UMSETZUNGS - HILFE TEIL 2:TOURISMUS-FINANZIERUNG Tourismuspolitischer Handlungsrahmen Hessen 2015
Hessischer Tourismusverband e. V.
2 Einführung
1. Einführung 3
2. Grundlagen der Tourismusfinanzierung 6
2.1 GegenstandderTourismusfinanzierung 7
2.2 InstrumentederTourismusfinanzierung im Überblick 9
2.3 Zu beachtende juristische Rahmen bedingungen derTourismusfinanzierung:EU-Beihilfe-und Vergaberecht 10
3. Tourismus finanzierung mittels gesetzlicher Instrumente 14
3.1 GrundlagenderFinanzierungmittelsKur-undTourismusbeitrag 15
3.2 UmsetzungderKur-undTourismusbeiträge 20
4. Tourismus finanzierung mittels freiwilliger Beteiligung 24
4.1 ÜberblicküberdieFormenderTourismus- finanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung 25
4.2 FreiwilligestrukturelleEinbindungindieTourismusfinanzierung 28
4.3 ErfolgsfaktorenundGrenzenderfreiwilligen EinbindungindieTourismusfinanzierung 35
5. Tourismus finanzierung mittels Einnahmen 38
5.1 Grundlagen und Instrumente 39
5.2 Beihilfe-undvergaberechtlicheAspekte 42
6. Fazit 45
Inhaltsverzeichnis
3Einführung
EINFÜHRUNG
1
4 Einführung
Neue Herausforderungen für die touristischen Strukturen in HessenDer Tourismus hat für Hessen eine sehr hohe Bedeutung,dieweitüberdieunmittelbarenwirtschaftlichenEffektehinausreicht.NebenderErzielungvonWertschöpfungs-undBeschäfti-gungseffektenträgtderTourismusentscheidendzurSteigerungderLebensqualitätundzurSiche-rungdesLebens-,Wohn-undWirtschaftsstand-ortesHessenbei.DerTourismusstehtjedochvorgroßenHerausforderungen:IndenvergangenenJahrenhabensichdieMarkt-undRahmenbe-dingungen im Tourismus insbesondere durch dietechnologischenEntwicklungengrundlegendgewandelt.DerdurchdieDigitalisierungbedingtetechnologischeWandelhatProdukte,Marke-tingundVertriebstarkverändert.DieAufgabenwerdenimmervielfältigerundumfangreicher.ZusätzlichnimmtderWettbewerbsdruckdurchprofessionellaufgestelltetouristischeOrganisa-tionenimmermehrzu.
NachhaltigeFinanzierungdesTouris-musalszentraleHandlungsaufgabeEinedenAufgabenangemessene,langfristigundaufallenEbenentragfähigeFinanzierungdestouristischenSystemsinHessenistdiezentraleGrundvoraussetzungfürdieBehauptungeinergutenWettbewerbsposition.DieVerbesserungder Rahmenbedingungen für das touristische Sys-tem und dabei insbesondere die Verbesserung derTourismusfinanzierungistdahereinzentralesHandlungsfeldimTourismuspolitischenHand-lungsrahmen Hessen 2015.
VeränderteRahmenbedingun-genstellendenTourismusvorHerausforderungenInsbesondereauflokaler,aberauchaufDestina-tionsebenestehtdieEinnahmesituationweiterhinstarkunterDruck.NichtalleKommunenprofitie-renvondenderzeitsteigendenSteuererträgenimgleichenMaße.Angesichtsderimmeran-spruchsvollerenAufgabenundderwirtschaftlichschwierigenRahmenbedingungenwirddieFragedernachhaltigenFinanzierungdesTourismusdaherimmerdringendergestellt.Verschärftejuristische Rahmenbedingungen insbesondere inZusammenhangmitdemBeihilfe-undVerga-berechtstellendieTourismusorganisationenvorerhebliche Herausforderungen.
VierUmsetzungshilfenfürden TourismusinHessen–Teil2: TourismusfinanzierungDasHessischeMinisteriumfürWirtschaft,Ener-gie,VerkehrundLandesentwicklung(HMWEVL)hatdenHessischenTourismusverbande. V.(HTV)mitdemManagementderUmsetzungdesTou-rismuspolitischenHandlungsrahmensbeauftragt.FachlichbegleitetwirdderHTVvondemBera-tungsunternehmenPROJECTM.DasUmsetzungs-managementveröffentlichteinemehrteiligeReihevonUmsetzungshilfen,welchediegeschildertenHerausforderungenaufgreiftundAntwortenfürdietouristischenAkteureinHessenliefert:praxis-naheUnterstützunginderUmsetzungzentralerHandlungsfelderdesTourismuspolitischenHand-lungsrahmens Hessen 2015.
NacheinemerstenTeilzudenOrganisations-und Zusammenarbeitsstrukturen behandelt die vorliegendeUmsetzungshilfeTeil2dieFinan-zierungdesTourismusinHessen.SiezeigtdenAkteurenimLanddiegrundsätzlichenMöglich-keitenzurFinanzierungdesTourismusundzurErschließungneuerFinanzierungsmöglichkeitenauf.UmdieBesonderheitendesHessischenLan-desrechtszuberücksichtigen,wirdderzweiteTeil
5Einführung
derUmsetzungshilfeinZusammenarbeitmitdemHessischenStädtetagveröffentlicht.
Bei den bundesweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen kann der Herausgeber dieser Umsetzungshilfe auf Vorarbeiten zurückgreifen, die der Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e.V freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.
ImdrittenTeilderReihewirddasThema„Marke& Markenmanagement im Tourismus“ in den Mittelpunktgestellt.ErlegtfürdieverschiedenentouristischenEbenenundAkteureAnforderungenaneinenprofilbildendenMarkenaufbaudarundgibtpraxisnaheUnterstützungfüreineeffektiveUmsetzungderMarkenstrategie.
DieDigitalisierungübtgegenwärtigbereitseinengroßenEinflussaufdenTourismusausundwirdauchzukünftigdieEntwicklungenentscheidendprägen.DiesgreiftdervierteTeilderReiheauf.ErbeschreibtdieAuswirkungenderDigitalisie-rung auf das touristische System und liefert den touristischenAkteurenHandlungsempfehlungeninzentralenBereichenderDigitalisierung.
Überblick über Instrumente der Tourismusfinanzierungund gesetzlicheGrundlagenVordemHintergrunddergeschildertenEntwick-lungenzeigtdievorliegendeUmsetzungshilfeMaßnahmen,InstrumenteundBeispielederTourismusfinanzierungaufundergänztsieumaktuelleRahmenbedingungenundEntwicklungen.
DieUmsetzungshilfeskizziertzunächstdieGrundlagenderTourismusfinanzierungmiteinemÜberblicküberdieverschiedenenOptio-nen.NacheinerDarstellungderTourismusfinan-zierungmittelsgesetzlicherInstrumentewerdendieMöglichkeitenderfreiwilligenBeteiligungder(Tourismus-)WirtschaftanderTourismusfinanzie-rungaufgezeigt.DieOptionenzurVerbesserungderEinnahmesituationdurchdieErzielungzu-sätzlicherEigenmittelwerdeninsbesondereunterBerücksichtigungbeihilfe-undvergaberechtlicherAspektebetrachtet.
DerTourismuspolitischeHandlungsrahmen2015dientalsLeitliniefürdieTourismuspolitikundeinenlangfristigenEntwicklungsprozessinHessen.DurchdieStrategielinienundHandlungsfeldersollendieZielederTourismuspolitikerreichtwerden:zukunftsfähigeArbeitsplätze,mehrWettbe-werbsfähigkeit,einpositivesStandortimagedurcheinattraktivesTourismus-undFreizeitangebot,FörderungderLebensqualität.DieHandlungsfeldersind:
� InhaltlicheWeiterentwicklungdesTourismus:„QualitätbeiInfrastrukturundDienstleistungen“,„FachkräftemangelundNachfolgeproblematik“,„Nachhaltigkeit“und„ReisenfürAlle“
� WeiterentwicklungderTourismusstrukturen:OptimierungderOrganisations-/Marketing-strukturen,VerbesserungvonAufgabenwahrnehmungsowie-abgrenzung
� VerbesserungderRahmenbedingungenfürdenTourismus:Tourismusfinanzierung,strategieadäquateTourismusförderung,VeränderungdesTourismusbewusstseins
� StrategischeundabgestimmteMarktbearbeitung:möglichstweitgehende,mitallenEbenenabgestimmteMarktbearbeitungaufGrundlagedes„StrategischenMarketingplansfürdenTourismusinHessen2014–2018“
� PartnerschaftlicheZusammenarbeit:partnerschaftlicherDialogundZusammenarbeitzwischenLand,Kommunen,TourismusorganisationenundprivaterWirtschaft
Der Tourismuspolitische Handlungsrahmen 2015 für Hessen
6 GrundlagenderTourismusfinanzierung
GRUNDLAGEN DER TOURISMUS-FINANZIERUNG
2
7GrundlagenderTourismusfinanzierung
2.1 Gegenstand der TourismusfinanzierungTourismusalsökonomischerund sozialerFaktorDerTourismusistinvielenhessischenKom-munenundGemeindeneinWirtschafts-undBeschäftigungsmotorsowieeinwichtigerStand-ortfaktorfürdieAnsiedlungundBindungvonUnternehmenundArbeitskräften.DieWirkungs-spannedesTourismusreichtvonwirtschaftlichenundsteuerlichenEffekten,Beschäftigungseffek-ten,InvestitionenindieInfrastrukturbishinzuimmateriellenWirkungen,etwainBezugaufdieBekanntheitoderdasImageeinesStandortes.
� Mehr Standortqualität:ImWettbewerbumUnternehmenundFachkräftewerdenFreizeitwertundLebensqualitätzumwichtigstenArgument.DerTourismusleisteteinenwichtigenBeitragzurSicherungderStandortqualität–nichtnurüberzahlreicheArbeitsplätze.VielmehrstabilisierterdenländlichenRaumundschafftPerspektivenimdemografischenWandel.TourismusistzudemeinstarkerBekanntheits-undImageträgerfürdasStandortmarketing.
� Mehr Freizeit-, Sport- und Kulturangebote:DerTourismusstütztdasFreizeit-,Sport-undKulturangebotderKommunen.TouristischeInfrastrukturwirdnichtnurvonGästen,sondernauchvonEinheimischengenutzt.DurchTourismusentstehenSteuereinnahmen.Touristen,diez. B.Ausstellungen,VeranstaltungenoderBäderbesuchen,finanzierendieseanteiligüberEintritteundentlastensomitdieKommunen.
� Mehr Wertschöpfung:IntouristischattraktiverenRegionenmiteinerqualitativgutenundbreitenAusstattungmitSport-,Freizeit-,Kultur-undgastronomischenAngebotenentwickeln sichdieBoden-undGrundstückspreise,dasLohn-undGehaltsniveauundnachfolgenddie Einkommen besser.
� Mehr Identität und Bindung: DerTourismusdientzudemalsIdentifikations-undBindungs-faktorfürdieBevölkerung.TraditionenundBräuchewerdengepflegtundkönnenimRahmenvongästerelevantenVeranstaltungeninSzenegesetztwerden.
Argumentationshilfe: Warum ist Tourismusfinanzierung wichtig?
8 GrundlagenderTourismusfinanzierung
InvestitionenindenTourismuslassensichdamitsowohlalsaktiveWirtschaftsförderungalsauchalsStandortförderungundRegionalentwicklungverstehen.DerTourismusträgtzurExistenzsiche-rungvonEinzelhandel,Beherbergungsgewerbe,Gastronomie,kulturellenEinrichtungenu. v. m.bei.DieMehrheitdertouristischenBetriebesindkleineundmittlereUnternehmenmitstandortge-bundenenArbeits-undAusbildungsplätzen.HierzeigtsichdiebesonderearbeitsmarktpolitischeBedeutungdesTourismus,derinstrukturschwa-chenländlichenGebietenderAbwanderungentgegenwirkenkannunddieFolgendesdemo-grafischenWandelsinHessenzubewältigenhilft.
KommunalesEngagementfürdenTourismuslöstnebenökonomischemNutzeneineFülleweite-rer,sichgegenseitigverstärkenderEffekteaus.Tourismusgemeindensindz. B.hinsichtlichihrerInfrastruktursowieFreizeiteinrichtungenbesserausgestattetalsandereOrte.VomTourismusprofitierendahernichtnurdieGäste,sondernauchdieEinheimischen,dieeinendeutlichhöherenFreizeitnutzenundeinehöhereLebens-
qualitäthaben.EinattraktivesFreizeit-,Kultur-,Unterhaltungs-,Einzelhandels-undGastrono-mieangebotbindetzumindesteinenTeilderKaufkraftderEinheimischenimOrtundverstärktaufdieseWeisediereintouristischeWirkung.DiehoheFreizeitattraktivitätistalsFaktorderStand-ortgunstbeiderUnternehmensansiedlungsowiederGewinnungvonFach-undFührungskräftenvonzentralerBedeutung.
InHessenwurdediehoheBedeutungdesTourismus erkannt. So ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das touristische System einzentralesHandlungsfelddesTourismuspoliti-schenHandlungsrahmens2015.EinZielistdabei,aufeinewettbewerbsfähigeRessourcenausstat-tungund-verteilungimtouristischenSysteminHessenhinzuwirken.
TypischerweiseentstehenfolgendeAusgabenfürdenTourismusaufkommunalerEbene:
� Gästeinformation und -betreuung,wiez. B.TouristInformation,Websites,Urlaubskataloge, Unterkunftsvermittlung
� Produkt- und Angebotsentwicklung,MaßnahmenzurVerbesserungderAngebotsqualität
� Innenentwicklung: Innenmarketing,Vernetzung,Qualifizierung,touristischeWirtschafts-förderungu. a. m.
� Marketing:Standort-undImagewerbung,InformationdesGastes,Beteiligungam übergeordneten Destinationsmarketing
� Entwicklung, Betrieb und Pflege der touristischen Infrastruktur,z. B.Wege,TouristInformationen,BäderundThermen,Kurimmobilienu. a. m.
Zu finanzierende Aufgaben im Tourismus
9GrundlagenderTourismusfinanzierung
2.2 InstrumentederTourismusfinanzierung im Überblick GrundsätzlichbestehendreiverschiedeneMög-lichkeitenderTourismusfinanzierung:GesetzlicheInstrumente,InstrumentederfreiwilligenTouris-musfinanzierungsowieeinnahmeorientierteInstrumente.AusdiesenModellenistderjeweilsoptimaleFinanzierungsmixherauszuarbeiten.
GesetzlicheInstrumentederTourismusfinanzierung(vgl.Kap.3)RechtsgrundlagefürgesetzlicheInstrumentederTourismusfinanzierungistdasHessischeGesetzüberkommunaleAbgaben(KAG).Inderdeutsch-landweitenDiskussionrundumkommunalabga-benrechtlicheFinanzierungsinstrumentewerdenverschiedeneBegrifflichkeitenverwendet,wieuntenstehenddeutlichwird.
InstrumentederfreiwilligenTourismusfinanzierung(vgl.Kap.4)VordemHintergrundveränderterRahmenbedin-gungeninderTourismuswirtschaftundschwie-rigerwirtschaftlicherRahmenbedingungenderKommunenrücktdieEinbindungderPrivatwirt-schaftindieFinanzierungdesTourismusnachdemPrinzipderFreiwilligkeitstärkerinsBlickfeld.DieModellederEinbindungindieFinanzierungdes Tourismusmarketings unterscheiden sich hauptsächlichinderArtundWeisederMit-wirkungbzw.MitbestimmungfürdieAkteurederPrivatwirtschaft.DieMöglichkeitenreichenvoneinergesellschaftsrechtlichen,übereinestrukturelleEinbindungbishinzuMarken-undMarketingpartnerschaften.Unterschiedenwirdzwischensog.„Fonds“-,„Umlage“-,„Pool“-und„Paket“-Modellen.
� Kurbeitrag/Kurabgabe/Kurtaxe/Gästebeitrag:HierhandeltessichumeinenBeitrag,denjederGastzuleistenhat,aufGrundlagederKommunalabgabengesetzederLänder.DerBeitragistzweckgebundenfürdasBereitstellenvontouristischenInfrastruktureinrichtungenundVeran-staltungen.MitdemKurbeitragsindoftmalsfürdenGastbestimmteVorteile,wiez. B.freieoderermäßigteEintritteverbunden.
� Tourismusbeitrag bzw. -abgabe/Fremdenverkehrsbeitrag bzw. -abgabe:AuchhierstellendieKommunalabgabengesetze(KAG)derLänderdieRechtsgrundlagedar.EshandeltsichumzweckgebundeneBeiträge,dievonUnternehmenundPersonenzuentrichtensind,dieausdemTourismuseinenwirtschaftlichenNutzenziehen.DasunterschiedlicheAusmaßdeswirtschaft-lichenNutzensjenachBrancheund/oderLageimOrtwirdbeiderBemessungberücksichtigt.
� Bettensteuer/Kulturabgabe/Kulturförderabgabe/Tourismusförderabgabe/City Tax: RechtsgrundlageisthierArt.105Abs.2adesGrundgesetzes.EshandeltsichumeinenichtzweckgebundeneörtlicheAufwandssteuer,diefürprivatveranlassteentgeltlicheÜbernach-tungenerhobenwird.SiefließtindenallgemeinenHaushaltderKommune.
Gesetzliche Instrumente der Tourismusfinanzierung im Überblick
10 GrundlagenderTourismusfinanzierung
Einnahmeorientierte Instrumente der Tourismusfinanzierung(vgl.Kap.5)EineweitereMöglichkeitderTourismusfinanzie-rungbildetdieVerbesserungderEinnahme-situation der Tourismusorganisation durch ErzielungzusätzlicherEigenmittel.DabeikönnennichtnurzusätzlicheVertriebsprodukteund-dienstleistungenzurErweiterungderEigenmittelbeitragen.AuchdieOptimierungundErweiterungertragsstarkervorhandenersowiedieEinstellungertragsschwacherProdukteundDienstleistungenkönnenzurEigenmitteloptimierungangewandtwerden.
Insbesondere in Zusammenhang mit einnah-meorientierten Modellen ist auf die juristischen Rahmenbedingungenwiesiesichv. a.ausdemEU-Beihilfe-undVergaberechtergeben,hinzu-weisen(vgl.Kap.2.3).
2.3 Zu beachtende juristischeRahmen-bedingungen derTourismusfinanzie-rung:EU-Beihilfe-und VergaberechtDieRegelungendesEU-Beihilfe-undVergabe-rechts stellen die Tourismusorganisationen zunehmendvorHerausforderungen.FürdenöffentlichenTourismussinddieseRegelungsbe-reiche,ihreWechselwirkungennebstdensteuer-lichenAuswirkungenvonhöchsterRelevanz.
EU-BeihilferechtBeihilferechtlicheVorschriftensetzenZuwen-dungenderöffentlichenHandzuGunstenvonUnternehmenbestimmteGrenzen.EineBeihilfeliegtdannvor,wennausstaatlichenMittelnein
wirtschaftlicherVorteilaneinUnternehmenfließtunddieseine–nichtnurörtlichbeschränkte–wettbewerbsrelevanteWirkunghat.MaßgeblichisthierdiezentraleVorschriftimEU-Beihilferecht(Art.107Abs.1AEUV):
„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfäl-schen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnen-markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
NurwennalleVoraussetzungenvonArt.107Abs.1AEUVerfülltsind,istdiegeplanteMaßnah-mealsBeihilfeanzusehen.GrundsätzlichsindBeihilfenvorihrerGewährungzulegitimieren.EsgibtfolgendeMöglichkeitenderLegitimationvonBeihilfen:
� FürBeihilfen,dienichteinenGesamtbetragvon200.000EURindreiSteuerjahrenüber-steigen(sog.„Klein-oderBagatellbeihilfen“),gilteinegesetzlichesog.„De-minimis-Freistel-lung“.DieMaßnahmeistnichtanzeige-oderanmeldepflichtig.DieserBetraggiltproUnternehmenundproMitgliedstaat.DaheristeineschriftlicheAbfragevorGewährungderFörderungimmernotwendig.
� DasUnternehmen,welchesdieBeihilfeempfängt,istvordemEmpfangdurcheinenbesonderenFormalaktderbeihilfegewähren-denStellemitderErbringungvon„Dienst-leistungenvonallgemeinemwirtschaftlichemInteresse“(DAWI)(z. B.bestimmtenPflich-tenimBereichderTourismusförderungimAllgemeininteresse)„betraut“worden.AuchaufGrundlageeinersolchenBetrauungsindrelevanteAusgleichsleistungenfreigestellt,solangesienichteinenjährlichenBetragvon15Mio.EURübersteigen.
11GrundlagenderTourismusfinanzierung
� FürUnternehmen,dieeineDAWIerbringen,giltunabhängigvonderspezifischenFreistel-lungsmöglichkeitdurchBetrauungeineerhöh-tegesetzlicheDe-minimis-Freistellungsschwel-levon500.000EURüberdreiSteuerjahre.
� DieBeihilfeistaufandererGrundlage(z. B.fürlokaleInfrastrukturennachdersog.Allgemei-nenGruppenfreistellungsverordnung(AGVO))gesetzlichvonAnmelde-oderGenehmigungs-pflichtfreigestelltoderdieKommissiongenehmigtdieBeihilfeaufBasiseinersog.Notifikation.
� MitderAllgemeinenGruppenfreistellungsver-ordnung(AGVO)werdenbestimmtestaatlicheBeihilfemaßnahmen,dieeinenspürbarenBei-tragzurSchaffungvonArbeitsplätzenundzurStärkungderWettbewerbsfähigkeitinEuropaleisten,alsmitdemBinnenmarktvereinbarerklärtundvonderAnmeldungs-undGe-
nehmigungspflichtfreigestellt.DieAGVOgiltu. a.auchfürBeihilfen,diefürdenTourismusvonRelevanzseinkönnen(z. B.BeihilfenfürKulturunddieErhaltungdeskulturellenErbes,BeihilfenfürSportinfrastrukturenundmulti-funktionaleFreizeitinfrastrukturen,BeihilfenfürlokaleInfrastrukturen).
� BeiderUmsetzungderbeihilferechtlichenErfordernisse muss die Tourismusorganisation auch die steuerrechtlichen Rahmenbedin-gungenundFolgenbeachten,daeineBeihilfeumsatzsteuerpflichtigwerdenkann.DerBetrauungsaktsolltedaherinjedemFalldurcheinenSteuerberateraufeinemöglicheUm-satzsteuerbelastunggeprüftundggf.mitderzuständigenSteuerbehördeabgeklärtwerden.
12 GrundlagenderTourismusfinanzierung
VergaberechtDieÜbertragungvonAufgabenundMittelnvonstaatlichen Stellen auf einen Dritten kann dem Vergaberechtunterliegen(GWB,VgV,UGVO,HTVG).AbbestimmtenAuftragswertensindöffentlicheAufträgenationaloderggf.europaweitauszuschreibenundmüssenineinemformalenVerfahrenvergebenwerden.BestehenzwischenderübernehmendenOrganisationundderübertragenden Gemeinde keine derartig engen Verknüpfungen,dasseinsog.„Inhouse-Geschäft“entsteht,unterliegenZuwendungenderöffent-lichen Hand dem Vergaberechtsregime. Ein wesentlichesKriteriumfürdieAnnahmeeines„Inhouse-Geschäfts“istdieKontrolleüberdieübernehmendeOrganisationalsseinenVertrags-partner„wieübereineeigeneDienststelle“.Diesewirdgrundsätzlichnichtangenommen,wenndieübernehmendeOrganisationprivateGesellschaf-ter oder Mitglieder hat. Darüber hinaus muss der öffentlicheAuftraggeberentscheidendenEinflussaufstrategischeZieleundwesentlicheEntschei-dungen des Dritten ausüben.
VorbehaltlicheinerEinzelfallprüfungkannnachfolgendeListevonnicht einnahmeschaffenden touristischen InfrastrukturendurchdieKommuneselbstalsbeihilfefreiangesehenwerden, wennsichergestelltist,dasssienichtwirtschaftlichbetriebenwerdenundderBezugzueinerwirtschaftlichenTätigkeitvölligausgeschlossenist:
� Wander-,Rad-undReitwege � Lehr-,Erlebnis-undNaturpfade � unentgeltlichePark-/Rastplätze � öffentlicheToiletten � unentgeltlicheInformationszentrenundähnlicheEinrichtungen � Promenaden � Seebrücken � Skiloipen � Kurparks � unentgeltlicheBootsanlegestellenundWasserwanderrastplätze � Schwimmsteganlagen � BadestellenundNaturbühnen � Gradierwerke � Wassertretanlagen
DieInfrastrukturenmüssenebenfallsimSinnedesöffentlichenInteresseserrichtet,offenundallgemeinzugänglichsein.UnabhängigvondenzitiertennichteinnahmeschaffendentouristischenInfrastrukturen,erklärtsichdieKommissionbereit,auchfolgendeeinnahmeschaffende Infrastrukturen mit lokalem Charakter alsbeihilfefreianzusehen:
� entgeltlicheWasserwanderrastplätze
� FreizeitinfrastrukturenfürschlechtesWetter
� örtlichekleineMuseen/lokaleHeimatmuseen
InBezugaufBeihilfefragenhinsichtlichderTourismusförderungkanndarüberhinausdavonaus-gegangenwerden,dasseineReihevonAktivitätenöffentlicherTourismusorganisationennichtwirtschaftlichunddaherauchnichtbeihilferelevantist.Diesgiltv. a.fürsolcheAktivitäten,diekeineEinnahmenauslösen.EbensogehörtpotenzielldasallgemeineDestinationsmarketinginklusiveHer-stellungundVertriebtouristischenInformationsmaterialszudennichtwirtschaftlichenTätigkeiten,wenngleichwirtschaftlicheTätigkeiten,wiez. B.derVerkaufvonAnzeigen,Tickets,SouvenirsoderderBetriebvonBuchungsportalenalswirtschaftlichgetätigtwerden.InverschiedenenFällenistzudemdavonauszugehen,dassMaßnahmenderTourismusförderungdenHandelzwischenMitgliedstaatennichtgefährdetenunddahernichtbeihilferelevantsind.
DieEuropäischeKommissionhatentsprechendbereitsselbstvondiesenÜberlegungenGebrauchgemachtundzweiBeschwerdenunterHinweisaufnichtwirtschaftlichebzw.lokaleTätigkeitenohneAuswirkungenaufdengrenzüberschreitendenHandelzurückgewiesen(SA.41158ErfurtTourismusMarketingGmbHundSA.41273ZweckverbandHolsteinischeSchweiz).
GenerelleAussagensinddennochandieserStellenichtmöglich;esbedarfstetseinerEinzelfallbewertung.
Aktueller Sachstand zur Bewertung beihilferechtlicher Fragestellungen im Tourismus
13GrundlagenderTourismusfinanzierung
VergaberechtDieÜbertragungvonAufgabenundMittelnvonstaatlichen Stellen auf einen Dritten kann dem Vergaberechtunterliegen(GWB,VgV,UGVO,HTVG).AbbestimmtenAuftragswertensindöffentlicheAufträgenationaloderggf.europaweitauszuschreibenundmüssenineinemformalenVerfahrenvergebenwerden.BestehenzwischenderübernehmendenOrganisationundderübertragenden Gemeinde keine derartig engen Verknüpfungen,dasseinsog.„Inhouse-Geschäft“entsteht,unterliegenZuwendungenderöffent-lichen Hand dem Vergaberechtsregime. Ein wesentlichesKriteriumfürdieAnnahmeeines„Inhouse-Geschäfts“istdieKontrolleüberdieübernehmendeOrganisationalsseinenVertrags-partner„wieübereineeigeneDienststelle“.Diesewirdgrundsätzlichnichtangenommen,wenndieübernehmendeOrganisationprivateGesellschaf-ter oder Mitglieder hat. Darüber hinaus muss der öffentlicheAuftraggeberentscheidendenEinflussaufstrategischeZieleundwesentlicheEntschei-dungen des Dritten ausüben.
Eine„Inhouse-Vergabe“istzudemnurmöglich,wennzusätzlichdassog.„Wesentlichkeits-Kri-terium“erfülltist.Diesbedeutet,dassdieüber-nehmendeOrganisation„imWesentlichen“(mindestenszu80 %)fürdenihnkontrollieren-denöffentlichenAuftraggebertätigwird.EtwaigeTätigkeitenfürDrittedürfenalsonichtmehrals20 %derUmsätzegenerieren.
DieseRegelungenbedeutennicht,dasseineTourismusorganisationnichtgrundsätzlichmitPrivatenzusammenarbeitendarf.Beihilferecht-lichistdiesunproblematisch.VergaberechtlichschließtjedocheineprivateBeteiligungeinesog.„Inhouse-Vergabe“aus.DieÜbertragungeinerTourismusaufgabe,derenFinanzierungdieVergabeschwellenwerteübersteigt,mussdannausgeschriebenwerden.
VorbehaltlicheinerEinzelfallprüfungkannnachfolgendeListevonnicht einnahmeschaffenden touristischen InfrastrukturendurchdieKommuneselbstalsbeihilfefreiangesehenwerden, wennsichergestelltist,dasssienichtwirtschaftlichbetriebenwerdenundderBezugzueinerwirtschaftlichenTätigkeitvölligausgeschlossenist:
� Wander-,Rad-undReitwege � Lehr-,Erlebnis-undNaturpfade � unentgeltlichePark-/Rastplätze � öffentlicheToiletten � unentgeltlicheInformationszentrenundähnlicheEinrichtungen � Promenaden � Seebrücken � Skiloipen � Kurparks � unentgeltlicheBootsanlegestellenundWasserwanderrastplätze � Schwimmsteganlagen � BadestellenundNaturbühnen � Gradierwerke � Wassertretanlagen
DieInfrastrukturenmüssenebenfallsimSinnedesöffentlichenInteresseserrichtet,offenundallgemeinzugänglichsein.UnabhängigvondenzitiertennichteinnahmeschaffendentouristischenInfrastrukturen,erklärtsichdieKommissionbereit,auchfolgendeeinnahmeschaffende Infrastrukturen mit lokalem Charakter alsbeihilfefreianzusehen:
� entgeltlicheWasserwanderrastplätze
� FreizeitinfrastrukturenfürschlechtesWetter
� örtlichekleineMuseen/lokaleHeimatmuseen
InBezugaufBeihilfefragenhinsichtlichderTourismusförderungkanndarüberhinausdavonaus-gegangenwerden,dasseineReihevonAktivitätenöffentlicherTourismusorganisationennichtwirtschaftlichunddaherauchnichtbeihilferelevantist.Diesgiltv. a.fürsolcheAktivitäten,diekeineEinnahmenauslösen.EbensogehörtpotenzielldasallgemeineDestinationsmarketinginklusiveHer-stellungundVertriebtouristischenInformationsmaterialszudennichtwirtschaftlichenTätigkeiten,wenngleichwirtschaftlicheTätigkeiten,wiez. B.derVerkaufvonAnzeigen,Tickets,SouvenirsoderderBetriebvonBuchungsportalenalswirtschaftlichgetätigtwerden.InverschiedenenFällenistzudemdavonauszugehen,dassMaßnahmenderTourismusförderungdenHandelzwischenMitgliedstaatennichtgefährdetenunddahernichtbeihilferelevantsind.
DieEuropäischeKommissionhatentsprechendbereitsselbstvondiesenÜberlegungenGebrauchgemachtundzweiBeschwerdenunterHinweisaufnichtwirtschaftlichebzw.lokaleTätigkeitenohneAuswirkungenaufdengrenzüberschreitendenHandelzurückgewiesen(SA.41158ErfurtTourismusMarketingGmbHundSA.41273ZweckverbandHolsteinischeSchweiz).
GenerelleAussagensinddennochandieserStellenichtmöglich;esbedarfstetseinerEinzelfallbewertung.
Aktueller Sachstand zur Bewertung beihilferechtlicher Fragestellungen im Tourismus
14 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
TOURISMUS-FINANZIERUNG MITTELS GESETZLICHER INSTRUMENTE 3
15TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
3.1 GrundlagenderFinanzierungmittelsKur-undTourismusbeitragKur-undTourismusbeitraggemäßKommunalabgabengesetz(KAG)HessenMitderÄnderungdesHessischenKommu-nalabgabengesetzeswurdendiegesetzlichenVoraussetzungenfürneueWegederTourismus-finanzierunginHessensStädtenundGemeindengeschaffen.Dersog.Tourismusbeitrag,dernebendembekanntenKurbeitragin§13KAGgeregeltwurde,eröffnetdenhessischenKommunenunterbestimmtenVoraussetzungendieMöglichkeit,einenzusätzlichenBeitragvonprivatreisendenGästenzurFinanzierungdesTourismuszuerhe-ben.Kur-undTourismusbeitragkönnenjedochnichtbeidegleichzeitigineinerKommuneundauchnichtvonGeschäftsreisendenerhobenwerden.
Gemeinden,denendieBezeichnung„Bad“verlie-henwordenistoderdiealsKur-,Erholungs-oderTourismusortanerkanntsind,könnenKur-oderTourismusbeiträgezurTourismusfinanzierungerheben.DieBeiträgesindzweckgebundenfürdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuKur-,Erholungs-undsons-tigenFremdenverkehrszweckenbereitgestelltenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungen.Rechtsgrund-lageistdasKommunalabgabengesetz(KAG) Hessen in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung,speziell§13.
16 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
1. DieGemeinden,denenvonderfürkommunaleAngelegenheitenzuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisterdieBezeichnung„Bad“verliehenwordenistoderdievonderfürdenTourismuszuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisteralsKur-,Erho-lungs-oderTourismusortanerkanntsind,könnenfürdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuKur-,Erholungs-undsonstigenFremdenverkehrszweckenbereitgestell-tenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungeneinenKur-oder Tourismusbeitrag erheben.
2. BeitragspflichtigsindalleortsfremdenPersonen,diesichnichtzurAusübungihresBerufesinderGemeindeaufhaltenunddenendieMöglichkeitgebotenwird,dieEinrichtungeninAnspruchzunehmenoderandenVeranstaltungenteilzunehmen.DieGemeindenkönnen,insbesondereaussozialenodertourismuspolitischenGründen,Befreiungs-oderErmäßigungstatbeständebestim-men.
3. WerPersonengegenEntgeltbeherbergt,kanndurchdieSatzungverpflichtetwerden,diebeher-bergtenPersonenderGemeindezumelden.Erkannfernerverpflichtetwerden,denKur-oderTourismusbeitrageinzuziehenundandieGemeindeabzuliefern;erhaftetinsoweitfürdierecht-zeitigeEinziehungundvollständigeAblieferungdesKur-oderTourismusbeitrages.DiesgiltauchfürdieInhabervonSanatorien,KuranstaltenundanderenEinrichtungen,dieKur-,Erholungs-odersonstigenFremdenverkehrszweckendienen,sowieVeranstaltervonzudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungen,soweitderKur-oderTourismusbeitragvonPersonenerhobenwird,diedieseEinrichtungenbenutzenoderVeranstaltungenbesuchen,ohneinderGemeindebeherbergtzuwerden.(…)
4. DiefürdenTourismuszuständigeMinisterinoderderhierfürzuständigeMinisterwirdermäch-tigt,durchRechtsverordnungRegelungenzutreffenüberdieAnerkennungsvoraussetzungenunddasAnerkennungsverfahrenfürKur-,Erholungs-undTourismusorte,insbesondereüber
1. dienatürlichenundhygienischenBedingungen,medizinischenundsonstigenöffentlichenEinrichtungen,dievorhandenseinmüssen,damitGemeindenalsKur-oderErholungsortanerkanntwerdenkönnen,sowie
2. dienatürlichenBedingungenundEinrichtungenzurkulturellenundsonstigenFreizeitbetä-tigung,dievorhandenseinmüssen,damitGemeinden,alsTourismusortanerkanntwerdenkönnen;dazuzähleninsbesonderedielandschaftlicheLage,dasVorhandenseinbedeutenderkulturellerEinrichtungen,internationalerVeranstaltungen,sonstigerbedeutenderFreizeitein-richtungen,geeigneterAngebotefürdieNaherholungsowieeindamitkorrespondierendesTourismusaufkommen.
§ 13 KAG Hessen vom 1. Januar 2016: Kurbeitrag und Tourismusbeitrag
17TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
DieAufgabederPrädikatisierungvonKur-,Erholungs-undTourismusortenliegtbeimRegierungs-präsidiumKassel.InderVerordnungüberdieAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusortvom24.11.2016(GVBlNr.18,Seite218bis220vom05.12.2016)undderÄnderungvom20.Juni2018(GVBlNr.14,Seite339vom5.Juli2018)sinddieAnerkennungsvoraussetzungenunddasAner-kennungsverfahrengeregelt.
ImRahmendieserVerordnungkönnenfolgendePrädikateverliehenwerden:
� Heilbad
� Kneippheilbad
� Kneipp-Kurort
� HeilklimatischerKurort
� OrtmitHeilquellen-Kurbetrieb
� Luftkurort
� Erholungsort
� Tourismusort
ZurfachlichenBeratungistbeimRegierungspräsidiumKasselderHessischeFachausschussfürKur-,Erholungs-undTourismusortegebildetworden.IhmwerdensämtlichePrädikatisierungsanträge,UnterlagenfürÜberprüfungsverfahrensowieGrundsatzfragenderPrädikatisierungzurBeratungvorgelegt.
NachErörterungbeschließtderFachausschussüberdievorliegendenAnträgeundleitetdieent-sprechendenEmpfehlungendemHessischenMinisteriumfürWirtschaft,Energie,VerkehrundLandesentwicklungzu,dasabschließendüberdieAnträgeentscheidet.
DieformelleVerleihungdesPrädikatserfolgtdanndurcheinenAnerkennungsbescheiddesRegie-rungspräsidiumsKasselsowieeineUrkundedesHessischenMinisteriumsfürWirtschaft,Energie,VerkehrundLandesentwicklung.
DiePrädikatsbezeichnungdarfimamtlichenodergeschäftlichenVerkehrnurverwendetwerden,wennsienachMaßgabederVerordnungverliehenwordenistoderbereitsvorderenerstenIn-Kraft-Tretengeführtwerdendurfte.
SpätestensnachzehnJahrenistdasPrädikatzuüberprüfen.SinddieVoraussetzungennichtmehrgegeben,soistdieAnerkennungdesPrädikatszuwiderrufen.EinenRechtsanspruchaufVerleihungbzw.BeibehaltungeinesPrädikatsbestehtnicht.
Hinweis:DasRegierungspräsidiumKasselhältonlineweiterführendeInformationenzumThemasowieErhebungsbögenfürdieverschiedenenPrädikatisierungsartenvor.
VerordnungüberdieAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusortvom24.11.2016: https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/content-downloads/Rechtsverordnung.pdf
Quelle: Regierungspräsidium Kassel https://rp-kassel.hessen.de/planung/regionalplanung/wirtschaft/pr%C3%A4dikatisierung-von-kur-erholungs-und-tourismusorten, Stand: 19.02.2018
Prädikatisierung von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten
18 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
AbgrenzungvonBettensteuernundverwandtenInstrumentenVonKur-undTourismusbeitragistdiesog.Bet-tensteuer,teilsauchalsKulturabgabe,Kulturför-derabgabe,Tourismusförderabgabeo. ä.bezeich-net,deutlichabzugrenzen.BeiderBettensteuerhandeltessichumeinegemeindlicheAufwands-steuernachArt.105Abs.2adesGrundgesetztes.SiesetztamAufwanddesÜbernachtungsgastesan,wobeieineprozentualeAbgabeaufdenÜber-nachtungspreiserhobenwird.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen1. DieAnerkennungvonGemeindenoderGemeindeteilenalsKur- oder Erholungsortsetzt
voraus,dassdienatürlichenundortsspezifischenGegebenheitenentsprechendden„Begriffs-bestimmungen/QualitätsstandardsfürHeilbäderundKurorte,Erholungsorte–einschließlichderPrädikatisierungsvoraussetzungen–sowiefürHeilbrunnenundHeilquellen“vorhandensindunddiehierinenthaltenenVoraussetzungenerfülltwerden.DieseBegriffsbestimmungensindvomDeutschenHeilbäderverbande. V.undvomDeutschenTourismusverbande. V.(…)herausgege-benundwerdendurchdiefürdenTourismuszuständigeobersteLandesbehördeinderjeweilsgeltendenFassungimStaatsanzeigerfürdasLandHessenveröffentlicht.
2. DieAnerkennungeinerGemeindenoderGemeindeteilenalsTourismusortsetztvoraus,dassdieZahlderGästeübernachtungenproJahrinderRegeldasZweifachederEinwohnerzahlüber-steigt und1. einelandschaftlichbevorzugteLagegegebenistoder2. bedeutendekulturelleEinrichtungen(insbesondereMuseenoderTheater),internationa-
leVeranstaltungenodersonstigebedeutendeFreizeiteinrichtungenvonüberörtlicherBedeutungvorhandensindoder
3. geeigneteAngebotefürNaherholung,insbesondereAusflugsmöglichkeiten,Grünflächen,Rad-undWanderwegeodereinvielfältigesgastronomischesAngebotvorhandensind.
3. DieAnerkennungalsTourismusortkannausnahmsweiseaucherteiltwerden,wenneinzelnedernachAbs.2Nr.1bis3genanntenVoraussetzungeninangemessenerEntfernungaufdemGebieteinerangrenzendenGemeindeinherausgehobenerWeiseerfülltwerden.DieAnerkennungerfolgtindiesemFallnurimEinvernehmenmitderangrenzendenGemeinde.
§ 3 Anerkennungsverfahren1. ÜberdenAntragaufAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusort(…)entscheidetdie
fürdenTourismuszuständigeMinisterinoderderhierfürzuständigeMinister.DerAntragistzubegründenundbeimRegierungspräsidiumKasseleinzureichen.
2. DemAntragaufAnerkennungalsKur-oderErholungsortsindbeizufügen:1. KopienderBeschlüssederkommunalenGremienüberdieangestrebteArtbezeichnung,2. eineÜbersichtderbestehendenKur-,Erholungs-undBetriebseinrichtungenmitLageplan
undErläuterungen,3. Ortsprospekte,4. einErhebungsbogenfürdiebeantragteArtbezeichnungund5. dieaufgrundderbeantragtenArtbezeichnungerforderlichenUnterlagen,Analysenbezie-
hungsweiseärztlichen,balneologischen,klimatologischenundhydrologischenGutachten.
3. DemAntragaufAnerkennungalsTourismusortsindbeizufügen:1. eineBeschreibungderlandschaftlichbevorzugtenLage,einVerzeichnisderEinrichtungen
unddieAngebotefürNaherholungmitLageplanundErläuterungen(…),2. einNachweiszurZahlderGästeübernachtungen,3. dieStellungnahmedesjeweilszuständigenVertretersfürdiesetouristischeDestinationund
4. ImFalledes§2Abs.3eineStellungnahmederangrenzendenGemeinde.
Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016, Änderung der Verordnung am 20.06.2018
LautDEHOGABundesverband1erhobenimFebruar201729StädteinDeutschlandeineBettensteuerodervergleichbareSteuern.Inca.60StädtenwurdejedochdieBettensteuerpolitischabgelehnt,gerichtlichaufgehoben,abgeschafftoderausgesetzt.DiewesentlichenArgumente,diegegeneineBettensteueralsFinanzierungsinstrumentsprechen,sind:2
� BelastungausschließlichvonBeherbergungsbetrieben
� keineBerücksichtigungdesTagestourismusunddurchTourismusbedingteEinnahmenandererBranchen,wiez. B.desEinzelhandels
� keineZweckbindung,daherkeineSicherheitüberVerbesserungderTourismusfinanzierung
DerNachteil„keineZweckbindung“trittbeiAnwendungderdurchdasKAGHessenbereitgestelltenMöglichkeitenderKur-oderTourismusbeiträgenichtein.
Einordnung der Bettensteuer als Finanzierungsinstrument
19TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
AbgrenzungvonBettensteuernundverwandtenInstrumentenVonKur-undTourismusbeitragistdiesog.Bet-tensteuer,teilsauchalsKulturabgabe,Kulturför-derabgabe,Tourismusförderabgabeo. ä.bezeich-net,deutlichabzugrenzen.BeiderBettensteuerhandeltessichumeinegemeindlicheAufwands-steuernachArt.105Abs.2adesGrundgesetztes.SiesetztamAufwanddesÜbernachtungsgastesan,wobeieineprozentualeAbgabeaufdenÜber-nachtungspreiserhobenwird.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen1. DieAnerkennungvonGemeindenoderGemeindeteilenalsKur- oder Erholungsortsetzt
voraus,dassdienatürlichenundortsspezifischenGegebenheitenentsprechendden„Begriffs-bestimmungen/QualitätsstandardsfürHeilbäderundKurorte,Erholungsorte–einschließlichderPrädikatisierungsvoraussetzungen–sowiefürHeilbrunnenundHeilquellen“vorhandensindunddiehierinenthaltenenVoraussetzungenerfülltwerden.DieseBegriffsbestimmungensindvomDeutschenHeilbäderverbande. V.undvomDeutschenTourismusverbande. V.(…)herausgege-benundwerdendurchdiefürdenTourismuszuständigeobersteLandesbehördeinderjeweilsgeltendenFassungimStaatsanzeigerfürdasLandHessenveröffentlicht.
2. DieAnerkennungeinerGemeindenoderGemeindeteilenalsTourismusortsetztvoraus,dassdieZahlderGästeübernachtungenproJahrinderRegeldasZweifachederEinwohnerzahlüber-steigt und1. einelandschaftlichbevorzugteLagegegebenistoder2. bedeutendekulturelleEinrichtungen(insbesondereMuseenoderTheater),internationa-
leVeranstaltungenodersonstigebedeutendeFreizeiteinrichtungenvonüberörtlicherBedeutungvorhandensindoder
3. geeigneteAngebotefürNaherholung,insbesondereAusflugsmöglichkeiten,Grünflächen,Rad-undWanderwegeodereinvielfältigesgastronomischesAngebotvorhandensind.
3. DieAnerkennungalsTourismusortkannausnahmsweiseaucherteiltwerden,wenneinzelnedernachAbs.2Nr.1bis3genanntenVoraussetzungeninangemessenerEntfernungaufdemGebieteinerangrenzendenGemeindeinherausgehobenerWeiseerfülltwerden.DieAnerkennungerfolgtindiesemFallnurimEinvernehmenmitderangrenzendenGemeinde.
§ 3 Anerkennungsverfahren1. ÜberdenAntragaufAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusort(…)entscheidetdie
fürdenTourismuszuständigeMinisterinoderderhierfürzuständigeMinister.DerAntragistzubegründenundbeimRegierungspräsidiumKasseleinzureichen.
2. DemAntragaufAnerkennungalsKur-oderErholungsortsindbeizufügen:1. KopienderBeschlüssederkommunalenGremienüberdieangestrebteArtbezeichnung,2. eineÜbersichtderbestehendenKur-,Erholungs-undBetriebseinrichtungenmitLageplan
undErläuterungen,3. Ortsprospekte,4. einErhebungsbogenfürdiebeantragteArtbezeichnungund5. dieaufgrundderbeantragtenArtbezeichnungerforderlichenUnterlagen,Analysenbezie-
hungsweiseärztlichen,balneologischen,klimatologischenundhydrologischenGutachten.
3. DemAntragaufAnerkennungalsTourismusortsindbeizufügen:1. eineBeschreibungderlandschaftlichbevorzugtenLage,einVerzeichnisderEinrichtungen
unddieAngebotefürNaherholungmitLageplanundErläuterungen(…),2. einNachweiszurZahlderGästeübernachtungen,3. dieStellungnahmedesjeweilszuständigenVertretersfürdiesetouristischeDestinationund
4. ImFalledes§2Abs.3eineStellungnahmederangrenzendenGemeinde.
Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016, Änderung der Verordnung am 20.06.2018
LautDEHOGABundesverband1erhobenimFebruar201729StädteinDeutschlandeineBettensteuerodervergleichbareSteuern.Inca.60StädtenwurdejedochdieBettensteuerpolitischabgelehnt,gerichtlichaufgehoben,abgeschafftoderausgesetzt.DiewesentlichenArgumente,diegegeneineBettensteueralsFinanzierungsinstrumentsprechen,sind:2
� BelastungausschließlichvonBeherbergungsbetrieben
� keineBerücksichtigungdesTagestourismusunddurchTourismusbedingteEinnahmenandererBranchen,wiez. B.desEinzelhandels
� keineZweckbindung,daherkeineSicherheitüberVerbesserungderTourismusfinanzierung
DerNachteil„keineZweckbindung“trittbeiAnwendungderdurchdasKAGHessenbereitgestelltenMöglichkeitenderKur-oderTourismusbeiträgenichtein.
Einordnung der Bettensteuer als Finanzierungsinstrument
12
BeiBettensteuernhandeltessichumGeldleis-tungen,denenkeineGegenleistunggegenüber-stehenmuss.DieBettensteueristdahernichtzweckgebunden–diesisteinweitererwesent-licherUnterschiedgegenüberdemKur-undTourismusbeitrag.
1 vgl. www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/05_Themen/Steuer/Bettensteuer/Bettensteuer_Generalkarte_0217.pdf, Stand 24.04.20172 vgl. ähnlich: Deutscher Tourismusverband e. V. (DTV): „Tourismus nachhaltig und fair finanzieren: die Tourismusabgabe“ (2016), S. 25f.
20 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
3.2 UmsetzungderKur-undTourismusbeiträgeGrundlagenderErhebungvonKur-undTourismusbeiträgenKur-undTourismusbeiträgesindzweckgebundenzuverwenden.SiekönnenjedochnichtbeidegleichzeitigineinerKommuneerhobenwerden.StädteundGemeindenkönnen–sofernsiedieentsprechendenAnforderungenerfüllen–Kur-oderTourismusbeiträgeerheben,sindjedochnichtdazuverpflichtet.GeschäftsreisendesindvonderErhebungausgenommen.
DieAnerkennungalsKur-oderErholungsortkannauf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeinde-gebietsbegrenztwerden.DieAnerkennungalsTourismusortisthingegenaufdasvollständigeGemeindegebietbegrenzt.
SeitJanuar2017istdie„VerordnungüberdieAnerkennungalsKur-,Erholungs-undTourismusortinHessen“inKraft,seitApril2017gibteseinvomHessischenStädtetagundvomHessischenStädte-undGemeindebundherausgegebenesMustereinerTourismusbeitragssatzung.
AufGrundlagedieserMustersatzunghatdieStadtFrankfurtamMaineineeigeneTourismusbei-tragssatzungentworfen,dieam14.12.2017vonderStadtverordnetenversammlungbeschlossenwurdeundzum01.01.2018inKrafttrat.AbdiesemZeitpunkterhebtdieStadtFrankfurtamMaineinenTourismusbeitraginHöhevonzweiEuroproÜbernachtungundproPersonzurteilweisenDeckungdesAufwandesfürdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuFremdenverkehrszweckenbereitgestelltenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchge-führten Veranstaltungen.
Bisdatofinanziertenu. a.dieUnternehmendenTourismusmitihrenSteuern.MitEinführungdesTourismusbeitragesleistendieGäste,fürdiedietouristischenEinrichtungenletztendlichauchzurVerfügungstehen,einenBeitragzumErhaltundzurVerbesserungdertouristischenInfrastruktur.DerTourismusbeitragwirdnichtvonGeschäftsreisenden,sondernausschließlichvonPrivatreisen-den erhoben.
DieAnmeldungundEntrichtungdesTourismusbeitrageserfolgtbeiderjeweiligenBeherbergungs-stätte,diedenTourismusbeitragvondenbeitragspflichtigenPersoneneinziehenundandieStadtFrankfurtamMainabführen.DieAnmeldungenwerdenschriftlichunterVerwendungdesbesonde-renMeldescheinsfürBeherbergungsstättenvorgenommen.
VonderPflichtzurEntrichtungeinesTourismusbeitrageswerdenbeiVorlageeinesärztlichenAttestesPatientinnenundPatientenfürdieZeit,indersienichtinderLagewaren,dieTourismus-einrichtungenzunutzen,aufAntragbefreit.DieAnträgesindschriftlichandieStadtFrankfurtamMainzurichten.VonderEntrichtungdesTourismusbeitragesaußerdembefreitsindSchülerinnenundSchülerimRahmenvonschulischenKlassenfahrten.
Bericht aus der Praxis – Tourismusbeitrag für Frankfurt am Main
Quelle: www.dehoga-hessen.de/frankfurt-am-main/themen-informationen/tourismusbeitrag/ (19.02.2018)
www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=33179335 (19.02.2018)
21TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
VorgehensweisezurEinführungvonKur-oderTourismusbeiträgenDieEinführungvonKur-oderTourismusbeiträgendauertüblicherweisebiszuzwölfMonaten.DieBearbeitungszeithängtinhohemMaßevonderVerfügbarkeitvonRessourcenunddenjeweiligen
politischenWillensbildungsprozessenab.Dieerforderlichen Maßnahmen sind in der folgenden Infoboxaufbereitet.
Einbindung von Leistungsanbietern und Gewerbetreibenden � JenseitsdesformalerforderlichenVerfahrensistessinnvoll,touristischeLeistungsanbieterundsonstigeGewerbetreibendezumindestumfänglichüberdieEinführungvonKur-oderTourismus-beiträgenzuinformierenund„mitzunehmen“.
� DabeisollteesnichtnurbeieinerallgemeinenInformationzurBeitragserhebungbleiben.Vielmehristeserforderlich,dieHintergründederBeiträge,dievorgesehenezweckgebundeneVerwendungundv. a.denNutzen,denverschiedeneWirtschaftsbranchenundGewerbetreiben-devonderTourismusfinanzierunghaben,möglichstgutaufbereitet,praxisnahundsokonkretwiemöglichdarzustellen.
Satzungsaufstellungsbeschluss � DieGemeindevertretungbzw.dieStadtverordnetenversammlungfassteinenSatzungs-aufstellungsbeschluss.
� Kur-/Tourismusbeitragmüssenkalkuliertwerden(Aufwandskalkulation,DeckungskalkulationundKalkulationdesBeitragssatzes).
Vorbereitende Erfassung � DieVerwaltungstellteineAuflistung/Aufsummierungdergemeindlichenbzw.städtischenLeis-tungenundKostenfürTourismuswerbungundTourismuseinrichtungen/-veranstaltungenauf.
� SienimmtdarüberhinauseineVorauswahldesErhebungsgebietesundevtl.derDifferenzierungnachVorteilszonenvor(nurKurbeitrag).
� Satzungsvorbereitung
� ImnächstenSchrittwirdderumlagefähigeAufwandermitteltundderBeitragssatzkalkuliert.
� DieVerwaltungentwickelteinenSatzungsentwurf.DerEntwurfwirdüberdenMagistrat/denGemeindevorstandindieStadtverordnetenversammlungeingebacht.DiesebeschließtdieÜber-tragungaufeinenAusschuss.DieVorlagensolltenverschiedeneAnlagenumfassen:SinnvollisteingrößererAktenvermerkzurBegründungdesSatzungsentwurfs.
Beschlussverfahren � Der/diezuständigenFachausschuss/-schüsseempfehlendieKur-/TourismusbeitragssatzungzurBeschlussfassungdurchdieGemeindevertretungbzw.dieStadtverordnetenversammlung.
� DieGemeindevertretungbzw.dieStadtverordnetenversammlungbeschließtdieKur-/Tourismus-beitragssatzung.
Vorbereitende Maßnahmen zur Einführung von Kur-/Tourismusbeiträgen
22 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
Sind Städte und Gemeinden, welche sich als Tourismusort prädikatisieren lassen, verpflichtet dann auch den Tourismusbeitrag zu erheben? Nein,esbestehtkeineVerpflichtungeinenTourismusbeitragzuerheben.DasPrädikatkannauchohneBeitragserhebungzuWerbezweckengeführtwerden.In§13Abs.1KAGheißteshierzu:„DieGemeinden,denenvonderfürkommunaleAngelegenheitenzuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisterdieBezeichnung„Bad“verliehenwordenistoderdievonderfürdenTourismuszuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisteralsKur-,Erholungs-oderTourismusortanerkanntsind,können...einenKur-oderTourismusbeitragerheben.“
NachAuskunftdesHessischenMinisteriumsdesInnernundfürSportwirdvonSeitenderKommu-nalaufsichtderzeitkeineBeanstandungerfolgen,wenneinealsTourismusortanerkannteGemeindeaufdieErhebungeinesTourismusbeitragsverzichtetodernureinenTeildesabgabefähigenAuf-wandsaufdiebeitragspflichtigenTourismusgästeumlegt.
DiesgiltauchfürSchutzschirmgemeinden,esseidennderTourismusbeitragistinderjeweiligenSchutzschirmvereinbarungnach§3Abs.3Satz2SchuSGenthalten.
Was muss ich bei einer Beitragskalkulation beachten? Wichtigistes,einenSchlüsselzuermitteln,deralsBasisfüreineKalkulationallertangiertenTouris-museinrichtungendient.WennzumBeispielfeststeht,dass7Mio.ÜbernachtungenvonEinheimi-schen(20.000EWx365)nur3Mio.privatbedingterÜbernachtungenvonGästengegenüberstehen,sosindalleKostennachdiesemSchlüsselzuermitteln.
Wie hoch darf der Tourismusbeitrag sein? DieBeitragshöherichtetsichimEinzelfallnachderArtunddemUmfangderzuTourismuszweckenbereitgestelltenEinrichtungensowiederdurchgeführtenVeranstaltungen.DieGrundsätzedesallgemeinenBeitragsrechtsnach§11KAGunddesallgemeinenGebührenrechtsnach§10KAGsindheranzuziehen.
BeiderFestlegungderHöhedesTourismusbeitragsistzubeachten,dassdieHöhefürdieGästezumutbarbleibenmuss.EineBeitragsuntererhebungistimGegensatzzurBeitragsübererhebungrechtlichzulässig.EineGrenzebildethieralleindaskommunaleHaushaltsrechtnachden§§92und93HGO.
Welche Kosten sind in die Kalkulation eines möglichen Tourismusbeitrags einzubeziehen? DieeinzubeziehendenKostenergebensichausdervorOrtvorhandenenInfrastruktur.EsbestehtkeinUnterschiedzurBeitragskalkulationindenübrigenFällen.Einzubeziehensinddaherinsbesondere:
� anteiligeAbschreibungderjeweiligenTourismusinfrastruktur
� AnteilederaufdiejeweiligeTourismusinfrastrukturentfallendenDarlehenundZinsen
� nutzungsabhängigeAufwendungenfürTourismusinfrastruktur
� anteiligeVerwaltungskosten
Häufige Fragen zum Tourismusbeitrag in Hessen
23TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente
ZumbeitragsfähigenAufwandzähltnach§13Abs.1KAGdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuKur-,Erholungs-undsonstigenFremdenverkehrszweckenbereitgestelltenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungen.DieEinrichtungenmüssennichtausschließlichzuTourismuszweckenbereitgestelltwerden.Esreichtaus,wennsietypischerweiseauchfürsolcheZweckegewidmetsind.SokannetwaderAufwandauchfürSchwimmbäderundMinigolfplätze,diesowohlvonTouristenalsauchvonEinheimischengenutztwerden,(anteilig)berücksichtigtwerden.DernichtumlagefähigeGemeindeanteil(Einheimischen- Nutzung)mussherausgerechnetwerden.DiegemeindlicheInfrastruktur(zurDaseinsvorsorge)wiedasStraßennetzoderdieMüllabfuhrkönnengrundsätzlichnichteinbezogenwerden.
Können Aufwendungen und Leistungen, die die Stadt ausgelagert hat, bei der Kalkulation berücksichtigt werden? EinZuschussbedarfderAuslagerungkannberücksichtigtwerden.SoweitsichdieGemeindeeinesDrittenals„Erfüllungsgehilfen“bedient,musssiesicheinausreichendesEinwirkungsrechtsichern,dadieBeiträgezweckgebundenzuverwendensindunddieGemeindedieNutzungsmöglichkeitenfürTourismusgästezugewährleistenhat.
Wie exakt muss die Kalkulation sein? Esistzutreffend,dassdieKalkulationmöglichstgenauseinmuss.AllerdingsstehenhierdiePlausi-bilitätundeinsachgerechterVerteilermaßstabimVordergrund.EineKalkulationderprozentualenNutzungvonParkwegenund-anlagenoderderNutzungvonSchwimmbädernvonEinwohnernundBesuchernkannsichbeispielsweiseanderZahlderÜbernachtungenorientieren.Esistwichtig,sehrgenauzukalkulieren,daeineexakteKalkulationnurschwerangreifbarist.
Welche Möglichkeiten hat eine Gemeinde, Tourismusort zu werden, in der einzelne Ortsteile bereits ein Prädikat verliehen bekommen haben? EsbestehtderzeitkeineMöglichkeitfüreineGemeindegleichzeitigsowohlalsTourismusortalsauchalsErholungs-oderKurortanerkanntzuwerden.
Welche Möglichkeiten hat eine Gemeinde mit mehreren Ortsteilen, von denen lediglich der überwiegende Teil gerne Tourismusort wäre? EineMöglichkeitTourismusortzuwerdenbestehtnachderzeitigerRechtslagenurfürdasgesamteGemeindegebiet.DieAnerkennungalsTourismusortistunteranderemdeshalbaufdasgesamteGemeindegebietbegrenzt,damiteinesachgerechtesowierechtmäßigeBerechnungundErhebungeinesTourismusbeitrags(mittelseinerentsprechendenSatzung)überhauptmöglichist.
Häufige Fragen zum Tourismusbeitrag in Hessen
Quelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (Stand: Juli 2017)
24 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
TOURISMUS-FINANZIERUNG MITTELS FREIWILLIGER BETEILIGUNG
4
25TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
4.1 ÜberblicküberdieFormenderTourismus- finanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligungFinanzierungderMarktbearbeitungund der touristischen InfrastrukturAnalysiertmandieverschiedenenAufgabender Tourismusorganisationen hinsichtlich der MöglichkeitenderfreiwilligenEinbindungderPrivatwirtschaftinihreFinanzierung,lassensichgrundsätzlichzweiunterschiedlicheEinbindungs-möglichkeitenabgrenzen:dieEinbindungindieFinanzierungderMarktbearbeitungsowiedieEinbindungindieFinanzierungvontouristischenInfrastrukturprojekten.
DieFinanzierungtouristischerInfrastrukturumfasstdieinfrastrukturelleAusstattungfürjeglicheFormtouristischerAktivitäten,nichtnurdieprivateInfrastruktur.DieEinbindungderPrivatwirtschaftistdabeiinBezugauföffentlicheErschließungsmaßnahmen,wiez. B.StraßenundWegenetze,MaßnahmenderStadt-undOrtsge-staltung,z. B.GestaltungvonStraßenzügen,Quar-tieren,Plätzen,Grünanlagen,Fußgängerzonen,Aufenthaltsbereicheetc.,sowieüberbetrieblicheEinrichtungen,z. B.Bäder,Gästeinformations-undGästebetreuungseinrichtungenundMu-seen,denkbar.DiefreiwilligeEinbindungindieFinanzierungtouristischerInfrastrukturwirdimRahmendieserUmsetzungshilfenichtvertieft.DieUmsetzungshilfestelltdieEinbindungderPrivatwirtschaftindieFinanzierungderMarktbe-arbeitungindenMittelpunkt.
AnlassbezogeneEinbindungindieTourismusfinanzierungDer in den Tourismusorganisationen oft übliche WegzurVerbesserungderEinnahmesituationisteineanlassbezogeneEinbindungderLeistungs-anbieter.Marketingleistungen,wiez. B.AnzeigeninGastgeberverzeichnissen,werdenentgeltlichanLeistungsanbieter„verkauft“.
26 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
TourismusorganisationenbetrachtendieerzieltenEinnahmenoftals„Refinanzierung“eigenerAktivitäten.DieserWegistzwaraufdenerstenBlickeinfacherumsetzbar,hatjedoch,wieunten-stehenddargestellt,deutlicheNachteileundGrenzen.
IndemBeteiligungshandbuch„MehrErfolgdurchKooperation“bietetdieTimmendorferStrandNiendorfTourismusGmbHLeistungsanbieterndieMöglichkeit,verschiedeneMarketingleistungenzuerwerben,umvonderstarkenMarkeTimmendorferStrandNiendorfzuprofitieren.ZuBeginndesHandbuchswerdendenInteressiertenzurOrientierungdieStärken,dieMarketing-StrategiesowiedieZielgruppenderDestinationpräsentiert.AnschließendwerdendieBeteiligungsmöglichkeitenimMarketingaufgezeigt.GrundsätzlichwerdenBeteiligungsmöglichkeitenindreiverschiedenenBerei-chenangeboten:
Printprodukte (Magazine, Broschüren, Flyer, Plakate etc.): Anzeigen(isolierteAnzeigen,integrierteKontextwerbung,Sonderplatzierungen,…)
Online-Marketing:Teaser/Onlinebanner,Branchenbucheintrag,BeteiligunganGewinnspiel-aktionen,Online-Zimmervermittlung,Online-Gastgeberverzeichnis,Online-Arrangements
Veranstaltungen:PräsenzinFormvonStänden,Zeltenu. a.
WeitereInformationen:www.timmendorfer-strand.de
Beispiel Beteiligungshandbuch Timmendorfer Strand Niendorf Tourismus GmbH („Anlassbezogene Tourismusfinanzierung“)
� geringePlanbarkeitderEinnahmen,dieEinnahmensindoftvonJahrzuJahrneueinzuwerben
� aneinzelnenMarketinginstrumentenausgerichteteMarktbearbeitung,keineEinbindunginganzheitlicheundlangfristigeKampagnen
� AusrichtungderMarketingaktivitätenderTourismusorganisationenanderEinwerbbarkeit vonEinnahmen
� keinegemeinsameZieldefinition,PlanungundUmsetzungmitLeistungsanbietern
� erheblicheEinschränkungendurchEU-Beihilfe-undVergaberecht
Nachteile einer anlassbezogenen Einbindung privater Leistungsanbieter in die Tourismusfinanzierung
27TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
DienachfolgendvorgestelltenBeispielegehenhinsichtlich der Strukturiertheit und Tiefe der EinbindungvonLeistungsanbieternweiter.Siestehenfüreineinstitutionalisierte,partnerschaft-licheundlangfristigefreiwilligeEinbindungderPrivatwirtschaftmittelsfesterenPartner-undBindungsmodellen.Sieunterscheidensichhaupt-sächlichinderArtundWeisederMitwirkungbzw.Mitbestimmung,diedenAkteurenderPrivatwirt-schafteingeräumtwird.
Gesellschaftsrechtliche Einbindung in dieTourismusfinanzierungBeiModellendergesellschaftsrechtlichenEinbindungwerdenPrivategesellschaftsrechtlichindieTrägerstrukturderKooperationsmaßnah-men eingebunden. Die Marketingmaßnahmen werdenmaßgeblichundteilweiseführenddurchdietouristischenBetriebeentwickeltundumge-setzt.
Strukturelle Einbindung in die TourismusfinanzierungBeieinerstrukturellenEinbindungderPrivatwirt-schaftwerdenMarketing-undVertriebsmaßnah-menpartnerschaftlichentwickeltundumgesetzt,ohnedassdieseEinbindungderprivatenAkteureindieFinanzierungaucheinegesellschaftsrecht-licheEinbindungmitsichbringt.IhreEinfluss-nahmekannjedochebenfallsintensivgestaltetwerden.
OftwerdenbeidiesenModellenprivatwirtschaft-licheUnternehmenanderFinanzierungvonAktivitätendertouristischenMarktbearbeitungöffentlicherTourismusorganisationenbeteiligt,vondenensiesicheinenMarketingvorteilver-sprechen.DiestrategischeundoperativePlanungliegtbeiderTourismusorganisation.AuchbeiderstrukturellenEinbindungderPrivatwirtschaftsindbeihilfe-undvergaberechtlicheBelangezubeachten.
ModelledergesellschaftsrechtlichenEinbindungwerdenzunehmendvordemHintergrundvergabe-rechtlicherProblemediskutiert.DieÜbertragungvonAufgabenundMittelneinerGemeinde(odereinerRegion)aufeineTourismusorganisationmitgetrennterRechtspersönlichkeit,derenFinanzie-rungsmitteldiesog.vergaberechtlichenSchwellenwerteübersteigen,unterliegtgrundsätzlichdemVergaberechtsregime.EineAusnahmebestehtnachdenGrundsätzendessog.„Inhouse-Geschäfts“,wenndieauftraggebende(n)Gemeinde(n)überdieübernehmendeOrganisationeineKontrolle„wieübereineeigeneDienststelle“ausübt(d. h.insbesonderesieausschließlichfinanziertoderdieEnt-scheidungsgremienkontrolliert)unddieOrganisationimWesentlichen(d. h.zumindestens80 %)fürdieauftraggebende(n)Gemeinde(n)tätigwird.Ein„Inhouse-Geschäft“istgrundsätzlichausgeschlos-sen,wenndieübernehmendeOrganisationprivateGesellschafteroderMitgliederhat.
BeiprivatenGesellschafternoderMitgliederngreiftdaherdasVergaberechtmitdefiniertenAus-schreibungsmechanismenundSchwellenwerten.OftliegenbeieinergesellschaftsrechtlichenEinbindungderprivatenWirtschaftvergaberechtsrelevanteVorgängevor,dieteilweiseEU-weiterAusschreibungenbedürfen–miterheblichemVerwaltungsaufwand,teilweisemehrmonatigerDauerundunsicheremAusgang.
Vergaberechtliche Herausforderungen bei gesellschaftsrechtlicher Einbindung der Privatwirtschaft
28 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
4.2 FreiwilligestrukturelleEinbindungindieTourismusfinanzierung
„Fonds“-ModellDas„Fonds“-ModellkombiniertEinbindungs-undMitwirkungsstrukturenmiteinemaufFreiwilligkeitbasierendenFinanzierungsansatz.DieFinanzie-rungwirddabeii. d. R.jeweilszurHälftedurchöffentlicheMittelundMittelprivaterPartnergeleistet.ÜberdieMittelverwendungwirdunterEinbeziehungderprivatenAkteureentschieden.DanurMitgliederdesFondsbelangtwerden,istdieProblematikvon„Trittbrettfahrern“,diekeinenfinanziellenBeitragleisten,aberebenfallsvondenMaßnahmenprofitieren,nichtausgeschlos-sen.
DerNürnbergerTourismusfondszähltzudenerstenfreiwilligenundzweckgebun-denenModellen,dieProfiteuredesTouris-musindieFinanzierungderVermarktungeinzubeziehen.DieStadtNürnbergundderVerkehrsvereinNürnberge. V.habenauffreiwilligerBasis2010erstmalsbeschlossen,fürdienächstendreiJahreeinenTourismus-fondseinzurichten,indenbeideSeitenzugleichenTeileneinzahlen.
DerprivateFinanzierungsanteildesFondskonntemittelseinerErhöhungderMit-gliedsbeiträgedesVerkehrsvereinsum-gesetztwerden.InsgesamtwarsoeineFinanzierungvon1,5Mio.EURaufdreiJahregesichert.MitdenerzieltenMittelnwerdenzusätzlicheMarketingmaßnahmenüberdiebisherigenAktivitätenhinausumgesetzt.JüngstesErfolgsbeispielistdieausdemTourismusfondsfinanzierteundinengerZusammenarbeitmitLeistungsan-bieternentwickelteKulinarik-KampagneausNürnberg.
WeitereInformationen: www.tourismus.nuernberg.de/geniessen/
Beispiel Nürnberger Tourismus-fonds („Fonds“-Modell)
29TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
„Umlage“-ModellBeim„Umlage“-ModellwerdenprivatePartnerperfreiwilliger,gestaffelterUmlageanMarketing-kostenbeteiligt.DiejeweiligenFinanzbeiträgewerdenmittelseinesFinanzierungsschlüsselsberechnet.ÜberdiegenaueVerwendungdereingezahltenMittelentscheidetdieTourismus-organisation.
ExklusivleistungenfürdieBeteiligtenderUmlagekönnendazubeitragen,neueLeistungsanbieterfürdieMarketingumlagezugewinnen,Trans-parenzzuerzeugenundkonkretenNutzenzuschaffen.EineTrennungderMarketingaufgabenvonweiterenAufgabenderTourismusförderung(z. B.Tourist-Information,touristischeInfrastruk-tur)erleichtertdieKontrolledesMitteleinsatzes.
ImZugeeinerMarketingoffensivederHan-sestadtRostockwurde2010einefreiwilligeMarketingumlageeingeführt.Zielwares,zusätzlicheMittelausderPrivatwirtschaftzugenerieren,Kräftezubündeln,neueAkzentefürdasTourismusmarketingzuset-zenundeinePflichtabgabezuvermeiden.Die Rostocker Gesellschaft für Tourismus undMarketingmbHistfürdieKoordinationunddenMitteleinsatzderUmlagezuständigundwurdeeigensdafürgegründet.
Ende 2015 beteiligten sich bereits über 360 Partnerunternehmen–derGroßteilausdemBeherbergungsgewerbe.Mitderfrei-willigenUmlagewerdenetwa500.000EURzusätzlichesBudgetgeneriert,daszweck-gebunden in das touristische Marketing der Stadtfließt.DiejeweiligenFinanzbeiträgerichtensichnachderBettenzahlbzw.demUmsatzdesUnternehmens.
DieLeistungenfürdieTeilnahmeanderUmlagefußenaufzweiSäulen:Basisleistun-gen(z. B.Internetauftritt,VergünstigungenbeiMesseauftrittenundimGastgeberver-zeichnis)undprojektbezogeneAktivitäten(z. B.Imagekampagnen,neueEvents).ExklusivleistungenfürdieBeteiligtenderMarketingumlagespieleneinebedeutendeRolle,umLeistungsanbieterfürdieUmlagezugewinnen,TransparenzzuerzeugenundkonkretenNutzenzuschaffen.
Beispiel Marketingumlage Rostock („Umlage“-Modell)
30 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
„Pool“-ModellDieEinbindungprivaterAkteureim„Pool“-Modellistengverwandtmitdem„Fonds“-Modell.Das„Pool“-ModellzieltaufdieGenerierungzusätzli-cherMittelfürbestimmtethemen-,zielgruppen-oderquellmarktspezifischeMarketingaktivitäten.DieAkteurezahlenhierfüreinenfeststehendenBeitragfürdieTeilnahmeaneinemMarketing-Pool.DiePartnerbetriebekönnenz. B.beiderPlatzierungbuchbarerPaketeoderimAußenauf-trittbesondershervorgehobenwerden.
DerOdenwaldfondsalsfreiwilliges,zweckgebundenesModellhatdasZiel,einstarkesMarketingfürdieMarkeOdenwaldzufinanzieren.ZudiesemZweckwurdedie„OdenwaldInitiative“gegrün-det.MitderOdenwaldInitiativee. V.sollenderTourismusunddiedamitverbundeneWirtschaftimOdenwaldgefördertwerden.DerSatzungszwecksolldurchdieBeschaffungvonfinanziellenMittelnverwirklichtwerden,diederUmsetzungvonMarketingmaßnahmenund-strategiendienen.DieIniti-ativewirdvonUnternehmenausdemOdenwaldgetragen.
OrdentlicheMitgliederkönnenalleUnternehmenimOdenwaldundinderumliegendenRegionwerden,diemitdemOdenwaldverbundensindunddenVereinszweckunterstützen.AuchPrivat-personen,diewirtschaftlicheundtouristischeLeistungenanbieten,wieGästeführerinnenundGästeführer,VermietervonFerienwohnungen,Ferienhäusern,Privatzimmernundandere,könnenalsordentlicheMitgliederdemVereinbeitreten.AußerordentlicheMitgliederkönnenwerden:Verbände,Vereine,IHK,Handwerkskammer,juristischePersonendesprivatenundöffentlichenRechts,soweitsiedieSatzungdesVereinsanerkennenundbereitsind,andenAufgabendesVereinsmitzuarbeiten.
DieMarketingumlagederMitgliedersowiedieFörder-unddieSponsorengelderfließendirektindenOdenwaldfonds.DieMitgliederberateninArbeitsgruppen,könnenmitihrerStimmeinderProjektkommissionOdenwald(je7MitgliederdesTouristikServiceOdenwaldBergstraßee. V.undderOdenwaldInitiativee. V.)mitarbeitenundbestimmendamitaktivüberdasMarketingunddieVerwendungderMittel.
WeitereInformationen: www.odenwald-initiative.de
Beispiel Odenwald Initiative e. V. („Pool“-Modell)
31TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
InderEifelhabensichengagierteBetriebezuNetzwerken,sog.Angebotsgruppenzu-sammengeschlossen.EinedieserGruppensinddie„WanderfreundlichenGastgeberamEifelsteigunddenPartnerwegen“.Aktuellarbeiten61BetriebeentlangdesgesamtenWegesvonAachennachTrierindieserGruppezusammen.ZielsetzungistdieIntensivierungderZusammenarbeitzurSteigerungderWertschöpfungindeneinzelnenBetrieben.
DieZusammenarbeiterfolgtaufBasiseinervondenBetriebenerarbeitetenundbeschlossenenGeschäftsordnung.EineArtMitgliedsbeitrag,dersichnachBetriebsartund-größestaffelt,fließtzusammenmitMarketinggeldernderKommunenentlangdesEifelsteigsineinenTopf,wodurchentsprechendeMarketingmaßnahmenfinanziertwerden.DenBetriebenderAngebotsgruppeistzudemeineexklusiveDarstellungaufderWebseitewww.eifelsteig.de vorbehalten.
DieAngebotsgruppebehältsichvor,Betrie-be,dienichtaktivmitarbeiten(TeilnahmeanmindestensderHälftederimJahresverlaufstattfindendenTermine),ausderArbeitsge-meinschaftauszuschließen.
WeitereInformationen: http://tourismus.eifel.info/inhalte/netzwerke-und-angebotsgruppen/
Beispiel Wanderfreundliche Gastgeber am Eifelsteig und den Partnerwegen („Pool“-Modell)
Quelle: Stephan Kohler, Qualitätsmanagement bei der Eifel Tourismus GmbH
32 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
„Paket“-ModellBeim„Paket“-ModellbeteiligensichprivateUnter-nehmenanMarketingaktivitätenderöffentlichenTourismusorganisation. Die Einbindung erfolgt dabeiineinemmehrstufigenBeteiligungssystem,welchesdieBedürfnisseundfinanziellenMög-lichkeitenderPartnerberücksichtigt.AuseinemKatalogverschiedener„Marketing-Pakete“könnensichdiePartnerfüreinpassendes„Marketing-Paket“entscheiden,dashinsichtlichUmfangundKostenihrenVorstellungenbzw.Möglichkeitenentspricht.
AnhanddesLeistungskatalogesgibtesexaktdefinierteundtransparentePartner-undMarke-tingleistungen,wodurchdieUmsetzungskontrolleerleichtertwird.DarüberhinausermöglichtdasflexibleBeteiligungsmodelldieEinbindungvonPartnernunterschiedlicherGrößeundfinanziellerAusstattung.EineklareThemenorientierungerleichtertdieAnsprachevonentsprechendthemenaffinenKooperationspartnern.
DieKernkampagnedesUrlaubslandesMecklenburg-VorpommernistderstrategischeAnsatz,Bud-getszubündeln,ThemenzukonzentrierenundgemeinsammitdenPartnerninRichtungKampa-gnenfähigkeitundmehrSchlagkraftzuwirken.FürPartnerbestehtdieMöglichkeit,„Marketing-Pa-kete“inverschiedenenThemenbereichen(Aktiv,Familie,Städte&KulturundeinfreiesThema)undunterschiedlichemUmfangzuerwerben.
UmsichanderKernkampagnezubeteiligen,wirdderEinstiegaufsiebenStufen–vonKreidebisDiamant–angeboten.DerUmfangderLeistungenerhöhtsichvonStufezuStufe(Kreide:biszusiebenMedien-Bausteine,Diamant:biszu21Medien-Bausteine).DiePalettevonEinzelleistungeninnerhalbderPaketereichtvomUrlaubsmagazin2017(Kernmagazin)überBeilegerinZeitungenundZeitschriftenbishinzuMaßnahmenimPR-BereichundPromotioninQuellregi-onen.InnerhalbderThemenschwerpunktesindallegeplantenMaßnahmenaufdieentsprechendeZielgruppeabgestimmtundcrossmedialvernetzt.Esistmöglich,mehrerePaketezubuchen.
WeitereInformationen: www.tmv.de/kampagne2019
Beispiel Kernkampagne Mecklenburg-Vorpommern („Paket“-Modell)
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siehe Seite 29
Beispiel Kernkampagne Mecklenburg-Vorpommern („Paket“-Modell)
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33TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
AnhanddesLeistungskatalogesgibtesexaktdefinierteundtransparentePartner-undMarke-tingleistungen,wodurchdieUmsetzungskontrolleerleichtertwird.DarüberhinausermöglichtdasflexibleBeteiligungsmodelldieEinbindungvonPartnernunterschiedlicherGrößeundfinanziellerAusstattung.EineklareThemenorientierungerleichtertdieAnsprachevonentsprechendthemenaffinenKooperationspartnern.
DieKernkampagnedesUrlaubslandesMecklenburg-VorpommernistderstrategischeAnsatz,Bud-getszubündeln,ThemenzukonzentrierenundgemeinsammitdenPartnerninRichtungKampa-gnenfähigkeitundmehrSchlagkraftzuwirken.FürPartnerbestehtdieMöglichkeit,„Marketing-Pa-kete“inverschiedenenThemenbereichen(Aktiv,Familie,Städte&KulturundeinfreiesThema)undunterschiedlichemUmfangzuerwerben.
UmsichanderKernkampagnezubeteiligen,wirdderEinstiegaufsiebenStufen–vonKreidebisDiamant–angeboten.DerUmfangderLeistungenerhöhtsichvonStufezuStufe(Kreide:biszusiebenMedien-Bausteine,Diamant:biszu21Medien-Bausteine).DiePalettevonEinzelleistungeninnerhalbderPaketereichtvomUrlaubsmagazin2017(Kernmagazin)überBeilegerinZeitungenundZeitschriftenbishinzuMaßnahmenimPR-BereichundPromotioninQuellregi-onen.InnerhalbderThemenschwerpunktesindallegeplantenMaßnahmenaufdieentsprechendeZielgruppeabgestimmtundcrossmedialvernetzt.Esistmöglich,mehrerePaketezubuchen.
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Beihlfe-undvergaberechtlicheHinweiseHinsichtlichsämtlicherModellederfreiwilligenTourismusfinanzierungistaufdienotwendigeBeachtungbeihilfe-undvergaberechtlicherBelangeunddernachfolgendenSteuerrelevanzhinzuweisen.Diesgiltinsbesonderefürdas„Pool“-Modellunddas„Paket“-Modell.FürbeideModelleistdavonauszugehen,dassdieanwen-dende Tourismusorganisation Einnahmen durch einewirtschaftlicheBetätigungerzielt.Beifreiwil-
ligerprivaterBeteiligungsteigtdasRisiko,dassdieTätigkeitderTourismusorganisationmangelsprivaten„Marktversagens“beihilferechtlichnichtals„Dienstleistungenvonallgemeinemwirtschaft-lichemInteresse“(DAWI)anzusehenist.Diezwin-gendbeachtenswertenFolgenhierauswerdeninKapitel5.2beschrieben.
34 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
ÜberblicküberdieModellezurstrukturellenEinbindung derPrivatwirtschaftindieTourismusfinanzierung
„Fonds“- Modell
„Umlage“- Modell
„Pool“- Modell
„Paket“- Modell
Träger KommunaleTouris-musorganisation,privateAkteure
KommunaleTouris-musorganisation
KommunaleTouris-musorganisation
KommunaleTouris-musorganisation
Beitragszahler Kommune,örtliche(Tourismus-)Orga-nisationen,privateAkteure
Kommune,örtliche(Tourismus-)Orga-nisationen,privateAkteure
Kommune,örtliche(Tourismus-)Orga-nisationen,privateAkteure
örtlicheTourismu-sorganisation,privateUnternehmen
Mittelgenerierung jeweilszurHälfteöffentlicheMittelundMittelprivaterPartner
freiwillige,gestaffelteUmlage
freiwilligerBei-tragvonprivatenLeistungsanbieternundWirtschaftsun-ternehmen für die Teilnahme an einem Marketing-Pool
gestaffelteBeträgefürverschiedene„Marketingpakete“
Mittelver wendung gleichwertigeEntscheidung der Beteiligten
Entscheidung durch Tourismusorgani-sation
gleichwertigeEntscheidung der Beteiligten
Entscheidung durch Tourismusorgani-sation
Zweckbindung des Mittel einsatzes
ja ja ja ja
Erhebungsgerechtigkeit
teilweise,danurMitglieder belangt werden,Trittbrett-fahrerproblematiknicht ausgeschlossen
teilweise,dadieBeteiligtendirektprofitierenundnurdieMitwirkendensichtbarwerden
teilweise,dadieBeteiligtendirektprofitierenundnurdieMitwirkendensichtbarwerden
ja,Unternehmenprofitiertdirekt
Mitsprache und Mitwirkung
ja,durchgemein-same Entscheidung überdieMittelver-wendung
nein ja,durchMitwirkungan der Entscheidung überdieMittelver-wendung
ja,durchAuswahlder Marketingleis-tung/-beteiligung
Einrichtungs-zeitraum
mittelfristige Vorlauf-zeit,Struktur-undOrganisationserfor-dernisse
mittelfristige Vorlauf-zeit,Vorbereitungerforderlich
kurzfristig kurzfristig
35TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
4.3 ErfolgsfaktorenundGrenzenderfreiwilligen EinbindungindieTourismusfinanzierungEckpunktefürdieerfolgreicheUmsetzung
Organisationsstrukturen: � Gewährleistungmarktgerechter,leistungsfähigerundprofessionellerOrganisationsstrukturen:stabilaufgestellt,aufgabenadäquatmitausreichendenfinanziellenMittelnausgestattet
� SicherstellungeinerklardefiniertenundeffizientenAufgabenzuordnungund-verteilungzwischendenTourismusorganisationen
� VermeidungderMehrfachansprachevonAnbieternzurEinbindungindieTourismusfinanzierungdurchverschiedeneOrganisationsebenenundkommunaleTourismusorganisationen
Entscheidungs-, Mitsprache- und Einflussmöglichkeiten: � EinbindungderPrivatwirtschaftinKontroll-undSteuerungsgremien,wiez. B.Lenkungsgruppe,Tourismuskommission
� EntscheidungsbeteiligungbeiderMittelverwendungundregemäßigeNachweiseüberdieMittelverwendung
� SchaffungfrühzeitigerMöglichkeitenzurinhaltlichenMitarbeit
� regelmäßigerInformationsaustauschdurchregelmäßigeZusammenkünfte,Newslettero. ä.
� EinräumungeinerAusstiegsklauselbeiEinführungvonPflichtabgabenoderNichteinhaltunganderer Zusagen
Ziele und Zweckbindung: � VerständigungaufeinenGrundkonsensundaufgemeinsameZielezwischenderjeweiligenKommunebzw.TourismusorganisationunddenprivatenAkteuren
� DefinitionklarerZielefürdasgemeinsamfinanzierteVorhaben,dienichtvonIdealvorstellungenbestimmtwerden,sondernvonMarkterfordernissenundvorhandenenPotenzialen
� GarantieeinerZweckbindungdereingesetztenfinanziellenMittelmitklarzuordenbaremNutzenfürdieprivatenAkteure
� Festlegungrealisierbarer,möglichstkonkreterZielemithinreichendschnellerkennbarenErfolgen
� SicherstellungderÜberprüfbarkeitundErfolgsmessungderfestgelegtenZielesowiederen Dokumentation
Merkpunkte zur freiwilligen Einbindung in die Tourismusfinanzierung
36 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
GrenzenderfreiwilligenEinbindungindieTourismusfinanzierungAuchwennModellederfreiwilligenTourismus-finanzierungvielfachzuwünschensind,könnensiezurBewältigungdesFinanzierungsproblemsdesöffentlichenTourismusnichtalsPatentlösungherbeigezogenwerden.Beivielengrundsätzli-chenAufgabenderTourismusförderung(u. a.Wirtschaftsförderung,Gästeinformationund-be-treuung)istderNutzennichtunmittelbarandenMitteleinsatzgebunden.Hierfälltesschwer,dieprivateWirtschaftzurfreiwilligenMitfinanzierunganzuhalten.
EinöffentlichesBekenntniszumTourismusmusssich auch in manifesten Maßnahmen der Touris-musförderungniederschlagen.FreiwilligeTou-rismusfinanzierungistkeinErsatzfürdieöffent-licheTourismusfinanzierung.Vielmehrstelltein
Konzeptionelle Grundlagen und Ziele: � transparente,messbare,nachprüfbareundkommunikationsfähigeZiele
� ErzeugungeinesgemeinsamenBekenntnissesallerPartnerzudenZielen
� Umsetzungeinerverbindlichen,ambestenschriftlichenWillensbekundungzuden gemeinsamen Zielen
� UnterlegungderZielemitkonkretenMaßnahmen-undZeitplänen
Verlässlichkeit und Verbindlichkeit: � GewährleistungderFinanzierungundUmsetzungeinesaufDauerangelegtengemeinsamenVorhabens
� KonstanzundVerlässlichkeitinBezugaufdiegetroffenenZusagen
� AbsicherungdertatsächlichenLeistungsfähigkeitderTourismusorganisation
Gerechtigkeit und Vermeidung von „Trittbrettfahrern“: � Entwicklungeines„gerechten“FinanzierungsschlüsselsfüralleAkteure
� BerücksichtigungeinesangemessenenEinbezugsallerprofitierendenWirtschaftszweige
� SchaffungeinesunmittelbarzuzurechnendenNutzennurbeidenFinanziersdesVorhabens
Transparenz und Kontrolle: � SicherstellungderTransparenzderLeistungserbringungundMittelverwendung
� VerständigungaufeingemeinsamesControlling-System
� EtablierungeinesbegleitendenUmsetzungsmanagementsalsfesterBestandteilder gemeinsamen Zusammenarbeit
� GewährleistungeinerkontinuierlichenUmsetzungsbegleitungund-kontrollemitregelmäßigerEvaluierungdesUmsetzungsstandesundÜberprüfungderZielerreichung
� getrennterNachweisvonausprivatenMittelnfinanziertenAufgabenbzw.MaßnahmenvondensonstigenAufgabeneinerTourismusorganisation(eigenerRechnungskreislauf)
Permanente Öffentlichkeitsarbeit: � permanenteSichtbarmachungundKommunikationdergemeinsamenErfolge
� ErzeugungvonschnellwahrnehmbarenMaßnahmen,geradeinderAnfangsphase
� VereinbarungeinesInformationskonzeptesfürdielaufendeBinnen-undAußenkommunikationunterallenbeteiligtenAkteuren
� möglichststarkeSichtbarkeitderPartnerimBinnen-undAußenmarketing
� BetonungvonWichtigkeitundWertigkeitdergemeinsamenFinanzierung
Merkpunkte zur freiwilligen Einbindung in die Tourismusfinanzierung
37TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung
GrenzenderfreiwilligenEinbindungindieTourismusfinanzierungAuchwennModellederfreiwilligenTourismus-finanzierungvielfachzuwünschensind,könnensiezurBewältigungdesFinanzierungsproblemsdesöffentlichenTourismusnichtalsPatentlösungherbeigezogenwerden.Beivielengrundsätzli-chenAufgabenderTourismusförderung(u. a.Wirtschaftsförderung,Gästeinformationund-be-treuung)istderNutzennichtunmittelbarandenMitteleinsatzgebunden.Hierfälltesschwer,dieprivateWirtschaftzurfreiwilligenMitfinanzierunganzuhalten.
EinöffentlichesBekenntniszumTourismusmusssich auch in manifesten Maßnahmen der Touris-musförderungniederschlagen.FreiwilligeTou-rismusfinanzierungistkeinErsatzfürdieöffent-licheTourismusfinanzierung.Vielmehrstelltein
angemessener,stabilerundnachhaltigeröffentli-cherBeitrageinezentraleVoraussetzungfürdiefreiwilligeBeteiligungderprivatenWirtschaftdar.
ZudemzeigtdieErfahrungvielfach,dassdieEinbindungderPrivatwirtschaftnichtnurpositiveEffektehat,sondernvondenTourismusorgani-sationeneinesofterheblichenAufwandsinderBetreuungbedarf.Schließlichgiltes,unterschied-lichsteErwartungshaltungenundInteressenaus-zugleichen.GleichzeitigentstehteinerheblicherInformations-undKommunikationsaufwand,dernichtseltendieeingeworbenefinanzielleBeteili-gungdeutlichrelativiert.
Konzeptionelle Grundlagen und Ziele: � transparente,messbare,nachprüfbareundkommunikationsfähigeZiele
� ErzeugungeinesgemeinsamenBekenntnissesallerPartnerzudenZielen
� Umsetzungeinerverbindlichen,ambestenschriftlichenWillensbekundungzuden gemeinsamen Zielen
� UnterlegungderZielemitkonkretenMaßnahmen-undZeitplänen
Verlässlichkeit und Verbindlichkeit: � GewährleistungderFinanzierungundUmsetzungeinesaufDauerangelegtengemeinsamenVorhabens
� KonstanzundVerlässlichkeitinBezugaufdiegetroffenenZusagen
� AbsicherungdertatsächlichenLeistungsfähigkeitderTourismusorganisation
Gerechtigkeit und Vermeidung von „Trittbrettfahrern“: � Entwicklungeines„gerechten“FinanzierungsschlüsselsfüralleAkteure
� BerücksichtigungeinesangemessenenEinbezugsallerprofitierendenWirtschaftszweige
� SchaffungeinesunmittelbarzuzurechnendenNutzennurbeidenFinanziersdesVorhabens
Transparenz und Kontrolle: � SicherstellungderTransparenzderLeistungserbringungundMittelverwendung
� VerständigungaufeingemeinsamesControlling-System
� EtablierungeinesbegleitendenUmsetzungsmanagementsalsfesterBestandteilder gemeinsamen Zusammenarbeit
� GewährleistungeinerkontinuierlichenUmsetzungsbegleitungund-kontrollemitregelmäßigerEvaluierungdesUmsetzungsstandesundÜberprüfungderZielerreichung
� getrennterNachweisvonausprivatenMittelnfinanziertenAufgabenbzw.MaßnahmenvondensonstigenAufgabeneinerTourismusorganisation(eigenerRechnungskreislauf)
Permanente Öffentlichkeitsarbeit: � permanenteSichtbarmachungundKommunikationdergemeinsamenErfolge
� ErzeugungvonschnellwahrnehmbarenMaßnahmen,geradeinderAnfangsphase
� VereinbarungeinesInformationskonzeptesfürdielaufendeBinnen-undAußenkommunikationunterallenbeteiligtenAkteuren
� möglichststarkeSichtbarkeitderPartnerimBinnen-undAußenmarketing
� BetonungvonWichtigkeitundWertigkeitdergemeinsamenFinanzierung
Merkpunkte zur freiwilligen Einbindung in die Tourismusfinanzierung
38 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
TOURISMUS-FINANZIERUNG MITTELS EINNAHMEN3
5
39TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
5.1 Grundlagen und Instrumente
3 Die im vorliegenden Kapitel heraus gearbeitete Komplexität bei der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der Eigenfinanzierung von Tourismusor-ganisationen ist erheblich. Insbesondere die Verschärfung der Gesetzgebung der letzten Jahre im Beihilferecht sowie die verbundenen vergabe- und steuerrechtlichen Fragen machen eine einzelfallbezogene Bewertung von Sachverhalten schwierig. Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Kapitel bewusst auf die Nennung von Beispielen verzichtet.
Rahmenbedingungen der Tourismus-finanzierungüberEinnahmen3FürTourismusorganisationenbietetdieErzielungzusätzlicherEigenmitteleineMöglichkeit,dieEin-nahmesituationzuverbessern.DaessichhierbeiumeineErweiterungdesGeschäftshandelt,
sinddieMaßnahmensystematischzuplanensowiebestimmteVoraussetzungenzuerfüllen.Grundsätzlichlassensich,wieuntenstehenddargestellt,Rahmenbedingungenbenennen.
� EinewichtigeorganisatorischeGrundlagefürTourismusorganisationen,diezusätzlicheEigen-mittelerzielenwollen,istdasVorhandenseinbzw.dieEinrichtungeinesBetriebs gewerblicher Art (BgA).
� FüreineerfolgreicheFinanzierungüberEigenmittelmüssenmarktorientierte Rahmenbedingungengegebensein.Diesbedeutet,dassdenTourismusorganisationenSpielräumefürprivat-wirtschaftlichesHandelneingeräumtwerden,z. B.durchunbürokratischeEntscheidungswegeund,soweitmöglichderhaushalterischenFreistellung(genehmigter)RessourcenfürdieEntwick-lungundUmsetzungEigenmittelgenerierenderMaßnahmen.
� EineweitereVoraussetzungisteinegewisseProfessionalitätinderDurchführungwirtschaftlicherTätigkeiten.Diessetzteinemarktorientierte und vertriebliche OrientierungderMitarbeiter,insbesondereauchdesPersonalsderTourist-Information,voraus.HierfürsindnebeneineradäquatenFührungoftmalsqualifizierendeMaßnahmenerforderlich.Darüberhinausistdaraufhinzuweisen,dassjederEinsatzvonInstrumentenzurErzielungvonEinnahmenzurErweiterungder Eigenmittel einer Tourismusorganisation unbedingt einer qualifizierten Deckungsbeitrags-analysevorEinführungbedarf.
� GrundsätzlichistesangesichtsderbegrenztenHandlungsfähigkeitkleinererTourismusorganisa-tionenerforderlich,beiderEntwicklungundUmsetzungEigenmittelgenerierenderInstrumenteund Maßnahmen Marketing- und Vertriebskooperationeneinzugehen.DieerforderlichemarktorientierteundvertrieblicheOrientierungderTourismusorganisationistoftmalsinkleinenTourismusorganisationennichtumsetzbar,dahieroftwedereinehinreichendeSpezialisierungnochdieerforderlicheHandlungsfähigkeitgegebensind.InsbesondereauchvordemHinter-grundderOptimierungderEigenmittelfinanzierungmachtesdaherSinn,interkommunaleZusammenschlüssemehrererGemeindenumzusetzen.
� ÜberdiebenanntenVoraussetzungenhinausistv. a.aufdiebeihilfe- und vergaberechtlichen AspektederFinanzierungüberEinnahmenhinzuweisen–hierzufindensichinKapitel5.2weitergehendeAusführungen.
Rahmenbedingungen für die Erzielung von Einnahmen
40 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
Verkaufs-/Vertriebsinstrumente imKerngeschäftZurErwirtschaftungvonEinnahmenbestehenfürTourismusorganisationenverschiedeneMöglich-keiten.NeueVertriebsprodukteund-dienstleis-tungenkönneneingeführtwerden,diemöglichstertragsstarkundzielgruppengerechtsindunddiegrundsätzlicheAusrichtungderTourismusorgani-sationimKerngeschäftstützen(siehe„BeispielefürVertriebsinstrumenteimKerngeschäft“).
Beispiele für Verkaufs-/Vertriebsinstrumente im Kerngeschäft
Bereich Beispiele
Verkauf von Produkten/Merchandising-Artikeln
� Reisezubehör(Stadtpläne,Wander-undRadkarten,Reiseführer,Taschen,Rucksäckeetc.)
� Fanartikel und Geschenkideen(Schlüsselanhänger,Postkarten,Kugelschreiber,Aufkleber,Magnete,Poster,Bücher,Bildbände,Kalender,DVDs,Stofftiere,Spiele,Puzzlesetc.)
� Gutscheine(Geschenkgutscheine,GutscheinefürGästeführungen,Reisegutscheineetc.)
� Lokale Spezialitäten(Weine/Spirituosen,andereLifestyle-Lebensmittel, wie.z. B.Schinken,Schokolade,Teeetc.)
� Produkte für Leistungsträger/Betriebe(Tagungsmaterial,KosmetikaundHandtücherfürGäste,„Give-Aways“,Prospektständer,jeweilsgebrandetetc.)
Verkauf/ Vertrieb touristischer Leistungen
� Vertrieb von Pauschalangeboten und Reisebausteinen,wiez. B.wander-oderradtouristischePauschal-undBausteinangebote,Tagungspackagesund-modulefürdasRahmenprogramm,geführteTourenetc.
� Zimmervermittlung/-vertrieb � Verkauf/Vertrieb von Gästeführungenbzw.Orts-/Stadtführungenin städtischenund/oderhistorischattraktivenDestinationenmithohem Erlebniswert
� Verkauf/Vertrieb von Veranstaltungen überVeranstaltungs-/Buchungssysteme
41TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
MittelsgeeigneterMaßnahmenkönnennichtnurGäste,sondernauchEinheimischegezieltalsZielgruppeangesprochenwerden.DieLeistun-genkönnendirektinderTourist-Information,viaOnline-ShopoderVertriebspartnerverkauftbzw.vertriebenwerden.Zunehmendeingesetztwer-denGästekarten,dienebenServicefunktionenfürdenGastauchwesentlichalsVertriebs-undVerkaufsinstrumenteeingesetztwerdenkönnen.4
InallenFällen,sowohlbeimVerkaufvonProduk-ten/Merchandising-ArtikelnalsauchhinsichtlichdesVerkaufsbzw.VertriebstouristischerLeistun-gengibteseinenklarenZusammenhangzwi-schenGrößeundSchlagkraftderTourismusor-ganisationsowiederNutzbarkeitbzw.demErfolghinsichtlichderErzielungvonEinnahmen.
4 Bei den Gästekarten wird zwischen Kaufkarten, kostenfreien Gästevorteilskarten und umlagefinanzierten Gästekarten unterschieden. Kaufkarten können vom Gast an verschiedenen Verkaufsstellen erworben werden. Umlagefinanzierte Gästekarten setzen sich als Service-, Marketing- und Vertriebsinstru-ment im Deutschlandtourismus zunehmend durch. Für Übernachtungsbetriebe bietet sich die Möglichkeit, sich über die Teilnahme an einem Kartensys-tem positiv von Wettbewerbern abzuheben. Insgesamt profitieren also sowohl die Gäste, die Übernachtungsbetriebe, die beteiligten Leistungsanbieter und die gesamte Destination von der Karte.
5 Alle Instrumente zur Erweiterung der Eigenmittel einer Tourismusorganisation bedürfen einer individuellen betriebswirtschaftlichen Analyse vor Einführung. Dies gilt insbesondere für die Bewirtschaftung von Infrastruktur.
GrundsätzlichwirddaherauchandieserStelledaraufhingewiesen,dassfürkleinereTourismus-organisationenderZusammenschlusszugröße-renEinheitenund/oderdieBündelungeinnah-meorientierter Maßnahmen auf übergeordneter EbenederhessischenDestinationenoftsinnvollundnotwendigist.
Verkaufs-/VertriebsinstrumenteinZusatzgeschäftenNebendenInstrumentenimKerngeschäftbie-ten sich für Tourismusorganisationen oft auch Zusatzgeschäftean.WiebeiallenMaßnahmenderTourismusfinanzierungmittelsEinnahmenistauchandieserStelledeutlichaufdievergabe-undbeihilferechtlichenGrenzenhinzuweisen.
5
Beispiele für Verkaufs-/Vertriebsinstrumente in Zusatzgeschäften
Bereich Beispiele
Verkauf von Zusatz-leistungen
� VerkaufvonBahn-und/oderÖPNV-Tickets � VerkaufvonLeistungenimBereichBustransfer/Bustouristikbzw. DurchführungvonEigenveranstaltungeninderBustouristik
� VermietungundVerleihvonEquipment,wiez. B.Fahrräder,E-Bikesund sonstigemSport-Equipment
Übernahme nicht touristischer Geschäfte
� ÜbernahmevonLeistungeneinerPostagentur/einesPaketshops � VerkaufvonKommissionswarefürHersteller � ErbringunggastronomischerLeistungen,z. B.imRahmeneinesselbst betriebenenCafésoderBistros
Bewirtschaftung kommunaler Infrastruktur
� BewirtschaftungvonVerkehrsinfrastruktur,Parkraum,Erlebniszentren,Museen,Märkten,Camping-undWohnmobilstellplätzen,Informationsstellenusw.5
42 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
5.2 Beihilfe-undver-gaberechtlicheAspekteBeihilfe-undvergaberechtlicheGrundlagenfürdieTourismusfinan-zierungmittelsEinnahmenWiebereitsinKapitel2.3beschrieben,unterlie-genZuwendungenderöffentlichenHandzuguns-tenvonUnternehmensowiediewirtschaftlicheTätigkeitvonTourismusorganisationenvergabe-und beihilferechtlichen Rahmenbedingungen. Vor diesemHintergrundistzunächstauffolgendeZusammenhängehinzuweisen:
DieTätigkeitvonTourismusorganisationenunterliegtbeihilferechtlichenVorschriften,dieZuwendungenderöffentlichenHandbestimmteGrenzensetzen.SoweiteineöffentlicheFinan-zierungwieüblichdiesog.De-minimis-Schwellevon200.000EURindreiSteuerjahrenübersteigt(unterhalbdieserSchwelleistdieFinanzierungnichtbeihilferelevant),solltedaraufgeachtetwer-den,dassdieTourismusorganisationdurcheinensog.Betrauungsakt(z. B.inihrerSatzung,durchVertragoderdurcheinenVerwaltungsakt)vonderfinanzierendenStellemitderErbringungvon„Dienstleistungenvonallgemeinemwirtschaftli-chemInteresse“(DAWI)„betraut“wird.
BetrauungsfähigsindnurTätigkeiten,dieeinPrivateruntergleichenBedingungenundzugleichenKonditionennichterbringenwürde,d. h.fürwelcheeseinprivates„Marktversagen“gibt.WirtschaftlicheTätigkeiten,beidenen(große)privateKonkurrenzherrscht,sinddahergenauaufihrenmöglichenDAWI-Charakterzuprüfen.DasseineDAWIteilweiseauchdurchEinnahmenvonprivatenDrittenmitfinanziertwird,schadetbeihilferechtlich nicht.
WennTourismusorganisationenvonGemeindenmitihrenTourismusaufgabenbeauftragtwerdenundhierfürFinanzmittelerhalten,istregelmäßig
zuprüfen,obdieseAufgabenübertragungnachdemVergaberechtausschreibungspflichtigist.EineAusschreibungspflichtist–unabhängigobdieFinanzierungdievergaberechtlichenSchwel-lenwerteübersteigt–nurdannvölligauszuschlie-ßen,wenndieTourismusorganisationvondenauftraggebendenGemeindenkontrolliertwirdundihreTätigkeitimWesentlichen(d. h.zumehrals80 %)fürdieseGemeindenausübt.DieTouris-musorganisationendürfendanachgrundsätzlichEinnahmen durch Dritte generieren. Sollten diese Einnahmenjedoch20 %desGesamtbudgetsübersteigen,solltedieöffentlicheBeauftragungvergaberechtlichgenauergeprüftwerden.
BeihilferechtlichzuüberprüfendeLeistungenvonTourismus- organisationenNahezusämtlicheInstrumentederTourismus-finanzierungbasierendaufEinnahmensind–vorbehaltlicheinerEinzelfallprüfung–alsbeihil-ferechtlichrelevantewirtschaftlicheBetätigungeinzustufen.Grundsätzlichgilt:EineFinanzierungvonLeistungenderTourismusorganisation,fürdieeinprivaterMarktbestehtunddiealswirt-schaftlicheBetätigungeingestuftwerdenkann,istbeihilferechtlichrelevant.
WelcheLeistungenwirtschaftlicheinzustufensindundwelchenicht,istimEinzelfallzuprüfen.Insbesondere die im folgenden dargestellten LeistungensindhinsichtlichihreswirtschaftlichenCharaktersgenauerzuprüfen:
� Verkauf/Vertrieb von Produkten und touristischen Leistungen aller Art,u. a.Pauschal-angeboteundReisebausteine,Zimmervermittlung/-vertrieb,Gästeführungen,TicketingfürVeranstaltungen,soweitdiesnichtnureinevölliguntergeordneteNebentätigkeitzurMitfinan-zierungeineranderweitigenDAWI-Tätigkeitist(z. B.eineuntergeordneteVerkaufstätigkeitvonMerchandising-Artikeln)
� Betriebsführung oder Geschäftsbesorgung für Dritte,wenndieTourismusorganisationimWettbewerbmitvergleichbarenAngebotenundAnbieternsteht,wiez. B.derVerkaufvonBahn-und/oderÖPNV-Tickets,derBereichBustransfer/Bustouristik,VermietungundVerleihvonEquipmentu. a. m.
� unternehmensbezogene Marketing- und Werbeleistungen für Dritte,z. B.dieWerbungfürBeherbergungsbetriebeoderVeranstaltungenvongewerblichenAnbietern
� Übernahme nicht touristischer Geschäfte,wieobenbeschrieben,z. B.Postagentur/Paketshop,VerkaufvonKommissionsware,gastronomischeLeistungen
� Bewirtschaftung kommunaler Infrastruktur,u. a.auchdieVermietungvonFlächenundObjek-tenfürVeranstaltungs-,Kongress-,Messe-oderSeminarzwecke,BewirtschaftungvonParkraum,Kultur-undFreizeiteinrichtungen,Märkten,Camping-undWohnmobilstellplätzenusw.,soweithierfüreinWettbewerbbzw.einprivatwirtschaftlichesAngebotamMarktist
Beihilferechtlich zu überprüfende Leistungen von Tourismusorganisationen
43TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
zuprüfen,obdieseAufgabenübertragungnachdemVergaberechtausschreibungspflichtigist.EineAusschreibungspflichtist–unabhängigobdieFinanzierungdievergaberechtlichenSchwel-lenwerteübersteigt–nurdannvölligauszuschlie-ßen,wenndieTourismusorganisationvondenauftraggebendenGemeindenkontrolliertwirdundihreTätigkeitimWesentlichen(d. h.zumehrals80 %)fürdieseGemeindenausübt.DieTouris-musorganisationendürfendanachgrundsätzlichEinnahmen durch Dritte generieren. Sollten diese Einnahmenjedoch20 %desGesamtbudgetsübersteigen,solltedieöffentlicheBeauftragungvergaberechtlichgenauergeprüftwerden.
BeihilferechtlichzuüberprüfendeLeistungenvonTourismus- organisationenNahezusämtlicheInstrumentederTourismus-finanzierungbasierendaufEinnahmensind–vorbehaltlicheinerEinzelfallprüfung–alsbeihil-ferechtlichrelevantewirtschaftlicheBetätigungeinzustufen.Grundsätzlichgilt:EineFinanzierungvonLeistungenderTourismusorganisation,fürdieeinprivaterMarktbestehtunddiealswirt-schaftlicheBetätigungeingestuftwerdenkann,istbeihilferechtlichrelevant.
WelcheLeistungenwirtschaftlicheinzustufensindundwelchenicht,istimEinzelfallzuprüfen.Insbesondere die im folgenden dargestellten LeistungensindhinsichtlichihreswirtschaftlichenCharaktersgenauerzuprüfen:
� Verkauf/Vertrieb von Produkten und touristischen Leistungen aller Art,u. a.Pauschal-angeboteundReisebausteine,Zimmervermittlung/-vertrieb,Gästeführungen,TicketingfürVeranstaltungen,soweitdiesnichtnureinevölliguntergeordneteNebentätigkeitzurMitfinan-zierungeineranderweitigenDAWI-Tätigkeitist(z. B.eineuntergeordneteVerkaufstätigkeitvonMerchandising-Artikeln)
� Betriebsführung oder Geschäftsbesorgung für Dritte,wenndieTourismusorganisationimWettbewerbmitvergleichbarenAngebotenundAnbieternsteht,wiez. B.derVerkaufvonBahn-und/oderÖPNV-Tickets,derBereichBustransfer/Bustouristik,VermietungundVerleihvonEquipmentu. a. m.
� unternehmensbezogene Marketing- und Werbeleistungen für Dritte,z. B.dieWerbungfürBeherbergungsbetriebeoderVeranstaltungenvongewerblichenAnbietern
� Übernahme nicht touristischer Geschäfte,wieobenbeschrieben,z. B.Postagentur/Paketshop,VerkaufvonKommissionsware,gastronomischeLeistungen
� Bewirtschaftung kommunaler Infrastruktur,u. a.auchdieVermietungvonFlächenundObjek-tenfürVeranstaltungs-,Kongress-,Messe-oderSeminarzwecke,BewirtschaftungvonParkraum,Kultur-undFreizeiteinrichtungen,Märkten,Camping-undWohnmobilstellplätzenusw.,soweithierfüreinWettbewerbbzw.einprivatwirtschaftlichesAngebotamMarktist
Beihilferechtlich zu überprüfende Leistungen von Tourismusorganisationen
InsbesondereistjedwedeFormderErbringungvonDienstleistungenfürandereTourismusor-ganisationen oder andere Dritte außerhalb des ZuständigkeitsgebietsderTourismusorganisationalsbeihilferechtlichkritischanzusehen,soweitnichtausgeschlossenist,dassdieseDritttätigkeitnichtmithilfederöffentlichenFinanzierungquer-subventioniertwird.
AuswirkungenaufdenHandelzwischenMitgliedstaatenEinweiteresKriteriumist,inwieferndiewirtschaft-licheBetätigungAuswirkungenaufdenHandelzwischendenMitgliedstaatenhat–odernicht.EineRelevanzfürdenBinnenmarktkannsichauszweiFaktorenergeben:entwederweildieEnd-kundenauchausanderenMitgliedstaatenderEUkommenoderweilUnternehmenausanderenMitgliedstaatenebenfallsAngeboteindiesemBereichunterbreiten.
EineBetätigunghatkeineAuswirkungenundent-sprechendkeineKonsequenzenfürdenHandelzwischendenMitgliedstaaten,wennderBeihilfe-empfängerWarenoderDienstleistungennurineinemgeographischbegrenztenGebietineinemMitgliedstaatanbietetundeszudemunwahr-scheinlichist,dasserKundenandererMitglied-staatengewinnenkann.Zudemmussnichtdavonauszugehensein,dassdieMaßnahmemehrals
44 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen
marginaleAuswirkungenaufgrenzüberschrei-tendeInvestitionenoderdieNiederlassungvonUnternehmeninanderenMitgliedstaatenhabenwürde.DaslokaleEinzugsgebietisthinsichtlichfolgenderFaktorenzubestimmen:
� LagederEinrichtung � DominanzderlokalenNutzer, � gezielteAnsprachevonKundenausanderenMitgliedstaatenz. B.durchmehrsprachigeHomepage
� GesamtkapazitätderEinrichtunginRelationzurAnzahldernutzendenBewohner
� PräsenzanderertouristischerEinrichtungeninderUmgebung
DiegesamteTätigkeit,bestehendauswirtschaft-lichenundnichtwirtschaftlichenTätigkeiten,kannausderBeihilferelevanzfallen,wennderenAuswirkungennurlokalbeschränktsind.Dabeiistzuberücksichtigen,obdieangebotenenLeistun-gennurineinembegrenztengeographischenGebietangebotenwerden,obsienurvoneinerbegrenztenAnzahlvonGästenausanderenMit-gliedstaatengenutztwerdenundobesAnbietervonähnlichenDienstleistungenausanderenMitgliedstaaten gibt.
Weiterebeihilferechtlicheundsteuer-rechtliche Folgen Immerdann,wennnebenDAWI-LeistungenauchnochwirtschaftlicheTätigkeitenausgeübtwerden,istzurVermeidungeinerQuersubven-tionierungderwirtschaftlichenTätigkeitenstetseine Trennungsrechnung auf Vollkostenbasis vorzunehmen.DiesführtzurNotwendigkeiteinergetrenntenBuchführung,beiderdieEinnahmenundAusgabeninZusammenhangmitDAWIundwirtschaftlicherBetätigunggetrenntausgewiesenwerdenmüssen.BesondereSorgfaltistdabeihin-sichtlichderKostenzuordnungvonGemeinkosten(z. B.Mieten,Personalkostenusw.)angebracht.
SteuerlicheAspektekönnenebenfallsrelevantwerden.JenachdemwiedieBetrauungvorge-nommenwird,unterliegtdiefinanzierteTätigkeitderUmsatzsteuerpflicht.Entscheidendist,obes sich bei der Zahlung um einen echten Zu-schuss oder ein Entgelt handelt. Insbesondere dann,wenndieBetrauunginFormeinerechtenzivilrechtlichenBeauftragung(z. B.Geschäftsbe-sorgungsvertrag)vorgenommenwird,liegteinumsatzsteuerpflichtigesEntgeltnahe.
InsgesamtwirdangesichtsderTragweiteundKomplexitätderverbundenenRechtsgebietenachdrücklichempfohlen,inZusammenhangmitderErzielungvonEinnahmenzumZweckederEigenfinanzierungvonTourismusorgani-sationeneinebeihilfe-,ggf.auchvergabe-undsteuerrechtlicheAbsicherungvorzunehmen.DiebeihilferechtlicheAbsicherungumfasstbeieinerDAWIeinenzwingenderforderlichenAktderBe-trauungmitDAWI-LeistungensowiediePrüfungsämtlicherunterDAWI-Aspektenggf.kritischzubewertenderTätigkeiten.FormundInhalteinerBetrauungsolltendanebenstetsvoneinemSteuerberatergeprüftundggf.mitderzuständi-genSteuerbehördegeklärtwerden.
45Fazit
FAZIT
6
46 Fazit
6.1 Verschiedene Instrumente der TourismusfinanzierungVordemHintergrundimmeranspruchsvolle-rerAufgabenfürdietouristischenAkteureundwirtschaftlichschwierigerRahmenbedingungen,istdieSicherstellungeinernachhaltigenFinanzie-rungdesTourismuseinezentraleHandlungsauf-gabe. Juristische Rahmenbedingungen stellen die TourismusorganisationenvorerheblicheHeraus-forderungen,dieteilweiseeineweitreichendeVeränderungderbishermöglichenFinanzie-rungsinstrumente mit sich bringen.
GrundsätzlichbestehendreiMöglichkeitenderTourismusfinanzierung:gesetzlicheInstrumente,InstrumentederfreiwilligenTourismusfinanzie-rungsowieeinnahmeorientierteInstrumente.MitderÄnderungdesHessischenKommunal-abgabengesetzeswurdendiegesetzlichenVoraussetzungenfürneueWegederTourismus-finanzierunginHessensStädtenundGemeindengeschaffen.Dersog.Tourismusbeitrag,dernebendembekanntenKurbeitragin§13KAGgeregeltwurde,eröffnetdenhessischenKommunenunterbestimmtenVoraussetzungendieMöglichkeit,einenzusätzlichenBeitragvonprivatreisendenGästenzurFinanzierungdesTourismuszuerhe-ben.Kur-undTourismusbeitragkönnenjedochnichtbeidegleichzeitigineinerKommuneerho-benwerden.DieUmsetzungderBeiträgeobliegtdereinzelnenKommuneselbst.
ModellederfreiwilligenTourismusfinanzierungrückenvordemHintergrundveränderterRah-menbedingungeninderTourismuswirtschaftundschwierigerwirtschaftlicherRahmenbedingungenderKommuneninsBlickfeld.Eineanlassbezoge-neEinbindungderLeistungsanbieterindieFinan-zierungistjedochnichthinreichendzielführend,umeinenachhaltigstabileTourismusfinanzierungaufzubauen.GrößereMöglichkeitenbieteteine
systematischeundganzheitlicheEinbindung,dieauf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerich-tetist.NebenderVerminderungderAbhängig-keitvonpolitischenEntscheidungenstärktdiefreiwilligeEinbindungdieVerantwortungallerTourismusakteurefürdieTourismusentwicklung.EsbedarfjedochprofessionellerStrukturen,einerklarenZiel-undZweckbindungderMittelsowiegemeinsamerkonzeptionellerZieleundGrundla-genzwischendenBeteiligten.GleichzeitigspielendieRahmenbedingungendesVergabe-undBeihilferechtseinebedeutendeRolle.
ZurBewältigungdesFinanzierungsproblemsdesöffentlichenTourismuskönnenfreiwilligeModellejedochnichtalsPatentlösungdienen.Einaufga-benadäquater,stabileröffentlicherBeitragbleibtunabdingbarundistgleichzeitigeinezentraleVoraussetzungfürdiefreiwilligeBeteiligungderprivatenWirtschaft.
Die Verbesserung der Einnahmesituation der TourismusorganisationendurchErzielungzu-sätzlicherEigenmittelstellteineMöglichkeitderTourismusfinanzierungdar,diejedochvondenVorgabendesVergabe-undBeihilferechtsstarkeingeschränktwird.
47Fazit
6.2 Verbesserung der FinanzierungsbasisfürdieDestinationsebene und die lokale EbeneDestinationsebeneEinederwesentlichenHerausforderungenimTourismusinHessenbestehtdarin,eineadä-quateMittel-undRessourcenausstattungderhessischenDestinationenzuermöglichen.DerGrundhierfür:DestinationenhabengrundsätzlichkeinenunmittelbarenZugangzurFinanzierungmittelsBeiträgen,AbgabenundSteuern.DieseMöglichkeitenderFinanzierungstehenaus-schließlichderlokalenEbene,denStädtenundGemeinden,zurVerfügung.
Da durch die beschriebenen juristischen Rah-menbedingungendesEUBeihilfe-undVerga-berechtsderFinanzierungüberEinnahmenseiteinigenJahrensehrengeGrenzengesetztsind,bleibenDestinationennurfolgendeMöglichkeitenzurVerbesserungihrerRessourcenausstattung:
a)VerbesserungderEinnahmen
� Geeignete,vergabe-undbeihilferechtlichkonformeMöglichkeitenderfreiwilligenBeteiligungderPrivatwirtschaft:Besonders„Pool“-und„Paket“-ModellehabensichaufDestinationsebene an anderer Stelle als tragfähigerwiesen.
� ZuVollkostentragfähigeErwirtschaftungvonEigenmitteln:DieserfordertdieDokumenta-tionderTragfähigkeitübereinesog.„Tren-nungsrechnung“(sieheoben).
b)VeränderungderDestinationsstrukturen
� HorizontaleAusweitung:AusweitungdesDestinationsgebietsumweitereTeilregio-nenundKommunenoderz. B.imWegederLändergrenzenübergreifendenZusammen-
arbeitbzw.ZusammenführungderDestina-tionsstrukturen,desZusammenschlussesmitanderenDestinationen/AnschlussangrößereDestinationen,diedieKriterienerfüllen
� VertikaleAusweitung:EinbindungweitererAkteuremitverwandtenAufgabenindieinhaltlicheUmsetzungunddieFinanzierungderDestination,wiez. B.Regionalentwicklung,Wirtschaftsförderung,Weinwirtschaft…
c)StärkerefinanzielleBeteiligungderPartnerinder Region
� EinwerbungvonindenTourismusorgani-sationenderStädteundGemeindensowieanderenPartnerninderRegionvorhandenenfinanziellenundpersonellenMitteln
� VerstärkungderZusammenarbeitmitdenprivatwirtschaftlichenLeistungsanbieternmitdemZieleinerstrukturellenUnterstützungder Destinationsorganisation
� BereitstellungvonmehrMittelndurchdieTrägerderDestinationsorganisation
LokaleEbeneDenStädtenundGemeindenwirdempfohlen,sichmitdenverschiedenenModellenzubefas-sen.Erfahrungswertezeigen,dassstrukturierteModellederfreiwilligenTourismusfinanzierung(„Fonds“-,„Umlage“-,„Pool“-und„Paket“-Modelle)nuringrößerenStädtenodersehrtourismusstar-kenGemeindenfunktionieren.DieMöglichkeitenderErzielungvonEinnahmensind,ergänzendzudenvergabe-undbeihilferechtlichenBegren-zungen,inkleinerenundmittlerenStädtenundGemeinedensehreingeschränkt.
AngesichtsderüberdasKommunalabgaben-gesetzgeschaffenenMöglichkeitenundderengenGrenzendesBeihilfe-undVergaberechtswirdderRückgriffaufgesetzlicheInstrumentederTourismusfinanzierungunterNutzungderMög-lichkeitendesKAGHessenangeraten.Indiesem
48 Fazit
ZusammenhangwirdbesondersaufdieFinan-zierungsoptionenininterkommunalenKoopera-tioneninTouristischenArbeitsgemeinschaften(TAGs)hingewiesen(siehehierzuUmsetzungshil-feTeil1:Organisations-undZusammenarbeits-strukturen):
� FürTAGsbietetsichdieVerabredungeinergemeinsamenFinanzierungsstrukturfürTourismusbeiträgenachAnerkennungderbe-teiligtenOrtealsTourismusortean,wenndiegesetzlichenVoraussetzungengegebensind.
� DieaufdieseWeisegeschaffeneeinheitlicheFinanzierungsstrukturindenTAGskannda-durchunterstütztwerden,dasseineröffent-lich-rechtlichenOrganisationsstruktur(meist:ZweckverbandoderAnstaltÖffentlichenRechts)dieAufgabederBeitragserhebungübertragenwird.
6.3 Juristische Rahmen-bedingungenDie Tourismusorganisationen in Hessen sehen sichinBezugaufdieFinanzierungder„freiwilligenAufgabeTourismus“durchverschärftejuristischeRahmenbedingungenzunehmendvorHerausfor-derungen gestellt. Insbesondere die Regelungs-bereichedesEU-Beihilfe-undVergaberechtsso-wiederensteuerlicheAuswirkungensindfürdenöffentlichenTourismusvongrößterBedeutung.
InBezugaufdieModellederfreiwilligenTouris-musfinanzierungistdaraufhinzuweisen,diebeihilfe-undvergaberechtlichenAspektesowiedieSteuerrelevanzzuberücksichtigen.UnterallenUmständensolltendabeieinejuristischfundierteÜberprüfungdergegenwärtigenFinanzierungundeineUnterstützungbeiderNeuaufstellunginErwägunggezogenwerden. DiebeihilferechtlicheAbsicherungumfasstdabeieinenzwingenderforderlichenAktderBetrauungmitDAWI-Leistungen.
TourismusorganisationensindinverschiedenstenMitglieder-undGesellschafterkonstellationen,mitverschiedenstenAufgabenundinunterschiedlichenRechtsformenaufgestellt.AusdiesenGründenbedarfeshinsichtlichjuristischerFrageninZusammenhangmitderTourismusfinanzierungstetseinerverbindlichenjuristischenPrüfungimEinzelfall.EinheitlicheLösungendurchKategorisierungderTourismusorganisationenetwanachRechtsformoderGrößenklassebestehennicht.Grundsätz-licheHandlungsempfehlungenkönnendahermitdervorliegendenUmsetzungshilfenichtgegebenwerden.
DievorliegendeUmsetzungshilfewurdemitgroßerSorgfalterstellt.GleichwohlkannkeineGewährfürdieRichtigkeit,VollständigkeitundAktualitätübernommenwerden.HaftungfürSchäden,dieausderBenutzungderUmsetzungshilfeentstehen,wirdnichtübernommen.
Hinweis
49Fazit
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Herausgeber: HessischerTourismusverbande. V. ImLichtenholz60·35043Marburg Telefon:+49(0)64214051396 www.hessischertourismusverband.de
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Tourismus-undHeilbäderverband Rheinland-Pfalze.V. Löhrstraße103-105 56068Koblenz www.thv.gastlandschaften.de
HessischerStädtetag FrankfurterStraße2·65189Wiesbaden www.hess-staedtetag.de Ansprechpartner:Dr.BenMichaelRisch
Fotos:HessenAgentur_PaavoBlåfield
Gestaltung: FISCHUNDBLUMEDESIGN YvonneBerthold&KatrinHellmannGbR Kastanienallee79·10435Berlin www.fischundblume.de
Stand:Juni2018