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Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der...

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Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verif ... Source: Archiv des Völkerrechts, 28. Bd., 3. H. (1990), pp. 306-339 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798504 . Accessed: 16/06/2014 12:47 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.48 on Mon, 16 Jun 2014 12:47:24 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik dem Großherzogtum

Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem KönigreichDänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik demGroßherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der EuropäischenAtomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung vonArtikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung vonKernwaffen (Verif ...Source: Archiv des Völkerrechts, 28. Bd., 3. H. (1990), pp. 306-339Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798504 .

Accessed: 16/06/2014 12:47

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Obereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande,

der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation

in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968

über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen)*

AGREEMENT OF 5 APRIL 1973 BETWEEN THE KINGDOM OF BELGIUM, THE KING-

DOM OF DENMARK, THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY, IRELAND, THE ITALIAN

REPUBLIC, THE GRAND DUCHY OF LUXEMBOURG, THE KINGDOM OF THE

NETHERLANDS, THE EUROPEAN ATOMIC ENERGY COMMUNITY

AND THE INTERNATIONAL ATOMIC ENERGY AGENCY IN IMPLEMENTATION OF ARTICLE III, (1) AND (4) OF THE TREATY OF 1 JULY 1968 ON THE NON-PROLIFERATION OF NUCLEAR

WEAPONS

IN DER ERWÄGUNG, daß das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzog- tum Luxemburg und das Königreich der Niederlande - im folgenden als „die Staaten" bezeichnet - Unterzeichner des am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegten und am 5. März 1970 in Kraft ge- tretenen Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen - im folgenden als „der Vertrag" bezeichnet - sind;

EINGEDENK DESSEN, daß der Vertrag nach Artikel IV Absatz 1 nicht so auszulegen ist, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II des Vertrags die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln;

EINGEDENK DESSEN, daß sich nach Artikel IV Absatz 2 des Vertrags alle Vertragsparteien verpflichten, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und berechtigt sind, daran teilzunehmen;

EINGEDENK AUCH DESSEN, daß nach Maßgabe desselben Absatzes die Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, ferner zusammenarbeiten, um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke, beson- ders im Hoheitsgebiet von Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, beizu- tragen;

* Original in englischer und französischer Sprache mit gleicher Verbindlichkeit Abdruck der deutschen Übersetzung nach BGB1. der Bundesrepublik Deutschland 1974 II, S. 795. Vgl. hierzu Dieter Deiseroth, Atomwaffen verzieht der Bundes- republik - Reichweite und Grenzen der Kontrollsysteme, AVR Bd. 28 (1990), S. 113 ff.

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IN DER ERWÄGUNG, daß sich nach Artikel III Absatz 1 des Vertrags jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen anzunehmen, wie sie in einer Übereinkunft festgelegt werden, die mit der Inter- nationalen Atomenergie-Organisation - im folgenden als „die Organisation" be- zeichnet - nach Maßgabe ihrer Satzung - im folgenden als „die Satzung" be- zeichnet - und ihres Sicherungssystems auszuhandeln und zu schließen ist, wobei diese Sicherungsmaßnahmen ausschließlich dazu dienen, die Erfüllung seiner Ver- pflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, daß Kern- energie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel III Absatz 4 vorsieht, daß Nichtkern- waffenstaaten, die Vertragspartei sind, entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Staaten nach Maßgabe der Satzung Übereinkünfte mit dieser schließen, um den Erfordernissen dieses Artikels nachzukommen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Staaten Mitglieder der Europäischen Atom- gemeinschaft (EURATOM) - im folgenden als „die Gemeinschaft" bezeichnet - sind und gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften mit rechtsetzenden, vollziehenden und richterlichen Befugnissen ausgestattet haben, die diese Organe selbständig auf den in ihrer Zuständigkeit liegenden Gebieten ausüben und die innerhalb der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam werden können;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft innerhalb dieses institutionellen Rahmens insbesondere die Aufgabe hat, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, daß Kernmaterial nicht für Zwecke abgezweigt wird, für die es nicht bestimmt war, und daß daher vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags in den Hoheitsgebieten der Staaten an die Gemeinschaft gehalten sein wird, sich mit Hilfe der durch den EURATOM- Vertrag geschaffenen Sicherungsmaßnahmen davon zu überzeugen, daß bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten der Staaten kein Ausgangs- und besonderes spaltbares Material für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Sicherungsmaßnahmen insbesondere die Mitteilung der technischen Grundmerkmale von Kernanlagen an die Gemein- schaft, die Führung und Vorlage von Betriebsprotokollen zur Ermöglichung einer Kernmaterialbuchführung für die Gemeinschaft als Ganzes, Inspektionen durch Bedienstete der Gemeinschaft und ein System von Sanktionen umfassen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft die Aufgabe hat, zu anderen Ländern und zu internationalen Organisationen Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke zu fördern, und daß sie ausdrücklich ermächtigt ist, in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer internationalen Organisation besondere Ver- pflichtungen im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen zu übernehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß das in dem Vertrag genannte internationale Siche- rungssystem der Organisation insbesondere Bestimmungen über die Vorlage von Anlagedaten an die Organisation, die Führung von Protokollen, die Vorlage von Berichten über das gesamte den Sicherungsmaßnahmen der Organisation unter- liegende Kernmaterial, Inspektionen durch Inspektoren der Organisation, Erforder- nisse für die Einrichtung und Unterhaltung eines Buchführungs- und Kontroll- systems in bezug auf Kernmaterial durch einen Staat sowie Maßnahmen hinsicht- lich der Nachprüfung der Nichtabzweigung dieses Materials umfaßt;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Organisation im Lichte der ihr in der Satzung übertragenen Aufgaben und ihres Verhältnisses zur Generalversammlung und zum

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der internationalen Gemeinschaft verantwortlich zu gewährleisten hat, daß wirksame Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Vertrags angewendet werden;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Staaten, die bei Unterzeichnung des Vertrags Mitglieder der Gemeinschaft waren, bei diesem Anlaß wissen ließen, daß die in Artikel III Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in einem Verifikationsübereinkommen zwischen der Gemeinschaft, den Staaten und der Organisation niedergelegt und so definiert werden müßten, daß die Rechte und Pflichten der Staaten und der Gemeinschaft nicht berührt würden;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Gouverneursrat der Organisation - im fol- genden als „der Rat" bezeichnet - umfassende Musterbestimmungen für Aufbau und Inhalt der im Zusammenhang mit dem Vertrag erforderlichen Übereinkünfte zwischen der Organisation und Staaten genehmigt hat, die als Grundlage für die Aushandlung von Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen der Or- ganisation und Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei des Vertrags sind, ver- wendet werden sollen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Organisation nach Artikel III A. 5 der Satzung befugt ist, Sicherungsmaßnahmen, wenn die betreffenden Parteien darum ersuchen, auf bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;

IN DER ERWÄGUNG, daß es der Wunsch der Organisation, der Gemeinschaft und der Staaten ist, unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaß- nahmen zu vermeiden -

SIND DIE ORGANISATION, DIE GEMEINSCHAFT UND DIE STAA- TEN WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Teill

Grundverpflichtung

Artikel 1 Die Staaten verpflichten sich gemäß Artikel III Absatz 1 des Vertrags, Siche-

rungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Übereinkommens für das gesamte Ausgangs- und besondere spaltbare Material bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die in ihren Hoheitsgebieten, unter ihrer Hoheitsgewalt oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, anzunehmen, wobei diese Sicherungs- maßnahmen ausschließlich dazu dienen, nachzuprüfen, daß dieses Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.

Anwendung der Sicherungsmaßnahmen

Artikel 2 Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, sicherzustellen, daß Siche-

rungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Übereinkommens auf das gesamte Aus- gangs- und besondere spaltbare Material bei allen friedlichen nuklearen Tätig- keiten angewendet werden, die in den Hoheitsgebieten der Staaten, unter ihrer Hoheitgsewalt oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt wer- den, wobei diese Sicherungsmaßnahmen ausschließlich dazu dienen, nachzuprüfen, daß dieses Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abge- zweigt wird.

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Artikel 3 a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, bei der Anwendung ihrer Sicherungsmaß-

nahmen auf Ausgangs- und besonderes spaltbares Material bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten der Staaten mit der Organisation nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten, um sich zu verge- wissern, daß derartiges Ausgangs- und besonderes spaltbares Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.

b) Die Organisation wendet ihre Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Übereinkommens so an, daß sie die Feststellungen des Sicherungssystems der Ge- meinschaft nachprüfen kann, indem sie sich vergewissert, daß kein Kernmaterial von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kern- sprengkörper verwendet worden ist. Die Nachprüfung durch die Organisation umfaßt unter anderem unabhängige Messungen und Beobachtungen durch die Organisation nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren. Bei ihrer Nachprüfung trägt die Organisation der Wirksamkeit des Sicherungs- systems der Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Übereinkommens in gebührender Weise Rechnung.

Zusammenarbeit zwischen der Organisation, der Gemeinschaft und den Staaten

Artikel 4 Die Organisation, die Gemeinschaft und die Staaten arbeiten zusammen, soweit

jede Vertragspartei betroffen ist, um die Durchführung der in diesem Überein- kommen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern; sie vermeiden un- nötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen.

Durchführung der Sicherungsmaßnahmen Artikel 5

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen werden so durchgeführt, daß sie

a) keine Behinderung darstellen für die wirtschaftliche und technologische Ent- wicklung in der Gemeinschaft oder für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher nuklearer Tätigkeiten, einschließlich des internationalen Aus- tausches von Kernmaterial;

b) keinen ungebührlichen Eingriff in die friedlichen nuklearen Tätigkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in den Betrieb der Anlagen darstellen;

c) mit den Gepflogenheiten einer umsichtigen Betriebsführung in Einklang stehen, wie sie für die wirtschaftliche und gefahrlose Durchführung nuklearer Tätigkeiten erforderlich sind.

Artikel 6 a) Die Organisation trifft alle Vorkehrungen, um Geschäfts- und Industriege-

heimnisse sowie andere vertrauliche Informationen zu schützen, von denen sie bei der Durchführung dieses Übereinkommens Kenntnis erlangt.

b) i) Die Organisation wird Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens erhalten hat, nicht veröffentlichen und sie auch nicht einem Staat, einer Organisation oder Person mitteilen, abgesehen von bestimmten Informationen, die dem Rat und solchen Bediensteten der Organisation erteilt werden können, die zur Ausübung ihrer mit Sicherungsmaßnahmen zusam- menhängenden amtlichen Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen; dies darf jedoch nur in dem Maße geschehen, als es zur Erfüllung der Aufgaben der Organi- sation bei der Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.

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310 Dokumente

ii) Zusammengefaßte Informationen über Kernmaterial, das Sicherungsmaß- nahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt, können auf Beschluß des Rates und mit Zustimmung der unmittelbar betroffenen Staaten oder der Gemeinschaft, soweit jeder der beiden Vertragsparteien betroffen ist, veröffentlicht werden.

Artikel 7

a) Bei der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen wird der technologischen Entwicklung auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen voll Rechnung getragen, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die optimale Kosteneffektivität und die Anwendung des Grundsatzes einer wirksamen Sicherungsüberwachung des Flusses von Kernmaterial, das nach diesem Überein- kommen Sicherungsmaßnahmen unterliegt, sicherzustellen, und zwar durch Ver- wendung von Instrumenten und andere technische Verfahren an bestimmten stra- tegischen Punkten, soweit die derzeitige oder künftige Technologie dies ermöglicht.

b) Zur Gewährleistung der optimalen Kosteneffektivität werden zum Beispiel folgende Verfahren angewandt:

i) räumliche Eingrenzung als Mittel zur Festlegung der Materialbilanzzonen für Buchführungszwecke ;

ii) statistische Verfahren und Stichprobenahmen zur Bewertung des Flusses von Kernmaterial;

iii) Konzentrierung der Nachprüfungsverfahren auf die Phasen des Brennstoff- kreislaufes, die die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Kernmaterial betreffen, aus dem ohne weiteres Kernwaffen und sonstige Kern- sprengkörper hergestellt werden könnten, und größtmögliche Einschränkung der Nachprüfungsverfahren bei sonstigem Kernmaterial, vorausgesetzt, daß dies die Durchführung dieses Übereinkommens nicht behindert.

Erteilung von Informationen an die Organisation

Artikel 8

a) Zur wirksamen Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Über- einkommen erteilt die Gemeinschaft der Organisation in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen Informationen über Kernmaterial, das diesen Sicherungs- maßnahmen unterliegt, und über die Merkmale der Anlagen, die für die Durch- führung der Sicherungsmaßnahmen in bezug auf dieses Material von Belang sind.

b) i) Die Organisation verlangt nur das Mindestmaß an Informationen und Daten, das mit der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.

ii) Informationen über Anlagen werden auf das Mindestmaß beschränkt, das für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in bezug auf Kernmaterial, das den Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt, notwendig ist.

c) Auf Ersuchen der Gemeinschaft ist die Organisation bereit, Anlagedaten, die die Gemeinschaft als besonders schutzbedürftig erachtet, in den Räumlichkeiten der Gemeinschaft zu prüfen. Diese Daten brauchen der Organisation nicht materiell übermittelt zu werden, sofern sie zur weiteren Prüfung durch die Organisation in den Räumlichkeiten der Gemeinschaft ohne weiteres zugänglich bleiben.

Inspektoren der Organisation Artikel 9

a) i) Die Organisation holt die Zustimmung der Gemeinschaft und der Staaten zu der Benennung von Inspektoren für die Staaten ein.

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ii) Erhebt die Gemeinschaft entweder gegen eine vorgeschlagene Benennung oder zu irgendeinem Zeitpunkt gegen eine erfolgte Benennung Einspruch, so schlägt die Organisation der Gemeinschaft und den Staaten eine oder mehrere Alternativbe- nennungen vor.

iii) Sollten auf Grund der wiederholten Weigerung der Gemeinschaft, der Be- nennung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die auf Grund dieses Übereinkommens durchzuführenden Inspektionen behindert werden, so wird der Rat die Weigerung, nachdem ihn der Generaldirektor der Organisation - im folgenden als „der Generaldirektor" bezeichnet - damit befaßt hat, mit dem Ziel, geeignete Maßnahmen zu treffen, erörtern.

b) Die Gemeinschaft und die betroffenen Staaten unternehmen die notwendigen Schritte, um sicherzustellen, daß die Inspektoren der Organisation die ihnen nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben tatsächlich erfüllen können.

c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation werden so eingerichtet, daß

i) die mögliche Belästigung und Störung für die Gemeinschaft und die Staaten und für die der Inspektion unterliegenden friedlichen nuklearen Tätigkeiten so gering wie möglich sind;

ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren der Organisation zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen sichergestellt ist.

Vorrechte und Befreiungen

Artikel 10

Jeder Staat wendet gegenüber der Organisation, einschließlich ihrer Vermögens- werte, Mittel und Guthaben, sowie gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben nach diesem Übereinkommen erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Inter- nationalen Atomenergie-Organisation an.

Verbrauch oder Verdünnung von Kernmaterial

Artikel 11 Die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen werden in bezug auf

Kernmaterial beendet, wenn die Gemeinschaft und die Organisation feststellen, daß das Material verbraucht oder in einer Weise verdünnt worden ist, daß es für eine nukleare Tätigkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist, nicht mehr verwendbar ist oder praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.

Weitergabe von Kernmaterial aus den Staaten heraus

Artikel 12 Die Gemeinschaft notifiziert der Organisation nach Maßgabe dieses Überein-

kommens die Weitergabe von Kernmaterial aus den Staaten heraus, das den Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt. Die Sicherungs- maßnahmen nach diesem Übereinkommen werden in bezug auf Kernmaterial be- endet, sobald der Empfängerstaat, wie in diesem Übereinkommen vorgesehen, dafür die Verantwortung übernommen hat. Die Organisation führt Unterlagen, aus denen jede Weitergabe und gegebenenfalls die Wiederanwendung der Siche- rungsmaßnahmen auf das weitergegebene Kernmaterial hervorgeht.

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312 Dokumente

Bestimmungen in bezug auf Kernmaterial, das bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet werden soll

Artikel 13 Soll Kernmaterial, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen un-

terliegt, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Herstellung von Legierungen oder Keramik, verwendet werden, so vereinbart die Gemeinschaft mit der Organisation vor einer derartigen Verwendung des Materials, unter welchen Umständen die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen in bezug auf dieses Material beendet werden können.

Nichtanwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial, das bei nichtfriedlichen Tätigkeiten

verwendet werden soll

Artikel 14 Beabsichtigt ein Staat, nach seinem Ermessen Kernmaterial, für das nach diesem

Übereinkommen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die die Anwendung dieser Sicherungsmaßnahmen nicht erfordert, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Gemeinschaft und der Staat unterrichten die Organisation von der Tätig- keit und der Staat stellt dabei klar,

i) daß die Verwendung des Kernmaterials bei einer nicht verbotenen militäri- schen Tätigkeit nicht in Widerspruch zu einer von dem Staat eingegangenen, mit Sicherungsmaßnahmen der Organisation verbundenen Verpflichtung steht, das Material nur bei einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zu verwenden;

ii) daß das Kernmaterial während der Dauer der Nichtanwendung der Siche- rungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen nicht zur Herstellung von Kern- waffen und sonstigen Kernsprengkörpern verwendet wird.

b) Die Organisation und die Gemeinschaft treffen eine Regelung dahingehend, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nur so lange nicht angewendet werden, als das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit verwendet wird. In der Regelung wird soweit wie mögich festgelegt, wie lange und unter welchen Umständen diese Sicherungsmaßnahmen nicht angewendet wer- den. In jedem Fall werden die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sicherungs- maßnahmen erneut angewendet, sobald das Kernmaterial wieder einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Die Organisation wird über die Gesamtmenge und die Zusammensetzung dieses in dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten befindlichen Materials und über jede Weitergabe solchen Materials aus diesem Staat oder diesen Staaten heraus auf dem laufenden gehalten.

c) Jede derartige Regelung wird im Einvernehmen mit der Organisation ge- troffen. Diese erklärt ihr Einverständnis so rasch wie möglich; es erstreckt sich nur auf Angelegenheiten wie unter anderem zeitliche und verfahrensmäßige Bestim- mungen und Abmachungen für die Berichterstattung, schließt aber nicht eine Bil- ligung oder eine unter Geheimschutz stehende Kenntnis der militärischen Tätigkeit ein und bezieht sich auch nicht auf die dabei erfolgende Verwendung des Kern- materials.

Finanzierung

Artikel 15 Die Organisation, die Gemeinschaft und die Staaten tragen die Kosten, die

jedem von ihnen bei der Durchführung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem

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Dokumente 313

Übereinkommen erwachsen. Entstehen der Gemeinschaft, den Staaten oder Per- sonen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, jedoch außerordentliche Kosten infolge eines besonderen Ersuchens der Organisation, so erstattet die Organisation diese Kosten, sofern sie sich im voraus dazu bereiterklärt hat. Die Organisation trägt in jedem Fall die Kosten aller zusätzlichen Messungen und Probenahmen, die von den Inspektoren der Organisation verlangt werden.

Haftung für nukleare Schäden

Artikel 16 Die Gemeinschaft und die Staaten stellen sicher, daß der Haftpflichtschutz für

nukleare Schäden, einschließlich einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, der nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Anspruch ge- nommen werden kann, auf die Organisation und ihre Beamten für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens in gleicher Weise Anwendung findet wie auf die Staatsangehörigen der Staaten.

Internationale Verantwortlichkeit

Artikel 17 Jeder Anspruch, den die Gemeinschaft oder ein Staat gegenüber der Organi-

sation oder die Organisation gegenüber der Gemeinschaft oder einem Staat wegen Schäden - mit Ausnahme von Schäden aus einem nuklearen Zwischenfall - geltend macht, die aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen entstanden sind, wird im Einklang mit internationalem Recht geregelt.

Maßnahmen in bezug auf die Nachprüfung der Nichtabzweigung

Artikel 18 Beschließt der Rat auf Grund eines Berichts des Generaldirektors, daß eine

Maßnahme der Gemeinschaft oder eines Staates - soweit jede der beiden Ver- tragsparteien betroffen ist - wesentlich und dringend ist, um durch Nachprüfung sicherzustellen, daß Kernmaterial, welches Sicherungsmaßnahmen nach diesem Über- einkommen unterliegt, nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper ab- gezweigt wird, so kann der Rat die Gemeinschaft oder den Staat auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren nach Artikel 22 zur Beilegung einer Streitigkeit eingeleitet wor- den ist.

Artikel 19 Stellt der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten sachdien-

lichen Informationen fest, daß die Organisation nicht in der Lage ist, sich durch Nachprüfung zu vergewissern, daß kein Kernmaterial, das nach diesem Überein- kommen Sicherungsmaßnahmen unterliegen muß, für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt worden ist, so kann er die in Artikel XII Absatz C der Satzung vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die dort vor- gesehenen anderen Maßnahmen ergreifen. Bei solchen Schritten berücksichtigt der Rat, in welchem Maße durch die angewandten Sicherungsmaßnahmen Gewißheit erlangt wurde, und bietet der Gemeinschaft oder dem Staat - soweit jede der beiden Vertragsparteien betroffen ist - jede vertretbare Gelegenheit, um dem Rat die nötige Sicherheit zu gewähren.

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Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20 Auf Ersuchen der Organisation, der Gemeinschaft oder eines Staates finden

Konsultationen über Fragen statt, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ergeben.

Artikel 21 Die Gemeinschaft und die Staaten sind berechtigt, darum zu ersuchen, daß

Fragen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens er- geben, vom Rat geprüft werden. Der Rat lädt die Gemeinschaft und den betrof- fenen Staat ein, an der Erörterung solcher Fragen durch den Rat teilzunehmen.

Artikel 22 Mit Ausnahme von Streitigkeiten bezüglich einer Feststellung des Rates nach

Artikel 19 oder einer vom Rat daraufhin getroffenen Maßnahme sind Streitig- keiten, die aus der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens entstehen und die nicht im Verhandlungswege oder durch ein anderes von der Organisaion, der Gemeinschaft und den Staaten vereinbartes Verfahren beigelegt werden, auf Antrag einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus fünf Schiedsrich- tern besteht. Die Gemeinschaft und die Staaten benennen zwei Schiedsrichter, die Organisation benennt ebenfalls zwei Schiedsrichter, und die vier so benannten Schiedsrichter wählen einen fünften, der den Vorsitz führt. Haben die Gemein- schaft und die Staaten oder die Organisation binnen dreißig Tagen nach dem Antrag auf einen Schiedsspruch nicht je zwei Schiedsrichter benannt, so kann die Gemeinschaft oder die Organisation den Präsidenten des Internationalen Gerichts- hofes ersuchen, diese Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren ist anzu- wenden, wenn binnen dreißig Tagen nach der Benennung oder Ernennung des vierten Schiedsrichters der fünfte Schiedsrichter noch nicht gewählt worden ist. Eine Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts ist beschlußfähig, und alle Be- schlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Schiedsrichtern. Das Schiedsverfahren wird durch das Schiedsgericht festgelegt. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind für die Organisation, die Gemeinschaft und die betroffenen Staaten verbindlich.

Beitritt

Artikel 23

a) Dieses Übereinkommen tritt für Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei des Vertrags sind und Mitglieder der Gemeinschaft werden, in Kraft,

i) wenn der betreffende Staat der Organisation notifiziert, daß seine Verfahren für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sind, und

ii) wenn die Gemeinschaft der Organisation notifiziert, daß sie in der Lage ist, ihre Sicherungsmaßnahmen in bezug auf diesen Staat für die Zwecke dieses Übereinkommens anzuwenden.

b) Hat der betreffende Staat mit der Organisation andere Übereinkünfte über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation geschlossen, so wird die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen der Organisation auf Grund derarti- ger Übereinkünfte mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Staat so lange ausgesetzt, wie dieses Übereinkommen in Kraft ist; hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die in einer derartigen Übereinkunft übernommene Verpflich-

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Dokumente 315

tung des Staates Geltung behält, darunter fallende Gegenstände nicht in einer militärische Zwecke fördernden Weise zu verwenden.

Änderung des Übereinkommens

Artikel 24

a) Die Organisation, die Gemeinschaft und die Staaten konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien über eine Änderung dieses Übereinkom- mens.

b) Alle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Organisation, der Gemein- schaft und der Staaten.

c) Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Organisation so- gleich von jeder Änderung dieses Übereinkommens.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel 25

a) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Organisation von der Gemeinschaft und den Staaten die schriftliche Notifikation erhält, daß ihre Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Organisation sogleich von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

b) Dieses Übereinkommen bleibt so lange in Kraft, wie die Staaten Vertrags- partei des Vertrags sind.

Protokoll

Artikel 26 Das diesem Übereinkommen beigefügte Protokoll ist Bestandteil des Überein-

kommens. Der in dieser Übereinkunft verwendete Ausdruck „Übereinkommen" bedeutet das Übereinkommen und das Protkoll zusammen.

Teil II

Einleitung Artikel 27

Zweck dieses Teils des Übereinkommens ist, die bei der Durchführung der Be- stimmungen des Teils I über Sicherungsmaßnahmen anzuwendenden Verfahren wie erforderlich festzulegen.

Ziel der Sicherungsmaßnahmen Artikel 28

Ziel der in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren der Sicherungsmaß- nahmen ist die rechtzeitige Entdeckung der Abzweigung signifikanter Mengen Kernmaterials von friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Herstellung von Kernwaffen und sonstigen Kernsprengkörpern oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung von einer solchen Abzweigung durch das Risiko frühzeitiger Entdeckung.

Artikel 29 Zur Erreichung des in Artikel 28 festgelegten Zieles wird die Materialbuchfüh-

rung als Sicherungsmaßnahme von grundlegender Bedeutung, verbunden mit der

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räumlichen Eingrenzung und der Beobachtung als wichtigen ergänzenden Maß- nahmen, verwendet.

Artikel 30 Der technische Abschluß der Nachprüfungen durch die Organisation erfolgt durch

eine Erklärung, in der für jede Materialbilanzzone die für einen bestimmten Zeit- raum nicht nachgewiesene Materialmenge unter Angabe der Genauigkeitsgrenzen für die angegebenen Mengen aufgeführt ist.

Sicherungssystem der Gemeinschaft

Artikel 31 Bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen macht die Organisation nach

Artikel 3 vollen Gebrauch von dem Sicherungssystem der Gemeinschaft.

Artikel 32 Das Buchführungs- und Kontrollsystem der Gemeinschaft für Kernmaterial ge-

mäß diesem Übereinkommen beruht auf einer Gliederung in Materialbilanzzonen. Bei der Anwendung ihrer Sicherungsmaßnahmen wird die Gemeinschaft von den Verfahren und Maßnahmen folgender Art Gebrauch machen und sie, soweit er- forderlich, vorsehen, wie sie in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt und zweckdienlich sind:

a) ein Meßsystem zur Feststellung der Mengen von erhaltenem, hergestelltem, versandtem, verlorengegangenem oder auf andere Weise aus dem Bestand ent- ferntem Kernmaterial und der Bestandsmengen;

b) die Bewertung der Reproduzierbarkeit und der Genauigkeit der Messungen und die Abschätzung der Meßunsicherheit;

c) Verfahren zur Bestimmung, Prüfung und Bewertung von Unterschieden in den Messungen von Absender und Empfänger;

d) Verfahren zur Aufnahme des realen Bestands; e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen nicht gemessener Bestände und

nicht gemessener Verluste; f) ein Protokoll- und Berichtssystem, das für jede Materialbilanzzone den Kern-

materialbestand und die Veränderungen dieses Bestands einschließlich der Ein- und Ausgänge der Materialbilanzzone ausweist;

g) Vorkehrungen, die sicherstellen, daß die Buchführungsverfahren und -Verein- barungen korrekt durchgeführt werden;

h) Verfahren zur Erstattung von Berichten an die Organisation im Einklang mit den Artikeln 59 bis 65 und 67 bis 69.

Artikel 33 Die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen erstrecken sich nicht auf

Material im Bergbau oder bei der Erzaufbereitung.

Artikel 34

a) Wird uran- oder thoriumhaltiges Material, das die unter Buchstabe c be- schriebene Phase des Kernbrennstoffkreislaufs noch nicht erreicht hat, unmittelbar oder mittelbar in einen Nichtkernwaffenstaat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ausgeführt, so teilt die Gemeinschaft der Organisation die Menge, die Zusammensetzung und die Bestimmung dieses Materials mit, sofern es nicht für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt wird;

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b) wird uran- oder thoriumhaltiges Material, das die unter Buchstabe c be- schriebene Phase des Kernbrennstoffkreislaufs noch nicht erreicht hat, in die Staa- ten eingeführt, so teilt die Gemeinschaft der Organisation die Menge und Zusam- mensetzung des Materials mit, sofern es nicht für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt wird;

c) verläßt Kernmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozeßphase, in der es hergestellt wird, oder wird dieses Kernmaterial oder anderes, in einer späteren Phase des Kernbrennstoffkreislaufs hergestelltes Kern- material in die Staaten eingeführt, so unterliegt es den anderen in diesem Über- einkommen genannten Sicherungsmaßnahmen.

Beendigung der Sicherungsmaßnahmen

Artikel 35

a) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen werden für Kernmaterial unter den in Artikel 11 genannten Voraussetzungen beendet. Sind die in Artikel 11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Gemein- schaft jedoch der Auffassung, daß die Rückgewinnung von Kernmaterial, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt, aus Rückständen vorläufig nicht möglich oder erwünscht ist, so konsultieren die Organisation und die Gemeinschaft einander über die Anwendung geeigneter Sicherungsmaßnahmen.

b) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen werden für Kernmaterial unter den in Artikel 13 genannten Voraussetzungen beendet, sofern die Organisation und die Gemeinschaft einvernehmlich feststellen, daß dieses Kernmaterial praktisch nicht rückgewinnbar ist.

Befreiung von den Sicherungsmaßnahmen

Artikel 36 Auf Ersuchen der Gemeinschaft befreit die Organisation folgendes Kernmaterial

von den Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen: a) besonders spaltbares Material, wenn es in Gramm oder kleineren Mengen

als Sensor in Instrumenten verwendet wird; b) Kernmaterial, wenn es bei nichtnuklearen Tätigkeiten nach Artikel 13 ver-

wendet wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar ist, und c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238, die über

80% liegt.

Artikel 37 Auf Ersuchen der Gemeinschaft befreit die Organisation Kernmaterial, das sonst

Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegen würde, von diesen Sicherungsmaßnahmen, sofern die gesamte, auf Grund dieses Artikels in den Staa- ten befreite Kernmaterialmenge zu keinem Zeitpunkt mehr beträgt als

a) insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares Material, das aus einem oder mehreren der folgenden Materialien bestehen kann:

i) Plutonium; ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2 (20%) und darüber, errechnet durch

Multiplizierung seines Gewichts mit der Anreicherung; iii) Uran mit einer Anreicherung, die unter 0,2 (20%) und über der von

Natururan liegt, errechnet durch Multiplizierung seines Gewichts mit dem fünf- fachen Quadrat der Anreicherung;

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b) insgesamt zehn metrische Tonnen Natururan und abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von mehr als 0,005 (0,5%);

c) zwanzig metrische Tonnen abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter;

d) zwanzig metrische Tonnen Thorium; oder größere Mengen, die vom Rat zur einheitlichen Anwendung festgelegt

werden können.

Artikel 38 Soll befreites Kernmaterial zusammen mit Kernmaterial, das den Sicherungs-

maßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt, verarbeitet oder gelagert werden, so werden Vorkehrungen für die Wiederanwendung der Sicherungsmaß- nahmen auf jenes Material getroffen.

Ergänzende Abmachungen

Artikel 39 Die Gemeinschaft trifft mit der Organisation Ergänzende Abmachungen, die

in dem Umfang, der zur erfolgreichen und wirksamen Erfüllung der Aufgaben der Organisation nach diesem Übereinkommen erforderlich ist, im einzelnen be- stimmen, wie die in dem Übereinkommen festgelegten Verfahren anzuwenden sind. Die Ergänzenden Abmachungen können ohne Änderung dieses Übereinkommens im Einvernehmen zwischen der Organisation und der Gemeinschaft erweitert oder geändert werden.

Artikel 40 Die Ergänzenden Abmachungen treten gleichzeitig mit oder so bald wie möglich

nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft. Die Organisation, die Gemeinschaft und die Staaten unternehmen alle Anstrengungen, damit diese Ab- machungen binnen neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft treten können; eine Verlängerung dieser Frist bedarf des Einvernehmens zwischen der Organisation, der Gemeinschaft und den Staaten. Die Gemeinschaft läßt der Organisation sogleich die für die Vervollständigung der Ergänzenden Abmachungen erforderlichen Informationen zugehen. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist die Organisation berechtigt, die darin festgelegten Verfahren auf das Kernmaterial anzuwenden, das in dem in Artikel 41 vorgesehenen Be- standsverzeichnis aufgeführt ist, auch wenn die Ergänzenden Abmachungen noch nicht in Kraft getreten sind.

Bestandsverzeichnis

Artikel 41 Die Organisation stellt auf der Grundlage des in Artikel 62 genannten Anfangs-

berichts ein zusammengefaßtes Bestandsverzeichnis des gesamten, den Sicherungs- maßnahmen dieses Übereinkommens unterliegenden Kernmaterials in den Staaten, ungeachtet seines Ursprungs, auf und führt dieses Bestandsverzeichnis auf Grund der nachfolgenden Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen weiter. Ab- schriften des Bestandsverzeichnisses werden der Gemeinschaft in zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung gestellt.

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Anlagedaten Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42 Nach Artikel 8 teilt die Gemeinschaft der Organisation Anlagedaten in bezug

auf bestehende Anlagen bei der Erörterung der Ergänzenden Abmachungen mit. Die Fristen für die Mitteilung von Anlagedaten in bezug auf neue Anlagen werden in den Ergänzenden Abmachungen festgesetzt; diese Daten werden so früh wie möglich vor der Einbringung von Kernmaterial in eine neue Anlage mitgeteilt.

Artikel 43 Die der Organisation mitzuteilenden Anlagedaten enthalten für jede Anlage

gegebenenfalls: a) die Kennzeichnung der Anlage unter Angabe des allgemeinen Charakters,

des Zwecks, der Nennleistung und des geographischen Standorts sowie des Na- mens und der Anschrift, die für normale Geschäftszwecke zu verwenden sind;

b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaus der Anlage, soweit möglich unter Hinweis auf die Form, die Lage und den Fluß von Kernmaterial sowie auf die allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungen, in denen Kernmaterial verwendet, hergestellt oder verarbeitet wird;

c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit sich diese auf die Mate- rialbuchhaltung, die räumliche Eingrenzung und die Beobachtung beziehen;

d) eine Beschreibung der in der Anlage bestehenden und vorgeschlagenen Ver- fahren für den buchmäßigen Nachweis und die Kontrolle des Kernmaterials unter Hinweis insbesondere auf die von dem Anlagenbetreiber festgelegten Material- bilanzzonen, die Messungen des Flusses und die Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands.

Artikel 44 Der Organisation werden für jede Anlage auch sonstige Informationen, die für

die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen von Belang sind, mitgeteilt, sofern dies in den Ergänzenden Abmachungen vorgesehen ist. Die Gemeinschaft teilt der Organisation zusätzliche Informationen über die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen mit, die die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren der Organisation in der Anlage zu halten haben.

Artikel 45 Die Gemeinschaft teilt der Organisation eine hinsichtlich der Sicherungsmaß-

nahmen nach diesem Übereinkommen bedeutsame Änderung der Anlagedaten zur Prüfung mit und unterrichtet sie über alle Änderungen der ihr nach Artikel 44 mitgeteilten Informationen, und zwar so frühzeitig, daß die Verfahren zur An- wendung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen erforderlichen- falls angepaßt werden können.

Artikel 46 Zweck der Prüfung von Anlagedaten

Die der Organisation mitgeteilten Anlagedaten werden für die folgenden Zwecke verwendet:

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a) um die Merkmale von Anlagen und Kernmaterial, die für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial von Belang sind, in einem zur Er- leichterung der Nachprüfung ausreichenden Maße zu kennzeichnen;

b) um Materialbilanzzonen für die Buchführungszwecke nach diesem Überein- kommen festzulegen und die strategischen Punkte auszuwählen, die als Schlüssel- meßpunkte zur Bestimmung des Kernmaterialflusses und des Kernmaterialbestands verwendet werden; bei der Festlegung solcher Materialbilanzzonen werden unter anderem die folgenden Kriterien angewendet:

i) die Größe der Materialbilanzzone hat in Beziehung zu der Genauigkeit zu stehen, mit der die Materialbilanz aufgestellt werden kann;

ii) bei der Festlegung der Materialbilanzzone ist jede Möglichkeit zu nutzen, um durch räumliche Eingrenzung und Beobachtung zur Vollständigkeit der Fluß- messungen beizutragen und dadurch die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen zu vereinfachen und die Messungen auf Schlüsselmeßpunkte zu konzentrieren;

iii) auf Ersuchen der Gemeinschaft oder des betreffenden Staates kann eine besondere Materialbilanzzone um einen Prozeßschritt mit wirtschaftlich schutzbe- dürftigen Informationen gebildet werden;

c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands an Kernmaterial für Buchführungszwecke nach diesem Übereinkommen festzulegen;

d) um die Erfordernisse für die Protokolle und Berichte und die Verfahren zur Auswertung der Protokolle festzulegen;

e) um die Erfordernisse und Verfahren für die Nachprüfung von Menge und Lage des Kernmaterials festzulegen;

f) um geeignete Kombinationen von Methoden und Verfahren der räumlichen Eingrenzung und der Beobachtung und die strategischen Punkte, an denen sie an- gewendet werden sollen, auszuwählen.

Die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft einvernehmlich festge- legten Ergebnisse der Prüfung der Anlagedaten werden in die Ergänzenden Ab- machungen aufgenommen.

Artikel 47 Erneute Prüfung der Anlagedaten

Die Anlagedaten werden im Lichte der Veränderungen in den Betriebsbedin- gungen, der Entwicklungen in der Technologie der Sicherungsmaßnahmen oder der bei der Anwendung der Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erfahrungen in Hin- blick darauf erneut geprüft, nach Artikel 46 getroffene Maßnahmen abzuändern.

Artikel 48 Nachprüfung der Anlagedaten

Im Zusammenwirken mit der Gemeinschaft und dem betroffenen Staat kann die Organisation Inspektoren zu Anlagen entsenden, um die Anlagedaten nachzu- prüfen, die der Organisation auf Grund der Artikel 42 bis 45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke mitgeteilt wurden.

Informationen über Kernmaterial außerhalb von Anlagen

Artikel 49 Soll Kernmaterial gewöhnlich außerhalb von Kernanlagen verwendet werden,

so sind der Organisation von der Gemeinschaft je nach Sachlage folgende Infor- mationen mitzuteilen:

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Dokumente 321

a) eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seine Lage sowie der Name und die Anschrift des Benutzers, die für normale Geschäfts- zwecke verwendet werden;

b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgeschlagenen Verfahren für den buchmäßigen Nachweis und die Kontrolle des Kernmaterials, wie in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt.

Die Organisation wird von der Gemeinschaft rechtzeitig über Änderungen der ihr nach diesem Artikel mitgeteilten Informationen unterrichtet.

Artikel 50 Die der Organisation gemäß Artikel 49 mitgeteilten Informationen können, so-

weit sie dafür von Belang sind, auch für die in Artikel 46 Buchstabe b bis f an- geführten Zwecke verwendet werden.

Protokollsystem Allgemeine Bestimmungen

Artikel 51 Die Gemeinschaft sorgt dafür, daß Protokolle für jede Materialbilanzzone ge-

führt werden. Die zu führenden Protokolle werden in den Ergänzenden Ab- machungen beschrieben.

Artikel 52 Die Gemeinschaft trifft Vorkehrungen, um die Prüfung der Protokolle durch die

Inspektoren der Organisation zu erleichtern, vor allem wenn die Protokolle nicht in Englisch, Französisch, Russisch oder Spanisch geführt werden.

Artikel 53 Die Protokolle werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 54 Die Protokolle bestehen je nach Sachlage aus: a) Buchungsprotokollen über das gesamte Kernmaterial, das Sicherungsmaßnah-

men nach diesem Übereinkommen unterliegt; b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches Kernmaterial enthalten.

Artikel 55 Das System der Messungen, auf dem die für die Abfassung von Berichten ver-

wendeten Protokolle beruhen, hat den neuesten internationalen Normen entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.

Buchungsprotokolle Artikel 56

Die Buchungsprotokolle enthalten folgende Angaben für jede Materialbilanz- zone:

a) alle Bestandsänderungen, so daß der Buchbestand jederzeit festgestellt wer- den kann;

b) alle Meßergebnisse, die zur Bestimmung des realen Bestands verwendet werden;

c) jeden Ausgleich und alle Berichtigungen, die in bezug auf Bestandsänderun- gen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind.

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Artikel 57 Die Protokolle enthalten für alle Bestandsänderungen und realen Bestände, be-

zogen auf jede Kernmaterialcharge, folgende Angaben: Kennzeichnung des Mate- rials, Chargendaten und Primärdaten. In den Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium in jeder Kernmaterialcharge getrennt aufgeführt. Für jede Be- standsänderung sind der Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die ursprüngliche Materialbilanzzone und die aufnehmende Materialbilanzzone oder der Empfänger anzugeben.

Artikel 58

Betriebsprotokolle Die Betriebsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone je nach Sachlage

folgende Angaben: a) Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen in der Menge und Zu-

sammensetzung des Kernmaterials verwendet werden; b) Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei

Probenahmen und Analysen gewonnen werden; die Verfahren zur Kontrolle der Qualität von Messungen und die abgeleiteten Schätzungen zufälliger und systema- tischer Fehler;

c) eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und der Aufnahme eines realen Bestands, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit;

d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um Ursache und Ausmaß etwa auftretender Verluste durch Unfall oder nicht gemessener Verluste festzustellen.

Berichtssystem Allgemeine Bestimmungen

Artikel 59 Die Gemeinschaft erstattet der Organisation die in den Artikeln 60 bis 65 und

67 bis 69 näher bezeichneten Berichte über Kernmaterial, das Sicherungsmaßnah- men nach diesem Übereinkommen unterliegt.

Artikel 60 Die Berichte sind in Englisch, Französisch, Russisch oder Spanisch abzufassen,

soweit in den Ergänzenden Abmachungen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 61 Die Berichte beruhen auf den nach Maßgabe der Artikel 51 bis 58 geführten

Protokollen und bestehen je nach Sachlage aus Buchungsberichten und Sonder- berichten.

Buchungsberichte

Artikel 62 Die Gemeinschaft erstattet der Organisation einen Anfangsbericht über das ge-

samte Kernmaterial, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt. Der Anfangsbericht wird der Organisation binnen dreißig Tagen nach dem letzten Tage des Kalendermonats, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, zugesandt und hat den Sachstand am letzten Tage jenes Monats wiederzu- geben.

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Dokumente 323

Artikel 63 Die Gemeinschaft erstattet der Organisation für jede Materialbilanzzone fol-

gende Buchungsberichte: a) Bestandsänderungsberichte, aus denen alle Änderungen des Bestands an

Kernmaterial ersichtlich sind. Die Berichte sind so bald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in den Ergänzenden Abmachungen festgelegten Fristen abzusenden;

b) Materialbilanzberichte, aus denen die Materialbilanz ersichtlich ist, die auf einer Aufstellung des realen Bestands an Kernmaterial beruht, das sich tatsächlich in der Materialbilanzzone befindet. Die Berichte sind sobald wie möglich, jeden- falls aber innerhalb der in den Ergänzenden Abmachungen festgelegten Fristen abzusenden.

Die Berichte beruhen auf den am Berichtstag verfügbaren Daten; sie können erforderlichenfalls später berichtigt werden.

Artikel 64 In den Bestandsänderungsberichten sind für jede Kernmaterialcharge die Kenn-

zeichnungs- und Chargendaten, der Zeitpunkt der Bestandsänderung und ge- gebenenfalls die ursprüngliche Materialbilanzzone und die aufnehmende Material- bilanzzone oder der Empfänger anzugeben. Diesen Berichten sind kurzgefaßte Bemerkungen beizufügen, die

a) die Bestandsänderungen auf Grund der Betriebsdaten erläutern, die in den nach Artikel 58 Buchstabe a vorgesehenen Betriebsprotokollen enthalten sind, und

b) die, wie in den Ergänzenden Abmachungen näher geregelt, das geplante Betriebsprogramm, insbesondere die Aufnahme des realen Bestands beschreiben.

Artikel 65 Die Gemeinschaft meldet jede Bestandsänderung, jeden Ausgleich und jede Be-

richtigung, und zwar entweder in regelmäßigen Zeitabständen in einer zusammen- gefaßten Liste oder jeweils einzeln. Bestandsänderungen sind nach Chargen anzu- geben. Entsprechend den Bestimmungen der Ergänzenden Abmachungen können kleine Änderungen im Bestand an Kernmaterial, z. B. die Weitergabe von Analyse- proben, in einer Charge zusammengefaßt und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.

Artikel 66 Die Organisation liefert der Gemeinschaft zur Verwendung durch die be-

troffenen Vertragsparteien für jede Materialbilanzzone halbjährlich Aufstellungen des Buchbestands an Kernmaterial, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Über- einkommen unterliegt; diese Aufstellungen beruhen auf den Bestandsänderungs- berichten für den jeweils in der Aufstellung erfaßten Zeitraum.

Artikel 67 Sofern die Organisation und die Gemeinschaft nichts anderes vereinbaren, ent-

halten die Materialbilanzberichte folgende Angaben: a) den realen Anfangsbestand; b) Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen); c) End-Buchbestand; d) Absender/Empfänger-Differenz; e) ausgeglichener End-Buchbestand; f) realer Endbestand; g) nicht nachgewiesenes Material.

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Jedem Materialbilanzbericht ist eine Aufstellung des realen Bestands beizufügen, in der alle Chargen getrennt aufgeführt und die Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge anzugeben sind.

Artikel 68 Sonderberichte

Die Gemeinschaft erstattet unverzüglich Sonderberichte, a) wenn ein außergewöhnlicher Zwischenfall oder außergewöhnliche Umstände

die Gemeinschaft zu der Annahme veranlassen, daß ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein kann, der die hierfür in den Ergänzenden Abmachungen festgelegten Grenzwerte überschreitet;

b) wenn sich die räumliche Eingrenzung unerwartet gegenüber den in den Er- gänzenden Abmachungen festgelegten Angaben so weit geändert hat, daß die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.

Artikel 69

Erweiterung und Klärung von Berichten Auf Ersuchen der Organisation stellt ihr die Gemeinschaft zu jedem Bericht

weitere oder klärende Ausführungen zur Verfügung, soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen von Belang ist.

Inspektionen

Artikel 70

Allgemeine Bestimmungen Die Organisation ist berechtigt, Inspektionen nach Maßgabe dieses Überein-

kommens durchzuführen.

Zweck der Inspektionen

Artikel 71 Die Organisation kann Ad-hoc- Inspektionen durchführen, um a) die im Anfangsbericht enthaltenen Informationen über das Kernmaterial, das

Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt, nachzuprüfen und um Veränderungen in der Sachlage, die in bezug auf eine bestimmte Anlage zwi- schen dem Datum des Anfangsberichts und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzenden Abmachungen eingetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen;

b) die Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials, das Sicherungsmaßnah- men nach diesem Übereinkommen unterliegt, in Übereinstimmung mit den Artikeln 93 und 96 vor seiner Weitergabe aus den Staaten oder bei seiner Weitergabe in die Staaten, mit Ausnahme einer Weitergabe innerhalb der Gemeinschaft, festzu- stellen und wenn möglich nachzuprüfen.

Artikel 72 Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen, um a) nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Protokollen übereinstimmen; b) Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung des gesamten Kernmaterials

nachzuprüfen, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt; c) Informationen über die möglichen Ursachen für nicht nachgewiesenes Material,

von Absender/Empfänger-Differenzen und Unklarheiten in bezug auf den Buch- bestand nachzuprüfen.

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Dokumente 325

Artikel 73 Die Organisation kann vorbehaltlich der in Artikel 77 festgelegten Verfahren

Sonderinspektionen durchführen, a) um die in den Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen; b) wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die von der Gemeinschaft

zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen, und die durch Routineinspektionen gewonnenen Infor- mationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen zu ermöglichen.

Eine Sonderinspektion liegt dann vor, wenn sie entweder zusätzlich zu dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Routineinspektionsaufwand erfolgt oder wenn damit Zugang zu Informationen oder Orten über das in Artikel 76 für Ad-hoc- und Routineinspektionen bestimmte Ausmaß hinaus verbunden ist, oder wenn beides der Fall ist.

Umfang der Inspektionen Artikel 74

Die Organisation kann für die in den Artikeln 71 bis 73 genannten Zwecke folgende Maßnahmen durchführen:

a) Prüfung der nach den Artikeln 51 bis 58 zu führenden Protokolle; b) unabhängige Messungen des gesamten Kernmaterials, das Sicherungsmaßnah-

men nach diesem Übereinkommen unterliegt; c) Nachprüfung des Funktionierens und der Eichung von Instrumenten und

sonstigen Meß- und Kontrollausrüstungen; d) Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und der räum-

lichen Eingrenzung; e) Anwendung sonstiger objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar

erwiesen haben.

Artikel 75 Im Rahmen des Artikels 74 wird es der Organisation ermöglicht a) zu beobachten, daß Proben an Schlüsselmeßpunkten für die Materialbilanz-

buchhaltung in Übereinstimmung mit Verfahren entnommen werden, die reprä- sentative Proben liefern; die Behandlung und Analyse der Proben zu beobachten und Duplikate solcher Proben zu erhalten;

b) zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchhaltung an Schlüsselmeß- punkten durchgeführten Messungen von Kernmaterial repräsentativ sind, und die Eichung der dabei verwendeten Instrumente und Ausrüstungen zu beobachten;

c) mit der Gemeinschaft und, soweit erforderlich, mit dem betreffenden Staat Abmachungen zu treffen, damit erforderlichenfalls

i) zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden;

ii) die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden; iii) geeignete absolute Standards für die Eichung von Instrumenten und anderen

Ausrüstungen angewandt werden; iv) sonstige Eichungen durchgeführt werden; d) Vorkehrungen für die Verwendung ihrer eigenen Ausrüstungen für eine un-

abhängige Messung und Beobachtung zu treffen und, wenn dies vereinbart und in den Ergänzenden Abmachungen näher geregelt ist, Vorkehrungen für die Anbrin- gung dieser Ausrüstungen zu treffen;

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326 Dokumente

e) ihre Siegel und andere kennzeichnende und Verfälschungen anzeigende Vor- richtungen an räumlichen Eingrenzungen anzubringen, wenn dies vereinbart und in den Ergänzenden Abmachungen näher geregelt ist;

f) mit der Gemeinschaft oder dem betreffenden Staat Abmachungen für die Absendung der zur Verwendung durch die Organisation entnommenen Proben zu treffen.

Zugang für Inspektionen Artikel 76

a) Für die in Artikel 71 Buchstabe a genannten Zwecke und bis zur Festlegung der strategischen Punkte in den Ergänzenden Abmachungen haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu den Orten, an denen sich dem Anfangsbericht oder einer im Zusammenhang damit durchgeführten Inspektion zufolge Kernmaterial befindet, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt.

b) Für die in Artikel 71 Buchstabe b genannten Zwecke haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu den Orten, die der Organisation im Einklang mit den Artikeln 92 Buchstabe d Ziffer iii oder 95 Buchstabe d Ziffer iii gemeldet worden sind.

c) Für die in Artikel 72 genannten Zwecke haben die Inspektoren Zugang nur zu den in den Ergänzungen Abmachungen festgelegten strategischen Punkten und zu den nach den Artikeln 51 bis 58 geführten Protokollen.

d) Gelangt die Gemeinschaft zu der Auffassung, daß außergewöhnliche Um- stände weitgehende Beschränkungen des Zugangs für die Organisation erforderlich machen, so treffen die Gemeinschaft und die Organisation sogleich Abmachungen, um die Organisation in die Lage zu versezten, die ihr obliegende Aufgabe der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen dieser Beschränkungen zu erfüllen. Der Generaldirektor unterrichtet den Rat über jede derartige Abmachung.

Artikel 77 In einer Sachlage, die zu Sonderinspektionen für die in Artikel 73 genannten

Zwecke führen kann, konsultieren die Gemeinschaft und die Organisation einander unverzüglich. Auf Grund solcher Konsultationen kann die Organisation

a) zusätzlich zu dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Routineinspek- tionsaufwand Inspektionen durchführen;

b) im Einvernehmen mit der Gemeinschaft Zugang zu Informationen und Orten, zusätzlich zu den in Artikel 76 genannten, erhalten. Meinungsverschieden- heiten werden im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 beigelegt; sind Maßnahmen der Gemeinschaft oder eines Staates - sofern jede der beiden Vertragsparteien betroffen ist - wesentlich und dringend, so findet Artikel 18 Anwendung.

Häufigkeit und Intensität der Routineinspektionen

Artikel 78

Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen sind bei optimaler Zeit- folge auf das Mindestmaß zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für Sicherungsmaßnahmen vereinbar ist; die nach diesem Übereinkommen verfügbaren Inspektionsmittel sind in bestmöglicher und wirtschaftlichster Weise zu nutzen.

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Dokumente 327

Artikel 79 Die Organisation kann eine Routineinspektion pro Jahr bei Anlagen und

Materialbilanzzonen außerhalb von Anlagen mit einem Inhalt oder jährlichen Durchsatz - je nachdem, welcher Betrag größer ist - von nicht mehr als fünf effektiven Kilogramm Kernmaterial durchführen.

Artikel 80 Bei Anlagen mit einem Inhalt oder jährlichen Durchsatz von mehr als fünf

effektiven Kilogramm Kernmaterial werden Anzahl, Intensität, Dauer, Zeitfolge sowie Art und Weise der Routineinspektionen auf der Grundlage festgelegt, daß im Höchst- oder Grenzfall die Inspektionen nicht intensiver sein dürfen als not- wendig und ausreichend, um eine kontinuierliche Kenntnis des Kernmaterial- flusses und Kernmaterialbestands zu behalten; der maximale Routineinspektions- aufwand bei derartigen Anlagen ist wie folgt zu bestimmen:

a) für Reaktoren und versiegelte Lagereinrichtungen ist das Maximum aller Routineinspektionen pro Jahr so festzulegen, daß ein Sechstel eines Inspektions- mannjahres für jede dieser Anlagen zugebilligt wird;

b) für Anlagen mit auf mehr als 5% angereichertem Uran oder Plutonium, bei denen es sich nicht um Reaktoren oder versiegelte Lagereinriditungen handelt, ist das Maximum aller Routineinspektionen pro Jahr so festzulegen, daß für jede dieser Anlagen 30 X VE Inspektionsmanntage pro Jahr zugebilligt werden, wobei Ε den Bestand oder jährlichen Durchsatz von Kernmaterial - je nachdem, welcher Betrag größer ist - in effektiven Kilogramm darstellt. Das für jede dieser An- lagen festgesetzte Maximum darf jedoch nicht weniger als 1,5 Inspektionsmannjahre betragen;

c) für Anlagen, die nicht unter den Buchstaben a oder b fallen, ist das Maximum aller Routineinspektionen pro Jahr so festzulegen, daß für jede dieser Anlagen ein Drittel eines Inspektionsmannjahres plus 0,4 Χ Ε Inspektionsmanntage pro Jahr zugebilligt werden, wobei Ε den Bestand oder jährlichen Durchsatz von Kernmaterial - je nachdem, welcher Betrag größer ist - in effektiven Kilo- gramm darstellt.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können eine Änderung der in diesem Artikel festgelegten Zahlen für den maximalen Inspektionsaufwand ver- einbaren, wenn der Rat entscheidet, daß eine solche Änderung angemessen ist.

Artikel 81 Vorbehaltlich der Artikel 78 bis 80 haben die zur Bestimmung der tatsächlichen

Anzahl, Intensität, Dauer, Zeitfolge sowie Art und Weise der Routineinspektionen jeder Anlage anzuwendenden Kriterien folgendes zu umfassen:

a) die Form des Kernmaterials, insbesondere, ob das Kernmaterial in loser Form vorliegt oder in einer Anzahl voneinander getrennter Posten ent- halten ist; seine chemische Zusammensetzung, und bei Uran, ob es einen niedrigen oder hohen Anreicherungsgrad hat; seine Zugänglichkeit;

b)die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen der Ge- meinschaft, einschließlich des Ausmaßes, in dem die Anlagenbetreiber funk- tioneil von den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft unabhängig sind; das Ausmaß, in dem die in Artikel 32 genannten Maßnahmen von der Gemeinschaft durchgeführt worden sind; die Pünktlichkeit in der Berichterstattung an die Or- ganisation; die Übereinstimmung der Berichte mit der unabhängigen Nachprüfung durch die Organisation; die Menge und Genauigkeit des nicht nachgewiesenen Materials, wie es die Organisation durch Nachprüfung festgestellt hat;

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328 Dokumente

c) Merkmale des Kernbrennstoffkreislaufs in den Staa- ten, insbesondere die Zahl und Art der Anlagen, die Kernmaterial enthalten, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt; die Merkmale solcher Anlagen, die für die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen von Belang sind, insbesondere der Grad der räumlichen Eingrenzung; das Ausmaß, in dem die Auslegung solcher Anlagen die Nachprüfung des Kernmaterialflusses und des Kernmaterialbestands erleichtert; das Ausmaß, in dem zwischen den In- formationen aus verschiedenen Materialbilanzzonen eine Beziehung hergestellt werden kann;

d) Internationale Verflechtung, insbesondere das Ausmaß, in dem Kernmaterial zur Verwendung oder Verarbeitung aus anderen Staaten be- zogen oder in andere Staaten versendet wird; die Nachprüfungstätigkeit der Or- ganisation im Zusammenhang damit; das Ausmaß, in dem die nuklearen Tätig- keiten in den einzelnen Staaten mit denen in anderen Staaten verflochten sind;

e) technische Entwicklungen auf dem Gebiet der Siche- rungsmaßnahmen, einschließlich der Anwendung statistischer Methoden und der Stichprobenahme zur Bestimmung des Flusses von Kernmaterial.

Artikel 82 Die Organisation und die Gemeinschaft konsultieren einander, wenn diese der

Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand in unangemessener Weise auf be- stimmte Anlagen konzentriert wird.

Ankündigung der Inspektionen

Artikel 83 Die Organisation kündigt der Gemeinschaft und den betroffenen Staaten die

Ankunft von Inspektoren der Organisation in Anlagen oder Materialbilanzzonen außerhalb von Anlagen im voraus wie folgt an:

a) bei Ad-hoc-Inspektionen nach Artikel 71 Buchstabe b mindestens 24 Stun- den, bei Inspektionen nach Artikel 71 Buchstabe a sowie den Tätigkeiten nach Artikel 71 Buchstabe a sowie den Tätigkeiten nach Artikel 48 mindestens eine Woche im voraus;

b) bei Sonderinspektionen nach Artikel 73 so rasch wie möglich, nachdem die Organisation und die Gemeinschaft einander gemäß Artikel 77 konsultiert haben, wobei davon ausgegangen wird, daß die Ankündigung der Ankunft üblicherweise Bestandteil der Konsultation ist;

c) bei Routineinspektionen nach Artikel 72 mindestens 24 Stunden im voraus, wenn es sich um die in Artikel 80 Buchstabe b genannten Anlagen und um ver- siegelte Lagereinrichtungen, die auf mehr als 5 X angereichertes Uran oder Pluto- nium enthalten, handelt, und in allen anderen Fällen eine Woche im voraus.

Bei dieser Ankündigung der Inspektionen sind die Namen der Inspektoren der Organisation, die zu besuchenden Anlagen und Materialbilanzzonen außerhalb der Anlagen sowie der Besuchszeitraum anzugeben. Reisen die Inspektoren der Organisation aus dem Ausland in die Staaten ein, so teilt die Organisation auch Ort und Zeit ihrer Ankunft in den Staaten im voraus mit.

Artikel 84 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 83 kann die Organisation als er-

gänzende Maßnahme einen Teil der Routineinspektionen nach Artikel 80 ohne vorherige Ankündigung entsprechend dem Grundsatz der Stichprobenahme durch- führen. Bei der Durchführung unangemeldeter Inspektionen trägt die Organisation

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Dokumente 329

den ihr nach Artikel 64 Buchstabe b vorgelegten Betriebsprogrammen voll Rech- nung. Soweit tunlich und auf der Grundlage des Betriebsprogramms teilt sie der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat überdies regelmäßig ihr allgemeines Programm angekündigter Inspektionen mit, unter Angabe der generellen Zeit- abschnitte, in denen Inspektionen vorgesehen sind. Bei der Durchführung unan- gemeldeter Inspektionen unternimmt die Organisation alle Anstrengungen, um praktische Schwierigkeiten für die Gemeinschaft und den betreffenden Staat sowie für die Anlagenbetreiber auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei sie die diesbezüglichen Bestimmungen der Artikel 44 und 89 berücksichtigt. In entspre- chender Weise unternehmen die Gemeinschaft und der betreffende Staat alle Anstrengungen, um die Aufgabe der Inspektoren der Organisation zu erleichtern.

Benennung von Inspektoren der Organisation Artikel 85

Für die Benennung von Inspektoren der Organisation gelten folgende Verfahren: a) der Generaldirektor teilt der Gemeinschaft und den Staaten schriftlich den

Namen, die Qualifikation, Nationalität, den Dienstgrad und andere zweck- dienliche Angaben über jeden Beamten der Organisation mit, dessen Benennung als Inspektor der Organisation für die Staaten er vorschlägt;

b) die Gemeinschaft teilt dem Generaldirektor binnen dreißig Tagen nach Empfang eines solchen Vorschlags mit, ob sie ihn annimmt;

c) der Generaldirektor kann jeden Beamten, der von der Gemeinschaft und den Staaten akzeptiert worden ist, als einen der Inspektoren der Organisation für die Staaten benennen; er unterrichtet die Gemeinschaft und die Staaten von dieser Benennung;

d) der Generaldirektor unterrichtet die Gemeinschaft und die Staaten unver- züglich, wenn er auf Ersuchen der Gemeinschaft oder von sich aus die Benennung eines Beamten als Inspektor der Organisation für die Staaten rückgängig gemacht hat.

Die Benennungsverfahren für Inspektoren der Organisation, die für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten benötigt werden und Ad-hoc- Inspektionen nach Artikel 71 Buchstabe a durchführen sollen, sind jedoch möglichst binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschließen. Erscheint die Benennung innerhalb dieser Frist unmöglich, so werden für diese Zwecke In- spektoren der Organisation auf Zeit benannt.

Artikel 86 Die Staaten erteilen bzw. erneuern so schnell wie möglich die erforderlichen

Sichtvermerke für jeden nach Artikel 85 benannten Inspektor der Organisation.

Verhalten und Besuche der Inspektoren der Organisation Artikel 87

Bei der Ausübung ihrer Funktionen nach den Artikeln 48 und 71 bis 75 führen die Inspektoren der Organisation ihre Tätigkeiten so durch, daß eine Behinderung oder Verzögerung des Baus, der Inbetriebnahme oder des Betriebs der Anlagen und eine Beeinträchtigung ihrer Sicherheit vermieden werden. Insbesondere be- treiben Inspektoren der Organisation eine Anlage nicht selbst und geben auch den Bediensteten einer Anlage keine Anweisungen zur Durchführung von Betriebsmaß- nahmen. Sind Inspektoren der Organisation der Auffassung, daß nach den Artikeln 74 und 75 in einer Anlage besondere Betriebsmaßnahmen durch den An- lagebetreiber durchgeführt werden sollen, so stellen sie einen entsprechenden Antrag.

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330 Dokumente

Artikel 88

Benötigen Inspektoren der Organisation in Zusammenhang mit der Durchfüh- rung von Inspektionen Dienstleistungen, die in einem Staat erbracht werden können, einschließlich der Benutzung von Ausrüstungen, so erleichtern der be- treffende Staat und die Gemeinschaft die Erbringung dieser Dienstleistungen und die Benutzung dieser Ausrüstungen durch die Inspektoren der Organisation.

Artikel 89 Die Gemeinschaft und die betreffenden Staaten haben ein Recht darauf, die

Inspektoren der Organisation bei ihren Inspektionen von Inspektoren der Ge- meinschaft und Vertretern der Staaten begleiten zu lassen, vorausgesetzt, daß die Inspektoren der Organisation dadurch nicht aufgehalten oder sonstwie bei der Ausübung ihrer Funktionen behindert werden.

Erklärung über die Nachprüfungstätigkeiten der Organisation

Artikel 90 Die Organisation teilt der Gemeinschaft zur Verwendung durch die betroffenen

Vertragsparteien folgende Informationen mit: a) die Ergebnisse ihrer Inspektionen, und zwar in Abständen, die in den Er-

gänzenden Abmachungen festgelegt werden; b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihren Nachprüfungstätigkeiten zieht.

Weitergabe in die Staaten und aus den Staaten heraus

Artikel 91

Allgemeine Bestimmungen Für in die Staaten oder aus den Staaten heraus weitergegebenes Kernmaterial,

das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen unterliegt oder unterliegen muß, werden für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gemeinschaft und der betreffende Staat als verantwortlich angesehen, und zwar

a) bei einer Weitergabe in die Staaten von dem Zeitpunkt an, an dem die Verantwortlichkeit des Staates, aus dem heraus das Material weitergegeben wird, aufhört, spätestens aber, wenn das Material seinen Bestimmungsort erreicht;

b) bei einer Weitergabe aus den Staaten heraus bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Empfangsstaat die Verantwortlichkeit hat, spätestens aber, wenn das Kern- material seinen Bestimmungsort erreicht.

Der Punkt, an dem die Weitergabe der Verantwortlichkeit erfolgt, wird im Einklang mit geeigneten Abmachungen bestimmt, die von der Gemeinschaft und dem betroffenen Staat einerseits und dem Staat, an den oder aus dem heraus das Kernmaterial weitergegeben wird, andererseits zu treffen sind. Weder die Ge- meinschaft noch ein Staat gelten als verantwortlich für Kernmaterial allein wegen der Tatsache, daß sich das Kernmaterial im Transit auf oder über dem Hoheits- gebiet eines Staates befindet oder in einem unter der Flagge eines Staates fahren- den Schiff oder im Luftfahrzeug eines Staates befödert wird.

Weitergabe aus den Staaten heraus

Artikel 92

a) Die Gemeinschaft notifiziert der Organisation die beabsichtigte Weitergabe aus den Staaten heraus von Kernmaterial, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem

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Dokumente 331

Übereinkommen unterliegt, wenn die Sendung ein effektives Kilogramm über- steigt, oder wenn - sofern dies in den Ergänzenden Abmachungen so bestimmt ist - bei Anlagen, die üblicherweise signifikante Mengen in denselben Staat weitergeben, die Sendungen jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.

b) Die Notifikation an die Organisation erfolgt nach Abschluß der zur Weiter- gabe führenden vertraglichen Vereinbarungen und innerhalb der in den Ergän- zenden Abmachungen näher bestimmten Frist.

c) Die Organisation und die Gemeinschaft können auch andere Verfahren für die im voraus erfolgende Notifikation vereinbaren.

d) In der Notifikation sind mitzuteilen: i) die Kennzeichnung und möglichst auch die erwartete Menge und die Zusam-

mensetzung des weiterzugebenden Materials sowie die Materialbilanzzone, aus der es kommt;

ii) der Staat, für den das Kernmaterial bestimmt ist; iii) die Daten und Orte, an denen das Kernmaterial für den Versand vorbereitet

werden soll; iv) das voraussichtliche Datum der Absendung und Ankunft des Kernmaterials; v) der Punkt der Weitergabe., an dem der Empfangsstaat die Verantwortlich-

keit für das Kernmaterial für die Zwecke dieses Übereinkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt voraussichtlich erreicht wird.

Artikel 93 Die in Artikel 92 genannte Notifikation erfolgt in einer Weise, daß die Or-

ganisation in die Lage versetzt wird, erforderlichenfalls eine Ad-hoc-Inspektion durchzuführen, um die Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials vor seiner Weitergabe aus den Staaten heraus - ausgenommen bei Weitergabe innerhalb der Gemeinschaft - zu identifizieren und, wenn möglich, nachzuprüfen sowie, wenn die Organisation dies wünscht oder die Gemeinschaft darum ersucht, das Kern- material nach seiner Vorbereitung für den Versand mit Siegeln zu versehen. Die Weitergabe des Kernmaterials darf jedoch durch eine von der Organisation auf Grund einer solchen Notifikation getroffene oder beabsichtigte Maßnahme in keiner Weise verzögert werden.

Artikel 94

Unterliegt Kernmaterial im Empfangsstaat nicht den Sicherungsmaßnahmen der Organisation, so trägt die Gemeinschaft dafür Sorge, daß die Organisation binnen drei Monaten, nachdem der Empfangsstaat die Verantwortlichkeit für das Kern- material übernommen hat, vom Empfangsstaat die Bestätigung der Weitergabe erhält.

Weitergabe in die Staaten Artikel 95

a) Die Gemeinschaft notifiziert der Organisation die erwartete Weitergabe in die Staaten von Kernmaterial, das Sicherungsmaßnahmen nach diesem Überein- kommen unterliegen muß, wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt, oder wenn - sofern dies in den Ergänzenden Abmachungen so bestimmt ist - bei Anlagen, an die üblicherweise signifikante Mengen aus demselben Staat weiter- gegeben werden, die Sendungen jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.

b) Die Notifikation der erwarteten Ankunft des Kernmaterials an die Organi- sation erfolgt so früh wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in den Ergän- zenden Abmachungen näher bestimmten Fristen.

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332 Dokumente

c) Die Organisation und die Gemeinschaft können auch andere Verfahren für die im voraus erfolgende Notifikation vereinbaren.

d) In der Notifikation sind mitzuteilen: i) die Kennzeichnung und möglichst auch die erwartete Menge und die Zusam-

mensetzung des Kernmaterials; ii) der Punkt der Weitergabe, von dem an die Gemeinschaft und der betreffende

Staat die Verantwortlichkeit für das Kernmaterial für die Zwecke dieses Überein- kommens übernehmen, und wann dieser Punkt voraussichtlich erreicht wird;

iii) das Datum, an dem die Ankunft erwartet wird, der Ort und das Datum, an denen das Kernmaterial ausgepackt werden soll.

Artikel 96 Die in Artikel 95 genannte Notifikation erfolgt in einer Weise, daß die Or-

ganisation in die Lage versetzt wird, erforderlichenfalls eine Ad-hoc-Inspektion durchzuführen, um die Menge und Zusammensetzung des in die Staaten weiter- gegebenen Kernmaterials - ausgenommen bei Weitergabe innerhalb der Gemein- schaft - beim Auspacken der Sendung zu identifizieren und wenn möglich nach- zuprüfen. Das Auspacken darf jedoch durch eine von der Organisation auf Grund dieser Notifikation getroffene oder beabsichtigte Maßnahme nicht verzögert werden.

Artikel 97 Sonderberichte

Die Gemeinschaft erstattet einen Sonderbericht nach Artikel 68, wenn ein außer- gewöhnlicher Zwischenfall oder außergewöhnliche Umstände die Gemeinschaft zu der Auffassung gelangen lassen, daß Kernmaterial bei der Weitergabe in die Staaten oder aus den Staaten heraus verlorengegangen ist oder verlorengegangen sein kann; dies gilt auch für den Fall einer erheblichen Verzögerung.

Begriffsbestimmungen Artikel 98

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. A. Gemeinschaft bedeutet a) die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM) geschaffene juristische Person, die Vertragspartei dieses Überein- kommens ist;

b) die Hoheitsgebiete, auf die der EURATOM- Vertrag Anwendung findet. B. Staaten bedeutet die Nichtkernwaffenstaaten, die Mitglieder der Ge-

meinschaft und Vertragspartei dieses Übereinkommens sind. 2. A. Ausgleich bedeutet eine Eintragung in ein Buchungsprotokoll oder

einen Bericht, die eine Absender/Empfänger-Differenz oder nidit nachgewiesenes Material anzeigt.

B. Jährlicher Durchsatz bedeutet für die Zwecke der Artikel 79 und 80 die Menge Kernmaterial, die jährlich aus einer mit Nennleistung arbeitenden Anlage weitergegeben wird.

C. Charge bedeutet einen Teil des Kernmaterials, der für Buchungszwecke an einem Schlüsselmeßpunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammen- setzung und Menge durch eine Einzelfolge von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl voneinander getrennter Posten enthalten sein.

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Dokumente 333

D. Chargendaten bedeutet das Gesamtgewicht jedes Kernmaterialele- ments und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammen- setzung. Die Einheiten sind:

a) Plutoniumgehalt in Gramm; b) Gesamturan in Gramm und Gehalt von Uran-235 plus Uran-233 für Uran,

das mit diesen Isotopen angereichert ist, in Gramm; c) Thoriumgehalt, natürliches Uran oder abgereichertes Uran in Kilogramm. Für Berichtszwecke werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge

addiert und dann zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet. E. Buchbestand einer Materialbilanzzone bedeutet die algebraische Summe

des letzten realen Bestands der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestands eingetretenen Bestandsänderungen.

F. Berichtigung bedeutet eine Eintragung in ein Buchungsprotokoll oder einen Bericht zur Korrektur eines festgestellten Fehlers oder zur Wiedergabe einer verbesserten Messung einer früher in das Protokoll oder den Bericht eingetragenen Menge. Bei jeder Berichtigung muß gekennzeichnet werden, zu welcher Eintragung sie gehört.

G. Effektives Kilogramm bedeutet eine besondere bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete Einheit. Die Menge in effektiven Kilogramm wird ermittelt

a) für Plutonium, durch sein Gewicht in Kilogramm; b) für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber, durch sein

Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung; c) für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1%) und über 0,005 (0,5%),

durch sein Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 ; d) für angereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder

darunter und für Thorium, durch ihr Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005.

H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des Gewichts der Istotope Uran-233 plus Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Betracht kommenden Urans.

I. Anlage bedeutet a) einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fa-

brikationsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung;

b) einen Ort an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird.

J. Bestandsänderung bedeutet die auf die jeweiligen Chargen bezogene Zunahme oder Abnahme des Kernmaterials in einer Materialbilanzzone; eine solche Änderung ergibt sich aus einem der folgenden Vorgänge:

a) Zunahmen: i) Einfuhr; ii) Eingänge aus dem Inland: Eingänge aus den Staaten: aus anderen Material-

bilanzzonen; aus einer Sicherungsmaßnahmen nicht unterliegenden (nichtfried- lichen) Tätigkeit; am Anfangspunkt der Sicherungsmaßnahmen;

iii) nukleare Produktion: Herstellung besonderen spaltbaren Materials in einem Reaktor;

iv) Wegfall der Befreiung: Wiederanwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial, das wegen seiner Verwendung oder seiner Menge davon befreit gewesen war.

b) Abnahmen: i) Ausfuhr;

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334 Dokumente

ii) Versand im Inland: Versand innerhalb der Staaten an andere Materialbilanz- zonen oder zu einer nicht Sicherungsmaßnahmen unterliegenden (nichtfriedlichen) Tätigkeit;

ill) nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial durch seine Umwandlung in ein anderes Element (oder Elemente) oder ein anderes Isotop (oder Isotope) als Ergebnis von Kernreaktionen;

iv) gemessener Ausschuß: Kernmaterial, das gemessen oder auf Grund von Messungen geschätzt wurde und über das so verfügt wurde, daß es für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist;

v) zurückbehaltene Abfallmenge: Kernmaterial, das bei der Verarbeitung oder bei einem Betriebsunfall erzeugt wurde und das vorläufig für nicht rückgewinnbar gehalten, aber gelagert wird;

vi) Befreiung: Befreiung von Kernmaterial von Sicherungsmaßnahmen im Hin- blick auf seine Verwendung oder Menge;

vii) sonstiger Verlust: zum Beispiel Verlust durch Unfall (d. h. unwiederbring- licher und unbeabsichtigter Verlust von Kernmaterial als Folge eines Betriebs- unfalls) oder Diebstahl.

K. Schlüsselmeßpunkt bedeutet einen Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorkommt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestands ermöglicht. Schlüsselmeßpunkte umfassen somit - jedoch nicht ausschließlich - die Eingänge und Ausgänge (einschließlich des gemessenen Aus- schusses) und die Lager in Materialbilanzzonen.

L. Ein Inspektionsmann jähr bedeutet für die Zwecke des Artikels 80 300 Inspektionsmann tage, wobei ein Manntag ein Kalendertag ist, an dem ein einzelner Inspektor jederzeit für insgesamt höchstens acht Stunden Zugang zu einer Anlage hat.

M. Materialbilanzzone bedeutet eine Zone in oder außerhalb einer Anlage, die so geartet ist, daß

a) die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Material- bilanzzone bestimmt werden kann und

b) der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforder- lich, in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren bestimmt werden kann, damit die Materialbilanz für die Zwecke der Anwendung der Sicherungsmaßnah- men der Organisation festgestellt werden kann.

N. Nicht nachgewiesenes Material bedeutet die Differenz zwi- schen dem Buchbestand und dem realen Bestand.

O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- und besondere spaltbare Material nach der Begriffsbestimmung des Artikels XX der Satzung. Der Aus- druck „Ausgangsmaterial" ist nicht so auszulegen, als beziehe er sich auch auf Erz oder Erzrückstände. Beschließt der Rat auf Grund des Artikels XX der Satzung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, daß weiteres Material als Aus- gangs- oder besonderes spaltbares Material anzusehen ist, so wird ein solcher Beschluß nur nach Annahme durch die Gemeinschaft und die Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens wirksam.

P. Realer Bestand bedeutet die Summe aller Chargenmengen von Kern- material, die mit Hilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und die zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind; er wird nach festgelegten Verfahren ermittelt.

Q Absender/Empfänger-Differenz bedeutet die Differenz zwi- schen der Kernmaterialmenge in einer Charge nach der Angabe der absendenden Materialbilanzzone und der Messung der empfangenden Materialbilanzzone.

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Dokumente 335

R. Primärdaten bedeuten bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifi- zieren und Chargendaten bestimmen. Primärdaten sind ζ. Β. das Gewicht von Verbindungen, die Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen hergestelltem Plutonium und erzeugter Energie.

S. Strategischer Punkt bedeutet einen bei der Prüfung von Anlage- daten ausgewählten Ort, wo unter normalen Bedingungen und im Verein mit den Informationen von der Gesamtheit der strategischen Punkte die für die Durch- führung der Sicherungsmaßnahmen notwendigen und hinreichenden Informationen erlangt und nachgeprüft werden; ein strategischer Punkt kann ein Ort sein, wo Schlüsselmessungen für die Materialbilanzbuchhaltung durchgeführt werden und wo Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung getroffen werden.

Protokoll Artikel 1

Dieses Protokoll erweitert gewisse Bestimmungen des Übereinkommens und regelt insbesondere die Bedingungen und Verfahren, nach denen die Zusammen- arbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, daß eine unnötige Verdoppelung der Tätigkeiten der Ge- meinschaft auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird.

Artikel 2 Die Gemeinschaft stellt die der Organisation auf Grund des Übereinkommens

mitzuteilenden Daten über Anlagen und über Kernmaterial außerhalb von An- lagen anhand des vereinbarten hinweisenden Fragenkatalogs zusammen, der den Ergänzenden Abmachungen als Anlage beigefügt ist.

Artikel 3 Die Organisation und die Gemeinschaft führen die in Artikel 46 Buchstaben a

bis f des Übereinkommens vorgesehene Prüfung von Anlagedaten gemeinsam durch und nehmen die vereinbarten Ergebnisse der Prüfung in die Ergänzenden Ab- machungen auf. Die in Artikel 48 des Übereinkommens vorgesehene Nachprüfung der Anlagedaten wird von der Organisation im Zusammenwirken mit der Ge- meinschaft durchgeführt.

Artikel 4 Zusammen mit den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Informationen teilt

die Gemeinschaft der Organisation auch Informationen über die Inspektions- methoden mit, die sie anzuwenden vorschlägt, sowie die vollständigen Vorschläge - einschließlich des geschätzten Inspektionsaufwands für die Routineinspektions- tätigkeiten - für Anhänge zu den Ergänzenden Abmachungen, die sich auf An- lagen und Materialbilanzzonen außerhalb von Anlagen beziehen.

Artikel 5 Die anlagespezifischen Anhänge zu den Ergänzenden Abkommen werden von

der Gemeinschaft und der Organisation gemeinsam ausgearbeitet.

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336 Dokumente

Artikel 6 Die Gemeinschaft holt die Meldungen von den Anlagebetreibern ein, verwaltet

auf der Grundlage dieser Meldungen die zentrale Buchführung und nimmt die technische und buchmäßige Kontrolle und Analyse der erhaltenen Daten vor.

Artikel 7 Nach Abschluß der in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Arbeiten fertigt die

Gemeinschaft monatlich Bestandsänderungsberichte an und stellt sie der Organi- sation innerhalb der in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmten Fristen zur Verfügung.

Artikel 8 Die Gemeinschaft übersendet der Organisation ferner die Materialbilanzberichte

und die Aufstellungen des realen Bestands, so oft eine Aufnahme des realen Be- stands gemäß den Ergänzenden Abmachungen vorgenommen wird.

Artikel 9 Form und Format der in den Artikeln 7 und 8 dieses Protokolls genannten Be-

richte werden, so wie sie zwischen der Organisation und der Gemeinschaft verein- bart werden, in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt.

Artikel 10 Die für die Zwecke des Übereinkommens durchgeführten Routineinspektions-

tätigkeiten der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der in Artikel 84 des Übereinkommens genannten Inspektionen, werden nach Maßgabe der Artikel 11 bis 23 dieses Protokolls koordiniert.

Artikel 11 Vorbehaltlich der Artikel 79 und 80 des Übereinkommens wird bei der Fest-

legung der tatsächlichen Anzahl, Intensität, Dauer, Zeitfolge sowie Art und Weise der Inspektionen der Organisation für jede Anlage der von der Gemeinschaft im Rahmen ihres multinationalen Sicherungssystems durchgeführte Inspektionsauf- wand nach Maßgabe dieses Protokolls in Ansatz gebracht.

Artikel 12 Der Inspektionsaufwand nach dem Übereinkommen wird für jede Anlage unter

Anwendung der in Artikel 81 des Übereinkommens genannten Kriterien festgelegt. Diese Kriterien werden nach den in den Ergänzenden Abmachungen festgelegten Regeln und Methoden angewendet, die zur Berechnung des Inspektionsaufwands in bezug auf bestimmte, diesen Abmachungen beigefügte Beispiele verwendet wor- den sind. Diese Regeln und Methoden werden gemäß Artikel 7 des Überein- kommens von Zeit zu Zeit überprüft, um neuen technologischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen und den gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Artikel 13 Der Inspektionsaufwand nach dem Übereinkommen, ausgedrückt als einver-

nehmlich festgelegte Schätzung des tatsächlichen Inspektionsaufwands, wird in den Ergänzenden Abmachungen zusammen mit einer zweckdienlichen Beschreibung der Nachprüfungsverfahren und des Umfangs der Inspektionen der Gemeinschaft und der Organisation festgelegt. Dieser Inspektionsaufwand stellt unter normalen Be-

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Dokumente 337

triebsbedingungen und unter den folgenden Voraussetzungen den tatsächlichen maximalen Inspektionsaufwand in der Anlage auf Grund des Übereinkommens dar:

a) die Informationen über die in Artikel 32 des Übereinkommens genannten Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, wie in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt, bleiben gültig;

b) die der Organisation nach Artikel 2 dieses Protokolls mitgeteilten Infor- mationen bleiben gültig;

c) die Gemeinschaft erstattet fortlaufend die Berichte gemäß den Artikeln 60 und 61, 63 bis 65 und 67 bis 69 des Übereinkommens, wie in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt;

d) die Abmachungen über die Koordinierung der Inspektionen gemäß den Artikeln 10 bis 23 dieses Protokolls, wie in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt, werden fortlaufend angewendet;

e) die Gemeinschaft erbringt im Einklang mit diesem Artikel ihren Inspektions- aufwand in bezug auf die Anlage, wie in den Ergänzenden Abmachungen näher bestimmt.

Artikel 14

a) Vorbehaltlich der in Artikel 13 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen werden die Inspektionen der Organisation gleichzeitig mit den Inspektionstätig- keiten der Gemeinschaft durchgeführt. Die Inspektoren der Organisation sind während der Durchführung bestimmter Inspektionen der Gemeinschaft anwesend.

b) Wenn die Organisation die Zwecke ihrer in dem Übereinkommen festgelegten Routineinspektionen damit erreichen kann, führen die Inspektoren der Organi- sation vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes a die Bestimmungen der Artikel 74 und 75 des Übereinkommens im Wege der Beobachtung der Inspek- tionstätigkeiten der Inspektoren der Gemeinschaft aus ; hierbei gilt jedoch folgendes :

i) Läßt sich voraussehen, daß Inspektionstätigkeiten der Inspektoren der Or- ganisation auf andere Weise als im Wege der Beobachtung der Inspektionstätig- keiten der Inspektoren der Gemeinschaft vorzunehmen sind, so sind diese in den Ergänzenden Abmachungen näher zu bestimmen; und

ii) die Inspektoren der Organisation können im Verlaufe einer Inspektion In- spektionstätigkeiten auf andere Weise als durch Beobachtung der Inspektionstätig- keiten der Inspektoren der Gemeinschaft durchführen, wenn sie feststellen, daß dies wesentlich und dringend ist, und wenn die Organisation die Zwecke ihrer Routineinspektionen nicht auf andere Weise erreichen könnte und dies unvorher- sehbar war.

Artikel 15 Die generelle Zeitfolge und Planung der Inspektionen der Gemeinschaft nach

dem Übereinkommen werden von der Gemeinschaft im Zusammenwirken mit der Organisation festgelegt.

Artikel 16

Abmachungen in bezug auf die Anwesenheit von Inspektoren der Organisation während der Durchführung bestimmter Inspektionen der Gemeinschaft werden im voraus von der Organisation und der Gemeinschaft für jeden Anlagentyp und, soweit erforderlich, für einzelne Anlagen einvernehmlich getroffen.

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Page 34: Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik dem Großherzogtum

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Artikel 17 Um die Organisation in die Lage zu versetzen, auf Grund von Erfordernissen

an statistisch repräsentativen Proben über ihre Anwesenheit bei einer bestimmten Inspektion der Gemeinschaft zu entscheiden, übersendet die Gemeinschaft der Organisation im voraus eine Aufstellung von Zahl, Art und Inhalt der zu inspi- zierenden Gegenstände auf Grund der der Gemeinschaft von dem Anlagebetreiber zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 18 Die technischen Verfahren im allgemeinen für jeden Anlagentyp und, soweit

erforderlich, für einzelne Anlagen werden von der Organisation und der Gemein- schaft im voraus vereinbart, und zwar insbesondere in bezug auf:

a) die Festlegung technischer Verfahren für die stichprobenmäßige Auswahl statistisch repräsentativer Proben;

b) die Nachprüfung und Identifizierung der Standards.

Artikel 19 Die in den Ergänzenden Abmachungen für jeden Anlagentyp festgelegten Ab-

machungen über Koordinierung dienen als Grundlage für die in jedem anlage- spezifischen Anhang näher zu bezeichnenden Abmachungen über Koordinierung.

Artikel 20 Die spezifischen Koordinierungsmaßnahmen für die in den anlagespezifischen

Anhängen gemäß Artikel 19 dieses Protokolls näher bezeichneten Angelegenheiten werden von den für diesen Zweck benannten Beamten der Gemeinschaft und der Organisation gemeinsam getroffen.

Artikel 21 Die Gemeinschaft übersendet der Organisation ihre Arbeitspapiere für die-

jenigen Inspektionen, bei denen Inspektoren der Organisation anwesend waren, sowie Inspektionsberichte für alle übrigen von der Gemeinschaft auf Grund des Übereinkommens durchgeführten Inspektionen.

Artikel 22 Wie im voraus vereinbart und in den Ergänzenden Abmachungen näher ge-

regelt, werden die für die Organisation bestimmten Kernmaterialproben aus den gleichen stichprobenmäßig ausgewählten Chargen oder Posten wie für die Ge- meinschaft und zusammen mit den Proben der Gemeinschaft genommen, es sei denn, die Aufrechterhaltung des niedrigsten praktisch möglichen Niveaus des Inspektionsaufwands der Organisation oder eine Senkung auf dieses Niveau er- fordere die unabhängige Probenahme durch die Organisation.

Artikel 23 Die Häufigkeit der von den Anlagebetreibern durchzuführenden und für die

Zwecke der Sicherungsmaßnahmen nachzuprüfenden Aufnahmen des realen Be- stands wird im Einklang mit den hierfür in den Ergänzenden Abmachungen fest- gelegten Richtlinien bestimmt. Werden in Verbindung mit der Aufnahme des realen Bestands zusätzliche Tätigkeiten nach dem Übereinkommen als wesentlich erachtet, so werden diese in dem in Artikel 25 des Protokolls vorgesehenen Ver- bindungsausschuß erörtert und vor ihrer Durchführung einvernehmlich festgelegt.

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Artikel 24 Kann die Organisation die Zwecke ihrer in dem Übereinkommen festgelegten

Ad-hoc-Inspektionen durch Beobachtung der Inspektionstätigkeiten der Inspektoren der Gemeinschaft erreichen, so verfährt sie entsprechend.

Artikel 25

a) Zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens und dieses Proto- kolls wird ein Verbindungsausschuß geschaffen, der sich aus Vertretern der Ge- meinschaft und der Organisation zusammensetzt.

b) Der Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen, i) um insbesondere die Durchführung der in diesem Protokoll vorgesehenen Ab-

machungen über Koordinierung einschließlich der einvernehmlich festgelegten Schätzung des Inspektionsaufwands zu überprüfen;

ii) um die Entwicklung von Methoden und technischen Verfahren auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen zu untersuchen;

iii) um Fragen zu prüfen, die ihm von den in Buchstabe c genannten regel- mäßigen Sitzungen vorgelegt werden.

c) Der Ausschuß tritt in regelmäßigen Zeitabständen auf niedrigerer Ebene zu- sammen, um insbesondere und soweit erforderlich für einzelne Anlagen die Durch- führung der in diesem Protokoll vorgesehenen Abmachungen über Koordinierung einschließlich der Überarbeitung der einvernehmlich festgelegten Schätzungen des Inspektionsaufwands im Lichte der technischen und betrieblichen Entwicklungen in bezug auf Änderungen in Durchsatz, Bestand und Betriebsprogrammen sowie die Anwendung von Inspektionsverfahren bei verschiedenen Arten der Routine- inspektionstätigkeiten und in allgemeiner Form die Erfordernisse an statistisch repräsentative Proben zu erörtern. Alle Fragen, die nicht geregelt werden konnten, werden den unter Buchstabe b genannten Sitzungen vorgelegt.

d) Unbeschadet dringender, auf Grund des Übereinkommens gegebenenfalls er- forderlicher Maßnahmen tritt der Ausschuß so bald wie möglich auf der geeigne- ten Ebene zusammen, um die Situation zu prüfen und die zu ergreifenden Maß- nahmen zu erörtern, falls sich bei der Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls Probleme ergeben sollten, insbesondere wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die dort näher bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ist die Rege- lung eines Problems nicht möglich, so kann der Ausschuß den Vertragsparteien geeignete Vorschläge machen, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Schätzung des Inspektionsaufwands für Routineinspektionstätigkeiten.

e) Der Ausschuß erarbeitet erforderlichenfalls Vorschläge in bezug auf Fragen, die der einvernehmlichen Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen.

Geschehen zu Brüssel am fünften April neun zehnhundert dreiundsiebzig in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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