JOHANNES KEPLER
UNIVERSITÄT LINZ
Altenberger Straße 69
4040 Linz, Österreich
www.jku.at
DVR 0093696
Eingereicht von
Digdem Bayhan
Angefertigt am
Institut für Öffentliches
Wirtschaftsrecht
Beurteiler
o.Univ.Prof.Dr. Bruno Binder
Juli 2017
Unfairer Freihandel?
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die
wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.
Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.
Linz, 18.7.2017 Digdem Bayhan
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................... 4
1. Einleitung .............................................................................................................. 6
1.1. Was ist „fairer“ Freihandel? ..................................................................................... 6
1.2. Phasen des Freihandels ........................................................................................... 7
1.2.1.1. 18. Jahrhundert ................................................................................................. 7
1.2.1.2. 19. Jahrhundert ................................................................................................. 9
1.2.1.3. 20. Jahrhundert ................................................................................................10
1.2.1.4. 21. Jahrhundert ................................................................................................11
2. Rechtliche Modelle des Freihandels ................................................................. 12
2.1. Handelsverträge .......................................................................................................12
2.2. Freihandelszone .......................................................................................................12
2.3. Zollunion ...................................................................................................................12
2.4. Binnenmarkt .............................................................................................................13
2.5. Wirtschafts- und Währungsunion ...........................................................................13
2.6. Sonderfall: Die Europäische Union ........................................................................13
2.6.1. EGKS 1952, EWG und EAG 1957 .......................................................................14
2.6.2. Der Europäische Wirtschaftsraum – EWR ...........................................................15
2.6.3. Kooperation der EU mit Drittstaaten ....................................................................15
2.6.3.1. Gemeinsame Handelspolitik ..........................................................................16
2.6.3.2. Assoziierungsabkommen ..............................................................................18
2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten .................................18
3. WTO ..................................................................................................................... 20
3.1.Vom GATT 1947 bis zur WTO ...................................................................................20
3.2. General Agreement on Tariffs and Trade – GATT .................................................22
3.2.1. Ziele des GATT ...................................................................................................22
3.2.2 Grundprinzipien des GATT 1994 ..........................................................................23
3.2.2.1. Meistbegünstigung ........................................................................................23
3.2.2.2. Inländergleichbehandlung und Verbot mengenmäßiger Beschränkung .........24
3.2.2.3. Zollzugeständnisse .......................................................................................25
3.2.2.4. Zollerhebungen .............................................................................................25
3.2.2.4.1. Klassifikation von Waren ....................................................................................... 25
3.2.2.4.2. Berechnung des Zollwerts ..................................................................................... 26
3.2.2.4.3. Ursprungsregeln .................................................................................................... 26
3.2.2.4.4. Transparenzgebot ................................................................................................. 27
3.2.3. Handelspolitische Schutzinstrumente ..................................................................27
3.2.3.1. Antisubventionsrecht ................................................................................................ 27
3.2.3.2. Antidumpingrecht ...................................................................................................... 28
3.2.3.3. Einfuhrschutzmaßnahmen (Art XIX GATT 1994) ..................................................... 29
3.2.4. Ausnahmen von GATT-Grundprinzipien ..............................................................29
3.2.5. Zahlungsbilanzbezogene Handelsmaßnahmen ...................................................30
3.2.5.1. Zahlungsbilanz und Währungsreserven ........................................................30
3.2.5.2. Auswahl und Rechtfertigung der Handelsmaßnahmen ..................................32
3.2.5.3. Kooperation mit IWF und Weltbank ...............................................................32
3.3. General Agreement on Trade in Services – GATS .................................................34
3.3.1. Der Handel mit Dienstleistungen .........................................................................34
3.3.2. Inhalt des GATS ..................................................................................................34
3.4. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS ..36
3.4.1. Der Schutz des geistigen Eigentums ...................................................................36
3.4.2. Inhalt des TRIPS .................................................................................................37
3.5.Streitbeilegungsverfahren – DSU ............................................................................38
3.5.1. Vorverfahren ........................................................................................................38
3.5.2. Hauptverfahren ....................................................................................................39
3.5.3. Berufungsverfahren und Entscheidungen ............................................................39
3.5.4. Streitbeilegung im Rahmen der gemischten WTO-Mitgliedschaft ........................39
3.6. Organe, Mitglieder und Entscheidungen ................................................................40
3.6.1.Organe .................................................................................................................40
3.6.1.1. Ministerkonferenz ..........................................................................................40
3.6.1.2. Allgemeiner Rat ............................................................................................40
3.6.1.3. Sekretariat ....................................................................................................41
3.6.2. Mitgliedschaft ......................................................................................................41
3.6.2.1. Mitgliedschaft der EU in der WTO .................................................................41
3.6.2.1.1. Die EG und das GATT 1947 ................................................................................. 41
3.6.2.1.2. Europäische Union als Mitglied der WTO ............................................................. 42
3.6.2.2. Sondermodell: Gemeinschaft der Mitgliedschaften innerhalb der WTO .........43
3.6.2.2.1. Zulässigkeitsvoraussetzungen regionaler Wirtschaftsintegration ......................... 43
3.6.2.2.1.1. Warenhandel .................................................................................................. 43
3.6.2.2.1.2. Dienstleistung ................................................................................................. 45
3.6.2.2.1.3. Entwicklungsländer ......................................................................................... 46
3.6.2.2.1.4. Berichterstattung ............................................................................................ 47
3.6.2.2.1.5. Praxis .............................................................................................................. 47
3.6.3. Beschlussfassung ................................................................................................48
4. Beispiele für wirtschaftliche Zusammenschlüsse ........................................... 49
4.1. CEFTA .......................................................................................................................49
4.2. EFTA .........................................................................................................................50
4.3. EWR ..........................................................................................................................51
4.4. APEC .........................................................................................................................52
4.5. Regionale Integration in Afrika ...............................................................................53
4.6. NAFTA ......................................................................................................................56
4.7. ASEAN ......................................................................................................................57
4.8. GAFTA ......................................................................................................................58
4.9. GUS ...........................................................................................................................58
5. Nutzen des Freihandels ..................................................................................... 60
5.1. Industrieländer .........................................................................................................60
5.2. Entwicklungsländer .................................................................................................61
5.3. Verbraucher ..............................................................................................................64
6. Kritik an Freihandel ............................................................................................ 66
6.1. Skepsis im Laufe der Zeit ........................................................................................66
6.1.1. CETA, TTIP, TPP, JEFTA ...................................................................................68
6.1.2. G20-Afrika-Partnerschaft .....................................................................................73
6.2. Fairness im Freihandel? ..........................................................................................76
7. Zusammenfassung ............................................................................................. 83
Literaturverzeichnis................................................................................................ 84
4
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union
Art Artikel
APEC Asian-Pacific Economic Cooperation
ASEAN Association of South East Asian Nations
bzw. beziehungsweise
CEN-SAD Community of Sahel-Saharan States
COMESA Common Market for Eastern and Southern Africa
CETA Comprehensive Economic and Trade Agreement
DSU Dispute Settlement
EAC Eastern African Community
ECOWAS Economic Community of West African States
EFTA European Free Trade Association
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUV Vertrag über die Europäische Union
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
GATS General Agreement on Trade in Services
GAFTA Greater Arab Free Trade Area
GATT General Agreement on Tariffs and Trade
gem gemäß
GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
IGAD Intergovernmental Authority on Development
IWF Internationaler Währungsfonds
5
lit litera
MFN Most-favoured nations clause
Mio. Million
NAFTA North American Free Trade Agreement
SADC Southern African Development Community
SCM Subsidies and Countervailing Measures
sog. sogenannt/e/r
REC Regional Economic Community
TRIPS Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights
TTIP Transatlantic Trade and Investment Partnership
ua unter anderem
UMA Union du Maghreb Arabe, Arab Magreh Union
usw. und so weiter
VO Verordnung
WTO World Trade Organization
zB zum Beispiel
6
1. EINLEITUNG
1.1. WAS IST „FAIRER“ FREIHANDEL?
Freihandel und Wettbewerb führen zu verbessernten Lebensstandards.1 Freihandel ist der
Sammelbegriff für grenzüberschreitende Vereinbarungen zwischen völkerrechtlichen Wirt-
schaftssubjekten mit dem Zweck, den Markt in Hinblick auf den Austausch von Waren und
Dienstleistungen, aber auch von Know-How ohne jegliche rechtliche Einschränkungen zu
liberalisieren. Gleichzeitig dient der Freihandel die politischen Beziehungen der Staaten zu
pflegen. Dieser ist das notwendige Werkzeug dafür, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-
schen den Staaten zu stabilisieren
Der Freihandel existiert schon seit mehr als 100 Jahren2. Seinen Höhepunkt hatte der Frei-
handel in der neoliberalen Wirtschaftspolitik in den 90er Jahren. Ein weiterer Faktor war –
und ist noch immer – die Globalisierung. Der Freihandel bestimmt insbesondere die Politik
der Globalisierung.
Zeitgleich mit der Entstehung sowie Entwicklung des freien Handels wuchs die Kritik. Diese
besteht ebenfalls seit mehr als 100 Jahren. Die politischen Gegenargumente in der damali-
gen Zeit bilden auch die Grundlage für die heutige Kritik. Aufgrund des G20-Gipfels in Ham-
burg 2017 und der Proteste dagegen ist das Thema aktuellste Tagespolitik. Die Staats- und
Regierungschef der G20-Staaten erklärten einstimmig: „International trade and investment
are important engines of growth, productivity, innovation, job creation and development“.
Weiters erklärten sie die Legitimät der fairen Schutzmaßnahmen der Staaten im freien Han-
del: „We will keep markets open noting the importance of reciprocal and mutually advanta-
geous trade and investment frameworks and the principle of non-discrimination, and continue
to fight protectionism including all unfair trade practices and recognise the role of legitimate
trade defence instruments in this regard.”3
Die aktuelle politische Diskussion über die bedeutende Rolle des internationalen Handels
sowie Zulassung rechtmäßiger Handelsschutzinstrumente könnten die Unfairness des Frei-
handels wesentlich ändern. Die sog. legitimate trade defence instruments knüpfen an das
WTO-Recht an. Antidumpingrecht, Antisubventionsrecht und Einfuhrschutzmaßnahmen sind
in Art XIX GATT 1994 verankert. Vorkehrungen gegen gedumpte oder subventionierte Wa-
1 Vgl. Annex zur Abschlusserklärung G20-Gipfel Hochrangige G20-Grundsätze zur Bekämpfung von Korruption
im Zollwesen, G20 Hamburg 2017, S.1, https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2017-g20-
corruption-in-customs-de.pdf?__blob=publicationFile&v=5, abgerufen am 11.07.2017.
2 Siehe unten 1.2. Phasen des Freihandels.
3 G20 Leaders‘ Declaration, G20 Hamburg 2017, S. 3, https://www.g20.org/Content/EN/_Anlagen/G20/G20-
leaders-declaration.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 11.07.2017.
7
reneinfuhren gehören zusammen mit Einfuhrmaßnahmen nach Art XIX GATT 1994 zur Ka-
tegorie der trade remedies, die auch als Trade Defence Instruments bezeichnet werden.4
In dieser Arbeit geht es darum, den heutigen Freihandel zu definieren, die Möglichkeiten der
wirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu schildern sowie die Fairness im Freihandel rechtlich,
politisch und ökonomisch zu diskutieren.
1.2. PHASEN DES FREIHANDELS
Schon in der Antike (300 v. Chr. – 600 n. Chr.) war der Seehandel im Mittelmeerraum be-
sonders wichtig, da Schiffe die einzigen zur Beförderung der Güter vorgesehenen Trans-
portmittel waren.5 Der erste erhaltene Handelsvertrag datiert nach herrschender Ansicht aus
dem Jahr 507/508 v. Chr. und wurde zwischen Rom und Karthago abgeschlossen. Darin
wurde vereinbart, dass die Handelsgeschäfte der Römer nur in Anwesenheit staatlicher He-
rolde oder Schreibe abgeschlossen werden durften, und als Gegenleistung bekamen sie
eine staatliche Bürgschaft über den Kaufpreis. Der zweite Vertrag zwischen Karthago und
Rom aus dem Jahr 348 v. Chr. beinhaltete ein Diskriminierungsverbot für beide Vertrags-
partner für den Warenverkauf in der jeweiligen Stadt des Vertragspartners.6
Durch Entdeckungen neuer Böden und Küsten, insbesondere durch die zufällige Entdeckung
Amerikas durch Kolumbus in 1492, erhielt der Handel neue Impulse. Bis zur Herausbildung
des Territorialstaates im 14. Jahrhundert waren die städtischen Zusammenschlüsse der
Kaufleute (Levante im Mittelmeerraum, Hanse im Ostseeraum und Gilden) die Akteure des
internationalen Waren- und Geldverkehrs, die sich mit Handelsfragen beschäftigten.7
1.2.1.1. 18. JAHRHUNDERT
Erst in der Neuzeit (1500 – 1914) entstanden die fundamentalen Prinzipien8 des weltweiten
Freihandels. Die Epoche war aufgrund der Kolonialisierung durch die europäischen Mächte
sowie Industrialisierung sehr wechselvoll:
Mit der Entstehung souveräner Staaten dominierte im 18. Jahrhundert die Denkrichtung des
Merkantilismus in der Handelspolitik. Dieser beruht auf dem Grundgedanken, dass sich der
Wohlstand eines Staates an seinen Edelmetallreserven messen lässt. Ziel war es, die
Schatzkammer des Fürsten mit wertvollen Edelmetallen zu füllen. Volkswirtschaftlich gese-
4 Näheres dazu unten 3.2.3. Handelspolitische Schutzinstrumente.
5 Vgl. Göttsche in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 2 RZ 1 ff.
6 Vgl. Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 5 RZ 78.
7 Vgl. Göttsche in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 2 RZ 3.
8 Siehe dazu 3.2.2 Grundprinzipien des GATT 1994.
8
hen wurde der Handel nach der merkantilistischen Theorie als Nullsummenspiel betrachtet;
der Gewinn eines Staates sei der Verlust eines Anderen.9
Im Jahr 1776 kritisierte Adam Smith die merkantilistische Lehre in seinem vierten Buch (Sys-
tems of political Oeconomy) des Werkes An Inquiry into the Nature and Causes of the
Wealth of Nations und argumentierte damit, dass ein freier Markt zu einer natürlichen Ord-
nung gehöre.10
Er bekämpfte zunächst die merkantilistische Lehre mit seiner Theorie der Zahlungsbilanz;
es sei unerheblich, ob ein Land mehr Güter exportiert als es importiert. Hierzu solle man die
Aktiva und Passiva eines Landes mit denen von einem anderen Land vergleichen. Er beton-
te ferner, dass der Wohlstand eines Staates nicht allein in seinen Edelmetallbeständen wie
Gold oder Silber gemessen werden könne, sondern vielmehr in seinen Gebäuden, Boden-
schätzen, aber auch in produzierten Waren aller Art liege.11
Nach seiner Theorie der absoluten Kostenvorteile sollte sich jedes Land auf die billigere
Produktion bestimmter Güter spezialisieren und diese am (internationalen) Markt feilbieten,
damit es einen absoluten Vorteil für sein jeweiliges Gut haben könne. Zudem fördere die
internationale Arbeitsteilung die Produktivität der Länder, da sie vom gegenseitigen Güte-
raustausch profitierten. Seine These demonstrierte er anhand des Beispiels „Herstellung von
Stecknadeln“: Eine Nadel-Fabrik mit einem Dutzend Arbeiter, welche jeweils auf einzelne
Arbeitsschritte spezialisiert, schafften ein Vielfaches dessen, was ein Dutzend einzelner
Handwerker, die jeweils die gesamte Fertigung vornehmen, zu produzieren imstande sei.12
Ein funktionierender Freihandel müsse frei von staatlichen Eingriffen sein, allerdings befür-
wortete Smith die notwendigen Schutzzölle für die Landesverteidigung. Smith zufolge hat der
Staat die Sicherung der Landesverteidigung nach außen, die Errichtung eines zuverlässigen
Justizwesens sowie die Gründung und Fortbestand gewisser öffentlicher Einrichtungen zu
gewährleisten.13
David Ricardo baute 1817 auf den Thesen von Smith auf, befürwortete ebenso den Freihan-
del und rechtfertigte seine Theorie der komparativen Kostenvorteile mit folgender Be-
9 Vgl. Karasek, Grundlagen des Außenhandels (2016), S.11.
10 Vgl. Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations - 1776, digital edition (2001),
S. 329 ff.
11 Vgl. Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations - 1776, digital edition (2001),
S. 330 ff.
12 Vgl. Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations - 1776, digital edition (2001),
S. 603 f.
13 “[…] But in every improved and civilized society this is the state into which the labouring poor, that is, the great
body of the people, must necessarily fall, unless government takes some pains to prevent it. […]” vgl. Smith,
An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations - 1176, digital edition (2001), S. 603.
9
gründung: „A country has a comparative advantage in producing a good if the opportunity
cost of producing that good in terms of other goods is lower in that country than it is in other
countries“. Ricardo erklärte, dass der internationale Freihandel zwischen den Staaten nütz-
lich wäre, wenn ein Land dem Anderen nicht in allen Produktionsbereichen, bei den Produk-
tionskosten, unter- bzw. überlegen wäre. Ricardo zufolge solle ein Land jene Güter produzie-
ren und exportieren, welche es relativ günstiger als andere Güter herstellen kann.14
Ricardo‘s Theorie bildet noch heute die fundamentale Basis für die (internationale) Arbeitstei-
lung und gilt als berechtigtes Argument dafür, weshalb eine Teilnahme am internationalen
Freihandel, insbesondere die Mitgliedschaft bei der WTO15 für die Entwicklungsländer vor-
teilhaft sein kann.16
John Stuart Mill füllte die restlichen theoretischen Lücken in der Volkswirtschaftslehre und
entwickelte seine Theorie der internationalen Werte, worin er beschrieb, dass die Balance
von gegenseitigen Nachfragen der einzelnen Staaten den Außenhandel definiere. Mill zufol-
ge haben „kleinere“ Staaten – ua Entwicklungsländer – ungleiche Chancen, ihren Wohlstand
durch den Außenhandel zu erhöhen, da sich „große“ Länder grundsätzlich mit allen wichti-
gen Gütern selbst versorgen können und von der internationalen Arbeitsteilung nicht abhän-
gig seien. Ricardo hatte nämlich in seiner Theorie der komparativen Kostenvorteile keine
Angaben zu den tatsächlichen Austauschverhältnissen zwischen den Ländern gemacht, so-
mit die ungleiche Verteilung der Gewinne aus dem Freihandel auch nicht erklärt. Mill vertei-
digte deshalb die Einführung der Schutzzölle vor übermächtiger ausländischer Konkurrenz,
bis die heimischen Produzenten bereit seien, um im Außenhandel zu bestehen.17
1.2.1.2. 19. JAHRHUNDERT
Gleichzeitig mit den technischen Erfindungen von der Nähmaschine bis zum elektrischen
Telegraph erlebte der Außenhandel ein starkes Wachstum. Durch die Weiterentwicklung der
Außenhandelstheorien kam es im Jahr 1846 zu einer einseitigen Abschaffung der Kornzölle
durch England und 1860 zum Abschluss des Cobden-Vertrags zwischen England und
Frankreich, worin Frankreich ein gewisser Zollschutz eingeräumt wurde18.
Der Cobden-Vertrag beinhaltete die fundamentalen Prinzipien des Freihandels: Einfuhrfrei-
heiten für Waren, Zollsenkung, aber auch das Konzept der Meistbegünstigung: beide Ver-
tragsstaaten verpflichteten sich, die von Ihnen gewährten Begünstigungen aufgrund der
14
Vgl. Ricardo, The Principles of Political Economy and Taxation (1821), Kapitel VII f, S. 107.
15 Ausführlich unten Kapitel 3. WTO.
16 Bejahend Krugman/Obstfeld, International Economics
8 (2009), S. 29; WTO, Understanding the WTO
5 (2015),
S. 16.
17 Vgl. Mill, Principles of Political Economy (1848), S.703; Göttsche in Hilf/Oeter, WTO-Recht² (2010), § 2 RZ 22.
18 Vgl. Göttsche in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 2 RZ 23.
10
Handelsvereinbarungen auch Drittländern zuzugestehen. Damit war der Weg für einen Frei-
handel (zumindest) in Westeuropa geöffnet.19 Gleichzeitig in der zweiten Hälfte des 19. Jahr-
hundert wurden mehrere internationale Verwaltungsunionen wie der Weltpostverein 1874,
das Internationale Büro für Maße und Gewichte 1875, die Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums 1883, die gemeinsamen Veröffentlichung von Zolltari-
fen in der Brüsseler Union 1890, gegründet.
1.2.1.3. 20. JAHRHUNDERT
Die wirtschaftlichen und sozialen Probleme erreichten ihren Höhepunkt mit dem Ersten Welt-
krieg und der Weltwirtschaftskrise, welche von 1929 bis 1933 dauerte. Die Grundsätze
des Freihandels verschwanden zügig und die Merkmale des Protektionismus wie mengen-
mäßige Einfuhrbeschränkungen, Zollmauern sowie strikte Kontrollen des Zahlungs- und Ka-
pitalverkehrs machten sich wiederum schnell bemerkbar.
Infolge der Weltwirtschaftskrise versuchte man der immens hohen weltweiten Arbeitslosigkeit
besonders mit den politisch bedingten Fluchtgeldern und mit den wachsenden Zöllen zum
Schutz der staatlichen Schlüsselindustrien zu bekämpfen. Vor allem versuchten viele Staa-
ten der Krise, mit einzelstaatlichen Maßnahmen auf Kosten der Nachbarstaaten entgegen-
zuwirken (beggar-your-neighbor-policy). Die nationale Abschottung der Volkswirtschaften
durch Neomerkantilismus bzw. Protektionismus auf der ganzen Welt verursachte eine jahre-
lang andauerte Depression mit einer Massenarbeitslosigkeit (Great Depression).20
Während des Zweiten Weltkriegs verhandelten bereits die Alliierten in zahlreichen Konferen-
zen über die Wiederherstellung einer stabilen Weltwirtschaft. Wichtige Konferenzen sowie
Chartas, welche für den Wiederaufbau des Welthandels von großer Bedeutung sind, sind
insbesondere:
Bretton Woods-Konferenz in 1944, auf welcher die Ordnung der internationalen
Währungsbeziehungen und die Neustrukturierung eines globalen Kreditwesens be-
zweckt und multilaterale Institutionen ins Leben gerufen wurden: Internationaler Wäh-
rungsfond (International Monetary Fund, IWF) und die Weltbank (International Bank
for Reconstruction and Development, IBRD).
Der Marshall-Plan wurde vom US-Außenminister Marshall im Juni 1947 verkündet;
dieser war ein wirtschaftliches Hilfsprogramm für Europa (European Recovery Pro-
gramme, ERP). Nach dem Zweiten Weltkrieg gründeten die europäischen Staaten
19
Vgl. Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 5 RZ. 85; Göttsche in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-
Recht² (2010), § 2 RZ 24.
20 Vgl. Siebert, Weltwirtschaft (1997), S. 160; Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht²
(2007), § 5 RZ. 85.
11
die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Organisation for
European Economic Cooperation, OEEC). Primäres Ziel war die wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit mit den europäischen Staaten dauerhaft zu ermöglichen.21
Die Havanna Charta 1948; Kurzbezeichnung für den Vertrag zur Errichtung einer In-
ternationalen Handelsorganisation, unterzeichnet am 24. März 1948 von 54 beteilig-
ten Staaten, auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäfti-
gung in Havanna.22
1.2.1.4. 21. JAHRHUNDERT
Das 21. Jahrhundert ist sehr vielfältig. Von der Einführung einer einheitlichen europäischen
Währung (EURO) als Bargeld in 2002 bis zur Aufkündigung verschiedener Freihandelsab-
kommens wie TPP durch USA23, oder gar geplanter Ausstieg aus dem Pariser Klimaabkom-
men der USA Regierung, gab es schwankende Erlebnisse im Hinblick auf den Freihandel.
Seit Anfang 2008 spüren viele Länder die finanzielle Krise, in welcher die Weltwirtschaft
noch immer steckt. Der ärmste Kontinent der Erde, afrikanische Staaten, strebt die Grün-
dung einer EU-ähnlichen Union in ganz Afrika an.24 Erwähnenswert sind aber auch die konti-
nentübergreifende Abkommen wie TTP, CETA, JEFTA, aber auch „Abkommen junger Gene-
ration“ zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur. Letzteres scheiterte
zum Teil jedoch aufgrund des vom EUGH erlassenen Gutachtens25 betreffend die Über-
schreitung von zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten aufgeteilten Kompetenzen. Fest-
steht, dass das 21. Jahrhundert noch sehr spannend bleiben wird.
21
Vgl. Göttsche in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 2 RZ 31 f.
22 Zur Havanna-Charta nachfolgend 3.1.Vom GATT 1947 bis zur WTO.
23 Siehe dazu 6.1.1. CETA, TTIP, TPP, JEFTA.
24 Vgl. unten 4.5. Regionale Integration in Afrika.
25 Näher dazu 2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten.
12
2. RECHTLICHE MODELLE DES FREIHANDELS
2.1. HANDELSVERTRÄGE
Die organisatorisch einfachste Form einer Wirtschaftsordnung bilden die bilateralen bzw.
multilateralen Handelsverträge zwischen Völkerrechtssubjekten. Handelsverträge dienen
primär zur Abschaffung oder Erleichterung gewisser Handelshemmnisse und ermöglichen
somit eine Förderung der globalen Handelsbeziehungen. Sie genießen entweder die unmit-
telbare Geltung aufgrund des unterzeichneten Staatsvertrags oder sie werden von den Ver-
tragsstaaten ins nationale Recht transformiert.26
2.2. FREIHANDELSZONE
In einer Freihandelszone muss man zunächst das Innenverhältnis von der autonomen Au-
ßenwirtschaftsbefugnis einzelner Mitgliedstaaten trennen. Die Freihandelszone basiert auf
dem Gedanken des wirtschaftlichen Zusammenschlusses von mehreren Staaten; im Innen-
verhältnis werden tarifäre und/oder nicht tarifäre Handelshemmnisse einheitlich beseitigt,
insbesondere der grenzüberschreitende Verkehr für Waren mit einem Ursprung innerhalb
der Zone liberalisiert.
Die sog. Ursprungszeugnisse sind ein wesentlicher Punkt in jeder Freihandelszone; Waren
mit einem Ursprung in einem Mitgliedstaat der Freihandelszone müssen von der Abschaf-
fung jeglicher Handelshindernisse profitieren, gleichzeitig sollen Waren aus Drittstaaten wei-
terhin den autonomen nationalen Außenwirtschaftsregelungen unterliegen.27
2.3. ZOLLUNION
Eine Zollunion ist im Vergleich zur Freihandelszone eine Vereinigung mit einer stärkeren
organisatorischen Verflechtung, dient aber demselben Zweck; hinsichtlich Abbaus der Zölle
und der sonstigen Handelshemmnisse ist sie faktisch eine Freihandelszone. Im Innenver-
hältnis bestehen keine tarifären oder nicht tarifären Handelshemmnisse. Im Außenverhältnis
allerdings müssen Drittstaaten alle für die Zollunion vorgesehenen Regelungen erfüllen, um
ihre Güter am Markt innerhalb der Zollunion anbieten zu dürfen. Man unterscheidet daher
zwischen den Zollunionswaren und Drittstaatswaren innerhalb der Zollunion, weshalb der
Außenhandel wesentlich größer ist als jener der Freihandelszone ist, und es gibt keine Ur-
sprungszeugnisse.28
26
Vgl. Stadlmeier, Völkerrecht II8 (2015), S. 53.
27 Vgl. Stadlmeier, Völkerrecht II
8 (2015), S. 54
28 Vgl. Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0463.
13
2.4. BINNENMARKT
Die Zollunion kann sich durch die Angleichung der Vorschriften ausgewählter Bereiche zu
einem Binnenmarkt entwickeln. Dabei werden neben der Liberalisierung des Warenverkehrs
wie bei Zollunion alle Marktfreiheiten hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkehrs von
Dienstleistungen, Personen sowie Kapital und Zahlungen sichergestellt. Der Binnenmarkt
kann daher mit Berücksichtigung von sozialen Komponenten wie Bildungspolitik, Umweltpoli-
tik, Landwirtschaftspolitik konzipiert sein.29
2.5. WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
Die letzte Stufe wirtschaftlicher Integration für einen stabilen Binnenmarkt bildet eine ge-
meinsame Währung. Eine Währungsunion entsteht, wenn mehrere Staaten sich für eine ein-
heitliche Geld- bzw. Währungseinheit zusammenschließen. Dadurch kommt es zu stabileren
Wechselkursen zwischen den Mitgliedstaaten und zur Senkung der Transaktionskosten im
grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Zugleich kann der Binnenmarkt währungspoli-
tisch frankiert werden.30 Auch wie beim Binnenmarkt ist das bisher höchstentwickelte Bei-
spiel für eine Währungs- und Wirtschaftsunion die Europäische Union. 31 In 19 Staaten ist der
Euro die einheitliche Währung.32 Für die Euroländer gibt es auch eine gemeinsame Zentral-
bank (Europäische Zentralbank).33
2.6. SONDERFALL: DIE EUROPÄISCHE UNION
Die Europäische Union gewährt ihren Unionsbürgern Grundfreiheiten und ihren Mitgliedstaa-
ten allgemeine Binnenmarktregelungen. Sie ist gleichzeitig eine Zollunion, weil Ein- und Aus-
führzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung für den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaa-
ten verboten sind34 und der Rat die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der
Kommission festlegt.35 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften (EG) bis hin zur
Weiterentwicklung der Europäischen Union wird im Folgenden näher erläutert.
29
Vgl. Streinz, Europarecht9 (2012), RZ 783; Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0464.
30 Vgl. Haratsch/König/Pechstein, Europarecht
8 (2012), RZ 16.
31 Vgl. Art 26 und Art 28 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl III 1999/86 idF
2013/314.
32 Seit 1.1.1999: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Spanien; ab 2001: Estland, Griechenland, Malta, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien, Zypern.
33 Vgl. Art 13 Vertrag über die Europäische Union (EUV), BGBl III 1999/85 idF 2013/171.
34 Art 27 AEUV.
35 Art 30 AEUV.
14
2.6.1. EGKS 1952, EWG UND EAG 1957
Die Europäischen Gemeinschaften EGKS, EG und EAG wurden beruhend auf völkerrechtli-
chen Verträgen gegründet und fortentwickelt.
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion) war die älteste
Einrichtung der Europäischen Union. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg galten Frankreich
und Deutschland als Feinde in Europa. Der Schumanplan36 wollte daher die These, dass die
wirtschaftliche Zusammenarbeit den Krieg beseitigen und die Gründe dafür überwinden
kann, in die Tat umsetzen. Im Jahr 1951 wurde daher mittels Schumanplan die EGKS im
Pariser Vertrag 1951 gegründet, mit dem Hauptziel, die Beziehungen zwischen den Staa-
ten37 durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen.
Die EGKS verpflichtete den Mitgliedstaaten, die mengenmäßig gleichen Rohstoffe (Kohle
und Stahl) zu den gleichen günstigen Preisen und zollfrei zur Verfügung zu stellen. Die
EGKS entzog ihren Mitgliedstaaten die Souveränität hinsichtlich des Zugriffs auf die Boden-
schätze und übertrug sie auf die „Hohe Behörde“.38 Der Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl war auf 50 Jahre befristet und ist mit Wirkung zum
23. Juli 2002 erloschen.39
In 1957 wurden die „Römischen Verträge" unterzeichnet und traten für alle Mitgliedsstaaten
mit 1. Jänner 1958 in Kraft. Der erste Vertrag beinhaltete die Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Zweite die der Europäischen Atomgemein-
schaft (EAG, Euratom). Letztgenannte ist zeitlich nicht befristet, nur sie besteht als solche
noch fort; ihre Aufgaben sind insbesondere die Förderung der Forschung und die Verbrei-
tung der technischen Kenntnisse sowie die Aufstellung unionsrechtlicher Sicherheitsnormen
für den Gesundheitsschutz.40
Die EWG strebte primär eine einheitliche und stabile Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
an. Durch den Vertrag von Maastricht 1992 als „Fusionsvertrag“ wurde die EWG zur umfas-
senderen Europäischen Gemeinschaft (EG). Das Gemeinschaftsziel einer Wirtschafts- und
Währungsunion war in den Art 98 bis Art 124 EGV a.F. verankert. 1986 beschlossen die EG-
Mitgliedstaaten die „Einheitliche Europäische Akte“ mit den Zielen Binnenmarkt, Wirtschafts-
und Währungsunion, Europäische politische Zusammenarbeit, organisatorische Zusammen-
36
Ausführlich unter https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/europe-day/schuman-declaration_de
abgerufen am 5.5.2017.
37 Gründerstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande.
38 Vgl. Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0445.
39 Vgl. Streinz, Europarecht
9 (2012), RZ 86.
40 Vgl. Art 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, BGBl 1995/47 idF BGBl III 2013/171.
15
führung von EGKS, EAG sowie EWG.41 Österreich trat der Europäischen Union mit Wirkung
zum 1. Jänner 1995 bei.42
2.6.2. DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSRAUM – EWR
Neben der Europäischen Union gehört der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) zu den
wichtigsten Freihandelszonen43. Das EWR-Abkommen 1994 ist zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, der damaligen EGKS mit ihren Mitgliedsstaaten und den EFTA-
Staaten Island, Liechtenstein sowie Norwegen zustande gekommen.44 Heute gehören die
Europäische Union mit ihren Mitgliedsstaaten und die oa. EFTA-Staaten zu den Mitglie-
dern.45 Die Schweiz ist zwar kein Mitglied des EWR, allerdings ist sie durch mehrere Verein-
barungen mit dem EWR eng verbunden. Das EWR-Abkommen ist zum 1. Jänner 1994 in
Kraft getreten und orientiert sich – auch inhaltlich im Wortlaut – an den Prinzipien des EG-
Vertrags, nämlich freier Warenverkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsrecht,
Freizügigkeit des Dienstleistungsfreiheit und des Kapitalverkehrs. Mitgliedsstaaten genießen
die Vorteile der Freihandelszone. Der EWR ist keine Zollunion, weil es keine einheitlichen
Zolltarife innerhalb des EWR besteht. Anders als beispielsweise in der Europäischen Union
werden gewisse Steuern auch bei der Einfuhr von Waren entrichtet.46
Das wichtigste Beschlussorgan im Rahmen der Organisation des EWR ist der Gemeinsame
EWR-Ausschuss47. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, und seine Beschlüsse
werden nach Art 93 Abs 2 EWR „im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits
und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits“ gefasst. Den EFTA-
Staaten wird daher aufgetragen, sich bei Beschlussfassungen intern zu einigen und einver-
nehmlich zu entscheiden.48
2.6.3. KOOPERATION DER EU MIT DRITTSTAATEN
Die Europäische Union ist seit dem Vertrag von Lissabon durch den EUV ausdrücklich eine
Organisation mit Völkerrechtssubjektivität, wobei diese nach Art 47 EUV ausschließlich im
Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Wirkung entfaltet. Aufgrund der ausdrücklichen Er-
mächtigung ist die Europäische Union sind Trägerin von internationalen Rechten und Pflich-
41
Vgl. Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0456.
42 Vgl. ABl EG 1994 Nr. C241, S. 6.
43 Ergänzend siehe 4.3. EWR.
44 Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, BGBl 1993/909 idF
BGBl III 2012/46.
45 Vgl. Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0583.
46 Vgl. WKO, Das Importhandbuch (2017), S. 44 ff.
47 Vgl. Art 93 Abs 2 EWR-Abkommen.
48 Vgl. Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht
6 (2007), § 2 RZ 19 f.
16
ten, soweit diese auf internationale Organisationen anwendbar ist.49 Sie darf nach Art 216
AEUV in den supranationalen Politikbereichen völkerrechtliche Verträge abschließen, wenn
dies in den Verträgen vorgesehen ist.50 Aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermäch-
tigung darf die Europäische Union nur in jenen Bereichen internationale Abkommen ab-
schließen, in denen die Verträge ihr diese Kompetenz explizit zuweisen. Man spricht daher
von „ausschließlichen Kompetenzen“.51
2.6.3.1. Gemeinsame Handelspolitik
Die gemeinsame Handelspolitik zählt zu den ausschließlichen Kompetenzen der Europäi-
schen Union.52 Sie wird im Rahmen der Grundsätze des auswärtigen Handels der Union
gestaltet, und sie betrifft „den Handelsverkehr mit Drittländern“. „Ein Rechtsakt der EU ist Teil
der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell diesen Handelsverkehr betrifft, weil er ihn
im Westlichen fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn aus-
wirkt“.53 Im Laufe der Jahre wurde der Umfang der gemeinsamen Handelspolitik54 erweitert.
Diese Kompetenzerweiterung hat allerdings keine Auswirkungen in Bezug auf die aufgeteil-
ten Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU (vgl. Art 206 Abs 7 AEUV).55
Die EU ist berechtigt, als effizientes aber friedliches Mittel zur Abwehr von Gefahren gegen-
über Drittstaaten ein Handelsembargo nach Art 215 AEUV zu beschließen. Soweit Sankti-
onsregelungen und andere Maßnahmen der EU gegenüber Drittstaaten abschließenden
Charakter haben, können die einzelnen Mitgliedstaaten nicht unter Berufung auf ihre außen-
politische Kompetenz weitergehende Beschränkungen des Waren, Kapital oder Zahlungs-
verkehrs vornehmen.56
Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt für die
Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen zur Schaffung
einer Zollunion im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels,
zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und
bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer
Schranken.57 Zudem umfasst sie auch die Modifizierung von Zolltarifen, den Abschluss von
Handelsabkommen betreffend den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die Handelsas-
49
Vgl. Haratsch/König/Pechstein, Europarecht10
(2016), RZ 71.
50 EuGH, Rs. 22/70, Slg. 1971, RZ 13 f.
51 Vgl. Haratsch/König/Pechstein, Europarecht
10 (2016), RZ 72.
52 Vgl. Art 3 Abs 1 lit e AEUV.
53 EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 35; ergänzend dazu EuGH, Kommission/Rat, C-137/12, RZ 57.
54 Vgl. Art 207 AEUV.
55 Vgl. Hafner/ Kumin/Weiss, Recht der Europäischen Union (2013), S. 323.
56 Vgl. EuGH, Rs. C-120/94, Kommission/Griechenland.
57 Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, RZ 56; EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 34.
17
pekte des geistigen Eigentums sowie die Ausfuhrpolitik. Demnach besitzt die Europäische
Union grundsätzlich die Kompetenz für alle Gebiete, die durch das WTO-Recht58 geregelt
werden.59
Welche Bestimmungen eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und einem Drittstaat
in die ausschließliche Kompetenz fallen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Gutach-
ten vom 16.5.201760 anhand des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union
und der Republik Singapur dargelegt. Ausschließliche Kompetenzen der EU nach
Art 3 Abs 1 lit e AEUV sind insbesondere:
Inländerbehandlung und Markzugang für Waren, Beseitigung der Ein- und Ausfuhr-
abgaben, diskriminierungsfreier Marktzugang für Waren (Zoll- und Handelsverpflich-
tungen, die den Handel mit Waren betreffen);
Handelsaspekte des geistigen Eigentums nach Art 207 Abs 1 AEUV;
Handelspolitische Schutzmaßnahmen, nach denen jede Vertragspartei, wenn die
Auflagen, die sich aus den WTO-Regeln ergeben, erfüllt sind, Antidumping und Aus-
gleichsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der Einfuhren aus der anderen
Vertragspartei ergreifen kann;61
Anwendung von technischen und gesundheitspolizeilichen Normen in Übereinstim-
mung mit den WTO-Regeln, um Hindernisse für den Warenhandel zwischen den Ver-
tragsparteien möglichst ganz abbauen zu können;
Diskriminierungsfreie Zoll- und Handelserleichterungen für jede Vertragspartei und
Verpflichtung jeder Vertragspartei, zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer der anderen
Vertragspartei die Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstlei-
tungen, für die Niederlassung und für den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher
Personen abzubauen, wobei die Regelung folgender Bereiche ausgeschlossen sind:
Staatsangehörigkeit, Daueraufenthalt und die Dauerbeschäftigung sowie allgemein
der Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem fallen die vier Erbringungsarten der Dienstleis-
tungen nach den WTO-Regeln unter die gemeinsame Handelspolitik.62
58
Nachfolgend in 3. WTO.
59 Vgl. Daiber, Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea, EuR 2015, 543.
60 Siehe dazu 2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten.
61 Vgl. EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 45; erklärend in 3.2.3. Handelspolitische Schutzinstrumente.
62 Vgl. EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 54; allerdings ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des
Verkehrs nach Art 207 Abs 5 AEUV von der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen, diese betrifft die
gemeinsame Verkehrspolitik.
18
2.6.3.2. Assoziierungsabkommen
Die allgemeine Kompetenz der Europäischen Union zum Abschluss von Assoziierungsab-
kommen mit Drittstaaten spielt eine wichtige Rolle. Diese gehen über die Bestimmungen von
Handelssachen hinaus und regeln beispielsweise auch Fragen der Entwicklungshilfe oder
Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Eine Assoziierung iSd Art 217 AEUV bedeutet eine dauer-
hafte völkerrechtliche Verbindung eines Drittstaates mit der Europäischen Union, die einer
Mitgliedschaft sehr nahe kommen kann. Assoziierungsabkommen werden auch als „Beitritts-
assoziierung“ oder als „Freihandelsassoziierung“ genannt.63
2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten
Die geteilte Kompetenz der Europäischen Union stellt nach Art 4 Abs 1 AEUV den Regelfall
dar. Im Fall einer geteilten Kompetenz nach Art 2 Abs 2 AEUV können sowohl die Mitglied-
staaten als auch die Europäische Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche
Rechtsakte erlassen, es sei denn, es handelt sich ausdrücklich um eine ausschließliche Uni-
onskompetenz oder eine Unterstützungskompetenz nach Art 6 AEUV. Hinsichtlich des Ab-
schlusses internationaler Verträge liegt eine geteilte Zuständigkeit vor, wenn sich die Er-
mächtigung zum Vertragsabschluss aus den Verträgen ergibt, die den Mitgliedstaaten ihre
Vertragsschlusskompetenzen überlässt.
Im Fall der geteilten Zuständigkeit können sog. gemischte Abkommen geschlossen werden,
bei denen neben der Union auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.64 Die Europäi-
sche Union benötigt für den Abschluss eines solchen Abkommens die Zustimmung der nati-
onalen Parlamente ihrer Mitgliedsstaaten, wenn die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten be-
rührt werden. In die geteilte Zuständigkeit fallen insbesondere Binnenmarkt, Sozialpolitik hin-
sichtlich der im AEUV genannten Aspekte, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusam-
menhalt, Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Mee-
resschätze, Umwelt, Verkehr, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.65
Der EuGH legte in seinem Gutachtensverfahren 2/15 vom 16.5.2017 nach
Art 218 Abs 11 AEUV die Zuständigkeit für den Abschluss des Freihandelsabkommen zwi-
schen der Europäischen Union und der Republik Singapur fest, welche Bestimmungen des
Abkommens in die ausschließliche und welche in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen
Union fielen. Zwei der geplanten Bestimmungen fallen eindeutig in die geteilte Zuständigkeit
63
Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II8 (2015), S. 54; Bei-
spiele für Länder, mit denen die EU bereits Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat: Türkei, Ukraine,
Moldau und Georgien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-06/eu-gipfel-brussel-abkommen-georgien-
moldau-ukraine vom 27.6.2014, abgerufen am 7.7.2017.
64 Vgl. Haratsch/König/Pechstein, Europarecht
10 (2016), RZ 74.
65 Vgl. Art 4 AEUV.
19
der Union und der Mitgliedstaaten: zum einen der Bereich der „anderen ausländischen In-
vestitionen“ als Direktinvestitionen, zum anderen die Bestimmung der Streitbeilegung zwi-
schen Staaten und Investoren.66 Nachdem die Kompetenz der Europäischen Union zum Ab-
schluss von Abkommen über ausländische Direktinvestitionen eine ausschließliche sei, dür-
fen die Mitgliedstaaten keine bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten ab-
schließen.67
Alle ausländischen Direktinvestitionen fallen unter die gemeinsame Handelspolitik iSd
Art 3 Abs 1 lit e AEUV, das bedeutet, dass die Vertragsparteien den natürlichen oder juristi-
schen Personen der Vertragspartei gegenseitig die Möglichkeit geben müssen, „sich tatsäch-
lich an der Verwaltung oder Kontrolle einer Gesellschaft“ innerhalb der Europäischen Union
beteiligen zu können. Alle “anderen“ ausländischen Investitionen – Portfolioinvestitionen wie
zB Anlagen in Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Investmentzertifikate in einem ande-
ren Land – unterliegen aufgrund des Umkehrschlusses des Art 207 Abs 1 AEUV der geteil-
ten Zuständigkeit.
Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik für ausländi-
sche Investitionen macht deutlich, dass jede Handlung der EU oder ihrer Vertragspartei, die
die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person der Vertragsparteien an der Ver-
waltung oder Kontrolle einer Gesellschaft, die wirtschaftlich tätig ist, in der EU oder in dem
Vertragsstaat fördert, erleichtert oder regelt, sich direkt auf den Handelsverkehr zwischen
dem Vertragsstaat und der EU auswirken kann, während ein solcher spezifischer Bezug zu
diesem Handelsverkehr im Fall von „anderen ausländischen Investitionen“ fehlt.68
Ein weiterer Bereich, der zu den geteilten Zuständigkeiten gehört, ist die Beilegung von Strei-
tigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der beklagten anderen Vertrags-
partei, die eine angeblich gegen die Bestimmungen verstoßende Behandlung betreffen, wel-
che dem Kläger oder seinen gebietsansässigen Unternehmen einen Verlust oder einen
Schaden verursachen könnte.69
66
Vgl. EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 61 f.
67 Vgl. Hafner/ Kumin/Weiss, Recht der Europäischen Union (2013), S. 324.
68 Vgl. EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 81-83.
69 Vgl. EuGH, Gutachten 2/15, Slg. RZ 285.
20
3. WTO
3.1.VOM GATT 1947 BIS ZUR WTO
Während des Zweiten Weltkriegs plante man bereits, den Welthandel multilateral zu regeln.
Im November 1945 erstattete das State Department der Vereinigten Staaten von Amerika
entsprechende Vorschläge, die 1946 zur Einberufung des Wirtschafts- und Sozialrates der
UNO zu einer internationalen Konferenz über den Handel und die Beschäftigung in London
führten. Auf dieser Konferenz wurde der Entwurf über die Errichtung einer internationalen
Handelsorganisation behandelt, den die amerikanische Regierung noch vor dem Konferenz-
beginn veröffentlicht hatte.70
Der Entwurf wurde auf zwei weiteren Tagungen überprüft und abgeändert. Er sah eine um-
fassende und internationale Regelung des Wettbewerbs vor. Der Entwurf enthielt neben der
Regelung des Welthandels auch ein Programm für die Vollbeschäftigung, Grundsätze für
Entwicklung und Wiederaufbau, Bestimmung gegen den Missbrauch internationaler Kartelle,
Abschnitte über Rohstoffabkommen und als Fernziel die Errichtung einer internationalen Or-
ganisation neben der nach der Bretton Woods Konferenz entstandenen Weltbank und dem
Internationalen Währungsfonds, welche den globalen Welthandel frei von der protektionisti-
schen Ideologie regeln und eine stabile Weltwirtschaftsordnung sichern sollte.71
Am 24. März 1948 unterzeichneten 54 Staaten auf der UN-Konferenz über den Handel und
die Beschäftigung in Havanna die Schlussakte, bezeichnet als „Havanna-Charta“. Das Ab-
kommen trat jedoch nie in Kraft, da es nicht von der hierfür erforderlichen Anzahl von Staa-
ten ratifiziert wurde. Der Versuch, mit der Havanna-Charta eine weltweite Wirtschaftsord-
nung zu schaffen, scheiterte an den tiefgreifenden unterschiedlichen Wirtshaftsinteressen
der Staaten.72
Schon 1947 wurde in Genf vereinbart, die handelspolitischen Abschnitte des Entwurfs der
Havanna-Charta unter der Bezeichnung General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)
vorzeitig in Kraft treten zu lassen. Am 30. Oktober 1947 unterzeichneten 23 Staaten ein Pro-
tokoll über die vorläufige Anwendung des GATT.
70
Vgl. WTO, Understanding the WTO5 (2015), S. 11.
71 Vgl. WTO, Understanding the WTO
5 (2015), S. 12.
72 Die Ablehnung der Ratifizierung vor allem durch den damaligen amerikanischen Kongress verhinderte letzt-
endlich die Gründung der ITO (International Trade Organization).
21
Nach eingehenden Verhandlungen mit den damaligen GATT-Staaten, die am 21. April 1951
zur Unterzeichnung des Protokolls von Torquay führten, ist Österreich dem GATT mit Wir-
kung vom 19. Oktober 1951 beigetreten.73
In der Übergangsphase von 1948 bis 1994, wurde das GATT weiterhin vorläufig angewen-
det. Es war ein sog. „provisional agreement“, zugleich eine de facto Organisation. Nachdem
das GATT durch sieben Jahre hindurch auf provisorischer Basis in Kraft war, wurde es all-
gemein für wünschenswert gehalten, diesen Zustand zu beenden und das GATT für alle Ver-
tragsparteien in gleicher Weise verbindlich zu machen. Danach begannen die „Trade
Rounds“ über die Entwicklung des Welthandels, insbesondere über Zollsenkungen sowie
nichttarifäre Handelshemmnisse.74
Der Versuch, das GATT als eine dauerhafte Institu-
tion zu errichten, gelang erst im Rahmen der
Uruguay-Runde; die grundlegenden Zuständigkeits-
gebiete der Welthandelsorganisation (World Trade
Organization, WTO) wurden in die Tagesordnung
dieser Handelsrunde aufgenommen und der Weg für
die Gründung der WTO war geöffnet.75 Am 15. April
1994, wurde das GATT 1947 vollinhaltlich zum neu-
en GATT 1994 hinzugefügt, von allen 123 teilneh-
menden Mitgliedsstaaten in Marrakesch unter-
schrieben, anschließend trat das Abkommen zur
Errichtung WTO am 1. Jänner 1995 in Kraft.76
Gleichzeitig mit der formellen Gründung der WTO wurden auch für den Freihandel wichtige
multilaterale Handelsabkommen unterzeichnet; das GATT (General Agreement on Tariffs
and Trade, Regelungen über den Handel mit Waren), GATS (General Agreement on Trade
in Services, Handel mit Dienstleistungen wie Tourismus, Telekommunikation), TRIPS (Ag-
reement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Schutz des Geistigen Ei-
gentums wie Markenrechte, Lizenzen sowie Patente) und DSU (Understanding on Rules and
Procedures Governing the Settlement of Disputes, Streitschlichtung) bilden vier materiell-
rechtliche Säulen der WTO-Rechtsordnung.77
73
Vgl. BGBl 1951/254 idgF.
74 Kennedy-Runde 1964-67; Tokio-Runde 1973-79; Uruguay-Runde 1986-94; vgl. Baumgartner, Europäisches
und öffentliches Wirtschaftsrecht II6 (2010), S. 155.
75 Vgl. Baumgartner, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
6 (2010), S.155.
76 BGBl 1951/254 idgF.
77 Vgl. Tietje in Tietje (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht (2009), § 3 RZ 39.
Quelle: WTO, Understanding the WTO5
Tagesordnung von der Uruguay-Runde
mit den 15 originalen Themen
22
Nach Art 2 des WTO-Abkommens bildet die WTO den gemeinsamen institutionellen Rahmen
für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenhei-
ten der unterzeichneten Abkommen und der dazugehörigen Rechtsinstrumenten. Zusam-
menfassend überwacht die WTO die Einhaltung der Abkommen, sanktioniert Verstöße,
schlichtet bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und strebt eine kontinuierliche
Liberalisierung des Welthandels sowie Beseitigung jeglicher Handelsbeschränkungen für
ihre Mitglieder.78 Ihren Sitz hat sie in Genf.79
3.2. GENERAL AGREEMENT ON TARIFFS AND TRADE – GATT
Im Laufe der Geschichte entwickelte sich der Freihandel mit den wichtigen Grundprinzipien
für ein funktionierendes Wirtschaftssystem zwischen den Staaten. Das Kernstück des Welt-
handelsrechts bildet das GATT. Das GATT 1994 enthält größtenteils Bestimmungen zu ta-
rifären und nichttarifären Handelshemmnissen, und es setzt sich aus folgenden Bestimmun-
gen zusammen:
- GATT 1947,
- verschiedene Zolllisten und Beitrittsprotokolle,
- alle sonstigen Beschlüssen der Vertragsparteien des GATT 1947,
- sechs Interpretationsvereinbarungen der WTO-Mitglieder zu einzelnen Vorschriften
des GATT
- und dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994, welches als Anhang die Liste der
Zollbindungen von den WTO-Mitgliedern enthält.80
Die Besonderheit bei der Anwendung des GATT liegt darin, dass der Text des „neuen“ GATT
immer in Verbindung mit den Erläuterungen im GATT 1947 zu lesen ist.81
3.2.1. ZIELE DES GATT
Schon das GATT 1947 bezweckte eine Verbesserung des Lebensstandards, Vollbeschäfti-
gung, eine Erhöhung des Realeinkommens und der Nachfrage, eine Steigerung von Produk-
tion und Warenaustausch sowie einen Abbau der Handelshindernisse, Zölle und Diskriminie-
rungen, um Wohlfahrtgewinne im Sinne von Ricardo‘s entwickelter Theorie komparativer
Kostenvorteile82 zu ermöglichen.83
78
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), BGBl 1995/1 idF 2008/2.
79 Vgl. Art VIII WTO-Abkommen.
80 Vgl. GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, BGBl 1951/254 idF BGBl.
81 Vgl. Tietje in Tietje (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht (2009), § 3 RZ 41.
82 Siehe 1.2.1.1. 18. Jahrhundert.
83 Vgl. Tietje in Tietje (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht (2009), § 3 RZ 42.
23
Für einen freien Marktzugang sind offene Märkte für Warenhandel notwendig. Das GATT
sieht allerdings nur vor, dass Märkte in dem Umfang zu öffnen sind, welcher in den spezifi-
schen Verpflichtungen eines jeden WTO-Mitgliedstaats zugesagt worden ist.84
3.2.2 GRUNDPRINZIPIEN DES GATT 1994
Das GATT 1994 beinhaltet sechs Prinzipien: Meistbegünstigung (Art I), Inländerbehandlung
(Art III), Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Art XI), Dumping- und Subventi-
onsabwehr, Zollsenkungen, bedingte Zulässigkeit von Zollunion und die Errichtung einer
Freihandelszone.85 Eines der wichtigsten Grundprinzipien ist der Grundsatz der Nichtdiskri-
minierung, der sich in den Grundsätzen der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung
widerspiegelt.86 Obwohl das GATT Zölle und mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen regelt,
lässt es die Zollautonomie der Staaten grundsätzlich bestehen.
3.2.2.1. Meistbegünstigung
Das Meistbegünstigungsprinzip (MFN, most-favoured-nation treatment) führt zu einer
Gleichstellung aller WTO-Mitglieder. Wenn ein WTO-Mitglied einem anderen Staat (auch
einem Nicht-WTO-Mitglied) die besten Handelspräferenzen hinsichtlich der Einfuhr oder Aus-
fuhr von Waren anbietet, muss es diese auch allen anderen WTO-Mitgliedern anbieten. Bei-
spiel:87
WTO-Mitglied A hat sich im Rahmen der WTO-Zollverhandlungen verpflichtet, den
Einfuhrzollsatz auf das Produkt X auf 5% abzusenken. Danach schließt es mit dem
Nicht-WTO-Mitglied B ein regionales Handelsabkommen, in dem der Zollsatz für X
auf 1% festgelegt wird. Aus Art I:1 GATT 1994 folgt die Pflicht für A, diesen B ge-
84
Art II GATT verpflichtet aber keinen Staat dazu, seinen Markt für Importe zu öffnen oder einen bestimmten
Zollsatz nicht zu überschreiten. Wenn aber ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, ist er an
diese auch völkerrechtlich gebunden, vgl. Hoffmann, Theorie des internationalen Wirtschaftsrechts (2009),
S. 172.
85 Vgl. Mayer in Kronke/Melis/Schnyder (Hrsg), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht (2005), Teil C, RZ 16.
86 Siehe Das GATT 1994 beinhaltet sechs Prinzipien: Meistbegünstigung (Art I), Inländerbe-
handlung (Art III), Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Art XI), Dumping- und
Subventionsabwehr, Zollsenkungen, bedingte Zulässigkeit von Zollunion und die Errich-
tung einer Freihandelszone. Eines der wichtigsten Grundprinzipien ist der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung, der sich in den Grundsätzen der Meistbegünstigung und der Inlän-
derbehandlung widerspiegelt. Obwohl das GATT Zölle und mengenmäßige Einfuhrbe-
schränkungen regelt, lässt es die Zollautonomie der Staaten grundsätzlich bestehen.
3.2.2.1. Meistbegünstigung. .
87 Vgl. Bender in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 10 RZ 36.
24
währten Vorteil auf alle anderen WTO-Mitglieder zu übertragen, unabhängig davon,
ob der Staat, dem der Vorteil gewährt wird, ein WTO-Mitglied ist. Umgekehrt könnte
sich B nicht auf die WTO-Mitgliedern gewährten Zollsätze berufen, wenn diese unter
dem bilateral vereinbarten Zollsatz liegen.
Alle anderen Nicht-WTO-Mitglieder werden jedoch nicht begünstigt, sodass ein Anreiz zum
Beitritt zur WTO bestehen bleibt, zugleich „Trittbrettfahren“ abgewehrt wird.88 Die Meistbe-
günstigungsklausel bezieht sich auf die staatlichen Vorschriften: Zölle und Zollgebühren, auf
alle anderen Abgaben jeder Art, die die Ein-oder Ausfuhr belasten (Quasi-Zölle), alle ande-
ren Vorschriften hinsichtlich Ein- und Ausfuhr von Waren und der Zahlungsabwicklung sowie
alle in Art III:2 GATT 1994 genannten innerstaatlichen Maßnahmen.89
Allerdings erlaubt Art XXIV GATT 1994 den WTO-Mitgliedern regionale Freihandelsabkom-
men zu unterzeichnen und lässt somit Freiraum für bilaterale bzw. regionale Vereinbarun-
gen. Somit sind Abweichungen von der Meistbegünstigungsverpflichtung in Ausnahmefällen
möglich.
Weitere Meistbegünstigungsklauseln sind im Art II Abs 1 GATT 1994 hinsichtlich der Zollzu-
geständnislisten und im Art XIII Abs 1 und 5 GATT 1994 hinsichtlich mengenmäßiger Han-
delsbeschränkungen und Zollkontingenten enthalten. Das Meistbegünstigungsprinzip ist
auch in den Art II GATS90 und Art IV TRIPS91 verankert.
3.2.2.2. Inländergleichbehandlung und Verbot mengenmäßiger Beschrän-
kung
Die Inländergleichbehandlung (NT, national treatment) regelt die Gleichstellung ausländi-
scher Waren mit einheimischen hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Bin-
nensteuern betreffend die Vermarktung. Es soll im Rahmen des GATT nicht nur der Grenz-
übertritt diskriminierungsfrei geregelt werden, sondern auch eine Gleichstellung von auslän-
dischen Waren, die die Zollgrenzen bereits überschritten haben, einerseits und von einhei-
mischen Waren andererseits erreicht werden.92
Die WTO-Mitgliedstaaten müssen also den gleichen Vorteil bei gleichartigen Waren bedin-
gungslos gewähren.93 Art I GATT 1994 ist auf alle Waren anwendbar.94 Dabei wird nur die
88
Vgl. Weiß in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 11 RZ 384.
89 Art I GATT.
90 Siehe 3.3. General Agreement on Trade in Services – GATS.
91 Siehe 3.4. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS.
92 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 10, RZ 46.
93 Vgl. Mayer in Kronke/Melis/Schnyder (Hrsg), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht (2005), Teil C, RZ 18;
Weiß in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 11 RZ 385.
94 Vgl. Bender in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 10 RZ 32.
25
Gleichartigkeit anhand vier Bewertungskriterien ermittelt: 1) Eigenschaften, Qualität, Eigenart
des Produkts, 2) Endverwendungsmöglichkeiten, 3) Neigungen und Gewohnheiten von Ver-
brauchern sowie 4) Zolltarifklassifikation.95 Meistbegünstigungsverpflichtungen stellen gleich-
zeitig Präferenzverbote (Verbot der Bevorzugung einzelner GATT-Staaten gegenüber ande-
ren GATT-Staaten) dar. Ausnahmen sind in den Abs 2 bis 4 angeführt.
Eine große Rolle spielt auch das im Art III GATT 1994 verankerte Verbot mengenmäßiger
Beschränkungen. Ein WTO-Mitglied kann für die importierten Waren – außer durch Zölle,
Abgaben und derartige Belastungen – bei der Ein- oder Ausfuhr keine Verbote oder Be-
schränkungen erlassen. Es sind keine Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrbewilligungen
oder andere einschränkende Maßnahmen erlaubt.96
3.2.2.3. Zollzugeständnisse
Art II GATT 1994 regelt die Zollzugeständnisse in Form einer Liste, welche zum GATT-
Vertragsinhalt werden. Das GATT strebt die Senkung der Zölle durch fakultative bilaterale
Verhandlungen an. Die erarbeiteten Zollzugeständnislisten bilden einen Bestandteil des
GATT-Vertragsinhalts.97 Dadurch werden bindende und von allen anderen WTO-Mitgliedern
rechtlich durchsetzbare Zollobergrenzen für die einzelnen Waren festgelegt.98
Die Listen mit den Zollzugeständnissen (schedules of concessions99) geben allerdings nur
Richtwerte für Maximalzollsätze an, die von den WTO-Mitgliedern durchaus auch unterschrit-
ten werden können. Sofern ein WTO-Mitgliedstaat Zölle einhebt, die unterhalb der nach
Art II GATT 1994 geltenden Zollbindungen liegen, muss aber der WTO-Mitgliedstaat wiede-
rum aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips den niedrigeren Zollsatz für alle WTO-
Mitglieder anwenden.100
3.2.2.4. Zollerhebungen
3.2.2.4.1. Klassifikation von Waren
Bei der Zollberechnung wird meistens ein Prozentsatz des Wertes einer Ware als Zoll einge-
hoben; die Höhe richtet sich nach der Einordnung des Produkts im jeweiligen Zolltarif. Die
staatliche Zollbehörde kann im solchen Verfahren zweimal diskriminierende Entscheidung im
Hinblick auf die ausländischen Waren treffen: bei der Zuordnung im jeweiligen Zolltarif einer
Ware und bei der zollrelevanten Wertbestimmung einer Ware.
95
Vgl. Bender in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 10 RZ 38.
96 Vgl. Mayer in Kronke/Melis/Schnyder (Hrsg), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht (2005), Teil C, RZ 21.
97 WTO hat 164 Mitglieder, die Liste ist daher sehr umfangreich und detailliert.
98 Vgl. Puth/Stranz in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 11 RZ 8-10.
99 Vgl. Art II:7 GATT.
100 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 68.
26
Harmonized Commodity Descripton and Coding System trat für Klassifizierung von Waren im
Jahr 1987 in Kraft und hilft Staaten dabei, die Waren nach einem sechsstelligen Code zu
klassifizieren. Die WTO-Mitglieder sind aber ermächtigt, eine vierstellige Unterdifferenzierung
vorzunehmen, die wiederum Waren bei der tarifären Einordnung diskriminieren kann, weil
ein anderes WTO-Mitglied nur die von tarifären Handelshemmnissen betroffenen Waren ex-
portieren kann. 101 Bei gleichartigen Waren ist eine derartige Differenzierung aufgrund des
Diskriminierungsverbots untersagt.102
3.2.2.4.2. Berechnung des Zollwerts
Auch bei der Wertbestimmung von Waren kann es zu Diskriminierungen kommen. Je nach-
dem, ob zur Festlegung des Wertes beispielsweise der „cif-Wert“ (cost, insurance, freight)
inklusiv Transportkosten herangezogen wird, oder der „fob-Wert“ (free on board) ohne jegli-
che Transportkosten, erhält man einen anderen zollrelevanten Wert. Dieser Wert ist aber die
Grundlage für die Festlegung des anwendbaren Zollsatzes. Um dies vorzubeugen, müssen
die Mitglieder einheitliche Bewertungsgrundsätze für die Festlegung der Zollwerte durch das
„Übereinkommen zur Durchführung von Art VII des GATT 1994“ anwenden.103 Ferner stellt
Art VII:2 lit a GATT den zentralen Grundsatz auf, dass der Zollwert auf der Basis des tat-
sächlichen Wertes (actual value) der eingeführten Ware oder gleichartiger eingeführter Wa-
ren berechnet werden soll.104
3.2.2.4.3. Ursprungsregeln
Für die Anwendung diverser handelspolitischer Schutzinstrumente105 oder Schutzmaßnah-
men ist der Ursprung einer Ware von sehr großer Bedeutung. Demnach ist ein „Herkunfts-
land jenes Land, in dem die letzte wesentliche Veränderung der Ware stattgefunden hat“.106
Wesentlich kann eine Veränderung des Warenursprungs sein, wenn beispielsweise der Wert
der Ware dadurch um einen bestimmten Prozentsatz gesteigert wird, oder aufgrund eines
möglichst konkreten Verarbeitungsvorgangs verändert wird. Das Agreement on Rules of Ori-
gin enthält keine einheitlichen Ursprungsregeln, sondern sieht vielmehr Mindestanforderun-
gen hinsichtlich der Bestimmtheit staatlicher Vorschriften vor und setzt Transparenz und
Gleichbehandlung der Waren voraus.107
101
Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II8 (2015), S. 68 f.
102 Vgl. Art I iVm Art III GATT 1994.
103 Agreement on Implementation of Article VI of GATT 1994 (Customs Valuation Agreement – CVA).
104 Vgl. Puth/Stranz in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 11 RZ 42.
105 Siehe 3.2.3. Handelspolitische Schutzinstrumente.
106 Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 69.
107 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 69.
27
3.2.2.4.4. Transparenzgebot
Für die Liberalisierung der Märkte ist nicht nur der Abbau von Handelshemmnissen aus-
schlaggebend. Es geht vielmehr darum, die handeltreibenden Wirtschaftssubjekte über die
tatsächlich existierenden Marktchancen zu informieren. Dies ist nur dann möglich, wenn der
Markt(zugang) transparent ist. Es müssen daher zentrale rechtsstaatliche Garantien (good
governance108) gewährleistet werden. Art X GATT 1994 enthält unter anderem ein Transpa-
renzprinzip, welches auf das gesamte Abkommen anwendbar ist. 109
3.2.3. HANDELSPOLITISCHE SCHUTZINSTRUMENTE
WTO-Mitglieder können ihre eigene Wirtschaft vor bestimmten Folgen aufgrund der freien
Marktzugänge schützen. Vorkehrungen gegen gedumpte oder subventionierte Wareneinfuh-
ren gehören zusammen mit Einfuhrmaßnahmen nach Art XIX GATT 1994 zur Kategorie der
trade remedies, die auch als Trade Defence Instruments bezeichnet werden. Während
Schutzmaßnahmen als Reaktion auf „faire“ Handelspraktiken angesehen werden, wird mit
Blick auf Dumping und Subventionen vorgetragen, dass es hier um die Abwehr „unfairer
Handelspraktiken“ gehe.110
3.2.3.1. Antisubventionsrecht
Bei Subventionen handelt es sich um ein staatliches Steuern bzw. Einschreiten in den Markt
durch finanzielle Unterstützung. Das hoheitliche Einschreiten kann aus ökonomischer Sicht
auf den ersten Blick unfair sein, allerdings werden Subventionen weltweit zur Erreichung
sozialer, ökologischer und anderer gesellschaftlichen Ziele eingesetzt. Das Subventionsrecht
ist in Art VI und Art XVI GATT 1994, aber auch im Übereinkommen über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen (Agreement on Subsidies and Countervailing Measures – SCM) ver-
ankert. Zudem sieht Art XVI GATT 1994 eine enge Zusammenarbeit der GATT-Staaten mit
dem Internationalen Währungsfonds in allen das internationale Währungsgefüge betreffen-
den Angelegenheiten vor.111
Das SCM regelt einerseits die Zulässigkeit verbotener, anfechtbarer und nichtanfechtbarer
Subventionen, andererseits Voraussetzungen für die unilaterale oder multilaterale Vorge-
hensweise bei Streitbeilegungsverfahren gegen solche Subventionen. Die verbotenen, an-
fechtbaren und nichtanfechtbaren Subventionsarten werden als rote, gelbe und grüne Sub-
108
Beispielsweise Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaft und der im Rat vereinigten Vertre-
ter der Mitgliedsstaaten für Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung von 1991, ABl EG 2000 L 317, S.3.
109 Vgl. Tietje in Tietje (Hrsg),, Internationales Wirtschaftsrecht (2009), § 3 RZ 59.
110 Vgl. Tietje in Tietje (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht (2009), § 3 RZ 138.
111 Erklärend in 3.2.5.3. Kooperation mit IWF und Weltbank.
28
ventionen eingestuft. Unilaterale oder multilaterale Vorgehensweise gegen Subventionen
werden als Track I und Track II bezeichnet.112
3.2.3.2. Antidumpingrecht
Dumping ist die Situation, in der der Preis einer Ware „bei Ausfuhr von einem Land in ein
anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland be-
stimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr“.113 Es ist also der Verkauf von
Gütern zu einem Preis, welcher unter dem Herstellungs- bzw. Normalpreis liegt. Dumping ist
nur dann problematisch, wenn es darum geht, Konkurrenten vollständig auszuschalten, um
die Produktpreise ohne Wettbewerbsdruck anheben zu können. Man spricht hier von einem
räuberischen Dumping (predatory dumping). Mangels Nachweises einer unfairen Maßnahme
in der ganzen Geschichte des internationalen Handels, erschwert die Vertretung der Unfair-
ness des Dumpings. Wohlfahrtsökomisch ist gegen eine solche Dumpingmaßnahme viel-
mehr nicht einzuwenden. Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ADÜ) regelt:114
- die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Antidumpinguntersuchung:
o Dumping (Art 2), Schädigung und Kausalität (Art 3) und inländischer Wirt-
schaftszweig (Art 4);
- die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen für ein Untersuchungsverfahren:
o Verfahrenseinleitung (Art 5, Art 12.1), Durchführung der Untersuchungen
(Art 6, Anhang I und II) und Überprüfung von Untersuchungen (Art 11.3. –
11.5);
- Rechtsfolgen eines durchgeführten Untersuchungsverfahrens:
o Festsetzung vorläufiger und endgültiger Antidumpingmaßnahmen (Art 7,
Art 9), Rückwirkung (Art 10), Geltungsdauer (Art 11.1), spezifische prozedura-
le Vorschriften (Art 12.2) und Preisverpflichtungen (Art 8);
- gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen (Art 13);
- Sonderfälle:
o Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes (Art 14), Berücksichti-
gung der besonderen Situation von Entwicklungsländern (Art 15) und
- sonstiges:
112
Vgl. Tietje in Tietje (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht (2009), § 3 RZ 159-160; Antidumping: Warenliste
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft abrufbar unter
https://www.bmwfw.gv.at/Aussenwirtschaft/exportkontrolle-
online/antidumping/Documents/Antidumping%20Warenliste.pdf (Download am 12.7.2017).
113 Vgl. Art 2 Antidumping-Übereinkommen (ADÜ), BGBl 1995/1 idF 2008/2.
114 Das ADÜ baut auf das zweite Antidumpingabkommen des GATT 1947 in der Tokio-Runde (1979) auf;
vgl. Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 14 RZ 654.
29
o Ausschuss für Antidumpingpraktiken (Art 16), Konsultationen und Streitbeile-
gung (Art 17) und Schlussbestimmungen (Art 18).
Die Struktur des WTO-Antidumpingrechts bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass Dumping als
solches welthandelsrechtlich nicht verboten ist. Nur beim Vorliegen einer durch Dumping
verursachten Schädigung (material injury) darf man Antidumpingmaßnahmen ergreifen (Art 2
ADÜ). Untersuchungsverfahren werden in der Regel mittels schriftlichen Antrags durch einen
inländischen Wirtschaftszweig eingeleitet.115 In besonderen Fällen werden auch Antidum-
pinguntersuchungen von Amts wegen eingeleitet.116
3.2.3.3. Einfuhrschutzmaßnahmen (Art XIX GATT 1994)
Anders als bei Antidumping- und Antisubventionsrecht bieten Einfuhrschutzmaßnahmen die
Möglichkeit der schlichten Protektion der einheimischen Wirtschaft in Ausnahmefällen. Ein-
fuhrmaßnahmen können entweder Überwachungsmaßnahmen oder doch mengenmäßige
Handelsbeschränkungen sein, die allerdings nicht praxisrelevant sind. Die dafür vorgesehe-
nen Voraussetzungen sind nämlich im Vergleich zu Antidumping- und Antisubventionsrecht
wesentlich strenger; den betroffenen Staaten muss eine Kompensation angeboten werden,
wenn die Einfuhrschutzmaßnahmen länger als drei Jahre bestehen bleiben. Diese sollen
grundsätzlich nicht diskriminierend sein und nicht länger als vier Jahre aufrechterhalten wer-
den. Es besteht zudem ein Ausschuss zur Überwachung der Einfuhrmaßnahmen, der die
geplanten Maßnahmen mit Beweismitteln über die Notwendigkeit überprüft.117
3.2.4. AUSNAHMEN VON GATT-GRUNDPRINZIPIEN
Allgemeine Ausnahmen (Art XX GATT 1994): Die WTO-Mitglieder dürfen Ausnahmen von
den GATT-Prinzipien118 zum Schutz des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen, der öffent-
lichen Sittlichkeit, zum Schutz nationaler Kulturgüter, von Rohstoffen und erschöpflichen Na-
turschätze einführen, wenn sie nicht willkürlich zwischen den einheimischen und ausländi-
schen Waren diskriminieren und keine verschleierten Handelsbeschränkungen119 darstellen.
Zudem muss die Ausnahme verhältnismäßig sein; die Maßnahme muss zur Zielerreichung
geeignet sein und das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung darstellen.120
115
Art 5.1 ADÜ.
116 Art 5.6 ADÜ.
117 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 71; Ab-
kommen über Schutzmaßnahmen, BGBl 1995/1 idgF.
118 Siehe dazu 3.2.2 Grundprinzipien des GATT 1994.
119 Eine verschleierte Handelsbeschränkung liegt dann vor, wenn wirtschaftliche Motive als Rechtfertigungsgrün-
de angeführt werden.
120 Vgl. Stadlmeier, Völkerrecht Teil II
8 (2015), S. 64.
30
Zollunion und Freihandelszone: Art XXIV GATT 1994 erlaubt entgegen den GATT-
Prinzipien gewisse Formen wirtschaftlicher Integration, vorausgesetzt das Hauptziel dieser
Konstruktionen ist primär der Abbau von Handelshemmnissen im Innenverhältnis und gleich-
zeitig die Belastung von Drittlandswaren ist nach der Errichtung von Zollunionen oder Frei-
handelszonen nicht höher ist als vorher.
Special and Differential Treatment von Entwicklungsländern: Die Vorzugsbehandlungs-
regelung für Entwicklungsländer ermöglicht das im Art I GATT 1994 verankerte Meistbegüns-
tigungsprinzip auszusetzen und eine einseitige Sonderbehandlung mit Zollpräferenzen für
Waren aus Entwicklungsländern Gewähr.121
Befristete Ausnahmegenehmigung (waiver): Die Ausnahmegenehmigung ist im
Art IX:3 WTO-Abkommen geregelt. Durch einen Waiver erhält ein WTO-Mitglied vom Allge-
meinen Rat eine Ausnahmegenehmigung für Abweichungen von WTO-Regeln. Die Aus-
nahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Eine Ausnahmegenehmigung ist als bei Art XX GATT nicht darauf beschränkt, dass die
WTO-Mitgliedstaaten bestimmte spezielle Anliegen bzw. Interessen verfolgen.122
3.2.5. ZAHLUNGSBILANZBEZOGENE HANDELSMAßNAHMEN
3.2.5.1. Zahlungsbilanz und Währungsreserven
Die Zahlungsbilanz (Balance of Payment) ist die systematische Zusammenstellung aller wirt-
schaftlichen Transaktionen zwischen in- und ausländischen Wirtschaftssubjekten innerhalb
einer bestimmten Zeitspanne und setzt sich aus verschiedenen Teilbilanzen zusammen:123
- Leistungsbilanz (Current Account): enthält die Unterbilanzen Waren, Dienstleistun-
gen, Erwerbs- und Vermögenseinkommen, laufende Übertragungen,
- Vermögensübertragungen (Capital Account): Leistungen, die nicht das Einkommen
oder den Verbrauch der beteiligten Länder verändern, zB Schuldenerlasse, Erbschaf-
ten, Schenkungen Übertragungen;
- Kapitalbilanz (Financial Account): Direktinvestitionen, Portfolioinvestitionen (Wertpa-
piertransaktionen und Finanzderivate), sonstige Investitionen (zB Darlehen), Wäh-
rungsreserven der Zentralbank (Reverse Assets) und
- Restposten (Errors and Omissions).
121
Vgl. Stadlmeier, Völkerrecht Teil II8 (2015), S. 61.
122 Vgl. Weiß in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 16 RZ 473.
123 IMF, Balance of Payments and International Investment Position Manual
6 (2010), S. 9 f,
https://www.imf.org/external/pubs/ft/bop/2007/pdf/bpm6.pdf Download am 3.7.2017; Ohler in Her-
mann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 15 RZ 735.
31
Für den Welthandel ist besonders die Leistungsbilanz aufgrund der Austauschdokumentation
von Waren und Dienstleistungen wesentlich. Die Zahlungsbilanz bildet die systematische
Erfassung aller wirtschaftlichen Transaktionen von in- und ausländischen Wirtschaftssubjek-
ten innerhalb eines Zeitraumes.
Art XII GATT 1994 regelt die Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz und erlaubt
den Vertragsparteien, zum Schutz ihrer Liquidität gegenüber dem Ausland und zum Schutz
ihrer Zahlungsbilanz „Menge und Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren zu beschrän-
ken“.124
Abs 4 verpflichtet die Mitglieder zur Führung von Konsultationen mit den Vertragsparteien,
wenn sie neue Beschränkungen nach diesem Artikel einführen oder bestehende Beschrän-
kungen deutlich verschärfen. Abs 5 sieht Besprechungen aller Vertragsparteien vor, wenn
Einfuhrbeschränkungen nach diesem Artikel so nachhaltig und weitverbreitet sind, dass sie
als Anzeichen eines allgemeinen Gleichgewichtsmangels angesehen werden müssen.
Rechnerisch bleibt die Zahlungsbilanz immer ausgeglichen, weil sie auf dem Prinzip der
doppelten Buchführung aufbaut und gegenseitige Verträge in zwei unterschiedlichen Unterbi-
lanzen verbucht werden.
Art XII:2 lit a GATT normiert die Regelungen zu Währungsreserven der Mitglieder und ver-
langt „ein gesundes und dauerhaftes Gleichgewicht der Zahlungsbilanz“ 125 von WTO-
Mitgliedstaaten, sodass keine der Unterbilanzen ein Defizit oder einen Überschuss auswei-
sen soll.126 Tatbestandlich ist allerdings eine bereits vorliegende oder unmittelbar drohende
Abnahme der Währungsreserven notwendig. Für Entwicklungsländer gibt es auch hier weni-
ger strenge Voraussetzungen (Art XVIII:9 GATT). Der Mitgliedstaat hat primär auf Auslands-
kredite oder auf other resources zurückzugreifen, bevor er rechtswidrige Handelsmaßnah-
men setzt.127
Den Mitgliedsstaaten, die Ungleichgewichte in ihrer Zahlungsbilanz aufweisen, wurde es
ermöglicht, Kredite vom IWF in Anspruch zu nehmen. Der IWF sollte jedoch nur insoweit
Kredite an solche Defizitländer vergeben können, wie er dazu über Einzahlungen seiner Mit-
glieder in Stand gesetzt wurde.128
124
Vgl. Ohler in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 15 RZ 736.
125 Vgl. Ohler in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 15 RZ 736.
126 IMF, Balance of Payments and International Investment Position Manual
6 (2010), S. 222 f,
https://www.imf.org/external/pubs/ft/bop/2007/pdf/bpm6.pdf Download am 3.7.2017
127 Vlg. Art XII:2 lit a GATT iVm Art XVIII:9 GATT.
128 Näheres bei Kruber/Mees/Meyer, Strukturen der internationalen Währungs- und Finanzpolitik, bpb,
http://www.bpb.de/izpb/8217/strukturen-der-internationalen-waehrungs-und-finanzpolitik?p=all, abgerufen am
3.7.2017.
32
3.2.5.2. Auswahl und Rechtfertigung der Handelsmaßnahmen
Vorrang preisbezogener Maßnahmen: Preisbezogene Maßnahmen sind Zuschläge zu den
Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und alle anderen gleichwertigen Han-
delsbeschränkungen mit Auswirkung auf die Kaufpreise eingeführter Waren. Mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen dürfen heute nur noch angewandt werden, wenn „in einer kritischen
Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Maßnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zah-
lungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können“ (Z 3 UBOP).129
Verhältnismäßigkeit: Im UBOP wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits beim „Vor-
rang preisbezogener Maßnahmen“ angewendet. Vorzug ist Maßnahmen zu geben, welche
sich am geringsten störend auf den Welthandel auswirken. Weiters sind die Mitglieder ver-
pflichtet, die eingeführten Handelsbeschränkungen als Maßnahmen stufenweise abzubauen,
wenn und soweit sich die Lage der Währungsreserven verbessert.130
Nichtdiskriminierung: All die ergriffenen Handelsmaßnahmen müssen dem Nichtdiskrimi-
nierungsgrundsatz genügten. Gezielte protektionistische Maßnahmen zugunsten gewisser
Industriesektoren kommen daher nicht in Betracht. Bestimmte wichtige Waren dürfen aller-
dings von den Maßnahmen ausgenommen werden. Zudem dürfen Entwicklungsländer die
Warenauswahl anhand ihrer Bedeutung für ihren Entwicklungsprozess vornehmen.131
3.2.5.3. Kooperation mit IWF und Weltbank
WTO, IWF und Weltbank nehmen ihre Kompetenzen im Wirtschaftsvölkerrecht wahr. Sie
sind für die Handelsordnung, die Stabilität des Währungs- und Finanzsystems und die lang-
fristig Entwicklungsfinanzierung zuständig.132 Es gibt aufgrund der verschiedenen Bereiche
des GATT 1994 enge Verbindungen zwischen Handels- und Währungspolitik, sodass die
enge Kooperation zwischen den internationalen Organisationen unentbehrlich ist.133 Letzt-
endlich erleichterte die Selbstverpflichtung der Mitgliedsstaaten, für die Konvertibilität der
nationalen Währung zu sorgen und Beschränkungen des Zahlungsverkehrs untereinander
abzubauen, die Abwicklung des internationalen Warenhandels.134
129
Vgl. Michaelis/Salomon in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 16 RZ 16.
130 Vgl. Art XXII:2 lit b GATT; Z 4 UBOP.
131 Vgl. Art XVIII:10 GATT.
132 Vgl. Michaelis/Salomon in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 16 RZ 24.
133 Beispiele: Subventionsmaßnahmen im GATT 1994, Ein- und Ausfuhrzölle für Waren und Dienstleistungen;
Art XXI, XIV, XV, XXXVI:6 und XXXVI:7 GATT 1994.
134 Vgl. Kruber/Mees/Meyer, Strukturen der internationalen Währungs- und Finanzpolitik, bpb,
http://www.bpb.de/izpb/8217/strukturen-der-internationalen-waehrungs-und-finanzpolitik?p=all, abgerufen am
3.7.2017.
33
Das zwischen WTO, IWF und Weltbank geschlossene, im April 1997 in Kraft getretene
Übereinkommen regelt folgende Kernelemente135:
- Informationsaustausch über erlassene Maßnahmen, Dokumente und Tagesord-
nung der Organe und Zugang zu Datenbanken.
- Beratungen in allen Fragen, die Devisen, Währungsreserven, die Zahlungsbilanzsi-
tuation eines Mitglieds über Vertragskollisionen, die informeller Natur sind und die
Organisationen daher nicht binden. Verbindlich sind nur die Feststellungen des IWF
nach Art XV GATT und Art XI GATS: Der IWF nimmt eine Bestandsaufnahme der
Wirtschaftspolitik des betroffenen WTO-Mitglieds vor, deren Schwerpunkt auf dem
Handels- und Wechselkursregime liegt. Danach wird eine Prognose über die Entwick-
lung der Zahlungsbilanz angestellt.
- Entsendungen von Beobachtern zu den Sitzungen der Organe der anderen inter-
nationalen Organisationen.
„[…] Both Articles require the BOPs Committee to accept "... all findings of statistical and
other facts presented by the IMF relating to foreign exchange, monetary reserves and bal-
ance-of-payments“ […]“ Bei der Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen sind die Or-
gane der WTO an die Feststellungen des IWF für den vorliegenden Fall gebunden.136
Ein wichtiger Aspekt zeigt, dass der Freihandel auch von der Zahlungsbilanz eines Staates
abhängig ist: Bei der monetären Außenwirtschaft kommt vor allem der Devisenmarkt in Be-
tracht. Angebot und Nachfrage von Währungen bestimmen den Wechselkurs, Geld existiert
nur als Währung neben anderen Währungen, ohne Bezug auf die reale Produktion. Der
Wechselkurs ist durch die Relation der Preisniveaus bestimmt. Verändert sich das Preisni-
veau in einem Land, verschlechtert sich die Wettbewerbsfähigkeit des Staates. Der Neoklas-
sik zufolge ist somit durch den freien Wechselkurs – keine Handelshemmnisse für Devisen
und Kapitalmärkte – eine perfekte Abschirmung gegen importierte Inflation aus dem Ausland
möglich. Neoklassik plädiert daher für freien Handel auf den Devisenmärkten und flexible
Wechselkurse.137
135
Vgl. Michaelis/Salomon in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 16 RZ 25.
136 Vgl. WTO, Committee on Balance-of-Payments Restrictions - Reserve Adequacy - Note by the Secretariat,
WTO/BOP/W/21 vom 12.9.2002, RZ 3 f.
137 Vgl. Stützle, in iz3w – Informationszentrum 3. Welt (Hrsg), Umschlagsplatz für Liberales – Zehn Jahre WTO,
Ideal und Wirklichkeit, 289/2005, S. 33 ff.
34
3.3. GENERAL AGREEMENT ON TRADE IN SERVICES – GATS
3.3.1. DER HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
Der Dienstleistungssektor ist deutlich umfangreicher als der Warenhandelssektor. Er umfasst
Wirtschaftszweige, die seit jeher für das Funktionieren jeder Volkswirtschaft unerlässlich
sind. Allerdings ist der Dollarwert des internationalen Handels mit Dienstleistungen um 6%
gefallen und betrug 2016 4,754 Milliarden US-Dollar, obwohl der Rückgang milder war als
der vom Warenhandel (Rückgang von 15%, 16 Billionen US-Dollar).138 Die fünf größten Ex-
porteure von Dienstleistungen waren im Jahr 2015 USA, Großbritannien, China, Deutschland
und Frankreich, beim Import waren es die genannten fünf Staaten, allerdings in der Reihen-
folge USA, China, Deutschland, Frankreich und Großbritannien.139
Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen war vom GATT 1947 nicht er-
fasst. Verhandlungen über das GATS, die sich am Vorbild des GATT orientierten, begannen
erst mit der Uruguay-Runde 1986 und wurden 1994 abgeschlossen.140
3.3.2. INHALT DES GATS
Das GATS ist in Anhang 1B zum WTO-Abkommen enthalten und bildet ein multilaterales
Abkommen, welches für alle WTO-Mitglieder verbindlich ist. Das GATS unterwirft seinem
Anwendungsbereich „jede Art von Dienstleistungen …, die im Rahmen staatlicher Zustän-
digkeit erbracht werden“ (Art I Abs 3 lit b GATS). 141 Ein Handel mit Dienstleistungen iSd
Art I:1 GATS ist gegeben, wenn sich die Dienstleistungserbringung142 in einer der vier Moda-
litäten des Art I:2 lit a bis d GATS vollzieht. Es gibt demnach vier taxativ aufgezählte Erbrin-
gungsformen (modes of supply) des internationalen Dienstleistungsverkehrs:
- cross-border: Dienstleistungserbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds (Art I:2 lit a GATS). Nur die Dienstleistung
überschreitet die territorialen Grenzen der Mitglieder über. Beispiel: Auskunft eines
Steuerberaters im Korrespondenzweg.
- consumption abroad: Dienstleistungserbringung im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an
den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds (Art I:2 lit b GATS). Der Dienstleis-
138
Daten unter https://www.wto.org/english/res_e/statis_e/wts2016_e/WTO_Chapter_03_e.pdf , Download am
11.6.2017.
139 Daten unter https://www.wto.org/english/res_e/statis_e/wts2016_e/WTO_Chapter_09_tables_e.pdf , S. 96,
Download am 11.6.2017.
140 Wie alle im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbarten Abkommen trat das GATS am 1.1.1995 in Kraft.
141 Vgl. Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0601.
142 Diese umfasst die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienst-
leistung nach Art XXVIII lit b GATS.
35
tungsnutzer begibt sich in den Staat des Erbringers, um die Dienstleistung in An-
spruch zu nehmen. Beispiel: Schönheitsoperation einer Österreicherin in der Türkei.
- commercial presence: Dienstleistungserbringung mittels „kommerzieller Präsenz“ im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds (Art I:2 lit c GATS). In solchen Fällen ist die Di-
rektinvestition wesentlich; die Errichtung einer neuen oder die Fortführung einer be-
stehenden Niederlassung, aus der heraus die Dienstleistung erbracht wird. 143 Diese
Erbringungsform kann den Schutz von Investitionen gewährleisten. Beispiel: Ein
Schweizerisches Bauunternehmen gründet eine Niederlassung in Linz, um ein
Wohnhaus zu renovieren.
- presence of natural persons: Dienstleistungserbringung „mittels Präsenz natürlicher
Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds“
(Art I:2 lit d GATS). Beispiel: Ein österreichisches Bauunternehmen entsendet Mitar-
beiter in die Türkei, um dort ohne Niederlassung ein Hotel zu bauen.
Das GATS versucht keine Harmonisierung der nationalen Vorschriften, sondern bezweckt
primär die Handelshemmnisse von Mitglied zu Mitglied abzubauen.144 Zu den unmittelbaren
Pflichten, die das GATS als „Allgemeine Pflichten“ bezeichnet, zählen die Grundsätze der
Meistbegünstigung Art II und das Transparenzgebot im Art III. Zu den speziellen Grundsät-
zen gehören Verpflichtungen zur Gewährung von Marktzugang sowie Inländerbehandlung.145
Für die Ermittlung einer Verpflichtung für ein WTO-Mitglied müssen drei Regelungsebenen
herangezogen werden: das GATS, die sektorspezifischen Anhänge sowie die Liste spezifi-
scher Verpflichtung dieses Mitglieds einschließlich zugehöriger Protokolle. Die Liste spezifi-
scher Verpflichtung (Schedules of Specific Commitments) ist demonstrativ und enthält auch
Ausnahmen von Meistbegünstigungsprinzip.146 Es werden zwei Arten von Dienstleistungen
unterschieden: Dienstleistungen in Bereichen, in welchen die Mitgliedstaaten bereits Zuge-
ständnisse gemacht haben, das sind die gebundenen Bereiche, und Dienstleistungen in un-
gebundenen Bereichen. Gebunden sind Sektoren und Erbringungsformen, für die ein Staat
Liberalisierungszugeständnisse in einer Liste (schedules) macht. Die Zugeständnisse sind
insbesondere die Verpflichtung, Marktzugang für ausländische Erbringer und Dienstleis-
tungsempfänger zu gewähren sowie diese aufgrund der Inländergleichbehandlung nicht zu
diskriminieren.147
143
Vgl. Ohler in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 18 RZ 842.
144 Vgl. Ohler in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 18 RZ 842.
145 Vgl. Mayer in Kronke/Melis/Schnyder (Hrsg), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht (2005), Teil C, RZ 19.
146 Vgl. Michaelis in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 20 RZ 47; ergänzend Ohler in Hermann/Weiß/Ohler
(Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 18 RZ 835.
147 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 76.
36
Art XIV GATS beinhaltet auch allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten148; wie bei den meis-
ten nationalen und internationalen Rechtsvorschriften können die Normen des GATS zum
Schutz der öffentlichen Moral, der öffentlichen Ordnung, bei Gefährdung von Leben oder
Gesundheit von Menschen (hier zusätzlich von Tieren und zum Schutz von Pflanzen), aus
personbezogenen datenschutzrechtlichen Gründen unanwendbar bleiben. Bei Regelungen
zum Schutz der öffentlichen Moral und der öffentlichen Ordnung (public morals and public
order, Art XIV lit a GATS) haben die WTO-Mitgliedstaaten einen großen Spielraum hinsicht-
lich spezieller nationaler Vorschriften sowie deren Auslegungen. Auf die öffentliche Ordnung
kann sich der Mitgliedstaat nur dann berufen, wenn eine „eine wirkliche, ausreichend schwe-
re Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt“.149
3.4. AGREEMENT ON TRADE-RELATED ASPECTS OF INTELLECTUAL PROPERTY
RIGHTS – TRIPS
3.4.1. DER SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Bis zum Abschluss der Uruguay Runde war der internationale Schutz des geistigen Eigen-
tums unterschiedlich verteilt. Zur Koordinierung und Harmonisierung der nationalen Rechts-
normen sind internationale Abkommen auf diesem Gebiet abgeschlossen worden. 150
Schließlich wurde die Möglichkeit eines Beitritts zur WTO mit der Verpflichtung verbunden,
neben dem GATT und GATS auch dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte
der Rechte geistigen Eigentums (TRIPS) beizutreten. Das TRIPS inkorporiert die materiell-
rechtlichen Vorschriften drei wichtiger Abkommen: die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883; die Bereiche des Pariser Verbandes
erstrecken sich auf Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Gebrauchsmuster, Dienstleis-
tungsmarken, Handelsnamen uvm.151
Die restlichen Abkommen sind die Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst von 1886152 und das Welturheberrechtsübereinkommen 1952153. Mit dem
Stockholmer Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum von
1967 wurde die internationale Organisation World Intellectual Property Organization (WIPO)
mit Sitz in Genf errichtet. Die WIPO nimmt einerseits die Förderung des geistigen Eigentums
durch die Schaffung eines zwischenstaatlichen Forums andererseits die Zusammenarbeit mit
148
Bereits erklärt in 3.2.4. Ausnahmen von GATT-Grundprinzipien.
149 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 10 RZ 101.
150 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 15 RZ 2.
151 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 77.
152 BGBl 1953/183 idF 1973/561.
153 BGBl 1957/108 idgF.
37
diversen internationalen Organisationen wahr.154 Die Europäische Union hat Ende 2012 zwei
unionsrechtliche Verordnungen zur Verstärkung der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten
hinsichtlich des Europäischen Patents erlassen.155
3.4.2. INHALT DES TRIPS
Die von allen WTO-Mitgliedern zu gewährenden inhaltlichen Schutzstandards ergeben sich
aus dem WIPO-Konventionsrecht, insbesondere aus der PVÜ und der RBÜ, aber auch aus
den Regelungen in Teil II des TRIPS. Das TRIPS umfasst die Bereiche Urheberrecht und
verwandte Rechte, Marken, gewerbliche Muster, Patente, geographische Herkunftsangaben,
Topgraphien, Schutz nicht offengelegter Informationen wobei die Bekämpfung wettbewerbs-
widriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen.156
Die Grundprinzipien des TRIPS sind die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung.
Das Inländergleichbehandlungsgebot nach Art 3.1. TRIPS157 knüpft an das Personalitäts-
prinzip an.158 Wie im GATT und GATS gibt es auch bei TRIPS Ausnahmeregelungen der
Meistbegünstigungsklausel, die in lit a - d verankert sind.159
Art 7 TRIPS präzisiert die Ziele des Schutzes geistigen Eigentum im Hinblick auf die Förde-
rung von Innovation bei deren gleichzeitiger Weitergabe und Verbreitung und hebt die welt-
weite Verstärkung sowie Harmonisierung der Vorschriften als Hauptziel in der Präambel her-
vor.160
Eine Besonderheit des TRIPS im Vergleich zu den sonstigen WTO-Übereinkommen ist des-
sen unmittelbare Anwendbarkeit in Österreich. Zudem gehört der Schutz des geistigen Ei-
gentums unionsrechtlich zu den geteilten Kompetenzen161 zwischen der EU und ihren Mit-
gliedstaaten. Darüber hinaus ist der Ausgangspunkt für seine Anwendbarkeit nicht wie beim
GATT das Ursprungsprinzip, sondern die Herkunft des Schutzrechtsinhabers.162
154
Art 3 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen),
BGBl 1973/397 idF BGBl 2016/154.
155 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaf-
fung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl 2012 L 361, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 über die
Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im
Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl 2012 L 361, S. 89.
156 Vgl. Bender/Michaelis in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 22 RZ 16.
157 BGBl 1995/1 idF 2008/2.
158 Vgl. Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 19 RZ 923.
159 Art 4 TRIPS.
160 Vgl. Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 19 RZ 914; ergänzend Ben-
der/Michaelis in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 22 RZ 15.
161 Vgl. oben 2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten
162 Art 3.1. TRIPS.
38
3.5.STREITBEILEGUNGSVERFAHREN – DSU
Das Streitbeilegungsverfahren (Dispute Settlement Understanding, DSU) ist für die Handels-
streitigkeiten zwischen den WTO-Mitgliedstaaten zuständig. Das Verfahren wird immer bei
einem Handelsstreit zwischen den WTO-Mitgliedsstaaten durchgeführt.163 Für den Verfah-
rensablauf ist der Dispute Settlement Body (DSB) zuständig. Er setzt die Panels ein, nimmt
die Berichte von Panels sowie vom Berufungsgremium Appellate Body an oder lehnt diese
ab, und er überwacht die Umsetzung der alle vereinbarten Empfehlungen von den Streitpar-
teien sowie angenommenen Berichte. Der DSB wird von allen WTO-Mitgliedstaaten besetzt
und ist durch das negative Konsensprinzip (reverse consensus) bestimmt, sodass Streitent-
scheidungen in der WTO immer als verbindlich gelten, sofern der DSB nicht einstimmig Ge-
genteiliges entscheidet.164
3.5.1. VORVERFAHREN
Beim Konsultationsverfahren versuchen sich die Streitparteien zu einigen, bevor es tatsäch-
lich zum Hauptverfahren kommt. Dieses Verfahren bietet den Mitgliedstaaten nämlich die
Gelegenheit, einen für beide Parteien zufriedenstellenden Ausgleich zu finden.165 Falls das
Konsultationsverfahren als Vorverfahren scheitert, haben die Streitparteien nach Art 5 DSU
noch immer die Möglichkeit, einen Vergleich einzugehen.
Gelingt trotzdem keine Streitbeilegung, kann der Beschwerdeführer binnen 60 Tagen die
Einsetzung eines Panels durch das Dispute Settlement Body (DSB) beantragen. Die Panel-
Einsetzung kommt in der Regel automatisch zur Stande. Denn die Besonderheit für die Ein-
setzung des DSB besteht darin, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ein-
setzung des Panels nur durch das negative Konsensprinzip vom DSB verhindert werden
kann. Dies ist allerdings nahezu unwahrscheinlich; das WTO-Mitglied, welches die Einset-
zung des Panels beantragt hat, befindet sich auch im DSB.166 Der Dispute Settlement Body
ist personell mit dem Allgemeinen Rat ident.167
Weiters kann die beschwerdeführende Partei unmittelbar die Einsetzung des Panels urgie-
ren, sofern der beschuldigte Mitgliedstaat binnen 30 Tagen ab Erhalt des Ersuchens um
Verhandlung nicht in das Vorverfahren eintritt.
163
Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II8 (2015), S. 78
164 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 79
165 Vgl. Art 4 DSU, BGBl 1995/1 idF 2008/2.
166 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 79
167 Siehe dazu 3.6.1.2. Allgemeiner Rat.
39
3.5.2. HAUPTVERFAHREN
Wenn es zum Hauptverfahren kommt, nominieren beide Streitparteien aus der WTO-
Sekretariatsliste drei WTO-Experten als „unparteiischen Dritten“, die den Streitfall überprüfen
und dem DSB binnen neun Monaten einen Bericht (WTO-Panel-Report) vorlegen.168 Der
Bericht besteht aus Empfehlungen und Entscheidungsvorschlägen. Der DSB nimmt den
WTO-Panel-Bericht innerhalb von zusätzlichen 60 Tagen an, wenn keine der Parteien eine
Berufung erhebt oder wenn der DSB den Bericht durch reverse consensus-Prinzip ab-
lehnt.169
3.5.3. BERUFUNGSVERFAHREN UND ENTSCHEIDUNGEN
Im Rechtsmittelverfahren überprüft ein ständiges Berufungsgremium (Appellate Body) alle
Rechts- und Auslegungsfragen und legt sein Streitbeilegungsbericht (Appellate Body Report)
binnen 90 Tagen dem DSB vor. Der Bericht wird automatisch als angenommen angesehen,
sofern der DSB diesen nicht durch negatives Konsensprinzip ablehnt.170 Der Appellate Body
Report wird dadurch quasi-automatisch verbindlich. Das Berufungsgremium besteht aus sie-
ben WTO-Experten, die als Kollegialorgan entscheiden. Das Kollegialorgan setzt sich aus
drei der sieben Experten im Rotationsprinzip nach Art 17.1 DSU zusammen.171
Die Berichte des Panels und Appellate Body beinhalten Empfehlungen an die betreffenden
WTO-Mitglieder, die angefochtenen Handelspraktiken mit den WTO-Bestimmungen in Ein-
klang zu bringen. Der jeweils unterliegende WTO-Mitgliedstaat hat den DSB darüber zu in-
formieren, in welcher Form er den Empfehlungen in angemessener Frist zu entsprechen ge-
denkt. Die Kontrolle der Umsetzung der Empfehlungen obliegt dem DSB.172
3.5.4. STREITBEILEGUNG IM RAHMEN DER GEMISCHTEN WTO-MITGLIEDSCHAFT
Grundsätzlich gilt, dass allein die Kommission als Organ für die Europäische Union als
Streitpartei bei WTO-Streitverfahren auftritt. Initiiert wird das Streitverfahren entweder von
den Mitgliedsstaaten auf der Grundlage der Handelsschrankenverordnung „Trade Barriers
Regulation“ oder von der Kommission als Hüterin der Verträge nach Art 17 EUV.173 Laut
Gutachten 1/94 des Europäischen Gerichtshofs ist die Zuständigkeit in den Bereichen GATS
und TRIPS eine zwischen der Europäischen Union geteilte und daher hat die Europäische
Union bei Streitfällen aus diesem Bereich auch die parallele Einleitung von Konsultationen
168
Vgl. Art 7, 8 und 12 DSU.
169 Vgl. Art 26 DSU.
170 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 79.
171 Vgl. Hilf/Salomon in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 7 RZ 25 f.
172 Vgl. Art 21 DSU, BGBl 1995/1 idF 2008/2.
173 Vgl. Hilpold, Die EU im GATT/WTO-System³ (2009), S. 151.
40
sowie Verfahren durch Mitgliedstaaten akzeptiert.174 Allerdings will die Union bei handelspoli-
tischen Fragen grundsätzlich ausschließlich als aktive und passive Streitpartei auftreten, und
dieser Anspruch wird von den anderen WTO-Mitgliedern grundsätzlich akzeptiert.175
3.6. ORGANE, MITGLIEDER UND ENTSCHEIDUNGEN
3.6.1.ORGANE
3.6.1.1. Ministerkonferenz
Die Ministerkonferenz setzt sich nach Art IV Z 1 des WTO-Abkommens aus Vertretern aller
Mitgliedsstaaten. Sie nimmt die Aufgaben der WTO wahr und tritt mindestens einmal alle
zwei Jahre zusammen. Zudem ist sie ein Plenarorgan; sie ist berechtigt in allen unter die
Handelsabkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Jedes Mitglied besitzt
ein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen gefasst176, allerdings ist bei Beitrittsfragen eines Staates eine Zwei-Drittel-
Mehrheit, bei Änderung der Meistbegünstigungsklausel die Einstimmigkeit notwendig. Der
Ministerkonferenz kommt zusätzlich das Recht zu, Ausschüsse einzusetzen.177 Der Allge-
meine Rat besorgt ihre Aufgaben.178
3.6.1.2. Allgemeiner Rat
Der Allgemeine Rat setzt sich nach Art IV Z 2 WTO-Abkommen aus Vertretern („usually am-
bassadors or equivalent“179) aller Mitgliedsstaaten zusammen und tagt monatlich. Neben der
Wahrnehmung der Aufgaben der Ministerkonferenz ist der Allgemeine Rat als Streitbeile-
gungsorgan (Dispute Settlement Body) sowie als handelspolitisches Überwachungsorgan
(Trade Policy Review Body) tätig.
Zur Überwachung der Einhaltung einzelner Abkommen gibt es zusätzlich einen eigenen Rat
für Waren (Council for Trade in Goods), Dienstleistungen (Council for Trade in Services) so-
wie Geistiges Eigentum (Council for Trade-Related Aspects of Intellectual Property
Rights).180 Der GATT-Rat und GATS-Rat haben wiederum Ausschüsse wie über Landwirt-
174
Vgl. EuGH Gutachten, Slg. 1994, I-5267 in Hilpold, Die EU im GATT/WTO-System³ (2009), S. 151.
175 Siehe als Beispiel den Asbest-Fall Kanada gegen Frankreich, European Communities – Measures Affecting
Asbestos and Products Containing Asbestos, WT/DS135.
176 Vgl. Stadlmeier, Völkerrecht Teil II
8 (2015), S. 53.
177 Vgl. Binder, Wirtschaftsrecht² (1999), RZ 0587.
178 Vgl. Art IV Z 2 Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, BGBl 1995/1.
179 Siehe Organigramm unter https://www.wto.org/english/thewto_e/gcounc_e/gcounc_e.htm, abgerufen am
5.6.2017.
180 Vgl. Baumgartner, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
6 (2010), S. 157.
41
schaft, Marktzugang oder Schutzmaßnahmen und Arbeitsgruppen wie Wettbewerbsregelun-
gen „Trade and Competition Policy“ zur qualitativen Erreichung der Verhandlungen.181
Vor langer Zeit wurde ebenfalls ein Ausschuss für Verhandlungen über die „Doha-
Deklaration“ (Trade Negotiations Committee) gegründet, welcher die Verhandlungsthemen-
gebiete direkt an den Allgemeinen Rat berichten sollte. Herr Xavier Carim, Botschafter Süd-
afrikas, führt den derzeitigen Vorsitz des Allgemeinen Rats und ist zugleich Leiter des WTO-
Streitbeilegungsgremiums.182
3.6.1.3. Sekretariat
Das Sekretariat wird von einem Generaldirektor mit einer Funktionsperiode von vier Jahren
geleitet und besitzt keine inhaltlichen Entscheidungsbefugnisse. Die Hauptaufgaben des
Sekretariats sind die administrative Unterstützung der einzelnen Organe, die Verhandlungs-
vorbereitungen, die technische sowie organisatorische Unterstützung von Entwicklungslän-
dern, die Budgetverwaltung und die ausführliche Dokumentation des Welthandels. Des Wei-
teren unterstützt es die Panels und den Appellate Body im Streitbeilegungsverfahren.183
3.6.2. MITGLIEDSCHAFT
Das WTO-Abkommen regelt in den Art X ff die Bestimmungen über den Beitritt neuer Mit-
glieder, Austritt oder Suspendierung Verträgen gegenüber einzelnen Mitgliedern. Man unter-
scheidet zwischen den originären Mitgliedern von GATT 1947 und danach aufgenommen
Mitglieder. Den sog. originären Mitgliedern nach Art XI WTO-Abkommen wurde der Beitritt
erleichtert, indem sie durch einseitige Ratifikation beitreten konnten, während alle restlichen
Länder zusätzlich ein Beitrittsabkommen benötigten.
Die Aufnahme erfolgt de iure durch einen Beitrittsvertrag, über den mit qualifizierter Mehrheit
abzustimmen ist. De facto werden jedoch Vorverhandlungen in sog. Working Parties ge-
führt.184 Derzeit werden mit Weißrussland Beitrittsverhandlungen geführt.
3.6.2.1. Mitgliedschaft der EU in der WTO
3.6.2.1.1. Die EG und das GATT 1947
Die Europäische Gemeinschaft war dem GATT 1947 nicht formal beigetreten, doch sie hatte
sich ein Status als Vertragspartei des GATT entwickelt. Als das GATT 1947 ins Leben geru-
fen wurde, gab es die EWG bzw. EG noch gar nicht. Die damaligen Mitgliedstaaten der EWG
181
Siehe Organigramm unter https://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/organigram_e.pdf, Download
am 5.6.2017.
182 Daten unter https://www.wto.org/english/news_e/pres17_e/pr792_e.htm, abgerufen am 5.6.2017.
183 Vgl. Baumgartner, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
6 (2010), S. 157
184 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 64.
42
waren zwar Vertragsparteien des GATT 1947, hatten jedoch seit der Gründung der EWG
(1.1.1958) ihre Außenwirtschaftskompetenzen zunehmend an die EWG abgegeben.185 In
deren Vorgängerstruktur GATT konnte die Europäische Gemeinschaft mangels GATT-
rechtlicher Statusregeln nicht förmliches Mitglied sein.
Die gemischte Mitgliedschaft der EG und der Mitgliedstaaten führte auch zu einer Sonderbe-
stimmung hinsichtlich der Stimmabgabe. Da die Welthandelsordnung die Kompetenzauftei-
lung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nicht anspricht,
und völkerrechtlich sowohl die EG als auch ihre Mitgliedstaaten WTO-Mitglieder sind, be-
stand die Möglichkeit, beide für alle eingegangenen internationalen Verpflichtungen in An-
spruch zu nehmen. Es kam jedoch in Anbetracht der von den anderen Mitgliedsstaaten res-
pektierten ausschließlichen Gemeinschaftskompetenz für die Zoll- und Außenhandelspoli-
tik186 zu einer faktischen Funktionsnachfolge, in deren Rahmen allein die EG Zollsenkungs-
abkommen unterzeichnete und von Drittstaaten als Partei in GATT-Streitbeilegungsverfahren
adressiert wurde.187
3.6.2.1.2. Europäische Union als Mitglied der WTO
Die WTO gründet sich als klassische völkerrechtliche Organisation aufgrund der Zustimmung
der Staaten durch den Ausdruck der staatlichen Souveränität ihrer Mitglieder.188 Eine Beson-
derheit stellt die Europäische Union dar. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Europäi-
schen Union explizit Rechtspersönlichkeit iSd Art 47 EUV zuerkannt.189 Die Europäische
Union ist neben ihren 28 Mitgliedsstaaten ein selbstständiges Mitglied in der WTO, welches
durch die EU Kommission vertreten wird. Auch im Namen aller 28 Mitgliedsstaaten verhan-
delt die Kommission somit über die Abkommen, und vertritt die Interessen der Europäischen
Kommission vor dem WTO-Streitbeilegungsgremium. Nach dem Vertrag von Lissabon ha-
ben der Rat und das Parlament als Kollegialorgan gemeinsam in Angelegenheiten des inter-
nationalen Handels das gleiche Mitspracherecht.190
185
Vgl. Streinz, Europarecht9 (2012), RZ 1175 f.
186 Vgl. Unionskompetenz gemäß Art 3 Abs 1 lit a, e iVm Art 31 AEUV und Art 207 AEUV.
187 Vgl. Weiß in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 8 RZ 118.
188 Vgl. Von Engelhardt, Die Welthandelsorganisation (WTO) und demokratische Legitimität (2016), S. 100.
189 Vgl. Streinz, Europarecht
9 (2012), RZ 1180 f.
190 Vgl. http://www.europarl.europa.eu/ftu/pdf/de/FTU_6.2.2.pdf, Download am 5.6.2017.
43
3.6.2.2. Sondermodell: Gemeinschaft der Mitgliedschaften innerhalb der
WTO
3.6.2.2.1. Zulässigkeitsvoraussetzungen regionaler Wirtschaftsintegration
Maßstab und Ziel jeder rechtlichen Errichtung eines regionalen Handelsabkommens bzw.
regionaler Wirtschaftsintegration ist die in den Art I GATT und Art II GATS verankerte Meist-
begünstigungsklausel191. Die Mitgliedstaaten einer regionalen Wirtschaftsintegration gewäh-
ren Vertragsstaaten gewisse wirtschaftliche Vorteile, welche sie auf Drittstaaten nicht erstre-
cken wollen. Genau dieser Ausschluss der anderen WTO-Mitglieder wiederspricht grund-
sätzlich dem WTO-Recht und damit verbundenen Grundprinzipien192.
Allerdings hebt Art XXIV:4 S1 GATT die Wichtigkeit regionalen Wirtschaftsintegrationen in-
nerhalb des Welthandels für Staaten wie folgt hervor: „Die Vertragsparteien erkennen an,
dass es wünschenswert ist, durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftli-
chen Integration der teilnehmenden Länder eine größere Freiheit des Handels herbeizufüh-
ren. Sie erkennen ferner an, dass es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein
soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Han-
del anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.“
Das GATT lässt somit grundsätzlich regionale Handelsabkommen zwischen den WTO-
Mitgliedern zu, schreibt ihnen zugleich die Minimierung der von ihnen ausgehenden wirt-
schaftlichen Beschränkungen vor. Neben den materiellrechtlichen Voraussetzungen enthal-
ten die Bestimmungen ausführliche Notifizierungs- und Berichtserfordernisse193, die gleich-
zeitig den Weg zum WTO-Streitbeilegungsverfahren bilden.194
3.6.2.2.1.1. Warenhandel
Art XXIV GATT betrifft sowohl die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung einer regi-
onalen Integration als auch die Außenbeziehungen zu den Drittstaaten. Art XXIV:8 GATT
191 Erklärend vgl. oben Das GATT 1994 beinhaltet sechs Prinzipien: Meistbegünstigung
(Art I), Inländerbehandlung (Art III), Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Art XI),
Dumping- und Subventionsabwehr, Zollsenkungen, bedingte Zulässigkeit von Zollunion und
die Errichtung einer Freihandelszone. Eines der wichtigsten Grundprinzipien ist der Grund-
satz der Nichtdiskriminierung, der sich in den Grundsätzen der Meistbegünstigung und der
Inländerbehandlung widerspiegelt. Obwohl das GATT Zölle und mengenmäßige Einfuhrbe-
schränkungen regelt, lässt es die Zollautonomie der Staaten grundsätzlich bestehen.
3.2.2.1. Meistbegünstigung.
192 Vgl. 3.2.2 Grundprinzipien des GATT 1994.
193 Ausführlicher in 3.6.2.2.1.4. Berichterstattung.
194 Vgl. Boysen in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 31 RZ 29.
44
sieht vor, dass das Abkommen „annährend den gesamten Handel“195 (substantially all tra-
de) erfassen muss. Die dafür vorgesehenen Rechtfertigungsgründe finden auf die Integratio-
nenformen Zollunionen und Freihandelszonen Anwendung, welche im GATT legaldefiniert
sind.196
Art XXIV:8 lit a, lit i und b GATT beschreibt beide Integrationsformen als Instrument zur Libe-
ralisierung des Warenverkehrs durch die Beseitigung von Zöllen sowie handelsbeschrän-
kenden Vorschriften, in denen für „annähernd den gesamten Handel mit den aus den teil-
nehmen Gebieten der Union stammenden Waren“ erfolgt. Welche Integrationsformen tat-
sächlich noch darunter fallen lässt Art XXIV GATT offen; vom Anwendungsbereich ausge-
schlossen sind allerdings die sog. Präferenzzonen, welche sich auf einzelne spezielle Han-
delsbranchen oder eine Zollreduzierung beschränken und „annähernd den gesamten Han-
del“ nicht erfassen.197 Als Schlussfolgerung sind im Außenverhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten
„im wesentlichen dieselben Zölle und Handelsvorschriften“ (substantially the same duties
and other regulations of commerce) anzuwenden.198
Das Berufungsorgan im Streitbeilegungsverfahren (Appellate Body) hat in seinem Türkei-Fall
„Turkey-Textiles“ von 1996 ansatzweise die Frage beantwortet, ob auch Verstöße gegen
andere GATT-Bestimmungen nach Art XXIV:5 GATT mit dem Abschluss eines Handelsab-
kommens gerechtfertigt sein können: Alle aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Frei-
handelszone getroffenen Maßnahmen iSd Art XXIV:5 GATT seien dann gerechtfertigt, wenn
sie erforderlich sind. Die Erforderlichkeit verneinte der Appellate Body damit, dass die von
der Türkei eingeführten tarifären Beschränkungen durch mildere Maßnahmen wie zum Bei-
spiel durch Ursprungsregeln hätten beseitigt werden können.199 Als zweite Voraussetzung
gilt daher, dass die vorgenommenen Maßnahmen für den Abschluss eines regionalen
Handelsabkommens erforderlich sind; die Errichtung regionaler Wirtschaftsintegration
muss dementsprechend gerechtfertigt sein.
Als letzte Voraussetzung sind die Handelsbeschränkungen für Nicht-Mitglieder maßgebend.
In Hinblick auf das Außenverhältnis verlangt nämlich Art XXIV:5 GATT, dass die entspre-
chenden Handelsschranken gegenüber den Nicht-Mitgliedern, somit den anderen WTO-
195
Die Formulierung sieht keine einheitliche Interpretation vor: erklärend in Friedl Weiss in Tietje (Hrsg), Interna-
tionales Wirtschaftsrecht (2009), §3 RZ 39; Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht²
(2007), § 13 RZ 621 ff.
196 Zur Legaldefinition für Zollunion siehe Art XXIV:8 lit a und für Freihandelszone siehe Art XXIV:8 lit b GATT.
Entgegen des Art XXXIV:5 GATT sieht Art XXIV:8 GATT für beide wirtschaftliche Zusammenschlüsse gleiche
Regelungen vor.
197 Vgl. Boysen in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 31 RZ 31.
198 Vgl. Crawford/ Laird, Regional trade agreements and the WTO, CREDIT Research Paper (2000), S. 13.
199 Ausführlicher im Streitbeilegungsverfahren, WTO: Turkey – Textiles, AB WT/DS 34/AB/ R, para. 61.
45
Mitgliedern, nicht höher sein dürfen als die im WTO-Recht bestehenden Handelsbe-
schränkungen. Aufgrund der organisatorischen Unterschiede von Zollunionen und Freihan-
delszonen sehen Art XXIV:5 lit a und b GATT– anders als bei der ersten Voraussetzung –
unterschiedliche Regelungen vor: Das Verschlechterungsverbot iSd Art XXIV:5 lit a GATT für
die Zollunion bezieht sich auf die „Gesamtheit“ der Zölle und Handelsbeschränkungen. Das
im Art XXIV:5 lit b GATT normierte hingegen gilt für jede einzelne Handelsregelung einer
Freihandelszone. Entscheidend für das Verschlechterungsverbot ist allerdings, dass der ein-
heitliche Außenzollsatz insgesamt nicht höher ist als der durchschnittene Zollsatz der Mit-
glieder vor der Errichtung einer Zollunion.200
3.6.2.2.1.2. Dienstleistung
Die Bestimmungen für die zulässige Errichtung regionaler Integration für den Dienstleis-
tungshandel sind in Art V und Vbis GATS verankert. Beispiele für solche regionale Integration
sind insbesondere die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union nach
den Art 56 ff AEUV oder Kapitel 12 des NAFTA, nämlich der Bereich cross-border trade in
services.
Da es im Dienstleistungshandel keine Zölle oder mengenmäßigen Handelsbeschränkungen
bestehen, wird im Dienstleistungshandel nach den GATS-Regelungen nicht unterschieden.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit regionaler Integration im Dienstleistungshandel
orientieren sich primär am Art XXIV GATT: Primär muss das Abkommen „einen beträchtli-
chen sektoralen Geltungsbereich“ (substantial sectoral coverage) iSd Art V:1 lit a GATS
haben. Dabei dürfen die im Art 1:2 GATS verankerten Erbringungsarten201 von Dienstleis-
tungen von vornherein nicht ausgeschlossen sein (Art V:1 lit a Fn 1 GATS). Weiters muss
das Abkommen die Inländergleichbehandlung iSd Art XVII GATS gewährleisten, indem es
zwischen den Vertragsparteien „praktisch jede Diskriminierung“ aufhebt (absence or eli-
mination of substantially all discrimination).202 Im Außenverhältnis hingegen dürfen gegen-
über Drittstaaten, somit auch gegenüber den anderen WTO-Mitgliedern im Vergleich zum
status quo ante keine höheren Handelsbeschränkungen errichtet werden.203
Einen besonderen Rechtfertigungstatbestand für die Zulässigkeit regionaler Integration ent-
hält Art Vbis GATS für Handelsabkommen, „welche die volle Integration der Arbeitsmärkte“
zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Eine andere Möglichkeit für die im
Art Vbis GATS verankerte Voraussetzungserfüllung ist, dass der Vertragspartner die Staats-
angehörigen der andern Vertragsparteien von der Verpflichtung zur Beschaffung von Aufent-
200
Vgl. Boysen in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 31 RZ 39.
201 Zu den vier Erbringungsarten siehe 3.3.2. Inhalt des GATS.
202 Vgl. Art V:1 lit b GATS.
203 Vgl. Art V:4 GATS.
46
halts- und Arbeitserlaubnissen befreit.204 Entgegen Art XXIV GATT normiert Art V GATS eine
sog. Flexibilisierungsklausel für Entwicklungsländer.205
3.6.2.2.1.3. Entwicklungsländer
Um Warenexporte aus Entwicklungsländern zu unterstützen, gibt es die Ermächtigungsklau-
sel (enable clause); sie ermöglicht den Abschluss eines Präferenzabkommens zwischen
Entwicklungsstaaten und kann insbesondere als Rechtfertigung für Entwicklungsgemein-
schaften gelten, soweit sie allein gegen Art I GATT verstoßen. Gleichzeitig gestattet die Er-
mächtigungsklausel Industriestaaten als Ausnahme von der Meistbegünstigungsklausel und
den Anforderungen des Art XXIV GATT eine günstigere Zollbehandlung von Warenexporten
aus Entwicklungsländern und eine differenzierte Anwendung nichttarifärer Maßnahmen.206
Erlaubt sind also nach der Ermächtigungsklausel regionale und globale Vereinbarungen zur
gegenseitigen Reduzierung bzw. Aufhebung von Zöllen sowie mengenmäßigen Handelsbe-
schränkungen.207
Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der regionalen Integration sind wesentlich flexib-
ler zugleich strenger als Artikel XXIV GATT.208 Die Beseitigung von Zöllen sowie mengen-
mäßiger Handelsbeschränkungen sind dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich zwischen
Entwicklungsländern geschlossen werden und den Handel aller anderen WTO-Mitglieder
nicht erschweren oder keine Hemmnisse errichten. Diese Voraussetzung ist schwächer als
die des Artikels XXIV:8 GATT.209 Die Ermächtigungsklausel setzt allerdings lediglich „less-
developed“ Vertragsparteien und nicht explizit Entwicklungsländer voraus. Das WTO-Recht
beinhaltet keine Legaldefinition von Entwicklungsländern bzw. weniger entwickelte Länder.
204
Vgl. Boysen in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht² (2010), § 31 RZ 50; beispielsweise Zusammenarbeit von Dä-
nemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden aufgrund von Agreement concerning a Common Nordic
Labour Market vom 6.3.1982, 1347 UNTS Nr. 22678.
205 „a) Where developing countries are parties to an agreement of the type referred to in paragraph 1, flexibility
shall be provided for regarding the conditions set out in paragraph 1, particularly with reference to subpara-
graph (b) thereof, in accordance with the level of development of the countries concerned, both overall and in
individual sectors and subsectors.
b) Notwithstanding paragraph 6, in the case of an agreement of the type referred to in paragraph 1 involving
only developing countries, more favourable treatment may be granted to juridical persons owned or controlled
by natural persons of the parties to such an agreement.“ Siehe dazu 3.6.2.2.1.3. Entwicklungsländer.
206 Vgl. Pellens, Entwicklungsgemeinschaft in der WTO (2008), S. 218; Boysen in Hilf/Oeter (Hrsg), WTO-Recht²
(2010), § 31 RZ 48.
207 Alle Ausnahmen sind abhängig vom jeweiligen Entwicklungsstand eines Entwicklungslandes (Graduierungs-
klausel der Z 7 S 2 der Ermächtigungsklausel).
208 Vgl. Pellens, Entwicklungsgemeinschaft in der WTO (2008), S. 219 f.
209 „Für die Präferenzvereinbarungen iSd Ermächtigungsklausel genügt es hingegen, wenn die Zölle im In-
trahandel nur abgebaut werden sollen. Ob dies letztlich zu einer Beseitigung führen soll, ist irrelevant. […]“,
Pellens, Entwicklungsgemeinschaft in der WTO (2008), S.156 ff.
47
Die WTO-Mitgliedstaaten bestimmen in der Praxis selbst, ob sie sich und/oder ihre Vertrags-
partner als Entwicklungsländer einstufen.210 Allerdings spielt die sog. „Anerkennung“ bzw.
Einschätzung durch die anderen WTO-Mitgliedsstaaten bei den Verhandlungen von Beitritts-
bedingungen für die neuen Mitglieder iSd Art XII WTO-Übereinkommen eine wichtige Rol-
le.211
3.6.2.2.1.4. Berichterstattung
Die letzte formale Voraussetzung für die Zulässigkeit regionaler Abkommen ist die förmliche
Notifizierungs- und Berichterstattung in der WTO. Für den Warenhandel sind die Bestim-
mungen in Art XXIV:7 GATT und Z 4 lit a der Ermächtigungsklausel und für den Dienstleis-
tungshandel in Art V:7 GATS und Art Vbis lit b GATS geregelt. Die Vertragsstaaten sind ver-
pflichtet, die WTO fortlaufend über die Entwicklung sowie Durchführung des Abkommens zu
informieren.212
Für das Überprüfungsverfahren der materiellen Voraussetzungen wurde im Jahr 1996 ein
Ausschuss für regionale Handelsabkommen (CRTA) durch den Allgemeinen Rat errichtet.
Das Verfahren ist allerdings zweigleisig errichtet; es besteht die Möglichkeit der bilateralen
Rechtmäßigkeitskontrolle im Zuge des WTO-Streitbeilegungsverfahrens (bilateral track) oder
im Zuge eines multilateralen Überprüfungsverfahrens durch das CRTA (mutlilateral track)
durchzuführen.213
3.6.2.2.1.5. Praxis
Die wichtigsten Integrationsräume für den Welthandel werden nachfolgend in „4. Beispiele
für wirtschaftliche Zusammenschlüsse“ erläutert. Je nach Konstruktion gibt es verschiedene
Stufen der Integrationsformen214. Ein besonderer Aspekt für die Entwicklungsländer ist die
Ermächtigungsklausel. Die Selbsteinschätzung bzw. Anerkennung der WTO-Mitglieder ist
dennoch ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Anwendung dieser Klausel. Beispielswei-
se hielt China lange Zeit in den Verhandlungen an der Behauptung fest, dass es Entwick-
lungsland sei und alles Sonderrecht für Entwicklungsländer in der WTO zu beanspruchen.215
China ist seit 11. Dezember 2001 WTO-Mitglied, und mittlerweile wird China nicht in der List
210
„There are no WTO definitions of “developed” and “developing” countries. Members announce for themselves
whether they are “developed” or “developing” countries. However, other members can challenge the decision
of a member to make use of provisions available to developing countries.”
https://www.wto.org/english/tratop_e/devel_e/d1who_e.htm, Zugriff am 3.7.2017.
211 Weiter in 3.6.2.2.1.5. Praxis.
212 Vgl. Z 11 der Vereinbarung zur Auslegung des Art XXIV GATT iVm Art V:7 lit b GATS.
213 Genauerer Ablauf in Hermann in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 13 RZ 619 ff.
214 Bereits erklärt in 2. Rechtliche Modelle des Freihandels.
215 WTO, Ministerial Conference, Fourth Session, Doha 9-13 November, 2001, Report of the Working Party on
the Accession of China, WT/MIN(01)/3, vom 10.11.2001, RZ 8.
48
als developing countries angeführt. Viele Integrationsformen sehen Sonderbestimmungen
zur begünstigten Behandlung der Entwicklungsländer bzw. weniger entwickelten Länder
vor.216
Eines der wesentlichen Probleme sind die Mängel bei der Umsetzung der Integrationsab-
kommen. Dadurch wird der Erfolg der Entwicklungsgemeinschaften (der Entwicklungsländer)
gefährdet, folglich das Vertrauen für Investoren aus den Drittländern in Frage gestellt. Frag-
lich ist daher, wie die Vertragsparteien der Handelsabkommen versuchen, ihre Umsetzung
zu sichern. Möglich könnte dies sein durch detaillierte Umsetzungspläne, Monitoring-Abläufe
und vor allem Errichtung von Institutionen, welche einerseits die Umsetzung des gemeinsa-
men Interesses ermöglichen und andererseits die Implementierung überwachen.217
3.6.3. BESCHLUSSFASSUNG
Die Beschlussfassung innerhalb der WTO erfolgt grundsätzlich nach dem Konsensverfahren.
Hierbei gilt der Konsens als hergestellt, wenn nicht eines der bei der jeweiligen Sitzung ver-
tretenen Mitglieder dem allgemeinen Konsens förmlich widerspricht. Im Falle eines Dissen-
ses besteht die Möglichkeit einer Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip (eine Stimme pro
Land). Für gewisse Bereiche gelten jedoch spezielle Regeln; diese betreffen zB die authenti-
sche Auslegung von multilateralen Abkommen und die vorübergehende Entbindung eines
WTO-Mitglieds von einer konkreten WTO-rechtlichen Verpflichtung (waiver) durch die Minis-
terkonferenz mit einer ¾-Mehrheit sowie die Abänderung von Bestimmungen in Abkommen
und die Entscheidung, einen neuen Mitgliedsstaat aufzunehmen mit einer qualifizierten
Mehrheit. Allgemein unterscheidet man fünf Kategorien von Beschlüssen: Authentische
Auslegungen, Ausnahmegenehmigungen (waiver), Vertragsänderungen, das Aushan-
deln neuer Übereinkommen und Beschlusse in verschiedene Angelegenheiten als
Oberbegriff.218 Um die harmonische Entwicklung sowie Zusammenarbeit der WTO-Mitglieder
beizubehalten, wird in der Praxis am Konsensprinzip festgehalten.219
Eine wesentliche Ausnahme im Interesse der Effizienz und Verrechtlichung bildet das Streit-
beilegungsverfahren, wo das Konsensprinzip zugunsten des revers consensus-Prinzps
durchbrochen bzw. umgekehrt ist.220
216
Beispielsweise 4.8. GAFTA.
217 Ausführlicher bei WTO Secretariat, Legal Note on Regional Trade Agreements under the Enabling Clause,
vom 13.5.2002, WT/COMTD/W/114, S. 11,
https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/DDFDocuments/1660/Q/WT/COMTD/W114.pdf, Download am
3.7.2017.
218 Vgl. Weiß in Hermann/Weiß/Ohler (Hrsg), Welthandelsrecht² (2007), § 9 RZ 194.
219 Vgl. Bezemek/Eberhard/Grabenwarter, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II
8 (2015), S. 64
220 Vgl. oben 3.5.Streitbeilegungsverfahren – DSU.
49
4. BEISPIELE FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENSCHLÜSSE
4.1. CEFTA
Central European Free Trade Agreement, CETA (das Mitteleuropäische Freihandelsabkom-
men) wurde am 21. Dezember 1992 von ursprünglichen Gründerstaaten Polen, Tschecho-
slowakei und Ungarn gegründet. Der Mitgliederverkehr beweist eindeutig, dass die Teilnah-
me am Freihandelshabkommen CETA als eine „Vorbereitung“ für einen potenziellen Beitritt
zur Europäischen Union gilt221; alle ehemaligen Mitglieder des CETA sind im Laufe der Zeit
der Europäischen Union beigetreten.222 CETA ist ein Freihandelsabkommen zwischen Alba-
nien, Bosnien und Herzegovina, UNMIK (Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen
im Kosovo), Mazedonien, Moldawien, Montenegro und Serbien, welches am Ende des Jah-
res 2007 erweitert wurde. Kroatien trat im Jahr 2013 aus, um der Europäischen Union beizu-
treten.223
Hauptziele dieses Abkommens sind diejenigen jedes Freihandelsabkommens: Zollabbau,
Beseitigung von nichttarifären Handelshemmnissen, Erweiterung des Warenhandels und der
Dienstleistungen, Ausbau von interstaatlichen Investitionen, basierend auf fairen, stabilen
und vorsehbaren Regeln, Gewährleistung des Schutzes des geistigen Eigentums nach den
internationalen Standards.224 Zudem besteht ein Streitbeilegungskörper für mögliche Streitig-
keiten zwischen den Vertragsparteien. Durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsstaaten stabilisiert sich auch die politische Lage Europas.
221
Art 51 von Anhang 1 des CEFTA-Abkommens: „The Parties agree that in the event of any eligible Party be-
coming a member of the European Union, that Party will withdraw from this Agreement”.
222 Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei (Beitritt 1992, Austritt 2004); Slowenien (Beitritt 1996, Austritt 2004);
Rumänien (Beitritt 1997, Austritt 2007); Bulgarien (Beitritt 1999, Austritt 2007); Kroatien (Beitritt 2002, Austritt
2013).
223 Vgl. „CEFTA through Numbers – Analytical Report”, S. 21, http://cefta.int/info-and-resource-centre/reports-
publications/#1466085778619-0ebc838f-4295 abgerufen am 4.6.2017.
224 Vgl. Artikel 1 vom Anhang 1 des Freihandelsabkommens CETA 2006 in konsolidierter Fassung.
wirtschaftliche Entwicklung, BIP in %, 2008 - 2015
Quelle: wiiw, national statistics
50
Den Sitz des „Joint-Committee“ führt der Vorsitzende eines Mitgliedstaates, der jährlich von
den Vertragsstaaten ausgewählt wird; den Sitz für 2017 führt Serbien.225
4.2. EFTA
European Free Trade Association, EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) wurde am 4.
Januar 1960 von Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und
dem Vereinigten Königreich gegründet. Österreich hat das Protokoll über Rechtsfähigkeit,
Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation226 am 1. März 1961
ratifiziert, und das Protokoll trat am 22. März 1961 in Kraft. Durch den Beitritt von Dänemark,
dem Vereinigten Königreich, Portugal, Finnland, Österreich sowie Schweden zur Europäi-
schen Gemeinschaft (heute Europäische Union) sind heute lediglich noch vier Staaten Mit-
glieder der EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
Am 21. Juni 2001 wurde das EFTA-Abkommen um das Vaduzer Abkommen ergänzt, um
primär EWR-Regelungen anzupassen, aber auch die im Jahr 1995 gegründete Welthandels-
organisation WTO zu erreichen.
Die EFTA hat nach Art 2 der EFTA Konvention zum Ziel, „eine kontinuierliche und ausgewo-
gene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbe-
werbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu
fördern; den freien Warenverkehr zu verwirklichen; den freien Personenverkehr schrittweise
zu liberalisieren; den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren; laute-
re Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern; die
öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen und in Übereinstimmung mit
den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigen-
tumsrechte sicherzustellen“.
Die EFTA gewährt ihren Mitgliedstaaten die volle politische Handlungsfreiheit, führt keine
Außenzölle ein, verzichtet auf eine einheitliche Landwirtschaft, Fischerei sowie auf eine
Harmonisierung der staatlichen Steuersysteme; sie weist somit alle Merkmale einer Freihan-
delszone auf, ohne einen gemeinsamen Zoll gegenüber Drittstaaten zu haben. Ihre Mitglie-
der haben auch das Kündigungsrecht mit einer Frist von 12 Monaten.227 Aufgrund der zahl-
reichen Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und anderen Nicht-EU-Staaten, gehört
EFTA weiterhin zu den wichtigsten wirtschaftlichen Organisationen der Welt.
225
Vgl. http://cefta.int/chair-in-office/ abgerufen am 4.6.2017. 226
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl 1961/142.
227 Art 57 der EFTA Konvention in konsolidierter Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001.
51
4.3. EWR
Am 13. Dezember 1993 beschlossen der Rat und die Kommission das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum zwischen der Europäischen Gemeinschat und der EFTA
(außer Schweiz), welches am 1. Jänner 1994 in Kraft trat. Dabei handelt es sich aus Sicht
der EU um ein eine Assoziierung nach Art 217 AEUV. Nach dem ablehnenden Referendum
durch die Schweiz wurde im März 1993 zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den restlichen
EFTA-Staaten ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den EWR vereinbart.228 Im
Jahr 2007 wurde das Abkommen über die Erweiterung des EWR durch die Europäische
Union, ihre neuen Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien) und die verbleibenden EFTA-
Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, außer Schweiz) unterzeichnet.
Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung
der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen
Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homo-
genen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen.229 Das EWR-Abkommen orientiert sich an
den Grundprinzipen des AEUV: Der EWR ist eine besondere Freihandelszone mit Regeln für
den freien Warenverkehr, für den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Arbeit-
nehmerfreizügigkeit. Zudem enthält das EWR-Abkommen zusätzliche „Wettbewerbs- und
sonstige gemeinsame Regeln“, sowie im Zusammenhang mit den vier Freiheiten „horizonta-
le“ Bestimmungen mit den vier Freiheiten: Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Umwelt, Statistik
und Gesellschaftsrecht.230 Nach Art 6 des EWR-Abkommens sind die Vorschriften im Ein-
228
KOM (93) 98 vom 9.3.1993.
229 Art 1 Abs 1 EWR-Abkommen, ABl 1994, L 1/9.
230 Vgl. Art 2 ff EWR-Abkommen, ABl 1994, L 1; vergleiche dazu Art 21 ff AEUV.
Weltmarktführer bei Warenhandel, in US-Dollar
Quelle: EFTA, Annual Report 2015
52
klang mit der EuGH-Rechtsprechung auszulegen, soweit diese mit Bestimmungen des Uni-
onsrechts inhaltlich übereinstimmen.231
Im Vergleich zur Europäischen Union ist der EWR keine Zollunion, denn der er hat keine
einheitlichen Außenzolltarife für Drittstaaten.232 Zudem sind - außerhalb der EU - Verbrau-
chersteuern zu entrichten. Die Besonderheit dieser Freihandelszone liegt neben den gewähr-
leisteten Freiheiten zwischen den Vertragsstaaten in der Anwendbarkeit der zahlreichen
Harmonisierungsvorschriften, sodass auch die meisten Binnenmarktregelungen der Europäi-
schen Union für EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) gelten.
Es werden ca. 1400 Rechtsakte des Sekundärrechts für den EWR übernommen. Innerhalb
des EWR gilt die sog. „Zwei-Pfeiler-Struktur“; Teil VII des EWR-Abkommens regelt die insti-
tutionellen Bestimmungen für die Umsetzung des Abkommens. Sowohl die EU-Kommission
für die EU-Mitgliedsstaaten als auch die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten
überwachen die Einhaltung des EWR-Vertrags und ermöglichen den Mitgliedstaaten, am
Binnenmarkt teilzunehmen.233 Auch für die Gerichtsbarkeit gibt es ein zweigleisiges System.
Neben dem EuGH ist ein EFTA-Gerichtshof errichtet, der unter anderem über Aufsichtskla-
gen der EFTA-Überwachungsbehörde gegen den EFTA-Staaten aufgrund von Vertragsver-
letzungen, bei Wettbewerbsentscheidungen sowie in Streitigkeiten unter den EFTA-Staaten
entscheidet.234
4.4. APEC
Asia-Pacific Economic Cooperation, APEC (deutsch: Asiatisch-Pazifische Wirtschaftskoope-
ration) ist eine für den pazifischen Raum gegründete internationale Organisation, mit Sitz in
Singapur.235 APEC wurde im Jahr 1989 von Australien, Brunei Darussalem, Indonesien, Ja-
pan, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Philippinen, Singapur, Thailand und den Vereinigten
Staaten gegründet. Von den 21236 Mitgliedstaaten gab es im November 1997 ein Liberalisie-
rungsprogramm; anders als andere Wirtschafräume ist die APEC auf nicht-bindenden Ab-
231
Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht11
(2017), § 12, RZ 20.
232 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 12, RZ 19.
233 http://www.eftasurv.int/about-the-authority/the-authority-at-a-glance-/die-efta-uberwachungsbehorde/ abgeru-
fen am 4.6.2017.
234 Art 108 Abs 2 EWR-Abkommen.
235 http://www.apec.org/Home/Groups/Other-Groups/FTA_RTA abgerufen am 5.6.2017.
236 Gründerstaaten + Chile, China, Hongkong, Papua-Neuguinea, Peru, Russland, Südkorea, Taiwan, Vietnam.
53
sprachen konstruiert und fasst ihre Beschlüsse immer im Konsens.237 Einige Mitglieder der
APEC haben das Abkommen über die TTP ausgehandelt.238
4.5. REGIONALE INTEGRATION IN AFRIKA
Africa's Regional Economic Community (Regionale Integration Afrikas, RECs) besteht aus
acht regionale Wirtschaftsgemeinschaften (CEN-SAD, COMESA, EAC, ECCAS, ECOWAS,
IGAD, SADC und UMA) in Afrika, allerdings mit großer Abhängigkeit von Rohstoffexporten
und Bestehen riesiger informeller Sektoren. Die Vielzahl der RECs, die sich zum Teil geogra-
fisch überschneiden, ist problematisch, da jede Gemeinschaft ihre eigenen Ziele verfolgt.
Aus den unterschiedlichen, sich überkreuzenden Vorschriften entsteht der sog. Spaghet-
tischüssel-Effekt. Punktuell werden im Folgenden drei von den acht regionalen Wirtschafts-
gemeinschaften kurz erläutert:
ECOWAS, Economic Community of West African States: Eine Vielzahl westafrikanischer
Staaten (Benin, Burkina Faso, die Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau,
Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, der Senegal, Sierra Leone, Togo) sind 1975 zu-
sammengeschlossen und haben eine Zollunion gegründet.239
COMESA, Common Market for Eastern and Southern Africa: besteht aus 19 Mitglied-
staaten (Ägypten, Äthiopien, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Kenia, die Komoren, die Demokrati-
sche Republik Kongo, Libyen, Madagaskar, Malawi, Maurtius, Ruanda, Sambia, die Seychel-
len, Sudan, Swasiland, Uganda und Zimbabwe). Neben dem allgemein vereinbarten Pro-
gramm zur Reduzierung der Zollsätze bzw. gänzlichen Beseitigung von Zöllen, verhandeln
eine Reihe von COMESA-Staaten über den Abbau nicht-tarifärer Handelsbeschränkun-
gen.240
EAC, Eastern African Community: Burgundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda bilden
die ostafrikanische Gemeinschaft, welche auf Errichtung einer Zollunion gerichtet ist.241
Das langjährige Projekt einer Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (African Economic
Community, AEC), das durch den Abuja-Vertrag von 1991 ins Leben gerufen wurde, orien-
237
Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht11
(2017), § 12, RZ 44.
238 Vgl. „Pazifik-Anrainer wollen TPP retten“ von „Die Zeit“ vom 21.5.2017, http://www.zeit.de/wirtschaft/2017-
05/freihandelsabkommen-tpp-pazifik-anrainer-usa abgerufen am 5.6.2017; TPP erklärt unten 6.1.1. CETA,
TTIP, TPP, JEFTA.
239 Vgl. Offizielle Seite von ECOWAS, Fundamental Principles, http://www.ecowas.int/about-
ecowas/fundamental-principles/, abgerufen am 15.6.17.
240 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht11 (2017), § 12, RZ 49.
241 Vgl. Offizielle Seite von EAC, Overview of EAC, http://www.eac.int/about/overview, abgerufen am 15.6.2017.
54
tiert sich an der Struktur der Europäischen Union.242 Die bereits bestehenden wirtschaftlichen
afrikanischen Zusammenschlüsse (RECs) erschweren jedoch die Einhaltung der einheitli-
chen Vorschriften innerhalb der RECs, sodass das Bestehen der AEC wesentlich er-
schwert.243
242
Es ist eine stufenweise Umsetzung innerhalb von 34 Jahren geplant; vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Inter-
nationales Wirtschaftsrecht11
(2017), § 12, RZ 49.
243 Art 88 Abs 1 AEC-Vertrag.
55
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016
56
Laut dem angeführten Bericht liegt EAC bei den RECs weit vorne als die anderen Wirt-
schaftsgemeinschaften, vor allem bei der Integration von Handel (insbesondere in der Pro-
duktion), ausgenommen sind „financial and macroeconomic integration“.244
4.6. NAFTA
Im Jahr 1992 unterzeichneten die Staaten USA, Kanada und Mexiko das Nordamerikanische
Freihandelsabkommen (North American Free Trade Agreement, NAFTA) über eine gemein-
same Freihandelszone, welches im Jahr 1994 in Kraft trat (Ausgehandelt wurde das NAFTA
unter dem damaligen US-Präsident George Bush, unterzeichnet von seinem Nachfolger Bill
Clinton).245
Das NAFTA sorgte in der damaligen Zeit für Aufsehen und war weltweit in der Diskussions-
stoff; es war das erste Freihandelsabkommen, welches eine Zusammenarbeit zwischen zwei
Industrieländern mit einem Entwicklungsland gewährleisten sollte. NAFTA sollte ab 1994
über 15 Jahre sukzessiv Zölle und andere Handelsbarrieren abbauen, um einen freien Ver-
kehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital zwischen den drei Vertragsstaaten zu ermög-
lichen, die zusammen mehr als 475 Millionen Einwohner haben.
Das NAFTA ging damals über ein reines Freihandelsabkommen hinaus, denn es sind zu-
sätzliche Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Umweltschutz, zu Arbeits-
bedingungen und für Streitschlichtungsverfahren getroffen wurden. Allerdings möchte der
derzeitige US-Präsident Donald Trump, neue Bestimmungen zu den Bereichen Arbeitsmarkt,
Umwelt, Regulierungen und geistigem Eigentum in das Handelsabkommen integrieren. Die
Verhandlungen sollen nach dem 16. August 2017 starten.246 Ursprünglich wollte er das
NAFTA aufkündigen, er versprach zudem an seinem ersten Tag nach Amtsantritt das Trans-
pazifische Freihandelsabkommen, TPP247, aufzukündigen, was er tatsächlich kurz danach
tat. Eine weitere Besonderheit des NAFTA sind die Ursprungsregeln; Produkte müssen in-
nerhalb des NAFTA-Raumes hergestellt werden, damit sie für den zollfreien Handel zugelas-
sen werden können.
Die Aufkündigung des NAFTA würde auch für die amerikanischen Spediteure, vor allem in
Texas einen wirtschaftlichen Einbruch bedeuten. Entgegen Trumps Thesen, hat die USA
244
Vgl. UN Economic Commission for Africa, Africa Regional Integration Index Report, 2016
https://www.afdb.org/fileadmin/uploads/afdb/Documents/Generic-Documents/ARII-Report2016_EN_web.pdf ,
S. 14, Download am 15.6.2017.
245 Vgl. http://www.naftanow.org/agreement/ abgerufen am 5.6.2017.
246 „USA beantragen offiziell Neuverhandlungen von NAFTA-Abkommen - kurier.at“vom 18.5.2017, abgerufen am
5.6.2017. https://kurier.at/politik/ausland/usa-beantragen-offiziell-neuverhandlungen-von-nafta-
abkommen/264.706.259
247 Siehe unten 6.1.1. CETA, TTIP, TPP, JEFTA.
57
aufgrund des Abkommens ihre Exporte um mehr als 40% erhöht. Im Falle einer Kündigung
könnte Kanada zum bilateralen Abkommen mit den USA zurückkehren. Der große Verlierer
wäre allerdings Mexiko; 80% seiner Exporte gehen nämlich nach USA.248
Ein bedeutendes Anliegen bei den Verhandlungen für die Ratifizierung des NAFTA-
Abkommens war es, den Schutz nordamerikanischer Autohersteller gegenüber den Drittstaa-
ten beizubehalten. Die USA wollten die Umgehung der amerikanischen Zölle jedenfalls nicht
zulassen; denn Autohersteller aus Drittstaaten könnten die Herstellung des Endprodukts
nach Mexiko verlagern, damit sie die Begünstigungen des NAFTA in Anspruch nehmen, und
somit zollfrei in die USA exportieren können. Durch den sog. „Regional Value Content“ (ver-
glichen mit Ursprungszeugnissen) wurde festgelegt, dass bestimmte Teilprodukte, welche für
die Herstellung des Endprodukts wesentlich sind, innerhalb des NAFTA-Raumes hergestellt
werden müssen, um sie zollfrei exportieren zu können.249
4.7. ASEAN
Association of Southeast Asian Nations, ASEAN (deutsch: Verband Südostasiatischer Natio-
nen) ist eine internationale Organisation, die im Jahr 1967 von fünf Mitgliedstaaten250, ur-
sprünglich zum Zweck gegen die kommunistische Expansion, gegründet wurde. Mittlerweile
besteht die ASEAN aus zehn Staaten. Im Laufe der Zeit wurden Hauptziele der Organisation
erweitert: Im September 2009 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der ASEAN-
Mitglieder, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum nach europäischem Vorbild (EU) zu schaf-
fen. Zudem sieht ein neues Abkommen über Vorzugzölle die schrittweise Beseitigung der
248
„Trump gefährdet Freihandel“, Video vom 23.2.2017, abgerufen am 5.6.2017, http://info.arte.tv/de/trump-
gefaehrdet-freihandel
249 Vgl. Villareal/Ferguson, The North American Free Trade Agreement (NAFTA) (2017), S. 17.
250 Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand.
US Warenhandel mit den NAFTA-Partnern: 1993-2016
Quelle: Villarreal/Ferguson, The North American Free Trade (NAFTA)
58
Handelsschranken und Errichtung einer Freihandelszone für Industrieprodukte vor (ASEAN
Free Trade Area, AFTA). Mithilfe von AFTA werden seit 2012 allmähliche Zollbarrieren unter
den Mitgliedsstaaten abgebaut, damit auch die wirtschaftliche Entwicklung einzelner Mit-
gliedstaaten gefördert und die Attraktivität der Wirtschaftszone besonders für ausländische
Investoren gesteigert. Von großer Bedeutung ist das „Common Effective Preferential Tariff
(CEPT) Scheme“, das auf eine deutliche Zollsenkung für zahlreiche Produkten und die Be-
seitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse zielt.251
ASEAN’s zweitgrößte Partnerschaft ist die EU; seit 40 Jahren arbeiten beide Organisationen
zusammen. ASEAN ist die drittgrößte Partnerschaft der EU mit einem Warenhandel von
201.5 Milliarden Euro im Jahr 2015. Zudem ist die Europäische Union ASEAN’s größte In-
vestorin mit 131,6 Milliarden Euro.252 Die Europäische Union plant bilaterale Abkommen mit
den ASEAN Mitgliedsstaaten einzeln abzuschließen. Das neueste geplante Abkommen von
der Europäischen Union ist das Handelsabkommen der ‚neuen Generation‘ mit der Republik
Singapur, welches jedoch nach neuester EuGH-Rechtsprechung 253 mangels Vertragsab-
schlusskompetenzen der EU vorerst gescheitert ist.254
4.8. GAFTA
Die Großarabische Freihandelszone (englisch: Greater Arab Free Trade Area, abgekürzt
GAFTA) wurde im Januar 1998 von 17 arabischen Ländern, darunter Ägypten, Irak, Katar,
Libanon, Marokko, Oman, Palästina, Saudi-Arabien, Sudan und die Vereinigten Arabischen
Emirate gegründet. Das GAFTA sieht Zollsenkungen und den Abbau nichttarifärer Handels-
hemmnisse vor.255
4.9. GUS
Die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (englisch: Commonwealth of Independent States,
GUS) ist eine am 8. Dezember 1991 gegründete, regionale völkerrechtliche Organisation,
bestehen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Die Gründungsstaaten sind: Russland,
Weißrussland sowie die Ukraine. Kurz nach der Gründung traten Aserbaidschan, Armenien,
Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan bei. Af-
251
Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht11
(2017), § 12, RZ 41.
252 „Celebration 40 years of EU-ASEAN relations“ vom 1.6.2017,
http://www.philstar.com/opinion/2017/06/01/1705596/celebrating-40-years-eu-asean-relations
abgerufen am 5.6.2017
253 Gutachten 2/15 des Gerichthofs vom 16.5.2017.
254 Siehe 2.6.3. Kooperation der EU mit Drittstaaten.
255 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 12, RZ 50.
59
ghanistan hat bei der Interparlamentarischen Generalversammlung der GUS ein Beobacht-
erstatus.256
Primäres Ziel für die Errichtung der GUS war einen gemeinsamen Wirtschafts- und Sicher-
heitsraum nach dem Modell der Sowjetunion zu schaffen. Aufgrund der Krimkrise hatte die
Ukraine erklärt, die damalige Präsidentschaft der GUS mit sofortiger Wirkung ruhen zu las-
sen und den vollen Rückzug aus der Organisation zu beschließen. Allerdings ist die Ukraine
noch immer Mitglied der Versammlung der GUS. Die Organisation hat aufgrund der unter-
schiedlichen wirtschaftlichen, aber auch politischen Interessen an Bedeutung verloren.257
Weiterhin ist die interparlamentarische Versammlung der GUS sehr aktiv.258
256
Vgl. Offizielle Webseite https://iacis.ru/eng/parliaments/, abgerufen am 8.7.2017.
257 Auch aufgrund der Mitgliedschaften bei anderen Organisationen wie zB Moldawien bei CEFTA; siehe 4.1.
CEFTA.
258 Siehe dazu „Activities“, https://iacis.ru/eng/activities/events/, abgerufen am 8.7.2017.
60
5. NUTZEN DES FREIHANDELS
Heute sind die Globalisierung sowie der freie Handel nicht mehr wegzudenken. Wir trinken
gern Kaffee aus Afrika und Südamerika. Wir essen gern exotische Früchte, wie zB Mango
aus Burkina Faso, Litschi aus China oder Sternfrucht aus Kolumbien und bekleiden uns von
internationalen Marken mit Etiketten wie „made in Bangladesh“. Doch wie können die Befür-
worter die Aussagen von Freihandelskritikern entkräften? Welche Vorteile hat der Freihandel
tatsächlich für Industrieländer, Entwicklungsländer, aber auch für uns Konsumenten? Der
IWF, die Weltbank und die WTO haben in ihrem gemeinsam herausgegebenen Bericht die
wesentlichen Vorteile des Freihandels hervorgehoben:
5.1. INDUSTRIELÄNDER
Wirtschaftswachstum259: Die Integration in den Welthandel ist der Schlüssel zur Förderung
des Wirtschaftswachstums und zur Verbesserung des Lebensstandards der eigenen Bevöl-
kerung. Der Wettbewerb zwischen vielfältigen Unternehmen einer Branche kann zu einer
stetig wachsenden Produktion der Güter führen. Zudem bedeutet dies ebenso den Ausbau
der produktivsten Unternehmen. Dies wiederum verschafft eine breitere Produktpalette aus
den verschiedenen Sortimenten. 260
Wohlstandszunahme261: Die Handelsliberalisierung hat zu mehr Wohlstand geführt. Der
Bericht zeigt eindeutig, dass Unternehmen in offenen Volkswirtschaften vom Wettbewerb
profieren, indem sie produktiver werden. Diese Studie belegt die These von Smith. Denn die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ländern sichern den Wohlstand der Bürger bei-
der Staaten, wenn beide Teile den Nutzen daran erzielen können.262
Die ursprünglichen Entwicklungsländer Indien, China, aber auch Brasilien haben sich auf-
grund der Globalisierung sowie zahlreicher Freihandelsabkommen mit anderen Staaten263
sehr schnell vom Status eines weniger entwickelten Staates zu einem aufstrebenden Indust-
riestaat weiterentwickelt.264
Steigerung der Produktivität: Förderung des Produktivitätswachstums weltweiten Handels
ist einer der zentralen Nutzen des Freihandels. Den drei Institutionen zufolge steigert der
259
Dieser Vorteil gilt natürlich auch für Entwicklungsländer.
260 Vgl. IMF, World Bank, WTO, Making Trade an Engine Growth for All (2016), S.19.
261 Die Wohlstandszunahme gilt ebenfalls für die Entwicklungsländer.
262 Vgl. oben Theorie der absoluten Kostenvorteile, S. 7.
263 Wie zB die aktuellste Vereinbarung zwischen USA und China, worin beide Staaten Importe von Geflügel und
Rindfleisch erlauben, http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5216473/Gefluegel-gegen-
Rindfleisch_China-und-USA-erlauben-Importe vom 12.5.2017, abgerufen am 5.7.2017.
264 Vgl. Huwart/Verdier, OECD Insights: Die Globalisierung der Wirtschaft (2014), S. 78.
61
Freihandel die Fähigkeit, einen größeren Markt zu bedienen und kann Unternehmen dazu
ermuntern, in die Neuerung zu investieren. IWF, Weltbank und die WTO belegen die Produk-
tivitätssteigerung anhand von Beispielen einiger Wirtschaften: „For example, the Canada-US
FTA increased Canadian labor productivity in the most impacted export-oriented industries
by 14 percent, and that of the most impacted import-competing industries by 15 percent.
Other studies have documented how the same FTA also benefits the United States. Lower
industry-level trade costs led to substantial productivity growth in U.S. manufacturing during
the late 1980s and the 1990s. Brazil’s 1988-90 trade reforms brought large and widespread
productivity improvements across industries: total factor productivity growth increased by 6
percent, with a similar observed impact on labor productivity.”265
Friedenspolitik: Schon Adam Smith vertrat neben seiner Theorie der absoluten Kostenvor-
teile die Ansicht, dass Staaten durch den Außenhandel Freundschaften schließen könnten.
Er setzte besonders auf die Kraft des Marktes, obwohl dem Staat selbst eine große Bedeu-
tung zukommt.266 Ein gutes Beispiel für die Friedenspolitik ist die Europäische Union. Das
Ziel der EU ist nach Art 3 Abs 1 EUV unter anderem die Förderung des Friedens. Demnach
fördert die Union den wirtschaftlichen, sozialen sowie territorialen Zusammenhalt zwischen
ihren Mitgliedstaaten.
5.2. ENTWICKLUNGSLÄNDER
Zollreduktion: Ein wesentlicher Vorteil des Freihandels für Entwicklungsländer ist die Redu-
zierung der Zölle. In Entwicklungs- und Schwellenländern sind Zölle von ungefähr 40% auf
unter 10% gefallen. Die Zahl der internationalen Freihandelsabkommen zwischen Ländern
ist von 50 auf 280 gestiegen. Mit Abschluss der Handelsabkommen wurden auch Zölle für
gewisse Warengruppen ganz gestrichen.267
Kostenvorteile: Ein weiterer Vorteil sowohl für Industrieländer als auch für Entwicklungslän-
der ist die Umverteilung der Produktion und des Vertriebs; die wachsende Einbindung in den
Freihandel, somit auch Welthandel, hat laut dem Bericht zu stetigen Wohlstandsgewinnen in
Schwellenländern geführt. Dadurch kommt es zu einer internationalen Arbeitsteilung, was zu
mehr Innovation bei der Produktion und zu Anpassungsflexibilität führt. 268
Entwicklung als Investor: Auch durch die Globalisierung sowie den Freihandel entwickeln
sich die aufstrebenden Volkswirtschaften selbst als internationale Investoren, obwohl sie
265
IMF, World Bank, WTO, Making Trade an Engine Growth for All (2016), S.19.
266 Vgl. Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations, digital edition, edited by Soares
(2007), S. 400 ff.
267 Vgl. IMF, World Bank, WTO, Making Trade an Engine Growth for All (2016), S.16.
268 Vgl. IMF, World Bank, WTO, Making Trade an Engine Growth for All (2016), S.18.
62
weiterhin Investitionen aus dem Westen willkommen heißen. Denn Entwicklungsländer sind
für viele ausländische Investoren ein „Hotspot“ für die Produktion und Verarbeitung vieler
wertvoller Rohstoffe, folglich auch für die kostengünstigen Arbeitskräfte. 269 Die Zahl der hei-
mischen Unternehmer in Brasilien und China, aber auch in Indien hat sich vermehrt. Die lo-
kalen Unternehmen spielen mittlerweile eine sehr wichtige Rolle in der Exporttätigkeit und
zählen zu den wichtigsten globalen Wettbewerbern.270
269
Vgl. Huwart/Verdier, OECD Insights: Die Globalisierung der Wirtschaft (2014), S. 77.
270 Vgl. Huwart/Verdier, OECD Insights: Die Globalisierung der Wirtschaft (2014), S. 79.
63
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5.3. VERBRAUCHER
Produktvielfalt: Für die Verbraucher ist die Entwicklung der Handelsliberalisierung vorteil-
haft. Denn mehr Handel bedeutet mehr Produktivität, somit auch vielfältige Produkte von
zahlreichen Unternehmen aus verschiedenen Ländern. Wie bereits dargestellt, ist die Anzahl
der Importe von Top-fünf-Staaten ist deutlich gestiegen.271
Wenn Unternehmen aufgrund der vielen Anfragen und der freien Marktzugänge ihre Produk-
tionsstückzahl erhöhen, können sie ihre produzierten Güter billiger anbieten. Davon profitie-
ren nicht nur die heimischen Konsumenten, sondern auch die ärmeren Bevölkerungsschich-
ten der Entwicklungsländer, da sie durchschnittlich mehr Geld für die importierten Waren wie
zB Lebensmittel ausgeben müssen. Für Konsumenten bedeutet das wiederum, dass sie Gü-
ter für den persönlichen Gebrauch zu einem günstigeren Preis bekommen können.
Arbeitsmöglichkeiten: Das beste Beispiel für den Freihandel ist die EU, und/aber die Zu-
sammenarbeit der EU mit den EFTA-Staaten. Menschen haben die Möglichkeit, die Arbeit-
nehmerfreizügigkeit innerhalb der festgelegenen Räume in Anspruch zu nehmen, sich in
einem anderen Land aufgrund der Beschäftigung ohne komplizierte bürokratische Hürden zu
niederzulassen und damit auch den Lebensunterhalt zu verdienen.
Staats- und Regierungschefs von G-20 Staaten erklärten einstimmig, dass funktionsfähige
Arbeitsmärkte zu inklusiven Gesellschaften beitragen, die sich durch einen starken Zusam-
menhalt und resiliente Volkswirtschaften auszeichnen. Sie erklärten auch „die Notwendigkeit,
Menschen mit erforderlichen Fertigkeiten für die Zukunft der Arbeitswelt aus- und fortzubil-
den und die Menschen dabei zu unterstützen, sich entsprechend dem innerstaatlichen ge-
sellschaftlichen Gefüge jedes Mitglieds dem Wandel erfolgreich anzupassen.“272
271
Vgl. Grafik auf Seite 51, Weltmarktführer bei Warenhandel in US-Dollar.
272 Vgl. Erklärung der Staats- und Regierungschefs G20 Hamburg 2017,
https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/G20-
Abschlusserklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Download am 10.7.2017.
65
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6. KRITIK AN FREIHANDEL
6.1. SKEPSIS IM LAUFE DER ZEIT
Schon mit der Entstehung sowie Weiterentwicklung der ersten Freihandelstheorien wuchs
die Kritik an ihnen mit. Die heutigen Hauptargumente der Gegner des Freihandels basieren
nach wie vor auf den Grundkritiken von Theoretikern im 18. und 19. Jahrhundert.
Viele Dependenztheoretiker kritisierten die alten Theorien des internationalen Handels, wel-
che noch als Basis für den heutigen Freihandel gelten. Vor allem kritisieren sie Ricardo’s
Theorie von den komparativen Kostenvorteilen damit, dass die Schwellenländer im Fall einer
Produktionsspezialisierung vom internationalen Handel stetig abhängig bleiben und somit die
Gefahr von nicht überwältigbaren Krisen unverzichtbar ist. Bei einer einseitigen Ausrichtung
auf beispielsweise Agrarproduktion mache sich ein Land von der Witterung abhängig, und
die Monokultur wirke sich nachteilig auf die Qualität der Produkte und auf natürliche Res-
sourcen wie zB Böden aus.273
Ernest Mandel, einer der bedeutendsten marxistischen Ökonomen, betonte den Nachteil des
„ungleichen Tauschs“ zwischen den Ländern anhand seiner marxistischen Wirtschaftstheo-
rie: „Die Entstehung der ‚Entwicklungsländer‘ hat ihren Ursprung in dem Kapitalismus, wel-
cher in Europa entstanden ist. Die Expansion des Kapitalismus hatte zur Folge, dass alle
Länder der Welt zu Absatzmärkten, zu Rohstoffquellen und auch zu Investitionsfeldern für
Kapital geworden sind. Der unbegrenzte industrielle Aufschwung der westlichen Welt war nur
auf Kosten der sog. unterentwickelten Welt möglich.“ Für die Entstehungsperiode der kapita-
listischen Produktionsweise war seiner Meinung nach die Schaffung des Weltmarktes von
wesentlicher Bedeutung. Er unterschied zwei Formen des Mehrwerts in Folge der Entste-
hungsperiode des Kapitalismus: Mehrwert als Resultat der Mehrarbeit der von den Kapitalis-
ten eingestellten Arbeiter-Produzenten, und Mehrwert, der „nichts anderes ist als Diebstahl
oder Raub von Werten bei den überseeischen Völkern, mit denen die westliche Welt in Be-
rührung gekommen ist, wobei man diese Werte teils durch Arglist und teils durch offene Ge-
walt angeeignet hat.“274
Eine weitere Kritik vergleicht das Ideal des Freihandels mit der Realität. Kritiker stellen die
Glaubwürdigkeit der Freihandelstheorie als Wohlstandsfaktor und Garant für ökonomische
Stabilität in Frage: Oft wird die widersprüchliche Zoll- und Handelspolitik der Industriestaaten
kritisiert, weil manche heimischen Wirtschaftssektoren mit hohen Zöllen oder Subventionen
273
Vgl. Stützle, in iz3w – Informationszentrum 3. Welt (Hrsg), Umschlagsplatz für Liberales – Zehn Jahre WTO,
Ideal und Wirklichkeit, 289/2005, S. 33.
274 Vgl. Mandel, Marxistische Wirtschaftstheorie (1968), S. 454.
67
geschützt werden. Protektionistische Maßnahmen werden einerseits als unabdingbare Vo-
raussetzung für Industrialisierungsprozesse der Schwellenländer, andererseits als Abschot-
tung der Industrieländer gegen Produkte aus dem Süden betrachtet. Im 19. Jahrhundert for-
derten die „ricardianischen Sozialisten“ gerechte Löhne, damit die Abhängigkeitsverhältnisse
des kapitalistischen Weltsystems aufgebrochen werden können.275
Auch Noam Chomsky kritisierte wie Mandel den Freihandel äußert scharf: Es gäbe keine
Alternative zu dem System eines von Staat und Konzernen betriebenen Merkantilismus, das
sich hinter Zauberformeln wie „Globalisierung“ oder „Freihandel“ versteckt. Chomsky kritisier-
te in seinem Werk „War against People“ auch die internationale Organisation WTO, welche
größtenteils für eine stabile wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten sorgt: „In
den letzten Jahren sind den Konzernen Rechte zugesprochen worden, die weit über die von
Personen hinausgehen. Nach den Regeln der WTO können Konzerne das Recht auf ‚natio-
nale Behandlung‘ verlangen Er demonstrierte seine Behauptung anhand eines Beispiels:
„ […] wenn also General Motors in Mexiko produziert, kann er fordern, wie eine mexikani-
sche Firma behandelt zu werden. Dieses Recht steht nur juristischen Personen zu. Ein Me-
xikaner kann nicht nach New York kommen und dort beanspruchen, nach mexikanischem
Recht behandelt zu werden.“ Somit erklärte er, dass der Freihandel lediglich ein Scheinkon-
zept für den Nutzen der größeren Konzerne sei und der internationale Handel lediglich den
Großmächten zugutekomme.276
Jean Ziegler, ein mutiger Globalisierungskritiker im 21. Jahrhundert, betonte immer wieder,
dass er nicht nur gegen Globalisierung sei, sondern auch gegen die neoliberale Wahnidee,
dass nicht mehr der Mensch Subjekt der Geschichte ist, sondern die Naturkräfte des Mark-
tes. Ziegler ist für den Internationalismus. Zwischen der Globalisierung und dem Internatio-
nalismus gäbe es einen radikalen Widerspruch: „Der Freihandel entwaffnet die Konsumenten
[…]“. Für Ziegler seien bekannte megaregionale Abkommen wie TTIP nur ein Abbau von
Bankaufsicht, Konsumentenschutz und Minderlöhnen. Er befürwortet den Aufbau einer Welt-
gemeinschaft, wo Staaten einen Teil ihrer Souveränität schrittweise in supranationale Orga-
nisationen überführen, gemeinsame Märkte schaffen mit sozialen Imperativen. Weiters er-
klärte er, wie einflussreich die Verbraucher für die Globalisierung, aber auch für den Frei-
handel sind: Als freier Bürger habe man eine große Macht. Durch das Wählervotum könne
man beispielsweise verhindern, dass Grundnahrungsmittel zu Spekulationsobjekten werden.
Eine Ursache für einen qualvollen Hungertod von Millionen der Menschen sei die Spekulati-
on mit Nahrungsmitteln wie Reis und Mais an Börsen. Börsen existieren nicht im rechtfreien
Raum, sie unterliegen Gesetzen. Und sie erlauben die Spekulation mit Grundnahrungsmit-
275
Vgl. Stützle, in iz3w – Informationszentrum 3. Welt (Hrsg), Umschlagsplatz für Liberales – Zehn Jahre WTO,
Ideal und Wirklichkeit, S. 34 ff.
276 Vgl. Noam Chomsky, War against People, Deutsche Erstausgabe von Michael Haupt (2001), S. 110 f.
68
teln, als Wähler könne man dafür sorgen, dass diese Gesetze von unseren Parlamenten
geändert werden – und zwar sofort.277
Eine besondere Wirtschaftstheorie besagt interessanterweise, dass demografischer Fakto-
ren auf die Wirtschaft einen wesentlichen Einfluss haben. Dieser Theorie zufolge führt die
zunehmende Alterung der Industriegesellschaften demnach zu niedrigerem Wachstum, sin-
kenden Investitionen und Ersparnissen sowie verringerter Wettbewerbsfähigkeit. Markus
Jäger, Volkswirt bei der Deutschen Bank, bestätigt zwar, dass Alterungsprozesse wichtige
wirtschaftliche sowie finanzielle Folgen haben, und führt als Bespiel die Einführung der Ein-
Kind-Politik in China an.278 Allerdings entkräftet er diese „Wirtschaftstheorie“ mit Nachweisen
über Japans Wirtschaftswachstum, obwohl Japan am schnellsten altert: dabei gelangt er
anhand eines Vergleich zwischen Japan und den Top-vier-EU-Ländern (Frankreich,
Deutschland, England und Italien) zu dem Ergebnis, dass die Relation zwischen der erwarte-
ten Veränderung wichtiger makroökonomischer Variablen und der demographischen Ent-
wicklung nicht allzu stark bzw. nicht sehr viel stärker durch verschiedene wirtschaftliche und
wirtschaftspolitische Entwicklungen beeinflusst wird.279
6.1.1. CETA, TTIP, TPP, JEFTA
Ein neuer Trend ist die Entwicklung „megaregionaler“ Handelsabkommen (mega-regionals),
in welchen die Dimension der Wirtschaftsräume weitgehend ausgedehnt wird. Mega-
regionals erweitern die Wirtschaftsräume unterschiedlicher Kontinente und beinhalten um-
fangreiche Regulierungen bezüglich Handels- sowie Investitionsströmen. Sie regulieren ins-
besondere Bestimmungen zum Investitionsschutz und dehnen wirtschaftliche Zusammenar-
beit aus. Die Entwicklung solcher Handelsabkommen hat wirtschaftlich gesehen viel Poten-
zial, zukünftige globale Standardregelungen für Waren und Dienstleistungen vorzuprägen.280
Folgende Abkommen zählen zu den „megaregionalen“ Handelsabkommen:
CETA, Comprehensive Economic and Trade Agreement: Das Wirtschafts- und Handels-
abkommen zwischen der EU (somit ihren Mitgliedstaaten) und Kanada wurde im Oktober
2016 unterzeichnet.281 Das Europäische Parlament hat am 15. Februar 2017 zugestimmt.282
277
„Trump ist ein permanenter Alptraum für uns alle“, Der Tagesspiegel, vom 27.3.2017,
http://www.tagesspiegel.de/politik/globalisierungskritiker-jean-ziegler-trump-ist-ein-permanenter-alptraum-fuer-
uns-alle/19570966-all.html?print=true, abgerufen am 8.7.2017.
278 Vgl. Jäger, Demografie und wirtschaftliche Entwicklung in den großen EU-4 – Ein Vergleich mit Japan, WiPol
3/2016, Migration und Integration, S. 649.
279 Vgl. Jäger, Demografie und wirtschaftliche Entwicklung in den großen EU-4 – Ein Vergleich mit Japan, WiPol
3/2016, Migration und Integration, S. 658.
280 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht11 (2017), § 12 RZ 51.
281 Vertragstext in konsolidierter Fassung http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10973-2016-
INIT/de/pdf, Download am 5.7.2017.
69
Aufgrund der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten benötigt die
Europäische Union jedoch für bestimmte Teile des Abkommens die Zustimmung nationaler
Parlamente.283 Denn Bereiche wie Verbraucherschutz, gesundheitliche und pflanzenschutz-
rechtliche Vorschriften, Arbeitnehmerschutz oder Portfolio-Investitionen machen den Ab-
schluss eines Freihandelsabkommens als gemischtes Abkommen erforderlich.284
Die Präambel von CETA weist ausdrücklich auf die wirtschaftliche Integration „ […] zur För-
derung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des internationalen Handels in
einer Form, die zu mehr Nachhaltigkeit in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht
[…]“ beizutragen.
CETA erscheint auf dem ersten Blick als ein gewöhnliches Freihandelsabkommen mit klassi-
schen Bereichen wie Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen, Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen, Schutz des geistigen Eigentums und knüpft an das
WTO-Recht an. Außergewöhnlich sind jedoch die umfangreichsten Regulierungen im Be-
reich der Dienstleistungen, worin Nichtdiskriminierung, Quoten sowie Detailbestimmungen
für einzelne Branchen, insbesondere Telekommunikation ausführlich nähergeregelt sind.285
Gleiches gilt für die ausführliche Investitionsbestimmung (deshalb weniger missbrauchsanfäl-
lig) im Handelsabkommen CETA. Darin wird ausdrücklich auf das Recht öffentlicher Stellen
auf Regulierung Bezug genommen, insbesondere auf die Verwirklichung politischer Ziele wie
öffentliche Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Sittlichkeit, Umweltschutz, Sozial- und Ver-
braucherschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt. Weiters beinhaltet präzi-
se Investitionsschutzstandards in Hinblick auf die Unklarheiten bezüglich der exzessiven
Auslegung des Abkommens. Zudem wird die Dursetzungs- bzw. Vollstreckungsebene durch
Errichtung einer unabhängigen Investitionsgerichtsbarkeit, die aus einem ständigen Gericht
sowie einem für die Entscheidungsüberprüfung des Gerichts vorgesehenen Berufungsgericht
besteht, geschaffen. Das Verfahren zur Streitbeilegung von Investitionen soll transparent und
unparteiisch durchgeführt werden.286 Das Hauptziel des Freihandelsabkommens liegt in der
Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs über den bestehenden rechtlichen
Rahmen der WTO (GATT und GATS) hinaus.
282
Vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-270_de.htm, abgerufen am 5.7.2017.
283 Ausführlich erklärt oben 2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten.
284 Vgl. Wagner/Wiederseder, Projektstudie TTIP (2015), S.16 f.
285 Vgl. Jäger, CETA Faktencheck, ecolex 2016, 933.
286 Vgl. Artikel 8 f des Vertrags; abrufbar
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/december/tradoc_151959.pdf, Download am 5.7.2017;
Jäger, CETA Faktencheck, ecolex 2016, 933.
70
TTIP, Transatlantic Trade and Investment Partnership: Das Transatlantische Handels-
und Investitionsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA sorgte unions-
weit für Widerstände und Meinungsverschiedenheiten. TTIP hat das Ziel, den Wohlstand in
der EU und in den USA zu fördern. Der Handel zwischen der Europäischen Union und den
USA macht ca. ein Drittel des weltweiten Handelsaufkommens aus. Es bestehen weiterhin
teilweise hohe Einfuhrzölle für Waren aus dem Ausland. Auch die Industrien leiden unter den
technisch und gesundheitlich unterschiedlichen Standards für Waren und Produktionsabläu-
fe. Ein heiß diskutiertes Thema in den Medien und unter Bürgern sind Chlorhühnchen und
gentechnisch manipulierte Waren. Denn durch das TTIP werden Mindeststandards angegli-
chen, sodass es zu einer einheitlichen Regulierung hinsichtlich des Waren- und Dienstleis-
tungsverkehrs kommt. Die Folge könnte sein, dass gentechnisch manipulierte Produkte der
USA am EU-Markt angeboten werden dürfen. Auch umweltrechtliche Probleme könnten mit
TTIP eintreten.287
Es gibt aber auch Bereiche, in welchen die USA höhere Mindeststandards ansetzen als die
EU. Beispielweise im Medizin-Bereich sind sie eindeutig als strenger als die EU-Staaten.
Letztendlich stellt man sich die Frage wie viel Verbraucherschutz für TTIP aufgegeben wer-
den soll. Mit einer Fortsetzung der Verhandlungen ist aufgrund der derzeitigen Haltung der
Administration Trump, aber auch wegen des hohen Drucks der EU-Bürger, in absehbarer
Zeit nicht zu rechnen. Dies könnte allerdings die Verschiebung der wirtschaftlichen sowie
politischen Machtgewichte zugunsten des pazifischen Raumes weiterhin fördern.288 Denn
Jahre lang galt die USA ein wichtiger Kooperationspartner von Freihandelsabkommen. Da
Trump die langjährigen Kooperationsversuchen von den USA mit den asiatischen Ländern
seit seinem Amtsantritt boykottiert, könnte diese „Lücke“ durch die EU gefüllt werden. Somit
könnte die Europäische Union beim Setzen internationaler Standards am Weltmarkt einen
großen Einfluss absichern.289
TPP, Trans-Pacific Partnership: Das Transpazifische Abkommen wurde Anfang 2016 von
12 Staaten (Australien, Brunei, Chile, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru,
Singapur, USA und Vietnam) unterzeichnet. Andere Länder wie zB Südkorea oder Indonesi-
en haben bereits ihr Beitrittsinteresse bekundet. Interessanterweise ist die Volksrepublik
China keine Vertragspartei, da die meisten Unterzeichnerstaaten eine „regionale Hegemoni-
287
Beispielsweise durch fracking; näheres zu fracking: http://www.umweltinstitut.org/themen/energie-und-
klima/fracking.html vom Umweltinstitut München e.V., abgerufen am 6.7.2017.
288 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 12, RZ 53.
289 Vgl. „Bei Freihandel geht es um mehr als nur um freien Handel“, Die Presse, vom 4.7.2017,
http://diepresse.com/home/meinung/kommentare/leitartikel/5246568/Leitartikel_Bei-Freihandel-geht-es-um-
mehr-als-nur-um-freien-Handel, abgerufen am 10.7.2017.
71
almacht“ Chinas befürchten. Inhaltlich regelt das TPP-Abkommen290 fast dieselben Bereiche
wie CETA: Abbau von Handelsbeschränkungen, Schutz von Auslandsinvestitionen, Bestim-
mungen zu Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, fairer Wettbewerb,
Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz sowie Bekämpfung von Korruption.291 US-Präsident Do-
nald Trump hat das TPP-Abkommen aufgekündigt; die restlichen 11 Staaten halten trotzdem
am Abkommen fest.292
Schlussendlich befürchten Kritiker eine Überlagerung der Welthandelsordnung durch Son-
derregime für weite Wirtschaftsräume aufgrund von megaregionals. Den Nicht-
Vertragsstaaten droht Marginalisierung. Das WTO-Meistbegünstigungsprinzip könnte durch
die Mega-Regionalisierung (zB durch exklusive Begünstigung der Vertragsseite) weitgehend
ausgehöhlt werden. Weiters erwarten die Bürger eine Reduzierung von Umwelt-, Gesund-
heits- und Verbrauchschutzstandards.293
JEFTA, Free Trade Agreement, EU-Japan FTA: Das geplante JEFTA soll neben der Han-
delsliberalisierung mit Waren, Dienstleistungen und Investitionen sowie Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Wettbewerb, Investitionsschutz, Schutz des geistigen Eigentums,
sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, auch den Abbau von tarifären und nicht-tarifären
Handelshemmnissen mit einem besonderen Augenmerk auf den Kraftfahrzeugsektor sowie
auf den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen in Japan regeln.294 Daneben gibt es auch
Regelungen über die Verpflichtungen zur umweltrechtlichen nachhaltigen Entwicklung. Seit
25. März 2013 gibt es regelmäßige Verhandlungen (bis dato 18 round tables, letzte Verhand-
lungsrunde am 3.-5.April295) zur Finalisierung dieses umfassenden Abkommens.296 Beide
Vertragspartner haben sich geeinigt, dass JEFTA 2019 in Kraft treten soll.297 Geplant ist die
290
Vertragstext abrufbar https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/trans-pacific-partnership/tpp-
full-text, abgerufen am 6.7.2017.
291 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 12, RZ 54.
292 Vgl. “Pazifisches Handelsabkommen auch ohne Amerika”, Faz, vom 21.5.2017,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ttip-und-freihandel/tpp-pazifisches-handelsabkommen-auch-ohne-
amerika-15026335.html abgerufen am 6.7.2017.
293 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 12, RZ 53.
294 EU-Verhandlungstexte, KMU Kapitel: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/march/tradoc_155450.pdf
und regulatorische Kooperation: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/march/tradoc_155449.pdf, abgeru-
fen am 8.7.2017.
295 „EU and Japan conclude 18th round of trade talks” http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1649,
abgerufen am 8.7.2017.
296 Neben dem Freihandelsabkommen gibt es auch Verhandlungen über den Abschluss eines politischen Rah-
menabkommens zwischen der EU und Japan (Strategic Partnership Agreement, SPA).
297 “EU und Japan einigen sich auf Freihandelsabkommen”, beck online, vom 16.5.2017, https://beck-2online-
1beck-1de-
72
Verhandlungsrunden über die noch offenen Punkte wie Lebensmittel, KFZ, Investitions-
schutz, öffentliche Beschaffung, spätestens bis Ende 2017 abzuschließen. Japan ist nach
China mit einem EU-Warenexport von 16% des BIP und einem EU-Warenimport von 15%
des BIP der zweitwichtigste Handelspartner der EU.298 Gehandelt werden zwischen beiden
Vertragspartnern überwiegend hochwertige Industrieprodukte wie Maschinen, Transportpro-
dukte sowie chemische Produkte.299 Befürworter des Freihandels sowie die EU rechnen
durch das JEFTA mit einer Zunahme des Handels zwischen Europa und Fernost um ein Drit-
tel sowie des langfristigen Wirtschaftswachstums der EU um 0,8%.300
Vertragsschlusskompetenz der EU bei megaregionalen Abkommen: Die Europäische
Kommission verhandelt alle Handelsabkommen im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten
aufgrund eines im November 2012 einstimmig erteilten Mandates des Rates der EU. Für die
Verhandlungen mag das sinnvoller sein, allerdings handelt es sich hierbei - wie die meisten
megaregionalen Abkommen – um gemischte Abkommen301, welche in die geteilte Zustän-
digkeit der EU und ihren Mitgliedstaaten iSd Art 4 Abs 2 AEUV fallen. Für den Vertragsab-
schluss in bestimmten Bereichen, insbesondere Verbraucherschutz, Umwelt, Sozialpolitik,
Landwirtschaft usw., benötigt die Europäische Union neben der Zustimmung des Europäi-
schen Parlaments, auch die Zustimmung nationaler Parlamente der 28 Mitgliedstaaten.
Auch wie bei den oben angeführten megaregionalen Freihandelsabkommen CETA, TTIP,
TPP gibt es gegen JEFTA selbstverständlich dieselben Bedenken vieler Bürger sowie Kriti-
ker der Globalisierung. Zuletzt veröffentlichte Greenpeace 200 Seiten geheimen Verhand-
lungstext und behauptete, dass JEFTA undemokratisch sei, die Umwelt verschlechtere und
nur dem Interesse von Konzernen diene. Allerdings ist das JEFTA mit weniger Kritik behaftet
als TTIP.302
1u0vu3kc3002e.han.ubl.jku.at/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2007199.htm&pos=2&hl
words=on abgerufen am 8.7.2017.
298 Nähere Informationen über Warenimporte und –exporte: http://wko.at/statistik/eu/europa-exportquoten.pdf,
abgerufen am 8.7.2017.
299 Vgl. Bergmann, in Bergmann (Hrsg), Handlexikon der Europäischen Union
5 (2015), Außenpolitik, I.
300 Vgl. “EU und Japan einigen sich auf Freihandelsabkommen”, beck online, vom 16.5.2017, https://beck-
2online-1beck-1de-
1u0vu3kc3002e.han.ubl.jku.at/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2007199.htm&pos=2&hl
words=on abgerufen am 8.7.2017.
301 Ausführlich erklärt oben 2.6.3.3. Geteilte Abschlusskompetenz: EU und Mitgliedstaaten.
302 Vgl. „Bei Freihandel geht es um mehr als nur um freien Handel“, Die Presse, vom 4.7.2017,
http://diepresse.com/home/meinung/kommentare/leitartikel/5246568/Leitartikel_Bei-Freihandel-geht-es-um-
mehr-als-nur-um-freien-Handel, abgerufen am 8.7.2017.
73
6.1.2. G20-AFRIKA-PARTNERSCHAFT
Am 7. und 8. Juli 2017 haben die Staats- und Regierungschefs sich versammelt, um die Zu-
kunft der Weltwirtschaft zu diskutieren und gemeinsame Ziele festzulegen. Darüber hinaus
nahmen an den G20-Treffen auch internationale Organisationen wie die Internationale Ar-
beitsorganisation (ILO), der Internationale Währungsfonds (IWF), der Finanzstabilitätsrat
(Financial Stability Board - FSB), die Weltbank (WB), die Welthandelsorganisation (WTO)
und die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die
Vereinten Nationen (UN) teil. Die deutsche G20-Präsidentschaft jat 2017 zudem die Weltge-
sundheitsorganisation (WHO) eingeladen.303
Es wurde die G20-Afrika-Partnerschaft vorgestellt; man spricht auch von dem „Marshall-Plan
mit Afrika“. Die G20-Partnerschaft mit Afrika baut auf bestehenden regionalen und internati-
onalen Strategien auf, darunter die 2016 begründete G20-Initiative zur Förderung der Indust-
rialisierung in Afrika und in den am wenigsten entwickelten Ländern, um Harmonisierung,
sowie Eigenverantwortung zu gewährleisten.304 Insbesondere die Agenda 2030 für nachhal-
tige Entwicklung305 ist von großer Bedeutung. Zudem soll die konstante Betreuung und Un-
terstützung der G20-Afrika-Partnerschaft einschließlich des Abschlusses und der Umsetzung
von Verträgen mit afrikanischen Ländern durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen
den Sherpa- und Finanzministerprozessen gewährleistet werden.306
Die drei Säulen der Partnerschaft bestehen aus 1) verbesserter Teilhabe an Wirtschafts-
wachstum und Beschäftigung, 2) der Entwicklung hochwertiger Infrastruktur insbesondere im
Energiesektor sowie 3) Compact with Africa – der Stärkung der Rahmenbedingungen für
private Finanzierung.
Die erste Säule beinhaltet die gemeinsame Vision der G20-Staaten für ein förderliches Um-
feld und zielt darauf ab, die Perspektiven für gute Lebensgrundlagen und eine nachhaltige
Zukunft mit besonderem Augenmerk auf Afrika zu verbessern.
Dies soll insbesondere durch die zweite Säule unterstützt werden, nämlich durch den Aus-
tausch von Know-How über Investitionen in hochwertige Infrastruktur und die nachhaltige
Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen. G20 will dabei einen entscheidenden Beitrag zur
303
Teilnehmer, https://www.g20.org/Webs/G20/DE/G20/Teilnehmer/teilnehmer_node.html, abgerufen am
10.7.2017.
304 Vgl. Aktionsplan für die "Agenda 2030 für die nachhaltige Entwicklung", G-20 China 2016,
https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2016-09-08-g20-agenda-action-
plan.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 10.7.2017.
305 Vgl. G20-Afrika-Partnerschaft, S. 1, https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2017-g20-annex-
partnership-africa-de.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 10.7.2017.
306 Näheres über die G20-Afrika-Partnerschaft vgl. https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2017-g20-
annex-partnership-africa-de.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 10.7.2017.
74
Förderung einer nachhaltigen Infrastruktur auf dem afrikanischen Kontinent leisten. Ein wei-
teres Ziel ist es, die schutzbedürftigen Menschen bei der Bewältigung der Gefahr klimabezo-
gener Katastrophen zu helfen und dabei eine globale Partnerschaft errichten. Diese hat das
Ziel, die Absicherungslücke zu schließen und die Versorgung mit Finanzierungs- und Versi-
cherungslösungen im Bereich der Risikobewältigung unter anderem in Afrika auszuweiten.307
Compact with Africa ist eine Initiative, welche darauf abzielt, durch Investitionsabkommen mit
interessierten afrikanischen Ländern ein förderliches Geschäftsumfeld zu schaffen und pri-
vate Investitionen, auch im Infrastrukturbereich, zu fördern.308
307
Vgl. G20-Afrika-Partnerschaft, S. 2, https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2017-g20-annex-
partnership-africa-de.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 10.7.2017.
308 Vgl. G20-Afrika-Partnerschaft, S. 3, https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2017-g20-annex-
partnership-africa-de.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 10.7.2017.
76
6.2. FAIRNESS IM FREIHANDEL?
Förderung einer ungerechten Güterverteilung, die Kluft zwischen „arm und reich“, Arbeitslo-
sigkeit durch Konkurrenz, Chlorhühner. Das sind die Schlagzeilen für viele Menschen, wenn
sie an den Freihandel denken.
Der US-Präsident Donald Trump ist für seine Amtshandlungen und öffentliche Äußerungen
bekannt. Zuletzt machte er sich bei seinen Kritikern unbeliebt, weil er den Ausstieg der USA
aus dem Handelsabkommen TPP besiegelte.309 Er betonte noch im selben Atemzug, dass er
eines der ältesten Handelsabkommen NAFTA neu zu verhandeln plant.310 Viele US-Bürger,
mittlerweile ehemalige Trump-Anhänger sowie ausländische Regierungschefs waren darüber
empört. Doch wenn es um seine Haltung gegenüber Freihandelsabkommen geht, findet er
viele Sympathisanten, die seine Meinung vertreten. Es mag sein, dass hinter seinen Ansich-
ten eine politische Wahrheit steckt.311 Nichtsdestotrotz stellt man sich die Frage: wie kann
der Freihandel fair sein, wenn er lediglich einer Vertragsseite zugutekommt? Wie fair kann
der Freihandel sein, wenn Industriestaaten mehr exportieren als die Entwicklungsländer?
Um die Frage der Fairness des Freihandels zu beantworten, müssen zunächst die politi-
schen Ereignisse im Laufe der Zeit punktweise betrachtet werden:
Oft wurde der internationale Handel durch Besetzung, Kolonialisierung, somit durch gewalt-
same Akte der Unterdrückung geschaffen. Beispielsweise besetzte Frankreich viele afrikani-
sche Länder im 18. Jahrhundert. Davon betroffen war zB Madagaskar: Madagaskar wurde
durch die französischen Kolonialherren in Besitz genommen, und dort wurden Plantagen für
Agrarprodukte errichtet, auf denen die Einheimischen arbeiten mussten. Die Madagassen
hatten dabei kaum Mitspracherecht. Widerstände führten oft zu Massakern der Bevölke-
rung.312 Die Kolonialstaaten agierten damals als Exporteure für Agrarprodukte sowie wertvol-
le Rohstoffe, die im eigenen Land fehlten, somit dringend benötigt wurden.313
309
„Trump withdraws from Trans-Pacific Partnership amid flurry of orders”,theguardian, vom 23.1.2017,
https://www.theguardian.com/us-news/2017/jan/23/donald-trump-first-orders-trans-pacific-partnership-tpp,
abgerufen am 4.7.2017.
310 „Trumps Abschied vom Freihandel“, Tagesspiel, vom 23.1.2017, http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/us-
praesident-kippt-handelsabkommen-tpp-trumps-abschied-vom-freihandel/19293794.html, abgerufen am
6.7.2017.
311 „Wer den Freihandel verändern will, muss seinen Konsum überdenken“, Die Presse, vom 1.2.2017,
http://diepresse.com/home/meinung/kommentare/leitartikel/5163518/Wer-den-Freihandel-veraendern-will-
muss-seinen-Konsum-ueberdenken, abgerufen am 6.7.2017.
312 Zur Geschichte über Massaker in Madagaskar ausführlich Hofmeier, in Institut für Afrika-Kunde (Hrsg), Afrika
Jahrbuch 1991- Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Afrika südlich der Sahara, S. 250 ff.
313 Zustimmend „Ein Marshall-Plan für Afrika“, Der Standard, vom 14.6.2017,
http://derstandard.at/2000059243936/Krisenregionen-Ein-Marshall-Plan-fuer-Afrika, abgerufen am 5.7.2017.
78
Die zweitgrößte Kolonie der Weltgeschichte ist das Vereinigte Königreich. Beispielsweise
wurde im 19. Jahrhundert in der britischen Kolonie Bangladesch eine beträchtliche Summe
des weltweit produzierten Getreides angebaut, welches ausschließlich für den Export be-
stimmt war. So herrschte dort trotz der Getreideproduktion Nahrungsmittelknappheit. Dies
verursachte wiederum weitere Abhängigkeit der Bevölkerung von Kolonialherren. 314
Zudem war der internationale Handel hinsichtlich der Zollbesteuerung der Waren kaum als
frei zu bezeichnen. Ernest Mandel beschäftigte mit zwei Formen von „Ausbeutung“ im Falle
Indiens: „Die Verkettung zwischen […] der gewaltsamen Ausbeutung auf dem Weg der direk-
ten Aneignung und der ‚friedlichen‘ auf dem Weg des Handels unter ungleichen Bedingun-
gen, tritt im Falle Indiens besonders klar zutage. In den Provinzen Bengalen, Bihar und Orri-
sa genoß die East India Company zugunsten ihres internationalen Handels völlige Zollfreiheit
für den Transitverkehr oder den Export. Aber ihre Agenten begannen bald, diese Zollfreiheit
illegalerweise auch auf den Binnenhandel an Ort und Stelle auszudienen; die indischen
Kaufleute dagegen mußten im Binnenhandel hohe Steuern entrichten: ‚Die Agenten der Ge-
sellschaft, deren Waren völlig zollfrei transportiert wurden, während die Waren anderer
Händler mit Steuern belegt waren, konzentrierten bald den gesamten Handel des Landes in
ihren Händen […]“.315
Beispielsweise wurden indische Textilien in England hoch besteuert. Dadurch stiegen die
Preise für indische Erzeugnisse stark an und wurden so konkurrenzunfähig gemacht. Indien
wurde schlussendlich gezwungen, die günstigeren britischen Textilien zu importieren. Durch
solche Prozesse wurde Indiens Entwicklung gestoppt.316 Die Regionen, die am längsten un-
ter einer Kolonialherrschaften standen, sind noch immer die am wenigsten entwickelten Län-
der.317
314
Vgl. Dharampal-Frick/Ludwig, Das Erbe des Kolonialismus – Die Kolonisierung Indiens und der Weg in die
Unabhängigkeit, (2009), S. 148-156; „Freihandelsabkommen bringen allen Beteiligten Vorteile“,
http://www.mythosoekonomie.org/, abgerufen am 5.7.2017.
315 Mandel, Marxistische Wirtschaftstheorie (1968), S. 457 f.
316 Vgl. „Das kranke England“, Spiegel Online, vom 29.1.1979, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-
40350904.html, abgerufen am 5.7.2017.
317 Vgl. Herdegen in Herdegen (Hrsg), Internationales Wirtschaftsrecht
11 (2017), § 24, RZ 6 f.
80
Der Freihandel war in der damaligen Zeit kaum „frei“. Der Reichtum, den die europäischen
Kolonialmächte durch diese Eroberungen auf Kosten der Kolonien aufbauten, kann als
Grundlage für den heutigen Wohlstand Mitteleuropas betrachtet werden und wirkte begünsti-
gend für die rasante Entwicklung und Verfestigung kapitalistischer Strukturen.
Nach dem zweiten Weltkrieg waren sich die Industriestaaten wie die USA oder England ei-
nig: „Die Herrschaft über die Welt muss den saturierten Nationen anvertraut werden, die über
das hinaus, was sie besitzen, keine weiteren Bedürfnisse mehr haben […] Unsere Macht
würde uns den anderen überlegen machen. Wir wären reiche Leute, die friedlich in ihren
Beziehungen leben.“318
Eine der Aufgaben des IWF ist es, Schulden der Mitglieder für die Mitglieder einzutreiben.
Für Rückzahlungen werden unter Umständen Strukturanpassungen von den Ländern gefor-
dert. Ein wesentlicher Bestandteil solcher Anpassungen kann der Abschluss von Freihan-
delsabkommen sein, in deren Rahmen unter anderem Modernisierungsmaßnahmen gefor-
dert werden. Durch das Modernisierungsverfahren für die Produktion der Güter verschulden
sich die Entwicklungsländer weiter, weil sie aufgrund ihrer Illiquidität gezwungen werden,
weitere Kredite für ihr Bestehen am Weltmarkt aufzunehmen.319
Allerdings hat der IWF eine besondere Theorie hinsichtlich Währungsreserven, welche die
Balance der Nutzen von beiden Vertragsseiten im Freihandel regeln könnte. In Kapitel 3.2.5.
Zahlungsbilanzbezogene Handelsmaßnahmen [ab Seite 30]) wurden die zahlungsbilanzbe-
zogenen Handelsmaßnahmen ausführlich erklärt. Wenn der IWF für die Stabilität der Wäh-
rungen beider Vertragsstaaten sorgen könnte, wäre der Freihandel ausgewogener. Daher
spielt der IWF für den Freihandel eine große Rolle. Dies wurde auch ein wichtiger Punkt der
Tagesordnung des G-20 Gipfeltreffens vom 8. Juli 2017 in Hamburg. Die Regierungs- und
Staatchefs der G-20 betonten die Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem IWF nochmals
mit folgenden Erklärungen: „We continue with our efforts to achieve a more effective cooper-
ation between the IMF and Regional Financing Arrangements, respecting their mandates,
including holding a regular high-level dialogue to share information and experience, and wel-
come the Chiang Mai Initiative Multilateralization/IMF joint test run. […] We also support the
completion of the review of the joint IMF-WBG Debt Sustainability Framework for Low-
Income Countries and encourage the IMF and WBG to provide further technical assistance
318
Zitat von Winston Churchill, entnommen Noam Chomsky, War against People, Deutsche Erstausgabe von
Michael Haupt (2001), S. 9.
319 „Freihandelsabkommen bringen allen Beteiligten Vorteile“ http://www.mythosoekonomie.org/, abgerufen am
5.7.2017.
81
to support implementation. We welcome the IMF work on Financing for Development to en-
hance the safety net for developing countries.”320
Ein weiterer Kritikpunkt hinsichtlich der Fairness des Freihandels ist es, dass die Öffnung der
Grenzen einseitig für die Entwicklungsländer gilt; diese werden auf der einen Seite gezwun-
gen, ihre Grenzen für Billigimporte zu öffnen und Subventionen in ihrer nationalen Wirtschaft
aufzugeben. Auf der anderen Seite belegen die Industriestaaten Güter aus den Entwick-
lungsländern mit Steuern, die dadurch teurer und konkurrenzunfähig werden. Die Subvention
für die eigene Wirtschaft wird aber weitergeführt. Somit können die Entwicklungsländer ihre
produzierten Güter trotz Handelsabkommen am Weltmarkt nicht absetzen.
Die Europäische Union beispielsweise subventioniert die Landwirtschaft innerhalb der EU,
somit können die Waren am internationalen Markt so günstig verkauft werden, dass es für
Entwicklungsländer (zB afrikanische Länder) kaum rentabel ist, dieselben Güter selbst anzu-
bauen, weil sie diese Güter zu Dumpingpreisen kaufen können. Dies führt wiederum zu Nah-
rungsknappheit und Instabilität der heimischen Wirtschaft, da die Länder nicht bzw. kaum
Güter exportieren, als sie importieren.321
Anders als die afrikanischen Länder haben sich einige Entwicklungsländer wie Japan oder
die Volksrepublik China zu Industriestaaten entwickelt. Beide Länder haben ihre Investitio-
nen in die Steigerung des Bildungsniveaus und in die technologischen Innovationen ge-
steckt.322 Die EU und USA hatten bereits Erfolge gegen China in den eingeleiteten Antidum-
pingsverfahren in der WTO, weil China ihre Produkte am Weltmarkt zu den gedumpten Zoll-
preisen anbot.323
Auch wenn der Freihandel oft kritisiert wird, gibt es für die Entwicklungs- und Schwellenlän-
der wesentliche Vorteile, welche in dem Kapitel 5. Nutzen des Freihandels) bereits hervor-
gehoben wurden. Erwähnenswert ist aber auch der Vorschlag von IWF, WTO und Weltbank
in ihrem Bericht, demzufolge Staaten eine „Einkommens-Versicherung“(wage insurance) für
320
G20 Hamburg Action Plan, 3. International Financial Architecture, S. 7,
https://www.g20.org/Content/DE/_Anlagen/G7_G20/2017-g20-hamburg-action-plan-
en.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Download am 10.7.2017.
321 Friedrich List argumentiert mit der sog. „Infant Industry“-Theorie, worin er erklärt, dass Staaten gewisse Pha-
sen der Entwicklung durchlaufen müssen. Wilder Zustand, Hirtenstand, Agrikulturstand, Agrikultur-
Manufakturstand und Agrikultur-Manufaktur-Handelsstand. Vielen Staaten sei es nicht möglich, diese Phasen
selbst durchzugehen, um einen stabilen Stand in der Wirtschaft zu haben. Deshalb bräuchten Staaten einen
vorrübergehenden Schutz in der zweiten Phase (Agrikulturstand) vgl. Wendler, Friedrich List (1789-1849)
(2013), S. 203 f.
322 Vgl. Schnabl, Triebkräfte und Lösungsansätze globaler und europäischer Leistungsbilanzungleichgewichte,
WiPol 3/2011, Ungleichgewichte in der Wirtschaft, S. 429 ff.
323 „China zeigt in der Handelspolitik Krallen“, Der Standard, vom 20.11.2012,
http://derstandard.at/1353206752954/China-zeigt-in-der-Handelspolitik-Krallen, abgerufen am 10.7.2017.
82
die Arbeitskräfte einführen sollen, die helfen soll, wenn Regionen und deren wirtschaftliche
Strukturen von günstigen Importen bedroht werden. Solche Programme könnten helfen,
Lohnkosten zu senken, indem der Staat einen Aufschlag zu den Gehältern zahlt.324
324
Vgl. IMF, World Bank, WTO, Making Trade an Engine Growth for All (2016), S.3 f.
83
7. ZUSAMMENFASSUNG
1. Folgt man der Meinung der G20-Staaten in ihrer Erklärung vom 8./9. Juli 2017, ist der
Freihandel prinzipiell positiv und erstrebenswert, protektionistische Maßnahmen wären
schlecht, aber: „We will keep markets open noting the importance of reciprocal and mutually
advantageous trade and investment frameworks and the principle of non-discrimination, and
continue to fight protectionism including all unfair trade practices and recognise the role of
legitimate trade de-fence instruments in this regard.”
2. Legitime Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den internationalen Verträgen, insbesonde-
re aus den Regelungen der WTO. Dort sind als Schutzmaßnahmen Antidumpingrecht, Anti-
subventionsrecht und Einfuhrschutzmaßnahmen verankert. Außerhalb der WTO sind
Schutzmaßnahmen in Wirtschaftsverträgen etwa in CETA aufgezählt: Art 2.4 CETA regelt
den Abbau und die Beseitigung von Einfuhrzöllen; Art 2.11 Einfuhr- und Ausfuhrbeschrän-
kungen; Kapitel 3, Abschnitt A regelt hingegen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(Art 3.1-Art 3.3.) und Bestimmungen über die Subventionen sind in den Art 7.1 bis Art 7.9.
verankert.
3. Von den speziellen Regelungen abgesehen, spielt sich die Unfairness von Wirtschaftsbe-
ziehungen in den Zahlungsbilanzen der Staaten ab. Ob und wie weit die Schieflage der Zah-
lungsbilanz durch Verstöße gegen internationale Wirtschaftsvereinbarungen entstanden ist,
erfordert die Analyse von Wirtschaftsdaten. Soweit die Schieflage nicht durch Verstöße ge-
gen Regelungen der Wirtschaftsvereinbarungen entstanden ist, folgt daraus zumindest die
politische Forderung an die Vertragspartner, die rechtlichen Regelungen ihres Wirtschafts-
verkehrs zu überdenken.
4. Die internationale Politik und Volkswirtschaftslehre sehen Freihandel und Globalisierung
nach wie vor im Interesse aller beteiligten Staaten positiv. Die Stimmen jedoch werden mehr,
auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen, auf die Auswirkungen des Freihandels auf die
Zahlungsbilanzen und auf allgemeine Fragen des unausgeglichenen Zahlungsverkehrs zu
achten.
5. Weiters sind megaregionale Handelsabkommen wie CETA, TPP oder JEFTA zwischen
den Kontinenten neu im Trend. Die Eckpunkte für das geplante Freihandelsabkommen
JEFTA zwischen der EU und Japan stehen bereit fest. Allerdings gibt es noch keine genaue-
ren Aussagen über den Abschluss sowie das Inkrafttreten des Abkommens. Mit dem Ab-
schluss von JEFTA setzen beide Vertragspartner gegen Protektionismus und wollen auf bei-
den Seiten Wachstum sowie neue Jobs schaffen. Es ist interessant für beide Vertrags-
partner. Gemessen an der Wirtschaftskraft wäre JEFTA der größte Freihandelsraum der
Welt.
84
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