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TRVB 117 O – Überarbeitung 2017-02-15 117 O - Version zur Stellungnahme.pdf · Version zur...

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Version zur Stellungnahme TRVB 117 O Seite 1 von 26 TRVB 117 O – Überarbeitung 2017-02-15 1. Allgemeines Hinweis: Gemäß AStV ist für die Ausbildung zum BSB eine mindestens 16-stündige Ausbildung erfor- derlich. Aus Erfahrung sowie auf Grund der immer komplexeren Bauweisen und technischen Brand- schutzeinrichtungen und der gängigen Rechtssprechung in Bezug auf Verantwortlichkeit, erscheint die- se Zeit für eine umfassende Ausbildung nicht ausreichend, weshalb die gesetzliche Mindestzeitvorgabe in dieser Richtlinie überschritten wird. Hinweis: Diese TRVB regelt die österreichweit gleichartige Ausbildung von Brandschutzorganen und soll mit Hilfe des Brandschutzpasses ein Gütesiegel für Brandschutzorgane schaffen. Gleichzeitig dient die „Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen“ als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen die- ser TRVB. 1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, für Brandschutzorgane - Brandschutzwarte (BSW), Brandschutzbeauf- tragte (BSB), Brandschutzgruppen (BSG) und Interventionsdienste (IVD) - Ausbildungskriterien festzu- legen, um die Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes im Sinne der TRVB O 119 bzw. TRVB 114 S wahrnehmen zu können sowie jedenfalls den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genüge zu tun. Neben der erforderlichen Ausbildung der oben angeführten Brandschutzorgane legt diese Richtlinie auch Ausbildungsniveaus für Kurse fest, welche nicht zwingender Bestandteil der Ausbildung der Brandschutzorgane ist. Diese Kurse sind Ausbildungen für Anforderungen, welche in anderen TRVBs gefordert werden (z.B. Feuerarbeiten gemäß TRVB 104 O). 1.2 Diese TRVB gilt als Standard für die Ausbildung von Personen, welche mit Aufgaben des Brandschut- zes befasst sind. 1.3 In Fällen, in denen ein BSB nicht aufgrund der Bestimmungen der AStV erforderlich ist und landesge- setzliche Vorschriften das Erfordernis eines BSB regelt, ist diese TRVB ebenso anzuwenden. Hinweis: in vielen Industrie- und Gewerbe-Versicherungsverträgen (Feuerversicherung, Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung, AllRisk-Versicherung, ...) die Bestellung eines Brandschutzbeauf- tragten vereinbart ist. Somit ist für den Brandschutzbeauftragten die Kenntnis der damit verbundenen Sicherheitsvorschriften (Obliegenheiten) gemäß den "Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben" und den "Besonderen Bedingungen für die Feuerversicherung" erforderlich. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Ausbildungsinstitution Ausbildungsstätte, welche über die Anerkennung gemäß Punkt 7 dieser TRVB verfügt. 2.2 Brandschutzorganisation Personengruppe, bestehend aus BSB, und eventuell vorhandenen BSB-Stv und / oder BSW und gege- benfalls weiteren ausgebildeten und unterwiesenen Personen, die im Brand- oder Alarmfall bestimmte, ihnen zugewiesene und im Brandalarmplan festgelegte Aufgaben übernehmen und durchführen. Hinweis: Sofern eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, ist diese auch Bestandteil der Brandschutzorga- nisation.
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Version zur Stellungnahme TRVB 117 O Seite 1 von 26

TRVB 117 O – Überarbeitung 2017-02-15 1. Allgemeines

Hinweis: Gemäß AStV ist für die Ausbildung zum BSB eine mindestens 16-stündige Ausbildung erfor-derlich. Aus Erfahrung sowie auf Grund der immer komplexeren Bauweisen und technischen Brand-schutzeinrichtungen und der gängigen Rechtssprechung in Bezug auf Verantwortlichkeit, erscheint die-se Zeit für eine umfassende Ausbildung nicht ausreichend, weshalb die gesetzliche Mindestzeitvorgabe in dieser Richtlinie überschritten wird. Hinweis: Diese TRVB regelt die österreichweit gleichartige Ausbildung von Brandschutzorganen und soll mit Hilfe des Brandschutzpasses ein Gütesiegel für Brandschutzorgane schaffen. Gleichzeitig dient die „Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen“ als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen die-ser TRVB.

1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, für Brandschutzorgane - Brandschutzwarte (BSW), Brandschutzbeauf-

tragte (BSB), Brandschutzgruppen (BSG) und Interventionsdienste (IVD) - Ausbildungskriterien festzu-legen, um die Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes im Sinne der TRVB O 119 bzw. TRVB 114 S wahrnehmen zu können sowie jedenfalls den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genüge zu tun.

Neben der erforderlichen Ausbildung der oben angeführten Brandschutzorgane legt diese Richtlinie auch Ausbildungsniveaus für Kurse fest, welche nicht zwingender Bestandteil der Ausbildung der Brandschutzorgane ist. Diese Kurse sind Ausbildungen für Anforderungen, welche in anderen TRVBs gefordert werden (z.B. Feuerarbeiten gemäß TRVB 104 O).

1.2 Diese TRVB gilt als Standard für die Ausbildung von Personen, welche mit Aufgaben des Brandschut-

zes befasst sind. 1.3 In Fällen, in denen ein BSB nicht aufgrund der Bestimmungen der AStV erforderlich ist und landesge-

setzliche Vorschriften das Erfordernis eines BSB regelt, ist diese TRVB ebenso anzuwenden. Hinweis: in vielen Industrie- und Gewerbe-Versicherungsverträgen (Feuerversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, AllRisk-Versicherung, ...) die Bestellung eines Brandschutzbeauf-tragten vereinbart ist. Somit ist für den Brandschutzbeauftragten die Kenntnis der damit verbundenen Sicherheitsvorschriften (Obliegenheiten) gemäß den "Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben" und den "Besonderen Bedingungen für die Feuerversicherung" erforderlich.

2. Begriffsbestimmungen 2.1 Ausbildungsinstitution Ausbildungsstätte, welche über die Anerkennung gemäß Punkt 7 dieser TRVB verfügt. 2.2 Brandschutzorganisation

Personengruppe, bestehend aus BSB, und eventuell vorhandenen BSB-Stv und / oder BSW und gege-benfalls weiteren ausgebildeten und unterwiesenen Personen, die im Brand- oder Alarmfall bestimmte, ihnen zugewiesene und im Brandalarmplan festgelegte Aufgaben übernehmen und durchführen. Hinweis: Sofern eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, ist diese auch Bestandteil der Brandschutzorga-nisation.

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Version zur Stellungnahme TRVB 117 O Seite 2 von 26

2.3 Brandschutzbeauftragter (BSB)

Person mit einem ausreichenden technischen Verständnis und mit einer Ausbildung gemäß dieser TRVB, welche die Agenden des betrieblichen Brandschutzes wahrnimmt.

2.4 Brandschutzgruppe (BSG) Personengruppe in einem Betrieb, die z.B. entsprechend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 47/1997, und der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. Nr. 368/1999 ausgebildet und ausgerüstet ist, um im Brandfall den Schutz der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten. Hinweis: - bei BSG gemäß AStV handelt es sich um bestehende BSG, die nach der AStV 1999 vorgeschrieben worden sind. Die AStV idgF kennt den Begriff der BSG nicht mehr. - Länder und Bund haben eigene Bedienstetenschutzgesetze; die Bestimmungen dieser TRVB gelten sinngemäß auch für erforderliche Ausbildungen gemäß dieser Gesetze.

2.5 Brandschutzorgan Beauftragte oder selbständig handelnde Person, welche innerhalb eines Betriebes die erforderlichen

Brandschutzmaßnahmen wahrnimmt. 2.6 Brandschutztechnikseminare Seminare, die der Ausbildung von Brandschutzorganen auf dem Gebiet verschiedener anlagentechni-

scher Brandschutzeinrichtungen und der Verlängerung der Gültigkeit des Brandschutzpasses dienen. 2.7 Brandschutzwart (BSW) Brandschutzorgan, welches zur Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bestellt wird. 2.8 Fortbildungsveranstaltungen Veranstaltungen, die der Fortbildung von Brandschutzorganen und der Verlängerung der Gültigkeit des

Brandschutzpasses dienen. 2.9 Nutzungsbezogene Seminare Seminare, die der Ausbildung von Brandschutzorganen auf dem Gebiet des Brandschutzes bei ver-

schiedenen Nutzungen und der Verlängerung der Gültigkeit des Brandschutzpasses dienen. 2.10 Sonderseminare

Seminare, die der Fortbildung von Brandschutzorganen dienen. Einige dieser Seminare verlän-gern die Gültigkeit des Brandschutzpasses. Der Inhalt und die Dauer dieser Seminare werden in den Anhängen dieser TRVB geregelt und sind diese im Gegensatz zu Nutzungsbezogenen Se-minaren nicht verpflichtender Bestandteil der Ausbildung zum BSB.

3. Erforderliche Ausbildung für Brandschutzorgane

Die Ausbildung ist modular aufgebaut und gliedert sich in Grundausbildung (Kurse), Erweiterte Grund-ausbildung (Seminare) und Fortbildung. Die erforderlichen Ausbildungen sind in Tabelle 1 dargestellt. Die Ausbildungsinhalte der Kurse und Seminare sind im Anhang 1 festgelegt. Der Ausbildungsweg und die zeitliche Abfolge sind grafisch in Anhang 3 dargestellt.

Tabelle 1 Brandschutzor-

gan Grundausbildung

Kurse Erweiterte Grundausbildung

Seminare Fortbildung

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Version zur Stellungnahme TRVB 117 O Seite 3 von 26

Modul 1 Modul 2 Modul 3 Brandschutztechnik Seminare

Nutzungsbezogene Seminare

BSW X - - - - X* BSB X X - -X X X BSG X - X - - X*

X* Innerbetriebliche Fortbildung durch BSB möglich, Aufzeichnungen sind zu führen. Eintragung im Brandschutzpass durch

Ausbildungsinstitution ist möglich. 3.1 Grundausbildung 3.1.1 In Abhängigkeit vom Ausbildungsziel sind folgende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren:

• Brandschutzwart (BSW) - Modul 1 • Brandschutzbeauftragter (BSB) - Modul 1 + Modul 2 • Brandschutzgruppe (BSG) - Modul 1 + Modul 3

Hinweis: für den Interventionsdienst ist für ein Mitglied der Brandschutzorganisation die Ausbildung zum BSB und das BMA-Technikseminar erforderlich, für die übrigen Mitglieder die nachweisliche Einschulung durch diese ausgebildete Person (siehe auch TRVB 114 S, Punkt 12.3.1).

3.1.2 Die innerbetriebliche Ausbildung von Brandschutzwarten wird anerkannt, sofern die Erfolgskontrolle

für das Modul 1 positiv absolviert wurde. Die Erfolgskontrolle ist von einem Ausbildungsleiter persön-lich in Form einer mündlichen/schriftlichen und praktischen Prüfung durchzuführen und zu bewerten und hat vor der allfälligen Teilnahme am Modul 2 bzw. Modul 3 zu erfolgen.

Hinweis: Die Abnahme der Prüfung von innerbetrieblich ausgebildeten Brandschutzwarten durch an-erkannte Ausbildungsinstitutionen ist verpflichtend, wobei seitens der Ausbildungsinstitution eine Auf-wandsentschädigung verlangt werden kann.

3.1.3 Die Ausbildung zum BSB (Modul 1 und Modul 2) hat sich auf zumindest in Summe drei Tage zu er-

strecken. 3.2 Erweiterte Grundausbildung (Seminare)

Die Erweiterte Grundausbildung ist für den Brandschutzbeauftragten verpflichtend. Die für die erweiterte Grundausbildung der BSB erforderlichen Brandschutztechnikseminare und Nut-zungsbezogenen Seminare sind innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß des Moduls 2, verpflichtend zu absolvieren und verlängern die Gültigkeit des Brandschutzpasses jeweils um weitere 5 Jahre. Hinweise: - Brandschutztechnikseminare sind nur für die tatsächlich im Betrieb vorhandene Anlagen-

technische Brandschutzeinrichtungen erforderlich. - Soferne in einem Betrieb nachträglich derartige Brandschutzeinrichtungen installiert werden,

ist vom BSB das dementsprechende Brandschutztechnikseminar innerhalb eines Jahrs nach Inbetriebnahme der Brandschutzeinrichtung zu absolvieren.

- Fortbildungen sind spätestens mit dem Jahr des Ablaufes des Brandschutzpassesverpflich-tend zu absolvieren und verlängern die Gültigkeit des Brandschutzpasses jeweils um weitere 5 Jahre.

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Version zur Stellungnahme TRVB 117 O Seite 4 von 26

Brandschutztechnikseminare und Nutzungsbezogene Seminare können als Fortbildungen angerechnet werden (soferne die Mindestdauer für Fortbildungsveranstaltungen erreicht wird) und verlängern in die-sem Fall die Gültigkeit des Brandschutzpasses um weitere 5 Jahre, gerechnet vom Tag der Absolvie-rung des Seminares. Sofern der Brandschutzbeauftragte in seiner Funktion das Unternehmen/den Arbeitsbereich wechselt und dies mit einer Nutzungsänderung oder einer Änderung der Anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen verbunden ist, sind die erforderlichen Seminare innerhalb der oben angeführten Fristen nachzuholen.

3.2.1 Brandschutztechnikseminare Diese sind nach Beendigung der Grundausbildung zumindest von jenen Brandschutzbeauftragten zu besuchen, in deren Wirkungsbereich derartige Anlagen fallen (z.B. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranla-gen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Gaslöschanlagen).

3.2.1.1 Der verpflichtende Besuch der Brandschutztechnikseminare kann entfallen1, sofern im Wirkungsbe-

reich folgende Anlagen vorhanden sind: • Rauchabzüge für Stiegenhäuser • natürliche Brandrauchentlüftung mit maximal 2 Rauchabschnitten • Gaslöschanlagen: maximal 1 Löschbereich mit chemischen Gasen

3.2.2 Nutzungsbezogene Seminare Diese sind auf spezielle Eigenheiten und Gefährdungen der unterschiedlichen Betriebsarten abzustim-men und müssen eine Mindestunterrichtszeit von 360 Minuten aufweisen. Es besteht die Möglichkeit der Gewichtung der Lehrinhalte in Abhängigkeit der Teilnehmer innerhalb der Kategorie. Der Besuch dieser Seminare mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung deckt sämtliche Bereiche der zugeordneten Kategorie ab. Je BSB ist nur ein Nutzungsbezogenes (N)-Seminar verpflichtend zu besuchen, unabhängig davon wird empfohlen bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung weitere N-Seminare zu besuchen.

- N1 mit besonderer Personengefährdung

Beherbergungsstätten (auch Gastronomie) Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kindergärten, …) Bürogebäude, Wohnhausanlagen Veranstaltungsstätten Verkaufsstätten

- N2 mit erhöhter Brandgefahr wie

Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz- und Papierverarbeitende Betriebe Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

- N3 mit besonderen Gefährdungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Justizanstalten

1 Eine nachweisliche Einschulung durch die Errichterfirma ist verpflichtend.

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3.2.3 Die formale Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als BSB im Sinne der TRVB O 119 ist erst dann

gegeben, wenn alle für den betreffenden Betrieb erforderlichen Seminare der Erweiterten Grundausbil-dung (Brandschutztechnik- und/oder Nutzungsseminare) absolviert sind. Eine provisorische Übernahme der Agenden des BSB nach positiver Absolvierung von Modul 1 und 2 ist möglich.

3.2.4 Für die BSG ist die innerbetriebliche Fortbildung durch den BSB durch vierteljährliche Übungen

erforderlich. 3.3 Fortbildungsveranstaltungen 2 3.3.1 In Abständen von längstens fünf Jahren nach der letzten absolvierten Veranstaltung (Seminar oder

Fortbildungsveranstaltung) ist vom Brandschutzbeauftragten zumindest eine Fortbildungsveranstaltung oder Jours-Fixes zu besuchen. Es gelten nur solche Veranstaltungen als Fortbildungsseminare oder Jours-Fixes im Sinne dieser Richtlinie, welche verantwortlich von einer anerkannten Ausbildungsinstitu-tion durchgeführt werden.

3.3.2 Fortbildungsveranstaltungen und Jours-Fixes müssen fachspezifische Themen zum Inhalt haben. Wei-

ters sind Informationen über Änderungen von Gesetzen und anerkannten Regeln der Technik zu vermit-teln.

3.3.3 Sofern Fortbildungsveranstaltungen nur Teile von Brandschutztechnik- oder Nutzungsseminaren, nicht

jedoch deren Gesamtheit, zum Inhalt haben, gelten diese zwar als Fortbildung, jedoch nicht als Brand-schutztechnik- oder Nutzungsseminare und dürfen nicht als solche im Brandschutzpass eingetragen werden.

3.3.4 Fortbildungsveranstaltungen müssen eine Mindestdauer von 360 Minuten aufweisen. 3.3.5 Jours-Fixes auf dem Gebiet des Betrieblichen oder Vorbeugenden Brandschutzes werden als Fortbil-

dungsveranstaltungen anerkannt, wenn diese innerhalb von 5 Jahren in einem Ausmaß von in Summe mindestens 360 Minuten ( Mindestdauer je Jour-Fixe 120 Minuten) besucht werden, wobei das letzte dieser Jours-Fixes vor Ablauf der Gültigkeit des Brandschutzpasses zu absolvieren ist.

3.3.6 Die Bestätigung des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung mit der gleichzeitigen Verlängerung

des gültigen Brandschutzpasses erfolgt durch die veranstaltende Ausbildungsinstitution. 3.3.7 Bei Jour-Fixe-Veranstaltungen kann die Verlängerung des Brandschutzpasses erst nach Besuch von

Jours-Fixes im Ausmaß von mindestens 360 Minuten erfolgen. Die Eintragung als „Fortbildungssemi-nar“ im Brandschutzpass erfolgt durch jene Ausbildungsinstitution, bei welcher die letzten 120 der er-forderlichen 360 Minuten absolviert werden. Die Ausbildungsbestätigungen der anzurechnenden Zei-ten sind vorzulegen.

3.3.8 Die Fortbildung von Brandschutzwarten hat zumindest innerbetrieblich durch den BSB zu erfol-

gen. Die Fortbildung von Mitgliedern von Brandschutzgruppen hat in Form von jährlichen Un-

2 Fortbildungsseminare können von allen interessierten Personen besucht werden.

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terweisungen durch den BSB zu erfolgen. Über die Zeit und den Inhalt der Ausbildungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Fortbildung von BSW und BSG durch Ausbildungsinstitutionen mit Eintragung im Brandschutzpass ist nicht verpflichtend. (siehe auch Punkt 5.6)

3.4 Sonderseminare

3.4.1 Feuer – und Heißarbeiten (gemäß TRVB 104 O)

Um eine realistische Einschätzung des Brandrisikos vornehmen zu können, sowie als Nachweis einer besonderen brandschutztechnischen Ausbildung, wird jenen Personen, welche Feuer- und Heißarbeiten freigeben, überwachen oder ausführen, empfohlen, die Ausbildung „Feuer- und Heißarbeiten“ zu absolvieren. Dieses Sonderseminar dient somit dazu, Brandschutzorgane sowie Mitarbeiter von Fachfirmen so auszubilden, dass sie in der Lage sind, das Risiko einer Brandentstehung bei Feuer- und Heißarbeiten auf ein Minimum reduzieren zu können. Das Sonderseminar hat eine Mindestunterrichtszeit von 360min aufzuweisen und wird als Fort-bildungsseminar angerechnet. Hinweis: auf §7 ASchG „Grundsätze der Gefahrenverhütung“ wird verwiesen.

3.4.2 Brandschutzfachkraft auf Baustellen

Dieses Sonderseminar dient dazu, Baufachleute wie Baukaufleute, Poliere, Architekten, Bau-meister, örtliche Bauaufsichten, etc. so zu informieren, dass sie in der Lage sind, im Rahmen der Ausführung die entsprechenden Fachkräfte auf dem Gebiet des Vorbeugenden Brand-schutzes in der Bauphase zu koordinieren.

Das Sonderseminar hat eine Mindestunterrichtszeit von 1080min aufzuweisen und wird als Fortbildungsseminar angerechnet. Wurde vor diesem Seminar eine gültige Grundausbildung zum BSB (Modul 1+2) absolviert, kann diese im Ausmaß von 360min angerechnet werden.

3.4.3 Rauchwarnmelder

Dieses Sonderseminar dient dazu, Mitarbeiter von Fachfirmen so auszubilden, dass sie in der Lage sind, die Planung, Montage und Inbetriebnahme sowie die Instandsetzung von Rauch-warnmeldern entsprechend den Bestimmungen der TRVB 122 S vorzunehmen.

Das Sonderseminar hat eine Mindestunterrichtszeit von 360min aufzuweisen und gilt nicht als Fortbildungsseminar.

3.4.4 Ortsfeste Löschwasseranlagen

Dieses Sonderseminar dient als Vorbereitungsseminar zur Befähigungsprüfung für Prüfer von Löschwasseranlagen gemäß TRVB 128 S.

Das Sonderseminar hat eine Mindestunterrichtszeit von 360min aufzuweisen und gilt nicht als Fortbildungsseminar

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4. Nachweis der Ausbildung 4.1 Die Kurse (Modul 1, 2, 3) gemäß Anhang 1 werden mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abgeschlos-

sen. 4.2 Die Erfolgskontrolle ist in Anwesenheit des Ausbildungsleiters durchzuführen und ist von diesem zu

bewerten. 4.3 Über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses ist ein Zeugnis (siehe Anhang 2) auszustellen und die

Eintragung im Brandschutzpass vorzunehmen bzw. bei einem Erstkursbesuch ein solcher auszustellen. 4.4 Über die Teilnahme an den Seminaren ist eine Bestätigung (siehe Anhang 2) auszustellen und die Ein-

tragung im Brandschutzpass vorzunehmen. 4.5 Zeugnisse, Bestätigungen und Brandschutzpässe, die eine Ausbildung gemäß TRVB 117 O bescheini-

gen, dürfen nur von einer nach dieser Richtlinie anerkannten Ausbildungsinstitution ausgestellt werden. 5. Brandschutzpass 5.1 Jedes gemäß dieser Richtlinie durch eine anerkannte Ausbildungsinstitution ausgebildete Brandschutz-

organ erhält nach der Erstabsolvierung eines Kurses oder Seminares als persönlichen Nachweis einen Brandschutzpass.

5.1.1 Von einer Ausbildungsinstitution sind alle unter dem Titel der TRVB 117 O ausgeschriebenen und ab-

solvierten Veranstaltungen mit Ausnahme der Sonderseminare einzutragen. 5.1.2 Die Ausstellung eines Brandschutzpasses kann nur in Verbindung mit dem Besuch eines Kurses oder

Seminars gemäß TRVB 117 O durch eine anerkannte Ausbildungsinstitution erfolgen. Bei Verlust des Brandschutzpasses kann dieser durch Vorlage der Zeugnisse und Bestätigungen bei einer Ausbildungs-institution gegen einen Unkostenbeitrag neu ausgestellt werden.

5.2 Der Brandschutzpass kann von den Ausbildungsinstitutionen beim Generalsekretariat des Österreichi-

schen Bundesfeuerwehrverbandes käuflich erworben werden. 5.3 Eintragungen im Brandschutzpass dürfen nur von einer anerkannten Ausbildungsinstitution vorgenom-

men werden. Es dürfen nur solche Eintragungen vorgenommen werden, die sich auf Veranstaltungen

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Version zur Stellungnahme TRVB 117 O Seite 8 von 26

gemäß TRVB 117 O beziehen, oder von der Anerkennungskommission als gleichwertig anerkannt wur-den.

5.4 Die Gültigkeitsdauer des Brandschutzpasses ist für Brandschutzbeauftragte mit 5 Jahren begrenzt. Als

Stichtag gilt das Datum des Kurses oder Seminares, welches letztmalig den Brandschutzpass verlän-gert hat. Für eine Verlängerung des Brandschutzpasses sind die unter 3.2 vorgesehenen Brandschutz-technikseminare und Nutzungsbezogenen Seminare mit einer Mindestdauer von 360 Minuten oder die unter 3.3 vorgesehenen Fortbildungsseminare oder Jours-Fixes zu besuchen.

5.5 Die Gültigkeit des Brandschutzpasses ist für Brandschutzwarte unbegrenzt. Kurs- und Seminarbestäti-

gungen im Brandschutzpass sind daher für BSW ohne Ablauf (Gültigkeitsdatum) einzutragen. 5.6 Wird vom Brandschutzbeauftragten innerhalb von 5 Jahrenkeine zur Verlängerung erforderliche Fortbil-

dung besucht, erlischt die Gültigkeit des Brandschutzpasses und er erfüllt nicht mehr die Voraussetzun-gen für die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten im Sinne der TRVB O 119. Die erforderlichen Vo-raussetzungen gemäß TRVB O 119 können durch den nochmaligen Besuch des Moduls 2 wieder erfüllt werden. Der neuerliche Besuch des Modul 1 sowie bereits absolvierter Brandschutztechnik- und Nut-zungsseminare ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.,

Hinweis: Eine Überschreitung der 5-Jahres-Frist von bis zu 3 Monaten wird wegen der nicht regelmäßig angebotenen Fortbildungsveranstaltungen toleriert.

5.7 Der Brandschutzpass ist in allen Bundesländern gültig. Hinweis: Bei einem Wechsel des Tätigkeitsortes in ein anderes Bundesland hat sich das Brandschutzorgan

selbst die Kenntnis der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen anzueignen. 5.8 Nach Vorlage der Ausbildungsnachweise von bereits absolvierten Kursen und Seminaren anderer,

gleichwertiger Ausbildungen (Punkt 8) ist im Brandschutzpass die entsprechende Eintragung vorzu-nehmen bzw. ein Brandschutzpass auszustellen. Die ursprüngliche Ausbildungsstelle und das Datum der Ausbildung sind zu vermerken.

5.8.1 Eintragungen innerbetrieblicher Fortbildungen der BSW sind nach Vorlage der Schulungsunterlagen

inklusive Teilnahmebestätigung durch den BSB und deren Beurteilung durch eine anerkannte Ausbil-dungsinstitution gegen einen Unkostenbeitrag durchzuführen, sofern eine Gesamtausbildungszeit von 360 min im Zeitraum von 5 Jahren nachgewiesen wird.

6. Anforderungen an Ausbildungsleiter, Ausbildner, Ausbildungseinrichtungen und -hilfsmittel 6.1 Leiter der Ausbildung

Eine Ausbildungsinstitution kann mehrere Ausbildungsleiter haben, muss aber über einen Hauptverant-wortlichen Ausbildungsleiter verfügen.

6.1.1 Aufgaben des Ausbildungsleiters sind:

• Einhaltung der gegenständlichen Richtlinie. • Auswahl des Inhaltes und der Gestaltung des jeweiligen Kurses bzw. Seminars • Auswahl des Inhaltes und Gestaltung der Skripten für den jeweiligen Kurs bzw. Seminar. • Regelmäßige Überprüfung der Qualität der Vorträge. • Kontrolle der Räumlichkeiten, Kurshilfsmittel usw., sodass ein reibungsloser Ablauf der Veranstal-

tung gewährleistet ist.

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• Auswertung der Erfolgskontrolle und Anwesenheit bei einer allfälligen mündlichen Prüfung.

6.1.2 Zusätztliche Aufgaben des Hauptverantwortlichen Ausbildungsleiters sind: Vertretung der Ausbildungsinstitution gegenüber der Anerkennungsinstitution

* Auswahl der Ausbildungsleiter * Freigabe des Inhaltes der Kurse und Skripten

6.2.1 Die Anerkennungskommission (siehe Punkt 7.1) prüft die erforderliche fachliche Qualifikation des Ausbildungsleiters im Rahmen einer kommissionellen Prüfung, welche vor Beginn der Tätigkeit positiv abgeschlossen werden muss.

Die Prüfung umfasst die Themengebiete „Anlagentechnischer Brandschutz“, „TRVB 117 O“, „Ab-wehrender Brandschutz“ und „Baulicher Brandschutz“. Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern des TRVB-AK und dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission. Die Prüfung ist kostenpflichtig, die Tarife werden auf der Homepage des TRVB-AK verlautbart. Bei positiver Prü-fung wird ein Zeugnis ausgestellt.

Die Entscheidung der Prüfungskommission ist endgültig und es ist dagegen ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Bei negativer Prüfung ist eine Wiederholung frühestens nach sechs Monaten zulässig. Es sind maximal zwei Prüfungswiederholungen zulässig.

Weiters ist ein Nachweis über eine Ausbildung in Methodik und Didaktik im Mindestausmaß von 8 Stunden oder über mehrjährige einschlägige Erfahrung in der Erwachsenenbildung vorzuweisen. Der Ausbildungsleiter hat sich fortzubilden und einen Nachweis dieser Fortbildung unaufgefordert alle 5 Jahre an die Anerkennungskommission zu übermitteln.

6.2.2 Für Ausbildungsinstitutionen, die ausschließlich für Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden

wollen, ist die Nennung eines Ausbildungsleiters ebenfalls erforderlich. Für diesen sind als Qualifikati-onserfordernis entweder eine kommissionelle Prüfung oder der Nachweisfolgender Ausbildungen zu-lässig: * CFPA (Confederation of Fire Protection Associations) Ausbildung oder

MSc oder BSc über Brandschutz(management) einer FH oder Universität 6.2.3 Ein Ausbildungsleiter darf im Normalfall nur bei einer Ausbildungsinstitution als Ausbildungsleiter tätig

sein. Die Anerkennungskommission kann bei mehrfacher Nennung als Ausbildungsleiter die zeitliche Erfüllungsverpflichtung der Aufgaben eines Ausbildungsleiters überprüfen sowie Einverständniserklä-rungen der betroffenen Ausbildungsinstitutionen einholen. Hinweis: Auf die diesbezüglichen Konkurrenzverbote des Zivil- und Arbeitsrechtes wird verwiesen.

6.3 Weitere Ausbildner, Vortragende und Hilfskräfte:

Weitere Ausbildner, Vortragende bzw. Hilfskräfte müssen über Erfahrung auf jenem Teilgebiet des Kur-ses oder Seminars, das sie vortragen, verfügen. Weiters müssen diese Personen über allgemeines brandschutztechnisches Grundwissen und über die Fähigkeit der Wissensvermittlung verfügen. Die Auswahl dieser Personen erfolgt durch den Hauptverantwortlichen Ausbildungsleiter. Der Nachweis über eine Ausbildung in Methodik und Didaktik im Mindestausmaß von 8 Stunden oder über mehrjähri-ge einschlägige Erfahrung in der Erwachsenenbildung ist jedenfalls vorzuweisen; dieser Nachweis ist nicht erforderlich für externe Vortragende bei Fortbildungsveranstaltungen.

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6.4 Die Personen gemäß 6.3 haben sich auf dem Gebiet des Brandschutzes laufend fortzubilden und dies auf Verlangen der Anerkennungskommission nachzuweisen.

6.5 Ausbildungseinrichtungen:

Die jeweilige Ausbildung (Kurs oder Seminar) muss in Räumlichkeiten erfolgen, welche über die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichtshilfsmittel und geeigneten Vortragsmedien verfügen. Für die Durchführung der praktischen Ausbildung muss ein geeignetes Übungsgelände mit Übungsobjekten vorhanden sein.

6.6 Teilnehmeranzahl:

Die Anzahl der Personen, die an einem Kurs oder Seminar teilnehmen, ist den vorhandenen Ausbil-dungseinrichtungen und Kursinhalten anzupassen. In der Regel dürfen an Kursen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen. Ausgenommen sind Fortbildungsseminare gemäß 3.3 und 3.4.

6.7 Skripten:

Die Teilnehmer eines Kurses oder Seminars müssen Skripten erhalten, welche die vollständigen Kurs- bzw. Seminarinhalte wiedergeben. Die Skripten müssen als Nachschlagwerk geeignet sein. Die zusätz-liche elektronische Verteilung dieser Skripten ist zulässig.

7. Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen 7.1 Institutionen, welche die nachfolgenden Bestimmungen zur Gänze erfüllen, haben ein Anrecht auf An-

erkennung als Ausbildungsinstitution gemäß der TRVB 117 O. Diese Anerkennung wird über Antrag der Institution durch den ÖBFV und die Österreichischen Brandverhütungsstellen in paritätisch besetzter Kommission (Anerkennungskommission) schriftlich festgestellt.

7.1.1 Dem Antrag, welcher an die Kommission zur Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen gemäß TRVB

117 O, p. A. ÖBFV , Voitgasse 4, 1220 Wien, zu richten ist, sind folgende Unterlagen beizulegen: * Beschreibung der geplanten Kurse/Seminare * Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Punkt 6, insbesondere Prüfungszeugnis Ausbil-

dungsleiter * Gegebenenfalls Unbedenklichkeitserklärung gemäß 6.1.3 * Lehrplan mit Angabe der Kurs-/Seminarinhalte und jeweiligen Stundenzahlen * Beschreibung der Fachthemen allfällig wiederkehrender Fortbildungsseminare * Skripten (in elektronischer Form auf USB-Stick) * Die Namen der Ausbildner, Vortragenden bzw. Hilfskräfte unter Beischluss der Nachweise der Be-

fähigung * Angaben über Ort und Ausstattung der Ausbildungsstätte

7.1.2 Zur Feststellung der Qualität der Vorträge können stichprobenartige Kontrollen durch die Anerken-

nungskommission oder von ihr Beauftragte nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens durchgeführt werden.

7.1.3 Die Anerkennungskommission entscheidet längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen

des Ansuchens.

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7.1.4 Die Anerkennung muss zumindest nachstehende Angaben enthalten:

* Umfang der Anerkennung * Befristung der Anerkennung auf höchstens 5 Jahre * Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wechsels des Hauptverantwortlichen Ausbildungsleiters * Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wechsels des bzw. der Ausbildungsleiter * Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung von Ausbildungsinhalten * Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung des Standortes und/oder der Ausbildungsstätten * Verpflichtung zur vorherigen Übermittlung von Kursdaten zur Durchführung von stichprobenartigen

Kontrollen durch Mitglieder der Kommission * Möglichkeit des Entzuges der Anerkennung beim Einlangen von begründeten Beschwerdeschrei-

ben * Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wechsels des bzw. der Ausbildner, Vortragenden und Hilfskräfte * Verpflichtung der Übermittlung geänderter Skripten * Verpflichtung des Kostenersatzes für allfällige Kontrollen (Reisespesen)

7.1.4.1 Im Falle einer negativen Entscheidung hat der Antragsteller das Recht, einen begründeten Einspruch

einzubringen, bei dem er allenfalls neue Unterlagen und Nachweise vorlegen kann. 7.1.4.2 Eine allfällige negative Einspruchsentscheidung ist für das laufende Anerkennungsverfahren endgül-

tig. 7.1.4.3 Ein neuerliches Ansuchen kann erst frühestens 1 Jahr nach Datum der Einspruchsentscheidung ge-

stellt werden. 7.1.4.4 Über den Entzug der Anerkennung beim Einlangen von begründeten Beschwerdeschreiben entschei-

det die Anerkennungskommission nach eingehender Prüfung der Beschwerden und Anhörung der Aus-bildungsinstitution.

7.1.5 Die Anerkennungskommission behält sich vor, die erforderlichen Voraussetzungen der Ausbildungsstät-

te vor Ort zu überprüfen und die fachliche Qualifikation der Ausbildungen im Rahmen von Teilnahmen an Kursen und Seminaren zu überprüfen..

7.2. Zur Verlängerung der Anerkennung als Ausbildungsinstitution sind alle Unterlagen entspre-chend Pkt. 7.1.1 einzureichen. 8. Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen 8.1 Feuerwehrlehrgänge werden als Ausbildung zum BSW (Modul 1), BSG (Modul 1 + 3) anerkannt, wenn

diese Kurse die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Module enthalten. Die Gleichwertigkeit der Ausbil-dungsinhalte ist durch den zuständigen Landesfeuerwehrverband (z.B. durch eine Gleichwertigkeitslis-te) zu bestätigen.

8.2 Die Ausbildung gemäß ÖBFV-Richtlinie B-07 für Betriebsfeuerwehrkommandanten3 gilt jedenfalls als

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten.

3 Das Seminar für Betriebsfeuerwehrkommandanten entsprechend ÖBFV-Richtlinie B-07 deckt die Inhalte der Module 1 und 2 sowie der Brandschutztechnik- und Nutzungsbezogenen Seminare ab.

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8.3 Andere Ausbildungen sind von der Anerkennungskommission zu bewerten und können gegebenenfalls als gleichwertig zu einer Ausbildung anerkannt werden. In solchen Fällen wird von der Anerkennungs-kommission eine Bestätigung über die Gleichwertigkeit ausgestellt

8.4 Die Ausstellung oder Eintragung in den Brandschutzpass erfolgt gegen einen Unkostenbeitrag durch

eine Ausbildungsinstitution nach Vorlage der entsprechenden Bestätigungen. 9. Anhänge 1 - Ausbildungsinhalte 2 - Zeugnisse und Seminarbesuchsbestätigungen 3 - Grafische Darstellung der Ausbildung und Ausbildungszeiten 4 - Sonderseminare (werden fortlaufend ergänzt)

Anhang 1/1 Modul 1 - BSW Thema: Grundlagen Minutenangaben sind Richtzeiten 40 Min Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes

Überblick über rechtliche Grundlagen Arbeitsstättenverordnung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Landesgesetzliche Bestimmungen Einführung in das Brandschutzwesen Bedeutung des Brandschutzes Begriffsbestimmungen und Definitionen

Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz

Aufbau Brandschutzorganisation

Thema: Allgemeines Verhalten 90 Min Brandgefahren

Statistik Zündquellenschlüssel als Übersicht Brandgefahren oder Brandentstehung durch:

- Blitzschlag - Selbstentzündung - Wärmegeräte - Mechanische Energie - Elektrische Energie - Offenes Feuer und Licht - Behälterexplosionen - Brandstiftung - Sonstige Zündquellen -

Verhalten im Brandfall

Alarmieren Retten Löschen

Thema: Eigenkontrolle 60 Min Eigenkontrolle durch den BSW

Grundbegriffe des baulichen Brandschutzes

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der technischen Brandschutzeinrichtungen Eigenkontrolle nach Kontrollplan - mit Aufzeichnungen Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung Praktische Beispiele

Thema: Brennen und Löschen 140 Min Grundlagen der Verbrennung

Chemische und Physikalische Grundlagen der Verbrennung Verbrennungsdreieck Erscheinungsformen der Verbrennung Brandklassen Zündpunkt Flammpunkt Explosionsgrenzen

Löschen in der Theorie

Chemische und Physikalische Grundlagen des Löschvorganges Eignung von Löschmitteln und Wirkungsweise Zuordnung der Löschmittel zu den Brandklassen Eignung von Feuerlöschern Funktionsweise von Feuerlöschern

Druckgaslöscher Aufladelöscher

Vorgang der Inbetriebsetzung von Feuerlöschern Reihenfolge der Handgriffe Plombierung Betriebsbereitschaft Verhalten bei der Brandbekämpfung Gefahren beim Löschen durch Rauchgase Stichflammen Wärmestrahlung Explosionen Einsturz Öffnen von Türen eines Brandraumes Elektrizität falsche Löschmittel Maßnahmen nach dem Einsatz von Feuerlöschern Arten von Wandhydranten Funktionsweise von Wandhydranten Vorgang der Inbetriebsetzung von Wandhydranten

Praktische Übungen mit Feuerlöschern Allfällige Fahrtzeiten zu externen Übungsplätzen zählen nicht als Ausbildungszeiten

Übung der notwendigen Handgriffe zur Inbetriebsetzung von Feuerlöschern Richtige Anwendung der Feuerlöscher

Beachtung der Windrichtung Richtung des Löschstrahles Zusammenarbeit mehrerer Personen

Löschen von geeigneten Übungsobjekten der Brandklassen A und B unter Beachtung der ÖBFV-RL A-01. z.B Einsatz der Löschdecke, Personenbrände, Fettbrand, Gas-kartuschen

Thema: Brandgefährliche Tätigkeiten 30 Min Überwachung brandgefährlicher Tätigkeiten unter Beachtung von: ÖBFV-RL VB-03 BV-Richtlinie BV 104

Brandgefahren Schweißbrennerflammen Wärmeleitung Sekundärflammen Schweißperlen

Verhaltensmaßnahmen Entfernen, Abdecken, Abdichten Entleeren Inertisieren Überwachen, beobachten

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Bereitstellung von Löscheinrichtungen Nachkontrollen Kalte Verfahren

Freigabeschein Gesamtzeit 360 Min

Thema: Erfolgskontrolle 30 Min Erfolgskontrolle

Schriftlicher Test (Multiple-Choice-Verfahren) mind. 20 Fragen Erfolgsrate mind. 75 % Mind. 15 Fragen richtig - bestanden 14 - 12 Fragen richtig - mündliche Prüfung 11 oder weniger Fragen richtig - nicht bestanden

Fragenkatalog mit ca. 100 Fragen bei ÖBFV und BV-Stellen aufliegend

Nur für anerkannte Ausbildungsinstitutionen

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Anhang 1/2 Modul 2 - BSB Thema: Gesetzliche Bestimmungen Minutenangaben sind Richtzeiten 30 Min Stufenbau der Rechtsordnung - als Information

Verfassung Bundesgesetze und Verordnungen Zivilrecht Strafrecht Landesgesetze und Verordnungen OIB-Richtlinien ÖNORMEN TRVB Richtlinien ÖBFV Richtlinien

Bestimmungen für den Brandschutz - Überblick

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Gewerbeordnung Landesgesetzliche Bestimmungen Feuerpolizeigesetze/Verordnungen Feuerwehrgesetz Lagerung und Verkauf Pyrotechnischer Artikel Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsan-lagen Flüssiggasverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Kennzeichnungsverordnung Allgemeine Sicherheitsvorschriften (Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonsti-gen Betrieben) Besondere Bedingungen - Sicherheitsvorschriften allgemein (Besondere Bedingungen für die Feuerversicherung)

Thema: Baulicher Brandschutz 200 Min Gesetzliche Bestimmungen

Baugesetz Baunebengesetze und Verordnungen Arbeitsstättenverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Flüssiggasverordnung Veranstaltungsgesetze

Brandschutzrelevante Normen

Begriffsbestimmungen für den Brandschutz Bauteile: Trennbauteil und brandabschnittsbildendes Bauteil Feuerschutzabschlusstüren und -tore Flucht- und Rettungswege Brandabschnitt Abschottungen Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Brennbarkeits-, Qualm- und Tropfenbildungsklassen Brandwiderstandsklassen Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen

ÖNORM B 3806, F 2030, F 2031, ÖNORM EN ISO 7010, Z 1001 EN 13501-1, 13501-2 OIB RL 2, 2.1, 4

TRVB-Richtlinien

Allgemeiner Überblick TRVB E 102 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung TRVB 110 B B Brandschutztechnische Anforderungen bei

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Leitungen und deren Durchführungen TRVB F 134 Flächen für Feuerwehr auf Grundstücken TRVB F 137 - Löschwasserbedarf TRVB B 148 Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchab-schlüsse Hinweis: N-TRVB Richtlinien bei nutzungsbezogenem Seminar einbauen

Thema: Technischer Brandschutz 120 Min Gesetzliche Bestimmungen

Arbeitsstättenverordnung Baugesetze und Baunebengesetze und Verordnungen Feuerpolizeigesetze und -verordnungen

Funktion und Wirkungsweise technischer Brandschutzeinrich-tungen

Brandmeldeanlagen TRVB 114 S - Anschaltebedingungen Löschanlagen (Gas-, Funken-, Sprinkler-, Explosionsunterdrü-ckungsanlagen) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Abnahmen Instandhaltung, speziell Inspektion Revisionen Löschwasserrückhaltung

Thema: Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz 200 Min Mögliche Formen des Betriebsbrandschutzes

Standardisierter betrieblicher Brandschutz Brandschutzmanagementsysteme

Ziele des betrieblichen Brandschutzes - Aufgaben des Brand-schutzbeauftragten Erstellung einer Brandschutzordnung nach TRVB O 119

Personenschutz Sachwertschutz Regeln des Verhaltens im Brandfall Anschlagblatt „Verhalten im Brandfall“ Festlegung des Sammelplatzes

Führen des Brandschutzbuches Laufende Eintragungen Ergebnisse der Eigenkontrolle und getroffene Maßnahmen zur Mängelbehebung Durchgeführte Brandschutzübungen Alle Brände und deren Ursachen Vorlage an Vorgesetzte Durchgeführte Überprüfungen und deren Ergebnisse

Regeln des Verhaltens nach dem Brand Zuweisung von Aufgaben an die BSW Überwachung von delegierten Aufgaben Dokumentation (Mängelbericht)

Eigenkontrolle Kontrollplan nach TRVB O 120 praktische Übungen (zb. Kontrollgang)

Veranlassung periodischer Überprüfungen Instandhaltung und Revisionen von brandschutztechnischen Einrichtungen Erfassen von Fristen

Erstellung von Brandschutzplänen Erstellung nach TRVB 121 O Im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr Bereithaltung für Einsatzkräfte Evidenthaltung, Aktualisierung

Vorbereitung eines Feuerwehreinsatzes Kontaktaufnahme mit der örtlichen Feuerwehr Organisation und Durchführung von Brandalarm- und Räu-mungsübungen

Erstellung eines Alarmplanes Erstellung einer Alarmordnung Durchführung von Übungen

Unterweisung und Information der Arbeitnehmer Ausbildung nach TRVB O 119 Brandgefährliche Tätigkeiten Ausstellung des Freigabescheines

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Berücksichtigung der ÖBFV-RL VB-03 Organisatorische Maßnahmen bei Abschaltung und Ausfall von Brandschutzeinrichtungen

Verständigung der Feuerwehr Verständigung der Versicherung Überwachungsdienste Ersatzmaßnahmen

Tätigkeiten nach einem Brand Pflichten aus Rechtsvorschriften (Feuerpolizeigesetz/VO) Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren

Thema: Erste und Erweiterte Löschhilfe 30 Min ÖNORM EN-3 Rating von Feuerlöschern

Löschmitteleinheiten TRVB F 124 Geräte der Erweiterten Löschhilfe

Bemessung der Anzahl von Feuerlöschern (mind. 2 Beispiele) Wandhydranten - Ausführungsarten nach TRVB 128 S Fahrbare Löschgeräte Kombinationslöschgeräte Überprüfung von Feuerlöschern

Kennzeichnungen Kennzeichnungsverordnung ÖNORM F 2030, ÖNORM EN ISO 7010, TRVB 124 F

Thema: Brandgefahren 80 Min Detaillierte Betrachtung von Brandgefahren

Blitzschlag Selbstentzündung Wärmegeräte Mechanische Energie Elektrische Energie Offenes Licht und Feuer Brandstiftung elektrostatische EntladungFlüssiggas

Ausbildungszeit 660 Min Erfolgskontrolle BSB 45 Min Erfolgskontrolle

Schriftlicher Test (multiple choice Verfahren) mind. 30 Fragen Erfolgsrate mind. 75 % Mind. 24 Fragen richtig - bestanden 20-23 Fragen richtig - mündliche Prüfung 19 oder weniger Fragen richtig - nicht bestanden

Fragenkatalog mit ca. 150 Fragen bei ÖBFV und BV-Stellen aufliegend

Nur für anerkannte Ausbildungsinstitutionen

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Anhang 1/3 Modul 3 - BSG Thema: Gesetzliche Bestimmungen Minutenangaben sind Richtzeiten 30 Min Gesetzliche Grundlagen für die Brandschutzgruppe

Arbeitsstättenverordnung, Landesgesetze Ausbildung Einsatzübungen

Behördenbescheide Mannschaftsstärke Ausrüstung

Anwesenheitspflicht Aufgaben und Zielsetzung

Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei Evakuierung der Arbeitsstätte Bekämpfung von Entstehungsbränden Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes Erkundung vor Eintreffen der Feuerwehr Durchführung des Interventionsdienstes

Thema: Baulicher Brandschutz 45 Min Baulicher Brandschutz als Einführung

Brandabschnittsbildung Fluchtwegsicherung

Fluchtwegkennzeichnung Fluchtwegtüren

Abschottungen Brandschutzabschlüsse

Thema: Technischer Brandschutz 120 Min Gesetzliche Bestimmungen

Arbeitsstättenverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Baugesetze und Baunebengesetze und Verordnungen Feuerpolizeigesetze und -verordnungen

Funktion und Wirkungsweise technischer Brandschutzeinrich-tungen

Brandmeldeanlagen TRVB 114 S - Anschaltebedingungen Löschanlagen (Gas-, Funken-, Sprinkler-, Explosionsunterdrü-ckungsanlagen) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Abnahmen Instandhaltung, speziell Inspektion Revisionen

Thema: Organisation der Brandschutzgruppe 135 Min Alarmierungsmöglichkeiten

Sirene Personenruf

Selektivruf Sammelruf

Textdurchsagen Lotsendienst Erkennbarkeit

Ausrüstung Zusatzausbildung Zugänglichkeit Kommunikationsmittel

Erkunden Bereich erkennen Ortskenntnis Gefahren beim Erkunden

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Evakuieren Einschätzen von Gefahrensituationen Warnen - Alarmieren Retten mit einfachen Hilfsmitteln Verwendung von Fluchtfiltermasken und Druckluft-Fluchtgeräten Zusammenarbeit mit Einsatzkräften

Vorbereitende Maßnahmen Evakuierungsplan Fluchtwegsplan Sammelplatz Vorbereitung, Einleitung, Durchführung einer Evakuierung

Innerbetriebliche Maßnahmen im Brandfall

Abschalten, Abstellen von Gefahrenquellen (Gas, Strom, Was-ser, brennbare Flüssigkeiten, Fördereinrichtungen, maschinelle Absauganlagen usw.)

Inbetriebnahme von brandschutztechnischen Einrichtungen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, brandabschnittsbildende Maßnahmen, Löschanlagen, Löschwasserversorgungsanlagen, Hydrantenanlagen usw.

Durchführung von Übungen praktische Erstellung eines Übungsplanes Ausbildungszeit 330 Min

Erfolgskontrolle 30 Min Erfolgskontrolle

Schriftlicher Test (Multiple choice Verfahren) mind. 20 Fragen Erfolgsrate mind. 75 % Mind. 15 Fragen richtig - bestanden 14 - 12 Fragen richtig - mündliche Prüfung 11 oder weniger Fragen richtig - nicht bestanden

Fragenkatalog mit ca. 100 Fragen bei ÖBFV und BV-Stellen aufliegend

Nur für anerkannte Ausbildungsinstitutionen

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Anhang 1/4 Nutzungsbezogenes Seminar N1 – Nutzungen mit besonderer Personengefährdung Organisatorischer Brandschutz Rechte, Pflichten und Aufgaben des BSB allgemein sowie

besondere Anforderungen in Betrieben.

Rechtliche Grundlagen Brandschutz OIB-Richtlinien Beherbergungsstätten (auch Gastronomie) Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kindergärten, …) Bürogebäude, Wohnhausanlagen Veranstaltungsstätten Verkaufsstätten TRVB´s ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitstättenverordnung Gewerbeordnung

Baulicher Brandschutz Anforderungen an den baulichen Brandschutz bei besonderer Personengefährdung Kennzeichnungsverordnung Flucht- und Rettungswege bei besonderer Personengefährdung Brandabschnittsbildung Einbau und Instandhaltung von Abschottungen

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzkonzeptionierung unter Bedachtnahme der Lage "besonderer Personengefährdung" Feuer- und Heißarbeiten Aufenthalts- und Fluchtkonzept unter besonderer Berücksichti-gung von „XXXX“ Menschliches Verhalten in Extremsituationen Evakuierungs- und Räumungskonzept

Löschmittel Mittel der ersten Löschhilfe bei besonderer Personengefähr-dung Mittel der erweiterten Löschhilfe sowie stationäre Löscheinrich-tungen

Beispiele und Frage Antwort (maximal 30 Minuten) Aktuelle Brandfälle Mängel im vorbeugenden Brandschutz Übungen

Definitionen und Kommunikation Definitionen und Begriffe für die reibungslose Kommunikation mit der Feuerwehr und der Brandschutzorganisation

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min

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Anhang 1/4 Nutzungsbezogenes Seminar N2 – Nutzungen mit erhöhter Brandgefahr Organisatorischer Brandschutz Rechte, Pflichten und Aufgaben des BSB allgemein sowie

besondere Anforderungen in Betrieben.

Rechtliche Grundlagen Brandschutz OIB-Richtlinien Betriebsbauten (Gewerbe- und Industrieanlagen) Holz- und papierverarbeitende Betriebe Land- und forstwirtschaftliche Betriebe TRVB´s ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Gewerbeordnung

Baulicher Brandschutz Anforderungen an den baulichen Brandschutz bei erhöhter Brandgefahr Kennzeichnungsverordnung Flucht- und Rettungswege Brandabschnittsbildung Brandabschottungen

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzkonzeptionierung unter Bedachtnahme erhöhter Brandgefahr Feuer- und Heißarbeiten Aufenthalts- und Fluchtkonzept Menschliches Verhalten in Extremsituationen Evakuierungs- und Räumungskonzept Erkennung und Reduktion von Brandlasten

Löschmittel Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe

Beispiele und Frage Antwort (maximal 30 Minuten) Aktuelle Brandfälle, Mängel im vorbeugenden Brandschutz, Übungen

Nutzungsbezogene Besonderheiten beim Brandschutz (N2) Besondere Anlagetechnische Einrichtungen BMA RWA DBA GLA Flüssiggasverordnung Druckgaspackungslagerungsverordnung Brandlasten, Gefahrstoffe und ihr Brandverhalten Einsatz von Sonderlöschmittel

Definitionen und Kommunikation Definitionen und Begriffe für die reibungslose Kommunikation mit der Feuerwehr und der Brandschutzorganisation

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min

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Anhang 1/4 Nutzungsbezogenes Seminar N3 – Nutzungen mit besonderen Gefährdungen Organisatorischer Brandschutz Rechte, Pflichten und Aufgaben des BSB allgemein sowie

besondere Anforderungen in Betrieben.

Rechtliche Grundlagen Brandschutz OIB-Richtlinien Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen für Men-schen mit besonderen Bedürfnissen Justizanstalten TRVB´s ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Gewerbeordnung

Baulicher Brandschutz Anforderungen an den baulichen Brandschutz bei besonderer Gefährdung Kennzeichnungsverordnung Flucht und Rettungswege - in geschlossenen Anstalten - bei Personen mit eingeschränkter Mobilität - bei stationären Patien-ten Brandabschnittsbildung Brandabschottungen

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzkonzeptionierung unter Bedachtnahme besonderer Gefährdungen Feuer- und Heißarbeiten Aufenthalts- und Fluchtkonzept Menschliches Verhalten in Extremsituationen Evakuierungs- und Räumungskonzept Rettungsmittel (Rettungsdecke, Fluchthauben, ...)

Löschmittel Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe

Beispiele und Frage Antwort (maximal 30 Minuten) Aktuelle Brandfälle, Mängel im Vorbeugenden Brandschutz, Übungen

Nutzungsbezogene Besonderheiten (N3)

Besondere Anlagetechnische Einrichtungen BMA Entrauchungsanlagen DBA GLA Brandgefahren und Verhalten im Brandfall in Pflegeheimen, geschlossenen Anstalten und in Krankenhäusern.

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min

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Anhang 1/4 Sprinkler- bzw. EAL-Anlagen4

Grundlagen Aufgabe und Wirkungsweise von Sprinkler- bzw. EAL-Anlagen

Gesetzliche Grundlagen TRVB S 127, (TRVB S 122 / 97)

Schutzziele Grundsätzlicher Aufbau von Sprinkler bzw. EAL-Anlagen Hauptbestandteile von Sprinkler bzw. EAL-Anlagen Arten von Sprinkler bzw. EAL-Anlagen Schutzumfang Leistungsfähigkeit, Wasserbeaufschlagung Lagergüter, Lagerarten, Lagerhöhen Baulicher Brandschutz, Brandabschnitte im Zusammenhang mit Sprinkleranlagen

Aufrechterhaltung des Schutzwertes der Sprinkler- bzw. EAL-Anlage

Umbauten am Gebäude Änderung der Einrichtung Änderung der Lagerungen Nutzungsänderungen Freiräume, Sprühbehinderungen

Pflichten des Betreibers Sprinklerwart

Wöchentliche Kontrollen Monatliche Kontrollen Kontrollen in anderen Zeitabständen Jährliche Instandhaltung durch eine zertifizierte Fachfirma Jährliche Revision durch eine abnehmende Stelle Führung des Kontrollbuches

Verhalten im Brandfall Sprinkleralarm – Erkundung Maßnahmen im Brandfall Maßnahmen nach einem Brand

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min

4 Der Modul Sprinkleranlagen entspricht gleichzeitig der Ausbildung zum Sprinklerwart gemäß TRVB 127 S

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Anhang 1/5 Brandmeldeanlagen (BMA) Grundlagen Gesetzliche Grundlagen

TRVB 123 S TRVB 114 S TRVB 151 S TRVB 121 O

Brandmeldeanlagen und Brandmeldesysteme

Aufgabe und Wirkungsweise einer BMA Grundsätzlicher Aufbau einer BMA Brandmeldesysteme (Zertifizierungen) Vernetzte Systeme Einzelmelderkennung Schutzumfang Einschränkungen im Schutzumfang

Brandmelder

Nichtautomatische Brandmelder Automatische Brandmelder und ihre Wirkungsweise

Rauchmelder (Ionisations-, optische RM) Wärmemelder Flammenmelder Rauchansaugsysteme Linienförmige Melder Mehrkriterienmelder Sondermelder

Brandalarme

Erkundung Brandschutzpläne Führungsmittel

Bediengruppen-, Steuergruppenverzeichnis Interventionsschaltung Täuschungsalarme und Gegenmaßnahmen Fehlarme, Echte Alarme Alarmzwischenspeicherung

Brandfallsteuerungen Feuerschutzabschlüsse Brandschutzklappen Lüftungsanlagen Entrauchungs- und DBA-Anlagen Aufzüge 2-Melder/Gruppen-Abhängigkeit Löschanlagen Manuelle Übersteuerbarkeit

Pflichten des Betreibers

Eigenkontrollen an der Brandmeldeanlage Aufrechterhaltung des Schutzwertes (Schutzumfang) Anpassung an Zu- und Umbauten Abnahme durch abnehmende Stelle Instandhaltung gemäß TRVB 123 S und ÖNORM F 3070 Revision durch abnehmende Stelle Führung des Kontrollbuches

Anschaltebedingungen Erfüllung und Aufrechterhaltung der Anschaltebedingungen

Laufender Betrieb der BMA

Verständigungsmöglichkeiten Zugänglichkeit

Aufgaben des Interventionsdienstes

Erkundung, Alarmieren, Rückmeldung Veranlassung Räumung/Evakuierung Retten/Löschen Brandfallsteuerungen setzen

Bedienen Praktische Vorführung an einer typischen Anlage Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 240 Min

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Anhang 1/6 Gaslöschanlagen Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen (TRVB S 140) TRVB 152 S

Arten, Aufbau und Wirkungsweise

Allgemein Inertgas - Löschanlagen Chemische Gaslöschanlagen

Alarmierung und Auslösung

Alarmierungsmöglichkeiten zwei Melder/Gruppen Abhängigkeit

Verhalten im Brandfall

Alarmieren, Retten, Löschen Verhalten bei Auslösen der Gaslöschanlage Maßnahmen bei Brandausbruch Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Verhalten nach einem Brand

Pflichten des Betreibers

Abnahme durch abnehmende Stelle Instandhaltung gemäß ÖNORM F 3071 durch zertifizierte Firma Revision durch abnehmende Stelle Änderungen und Erweiterungen des geschützten Bereiches Betriebsanweisung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Aufgaben des Betreuers einer Gaslöschanlage

Eigenkontrolle Kenntnisse über Funktion der Gaslöschanlage Kenntnisse über betriebliche Gegebenheiten und Zugänglichkei-ten Verhalten bei einem Störungszustand der Gaslöschanlage und/oder der Brandfallsteuerzentrale Führung des Kontrollbuches Erhalten der Raumdichtheit

Personenschutzmaßnahmen bei Gaslöschanlagen Inertgase, Sonderfall IG-541 Chemische Gase

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 120 Min

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Anhang 1/7 Entrauchungsanlagen Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen ÖNORM H 6029

TRVB 125 S Brandrauch Entstehung und Gefahren des Brandrauches Schutzziele Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Anlagen zur Sicherung von Fluchtwegen

Anlagen zur Reduzierung der Brandauswirkung Anlagen zur Unterstützung des aktiven Feuerwehreinsatzes Grundlegende Wirkungsweise und Funktion

Arten, Aufbau und Grundlagen der Dimensionierung BRE - Natürliche RWA

Brand- und Rauchabschnitte Rauchschürzen, Arten von NRWG‘S Arten der Ansteuerung Leitungsinstallationen (Elektro, Druckluft) Zusatzeinrichtungen Grundsätzliche Geräteanforderungen

BRA - Mechanische RWA (Dimensionierung nach TRVB 125 S mit rauchgasfreier Schichte)

Temperaturbeständigkeit Anwendung Eigenkontrollen Abnahme / Instandhaltung / Revision

Mechanische Brandrauchabsaugungen nach ÖNORM H 6029 (Dimensionierung nach Luftwechselzahlen zur Rauchverdün-nung))

Luftwechselzahlen, Temperaturbeständigkeit Anwendung Prüfung Instandhaltung

Zusammenwirken von Lüftungsmaßnahmen mit anderen tech-nischen Brandschutzeinrichtungen

Brandmeldeanlage Sprinkleranlage

Verhalten im Brandfall Alarmieren, Retten, Löschen

Auslösen ohne Brandeinwirkung Gefahr von Witterungseinflüssen

Betreiben von RWA Pflichten des Betreibers

Abnahme durch abnehmende Stelle Instandhaltung Revision durch abnehmende Stelle

Aufgaben des Betreuers einer RWA Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzwertes

Kenntnisse über die Funktion der RWA Eigenkontrolle Führung des Kontrollbuches Maßnahme bei Außerbetriebnahme

Mängel, die den Schutzwert der RWA beeinträchtigen

Änderung der Lagerungen, Lagerhöhen bauliche Änderungen, Erweiterungen Änderung der Ansteuerung Änderung der Nutzung Mängel bei der Auslösevorrichtung

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Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 120 Min

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Anhang 1/8 Druckbelüftungsanlagen Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen TRVB S 112

Brandrauch Entstehung und Gefahren des Brandrauchs Schutzziele Druckbelüftungsanlagen (DBA) Schutzkonzepte

Grundlegende Wirkungsweise und Funktion

Arten, Aufbau und Grundlagen der Dimensionierung Druckbelüftungsanlagen

Grundsatzüberlegungen, Druckbelüftung durch die Feuerwehr Anwendung Prüfung Instandhaltung

Zusammenwirken von Lüftungsmaßnahmen mit anderen tech-nischen Brandschutzeinrichtungen

Brandmeldeanlage Sprinkleranlage

Verhalten im Brandfall Alarmieren, Retten, Löschen

Auslösen ohne Brandeinwirkung Gefahr von Witterungseinflüssen

Betreiben von DBA Pflichten des Betreibers

Abnahme durch eine abnehmende Stelle Instandhaltung Revision durch eine abnehmende Stelle

Aufgaben des Betreuers einer DBA Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzwertes

Kenntnisse über die Funktion der DBA Eigenkontrolle Führung des Kontrollbuches Maßnahme bei Außerbetriebnahme

Mängel, die den Schutzwert der DBA beeinträchtigen

bauliche Änderungen, Erweiterungen Änderung der Ansteuerung Mängel bei der Auslösevorrichtung

Wechselwirkung Stiegenhaus-Rauchabzüge zu DBA

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 120 Min

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Anhang 2/1

Zeugnis

Herr/Frau

……………………….. geb. am ............

hat den Kurs

„Modul 2“ Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten6

gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz „TRVB 117 O - Betrieblicher

Brandschutz – Ausbildung“

am...........

in ............ besucht und die Erfolgskontrolle

bestanden

Der Ausbildungsleiter

5 Das gefertigte Institut ist mit Schreiben vom ........durch den ÖBFV und die Österreichischen Brandverhütungsstellen als Ausbil-dungsinstitution im Sinne der TRVB 117 O anerkannt. 6 Die formale Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Brandschutzbeauftragte(r) im Sinne der TRVB 117 O ist erst dann gege-ben, wenn die Seminare der erweiterten Ausbildung (Brandschutztechnikseminare) absolviert wurden.

Ausbildungsinstitution 5

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Anhang 2/2

Bestätigung

Herr/Frau

……………………….. geb. am ............

hat das Brandschutztechnikseminar

„Brandmeldeanlagen“

gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz „TRVB 117 O - Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung“

am...........

in ............. besucht.

Der Ausbildungsleiter

1 Das gefertigte Institut ist mit Schreiben vom ........durch den ÖBFV und die Österreichischen Brandverhütungsstellen als Ausbil-dungsinstitution im Sinne der TRVB 117 O anerkannt.

Ausbildungsinstitution1

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Anhang 3

Ausbildungsverlauf graphisch

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Anhang 4/1 Feuer- und Heißarbeiten Brandgefahren Brandschadensstatistik

Aktuelle Brandfälle Feuer- und Heißarbeiten Brandgefahren

Offene Flamme Lichtbogen, Funken, … Schweißbrennerflammen Wärmeübertragung Sekundärflammen Schweißperlen Behälter und Rohrleitungen

Verfahrensbeschreibungen Autogenes Schweißen und Schneiden Lichtbogenschweißen Weiterer Schweißverfahren Trennschleifen Hart- und Weichlöten Flämmen Folienschrumpfen Elektrische Auftauarbeiten Farbabbrennen

Regelwerke Gesetzliche Grundlagen Versicherungsbedingungen Rechtliche Aspekte

Einleitung und Übersicht über die TRVB 104 O Aufbau der Rechtsordnung Feuerpolizeiliche Vorschrifte des Landes Arbeitsmittelverordnung Arbeitnehmerschutzverordnung Bauarbeiterschutzverordnung VEXAT Arbeitsstättenverordnung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Baukoordinationsgesetz Organisationshaftung Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben. Verwaltungsstrafrecht Strafgesetzbuch Schadensersatzrecht Zivilrechtliche Haftung (DHG)

Organisatorische Maßnahmen Vorbereitungsmaßnahmen TRVB 104 O

Freigabeverfahren Festlegung des Gefahrenbereiches Praktisches Ausfüllen eine sFreigabescheines

Brandschutzmaßnahmen während und nach Beendigung der Feuer- und Heißarbeiten, Nachkontrollen.

TRVB 104 O

Praktische Versuche Brandverhalten von Materialien und geeignete Löschmittel

Bituminöse Dachbahn PE-Baufolie

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Wärmeleitung

Polystyrol Kokosfasermatte Lycopodium (Holzstaub) Steinwolle mit und ohne Verunreinigungen (zb Öl) Metallbrände (Stahlwolle, Magnesium, …) Metall auf Holz Rohrleitung mit brennbarer Dämmung Rohrleitung mit nicht brennbarer Dämmung Rohrleitung mit Brandschutzpaste Kühlen mit Wasser

Verhalten im Brandfall Verhalten im Brandfall

Erste- und erweiterte Löschhilfe Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min

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Anhang 4/2 Brandschutzfachkraft auf Baustellen Block 1

120 Min

Grundlagen Warum Brandschutz auf Baustellen Ausbildung (TRVB 117 O) Brandschäden Brandschadensstatistik

Verhalten im Brandfall

Alarmieren Retten Löschen

Baulicher Brandschutz: Brand- und Rauchabschnitte (TRVB 108) Fassaden Gewerke Feststellanlagen (TRVB 148)

Block 2

240 Min

Brandschutzrelevante Normen

Begriffsbestimmungen für den Brandschutz Bauteile: Trennbauteil und brandabschnittsbildendes Bauteil Feuerschutzabschlusstüren und -tore Flucht- und Rettungswege Brandabschnitt Abschottungen Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Brennbarkeits-, Qualm- und Tropfenbildungsklassen Brandwiderstandsklassen Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen

EN 13501-1, 13501-2 TRVB 110 B OIB RL 2, 2.1, 2.3, 4

Anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen (1. Teil)

Brandmeldeanlagen Mobile Brandmeldeanlagen TRVB 114 S - Anschaltebedingungen Wasserlöschanlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Druckbelüftungsanlagen Fluchtwegorientierungsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung

Löschhilfe Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe Rettungsmittel der Feuerwehr Aufstellflächen (TRVB 134 F) Menschenrettung (1. und 2. Flucht- und Rettungsweg)

Gefahrstoffe im Betrieb Gesetze Klassifizierung Gefahren Kennsysteme Baustellenproblematik

Block 3

240 Min

Mögliche Formen des Betriebsbrandschutzes

Standardisierter Brandschutz Brandschutzmanagement Brandschutzgütezeichen

Kontrollen

Herstellungsüberwachung Dokumentation von Bauleistungen Prüfzeugnisse richtig interpretieren Haustechnik, Prüfnormen Klassifizierungsnormen

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Schachttypen A, B; FLI/FLI-VE Marktüberwachungsbehörde-Aufgabe Prüfung von Produkten Anwendungsprodukte, Übersicht Betrieblicher Brandschutz und Elektronisches Brandschutzbuch Kabelanlagen im Brandfall - Nutzen und Gefahren - Übersicht über die gängigen Prüfungen und speziell über die Systemprü-fung lt. ÖNORM/DIN 4102-12 Brandlastdämmung in Fluchtwegen und Brandschutz von Ver-teileranlagen; europäische Bauproduktenorm im Kontext mit Kabeln

Block 4 (Praxis)

240 Min

Praxisbeispiele Brandversuche mit Leitungen Montage einer FLI/FLI-VE Bau eines Weichschotts Bau eines WDVS Brandversuch Brandschutzbeschichtung Brandversuch Glas Brandversuch Manschette, Klappe Einbau einer Brandschutzklappe Einbau einer Feuerschutztüre Fallstudien Baustellen

Block 5 (spezielle Themen)

240 Min

Fluchtwegproblematik Rechtliche Aspekte Höchstgerichtsurteile für die Praxis

Barrierefrei durchs Gebäude Technische Brandschutzeinrichtungen (2. Teil) Rauchschürzen und Rauchschutzvorhänge

Aufzüge im Brandfall und Feuerwehraufzüge Feuerschutztüren und Tore + Glas Workshop Brandschutzelemente

Prüfungsvorbereitung Kurze Resümee und Vorbereitung zur Prüfung 240 Min Ausbildungszeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 1080 Min Erfolgskontrolle 60 Min

Gesamt 1140 Min

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Bearbeitung 14.03.2016 TRVB 117 O Seite 37 von 26

Anhang 4/3 Rauchwarnmelder Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen TRVB 122 S ÖNORM EN 14604

Planung und Einbau

Allgemein Anforderung an die Überwachung Projektierung und Einbau Weiterleitung der Warnmeldung Erstabnahme und Inbetriebnahme

Betrieb

Allgemein Täuschungsalarme

Instandhaltung

Inspektion und Wartung Funktionsüberprüfung Austausch Batterie, Akkumulator bzw. des Rauchwarnmelders

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min

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Bearbeitung 14.03.2016 TRVB 117 O Seite 38 von 26

Anhang 4/5 Ortsfeste Löschanlagen Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen TRVB 128 S 12 TRVB A 149 TRVB F 124 ÖNORM EN 671-1:2001 ÖNORM EN 671-1/AC:2002 ÖNORM EN 671-2:2006 ÖNORM EN 671-2/A1:2004 ÖNORM EN 671-3:2009 ÖNORM EN 694:2007

Bestandteile von ortsfesten Löschanlagen

Allgemein Leitungen und Armaturen Einspeisung und Noteinspeisung Schlauanschlussstellen Be- und Entlüftung Entleerungseinrichtungen Hydrantenarten Sonderausführungen Druckerhöhungsanlagen Nass- und Trockenanlagen Trinkwasserabschottung Druckminderung Steinfänger Anforderungen an Rohr- und Systemtrenner Kennzeichnung

Druckverhältnisse Ausführungsarten Trocken und Nass Rohrleitungsdimensionierung Ausführungsarten Trocken und Nass Sonstiges Anforderungen bei der Versorgung der Löschwasseranlage

über eine Sprinkleranlage Entwässerung Umbau und Erweiterung Kontrollbuch Prüfung

Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min


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