Themenausarbeitung
im Rahmen der Lehrveranstaltung
EU-Wirtschaft
Lehrveranstaltungs-Nr.: 331.127
Sommersemester 2009
Der freie Warenverkehr
im Europäischen Binnenmarkt
eingereicht bei
Mag. Dr. Georg Tafner
Institut für Wirtschaftspädagogik
Karl-Franzens-Universität Graz
eingereicht von
Thomas Stockinger, Bakk.rer.soc.oec.
0511337
Graz, im Juni 2009
1
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................................2
I. Inhaltliche Zusammenfassung.................................................................................3
1 Der Europäische Binnenmarkt .................................................................................3
1.1 Die Grundidee des Binnenmarktes ....................................................................................3
1.2 Die vier Grundfreiheiten .....................................................................................................4
2 Der freie Warenverkehr ............................................................................................5
2.1 Definition einer Ware...........................................................................................................6
2.2 Zölle und Abgaben gleicher Wirkung ...............................................................................6
2.3 Quoten und Maßnahmen gleicher Wirkung ....................................................................7
2.4 Ausnahmen von der Grundfreiheit....................................................................................8
Literaturverzeichnis..........................................................................................................9
II. Arbeitsaufträge ...................................................................................................... 10
III. Unterrichtsplanung................................................................................................ 16
1 Themenbegründung................................................................................................ 16
2 Lehrplanverteilungsplan......................................................................................... 17
3 Taxonomietabelle.................................................................................................... 18
4 Unterrichtsdisposition ............................................................................................. 19
5 Hilfsmittel (Folien) ................................................................................................. 20
2
Abkürzungsverzeichnis
B
bzw............................................. beziehungsweise
Bakk.rer.soc.oec. ........................ Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
D
dgl. ............................................. dergleichen
Dr.. ............................................. Doktor
E
EG.............................................. Europäische Gemeinschaft
EGKS......................................... Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EU.............................................. Europäische Union
EuGH ......................................... Europäischer Gerichtshof
EWG .......................................... Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
G
GD ............................................. Generaldirektion
L
LG... ........................................... Lehrgespräch
LV.............................................. Lehrvortrag
M
Mag... ......................................... Magister
P
PA... ........................................... Partnerarbeit
U
URL ........................................... Uniform Resource Locator
u.a. ............................................. unter anderem
V
vgl. ............................................. vergleiche
1 Der Europäische Binnenmarkt
3
I. Inhaltliche Zusammenfassung Es handelt sich bei der vorliegenden Themenausarbeitung um die ganzheitliche
Vorbereitung einer Unterrichtsstunde, welche nicht nur die Vermittlung neuen Wissens,
sondern auch die aktive Auseinandersetzung mit dem neuen Stoff zum Ziel hat. Deshalb
folgen nach dieser inhaltlichen Zusammenfassung zum Thema Warenverkehrsfreiheit im
Europäischen Binnenmarkt entsprechende Arbeitsaufträge und eine detaillierte Planung.
1 Der Europäische Binnenmarkt
Der gemeinsame, freie Markt aller Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union hat bereits eine lange Entstehungs-
geschichte hinter sich und wird bis heute noch weiterentwickelt.
Schon seit der Gründung der EGKS im Jahr 1951, vor allem
aber seit dem Bestehen der EWG (Römische Verträge 1957) ist
der gemeinsame Markt ein wirtschaftspolitischer Grundsatz und
eine wichtige Zielsetzung in der europäischen Zusammenarbeit. Obwohl der Binnenmarkt
bereits im Jahr 1993 endgültig verwirklicht werden konnte, legt die Kommission bis heute
Strategien zur Schaffung langfristiger Rahmenbedingungen mit dem Ziel eines besseren
Funktionierens des innereuropäischen Marktes fest. (vgl. GD Binnenmarkt und
Dienstleistungen 2009, http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/index_2_de.htm)
1.1 Die Grundidee des Binnenmarktes
Die Märkte der 27 EU-Mitgliedsstaaten unterscheiden sich trotz eines mittlerweile sehr
umfassenden EU-Rechts immer noch erheblich, auch bezogen auf das jeweilige nationale
Wirtschaftsrecht. Mit ein Grund dafür ist die Tatsache, dass die EU die Identität ihrer
Mitglieder achtet und somit eine einheitliche EU-europäische Kultur und Verwaltung
nicht möglich bzw. erstrebenswert erscheinen. (vgl. Tafner 2004, 31)
Der europäische Binnenmarkt ist der freie Markt der Europäischen Union, der durch
die vier Grundfreiheiten (Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital) und eine
starke Wettbewerbspolitik entstanden ist. (Tafner 2009, 143)
1 Der Europäische Binnenmarkt
4
Trotz allem besteht aber die Idee des Binnenmarktes darin, existierende Handels-
barrieren langfristig zu beseitigen und Vorschriften entsprechend zu vereinfachen,
sodass Privatpersonen, Verbraucher und Unternehmen in der gesamten EU die vorhan-
denen Chancen optimal nutzen können, welche sich ihnen durch den direkten Zugang zu
einem Markt mit 27 Staaten und 480 Millionen Menschen bieten. (vgl. GD Binnenmarkt
und Dienstleistungen 2009, http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/index_1_de.htm)
Bei der Verwirklichung des Binnenmarktes kommt es aber nicht nur darauf an, die
inneren Voraussetzungen zu schaffen (Innenwirkung). Um ein gutes Funktionieren zu
gewährleisten, muss man die zugrundeliegenden Prinzipien auch im Rahmen der inter-
nationalen Beziehungen (Außenwirkung) berücksichtigen. Diese Notwendigkeit ist vor
allem darin begründet, dass gerade in Zeiten der Globalisierung ein Binnenmarkt keines
Falls autark, also unabhängig vom Rest der Welt, agieren und existieren kann. So sind
viele europäische Unternehmen auch in Drittstaaten tätig und die meisten Binnenmarkt-
Politiken haben auch eine internationale Dimension. (vgl. GD Binnenmarkt und
Dienstleistungen 2009, http://ec.europa.eu/internal_market/ext-dimension/index_de.htm)
1.2 Die vier Grundfreiheiten
Die folgende Grafik verdeutlicht noch einmal die tragende Funktion der vier Freiheiten:
Europäischer
Binnenmarkt
Freier
Warenverkehr
Freier
Personenverkehr
Freier
Dienstleistungs-
verkehr
Freier
Kapitalverkehr
Die in Artikel 14 EG-Vertrag aufgezählten Freiheiten, also feier Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital, sind wirtschaftspolitisch besonders
bedeutsam, denn ohne ihre Umsetzung würde ein Markt für alle Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger gar nicht funktionieren. (Tafner 2009, 24)
2 Der freie Warenverkehr
5
Die sogenannten vier Grundfreiheiten stellen sozusagen die Eckpfeiler des Europäischen
Binnenmarktes dar. Sie sind im Vertrag zur Gründung der EU festgeschrieben und bilden
als solches die Grundlage für den „gemeinsamen Markt“.
Konkret bedeutet das für Privatpersonen das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedsland
zu wohnen, zu arbeiten oder zu studieren. Verbraucher profitieren vom zunehmenden
Wettbewerb durch niedrigere Preise, eine größere Auswahl und stärkeren Verbraucher-
schutz. Als dritte Interessengruppe können schließlich Unternehmen im EU-Raum ein-
facher und günstiger, grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. (vgl. GD Binnen-markt und
Dienstleistungen 2009, http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/index_1_de.htm)
2 Der freie Warenverkehr
Innerhalb der EU ist es den Mitgliedsländern verboten, Zölle oder Quoten einzuführen,
welche den Warenverkehr beeinträchtigen könnten. Dabei stellt nicht die Beseitigung der
Zollschranken, sondern vielmehr die Definition und Aufhebung von Abgaben / Maßnah-
men gleicher Wirkung ein großes Problem dar. Hier musste der EuGH immer wieder in
Einzelfällen entscheiden bzw. Definitionen formulieren und präzisieren. (Tafner 2004, 31)
Freier
Warenverkehr
verboten sind
Quoten
Zölle
Maßnahmen
gleicher Wirkung
Abgaben
gleicher Wirkung
Der freie Warenverkehr ist die erste und wichtigste Grundfreiheit. Er sichert den
ungehinderten Austausch von Gütern zwischen den Mitgliedsstaaten und berechtigt
als rein sachbezogene Freiheit auch Personen aus Drittstaaten dazu, innerhalb der
Zollunion grenzübergreifend Waren zu transportieren. (Frenz 2004, 209)
2 Der freie Warenverkehr
6
Unter einer Zollunion versteht man den „Zusammenschluss mehrerer Staaten, die einen
gemeinsamen Zolltarif Drittstaaten gegenüber einheben und untereinander keinen Zoll
einheben.“ (Tafner 2004, 52) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 EG-Vertrag ist diese eben
definierte Zollunion wiederum Grundlage der Gemeinschaft und erstreckt sich auf den
gesamten Warenaustausch.
Die Überwachung und Einhaltung des freien Warenverkehrs hängt in zweierlei Hinsicht
sehr stark von Definitionen ab. Erstens kommt es darauf an, was man unter dem Begriff
„Ware“ versteht und zum zweiten müssen die jeweils verbotenen Behinderungen dieser
Grundfreiheit, insbesondere die „Abgaben/Maßnahmen gleicher Wirkung“, eindeutig
von erlaubten Tatbeständen abgegrenzt werden.
2.1 Definition einer Ware
Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag besagt außerdem, dass das Verbot von tarifären und
nicht-tarifären Handelshindernissen nicht nur für Waren gilt, die in Mitgliedsländern
hergestellt wurden, sondern auch für solche Waren, die zwar ursprünglich aus
Drittländern stammen, sich jedoch innerhalb des Gemeinschaftsgebietes im freien
Verkehr befinden. (vgl. Fischer 2002, 723)
2.2 Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im EG-Vertrag selbst findet sich weder eine konkrete Definition für den Begriff „Zoll“,
noch für jenen der „Abgaben (zoll)gleicher Wirkung“. Im ersten Fall kann diese
Versäumnis aufgrund einer relativ umfangreichen Aufzählung relativiert werden. So findet
man im Vertrag u.a. Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle und Finanzzölle als explizit genannte
Formen an. Anders verhält es sich bei Abgaben gleicher Wirkung, welche erst vom EuGH
im Rahmen seiner Rechtsprechung und grundlegend definiert und in weiteren Fällen
immer wieder präzisiert werden musste. (vgl. Fischer 2002, 727)
Sachlich gesehen umfassen die Zollunion und der daraus resultierende freie
Warenverkehr alle Waren, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von
Handelsgeschäften sein können. (Fischer 2002, 721)
2 Der freie Warenverkehr
7
„Eine – auch noch so geringe – den in- oder ausländischen Waren wegen ihres
Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll
im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer
Einhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 und 25 dar (…).“
(Fischer 2002, 727)
Es handelt sich bei Abgaben gleicher Wirkung also um so etwas wie einen
Auffangtatbestand, welcher alle sonstigen Beschränkungen außerhalb des klassischen
tarifären Systems abdecken und deren Verbot bewirken soll.
2.3 Quoten und Maßnahmen gleicher Wirkung
Wenn in einem Land eine Quotenbeschränkung besteht, dann müssen Importeure in der
Regel um eine staatliche Einfuhrlizenz oder dgl. ansuchen, wobei die Anzahl solcher
Lizenzen, wie auch die Menge der erfassten Güter begrenzt ist. (vgl. Fischer 2002, 740)
Wie bereits im Kapitel 2.2 erwähnt gilt auch bei den Maßnahmen gleicher Wirkung die
Problematik einer fehlenden Begriffsdefinition durch den EG-Vertrag. Diese musste
vielmehr durch den EuGH erfolgen und somit gerichtlich geklärt werden. Besonders
wichtig und bekannt ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Dassonville-Formel:
„Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen
Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als
Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.“
(Fischer 2002, 741)
Diese sehr weite Auslegung von Maßnahmen gleicher Wirkung wird von einem anderen
EuGH-Urteil, der Cassis de Dijon-Formel, einerseits verstärkt, gleichzeitig aber auch auf
Grund der Zulässigkeit von besonderen Rechtfertigungen in gewisser Weise eingeschränkt.
(Einfuhr-)Quoten sind eine typische Form von mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen. Der EuGH versteht darunter sämtliche Maßnahmen, die je
nach den Umständen eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Ein-, Aus-, oder
Durchfuhr von Waren bewirken. (Fischer 2002, 740)
2 Der freie Warenverkehr
8
Im Rahmen dieses Urteils wurde erstmals unterschieden, ob es sich um eine
diskriminierende, oder eine unterschiedslos wirkende (also für inländische und auslän-
dische Unternehmen gleichermaßen geltende) Maßnahme gleicher Wirkung handelt:
Die Cassis-Entscheidung stellt insofern eine konsequente Weiterführung der Dasson-
ville-Formel dar, als nun, zusätzlich zu den eindeutig diskriminierenden Handelsrege-
lungen, auch jene als Maßnahmen gleicher Wirkung eingestuft werden, die unterschieds-
los für ausländische und inländische Produkte gelten. Von großer Bedeutung ist diese Unt-
erscheidung aber auch deshalb, weil letztere Maßnahmen trotz ihrer beschränkenden Wir-
kung unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein können. (vgl. Fischer 2002, 742)
2.4 Ausnahmen von der Grundfreiheit
Umgekehrt formuliert: Soweit also keine zwingenden Erfordernisse vorliegen, muss ein
in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Produkt
Zugang zu den Märkten der anderen Mitgliedsstaaten haben. (vgl. Tafner 2002, 31)
Zu diesen zwingenden Erfordernissen gehören gemäß der Cassis-Formel insbesondere jene
• einer wirksamen steuerlichen Kontrolle
• des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
• der Lauterkeit des Handelsverkehrs und
• des Verbraucherschutzes. (vgl. Tafner 2002, 32)
Wenn ein Mitgliedsstaat einen dieser Rechtfertigungsgründe heranzieht, muss aber noch
überprüft werden, ob es sich um die verhältnismäßig effizienteste Regelung handelt.
Maßnahmen
gleicher Wirkung
diskriminierend
unterschiedslos
Zulässige Ausnahmen von der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs sind dann gege-
ben, wenn eine nationale Regelung mit hemmender Wirkung notwendig ist, um den
zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden. (Tafner 2002, 32)
2 Der freie Warenverkehr
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Literaturverzeichnis
FISCHER, Peter et al. (2002): Europarecht. Recht der EU/EG, des Europarates und der
wichtigsten anderen europäischen Organisationen, 4. Auflage, Wien: Linde Verlag
FRENZ, Walter (2004): Handbuch Europarecht. Band 1 – Europäische Grundfreiheiten, 1.
Auflage, Berlin: Springer-Verlag.
GENERALDIREKTION Binnenmarkt und Dienstleistungen (2009): Der EU Binnenmarkt,
URL: http://ec.europa.eu/internal_market/index_de.htm, [Stand: 09.06.2009].
TAFNER, Georg (2004): Grundlagen der europäischen Wirtschaft, In: Segmente –
Wirtschafts- und sozialgeographische Themenhefte, 2. Auflage, Wien: Ed. Hölzel.
TAFNER, Georg (2009): Weltsichten 5, 1. Auflage, Wien: Ed. Hölzel.
2 Der freie Warenverkehr
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II. Arbeitsaufträge
Lernanlass 1: Aufgaben und Ziele der EU
a) Lesen Sie den Artikel 2 des EG-Vertrages.
b) Fassen Sie in eigenen Worten die Aufgaben der Europäischen Union zusammen.
c) Welche dieser Ziele sind Ihrer Ansicht nach typisch wirtschaftspolitische Aufga-
ben, welche politische?
d) Welche Aufgabe hat der Gemeinsame Markt in diesem Artikel?
Lösung:
2 Der freie Warenverkehr
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Lernanlass 2: Was ist der Binnenmarkt?
a) Lesen Sie den Artikel 14 des EG-Vertrages.
b) Wie wird der Binnenmarkt in diesem Artikel definiert?
c) Geben Sie Beispiele, an denen man erkennt, wie der Binnenmarkt funktioniert.
Lösung:
2 Der freie Warenverkehr
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Lernanlass 3: Der freie Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt
Lösen Sie das folgende Kreuzworträtsel, welches sich auf den Inhalt der letzten
Unterrichtsstunde bezieht.
1. Werden von Staaten zur Rechtfertigung von Handelsbarrieren verwendet. 2. Sichert den ungehinderten Austausch von Gütern. 4. Maßnahmen gleicher Wirkung, die für alle Unternehmen gleichermaßen gelten sind (...) 6. Wurde im Jahr 1993 endgültig verwirklicht. 7. Sollen durch die Schaffung eines Binnenmarktes beseitigt werden. 8. Beauftragt mit der Schaffung langfristiger Rahmenbedingungen. 10. Wenn ein Land eine Quotenbeschränkung hat, dann benötigen Importeure eine (...) 13. Sie haben einen Geldwert und können daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein.
3. Berücksichtigung des Binnenmarktes in internationalen Beziehungen. 5. Bei Abgaben gleicher Wirkung handelt es sich um so etwas wie einen (...) 9. Eine Form von Abgaben, die in manchen Ländern beim Import von Waren fällig werden. 11. Zusammenschluss mehrer Staaten, wobei alle Grenzgebühren abgeschafft werden. 12. Profitieren vom zunehmenden Wettbewerb. 14. Stellen die Eckpfeiler des Europäischen Binnenmarktes dar. 15. Eine häufig argumentierte Form von zwingenden Erfordernissen.
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2 Der freie Warenverkehr
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Lernanlass 4: Der Fall Cassis de Dijon
Lesen Sie folgenden Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 20.2.1979 und beantworten Sie
anschließend die textbezogenen Fragen auf der nächsten Seite.
2 Der freie Warenverkehr
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a) Wer klagt hier wen und warum?
b) Welche Argumente brachte die deutsche Regierung vor?
c) Was lässt sich dagegen vorbringen?
d) Wie lautet das Urteil?
e) Welche Bedeutung hat dieses Urteil für den Binnenmarkt?
2 Der freie Warenverkehr
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Lernanlass 5: Vorbereitung einer Gruppendiskussion
Bereiten Sie sich auf Basis des geschilderten Sachverhalts aus der Perspektive von vier
verschiedenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf eine Gruppendiskussion vor. Welche
Argumente könnten die jeweiligen Personen vorbringen?
Apotheker(in) aus Österreich:
Konsument(in) aus Deutschland:
Deutsche(r) Gesundheitsminister(in):
Apotheker(in) aus Deutschland:
Fall:
Die Besitzerin/der Besitzer einer Apotheke in Salzburg möchte Arzneimittel, per Online-Shop verkaufen. Dadurch erhofft sie/er sich Umsatzsteigerungen, weil auch Kunden und Kundinnen in Deutschland beliefert werden sollen. In Deutschland wäre zwar von Verbraucherseite her grundsätzlich ein Interesse an „Online-Apotheken“ vorhanden, das Gesundheitsministerium lehnt eine solche Form des Arzneimittelverkaufes jedoch gänzlich ab und somit ist diese – unab-hängig von der Rezeptpflicht – per Gesetz verboten.
1 Themenbegründung
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III. Unterrichtsplanung
Zusätzlich zur inhaltlichen Ausarbeitung und der Gestaltung von Arbeitsaufträgen soll nun
noch die vollständige Planung einer Unterrichtseinheit in Volkswirtschaftlehre zum Thema
Warenverkehrsfreiheit dargestellt werden. Es handelt sich dabei um eine idealtypische
Form der Planung, welche eine Begründung des Themas, die verfolgten Ziele, den detail-
lierten Ablauf der Stunde, sowie die benötigten Hilfsmittel (Overhead-Folien) umfasst.
1 Themenbegründung
Der Themenbereich „Binnenmarkt“ ist gemäß dem österreichischen Rahmenlehrplan für
Handelsakademien im Fach Volkswirtschaftslehre (fünfter Jahrgang) vorgesehen. Wie
genau man als Lehrer aber auf die einzelnen Grundfreiheiten eingeht, bleibt einem
hinsichtlich der Vorschriften von Seiten der Makroebene selbst überlassen.
Die Entstehung, aber auch die gegenwärtige Entwicklung der Europäischen Union ist ein
sehr aktuelles und relevantes Thema, welches in der Öffentlichkeit immer wieder sehr
kritisch diskutiert wird. Dabei wird aber häufig auf die positiven Aspekte (wie die
Grundfreiheiten) vergessen, welche eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union bringt.
Ich würde in diesem Zusammenhang besonders auf die Warenverkehrsfreiheit eingehen,
weil sie wirtschaftlich gesehen mit Sicherheit die wichtigste und grundlegendste Freiheit
darstellt. Wenn man Schülerinnen und Schüler zu Europäerinnen und Europäer erziehen
möchte, dann ist es notwendig, ein grenzüberschreitendes Denken zu fördern und ihnen die
Bedeutung von internationalen (Handels-)Beziehungen zu vermitteln. Dies lässt sich ge-
rade anhand der vier Grundfreiheiten sehr gut bewerkstelligen, da hier sehr leicht ein per-
sönlicher Bezug herstellen lässt und die Vorteile (aber auch Nachteile) klar erkennbar sind.
Besonders gut eignet sich dieses Thema auch zur Bewusstseinsbildung bezüglich der un-
terschiedlichen Interessenskonflikte, welche sich in der EU ergeben und oft mit dem Ziel
eines Kompromisses zu lösen sind. Ich würde hier eine Diskussionsrunde bezüglich der
Rechtfertigung von Handelsbeschränkungen durchführen um so den Schülerinnen und
Schülern einen Eindruck von der Komplexheit solcher Fragestellungen zu vermitteln.