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Ti uponor brandschutz 1048037 03 2012

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ANFORDERUNGEN UND LÖSUNGEN FÜR VERTEIL- UND STEIGELEITUNGEN Brandschutz
Transcript
Page 1: Ti uponor brandschutz 1048037 03 2012

A N F O R D E R U N G E N U N D L Ö S U N G E NF Ü R V E R T E I L- U N D S T E I G E L E I T U N G E N

Brandschutz

Page 2: Ti uponor brandschutz 1048037 03 2012

2

F 60F 90

F 60F 90

F 60F 90

F 60F 90

500 mm

500 mm

1000

mm

250 mm

250 mm

F 60F 90

F 60F 90

F 60F 90

F 60F 90

1500 mm 200mm

1000

mm

1000 mm

1000

mm

1000 mm1000 mm

1000 mm

Brandschutz mit Uponor Verbundrohren

Die nachfolgenden Ausführungen geben eine Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an den Brandschutz und zeigt Bei-

spiele für Brandabschottungen zur Vermeidung von Brandausbrei-tung. Weiterführende Informati-onen zum Thema Brandschutz

fi nden Sie im Internet unter www.uponor.de und im aktuellen im Technischen Gesamtkatalog Haustechnik.

Brandschutzlösungen mit dem Uponor Verbundrohrsystem bedeu-ten Sicherheit von Anfang an.Für das Uponor Verbundrohrsys-tem existiert eine Vielzahl bau-aufsichtlicher Zulassungen und Prüfzeugnisse namhafter Anbieter

von Brandschutzlösungen. Zusätz-lich verfügt Uponor selbst über eigene Prüfzeugnisse.

Das bietet die Sicherheit und Voraussetzung für eine fachge-rechte und brandschutztech-

Sicherheit von Anfang an

nisch rechtssichere Installationen mit dem Uponor Verbundrohrsys-tem, sowohl im Einfamilienhaus als auch in Gebäuden mit erhöhten Brandschutzanforderungen.

Häufi g wird die Ansicht vertreten, dass nichtbrennbare (metallische) Rohre materialbedingt einen Vor-teil im Brandfall bieten. Das Ge-genteil ist aber der Fall. Die Rohre selbst halten zwar hohen Tempe-raturen länger Stand als brennbare Rohre, die hohen Temperaturen auf der Brandseite können aber durch Kupfer- und Stahlrohre

leichter von Brandabschnitt zu Brandabschnitt übertragen wer-den. Daher ist die Ausführung von Brandabschottungen und weiterführende Dämmungen für metallische Rohrleitungen, ins-besondere bei Durchführung von F60/F90 Wänden und Decken, i. d. R. aufwändiger als bei Ver-bund rohren, die als brennbare

Verbundrohre im Vorteil

Rohre eingestuft sind. So können z. B. bei Uponor Verbundrohren die erforderlichen aluminium-kaschierten RS 800 Dämmschalen von ROCKWOOL asymetrisch angeordnet werden – ein ent-scheidender Vorteil, wenn direkt hinter Wänden und oberhalb von Decken Abzweige oder Um-lenkungen vorgesehen sind.

Wand- und Deckendurchführungen mit Uponor MLCP Verbundrohren(Ausführungsbeispiele mit ROCKWOOL RS 800)

Wand- und Deckendurchführungen mit nicht-brennbarem metallischen Rohren(Ausführungsbeispiele mit ROCKWOOL RS 800 und Conlit-Schale)

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Alle rechtlichen und technischen Informationen wurden nach bestem Wissen sorgfältig zu-sammengestellt. Fehler können dennoch nicht vollständig ausgeschlossen und hierfür keine Haf-tung übernommen werden. Das Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich ge-schützt. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urhebergesetz zugelassenen Ausnahmen ist ohne Zustimmung der Uponor GmbH nicht gestattet. Insbesondere Vervielfältigungen, der Nachdruck, Bearbeitungen, Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, Über-setzungen und Mikroverfi lmungen behalten wir uns vor. Technische Änderungen vorbehalten.

Copyright 2012Uponor GmbH, Haßfurt

Einleitung ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 4 Normen und Richtlinien •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 4 Abschottungssysteme •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 5 Gebäudeklassen nach den Landesbauverordnungen ••••••••••••••••••••••••••••••• 6 Deckenabschottungsprinzip mit Trockenbauverkleidung •••••••••••••••••••••••••••• 7 Installation im Installationsschacht I 30, I 60, I 90 nach DIN 4102-4 •••••••••••••••••• 8 Verlegung von Uponor MLCP/PE-Xa Rohren in notwendigen Fluren, Ausgängen ins

Freie und notwendigen Treppenräumen (Flucht- und Rettungswege) •••••••••••••••••• 9

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 11

Inhalt

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Einleitung

Ein Großteil der baurechtlichen Bestimmungen zur Planung gebäudetechnischer Anlagen ist dem Brandschutz unterstellt. Der Grund für die hohen An-forderungen an den baulichen

Brandschutz besteht darin, dass im Brandfall nicht nur eine unmit-telbare Gefahr für Menschen und Tiere besteht, sondern auch hohe wirtschaftliche Schäden für Bau-herrn, Planer und ausführende Be-

triebe entstehen können. Deshalb werden bei den baurechtlichen Bestimmungen sowohl Planer und ausführende Betriebe als auch die Bauherren und Gebäudebetreiber in die Pfl icht genommen.

Normen und Richtlinien

In Deutschland sind die baulichen Anforderungen an den Brand-schutz Ländersache, und werden in den Landesbauverordnungen geregelt. Trotz der Einführung einer im Jahre 2002 verfassten Musterbauordnung MBO und der Tatsache, dass die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen MLAR 11/2005 in fast allen Bundesländern als Leitungsanlagenrichtlinie über-nommen wurde, bestehen weiter-hin geringe Unterschiede zwischen den ausführungstechnischen Anforderungen der Bundesländer. Zur Vereinheitlichung der Landes-bauordnungen wurden jedoch die Paragraphen § 14 „Brandschutz“ und § 40 „Leitungen, Leitungs-anlagen, Installationsschächte, In-stallationskanäle“ im Wesentlichen in die Landesbauverordnung, und die Durch-/Ausführungsverord-nungen DVO und IVV der Länder übernommen.

Paragraphen in den Länderverordnungen:

§ 14 Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vor-gebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Der Paragraph 14 nimmt alle am Projekt beteiligten Personen und Betriebe in die Pfl icht. Hierbei werden mit der Ausdrucksweise „anzuord-nen“, „errichten“, „instand zu halten“ und „ändern“ sowohl die Planer, Architekten und ausführenden Betriebe als auch die Bauherrn oder Gebäudebetreiber angesprochen, welche in der laufenden Verpfl ichtung zur Instandhaltung der brandschutztechnischen Anlagen stehen.

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Kanäle

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hin-durchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind;

dies gilt nicht für Decken

in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 innerhalb von Wohnungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr

als 400 m² in mehr als zwei Geschossen

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zu-lässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2, Satz 1 und Abs. 3

Wichtiger Hinweis:

Der Planer und Verarbeiter muss sich über die jeweils gültigen und laufend aktua-lisierten Richtlinien und Ge-setzte der Bundesländer in-formieren und diese beachten.

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Nach Paragraph § 40 muss die An ordnung der Leitungen, der Installationsschächte und Kanäle der MLAR bzw. Pkt. 4.4 und 4.2 der LAR/RbALei entsprechen. Die An-forderungen an die Anordnung der Rohrleitungen gelten z. B. für alle Rohrdurchführungen mit brenn-

baren und nichtbrennbaren Werkstoffen und brennbaren und nichtbrennbaren Medien

Abfl ussleitungen nach DIN EN 12056 und deren Entlüftungs- leitungen über Dach Bodenabläufe nach DIN EN

12056 Elektrodurchführungen

(Kabel und Rohre aller Art)

Um den vorbeugenden Brand-schutz vorbeugend zu gewähr-leisten, ist die Wahl der richtigen Baustoffe existenziell wichtig. Die Auswahl der Baustoffe ist in der DIN 4102 geregelt, zudem fi ndet sich in dieser Norm eine Liste der technischen Bau bestimmungen, welche zu beachten sind. Zur Errichtung einer Rohrleitungsinstallation bieten die Leitungsanlagenricht-linien (MLAR/LAR/RbALei) die Möglichkeiten des Einbaus von Abschottungssystemen (z. B. Brandschutzmanschetten u. Brandschutzdämmung) zur Einhaltung der brandschutz-

technischen Forderungen. Bei brandschutztechnischen Ab-schottungssystemen sind hier-bei die Einbauregeln der allge-meinen bauaufsichtlichen Prü-fungszeugnisse zu beachten. Des Weiteren ist eine Überein-stimmungserklärung für jede Ein-bauvariante auszufüllen. Muster dieser Übereinstimmungserklä-rungen sind bei dem jeweiligen Produkthersteller erhältlich. Bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen müssen darüber hinaus Typenschilder neben den Abschottungssystemen montiert werden.

Abschottungssysteme dienen zur Einhaltung der in den Leitungs-anlangenrichtlinien MLAR und LAR/RbALei genannten brand-schutztechnischen Anforderungen. Gemäß § 40 Abs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschlie-ßende Bauteile für die eine Feuer-widerstandsdauer vorgeschrieben

ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung aus-reichend lang nicht zu befürchten ist. Zur Einhaltung dieser Bestim-mung müssen die Leitungen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuer-widerstandsklasse aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile.

Leitungen die innerhalb von In-stallationsschächten oder -kanälen geführt werden, müssen einschließ-lich der Abschlüsse und Öffnungen mindestens die gleiche Feuerwi-derstanddauer aufweisen wie die durchdringenden raumanschließen-den Bauteile und aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen.

Abschottungssysteme

Hinweis: Anforderungen an die weiterführende Dämmung entsprechend der ABZ/ABP. Liegen keine Anforderungen vor, gilt Baustoffklasse mind. B2. Bei Wanddurchführungen müssen die BSM beidseitig angeordnet werden.

Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren), ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entspre-chende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.

1 R 90-Durchführung mit B1 Dämmung mit ABP2 R 90-Durchführung mit Mineralfaser

Schmelzpunkt > 1000 °C mit ABP3 R 90-Durchführung mit BSM UND ABZ4 S 90-R 90-Durchführung mit ABZ5 Mörtel6 F 90-Massivbauteile oder leichte

F 90-Trennwände7 Körperschalldämmung

A1/A2 Baustoffklasse nichtbrennbarB1/B2 Baustoffklasse brennbarABZ = allgemeine bauaufsichtliche ZulassungABP = allgemeines bauaufsichtliches PrüfzeugnisBSM = Brandschutzmanschette

5

1 2 3 3 4

5 5 57 7

a a a a a ≥ 50 mm

6 6 6 66

A1 A1B1/B2

B1/B2 B1/B2B1 A1/A2

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Gebäudeklassen nach den Landesbauverordnungen

Baurechtliche Anforderung im Zusammenhang mit den Abschottungen von Leitungsanlagen

Freistehende Gebäude≤ 7 m OKF (≤ 2 Nut-zungseinheiten undinsgesamt ≤ 400 m2)1)

Gebäude≤ 7 m OKF (≤ 2 Nut-zungseinheiten undinsgesamt ≤ 400 m2)1)

Sonstige Gebäude≤ 7 m OKF1)

Gebäude≤ 13 m OKF (Nutzungs-einheiten mit jeweilsnicht mehr als 400 m2)1)

Sonstige Gebäude≤ 22 m OKF1)

jeder Höhe undHochhäuser≥ 22 m OKF3)

Bauteil

Gebäudeklasse GK 1 (a+b) GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Sonderbauten

Bauteile inKellergeschossen(Decken)MBO § 31 (2)

OKF = Oberkante Fußbodenvon Aufenthaltsräumen abOberkante Erdreich

- Hotels-Versammlungsstätten- Sportstätten- Schulen- Krankenhäuser

F 30 F 30 F 90

A)

F 90 F 90 F 90/F 120 3)

Bauteile inObergeschossen(Decken)MBO § 31 (1)

keineAnforderungen

F 30 2) F 60/F 90 B) 2) F 90 2) F 90 2)F 30 2)

RaumabschließendeTrennwände inObergeschossen, z. B.Wohnungstrennwände,bzw. Trennwände vonNutzungseinheiten,MBO § 29

keineAnforderungen

F 60/F 90 B) F 90 3)F 30 F 30 F 90

Wände von not-wendigen Flurenund Ausgängen insFreie, MBO § 36 (4)

keineAnforderungen

F 30

keineAnforderungen

Keller Obergeschoss

F 30 F 90

Keller Obergeschoss

F 30 F 90

Keller Obergeschoss

F 30 F 90

Keller Obergeschoss

F 30

Wände vonnotwendigenTreppenräumen,MBO § 35 (3)

keineAnforderungen

F 90-A F 90-A 3)F 30-A F 90-A F 90-A

Gebäudetrenn-wände/Brandwände,MBO § 30

keineAnforderungen

F 60/F 90-AB B) F 90-A 3)F 60/F 90-AB B) F 60/F 90-AB B) F 90-A

1) Nach § 40 werden keine Anforderungen an die Abschottung von Leitungsanlagen, Installationsschächten, Kanälen und Lüftungsanlagen innerhalb von Wohnungen undNutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 und nicht mehr als 2 Geschossen gestellt.*

2) Für Decken zu Dachräumen und Flachdächern gelten keine besonderen Anforderungen, wenn im Dachraum keine Aufenthaltsräume sind.3) In Sonderbauten gelten differenzierte Anforderungen. Details sind den Sonderbauordnungen und dem spez. Brandschutzkonzept als Bestandteil der Baugenehmigung

zu entnehmen.A) In Bayern, Hessen, Hamburg gelten F30-Anforderungen für tragende Bauteile im Kellergeschoss. Leitungesabschottungen in F 30-Bauteilen mit Anforderungen an den

Brand-, Schall, und Wärmeschutz*B) Abschottungen für F 60-Bauteile sind zurzeit im Markt nicht verfügbar, deshalb Abschottungen für F 90-Bauteile einbauen.

Nach § 40 werden keine Anforderungen an die Ab-schottung von Leitungsanlagen der GK 1 und 2 beiDecken gestellt. Bei Mehrfamilienhäusern (> 1 WE)bestehen Anforderungen an Schall- und Wärmeschutz.

Leitungsabschottungen in F 60/F 90/F 120-Bauteilen mit An-forderungen an den Brand-,Schall- und Wärmeschutz

Leitungsabschottungen in F 30-Bauteilen mit Anforderungenan den Brand-, Schall- undWärmeschutz

* Wichtiger Hinweis: Die Tabelle ist bereits auf die Gebäudeklassen GK 1 – 5 der MBO 2002 projiziert, um den Übergang auf die neue Systematik der zukünftigen LBOszu erleichtern. Bis zur baurechtlichen Einführung der neuen Landesbauordnungen auf Basis der MBO 2002 in allen noch nicht umgestellten Bundesländern gelten die zurzeitbaurechtlich eingeführten Landesbauordnungen.Bei Einhaltung der Tabelle werden i.d.R. alle bisherigen und neuen Anforderungen abgedeckt.

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Brandschutzanforderungen im Bereich von Leitungsdurchführungen ● F 90 ● F 30:

Uponor MLCP:Außendurchmesser d

a bis 110 mm

(geprüfte R 30-/R 90-Systeme) mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnissen/Zulassungen (ABP/ABZ): Die Abstandsregeln gemäß ABP/ABZ sind einzuhalten.

Uponor MLCP/PE-Xa Rohre: Außendurchmesser d

a ≤ 32 mm

(Erleichterung nach MLAR/LAR/RbALei Abschnitt 4.3): Die Brand-schutzanforderungen an Uponor MLCP/PE-Xa Rohre d

a ≤ 32 mm sind

erfüllt, wenn die Rohrdurchführung mit einer Mineralfaserschale, Schmelzpunkt > 1000 °C erfolgt. Dämmlänge = Bauteildicke = 50 % Dämmdicke nach Energieeinsparverord-nung EnEV (WLG 040 umrechnen), bzw. nach DIN 1988-2. Die Rauchgasdichtheit der Durchführung muss gewährleistet sein. Die Abstandsregeln und Durchführungswerkstoffe nach den Erleichterungen der MLAR/LAR/RbALei sind einzuhalten.

Sind geringere Verlegeabstände erforderlich, so kann die Abschot-tungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn Uponor MLCP/PE-Xa

Rohr mit den klassifi zierten R 30-/R 90-Brandabschottungen eingesetzt wird (z.B. Rockwool Conlit Schalen). In diesem Fall

ergeben sich die Verlegeabstände durch die Dämmstärken bzw. den erforderlichen Platz für den Einbau (siehe folgende Kapitel).

Deckenabschottungsprinzip/Aufputzinstallation

Steigleitung

Raumentlüftung

Bauteilanforderung

F 30 AB feuer-

hemmend

Bauteilanforderung

F 90 AB feuer-

beständig

Vorwandinstallation

ohne Bauteil-

anforderung

Abschottung mit

einer Feuerwider-

standsdauer 90

Min., inkl. Schall-

und Wärmeschutz

1 z.B. Gipskarton-

beplankung

1 x 12,5 mm

1 x 15 mm

1 x 18 mm

2 x 12,5 mm

Dachraum

OKFFB oberster Aufenthaltsraum

1

(Quelle: Copyright ML 2007)

Deckenabschottungsprinzip mit Trockenbauverkleidung

Page 8: Ti uponor brandschutz 1048037 03 2012

8

Installationsschächte und -kanäle:Nach dem § 40 der jeweiligen LBO sind Installationsschächte und -kanäle in Gebäuden, mit Ausnah-me von Gebäuden geringer Höhe,

sowie Installationsschächte und -kanäle, die Brandwände über-brücken, so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Trep-penräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen

werden kann. Hierzu müssen die Installationsschächte und -kanäle für die jeweilige Lei-tungsart die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse I 30, I 60 oder I 90 erfüllen.

Brandschutzanforderungen ● F 90 ● F 30:

Uponor MLCP/PE-Xa: Alle Uponor MLCP/PE-Xa Rohr Leitungen sind in R 30-/R 90-Qualität abzuschotten oder können in R 90-Qualität oder nach den Erleich-terungen der MLAR/LAR/Rlei/RbALei durchgeführt werden.

I 90 Installationsschacht

Steigleitung

Raumentlüftung

Bauteilanforderung

F 30 AB feuer-

hemmend

Bauteilanforderung

F 90 AB feuer-

beständig

Abschottung mit

einer Feuerwider-

standsdauer 90

Min., inkl. Schall-

und Wärmeschutz

1 Klassifi zierte

Schachtwand mit

der erforderlichen

Feuerwiderstands-

dauer mit ABP oder

entsprechend der

DIN 4102-4

Dachraum

OKFFB oberster Aufenthaltsraum

1

(Quelle: Copyright ML 2007)

Installation im Installationsschacht I 30, I 60, I 90 nach DIN 4102-4

Hinweis: Der Installationsschacht bietet wirtschaftlich keine Vorteile gegenüber dem Deckenabschot-tungsprinzip, deshalb sollte in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit überprüft werden.Des weiteren ist der Installationsschacht beim Einbau von Wasserzählern und UP-Ventilen in der F 90-Schachtwand ohne besondere Maßnahmen (z. B. F 90-Installationsblöcke) nicht anwendbar.

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Bei Verlegung oberhalb einer F 30 Unterdecke besteht nach den Anforderungen der MLAR bzw. den LAR/RLei/RbALei der Länder keine Begrenzung der Brandlast. Die Rohrdämmung kann in der Baustoffklasse B1/B2 erfolgen. Dämmdicke nach EnEV bzw. DIN 1988-2.

Die Befestigungen müssen brand-schutztechnisch bemessen wer-den. Soll die Brandlast rechnerisch auf „null“ gedrückt werden, kann eine Dämmung mit der Rockwool Dämmschale RS 800, Schmelz-punkt > 1000 °C, in einer Dicke von mind. 30 mm erfolgen. DieseAusführung gilt als gekapselte

Brandlast gemäß gutachterlicher Stellungnahme Nr. 3335/1111 -Mer- im Auftrag der Firma Rockwool (Informationsquelle: www.MLPartner.de > Download > Herstellerdokumente > Rockwool).

Verlegung von Uponor MLCP/PE-Xa Rohren in notwendigen

Fluren, Ausgängen ins Freie und notwendigen Treppenräumen

(Flucht- und Rettungswege)

Nach den Anforderungen der MLAR bzw. LAR/RLei/RbALei der Länder dürfen brennbare Baustoffe (B1/B2), die nicht zum Betrieb der Flucht- und Rettungswege notwendig sind, nicht offen verlegt werden.

Verlegung von Uponor MLCP/PE-Xa Rohr oberhalb von F 30 Unterdecken

a ≥ 50 mm

Sanitär-Versorgung- Kalt- Warm- Zirkulation

F 30 Unterdecke mit ABP/ABZ, Aufhängungnicht brennbar in F 30-Qualität mitgeprüft(Beflammung von unten und oben)

Hinweis:Nur zugelassene nicht brennbare Dübel in der Decke verwenden (nicht erforderlich bis 15° Neigung in der Decke)

nicht brennbare Rohre (A1)

Wärme- und Trittschalldämmung (A1/A2/B1/B2)

Diffusionshemmende Dämmung < 12 °C(A1/B1)

Heizung- Vorlauf- Rück- lauf

Kälte< 12 °C

Abfluss Regen-entwäs-serunginnen-liegend

Brennbare und brand-förderende Gase undFlüssigkeiten

LüftungAllgemeineStrom-versorgung

Sicherheits-Strom-versorgung

1 2 1 2 1 2 1 2 1 2

1

brennbare Rohre (B1/B2)2

Befestigung gemäß Verwendbarkeits-nachweis

3

3

3

F 30 F 30

F 90

(Quelle: Copyright ML 2007)

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10

Bei offener Verlegung besteht nach den Anforderungen der MLAR bzw. den LAR/RLei/RbALei, Abschnitt 3 der Länder eine „Null-Brandlast-regelung“ für Leitungen, die nicht zum Betrieb des Flucht- und Ret-tungsweges zwingend notwendig sind. Die Brandlast muss gekapselt

werden. Dazu kann eine Rockwool Dämmschale RS 800, Schmelz-punkt > 1000 °C, in einer Dicke von mind. 30 mm montiert werden. Diese Ausführung gilt als gekapsel-te Brandlast gemäß gutachterlicher Stellungnahme der MPA Braun-schweig Nr. 3335/1111 -Mer- im

Auftrag der Firma Rockwool (Infor-mationsquelle: www.MLPartner.de > Download > Herstellerdokumente > Rockwool).

Die Mindestdämmdicke nach EnEV bzw. DIN 1988-2 muss eingehalten werden.

Bei Verlegung innerhalb von I 30 Kanälen besteht nach den Anforderungen der MLAR bzw. den LAR/RLei/RbALei der

Länder keine Begrenzung der Brandlast. Die Rohrdämmung kann in der Baustoffklasse B1/B2 erfolgen. Dämmdicke nach EnEV

bzw. DIN 1988-2. Als Befestigung reichen nichtbrennbare Befesti-gungen aus.

1) Erleichterungen entprechend Abschnitt 4.2 der MLAR/LAR/Lei/RbALei sind möglich.

Rockwool RS 800 Schmelzpunkt > 1000 °C, Mindestdämmdicke 30 mm als gekapselte Brandlast, gemäß gutachterlicher Stellungnahme der MPA 8S.

(Quelle: Copyright ML 2007)

1)

1)

Verlegung von Uponor MLCP/PE-Xa Rohr innerhalb von I 30 Installationskanälen oder mit „Brandschutzkapselung“

1)

1)

F 60

F 90

F 30

F 60

F 90

F 30

min. 30mm

Rohrschellenabstand gem.Angaben der Rohrhersteller

Rockwool 800Schmelzpunkt > 1000 °C

notwendiger Flur

Stöße mit Aluklebeband abkleben= durchgehende Dampfdiffusionssperre bei kaltgehendenLeitungen

Die Oberfläche besteht aus einer gitter-netzverstärkten, reißfesten Aluminium-Sandwich-Folie. Dämmung mit Binde-draht – 6 Wicklungen pro Meter sichern.

d ≤ 160

1 1 1

(Quelle: Copyright ML 2007)

Verlegung von Uponor MLCP/PE-Xa Rohr ohne Unterdecken (offene Verlegung mit „Kapselung“ der Brandlast)

Mindestdämmdicke

mit Rockwool

RS 800/RS 836 =

30 mm, daraus ergibt

sich eine Kapselung

der Brandlast.

1 Befestigung

nicht brennbar

z. B. DIN 4102-4,

Nr. 8.5.7.5

Abschottung gem.

MLAR/LAR/

RbALei, Abschnitt

4.1/4.2/4.3

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Konzeption und Beratung

Planung AusführungGebäude-nutzung

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