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TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in … · -TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in...

Date post: 29-Jul-2018
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zertifiziert nach ISO 9001, 14001, OHRIS und als Fair Company TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Dipl.-Ing. Holger Schliephake
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zertifiziert nach

ISO 9001, 14001, OHRIS

und als Fair Company

TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in

ortsbeweglichen Behältern

Dipl.-Ing. Holger Schliephake

zertifiziert nach

ISO 9001, 14001, OHRIS

und als Fair Company

Zielsetzung bei der Erarbeitung

• Zusammenfassung der Anforderungen zur Lagerung von Gefahrstoffen

(ortsbeweglich) TRGS 514, 515, TRG 300, 280, TRbF 20

• Berücksichtigung von bisher nicht betrachteten Gefahrstoffen (Xi, C, Xn,

etc.)

• Berücksichtigung der Einstufung nach CLP (GHS)

• Integration des VCI-Leitfaden zur Zusammenlagerung (neue Gruppen!)

• Keine wesentlichen Verschärfungen der Anforderungen!

• Die vorhandenen Läger müssen auch weiterhin für die Lagerung der

genehmigten (z. B. nach BauO, BetrSichV) Stoffe und Stoffgruppen

geeignet bleiben.

• Gefährdungsbeurteilung so, dass Betreiber und Behörde diese ohne

weitere Experten erstellen bzw. prüfen können.

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ISO 9001, 14001, OHRIS

und als Fair Company

Bisherige Anforderungen zur Lagerung

von Gefahrstoffen

- TRGS 514 Lagern sehr giftiger und

giftiger Stoffe in Verpackungen und

ortsbeweglichen Behältern

- TRGS 515 Lagern brandfördernder

Stoffe in Verpackungen und

ortsbeweglichen Behältern

- TRbF 20 Läger (ortsbeweglich)

- TRG 280 Betreiben von

Druckgasbehältern

- TRG 300 Druckgaspackungen

Entstehung der TRGS 510

Die Erarbeitung der TRGS 510 durch den

UA I des AGS wurde durch den VCI AK

Arbeitsschutzreglungen intensiv begleitet.

TRGS 510

Lagerung von

Gefahrstoffen in

ortsbeweglichen

Behältern

seit Dezember 2010

zertifiziert nach

ISO 9001, 14001, OHRIS

und als Fair Company

Die TRGS 510

- ist die erste TRGS mit Berücksichtigung der CLP-

Verordnung

- regelt grundsätzlich die Lagerung von allen Gefahrstoffen

in ortsbeweglichen Behältern,

- gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen

Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten:

1. Ein- und Auslagern

2. Transportieren innerhalb des Lagers

3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

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Die TRGS 510 gilt nicht für:

Stationäre Behälter (Tanks, Kessel,…)

für Stoffe im Produktions- oder Arbeitsgang

für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von

Behältern, Probennahme, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,

für Schüttgüter in loser Schüttung,

für die Lagerung von radioaktiven Stoffen,

für die Lagerung von ansteckungsgefährlichen Stoffen

für die Lagerung von Ammoniumnitrat und

ammoniumnitrathaltigen Gemischen / Zubereitungen

für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem

Sprengstoffgesetz

für die Lagerung von organischen Peroxiden (s. BGV B4)

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Kapitel Nr. Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle ab

4 Alle Gefahrstoffe 0 kg

5 Akut toxisch H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 1) R23 bis R28 200 kg

spezielle toxische Eigenschaften H370,

H372

R39/23 bis R39/28

R48/23 bis R48/25

200 kg

Karzinogen, Keimzell-mutagen H340, H350, H350i R45, R46, R49 200 kg

Entzündbare Gase H220, H221 R12 200 kg

Oxidierende Gase H270 R8 200 kg

Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 R11, R12 200 kg

Entzündbare Flüssigkeiten H226 3) R10 1.000 kg

Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 8: 0 kg

- im übrigen: 200 kg

6 Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind

gefahrdrohende Menge gemäß Begriffsbestimmung in Kap. 6

7 alle Gefahrstoffe 200 kg pro Lagerklasse bzw.

400 kg Gesamtlagermenge

8 Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe H300, H301, H310, H311 H330 R23 bis R28 200 kg

9 Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 6: 0 kg

- im übrigen: 200 kg

10 Gase unter Druck H220, H221, H270, H280, H281 - 0 kg

11 Aerosole und Gase H220, H221, H222, H223 *) 200 kg

12 Entzündbare Flüssigkeiten H224, H225

H226 (mit Flp. < 55 °C)

R10, R11, R12 eingeschränkt: 50 bis 200 kg

ab 200 kg

TRGS 510 Anwendungsbereich - Mengenschwellen

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TRGS 510 Anwendungsbereich - Mengenschwellen

Die Mengenschwellen in kg müssen bei Flüssigkeiten

oder Gasen über die Dichte in Liter bzw. m3

umgerechnet werden!

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Die TRGS 510 ist in einen allgemeinen Teil mit Grundmaßnahmen

und einen Teil mit zusätzlichen Regelungen gegliedert.

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

3. Gefährdungsbeurteilung

4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

6. Maßnahmen zum Brandschutz

7. Zusammenlagerung

8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe

9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

10.Lagerung von Gasen unter Druck

11.Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Aufbau der TRGS

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1. Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung

2. Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern

3. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in

Arbeitsräumen

4. Beschreibung der Lagerklassen

5. Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen

6. Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-

Rückhalteeinrichtungen in Lägern für entzündbare Flüssigkeiten

7. Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz

8. Sehr reaktionsfähige oxidierende / brandfördernde Stoffe

9. Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg

(Kleinmengenregelung)

Anlagen der TRGS

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TRGS 510 - Grundsätzliches

- Die allgemeinen Schutzmaßnahmen des Kapitel 4 und der

Anlage 9 gelten für alle Gefahrstoffe ohne Mengenbegrenzung,

- Es soll nur ein Einstufungssystem für die Bestimmung der

Lagerklassen verwendet werden, um Widersprüche zu

vermeiden: oder

- Bei Lagermengen oberhalb der Kleinmengenregelung und

unterhalb Mengenschwellen der TRGS sind die Regelungen

der Kapitel 5 bis 12 je nach Ergebnis der Gefährdungs-

beurteilung anzuwenden.

- In Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften sind auf den

Grundmaßnahmen aufbauenden zusätzliche Regelungen zu

beachten.

Geplante Änderung der TRGS 510 nach Vorschlag des UA I

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Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV und TRGS 400

Insbesondere zu beachten sind: 1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Stoffe

2. Menge der gelagerten Stoffe

3. Art der Lagerung

4. Tätigkeiten bei der Lagerung

5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen

6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen

Die Anlage 1 bietet „Ergänzende Hinweise zur Gefährdungs-

beurteilung“

Die aktive Lagerung, Probenahmen und Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten müssen gesondert betrachtet werden.

Bei Explosionsgefahren ist ein Explosionsschutzdokument

erforderlich

Kapitel 3 Gefährdungsbeurteilung

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Kapitel 4 Allgemeine Maßnahmen

4.1 Grundsätze für die Lagerung

von Gefahrstoffen

4.2 Lagerorte und Räume

4.3 Lagerbehälter

4.4 Kennzeichnung des Lagergutes

4.5 Lagerorganisation

4.6 Sicherung des Lagergutes

4.7 Qualifizierung der Beschäftigten

4.8 Maßnahmen zur Alarmierung

4.9 Persönliche Schutzausrüstung

4.10 Hygienische Maßnahmen

4.11 Erste Hilfe Maßnahmen

4.12 Prüfungen

4.13 Lagerung von Kleinmengen

(s. Anlage 9)

4.6 (4) 1. … Staplerfahrer sind speziell auf den Transport von

Gefahrstoffen zu unterweisen.

Unterweisung und Betriebsanweisung

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Kein spezielles Gefahrstofflager notwendig:

Gesamtmenge nicht über 50 kg netto pro Betriebsgebäude

Entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226, R10, R11, R12)

Zerbrechliche Gefäße bis max. 1 L

In nicht zerbrechlichen Gefäßen bis max. 5 L

Lagerung im Sicherheitsschrank

Aerosolpackungen, Druckgaskartuschen

Lagerung im Stahlschrank ab 5 L

Lagerung im Sicherheitsschrank ab 25 L

Anlage 9 Kleinmengenregelung

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Kapitel 5 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

• Baulichen Anforderungen

• Zugangsbeschränkungen

• Notfallübungen

• Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und

Leckagefall

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Kapitel 6 Maßnahmen zum Brandschutz

• Allgemeine Anforderungen für Gefahrstoffe, die zu einer

erhöhten Brandgefährdung führen (gefahrdrohende

Menge 200 kg)

• Betrachtung von:

Flächen für die Feuerwehr

RWA

Flucht- und Rettungswege

Feuerlöscheinrichtungen

Löschwasserversorgung

Löschanlagen

Löschwasserrückhaltung

Blitzschutz

Bauliche Anforderungen an

Bedachungen

Anforderungen Türen und

Tore

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Kapitel 7 Zusammenlagerung – Grundsätze

• Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn

hierdurch eine Gefährdungserhöhung entsteht. Z.B.:

unterschiedliche Löschmittel

unterschiedliche Temperaturbedingungen

gefährliche Reaktionen miteinander

• Lagerklassen (LGK) dienen ausschließlich der Steuerung

der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

• Brennbare Stoffe im Sinne des Zusammenlagerungs-

konzeptes sind Stoffe, denen keine physikalische Gefahr

nach CLP-Verordnung zugeordnet ist, die aber

erfahrungsgemäß brennbar sind. Bsp.: Heizöl

• Erläuterung Getrenntlagerung, Separatlagerung

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Anlage 5 Zuordnungsleitfaden

1. Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung:

• Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt

anhand verfügbarer Angaben.

• Es sind nur die Gefahrenmerkmale aus der Kennzeichnung

aufgeführt, die für die Einstufung der Lagerklasse bestimmend

sind.

2. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.

3. Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im

Ablaufschema der Anlage 5 als erstes zutreffend ist.

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Ablaufschema der Anlage 5

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Ablaufschema der Anlage 5

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Ablaufschema der Anlage 5

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Ablaufschema der Anlage 5

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Erstes zutreffendes Gefahrenmerkmal:

Beispiel Schwefelsäure

Schwefelsäure: Met. korr. 1, H290; Hautätz. 1A, H314

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Beispiel Salpetersäure

Salpetersäure reinst ca. 65%

Oxid. Fl. 3 H272 Kann Brand verstärken;

Oxidationsmittel

Met. korr. 1 H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv

sein.

Hautätz. 1A H314 Verursacht schwere Verätzungen der

Haut und schwere Augenschäden.

Erstes zutreffendes Gefahrenmerkmal:

ADR/RID: UN –Nummer : 2031, Gefahrzettel 8+5.1

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Beispiel 2 - Propanol

2 - Propanol

Entz. Fl. 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Augenreiz. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung.

STOT einm. 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit

verursachen.

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Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen

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Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen

Schwefelsäure (8 B)

+

Salpetersäure (5.1 B)

ist zulässig

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Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen

ist zulässig

2- Propanol (3)

+

Salpetersäure (5.1 B)

ist zulässig bis:

- 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen

- 20 t in Gebäuden mit Brandmeldeanlage,

Werkfeuerwehr oder autom. Löschanlage

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8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe

9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

10.Lagerung von Gasen unter Druck

11.Lagerung von Aerosolpackungen und

Druckgaskartuschen

12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Kapitel mit ergänzenden Anforderungen

Inhalte:

- Anwendungsbereich

- Organisatorische Maßnahmen

- Brandschutz

- Lagerräume

- Lagermengen

- Auffangräume

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• Der Unterausschuss I „Gefahrstoffmanagement“ (UA I) des AGS

soll bis November 2012 eine TRGS zur „Lagerung in ortsfesten

Behältern“ erarbeiten.

• Eine Aktualisierung / Klarstellungen der TRGS 510 wird im UA I

beraten.

Ausblick

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Ausblick

Es bleibt spannend.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit


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