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Umweltbericht - buergerbeteiligung.sachsen.de · Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von...

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Umweltbericht zum Bebauungsplan Jahnhöhein Brandis Entwurfsfassung Auftraggeber: DIE BAUPROFIS Projektentwicklungsgesellschaft mbH Alte Böttcherei 12 04824 Beucha Auftragnehmer: Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Auerbachs Hof 10 f 04416 Markkleeberg Tel.: (0341) 9904502 Funk: 0178 4338369 Markkleeberg, 13. Dezember 2018
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Umweltbericht

zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Entwurfsfassung

Auftraggeber: DIE BAUPROFIS

Projektentwicklungsgesellschaft mbH

Alte Böttcherei 12

04824 Beucha

Auftragnehmer: Viresco

Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung

Claudia Neugebauer

Auerbachs Hof 10 f

04416 Markkleeberg

Tel.: (0341) 9904502

Funk: 0178 4338369

Markkleeberg, 13. Dezember 2018

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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Inhaltsverzeichnis

1 Gesetzliche Grundlagen und Erfordernis einer Umweltprüfung 04

2 Kurzdarstellung – Ziele und Inhalte der Planung 06

2.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 06

2.2 Angaben zum Standort 06

2.3 Art des Vorhabens 08

2.4 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden 09

3 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes

und deren Berücksichtigung im Aufstellungsverfahren 11

3.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 11

3.2 Regionalplan Westsachsen 2008 12

3.3 Regionalplan Leipzig-Westsachsen, Gesamtfortschreibung 2017 14

3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Brandis 14

3.5 Berücksichtigung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes im

Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ehrenbergsiedlung-Hallesche Straße“ 15

4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 16

4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 16

4.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 21

4.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 27

4.4 Schutzgüter Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 31

4.5 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 33

4.6 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 35

4.7 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 35

4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 41

4.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 43

4.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von

Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 43

4.11 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 44

4.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die

nach europäischen Vorgaben duch Rechtsverordnung festgesetzt sind

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 44

4.13 Wechselwirkungen zwischen den Belangen a, c und d (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 44

4.14 Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling,

Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie Umwidmungssperrklausel (§ 1a BauGB) 45

4.15 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung (§ 1a BauGB) 46

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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5 Zusammenfassung 47

5.1 Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und

zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange 47

5.2 Alternativenprüfung 48

6 Zusätzliche Angaben 49

6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren

bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung

der Angaben 49

6.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitorings 49

7 Zusammenfassung des Umweltberichts 50

8 Quellen 51

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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1 Gesetzliche Grundlagen und Erfordernis einer Umweltprüfung

Die Stadt Brandis hat am 30.05.2017 in der Stadtratssitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes

„Jahnhöhe“ beschlossen [1].

Sie verfolgt das Ziel, der großen Nachfrage nach Eigenheim-Bauplätze gerecht zu werden und einen

attraktiven Wohnstandort am östlichen Stadtrand entstehen zu lassen.

Brandis hat sich zu einem beliebten Wohnstandort östlich von Leipzig entwickelt. Dementsprechend hoch

ist die Nachfrage nach Eigenheim-Bauplätzen. Derzeit stehen nur noch einzelne Restgrundstücke für den

privaten Wohnungsbau zur Verfügung, bei anhaltend hoher Nachfrage.

Die zu überplanende Fläche wird derzeit noch ackerbaulich bewirtschaftet und ist unbebaut.

Da das Plangebiet gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) [2] dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist für die

Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Überplanung durch das Aufstellen eines

Bebauungsplanes erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen

Grundlagen für die Entwicklung eines Wohngebietes.

Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst insgesamt 2,2567 ha Fläche [1].

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde im Sommer 2018 durchgeführt.

Die eingegangenen Hinweise wurden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis mit Stand 2010 [3] weist die Flächen im

Geltungsbereich des B-Planes überwiegend bereits als geplante Wohnbaufläche aus und nur einen kleinen

östlichen Teil als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. Abb. 1).

Abb.1: Ausweisung der Flächen gemäß FNP mit Darstellug des B-Plan-Entwurfes (Quelle: RAPIS)

Somit ist der Bebauungsplan nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen der gegenwärtig laufenden

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dadurch wird die Einhaltung des Entwicklungsgebotes

entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleistet.

Durch die geltende Gesetzgebung ist gemäß § 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder

Ergänzung eines Bebauungsplanes für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a

eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt

und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist nach der Gliederung

gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB anzufertigen und hat die Betroffenheit relevanter gesetzlicher

Regelungen zu prüfen, die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen festzustellen, zu beschreiben

und zu bewerten.

Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan.

Der Umweltbericht wird im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend des Standes der Planung,

fortgeschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu

berücksichtigen.

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand werden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes

- keine Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht in Anwendung der §§ 23 bis 27

und 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [4] und

- keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung entsprechend § 32 BNatSchG, entsprechend

den Zielstellungen im europäischen Netz Natura 2000 nach den Richtlinien 92/43/EWG sowie

Belange der EG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG berührt [5].

Forderungen zu Erhaltungszielen der Gebietskulisse im Sinne FFH-relevanter Aspekte für die

Umweltprüfung sind demnach nicht betroffen.

Es sind die artenschutzrechtlichen Belange zu besorgen. Dafür wurde eine Habitatstrukturanalyse und

Relevanzprüfung Artenschutz durch Herrn Dipl.-Ing (FH) Jens Kipping, BioCart Ökologische Gutachten,

erarbeitet [6].

Desweiteren ist eine Eingriffs-/AusgleichsbiIanzierung [8] auf der Grundlage der Handlungsempfehlung

zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen erforderlich [7].

Diese wird für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ Brandis durch Viresco Büro für Umwelt- und

Landschaftsplanung Dipl.-Ing agr. Claudia Neugebauer durchgeführt. In diesem Zusammenhang

werden unter Berücksichtigung von § 7 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) [9] i.V. mit

§ 11 Abs. 3 BNatSchG grünordnerische Festsetzungen als ökologische Grundlage für den Bauleitplan

und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erarbeitet

und in den Bebauungsplan integriert.

Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von Fauna, Flora, Biodiversität sowie des

Landschaftsbildes für die Umweltprüfung (Umweltbericht) werden nicht erhoben [7].

Eine Ausdehnung des Untersuchungsraumes über das Plangebiet hinaus wurde folglich für nicht

erforderlich erachtet.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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2 Kurzdarstellung – Ziele und Inhalte der Planung

2.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für die

Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes. Mit der Überplanung können dringend benötigte Flächen für

die Wohnbebauung angeboten werden, sodass der attraktiver Wohnstandort am östlichen Stadtrand der

Stadt Brandis weiterentwickelt werden kann.

Nördlich, westlich und südwestlich des Plangebietes besteht bereits Wohnbebauung. Durch den

Bebauungsplan erfolgt ein (noch nicht ganz vollständiger) Lückenschluss entlang des östlichen Ortsrandes.

Eine in die freie Landschaft auskrakende Bebauung wird vermieden.

Durch die bereits bestehende Jahnstraße ist die verkehrliche Erschließung des Plangebietes in westliche

Richtung bereits gegeben [1]. Damit verbunden ist auch eine gesicherte Ver- und Entsorgung durch die

örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen.

Insbesondere sollen folgende Planungsziele erreicht werden:

- kurzfristige Deckung der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken,

- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die Realisierung der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen erfolgt vollständig innerhalb des

Plangebietes [8]. Es sind keine externen Kompensationsmanahmen erforderlich [8].

2.2 Angaben zum Standort

Das Plangebiet befindet sich am mittleren östlichen Ortsrand der Stadt Brandis, im Landkreis Leipzig.

Es liegt östlich in Verlängerung der Straße „Zur Jahnhöhe“.

Das Plangebiet hat einen Flächenumgriff von insgesamt 2,2567 ha und wird begrenzt:

● im Norden: von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Acker), an die sich nördlich Wohnbebauung

(Sonnenhöhe I und II) anschließt;

● im Osten von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Acker);

● im Süden: vom Sportplatz, an den sich östlich der Friedhof anschließt.

● im Westen: von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, an die sich mehrgeschossiger

Wohnbebauung mit einem dahinterliegenden Einkaufsmarkt anschließt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet das Flurstück 594/5 der Gemarkung

Brandis, welches sich im Eigentum der Projektentwicklungsfirma „Die BAUPROFIS“ befindet [10].

Das Plangebiet hat eine Länge (Ost-West-Richtung) von ca. 275 m und eine Breite (Nord-Süd-Richtung)

von ca. 95 m [11]. Das Plangebiet ist relativ eben und steigt nach Osten hin leicht an.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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Die Geländeoberkante liegt zwischen 153,5 m ü DHHN 92 im Westen und 158,00 m ü DHHN 92 im Osten

[10, 11].

Die künftigen Baugebietsflächen sind derzeit fast ausschließlich landwirtschaftlich (Ackerbau) genutzt und

unbebaut. Den Übergang zum Sportplatz (öffentliche Grünfläche) bildet eine abschnittsweise

gehölzbestandene Aufschüttung (Wall), dessen südöstlichster Bereich zum Flurstück 594/5 gehört und

somit im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes liegt (vgl. Lageplan Ist-Zustand).

Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Straße „Zur Jahnhöhe“.

Perspektivisch ist auch eine Anbindung an die nördlich befindlichen Straßen Sonnenhöhe und Zeititzer Weg

(K8366) vorgesehen. Für die innere Erschließung des Plangebietes werden Verkehrsflächen neu angelegt.

Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 1

Baunutzungsverordnung (BauNVO) [12] festgesetzt [1].

Für die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plangebiet Baugrenzen festgesetzt.

In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser errichtet.

Durch die einzuhaltenden Abstandsflächen, die aufgrund der Gebäudehöhen erforderlich sind, wird sich

eine lockere Bebauung einstellen [1].

Nebenanlagen, Garagen, Carports und überdachte Stellplätze sind nur in den überbaubaren

Grundstücksflächen zulässig.

Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 5 BauNVO, die der Ver- und Entsorgung für Gas,

Wasser, Abwasser, Elektrizität oder Medien dienen, sollen grundsätzlich überall zugelassen werden.

Außerhalb der Baugrenzen sind Nebenanlagen unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Abstellplätze für

Müllbehälter und Fahrradabstellplätze sowie Einfriedungen.

Zu den Erschließungsstraßen weisen die Baugrenzen einen Abstand von 3 m auf.

Die ausgewiesene Grünfläche wird zum Erhalt und zur Erweiterung des vorhandenen Gehölzbestandes als

private Grünfläche festgesetzt.

Für die private Grünfläche werden Bindungen für den Erhalt von Bäumen und die Bepflanzungen mit

Laubgehölzen ausgewiesen. Entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze im Übergang zum Sportplatz

bleibt dadurch das bestehede Grün erhalten und wird ergänzt, sodass dadurch ein etwa 5 m breiter

Grünstreifen entsteht. Dieser ergänzt einen angrenzenden, bereits bestehenden Gehölzstreifen von etwa 5

m Breite.

Im nordwestlichen Teil des Plangebietes wird eine Regenwasserrückhaltemöglichkeit als offener

Kleinspeicher ausgewiesen. Diese Fläche wird randlich mit Wiese begrünt [8].

Nicht überbaubare private Grundstücksflächen sollen als private Grünflächen, d.h. als Hausgärten angelegt

und mit Wiese begrünt oder gärtnerisch möglichst naturnah gestaltet werden. Gemäß den Vorgaben der

geplanten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes [13] sind wenigstens 20 % dieser zu begrünenden

Flächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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2.3 Art des Vorhabens

Der Bebauungsplan „Jahnhöhe“ dient mit den geplanten Bauflächen für Wohngebäude der Deckung des

mittelstädtischen Bedarfes für die Entwicklung des privaten Wohnungsbaues. Derzeitig stehen in Brandis

derartige Flächen nicht in erforderlicher Anzahl und Größe zur Verfügung.

Die Stadt Brandis weist gemäß der „6. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat

Sachsen“ [5] eine noch bis mindestens 2020 steigende Bevölkerungsentwicklung auf. Die Einwohnerzahl

der Stadt Brandis wird demnach von 9.619 Einwohnern im Jahr 2016 auf über 9.900 Einwohner im Jahr

2020 steigen. Die Stadt Brandis verweist auf ihrer Homepage auf die aktuelle regionalisierte

Bevölkerungsvorausberechnung des Freistaates Sachsen. Demnach kann die Stadt Brandis bis 2025 sogar

mit einem Anstieg der Einwohnerzahl auf über 10.000 rechnen sowie der Stabilisierung der Einwohnerzahl

auf diesem Niveau bis 2030 [14].

Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept der Stadt Brandis [14] wird u.a. auch die aktuelle demografische

Entwicklung dargestellt. Die Stadt Brandis weist mit Umsetzung der 2. Änderung des FNP in den

kommenden Jahren (Stand Februar 2017) ca. 360 neue Bauplätze aus. Es wird angenommen, dass sich

daraus ein Zuzug von ca. 1.000 Personen generieren lässt und alle Bauplätze bis 2026/2027 belegt werden

können [14]. Der Randbereich der wachsenden Metropole Leipzig ist dabei bevorzugtes Zielgebiet für

stadtnahes Wohnen. Die gute verkehrliche Anbindung zum Großraum Leipzig/Halle ist über die Lage der

Stadt Brandis südlich der Bundesstraße 6 und nördlich der Autobahn A14, nahe des Autobahndreiecks

Partenaue und der dort abzweigende A38, ein entscheidender Standortvorteil.

Die geplante Neubebauung mit ca. 26 Einfamilienhäusern entspricht einer zu erwartenden Bewohnerzahl

von etwa 91 Einwohnern und somit einer angemessenen Eigenentwicklung.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß

§ 4 BauNVO ausgewiesen. Um den Zielsetzungen gerecht zu werden, beinhaltet der Bebauungsplan

Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum Maß der baulichen Nutzung.

Im Bebauungsplan „Jahnhöhe“ werden die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die

überbaubare und nichtüberbaubare Fläche, bauordnerische und grünordnerische Festsetzungen,

Nebenanlagen und Verkehrsflächen definiert [1].

Zur verkehrstechnischen Erschließung werden Erschließungsstraßen angelegt. Die Zufahrt zum Plangebiet

erfolgt von der Straße „Zur Jahnhöhe“ aus und perspektivisch auch über die Straße Sonnenhöhe und

Zeititzer Weg.

In den Stichstraßen sind die Wendeflächen für Müllfahrzeuge nicht ausreichend dimensioniert;

Rückwärtsfahren können die Müllfahrer verweigern, d.h. die Anwohner der Stichstraßen müssen ihre

Tonnen an die Durchfahrtsstraße bringen. Dies wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Gebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. So bleibt die Gebietsstruktur mit den

Freiräumen zu den Straßen erhalten. Um eine flexible und den örtlichen Gegebenheiten angepasste

Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Flächen nur durch Baugrenzen eingefasst [1].

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Für das Plangebiet wurden günordnerische Festsetzungen erarbeitet, welche in den Bebauungsplan

integriert werden [8] (vgl. dazu auch Abschnitt 5.1).

Die mit der Umsetzung des B-Planvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden

vollständig innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Festgesetzte Begrünungsmaßnahmen tragen zum

Ausgleich, zur Abrundung und zur Eingrünung des Ortsrandes bei.

Den Bedürfnissen des Verkehrs wird Rechnung getragen, und auch sonstige öffentliche Belange stehen

dem Vorhaben nicht entgegen.

2.4 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden

Parallel zum Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erarbeitet [8], in deren Ergebnis

Festsetzungen hinsichtlich der zukünftigen Versiegelung und Begrünung im Plangebiet getroffen wurden

[8]. Die grünordnerischen Festsetzungen werden in den Bebauungsplan integriert. Es werden

ausschließlich landwirtschaftlich genutzte, bisher unbebaute Flächen überbaut.

Innerhalb der festgesetzten Baufelder wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die gemäß § 17 BauNVO

geltenden Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein allgemeines

Wohngebiet (WA) werden somit eingehalten.

Bauliche Eingriffe erfolgen nur im Bereich der bisher intensiv genutzten Ackerfläche. Gehölzfällungen von

überwiegend sukzessiv entstandenem Baumbestand im südöstlichen Randbereich des Plangebietes lassen

sich durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche vermeiden.

Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Ausgleich von

Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft und sind ausreichend.

Besondere artenschutzfachliche Anforderungen für die im Plangebiet vorkommenden Tierarten

bestehen nicht (vgl. auch Abschnitt 4.1). Über festgesetzte artenschutzrechtliche Vermeidungs- und

Ausgleichsmaßnahmen werden die artenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt.

Die zur Bebauung mit Eigenheimen und Wohnanlagen vorgesehenen privaten Grundstücksflächen von

insgesamt 1,7396 ha können demnach auf 0,69584 ha innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren

Flächen durch bauliche Anlagen vollversiegelt werden. Garagen, Carports und überdachte Stellplätze sind

nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Es werden ca. 2 Stellplätze pro

Einfamilienhaus vorgesehen. Zusätzlich ist für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf dem

betreffenden Grundstück ein zusätzlicher Stellplatz zu schaffen [1].

Insgesamt ergeben sich 1,04376 ha nicht überbaubare Grundstücksflächen, die vorwiegend als private

Grünflächen/Garten nutzbar sind [8].

Weiterhin sind auf 0,2716 ha Verkehrsflächen zur inneren Erschließung des Plangebietes festgesetzt,

darunter ein öffentlicher Parkplatz von 0,0968 ha Fläche.

Zur Minderung des Versiegelungsgrades im Plangebiet ist die Parkplatzfläche mit versickerungsfähigen

Belägen herzustellen und randlich mit Gehölzen einzugrünen [8].

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Durch den geplanten Neubau von Wohnbebauung und Erschließungswegen erhöht sich im Plangebiet der

Befestigungsgrad der Bodenoberfläche von derzeit 0 % auf ca. 47 %, wobei nur max. 30,8 % der

Gesamtfläche des Plangebietes durch Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren

Grundstücksflächen vollversiegelt werden dürfen.

Eingriffe treffen ausschließlich den Biotoptypen „intensiv genutzter Acker“ [8].

Im Bebauungsplan wurden grünordnerische Festsetzungen getroffen, die dem Ausgleich und Ersatz

von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft dienen. Der Ausgleich der mit dem Vorhaben

verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt u.a. über die Gestaltung und Begrünung der

festgesetzten privaten Grünfläche (0,0544 ha) und der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen

(1,04376 ha).

Durch die Festsetzung und Begrünung dieser Grünflächen und die angestrebte, naturnahe gärtnerische

Gestaltung der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen wird im Geltungsbereich des

Bebauungsplanes ein Grünflächenanteil von insgesamt 1,098 ha Fläche, d.h. von über 48 % der

Gesamtfläche (ohne die Fläche für die Regenwasserrückhaltung) gewährleistet.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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3 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes

im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ in Brandis

Die für die Aufstellung des Bebauungsplanes bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes sind dargestellt

im:

- Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 [15]

- Regionalplan Westsachsen 2008 [16],

- Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017, Entwurf für das Verfahren der Gesamtfortschreibung [17]

- Flächennutzungsplan der Stadt Brandis, Stand 2010 [3]

- geplante 2. Änderung des Flächennutzungsplanes des Stadt Brandis, Stand 2018 [13] und dem

- Landschaftsplan der Stadt Brandis [18].

3.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013

Gemäß Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) 2013 [15] gehört Brandis zum Verdichtungsraum des

benachbarten Oberzentrums Leipzig. Die benachbarten Mittelzentren sind Wurzen und Grimma.

Für den Verdichtungsraum gilt folgender Grundsatz:

G 1.2.1 Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum

als landesweit und überregional bedeutsames Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen

- Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie der Städtebau so erfolgen, dass verdichtungs- und

verkehrsbedingte Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen vermieden bzw. abgebaut,

- durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die

Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktuer nachhaltig gesichert,

- die Zusammenarbeit in den Stadt-Umland-Räumen der Zentralen Orte intensiviert sowie

- die Vernetzung mit den ländlichen Teilräumen weiter ausgebaut werden.

Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung werden u.a. folgende Ziele ausgewiesen:

Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung von zu den Versorgungs-

und Siedlungskernen erfolgen.

Z 2.2.1.4 Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nur in

Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur

Verfügung stehen. Solche neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im

Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden.

Begründung

Mit dem Ziel wird das Prinzip des Vorrangs der Innen- vor Außenentwicklung raumordnerisch verankert.

Angesichts der bestehenden Überhänge an bebaubaren Flächen im Freistaat Sachsen ist die erforderliche

neue Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unter Beachtung ungenutzter genehmigter

Bauflächen, brachgefallener Baugebiete und durch Einschätzung von Flächenreserven im unbeplanten

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Innenbereich, gegebenenfalls auch, wenn es sich um größere Flächen innerhalb des Siedlungskörpers

handelt, die letztlich als Außenbereich anzusehen sind, zu begründen und nachzuweisen.

Im Falle neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen diese an die

Siedlungskörper angebunden werden.

Die Verhinderung von städtebaulich nicht integrierten neuen Baugebieten erfolgt darüber hinaus auch im

Interesse eines intakten Landschaftsbildes, wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen und

vermindert die Flächeninanspruchnahme. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die kostensparende

Anbindung an die technische Infrastruktur.

Bei der Festsetzung von Bauflächen soll darauf geachtet werden, dass vorhandene Infrastrukturein-

richtungen mit genutzt werden können sowie eine vorteilhafte Anbindung an den SPNV oder ÖPNV

beziehungsweise an bestehende Rad- und Fußwegenetze besteht. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der

Infrastruktureinrichtungen.

Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

Begründung

Unter der Zersiedelung der Landschaft versteht man ein ungeregeltes Wachstum von Siedlungen in den

unbebauten Raum hinein. Eine Zersiedelung der Landschaft ist gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch

bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität (Umfang und Maßstab) oder Art über Gebühr gestört

(zum Beispiel Landschaftsbild) oder belastet (zum Beispiel Naturhaushalt) wird.

G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr,

Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen

vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Landwirtschaft, den Arten- und Biotopschutz, als

natur- und kulturgeschichtliche Urkunden oder für die Regeneration der Ressource Wasser haben, gelenkt

werden.

3.2 Regionalplan Westsachsen 2008

Gemäß Regionalplan Westsachsen 2008 [16] erfüllt Brandis im Verbund mit Naunhof die Funktion eines

Grundzentrums im mittelzentralen Verflechtungsbereich Leipzig.

Das Plangebiet befindet sich im Bereich Urbaner Landschaften. Die Umweltqualität urbaner Landschaften

soll schrittweise so verbessert werden, dass Belastungen des Menschen und seiner natürlichen Umwelt

durch Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie Wärmestress und Lärm auf ein Mindestmaß reduziert

und die wenigen verbliebenen naturnahen Lebensräume für Flora und Fauna nachhaltig gesichert werden.

Dabei soll/sollen

• urbane Landschaften durch ein Netz von Grünflächen gegliedert und belebt werden, das ausreichende

Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung im unmittelbaren Wohnumfeld schafft...

• Stadtränder ökologisch wirksam begrünt werden und einen harmonischen Übergang von der Stadt ins

Umland, unter anderem durch Vorlagerung von...öffentlichem Grün, vermitteln.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Das Plangebiet befindet sich außerhalb von ökologischen Verbundsystemen und Schutzgebieten und

grenzt im östlichen Bereich an einen regionalen Grünzüg (Nr. 60) an bzw. ragt geringfügig in diesen

hinein.

Entsprechend Abschnitt 5 Siedlungsentwicklung sind gemäß Regionalplan folgende allgemeine Ziele zu

berücksichtigen:

Z 5.1.1 Die Inanspruchnahme unbebauter Flächen für Siedlungszwecke soll auf das unabdingbar

notwendige Maß beschränkt werden.

Begründung:

Als unverbaut gelten Flächen, die bisher nicht durch Siedlungs- oder Verkehrsfläche in Anspruch

genommen wurden. Vor der Neuausweisung von Baugebieten ist der Bedarf vorrangig in vorhandenen

Baugebieten, insbesondere unter Nutzung von Brachen, zu decken.

Z 5.1.2 Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste

bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und nachhaltig wirksame Einbindung in

die Landschaft ist hinzuwirken.

Begründung:

Neubebauung soll sich nach Möglichkeit in die Umgebung einpassen. Dabei soll sie zum einen die

natürlichen Standortverhältnisse wie Relief und Hangneigung, zum anderen die siedlungsstrukturellen

Verhältnisse berücksichtigen. Ein Einfügen in ländliche Siedlungsstrukturen ist i.d.R. mit einer geringeren

Verdichtung verbunden, die Anordnung der Baukörper sollte sich möglichst an den vorhandenen

Gebäudestrukturen und den regions- bzw. ortstypischen Bauweisen orientieren.

Z 5.1.7 Im Rahmen der Bauleitplanung sollen Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche

Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und

Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen,

Lärm und Erschütterungen vermieden werden.

Begründung:

Dieses Ziel dient dem Immissionsschutz. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die Gemeinden die Belange

von Betreibern und die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung hinsichtlich Lärmbelastung, Erschütterung und

Luftverunreinigung, soweit erkennbar, vorsorgend berücksichtigen. Durch entsprechende Zuordnung der

Flächen unterschiedlicher Nutzung lassen sich gegenseitige Beeinträchtigungen meist ausschließen

oder auf ein Mindestmaß begrenzen. Die vorbeugende Vermeidung von Konflikten ist in der Regel

wirksamer und wirtschaftlicher als die nachträgliche Beseitigung von Beeinträchtigungen, sofern diese

überhaupt möglich ist.

Z 5.1.10 Die regionalen Grünzüge sind von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen

funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten.

Hier besteht nur formal ein Widerspruch zwischen der Ausweisung des B-Plangebietes und dem regionalen

Grünzug, da in der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2017 die regionalen Grünzüge der

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Entwicklung angepasst werden und der regionale Grünzug (neu Nr. 40) östlich von Brandis nunmehr weiter

östlich verläuft und somit von der Plangebietsfläche nicht mehr angeschnitten wird.

Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung (Nr. 13

Beucha/Nauhof-Brandiser Forst).

3.3 Regionalplan Leipzig-Westsachsen, Gesamtfortschreibung 2017

Im Entwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Leipzig-Westsachsen 2017 [17] wird Brandis

im zentralörtlichen Verbund mit Borsdorf /Machern als grundzentraler Verflechtungsbereich

ausgewiesen.

Auf die geänderte Ausweisung des regionalen Grünzugen östlich von Brandis wurde bereits im

Abschnitt 3.2 eingegangen.

Das ausgewiesene Vorranggebiet für die Landwirtschaft verläuft fast deckungsgleich mit dem

geänderten regionalen Grünzug, sodass das B-Plangebiet „Jahnhöhe“ in der Gesamtfortschreibung des

Regionalplanes außerhalb dieser ausgewiesenen Bereiche liegt.

Darüberhinaus sind keine Ausweisungen ableitbar, die über das bereits im Regionalplan Westsachsen

2008 dargestellte Maß hinausgehen.

3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Brandis

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis mit Stand 10/2010 weist den

überwiegenden Teil des Plangebietes bereits als geplante Wohnbaufläche aus. Nur der östlichste Teil des

Plangebietes wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Somit ist der Bebauungsplan nur teilweise

aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist somit

erforderlich und erfolgt im Zuge dessen Fortschreibung.

Gegenwärtig wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet [19]. Der Geltungsbereich des

B-Plangebietes „Jahnhöhe“ ist darin nunmehr vollständig als Wohnbaufläche ausgewiesen [19].

Damit ist die Einhaltung des Entwicklungsgebotes entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

gewährleistet.

Im Bebauungsplan „Jahnhöhe“ werden Festsetzungen über den Erhalt und das Anpflanzen von

Laubgehölzen auf festgesetzten privaten Grünflächen getroffen. Weiterhin wird auch die Gestaltung der

nicht überbaubaren, privaten Grundstücksflächen durch Festsetzungen vorgegeben.

Diese Festsetzungen dienen dem Ausgleich der durch die Entwicklung des Wohngebietes

entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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3.5 Berücksichtigung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes

im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ Brandis

Die im Punkt 3 dargestellten, umweltbedeutsamen Ziele und Maßnahmen werden für die Aufstellung

des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ beachtet.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die städtebaulichen Ziele, die die Stadt Brandis mit der

Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt, den umweltbedeutsamen Zielen der Fach- und

Entwicklungsplanungen nicht entgegenstehen.

Im Aufstellungsverfahren werden die den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den

Landschaftsraum betreffenden, umweltbedeutsamen Ziele und Maßnahmen sachgerecht ausgewogen

und berücksichtigt und den raumordnerischen Belangen Rechnung getragen.

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4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

Der Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind Ziele des

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) [4] bzw. des Sächsischen Naturschutzgesetztes

(SächsNatSchG) [9]. Hierzu sind wildlebende Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume als

Teil des Naturhaushaltes in ihrer Artenvielfalt zu schützen.

Als Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist dementsprechend formuliert, dass

Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu unterlassen oder auszugleichen sind (BNatSchG).

potentielle Einflüsse

Ganz allgemein kann bei der Betrachtung von Einflüssen hinsichtlich des Biotopschutzes unterschieden

werden zwischen direkten Auswirkungen, die einen Standort durch die Flächenversiegelung betreffen,

und indirekten Auswirkungen, die auch weiter entfernte Bereiche betreffen können.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet im Wesentlichen als geplantes

„Wohngebiet“ ausgewiesen und wird derzeit konventionell als Landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker,

2018 Maisanbau) bewirtschaftet. Wechselbeziehungen zwischen dem Plangebiet und dem

Biotopverbund entlang der vorhandenen Grün- und Ackerflächen sind zu beachten. Weiterhin sind

Folgeeingriffe durch die Beseitigung von Brut- und Nahrungshabitatflächen im Plangebiet zu

betrachten.

Indirekte Einflüsse sind durch

• Zerschneidungseffekte / Trennwirkungen,

• Licht, Schattenwurf und Lärm,

• Schadstoffimmissionen,

• kleinklimatische Veränderungen,

denkbar.

Diese indirekten Einflüsse sind jedoch generell schwer zu fassen. Zudem können relativ unabhängig

vom Ausmaß des Einflusses mit zunehmender Entfernung die Störwirkungen nicht mehr eindeutig auf

einen Verursacher bezogen werden.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich bauplanungsrechtlich im

Außenbereich, liegen jedoch südwestlich angrenzend an das Brandiser Stadtgebiet.

Von Westen und Süden schließen bebaute Flächen mit Wohnnutzung bzw. ein Sportplatz an. Nördlich,

östlich und nordwestlich grenzt das Plangebiet an eine Ackerfläche an. An diese schließt sich nördlich

dann wieder ein Wohngebiet an. Östlich setzt sich die Landwirtschaftliche Nutzfläche als Acker noch

auf ca. 1.400 m Länge und 400 bis 500 m Breite fort. Diese ausgeräumte Ackerfläche erstreckt sich

südlich bis zum Waldpolenzer Wald, östlich bis zur Polenzstraße und nördlich bis zum Zeititzer Weg.

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Der Übergangsbereich zum Sportplatzgelände ist durch eine 3-10 m breite Aufschüttung (Wall) von

rund 0,8 bis 1 m Höhe geprägt. Auf dem Wall wachsen abschnittsweise sukzessiv enstandene

Gehölze, überwiegend Spitzahorn, Pappel, Esche, Erle, Eiche, Kirsche und Weißdorn sowie deren

Verjüngungen.

Im südöstlichsten Teil des Plangebietes reicht die Fläche des Flurstückes 594/5 bis in die Anschüttung

und den randlichen Gehölzbestand hinein (vgl. Lageplan Ist-Zustand) und ist somit Teil des

Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

Entlang der westlichen und südwestlichen Plangebietsgrenzen wachsen angepflanzte und teilweise

sukzessiv entstandene, einreihige, meist lückige Hecken. Diese bestehen aus Arten wie Flieder,

Hainbuche, Kirsche, Freilandhibiskus, Mahonie und Koniferen. Gemäß Vermessungsplan stehen diese

Heckengehölze zum Teil unmittelbar auf der Flurstücksgrenze.

Von der potentiell natürlichen Vegetation, einem Zittergrasseggen-Hainbuchen-Stieleichenwald [20] ist

auf den Plangebietsflächen sowie den daran angrenzenden Flächen nichts mehr vorhanden.

In dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich der Plangebietsflächen befindet sich kein nennenswert

erhaltungswürdiger Baumbestand. Die Bäume im südöstlichen Plangebietsabschnitt sind sukzessiv

entstanden und sind zumeist junge, mehrstämmige Gehölzverjüngungen von Spitzahorn und Esche.

Die Ackerfläche ist sehr krautarm. Nennenswerte Saumstreifen existieren kleinräumig nur in den schwer

bewirtschaftbaren „Ecken“ entlang der Straße „Zur Jahnhöhe“.

Hinsichtlich der Biotoptypenbewertung werden die Plangebietsflächen im Fachbeitrag zum

Landschaftsrahmenplan [21] insgesamt als gering eingestuft.

Angaben zu den im Plangebiet vorkommenden Tierarten wurden im Rahmen einer im Jahr 2017 für

das B-Planvorhaben durchgeführten Brutvogelkartierung durch das IB Haufe erhoben [6].

Auf dieser Datengrundlage erfolgte eine Habitatstrukturanalyse und artenschutzrechtliche

Relevanzprüfung durch den Artenschutzgutachter, Herrn Dipl.-Ing (FH) Jens Kipping (BioCart) [6].

Aufgrund der räumlichen Lage und Naturausstattung der Umgebung ist das Auftreten von Fledermäusen

im Plangebiet durchaus möglich. Das beschränkt sich jedoch auf die Nutzung als Nahrungshabitat und als

Transferraum. Die Bedeutung des Intensivackers als Nahrungshabitat ist erwartungsgemäß wegen der

geringen Artenvielfalt an Fluginsekten und des Pestizideinsatzes auf solchen Flächen sehr gering. Das

Vorhandensein von Quartieren im Plangebiet kann wegen des Fehlens von geeigneten Bäumen mit

Baumhöhlen und des Fehlens von Gebäuden ausgeschlossen werden [6].

Weitere europarechtlich und national geschützte Säugetierarten finden im Plangebiet keine geeigneten

Strukturen und Lebensräume vor. Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) sind aus der weiteren

Umgebung nicht bekannt, der Intensivacker ist zudem für die Art ein ungeeigneter Lebensraum [6].

Das Vorkommen von Greifvogel- und Eulenarten im Gebiet kann ausgeschlossen werden. Es fehlen

geeignete Brutbäume oder Gebäude. Eine gelegentliche Nutzung als Nahrungshabitat kann nicht

ausgeschlossen werden, ist aber planungsrechtlich ohne Belang [6].

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Spechtarten finden aufgrund des Fehlens von geeigneten Gehölzen keinen geeigneten Lebensraum.

Gleiches gilt für alle Arten von Wasservögeln oder Röchrichtbewohner, welche im Gebiet keine

geeigneten Lebensräume vorfinden [6].

Das Vorkommen von gebäudebrütenden Vogelarten wie Mauersegler (Apus apus), Rauchschwalbe

(Hirundo rustica), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros),

Haussperling (Passer domesticus) und Amsel (Turdus merula) kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da

Gebäude im Plangebiet nicht vorhanden sind [6].

Es verbleiben als mögliche Brutvögel bodenbrütende Arten. Die Brutvogelkartierung im Jahr 2017 (IB

Hauffe GbR) hat auf dem Acker der zu beanspruchenden Fläche einen Brutverdacht (C4-Nachweis) der

Feldlerche (Alauda arvensis) erbracht [6].

Bei weiteren dort beobachteten Vogelarten wie Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo

rustica), Ringeltaube (Columba palumbus) und Star (Sturnus vulgaris) kann eine Brut auf der Ackerfläche

ausgeschlossen werden. Die Vögel hielten sich dort zur Nahrungssuche auf [6].

Im näheren Umfeld des Vorhabens brüteten die Vogelarten Amsel (Turdus merula), Bachstelze (Motacilla

alba), Blaumeise (Parus caeruleus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Fasan

(Phasianus colchicus), Feldsperling (Passer montanus), Grünfink (Carduelis chloris), Hausrotschwanz

(Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes),

Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo rustica),

Ringeltaube (Columba palumbus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) [6].

Dies Arten finden im städtischen Umfeld mit Gebäuden, Gehöften un Gärten zahlreiche geeignete

Nistplätze. Es handelt sich nicht um störungsempfindliche Arten, sondern ausgesprochene Kulturfolger, von

denen erwartet wird, dass sie im künftigen Wohngebiet Nistplätze finden [6].

Eine Betroffenheit ergibt sich demzufolge nur für ein Brutpaar der Feldlerche, welche ihren

bisherigen Brutplatz durch die Überbauung verliert.

Im Plangebiet ist aufgrund der Lebensraumausstattung und der bestehenden Nutzung als

Weide/Intensivacker kein dauerhafter Aufenthalt relevanter Reptilienarten wie der Zauneidechse

anzunehmen. Die notwendigen Habitateigenschaften für die Zauneidechse werden im Plangebiet nicht

erfüllt [6].

Die strukturelle Ausstattung und Nutzung der Fläche lassen ebenso nicht erwarten, dass europarechtlich

geschützte Amphibienarten vorkommen, es fehlen potenzielle Laichgewässer im Plangebiet. Gartenteiche

in den angrenzenden Siedlungen können als Laichgewässer fungieren. Für die sich dort entwickelnden

Amphibien ist das Plangebiet jedoch auch als Sommer- oder Winterversteck strukturell ungeeignet [6].

Das potenzielle Arteninventar des Plangebiets ist durch dessen landwirtschaftliche intensive Nutzung und

die Lage am Stadtrand geprägt. Daher ist das Biotoppotenzial für Schmetterlinge stark eingeschränkt.

Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Falterarten bestehen nicht. Auch weitere wirbellose Arten des

Anhang IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da diese ausgesprochene Biotopspezialisten sind, die

im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vorfinden [6].

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Die Vegetation wurde nicht systematisch im Sinne einer Vegetationsaufnahme aufgenommen, sondern nur

stichprobenhaft geprüft und Notizen angefertigt. Dabei ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorkommen

von europarechtlich geschützten Pflanzenarten im Plangebiet [6].

Die vorgefundenen Vegetationsstrukturen lassen auch nicht erwarten, dass europarechtlich geschützte

Pflanzenarten im Gebiet vorkommen [6].

Durch die Vornutzung besitzt das Plangebiet somit nur eine geringe Bedeutung für besonders oder

streng geschützte Tierarten.

Direkte Verbindungen zu benachbarten Lebensräumen bestehen über die vorhandenen

Gehölzstrukturen entlang der südlichen Plangebietsgrenze und entlang der nördlich, nordwestlich und

östlich angrenzenden Ackerfläche.

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ wurde parallel zum Umweltbericht eine Eingriffs-/

Ausgleichbilanzierung erarbeitet [8]. Im Ergebnis wurden grünordnerische Festsetzungen zum Schutz,

zur Pflege und Entwicklung vorhandener Landschaftspotentiale sowie zur Minimierung und dem

Ausgleich nachhaltiger Eingriffswirkungen innerhalb des Plangebietes erarbeitet.

Durch die im Geltungsbereiche des B-Planes vorgesehene Wohnnutzung erfolgt die bauliche

Inanspruchnahme und Überplanung von Ackerfläche. Im südöstlichen Geltungsbereich wird der

gehölzbestandene Wall als private Grünfläche ausgewiesen und auf eine Breite von 5 m erweitert und

durch die festgesetzte Anpflanzung von Laubgehölzen aufgewertet.

Im nordwestlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche von ca. 943 m² als Fläche für die

Regenwasserrückhaltung ausgewiesen. Diese wird in den Freiflächen mit Wiese begrünt und dient u.a.

auch der Eingriffskompensation [8].

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch

möglichst naturnah zu gestalten [8].

Gemäß der grünordnerischen Festsetzungen und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des

Umweltberichtes zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes [13] sind mindestens 20% der nicht

überbaubaren Grundstücksflächen (Gartenflächen) mit Gehölzen zu bepflanzen [8].

Grundstücke, die an den baurechtlichen Außenbereich angrenzen sind zum Außenbereich hin mit Gehölzen

einzugrünen. Die nachbarschaftsrechtlichen Grenzabstände sind dabei zu berücksichtigen und einzuhalten.

Eingriffe in den Baumbestand im Plangebiet sind nicht vorgesehen.

Bestandteile des im Regionalplan ausgewiesenen ökologischen Verbundsystemes werden durch das

B-Planvorhaben nicht berührt [16].

Durch die Grundstücksgrößen, die eine lockere Einfamilienhausbebauung ermöglichen, und die

angestrebte Bepflanzung der Gartenflächen erfolgt eine Durchgrünung des Plangebietes.

Der Biotopverbund bleibt entlang der Plangebietsgrenzen erhalten.

Durch die Baumaßnahmen kann eine temporäre Störung der ansässigen Fauna erfolgen.

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Die geplante Bebauung von Ackerfläche beeinträchtigt vor allem Nist- und Nahrungshabitate heimischer

Vogelarten. Deshalb sollen die Gärten im Wohngebiet möglichst abwechslungsreich gestaltet und auch

heimische Laubgehölze angepflanzt werden, die als Nahrungs-, Schutz- und Nistbereiche dienen können.

Bei deren Pflege sollte auf den Einsatz von Insektiziden möglichst verzichtet werden. So kann die Situation

im Plangebiet für die meisten der im Gebiet vorkommenden Vogelarten verbessert werden.

Als Jagdhabitate für Greifvögel stehen angrenzend weiterhin ausreichend landwirtschaftliche Nutzflächen

zur Verfügung.

Für die Feldlerche wird eine CEF-Maßnahme vorgesehen [6].

Für den Verlust des einen Brutpaares im B-Plangebiet ist die Anlage von 10 Lerchenfenstern auf einer

benachbarten Ackerfläche vorgesehen. Dazu erfolgt die Aufwertung von ca. 6 ha Ackerfläche zur

Schaffung von zusätzlich geeigneten Feldlerchenhabitaten mittels Anlage von Feldlerchenfenstern.

Es wird ausschließlich eine Ackerfläche im Umkreis des B-Plangebietes in Anspruch genommen, welche

außerhalb der zu erwartenden Störwirkungen der künftigen Bebauung liegt und sich im räumlichen

Zusammenhang mit der bestehenden Feldlerchenpopulation befindet [6].

Vorgespräche mit dem Landwirtschaftsunternehmen, welches der Maßnahme positiv aufgeschlossen

gegenübersteht, wurden bereits geführt. Die Durchführung der Maßnahme ist vertraglich zu fixieren und für

die vorgesehene Dauer zu überwachen, z.B. durch eine Ökologische Baubegleitung durch den

Artenschutzgutachter.

Grundsätzlich ist denkbar, dass durch Baumaßnahmen Trennwirkungen und Zerschneidungseffekte

in Bezug auf bestehende Tierwege (z.B. Amphibienwanderwege) auftreten können. Tierwanderwege

lassen sich auf den zur Bebuung vorgesehenen Flächen nicht nachweisen. Der Biotopverbund entlang

der Plangebietsrenzen bleibt erhalten. Eine Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume lässt sich

von der geplanten Wohnnutzung nicht ableiten.

Durch die vorgesehene Wohnnutzung verursachte Auswirkungen durch Licht, z.B. auf geschützte

Insektenarten, lassen sich ausschließen, wenn für die Errichtung von Straßenbeleuchtungen

im Plangebiet Beleuchtungskörper eingesetzt werden, die für nachtaktive Insekten geeignet sind.

Da ein Vorkommen geschützter Insektenarten im Plangebiet nicht bekannt ist, sind für die Errichtung von

Straßenbeleuchtungen im Plangebiet keine besonderen Auflagen für die Ausführung der Beleuchtungs-

körper zu erwarten. Trotzdem wird zur Schonung nachtaktiver Insektenarten der Einsatz von energie-

sparenden, warmweißen LED-Leuchten ohne UV-Anteile und Quecksilber empfohlen. Diese LED-Lampen

locken wesentlich weniger Insekten an, als herkömmliche HQL-Lampen. Das wurde gemäß der Angaben

des NABU durch verschiedene Studien belegt [45]. Generell sollten geschlossene Lampenkörper mit einer

Lichtabschirmung (Abblendung) nach oben und zur Seite eingesetzt werden. Bei offenen Lampen besteht

für Insekten die Gefahr des Hitzetodes bei direktem Anflug. Die Lichtquellen sind möglichst niedrig

anzubringen, so dass großräumige Anlockeffekte verringert werden. Grundsätzlich ist eine größere Anzahl

niedrig angebrachter Leuchten mit energieschwächeren Lampen besser, als wenige, lichtstarke Lampen auf

hohen Masten.

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Einflüsse durch Schattenwurf sind durch die geplante Bebauung, die festgesetzten Bauhöhen und die

einzuhaltenden Abstandsflächen nicht zu erwarten.

Mögliche, erhebliche Auswirkungen auf die Fauna durch Lärmeinwirkungen sind nicht zu erwarten

(vgl. Abschnitt 4.7.2).

Auf der Grundlage der Ausführungen im Abschnitt 4.4 können keine erheblichen, nachteiligen

Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt infolge kleinklimatischer Veränderungen prognostiziert

werden.

Weitere indirekte Auswirkungen durch den Eintrag von Luftschadstoffen lassen sich durch die

Nutzung als Wohngebiet ebenfalls ausschließen.

Durch das Bebauungsplanvorhaben sind dementsprechend keine messbaren, schädigenden Einflüsse

durch Luftschadstoffe oder andere Schadstoffe für das Plangebiet und angrenzende Flächen zu

erwarten.

Zusammenfassend wird für den Umweltbereich „Tiere und Pflanzen“ festgestellt, das durch das

geplante Bebauungsplanvorhaben, bei Einhaltung aller Schutz, Vermeidungs- und Ausgleichs-

maßnahmen, kaum schutzwürdige Lebensräume verloren gehen. Eingriffe in den zu überplanenden

Biotoptyp Intensivacker können durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen kompensiert

werden.

Mögliche relevante indirekte Auswirkungen durch Trennwirkungen, Licht, Lärm, mikroklimatische

Veränderungen oder den Eintrag von Luftschadstoffen auf schützenswerte Lebensräume und Arten

werden nicht prognostiziert.

4.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

Der Boden ist neben Luft und Wasser unentbehrliche Lebensgrundlage und Lebensraum für

Menschen, Tiere und Pflanzen. Er dient als Anbaufläche für die Erzeugung von Nahrungsmitteln,

Futtermitteln und pflanzlichen Rohstoffen. Neben Bodenverbrauch durch zunehmende Bebauung und

nutzungsbedingte Erosion geht eine zusätzliche Gefährdung des Bodens durch fortschreitenden

Eintrag von Schadstoffen aus.

Das Bundes- Bodenschutzgesetz [22] formuliert in § 1 folgendes Ziel: „Zweck des Gesetzes ist es,

nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.“ Der Boden erfüllt im Sinne

des Gesetzes folgende Funktionen als

• Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

• Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und

Nährstoffkreisläufen,

• Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-

Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des

Grundwassers,

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• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

• Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort

für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Standort für sonstige wirtschaftliche und

öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

potentielle Einflüsse

Baumaßnahmen sind grundsätzlich mit dem Bedarf an Grund und Boden verbunden. Als weiterer

potentieller Einfluss ist der Eintrag von Stoffen über Immissionen in die Böden der Umgebung denkbar.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Die Böden im Plangebiet werden in der digitalen Bodenkarte des Freistaates Sachsen [23] für einen

schmalen Streifen im nördlichen Bereich des Plangebietes als Sandlöss über glazialen Ablagerungen, wie

Parabraunerde-Braunerde aus periglaziärem Kies führendem Schluff (Sandlöss; Schmelzwasser-

ablagerungen) über fluvilimnogenem Kies führendem Sand (Schmelzwasserablagerungen) angegeben.

Für den überwiegenden Teil des Plangebietes aber werden terrestrische antropogene Böden aus

anthropogenem Skelett führendem Schluff über Skelettlehm, d.h. Hortisol über erodierter Parabraunerde

aus gemischtem Kies führendem Schluff (Sandlöss) über glazigenem Kieslehm (Geschiebelehm)

angegeben.

Die Bodenfruchtbarkeit bzw. das Ertragspotential der Böden im Plangebiet wird im Fachbeitrag zum

Landschaftsrahmenplan Westsachsen als mittel angegeben [21].

Auf der Homepage des Freistaates Sachsen wird in der Auswertekarte Bodenschutz die natürliche

Bodenfruchtbarkeit für die Ackerfläche mit hoch angegeben, bei einer mittleren

Verdichtungsempfindlichkeit [24].

In der interaktiven Karte Bodenschätzung sind keine Daten für das Plangebiet hinterlegt.

Als besonders erosionsgefährdet werden die Böden im Plangebiet nicht eingeschätzt.

Durch die bestehende Nutzung ist das Plangebiet bereits anthropogen überpägt.

Gewachsene Bodenstrukturen sind im Bereich der LN noch wahrscheinlich.

Im Zuge der Baugrunduntersuchung [11] wurde im Plangebiet folgende Baugrundschichtung

vorgefunden:

- 0,2-0,4 m Begrünungsschicht (Mutterboden vermischt mit Mineralböden des Untergrundes)

- 0- 2,9 m Auffüllungen (nur in RKS 1)

- 0,1-0,4 m Löß

- bis >6,0 m Geschiebelehm/Geschiebemergel, Geschiebesande.

Zu dem Flurstück 594/5 der Gemarkung Brandis gibt es keine Eintragung im Sächsischen

Altlastenkataster [7]. Jedoch wurden während der Baugrunderkundung im westlichen Bereich des

Flurstückes Auffüllungen mit Fremdbestandteilen wie Asche, Ziegelreste und Haushaltsabfällen

vorgefunden. Die Auffüllungen erreichen eine Mächtigkeit von 3 m. Eine horizontale Abgrenzung der

Auffüllungen fand im Rahmen der Baugrunduntersuchung nicht statt [7].

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Während der Baugrunduntersuchung wurde eine organoleptische Ansprache (Farbe, Geruch,

Aussehen, Beschaffenheit) der angetroffenen Böden durchgeführt. Hierbei wurden in den

gewachsenen Böden keine Anzeichen einer chemischen Verunreinigung des Untergrundes

vorgefunden [11]. Die gewachsenen Böden besaßen durchgängig eine braune bis graue, teilweise

hellgraue, dunlkelgraue bzw. dunkelbraune Farbe.

Die Bodenproben wurden chemisch untersucht [11]. Im Zuge der Untersuchungen wurden wechselnde

Verunreinigungen festgestellt. And den „gewachsenen“ Böden ergaben sich infolge leichter

Sulfatbelastungen die Einbauklassen (gemäß LAGA) Z0 bis Z1.2. Die Belastung mit Sulfaten könnte

auf Düngemittel zurückzuführen sein.

Die Auffüllung (Sand, Schluff, Asche, Ziegelreste) wurde als > Z2 belastet eingestuft [11].

Die Funktionen des Bodens als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des

Naturhaushaltes, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Standort für die

landwirtschaftliche Nutzung ist deshalb zumindest teilweise eingeschränkt. Aufgrund dieser

eingeschränkten Wahrnehmung oben genannter Bodenfunktionen, leitet sich eine zum Teil bereits

eingeschränkte Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden ab.

Hinsichtlich der Belastung des Plangebietes mit Kampfmitteln, liegen derzeit noch keine Aussagen vor.

Ob das Vorhabenareal als archäologischer Relevanzbereich zu betrachten ist, ist gegenwärtig nicht bekannt

(vgl. Abschnitt 4.8).

Entsprechen der Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

(LfULG), befinden sich etwa 150 m östlich des Plangebietes unterirdische Hohlräume gemäß § 8 der

Sächsischen Hohlraumverordnung [25].

(Quelle: http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html)

In der Stellungnahme des LfULG [25] wird auf eine 200 m östlich des Plangebietes beginnende

Betriebsfläche des Tontagebaus Brandis-Nordfeld hingewiesen.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

24

Der Tontagebau „Brandis-Nordfeld“ befindet sich Stand Januar 2018 noch in Planung. Gemäß der

Darstellungen im FNP und Landschaftsplan beträgt der Abstand des geplanten Wohngebietes „Jahnhöhe“

zum neuen Tagebaufeld Luftlinie mindestens 300 m und mehr.

Eine Stellungnahme des Sächsische Oberbergamtes liegt gegenwärtig noch nicht vor. Somit sind noch

keine Angaben zum konkreten Stand des bergrechtlichen Verfahrens möglich.

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Bodenversiegelungen sind gemäß § 1a BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Durch die geplanten Wohnbauflächen und Erschließungsstraßen erhöht sich mit Umsetzung des

Bebauungsplanvorhabens im Plangebiet der Versiegelungsgrad. Nach vollständiger Umsetzung des

Vorhabens bei Einhaltung der GRZ 0,4 beträgt der Versiegelungsgrad der Gesamtfläche etwa 47 %.

Die öffentlichen Straßen sollen asphaltiert werden. Die Parkplatzfläche wird mit versickerungsfähigen

Belägen hergestellt.

Einfahrten, Zuwegungen und Stellplätze in den Privatgrundstücken des Plangebietes sollen

ausschließlich versickerungsfähig hergestellt und nur in dem unbedingt erforderlichem Ausmaß

ausgebaut werden, um das Retetionsvermögen zu erhalten und den Anteil zu befestigender Flächen zu

minimieren.

Die Umsetzung des Vorhabens führt durch die Überplanung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche zu

einer Neuversiegelung wertvoller, fruchtbarer Bodenflächen. Durch die intensive Landwirtschaft ist mit

vorhandenen Beeinträchtigungen des Bodens durch Pflanzenschutz- und synthetische Düngemittel zu

rechnen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsesetz (ROG) [26] ist die Flächeninanspruchnahme in Freiraum zu

begrenzen. Die Plangebietsfläche gliedert sich fast direkt an den Siedkungskörper an und enstpricht in

Größe und Ausdehnung einer angemessenen Weiterentwicklung der Stadt Brandis.

Da die Stadt Brandis eine hohe Nachfrage an Wohnbauflächen zu verzeichnen hat und im Rahmen der

TÖB-Beteiligung im Jahr 2017 zur 2. Änderung des FNP die Plangebietsfläche als eine der zu

ändernden Flächen aus der Sicht des Bodenschutzes geprüft und bewertet wurde, wurde dem

Bebauungsplan aus bodenschutzfachlicher Sicht durch das Landratsamt Landkreis Leipzig bereits im

Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteilingung zugestimmt [7].

Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche und die Grüngestaltung der nicht überbaubaren

Grundstücksflächen als Hausgärten sowie die Anlage eines offenen, begrünten Regenwasserspeichers wird

im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grünflächenanteil von insgesamt 1,098 ha, d.h. etwa 48 %

der Gesamtfläche gewährleistet.

Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung [8] erfolgte eine bilanzierende Bewertung der Flächen im

Geltungsbereich auf der Grundlage der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von

Eingriffen im Freistaat Sachsen“ [27] und ein Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Planungszustand.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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In der Bilanzierung wurden die Funktionsverluste des Schutzgutes Boden (Biotischen Ertragsfunktion und

Retentionsfunktion) für die maximal überbaubaren Flächen sowie die Verkehrsflächen im Plangebiet

berücksichtigt.

Im Ergebnis der Bilanzierung wurde eine positive Bilanz zugunsten des Planungszustandes ermittelt.

Demnach sind die mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenen Eingriffe, u.a. in das Schutzgut Boden,

innerhalb des Plangebietes durch Biotopwertsteigerungen auszugleichen.

In der Stellungnahme des Landratsamtes Landkreis Leipzig wird aus altlastenfachlicher Sicht dem

Bebauungsplan nur zugestimmt, wenn die Auffüllungen im Baugebiet baubegleitend und nachweislich

vollständig ausgehoben und entsorgt werden [7]. Für den Bodenaustausch darf nur Material verwendet

werden, welches den Anforderungen des § 12 Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung

(BBodSchV) [28] gerecht wird. Die Vorsorgewerte nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Punkt 4

BBodSchV sind nachweislich einzuhalten [7].

Kontaminierte Abfälle und Materialien sind getrennt von anderen Abfällen, die nicht verwertet werden,

dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

ordnungsgemäß und nachweislich nach den Vorschriften des KrWG [29] auf den dafür vorgesehenen

Anlagen zu beseitigen. Die zu beseitigenden Abfälle sind von dem Anfallort auf dem direkten Wege

einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen [29].

Auf Grund der Vornutzung des Geländes ist neben Bodenaushub auch mit dem Anfall von

Fremdbestandteilen und Auffüllungen zu rechnen (Asche, Ziegelreste, Haushaltsabfälle usw.).

Bodenaushub und mineralische Materialien sind gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen

stofflich zu verwerten. Im Plangebiet nicht verwertbarer Boden(-aushub), ist anderweitig einer

stofflichen Verwertung zuzuführen. Eine Ablagerung und Beseitigung ist gemäß § 2 Abs. 5 des

Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetztes [30] nicht genehmigungsfähig.

Für Sachsen liegt ein § 7 BBodSchG [31] sowie § 9 BBodSchV [28] berücksichtigender, fachlich sowie

rechtlich abgestimmter Allgemeiner Teil der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von

mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ der LAGA in der Endfassung vom 06.11.03 vor, der in

Sachsen zur Anwendung im Vollzug empfohlen ist (vgl. Erlass vom 13.08.2003, Az.: 41-8970.05). Mit

den "Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 11.01.2006, verlängert am

24. Oktober 2014, steht eine Regelung zur Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial zur Verfügung.

Die Verwertung von Bodenmaterial ist per Erlass vom 27.09.2006 geregelt. Dieser Erlass verweist auf

die Feststoffwerte der TR Boden sowie auf den Teil „Probenahme und Analytik“ vom 05.11.2004 der

LAGA-Mitteilung M 20.

Baubedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtung, Erosion, Durchmischung mit Fremdstoffen) sollen auf

das den Umständen entsprechend notwendige Maß beschränkt bleiben.

Baunebenflächen sind sorgfältig festzulegen. Für diese sind besondere Schutzvorkehrungen, wie z.B.

zum Schutz des Oberbodens, zu treffen. Unbelasteter humushaltiger Boden ist vor der Baustellen-

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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einrichtung abzutragen. Oberboden und kulturfähiger Unterboden sind beim Aushub zu trennen und bis

zur Wiederverwendung getrennt voneinander, fachgerecht zwischenzulagern. Bodenarbeiten sind auf

Grund der bei Nässe zunehmenden Verdichtungsgefahr nach Möglichkeit bei trockener Witterung und

mit Fahrzeugen geringsten Bodendrucks durchzuführen. Nach Beendigung der jeweiligen (Einzel-)

Baumaßnahmen sind die baulich beanspruchten Flächen in einem angemessenen Zeitraum wieder in

ihren Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei sind die Böden, welche baubedingt verdichtet werden,

nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufzulockern, sofern nicht eine dauerhafte Versiegelung

vorgesehen ist.

Ob für die Bauvorhaben im Plangebiet eine Suche nach Kampfmitteln zur Gefahrenvorsorge

erforderlich ist, muss noch geklärt werden. Erdeingreifende Maßnahmen sind grundsätzlich mit der

entsprechenden Vorsicht vorzunehmen, der Erdaushub ist zu beobachten.

Bei den Erdarbeiten sind die einschlägigen Bestimmungen beim Fund von Waffen, Waffenteilen,

Munition und Sprengkörpern zu beachten.

Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefunden

werden, ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle oder Polizeibehörde anzuzeigen. Dies gilt

auch im Zweifelsfall.

Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand erhöhte

Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten [25]. Es ist jedoch nicht mit

Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaft eines

Gebäudes hinsichtlich eines Radonzustrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der

Raumluft auftreten können [25]. Auf Grundlage der EU-Richtlinie [32] wurde im Juni 2017 das neue

Strahlenschutzgesetz verabschiedet [33]. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume

und Arbeitsplätze in Innenräumen erstmals ein Referenzwert für die über das Jahr ermittelte Radon-

222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser Referenzwert tritt zum

31. Dezember 2018 in Kraft [25].

Behördlicherseits wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen

oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den

Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.

Auf Grund der Lage des Plangebietes in Nachbarschaft zu einem Gebiet mit unterirdischen

Hohlräumen werden der Bauherrschaft zur sicheren Planung für die Errichtung von Neubauten

standortkonkrete und auf die Bauaufgabe ausgerichtete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 /

DIN EN 1997-2 empfohlen.

Kopien des Erkundungsberichtes sind dem Sächsischen Oberbergamt zu übergeben. Weiterhin sollten

entsprechend § 8 der SächsHohlrVO für alle konkreten Baumaßnahmen objektbezogene

bergbehördliche Stellungnahmen eingeholt werden [34].

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Falls Spuren alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt

werden, so ist gemäß § 5 SächsHOhlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen [34].

Bei Einhaltung der aufgeführten Schutzmaßnahmen und der in den o.g. geltenden Gesetzen und

Verordnungen angegebenen Grenz- und Richtwerte, sind durch das geplante Bebauungsplanvorhaben,

keine erheblichen Bodeneinträge bzw. Schadstoffanreicherungen im Plangebiet zu erwarten.

Unter Bezugnahme auf die teilweise bereits anthropogen überprägte Bodenstruktur und die im B-Plan-

Verfahren durchzuführenden Begrünungsmaßnahmen sowie die Bewertung der lufthygienischen

Situation lassen sich nach derzeitigem Kenntnisstand durch den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ keine

erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden prognostizieren.

4.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

Der geologische Untergrund hat als Grundlage für die Bodenbildung, als Schutz für das Grundwasser,

als Träger von Bauwerken und als Ressource für Bodenschätze eine hohe Schutzwürdigkeit und

Bedeutung.

Die Schutzwürdigkeit und Bedeutung von Gewässern leitet sich allgemein aus dem Gesetz zur

Ordnung des Wasserhaushaltes [35] mit seinem Grundsatz in § 6, Abs. (1) ab:

Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere

und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen

von Gewässereigenschaften,

2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern

abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur

geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,

3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,

4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu

erhalten oder zu schaffen,

5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,

6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu

gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von

nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,

7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.

Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu

gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein

anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

potentielle Einflüsse

Potentielle Einflüsse sind denkbar durch

- Schadstoffeinträge in den Untergrund,

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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- Einflüsse auf die Grundwasserneubildung,

- die Einleitung von Niederschlagswasser.

Das Einbringen von Stoffen oder die Umgestaltung eines Oberflächengewässers sind im

Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorgesehen.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Naturräumlich befindet sich das Plangebiet innerhalb der „Sächsischen Lößgefilde“ im Übergang der

Naturräume „Leipziger Land“ und „Nordsächsisches Platten- und Hügelland“. Das Plangebiet befindet

sich auf einer Geländehöhe von ca. 153,53 m ü. DHHN 92 im Westen und etwa 158,0 m ü DHHN 92 im

Osten.

Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Oberflächen- oder Fließgewässer.

Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete und außerhalb bestätigter

Trinkwasserschutzgebiete.

Die Betrachtungen des Schutzgutes Wasser können somit auf das Grundwasser beschränkt werden.

Gemäß Baugrundgutachten [11] besteht das Grundgebirge im Plangebiet aus Porphyren des

Rotliegenden, die im weitern Umfeld (Kohlenberg, Steinbrüche in Brandis) bis zur Geländeoberkante

aufragen. Über diesem Grundgebirge sind die Schichten des Tertiärs und Pleistozäns in Form von

Lockersedimenten abgelagert. Der überwiegende Teil dieser Sedimente wird durch tertiäre

Ablagerungen gebildet, die aus einer Wechselfolge von grundwasserführenden Sanden und

grundwasserstauenden Tonschichten bestehen. In diese Lockergesteine sind Braunkohlenflöze

eingelagert. Auch die tertiären Schichten ragen im Stadtgebiet von Brandis teilweise bis in die Nähe der

Geländeoberkante auf. Der obere Abschluss wird durch pleistozäne Sedimente gebildet. Diese

bestehen aus Geschiebelehm/Geschiebemergel einer Rückzugsmoräne. Diese Rückzugsmoräne bildet

die Anhöhe, auf der der Stadtkern von Brandis liegt. Diese Bildungen werden teilweise von einer

dünnen Flugsand- bzw. Lößauflage (zumeist schluffige Sande) überdeckt.

Durch die Verlegung von Feldrainen sowie bei der Rückverfüllung eventueller Abgrabungen können

lokal tiefere Bodenveränderungen vorgenommen worden sein [11].

Während der Baugrunduntersuchung im November 2017 wurden in den Rammkernsondierungen

(RKS) 3,4 und 10 wasserführende Horizonte angetroffen. Diese sind jeweils als Sandzwischen-

schichten innerhalb des Geschiebelehms/Geschiebemergels vorgefunden worden. Es handelt sich

hierbei um versickerndes Niederschlagswasser, welches sich auf dem gering wasserdurchlässigen

Geschiebelehm/Geschiebmergel in Sandschichten aufstaut (aufstauendes Sickerwasser) [11].

Infolge des in die Bohrlöcher nachlaufenden Sickerwassers stellte sich in den RKS 4 und 10 teilweise

ein Ruhewasserspiegel (Tiefe 3,25 m bis 4,80 m) ein, der jedoch keine Verbindung zum geschlossenen

Grundwasserleiter besitzt [11]. Die Geschiebesande im Bereich der Endteufen der RKS 2, 3, 5 und 9

wurden trocken bis erdfeucht gefördert [11].

In unmittelbaren Bereich zum Plangebiet befindet sich keine regelmäßig beobachtete Grundwasser-

messstelle [11].

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Nach Angaben auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

liegt der mittlere Grundwasserstand im Plangebiet auf einer geodätischen Höhe von ca. 136 m ü DHHN

92 und somit etwa 17…22 m unterhalb der Geländeoberkante [11]. Der regional ausgeprägte

Grundwasserleiter ist demnach in den tiefer liegenden tertiären Schichten zu erwarten [11].

Im Regionalplan Westsachsen (Karte 16 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsan-

forderungen“) werden für den Bereich, in dem das B-Plangebiet liegt, keine gesonderten Ausweisungen

getroffen [16].

Das Retentionsvermögen im Plangebiet wird im Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan [21] als sehr

gering eingeschätzt. Die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber (Schad-)Stoffeinträgen wird

anhand der Kriterien Geologische Grundwassergeschütztheit und Schadstofffilter- und Puffervermögen

des Bodens als gering-mittel eingeschätzt [21].

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Innerhalb des Plangebietes soll die Ableitung von Schmutzwasser und Oberflächenwasser getrennt

geführt werden (Trennsystem). Die Ableitung des häuslichen Schmutzwassers kann in den im Bereich

der Straße „Zur Jahnhöhe“ vorhandenen, nutzungsfähigen Schmutzwasserkanal erfolgen [1].

Die Errichtung von Schmutzwasserleitungen ist gemäß § 55 Abs. 5 SächsWG [36] bei der zuständigen

unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig.

Für eine Versickerung von Niederschlägen sind die im Plangebiet anstehenden Böden aufgrund der zu

geringen Wasserdurchlässigkeit nur sehr begrenzt geeignet [11]. Da anhand der geologischen Situaton

bis in größere Tiefen ein geschlossener, gering wasserdurchlässiger Geschiebelehmkomplex ansteht,

besitzen die lokal vorgefundenen Sandschichten keine durchgehende Verbindung zum

nächstfolgenden geschlossenen Grundwasserleiter [11].

Da im Plangebiet bei einer Regenwasserversickerung außerdem hydraulische Kontakte zu den

nachweislich vorhandenen anthropogenen Auffüllungen (Zuordnungswerte > Z2 nach TR LAGA)

möglich wären bzw. das Risiko des Einstaus von Niederschlagswasser in die Auffüllungsbereiche nicht

grundsätzlich ausgeschlossen werden kann und somit das Risiko einer horizontalen und vertikalen

Verlagerung gelöster Stoffe bis in den oberflächennächsten Grundwasserleiter möglich wäre, sollte

(auch nach Ansicht des LfULG) am Standort von einer Niederschlagsversickerung abgesehen werden

[25]. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen und der Dachflächen im Plangebiet soll deshalb im

Bereich der Straße „Zur Jahnhöhe“ in einen vorhandenen Regenwasserkanal des AZV Parthe

eingeleitet werden. Das Regenwasser muss allerdings mit 20 l/s gedrosselt in den Regenwasserkanal

eingeleitet werden. Aus diesem Grund ist die Anlage eines Regenwasserspeicherbeckens am

nordwestlichen Rand des Plangebietes erforderlich. Dieses wird als offener Teich/Kleinspeicher

errichtet, sodass über Verdunstung das Regenwasser zumindest zu einem geringen Anteil dem

natürlichen Wasserkreislauf am Standort erhalten bleibt.

Damit das Niederschlagswasser des Plangebietes dem ökologischen Wasserkreislauf am Standort

nicht vollständig entzogen wird und außerdem eine Entlastung der Kanalnetze gewünscht ist, sind in

den Baugrundstücken außerdem geeignete Möglichkeiten zur Speicherung und Rückhaltung der

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Dachflächenwässer vorzusehen. Es wird empfohlen, das Dachflächenwasser in den privaten

Grundstücken möglichst in ausreichend dimensionierten Speichern (z.B. Zisternen mit 6 m³

Speichervolumen je Grundstück) zu sammeln und für die Bewässerung der Gartenflächen zu nutzen.

Einfahrten, Zuwegungen und Stellflächen innerhalb der privaten Baugrundstücke sollen auf ein

Minimum beschränkt und mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden.

Jedem Bauherrn ist nachdrücklich zu empfehlen, eine objekt- und standortkonkrete Baugrundunter-

suchung durchführen zu lassen, in welcher auch die hydrogeologischen Randbedingungen und die

Versickerungseignung des jeweiligen Grundstückes untersucht und berücksichtigt werden.

Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und

Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung Geologie des LfULG [25]. Sofern geeignet,

können dem LfULG vorliegende Daten des Geodatenarchivs, wie z.B. Schichtenverzeichnisse von

Bodenaufschlüssen mit Grundwasserinformationen aus dem Plangebiet, in die empfohlene

Baugrunduntersuchung integriert werden [25].

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die

Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der

zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1, S. 1 WHG).

Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist Anstelle der Anzeige eine

Erlaubnis erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit

auswirken kann.

Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, ausgehend von der vorhandenen

Versorgungsleitung 90 PE (zur Jahnhöhe) ist möglich und kann auf der Grundlage eines

Erschließungsvertrages mit dem Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen realisiert werden [37].

Sollte die Deckung/Teildeckung des Löschwasserbedarfs (Grundschutz) über die Anlagen der

öffentlichen Wasserversorgung beabsichtigt werden, ist die aus dem Leitungsnetz verfügbare

Löschwassermeneg mittels Ausflussmessung gemäß DVGW nachzuweisen [36].

Detailabstimmungen mit den einzelnen Versorgungsträgern werden im Rahmen der Fachplanungen mit

der Erschließungsplanung für das Plangebiet durchgeführt [1].

Bei Einhaltung der Festsetzungen und Schutzmaßnahmen und der Umsetzung der Auflagen, die sich

ggf. aus noch einzuholenden Genehmigungen ergeben werden, sind durch den Bebauungsplan

„Jahnhöhe“ erhebliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten.

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4.4 Schutzgüter Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

Hinsichtlich des Klimas sind, als besonders positiv zu bewertende Effekte, wie Frischluftschneisen zur

Verbesserung der Durchlüftungssituation in Wohngebieten und Frischluftentstehungsgebiete,

schützenswert.

Bei der Beurteilung der Empfindlichkeit des Umweltbereiches Luft steht nicht das Trägermedium Luft im

Vordergrund, sondern der durch luftgetragene Immissionen beeinträchtigte oder belästigte Akzeptor

Mensch. Da die Atemluft eine essentielle Lebensgrundlage darstellt, besitzt das Umweltmedium Luft

generell eine hohe Schutzwürdigkeit.

potentielle Einflüsse

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden können Einflüsse auf das Kleinklima im

Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung ausgehen von einer

- Veränderung des lokalen Windfeldes durch Hinderniswirkung der Gebäude,

- Verlegung von Kaltluftabflüssen bzw. Beeinträchtigung der Durchlüftungssituation,

- Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse wie z.B. von Luftfeuchtigkeit, Temperatur,

relativer Feuchte.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Brandis liegt im Bereich des subkontinentalen Binnentieflandklimas des Leipziger Landes mit

Ausprägung im Norden der Region. Bedingt dadurch liegt das langjährige Temperatur-Jahresmittel bei

8,6-9,5°C und die mittleren Jahressummen des Niederschlages zwischen 500 und 580 mm. Das

Niederschlagsmaximum liegt in den Sommermonaten, während das Winterhalbjahr deutlich trockener

ist (September-April: 70-80% trockene Monate) [21]. Die Hauptwindrichtung ist Südwesten [21].

Hinsichtlich des Mikroklimas ist das B-Plangebiet dem Klimatop „Freilandklima“ zuzuordnen, welches sich

auf überwiegend Acker, teilweise Grünland und Einzelgehöften/Siedlungen mit weit auseinander liegenden

Gehöften ausbreitet [21]. Es wird charakterisiert durch einen extremen Tages- und Jahregang der

Temperatur und Feuchte, sehr geringe Windströmungsveränderungen, intensive nächtliche Frisch- und

Kaltluftproduktion (insbesondere auf ausgedehnten Wiesen- und Ackerflächen sowie Freiflächen mit sehr

lockerem Gehölzbestand) [21].

Entsprechend der Aussagen im Regionalplan Westsachsen 2008 [16] befindet sich das B-Plangebiet

außerhalb von regional bedeutsamen Kaltluft- und Frischluftentstehungsgebieten.

Im Landschaftsplan der Stadt Brandis [18] werden die Ackerflächen im Bereich des Plangebietes als

Kaltluftentstehungsgebiet höherer Intensität (Offenland) ausgewiesen. Hier wird in Karte 6

„Klimapotential“ auch ein Kaltluftstrom in Richtung Norden dargestellt [18].

Die örtliche klimatische Situation ist in starkem Maße von der Naturraumgliederung, dem Relief und der

Oberflächenbeschaffenheit abhängig. Klimaökologisch bedeutsame Flächen weisen generell eine hohe

Empfindlichkeit gegenüber Versiegelung und Überbauung auf. Auch gegenüber Schadstoffimmissionen

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zeigen sich die klimaökologischen Funktionselemente empfindlich.

Lufthygienische Ausgleichsflächen, wie z.B. Waldflächen in Siedlungsnähe, sind von der Aufstellung

des Bebauungsplanes nicht betroffen.

Präzisere Aussagen zum Mikroklima sind aufgrund fehlender Detailuntersuchungen nicht möglich.

Das Stadtgebiet Brandis ist in Bezug auf seine Belastung mit Luftschadstoffen als kaum vorbelastet

einzuschätzen. Insbesondere ist mit verkehrsbedingten Emissionen zu rechnen.

Ausgewiesene Industrie- und Gewerbegebiete der Stadt Brandis sind nicht unmittelbar benachbart.

Auf die in einem Abstand von mindestens 300 m Entfernung geplante Betriebsfläche des Tontagebaus

„Brandis-Nordfeld“ wird im Abschnitt 4.7 näher eingegangen.

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Da Beeinträchtigungen des Makroklimas durch das B-Planvorhaben ausgeschlossen sind, wird im

weiterem das Mesoklima betrachtet, welches das Relief und die unterschiedlichen

energiehaushaltlichen Eigenschaften der einzelnen Strukturtypen berücksichtigt.

Durch die Überbauung der ausgewiesenen überbaubaren Flächen erfolgt keine Beeinträchtigung von

regionalklimatisch bedeutsamen Flächen für die Kalt- und/oder Frischluftproduktion.

Bezogen auf die Kaltluftproduktion besitzen die zur Überbauung vorgesehenen Flächen keine

herausragende Bedeutung. Die Landwirtschaftliche Nutzfläche östlich des Plangebiets bleibt als Gebiet

höherer Kaltluftproduktivität erhalten.

Für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ wird „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. Um eine

abriegelnde Wirkung auszuschließen, wird eine offene Bauweise festgesetzt. Da maximal

zweigeschossige Einzelhäuser zulässig sind, die Einfamilienhaus- bzw. Stadtvillencharakter besitzen,

ist die Durchlüftung im Plangebiet ausreichend gesichert.

Sowohl im Landschaftsplan der Stadt Brandis [18], als auch im Integrierten Klimaschutzkonzept der

Stadt Brandis [37] werden Anregungen und Hinweise für eine klimaverträgliche Siedlungserweiterung

gegeben. Dementsprechend soll über geeignete Festsetzungen vor allem darauf hingewirkt werden,

den Versiegelungsgrad in den Ortslagen so gering wie möglich zu halten. Dazu sollten, z.B.

- Freianlagen und Zuwegung so gestaltet werden, dass die Versiegelung minimal bleibt,

- Einfahrten und Zuwegungen mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden,

- Großgehölze so gepflanzt werden, dass eine Verschattung der Ost-Süd-Seiten der Gebäude

vermieden wird,

- die Stellung der Gebäude zueinander so gestaltet werden, dass eine optimale Ausnutzung passiver

solarer Energie möglich ist.

Diese Anregungen werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ übernommen.

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Festsetzungen zur Grüngestaltung der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen dienen

ebenfalls dem Ausgleich der kleinklimatischen Situation im Plangebiet.

Es ist davon auszugehen, dass durch das Bebauungsplangebiet keine maßgebliche Beeinflussung der

Windrichtungsverteilung oder Windstärkenverhältnisse insgesamt erfolgt.

Frischluftproduktionsflächen und Luftleitbahnen mit Wirkungsraumbezug werden nicht berührt.

Frischluftquellgebiete im Landkreis Leipzig sind durch das geplante Vorhaben ebenfalls nicht betroffen.

Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist nur durch den Anliegerverkehr des Wohngebietes entlang

der Erschließungsstraßen zu erwarten.

Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Umweltbereich Lufthygiene und

Luftschadstoffemission weitgehend auszuschließen.

Veränderungen der kleinklimatischen Verhältnisse, wie Luftfeuchtigkeit, Temperatur etc. sind auf den

Bauflächen insgesamt in nicht erheblichem Ausmaß zu erwarten.

Östlich des Plangebietes, auf dem ehemaligen Flugplatzgelände Waldpolenz, befindet sich eine

Biogasanlage. Entsprechend der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-32) Pkt. 1 „Biogasanlagen“ sind

hierzu entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Da der Abstand zwischen dem größten Behälter

der Anlage und der geplanten Wohnbebauung Luftlinie ca. 1,6 km beträgt wird das Abstandsgebot nach

§ 50 BImSchG [39] eingehalten. Anhaltspunkte für eine zu berücksichtigende Luftverschmutzung oder

Störfallproblematik gibt es daher keine.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ für die Schutzgüter

Luft und Klima keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

4.5 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

Das Landschaftsbild ist so zu nutzen, zu pflegen, zu gestalten und zu schützen, dass eine naturnahe

Umwelt für das Wohlbefinden und für die Erholung des Menschen gesichert wird und die Vielfalt und

Eigenart der Landschaft bewahrt bleibt.

Die Schutzwürdigkeit der Landschaft bestimmt sich aus Merkmalen wie der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der

Landschaft und ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Empfindlichkeit einer Landschaft bzw. deren optische Beeinträchtigung werden einerseits durch die

Einsehbarkeit eines Standortes und durch die Anlehnung an die ggf. vorhandenen Nutzungen sowie

andererseits durch die Funktion und den Charakter der Landschaft mit ihren historischen und

kulturellen Besonderheiten sowie durch ihren ästhetischen Wert bestimmt.

Weiterhin ist zu beachten, dass mit zunehmender Entfernung ein Objekt u.U. noch wahrnehmbar ist,

aber nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist. Diese Grenze ist dabei abhängig von der

Größe und Einsehbarkeit des Objektes.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Sowohl die Beschreibung als auch die Beurteilung des Landschaftsbildes entzieht sich mathematisch

definierbaren Kriterien und wird durch subjektives Empfinden beeinflusst.

Die Festlegung folgender Merkmale kann als nachvollziehbare Leitlinie für die Beurteilung dienen als

objektivierbare und nachvollziehbare Grundlage des Landschaftsbildes:

• Einsehbarkeit des Standortes,

• landschaftstypische Vegetationsstrukturen,

• Oberflächenrelief,

• Image des Gebietes.

potentielle Einflüsse

Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insbesondere durch die Errichtung von Bauwerken und

großflächige Versiegelungen denkbar.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Gemäß Regionalplan Westsachsen [16] gehört das Plangebiet zum Landschaftstyp „Mulde-

Porphyrhügelland“. Porphyrhügellandschaften zeichnen sich durch eine Verzahnung flachwelliger

Altmoränenplatten in einer Höhe von 130-160 m üNN und Grundgebirgsdurchragungen aus. Im

Plangebietsnähe bilden die Brandiser Berge mit dem Kohlenberg (179 m) eine entsprechend markante

Landschaftsmarke [21]. Charakteristisch für Porphyrhügellandschaften sind sowohl große kompakte

Waldgebiete, als auch überwiegend kleine Restwälder auf Kuppen, staunassen Flächen oder Hängen.

Darüber hinaus charakteristisch sind auch offengelassenen Steinbrüche, trockenwarme Biotoptypen-

komplexe der Kuppen und ehemalige Militärgelände.

Porphyrhügellandschaften haben große Bedeutung für die Erholung (Naherholungsgebiet Brandis) und sind

leichzeitig Konzentrationspunkt für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (Kies- und Tonabbaue).

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ befinden sich keine landschaftsbildprägenden

Kuppen oder besonders geschützte Biotoptypen. Die ausgeräumte Ackerfläche im Plangebiet besitzt

nur eine geringe landschaftliche Erlebniswirksamkeit [16]. Der Geltungsbereich wird gegenwärtig nur

südlich durch einen aufgeschütteten, teilweise gehölzbestandenen Wall begrenzt, welcher das südlich

angrenzende Sportplatzgelände eingegrünt und landschaftsbildprägenden Charakter hat.

Blickbeziehungen vom Standort existieren gegenwärtig hauptsächlich in östliche und nördliche

Richtung über die Ackerfläche zum nächstliegenden Wohngebiet und in westliche Richtung über die

Ackerfläche zum Brandiser Forst.

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Anhand der Beschreibung der derzeitigen Umweltsituation im Plangebiet sowie der Merkmale

• Anlehnung an vorhandene Gebäude / Infrastruktureinrichtungen,

• Veränderung des Gebietscharakters / Image,

• Einsehbarkeit

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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wird die Beurteilung möglicher erheblicher nachteiliger Einflüsse auf das Landschaftsbild

vorgenommen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ als Wohngebiet erfolgt die Bebauung von

Ackerfläche und damit die Abrundung des westlichen Brandiser Siedlungsrandes. Das Plangebiet

umfasst nur ein Flurstück, welches sich durch den direkten Anschluss an die Straße „Zur Jahnhöhe“

wirtschaftlich sinnvoll erschließen lässt und in welchem auch die zur Eingriffskompensation

erforderlichen grünordnerischen Maßnahmen vollständig realisiert werden können. Eine auskrakende

Bebauung in zusammenhängende Freiflächen erfolgt nicht.

Im gesamten Plangebiet sind max. zweigeschossige Einzelhäuser zur Wohnbebauung zulässig, sodass

sich durch die erforderlichen Abstandsflächen eine lockere Bebauung in mittelgroßen Grundstücken

bilden wird. Die Wohnbauflächen werden durch die Straßen ausreichend gegliedert.

Eine angemessene Durchgrünung und wirksame Einbindung des Baugebietes in die Landschaft wird

über grünorderische Festsetzungen zur Gestaltung und Bepflanzung der nicht überbaubaren

Grundstücksflächen gewährleistet.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden deshalb keine erheblichen nachteiligen

Auswirkungen auf das Landschaftsbild prognostiziert.

4.6 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB)

Im Plangebiet oder angrenzend befinden sich keine FFH- und Vogelschutzgebiete.

Das nächstgelegene NATURA 2000- Gebiete ist

- das Vogelschutzgebiet (SPA) Nr. 06 „Laubwaldgebiete östlich Leipzig“ (DE 4641-451)

welches in einem Abstand von 595 m südwestlich des Bebauungsplangebietes beginnt.

Aufgrund des Abstandes ist kein Einfluss durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ auf

dieses Schutzgebiet erkennbar.

Die Durchführung einer FFH-/SPA-Verträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht erforderlich.

4.7 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)

Eine Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf den Menschen ist u.a. bereits in zuvor behandelten

Themenbereichen, wie z.B. Boden, Klima und Luft enthalten. Darüber hinaus gilt es nun,

Nutzungskonflikte zwischen dem geplanten Vorhaben und benachbarten Raumnutzungen

abzuschätzen und zu beurteilen. Nutzungskonflikte ergeben sich insbesondere dann, wenn

unterschiedliche Nutzungen mit konträren Ansprüchen benachbart angeordnet sind. Zunächst werden

die bestehenden Nutzungsstrukturen dargestellt und beschrieben und die aktuellen sowie die durch das

geplante Vorhaben möglichen, zu erwartenden Nutzungskonflikte bewertet.

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4.7.1 Nutzungsstrukturen und Erholung

Als potentielle Einflüsse auf die Nutzungen im Untersuchungsraum sind

• indirekte Einflüsse durch Schall- und Luftschadstoffimmissionen

• direkte Einflüsse durch Flächenumwidmung / Flächeneingriffe

zu betrachten.

Als wichtiges Kriterium zur Abgrenzung eines Raumes, in dem mögliche Beeinträchtigungen der

Erholungsfunktion abgeschätzt und beurteilt werden können, wirkt die Wahrnehmbarkeit, das heißt der

Grad der Auffälligkeit des geplanten Vorhabens.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Nachfolgend wird die Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der im Untersuchungsraum vorkommenden

Nutzungsformen dargestellt. Notwendige Voraussetzung hierfür ist die Bildung von Raumeinheiten

gleichartiger Nutzungsformen. Als Basis für die Nutzungsdifferenzierung dienen insbesondere

Flächennutzungsplan und Bebauungspläne.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis [3] bzw. die geplante 2. Änderung des

FNP [19] weisen die Plangebietsfläche als geplante Wohnbaufläche aus. Die im Norden und Westen

angrenzenden Flächen sind im FNP ebenfalls als geplante Wohnbauflächen dargestellt. Somit wird der

Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Im Regionalplan Westsachsen ist das Plangebiet als Teil eines „Gebietes mit Eignung/Ansätzen für die

Touristische Entwicklung“ (Nr.13: Beucha/Nauhof-Brandiser Forst) ausgewiesen.

Die Plangebietsfläche selbst hat keine besondere Bedeutung für die Erholungsnutzung.

Gemäß den Darstellungen im Regionalplan Westsachsen [16] ist im Plangebiet keine touristischende

Infrastruktur ausgewiesen. Auch überregionale Radwege oder Reitwege tangieren das Plangebiet

nicht. Das nächstliegende Naherholungsgebiet mit ausgewiesener Reitroute ist der Brandiser Forst, der

sich Luftlinie etwa 600 m entfernt in südwestlicher Richtung befindet und vom B-Plan-Vorhaben und

dessen geplanter Zuwegung nicht tangiert wird.

Der südlich angrenzende Sportplatz wird gegenwärtig immer mittwochs am Nachmittag/Abend und

freitags am Nachmittag/Abend von Sportgruppen (Rugbysport, Fußballsport, Jugendfeuerwehr- bzw.

Feuerwehrsport) genutzt. Das Sportplatzgelände ist nicht eingezäunt und u.a vom Plangebiet aus über

den begrünten Wall zu Fuß frei zugänglich. Hinsichtich der Schallverträglichkeit mit der geplanten

Wohnnutzung erfolgen Aussagen im nachfolgenden Abschnitt 4.7.2.

Die Zufahrt zum Sportplatz erfolgt gegenwärtig nicht über das B-Plangebiet. Die Stadt Brandis plant

perspektivisch die Umgestaltung des Sportplatzgeländes. Dazu liegen noch keine konkreten

Planunterlagen vor.

Die im B-Plangebiet vorgesehehen öffentlichen Stellplätze (ca. 28 Stück) dienen ausschließlich den

Besuchern des geplanten Wohngebietes zum Abstellen ihrer Fahrzeuge.

In südöstlich etwa 300 m Entfernung (Luftinie) zur östlichen Grenze des B-Plangebietes beginnt die

geplante Betriebsfläche des Tontagebaus „Brandis-Nordfeld“. Gegenwärtig sind noch keine

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konkreten Aussagen zum Stand des bergrechtlichen Verfahrens möglich, da das Sächsische

Oberbergamt im Rahmen der frühzeitigen Trägerberteiligung noch nicht einbezogen wurde.

Entsprechend der Raumordnerischen Beurteilung des Tontagebaus „Brandis-Nordfeld“ der

Landesdirektion Sachsen vom 30. Oktober 2017 [42] ist das geplante Abbauvorhaben nur in seiner ca.

21 ha großen Ausdehnung nördlich der Waldstraße raumverträglich, sofern eine Reihe von Maßgaben

erfüllt werden. In dieser Ausdehnung nördlich bzw. nordöstlich der Waldstraße ist das Abbaugebiet

auch im FNP und im Regionalplan Westsachsen dargestellt. Bezüglich der 7 ha großen Teilfläche

südlich der Waldstraße ist das Vorhaben gemäß der raumordnerischen Beurteilung nicht

raumverträglich [42].

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Da der Flächennutzungsplan der Stadt Brandis im Rahmen dessen Fortschreibung angepasst wird, ist

die Einhaltung des Entwicklungsgebotes entsprechend § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) [2] damit

gewährleistet.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ erfolgt die Umnutzung einer

bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche zu Wohnzwecken.

Die Überplanung der Ackerfläche führt zu keiner negativen Beeinflussung der vorhandenen

Agrarstruktur [7]. Der B-Plan dient einer flächensparenden Nutzung von Grund und Boden in

zentrumsnaher und verkehrsgünstiger Lage.

Im Zusammenhang mit der im B-Plan festgesetzten Art der baulichen Nutzung (allgemeines

Wohngebiet) ist zu prüfen, inwieweit Einwirkungen von außerhalb des Plangebietes liegenden Quellen

auf schutzbedürftige Nutzungen im Geltungsbereich erfolgen.

Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte

Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und

von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen

hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden

Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,

wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders

wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich

vermieden werden [39].

Schutzbedüftige Nutzung im Geltungsbereich des Plangebietes ist die künftig geplante Wohnnutzung.

Da ausschließlich Einfamilienhäuser als Einzelhäuser im Plangebiet errichtet werden sollen, kann auf

die Anlage eines Spielplatzes gemäß § 8 (2) SächsBO verzichtet werden.

Beeinträchtigungen durch Gerüche und Luftschadstoffe lassen sich von den im Rahmen der vorliegenden

Bauleitplanung zulässigen Nutzungen nicht ableiten.

Der „Regelabstand“ (Abstandsregelungen zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der

Bauleitplanung) [44] von 300 m zwischen dem Ton-Tagebaugebiet und dem Wohngebiet „Jahnhöhe“

wird auch für die östlichsten Grundstücken des B-Plangebietes eingehalten.

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Für den geplanten Tontagebau wurden Immissionsprognosen hinsichtlich Lärm (vgl. Abschnitt 4.7.2)

und Luft angefertigt, in denen das geplante Wohngebiet „Jahnhöhe“ bisher nicht als Immissionsort

berücksichtigt wurde. Allerdings wurden in den Gutachten Immissionsorte berücksichtigt, wie z.B. der

Friedhof oder ein Wohnhaus in der Waldstraße 12, die örtlich näher am geplanten Betriebsgelände des

Tontagebaus Brandis-Nordfeld liegen, als das geplante Wohngebiet „Jahnhöhe“. Für alle im Gutachten

geprüften Immissionsorte wird - in Bezug auf Staub - der Immissionsgrenzwert nach TA Luft für die

Gesamtbelastung für die Staubkonzentration PM 10 sowie der Tagesmittelwert bei allen 4 geplanten

Abbaustufen unterschritten [42]. Je nachdem, wie im bergrechtliche Verfahren entschieden wird, ist von

einer maximalen Betriebszeit des Tagebaus von einigen Jahrzehnten auszugehen.

Direkt in unmittelbarer Nähe des Plangebietes befindet sich keine Bushaltestelle [1].

Die nächstliegende ÖPNV-Haltestellen liegt in der Wurzener Straße gegenüber dem Penny-Markt in

nordwestlicher Richtung in einer Fußwegentfernung von ca. 500 m Entfernung vom Plangebiet.

Die nächstliegende Haltestelle für den Stadtbus an der Adler-Apotheke in der Leipziger Straße sowie

am Markt befinden sich nur geringfügig weiter entfernt.

Für die zu besorgenden Auswirkungen durch Lärm wurden für das Bebauungsplan-Vorhaben

eine Schallimmissionsprognose [45] erstellt. Nähere Ausführungen dazu erfolgen im nachfolgenden

Abschnitt 4.7.2.

Für das Plangebiet sind eine Erschließungsstraße mit Wendefläche und Stichstraßen geplant, für die

das Fahrtempo auf max. 30 km/h begrenzt werden soll [1].

Die Polizeidirektion Sachsen regt i. d. R. an, eindeutige Regelungen zum Abstellen von Fahrzeugen im

öffentlichen Verkehrsraum zu treffen, um Nachbarschaftstreitigkeiten wegen Behinderung durch

abgestellte Fahrzeuge vorzubeugen.

Das Ordnungsamt, SG Brandschutz weist i.d.R. darauf hin, dass Wendehämmer in Sackgassen und

Stichstraßen auch für Feuerwehrfahrzeuge nutzbar sein müssen und fordert, dass das Abstellen von

Fahrzeugen im Wendehammer unterbunden wird.

Die Belange der Straßennutzung durch Abfallsammelfahrzeuge wurden berücksichtigt, indem eine

ausreichend dimensionierte Wendefläche am Ende der Erschließungsstraße angelegt wird.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Grundstücke, die an den Stichstraßen anliegen, die

Mülltonnen im Bereich der Erschließungsstraße zum Entleeren abstellen.

Mögliche Einflüsse durch Luftschadstoffe wurden in vorangestellten Kapiteln beschrieben.

Aufgrund der Festsetzungen für ein allgemeines Wohngebiet ist nicht davon auszugehen, dass durch

das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG [39] hervorgerufen

werden.

Zur Vermeidung von Belästigungen wird auf die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) –

inbesondere auf die Ableitungsbedingungen des § 19 verwiesen. So müssen Austrittsöffnungen von

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Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 KW

in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkante von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um

mindestens 1 Meter überragen.

Durch Solarkollektoren kann es zu schädlichen Umwelteinwirkungen (Blendungen) im Sinne des

BImSchG kommen. Aufgrund dessen wird empfohlen, als Hinweis in den Bebauungsplan folgende

Minderungsmaßnahmen aufzunehmen:

- matte Oberflächen der Module.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in Folge der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes

„Jahnhöhe“ gegenwärtig keine erheblichen, zusätzlichen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe

ableiten lassen. Indirekte Einflüsse durch Lärm lassen sich unter Bezugnahme auf den Abschnitt 4.7.2

insgesamt in nicht erheblichem Maße ableiten.

Erholungseinrichtungen sowie Rad- und Wanderwege werden durch das geplante Vorhaben nicht

beeinträchtigt.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine

erheblichen Nutzungskonflikte ableiten lassen.

Das Vorhaben geht konform mit der Regional- und vorbereitenden Bauleitplanung.

4.7.2 Lärm

Lärm ist jede Art von Schall, durch den Menschen gestört, belästigt oder gesundheitlich geschädigt

werden können. Anders als bei Luftverunreinigungen oder bei Einflüssen auf Boden und Wasser ist die

Einwirkung von Lärm unmittelbar wahrnehmbar und auf die Einwirkdauer der einzelnen

Emissionsquellen beschränkt.

potentielle Einflüsse

Die Belastung des Menschen durch Lärm hängt sowohl von objektiven als auch subjektiven Faktoren

ab. Die Faktoren zeigt die folgende Übersicht:

Belastungsfaktoren des Menschen durch Lärmeinwirkung

Objektive Faktoren Subjektive Faktoren

Stärke und Dauer Tätigkeit bei der Einwirkung

Häufigkeit und Tageszeit Einstellung zur Quelle

Frequenzzusammensetzung Körperliche Gesundheit

Auffälligkeit Psychische Gesundheit

Ortsüblichkeit

Betriebsweise

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Auf Grund seiner Lage ist das Plangebiet hinsichtlich Lärm kaum vorbelastet.

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Hauptverkehrsstraßen, für die nach der interaktiven Karte der Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen

für Sachsen Werte vorliegen, befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des Plangebietes.

Unmittelbar südlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein Sportplatz, der gegenwärtig immer

- mittwochs (Rugbysport zwischen 16.30-18.00 Uhr und 18.30-20.00 Uhr sowie Fußballsport zwischen

20.00-21.30 Uhr) und

- freitags (Jugendfeuerwehr- bzw. Feuerwehrsport zwischen 16.00-18.00 Uhr und 17.30-19.30 Uhr

sowie Rugbysport von 26.30-18.00 Uhr und 18.30-20.00 Uhr)

genutzt wird.

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Die Empfindlichkeit bezüglich Geräuschimissionen hängt insbesondere von den Nutzungsformen ab.

Die größte Empfindlichkeit besteht für die im Plangebiet vorgesehene Wohnnutzung.

Zur Beurteilung von Schallimmissionen werden in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA

Lärm) [46] Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietsnutzungen festgelegt. Die TA-Lärm dient dem

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche

sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Bei Einhaltung bzw. Unterschreitung dieser Richtwerte sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß

oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die

Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, auszuschließen [46].

Für das Bebauungsplanvorhaben wurde im Mai 2018 eine Schalltechnische Untersuchung [41] zum

einwirkenden Sportanlagenlärm durchgeführt. Der einwirkende Sportanlagenlärm ist gemäß 18. BImSchV

[47] zu beurteilen [41]. Als Immissionsbereiche wurden die im B-Plangebiet ausgewiesenen Bäuflächen mit

geplanten Wohnnutzungen untersucht. Es wurden die Gesamtschallemissionen aller Sportanlagen und der

anlagenbezogenen Fahrverkehr berücksichtigt, der über eine Zufahrt aus südlicher Richtung auf den

Sportplatz geführt wird.

Die Ergebnisse der Berechnungen und Beurteilungen im Gutachten zeigen, dass die Immissionsrichtwerte

der Beurteilungs- und Spitzenpegel gemäß 18. BImSchV an allen Immissionsorten im Erschließungsgebiet

in sämtlichen Beurteilungszeiträumen bei beiden Szenarien eingehalten werden [41].

Somit ist der Betrieb des Sportplatzes Schützenplatz für das geplante benachbarte Wohngebiet der Stadt

Brandis „Jahnhöhe“ als unkritisch zu bewerten [41]. Besondere Anforderungen an die Fassadendämmung

der geplanten Wohnhäuser wurden nicht benannt. [41]. Für die Ermittlung der „maßgeblichen

Außenlärmpegel“ an den geplanten Wohnhäusern im Erschließungsgebiet wird angemerkt, dass sich das

gesamte Gebiet im Lärmpegelbereich 1 (< 55 dB(A)) befindet. Die Anforderungen an die Fassaden-

dämmung werden nach den gegenwärtig allgemein anerkannten Regeln der Technik bereits aus

Wärmeschutzgründen (SSK 2) eingehalten [41].

Die Betrachtung eines Spielbetriebes auf dem Sportplatz erfolgte nicht, da nach Versicherung der Stadt

Brandis kein Spielbetrieb stattfindet [41].

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41

Da der Parkplatz im B-Plangebiet öffentlich gewidmet ist, gehört dieser nicht zum anlagenbezogenen

Fahrverkehr des Sportplatzes. Eine höhere Frequentierung des benannten Parkplatzes erfolgt nicht [41].

Die Betrachtung des Parkplatzes an sich (dieser müsste nach TA Lärm betrachtet werden) war nicht

Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung, da derartige Parkplätze an Wohnanlagen nach gängiger

Rechtssprechung allgemein aus Gründen der sozialen Akzpetanz nicht Gegenstand einer schalltechnischen

Beurteilung sind [48].

Eine geplante Umgestaltung des Sportplatzgeländes wird ebenfalls nicht berücksichtigt, da hierfür noch

keine Pläne vorliegen. Sollte es im Zusammenhang mit einer Umgestaltung des Sportplatzes zu einer

wesentlichen Nutzungsintenisvierung der Sportanlagen kommen, so muss in diesem Zusammenhang das

B-Plangebiet „Jahnhöhe“ berücksichtigt werden.

Zur Vermeidung von schalltechnischem Konfliktpotental sollten die Hinweise zur Auswahl und

Aufstellung von Luft-Wärmepumpen (und/oder Klima-, Kühl- oder Lüftungsgeräten) in der Anlage des „LAI-

Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“, Stand: 28.08.2013 [49]

berücksichtigt werden.

Die Immissionsprognose für den geplanten Tontagebau „Brandis-Nordfeld“ weist für alle darin

betrachteten Immissionsorte bei allen Abbauphasen nach, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw.

ausreichend (um mehr als 10 dB(A)) unterschritten werden [42]. Zwar wurde das B-Plangebiet „Jahnhöhe“

in der diesbezüglichen Untersuchung nicht als Immissionsort berücksichtigt, dafür aber zwei Immissionsorte

(Friedhof und ein Wohnhaus in der Waldstraße 12), die sich in einer geringeren Entfernung zum geplanten

Betriebsfeld des Tontagebaus befinden, als das Plangebiet. Insofern kann unterstellt werden, dass sich

auch für das Wohngebiet „Jahnhöhe“ hinsichtlich Lärmbelastung durch den geplanten Tontagebau keine

erheblichen Auswirkungen ableiten lassen.

Für das B-Plangebiet „Jahnhöhe“ ist zu erwarten, dass sich weder tags noch nachts erhebliche

Auswirkungen durch Lärm auf die schutzwürdigen Nutzungen im Bereich des B-Planvorhabens ergeben.

4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)

Neben den bereits dargestellten Umweltbereichen sind auch Kultur- und Sachgüter im Rahmen der

Umweltprüfung zu berücksichtigen. Gesetzliche Vorgaben zum Schutz von Kultur- und Sachgütern, den

Kulturdenkmalen enthält des Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) [49].

Demzufolge gilt nach § 2 Abs. (1)

„Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen,

Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren

Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder

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landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.“ Entsprechend Abs. (5) können

Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes insbesondere sein

a) Bauwerke,

b) Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer

städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,

c) Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren,

Haldenlandschaften,

d) Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,

e) Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,

f) Steinmale,

g) unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und

Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und

andere Reste von Gegenständen und Bauwerken,

h) Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,

i) Sammlungen.“

potentielle Einflüsse

Eine Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern ist grundsätzlich durch

• direkte Zerstörung infolge von Baumaßnahmen auf dem Standort und über

• immissionsseitige Wirkungen

möglich.

Umweltsituation im Untersuchungsbereich

Belange des baulichen Denkmalschutzes werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine baulichen oder gärtnerischen Anlagen als

Kulturdenkmale im Sinne des SächsDSchG vorhanden.

Ob das Vorhabenareal als archäologischer Relevanzbereich zu betrachten ist, muss im Rahmen der

Trägerbeteiligung noch geklärt werden, da noch keine Stellungnahme des Landesamtes für Archäologie

Sachsen vorliegt.

mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

Da mit der Überplanung des Gebietes eine Neuinanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen

verbunden ist, besteht für das Vorhaben Genehmigungspflicht nach § 14 des SächsDSchG, falls es sich um

einen archäologischen Relevanzbereich handeln sollte. Demnach Bedarf der Genehmigung der

Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder unter

Umständen zu vermuten ist, dass sich dort archäologische Kulturdenkmale befinden [49].

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43

Um Schädigungen eventuell vorhandener Bodendenkmale zu vermeiden wird darauf hingewiesen,

dass bei Auffinden von Bau- und Bodendenkmalen während der Bauphase Meldepflicht besteht.

Folgendes ist gemäß § 20 SächsDSchG bei Funden zu beachten:

„(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen

ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde

anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in

unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesoberbehörde

mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der

Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu

einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an

den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen

Landesoberbehörde für den Denkmalschutz mitzuteilen.

(4) Die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt,

die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.“

Bei Beachtung der aufgeführten Schutzmaßnahmen sind erhebliche Einwirkungen auf Kultur- und

sonstige Sachgüter auszuschließen.

4.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf Grund der vorgesehenen Nutzungsstruktur nicht

mit dem Auftreten umweltrelevanter Emissionen oder Abfällen zu rechnen.

Die sachgerechte Ver- und Entsorgung des B-Plangebietes und der Umgang mit Abfällen

wurde schutzgutbezogen bereits in den Abschnitten 4.2 und 4.3 behandelt. Die Ver- und Entsorgung

des Plangebietes wird gewährleistet.

Abstimmungen mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen wurden zum Teil bereits geführt und

sind im Rahmen der Bauplanung der Einzelbauvorhaben weiter zu konkretisieren.

4.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von

Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)

Für die im Rahmen des Bebauungsplanes mögliche Errichtung von Wohnbebauung ist die Nutzung

erneuerbarer Energien möglich (z.B. Solaranlagen im Dachbereich, Geothermie, alternative Brennstoffe

usw.). Die Anforderungen des BImSchG und der 1. BImSchV sind einzuhalten.

Seit dem 13. Juli 2013 gilt das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) [50].

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Seit 2015 gilt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2015) [51].

Die in beiden Rechtsvorschriften formulierten energetischen Anforderungen an Neubauten sind

entsprechend des im EnEG festgesetzten Zeitrahmens zu berücksichtigen.

Das heißt, dass für Bauvorhaben ab 2020 noch einmal deutlich schärfere Anforderungen zur

Einsparung von Energie in Gebäuden gelten.

In Brandis spielt die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien eine wichtige Rolle.

Im Energiepark Waldpolenz wird gemäß der Angaben auf der Homepage der Stadt Brandis eine der

weltgrößten Photovoltaikanlagen betrieben.

Weiterhin wurde 2013 im Energiepark Waldpolenz eine Biogasanlage in Betrieb genommen, welche

aufbereitetes Biogas direkt in das örtliche Gasverteilnetz einspeist [38].

4.11 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)

Der Landschaftsplan der Stadt Brandis aus dem Jahr 2009 weist für das B-Plangebiet geplante

Wohnbaufläche aus.

Wie bereits angeführt, wird der Flächennutzungsplan der Stadt Brandis im Zuge der 2. Änderung der

geplanten Enwicklung angepasst werden.

Weitere Darstellungen in sonstigen Plänen sind gegenwärtig nicht bekannt.

4.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissions-

Grenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung

festgesetzt sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ sind keine Gebiete mit

Immissionsgrenzwerten, die durch Rechtsverordnung im Sinne der o.g. Vorschriften festgesetzt sind,

vorhanden. Dieser Umweltbelang ist somit vom Vorhaben nicht betroffen.

Die Stadt Brandis bekennt sich in ihrem Leitbild 2030 [52] zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz.

4.13 Wechselwirkungen zwischen den Belangen a, c und d (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)

Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Schutzgütern können u.a. durch bestimmte

Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Dies bedeutet, dass

Belastungsverschiebungen durch technische Maßnahmen von einem Umweltbereich in einen anderen

zu betrachten sind.

Anfallenden Abfälle einschließlich Schmutzwasser werden einer ordnungsgemäßen und fachgerechten

Entsorgung zugeführt. Dadurch ist mit einer relevanten Belastung anderer Schutzgüter nicht zu

rechnen.

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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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Beim Aushub der Fundamente für Wohn- und Nebengebäude und bei der Anlage des

Regenrückhaltebeckens ist auf mögliche Fremdbestandteile und Auffüllungen im Boden zu achten;

diese sind baubegleitend und nachweislich vollständig auszuheben und fachgerecht zu entsorgen.

Das Niederschlagswasser wird im Plangebiet zurückgehalten und abgeleitet, u.a. um einer horizontalen

und vertikalen Verlagerung gelöster Stoffe aus Auffüllungen und Fremdbestandteilen bis in den

oberflächennächsten Grundwasserleiter vorzubeugen.

Die hydrogeologischen Auswirkungen, die der Betrieb des geplanten Tontagebaus Brandis-Nordfeld

auf das Plangebiet haben könnte, müssen im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren noch geklärt

werden.

Durch die Überbauung der ausgewiesenen überbaubaren Flächen erfolgt eine Beeinträchtigung von

Kaltluftentstehungsflächen (Acker) ohne regionalklimatische Bedeutung.

Auf Grund der Gliederung des Plangebietes in Verbindung mit den Festsetzungen zur

Flächenversiegelung sowie durch die geplante Grüngestaltung des Gebietes ist keine abriegelnde

Wirkung hinsichtlich des lokalen Windfeldes oder einer Verschlechterung der Durchlüftungssituation

insgesamt abzuleiten.

Nachgewiesene Wechselbeziehungen hinsichtlich möglicher Vorkommen geschützter Tierarten im

Plangebiet bestehen nicht. Auch treten keine wesentlichen Veränderungen der natürlichen

Landschaftsstrukturen ein, welche vielfältige Wechselwirkungen zwischen einigen Umweltschutzgütern,

z.B. „Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Gesundheit, Kulturgüter“ zur Folge haben könnten.

4.14 Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling,

Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie Umwidmungssperrklausel

(§ 1a BauGB)

Den in § 1a Abs. 2 BauGB [2] genannten Zielen der Bodenschutzklausel:

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung

der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung die Möglichkeiten der

Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung

und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das

notwendige Maß zu begrenzen.“, sind bei der Entwicklung des Bebauungsplangebietes zu

berücksichtigen.

Das Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die planungsrechtlichen Grundlagen für

dringend benötigte Wohnbauflächen zu schaffen. Dabei erfolgt eine unmittelbare Anbindung des

Plangebietes an das östliche Stadtgebiet.

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Zum Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden

biotopwertbezogene Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet grünordnerisch festgesetzt.

In der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde mittels Wertbilanz nachgewiesen, dass der

biotopbezogene Eingriff im Plangebiet vollumfänglich ausgleichbar ist [8].

4.15 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung (§ 1a BauGB)

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ sind die Anforderungen des

§ 1a BauGB und der §§ 14-17 BNatSchG zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beachten.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-

bildes sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind im Rahmen der Planung und Abwägung

gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Die nachteiligen Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, die mit dem Bebauungsvorhaben

verursacht werden, müssen gemäß § 15 BNatSchG [4] durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des

Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht

wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise

hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Der Eingriff soll primär im Plangebiet ausgeglichen werden.

Für den Bebauungsplan wurde parallel eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erarbeitet, in welcher die

Flächenfunktionen auf der Grundlage der aktuellen Bestandssituation sowie sich daraus ableitende

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen dargestellt werden.

Darin wurden die biotop-/ und flächenbezogenen Eingriffe auf der Grundlage der

„Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ [27]

bewertet und bilanziert.

Bei Einhaltung der angeführten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen und der Umsetzung der

grünordnerischen Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die nicht vermeidbaren

Beeinträchtigungen, die aus der Umsetzung des Bebauungsplanvorhabens resultieren ausgeglichen

werden können und keine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt.

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5 Zusammenfassung

Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose des

Entwicklungszustandes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ ist festzustellen, dass

nach derzeitigem Kenntis- und Planungsstand durch das Bebauungsplanvorhaben keine erheblichen

nachteiligen Auswirkungen nach Durchführung des Verfahrens zu erwarten sind.

5.1 Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und

zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange

Entsprechend der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung [8] sind folgende Maßnahmen zur Vermeidung,

Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange vorgesehen:

Zusammenfassung der Vermeidungsmaßnahmen

- Einschränkung des Bewegungsradius von Baufahrzeugen auf Bauflächen

- sorgfältige Festlegung von Baunebenflächen

- Abstellen und Betanken von Baufahrzeugen nur auf befestigten / versiegelten Flächen

- Überwachung der Erdarbeiten und sensibler Umgang bzw. fachgerechte Entsorgung von

Auffüllungen und Fremdbestandteilen

- versickerungsfähige Ausführung der Parkplatzfläche im Plangebiet

- platzsparende Anlage und versickerungsfähige Ausführung von Einfahrten, Zuwegungen und

Stellflächen in den privaten Grundstücken

- Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser im Trennsysten

- Festsetzung einer Fläche zur Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser

- Vermeidung von nächtlichen Arbeiten

Zusammenfassung der Schutzmaßnahmen

- Oberboden (Mutterboden) und kulturfähigen Unterboden im Baustellenbereich vor Beginn der

Bauarbeiten abtragen, sichern und bis zur Wiederverwendung pflegen

- keine Vermischung des Oberbodens mit Fremdstoffen

- Wiederverwendung bzw. Verwertung anfallender Böden entsprechend der geltenden Vorschriften

- Schutz zu erhaltender und angrenzender Gehölze im Stamm-, Starkwurzel- und Kronenbereich

gemäß DIN 18 920 und RAS LP 4

- Einsatz insektenschonender Objektbeleuchtung unter Verwendung geschlossener Leuchten

Zusammenfassung der Kompensationsmaßnahmen

- Auflockerung der oberen Bodenschichten im Baustellen-/ und Lagerflächenbereich bzw. auf nicht

wieder bebauten oder entsiegelten Flächen sowie auf geplanten Pflanzflächen

- Ausweisung und Anlage festgesetzter privater Grünflächen im Plangebiet auf 0,0544 ha

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- Pflanzung von standortgerechten Laubgehölzen im Bereich der ausgewiesenen privaten

Grünflächen

- weitgehend naturnahe Gestaltung, Bepflanzung und Bewirtschaftung der nicht überbaubaren

privaten Grundstücksflächen

- Verbesserung und Neugestaltung des Landschaftsbildes durch geeignete Begrünungsmaßnahmen

an den Außenbereichsgrenzen

- Schaffung von Ersatzbrutplätzen durch eine CEF- Maßnahme für die Feldlerche

5.2 Alternativenprüfung

Da das Plangebiet gemäß § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist für die Sicherung einer

geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Überplanung durch das Aufstellen eines

Bebauungsplanes erforderlich. Die Gründe für das Aufstellen des Bebauungsplanes sind im Abschnitt 2

dargestellt. Die Prüfung von Alternativen zur vorgesehenen Planung erfolgt unter Berücksichtigung der

angestrebten Ziele und bezieht sich auf alternative Bebauungskonzepte oder Planungsinhalte innerhalb

des Brandiser Stadtgebietes.

Die Bebauung einer Randfläche ermöglicht die Ausweisung von Wohnbauflächen unmittelbar angrenzend

an das Brandiser Stadtgebiet in verkehrsgünstiger Lage.

Die Ausweitung von Bauflächen in den Außenbereich umfasst keine schutzwürdigen Grünbereiche.

Die geplanten grünordnerischen Maßnahmen runden das Plangebiet entsprechend ab.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird dem aktuellen Bedarf entsprochen.

Die grünordnerisch festgesetzten Maßnahmen sichern eine umfangreiche Durchgrünung des

Plangebietes.

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6 Zusätzliche Angaben

6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren

bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der

Angaben

Die Umweltprüfung für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ ist unter Verwendung der Stadt Brandis

vorliegenden und unter Punkt 3 genannten Planunterlagen durchgeführt worden. Zusätzlich wurden

aktuelle Daten aus Ortsbegehungen, frei zugängliche online-Daten des Freistaates Sachsen und für

das Planvorhaben angefertigte Gutachten ausgewertet.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gegebenen

Ergänzungen und Hinweise führten über die im § 1 Abs. 6 Nr. 7a einzeln aufgeführten Belange und die

Untersuchung der Auswirkungen aus der Planaufstellung zu keiner weiteren Festlegung des

Detaillierungsgrades hinsichtlich der Umweltprüfung.

Die darüberhinaus vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen ermöglichen eine

dem Wissenstand entsprechende Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Den in den §§ 1 und 1 a BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und

Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird angemessen Rechnung getragen.

6.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitorings

Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen

Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere

unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete

Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach

Art und /oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren.

Die Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch

Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen.

Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ sind die geplanten Monitoring-

Maßnahmen zu benennen. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem

späteren Zeitpunkt an, wenn die Planänderung abgeschlossen ist.

Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen Gegebenheiten und

Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die Definition der jeweils

zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt der Stadt Brandis als Trägerin

der Planungshoheit.

Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßig, die geplanten Monitoring-Maßnahmen gezielt an den

spezifischen, mit der Aufstellung des B-Planes verfolgten Planungszielen zu orientieren.

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Dementsprechend ist nach Durchführung des B-Planverfahrens davon auszugehen, dass vor allem die

Umsetzung der CEF-Maßnahme für die Feldlerche und die Einhaltung der grünunordnerischen

Festsetzungen als Bestandteil des Ausgleiches überwacht werden müssen.

Folgende Monitoring-Maßnahmen werden geplant:

- Durchführung der CEF-Maßnahme auf Grundlage eines Vertrages mit dem

Landwirtschaftsbetrieb und Kontrolle durch eine ökologische Baubegleitung für die Dauer der

Maßnahme

- Regelmäßige Ortsbegehung zur Überwachung der Einhaltung der Festetzungen durch die Stadt

Brandis, möglichst einmal pro Jahr (Bauaufsicht).

7 Zusammenfassung des Umweltberichts

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ wird eine

Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB erstellt.

In die Bewertung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in

§ 1 Abs. 6 Nr. 7a-i BauGB und § 1 a BauGB genannten Umweltbelange einzubeziehen.

Im vorliegenden Planungsfall ist davon auszugehen, dass die Entwicklung des Umweltzustandes nach

Durchführung des Bebauungsplanes einem städtebaulich geordneten und ausreichend durchgrünten

Wohngebiet entspricht.

Die Ergebnisse des Umweltberichtes und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurden soweit möglich

als Planfestsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Die Umsetzung bzw. Sicherung der

Ausgleichsmaßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Brandis und dem

Erschließungsträger geregelt.

Basierend auf den erfolgten Sachstandsermittlungen kann nach dem derzeitigen Planungs- und

Kenntnisstand im Ergebnis der Umweltprüfung festgestellt werden, dass nach Durchführung des

Bebauungsplanvorhabens „Jahnhöhe“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu

erwarten sind.

Planverfasser:

Dipl.Ing. agr. Claudia Neugebauer

Markkleeberg, 13. Dezember 2018

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8 Quellen

[1] Begründung, Planzeichnung und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“

der Stadt Brandis

Stand: 07. Dezember 2018

Büro für Städtebau Dipl.-Ing. Bianca Reinmold-Nöther, Machern

[2] Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)

[3] Flächennutzungsplan der Stadt Brandis

Stand 2010

[4] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz)

vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

[5] https://www.statistik.sachsen.de

[6] Bebauungsplan „Jahnhöhe“ der Stadt Brandis

Habitatstrukturanalyse und Relevanzprüfung Artenschutz

inklusive einer CEF-Maßnahme für die Feldlerche

BioCart Ökologische Gutachten

Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Jens Kipping

Stand: November 2018

[7] Stellungnahme vom 22.08.2018 Träger öffentlicher Belanges des Landratsamtes Landkreis

Leipzig zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“, Flurstück 594/5 Gemarkung Brandis

gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf

[8] Einriffs-/Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ Brandis

Stand: Dezember 2018

Viresco Büro für Umwelt und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer

Bearbeiter: Dipl.-Ing.agr. Claudia Neugebauer

[9] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz)

vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

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[10]

https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer2/index.html?lang=de&service=https://www.umwelt.sachsen.de/um

welt/infosysteme/wms/services/wasser/grundwasser_utm

[11] Baugebiet „Zur Jahnhöhe“ in Brandis, Flurstück 594/5

- geotechnischer Bericht -

Projekt-Nr.: 17/4115

Büro für Geotechnik P. Neundorf GmbH

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Peter Neundorf

Stand: 28.03.2018

[12] Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

[13] Teil II der Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes

Umweltbericht

IB Hauffe GbR

Stand: 05.11.2018

[14] Integriertes Stadtentwicklungskonzept (InSEK 2017) Brandis 2030

Stand: Januar 2018

[15] Landesentwicklungsplan Sachsen 2013

Herausgeber: Sächsisches Ministerium des Inneren Dresden

[16] Regionalplan Westsachsen 2008

beschlossen durch Satzung des Regionalen Planungsverbandes vom 23.05.2008

genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 30.06.2008

in Kraft getreten mit der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 SächsLPlG am 25.07.2008

Herausgeber: Regionaler Planungsverband Westsachsen

[17] Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017

Rohentwurf im Zuge der Gesamtfortschreibung (Stand 29.01.2018)

https://www.rpv-westsachsen.de/der-regionalplan/gesamtfortschreibung-regionalplan-westsachsen-

2008/

[18] Landschaftsplan der Stadt Brandis

Entwurf März 2009

Dipl.-Ing. agr. Heiko Hauffe

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[19] 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brandis

Stand: 06/2018

[20] https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/24728.htm

[21] Planungsregion Westsachsen

Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan

Stand: 05.09.2007

[22] Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998

(BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung

vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999

(BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung

vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

[23] https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/28325.htm

[24] https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/boden/33193.htm

[25] Stellungnahme vom 23.07.2018 des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und

Geologie zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis – Vorentwurf 25.05.2018

[26] Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

[27] Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen

Dresden, im Juli 2003

TU Berlin- Institut für Landschafts- und Umweltplanung im Auftrag des

Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Dresden

Fassung: SMUL, Mai 2009

[28] "Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt

durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert

worden ist"

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[29] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen

Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes

vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)

[30] Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom

26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

[31] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(Bundes-Bodenschutzgesetz – BbodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist"

[32] Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates, vom 05.12.2013

[33] Gesetz zum Schutz vor schädlicher Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz –

StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I Nr. 42, ausgegeben zu

Bonn am 03.07.2017)

[34] Sächsische Hohlraumverordnung vom 20. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 191)

[35] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes

WHG - Wasserhaushaltsgesetz

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

[36] Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)

[37] Stellungnahme vom 24.08.2018 des versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen

als TÖB zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

[38] Integriertes Klimaschutzkonzept der Stadt Brandis

Endbericht vom 30.11.2017

[39] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,

Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

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[40] Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl.

S. 186), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)

[41] Schallimmissionsprognose zum einwirkenden Sportanlagenlärm für den Bebauungsplan der Stadt

Brandis „Wohngebiet zur Jahnhöhe“

GAF- Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen mbH

Projekt-Nr.: 20187_039

Stand: 11.05.2018

[42] Landesdirektion Sachsen - Obere Raumordnungsbehörde –

Raumordnerische Beurteilung Tontagebau „Brandis-Nordfeld“ vom 30. Oktober 2017

Az.: L34-2417/70/4

(zur Verfügung gestellt durch die Stadtverwaltung Brandis)

[43] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002

[44] Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der

Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)

RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.4.1998 – v B 5 –

8804.25.1 (V Nr. 1/98)

[45] Naturverträgliche Stadtbeleuchtung

NABU-Bundesverband, Charitéstraße 3, 10117 Berlin

Quelle: http://www.nabu.de/aktionenundprojekte/stadtbeleuchtung/projekt/leitlinien.html

[46] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm) VwV vom 26.08.1998

(GMBl. Nr. 26, S 721), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017

(BAnz AT 08.06.2017 B5)

[47] Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist

[48] e-mail vom 23.08.2018 von Hr. Dirk Grundke an Frau Bianca Reinmold-Nöther bezüglich der

Stellungnahme des Landkreises Leipzig zur Schallimmissionsprognose zum einwirkenden

Sportanlagenlärm für den Bebauungsplan der Stadt Brandis „Wohngebiet zur Jahnhöhe“

Page 56: Umweltbericht - buergerbeteiligung.sachsen.de · Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von Fauna, Flora, Biodiversität sowie des Landschaftsbildes für die Umweltprüfung (Umweltbericht)

Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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[49] Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229),

zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016

(SächsGVBl. S. 630)

[50] Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197)

[51] Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei

Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)

[52] Leitbild Brandis 2030 (InSEK 2017)

Quelle: http://www.brandis.de


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