauses muss ein unfallsichererStandplatz für eine zweite Person vorhanden sein.

(3) Wenn zum unfallsicheren Betrieb von Kranen der gleichzeitigeBetrieb einer Einrichtung zur Begrenzung der Krängung oder desTrimms erforderlich ist, dann muss diese Einrichtung entwederselbsttätig wirkend ausgeführt sein, oder ihr Bedienungsstand mussso ausgeführt und angeordnet sein, dass der Bedienende die Arbeits-vorgänge aller Bordkrane gut übersehen kann. Es müssen geneh-migte Einrichtungen vorgesehen oder Maßnahmen getroffen wer-den, um die unfallsichere Übertragung von Anordnungen von derbetrieblichen Aufsichtsperson an die Bedienenden zu ermöglichen.Die in § 68 Abs. 3 vorgesehene Einrichtung zur unmittelbaren Unter-

Dzu (3)

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 269

brechung der Bewegungsvorgänge von den Beobachtungsständenaus gilt nicht für Krananlagen dieser Art.

(4) Seil- und Windentrommeln, die vom Bedienenden nicht jeder-zeit eingesehen werden können, müssen mit einer Zwangsführungfür das Aufspulen des Seiles versehen sein.

(5) Tragbare Bediengeräte sind nur zulässig, wenn die Bewegungs-vorgänge so langsam sind, daß eine Fehlbedienung im Gegensatzzur beabsichtigten Bewegungsrichtung ungefährlich bleibt. Siesind für das Arbeiten mit feststehenden Bäumen und gekuppeltenLadeseilen nicht zulässig.

(6) Bei Hebezeugen, mit deren Steuereinrichtung der Bedienendemitgehen muß, darf die Fahrgeschwindigkeit 0,5 m/s nicht über-schreiten.

Hierzu vgl. auch §§ 68 und 69.

Im Hinblick auf unfallsichere Scheiben vgl. § 95.

Bei dieser zweiten Person kann es sich zum Beispiel um einen Beobachtungsposten oder Einweiser oder um einen Hilfeleistendenhandeln.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn ein detailliertes Konzept derVerständigungsmöglichkeiten zur Übertragung von Anordnungenzwischen den Stationen, wie Beobachtungsposten, Kranführer-häusern, Bedienungsstand der Einrichtung zur Begrenzung derKrängung oder des Trimms, vorliegt.

Die Beurteilung erfolgt anhand von Sichtlinienplänen für die visu-elle Zeichengebung oder anhand eines Schemas für Sprechstellen.

Der Bezugspunkt dieses Verständigungssystems ist die weisungsbe-rechtigte Station.

Die Übertragung von Anordnungen muß unmißverständlich undeindeutig sein.

Gute Sicht kann weitgehend gewährleistet werden, wenn derBedienungsstand der Einrichtung zur Begrenzung der Krängungoder des Trimms auf der Kommandobrücke angeordnet ist.

§ 213nZugänglichkeit

Zur sicheren Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungs-arbeiten müssen gut zugängliche Arbeitsstände oder -bühnen vor-handen sein, soweit diese Arbeiten nicht von Deck aus vorgenom-

Stand: April 1997

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men werden können. Bei abgelegten Auslegern oder Bäumen müs-sen mindestens drei Sicherheitswindungen auf den Trommeln derWippwerks- oder Hangerwinden verbleiben.

Im Hinblick auf Leitern und Podeste vgl. § 88.

§ 214nSicherheitsabstände

(1) Zwischen festen und beweglichen Bauteilen von Kranen ist inbegehbaren Bereichen ein Abstand von mindestens 0,50 m in jederRichtung, für die Breite der angrenzenden Verkehrswege von min-destens 0,60 m einzuhalten. Dienen Geländer zur Abgrenzung vonArbeits- und Verkehrsbereichen, muß der Abstand zu beweglichenBauteilen mindestens 0,10 m betragen.

(2) Kann der Abstand von 0,50 m stellenweise nicht erreicht wer-den, ist dieser Bereich durch auffälligen schwarzgelben Anstrichzu kennzeichnen. Warnschilder sind anzubringen.

Im Hinblick auf Geländer vgl. § 85.

§ 215nEndlagenschalter für Krane

(1) Endlagenschalter sind an Kranen vorzusehen fürHieven des Lasthakens;Einziehen des Hangers oder Wippseiles;Fahrbewegungen von schienengebundenen Kranen, die mitder Last fahren;Fahrbewegungen von Kranen, deren Fahrtbereich größer istals die Länge des Speisekabels.

(2) Endlagenschalter sind an Kranen außerdem vorzusehen, wennder Bedienende den Bewegungsvorgang nicht vollständig überse-hen kann. Dies gilt nicht für solche Bewegungen der Last, beidenen Sichtverbindung zum Beobachtungsposten besteht.

(3) Endlagenschalter müssen so ausgeführt und angeordnet sein,daß ihre Wirksamkeit durch Witterungseinflüsse und Verschmut-zung nicht beeinflußt wird. Sie müssen nach ihrem Ansprechen dieentgegengesetzte Bewegung zulassen. Endlagenschalter müssenzugelassen sein.

Endlagenschalter sind u. a. an folgenden Kranen vorzusehen:Schiffseigenen Fahrzeugkranen, Laufkranen, Portalkranen, A-Bock-Kranen sowie Auslegerkranen, deren Ausleger mechanisch

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 271

am Fuß geschwenkt werden. Endlagenschalter sind nicht erforder-lich an Ladebäumen, die durch Geien oder Doppelhanger an derBaumnock geschwenkt werden.

Vgl. § 68 (3).

Berührungslosen Endlagenschaltern ist der Vorzug zu geben.

§ 216nAnzeigevorrichtungen

(1) Haben Ausleger von Kranen bei verschiedenen Ausladungenverschiedene Nutzlasten, so sind Anzeigevorrichtungen für dieseverschiedenen Ausladungen anzuordnen.

(2) Einrichtungen zum Anzeigen von Überlastung sind vorzusehen,wenn die Last mit mehr als einem Umschlaggerät gehoben wirdund die Überlastung nicht auf andere Weise ausgeschlossen ist.

§ 217nSonstige Sicherheitsvorrichtungen

(1) Schienengebundene Krane und Laufkatzen sind gegenEntgleisen, Um- und Abstürzen und gegen unbeabsichtigtes Ver-schieben im Seegang und bei der Arbeit zu sichern. Fahrbahnbe-grenzungen, Warneinrichtungen und Schienenräumer sind vorzu-sehen.

(2) Für Ladebäume und Kranausleger müssen ausreichendeAblagevorrichtungen, auch bei Decksladung, vorhanden sein.

(3) In Betriebsräumen müssen für den sicheren Transport vonschweren Maschinenteilen an geeigneten Stellen ausreichend be-messene Befestigungsmöglichkeiten für Hebezeuge und Abfang-vorrichtungen angebracht und geeignete Vorrichtungen zumAbsetzen der schweren Maschinenteile vorhanden sein.

Diese Vorschrift gilt bei Maschinenraumkranen mit mehr als 1,5 tNutzlast als erfüllt, wenn der Gefahr des Verrutschens durch form-schlüssige Ausführung, der Gefahr des Verrollens durch einenselbsthemmenden Antrieb oder durch Bremsen vorgebeugt ist.

§ 218nAnordnung von Winden

(1) Winden sind so anzuordnen, daß an den Winden und an denLuken gefahrlos gearbeitet werden kann.

Stand: April 1997

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(2) Das laufende Gut muß so geführt sein, daß es nicht beschädigtwerden kann.

§ 219nSicherheitsvorrichtungen an Winden

(1) Winden müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Brems-vorrichtung ausgerüstet sein. Selbsthemmende Handwinden benö-tigen eine Bremse, wenn sie als Hangerwinde gefahren werden.

(2) Bremsvorrichtungen kraftbetriebener Ladewinden müssenselbsttätig wirken und die Last aus der Senkbewegung möglichststoßfrei abfangen.

(3) Seiltrommeln müssen Vorrichtungen zum sicheren Befestigendes laufenden Gutes haben.

(4) Die Drehrichtung der Trommel beim Auftrommeln muß deutlichgekennzeichnet sein.

(5) Die Bordscheiben der Trommeln müssen so hoch sein, daß ihreAußenkanten die oberste Seillage um mindestens zweieinhalbSeildurchmesser überragt, soweit nicht durch andere Maßnahmenverhindert wird, daß das Seil über die Bordscheibe springen kann.

(6) Die beweglichen Teile der Winden mit Ausnahme von Spill-köpfen, Trommeln und Spulvorrichtungen müssen mit Berührungs-schutz versehen sein.

(7) Austretender Dampf oder Abgase müssen so ins Freie abgelei-tet werden, daß niemand gefährdet und die Sicht der Bedienendennicht beeinträchtigt wird.

Solche Befestigungsvorrichtungen sind z. B. Seilhaken, Keilschloßoder Klemmtasche.

§ 220nWinden mit Handantrieb

(1)nDie Kurbeln handbetriebener Winden müssen mit Einrich-tungen versehen sein, die ein Rückschlagen verhindern.

(2)nDie Sperrklinke der Handwinden muß beim Hochwinden aufdem Sperrad liegen.

(3)nDie Drehrichtungen der Kurbel müssen bei allen Übersetzun-gen gleichbleiben.

(4)nKurbeln müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Ab-ziehen gesichert sein.

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 273

(5)nKurbeln müssen mit drehbaren, nicht abziehbaren Griffhülsenversehen sein. Quetschstellen zwischen der Griffhülse und denanderen Kurbelteilen sowie zwischen Kurbeln und den festen unddrehbaren Windenteilen dürfen nicht vorhanden sein.

(6)nWinden, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebautsind, müssen so eingerichtet sein, daß die Kurbeln beim Anlaufendes Kraftantriebs nicht mitgerissen werden.

§ 221nEinzelteile

(1) Einzelteile, wie Ketten, Ringe, Haken, Schäkel, Wirbel undBlöcke, sind aus Werkstoffen herzustellen, für die eine wiederkeh-rende Wärmebehandlung nicht erforderlich ist.

(2) Seilscheiben müssen glatt und ohne Öffnungen sein.

(3) Es dürfen nur Ladehaken vorgesehen werden, die nicht an Hin-dernissen festhaken können. Dieses gilt nicht für Doppelhaken beiSchwergutgeschirren.

Hinsichtlich Einzelteile vgl. auch DIN 82 003.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Ladehaken DIN 82 017 unddie Doppelhaken DIN 15 402 entsprechen. Diese Vorschrift gilt fürHebezeuge unter Deck als erfüllt, wenn Haken nach DIN 15 401 miteiner Sicherungsklappe verwendet werden.

§ 222nDraht- und Faserseile

(1) Für das laufende und stehende Gut bei Umschlaggeräten undsonstigen Hebezeugen dürfen nur Seile mit Prüfbescheinigungenverwendet werden.

(2) Schiffe außerhalb der Küstenfahrt müssen für Umschlaggerätebis zu 10 t Nutzlast je ein Reserveladeseil jeder Bemessung mitfüh-ren. Bei Kranen kann auf ein Reserveladeseil verzichtet werden,wenn besondere Maßnahmen zur Schonung des Ladeseils getrof-fen sind.

Besondere Maßnahmen sind z. B. Rillentrommeln, große Scheiben-durchmesser oder Drahtseile mit Stahleinlage.

§ 223nLastaufnahme- und Anschlagmittel

Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen so ausgeführt sein, daßsie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen – insbeson-dere hinsichtlich ihrer Nutzlast – genügen.

Stand: April 1997

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Lastaufnahmemittel sind z. B.Traversen, Spreader, Greifer, Haken, Klauen, Brooken.

Anschlagmittel sind z. B.Stroppen, Ketten, Bänder, Spezialgeschirre.

§ 224nAufzüge und Hebebühnen

(1) Aufzüge, die nicht der Aufzugsverordnung vom 27. Februar1980 unterliegen, und Hebebühnen müssen so ausgeführt sein, daßsie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen genügen unddaß Personen, die sich im Bereich der Aufzüge und Hebebühnenaufhalten, nicht gefährdet werden.

(2) Anlagen nach Abs. 1, deren Lastaufnahmemittel von Seilen oderKetten gehalten werden, und Anlagen mit mechanischem Trieb-werk müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittelbei Seil-, Ketten-, Tragmuttern- oder Getriebebruch um nicht mehrals 0,10 m bewegen kann. Die Sicherheitseinrichtung muß sowohlin Ruhestellung als auch während der Hub- und Senkbewegungwirksam sein. Bei ihrem Ansprechen muß der Betrieb selbsttätigabschalten. Anlagen mit hydraulischem oder pneumatischemTriebwerk müssen so eingerichtet sein, daß bei Undichtigkeiten imLeitungssystem das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwin-digkeit des Lastaufnahmemittels nicht überschritten wird.

(3) Quetsch- und Scherstellen müssen durch ausreichenden Sicher-heitsabstand zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegtenund festen Teilen vermieden oder, wo dies nicht möglich ist, aufandere Weise gesichert sein, so daß Personen, die sich neben derAnlage aufhalten, nicht gefährdet werden.

(4) Anlagen nach Abs. 1 müssen zum Schutz gegen Abstürzen vonPersonen mit festen Absperrungen versehen sein. Bewegliche Ab-sperrungen müssen selbsttätig wirken und so mit dem Antrieb ver-bunden sein, daß Hub- oder Senkbewegungen nur bei geschlosse-nen Absperrungen möglich sind.

Die Aufzugsanlagen gehören zu den überwachungspflichtigen An-lagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.Errichtung und Betrieb von Aufzugsanlagen sind geregelt in derAufzugsverordnung (AufzV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205).

Die allgemeinen Anforderungen über Errichtung und Betrieb nachder Aufzugsverordnung sind als erfüllt anzusehen, wenn dieAufzugsanlage den vom Deutschen Aufzugsausschuß (DAA) aufge-

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 275

stellten Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) entspricht, die vomBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeits-blatt, Fachteil „Arbeitsschutz“, veröffentlicht sind. Die TRA gebenden Stand der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Werk-stoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung undPrüfung sowie für den Betrieb der Aufzugsanlage wieder. Sie wer-den vom DAA laufend dem Stand der Technik angepaßt.

Die Anforderungen an Bauart und Ausrüstung von Aufzügen, dienicht der Aufzugsverordnung unterliegen, ergeben sich auch ausden §§ 3 und 102.

Bewegliche Absperrungen sind z. B. Schranken oder Türen.

§ 225nPersonenbeförderung

(1) Es müssen besondere Vorrichtungen zur Bergung der Insassendes Personenaufnahmemittels bei Ausfall des Antriebes vorhandensein.

(2) Personenaufnahmemittel sind vor erstmaliger Inbetriebnahmeim Beisein einer Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII einerProbebelastung in Ruhe und in Bewegung mit dem 1,25-fachen derNutzlast zu unterziehen. Nach Änderungen und Reparaturen istdiese Prüfung zu wiederholen.

(3) Schwenkbäume zur Personenbeförderung sind vor erstmaligerInbetriebnahme im Beisein einer Aufsichtsperson nach § 18 SGB VIIentweder statisch mit einer Probelast von 300 kg zu schwenkenoder mit einer Probelast von 200 kg zu schwenken, wobei die Lastzu fieren und zu bremsen ist.

(4) Einrichtungen für die Personenbeförderung sind derAufsichtsperson nach § 18 SGB VII bei den wiederkehrendenPrüfungen vorzuführen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

1. Personenaufnahmemittel der jeweils gültigen Ausgabe der„Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaftenentsprechen;

2. kraftgetriebene Umschlaggeräte und sonstige Hebezeugebenutzt werden, deren Nutzlast mindestens dem Doppelten desGesamtgewichtes des besetzten Personenaufnahmemittels ent-spricht;

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3. die Hub-, Senk- und Absetzgeschwindigkeiten sowie dieAnordnung von Endlagenschaltern den „Sicherheitsregeln fürhochziehbare Personenaufnahmemittel“ entspricht.

Im Hinblick auf Personenbeförderung mit Umschlaggeräten undsonstigen Hebezeugen vgl. auch § 20 Abs. 1.

§ 226nSchwimmkrane und Bergungsfahrzeuge

(1) Bei Pontons von Schwimmkranen unter Last muss beimArbeiten in ruhigem Wasser ein Sicherheitsabstand zwischen SeiteDeck und Wasseroberfläche von mindestens 0,50 m an der niedrig-sten Ecke, beim Arbeiten in ungeschützten Gewässern ein Sicher-heitsabstand von mindestens 1,00 m eingehalten sein.

(2) Hebeeinrichtungen von Schwimmkranen und Bergungsfahr-zeugen müssen den besonderen Anforderungen ihres Verwen-dungszweckes genügen. Diese Einrichtungen müssen so ausge-führt sein, dass sie beim Abreißen der Last nicht überschlagen.Ausreichende Stabilität des Fahrzeuges ist auch beim Abreißen derLast nachzuweisen.

§ 227nErstmalige Prüfungen

Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge sind vor erstmaligerInbetriebnahme in gebrauchsfertigem Zustand einer Belastungs-prüfung im Beisein einer Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII zuunterziehen und durch diese eingehend zu untersuchen.Ausgenommen von der Belastungsprüfung sind sonstigeHebezeuge mit einer Nutzlast von weniger als 1,0 t.

Eine eingehende Untersuchung besteht aus einer ins einzelnegehenden Sichtprüfung durch eine Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII, die nötigenfalls durch andere geeignete Mittel oderMaßnahmen ergänzt wird, um zu einer zuverlässigen Beurteilungder Betriebssicherheit des geprüften Umschlaggerätes oder sonsti-gen Hebezeuges zu gelangen.

§ 228nEinzelteilprüfungen

Einzelteile von allen Umschlaggeräten sowie von sonstigen Hebe-zeugen sind einer Einzelbelastungsprüfung im Beisein einer Auf-sichtsperson nach § 18 SGB VII zu unterziehen. Die Einzelteile sindmit einer Prüfnummer zu versehen. Die Nutzlast ist einzustempeln.Ausgenommen von einer Einzelbelastungsprüfung sind Einzelteilevon sonstigen Hebezeugen mit einer Nutzlast von weniger als 1,0 t.

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 277

§ 229nWiederkehrende Prüfungen

(1) Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge sind mindestens ein-mal jährlich einer eingehenden Untersuchung durch eine Auf-sichtsperson nach § 18 SGB VII zu unterziehen. Bei Kranen ist hier-bei eine Funktionsprüfung durchzuführen. Ausgenommen von dereingehenden Untersuchung sind sonstige Hebezeuge mit einerNutzlast von weniger als 1,0 t.

(2) Mindestens alle fünf Jahre ist eine erneute Belastungsprüfungim Beisein einer Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII durchzu-führen.

§ 230nPrüfungen nach Reparatur

Nach Reparaturen von Teilen, die einer Einzelbelastungsprüfungnicht unterworfen werden können, ist für das betreffende Um-schlaggerät oder sonstige Hebezeug die Belastungsprüfung zuwiederholen.

§ 231nBescheinigungen und Prüfbuch

(1) Bescheinigungen über Prüfungen der Umschlaggeräte und son-stigen Hebezeuge sind an Bord aufzubewahren.

(2) Zur Zusammenfassung aller Bescheinigungen ist an Bord einPrüfbuch nach dem von der See-Berufsgenossenschaft vorge-schriebenen Muster zu führen. Die Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII hat das Ergebnis von Prüfungen in das Prüfbuch einzutra-gen. Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die nach § 229vorgeschriebenen Prüfungen nicht fristgerecht durchgeführt undbescheinigt werden. Im Prüfbuch sind auch sonstige Hebezeugemit einer Nutzlast von weniger als 1,0 t aufzuführen.

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 232nBedienung

(1) Die Bedienung der Umschlaggeräte und sonstigen Hebezeugedarf nur Personen übertragen werden, die mit der Handhabungvertraut sind. Der Bedienende darf während des Betriebes keineanderen Tätigkeiten verrichten.

(2) Laufendes Gut darf nur an den an der Windentrommel ange-brachten Vorrichtungen befestigt werden. Laufendes Gut unter

Stand: Oktober 2003

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278 UVV See

Last darf nur so weit gefiert werden, dass noch mindestens dreiTörns auf der Trommel verbleiben.

(3) Bei Hangerwinden mit Antrieb über Faulenzer müssen die vor-gesehenen Sicherungen benutzt werden. Mit Faulenzer dürfen nurunbelastete Ladebäume getoppt oder gefiert werden. Das Verstel-len des Hangers darf nur mit ordnungsgemäß befestigten und auf-getrommelten Faulenzern erfolgen. Es müssen mindestens dreiTörns auf dem Spillkopf verbleiben.

(4) Angehobene Lasten sollen unverzüglich an den dazu bestimm-ten Stellen abgesetzt werden. Das unbeaufsichtigte Hängenlassenvon Lasten ist nicht zulässig.

(5) Während des Betriebes dürfen Wartungs- und Instandsetzungs-arbeiten an Umschlaggeräten und sonstigen Hebezeugen nichtdurchgeführt werden.

(6) Bei Seegang sind Lasten beim Transport mit Hebezeugen gegenPendeln zu sichern. Dabei sind die vorgesehenen Abfangvorrich-tungen zu benutzen.

Im Hinblick auf geeignete Kleidung vgl. § 27.

Solche Vorrichtungen sind z. B. Seilhaken (Fingerschäkel), Keil-schloß, Klemmtasche.

§ 233nBetrieb von Flurförderzeugen oder Fahrzeugkranen

(1) In Laderäumen dürfen brennstoffbetriebene Flurförderzeugeoder Fahrzeugkrane nur bei ausreichender Lüftung eingesetztwerden. Bei nicht ausreichender Lüftung sind nur elektrisch betrie-bene Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane zu benutzen.

(2) Die Verwendung von Brennstoffen mit Flammpunkt unter 60 °Cist nicht zulässig.

(3) Die Verwendung von Flurförderzeugen oder Fahrzeugkranen,die durch Verbrennungsmotoren oder durch nicht explosionsge-schützte Elektromotoren angetrieben werden, ist in explosionsge-fährdeten Bereichen und Räumen nicht zulässig.

(4) Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane dürfen im Bereich vonGlattdeckluken nur eingesetzt werden, wenn diese von der See-Berufsgenossenschaft genehmigte Absturzsicherungen oderAbsperrungen haben oder vollständig geschlossen sind.

Dzu (1)

Dzu (2)

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XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 279

(5) Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane dürfen nur von Personengefahren werden, die ausdrücklich mit der Bedienung beauftragtsind.

(6) Der Bedienende muß verhindern, daß Flurförderzeuge oderFahrzeugkrane unbefugt benutzt werden.

(7) Der Bedienende darf das Flurförderzeug oder den Fahrzeug-kran erst verlassen, wenn das Fahrzeug gegen unbeabsichtigteBewegung gesichert ist.

(8) Der Bedienende darf Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane beihochgefahrener oder hängender Last nicht verlassen.

(9) Flurförderzeuge sind in möglichst niedriger Stellung des Last-aufnahmemittels zu verfahren. Mit hochgestelltem Lastaufnahme-mittel darf die Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren werden.

Zu den Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 60 °C gehören u. a. Benzin, Benzol, Methanol, Propan und Butan.

Zu den explosionsgefährdeten Bereichen und Räumen gehört u. a.der Tankbereich auf Tankschiffen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Antrieb stillgesetzt und derSchlüssel aus dem Schalt- oder Anlaßschloß abgezogen ist.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feststellbremse angezogenist und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherungen durch Vorlegenvon Klötzen oder Anbringen von Laschungen getroffen sind.

§ 234nArbeiten mit gekuppelten Ladebäumen

(1) Beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppeltenLadeseilen ist die bei diesem Verfahren verminderte Nutzlast ein-zuhalten.

(2) Die Bäume sind nach außen durch Preventer festzusetzen. DieGei darf hierbei als Preventer verwendet werden, wenn sie ausrei-chend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den hierfürvorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden.

§ 235nÜberschreiten der Nutzlast

Die Nutzlast darf nicht überschritten werden. Auf schriftlichenAntrag kann im Einzelfall eine begrenzte Überschreitung der

Stand: Oktober 1997

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (6)

Dzu (7)

280 UVV See

Nutzlast gestattet werden; dies gilt nicht für schiffseigeneFahrzeugkrane.

Solche Genehmigungen werden nur für einzelne Ladevorgänge mitFestlegung des Lade- bzw. Löschhafens und des Datums der Vor-gänge erteilt. Genehmigungen für erhöhte Belastungen können nurbis zur Größe der Prüflast erteilt werden.

§ 236nLaufende Wartung

(1) Die Umschlaggeräte und sonstigen Hebezeuge sind laufendbordseitig zu prüfen und zu warten. Das Ergebnis ist in dasPrüfbuch einzutragen.

(2) Spleiße in Drahtseilen und Fasertauwerk sind sachgemäß aus-zuführen. Laufendes Gut und Stroppen dürfen nicht, Rundstroppennur an einer Stelle zusammengespleißt sein.

(3) Die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssenSchlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchge-steckt sein.

(4) Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder ver-bunden sein. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder ver-bunden werden. Hangerketten dürfen nur so befestigt sein, daß derSchäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Sicherheitsvorrichtungen,wie z. B. Bremsvorrichtungen, Endlagenschalter, Bedienelemente,sowie die Beschaffenheit des laufenden und stehenden Gutes undstark beanspruchter Einzelteile zu richten.

Diese Vorschrift gilt für Spleiße in Drahtseilen als erfüllt, wenn dieAusführung nach DIN 3089 oder in gleichwertiger seemannschaft-lich bewährter Weise erfolgt und bei Augspleißen die Litzen minde-stens sechsmal durchgesteckt werden.

Sie gilt für Spleiße in Fasertauwerk als erfüllt, wenn die Ausführungeinschlägiger seemannschaftlicher Praxis entspricht und dieKardeele mindestens dreimal durchgesteckt werden.

§ 237nErneuerung von Einzelteilen und Seilen

(1) Ketten, Ringe, Haken, Schäkel, Bolzen und Blockaufhängungenusw. müssen erneuert werden, wenn sich ihre Dickenabmessungenum 10 % oder mehr verringert oder sie sich sichtbar verformthaben.

D

Dzu (1)

Dzu (2)

XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge 281

(2) Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einerLänge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenensichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seilbeträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz auf-weist.

(3) Bei der Beschaffung neuer Einzelteile und Drahtseile sind dieBescheinigungen über die Prüfungen in das Prüfbuch einzufügen.

Im Hinblick auf Bescheinigungen und Prüfbuch vgl. auch § 231.

§ 238nBefördern von Personen

(1) Beim Anschlagen des Personenaufnahmemittels ist statt desLadehakens ein gesicherter Schäkel zu verwenden oder eine an-dere von der See-Berufsgenossenschaft genehmigte Verbindung zubenutzen.

(2) Die besonderen Vorrichtungen zur Bergung der Insassen desPersonenaufnahmemittels sind vor Inbetriebnahme anzubringen.

(3) Einrichtungen zur Personenbeförderung sind vor Inbetrieb-nahme eingehend zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersu-chung ist in das Prüfbuch einzutragen.

(4) Der Bedienende darf den Bedienungsstand der Winde nicht ver-lassen, solange das Personenaufnahmemittel besetzt ist. Zusätzlichmuß ein seemännisch erfahrenes Besatzungsmitglied zur Aufsichtanwesend sein.

Stand: April 1997

Dzu (3)

282 UVV See

XII. Gefährliche Güter

§§ 239-244nfrei

Hinweis: §§ 239-244 wurden gestrichen, weil die Verordnung überdie Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen(GGV See, vom 24. Juli 1991 (BGBl. I S. 1714) in derNeufassung vom 24.08.1995 (BGBl. I S. 1077) ausführli-che Bestimmungen zum Transport von Gefahrgut enthält.Vgl. im einzelnen § 52a.

283

XIII. Fischereifahrzeuge

Dieser Abschnitt enthält Zusatz- und Sondervorschriften zu denübrigen Abschnitten.

XIII.-1 SCHIFFBAULICHE EINRICHTUNGEN, STABILITÄT

A. Bau und Ausrüstung

§ 245 Stabilitätskriterien, Krängungsversuch undStabilitätsunterlagen

(1) Vor Indienststellung und nach einem die Stabilität beeinflus-senden Umbau ist ein Krängungsversuch bei voller Ausrüstung imBeisein einer Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII durchzuführen.Für die wichtigsten Betriebszustände sind die Hebelarmkurven derstatischen Stabilität aufzustellen und der See-Berufsgenossenschaftvor Anbordgabe zur Prüfung zuzuleiten. Die geprüften Stabilitäts-unterlagen sind an Bord zu geben und dem Kapitän zu erläutern.Der Kapitän ist auf besondere Stabilitätseigenschaften des Schiffeshinzuweisen.

(2) Nachstehende Stabilitätskriterien und Mindestwerte müssenerfüllt sein:

Aufrichtender Hebelarm bei 30 GradNeigung ≥ 0,20 m

Anfangsstabilität, korrigiert für freieOberflächen (GM’) ≥ 0,35 m

Fläche unter der Hebelarmkurve bis30 Grad Neigung ≥ 0,055 m x Radiant

Fläche unter der Hebelarmkurve bis40 Grad Neigung ≥ 0,090 m x Radiant

Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40 Grad Neigung ≥ 0,030 m x Radiant

Stabilitätsumfang ≥ 60 Grad

Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluß freier Ober-flächen erhöhten Gewichtsschwerpunkt über dem Kiel (KG’) zu be-rechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständi-gem Aufbau oder mit einer Mindestlänge von 70 m kann die An-fangsstabilität GM’ kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 mnicht unterschreiten.

Stand: Oktober 2003

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284 UVV See

(3) Für Fischereifahrzeuge, die mit doppeltem Fanggeschirrfischen, ist ein aufrichtender Hebelarm bei 30 Grad Neigung vonmindestens 0,25 m nachzuweisen, falls keine automatisch wirken-den Einrichtungen zum schnellen Lösen des verhakten Fangge-schirrs vorhanden sind.

Als wichtige Betriebszustände gelten:

– Auslaufen zu den Fanggründen mit vollständiger Ausrüstung anBrennstoff, Vorräten, Eis, Fanggeräten usw.;

– Verlassen der Fanggründe mit voller Fangladung und 50 v.H. anVorräten, Brennstoff usw.;

– Ankunft im Heimathafen mit voller Fangladung und 10 v.H. anVorräten, Brennstoff usw. und

– Ankunft im Heimathafen mit 20 v.H. der vollständigen Fang-ladung und 10 v.H. an Vorräten, Brennstoff usw. (Fehlreise);

– ungünstigere Betriebszustände, falls diese auftreten.

Dabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

– Berücksichtigung des Gewichts der nassen Fischnetze, Taljenusw.;

– Berücksichtigung des etwa zu erwartenden Eisansatzes;

– homogene Verteilung des Fanges im Fischraum, sofern diespraktisch durchführbar ist;

– Fang an Deck unter den obengenannten Betriebszuständen;

– Wasserballast, falls Tanks hierfür vorgesehen sind;

– Berücksichtigung des Einflusses freier Oberflächen vonFlüssigkeiten und gegebenenfalls von Fisch.

§ 246n(frei)

Dzu (1)

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XIII. Fischereifahrzeuge 285

§ 247nReling, Schanzkleid, Wasserpforten

(1) Auf Fischereifahrzeugen von weniger als 24 m Länge darf dieGesamthöhe von Schanzkleid und Reling 0,70 m im Einhol- undAussetzbereich des Fanggeschirrs nicht unterschreiten.

(2) Auf Fischereifahrzeugen muß der Gesamtquerschnitt derWasserpforten an jeder Seite Regel 24 des Internationalen Frei-bord-Übereinkommens von 1966/88 entsprechen, mindestensjedoch 0,06 m2 je laufendes Meter Schanzkleidlänge auf 0,8 L vomRudersteven betragen.

(3) Feststellvorrichtungen an Wasserpforten sind nur dann imFangverarbeitungsbereich zulässig, wenn diese stets erreichbarund leicht zu öffnen sind.

(4) Die Hockenbretter und die Einrichtungen zum Verstauen desFanggeschirrs sind so anzuordnen, daß die Wirksamkeit derWasserpforten nicht beeinträchtigt wird.

(5) Wasserpforten mit einer Höhe von mehr als 0,30 m sind mitStäben im Abstand von höchstens 0,23 m und mindestens 0,15 mauszustatten oder mit anderen geeigneten Schutzvorrichtungen zuversehen.

(6) Bei einem gedeckten Fischereifahrzeug muß eine Well oderPlicht im Wetterdeck selbstlenzend sein.

Schanzkleid und Reling vgl. auch § 85.

§ 248nUnterkunftsräume

(1) Auf neuen Fischereifahrzeugen müssen die Auswirkungen derSchiffsbewegungen und Beschleunigungen auf die Unterkunfts-räume durch die Lage dieser Räume auf ein Mindestmaß be-schränkt werden, soweit die Konzeption, die Abmessungen und/oder der Verwendungszweck dies zulassen.

Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vorBelästigung durch Tabakrauch sind, soweit möglich, vorzusehen.

(2) Auf vorhandenen Fischereifahrzeugen sind die Unterkunfts-räume, sofern vorhanden, so zu gestalten, daß die Einwirkung vonLärm, Vibrationen und Gerüchen aus anderen Bereichen sowie dieAuswirkungen der Schiffsbewegungen auf ein Mindestmaßbeschränkt werden.

Stand: Mai 1999

Dzu (1)

286 UVV See

§ 248 anNiedergänge, Türen, Verschlußzustand

(1) Auf dem Wetterdeck muß die Höhe der Sülle über Deck an denNiedergängen bei Fischereischiffen mindestens 0,60 m betragen.

(2) In wasserdichten Schotten dürfen Türen nur mit Genehmigungder See-Berufsgenossenschaft eingebaut sein.

(3) Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oderHilfsmaschinenraum führen, sind nicht zulässig.

(4) Der Verschlußzustand muß einwandfrei sein. Er soll bei Fische-reifahrzeugen mit einer Länge von 24 m und mehr bei wetterdich-ten Türen, Fensterblenden, Peil- und Luftrohren sowie bei Ver-schlüssen im Verarbeitungsbereich den Regeln 12, 13, 18 und 23des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966/88 ent-sprechen.

§ 249nLuken

(1) Auf Fischereifahrzeugen müssen die Abdeckungen und Siche-rungen von nicht wasserdichten Luken mindestens den §§ 203 und204 Absätze 2 bis 4 entsprechen oder es ist ein wetterdichterBlechkasten vorzusehen. Dieser Kasten ist durch einen starkeneisernen Bügel, dessen Befestigungsbolzen durch die Decksplan-ken hindurchreichen, zu sichern. Für Luken ohne Randdichtungensind zur Abdeckung und Sicherung mindestens zwei, in der„Großen Hochseefischerei“ mindestens drei Lagen Persenningevon guter Beschaffenheit vorzusehen. Diese Persenninge müssenwasserdicht und von ausreichender Festigkeit sein.

(2) Für Kohlen- und Eisbunker sind nur Deckel mit dreifachemBajonettverschluß und verschraubbarem Sicherungsbügel zu-lässig.

(3) Fischeingabeluken müssen beim Ausfall des Kraftantriebsunfallsicher bedient und gesichert werden können. Hierzu ist min-destens auf der Luke eine Befestigungsmöglichkeit für einenLäufer und eine Steckbolzensicherung für die geöffnete Luke vor-zusehen.

Luken für Fischereifahrzeuge vgl. auch §§ 201 und 202. Für Fische-reifahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wordensind, vgl. auch die Di1 Richtlinien für Lukenpersenninge vom15. Juli 1960 (i.d.F. vom Februar 1982).

Dzu (1)

XIII. Fischereifahrzeuge 287

§ 250nRuderanlagen

(1) Die Ruderanlagen für Fischereifahrzeuge müssen den allge-mein anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechen. DieRudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, daß die Ruder-anlage während des Betriebes jederzeit zugänglich ist und ein-wandfrei gewartet werden kann. Der Ruderschaft muß festgesetztwerden können. Bei hydraulischen Ruderanlagen genügenAbsperrventile an den Zylindern oder Drehflügelgehäusen zumFestsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist,sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruderblatt beieinem Bruch des Ruderschaftes von Hand betätigt werden kann.

(2) Handruderanlagen müssen rückschlagsicher gebaut oder mitHandsteuerrädern versehen sein, die ringsherum auf den Speicheneinen Rohrrahmen tragen, der Verletzungen durch die Hand-speichen verhütet.

(3) Waagerechte Handgriffe an Steuerrädern müssen abnehmbaroder klappbar sein.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Ruderanlage den Vor-schriften des Germanischen Lloyds für Klassifikation und Bau vonstählernen Seeschiffen entspricht. § 37 bleibt unberührt. Ruder-lagenanzeiger vgl. auch SchSV Anlage 6 lfd. Nr. 20.

§ 250 anRuderhausausgänge

Das Ruderhaus muß an jeder Seite einen Ausgang haben, der dasschnelle und sichere Verlassen zum freien Deck gewährleistet.Diese Ausgänge müssen Türen sein, die in Fluchtrichtung öffnen.Auf Hochsee- und Küstenkuttern, welche nicht mit doppeltemFanggeschirr fischen, kann eine dieser Türen durch ein Klapp-fenster, welches direkt auf ein freies Deck führt, ersetzt werden,wenn die Anordnung einer zweiten Tür aus baulichen Gründennicht möglich ist. Das Klappfenster muß eine Mindestbreite von0,75 m und eine Mindesthöhe von 0,63 m haben.

Vgl. auch §§ 93, 94.

Stand: April 1997

Dzu (1)

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288 UVV See

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 251nBeladung

(1) Fischereifahrzeuge dürfen nur so beladen werden, daß sie hin-reichende Stabilität und hinreichenden Freibord behalten. DerFreibord ist der mittschiffs senkrecht nach unten gemessene Ab-stand von der Oberkante des Decks bis zur Wasserlinie. Der Fangund das Fanggeschirr müssen seefest gestaut und gelascht werden.

(2) Deckslast ist so zu bemessen, daß das Fischereifahrzeug auchwährend der Reise keine erhebliche Schlagseite wegen unge-nügender Stabilität erhält. Hierbei ist besondere Rücksicht aufGefahren durch Gewichtszunahme, z. B. im Winter infolge Ver-eisens oder durch frei bewegliche Flüssigkeitsmengen in Tanks, zunehmen.

(3) Alle Stabilitätsinformationen, insbesondere die geprüftenStabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, müssen an Bord zur Verfü-gung stehen und den Wachhabenden zugänglich sein.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich des Freibordes als erfüllt, wenndieser mindestens 5 v.H. der Schiffsbreite, jedoch nicht weniger als0,20 m beträgt und keine anderen Bedingungen einen abweichen-den Freibord erfordern oder ermöglichen und ausreichende Stabili-tät und Festigkeit des Schiffskörpers für diesen Freibord nachge-wiesen sind.

Vgl. auch § 47 Abs. 3.

§ 251 a Benutzen von Handgriffen an Steuerrädern

Waagerechte Handgriffe an Steuerrädern dürfen nur vorüber-gehend benutzt werden.

§ 251 bnFeststellen von Wasserpforten

Es ist dafür zu sorgen, daß das Wasser an Deck jederzeit durch dieWasserpforten schnell ablaufen kann. Feststellvorrichtungen anWasserpforten im Fangverarbeitungsbereich dürfen nur vorüber-gehend während der Verarbeitung des Fanges benutzt werden.

Dzu (1)

XIII. Fischereifahrzeuge 289

XIII.-2 MASCHINENBAULICHE UND ELEKTRISCHEEINRICHTUNGEN

§ 252nMaschinenleistung für Rückwärtsfahrt

Jedes Fischereifahrzeug muß ausreichende Maschinenleistung fürRückwärtsfahrt haben, um unter normalen Verhältnissen seineManövrierfähigkeit zu gewährleisten.

§ 253nAusgänge, Notausgänge

Neben dem Ausgang aus dem Hauptmaschinenraum muß einNotausgang vom Flurboden aus vorhanden sein, soweit er nichtmit Rücksicht auf die geringe Größe des Raumes entbehrlich ist.Auf Fischereischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 800 und mehrmuß dieser Notausgang mit einem Schacht umkleidet sein, der vomFlurboden aus durch eine selbstschließende Tür zugänglich ist.

§ 254nStromerzeugung, Notstromquelle

(1) Auf jedem Fischereifahrzeug, auf dem die elektrische Energiedas einzige Mittel für den Betrieb der für die Antriebsmaschinenund die Sicherheit des Schiffes unumgänglich notwendigen Hilfs-maschinen bildet, müssen mindestens zwei Haupt-Stromerzeu-gungsaggregate vorhanden sein. Diese Aggregate müssen eine sol-che Leistung haben, daß der Betrieb der genannten Verbrauchergesichert bleibt, wenn eines der Aggregate außer Betrieb ist. DieWasserkühlung der Aggregate muß unabhängig von der Haupt-maschinenanlage betrieben werden können. Die Speisung derVerbraucher ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Generatoren,die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden, muß nacheinem Spannungsausfall durch unvorhergesehene Manöver oderStöreingriffe die Energieversorgung der für die Sicherheit vonFahrgästen, Besatzung, Schiff und Hauptantriebsanlage erforderli-chen Anlagen innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts-aggregaten selbsttätig übernommen werden. Auf dem Revier, beihoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei vermin-derter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von einer solchenGeneratoranlage versorgt werden, wenn sichergestellt ist, daß sieunabhängig von der momentanen Antriebsleistung und derSchubrichtung des Propellers mit ausreichender Leistung betrie-ben werden können.

Stand: Mai 1999

290 UVV See

(3) Fischereifahrzeuge bis zu 24 Meter Länge können von denVorschriften der Abs. 1 und 2 befreit werden.

(4) Auf Fischereifahrzeugen von 24 Meter und mehr Länge muß zurVersorgung der Notverbraucher eine Notstromquelle vorhandensein.

(5) Die Notstromquelle muß in der Lage sein, für die Dauer vonmindestens drei Stunden folgende Einrichtungen gleichzeitig zuspeisen:

1. die in einem Notfall erforderlichen internen Nachrichten-anlagen an Bord, Feuermelde- und Alarmanlagen;

2. die Positionslaternen, falls nur elektrische vorhanden sind;

3. die Notbeleuchtung

a) an den Aussetzstationen und außenbords im Aussetz-bereich der Rettungsmittel;

b) in allen Gängen, auf den Treppen und an den Ausgängen;

c) in den Räumen, in denen sich die Maschinen- oder dieNotstromanlage befindet;

d) in den Leitständen und

e) in den Räumen zur Behandlung und Verarbeitung vonFisch und

4. die Notfeuerlöschpumpe, soweit vorhanden.

(6) Für Notstromaggregate dürfen nur Brennstoffe mit einemFlammpunkt über 43 °C verwendet werden.

Als Haupt-Stromerzeugungsaggregat gilt auch eine Generatorenan-lage, die von der Hauptantriebsanlage angetrieben wird, wenn siebei allen Seegangs-, Fahrt- und Manövrierbedingungen unabhän-gig von der Drehzahl und Drehrichtung der Hauptantriebsmaschineund der Wellenleitung mit ausreichender Leistung betrieben wer-den kann.

Vgl. auch § 140 Abs. 2 für Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter500.

Dzu (1)

Dzu (4)

XIII. Fischereifahrzeuge 291

§ 254 anSchutz gegen Überflutung

Bei Fischereifahrzeugen von 45 Meter und mehr Länge mit auto-matisierten Maschinenanlagen sind die Bedienungseinrichtungenaller Seeventile, der Auslaßventile unterhalb der Wasserlinie oderder Bilgenlenzsysteme so anzuordnen, daß im Fall eines Wasser-einbruchs in dem entsprechenden Raum noch genügend Zeit fürihre Betätigung zur Verfügung steht.

Ein Schiff mit automatisierter Maschinenanlage ist ein Schiff mitendgültig von der See-Berufsgenossenschaft genehmigten Einrich-tungen für unbesetzten Maschinenraum oder für eine ferngesteuer-te Maschinenanlage mit einer Maschinenleistung bis 1500 Kilowatt.Vgl. auch D zu § 125.

§ 254 bnNotstromquelle.

Die Notstromquelle ist wöchentlich zu erproben. Das Ergebnis istin das Maschinentagebuch einzutragen.

XIII.-3 BESONDERE EINRICHTUNGEN

§ 255nWetterschutz, Steckreling

(1) Auf Seitenfängern muß die Höhe des Schanzkleides, wenn dieFangtechnik dies erlaubt, mindestens an einer Seite und auf Heck-fängern an beiden Seiten des Fangdecks als Wetterschutz minde-stens 2,00 m betragen. Dieser Wetterschutz muß auf Heckfängernso nah wie möglich bis zum Heck führen. Wenn als Wetterschutzaußer dem erhöhten Schanzkleid ein Schutzdach vorhanden ist,das sich bis in den Bereich von Mitte Schiff erstreckt, so muß derWasserpfortenquerschnitt über die Anforderungen nach § 247 Abs.2 hinaus so vergrößert sein, daß ein schneller Abfluß des über-kommenden Wassers gewährleistet bleibt.

(2) Über dem Schanzkleid muß auf Seitenfängern auf beiden Seitenund um das Heck herum und auf Heckfängern auf beiden Seitendes Fangdecks eine Steckreling in Höhe von 0,40 m bis 0,50 m mitzwei Durchzügen vorhanden sein, die schnell und sicher gesetztwerden kann. Die Steckrelingsstützen müssen gegen Herausziehengesichert und in einem Abstand von höchstens 3,00 m angeordnetsein. Die Steckreling darf fehlen, wo die Höhe des Schanzkleidesüber Deck 1,40 m oder mehr beträgt.

Stand: April 1997

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292 UVV See

(3) Der obere Teil der Aufschleppe auf Heckfängern muß mit einemGitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung in gleicherHöhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutz-vorrichtungen versehen sein, um dort arbeitende Personen vor derGefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen.

Dieses Gitter bzw. jegliche sonstige Vorrichtung muß leicht zu öff-nen und zu schließen sein, auf neuen Fahrzeugen vorzugsweisedurch Fernbedienung, und darf nur während des Aus- undEinholens des Netzes geöffnet werden.

Als ausreichender Wetterschutz gelten das hochgezogene festeSchanzkleid oder andere geeignete Maßnahmen wie gespannteStander und Verkleidung mit Persenningen.

§ 255 anStrecktaue, Sicherheitsgurt, Sicherheitsleine

(1) Auf Heckfängern sind auf dem Vorschiff Vorkehrungen zu tref-fen, die es ermöglichen, auf jeder Seite neben den FischraumlukenStrecktaue in ganzer Länge des Decks zu spannen.

(2) Auf Heckfängern muß in 1,00 m Höhe im Bereich der Heck-pforte quer über die ganze Breite der Aufschleppe ein ausreichendstarkes Absperrseil oder eine Kette vorhanden sein. Zusätzlichmuß in einem Abstand von 0,50 m vor der Aufschleppe in 2,00 mHöhe quer über das Deck ein starkes Drahtseil gespannt sein, andem im Abstand von 1,00 m Manntaue befestigt sind.

(3) Bei der Heckpforte muß auf jeder Schiffsseite mindestens einSicherheitsgurt mit Sicherheitsleine vorhanden sein. Die Sicher-heitsleine muß mit einem Karabinerhaken versehen und so bemes-sen sein, daß der Mann nicht über die Aufschleppe ins Wasser stür-zen kann.

Vgl. auch §§ 5, 19; Sicherheitsgurt nach DIN 7470.

§ 255 bnFischhocken

Feste und losnehmbare Bauteile der Fischhocken zur Aufnahmedes Fanges an und unter Deck müssen ausreichend bemessen sein.Fischhocken an Deck müssen so gebaut sein, daß Wasser ungehin-dert daraus abfließen kann.

§ 256nWarnbeschriftung

(1) Auf Seitenfängern müssen gut lesbar und dauerhaft folgendeBeschriftungen angebracht sein:

Dzu (1)

Dzu (3)

XIII. Fischereifahrzeuge 293

1. Im Vorschiffsbereich:

„Vorsicht! Lebensgefahr!Nicht über laufende Leinen treten!“,

2. außerdem im Bereich des Haktaurollers:

„Vorsicht!Nicht zwischen Schanzkleid und Haktau treten!“

(2) Auf Heckfängern müssen gut lesbar und dauerhaft folgendeBeschriftungen angebracht sein:

1. Zu beiden Seiten der Aufschleppe in der Nähe der Heckpforte:

„Bei geöffneter Heckpforte Absperrseil oder Kette vorziehen! Sonst Männer anseilen!“,

2. auf dem Fangdeck an beiden Seiten sowie am Aufbau, nachMöglichkeit über die ganze Breite des Decks:

„Vorsicht bei laufenden Leinen!Abstand halten!“

Vgl. auch § 8 Abs. 5.

§ 256 anSteckreling, Strecktaue

(1) Die Steckreling und Strecktaue müssen schon beim Verlassendes Hafens gespannt werden. Sie dürfen während des Fischens undnur dort weggenommen werden, wo das Netz ausgebracht wirdund die Fanggeschirrteile über das Schanzkleid genommen wer-den müssen.

(2) Auf Heckfängern ist bei geöffneter Heckpforte unverzüglich imBereich der Pforte quer über die ganze Breite der Aufschleppe einausreichend starkes Absperrseil oder eine Kette zu ziehen. Ist diesaus fangtechnischen Gründen nicht möglich, ist sicherzustellen,daß sich jeder Mann anseilt. Außerdem ist das starke Drahtseil mitden Manntauen (§ 255a Abs. 2 Satz 2) anzubringen.

(3) Liegt Fang oder Ladung auf Deck und schützen deshalb dasSchanzkleid oder die Reling nicht mehr sicher gegen Überbordfal-len, ist das Schanzkleid oder die Reling mit geeigneten Mitteln soweit zu erhöhen, daß der ursprüngliche Schutz für die Besatzungwiederhergestellt wird.

Stand: April 1997

Dzu (1)u. (2)

294 UVV See

§ 256 b Zusatzausrüstung für die Fischerei in Seegebieten, in denen Kampfstoffmunition versenkt wurde.

Für den Fischfang mit Grundschleppnetz oder Stellnetz in See-gebieten, in denen Kampfstoffmunition versenkt wurde, sindgeeignete Schutzausrüstungen sowie Ausrüstung zur Ersten Hilfemitzuführen.

Gebiete, in denen Kampfstoffmunition versenkt wurde, sind in denSeekarten angegeben.

Die Schutzausrüstung gilt als ausreichend, wenn sie umfaßt:

– Atemschutzmaske mit Filter ABEK-P3 für jede an Bord befindli-che Person

– Lange Gummihandschuhe aus Butyl für jede an Bord befindli-che Person

– 2 Schutzanzüge– 25 kg Chlorkalk

Die Ausrüstung zur Ersten Hilfe soll umfassen:

– Entgiftungspuder– Entgiftungsseife als Rollpackung– Holzsspatel für jede an Bord– Watte/Tupfer befindliche Person– Tücher

– Natriumkarbonat-Tabletten zur Herstellung von Lösungen– Auxiloson-Dosier-Aerosol für jede an Bord befindliche Person– 10 Ampullen Atropin (1 mg/1 ml) einschließlich einer entspre-

chenden Zahl von Einmalspritzen (2 ml) für jede an Bord befind-liche Person. (Nur für das Kampfstoffversenkungsgebiet imKleinen Belt).

Vgl. Ii5 Merkblatt über das Verhalten bei Kampfstoffvergiftungenauf Fischereifahrzeugen vom 30. September 1994. Im Hinblick aufdie Zulassung von Atemschutzgeräten vgl. § 71a.

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XIII. Fischereifahrzeuge 295

XIII.-4 FISCHEREIEINRICHTUNGEN

A. Bau und Ausrüstung

§ 257nKönigsroller

(1) Die Königsroller auf Seitenfängern müssen mit Schutzgeländer,das seitlich mindestens 0,30 m über den Außenumfang der Rollenhinausragt, versehen sein.

(2) Transportable Umlenkrollen, die in oder auf die Reling oderandere Schiffsteile gesetzt werden, sind verboten, es sei denn, daßsie eine wirksame und ausreichend starke Abfangsicherung für dasumgelenkte und belastete Seil haben.

§ 257 anFischereiwinden und andere Einrichtungen

(1) Bedienungsstände von Fischereiwinden und Netztrommelnmüssen so angeordnet sein, daß der Bedienende freie Sicht auf alleBereiche hat, an denen mit Hilfe der Fischereiwinden und Netz-trommeln gearbeitet wird, und daß er den Verlauf des Vor-geschirrs, des Windenseils und des Netzes beobachten kann.

(2) Kurrleinentrommeln müssen eine Zwangsführung zumAufspulen des Seiles haben.

(3) Hilfsläufer zum Hieven und Fieren des Vorgeschirrs vom Netzsollen auf Hilfstrommeln der Netzwinde oder Hilfswinde geführtwerden. Diese Hilfstrommeln sind wie die Kurrleinentrommeln miteinem Leitgeschirr oder gleichwertigen Einrichtungen zu verse-hen. Auskipper, Steertaufholer, Bobbies, Gien und ähnliche Läufersollen über Windentrommeln bedient werden.

(4) Für die Netz- und Hilfswinden sind Notstoppschalter im Bereichder Galgen, Netzwinden, Brücke und des Bedienungsstandes vor-zusehen.

(5) Im Bereich von Fischereiwinden und Netztrommeln ist einDurchgang von mindestens 0,60 m einzuhalten.

(6) Netztrommeln müssen ausreichend fundamentiert sein.

(7) Bei kraftangetriebenen Heckpforten sind die Bedienelementeim Bereich der Heckpforte und auf der Brücke oder am zentralenBedienungsstand anzuordnen.

(8) Zum Auffangen der Kurrleinen im Bereich der Galgen und, woerforderlich, an anderen Plätzen an Deck sind auf Heckfängernzum Schutz der Besatzung Schutzbügel oder gleichwertige Ein-richtungen vorzusehen.

Stand: April 1997

296 UVV See

(9) Zur Sicherung von vorgehievten Scherbrettern muß eine aus-reichend bemessene Abfangvorrichtung vorgesehen sein.

(10) Für die Sicherung der Reservescherbretter sind Einrichtungenvorzusehen, die es ermöglichen, jedes Scherbrett einzeln zusichern.

(11) Es sind Schutzvorrichtungen vorzusehen, um Berührungsmög-lichkeiten mit Leinen, Kurrleinen und beweglichen Ausrüstungs-teilen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(12) Es sind geeignete Vorrichtungen vorzusehen, um die Schau-kelbewegungen des Steerts unter Kontrolle zu halten.

Hinsichtlich Bedienelemente und Bedienungsstände vgl. auch §§ 68, 69.

Wenn die freie Sicht durch örtliche Gegebenheiten behindert wird,kann die See-Berufsgenossenschaft auf Antrag z. B. den Einbau vonKameras mit Monitoren gestatten.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Bauart, Bauausführung,Werkstoff und Abmessung den Grundsätzen des GermanischenLloyd für die Ausführung und Prüfung von Umschlaggeräten undsonstigen Hebezeugen entsprechen.

Als gleichwertige Einrichtungen im Bereich der Galgen gelten auchdie Schutzbügel der Kurrleinenauswerfer.

§ 257 bnFischmehlanlagen

(1) Fischmehlanlagen müssen so ausgeführt sein, daß keinePersonen bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie beider Beseitigung von Verstopfungen in der Anlage gefährdet wer-den.

(2) Die Steuersysteme der elektrischen Antriebe von Dosier-schnecke im Rohstoffbunker, Rohstoffschnecke, Kocher, Presse,Brecher, Trockner, Trockengutschleuse, Staubschleuse, Exhausterund Absackschleuse müssen mit Schlüsselsicherheitsschaltern aus-gerüstet sein. Die Schlüsselsicherheitsschalter sind so auszuführen,daß ein Schlüssel nur zu einem Sicherheitsschalter paßt und derSchlüssel nur in ausgeschalteter Position abzuziehen ist.

(3) Einstiegsöffnungen von Rohstoffbunkern müssen mit Gitter-türen ausgerüstet sein. Gittertüren müssen so ausgeführt sein, daß

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Dzu (1)

Dzu (6)

Dzu (8)

XIII. Fischereifahrzeuge 297

die Beseitigung von Verstopfungen ohne Einstieg möglich ist undder Antrieb der Dosierschnecken beim Öffnen der Tür sich selbst-tätig abschaltet. Die Gitterstangen der Türen sind so auszubilden,daß der gesamte Rohstoffbunker bei geschlossener Tür eingesehenwerden kann und Verstopfungen mit Stangen beseitigt werdenkönnen.

(4) Einstiegdeckel und Mannlöcher von Anlagenteilen, die befah-ren werden können, müssen durch Vorhängeschlösser gesichertsein.

(5) Kontrollöffnungen, bei denen die Gefahr der Verletzung durchdrehende Teile gegeben ist, müssen durch Stäbe gesichert sein.

(6) In Fischmehlbunkern und im Bereich von Fischmehlabsack-stationen müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel gemäß § 136 Absatz 3 in geeigneter Schutzart explosionsgeschützt ausge-führt sein.

(7) In der Absackschleuse ist ein Warnschild

„Vorsicht! Nachlaufzeiten beachten!“

anzubringen.

§ 257 cnFischverarbeitungsräume

(1) Für die Beseitigung von Abfällen und Spülwasser sindDickstoffpumpen, Förderschnecken oder ähnliche Einrichtungenvorzusehen. Falls für den Betrieb von Dickstoffpumpen zusätzlichWasser von außenbords angesaugt wird, muß eine Verblockungvorhanden sein, die verhindert, daß bei Schließen des Schiebers inder Druckleitung das Zwischendeck voll Wasser gepumpt wird.Anstelle eines Schiebers darf für die Auswurfvorrichtung eine fest-setzbare Rückschlagklappe vorgesehen werden, wenn diese beigrößerer Schlagseite sicher schließt. Im Zwischendeck liegendeFischverarbeitungsräume dürfen keine nach außenbords führen-den Speigatten haben.

(2) Abfall- und Steinschütten im Fischverarbeitungsdeck müssenmit einem Schwallschieber versehen und mit einem wasserdichtenDeckel vom Fischverarbeitungsdeck aus verschließbar sein. Beivoller Beladung und 15 Grad Schlagseite darf kein Wasser vonaußen durch die offenen Schütten eindringen.

(3) Zugänge zu den Fischverarbeitungsräumen sind mit gut dich-tenden Stahltüren zu versehen. Türen vom Unterkunftsbereich zudiesen Räumen müssen mit Selbstschließern ausgerüstet sein.

Stand: April 1997

298 UVV See

(4) Fluchtwege und Ausgänge aus Fischverarbeitungsräumen sindentsprechend der Anzahl und Anordnung der Arbeitsplätze vorzu-sehen.

(5) Fischverarbeitungsräume müssen mit einer ausreichendenNotbeleuchtung versehen sein.

Vgl. auch §§ 43, 65, 140 bzgl. des Lärmschutzes §§ 185-195.

Vgl. auch §§ 93, 94.

§ 257 d Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbänder,Frostblockhebeanlagen und andere Einrichtungen

(1) Fischverarbeitungsmaschinen und Fischwaschtrommeln müs-sen so ausgeführt und angeordnet sein, daß sie unfallsicher betrie-ben werden können.

(2) Je nach Bauart der Maschine sind Handläufe oder andere Halte-möglichkeiten für das Bedienungspersonal vorzusehen. Arbeits-plätze an Fischverarbeitungsmaschinen müssen standsicher undrutschhemmend sein, genügende Auftrittsfläche und mindestens2,00 m lichte Höhe haben. Eine ausreichende Zugangs- und Flucht-möglichkeit nach beiden Schiffsseiten im Verarbeitungsdeck mußgewährleistet sein.

(3) Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbänder und Frost-blockhebeeinrichtungen müssen eine ausreichende Anzahl vonNotstoppschaltern haben, welche von den Arbeitsplätzen leichterreichbar sein müssen.

(4) Transportbänder, die während des Betriebes überschritten wer-den müssen, sind im Übergangsbereich rutschhemmend abzu-decken. Übergänge über Transportbänder sind mit einem Hand-lauf zu sichern. Bei Übergängen von mehr als 0,30 m Höhe sindPodeste mit geeigneten Auftritten und beidseitigem Handlauf vor-zusehen. Obenliegende Transportbänder im Durchgangsbereichsind mit Berührungsschutz zu versehen.

(5) Frostblockhebeanlagen müssen so ausgeführt und angeordnetsein, daß ein Herausfallen von Frostblöcken vermieden wird.

Zu den anderen Einrichtungen gehören auch Hochdruckreinigungs-geräte. Für sie gelten die „Allgemeinen Richtlinien für Flüssigkeits-strahler“.

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Dzu (4)

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XIII. Fischereifahrzeuge 299

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Fischverarbeitungs-maschinen und die Fischwaschtrommeln der Unfallverhütungsvor-schrift VBG 7a und den Prüfgrundsätzen der BerufsgenossenschaftNahrungsmittel und Gaststätten entsprechen und beim Herstellereine Prüfung durch einen technischen Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft erfolgte.

Vgl. auch § 92 Verkehrswege und § 93 Fluchtwege.

Diese Vorschrift über Notstoppschalter an Fischverarbeitungs-maschinen ist erfüllt, wenn die Fischverarbeitungsmaschinen derUnfallverhütungsvorschrift VBG 7a und den Prüfgrundsätzen derBerufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten entsprechen.

§ 258nHebezeuge im Fischereibetrieb

(1) Einrichtungen zum Heben und Senken müssen so ausgeführtund angeordnet sein, dass sie den Anforderungen des vorgesehe-nen Einsatzes – insbesondere hinsichtlich ihrer höchstzulässigenBelastung – genügen und dass Personen, die mit diesen Hebe-zeugen im Fischereibetrieb arbeiten, nicht gefährdet werden.Dabei sind mögliche Schrägzüge der Lasten, Seegangseinflüsseund gleichzeitige Belastung verschiedener Geschirre an einerTragekonstruktion zu berücksichtigen. Ist eine Lastannahme beiKurrleinen nicht möglich, so ist die Tragekonstruktion nach derMindestbruchkraft der Kurrleine zu bemessen.

(2) Einzelteile und Läufer zum Ein- und Ausheben der Kurrleinenin oder aus den Hangerblöcken müssen ausreichend bemessen seinund gespleißte Augen haben. Eine Einzelteilprüfung ist hierbei inder Regel nicht erforderlich.

(3) Einzelteile der Hebezeuge im Fischereibetrieb an Masten,Schornsteinen, Bäumen, Genick- und Löschstagen sowie ähnlicheüber Deck befindliche Einrichtungen sind mit ausreichend bemes-senen C-Schäkeln anzuschließen.

(4) Hebezeuge im Fischereibetrieb sind mindestens alle zwei Jahredurch eine Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII besichtigen zu lassen.

Solche Einrichtungen sind z. B.: Galgen, feste oder schwenkbarePortalgalgen, Roller- und Steertbäume, Bobbies, Gien, Genickstage,andere Hilfsläufer, Löschgeschirre und Einrichtungen für dieFischerei im Eis und alle Zubehörteile.

Vgl. auch § 45, D zu (3) Buchstabe r.

Stand: Oktober 2003

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300 UVV See

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn Bauart, Bauausführung,Werkstoff und Bemessung den Grundsätzen des GermanischenLloyd für die Ausführung und Prüfung von Umschlaggeräten undsonstigen Hebezeugen entsprechen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Spleißung nach DIN 3089ausgeführt ist.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die C-Schäkel nach DIN 82 101ausgeführt sind.

§ 259nKetten

Beim Fischereigeschirr unter Last benutzte Ketten einschließlichAbfangketten für Scherbretter müssen den im Betrieb zu erwarten-den Beanspruchungen genügen. Das gilt auch für Stopperkettenzum Abstoppen von Geschirrteilen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Ketten nach den Grund-sätzen des Germanischen Lloyd für die Ausführung und Prüfungvon Umschlaggeräten und sonstigen Hebezeugen oder entspre-chend DIN 685 geprüft sind, wobei die ganze Kette mit der Prüfkraftzu beanspruchen ist.

§ 260nHakentauroller, Kurrleine

(1) Hakentauroller dürfen nur im Schanzkleid angeordnet sein.

(2) Zur Markierung der Kurrleinen darf kein Draht benutztwerden.

(3) Blöcke, Ketten, Patentsliphaken und Einzelteile zum Aufneh-men und Beiholen der Kurrleinen auf Seitenfängern müssen denim Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen genügen und so ge-sichert sein, dass sie nicht über das Schanzkleid zurückschlagenkönnen.

§ 260 anFischereifahrzeuge mit doppeltem Fanggeschirr

(1) Masten und Bäume sowie alle übrigen Teile des Geschirrs müs-sen so stark bemessen sein, dass sie den beim Haken eines oderbeider Fanggeschirre auftretenden Kräften standzuhalten vermögen.

Dzu (1)bis (3)

Dzu (2)

Dzu (3)

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XIII. Fischereifahrzeuge 301

(2) Zur Vermeidung von Biegebeanspruchungen am Mast müssenHangeranschlüsse in unmittelbarer Nähe der Wantenanschlüsseliegen.

(3) Die Kurrleinentrommeln der Fischereiwinden müssen mit unterLast ausrückbaren Reibungskupplungen versehen sein.

(4) In unmittelbarer Nähe der Winde und im Ruderhaus muß einvon allen Seiten greifbarer Bolzenschneider zum Kappen derKurrleinen und der Achtergeien gehaltert sein.

Vgl. Hi1 Richtlinien für das Verhalten bei stabilitätsgefährdendenEinflüssen auf Fischereifahrzeugen vom 21. September 1989.

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn Bauart, Bauausführung,Werkstoff und Bemessung den Grundsätzen des GermanischenLloyd für die Ausführung und Prüfung von Umschlaggeräten undsonstigen Hebezeugen entsprechen.

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 261nNetze und Fanggerät

(1) Netze, Fanggeräte und Rollengeschirre, die während der Fahrtnicht in Gebrauch sind, müssen an Bord gut verstaut und so festge-zurrt sein, daß sie den Wasserabfluß durch die Wasserpforten nichtbehindern können. Rollengeschirre und zum Übergehen neigendeFanggeschirre sind bei Überholungsarbeiten am Fanggeschirrunverzüglich zu sichern.

(2) Vorgehievte Scherbretter müssen unverzüglich durch eineAbfangvorrichtung gesichert werden; das gilt auch, wenn die Bau-art der Winden es gestattet, die Kurrleinen beim Aufnehmen desNetzes an den Scherbrettern zu belassen.

(3) Reservescherbretter sind einzeln zu sichern.

(4) Kurrleinen sind gegen das Herausspringen aus den Hanger-blöcken zu sichern. Diese Sicherungseinrichtungen sind regel-mäßig zu überprüfen und in gutem Zustand zu halten.

(5) Transportable Leitstangen, die in oder auf das Schanzkleid oderandere Schiffsteile gesetzt werden, dürfen nur zum Aufleiten desNetzes auf eine Netztrommel und nicht für umgelenkte und bela-stete Seile verwendet werden.

Stand: April 1997

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Dzu (1)u. (2)

302 UVV See

(6) Läufer, Stagen, Stander, Blöcke, Schäkel und andere Teile vonEinrichtungen zum Führen sowie Ein- und Aussetzen der Kurr-leinen in der Fischerei im Eis sind im Fischereibetrieb mindestenseinmal täglich auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen.

(7) Die Fischereigeschirre sind vor und während der Reise einge-hend auf Abnutzung zu kontrollieren.

(8) Das Aus- und Einheben von unter Kraft stehenden Kurrleinen inHangerblöcke ist außer bei Fischerei im Eis und beim Haken nichtzulässig. Die Läufer (Eishiever) sind nach dem Auswerfen derKurrleinen aus dem Hangerblock in die Aufschleppe von der Kurr-leine abzunehmen.

§ 261 anFischen mit doppeltem Fanggeschirr

(1) Die Enden der Kurrleinen müssen auf den Windentrommeln mitFaserseilen oder auf eine andere selbstlösende Art befestigtwerden.

(2) Während des Fischens muß sich ein Mann ständig in der Näheder Winde aufhalten, um beim Haken des Fanggeschirrs die Kurr-leine unverzüglich lösen zu können.

(3) Während der Fahrt nach den Fangplätzen und zurück dürfenFanggeräte nur bis Windstärke 4 Beaufort (= 5,5 – 7,9 m/s)vorgeheißt an den Bäumen gefahren werden.

(4) Das Schlafen und der Aufenthalt unter Deck während desFangbetriebes ist nur gestattet, wenn sich ständig ein Mann direktzum sofortigen Betätigen an der Winde aufhält.

(5) Loser Fang an Deck ist durch Fischhocken zu sichern.

(6) Beim Fischen sind die Bäume in waagerechter Stellung zufahren.

(7) Ungeschützte Öffnungen im Wetterdeck sind beim Fischengeschlossen zu halten.

Vgl. Hi1 Richtlinien für das Verhalten bei stabilitätsgefährdendenEinflüssen auf Fischereifahrzeugen vom 21. September 1989.

Kurrleinen dürfen nicht so verformt und es dürfen an oder in ihnenkeine Teile derart befestigt sein, daß ein Auslaufen der Kurrleinenbei gelösten Windenbremsen be- oder verhindert wird.

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Dzu (1)

XIII. Fischereifahrzeuge 303

Kurrleinenenden sind auf den Windentrommeln mit Fasertauwerk-bändseln zu befestigen, die bei stärkerem Zug leicht reißen, um dieKurrleinen im Notfall auslaufen lassen zu können. Dabei wird emp-fohlen, zwischen Kurrleinenende und Fasertauwerkbefestigungeinen schwachen Draht (Bändseldraht) vorzusehen, der bei wegge-fiertem Baum von der Windentrommel bis zum Kurrleinenblock inder Baumnock reicht und der bei stärkerem Zug leicht reißt. DieserBändseldraht soll beim Auslaufen der Kurrleinen das Kurrleinen-ende auf Zug halten, um zu verhindern, daß dieses sich infolgeKinken- oder Törnbildung an irgendeinem Teil der Bäume verfängt.

§ 262nGefährliche Arbeiten

(1) Für Arbeiten am Netz oder am Netzzubehör während desFischens, bei denen das Aufsteigen auf die Reling oder Schiffsteilean der Reling erforderlich wird, sind klappbare Geländer und Fuß-rasten oder gleichwertige Einrichtungen zum Schutz gegen Über-bordfallen vorzusehen. Wo solche Einrichtungen nicht angebrachtwerden können, müssen bei diesen Arbeiten Sicherheitsgurte mitSicherheitsleinen benutzt werden.

(2) Bei Arbeiten an Deck und an Winden ist gut anliegendeKleidung zu tragen. Dies gilt auch für Wetterschutzkleidung. WeiteÖlhemden sind verboten.

(3) Es ist verboten, über laufende Leinen zu treten. Beim Vorhievender Scherbretter darf sich niemand so aufstellen, daß er demWindenmann die Sicht versperrt.

(4) Es darf niemand, insbesondere auf Heckfängern, an oder aufdas auslaufende Fanggeschirr treten. Bei Arbeiten vor oder in derAufschleppe hat sich jeder mit einem Sicherheitsgurt und einerSicherheitsleine anzuseilen. Das gilt besonders für die Männer, dieden Stropp zum Aufnehmen des Netzes umlegen.

(5) Während des Aussetzens und Einholens des Fanggeschirrs darfsich niemand, dessen Anwesenheit dabei nicht erforderlich ist, imGefahrenbereich aufhalten.

(6) Heckpforten sind nach dem Aussetzen oder Einholen des Fang-geschirrs unverzüglich zu schließen oder es ist eine gleichwertigeAbsperrung durchzuführen.

(7) Wenn bei Arbeiten an Deck die Gefahr des Sturzes ins Wasserbesteht, hat der damit beauftragte Schiffsoffizier dafür zu sorgen,daß zugelassene Arbeitssicherheitswesten getragen werden. Beim

Stand: April 1997

304 UVV See

Ein-Mann-Betrieb muß ständig die zugelassene Arbeitssicherheits-weste getragen werden. Die Arbeitssicherheitswesten sind vondem damit beauftragten Schiffsoffizier vor jeder Ausreise, minde-stens jedoch in Zwischenräumen von einem Monat, auf ihre Be-schaffenheit zu untersuchen und einmal jährlich nach den War-tungsvorschriften des Herstellers einer Prüfung zu unterziehen.

(8) Bei schwerem Wetter ist der Fischereibetrieb rechtzeitig einzu-stellen.

(9) Kurrleinenwinden dürfen nur im Stillstand unter Aufsicht einesBeobachtungspostens abgeschmiert werden.

(10) Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässigesKommunikationssystem zu benutzen.

(11) Es ist ständig höchste Wachsamkeit walten zu lassen, und dieBesatzung muß während der Fischfangarbeiten oder sonstigerArbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwererüberkommender Seen gewarnt werden.

Vgl. auch § 19.

Zu diesen Arbeiten gehören z. B. das Aussetzen und Einholen desFanggeschirrs, insbesondere auf Heckfängern bei Tätigkeiten vorund in der Aufschleppe und der Einsatz von Verkehrsbooten.

§ 263nBedienung der Winden

Über den Spillkopf darf mit Leinen nur gearbeitet werden, wennein zweiter Mann die Steuerung der Winde bedient. Bei jederWinde mit Spillkopf ist an gut sichtbarer Stelle folgendeBeschriftung anzubringen:

„Achtung! Beim Hieven und Fieren über den Spillkopfzweiter Mann an der Windensteuerung!“

Vgl. auch § 8 Abs. 5.

§ 263 anArbeiten an Fischmehlanlagen

Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie bei derBeseitigung von Verstopfungen in der Anlage müssen die Schlüsselder Vorhängeschlösser und die Schlüsselsicherheitsschalter vonTrocknern und Exhaustern vom Leiter der Maschinenanlage inVerwahrung genommen werden. Die Schlüssel der Schlüssel-sicherheitsschalter von allen weiteren Anlageteilen der Fischmehl-

Dzu (2)

Dzu (7)

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XIII. Fischereifahrzeuge 305

anlage müssen von der Person, die die Arbeiten ausführt, abgezo-gen und aufbewahrt werden.

§ 263 b Bedienung von Fischverarbeitungsmaschinen,Fischwaschtrommeln, Transportbändern, Frost-blockhebeanlagen und anderen Einrichtungen

(1) Vor Inbetriebnahme von Fischverarbeitungsmaschinen, Trans-portbändern und Frostblockhebeanlagen ist sicherzustellen, daßsich die Anlagen einschließlich der Notstoppschalter und Schutz-vorrichtungen in betriebsbereitem Zustand befinden.

(2) Vor Beginn von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten istsicherzustellen, daß Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbän-der und Frostblockhebeanlagen nicht durch unbefugte Personeneingeschaltet werden können.

(3) Die Bedienung und Wartung der Fischverarbeitungsmaschinen,Transportbänder, Frostblockhebeanlagen und sonstigen Einrich-tungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesenArbeiten vertraut sind.

(4) Auf dem Wetterdeck müssen die Verlängerungsgestänge vonSpeigattenverschlüssen und deren lösbare Kupplungen imFischverarbeitungsdeck zu jeder Zeit zugänglich sein.

(5) Frostblockhebeanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme unddanach im Abstand von zwei Jahren durch einen von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen prüfen zulassen.

Vgl. auch § 20 Abs. 2.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Prüfung durch denTechnischen Überwachungsverein durchgeführt wird.

Stand: Oktober 1997

Dzu (1)

Dzu (5)

306 UVV See

XIII.-5 BRANDSCHUTZ

§ 264nBegriffsbestimmungen(1) Für die in diesem Abschnitt festgelegten Begriffe gelten die imInternationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See Kapitel II-2 SOLAS 74/88 aufgeführten Begriffsbe-stimmungen.(2) Im Sinne dieses Abschnittes sind:

1. Kategorie IFischereifahrzeuge mit einer Länge von 55 m und mehr.

2. Kategorie IIFischereifahrzeuge mit einer Länge von 24 m bis unter 55 mund mehr als 300 BRZ.

3. Kategorie IIIFischereifahrzeuge mit einer Länge von 24 m und mehr undbis zu 300 BRZ, wenn Schiffskörper, Aufbauten, tragendeSchotte, Decks und Deckshäuser aus Stahl bestehen.

4. Kategorie IVFischereifahrzeuge mit einer Länge von 24 m und mehr undbis zu 300 BRZ, wenn Schiffskörper, Aufbauten, tragendeSchotte, Decks und Deckshäuser aus glasfaserverstärktemKunststoff oder Holz bestehen.

5. Kategorie VFischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 m bis unter 24 mund mehr als 50 BRZ.

6. Kategorie VIFischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 m bis unter 24 mund bis zu 50 BRZ.

7. Trennflächen vom Typ F: Schotte, Wände, Decks, Deckenoder Verkleidungen, die folgenden Bestimmungen entspre-chen:

a) Sie müssen so gebaut sein, daß sie den Durchgang von Flam-men bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuches verhindern,und

b) sie müssen einen solchen Isolierwert haben, daß die Durch-schnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seitenicht um mehr als 139 °C über die Anfangstemperatur hinausansteigt und bis zum Ablauf der ersten halben Stunde desNormal-Brandversuches an keinem Punkt einschließlich derStoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C überdie Anfangstemperatur hinaus eintritt.

XIII. Fischereifahrzeuge 307

Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für „Länge“ vgl. § 42 Nr. 1.

Durch Brandversuche mit einer Muster-Trennfläche ist festzustellen,ob den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperatur-erhöhung entsprochen ist.

§ 265nGeltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes finden wie folgt Anwendungauf Fischereifahrzeuge der

1. Kategorie I:

§ 264 Abs. 1, §§ 266, 267 Abs. 1, 2 und 5, § 268 Abs. 1, 3 und 4,§§ 269, 270 Abs. 1, 3 bis 6 mit Tabellen 1 und 2, § 271 Abs. 1 bis5, 7 bis 16, §§ 272, 273, 274 Abs. 1 bis 6, 12 bis 22, § 275 Abs. 1,3 bis 5, § 276 Abs. 1, §§ 277, 278, 279,

2. Kategorie II:

§ 264 Abs. 1, §§ 266, 267 Abs. 1, 2 und 5, § 268 Abs. 1, 3 und 4,§§ 269, 270 Abs. 1, 3 bis 6 mit Tabellen 2 und 3, § 271 Abs. 1 bis5, 7 bis 16, §§ 272, 273, Abs. 1 bis 8, 10 bis 13, § 274 Abs. 1, 2, 7,8, 10 bis 22, § 275 Abs. 1, 4 und 5, § 276 Abs. 1, §§ 278, 279 Abs. 1,

3. Kategorie III:§ 264 Abs. 1, §§ 266, 267 Abs. 1, 2 und 5, § 268 Abs. 1, 3 und 4,§§ 269, 270 Abs. 1, 3 bis 6 mit Tabellen 2 und 3, § 271 Abs. 1 bis5, 7 bis 16, § 272 Abs. 1, 2 und 4, § 273 Abs. 1 bis 8, 10 bis 13, §274 Abs. 1, 2, 7, 8, 10 bis 22, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 1, § 279Abs. 1,

4. Kategorie IV:§ 264 Abs. 1, 2 Nr. 7, § 267 Abs. 3 bis 5, § 268 Abs. 2 bis 4, §§ 269, 270 Abs. 1, 3 bis 6 mit Tabellen 4 und 5, §§ 271, 272 Abs.1, 2 und 4, § 273 Abs. 1 bis 8, 10 bis 13, § 274 Abs. 1, 2, 8, 11 bis22, § 275 Abs. 2, § 276 Abs. 1, § 279 Abs. 1,

5. Kategorie V:§ 264 Abs. 1, 2 Nr. 7, § 266 Abs. 2, § 267 Abs. 5, § 269 Abs. 1 Satz1, Abs. 4 und 5, § 270 Abs. 2, § 271 Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 5 bis 8,14 bis 16, § 273 Abs. 1, 7, § 274 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 9,21 Satz 1, § 276 Abs. 2, § 279 Abs. 1,

6. Kategorie VI:§ 264 Abs. 1, § 271 Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 5 bis 8, 14 bis 16, § 273Abs. 1, § 276 Abs. 2.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (2)Nr. 7

308 UVV See

Bauart und Ausrüstung

§ 266nSchiffskörper, Aufbauten

(1) Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks undDeckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigenWerkstoff bestehen, sofern in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden Bauteile aus Leichtmetall verwendet, so muß dieIsolierung der Trennflächen vom Typ „A“ oder „B“ derart sein, daßdie Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuer-einwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °Cüber die umgebende Temperatur ansteigt.

(3) Decken und Schächte von Maschinenräumen der Gruppe Amüssen aus Stahl hergestellt und isoliert sein. Öffnungen darinmüssen so angeordnet oder geschützt sein, daß die Ausbreitungeines Brandes verhindert wird.

§ 267nSchotte, Wände und Decken in Unterkunfts- § 267nund Wirtschaftsräumen

(1) Schotte, Wände und Decken müssen, soweit sie nicht nach die-ser oder einer anderen Regel Trennflächen vom Typ „A“ oder „B“sein müssen, mindestens Trennflächen vom Typ „C“ sein.

(2) In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Schotte undWände, die Trennflächen vom Typ „B“ sein müssen, von Deck zuDeck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen.Sind durchlaufende Decken und/oder Verkleidungen vom Typ „B“beiderseits der Wand angebracht, so kann die Wand an den Deckenoder Verkleidungen enden.

(3) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV müssen Schotte,Wände und Decken, soweit sie nicht nach dieser oder einer ande-ren Regel Trennflächen vom Typ „A“, „B“, „F“ oder „C“ sein müs-sen, mindestens Trennflächen vom Typ „F“ sein.

(4) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV müssen in denUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen alle Schotte und Wände, dieTrennflächen vom Typ „B“ oder „F“ sein müssen, von Deck zuDeck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen.Sind durchlaufende Decken und/oder Verkleidungen vom Typ „B“oder „F“ beiderseits der Wand angebracht, so kann die Wand anden Decken oder Verkleidungen enden.

(5) Trennflächen vom Typ „A“, „B“, „C“ und „F“ dürfen keineverschlußlosen Öffnungen enthalten.

XIII. Fischereifahrzeuge 309

§ 268nTreppen und Aufzugsschächte

(1) Treppen, die nur zwei Decks verbinden, müssen wenigstens ineinem Deck durch Trennflächen vom Typ „B-0“ mit selbsttätigschließenden Türen vom Typ „B-0“ eingeschachtet sein. Durchmehrere Decks führende Treppen sind wenigstens mit Trennflä-chen vom Typ „A-0“ einzuschachten und in allen Decks mit selbst-tätig schließenden Türen vom Typ „A-0“ zu versehen. Auf Fische-reifahrzeugen der Kategorie II und III sind diese Treppen wenig-stens mit Trennflächen vom Typ „B-15“ einzuschachten und dieSchächte mit selbstschließenden Türen vom Typ „B-15“ zu ver-sehen.

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV müssen Treppen, dienur zwei Decks verbinden, wenigstens in einem Deck durch Trenn-flächen vom Typ „F“ mit selbsttätig schließenden Türen vom Typ„F“ eingeschachtet sein. Durch mehrere Decks führende Treppensind mit Trennflächen vom Typ „F“ einzuschachten und in allenDecks mit selbsttätig schließenden Türen vom Typ „F“ zu versehen.

(3) Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben.

(4) Aufzugsschächte müssen wenigstens aus Trennflächen vom Typ„A-0“ bestehen.

§ 269nTüren in Trennflächen

(1) Türen müssen die gleiche Feuerfestigkeit wie die Trennflächenaufweisen, in die sie eingebaut sind. Türen und Türrahmen inTrennflächen vom Typ „A“ müssen aus Stahl bestehen. Türen vomTyp „B“ müssen nichtbrennbar sein. Türen in Begrenzungsschottenvon Maschinenräumen der Gruppe A müssen selbstschließend undausreichend gasdicht sein. Türbeschläge und Griffe müssen ausnichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

(2) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nicht mitFeststelleinrichtungen versehen sein.

(3) Lüftungsöffnungen in und unter Türen in den Gangwänden sindzulässig, jedoch nicht in und unter Türen von Treppenschächten.Die Öffnungen dürfen nur im unteren Drittel der Türen vorgesehensein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, sodarf ihre gesamte Nettofläche 0,05 Quadratmeter nicht überstei-gen. Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoffbestehen.

Stand: April 1997

310 UVV See

(4) Türen vom Typ „A“, „B“ und „F“ müssen zugelassen sein.

(5) Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

§ 270nFeuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, Wände und Decks

(1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, Wände und Decksmuß nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil enthaltenenbesonderen Vorschriften entsprechen, sondern auch den Vorschrif-ten der Tabellen 1, 2 und 3, Fischereifahrzeuge der Kategorie IVden Vorschriften der Tabellen 4 und 5.

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie V müssen Wände undDecken in Unterkunftsräumen aus nichtbrennbaren Werkstoffenhergestellt sein. Bestehen Schiffskörper, tragende Schotte sowiedas Deck und Deckshaus aus Stahl, müssen zwischen Maschinen-raum und Unterkunftsräumen Trennflächen vom Typ „B-15“ ange-ordnet sein. Die Trennflächen können vom Typ „F“ sein, wennSchiffskörper, tragende Schotte sowie das Deck und Deckshaus ausglasfaserverstärktem Kunststoff oder Holz sind.

(3) Die Angaben in den Tabellen über die Feuerwiderstands-fähigkeit der Trennflächen zwischen benachbarten Räumen richtensich nach der Brandgefahr der einzelnen Räume.

(4) Äußere Begrenzungen dürfen für den Einbau von eckigen undrunden Schiffsfenstern durchbrochen werden, sofern nicht ananderer Stelle in diesem Teil für diese Begrenzungen die Typ „A“-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist.

(5) Trennflächen vom Typ „A“, „B“ und „F“ müssen zugelassensein.

(6) Öffnungen in Decken und Schächten von Hauptmaschinen-räumen müssen so angeordnet und geschützt sein, daß die Ausbrei-tung eines Brandes verhindert wird.

Hinsichtlich der Zuordnung der Räume zu den Raumgruppen vgl.Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See, Regel II-2/3 SOLAS 74/88.

Dzu (3)

XIII. Fischereifahrzeuge 311

Tabelle 1

Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Wände, die benachbar-te Räume trennen, auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I

Räume (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10)

Kontroll- (1) A-0 A-0 A-60 A-0 A-15 A-60 A-15 A-60 A-60 Xstationen c)

B-0Gänge (2) C B-0 A-0 B-0 A-60 A-0 A-0 A-0 X

a)

B-0Unterkunfts- (3) C A-0 B-0 A-60 A-0 A-0 A-0 Xräume a)

B-0 B-0Treppen (4) A-0 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 X

a) a)

Wirtschafts- (5)räume mit gerin-ger Brandgefahr(kleine Abstell- C A-60 A-0 A-0 A-0 Xräume < 2m2,Trockenräume,Wäscherei)

Maschinen- (6)räume der X A-0 A-0 A-0 XGruppe A

sonstige (7)Maschinen- A-0 A-0 A-0 Xräume d) (b)

Laderäume (8) X A-0 X

Wirtschafts- (9)räume mit großerBrandgefahr(Küchen, Pantries A-0 Xmit Kocheinrich- b)tungen, Farben-räume, Abstell-räume ≥ 2 m2) f)

offene Decks e) (10) –

Die Anmerkungen im Anschluß an die Tabelle 5 sind zu beachten!

Stand: Oktober 1997

312 UVV See

Tabelle 2

Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räumetrennen, auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I, II und III

Raum Raumunterhalb oberhalb (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10)

Kontroll- A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 Xstationen (1)

Gänge (2) A-0 X X A-0 X A-60 A-0 A-0 A-0 X

Unterkunfts-räume (3) A-60 A-0 X A-0 X A-60 A-0 A-0 A-0 X

Treppen (4) A-0 A-0 A-0 X A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 X

Wirtschafts- (5)räume mit gerin-ger Brandgefahr(kleine Abstell- A-15 A-0 A-0 A-0 X A-60 A-0 A-0 A-0 Xräume < 2 m2,Trockenräume,Wäscherei)

Maschinen- (6)räume der A-60 A-60 A-60 A-60 A-60 X A-60 A-30 A-60 XGruppe A

sonstige (7)Maschinen- A-15 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 X A-0 A-0 Xräume d)

Laderäume (8) A-60 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 X A-0 X

Wirtschafts- (9)räume mit großerBrandgefahr(Küchen, Pantries A-60 A-0 A-0 A-0 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 Xmit Kocheinrich- b)tungen, Farben-räume, Abstell-räume ≥ 2 m2) f)

offene Decks e) (10) X X X X X X X X X –

Die Anmerkungen im Anschluß an Tabelle 5 sind zu beachten!

XIII. Fischereifahrzeuge 313

Stand: Oktober 1997

Tabelle 3

Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Wände, die benachbar-te Räume trennen, auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II und III

Raume (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) 10)

Kontroll- A-0 B-15 A-60 B-15 A-15 A-60 A-15 A-60 A-60 Xstationen (1) c)

Gänge (2) C B-15 B-15 B-0 A-60 A-0 A-0 B-15 X

Unterkunfts- C B-15 B-0 A-60 A-0 A-0 A-0 Xräume (3)

Treppen (4) B-15 B-15 A-60 A-0 A-0 B-15 X

Wirtschafts- (5)räume mit gerin-ger Brandgefahr(kleine Abstell- C A-60 A-0 A-0 A-0 Xräume < 2 m2,Trockenräume,Wäscherei)

Maschinen- (6)räume der X A-0 A-0 A-60 Xder Gruppe A

sonstige (7)Maschinen- A-0 A-0 A-0 Xräume d) b)

Laderäume (8) X A-0 X

Wirtschafts- (9)räume mit großerBrandgefahr(Küchen, Pantries A-0 Xmit Kocheinrich- b)tungen, Farben-räume, Abstell-räume ≥ 2 m2) f)

offene Decks e) (10) –

Die Anmerkungen im Anschluß an Tabelle 5 sind zu beachten!

314 UVV See

Tabelle 4

Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Wände, die benachbar-te Räume trennen, auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV

Räume (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) 10)

F F FKontroll- (1) oder oder oderstationen B-15 F F F F B-15 F F B-15 –

c)

F FGänge (2) C B-15 F F oder F – oder –

B-15 B-15

Unterkunfts- F Fräume (3) C F F oder F – oder –

B-15 B-15

F FTreppen (4) F F oder F – oder –

B-15 B-15

Wirtschafts- (5)räume mit gerin-ger Brandgefahr F F F(kleine Abstell- – oder oder – oder –räume < 2 m2, B-15 B-15 B-15Trockenräume,Wäscherei)

Maschinen- (6) Fräume der – F – oder –Gruppe A B-15

sonstige (7)Maschinen- F – F –räume d) b)

Laderäume (8) – – –

Wirtschafts- (9)räume mit großerBrandgefahr(Küchen, Pantries F –mit Kocheinrich- b)tungen, Farben-räume, Abstell-räume ≥ 2 m2) f)

offene Decks e) (10) –

Die Anmerkungen im Anschluß an Tabelle 5 sind zu beachten!

XIII. Fischereifahrzeuge 315

Stand: Oktober 1997

Tabelle 5

Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räumetrennen, auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV

Raum Raumunterhalb oberhalb (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) 10)

F FKontroll- (1) F F F F F oder F – oder –stationen B-15 B-15

Gänge (2) F – F – F F – – F –

F FUnterkunfts- (3) F F F F – oder F – oder –räume B-15 B-15

Treppen (4) F – F – F F – – F –

Wirtschafts- (5)räume mit gerin-ger Brandgefahr(kleine Abstell- F F – F – F F – F –räume < 2 m2,Trockenräume,Wäscherei)

Maschinen- (6) F F F F F F Fräume der oder oder oder oder oder F oder F oder –Gruppe A B-15 B-15 B-15 B-15 B-15 B-15 B-15

sonstige (7)Maschinen- F F F F F F – – F –räume d)

Laderäume (8) F – – – – F – – – –

Wirtschafts- (9)räume mit großerBrandgefahr F F F(Küchen, Pantries oder oder odermit Kocheinrich- B-15 F B-15 F F B-15 F – F –tungen, Farben- b)räume, Abstell-räume ≥ 2 m2) f)

offene Decks e) (10) – – – – – – – – – –

316 UVV See

Anmerkungen zu den Tabellen 1 bis 5:

a) Einzelheiten vgl. § 268

b) Gehören Räume zu derselben Gruppe und erscheint der Indexb), so ist ein Schott oder Deck des in den Tabellen angegebenenTyps nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z. B.solche der Gruppe 9, einem anderen Zweck dienen. Für eineKüche neben einer anderen Küche ist ein Schott nicht erforder-lich; für eine Küche neben einem Raum für die Aufbewahrungvon Anstrichmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen für denBordbedarf ist jedoch ein „A-0“-Schott erforderlich; bei Fische-reifahrzeugen der Kategorie IV ein „F“-Schott.

c) Wände, die Ruderhaus, Kartenraum und Funkraum voneinandertrennen, können vom Typ „B-15“ sein.

d) Zu den Maschinenräumen zählen auch Räume, die Ruder-maschinen, Akkumulatoren, Pumpen, Fischverarbeitungs- undFischmehlanlagen enthalten und ähnliche Räume, Maschinen-kontrollräume und Wachräume im Maschinenbereich, Wellen-tunnel, Werkstätten, ferner ähnliche Räume, sowie die Schächtezu diesen Räumen.

e) Zu den offenen Decks zählen auch offene Decksflächen undoffene Fischverarbeitungsräume sowie vergleichbare Räumeohne Brandgefahr.

f) Zu den Räumen der Kategorie 9 gehören auch Räume für dieAufbewahrung von Anstrichmitteln und gefährlichen Arbeits-stoffen für den Bordbedarf.

X Erscheint in den Tabellen ein X, so muß die Trennfläche ausStahl oder gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedochnicht vom Typ „A“ zu sein.

– Erscheint in den Tabellen ein –, so muß die Trennfläche aus demfür das Schiff verwendeten Grundwerkstoff bestehen; siebraucht nicht vom Typ „F“ zu sein.

§ 271nEinzelheiten der Bauart

(1) In Unterkunftsräumen müssen alle Verkleidungen, Decken undihre zugehörigen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Werk-stoffen bestehen. Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I, II undIII müssen auch in Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen dieVerkleidungen, Decken und ihre Unterkonstruktionen aus nicht-brennbaren Werkstoffen bestehen.

XIII. Fischereifahrzeuge 317

(2) Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und zugelassensein. Das gilt nicht für die Fußbodenisolierung einschließlich einerWandisolierung bis zu 1,00 m Höhe in Frischfischräumen.

(3) Trennflächen vom Typ „A“, „B“ und „C“ und Isolierungen inKontrollstationen , Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie inMaschinenräumen müssen aus nichtbrennbaren Materialien beste-hen. Für Laderäume und Wirtschaftskühlräume kann die See-Berufsgenossenschaft schwerentflammbare Isolierstoffe zulassen,wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-werkstoff mit dichtschließenden, nichtbrennbaren Materialienabgedeckt ist.

(4) Hohlräume hinter den Decken und Verkleidungen müssen inAbständen von nicht mehr als 14 m durch nichtbrennbare Plattengegen Luftzug unterteilt sein. In senkrechter Richtung müssendiese Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidun-gen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jedes Decks geschlossensein. Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II, III und IV dürfendiese Abstände nicht größer als 7 m sein.

(5) In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen undMaschinenräumen dürfen nur zugelassene schwerentflammbareAnstrichmittel und Beschichtungsmaterialien verwendet werden.Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 mm sein. Dies gilt nichtfür den Anstrich oder die Beschichtung von beweglichem Inventar.

(6) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV, V und VI müssen allefreiliegenden Flächen der glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilein Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Maschi-nenräumen der Gruppe A und anderen Maschinenräumen mit ähn-licher Brandgefahr mit einem zugelassenen schwerentflammbarenKunstharz beschichtet, mit einem zugelassenen schwerentflamm-baren Anstrichmittel gestrichen oder durch nichtbrennbareWerkstoffe abgedeckt sein.

(7) Verdeckte, aus brennbarem Werkstoff bestehende Flächen allerSchotte, Wände, Verkleidungen und Unterkonstruktionen sinddurch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch andereFeuerschutzmittel schwerentflammbar zu machen.

(8) Beschichtungen dürfen keine außergewöhnlichen Mengen vonRauch und giftigen Gasen erzeugen.

(9) Unterste Decksbeläge in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumenund in Kontrollstationen müssen aus zugelassenem schwerent-

Stand: April 1997

318 UVV See

flammbaren Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturennicht zur Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.

(10) Werden Trennflächen vom Typ „A“ oder „B“ oder „F“ für denDurchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Kanälen undSchächten oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungska-näle, Beleuchtungskörpern und ähnlichen Einrichtungen durch-brochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die Widerstands-fähigkeit der Trennflächen gegen Feuer nicht beeinträchtigt wird.

(11) Kabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A“ müssenzugelassen sein.

(12) Rohrleitungen, die in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumensowie in Kontrollstationen durch Trennflächen vom Typ „A“ oder„B“ oder „F“ führen, müssen aus zugelassenen Werkstoffen be-stehen.

(13) Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Außenbord-speigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Ausgüsse verwendet wer-den, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, andem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchszur Folge haben kann.

(14) Antriebsmaschinen für Brennstoff-Förderpumpen, Brennstoff-Betriebspumpen und andere ähnliche Brennstoffpumpen müssenmit außerhalb des Aufstellungsraumes befindlichen Fernbedie-nungseinrichtungen versehen sein, damit sie bei einem Brand indem Aufstellungsraum abgestellt werden können.

(15) Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dergleichenmüssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume geführt sind odersonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einerIsolierung versehen sein.

(16) Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel undArbeitskleidung müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die schwerentflammbarenIsolierwerkstoffe der DIN 4102 Baustoffklasse B 1 entsprechen.

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn die Oberflächen durch Behandlungmit Feuerschutzmitteln schwerentflammbar nach DIN 4102-1 sind.

Dzu (3)

Dzu (7)

XIII. Fischereifahrzeuge 319

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn durch ein zweckdienlichesTestverfahren nachgewiesen wird, daß der Rauch und die Gase toxi-kologisch unbedenklich sind.

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn die Schwerentflammbarkeit desuntersten Decksbelags nach den Bestimmungen der IMO-Resolution A.214 (VII) ermittelt worden ist.

§ 272nFluchtwege

(1) Im Bereich der Unterkünfte und Arbeitsplätze müssen minde-stens zwei weit voneinander entfernt liegende Fluchtwege vorhan-den sein. Im Unterkunftsbereich unterhalb eines geschlossenenDecks muß mindestens einer der Fluchtwege aus einer umschach-teten, stählernen Treppe bestehen, die bis zum offenen Deck oderzu einem Deck führt, von dem aus der Fluchtweg ins Freie sicher-gestellt ist. Von den offenen Decks aus muß das Einbootungsdecksicher erreicht werden können. Auf Fischereifahrzeugen derKategorie II, III und IV kann oberhalb des geschlossenen Decksder Fluchtweg aus großen Schiffsfenstern oder Luken bestehen, diegegebenenfalls gegen Eisansatz zu schützen sind. Auf Fischerei-fahrzeugen der Kategorie III und IV kann unter gebührenderBerücksichtigung der Beschaffenheit und Lage der Räume und derAnzahl der Personen, die normalerweise darin untergebracht oderbeschäftigt werden, auf die Umschachtung der stählernen Treppeund auf den zweiten Fluchtweg verzichtet werden.

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I sind die Gänge imBereich der Unterkünfte durch Türen vom Typ „B-15“ in Ab-schnitte von nicht mehr als 14 m Länge zu unterteilen. Ein Gangoder ein Teil eines Ganges, von dem es nur einen Fluchtweg gibt,darf nicht länger als 7 m sein. Auf Fischereifahrzeugen der Kate-gorie II, III und IV darf ein Gang oder ein Teil eines Ganges, vondem es nur einen Fluchtweg gibt, nicht länger als 2,5 m sein.

(3) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I und II dürfen Unter-kunfts- und Wirtschaftsräume sowie Maschinenräume keinen un-mittelbaren Zugang von den Treppenschächten haben.

(4) Jeder Maschinenraum der Gruppe A muß zwei so weit wie mög-lich voneinander entfernt liegende Leitergruppen haben, die zuTüren im oberen Teil des Raumes führen, welche ebenso weit von-einander entfernt liegen und von denen aus das offene Deck er-reicht werden kann. Ist dies auf Fischereifahrzeugen der Kategorie

Stand: April 1997

Dzu (8)

Dzu (9)

320 UVV See

II, III und IV wegen der Größe des Maschinenraumes nicht durch-führbar, so kann auf eine der Leitergruppen verzichtet werden.

(5) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I und II muß mindestenseine dieser Leitergruppen mit einem stählernen Schacht umkleidetund unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze Treppevon höchstens vier Stufen zugänglich sein; erforderlichenfalls müs-sen auch Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhandensein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außerhalb desMaschinenraums führen, von der aus das offene Deck sichererreicht werden kann.

Vgl. auch § 93 Fluchtwege und § 94 Ausgänge, Notausstiege

§ 273nLüftung

(1) Kanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile derLüftungsanlagen müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen be-stehen.

(2) Kurze Kanäle am Ende des Lüftungssystems für Unterkünfte, dienicht länger als 2 m sind und einen Querschnitt von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht nur aus nichtbrennbarem Werkstoffzu sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Diese Kanäle müssen innen zumindest aus schwerentflamm-barem, außen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen und

b) entlang dem Kanal gemessen nicht näher als 600 mm an einerÖffnung einer Trennfläche vom Typ „A“ oder „B“ und „F“einschließlich der durchlaufenden Decken vom Typ „B“ und„F“ liegen.

(3) Führen Schächte oder Kanäle in Räume auf beiden Seiten vonSchotten oder Decks des Typs „A“, so sind Brandklappen einzu-bauen, um ein Ausbreiten von Feuer und Rauch zwischen den Ab-teilungen zu verhindern. Auf Fischereifahrzeugen der KategorieIV sind diese Brandklappen vorzusehen, wenn Schächte oderKanäle in Räume auf beiden Seiten von Schotten oder Decks desTyps „B“ oder „F“ führen, die Maschinenräume, Unterkunfts-bereiche, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen voneinandertrennen.

(4) Handbetriebene Brandklappen müssen von beiden Seiten desSchottes oder des Decks aus bedient werden können. FührenSchächte oder Kanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als

D

XIII. Fischereifahrzeuge 321

0,02 m2 durch vorgenannte Schotte oder Decks, so sind selbsttätigschließende Brandklappen einzubauen.

(5) Brandklappen sind nicht erforderlich, wenn Kanäle durchRäume führen, die von Trennflächen vom Typ „A“, „B“ oder „F“umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden,sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuerwie die von ihnen durchbrochenen Schotte aufweisen.

(6) Kanäle müssen im Bereich der Durchbruchstelle eine minde-stens 3 mm dicke Wandung haben. Bei einem freien Querschnittvon mehr als 0,02 m2 sind sie mit einer Brandschutzisolierung zuversehen. Die Isolierung muß mindestens dieselbe Widerstands-fähigkeit gegen Feuer haben wie das Schott oder Deck, durch dasder Kanal führt.

(7) Lüftungskanäle für Maschinenräume der Gruppe A oderKüchen dürfen im allgemeinen nicht durch Unterkunfts- und Wirt-schaftsräume oder Kontrollstationen führen. Ist diese Anordnungunvermeidbar, so müssen die Kanäle so angeordnet sein, daß dieWiderstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.

(8) Lüftungskanäle für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oderKontrollstationen dürfen im allgemeinen nicht durch Maschinen-räume der Gruppe A oder Küchen führen. Ist diese Anordnungunvermeidbar, so müssen die Kanäle so angeordnet sein, daß dieWiderstandsfähigkeit der Trennflächen erhalten bleibt.

(9) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I sind für die außerhalbder Maschinenräume gelegenen Kontrollstationen zwei wahlweisezu betätigende und voneinander getrennte Zulüfter vorzusehen;ihre Eintrittsöffnungen sind so anzuordnen, daß die Gefahr einesgleichzeitigen Eindringens von Rauch in beide Öffnungen auf einMindestmaß beschränkt ist. Auf die Anwendung dieser Vorschrif-ten wird verzichtet, wenn die Kontrollstationen auf einem offenenDeck liegen und sich nach einem solchen hin öffnen lassen oder woin der Kontrollstation vorgesehene Verschlußvorrichtungen diegleiche Wirkung haben.

(10) Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume,Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leichtzugänglichen Stelle außerhalb des betreffenden Raumes aus abge-stellt werden können. Diese Stelle soll im Fall eines in dem betref-fenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten wer-den können. Die Vorrichtungen zum Abstellen der Lüfter mitKraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstel-

Stand: April 1997

322 UVV See

len der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.

(11) Die Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von denSystemen für andere Räume unabhängig sein.

(12) Es müssen Vorrichtungen für das Schließen der Öffnungen desSchornsteinraumes von sicherer Stelle aus vorhanden sein.

(13) Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe gelagert werden,sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, die von anderen Lüf-tungssystemen getrennt sind. Die Lüftung ist im Decken- undBodenbereich vorzusehen. Die Ein- und Austrittsöffnungen derLüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit Funken-fängern auszustatten.

(14) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I müssen die Abzügeder Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume ge-führt sind, die brennbare Werkstoffe enthalten, aus Trennflächenvom Typ „A“ bestehen. Jeder Abzug ist zu versehen mit

a) einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommenwerden kann,

b) einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals ange-bracht ist,

c) Vorrichtungen zum Abschalten des Ablüfters, die von derKüche aus bedient werden können,

d) fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandesinnerhalb des Kanals.

Vgl. hierzu § 165.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Vorrichtungen, wieBrandklappen und Türen, derart anschlagen, daß der Bedienendebeim Betätigen nicht in den Bereich der zu verschließendenQuerschnitte treten oder hineingreifen muß. Vgl. auch § 165 (4).

§ 274 Feuerlöschpumpen, Rohrleitungen, Anschlußstutzenund Feuerlöschschläuche

(1) Mindestens zwei maschinell angetriebene, von der Haupt-maschine unabhängige Feuerlöschpumpen mit Einzelantrieb müs-sen vorhanden sein. Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II, III,IV und V muß mindestens eine maschinell angetriebene, von derHauptmaschine unabhängige Feuerlöschpumpe mit Einzelantriebvorhanden sein. Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie III, IV und

Dzu (1)

Dzu (12)

XIII. Fischereifahrzeuge 323

V kann anstelle dieser Pumpe eine von der Hauptmaschine ange-triebene Feuerlöschpumpe verwendet werden, wenn dieSchraubenwelle leicht auskuppelbar ist.

(2) Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Dienstpumpen könnenals Feuerlöschpumpen anerkannt werden. Pumpen, die ständigoder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuer-löschpumpen und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlösch-system haben.

(3) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I müssen die Feuer-löschpumpen bei einem Mindestdruck von 0,25 Newton jeQuadratmillimeter eine Wassermenge abgeben können, die einemGesamtvolumendurchfluß (Q) von mindestens

Q = (0,15 L (B + D) + 2,25)2 Kubikmeter je Stunde

entspricht, wobei L, B und D in Meter angegeben sind. Jedochbraucht der Gesamtvolumendurchfluß der Feuerlöschpumpennicht größer als 180 Kubikmeter je Stunde zu sein.

(4) Jede der in Absatz 3 vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen mußeinen Volumendurchfluß von mindestens 40 v.H. des nach Abs. 3vorgeschriebenen Gesamtvolumendurchflusses haben und injedem Fall mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzenausgehende kräftige Wasserstrahlen auf jede Stelle des Schiffesabgeben können.

(5) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I muß der Durchmesserder Feuerlösch- und Abzweigleitungen für die wirksame Vertei-lung der größten vorgeschriebenen Wassermenge von zwei gleich-zeitig arbeitenden Feuerlöschpumpen oder für die Abgabe von 140 Kubikmeter je Stunde ausreichen, je nachdem, welcher Wertkleiner ist.

(6) Wenn auf Fischereifahrzeugen der Kategorie I ein in einer ein-zelnen Abteilung ausgebrochener Brand alle Feuerlöschpumpenaußer Betrieb setzen kann, muß eine weitere unabhängige Pumpemit eigener Energiequelle und einem Volumendurchfluß von min-destens 25 Kubikmeter je Stunde bei einem Druck von 0,4 Newtonje Quadratmillimeter außerhalb der Abteilung vorhanden sein. AufFahrzeugen von 75 Meter und mehr Länge muß diese anderePumpe eine festeingebaute Notfeuerlöschpumpe sein. Sie mußzwei kräftige Wasserstrahlen abgeben können und für die Dauervon mindestens drei Stunden in Betrieb sein können.

Stand: April 1997

324 UVV See

(7) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II und III, die keinefesteingebaute CO2- oder Halon 1301-Feuerlöschanlage in denMaschinenräumen haben, ist eine festeingebaute unabhängigeNotfeuerlöschpumpe mit eigener Energiequelle außerhalb derAbteilung, in der sich die Hauptfeuerlöschpumpe befindet, vorzu-sehen. Diese Pumpe muß für mindestens drei Stunden in Betriebsein können.

(8) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II, III und IV muß derVolumendurchfluß (Q) der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Feuer-löschpumpe bei einem Strahlrohrmündungsdruck von mindestens0,25 Newton je Quadratmillimeter mindestens

Q = (0,15 L (B + D) + 2,25)2 Kubikmeter je Stunde

betragen.

(9) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie V muß die Pumpe miteiner einzigen Schlauchlänge einen kräftigen Wasserstrahl aufjede Stelle des Schiffes werfen können.

(10) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II und III müssen nachAbs. 1 und 7 vorgeschriebene Feuerlöschpumpen einen Gesamt-volumendurchfluß haben, der mindestens dem Wert Q in Abs. 8entspricht. Dabei muß jede Pumpe einen Volumendurchfluß vonmindestens 40 v.H. des Gesamtvolumendurchflusses aufweisen.

(11) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie II, III und IV muß derDurchmesser der Feuerlöschleitung für die wirksame Verteilungder von den Feuerlöschpumpen abgegebenen Wassermengen aus-reichen.

(12) Bei den nach Abs. 3 und 8 vorgeschriebenen Wassermengen,die über benachbarte Anschlußstutzen und zwei Schlauchleitungenmit Strahlrohrmündungsdurchmessern von mindestens 12 Milli-metern abzugeben ist, muß an allen Anschlußstutzen der Mindest-druck von 0,25 Newton je Quadratmillimeter gehalten werden.

(13) Anzahl und Verteilung der Anschlußstutzen müssen derartsein, daß mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen aus-gehende Wasserstrahlen, von denen einer durch einen aus einereinzigen Schlauchlänge bestehenden Schlauch gespeist wird, jedeStelle des Schiffes erreichen kann. Auf Fischereifahrzeugen derKategorie III und IV genügt ein kräftiger Wasserstrahl, der auseiner Schlauchlänge auf jede Stelle des Schiffes abgegeben werdenkann.

XIII. Fischereifahrzeuge 325

(14) Feuerlöschpumpen müssen Sicherheitsventile haben, dieeinen übermäßig hohen Druck im Feuerlöschnetz verhindern.Außerdem müssen diese Pumpen mit Rückschlagventilen oder ähn-lichen Einrichtungen versehen sein.

(15) Notfeuerlöschpumpen, See-Ansaugventile und andere not-wendige Ventile müssen auch von einer Stelle betätigt werdenkönnen, die außerhalb der Abteilung liegt, in der sich die Feuer-löschpumpen befinden und die bei einem Brand möglichst nichtabgeschnitten werden kann.

(16) Ein Anschlußstutzen muß sich in der Nähe des Zugangs zu denbesonders zu schützenden Räumen befinden. Auf Fischereifahr-zeugen der Kategorie I und II muß in Maschinenräumen derGruppe A mindestens ein Anschlußstutzen vorgesehen sein.

(17) Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Feuerlöschschläuchemuß der Anzahl der Anschlußstutzen nach Abs. 13 zuzüglich einesReserveschlauchs entsprechen. In dieser Anzahl sind die fürMaschinen- oder Kesselräume vorgeschriebenen Schläuche nichtenthalten. Vorhandene Deckwaschschläuche im Fischverarbei-tungsbereich können angerechnet werden.

(18) Anschlußstutzen sind mit Feuerlöschschläuchen auszustatten,die mit Mehrzweckstrahlrohren mit Mannschutzbrause und Kupp-lungsschlüsseln auszurüsten sind.

(19) Rohrleitungen und Anschlußstutzen müssen so angebrachtsein, daß die Feuerlöschschläuche leicht anzuschließen sind undnicht geknickt werden.

(20) An den Rohrleitungen müssen Hähne und Ventile so ange-bracht sein, daß jeder Feuerlöschschlauch abgenommen werdenkann, während die Feuerlöschpumpe in Betrieb ist.

(21) Die Feuerlöschschläuche müssen aus zugelassenem Werkstoffbestehen. Ihre größte Länge darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.

(22) Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen dürfen nur genorm-te 52-mm-Storzkupplungen verwendet werden.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen für Länge (L), Breite (B) undSeitenhöhe (D) vgl. § 42 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sowie InternationalesSchiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, Anlage I Regel 2 (2)– (BGBl. 1975 II S. 65).

Stand: April 1997

Dzu (3)und(8)

326 UVV See

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feuerlöschpumpen zusam-men 100 % des Gesamtvolumendurchflusses erreichen.

Zu den besonders zu schützenden Räumen gehören Maschinen-räume der Gruppe A, Räume, die Fischmehlanlagen und Fischmehl-lagerräume enthalten, Räume für die Aufbewahrung von Anstrich-mitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen sowie Küchen.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feuerlöschschläuche derjeweils neuesten deutschen Norm entsprechen.

§ 275nFeuerlöschanlagen

(1) Räume, in denen sich entweder Verbrennungsmotoren für denHauptantrieb oder Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtlei-stung von mindestens 375 Kilowatt für andere Zwecke befinden,und Räume mit ölbefeuerten Kesseln oder Ölaufbereitungsanlagenmüssen mit einer zugelassenen Kohlensäure-Feuerlöschanlageoder Halon 1301-Feuerlöschanlage ausgerüstet sein.

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie IV müssen Maschinen-räume mit ölbefeuerten Kesseln oder Verbrennungsmotoren miteiner zugelassenen Kohlensäure-Feuerlöschanlage oder Halon1301-Feuerlöschanlage ausgerüstet sein.

(3) In Maschinenräumen von Fischereifahrzeugen der Kategorie Iist zusätzlich eine tragbare Schaumlösch-Einheit vorzusehen.Diese muß aus einem Luftschaumstrahlrohr, Zumischer und tragba-ren Behälter mit mindestens 20 Liter Schaummittel sowie Reserve-behälter bestehen. Das Luftschaumstrahlrohr, das durch einenFeuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anzuschließen ist,muß in der Minute 1,5 Kubikmeter wirksamen Schaum erzeugen.

(4) Sind die Maschinen- und Kesselräume nicht vollständig von-einander getrennt oder kann flüssiger Brennstoff vom Kesselraumin den Maschinenraum gelangen, so müssen die zusammenhän-genden Maschinen- und Kesselräume als eine Abteilung angese-hen werden.

(5) Fischmehlerzeugnis- und Fischmehlstauräume müssen an eineKohlensäure-Feuerlöschanlage angeschlossen sein.

Dzu (4)und(10)

Dzu (16)

Dzu (21)

XIII. Fischereifahrzeuge 327

Hinsichtlich des Explosionsschutzes in diesen Räumen siehe § 136Abs. 3.

§ 276nFeuerlöscher

(1) Tragbare und fahrbare Feuerlöscher sowie Reservefüllungenund -treibmittel müssen nach Art, Anzahl und Anordnung der fol-genden Tabelle entsprechen. *)

(2) Auf Fischereifahrzeugen der Kategorie V und VI muß derUnterkunftsraum mit einem Feuerlöscher der Brandklassen A B Causgerüstet sein. Im Bereich einer Kochstelle ist ein Feuerlöscherder Brandklasse A B C anzuordnen. Befindet sich die Kochstelle imUnterkunftsbereich, so genügt ein Feuerlöscher für diesen Bereich.Des weiteren muß im Steuerhaus ein Feuerlöscher vorgesehenwerden. Für den Maschinenraum bis zu einer Motorleistung von200 kW müssen mindestens zwei Feuerlöscher der Brandklassen A B C oder B C vorgesehen werden. Auf Fischereifahrzeugen derKategorie VI kann bei der Anzahl Feuerlöscher für denMaschinenraum der Feuerlöscher für den Maschinenraum imSteuerhaus angerechnet werden, wenn ein unmittelbarer Zugangvom Steuerhaus zum Maschinenraum besteht. Reservefüllungenund -treibmittel müssen der Zahl der Feuerlöscher gleichen Typsentsprechen.

Vgl. § 174

Krabbenkochkessel gelten nicht als Kochstelle.

§ 277nInternationaler Landanschluß

(1) Es muß mindestens ein internationalen Landanschluß vorhan-den sein.

(2) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit ein solcherAnschluß auf jeder Schiffsseite verwendet werden kann.

(3) Die Normabmessungen der Flansche für den internationalenLandanschluß müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:

*) siehe Anhang G, Blatt 3

Stand: Mai 1999

Dzu (5)

D

Dzu (2)

328 UVV See

(4) Der Anschluß muß aus Stahl oder einem anderen geeignetenWerkstoff hergestellt sein, der sich für einen Betriebsdruck von 1,0 Newton je Quadratmillimeter eignet. Der Flansch muß aufeiner Seite eine ebene Oberfläche haben und auf der anderen Seitefest mit einer Kupplung verbunden sein, die auf die Anschluß-stutzen und Schläuche des Schiffes paßt.

Der Anschluß muß zusammen mit einer Dichtung aus einem füreinen Betriebsdruck von 1,0 Newton je Quadratmillimeter geeig-neten Werkstoff, mit vier 16 Millimeter dicken Schrauben von 50Millimeter Länge und acht Unterlegscheiben an Bord aufbewahrtwerden.

§ 278nBrandschutzausrüstung

(1) Es ist mindestens eine Brandschutzausrüstung mitzuführen. AufFischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von 750 und mehrmüssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen an Bord sein.

(2) Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer verwendetwerden.

(3) Die Brandschutzausrüstung setzt sich zusammen aus:

1 Preßluftatmer mit Vollmaske1 feuerfesten Rettungsleine von 30 Meter Länge und ausreichen-

der Festigkeit1 festen Helm1 Hitzeschutzanzug bestehend aus Hose, Jacke, Kopfhaube

Beschreibung AbmessungenAußendurchmesser 178 MillimeterInnendurchmesser 64 MillimeterLochkreisdurchmesser 132 MillimeterSchlitze im Flansch 4 Löcher von 19 Millimeter Durch-

messer, in gleichem Abstand vonein-ander auf einem Lochkreis mit demgenannten Durchmesser angeordnetund zum äußeren Rand des Flan-sches offen

Flanschdicke 14,5 Millimeter MindestdickeSchrauben und Muttern 4, jede mit 16 Millimeter Durch-

messer und 50 Millimeter Länge

XIII. Fischereifahrzeuge 329

1 Paar Schutzhandschuhe1 Paar Schutzstiefel aus Gummi oder anderem nichtleitenden

Werkstoff1 explosionsgeschützten, elektrischen Sicherheitslampe (Trag-

lampe) mit einer Mindestbrenndauer von drei Stunden1 Feuerwehrbeil mit hochspannungsisoliertem Handgriff1 Brecheisen (Kuhfuß)1 tragbaren elektrischen Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmes-

ser 10 mm) oder 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe). DasAnschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschinemuß mindestens 10 Meter lang sein.

Auf Fischereifahrzeugen von weniger als 75 Meter Länge brauchtnur eine Bohrmaschine oder Trennscheibe mitgeführt zu werden.

(4) Die Brandschutzausrüstung, ausgenommen Feuerwehrbeil,Brecheisen (Kuhfuß) und elektrische Bohrmaschine oder Trenn-scheibe, muß von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.

(5) Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-Druck-luftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 9.600Liter mitzuführen.

Vgl. auch § 175.

§ 279nBrandschutz- und Sicherheitspläne

(1) An Bord sind Brandschutz- und Sicherheitspläne in der von derSee-Berufsgenossenschaft bestimmten Zahl auszuhängen.

(2) Ein Doppel des Brandschutz- und Sicherheitsplanes ist ständigin einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälteraußerhalb der Aufbauten oder Deckshäuser aufzubewahren.

Vgl. auch § 45 betreffend prüffähige Unterlagen.

Stand: April 1997

Dzu (1)

Dzu (1)

330 UVV See

XIII.-6 RETTUNGSMITTEL

Bau und Ausrüstung

§ 280nAusrüstung mit Booten und anderen Rettungsmitteln

(1) Fischereifahrzeuge müssen mit Rettungsmitteln wie folgt aus-gerüstet sein:

1. so viele Rettungsboote unter Aussetzvorrichtungen, daß auf je-der Schiffsseite für 75 v.H. aller an Bord befindlichen PersonenRettungsbootraum vorhanden ist, und frei aufschwimmbareRettungsflöße für 50 v.H. aller an Bord befindlichen Personen

oder

2. so viele Rettungsboote unter Aussetzvorrichtungen, daß auf je-der Schiffsseite für 50 v.H. aller an Bord befindlichen PersonenRettungsbootraum vorhanden ist, und frei aufschwimmbareRettungsflöße für 100 v.H. aller an Bord befindlichen Personen

oder

3. so viele Rettungsboote unter Aussetzvorrichtungen, daß aufeiner Schiffsseite für 100 v.H. aller an Bord befindlichen Perso-nen Rettungsbootraum vorhanden ist, und frei aufschwimm-bare Rettungsflöße für 100 v.H. aller an Bord befindlichen Per-sonen auf der anderen Schiffsseite.

(2) Darüber hinaus müssen Fischereifahrzeuge von einer Längevon 75 m und mehr zusätzlich frei aufschwimmbare Rettungsflößemit einem Fassungsvermögen für mindestens 50 v.H. aller an Bordbefindlichen Personen mitführen. Auf Fischereifahrzeugen miteiner Länge von 75 m und mehr muß eines der unter Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Rettungsboote ein Motorrettungsbootsein.

(3) Außerdem sind ein Bereitschaftsboot und eine mindestens 60 mlange Rettungsleine mit schwimmfähigem Sicherheitsgurt – beidesofort einsatzbereit – mitzuführen.

(4) Abweichend von Absatz 1 müssen Hochseekutter von wenigerals 24 m Länge ein frei aufschwimmbares Rettungsfloß mit einemGesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personenmitführen. Hochseekutter von einer Länge von 24 m und mehrmüssen auf jeder Schiffsseite mindestens ein frei aufschwimmbaresRettungsfloß für alle an Bord befindlichen Personen mitführen;jedoch genügt die Hälfte des vorgeschriebenen Rettungsfloß-

XIII. Fischereifahrzeuge 331

raumes, wenn ein frei aufschwimmbares Rettungsfloß mit einemGesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personenan einer Stelle aufgestellt ist, von der es mittschiffs entweder überdas Heck abgeworfen oder leicht von einem Mann nach jederSchiffsseite gebracht und sicher und schnell zu Wasser gelassenwerden kann. Hochseekutter mit einer Länge von 24 m und mehrmüssen außerdem ein Bereitschaftsboot – sofort einsatzbereit – mit-führen.

§ 280 anFunkausrüstung

(1) Alle neuen Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei müssenmit einer UKW-Seefunkanlage zur Abwicklung von Sprechfunk aufden Frequenzen 156,300 (Kanal 6), 156,650 (Kanal 13) und 156,800(Kanal 16) ausgerüstet sein.

Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küsten-funkstellen muß eine Grenzwellen-Seefunkanlage mitgeführt wer-den. Ab 1. Februar 1999 müssen die vorgenannten Anlagen denAnforderungen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitssystems(GMDSS) genügen.

Als Alternative können auch andere, für das vorgeseheneFahrtgebiet geeignete, Funkanlagen, wie z. B. Satellitenfunk-anlagen oder Mobilfunkanlagen, als Ausrüstung durch die See-Berufsgenossenschaft zugelassen werden.

(2) Alle neuen und vorhandenen Fischereifahrzeuge in derKüstenfischerei müssen folgende funktechnische Rettungsmittelmitführen:

a) UKW-Handsprechfunkgerätb) Radartransponderc) Satelliten-Seenotfunkbake (vorzugsweise Inmarsat-E).

Die unter b) und c) genannten Geräte können in einer Anlagezusammengefaßt werden.

(3) Vorhandene Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei müssenspätestens zum 23. November 2002 mit den in Abs. 1 genanntenGeräten ausgerüstet sein.

§ 280 bnLeinenwurfgerät

Fischereifahrzeuge von einer Länge von 24 m und mehr müssenein Leinenwurfgerät eines zugelassenen Typs mitführen.

Stand: Mai 1999

332 UVV See

§ 281nBootsarten

(1) Rettungsboote im Sinne dieses Abschnitts sind1. mehrfach unterteilte Doppelschlauchboote2. starre Rettungsboote

(2) Bereitschaftsboote im Sinne dieses Abschnitts sind mehrfachunterteilte einschläuchige Schlauchboote für 4 Personen.

(3) Es dürfen nur Rettungsboote und Bereitschaftsboote verwendetwerden, die von der See-Berufsgenossenschaft der Bauart nachzugelassen und vermessen sind. Die Zulassung schließt dieAusrüstung nach § 284 nicht ein.

§ 281 anKennzeichen an Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten

An starren Rettungsbooten müssen Schiffsname, Heimathafen undAbmessungen sowie die Anzahl der Personen, die sie aufnehmendürfen, am Bug der Boote an beiden Seiten jeweils leicht lesbarund dauerhaft angebracht sein. An Bereitschafts- undDoppelschlauchbooten sind Schiffsname und Heimathafen anzu-bringen.

§ 281 bnReflexstoffe

Alle Rettungsmittel müssen mit zugelassenen Reflexstoffen verse-hen sein.

Vgl. auch Bekanntmachung über Reflexstoffe an Rettungsmittelnvom 28. Februar 1979.

§ 281 cnÜberlebensanzüge

(1) Fischereifahrzeuge über 20 m Länge und Fischereifahrzeugeüber 10 m Länge, deren Kiel nach dem 31. Dezember 1988 gelegtworden ist, müssen zugelassene Überlebensanzüge mit Wärmeiso-lierung für alle an Bord befindlichen Personen mitführen. Über-lebensanzüge mit Wärmeisolierung müssen so beschaffen sein, daßdie Körperkerntemperatur des Trägers um nicht mehr als 2 °Csinkt, wenn dieser aus mindestens 4,5 m Höhe in ruhiges, fließen-des Wasser mit einer Temperatur zwischen 0 °C und +2 °C springtund sich anschließend darin mindestens 6 Stunden lang aufhält.Beim Sprung ins Wasser und beim Aufenthalt darin darf die in dieÜberlebensanzüge eingedrungene Wassermenge die Masse von500 g nicht überschreiten.

D

XIII. Fischereifahrzeuge 333

(2) Fischereifahrzeuge, die mit vollständig geschlossenen Ret-tungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befind-liche Rettungsboot mindestens drei zugelassene Überlebensan-züge mit Wärmeisolierung mitführen.

(3) Die Überlebensanzüge sind gut zugänglich an dem in derSicherheitsrolle bezeichneten Sammelplatz aufzubewahren. Istkein zentraler Sammelplatz vorhanden, sind die Überlebensan-züge in der Nähe der Einbootungsdecks und von beidenSchiffsseiten gut erreichbar aufzubewahren. Auf Antrag kann dieSee-Berufsgenossenschaft eine andere Unterbringung zulassen.

§ 282nMotorrettungsboote

(1) Motorrettungsboote müssen mit einem Dieselmotor eines vonder See-Berufsgenossenschaft zugelassenen Typs versehen sein.Der Motor muß unter allen Bedingungen schnell angelassen wer-den können. Jedes Motorrettungsboot muß mit einem Brennstoff-vorrat in festen Tanks versehen sein, der für eine 24-stündigeDauerfahrt ausreicht. Die Vorausgeschwindigkeit muß in ruhigemWasser bei voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung minde-stens 6 Knoten betragen. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein.

(2) Der Motor mit Zubehör muß zweckentsprechend umschlossensein, so daß die Betriebsfähigkeit auch unter ungünstigenWetterverhältnissen gewährleistet ist. Die Motorverkleidung mußschwer entflammbar sein und mit wenigen Handgriffen und ohneWerkzeug entfernt werden können.

(3) Jedes Motorrettungsboot muß mit einem zum Morsen einge-richteten zugelassenen Tagessignalscheinwerfer ausgerüstet sein.

(4) Es muß ein zugelassener 6-kg-Pulverlöscher im Boot gehaltertsein.

(5) Für Doppelschlauchboote kann die See-Berufsgenossenschaftauf Antrag Benzin-Außenbordmotoren zulassen. Der Brennstoff-vorrat muß für eine 24-stündige Dauerfahrt ausreichen. Das Brenn-stoffsystem muß zugelassen und die Tanks müssen gegen Feuerund Explosion geschützt sein. Die Vorausgeschwindigkeit muß imruhigen Wasser bei voller Besetzung und vollständiger Ausrüstungmindestens 6 Knoten betragen. Ein Rückwärtsgang muß vorhandensein. Bei Außenbordmotoren können Ruder und Pinne Teile desMotors sein.

(6) Für im Wasser befindliche Personen muß angemessener Schutzvor dem Propeller vorgesehen sein.

Stand: April 1997

334 UVV See

Zu § 282:

Vgl. auch die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen fürAntriebsanlagen in Rettungsbooten vom 27. März 1987 (VkBl. 1987S. 346).

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Motorverkleidung schwerentflammbar im Sinne der DIN 4102, Baustoffklasse B1, ist.

§ 283nRettungsflöße

(1) Rettungsflöße im Sinne dieses Abschnitts sind aufblasbare oderstarre Rettungsflöße.

(2) Es dürfen nur Rettungsflöße und Wasserdruckauslöser verwen-det werden, die von der See-Berufsgenossenschaft der Bauart nachzugelassen sind. Die Zulassung schließt die Ausrüstung ein.

§ 284 Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote

(1) Die Ausrüstung eines Doppelschlauchbootes muß umfassen:

1. 1 vollständigen Satz schwimmfähiger Riemen,2 schwimmfähige Reserveriemen und1 schwimmfähigen Steuerriemen,

2. 1 Satz Riemendollen und 1 Steuerriemendollen, die festam Boot befestigt sind,

3. 1 schwimmfähigen Bootshaken mit Kugelspitze,

4. 2 angebundene Leckverschraubungen für jedes Wasser-ablaufloch,

5. 2 Schöpfeimer aus Kunststoff mit Leine,

6. 1 Ösfaß aus Kunststoff mit Leine, 1 Schwamm,

7. 2 Kappmesser mit abgerundeter Spitze in Lederscheide,

8. 1 Sturmlaterne mit Öl für eine Brenndauer von 12 Stun-den,

9. 2 Schachteln Sturmstreichhölzer, in Folie eingeschweißt,

10. 1 geprüften Schwimmkompaß in einer Kompaßhaube mitgeeigneten Beleuchtungsmitteln,

11. 1 außen und innen um den oberen Schlauch des Bootesherumlaufende Sicherheitsleine,

Dzu (1)

Dzu (2)

XIII. Fischereifahrzeuge 335

12. 2 Greifleinen, die unter dem Kiel hindurch vonOberschlauch zu Oberschlauch laufen,

13. 1 Einsteigleiter mit Haltebesatz und Tasche, die es imWasser befindlichen Personen ermöglicht, in dasDoppelschlauchboot hineinzuklettern,

14. 1 zugelassenen Treibanker mit 2 eingespleißten Leinen,

15. 2 Fangleinen von je 30 m Länge (mindestens das Drei-fache der Bootsdeckhöhe im Ballastzustand des Schif-fes), Durchmesser 18 mm mit Karabinerhaken,

16. 3 Liter Trinkwasser für jede Person in mehreren wasser-dichten Behältern mit je 1 rostfreien Schöpfbecher mitLeine,

17. 1 Trinkbecher aus Kunststoff mit Maßeinteilung undLeine,

18. einen oder mehrere wasserdichte Behälter mit einer zu-gelassenen Lebensmittelration in luftdicht verschlosse-nen Gefäßen von insgesamt mindestens 10.000 Kilo-joule für jede Person,

19. 1 geprüfte Ausrüstung für Erste Hilfe in einem wasser-dichten Behälter,

20. 2 leichte schwimmfähige Wurfleinen, orange, je 30 mlang,

21. 1 Signalpfeife,

22. 1 Rettungssignaltafel.1 Anweisung für das Überleben auf See und Empfehlun-

gen für das Verhalten in Rettungsfahrzeugen, in Folieeingeschweißt,

23. 1 oder mehrere wasserdichte Behälter mit:4 zugelassenen Fallschirmsignalen, rot,6 zugelassenen Handfackeln, rot,2 zugelassenen schwimmfähigen Rauchsignalen, orange,1 zugelassenen Tagsignalspiegel mit Gebrauchsan-

weisung,1 zugelassenen wasserdichten, elektrischen Taschen-

lampe zum Morsen mit2 Reservebatterien und2 Reservebirnen, in Folie eingeschweißt,1 zugelassenen Satz Fischfanggerät,1 mit einem Dosenöffner und Marlspieker versehenes

Klappmesser mit Leine,

Stand: April 1997

336 UVV See

24. 1 Reparaturbeutel mit Inhalt, in Folie eingeschweißt,

25. 1 Stöpselbeutel mit 2 großen und 2 kleinen Buchenholz-stöpseln,

26. 2 Blasebälge mit Füllschläuchen,

27. 1 zugelassene Kälteschutzfolie für jede Person,

28. 1 zugelassenen Radarreflektor,

29. 1 zugelassenen Schutzbezug von gut sichtbarer Farbe,der die Insassen gegen Wetterunbilden schützen kann,

30. 1 Druckmesser zur Kontrolle des Fülldrucks,

31. 1 Vorrichtung, die ein sofortiges Schleppen des Bootesgestattet.

1 Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger Satz Riemen.

Die Zusammensetzung richtet sich nach der Verordnung über dieKrankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. IS. 734) i.d.F. der 2. Änd.-VO vom 22. April 1996 (BGBl. I S. 631)

(2) Die Ausrüstung eines starren Rettungsbootes muß umfassen:

1. 1 vollständigen Satz schwimmfähiger Riemen,2 schwimmfähige Reserveriemen und 1 schwimmfähigen

Steuerriemen,

2. 2 Klappdollen für jede Ruderducht und1 Klappdolle für den Steuerriemen,

3. 2 angebundene Leckverschraubungen für jedes Wasser-ablaßloch,

4. 1 schwimmfähigen Bootshaken,

5. 1 Ösfaß mit Leine,

6. 2 Schöpfeimer mit Leine,

7. 1 zugelassene Handlenzpumpe,

8. 1 am Boot befestigtes Ruder mit Pinne,

9. 1 Sturmlaterne mit Öl für eine Brenndauer von 12 Stun-den,

10. 2 Schachteln Sturmstreichhölzer, in Folie eingeschweißt,

11. 1 oder mehrere Masten mit verzinkten Drahtstagen undorangefarbigen Segeln,

Dzu (1)Nr. 1

Dzu (1)Nr. 19

XIII. Fischereifahrzeuge 337

12. 1 geprüften Schwimmkompaß in einer Kompaßhaube mitgeeigneten Beleuchtungsmitteln,

13. 1 außen um das Rettungsboot herumlaufende Sicher-heitsleine,

14. 1 zugelassenen Treibanker mit 2 eingespleißten Leinen,

15. 2 Kappbeile, eines an jedem Bootsende angebunden,

16. 2 Fangleinen von je 30 m Länge (mindestens das Drei-fache der Bootsdeckshöhe im Ballastzustand des Schif-fes), Durchmesser 22 mm. Eine davon am vorderenEnde des Rettungsbootes durch Stropp und Knebel sobefestigt, daß sie leicht losgeworfen werden kann, dieandere fest und gebrauchsfertig am Vorsteven ange-bracht,

17. 1 oder mehrere wasserdichte Behälter mit einer zugelas-senen Lebensmittelration in luftdicht verschlossenenGefäßen von insgesamt mindestens 10 000 Kilojoule fürjede Person,

18. 3 Liter Trinkwasser für jede Person in mehreren wasser-dichten Behältern mit je 1 rostfreiem Schöpfbecher mitLeine,

19. 1 Trinkbecher aus Kunststoff mit Maßeinteilung undLeine,

20. 1 oder mehrere wasserdichte Behälter mit:

4 zugelassenen Fallschirmsignalen, rot,6 zugelassenen Handfackeln, rot,2 zugelassenen schwimmfähigen Rauchsignalen, orange,1 zugelassenen elektrischen Taschenlampe zum Morsen

mit2 Reservebatterien und2 Reservebirnen, in Folie eingeschweißt,1 zugelassenen Tagsignalspiegel mit Gebrauchsan-

weisung,1 mit einem Dosenöffner und Marlspieker versehenen

Klappmesser mit Leine,1 Signalpfeife,1 zugelassenen Satz Fischfanggerät,1 Rettungssignaltafel,1 Anweisung für das Überleben auf See und Empfeh-

lungen für das Verhalten in Rettungsfahrzeugen, inFolie eingeschweißt,

Stand: April 1997

338 UVV See

21. 1 zugelassene Kälteschutzfolie für jede Person,

22. 1 zugelassenen Radarreflektor,

23. 1 geprüfte Ausrüstung für Erste Hilfe in einem wasser-dichten Behälter,

24. Vorrichtungen, die es Personen ermöglichen, sich amgekenterten Boot festzuhalten, in Form von Schlinger-kielen oder Greifleisten sowie mindestens zwei Greif-leinen, die unter dem Kiel hindurch von Dollbord zuDollbord laufen,

25. 1 zugelassenen Schutzbezug von gut sichtbarer Farbe,der die Insassen gegen Wetterunbilden schützen kann,

26. 2 leichte schwimmfähige Wurfleinen, orange, je 30 mlang,

27. 1 Einsteigleiter, die es im Wasser befindlichen Personenermöglicht, in das Boot hineinzuklettern.

1 Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger Satz Riemen.

Die Zusammensetzung richtet sich nach der Verordnung über dieKrankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. IS. 734) i.d.F. der 2. Änd.-VO vom 22. April 1996 (BGBl. I Seite 631).

(3) Die Ausrüstung der Rettungsflöße muß umfassen:

1. 1 schwimmfähigen Ring an einer mindestens 30 m lan-gen, schwimmfähigen Leine,

2. 1 Sicherheitsmesser und 1 Ösfaß, wenn das Rettungsfloßfür nicht mehr als 12 Personen zugelassen ist,

2 Sicherheitsmesser und 2 Ösfässer, wenn das Rettungs-floß für mehr als 12 Personen zugelassen ist,

3. 2 Schwämme,

4. 2 zugelassene Treibanker, einer ständig am Rettungsfloßbefestigt, der andere als Reserve,

5. 2 Paddel,

6. 1 Reparaturausrüstung, mit der undichte Stellen in denAbteilungen der Schwimmvorrichtung ausgebessertwerden können,

1 Luftpumpe oder 1 Blasebalg mit Füllschlauch, sofern essich nicht um starre Rettungsflöße handelt,

Dzu (2)Nr. 1

Dzu (2)Nr. 23

XIII. Fischereifahrzeuge 339

7. 3 Dosenöffner, sofern erforderlich,

8. 1 geprüfte Ausrüstung für Erste Hilfe in einem wasser-dichten Behälter,

9. 1,5 Liter Trinkwasser für jede Person in mehreren was-serdichten Behältern mit je 1 rostfreien Schöpfbechermit Leine,

10. 1 Trinkbecher aus Kunststoff mit Maßeinteilung,

11. 1 oder mehrere wasserdichte Behälter mit

1 zugelassenen wasserdichten elektrischen Taschen-lampe zum Morsen mit 2 Reservebatterien und 2 Reser-vebirnen, in Folie eingeschweißt,

1 zugelassenen Tagsignalspiegel mit Gebrauchs-anweisung,

1 Signalpfeife,2 zugelassenen Fallschirmsignalen, rot6 zugelassenen Handfackeln, rot,1 zugelassenen Satz Fischfanggerät,

12. 1 oder mehrere wasserdichte Behälter mit einer zugelas-senen Lebensmittelration in luftdicht verschlossenenGefäßen von insgesamt mindestens 10 000 Kilojoule fürjede Person,

13. 6 Tabletten gegen Seekrankheit für jede Person,

14. 1 Rettungssignaltafel,1 Anweisung für das Überleben auf See und Empfeh-

lungen für das Verhalten in Rettungsfahrzeugen, inFolie eingeschweißt.

Die Zusammensetzung richtet sich nach der Verordnung über dieKrankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. IS. 734) i.d.F. der 2. Änd.-VO vom 22. April 1996 (BGBl. I S. 631).

(4) Die Ausrüstung eines Bereitschaftsbootes muß umfassen:

1. 5 schwimmfähige Bootsriemen,

2. 1 schwimmfähigen Bootshaken mit Kugelspitze,

3. 2 Fangleinen von ausreichender Länge und Stärke (min-destens das Dreifache der Bootsdeckshöhe imBallastzustand des Schiffes) mit Karabinerhaken,

4. 1 innen und außen um das Bereitschaftsboot herumlau-fende Sicherheitsleine,

Stand: April 1997

Dzu (3)Nr. 8

340 UVV See

5. 1 Klappmesser mit abgerundeter Spitze, angebunden,

6. 1 Signalpfeife,

7. 1 zugelassenes elektrisches Nachtlicht mit 8 m langerLeine, an der Ducht angebunden,

8. 1 Reparatur- und Stöpselbeutel mit Inhalt,

9. 1 Blasebalg mit Füllschlauch,

10. 6 zugelassene rote Handfackeln,

11. 1 Ösfaß und 2 Schwämme,

12. 2 schwimmfähige Wurfringe mit je einer 30 m langenschwimmfähigen Leine, orange,

13. 1 zugelassenen Treibanker mit zwei eingespleißtenLeinen,

14. 1 angebundene Leckverschraubung für jedes Wasser-ablaßloch,

15. 1 zugelassene elektrische Taschenlampe zum Morsen mit1 Satz Reservebatterien und 1 Reservebirne,

16. 1 zugelassenen Tagsignalscheinwerfer, sofern es sich umein motorisiertes Bereitschaftsboot handelt.

§ 285nAufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße; § 285nAussetzvorrichtungen

(1) Rettungsboote und Rettungsflöße müssen nach einem von derSee-Berufsgenossenschaft genehmigten Plan an solchen Stellenaufgestellt sein, an denen sie sicher zu Wasser gelassen werdenkönnen. Sie müssen insbesondere ausreichenden Abstand von derSchiffsschraube und den überhängenden Teilen des Achterschiffeshaben und möglichst an der senkrechten Bordwand zu Wassergelassen werden können. Dieses muß auch bei einem Trimm von10 Grad und einer Schlagseite von 15 Grad sicher und schnell mög-lich sein. Alle Rettungsmittel müssen ständig gebrauchsfähig undvor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen sowie während derganzen Reisedauer jederzeit leicht und zugänglich und sofort ver-wendbar sein. Die Aufstellung der Rettungsmittel darf die Sichtvon der Brücke nach achtern nicht behindern. Sie muß das schnelleund geordnete Einbooten in die Rettungsboote und Rettungsflößegestatten und so angeordnet sein, daß die Handhabung andererBoote und Rettungsflöße nicht behindert wird.

XIII. Fischereifahrzeuge 341

(2) Die Rettungsflöße müssen beim Sinken des Schiffes von ihremStauplatz frei aufschwimmen, sich aufblasen und vom Schiff frei-kommen können. Werden Befestigungen verwendet, so sind sie miteinem zugelassenen Wasserdruckauslöser auszurüsten.

(3) Jedes Doppelschlauchboot und jedes starre Rettungsboot mußunter einer eigenen Aussetzvorrichtung aufgestellt sein.

(4) Es dürfen nur Aussetzvorrichtungen verwendet werden, die vonder See-Berufsgenossenschaft der Bauart nach zugelassen sind unddie es gestatten, Rettungsboote mit der gesamten Ausrüstung undvoller Besetzung zu Wasser zu lassen.

(5) Für das Einbooten in die Rettungsboote und Rettungsflöße müs-sen auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 m und mehrauf jeder Seite Einbootungsleitern in ausreichender Anzahl vor-handen sein.

(6) Für ausreichende Beleuchtung an Deck und außenbords imAussetzbereich der Rettungsboote und Rettungsflöße ist zu sorgen.

(7) Es müssen wirksame Vorkehrungen getroffen sein, durch diejeder Wasserausfluß in die Rettungsflöße und Rettungsboote ver-hindert wird.

§ 286nRettungsringe

(1) Es dürfen nur Rettungsringe, Nachtlichter und kombinierteLicht-Rauchsignale verwendet werden, die von der See-Berufs-genossenschaft zugelassen sind.

(2) Es muß folgende Mindestanzahl an Rettungsringen vorhandensein:

a) 8 Rettungsringe auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von75 Meter und mehr,

b) 6 Rettungsringe auf Fischereifahrzeugen von weniger als 75 Meter Länge oder auf Hochseekuttern in der GroßenHochseefischerei,

c) 4 Rettungsringe auf Hochseekuttern.

(3) Auf jeder Seite des Ruderhauses oder der Brücke ist mindestensein Rettungsring anzubringen, ein weiterer muß sich in der Nähedes Hecks befinden. Bei Heckfängern ist auf jeder Seite des Hecksmindestens je ein Rettungsring anzubringen.

Stand: April 1997

342 UVV See

(4) Mindestens die Hälfte der in Abs. 2 genannten Rettungsringemüssen mit einem Nachtlicht, zwei andere mit einer 28 m langenschwimmfähigen Leine versehen sein. Auf Fischereifahrzeugen miteiner Länge von 45 Meter und mehr sowie auf allen Fahrzeugen inder Großen Hochseefischerei müssen die beiden Rettungsringe amRuderhaus oder auf der Brücke slipbar angebracht und mit kombi-nierten Lichtrauch-Signalen versehen sein.

(5) Die Rettungsringe sind so aufzuhängen, daß sie jederzeitschnell geworfen werden können. Sie dürfen keine Vorrichtungenfür eine ständige Befestigung haben.

(6) Rettungsringe müssen mit Schiffsnamen und Heimathafenbeschriftet sein.

§ 287nRettungswesten

(1) Für jede an Bord befindliche Person muß eine Rettungswestemitgeführt werden, die jederzeit greifbar ist. Der Aufbewahrungs-ort muß deutlich gekennzeichnet sein.

(2) Es dürfen nur Rettungswesten verwendet werden, die von derSee-Berufsgenossenschaft der Bauart nach zugelassen sind.

(3) Auf Fischereifahrzeugen mit doppeltem Fanggeschirr sind dievorgeschriebenen Rettungswesten an Deck oder im Ruderhausleicht greifbar unterzubringen.

§ 288nGeneralalarmeinrichtung

Fischereischiffe müssen mit elektrischen Vorrichtungen zurAlarmierung der Besatzung ausgerüstet sein.

Betriebsvorschriften und Vorschriftenfür Versicherte

§ 289nPrüfung der Rettungsmittel

(1) Rettungsboote, Bereitschaftsboote und deren Ausrüstung,Rettungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überlebensan-züge sind vor dem Auslaufen sowie während der Reise zu kontrol-lieren und mindestens einmal vierteljährlich auf ihre Beschaffen-heit und Vollständigkeit zu untersuchen.

XIII. Fischereifahrzeuge 343

(2) Die Rettungsboote sind vor jeder Ausreise, mindestens jedochin Zwischenräumen von einem Monat, unter Leitung des Kapitänsauszuschwingen. Nach Möglichkeit sind sie zu Wasser zu lassenund Ruder- und Fahrübungen durchzuführen.

(3) Die Besatzung ist anläßlich der monatlichen Übung mit allenRettungsmitteln und deren Ausrüstung vertraut zu machen.

(4) Aufblasbare Rettungsflöße und Wasserdruckauslöser sind ein-mal jährlich durch eine von der See-Berufsgenossenschaft aner-kannte Wartungsstelle überholen zu lassen.

(5) Beschädigte oder unbrauchbare Rettungsmittel und derenAusrüstung sind sofort zu reparieren oder zu ersetzen.

(6) Die Ergebnisse der Prüfungen und Übungen nach Abs. 1, 2, 3und 5, das Zuwasserlassen der Rettungsboote, die Durchführungvon Ruder- und Fahrübungen und die Beseitigung von Mängelnsind bei Schiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuches ver-pflichtet sind, in dieses einzutragen.

XIII.-7 VORSCHRIFTEN FÜR KÜSTENKUTTER UND FISCHERBOOTE

§ 290nAnwendungsbereich

(1) Für Küstenkutter mit einer Bruttoraumzahl bis 50 gelten dieseUnfallverhütungsvorschriften mit Ausnahme der nachfolgend auf-geführten:

1. von den Bestimmungen des Abschnittes II § 51;

2. von den Bestimmungen des Abschnittes IV § 62 Abs. 2 und 5,§ 63, § 65 a Abs. 2;

3. von den Bestimmungen des Abschnittes V § 96 Abs. 4 und Abs. 6, Satz 2, § 97 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 98 Abs. 1 und 2;

4. von den Bestimmungen des Abschnittes VI § 111 Abs. 1, § 112Abs. 2 und 9, Abs. 12 Satz 6, § 117, § 131, § 138, § 139 Abs. 5,§ 140 Abs. 3, § 146, § 153 Satz 2, § 158 mit Ausnahme von elek-trischen Anlagen und Betriebsmitteln mit mehr als 50 Volt;

5. von den Bestimmungen des Abschnittes XIII § 255 Abs. 2, § 255a Abs. 1, § 256, § 257 Abs. 1, § 263 Satz 2, § 280, § 284, § 286 Abs. 3.

Stand: Mai 1999

344 UVV See

(2) Für Küstenkutter mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 50 undbis 100 gelten diese Unfallverhütungsvorschriften mit Ausnahmeder nachfolgend aufgeführten:

1. von den Bestimmungen des Abschnittes II § 51;

2. von den Bestimmungen des Abschnittes IV § 62 Abs. 2 und 5,§ 65a Abs. 2;

3. von den Bestimmungen des Abschnittes V § 96 Abs. 4, § 97Abs. 3 Satz 1;

4. von den Bestimmungen des Abschnittes VI § 112 Abs. 12 Satz6, § 117, § 139 Abs. 5, § 140 Abs. 3, § 146, § 153 Satz 2, § 158mit Ausnahme von elektrischen Anlagen und Betriebsmittelnmit mehr als 50 Volt;

5. von den Bestimmungen des Abschnittes XIII § 255 Abs. 2,§ 255a Abs. 1, § 256, § 280, § 284, § 286 Abs. 3.

(3) Auf Küstenkuttern mit einer Bruttoraumzahl bis 100 sind dieBestimmungen des Abschnittes VIII auf besondere Anordnung derSee-Berufsgenossenschaft anzuwenden.

(4) Für Fischerboote gelten diese Vorschriften mit Ausnahme dernachfolgend aufgeführten:

1. von den Bestimmungen des Abschnittes II § 51;

2. von den Bestimmungen des Abschnittes IV § 62, § 63, § 67, § 69 Abs. 2 und 3;

3. von den Bestimmungen des Abschnittes V § 96 Abs. 4 und Abs.6 Satz 2, § 97 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 98 Abs. 1 und 2, § 99Abs. 1;

4. von den Bestimmungen des Abschnittes VI § 111 Abs. 1, § 112Abs. 3 und Abs. 12 Satz 6, § 139 Abs. 5, § 146, § 158 mitAusnahme von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln mitmehr als 50 Volt;

5. die Bestimmungen der Abschnitte VII und VIII sind auf beson-dere Anordnung der See-Berufsgenossenschaft anzuwenden;

6. von den Bestimmungen des Abschnittes XIII § 245, § 255 Abs. 2,§ 263 Satz 2.

XIII. Fischereifahrzeuge 345

§ 291nSeediensttauglichkeit

Kapitän und Besatzungsmitglieder müssen im Besitz eines gülti-gen, durch einen von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigtenArzt ausgestellten Zeugnisses über ihre Seediensttauglichkeit sein.

Vgl. hierzu auch §§ 81 bis 83 des Seemannsgesetzes und die VOüber die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. IS. 1241; geändert 1975 I S. 2507).

§ 292nStabilität

Für Küstenkutter mit herkömmlicher Rumpfform unter 18 m Längegenügt ein vereinfachter Stabilitätsnachweis. Hierfür ist ein kom-binierter Krängungs- und Rollzeitversuch im Beisein einer Auf-sichtsperson nach § 18 SGB VII durchzuführen. Ergeben sich ausder Auswertung des kombinierten Versuchs unzureichende odernur knappe Stabilitätswerte, kann die See-Berufsgenossenschafteinen vollständigen Stabilitätsnachweis mit Hebelarmkurven ver-langen.

§ 293nRettungsmittel für Küstenkutter und Fischerboote

(1) Fischerboote müssen außer den durch § 287 vorgeschriebenenRettungswesten mindestens einen Rettungsring mitführen.

(2) Küstenkutter müssen außer den durch § 287 vorgeschriebenenRettungswesten einen Rettungsring mit Nachtlicht und einenRettungsring mit 28 m schwimmfähiger Leine mitführen. BeiFahrten über die in § 40 Nr. 1 definierte Wattfahrt hinaus und sonstaußerhalb der Seegrenze muss Raum im zugelassenen Rettungsfloßfür alle an Bord befindlichen Personen, mindestens aber für 6 Per-sonen, vorhanden sein.

(3) Die Rettungsflöße müssen mit Wasserdruckauslösern ausgerü-stet sein und sind entsprechend Regel III/38.5.3 SOLAS 74/88 und§ 45 Abs. 3 Ziffer 4 SchSV auszurüsten und zu kennzeichnen.

Stand: Oktober 2003

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346 UVV See

XIV. Taucherarbeiten

Dieser hier nicht abgedruckte Abschnitt §§ 294 bis 325 mit seinenfünf Anhängen enthält Zusatz- und Sondervorschriften für Taucher-arbeiten. Bei Bedarf bitten wir den vollen Wortlaut als Sonderdruckvon der See-Berufsgenossenschaft – Schiffssicherheitsabteilung –,Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, zu beziehen und an dieser Stellein die UVV See einzulegen.

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347

XV. Fahrgastschiffe, Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge

Dieser Abschnitt enthält Zusatz- und Sondervorschriften zu denübrigen Abschnitten.

§ 326nStabilität, Fahrgastzahl

Ausreichende Leck- und Intaktstabilität muss für die höchstzulässi-ge Fahrgastzahl vorhanden sein.

Vgl. hierzu die Di3 Richtlinien für zulässige Fahrgastzahlen vonFahrgastschiffen im Tagesausflugsverkehr, Bäderbooten undSportanglerfahrzeugen vom 30. September 1988 und die Bekannt-machung über die Anwendung der Stabilitätsvorschriften fürFrachtschiffe, Fahrgastschiffe und Sonderfahrzeuge vom 24. Okto-ber 1984.

§ 327nReling, Schanzkleid

(1) Die Höhe vom Schanzkleid oder Reling muss mindestens 1,10 müber Deck betragen.

(2) Bei einer Reling dürfen die Öffnungen zwischen den Durch-zügen nicht mehr als 0,23 m betragen. Der untere Teil muss durchein Netzwerk gesichert sein.

§ 328nTreppen, Notausgänge

(1) Die Stufenhöhe soll 0,17 m bis 0,18 m betragen. Die Neigungder Treppen gegen die Waagerechte soll 40° nicht überschreiten.

(2) Bei Fahrgasträumen unter dem freien Deck, die für mehr als50 Personen bestimmt sind, muss außer einer zum Deck führendenTreppe mindestens ein weiterer Notausgang vorhanden sein.

§ 329 Inhaber von Befähigungsnachweisen nach STCW 95 Regel VI/1 bis VI/3

(1) Auf Fahrgastschiffen müssen Inhaber eines Befähigungs-nachweises als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge undBereitschaftsboote in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen von den in Absatz 1genannten Rettungsbootleuten eine ausreichende Zahl im Besitzeines Befähigungsnachweises als Rettungsbootmann für schnel-le Bereitschaftsboote sein.

Stand: Oktober 2003

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348 UVV See

(3) Auf Fahrgastschiffen muss mindestens die nachstehend vor-geschriebene Zahl von Inhabern eines Befähigungszeugnissesin fortschrittlicher Brandbekämpfung vorhanden sein:

Feuerschutzleute infortschrittlicher

Zulässige Fahrgastzahl Brandbekämpfung

bis 50 Fahrgäste 3bis 200 Fahrgäste 4bis 300 Fahrgäste 5bis 500 Fahrgäste 6bis 1000 Fahrgäste 9bis 1500 Fahrgäste 12bis 2000 Fahrgäste 15über 2000 Fahrgäste 18

(4) Alle Seeleute, die gleichviel in welcher Eigenschaft an Bordeines Fahrgastschiffes zur Erledigung der Aufgaben diesesSchiffes als Teil der Schiffsbesatzung für die Wahrnehmung vonPflichten im Bereich der Sicherheit oder der Verhütung vonVerschmutzung beim Betrieb des Schiffes angestellt oderbeschäftigt sind, müssen im Besitz eines Befähigungsnachweisesüber die Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung undUnterweisung sein.

(5) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge wird die Zahl derInhaber von Befähigungsnachweisen nach STCW 95 Regel VI/1bis VI/3 durch die See-Berufsgenossenschaft festgesetzt.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Zahl der Inhaber einesBefähigungsnachweises als Rettungsbootmann für Überlebensfahr-zeuge und Bereitschaftsboote mindestens Regel III/10 des Inter-nationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebensauf See SOLAS 74/88 entspricht.

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Zahl der Inhaber einesBefähigungsnachweises als Rettungsbootmann für schnelle Bereit-schaftsboote mindestens Regel III/26.3.3 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeSOLAS 74/88 entspricht.

Dzu (1)

Dzu (2)

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349

XVa. Tankschiffe

Dieser Abschnitt enthält Zusatz- und Sondervorschriften zu denübrigen Abschnitten.

§ 329 anAllgemeines

(1) Tankschiffe müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie denAnforderungen des vorgesehenen Einsatzes genügen.

(2) Bezüglich Bauart, Werkstoff und Ausrüstung gelten bei Tank-schiffen mit der Klasse des Germanischen Lloyd die Voraus-setzungen des Abs. 1 als erfüllt. Hat ein Schiff die Klasse eineranderen Klassifikationsgesellschaft, so gilt § 37.

(3) Bei Tankschiffen ohne Klasse werden diese Einzelheiten durcheingehende, auch die innere Beschaffenheit einschließende Besich-tigungen geprüft, wobei die Klassifikations- und Bauvorschriftendes Germanischen Lloyd als Richtlinie dienen; dabei ist das Bau-jahr des Schiffes angemessen zu berücksichtigen.

(4) Sofern auf Tankschiffen für die Beförderung von gefährlichenChemikalien oder von verflüssigten Gasen Rohöle oder Mineralöl-erzeugnisse befördert werden, gelten die Bestimmungen desUnterabschnittes I.

Vgl. hierzu

1. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichenLebens auf See Kapitel II-2 SOLAS 74/88, mit den am 1. Mai 1981 in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungendurch das Protokoll von 1978.

2. Schiffssicherheitsverordnung3. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit See-

schiffen (GefahrgutVSee).4. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-

rung gefährlicher Chemikalien als Massengut.

5. Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schif-fen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut.

6. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-rung verflüssigter Gase als Massengut.

7. Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schif-fen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut.

8. Vorschriften des Germanischen Lloyd für Klassifikation und Bauvon stählernen Seeschiffen.

9. Internationale Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und Terminals.

Stand: April 1997

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Dzu (1)

350 UVV See

I. TANKSCHIFFE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VONROHÖLEN, MINERALÖLERZEUGNISSEN UND

ANDEREN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN

§ 329 bnAllgemeines

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Tank-schiffe zur Beförderung von Rohölen und Mineralölerzeugnissen,deren Flammpunkt 60 °C nicht übersteigt und deren Reid-Dampf-druck unter Atmosphärendruck liegt.

(2) Für Tankschiffe, die brennbare Flüssigkeiten mit einemFlammpunkt über 60 °C befördern, gelten die §§ 329 i, 329 j, 329 m,329 q, 329 r, 329 s Abs. 1 und 3, 329 t, 329 w, 329 z 1 und 329 z 2.

A. Bauart und Ausrüstung

§ 329 c Flammendurchschlagsicherungen in Druckausgleichleitungen der Ladetanks

(1) In den Ein- und Auslaßöffnungen von Standrohren und Sam-melleitungen sind Flammendurchschlagsicherungen anzuordnen,deren ausreichende Wirkung nachgewiesen ist.

(2) Flammendurchschlagsicherungen müssen so ausgeführt undangeordnet sein, daß sie gegen Beschädigung sowie See- undRegenwassereinwirkung geschützt sind.

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich der Flammendurchschlagsicherungals erfüllt, wenn für sie eine Bauartzulassung nach § 12 der Verord-nung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980(BGBl. I S. 229; geändert BGBl. 1982 I S. 569) vorliegt.

§ 329 dnÜberwachungseinrichtung für Lade- und Löschbetrieb

(1) Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von einerStelle oberhalb des Ladetankdecks durch Notstoppeinrichtungenabgestellt werden können.

(2) Bei Tankern mit einer Ladetankdecklänge von 150 m und mehrist eine weitere Notstoppauslösung für die Pumpen vorzusehen.Diese ist in der Ladekontrollstation mit der zentralen Überwa-chungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb oder, wenn einesolche nicht vorhanden ist, im Bereich der Anschlußstelle derLadeleitungen anzuordnen.

Dzu (1)

XVa. Tankschiffe 351

(3) Auf Schiffen, bei denen von der zentralen Überwachungsein-richtung aus die Ventile der Lade- und Löschanlage nicht zentralgesteuert werden können, müssen Einrichtungen vorhanden sein,durch die eine sichere Verständigung zwischen den Schaltstellenund der Überwachungseinrichtung gewährleistet ist.

§ 329 enPeil- und Ullageöffnungen

Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druckausgleichbenutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig und dichtschließendenDeckeln versehen sein. In diesen Öffnungen sind Flammendurch-schlagsicherungen unzulässig.

§ 329 fnWerkzeug

Zur Durchführung von Arbeiten an Stellen, an denen brennbareoder explosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische auf-treten können, ist funkenarmes Werkzeug bereitzuhalten.

§ 329 gnSchläuche

Ladeschläuche und Tankwaschschläuche sind in ganzer Länge undan den Kupplungen mit Einrichtungen zur Ableitung elektrostati-scher Aufladungen zu versehen.

§ 329 hnTransportable Lüfter

Transportable mechanische Lüfter für die Frischluftzufuhr in Lade-tanks und Kofferdämme müssen durch Wasser, Druckluft oderDampf angetrieben werden.

§ 329 inLadetankluken

Einstiegluken im Ladetankdeck müssen einen lichten Durchmesservon mindestens 0,90 m haben.

Bei diesem Lukenquerschnitt wird auf der schräg im Ladetank an-geordneten Treppe eine ausreichende Stehhöhe von 2,00 m erreicht.

§ 329 jnTreppen und Geländer in Ladetanks

(1) Treppen in Ladetanks müssen schräg stehen und mit einemGeländer versehen sein. Die Stufen müssen mindestens aus zweihochkantstehenden Vierkantstählen auf gleicher Höhe bestehenoder andere rutschsichere Auftritte haben.

Stand: April 1997

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352 UVV See

(2) Die Treppen müssen so unterteilt sein, daß die Höhe zwischenzwei Podesten nicht mehr als 9,00 m beträgt.

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die Treppen der DIN83 217 und 83 218 entsprechen.

§ 329 knAntennen

Sendeantennen dürfen im gefährdeten Bereich von Tankschiffennicht errichtet werden. Empfangsantennen müssen, wenn sie aus-nahmsweise im gefährdeten Bereich angeordnet sind, mit selbst-tätigen Einrichtungen zur gefahrlosen Ableitung elektrostatischerAufladungen versehen sein.

§ 329 lnLeinen und Trossen

(1) Zum Festmachen der Tankschiffe vorgesehene Leinen undTrossen müssen in gutem Zustand sein und der Zugbeanspruchung,der sie voraussichtlich ausgesetzt werden, standhalten.

(2) Zusätzlich müssen bei festgemachten Tankschiffen vom Vor-und Achterschiff belegte Drahtleinen oder Stahltrossen klar zumSchleppen über Bord hängen. Diese Leinen oder Trossen müssenbis kurz oberhalb der Wasseroberfläche nachgefiert werdenkönnen.

Wenn die Festmacherleinen und -trossen nicht aus dem gleichenWerkstoff bestehen, ist zu beachten, daß die Elastizität der einzel-nen Werkstoffe sehr unterschiedlich sein kann.

§ 329 mnLeckwannen

Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und Schläuchen sindLeckwannen zum Auffangen von Ladungsresten, die in Ladeleitun-gen und -schläuchen verblieben sind, anzuordnen.

B. Betrieb

§ 329 nnFunktion und Bedienung der § 329 nnFlammendurchschlagsicherungen

Flammendurchschlagsicherungen müssen auch bei niedrigenAußentemperaturen zuverlässig arbeiten.

Dzu (1)und (2)

Dzu (1)

XVa. Tankschiffe 353

Bei niedrigen Außentemperaturen kann die sichere Funktion derFlammendurchschlagsicherungen, z. B. der Hochgeschwindigkeits-ventile, nur durch regelmäßiges Überprüfen der Leichtgängigkeitder Ventile mit der dafür vorgesehenen Anlüftvorrichtung gewähr-leistet werden.

§ 329 onRauchen, Gebrauch von Feuer, § 329 onSchweiß- und andere Feuerarbeiten

(1) Das Rauchen, der Gebrauch von Feuer oder offenem Lichtsowie die Verwendung von Geräten mit glühenden Teilen ist aufbeladenen oder leeren, nicht gasfreien Tankschiffen nur in Unter-kunftsräumen und auf den von der Schiffsleitung hierfür freigege-benen und entsprechend gekennzeichneten Decksflächen imBereich des Achterschiffes erlaubt.

(2) Schweißen und andere Feuerarbeiten sind auf beladenen oderleeren, nicht gasfreien Tankschiffen nur in der Maschinenwerkstattsowie in den von der Schiffsleitung hierfür freigegebenenBereichen des freien Decks erlaubt. § 179 bleibt unberührt.

(3) Während des Ladungsumschlags, des Entgasens und desBallastnehmens ist das Rauchen, der Gebrauch von offenem Feueroder Licht und die Verwendung von Geräten mit glühenden Teilennur in solchen Aufenthaltsräumen zulässig, die von der Schiffs-leitung festgelegt und von der örtlich zuständigen Behörde geneh-migt sind. Diese Räume sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Auf dem Tankschiff ist neben jedem Landgang deutlich sichtbarein Warnschild mit dem Hinweis vorzusehen, daß das Rauchen undder Gebrauch von Feuer, offenem Licht sowie Geräten undWerkzeugen mit glühenden oder funkengebenden Teilen verbotenist. Das Warnschild muß nachts beleuchtet sein.

Die zum Rauchen und zum Gebrauch von offenem Feuer oder Lichtund zur Verwendung von Geräten mit glühenden Teilen freigege-benen Bereiche sowie die zur Ausführung von Schweiß- und ande-ren Feuerarbeiten bestimmten Bereiche des freien Decks kann dieSchiffsleitung von Fall zu Fall festlegen.

§ 329 pnVerwendung von tragbaren Leuchten

(1) In Ladetanks, Ladepumpenräumen und in anderen Räumen undBereichen, in denen explosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur tragbare elektrischeLeuchten mit eigener Stromquelle in explosionsgeschützter Bauartverwendet werden.

Stand: April 1997

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Dzu (2)und (3)

354 UVV See

(2) Tragbare Leuchten müssen von einer anerkannten Prüfstelle fürdie Verwendung im explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0geprüft und von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.

Hinsichtlich der zu verwendenden explosionsgeschützten Bauarten(Zündschutzarten) der Leuchten siehe § 48 Anlage 1 Nr. 11.

Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre durch die Anwesenheit explosionsfähiger Dampf-Luft-oder Gas-Luft-Gemische ständig oder langzeitig vorhanden ist.

Als Prüfstelle ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) inBraunschweig anerkannt.

§ 329 qnFestmachen von Tankschiffen

Tankschiffe sind sicher festzumachen, damit weder in denSchlauchleitungen noch in den etwa verlegten elektrischen KabelnZugbeanspruchungen auftreten können. Durch die Bewegungendes Schiffes dürfen Schlauchleitungen und Kabel nicht der Gefahrvon Beschädigungen ausgesetzt sein.

§ 329 rnBetriebssicherheit von Schiffseinrichtungen

Schiffseinrichtungen, die zum Umschlag der Ladung benutzt wer-den, müssen betriebssicher und öldicht sein. Insbesondere dürfennur betriebssichere Ladeschläuche und Verbindungen benutztwerden.

§ 329 snUmschlag und Tankreinigung

(1) Alle mit dem Umschlag der Ladung und des Ballastes sowie demTankreinigen zusammenhängenden Arbeiten dürfen nur aufAnweisung und unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers ausgeführtwerden.

(2) Vor Beginn des Umschlags der Ladung oder des Ballastes undTankreinigens hat sich der aufsichtführende Schiffsoffizier davonzu überzeugen, daß wirksame Maßnahmen zur Vermeidung vonFunkenüberschlägen zwischen dem Schiff und der Landanlagegetroffen sind. Diese Maßnahmen sind während der gesamtenDauer der genannten Arbeiten aufrechtzuerhalten.

(3) Vor Beginn der Arbeiten muß der aufsichtführende Schiffs-offizier mit dem Vertreter des Terminals über die ZusammenarbeitEinvernehmen herbeiführen.

Dzu (1)

Dzu (2)

XVa. Tankschiffe 355

(4) Tankwaschschläuche und schiffseigene Ladeschläuche sind vorInbetriebnahme auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung zurAbleitung elektrostatischer Aufladungen zu überprüfen.

Abhängig von den örtlichen Einrichtungen und den jeweiligenSicherheitsbestimmungen der Tankschiffhäfen können Funken-überschläge zwischen dem Schiff und der Landanlage entwederdurch einen Potentialausgleich mittels Erdungskabel oder durchIsolation der Ladeschlauchverbindung mit Hilfe eines Isolierflan-sches oder eines elektrisch nichtleitenden Schlauchteils vermiedenwerden.

Der Querschnitt der verwendeten Erdungskabel muß mindestens 50 mm2 aufweisen. Sofern Isolierflansche oder -schläuche verwen-det werden, darf kein Erdungskabel angebracht werden.

Vgl. auch International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals(Internationale Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und -häfen).

Bezüglich der Zusammenarbeit sollen u. a. folgende Punkte behan-delt werden:

1. Örtliche Sicherheitsvorschriften.2. Notstop.3. Kapazität des Druckausgleichsystems und der Ladeleitungen.4. Festlegung der Aufenthaltsräume, in denen geraucht werden

darf.5. Bedingungen für die Benutzung der Küchenherde und anderer

Kochgeräte.6. Sicherheitskontrolliste.7. Alarmierung der Feuerwehr und ärztlichen Hilfen.

§ 329 tnBetriebswachen

(1) An Bord muß beim Umschlag der Ladung eine ständigeBetriebswache unter Leitung eines Schiffsoffiziers gegangen wer-den. Sie muß im Gefahrenfall in der Lage sein, Abwehrmaßnahmenzu veranlassen.

(2) Die als Betriebswache eingesetzten Personen müssen währenddes Umschlags alle Schläuche und Absperrvorrichtungen laufendüberwachen.

Zu den Abwehrmaßnahmen gehört insbesondere das Abbrechendes Umschlags.

Stand: April 1997

Dzu (2)

Dzu (3)

Dzu (1)

356 UVV See

§ 329 unAußentüren

Sämtliche Außentüren auf dem obersten durchlaufenden Deck undauf den beiden darüberliegenden Decks müssen während desLadungsumschlags, Ballastnehmens und Tankreinigens geschlos-sen gehalten werden. Sie dürfen nur zum Durchgehen geöffnetwerden. Ausgenommen sind die Türen zu den Ladepumpen-räumen.

Hinsichtlich der Anordnung von Außentüren in Aufbauten undDeckshäusern siehe Kapitel II-2 SOLAS 1974/88.

§ 329 vnOberlichter und Öffnungen von Lüftungseinrichtungen

Oberlichter und Öffnungen von Lüftungseinrichtungen in derNähe von ladungführenden und unter Druck stehenden Schläu-chen und Leitungen sind fest zu schließen.

§ 329 wnLadungsreste

Vor dem Lösen der Verbindungen sind Maßnahmen zu treffen, umin den Ladeleitungen und -schläuchen verbliebene Ladungsrestenicht auf das Deck oder außenbords fließen zu lassen.

§ 329 xnDruckausgleich beim Umschlag der Ladung

(1) Bei beladenen oder leeren, nicht gasfreien Tankschiffen dürfenzum Druckausgleich nur die Druckausgleichleitungen verwendetwerden.

(2) Die Förderleistung beim Laden und Löschen muß dem freienQuerschnitt der Druckausgleichleitungen der Ladetanks und demfreien Querschnitt der Ladeleitungen angepaßt sein.

§ 329 ynPeilen und Probenziehen

(1) Peil- und Ullageöffnungen dürfen nur so lange geöffnet werden,wie es zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes und zum Proben-ziehen erforderlich ist.

(2) Manuell betätigte Peilstäbe und Probenahmegeräte aus Metalldürfen zum Messen und Probenziehen außerhalb der Peilrohrebenutzt werden, wenn sie geerdet sind. Außerdem müssen beiweißer Ladung mindestens 30 Minuten nach Umschlagende undbeim Tankwaschen mindestens 5 Stunden nach Absetzen derTankwaschmaschinen verstrichen sein.

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XVa. Tankschiffe 357

(3) Manuell betätigte Peilstäbe und Probenahmegeräte, die ein-schließlich der Leine aus nichtleitendem Werkstoff bestehen, dür-fen beim Messen und Probenziehen nur benutzt werden, wennsichergestellt ist, dass keine Reibung zwischen dem nichtleitendenGerät und anderen Nichtleitern entsteht.

(4) Durch eine nichtleitende Leine isolierte, metallene Peilstäbeund Probenahmegeräte dürfen zum Messen und Probenziehen erstdann verwendet werden, wenn bei weißer Ladung mindestens 30 Minuten nach Umschlagende und beim Tankwaschen minde-stens 5 Stunden nach Absetzen der Tankwaschmaschinen verstri-chen sind, und wenn sichergestellt ist, dass keine Reibung zwi-schen dem nichtleitenden Teil des Gerätes und anderen Nicht-leitern entsteht.

Das Peilen und Probenziehen mit elektrisch leitenden und geerde-ten Peilstäben und Probenahmegeräten in Peilrohren während desUmschlagens und Tankwaschens verursacht keine Gefahren durchelektrostatische Aufladungen.

Zum Begriff „weiße Ladung“, auch „saubere Ladung“ genannt, vgl.auch International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals(Internationale Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und -häfen).

Ein solcher Reibungsvorgang kann z. B. ablaufen zwischen derGeräteleine aus Polypropylen und den Handschuhen des Bedienen-den aus PVC oder anderen nichtleitenden Kunststoffen. Deshalb istGeräten mit Leinen aus Naturfasern der Vorzug zu geben.

§ 329 znVorsorge bei Gewitter

Beim Näherkommen eines Gewitters oder während eines Gewit-ters sind der Umschlag der Ladung, das Ballastnehmen, Tank-waschen und Entgasen sofort einzustellen.

§ 329 z 1nBelüftung der Ladepumpenräume

Die Lüftungsanlage der Pumpenräume muss während der Auf-nahme oder Abgabe von Ladung oder Ballast sowie beim Tank-waschen ständig in Betrieb sein.

§ 329 z 2nBetreten von Ladepumpenräumen

(1) Vor dem Betreten eines Pumpenraumes ist der aufsichtführendeSchiffsoffizier zu verständigen. Danach darf der Pumpenraum erst

Stand: Oktober 2003

Dzu (2)

Dzu (2)und (4)

Dzu (3)und (4)

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358 UVV See

betreten werden, wenn der Schiffsoffizier Anweisungen für Gefah-renfälle, die eine Alarmierung von Besatzungsmitgliedern außer-halb des Pumpenraumes erforderlich machen, gegeben hat.

(2) Vor dem Betreten eines Pumpenraumes muss die mechanischeLüftungseinrichtung mindestens 15 Minuten in Betrieb gewesensein. Sie muss während der gesamten Dauer des Aufenthaltes vonPersonen in Betrieb gehalten werden.

(3) Im Bereich der Zugangstüren von Ladepumpenräumen sindWarnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen:

„VORSICHT BEIM BETRETEN DES PUMPENRAUMES!1. Wachoffizier verständigen und dessen

Anweisungen strikt befolgen!2. Vor Betreten 15 Minuten belüften!

3. Bei Lüftungsausfall SOFORT Pumpenraum verlassen!“

Die Alarmierung kann durch Telefon, eine zugelassene tragbareUKW-Kleinsprechfunkanlage für den internen betrieblichenVerkehr oder durch eine vom Pumpenraum auslösbareAlarmierungseinrichtung erfolgen.

§ 329 z 3nBetreten von Ladetanks § 329 z 3nund anderen gefährlichen Räumen

(1) Ladetanks und andere gefährliche Räume, in denen sich explo-sionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische ansammeln kön-nen, dürfen nur mit einem zugelassenen, von der umgebenden Luftunabhängigen Atemschutzgerät und einer zugelassenen tragbaren,explosionsgeschützten Leuchte betreten werden.

(2) Ladetanks und andere gefährliche Räume dürfen durchVersicherte ohne Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn die-ses von der Schiffsleitung ausdrücklich angeordnet ist. Die Schiffs-leitung muss sich vor einer Anordnung davon überzeugen, dassdas Begehen der Räume möglich ist.

(3) Vergibt der Unternehmer Arbeiten in Ladetanks und anderengefährlichen Räumen an andere Unternehmer, so hat er diese – inder Regel schriftlich – zu verpflichten, sich von der Begehbarkeitder Räume selbst zu überzeugen. § 7 bleibt unberührt.

(4) Jeder gefährliche Raum muss durch eine betriebliche Aufsichts-person, die sich außerhalb des gefährlichen Raumes aufhalten muss, solange überwacht werden, wie sich Personen darin aufhalten. Die be-triebliche Aufsichtsperson muss über die möglichen Gefahren unter-richtet sein. Zu den möglichen Gefahren gehört auch das Nachgasen.

Dzu (1)

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XVa. Tankschiffe 359

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten abweichend von § 329 z 2 auch fürLadepumpenräume, deren Belüftung ausgefallen ist oder nichtwirksam in Betrieb genommen werden kann.

Vgl. auch § 77.

Von der gefahrlosen Begehbarkeit der Räume kann sich die Schiffs-leitung z. B. durch das Gutachten eines Sachverständigen (die sog.Gasfreiheitsbescheinigung) oder durch sorgfältig durchgeführteund ausgewertete Messungen mit dem bordeigenen Gasmeßgerätüberzeugen. Hierbei ist die Gefahr des Nachgasens durch Wieder-holung der Messungen in ausreichend kurzen ZeitabständenRechnung zu tragen.

§ 329 z 4nArbeiten in Ladetanks und anderen gefährlichen Räumen

(1) Arbeiten in Ladetanks und anderen Räumen, in denen sichbrennbare Flüssigkeiten oder explosionsfähige Dampf-Luft- oderGas-Luft-Gemische befunden haben, dürfen nur ausgeführt wer-den, wenn diese Räume zuvor entleert, gereinigt und gasfreigemacht sind. Die Arbeiten sind von der Schiffsleitung ausdrück-lich anzuordnen und durch einen Schiffsoffizier zu beaufsichtigen.Die Schiffsleitung muß sich vor der Anordnung solcher Arbeitendavon überzeugen, daß diese gefahrlos durchgeführt werden kön-nen. § 329 z 3 bleibt unberührt.

(2) Schweiß- und andere Feuerarbeiten dürfen, wenn sie unauf-schiebbar und zwingend notwendig sind, auch dann durchgeführtwerden, wenn kein Sachverständiger erreichbar ist, um dieGasfreiheit zu bescheinigen und anstelle dessen sorgfältigeMessungen mit dem bordeigenen Gasmeßgerät den Nachweis derGasfreiheit ergeben.

(3) Während der gesamten Dauer der Arbeiten ist für ausreichendeFrischluftzufuhr zu sorgen.

(4) Arbeiten in Ladetanks und anderen Räumen, in denen sichexplosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische befinden,dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar undzwingend erforderlich sind. Sie müssen von der Schiffsleitung aus-drücklich angeordnet sein und unter ständiger Aufsicht einesSchiffsoffiziers ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen nur unterzugelassenem, umluftunabhängigen Atemschutzgerät und unterVerwendung explosionsgeschützter Leuchten durchgeführt wer-

Stand: April 1997

Dzu (1)bis (4)

Dzu (2)

360 UVV See

den. Der Gebrauch von Feuer, offenem Licht, mechanischen Werk-zeugen und Geräten mit glühenden Teilen ist verboten. Es darf nurfunkenarmes Werkzeug benutzt werden.

§ 329 z 5nVorsorgemaßnahmen für den Brandfall

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbruch von Feuerunverzüglich wirksame Brandabwehrmaßnahmen eingeleitet wer-den können.

Diese Vorschrift gilt auf beladenen oder leeren, nicht gasfreienTankschiffen sowie während des Ladungsumschlags als erfüllt,wenn ein Brandabwehrtrupp unter der Leitung eines Schiffsoffiziersalarmiert und zum Einsatz gebracht werden kann.

II. Tankschiffe für die Beförderung von gefährlichen Chemikalien– frei –

III. Tankschiffe für die Beförderung von verflüssigten Gasen– frei –

XVI. Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 330nArbeitsmedizinische Vorsorge

Es gelten die Bestimmungen der Anlage „ArbeitsmedizinischeVorsorge“. Sie ist Bestandteil dieser Vorschrift.

Diese hier nicht als Anlage abgedruckte UVV „ArbeitsmedizinischeVorsorge“ (VBG 100) regelt Einzelheiten bei der speziellen arbeits-medizinischen Vorsorge beim Umgang mit Gefahrstoffen und beigefährdenden Tätigkeiten und kann von der Schiffssicherheitsab-teilung, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, bezogen werden. Die dar-über hinaus nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte,Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheitvom 12. Dezember 1973 durchzuführende allgemeine arbeits-medizinische Vorsorge sowie Untersuchungen nach der Seedienst-tauglichkeitsverordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241; ge-ändert durch Verordnung vom 9. September 1975 – BGBl. I S. 2507)werden hierdurch nicht erfaßt.

§ 331 – § 340nfrei

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361

XVII. Ordnungswidrigkeiten

§ 341nOrdnungswidrigkeiten des Unternehmers

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätz-lich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 5, § 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 15, § 38, § 44, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3 Satz 2 undAbs. 5, § 47 Abs. 1, 2 und 4, § 48, § 49, § 49a, § 50, § 51, § 53, § 54, § 55 Abs. 1, 2 und 3, § 56, § 59 Abs. 1 bis 5, § 61, § 62, § 64, § 68 Abs.1, § 69, § 71 Abs. 5, § 71 Abs. 7 Satz 4, § 71a, § 71b Abs. 1, § 72, § 74,§ 75, § 76, § 77, § 78a, § 79, § 80, § 89 Abs. 2, 4 und 5, § 91 Abs. 8, § 93 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, § 94 Abs. 6 Satz 1, § 102 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 107 Abs. 2 bis 6, § 108 Abs. 4, § 109 Abs. 4, § 110 Abs. 1 und 5 Satz 2, § 111 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 112 Abs. 1, Abs. 11 Satz 4 und Abs. 12, § 113 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 121 Abs. 3Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 3 und Abs. 6 Satz 1, § 130, § 136 Abs. 3 Satz1, § 138 Abs. 4 Satz 1, § 139, § 142 Abs. 6, § 143 Abs. 2, § 146, § 147 Abs. 2 Satz 2, § 148 Abs. 1, § 150 Abs. 2 bis 5, § 151 Abs. 1 bis 10, § 152, § 153 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 bis 10, § 155Abs. 1, 3 bis 5, § 156, § 157 Abs. 4, § 158, § 159 Abs. 1, § 160, § 161Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 162, § 163, § 163a Abs. 1, § 163b, § 163c,§ 165 Abs. 3, § 168 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, § 169, § 170, § 171 Abs. 9 und10, § 172, § 173 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 174 Abs. 1, 5 bis 14, § 175 Abs. 1 und 2, § 179, § 180, § 181, § 183, § 184, § 186Abs. 3, § 188 Abs. 1, § 190 Abs. 1, 4 und 5, § 191 Abs. 1, § 193 Abs. 1, § 196, § 198, § 202 Abs. 2, § 203 Abs. 1, § 204, § 205, § 206, § 207, § 208, § 209, § 210 Abs. 3, § 211, § 212 Abs. 3, § 214 Abs. 2, § 220, § 221 Abs. 3, § 222, § 223, § 225, § 227, § 228, § 229, § 230, § 231, § 232, § 233, § 234, § 235, § 236, § 237, § 238, § 245, § 251 Abs.1 und 2, § 255 Abs. 1 und 2, § 255a, § 256a, § 257a Abs. 1 bis 10, § 257b, § 257d, § 262 Abs. 6, 8 und 9, § 263, § 263a Satz 1, § 263b, § 269 Abs. 2 und 3, § 271 Abs. 16, § 273 Abs. 14a, § 274 Abs. 2 Satz 2,Abs. 17, 18, 21, § 276, § 277 Abs. 1, § 278, § 280, § 280 b, § 281 Abs.3, Satz 1, § 281c, § 283 Abs. 2 Satz 1, § 284, § 286 Abs. 1, § 287, § 289Abs. 2 bis 6, § 292, § 326, § 329, § 329c, § 329d, § 329e, § 329f, § 329g,§ 329h, § 329m, § 329o, § 329z1, § 329z2, § 329z3, § 329z4, § 329z5, § 332, § 333, § 335 und § 340 oder einer in § 342 genannten, nach § 16 auch für den Unternehmer geltenden Bestimmung zuwider-handelt.

Stand: Mai 1999

362 UVV See

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) handelt auch, wer als Unternehmervorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Nr. 1 oder derNr. 8 Abs. 5 – in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften– der Anlage „Bemannungsvorschriften“ zu § 49 Abs. 1 zuwider-handelt.

§ 209 SGB VII lautet:

„§ 209 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwi-derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand aufdiese Bußgeldvorschrift verweist,

2. bis 11.

(2) …

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1… mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Mark, … geahndetwerden.“

Das Verfahren bei der Festsetzung von Geldbußen richtet sich nachdem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.d.F. der Bek.vom19.02.1987 (BGBl. I S. 602; zuletzt geändert 1994 I S. 3186). DiesesGesetz regelt insbesondere auch den Einspruch und das sichanschließende gerichtliche Verfahren.

Zur Verantwortlichkeit von Personen, die für den Unternehmer han-deln, vgl. die D zu § 17.

§ 342 Ordnungswidrigkeiten der Versicherten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Versicherter vorsätz-lich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 18, § 19, § 20, § 21Abs. 2 und 3, § 23, § 24, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und6, § 31, § 32, § 33, § 34, § 50, § 56, § 71 Abs. 7 Satz 3, § 73, § 74, § 77, § 78a, § 93 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 2 Satz2, § 148 Abs. 1, § 150 Abs. 2, 4 und 5, § 151, § 154 Abs. 3, 8 und 9, § 157 Abs. 1 und 8, § 159, § 161 Abs. 2, § 162, § 163, § 163a Abs. 2,§ 163 b Abs. 1, Abs. 2, § 180, § 181 Satz 1, § 182, § 184 Abs. 1 Satz1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 188 Abs. 2, § 190 Abs. 2 undAbs. 5 Satz 1, § 197 Abs. 1, § 199, § 206, § 207, § 208, § 232, § 233,§ 234, § 235, § 236, § 237, § 238, § 262 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 oder

Dzu (1)

363

§ 263 Abs. 1, § 269 Abs. 2, § 273 Abs. 14a, § 274 Abs. 2 Satz 2, § 329oAbs. 1 bis 3, § 329p Abs. 1, § 329z 2 Abs. 1, § 329z 3 Abs. 1, Abs. 2,Abs. 5 zuwiderhandelt.

Vgl. D zu § 341.

§ 343 Ordnungswidrigkeiten bei Taucherarbeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig den Bestimmungen der §§ 296 bis 299, § 301, § 302 Abs. 1 oder2, §§ 303 bis 306, § 307 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 oder 10, § 308 Abs. 2oder 3, § 309, § 311 Abs. 1 oder 3, § 312 Abs. 2 bis 5, § 313 Abs. 1oder 2, § 314 Abs. 2 bis 6, § 315 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7, §§ 316, 317,318 Abs. 1, 3, 7 und 8, § 319 Abs. 1, 3 oder 4, § 320, § 321 Abs. 1, §§322 bis 324 oder § 325 Abs. 1 zuwiderhandelt.

Vgl. D zu § 341.

Stand: Oktober 2003

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364 UVV See

XIV. 365

XVIII. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 344nInkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschriften treten am 1. Januar 1981 inKraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1. die Unfallverhütungsvorschriften für Dampf-, Motor- undSegelschiffe (Kauffahrteischiffe) von 1935 in der Fassungdes Fünfzehnten Nachtrages,

2. die Unfallverhütungsvorschriften für Fischereifahrzeugevon 1939 in der Fassung des Dreizehnten Nachtrages,

3. die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fach-kräfte für Arbeitssicherheit“ von 1974,

4. die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ für Seeschiffe von1979.

§ 345nVorhandene Schiffe

(1) Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Januar 1981 gelegt worden ist,sind von Bestimmungen, die über die bisher gültigen Unfallver-hütungsvorschriften hinausgehen, insoweit befreit, als ihre Einhal-tung den Umbau des Schiffes oder seiner festinstalliertenEinrichtungen erfordern würden. Jedoch sind Schiffe, deren Kielim Jahre 1980 gelegt worden ist, nicht von den Vorschriften desAbschnitts VIII befreit.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 befreit nicht von der Einhaltungdes § 105 hinsichtlich der Dosieranlagen für Hydrazin und des § 105a.

(3) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde unddenen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem LondonerSchiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraumzahl einBruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gelten dieVorschriften der §§ 41, 55, 140, 186, 191, 192, 253, 254, 264, 290 in derFassung des Ersten bis Elften Nachtrags.

(4) § 35 bleibt unberührt.

Anmerkung: § 345 Abs. 1 gilt nur für die UVV See in ihrer ursprüng-lichen, am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Fassung. Zu denÄnderungen durch spätere Nachträge und deren Inkrafttreten vgl.Hinweise auf den Seiten 21 bis 26. Die Nachträge enthalten jeweilseigene Übergangsvorschriften und -fristen.

Stand: Oktober 1997

366 UVV See

§ 346 Übergangsregelung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

(1) Soweit im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie in demTeil des Landes Berlin, in dem Unfallverhütungsvorschriften biszum 1. Januar 1991 nicht galten, vor dem 1. Januar 1991 Einrich-tungen in Betrieb genommen oder errichtet worden sind oder mitihrer Errichtung begonnen worden ist und in Unfallverhütungs-vorschriften Anforderungen gestellt werden, die über die bis zudiesem Zeitpunkt dort geltenden Anforderungen hinausgehen unddie umfangreiche Änderungen der Einrichtungen notwendigmachen, sind die Unfallverhütungsvorschriften vorbehaltlich des § 35 und des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß eineEinrichtung entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften geän-dert wird, soweit 1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird2. die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird oder3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben

oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

§ 346 läßt abweichende Übergangsregelungen im Einigungsvertragvom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) und im sonstigen Bundesrechtunberührt.

Solche Gefahren können auftreten, wenn das Schiff mit einer gerin-geren Besatzung gefahren wird, als in der für das in Abs. 1 genann-te Gebiet bis zum 2. Oktober 1990 geltenden Seeschiffsbesetzungs-ordnung vorgeschrieben war.

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Dzu (2)Nr. (3)

367

Anlage(zu § 49 Abs. 1)

Bemannungsvorschriften*)I. Grundbestimmungen

Nr. 1II. Begriffsbestimmungen

Nrn. 2 bis 7III. Schiffsbesatzungszeugnis

Nr. 8IV. Regelbemannung, Abweichungen und Sonderfälle

Nrn. 9 bis 18V. Übergangsvorschriften

Nr. 19

I. Grundbestimmungen

Nr. 1

(1) Stärke und Zusammensetzung der Bemannung richten sich nachden folgenden Vorschriften in Verbindung mit dem im Fahrt-erlaubnisschein des Schiffes (§ 46) zugelassenen Fahrtgebiet.Soweit sich die vorgeschriebene Bemannung nicht unmittelbar ausden Nrn. 9, 10, 11, 12, 13 oder 18 ergibt, gilt als vorgeschriebeneBemannung die nach den Nrn. 9 Abs. 1 Ziff. 6 oder Ziff. 7, 13 Abs.1 Ziff. 2, 14, 15, 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 19 Abs. 2 festgesetzte oderzugelassene Bemannung.(2) Die vorgeschriebene Bemannung muß sich bei Antritt der Reiseund auf See an Bord befinden. Das gilt insbesondere auch für diein §§ 55, 329 vorgeschriebenen Feuerschutz- und Rettungsboot-leute. Nr. 17 bleibt unberührt.(3) Überschreitet das Schiff das zugelassene Fahrtgebiet, richtensich Stärke und Zusammensetzung der Bemannung nach demtatsächlich durchfahrenen Fahrtgebiet.

II. Begriffsbestimmungen

Nr. 2Im Sinne dieser Bemannungsvorschriften sind1. Gesamtschiffsbetrieb: ein Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besat-

zungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinendienst;

Stand: April 1997

*) Hinweis: Diese Bemannungsvorschriften sind im Wesentlichen durch die vorrangig zu beachtendeSchiffsbesetzungsverordnung von 1984 (vgl. D zu (2) zu § 49) abgedeckt. Von diesen Bemannungsvor-schriften sind lediglich die Nrn. 12 (Regelbemannung mit Schiffsleuten des Küchen- und Bedie-nungsdienstes), 15 (Abweichungen von der Regelbemannung) und 18 (Aufliegemde Schiffe) zu beachten.

368 UVV See

2. Rufanlage: eine Rufanlage, die folgenden Anforderungen ent-spricht:

Von der Brücke aus müssen

die Wohnräume

des Kapitäns, der nautischen Offiziere,

des Leitenden Ingenieurs (nur auf Schiffen mit zeitweiseunbesetztem Maschinenraum),

des Funkoffiziers,

des Elektrikers,

die Kammern der für den Decksdienst vorgesehenen Schiffs-leute sowie

die Messen und Aufenthaltsräume

erreicht werden können.

Die Sprechverbindung muß in beiden Richtungen möglich sein.

Die Anlage muß so angebracht sein, daß sie nicht von denKojen aus bedient werden und nicht von der Kammer aus abge-stellt werden kann.

Ferner darf die Anlage nicht so beschaffen sein, daß durch siedas in den Wohnräumen gesprochene Wort unbefugt gehörtwerden kann.

Die Rufanlage muß unabhängig bzw. gegenüber anderen etwavorhandenen Sprechverbindungen vorrangig betrieben wer-den können.

Die Rufanlage muß an das Notstromaggregat angeschlossensein oder bei Ausfall der Hauptstromversorgung betriebsklarbleiben. Die für die Funkstation bestimmte Notstromquelledarf nicht angezapft werden.

Das Rufsignal muß so eingestellt sein, daß es nicht Personen inbenachbarten Kammern stört.

Der See-Berufsgenossenschaft sind schematische Zeichnungenmit Angabe der anwählbaren Kammern zur Genehmigungeinzureichen. Sind auf einem Schiff bereits Sprechverbindun-gen von der Brücke aus vorhanden, dann sind diese in diesePläne einzuzeichnen.

Von der See-Berufsgenossenschaft muß festgestellt sein, daßdie Anlage diesen Anforderungen entspricht und daß sie ein-wandfrei arbeitet.

Bemannungsvorschriften 369

Andere – auch nichtelektrische – Sprechverbindungen könnenals gleichwertig anerkannt werden;

3. Festmacherwinde: eine Winde, deren Festmacherleine fest aufder Leinentrommel gefahren wird und die selbständig betrie-ben werden kann;

4. Seefahrtzeit: die im Seefahrtbuch bescheinigten Fahrtzeiten aufSchiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowiedie gesetzlichen oder tariflichen Urlaubszeiten und dieAusgleichstage nach § 91 Abs. 3 Satz 3 oder § 100 Abs. 5 Satz 2des Seemannsgesetzes.

Nr. 3Schiffselektrotechniker, Schiffselektriker

(1) Schiffselektrotechniker ist, wer nachweist

1. a) die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung in einerFachrichtung des Fachbereichs Elektrotechnik oder einesanderen einschlägigen Fachbereichs an einer Hochschuleoder Fachhochschule oder

b) die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung zumstaatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik oder fürSchiffselektronik und

2. die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheitslehrgang.

(2) Schiffselektriker ist, wer nachweist

1. den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefs in einem Berufdes Berufsfeldes Elektrotechnik oder in einem anderen ein-schlägigen elektrotechnischen Beruf und

2. die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheitslehrgang.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt als Schiffselektrotechniker, wereine vor dem 1. Januar 1983 gelegene Seefahrtzeit von mindestensdrei Jahren als Schiffselektriker auf Schiffen mit automatisiertenMaschinenanlagen nach Nr. 9 Abs. 3 nachweist.

(4) Abweichend von Absatz 2 gilt als Schiffselektriker, wer eine vordem 1. Januar 1983 gelegene Seefahrtzeit von mindestens sechsMonaten als Schiffselektriker oder als Schiffselektrikerassistentnachweist.

Stand: April 1997

370 UVV See

Nr. 4Besatzungsmitglieder im Gesamtschiffsbetrieb

Besatzungsmitglieder im Gesamtschiffsbetrieb sind

1. Schiffsbetriebsmeister, die den Erwerb des Schiffsbetriebs-meisterbriefs nach der Schiffsbetriebsmeister-Verordnungnachweisen;

2. Schiffsmechaniker, die den Erwerb des Schiffsmechaniker-briefs nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnungnachweisen.

Nr. 5Schiffsleute des Decksdienstes

(1) Schiffsleute des Decksdienstes auf nicht der Fischerei dienen-den Kauffahrteischiffen sind

1. Bootsleute, die

a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der Berufsbildungs-stelle Seeschiffahrt e. V. anerkannten Fortbildung zumBootsmann oder

b) den Erwerb des Matrosenbriefs nach der Matrosen-Ausbil-dungsordnung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1264) oder nachder Verordnung über die Eignung und Befähigung derSchiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen vom28. Mai 1956 (BGBl. II S. 591) und eine Seefahrtzeit von min-destens zwei Jahren als Matrose

nachweisen;

2. Facharbeiter, die den Erwerb des Matrosenbriefs nach derMatrosen-Ausbildungsordnung oder nach der Verordnungüber die Eignung und Befähigung der Schiffsleute desDecksdienstes auf Kauffahrteischiffen nachweisen;

3. Fachkräfte, die

a) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefs in einem Berufdes Berufsfelds Metalltechnik oder Holztechnik oder ineinem anderen einschlägigen metall- oder holzverarbeiten-den Beruf, die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-lehrgang und eine Seefahrtzeit von mindestens sechsMonaten im Decksdienst oder

Bemannungsvorschriften 371

b) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheitslehrgangund entweder eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahrenim Decksdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres odereine Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr im Decksdienstnach Vollendung des 18. Lebensjahres

nachweisen.

4. Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht unter die Begriffsbestim-mungen der Ziff. 1 bis 3 fallen und die Teilnahme an einemanerkannten Sicherheitslehrgang nachweisen.

5. Als Bootsleute im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 gelten auch Schiffs-betriebsmeister.

6. Als Facharbeiter im Sinne des Abs. 1 Ziff. 2 gelten auch

a) Schiffsbetriebsmeister und Schiffsmechaniker,

b) Schiffsleute ohne Matrosenbrief, die nach der Verordnungüber die Eignung und Befähigung der Schiffsleute desDecksdienstes auf Kauffahrteischiffen Anspruch auf Ausstel-lung eines Matrosenbriefes ohne Ablegen einer Prüfunggehabt haben, oder

c) Schiffsleute, die eine vor dem 1. Januar 1983 gelegene See-fahrtzeit von mindestens sechs Monaten als Bootsmann, Zim-mermann, Decksschlosser oder Pumpenmann nachweisen,oder

d) Zimmerleute, Decksschlosser und Pumpenleute mit erfolg-reich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigenAusbildungsberuf mit sechs Monaten Seefahrtzeit im Decks-dienst.

7. Als Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 Ziff. 3 gelten auch

a) Offiziersassistenten ohne abgeschlossene Berufsausbildung;

b) Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungs-verordnung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt;

c) Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungsordnung imdritten Ausbildungsabschnitt (Leichtmatrose);

d) Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungsordnung imzweiten Ausbildungsabschnitt (Jungmann), wenn minde-stens ein Facharbeiter nach Ziff. 2 gefahren wird;

e) Zimmerleute, Decksschlosser und Pumpenleute mit erfolg-reich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigenAusbildungsberuf mit weniger als sechs Monaten Seefahrt-zeit im Decksdienst.

Stand: April 1997

372 UVV See

(2) Schiffsleute des Decksdienstes auf Fischereifahrzeugen sind

1. Facharbeiter auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochsee-fischerei:

a) Bestleute und Netzmacher;

b) Matrosen nach 27 Monaten Seefahrtzeit im Decksdienst aufFischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflaggezu führen;

c) Matrosen nach Abs. 1 Ziff. 2 sowie Schiffsmechaniker nachNr. 4 Ziff. 2 nach sechs Monaten Seefahrtzeit im Decksdienstauf Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundes-flagge zu führen;

d) Fischwirte mit abgeschlossener Berufsausbildung nach sechsMonaten Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fischereifahr-zeugen in der Großen Hochseefischerei, die berechtigt sind,die Bundesflagge zu führen;

2. Facharbeiter in der Kleinen Hochseefischerei und in derKüstenfischerei sind

a) Bestleute und Fischwirte;

b) Matrosen nach Abs. 1 Ziff. 2 nach sechs Monaten Seefahrt-zeit im Decksdienst auf Fischereifahrzeugen, die berechtigtsind, die Bundesflagge zu führen, und Matrosen nach Abs. 2Ziff. 1 Buchst. b.

3. Fachkräfte in der Großen Hochseefischerei sind

a) Besatzungsmitglieder mit abgeschlossener Berufsausbildungnach sechs Monaten Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fische-reifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zuführen;

b) Matrosen nach Abs. 1 Ziff. 2 sowie Schiffsmechaniker nachNr. 4 Ziff. 2 mit einer Seefahrtzeit im Decksdienst von untersechs Monaten auf Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind,die Bundesflagge zu führen;

c) Fischwirte mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einerSeefahrtzeit im Decksdienst von unter sechs Monaten aufFischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei, dieberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;

d) Mannschaftsmitglieder ohne abgeschlossene Berufsausbil-dung nach

Bemannungsvorschriften 373

– zwei Jahren Seefahrtzeit im Decksdienst vor Vollendung des18. Lebensjahres auf Fischereifahrzeugen, die berechtigtsind, die Bundesflagge zu führen, oder

– einem Jahr Seefahrtzeit im Decksdienst nach Vollendung des18. Lebensjahres auf Fischereifahrzeugen, die berechtigtsind, die Bundesflagge zu führen.

4. Fachkräfte in der Kleinen Hochseefischerei und in derKüstenfischerei sind

a) Matrosen nach Abs. 1 Ziff. 2 mit einer Seefahrtzeit im Decks-dienst von unter sechs Monaten auf Fischereifahrzeugen, dieberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;

b) Auszubildende nach der Fischwirt-Ausbildungsordnung imletzten Ausbildungsabschnitt;

c) Besatzungsmitglieder ohne abgeschlossene Berufsausbil-dung nach

– zwei Jahren Seefahrtzeit im Decksdienst vor Vollendungdes 18. Lebensjahres auf Fischereifahrzeugen, die berech-tigt sind, die Bundesflagge zu führen, oder

– einem Jahr Seefahrtzeit im Decksdienst nach Vollendungdes 18. Lebensjahres auf Fischereifahrzeugen, die berech-tigt sind, die Bundesflagge zu führen.

5. Hilfskräfte

Hilfskräfte sind die nicht unter den Ziff. 1 bis 4 aufgeführtenBesatzungsmitglieder, die den Nachweis über die Teilnahme aneinem anerkannten Sicherheitslehrgang erbringen.

Hilfskräfte, die vor dem 1. Januar 1983 Seefahrtzeiten alsSchiffsleute des Decksdienstes abgeleistet haben, brauchenkeinen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkanntenSicherheitslehrgang zu erbringen.

Nr. 6Schiffsleute des Maschinendienstes

(1) Schiffsleute des Maschinendienstes sind

1. Facharbeiter, die

a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der Berufsbildungs-stelle Seeschiffahrt e. V. anerkannten Fortbildung zumMaschinenvormann oder

Stand: April 1997

374 UVV See

b) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefs in einem Berufdes Berufsfeldes Metalltechnik oder Elektrotechnik oder ineinem anderen einschlägigen metallverarbeitenden oderelektrotechnischen Beruf und eine Seefahrtzeit von minde-stens sechs Monaten im Maschinendienst

nachweisen;

2. Fachkräfte, die

a) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefs in einem Berufdes Berufsfeldes Metalltechnik oder Elektrotechnik oder ineinem anderen einschlägigen metallverarbeitenden oderelektrotechnischen Beruf, die Teilnahme an einem aner-kannten Sicherheitslehrgang und eine Seefahrtzeit vonweniger als sechs Monaten im Maschinendienst oder

b) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheitslehrgangund entweder eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahrenim Maschinendienst vor Vollendung des 18. Lebensjahresoder eine Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr imMaschinendienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres

nachweisen.

3. Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht unter die Begriffsbestim-mungen der Ziff. 1 und 2 fallen und die Teilnahme an einemanerkannten Sicherheitslehrgang nachweisen.

(2) Als Facharbeiter im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 gelten auch

1. Schiffsbetriebsmeister und Schiffsmechaniker;

2. Schiffsleute ohne Facharbeiter-/Gesellenbrief, die eine vordem 1. Januar 1983 gelegene Seefahrtzeit von mindestens sechsMonaten als Maschinenwart, Heizer, Hilfskesselwärter oderLagerhalter nachweisen.

(3) Als Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 Ziff. 2 gelten auch

1. Offiziersassistenten ohne abgeschlossene Berufsausbildungnach der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung;

2. Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-ordnung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt;

3. Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungsordnung imdritten Ausbildungsabschnitt (Leichtmatrose).

(4) Der Nachweis der Teilnahme an einem anerkannten Sicher-heitslehrgang nach Abs. 1 Ziff. 2 und 3 entfällt, sofern die Schiffs-leute eine vor dem 1. Januar 1983 gelegene Seefahrtzeit imMaschinendienst nachweisen.

Bemannungsvorschriften 375

Nr. 7Schiffsleute des Küchen- und Bedienungsdienstes

Schiffsleute des Küchen- und Bedienungsdienstes sind Köche,Kochsmaaten, Stewards, Messehelfer und Kochshelfer. Messe-helfer und Kochshelfer gelten als Hilfskräfte im Küchen- undBedienungsdienst.

III. Schiffsbesatzungszeugnis

Nr. 8Schiffsbesatzungszeugnis

(1) Die See-Berufsgenossenschaft stellt auf Antrag oder von Amtswegen die vorgeschriebene Bemannung (Nr. 1) fest und erteilthierüber ein Schiffsbesatzungszeugnis.

(2) Bei Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses wird das bishe-rige ungültig und ist einzuziehen.

(3) Das Schiffsbesatzungszeugnis wird auf zwei Jahre ausgestellt.Die See-Berufsgenossenschaft kann eine abweichende Geltungs-dauer festsetzen.

(4) Eine Ausfertigung des Schiffsbesatzungszeugnisses ist an Bordan geeigneter Stelle auszuhängen.

(5) § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 46 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.

IV. Regelbemannung, Abweichungen und Sonderfälle

Nr. 9Regelbemannung für nicht der Fischerei dienende

Kauffahrteischiffe

(1) Kauffahrteischiffe müssen außer der Regelbemannung mitSchiffselektrotechnkikern und Schiffselektrikern nach Nr. 11 undder Regelbemannung mit Schiffsleuten des Küchen- und Bedie-nungsdienstes nach Nr. 12 folgende Regelbemannung haben:

Stand: April 1997

376U

VV

See

1. Fracht- und Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 212 bis 300 Registertonnen Freidecker-oder 300 bis 500 Registertonnen Volldeckervermessung und mit einer Maschinenleistung bis zu 600 kW

Küstenfahrt Mittlere Fahrt Große Fahrtund Kleine Fahrt

K A K A K A

a a b a a b a a b

Schiffsmechaniker – – – – – 1 – – 1

Facharbeiter Deck 1 – – 1 1 – 2 1 –

Fachkräfte Deck 1 2 2 2 2 1 2 2 1

Hilfskräfte Deck 2 1 1 2 1 1 1 1 2

Facharbeiter Maschine – – – – – – 1 – –

Fachkräfte Maschine 1 – – 1 – – 1 – –

Hilfskräfte Maschine – – – – – – – – –

Bem

ann

un

gsvorsch

riften377

2. Fracht- und Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 300 bis 500 Registertonnen Freidecker-oder 500 bis 1000 Registertonnen Volldeckervermessung

Küstenfahrt Mittlere Fahrt Große Fahrtund Kleine Fahrt

K A K A K A

a a b a a b a a b

2.1 Bemannung DeckSchiffsmechaniker – – 1 – – 1 – – 1Facharbeiter Deck 1 1 – 2 1 – 2 1 –Fachkräfte Deck 2 2 2 *) 2 2 2 2 2 2Hilfskräfte Deck 1 1 1 1 1 1 1 1 1

2.2 Bemannung Maschinea) Maschinenleistung bis zu 1100 kW

Facharbeiter Maschine – – – 1 – – – – –Fachkräfte Maschine 1 – – 1 – – 2 – –Hilfskräfte Maschine – – – – 1 – 1 1 –

b Maschinenleistung von über 1100 bis 1500 kWFacharbeiter Maschine – – – 1 – – – – –Fachkräfte Maschine 2 – – 1 1 – 2 1 –Hilfskräfte Maschine – 1 – – – – 1 – –

c Maschinenleistung von über 1500 bis 2500 kWFacharbeiter Maschine 1 – – 1 – – 1 1 –Fachkräfte Maschine 1 1 – 1 1 – 1 – –Hilfskräfte Maschine – – 1 1 – 1 1 – 1

*) Bei Maschinenanlagen bis 1100 kW genügt 1 Fachkraft Deck

Stan

d: A

pril 1997

378U

VV

See

3. Fracht- und Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 500 bis 1000 Registertonnen Freidecker-oder 1000 bis 1600 Registertonnen Volldeckervermessung

Küstenfahrt Mittlere Fahrt Große Fahrtund Kleine Fahrt

K A K A K A

a a b a a b c d a a b c d3.1 Bemannung Deck

Schiffsmechaniker – – 1 – – 1 2 3 – – 1 2 3Facharbeiter Deck 2 1 – 2 1 – – – 2 2 1 – –Fachkräfte Deck 2 2 2 2 3 3 2 1 2 2 2 2 1Hilfskräfte Deck 1 1 1 2 1 1 1 1 2 1 1 1 1

3.2 Bemannung Maschinea) Maschinenleistung bis zu 1500 kW

Facharbeiter Masch. – – – 1 – – – – 1 – – – –Fachkräfte Maschine 1 1 – 1 1 – – – 1 1 – – –Hilfskräfte Maschine 1 – – – – 1 – – 1 – 1 – –

b) Maschinenleistung von über 1500 bis 2500 kWFacharbeiter Masch. 1 – – 1 – – – – 1 1 – – –Fachkräfte Maschine 1 1 – 2 1 – – – 2 – – – –Hilfskräfte Maschine 1 – 1 – – 1 – – – – 1 – –

c) Maschinenleistung von über 2500 bis 3000 kWFacharbeiter Masch. 1 – – 1 – – – – 2 1 – – –Fachkräfte Maschine 1 1 1 2 1 1 – – 1 – 1 – –Hilfskräfte Maschine 1 – – – 1 – 1 – – 1 – 1 –

Bem

ann

un

gsvorsch

riften379

4. Fracht- und Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 1000 bis 1600 Registertonnen mitFreidecker- oder 1600 bis 4000 Registertonnen Volldeckervermessung

Küstenfahrt, Kleine Fahrt Große FahrtMittlere Fahrt

K A K A

a a b *) c *) a a b *) c *)

4.1 Bemannung DeckSchiffsmechaniker – – 1 2 – – 1 2Facharbeiter Deck 3 2 1 – 3 2 1 –Fachkräfte Deck 2 2 2 2 3 2 2 2Hilfskräfte Deck 1 1 1 1 – 2 2 2

4.2 Bemannung Maschinea) Maschinenleistung bis zu 1500 kW

Facharbeiter Maschine 1 – – – 2 – – –Fachkräfte Maschine 1 1 – – 1 1 – –Hilfskräfte Maschine 1 – 1 – – – 1 –

b) Maschinenleistung von über 1500 bis 2500 kWFacharbeiter Maschine 1 – 2 1Fachkräfte Maschine 2 1 1 –Hilfskräfte Maschine – – – –

c) Maschinenleistung von über 2500 kWFacharbeiter Maschine 1 – 2 1Fachkräfte Maschine 2 1 1 1Hilfskräfte Maschine – 1 1 –

*) Diese Spalten gelten nur für Schiffe bis zu einer Maschinenleistung von 1500 kW

Stan

d: A

pril 1997

380U

VV

See

5. Fracht- und Fahrgastschiffe in allen Fahrtgebieten mit einem Bruttoraumgehalt von über 1600 Registertonnen 5. Freidecker- oder über 4000 Registertonnen Volldeckervermessung

5.1 Bemannung über 1600 BRT über 6000 BRT über 8000 BRT über 12 000 BRT über 16 000 BRT über5.1 Deck Freidecker- oder bis 8000 BRT bis 12 000 BRT bis 16 000 BRT bis 50 000 BRT 50 000

4000 BRT Voll- BRTdeckervermes-

sung bis 6000 BRT

K A K A K A K A K A K A

a a a a a a a a a a a a

Bootsmann 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1Facharbeiter Deck 3 2 3 3 3 3 4 3 5 4 5 4Fachkräfte Deck 2 2 3 2 3 2 2 2 2 2 3 2Hilfskräfte Deck 1 1 1 1 2 1 2 1 2 1 2 1

5.2 Bemannung bis 3000 kW über 3000 kW über 6000 kW über 9000 kW über 18 000 kW über5.2 Maschine bis 6000 kW bis 9000 kW bis 18 000 kW bis 35 000 kW 35 000

kW

K A K A K A K A K A K A

a a a a a a a a a a a a

Facharbeiter Masch. 2 1 2 1 2 1 2 1 3 2 3 3Fachkräfte Masch. 1 1 1 1 1 2 1 2 2 2 3 2Hilfskräfte Masch. 1 – 1 1 2 1 3 2 2 1 2 1

Bemannungsvorschriften 381

6. Die Regelbemannung für Fracht- und Fahrgastschiffe miteinem Bruttoraumgehalt bis zu 212 BRT Freidecker- oder bis zu300 BRT Volldeckervermessung sowie für Schlepper und Ver-sorgungsschiffe aller Größen wird von der See-Berufsgenos-senschaft unter Berücksichtigung der Nr. 10 und der Arbeits-schutzbestimmungen festgesetzt.

7. Die Regelbemannung des Maschinendienstes wird, soweit sienicht in den Tabellen der Ziff. 1 bis 5 i.V.m. der Nr. 10 geregeltist, von der See-Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigungder Nr. 10 und der Arbeitsschutzbestimmungen festgesetzt.

(2) Die in den Tabellen aufgeführten Spalten haben folgendeBedeutung:

1. Spalte A Schiffe mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit auto-matisierter Maschinenanlage und

– bei einem Bruttoraumgehalt von über 4000 bis10000 BRT mit je 2 Festmacherwinden vorn undachtern oder

– bei einem Bruttoraumgehalt von über 10 000 BRTmit je 3 Festmacherwinden vorn und achtern;

2. Spalte K Schiffe ohne Selbststeuer- und Rufanlage, ohne Fest-macherwinden und ohne automatisierte Maschinen-anlage.

3. Spalte a Einsatz von Schiffsleuten entweder im Decks- oderMaschinendienst;

4. Spalte b, Einsatz von Besatzungsmitgliedern im Gesamtschiffs-c und d betrieb.

Schiffe mit Selbststeuer- und Rufanlage und Festmacherwinden,aber ohne automatisierte Maschinenanlage, und Schiffe mit auto-matisierter Maschinenanlage, aber ohne Selbststeuer- und Ruf-anlage und Festmacherwinden, gehören nur für den Bereich, des-sen Voraussetzungen sie erfüllen, zur Spalte A.

(3) Schiffe mit automatisierten Maschinenanlagen sind Schiffe mitendgültig von der See-Berufsgenossenschaft genehmigten Einrich-tungen für unbesetzte Maschinenräume bei allen Maschinen-leistungen oder für ferngesteuerte Maschinenanlagen mit einerMaschinenleistung bis 1500 kW.

(4) Für automatisierte Maschinenanlagen gelten die von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Klassifikations- und Bauvor-schriften des Germanischen Lloyds. § 37 bleibt unberührt.

Stand: April 1997

382 UVV See

(5) Die nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 für die Kleine Fahrt vorgesehenenRegelbemannungen gelten auch für die Fahrt nach der Nord- undOstsee, der Westküste von Norwegen bis einschließlich Dront-heimfjord, nach Großbritannien und Irland sowie nach den Kanal-und atlantischen Häfen von Frankreich, Spanien und Portugal bisausschließlich Gibraltar.

Nr. 10Zusätzliche Bestimmungen zur Regelbemannung

(1) Außer in der Großen Fahrt kann auf Schiffen ohne automati-sierte Maschinenanlage mit einer Maschinenleistung von wenigerals 600 kW und mit einem Bruttoraumgehalt von über 212 bis 300BRT Freidecker- oder über 300 bis 500 BRT Volldeckervermessungsowie auf Schiffen ohne automatisierte Maschinenanlage mit einerMaschinenleistung von weniger als 1500 kW und mit einemBruttoraumgehalt von über 300 bis 500 BRT Freidecker- oder über500 bis 1000 BRT Volldeckervermessung eine Fachkraft desMaschinendienstes durch ein Besatzungsmitglied des Decks-dienstes mit maschinentechnischem Befähigungszeugnis oderdurch einen Schiffsmechaniker ersetzt werden.

(2) Auf Schiffen mit einer Vermessung von über 1600 bis 4000 BRTals Freidecker kann der Bootsmann nach Nr. 9 Abs. 1 Ziff. 5 durcheinen Facharbeiter Deck ersetzt werden.

(3) Schiffsleute des Decks- und Maschinendienstes, die in denTabellen der Nr. 9 in Spalte a aufgeführt sind, können imGesamtschiffsbetrieb, soweit nicht in den Spalten b, c oder d etwasanderes bestimmt ist, wie folgt ersetzt werden:

– ein Schiffsmechaniker ersetzt zwei Fach- oder Hilfskräfte odereine Fach- und eine Hilfskraft des Decks- oder Maschinen-dienstes,

– zwei Schiffsmechaniker ersetzen drei Facharbeiter des Decks-oder Maschinendienstes,

– ein Schiffsbetriebsmeister und ein Schiffsmechaniker ersetzeneinen Bootsmann und zwei Facharbeiter des Decks- oder desMaschinendienstes.

(4) Schiffsleute des Decks- oder Maschinendienstes, die in denTabellen der Nr. 9 aufgeführt sind, können wie folgt im jeweiligenDienstzweig ersetzt werden:

Bemannungsvorschriften 383

– eine Fach- und eine Hilfskraft ersetzen einen Facharbeiter,

– drei Fachkräfte ersetzen zwei Facharbeiter.

(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 gelten zur Durchführung einesordnungsgemäßen Wachdienstes folgende Grundsätze:

1. Auf Zwei-Wachen-Schiffen (§§ 138 und 139 des Seemanns-gesetzes)

a) ohne automatisierte Maschinenanlagen bei einer Maschi-nenleistung von über 1500 kW sind zwei wachbefähigteSchiffsleute für den Maschinendienst vorzusehen;

b) ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem Brutto-raumgehalt von über 212 BRT Freidecker- oder 300 BRTVolldeckervermessung sind vier wachbefähigte Schiffsleutefür den Decksdienst vorzusehen;

c) mit Selbststeuer- und Rufanlage ist die Anzahl der wachbe-fähigten Schiffsleute, die sich aus den Spalten b der Tabellender Nr. 9 ergibt, für den Decksdienst vorzusehen.

2. Auf Drei-Wachen-Schiffen

a) ohne automatisierte Maschinenanlagen bei einer Maschi-nenleistung von über 1500 kW sind drei wachbefähigteSchiffsleute für den Maschinendienst vorzusehen;

b) ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem Brutto-raumgehalt

– bis 500 BRT Freidecker- oder 1000 BRT Volldeckerver-messung sind fünf,

– von 500 bis 8000 BRT Freidecker- oder 1000 bis 8000 BRTVolldeckervermessung sind sechs,

– von über 8000 BRT sind neun

wachbefähigte Schiffsleute für den Decksdienst vorzusehen;

c) mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem Bruttoraum-gehalt

– bis 300 BRT Freidecker- oder 500 BRT Volldeckervermes-sung sind in der Mittleren Fahrt drei und in der GroßenFahrt vier,

– von über 300 bis 500 BRT Freidecker- oder 500 bis 1000BRT Volldeckervermessung sind vier,

– von über 500 bis 1000 BRT Freidecker- oder 1000 bis 1600BRT Volldeckervermessung sind fünf,

Stand: April 1997

384 UVV See

– von über 1000 bis 1600 BRT Volldeckervermessung in derKleinen Fahrt sind vier,

– von über 1000 bis 1600 BRT Freidecker- oder 1600 bis4000 BRT Volldeckervermessung sind in der MittlerenFahrt fünf und in der Großen Fahrt sechs,

– von über 1600 BRT Freidecker- oder 4000 BRT Volldecker-vermessung sind sechs

wachbefähigte Schiffsleute für den Decksdienst vorzusehen.

(6) Als wachbefähigte Schiffsleute im Sinne des Abs. 5 gelten

1. im Gesamtschiffsbetrieb:

Besatzungsmitglieder nach Nr. 4

2. im Decksdienst:

a) Besatzungsmitglieder nach Nr. 4,

b) Schiffsleute nach Nr. 5 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und nach Nr. 5 Abs.1 Ziff. 6 und 7 und

c) Schiffsleute nach Nr. 5 Abs. 1 Ziff. 4, die entweder minde-stens sechs Monate Aufgaben im Brückenwachdienst unterunmittelbarer Aufsicht des Kapitäns oder des nautischenWachoffiziers wahrgenommen haben oder die eine nachdem 1. Januar 1978 gelegene Seefahrtzeit von mindestenseinem Jahr in entsprechender Eigenschaft im Decksdienstnachweisen.

3. im Maschinendienst:

a) Besatzungsmitglieder nach Nr. 4,

b) Schiffsleute nach Nr. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und nach Nr. 6Abs. 2 und 3 und

c) Schiffsleute nach Nr. 6 Abs. 1 Ziff. 3, die entweder eine See-fahrtzeit von mindestens sechs Monaten im Maschinendienstoder die eine nach dem 1. Januar 1978 gelegene Seefahrtzeitvon mindestens einem Jahr in entsprechender Eigenschaftim Maschinendienst nachweisen.

Nr. 11Regelbemannung mit Schiffselektrotechnikern

und Schiffselektrikern

(1) Auf Schiffen in der Großen Fahrt mit dem Merkmal K für dieMaschinenanlage und einer installierten Generatorleistung vonüber 700 kVA bei Drehstrom und über 400 kW bei Gleichstrom ist

Bemannungsvorschriften 385

zusätzlich zu der in den Tabellen der Nr. 9 aufgeführten Regel-besatzung ein Schiffselektriker oder Schiffselektrotechniker zufahren.

(2) Für Schiffe mit dem Merkmal A für die Maschinenanlage giltfolgendes:

1. Auf Schiffen mit einer installierten Generatorleistung von über1000 kVA oder einer Maschinenleistung von über 4000 kW istein Schiffselektriker oder ein Schiffselektrotechniker zu fahren.Der Schiffselektriker oder Schiffselektrotechniker kann aufSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 7000 kW entfallen,wenn drei technische Schiffsoffiziere gefahren werden, die min-destens Inhaber des Befähigungszeugnisses CTW sind.

2. Auf Schiffen mit einer installierten Generatorleistung von über1600 kVA oder einer Maschinenleistung von über 7000 kW istein Schiffselektriker oder ein Schiffselektrotechniker zu fahren.Besitzt der 3. technische Schiffsoffizier mindestens das Befähi-gungszeugnis CTW, so kann der Schiffselektriker oder derSchiffselektrotechniker entfallen; in diesem Fall ist die Regelbe-mannung jedoch um einen Facharbeiter Maschine zu ergänzen.

3. Auf Schiffen mit einer installierten Generatorleistung von über2600 kVA oder einer Maschinenleistung von über 12 000 kW istein Schiffselektrotechniker neben den drei technischen Schiffs-offizieren zu fahren. Besitzt der 3. technische Schiffsoffizier min-destens das Befähigungszeugnis CTW, so kann auf den Schiffs-elektrotechniker verzichtet werden, wenn vier technischeSchiffsoffiziere gefahren werden.

4. Bei der Berechnung der installierten Generatorleistung kann an-stelle von 1000 kVA 1500 kVA und anstelle von 1600 kVA 2400kVA und anstelle von 2600 kVA 3900 kVA gesetzt werden, wenneine Wellengeneratoranlage vorhanden ist, die den gesamtenSchiffsbetrieb mit Strom versorgt.

5. Der Schiffselektrotechniker ist nicht berechtigt, selbständig eineBereitschaftswache zu übernehmen. Die Verantwortlichkeit derInhaber maschinentechnischer Befähigungszeugnisse bleibtunberührt. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind möglichstgleichmäßig auf die technischen Schiffsoffiziere und den Schiffs-elektrotechniker zu verteilen. Die technischen Schiffsoffizieresind für die Bereitschaftswachzeiten des Schiffselektrotech-nikers im Wechsel verantwortlich. Die Einteilung ist im Maschi-nentagebuch zu vermerken.

Stand: April 1997

386 UVV See

Nr. 12Regelbemannung mit Schiffsleuten des Küchen-

und Bedienungsdienstes

Für die Bemannung von Frachtschiffen, Fahrgastschiffen, Bäder-booten und Sportanglerfahrzeugen mit Schiffsleuten des Küchen-und Bedienungsdienstes gilt folgendes:

1. Auf Schiffen bis zu einer Besatzung von acht Personen ein-schließlich des Kapitäns kann der Küchen- und Bedienungs-dienst durch Schiffsleute des Decks- oder Maschinendienstesversehen werden.

2. Auf Schiffen mit einer Besatzung einschließlich des Kapitänsund ausschließlich der Schiffsleute des Küchen- und Bedie-nungsdienstes von

– 09 bis 15 Personen ist 1 Koch,– 16 bis 20 Personen sind 1 Koch und 1 Steward,– 21 bis 25 Personen sind 1 Koch, 1 Steward und 1 Hilfskraft,– 26 bis 30 Personen sind 1 Koch, 1 Steward

und 2 Hilfskräfte,– 31 bis 35 Personen sind 1 Koch, 1 Kochsmaat, 1 Steward

und 1 Hilfskraft,

– über 35 Personen ist für bis zu 10 weitere Besatzungsmitglie-der je 1 Hilfskraft mehr zu fahren.

3. Für die Bedienung von Fahrgästen, des für diese vorgesehenenBedienungs- und Verpflegungspersonals und sonstiger nichtzur Besatzung gehörender Personen, mit Ausnahme der mitfah-renden Angehörigen des Kapitäns und der Besatzungsmitglie-der, sind zusätzliche Schiffsleute des Küchen- und Bedienungs-dienstes zu fahren.

Nr. 13Regelbemannung für Fischereifahrzeuge

(1) Für Fischereifahrzeuge gelten mit Ausnahme des Küchen- undBedienungsdienstes folgende Regelbemannungen:

1. Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von über 250 Bruttoregistertonnen

Bemannungsvorschriften 387

KüstenfischereiKleine HochseefischereiGroße Hochseefischerei

a)FrischfischschiffeFacharbeiter Deck 6Fachkräfte Deck 3Hilfskräfte Deck 1Facharbeiter Maschine 1Fachkräfte Maschine –Hilfskräfte Maschine 1

b)FangfabrikschiffeElektriker 1Facharbeiter Deck 7Fachkräfte Deck 3Hilfskräfte Deck 3Facharbeiter Maschine 1Fachkräfte Maschine 1Hilfskräfte Maschine 1

Zu a) und b)Für die Verarbeitung des Fanges, für die Produktion von Fisch-mehl und die Wartung der Fischverarbeitungsanlagen mußPersonal in ausreichender Zahl an Bord sein.

2. Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von bis zu 250BruttoregistertonnenDie Regelbemannung für diese Fischereifahrzeuge wird von derSee-Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Grund-sätze der Nr. 9 und der Arbeitsschutzvorschriften festgesetzt.

(2) Für die Bemannung mit Schiffsleuten des Küchen- undBedienungsdienstes gilt folgendes:1. Auf Schiffen bis zu einer Besatzung von acht Personen

einschließlich des Kapitäns kann der Küchen- und Bedienungs-dienst durch Schiffsleute des Decks- und Maschinendienstesversehen werden.

2. Auf Schiffen mit einer Besatzung einschließlich des Kapitäns– 09 bis 15 Personen ist 1 Koch,– 16 bis 25 Personen sind 1 Koch und 1 Hilfskraft,– 26 bis 50 Personen sind 1 Koch, 1 Kochsmaat

und 1 Hilfskraft,– von über 50 Personen sind 1 Koch, 1 Kochsmaat

und 2 Hilfskräfte zu fahren.

Stand: April 1997

388 UVV See

Nr. 14Bemannung in besonderen Fällen

(1) Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt die Bemannung fürBäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für Schiffe oderSchwimmkörper, deren Bemannung durch die Nrn. 9 bis 13 nichtgeregelt ist im Einzelfall, wenn sie über See oder auf Seeschiff-fahrtstraßen fortbewegt werden sollen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann eine von den Nrn. 9 bis 13abweichende Bemannung zulassen für

1. Fahrten auf Binnenschiffahrtstraßen,

2. Fahrten auf Seeschiffahrtstraßen,wenn der Fahrtbereich des Schiffes die Grenzen der Seefahrtnur unwesentlich überschreitet,

3. Fahrgastschiffe, die in der Küstenfahrt innerhalb von 24 Stun-den nicht länger als 10 Stunden fahren dürfen,

4. Taucherfahrzeuge, Bergungsfahrzeuge, Assistenzschlepper,schwimmende Arbeitsgeräte, Wasserfahrzeuge ohne eigenenAntrieb, Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge.

Nr. 15Abweichungen von der Regelbemannung

(1) Unbeschadet des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegenvon der Regelbemannung nach Nrn. 9 bis 13 Abweichungen zuge-lassen oder festgesetzt werden. Anträge sind schriftlich bei derSee-Berufsgenossenschaft einzureichen und zu begründen. DieSee-Berufsgenossenschaft gibt der Arbeitsschutzbehörde Gelegen-heit zur Stellungnahme.

(2) Die Entscheidung trifft ein vom Vorstand bestellter Ausschuß,der aus je drei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeberbesteht. Den Vorsitz hat jährlich wechselnd ein Vertreter derVersicherten und der Arbeitgeber.

(3) Bei seiner Entscheidung hat der Ausschuß die Schiffssicherheit,den sicheren Wachdienst und den Arbeitsschutz sicherzustellen;dabei sind die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere derSchiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das Einsatz-gebiet, die Hafenfolge und die Art der zu befördernden Ladung zuberücksichtigen. Fehlender Wohnraum darf bei seiner Entschei-dung nicht berücksichtigt werden.

Bemannungsvorschriften 389

(4) Der Ausschuß kann seine Entscheidung befristen sowie mitAuflagen und Bedingungen versehen.

Nr. 16Zulassung von Besatzungsmitgliedern

mit ausländischer Ausbildung

Die See-Berufsgenossenschaft kann Personen, die eine gleichwer-tige ausländische Ausbildung nachweisen, zum Dienst als Fach-arbeiter im Decks- oder Maschinendienst zulassen, sofern die not-wendige sprachliche Verständigung an Bord gewährleistet ist.

Nr. 17Ausnahmefälle und Ausnahmegenehmigungen

(1) Entsteht während der Reise aus unabwendbaren Gründen eineUnterbemannung, darf der Kapitän die Reise bis zum nächstenBestimmungshafen fortsetzen um die Besatzung zu ergänzen. Ist imBestimmungshafen eine Ergänzung der Besatzung nicht möglich,so kann die See-Berufsgenossenschaft das Weiterfahren desSchiffes mit einer kleineren Besatzungszahl oder mit Besatzungs-mitgliedern einer geringeren Qualifikation zulassen.

(2) Entsteht vor Antritt der Reise aus unabwendbaren Gründeneine Unterbemannung, darf der Kapitän die Reise bis zum nächstenBestimmungshafen nur antreten, wenn Brücke, Ruder, Ausguckund Maschine ordnungsgemäß besetzt werden können. DerKapitän hat

1. einen Vermerk mit Begründung und Angabe der zur Ergän-zung der Besatzung getroffenen Maßnahmen in das Schiffs-tagebuch einzutragen,

2. eine Abschrift dieser Tagebucheintragung mit Angabe derGründe, weshalb er das Schiff trotz Unterbemannung noch fürseetüchtig gehalten hat, spätestens vom nächsten Bestim-mungshafen der See-Berufsgenossenschaft und der zustän-digen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden und

3. vor dem Auslaufen aus diesem Bestimmungshafen die See-Berufsgenossenschaft über die vorgenommene Ergänzung derBesatzung zu unterrichten.

Stand: April 1997

390 UVV See

Nr. 18Aufliegende Schiffe

Aufliegende Schiffe im Sinne dieser Vorschrift sind Schiffe, dievorübergehend aus dem Fracht- und/oder Personenverkehr gezo-gen oder nicht in der Fischerei beschäftigt sind und deshalb kei-nem Erwerb durch die Seefahrt dienen.

Der Verschlußzustand dieser Schiffe muß in Hinsicht auf Feuer-schutz und Erhaltung der Schwimmfähigkeit hergestellt sein.

Werden auf diesen Schiffen bei der See-Berufsgenossenschaft Ver-sicherte eingesetzt, so beträgt die Mindeststärke der Wache, dieständig an Bord sein muß:

1. Auf Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen

bis 2000 BRT 1 Fachkraftüber 2000 BRT 2 Fachkräfte, davon eine mit

Befähigungszeugnis zumFeuerschutzmann

2. Auf Fahrgastschiffenbis 1000 BRT 1 Fachkraft mit Befähigungs-

zeugnis zum Feuerschutzmannüber 1000 bis 5000 BRT 2 Fachkräfte mit Befähigungs-

zeugnis zum Feuerschutzmannüber 5000 BRT 3 Fachkräfte mit Befähigungs-

zeugnis zum Feuerschutzmann.

3. Auf nebeneinanderliegenden, in Verbindung miteinanderstehenden bewachten Frachtschiffen kann die Bewachung ge-meinsam erfolgen. In diesem Fall verringert sich die Stärke derWache auf die Hälfte.

Wird der Schiffsbetrieb teilweise aufrechterhalten, so ist das dafürerforderliche Personal an Bord zu nehmen. Es kann auf die vorge-schriebene Stärke der Wache angerechnet werden.

Weitergehende örtliche Vorschriften und Polizeiverordnungenwerden hierdurch nicht berührt.

Bemannungsvorschriften 391

V. Übergangsvorschriften

Nr. 19Übergangsvorschriften

(1) Das Schiffsbesatzungszeugnis muß spätestens vom 1. Januar1984 an auf jedem Schiff mitgeführt werden.

(2) Vor dem 1. Januar 1983 ausgestellte Schiffsbesatzungszeugnisseoder Bemannungsbescheinigungen gelten als Schiffsbesatzungs-zeugnis im Sinne dieser Vorschriften fort, einschließlich der inihnen enthaltenen Beschränkungen, Bedingungen, Auflagen undBefristungen, jedoch längstens bis zum Ablauf der in Abs. 1 be-zeichneten Frist. Mit diesen Maßgaben gilt die in ihnen festge-setzte oder zugelassene Bemannung als „vorgeschriebene Beman-nung“ im Sinne der Nr. 1.

(3) Bis zum 31. Dezember 1983 kann der Unternehmer die nach denBemannungs-Richtlinien und den sie ergänzenden Beschlüssen desVorstandes der See-Berufsgenossenschaft zulässige Bemannung indas Schiffsbesatzungszeugnis eintragen lassen. In diesem Fallendet die Gültigkeit des Schiffsbesatzungszeugnisses mit dem 31. Dezember 1984.

(4) Bei den unter Nr. 9 Abs. 1 Ziff. 6 oder Ziff. 7 oder unter Nr. 13Abs. 1 Ziff. 2 fallenden Fahrzeugen gilt, solange die See-Berufs-genossenschaft keine Festsetzung getroffen hat, die nach denBemannungs-Richtlinien und den sie ergänzenden Beschlüssen desVorstandes der See-Berufsgenossenschaft zulässige Bemannungals „vorgeschriebene Bemannung“ im Sinne der Nr. 1. Abs. 2 und3 bleiben unberührt.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Schiffsmechaniker-Verordnung kanndie See-Berufsgenossenschaft Seeleute als Schiffsmechaniker an-erkennen, wenn diese eine entsprechende Fahrtzeit, Fortbildungund Prüfung gemäß Bescheinigung der Berufsbildungsstätte See-schiffahrt e. V. absolviert haben.

Stand: April 1997

392 UVV See

393

Anhänge

Die Anhänge sind n i c h t Bestandteil der Unfallverhütungsvor-schriften für Unternehmen der Seeschiffahrt (UVV See).

Stand: April 1997

394 UVV See

Anhang A 395

Richtlinien, Merkblätter,Zulassungsbedingungen, Bekanntmachungen,

Leitfäden und Veröffentlichungen derSee-Berufsgenossenschaft

Gi1 Richtlinien für die Einrichtung und den Betrieb von Filmvor-führungsanlagen an Bord von Seeschiffen vom April 1934 undJuni 1958.

Ai1 Grundsätze für die Sicherheit auf Seeschiffen bei Schiffsbewegun-gen vor der Probefahrt vom Februar 1952.

Fi1 Merkblatt für Schiffsführer und Besatzung von Schleppern imBugsiereinsatz vom August 1956.

Ii2 Merkblatt über die Gefahren des Genusses von Seewasser durchSchiffbrüchige vom 15. Juli 1960.

* Zulassungsbedingungen für Kohlensäure-Feuerlöschanlagen aufSeeschiffen und damit verbundene Rauchmeldeanlagen vom 20. Dezember 1963.

* Richtlinien für den Einsatz von Leichttauchgeräten vom 20.Dezember 1963.

Ei6 Richtlinien für Autodecks und Autoverladung vom 2. Juli 1964.

* Sicherheit an Bord (März 1965), auch in spanischer und türkischerSprache.

Fi3 Merkblatt für die Handhabung stählerner Lukenabdeckungenvom 20. Juni 1967.

Bi7 Merkblatt über den Schutzhelm vom 30. Juni 1971.

Gi5 Richtlinien für Konstruktion, Betrieb, Handhabung und Prüfungvon mechanischen Lotsenaufzügen vom 23. März 1976 (i.d.F. vomFebruar 1982).

Stand: April 1997

396 UVV See

Fi8 Merkblatt über Anlegeleitern im Schiffsbetrieb vom 1. Juli 1980.

* Handbuch für die Ausbildung im Schiffssicherungsdienst (Ret-tungsboot- und Brandschutzdienst) vom Februar 1996 (i.d.F.vom Februar 1997).

* Sicher arbeiten und leben an Bord. Leitfaden für Seeleute undihre Sicherheitsbeauftragten vom Juli 1994.

Di1 Richtlinien für Lukenpersenninge vom 15. Juli 1960 (i.d.F. vomFebruar 1982).

Bi4 Merkblatt über Atemschutzgeräte auf Seeschiffen vom 20. De-zember 1963 (i.d.F. vom Februar 1982).

Gi4 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb vonFlüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen(Flüssiggasrichtlinien-Seeschiffe) vom 25. Oktober 1977(i.d.F. vom Februar 1982).

Fi9 Kaltreiniger- und Lösemittel-Merkblatt vom 1. Januar 1984.

Fi2 Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb vonSchweißanlagen auf Seeschiffen (Schweiß-Richtlinien) vom 10. April 1985.

Bi2 Richtlinien für die Prüfung als Rettungsbootmann vom 14. März1986 (i.d.F. vom 26. Juni 1192).

Ii4 Merkblatt über Gesundheitsgefahren beim Umgang mitSchwer- und Schmierölen vom 26. September 1986.

Ii5 Merkblatt über das Verhalten bei Kampfstoffvergiftungen aufFischereifahrzeugen vom 30. September 1994.

Di2 Merkblatt über die Bedeutung der Freibordmarken vom1. Januar 1969 (i.d.F. vom 18. September 1987).

Ii6 Richtlinien für zulässige mechanische Schwingungen aufSeeschiffen vom 24. Oktober 1987.

Fi4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom28. Juni 1988.

Ei5 Richtlinien für den Viehtransport auf Seeschiffen vom 19.Dezember 1962 (i.d.F. vom 30. September 1988).

Anhang A 397

Ai2 Richtlinien für Seeschiffe auf Probefahrt vom 18. Oktober 1966(i.d.F. vom 30. September 1988).

Bi5 Merkblatt über den Gebrauch von Hitzeschutzanzügen vom 18. August 1970 (i.d.F. vom 30. September 1988).

Ci2 Merkblatt zu den Funksicherheitsvorschriften. Handhabungund Aufstellung der Seenotfunkbake an Bord vom 26. Juni 1974(i.d.F. vom 30. September 1988).

Bi6 Richtlinien für die Ausstellung der Sicherheitsrollen vom24. Juni 1981 (i.d.F. vom 01. Juli 1994).

Bi3 Richtlinien für die Prüfung als Feuerschutzmann vom 29. Juni1983 (i.d.F. vom 29. Juni 1992).

Bi9 Merkblatt über Schutzschuhe vom 30. September 1988.

Ii3 Merkblatt für Auswahl und Tragen von Gehörschützern vom 30. September 1988.

Ei1 Merkblatt für Holzdeckslast vom 30. September 1988.

Di3 Richtlinien für zulässige Fahrgastzahlen von Fahrgastschiffenim Tagesausflugsverkehr, Bäderbooten und Sportanglerfahr-zeugen vom 30. September 1988.

* Richtlinien für die Durchführung von Begasungen vom 30. Sep-tember 1988.

Ii1 Merkblatt über Malaria vom 16. Juni 1993.

Fi5 Merkblatt über Auswahl, Gebrauch und Pflege von Chemie-faserseilen vom 21. September 1989.

Hi1 Richtlinien für das Verhalten bei stabilitätsgefährdenden Ein-flüssen auf Fischereifahrzeugen vom 21. September 1989.

Bi1 Merkblatt über Sicherheitsgeschirre vom 21. September 1990.

Fi6 Merkblatt über den Umgang mit elektrischen Betriebsmittelnvom 27. Juni 1991.

Gi6 Merkblatt für den Einsatz von Bildschirmgeräten an Bord vonSeeschiffen vom 14. Juni 1996

Stand: April 1997

* In der Sammlung der Richtlinien und Merkblätter nicht enthalten. Bezug als Einzelveröffentlichungdurch die See-Berufsgenossenschaft.

398 UVV See

** Bekanntmachung über die Anwendung der Stabilitätsvor-schriften für Frachtschiffe, Fahrgastschiffe und Sonderfahrzeugevom 24. Oktober 1984.

** Verordnung über den Wachdienst auf Seeschiffen (Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984).

** Bekanntmachung der Tätigkeitsrichtlinien für nautische undtechnische Wachoffiziere auf See und im Hafen vom 14. Dezember 1984.

** Empfehlungen für die Gestaltung der Brücke seegehenderSchiff vom 05. Januar 1988.

** Bekanntmachung der Richtlinien für Sicherungsvorkehrungenbei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro/Ro-Schiffenvom 05. Mai 1988.

** Bekanntmachung der Richtlinien für die sichere Behandlungvon Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom30. August 1990.

** Empfehlungen für die Gestaltung der Brücke seegehenderSchiffe vom 15. Januar 1988.

** Bekanntmachung der Richtlinien zur Beschaffung und Darstel-lung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen vom 24. April1989.

** Grundsätze für die Ausrüstung mit Funkanlagen und dieDurchführung des Funkverkehrs im Weltweiten Seenot- undSicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and SafetySystem – GMDSS) für Seeschiffe unter deutscher Flagge von1991.

** Bekanntmachung der Richtlinien für Hubschrauberlandeein-richtungen und Abwinschflächen auf Seeschiffen vom 5. Febru-ar 1991.

** Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit vonSchiffen, die Schüttladungen befördern vom 09. September1992.

AnhangA 399

** Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einessicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresver-schmutzung vom 23. November 1994.

** Bekanntmachung des Internationalen Codes für die sichere Be-förderung von Schüttgetreide (Internationaler Getreide-Code)vom 24. September 1993.

** Bekanntmachung des IMO-Codes für Alarm- und Anzeigeein-richtungen vom 30. Dezember 1993.

** Richlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung vonLadung bei der Beförderung mit Seeschiffen (CSS-Code) vom13. Dezember 1990 (i.d.F. vom 14. Februar 1996)

** Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchesvom 18. April 1996.

** Informationen über Reinigungssubstanzen für den Gebrauch inMaschinenräumen von Schiffen (Inkraftsetzung am 01. August1996).

** Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für dieOrganisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durchdie Verwaltungen vom 01. Dezember 1995.

** Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung vonSchiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien alsMassengut in der Fassung der Änderungen vom 30. Oktober1992 (Entschließung MEPC 55(33)) und 11. Dezember 1992(Entschließung MSC. 28(61)).

** Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung vonSchiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut inder Fassung der Änderungen vom 11. Dezember 1992(Entschließung MSC. 30(61)).

** Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zurBeförderung gefährlicher Chemikalien als Masengut in derFassung der Änderungen vom 30. Oktober 1992 (EntschließungMEPC 56(33)) und 11. Dezember 1992 (Entschließung MSC.29(61)).

Stand: April 1997

** Zu beziehen durch den Formularus-Verlag Druckerei Paul Moehlke OHG,Hohenfelder Allee 17–19, 22087 Hamburg.

400 UVV See

** Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zurBeförderung verflüssigter Gase als Massengut einschließlich derNachträge 1 bis 4 (Stand: 10. April 1992)

** Zusätzliche Regeln für Gas- und Chemikalientankschiffe(Stand: 20. Juni 1986)

** Index gefährlicher Chemikalien, die als Massengut befördertwerden (Stand: 1994)

Anhang B 401(zu § 72a)

Zeichen, Symbole, Markierungen

1 Verbotszeichen

Stand: April 1997

P01Rauchen verboten

P02Feuer, offenes

Licht und Rauchenverboten

P03Für Fußgänger

verboten

P04Mit Wasser löschen

verboten

P05Kein Trinkwasser

P06Zutritt fürUnbefugteverboten

P07Für Flurförder-zeuge verboten

P08Berühren verboten

P09Nicht berühren,Gehäuse unter

Spannung

402 UVV See

*) Dieses Zeichen ist in Verbindung mit einem kurzen Text zu verwenden, der Aussagen überdas Verbot macht, wenn ein Verbotszeichen mit Piktogramm als Sicherheitszeichen nicht zurVerfügung steht.

P10Nicht schalten

P12Nichts abstellen

oder lagern

P13Seilfahrt verboten (Personenbeförde-

rung verboten)

P21Verbot *

Anhang B 403

Zeichen, Symbole, Markierungen

2 Warnzeichen

Stand: April 1997

W01Warnung vor

feuergefährlichenStoffen

W02Warnung vor

explosionsgefährli-chen Stoffen

W03Warnung vor

giftigen Stoffen

W04Warnung vor

ätzenden Stoffen

W05Warnung vor radioak-tiven Stoffen oder ioni-

sierenden Strahlen

W06Warnung vor

schwebender Last

W07Warnung vor

Flurförderzeugen

W08Warnung vor

gefährlicher elek-trischer Spannung

W09Warnung vor einer

Gefahrstelle

404 UVV See

W11Warnung vor

brandförderndenStoffen

W12Warnung vor

elektromagneti-schem Feld

W23Warnung vor

Quetschgefahr

W19Warnung vorGasflaschen

W20Warnung vor

Gefahren durchBatterien

Anhang B 405

Stand: April 1997

Zeichen, Symbole, Markierungen

3 Gebotszeichen

M01Augenschutz

benutzen

M02Schutzhelm

benutzen

M03Gehörschutz

benutzen

M04Atemschutz

benutzen

M05Schutzschuhe

benutzen

M06Schutzhandschuhe

benutzen

M07Schutzkleidung

benutzen

M08Gesichtsschutzschild

benutzen

M11Allgemeines

Gebotszeichen *)

*) Dieses Zeichen ist in Verbindung mit einem kurzen Text zu verwenden, der Aussagen überdas Gebot macht, wenn ein Gebotszeichen mit Piktogramm als Sicherheitszeichen nicht zurVerfügung steht.

406 UVV See

Zeichen, Symbole, Markierungen4 Rettungszeichen4.1 Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen

E06Erste Hilfe

E07Krankentrage

E08Notdusche

E09Augenspül-einrichtung

E13Richtungsangabefür Erste-Hilfe-

Einrichtungen *)

*) Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen zu verwenden.

Anhang B 407

Stand: April 1997

Zeichen, Symbole, Markierungen4.2 Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen imVerlauf von Rettungswegen

E04Rettungsweg

E01Rettungsweg

E02Notausgang

E16Sammelstelle

Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unterenEckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kenn-zeichnen, z. B. Treppe.

408 UVV See

Zeichen, Symbole, Markierungen

5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen von Gefahrstoffen.

Explosions-gefährlich

Leicht entzündlich

F+

Hochentzündlich

Giftig Sehr giftig

O

Brandfördernd

Reizend

Xn

Gesundheits-schädlich

C

Ätzend

Anhang B 409

Stand: April 1997

Umweltgefährlich

410 UVV See

Anhang C– frei –

Anhang D 411

Verhalten in Seenot

Regeln für jeden Seenotfall gibt es nicht, da kein Seenotfall demanderen gleicht. Das Schicksal der Besatzung hängt entscheidendvon der Besonnenheit des Kapitäns, dem Können der Besatzung undder reibungslosen Zusammenarbeit ab. Je klarer alle Befehle gege-ben und je ruhiger sie ausgeführt werden, desto größer ist dieAussicht auf Überleben.

Wichtige Gefahren, die dem Schiffbrüchigen drohen, sind:

Unterkühlung,Ertrinken,Durst,Erschöpfung,Hunger,Schädigung durch Sonnenlicht,Schädigung durch Mineralöl,Seekrankheit.

I. Maßnahmen vor Verlassen des Schiffes

Ruhe bewahren! Nicht überstürzt oder unüberlegt handeln! Überle-bensanzüge und Rettungswesten anlegen! So lange wie möglich anBord bleiben! Der Befehl zum Verlassen des Schiffes wird grund-sätzlich vom Kapitän gegeben. Nicht rauchen, damit sich evtl. aus-laufender Kraftstoff nicht entzündet.

Das Verlassen des Schiffes hat, soweit es die Umstände gestatten,wie bei Bootsmanövern zu erfolgen. Der Kapitän bestimmt, wanndie einzelnen Boote zu Wasser gelassen werden. Er ordnet auch dasAussetzen der Rettungsflöße an und bestimmt eine geeignetePerson zum Führer.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß Rettungsflöße auch in Luv einesSchiffes ausgesetzt werden können. Werden sie in Lee ausgesetzt,muß man versuchen, vom Schiff freizukommen. Ob man den Wegüber Bug oder Heck wählt, hängt von den Umständen ab.

Vor dem Vonbordgehen ist reichlich wärmende Kleidung anzuzie-hen, um der Unterkühlung vorzubeugen. Die Tragfähigkeit derSchwimmwesten wird durch zusätzliche Kleidung nicht beeinträch-

Stand: April 1997

412 UVV See

tigt. Schuhzeug, das die Bootshaut der Rettungsflöße beschädigenkann, soll nicht getragen werden. Wenn es die Zeit gestattet, sollenzusätzlich Decken und wärmendes Zeug, Getränke und Lebens-mittel in die Rettungsboote bzw. -flöße gebracht werden.

II. Verhalten im Wasser

Muß das Schiff verlassen werden und gestatten die Umstände esnicht mehr, die Rettungsmittel zu bemannen, so ist folgendes zubeachten:

Nicht ins Wasser springen, sondern Einsteigleitern benutzen oder anaußenbords hängenden Tauen Hand über Hand ins Wasser gleiten.Überhastetes Herabgleiten an den Tauen verursacht schwere Ver-letzungen der Handinnenflächen (Abledern der Haut und Verbren-nungen), die die Gebrauchsfähigkeit der Hände erheblich beein-trächtigen. Bleibt keine andere Wahl, als ins Wasser zu springen, soist mit angezogenen Knien im Schlußsprung zu springen und dabeidie Rettungsweste mit beiden Händen festzuhalten. Die Fäuste sol-len fest unter dem Kinn liegen, um das Hochschlagen der Rettungs-weste zu verhindern.

Schiffbrüchige im Wasser sollen nach Verlassen des Schiffes versu-chen, möglichst schnell von diesem freizukommen, um beim Sinkendes Schiffes vom Sog und von auftreibenden Wrackteilen nichtbeeinträchtigt oder gar verletzt zu werden.

Schiffbrüchige sollen im Wasser zusammenbleiben und sich – wennmöglich – aneinander festbinden. Bei Nacht oder schlechter SichtSignalpfeife benutzen und um treibendes Rettungslicht sammeln.Mit den Kräften ist hauszuhalten und unnötiges Schwimmen zu ver-meiden. Festhalten an treibenden Gegenständen. Bekleidungs-stücke nicht ausziehen. Auch Schuhzeug und Handschuhe anbehal-ten (bester Schutz gegen Unterkühlung). Ölfelder sind nach Mög-lichkeit zu meiden. Ist das nicht möglich, Rückenlage einnehmen,um Schlucken von Öl zu vermeiden, und versuchen, so schnell wiemöglich aus dem Ölfeld herauszukommen. Sobald der Schiff-brüchige frei vom Schiff ist, soll er sich in der Rettungsweste treibenlassen und nach einem Rettungsmittel oder einem treibendenGegenstand Ausschau halten. Bei dem Versuch, ein Rettungsmittelzu erreichen, gilt der Grundsatz: Ruhe bewahren und Kräfte sparen!Rettungsmittel – wenn möglich – von Lee anschwimmen, Rettungs-flöße durch Lee-Eingang, Rettungsboote, besonders Doppel-schlauchboote, vorn oder achtern besteigen und sich dabei gegen-seitig unterstützen.

Anhang D 413

III. Verhalten im Rettungsboot bzw. im Rettungsfloß

Die Bootsführer für Rettungsboote und Doppelschlauchboote sind inder Sicherheitsrolle bestimmt. Alle Insassen haben sich dem Boots-führer unterzuordnen. Sollte niemand als Führer des Rettungsfloßesbestimmt worden sein, so ist von den Insassen ein besonnener,energischer Mann zu wählen. Der Wille zu überleben ist ausschlag-gebend. Beim heutigen Stand der Nachrichtenübermittlung kanndamit gerechnet werden, daß die Schiffbrüchigen schon nach Stun-den aufgefunden werden.

Es ist ratsam – nachdem man vom Schiff frei ist – in der Nähe derUntergangsstelle zu bleiben und nur mit der natürlichen Abtrift zutreiben. Der Ausgangspunkt aller Suchaktionen ist immer der zu-letzt gemeldete Schiffsort. Die Seenotsignale dürfen nur auf Anord-nung des Bootsführers eingesetzt werden. Mit den Signalen ist spar-sam umzugehen und mit dem Einsatz zu warten, bis anzunehmenist, daß ein gesichtetes Schiff oder Flugzeug die Seenotsignale aucherkennen kann. Das ist bei dem Schiff meist dann der Fall, wennvom Boot oder Floß die Schiffsaufbauten ganz zu sehen oder nachtsdie Seitenlaternen deutlich auszumachen sind.

Die Trink- und Nahrungsmittelvorräte müssen in jedem Fall einge-teilt werden. Der Bootsführer bestimmt die Menge und denZeitpunkt der Ausgabe von Wasser und Nahrungsmitteln. Er soll dieVerteilung selbst vornehmen. Trinkwassermangel ist eine vielgrößere Gefahr als Nahrungsmangel.

Folgende Rationierung ist zweckmäßig:

Am 1. Tag keine Ausgabe von Trinkwasser, außer an Verletzte,

vom 2. Tag an täglich 1/2 l Trinkwasser pro Kopf. (Die Trinkwasser-ration soll über den Tag in mehrere Portionen aufgeteilt werden.)

Wird der Trinkwasservorrat knapp, so muß unter Umständen dietägliche Wasserration auf 1/4 l pro Kopf verringert werden.

Beim Trinken sind die Lippen zu benetzen, Mundhöhle und Rachensind durch Gurgeln anzufeuchten, bevor das Wasser geschlucktwird. Langsam und schluckweise trinken!

Seewasser darf nicht getrunken werden, da hierdurch Übelkeit undErbrechen hervorgerufen werden und schwere gesundheitlicheStörungen bis zur Verwirrung die Folge sein können. Die Überle-benschance wird durch Seewassergenuß stark herabgesetzt. Nochgefährlicher ist es, Urin zu trinken.

Stand: April 1997

414 UVV See

Jede Möglichkeit zum Auffangen von Regenwasser ist zur Ver-größerung des Wasservorrates wahrzunehmen. Bei den ersten An-zeichen von Regen ist eine provisorische Wasserauffangmöglichkeitzu schaffen. Bei Rettungsflößen ist das Dach hierfür eingerichtet. Esist darauf zu achten, daß mit dem ersten aufgefangenen Regenwas-ser die Behälter gereinigt werden. Auch wenn reichlich Regenwas-ser aufgefangen wird, ist langsam und bedächtig zu trinken.Übermäßiges, gieriges Trinken kann nach längerer Entwöhnung zuErbrechen führen. Alkohol ist grundsätzlich zu meiden. Er entziehtdem Körper Wasser und erhöht den Durst.

Menge und Zusammensetzung der Nahrungsmittelrationen müssensich nach der zur Verfügung stehenden Trinkwassermenge richten,da der Körper sowohl zum Verdauen der Nahrung als auch zumAusscheiden der Abbaustoffe Wasser benötigt. Steht nur wenigWasser zur Verfügung, so muß auch die Nahrungsmittelration ver-ringert werden.

Stuhlverstopfung und geringe Urinausscheidung sind in der Regelkein Grund zur Beunruhigung.

Ist ein Angelgerät vorhanden, so soll versucht werden, die Rationendurch rohes Fischfleisch zu verbessern. Fisch darf jedoch nur genos-sen werden, wenn Trinkwasser zur Verfügung steht. In heimischenGewässern sind alle Fische genießbar, in den Tropen in der Regeldiejenigen Fische, die auf offener See außerhalb von Landsichtgefangen werden. Beim Fischfang soll die Angelschnur nur mitgeschützter Hand gehalten werden. Fische sollen nur mit Hand-schuhen oder einem Tuch angefaßt werden, um Verletzungen durchZähne, Flossen und Kiemen zu vermeiden.

Der Führer des Rettungsbootes oder des Rettungsfloßes soll allenInsassen Aufgaben zuteilen, die dazu beitragen, die Einsatzbereit-schaft und den Lebenswillen aufrechtzuerhalten. Durch geeignetepsychologische Maßnahmen, wie Singen, Erzählen, Kartenspielenusw., können die Schiffbrüchigen beschäftigt und abgelenkt wer-den. Der Bootsführer soll Ausguckposten in stündlichem Wechseleinteilen, damit die übrigen Schiffbrüchigen nach Möglichkeitschlafen und sich entspannen können. Körperliche Anstrengungensollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Großer Wert muß auf die Sauberkeit des Rettungsbootes oder desRettungsfloßes gelegt werden. Die persönliche Sauberkeit ist wich-tig und darf – soweit möglich – nicht vernachlässigt werden.

Anhang D 415

Falls Mittel gegen Seekrankheit vorhanden sind, sollen diese sofortnach dem Besteigen der Rettungsboote oder -flöße vorbeugendgenommen werden. Auch sonst seefeste Personen müssen im Bootoder Floß mit Seekrankheit rechnen, die sich sehr ungünstig auf denGesundheitszustand auswirken kann.

Dosierung: 2 Tabletten sofort. Wiederholung alle 12 Stunden bis zurRettung. In schweren Fällen soll 1 Zäpfchen in den Aftereingeführt werden. Wiederholung alle 24 Stunden biszur Rettung.

Durchnäßte Kleidung soll im Rettungsboot oder -floß – wenn es dieUmstände gestatten – sofort ausgezogen und getrocknet, zumindestaber ausgewrungen und wieder angezogen werden, da durchnäßteKleidung die Unterkühlung beschleunigt. Bei kühler Witterung istder Körper nach Möglichkeit vor Wind zu schützen; dazuWärmeschutzhilfsmittel verwenden!

Sind Füße und Beine längere Zeit kaltem Wasser ausgesetzt, sokommt es zu krankhaften Veränderungen des Unterhautzell-gewebes und der Haut. Die betroffenen Stellen röten sich, schmer-zen und schränken die Beweglichkeit der Gelenke ein. Später tretenSchwellungen, Blasen und dunkle Flecke sowie Risse in der Hautauf. Diese Schäden können verringert werden, wenn man die Füßeso warm wie möglich hält und dafür sorgt, daß der Boden desRettungsbootes oder Rettungsfloßes trocken ist. Die Zehen sollenzur Anregung der Blutzirkulation häufig bewegt und die Schuhegeöffnet, engsitzende Schuhe im Rettungsboot oder -floß ausgezo-gen werden. Die Füße sind dann in weiche, möglichst trockeneKleidungsstücke einzuhüllen. Bei bereits eingetretenen Schäden istebenso zu verfahren. Die betroffenen Stellen dürfen nicht frottiertwerden. Man soll danach streben, den Körper so trocken wie mög-lich zu halten, um Salzwasserschäden der Haut zu vermeiden.

Aufgesprungene Lippen und rissige Haut sollen mit Salbe behan-delt werden.

Die Gefahr örtlicher Erfrierungen, die sich im Beginn nur wenigoder gar nicht bemerkbar machen, kann durch Warm- und Trocken-halten des Körpers, Bewegen der Glieder und der Gesichtsmuskula-tur verringert werden. Für Erfrierungen sind weiße Flecken auf derHaut kennzeichnend. Die Haut fühlt sich starr und fest an. Oftmacht sich Prickeln bemerkbar. Am meisten gefährdet sind Zehen,Finger, Ohren und Nase. Erfrorene Körperstellen dürfen nicht gerie-

Stand: April 1997

416 UVV See

ben oder massiert werden, sondern sollen vorsichtig durch Hau-chen, mit warmen Händen oder am Leibe erwärmt werden. ZurVorbeugung können die Hände in die Achselhöhlen gesteckt wer-den. Die Schiffbrüchigen sollen sich gegenseitig auf Anzeichen vonErfrierungen beobachten, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmenergriffen werden können. Sie sollen möglichst dicht beieinander aufdem Boden des Rettungsbootes oder -floßes mit angezogenenBeinen auf der Seite liegen, um sich gegenseitig zu wärmen. Aufdiese Weise soll auch versucht werden, unterkühlte Personen wie-der zu erwärmen. Leichte Bewegungsübungen verhindern Steifwer-den von Muskulatur und Gelenken.

Vorsicht vor Sonnenbrand! In den Rettungsbooten nach Möglichkeitdurch Schutzbezüge, Kleidungsstücke usw. für Schatten sorgen undein Hemd und eine Kopfbedeckung tragen. In den Rettungsflößenist auf genügende Luftzirkulation zu achten. Augen vor grellemSonnenlicht und reflektiertem Licht durch Sonnenbrille oder impro-visierten Augenschutz abschirmen. Lidränder mit Salbe bestreichen.Bei Überwärmungszuständen, die sich durch allgemeine Mattigkeit,Kopfschmerzen, Ohrensausen, Augenflimmern, Schwindel, Erbre-chen, eventuell auch durch Krämpfe und Ohnmacht äußern, mußversucht werden, die Körpertemperatur durch Auflegen angefeuch-teter Tücher, Hemden usw. zu senken.

Die Behandlung Verletzter und Erkrankter kann sich im Rettungs-boot nur auf die ERSTE HILFE beschränken. Ölverunreinigungender Haut oder der Schleimhäute sollen so weit wie möglich durchAbtupfen mit Tüchern o. ä. entfernt werden. Ist Öl verschluckt wor-den, so muß versucht werden, durch mechanische Reize (Finger inden Hals stecken o. ä.) Erbrechen herbeizuführen. Diese Maßnah-men dürfen aber nur bei bewußtseinsklaren Menschen vorgenom-men werden. Auf zweckmäßiges Lagern und Warmhalten der Ver-letzten ist zu achten. Bei Bewußtlosen, deren Atem- und Herztätig-keit gestört ist, sind Wiederbelebungsversuche mit der weiter untengeschilderten Methode der Beatmung mit dem Munde, bei Herz-stillstand verbunden mit Herzmassage, vorzunehmen.

IV. Verhalten bei der Rettung durch Hubschrauber

Bei Annäherung eines Schiffes oder Flugzeuges dürfen dieSchiffbrüchigen, auch wenn sie glauben, entdeckt worden zu sein,das Rettungsboot oder -floß nicht verlassen.

Anhang D 417

Sie müssen weiter Ruhe und klaren Kopf bewahren.

Trinkwasser und Verpflegung sind bis zur endgültigen Rettung zurationieren.

Im Wasser treibende Gruppen müssen zusammenbleiben.

Die Rettungsaktion wird vom Hilfe bringenden Schiff oder Flugzeuggeleitet.

Nicht wassernde Flugzeuge werden sich darauf beschränken müs-sen, Rauchmarkierungsbojen und Ausrüstung abzuwerfen sowie diePosition zu melden.

Schiffe in Seenot können durch SAR-Luftfahrzeuge mit speziellemHilfsgerät versorgt werden, das abgeworfen werden kann. Dazukönnen auch Behälter mit Hilfsmitteln gehören, die mit einerschwimmfähigen Leine verbunden sind. Folgende Geräte könnenwahlweise abgeworfen werden:

a) einzelne Rettungsflöße oder paarweise mit einer schwimmfähi-gen Leine verbundene Rettungsflöße,

b) schwimmfähige Funkbojen und/oder Sende-Empfangsgeräte,

c) Seewasserfärber, Rauchsignale,

d) Fallschirmleuchtkugeln zur Beleuchtung,

e) Lenzpumpen.

Hilfeleistung durch Hubschrauber

Zur Versorgung mit Rettungsgerät und/oder zur Rettung bzw. zumAbbergen von Personen können ggf. Hubschrauber eingesetzt wer-den. In solchen Fällen werden die folgenden Hinweise hilfreich sein.

Im allgemeinen ist die Reichweite eines Hubschraubers begrenzt.Ob ein Hubschrauber bei einem Seenotfall zu Hilfe kommen kann,hängt in erster Linie von der Entfernung zwischen Einsatzbasis unddem um Hilfe ersuchenden Schiff ab (maximale Entfernung Schiff –Einsatzbasis: 50 bis 300 Seemeilen, je nach Hubschraubergröße, beiBetankungsmöglichkeiten mehr).

Stand: April 1997

418 UVV See

Manche Rettungseinsätze bergen Risiken für die Hubschrauber-besatzung. Deshalb ist es bedeutsam in jedem einzelnen Fall denErnst der Situation genau abzuschätzen und die Notwendigkeiteiner Unterstützung durch Hubschrauber festzustellen.

Bei der Versorgung mit Rettungsgerät schwebt der Hubschrauberüblicherweise über einem ausgewiesenen oder freigeräumten Platzund läßt das Rettungsgerät an seinem Windenseil aufs Deck herab.Das Personal braucht dann lediglich das Windenseil abzuhaken.

Bei einem Rettungseinsatz benutzt ein Hubschrauber üblicherweiseeine spezielle Vorrichtung zum Aufwinschen bzw. Abwinschen vonPersonen. Hubschrauber setzen häufig eines ihrer Besatzungsmit-glieder auf das Schiff ab, das beim Verlassen des Schiffes und beimGebrauch der Rettungsgeräte Unterstützung leistet. Zum Abbergenvon Personen können folgende Rettungsgeräte eingesetzt werden:

a) Rettungsschlinge mit Sicherungsschlaufe

b) Rettungskorb d) Rettungstrage

c) Rettungsnetz

Es gibt verschiedene Bezeichnungen für Rettungsschlingen (Gurt-sitz, Rettungsgurt). Sie weichen in Form und Gestalt geringfügigvoneinander ab.

Das für das Abbergen von Personen am häufigsten verwendeteHilfsmittel ist die Rettungsschlinge. Sie eignet sich zum raschenAbbergen gesunder Personen, nicht jedoch von Kranken undSchwerverletzten (im folgenden unter der Bezeichnung „Patienten“zusammengefaßt).

Anhang D 419

Stand: April 1997

Gebrauch einer Rettungsschlinge

Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3

Abb. 1 Ansicht einer Rettungsschlinge

Abb. 2 Geh so in die Rettungsschlinge, daß Dein Nacken in derRettungsschlinge ruht und Dein Gesicht nach oben sieht. HebeDeine Arme hoch und stecke sie durch die Rettungsschlinge.

Abb. 3 Ziehe Dir die Rettungsschlinge so weit über den Rücken,bis sie gut unter den Achseln anliegt. Ergreife die Sicherungs-schlaufe vor Deinem Gesicht und ziehe sie zu Dir hin.

Abb. 4 Abb. 5

Abb. 4 Richtiger Sitz der Sicherungsschlaufe vor dem Auf-winschen.

Abb. 5 Richtige Haltung beim Aufwinschen. Achtung: Nicht dieArme heben! Gefahr des Herausrutschens!

420 UVV See

Einige SAR-Hubschrauber bedienen sich der „doppel-lift“-Methode: Dabei wird neben einer gewöhnlichen Rettungsschlingeein Gurtsitz verwendet, in dem ein Mitglied der Hubschrauber-besatzung herabgelassen wird. Diese Methode eignet sich für dasAbbergen von Patienten.

Das Mitglied der Hubschrauberbesatzung legt der abzubergendenPerson die Rettungsschlinge um und gibt die Anweisungen für dasAufwinschen.

Abbergen eines Patienten mit einer Rettungsschlinge

Abb. 6 Abb. 7

Abb. 6 Der zu rettenden Person wird die Rettungsschlinge so weitüber den Rücken gezogen, bis sie gut unter den Achseln anliegt.

Abb. 7 Sicherungsschlaufe der Rettungsschlinge schließen! Klarzum Aufwinschen.

Anhang D 421

Die Verwendung eines Rettungskorbes erfordert keine besonderenMaßnahmen. Die Person, die den Korb benutzen soll, klettert ledig-lich hinein, setzt sich hin und hält sich fest.

Stand: April 1997

Rettungskorb

422 UVV See

Das Rettungsnetz sieht aus wie ein pyramidenartiger Vogelkäfig;auf einer Seite ist es offen. Die Person, die das Netz benutzen soll,steigt lediglich durch die Öffnung hinein, setzt sich hin und hält sichfest.

Rettungsnetz

Anhang D 423

Patienten werden in den meisten Fällen mit Hilfe einer Rettungs-krankentrage abgeborgen. Wenngleich fast immer eine schiffseige-ne Krankentrage zur Verfügung stehen dürfte, so sollte doch in derRegel das Abbergen von Patienten unter Verwendung einerSpezial-Rettungstrage erfolgen, die der Hubschrauber mitführt.

Stand: April 1997

Zwischen Schiff und Hubschrauber soll eine direkte Funkverbin-dung hergestellt werden. Der Austausch von Nachrichten und An-weisungen bezüglich vereinbarter Treffpunkte usw. kann jedochauch über Funkstationen an Land erfolgen. Die meisten SAR-Hubschrauber sind mit Funkpeiler ausgerüstet und könnenZielanflüge durchführen.

Weitere Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung zwischenSchiff und Hubschrauber sind im Allgemeinen Abschnitt, Teil I(Seenot-Notfall), des Internationalen Signalbuchs unter der Über-schrift „Luftfahrzeuge“ *) aufgeführt.

*) auf den Seiten 58 und 59 der amtlichen deutschen Ausgabe desInternationalen Signalbuches von 1969

Rettungskrankentrage

424 UVV See

Die Position des Schiffes sowie Kurs und Geschwindigkeit auf demWeg zum Treffpunkt sollten möglichst detailliert durchgegebenwerden, außerdem die Wetterlage in der betreffenden Gegendsowie Einzelheiten, die das Erkennen des Schiffes aus der Lufterleichtern. Zusätzlich sollte mitgeteilt werden, welche Mittel zumErkennen des Schiffes verwendet werden (Flaggen, orangefarbeneRauchsignale, Suchscheinwerfer, Aldislampen, Signalspiegel o. a.).

Nach Möglichkeit sollte ein von allen Hindernissen freigeräumterTeil des Decks als Fläche hergerichtet werden, von der der Hub-schrauber Personen abbergen kann; diese Fläche sollte mit einemgroßen „H“ in weißer Farbe gekennzeichnet werden. Nachts solltedas Schiff so hell wie möglich ausgeleuchtet werden, insbesonderealle u. U. im Weg des Hubschraubers stehenden Hindernisse, wieMasten, Schornsteine usw. Dabei ist darauf zu achten, daß durchdiese Ausleuchtung der Hubschrauberpilot nicht geblendet wird.

Der starke Luftstrom, den der Hubschrauber erzeugt, muß berück-sichtigt werden. Lose Gegenstände sind wegzuräumen oder sicherzu befestigen. Wenn die Decks des Schiffes keine geeignete Flächezum Abbergen bieten, kann der Hubschrauber ggf. eine Person auseinem mit einer langen Leine festgemachten Rettungsboot oderRettungsfloß aufwinschen.

Auf dem für das Aufwinschen vorgesehenen Teil des Decks sollteeine tragbare Feuerlöschausrüstung für die Bekämpfung von Ölfeu-ern bereitgehalten werden. Nach Möglichkeit sollte auch dieFeuerlöschpumpe in Betrieb gesetzt werden; die Feuerlösch-schläuche sollten angeschlossen und einsatzbereit gehalten werden.

Damit das Schiff aus der Luft leichter ausgemacht werden kann undum dem Hubschrauberpiloten die Windrichtung anzuzeigen, solltenFlaggen und Wimpel aufgezogen werden.

Alle an der Bergungsaktion beteiligten Besatzungsmitglieder unddie abzubergenden Personen und Patienten sollten Rettungswestentragen. Diese Vorsichtsmaßregel braucht nur dann nicht eingehaltenzu werden, wenn durch ihre Befolgung eine nicht zu rechtfertigen-de Verschlechterung im Zustand des abzubergenden Patienten her-vorgerufen würde.

Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden, daß der Patient nur fest-anliegende Kleidung und Kopfbedeckung trägt.

Anhang D 425

Auf keinen Fall darf das Rettungsgerät an Bord festgemacht werdenoder sich verfangen können.

Das Rettungsgerät ist nur zu ergreifen, wenn die Hubschrauber-besatzung ausdrücklich dazu auffordert.

Zuerst müssen die metallischen Teile des Rettungsgerätes das Deckberühren, um einen durch die elektrostatische Aufladung des Hub-schraubers elektrischen Schlag auszuschließen.

Wenn das Abwinschen des Rettungsgerätes in der Nähe von ent-zündbarer bzw. explosiver Ladung oder im Wasser schwimmenderGemische entzündbarer Flüssigkeiten erfolgen soll, ist ein ausrei-chender Sicherheitsabstand einzuhalten, damit es nicht zu einemFeuer oder einer Explosion durch elektrostatische Aufladungkommt.

Bei fahrendem Schiff erfolgt der Anflug des Hubschraubers vomHeck des Schiffes her. Wenn das Achterdeck des Schiffes alsWinschplatz dienen soll, ist bei gleichmäßiger Fahrt durch dasWasser ein Kurs zu steuern, bei dem der Wind unter 330 GradSeitenpeilung einkommt.

Der Pilot wird in diesem Fall das Schiff mit der rechten Seite desHubschraubers (Sitz des Piloten) anfliegen und in eine Schwebe-position gegen den relativen Wind bringen. Dient eine andereFläche auf dem Schiff als Winschplatz, sollte ein Kurs gesteuert wer-den, bei dem der Wind unter 30 Grad Seitenpeilung einkommt.

Wenn eine Nachrichtenverbindung zwischen Schiff und Hub-schrauber besteht oder andere Gründe vorliegen, kann von den indiesem Absatz beschriebenen Verfahrensweisen entsprechend denAnweisungen des Piloten abgewichen werden.Als allgemeiner Grundsatz: Keine losen Gegenstände mitnehmen.

Zum Dirigieren des Winschvorgangs bieten sich folgende Signalean:

Nicht aufwinschen Arme waagerecht ausgestreckt; Hand zurFaust geballt; Daumen zeigen nach unten.

Aufwinschen *) Arme angehoben; Daumen zeigen nachoben.

*) Im Sprachgebrauch „Aufwinschen“ im Gegensatz zum „Ab-winschen“.

Stand: April 1997

426U

VV

See

Rettungsschlinge nicht vom Windenseil abhaken

Windenseil● nicht am Schiff festmachen

● nicht unter Deck ziehen

● nicht um die Hand wickeln

● muß stets frei von Hindernissen gehalten werden

Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger · Bremen, Werderstraße 2

Gebrauch der Hubschrauber-RettungsschlingeEin Rettungs-Hubschrauber hat verschiedene Bergungsmöglichkeiten.

Abweichungen in der Ausführung der dar-gestellten Rettungsgeräte können in ein-zelnen Ländern vorhandensein.Die abgebildeten Ret-tungsmöglichkeiten kön-nen auch mit der Doppel-Lift-Methode durchgeführtwerden, wenn derVerletzte nicht in der Lage ist,sich selbst zu helfen. Dazu wirdein Hubschrauber-Besatzungs-mitglied gleichzeitig mit demRettungsgerät abgewinscht.

Rettungsschlingen sind die meistgebräuchlichen Hubschrauber-Ret-tungsgeräte, die offen oder geschlos-sen herabgelassen werden.

Rettungsschlinge Rettungskorb Rettungstrage

An

han

g D

427

Einstieg beiVorbereitung Einstieg Anlegen des Rettungsgurtes Aufwinsch-Haltung geschlossener Schlinge

Stan

d: A

pril 1997

(Grün) (Rot)Grüner Sternoder Auf- und Niederbewegender Arme,einer Flagge,eines weißen Lichtes oder Flackerfeuers

auch– klar –– Leine ist fest –– Mann in der Hosenboje –– hol weg –

Bedeutung: allgemein bejahend

Roter Sternoder waagerecht Hin- und Her-bewegen der Arme,einer Flagge,eines weißen Lichtes oder Flackerfeuers

auch– unklar –– fier weg –– nicht mehr holen –

Bedeutung: allgemein verneinend

Anweisung zur Handhabung des Raketen-Apparates1. Wird über das gestrandete Schiff eine Leine geschossen, so erfaßt sie und gebt Signal.2. Auf Signal von Land her zieht an der Schießleine, bis ihr den an der Leine befestigten Steertblock mit dem Jolltau habt.3. Macht den Steertblock am Untermast möglichst hoch fest; wenn kein Mast steht, an der besten Stelle, die ihr finden

könnt. Macht die Schießleine los und gebt gut acht, daß das Tau im Block klar läuft. Dann gebt Signal.4. Nunmehr wird durch die Leute am Land das dicke Rettungstau an dem Jolltau befestigt und an Bord gezogen.5. Macht dieses dicke Tau fest, ungefähr 2 Fuß oberhalb des Steertblocks. Gebt gut acht, daß alles klar läuft, dann gebt Signal.6. Löst das Jolltau vom Rettungstau, damit das Jolltau vom Land aus hin- und hergeholt werden kann. Dann gebt Signal.7. Die Leute am Land werden das Rettungstau steifholen und an ihm mit dem Jolltau eine Hosenboje an Bord ziehen;

in diese muß sich die Person, welche an Land gezogen werden soll, setzen, und zwar mit den Beinen in die Hose,die Arme über die Boje legend. Dann gebt Signal. Die Leute am Land werden die Boje ans Land holen und, nach-dem die Person gelandet ist, leer wieder ans Schiff ziehen zur Rettung der Zurückgebliebenen.

8. Wenn die Befestigung des dicken Rettungstaues am Schiff nicht möglich ist, so wird mit dem Jolltau die Hosenbojeoder ein Floß an Bord gezogen, und die Schiffbrüchigen werden darin mit dem Jolltau durch die Brandung geholt.

9. Schießt das Schiff mit eigenem Leinenwurfgerät eine dünne Schießleine an Land, dann wird von derRettungsmannschaft eine dickere Leine an die Schießleine angesteckt und Signal gegeben. Holt nun die Leine anBord, erfaßt sie und gebt Signal. Die Rettung erfolgt dann wie unter 2 – 8 angegeben.

Mast desWracks

Hosenboje

Rettungstau

Jolltau

Jolltau

Anlegen der Rettungsschlinge

428 UVV See

V. Behandlung Schiffbrüchiger

Schiffbrüchige Personen werden aus den Rettungsbooten und -flö-ßen aus dem Wasser und von Wrackteilen übernommen. Sobald eseinem Retter gelingt, einen Schiffbrüchigen zu ergreifen, darf in derDurchführung der weiteren Aktion kein Fehler unterlaufen.

Jeder Schiffbrüchige kann unterkühlt sein. Je stärker die Unterküh-lung, um so größer ist die Gefährdung. Der Grad der Unterkühlunghängt in erster Linie von der Verweildauer im kalten Wasser oder imoffenen Rettungsboot oder -floß bei kaltem und nassem Wetter ab.

Schon vor der Rettung Schiffbrüchiger sind erste Maßnahmen, mög-lichst unter funkärztlicher Beratung, zu planen und vorzubereiten.

Übernahme Schiffbrüchiger

Kann die schiffbrüchige Person nicht sofort aus dem Wasser in dasRettungsfahrzeug übernommen werden, so ist sie mit der Verbin-dungsleine oder vorhandenem Tauwerk gegen Abtreiben oder Ver-sinken zu sichern. Festhalten reicht nicht aus!

Bei jeder Rettung aus Seenot ist damit zu rechnen, daß der Schiff-brüchige völlig entkräftet, unterkühlt, verletzt ist und unbewußt undunkontrolliert handelt. Deshalb sind alle Maßnahmen so zu treffen,daß eine Mithilfe des Schiffbrüchigen unnötig ist. Er sollte veranlaßtwerden, sich völlig ruhig und passiv zu verhalten, da aktive Bewe-gungen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandesführen können.

Bei der Aufnahme durch die Retter (Hereinnahme in ein Rettungs-boot, Anbordnahme mit einem Rettungsnetz, Aufwinschen durcheinen Hubschrauber) ist der Schiffbrüchige möglichst von mehrerenPersonen waagerecht aus dem Wasser zu heben und so im Ret-tungsfahrzeug und im Schiff zu transportieren und zu lagern. DieÜbernahme des Schiffbrüchigen vom Schiff aus dem Rettungs-fahrzeug hat nach Möglichkeit in waagerechter Lage auf einer Ret-tungskrankentrage zu erfolgen. Der Schiffbrüchige darf nur wenigbewegt werden; er darf nicht gehen und keine Treppen oder Leiternsteigen, sondern er sollte getragen werden.

Erste Maßnahmen nach der Aufnahme:

Werden mehrere Schiffbrüchige aufgenommen, so sind diejenigenmit den schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vordring-lich zu behandeln. Bei Bewußtlosigkeit sind zunächst die Atemwege

Anhang D 429

freizumachen. Die stabile Seitenlage ist herzustellen. Nach derAufnahme des Schiffbrüchigen ist dieser sofort waagerecht zulagern und mit der nassen Kleidung in trockene Decken zu hüllen.Erst dann erfolgt der Transport in einen Raum (ggf. Behandlungs-raum), wo der Schiffbrüchige vor weiterer Unterkühlung durchWitterungseinflüsse geschützt ist. Dieser Raum sollte mäßig warm,aber nicht überheizt sein (ca. 20 °C).

Behandlung der Unterkühlung:

Die Art der Ersten Hilfe bei Unterkühlung richtet sich nach demGrad der Unterkühlung.

Eine schnelle Wiedererwärmung durch Bad oder Übergießen mitwarmen Wasser kann zu erheblichen evtl. auch tödlichen Kompli-kationen führen und darf nur nach Rücksprache mit dem Funk-arzt erfolgen.

Grundsätzlich verboten für Unterkühlte ist:a) Warmes Abduschen, Wannenbäder,b) Trinken von Alkohol,c) Rauchen,d) Frottieren der Gliedmaßen,e) „Warmlaufen“,f) Einflößen von Flüssigkeit bei Bewußtlosigkeit.

Um den Grad der Unterkühlung abschätzen zu können, sind fol-gende Informationen zu sammeln:a) Liegt Muskelzittern vor?b) Wieviel Pulsschläge pro Minute hat der Unterkühlte?c) Wieviel Atemzüge pro Minute hat der Unterkühlte?d) Wie ist sein Bewußtsein?e) Wie lange war der Unterkühlte im Wasser?f) Wie ist die Wassertemperatur?g) Falls meßbar: Wie ist die rektale Körpertemperatur?

Erster Grad:

Körpertemperatur rektal 34 °C bis 37 °C. Häufig Kältezittern, Puls60-80 Schläge pro Minute oder mehr, Bewußtsein klar, häufigErregungszustände.

Stand: April 1997

430 UVV See

Erste Hilfe: Nicht bewegen, reichlich mit Zucker gesüßte, heißeFlüssigkeit zu trinken geben. Keine weiteren Maßnahmen erforder-lich. Nach Abklingen des Muskelzitterns mit warmer, trockenerKleidung versehen, vorher abtrocknen, nicht frottieren.

Der Unterkühlte ist durch ein dauerndes Gespräch wachzuhalten.

Zweiter Grad:

Körpertemperatur 24 °C bis 34 °C. Muskelstarre, langsamer, mög-licherweise auch unregelmäßiger Puls, Bewußtseinstrübung. DieHauptgefahr besteht im Auftreten von Herzrhythmusstörungen, dievorzugsweise bei Temperaturen um 30 °C bis 32 °C auftreten.

Erste Hilfe: Notfalls Herzmassage und Atemspende. Sonst keineweitere Behandlung. Abwarten, bis Muskelzittern eintritt. Dannverfahren wie bei der Ersten Hilfe beim ersten Grad der Unter-kühlung.

Dritter Grad:

Körpertemperatur unter 27 °C. Scheintod. Puls und Atmung nichtoder kaum noch wahrnehmbar.

Erste Hilfe: Atemspende und Herzmassage mindestens über30 Minuten durchführen, falls nicht zwischenzeitlich Atmung undHerztätigkeit wieder einsetzen. Besonders bei Unterkühlungendurch sehr kaltes Wasser sind auch nach längerer Zeit noch erfolg-reiche Wiederbelebungen möglich.

Weitere Maßnahmen:

Nach der Beseitigung lebensbedrohlicher Zustände durch Sofort-maßnahmen ist die Behandlung von etwaigen Verletzungen imRahmen der an Bord vorhandenen Möglichkeiten durchzuführen.

Jeder Schiffbrüchige, der eine längere Zeit im Wasser verbracht hatoder bei dem eine Unterkühlung vorgelegen hat, sollte nach seinerAnlandung mindestens 48 Stunden in einem Krankenhaus, das übereine Intensivstation verfügen muß, stationär beobachtet werden.Auch nach einem längeren Zeitraum kann es zum Auftreten vonlebensbedrohlichen Atem- und Nierenstörungen kommen.

Anhang D 431

Anmerkung:

Wie entsteht eine Unterkühlung?

Der Mensch, als „gleichwarmes“ Lebewesen, besitzt die Fähigkeit,unter normalen Bedingungen seine Körpertemperatur konstant zuhalten. Diese Wärmeregelung ergibt sich aus dem Zusammenspielvon Wärmeerzeugung (durch Verbrennungsvorgänge) und Wärme-abgabe über die Körperschale (Haut).

Eine Unterkühlung entsteht dann, wenn die körpereigeneWärmeproduktion nicht mehr ausreicht, um die Wärmeabgabe ent-sprechend auszugleichen, das heißt, es kommt – je nach Temperaturund Dauer der Kälteeinwirkung – zum Absinken der Kerntempera-tur (37 °C) des Körpers.

Durch die Wärmeleitfähigkeit des Wassers, die um das ca. 20fachegrößer ist als die der Luft, wird der Unterkühlungsprozeß nochbegünstigt. Hinzu kommen oft die Bewegungen des Wassers sowiedie Eigenbewegung des Menschen (aktives Schwimmen, oft inPanik), die die Wärmeabgabe durch das zusätzliche Verbrauchenvon Energie verstärken.

Bei einer vorliegenden Unterkühlung kann sowohl durch aktiveKörperbewegung des Unterkühlten – z. B. Gehen oder Klettern –, alsauch durch passive Bewegungen im Rahmen der Rettungsmaß-nahmen kaltes Blut vorwiegend aus den Beinen in den Körperkerngelangen, wodurch die Körperkerntemperatur des Unterkühltenweiter absinkt. Hierdurch kann es zu einer kritischen Ver-schlechterung – insbesondere durch Herzrhythmusstörungen –kommen.

Wird ein Unterkühlter in senkrechter Körperlage aufgenommen, sokann es (z. B. beim Lifteffekt) durch „Versacken“ des Blutes in tie-fer gelegene Körperpartien zu einer Verminderung der Gehirn-durchblutung mit entsprechender Bewußtseinstrübung kommen.Dem Wegfall des hydrostatischen Druckes, dem der Körper desUnterkühlten im Wasser ausgesetzt war, wird hierbei eine zusätzli-che ungünstige Wirkung zugeschrieben. Um so wichtiger ist daherdie Bergung des Unterkühlten in waagerechter Körperlage.

Stand: April 1997

432 UVV See

Wiederbelebung

Bei Bewußtlosen, deren Atemtätigkeit gestört ist, sind Wiederbele-bungsversuche vorzunehmen. Infolge ihrer guten Wirksamkeit hatdie direkte Methode der Beatmung mit dem Munde, d. h. Einblasenvon Atemluft des Spenders mit dem Mund in Nase oder Mund desBewußtlosen, besondere Bedeutung. Um einen direkten Kontakt mitdem Bewußtlosen zu vermeiden, kann über Nase und Mund einTaschentuch oder Verbandgaze in einigen Lagen gelegt werden.Dieser Methode ist der Vorzug vor anderen Verfahren zu geben. Beieinem Herzstillstand soll die Beatmung mit dem Munde verbundenwerden mit einer Herzmassage durch einen zweiten, nach Möglich-keit dafür besonders ausgebildeten Helfer. Es wird folgendermaßenvorgegangen:

Grundsätzliches:

Rascher Beginn der Beatmung ist entscheidend. Den Verunglücktenin Rückenlage bringen, dabei den Kopf so weit wie möglich nachhinten beugen. Maßnahmen zum Freimachen der Atemwege:

1. Öffnen des Mundes:

Der Helfer legt seine beiden Daumenballen von hinten auf dieWangen des Bewußtlosen, die Daumenspitzen seitlich vorn ansKinn, die abgebogenen Zeigefinger um den Kieferwinkel. Danndrückt er mit beiden Daumen den Kiefer abwärts und öffnetdamit den Mund.

2. Ein Blick in die Mundhöhle zeigt, ob eine Reinigung notwendigist. Ein nur locker sitzendes künstliches Gebiß ist zu entfernen.Zur Mundreinigung wird der Kopf auf die Seite gedreht. Mitdem Zeigefinger, der mit einem Stück weichen Stoff umwickeltwerden kann, tastet man den Mund und den Rachen tief aus undreinigt ihn von Erbrochenem, Blut und Fremdkörpern.

3. Öffnen aller beengenden Kleidungsstücke (Krawatte, Kragen,Leibgurt usw.).

Man darf keine Zeit verlieren mit umständlichem Kleiderausziehen,Umlagern, Herbeiholen von Geräten und dergleichen!

Anhang D 433

a) Mund-zu-Nase-Beatmung

Der Helfer kniet seit-lich in Kopfhöhe desauf dem Rücken lie-genden Bewußtlosen.Mit der einen Handfaßt er dessen Kopfüber der Stirn-Haar-grenze, mit der ande-

ren Hand flach unter dem Kinn, wobei er mit dem Daumen dieUnterlippe hochdrückt, dadurch den Mund verschließt und so dasEntweichen der eingeblasenen Luft durch den Mund verhindert.Der Kopf wird so weit wie möglich nach hinten gebeugt. Dadurchwerden Unterkiefer und Zungengrund nach vorn geschoben unddie Atemwege geöffnet.

Der Helfer atmet nunschnell und tief ein,setzt seinen weit ge-öffneten Mund um dieNase des Bewußtlo-sen auf die Wangenfest auf und blästseine Ausatmungsluftkräftig ein. Dann

nimmt er für seine eigene nächste Einatmung den Mund weg, wor-auf der Bewußtlose infolge der Elastizität von Lungen und Brustkorbvon allein ausatmet. Die Kopfstellung des Bewußtlosen wird unter-dessen unverändert beibehalten. Der Mund des Verunglückten wirdmit dem Daumen geöffnet, so daß die Ausatmung durch Mund undNase erfolgen kann. Während des Atemholens beobachtet der

Helfer die Ausat-mungsbewegung desBrustkorbes und hörtauf das Ausatmungs-geräusch des Bewußt-losen. Sobald derAusatmungsvorgangbei dem Verunglück-ten beendet ist und

der Helfer wieder eingeatmet hat, bläst er erneut seine Ausat-mungsluft durch die Nase des Verunglückten bei wieder verschlos-senem Mund in dessen Lunge. Die ersten Beatmungsstöße müssen

Stand: April 1997

434 UVV See

dem Verunglückten schnell hintereinander gegeben werden, jedochbestimmt das Entweichen der eingeblasenen Luft den Rhythmus.Der Bewußtlose wird sogleich mindestens zehnmal rasch nachein-ander mit dem Mund beatmet, bevor man auf einen langsameren,normalen Rhythmus von 12–15 Beatmungen in der Minute über-geht.

b) Mund-zu-Mund-Beatmung

Hierbei wird folgendermaßen vorgegangen:Kopf so weit wie möglichzurückbeugen. EineHand drückt auf dieStirn, während die ande-re den Nacken anhebt.Mund und Luftwegewerden durch die Rück-beugung geöffnet underleichtern die Mund-zu-Mund-Beatmung.

Der Retter atmetschnell und tief ein,setzt seinen weit ge-öffneten Mund auf denMund des Bewußtlo-sen fest auf und blästseine Ausatmungsluftkräftig ein,

während die Nase desVerunglückten entwe-der mit der Wangeoder mit Daumen undZeigefinger der aufder Stirn liegendenHand verschlossenwerden muß. Dannnimmt er seinen Mund

vom Munde des Verunglückten weg, damit dieser ausatmen kann,und setzt dann die Beatmung in dem bei der Mund-zu-Nase-Beatmung angegebenen Rhythmus fort.

Anhang D 435

c) Beatmung von Kindern

Bei Kindern legt der Helfer seinen weitgeöffneten Mund um Naseund Mund und bläst die Luft durch Mund und Nase zugleich in dieLungen.

Um die Magenblähung, die besonders leicht bei Kindern auftritt, zuverhüten, ist es wichtig, daß nur so lange Luft eingeblasen wird, bissich der Brustkorb des Bewußtlosen hebt. Wenn trotzdem Luft in denMagen gelangt sein sollte, wird der tiefer liegende Kopf desBewußtlosen seitwärts gedreht und der Mund mit der einen Handoffengehalten. Mit der anderen, flach aufgelegten Hand drückt derHelfer auf die Magengegend und den linken Rippenbogen, um dieLuft mundwärts herauszupressen.

Vor dem nächsten Lufteinblasen wird die Mundhöhle wieder inspi-ziert und, wenn nötig, rasch von Wasser, Erbrochenem usw. gerei-nigt. Dann wird die Beatmung fortgesetzt.

d) Die Beatmung mit dem Munde kann auch angewendetwerden in Seitenlage (z. B. auf dem Transport) und bei Brust-korbverletzungen (Rippenbrüchen).

Wenn die Beatmung mit dem Munde (Mund-zu-Nase oder Mund-zu-Mund) aus irgendeinem Grunde nicht ausgeführt werden kann,wird eine der in der „Anleitung zur Gesundheitspflege auf Kauf-fahrteischiffen“ angegebenen indirekten Wiederbelebungsmetho-den durchgeführt.

Es ist unter allen Umständen zu kontrollieren, ob die künstlicheBeatmung wirksam ist. Es soll ein Ausatmungsgeräusch entstehenoder zumindest ein Luftstrom an Mund oder Nase des Bewußtlosennachweisbar sein. Wenn dies nicht der Fall ist, dann sind dieAtemwege verlegt, und man muß sofort die oben beschriebenenMaßnahmen zur Mundreinigung wiederholen oder die Haltung vonKopf und Kiefer mit Zungengrund durch Überstrecken und Vor-schieben verbessern.

Die Beatmung oder andere Wiederbelebungsverfahren müssenohne Unterbrechung so lange durchgeführt werden, bis die natürli-che Atmung wieder voll einsetzt oder bis untrügliche Zeichen deseingetretenen Todes feststellbar sind. Erforderlichenfalls Ablösungdurch einen zweiten Helfer.

Stand: April 1997

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Auch wenn der Bewußtlose schwache Lebenszeichen gibt(Schlucken, Glucksen, leichte Bewegungen oder schwachesAtmen), muß man mit der Beatmung fortfahren. Gleichzeitig wirdauch das Aussehen, besonders von Lippen, Zunge und Finger-nägeln, beobachtet. Atmung und Kreislauf sind wesentlich verbes-sert, wenn die blaue Verfärbung verschwindet und die normale rosi-ge Farbe zurückkehrt.

Nach Wiedereinsetzen der regelmäßigen Atmung ist der Gerettetenoch längere Zeit zu beobachten.

e) Herzmassage zur Behebung eines Herzst i l ls tandes

Ein Herzstillstand ist dann anzunehmen, wenn kein Puls derHalsschlagader zu fühlen ist und bei Auflegen des Ohres auf dieBrustwand in der Herzgegend keine Herzschläge zu hören sind. DerVerunglückte hat eine blaßblaue Hautfärbung. Die Pupillen sindweit und starr.

Zur Behandlung des Herzstillstandes wird die äußere Herzmassagedurchgeführt; nach Möglichkeit nur von dafür ausgebildetenPersonen.

Anhang D 437

Der Verunglückte muß auf dem Rücken auf einer harten, unnach-giebigen Unterlage liegen, z. B. auf dem Fußboden. Der Retter legtseine beiden Handballen überkreuzt auf das untere Drittel desBrustbeines oberhalb der Magengrube, nicht auf die Rippen. Dannwird das Brustbein im Tempo von 40–50mal pro Minute etwa 5 cmtief gleichmäßig in Richtung auf die Wirbelsäule gedrückt. Nachjedem Druck müssen die Hände kurz vom Brustkorb abgehobenwerden. Zu plötzliches und zu starkes Drücken ist zu vermeiden, dadadurch Rippenbrüche und Verletzungen innerer Organe eintretenkönnen. Es muß genau senkrecht gedrückt werden.

Zur gleichen Zeit ist von einem anderen Helfer die Wiederbelebungder Atmung durchzuführen, am zweckmäßigsten mit der Methodeder Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Beatmung. Es wird mitder Atemspende begonnen, um sie dann abwechselnd mit derHerzmassage durchzuführen. Die Herzmassage wird nach fünfmali-gem Druck auf den Brustkorb durch den ersten Helfer unterbro-chen. Der zweite Helfer bläst dann seine Atemluft in die Atemwegedes Verunglückten. Nach Beendigung des Einblasens führt der ersteHelfer während der Ausatmungsphase erneut schnell fünfmal dieHerzmassage durch, um dann wieder für das Einblasen der Atemluftdurch den zweiten Helfer zu unterbrechen. In dieser Form sindHerzmassage und Beatmung im Wechsel bis zum Erfolg oder zurFeststellung untrüglicher Zeichen des eingetretenen Todes fortzu-führen.

Ist nur ein Helfer vorhanden, muß er allein bei einem HerzstillstandHerzmassage und Beatmung im Wechsel durchführen. In diesemFalle soll die Herzmassage jeweils zehnmal vorgenommen werden,bevor das Einblasen der Atemluft erfolgt, da der Wechsel mehr Zeitbeansprucht und deshalb der durch die Herzmassage bewirkteBlutumlauf etwas länger unterbrochen wird.

Stand: April 1997

438 UVV See

Sonstiges

Nahrungszufuhr: Flüssigkeit kann dem Erwachten reichlich, aberlangsam und in kleinen Mengen zugeführt werden. Die Nahrungs-zufuhr dagegen muß allmählich und vorsichtig dosiert erfolgen.Anfangs ist die Nahrung in flüssiger, später in breiiger Form zu rei-chen. Erst allmählich ist zu fester Form überzugehen. Die Kost sollleicht verdaulich, eiweißreich, aber fettarm sein. Zufuhr von Vita-minen ist nützlich. Einem Bewußtlosen dürfen niemals Flüssigkeitenoder Nahrungsmittel zugeführt werden.

Verletzungen und sonstige Erkrankungen sind nach den allgemei-nen Regeln, wie sie auch in der „Anleitung zur Gesundheitspflegeauf Kauffahrteischiffen“ gegeben wurden, zu behandeln.

Ist Öl verschluckt worden, so muß Erbrechen herbeigeführt werden,notfalls durch mechanische Reize (Finger in den in den Hals steckeno. ä. – siehe auch „Anleitung zur Gesundheitspflege auf Kauffahrtei-schiffen“). Diese Maßnahmen dürfen aber nur bei bewußtseins-klaren Menschen vorgenommen werden.

Ist Öl auf die Bindehäute gekommen, so muß es herausgetupft wer-den. Nach der Bergung sind Ölreizungen der Haut durch Ab-waschen des Öles zu behandeln. Dazu eignen sich die modernenSpülmittel, wie Pril, Rei usw. Anschließend ist eine sorgfältigeHautpflege mit Salbe durchzuführen.

Anhang E 439

Riemen für jede Bank (offene Boote)(Motorboot 1/2 der Ausrüstung) —————— + (2) 1 1 1 1 2 2 (gesamt)Oar for each thwart (open boat only)(Motor boat half the equipment)

Reserveriemen ————————————— + (2) 2 2 – – 1 1Spare oars

Steuerriemen mit Steuer-Zepter/Notpinne ——— 1 – – – – –Steering oar with rowlock

Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz lose Rudergabeln 1 1 1 1 2 2 (gesamt)Set of thole pins or 1 1/2 set of crutches —————— + (2)

Bootshaken (Motorboote 2) (Spitze abgerundet) — 1 1 1 1 – –Boat hook (2 for motor boats)

Pflöcke für jedes Ablaßloch, falls keine Ventile + (2) 2 2 2 2 – –Plugs for each plug hole tied on, if no valves are fitted

Ruder mit Pinne ——————————————— 1 1 1 1 1*) 1*)Rudder with tiller

Kielleisten (offene Boote) ——————— + (1) (2) 2 2 2 2 2 –Keel rails (open boat only)

Masten mit verzinkten Drahtstagen und Segel orange (nur offene Boote) ———————————— + (1) (2) 1 1 1 1 – –Mast, incl. galvanized wire stays and orange-coloured sail(open boat only)

Fangleinen (1 mit Auge und Knebel), mind. 22 mm Ø(L 3x Höhe und Bootsdeck-Leichtladelinie)————— 2 1 1 1 1 1Painters (1 with eye and taggle), min. diam. 22 mm(length: 3 times depth light-load line/boat deck)

Sicherheitsleine (bei Tankern aus Stahldraht) + (2) 1 1 1 1 1 –Lifeline (for tankers of steel wire)

Greifleinen mit Knoten unter dem Kiel hindurch (bei Tankern aus Stahldraht) (offene Boote)+ (1) (2) 2 2 2 2 2 –Grab lines with knots, secured from gunwale to gunwale underthe keel (for tankers of steel wire) (open boat only)

Wurfleinen je 30 m, schwimmfähig (mit Ring) —— 2 – – – – –Heaving lines, each 30 m long buoyant (with ring)

*) entfällt bei Außenbordmotor / not when equipment with outboarder

RettungsbootausrüstungLifeboat Equipment

Stand: Mai 1999

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Ausrüstungsgegenstände

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Treibanker mit Anker- und Einholleine ————— 1 1 1 1 – –sea anchor with hawser and tripping line

Ösfaß ——————————————————— 1 1 – – – –Bailer

Eimer ——————————————————— 2 1 1 1 1 1Buckets

Lenzpumpe —————————————————— 1 – – – – –Bilge pump

Kappbeile —————————————————— 2 1 1 1 – –Hatchets

Radarreflektor ———————————————— 1 1 1 1 – –Radar reflector

geprüfter Schwimmkompaß mit Haube und Beleuchtung ————————————————— 1 – – – – –Approved liquid compass in binnacle and illumination

Schutzbezug von gut sichtbarer Farbe — + (1) (2) 1 – – – – –Protective cover of a highly visible colour

Einsteigmöglichkeit Wasser/Boot ———————— 1 – – – – –Means of entering boat from water

Lebensmittelration pro Person (10 000 Kilojoule) je 1 je 1 – – – –Food ration per person

Wasser pro Person in mehreren Behältern (nichtrostend) ————————————————— je 3 l je 3 l – – – –Water per person in several containers (rust-proof)

Schöpfgefäß und 1 Trinkbecher je Behälter ——— je 1 je 1 – – – –Dipper an 1 drinking vessel per container

rostfreier Trinkbecher mit Maßeinheit ————— 1 1 – – – –Graduated rust-proof drinking vessel

Behälter für kleine Teile (nur Motorboot) ———— 1 1 1 1 1 1Container for small parts (motorboat only)

Fallschirmsignalraketen ———————————— 4 4 4 4 2 2Parachute signal rockets

Rauchsignale ————————————————— 2 2 2 2 – –Smoke signals, buoyant

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Ausrüstungsgegenstände

Anhang E 441

Handfackeln, rot ——————————————— 6 6 6 6 6 6Hand flares, red

Sturmlaterne mit Öl für 12 oder 8 StundenBrenndauer (nur offene Boote) ————————— 1 (12 Std.) 1 (8 Std.) – – – 1 (8 Std.)Storm lamp with oif for a 12-hrs burning time (open boat only)

Schachteln Sturmstreichhölzer, wasserdicht verpackt (nur offen Boote) ——————————— 2 1 – – – –Boxes for storm matches, waterproof packed (open boat only)

elektrische Lampe zum Morsen, wasserdicht —— 1 1 1 1 – –Waterproof electric torch for Morse signalling

Reservebatterien ——————————————— 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz – –Spare batteries

Reservebirnen ———————————————— 1 1 1 1 – –Spare bulbs

Tagessignalspiegel —————————————— 1 – – – – –Daylight signalling mirror

Mundhorn oder Signalpfeife —————————— 1 – – – – –Mouth horn or signal whistle

Klappmesser mit Dosenöffner und Marlspieker — 1 – – – – –Jacknife with tin opener and marline spike

Angelgerät —————————————————— 1 – – – – –Set of fishing tackle

Wärmeschutzhilfsmittel ———————————— 10 % *) 2 2 2 – –Thermal protective aids

Arzneiausrüstung (nichtrostender Behälter) ——— 1 – – – – –First aid outfit (rust-proof)

Schautafel „Überleben auf See“ ———————— 1 1 1 1 – –Table of ”Survival at Sea“

Schautafel der „Rettungssignale“ ——————— 1 1 1 1 – –Table of ”Life-Saving Signals“

Beiholstander mit Patentsliphaken (nicht erforderlichbei Patentdavits, z. B. Spindeldavits oder hydraulischer Schwenkdavit)————— + (2) 2 2 2 2 2 –Tricing pendant with patent slip hook (not required for patent davits)

Beiholtaljen ——————————————— + (2) 2 2 2 2 2 –Bowsing tackles

Stand: Mai 1999

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Ausrüstungsgegenstände

+ (1) Nicht für geschlossene Boote/Not for enclosed lifeboats+ (2) Nicht für Freifallboote/Not for freelaunching boats*) jedoch 2 bei weniger als 20 Pers. Bootsraum/Less of 20 persons rescue capacity at least 2

442 UVV See

Feuerlöscher 6 kg (nur Motorboote) —————— 1 1 1 1 1 1Fire extinguisher 6 kg (only for motorboat)

Medikamente gegen Seekrankheit ——————— 6 – – – – –Anti-Seasickness medicine

Spucktüte (für jede Person) —————————— 1 – – – – –Seasickness bag (for each person)

Suchscheinwerfer ——————————————— 1 – – – – –Searchlight

Überlebenshandbuch ————————————— 1 – – – – –Survival Manual

Bedienungsanleitung Bootsmotor———————— 1 1 1 1 1 1Manual for boatengine

Druck „Verhalten in Seenot“—————————— 1 1 1 1 1 1Booklet „Behavior in distress at sea“

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Ausrüstungsgegenstände

Stand: April 1997

Anhang F

Brandklassen und Löschmittel

Brandklasse Art des brennenden Stoffes Löschmittel

A feste Stoffe hauptsächlich Schaumorganischer Natur, die ABC-Pulvernormalerweise unterGlutbildung verbrennen(wie Holz, Kohle, Faserstoffe)

B flüssige oder flüssig ABC-Pulverwerdende Stoffe BC-Pulver(wie Benzin, Öl, Teer) Kohlendioxid

(Kohlensäure)Schaum

C Gase ABC-Pulver(wie Acetylen, Propan) BC-Pulver

Kohlendioxid(Kohlensäure)

D Metalle D-Pulver(wie Aluminiumstaub,Elektron, Magnesium)

Anhang F 443

444 UVV See

Anhang G Blatt 1Art und Anzahl der Feuerlöscher auf Frachtschiffen

Pos. Räume Feuerlöscher-Art Feuerlöscher-Anzahlauf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl vonweniger als 300 300 und mehr

1. Unterkunftsräume insgesamt ABC-Pulverlöscher mindestens 3 mindestens 5

1.1. Unterkunftsraum mit Ölofen oder -herd . . . ABC- oder BC- . . . . . . . 1 . . . . . . . 1Pulverlöscher im übrigen siehe Brandschutz-

und Sicherheitsplan

2. Betriebsräume

2.1. Maschinenraum mit Verbrennungsmotorenals Haupt- oder Hilfsmaschinen bei einereffektiven Gesamtleistungunter 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 *) . . . . . . . 2 *)von 200 kW bis unter 500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 *) . . . . . . . 3 *)von 500 kW bis unter 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . 4 *) . . . . . . . 4 *)von 1000 kW und mehr

je angefangene weitere 1500 kW . . . . . . . . . + 1 *) . . . . . + 1 *)Bei einer Gesamtleistung vonmindestens 746 kW zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöscher mit

mindestens 50 kg Pulver Inhalt

2.2. Maschinenraum nur mit Verbrennungs- ABC- oder BC-motoren als Hilfsmaschinen bei einer Pulverlöscher,effektiven Gesamtleistung Kohlendioxidlöscher,unter 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schaumlöscher . . . . . . . 1 *) . . . . . . . 1 *)von 200 kW bis unter 500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 *) . . . . . . . 2 *)von 500 kW bis unter 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 *) . . . . . . . 3 *)von 1000 kW und mehr

je angefangene weitere 1500 kW . . . . . . . . . . + 1 *) . . . . . + 1 *)Bei einer Gesamtleistung vonmindestens 746 kW zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöscher mit

mindestens 50 kg Pulver Inhalt

2.3. Hilfskessel (Kessel mit einem Brenner) oderHeizungskessel im Maschinenraum. . . . . . . . . . . . . . + 1 . . . . . . . + 1

2.4. Raum mit Haupt- oder Hilfskesseln mitmehreren Brennern:An jedem Kesselbedienungsstand . . . . . . . . mindestens 3 mindestens 3Für jeden Brenner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 . . . . . . . + 1

2.5. Gesonderter Raum für Vorwärmer, Zubringer-pumpen usw. der Kesselanlage . . . . . . . . . . mindestens 2 mindestens 2

2.6. Raum mit Dampfturbinen, der vom Kessel- So viele Feuerlöscher, daß von jedem Punktraum getrennt ist (falls keine fest eingebaute im Raum ein Feuerlöscher auf einem Weg vonFeuerlöschanlage vorhanden ist) nicht mehr als 10 m Länge erreicht werden

kann, mindestens 2, wenn die Gesamt-leistung 375 kW und mehr beträgt, mindestens 1 Feuerlöscher, wenn die Ge-samtleistung unter 375 kW liegt. Diese Feu-erlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den nach Pos. 2.1. und 2.2. geforderten zu sein.

3. Kontrollstationen oder sonstige Räume, in Kohlendioxidlöscherdenen für die Sicherheit notwendige elektri-sche oder elektronische Geräte sind . . . . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

4. Am Zugang zum Raum für die Aufbe- wahrung entzündbarer Flüssigkeiten und Farben für den Bordbedarf . . . . . . . . . . BC-Pulverlöscher, . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

Kohlendioxidlöscher

5. Am Zugang zum Acetylen- und Sauerstoff-Flaschenraum bzw. -verschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

6. Beschickungseinrichtungen von Abfallver- ABC-Pulverlöscherbrennungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

zusätzl ichauf Tankschiffen

7. Im Ladepumpenraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . BC-Pulverlöscher, mindestens 2 mindestens 2Kohlendioxidlöscher

im Bereich der unteren Arbeitsbühne . . . . . mindestens + 1 mindestens + 1des Ladepumpenraumes (12-kg-Pulverlöscher) (12-kg-Pulverlöscher)

*) Mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlöscher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 m Länge erreicht werden kann.

Reservefüllungen und -treibmittelReservefüllungen und -treibmittel für tragbare und fahrbare Feuerlöscher werden nach folgender Tabelle bestimmt. Die ermit-telten Zahlen sind nach oben aufzurunden.

Zahl der Feuerlöscher gleichen Typs (n) Reserve

1 – 20 n21 – 50 20 + 1/2 (n – 20)

51 – 100 35 + 1/4 (n – 50)101 – 192 48 + 1/8 (n – 100)über 192 60

Stand: Mai 1999

445

Anhang G Blatt 2Art und Anzahl der Feuerlöscher auf Fahrgastschiffen

Pos. Räume Feuerlöscher-Art Feuerlöscher-Anzahl

1. Unterkunftsräume ABC-Pulverlöscher Feuerlöscher in Abständen von nicht mehrals 20 m, im übrigen siehe Brandschutz-und Sicherheitsplan

1.1. Unterkunftsraum mit Ölofen oder -herd ABC- oder BC- . . . . . . . . . . . . . . 1Pulverlöscher

2. Betriebsräume

2.1. Maschinenraum mit Verbrennungsmotorenals Haupt- oder Hilfsmaschinen bei einereffektiven Gesamtleistungunter 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 *)von 200 kW bis unter 500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 *)von 500 kW bis unter 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 *)von 1000 kW und mehr

je angefangene weitere 1500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 *)Bei einer Gesamtleistung vonmindestens 373 kW zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöscher mitAuf Fahrgastschiffen mit nicht mehr als mindestens 50 kg Pulver Inhalt36 Fahrgästen:Gesamtleistung mindestens 746 kW

2.2. Maschinenraum nur mit Verbrennungs- ABC- oder BC-motoren als Hilfsmaschinen bei einer Pulverlöscher,effektiven Gesamtleistung Kohlendioxidlöscher,unter 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schaumlöscher . . . . . . . . . . . . . . 1 *)von 200 kW bis unter 500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 *)von 500 kW bis unter 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 *)von 1000 kW und mehr

je angefangene weitere 1500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 *)Bei einer Gesamtleistung vonmindestens 373 kW zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöscher mitAuf Fahrgastschiffen mit nicht mehr als mindestens 50 kg Inhalt36 Fahrgästen:Gesamtleistung mindestens 746 kW

2.3. Hilfskessel (Kessel mit einem Brenner) oderHeizungskessel im Maschinenraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 *)

2.4. Raum mit Haupt- oder Hilfskesseln mitmehreren Brennern:An jedem Kesselbedienungsstand . . . . . . . . . . . . . . mindestens 3

zusätzlich mindestens zwei fahrbare Feuer-löscher mit wenigstens 50 kg Pulver Inhalt,Schläuche so lang, daß jede Stelle des Raumes erreicht werden kann.

2.5. Gesonderter Raum für Vorwärmer, Zubrin-gerpumpen usw. der Kesselanlage . . . . . . . . . . . . . mindestens 2

2.6. Raum mit Dampfturbinen oder gekapselten So viele Feuerlöscher, daß von jedem Punkt Dampfmaschinen im Raum ein Feuerlöscher auf einem Weg

von nicht mehr als 10 m Länge erreichtwerden kann, mindestens 2, wenn die Ge-samtleistung 375 kW und mehr beträgt, min-destens 1 Feuerlöscher, wenn die Gesamtlei-stung unter 375 kW liegt. Diese Feuerlöscherbrauchen nicht zusätzlich zu den nach Pos.2.1. und 2.2. geforderten zu sein

Bei einer Gesamtleistung von mindestens Fahrbare Feuerlöscher mit mindestens 50 kg373 kW (falls keine fest eingebaute Feuer- Pulver Inhalt, im übrigen siehe Brandschutz-löschanlage vorhanden ist) und Sicherheitsplan

3. Kontrollstationen oder sonstige Räume, indenen für die Sicherheit notwendige elektri- Kohlendioxidlöschersche oder elektronische Geräte sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

4. Am Zugang zum Raum für die Aufbe- wahrung entzündbarer Flüssigkeiten und Farben für den Bordbedarf. . . . . . . . . . . . . . BC-Pulverlöscher, . . . . . . . . . . . . . . 1

Kohlendioxidlöscher

5. Am Zugang zum Acetylen- und Sauerstoff-Flaschenraum bzw. -verschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

6. Beschickungseinrichtungen von Abfallver- ABC-Pulverlöscherbrennungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

7. Sonderraum für den Ro-Ro-Betrieb von Kraft- siehe Brandschutz- und Sicherheitsplanfahrzeugen mit Brennstoff in ihren Tanks und zu denen Fahrgäste Zutritt haben ABC- und BC-

8. Laderaum für die Beförderung von Kraftfahr- Pulverlöscherzeugen mit Brennstoff in ihren Tanks und siehe Brandschutz- und Sicherheitsplanzu denen Fahrgäste keinen Zutritt haben

*) Die Feuerlöscher sind so anzuordnen, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 m Länge erreicht werden kann.

Reservefüllungen und -treibmittelReservefüllungen und -treibmittel für tragbare und fahrbare Feuerlöscher werden nach folgender Tabelle bestimmt. Die ermit-telten Zahlen sind nach oben aufzurunden.

Zahl der Feuerlöscher gleichen Typs (n) Reserve

1 – 20 n21 – 50 20 + 1/2 (n – 20)

51 – 100 35 + 1/4 (n – 50)101 – 192 48 + 1/8 (n – 100)über 192 60

Stand: April 1997

447

Anhang G Blatt 3Art und Anzahl der Feuerlöscher auf Fischereifahrzeugen

Feuerlöscher-AnzahlPos. Räume Feuerlöscher-Art auf Schiffen mit einer Länge von

24 m bis unter 55 m 55 m und mehr

1. Unterkunftsräume insgesamt ABC-Pulverlöscher mindestens 3 mindestens 5

1.1. Unterkunftsraum mit Ölofen oder-herd ABC- oder BC- . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Pulverlöscher im übrigen siehe Brandschutz- undSicherheitsplan

2. Betriebsräume

2.1. Maschinenraum mit Verbrennungsmo-toren als Hauptmaschinen bei einereffektiven Gesamtleistungunter 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 *)von 200 kW bis unter 500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 *)von 500 kW bis unter 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 *)von 1000 kW und mehr

je angefangene weitere 1500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 *)Bei einer Gesamtleistung von minde-stens 373 kW oder falls keine F-Lösch- zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöscher anlage vorhanden mit mindestens 50 kg Pulver Inhalt

2.2. Maschinenraum nur mit Verbrennungs- ABC- oder BC-Pul-motoren als Hilfsmaschinen bei einer verlöscher, Kohlen-effektiven Gesamtleistung dioxidlöscher,unter 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schaumlöscher . . . . . . . . . . . . . . . . 1 *)von 200 kW bis unter 500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 *)von 500 kW bis unter 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 *)von 1000 kW und mehr

je angefangene weitere 1500 kW . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 *)Bei einer Gesamtleistung von minde-stens 373 kW oder falls keine F-Lösch- zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöscher mitanlage vorhanden mindestens 50 kg Inhalt

2.3. Hilfskessel (Kessel mit einem Bren-ner) oder Heizungskessel im Maschi-nenraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 1 *)

2.4. Raum mit Haupt- oder Hilfskesseln mit mehreren Brennern:An jeden Kesselbedienungsstand . . . . . . . . . . . . . mindestens 3Für jeden Brenner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 1

zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöschermit mindestens 50 kg Pulver Inhalt

2.5. Gesonderter Raum für Vorwärmer, Zu-bringerpumpen usw. der Kesselanlage . . . . . . . . . mindestens 2

2.6. Raum mit Dampfturbinen, der vom So viele Feuerlöscher, daß von jedem Kesselraum getrennt ist (falls keine Punkt im Raum ein Feuerlöscher auf fest eingebaute Feuerlöschanlage vor- einem Weg von nicht mehr als 10 m handen ist) Länge erreicht werden kann, minde-

stens 2, wenn die Gesamtleistung 373 kW und mehr beträgt, mindestens 1 Feuerlöscher, wenn die Gesamtleistung unter 373 kW liegt. Diese Feuerlöscherbrauchen nicht zusätzlich zu den nach Pos. 2.1. und 2.2. geforderten zu sein.Zusätzlich ein fahrbarer Feuerlöschermit mindestens 50 kg Pulver Inhalt.

3. Kontrollstationen oder sonstige Räume, in denen für die Sicherheit . . . . . Kohlendioxidlöscher . . . . . . . 1 . . . . . . . 1notwendige elektrische oder elektroni-sche Geräte sind

4. Am Zugang zum Raum für die Aufbe-wahrung entzündbarer Flüssigkeiten und Farben für den Bordbedarf . . . . . . . . BC-Pulverlöscher, . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

Kohlendioxidlöscher

5. Am Zugang zum Acetylen- und Sauer-stoff-Flaschenraum bzw. -verschlag . . . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

6. Beschickungseinrichtungen vonAbfallverbrennungsanlagen . . . . . . . . . . . ABC-Pulverlöscher . . . . . . . 1 . . . . . . . 1

*) Mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlöscher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 m Länge erreicht werden kann.

Reservefüllungen und -treibmittelReservefüllungen und -treibmittel für tragbare und fahrbare Feuerlöscher werden nach folgender Tabelle bestimmt. Dieermittelten Zahlen sind nach oben aufzurunden.

Zahl der Feuerlöscher gleichen Typs (n) Reserve

1 – 20 n21 – 50 20 + 1/2 (n – 20)

51 – 100 35 + 1/4 (n – 50)101 – 192 48 + 1/8 (n – 100)über 192 60

Stand: April 1997

449

451

Anhang H Blatt 1

Brandschutzausrüstung

Die Brandschutzausrüstung setzt sich zusammen aus:

1. einem Preßluftatmer mit Vollmaske und Reserve-Druckluft-flaschen

2. einer feuerfesten Rettungsleine von ausreichender Längeund Festigkeit

3. einer persönlichen Ausrüstung, bestehend aus

– 3.1. einem festen Helm

– 3.2. einem Hitzeschutzanzug, bestehend aus Hose, Jacke, Kopf-haube

– 3.3. einem Paar Schutzstiefel aus Gummi oder anderem nichtlei-tenden Werkstoff

– 3.4. einem Paar Schutzhandschuhe aus Gummi oder anderemnichtleitenden Werkstoff

– 3.5. einer explosionsgeschützten, elektrischen Sicherheitslampe(Traglampe) mit einer Mindestbrenndauer von 3 Stunden

– 3.6. einem Feuerwehrbeil mit hochspannungsisoliertem Hand-griff

– 3.7. einem Brecheisen (Kuhfuß)

– 3.8. einer tragbaren elektrischen Bohrmaschine, Mindestbohr-durchmesser 10 mm oder einer Winkelschleifmaschine(Trennscheibe) mit je mindestens 10 m langem Anschluß-kabel.

Stand: April 1997

452 UVV See

Anhang H Blatt 2

Anzahl der Brandschutzausrüstungen und Reserve-Druckluftmengenfür Preßluftatmer

Frachtschiffe, ausge- unter 250 — — —nommen Tankschiffe

Frachtschiffe, ausge- 250 bis unter 500 Mittlere Fahrt undnommen Tankschiffe Große Fahrt 1 9600

Frachtschiffe, ausge- 250 bis unter 500 Alle Fahrtgebiete außer 1 3200nommen Tankschiffe Mittlere Fahrt und 1 Schiffe, auf denen 4800und Ro-Ro-Schiffe Große Fahrt Wände und Decken in

den Unterkunftsräumenaus brennbaremWerkstoff bestehen

Frachtschiffe, ausge- 500 bis unter 1000 Mittlere und Große 2 *) 2 x 9600nommen Tankschiffe Fahrt

Frachtschiffe, ausge- 500 bis unter 1000 Alle Fahrtgebiete außer 2 *) 2 x 4800nommen Tankschiffe Mittlere Fahrt undund Ro-Ro-Schiffe Große Fahrt 2 *) Schiffe, auf denen 2 x 6400

Wände und Decken inden Unterkunftsräumenaus brennbarem Werkstoff bestehen

Frachtschiffe, ausge- 1000 bis unter 4000 2 *) 2 x 9600nommen Tankschiffe

4000 und mehr alle Fahrtgebiete 2 **) + 1 Preßluftatmer mit 3 x 9600Schutzhandschuhen und Helm

Tankschiffe bis unter 500 alle Fahrtgebiete 2 *) ****) 2 x 9600

Tankschiffe 500 bis unter 4000 alle Fahrtgebiete 4 *) ****) 4 x 9600

Tankschiffe 4000 und mehr alle Fahrtgebiete 4 **) ***) 4 x 9600

Fahrgastzahl

nicht mehr als 50 — —

Fahrgastschiffe in der 51 bis 199 1 9600

Nationalen Fahrt 200 und mehr 2 **) je angefangene 80 m 2 x 9600+ 2 Länge des größten Decks + 2 x 9600

mit Unterkunftsräumen:+ 2 persönliche Ausrü-

stungen

— Wattfahrt 1 9600

Fahrgastschiffe in der — 2 **)Auslandsfahrt 9600

+ 2 + 2 x 9600

+ 2

Bäderboote — —

Sportanglerfahrzeuge — —

***) Insgesamt mindestens eine Bohrmaschine oder Trennscheibe

***) insgesamt mindestens zwei Bohrmaschinen oder Trennscheiben

***) für Chemikalien- und Gastankschiffe sind weitere Ausrüstungen vorgeschrieben

Schiffsart Bruttoraumzahl Fahrtgebiete

Mindest-anzahl

derBrand-schutz-ausrü-

stungen

Mindest-Reserve-Druckluft

l

je angefangene 80 m Längedes größten Decks mit Unter-kunftsräumen: + 2 persönli-che Ausrüstungen für jedensenkrechten Hauptbrandab-schnitt (wenn mehr als 36Fahrgäste und Kiellegung am1. Oktober 1994 oder später).

2 vollständi-ge Reserve-füllungen

453

Anhang I 455

Stand: April 1997

Gesetzüber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure

und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885)i.d.F. des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976

(BGBl. I S. 965)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendeGesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1nGrundsatz

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzteund Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihnbeim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.Damit soll erreicht werden, daß

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vor-schriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechendangewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Er-kenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und derUnfallverhütung verwirklicht werden können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienendenMaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Zweiter AbschnittBetriebsärzte

§ 2nBestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen undihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dieserforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenenUnfall- und Gesundheitsgefahren,

456 UVV See

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammen-setzung der Arbeitnehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahlund die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütungverantwortlichen Personen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestelltenBetriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllungihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet,ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zurVerfügung zu stellen.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Auf-gaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung derbetrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt alsArbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unterFortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen.Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebs-arzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit derFortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben frei-zustellen.

§ 3nAufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beimArbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen desGesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbe-sondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebs-anlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und derEinführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonsti-gen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, ins-besondere

Anhang I 457

Stand: April 1997

des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausen-regelung,

der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs undder Arbeitsumgebung,

e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,

f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederungund Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beur-teilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zuerfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungzu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehenund festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst fürden Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortli-chen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieserMängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzu-wirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersu-chen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszu-werten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütungdieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten denAnforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungentsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- undGesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind,sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendungdieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung undSchulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischenHilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesemdas Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krank-meldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

458 UVV See

§ 4nAnforderungen an Betriebsärzte

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, dieberechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über diezur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche ar-beitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Dritter AbschnittFachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicher-heitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen undihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dieserforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenenUnfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammen-setzung der Arbeitnehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahlund Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung ver-antwortlichen Personen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestelltenFachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat siebei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ister verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräteund Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit diezur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unterBerücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist dieFachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so istsie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeits-vergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildungträgt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht alsArbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung vonder Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

Anhang I 459

Stand: April 1997

§ 6nAufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeit-geber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allenFragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechtenGestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbe-sondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebs-anlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und derEinführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, derArbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbeson-dere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbeson-dere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungzu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehenund festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst fürden Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortli-chen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieserMängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzu-wirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Unter-suchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und demArbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeits-unfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten denAnforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungentsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und

460 UVV See

Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind,sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendungdieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung derSicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§ 7nAnforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nurPersonen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genü-gen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufs-bezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung derihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnischeFachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister mußüber die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichesicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß anStelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufs-bezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, derzur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entspre-chende Fachkenntnisse verfügt.

Vierter AbschnittGemeinsame Vorschriften

§ 8nUnabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei derAnwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischenFachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichenGewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichenSchweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn füreinen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeits-sicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitendeFachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiterdes Betriebs.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheitüber eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder

Anhang I 461

Stand: April 1997

sicherheitstechnische Maßnahmen mit dem Leiter des Betriebs nichtverständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar demArbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, demzuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenenOrgans unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen einleitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicher-heit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehntder Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichenVertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies denVorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; derBetriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 9nZusammenarbeit mit dem Betriebsrat

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit habenbei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzu-arbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit habenden Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalteines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeit-geber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen inAngelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zuberaten.

(3) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sindmit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Dasgleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränktwerden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 desBetriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflich-tung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigenFachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dien-stes ist der Betriebsrat zu hören.

§ 10nZusammenarbeit der Betriebsärzte und der § 10nFachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben beider Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört esinsbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.

462 UVV See

§ 11nArbeitsschutzausschuß

In Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeits-sicherheit bestellt sind, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutz-ausschuß zu bilden. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:

Dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten BuchesSozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutz-ausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

§ 12nBehördliche Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welcheMaßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesemGesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmendenRechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebendenPflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebs-ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu treffen hat.

(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zuerörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen UnfallversicherungGelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeberteilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genom-menen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführungder Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüberdem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zusetzen.

Anhang I 463

Stand: April 1997

§ 13nAuskunfts- und Besichtigungsrechte

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlan-gen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zuerteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, derenBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahrstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach demGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, dieArbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zubetreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sichdie Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zurVerhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheitund Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht derUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wirdinsoweit eingeschränkt.

§ 14nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mitZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus die-sem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzli-chen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestim-men, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vonder Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihmgesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nichterlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungs-vorschrift nicht ändert.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mitZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. feststellen, daß für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichti-gung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3genannten Umstände die in den §§ 3 und 6 genanntenAufgaben ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden brauchen,

464 UVV See

2. bestimmen, daß die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben inbestimmten Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zuwerden brauchen, soweit dies unvermeidbar ist, weil nichtgenügend Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheitzur Verfügung stehen.

§ 15nErmächtigung zum Erlaß von allgemeinen§ 15nVerwaltungsvorschriften

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zu-stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zudiesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen.

§ 16nÖffentliche Verwaltung

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, derGemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen diesesGesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstech-nischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

§ 17nNichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer imHaushalt beschäftigt werden.

(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der Ver-ordnung über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung überdie Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertigeRegelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftig-ten Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigenPersonen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die See-schiffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechts-verordnung geregelt.

(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungenenthält, gelten diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.

Anhang I 465

Stand: April 1997

§ 18nAusnahmen

Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch sol-che Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen,die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einerfestzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft fürArbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.

§ 19nÜberbetriebliche Dienste

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräftefür Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt wer-den, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Be-triebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahr-nehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

§ 20nOrdnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwider-handelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtigoder nicht vollständig erteilt oder

3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einerGeldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeitnach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 1000 DeutscheMark geahndet werden.

§§ 21 – 23 sind nicht mit abgedruckt.

Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Dezember1974 in Kraft getreten. Die nicht amtliche, aber in der Praxisgebräuchliche Kurzbezeichnung lautet „Arbeitssicherheitsgesetz“.

466 UVV See

Sachregister 467

Stand: April 1997

A

Abdeckungen . . . . . . . . . . . .87, 201, 203Abfälle, selbstentzündliche . . . . . . . .181Abfallbeseitigung . . . . . . . . . . . . . . . .28Abfallverbrennungsanlagen . . . . . . .129- Ölfeuerungsanlagen . . . . . . . . . . .108- Lagerung feuergefährlicher

Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .181Abgasleitung, Isolierung . . . . . .104, 166Abschluß der Schiffsräume . . . . . . . .165Absperrungen, bewegliche . . . . . . . .205Absperrvorrichtungen . . . . . . . . . . .120- Ankerklüsenspülung . . . . . . . . . . .173- an Brennern . . . . . . . . . . . . . . . . . .108- im Brennstoffsystem . . . . . . . . . . .112- an Dampfrohrleitungen . . . . . . . . .123- an Entwässerungs-

einrichtungen . . . . . . . . .120, 123, 125- an Hauptkühlwasser-

leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .125- in Seewasserleitungen . . . . . . . . .254a- an Wasserstandsgläsern . . . . . . . . .106Abstürzen, Vorkehrungen

gegen .21, 22, 62, 76, 85, 103, 201, 205Abweichen von UVV . . . . . . . . . . . . . . .4Abzugsschächte . . . . . . . . . . . . . . . . .272Acetylen-Flaschen-Lagerung . . . . . .168Änderungen, Vorschriften bei . . . . . . .35Aggregate, selbsttätig

anlaufende . . . . . . . . . . . . . . .150, 254Akkumulatoren . . . . . . . . .136, 140, 142- Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .142Alarmsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53Alarm- und Sicherheits-

einrichtungen . . . . . . . . . .52, 143, 288- Erprobung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56- Feuerlöschanlagen . . . . . . . . . . . . .173Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10, 26Andrehkurbel . . . . . . . . . . . . . . . . . .110Anerkennung von Prüfungen . . . . . . .37Anker, Einrichtungen . . . . . . . . .97, 100- Ketten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .97- Klüsenspülung . . . . . . . . . . . . . . . .173- Sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .98- Winde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .99Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2Anlagen, elektrische, Betrieb . . . . .157aAnlagen, elektrische,

Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . .157aAnlasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .110Anlaßluftleitungen . . . . . . . . . . . . . .110Anleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

Anlegeleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . .64, 73Anordnungen- der See-BG . . . . . . . . . . . . . .13, 38, 45- des Unternehmers . . . . . . . . . . . .3, 18Anschaffen von Maschinen . . . . . . . . . .3Anschlagmittel . . . . . . . . . . . . . . . . .223Anschlußstutzen . . . . . . . . . . . . . . . .274Anstrichmittel . . . . . . . . . . . . . . .71, 268Antriebsmotoren . . . . . . . . . . . . . . . .132Apparate

unter Druck . . .127, 130, 131, 154, 183Arbeiten- gefährliche . . . . . . . . . . . . . .9, 27, 262- an Bohrmaschinen, Drehbänken,

Schleifmaschinen . . . . . . . . . . . . . .157- an elektrischen Teilen . .158, 159, 160- an Fischmehlanlagen . . . . . . . . . .263a- an Luken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .208- in engen Räumen,

elektrische Gefährdung . . . . . . . . .161- im Auftrag (Koordination) . . . . . . . . .7Arbeitnehmervertretung . . . . . . . . . . . .4Arbeitsboot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63Arbeitsgerät . . . . . . . . . . . . . . .2, 41, 226Arbeitsmaschinen . . . . . . . . . .102a, 126- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .157- Schleifmaschinen . . . . . . . . . . . . . .134Arbeitsmedizin- Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58- Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2- Vorsorge . . . . . . . . . . . . .194, 330-340Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2, 3Arbeitssicherheit, Fachkraft für . . . . .59- Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Arbeitssicherheitsweste . . . . . . . . . . . .5Arbeitssicherheitsgesetz . . . . . . . .Anh. IArbeitsstätte, Lärmbelästigung . . . . .186Arbeitsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . .11, 51Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71cAtemschutz . . . . .5, 9, 71a, 78a, 175, 277- Atemluftflaschen, Atemluft-

kompressor . . . . . . . . . . . . . . . . . .183- Gerät, Gebrauch . . .5, 9, 71a, 78a, 175Ätzende Flüssigkeiten . . . .105, 131, 133Aufbewahrung feuergefährlicher

Betriebsstoffe und Gegenstände . . . . . . . . . . . . .71, 105, 111, 172, 181

Aufenthaltsverbotin gefährlichen Bereichen . . . . . . . .22

Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .3, 7, 9, 15Aufsichtspersonen . . . . . . . .9, 13, 15, 77

Sachregister(Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und/oder die zugehörigen Durchführungsanweisungen – D –)

468 UVV See

Aufstellung- Rettungsmittel auf Fischerei-

fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .285Auftrag, Vergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Auftrittsflächen vor Treppen . . . . . . . .91Aufzug . . . . . . . . . . . . .93, 224, 225, 238Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Ausbildung im Sicherheits-

dienst . . . . . . . . . . . .12, 34, 52, 53, 54Ausbildungsfahrzeug . . . . . . . . . . . . .41Ausgang, Not-

ausstieg . . . . .24, 93, 94, 248, 253, 265Ausgasung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29, 82Ausguck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50Aushang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72Auskunfts- und Mitteilungspflicht . . .14Auslageanzeige Krane, Bäume . . . . .216Ausnahme von UVVen . . . . . . . . .4, 235Auspuffrohrleitungen

siehe AbgasleitungAusrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48- mit Booten, Rettungs-

mitteln . . . . . . . . . . . . . .198, 280, 284- mit Feuerlöschern . . . . . . . . . . . . .276- Küche, Messe, Pantry . . .196, 197, 198- Umgang mit der . . . . . . . . . . . . . . .199- Maschinenfahrstand . . . . . . . . . . .117Ausrüstungsluken . . . . . . . . . . . . . . .201Außenbordsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . .9Arzt, s. Arbeitsmedizin, Betriebsärzte

B

Back- und Bratöfen . . . . . . . . . . . . . .197Bäderboot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Ballast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44, 47- leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .125Bauart von Anlagen . . . . . . . . . . . . .102- Fischereifahrzeugen . . . . . . . . . . .271Bauteile mit hoher Oberflächen-

temperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . .166Bedienelemente, Sicherung . .69, 96, 128- Sichtverbindung . . . . . . . . . . . . . . .68- Hebezeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .212Bedienen von Filtern . . . . . . . . . . . . .148- von Fischereiverarbeitungs-

maschinen, Fischwaschtrommeln,Transportbändern, Frostblock-hebeanlagen und anderen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . .263b

- Herden, Öfen . . . . . . . . . . . . . . . . .180- Kälteanlagen, Instandhaltung . . . .149- Motoranlagen . . . . . . . . . . . . . . . .147- Wärmeübertragungsanlagen . . . . .155- Winden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .263Bedienungsanleitungen . . . . . . . . . . . .8Bedienungsstände . . . . . . . . .68, 69, 212Befehlsübermittlung . . . . . . . . . . . . . .96

BefestigungsmöglichkeitenHebezeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .217

Befolgen von Weisungen . . . . . . . . . .18Befördern von Personen . . . . . .225, 238Befreiung von Vorschriften . . . . . . .4, 60Befugnisse, Pflichtenübertragung . . . .17Begriffsbestimmungen . .1, 2, 40-43, 264Behälter, Notsignale . . . . . . . . . . . . .172- Belüftung, Entwässerung . . . . . . .111Bekanntmachungen

der See-BG . . . . . . . . . . . . . . . .Anh. A- an Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Beladung, Fischereifahrzeuge . . .44, 251Belastungsprüfung . . . . . . . . . . . . . .229Beleuchtung, Einrichtung . . . . . .65, 139- in explosionsgefährdeten

Räumen . . . . . . . . . . . . . . . .136, 329p- Fluchtwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . .93- Betriebsräume . . . . . . . . . . . . . . . .139- Beleuchtungsstärken . . . . . . . . . . .139- Zugang Schiff, Lotsen-

übernahme . . . . . . . . . .62, 75, 92, 139- Notbeleuchtung . . . . . . . . . . . . . . .140Belüftung siehe LüftungBemannung . . . . . . . . . . . . . . .44, 46, 49Benutzen von Anlegeleitern . . . . . . . .73- Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . .20- Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . .19Beobachtungsstand/-posten . . . . . . . .68Berauschende Mittel . . . . . . . . . . . . . .10Bergungsfahrzeuge . . . . . . . . . . .41, 226Berieselungsanlage (Sprinkler) . . . . .173Berührungsschutz . . . . . . . . . . .104, 137Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . .3, 11Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . .44, 46, 49Beschäftigungsverbot . . . . . . . . . . . .335Beschichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . .268Beschriftungen . . . . .8, 8a, 101, 122, 124Beseitigung von Mängeln . . .13, 21, 128Besetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49, 50Besichtigungen . . . . . .13, 36, 37, 45, 46Betreten

von Laderäumen . . . . . . . . . . . . . .76agefährlicher Räume .77, 329z2, 329z3

Betriebsanleitungen . . . . . . . . . . . . . .8 aBetriebsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58Betriebsleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17Betriebsmittel, elektrische,

Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . .157aBetriebsmittel, elektrische,

Prüfmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . .144aBetriebsmittel, elektrische . . . . . . . .136Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . .4, 12, 45Betriebsräume . . . . . . . . . . . . . . . .43, 65- Abschluß von . . . . . . . . . . . . . . . . .165- Handläufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103- Fenster, Oberlichter . . . . . . . . . . . . .95– Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65a- Türen, Ausgänge . . . . . . . . . . . . . . .94- Transportaugen in . . . . . . . . . . . . .217

Sachregister 469

Stand: April 1997

Betriebstanks, Befahren von . . . . .77, 78- Zugänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .90Betriebsverfassungsgesetz . . . . . . .4, 45Betriebsvorschriften, Motoranlagen .147Bilder, Bildzeichen . . . . . . . . . . . . .8, 93Bilgen . . . . . . . . . . . .66, 67, 79, 112, 139- Schutzvorrichtungen in . . . . . . . . .104- Bilgenniveaualarm

(Überwachung) . . . . . . . . . . . . . . . .67Blöcke, Bolzen . . . . . . . . . . . . . .221, 237Bodenbeläge . . . . . . . . . . . . . . . . . .94 bBodenbesichtigung . . . . . . . . . . . . . . .45Bodenflächen, begehbare . . . . . . . .94 bBodenwegerung . . . . . . . . . . . . . . . . .66Bohrmaschine . . . . . .126, 136, 157, 175Boote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .280-282Bootsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .281Bootsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54Bootsmannstuhl . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Borddienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50Bordkran . . . . . . . . . . . . . . .210-220, 227Bordvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Brandklappen . . . . . . . . . . . . . . . . . .165- Fernabstellung . . . . . . . . . . . . . . . .114Brandklassen . . . . . . . . . . . . . . . .Anh. FBrandschutz . . . . . . . . . . . . . . . .164-184- Ausrüstungen . . . . . .175, 278, Anh. H- Fischereifahrzeuge . . . . . . . . .264-279- Pläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45, 279Breite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42Brennbare Flüssigkeiten

s. FlüssigkeitenBrennstoff, Übernahme . . . . . . .112, 153- Zusätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .105Brennstoffsysteme (Tanks,

Leitungen usw.) . . . . . . . . . . .111, 112Brücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50, 96Bußgeld . . . . . . . . . . . .17, 341, 342, 343

C

CO2-Feuerlösch-anlage . . . . . . . . . . .122, 164, 165, 173

D

Dampfkesselanlage . .102, 105, 106, 108- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . .23, 254Dampfkochapparate . . . . . . . . . . . . .123Dampfkraftmaschinen . . . . . . . . . . .102aDampfleitung, Isolierung . . . . . .109, 166Dampfrohrleitungssysteme . . . .109, 154Dampfwinden . . . . . . . . . . . . . . . . . .210Decksbelag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .266Deckslast . . . . . . . . . . . . . . .47, 207, 251Dehnungsausgleich- in Dampfrohrleitungen . . . . . . . . .109- in Brennstoffsystemen . . . . . . . . . .112

Dekorationen,schwerentflammbare . . . . . . . . . . .170

Doppelschlauchboote . . . . . . . . . . . .281Dosiereinrichtungen

für Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . .105Drahtseile . . . . . . . . . . . . . . . . .222, 237Drahttrommeln . . . . . . . . . . . . . . . . . .70Drehbänke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .126Drehvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . .115Druckbehälter . . . . . . . . . . . . . .102, 120- für Ladegut . . . . . . . . . . . . . . . . . .120- Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .121Druckgasbehälter . . . . . . . . . . . . . . .122Druckluftflaschen . . . . . . . . . . . . . . .313Druckminderventile . . . . . . . . .109, 120Druckwasserkessel . . . . . . . . . . . . . .120Durchführung von Kabeln . . . . . . . .141- Schallpegelmessung . . . . . . . . . . .187Durchgangshöhen, -weiten . . . . . . . . .92

E

Einbooten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34Einflaggen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36Einrichtungen . . . . . . . . . . . .2, 3, 20, 21- kraftbetriebene . . . . . . . . . . . . . . .114Einrichtungsgegenstände . . . . . . . . .170Einsatzzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58, 59Einschließgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . .23Einsteigluken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87Eintragungen in Tagebücher . . . . . . .52Eisbunker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .249Elektrische Anlagen, siehe

auch Beleuchtung . . . . . . . . .102, 136- Arbeiten an . . . . . . . . . . . . . .159, 160- Betriebsmittel,

bewegliche . . . . . . .136, 137, 162, 163- Betriebsstätten und Arbeiten in . .161- Einrichtungen, Schutz-

maßnahmen . . . . . . . . . .137, 145, 158- in Feuchträumen . . . . . . . . . . . . . .145- Kabelnetz und Leitungen . . . . . . .141- Stromkreise und Verteilungen . . .144Endlagenschalter

(Ladegeschirr, Krane) . . . . . . . . . .215Entlüftung . . . . . . . . . . . . . . .68, 80, 112Entlüftungsrohre . . . . . . . .112, 171, 180Entwässerung

an Dampfrohrleitungen .106, 109, 154- an Tanks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112- an Behältern . . . . . . . . . . . . . .111, 120Ermächtigte Ärzte . . . . . . . . . . . . . . .336Erprobung von Einrichtungen . . . . .150Ersatzlukendeckel . . . . . . . . . . . . . . .203Ersatzteile- für elektrische Anlagen . .146, Anh. C- für Maschinenanlagen . . .146, Anh. BExplosible Gegenstände,

Aufbewahrung . . . . . . . . . . . . . . . .172

470 UVV See

Explosionsfähige Gas- und Dampfgemische . . . . . . . . . . . . . . . .77

Explosionsgefährdete Räume . . . . . .136Explosionsgeschützte

Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . .163

F

Fachkräfte für Arbeitssicherheit . . . . .59- Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61Fahrgastschiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41- Feuerschutz- und

Rettungsbootleute . . . . . . . . . . . . .329- Notausgänge, Treppen . . . . . . . . .328- Reling, Schanzkleid . . . . . . . . . . . .327- Stabilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .326Fahrstand (Maschine) . . . . . . . . . . . .117- Fernbedienungssysteme . . . . . . . .118Fahrstuhl siehe AufzugFahrterlaubnis(schein) . . . . . . . . .13, 46Fahrtgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Fahrzeugkrane, Forklifts . . . . . . . . . .233Fallreepstreppen . . . . . . . . . . . . . . . . .62Fanggerät . . . . . . . . . . . . . . . . . .27, 261Farben . . . . . . . . . . . . . . . . .71, 178, 268Farbenraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .163Faserseile . . . . . . . . . . . . . . . . . .222, 237Fässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .111Fenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . .94, 95, 96Fernabstellung- kraftbetriebene Noteinrichtungen

(Schottenschließanlage,Oberlichter, Brandklappen) . . . . . .114

- Ventile in Brennstoff-leitungen . . . . . . . . . . . . . . . .112, 114

Fernsprecher . . . . . . . . . . . . . . .117, 143Feststellen von Wasserpforten . . . .251bFeuerklappen . . . . . . . . . . . . . . . . . .165Feuerlöschanlagen . . . . . . . . . . . . . .275- Einsatzbereitschaft . . . . . . . . .173, 183Feuerlöschgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . .2- Ersatzfüllungen . . . . . . . . . . . . . . .174- Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .183Feuerlöscher,

tragbare . . . . . .120, 174, 276, Anh. GFeuerlöschleitungen . . . . . . . . . . . . .173- Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . .173- Pumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .274- Schläuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . .274- Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .278Feuerschutzleute . . . . . . . . . . . . .55, 329Feuerschutzmittel . . . . . . . . . . . . . . .183Feuerschutzübungen . . . . . . . . . . . . . .54Feuerwerkskörper . . . . . . . . . . . . . .172Festmachereinrichtungen . . . . . . . . .100Festmacherleinen . . . . . . . . . . . . . . . .97Filter- Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .148

Filtergeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .175- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .148Fischen- mit doppeltem Fanggeschirr . . . .261aFischerboote . . . . . . . . . . . .41, 290, 293Fischerei . . . . . . . . . . . . . . . . .1, 245-293Fischereifahrzeuge- mit doppeltem Fanggeschirr . . . .260a- Beladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .251- Brandschutz . . . . . . . . . . . . . .264-179- elektr. Einrichtungen . . . . . . . . . . .254- Fanggeschirr . . . . . . . . . . . . . .257-263- Hebezeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .258- Hilfsreling, Strecktaue . . . .255a, 256a- Küstenfischerei . . . . . . . . .40, 290-293- maschinenbauliche Einrichtg. 252, 253- Rettungsmittel . . . . . . . . .280-289, 293- Stabilitätsunterlagen . . . . . . .245, 292Fischereigeschirr . . . . . . . . . . . .257-263Fischereigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . .40Fischereiwinden und andere

Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . .257aFischhocken . . . . . . . . . . . . . . . . . .255bFischmehlanlagen . . . . . . . . .257b, 263aFischraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .201Fischverarbeitungsmaschinen,

Transportbänder, Frostblock-hebeanlagen und andere Einrichtungen . . . . . . . . . .257d, 263b

Fischverarbeitungsräume . . . . . . . .257cFlammendurchschlagsicherung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .329c, 329hFluchtwege . . . . . . . . . . . .24, 93, 94, 272Flurförderzeuge . . . . .211, 227, 232, 233Flurplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . .130Flüssigkeiten, brennbare . . . . . . .71, 166- gefährliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81Flüssigkeitsmanometer (s. auch

Füllstandsanzeiger) . . . . . . . . . . . .133Förderung der Mitwirkung bei der

Unfallverhütung . . . . . . . . . . . . . . .11Fortbildung- Betriebsärzte, Fachkräfte für

Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . .61- Sicherheitsbeauftragter . . . . . . . . . .12Frachtschiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47, 86Freihalten von Wegen,

Ausgängen usw. . . . . . . . . . . . . . . .24Fremdauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Frischluftgeräte . . .5, 175, 182, 243, 277Funkausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . .280aFußleisten an Grätingen, Montage-

öffnungen, Flurplatten . . . . . . . . . .103Fußring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 9, 11Füllrohre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .177Füllstandsanzeiger . . . . . . . . . .112, 120

Sachregister 471

Stand: Mai 1999

G

Gabelstapler(Forklifts) . . . . .210, 211, 212, 233, 236

Gänge . . . . . . . . . . . . . .24, 65, 86, 92, 93Gasmeßgerät . . . . . . . . . .48, 71, 71b, 77Gasspürgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48Gebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8aGefährliche Arbeitsstoffe . . . .163a-163jGefährliche Arbeiten . . . .9, 77, 262, 263Gefährliche Bereiche,

Aufenthaltsverbot . . . . . . . . . . . . . .22Gefährliche Flüssigkeiten .81, 105, 163hGefährliche Güter . . . . . . . . . . . . . . .52aGefährliche Räume, Betreten . . . . . . .77Gegensprechanlage . . . . . . . . . . . . . .96Gehörschutzmittel

(s. auch Lärmschutz) . . . . . .5, 19, 190Gekuppelte Ladebäume . . . . . . . . . .234Geländer . . . . . .85, 88, 91, 103, 214, 327Generalalarm . . . . . . . . . . . . . . .53, 288Geräusch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .185Gesundheitsdatei . . . . . . . . . . . . . . .340Gesundheitszustand, Überwachung .331Girlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .169Glattdeckluken . . . . . .201, 204, 205, 206Glühkopfmotoren . . . . . . . . . . .104, 110Grenzen der Seefahrt . . . . . . . . . . . . . .1Grenzwerte Schallpegel . . . . . .191, 192- Tabelle I . . . .194, Tab. I, II, SchaubildGrätinge . . . . . . . . . .65, 91, 92, 104, 138Große Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Große Hochseefischerei . . . . . . . . . . .40Gut, laufendes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30

H

Haken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .221, 228Hakentauroller . . . . . . . . . . . . . . . . .260Handankerwinde . . . . . . . . . . . . . . . .99Handtransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25Handfeuerlöscher . . . . . . . . . . .174, 276Handkurbel an Drehvorrichtungen .115- an Winden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .220Handlauf, Handleisten- bei Treppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .91- in Lukenöffnungen . . . . . . . .205, 207- im Maschinenraum . . . . . . . . . . . .103- an Schalttafeln . . . . . . . . . . . . . . . .138Handläufe, Handgriffe . . . . . . . . . . .94aHandring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Handschuhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Handwinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .220Hauptantriebsmaschine- Maschinenfahrstand . . . . . . . . . . .116- Fernbedienungssystem . . . . .116, 118- Schmierölmangelsicherung . . . . . .110Hauptmaschinenräume .43, 95, 248, 275Hebebühnen . . . . . . . . . . . . . . .127, 224Hebelarmkurven . . . . . . . . . . . . .47, 246

Hebezeuge im Fischereibetrieb . . . .258Hebezeuge (Ladegeschirr)

Anforderungen . . . .210, 211, 227, 258- Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . .229, 236- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . .212, 232- Sicherheitsabstände . . . . . . . . . . . .214- Zugänglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . .213Heimathafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101Heizöl, Flammpunkt . . . . . . . . . . . . .108- s. auch Brennstoffsysteme . . . . . . .112Heizöltanks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .274Heizungsanlagen, Bedienung . .107, 155Heizöfen, Herde . . . . . . . . .171, 180, 197Hilfsmaschinen . . . . . . . . . . . .102a, 102- Startvorrichtungen . . . . . . . . . . . . .110- Aufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .132Hilfsmaschinenräume . .43, 95, 248, 275Hilfsreling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .255Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8aHinweise, Aushänge,

Bekanntmachungen . . . . . . .8, 72, 129Hitzeschutzanzug . . . . . . . . . .5, 19, 175Hölzerne Lukendeckel . . . . . . . . . . .203Hörtest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .194Hohlräume, verdeckte, Unterteilung 269Holzdeckslast . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47Hubzug . . . .210, 211, 227, 228, 229, 230,

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .231, 358Hydraulische Einrichtungen . . . . . . .127

I

Innenraum-Anstrich . . . . . . . . . . . . .268Instandhaltungsarbeiten . . . . . .150, 151- Sicherung

von Bedienelementen . . . . . . . . . .128- an elektrischen

Einrichtungen . . . . . . . . .137, 159, 160- an Kälteanlagen . . . . . . . . . . . . . . .149- gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . .9- an Dampfkesseln

und -Rohrleitungen . . . . . . . . . . . .154Instandsetzungsarbeiten . . . . . .9, 21, 35Internationaler Landanschluß . . . . .277Inventarlisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48- Boots-, Floßinventar . . . . . . . . . . . .284Isolierungen, Wärme, Kälte, Schall .267- von Bauteilen mit hohen

Oberflächentemperaturen . . .104, 166- von Aufstellungsräumen der

Abfallverbrennungsanlagen . . . . .129

J

Jolltaue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88

K

Kabelbeanspruchung . . . . . . . . . . . .141Kabeldurchführungen . . . . . . . .141, 187

472 UVV See

Kabelgattluken . . . . . . . . . . . . . . . . .201Kabellampen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .141Kabelnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .141Kälteanlagen . . . . . . . . . . . . . . .131, 149Kälteisolierungen . . . . . . . . . . . . . . .267Kältemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .131Kampfstoffmunition . . . . . . . . . . . .256bKapitän . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17, 32, 49Kartenraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .96Kennzeichen an Rettungsbooten

und Bereitschaftsbooten . . . . . . .281aKennzeichnung, Sicherheit . . . . . . . .72aKennzeichnung . . . . . . . . . . .8, 101, 122- Hebezeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .211- Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . .124Kessel siehe DampfkesselKetten . . . . . . . . . . . . . .97, 221, 237, 259Kettenbefestigung – Stopper . . . . . . . .98Kiellegung, Datum der . . . . . . . . .35, 42Klasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45, 102Kleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19, 27Kleine Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Kleine Hochseefischerei . . . . . . . . . . .40Kleinfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Kofferdamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23Kohlenbunker . . . . . . . . . . . . . . . . . .249Kommandobrücke . . . . . . . . . . . . . . . .96Kommandoelemente . . . . . . . . . .96, 119Königsroller . . . . . . . . . . . . . . . . . . .257Kontroller (Bedienungsstände) . . . . . .68Kontrollstation . . . . . . . . . . . . . . .43, 270Koordinierung von Arbeiten . . . . . . . .7Kopfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Körperschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Korrespondentreeder . . . . . . . . . . . . .17Kraftbetriebene Drehvorrichtungen .115- Einrichtungen

(Schottenschließanlage,Schnellschlußarmaturen) . . . . . . . .114

Kraftmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . .102aKrane . . . . . . . . . . . . . .210-212, 227, 231- Anzeigenvorrichtungen . . . . . . . . .216- Endlagenschalter . . . . . . . . . . . . . .215- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .232Krängungsversuch . . . . . . .245, 292, 326Küchen, Messen, Pantries,

Vorratsräume . . . . . . . . . . . . .196, 197- Ausrüstung, Umgang mit . . . .198, 199Kühlmaschinen – siehe Kälteanlagen- räumeKühlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .131Kühlwasserleitung . . . . . . . . . . . . . .125- zusätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .105Küstenfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Küstenfischerei . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Küstenkutter . . . . . . . . . . . .41, 290 – 293Kupplungen, Schutzvorrichtungen . .104Kupplungsschlüssel . . . . . . . . . . . . . .173Kurbelrückschlagsicherung . . . . . . .220Kurrleine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .260

L

Lade-und Löscheinrichtungen . . . . .210-238

Ladegeschirr . . . . . . . . . . . . .2, 234, 235- Einzelteile . . . . . . . .221, 228, 229, 237- s. a. HebezeugeLadehaken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .221Ladelinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47, 86Ladeluken, Abdeckungen . . . . . . . . .203Ladepfosten, Leitern an . . . . . . . . . . .88Laderaum . . . . . . . . . . . . . . .43, 200, 201- Abschluß . . . . . . . . . . . . . . . .165, 184Ladewinden . . . . . . . .218, 219, 220, 232Laden und Löschen . . . . . . . . . .234, 235Ladung . . . . . . . . . . . . . . .21, 44, 47, 251Ladungsbehälter unter Druck . . . . . .120Ladungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . .47Lagerung feuergefährlicher Abfälle .181Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Längsbalken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47Längsschotte bei Ballast . . . . . . . . . . .47Lärmschutz (s. a. Schall)- Allgemeine Anforderungen . . . . . .185- Lärmbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . .190- Lärmminderung . . . . . . . . . . . . . . .186- Schallpegelmessungen . . . . . . . . .187- persönlicher Schallschutz . . . . . . .188- Einschränkung

der Wahrnehmungsfähigkeit . . . . .189- Grenzwerte und NR-Kurven,

Tabellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .191- Sonderregelungen für Schiffe

unter 1000 BRZ . . . . . . . . . . . . . . . .192- Luftschalldämmung

von Wänden . . . . . . . . . . . . . . . . . .193- Vorsorgeuntersuchungen . . . . . . .194Landbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3Landverbindung . . . . . . . . . . . . . .62, 74Langes Haar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27Lastentransport . . . . . . . . . . . . . . . . .232Lastenaufnahmemittel . . . . . . . . . . . .223Laufbrücken, Laufgang . . . . . . . . .76, 86Laufendes Gut . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30Laufleinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27, 30Laufkatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .217Leckölleitungen . . . . . . . . . . . . . . . .112Leckölwanne . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112Leerzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23Leichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Leinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30, 329lLeinenwurfgerät . . . . . . . . . . . . . . .280bLeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64, 73, 87Leitfäden der See-BG . . . . . . . . .Anh. ALeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .141Leitungen, elektrische . . . . . . . . . . . .141Lenzen und Peilen . . . . . . . . . . . . . . . .79Lenzleitung . . . . . . . . . . . . . .66, 79, 125Leuchten, s. BeleuchtungLeuchtsäulen s. Alarmvorrichtungen

Sachregister 473

Stand: April 1997

Licht, Verbot von offenem . . . .184, 329oLichtstärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .139Löschwasserversorgung im Hafen . .183Lötarbeiten, Lötgeräte . . . . . . .169, 179Lotsengeschirr, Ausbringen . . . . . . . .75Lotsenleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . .62, 75Lüfter, Lüfterklappen . . . . . .80, 165, 273Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . .65a, 65, 273Lüftungsöffnungen in Türen . . . . . . .165Luftrohre, Verschlüsse . . . . . . . . . . . .80Luftschalldämmung im

Unterkunftsbereich . . . . . . . . . . . .193Luken,

Pforten, Rampen . . . . . . .200, 201, 207- Bedienung von . . . . . . . . . . . . . . . .206- Absichern . . . . . . . . . . . . . . . .202, 207- Kohle, Eisbunker . . . . . . . . . . . . . .249- Arbeiten an . . . . . . . . . . . . . . . . . .208- Abdeckung, Holz . . . . . . . . . .203, 249- Bedienen von . . . . . . . . . . . . . . . . .206- Deckel, Stahl, Sicherung . . . . . . . .202- Verschlußzustand . . . . . . . . . . . . . .209Lukensicherung . . . . . . . . . . . . .204, 249Lukensülle . . . . . . . . . . . . . . . . .201, 205

M

Mannlöcher in Betriebstanks . . . . . . .90Mannschutzbrause . . . . . . . . . . . . . .173Manöverstationen . . . . . . . . . . . . . . . .96Manometer . . . . . . . . . . . . . . . .106, 133Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2Maschinenanlagen . . . . . . . . . . . . . .102- Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . .151Maschinenfahrstände . . . .116, 117, 118Maschinenkontrollraum . . . . . .133, 186Maschinenleistung . . . . . . . . . . . . . . .42- für Rückwärtsfahrt . . . . . . . . . . . . .252Maschinenraumbilge, Überwachung .67Maschinenraumkrane . . . . . . . . . . . .217Maschinentagebuch . . . . . . . . . . . . . .52Maschinentelegraf . . . . . . . . . . .117, 119Masten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Mastleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Maßnahmen des Unternehmers . . . . . .3Mehrzweckbesatzung . . . . . . . . . .49, 55Mehrzweckstrahlrohr . . . . . . . . . . . .173Merkblätter der See-BG . . . . . . .Anh. AMesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .196, 197Meßgeräte für Gase . . . . .48, 71, 71b, 77Mindestfreibord . . . . . . . . . . . . . . . . .47Mißbrauch von Einrichtungen . . . . . .20Mitteilungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . .14Mittlere Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Mitwirkung der Versicherten . . . . . . .11Montageöffnungen . . . . . . . . . .103, 151- hydraulische Einrichtungen . . . . .127Motorenanlagen- Aufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .132

- siehe auch Hauptmaschinenund Hilfsmaschinen

- Bedienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .147- Einrichtung . . . . . . .110, 117, 118, 119- Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . .151- für Notbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . .110Motorenumsteuerung . . . . . . . . . . . .117Motorrettungsboote . . . . . . . . . . . . .282Motorschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .275Müllverbrennung,

s. AbfallverbrennungsanlagenMunition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26D

N

Netze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .261Niedergänge . . . . . . . . . . . . . . . .91, 248Notausgang,

Notausstieg . . .24, 91, 93, 94, 253, 328Notbeleuchtung Kennzeichnung . . .140Notfeuerlöschpumpe,

Startmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . .110Notstromquelle . . . . . . . . . . . .140, 254bNotstromgenerator,

Startmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . .110Notverbraucher . . . . . . . . . . . . .140, 254Notsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . .48, 172Nutzlast . . . . . . . . . . . . . . .210, 234, 235

O

Oberflächenbelüftung . . . . . . . . . . . . .95Oberflächentemperatur, Bauteile . . .166Oberlichter . . . . . . . . . . . . .95, 103, 329vÖlbrenner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .108Ölfeuerung (Öfen) . . . . . . . . . . .171, 180Ölfeuerungsanlagen .108, 154, 274, 275Ölgefeuerte Kessel . . . . . . . . . . . . . .274Öltanks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .113Ölauffangwannen . . . . . . . . . . . . . . .171Ofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .171, 180Offenes Licht, Feuer . . . . . . . . . . . . .184Optische Signale

s. AlarmvorrichtungenOrdnungswidrigkeiten . . . . .17, 341-343

P

Papierdekorationen . . . . . . . . . . . . .170Papierkorb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170Peileinrichtungen . . . . . .66, 67, 79, 112Peilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .79, 329yPersenninge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204Personenaufnahmemittel . . . . .225, 238- beförderung . . . . . . . . . . .20, 225, 238Personenunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Persönliche Schutz-

ausrüstung . . . . . . . . . .2, 4a, 5, 5a, 19, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .163e, 188, 27

474 UVV See

Petroleum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71Petroleumofen . . . . . . . . . . . . . .171, 180Pflichten des Unternehmers . . . . . . .3-17- der Versicherten . . . . . . . . . . . . .18-34Pflichtenübertragung . . . . . . . . . . . . .17Pforten . . . . . . . . . . . .200, 202, 205, 206Pfosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Pläne, Aushang . . . . . . . . . . . . . . . . . .72- prüffähige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45Plattform, Kranführer . . . . . . . . . . . .212Plattformdecks, begehbare . . . . . . . .152Podeste für Treppen . . . . . . . . . . . . . .91Positionslaternen . . . . . . . . . . . . . . . .96Prämien . . . . . . . . . . . . . . . . . .11D, 18DProbefahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .46Proviantluke . . . . . . . . . . . . . . . . . . .201Prüfbuch für Hebezeuge . . . . . . . . . .231Prüffähige Unterlagen . . . . . . . . . . . .45Prüfungen- Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . .37- Anker, Ketten . . . . . . . . . . . . . . . . .97- Apparate unter Druck . . . . . . . . . .121- Arbeitsgeräte,

Schutzvorrichtungen . . . . . . . .21, 227- Dampfkessel . . . . . . . . . . . . . . . . .106- Druckbehälter . . . . . . . . . . . . . . . .121- Druckgasbehälter . . . . . . . . . . . . .122- elektrische Einrichtungen . . . . . . .158- Einzelteilen der Umschlaggeräte .228- Feuerschutzgeräte . . . . . . . . . . . . .183- Feuerschutzmann . . . . . . . . . . .55, 329– Feuerschutzmittel . . . . . . . . . . . . .183- Flüssiggasanlagen

für Haushaltszwecke . . . . . . . . . . .130- Hebezeuge . . . . . . . . . . . . . . .228-231- Ladegeschirr . . . . . .210, 227, 229, 230- Rettungsbootmann . . . . . . . . . .55, 329- Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . .289- Separatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . .156- Sicherheitseinrichtungen . . . . . . . . .56- Trossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .97- Umschlaggeräte . . . . . . . . . . . . . . .229- Wärmeübertragungsanlagen . . . . .155Pump- und Peileinrichtungen . . . . . . .66Pumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66, 273Pumpenräume . . . . . . . . . . . . . . . .65, 77Pyrotechnische Notsignale . . . . . . . .172

Q

Querriegelbei Lukenabdeckungen . . . . . . . . .204

Querschotte . . . . . . . . . . . . . . . . . .45, 84Querschubanlagen . . . . . . . . . . . . . . .96

R

Rampen, Bedienen . . . . . . .200, 202, 206- Sicherung . . . . . . . . . . . . . . . .202, 206Rauchabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .171

Rauchhauben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .171Rauchhelm . . . . . . . . . . . . .5, 9, 175, 182Rauchverbote . . . . . . . . . .168, 184, 390oRäume- explosionsgefährdete . . . . . . . . . . .136- enge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161- feuchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .145- für Acetylen- u. Sauerstoff-

flaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .168Raumleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87Raumluftbefeuchter . . . . . . . . . . . . .105aRaumtemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . .65Rauschmittel . . . . . . . . . . . . . . . . .10, 26Reduzierventile . . . . . . . . . . . . . . . . .123Reeder, s. Unternehmer . . . . . . . . . . . .1Reflexstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .281bRegeln der Technik . . . . . . .3, 4, 83, 102Reinigungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . .150Reiseantritt . . . . .33, 44, 46-48, 102, 326Reling . . . . . . . . . . . . . .85, 247, 255, 327Relingstreppen . . . . . . . . . . . .62, 75, 91Reserveteile s. ErsatzteileRettungsbootausrüstung . . . . . . .Anh. ERettungsbootleute . . . . . . . . . . . .55, 329Rettungsflöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . .283Rettungsmittel für Küsten-

kutter und Fischerboote . . . . . . . .293Rettungsringe . . . . . . . . . . . . . . . . . .286Rettungswesten . . . . . . . . . . . . . . . . .287Rettungszeichen, Notausgänge . . . . . .93Revier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50Richtlinien der See-BG . . . . . .8, Anh. ARiementriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104Ringe . . . . . . . . . . . . . . . . .221, 228, 237Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . .138, 274- Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . .120- für Acetylen und Sauerstoff . . . . . .168- Anlaßluftleitungen . . . . . . . . . . . . .110- Anschlußstutzen . . . . . . . . . . . . . .274- Ballastleitungen . . . . . . . . . . . . . . .125- Brennstoffleitungen . . . . . . . . . . . .112- Dampfrohrleitungen . . . . . . . . . . .109- Feuerlöschanlagen . . . . . . . . . . . . .173- Hydraulikleitungen . . . . . . . . . . . .127- Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . .124- Kühlwasserleitungen . . . . . . . . . . .125- Leckbrennstoffleitungen . . . . . . . .112- Lenzleitungen und Saugstellen66, 125- Trinkwasserleitungen . . . . . . . . . .124Rohrtunnel . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23, 89Ruder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50, 250Ruderanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .250Ruderblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .250Ruderhaus . . . . . . . . . . . . . . . . . .95, 270Ruderhausgänge . . . . . . . . . . . . . . .250aRudermaschinenraum . . . . . . . . . . . . .95Ruderübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34Rückmeldeeinrichtung . . . .96, 118, 119Rückenring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Rütteln, Schwingen . . . . . . . . . . . . . .195

Sachregister 475

Stand: April 1997

Rundfunkempfangsanlage . . . . . . . . .33

S

Salingpodeste . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88Sand zum Feuerlöschen . . . . . . . . . .274Sauerstoffflaschen . . . . . . . . . . .168, 169Saunakabinen . . . . . . . . . . . . . . . . . .65bSäureschutzkleidung . . . . . . . . . . . . . .5Schädlingsbekämpfung . . . . . . . . . . . .82Schäkel . . . . . . . . . . . . . . . .221, 228, 237Schalklatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204Schalkkeile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .209Schall (s. a. Lärm) . . . . . . . . . . . . . . .185Schalldämmung . . . . . . . . . . . . .186, 193Schallpegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .185- Grenzwerte . . . . . . . . . . . . . .191, 192- Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .187Schallquellen, zusätzliche . . . . . . . .188aSchallschutz, persönlicher . . . . . . . . .188Schalttafel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .138Schanzkleid . . . . . . . . . . . . .85, 247, 327Schaugläser, s. FüllstandsanzeigerSchaumfeuerlöschanlage .173, 274, 275Scherbrett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .261Scherstock . . . . . . . . . . . . . . . . .202, 208Schiebebalken . . . . . . . . . . . . . .202, 208Schienengebundene Krane,

Laufkatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .217Schiffe ohne Klasse . . . . . . . . . . .83, 102Schiffsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Schiffsbesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . .49Schiffsfenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .95Schiffsführer . . . . . . . . . . . . . .17, 32, 49Schiffskörper . . . . . . . . . . . . . . . .83, 266Schiffsname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101Schiffsnotsignale . . . . . . . . . . . . . . . .172Schiffsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . .17, 49Schiffsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43Schiffssicherheitsvorschriften . . . . . . .3Schiffstagebuch . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Schilder an Bedienungselementen,

Fluchtwegen . . . . . . . . . . . . . . .69, 93Schlauchboote . . . . . . . . . . . . . . . . . .281Schleifmaschinen . . . . . . . . . . . . . . .134Schleifscheiben . . . . . . . . . . . . . . . . .134Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Schmierölsysteme . . . . . . . . . . .110, 113Schornsteine . . . . . . . . . . . . . . .165, 272Schotte . . . . . . . . . . . . . . . . .84, 267, 270Schottdurchführungen,

elektrische Kabel . . . . . . . . . . . . . .141Schottenmanöver . . . . . . . . . . . . . . . .34Schuhwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19Schutz an offenen Luken . . . . . . . . . .205- gegen herabfallende Gegenstände103- gegen Überflutung . . . . . . . . . . .254a– gegen Überbordfallen85, 247, 255, 327- gegen Verbrennungen . . . . . .104, 219

- gegen Verstopfungen der Pumpen .66- gegen Vibrationen . . . . . . . . . . . . .195Schutzausrüstungen,

Anforderungen an . . . . . . . . . . . . . .4aSchutzausrüstungen,

Bereitstellung von . . . . . . . . . . . . . . .5Schutzausrüstungen, Einsatz von . . . .5aSchutzausrüstungen,

persönliche . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Schutzbleche bei Maschinen . . . . . .104- bei Öfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .171- bei Treppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .91- bei Wellenkupplungen . . . . . . . . .104- bei Winden und Kranen . . . . . . . .212Schutzbrille . . . . . . . . . . . . . . .5, 19, 157Schutzhandschuh . . . . . . . . . . .5, 19, 278Schutzhelm . . . . . . . . . . . . . . .5, 19, 278Schutzkleidung . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Schutzmaßnahmen . . . . . . .137, 145, 158Schutzschuhe . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Schutzvorrichtungen . . . . . . . . . . . . .104Schweißanlage- Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . .169- Lagerung der Gasflaschen . . . . . .168Schweißarbeiten . . . . . . . . . . .179, 329o- in engen Räumen . . . . . . . . . . . . .161Schwenkbaum . . . . . . . . . . . . . . . . . .225Schweres Wetter . . . . . . . . . . . . . . . . .76Schwergutgeschirr . . .210-219, 221-223Schwimmendes Arbeitsgerät . . . . . . .41Schwimmkran . . . . . . . . . . . . . . .41, 226Schwimmkurse . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Schwingungen, mechanische . . . . . .195Schwungrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104Seebetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Seediensttauglichkeit . . . .194, 291, 330Seefahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1Seefischerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1Seeleute, Pflichten der . . . . . . .1, 18-34,

. . . . . . .73-82, 147-163, 179-184, 199, . .206-209, 232-238, 251, 261-263, 289

Seenot, Verhalten in . . . . . . . . . .Anh. DSeetagebücher, Eintragungen . . . . . . .52Seetüchtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44Seewache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50Seewasserverdampfer . . . . . . . . . . . .121Seile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .222, 237Seilscheiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .221Seiltrommeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . .212Seitenhöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42Selbstentzündliche Stoffe . . . . . . . . .181Separatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .156Sicherheitsbeauftragte . . . . . . . . . . . .12Sicherheitseinrichtungen . . . . . . . .3, 56Sicherheitsfachkräfte . . . . . . . . . .14, 59Sicherheitsgurt . . . . . . . . . . .5, 19, 255aSicherheitsingenieure . . . . . . . . . . . . .59Sicherheitsleine . . . . . . . . . . . . . . . .255aSicherheitsrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . .53Sicherheitstechnische Regeln . . . . . . . .2

476 UVV See

Sicherheitsübungen . . . . . . . . . . . . . .54Sicherungsmaßnahmen

bei Reparaturen . . . . . . . . . . . . . . .150Signale s. AlarmvorrichtungenSignale, Erkennung von . . . . . . . . . .189Sonderfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Speisewasservorwärmer . . . . . . . . . .121Sperrklinken . . . . . . . . . . . . . . .202, 220Sportanglerfahrzeug . . . . . . . . . . . . . .41Spraydosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29Spritzwasserschutz,

elektr. Anlagen . . . . . . . . . . . . . . .145Sprachrohr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .117Sprossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87Stabilität . . . . . . . . . . . . . . . .47, 292, 326Stabilitätskriterien . . . . . . . . . . . . . .245Stabilitätsunterlagen . . . . . . . . . .47, 245Standortisolierung vor Schalttafeln .138Standrohr . . . . . . . . . . . . . . . . . .111, 112Staubmasken- schwämme . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 19Stauung der Ladung . . . . . . . . . . . . . .44Steckdosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .145Steckreling . . . . . . . . . . . . . . . .255, 256aStehendes Gut . . . . . . . . . . . . . .210, 222Steinkohlenladungen . . . . . . . . . . . .241Steuereinrichtungen . . . . .206, 212, 215,

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .219, 224, 250Steuerhaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .270Strecktaue . .76, 86, 205, 207, 255a, 256aStromerzeugung, Notstromquelle . . .254Stromkreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .144Sturmleiter s. LotsenleiterStützen auf Reling . . . . . . . . . . . . . . . .75Störungsbeseitigung . . . . . . . . . . . . . . .9Sülle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .201, 205Symbole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8

T

Tafeln, Aushang . . . . . . . . . . . . . . . . .72Tagebucheintragungen . . . . . . . . . . . .52Tagestank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112Tanks- Befahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78- Besichtigungsöffnungen an . . . . . .112- Brennstofftanks . . . . . . . . . . . . . . .112- für Betriebsstoffe, Hilfsstoffe . . . . .110- Entwässern . . . . . . . . . . . . . . .111, 112- für brennbare

Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .71- Lecköltanks . . . . . . . . . . . . . . . . . .112- Schmieröltanks . . . . . . . . . . . . . . .113- Verschließen . . . . . . . . . . . . . . . . . .23- Vorratstanks für Zusätze . . . . . . . .105Tankschiffe . . . . . . . . . . .41, 329a-329z5Tau . . . . . . . . . . . . . . . . . . .62, 76, 86, 91Taucherarbeiten . . . . . . . . .294-325, 343Technik, Regeln der . . . . .3, 4, 8, 83, 102

Temperatur in Betriebsräumen . . . . . .65- an der Oberfläche von Bauteilen .104- Hohe Oberflächen-

temperatur . . . . . . . . . . . . . . .112, 166Temperaturbegrenzer an beheizten

Druckbehältern . . . . . . . . . . . . . . .120Tiefgangsskalen . . . . . . . . . . . . . . . .101Tiefkühlräume (Kleidung) . . . . . . . . . .27Tischdecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170Totmannschaltung,

Bedienelemente . . . . . . . . . . . . . . . .69Tragbare Feuerlöscher . . . . . . . . . . .174Tragbare Funkausrüstung . . . . . . . .280aTransportaugen . . . . . . . . . . . . . . . . .217Transportbereiche . . . . . . . . . . . . . . . .22Treppen . . . . . . . . . .25, 91, 94, 268, 328Treppengeländer . . . . . . . . . . . . . . . . .91Triebräder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104Triebwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23Trimmlöcher . . . . . . . . . . . . . . . . . . .205Trinkwassertanks . . . . . . . . . . . . .71, 77Trockner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .135Trossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .222, 223Türen . . . . . . . . . . . . . .25, 91, 92, 93, 94,

. . . . . . . . . . . . . . .165, 248, 268, 329e- in wasserdichten Schotten . . . . . . .245

U

UKW-Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .96Umbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34, 45Umlenkrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . .257Umschlaggeräte . . . . . . . . . . . . .227-231Umsteuerung . . . . . . . . . . . . . . .117-119Unfall eines Versicherten . . . . . . . . . .51- des Schiffes . . . . . . . . . . . . . . . .45, 46Unfallanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Unfallgefahren durch Lärm . . . . . . . .189- Gefahr im Verzuge . . . . . . . . . . . . .13Unfalltagebuch . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Unfalluntersuchung . . . . . . . . . . . . . .12Unterkühlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Unterlagen, prüffähig . . . . . . . . . . . . .45Unterkunftsräume . . . .43, 184, 186, 193Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1- allgemeine Pflichten . . . . . . . . . . .3-17- Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . .341Unterteilung (Hohlräume) . . . . . . . . .269Unterweisung der Versicherten . . . . . .8Überladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47Überhitzer (Entwässerung) . . . .106, 109Überlebensanzüge . . . . . . . . . . . . . .281cÜbernahme von Aufträgen . . . . . . . . . .7- von Brennstoff . . . . . . . . . . . .112, 153- gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . .9- des Gesundheitszustandes . . . . . .331- Maschinenraumbilge . . . . . . . . . . . .67Übungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34, 54

Sachregister 477

Stand: April 1997

V

VDE-Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . .136Ventilation, Ventilator s. LüftungVentile s. AbsperrvorrichtungenVentilsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . .154Verantwortungsbereich . . . . . . . .15, 17Verätzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Verbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8aVereisung der Deckslast . . . . . . . . . .251Vergabe von Aufträgen . . . . . . . . . . . . .6Verhalten in Seenot . . . . . . . . . . .Anh. DVerholeinrichtungen . . . . . . . . . . . . .100Verkehrswege . . . . . . . . . . . . .22, 24, 92Verkleidungen . . . . . . . . . . . . . . . . .166Vermessung der Boote . . . . . . . . . . .281Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1- Allgemeine Pflichten . . . . . .18-31, 34- Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . .342- Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Verstellpropelleranzeige

(Anzeigevorrichtung) . . . . . . . . . . .117Verschlußzustand . . . . . . . .165, 209, 248Vibrationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .195Vorhandene Schiffe . . . . . . . . . . . . . .345Vorhänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170Vorratsräume . . . . . . . . . . . . . . .196, 197Vorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2Vorsorge,

arbeitsmedizinische . . . .194, 330-340Vorratstank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .111

W

Wachdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .31, 50Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26DWandsprossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87Wärmeisolierung . . . . . . . . . . . . . . .166Wärmetauscher . . . . . . . . . . . . .107, 155Wärmeträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . .155Wärmeübertragungsanlage . . . . . . .107- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .155Warnnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . .33Warnschilder und Beschriftungen . . . .8,

. . . . . . . . . . . .108, 120, 134, 138, 142, . . . . . . . . . . . .154, 159, 168, 184, 214, . . . . . . . . .256, 263, 329z2, Anhang B

Wartungsarbeiten . . . . . . . . . . .150, 236- an Hebezeugen . . . . . . . . . . .213, 236Waschmaschine, Wäscheschleuder,

Wäschetrockner . . . . . . . . . . . . . . .135Wasserläufe (Reinhaltung) . . . . . . . . .66Wasserheizungsanlage . . . . . . .108, 123Wasserpforten . . . . . . . . . .85, 247, 251bWasserstandsanzeiger . . . . . . . . . . . .106Wattfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Wechselsprechanlage . . . . . . . . . . . . .96Weisungen (s. a. Anordnungen) . . .3, 18Wege s. VerkehrswegeWellengeneratoren . . . . . . . . . .136, 254Wellentunnel . . . . . . . . . . . . .89, 93, 173Wetternachrichten . . . . . . . . . . . . . . . .33Wetterschutz, Steckreling . . . . . . . . .255Werkstoffe . . . . . . . . . . . . . . .39, 83, 102Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2, 48Werkzeugmaschinen

s. ArbeitsmaschinenWinden . . . . . . . . . . . . .210-212, 218-220- Handbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . .220- Bedienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .263Windenläufer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .222Windentrommeln . . . . . . . . . . . . . . .212Wirbel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .221, 228Wriggen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34

Z

Zeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . .45, 83Zudampfrohrleitungen . . . . . . . . . . .109Zugang zu Betriebstanks . . . . . . . . . .90- zum Schiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .62- zu Schalttafeln . . . . . . . . . . . . . . . .138Zugangsöffnungen . . . . . . . . . . . .23, 89Zugehörigkeitstafel See-BG . . . . .48, 72Zulassung von Einrichtungen und

Werkstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39- zu Feuerlöschzwecken . . . . . . . . .278Zulassungsbedingungen . . . . . . .Anh. AZuwiderhandlungen

gegen die UVV . . . . . . . . .17, 341-343Zündquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .184Zweckbestimmung, Änderungen der .35Zwischendecksluken . . . . . . . . .205, 208

478 UVV See

UVV See 479

Stand: Oktober 2005

Verkaufsstellen der Unfallverhütungsvorschriften

Bremen: ”Seekarte”, Kapitän August Dammeyer GmbH & Co. KGKorffsdeich 3, 28217 BremenTel.0421 / 39 50 51Fax0421 / 3 96 22 35

Cuxhaven: Buchhandlung Rauschenplat, Inh. SchumannBuchhandels-GmbH & Co. KGDeichstraße 21, 27472 CuxhavenTel. 04721 / 3 71 37Fax 04721 / 3 73 01

Emden: Nautisch-technisches Büro, H. LangeBollwerkstraße 4, 26725 EmdenTel. 04921 / 2 04 54; Fax 04921 / 24306

Flensburg: Bücher Rüffer GmbHHolm 19/21, 24937 Flensburg,Tel. 0461 / 1 40 40 60; Fax 0461 / 14 04 06 16

Hamburg: Formularus-Verlag Druckerei Paul MoehlkeOHG

Hohenfelder Allee 17-19, 22087 HamburgTel. 040 / 25 30 00-0; Fax 040 / 25 30 00-55

HanseNautic GmbHDeutsches Seekarten-BerichtigungsinstitutHerrengraben 31, 20459 HamburgTel. 040 / 37 48 11-0; Fax 040 / 36 64 00

Husum: Stöhrmann & Thomsen GmbHHafenstraße 22, 25813 HusumTel. 04841 / 34 36; Fax 04841 / 40 08

Kiel-Holtenau: Nautischer Dienst, Kapt. Stegmann Maklerstraße 8, 24159 KielTel. 0431 / 33 17 72

bitte wenden

480 UVV See

Lübeck: „Hanö” Lübecker Ingenieurbüro Nautische Ausrüstungen, Meßgeräte usw.An der Untertrave 41/42, 23552 LübeckTel. 0451 / 7 06 43-0; Fax 0451 / 7 06 43 23

Steinkirchen: Buchhandlung Julius Vollmer(District 21720 Steinkirchen, Tel. 04142 / 24 19of Stade):

Wilhelmshaven: Lohse Nachf. Fritz EissingMarktstraße 35, 26382 Wilhelmshaven

Rostock Nautischer Dienst, Kapt. Stegmann,Überseehafen: Niederlassung Rostock

Godeke-Michels-Straße 3, 18147 RostockTel. 0381 / 6 70 05 70; Fax 0381 / 6 70 05 71

Wolgast: Wolgaster SchiffsausrüstungInh. Ing. Axel HahnHafenstraße 1 b, 17438 WolgastTel. 03836 / 20 23 27, Fax 03836 / 20 20 59

Satz: MediaKomfort, Ansgar Jan Bytom, 23847 SteinhorstGesamtproduktion: Druckerei Paul Moehlke, 22087 Hamburg

See-Berufsgenossenschaft

Taucherarbeiten

BG-Vorschrift C 23(bisherige VBG 39)

mit Durchführungsanweisungen

vom 1. Oktober 1979,in der Fassung vom 1. Januar 2001

See-Berufsgenossenschaft

Taucherarbeiten

BG-Vorschrift C 23(bisherige VBG 39)

mit Durchführungsanweisungen

vom 1. Oktober 1979,in der Fassung vom 1. Januar 2001

3

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines§ 294 Geltungsbereich 5§ 295 Begriffsbestimmungen 5

II. Bau und Ausrüstung§ 296 Tauchgeräte 6§ 297 Luftversorgungsanlage 7§ 298 Taucher-Druckkammern 8§ 299 Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten 10§ 300 Leinen 10

III. BetriebA. Gemeinsame Bestimmungen§ 301 Leitung und Aufsicht 11§ 302 Tauchergruppe 11§ 303 Anforderungen an den Taucher 11§ 304 (gegenstandslos)§ 305 Anforderungen an den Signalmann 12§ 306 Anforderungen an den Taucherhelfer 13§ 307 Bereitstellung der Ausrüstung 13§ 308 Sicherung des Tauchereinsatzes 16§ 309 Schriftliche Aufzeichnungen 17§ 310 Arbeitsplätze der Tauchergruppe 18§ 311 Verständigung 18§ 312 Vorbereitung des Tauchganges 18§ 313 Betrieb der Luftversorgungsanlage 19§ 314 Abstieg des Tauchers 20§ 315 Tauchgang 20§ 316 Arbeiten mit besonderen Erschwernissen 22§ 317 Abbruch des Tauchganges 22§ 318 Austauchen, Dekompression 23§ 319 Not-Dekompression 24§ 320 Maßnahmen nach dem Tauchgang 25

B. Zusätzliche Bestimmungen für Helmtauchgeräte§ 321 Sicherung am Arbeitsplatz unter Wasser 25

C. Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte§ 322 Ausrüstung von Leichttauchern 25§ 323 Einsatzbedingungen 26

Stand: August 2003

4 UVV See

IV. Prüfung der Ausrüstung§ 324 26

V. Verhalten bei Taucherunfällen§ 325 Verhalten bei Taucherunfällen 27

VI. OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten 28

VII. InkrafttretenInkrafttreten 28

Anlage 1: Erläuterungen zur Austauchtabelle 29

Anlage 2: Berechnung der Reserveluftmenge gemäß § 4 Abs. 2 60

Anlage 3: Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes nach § 305 Nr. 2 62

Stichwortverzeichnis 63

XIV. Taucherarbeiten 5

XIV – I. Allgemeines

§ 294 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

– Arbeiten in Druckluft,

– Tauchereinsätze von Forschungstauchern.

Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.

Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die Unfall-verhütungsvorschrift „Schweißen, Schneiden und verwandteArbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15), für Sprengungenunter Wasser durch Taucher auf die Unfallverhütungsvorschrift„Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46) hingewiesen.

Siehe hierzu– Druckluftverordnung,– „Richtlinien für den Einsatz von Forschungstauchern“

(ZH 1/540).

Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, dienur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durch-führen.

§ 295 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgendeBegriffe bestimmt:

1. Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen dieTaucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.

2. Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrerHelm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Dasvon Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mitDruckluft konstant durchgespült.

3. Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen derTaucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.

4. Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefeherrschende Überdruck.

Stand: August 2003

Dzu (1)

Dzu (2)

6 UVV See

5. Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchersdienen und eine Verbindung zwischen Signalmann undTaucher zur Signalgebung gewährleisten.

6. Telefonleinen sind Signalleinen, die in die Telefonkabelzugentlastet eingeflochten sind.

7. Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchersdienen und die hauptsächlich zur Durchführung vonSucharbeiten verwendet werden.

8. Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Taucherszwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser die-nen.

9. Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringerenWassertiefe.

10. Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.

11. Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufent-halt unter Wasser.

12. Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge untergleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durch-führung einer Unterwasserarbeit.

13. Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz derTauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinenArbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.

14. Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Be-handlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Trans-port oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.

II. Bau und Ausrüstung

§ 296 Tauchgeräte

Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher ent-sprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Mengeund ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauch-tiefendruck versorgen können.

Es werden schlauchversorgte und autonome Tauchgeräte unter-schieden:

Bei autonomen Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluftaus mitgeführten Behältern.

D

XIV. Taucherarbeiten 7

Bei schlauchversorgten Tauchgeräten erhält der Taucher seineDruckluft durch einen Luftversorgungsschlauch von der Luftver-sorgungsanlage. Das mitgeführte Reserveluftgerät liefert dieDruckluft, falls die Versorgung von oben ausfällt. Die Druck-regeleinrichtung an der Luftversorgungsanlage gehört zumschlauchversorgten Tauchgerät.

Autonome Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen die-ser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie die nachfolgend aufge-führten Bedingungen erfüllen:

– der Atemanschluss muss als Vollmaske ausgebildet sein; sieheAbschnitt 3 Buchstabe a) DIN EN 250 „Atemgeräte; AutonomeLeichttauchgeräte mit Druckluft; Anforderungen, Prüfung,Kennzeichnung“,

– der Lungenautomat muss für den Einsatz bei Wasser-temperaturen unter 10 °C geeignet sein; siehe Abschnitt 5.13.3DIN EN 250,

– als Atemschläuche dürfen keine Faltenschläuche verwendetwerden, siehe Abschnitt 5.7 DIN EN 250,

– das Leichttauchgerät muss über eine aktive Warneinrichtungverfügen; siehe Abschnitt 5.11 DIN EN 250.

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte entsprechen den Forderun-gen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie den Anforde-rungen der DIN 58642 entsprechen; siehe auch AchteVerordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.

Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen derKategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müs-sen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogenworden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des ent-sprechenden Gerätes mit dem CE-Zeichen sowie einer 4-stelli-gen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

§ 297 Luftversorgungsanlage

(1) Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass siealle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher unddie Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluftin ausreichender Menge und Qualität versorgen können.

(2) Druckluft ausreichender Menge im Sinne von Absatz 1 istgegeben, wenn die Luftversorgungsanlage für jeden Taucher

Stand: August 2003

D

8 UVV See

(auch Reservetaucher), gemessen bei Tauchtiefendruck, überden vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von

60 l/min für jedes Helmtauchgerät und30 l/min für jedes Leichttauchgerät

liefern kann. Darüber hinaus muss die Luftversorgungsanlageso ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der mit denvorgenannten Werten gegebenen Gesamtluftmenge bis zu einerDauer von 15 min auf

100 l/min für jedes Helmtauchgerät und50 l/min für jedes Leichttauchgerät

gesteigert werden kann. Zusätzlich muss für den Notfall eineReserveluftmenge in Vorratsbehältern entsprechend Tabellenach Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführteReserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wird für die Luftversorgung ein Verdichter verwendet, somuss diesem zum Ausgleich von Druckschwankungen einDruckbehälter nachgeschaltet sein.

(4) Für alle unter Wasser eingesetzten Taucher und dieReservetaucher müssen getrennte Luftversorgungsanschlüssevorhanden sein.

Es werden schlauchversorgte und autonome Tauchgeräte unter-schieden:

Bei autonomen Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluftaus mitgeführten Behältern. Bei schlauchversorgten Tauchgerä-ten erhält der Taucher seine Druckluft durch einen Luftversor-gungsschlauch von der Luftversorgungsanlage. Das mitgeführteReserveluftgerät liefert die Druckluft, falls die Versorgung vonoben ausfällt. Die Druckregeleinrichtung an der Luftversorgungs-anlage gehört zum schlauchversorgten Tauchgerät.

Autonome Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen die-ser BG-Vorschrift, wenn sie die nachfolgend aufgeführtenBedingungen erfüllen:

– der Atemanschluss muss als Vollmaske ausgebildet sein; sieheAbschnitt 3 Buchstabe q) DIN EN 250 „Atemgeräte; Auto-nome Leichttauchgeräte mit Druckluft; Anforderungen, Prü-fung, Kennzeichnung“,

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XIV. Taucherarbeiten 9

– Der Lungenautomat muss für den Einsatz bei Wasser-temperaturen unter 10 °C geeignet sein; siehe Abschnitt 5.13.3DIN EN 250,

– als Atemschläuche dürfen keine Faltenschläuche verwendetwerden, siehe Abschnitt 5.7 DIN EN 250,

– das Leichttauchgerät muss über eine aktive Warneinrichtungverfügen; siehe Abschnitt 5.11 DIN EN 250.

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte entsprechen den Forde-rungen dieser BG-Vorschrift, wenn sie den Anforderungen derDIN 58 642 entsprechen; siehe auch Achte Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz.

Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen derKategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müs-sen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogenworden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des ent-sprechenden Gerätes mit dem CE-Zeichen sowie einer 4-stelli-gen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

§ 298 Taucher-Druckkammern

(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

1. sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,2. der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht

werden kann,3. Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der

Kammer besteht,4. Sauerstoffatmung in der Kammer möglich istund5. ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und

die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammermöglich sind.

(2) Behandlungskammern müssen zusätzlich so beschaffen sein,dass das Einschleusen einer Begleitperson, die Behandlungeines erkrankten Tauchers und Sauerstoffatmung in der Kam-mer möglich sind.

(3) In Transportkammern ist Sauerstoffatmung verboten.

Auf die „Richtlinien für Taucher-Druckkammern" (ZH 1/539)wird hingewiesen.

Stand: August 2003

Dzu (1)

10 UVV See

§ 299 Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheits-technischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatzunter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgendeForderungen erfüllen:

1. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssendurch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, derenSchaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein.

2. Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungenoder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden.

3. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eineder folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren(zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen:– Schutzisolierung mit Isolationsüberwachung,

– Schutzkleinspannung oder

– Fehlerstrom-Schutzschaltung (Nennfehlerstrom JFN = 30 mA).

4. Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdichtsein.

Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestensH07RN-F nach DIN VDE 0282-4 „Gummi-isolierte Leitungen mitNennspannungen bis 450/750 V; Teil 4; Flexible Leitungen“ ent-sprechen.

Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430„Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V;Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Über-strom“.

Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z.B.Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 „Schutzartendurch Gehäuse (IP-Code)“ entsprechen.

§ 300 Leinen

(1) Signalleinen müssen geflochten sein, einen Durchmesser von10-14 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als2000 N haben. Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Siemüssen schwimmfähig sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Telefonleitungen nichtschwimmfähig zu sein.

Dzu Nr. 2

Dzu Nr. 3

Dzu Nr. 4

XIV. Taucherarbeiten 11

(3) Laufleinen müssen einen Durchmesser von mindestens 8 mmund eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 Nhaben. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.

(4) Grundtaue müssen einen Durchmesser von 24-28 mm haben.

III. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 301 Leitung und Aufsicht

Jeder Tauchereinsatz muss von einem Aufsichtführenden(Tauchereinsatzleiter) geleitet werden. Dieser muss die Einsatz-bedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Taucherein-satzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erfor-derlichen Maßnahmen treffen können. Wird der Tauchereinsatzvom Unternehmer nicht selbst geleitet, so ist der Aufsichtfüh-rende schriftlich zu bestellen. Wird ein Taucher der Taucher-gruppe als Tauchereinsatzleiter bestellt, so darf er nur tauchen,wenn ein geeigneter Vertreter vorher schriftlich bestellt wurde.

§ 302 Tauchergruppe

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführtwerden.

(2) Jede Tauchergruppe muss aus zwei Tauchern, einem Signal-mann und einem Taucherhelfer bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Taucherhelfer entfallen,wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder wennsich alle Regeleinrichtungen der Tauchgeräte im Griffbereichdes Signalmannes befinden. Die Bedienung eines Kompressorsoder der Wechsel der Druckluftflaschen darf jedoch demSignalmann nicht zugewiesen werden.

Für andere, mit dem Tauchereinsatz zusammenhängende Tätig-keiten können weitere Beschäftigte erforderlich sein, z.B. zumAnkleiden des Helmtauchers, zur Bedienung eines Kranes oderzum Führen des Taucherfahrzeuges.

§ 303 Anforderungen an den Taucher

(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäfti-gen, die

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Dzu (2)

12 UVV See

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Prüfung nach der „Verordnung über die Prüfungzum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher“ durchein Zeugnis nachgewiesen haben,

3. nach der Prüfung (Nr. 2) in jeweils 6 Monaten 6 Tauch-stunden nachweisen können und

4. Nummer 4 außer Kraft; ersetzt durch

– Unfallverhütungsvorschrift „ArbeitsmedizinischeVorsorge“ (BGV A4, bisherige VBG 100).

(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nichtführen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge fürmindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen fürArbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2eingesetzt werden.

(3) Absatz 3 außer Kraft; ersetzt durchUnfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(BGV A4, bisherige VBG 100).

Die genannte Verordnung regelt die Fortbildung von Tauchernim Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. Derbisherige „Taucher-Facharbeiterbrief" ist dem Zeugnis nach derVerordnung gleichwertig.

§ 304 Anforderungen an den Taucherlehrbetrieb

(gegenstandslos)

§ 305 Anforderungen an den Signalmann

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen alsSignalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass siedie ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. von einem Taucherunternehmen in den erforderlichenKenntnissen und Fähigkeiten ausgebildet wurden und

3. nach abgeschlossener Ausbildung geprüft und hierübereinen Befähigungsschein erhalten haben.

Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet,wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorüberge-hend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können,

Dzu (1)Nr. 2

D

XIV. Taucherarbeiten 13

wenn sie z.B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oderzu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Signal-mannes sind in Anlage 3 aufgeführt.

Die Prüfung wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft imEinvernehmen mit dem Fachausschuss „Tiefbau" oder von derfür die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchge-führt.

§ 306 Anforderungen an den Taucherhelfer

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen alsTaucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass siedie ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie

2. im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlageunterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unter-nehmer nachgewiesen haben.

Bezüglich der körperlichen Eignung siehe auch Durchfüh-rungsanweisungen zu § 12.

§ 307 Bereitstellung der Ausrüstung

(1) Der Unternehmer muss für jeden Taucher (Einsatztaucherund Reservetaucher) als Mindestausrüstung bereitstellen:

– ein schlauchversorgtes Tauchgerät mit Luftversorgungs-anlage oder ein autonomes Tauchgerät,

– Signalleine oder Telefonleine und Sprechverbindung,– Tauchermesser,– Schutzkleidung.

(2) Jede Tauchergruppe ist mit einer Uhr und der Austauch-tabelle nach Anlage 1 auszurüsten.

(3) Für den Einstieg ins Wasser muss eine geeignete, sicher befe-stigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasserund mindestens mit einem Holm 1 m über Deck reicht.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann beim Einsatz von Leicht-tauchgeräten auf die Leiter verzichtet werden, wenn die Bord-höhe über Wasser maximal 0,5 m beträgt und festgestellt wird,dass bis 2 m Wassertiefe keine Hindernisse vorhanden sind. EineAusstiegeinrichtung ist jedoch vorzusehen.

Stand: August 2003

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(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten,dass der Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichenund beim Austauchen die erforderlichen Austauchstufen einhal-ten kann.

(6) Wird von Land, von festgelegten Schiffen oder Plattformenaus getaucht, so muss ein Boot ausreichender Tragfähigkeit undStabilität bereitgestellt sein. Ist die horizontale Entfernung zwi-schen dem Standort des Signalmannes und dem Arbeitsplatzunter Wasser größer als 50 m, so muss dieses Boot Motorantriebhaben. Die Propeller von Booten mit Motorantrieb müssen mitBerührungsschutz versehen sein.

(7) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen, das das Atmen von reinem Sauerstofffür eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht.

(8) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle eine Taucher-Druckkammer bereitzustellen

1. bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min

oder

2. bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur näch-sten Taucher-Druckkammer innerhalb von 3 Stundennicht möglich ist.

Der Luftvorrat für das Erreichen des Überdruckes von 5 bar undfür eine ausreichende Spülung während der erforderlichenBetriebszeit muss vorhanden sein.

(9) An der Tauchstelle muss ein beheizbarer Umkleideraumbereitgestellt sein.

(10) Am Arbeitsplatz der Tauchergruppe sind Aushänge anzu-bringen, die Auskunft geben über

– Erste-Hilfe-Maßnahmen,

– den nächsten Arzt und

– die nächstgelegene Druckkammer.

Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, dass

– für Helmtauchgeräte zusätzlich zum Taucheranzug Wollzeug

und

– für Leichttauchgeräte ein Trockentauchanzug mit Kopfhaubeund Wollzeug oder, falls Tauchzeit, Tauchtiefe und Aggres-

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XIV. Taucherarbeiten 15

sivität des Wassers es zulassen, ein Nasstauchanzug mit Kopf-haube und Füßlingen

bereitgestellt werden.

Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird – soweitspezielle Unfallverhütungsvorschriften wie „Schweißen, Schnei-den und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15),„Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46), „Verdichter"(VBG 16), „Schwimmende Geräte" (BGV D21, bisherige VBG 40a)nicht bestehen – auf § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) verwie-sen.

Um Schwierigkeiten bei der Ablesung zu vermeiden, sollte hier-für eine Zeigeruhr verwendet werden.

Leitern sind geeignet, wenn sie– für Helmtaucher einer Last von mindestens 2000 N standhal-

ten und einen Sprossenabstand von höchstens 20 cm bei einerMindestbreite von 50 cm aufweisenoder

– für Leichttaucher einer Last von mindestens 1500 N standhal-ten, aus einem Mittelholm mit seitlich versetzt angebrachtenAuftritten bestehen, die einen Höchstabstand von 30 cm auf-weisen und von der Wand etwa um Flossenlänge entfernt sind.

Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wassersind z.B.:– ein Grundtau,– eine Leiter

oder– feste, zum Abstieg geeignete Konstruktionen.Einrichtungen zum Einhalten von Austauchstufen sindHilfsmittel, mit denen der Signalmann den Taucher auf denjeweiligen Austauchstufen halten kann, z.B. ein Sitz an einerLeine mit 3-m-Markierungen.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn an der Tauchstelle– eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung mit mindestens 3000 l

Sauerstoffoder

– ein Kreislaufgerät mit einer Betriebszeit von mindestens 3 Stunden

vorhanden ist.

Stand: August 2003

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Anforderungen an die Taucherdruckkammer siehe „Richtlinienfür Taucherdruckkammern“ (ZH 1/539). Der erforderliche Luft-vorrat ist in Abschnitt 5.2 dieser Richtlinien angegeben.

Der Standort der Taucherdruckkammer kann der „Liste derTaucherdruckkammern“ der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, AmKnie 6, 81241 München, entnommen werden.

Die Raumtemperatur soll 25 ºC betragen.

§ 308 Sicherung des Tauchereinsatzes

(1) Vor jedem Tauchereinsatz hat sich der Tauchereinsatzleiterüber die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahrenund Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten.

(2) Der Tauchereinsatzleiter muss die zur Sicherung desTauchereinsatzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat ins-besondere dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässernmit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrenstellenbeseitigt werden. Weiterhin muss er festlegen, welche Stellenbei Druckfallerkrankungen telefonisch zu benachrichtigen sindund auf welchem Weg der erkrankte Taucher zur nächstenBehandlungskammer transportiert werden soll.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat die Beschäftigten vor jedemTauchereinsatz zu unterweisen über

1. die Einsatzbedingungen an der Tauchstelle und die einge-setzten Geräte,

2. die besonderen Gefahren und Erschwernisse an derTauchstelle und

3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen.

Einsatzbedingungen sind z.B. Gezeiten, Strömung, Schiffs-verkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung.

Besondere Gefahren und Erschwernisse sind z.B. starkeStrömung, Saugrohrleitungen, Unterspülungen, einsturzgefähr-dete Wände, Unterwasserhindernisse sowie Unterwasserleitun-gen, bei deren Beschädigung der Taucher gefährdet ist.

Beim Tauchen von Wasserfahrzeugen aus siehe Merkblatt„Einsatz und Kennzeichnung von Taucherfahrzeugen oder son-stigen Geräten für Unterwasserarbeiten" (ZH 1/532).

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XIV. Taucherarbeiten 17

Die Kennzeichnung beim Tauchen von Land aus erfolgt inAbsprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde.

Gefahrenstellen sind zu beseitigen, z.B.

– bei Ansaugöffnungen von Wasserentnahmen durch Ver-schließen der Leitungen, Abschalten der Pumpen undAnbringen von Sicherungstafeln gegen unbefugtes Wieder-einschalten,

– bei Arbeiten in der Nähe von Unterwasserversorgungs-leitungen, soweit möglich durch Abschalten oder Außer-Betrieb-Nehmen.

Gegebenenfalls ist die Notmaßnahme Not-Dekompression zuüben. Siehe hierzu auch § 319.

§ 309 Schriftliche Aufzeichnungen

(1) Vor jedem Tauchgang mit Tauchtiefen über 10 m und beiArbeiten mit besonderen Erschwernissen (§ 23) muss derTauchereinsatzleiter einen Tauchplan aufstellen, der eineLuftmengenberechnung, die Tauchtiefe, Beginn und Ende desTauchganges sowie die Austauchstufen mit den zugehörigenHaltezeiten enthält. Diese Angaben müssen für den Signalmanngut sichtbar vorliegen.

(2) Der Taucher muss jeden Tauchgang täglich in sein „Taucher-Dienstbuch“ eintragen. Diese Eintragung muss enthalten:

– Datum,– Tauchstelle,– Tauchtiefe,– Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,– erforderliche Austauchstufen,– ausgeführte Arbeiten,– verwendetes Tauchgerät,– besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie– Name des Tauchereinsatzleiters und dessen Unterschrift.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat besondere Vorkommnisse beiTauchereinsätzen in das jeweilige „Taucher-Dienstbuch“" ein-zutragen, insbesondere

– Not-Dekompression (mit Begründung),– Abbruch eines Tauchganges (mit Begründung),– Behandlung von Taucherkrankheiten.

Stand: August 2003

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18 UVV See

§ 310 Arbeitsplatz der Tauchergruppe

(1) Der Arbeitsplatz der Tauchergruppe muss so beschaffen sein,dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebrachtwerden und die Arbeiten ohne Behinderung durchgeführt wer-den können. Er muss möglichst nahe beim Einstieg sein.

(2) Mehrere Tauchergruppen dürfen nur dann gleichzeitig aneiner Tauchstelle eingesetzt werden, wenn eine gegenseitigeBehinderung ausgeschlossen ist.

(3) Wird der Arbeitsplatz der Tauchergruppe auf einemWasserfahrzeug eingerichtet, so muss dieses von ausreichenderTragfähigkeit und Stabilität sein.

(4) Benutzt der Signalmann ein Boot, um eine bessere Ver-bindung zum Taucher zu erreichen, so muss dieses geeignetsein, den Taucher an Bord zu nehmen.

Zu Tragfähigkeit und Stabilität siehe auch Unfallverhütungs-vorschrift „Schwimmende Geräte" (BGV D21, bisherige VBG 40a).

Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übri-gen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.

§ 311 Verständigung

(1) Zur Verständigung zwischen Signalmann und Taucher müs-sen Sprechverbindung und Signalleine verwendet werden.

(2) Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine.Arbeitssignale können frei gewählt werden. Sie müssen fürjeden Tauchereinsatz abgesprochen werden. Die vereinbartenSignale müssen vom Tauchereinsatzleiter durch Aushang an derTauchstelle allen Mitgliedern der Tauchergruppe bekanntgege-ben werden. Zugsignale sind als „verstanden“ mit dem gleichenSignal zu bestätigen.

(3) Hält der Signalmann von einem Boot aus Verbindung zumTaucher, so muss die Verständigung zwischen ihm und den übri-gen Mitgliedern der Tauchergruppe sichergestellt sein.

§ 312 Vorbereitung des Tauchganges

(1) Der Tauchgang darf erst begonnen werden, nachdem derTauchereinsatzleiter festgestellt hat, dass Einsatz- und Reser-

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XIV. Taucherarbeiten 19

vetaucher tauchfähig sind. Hierzu hat er durch Befragen festzu-stellen, ob das Allgemeinbefinden der Taucher nicht durchErkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt ist und ob sieDruckausgleich erreichen.

(2) Der Taucher hat die Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 undbeim Einsatz von Leichttauchgeräten die Zusatzausrüstung nach§ 29 anzulegen.

(3) Luftzuführungsschlauch, Signalleine oder Telefonleine undTauchermesser sind so am Taucher zu befestigen, dass derTaucher sie unter Wasser erreichen kann.

(4) Signalleine oder Telefonleine sind so am Taucher zu befesti-gen, dass die Seil-Höchstzugkraft von 2000 N sicher übertragenwerden kann und die Leinen sich nicht zuziehen (Palstek).

(5) Vor dem Abstieg des Tauchers muss der Signalmann noch-mals prüfen, ob die Ausrüstung nach Absatz 2 ordnungsgemäßangelegt ist.

Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.

Der Druckausgleich kann z.B. durch Pressen gegen die zugehal-tene Nase bei geschlossenem Mund geprüft werden.

Es ist darauf zu achten, dass Luftzuführungsschläuche frei vonStaub und Fremdkörpern, alle Anschlüsse dicht sind und dassbeim Einsatz von Leichttauchgeräten der Gewichtsgürtel nach § 29 Nr. 1 als letztes Ausrüstungsstück angelegt wird.

§ 313 Betrieb der Luftversorgungsanlage

(1) Verdichter sind so aufzustellen, dass keine schädlichen Gaseangesaugt werden können.

(2) Druckluftflaschen müssen gegen Umfallen oder Abrollengesichert und vor Sonneneinstrahlung geschützt sein.

(3) Bei Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt und daruntersind Regeleinrichtungen und Schlauchkupplungen über Wassergegen Vereisung zu schützen.

Schädliche Gase sind hier vor allem Abgase von Verbrennungs-maschinen und Öfen.

Stand: August 2003

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20 UVV See

Auf DIN 3188 „Druckluft für Atemgeräte; SicherheitstechnischeAnforderungen und Prüfung" und die Verwendung speziellerSchadstofffilter am Ansaugstutzen wird hingewiesen.

§ 314 Abstieg des Tauchers

(1) Vor jedem Abstieg muss der Taucher, auch wenn er mitTelefon ausgerüstet ist, die nach § 18 Abs. 2 vereinbartenSignale aufsagen.

(2) Mit Ausnahme von Fällen nach § 14 Abs. 4 darf der Einstiegins Wasser nur über eine Leiter erfolgen. Das Springen insWasser ist nicht zulässig.

(3) Vor dem Abtauchen muss der Signalmann Anzug und Aus-rüstung des voll eingetauchten Tauchers auf Dichtigkeit kon-trollieren.

(4) Für das Abtauchen zum Arbeitsplatz unter Wasser muss derTaucher die in § 14 Abs. 5 geforderte Einrichtung benutzen.

(5) Der Signalmann muss darauf achten, dass Signalleine (Tele-fonleine) und Luftzuführungsschlauch ohne Schlaufen gleich-mäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

(6) Der Signalmann muss den gesamten Tauchgang überwa-chen. Er hat insbesondere das Abtauchen zu beobachten,während der Unterwasserarbeiten ständig Verbindung mit demTaucher zu halten und das Austauchen zu kontrollieren.Während des Tauchganges darf er grundsätzlich keine anderenArbeiten ausführen. Er darf jedoch die Luftversorgung regulie-ren und ein Schweißgerät schalten, wenn er hierbei seinenStandplatz nicht verlassen muss und nicht von seiner Überwa-chungsaufgabe abgelenkt wird.

Siehe auch § 307 Abs. 3.

§ 315 Tauchgang

(1) Taucherarbeiten, bei denen Druckluft als Atemgas verwen-det wird, dürfen nur bis 50 m Tauchtiefe durchgeführt werden.Für Taucherarbeiten, bei denen Atemgase anderer Zusammen-setzung verwendet werden sollen, hat der Unternehmer die vor-herige Genehmigung durch die zuständige Berufsgenossen-schaft einzuholen.

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XIV. Taucherarbeiten 21

(2) Bei jedem Tauchgang darf nur jeweils ein Taucher derTauchergruppe unter Wasser eingesetzt sein (Einsatztaucher).Der zweite Taucher hat sich an der Tauchstelle bereitzuhalten(Reservetaucher).

(3) Die zulässige Tauchzeit ergibt sich aus der Austauchtabellein Anlage 1. Sie darf auch bei Wiederholungstauchgängen diedurch den waagerechten, roten Strich gekennzeichnete Grenz-zeit der Austauchtabelle nicht überschreiten.

(4) In Einschränkung der in der Austauchtabelle festgelegtenWerte richtet sich die Tauchzeit nach dem Befinden desTauchers.

(5) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten,die zu einer Gefährdung für den Taucher führen können, ersteingeleitet werden, nachdem der Taucher verständigt wurdeund den Gefahrenbereich verlassen hat.

(6) Können sich Signalleine oder Luftschlauch an bewegtenLasten, Seilen oder Ketten verfangen, muss der Taucherein-satzleiter das Austauchen des Tauchers veranlassen.

(7) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass beiUnterwasserarbeiten Anlagen, deren Betrieb den Tauchergefährden kann, abgeschaltet werden und dass bei Schiffen An-ker-, Schrauben- oder Ruderbewegungen ohne Anordnung oderWissen des Tauchers nicht eingeleitet werden.

(8) Während des Tauchganges darf an der Tauchstelle nichtsabgeworfen werden.

(9) Während des Tauchganges dürfen an der Tauchstelle keineArbeiten durchgeführt werden, die den Ablauf des Tauchgangesstören oder behindern können.

Bei Tauchtiefen über 50 m und Verwendung von Druckluft alsAtemgas besteht eine erhöhte Gefahr des Tiefenrausches.

Auf die BG-Information „Mischgastauchen“ (in Vorbereitung)wird hingewiesen.

Der Taucher kann z.B. gefährdet werden durch das Anschlagen,Heben und Senken von Lasten sowie das Strammholen vonSeilen und Ketten im Bereich der Tauchstelle.

Der Gefahrenbereich kann unter Wasser oder durch Austauchenverlassen werden.

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Nach dieser Forderung sind z.B. Ansaugpumpen, Ultraschall-anlagen abzuschalten und Seeventile zu schließen.

§ 316 Arbeiten mit besonderen Erschwernissen

(1) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen muss zusätzlichzur Ausrüstung nach § 14 Abs. 1 zwischen Taucher und Signal-mann eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Dies giltinsbesondere bei

1. Unterwassersprengarbeiten,

2. Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,

3. Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre,Pfahlroste, Durchschlupfe),

4. Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder

5. Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.

(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für denNotfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen.

(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist derTaucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzeneiner Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.

Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reserve-taucher voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung

1. von Helmtauchgeräten mit Ausnahme von Helm, Pressluft-brust- und sonstigen Gewichten,

2. von Leichttauchgeräten mit Ausnahme von Vollmaske,Tauchgerät und Gewichtsgürtel.

§ 317 Abbruch des Tauchganges

Der Tauchereinsatzleiter muss den Tauchgang abbrechen1. auf Verlangen des Tauchers,2. wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden,3. wenn die Tauchergruppe nicht mehr vollständig ist,4. wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwer-

nissen nach § 23 Abs. 1 ausfällt,5. bei Schäden an sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegen-

ständen oder6. bei Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang

gefährden können.

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XIV. Taucherarbeiten 23

Der Tauchereinsatzleiter entscheidet nach Lage des Falles, oberforderliche Haltezeiten eingehalten werden können.

Der Tauchgang kann z.B. gefährdet werden durch

– bevorstehende Verschlechterung der Wetterverhältnisse(Sturm, Nebel, Gewitter),

– Bruch von Verankerungen,

– gefährliche Annäherung von Schiffen,

– treibendes Gut.

§ 318 Austauchen, Dekompression

(1) Der Taucher muss mit Hilfe der in § 14 Abs. 5 gefordertenEinrichtung nach der Austauchtabelle in Anlage 1 austauchen.

(2) Hat der Taucher schwere körperliche Arbeit geleistet, ist dieerforderliche Austauchzeit bei der nächsthöheren Tauchzeit-stufe abzulesen.

(3) Eine Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min darf nicht über-schritten werden. Dies gilt sowohl beim Austauchen ohne Halte-zeiten wie beim Auftauchen zwischen den einzelnen Haltestufen.

(4) Beim Austauchen nach Tabelle ist zu berücksichtigen, dassdie Auftauchzeit bis zur ersten Austauchstufe in der erstenHaltezeit und von Stufe zu Stufe in der Haltezeit der jeweils fol-genden Stufe enthalten ist (Austauchtabelle Spalte 3).

(5) Der Taucher darf während der Haltezeit keine gymnastischenÜbungen machen. Er soll sich zwanglos ruhig verhalten.

(6) Die Austauchstufen dürfen nicht mit dem Tiefenmesserbestimmt werden.

(7) Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehalten,so muss er sofort nach Erreichen der Wasseroberfläche wiederauf die Austauchstufe abtauchen, die er als Erste zu schnell ver-lassen hat. Die Haltezeiten müssen dann aus der Summe derTauchzeit und der Zeit, die bis zum Wiedererreichen der vorzei-tig verlassenen Tiefe verstrichen ist, neu ermittelt werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Taucher mit Krank-heitserscheinungen einer Druckkammerbehandlung nach § 32unterzogen werden.

Bezugspunkt für die Austauchtiefen (Austauchtabelle Spalte 3)ist der Oberkörper des Tauchers.

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§ 319 Not-Dekompression

(1) Abweichungen von den Haltezeiten der Austauchtabellen inAnlage 1 sind nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einerakuten Gefahr für den Taucher zwingend erforderlich ist. In die-sem Fall ist der Taucher unter Sauerstoff-Atmung bei atmos-phärischem Druck umgehend zur nächsten Behandlungskam-mer zu transportieren, auch wenn noch keine Druckfall-beschwerden aufgetreten sind.

(2) Ist an der Tauchstelle eine betriebsbereite Taucher-Druck-kammer mit einer in Erster-Hilfe bei Tauchunfällen unterwiese-nen Person vorhanden, so ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 –sofern noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind – eineNot-Dekompression nach Absatz 3 zulässig, wenn

– die Gesamtaustauchzeit für den Tauchgang nicht über 35 min beträgt,

– die Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min nicht über-schritten wurde,

und– die Haltezeiten auf den Haltestufen bis einschließlich 9 m

eingehalten sind.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei einerNot-Dekompression folgende Forderungen eingehalten wer-den:

1. Der Rekompressionsdruck muss 1,2 bar Überdruck = 12 m WSbetragen,

2. vom Beginn des Austauchens bis zum Rekomprimierendes Tauchers in der Taucher-Druckkammer auf denRekompressionsdruck dürfen nicht mehr als die in Tabelle 4der Anlage 1 angegebene Zeiten vergehen,

3. der Taucher muss mit Sauerstoffatmung entsprechendTabelle 4 der Anlage 1 auf Rekompressionsdruck gehaltenwerden

und4. die anschließende Dekompression muss entsprechend

Tabelle 4 der Anlage 1 mit einer Aufstiegsgeschwindigkeitvon 2 m/min erfolgen.

(4) Der Unternehmer hat nach einer Not-Dekompression denTaucher vor dem nächsten Tauchgang einer ärztlichen Unter-suchung zuzuführen und dafür zu sorgen, dass angeordneteTauchpausen eingehalten werden.

XIV. Taucherarbeiten 25

Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, dass einDruckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammerauf den Druck nach Absatz 3 Nr. 1 zu bringen und während derDekompression ausreichend zu spülen [siehe hierzu Abschnitt 5.2der „Richtlinien für Taucherdruckkammern“ (ZH 1/539)].

Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.

§ 320 Maßnahmen nach dem Tauchgang

(1) Beim Ablegen der Ausrüstung ist der Taucher so zu sichern,dass er nicht ins Wasser fallen kann.

(2) Taucher dürfen Flüge erst 12 Stunden nach dem Austauchenantreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einemmit der Tauchermedizin vertrauten Arzt verkürzt werden.

B. Zusätzliche Bestimmungen für Helmtauchgeräte

§ 321 Sicherung am Arbeitsplatz unter Wasser

(1) Während der Arbeiten unter Wasser muss der mit Helm-tauchgerät ausgerüstete Taucher ständig darauf achten, dass ernicht zuviel Auftrieb bekommt und plötzlich hochschießt.

(2) Bei Arbeiten mit Absturzgefahr muss der mit Helmtauchgerätausgerüstete Taucher am Arbeitsplatz unter Wasser zusätzlichgesichert werden.

Zur Sicherung gegen Absturzgefahr kann z.B. eine Leine ent-sprechender Tragkraft an der Firstöse des Taucherhelmes ange-schlagen werden.

C. Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte

§ 322 Ausrüstung von Leichttauchern

Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach § 307 Abs. 1 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Aus-rüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfallan die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergeneines verunfallten Tauchers ermöglicht.

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Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.:

– Gewichte, die unter Wasser leicht abgelegt werden können,Trockentauchanzüge,

– Tariermittel,

– Bergegurt,

– Auftriebsrettungsmittel entsprechend DIN EN 12628 „Tauch-Zubehör; Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel, Funktio-nelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungsver-fahren“.

§ 323 Einsatzbedingungen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass mitschlauchversorgten Leichttauchgeräten nur so tief und so langegetaucht wird, dass der mitgeführte Reserveluftvorrat für dasAustauchen einschließlich erforderlicher Haltezeiten ausreicht.(2) Mit autonomen Leichttauchgeräten darf nur so tief und so langegetaucht werden, dass auch bei WiederholungstauchgängenHaltezeiten nach Austauchtabelle nicht erforderlich werden.

(3) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen autonome Leichttauchgeräte nicht ver-wendet werden.

Siehe auch § 16 Abs. 1.

Die Berechnung der für das Austauchen erforderlichen Luft-menge erfolgt auch unter Berücksichtigung horizontaler Wege,die der Taucher unter Wasser zurücklegen muss, bevor er aus-tauchen kann, z.B. beim Tauchen in oder unter Bauwerken.

IV. Prüfung der Ausrüstung

§ 324

(1) Vor jedem Tauchgang ist die Funktionsfähigkeit des benutz-ten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und der betriebsbe-reite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher zu prüfen.

(2) Vor jedem Tauchgang sind die für die Taucherarbeiten erfor-derlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen undHilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter zu prüfen.

(3) Der Unternehmer muss die Taucherausrüstung nach Bedarf,jedoch jährlich mindestens einmal von einem Sachkundigen auf

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XIV. Taucherarbeiten 27

Betriebssicherheit prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung istschriftlich festzuhalten.

(4) Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solchezu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn insbesondere folgende Prüfun-gen durchgeführt werden.

1. Luftversorgungsanlage durch Probelauf und Kontrolle desLuftvorrates,

2. Telefon durch Sprechprobe,

3. Schläuche, Leinen, Elektroleitungen durch Sichtkontrolle aufäußere Beschädigung.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildungund Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet desjeweiligen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatli-chen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vor-schriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B.BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischeRegeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicherenZustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

V. Verhalten bei Taucherunfällen

§ 325 Verhalten bei Taucherunfällen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Tauchermit Anzeichen von Druckfallerkrankungen umgehend unterSauerstoffatmung in ein Behandlungszentrum gebracht werden.

(2) Bei Vorhandensein einer Taucher-Druckkammer kann dieRekompressionsbehandlung an der Tauchstelle eingeleitet wer-den. Der Tauchereinsatzleiter hat zu veranlassen, dass umge-hend ein Arzt hinzugezogen wird.

(3) Ist nach einem Unfall unter Wasser das Leben des Tauchersnur durch Abweichen von der Austauchtabelle zu retten, istbeim Taucher sofort im Anschluss an die medizinischeNotversorgung – falls diese in der Taucher-Druckkammer nichtmöglich ist – nach ärztlicher Entscheidung eine Rekompres-sionsbehandlung durchzuführen.

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Die Rekompression ist – wenn vom fachkundigen Arzt keineabweichenden Anweisungen gegeben werden – nach denVorgaben der BG-Information „Behandlung von Erkrankungendurch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucher-arbeiten) (BGI 690, bisherige ZH 1/587)“ durchzuführen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig den Bestimmungen der

- §§ 3 bis 6,- § 8,- § 9 Abs. 1 oder 2,- § 10,- §§ 12, 13,- § 14 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 oder 10,- § 15 Abs. 2 oder 3,- § 16,- § 18 Abs. 1 oder 3,- § 19 Abs. 2 bis 5,- § 20 Abs. 1 oder 2,- § 21 Abs. 2 bis 6,- § 22 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7,- §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 3, 7, 8,- §§ 26, Abs. 1, 3 oder 4,- §§ 27, 28 Abs. 1,- §§ 29 bis 31 oder 32 Abs. 1

zuwiderhandelt.

VII. Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1979* inKraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift„Taucherarbeiten“ (VBG 39) vom 1. Mai 1954, in der Fassungvom 1. April 1971, außer Kraft.

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* Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals voneiner Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

XIV. Taucherarbeiten 29

Anlage 1

Erläuterungen zur Austauchtabelle

1 Allgemeines

In dieser Anlage sind alle mit dem Austauchen in Verbindungstehenden Tabellen wie folgt zusammengefasst:Tabelle 1: Maximale Aufenthaltszeiten unter Wasser bei

Tauchtiefen bis 10,5 mTabelle 2: Austauchen mit Druckluft bei Tauchtiefen von mehr

als 10,5 mTabelle 3: Austauchen mit Sauerstoffatmung ab der 6 m-Halte-

stufe bei Tauchtiefen von mehr als 10,5 mTabelle 4: Not-DekompressionstabelleTabelle 5: Korrektur der Tauchtiefe bei Höhenlage der Tauch-

stelle in mehr als 300 m über NNTabelle 6: Zeitzuschlag für das Austauchen nach Wiederho-

lungstauchgängen

Das Austauchen ist alternativ nach- Tabelle 2: Druckluft

oder- Tabelle 3: Sauerstoff / 6 m

zulässig, wobei wegen der medizinischen Vorteile der Sauer-stoffatmung nach Möglichkeit der Tabelle 3 der Vorzug gegebenwerden sollte.

Stand: August 2003

Gesamtzeit für den Tauchgang

Austauchenohne Haltezeiten

Auftauchen

Beginn des Austauchens

Tauchzeit Gesamtzeit der Dekompression

Auftauchzeit bis zur 1. Auftauchstufe

Haltezeit Haltezeit Haltezeit

Austauchstufe

Auftauchen

Austauchen

3. Haltestufe

2. Haltestufe

1. Haltestufe

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2 Begrenzung des Geltungsbereiches der Tabellen 2 und 3

2.1 Gesamtzeit eines Tauchganges

Die Gesamtzeit eines Tauchganges darf für Tauchgänge bis 10,5 mTiefe die in der Tabelle 1 angegebenen bzw. für Tauchgängeüber 10,5 m, die in Tabellen 2 und 3 durch einen waagrechtenroten Strich gekennzeichneten Werte nicht überschreiten. Dieunterhalb des Striches aufgeführten Werte sind ausschließlichfür den Notfall gedacht.

2.2 Tauchtiefe

Die Tabellen gelten für Tauchtiefen bis 50 m. Die in den Tabellenfür Tauchtiefen bis 60 m rot gekennzeichneten Werte

sind ausschließlich für den Notfallgedacht; sie dürfen im Normalfall nicht erreicht werden.

2.3 Luftdruck an der Tauchstelle

Die in den Tabellen angegebenen Werte sind auf einenLuftdruck an der Tauchstelle von 1 000 hPa (= 1 bar) berechnet.Bei Absinken des Luftdruckes unter 970 hPa infolge derHöhenlage der Tauchstelle(= 300 m über NN) und wetterbedingte Luftdruckschwankungen(= Tiefdrucklage) sind die in Tabelle 5 angegebenenKorrekturen vorzunehmen (siehe Abschnitt 8).

2.4 Wiederholungstauchgänge

Wiederholungstauchgänge sind Tauchgänge, die in weniger als12 Stunden Abstand auf das Ende des vorangegangenen folgen.Die in den Austauchtabellen 2 und 3 angegebenen Zeiten geltennur für einmalige Tauchgänge. Für die Ermittlung der Austauch-zeiten nach Wiederholungstauchgängen sind die in Abschnitt 9angegebenen Hinweise zu beachten.

3 Allgemeine Handlungsanweisungen

3.1 Ist ein Arbeiten in unterschiedlichen Wassertiefen erfor-derlich, ist der Tauchgang so zu planen, dass mit der Arbeit inder größten Tiefe begonnen wird und die jeweils folgendeArbeitsstelle in geringerer Wassertiefe liegt.

3.2 Im Verlauf seiner Arbeit darf der Taucher nicht über diegegebenenfalls erforderliche erste Haltestufe aufsteigen.

XIV. Taucherarbeiten 31

3.3 Auch bei Arbeiten in Wassertiefen von weniger als 7 m istein wiederholtes Aus- und Abtauchen zu vermeiden („Yo-Yo-Tauchen“), da hierdurch das Dekompressionsrisiko deutlichansteigt.

3.4 Beim Austauchen ohne Haltezeiten darf die maximaleAufstiegsgeschwindigkeit 10 m/min nicht überschreiten. BeimAustauchen mit Haltezeiten sind die in den Austauchtabellenenthaltenen Vorgaben einzuhalten.

3.5 Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehal-ten, hat er sofort nach dem Erreichen der Wasseroberfläche wie-der auf die Haltestufe abzutauchen, die er als Erste zu schnellverlassen hat. Für die Bestimmung der Haltezeiten des nachge-holten Austauchens ist die Zeit des vorangegangenen Tauch-ganges um die Zeit zu verlängern, die zum erneuten Erreichender untersten zu schnell verlassenen Haltestufe erforderlich ist.

3.6 Grundsätzlich darf ein Taucher, der unmittelbar nach sei-nem eigenen Taucheinsatz als Reservetaucher eingesetzt wer-den soll, nicht die maximal zulässige Tauchzeit ausschöpfen.Zudem muss nach dem planmäßigen Taucheinsatz einWiederholungstauchgang zulässig sein (siehe letzte Spalte derAustauchtabellen).

4 Handhabung der Austauchtabelle

4.1 Die Austauchtabelle gilt für das Austauchen nach mittel-schwerer Arbeit. Hat der Taucher schwere körperliche Arbeitgeleistet, ist die erforderliche Austauchzeit bei der nächsthöhe-ren Tauchzeitenstufe abzulesen.

4.2 Entspricht die Aufenthaltsdauer im Wasser oder dieerreichte Tauchtiefe nicht einem der in der Tabelle angegebe-nen Wert, ist für die Ermittlung der Austauchzeiten der jeweilsnächsthöhere Wert anzusetzen.

4.3 Die in der Tabelle angegebene Haltezeit beinhaltet dieZeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Haltestufe bzw. an dieWasseroberfläche. Das bedeutet, dass die letzte Minute derjeweiligen Haltezeit für den Aufstieg auf die nächsthöhere Stufeverwendet werden kann.

5 Austauchen mit Sauerstoff

Bei Ausfall der Sauerstoffanlage ist das Austauchen nach derDrucklufttabelle (Tabelle 2) durchzuführen.

Stand: August 2003

32 UVV See

Beim Austauchen mit Sauerstoff wird die Stickstoffentsättigungder Körpergewebe gegenüber dem Austauchen mit Druckluftdeutlich beschleunigt. Bei Verwendung der Tabelle 3 „Aus-tauchen mit Sauerstoffatmung ab der 6 m-Haltestufe bei Tauch-tiefen von mehr als 10,5 m“ ist daher das Verhältnis zwischenTauchzeit und Dekompression günstiger als bei Verwendungder Tabelle 2 („Austauchen mit Druckluft bei Tauchtiefen vonmehr als 10,5 m“).

6 Verhalten des Tauchers in der Zeit nach dem Tauchgang

6.1 Innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende des Tauch-gangs darf der Taucher nicht für körperlich schwere Arbeit ein-geteilt werden.

6.2 Der Taucher muss sich in den an die Dekompression an-schließenden 12 h in einem Bereich aufhalten, in dem er inner-halb von drei Stunden eine betriebsbereite Taucherdruck-kammer erreichen kann.

7 Not-Dekompression

Die Not-Dekompression ist wegen der damit verbundenengesundheitlichen Risiken ausschließlich in Notsituationen zuläs-sig. Auf die Bestimmungen des § 319 dieser Unfallverhütungs-vorschrift wird verwiesen.

8 Tauchen in Höhen von mehr als 300 m über NN bzw. Luftdrücken an der Tauchstelle unter < 970 hPa

8.1 Beim Absinken des Luftdruckes an der Einstiegsstelleunter einen Wert von 970 hPa ist die Austauchzeit um die in derTabelle 5 angegebenen Werte zu verlängern. Dies ist in derRegel bei einer Höhenlage der Einstiegsstelle von mehr als 300m über NN der Fall; in Abhängigkeit von wetterbedingtenLuftdruckschwankungen kann auch bereits früher – aber auchspäter – eine Korrektur erforderlich sein.

8.2 Die Berechnung der rechnerischen Tiefe erfolgt nach dernachfolgend beschriebenen Methode:

1. Bestimmen der tatsächlichen Tauchtiefe

2. Ermitteln der Höhe der Taucheinstiegsstelle in Meter überNN bzw. des Luftdrucks

3. Ablesen der rechnerischen Tauchtiefe aus Tabelle 5;

XIV. Taucherarbeiten 33

die rechnerische Tauchtiefe ist der Wert, der im Schnitt-punkt der tatsächlichen Tauchtiefe mit der Spalte derHöhenlage bzw. des Luftdrucks liegt.

Beispiel:Tatsächliche Tauchtiefe: 30 mHöhenlage der Tauchstelle: 850 mRechnerische Tauchtiefe: 36 m

Der Wert für die rechnerische Tauchtiefe ist die Grundlage fürdie Ablesung der Austauchzeiten der Tabelle 2 bzw. 3.

9 Wiederholungstauchen

9.1 Bei Tauchgängen, die in den Tabellen 2 und 3 in der letz-ten Spalte mit „ja“ gekennzeichnet sind, ist innerhalb von 12 hein weiterer Tauchgang (Wiederholungstauchgang) zulässig.

Nach mit „nein“ gekennzeichneten Tauchgängen ist keinWiederholungstauchgang zulässig.

Die Ermittlung der Austauchzeiten und -stufen nach einemWiederholungstauchgang ist auf die in den Abschnitten 9.2 und9.3 angegebene Art und Weise möglich.

Bei Wiederholungstauchgängen im Tauchtiefenbereich > 7 m istnach Möglichkeit, auch wenn nach Tabelle keine Haltezeitenerforderlich sind, eine Haltezeit von 3 min auf der 3 m-Stufe ein-zuhalten.

9.2 Zur Bestimmung der Austauchzeit und -stufen nach einemWiederholungstauchgang wird die tatsächliche Zeitdauer desWiederholungstauchganges um einen in der Tabelle 6 abzule-senden Zeitzuschlag verlängert. Dieser Zeitzuschlag lässt sichim Schnittpunkt der Spalte für das Oberflächenintervall mit derZeile für die Tauchtiefe des Wiederholungstauchganges ablesen.Der Zeitzuschlag wird ausschließlich durch die Kenndaten desWiederholungstauchganges vorgegeben, die Kenndaten desvorangegangenen Tauchganges werden durch den Vermerk inder letzten Spalte der Tabelle 2 bzw. 3 berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel:

1. Tauchgang: (33 m Tauchtiefe)(35 min Tauchzeit)

= Wiederholungstauchgang möglich

Stand: August 2003

34 UVV See

Wiederholungstauchgang: 30 m Tauchtiefe30 min Tauchzeit90 min Oberflächenintervall

aus Tabelle 6: 25 min Zeitzuschlag= rechnerische Tauchzeit: 55 min

aus Tabelle 2: Austauchzeit 54:45 min

Anmerkung: Die Werte in Klammern sind für die Ermittlungnicht erforderlich, sie dienen als Vergleichszah-len zur Berechnung in Abschnitt 9.3.

9.3 Abweichend von Abschnitt 9.2 ist die Ermittlung derAustauchzeiten auch nach folgendem Muster möglich:

Die beiden durchgeführten Tauchgänge werden zu einemzusammengefasst, indem die Einzelzeiten zusammengezähltwerden und die im Verlauf beider Tauchgänge größte erreichteTiefe angesetzt wird. Die Ermittlung der Austauchzeit erfolgtmit Hilfe der Tabellen 2 oder 3.

Berechnungsbeispiel:1. Tauchgang: (33 m Tauchtiefe)

(35 min Tauchzeit)= Wiederholungstauchgang möglich

aus Tabelle 2: Austauchzeit 22:15 min

Wiederholungstauchgang: 30 m Wassertiefe30 min Tauchzeit(90 min Oberflächenintervall)

= rechnerische Tauchzeit: 65 min= rechnerische Tauchtiefe 33 m

aus Tabelle 2: Austauchzeit 91:45 min

Anmerkung: Die Werte in Klammern sind für die Ermittlungnicht erforderlich, sie dienen als Vergleichszah-len zur Berechnung in Abschnitt 9.3.

XIV. Taucherarbeiten 35

Tabelle 1: Maximale Aufenthaltszeit unter Wasser bei Tauch-tiefen von weniger als 12 m (in Minuten) (siehe § 309)

Tauchtiefe (m) Oberflächenintervall*)(in Stunden)

12 6 4

7,5 360 360 360

9,0 360 330 300

10,5 270 250 240

*) Oberflächenintervall ist die Zeit zwischen Beendigung der Dekompressiondes ersten Tauchganges und Beginn des Wiederholungstauchganges.

Tabelle 2: Drucklufttabelle

Tauchtiefe 12 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Aus- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgangtauchstufe (min) (min:sec) möglich

(min) (min:sec)18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

165 1:00 - - - - - - 1:00 Ja

170 0:45 - - - - - 3 3:45 Ja

180 0:45 - - - - - 5 5:45 Ja

210 0:45 - - - - - 10 10:45 Nein

240 0:45 - - - - - 15 15:45 Nein

270 0:45 - - - - - 25 25:45 Nein

300 0:45 - - - - - 30 30:45 Nein

330 0:45 - - - - - 35 35:45 Nein

360 0:45 - - - - - 40 40:45 Nein

Stand: August 2003

36 UVV See

Tauchtiefe 15 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

80 1:15 - - - - - - 1:15 Ja

90 1:00 - - - - - 3 4:00 Ja

100 1:00 - - - - - 5 6:00 Ja

110 1:00 - - - - - 7 8:00 Ja

120 1:00 - - - - - 12 13:00 Ja

130 1:00 - - - - - 15 16:00 Ja

140 1:00 - - - - - 20 21:00 Ja

150 1:00 - - - - - 25 26:00 Ja

160 1:00 - - - - - 25 26:00 Nein

170 1:00 - - - - - 30 31:00 Nein

180 1:00 - - - - - 35 36:00 Nein

210 1:00 - - - - - 45 46:00 Nein

240 1:00 - - - - - 60 61:00 Nein

270 1:00 - - - - - 70 71:00 Nein

Tauchtiefe 18 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

50 1:30 - - - - - - 1:30 Ja

55 1:15 - - - - - 3 4:15 Ja

60 1:15 - - - - - 5 6:15 Ja

70 1:15 - - - - - 7 8:15 Ja

80 1:15 - - - - - 15 16:15 Ja

90 1:15 - - - - - 20 21:15 Ja

100 1:15 - - - - - 25 26:15 Ja

110 1:15 - - - - - 30 31:15 Ja

120 1:15 - - - - - 35 36:15 Ja

130 1:00 - - - - 3 40 44:00 Ja

140 1:00 - - - - 5 45 51:00 Ja

150 1:00 - - - - 7 50 58:00 Ja

160 1:00 - - - - 10 50 61:00 Ja

170 1:00 - - - - 12 55 68:00 Ja

180 1:00 - - - - 15 60 76:00 Nein

210 1:00 - - - - 20 70 91:00 Nein

XIV. Taucherarbeiten 37

Tauchtiefe 21 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

35 1:45 - - - - - - 1:45 Ja

40 1:30 - - - - - 3 4:30 Ja

45 1:30 - - - - - 5 6:30 Ja

50 1:30 - - - - - 7 8:30 Ja

60 1:30 - - - - - 15 16:30 Ja

70 1:30 - - - - - 20 21:30 Ja

80 1:15 - - - - 3 25 29:15 Ja

90 1:15 - - - - 5 30 36:15 Ja

100 1:15 - - - - 7 35 43:15 Ja

110 1:15 - - - - 10 40 51:15 Ja

120 1:15 - - - - 15 45 61:15 Ja

130 1:15 - - - - 20 50 71:15 Ja

140 1:15 - - - - 25 55 81:15 Ja

150 1:00 - - - 3 25 60 89:00 Nein

180 1:00 - - - 5 40 75 121:00 Nein

Tauchtiefe 24 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

25 2:00 - - - - - - 2:00 Ja

30 1:45 - - - - - 3 4:45 Ja

35 1:45 - - - - - 5 6:45 Ja

40 1:45 - - - - - 7 8:45 Ja

45 1:45 - - - - - 10 11:45 Ja

50 1:45 - - - - - 15 16:45 Ja

60 1:30 - - - - 3 20 24:30 Ja

70 1:30 - - - - 5 30 36:30 Ja

80 1:30 - - - - 10 35 46:30 Ja

90 1:30 - - - - 15 40 56:30 Ja

100 1:15 - - - 3 20 45 69:15 Ja

110 1:15 - - - 3 25 50 79:15 Ja

120 1:15 - - - 3 30 60 94:15 Ja

130 1:15 - - - 5 30 65 101:15 Ja

140 1:15 - - - 10 35 70 116:15 Nein

150 1:15 10 40 75 126:15 Nein

Stand: August 2003

38 UVV See

Tauchtiefe 27 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

20 2:15 - - - - - - 2:15 Ja

25 2:00 - - - - - 3 5:00 Ja

30 2:00 - - - - - 5 7:00 Ja

35 2:00 - - - - - 10 12:00 Ja

40 1:45 - - - - 3 12 16:45 Ja

45 1:45 - - - - 3 15 19:45 Ja

50 1:45 - - - - 5 20 26:45 Ja

60 1:45 - - - - 7 30 38:45 Ja

70 1:45 - - - 3 12 35 51:45 Ja

80 1:30 - - - 3 17 40 61:30 Ja

90 1:30 - - - 5 25 50 81:30 Ja

100 1:30 - - - 10 30 55 96:30 Ja

110 1:30 - - - 12 30 65 108:30 Ja

120 1:30 - - - 15 35 70 121:30 Ja

130 1:15 - - 3 20 40 75 139:15 Nein

Tauchtiefe 30 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

15 2:30 - - - - - - 2:30 Ja

20 2:15 - - - - - 3 5:15 Ja

25 2:15 - - - - - 5 7:15 Ja

30 2:15 - - - - - 10 12:15 Ja

35 2:00 - - - - 3 12 17:00 Ja

40 2:00 - - - - 5 17 24:00 Ja

45 2:00 - - - - 7 20 29:00 Ja

50 2:00 - - - - 10 25 37:00 Ja

60 1:45 - - - 3 15 35 54:45 Ja

70 1:45 - - - 5 20 40 66:45 Ja

80 1:45 - - - 10 25 50 86:45 Ja

90 1:30 - - 3 12 30 60 106:30 Ja

100 1:30 - - 3 17 35 65 121:30 Ja

110 1:30 - - 3 20 40 75 139:30 Nein

XIV. Taucherarbeiten 39

Tauchtiefe 33 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

12 2:45 - - - - - - 2:45 Ja

15 2:30 - - - - - 3 5:30 Ja

20 2:30 - - - - - 5 7:30 Ja

25 2:15 - - - - 3 7 12:15 Ja

30 2:15 - - - - 3 12 17:15 Ja

35 2:15 - - - - 5 15 22:15 Ja

40 2:00 - - - 3 7 20 32:00 Ja

45 2:00 - - - 3 10 25 40:00 Ja

50 2:00 - - - 5 15 30 52:00 Ja

60 2:00 - - - 10 20 40 72:00 Ja

70 1:45 - - 3 12 25 50 91:45 Ja

80 1:45 - - 3 15 30 60 109:45 Ja

90 1:45 - - 5 20 35 65 126:45 Ja

100 1:45 - - 10 25 40 75 151:45 Nein

Tauchtiefe 36 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

10 3:00 - - - - - - 3:00 Ja

15 2:45 - - - - - 3 5:45 Ja

20 2:45 - - - - - 7 9:45 Ja

25 2:30 - - - - 3 12 17:30 Ja

30 2:30 - - - - 5 17 24:30 Ja

35 2:15 - - - 3 10 20 35:15 Ja

40 2:15 - - - 3 12 25 42:15 Ja

45 2:15 - - - 5 15 30 52:15 Ja

50 2:00 - - 3 7 20 35 67:00 Ja

60 2:00 - - 3 12 25 45 87:00 Ja

70 2:00 - - 5 15 30 55 107:00 Ja

80 2:00 - - 7 20 35 65 129:00 Ja

90 1:45 - 3 12 25 40 75 156:45 Nein

Stand: August 2003

40 UVV See

Tauchtiefe 39 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

8 3:15 - - - - - - 3:15 Ja

10 3:00 - - - - - 3 6:00 Ja

15 3:00 - - - - - 5 8:00 Ja

20 2:45 - - - - 3 7 12:45 Ja

25 2:45 - - - - 5 15 22:45 Ja

30 2:30 - - - 3 7 20 32:30 Ja

35 2:30 - - - 5 10 25 42:30 Ja

40 2:15 - - 3 7 15 30 57:15 Ja

45 2:15 - - 3 10 20 35 70:15 Ja

50 2:15 - - 3 10 25 45 85:15 Ja

60 2:15 - - 5 15 30 55 107:15 Ja

70 2:00 - 3 10 20 35 65 135:00 Ja

80 2:00 - 3 12 25 40 75 157:00 Nein

Tauchtiefe 42 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

7 3:30 - - - - - - 3:30 Ja

10 3:15 - - - - - 3 6:15 Ja

15 3:00 - - - - 3 5 11:00 Ja

20 3:00 - - - - 3 12 18:00 Ja

25 2:45 - - - 3 7 17 29:45 Ja

30 2:45 - - - 5 10 25 42:45 Ja

35 2:30 - - 3 7 15 30 57:30 Ja

40 2:30 - - 3 10 20 35 70:30 Ja

45 2:30 - - 5 12 25 40 84:30 Ja

50 2:30 - - 5 15 25 45 92:30 Ja

60 2:15 - 3 10 17 30 60 122:15 Ja

70 2:15 - 5 12 25 40 75 159:15 Nein

XIV. Taucherarbeiten 41

Stand: August 2003

Tauchtiefe 45 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

6 3:45 - - - - - - 3:45 Ja

10 3:30 - - - - - 3 6:30 Ja

15 3:15 - - - - 3 7 13:15 Ja

20 3:00 - - - 3 5 12 23:00 Ja

25 3:00 - - - 3 7 20 33:00 Ja

30 2:45 - - 3 5 12 25 47:45 Ja

35 2:45 - - 3 7 15 30 57:45 Ja

40 2:45 - - 5 10 20 40 77:45 Ja

45 2:30 - 3 5 12 25 45 92:30 Ja

50 2:30 - 3 7 15 30 55 112:30 Ja

60 2:15 3 5 12 20 35 65 142:15 Nein

Tauchtiefe 48 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

5 4:00 - - - - - - 4:00 Ja

10 3:45 - - - - - 5 8:45 Ja

15 3:30 - - - - 3 7 13:30 Ja

20 3:15 - - - 3 7 15 28:15 Ja

25 3:15 - - - 5 10 20 38:15 Ja

30 3:00 - - 3 7 15 30 58:00 Ja

35 3:00 - - 5 10 20 35 73:00 Ja

40 2:45 - 3 7 15 25 45 97:45 Ja

45 2:45 - 5 10 17 30 50 114:45 Ja

50 2:30 3 5 10 20 30 60 130:30 Ja

60 2:30 3 7 15 25 40 75 167:30 Nein

42 UVV See

Tauchtiefe 50 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

5 4:15 - - - - - - 4:15 Ja

10 3:45 - - - - 3 5 11:45 Ja

15 3:30 - - - 3 5 12 23:30 Ja

20 3:30 - - - 5 7 17 32:30 Ja

25 3:15 - - 3 5 12 25 48:15 Ja

30 3:15 - - 5 7 15 35 65:15 Ja

35 3:00 - 3 5 10 20 40 81:00 Ja

40 3:00 - 5 7 15 25 50 105:00 Ja

45 2:45 3 5 10 17 30 55 122:45 Ja

50 2:45 3 7 12 20 35 65 144:45 Nein

Tauchtiefe 54 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

5 4:15 - - - - - 3 7:15 Nein

10 4:00 - - - - 3 7 14:00 Nein

15 3:45 - - - 3 5 12 23:45 Nein

20 3:30 - - 3 5 10 17 38:30 Nein

25 3:30 - - 5 7 15 30 60:30 Nein

30 3:15 - 3 5 10 20 35 76:15 Nein

35 3:15 - 5 7 12 25 45 97:15 Nein

40 3:00 3 5 10 15 30 55 121:00 Nein

45 3:00 5 7 12 20 35 60 142:00 Nein

Tauchtiefe 57 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

5 4:30 - - - - - 3 7:15 Nein

10 4:15 - - - - 3 7 14:15 Nein

15 4:00 - - - 3 7 15 29:00 Nein

20 3:45 - - 3 5 10 20 41:45 Nein

25 3:30 - 3 5 7 15 30 63:30 Nein

30 3:30 - 5 7 10 20 40 83:30 Nein

35 3:15 3 5 7 15 25 50 108:15 Nein

40 3:15 3 7 10 20 30 60 133:15 Nein

XIV. Taucherarbeiten 43

Stand: August 2003

Tauchtiefe 60 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

18 m 15 m 12 m 9 m 6 m 3 m

5 4:45 - - - - - 5 9:45 Nein

10 4:15 - - - 3 5 7 19:15 Nein

15 4:00 - - 3 5 7 15 34:00 Nein

20 4:00 - - 5 7 12 25 53:00 Nein

25 3:45 - 3 5 10 20 35 76:45 Nein

30 3:30 3 5 7 12 25 45 100:30 Nein

35 3:30 3 5 10 15 30 55 121:30 Nein

Tabelle 3: Sauerstofftabelle (Austauchen mit Sauerstoffatmung)

Tauchtiefe 12 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

180 0:30 - - - - - 3 3:30 Ja

210 0:30 - - - - - 5 5:30 Nein

240 0:30 - - - - - 10 10:30 Nein

270 0:30 - - - - - 15 15:30 Nein

300 0:30 - - - - - 20 20:30 Nein

330 0:30 - - - - - 20 20:30 Nein

360 0:30 - - - - - 25 25:30 Nein

44 UVV See

Tauchtiefe 15 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

90 0:45 - - - - - 3 3:45 Ja

100 0:45 - - - - - 3 3:45 Ja

110 0:45 - - - - - 5 5:45 Ja

120 0:45 - - - - - 7 7:45 Ja

130 0:45 - - - - - 7 7:45 Ja

140 0:45 - - - - - 10 10:45 Ja

150 0:45 - - - - - 15 15:45 Ja

180 0:45 - - - - - 20 20:45 Nein

210 0:45 - - - - - 25 25:45 Nein

240 0:45 - - - - - 30 30:45 Nein

270 0:45 - - - - - 35 35:45 Nein

300 0:45 - - - - - 45 45:45 Nein

Tauchtiefe 18 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

60 1:00 - - - - - 3 4:00 Ja

70 1:00 - - - - - 5 6:00 Ja

80 1:00 - - - - - 7 8:00 Ja

90 1:00 - - - - - 10 11:00 Ja

100 1:00 - - - - - 15 16:00 Ja

110 1:00 - - - - - 15 16:00 Ja

120 1:00 - - - - - 20 21:00 Ja

130 1:00 - - - - - 25 26:00 Ja

140 1:00 - - - - - 30 31:00 Ja

150 1:00 - - - - - 35 36:00 Ja

180 1:00 - - - - - 40 41:00 Nein

210 1:00 - - - - - 50 51:00 Nein

240 1:00 - - - - - 60 61:00 Nein

XIV. Taucherarbeiten 45

Stand: August 2003

Tauchtiefe 21 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

40 1:15 - - - - - 3 4:15 Ja

45 1:15 - - - - - 3 4:15 Ja

50 1:15 - - - - - 5 6:15 Ja

60 1:15 - - - - - 7 8:15 Ja

70 1:15 - - - - - 10 11:15 Ja

80 1:15 - - - - - 15 16:15 Ja

90 1:15 - - - - - 20 21:15 Ja

100 1:15 - - - - - 25 26:15 Ja

110 1:15 - - - - - 25 26:15 Ja

120 1:15 - - - - - 30 31:15 Ja

130 1:15 - - - - - 35 36:15 Ja

140 1:15 - - - - - 40 41:15 Ja

150 1:00 - - - - 3 45 49:00 Nein

180 1:00 - - - - 5 60 66:00 Nein

210 1:00 - - - - 5 70 76:00 Nein

Tauchtiefe 24 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

30 1:30 - - - - - 3 4:30 Ja

35 1:30 - - - - - 3 4:30 Ja

40 1:30 - - - - - 5 6:30 Ja

45 1:30 - - - - - 5 6:30 Ja

50 1:30 - - - - - 7 8:30 Ja

60 1:30 - - - - - 15 16:30 Ja

70 1:30 - - - - - 20 21:30 Ja

80 1:30 - - - - - 25 26:30 Ja

90 1:30 - - - - - 30 31:30 Ja

100 1:15 - - - - 3 35 39:15 Ja

110 1:15 - - - - 3 40 44:15 Ja

120 1:15 - - - - 3 45 49:15 Ja

130 1:15 - - - - 5 50 56:15 Ja

140 1:15 - - - - 10 55 66:15 Nein

150 1:15 - - - - 10 60 71:15 Nein

180 1:00 3 20 75 99:00 Nein

46 UVV See

Tauchtiefe 27 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

25 1:45 - - - - - 3 4:45 Ja

30 1:45 - - - - - 3 4:45 Ja

35 1:45 - - - - - 5 6:45 Ja

40 1:45 - - - - - 7 8:45 Ja

45 1:45 - - - - - 10 11:45 Ja

50 1:45 - - - - - 15 16:45 Ja

60 1:45 - - - - - 20 21:45 Ja

70 1:30 - - - - 3 25 29:30 Ja

80 1:30 - - - - 3 30 34:30 Ja

90 1:30 - - - - 5 40 46:30 Ja

100 1:30 - - - - 10 45 56:30 Ja

110 1:30 - - - - 12 50 63:30 Ja

120 1:30 - - - - 15 55 71:30 Ja

130 1:00 - - - 3 20 60 84:00 Nein

140 1:00 - - - 3 25 65 94:00 Nein

150 1:00 - - - 3 25 70 99:00 Nein

Tauchtiefe 30 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

20 2:00 - - - - - 3 5:00 Ja

25 2:00 - - - - - 3 5:00 Ja

30 2:00 - - - - - 5 7:00 Ja

35 2:00 - - - - - 7 9:00 Ja

40 2:00 - - - - - 15 17:00 Ja

45 2:00 - - - - - 15 17:00 Ja

50 2:00 - - - - - 20 22:00 Ja

60 1:45 - - - - 3 30 34:45 Ja

70 1:45 - - - - 5 35 41:45 Ja

80 1:45 - - - - 10 40 51:45 Ja

90 1:30 - - - 3 12 45 61:30 Ja

100 1:30 - - - 3 17 50 71:30 Ja

110 1:30 - - - 3 20 60 84:30 Nein

120 1:30 - - - 5 25 65 96:30 Nein

130 1:30 - - - 7 30 70 108:30 Nein

140 1:15 - - 3 10 30 80 124:15 Nein

XIV. Taucherarbeiten 47

Stand: August 2003

Tauchtiefe 33 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

15 2:15 - - - - - 3 5:15 Ja

20 2:15 - - - - - 3 5:15 Ja

25 2:15 - - - - - 5 7:15 Ja

30 2:15 - - - - - 7 9:15 Ja

35 2:15 - - - - - 10 12:15 Ja

40 2:00 - - - - 3 15 20:00 Ja

45 2:00 - - - - 3 20 25:00 Ja

50 2:00 - - - - 5 30 37:00 Ja

60 2:00 - - - - 10 35 47:00 Ja

70 1:45 - - - 3 12 40 56:45 Ja

80 1:45 - - - 3 15 45 64:45 Ja

90 1:45 - - - 5 20 50 76:45 Ja

100 1:45 - - - 10 25 60 96:45 Nein

110 1:30 - - 3 12 25 65 106:30 Nein

120 1:30 - - 3 15 30 75 124:30 Nein

Tauchtiefe 36 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

15 2:30 - - - - - 3 5:30 Ja

20 2:30 - - - - - 5 7:30 Ja

25 2:30 - - - - - 7 9:30 Ja

30 2:30 - - - - - 15 17:30 Ja

35 2:15 - - - - 3 15 20:15 Ja

40 2:15 - - - - 3 20 25:15 Ja

45 2:15 - - - - 5 30 37:15 Ja

50 2:15 - - - 3 5 35 45:15 Ja

60 2:00 - - - 3 12 40 57:00 Ja

70 2:00 - - - 5 15 45 67:00 Ja

80 2:00 - - - 7 20 55 84:00 Ja

90 1:45 - - 3 12 25 60 101:45 Nein

100 1:45 - - 3 15 30 70 119:45 Nein

110 1:45 - - 5 20 30 80 136:45 Nein

48 UVV See

Tauchtiefe 39 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

10 2:45 - - - - - 3 5:45 Ja

15 2:45 - - - - - 3 5:45 Ja

20 2:45 - - - - - 7 9:45 Ja

25 2:45 - - - - - 10 12:45 Ja

30 2:30 - - - - 3 15 20:30 Ja

35 2:30 - - - - 5 20 27:30 Ja

40 2:15 - - - 3 7 25 37:15 Ja

45 2:15 - - - 3 10 30 45:15 Ja

50 2:15 - - - 3 10 35 50:15 Ja

60 2:15 - - - 5 15 45 67:15 Ja

70 2:00 - - 3 10 20 50 85:00 Ja

80 2:00 - - 3 12 25 60 102:00 Nein

90 2:00 - - 5 15 30 70 122:00 Nein

100 1:45 - 3 7 20 30 80 141:45 Nein

Tauchtiefe 42 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

10 3:00 - - - - - 3 6:00 Ja

15 3:00 - - - - - 5 8:00 Ja

20 3:00 - - - - - 10 13:00 Ja

25 2:45 - - - - 3 15 20:45 Ja

30 2:45 - - - - 5 20 27:45 Ja

35 2:30 - - - 3 7 25 37:30 Ja

40 2:30 - - - 3 10 30 45:30 Ja

45 2:30 - - - 3 12 35 52:30 Ja

50 2:15 - - - 5 15 40 62:15 Ja

60 2:15 - - 3 10 17 50 82:15 Ja

70 2:15 - - 5 12 25 60 104:15 Nein

80 2:00 - 3 7 15 25 70 122:00 Nein

90 2:00 - 3 12 20 30 80 147:00 Nein

XIV. Taucherarbeiten 49

Tauchtiefe 45 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

10 3:15 - - - - - 3 6:15 Ja

15 3:15 - - - - - 7 10:15 Ja

20 3:00 - - - - 3 10 16:00 Ja

25 3:00 - - - - 3 15 21:00 Ja

30 2:45 - - - 3 5 20 30:45 Ja

35 2:45 - - - 3 7 25 37:45 Ja

40 2:45 - - - 5 10 35 52:45 Ja

45 2:30 - - 3 5 12 45 67:30 Ja

50 2:30 - - 3 7 15 50 77:30 Ja

60 2:15 - 3 5 12 20 55 97:15 Nein

70 2:15 - 3 7 15 25 65 117:15 Nein

80 2:15 - 3 12 20 30 75 142:15 Nein

Tauchtiefe 48 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

10 3:30 - - - - - 3 6:30 Ja

15 3:30 - - - - - 7 10:30 Ja

20 3:15 - - - - 3 15 21:15 Ja

25 3:15 - - - - 5 20 28:15 Ja

30 3:00 - - - 3 7 25 38:00 Ja

35 3:00 - - - 5 10 30 48:00 Ja

40 2:45 - - 3 7 15 35 62:45 Ja

45 2:45 - - 5 10 17 40 74:45 Ja

50 2:30 - 3 5 10 20 50 90:30 Ja

60 2:30 - 3 7 15 25 60 112:30 Nein

70 2:30 - 5 10 20 30 70 137:30 Nein

Stand: August 2003

50 UVV See

Tauchtiefe 50 m

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

10 3:45 - - - - - 5 8:45 Ja

15 3:30 - - - - 3 10 16:30 Ja

20 3:30 - - - - 3 15 21:30 Ja

25 3:15 - - - 3 5 20 31:15 Ja

30 3:15 - - - 5 7 25 40:15 Ja

35 3:00 - - 3 5 10 30 51:00 Ja

40 3:00 - - 5 7 15 40 70:00 Ja

45 2:45 - 3 5 10 20 45 85:45 Ja

50 2:45 - 3 7 15 20 50 97:45 Nein

60 2:45 - 5 10 15 25 65 122:45 Nein

70 2:30 3 7 12 20 35 80 159:30 Nein

Tauchtiefe 54 m (Austauchzeit im Original rot)

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

5 4:00 3 7:00 Nein

10 4:00 - - - - - 7 11:00 Nein

15 3:45 - - - - 3 10 16:45 Nein

20 3:30 - - - 3 5 15 26:30 Nein

25 3:30 - - - 5 7 25 40:30 Nein

30 3:15 - - 3 5 10 35 56:15 Nein

35 3:15 - - 3 7 12 40 65:15 Nein

40 3:00 - 3 5 10 15 50 86:00 Nein

45 3:00 - 3 7 12 20 55 100:00 Nein

50 3:00 - 5 10 15 25 65 123:00 Nein

60 2:45 3 7 10 20 30 75 147:45 Nein

XIV. Taucherarbeiten 51

Tauchtiefe 57 m (Austauchzeit im Original rot)

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

5 4:15 3 7:15 Nein

10 4:15 - - - - - 7 11:15 Nein

15 4:00 - - - - 3 15 22:00 Nein

20 3:45 - - - 3 5 20 31:45 Nein

25 3:30 - - 3 5 7 25 43:30 Nein

30 3:30 - - 3 7 10 35 58:30 Nein

35 3:15 - 3 5 7 15 45 78:15 Nein

40 3:15 - 3 7 10 20 50 93:15 Nein

45 3:00 3 5 7 12 25 55 110:00 Nein

50 3:00 3 5 10 15 25 65 126:00 Nein

Tauchtiefe 60 m (Austauchzeit im Original rot)

Tauchzeit Aufstieg bis zur Haltezeiten während des Austauchens Gesamtzeit der Wiederholungs-ersten Austauch- auf den Austauchstufen Dekompression Tauchgang

stufe (min) (min:sec) möglich(min) (min:sec)

Luft Luft Luft Luft Luft Sauer-stoff

21 m 18 m 15 m 12 m 9 m 6 m

5 4:30 3 7:30 Nein

10 4:15 - - - - 3 7 14:15 Nein

15 4:00 - - - 3 5 15 27:00 Nein

20 4:00 - - - 5 7 20 36:00 Nein

25 3:30 - - 3 5 10 30 51:45 Nein

30 3:30 - 3 5 7 12 40 70:30 Nein

35 3:30 - 3 5 10 15 45 81:30 Nein

40 3:15 3 5 7 15 20 55 108:15 Nein

Stand: August 2003

52 UVV See

Tabelle 4: Not-Dekompression

Tauchtiefe 12 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

180 1:00 - - - 3 10 6 20:00

210 1:00 - - - 3 10 6 20:00

240 1:00 - - - 3 10 6 20:00

270 1:00 - - - 3 20 6 30:00

300 1:00 - - - 3 25 6 35:00

330 1:00 - - - 3 25 6 35:00

360 1:00 - - - 3 30 6 40:00

Tauchtiefe 15 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

90 1:15 - - - 3 10 6 20:15

100 1:15 - - - 3 10 6 20:15

110 1:15 - - - 3 10 6 20:15

120 1:15 - - - 3 10 6 20:15

130 1:15 - - - 3 10 6 20:15

140 1:15 - - - 3 15 6 25:15

150 1:15 - - - 3 20 6 30:15

180 1:15 - - - 3 25 6 35:15

XIV. Taucherarbeiten 53

Tauchtiefe 18 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

60 1:30 - - - 3 10 6 20:30

70 1:30 - - - 3 10 6 20:30

80 1:30 - - - 3 10 6 20:30

90 1:30 - - - 3 15 6 25:30

100 1:30 - - - 3 20 6 30:30

110 1:30 - - - 3 25 6 35:30

120 1:30 - - - 3 25 6 35:30

130 1:30 - - - 3 30 6 40:30

140 1:30 - - - 3 40 6 50:30

150 1:30 - - - 3 40 6 50:30

Tauchtiefe 21 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

40 1:45 - - - 3 10 6 20:45

45 1:45 - - - 3 10 6 20:45

50 1:45 - - - 3 10 6 20:45

60 1:45 - - - 3 10 6 20:45

70 1:45 - - - 3 15 6 25:45

80 1:45 - - - 3 20 6 30:45

90 1:45 - - - 3 25 6 35:45

100 1:45 - - - 3 35 6 45:45

110 1:45 - - - 3 40 6 50:45

120 1:45 - - - 3 45 6 55:45

Stand: August 2003

54 UVV See

Tauchtiefe 24 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)30 2:00 - - - 3 10 6 21:00

35 2:00 - - - 3 10 6 21:00

40 2:00 - - - 3 10 6 21:00

45 2:00 - - - 3 10 6 21:00

50 2:00 - - - 3 10 6 21:00

60 2:00 - - - 3 15 6 26:00

70 2:00 - - - 3 25 6 36:00

80 2:00 - - - 3 35 6 46:00

90 2:00 - - - 3 40 6 51:00

Tauchtiefe 27 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)25 2:15 - - - 3 10 6 21:15

30 2:15 - - - 3 10 6 21:15

35 2:15 - - - 3 10 6 21:15

40 2:15 - - - 3 10 6 21:15

45 2:15 - - - 3 15 6 26:15

50 2:15 - - - 3 20 6 31:15

60 2:15 - - - 3 30 6 41:15

70 1:30 - - 3 3 40 6 53:30

XIV. Taucherarbeiten 55

Tauchtiefe 30 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)20 2:30 - - - 3 10 6 21:30

25 2:30 - - - 3 10 6 21:30

30 2:30 - - - 3 10 6 21:30

35 2:30 - - - 3 15 6 26:30

40 2:30 - - - 3 20 6 31:30

45 2:30 - - - 3 20 6 31:30

50 2:30 - - - 3 25 6 36:30

60 1:45 - - 3 3 40 6 53:45

Tauchtiefe 33 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)15 2:45 - - - 3 10 6 21:45

20 2:45 - - - 3 10 6 21:45

25 2:45 - - - 3 10 6 21:45

30 2:45 - - - 3 15 6 26:45

35 2:45 - - - 3 20 6 31:45

40 2:45 - - - 3 25 6 36:45

45 2:00 - - 3 3 30 6 44:45

50 2:00 - - 5 3 35 6 51:00

60 2:00 - - 10 3 45 6 66:00

Stand: August 2003

56 UVV See

Tauchtiefe 36 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

15 3:00 - - - 3 10 6 22:00

20 3:00 - - - 3 10 6 22:00

25 3:00 - - - 3 15 6 27:00

30 3:00 - - - 3 20 6 32:00

35 2:15 - - 3 3 25 6 39:15

40 2:15 - - 3 3 30 6 44:15

45 2:10 - - 5 3 35 6 51:15

50 2:00 - 3 7 3 40 6 61:15

Tauchtiefe 39 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

10 3:15 - - - 3 10 6 22:15

15 3:15 - - - 3 10 6 22:15

20 3:15 - - - 3 10 6 22:15

25 3:15 - - - 3 15 6 27:15

30 2:30 - - 3 3 25 6 39:30

35 2:30 - - 5 3 30 6 46:30

40 2:15 - 3 7 3 35 6 56:15

Tauchtiefe 42 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

10 3:30 - - - 3 10 6 22:30

15 3:30 - - - 3 10 6 22:30

20 3:30 - - - 3 15 6 27:30

25 2:45 - - 3 3 25 6 39:45

30 2:45 - - 5 3 30 6 46:45

35 2:30 - 3 7 3 35 6 56:30

40 2:30 - 3 10 3 40 6 64:30

XIV. Taucherarbeiten 57

Tauchtiefe 45 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

10 3:45 - - - 3 10 6 22:45

15 3:45 - - - 3 10 6 22:45

20 3:00 - - 3 3 15 6 30:00

25 3:00 - - 3 3 25 6 40:00

30 3:15 - 3 5 3 30 6 50:15

Tauchtiefe 48 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

10 4:00 - - - 3 10 6 23:00

15 4:00 - - - 3 10 6 23:00

20 3:15 - - 3 3 20 6 35:15

25 3:15 - - 5 3 25 6 42:15

30 3:00 - 3 7 3 35 6 57:00

Tauchtiefe 51 m

Haltezeiten während des Austauchensauf den Austauchstufen (min)

Druckim Wasser an der Ober- in der Kammer

fläche

Tauchzeit Aufstieg zur Stufe Gesamtzeit Luft Luft Luft Zeitraum Sauerstoff Sauerstoff der

< als Dekompression(min) (min:sec) 15 m 12 m 9 m (min) 12 m 12-0 m (min:sec)

10 4:15 - - - 3 10 6 23:15

15 3:30 - - 3 3 15 6 30:30

20 3:30 - - 5 3 25 6 42:30

25 3:15 - 3 5 3 30 6 50:15

30 3:15 - 5 7 3 40 6 64:15

Stand: August 2003

58 UVV See

Tabelle 5: Korrekturtabelle für Tauchgänge in Höhen über 300 m(„rechnerische Tauchtiefe“)(siehe Abschnitt 8 der Erläuterungen)

Tatsächliche Höhenlage/atmosphärischer Druck

Tauchtiefe 300 - 500 m 500 - 1 000 m 1 000 - 1 500 m 1 500 - 2 000 m 2 000 - 2 500 m 2 500 - 3 000 m950 mbar 900 mbar 850 mbar 800 mbar 750 mbar 700 mbar

5 m 9 m 9 m 9 m 9 m 12 m 12 m

6 m 9 m 9 m 9 m 12 m 12 m 15 m

7 m 9 m 9 m 12 m 12 m 15 m 15 m

8 m 9 m 12 m 12 m 15 m 15 m 18 m

9 m 12 m 12 m 15 m 15 m 18 m 18 m

10 m 12 m 15 m 15 m 15 m 18 m 21 m

11 m 15 m 15 m 15 m 18 m 18 m 21 m

12 m 15 m 15 m 18 m 18 m 21 m 24 m

13 m 15 m 18 m 18 m 21 m 21 m 24 m

14 m 18 m 18 m 21 m 21 m 24 m 27 m

15 m 18 m 18 m 21 m 24 m 24 m 27 m

16 m 18 m 21 m 21 m 24 m 27 m 30 m

17 m 21 m 21 m 24 m 24 m 27 m 30 m

18 m 21 m 24 m 24 m 27 m 30 m 30 m

19 m 21 m 24 m 27 m 27 m 30 m 33 m

20 m 24 m 24 m 27 m 30 m 30 m 33 m

21 m 24 m 27 m 27 m 30 m 33 m 36 m

22 m 24 m 27 m 30 m 30 m 33 m 36 m

23 m 27 m 27 m 30 m 33 m 36 m 39 m

24 m 27 m 30 m 30 m 33 m 36 m 39 m

25 m 27 m 30 m 33 m 36 m 39 m 42 m

26 m 30 m 30 m 33 m 36 m 39 m 42 m

27 m 30 m 33 m 36 m 39 m 42 m 45 m

28 m 30 m 33 m 36 m 39 m 42 m 45 m

29 m 33 m 36 m 36 m 39 m 45 m 48 m

30 m 33 m 36 m 39 m 42 m 45 m 48 m

31 m 36 m 36 m 39 m 42 m 45 m 51 m

32 m 36 m 39 m 42 m 45 m 48 m 51 m

33 m 36 m 39 m 42 m 45 m 48 m 54 m

34 m 39 m 39 m 42 m 45 m 51 m 54 m

35 m 39 m 42 m 45 m 48 m 51 m 57 m

36 m 39 m 42 m 45 m 48 m 54 m 57 m

37 m 42 m 45 m 48 m 51 m 54 m 60 m

38 m 42 m 45 m 48 m 51 m 54 m 60 m

39 m 42 m 45 m 48 m 54 m 57 m 60 m

40 m 45 m 48 m 51 m 54 m 57 m

41 m 45 m 48 m 51 m 54 m 60 m

42 m 45 m 48 m 54 m 57 m 60 m

43 m 48 m 51 m 54 m 57 m

44 m 48 m 51 m 54 m 60 m

45 m 48 m 54 m 57 m 60 m

46 m 51 m 54 m 57 m 60 m

47 m 51 m 54 m 60 m

48 m 54 m 57 m 60 m

49 m 54 m 57 m 60 m

50 m 54 m 57 m

XIV. Taucherarbeiten 59

Tabelle 6: Zeitzuschlag für das Austauchen nach Wiederholungstauchgängen(Siehe Abschnitt 9 der Erläuterungen)

Tauchtiefe des Oberflächenintervall (in min)*)Wiederholungs-

tauchganges - 30 - 45 - 60 - 90 - 120 - 180 - 240 - 300 - 360 - 720

- 15 m 110 90 80 70 60 50 40 30 20 15

- 18 m 85 70 60 55 50 40 30 20 10 10

- 20 m 65 55 50 45 40 30 25 15 10 10

- 23 m 55 45 45 40 35 25 20 15 10 5

- 26 m 50 40 35 35 25 25 15 15 10 5

- 29 m 45 35 35 30 25 20 15 10 10 5

- 32 m 40 30 30 25 25 20 15 10 10 5

- 35 m 35 30 25 25 20 20 15 10 5 5

- 38 m 30 25 25 20 20 15 15 10 5 5

- 41 m 30 25 25 20 20 15 10 10 5 5

- 44 m 25 25 20 20 15 15 10 10 5 5

- 47 m 25 20 20 20 15 15 10 10 5 5

- 50 m 25 20 20 15 15 15 10 10 5 5

*) Oberflächenintervall ist die Zeit zwischen Beendigung der Dekompression des ersten Tauchganges und Be-ginn des Wiederholungstauchganges (angegeben in min).

Stand: August 2003

60 UVV See

Anlage 2

Berechnung der Reserveluftmenge gemäß § 297 Abs. 2

Bei Einsatz von schlauchversorgten Tauchgeräten ist für denNotfall über die für den planmäßigen Tauchgang erforderlicheLuftmenge hinaus eine Reserveluftmenge in Vorratsflaschen ander Tauchstelle vorzuhalten.

Hierbei ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

1. Versorgung des Tauchers über Verdichter

Ausfall des Verdichters zu Ende der maximal vorgesehenenTauchzeit

Für den Taucher muss die für das Austauchen bei Erreichender maximal vorgesehenen Tauchzeit erforderlicheLuftmenge in Vorratsflaschen an der Tauchstelle vorgehaltenwerden.

2. Versorgung aus der VorratsflascheDer Taucher wird zu Ende der geplanten Tauchzeit durcheinen Zwischenfall für 20 min am Austauchen gehindert.

Für den Taucher muss die

- für den um 20 min verlängerten Aufenthalt unter Wasser

sowie die

- für die gegenüber der geplanten Tauchzeit verlängertenAustauchzeiten erforderliche Luftmenge in Vorrats-flaschen an der Tauchstelle vorgehalten werden.

Zusätzlich muss in jedem Fall – unabhängig von der Art derLuftversorgung – ein weiterer Reserveluftvorrat vorgehaltenwerden, der es dem Reservetaucher ermöglicht, dem entspre-chend Fall 2 für 20 min am Austauchen gehinderten Taucher zuHilfe zu kommen.

(siehe Beispiel 3)

Erläuterung zu den Rechenbeispielen(1) = Zeit für den Aufstieg zur tiefsten Haltestufe bzw. Haltezeit auf einer

Haltestufe in min(2) = Luftverbrauch eines Helm-/Leichttauchers bei Normaldruck in l pro

Minute(3) = Faktor zur Berücksichtigung des infolge des Tauchtiefendruckes verän-

derten Luftbedarfes (entspricht dem absoluten Druck in bar)

XIV. Taucherarbeiten 61

(4) = auf der jeweiligen Haltestufe/Tauchtiefe erforderliche Reserveluftmenge(5) = Verlängerung der Grundzeit bzw. der Haltezeiten gegenüber dem plan-

mäßigen Tauchgang durch die 20 minütige Verlängerung der Tauchzeit

Beispiel für Nr. 1.:Tauchtiefe 36 mgeplante Grundzeit 40 minerforderliche Reserveluftmenge:

(1) (2) (3) (4) Erläuterungmin l/min bar l

3 * 60/30 * 4,6 a = 828/ 414 (Luft 36 bis 9 m)3 * 60/30 * 1,9 a = 342/ 171 (Luft 9 bis 6 m)

12 * 60/30 * 1,6 a = 1152/ 576 (Luft 6 bis 3 m)25 * 60/30 * 1,3 a = 1950/ 975 (Luft 3 bis 0 m)

4272/2136

a = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des Tauchganges vorgesehene maxima-le Tauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen

Beispiel für Nr. 2:Tauchtiefegeplante Tauchzeit 40 minrechnerische Grundzeit 60 (= 40 + 20) minerforderliche Reserveluftmenge

(5) (2) (3) (4) Erläuterungmin l/min bar l

20 * 60/30 * 4,6 a = 5520/2760 (Luft auf 36 m)3 * 60/30 * 4,6 a = 828/ 414 (Luft 36 bis 9 m)9 * 60/30 * 1,9 a = 1026/ 513 (Luft 9 bis 6 m)

13 * 60/30 * 1,6 a = 1248/ 624 (Luft 6 bis 3 m)20 * 60/30 * 1,3 a = 1560/ 780 (Luft 3 bis 0 m)

10182/5091

a = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des Tauchganges vorgesehene maximaleTauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen

Beispiel: (Luftmengenberechnung Reservetaucher)

Tauchtiefe 36 mGrundzeit 20 minerforderliche Reserveluftmenge

(1) (2) (3) (4) Erläuterungmin l/min bar l

20 * 60/30 * 4,6 a = 5520/2760 (Luft auf 36 m)3 * 60/30 * 4,6 a = 828/ 414 (Luft 36 bis 3 m)7 * 60/30 * 1,3 a = 546/ 273 (Luft 3 bis 0 m)

6894/3447

a = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des Tauchganges vorgesehene maximaleTauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen

Stand: August 2003

62 UVV See

Anlage 3

Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannesnach § 12 Nr. 2

1 Fachtheorie

1.1 Gerätekunde

1.1.1 Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise vonLeicht- und Helmtauchgeräten.

1.1.2 Grundkenntnisse in der Handhabung von Schweiß- undBrenneinrichtungen.

1.1.3 Grundkenntnisse in der Handhabung von Druck-kammern.

1.2 Arbeitskunde

1.2.1 Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung.

1.2.2 Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiede-nen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Kranarbeiten,Bergung, UW-Brennen).

1.3 Medizinische Kenntnisse

1.3.1 Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher beiAbtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen.

1.3.2 Erkennen von Taucherkrankheiten und Einleiten derBehandlung.

1.4 Rechtsvorschriften

Kenntnis der für Taucherunternehmen geltendenUnfallverhütungsvorschriften, insbesondere desAbschnitts XIV. Taucherarbeiten.

2 Fachpraxis

2.1 Ankleiden des Helm- und Leichttauchers mit Beurteilungvon Vollständigkeit der Ausrüstung.

2.2 Sichern des Tauchers beim Abtauchen.

2.3 Führen des Tauchers beim Aufenthalt unter Wasser.

2.4 Durchführen des Austauchens auch mit Haltezeiten.

2.5 Anwenden der Austauchtabelle.

XIV. Taucherarbeiten 63

Stichwortverzeichnis

Die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die §§ undAbsätze der Unfallverhütungsvorschrift [z.B.: 294 (2) bedeutet § 294 Abs. 2] bzw. auf die Durchführungsanweisungen [z.B.: DA323 (1) bedeutet DA zu § 323 Abs. 1].

AAbbruch des Tauchganges 309 (3); 317Absturzgefahr 321 (2)Abtauchen, Abstieg 312 (5); 314Arbeiten mit besonderen Erschwernissen 316Arbeitsplatz der Tauchergruppe 310Arbeitssignale 311 (2)Arbeitszeit unter Wasser 315 (3); (4)Aufsichtführender s. TauchereinsatzleiterAuftauchen 295 (9)Auftauchgeschwindigkeit 319 (2)Aushänge 307 (10)Ausrüstung 307; 312 (2), (5)Austauchen 295 (10); 318Austauchtabelle 307 (2); 315 (3), (4); 318; Anlage 1Austauchzeit 315 (6); 318 (2)

BBehandlungskammer s. Taucher-Druckkammer

DDekompression s. AustauchenDichtigkeitskontrolle 314 (3)Druckkammer s. Taucher-DruckkammerDruckluftmenge 297 (2); Anlage 2

EEinsatzbedingungen 308 (1), (3)Elektrische Einrichtungen 299Erschwernisse, besondere 308 (1), (3); 309 (1); 316

GGefahren, besondere 308 (1)Grundtau 295 (8); 300 (4)

Stand: August 2003

64 UVV See

HHeben von Lasten 315 (6)Helmtauchgeräte 295 (2); 296; 321

LLaufleine 295 (7); 300 (3)Leichtauchgeräte 295 (3); 322Leichttauchgeräte, Einsatzbedingungen 323Leiter 307 (3); 314 (2)Luftversorgungsanlage 297; 313

MMindestausrüstung 307 (1); 312 (2)

NNot-Dekompression 309 (3); 319Notsignal 311 (2)

RReserveluftmenge siehe DruckluftmengeReservetaucher 315 (2); 316 (2)

SSchriftliche Aufzeichnungen 309Schutzkleidung 307 (1)Sicherung der Tauchstelle 308 (2); 315 (7)Signale 314 (1)Signalleine 295 (5); 300 (1); 307 (1); 311 (1), (2);

312 (3), (4); 314 (5); 315 (8)Signalmann 302; 305; 310 (4); 311 (1), (3), (4);

312 (5); 314 (3), (5), (6); Anlage 3Sprechverbindung 316 (1)Sprengarbeiten 316 (1)Strömung, Tauchen in s. ErschwernisseStrömung, Schutz gegen 316 (3)

TTaucher 302; 303; 311 (1), (3); 315 (2)Taucherarbeiten 295 (1)Taucher-Dienstbuch 309 (2), (3)Taucher-Druckkammer 295 (14); 298; 307 (8); 325Tauchereinsatz 295 (12); 301; 308 (1)Tauchereinsatzleiter 301; 308; 311 (2); 312 (1); 315 (5), (7)

XIV. Taucherarbeiten 65

Tauchergruppe 302; 310 (1), (2), (3); 311 (3)Taucherhelfer 302; 306Tauchermesser 307 (1); 312 (3)Taucherunfälle 325Tauchgang 295 (11); 309 (1), (2); 312; 315; 317; 324 (1), (2)Tauchgeräte 296; 307 (1)Tauchplan 309 (1)Tauchstelle 295 (13); 307 (7), (9); 308; 310 (2); 315 (8), (9)Tauchtiefendruck 295 (4)Tauchzeit 315 (3), (4)Telefon siehe SprechverbindungTelefonleine 295 (6); 300 (2); 307 (1); 312 (3), (4)Transportkammer siehe Taucher-Druckkammer

UUhr 307 (2)Umkleideraum 307 (9)

VVerständigung 311Vorbereitung des Tauchganges 312

WWiederholungstauchgänge s. Tauchzeit

ZZusatzausrüstung (Leichttauchgerät) 322

Stand: August 2003

66 UVV See

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. Januar 1997

– wurden folgende Bestimmungen geändert:– § 294 Abs. 2– § 297 Abs. 2 Satz 3– § 298– § 307 Abs. 1– § 311– § 315– § 318– § 319– § 322– § 325– Ordnungswidrigkeiten

– wurden folgende Bestimmungen eingefügt:– Anlage 1– Anlage 2– Anlage 3

– wurden folgende Bestimmungen gestrichen:– § 304– Anhang 1– Anhang 2– Anhang 3– Anhang 4– Anhang 5.

Hinweis:Seit April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung undBestell-Nummer erhältlich.Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1-Nummer veröffentlichtenUnfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblätter und sonstigenSchriften bedeutet dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung odereines Nachdrucks auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umge-stellt werden.Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichenVorschriften- und Regelwerkes auf die neue Bezeichnung und Bestell-Nummer sind alle Veröffentlichungen in einem Übergangszeitraum von ca. 3bis 5 Jahren auch weiterhin unter den bisherigen Bestell-Nummern erhält-lich.Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften-und Regelwerkes eine Umstellung auf die neue Bezeichnung undBenummerung erfolgt ist, kann diese in einer sogenannten Transfer-Liste desneuen Verzeichnisses des HVGB entnommen werden.

XIV. Taucherarbeiten 67

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durch-führungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regelnzusammengestellt:

1. Gesetze, VerordnungenBezugsquelle: Buchhandel

oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Infor-mationen für Sicherheit und Gesundheit bei der ArbeitBezugsquelle: Berufsgenossenschaft

oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizini-sche VorsorgeuntersuchungenBezugsquelle: A. W. Gentner Verlag, Abt. Buchdienst,

Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart.

4. NormenBezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,

Burggrafenstraße 6, 12787 BerlinoderVDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

Stand: August 2003

68 UVV See

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Oktober 1984

- wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:- DA zu § 294 Abs. 2- DA zu § 296- DA zu § 298 Abs. 1- DA zu § 299 Nr. 2- DA zu § 299 Nr. 3- DA zu § 299 Nr. 4- DA zu § 305 Nr. 2- DA zu § 307 Abs. 7- DA zu § 308 Abs. 2- DA zu § 308 Abs. 3 Nr. 3- DA zu § 315 Abs. 1 (angefügter Absatz)- DA zu § 324 Abs. 3 (erster Absatz)- DA zu § 325 Abs. 2

- wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) eingefügt:- DA zu § 307 Abs. 8- DA zu § 315 Abs. 5 (bisherige DA zu § 22 Abs. 7)- DA zu § 315 Abs. 7 (bisherige DA zu § 22 Abs. 9)- DA zu § 319 Abs. 2 (bisherige DA zu § 26 Abs. 4)- DA zu § 322

- wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) gestrichen:- DA zu § 304- DA zu § 311 Abs. 3- DA zu § 315 Abs. 3- DA zu § 315 Abs. 4- DA zu § 318 Abs. 3- DA zu § 319 Abs. 1- DA zu § 319 Abs. 5- DA zu § 323 Abs. 2- DA zu § 325 Abs. 4.

Hinweis:Seit April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung undBestell-Nummer erhältlich.Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1-Nummer veröffentlichtenUnfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblätter und sonstigenSchriften bedeutet dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung odereines Nachdrucks auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umge-stellt werden.Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vor-schriften- und Regelwerkes auf die neue Bezeichnung und Bestell-Nummersind alle Veröffentlichungen in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5Jahren auch weiterhin unter den bisherigen Bestell-Nummern erhältlich.Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften-und Regelwerkes eine Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benum-merung erfolgt ist, kann diese in einer sogenannten Transfer-Liste des neuenVerzeichnisses des HVGB entnommen werden.

Satz: MediaKomfort, Ansgar Jan Bytom, 23847 SteinhorstGesamtproduktion: Druckerei Paul Moehlke, 22087 Hamburg

See-Berufsgenossenschaft

Anlage (zu § 330 der UVV See)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(VBG 100)mit Durchführungsanweisungen

1997

Sonderdruck aus den Unfallverhütungsvorschriftenfür Unternehmen der Seefahrt (UVV See)

See-Berufsgenossenschaft

Anlage (zu § 330 der UVV See)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(VBG 100)mit Durchführungsanweisungen

1997

Sonderdruck aus den Unfallverhütungsvorschriftenfür Unternehmen der Seefahrt (UVV See)

Arbeitsmedizinische Vorsorge 1

Stand: April 1997

I. GELTUNGSBEREICH

§ 1Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsme-dizinische Vorsorge beim Umgang mit Gefahrstoffen und bei ge-fährdenden Tätigkeiten.

II. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhü-tungsvorschrift sind

1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme derTätigkeit,

2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieserTätigkeit,

3. arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nachBeendigung einer Tätigkeit.

(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhü-tungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).

§ 3Allgemeine Regelungen

(1) Der Unternehmer darf Versicherte,– an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anlage

1 aufgeführten Gefahrstoffe überschritten wirdoder

– an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bei Umgang mitsolchen Gefahrstoffen überschritten wird, von denen auf-grund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse dieSenatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicherArbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft fest-gestellt hat, daß sie krebserzeugend sind, oder die derHersteller oder Einführer als solche gekennzeichnet hat,oder

– bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufge-führten gefährdenden Tätigkeiten erfüllt sind,oder

– für die eine Vorsorgeuntersuchung von der See-Berufsge-nossenschaft im Einzelfall angeordnet worden ist,

2 UVV See

an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur beschäfti-gen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einenermächtigten Arzt unterzogen worden sind.

(2) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu ver-anlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der See-Berufsgenossenschaft übernommen wird.

(3) Das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen befreitnicht von der Verpflichtung nach Absatz 1.

(4) Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangendie zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderli-chen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen undeine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(5) Der Unternehmer hat der See-Berufsgenossenschaft jähr-lich auf Verlangen die Anzahl der für Vorsorgeuntersuchungenerfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der See-Berufsgenos-senschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung wederdurch Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnah-men gänzlich vermieden oder verringert werden kann.

(6) Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß dieerforderlichen Untersuchungen von einem ermächtigten Arztdurchgeführt werden, kann die See-Berufsgenossenschaft dieseUntersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der See-Be-rufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu über-mitteln. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 4Erstuntersuchung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erst-untersuchung vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. DieErstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.

§ 5Nachuntersuchungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nachuntersuchun-gen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungs-frist durchgeführt werden. Die Frist für die Nachuntersuchungbeginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung.

(2) Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist sonderneine Zeitspanne festgelegt, so ist die Nachuntersuchung späte-stens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, den der ermächtigte Arztje nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Ver-sicherten bestimmt hat.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 3

Stand: April 1997

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist eine Nachuntersuchungvorzeitig zu veranlassen, wenn

1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung nach § 9befristet oder unter einer entsprechenden Bedingung erteiltworden istoder

2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung einevorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen läßtoder

3. der Versicherte, der einen ursächlichen Zusammenhangzwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Ar-beitsplatz vermutet, eine Untersuchung wünscht.

§ 6Verkürzung oder Verlängerung der Fristen

für Nachuntersuchungen(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann die in der Anlage 1 zu

dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehenen Fristen für Vor-sorgeuntersuchungen

1. für Versicherte verkürzen, für die festgestellt worden ist, daßsie den Gefahrstoffen in besonders starkem Maße ausgesetztsind oder die gefährdende Tätigkeit in besonderem Maßeausüben oder für die es der ermächtigte Arzt infolge ihresGesundheitszustandes für notwendig hält,

2. für Versicherte verlängern, für die festgestellt worden ist,daß sie den Gefahrstoffen in besonders geringem Maße aus-gesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonders ge-ringem Maße ausüben.

Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichenRechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet über die Verkür-zung oder Verlängerung der Nachuntersuchungsfristen die zu-ständige Behörde.

(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieserUnfallverhütungsvorschrift oder nach anderen Rechtsvorschriftenmehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, könnendie Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen wer-den. Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist wenigerals 1 Jahr beträgt.

(3) Muß sich der Versicherte innerhalb eines Jahres mehrerenunterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, so istvom Unternehmer zu prüfen, ob für den Versicherten aufgrundseiner Tätigkeit eine besondere Gesundheitsgefährdung bestehtund durch welche Maßnahmen diese beseitigt werden kann.

4 UVV See

§ 7Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

auf Verlangen des Versicherten

(1) Ein Versicherter, der einen ursächlichen Zusammenhangzwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeits-platz vermutet, ist auf sein Verlangen einer Vorsorgeuntersu-chung auch zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 3Abs. 1 nicht vorliegen, aber damit zu rechnen ist, daß er durch seineTätigkeit an seiner Gesundheit geschädigt werden kann, weil er mitGefahrstoffen umgeht oder eine gefährdende Tätigkeit ausübt.

(2) Beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdenden Tä-tigkeiten im Sinne der Anlage 1 ist die Untersuchung bei einemermächtigten Arzt zu veranlassen. Im übrigen ist die Untersu-chung bei einem Arzt zu veranlassen, der die arbeitsmedizinischeFachkunde nach § 3 UVV „Betriebsärzte“ (VBG 123) besitzt. § 3Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen aufseine Kosten zu veranlassen, sofern die Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft übernommen werden.

(4) Wird eine Vorsorgeuntersuchung veranlaßt, so hat derUnternehmer dem untersuchenden Arzt aufzugeben,

1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und denVersicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,

2. dem Unternehmer schriftlich zu bestätigen, daß eine Unter-suchung stattgefunden hat,

3. im Falle gesundheitlicher Bedenken

a) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung desArbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infol-ge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,

b) den Versicherten medizinisch zu beraten.

(5) Veranlaßt der Unternehmer die beantragte Untersuchungnicht oder ist der Versicherte mit dem Ergebnis der Untersuchungnicht einverstanden, so kann der Versicherte die Entscheidungder See-Berufsgenossenschaft über die Notwendigkeit derUntersuchung oder über deren Ergebnis beantragen.

§ 8Ermächtigte Ärzte

(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 durch-führen, müssen

Arbeitsmedizinische Vorsorge 5

Stand: April 1997

1. von der Berufsgenossenschaft

oder,

2. wenn die Vorsorgeuntersuchungen zugleich in einer staatli-chen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von der zuständi-gen Behörde

hierzu ermächtigt sein.

Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der für denmedizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Be-rufsgenossenschaft erfolgen.

(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antrag-steller

1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt

und3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antragzu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihmarbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vorzunehmen, soferndie Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.

§ 9Ärztliche Bescheinigung

(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1 veranlaßt,so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arzt aufzugeben,

1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhaltenundden Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unter-richten,sowie

2. den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Konzentra-tion eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes imKörper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines bio-logischen Indikators von seiner Norm handelt,a) der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen

staatlichen Stelle auf Verlangen der zuständigen staatli-chen Behördeund

b) der See-Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen vorzu-legen,

6 UVV See

3. im Falle gesundheitlicher Bedenken

a) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Ar-beitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolgeder Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,

b) den Versicherten in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.

(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten

1. dem Unternehmer und dem Versicherten eine Bescheini-gung über das Untersuchungsergebnis auszustellen,

2. der Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Empfehlungennach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) beizufügen,

3. in der Bescheinigung auf die Rechte nach § 10 hinzuweisen

und

4. der See-Berufsgenossenschaft jährlich statistische Angabenüber Anzahl und Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsor-geuntersuchungen zu erstatten.

(3) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten,der See-Berufsgenossenschaft im Falle der Bescheinigung ge-sundheitlicher Bedenken Mitteilung zu machen, wenn die Gefahrdes Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einerBerufskrankheit besteht, soweit Gründe der ärztlichen Schwei-gepflicht dieser Mitteilung nicht entgegenstehen. Dieser Mitteilungsind Vorschläge für Maßnahmen der Prävention beizufügen.

§ 10Entscheidung der See-Berufsgenossenschaft

(1) Hält der Unternehmer oder der untersuchte Versicherte dievom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 9 fürunzutreffend, so kann er die Entscheidung der See-Berufsgenos-senschaft beantragen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann vor ihrer Entscheidungein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gut-achtens trägt der Unternehmer, soweit diese Kosten nicht von derSee-Berufsgenossenschaft übernommen werden.

(3) Eine in dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehene ärzt-liche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung der See-Be-rufsgenossenschaft nach Absatz 1 ersetzt.

(4) Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichenRechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet die zuständigeBehörde darüber, ob die Bescheinigung zutreffend ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 7

Stand: April 1997

§ 11Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung

(1) Für Versicherte, die in den Fällen des § 2 Abs. 1 untersuchtworden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen.

(2) Die Kartei muß für jeden Versicherten folgende Angabenenthalten:

01. Vor- und Familienname, Geburtsdatum,02. Wohnanschrift,03. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,04. Rentenversicherungsnummer,05. zuständiger Krankenversicherungsträger,06. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmög-

lichkeiten,07. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes

der Tätigkeit,08. Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen

eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),09. Datum und Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,10. Datum der nächsten Nachuntersuchung,11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.

Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträ-gern gespeichert werden.

(3) Der Versicherte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hatdas Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.

(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Beschei-nigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden ausdem Unternehmen aufzubewahren.Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug ausder Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen.Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs istwie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hatder See-Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zurAufbewahrung zu übergeben.

(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, daßUnbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenenAngaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.

§ 12Maßnahmen nach einer Erst- oder Nachuntersuchung

(1) Hat der ermächtigte Arzt eine Bescheinigung mit einer Emp-fehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) erteilt, darf der Unter-

8 UVV See

nehmer den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäfti-gen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-nahmen nach § 2 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) über-prüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Be-denken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen ande-re Versicherte nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß siedurch Maßnahmen nach § 3 UVV See ausreichend geschütztwerden können.

(2) Bei Vorsorgeuntersuchungen, die zugleich in einer staatli-chen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist die Wirksamkeitder Maßnahmen auch nach der entsprechenden staatlichen Vor-schrift zu überprüfen.

(3) Hat der ermächtigte Arzt dem Unternehmer eine Bescheini-gung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)ausgestellt, hat der Unternehmer dies dem Betriebs- oder Per-sonalrat mitzuteilen.

(4) Sind Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) aus-gesprochen worden, hat der Unternehmer die See-Berufsgenos-senschaft unverzüglich zu unterrichten. Der See-Berufsgenossen-schaft ist mitzuteilen, welche Maßnahmen eingeleitet wordensind und wie viele Versicherte an diesem Arbeitsplatz tätig sind.

III. BESONDERE BESTIMMUNGENFÜR KREBSERZEUGENDE GEFAHRSTOFFE

§ 13Mitteilung

(1) Der Unternehmer hat der See-Berufsgenossenschaft späte-stens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jeden Versicher-ten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Aus-löseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausgeübt hat, Mit-teilung zu machen. Diese Mitteilung muß insbesondere enthalten:1. Angaben zur Person,2. Angaben zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen,3. Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen,4. Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,5. Rentenversicherungsnummer.Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Sinnedes Satzes 1 weniger als 3 Monate ausgeübt worden ist.

(2) Dem Versicherten sind Abschriften der Mitteilung nachAbsatz 1 zu überlassen. Der Betriebs- oder Personalrat ist überden Inhalt der Mitteilung zu informieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 9

Stand: April 1997

§ 14Gesundheitsakte

(1) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflich-ten, für jeden ärztlich zu überwachenden Versicherten, der eineTätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle ausübt, eineGesundheitsakte zu führen und diese während der überwa-chungspflichtigen Zeit bezüglich Arbeitsanamnese, Untersu-chungsbefunde einschließlich der biologischen Daten sowie derärztlichen Beurteilung auf dem laufenden zu halten. Die See-Be-rufsgenossenschaft kann andere Dokumentationen arbeitsmedi-zinischer Aufzeichnungen zulassen, wenn sie die gleichen Anga-ben wie das Muster der Gesundheitsakte enthalten und eine zen-trale Aufbewahrung möglich ist, oder sie die Gesundheitsakteselbst führt.

(2) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflich-ten, die Gesundheitsakte

1. bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in welchem derVersicherte 75 Jahre alt geworden ist oder geworden wäre,

oder

2. der See-Berufsgenossenschaft zu übergeben, wenn er sienicht selbst aufbewahren kann.

Nummer 2 gilt auch, wenn der Versicherte bei seinem Ausschei-den aus dem Unternehmen die Aufbewahrung der Gesundheits-akte bei der See-Berufsgenossenschaft ausdrücklich wünscht.

(3) Der Unternehmer hat ferner den ermächtigten Arzt zu ver-pflichten, die Gesundheitsakte

1. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelleauf Verlangen der staatlichen Behörde vorzulegen

sowie

2. auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft einem anderenmit einer Vorsorgeuntersuchung betrauten ermächtigtenArzt, dem ermächtigten Nachfolger oder ihr selbst zur Erfas-sung vorzulegen und bei Fortfall der Ermächtigung dieGesundheitsakte der See-Berufsgenossenschaft zu über-geben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Unternehmer nicht, wenndie zuständige Behörde dem Arzt mit der Ermächtigung auferlegthat, die ihm nach diesen Absätzen obliegenden Pflichten zu er-füllen.

10 UVV See

§ 15Nachgehende Untersuchungen

(1) Versicherte sind durch nachgehende Untersuchungen zuüberwachen, wenn sie

1. nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, beider die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffeüberschritten war,

und

2. diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, daß mindestenseine Nachuntersuchung zu veranlassen war, oder, bei Um-gang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate aus-geübt haben.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann abweichend vonAbsatz 1 nachgehende Untersuchungen anordnen. Der Unter-nehmer hat in diesen Fällen der See-Berufsgenossenschaft diezur Veranlassung der nachgehenden Untersuchungen erforderli-chen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) Nachgehende Untersuchungen hat bei bestehendem Be-schäftigungsverhältnis der Unternehmer zu veranlassen. Ist derVersicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem dieseTätigkeit ausgeübt wurde, veranlaßt die See-Berufsgenossen-schaft die nachgehenden Untersuchungen.

(4) Nachgehende Untersuchungen sind nach den gesichertenarbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen über die Wir-kungsweise des jeweiligen Gefahrstoffes innerhalb einer Zeit-spanne von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist beginntmit dem Zeitpunkt der letzten Nachuntersuchung.

IV. BESONDERE BESTIMMUNGENFÜR IONISIERENDE STRAHLUNG

§ 16Verfahrensweise für strahlenexponierte Personen

Die See-Berufsgenossenschaft kann nachgehende Untersuchun-gen für strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage XTabelle X 1 Spalte 2) der Strahlenschutzverordnung oder der Ka-tegorie A (Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2) der Röntgenverordnunganordnen. Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 11

Stand: April 1997

V. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 17Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetz (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigden Bestimmungen des

§ 03 Abs. 1 oder 5 Satz 1,§ 09 Abs. 3,§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4,§ 12 Abs. 1 oder Absatz 3,§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2,§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2,§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,oder§ 16 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2,§ 13 Abs. 2,§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,

zuwiderhandelt.

12 UVV See

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Acrylamid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Acrylnitril 12-24 12-24 ≤ 60o-Aminoazotoluol ≤ 60 ≤ 60 ≤ 604-Aminobiphenyl 6-9 6-12 ≤ 60Salze von 4-Aminobiphenyl 6-9 6-12 ≤ 602-Amino-4-Nitrotoluol 6-9 6-12 ≤ 60Antifouling Farben 6 12 –Antimontrioxid 2) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60aromatische Nitro- und 6-9 6-12 –AminoverbindungenArsenpentoxid, arsenige Säure, 6 12 ≤ 60Arsensäure und deren Salze (Arsenite, Arsenate) 2)Arsentrioxid siehe DiarsentrioxidAsbest 2) 12-36 12-36 ≤ 60Chrysotil, Amphibol-Asbeste(Aktinolith, Amosit, Anthophyllit,Krokydolith, Tremolit)Tragen von ATEMSCHUTZGERÄTEN 9)12) 24 24 –ARBEITSAUFENTHALT IM AUSLAND 24-36 24-36 –unter besonderen klimatischen undgesundheitlichen Belastungen

Auramin, techn. ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60

Azofarbstoffe, mit krebs- ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60erzeugender AminkomponenteBenzidin (4,4‘-Diaminobiphenyl) 6-9 6-12 ≤ 60

Salze von Benzidin 6-9 6-12 ≤ 60

Benzol 2 3-6 ≤ 60

Benzo(a)pyren 4) 24-36 24-36 ≤ 60

Beryllium 2) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60

Berylliumverbindungen 2) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60

Arbeiten im Bereich der 12 12 –BIOTECHNOLOGIE

(Fußnoten siehe Seite 20)

Arbeitsmedizinische Vorsorge 13

Stand: April 1997

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Bis(chlormethyl)ether ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Blei oder seine Verbindungen ärzt- biolo- ärzt- biolo-(ausgenommen sind Bleitetraethyl, liche gische liche gischeBleitetramethyl)– Bleikonzentration in der Luft 12 6 12 6

über 75 µg/m3 oder Bleikon-zentration im Blut zwischen 50 und 60 µg/100 ml

– Bleikonzentration in der Luft 12 12 12 12zwischen 75 und 100 µg/m3

und Bleikonzentrationen im Blut bis zu50 µg/100 ml

– Bleikonzentration im Blut über unver- 6 12 660 µg/100 ml bis 70 µg/100 ml züg-

lich 5)Bleialkyle:

– Bleitetraethyl 3-6 12-24 –– Bleitetramethyl

Buchenholzstaub ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Butadien ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,4-Butansulton ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Cadmium und seineVerbindungen 10) 12-18 12-24 ≤ 60

Cadmiumchlorid 2) 12-18 12-24 ≤ 60Cadmiumoxid 10) 12-18 12-24 ≤ 60Cadmiumsulfat 10) 12-18 12-24 ≤ 60Calciumchromat 2) 6-9 12-24 ≤ 60Chlormethylether siehe Chlormethyl-methyletherp-Chloranilin 10) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601-Chlor-2,3-epoxypropan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60((Epichlorhydrin)Chlorfluormethan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Chlorformylmorpholin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Chlormethyl-methylether 1) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60(Chlordimethylether)4-Chlor-o-toluidin 6-9 6-12 ≤ 60Chrom(III)-Chromate 2) 6-9 12-24 ≤ 60

(Fußnoten siehe Seite 20)

14 UVV See

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Chrom(VI)-Verbindungen, 6-9 12-24 ≤ 60ausgenommen: Calciumchromat, (Chrom(III)-Chromate, Strontiumchromat, ZinkchromatCobalt und seine Verbindungen 10) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Cobalt 2)3) (als Cobaltmetall, ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Cobaltoxid und Cobaltsulfid)2,4-Diaminoanisol ≤ 60 ≤ 60 ≤ 604,4‘-Diaminobiphenyl siehe Benzidin4,4‘-Diaminobiphenylmethan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60und -dihydrochlorid2,4-Diaminotoluol (2,4-Toluylendiamin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60o-Dianisidin siehe 3,3‘-DimethoxybenzidinDiarsentrioxid (Arsentrioxid) 6 12 ≤ 60Diazomethan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dibrom-3-chlorpropan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2 Dibromethan (Ethylendibromid) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dichloracetylen ≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3‘-Dichlorbenzidin 6-9 6-12 ≤ 60Salze von 3,3‘-Dichlorbenzidin 6-9 6-12 ≤ 601,4-Dichlorbuten-2 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,2‘-Dichlordiethylsulfid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,2‘-Dichlor-4,4‘-methylendianilin 6-9 6-12 ≤ 60[4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin]Salze von 2,2‘-Dichlor-4,4‘- 6-9 6-12 ≤ 60methylendianilin [Salze von 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin)]1,3-Dichlor-2-propanol 10) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Dichlorpropen (cis- und trans-) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dieselmotor-Emissionen ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Diethylsulfat ≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3‘-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Salze von 3,3‘-Dimethoxybenzidin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60(Salze von o-Dianisidin)3,3‘-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Salze von 3,3‘-Dimethylbenzidin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60(Salze von o-Tolidin)

(Fußnoten siehe Seite 20)

Arbeitsmedizinische Vorsorge 15

Stand: April 1997

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Dimethylcarbamoylchlorid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3‘-Dimethyl-4,4‘- 6-9 6-12 ≤ 60diaminodiphenylmethanN,N-Dimethylhydrazin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dimethylhydrazin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dimethylnitrosamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60(N-Nitrosodimethylamin)Dimethylsulfamoylchlorid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Diemethylsulfat ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,6-Dinitrotoluol 6-9 9-12 ≤ 60Eichenholzstaub ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Epichlorhydrin siehe 1-Chlor-2,3-epoxipropan1,2-Epoxybutan 10) (1,2-Butylenoxid) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Epoxypropan (1,2-Propylenoxid) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Ethylcarbamat ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Ethylendibromid siehe 1,2-DibromethanEthylenchlorid siehe 1,2-DichlorethanEthylenimin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Ethylenoxid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Fluor und seine anorganischen 12 12 –VerbindungenHexamethylphosphorsäuretriamid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60HITZEARBEITENPersonen bis 50 Jahre 60 60 –Personen über 50 Jahre 24 24 –Hydrazin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Tätigkeiten mit 12 36 –INFEKTIONSGEFÄHRDUNGIodmethan (Methyliodid) ≤ 60 ≤ 60 –IONISIERENDE STRAHLUNG Nachgehende

Untersuchun-gen sind nur

auf Verlangender Berufsge-nossenschafterforderlich

≤ 60

(Fußnoten siehe Seite 20)

16 UVV See

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Isocyanate 3-6 12-24 –KÄLTEARBEITENTemperaturen –25°C bis –45°C 6 12 –Temperaturen kälter als –45°C 3 6 –Kohlenmonoxid Nachuntersuchungen sind nur in den

Fällen des § 5 Abs. 3 notwendigTätigkeiten im LÄRM 7)9)11)90 dB > LAr ≥ 85 dB 12 60 –

LAr ≥ 90 dB 12 36 –Die Durchführung des audio-metrischen Siebtests als Be-standteil der arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungkann außer vom ermächtigtenArzt auch von hierfür beson-ders ausgebildeten Hilfskräf-ten unter Leitung und Auf- sicht des ermächtigten Arztesvorgenommen werden.

Methanol 12-18 12-24 –2-Methylaziridin (Propylenimin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Methylchlorid siehe Monochlormethan4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) siehe 2,2‘-Dichlor-4,4‘-methylendianilin4,4‘-Methyl-bis(N,N-dimethylanilin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Monochlormethan (Methylchlorid) 3-6 12-18 –2-Naphtylamin 6-9 6-12 ≤ 60Salze von 2-Naphtylamin 6-9 6-12 ≤ 60Nickel 2)3) 36-60 36-60 ≤ 60(als Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidische Erze, Nickeloxid und Nickelcarbonat)sowieNickelverbindungen in Form 12-24 12-24 ≤ 60atembarer TröpfchenNickeltetracarbonyl 12-24 12-60 ≤ 605-Nitroacenaphthen 6-9 6-12 ≤ 604-Nitrodiphenyl ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60

(Fußnoten siehe Seite 20)

Arbeitsmedizinische Vorsorge 17

Stand: April 1997

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Nitroglycerin oder Nitroglykol 3-6 6-18 –2-Nitronaphthalin 6-9 6-12 ≤ 602-Nitropropan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodiethanolamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodiethylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodimethylamin siehe DimethylnitrosaminN-Nitrosodi-i-propylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodi-n-butylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodi-n-propylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosoethylphenylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosomethylethylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosomethylphenylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosomorpholin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosopiperidin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosopyrrolidin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Oberflächenbehandlung in Räumen Fristen werden vomund Behältern ermächtigten Arzt festgelegt4,4‘-Oxidianilin (ODA) 6-9 6-12 ≤ 60Peche siehe Benzo(a)pyrenPentachlorethan 3-6 6 –Pentachlorphenol 10) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Perchlorethylen siehe TetrachlorethenPhosphor, weißer 6-9 12-18 –3-Propanolid (1,3-Propiolacton) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Propansulton ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Propiolacton siehe 3-PropanolidPropylenimin siehe 2-Methylaziridin1,2-Propylenoxid siehe 1,2-EpoxypropanQuecksilber:– Alkyl-Quecksilberverbindungen 3-6 6-12 –– Quecksilbermetall und sonstige 6-9 6-12 –

QuecksilberverbindungenRÖNTGENSTRAHLUNG siehe IONISIERENDE STRAHLUNGSchwefelkohlenstoff 3-6 6-18 –Schwefelwasserstoff 6-12 12-24 –SCHWEISSRAUCHE 36 36 –

(Fußnoten siehe Seite 20)

18 UVV See

Gefahrstoffe und Nachuntersuchungs- Nachgehen-gefährdende Tätigkeiten fristen (in Monaten) de Unter-

suchungenerste weitere (in

Nachunter- Nachunter- Monaten)suchung suchungen

Silikogener Staub 36 36 –Strahlmittel 36 36 –Strontiumchromat 2) 6-9 12-24 ≤ 60TAUCHERARBEITEN 12 12 –2,3,7,8-Tetrachlor- ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60dibenzo-p-dioxinTetrachlorethan 3-6 6 –Tetrachlorethen (Tetrachlor- 12-18 12-24 –ethylen, Perchlorethylen)Tetrachlorethylen siehe TetrachlorethenTetrachlorkohlenstoff 3-6 6 –Tetrachlormethan siehe Tetrachlorkohlenstoff4,4‘-Thiodianilin (THDA) 6-9 6-12 ≤ 60Thomasphosphat 2 2. u. 3.

Nachunter-suchung: 2

weitere Nach-untersuchun-

gen: 12o-Tolidin siehe 3,3‘-Dimethylbenzidino-Toluidin 6-9 6-12 –Toluol 8) 12-18 12-24 –2,4-Toluylendiamin siehe 2,4-Diaminotoluol2,3,4-Trichlorbuten-1 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Trichlorethen (Trichlorethylen) 12-18 12-24 –Trichlorethylen siehe Trichlorethen2,4,5-Trimethylanilin 6-9 6-12 ≤ 60Vinylchlorid 6-12 12-24 ≤ 604-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Xylole 12-18 12-24 ≤ 60Zinkchromate (einschl. Zink- 6-9 12-24 ≤ 60kaliumchromat) 2)Sonstige krebserregende ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Gefahrstoffe 6)

(Fußnoten siehe Seite 20)

Arbeitsmedizinische Vorsorge 19

01) Die Einstufung bezieht sich auf den technischen Chlormethyl-methyl-ether, der nach vorliegenden Erfahrungen bis zu 7 vom HundertBis(chlormethyl)ether als Verunreinigung enthalten kann.

02) Wenn beim Umgang der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Fein-staub) auftreten kann.

03) Legierungen sind hierbei nicht erfaßt.

04) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aromatischeKohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten aus organischem Material.

05) Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bissich im Anschluß an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, dieinnerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, daß der Wert von 60 µg /100 mlBlut weiterhin überschritten wird.

06) Der Begriff „sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe“ (mit einer einheitli-chen Nachuntersuchungsfrist von ≤ 60 Monaten) steht im Anhang V derGefahrstoffverordnung stellvertretend für alle krebserzeugendenGefahrstoffe des Anhangs II, die in Anhang V nicht als Einzelsubstanzgenannt werden.

07) Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lautet beieinem Beurteilungspegel L Ar ≥ 85 dB die Frist für alle weiterenNachuntersuchungen: 36 Monate.

08) Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lauten dieFristen für die erste, zweite und dritte Nachuntersuchung jeweils: 12Monate, für alle weiteren Nachuntersuchungen 12-24 Monate.

09) Im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)werden andere Fristen für Nachuntersuchungen genannt (Anhang 1.1).

10) Nach Anlage 1 zur TRGS 500 „Schutzmaßnahmen beim Umgang mitkrebserzeugenden Gefahrstoffen, die nicht in Anhang II der GefStoffVaufgeführt sind – Zuordnung zu den Gefährdungsgruppen –“..

11) Die Vorsorgeuntersuchungen von Seeleuten, die in Lärmbereichenbeschäftigt werden sollen, finden im Rahmen der Untersuchungen aufSeediensttauglichkeit nach § 81 des Seemannsgesetzes i.V.m. der Verord-nung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241;geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 – BGBl. I S. 2507)statt. Entstehende Mehrkosten übernimmt die See-Berufsgenossenschaft.

12) Im Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung gilt eine Nachunter-suchungsfrist von 12 Monaten.

Erläuterungen zur Schriftart:Normalschrift = Gefahrstoffe

Kursivdruck = Gefahrstoffe, die in Anhang V Gefahrstoff-verordnung aufgeführt sind

Kursiver Fettdruck = krebserzeugende Gefahrstoffe, die in An-hang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und 2) Gefahrstoff-verordnung aufgeführt sind

Fettdruck = krebserzeugende Gefahrstoffe, die in An-hang V und in Anhang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und2) Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind

Schrift in GROSSBUCHSTABEN = gefährdende Tätigkeit

Stand: April 1997

20 UVV See

Durchführungsanweisungenzur Unfallverhütungsvorschrift

Arbeitsmedizinische Vorsorge(VBG 100)

Arbeitsmedizinische Vorsorge 21

Stand: April 1997

Zu § 1:Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind inRechtsvorschriften angeordnete gezielte Untersuchungen wegenbesonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz.Unberührt bleiben die Bestimmungen der GefahrgutverordnungSee vom 24.7.1991 (BGBl. I S. 1714; i.d.F. d. Bek. vom 24.8.1995 –BGBl. I S. 1077) und der aufgrund Kapitel 7 des InternationalenÜbereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens aufSee – Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. II S. 141; geändertdurch das Protokoll von 1978 und Verordnung vom 26. März 1980– BGBl. II S. 525 – und das Protokoll von 1988 und Verordnungvom 20.9.1994 – BGBl. II S. 2458) – ergangenen Codes.

Zu § 3 Abs. 1:Die „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vor-sorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (ZH 1/600) gebenAnhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen ar-beitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchenden Personen.Dem liegen zugrunde

– im Falle des Umgangs mit Gefahrstoffen: die Überschrei-tung der Auslöseschwelle nach den Technischen Regeln fürGefahrstoffe TRGS 100 „Auslöseschwelle für gefährlicheStoffe“ (siehe Anhang 1) sowie TRGS 150 „UnmittelbarerHautkontakt mit Gefahrstoffen“ und TRGS 900 „MAK-Werte“,

– im Falle gefährdender Tätigkeiten, arbeitsmedizinische Er-fahrungen.

Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft amArbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzli-che Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind.Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wennVerfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nachSatz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontaktbesteht.Untersuchungen außerhalb der Anlage 1 betreffen sonstigekrebserzeugende Gefahrstoffe, die zwar in Anlage 1 noch nichtals Einzelsubstanzen aufgeführt sind, aber in Abschnitt III A 1oder A 2 der jeweils gültigen TRGS 900 „MAK-Werte“ aufgeführtsind oder vom Hersteller oder Einführer als krebserzeugend ge-kennzeichnet sind (siehe auch Anhang II Nr. 1.2.1 Gefahrstoffver-ordnung und TRGS 500 „Schutzmaßnahmen beim Umgang mit

22 UVV See

krebserzeugenden Gefahrstoffen, die nicht im Anhang II der Ge-fahrstoffverordnung aufgeführt sind; Zuordnung zu den Gefähr-dungsgruppen“). Weitere Hinweise zu krebserzeugenden Ge-fahrstoffen siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 1.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungenträgt der Unternehmer. Die Kosten für die Vorsorgeuntersuchun-gen von Versicherten, die in Lärmbereichen beschäftigt werdensollen oder beschäftigt werden, trägt die See-Berufsgenossen-schaft.

Zu den Kosten gehören auch Fahrt- und Lohnausfallkosten imZusammenhang mit der Untersuchung durch den ermächtigtenArzt, wenn der Versicherte einer entsprechenden Anweisung desUnternehmers gefolgt ist.

Hinsichtlich nachgehender Untersuchungen gilt:

– Bei nachgehenden Untersuchungen, die vom Unternehmerzu veranlassen sind, trägt dieser die Kosten.

– Veranlaßt die See-Berufsgenossenschaft, nachdem derVersicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist,nachgehende Untersuchungen, so trägt sie die Kosten.

– Besonderheiten gelten bei nachgehenden Untersuchun-gen, die von der Zentralen Erfassungsstelle für asbest-staubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) bei der Textil- undBekleidungs-Berufsgenossenschaft, Oblatterwallstraße 18,86153 Augsburg, veranlaßt werden. Die Erfassungsstelleveranlaßt nachgehende Untersuchungen bereits bei nochbestehendem Beschäftigungsverhältnis. Die Kosten trägtdie See-Berufsgenossenschaft.

Zu § 3 Abs. 3:

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehören unter ande-rem Atemschutzgeräte, Gehörschutzmittel, Schutzhandschuheund Schutzkleidung.

Zu § 3 Abs. 4:

Der ermächtigte Arzt ist zu statistischen Angaben verpflichtet. Istnach den Arbeitsplatzverhältnissen anzunehmen, daß Vorsorge-untersuchungen erforderlich sind und liegt der See-Berufsgenos-senschaft die Mitteilung über Vorsorgeuntersuchungen nicht vor,so wird die See-Berufsgenossenschaft ergänzende Informationenverlangen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 23

Stand: April 1997

Zu § 3 Abs. 6:

Unberührt bleibt die Verpflichtung der Unternehmer gemäß § 42der Satzung der See-Berufsgenossenschaft zu ausschließlicher In-anspruchnahme des überbetrieblichen ArbeitsmedizinischenDienstes der See-Berufsgenossenschaft, der die nach dem Gesetzüber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräftefür Arbeitssicherheit zugewiesenen Aufgaben und Befugnissewahrnimmt.

Zu § 4 Abs. 1:

Eine Erstuntersuchung kann auch bei veränderten Arbeits-platzbedingungen an demselben Arbeitsplatz oder bei Wechseldes Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes erforderlich sein.

Die 12-Wochenfrist dient dem Zweck, einen möglichst aktuellenUntersuchungsbefund für die Beurteilung zu gewährleisten.

Zu § 5 Abs. 1:

Der Unternehmer soll den Versicherten so rechtzeitig beim er-mächtigten Arzt zur Nachuntersuchung anmelden, daß der er-mächtigte Arzt die Untersuchung fristgerecht durchführen kann.Die Nachuntersuchungsfristen sind in Anlage 1 aufgeführt.

Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:

Ob eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt ist, kann regel-mäßig erst nach Beratung durch den ermächtigten Arzt entschie-den werden.

Zu § 6 Abs. 1:

Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach An-hang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anla-ge 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.

Zu § 7:

Untersuchungen auf Verlangen kommen in Betracht, wenn beider Tätigkeit die Auslöseschwelle für einen in Anlage 1 aufge-führten Gefahrstoff unterschritten wird bzw. die Auswahlkrite-rien für eine dort genannte gefährdende Tätigkeit nicht erfülltsind oder eine Regelung in der Anlage 1 fehlt.

Voraussetzung ist aber eine qualifizierte Beurteilung derKausalität.

Das Verlangen des Versicherten nach einer Vorsorgeuntersu-chung nach § 7 löst keine regelmäßigen Nachuntersuchungenaus.

24 UVV See

Zu § 8:

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen werden von denBerufsgenossenschaften in Abstimmung mit der für den Arbeits-schutz zuständigen Behörde auf Antrag Ärzte ermächtigt. Die Er-mächtigungen werden für jeden Gefahrstoff und für jede gefähr-dende Tätigkeit gesondert ausgesprochen. Ermächtigungsvor-aussetzung ist unter anderem, daß der Arzt sich verpflichtet,Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grund-sätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch-zuführen sowie die Anerkennung der Gebühren nach Leitnum-mer 71 Abs. 2 nach Punktwert und den Betrag zur formularmäßi-gen Berichterstattung des Abkommens zwischen Ärzten undUnfallversicherungsträgern („Ärzteabkommen“). Zugleich ver-pflichtet sich der Arzt, Dokumentations- und Aufbewahrungs-pflichten bezüglich des Untersuchungsergebnisses einzuhalten,an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die Meldepflich-ten einzuhalten und die notwendige Statistik zu erstellen. Die Er-mächtigung von Ärzten nach der Strahlenschutzverordnung oderder Röntgenverordnung obliegt ausschließlich der staatlichen Be-hörde.

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 3:

Der ermächtigte Arzt kann seine gesundheitlichen Bedenkenzurückstellen („keine gesundheitlichen Bedenken unterbestimmten Voraussetzungen“; siehe BerufsgenossenschaftlicheGrundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen),insbesondere wenn auf den Einzelfall bezogen

1. die Nachuntersuchungsfristen verkürzt,

2. Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes getroffen

oder

3. persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Auch für diese Fälle gilt die Mitteilungspflicht des Unternehmersgegenüber dem Betriebs- oder Personalrat (§ 12 Abs. 3).

Schriftliche Beratungen bei gesundheitlichen Bedenken imBezug auf die Tätigkeit, die Anlaß zur Untersuchung war, könnensein:

– ärztliche Verhaltensempfehlungen,– Empfehlungen bestimmter medizinischer Maßnahmen

sowie– Aufforderung, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 25

Stand: April 1997

Zu § 9 Abs. 2:

Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis darf sich nurauf die medizinischen Befunde beziehen, die in Zusammenhangmit der Gefahrstoffexposition oder der gefährdenden Tätigkeiterhoben wurden, wegen der die spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde (siehe hierzu insbe-sondere die arbeitsmedizinischen Kriterien der Berufsgenossen-schaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen).

Weitere Befunde, die ebenfalls eine Beschäftigung an diesem Ar-beitsplatz in Frage stellen, sind dem Versicherten mitzuteilen undmit ihm zu erörtern. Sie dürfen nicht in die Bescheinigung nach §9 einfließen. Eine Unterrichtung des Unternehmers über dieseBedenken darf nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.

Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis schließtnicht Untersuchungsbefunde oder Diagnosen ein. Die Bescheini-gung beschränkt sich auf die Feststellung, ob gesundheitlicheBedenken gegen eine Beschäftigung an einem bestimmten Ar-beitsplatz bestehen oder nicht sowie auf ergänzend hierzu ausge-sprochene Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne von Ab-satz 1 Nr. 3 Buchstabe a). Untersuchungsbefunde und Diagnosenunterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur demVersicherten bekanntgegeben werden. Das gilt auch für eineBeratung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b).

Zu § 9 Abs. 3:

Die See-Berufsgenossenschaft ist auch in den Fällen zu unterrich-ten, bei denen die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oderder Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. DieserUnterrichtung muß der Versicherte zustimmen. Dem ermächtig-ten Arzt steht zur Mitteilung das Formblatt „Vorschlag für Mittei-lung nach § 3 BeKV“ zur Verfügung. Folgende Maßnahmen derPrävention können in Betracht kommen:

– technische und organisatorische Maßnahmen, z. B. Ab-saugvorrichtungen, Kapselung von Maschinen, räumlicheAbsonderung gefährdeter Bereiche;

– persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. Gehörschutz, Haut-schutz;

– vorbeugende Heilbehandlung;

Neben einer Behandlung expositionsverursachter Befunde,die noch keine Berufskrankheit darstellen, kommt auch

26 UVV See

eine Behandlung anderer Befunde in Betracht, wenn durchsie bei weiterer Exposition die Gefahr des Entstehens einerBerufskrankheit besteht.

– Maßnahmen der Berufshilfe, die von Hilfen zur Erlangungeines neuen Arbeitsplatzes bis hin zur beruflichen Anpas-sung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung reichenkönnen.

Bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung ist auchdie zuständige Behörde zu unterrichten. Diese Gefahrstoffe sindin Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.

Zu § 10 Abs. 4:

Der Unternehmer oder der Versicherte kann bei Untersuchun-gen, die nach Anlage 1 in der Gefahrstoffverordnung vorge-schrieben sind, eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach§ 32 der Gefahrstoffverordnung herbeiführen. Die zuständige Be-hörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoff-verordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursiv-druck hervorgehoben.

Zu § 11 Abs. 1:

Die Angaben können auch auf sonstigen Datenträgern gespei-chert werden, sofern jederzeit Einsichtnahme durch die See-Berufsgenossenschaft gewährleistet ist.

Zu § 11 Abs. 4:

Ist mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen worden, sosoll der Unternehmer die Kartei so lange aufbewahren, wie derermächtigte Arzt die Gesundheitsakte (d. h. bis zum Ablauf desJahres, in welchem der Versicherte 75 Jahre geworden ist odergeworden wäre; § 14 Abs. 2). Die Aushändigung der Kartei anden Versicherten erfolgt bei Speicherung auf sonstigen Datenträ-gern durch einen Auszug aus dem ihn betreffenden Datenbe-stand.

Zu § 11 Abs. 5:

Zur Einsichtnahme befugt sind außer dem Versicherten odereiner von ihm bevollmächtigten Person (Absatz 3) der TechnischeAufsichtsbeamte und der Beauftragte der zuständigen Behörde.Bezüglich der Einsichtnahme des ermächtigten Arztes; siehe § 3Abs. 4.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 27

Stand: April 1997

Zu § 12 Abs. 1:

Der ermächtigte Arzt bescheinigt das Untersuchungsergebnisnach den in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verwendeten Kri-terien:

– keine gesundheitlichen Bedenken,– keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten

Voraussetzungen,– befristete gesundheitliche Bedenken,– gesundheitliche Bedenken.

Die Weiterbeschäftigung des Versicherten auf seinem bisherigen,ihn gefährdenden Arbeitsplatz ist erst dann in Frage gestellt,wenn alle zumutbaren technischen oder organisatorischen Maß-nahmen geprüft worden sind und die Bedenken auch durchmedizinische Maßnahmen nicht ausgeräumt werden können.

Zu § 13 Abs. 1:

Für die Mitteilung des Unternehmers stehen Formblätter zur Ver-fügung. Die Mitteilung kann auch auf einem entsprechendenmaschinenlesbaren Datenträger erfolgen, sofern er im Satzauf-bau den Vorgaben des Organisationsdienstes für nachgehendeUntersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft der chemi-schen Industrie, Gaisbergstraße 11, 69115 Heidelberg, entspricht.Für die Meldung der Versicherten an die Zentrale Erfassungsstel-le asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs), Augsburg, sinddie besonderen Formblätter weiterhin zu verwenden.In die Ermittlung, ob ein Versicherter die Tätigkeit mit krebserre-genden Gefahrstoffen mindestens 3 Monate ausgeübt hat, sindauch frühere Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen anverschiedenen Arbeitsplätzen des gleichen Unternehmens, inanderen Unternehmen und in früheren Jahren soweit bekannteinzubeziehen.„Bekannt“ sind Einzelheiten zur Arbeitsanamnese, die ohne be-sondere Ermittlungsbemühungen aus den vorhandenen Arbeits-unterlagen oder der Kenntnis des Versicherten erfaßt werdenkönnen. Somit sind bei Versicherten mit häufig wechselnden Ar-beitsplätzen (z. B. Leiharbeitnehmer, Betriebshandwerker) dieTätigkeitszeiten zusammenzurechnen.Das Ende der Tätigkeit mit dem krebserregenden Gefahrstoffkann auf dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, auf demWechsel in einen anderen Arbeitsbereich oder auf der Änderungder Betriebsverhältnisse beruhen.

28 UVV See

Auch für die Abmeldung gilt die Meldefrist bis zum 30. Juni desFolgejahres.

Wird die Tätigkeit mit einem krebserzeugenden Gefahrstoff nurfür eine kurze Zeit unterbrochen (z. B. Urlaub, vorübergehendeBetriebsunterbrechung, nur zeitweilige Produktion) oder folgeneinander in diesem Arbeitsbereich fortgesetzt kurzfristige Tätig-keitszeiten mit einem oder mehreren krebserzeugenden Gefahr-stoffen, ist hinsichtlich der Erfassung die gesamte Zeit zu berech-nen. Eine wiederholte Meldung ist in diesen Fällen nicht erfor-derlich. Zu melden sind auch diejenigen Versicherten, bei denender Unternehmer seit dem 1. Oktober 1984 zur nachgehendenUntersuchung verpflichtet war.

Für krebserzeugende Stoffe der Gruppe I des Anhangs II der Ge-fahrstoffverordnung, für die ein TRK-Wert nicht festgesetzt ist, istdie Auslöseschwelle überschritten, wenn beim Umgang mit die-sen Gefahrstoffen, einschließlich der Tätigkeiten in deren Gefah-renbereich, die Bestimmungsgrenze eines hierfür anerkanntenMeßverfahrens überschritten ist. Hierfür anerkannte Meßverfah-ren werden vom Fachausschuß Chemie des Hauptverbandes dergewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentlicht (BArBl.3/1990, Seite 80).

Ist für krebserzeugende Stoffe der Gruppen II und III des An-hangs II der Gefahrstoffverordnung kein TRK-Wert festgesetztund kann dadurch auch keine Auslöseschwelle bestimmt wer-den, darf dies nicht dazu führen, daß auf spezielle arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungen und auf die Mitteilung verzich-tet wird. In diesen Fällen können zur Entscheidungsfindung her-angezogen werden:

– „Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinischeVorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grund-sätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“(ZH 1/600),

– TRK-Werte von vergleichbaren krebserzeugenden Gefahr-stoffen,

– ausländische Grenzwerte (z. B. TLV-Wert, USA), auchwenn diese nicht die Zielsetzung von TRK-Werten haben.

Des weiteren sind inhomogene Tätigkeiten mit luftmeßtechnischnicht sicher erfaßbaren Stoßbelastungen (Chargenbetrieb, Tech-nikum, Störungsbeseitigung durch Handwerker) einzubeziehen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 29

Stand: April 1997

Zu § 14 Abs. 1:

Hinweise zu den aufzunehmenden Daten ergeben sich aus denBerufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen.

Zu § 14 Abs. 2:

In erster Linie ist der ermächtigte Arzt nach Maßgabe dieser Vor-schrift und anderer besonderer Rechtsvorschriften (Röntgenver-ordnung, Strahlenschutzverordnung, Berufsordnungen), die imEinzelfall längere Aufbewahrungsfristen auferlegen können, zurordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gesundheitsakte ver-pflichtet. Auch für den Fall des Todes des ermächtigten Arztes istfür die Erfüllung der Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 zu sorgen.

Zu § 14 Abs. 2 und 3:

Die Weitergabe der Gesundheitsakte ist nur möglich, wenn Grün-de der ärztlichen Schweigepflicht dem nicht entgegenstehen.

Zu § 15 Abs. 1:

Nachgehende Untersuchungen sind wegen der langen Latenz-zeit erforderlich, wenn ein Versicherter nicht mehr Tätigkeiten aneinem Arbeitsplatz mit Überschreiten der Auslöseschwelle fürkrebserzeugende Gefahrstoffe ausübt. Dies gilt auch für die Zeitnach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Berufs-leben.Auf die einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzefür arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z. B. G 1.,2G 4, G 8, G 15, G 16, G 32, G 33, G 36, G 38, G 40, G 44) wird hin-gewiesen.

Die nachgehenden Untersuchungen werden ebenso wie die Erst-untersuchung und Nachuntersuchungen in der Vorsorgekarteierfaßt (siehe § 11).

Zu § 15 Abs. 2:

Aus arbeitsmedizinischen oder versicherungsrechtlichen Grün-den kann es erforderlich werden, nachgehende Untersuchungenauch für Versicherte anzuordnen, die ausschließlich in Zeiträu-men der Vergangenheit (vor dem 1. Oktober 1984 oder vor demZeitpunkt der Herabsetzung einer Auslöseschwelle) mit krebser-zeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind. Der Unternehmerhat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Organisa-

30 UVV See

tion der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Angabenzu machen, soweit sie ihm vorliegen. In der Regel wird es sich umdie Angaben nach § 13 handeln.

Zu § 15 Abs. 3:

Das besondere Verfahren der Zentralen Erfassungsstelle asbest-staubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs), Augsburg, bleibt unbe-rührt. Die Zentrale Erfassungsstelle veranlaßt die nachgehendeUntersuchung, wenn ihr eine Abmeldung vorliegt, auch wenn derVersicherte noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Zu § 15 Abs. 4:

Die gemeinsamen Bestimmungen des Abschnitts II gelten sinn-gemäß auch für nachgehende Untersuchungen (§§ 6, 8 bis 12). Dader Versicherte bei nachgehenden Untersuchungen nicht mehrTätigkeiten an einem Arbeitsplatz ausübt, an denen die Auslöse-schwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten ist, kanndie ärztliche Bescheinigung sich auf die Nachweise beschränken,daß eine Untersuchung stattgefunden hat und zu welchem Datumdie nächste nachgehende Untersuchung stattfinden soll.Der ermächtigte Arzt ist nicht gehindert, dem Versicherten Emp-fehlungen zu erteilen, wenn Bedenken aus der aktuellen Arbeits-platzsituation erwachsen oder wenn der Gesundheitszustand desVersicherten dies erfordert.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 31

Stand: April 1997

Anhang 1Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 100 *) „Auslöse-schwelle für gefährliche Stoffe“

1. Allgemeines(1) Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der

Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitungzusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlichsind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wennVerfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

(2) Der Nichtüberschreitung der Auslöseschwellen steht esgleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen es sicherist, daß eine Exposition nicht möglich ist.

(3) Durch Maßnahmen, die an eine Überschreitung der Auslö-seschwelle gebunden sind, sollen restliche Risiken für die Ge-sundheit, die auch bei Einhaltung der geltenden MAK-, TRK-und BAT-Werte für Gefahrstoffe nicht vollständig auszuschließensind, weiter vermindert werden.

(4) Die Feststellung, ob die Auslöseschwelle über- oder unter-schritten ist, erfolgt im Rahmen der Überwachung des TRK- bzw.MAK-Wertes nach TRGS 402 *).

2 Maßnahmen bei Überschreitung der AuslöseschwelleBei Überschreitung der Auslöseschwelle sind folgende zusätzli-che Maßnahmen erforderlich:2.1 bei krebserzeugenden Stoffen2.1.1 persönliche Schutzausrüstung (§ 19 Abs. 4 und Anhang II

Nr. 1.2.3.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV)2.1.2 Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer und Betriebs-

oder Personalräte (§ 21 Abs. 2 GefStoffV)2.1.3 Beschäftigungsbeschränkungen (§ 26 und Anhang II Nr.

1.2.3.2 Abs. 3 GefStoffV)2.1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (§ 28 i. V.

mit Anhang V GefStoffV u. VBG 100)2.1.5 Anzeige an die Behörde (Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 1 i. V. mit

Abs. 5 GefStoffV)2.1.6 behördliche Untersagungsmöglichkeit in bestimmten

Fällen (Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 3 i. V. mit Abs. 5 GefStoffV)2.1.7 Arbeitszeitregelungen (Anhang II Nr. 1.3.1.3 Abs. 3

GefStoffV) (nur bei Asbest)2.2 bei Stoffen mit MAK-Werten

*) Eine aktuelle Übersicht zu den TRGS in der geltenden Fassung ist zu entnehmen der TRGS002 in BArbBl. Nr. 4/94, S. 39.

32 UVV See

2.2.1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (§ 28 undAnhang V GefStoffV und VBG 100)2)

2.2.2 Beschäftigungsbeschränkungen (§ 26 GefStoffV)2.2.3 Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer und die

Betriebs- und Personalräte (§ 21 Abs. 2 GefStoffV)

3 Überschreiten der Auslöseschwelle bei krebserzeugenden Stoffen

(1) Bei krebserzeugenden Stoffen ist die Auslöseschwelle über-schritten, wenn der TRK-Wert nicht dauerhaft eingehalten ist.3)

(2) Für krebserzeugende Stoffe der Gruppe I, für die ein TRK-Wert nicht festgesetzt ist, ist die Auslöseschwelle überschritten,wenn eine Exposition nicht sicher ausgeschlossen ist.

4 Überschreitung der Auslöseschwelle bei Stoffen mit MAK-Wert

(1) Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (2.2.1) istdie Auslöseschwelle überschritten, wenn der MAK-Wert nichtdauerhaft sicher eingehalten ist. 3)

(2) Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 ist die Auslöseschwel-le überschritten, wenn der MAK-Wert nicht eingehalten ist.

(3) Für Stoffe mit BAT-Wert ist die Auslöseschwelle auch über-schritten, wenn der BAT-Wert nicht eingehalten ist.

5 Überschreiten der Auslöseschwelle bei hautresorptiven Stoffen4)

Bei gefährlichen Stoffen, die durch die Haut aufgenommen wer-den können, ist in der Regel von einer Überschreitung der Auslö-seschwelle auszugehen, wenn beim Umgang mit den Gefahrstof-fen ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

6 Auslöseschwelle und stoffspezifische Arbeitsverfahren oderTätigkeiten

Abweichend von Nummer 3 und 4 können in Technischen Regelnstoffspezifische Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten genannt wer-den, für die eine Überschreitung bzw. Unterschreitung derAuslöseschwelle zu unterstellen ist.

2) UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100), zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag,Luxemburger Straße 449, 51149 Köln3) Eine dauerhaft sichere Einhaltung des TRK- oder MAK-Wertes ist in der Regel zu unter-stellen, wenn bei Kontrollmessungen die Schichtmittelwerte kleiner als 1/4 des TRK- bzw.MAK-Wertes sind oder bei Datenüberwachung durch Alarmierung garantiert werden kann,daß kein Schichtmittelwert den TRK- bzw. MAK-Wert übersteigt.4) TRGS 150 „Unmittelbarer Hautkontakt“, zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag,Luxemburger Straße 449, 51149 Köln

Satz: MediaKomfort, Ansgar Jan Bytom, 23847 SteinhorstGesamtproduktion: Druckerei Paul Moehlke, 22087 Hamburg

See-Berufsgenossenschaft

Anlage (zu § 3 a der UVV See)

Erste Hilfe

(VBG 109)mit Durchführungsanweisungen

1997

Sonderdruck aus den Unfallverhütungsvorschriftenfür Unternehmen der Seefahrt (UVV See)

See-Berufsgenossenschaft

Anlage (zu § 3 a der UVV See)

Erste Hilfe

(VBG 109)mit Durchführungsanweisungen

1997

Sonderdruck aus den Unfallverhütungsvorschriftenfür Unternehmen der Seefahrt (UVV See)

Erste Hilfe 1

Stand: April 1997

Erste HilfeI. GELTUNGSBEREICH

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erste Hilfe unddas Verhalten bei Unfällen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Personen-kreis nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 8 und 10 Siebtes Buch Sozialgesetz-buch (SGB VII).

II. PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

§ 2Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß1. zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Lebenund Gesundheita) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Melde-

einrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Ret-tungsgeräte und Rettungstransportmittelund

b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer undBetriebssanitäter,

zur Verfügung stehen sowie2. nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eineerforderliche ärztliche Versorgung veranlaßt wird.

(2) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen für die Erste Hilfeund zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit bereit-stellen, die den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschriftund den übrigen allgemein anerkannten technischen, medizini-schen und hygienischen Regeln entsprechen.

§ 3Meldeeinrichtungen und -maßnahmen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichenVerhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorischeMaßnahmen dafür zu sorgen, daß unverzüglich die notwendigeHilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

§ 4Sanitätsräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens einSanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

2 UVV See

1. in einem Betrieb mit mehr als 1000 Versicherten,

2. in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wennseine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwereund Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für dieErste Hilfe erfordern,

3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten

vorhanden ist.

(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistungaus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andereUnternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß ein Sanitätsraum odereine vergleichbare Einrichtung zur Verfügung steht, wenn insge-samt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(3) Die Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen müs-sen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssenmit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erfor-derlichen Einrichtungen ausgestattet sein; die Sanitätsräume undvergleichbaren Einrichtungen müssen dementsprechend bemes-sen sein.

§ 5Erste-Hilfe-Material

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Erste-Hilfe-Ma-terial jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in ge-eigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt,in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänztund erneuert wird.

§ 6Zahl der Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügungstehen:

1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versichertena) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einver-nehmen mit der See-Berufsgenossenschaft unter Berücksichti-gung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens undder Gefährdung abgewichen werden.

Erste Hilfe 3

Stand: April 1997

§ 7Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen,die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), dasDeutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oderden Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildetsind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personenals Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe beieiner berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in derErsten Hilfe anerkannten Stelle nach § 8 erhalten haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer inangemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für dieFortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund desUmganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei UnfällenMaßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der all-gemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hatder Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- undFortbildung zu sorgen.

§ 8Anerkannte Stellen

(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann einen Unternehmer alsStelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerken-nen, der die Versicherten seines Unternehmens in eigenerVerantwortung aus- und fortbildet.

(2) Die Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt aufschriftlichen Antrag durch die See-Berufsgenossenschaft nachder Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. DieAnerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befri-stet erteilt.

(3) Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Anerkennungzugrunde liegt, ist unverzüglich der See-Berufsgenossenschaftanzuzeigen.

§ 9Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens einBetriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

1. in einem Betrieb mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,2. in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind

und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz vonSanitätspersonal erfordern,

4 UVV See

3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung

aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andereUnternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß mindestens ein Be-triebssanitäter zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 100Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mitder See-Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehenwerden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihrEinsatz erforderlich ist.

§ 10Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personeneinsetzen, die

1. von einer in § 7 Abs. 1 genannten Hilfsorganisation an derGrundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienstteilgenommen haben, eine mindestens gleichwertige Aus-bildung erhalten haben oder über eine die Sanitäts-aufgaben umfassende Berufsausbildung verfügen,und

2. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitäts-dienst teilgenommen haben.

(2) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbil-dung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde,ist die Beendigung derselben maßgebend.(3) Die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 isterst innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhü-tungsvorschrift erforderlich, wenn der Betriebssanitäter zu diesemZeitpunkt bereits 5 Jahre im betrieblichen Sanitätsdienst tätig war.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebssani-täter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

§ 11Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versichertenvor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens ein-mal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß den Versichertendurch Berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer ge-eigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und An-

Erste Hilfe 5

Stand: April 1997

gaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, überdas Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte undanzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweiseund die Angaben sind stets auf neuestem Stand zu halten.

§ 12Kennzeichnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erste-Hilfe-Ein-richtungen sowie die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material,Rettungsgeräten und Rettungstranportmitteln durch die jewei-ligen Rettungszeichen gekennzeichnet werden.

§ 13Arbeitsunterbrechung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, dieeinen Unfall erlitten haben, ihre Arbeit mindestens so langeunterbrechen, bis Erste Hilfe geleistet ist.

§ 14Ärztliche Versorgung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte unverzüglich– einem Arzt vorgestellt werden, sofern Art und Umfang der Ver-

letzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen,– einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, wenn die Verlet-

zung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbe-dürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt,

– bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufs-genossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführtwerden,

– bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverlet-zung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechendenFachgebietes zugeführt werden, es sei denn, daß sich dieVorstellung durch eine erste ärztliche Hilfe erübrigt hat.

§ 15Rettungstransport

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verletzte fachgerechttransportiert werden.

§ 16Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang auf-bewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort(Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesund-heitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung,

6 UVV See

Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie dieNamen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die ErsteHilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind wiePersonalunterlagen aufzubewahren.

III. PFLICHTEN DER VERSICHERTEN

§ 17Allgemeine Pflichten der Versicherten

Versicherte haben die der Ersten Hilfe dienenden Maßnahmenzu unterstützen.

§ 18Arbeitsunterbrechung

Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, müssen ihre Arbeitmindestens so lange unterbrechen, bis ihnen Erste Hilfe geleistet ist.

§ 19Ersthelfer

Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in ange-messenen Zeiträumen fortbilden zu lassen, sofern keine persönli-chen Gründe entgegenstehen. Sie haben sich nach der Ausbil-dung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.

§ 20Meldepflicht

Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigenbetrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande,liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von demUnfall zuerst erfährt.

IV. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 21Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig den Bestimmungen der

– §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 2,– § 6 Satz 1,– § 8 Abs. 3,– § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 2,– § 10 Abs. 1 oder 2,– §§ 11 bis 13, 15, 16– oder– § 20

zuwiderhandelt.

Erste Hilfe 7

Stand: April 1997

ANLAGE ZU § 8

Voraussetzungen der Anerkennung als Stellefür die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

1 Der Antragsteller muß nachweisen, daß er über besondereErfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hil-fe im Betrieb verfügt. Das ist der Fall, wenn in seinem Unter-nehmen in der Regel seit mehr als drei Jahren ein betriebli-ches Rettungswesen eingeführt ist, zumindest ein Alarmie-rungs- und Leitsystem, ein Sanitätsraum sowie Rettungs-transportmittel jeweils mit dem erforderlichen Fachpersonalvorhanden sind, ein Betriebsarzt die Aufgaben nach § 3 Ar-beitssicherheitsgesetz auf dem Gebiet der Ersten Hilfe imBetrieb wahrnimmt und darüber hinaus bei der Erstversor-gung mitwirkt.

2 Der Antragsteller muß nachweisen, daß die Aus- und Fortbil-dung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines geeig-neten Betriebsarztes steht. Als verantwortlicher Betriebsarzt istgeeignet, wer als solcher mit dem ASB, dem DRK, der JUHoder dem MHD in Ausbildungsfragen zusammenarbeitet.

3 Der Antragsteller muß nachweisen, daß die allgemein aner-kannten Grundsätze der Aus- und Fortbildung in der ErstenHilfe eingehalten werden; das heißt:

3.1 Die betriebliche Aus- und Fortbildung muß nach Inhalt undUmfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht den mit denBerufsgenossenschaften abgestimmten Lehrgangsangebotender vier Hilfsorganisationen zumindest gleichwertig sein.

3.2 An einem Aus- oder Fortbildungslehrgang sollen grundsätz-lich nicht mehr als 15 Versicherte teilnehmen.

3.3 Die Ausbilder müssen vom ASB, vom DRK, von der JUH odervom MHD ausgebildet sein und regelmäßig bei einer dieserHilfsorganisationen fortgebildet werden.

3.4 Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungenund Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muß mindestensein Raum zur Verfügung stehen, in dem 15 Personen durchtheoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen undÜbungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.Der Raum muß über ausreichendes Tageslicht und Beleuch-tung verfügen. Zudem müssen Waschgelegenheiten, Toilet-ten und eine Liegemöglichkeit vorhanden sein.

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3.5 Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondereDemonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Me-dien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig undfunktionstüchtig zur Verfügung stehen. Die Phantome für dieÜbung der Herz-Lungen-Wiederbelebung sind nach den allge-mein anerkannten Regeln der Hygiene zu desinfizieren.

3.6 Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszu-händigen. Die Bescheinigung über die Aus- sowie die Fort-bildung in Erster Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wennder verantwortliche Arzt und der Ausbilder die Überzeugunggewonnen haben, daß der Teilnehmer nach regelmäßigem Be-such die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

3.7 Jedem Teilnehmer an einer Aus- oder Fortbildungsmaßnah-me ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszu-händigen.

3.8 Die anzuerkennende Stelle hat über die durchgeführtenLehrgänge folgende Aufzeichnungen zu machen:

– Art der jeweiligen Aus- und Fortbildungsmaßnahme– Ort und Zeit der Maßnahme– Name des verantwortlichen Betriebsarztes– Name des Ausbilders– Name und Geburtsdatum des Teilnehmers– Arbeitgeber des Teilnehmers– Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und aufAnforderung der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen.

4 Der Antragsteller muß gewährleisten, daß jährlich mindestens300 Versicherte seines Unternehmens aus- oder fortgebildetwerden. Der Antragsteller, der Versicherte aus fremdenUnternehmen aus- und fortbildet, bedarf hierzu des Einver-ständnisses der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft.Die Zahl der Versicherten aus fremden Unternehmen darf einViertel der Gesamtausbildung nicht übersteigen.

5 Der Antragsteller muß nachweisen, daß er eine Haftpflicht-versicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen-und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- undFortbildung stehen, abdeckt.

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Stand: April 1997

Durchführungsanweisungenzur Unfallverhütungsvorschrift

Erste Hilfe(VBG 109)

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Zu § 1:

Erste Hilfe kommt in Betracht bei Arbeitsunfällen im Betrieb, aufBaustellen, bei Montagearbeiten und bei Dienstfahrten, aberauch bei akuten Gesundheitsstörungen.

Zu § 1 Abs. 2:

Für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 8 und 10 SiebtesBuch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (Kindergarten-Kinder, Schülerund Studenten) treffen die Unfallversicherungsträger der öffent-lichen Hand besondere Regelungen. Daneben gelten für denBereich der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung die ein-schlägigen Regelungen der Bundesländer.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a):

Meldeeinrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 3.

Zu den Rettungsgeräten zählen technische Hilfsmittel zur Ret-tung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen,Löschdecken, Rettungsgurte, Rettungsboote, Rettungsringe, Ret-tungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte.

Atemgeräte sind z. B. Atemschutzgeräte für Helfer und zurSelbstrettung; siehe „Regeln für den Einsatz von Atemschutzge-räten“ (ZH 1/701).

Rettungstransportmittel sind z. B. Krankentragen.

Als Krankentragen sind geeignet: Krankentragen mit starrenHolmen nach DIN 13 024 Teil 1, Krankentragen mit klappbarenHolmen nach DIN 13 024 Teil 2, Krankentragen mit Laufrollennach DIN 13 025 Teil 1, Krankentragen mit festverbundenemFahrgestell nach DIN 13 025 Teil 2.

Für den Transport von Verletzten aus engen Räumen oder ande-ren schwer zugänglichen Orten kommen in Betracht: Vakuum-Matratzen nach DIN 13 047, Grubenschleifkörbe nach DIN 13 040,Krankentransporthängematten nach DIN 13 023, Tragegurtenach DIN 13 044, Auffanggurte Typ A nach DIN EN 360-365, Ret-tungstücher, Transporthosen, Rettungsbomben, Tragesäcke,Rettungsboxen, Rettungsgurte.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung müssen Kran-kentragen vorhanden sein, wenn die Art des Betriebes dies erfor-dert.

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Stand: April 1997

Nach § 39 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung müssen sich bei Ar-beitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung Krankentragenan mehreren gut erreichbaren Stellen befinden, sofern die Art desBetriebes dies erfordert.

Nach § 49 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung müssen auf Bauste-llen Krankentragen vorhanden sein, wenn mehr als 20 Arbeitneh-mer beschäftigt werden.

Als Rettungstransportmittel können auch Krankentransportwa-gen (KTW) nach DIN 75 080-3 in Betracht kommen. Für denTransport schwer oder lebensgefährlich Verletzter ist der Ret-tungswagen (RTW) nach DIN 75 080-2 besonders geeignet.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b):

Zum erforderlichen Personal zählen Versicherte, die in der Hand-habung von Rettungsgeräten oder Rettungstransportmittelnunterwiesen sind. Soweit Ersthelfer Verletzte mit Krankentragenoder ähnlichen Transportmitteln befördern sollen, müssen sie inderen Handhabung zusätzlich aus- oder fortgebildet werden.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

Es kann zweckmäßig sein, daß der Unternehmer für die Erste Hil-fe bei bestimmten Arbeitsunfällen die Unterstützung durch Ärzteoder Krankenhäuser vereinbart, insbesondere dann, wenn zurAbwendung einer Lebensgefahr Arzneimittel durch den Arzt ver-abreicht werden müssen, ein Betriebsarzt aber nicht zur Verfü-gung steht.

Zu § 3:

Betriebliche Verhältnisse sind z. B. Ausdehnung und Struktur desBetriebes. Um in jedem Fall die nötige Hilfe anfordern und ein-setzen zu können, ist es zweckmäßig, einen Alarmplan aufzustel-len. Unter Umständen reicht der Fernsprechanschluß mit Angabeder Notrufnummer aus. Sofern die öffentliche Notrufzentralenicht direkt angewählt werden kann, ist eine während der Ar-beitszeit ständig besetzte Meldestelle zu empfehlen, die den in-nerbetrieblichen Notruf aufnehmen und eine erforderliche Ala-rmierung des öffentlichen Rettungsdienstes vornehmen kann.Außerdem sollte der Unternehmer prüfen, ob er das innerbetrieb-liche Meldesystem so einrichten kann, daß in der Zentrale er-

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kennbar ist, wo der Notruf abgegeben wird. Sofern es nicht mög-lich ist, auf stationäre Meldeeinrichtungen zurückzugreifen, wirdder Unternehmer zu prüfen haben, ob tragbare funktechnischeEinrichtungen gefährdeten Arbeitnehmern zur Verfügung zustellen sind.

Bei Alleinarbeit können Personen-Notsignalanlagen eingesetztwerden; siehe „Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanla-gen“ (ZH 1/217).

Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsübli-chen Arbeitszeiten erhalten bleiben.

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern.

Zu § 4:

Nähere Hinweise über Sanitätsräume und vergleichbare Einrich-tungen gibt das „Merkblatt für Sanitätsräume und Sanitätscontai-ner in Betrieben“ (ZH 1/507); siehe auch „Grundsätze für Hilfs-personal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel fürBetriebsärzte im Betrieb“ (ZH 1/528).

Hinsichtlich allgemeiner Anforderungen an Räume, insbesonde-re hinsichtlich Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Lärm undanderer unzuträglicher Einwirkungen siehe §§ 5 ff. Arbeitsstät-tenverordnung in Verbindung mit den zugehörigen Arbeitsstät-ten-Richtlinien, z. B. ASR 38/2 „Sanitätsräume“.

Zu § 5:

Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandstoffe, alle sonstigenHilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweitsie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen. Schädigende Ein-flüsse sind z. B. Verunreinigungen, Nässe und hohe Tempera-turen. Das Erste-Hilfe-Material ist auch bei Ablauf der Verfallsda-ten zu erneuern.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:

1. Großer Verbandkasten nach DIN 13 169 „Verbandkasten E“,

2. Kleiner Verbandkasten nach DIN 13 157 „Verbandkasten C“.

Durch folgende Richtwerte werden die Festlegungen der Arbeits-stätten-Richtlinie ASR 39/1,3 „Mittel und Einrichtungen zurErsten Hilfe“ ergänzt:

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Stand: April 1997

Je nach Größe des Betriebes müssen zur Verfügung stehen

Betriebsart Zahl der Kleiner Großer1)Versicherten Verbandkasten

Verwaltungs- und 01–50 1Handelsbetriebe 51–300 1

ab 301 2für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

Herstellungs-, Verarbei-tungs- und vergleichbare 01–20 1Betriebe 21–100 1

ab 101 2für je 100 weitere Versicherte zusätzlichein großer Verbandkasten

Baustellen und baustellen- 1–10 1 2)ähnliche Einrichtungen 11–50 1

ab 51 2für je 50 weitere Versicherte zusätzlichein großer Verbandkasten

1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verband-kasten.

2) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitfüh-rung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatz-fahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nachDIN 13 164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Ein-wirken gefährlicher chemischer Stoffe, können geeignete Arznei-mittel zum Erste-Hilfe-Material gehören. Sie sind zur ausschließ-lichen Verfügung durch speziell eingewiesenes Personal und denArzt bereitzuhalten. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Schmerztabletten, gehören nichtzum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verband-kästen.

Die Aufbewahrungsorte richten sich nach Unfallschwerpunkten,der Struktur des Betriebes und den im übrigen auf dem Gebietdes betrieblichen Rettungswesens getroffenen organisatorischenMaßnahmen.

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Zu § 6:

Anwesende Versicherte sind alle an einem Arbeitsplatz Beschäftigte.

Arbeitsstätten sind z. B. Arbeitsräume, Baustellen, Betriebsteile.

Zu § 7 Abs. 1:

Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassen-den Erste-Hilfe-Lehrgang.

Gegenstand der Ausbildung sind die von den Berufsgenossen-schaften mit den genannten Hilfsorganisationen abgestimmtenAusbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1-Helfer-Methode.

Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d. h. in denLebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Aus-bildung nicht aus.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppel-stunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. DieFortbildung erfolgt in angemessenem Zeitraum, wenn sie inner-halb zweier Jahre nach einer vorausgegangenen Teilnahme aneinem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und ab-geschlossen wird. Soweit die Fortbildung in der Form einer stän-digen Schulung erfolgt, muß sie mindestens das gleiche Ergebniswie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Der Ersthelfer kann indem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehr-gang teilnehmen.

Zu § 7 Abs. 3:

Siehe „Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicherchemischer Stoffe“ (ZH 1/175).

Zu § 8:

Der Antrag auf Anerkennung ist bei der See-Berufsgenossen-schaft einzureichen. Ihm sind beizufügen:

– die Nachweise über die Erfüllung der in der Anlage zu dieserUnfallverhütungsvorschrift aufgestellten Anforderungen,

– die Unterrichtsunterlagen und die Unterrichtsmittel,

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Stand: April 1997

– die Erklärung, daß die See-Berufsgenossenschaft berechtigtist, jederzeit die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtun-gen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehr-gänge zu prüfen.

Zu § 9:

Siehe Merkblatt „Betriebssanitäter“ (ZH 1/608).

Zu § 10 Abs. 1 Nr. 1:

Eine mindestens gleichwertige Ausbildung haben z. B. erhalten:

– Heilgehilfen nach den Bergverordnungen,– Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher

Grundlagenausbildung und Personal, das zum „Helfer imSanitätsdienst“ ausgebildet wurde,

– Rettungshelfer und Rettungssanitäter.

Als Berufsausbildung, die die Sanitätsaufgaben umfaßt, kommenin Betracht, die Berufe des Krankenpflegers, der Kranken- oderKinderkrankenschwester sowie des Rettungsassistenten.

Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2:

In dem Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter mit betriebs-bezogenen und berufsgenossenschaftlichen Aufgaben vertrautgemacht.

Zu § 10 Abs. 4:

Die Fortbildung erfolgt in angemessenen Zeitabständen, wennsie jeweils innerhalb von 3 Jahren stattfindet.

Zu § 11 Abs. 2:

Als Aushang, auf dem die notwendigen Angaben gemacht wer-den können, stehen zur Verfügung:

„Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“in Papier-Plakat-Ausführung unter der Bestell-Nr. ZH 1/144,

in Kunststoff-Plakat-Ausführung unter der Bestell-Nr. ZH 1/300,zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße449, 50939 Köln,

in Blech- und Kunststoffausführung zu beziehen bei

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J. Ed. Wunderle, Philippsring 1, 55252 Mainz-Kastel,Plakatindustrie, Schinkestraße 20–21, 12047 Berlin,Heinrich Klar GmbH & Co. KG, Neuer Weg 12–16, 42111 Wup-pertal,Gebr. Hein KG (Kunststoffausführung), Dischinger Straße 1–3,69123 Heidelberg.

Die „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ kann auch als Bro-schüre unter der Bestell-Nr. ZH 1/143 sowie als Registerausfüh-rung unter der Bestell Nr. ZH 1/311 beim Carl Heymanns VerlagKG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, bezogen werden.

Die „Anleitung zur Rettung Ertrinkender“ kann beiPlakatindustrie, Schinkestraße 20–21, 12047 Berlin,der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, Düsseldorfer Straße193, 47053 Duisburg, bezogen werden.

Das „Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicherchemischer Stoffe“ (ZH 1/175) und das „Merkblatt für die ErsteHilfe bei Einwirkung ionisierender Strahlen (ZH 1/546) sind zubeziehen beimCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

Zu § 12:

Kennzeichnung siehe UVV „Sicherheitskennzeichnung am Ar-beitsplatz“ (VBG 125).

Hinsichtlich Kennzeichnungspflicht siehe § 38 Abs. 2 Satz 1, § 39Abs. 3 und § 49 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung sowie Ar-beitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 „Mittel und Einrichtungen zurErsten Hilfe“.

Zu § 14:

Die Anschriften der Durchgangsärzte und bezeichneten Kran-kenhäuser teilt die See-Berufsgenossenschaft mit.

Siehe auch § 11 Abs. 2.

Zu § 15:

Zu einem fachgerechten Transport gehört, daß Versicherte trans-portfähig sind. Bestehen Zweifel an der Transportfähigkeit, isteine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt her-beizuführen. Bei schweren Unfällen sollte grundsätzlich ein Arztüber das Transportfahrzeug oder die Art des Transports entschei-

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den. Für den Transport kommen in erster Linie die RTW und KTWnach DIN 75 080-1 „Krankenkraftwagen; Begriffe, Anforderun-gen, Prüfung“, DIN 75 080-2 „Krankenkraftwagen; Rettungs-wagen (RTW)“ und DIN 75 080-3 „Krankenkraftwagen; Kran-kentransportwagen (KTW)“ sowie der RTH nach DIN 13230-1und -2 „Rettungshubschrauber (RTH)“ in Betracht.

Für den fachgerechten Transport stehen die Einrichtungen desöffentlichen Rettungsdienstes nach den Rettungsdienstgesetzender Bundesländer oder als eigene Einrichtungen derselben zurVerfügung. Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungs-dienst vorhält, führt einen fachgerechten Rettungstransportdurch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich desBetriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung derFahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach denmaßgebenden Landesgesetzen erfüllt. Der betriebliche Rettungs-dienst dient dem Notfall- und Krankentransport bei Verletztenund Erkrankten, die auf dem Betriebsgelände aufgenommenwerden; er schließt den Transport zum Arzt oder ins Krankenhausein.

Zu § 16:

Die Aufzeichnungen können z. B. in einem Verbandbuch, in einerKartei oder im Wege der automatischen Datenverarbeitung erfol-gen.

Verbandbücher siehe „Großes Verbandbuch“ (gebunden) (ZH1/149) und „Kleines Verbandbuch“ (kartoniert) (ZH 1/150).

Zu § 19:

Entsprechende persönliche Gründe sind fehlende körperliche,geistige oder psychische Eignung.

Stand: April 1997

Satz: MediaKomfort, Ansgar Jan Bytom, 23847 SteinhorstGesamtproduktion: Druckerei Paul Moehlke, 22087 Hamburg


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