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Tech Vorgabe für ebenerdige Gebäudestationen
Stadtwerke Heidelberg Netze 1 - 14
Stand: März 2016
Technische Vorgaben der Stadtwerke Heidelberg für
ebenerdige Gebäudestationen
Dieses Dokument informiert die Kunden der Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH über wichtige
technische Vorgaben zur Ausführung von Transformatorstationen, Mittelspannungs-Schalträume und
Niederspannungsverteilungsräume in Gebäuden.
Die Informationen darin entbinden nicht von der individuellen Prüfung und Genehmigung. Die
technischen Anschlussbedingungen (TAB) und einschlägigen Vorschriften im Baurecht und der
Elektrotechnik sind zwingend einzuhalten.
Das Dokument unterliegt Änderungen. Es ist durch Ausgabedatum und Stand eindeutig
gekennzeichnet. Aktualisierte Versionen, sowie Anhänge sind auf der Internetseite der Stadtwerke
Heidelberg zu finden. Überarbeitete Versionen verlieren ihre Gültigkeit.
Bearbeiter: Rc Stand: 1.0 Datum: 08. März 2016
geprüft: Brecht Datum: 11. März 2016
Freigegeben: Morlock Datum: 11. März 2016
Tech Vorgabe für ebenerdige Gebäudestationen
Stadtwerke Heidelberg Netze 2 - 14
Inhalt
1. Zweck 2. Basisinformation 3. Kabeleinführungen 4. Traforäume 5. Schaltraum
1. Zweck
Für die Errichtung und den Betrieb von Transformatorstationen und Mittelspannungsanlagen gibt es
immer wiederkehrende Fragestellungen zur Ausführung im Netz der Stadtwerke Heidelberg Netze.
Das vorliegende Dokument informiert die Kunden der Stadtwerke Heidelberg Netze über wichtige
technische Vorgaben und gibt eine Zusammenfassung für den Gebäudeplaner zu
› Trafostationen
› Schalträumen
in Gebäuden. Die Informationen darin entbinden nicht von der individuellen Prüfung und
Genehmigung.
Es entbindet nicht von der Einhaltung spezifischer Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen wie z.B.
› Landesbauordnung (LBO)
› Leitungsanlagen-Richtlinie für Baden-Württemberg (LAR)
› Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über elektrische Betriebsräume
(EltVO)
› Arbeitsblätter der Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI)
› DIN / VDE Bestimmungen
› Bundesimmissionsschutz - Verordnung (BImSchV)
› BDEW Richtlinie „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das
Mittelspannungsnetz“ (TAB Mittelspannung 2008)
› Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Heidelberg Netze zur TAB Mittelspannung 2008
Das Dokument unterliegt Änderungen. Es ist durch Ausgabedatum und Stand eindeutig
gekennzeichnet. Aktualisierte Versionen, sowie Anhänge sind auf der Internetseite der Stadtwerke
Heidelberg zu finden. Überarbeitete Versionen verlieren ihre Gültigkeit.
2. Basisinformation
2.1. Grundsätzliches zu Transformator- und Schalträumen
Trafostationen in einem Gebäude oder auf einem Grundstück, dessen Eigentümer nicht Stadtwerke
Heidelberg Netze ist, dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichtet und betrieben
werden. Um einen rechtssicheren Betrieb zu ermöglichen, ist ein Gestattungsvertrag und daraus
folgend Dienstbarkeiten des Eigentümers zugunsten der Stadtwerke Heidelberg Netze notwendig.
Im Anhang befindet sich ein Beispiel eines Gestattungsvertrages.
Die Trafostation muss der Leitungstrasse zugewandt angeordnet werden. Der Bereich der
Kabeltrassen darf nicht überbaut werden, und es dürfen keine tiefwurzelnden Pflanzen vorhanden
sein. Die Trassenlänge auf nicht öffentlichem Grund darf 10 m nicht überschreiten (Systemlänge).
Genaue Informationen sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB-Mittelspannung) und
den Ergänzungen zur den TAB zu finden.
Tech Vorgabe für ebenerdige Gebäudestationen
Stadtwerke Heidelberg Netze 3 - 14
2.1.1. Lage
Die Lage der Transformator- und Schalträume sollte idealerweise so gewählt werden, dass eine
direkte Sonneneinstrahlung verhindert wird. Durch Sonneneinstrahlung und andere Umwelteinflüsse
kann die Lüftung und Kühlung der Transformatorenräume eingeschränkt sein.
2.1.2. Zugang Allgemein
Zum Betrieb einer Trafostation/ Schaltstation in einem Gebäude muss der Stadtwerke Heidelberg
Netze ein ständiger, direkter und ungehinderter Zugang von öffentlichen Flächen aus möglich sein.
Ein Zugang über Gebäudeteile wie Flure oder Treppenhäuser ist nicht vorgesehen. Der Zugang zu
den Schalträumen muss über eine mechanische Doppelschließung ermöglicht werden. Elektrische
oder elektronische Schließanlagen sind nicht zulässig.
Türen müssen nach außen aufschlagen. Der Zutritt unbefugter Personen muss verhindert, ein
ungehindertes Verlassen muss ermöglicht werden (Panikschloss).
2.2. Zugänglichkeit im Stör-/ Wartungsfall
Im Nahbereich (Abstand ca. 7m) der Betriebsräume müssen befestigte und befahrbare Flächen
vorhanden sein. Die Flächen müssen mit Mess- und oder Kranfahrzeugen befahren werden können.
Die Flächen dürfen nicht überbaut werden. Benachbarte Bäume, Gehölze, oder Ähnliches können den
Schwenkbereich eines Kranauslegers beeinträchtigen.
2.3. Schalträume/ elektrische Betriebsräume
Elektrische Betriebsräume müssen im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom
Freien leicht und sicher erreichbar sein und ungehindert verlassen werden können. Die Breite von
Bedien- und Wartungsgängen muss für den Zugang in Notfällen als Notausgang und für den
Transport von Betriebsmitteln geeignet sein.
Fremde Leitungen und Rohre dürfen nicht durch elektrische Betriebsräume geführt werden.
2.3.1. Druckausgleich im Fehlerfall
Schwerwiegende Störungen können zu einem Überdruck und somit zu einer Druckbelastung der
umgebenden Wände sowie der Türen in den Schalträumen führen. Zur Vermeidung von Schäden
muss der Überdruck über dafür vorgesehene Öffnungen aus den Räumen ins Freie abgeleitet werden.
Es ist darauf zu achten, dass beim Ausblasen heißer Gase infolge eines Störlichtbogens Personen-
und Sachschäden wirkungsvoll verhindert werden.
Die Konstruktion des elektrischen Betriebsraumes muss der zu erwartenden mechanischen Belastung
und dem durch einen Kurzschluss-Lichtbogen verursachten Innendruck standhalten.
3. Kabeleinführungen
3.1. Typen / Ausführung
Zur Leitungsdurchführung in Gebäuden werden im Bereich der Stadtwerke Heidelberg Netze
Systemdichtungen der Firma Hauff Typ: HSI 90 / 150 (doppeldichtend) verwendet.
Für die Durchführung der Kabel werden mindestens 4 Durchführungen HSI 150, und 18 x HSI 90
benötigt. Die genaue Anzahl der Durchführungen ist bei jedem Bauobjekt unterschiedlich und kann an
dieser Stelle nicht pauschal genannt werden.
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Stadtwerke Heidelberg Netze 4 - 14
Die exakte Position der Durchführungen ist ebenfalls individuell vom Bauobjekt und der möglichen
Leitungsführung abhängig. Ggf. sind Schrägeinführungen notwendig. Lage, Art und Anordnung der
Einführungen sind für jedes Bauobjekt individuell mit der Stadtwerke Heidelberg Netze abzustimmen.
3.2. Mindestwandstärken für Dichtpackungen
Die Doppel-Dichtpackungen von Hauff benötigen je nach Ausführung Mindestwandstärken. Die
Mindestwandstärken sind je nach Ausführung und Durchmesser der Dichtpackungen verschieden.
Genaue Daten können beim Hersteller abgerufen werden (http://www.hauff-technik.de). Die Daten der
Tabelle 1 dienen nur zur Orientierung.
4. Traforäume
4.1. Grundsätzliches
Der Platzbedarf ist je nach Leistungsklasse und Bauart der Transformatoren unterschiedlich. Es
kommen grundsätzlich nur Öl-gefüllte Transformatoren zum Einsatz.
Die vorgeschlagenen Abmessungen sind aus Erfahrungswerten abgeleitet. Durch bauliche
Gegebenheiten wie z.B. Wärmedämmung in den Traforäumen kann der Platzbedarf variieren.
Die Kühlung und Lüftung der Transformatorräume erfolgt idealerweise über die Türen und über
Lüftungselemente unter und über den Türen. Der Boden ist bei Verwendung von Öl-gefüllten
Transformatoren als Ölauffangwanne gemäß den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes.
(WHG) auszuführen.
4.1.1. Transportwege
Bei den Transportwegen für Transformatoren und Ausrüstungsgegenständen müssen folgende
Mindestmaße eingehalten werden.
Breite: 1,5 m Länge: 2,1 m Höhe: 2,2 m
Einem Gewicht bis zu 4 Tonnen muss standgehalten werden können. Befestigte oder befahrbare
Flächen für Fahrzeuge mit Kran müssen im Nahbereich der Einbringungsöffnung liegen. (Abstand
max. 7m).
Bei einer Überbauung des Einbringungsbereiches sind mindesten 5 m ab Oberkante Erdboden
freizuhalten.
Abdeckungen, Blenden oder Ähnliches zur Fassadengestaltung dürfen die zur Kühlung des
Transformators benötigte Zu- und Abluft nicht behindern und müssen gegen unbefugtes
Mindestwandstärken
Hauff HSI XY Doppeldichtend
HSI 90 100 mm
HSI 90 Schräg 200 mm bei S = 30°
210 mm bei S = 45°
220 mm bei S = 60°
HSI 150 100 mm
HSI 150 schräg 240 mm bei S = 30°
250 mm bei S = 45°
Tabelle 1: Mindestwandstärken Dichtpackungen
Abbildung 1 Kabeleinführungen Beispiel
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Stadtwerke Heidelberg Netze 5 - 14
Herausnehmen gesichert sein. An geeigneter Stelle ist eine verschließbare Kabeldurchführung mit ca.
0,3 m x 0,3 m, z.B. für die Einführung von Messkabeln, vorzusehen.
4.1.2. Türen, Kühlung und Lüftung
Lüftungssysteme zur Kühlung von Transformatorräumen sollen für einen Luftaustausch und die
Kühlung sorgen und gleichzeitig verhindern, dass Schnee, Regen und Insekten eindringen. Um eine
optimale Belüftung der Trafozellen zu erreichen, müssen Öffnungen zur Belüftung und zur Entlüftung
vorhanden sein Die Belüftungsöffnung soll sich in Bodennähe (ideal: unterhalb des Trafos) die
Entlüftungsöffnung oberhalb des Trafos (ideal: direkt unter der Decke) befinden. Grundsätzlich ist der
Lüftungsquerschnitt von vielen Faktoren wie z.B. Raumgröße, Isolierung, Dämmung, Verlustleistung,
usw. abhängig. Als Richtwert kann bei optimaler Position eine freie Lüftungsfläche von ca. 0,5 m2 für
die Zuluft, und ca. 0,5 m2 für die Abluft je Trafozelle angenommen werden. Gegebenenfalls ist die
Größe der Lüftungselemente rechnerisch zu ermitteln um die Wirksamkeit der Lüftung nachzuweisen.
Lüftungselemente können ggf. in die Türen integriert werden.
Die Türen und Lüftungselemente müssen den Normen für elektrische Betriebsräume entsprechen.
Türen müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Zu- und Abluftöffnungen dürfen nicht abgedeckt
werden. Die Lüftungsöffnungen sind so zu dimensionieren und positionieren, dass die Lüftung über
natürliche Konvektion sichergestellt ist. Erzwungene Konvektion über Lüfter oder Ähnliches ist nicht
zulässig.
4.1.3. Trafoschienen
Die Transformatorschienen und Auflagen müssen für das Gewicht des Transformators ausgelegt sein.
Die Konstruktion muss das Gewicht des Transformators an jedem Punkt dauerhaft tragen können und
den auftretenden Vibrationen durch den Betrieb dauerhaft widerstehen können. Gegebenenfalls sind
statische Berechnungen für die entsprechenden Teile durchzuführen. Durch den Einbau der
Transformatorschienen darf der ggf. vorhandene Schutzanstrich nicht beschädigt werden. Eventuell
entstandene Schäden müssen fachmännisch beseitigt werden.
Eine seitliche Spurbegrenzung auf der Fahrschiene und verstellbare Spurweiten sind für einen event.
notwendigen Austausch des Transformators vorzusehen. Trafo-Schwingungsdämpfer zwischen
Fahrschiene und Trafofahrwerk können eine mögliche Schallübertragung minimieren.
Die Trafofahrschienen und die Türschwelle müssen ebenerdig in einer Höhe liegen. Eine
demontierbare Türschwelle ist ebenfalls zulässig.
4.1.4. Ausführung Ölwanne
Das Mindestauffangvolumen der Trafowanne darf nicht weniger als ca. 1m3 pro Transformator,
unabhängig von Durchbrüchen, betragen. Die Ölauffangwanne muss mit einer Öl festen Beschichtung
nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) versehen sein. Der Wannenboden darf sich maximal 4 m unter
Erdniveau befinden
Tech Vorgabe für ebenerdige Gebäudestationen
Stadtwerke Heidelberg Netze 6 - 14
5. Schaltraum
Für die Anordnung und Abmessungen der Bedien- und Wartungsgänge in elektrischen Betriebsstätten
sind die gültigen Bestimmungen und Regelwerke (z.B. DIN VDE Normen) einzuhalten.
Der Raum muss der Druckbeanspruchung in einem Störlichtbogenfall standhalten können. Eine
Berechnung der Druckbelastung des Schaltraumes muss durchgeführt werden.
5.1. Raumgestaltung
5.1.1. Raumabmessungen
Die Raumabmessungen sind abhängig von der Anzahl der benötigten Schaltfelder.
Der Schaltraum ist mit einem ca. 0,8 m hohen, aufgeständerten Doppelboden auszuführen. Die lichte
Raumhöhe oberhalb des Doppelbodens liegt bei min. 2,6 m.
5.1.2. Doppelboden/ Systemboden
Der Doppelboden/ Systemboden muss für elektrische Betriebsräume geeignet sein. (DIN VDE 0101)
z.B. PVC beschichtete Verbundholzplatten, 19-fach verleimt, 27 mm stark.
Die Tragfähigkeit des Doppelbodens muss bei mindestens 500 kg/m2 liegen. Die einzelnen
Bodenplatten müssen mit der Unterkonstruktion verriegelt sein. Die Entriegelung der Bodenplatten ist
werkzeuglos z. B. mit einem Doppelbart-Schlüssel möglich. Werkzeuge zum Öffnen und Anheben der
Bodenplatten müssen in dem Schaltanlagenraum an geeigneter Stelle montiert werden.
5.2. MS-Schaltanlage
Die Anzahl der Schaltfelder ist individuell vom Bauobjekt abhängig. Generell werden mindestens 4
Felder benötigt. Es werden generell zwei Kabelfelder und mindestens zwei Transformatorenfelder
benötigt. Die Schaltanlage kann in den Ausführungen, je nach den spezifischen Bedürfnissen
abweichend sein. Je nach Situation können ebenso Mess- und Übergabefelder notwendig sein.
4.1.5. Durchbrüche für Kabel
Im Bodenbereich sind Öffnungen für die Durchführung von Kabeln und Leitungen zu berücksichtigen. Die Unterkante der Durchbrüche muss so gewählt werden, dass das Auffangvolumen der Ölwanne nicht unter das Mindestauffangvolumen verkleinert wird. In Abbildung 2 sind beispielhaft Durchbrüche dargestellt.
Abbildung 2 Schnitt Trafozelle
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Stadtwerke Heidelberg Netze 7 - 14
Die Schaltanlage muss so aufgestellt werden, dass für auftretende Störlichtbögen die Druckentlastung
auf die baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Bei einer Druckentlastung nach oben sind
gegebenenfalls Abweisblenden zu montieren. Wenn notwendig sind Druckentlastungselemente oder
spezielle Kanäle zu montieren.
Kabelfelder müssen mit einem Kurzschlussanzeiger ausgerüstet sein
Abbildung 3 Mittelspannungsanlage Abmessungen in mm Beispiel (Quelle Ormazabal)
5.3. NS Verteilung
Die Anzahl und der Typ der Schaltfelder sind individuell vom Bauobjekt und der geforderten Leistung
abhängig. Je nach der individuell benötigten Leistung wird die Niederspannungshauptverteilung
ausgewählt und zusammengestellt. Es werden verschiedene Anlagen mit unterschiedlichem
Platzbedarf eingesetzt. Eine Kombination aus mehreren Einspeise-, Abgangs- und Kuppelfeldern ist
möglich.
Abbildung 4 Niederspannungsverteilung 1.600 A Abmessungen in mm Beispiel (Quelle: Driescher)
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Stadtwerke Heidelberg Netze 8 - 14
Abbildung 5 Niederspannungsverteilung 3.000A Beispiel (Quelle: Driescher)
5.4. Erdungen
Im Schaltraum muss ein Anschluss zum Fundamenterder vorhanden sein, um die Gebäudeerdung in
die Erdungsanlage der Trafostation einzubeziehen.
5.5. Beispiel eines elektrischen Betriebsraumes
In Abbildung 7 ist ein elektrischer Betriebsraum mit 4 Trafozellen und entsprechender maschineller
Einrichtung beispielhaft dargestellt. Die Grundfläche beträgt für dieses Beispiel ca. 9,0 m x 5,8 m.
Grundsätzlich ist die benötigte Fläche einer Trafostation von mehreren Faktoren abhängig, wie z. B. geforderte Anschlussleistung, Wandstärken, Isolierungen usw. Die benötigte Fläche kann insofern von dem Beispiel abweichen und ist im Einzelfall immer mit der Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH abzustimmen.
Verteilung mit 1600A Bemessungsstrom (Quelle: Driescher)
Tech Vorgabe für ebenerdige Gebäudestationen
Stadtwerke Heidelberg Netze 9 - 14
Anhang
Beispiel Trafostation im Gebäude
Gestattungsvertrag Muster
Mitgeltende Technische Unterlagen: Technische Anschlussbedingungen (TAB) - Mittelspannung
TAB Mittelspannung 2008 TAB Mittelspannung 2008 Ergänzende Bestimmungen TAB Mittelspannung 2008 Checklisten für Abnahme Ergänzungen zur TAB, Stand: Januar 2009 Technische Anschlussbedingungen (TAB) Niederspannung TAB 2007 - Niederspannung Ergänzende Bestimmungen des VdEW Baden-Württemberg Anwendungsregel VDE-AR-N 4101
Die mitgeltenden technischen Unterlagen sind auf der Internetseite der Stadtwerke Heidelberg
Rubrik: Netze, Veröffentlichungspflichten, Strom, Netzanschluss
zu finden
Tech Vorgabe für ebenerdige Gebäudestationen
Stadtwerke Heidelberg Netze 10 - 14
Abbildung 6 Schaltraum Beispiel
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Gestattungsvertrag (Beispiel)
über die Nutzung eines Grundstückes/Gebäudes für die Errichtung und den Betrieb einer 20 kV / 0,4
kV-Transformatorenstation
zwischen
XXX
ADRESSE
- im Folgenden Grundstückseigentümer genannt –
und
Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH
Kurfürsten-Anlage 42-50, 69115 Heidelberg,
- im Folgenden SWH-N genannt
§ 1 Leistungen und Pflichten des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist Eigentümer des nachfolgend genannten Grundstückes (Vertragsgrundstück):
Flur XX, Flurstück XXX
Grundbuch von XXX, Blatt XXX
(2) Der Grundstückseigentümer stellt der SWH-N auf dem Vertragsgrundstück Aufstellflächen bzw. Räumlichkeiten im BEZEICHNUNG, z. B. Erdgeschoss zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer 20 kV / 0,4 kV – Transformatorenstation (nachfolgend „Trafostation“ genannt) durch die SWH-N zur Verfügung.
(3) Der Grundstückseigentümer stellt der SWH-N ferner das Vertragsgrundstück zur Verlegung und zum Betrieb von für den Betrieb und die Einbindung der Trafostation in das Netz der allgemeinen Versorgung notwendigen Leitungen sowie Regel- und Steuerungsanlagen (nachfolgend zusammenfassend „Kabelanlagen“ genannt) zur Verfügung.
(4) Die SWH-N hat ferner das Recht, innerhalb der aufgrund des vorstehenden Absatzes (3) errichteten Kabeltrasse weitere Kabelanlagen zu verlegen und zu betreiben. Nachträgliche Änderungen der Kabeltrasse sowie die hierdurch notwendige Wiederherstellung des Oberflächenbestandes werden durch die SWH-N vorgenommen. Die Kosten für Maßnahmen nach dem vorstehenden Satz trägt derjenige, der die Veranlassung zu der Maßnahme gegeben hat.
(5) Die Trafostation sowie die von SWH-N errichteten Kabelanlagen stehen im Eigentum der SWH-N; es handelt sich um Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.
(6) Die als Anlage 1 beigefügten Bau- und Lagepläne für die Station
Nr. ........... sind Bestandteil des Vertrages.
(7) Der Grundstückseigentümer stellt sicher, dass die auf dem Vertragsgrundstück zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten/Aufstellflächen den für die Errichtung und den Betrieb der genannten Trafostation allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(8) Der Grundstückseigentümer gestattet der SWH-N, die für die Errichtung und den Betrieb (einschließlich der Instandhaltung und Instandsetzung) der Trafostation und Kabelanlagen erforderlichen Arbeiten auf dem Vertragsgrundstück durchzuführen, darunter fallen auch Erdarbeiten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Errichtung und der Betrieb der Trafostation für den Grundstückseigentümer nicht unzumutbar im Sinne des § 12 NAV sind. Sollte der Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzungsänderung des Vertragsgrundstückes beabsichtigen und würde die geänderte Nutzung durch die Trafostation beeinträchtigt, so führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 12
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NAV. Der Grundstückseigentümer kann daher bei einer späteren Nutzungsänderung keine Verlegung der Trafostation auf Kosten der SWH-N verlangen. Ihm steht es in diesem Fall aber frei, die Verlegung der Trafostation auf eigene Kosten zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist.
§ 2 Leistungen und Pflichten der SWH-N
(1) Die SWH-N unterhält und wartet die technischen Einrichtungen der Trafostation und der Kabelanlagen auf eigene Kosten.
(2) Die SWH-N ist verpflichtet, die Trafostation und die Kabelanlagen nach den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) zu betreiben.
(3) Die SWH ist von der Zahlung jeglicher umlagefähiger Betriebskosten (Nebenkosten) befreit.
§ 3 Zugangsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer stellt sicher, dass die SWH-N jederzeit freien Zugang zur Trafostation hat. Dazu gehört, dass die SWH-N das Vertragsgrundstück jederzeit betreten und befahren kann und jederzeit freien Zugang zu den Aufstellflächen/Räumlichkeiten hat, auf/in denen sich die Trafostation befindet. Sollten zur Gewährung des Zugangs Schlüssel erforderlich sein, so wird der Grundstückseigentümer der SWH-N diese bei Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Das Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart.
(2) Die SWH-N wird den Grundstückseigentümer bei größeren planbaren Arbeiten auf dem Vertragsgrundstück vorab informieren. Bei Kontroll-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten erfolgt eine Information des Grundstückseigentümers, sofern und sobald dies der SWH-N möglich und zumutbar ist. Die SWH-N wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Belange des Grundstückseigentümers Rücksicht nehmen.
§ 4 Verkehrssicherungspflichten, Versicherung und Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Vertragsgrundstück. Er ist für den Zustand des Vertragsgrundstückes, insbesondere der Aufstellflächen/Räumlichkeiten verantwortlich, auf / in denen sich die Trafostation befindet. Er stellt die SWH-N von allen Verpflichtungen hinsichtlich der Sanierung oder Instandhaltung der Gebäudesubstanz sowie von Grundstück und Gebäudeteilen, die außerhalb der Stationsräume liegen, frei. Die SWH-N trägt die Verkehrs-sicherungspflicht für die Trafostation und die Kabelanlagen auf dem Vertragsgrundstück.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Trafostation in seine Gebäudeversicherung aufnehmen zu lassen (zu diesem Zweck teilt die SWH-N dem Grundstückseigentümer den Wert der Trafostation mit), er wird der SWH-N unaufgefordert eine Versicherungsbestätigung seines Gebäudeversicherers übergeben, aus der sich die Aufnahme der Trafostation ergibt. Die SWH-N ist verpflichtet, für die Trafostation und die Kabelanlagen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten. Die Vertragspartner weisen einander im Übrigen auf Anforderung den Versicherungsschutz nach.
(3) Für alle Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb der Transformatorenstation entstehen, haftet die SWH-N im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Vermögensschäden ist dagegen ausgeschlossen, sofern diese nicht von der SWH-N oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
§ 5 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(1) Zur dinglichen Sicherung der vertragsgegenständlichen Rechte der SWH-N verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, zugunsten der SHW-N die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach dem Muster in Anlage 2 zu Lasten des Vertragsgrundstückes zu bewilligen. Der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dürfen keine Rechte aus Abt. III
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Stadtwerke Heidelberg Netze 13 - 14
und nur solche Rechte aus Abt. II vorangehen, die nicht wertmindernd sind; ggf. sind entsprechende Rangrücktrittserklärungen oder Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen nach §§ 52, 59 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren (Aufnahme in das geringste Gebot) durch den Grundstückseigentümer einzuholen. Die Kosten der Eintragung im Grundbuch übernimmt die SWH-N.
(2) Nach erfolgter Eintragung erhalten der Grundstückseigentümer und die SWH-N eine Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt.
§ 6 Laufzeit, Kündigung und Rückgabe
(1) Dieser Gestattungsvertrag wird mit Unterzeichnung wirksam und läuft unbefristet. Der Grundstückseigentümer hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von 36 Monaten zu kündigen, wenn die SWH-N die vertragsgegenständliche Trafostation für die Ermöglichung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität nicht mehr benötigt. Die SWH-N ist verpflichtet, den Grundstückseigentümer entsprechend zu informieren, wenn sie die Trafostation nicht mehr im vorgenannten Sinne benötigt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Vertragsparteien ist im Übrigen ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Bei Vertragsende übergibt die SWH-N die Räumlichkeiten nach Demontage der maschinellen Einrichtung in besenreinem Zustand, wie sie stehen und liegen, an den Grundstückseigentümer
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Es besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei diesem Gestattungsvertrag nicht um einen Mietvertrag handelt und die mietvertraglichen Vorschriften daher nicht anwendbar sind.
(2) Im Falle einer Veräußerung des Grundstückes ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Erwerber die Rechte und Pflichten dieses Vertrages aufzuerlegen. Solange der SWH-N keine entsprechende Übernahmeerklärung des Erwerbers vorliegt, bleibt der Grundstückseigentümer aus diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Die SWH-N ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen mit ihr entsprechend §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. In allen übrigen Fällen bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen Vertragspartner auf einen Dritten der Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners, wobei die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf.
(3) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für diesen Fall eine vertragliche Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht. Im Falle einer Vertragslücke vereinbaren die Parteien, diese mit einer Bestimmung zu füllen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn Ihnen die Vertragslücke bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre.
(4) Änderungen, Aufhebungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
(5) Gerichtsstand ist Heidelberg, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist.
(6) Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteil:
Anlage 1: Bau- und Lageplan für Station Nr. …..
Anlage 2: Eintragungsbewilligung beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(Muster)
Heidelberg, den ……….………, den
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Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH Grundstückseigentümer
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Eintragungsbewilligung
Ich/wir bewillige(n) und beantrage(n) für die Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH, Heidelberg,
Kurfürsten Anlage 42-50, nachstehend Stadtwerke genannt, zu Lasten meiner/unserer
im Grundbuch von Heidelberg Nr.;
verzeichneten Grundstücke der
Gemarkung Heidelberg
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts einzutragen, und zwar auf
Gewann / Straße:
Flst.-Nr.:
1) Ich/wir gestatten den Stadtwerken die Benutzung des Raumes/Grundstücks zum Zwecke der
Errichtung, des Betriebs, der Unterhaltung und Erneuerung einer 20 kV-Transformatoren-station.
Lage:
Niveau:
2) Die Stadtwerke sind berechtigt, die erforderlichen Energie- und Kommunikationskabel nebst
Zubehör und Nebeneinrichtungen zu verlegen, zu betreiben und das Grundstück zum Zwecke des
Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen zu benutzen.
3) Den Bediensteten der Stadtwerke wird zur Ausübung ihrer Tätigkeit der jederzeitige, ungehinderte
Zugang zu ihren Anlagen gewährt.
4) Ausgehend von der Leitungsaußenkante ist beiderseits ein Schutzstreifen von 0,5 m einzuhalten.
In diesem Schutzstreifen dürfen für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Arbeiten, die den
Bestand oder Betrieb der Leitung gefährden, vorgenommen werden.
5) Die Ausübung kann einem Dritten überlassen werden.
Der Wert der Dienstbarkeit beträgt.....................EUR
(in Worten:...............................................................)
....................................................den..........................
....................................................................................
Unterschrift(en) des (der) Grundstückseigentümer(s