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Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. Vom 6. Juli 1926

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Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. Vom 6. Juli 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 329-340 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907658 . Accessed: 18/06/2014 14:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.20 on Wed, 18 Jun 2014 14:46:13 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. Vom 6. Juli 1926

Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. Vom 6. Juli 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 329-340Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907658 .

Accessed: 18/06/2014 14:46

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Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften.

Vom 6. Juli 1926. (Gesetzsammlung für Thüringen 1926 S. 267).

Auf Grund von Art. 137 der Reichs Verfassung hat der Landtag von Thüringen folgendes Gesetz beschlossen:

§ i- Die Religionsgesellschaften, die in Thüringen als Körperschaften des öffent-

lichen Rechts anerkannt sind, dürfen Steuern nach Massgabe dieses Gesetzes erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen, insbesondere aus ihrem Vermögen und aus Leistungen Dritter, nicht ausreichen, ihre Ausgaben zu bestreiten.

§2. Die Religionsgesellschaften können ihr Besteuerungsrecht selbst ausüben

oder es ihren Unter verbänden, soweit auch sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ganz- oder teilweise überlassen.

§3. 1. An Steuern können nach diesem Gesetz erhoben werden: a) feste Einheitsbeträge, b) Zuschlagssteuern, die in der Form von Zuschlägen zur Einkommen-, zur

Körperschaft- und zur Vermögensteuer erhoben werden dürfen und in einem Hundertsatz dieser Steuern festzusetzen sind.

2. Zuschläge zur Körperschaftsteuer dürfen nur durch Religionsgemeinden erhoben werden und auch nur zur Bestreitung von Baukosten, d. h. von Kosten, die entstehen durch Neubau, Umbau oder Ausbau, die Einrichtung, die Wieder- herstellung und die Instandhaltung von dem regelmässigen Gottesdienst dienenden Gebäuden samt den dazugehörigen Nebengebäuden und Anlagen.

§ 4*

1. Die Hundertsätze, die als Zuschläge erhoben werden sollen, müssen für alle Steuerpflichtigen gleich sein.

2. Soweit kirchliche Einrichtungen und Veranstaltungen einzelnen Teilen der Religionsgesellschaft besonders zugute kommen, kann dies durch steuerliche Mehrleistungen ausgeglichen werden. Im entgegengesetzten Falle können steuer- liche Erleichterungen zugestanden werden. Ferner schliesst Abs. 1 eine Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile einer Religionsgesellschaft, die sich durch Vertrag oder Herkommen ergibt, nicht aus.

3. Die Zuschlagssätze dürfen nach Schluss des Steuerjahres oder, wenn die Veranlagung für dieses bis dahin noch nicht durchgeführt ist, später als einen Monat nach Abschluss der Veranlagung nicht rückwirkend erhöht werden.

§5. 1. Steuerpflichtig ist, wer der besteuernden Religionsgesellschaft angehört.

Zuschläge dürfen nur für die Zeit erhoben werden, für die die Steuerpflicht für die zugrunde liegende Reichssteuer besteht.

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330 Thüring. Gesetz vom 6, Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften

2. Die Religionsgesellschaften sind verpflichtet, Bestimmungen zu erlassen, durch die eine Doppelbesteuerung in den Fällen ausgeschlossen wird, in denen eine Steuerpflicht in mehreren Religionsgemeinden besteht.

§6. 1. Die Zuschläge werden von den Steuern erhoben, zu denen der Steuer-

pflichtige für das Kalender- oder Wirtschaftsjahr veranlagt ist, das mit dem Steuerjahr der Religionsgesellschaft übereinstimmt oder das im Laufe dieses S teuer jahres endet. Erfolgt die Besteuerung durch eine Religionsgesellschaft nach einem zurückliegenden Zeitraum, so ist die Veranlagung zu den Reichssteuern für das Kalender- oder Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das dem Steuer jähr der Religionsgesellschaft unmittelbar vorangeht oder in diesem Kalenderjahr endet.

2. Als veranlagt gelten auch die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn entrich- teten Einkommensteuern und die statt dessen von der zuständigen Stelle fest- gesetzten Pauschbeträge1).

3. Ist die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen, der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gemäss § 57 des Einkommensteuer- gesetzes vom 10. August 1925 ermässigt, so ist der Zuschlag zur Einkommensteuer auch von dem Betrage der Ermässigung zu erheben. Ist ein Steuerpflichtiger Gesellschafter einer ofienen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, so ist der Zuschlag zur Vermögensteuer auch von einem Bruchteil der Vermögen- steuer der Gesellschaft zu erheben, der sich nach dem Anteil des Steuerpflichtigen am besteuerten Gesellschaftsvermögen zu Beginn des kirchlichen Steuerjahres bestimmt.

§7. 1. Von Ehegatten, die nicht dauernd von einander getrennt leben, und von

Eltern und minderjährigen Kindern, die zu einer gemeinsamen Haushaltung zählen, wird der Zuschlag nur einmal von den Steuern erhoben, zu denen ein Ehegatte oder Elternteil allein oder mit dem anderen Ehegatten oder Elternteil oder minder- jährigen Kindern zusammen veranlagt ist. Ist aber ein minderjähriges Kind selb- ständig veranlagt, so wird der Zuschlag für das Kind besonders festgesetzt.

2. Gehören Ehegatten nicht derselben Religionsgesellschaft an, so ist jeder Ehegatte nur mit der Hälfte der nach Abs. 1 ermittelten Steuer heranzuziehen mit der Massgabe, dass, falls die Ehefrau selbständig zur Steuer veranlagt ist, diese Steuer mit der vorerwähnten zusammengerechnet und hiernach je die Hälfte er- hoben wird2).

3. Soweit die Zuschläge für Ehegatten hiernach gemeinsam festgesetzt werden, haften dafür Ehegatten als Gesamtschuldner, auch wenn sie selbst der betreffenden Religionsgesellschaft nicht angehören3).

4. Als Kinder im Sinne dieser Bestimmungen gelten die Abkömmlinge, sowie Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder und ihre Abkömmlinge.

§ 8. Beginn und Ende der Steuerpflicht werden von den Religionsgesellschaften

geregelt, soweit nicht reichs- oder landesrechtliche Bestimmungen erlassen sind oder noch erlassen werden.

x) Vgl. die Verordnung vom 5. Mai 1926, die vom Thüringischen Staatsministerium auf Grund des § 81 des Reichseinkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 nach Benehmen mit den betei- ligten Religionsgesellschaften über Pauschbeträge als Grundlage für die Veranlagung der Kirchen- steuer erlassen worden ist (Gesetzsamml. f. Thüringen 1926 Nr. 16 S. 161).

2) Entwurf: Gehören Ehegatten oder Eltern und Kinder nicht sämtlich derselben Religionsgesell- schaft an, so darf als Steuer nur ein Teilbetrag erhoben werden. Dazu wird der veranlagte Gesamt- betrag der Steuer in so viele Anteile zerlegt, dass auf jeden Ehegatten und die Gesamtheit etwa vorhandener Kinder je ein Anteil entfällt. Jede Religionsgesellschaft darf Steuern nur von dem An- teil desjenigen erheben, der ihr steuerpflichtig ist. An die Stelle des ganzen auf die Gesamtheit der Kinder entfallenden Anteils tritt dabei ein entsprechender Bruchteil, wenn auch die Kinder wieder nicht sämtlich einer Religionsgesellschaft angehören.

8) Entwurf : Soweit die Zuschläge für Ehegatten und für Eltern und Kinder hiernach gemein- sam festgesetzt werden, haften dafür Ehegatten und Eltern als Gesamtschuldner, auch wenn sie selbst der betreffenden Religionsgesellschaft nicht angehören. Daneben haftet jedes Kind für den Betrag, den es zu entrichten hätte, wenn es nicht zu der gemeinsamen Haushaltung zählte.

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Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. 33 J

§9- 1. Dem Zuschlag zur Körperschaftsteuer unterliegen nur Erwerbsgesell-

schaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die ihre Hauptniederlassung oder mindestens eine Zweigniederlassung in Thüringen haben. Der Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn seit mindestens einem Jahre

a) von der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl der Gesellschaft oder ihrer Niederlassung durchschnittlich mindestens der vierte Teil Mitglied der besteuernden Religionsgemeinde ist oder

b) die Arbeitnehmerschaft1) der Gesellschaft oder ihrer Niederlassung mit ihren nicht selbständig veranlagten Angehörigen durchschnittlich mindestens den vierten Teil der Seelenzahl der besteuernden Religionsgemeinde ausmacht.

2. Wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer der besteuernden Religionsgemeinde angehört, darf der Zuschlag nur von einem entsprechenden Bruchteil der Körper- schaftsteuer erhoben werden. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerpflicht nur bei einer Zweigniederlassung vor, so tritt an die Stelle der ganzen veranlagten Körperschaftsteuer der auf das Einkommen aus dieser Niederlassung entfallende Bruchteil.

3. Als Erwerbsgesellschaften gelten auch die in § 4 Abs. 3 des Körperschaft- steuergesetzes vom 10. August 1925 genannten Anstalten, Stiftungen und Zweck- vermögen.

§ 10. 1. Steuergesetze, Steuerordnungen und sonstige steuerliche Bestimmungen

der Religionsgesellschaften sind vor ihrem Erlass dem Ministerium für Volksbildung und Justiz vorzulegen, soweit sie nicht nur Vorschriften über die Höhe der Steuer- zuschläge enthalten oder ausschliesslich die Durchführung bestehender Steuer- gesetze, Steuerordnungen oder steuerlicher Bestimmungen betreffen.

2. Erhebt dieses Ministerium binnen Monatsfrist keinen Einspruch, so können die Gesetze, Ordnungen oder steuerlichen Bestimmungen erlassen werden. Andern- falls haben Einigungsverhandlungen stattzufinden. Führen diese binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Einspruchs zu keinem Ergebnis, so entscheidet auf Antrag, der sowohl vom Ministerium für Volksbildung und Justiz als auch von der Religionsgesellschaft gestellt werden kann, das Oberverwaltungs- gericht. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht steht dem Erlass des Gesetzes, der Ordnung oder der steuerlichen Bestimmung nicht entgegen, sofern nicht das Oberverwaltungsgericht im Einzelfalle etwas anderes bestimmt. Die Beteiligten können auf Einhaltung der in diesem Absatz vorgeschriebenen Fristen verzichten.

3. Das Ministerium für Volksbildung und Justiz kann bestimmen, dass Steuervorschriften im Sinne von Abs. 1, soweit sie mit vorher erlassenen, nicht beanstandeten Steuervorschriften einer anderen Religionsgesellschaft oder Religions- gemeinde übereinstimmen, nicht vorgelegt zu werden brauchen, sondern von vorn- herein als nicht beanstandet gelten.

4. Das Ministerium für Volksbildung und Justiz hat seine Entschliessung nach Anhörung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Wirt- schaft zu treffen.

5. Bestimmungen über die Höhe der Zuschläge bedürfen, falls der Zuschlag zu einer Reichssteuer

a) 8 v. H. für den Zuschlag der Religionsgesellschaft selbst, b) 8 v. H. für den Zuschlag einer Religionsgemeinde, c) 16 v. H. bei ungetrennter Steuererhebung

übersteigen soll, der Genehmigung des Finanzministeriums nach Anhörung der Ministerien für Inneres und Wirtschaft und für Volksbildung und Justiz.

§ H. 1. Die Verwaltung der Steuer liegt den kirchlichen Behörden ob. Sie sind

insbesondere auch befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Umfange x) Entwurf: Arbeiterschaft.

Idd

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Page 5: Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. Vom 6. Juli 1926

332 Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften,

die Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

2. Gegen die Veranlagung muss ein ordentliches Rechtsmittelverfahren gegeben sein. Als letzte Instanz ist das Oberverwaltungsgericht in demselben Umfange zuständig, in dem es zur Entscheidung über Landessteuern zuständig ist. Die Rechtsmittel können nicht darauf gestützt werden, dass die der Steuer zugrunde liegende Reichssteuer unrichtig veranlagt sei.

3. Die Steuern sind öffentliche Abgaben im Sinne der Reichsabgabenordnurig und wie diese beitreibbar.

§ 12.

Solange die Steuer für ein Steuerjahr noch nicht feststeht, können die Reli- gionsgesellschaften Vorauszahlungen erheben. Die Höhe der Vorauszahlungen ist nach Massgabe der zuletzt veranlagten oder der für das S teuer jähr voraussichtlich endgültig zu entrichtenden Steuer zu bestimmen. Die näheren Vorschriften treffen die Religionsgesellschaften nach § 10 dieses Gesetzes1).

§ 13.

1. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1925 ab in Kraft. 2. Die Bestimmungen über die Ueberleitung der bisherigen Vorauszahlungen

in die endgültige Steuer nach diesem Gesetz erlassen die Religionsgesellschaften mit Genehmigung des Finanzministeriums.

3. Das Finanzministerium kann genehmigen, dass für die Zeit bis zum 1. April 1926 die Erhebung von Steuern nach von diesem Gesetz abweichenden Bestim- mungen erfolgt.

§ I*2)- Das Staatsministerium wird ermächtigt, mit den Nachbarländern Verträge

abzuschliessen über das Besteuerrecht der Religionsgesellschaften in den Religions - gemeinden, die sich auf verschiedene Länder erstrecken.

§ 15. Was in diesem Gesetz für die Religionsgesellschaften bestimmt ist, gilt sinn-

gemäss auch für die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Ver- einigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

§ 16.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze zu erlassen.

*) Entwurf: Die Religionsgesellschaften sind berechtigt, solange die Steuer für ein Steuerjahr noch nicht feststeht, an den regelmässigen Steuerterminen Vorauszahlungen in Höhe der Steuerbe- träge zu erheben, die für das vorhergehende Steuerjahr auf die entsprechenden Zeiträume zu ent- richten waren. Ebenso sind sie bei Neubegründung der Steuerpflicht zur Erhebung von Voraus- zahlungen nach Massgabe der für das Steuerjahr voraussichtlich endgültig zu entrichtenden Steuer- beträge befugt.

2) Fehlt im Entwuif.

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Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. 333

Begründung zum Gesetzentwurf vom 20. April 1926 ').

Das Recht der Religionsgesellschaften zur Erhebung von Steuern beruht auf Art. 137 der Reichsverfassung vom 11. August 1919, der in seinen Absätzen 6 und 8 folgendes bestimmt:

„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Massgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung er- fordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob."

Danach hat das Reich den Religionsgesellschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zwar grundsätzlich ein Besteuerungsrecht einge- räumt, die Regelung von Art und Umfang der kirchlichen Steuerbefugnisse im einzelnen aber vollständig der Landesgesetzgebung überlassen. An dieser Zuständig- keit der Länder haben auch § 15 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 und § 18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1923 nichts geändert, die lauten :

„Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt, Zuschläge zu den Reichssteuern zu erheben, die an die Stelle der bisherigen Landes- oder Gemeindesteuern getreten sind."

Denn diese Vorschrift sollte, nach der weitaus herrschenden Ansicht, die allerdings hier und da von kirchlicher Seite bestritten wird, kein neues Recht schaffen, sollte den Religionsgesellschaften nicht etwa eine reichsrechtlich auch gegen die Landesgesetzgebung geschützte selbständige und unmittelbare Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen zu den in Frage kommenden Reichssteuern gewähren, sondern nur das seither bestehende Zuschlagsrecht auch für die Zukunft sichern, nur klarstellen, dass die Landesgesetzgebung auch weiterhin wie bisher als Kirchen- steuer Zuschläge zu den Personalsteuern zulassen kann, obwohl diese inzwischen Reichssteuern geworden sind.

Einzelne thüringische Gebiete haben nach dem Inkrafttreten der Reichs- verfassung bereits gesetzliche Bestimmungen über das Steuerrecht der Kirchen erlassen, in dem Bewusstsein allerdings, dass es sich nur um eine vorläufige Regelung handle. Das endgültige und nach dem Zusammenschluss Thüringens unbedingt notwendige einheitliche Gesetz steht aber bis heute noch aus, nachdem ein Entwurf zu einem „Gesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften", das dem Landtag im Jahre 1921 vorgelegt worden ist (Drucksachen des I. Landtags von Thüringen 1920-1921 - Nr. 436 S. 459 - ) nicht Gesetz geworden ist. Die landesrechtliche Grundlage für die Steuererhebung durch die Religionsgesellschaften bildet noch immer der Beschluss des Volksrats von Thüringen vom 11. Juni 1920: „Vorbehaltlich der nach Art. 137 Abs. 8 der Reichsverfassung vom Gesamtstaat Thüringen zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen können die Landeskirchen und Kirchengemeinden schon jetzt nach Massgabe des § 15 des Landessteuer- gesetzes vom 30. März 1920 für ihre Zwecke Steuern erheben." Dieser Beschluss stellt natürlich sowohl mangels formeller gesetzlicher Kraft als auch deshalb, weil er wegen Fehlens einer Regelung der Einzelheiten keine Handhabe zur Behebung von etwaigen Anständen in den Steuergesetzen der Religionsgesellschaften bietet, keinen genügenden Ersatz für eine gesetzliche Regelung des Besteuerungsrechts der Religionsgesellschaften dar. Ueberdies drängen auch die Religionsgesellschaften im Interesse einer Klärung ihrer finanziellen Verhältnisse auf Erlass eines ent- sprechenden Gesetzes, das deren auch vom Standpunkt des Staates aus dringend erwünschte steuerliche Verselbständigung bringt. Mit dem vorliegenden Entwurf, der mit den beteiligten Kreisen besprochen worden ist und im wesentlichen deren Billigung gefunden hat, glaubt das Staatsministerium den berechtigten Interessen des Staates und der Religionsgesellschaften Rechnung zu tragen.

*) III. Landtag von Thüringen 1924/26 I. Abt.: Vorlagen. Anträge, grosse Anfragen, Nr. 393. 801

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334 Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften.

Im einzelnen ist zu dem Entwurf folgendes zu bemerken:

Zu § 1. In Thüringen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher an-

erkannt die folgenden Religionsgesellschaften: die Thüringer evangelische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche in Reuss ä. L., die römisch-katholische Kirche mit den für Thüringen in Frage kommenden

Diözesen Fulda, Meissen, Paderborn und Würzburg, eine Anzahl israelitischer Kultusgemeinden, die evangelische Brüderunität Herrnhut, die bischöfliche Methodistenkirche und der Bund freier evangelischer Gemeinden Thüringens, von denen die beiden

letztgenannten zunächst keine Kirchensteuern erheben. Wegen der Gemeinschaft proletarischer Freidenker wird auf die Begründung

zu § 14 verwiesen. Wenn den Religionsgesellschaften ein Besteuerungsrecht nur insoweit zu-

gestanden werden soll, als ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kirchen- steuer nicht ein Ersatz für die bisherigen Einnahmen der Gesellschaft sein soll und dass die Religionsgesellschaften verpflichtet sind, alle ihre sonstigen Ein- nahmequellen (Pachtgelder, Erlöse aus Pfründen, Gebühren usw.) in erster Linie voll auszuschöpfen. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Beschränkung des Besteuerungsrechts in dem Sinne, dass sie dem Art. 137 der Reichs Verfassung zuwiderlaufe, die sich übrigens auch in den Kirchensteuergesetzen anderer deutscher Länder findet, bestehen unseres Erachtens nicht.

Zu § 2. Zweifelhaft kann sein, da Art. 137 Abs. 6 nur von Religionsgesellschaften

spricht, ob das Besteuerungsrecht nur dem das ganze Land umfassenden Gesamt- verband, der Landeskirche oder auch der einzelnen kirchlichen Ortsgemeinde ein- geräumt werden sollte. Das letztere muss man annehmen; eine andere Auslegung des Art. 137 Abs. 6 würde einen völligen Bruch mit aller kirchlichen Rechtsübung der Vergangenheit bedeuten, während doch die Absicht der Reichsverfassung in erster Linie dahin geht, das bisherige Besteuerungsrecht der Kirche tunlichst im bisherigen Umfange zu gewährleisten. Der Entwurf stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass auch alle Unterverbände einer Religionsgesellschaft, also vor allem die kirchlichen Ortsgemeinden, vorausgesetzt natürlich, dass sie Körper- schaften des öffentlichen Rechts sind, ein Recht zur Steuererhebung haben. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange das Besteuerungsrecht auf Unterverbände übertragen werden kann und soll, wird praktischerweise den Rsligionsgesellschaften überlassen, da die Verteilung der Lasten zwischen Ge- sellschaften und ihren Unterverbänden, die für die Art der Steuererhebung natür- lich massgebend ist, überall anders geregelt ist.

Zu § 3. Ein Anspruch auf Zulassung zu dieser oder jener bestimmten Steuer steht

den Religionsgesellschaften gegenüber der Landesgesetzgebung nicht zu. Immerhin haben sie aber ein verfassungsmässiges Recht darauf, von der Landesgesetzgebung zum mindesten so weit mit steuerlichen Befugnissen ausgestattet zu werden, dass die Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit gewährleistet ist. Das ist in Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, muss aber als der tragende Gedanke der ganzen Vorschrift angesehen werden, wenn anders sie im Rahmen der „Grundrechte" überhaupt einen Sinn haben soll. Die Regierung glaubt mit dem Besteuerungsrechte, wie es der Entwurf im § 3 vorsieht, diesem verfassungs- mässigen Anspruch der Kirche genügend Rechnung getragen zu haben, ohne auf der anderen Seite die Interessen anderer Steuergläubiger zu gefährden oder eine Ueberlastung der Steuerpflichtigen hervorzurufen.

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Page 8: Thüringisches Gesetz über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. Vom 6. Juli 1926

Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. 335

Dass ein Besteuerungsrecht in dem in § 3 vorgeschlagenen Umfange einge- räumt werden kann, unterliegt keinem Zweifel. Es ist nicht die Absicht des Art. 137 Abs. 6 gewesen, das Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften etwa ausnahms- los auf alle Arten von Steuern auszudehnen. Indem Art. 137 Abs. 6 ihnen das Recht zur Steuererhebung „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten" zuspricht, beschränkt er dieses Recht gleichzeitig auf solche Steuern, die auf Grund von Verzeichnissen und nach bestimmten Veranlagungs- und Erhebungszeiträumen fortlaufend erhoben werden. Damit scheiden alle diejenigen Steuern aus, die überhaupt nicht veranlagt, sondern ohne förmliches Veranlagungsverfahren erhoben werden. Dass für das kirchliche Besteuerungsrecht grundsätzlich nur Veranlagungssteuern in Frage kommen, ergibt sich auch aus § 81 des Einkommen- steuergesetzes vom 10. August 1925, wonach die vom Arbeitgeber einbehaltenen und vorschriftsmässig abgeführten oder verwendeten Lohnsteuerbeträge „als veranlagt" gelten, eine Bestimmung, die seinerzeit ausdrücklich geschaffen worden ist, weil bei ihrem Fehlen die Erhebung der Kirchensteuer von den Lohn- und Gehaltsempfängern undurchführbar sein würde, da mit dem Wegfall der Veran- lagung in diesen Fällen auch die bürgerlichen Steuerlisten im Sinne des Art. 137 Abs. 6 weggefallen seien. „Die Liste" muss aber den Ausgangspunkt, die Grundlage der ganzen Besteuerung bilden. Daraus folgt, dass auch die Veranlagungssteuern keineswegs alle dem kirchlichen Zugriff offenstehen. Erfolgt eine Veranlagung von Fall zu Fall, wie bei der Erbschaftssteuer, so dass die Liste sich erst nach und nach, d. h. in Wahrheit nur als eine Zusammenstellung der Ergebnisse eines bestimmten Zeitraumes ergibt, so ist eine Besteuerung durch die Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 6 ausgeschlossen.

Soweit aber die Voraussetzungen zutreffen, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben, ist das Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften jeder Ausgestaltung fähig und nicht etwa ausschliesslich an die Form der Zuschläge gebunden. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint es rechtlich zulässig, wenn der Entwurf neben Zuschlägen zur Einkommen- und Vermögensteuer, hinsichtlich deren irgendwelche Bedenken überhaupt nicht in Frage kommen können, auch die Erhebung von festen Einheitsbeträgen, und zwar beides nebeneinander, von allen, die der betreffenden Religionsgesellschaft steuerpflichtig sind, zulässt. Denn die Uebèreinstimmung mit dem listenmässigen Unterbau der Einkommensteuer ist gegeben, die Hauptsteuerliste enthält alle in Frage kommenden Personen. Massgebend für die Zulassung der Erhebung von Einheitsbeträgen war die Er- wägung, dass die Religionsgesellschaften ebenso wie fast jeder andere Verband zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich ihre sämtlichen Mitglieder zu gewissen finanziellen Leistungen heranziehen müssen (gewissermassen Mitgliedsbeitrag) und dass nur die über diese, selbstverständlich gering zu haltende allgemeine Be- lastung hinausgehenden finanziellen Anforderungen nach der Leistungsfähigkeit des Einzelnen abzustufen sind. Es bedeutete eine Unbilligkeit, wenn bei der ver- hältnismässig hohen Freigrenze, die das Einkommensteuergesetz vorsieht, weite Kreise von Religionsgenossen zwar die Leistungen ihrer Religionsgesellschaft in Anspruch nehmen, aber nicht wenigstens in geringem Umfange zu den dadurch entstehenden Kosten beitragen. Ein solcher Beitrag kann den Religionsgenossen umso eher zugemutet werden, als bestimmt anzunehmen ist, dass die Religions- gesellschaften in ihrem eigenen Interesse diese nur niedrig festsetzen und bemüht sein werden, allen etwa auftretenden Härten weitherzig im Erlasswege abzuhelfen. Etwas ähnliches kennt übrigens auch das württembergische Staatsgesetz über die Kirchen, das die Bestimmung enthält: „Das Oberamt kann der Kirchengemeinde die Erhebung einer Kopfsteuer von den volljährigen Steuerpflichtigen gestatten".

Schliesslich ist in dem Entwurf, dem Vorbild anderer deutscher Länder entsprechend, noch die Möglichkeit vorgesehen, unter gewissen Voraussetzungen auch nichtphysische Personen zu den Kirchensteuern heranzuziehen. Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung schliesst das nicht aus. Freilich lässt sich eine all- gemeine Besteuerung der nichtphysischen Personen durch die Religionsgesell- schaften schwerlich rechtfertigen. Denn einmal fehlt es bei ihnen an einer un- mittelbaren Beziehung zu einer Religionsgesellschaft, wie sie bei physischen Personen gegeben ist und im Grundsatz von Leistung und Gegenleistung ausgedrückt

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33g Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften

werden kann. Weiter ist eine nichtphysische Person nicht in der Lage, durch den Austritt aus der betreffenden Religionsgesellschaft sich der Verpflichtung zur weiteren Entrichtung von Steuern zu entziehen. Und endlich fliessen ja den Religionsgesellschaften in den Steuern der Personen, die eine Körperschaft bilden (Aktionäre, Gesellschafter usw.) bereits Steuern vom Einkommen derselben zu. Aber es sind Fälle denkbar, in denen eine Besteuerung einer nichtphysischen Person doch am Platz erscheint. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass die Errichtung eines grossen Betriebes so viele neue Arbeiter in eine Gemeinde zieht, dass zur Befriedigung des kirchlichen Bedürfnisses derselben sich neue kirchliche Ein- richtungen (Neubau einer Kirche) erforderlich machen. Dieser Fall ist im Alten- burger Braunkohlenrevier eingetreten, wo der Zuzug grosse Mengen polnischer Arbeiter, z. B. in Rositz, die Erbauung einer katholischen Kirche erforderlich machte. Dann kann man es gewissermassen als eine soziale Pflicht der betreffenden Körperschaft bezeichnen, dass sie zu den Kosten der neuen Einrichtungen und zu ihrer Unterhaltung in angemessenem Umfange, nämlich insoweit beiträgt, als die kirchliche Ortsgemeinde ohnedies übermässig belastet würde.

Nach alledem erscheint die Heranziehung einer Körperschaft zu Steuern der Religionsgesellschaften gerechtfertigt, wenn sie nur ausnahmsweise erfolgt. Diesem Gesichtspunkt glaubte der Entwurf durch die Einschränkungen, wie sie in § 3 Abs. 2 und § 9 vorgesehen sind, am besten Rechnung zu tragen.

Von den Voraussetzungen in § 9 Abs. 1 Satz 2 unter a und b braucht natürlich jeweils nur die eine erfüllt zu sein. Die Alternative ist gewählt, um tunlichst allen Verhältnissen gerecht zu werden. Die eine Voraussetzung wird vor allem in länd- lichen Religionsgemeinden gegeben sein, die andere kann aber auch in Städten zutreffen.

Diese Regelung entspricht im wesentlichen auch der in anderen deutschen Ländern (Bayern, Württemberg und Baden).

Zu § 4. Der Grundsatz, dass die Hundertsätze, die als Zuschläge erhoben werden

sollen, für alle Steuerpflichtigen gleich sein müssen, musste in Absatz 2 eine Ein- schränkung erfahren. Mehrere zu einer kirchlichen Ortsgemeinde gehörige poli- tische Gemeinden können auf Grund von Verträgen oder nach altem Herkommen ganz verschieden verpflichtet sein, zu den Kosten der kirchlichen Gemeinde bei- zutragen. Ohne die Bestimmung in Absatz 2 müsste dann in allen politischen Gemeinden der in der am stärksten an den kirchlichen Lasten beteiligten Ortschaft festgesetzte hohe Hundertsatz erhoben werden, obwohl dies nach dem Massstab der Beteiligung an diesen Lasten gar nicht erforderlich wäre. Es ist weiter auch denkbar, dass von bestimmten kirchlichen Einrichtungen (z. B. Geläut, Kirchenuhr) zur kirchlichen Gemeinde gehörige, aber weit abgelegene Ortschaften keinen Vorteil haben. Auch dann muss die Möglichkeit bestehen, dem durch eine verschieden hohe Heranziehung zur Steuer Rechnung zu tragen. Natürlich müssen sich solche Mehr- und Minderbelastungen immer nur auf ganze Teile von Steuerpflichtigen beziehen, auf sämtliche Steuerpflichtige einer ganzen Ortschaft oder mindestens einer abgelegenen Häusergruppe. Einzelne Steuerpflichtige verschieden hoch zur Steuer heranzuziehen, soll selbstverständlich nach wie vor ausgeschlossen sein.

Absatz 3 schliesst eine Aenderung der Zuschlagssätze für die Vergangenheit dann aus, wenn sie einmal festgesetzt sind, weil solche Aenderungen durchaus unerwünscht sind.

Zu § 5. Die Bestimmung in Abs. 1 Satz 1 gilt natürlich nur für physische Personen.

Hinsichtlich derer aber entspricht sie dem Art. 137 Abs. 6 der Reichs Verfassung, der, was allerdings im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck gekommen ist, von der Annahme ausgeht, dass jede Religionsgesellschaft ausschliesslich ihre Mitglieder, d. h. die ihr bekenntnismässig angehörigen Personen besteuern darf. Abs. 1 Satz 2 ist eigentlich selbstverständlich, denn Zuschläge darf es nur geben, solange eine Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer besteht, zu der die Zuschläge er- hoben werden.

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Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. 337

Absatz 2 erscheint genügend, um eine Doppelbesteuerung auszuschliessen. Entsprechende Bestimmungen in den Entwurf selbst aufzunehmen, war bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Fälle sehr schwierig und hätte nur eine unnötige Belastung des Gesetzes bedeutet.

Die Staatsinteressen bei Erlass dieser Bestimmungen werden durch § 10 dieses Gesetzes gewahrt.

Die Religionsgesellschaften wollen hinsichtlich der Veranlagung ihrer Steuern nicht einheitlich verfahren. Während die Thüringer evangelische Kirche ähnlich wie das Reich die Steuerveranlagung erst am Ende eines jeden Steuerjahres für dieses rückwirkend vornehmen will, beabsichtigen andere Religionsgesellschaften, wie es früher üblich war, für die Zukunft zu veranlagen nach dem Einkommen und Vermögen der Steuerpflichtigen im Vorjahre. Beides ist in Abs. 1 zugelassen. Wenn in Satz 2 bestimmt ist, dass die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen ist, das in dem Steuerjahr der Religionsgesellschaft unmittelbar voran- gehenden Kalenderjahr endet, so kann das allerdings dann, wenn das Steuerjahr einer Gesellschaft erst mit dem 1. April beginnt, dahin führen, dass ein verhältnis- mäs8ig lange zurückliegendes Wirtschaftsjahr in Frage kommt. Man könnte deshalb daran denken, lieber den Zusatz (Satz 2 am Ende) „oder in diesem Kalenderjahr endet" wegzulassen. Es würde dann aber für die in Frage kommenden Gesellschaften eine nicht unwesentliche Verzögerung ihrer Veranlagung bis weit in den Sommer hinein eintreten. Deshalb glaubte man der Fassung des Entwurfs den Vorzug geben zu müssen.

Absatz 2 entspricht dem § 81 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 und den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des § 81 galten.

Absatz 3 regelt einen Sonderfall. Bei Gesellschaften in. b. H. wird der Gewinn doppelt besteuert, einmal durch die Körperschaftsteuer der G. m. b. H. und ausserdem durch die Einkommensteuer des Gesellschafters. § 57 des Einkommen- steuergesetzes schliesst diese Doppelbesteuerung in gewissem Umfange aus, indem er, wenn das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen nicht mehr als 20 000 RM. beträgt, eine Ermässigung der Einkommensteuer um 10 v. H. der Gewinne aus Anteilen an einer G. m. b. H., jedoch höchstens um 10 v. H. von 5000 RM. vor- schreibt. Da aber die Körperschaftssteuer, der dann die Gewinne allein unterworfen sind, im allgemeinen nicht als Massstabssteuer für die Steuern der Religions- gesellschaften in Betracht kommt, rechtfertigt es sich, letztere so berechnen zu lassen, wie wenn die Gewinne auch der Einkommensteuer mit unterlägen.

Abs. 3 Satz 2 ist dadurch notwendig geworden, dass das neue Vermögen- steuergesetz die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als selbständige Steuerpflichtige behandelt, so dass erhebliche Vermögenswerte nicht bei den einzelnen Gesellschaftern, sondern bei den für die Steuern der Religions- gesellschaften nicht in Betracht kommenden Gesellschaften besteuert werden. Was dafür als Vermögensteuer zu entrichten ist, soll für die Berechnung der Steuern der Religionsgesellschaften den einzelnen Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden .

Zu § 7.

Die Regelung im Absatz 1 entspricht im wesentlichen der in den §§ 22 u. 23 des Einkommensteuergesetzes, in denen auch die Familie grundsätzlich als steuer- liche Einheit behandelt wird. In einer Beziehung jedoch geht der Entwurf in der Zusammenfassung der Familie über die Bestimmungen des Einkommensteuer- gesetzes hinaus, insofern nämlich, als er die Frau, wenn sie nicht dauernd vom Manne getrennt lebt, ohne Ausnahme mit dem Manne zusammen besteuert, während sie zur Einkommensteuer insoweit selbständig veranlagt wird, als es sich um Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit oder nicht selbständiger Arbeit handelt. Bei den Kindern hingegen macht der Entwurf dieselbe Ausnahme wie das Einkommensteuergesetz. Man hielt diese Regelung für angebracht.

Absatz 2 regelt die Besteuerung der Mischehen. Es sollen der Mann, die Frau und die Gesamtheit der Kinder als je eine Einheit behandelt werden, so dass entweder zwei oder drei Einheiten in der Familie in Betracht kommen. Wieviele Einheiten nun der einzelnen Religionsgesellschaft angehören, danach bestimmt sich der

Finanzarchiv. XLIV. Jahrg. 805 22

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338 T}lürinS. Gesetz vom O.Juli 1926 über das Steuerrecht der Ileligionsgesellschaften.

Bruchteil der Gesamtsteuer, der zu erheben ist. Bei den Kindern aber musste noch eine weitere Teilung vorgesehen werden, für den Fall, dass nur ein Teil der Re- ligionsgesellschaft angehört. Ein Beispiel mag zur Erläuterung dienen:

Vater, Mutter und 5 minderjährige Kinder haben insgesamt 300 RM. Ein- kommensteuern zu zahlen (ohne die, zu der etwa Kinder selbständig veranlagt sind). Angenommen, es gehören die Mutter und 3 Kinder der Thüringer evangelischen Kirche an, während der Vater und 2 Kinder Freidenker sind, und es soll die an die Thüringer evangelische Kirche bei einem Zuschlagssatz von 10 v. H. zu entrichtende Steuer errechnet werden. Zu bilden sind zunächst drei gleiche Anteile (Vater, Mutter und Gesamtheit der Kinder) also 3 Anteile zu je 10 RM. (nämlich 10% von 300 RM. Einkommensteuer, getc ilt durch 3). Davon sind zusammenzuzählen der Anteil der Frau und drei Fünftel vom Anteil der Kinder, so dass die Steuer 1 Ornai (drei Fünftel von 10 =) 6 = 16 RM. beträgt. Stirbt die Frau, so sind nur noch zwei Anteile von je 15 RM. zu bilden (Vater und Gesamtheit der Kinder). Als Steuer sind dann nur noch drei Fünftel vom Anteil der Kinder, also drei Fünftel von 15 RM. = 9 RM. an die Thüringer evangelische Kirche zu zahlen.

Diese Regelung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der Veranlagung der Steuern der Religionsgesellschaften. Eine Besteuerung eines jeden Familien- angehörigen nach seinem Einkommen, wie sie auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfes eigentlich vorgesehen werden musste, würde eine nicht zu über- sehende Belastung der veranlagenden Stellen zur Folge haben. Denn da zur Ein- kommensteuer Eheleute und minderjährige Kinder und zur Vermögensteuer Eheleute regelmässig zusammen veranlagt werden, so fehlen in den Steuerakten - von Ausnahmefällen abgesehen - die Unterlagen dafür, von wem das Einkommen oder das Vermögen herrührt. Es würden also zu dieser Feststellung besondere Ermittlungen notwendig sein, wobei mit Rücksicht auf die güterrechtlichen Be- stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch noch allerhand Zweifelsfragen auftauchen können.

Die Regelung ist aber auch im finanziellen Interesse der Religionsgesellschaften notwendig. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass in vielen Fällen derjenige Ehegatte oder Elternteil, von dem das Einkommen oder das Vermögen herrühren, aus der Religionsgesellschaft austritt und sich von den Lasten frei macht, während er seine Angehörigen auch weiterhin an den Vorteilen, die die Gesellschaft bietet, teilnehmen lässt. Das ist natürlich für die Religionsgesellschaften untragbar und muss verhindert werden.

Hinsichtlich der Besteuerung von Ehegatten entspricht die Regelung in Absatz 2 auch der in den meisten anderen deutschen Ländern. Die Besteuerung von Eltern und Kindern dagegen ist verschieden geregelt. Der Wunsch einiger Religionsgesellschaften geht dahin, auf die Zugehörigkeit der Kinder zu einer Religionsgesellschaft gar keine Rücksicht zu nehmen, also nur das Bekenntnis der Eltern ausschlaggebend sein zu lassen. Man sah aber die Regelung im Entwurf für die gerechtere an und glaubte deshalb, daran festhalten zu sollen.

Die Vorschrift in Absatz 3 ist erforderlich, wenn die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 überhaupt praktische Bedeutung gewinnen sollen. Die gesamtschuldnerische Haftung muss aus diesem Grunde auch für den Fall vorgeschrieben werden, dass Ehegatten oder Eltern und Kinder verschiedenen Religionsgesellschaften angehören.

Absatz 4 stimmt überein mit der entsprechenden Bestimmung im Ein- kommensteuergesetz vom 10. August 1925 (§ 23 Abs. 2 das.).

Zu § 8. Landesrechtliche Bestimmungen, die hier in Frage kommen, sind zurzeit

§ 5 des Entwurfs und das Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Juli 1922 (Gesetzsamini. S. 338) - insbesondere § 3 - mit der Ausführungsverordnung dazu vom 21. Januar 1924 (Gesetzsarami. S. 69).

Zu § 9. Als Erwerbsgesellschaften, die nach §§3 und 9 des Entwurfs von den Reli-

gionsgesellschaften zur Steuer herangezogen werden dürfen, gelten nach § 4 Abs. ] und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ohne Rücksicht auf die Art ihres Betriebes

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Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften. 339

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereinigungen und nicht rechtsfähige Berggewerk- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, ferner sonstige Personenvereinigungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetriebe, deren Zweck vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mit- glieder ist. Ausgenommen sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitglieder versichern, die einem Re visions verband angeschlossenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt, und die ihnen vom Reichsminister der Finanzen gleich- gestellten, ihnen wirtschaftlich ähnlichen Personen Vereinigungen, sowie die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirkenden eingetrage- nen Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktien- gesellschaften, deren Genossen (Gesellschafter) ausschliesslich oder doch über- wiegend einem Revisionsverband angeschlossene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften sind und deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die angeschlosse- nen Mitglieder und deren Einzelmitglieder beschränkt.

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen gelten als Erwerbsgesell- schaften, sofern sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und ihr Zweck über die Vermögensverwaltung hinaus vorwiegend darauf gerichtet ist, durch diesen Geschäftsbetrieb wirtschaftliche Vorteile für sich oder zugunsten der in ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimmten Personen zu erzielen.

Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen.

Zu § 10. Hier soll unterschieden werden zwischen Steuergesetzen usw. der Religions-

gesellschaften, die sich mit der Höhe der zu erhebenden Zuschläge befassen und anderen Steuergesetzen. Bei den erste ren hielt man es, da durch solche Gesetze die steuerlichen Interessen des Landes, der Kreise und Gemeinden stark berührt werden können, für angebracht, die Genehmigung des Finanzministeriums vorzu- schreiben. Da es aber eine zu starke Belastung für dieses bedeuten würde, wenn von etwa 2000 kirchlichen Ortsgemeinden, womöglich auch noch fast zu gleicher Zeit, entsprechende Gesetze vorgelegt werden, soll es der Genehmigung nur be- dürfen, wenn Zuschläge über ein bestimmtes Mass hinaus erhoben werden sollen. Die Höchstsätze, die in Absatz 5 hierfür vorgesehen sind, glaubte man gerade noch verantworten zu können. Höhere Zuschläge müssen unter allen Umständen der Genehmigung unterliegen, vor deren Erteilung in jedem Falle die Notwendig- keit der Erhebung des hohen Zuschlags und seine Rückwirkung auf die Ansprüche der übrigen Steuergläubiger eingehend zu prüfen ist.

Soweit sonstige Steuergesetze in Frage kommen, erscheinen die staatlichen Interessen gewahrt, wenn eine Verpflichtung der Religionsgesellschaften besteht, diese Gesetze vor dem Erlass dem Thüringischen Ministerium für Volksbildung und Justiz, Abteilung Volksbildung, vorzulegen, das Einspruch dagegen erheben kann. Das Verfahren, das alsdann vorgesehen ist, ist den Bestimmungen des Finanz- ausgleichsgesetzes nachgebildet, die für die Beziehungen der Länder zum Reich hinsichtlich der Steuergesetzgebung gelten. Absatz 2 letzter Satz und Absatz 3 bezwecken, eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen.

Bestimmungen, die lediglich die Durchführung bestehender Steuergesetze usw. betreffen, brauchen nicht vorgelegt zu werden, da insoweit staatliche Belange nicht berührt werden.

Zu § 11.

Durch Absatz 1 wird selbstverständlich das Recht der Religionsgesellschaften nicht berührt, die Verwaltung der Steuern gemäss § 19 der Reichsabgabenordnung auf die Reichsfinanzbehörden zu übertragen.

Absatz 3 soll zugleich die landesrechtliche Vorschrift darstellen, die § 5 Abs. 3 der Beitreibungsordnung des Reichs vom 23. Juni 1923 verlangt, damit die Steuern der Religionsgesellschaften nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und der Beitreibungsordnung beigetrieben werden.

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340 Thüring. Gesetz vom 6. Juli 1926 über das Steuerrecht der Religionsgesellschaften.

Zu § 13.

Das Gesetz soll im Interesse der Steuerpflichtigen sowohl als auch der Reli- gionsgesellschaften von dem Zeitpunkt an gelten, von dem an frühestens eine ordnungsgemässe Veranlagung der Steuern der Religionsgesellschaften möglich ist. Das ist der 1. Januar 1925 für die Religionsgesellschaften, die beabsichtigen, ihre Steuern nach dem Vorbilde des Reichs nach Ablauf des Steuerjahres zu veranlagen. Für das Steuerjahr 1925 wird das demnächst möglich sein, wenn das Reich die Veranlagung der zugrunde liegenden Reichssteuern für das Kalenderjahr 1925 bzw. für die im Kalenderjahr 1925 zu Ende gegangenen Wirtschaftsjahre durch- geführt hat. Eine Veranlagung für eine noch weiter zurückliegende Zeit ist praktisch nicht durchzuführen. Insoweit werden im allgemeinen die von den Religions- gesellschaften erhobenen Vorauszahlungen als Ablösung der endgültigen Steuer- schuld erklärt werden müssen. Diese Frage im einzelnen zu regeln, sind am besten die Religionsgesellschaften selbst in der Lage.

Da diejenigen Religionsgesellschaften, die ihre Steuern nach den Einkommen und Vermögen in einem zurückliegenden Zeitraum oder Zeitpunkt für die Zukunft veranlagen wollen, wie die Greizer evangelische Kirche, die Veranlagung erstmalig für das Steuerjahr 1926 vornehmen können, werden sie auch für 1925 noch einmal eine Uebergangsregelung ähnlich der für die vorhergehende Zeit treffen müssen. Das soll Absatz 3 ermöglichen.

Zu § 14 (§ 15 des Gesetzes). Die Gleichstellung der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege

einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, mit den Religionsgesellschaften ist im Art. 137 Abs. 7 der Reichs Verfassung vorgeschrieben. Es kommt gegenwärtig nur in Frage die Gemeinschaft proletarischer Freidenker.

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