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UMSETZUNGS- HILFE TEIL 2: TOURISMUS- FINANZIERUNG · Im dritten Teil der Reihe wird das Thema...

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UMSETZUNGS- HILFE TEIL 2: TOURISMUS- FINANZIERUNG Tourismuspolitischer Handlungsrahmen Hessen 2015 Hessischer Tourismusverband e. V.
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UMSETZUNGS - HILFE TEIL 2:TOURISMUS-FINANZIERUNG Tourismuspolitischer Handlungsrahmen Hessen 2015

Hessischer Tourismusverband e. V.

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2 Einführung

1. Einführung 3

2. Grundlagen der Tourismusfinanzierung 6

2.1 GegenstandderTourismusfinanzierung 7

2.2 InstrumentederTourismusfinanzierung im Überblick 9

2.3 Zu beachtende juristische Rahmen bedingungen derTourismusfinanzierung:EU-Beihilfe-und Vergaberecht 10

3. Tourismus finanzierung mittels gesetzlicher Instrumente 14

3.1 GrundlagenderFinanzierungmittelsKur-undTourismusbeitrag 15

3.2 UmsetzungderKur-undTourismusbeiträge 20

4. Tourismus finanzierung mittels freiwilliger Beteiligung 24

4.1 ÜberblicküberdieFormenderTourismus- finanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung 25

4.2 FreiwilligestrukturelleEinbindungindieTourismusfinanzierung 28

4.3 ErfolgsfaktorenundGrenzenderfreiwilligen EinbindungindieTourismusfinanzierung 35

5. Tourismus finanzierung mittels Einnahmen 38

5.1 Grundlagen und Instrumente 39

5.2 Beihilfe-undvergaberechtlicheAspekte 42

6. Fazit 45

Inhaltsverzeichnis

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3Einführung

EINFÜHRUNG

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4 Einführung

Neue Herausforderungen für die touristischen Strukturen in HessenDer Tourismus hat für Hessen eine sehr hohe Bedeutung,dieweitüberdieunmittelbarenwirtschaftlichenEffektehinausreicht.NebenderErzielungvonWertschöpfungs-undBeschäfti-gungseffektenträgtderTourismusentscheidendzurSteigerungderLebensqualitätundzurSiche-rungdesLebens-,Wohn-undWirtschaftsstand-ortesHessenbei.DerTourismusstehtjedochvorgroßenHerausforderungen:IndenvergangenenJahrenhabensichdieMarkt-undRahmenbe-dingungen im Tourismus insbesondere durch dietechnologischenEntwicklungengrundlegendgewandelt.DerdurchdieDigitalisierungbedingtetechnologischeWandelhatProdukte,Marke-tingundVertriebstarkverändert.DieAufgabenwerdenimmervielfältigerundumfangreicher.ZusätzlichnimmtderWettbewerbsdruckdurchprofessionellaufgestelltetouristischeOrganisa-tionenimmermehrzu.

NachhaltigeFinanzierungdesTouris-musalszentraleHandlungsaufgabeEinedenAufgabenangemessene,langfristigundaufallenEbenentragfähigeFinanzierungdestouristischenSystemsinHessenistdiezentraleGrundvoraussetzungfürdieBehauptungeinergutenWettbewerbsposition.DieVerbesserungder Rahmenbedingungen für das touristische Sys-tem und dabei insbesondere die Verbesserung derTourismusfinanzierungistdahereinzentralesHandlungsfeldimTourismuspolitischenHand-lungsrahmen Hessen 2015.

VeränderteRahmenbedingun-genstellendenTourismusvorHerausforderungenInsbesondereauflokaler,aberauchaufDestina-tionsebenestehtdieEinnahmesituationweiterhinstarkunterDruck.NichtalleKommunenprofitie-renvondenderzeitsteigendenSteuererträgenimgleichenMaße.Angesichtsderimmeran-spruchsvollerenAufgabenundderwirtschaftlichschwierigenRahmenbedingungenwirddieFragedernachhaltigenFinanzierungdesTourismusdaherimmerdringendergestellt.Verschärftejuristische Rahmenbedingungen insbesondere inZusammenhangmitdemBeihilfe-undVerga-berechtstellendieTourismusorganisationenvorerhebliche Herausforderungen.

VierUmsetzungshilfenfürden TourismusinHessen–Teil2: TourismusfinanzierungDasHessischeMinisteriumfürWirtschaft,Ener-gie,VerkehrundLandesentwicklung(HMWEVL)hatdenHessischenTourismusverbande. V.(HTV)mitdemManagementderUmsetzungdesTou-rismuspolitischenHandlungsrahmensbeauftragt.FachlichbegleitetwirdderHTVvondemBera-tungsunternehmenPROJECTM.DasUmsetzungs-managementveröffentlichteinemehrteiligeReihevonUmsetzungshilfen,welchediegeschildertenHerausforderungenaufgreiftundAntwortenfürdietouristischenAkteureinHessenliefert:praxis-naheUnterstützunginderUmsetzungzentralerHandlungsfelderdesTourismuspolitischenHand-lungsrahmens Hessen 2015.

NacheinemerstenTeilzudenOrganisations-und Zusammenarbeitsstrukturen behandelt die vorliegendeUmsetzungshilfeTeil2dieFinan-zierungdesTourismusinHessen.SiezeigtdenAkteurenimLanddiegrundsätzlichenMöglich-keitenzurFinanzierungdesTourismusundzurErschließungneuerFinanzierungsmöglichkeitenauf.UmdieBesonderheitendesHessischenLan-desrechtszuberücksichtigen,wirdderzweiteTeil

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5Einführung

derUmsetzungshilfeinZusammenarbeitmitdemHessischenStädtetagveröffentlicht.

Bei den bundesweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen kann der Herausge­ber dieser Umsetzungshilfe auf Vorarbeiten zurückgreifen, die der Tourismus- und Heilbä­derverband Rheinland-Pfalz e.V freundlicher­weise zur Verfügung gestellt hat.

ImdrittenTeilderReihewirddasThema„Marke& Markenmanagement im Tourismus“ in den Mittelpunktgestellt.ErlegtfürdieverschiedenentouristischenEbenenundAkteureAnforderungenaneinenprofilbildendenMarkenaufbaudarundgibtpraxisnaheUnterstützungfüreineeffektiveUmsetzungderMarkenstrategie.

DieDigitalisierungübtgegenwärtigbereitseinengroßenEinflussaufdenTourismusausundwirdauchzukünftigdieEntwicklungenentscheidendprägen.DiesgreiftdervierteTeilderReiheauf.ErbeschreibtdieAuswirkungenderDigitalisie-rung auf das touristische System und liefert den touristischenAkteurenHandlungsempfehlungeninzentralenBereichenderDigitalisierung.

Überblick über Instrumente der Tourismusfinanzierungund gesetzlicheGrundlagenVordemHintergrunddergeschildertenEntwick-lungenzeigtdievorliegendeUmsetzungshilfeMaßnahmen,InstrumenteundBeispielederTourismusfinanzierungaufundergänztsieumaktuelleRahmenbedingungenundEntwicklungen.

DieUmsetzungshilfeskizziertzunächstdieGrundlagenderTourismusfinanzierungmiteinemÜberblicküberdieverschiedenenOptio-nen.NacheinerDarstellungderTourismusfinan-zierungmittelsgesetzlicherInstrumentewerdendieMöglichkeitenderfreiwilligenBeteiligungder(Tourismus-)WirtschaftanderTourismusfinanzie-rungaufgezeigt.DieOptionenzurVerbesserungderEinnahmesituationdurchdieErzielungzu-sätzlicherEigenmittelwerdeninsbesondereunterBerücksichtigungbeihilfe-undvergaberechtlicherAspektebetrachtet.

DerTourismuspolitischeHandlungsrahmen2015dientalsLeitliniefürdieTourismuspolitikundeinenlangfristigenEntwicklungsprozessinHessen.DurchdieStrategielinienundHandlungsfeldersollendieZielederTourismuspolitikerreichtwerden:zukunftsfähigeArbeitsplätze,mehrWettbe-werbsfähigkeit,einpositivesStandortimagedurcheinattraktivesTourismus-undFreizeitangebot,FörderungderLebensqualität.DieHandlungsfeldersind:

� InhaltlicheWeiterentwicklungdesTourismus:„QualitätbeiInfrastrukturundDienstleistungen“,„FachkräftemangelundNachfolgeproblematik“,„Nachhaltigkeit“und„ReisenfürAlle“

� WeiterentwicklungderTourismusstrukturen:OptimierungderOrganisations-/Marketing-strukturen,VerbesserungvonAufgabenwahrnehmungsowie-abgrenzung

� VerbesserungderRahmenbedingungenfürdenTourismus:Tourismusfinanzierung,strategieadäquateTourismusförderung,VeränderungdesTourismusbewusstseins

� StrategischeundabgestimmteMarktbearbeitung:möglichstweitgehende,mitallenEbenenabgestimmteMarktbearbeitungaufGrundlagedes„StrategischenMarketingplansfürdenTourismusinHessen2014–2018“

� PartnerschaftlicheZusammenarbeit:partnerschaftlicherDialogundZusammenarbeitzwischenLand,Kommunen,TourismusorganisationenundprivaterWirtschaft

Der Tourismuspolitische Handlungsrahmen 2015 für Hessen

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6 GrundlagenderTourismusfinanzierung

GRUNDLAGEN DER TOURISMUS-FINANZIERUNG

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7GrundlagenderTourismusfinanzierung

2.1 Gegenstand der TourismusfinanzierungTourismusalsökonomischerund sozialerFaktorDerTourismusistinvielenhessischenKom-munenundGemeindeneinWirtschafts-undBeschäftigungsmotorsowieeinwichtigerStand-ortfaktorfürdieAnsiedlungundBindungvonUnternehmenundArbeitskräften.DieWirkungs-spannedesTourismusreichtvonwirtschaftlichenundsteuerlichenEffekten,Beschäftigungseffek-ten,InvestitionenindieInfrastrukturbishinzuimmateriellenWirkungen,etwainBezugaufdieBekanntheitoderdasImageeinesStandortes.

� Mehr Standortqualität:ImWettbewerbumUnternehmenundFachkräftewerdenFreizeitwertundLebensqualitätzumwichtigstenArgument.DerTourismusleisteteinenwichtigenBeitragzurSicherungderStandortqualität–nichtnurüberzahlreicheArbeitsplätze.VielmehrstabilisierterdenländlichenRaumundschafftPerspektivenimdemografischenWandel.TourismusistzudemeinstarkerBekanntheits-undImageträgerfürdasStandortmarketing.

� Mehr Freizeit-, Sport- und Kulturangebote:DerTourismusstütztdasFreizeit-,Sport-undKulturangebotderKommunen.TouristischeInfrastrukturwirdnichtnurvonGästen,sondernauchvonEinheimischengenutzt.DurchTourismusentstehenSteuereinnahmen.Touristen,diez. B.Ausstellungen,VeranstaltungenoderBäderbesuchen,finanzierendieseanteiligüberEintritteundentlastensomitdieKommunen.

� Mehr Wertschöpfung:IntouristischattraktiverenRegionenmiteinerqualitativgutenundbreitenAusstattungmitSport-,Freizeit-,Kultur-undgastronomischenAngebotenentwickeln sichdieBoden-undGrundstückspreise,dasLohn-undGehaltsniveauundnachfolgenddie Einkommen besser.

� Mehr Identität und Bindung: DerTourismusdientzudemalsIdentifikations-undBindungs-faktorfürdieBevölkerung.TraditionenundBräuchewerdengepflegtundkönnenimRahmenvongästerelevantenVeranstaltungeninSzenegesetztwerden.

Argumentationshilfe: Warum ist Tourismusfinanzierung wichtig?

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8 GrundlagenderTourismusfinanzierung

InvestitionenindenTourismuslassensichdamitsowohlalsaktiveWirtschaftsförderungalsauchalsStandortförderungundRegionalentwicklungverstehen.DerTourismusträgtzurExistenzsiche-rungvonEinzelhandel,Beherbergungsgewerbe,Gastronomie,kulturellenEinrichtungenu. v. m.bei.DieMehrheitdertouristischenBetriebesindkleineundmittlereUnternehmenmitstandortge-bundenenArbeits-undAusbildungsplätzen.HierzeigtsichdiebesonderearbeitsmarktpolitischeBedeutungdesTourismus,derinstrukturschwa-chenländlichenGebietenderAbwanderungentgegenwirkenkannunddieFolgendesdemo-grafischenWandelsinHessenzubewältigenhilft.

KommunalesEngagementfürdenTourismuslöstnebenökonomischemNutzeneineFülleweite-rer,sichgegenseitigverstärkenderEffekteaus.Tourismusgemeindensindz. B.hinsichtlichihrerInfrastruktursowieFreizeiteinrichtungenbesserausgestattetalsandereOrte.VomTourismusprofitierendahernichtnurdieGäste,sondernauchdieEinheimischen,dieeinendeutlichhöherenFreizeitnutzenundeinehöhereLebens-

qualitäthaben.EinattraktivesFreizeit-,Kultur-,Unterhaltungs-,Einzelhandels-undGastrono-mieangebotbindetzumindesteinenTeilderKaufkraftderEinheimischenimOrtundverstärktaufdieseWeisediereintouristischeWirkung.DiehoheFreizeitattraktivitätistalsFaktorderStand-ortgunstbeiderUnternehmensansiedlungsowiederGewinnungvonFach-undFührungskräftenvonzentralerBedeutung.

InHessenwurdediehoheBedeutungdesTourismus erkannt. So ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das touristische System einzentralesHandlungsfelddesTourismuspoliti-schenHandlungsrahmens2015.EinZielistdabei,aufeinewettbewerbsfähigeRessourcenausstat-tungund-verteilungimtouristischenSysteminHessenhinzuwirken.

TypischerweiseentstehenfolgendeAusgabenfürdenTourismusaufkommunalerEbene:

� Gästeinformation und -betreuung,wiez. B.TouristInformation,Websites,Urlaubskataloge, Unterkunftsvermittlung

� Produkt- und Angebotsentwicklung,MaßnahmenzurVerbesserungderAngebotsqualität

� Innenentwicklung: Innenmarketing,Vernetzung,Qualifizierung,touristischeWirtschafts-förderungu. a. m.

� Marketing:Standort-undImagewerbung,InformationdesGastes,Beteiligungam übergeordneten Destinationsmarketing

� Entwicklung, Betrieb und Pflege der touristischen Infrastruktur,z. B.Wege,TouristInformationen,BäderundThermen,Kurimmobilienu. a. m.

Zu finanzierende Aufgaben im Tourismus

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9GrundlagenderTourismusfinanzierung

2.2 InstrumentederTourismusfinanzierung im Überblick GrundsätzlichbestehendreiverschiedeneMög-lichkeitenderTourismusfinanzierung:GesetzlicheInstrumente,InstrumentederfreiwilligenTouris-musfinanzierungsowieeinnahmeorientierteInstrumente.AusdiesenModellenistderjeweilsoptimaleFinanzierungsmixherauszuarbeiten.

GesetzlicheInstrumentederTourismusfinanzierung(vgl.Kap.3)RechtsgrundlagefürgesetzlicheInstrumentederTourismusfinanzierungistdasHessischeGesetzüberkommunaleAbgaben(KAG).Inderdeutsch-landweitenDiskussionrundumkommunalabga-benrechtlicheFinanzierungsinstrumentewerdenverschiedeneBegrifflichkeitenverwendet,wieuntenstehenddeutlichwird.

InstrumentederfreiwilligenTourismusfinanzierung(vgl.Kap.4)VordemHintergrundveränderterRahmenbedin-gungeninderTourismuswirtschaftundschwie-rigerwirtschaftlicherRahmenbedingungenderKommunenrücktdieEinbindungderPrivatwirt-schaftindieFinanzierungdesTourismusnachdemPrinzipderFreiwilligkeitstärkerinsBlickfeld.DieModellederEinbindungindieFinanzierungdes Tourismusmarketings unterscheiden sich hauptsächlichinderArtundWeisederMit-wirkungbzw.MitbestimmungfürdieAkteurederPrivatwirtschaft.DieMöglichkeitenreichenvoneinergesellschaftsrechtlichen,übereinestrukturelleEinbindungbishinzuMarken-undMarketingpartnerschaften.Unterschiedenwirdzwischensog.„Fonds“-,„Umlage“-,„Pool“-und„Paket“-Modellen.

� Kurbeitrag/Kurabgabe/Kurtaxe/Gästebeitrag:HierhandeltessichumeinenBeitrag,denjederGastzuleistenhat,aufGrundlagederKommunalabgabengesetzederLänder.DerBeitragistzweckgebundenfürdasBereitstellenvontouristischenInfrastruktureinrichtungenundVeran-staltungen.MitdemKurbeitragsindoftmalsfürdenGastbestimmteVorteile,wiez. B.freieoderermäßigteEintritteverbunden.

� Tourismusbeitrag bzw. -abgabe/Fremdenverkehrsbeitrag bzw. -abgabe:AuchhierstellendieKommunalabgabengesetze(KAG)derLänderdieRechtsgrundlagedar.EshandeltsichumzweckgebundeneBeiträge,dievonUnternehmenundPersonenzuentrichtensind,dieausdemTourismuseinenwirtschaftlichenNutzenziehen.DasunterschiedlicheAusmaßdeswirtschaft-lichenNutzensjenachBrancheund/oderLageimOrtwirdbeiderBemessungberücksichtigt.

� Bettensteuer/Kulturabgabe/Kulturförderabgabe/Tourismusförderabgabe/City Tax: RechtsgrundlageisthierArt.105Abs.2adesGrundgesetzes.EshandeltsichumeinenichtzweckgebundeneörtlicheAufwandssteuer,diefürprivatveranlassteentgeltlicheÜbernach-tungenerhobenwird.SiefließtindenallgemeinenHaushaltderKommune.

Gesetzliche Instrumente der Tourismusfinanzierung im Überblick

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10 GrundlagenderTourismusfinanzierung

Einnahmeorientierte Instrumente der Tourismusfinanzierung(vgl.Kap.5)EineweitereMöglichkeitderTourismusfinanzie-rungbildetdieVerbesserungderEinnahme-situation der Tourismusorganisation durch ErzielungzusätzlicherEigenmittel.DabeikönnennichtnurzusätzlicheVertriebsprodukteund-dienstleistungenzurErweiterungderEigenmittelbeitragen.AuchdieOptimierungundErweiterungertragsstarkervorhandenersowiedieEinstellungertragsschwacherProdukteundDienstleistungenkönnenzurEigenmitteloptimierungangewandtwerden.

Insbesondere in Zusammenhang mit einnah-meorientierten Modellen ist auf die juristischen Rahmenbedingungenwiesiesichv. a.ausdemEU-Beihilfe-undVergaberechtergeben,hinzu-weisen(vgl.Kap.2.3).

2.3 Zu beachtende juristischeRahmen-bedingungen derTourismusfinanzie-rung:EU-Beihilfe-und VergaberechtDieRegelungendesEU-Beihilfe-undVergabe-rechts stellen die Tourismusorganisationen zunehmendvorHerausforderungen.FürdenöffentlichenTourismussinddieseRegelungsbe-reiche,ihreWechselwirkungennebstdensteuer-lichenAuswirkungenvonhöchsterRelevanz.

EU-BeihilferechtBeihilferechtlicheVorschriftensetzenZuwen-dungenderöffentlichenHandzuGunstenvonUnternehmenbestimmteGrenzen.EineBeihilfeliegtdannvor,wennausstaatlichenMittelnein

wirtschaftlicherVorteilaneinUnternehmenfließtunddieseine–nichtnurörtlichbeschränkte–wettbewerbsrelevanteWirkunghat.MaßgeblichisthierdiezentraleVorschriftimEU-Beihilferecht(Art.107Abs.1AEUV):

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfäl-schen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnen-markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

NurwennalleVoraussetzungenvonArt.107Abs.1AEUVerfülltsind,istdiegeplanteMaßnah-mealsBeihilfeanzusehen.GrundsätzlichsindBeihilfenvorihrerGewährungzulegitimieren.EsgibtfolgendeMöglichkeitenderLegitimationvonBeihilfen:

� FürBeihilfen,dienichteinenGesamtbetragvon200.000EURindreiSteuerjahrenüber-steigen(sog.„Klein-oderBagatellbeihilfen“),gilteinegesetzlichesog.„De-minimis-Freistel-lung“.DieMaßnahmeistnichtanzeige-oderanmeldepflichtig.DieserBetraggiltproUnternehmenundproMitgliedstaat.DaheristeineschriftlicheAbfragevorGewährungderFörderungimmernotwendig.

� DasUnternehmen,welchesdieBeihilfeempfängt,istvordemEmpfangdurcheinenbesonderenFormalaktderbeihilfegewähren-denStellemitderErbringungvon„Dienst-leistungenvonallgemeinemwirtschaftlichemInteresse“(DAWI)(z. B.bestimmtenPflich-tenimBereichderTourismusförderungimAllgemeininteresse)„betraut“worden.AuchaufGrundlageeinersolchenBetrauungsindrelevanteAusgleichsleistungenfreigestellt,solangesienichteinenjährlichenBetragvon15Mio.EURübersteigen.

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11GrundlagenderTourismusfinanzierung

� FürUnternehmen,dieeineDAWIerbringen,giltunabhängigvonderspezifischenFreistel-lungsmöglichkeitdurchBetrauungeineerhöh-tegesetzlicheDe-minimis-Freistellungsschwel-levon500.000EURüberdreiSteuerjahre.

� DieBeihilfeistaufandererGrundlage(z. B.fürlokaleInfrastrukturennachdersog.Allgemei-nenGruppenfreistellungsverordnung(AGVO))gesetzlichvonAnmelde-oderGenehmigungs-pflichtfreigestelltoderdieKommissiongenehmigtdieBeihilfeaufBasiseinersog.Notifikation.

� MitderAllgemeinenGruppenfreistellungsver-ordnung(AGVO)werdenbestimmtestaatlicheBeihilfemaßnahmen,dieeinenspürbarenBei-tragzurSchaffungvonArbeitsplätzenundzurStärkungderWettbewerbsfähigkeitinEuropaleisten,alsmitdemBinnenmarktvereinbarerklärtundvonderAnmeldungs-undGe-

nehmigungspflichtfreigestellt.DieAGVOgiltu. a.auchfürBeihilfen,diefürdenTourismusvonRelevanzseinkönnen(z. B.BeihilfenfürKulturunddieErhaltungdeskulturellenErbes,BeihilfenfürSportinfrastrukturenundmulti-funktionaleFreizeitinfrastrukturen,BeihilfenfürlokaleInfrastrukturen).

� BeiderUmsetzungderbeihilferechtlichenErfordernisse muss die Tourismusorganisation auch die steuerrechtlichen Rahmenbedin-gungenundFolgenbeachten,daeineBeihilfeumsatzsteuerpflichtigwerdenkann.DerBetrauungsaktsolltedaherinjedemFalldurcheinenSteuerberateraufeinemöglicheUm-satzsteuerbelastunggeprüftundggf.mitderzuständigenSteuerbehördeabgeklärtwerden.

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12 GrundlagenderTourismusfinanzierung

VergaberechtDieÜbertragungvonAufgabenundMittelnvonstaatlichen Stellen auf einen Dritten kann dem Vergaberechtunterliegen(GWB,VgV,UGVO,HTVG).AbbestimmtenAuftragswertensindöffentlicheAufträgenationaloderggf.europaweitauszuschreibenundmüssenineinemformalenVerfahrenvergebenwerden.BestehenzwischenderübernehmendenOrganisationundderübertragenden Gemeinde keine derartig engen Verknüpfungen,dasseinsog.„Inhouse-Geschäft“entsteht,unterliegenZuwendungenderöffent-lichen Hand dem Vergaberechtsregime. Ein wesentlichesKriteriumfürdieAnnahmeeines„Inhouse-Geschäfts“istdieKontrolleüberdieübernehmendeOrganisationalsseinenVertrags-partner„wieübereineeigeneDienststelle“.Diesewirdgrundsätzlichnichtangenommen,wenndieübernehmendeOrganisationprivateGesellschaf-ter oder Mitglieder hat. Darüber hinaus muss der öffentlicheAuftraggeberentscheidendenEinflussaufstrategischeZieleundwesentlicheEntschei-dungen des Dritten ausüben.

VorbehaltlicheinerEinzelfallprüfungkannnachfolgendeListevonnicht einnahmeschaffenden touristischen InfrastrukturendurchdieKommuneselbstalsbeihilfefreiangesehenwerden, wennsichergestelltist,dasssienichtwirtschaftlichbetriebenwerdenundderBezugzueinerwirtschaftlichenTätigkeitvölligausgeschlossenist:

� Wander-,Rad-undReitwege � Lehr-,Erlebnis-undNaturpfade � unentgeltlichePark-/Rastplätze � öffentlicheToiletten � unentgeltlicheInformationszentrenundähnlicheEinrichtungen � Promenaden � Seebrücken � Skiloipen � Kurparks � unentgeltlicheBootsanlegestellenundWasserwanderrastplätze � Schwimmsteganlagen � BadestellenundNaturbühnen � Gradierwerke � Wassertretanlagen

DieInfrastrukturenmüssenebenfallsimSinnedesöffentlichenInteresseserrichtet,offenundallgemeinzugänglichsein.UnabhängigvondenzitiertennichteinnahmeschaffendentouristischenInfrastrukturen,erklärtsichdieKommissionbereit,auchfolgendeeinnahmeschaffende Infrastrukturen mit lokalem Charakter alsbeihilfefreianzusehen:

� entgeltlicheWasserwanderrastplätze

� FreizeitinfrastrukturenfürschlechtesWetter

� örtlichekleineMuseen/lokaleHeimatmuseen

InBezugaufBeihilfefragenhinsichtlichderTourismusförderungkanndarüberhinausdavonaus-gegangenwerden,dasseineReihevonAktivitätenöffentlicherTourismusorganisationennichtwirtschaftlichunddaherauchnichtbeihilferelevantist.Diesgiltv. a.fürsolcheAktivitäten,diekeineEinnahmenauslösen.EbensogehörtpotenzielldasallgemeineDestinationsmarketinginklusiveHer-stellungundVertriebtouristischenInformationsmaterialszudennichtwirtschaftlichenTätigkeiten,wenngleichwirtschaftlicheTätigkeiten,wiez. B.derVerkaufvonAnzeigen,Tickets,SouvenirsoderderBetriebvonBuchungsportalenalswirtschaftlichgetätigtwerden.InverschiedenenFällenistzudemdavonauszugehen,dassMaßnahmenderTourismusförderungdenHandelzwischenMitgliedstaatennichtgefährdetenunddahernichtbeihilferelevantsind.

DieEuropäischeKommissionhatentsprechendbereitsselbstvondiesenÜberlegungenGebrauchgemachtundzweiBeschwerdenunterHinweisaufnichtwirtschaftlichebzw.lokaleTätigkeitenohneAuswirkungenaufdengrenzüberschreitendenHandelzurückgewiesen(SA.41158ErfurtTourismusMarketingGmbHundSA.41273ZweckverbandHolsteinischeSchweiz).

GenerelleAussagensinddennochandieserStellenichtmöglich;esbedarfstetseinerEinzelfallbewertung.

Aktueller Sachstand zur Bewertung beihilferechtlicher Fragestellungen im Tourismus

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13GrundlagenderTourismusfinanzierung

VergaberechtDieÜbertragungvonAufgabenundMittelnvonstaatlichen Stellen auf einen Dritten kann dem Vergaberechtunterliegen(GWB,VgV,UGVO,HTVG).AbbestimmtenAuftragswertensindöffentlicheAufträgenationaloderggf.europaweitauszuschreibenundmüssenineinemformalenVerfahrenvergebenwerden.BestehenzwischenderübernehmendenOrganisationundderübertragenden Gemeinde keine derartig engen Verknüpfungen,dasseinsog.„Inhouse-Geschäft“entsteht,unterliegenZuwendungenderöffent-lichen Hand dem Vergaberechtsregime. Ein wesentlichesKriteriumfürdieAnnahmeeines„Inhouse-Geschäfts“istdieKontrolleüberdieübernehmendeOrganisationalsseinenVertrags-partner„wieübereineeigeneDienststelle“.Diesewirdgrundsätzlichnichtangenommen,wenndieübernehmendeOrganisationprivateGesellschaf-ter oder Mitglieder hat. Darüber hinaus muss der öffentlicheAuftraggeberentscheidendenEinflussaufstrategischeZieleundwesentlicheEntschei-dungen des Dritten ausüben.

Eine„Inhouse-Vergabe“istzudemnurmöglich,wennzusätzlichdassog.„Wesentlichkeits-Kri-terium“erfülltist.Diesbedeutet,dassdieüber-nehmendeOrganisation„imWesentlichen“(mindestenszu80 %)fürdenihnkontrollieren-denöffentlichenAuftraggebertätigwird.EtwaigeTätigkeitenfürDrittedürfenalsonichtmehrals20 %derUmsätzegenerieren.

DieseRegelungenbedeutennicht,dasseineTourismusorganisationnichtgrundsätzlichmitPrivatenzusammenarbeitendarf.Beihilferecht-lichistdiesunproblematisch.VergaberechtlichschließtjedocheineprivateBeteiligungeinesog.„Inhouse-Vergabe“aus.DieÜbertragungeinerTourismusaufgabe,derenFinanzierungdieVergabeschwellenwerteübersteigt,mussdannausgeschriebenwerden.

VorbehaltlicheinerEinzelfallprüfungkannnachfolgendeListevonnicht einnahmeschaffenden touristischen InfrastrukturendurchdieKommuneselbstalsbeihilfefreiangesehenwerden, wennsichergestelltist,dasssienichtwirtschaftlichbetriebenwerdenundderBezugzueinerwirtschaftlichenTätigkeitvölligausgeschlossenist:

� Wander-,Rad-undReitwege � Lehr-,Erlebnis-undNaturpfade � unentgeltlichePark-/Rastplätze � öffentlicheToiletten � unentgeltlicheInformationszentrenundähnlicheEinrichtungen � Promenaden � Seebrücken � Skiloipen � Kurparks � unentgeltlicheBootsanlegestellenundWasserwanderrastplätze � Schwimmsteganlagen � BadestellenundNaturbühnen � Gradierwerke � Wassertretanlagen

DieInfrastrukturenmüssenebenfallsimSinnedesöffentlichenInteresseserrichtet,offenundallgemeinzugänglichsein.UnabhängigvondenzitiertennichteinnahmeschaffendentouristischenInfrastrukturen,erklärtsichdieKommissionbereit,auchfolgendeeinnahmeschaffende Infrastrukturen mit lokalem Charakter alsbeihilfefreianzusehen:

� entgeltlicheWasserwanderrastplätze

� FreizeitinfrastrukturenfürschlechtesWetter

� örtlichekleineMuseen/lokaleHeimatmuseen

InBezugaufBeihilfefragenhinsichtlichderTourismusförderungkanndarüberhinausdavonaus-gegangenwerden,dasseineReihevonAktivitätenöffentlicherTourismusorganisationennichtwirtschaftlichunddaherauchnichtbeihilferelevantist.Diesgiltv. a.fürsolcheAktivitäten,diekeineEinnahmenauslösen.EbensogehörtpotenzielldasallgemeineDestinationsmarketinginklusiveHer-stellungundVertriebtouristischenInformationsmaterialszudennichtwirtschaftlichenTätigkeiten,wenngleichwirtschaftlicheTätigkeiten,wiez. B.derVerkaufvonAnzeigen,Tickets,SouvenirsoderderBetriebvonBuchungsportalenalswirtschaftlichgetätigtwerden.InverschiedenenFällenistzudemdavonauszugehen,dassMaßnahmenderTourismusförderungdenHandelzwischenMitgliedstaatennichtgefährdetenunddahernichtbeihilferelevantsind.

DieEuropäischeKommissionhatentsprechendbereitsselbstvondiesenÜberlegungenGebrauchgemachtundzweiBeschwerdenunterHinweisaufnichtwirtschaftlichebzw.lokaleTätigkeitenohneAuswirkungenaufdengrenzüberschreitendenHandelzurückgewiesen(SA.41158ErfurtTourismusMarketingGmbHundSA.41273ZweckverbandHolsteinischeSchweiz).

GenerelleAussagensinddennochandieserStellenichtmöglich;esbedarfstetseinerEinzelfallbewertung.

Aktueller Sachstand zur Bewertung beihilferechtlicher Fragestellungen im Tourismus

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14 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

TOURISMUS-FINANZIERUNG MITTELS GESETZLICHER INSTRUMENTE 3

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15TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

3.1 GrundlagenderFinanzierungmittelsKur-undTourismusbeitragKur-undTourismusbeitraggemäßKommunalabgabengesetz(KAG)HessenMitderÄnderungdesHessischenKommu-nalabgabengesetzeswurdendiegesetzlichenVoraussetzungenfürneueWegederTourismus-finanzierunginHessensStädtenundGemeindengeschaffen.Dersog.Tourismusbeitrag,dernebendembekanntenKurbeitragin§13KAGgeregeltwurde,eröffnetdenhessischenKommunenunterbestimmtenVoraussetzungendieMöglichkeit,einenzusätzlichenBeitragvonprivatreisendenGästenzurFinanzierungdesTourismuszuerhe-ben.Kur-undTourismusbeitragkönnenjedochnichtbeidegleichzeitigineinerKommuneundauchnichtvonGeschäftsreisendenerhobenwerden.

Gemeinden,denendieBezeichnung„Bad“verlie-henwordenistoderdiealsKur-,Erholungs-oderTourismusortanerkanntsind,könnenKur-oderTourismusbeiträgezurTourismusfinanzierungerheben.DieBeiträgesindzweckgebundenfürdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuKur-,Erholungs-undsons-tigenFremdenverkehrszweckenbereitgestelltenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungen.Rechtsgrund-lageistdasKommunalabgabengesetz(KAG) Hessen in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung,speziell§13.

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16 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

1. DieGemeinden,denenvonderfürkommunaleAngelegenheitenzuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisterdieBezeichnung„Bad“verliehenwordenistoderdievonderfürdenTourismuszuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisteralsKur-,Erho-lungs-oderTourismusortanerkanntsind,könnenfürdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuKur-,Erholungs-undsonstigenFremdenverkehrszweckenbereitgestell-tenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungeneinenKur-oder Tourismusbeitrag erheben.

2. BeitragspflichtigsindalleortsfremdenPersonen,diesichnichtzurAusübungihresBerufesinderGemeindeaufhaltenunddenendieMöglichkeitgebotenwird,dieEinrichtungeninAnspruchzunehmenoderandenVeranstaltungenteilzunehmen.DieGemeindenkönnen,insbesondereaussozialenodertourismuspolitischenGründen,Befreiungs-oderErmäßigungstatbeständebestim-men.

3. WerPersonengegenEntgeltbeherbergt,kanndurchdieSatzungverpflichtetwerden,diebeher-bergtenPersonenderGemeindezumelden.Erkannfernerverpflichtetwerden,denKur-oderTourismusbeitrageinzuziehenundandieGemeindeabzuliefern;erhaftetinsoweitfürdierecht-zeitigeEinziehungundvollständigeAblieferungdesKur-oderTourismusbeitrages.DiesgiltauchfürdieInhabervonSanatorien,KuranstaltenundanderenEinrichtungen,dieKur-,Erholungs-odersonstigenFremdenverkehrszweckendienen,sowieVeranstaltervonzudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungen,soweitderKur-oderTourismusbeitragvonPersonenerhobenwird,diedieseEinrichtungenbenutzenoderVeranstaltungenbesuchen,ohneinderGemeindebeherbergtzuwerden.(…)

4. DiefürdenTourismuszuständigeMinisterinoderderhierfürzuständigeMinisterwirdermäch-tigt,durchRechtsverordnungRegelungenzutreffenüberdieAnerkennungsvoraussetzungenunddasAnerkennungsverfahrenfürKur-,Erholungs-undTourismusorte,insbesondereüber

1. dienatürlichenundhygienischenBedingungen,medizinischenundsonstigenöffentlichenEinrichtungen,dievorhandenseinmüssen,damitGemeindenalsKur-oderErholungsortanerkanntwerdenkönnen,sowie

2. dienatürlichenBedingungenundEinrichtungenzurkulturellenundsonstigenFreizeitbetä-tigung,dievorhandenseinmüssen,damitGemeinden,alsTourismusortanerkanntwerdenkönnen;dazuzähleninsbesonderedielandschaftlicheLage,dasVorhandenseinbedeutenderkulturellerEinrichtungen,internationalerVeranstaltungen,sonstigerbedeutenderFreizeitein-richtungen,geeigneterAngebotefürdieNaherholungsowieeindamitkorrespondierendesTourismusaufkommen.

§ 13 KAG Hessen vom 1. Januar 2016: Kurbeitrag und Tourismusbeitrag

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17TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

DieAufgabederPrädikatisierungvonKur-,Erholungs-undTourismusortenliegtbeimRegierungs-präsidiumKassel.InderVerordnungüberdieAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusortvom24.11.2016(GVBlNr.18,Seite218bis220vom05.12.2016)undderÄnderungvom20.Juni2018(GVBlNr.14,Seite339vom5.Juli2018)sinddieAnerkennungsvoraussetzungenunddasAner-kennungsverfahrengeregelt.

ImRahmendieserVerordnungkönnenfolgendePrädikateverliehenwerden:

� Heilbad

� Kneippheilbad

� Kneipp-Kurort

� HeilklimatischerKurort

� OrtmitHeilquellen-Kurbetrieb

� Luftkurort

� Erholungsort

� Tourismusort

ZurfachlichenBeratungistbeimRegierungspräsidiumKasselderHessischeFachausschussfürKur-,Erholungs-undTourismusortegebildetworden.IhmwerdensämtlichePrädikatisierungsanträge,UnterlagenfürÜberprüfungsverfahrensowieGrundsatzfragenderPrädikatisierungzurBeratungvorgelegt.

NachErörterungbeschließtderFachausschussüberdievorliegendenAnträgeundleitetdieent-sprechendenEmpfehlungendemHessischenMinisteriumfürWirtschaft,Energie,VerkehrundLandesentwicklungzu,dasabschließendüberdieAnträgeentscheidet.

DieformelleVerleihungdesPrädikatserfolgtdanndurcheinenAnerkennungsbescheiddesRegie-rungspräsidiumsKasselsowieeineUrkundedesHessischenMinisteriumsfürWirtschaft,Energie,VerkehrundLandesentwicklung.

DiePrädikatsbezeichnungdarfimamtlichenodergeschäftlichenVerkehrnurverwendetwerden,wennsienachMaßgabederVerordnungverliehenwordenistoderbereitsvorderenerstenIn-Kraft-Tretengeführtwerdendurfte.

SpätestensnachzehnJahrenistdasPrädikatzuüberprüfen.SinddieVoraussetzungennichtmehrgegeben,soistdieAnerkennungdesPrädikatszuwiderrufen.EinenRechtsanspruchaufVerleihungbzw.BeibehaltungeinesPrädikatsbestehtnicht.

Hinweis:DasRegierungspräsidiumKasselhältonlineweiterführendeInformationenzumThemasowieErhebungsbögenfürdieverschiedenenPrädikatisierungsartenvor.

VerordnungüberdieAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusortvom24.11.2016: https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/content-downloads/Rechtsverordnung.pdf

Quelle: Regierungspräsidium Kassel https://rp-kassel.hessen.de/planung/regionalplanung/wirtschaft/pr%C3%A4dikatisierung-von-kur-erholungs-und-tourismusorten, Stand: 19.02.2018

Prädikatisierung von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten

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18 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

AbgrenzungvonBettensteuernundverwandtenInstrumentenVonKur-undTourismusbeitragistdiesog.Bet-tensteuer,teilsauchalsKulturabgabe,Kulturför-derabgabe,Tourismusförderabgabeo. ä.bezeich-net,deutlichabzugrenzen.BeiderBettensteuerhandeltessichumeinegemeindlicheAufwands-steuernachArt.105Abs.2adesGrundgesetztes.SiesetztamAufwanddesÜbernachtungsgastesan,wobeieineprozentualeAbgabeaufdenÜber-nachtungspreiserhobenwird.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen1. DieAnerkennungvonGemeindenoderGemeindeteilenalsKur- oder Erholungsortsetzt

voraus,dassdienatürlichenundortsspezifischenGegebenheitenentsprechendden„Begriffs-bestimmungen/QualitätsstandardsfürHeilbäderundKurorte,Erholungsorte–einschließlichderPrädikatisierungsvoraussetzungen–sowiefürHeilbrunnenundHeilquellen“vorhandensindunddiehierinenthaltenenVoraussetzungenerfülltwerden.DieseBegriffsbestimmungensindvomDeutschenHeilbäderverbande. V.undvomDeutschenTourismusverbande. V.(…)herausgege-benundwerdendurchdiefürdenTourismuszuständigeobersteLandesbehördeinderjeweilsgeltendenFassungimStaatsanzeigerfürdasLandHessenveröffentlicht.

2. DieAnerkennungeinerGemeindenoderGemeindeteilenalsTourismusortsetztvoraus,dassdieZahlderGästeübernachtungenproJahrinderRegeldasZweifachederEinwohnerzahlüber-steigt und1. einelandschaftlichbevorzugteLagegegebenistoder2. bedeutendekulturelleEinrichtungen(insbesondereMuseenoderTheater),internationa-

leVeranstaltungenodersonstigebedeutendeFreizeiteinrichtungenvonüberörtlicherBedeutungvorhandensindoder

3. geeigneteAngebotefürNaherholung,insbesondereAusflugsmöglichkeiten,Grünflächen,Rad-undWanderwegeodereinvielfältigesgastronomischesAngebotvorhandensind.

3. DieAnerkennungalsTourismusortkannausnahmsweiseaucherteiltwerden,wenneinzelnedernachAbs.2Nr.1bis3genanntenVoraussetzungeninangemessenerEntfernungaufdemGebieteinerangrenzendenGemeindeinherausgehobenerWeiseerfülltwerden.DieAnerkennungerfolgtindiesemFallnurimEinvernehmenmitderangrenzendenGemeinde.

§ 3 Anerkennungsverfahren1. ÜberdenAntragaufAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusort(…)entscheidetdie

fürdenTourismuszuständigeMinisterinoderderhierfürzuständigeMinister.DerAntragistzubegründenundbeimRegierungspräsidiumKasseleinzureichen.

2. DemAntragaufAnerkennungalsKur-oderErholungsortsindbeizufügen:1. KopienderBeschlüssederkommunalenGremienüberdieangestrebteArtbezeichnung,2. eineÜbersichtderbestehendenKur-,Erholungs-undBetriebseinrichtungenmitLageplan

undErläuterungen,3. Ortsprospekte,4. einErhebungsbogenfürdiebeantragteArtbezeichnungund5. dieaufgrundderbeantragtenArtbezeichnungerforderlichenUnterlagen,Analysenbezie-

hungsweiseärztlichen,balneologischen,klimatologischenundhydrologischenGutachten.

3. DemAntragaufAnerkennungalsTourismusortsindbeizufügen:1. eineBeschreibungderlandschaftlichbevorzugtenLage,einVerzeichnisderEinrichtungen

unddieAngebotefürNaherholungmitLageplanundErläuterungen(…),2. einNachweiszurZahlderGästeübernachtungen,3. dieStellungnahmedesjeweilszuständigenVertretersfürdiesetouristischeDestinationund

4. ImFalledes§2Abs.3eineStellungnahmederangrenzendenGemeinde.

Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016, Änderung der Verordnung am 20.06.2018

LautDEHOGABundesverband1erhobenimFebruar201729StädteinDeutschlandeineBettensteuerodervergleichbareSteuern.Inca.60StädtenwurdejedochdieBettensteuerpolitischabgelehnt,gerichtlichaufgehoben,abgeschafftoderausgesetzt.DiewesentlichenArgumente,diegegeneineBettensteueralsFinanzierungsinstrumentsprechen,sind:2

� BelastungausschließlichvonBeherbergungsbetrieben

� keineBerücksichtigungdesTagestourismusunddurchTourismusbedingteEinnahmenandererBranchen,wiez. B.desEinzelhandels

� keineZweckbindung,daherkeineSicherheitüberVerbesserungderTourismusfinanzierung

DerNachteil„keineZweckbindung“trittbeiAnwendungderdurchdasKAGHessenbereitgestelltenMöglichkeitenderKur-oderTourismusbeiträgenichtein.

Einordnung der Bettensteuer als Finanzierungsinstrument

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19TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

AbgrenzungvonBettensteuernundverwandtenInstrumentenVonKur-undTourismusbeitragistdiesog.Bet-tensteuer,teilsauchalsKulturabgabe,Kulturför-derabgabe,Tourismusförderabgabeo. ä.bezeich-net,deutlichabzugrenzen.BeiderBettensteuerhandeltessichumeinegemeindlicheAufwands-steuernachArt.105Abs.2adesGrundgesetztes.SiesetztamAufwanddesÜbernachtungsgastesan,wobeieineprozentualeAbgabeaufdenÜber-nachtungspreiserhobenwird.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen1. DieAnerkennungvonGemeindenoderGemeindeteilenalsKur- oder Erholungsortsetzt

voraus,dassdienatürlichenundortsspezifischenGegebenheitenentsprechendden„Begriffs-bestimmungen/QualitätsstandardsfürHeilbäderundKurorte,Erholungsorte–einschließlichderPrädikatisierungsvoraussetzungen–sowiefürHeilbrunnenundHeilquellen“vorhandensindunddiehierinenthaltenenVoraussetzungenerfülltwerden.DieseBegriffsbestimmungensindvomDeutschenHeilbäderverbande. V.undvomDeutschenTourismusverbande. V.(…)herausgege-benundwerdendurchdiefürdenTourismuszuständigeobersteLandesbehördeinderjeweilsgeltendenFassungimStaatsanzeigerfürdasLandHessenveröffentlicht.

2. DieAnerkennungeinerGemeindenoderGemeindeteilenalsTourismusortsetztvoraus,dassdieZahlderGästeübernachtungenproJahrinderRegeldasZweifachederEinwohnerzahlüber-steigt und1. einelandschaftlichbevorzugteLagegegebenistoder2. bedeutendekulturelleEinrichtungen(insbesondereMuseenoderTheater),internationa-

leVeranstaltungenodersonstigebedeutendeFreizeiteinrichtungenvonüberörtlicherBedeutungvorhandensindoder

3. geeigneteAngebotefürNaherholung,insbesondereAusflugsmöglichkeiten,Grünflächen,Rad-undWanderwegeodereinvielfältigesgastronomischesAngebotvorhandensind.

3. DieAnerkennungalsTourismusortkannausnahmsweiseaucherteiltwerden,wenneinzelnedernachAbs.2Nr.1bis3genanntenVoraussetzungeninangemessenerEntfernungaufdemGebieteinerangrenzendenGemeindeinherausgehobenerWeiseerfülltwerden.DieAnerkennungerfolgtindiesemFallnurimEinvernehmenmitderangrenzendenGemeinde.

§ 3 Anerkennungsverfahren1. ÜberdenAntragaufAnerkennungalsKur-,Erholungs-oderTourismusort(…)entscheidetdie

fürdenTourismuszuständigeMinisterinoderderhierfürzuständigeMinister.DerAntragistzubegründenundbeimRegierungspräsidiumKasseleinzureichen.

2. DemAntragaufAnerkennungalsKur-oderErholungsortsindbeizufügen:1. KopienderBeschlüssederkommunalenGremienüberdieangestrebteArtbezeichnung,2. eineÜbersichtderbestehendenKur-,Erholungs-undBetriebseinrichtungenmitLageplan

undErläuterungen,3. Ortsprospekte,4. einErhebungsbogenfürdiebeantragteArtbezeichnungund5. dieaufgrundderbeantragtenArtbezeichnungerforderlichenUnterlagen,Analysenbezie-

hungsweiseärztlichen,balneologischen,klimatologischenundhydrologischenGutachten.

3. DemAntragaufAnerkennungalsTourismusortsindbeizufügen:1. eineBeschreibungderlandschaftlichbevorzugtenLage,einVerzeichnisderEinrichtungen

unddieAngebotefürNaherholungmitLageplanundErläuterungen(…),2. einNachweiszurZahlderGästeübernachtungen,3. dieStellungnahmedesjeweilszuständigenVertretersfürdiesetouristischeDestinationund

4. ImFalledes§2Abs.3eineStellungnahmederangrenzendenGemeinde.

Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016, Änderung der Verordnung am 20.06.2018

LautDEHOGABundesverband1erhobenimFebruar201729StädteinDeutschlandeineBettensteuerodervergleichbareSteuern.Inca.60StädtenwurdejedochdieBettensteuerpolitischabgelehnt,gerichtlichaufgehoben,abgeschafftoderausgesetzt.DiewesentlichenArgumente,diegegeneineBettensteueralsFinanzierungsinstrumentsprechen,sind:2

� BelastungausschließlichvonBeherbergungsbetrieben

� keineBerücksichtigungdesTagestourismusunddurchTourismusbedingteEinnahmenandererBranchen,wiez. B.desEinzelhandels

� keineZweckbindung,daherkeineSicherheitüberVerbesserungderTourismusfinanzierung

DerNachteil„keineZweckbindung“trittbeiAnwendungderdurchdasKAGHessenbereitgestelltenMöglichkeitenderKur-oderTourismusbeiträgenichtein.

Einordnung der Bettensteuer als Finanzierungsinstrument

12

BeiBettensteuernhandeltessichumGeldleis-tungen,denenkeineGegenleistunggegenüber-stehenmuss.DieBettensteueristdahernichtzweckgebunden–diesisteinweitererwesent-licherUnterschiedgegenüberdemKur-undTourismusbeitrag.

1 vgl. www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/05_Themen/Steuer/Bettensteuer/Bettensteuer_Generalkarte_0217.pdf, Stand 24.04.20172 vgl. ähnlich: Deutscher Tourismusverband e. V. (DTV): „Tourismus nachhaltig und fair finanzieren: die Tourismusabgabe“ (2016), S. 25f.

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20 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

3.2 UmsetzungderKur-undTourismusbeiträgeGrundlagenderErhebungvonKur-undTourismusbeiträgenKur-undTourismusbeiträgesindzweckgebundenzuverwenden.SiekönnenjedochnichtbeidegleichzeitigineinerKommuneerhobenwerden.StädteundGemeindenkönnen–sofernsiedieentsprechendenAnforderungenerfüllen–Kur-oderTourismusbeiträgeerheben,sindjedochnichtdazuverpflichtet.GeschäftsreisendesindvonderErhebungausgenommen.

DieAnerkennungalsKur-oderErholungsortkannauf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeinde-gebietsbegrenztwerden.DieAnerkennungalsTourismusortisthingegenaufdasvollständigeGemeindegebietbegrenzt.

SeitJanuar2017istdie„VerordnungüberdieAnerkennungalsKur-,Erholungs-undTourismusortinHessen“inKraft,seitApril2017gibteseinvomHessischenStädtetagundvomHessischenStädte-undGemeindebundherausgegebenesMustereinerTourismusbeitragssatzung.

AufGrundlagedieserMustersatzunghatdieStadtFrankfurtamMaineineeigeneTourismusbei-tragssatzungentworfen,dieam14.12.2017vonderStadtverordnetenversammlungbeschlossenwurdeundzum01.01.2018inKrafttrat.AbdiesemZeitpunkterhebtdieStadtFrankfurtamMaineinenTourismusbeitraginHöhevonzweiEuroproÜbernachtungundproPersonzurteilweisenDeckungdesAufwandesfürdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuFremdenverkehrszweckenbereitgestelltenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchge-führten Veranstaltungen.

Bisdatofinanziertenu. a.dieUnternehmendenTourismusmitihrenSteuern.MitEinführungdesTourismusbeitragesleistendieGäste,fürdiedietouristischenEinrichtungenletztendlichauchzurVerfügungstehen,einenBeitragzumErhaltundzurVerbesserungdertouristischenInfrastruktur.DerTourismusbeitragwirdnichtvonGeschäftsreisenden,sondernausschließlichvonPrivatreisen-den erhoben.

DieAnmeldungundEntrichtungdesTourismusbeitrageserfolgtbeiderjeweiligenBeherbergungs-stätte,diedenTourismusbeitragvondenbeitragspflichtigenPersoneneinziehenundandieStadtFrankfurtamMainabführen.DieAnmeldungenwerdenschriftlichunterVerwendungdesbesonde-renMeldescheinsfürBeherbergungsstättenvorgenommen.

VonderPflichtzurEntrichtungeinesTourismusbeitrageswerdenbeiVorlageeinesärztlichenAttestesPatientinnenundPatientenfürdieZeit,indersienichtinderLagewaren,dieTourismus-einrichtungenzunutzen,aufAntragbefreit.DieAnträgesindschriftlichandieStadtFrankfurtamMainzurichten.VonderEntrichtungdesTourismusbeitragesaußerdembefreitsindSchülerinnenundSchülerimRahmenvonschulischenKlassenfahrten.

Bericht aus der Praxis – Tourismusbeitrag für Frankfurt am Main

Quelle: www.dehoga-hessen.de/frankfurt-am-main/themen-informationen/tourismusbeitrag/ (19.02.2018)

www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=33179335 (19.02.2018)

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21TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

VorgehensweisezurEinführungvonKur-oderTourismusbeiträgenDieEinführungvonKur-oderTourismusbeiträgendauertüblicherweisebiszuzwölfMonaten.DieBearbeitungszeithängtinhohemMaßevonderVerfügbarkeitvonRessourcenunddenjeweiligen

politischenWillensbildungsprozessenab.Dieerforderlichen Maßnahmen sind in der folgenden Infoboxaufbereitet.

Einbindung von Leistungsanbietern und Gewerbetreibenden � JenseitsdesformalerforderlichenVerfahrensistessinnvoll,touristischeLeistungsanbieterundsonstigeGewerbetreibendezumindestumfänglichüberdieEinführungvonKur-oderTourismus-beiträgenzuinformierenund„mitzunehmen“.

� DabeisollteesnichtnurbeieinerallgemeinenInformationzurBeitragserhebungbleiben.Vielmehristeserforderlich,dieHintergründederBeiträge,dievorgesehenezweckgebundeneVerwendungundv. a.denNutzen,denverschiedeneWirtschaftsbranchenundGewerbetreiben-devonderTourismusfinanzierunghaben,möglichstgutaufbereitet,praxisnahundsokonkretwiemöglichdarzustellen.

Satzungsaufstellungsbeschluss � DieGemeindevertretungbzw.dieStadtverordnetenversammlungfassteinenSatzungs-aufstellungsbeschluss.

� Kur-/Tourismusbeitragmüssenkalkuliertwerden(Aufwandskalkulation,DeckungskalkulationundKalkulationdesBeitragssatzes).

Vorbereitende Erfassung � DieVerwaltungstellteineAuflistung/Aufsummierungdergemeindlichenbzw.städtischenLeis-tungenundKostenfürTourismuswerbungundTourismuseinrichtungen/-veranstaltungenauf.

� SienimmtdarüberhinauseineVorauswahldesErhebungsgebietesundevtl.derDifferenzierungnachVorteilszonenvor(nurKurbeitrag).

� Satzungsvorbereitung

� ImnächstenSchrittwirdderumlagefähigeAufwandermitteltundderBeitragssatzkalkuliert.

� DieVerwaltungentwickelteinenSatzungsentwurf.DerEntwurfwirdüberdenMagistrat/denGemeindevorstandindieStadtverordnetenversammlungeingebacht.DiesebeschließtdieÜber-tragungaufeinenAusschuss.DieVorlagensolltenverschiedeneAnlagenumfassen:SinnvollisteingrößererAktenvermerkzurBegründungdesSatzungsentwurfs.

Beschlussverfahren � Der/diezuständigenFachausschuss/-schüsseempfehlendieKur-/TourismusbeitragssatzungzurBeschlussfassungdurchdieGemeindevertretungbzw.dieStadtverordnetenversammlung.

� DieGemeindevertretungbzw.dieStadtverordnetenversammlungbeschließtdieKur-/Tourismus-beitragssatzung.

Vorbereitende Maßnahmen zur Einführung von Kur-/Tourismusbeiträgen

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22 TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

Sind Städte und Gemeinden, welche sich als Tourismusort prädikatisieren lassen, verpflichtet dann auch den Tourismusbeitrag zu erheben? Nein,esbestehtkeineVerpflichtungeinenTourismusbeitragzuerheben.DasPrädikatkannauchohneBeitragserhebungzuWerbezweckengeführtwerden.In§13Abs.1KAGheißteshierzu:„DieGemeinden,denenvonderfürkommunaleAngelegenheitenzuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisterdieBezeichnung„Bad“verliehenwordenistoderdievonderfürdenTourismuszuständigenMinisterinoderdemhierfürzuständigenMinisteralsKur-,Erholungs-oderTourismusortanerkanntsind,können...einenKur-oderTourismusbeitragerheben.“

NachAuskunftdesHessischenMinisteriumsdesInnernundfürSportwirdvonSeitenderKommu-nalaufsichtderzeitkeineBeanstandungerfolgen,wenneinealsTourismusortanerkannteGemeindeaufdieErhebungeinesTourismusbeitragsverzichtetodernureinenTeildesabgabefähigenAuf-wandsaufdiebeitragspflichtigenTourismusgästeumlegt.

DiesgiltauchfürSchutzschirmgemeinden,esseidennderTourismusbeitragistinderjeweiligenSchutzschirmvereinbarungnach§3Abs.3Satz2SchuSGenthalten.

Was muss ich bei einer Beitragskalkulation beachten? Wichtigistes,einenSchlüsselzuermitteln,deralsBasisfüreineKalkulationallertangiertenTouris-museinrichtungendient.WennzumBeispielfeststeht,dass7Mio.ÜbernachtungenvonEinheimi-schen(20.000EWx365)nur3Mio.privatbedingterÜbernachtungenvonGästengegenüberstehen,sosindalleKostennachdiesemSchlüsselzuermitteln.

Wie hoch darf der Tourismusbeitrag sein? DieBeitragshöherichtetsichimEinzelfallnachderArtunddemUmfangderzuTourismuszweckenbereitgestelltenEinrichtungensowiederdurchgeführtenVeranstaltungen.DieGrundsätzedesallgemeinenBeitragsrechtsnach§11KAGunddesallgemeinenGebührenrechtsnach§10KAGsindheranzuziehen.

BeiderFestlegungderHöhedesTourismusbeitragsistzubeachten,dassdieHöhefürdieGästezumutbarbleibenmuss.EineBeitragsuntererhebungistimGegensatzzurBeitragsübererhebungrechtlichzulässig.EineGrenzebildethieralleindaskommunaleHaushaltsrechtnachden§§92und93HGO.

Welche Kosten sind in die Kalkulation eines möglichen Tourismusbeitrags einzubeziehen? DieeinzubeziehendenKostenergebensichausdervorOrtvorhandenenInfrastruktur.EsbestehtkeinUnterschiedzurBeitragskalkulationindenübrigenFällen.Einzubeziehensinddaherinsbesondere:

� anteiligeAbschreibungderjeweiligenTourismusinfrastruktur

� AnteilederaufdiejeweiligeTourismusinfrastrukturentfallendenDarlehenundZinsen

� nutzungsabhängigeAufwendungenfürTourismusinfrastruktur

� anteiligeVerwaltungskosten

Häufige Fragen zum Tourismusbeitrag in Hessen

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23TourismusfinanzierungmittelsgesetzlicherInstrumente

ZumbeitragsfähigenAufwandzähltnach§13Abs.1KAGdieSchaffung,Erweiterung,UnterhaltungundVermarktungderzuKur-,Erholungs-undsonstigenFremdenverkehrszweckenbereitgestelltenEinrichtungenundfürdiezudiesenZweckendurchgeführtenVeranstaltungen.DieEinrichtungenmüssennichtausschließlichzuTourismuszweckenbereitgestelltwerden.Esreichtaus,wennsietypischerweiseauchfürsolcheZweckegewidmetsind.SokannetwaderAufwandauchfürSchwimmbäderundMinigolfplätze,diesowohlvonTouristenalsauchvonEinheimischengenutztwerden,(anteilig)berücksichtigtwerden.DernichtumlagefähigeGemeindeanteil(Einheimischen- Nutzung)mussherausgerechnetwerden.DiegemeindlicheInfrastruktur(zurDaseinsvorsorge)wiedasStraßennetzoderdieMüllabfuhrkönnengrundsätzlichnichteinbezogenwerden.

Können Aufwendungen und Leistungen, die die Stadt ausgelagert hat, bei der Kalkulation berücksichtigt werden? EinZuschussbedarfderAuslagerungkannberücksichtigtwerden.SoweitsichdieGemeindeeinesDrittenals„Erfüllungsgehilfen“bedient,musssiesicheinausreichendesEinwirkungsrechtsichern,dadieBeiträgezweckgebundenzuverwendensindunddieGemeindedieNutzungsmöglichkeitenfürTourismusgästezugewährleistenhat.

Wie exakt muss die Kalkulation sein? Esistzutreffend,dassdieKalkulationmöglichstgenauseinmuss.AllerdingsstehenhierdiePlausi-bilitätundeinsachgerechterVerteilermaßstabimVordergrund.EineKalkulationderprozentualenNutzungvonParkwegenund-anlagenoderderNutzungvonSchwimmbädernvonEinwohnernundBesuchernkannsichbeispielsweiseanderZahlderÜbernachtungenorientieren.Esistwichtig,sehrgenauzukalkulieren,daeineexakteKalkulationnurschwerangreifbarist.

Welche Möglichkeiten hat eine Gemeinde, Tourismusort zu werden, in der einzelne Ortsteile bereits ein Prädikat verliehen bekommen haben? EsbestehtderzeitkeineMöglichkeitfüreineGemeindegleichzeitigsowohlalsTourismusortalsauchalsErholungs-oderKurortanerkanntzuwerden.

Welche Möglichkeiten hat eine Gemeinde mit mehreren Ortsteilen, von denen lediglich der überwiegende Teil gerne Tourismusort wäre? EineMöglichkeitTourismusortzuwerdenbestehtnachderzeitigerRechtslagenurfürdasgesamteGemeindegebiet.DieAnerkennungalsTourismusortistunteranderemdeshalbaufdasgesamteGemeindegebietbegrenzt,damiteinesachgerechtesowierechtmäßigeBerechnungundErhebungeinesTourismusbeitrags(mittelseinerentsprechendenSatzung)überhauptmöglichist.

Häufige Fragen zum Tourismusbeitrag in Hessen

Quelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (Stand: Juli 2017)

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24 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

TOURISMUS-FINANZIERUNG MITTELS FREIWILLIGER BETEILIGUNG

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25TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

4.1 ÜberblicküberdieFormenderTourismus- finanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligungFinanzierungderMarktbearbeitungund der touristischen InfrastrukturAnalysiertmandieverschiedenenAufgabender Tourismusorganisationen hinsichtlich der MöglichkeitenderfreiwilligenEinbindungderPrivatwirtschaftinihreFinanzierung,lassensichgrundsätzlichzweiunterschiedlicheEinbindungs-möglichkeitenabgrenzen:dieEinbindungindieFinanzierungderMarktbearbeitungsowiedieEinbindungindieFinanzierungvontouristischenInfrastrukturprojekten.

DieFinanzierungtouristischerInfrastrukturumfasstdieinfrastrukturelleAusstattungfürjeglicheFormtouristischerAktivitäten,nichtnurdieprivateInfrastruktur.DieEinbindungderPrivatwirtschaftistdabeiinBezugauföffentlicheErschließungsmaßnahmen,wiez. B.StraßenundWegenetze,MaßnahmenderStadt-undOrtsge-staltung,z. B.GestaltungvonStraßenzügen,Quar-tieren,Plätzen,Grünanlagen,Fußgängerzonen,Aufenthaltsbereicheetc.,sowieüberbetrieblicheEinrichtungen,z. B.Bäder,Gästeinformations-undGästebetreuungseinrichtungenundMu-seen,denkbar.DiefreiwilligeEinbindungindieFinanzierungtouristischerInfrastrukturwirdimRahmendieserUmsetzungshilfenichtvertieft.DieUmsetzungshilfestelltdieEinbindungderPrivatwirtschaftindieFinanzierungderMarktbe-arbeitungindenMittelpunkt.

AnlassbezogeneEinbindungindieTourismusfinanzierungDer in den Tourismusorganisationen oft übliche WegzurVerbesserungderEinnahmesituationisteineanlassbezogeneEinbindungderLeistungs-anbieter.Marketingleistungen,wiez. B.AnzeigeninGastgeberverzeichnissen,werdenentgeltlichanLeistungsanbieter„verkauft“.

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26 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

TourismusorganisationenbetrachtendieerzieltenEinnahmenoftals„Refinanzierung“eigenerAktivitäten.DieserWegistzwaraufdenerstenBlickeinfacherumsetzbar,hatjedoch,wieunten-stehenddargestellt,deutlicheNachteileundGrenzen.

IndemBeteiligungshandbuch„MehrErfolgdurchKooperation“bietetdieTimmendorferStrandNiendorfTourismusGmbHLeistungsanbieterndieMöglichkeit,verschiedeneMarketingleistungenzuerwerben,umvonderstarkenMarkeTimmendorferStrandNiendorfzuprofitieren.ZuBeginndesHandbuchswerdendenInteressiertenzurOrientierungdieStärken,dieMarketing-StrategiesowiedieZielgruppenderDestinationpräsentiert.AnschließendwerdendieBeteiligungsmöglichkeitenimMarketingaufgezeigt.GrundsätzlichwerdenBeteiligungsmöglichkeitenindreiverschiedenenBerei-chenangeboten:

Printprodukte (Magazine, Broschüren, Flyer, Plakate etc.): Anzeigen(isolierteAnzeigen,integrierteKontextwerbung,Sonderplatzierungen,…)

Online-Marketing:Teaser/Onlinebanner,Branchenbucheintrag,BeteiligunganGewinnspiel-aktionen,Online-Zimmervermittlung,Online-Gastgeberverzeichnis,Online-Arrangements

Veranstaltungen:PräsenzinFormvonStänden,Zeltenu. a.

WeitereInformationen:www.timmendorfer-strand.de

Beispiel Beteiligungshandbuch Timmendorfer Strand Niendorf Tourismus GmbH („Anlassbezogene Tourismusfinanzierung“)

� geringePlanbarkeitderEinnahmen,dieEinnahmensindoftvonJahrzuJahrneueinzuwerben

� aneinzelnenMarketinginstrumentenausgerichteteMarktbearbeitung,keineEinbindunginganzheitlicheundlangfristigeKampagnen

� AusrichtungderMarketingaktivitätenderTourismusorganisationenanderEinwerbbarkeit vonEinnahmen

� keinegemeinsameZieldefinition,PlanungundUmsetzungmitLeistungsanbietern

� erheblicheEinschränkungendurchEU-Beihilfe-undVergaberecht

Nachteile einer anlassbezogenen Einbindung privater Leistungsanbieter in die Tourismusfinanzierung

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27TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

DienachfolgendvorgestelltenBeispielegehenhinsichtlich der Strukturiertheit und Tiefe der EinbindungvonLeistungsanbieternweiter.Siestehenfüreineinstitutionalisierte,partnerschaft-licheundlangfristigefreiwilligeEinbindungderPrivatwirtschaftmittelsfesterenPartner-undBindungsmodellen.Sieunterscheidensichhaupt-sächlichinderArtundWeisederMitwirkungbzw.Mitbestimmung,diedenAkteurenderPrivatwirt-schafteingeräumtwird.

Gesellschaftsrechtliche Einbindung in dieTourismusfinanzierungBeiModellendergesellschaftsrechtlichenEinbindungwerdenPrivategesellschaftsrechtlichindieTrägerstrukturderKooperationsmaßnah-men eingebunden. Die Marketingmaßnahmen werdenmaßgeblichundteilweiseführenddurchdietouristischenBetriebeentwickeltundumge-setzt.

Strukturelle Einbindung in die TourismusfinanzierungBeieinerstrukturellenEinbindungderPrivatwirt-schaftwerdenMarketing-undVertriebsmaßnah-menpartnerschaftlichentwickeltundumgesetzt,ohnedassdieseEinbindungderprivatenAkteureindieFinanzierungaucheinegesellschaftsrecht-licheEinbindungmitsichbringt.IhreEinfluss-nahmekannjedochebenfallsintensivgestaltetwerden.

OftwerdenbeidiesenModellenprivatwirtschaft-licheUnternehmenanderFinanzierungvonAktivitätendertouristischenMarktbearbeitungöffentlicherTourismusorganisationenbeteiligt,vondenensiesicheinenMarketingvorteilver-sprechen.DiestrategischeundoperativePlanungliegtbeiderTourismusorganisation.AuchbeiderstrukturellenEinbindungderPrivatwirtschaftsindbeihilfe-undvergaberechtlicheBelangezubeachten.

ModelledergesellschaftsrechtlichenEinbindungwerdenzunehmendvordemHintergrundvergabe-rechtlicherProblemediskutiert.DieÜbertragungvonAufgabenundMittelneinerGemeinde(odereinerRegion)aufeineTourismusorganisationmitgetrennterRechtspersönlichkeit,derenFinanzie-rungsmitteldiesog.vergaberechtlichenSchwellenwerteübersteigen,unterliegtgrundsätzlichdemVergaberechtsregime.EineAusnahmebestehtnachdenGrundsätzendessog.„Inhouse-Geschäfts“,wenndieauftraggebende(n)Gemeinde(n)überdieübernehmendeOrganisationeineKontrolle„wieübereineeigeneDienststelle“ausübt(d. h.insbesonderesieausschließlichfinanziertoderdieEnt-scheidungsgremienkontrolliert)unddieOrganisationimWesentlichen(d. h.zumindestens80 %)fürdieauftraggebende(n)Gemeinde(n)tätigwird.Ein„Inhouse-Geschäft“istgrundsätzlichausgeschlos-sen,wenndieübernehmendeOrganisationprivateGesellschafteroderMitgliederhat.

BeiprivatenGesellschafternoderMitgliederngreiftdaherdasVergaberechtmitdefiniertenAus-schreibungsmechanismenundSchwellenwerten.OftliegenbeieinergesellschaftsrechtlichenEinbindungderprivatenWirtschaftvergaberechtsrelevanteVorgängevor,dieteilweiseEU-weiterAusschreibungenbedürfen–miterheblichemVerwaltungsaufwand,teilweisemehrmonatigerDauerundunsicheremAusgang.

Vergaberechtliche Herausforderungen bei gesellschaftsrechtlicher Einbindung der Privatwirtschaft

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28 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

4.2 FreiwilligestrukturelleEinbindungindieTourismusfinanzierung

„Fonds“-ModellDas„Fonds“-ModellkombiniertEinbindungs-undMitwirkungsstrukturenmiteinemaufFreiwilligkeitbasierendenFinanzierungsansatz.DieFinanzie-rungwirddabeii. d. R.jeweilszurHälftedurchöffentlicheMittelundMittelprivaterPartnergeleistet.ÜberdieMittelverwendungwirdunterEinbeziehungderprivatenAkteureentschieden.DanurMitgliederdesFondsbelangtwerden,istdieProblematikvon„Trittbrettfahrern“,diekeinenfinanziellenBeitragleisten,aberebenfallsvondenMaßnahmenprofitieren,nichtausgeschlos-sen.

DerNürnbergerTourismusfondszähltzudenerstenfreiwilligenundzweckgebun-denenModellen,dieProfiteuredesTouris-musindieFinanzierungderVermarktungeinzubeziehen.DieStadtNürnbergundderVerkehrsvereinNürnberge. V.habenauffreiwilligerBasis2010erstmalsbeschlossen,fürdienächstendreiJahreeinenTourismus-fondseinzurichten,indenbeideSeitenzugleichenTeileneinzahlen.

DerprivateFinanzierungsanteildesFondskonntemittelseinerErhöhungderMit-gliedsbeiträgedesVerkehrsvereinsum-gesetztwerden.InsgesamtwarsoeineFinanzierungvon1,5Mio.EURaufdreiJahregesichert.MitdenerzieltenMittelnwerdenzusätzlicheMarketingmaßnahmenüberdiebisherigenAktivitätenhinausumgesetzt.JüngstesErfolgsbeispielistdieausdemTourismusfondsfinanzierteundinengerZusammenarbeitmitLeistungsan-bieternentwickelteKulinarik-KampagneausNürnberg.

WeitereInformationen: www.tourismus.nuernberg.de/geniessen/

Beispiel Nürnberger Tourismus-fonds („Fonds“-Modell)

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29TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

„Umlage“-ModellBeim„Umlage“-ModellwerdenprivatePartnerperfreiwilliger,gestaffelterUmlageanMarketing-kostenbeteiligt.DiejeweiligenFinanzbeiträgewerdenmittelseinesFinanzierungsschlüsselsberechnet.ÜberdiegenaueVerwendungdereingezahltenMittelentscheidetdieTourismus-organisation.

ExklusivleistungenfürdieBeteiligtenderUmlagekönnendazubeitragen,neueLeistungsanbieterfürdieMarketingumlagezugewinnen,Trans-parenzzuerzeugenundkonkretenNutzenzuschaffen.EineTrennungderMarketingaufgabenvonweiterenAufgabenderTourismusförderung(z. B.Tourist-Information,touristischeInfrastruk-tur)erleichtertdieKontrolledesMitteleinsatzes.

ImZugeeinerMarketingoffensivederHan-sestadtRostockwurde2010einefreiwilligeMarketingumlageeingeführt.Zielwares,zusätzlicheMittelausderPrivatwirtschaftzugenerieren,Kräftezubündeln,neueAkzentefürdasTourismusmarketingzuset-zenundeinePflichtabgabezuvermeiden.Die Rostocker Gesellschaft für Tourismus undMarketingmbHistfürdieKoordinationunddenMitteleinsatzderUmlagezuständigundwurdeeigensdafürgegründet.

Ende 2015 beteiligten sich bereits über 360 Partnerunternehmen–derGroßteilausdemBeherbergungsgewerbe.Mitderfrei-willigenUmlagewerdenetwa500.000EURzusätzlichesBudgetgeneriert,daszweck-gebunden in das touristische Marketing der Stadtfließt.DiejeweiligenFinanzbeiträgerichtensichnachderBettenzahlbzw.demUmsatzdesUnternehmens.

DieLeistungenfürdieTeilnahmeanderUmlagefußenaufzweiSäulen:Basisleistun-gen(z. B.Internetauftritt,VergünstigungenbeiMesseauftrittenundimGastgeberver-zeichnis)undprojektbezogeneAktivitäten(z. B.Imagekampagnen,neueEvents).ExklusivleistungenfürdieBeteiligtenderMarketingumlagespieleneinebedeutendeRolle,umLeistungsanbieterfürdieUmlagezugewinnen,TransparenzzuerzeugenundkonkretenNutzenzuschaffen.

Beispiel Marketingumlage Rostock („Umlage“-Modell)

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30 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

„Pool“-ModellDieEinbindungprivaterAkteureim„Pool“-Modellistengverwandtmitdem„Fonds“-Modell.Das„Pool“-ModellzieltaufdieGenerierungzusätzli-cherMittelfürbestimmtethemen-,zielgruppen-oderquellmarktspezifischeMarketingaktivitäten.DieAkteurezahlenhierfüreinenfeststehendenBeitragfürdieTeilnahmeaneinemMarketing-Pool.DiePartnerbetriebekönnenz. B.beiderPlatzierungbuchbarerPaketeoderimAußenauf-trittbesondershervorgehobenwerden.

DerOdenwaldfondsalsfreiwilliges,zweckgebundenesModellhatdasZiel,einstarkesMarketingfürdieMarkeOdenwaldzufinanzieren.ZudiesemZweckwurdedie„OdenwaldInitiative“gegrün-det.MitderOdenwaldInitiativee. V.sollenderTourismusunddiedamitverbundeneWirtschaftimOdenwaldgefördertwerden.DerSatzungszwecksolldurchdieBeschaffungvonfinanziellenMittelnverwirklichtwerden,diederUmsetzungvonMarketingmaßnahmenund-strategiendienen.DieIniti-ativewirdvonUnternehmenausdemOdenwaldgetragen.

OrdentlicheMitgliederkönnenalleUnternehmenimOdenwaldundinderumliegendenRegionwerden,diemitdemOdenwaldverbundensindunddenVereinszweckunterstützen.AuchPrivat-personen,diewirtschaftlicheundtouristischeLeistungenanbieten,wieGästeführerinnenundGästeführer,VermietervonFerienwohnungen,Ferienhäusern,Privatzimmernundandere,könnenalsordentlicheMitgliederdemVereinbeitreten.AußerordentlicheMitgliederkönnenwerden:Verbände,Vereine,IHK,Handwerkskammer,juristischePersonendesprivatenundöffentlichenRechts,soweitsiedieSatzungdesVereinsanerkennenundbereitsind,andenAufgabendesVereinsmitzuarbeiten.

DieMarketingumlagederMitgliedersowiedieFörder-unddieSponsorengelderfließendirektindenOdenwaldfonds.DieMitgliederberateninArbeitsgruppen,könnenmitihrerStimmeinderProjektkommissionOdenwald(je7MitgliederdesTouristikServiceOdenwaldBergstraßee. V.undderOdenwaldInitiativee. V.)mitarbeitenundbestimmendamitaktivüberdasMarketingunddieVerwendungderMittel.

WeitereInformationen: www.odenwald-initiative.de

Beispiel Odenwald Initiative e. V. („Pool“-Modell)

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31TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

InderEifelhabensichengagierteBetriebezuNetzwerken,sog.Angebotsgruppenzu-sammengeschlossen.EinedieserGruppensinddie„WanderfreundlichenGastgeberamEifelsteigunddenPartnerwegen“.Aktuellarbeiten61BetriebeentlangdesgesamtenWegesvonAachennachTrierindieserGruppezusammen.ZielsetzungistdieIntensivierungderZusammenarbeitzurSteigerungderWertschöpfungindeneinzelnenBetrieben.

DieZusammenarbeiterfolgtaufBasiseinervondenBetriebenerarbeitetenundbeschlossenenGeschäftsordnung.EineArtMitgliedsbeitrag,dersichnachBetriebsartund-größestaffelt,fließtzusammenmitMarketinggeldernderKommunenentlangdesEifelsteigsineinenTopf,wodurchentsprechendeMarketingmaßnahmenfinanziertwerden.DenBetriebenderAngebotsgruppeistzudemeineexklusiveDarstellungaufderWebseitewww.eifelsteig.de vorbehalten.

DieAngebotsgruppebehältsichvor,Betrie-be,dienichtaktivmitarbeiten(TeilnahmeanmindestensderHälftederimJahresverlaufstattfindendenTermine),ausderArbeitsge-meinschaftauszuschließen.

WeitereInformationen: http://tourismus.eifel.info/inhalte/netzwerke-und-angebotsgruppen/

Beispiel Wanderfreundliche Gastgeber am Eifelsteig und den Partnerwegen („Pool“-Modell)

Quelle: Stephan Kohler, Qualitätsmanagement bei der Eifel Tourismus GmbH

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32 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

„Paket“-ModellBeim„Paket“-ModellbeteiligensichprivateUnter-nehmenanMarketingaktivitätenderöffentlichenTourismusorganisation. Die Einbindung erfolgt dabeiineinemmehrstufigenBeteiligungssystem,welchesdieBedürfnisseundfinanziellenMög-lichkeitenderPartnerberücksichtigt.AuseinemKatalogverschiedener„Marketing-Pakete“könnensichdiePartnerfüreinpassendes„Marketing-Paket“entscheiden,dashinsichtlichUmfangundKostenihrenVorstellungenbzw.Möglichkeitenentspricht.

AnhanddesLeistungskatalogesgibtesexaktdefinierteundtransparentePartner-undMarke-tingleistungen,wodurchdieUmsetzungskontrolleerleichtertwird.DarüberhinausermöglichtdasflexibleBeteiligungsmodelldieEinbindungvonPartnernunterschiedlicherGrößeundfinanziellerAusstattung.EineklareThemenorientierungerleichtertdieAnsprachevonentsprechendthemenaffinenKooperationspartnern.

DieKernkampagnedesUrlaubslandesMecklenburg-VorpommernistderstrategischeAnsatz,Bud-getszubündeln,ThemenzukonzentrierenundgemeinsammitdenPartnerninRichtungKampa-gnenfähigkeitundmehrSchlagkraftzuwirken.FürPartnerbestehtdieMöglichkeit,„Marketing-Pa-kete“inverschiedenenThemenbereichen(Aktiv,Familie,Städte&KulturundeinfreiesThema)undunterschiedlichemUmfangzuerwerben.

UmsichanderKernkampagnezubeteiligen,wirdderEinstiegaufsiebenStufen–vonKreidebisDiamant–angeboten.DerUmfangderLeistungenerhöhtsichvonStufezuStufe(Kreide:biszusiebenMedien-Bausteine,Diamant:biszu21Medien-Bausteine).DiePalettevonEinzelleistungeninnerhalbderPaketereichtvomUrlaubsmagazin2017(Kernmagazin)überBeilegerinZeitungenundZeitschriftenbishinzuMaßnahmenimPR-BereichundPromotioninQuellregi-onen.InnerhalbderThemenschwerpunktesindallegeplantenMaßnahmenaufdieentsprechendeZielgruppeabgestimmtundcrossmedialvernetzt.Esistmöglich,mehrerePaketezubuchen.

WeitereInformationen: www.tmv.de/kampagne2019

Beispiel Kernkampagne Mecklenburg-Vorpommern („Paket“-Modell)

tmv.de/kampagne2019

MEDIADATEN

vernetzt, effizient, reichweitenstark, zielgruppengenau

Mecklenburg-Vorpommern

Kampagne 2019

Inklusive Herbst-Winter-

Kampagne 2018/2019

siehe Seite 29

Beispiel Kernkampagne Mecklenburg-Vorpommern („Paket“-Modell)

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Urlaubsmagazin 2019

Urlaubsmagazin Zeitungsbeilage

Urlaubsmagazin Zeitschriftenbeilage

Thematische Beilagen »Familie & Kinder«, »Genuss & Kultur«, »Natur & Aktivität«

Online-Reisemagazin 12 Monate | multimediale Darstellung

Online-Reisemagazin 12 Monate | Artikelseite

Online-Magazin 1 Monat | Artikel

Webvideo

Fotos aus der Contentproduktion

Aktiv-Magazin | Reportage

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Magazin »Natürlich Reisen«

Reisemagazin »Mein Urlaub XXL«

Medienkooperation Rheinische Post | Print und Online

Promotion Ostermarkt Essen

Promotion Düsseldorf Arcaden

Zeitschrift »unterwegs – Kurztrips im Norden«

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GENUSS & KULTUR

NATUR & AKTIVITÄT

3 Themenschwerpunkte

MV-Kampagne 2019 Mediadaten

8 9

Contentproduktion (Text/Fotos/Video)

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33TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

AnhanddesLeistungskatalogesgibtesexaktdefinierteundtransparentePartner-undMarke-tingleistungen,wodurchdieUmsetzungskontrolleerleichtertwird.DarüberhinausermöglichtdasflexibleBeteiligungsmodelldieEinbindungvonPartnernunterschiedlicherGrößeundfinanziellerAusstattung.EineklareThemenorientierungerleichtertdieAnsprachevonentsprechendthemenaffinenKooperationspartnern.

DieKernkampagnedesUrlaubslandesMecklenburg-VorpommernistderstrategischeAnsatz,Bud-getszubündeln,ThemenzukonzentrierenundgemeinsammitdenPartnerninRichtungKampa-gnenfähigkeitundmehrSchlagkraftzuwirken.FürPartnerbestehtdieMöglichkeit,„Marketing-Pa-kete“inverschiedenenThemenbereichen(Aktiv,Familie,Städte&KulturundeinfreiesThema)undunterschiedlichemUmfangzuerwerben.

UmsichanderKernkampagnezubeteiligen,wirdderEinstiegaufsiebenStufen–vonKreidebisDiamant–angeboten.DerUmfangderLeistungenerhöhtsichvonStufezuStufe(Kreide:biszusiebenMedien-Bausteine,Diamant:biszu21Medien-Bausteine).DiePalettevonEinzelleistungeninnerhalbderPaketereichtvomUrlaubsmagazin2017(Kernmagazin)überBeilegerinZeitungenundZeitschriftenbishinzuMaßnahmenimPR-BereichundPromotioninQuellregi-onen.InnerhalbderThemenschwerpunktesindallegeplantenMaßnahmenaufdieentsprechendeZielgruppeabgestimmtundcrossmedialvernetzt.Esistmöglich,mehrerePaketezubuchen.

WeitereInformationen: www.tmv.de/kampagne2019

Beispiel Kernkampagne Mecklenburg-Vorpommern („Paket“-Modell)

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Mecklenburg-Vorpommern

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Inklusive Herbst-Winter-

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siehe Seite 29

Beispiel Kernkampagne Mecklenburg-Vorpommern („Paket“-Modell)

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Beihlfe-undvergaberechtlicheHinweiseHinsichtlichsämtlicherModellederfreiwilligenTourismusfinanzierungistaufdienotwendigeBeachtungbeihilfe-undvergaberechtlicherBelangeunddernachfolgendenSteuerrelevanzhinzuweisen.Diesgiltinsbesonderefürdas„Pool“-Modellunddas„Paket“-Modell.FürbeideModelleistdavonauszugehen,dassdieanwen-dende Tourismusorganisation Einnahmen durch einewirtschaftlicheBetätigungerzielt.Beifreiwil-

ligerprivaterBeteiligungsteigtdasRisiko,dassdieTätigkeitderTourismusorganisationmangelsprivaten„Marktversagens“beihilferechtlichnichtals„Dienstleistungenvonallgemeinemwirtschaft-lichemInteresse“(DAWI)anzusehenist.Diezwin-gendbeachtenswertenFolgenhierauswerdeninKapitel5.2beschrieben.

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34 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

ÜberblicküberdieModellezurstrukturellenEinbindung derPrivatwirtschaftindieTourismusfinanzierung

„Fonds“- Modell

„Umlage“- Modell

„Pool“- Modell

„Paket“- Modell

Träger KommunaleTouris-musorganisation,privateAkteure

KommunaleTouris-musorganisation

KommunaleTouris-musorganisation

KommunaleTouris-musorganisation

Beitragszahler Kommune,örtliche(Tourismus-)Orga-nisationen,privateAkteure

Kommune,örtliche(Tourismus-)Orga-nisationen,privateAkteure

Kommune,örtliche(Tourismus-)Orga-nisationen,privateAkteure

örtlicheTourismu-sorganisation,privateUnternehmen

Mittelgenerierung jeweilszurHälfteöffentlicheMittelundMittelprivaterPartner

freiwillige,gestaffelteUmlage

freiwilligerBei-tragvonprivatenLeistungsanbieternundWirtschaftsun-ternehmen für die Teilnahme an einem Marketing-Pool

gestaffelteBeträgefürverschiedene„Marketingpakete“

Mittelver wendung gleichwertigeEntscheidung der Beteiligten

Entscheidung durch Tourismusorgani-sation

gleichwertigeEntscheidung der Beteiligten

Entscheidung durch Tourismusorgani-sation

Zweckbindung des Mittel einsatzes

ja ja ja ja

Erhebungs­gerechtigkeit

teilweise,danurMitglieder belangt werden,Trittbrett-fahrerproblematiknicht ausgeschlossen

teilweise,dadieBeteiligtendirektprofitierenundnurdieMitwirkendensichtbarwerden

teilweise,dadieBeteiligtendirektprofitierenundnurdieMitwirkendensichtbarwerden

ja,Unternehmenprofitiertdirekt

Mitsprache und Mitwirkung

ja,durchgemein-same Entscheidung überdieMittelver-wendung

nein ja,durchMitwirkungan der Entscheidung überdieMittelver-wendung

ja,durchAuswahlder Marketingleis-tung/-beteiligung

Einrichtungs-zeitraum

mittelfristige Vorlauf-zeit,Struktur-undOrganisationserfor-dernisse

mittelfristige Vorlauf-zeit,Vorbereitungerforderlich

kurzfristig kurzfristig

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35TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

4.3 ErfolgsfaktorenundGrenzenderfreiwilligen EinbindungindieTourismusfinanzierungEckpunktefürdieerfolgreicheUmsetzung

Organisationsstrukturen: � Gewährleistungmarktgerechter,leistungsfähigerundprofessionellerOrganisationsstrukturen:stabilaufgestellt,aufgabenadäquatmitausreichendenfinanziellenMittelnausgestattet

� SicherstellungeinerklardefiniertenundeffizientenAufgabenzuordnungund-verteilungzwischendenTourismusorganisationen

� VermeidungderMehrfachansprachevonAnbieternzurEinbindungindieTourismusfinanzierungdurchverschiedeneOrganisationsebenenundkommunaleTourismusorganisationen

Entscheidungs-, Mitsprache- und Einflussmöglichkeiten: � EinbindungderPrivatwirtschaftinKontroll-undSteuerungsgremien,wiez. B.Lenkungsgruppe,Tourismuskommission

� EntscheidungsbeteiligungbeiderMittelverwendungundregemäßigeNachweiseüberdieMittelverwendung

� SchaffungfrühzeitigerMöglichkeitenzurinhaltlichenMitarbeit

� regelmäßigerInformationsaustauschdurchregelmäßigeZusammenkünfte,Newslettero. ä.

� EinräumungeinerAusstiegsklauselbeiEinführungvonPflichtabgabenoderNichteinhaltunganderer Zusagen

Ziele und Zweckbindung: � VerständigungaufeinenGrundkonsensundaufgemeinsameZielezwischenderjeweiligenKommunebzw.TourismusorganisationunddenprivatenAkteuren

� DefinitionklarerZielefürdasgemeinsamfinanzierteVorhaben,dienichtvonIdealvorstellungenbestimmtwerden,sondernvonMarkterfordernissenundvorhandenenPotenzialen

� GarantieeinerZweckbindungdereingesetztenfinanziellenMittelmitklarzuordenbaremNutzenfürdieprivatenAkteure

� Festlegungrealisierbarer,möglichstkonkreterZielemithinreichendschnellerkennbarenErfolgen

� SicherstellungderÜberprüfbarkeitundErfolgsmessungderfestgelegtenZielesowiederen Dokumentation

Merkpunkte zur freiwilligen Einbindung in die Tourismusfinanzierung

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36 TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

GrenzenderfreiwilligenEinbindungindieTourismusfinanzierungAuchwennModellederfreiwilligenTourismus-finanzierungvielfachzuwünschensind,könnensiezurBewältigungdesFinanzierungsproblemsdesöffentlichenTourismusnichtalsPatentlösungherbeigezogenwerden.Beivielengrundsätzli-chenAufgabenderTourismusförderung(u. a.Wirtschaftsförderung,Gästeinformationund-be-treuung)istderNutzennichtunmittelbarandenMitteleinsatzgebunden.Hierfälltesschwer,dieprivateWirtschaftzurfreiwilligenMitfinanzierunganzuhalten.

EinöffentlichesBekenntniszumTourismusmusssich auch in manifesten Maßnahmen der Touris-musförderungniederschlagen.FreiwilligeTou-rismusfinanzierungistkeinErsatzfürdieöffent-licheTourismusfinanzierung.Vielmehrstelltein

Konzeptionelle Grundlagen und Ziele: � transparente,messbare,nachprüfbareundkommunikationsfähigeZiele

� ErzeugungeinesgemeinsamenBekenntnissesallerPartnerzudenZielen

� Umsetzungeinerverbindlichen,ambestenschriftlichenWillensbekundungzuden gemeinsamen Zielen

� UnterlegungderZielemitkonkretenMaßnahmen-undZeitplänen

Verlässlichkeit und Verbindlichkeit: � GewährleistungderFinanzierungundUmsetzungeinesaufDauerangelegtengemeinsamenVorhabens

� KonstanzundVerlässlichkeitinBezugaufdiegetroffenenZusagen

� AbsicherungdertatsächlichenLeistungsfähigkeitderTourismusorganisation

Gerechtigkeit und Vermeidung von „Trittbrettfahrern“: � Entwicklungeines„gerechten“FinanzierungsschlüsselsfüralleAkteure

� BerücksichtigungeinesangemessenenEinbezugsallerprofitierendenWirtschaftszweige

� SchaffungeinesunmittelbarzuzurechnendenNutzennurbeidenFinanziersdesVorhabens

Transparenz und Kontrolle: � SicherstellungderTransparenzderLeistungserbringungundMittelverwendung

� VerständigungaufeingemeinsamesControlling-System

� EtablierungeinesbegleitendenUmsetzungsmanagementsalsfesterBestandteilder gemeinsamen Zusammenarbeit

� GewährleistungeinerkontinuierlichenUmsetzungsbegleitungund-kontrollemitregelmäßigerEvaluierungdesUmsetzungsstandesundÜberprüfungderZielerreichung

� getrennterNachweisvonausprivatenMittelnfinanziertenAufgabenbzw.MaßnahmenvondensonstigenAufgabeneinerTourismusorganisation(eigenerRechnungskreislauf)

Permanente Öffentlichkeitsarbeit: � permanenteSichtbarmachungundKommunikationdergemeinsamenErfolge

� ErzeugungvonschnellwahrnehmbarenMaßnahmen,geradeinderAnfangsphase

� VereinbarungeinesInformationskonzeptesfürdielaufendeBinnen-undAußenkommunikationunterallenbeteiligtenAkteuren

� möglichststarkeSichtbarkeitderPartnerimBinnen-undAußenmarketing

� BetonungvonWichtigkeitundWertigkeitdergemeinsamenFinanzierung

Merkpunkte zur freiwilligen Einbindung in die Tourismusfinanzierung

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37TourismusfinanzierungmittelsfreiwilligerBeteiligung

GrenzenderfreiwilligenEinbindungindieTourismusfinanzierungAuchwennModellederfreiwilligenTourismus-finanzierungvielfachzuwünschensind,könnensiezurBewältigungdesFinanzierungsproblemsdesöffentlichenTourismusnichtalsPatentlösungherbeigezogenwerden.Beivielengrundsätzli-chenAufgabenderTourismusförderung(u. a.Wirtschaftsförderung,Gästeinformationund-be-treuung)istderNutzennichtunmittelbarandenMitteleinsatzgebunden.Hierfälltesschwer,dieprivateWirtschaftzurfreiwilligenMitfinanzierunganzuhalten.

EinöffentlichesBekenntniszumTourismusmusssich auch in manifesten Maßnahmen der Touris-musförderungniederschlagen.FreiwilligeTou-rismusfinanzierungistkeinErsatzfürdieöffent-licheTourismusfinanzierung.Vielmehrstelltein

angemessener,stabilerundnachhaltigeröffentli-cherBeitrageinezentraleVoraussetzungfürdiefreiwilligeBeteiligungderprivatenWirtschaftdar.

ZudemzeigtdieErfahrungvielfach,dassdieEinbindungderPrivatwirtschaftnichtnurpositiveEffektehat,sondernvondenTourismusorgani-sationeneinesofterheblichenAufwandsinderBetreuungbedarf.Schließlichgiltes,unterschied-lichsteErwartungshaltungenundInteressenaus-zugleichen.GleichzeitigentstehteinerheblicherInformations-undKommunikationsaufwand,dernichtseltendieeingeworbenefinanzielleBeteili-gungdeutlichrelativiert.

Konzeptionelle Grundlagen und Ziele: � transparente,messbare,nachprüfbareundkommunikationsfähigeZiele

� ErzeugungeinesgemeinsamenBekenntnissesallerPartnerzudenZielen

� Umsetzungeinerverbindlichen,ambestenschriftlichenWillensbekundungzuden gemeinsamen Zielen

� UnterlegungderZielemitkonkretenMaßnahmen-undZeitplänen

Verlässlichkeit und Verbindlichkeit: � GewährleistungderFinanzierungundUmsetzungeinesaufDauerangelegtengemeinsamenVorhabens

� KonstanzundVerlässlichkeitinBezugaufdiegetroffenenZusagen

� AbsicherungdertatsächlichenLeistungsfähigkeitderTourismusorganisation

Gerechtigkeit und Vermeidung von „Trittbrettfahrern“: � Entwicklungeines„gerechten“FinanzierungsschlüsselsfüralleAkteure

� BerücksichtigungeinesangemessenenEinbezugsallerprofitierendenWirtschaftszweige

� SchaffungeinesunmittelbarzuzurechnendenNutzennurbeidenFinanziersdesVorhabens

Transparenz und Kontrolle: � SicherstellungderTransparenzderLeistungserbringungundMittelverwendung

� VerständigungaufeingemeinsamesControlling-System

� EtablierungeinesbegleitendenUmsetzungsmanagementsalsfesterBestandteilder gemeinsamen Zusammenarbeit

� GewährleistungeinerkontinuierlichenUmsetzungsbegleitungund-kontrollemitregelmäßigerEvaluierungdesUmsetzungsstandesundÜberprüfungderZielerreichung

� getrennterNachweisvonausprivatenMittelnfinanziertenAufgabenbzw.MaßnahmenvondensonstigenAufgabeneinerTourismusorganisation(eigenerRechnungskreislauf)

Permanente Öffentlichkeitsarbeit: � permanenteSichtbarmachungundKommunikationdergemeinsamenErfolge

� ErzeugungvonschnellwahrnehmbarenMaßnahmen,geradeinderAnfangsphase

� VereinbarungeinesInformationskonzeptesfürdielaufendeBinnen-undAußenkommunikationunterallenbeteiligtenAkteuren

� möglichststarkeSichtbarkeitderPartnerimBinnen-undAußenmarketing

� BetonungvonWichtigkeitundWertigkeitdergemeinsamenFinanzierung

Merkpunkte zur freiwilligen Einbindung in die Tourismusfinanzierung

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38 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

TOURISMUS-FINANZIERUNG MITTELS EINNAHMEN3

5

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39TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

5.1 Grundlagen und Instrumente

3 Die im vorliegenden Kapitel heraus gearbeitete Komplexität bei der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der Eigenfinanzierung von Tourismusor-ganisationen ist erheblich. Insbesondere die Verschärfung der Gesetzgebung der letzten Jahre im Beihilferecht sowie die verbundenen vergabe- und steuerrechtlichen Fragen machen eine einzelfallbezogene Bewertung von Sachverhalten schwierig. Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Kapitel bewusst auf die Nennung von Beispielen verzichtet.

Rahmenbedingungen der Tourismus-finanzierungüberEinnahmen3FürTourismusorganisationenbietetdieErzielungzusätzlicherEigenmitteleineMöglichkeit,dieEin-nahmesituationzuverbessern.DaessichhierbeiumeineErweiterungdesGeschäftshandelt,

sinddieMaßnahmensystematischzuplanensowiebestimmteVoraussetzungenzuerfüllen.Grundsätzlichlassensich,wieuntenstehenddargestellt,Rahmenbedingungenbenennen.

� EinewichtigeorganisatorischeGrundlagefürTourismusorganisationen,diezusätzlicheEigen-mittelerzielenwollen,istdasVorhandenseinbzw.dieEinrichtungeinesBetriebs gewerblicher Art (BgA).

� FüreineerfolgreicheFinanzierungüberEigenmittelmüssenmarktorientierte Rahmenbedin­gungengegebensein.Diesbedeutet,dassdenTourismusorganisationenSpielräumefürprivat-wirtschaftlichesHandelneingeräumtwerden,z. B.durchunbürokratischeEntscheidungswegeund,soweitmöglichderhaushalterischenFreistellung(genehmigter)RessourcenfürdieEntwick-lungundUmsetzungEigenmittelgenerierenderMaßnahmen.

� EineweitereVoraussetzungisteinegewisseProfessionalitätinderDurchführungwirtschaftlicherTätigkeiten.Diessetzteinemarktorientierte und vertriebliche OrientierungderMitarbeiter,insbesondereauchdesPersonalsderTourist-Information,voraus.HierfürsindnebeneineradäquatenFührungoftmalsqualifizierendeMaßnahmenerforderlich.Darüberhinausistdaraufhinzuweisen,dassjederEinsatzvonInstrumentenzurErzielungvonEinnahmenzurErweiterungder Eigenmittel einer Tourismusorganisation unbedingt einer qualifizierten Deckungsbeitrags-analysevorEinführungbedarf.

� GrundsätzlichistesangesichtsderbegrenztenHandlungsfähigkeitkleinererTourismusorganisa-tionenerforderlich,beiderEntwicklungundUmsetzungEigenmittelgenerierenderInstrumenteund Maßnahmen Marketing- und Vertriebskooperationeneinzugehen.DieerforderlichemarktorientierteundvertrieblicheOrientierungderTourismusorganisationistoftmalsinkleinenTourismusorganisationennichtumsetzbar,dahieroftwedereinehinreichendeSpezialisierungnochdieerforderlicheHandlungsfähigkeitgegebensind.InsbesondereauchvordemHinter-grundderOptimierungderEigenmittelfinanzierungmachtesdaherSinn,interkommunaleZusammenschlüssemehrererGemeindenumzusetzen.

� ÜberdiebenanntenVoraussetzungenhinausistv. a.aufdiebeihilfe- und vergaberechtlichen AspektederFinanzierungüberEinnahmenhinzuweisen–hierzufindensichinKapitel5.2weitergehendeAusführungen.

Rahmenbedingungen für die Erzielung von Einnahmen

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40 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

Verkaufs-/Vertriebsinstrumente imKerngeschäftZurErwirtschaftungvonEinnahmenbestehenfürTourismusorganisationenverschiedeneMöglich-keiten.NeueVertriebsprodukteund-dienstleis-tungenkönneneingeführtwerden,diemöglichstertragsstarkundzielgruppengerechtsindunddiegrundsätzlicheAusrichtungderTourismusorgani-sationimKerngeschäftstützen(siehe„BeispielefürVertriebsinstrumenteimKerngeschäft“).

Beispiele für Verkaufs-/Vertriebsinstrumente im Kerngeschäft

Bereich Beispiele

Verkauf von Produkten/Merchandi­sing-Artikeln

� Reisezubehör(Stadtpläne,Wander-undRadkarten,Reiseführer,Taschen,Rucksäckeetc.)

� Fanartikel und Geschenkideen(Schlüsselanhänger,Postkarten,Kugelschreiber,Aufkleber,Magnete,Poster,Bücher,Bildbände,Kalender,DVDs,Stofftiere,Spiele,Puzzlesetc.)

� Gutscheine(Geschenkgutscheine,GutscheinefürGästeführungen,Reisegutscheineetc.)

� Lokale Spezialitäten(Weine/Spirituosen,andereLifestyle-Lebensmittel, wie.z. B.Schinken,Schokolade,Teeetc.)

� Produkte für Leistungsträger/Betriebe(Tagungsmaterial,KosmetikaundHandtücherfürGäste,„Give-Aways“,Prospektständer,jeweilsgebrandetetc.)

Verkauf/ Vertrieb touristischer Leistungen

� Vertrieb von Pauschalangeboten und Reisebausteinen,wiez. B.wander-oderradtouristischePauschal-undBausteinangebote,Tagungspackagesund-modulefürdasRahmenprogramm,geführteTourenetc.

� Zimmervermittlung/-vertrieb � Verkauf/Vertrieb von Gästeführungenbzw.Orts-/Stadtführungenin städtischenund/oderhistorischattraktivenDestinationenmithohem Erlebniswert

� Verkauf/Vertrieb von Veranstaltungen überVeranstaltungs-/Buchungssysteme

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41TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

MittelsgeeigneterMaßnahmenkönnennichtnurGäste,sondernauchEinheimischegezieltalsZielgruppeangesprochenwerden.DieLeistun-genkönnendirektinderTourist-Information,viaOnline-ShopoderVertriebspartnerverkauftbzw.vertriebenwerden.Zunehmendeingesetztwer-denGästekarten,dienebenServicefunktionenfürdenGastauchwesentlichalsVertriebs-undVerkaufsinstrumenteeingesetztwerdenkönnen.4

InallenFällen,sowohlbeimVerkaufvonProduk-ten/Merchandising-ArtikelnalsauchhinsichtlichdesVerkaufsbzw.VertriebstouristischerLeistun-gengibteseinenklarenZusammenhangzwi-schenGrößeundSchlagkraftderTourismusor-ganisationsowiederNutzbarkeitbzw.demErfolghinsichtlichderErzielungvonEinnahmen.

4 Bei den Gästekarten wird zwischen Kaufkarten, kostenfreien Gästevorteilskarten und umlagefinanzierten Gästekarten unterschieden. Kaufkarten können vom Gast an verschiedenen Verkaufsstellen erworben werden. Umlagefinanzierte Gästekarten setzen sich als Service-, Marketing- und Vertriebsinstru-ment im Deutschlandtourismus zunehmend durch. Für Übernachtungsbetriebe bietet sich die Möglichkeit, sich über die Teilnahme an einem Kartensys-tem positiv von Wettbewerbern abzuheben. Insgesamt profitieren also sowohl die Gäste, die Übernachtungsbetriebe, die beteiligten Leistungsanbieter und die gesamte Destination von der Karte.

5 Alle Instrumente zur Erweiterung der Eigenmittel einer Tourismusorganisation bedürfen einer individuellen betriebswirtschaftlichen Analyse vor Einführung. Dies gilt insbesondere für die Bewirtschaftung von Infrastruktur.

GrundsätzlichwirddaherauchandieserStelledaraufhingewiesen,dassfürkleinereTourismus-organisationenderZusammenschlusszugröße-renEinheitenund/oderdieBündelungeinnah-meorientierter Maßnahmen auf übergeordneter EbenederhessischenDestinationenoftsinnvollundnotwendigist.

Verkaufs-/VertriebsinstrumenteinZusatzgeschäftenNebendenInstrumentenimKerngeschäftbie-ten sich für Tourismusorganisationen oft auch Zusatzgeschäftean.WiebeiallenMaßnahmenderTourismusfinanzierungmittelsEinnahmenistauchandieserStelledeutlichaufdievergabe-undbeihilferechtlichenGrenzenhinzuweisen.

5

Beispiele für Verkaufs-/Vertriebsinstrumente in Zusatzgeschäften

Bereich Beispiele

Verkauf von Zusatz-leistungen

� VerkaufvonBahn-und/oderÖPNV-Tickets � VerkaufvonLeistungenimBereichBustransfer/Bustouristikbzw. DurchführungvonEigenveranstaltungeninderBustouristik

� VermietungundVerleihvonEquipment,wiez. B.Fahrräder,E-Bikesund sonstigemSport-Equipment

Übernahme nicht touristischer Geschäfte

� ÜbernahmevonLeistungeneinerPostagentur/einesPaketshops � VerkaufvonKommissionswarefürHersteller � ErbringunggastronomischerLeistungen,z. B.imRahmeneinesselbst betriebenenCafésoderBistros

Bewirt­schaftung kommunaler Infrastruktur

� BewirtschaftungvonVerkehrsinfrastruktur,Parkraum,Erlebniszentren,Museen,Märkten,Camping-undWohnmobilstellplätzen,Informationsstellenusw.5

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42 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

5.2 Beihilfe-undver-gaberechtlicheAspekteBeihilfe-undvergaberechtlicheGrundlagenfürdieTourismusfinan-zierungmittelsEinnahmenWiebereitsinKapitel2.3beschrieben,unterlie-genZuwendungenderöffentlichenHandzuguns-tenvonUnternehmensowiediewirtschaftlicheTätigkeitvonTourismusorganisationenvergabe-und beihilferechtlichen Rahmenbedingungen. Vor diesemHintergrundistzunächstauffolgendeZusammenhängehinzuweisen:

DieTätigkeitvonTourismusorganisationenunterliegtbeihilferechtlichenVorschriften,dieZuwendungenderöffentlichenHandbestimmteGrenzensetzen.SoweiteineöffentlicheFinan-zierungwieüblichdiesog.De-minimis-Schwellevon200.000EURindreiSteuerjahrenübersteigt(unterhalbdieserSchwelleistdieFinanzierungnichtbeihilferelevant),solltedaraufgeachtetwer-den,dassdieTourismusorganisationdurcheinensog.Betrauungsakt(z. B.inihrerSatzung,durchVertragoderdurcheinenVerwaltungsakt)vonderfinanzierendenStellemitderErbringungvon„Dienstleistungenvonallgemeinemwirtschaftli-chemInteresse“(DAWI)„betraut“wird.

BetrauungsfähigsindnurTätigkeiten,dieeinPrivateruntergleichenBedingungenundzugleichenKonditionennichterbringenwürde,d. h.fürwelcheeseinprivates„Marktversagen“gibt.WirtschaftlicheTätigkeiten,beidenen(große)privateKonkurrenzherrscht,sinddahergenauaufihrenmöglichenDAWI-Charakterzuprüfen.DasseineDAWIteilweiseauchdurchEinnahmenvonprivatenDrittenmitfinanziertwird,schadetbeihilferechtlich nicht.

WennTourismusorganisationenvonGemeindenmitihrenTourismusaufgabenbeauftragtwerdenundhierfürFinanzmittelerhalten,istregelmäßig

zuprüfen,obdieseAufgabenübertragungnachdemVergaberechtausschreibungspflichtigist.EineAusschreibungspflichtist–unabhängigobdieFinanzierungdievergaberechtlichenSchwel-lenwerteübersteigt–nurdannvölligauszuschlie-ßen,wenndieTourismusorganisationvondenauftraggebendenGemeindenkontrolliertwirdundihreTätigkeitimWesentlichen(d. h.zumehrals80 %)fürdieseGemeindenausübt.DieTouris-musorganisationendürfendanachgrundsätzlichEinnahmen durch Dritte generieren. Sollten diese Einnahmenjedoch20 %desGesamtbudgetsübersteigen,solltedieöffentlicheBeauftragungvergaberechtlichgenauergeprüftwerden.

BeihilferechtlichzuüberprüfendeLeistungenvonTourismus- organisationenNahezusämtlicheInstrumentederTourismus-finanzierungbasierendaufEinnahmensind–vorbehaltlicheinerEinzelfallprüfung–alsbeihil-ferechtlichrelevantewirtschaftlicheBetätigungeinzustufen.Grundsätzlichgilt:EineFinanzierungvonLeistungenderTourismusorganisation,fürdieeinprivaterMarktbestehtunddiealswirt-schaftlicheBetätigungeingestuftwerdenkann,istbeihilferechtlichrelevant.

WelcheLeistungenwirtschaftlicheinzustufensindundwelchenicht,istimEinzelfallzuprüfen.Insbesondere die im folgenden dargestellten LeistungensindhinsichtlichihreswirtschaftlichenCharaktersgenauerzuprüfen:

� Verkauf/Vertrieb von Produkten und touristischen Leistungen aller Art,u. a.Pauschal-angeboteundReisebausteine,Zimmervermittlung/-vertrieb,Gästeführungen,TicketingfürVeranstaltungen,soweitdiesnichtnureinevölliguntergeordneteNebentätigkeitzurMitfinan-zierungeineranderweitigenDAWI-Tätigkeitist(z. B.eineuntergeordneteVerkaufstätigkeitvonMerchandising-Artikeln)

� Betriebsführung oder Geschäftsbesorgung für Dritte,wenndieTourismusorganisationimWettbewerbmitvergleichbarenAngebotenundAnbieternsteht,wiez. B.derVerkaufvonBahn-und/oderÖPNV-Tickets,derBereichBustransfer/Bustouristik,VermietungundVerleihvonEquipmentu. a. m.

� unternehmensbezogene Marketing- und Werbeleistungen für Dritte,z. B.dieWerbungfürBeherbergungsbetriebeoderVeranstaltungenvongewerblichenAnbietern

� Übernahme nicht touristischer Geschäfte,wieobenbeschrieben,z. B.Postagentur/Paketshop,VerkaufvonKommissionsware,gastronomischeLeistungen

� Bewirtschaftung kommunaler Infrastruktur,u. a.auchdieVermietungvonFlächenundObjek-tenfürVeranstaltungs-,Kongress-,Messe-oderSeminarzwecke,BewirtschaftungvonParkraum,Kultur-undFreizeiteinrichtungen,Märkten,Camping-undWohnmobilstellplätzenusw.,soweithierfüreinWettbewerbbzw.einprivatwirtschaftlichesAngebotamMarktist

Beihilferechtlich zu überprüfende Leistungen von Tourismusorganisationen

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43TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

zuprüfen,obdieseAufgabenübertragungnachdemVergaberechtausschreibungspflichtigist.EineAusschreibungspflichtist–unabhängigobdieFinanzierungdievergaberechtlichenSchwel-lenwerteübersteigt–nurdannvölligauszuschlie-ßen,wenndieTourismusorganisationvondenauftraggebendenGemeindenkontrolliertwirdundihreTätigkeitimWesentlichen(d. h.zumehrals80 %)fürdieseGemeindenausübt.DieTouris-musorganisationendürfendanachgrundsätzlichEinnahmen durch Dritte generieren. Sollten diese Einnahmenjedoch20 %desGesamtbudgetsübersteigen,solltedieöffentlicheBeauftragungvergaberechtlichgenauergeprüftwerden.

BeihilferechtlichzuüberprüfendeLeistungenvonTourismus- organisationenNahezusämtlicheInstrumentederTourismus-finanzierungbasierendaufEinnahmensind–vorbehaltlicheinerEinzelfallprüfung–alsbeihil-ferechtlichrelevantewirtschaftlicheBetätigungeinzustufen.Grundsätzlichgilt:EineFinanzierungvonLeistungenderTourismusorganisation,fürdieeinprivaterMarktbestehtunddiealswirt-schaftlicheBetätigungeingestuftwerdenkann,istbeihilferechtlichrelevant.

WelcheLeistungenwirtschaftlicheinzustufensindundwelchenicht,istimEinzelfallzuprüfen.Insbesondere die im folgenden dargestellten LeistungensindhinsichtlichihreswirtschaftlichenCharaktersgenauerzuprüfen:

� Verkauf/Vertrieb von Produkten und touristischen Leistungen aller Art,u. a.Pauschal-angeboteundReisebausteine,Zimmervermittlung/-vertrieb,Gästeführungen,TicketingfürVeranstaltungen,soweitdiesnichtnureinevölliguntergeordneteNebentätigkeitzurMitfinan-zierungeineranderweitigenDAWI-Tätigkeitist(z. B.eineuntergeordneteVerkaufstätigkeitvonMerchandising-Artikeln)

� Betriebsführung oder Geschäftsbesorgung für Dritte,wenndieTourismusorganisationimWettbewerbmitvergleichbarenAngebotenundAnbieternsteht,wiez. B.derVerkaufvonBahn-und/oderÖPNV-Tickets,derBereichBustransfer/Bustouristik,VermietungundVerleihvonEquipmentu. a. m.

� unternehmensbezogene Marketing- und Werbeleistungen für Dritte,z. B.dieWerbungfürBeherbergungsbetriebeoderVeranstaltungenvongewerblichenAnbietern

� Übernahme nicht touristischer Geschäfte,wieobenbeschrieben,z. B.Postagentur/Paketshop,VerkaufvonKommissionsware,gastronomischeLeistungen

� Bewirtschaftung kommunaler Infrastruktur,u. a.auchdieVermietungvonFlächenundObjek-tenfürVeranstaltungs-,Kongress-,Messe-oderSeminarzwecke,BewirtschaftungvonParkraum,Kultur-undFreizeiteinrichtungen,Märkten,Camping-undWohnmobilstellplätzenusw.,soweithierfüreinWettbewerbbzw.einprivatwirtschaftlichesAngebotamMarktist

Beihilferechtlich zu überprüfende Leistungen von Tourismusorganisationen

InsbesondereistjedwedeFormderErbringungvonDienstleistungenfürandereTourismusor-ganisationen oder andere Dritte außerhalb des ZuständigkeitsgebietsderTourismusorganisationalsbeihilferechtlichkritischanzusehen,soweitnichtausgeschlossenist,dassdieseDritttätigkeitnichtmithilfederöffentlichenFinanzierungquer-subventioniertwird.

AuswirkungenaufdenHandelzwischenMitgliedstaatenEinweiteresKriteriumist,inwieferndiewirtschaft-licheBetätigungAuswirkungenaufdenHandelzwischendenMitgliedstaatenhat–odernicht.EineRelevanzfürdenBinnenmarktkannsichauszweiFaktorenergeben:entwederweildieEnd-kundenauchausanderenMitgliedstaatenderEUkommenoderweilUnternehmenausanderenMitgliedstaatenebenfallsAngeboteindiesemBereichunterbreiten.

EineBetätigunghatkeineAuswirkungenundent-sprechendkeineKonsequenzenfürdenHandelzwischendenMitgliedstaaten,wennderBeihilfe-empfängerWarenoderDienstleistungennurineinemgeographischbegrenztenGebietineinemMitgliedstaatanbietetundeszudemunwahr-scheinlichist,dasserKundenandererMitglied-staatengewinnenkann.Zudemmussnichtdavonauszugehensein,dassdieMaßnahmemehrals

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44 TourismusfinanzierungmittelsEinnahmen

marginaleAuswirkungenaufgrenzüberschrei-tendeInvestitionenoderdieNiederlassungvonUnternehmeninanderenMitgliedstaatenhabenwürde.DaslokaleEinzugsgebietisthinsichtlichfolgenderFaktorenzubestimmen:

� LagederEinrichtung � DominanzderlokalenNutzer, � gezielteAnsprachevonKundenausanderenMitgliedstaatenz. B.durchmehrsprachigeHomepage

� GesamtkapazitätderEinrichtunginRelationzurAnzahldernutzendenBewohner

� PräsenzanderertouristischerEinrichtungeninderUmgebung

DiegesamteTätigkeit,bestehendauswirtschaft-lichenundnichtwirtschaftlichenTätigkeiten,kannausderBeihilferelevanzfallen,wennderenAuswirkungennurlokalbeschränktsind.Dabeiistzuberücksichtigen,obdieangebotenenLeistun-gennurineinembegrenztengeographischenGebietangebotenwerden,obsienurvoneinerbegrenztenAnzahlvonGästenausanderenMit-gliedstaatengenutztwerdenundobesAnbietervonähnlichenDienstleistungenausanderenMitgliedstaaten gibt.

Weiterebeihilferechtlicheundsteuer-rechtliche Folgen Immerdann,wennnebenDAWI-LeistungenauchnochwirtschaftlicheTätigkeitenausgeübtwerden,istzurVermeidungeinerQuersubven-tionierungderwirtschaftlichenTätigkeitenstetseine Trennungsrechnung auf Vollkostenbasis vorzunehmen.DiesführtzurNotwendigkeiteinergetrenntenBuchführung,beiderdieEinnahmenundAusgabeninZusammenhangmitDAWIundwirtschaftlicherBetätigunggetrenntausgewiesenwerdenmüssen.BesondereSorgfaltistdabeihin-sichtlichderKostenzuordnungvonGemeinkosten(z. B.Mieten,Personalkostenusw.)angebracht.

SteuerlicheAspektekönnenebenfallsrelevantwerden.JenachdemwiedieBetrauungvorge-nommenwird,unterliegtdiefinanzierteTätigkeitderUmsatzsteuerpflicht.Entscheidendist,obes sich bei der Zahlung um einen echten Zu-schuss oder ein Entgelt handelt. Insbesondere dann,wenndieBetrauunginFormeinerechtenzivilrechtlichenBeauftragung(z. B.Geschäftsbe-sorgungsvertrag)vorgenommenwird,liegteinumsatzsteuerpflichtigesEntgeltnahe.

InsgesamtwirdangesichtsderTragweiteundKomplexitätderverbundenenRechtsgebietenachdrücklichempfohlen,inZusammenhangmitderErzielungvonEinnahmenzumZweckederEigenfinanzierungvonTourismusorgani-sationeneinebeihilfe-,ggf.auchvergabe-undsteuerrechtlicheAbsicherungvorzunehmen.DiebeihilferechtlicheAbsicherungumfasstbeieinerDAWIeinenzwingenderforderlichenAktderBe-trauungmitDAWI-LeistungensowiediePrüfungsämtlicherunterDAWI-Aspektenggf.kritischzubewertenderTätigkeiten.FormundInhalteinerBetrauungsolltendanebenstetsvoneinemSteuerberatergeprüftundggf.mitderzuständi-genSteuerbehördegeklärtwerden.

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45Fazit

FAZIT

6

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46 Fazit

6.1 Verschiedene Instrumente der TourismusfinanzierungVordemHintergrundimmeranspruchsvolle-rerAufgabenfürdietouristischenAkteureundwirtschaftlichschwierigerRahmenbedingungen,istdieSicherstellungeinernachhaltigenFinanzie-rungdesTourismuseinezentraleHandlungsauf-gabe. Juristische Rahmenbedingungen stellen die TourismusorganisationenvorerheblicheHeraus-forderungen,dieteilweiseeineweitreichendeVeränderungderbishermöglichenFinanzie-rungsinstrumente mit sich bringen.

GrundsätzlichbestehendreiMöglichkeitenderTourismusfinanzierung:gesetzlicheInstrumente,InstrumentederfreiwilligenTourismusfinanzie-rungsowieeinnahmeorientierteInstrumente.MitderÄnderungdesHessischenKommunal-abgabengesetzeswurdendiegesetzlichenVoraussetzungenfürneueWegederTourismus-finanzierunginHessensStädtenundGemeindengeschaffen.Dersog.Tourismusbeitrag,dernebendembekanntenKurbeitragin§13KAGgeregeltwurde,eröffnetdenhessischenKommunenunterbestimmtenVoraussetzungendieMöglichkeit,einenzusätzlichenBeitragvonprivatreisendenGästenzurFinanzierungdesTourismuszuerhe-ben.Kur-undTourismusbeitragkönnenjedochnichtbeidegleichzeitigineinerKommuneerho-benwerden.DieUmsetzungderBeiträgeobliegtdereinzelnenKommuneselbst.

ModellederfreiwilligenTourismusfinanzierungrückenvordemHintergrundveränderterRah-menbedingungeninderTourismuswirtschaftundschwierigerwirtschaftlicherRahmenbedingungenderKommuneninsBlickfeld.Eineanlassbezoge-neEinbindungderLeistungsanbieterindieFinan-zierungistjedochnichthinreichendzielführend,umeinenachhaltigstabileTourismusfinanzierungaufzubauen.GrößereMöglichkeitenbieteteine

systematischeundganzheitlicheEinbindung,dieauf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerich-tetist.NebenderVerminderungderAbhängig-keitvonpolitischenEntscheidungenstärktdiefreiwilligeEinbindungdieVerantwortungallerTourismusakteurefürdieTourismusentwicklung.EsbedarfjedochprofessionellerStrukturen,einerklarenZiel-undZweckbindungderMittelsowiegemeinsamerkonzeptionellerZieleundGrundla-genzwischendenBeteiligten.GleichzeitigspielendieRahmenbedingungendesVergabe-undBeihilferechtseinebedeutendeRolle.

ZurBewältigungdesFinanzierungsproblemsdesöffentlichenTourismuskönnenfreiwilligeModellejedochnichtalsPatentlösungdienen.Einaufga-benadäquater,stabileröffentlicherBeitragbleibtunabdingbarundistgleichzeitigeinezentraleVoraussetzungfürdiefreiwilligeBeteiligungderprivatenWirtschaft.

Die Verbesserung der Einnahmesituation der TourismusorganisationendurchErzielungzu-sätzlicherEigenmittelstellteineMöglichkeitderTourismusfinanzierungdar,diejedochvondenVorgabendesVergabe-undBeihilferechtsstarkeingeschränktwird.

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47Fazit

6.2 Verbesserung der FinanzierungsbasisfürdieDestinationsebene und die lokale EbeneDestinationsebeneEinederwesentlichenHerausforderungenimTourismusinHessenbestehtdarin,eineadä-quateMittel-undRessourcenausstattungderhessischenDestinationenzuermöglichen.DerGrundhierfür:DestinationenhabengrundsätzlichkeinenunmittelbarenZugangzurFinanzierungmittelsBeiträgen,AbgabenundSteuern.DieseMöglichkeitenderFinanzierungstehenaus-schließlichderlokalenEbene,denStädtenundGemeinden,zurVerfügung.

Da durch die beschriebenen juristischen Rah-menbedingungendesEUBeihilfe-undVerga-berechtsderFinanzierungüberEinnahmenseiteinigenJahrensehrengeGrenzengesetztsind,bleibenDestinationennurfolgendeMöglichkeitenzurVerbesserungihrerRessourcenausstattung:

a)VerbesserungderEinnahmen

� Geeignete,vergabe-undbeihilferechtlichkonformeMöglichkeitenderfreiwilligenBeteiligungderPrivatwirtschaft:Besonders„Pool“-und„Paket“-ModellehabensichaufDestinationsebene an anderer Stelle als tragfähigerwiesen.

� ZuVollkostentragfähigeErwirtschaftungvonEigenmitteln:DieserfordertdieDokumenta-tionderTragfähigkeitübereinesog.„Tren-nungsrechnung“(sieheoben).

b)VeränderungderDestinationsstrukturen

� HorizontaleAusweitung:AusweitungdesDestinationsgebietsumweitereTeilregio-nenundKommunenoderz. B.imWegederLändergrenzenübergreifendenZusammen-

arbeitbzw.ZusammenführungderDestina-tionsstrukturen,desZusammenschlussesmitanderenDestinationen/AnschlussangrößereDestinationen,diedieKriterienerfüllen

� VertikaleAusweitung:EinbindungweitererAkteuremitverwandtenAufgabenindieinhaltlicheUmsetzungunddieFinanzierungderDestination,wiez. B.Regionalentwicklung,Wirtschaftsförderung,Weinwirtschaft…

c)StärkerefinanzielleBeteiligungderPartnerinder Region

� EinwerbungvonindenTourismusorgani-sationenderStädteundGemeindensowieanderenPartnerninderRegionvorhandenenfinanziellenundpersonellenMitteln

� VerstärkungderZusammenarbeitmitdenprivatwirtschaftlichenLeistungsanbieternmitdemZieleinerstrukturellenUnterstützungder Destinationsorganisation

� BereitstellungvonmehrMittelndurchdieTrägerderDestinationsorganisation

LokaleEbeneDenStädtenundGemeindenwirdempfohlen,sichmitdenverschiedenenModellenzubefas-sen.Erfahrungswertezeigen,dassstrukturierteModellederfreiwilligenTourismusfinanzierung(„Fonds“-,„Umlage“-,„Pool“-und„Paket“-Modelle)nuringrößerenStädtenodersehrtourismusstar-kenGemeindenfunktionieren.DieMöglichkeitenderErzielungvonEinnahmensind,ergänzendzudenvergabe-undbeihilferechtlichenBegren-zungen,inkleinerenundmittlerenStädtenundGemeinedensehreingeschränkt.

AngesichtsderüberdasKommunalabgaben-gesetzgeschaffenenMöglichkeitenundderengenGrenzendesBeihilfe-undVergaberechtswirdderRückgriffaufgesetzlicheInstrumentederTourismusfinanzierungunterNutzungderMög-lichkeitendesKAGHessenangeraten.Indiesem

Page 48: UMSETZUNGS- HILFE TEIL 2: TOURISMUS- FINANZIERUNG · Im dritten Teil der Reihe wird das Thema „Marke & Markenmanagement im Tourismus“ in den Mittelpunkt gestellt. Er legt für

48 Fazit

ZusammenhangwirdbesondersaufdieFinan-zierungsoptionenininterkommunalenKoopera-tioneninTouristischenArbeitsgemeinschaften(TAGs)hingewiesen(siehehierzuUmsetzungshil-feTeil1:Organisations-undZusammenarbeits-strukturen):

� FürTAGsbietetsichdieVerabredungeinergemeinsamenFinanzierungsstrukturfürTourismusbeiträgenachAnerkennungderbe-teiligtenOrtealsTourismusortean,wenndiegesetzlichenVoraussetzungengegebensind.

� DieaufdieseWeisegeschaffeneeinheitlicheFinanzierungsstrukturindenTAGskannda-durchunterstütztwerden,dasseineröffent-lich-rechtlichenOrganisationsstruktur(meist:ZweckverbandoderAnstaltÖffentlichenRechts)dieAufgabederBeitragserhebungübertragenwird.

6.3 Juristische Rahmen-bedingungenDie Tourismusorganisationen in Hessen sehen sichinBezugaufdieFinanzierungder„freiwilligenAufgabeTourismus“durchverschärftejuristischeRahmenbedingungenzunehmendvorHerausfor-derungen gestellt. Insbesondere die Regelungs-bereichedesEU-Beihilfe-undVergaberechtsso-wiederensteuerlicheAuswirkungensindfürdenöffentlichenTourismusvongrößterBedeutung.

InBezugaufdieModellederfreiwilligenTouris-musfinanzierungistdaraufhinzuweisen,diebeihilfe-undvergaberechtlichenAspektesowiedieSteuerrelevanzzuberücksichtigen.UnterallenUmständensolltendabeieinejuristischfundierteÜberprüfungdergegenwärtigenFinanzierungundeineUnterstützungbeiderNeuaufstellunginErwägunggezogenwerden. DiebeihilferechtlicheAbsicherungumfasstdabeieinenzwingenderforderlichenAktderBetrauungmitDAWI-Leistungen.

TourismusorganisationensindinverschiedenstenMitglieder-undGesellschafterkonstellationen,mitverschiedenstenAufgabenundinunterschiedlichenRechtsformenaufgestellt.AusdiesenGründenbedarfeshinsichtlichjuristischerFrageninZusammenhangmitderTourismusfinanzierungstetseinerverbindlichenjuristischenPrüfungimEinzelfall.EinheitlicheLösungendurchKategorisierungderTourismusorganisationenetwanachRechtsformoderGrößenklassebestehennicht.Grundsätz-licheHandlungsempfehlungenkönnendahermitdervorliegendenUmsetzungshilfenichtgegebenwerden.

DievorliegendeUmsetzungshilfewurdemitgroßerSorgfalterstellt.GleichwohlkannkeineGewährfürdieRichtigkeit,VollständigkeitundAktualitätübernommenwerden.HaftungfürSchäden,dieausderBenutzungderUmsetzungshilfeentstehen,wirdnichtübernommen.

Hinweis

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49Fazit

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MitUnterstützungvon:

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Stand:Juni2018


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