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Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke. Vom 1. April 1334 (1918)

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Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke. Vom 1. April 1334 (1918) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 2 (1918), pp. 397-402 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906212 . Accessed: 12/06/2014 20:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.81 on Thu, 12 Jun 2014 20:49:43 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke. Vom 1. April 1334 (1918)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 2 (1918), pp. 397-402Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906212 .

Accessed: 12/06/2014 20:49

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

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Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke vom 1. April 1354 (1918). 397

9 Monaten nach dem 26. Juni 1333 (1917) erlaubt. Falls Hefte dieser Art nach Ablauf der genannten Frist verkauft werden, findet Bestrafung gemäss den Be- stimmungen dieses Gesetzes statt.

Artikel 13. Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Veröffentlichung folgenden Tage1)

in Kraft. Artikel 14.

Der Justizminister und der Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke.

Vom 1. April 1334 (1918).

1. Kapitel. Höhe der Abgabe, Erhebungsart, Befreiungen.

Artikel 1. Alkohol und gebrannte geistige Getränke im allgemeinen, ferner Wein und

Bier sind, wenn sie im türkischen Reiche hergestellt oder aus dem Auslande ein- geführt werden, der durch dieses Gesetz eingeführten Steuer unterworfen.

Artikel 2. Die Abgabe für Alkohol und gebrannte geistige Getränke wird nach dem

Volumen und dem Gehalt an reinem Alkohol bei + 15 °C. bemessen. Die Abgabe für den im Iniande hergestellten Wein und für ebensolches

Bier wird nur nach dem Volumen erhoben2). Der vom Auslande eingeführte Wein mit nicht mehr als 12° Alkohol-

gehalt3) trägt ebenfalls die Abgabe nur nach dem Volumen. Bei dem vom Auslande eingeführten Wein mit mehr als 12° Alkoholgehalt

werden Volumen und Alkoholgehalt berücksichtigt.

Artikel 3. Alkohol und gebrannte geistige Getränke werden mit 5 Para für jeden

Litergrad besteuert. Artikel 4.

Wein unterliegt einer Abgabe von 15 Piastern für den Hektoliter.

Artikel 5. Bier unterliegt einer Abgabe von 50 Piastern für den Hektoliter.

Artikel 6. Wenn der vom Auslande eingeführte Wein mehr als 12 % Alkohol ent-

hält, wird von der 12 % übersteigenden Menge Alkohol die Abgabe nach Art. 3 erhoben.

i) Veröffentlicht am 18. März 1918. 2) Dasselbe trifft auch für eingeführtes Bier zu. 3) Wenn das Gesetz von Alkoholgraden oder -Prozenten spricht, sind immer. Raum-

prozente gemeint. 791

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398 Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke vom 1. April 1334 (1918).

A r t i k e 1 7. Für den in Branntwein umgewandelten Wein gelangt der im Art. 3 bezeichnete

Satz nach Volumen und Alkoholgehalt unter Abzug der für den Wein bezahlten Abgabe zur Berechnung.

Artikel 8. Die Abgabe von Alkohol und gebrannten geistigen Getränken, die im In-

lande erzeugt worden sind, gelangt während der Herstellung in bar zur Erhebung. Jedoch kann für die Bezahlung der Abgabe eine Frist bis zu 6 Monaten denjenigen Brennern gewährt werden, in deren Betrieben jährlich mindestens 200 hl Alkohol oder eine entsprechende Menge geistige Getränke hergestellt werden können, ebenso den Brennern, die kontinuierliche Brenngeräte benützen.

Für den im Iiüande aus Trauben hergestellten Wein ist die Abgabe dann zu bezahlen, wenn der Wein die Erzeugungsstätte verlässt. Für den aus Rosinen oder anderen Stoffen erzeugten Wein wird die Abgabe während der Herstellung erhoben.

Für das im Inlande erzeugte Bier, bei dem die Gärung der Würze bei niedriger Temperatur stattfindet, wird die Abgabe dann erhoben, wenn das Bier die Er- zeugungsstätte verlässt. Die Abgabe für das Bier, bei dem die Gärung der Würze bei normaler Temperatur stattfindet, wird in der Brauerei von der« bei jedem Sud erzeugten Würzemenge erhoben, wobei die Bestimmungen der im Art. 27 vorgesehenen Ausführungsvorschriften zur Anwendung gelangen.

Die Abgabe für die vom Auslande eingeführten alkoholhaltigen Getränke wird bei der Einfuhr, unabhängig vom Zoll1), durch die Beamten des Steuer- amtes für alkoholhaltige Getränke erhoben.

•Artikel 9. Die Rektifizierung geistiger Getränke, für die die Abgabe bezahlt worden

ist, gibt keinen Anlass zur Erhebung einer neuen Abgabe.

Artikel 10. Von der Steuer bleiben befreit: 1. der für die kaiserliche Armee und Marine bestimmte Alkohol; 2. der für den Hausbedarf oder ctfe Industrie l>estimmte denaturierte Alkohol; 3. der Alkohol, der für die Erhöhung des Alkoholgehaltes der zur Ausfuhr

gelangenden Weine verwendet wird; ebenso der Alkohol, der zu demselben Zwecke für die im Inland zum Verbrauch gelangenden Weine verwendet wird, aber unter der Bedingung, dass ihr Alkoholgehalt dadurch auf nicht mehr als 12° gebracht wird.

Die Alkoholisierung und die Denaturierung finden unter der Aufsicht der zuständigen Beamten statt. Die Kosten dieser Aufsicht tragen die Eigentümer der Getränke nach dem in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen Tarif.

Artikel 11. Die Denaturierung des Alkohols, der zur Herstellung alkoholhaltiger Parfüms

benützt werden soll, ist verboten.

Artikel 12. Für die im Inlande hergestellten und zur Ausfuhr gelangenden alkohol-

haltigen Getränke wird die erhobene Abgabe zurückerstattet.

i) Die Zollsätze sind in Piastern für 100 kg: Bier in Fässern 180, in Flaschen 200, Alkohol in Fässern oder Blechbehältern 250, Kognak, Rum, Branntwein und andere Spiri- tuosen in Fässern 800, dieselben Spirituosen ebenso wie Alkohol in Flaschen, Krügen oder Ballons 1200, Maraschino, Curaçao, Chartreuse, Pfetferminzcreme und andere Liköre in Flaschen, Krügen oder Ballons 1600; Schaumwein 1700, anderer Wein in Fässern 180, in Flaschen, Krügen oder Ballons 1100.

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Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke vom 1. April 1334 (1918). 399

2. Kapitel. Eontrolle der Herstellung alkoholhaltiger Getränke.

Artikel 13. Alle Destillierapparate mit Ausnahme der Versuchsapparate bis zu einem

Liter Inhalt und der nichtmetallischen Destillierapparate für Laboratorien be- finden sich standig unter Amtsverschluss. Dieser Verschluss wird durch die zu- ständigen Beamten nur für die Füllung und Leerung der Kessel oder für die Reinigung und Reparatur der Apparate abgenommen.

Artikel 14. Wer eine Destillierblase oder irgendeinen anderen Destillierapparat1) fertig-

stellt oder kauft, muss dies innerhalb von 3 Tagen dem Steueramt für alkohol- haltige Getränke anzeigen. Er muss gleichzeitig diesem Amt angeben, wie gross der Inhalt des Kessels ist, ob der Apparat feststehend oder tragbar ist und ob er zur Destillation von geistigen Getränken oder von anderen Stoffen bestimmt ist.

Jeder Fabrikant oder Händler muss innerhalb von 3 Tagen die von ihm fertiggestellten, eingeführten oder gekauften Apparate nach Zahl und Art an- melden. Innerhalb derselben Frist muss für die verkauften Destillierblasen sowie für Rohre und Deckel zu diesen Namen und Wohnung der Käufer angezeigt werden.

Artikel 15. Wer Alkohol oder geistige Getränke destillieren will, muss davon vorher

das Steueramt benachrichtigen. Das Einmaischen der Rohstoffe geschieht in Gegenwart der zuständigen

Beamten. Das Einmaischen von weniger als 50 kg Rohstoffen auf einmal ist verboten.

Artikel 16. Wer Wein herstellen will, muss davon schriftlich das Steueramt benach-

richtigen, und zwar wenn es sich um Wein aus Trauben handelt, vor Beginn der Weinernte, und bei Wein aus Rosinen vor Beginn der Erzeugung.

Die Feststellung und Registrierung der hergestellten Menge Wein geschieht bei Wein aus Trauben durch die Feststellungskommissionen2), bei Wein, aus Rosinen durch die Steuer beamten.

Artikel 17. Jeder Biererzeuger muss vor der Zubereitung eines jeden Suds das Steuer-

amt gemäss den Bestimmungen der Ausführungsvorschriften benachrichtigen.

Artikel 18. Alle Alkohol- und Branntweinbrennereien, die Brauereien ebenso wie die

Weinkellereien und Weinniederlagen, sind der ständigen Aufsicht des Steueramtes für alkoholhaltige Getränke unterworfen.

3. Kapitel. Transport alkoholhaltiger Getränke.

Artikel 19. Der Transport aller Arten alkoholhaltiger Getränke darf nur mit Transport-

sohein geschehen- Die alkoholhaltigen Getränke dürfen ohne Transportschein nicht transportiert werden.

l) Zu ergänzen: für eigenen Gebrauch. 2) Diese bestehen ans Steuerbeamten, den Gememdevorständen und Mitgliedern der

Aeltestenräte (Gemeinderäte). 793

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400 Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke vom 1. April 13S4 (1918).

Die Aushändigung der Transportscheine erfolgt auf schriftliche Anforderung der Eigentümer der alkoholhaltigen Getränke.

Die Transportscheine sind nur für die vom Steueramt festgesetzte Zeit giltig. Ohne Transportschein dürfen transportiert werden: Gebrannte geistige Ge-

tränke bis zu 10 1, Wein bis zu 30 1, ferner der durch ein allgemeines Denaturierungs- mittel denaturierte Alkohol und Flaschenbier innerhalb ein und desselben Ortes.

4. Kapitel. Verbote and Strafen.

Artikel 20. Es ist bei den in diesem Gesetz angedrohten Strafen verboten: 1. ohne vorherige Anzeige Wein, Treber oder andere zur Gewinnung von

Alkohol dienende Stoffe zu destillieren, Wein oder Bier zu erzeugen; 2. dem denaturierten Alkohol Wasser oder Alkohol zuzusetzen, oder irgend-

ein anderes Mittel anzuwenden, um ihn zu regenerieren; 3. in den Brennereien Essig, Peknues1) oder ähnliche Produkte, die der

Steuer nicht unterworfen sind, herzustellen; 4. gläser- oder literweise alkoholhaltige Getränke in dem Teile der Fabriken

zu verkaufen, der nur für die Destillation und Fabrikation bestimmt ist. (Die zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken bestimmten Räume sollen voll- ständig getrennt sein und keinen direkten Zugang zu den Brennereiräumen haben.)

Artikel 21. A) Jeder Fabrikant, der Alkohol, Branntwein oder andere geistige Getränke

ohne die Erlaubnis des Steueramtes für alkoholhaltige Getränke herstellt, B) jeder Fabrikant, der zu den in Gegenwart des Steuerbeamten ein-

gemaischten Stoffen andere hinzufügt, C) jeder Fabrikant und Händler, bei dem alkoholhaltige Getränke gefunden

werden, für die keine Abgabe bezahlt worden ist, sowie jede andere Person, die wissentlich solche Getränke besitzt,

D) wer denaturierten Alkohol zu anderen als zu den erlaubten Zwecken verwendet,

E) wer den Bestimmungen der Art. 19 u. 20 zuwiderhandelt, zahlt als Strafe einen festen Betrag von 25 türk. Pfund und ausser der hinterzogenen Abgabe das Fünffache davon.

Wer unerlaubte Mittel gebraucht, um sich den Bestimmungen dieses Ge- setzes zu entziehen, zahlt für die hinterzogenen Mengen ausser der Abgabe als Strafe das Fünffache davon.

Artikel 22. Die Besitzer von Destillierapparaten, die die Anmeldung gemäss Art. 14 2)

u. 29 unterlassen, verfallen einer Strafe von 25 türk. Pfund für jeden Destillier- apparat; ausserdem werden die Apparate konfisziert.

Dieselben Strafen gelangen für diejenigen Händler und Fabrikanten von Destillierapparaten zur Anwendung, die sich nicht den Bestimmungen des Art. 14 fügen, ebenso für die Besitzer von Destillierapparaten, die die amtlichen Ver- schlüsse an den Apparaten verletzen, und schliesslich für alle Personen, die im- provisierte unangemeldete Destillierapparate benützen.

Artikel 23. Bei protokollarisch festgestelltem Rückfall wird die Strafe für die im Art. 22

bezeichneten Zuwiderhandlungen verdoppelt, j

l) Eingedickter Trauben- oder Bosinensaft. *) Infolge eines Druckfehlers steht im Gesetz: Art. 19.

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Türkisches Gesetz über eine Steuer auf alkoholhaltige Getränke vom 1. April 1334 (1Í18). 4Q j

Artikel 24. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, das Kontrollrecht der Steuer-

beamten wirkungslos zu machen oder die Ausübung dieses Rechtes zu behindern, wird auf Grund der von den betreffenden Beamten an Ort und Stolle ordnungs- mässig aufgenommenen Protokolle mit 10 - 100 türk. Pfund bestraft.

Artikel 25. Die von den Beamten des Steueramtes für alkoholhaltige Getränke ord-

nungsmässig aufgenommenen Protokolle über Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Feststellung ihrer Unrichtigkeit als Beweismittel.

5. Kapitel. Verschiedenes.

Artikel 26. Ein Fünftel der Strafen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes

erhoben werden, erhalten die mit der Ueberwachung der Fabriken, Niederlagen und Keller für alkoholhaltige Getränke sowie mit der Ueberwachung des Trans- portes solcher Getränke betrauten Beamten, die die Zuwiderhandlungen ent- deckt haben.

Jeder Privatmann und jeder Beamte, der nicht mit der Einhebung oder Kontrolle der Getränkesteuern beauftragt ist und zur Entdeckung von Ueber- tretungen dieses Gesetzes beigetragen hat, erhält ein Zehntel der erhobenen Strafen.

Artikel 27. Die Vorschriften über die Anwendung dieses Gesetzes werden durch die

von der Regierung zu erlassenden „Ausführungsvorschriften" festgestellt.

Artikel 28. Von dem Tage an, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, bis zum Ende des

sechsten Monats, der auf den Friedensschluß folgt, wird die Besteuerung der alkoholhaltigen Getränke nach ihrem Alkoholgehalt nur in den wichtigen Er- zeugungsmittelpunkten angewendet. In den übrigen Ortschaften kann die Ab- gabe von den alkoholhaltigen Getränken nach einem mittleren Alkoholgehalt erhoben werden, der vorher für jede Art von den zur Herstellung solcher Getränke dienenden Rohstoffen festgestellt und veröffentlicht wird.

Artikel 29. Die Destillierapparate, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz

von Fabrikanten oder Händlern solcher Apparate oder von Brennereien befinden und dem Steueramt für alkoholhaltige Getränke noch nicht angezeigt sind, müssen innerhalb eines Monats von dem genannten Tage an durch ihre Eigentümer bei diesem Steueramte angemeldet werden.

Artikel 30. Die Vorschriften über die Abgaben von alkoholhaltigen Getränken vom

8. Ramasan 1298/22. Juli 1297 x) und alle anderen diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen treten ausser Kraft.

!) 3. August (n. St.) 1881. Finanz archiv. XXXV. Jahrg. 795 26

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402 Türkisches Spielkartensteuergesetz vom 14. März 1334 (1918).

Artikel 31. Dieses Gesetz tritt 4 Monate nach seiner Veröffentlichung1) in Kraft.

Artikel 32. Der Justizminister und der Finanzminister sind mit der Ausführung dieses

Gesetzes beauftragt, fc!

Türkisches Spielkartenstenergesetz2). Vom 14. März 1334 (1918).

Artikel 1. Die im Türkischen Reich hergestellten und die aus dem Auslande eingeführten

Spielkarten sind, wenn sie für die Benützung im Inlande bestimmt sind, einer Verbrauchssteuer unterworfen, fj ^ _

Artikel 2. Die Verbrauchssteuer beträgt 5 Piaster für jedes Paket von 52, 36 oder

32 Karten und wird durch die Anbringung einer Banderole auf den Paketen entrichtet. '

Artikel 3. Die Banderole ist auf der Aussenseite der Pakete so anzubringeil, dass der

Inhalt nicht herausgezogen werden kann, ohne sie zu zerreissen. Die Umhüllung jedes Pakets muss durchbrochen sein, so dass das Schellenas

sichtbar ist. Bei der Anbringung der Banderole wird dieses Schellenas auf näher zu bestimmende Weise gestempelt.

Artikel 4. Banderole und Stempel sind auf den Spielkarten, die im Inlande hergestellt

werden und für den Inlandsgebrauch bestimmt sind, in den Druckereien oder Fabriken dann anzubringen, wenn die Ware diese Betriebe verlässt.

Für die vom Auslande eingeführten Pakete sind sie von der Zollverwaltung beim Durchgange anzubringen.

Artikel 5. Die eingeführten Pakete und die im Inlande hergestellten, in Paketen oder

lose verkauften Spiele von 52, 36 oder 32 Karten, bei denen Banderole und Stempel nicht gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet worden sind, werden beschlagnahmt, und von ihren Eigentümern werden für jedes Paket oder Spiel 100 Piaster Strafe erhoben.

Wenn bewiesen wird, dass solche Pakete oder lose Spiele ohne Banderole und Stempel von inländischen Fabriken an Handler verkauft worden sind, werden die betreffenden Fabrikanten mit 500 Piastern Geldstrafe bestraft.

Artikel 6. Die zuständigen Steuerbeamten sind befugt, unter Beachtung der gesetz-

lichen Bestimmungen die Fabriken und Läden, in denen Spielkarten hergestellt bzw. verkauft werden, zu inspizieren, ebenso andere Räumlichkeiten, von denen nach beweiskräftigen Anzeichen vermutet wird, dass dort Spielkarten widerrecht- lich verborgen sind.

Die von den Steuerbeamten über das Auffinden von Spielkarten, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht genügt haben, aufgenommenen Protokolle gelten bis zur Feststellung ihrer Unrichtigkeit als Beweismittel.

M Veröffentlichung am 11. April 1918. . _ . ,„..._ 2) Eingeführt durch das provisorische, dem hier wied er gege Denen aenniuven ian

wörtlich gleiche Gesetz vom 13. Auguit 1388 (1917). 796

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