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Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

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Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 272-286 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907885 . Accessed: 17/06/2014 10:14 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.60 on Tue, 17 Jun 2014 10:14:53 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 272-286Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907885 .

Accessed: 17/06/2014 10:14

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Thiiringisches Grundsteuergesetz vom 8. Marz 1929. (Ges.-Sammlg. f. Thiiringen 1929, Nr. 9, S. 61.)

I. Steuerpflicht § I-

I. Im Lande Thiiringen wird eine Grundsteuer nach den folgenden Vor- schriften erhoben.

II. Die Grundsteuer ist eine Einheitswertsteuer im Sinne des Reichsbewer- tungsgesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzblatt I S. 214) a).

§2. I. Steuergegenstande sind:

1. die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Betriebe (§§ 11, 12, 22, 23 des Reichsbewertungsgesetzes),

2. die Grundstucke im Sinne des § 34 des Reichsbewertungsgesetzes mit Aus- nahme des Bergwerkseigentums,

3. die zu einem Betriebsvermogen (§§ 26 ff. des Reichsbewertungsgesetzes) ge- horigen Vermogensgegenstande, die, unabhangig von ihrer Zugehorigkeit zu einem gewerblichen Betrieb betrachtet, nach ihrer Nutzungsart einen land- wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartnerischen Betrieb bilden wiir- den (§31 Absatz 3 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes). Als Vermogens- gegenstande dieser Art gelten auch die zu einem gewerblichen Betrieb ge- horigen Berechtigungen, die den Vorschriften des biirgerlichen Rechts iiber Grundstucke unterliegen, sofern sie eine landwirtschaftliche, forstwirtschaft- liche, oder gartnerische Nutzung zum Gegenstande haben (z. B. Erbpacht- recht),

4. die zu einem Betriebsvermogen gehorigen Grundstucke, die, unabhangig von ihrer Zugehorigkeit zu einem gewerblichen Betrieb betrachtet, zum Grand- vermogen (§ 34 des Reichsbewertungsgesetzes) gehoren wiirden, jedoch ohne Einbeziehung des Zubehors, insbesondere der zu einer Betriebsanlage des Grundstucks verwendeten Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die als Zubehor des Grundstucks anzusehen sind (§31 Absatz 3 Satz 2, 3 des Reichsbewertungsgesetzes). Als Grundstucke dieser Art gelten auch die zu einem gewerblichen Betrieb gehorigen Berechtigungen, die den Vorschriften des burgerlichen Rechts iiber Grundstucke unterliegen, sofern sie eine nicht landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartnerische Nutzung zum Gegenstand haben (z. B. das Erbbaurecht), sowie die zu einem gewerblichen Betrieb gehorigen Gebaude, die auf einem fremden Grand und Boden er- richtet sind und nicht dem Eigentiimer des Grand und Bodens gehoren. Satz 2 gilt nicht f iir solche Berechtigungen, deren Ausiibung allein schon ein Gewerbe begriinden wiirde (z. B. das Bergwerkseigentum). II. Ein mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartne-

rischen Betrieb verbundener Nebenbetrieb, der nach §§ 1, 2 Nr. 1 des Gewerbe- steuergesetzes in der Fassung des Artikels II der Verordnung zur Ausf iihrang des Gesetzes vom 3. Februar 1928 iiber die Uebertragung von Geschaften der Steuer- verwaltung auf die Reichsfinanzbehorden (Steueriiberleitungs- und Steueranpaa-

J) Dasselbe ist mitgeteilt im Finanzarchiv 43 (1926) S. 510. 776

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Thiiringisches Grundsteuergesetz. 273

sungsverordnung) vom 10. Marz 1928 (Ges.-S. S. 63) der Gewerbesteuer unterliegt, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als Teil des landwirtschaftlichen, forstwirt- schaftlichen ofler gartnerischen Betriebes. Grundstiicke, die zu einem solchen Nebenbetrieb gehoren, unterliegen jedoch nach Absatz I Nr. 4 der Grundsteuer.

III. Die Steuergegenstande unterliegen der Grundsteuer nur insoweit, als sie sich auf das Land Thuringen erstrecken.

§ 3.

I. Von der Grundsteuer sind befreit: 1. Steuergegenstande im Eigentum des Reiches und anderer Korperschaften

und Anstalten des offentlichen Rechts, soweit eine Besteuerung nach Reichs- recht oder nach den mit dem Reich abgeschlossenen Staatsvertragen un- zulassig ist,

2. Steuergegenstande im Eigentum des Landes Thuringen, der thuringischen Gemeinden und Kreise und der Landesuniversitat Jena mit Ausnahme der zu landwirtschaftlicher, forstwirtschaf tlicher oder gartnerischer Nutzung ver- pachteten Steuergegenstande von mehr als 25 a GroBe,

3. sonstige Steuergegenstande, die vom Reich, von dem Lande Thuringen, den thuringischen Gemeinden und Kreisen, sowie Steuergegenstande, die von anderen im Lande Thuringen ansassigen Korperschaften oder Anstalten des offentlichen Rechts ihrem Hauptzweck nach unmittelbar zu einem offent- lichen Dienst oder Gebrauch benutzt werden. Ist der Steuergegenstand der Korperschaft oder Anstalt von einem Dritten zur Verfugung gestellt, so tritt die Befreiung nur ein, wenn dies unentgeltlich geschieht,

4. Steuergegenstande, die von den in Nr. 3 bezeichneten Korperschaften und Anstalten oder von sonstigen inlandischen Korperschaften, Personenvereini- gungen oder Vermogensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder son- stigen Verfassung ausschlieBlich gemeinniitzigen oder mildtatigen Zwecken dienen, ausschlieBlich fiir diese Zwecke unmittelbar benutzt werden. Ist der Steuergegenstand der Korperschaft, Anstalt, Personenvereinigung oder Ver- mogensmasse von einem Dritten zur Verfiigung gestellt, so gilt die Befreiung nur dann, wenn dies unentgeltlich geschieht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Zweck als gemeinniitzig oder mildtatig im Sinne des Satz 1 anzu- sehen ist, bestimmen sich nach den zur Durchf iihrung des Korperschaftsteuer- gesetzes und des Vermogensteuergesetze3 erlassenen Bestimmungen,

5. dem offentlichen Verkehr dienende Wege, StraBen, Platze, die offentlichen Bestattungsplatze,

6. Steuergegenstande im Eigentum oder in der NutznieBung der Kirchen, Kirch- gemeinden, Pfarrlehen und der ihnen nach Artikel 137 Absatz 7 der Reichs- verfassung gleichgestellten Vereinigungen, soweit die Gegenstande nach den vor dem Inkrafttreten der Reichsverfassung in den thuringischen Gebieten und in den auf Grund des Gesetzes vom 28. Januar 1928 (Ges.-S. S. 33) von dem Freistaat Sachsen an das Land Thuringen abgetretenen Gebietsteilen zuletzt giiltig gewesenen Gesetzen steuerfrei waren. II. Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nur fur einen Teil des Steuer-

gegenstandes vor, so gilt die Befreiung nur fiir diesen Teil.

§4. I. Wohngebaude, die nach dem 31. Dezember 1923 bezugsfertig geworden

sind oder bezugsfertig werden, einschlieBlich der zugehorigen Hofraume und Haus- garten bis zu einer GesamtgroBe von 500 qm sind fiir die Dauer von funf Jahren von der Grundsteuer befreit. Fiir die in den Rechnungs jahren 1924 und 1925 be- zugsfertig gewordenen Wohngebaude wird die Freizeit vom 1. April 1926 an, fiir die sonstigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezugsfertig gewordenen Wohn- gebaude vom Beginn des auf die bezugsfertige Herstellung folgenden Rechnungs- jahres an gerechnet. Im iibrigen rechnet die Freizeit vom Ende des Kalender- monats an, in dem das Gebaude bezugsfertig geworden ist.

Finanzarchiv. XL VI. Jahrg. 771 18

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274 Tbiiringisches Grundsteaergesetz.

II. Dient ein Geb&ude, das nach dem 31. Dezember 1923 bezngsfertig gewor- den ist oder bezugsfertig wird, teils Wohnzwecken, teils anderen Zwecken, so gilt die Befreiung nur fur den Wohnzwecken dienenden Teil. Entfallen jedoch auf den Teil, der anderen als Wohnzwecken dient, nicht mehr als 25 vom Hundert der erzielbaren Jahresrohmiete des ganzen Gebaudes, so gilt die Befreiung fiir das ganze Gebaude, entfallen auf ihn 75 vom Hundert oder mehr, so tritt keine Be- freiung ein.

III. Fiir Wohngebaude, die zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder g&rtnerischen Betrieben oder zu den in § 2 Absatz I Nr. 3 bezeichneten Vermdgens- gegenstanden gehoren, finden die Vorschrif ten in Absatz I und II nur insoweit An- wendung, als der Neubau eine Erhohung der Steuer zur Folge hatte.

IV. Fallen die Voraussetzungen fiir die Befreiung innerhalb des fiinf jahrigen Zeitraums (z. B. wegen Nutzung der bisherigen Wohnraume zu gewerblichen Zwecken) weg, so entfallt die Befreiung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

§5. I. Steuerschuldner ist der Eigentiimer. Bei verpachteten Steuergegenstanden

der in § 3 Absatz I Nr. 2 bezeichneten Art ist Steuerschuldner der Pachter. Fiir grundstiicksgleiche Berechtigungen ist Steuerschuldner der Berechtigte, fiir ein Gebaude, das auf einem fremden Grund und Boden errichtet ist (§ 34 Absatz 3 des Reichsbewertungsgesetzes), der Besitzer des Gebaudes. Gehoren die Betriebsmittel oder Grebaude eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartnerischen Betriebs einem anderen als dem Eigentiimer des Grund und Bodens (§ 12 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 1 des Reichsbewertungsgesetzes), so ist, abgesehen von dem Falle des Satz 2, Steuerschuldner fiir den gesamten Betrieb der Eigentiimer des Grund und Bodens.

II. Beim Wechsel in der Person des Eigentiimers ist Steuerschuldner bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Wechsel eintritt, der bisherige Eigentiimer, vom Beginn des folgenden Kalendermonats an der neue Eigentiimer. Satz 1 gilt entsprechend beim Wechsel der in Absatz I Satz 2 und 3 bezeichneten Personen.

HI. Sind an dem Steuergegenstand mehrere gemeinschaftlich berechtigt (z. B. zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand), so haften sie als Gesamtschuldner. Ferner haften als Gresamtschuldner fiir die Steuerschuld des Eigentiimers oder des In- habers der grundstiicksgleichen Berechtigung der NutznieBer oder NieBbraucher des Steuergegenstandes. Beim Erbbaurecht, sofern dieses ausgeiibt wird, haftet als Gesamtschuldner fiir die Steuerschuld des Eigentiimers auch der Erbbau- berechtigte.

IV. Beim Wechsel in der Person des Eigentiimers haftet als Gesamtschuldner fiir die Steuerschuld des bisherigen Eigentiimers der neue Eigentiimer; dies gilt nicht fur den Erwerber in der Zwangsversteigerung. Satz 1 gilt entsprechend bei Wechsel der in Absatz I Satz 2 bezeichneten Personen.

§6. Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als dffentliche Last.

II. Besteuerungggrundlage und Steuersatz

§7. Besteuerungsgrundlage ist der Einheitswert, der nach den Vorschrif ten des

Reichsbewertungsgesetzes fiir den Steuergegenstand festgestellt ist.

§8. Der Steuersatz betr&gt fur jedes Rechnungsjahr 3 vom Tausend des auf voile

Hundert nach unten abgerundeten Einheitswertes. 772

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Thiiringisches Grundsteuergesetz. 275

III* Veranlagung §9.

Das Thuringische Finanzministerium kann bestimmen, daB Landes- und Gemeindebehdrden bei Beschaffung der Veranlagungsunterlagen mitzuwirken haben.

§ 10. I. Das Thuringische Finanzministerium kann bestimmen, unter welchen Vor-

anssetzungen und in welchem Umfange Steuerpflichtige zur Abgabe schriftlicher Steuererklarungen verpflichtet sind.

II. Die Steuerpflichtigen haben dem Gemeindevorstand (Stadtvorstand) an- zuzeigen:

1. Die Uebertragung des Eigentums an einem Steuergegenstand und, soweit der Pachter eines Steuergegenstandes steuerpflichtig ist, einen Wechsel in der Person des Pachters,

2. Neubau, Umbau, Abbruch oder Zerstorung von Steuergegenstanden, 3. den Eintritt und den Wegfall von Steuerbefreiungsgrunden (§3).

§ 11. I. Die allgemeine Veranlagung der Grundsteuer (Hauptveranlagung) erfolgt je-

weils fur ein Rechnungsjahr (Hauptveranlagungszeitraum). Soweit die fur die Steuergegenstande festgestellten Einheitswerte fur mehrere Kalenderjahre (§6 Absatz 2 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes) gelten, erstreckt sich der Haupt- veranlagungszeitraum auf die Rechnungsjahre, die in diesen Kalenderjahren be- ginnen.

II. Der Hauptveranlagung wird der Einheitswert zugrunde gelegt, der auf den dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt (§5 Absatz 2 des Reichsbewertungsgesetzes) festgestellt worden ist. In den Fallen des Absatz I Satz 2 ist der Einheitswert maBgebend, der auf den dem ersten Rech- nungsjahr unmittelbar vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Ist der Einheitswert in der Zeit zwischen dem Hauptfeststellungszeit- punkt und dem Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes neu festgestellt worden (§ 75 des Reichsbewertungsgesetzes), so wird der Hauptveranlagung der neu fest- gestellte Einheitswert zugrunde gelegt.

§ 12. I. Die Grundsteuer wird unbeschadet der Vorschrift des § 212 Absatz 2 der

Reichsabgabenordnung neu veranlagt, wenn der Einheitswert nach § 75 des Reichs- bewertungsgesetzes neu festgestellt wird. Der Neuveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den fur die Neufeststellung maBgebenden Zeitpunkt (§ 75 Absatz 2 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes) festgestellt worden ist. Die Neuveranlagung gilt fur die Zeit vom Beginn des Kalendermonats, der dem fur die Neufeststellung maBgebenden Feststellungszeitpunkt unmittelbar folgt, bis zum Ende des laufenden Hauptveranlagungszeitraumes. Die ursprungliche Veranlagung gilt bis zum Ende des Kalendermonats, in den der fur die Neufeststellung maB- gebende Feststellungszeitpunkt fallt.

II. Werden wahrend des Hauptveranlagungszeitraumes oder in der Zeit zwi- schen dem Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Beginn des Hauptveranlagungs- zeitraumes Teile von Steuergegenstanden verauBert, ohne daB die Voraussetzungen fur eine Neufeststellung nach § 75 Absatz 1 des Reichsbewertungsgesetzes vor- liegen, so hat der Erwerber den VerauBerer fur den auf diesen Teil entfallenden Grundsteuerbetrag schadlos zu halten; eine abweichende Vereinbarung zwischen Erwerber und VerauBerer bleibt unberuhrt.

§ 13. I. Eine Nachveranlagung wird vorgenommen

1. in den Fallen, in denen nach § 76 Absatz 1 des Reichsbewertungsgesetzes eine Nachfeststellung des Einheitswerts fur den Steuergegenstand erfolgt,

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276 Thiiringisches Grundsteuergesetz.

2. wenn ein Steuergegenstand bei der allgemeinen Veranlagung iibergangen worden ist,

3. wenn die Voraussetzungen fur eine Steuerbefreiung (§3) wegf alien. II. Auf die Nachveranlagung finden die Vorschriften des § 12 Absatz I Satz 2

und 3 entsprechende Anwendung.

§ 14. Erlischt die Steuerpflicht im Sinne des § 2 Absatz I innerhalb des Haupt-

veranlagungszeitraumes (§11 Absatz I), so wird die Grundsteuer nur bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, in dem die Steuerpflicht weggefallen ist.

§ 15. Jedem Steuerpflichtigen ist der der Besteuerung zugrunde gelegte Einheits-

wert und der Jahresbetrag der von ihm zu entrichtenden Grundsteuer durch schriftlichen Bescheid (Grundsteuerbescheid) bekannt zu machen. Als Grund- steuerbescheid gilt auch der auf einen Antrag auf Befreiung (§3) zu erteilende Bescheid.

§ 16. I. Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid konnen nicht darauf gestiitzt

werden, daB die Zurechnung des Steuergegenstandes zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartnerischen Vermogen oder zum Grundvermogen oder zu den in § 31 Absatz 3 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Vermogens- gegenstanden und Grundstucken unrichtig erfolgt oder daB der Einheitswert (§7) oder dessen Zerlegung (§19 Absatz II) unrichtig sei.

II. Ist der Feststellungsbescheid iiber die Feststellung des Einheitswerts (§§ 54, 67 des Reichsbewertungsgesetzes), nachdem der Grundsteuerbescheid er- gangen ist, durch Rechtsmittelentscheidung, Berichtigung oder eine andere Ver- fugung abgeandert worden und ist die abandernde Entscheidung unanfechtbar geworden, so wird der Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend berich- tigt, auch wenn er bereits unanfechtbar geworden ist.

IV. Erhebung

§ 17. I. Die Grundsteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 10. Mai,

10. August, 10. November und 10. Februar fallig. II. Bis zur Zustellung eines neuen Grundsteuerbescheids fur einen neuen

Hauptveranlagungszeitraum hat der Steuerschuldner zu den in Absatz I bezeich- neten Zeitpunkten Vorauszahlungen in Hohe von je einem Viertel der zuletzt fest- gestellten Jahressteuerschuld zu entrichten.

III. Soweit die auf Grund des neuen Steuerbescheids zu leistenden Viertel- jahreszahlungen (Absatz I) die Vorauszahlungen iibersteigen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheids nach Absatz II zu leisten waren, ist der Unterschieds- betrag zusammen mit der nachsten Viertel jahreszahlung zu entrichten, die nach Zustellung des Steuerbescheids fallig wird. Soweit die Viertel jahreszahlungen, die auf Grund des neuen Steuerbescheids zu leisten gewesen waren, hinter den Vor- auszahlungen zuruckbleiben, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheids nach Absatz II zu leisten waren, ist der Unterschiedsbetrag auf die nachste Viertel- jahreszahlung anzurechnen, die nach Zustellung des Steuerbescheids fallig wird; ein etwa verbleibender Betrag ist zu erstatten.

IV. Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daB der bei der neuen Hauptveran- lagung voraussichtlich festzusetzende Jahressteuerbetrag um mehr als den f iinften Teil hinter der zuletzt festgesetzten, fur die Vorauszahlungen nach Absatz II maB- gebenden Jahressteuerschuld zuruckbleiben wird, so ist ihm der auf die einzelnen Vorauszahlungsraten (Absatz III) entfallende Unterschiedsbetrag auf Antrag bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids fur den neuen Hauptveranlagungszeit- raum zinslos zu stunden.

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Thiiringisches Grundsteuergesetz. 277

V. Gemeindeznschlage § 18.

I Die Gemeinden und Kreise konnen von den in ihren Bezirken gelegenen Steuergegenstanden Zuschlage zu der fiir den Staat veranlagten Grundsteuer (§8) erheben.

II. Die Zuschlage werden durch BeschluB des Gemeinde- (Stadt-Kreis-) Rats nach Hundertsatzen der fiir den Staat veranlagten Grundsteuer fiir das Rech- nungsjahr festgesetzt. Die Hundertsatze miissen fiir alle Steuergegenstande gleich sein. Sie diirfen betragen

a) in Stadtkreisen bis zu 100 vom Hundert der Landessteuer, b) in Landkreisen bis zu 30 vom Hundert der Landessteuer, c) in Gemeinden mit 5000 oder mehr Einwohnern bis zu 50 vom Hundert der

Landessteuer, d) in Gemeinden unter 5000 Einwohnern bis zu 20 vom Hundert der Landes-

steuer. III. Mit Genehmigung des Thiiringischen Ministeriums des Innern oder der

von ihm beauftragten Behorde und nach Gehor der amtlichen Berufsvertretungen der Landwirtschaft und des Gewerbes, soweit Angehorige dieser Berufe von der Erhohung betroffen werden, konnen jedoch die Zuschlage in den Gemeinden und Landkreisen bis zu 70 vom Hundert der Landessteuer erhoht werden.

IV. Macht eine Gemeinde von diesem erhohten Zuschlagsrecht Gebrauch, so darf dem Kreis ein erhohter Zuschlag nur insoweit gewahrt werden, daB die Ge- samtzuschlage von Gemeinde und Kreis 100 vom Hundert der Staatssteuer nicht iibersteigen.

V. Macht ein Landkreis von seinem Zuschlagsrecht keinen oder nur teilweise Gebrauch, so geht, falls das Thiiringische Ministerium des Innern zustimmt, inso- weit die Zuschlagsberechtigung auf die Gemeinden iiber.

VI. Fiir die Steuergegenstande, die keinem Gemeindebezirk angehoren, kann der Landkreis Zuschlage bis zu 70 vom Hundert der Landessteuer, mit Genehmi- gung des Thiiringischen Ministeriums des Innern bis zu 100 vom Hundert der Landessteuer erheben.

§ 19. I. Der Steuergegenstand unterliegt dem Zuschlag (§18) nur insoweit, als er

sich auf die Gemeinde (den Kreis) erstreckt. Der Zuschlag bemiBt sich nach dem Wert des in der Gemeinde (dem Kreis) liegenden Teiles des Steuergegenstandes.

II. Erstreckt sich der Steuergegenstand iiber mehrere Gemeinden (Kreise), so ist der auf die einzelne Gemeinde (Kreis) entfallende Teilbetrag des Einheits- werts durch Zerlegung zu ermitteln. Fiir den MaBstab und das Verfahren der Zer- legung gelten die vom Reichsminister der Finanzen auf Grund des § 86 Absatz 2 Nr. 2 des Reichsbewertungsgesetzes mit Zustimmung des Reichsrats getroffenen Bestimmungen.

§ 20. Auf die Zuschlage finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 12, 13, 14, 16, 17 und,

soweit die Zuschlage von denselben Behorden veranlagt werden wie die staatliche Grundsteuer, § 15 entsprechende Anwendung.

VI. Uebergangs- und Schlufivorschriften § 21.

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften der Abschnitte I bis V fiir die Zeit vom 1. April 1929 an veranlagt und erhoben, soweit in § 22 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zur Durchfiihrung der Vorschrift in Satz 1 erforderlichen MaB- nahmen konnen schon vor dem 1. April 1929 getroffen werden.

§ 22. I. Bei den in § 2 Absatz I Nr. 2 und 4 bezeichneten Steuergegenstanden wird

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278 Thtiringisches Grundsteuergesetz.

der Hauptveranlagung fur das Redlinings jahr 1929 der auf den Beginn des 1. Ja- nuar 1925 festgestellte Einheitswert zugrunde gelegt. 1st der Einheitswert neu festgestellt worden (§ 75 des Reichsbewertungsgesetzes), so wird der Hauptveran- lagung der neu festgestellte Einheitswert zugrunde gelegt. Sind in der Zeit nach dem 31. Dezember 1927 bis zum Beginn des Rechnungsjahres 1929 bei einem Steuergegenstand der in Satz 1 bezeichneten Art Aenderungen eingetreten, die eine Neufeststellung nach § 75 des Reichsbewertungsgesetzes begnindet hatten, wenn der am 31. Dezember 1927 abgelaufene Hauptfeststellungszeitraum weiter gelaufen ware, so wird der Hauptveranlagung fur das Rechnungsjahr 1929 auf Antrag der Einheitswert zugrunde gelegt, der in diesem Falle nach § 75 des Reichs- bewertungsgesetzes neu festzustellen gewesen ware.

II. Treten Aenderungen der in Absatz I Satz 3 bezeichneten Art im Rech- nungsjahre 1929 ein, so wird die Grundsteuer auf Antrag neu veranlagt. Der Neu- veranlagung wird der Einheitswert zugrunde gelegt, der neu festzustellen ware, wenn der am 31. Dezember 1927 abgelaufene Feststellungszeitraum sich auf das Rechnungsjahr 1929 erstreckt.

III. Soweit fur die in § 2 Absatz I Nr. 2 und 4 bezeichneten Steuergegenstande ein Einheitswert auf den Beginn des 1. Januar 1925 nicht festgestellt worden ist, wird er nach den Bewertungsvorschriften fur den am 31. Dezember 1927 abgelaufe- nen Hauptfeststellungszeitraum fur die Veranlagung der Grundsteuer vom Finanz- amt ohne Zuziehung des Grundwertausschusses und des Gewerbeausschusses nachtraglich festgestellt. Die Vorschrift in Satz 1 ist in den Fallen des Absatz I Satz 3 und Absatz II sinngemafi anzuwenden.

§ 23. Bis zur Zustellung des Steuerbescheids fur das Rechnungsjahr 1929 hat der

Steuerschuldner zu den in § 17 bestimmten Zeitpunkten Vorauszahlungen in Hohe von je einem Viertel der Steuerschuld fur das Rechnungsjahr 1928 zu entrichten. Die Vorschriften des § 17 Absatz III finden entsprechende Anwendung.

§ 24. I. Fur das Rechnungsjahr 1928 wird eine Veranlagung zur Grundsteuer nur

vorgenommen, wenn in der Zeit nach dem 31. Dezember 1927 bei einem Steuer- gegenstand Aenderungen eingetreten sind, die nach § 16 Absatz 1 des Grund- steuergesetzes vom 23. Juli 1926 (Ges.-S. S. 311) eine Neuveranlagung begrunden oder den Wegf all oder den Eintritt der Steuerpf licht nach dem Grundsteuergesetz vom 23. Juli 1926 zur Folge gehabt haben. Sind die Aenderungen bei der Er- hebung der Vorauszahlungen fur das Rechnungsjahr 1928 bereits beriicksichtigt, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt. Bei Aende- rungen der in § 16 Absatz 1 a bis d des Grundsteuergesetzes vom 23. Juli 1926 bezeichneten Art kann die Veranlagung unterbleiben, wenn sich der Wert des Steuergegenstandes durch die Aenderung nicht um mehr als 1000 RM. erhoht oder verringert hat.

II. Die Veranlagung wirkt vom Beginn des Kalendervierteljahres an, der auf das mafigebende Ereignis (Absatz I) folgt.

III. Fur den Steuersatz und die ErmaBigung des Steuerbetrages gelten die Vorschriften, die im vierten Rechnungsvierteljahr 1927 fur den Steuergegenstand maBgebend waren.

IV. Der Veranlagung von Gegenstanden in den ehemals sachsischen Gebiets- teilen, die durch das Gesetz iiber einen Gebietsaustausch zwischen Sachsen und Thuringen vom 30. Marz 1928 (Reichsgesetzblatt Teil I S. 115) mit dem Lande Thuringen vereinigt worden sind, werden an Stelle der in § 6 des Grundsteuer- gesetzes vom 23. Juli 1926 vorgesehenen Steuerwerte entsprechend den fur diese Steuergegenstande bis zum 1. April 1928 maBgebenden Bestimmungen die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes auf den Beginn des 1. Januar 1925 festgestellten oder festzustellenden Einheitswerte zugrunde gelegt.

V. Soweit in Absatz II bis IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1, 14 Satz 1, 16 mit Ausnahm*

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Page 9: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

Thilringisches Ornndsteuergesetz. 279

des Absatz 4 Satz 1, und § 21 des Grundsteuergesetzes vom 23. Juli 1926 sowie die Vorschrif ten der Artikel I, III und IV der Verordnung zur Ausf iihrung des Ge- setzes vom 3. Februar 1928 liber die Uebertragung von Geschaften der Steuer- verwaltung auf die Reichsfinanzbehorden vom 10. Marz 1928 (Ges.-S. S, 63).

§ 25. Soweit nach § 24 eine Veranlagung fiir das Rechnungsjahr 1928 nicht vor-

zunehmen ist, gelten die Vorauszahlungen, die in dem Gesetz vom 7. Juni 1928 iiber Gnindsteuervorauszahlungen fiir das Rechnungsjahr 1928 (Ges.-S. S. 185) und in dem Gesetz vom 27. Januar 1928 iiber einen Gebietsaustausch mit dem Freistaat Sachsen (Ges.-S. S. 33) vorgeschrieben sind, als endgiiltige Grundsteuer fiir das Rechnungsjahr 1928. Das gleiche gilt in den Fallen, in denen eine Veran- lagung nach § 24 vorzunehmen ist, fiir die Zeit bis zum Beginn des Kalenderviertel- jahres, von dem ab die Veranlagung wirkt (§24 Absatz II).

§ 26. Die Gemeinden und Kreise konnen fiir das Rechnungsjahr 1928 zu der nach

§§ 24, 25 erhobenen staatlichen Grundsteuer Zuschlage nach MaBgabe der Vor- schriften des § 20 des Grundsteuergesetzes vom 23. Juli 1926 erheben.

§27. Die zur Ausfiihrung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlafit das

Thiiringische Finanzministerium; soweit die Zuschlagsberechtigung der Gemeinden und Kreise in Betracht kommt, handelt es im Einvernehmen mit dem Thuringi- schen Ministerium des Innern *).

§ 28. Das Gesetz tritt mit seiner Verkiindung in Kraft.

Begrundung zum Gesetzentwnrf vom 13. April 1928 s) I« Im Allgemeinen

Als die Regierung im vergangenen Jahre dem Landtag den Entwurf eines Gesetzes iiber die Regelung der Grundsteuer im Rechnungsjahr 1927 (Vorlage Nr. 91, Landtagsdrucksachen Abt. I S. 65) vorlegte, rechnete sie damit, daB das, abgesehen von der Festsetzung des Grundsteuersatzes, die letzte Regelung der Grundsteuer durch das Land sein und daB am 1. April 1928 diereichsrecht- 1 i c h e Rahmenregelung der Realsteuern in Kraft treten werde, die nach § 4 a des Reichsgesetzes zur Uebergangsregelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Landern und Gemeinden vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Aussioht genommen ist. Deshalb wurde die Regelung der Grundsteuer damals durch das Gesetz vom 17. Dezember 1927, Ges.-S. S. 193, auf das Rechnungsjahr 1927, be- schrankt. Die Geltung dieses Gesetzes lauft mit dem 31. Marz 1928 ab. Die Er- wartung, daB die in Aussicht genommene Grundsteuerrahmenregelung des Reiches am 1. April 1928 in Kraft treten werde, hat sich aber nicht erfiillt. Der zurzeit noch dem Reichsrat vorliegende Entwurf eines Gesetzes iiber Vereinheitlichung des Steuerrechts, das die reichsrechtliche Regelung der Realsteuern bringen soil, wird fiir das Rechnungsjahr 1928 noch keine Geltung erlangen. Es macht sich des- halb nochmals eine 1 a n d e s gesetzliche Regelung der Grundsteuer fiir die Zeit vom 1. April 1928 an notwendig.

Das bisher geltende Grundsteuergesetz legt der Besteuerung die VermOgen- steuerwerte 1924 zugrunde. Fiir diese Vermogensteuerwerte waren der Vermogens- stand und die Verhaltnisse am 31. Dezember 1923 maBgebend. Die Bewertung der Grundstiicke fiir die Vermogensteuer 1924 erfolgte auf Grund der berichtigten

x) Die Ausfiihrungsverordnung zum Grundsteuergesetz wurde am 14. Marz 1929 •rlaseen (Ges.-Sammlg. f. Thtiringen 1929, Nr. 9, S. 66).

*) IV. Landtag von Thttringen 1927/28, I. Abt. Vorlagen usw., Nr. 218. 777

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Page 10: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

280 Thiiringisches Grundsteuergesetz.

Wehrbeitragswerte, von denen gewisse Abschlage vorgenommen wurden, die je nach der Vermogensart und teilweise auch innerhalb derselben Vermogensart je nach dem Werte der Grundstiicke verschieden waren.

Seit dem 31. Dezember 1923 haben sich die wirtschaftlichen Verhaltnisse wesentlich geandert, und die Werte der verschiedenen der Grundsteuer unter- liegenden Vermogensarten haben sich seitdem erheblich verschoben. Die letzte zurzeit vorliegende Grundstiicksbewertung ist die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzblatt I S. 214) vor- genommene Einheitsbewertung nach dem Stande vom 1. Januar 1925. In welcher Weise sich die Einheitswerte 1925 gegeniiber den Vermogensteuerwerten 1924 geandert haben, laBt fur einzelne Vermogensarten die nachstehende Uebersicht erkennen, in der die Vermogensteuerwerte 1924 nach den Durchfuhrungsbestim- mungen fur die Vermogensteuer 1924 und die Einheitswerte 1925 nach den Durch- fuhrungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz fur die erste Feststellung der Einheitswerte und zum Vermogensteuergesetz fur die Veranlagung 1925 und 1926 in Hundertsatzen des berichtigten Wehrbeitragswertes angegeben sind.

Vermogen- Einheits- steuerwert 1924 werte 1925

Einfamilienhauser 35-70% 45-65% Mietwohngrundstucke 20-30% 30-45% Fur gewerbliche Zwecke vermietete Grundstiicke . 35 - 60% 45 - 70%

Die Vermogensteuerwerte 1924 fur das landwirtschaftliche, forstwirt- schaftliche und gartnerische Grundvermogen in Thiiringen betragen insgesamt 1 124 392889 RM., die Einheitswerte 1925 fur dasselbe Grundvermogen nach Aus- kunft des Statistischen Reichsamts 908061 328 RM., sind also fast 20% niedriger.

Wie die Einheitsbewertung 1928 ausfallen wird, steht noch nicht fest. Vermut- lich werden aber die Verschiebungen der Werte der verschiedenen Vermogensarten gegeniiber den Vermogensteuerwerten 1924 eher groBer als geringer sein. Die bis- herigen, nach einem 4 Jahre zuriickliegenden Stande festgestellten Grundsteuer- werte werden jedenfalls nicht langer als Besteuerungsgrundlage fur die Grund- steuer beibehalten werden konnen, sondern es mtissen Werte aus der neusten Zeit zur Besteuerungsgrundlage genommen werden. Die neusten Werte sind die Ein- heitswerte nach dem Stand vom 1. Januar 1928. Ifiese stehen, wie bereits erwahnt, noch nicht fest; sie werden erst im Laufe des Jahres 1928 festgestellt werden. Das ist ein Uebelstand, der mit in Kauf genommen werden muB.

Abgesehen von der seit dem 31. Dezember 1923 eingetretenen Aenderung der wirtschaftlichen Verhaltnisse und der Verschiebung der Werte der verschiedenen Vermogensarten wird der Ersatz der Vermogensteuerwerte 1924 durch die Ein- heitswerte 1928 als Besteuerungsgrundlage auch infolge des am 1. April 1928 er- folgten Uebergangs der thiiringischen Landessteuerverwaltung auf die Reichs- finanzbehorden notwendig. Die Reichsfinanzbehorden verwenden fiir die Ver- anlagung zu Reichssteuern nur die Einheitswerte. Die Verwaltungstatigkeit der Reichsfinanzbehorden wiirde erschwert werden, und es wurden Irrtiimer unaus- bleiblich sein, wenn die Finanzamter fiir die Veranlagung zu den Reichssteuern die Einheitswerte und fiir die Veranlagung zur Landesgrundsteuer die Vermogen- steuerwerte 1924 zu verwenden hatten. Ueberdies gelten auch fur das der thuringi- schen Gewerbesteuer unterliegende Gewerbekapital schon seit mehreren Jahren die Einheitswerte, so daB der Uebergang zu den Einheitswerten bei der Grund- steuer auch die Herbeifiihrung einer groBeren GleichmaBigkeit der thiiringischen Landessteuerverwaltung bedeutet.

Die Griinde, die im vergangenen Jahre dazu gefuhrt haben, den im bisherigen Grundsteuergesetz bestimmten Veranlagungszeitraum auf das Rechnungsjahr 1927 auszudehnen, also die Vermogensteuerwerte 1924 nochmals fur 1927 beizubehalten (Landtagsvorlage Nr. 91, Landtagsdrucksache Abt. I S. 65) bestehen in diesem Jahre nicht mehr oder haben wenigstens nicht mehr die Bedeutung wie damals. Insbesondere ist es jetzt zweifelhafter als im vergangenen Jahre, ob die neue Rege- lung nur ein Jahr gelten und bereits am 1. April 1929 durch die in Aussicht stehende Reichsregelung ersetzt werden wird.

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Page 11: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

Thiiringisches Grundsteuergesetz. 281

Daraus, daB der Entwurf die Einheitswerte des Reichsbewertungsgesetzes als Besteuerungsgrundlage ubernimmt, ergibt sich, daB der Entwurf sich iiberhaupt dem Reichsbewertungsgesetz eng anpassen muB. Die Vorschriften des Entwurfs stehen deshalb uberall im engsten Zusammenhang mit den Vorschriften des Reichs- bewertungsgesetzes und sind zum Teil nur aus dem Reichsbewertungsgesetz heraus verstandlich. Die hauptsachlich in Betracht kommenden Vorschriften des Reichs- bewertungsgesetzes sind in der Anlage beigefiigt.

Aus der engen Anpassung der Vorschriften an das Reichsbewertungsgesetz und ferner daraus, daB auf Grand des Gesetzes uber die Uebertragung von Geschaften der Steuerverwaltung auf die Reichsfinanzbehorden vom 3. Februar 1928 durch eine Landessteuerordnung die Vorschriften uber das Verfahren in Landessteuer- sachen allgemein den reichsrechtlichen Vorschriften angepaBt werden und daB infolgedessen eine Reihe von Vorschriften des zur Zeit geltenden Grundsteuer- gesetzes entbehrlich werden, ergibt sich, daB nicht ein bloBes Abanderungsgesetz zu dem bestehenden Grundsteuergesetz, sondern ein ganzlich neues Grundsteuer- gesetz vorgelegt wird.

II. Im Einzclnen Zu § 1.

Die Bestimmung in § 1 Absatz II will von vornherein auf die bereits in der all- gemeinen Begriindung erwahnte Tatsache des engen Zusammenhangs des Ent- wurfs mit dem Reichsbewertungsgesetz hinweisen. Darin erschopft sich seine Be- deutung. DaB diese Einheitswerte des Reichsbewertungsgesetzes die Besteuerungs- grundlage sind, bestimmt der § 7.

Zu § 2. § 2 Absatz I zahlt die der Grundsteuer unterliegenden Steuergegenstande auf.

Sachlich stimmt diese Vorschrift mit der Vorschrift des § 1 des Grundsteuer- gesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1926 iiberein, d. h. der Grundsteuer sollen nach dem neuen Grundsteuergesetz dieselben Gegenstande unterliegen, die nach dem bisherigen Grundsteuergesetz steuerpflichtig sind. In der Fassung muBte sich der Entwurf dagegen dem Reichsbewertungsgesetz anschlieBen und die in diesem fur die Steuergegenstande vorgeschriebenen Begriffsbestimmungen iibernehmen.

Nr. 1. Was unter landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Betrieben zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 11, 12, 22 und 23 des Reichs- bewertungsgesetzes. Wie aus § 11 hervorgeht, bilden landwirtschaftliche Neben- betriebe (Ziegeleien, Brauereien, Brennereien) mit dem landwirtschaftlichen Haupt- betrieb eine wirtschaftliche Einheit. Nach §§ 1, 2 a des Gewerbesteuergesetzes vom 23. Juli 1926 (§§ 1, 2 Nr. 1 der Fassung des Artikel II der Verordnung zur Aus- fuhrung des G«setzes vom 3. Februar 1928 uber die Uebertragung von Geschaften der Steuerverwaltung auf die Reichsfinanzbehorden, Steueruberleitungs- und Steueranpassungsordnung vom 10. Marz 1928, Ges.-S. S. 63) unterliegen aber diese Nebenbetriebe mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Brennereien der Gewerbe- steuer. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sollen deshalb nach § 1 Absatz II des Entwurfs die Nebenbetriebe insoweit nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes gelten. Lediglich die zu diesen Betrieben gehorigen Grundstucke sollen wie bei alien Gewerbebetriebei> auf Grund des § 2 Absatz I Nr. 4 des Entwurfs zur Grundsteuer herangezogen werden. Eine mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene, nicht gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Brennerei ist Teil des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 2 Absatz I Nr. 1 des Entwurfs und grundsteuerpflichtig. Alles dies entspricht der bestehenden Regelung. Nach § 4 Absatz 2 des Reichsbewertungsgesetzes ist diese Regelung auch kiinf tig zulassig.

Nr. 2. Der Begriff der grundsteuerpflichtigen „ Grundstucke" ergibt sich aus § 34 des Reichsbewertungsgesetzes. Die Annahme des Bergwerkseigentums ent- spricht dem bisherigen Grundsteuergesetz.

Nr. 3 und 4 betreffen die zu einem gewerblichen Betrieb gehorigen Grund- stucke, und zwar Nr. 3 die landwirtschaftlich (forstwirtschaftlich, gartnerisch) ge- nutzten, und Nr. 4 die nicht landwirtschaftlich genutzten. Die Vorschriften schlie-

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Page 12: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

282 Thtiringisches Grundsteuergesetz.

Ben sich eng an § 31 Absatz 3 des Beichsbewertungsgesetzes an. Unter Nr. 3 f&llt z. B. ein Landgut, das einem Braunkohlenwerk einverleibt ist und dessen Grund- stucksflachen zur Kohlengewinnung nach und nach im Tagebau abgegeben werden sollen. Unter Nr. 4 fallen bebaute und unbebaute Fabrikgrundstucke und andere gewerbliche Grundstiicke. Auch hier beruht die Zulassigkeit der Heranziehung dieser Betriebsgrundstiicke zur Grundsteuer auf § 4 Absatz 2 des Beichsbewer- tungsgesetzes.

Die grundstucksgleichen Berechtigungen mit Ausnahme des Bergwerkseigen- tums sollen kunftig ebenso der Grundsteuer unterliegen wie nach dem bisherigen Grundsteuergesetz.

Die nochmalige Erwahnung des Bergwerkseigentums in Nr. 4 erklart sich daraus, daB es sich bei Nr. 4 um ein zu einem gewerblichen Betrieb gehoriges Berg- werkseigentum und bei Nr. 3 um anderes Bergwerkseigentum handelt. Unter die Ausnahme der Nr. 3 fallen z. B. im ehemaligen Gebiet Altenburg die einer Beihe von Landwirten zustehenden nicht ausgeiibten Kohlenabbaugerechtigkeiten, wah- rend unter die Ausnahme der Nr. 4 die zu einem Bergbauunternehmen gehorigen ausgeiibten und nicht ausgeiibten Kohlenabbaugerechtigkeiten fallen.

Zu § 3. Die Befreiungsvorschriften des § 3 entsprechen sachlich im wesentlichen den

Befreiungsvorschriften des bestehenden Grundsteuergesetzes. Die Bestimmungen im Absatz I Nr. 1 und 2 beziehen sich auf Steuergegen-

stande imEigentum, Nr. 3 und 4 auf Steuergegenstande im Gebrauche oder in der N u t z u n g der dort genannten Kdrperschaften. Entsprechend der bis- herigen Begelung werden hiernach auch kunftig Dienstwohnungen in reichseigenen Dienstgebauden grundsteuerpflichtig (vgl. § 4 des Gesetzes iiber die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Beichs, der Lander und der Gemeinden vom 10. April 1925, Beichsgesetzblatt S. 252), Dienstwohnungen in landes- und gemeindeeigenen Grundstucken steuerfrei sein.

Nach Nr. 3 und 4 ist Steuerfreiheit von der unentgeltlichen Ueber- lassung abhangig gemacht. Insoweit liegt eine Abweichung vom gegenwartigen Zustand vor. Sie ist aber gerechtfertigt. Es liegt kein AnlaB vor, den Eigentiimer, der f iir die Ueberlassung ein Entgelt erhalt, von der Grundsteuer frei zu lassen. In der Praxis werden die Falle nur selten vorkommen. Die Fassung der Nr. 3 und 4 schlieBt sich der Fassung des dem Beichsrat vorliegenden Entwurfs eines Grund* steuerrahmengesetzes an.

Die Befreiungsvorschrif t in Absatz I Nr. 6 muBte aus dem geltenden Grund- steuergesetz ubernommen werden, weil insoweit die Steuerfreiheit der kirchlichen Grundstucke durch Artikel 173 der Beichsverfassung geschiitzt ist. Auf demselben Grunde beruht die Ausdehnung der Vorschrif t auf die kirchlichen Grundstucke in den vom Freistaat Sachsen an das Land Thuringen abgetretenen Gebietsteilen.

Zu § 4. Die Vorschriften in § 4 Absatz I, II und IV stimmen sachlich mit § 3 des bis-

herigen Grundsteuergesetzes und mit der gegenwartigen Steuerpraxis uberein. Die Erweiterung der Vorschrif t gegenuber dem bisherigen § 3 beruht darauf, daB einige fruher entstandene Zweifel im Gesetz selbst geklart werden sollen.

Die Bestimmung in Absatz III steht mit § 15 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 des Beichsbewertungsgesetzes im Zusammenhang, wonach die zu einem landwirt- echaftlichen Betrieb gehorigen Gebaude nicht besonders bewertet werden, ihr Wert vielmehr als im Ertragswert einbegriff en ist, der f iir den Betrieb anzusetzende Wert jedoch nicht geringer sein darf als der Ertragswert, der sich nach §§ 34, 35, 37 des Beichsbewertungsgesetzes fur die bebauten Grundstucke ergeben wurde. Hiernach kann die Befreiungsvorschrift des § 4 hochstens bei kleinen landwirt- schaftlichen Betrieben zur Anwendung kommen.

Zu §§ 5 und 6. Die Begelung der Haftung fur die Steuerschuld entspricht ebenfalls im weaent-

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Page 13: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

Thiiringisches Grundsteuergesetz. 28$

lichen dem bestehenden Gesetz. Die Vorschrift in Absatz I Satz 3 tragt der Rege- lnng in § 12 Absatz 2 des Reichsbewertungsgesetzes Rechnung. Sie bezieht sioh insbesondere auf die Falle der Verpachtung privater landwirtschaftlicher (f orstwirt- schaftlicher, gartnerischer) Betriebe, in denen dem Pachter eines landwirtschaft- lichen Betriebes das Inventar gehort, und in denen er aus eigenen Mitteln Gebaude anf dem Pachtgrundstiick errichtet. Auch in diesen Fallen bilden zwar der Grund und Boden, Betriebsmittel und die vom Pachter errichteten Grebaude eine wirt- schaftliche Einheit. Deren Gesamtwert wird aber auf die beteiligten Eigentumer nach dem Verhaltnis ihrer Beteiligung am Gresamtwert verteilt, und die auf die verschiedenen Eigentumer entfallenden Teilbetrage gelten als Einheitswerte im Sinne des Beichsbewertungsgesetzes (§12 Absatz 2 Reichsbewertungsgesetz) und damit nach $ 7 des Entwurfs auch im Sinne des Entwurfs. Steuerschuldner ist deshalb der Eigentumer des Grund und Bodens fur den auf diesen entfallenden Steuerteil, der Eigentumer der Betriebsmittel und der Gebaude (d. i. in den eben erwahnten Fallen der Pachter des Betriebs) fiir den auf die Betriebsmittel und die Gebaude entfallenden Steuerteil. Zur groBeren Sicherheit der Steuerglaubiger ist die gesamtschuldnerische Mithaftung des Eigentiimers des Grund und Bodens fur die Steuerschuld des Eigentiimers der Betriebsmittel und Gebaude vorgesehen. Die getrennte Haftung gilt nicht in den Fallen, in denen eine der in § 3 Absatz I Nr. 2 des Entwurfs bezeichneten Korperschaften ihren mehr als 25 a umfassenden land- wirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat. In diesen Fallen ist nur ein Steuer- schuldner vorhanden, d. i. der Pachter, und zwar auch hinsichtlich des Grund und Bodens (§5 Absatz I Satz 1 Halbsatz 2); die bezeichneten Korperschaften haften auch nicht als Gesamtschuldner.

Zu § 7. wird auf die allgemeine Begrundung verwiesen. DaB in den Fallen, in denen bei einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen, gartnerischen) Betriebe der Grund und Boden einerseits und die Betriebsmittel und bestimmte Grebaude andererseits verschiedenen Eigentiimern gehoren, als Einheitswerte die Teilbetrage gelten, die vom Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebs auf die beteiligten Eigentumer entfallen, braucht hier nicht nochmals bestimmt zu Werden, weil es sich ohne weiteres aus § 12 Absatz 2, § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 des Reichs- bewertungsgesetzes ergibt (vgl. auch die Begrundung zu §§ 5, 6 des Entwurfs).

Zu § 8. Aus Kreisen der Steuerpflichtigen und von den Gemeinden ist wiederholt das

dringende Verlangen geauBert worden, daB die Abgabensatze fur eine langere Reihe von Jahren im voraus oder allermindestens jeweils vor Beginn des Rech- nungsjahres festgesetzt werden mochten. Ein solches Verlangen laBt sich nur er- fullen, wenn auf eine genaue Errechnung der Abgabensatze aus den Besteuerungs- gruniagen (Wert des steuerpflichtigen Grundvermogens bei der Grundsteuer und Wert des Gewerbekapitals sowie Hohe des Gewerbeertrags bei der Grewerbesteuer) verzichtet wird. Denn die Besteuerungsgrundlagen andern sich jedes Jahr und werden zurzeit bei der Grewerbesteuer ausnahmslos jedes Jahr und bei der Grund- steuer grundsatzlich ebenfalls jahrlich von neuem festgestellt, und diese Fest- stellung ist niemals vor Beginn des Rechnungsjahres beendet, sondern wird erst im Laufe des Rechnungsjahres oder erst nach Ablauf des Rechnungsjahres vor- genommen, fiir das sie gilt.

Durch die Vorschnft in §8 soil dem wiederholt geauBerten Verlangen ent- sprochen und der Steuersatz zeitlich unbeschrankt festgesetzt werden. Wie be- reits erwahnt, sind die Besteuerungsgrundlagen, die Einheitswerte nach dem Stand vom 1. Januar 1928, noch nicht festgestellt. Wie sie ausf alien werden, ist noch ungewiB. Im ganzen werden sie niedriger sein als die bisherigen Grundsteuerwerte (Vermogenssteuerwerte 1924). Die letzteren betragen unter Abrundung auf ▼oil* 1000 RM. fiir das in Thiiringen gelegene Grundverm6gen :

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Page 14: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

284 Thiiringisches Grundsteuergesetz.

a) beim landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartneri- RM. schen Grundvermogen 1 124 392 000

b) beim gewerblichen und bergbaulichen Grundvermogen . . 559 112 000 c) bei Wohnzwecken dienenden oder zu gewerblichen Zwecken

vermieteten Gebauden 507 352 000 d) bei sonstigem Grundvermogen 27 969 000 e) bei Berechtigungen mit Ausnahme des Bergwerkseigentums . 2 924 000

2 221 749 000 Nach Auskunft des Statistischen Reichsamts, dessen Feststellungen hinsicht-

lich des nichtlandwirtschaftlichen, nichtforstwirtschaftlichen und nichtgartne- rischen Grundvermogens allerdings noch nicht endgultig sind, abor sich nicht wesentlich andern sollen, betragen die Einheitswerte 1925, auf voile 1000 RM. abgerundet:

a) beim land-, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Grund- RM. vermogen 908 061 000

b) beim gewerblichen bebauten Grundvermogen 485 848 000 c) beim gewerblichen unbebauten Grundvermogen 8 068 000 d) beim nichtlandwirtschaftlichen und nichtgewerblichen Grund-

vermogen (Wohngrundstucke, Bauplatze) 633 411000 mithin Gesamtsumme der Einheitswerte 2 035 388 000 Es entfallen also auf das land-, forstwirtschaftliche und gartnerische

Grundvermogen 908 061000 und auf alles andere Grundvermogen 1 127 327 000

Da die Einheitswerte 1928 noch nicht bekannt sind, und da mit einer sehr wesentlichen Veranderung gegeniiber den Einheitswerten 1925 kaum zu rechnen ist, wird man bei der Ermittelung des Steuersatzes von den allein bekannten Ein- heitswerten 1925 ausgehen konnen.

In dem Haushaltsplan 1928 soil die Einnahme aus der Grundsteuer wieder wie im vorigen Jahre mit 5 800 000 RM. netto eingestellt werden. Um diesen Steuer- ertrag zu erreichen, wird ein Steuerersatz von 3 vom Tausend vorgeschlagen. Bei diesem Steuersatz ergibt sich ein Grundsteuersoll von 6 106 164 RM., der uber den Betrag von 5 800 000 Reichsmark hinausgehende Teil des errechneten Steuer- solls von 306 164 RM. wird auf alle Falle zu rechnen sein.

Zu §§ 9 bis 16. Im allgemeinen gelten fur das Veranlagungsverfahren die Vorschriften der

Landessteuerordnung in der Fassung der Steueriiberleitungs- und Steueranpas- sungsverordnung vom 10. Marz 1928 (Ges.-S. S. 63) und nach MaBgabe der Landes- steuerordnung die Vorschriften der Reichsabgabenordnunjg nebst Ausfuhrungs- und Erganzungsbestimmungen. In das Grundsteuergesetz sind deshalb nur solche die Veranlagung betreffenden Vorschriften aufzunehmen, die fiir die Grundsteuer besonders gelten und nicht in den genannten Verordnungen und Gesetzen ent- halten sind.

Zu §§ 9, 10. Die Vorschriften in §§ 9, 10 Abs. I sind nur vorsichtshalber aufgenommen,

falls die sich in gleicher Richtung bewegenden reichsrechtlichen Vorschriften, ins- besondere die Bestimmungen in §§ 26 ff. der Ausfuhrungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz fiir die erste Feststellung der Einheitswerte und zum Vermogenssteuergesetz fiir die Veranlagung 1925 und 1926 nicht ausreichen sollten.

Die in § 10 vorgesehene Anzeigepf licht ist vorgeschrieben, um die Veranlagungs- behorden im Interesse einer ordnungsmaBigen Verwaltung der Steuer iiber die fur die Veranlagung in Betracht kommenden Verhaltnisse laufend zu unterrichten. Eine Anzeige nach § 10 gilt nicht schlechthin als Antrag auf Neu veranlagung; ob sie als ein solcher Antrag zu behandeln ist, ist aus ihrem Inhalt zu beurteilen.

Zu § 11. § 1 1 bezieht sich auf die allgemeine, d. h. die regelmaBig wiederkehrende

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Page 15: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

Thiiringisches Grundsteuergesetz. 285

samtliche Steuerpflichtige umfassende Veranlagung im Gegensatz zu den Neu- und Nachveranlagungen, die in den §§12 und 13 geregelt 3ind, und die immer nur fiir einzelne Steuerpflichtige aus besonderen Anlassen notwendig werden. Die Vor- schriften des § 11 schlieBen sich eng an die §§ 5, 6 des Reichsbewertungsgesetzes an. Wie dort ein Hauptfeststellungszeitraum regelmaBig von der Dauer eines Jahres vorgesehen ist, so im Entwurf ein Hauptveranlagungszeitraum von gleicher Dauer. Ein Unterschied besteht nur insofern, als der Hauptfeststellungszeitraum mit dem Kalenderjahr (oder u. U. mit mehreren Kalenderjahren) zusammenfallt, wahrend der Hauptveranlagungszeitraum mit dem Rechnungsjahr (oder u. U. mit mehreren Rechnungsjahren) zusammenfallt.

Zu §§ 12, 13. Auch hier steht der Entwurf mit dem Reichsbewertungsgesetz im engsten

Zusammenhang. Die Neuveranlagung und die Nachveranlagung des Entwurfs entspricht der Neufeststellung der §§ 75, 76 des Reichsbewertungsgesetzes.

Nach § 75 des Reichsbewertungsgesetzes wird eine Neufeststellung vorgenom- men, wenn sich innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraumes der nach den Vor- schriften des Reichsbewertungsgesetzes ermittelte Wert einer wirtschaftlichen Ein- heit infolge besonderer Umstande um mehr als den fiinften Teil oder um mehr als 100 000 Reichsmark verandert. In diesem Falle soil auch eine Neuveranlagung der Grundsteuer vorgenommen werden. AuBerdem ist nach § 212 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung eine Neuveranlagung zulassig, wenn nach der Haupt- veranlagung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine hohere Veranlagung rechtfertigen. - Die Vorschrift des § 12 Absatz II will verhiiten, daB der VerauBerer von Teilen von Steuergegenstanden aus der Fortdauer seiner Steuer- pflicht fiir die verauBerten Teile Schaden erleidet.

Eine Nachfeststellung findet nach § 76 des Reichsbewertungsgesetzes statt, wenn innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums eine wirtschaftliche Einheit neu gegrundet wird. Dementsprechend erfolgt dann auch eine Nachveranlagung zur Grundsteuer. AuBerdem wird unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz I Nr. 2 und 3 nachveranlagt.

Zu § 14. § 14 gilt nur fiir den Fall, daB die Steuerpflicht fiir einen Steuergegenstand im

vollen Umfange erlischt. Werden nur einzelne Teile eines Steuergegenstandes frei, so hat unter Umstanden eine Neuveranlagung nach § 12 einzutreten.

Zu § 16. § 16 Absatz I stimmt sachlich mit § 14 des geltenden Grundsteuergesetzes

iiberein. Absatz II entspricht im wesentlichen der Regelung in § 35 des Gewerbe- steuergesetzes vom 23. Juli 1926 (§ 23 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Steueriiberleitungs- und Steueranpassungsverordnung vom 10. Marz 1928), nur daB hier die Berichtigung des Grundsteuerbescheids in jedem Falle von Amts wegen erfolgen soil. Die Regelung in Absatz II wiirde sich iibrigens auch schon aus § 7 des Entwurfs ergeben.

Zu § 17. Die Grundsteuertermine sollen nach dem Entwurf kunftig mit den Gewerbe-

steuerterminen zusammenfallen. Diese Zusammenlegung der Steuertermine ent- spricht einem Wunsche des Landesf inanzamts ; durch sie soil eine weitere Verein- fachung der Steuerverwaltung erreicht werden.

Die Vorschriften in Absatz II und III entsprechen dem § 15 des Vermogens- steuergesetzes. Aehnliche Vorschriften finden sich in §§ 38 ff. des Gewerbesteuer- gesetzes vom 23. Juli 1926 (§§ 25 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Steueriiberleitungs- und Steueranpassungsverordnung). Die Einfiihrung von Vor- auszahlungen fur die Grundsteuer ist abweichend von der bestehenden Regelung notwendig vor allem mit Riicksicht auf die von Zeit zu Zeit stattfindenden neuen Einheitsbewertungen, die sich tief in das Rechnungsjahr hineinbeziehen.

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Page 16: Thüringisches Grundsteuergesetz vom 8. März 1929

286 Thiiringisches Grundateuergesetz.

Zu § 18 bis 20. Die Vorschriften in AbschnittV entsprechen sachlich im wesentlichen der

bestehenden Regelung. Auch §20 enthalt, abgesehen von den Vorauszahlungen auf die Zuschlage, sachlich im wesentlichen nichts Neues. Eine ausdriickliche Be- stimmung, daB die in § 20 angefuhrten Vorschriften auf die Gemeinde- und Kreis- zuschlage entsprechend anzuwenden sind, ist zur Klarstellung zweckmaBig. Das Anhorungsrecht der amtlichen Berufsvertretungen der Landwirtschaft und des Gewerbes (§18 Absatz III) ist nicht nur deshalb, weil es von ihnen gewunscht wird, sondern vor allem deshalb vorgesehen, weil von den amtlichen Berufs- vertretungen in manchen Fallen wertvolles Material fur die Entscheidung des Mini8teriums geliefert wird und weil gehofft werden kann, daB durch Einfuhrung des Anhorung8rechts der amtlichen Berufsvertretungen der Einmischung nicht- amtlicher Organe vorgebeugt wird.

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