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Uebersicht über die Geltungsgebiete der Bergbaufreiheit und des Bergregals im Deutschen Reiche

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Uebersicht über die Geltungsgebiete der Bergbaufreiheit und des Bergregals im Deutschen Reiche Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 320-324 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907348 . Accessed: 12/06/2014 16:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.17 on Thu, 12 Jun 2014 16:46:38 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Uebersicht über die Geltungsgebiete der Bergbaufreiheit und des Bergregals im Deutschen Reiche

Uebersicht über die Geltungsgebiete der Bergbaufreiheit und des Bergregals im DeutschenReicheSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 320-324Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907348 .

Accessed: 12/06/2014 16:46

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Uebersicht über die Geltungsgebiete der Bergbaufreiheit und des Bergregals im Deutschen Reiche1).

Es soll im folgenden eine gedrängte Uebersicht gegeben werden über die Mineralien, deren Gewinnung dem Grundeigentümer in den einzelnen deutschen Bundesstaaten entzogen ist, ferner über den Umfang, in dem die Bergbaufreihei im Deutschen Reich besteht und anderseits die Regalität sich erhalten hat oder wiedereingeführt worden ist.

Im Geltungsgebiet der Bergbaufreiheit kann jedermann im Wege des Schür- fens und Mutens Bergwerkseigentum an den verleihbaren Mineralien erlangen; der Fund gibt einen Anspruch auf Bergwerksverleihung.

Unter Regalität wird hier die bergrechtliche Regelung verstanden, die dem Staat die ausschliessliche Gewinnung aller oder einzelner dem Grundeigentum entzogener Mineralien vorbehält.

A. Bundesstaaten mit allgemeinem Bergregal, Es sind dies Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg,

Reuss ältere Linie, Schaumburg-Lippe sowie die Freien und Hansestädte Ham- burg und Bremen.

Das Mineralvorkommen in diesen Staaten erstreckt sich auf wenige Mine- ralien, die der Verfügung des Grundeigentümers entzogen sind und meist durch Privatverträge mit Gesellschaften oder Unternehmern, wodurch den Staaten ver- hältnismässig bedeutender Gewinnanteil gesichert ist, der Ausbeute unter- stellt sind.

Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- Strelitz haben nur Steinsalz, seine Begleitsalze und Solquellen dem Grundeigentum ent- zogen. Ersteres übertrug den Betrieb einem Privatunternehmer, letzteres er- streckte seinen Vorbehalt vorderhand nur bis zum 31. Dezember 1916. Berg- gesetze bestehen nicht, doch sind die Betriebsverhältnisse in Mecklenburg- Schwerin durch eine Verordnung von 1900 geregelt.

In Oldenburg und zwar im Herzogtum Oldenburg mit Fürstentum Lübeck sind alle nach preussischem Gesetz dem Grund- eigentümer entzogenen Mineralien, ausgenommen Raseneisenerze, ausserdem Erdharz, insbesondere Naphtha (Erdöl, Bergöl, Petroleum, Bergteer), Berg- wachs (Ozokerit, Erdwachs), Asphalt sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz (Bitumen) nutzbaren Mineralien dem Staate vorbehalten, der das Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht anderen Personen übertragen kann, so dass in der Tat das Bergregal besteht. Staat wie Private müssen sich die nutzbaren Mineralien verleihen lassen. Die Verleihung an Private erfordert die Zustimmung des Land- tags. Ein Recht auf Verleihung besteht daher nicht und es liegen Dauer der Ver- leihung, Grosse des Grubenfeldes und Höhe der Abgaben ganz im Ermessen des Staates.

In Reuss ältere Linie ist durch die noch heute in Kraft stehende gesetzliche Verordnung vom 1. April 1857 das Bergregal für die vom Verfügungs-

!) Aus der Denkschrift über den Stand der verliehenen Bergwerksrechte in Bayern vom 16. Mai 1918. Verh. d. bayr. K. d. Abg. 1917/18, Beil.-Bd. 18 S. 274 f.

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Geltungsgebiete der Bergbaufreiheit und des Bergregals im Deutschen Reiche. §21

recht des Grundeigentümers ausgenommenen Mineralien ausdrücklich aus- gesprochen. Der Staat erteilt die Erlaubnis zum Schürfen unter Erteilung eines Schürfscheines, durch welchen dem Schürfer ein Vorzugsrecht vor anderen zu- gestanden wird. Die Belehnung erfolgt unter Aufstellung der Bedingungen, Fest- setzung der Grosse des Grubenfeldes, des Beginnes des Betriebes und Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere der Grundeigentümer.

Schaumburg- Lippe schliesst sich in formeller Behandlung, inso- weit das bestehende Bergregal es zulässt, den Bestimmungen des Allgemeinen Preussischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 an, wobei die Vorschriften über Schürfen, Muten und Verleihen aus sachlichen Gründen weggefallen sind.

Von den Bestimmungen des Berggesetzes vom 28. März 1903 sind hervor- zuheben:

Stein- und Braunkohlen bleiben den Bergbauberechtigten - das fürstliche Doinanium und preussischer Bergfiskus - vorbehalten, für die übrigen, dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogenen Mineralien, steht dem Staat allein das Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht zu, der unter gewissen, in der Verleihungsurkunde festgesetzten Bedingungen, die Aufsuchung und Gewinnung Privaten gestattet (belehnt), oder Verträge nach den Bestimmungen des Bürger- lichen Gesetzbuches abschliesst.

Wie in Oldenburg kann das Bergwerkseigentum zur Aufsuchung von Mine- ralien auf bestimmte Zeit verliehen werden. Die Bestimmungen über freiwilligen Verzicht und die Entziehung von Bergwerkseigentum sind die gleichen, wie sie oben unter Oldenburg mit Lübeck angegeben sind.

Die Freien und Hansestädte Hamburg und Bremen (Berggesetz vom 20. September 1907 bzw. 19. Juli 1906) haben sich die von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgenommenen Mineralien zur Auf- suchung und Gewinnung vorbehalten, und können das Recht hierauf an Dritte übertragen.

B. Bundesstaaten mit Bergbaufreiheit. Die Bundesstaaten, welche ihrem Berggesetz die Bergbaufreiheit

zugrunde legten, haben sich, insoweit nicht Landesgesetze oder lokale Verhält- nisse besondere Bestimmungen veranlassen konnten, der mit Einführung der Bergbaufreiheit vorangegangenen preussischen Gesetzgebung angeschlossen und das Allgemeine Berggesetz für die preussischen Staaten vom 24. Juni 1865 mehr oder weniger wörtlich übernommen. Bezüglich des Bergwerkseigentums hat dieses Gesetz durch das Gesetz über Mutungs- und Verleihungswesen vom 18. Juni 1907 einschneidende Aenderungen erfahren. Auch diese Aenderungen wurden ganz oder teilweise in Form von Gesetzesnovellen oder wenn das eigene Berggesetz jüngeren Datums war, durch Uebernahme der Textierung des preussischen Berg- gesetzes in der Fassung nach der Novelle vom 28. Juli 1909 angenommen. Wo dieses nicht der Fall, wird in nachfolgendem darauf aufmerksam gemacht werden.

Bestimmungen, welche mit den preussischen Berggesetzen von 1865 bzw. 1909 übereinstimmen, werden im folgendem nur einmal unter Preussen angeführt, die Abweichungen vom preussischen Berggesetz werden, insoweit sie von Inter- esse sind, bei den einzelnen Staaten besprochen werden.

In allen Bundesstaaten, ausser dem Grossherzogtum Oldenburg für das Fürstentum Birkenfeld und ausser dem Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha,, welche den Vorbehalt des Staates auf Salz noch nicht in ihr Gesetz aufgenommen haben, sind die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz, Kali-Magnesia- und Borsalzen nebst den mit diesen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen dem betreffenden Staat vorbehalten, der das Recht an andere Personen übertragen kann. Die wiederholte Aufführung dieses frühesten Einbruchs des Bergregals in das Rechtsgebiet der Bergbaufreiheit kann daher bei den einzelnen Staaten unterbleiben. Staat wie Private unterstehen bezüglich Aufsuchung und Gewinnung dieser vorbehaltenen Mineralien den allgemeinen berggesetzlichen Vorschriften über Schürfen, Muten und Verleihen, insoweit anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist, wobei die Verleihung

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vom hierfür bestimmten Staatsministerium mittels Genehmigungserklärung oder auch eigentlicher Verleihungsurkunde erfolgt.

a) Verzeichnis der dem Verfügungsrecht des Grund- eigentümers entzogenen Mineralien.

Insoweit bei den nichtpreussischen Bundesstaaten Abweichungen von der Aufzählung der dem Grundeigentümer entzogenen Mineralien stattfinden, sind diese besonders aufgeführt, so dass Mineralien des preussischen Berggesetzes, über welche nichts erwähnt ist, auch in den anderen Bundesstaaten der Verfügung des Grundeigentümers entzogen sind.

1. Preussen: Nach dem Berggesetze von 1865 sind vom Grundeigentum ausgenommen: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen ohne Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon, Schwefel gediegen und als Erze, Alaun- und Vitriolerze, Steinkohle, Braunkohle, Graphit, Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen; mit Gesetz vom 18. Juli 1907 erfolgte in § 1 bezüglich Stein- salz usw. folgende Aenderung: Steinsalz, Kali-Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen.

Das Gesetz vom 18. Juni 1907 behält die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle dem Staate vor, nimmt aber hiervon die Provinzen Ost- preussen* Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein aus.

2. Bayern: Waschgold und Graphit sind der Verfügung des Grundeigen- turners nicht entzogen, dagegen Raseneisenstein, während Kali-Magnesia- und Borsalze nur zu den verleihbaren Mineralien gehören, wenn sie mit dem Stein- salz auf derselben Lagerstätte vorkommen.

3. Württemberg hat bezüglich Kali-Magnesia- und Borsalze die bay- rische Formulierung.

Das Gesetz vom 22. Dezember 1916 (R.B1. S. 114) behält dasSchürfen nach Eisen und Eisenerzen ausschliesslich dem Staate vor; durch K. Verordnung kann das Schürfen nach diesen Mineralien dritten Per- sonen gestattet werden.

4. B a d e n: Der Verfügung des Grundeigentümers sind noch entzogen Rasen - eisenerze, Wismut und Bitumen (Erdöl, Erdpech), Salzablagerungen und Sol- quellen, nicht aber Waschgold.

5. Hessen: Bitumen und Raseneisenerze sind der Verfügung des Grund- eigentümers entzogen, Kali -Magnesia und Borsalze nur, wenn sie mit dem Stein- salz auf derselben Lagerstätte vorkommen.

6. Sachsen-Weimar-Eisenach: Der Verfügung des Grund- eigentümers entzogen sind weiters noch: Platin, Chrom, Wismut, Bitumen, Salzo und Solquellen.

7. Birkenfeld, Schwarzburg-Rudolstadt und Reichs- stadt Lübeck: die gleichen Mineralien wie im preussischen Berggesetz von 1865.

8. BraunschweigundLüneburg: die gleichen Mineralien wie im preussischen Berggesetz vom 18. Juli 1907, ausgenommen Alaun- und Vitriolerze» insoweit sie im Torf vorkommen; das Gesetzvom 13. Juni 1917 ent- zog dem Grundeigentümer das Bitumen in festem oder flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdgas, Berg- wachs (Ozokerit), Asphalt, sowie die wegen ihres Gehalts an Bitumen nutzbaren Mineralien.

9. Sachsen-Koburg-Gotha: Schwerspat und Flussspat sind der Verfügung des Grundeigentümers entzogen.

10. Sachsen-Altenburg: Kali- und Magnesiasalz sind seit 1896 der Verfügung des Grundeigentümers entzogen, nicht dagegen Steinkohlen, Braun- kohlen und Graphit.

11. Sachsen-Meiningen: Der Verfügung des Grundeigentümers sind entzogen: Dach- und Tafelschiefer und seit 1904 Kali- und Magnesiasalze.

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12. Anhalt: Der Verfügung des Grundeigentümers sind noch entzogen: Flussspat- Kali-, Magnesia- und Borsalze, wenn sie mit Steinsalz zusammen vor- kommen. Das Gesetz vom 9. April 1917 (Ges.S. S. 191) behält das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung der Braunkohle ausschliesslich dem Staat vor.

13. Waldeck und Pyrmont: Dem Grundeigentum sind entzogen Dachschiefer, die Salze wie im preussischen Gesetz von 1907, Pyrmont bezüglich der Solquellen ausgenommen. Steinkohlen sind nach dem Gesetz vom3 0. Dezemberl907ebenfallsdemStaatevorbehalten, der das Recht an Dritte übertragen kann.

14. Reuss jüngere Linie: Die Mineralien des preussischen Berg- gesetzes von 1865, dazu noch Dach- und Tafelschiefer sowie Farberden.

15. Elsass-Lothringen: Dem Grundeigentümer sind entzogen Bitumen und die Mineralien des preussischen Berggesetzes von 1907 mit Aus- nahme der dem Grundeigentümer gehörigen Tagebaue auf Eisenerz. Das Gesetz vom 25. Juni 1913 (Ges.Bl. S. 77) behält den Erwerb von Bergwerken durch Mutung in Ansehung von Eisenerzen, soweit sie auf Lagern vorkommen, an Steinkohlen und Bitumen dem Staate vor.

Bezüglich der verleihbaren Mineralien richten sich nicht nach den preussi- schen Gesetzen:

1. Sachsen, wo nur metallische Mineralien mit Ausnahme des Rasen- eisensteins, Steinsalz und Solquellen, nicht aber Mineralkohlen der Verfügung des Grundeigentümers entzogen sind1).

2. Schwarzburg-Sondershausen, wo dem Grundeigentümer entzogen sind die wegen des Gehaltes an Metallen oder Salzen nutzbaren Mine- ralien, Salzquellen und Steinkohlen.

b) Übersicht über die Maximalgrößen der Grubenfelder in den einzelnen Bundesstaaten.

1. Preussen:In den Kreisen Siegen, Oppeln, Alten- kirchen und Neuwied 110,000 qm,

In allen übrigen Landesteilen 2,200,000 „ 2. Bayern: für Stein- und Braunkohlen .... 8,000,000 „

Für alle übrigen Mineralien 2,000,000 „ 3. Württemberg: für Bohnerze 100,000 „

Für die übrigen Mineralien 2,000,000 „ 4. Reuss jüngere Linie: für Farberden . . 40,000 „

Für Dach- und Tafelschiefer 100,000 „ Für alle übrigen Mineralien 1,000,000 „

5. Baden, Hessen, Sachsen-Weimar- Eisenach, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sonders- hausen und Elsass-Lothringen . 2,000,000 „

6. Braunschweig (500,000 D Lachter), Schwarzburg-Rudolstadt, Reich s- stadt Lübeck 2,200,000 „

7. Sachsen-Altenburg und Oldenburg- Birkenfeld 2,189,000 „

8. WaldeckundPyrmont 25,000 D Lachter= 110,000 „

C. Die Gruppe der Bundesstaaten mit sächsischem Bergrecht. 1. Königreich Sachsen (Ges. v. 31. August 1910): a) Das Bergbaurecht hinsichtlich der Stein- und Braunkohlen ist ein Aus-

fluss des Grundeigentums1);

*) Siehe jedoch jetzt das sächsische Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918 auf S. 270. 873

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b) die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, sowie die Aufsuchung von Solquellen und ihre Benützung zur Salzgewinnung bleibt dem Staat vorbehalten, der dieses Recht auf andere Personen übertragen kann;

c) alle übrigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehaltes nutzbar sind, mit Ausnahme des Raseneisens, sind vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen; auf sie kann jede rechtsfähige Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bergbaurechte erwerben.

2. Sachsen-Weimar-Eisenach (Ges. v. 1. März 1905): Das Berggesetz stimmt mit dem des Königreichs Sachsen vom Jahr 1910 im wesent- lichen überein.

3. Sachsen-Altenburg (Ges. v. 18. April 1872): Braun- und Stein- kohlen, Torf und Graphit unterliegen der Verfügung des Grundeigentümers.

Wie in Sachsen kann das Recht zum Gewinnen von Stein- und Braunkohlen (nicht Graphit) vom Grundeigentum abgetrennt und auf Antrag des Grundeigen- tümers als selbständige Gerechtigkeit im Grundbuch eingetragen werden.

4. Schwarzburg-Sondershausen (Ges. v. 6. März 1894): Dieses Berggesetz stellt eine Verschmelzung des sächsischen Berggesetzes mit dem preussischen dar. Ausser Steinsalz und seinen Begleitsalzen, nämlich Kali-, Magnesia- und Borsalze sowie den Solquellen, ist nach dem Gesetz vom 17. Fe- bruar 1911 auch die Aufsuchung und Gewinnung von Stein- kohlendem Staate vorbehalten, der unter besonderen Bedingungen die Erlaubnis anderen erteilen kann.

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