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Muster-Laborordnung TU Bergakademie Freiberg Anwendungsbereich Geltungsbereich (Institut/Räume): _______________________________ _______________________________ _______________________________ Verantwortlich: _______________________________ Name, Tel: Laborleiter/in: _______________________________ Name, Tel: Sicherheitsbeauftragte/r: _______________________________ Name, Tel: In Kraft gesetzt _______________________________ Datum, Unterschrift Die hier vorliegende Muster-Laborordnung soll ein Hilfsmittel für den/die Laborleiter/in sein, eine solche Betriebsanweisung in Form einer allgemeinen Laborordnung für seinen Verantwortungsbereich zu erstellen. Deshalb ist diese Laborordnung für den jeweiligen Arbeitsbereich zu ergänzen bzw. anzupassen. 1
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Muster-LaborordnungTU Bergakademie Freiberg

Anwendungsbereich

Geltungsbereich (Institut/Räume):

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Verantwortlich: _________________________________Name, Tel:

Laborleiter/in: _________________________________Name, Tel:

Sicherheitsbeauftragte/r: _________________________________Name, Tel:

In Kraft gesetzt _________________________________Datum, Unterschrift

Die hier vorliegende Muster-Laborordnung soll ein Hilfsmittel für den/die Laborleiter/in sein, eine solche Betriebsanweisung in Form einer allgemeinen Laborordnung für seinen Verantwortungsbereich zu erstellen. Deshalb ist diese Laborordnung für den jeweiligen Arbeitsbereich zu ergänzen bzw. anzupassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass neben der Laborordnung auch noch die jeweiligen stoffbezogenen, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffrecht und die maschinenbezogenen Betriebsanweisungen nach den Unfallverhütungsvorschriften zu erstellen und zu beachten sind.

1) Allgemein

Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 526 „Laboratorien“ und nach der DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung „allgemeine Laborordnung“ zu erstellen, in der die im Labor

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auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt beschrieben sowie die allgemein erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind. (Eine Betriebsanweisung muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen, in verständlicher Form abgefasst und im Labor verfügbar zu sein.)Diese allgemeine Laborordnung legt grundsätzliche Verhaltensweisen fest, gibt Hinweise auf besondere Gefährdungen, ist also Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG bzw. GefStoffV, und regelt den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie ist verbindlich, muss allen Beschäftigten bekannt sein und leicht zugänglich aufbewahrt werden. Die Beschäftigten haben die einzelnen Vorgaben strikt zu beachten und einzuhalten. Die Laborordnung findet Anwendung auf Labore, in denen nach chemischen, physikalischen und biologischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Schriften für das Arbeiten im Labor zu beachten:

• DGUV Vorschrift 1 (bisher: GUV-V A 1) „Grundsätze der Prävention“ • DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (bisher:

BGI/GUV-I 850-0)• DGUV Information 213-026 „Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum“

(bisher: BGI/GUV-I 8553)• DGUV Information 213-039 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen“

(bisher: BGI/GUV-I 8666)• Mutterschutzgesetz (MuSchG)• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)• Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)• Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)• Biostoffverordnung (BioStoffV)• Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV)• Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)• Einzelbetriebsanweisungen • Stoffgruppenbetriebsanweisungen• Sicherheitsdatenblätter• Gefahrstoffdatenbanksystem GESTIS-Stoffdatenbank mit Information über

Gefahrstoffeigenschaften und Schutzmaßnahmen• spezielle Betriebsanweisungen für Geräte und Verfahren• Abfallentsorgungsregelungen

2) Grundlegendes

- Aufenthalt und Arbeiten in Laboren ist nur befugten Personen gestattet. Die Personen sind vor der Arbeitsaufnahme über diese Laborordnung und die wesentlichen arbeitsbezogenen Gefährdungen zu unterweisen.- Instituts- und hochschulfremde Personen dürfen sich nur mit Erlaubnis der/des Laborverantwortlichen bzw. unter Begleitung einer Aufsichtsperson und in entsprechender Schutzausrüstung in den Räumlichkeiten aufhalten. - Vor Beginn neuer Arbeiten sind unter Verantwortung des Vorgesetzten die Gefährdungen zu ermitteln und die Schutzmaßnahmen festzulegen. Die

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Dokumentation erfolgt über eine Gefährdungsbeurteilung und für die Mitarbeiter ausliegenden Betriebsanweisungen.- Vor Versuchsbeginn sind die Arbeitsmittel auf etwaige Mängel zu überprüfen und bestehende Defekte unverzüglich zu beheben.- Offensichtliche Sicherheitsmängel sind zu beheben oder dem Vorgesetzten zur Mängelbeseitigung zu melden.- Bei Arbeiten im Labor mit Gefahrstoffen muss stets eine weitere Person im Laborbereich anwesend sein.- Personen, die mit der Durchführung von Versuchen betraut sind, dürfen bei laufendem Versuch den Arbeitsplatz nur dann verlassen, wenn eine dauernde Überwachung der Versuche nicht erforderlich ist oder eine qualifizierte Person die Überwachung fortsetzt.- Bei Ausfall und Störung der Be- und Entlüftungsanlagen sind Arbeiten mit Gefahrstoffen unverzüglich einzustellen.- Notausgänge, Fluchtwege, Durchgänge, Treppen sowie Zugänge zu Feuerlöschern, Notduschen und Erste-Hilfe-Einrichtungen dürfen nicht zugestellt werden.- Der Arbeitsplatz muss ordentlich und sauber gehalten werden.

Arbeitsmedizinische VorsorgeIst gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Pflichtvorsorge erforderlich, können Beschäftigte nur dann an ihrem Arbeitsplatz arbeiten, wenn Sie an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit der Beschäftigte darin einwilligt. Die Vorsorge führt in der Regel die Betriebsärztin der TU Bergakademie Freiberg durch.

Jugend- / Mutterschutz- Jugendliche unter 18 Jahren sowie werdende und stillende Mütter unterstehen besonderem Schutz.- Jugendliche dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und nur unter Aufsicht eines Fachkundigen mit ausgewählten Gefahrstoffen umgehen (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).- Beim Umgang mit Gefahrstoffen gelten für gebärfähige Frauen sowie für werdende und stillende Mütter Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote. Von einer Schwangerschaft sollte daher der/die verantwortliche Leiter/in sofort in Kenntnis gesetzt werden und sich bei Bedarf vom Betriebsarzt beraten lassen. Bei Meldung einer Schwangerschaft ist umgehend eine Gefährdungsbeurteilung gem. §3-15 „Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz“ MuSchG durchzuführen.

Arbeits- ,Schutzkleidung / Persönliche Schutzausrüstung- Die in den Laboren arbeitenden Personen haben die für die jeweiligen Arbeiten erforderliche und zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu tragen (z. B. Laborkittel, Handschuhe und Schutzbrille).- Bei Arbeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeitskleidung, die aus Geweben bestehen, deren Brenn- und Schmelzverhalten im Brandfall keine erhöhte Gefährdung darstellt (Baumwollanteil mind. 35%) zu tragen.

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- Die übliche Straßenkleidung gilt nicht als geeignete Laborkleidung und muss außerhalb vom Labor abgelegt werden. - Laborkittel und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden.- Die Pausenräume dürfen nicht mit kontaminierter Schutz- oder Arbeitskleidung betreten werden. - Bei Arbeiten mit Staubentwicklung sind Staubmasken zu tragen.- Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.- Im Labor ist eine geeignete Schutzbrille zu tragen. Brillenträger/innen müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille über der Korrektionsbrille tragen.- Auf Augenschutz kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn aufgrund der Arbeitsprozesse und Tätigkeiten dauerhaft sicher Augengefährdungen ausgeschlossen werden können. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren!- Handschuhe, z. B. Einweg- oder Chemikalienschutzhandschuhe dürfen außerhalb des Laboratoriums nicht getragen werden und sind beim Telefonieren, Öffnen von Türen aller Art, bei der Benutzung von Medienhähnen etc. auszuziehen.- Die in den Gefahren- und Sicherheitshinweisen (H- und P-Sätze) und speziellen Betriebsanweisungen vorgesehenen Körperschutzmittel sind zu benutzen. - Weitere persönliche Schutzausrüstung, die z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bestimmt wurde, ist zu tragen.

Arbeitsorganisation- Die Arbeitsorganisation ist so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden. Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz tragen wesentlich zu einem sicheren Arbeiten bei. Für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz hat jeder Benutzer selbst Sorge zu tragen.- Gefährliche Arbeiten dürfen nicht allein durchgeführt werden. Mindestens eine weitere Person muss in Rufnähe erreichbar sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann geprüft werden, ob durch zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen eine Alleinarbeit erlaubt werden kann. Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, ist selbige untersagt.- Schreibarbeiten, die nicht den Aufenthalt im Labor erfordern, sind an den dafür vorgesehenen Schreibarbeitsplätzen durchzuführen.- Die Arbeit ist nur in einem Zustand, der weder einen selbst noch andere gefährden könnte, durchzuführen (kein Konsum berauschender Mittel wie Alkohol, Drogen, etc.).

Nahrungs- und Genussmittel- Im gesamten Laborbereich und unmittelbar an Laboratorien angrenzenden Fluren besteht Trinkverbot, Essverbot und Schminkverbot. Zum Essen und Trinken stehen die dafür vorgesehenen Pausenräume bzw. Mensa zur Verfügung.- Nahrungs- und Genussmittel dürfen in Laboren, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, auch nicht hineingebracht oder gelagert werden.- Das Rauchen von Zigaretten und E-Zigaretten ist im Labor grundsätzlich verboten.

Sicherheitsunterweisung- Die Teilnahme an den jährlich stattfindenden Sicherheitsunterweisungen ist obligatorisch und wird in einer Unterschriftenliste (inkl. Unterweisungsinhalt) dokumentiert.

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- Unabhängig davon hat sich jeder über Rettungswege, Notausgänge, Absperrvorrichtungen für Gas, Strom, Wasser und über Standorte der Feuerlöscher zu informieren.

3) Umgang mit Gefahrstoffen

- Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen und vor der Durchführung von Verfahren, bei denen eventuell Gefahrstoffe freigesetzt werden können, ist das Gefährdungspotential zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Dokumentation hat in Folge einer Gefährdungsbeurteilung stattzufinden. Informationsquellen sind insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Hersteller- oder Händlerkataloge und Gefahrstoffdatenbanken (z.B. GESTIS-Stoffdatenbank). Weiterhin ist zu ermitteln, ob ein weniger gefährlicher Stoff für den Einsatzzweck verfügbar ist (Substitution).- Der Umgang mit Gefahrstoffen darf erst nach erfolgter Unterweisung durch fachlich qualifiziertes Personal oder der/den für das Labor Verantwortlichen für Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen und Entsorgung der Abfälle aufgenommen werden. Die Unterweisung muss mindestens jährlich wiederholt werden und ist schriftlich festzuhalten. Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, einschließlich Mischungen und Lösungen (sog. Zubereitungen), gelten als gefährlich im Sinne der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) sofern sie durch eine

Explosions- und/oder Brandgefahr, direkte bzw. indirekte Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder Gefährdung der Umwelt bewirkt werden kann.

- Die Aufnahme von Stoffen in den menschlichen Körper kann durch Einatmen, Resorption durch Haut bzw. Schleimhäute, sowie durch Verschlucken erfolgen.- Wer mit solchen Stoffen umgeht, muss über ihre Eigenschaften, Wirkungen, wirksame Schutzmaßnahmen, Verhaltensweisen im Gefahrfall und mögliche Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein. Er muss darüber hinaus wissen, wie eine sachgerechte Entsorgung zu erfolgen hat. - Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen.- Gefahrenstoffbehälter werden bei unbestimmter Füllmenge als „voll“ angenommen.- Gefahrstoffe können in einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaftsgruppen eingestuft werden und müssen gekennzeichnet sein.

Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS ist in Kraft getreten und entsprechend der CLP-Verordnung werden seit Mitte des Jahres 2015 neue Gefahrenpiktogramme verwendet.

GHS-Verordnung GHS-VerordnungBezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Kodierung Piktogramm

Explodierende Bombe GHS01 Gasflasche GHS04

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Flamme GHS02 Ätzwirkung GHS05

Flamme über einem Kreis GHS03

Totenkopf mit gekreuztenKnochen

GHS06

Ausrufezeichen GHS07 Umwelt GHS09

Gesundheitsgefahr GHS08

- Das Bereithalten von Gefahrstoffen in Laboratorien ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. - Am Arbeitsplatz dürfen nur die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit benötigten Mengen bereitgehalten werden.- Nicht benötigte gefährliche Stoffe sind in dafür vorgesehene Lagerräume und Sicherheitsschränken zu lagern.- Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die stoffbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten.- Die Lagerung von Chemikalien ist nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen erlaubt.- Selbstentzündliche Stoffe sind getrennt von explosionsgefährlichen, brandfördernden und brennbaren Stoffen an sicherer Stelle aufzubewahren.- Bei der Lagerung von gefährlichen Gefahrstoffen (fest oder flüssig) müssen diese in Auffangbehälter gestellt werden, die eventuelle Leckagen aufnehmen können. Bei größeren Auffangwannen in z.B. Sicherheitsschränken müssen diese den kompletten Inhalt des größten Gefäßes auffangen können.- Auf den Fußböden dürfen keine Chemikalien abgestellt werden.- Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Schränken und Regalen nur so hoch gelagert werden, dass sie sicher entnommen werden können (Griffhöhe ca. 175 cm).- Ätzende Gefahrstoffe dürfen nicht über Augenhöhe gelagert werden.- Gefahrstoffe dürfen nur in dafür zur Verfügung gestellten, geeigneten Behältnissen abgefüllt und entsprechend gekennzeichnet werden. Es ist verboten, Behältnisse zu benutzen, in denen üblicherweise Lebensmittel aufbewahrt werden (z.B. Getränkeflaschen). Behältnisse sind zu kennzeichnen mit…

- Name des Gefahrstoffes,- Gefahrensymbole,

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- H- und P-Sätzen,- Hersteller bzw. Lieferant- bei selbst dargestellten Substanzen Nutzername und Datum der Herstellung.

- Bei Behältnissen für den Handgebrauch genügen Name des Gefahrstoffes und Gefahrensymbol.- Es ist darauf zu achten, dass die Abzüge nicht mit Geräten und Material überfüllt sind.- Für den jeweiligen Arbeitsbereich einschließlich der Lagerräume ist ein Gefahrenstoffverzeichnis der vorhandenen und verwendeten Gefahrstoffe zu führen und auf den aktuellen Stand zu halten. Das Verzeichnis muss…

- Gefahrstoffbezeichnung ggf. die Produktbezeichnung des Herstellers/Händlers/Lieferanten,

- Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,- vorgehaltenen bzw. verwendeten Mengen und die Bezeichnung des

Einsatzbereichs,- Verweise auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter beinhalten.

- Die ermittelten besonderen Gefahren der H-Sätze und Sicherheitsratschläge der P-Sätze sind als Bestandteile dieser allgemeinen Laborordnung verbindlich.- Bei Durchführung von Versuchen, die einer dauernden Beaufsichtigung bedürfen, darf der Arbeitsplatz nur dann verlassen werden, wenn eine andere unterwiesene Person die Überwachung übernimmt, oder durch geeignete selbsttätig wirkende Schutzmaßnahmen das Auftreten von gefährlichen Zuständen sicher verhindert wird.- Sämtliche Standgefäße sind mit dem Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen zu kennzeichnen; größere Gefäße (>1 Liter) sind vollständig zu kennzeichnen, d. h. auch mit Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen. Das gilt auch für Abfallbehälter.- Sehr giftige und gefährliche Stoffe sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur Fachkundige oder deren Beauftragte Zugang haben. Die Laborbeschäftigten sind vor der Benutzung jeweils auf die besonderen Gefahren der Stoffe hinzuweisen.- Kühl zu lagernde brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche und leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum explosionsgeschützt ist.- Im Labor vorgehaltene Gefahrstoffe sind mindestens einmal jährlich auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbar gewordene Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen.- Der Transport von Gefahrstoffen und anderen Arbeitsmitteln hat mit geeigneten Hilfsmitteln zu erfolgen. Es sind Flaschenkörbe, Eimer mit Henkel oder andere geeignete (unzerbrechliche) Transportmittel zu verwenden. Der gleichzeitige Transport von Gefahrstoffen und Personen in Aufzügen ist verboten. Glasflaschen dürfen nicht am Flaschenhals getragen werden (z.B. Gasflaschentransportwagen).- Die im Labor vorhandene Menge an brennbarer Flüssigkeit ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C für den Handgebrauch dürfen nur in Behältnissen von bis zu 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden.- Abzüge/Digestoren sind keine Lagerorte für Gefahrstoffe. Stoffe und Geräte, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen.

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- Substanzen, die sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, gesundheitsschädliche, ätzende oder brennbare Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube abgeben können, dürfen nur im Abzug gehandhabt werden.- Die Funktionsfähigkeit der Abzüge ist vor Beginn der Arbeiten zu kontrollieren.- Die Frontschieber des Abzuges sind geschlossen zu halten und Betriebsanweisungen für Abzüge sind zu beachten.- Für radioaktive Stoffe gelten die besonderen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die örtliche Strahlenschutzanweisung.- Für biologische Arbeitsstoffe (z. B. infektiöse) gelten die besonderen Vorschriften der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die entsprechende Betriebsanweisung.- Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt die besondere Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) und die entsprechende Betriebsanweisung.

4) Umgang mit Arbeitsmitteln und elektrischen Geräten

- Alle Arbeitsgeräte sind vor ihrem Einsatz auf ihren einwandfreien und sicheren Zustand zu prüfen (ggf. auch anhand vorhandener Bedienungsanleitungen). - Ortsveränderliche elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Dies ist vor Verwendung der Geräte durch den Mitarbeiter zu prüfen.- Defekte Geräte dürfen nur im gereinigten Zustand zur Reparatur gegeben werden.- Glasapparaturen, bei denen die Gefahr des Bruchs durch Überdruck oder Vakuum besteht, sind durch Schutzscheiben, Drahtkäfige oder Folien zu sichern.- Defekte oder beschädigte Geräte dürfen nicht mehr verwendet werden und sind dem Vorgesetzten zu melden, der Werkstatt zur Reparatur zu übergeben und falls nicht mehr reparabel, ordnungsgemäß zu entsorgen.- Reparaturen dürfen nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden!- Prüfung von elektrischen Geräten nach DGUV 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher: GUV-V A3).- Im Labor ist die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel i.d.R. jährlich erforderlich.

Druckgasflaschen- Die Lagerung in Arbeitsräumen ist verboten!- An Verbrauchsstellen dürfen nur die für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasflaschen aufbewahrt werden.- Grundsätzlich sind möglichst kleine Flaschen zu verwenden. Ihre Anzahl ist auf die unbedingt erforderliche Menge zu beschränken.- Die Entnahme von Gasen aus Druckgasflaschen ist ausschließlich mittels geeigneter Druckminderer zulässig.- Druckgasflaschen müssen mittels geeigneter Vorrichtung (z. B. Ketten oder Flaschenhalter) gegen Umfallen gesichert werden. Die Halterungen sollen im oberen Drittel der Flasche, nicht am Ventil greifen.- Druckgasflaschen (gefüllte und leere) dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und umgelegter Sicherheitskette transportiert werden.

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- Vor Erstentnahme nach einem Flaschenwechsel müssen die Ventile auf ihre Dichtheit überprüft werden.- An den Entnahmestellen für Druckgase sind nach Gebrauch die Ventile zu schließen.- Die Flaschen sind in Druckgasflaschenschränken unterzubringen oder nach Arbeitsschluss in das Lager zu bringen (je nach Arbeitsintervall, damit ständiges Demontieren und Transportieren keine neuen Gefahren mit sich führt).- Druckgasflaschen, von deren Inhalt eine besondere Gefährdung ausgeht (brennbar, giftig, krebserzeugend,…), dürfen nur in zwangsbelüfteten Flaschenschränken betrieben und gelagert werden.- Kleine Flaschen können in Laborabzüge gestellt werden, sind aber nach Arbeitsschluss in das Lager zu bringen.- Der Transport in Aufzügen zusammen mit Personen ist verboten!- Lassen sich Flaschenventile nicht mit der Hand öffnen, sind sie an das Lager bzw. den Lieferanten zurückzugeben.- Die Verwendung von Schmiermitteln, Zangen oder sonstigen Werkzeugen ist verboten!

TrockenschränkeSicherheitsthermostate an Trockenschränken sind grundsätzlich zu verwenden. Sie müssen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.

AutoklavenInformationen zum Betrieb und den möglichen Gefahren sind der ausliegenden Betriebsanweisung zu entnehmen und zu beachten.

Versuchs-AutoklavenVersuchs-Autoklaven für Versuche mit unbekanntem Reaktionsverlauf müssen in besonderen Kammern oder hinter Schutzwänden aufgestellt sein. Weitere zu beachtende Informationen sind der ausliegenden Betriebsanweisung zu entnehmen.

Zentrifugen- Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (bisher: GUV-R 500, Kap. 2.11(Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik) und BGR 500) und spezielle Betriebsanweisungen sind zu beachten.- Regelmäßig sind vorgeschriebene Wartungen zu veranlassen.- Um die Zentrifugen muss ein Freiraum von mind. 30 cm eingehalten werden.

UltrazentrifugenBetriebszeiten etc. sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Evtl. reduzierte Max-Drehzahlen des Rotors sind zu beachten!

Laser- Für den sicheren Betrieb von Lasern der Klasse 3B, 3R und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen.- Die vor Ort ausliegende DGUV Vorschrift 11 und 12 „Laserstrahlung“ (bisher: BGV B 2 und GUV-I 832) die OStrV und TROS sind zu beachten.- Die ausliegende Betriebsanweisung ist zu befolgen.

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- Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte den Raum nicht während des Betriebes betreten können.

Destillationsgeräte- Durch geeignete Vorrichtungen ist dafür zu sorgen, dass bei Wasserausfall die Heizung automatisch abgeschaltet wird.- Maßnahmen zur Verhinderung von Siedeverzügen sind zu ergreifen.- Die aushängende Betriebsanweisung ist zu beachten.

Vakuumarbeiten- Zum Schutz vor (umherfliegenden) Glassplittern infolge von Implosionen sind Glasgefäße z. B. mit Schrumpf- oder Klebefolie, Schutzkorb, Schutzschild oder Schutzvorhängen zu sichern.- Für die Arbeiten unter Vakuum werden nur eigens für Vakuumarbeiten hergestellte Geräte (z. B. Saugflaschen, Exsikkatoren) oder runde Gefäße mit einer gleichmäßigen Belastung durch den Außendruck verwendet (keine dünnwandigen Geräte mit flachem Boden). Dies gilt auch und besonders bei Verwendung von Wasserstrahlpumpen.- Alle Geräte müssen vor Benutzung auf Schäden überprüft (Risse, Kratzer) und ggf. aussortiert werden.- Arbeiten mit Rotationsverdampfern sind im geschlossenen Abzug oder hinter einem Schutzschild durchzuführen.

Sonstiges- Glasbruch ist unter Verwendung der entsprechenden Abfallbehälter zu entsorgen.- Angeschlagene Glasgefäße sind durch Rundschmelzen der Bruchkante abzustumpfen.- Geräte, die zur Reparatur gegeben werden (auch im Haus), sind vorher gründlich zu reinigen.- Gefäße oder Geräte, die durch sonstiges Personal, z. B. in der Spülküche, gereinigt werden, müssen von den Benutzern gründlich vorgesäubert werden.- An Stelle von Wasserstrahlpumpen sollen möglichst Membranpumpen verwendet werden.

Spezielle Betriebsanweisungen- Stoffbezogene BetriebsanweisungenFür den Umgang mit den einzelnen Gefahrstoffen sind die stoffbezogenen Sicherheitsdatenblätter oder stoffgruppenbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten.- Betriebsanweisungen für besondere Anlagen und ArbeitsverfahrenFür besondere Anlagen und Arbeitsverfahren sind die speziellen Betriebsanweisungen zu beachten, z. B. für

- Versuchsanlagen und Öfen,- Lasergeräte,- Röntgengeräte,- Abzüge,- und andere Geräte und Anlagen.

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5) Technische Schutzmaßnahmen

- Verkehrs- und Rettungswege sind frei zu halten. Das Abstellen von Gegenständen aller Art ist verboten.- Türen von Laboratorien sind geschlossen zu halten.- Brandschutz- und Rauchabschlusstüren dürfen nicht festgestellt werden, da sich im Brandfall der giftige Rauch sonst sehr schnell im Gebäude und den Fluchtwegen verteilt.

Abzüge- Abzüge in den Laboren sollen verhindern, dass gefährliche Stoffe beim Arbeiten in die Atemluft gelangen und den Benutzer gegen Verspritzen von gefährlichen Stoffen oder herumfliegenden Glassplittern schützen.- Die Abzüge dürfen nur benutzt werden, wenn der einjährige Prüfturnus nicht überschritten wurde.- Abzüge sind nur voll wirksam, wenn die Front- und Seitenschieber geschlossen sind.- Unter dem Abzug dürfen sich nur die Mengen an Chemikalien befinden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind.- Regale im Abzug sind nicht zulässig!- Bei Ausfall der Abluft oder bei zu geringem Abluftvolumenstrom (Störung V/min an der Funktionsanzeige) ist die Benutzung sofort einzustellen.- Bei Vorfällen bzw. Notfällen sind Apparaturen abzustellen (Kühlwasser muss ggf. weiterlaufen) - Vorgesetzten unverzüglich informieren!

PunktabsaugungenÖrtliche Absaugungen können verhindern, dass Emissionen in die Laborluft gelangen. Diese funktionieren jedoch nur in unmittelbarer bzw. direkter Nähe der Austrittsstelle einer Exposition (Exhalation).

6) Laborfremdes Personal

Reinigungspersonal- Die Reinigungskräfte dürfen nur tätig werden, wenn sie in Anwesenheit der Vorarbeiterin / des Vorarbeiters eingewiesen und auf die Gefahren im Labor hingewiesen worden sind. Die Unterweisungen sind hinreichend oft zu wiederholen und zu dokumentieren. Fluktuation beachten!- Die Reinigung der Labortische und sonstiger Laboreinrichtungen ist dem Raumreinigungspersonal zu untersagen. Sie ist ausschließlich von den Benutzern vorzunehmen.- Die Raumreinigung der Labore durch Reinigungskräfte darf in Abwesenheit des Laborpersonals durchgeführt, wenn die ausgehenden Gefahren vorher beseitigt wurden. Deshalb müssen nach Arbeitsschluss: die sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffe unter Verschluss gebracht werden; ätzende und brennbare Flüssigkeiten so untergebracht werden (z. B. in Schränken), dass sie von den Reinigungskräften nicht umgestoßen werden können.

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- Den Reinigungskräften müssen eine oder mehrere Telefonnummern angegeben werden, unter denen sie im Havariefall fachkundige Auskunft über sachgerechtes Verhalten erfragen können.

Handwerker- Bei allen Tätigkeiten, die von Handwerkern im Labor ausgeführt werden, hat das Laborpersonal die Arbeitsstelle großräumig von Chemikalien frei zu räumen, sodass keinerlei Gefährdungen entstehen können. Den Handwerkern selbst darf dieses nicht überlassen werden.- Die Handwerker dürfen nur bei Kenntnis durch die Laborleitung oder den/die Hausdirektor/in im Labor Arbeiten durchführen (dient zum Schutz der Handwerker und der Laborproben). Die Handwerker sind über unmittelbare Gefahren zu unterrichten und zu beaufsichtigen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

7) Dauerversuche

- Dauerversuche sind nur in Ausnahmefällen zulässig!- Dauerversuche, die außerhalb der Dienstzeit ohne ständige Kontrolle laufen, sind vom Vorgesetzten zu genehmigen. An den Räumen und Versuchsanlagen sind vollständig ausgefüllte Dauerversuchsschilder anzubringen. Die dort genannten Personen müssen ständig telefonisch erreichbar sein.- Falls erforderlich, sind Kontrollpläne zu erstellen und vom Dezernat für Personalangelegenheiten genehmigen zu lassen. - Im Stand-By-Betrieb laufende Geräte sind entsprechend zu kennzeichnen und mit Ansprechpartnern bei Störungen zu beschriften.- Alle Laborversuche bedürfen der ständigen Aufsicht. Dauerversuche, die unbeaufsichtigt betrieben werden, sind so zu sichern, dass durch unerwarteten Medienausfall von Energie, Wasser usw. keine Schäden bzw. Unfälle verursacht werden können. Bei einer Gefahr müssen die Anlagen sich selbständig sicher stillsetzen.

8) Abfallentsorgung und Abfallminderung

- Die Abfallmenge ist nach Möglichkeit dadurch zu vermindern, dass nur kleine Mengen von Stoffen in Reaktionen eingesetzt werden. Hier gilt der Grundsatz: "Verwertung vor Entsorgung"!- Chemische Abwässer sind in den dafür ausgewiesenen Becken zu entsorgen und so der Neutralisationsanlage zuzuführen.- Die Sonderabfälle müssen in den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Behältern gesammelt werden. - Kontaminierte Chemikaliengefäße und Glasbruch müssen in gesonderten, stichfesten Behältern gesammelt werden. Papierkörbe sind hierfür nicht zulässig!- Eine Belastung des Abwassers mit wassergefährdenden Stoffen ist zu verhindern.- Sammelbehälter nicht mit offenem Verschluss stehen lassen.- Die/der Verantwortliche veranlasst über die Stabsstelle Arbeitssicherheit die Entsorgung voller Behälter.

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9) Verhalten bei Unfällen

- "Anleitung zur Ersten Hilfe" DGUV Information 204-006 (bisher: BGI/GUV-I 503)- Siehe auch Aushänge "Verhalten bei Unfällen"- Bei Verletzungen, Unwohlsein, Hautreaktionen sowie bei Kontamination mit infektiösen Materialien ist sofort ein Arzt aufzusuchen.- Hinweise für Erste-Hilfe-Maßnahmen finden sich in der Laborsicherheitsmappe oder auf Sicherheitsdatenblatt, Einzelbetriebsanweisung, Flaschenetikett etc.!- Bei allen Hilfeleistungen ist auf die eigene Sicherheit achten!- Rettungsdienste anfordern und ggf. Leitzentrale informieren.Meldung des Notrufs 112 nach folgendem Schema:

- WO geschah der Notfall?- WAS geschah?- WIEVIELE Verletzte?- WELCHE Arten von Verletzungen?- WER meldet den Notfall?- WARTEN auf Rückfragen!

- Niemals auflegen, bevor die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet hat, es könnten noch wichtige Fragen zu beantworten sein.- Ortskundige Personen auffordern, das Rettungspersonal einzuweisen.- Bei Unfällen mit Chemikalien, Angaben auf Begleitzettel über die Chemikalien oder stoffbezogene Betriebsanweisungen sowie Telefonnummer für Rückfragen mitgeben.- Nach Einatmen giftiger Gase und Dämpfe - auch bei Verdacht - Raum unverzüglich verlassen. Verunglückte, hilflose Person aus der Gefahrenzone bringen.- Wenn Chemikalien ins Auge gelangt sind, Augen sofort mit Augendusche bzw. Augenwaschflasche (mind. 15 Minuten) spülen; mit Rettungsdienst zum Augenarzt.- Vorgesetzte und Aufsichtspersonen benachrichtigen.- Soweit ärztliche Behandlung erforderlich ist, Durchgangsarzt aufsuchen.- Weitere wichtige Telefonnummern:

Ersthelfer:

Giftnotrufzentrale: 0361-730730 (Gemeinsames Giftinformationszentrum/Erfurt)

Betriebsärztin: Frau HerrmannHerzog-Heinrich-Ring 17Tel. 03731 23439

Durchgangsarzt: Dr. Peik MutzeChefarzt der Klinik für Orthopädie und UnfallchirurgieDonatsring 20, Kreiskrankenhaus Freiberg (KKH-Freiberg) Notfallaufnahme (Elisabethstraße)Telefon 03731-772951Fax 03731-772833

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10) Verhalten bei Bränden

- Ruhe bewahren und überstürztes Handeln vermeiden.- Es sind die Anforderungen der Brandschutzordnung der TU Bergakademie Freiberg zu beachten.- Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern oder Notduschen zu löschen.- Brände sofort durch Betätigen der Feuermelder oder Feuerwehrnotruf 112 melden. Bei automatischer Alarmauslösung erfolgt unmittelbar ein Feuerwehreinsatz.- Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den vorhandenen Feuerlöschern zu bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten!- Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. - Andere Personen warnen und gefährdete Personen in Sicherheit bringen. Wenn möglich, auch gefährdete Personen aus Nachbarbereichen warnen und zum Verlassen der Räume auffordern. Alle nicht an Lösch- oder Rettungsmaßnahmen beteiligten Personen haben den Gefahrenbereich zu verlassen und begeben sich zum Sammelplatz.- Gekennzeichnete Fluchtwege benutzen. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden!- Möglichst Strom und Gas abschalten (Not-Aus-Schalter für Laborstrom und Gas).- Veranlassen, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr auf der Straße erwartet und eingewiesen werden.- Bei Ertönen des Hausalarms, Gebäude räumen und wenn möglich Apparaturen abstellen. Personenschutz geht vor Sachschutz!- Den verantwortlichen Arbeitsgruppen- bzw. Praktikumsleiter informieren.- Benutzte Feuerlöscher sind zur Wiederbefüllung an die Stabsstelle Arbeitssicherheit zu melden.

11) Alarmierung und Evakuierung

- Die Alarmierung und Evakuierung kann durch unterschiedliche Ereignisse nötig werden, wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, Bombendrohungen uvm.- Ruhe bewahren und überstürztes Handeln vermeiden.- Alle betroffenen Personen (MitarbeiterInnen, StudentInnen, BesucherInnen) stellen augenblicklich ihre Tätigkeiten ein und werden organisiert, schnell und sicher aus dem gefährdeten in einen gesicherten Bereich (Sammelstelle) evakuiert.- Fenster und Türen sind geschlossen aber nicht abgeschlossen zu halten. - Die Evakuierung erfolgt über die gekennzeichneten Fluchtwege. Aufzüge nicht benutzen.- An der Sammelstelle wird eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt sowie Meldungen zu besonderen Vorkommnissen aufgenommen.- Alle Beschäftigten haben eigenverantwortlich auf andere Personen insbesondere auf Personen mit Behinderung zu achten.- Alle Beschäftigten sind gefordert, die Evakuierung zu unterstützen ohne sich selbst zu gefährden.

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- Es muss sichergestellt werden, dass keine Personen während oder nach der Evakuierung unbefugt oder unbeabsichtigt den Gefahrenbereich betreten.- Erst nach Freigabe durch den Betriebsleiter darf das Gebäude wieder betreten werden.- Alle MitarbeiterInnen müssen über die Maßnahmen im Notfall unterwiesen werden.- An Maschinen und Anlagen muss im Vorfeld ein Notfallkonzept angebracht werden.- In den Gefährdungsbeurteilungen der Gebäude müssen alle notwendigen Maßnahmen bei besonderen Gefahren oder Notfallmaßnahmen aufgeführt werden.- Alle Fluchtwege müssen für den Evakuierungsfall geeignet sein und stets frei gehalten werden.

Verhalten im BrandfallRuhe bewahren Bei Feuer, Unfall, Notfall

1. Brand melden

Brandmelder betätigen

Notruf: 112Wer meldet?Was ist passiert?Wo ist etwas passiert?Wie viele sind betroffen/verletzt?Warten auf Rückfragen?

Notruf-Nr.: 112 anrufen!

Arbeitssicherheit an der Universität sind:

2. In Sicherheit bringen

Gefährdete Personen mitnehmen (Behinderte, Rollstuhlfahrer etc.)Türen und Fensterschließen.

GekennzeichnetenRettungswegen folgenAufzug nicht benutzenAnweisungen beachtenSammelplatz aufsuchen

Feuerlöscher zur Brandbekämpfung benutzen

Gefährden Sie sich nicht selbst!

Betriebsärztin der Universität ist:

3. Löschversuch unternehmen

12) Notfalleinrichtungen

Vor Aufnahme der Tätigkeit haben sich alle Beschäftigten über den Standort und die Funktionsweise der dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu informieren:

- Notrufeinrichtungen (z. B. Telefon, Feuermelder)- Erste Hilfe-Material (Verbandkasten, Trage, Defibrillator usw.)

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Frau HerrmannHerzog-Heinrich-Ring 17Tel.: 23439E-Mail:

Peter DreesTel.: 39-2577E-Mail: [email protected]

Danny KlauseTel.: 39-2586 E-Mail: [email protected]

Sandra SchwarzerTel.: 39-2378E-Mail: [email protected]

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- Brandschutzeinrichtungen (Handfeuerlöscher, Handmelder usw.)- Körpernotduschen, Augennotduschen- Aufsaug- oder Bindemittel- Not-Aus für Gas/Elektro, Gasabsperrventile- Atemschutzmaske- Notabsperrvorrichtungen für Gas, Strom, Wasser- Notausgänge, Flucht- und Rettungswege

Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, dürfen nicht unwirksam gemacht oder zweckentfremdet werden.

Alle Notfalleinrichtungen dürfen weder verstellt noch verhängt werden. Sie sind gut erkennbar und frei zugänglich zu halten!Alle Beschäftigten müssen die Standorte der Notfalleinrichtungen kennen und über ihre Funktionen unterrichtet sein.

Augennotduschen und Körperduschen sind monatlich von den Nutzern auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfungen der Körperduschen sind zu dokumentieren. Handfeuerlöscher, die benutzt oder die beschädigt sind (auch bei beschädigter Plombe), sind zwecks Austausch umgehend bei der Stabstelle Arbeitssicherheit zu melden.

Die Verbandkästen sind von den ausgebildeten Ersthelfern regelmäßig auf ihre Vollständigkeit ihres Inhalts zu prüfen.

13) Hinweise auf besondere Gefahren

Folgende Hinweise und Umgangsvorschriften sind zusätzlich zu beachten:

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DauerversuchRaum ___

vom

(Zeitraum von bis)

Titel

Beschreibung der Tätigkeiten

BetriebsstoffeGefahrstoff

Gefahrstoff

Maßnahmen im Notfall: z.B. Selbstschutz beachten! z.B. Stromversorgung unterbrechen – Not-Aus neben Tür

Besondere Maßnahmen: z.B. Kühlwasser anlassen

Ansprechpartner/in: Herr/Frau Muster, R. xy, Tel. xxxx Tel.-Privat xxxxx xxxxxx

Freigabe _______________________ Institutsleiter/in

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Platz fürInstitutslogo

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Übersicht über die Piktogramm-Phrasenkombinationen (DGUV Information 213-850)

Aspiration lebensgefährlich

Gesundheits-schädlich

Allergisierend bei Einatmen

Allergisierend bei Hautkontakt

Schädigt die Organe

Betäubend CMR-Stoff Kat. 1 CMR-Stoff Kat. 2 Ätzend/Korrosiv Entzündbar

Selbstentzündlich Explosiv Extrem entzündbar

Bei EinatmenBei HautkontaktBei Verschlucken

Kann Organe schädigen Giftig Lebensgefahr

Entwickelt giftige Gase mit Wasser/Säure

Leicht entzündbar Oxidationsmittel Reizend

Reagiert heftig mit Wasser

Ungeprüfter Forschungsstoff

?

Im trockenen Zustand explosiv Kann gefährlich altern

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