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Tax News - Deloitte United States...erfolgen. Als einziges Beispiel wurde die Ausdehnung der...

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Ausgabe 1 Jänner 2017 Unternehmensbesteuerung Tax Data Analytics – Datenanalysen durch die Steuerabteilung Seite 05 Umsatzsteuer und Zoll Vorschlag der Europäischen Kommission zur Moderni- sierung des elektronischen Geschäftsverkehrs im B2C Bereich Seite 09 Payroll und Expatriates Neuerungen in der Personalabrechnung 2017 Seite 11 Allgemeines und neue Gesetze Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 Seite 07 Tax News
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Page 1: Tax News - Deloitte United States...erfolgen. Als einziges Beispiel wurde die Ausdehnung der Werbeabgabe auch auf den Online-Sektor unter gleichzeitiger Senkung des Steuersatzes angeführt.

Ausgabe 1Jänner 2017

UnternehmensbesteuerungTax Data Analytics – Datenanalysen durch die Steuerabteilung

Seite 05

Umsatzsteuer und ZollVorschlag der Europäischen Kommission zur Moderni-sierung des elektronischen Geschäftsverkehrs im B2C Bereich

Seite 09

Payroll und ExpatriatesNeuerungen in der Personalabrechnung 2017

Seite 11

Allgemeines und neue GesetzeArbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018

Seite 07

Tax News

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Tax News |Inhalt

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EditorialLiebe Leser,

brandaktuell wurde Ende Jänner das Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 präsentiert. Neben diversen arbeitsrechtlichen Maßnahmen soll laut diesem Programm ab Juli 2017 ua ein „Beschäftigungsbonus“ eingeführt werden. Demnach sollen für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz 50% der Lohnnebenkosten in den ersten drei Jahren erstattet werden.

Daneben gibt es seit Anfang 2017 im Lohnbereich weitere wichtige steuerliche Neuigkeiten. Seit langem wurde von vielen Seiten die Senkung der Lohnnebenkosten gefordert. Ab 2017 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds nun tatsächlich von zuvor 4,5% auf 4,1% reduziert. Nächstes Jahr wird der Dienstgeberbeitrag dann nochmals auf 3,9% gesenkt bzw kann dieser im Rahmen des Bonus/Malus-Systems für ältere Dienstnehmer um weitere 0,1% fallen. In Summe geht es hier ab 2018 um eine Entlastung der Lohnnebenkosten von immerhin EUR 920 Mio.

Weitere Informationen zu den aktuellen lohnsteuerlichen Werten sowie Doppelbesteuerungs- und Sozialversicherungsabkommen finden Sie in den „Quick Facts 2017“. In der Jänner Ausgabe unserer Tax News beschäftigen wir uns darüber hinaus mit den Neuerungen in der Personalabrechnung 2017 und der Judikatur des VwGH zu „Gruppen“ von Dienstnehmern.

Eine interessante Lektüre wünscht

Ihr

Georg Erdé[email protected]

Deloitte Tax, Georg ErdélyiDeloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbHRenngasse 1/ Freyung |1010 WienTel: +43 1 53 700E-Mail: [email protected]

GeschäftsführerBitzyk Peter, Breit Harald, Bürgler Christian, Edelmann Barbara, Eckhart Karin, Engel-Kazemi Nora, Erdélyi Georg, Feige Martin, Fischl Leopold, Frei Gunnar, Freudhofmeier Martin, Fritsch Wolfgang, Fritscher-Notthaft Claudia, Gratzl Gerhard, Grave Andreas, Gröhs Bernhard, Haunold Peter, Hlavenka Andreas, Hohendanner Alexander, Holzer Erwin, Holzinger Gabriele, Hübner Stefan, Huemer Edgar, Huppmann Bernhard, Kapferer Andreas, Karre Michael, Kovar Herbert, Kopecek Andrea, Lahodny-Bauer Andrea, Lang Alexander, Marterbauer Gerhard, Möstl Friedrich, Müller Walter, Pejhovsky Robert, Pfeiffer Bernhard, Priester Franz Xaver, Römer Gabriele, Schaffer Nikolaus, Schober Michael, Schuch Josef, Schuster Gernot, Spitzer Gottfried, Stimpfl-Abele Alfons, Vlk Gerald, Weber Anton, Weismann Michael, Weninger Patrick, Wiedermann Klaus, Wiesmüllner Friedrich, Wilplinger Christian

BlattlinieInformationsmedium für Kunden

Grafik und LayoutElisabeth Schnaitt

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die grammatikalisch weibliche Form bzw die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. Im gesamten Magazin sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

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Tax News | Inhalt

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Editorial Inhalt

05UnternehmensbesteuerungTax Data Analytics – Datenanalysen durch die Steuerabteilung

10Payroll und ExpatriatesLeitende Angestellte können eine Gruppe im steuerlichen Sinne sein

07Allgemeines und neue GesetzeArbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018

11Payroll und ExpatriatesNeuerungen in der Personalabrechnung 2017

08EinkommensteuerÄnderungen für Privatmuseen und Ausstellungshäuser durch das Abgabenänderungsgesetz 2016

13Steuern CEE2017 Corporate income tax rates in Hungary and Slovenia,Croatia: Tax Reform effective as of 1 January 2017

09Umsatzsteuer und ZollVorschlag der Europä-ischen Kommission zur Modernisierung des elektronischen Geschäfts-verkehrs im B2C Bereich

14Fristen und VerfahrenMitteilungspflichten für Zahlungen im Jahr 2016

16Fristen und VerfahrenBundesfinanzgericht zur Festsetzungsverjährung

15EinkommensteuerVwGH zur steuerlichen Ab-schottungswirkung auslän-discher Er- und Ablebensver-sicherungen

17UnternehmensbesteuerungBFG zur Nachversteuerung zugerechneter Auslands-verluste bei unterjährigem Ausscheiden aus der Gruppe

18Kurz NewsSteuertermine im Februar 2017, FTT News, World Tax Advisor, Veröffentlichungs-hinweis

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Tax News | Unternehmensbeteuerung

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Tax Data Analytics – Datenanalysen durch die Steuerabteilung Wie sich die Rolle der Steuerfunktion ändert. Die Steuerfunktion steht vor der Herausforderung, sich von der traditionellen Rolle hin zu einem proaktiven Business Partner innerhalb des Unternehmens zu entwickeln. Sie soll insbesondere aussagefähige Entscheidungsgrundlagen für sich und ihre Stakeholder kurzfristig zur Verfügung stellen.

Tax News | Unternehmensbesteuerung

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Tax News |Inhalt

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Finanzielle Auswirkungen von Entscheidungen verstehen. Datenanalyse kann definiert werden als „Steuerung von Entscheidungen und Maßnahmen durch den Gebrauch von Daten, statistischen und quantitativen Analysen sowie forschenden und voraussehenden Modellen“. Ziel ist, die finanziellen Implikationen von Entscheidungsalternativen mit Unterstützung von Datenanalysen besser zu verstehen. Die Steuerabteilung wird dabei mit der Anforderung konfrontiert, Daten proaktiv zu nutzen, sie zuzuordnen, zu harmonisieren, zu analysieren und zu validieren.

Herausforderungen. Wahrscheinlich ist die Steuerabteilung einer der größten Datenkonsumenten im Unternehmen. Dies betrifft beispielsweise die Umsatzsteuer und die vielen relevanten Einzeltransaktionen oder das Steuerreporting und die dafür relevanten Daten aus der Steuer-, UGB- und IFRS-Bilanz. Die Steuerabteilung bezieht überdies die für sie relevanten Daten aus einer Vielzahl von (uneinheit-lichen) Vorsystemen und aus an-deren Abteilungen. Zudem müssen Unternehmen den Finanzverwaltungen vieler Länder strukturierte Daten auf Einzeltransaktionsebene zur Verfügung stellen. So beispielsweise in Österreich, Deutschland, UK, Brasilien und Mexiko.

Chancen. Derzeit liegt der Fokus der Steuerabteilung vielfach noch darauf, Vergangenes zu erklären. Prognosen über die künftigen Ertragsteuer- bzw Verbrauchssteuerzahlungen oder die Folgenabschätzung von möglichen steuer-

lichen Szenarien werden die Tätigkeit in der Steuerabteilung jedoch zukünftig erheblich stärker prägen. Durch den Einsatz von Datenanalysen werden steuerliche Risiken vorzeitig erkannt und minimiert sowie Fehler reduziert. Alternativszenarien können überprüft und somit Entscheidungen fundierter getroffen werden. Daten-Anomalien werden frühzeitig sichtbar und können behoben werden, wobei Daten der vergangenen Jahre hilfreiche Erkenntnisse für die Zukunft liefern können.

Einsatzgebiete der Datenanalyse. Datenanalysen geben der Steuerabteilung Antworten auf relevante Fragen, wie zB: • Wie für Zwecke der

Verrechnungspreise erhoben, dass die Gewinnaufschläge in den einzelnen Ländern der Verrechnungspreisstrategie entsprechen?

• Welche monatlichen/ quartalsmäßigen Trends können im Jahresüberschuss/ der gezahlten Ertragsteuer/ der effektiven Steuerquote erkannt werden, um Überraschungen zu vermeiden?

• Wie beeinflusst die Reisetätigkeit der Mitarbeiter das internationale Betriebstättenrisiko in den einzelnen Ländern?

• Wie kann jeder einzelne Geschäftsvorfall geprüft werden, um das Risiko einer nicht korrekten umsatzsteuerlichen Qualifikation zu vermeiden?

• Wie wird erhoben, dass die in den Risiko-Kontroll-Matrizen der Steuerabteilung festgelegten Kontrollen auch tatsächlich

Tax News | Unternehmensbesteuerung

durchgeführt werden?• Wie kann das steuerliche

Management-Reporting aussagekräftig und zeitnahe zu den üblichen Reporting-Deadlines erstellt werden?

Fazit. Steuerliche Chancen und Risiken können durch Datenanalysen schneller erkannt und gesteuert werden. Dort wo Kontrollen bisher auf Basis von Stichproben erfolgten, können diese mittels Datenanalyse über den gesamten Datensatz durchgeführt werden. Die Datenanalyse trägt damit maßgeblich zur Reduktion von steuerlichen Haftungs- und Prozessrisiken bei.

Gisela [email protected]

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Beschäftigungsbonus. Ab Juli 2017 sollen den Unternehmen für jeden zusätzlich geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz in den nächsten drei Jahren 50% der Lohnnebenkosten erstattet werden. Die Abwicklung soll über das aws (austria wirtschaftsservice) erfolgen.

Entgeltfortzahlung Neu. Ab Juli 2017 soll für Betriebe bis zehn Mitarbeitern der Zuschuss der AUVA auf 75% der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall steigen.

Mindestlohn. Gemeinsam mit den Sozialpartnern soll ein flächendeckender Mindestlohn von 1.500 Euro eingeführt werden. Kommt es zu keiner Einigung, beabsichtigt die Bundesregierung einen eigenen Vorschlag zu beschließen.

Vermeidung von Gewinnver-schiebungen. Online-Unternehmen ohne Sitz in Österreich sollen hierzulande in Zukunft effizienter besteuert werden. Zusätzlich zu den bereits beschlossenen internationalen Maßnahmen (BEPS …) werden ergänzende nationale Maßnahmen erfolgen. Als einziges Beispiel wurde die Ausdehnung der Werbeabgabe auch auf den Online-Sektor unter gleichzeitiger Senkung des Steuersatzes angeführt.

Abschaffung der kalten Progression. Die beiden unteren Tarifstufen (11.000 Euro bzw. 18.000 Euro) sollen ab 5% aufgelaufener Inflation automatisch

Tax News | Allgemeines und neue Gesetze

Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018Nach intensiven Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf ein Arbeitsprogramm für die nächsten 18 Monate geeinigt. Der Schwerpunkt dieses Pakets liegt in den Bereichen Arbeitsmarkt und Sicherheit/Integration. Nachstehend dürfen wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Highlights darlegen.

indexiert werden. Dies soll 80 % der kalten Progression ausgleichen. Die oberen Tarifstufen sind von diesen Automatismus nicht betroffen, hier bleibt alles in den Händen der Politiker.

Halbierung der Flugabgabe. Ab 2018 soll die Flugabgabe um 50% gesenkt werden.

Erhöhung der Forschungsprämie. Ab 2018 soll die Forschungsprämie von 12% auf 14% erhöht werden.

Investitionsförderung. Betriebe ab 250 Mitarbeitern sollen für Investitionen in körperliche Anlagen (ausgenommen Gebäude und PKW) von 01.03.2017 bis 31.12.2017 eine vorzeitige Abschreibung iHv 30% geltend machen können. KMU sollen in 2017 und 2018 die im Ministerrat bereits beschlossene Investitionszuwachsprämie in Anspruch nehmen können (Abwicklung durch das aws).

Rechtssicherheit Selbständige/Unselbständige. Die zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag getroffene Vereinbarung der Sozialpartner soll im ersten Halbjahr 2017 legistisch umgesetzt werden.

FMA-Reform. Die Empfehlungen der dafür eingerichteten Arbeitsgruppe sollen zeitnah umgesetzt werden. Diese Maßnahmen sollen zur Erhöhung der Transparenz, zu mehr Rechtssicherheit für die Beaufsichtigten und zur Verkürzung der

Verfahren beitragen.

Reform der außergerichtlichen Restrukturierung. Der Standort Österreich soll durch bessere Rahmenbedingungen für die unternehmens- und arbeitsplatzschonende Lösung von schwierigen Unternehmenssituationen für ausländische Finanzinstitute attraktiver werden.

Verpflichtende Frauenquote in Aufsichtsräten. Ab 1.1.2018 wird in börsennotierten Unternehmen sowie in Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeiter eine Frauenquote von 30% festgelegt, die bei Neubestellungen verpflichtend einzuhalten ist.

Relaunch Privatstiftung. Heimisches Stiftungsvermögen soll durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Begünstigten besser mobilisiert werden können, soweit der Stifterwille dies vorsieht.

Christoph [email protected]

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Tax News |Inhalt

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Tax News | Einkommensteuer

Das Plenum des Nationalrates hat am 15.12.2016 das Abgabenänderungsgesetz 2016 beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem Änderungen betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Privatmuseen und Ausstellungshäuser vor.

Änderungen für Privatmuseen und Ausstellungshäuser durch das Abgabenänderungsgesetz 2016

Privatmuseen. Grundsätzlich sind nur die im Gesetz genannten öffentlichen Museen spendenbegünstigt, dh Spender können Zuwendungen an öffentliche Museen von der Steuer absetzen. Allerdings können auch Privatmuseen in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen, sofern sie öffentlichen Museen vergleichbar sind (dh insbesondere vergleichbare Öffnungszeiten haben und von überregionaler Bedeutung sind). Bislang wurde diese Vergleichbarkeit Museen durch eine Bescheinigung des für Bundesmuseen zuständigen Bundesministers bestätigt. Ab dem 1.1.2017 besteht für Spenden an inländische Privatmuseen von überregionaler Bedeutung auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Spender-Daten (vgl Art News vom 16.12.2016). Mit dem AbgÄG 2016 soll dieser Verpflichtung Rechnung getragen werden: Die Prüfung, ob ein Museum von überregionaler Bedeutung ist, wird nun bereits im Zulassungsverfahren zur verpflichtenden Datenübermittlung geprüft. Die nähere Konkretisierung des Begriffes „überregionale Bedeutung“ soll in einer Verordnung erfolgen.

Ausstellungshäuser. Die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken im Rahmen eines Ausstellungsforums (zB in einem Ausstellungshaus, in dem wechselnde Ausstellungen präsentiert werden) war bislang nicht von der Spendenbegünstigung erfasst, da es sich dabei nicht um die „Durchführung“ einer künstlerischen Tätigkeit handelt. Es liegt auch kein „Museum“ vor, da ein Ausstellungshaus über keine dauerhafte Sammlung verfügt. Um

derartige Einrichtungen, die dieselbe Bildungsfunktion wie Museen erfüllen, steuerlich nicht zu benachteiligen, wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger entsprechend erweitert. Voraussetzung ist dabei insbesondere, dass die Einrichtung durch die Präsentation von Kunstwerken einen gemeinnützigen Zweck erfüllt und nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gewerbliche Galerien fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Die Erweiterung der Spendenbegünstigung auf Ausstellungshäuser ist erstmalig für Spenden anwendbar, die ab dem Jahr 2016 erfolgen. Das AbgÄG 2016 sieht daher für die erstmalige Erteilung der Spendenbegünstigung an Ausstellungshäuser eine rückwirkende Abzugsfähigkeit von Spenden vor. Voraussetzung dafür ist, dass

• die Körperschaft selbst bereits seit drei Jahren besteht und gemeinnützig ist oder aus einer entsprechenden Vorgängerorganisation hervorgegangen ist und

• die entsprechenden Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2013, 2014 und 2015 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31.3.2017 vorgelegt werden. In diesem Fall ist die Erteilung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30.6.2017 in der Liste der spendenbegünstigten Empfänger zu veröffentlichen.

Fazit. Die Erweiterung des Kreises der spendenbegünstigten Empfänger auf Ausstellungshäuser ist jedenfalls begrüßenswert. Zu beachten ist, dass die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen an eine Reihe von (formalen) Anforderungen geknüpft ist. Sollte die Aufnahme in die Liste geplant sein, ist daher eine frühzeitige Beschäftigung mit den notwendigen Voraussetzungen zu empfehlen.

Barbara Behrendt-Krü[email protected]

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Vorschlag der Europäischen Kommission zur Modernisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs im B2C Bereich

Tax News | Umsatzsteuer und Zoll

Am 1.12.2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie COM(2016) 757 und 758 in Bezug auf bestimmte umsatzsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen veröffentlicht. Im Vordergrund steht die Idee, die derzeitigen Umsatzsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr zu modernisieren und die Umsatzsteuer zukunftsfähig zu machen.

Hintergrund. Die Komplexität der aktuellen umsatzsteuerlichen Pflichten ist einer der Hürden, warum Unternehmer nicht im grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr tätig werden. Vor allem die jährlichen Kosten für die Befolgung der Pflichten für jeden Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen Leistungen erbringt, stellen für KMU einen enormen Kostenfaktor dar und erschweren den Zugang zum Binnenmarkt erheblich. Außerdem ist das gegenwärtige System nicht neutral, da die Unternehmen in der EU gegenüber Nicht-EU Unternehmen benachteiligt sind, die rechtmäßig (oder teils unrechtmäßig) umsatzsteuerfrei Gegenstände in die EU liefern und dort Dienstleistungen erbringen. Bei USt-Sätzen bis zu 27% kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Nicht-EU Unternehmen, wenn keine Umsatzsteuer erhoben wird. Zudem führen derzeitige Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Kleinsendungen dazu, dass den Mitgliedstaaten wertvolle Steuereinnahmen entgehen.

Ziele. Einzelziele der Initiative sind ua die Verringerung des Verwaltungsaufwands im grenzüberschreitenden elektronischen

Geschäftsverkehr (unterschiedliche Umsatzsteuersysteme), gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen, die Erleichterung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und die Betrugs-bekämpfung durch die Behörden sowie die Gewährleistung, dass die Umsatzsteuereinnahmen in den Mitgliedstaat des Verbrauchs fließen. Folgend werden einige der geplanten Vereinfachungen skizziert:

Kleinunternehmen und Start-ups. Bei Erbringung von grenzüberschreitenden Umsätzen mit elektronischen Dienst-leistungen, die unter die Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen fallen, bis zu EUR 10.000 jährlich, soll der Unternehmer für das Ursprungslandprinzip (umsatzsteuerliche Regeln des Ansässig-keitsstaates) optieren können und somit nicht in das MOSS System fallen. Bei Erbringung von grenzüberschreitenden Umsätzen mit bestimmten elektronischen Dienstleistungen bis zu EUR 100.000 jährlich, soll der Unternehmer lediglich einen Nachweis zur Bestimmung des Ortes des Leistungsempfängers erbringen müssen (aktuell: zwei Beweismittel).

Angleichung des Steuersatzes für elektronische Publikationen. Den Mitgliedstaaten soll das Recht eingeräumt werden, e-Books, e-Papers, etc. mit dem gleichen (meist reduzierten) Steuersatz zu besteuern, wie deren gedruckte Versionen.

Geplante Erweiterung von „MOSS“ (Mini-One-Stop-Shop) für Verkäufe von Gegenständen über das Internet. Da die Registrierung zu MOSS grundsätzlich in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer den Sitz der wirtschaftlichen

Tätigkeit bzw Betriebsstätte hat, durch-geführt wird, besteht der Vorteil, dass es nur eine Behörde gibt, bei welcher die entsprechenden Umsätze quartalsweise gemeldet und die entsprechende Steuerschuld abgeführt werden soll (für allgemeine Informationen zu MOSS siehe auch unseren Beitrag vom 21.7.2014).

Abschaffung Befreiung für Kleinst-sendungen aus Drittstaaten. Die Befreiung betreffend die Einfuhr von Kleinstsendungen aus Drittstaaten (aktuell EUR 22) soll abgeschafft werden.

Fazit. Einerseits soll mit diesen Vorschlägen die Position von kleinen Unternehmen, die grenzüberschreitende Verkäufe an Nicht-Unternehmern innerhalb der EU ausführen wollen, gestärkt und der Verwaltungsaufwand entsprechend vermindert werden. Andererseits zielen die Vorschläge darauf ab, die eingehobenen Steuern in jenes Land des tatsächlichen Verbrauchs (vermehrt über MOSS) zu leiten.

Jutta [email protected]

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Leitende Angestellte können eine Gruppe im steuerlichen Sinne sein

Im streitgegenständlichen Fall wurde ein Aktion-Optionsprogramm ua an alle Manager mit einer Schlüsselposition im Konzern gewährt. Zur Identifikation der Schlüsselposition wurde ein weltweit gebräuchliches Stellenbewertungssystem des Konzerns herangezogen. Ausschlaggebend für die Einbeziehung in das Programm war dabei die Verantwortung am Arbeitsplatz, nicht also der Stelleninhaber und dessen Leistung selbst.

Gesetzliche Regelung. Das öster-reichische Steuerecht sieht in § 3 EStG zahlreiche Steuerbefreiungen vor. Einige dieser Steuerbefreiungen (insbesondere § 3 Abs 1 Z 13 und 15 EStG) sind allerdings nur dann anwendbar, wenn die Begünstigung an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeit-nehmern gewährt wird. Unter den Begriff „bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern“ fallen nach Meinung der Finanzverwaltung Großgruppen, wie zB alle Arbeiter, Angestellten, Schichtarbeiter, oder abgegrenzte Berufsgruppen, wie zB Chauffeure, Monteure, Außendienst-personal. Vorstandsmitglieder, Geschäfts-führer oder nur die leitenden Angestellten des Arbeitgebers wurden bis dato nicht als Gruppe iSd Bestimmung anerkannt. Die Merkmale, nach denen die Zuordnung der Arbeitnehmer zur jeweiligen „Gruppe“ bisher erfolgte, mussten sachlich begründbar – also betriebsbezogen – und durften nicht willkürlich sein.

Nunmehr auch leitende Angestellte als Gruppe anerkannt. Der VwGH hat nun entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen auch leitende Angestellte und Manager das Gruppenmerkmal des § 3 Abs 1 Z 13 ff EStG erfüllen können. Es trifft nicht mehr zu, dass lediglich eine Differenzierung nach Art der ausgeübten Tätigkeit geeignet wäre, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Für die Gruppenbildung muss nicht zwingend die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit das Unterscheidungskriterium sein. Die Gruppenbildung muss sachlich begründet und unter Vermeidung von Willkür erfolgen sowie den Zweck der jeweiligen Steuerbegünstigung widerspiegeln.

Fazit: Die “Betriebsbezogenheit” der Gruppenmerkmale ist somit nicht unbedingt erforderlich und nur im Rahmen der Prüfung von Bedeutung, ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist. Ob eine Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des Vorteils, der mit der Gruppenzugehörigkeit verbunden ist und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.

Christoph [email protected]

Tax News | Payroll und Expatriates

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob der Vorteil aus der Ausübung einer nicht übertragbaren Option auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers durch einen leitenden Angestellten gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG von der Einkommensteuer befreit ist (vgl VwGH 27.7.2016, 2013/13/0069).

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Tax News | Payroll und Expatriates

Neuerungen in der Personalabrechnung 2017

Senkung der Lohnnebenkosten. Bereits im November 2015 wurde vom Nationalrat eine schrittweise Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleich (DB) beschlossen. Dieser wird in zwei Schritten – 2017 um 0,4 Prozentpunkte und 2018 um weitere 0,2 Prozentpunkte – gesenkt. Im Rahmen des Bonus/Malus-Systems ist eine weitere Senkung um 0,1 Prozentpunkte möglich. Der DB beträgt daher seit 1.1.2017 4,1 % der Bemessungsgrundlage.

Entfall der täglichen Geringfügig-keitsgrenze. Mit 1.1.2017 ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfallen. Somit wird die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses nach dem ASVG geringfügig oder vollversichert ist, ausschließlich an Hand der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017: EUR 425,70) vorgenommen. Diese gesetzliche Neuerung hat va auf fallweise Beschäftigte Personen Auswirkungen, da das gebührende laufende Entgelt jedes einzelnen Beschäftigungstages

getrennt mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verglichen wird. Im Konkreten bedeutet dies, dass jeder einzelne Beschäftigungstag als einzelnes Beschäftigungsverhältnis gewertet wird. Liegen in einem Monat daher mehrere Dienstverhältnisse (fallweise Beschäftigungen) vor, bleiben diese Dienstverhältnisse selbst dann geringfügig, wenn zwar die Summe der Entgelte aus diesen fallweisen Beschäftigungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, dies aber bei den einzelnen fallweisen Beschäftigungen nicht der Fall ist.

Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung. Bislang betrugen die Verzugszinsen für rückständige Beiträge in der Sozialversicherung 8 % zzgl des jeweiligen Basiszinssatzes vom 31.10 des Vorjahres. Mit 1.1.2017 wurden die Verzugszinsen auf 4 % zzgl des genannten Basiszinssatzes reduziert (Im Jahr 2017 belaufen sich die Verzugszinsen daher auf 3,38 % pa).

KFZ-Sachbezüge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Bislang galt die Sachbezugswerte-Verordnung nicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligungsausmaß mehr als 25 %), da diese nicht als Dienstnehmer anzusehen sind. Seit dem 1.1.2017 wird bei dieser Personengruppe der PKW-Sachbezug für Zwecke der Einkommensteuer sowie für DB/DZ/KommSt ausschließlich so wie bei steuerlichen Dienstnehmer ermittelt (dh unter Anwendung der Sachbezugswerte-Verordnung).

Kurzarbeit. Zur Abfederung etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten (ua auf Grund des BREXIT), wurde die bereits im Zuge der letzten Finanzkrise bewährte Förderung zur Kurzarbeit wieder in adaptierter Form eingeführt. Die Beihilfe zur Kurzarbeit soll auf Grund der gesetzlichen Neuregelung für die Dauer von max 24 Monaten gewährt werden, sofern der Antrag nach dem 31.12.2016 gestellt wurde. Die Gewährung selbst

Auch heuer bringt das neue Jahr wieder einige gesetzliche Änderungen im Bereich der Personalabrechnung, welche hinkünftig va von Personalabrechnern und HR-Verantwortlichen beachtet werden müssen.

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Tax News |Payroll und Expatriates

kann jedoch nur in max sechs Monate dauernden Blöcken erfolgen. Änderung bei Aushilfenbezügen. Ziel dieser im Rahmen des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 beschlossenen Maßnahme ist es, eine Aushilfstätigkeit für jene Personen attraktiver zu gestalten, welche bereits vollversichert erwerbstätig sind. Seit 1.1.2017 können Bezüge, welche an Aushilfen bezahlt werden, daher unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei abgerechnet werden. Diese Abgabenbegünstigung ist jedoch vorerst auf drei Jahre befristet (somit bis zum 31.12.2019).

Alterspensionsbonus. Zur Schaffung von positiven Anreizen für den Verbleib im Erwerbsleben über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus, wurde zusätzlich zur bereits bestehenden Bonusphase der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung auf die Hälfte reduziert. Beantragt man die Alterspension trotz Bestehen eines Anspruches nicht, wird für jedes ganze Jahr, während welcher die Pension nicht ausbezahlt wird, ein Bonus im Ausmaß von 4,2 % gewährt (dh, dass die Alterspension, welche erst später in Anspruch genommen wird, um 4,2 % höher ist). Dieser Bonuszeitraum beträgt max drei Jahre, sodass er bei Frauen zwischen 60 und 63 und bei Männern zwischen 65 und 68 Jahren liegt. Seit 1.1.2017 ist für jeden Bonusmonat nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag abzuführen, wobei am Pensionskonto dennoch der volle Pensionsversicherungsbeitrag gutgeschrieben wird.

Nettolohnfiktion. Bisher galt in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt (illegale Beschäftigung) und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehält und abführt, aus steuerlicher Sicht eine sog Nettolohnfiktion (dh die Auszahlungsbeträge wurden auf Bruttowerte hochgerechnet und hievon die Lohnsteuer berechnet). Seit 1.1.2017 soll in allen Fällen (sohin auch in jenen, in denen die Anmeldeverpflichtung zur Sozialversicherung erfüllt wurde) eine Nettolohnvereinbarung angenommen werden, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dieser unrechtmäßig unterblieben ist.

Bernhard [email protected]

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Tax News | Steuern CEE

Hungary reduced its corporate income tax rate to 9% as of 1 January 2017. The Slovenian corporate income tax rate was increased from 17% to 19% beginning with 1 January 2017.

Barbara Behrendt-Krü[email protected]

In December 2016, the Croatian parliament adopted a tax reform with amendments being effective as of 1 January 2017. Below, we have summarized the most important tax law changes.

Corporate income tax. The corporate income tax rate was reduced from 20% to 18%. Moreover, a reduced corporate income tax rate of 12% was introduced for enterprises with annual revenues below HRK 3 million (approximately EURk 397).

Business entertainment expenses are now deductible at 50% of the cost as opposed to previously 30%.

Personal income tax. The lowest individual income tax rate of 12% was abolished and two

2017 Corporate income tax rates in Hungary and Slovenia

Croatia: Tax Reform effective as of 1 January 2017

remaining rates were reduced from 25% to 24% and from 40% to 36%.

Real estate transfer tax. Persons acquiring their first immovable property are no longer exempt from real estate transfer tax. However, the tax rate was reduced from 5% to 4%.

Barbara Behrendt-Krü[email protected]

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Mitteilungspflicht gem § 109a EStG. Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben Ihrem Betriebsfinanzamt bis spätestens 28.2.2017 im Kalenderjahr 2016 an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlte Entgelte, welche diese außerhalb eines Dienstverhältnisses erbringen, elektronisch mitzuteilen.

Mitteilungspflichten für Zahlungen im Jahr 2016

Es handelt sich dabei beispielsweise um Vergütungen, die für die Tätigkeit als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, Funktionär, selbständig Vortragender, Versicherungsvertreter und Privat-geschäftsvermittler geleistet wurden sowie um Honorarzahlungen für Leistungen, welche im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Die Mitteilung hat den Namen (die Firma), Wohnanschrift/Sitz der Geschäftsleitung sowie die Versicherungsnummer bzw. die Steuernummer des Entgeltempfängers zu enthalten. Für der Art nach gleiche Leistungen sind die Jahresentgelte einer Person in Summe zu melden. Für verschiedene Leistungen zB Vortragender und Privatgeschäftsvermittler sind stets verschiedene Mitteilungen auszustellen. Enthält das Entgelt Umsatzsteuer ist diese ebenfalls anzugeben.

Die elektronische Übermittlung kann über die Statistik Austria oder über das Datensystem der Sozialversicherung unter http://www.elda.at erfolgen.

Eine Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr ohne Umsatzsteuer nicht mehr als EUR 900 pro Person/Personenvereinigung beträgt. Zu beachten ist, dass das Entgelt für jede einzelne Leistung (inkl Reisekostenersätze) den Betrag von EUR 450 nicht übersteigen darf. Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den Empfängern des Entgeltes eine Kopie der Mitteilung an das Finanzamt auszustellen.

Tax News | Fristen und Verfahren

Mitteilung bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG. Bestimmte Zahlungen ins Ausland, die im Jahr 2016 getätigt wurden, müssen elektronisch bis 28.2.2017 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Die Mitteilungspflicht des § 109b EStG betrifft Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG, sofern diese im Inland ausgeübt wurden (zB Notare, Rechtsanwälte, Unternehmensberater etc). Zudem sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (lt BMF-010203/0134-VI/6/2012 nicht beim Export von inländischem Umlaufvermögen), sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit, Beratungen bei Lizenzvergaben etc) zu melden. Zweck der Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, unabhängig davon, ob diese an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgen bzw unabhängig davon, ob diese durch ein DBA freigestellt sind.

Der Inhalt der Mitteilung setzt sich aus Angaben über den Leistungserbringer, das Land bzw die Länder, in die Zahlungen erfolgt sind, sowie der Höhe der Zahlungen zusammen. Die Meldung hat an das Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist.

Die Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern die Zahlungen an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer EUR 100.000 pa nicht übersteigen, ein Steuerabzug nach § 99 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wird, die einem Steuersatz von zumindest 15% unterliegt.

Wird die Pflicht zur Abgabe der Mittei- lung bei Auslandszahlungen vorsätzlich nicht erfüllt, so liegt eine Finanzordnungs-widrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis zu 10% des zu meldenden Betrages geahndet werden kann. Das Höchstausmaß der Strafe liegt bei EUR 20.000 (§ 49a Abs 3 FinStrG).

Christoph [email protected]

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VwGH zur steuerlichen Ab- schottungswirkung auslän- discher Er- und Ablebensver-sicherungenDer VwGH befasst sich jüngst erstmalig mit der ertragsteuerlichen Behandlung ausländischer fondsgebundener Er- und Ablebensversicherungen und somit mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Versicherungen in Öster-reich steuerlich als transparent bzw intransparent zu qualifizieren sind. Ein weiteres BFG Erkenntnis von Juni 2016 über die Abschottungswirkung ausländischer Er- und Ablebensversicherungen ist derzeit noch beim Höchstgericht anhängig.

Sachverhalt vor dem VwGH. Der Beschwerdeführer hatte 2004 drei Lebensversicherungsverträge gegen Einmalerlag bei einer ausländischen Versicherung abgeschlossen. Bei den Poliz-zen handelte es sich um fondsgebundene Er- und Ablebensversicherungen, bei welchen im Ablebensfall der Gegenwert des Deckungsstocks ausbezahlt wurde, sofern dieser den vereinbarten Mindest-todesfallschutz in Höhe von 10 % der Versicherungsprämie überstieg.

Erkenntnis des VwGH. Der VwGH bestätigt in seinem Erkenntnis 2015/15/0012 vom 23.11.2016 die Rechtsansicht des BFG (RV/5100901/2012 vom 17.12.2014), wonach das vom Versicherer zu tragende Risiko das wesentliche Abgrenzungskriterium einer (intransparenten) Er- oder Ablebens- versicherung zu einer bloßen Kapitalanlage darstellt. Das vom Versicherer über-nommene Risiko in Form eines Mindest-todesfallschutzes in Höhe von 10% erachtet der VwGH nicht als ausreichend, um eine steuerlich intransparente Er- oder Ablebensversicherung zu begründen. Liegt keine ausreichende Risikotragung durch den Versicherer vor, ist unabhängig von der rechtlichen Gestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wem

Tax News | Einkommensteuer

die Einkünfte aus den Wertpapieren des Deckungsstocks zuzurechnen sind. Sprechen die tatsächlichen Verhältnisse dafür, dass die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über den Deckungs-stock beim Versicherungsnehmer liegt, sind die Erträgnisse daraus in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch diesem zuzurechnen (steuerlicher Durchgriff).

Beim VwGH anhängige Entscheidung. In einem weiteren Verfahren hatte sich das BFG (RV/7103594/2015 vom 11.5.2016) ebenfalls mit der Frage der Transparenz bzw Intransparenz von ausländischen Er- und Ablebensversicherungen zu beschäftigen. Im Unterschied zum vom VwGH entschiedenen Fall übernahm der betreffende Versicherer jedoch ein vom BFG als ausreichend erachtetes Risiko, um eine Abschottungswirkung des Versicherungsvertrages anzunehmen (Versicherungsleistung im Erlebensfall 100% des aktuellen Marktwerts der im Deckungsstock befindlichen Wertpapiere, im Ablebensfall 105%). Das BFG verneint aus diesem Grund die ertragsteuerliche Zurechnung des Deckungsstocks zum Versicherungsnehmer. Diese Rechtsmeinung deckt sich auch mit der Aussage in den EStR. Es wurde Revision beim VwGH eingebracht, die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.

Steuerabkommen Liechtenstein bzw Schweiz. Sofern eine ausländische Er- oder Ablebensversicherung innerhalb der letzten zehn Jahre (absolute Verjähr- ungsfrist) abgeschlossen wurde und eine Sanierung/Versteuerung auf Basis des Steuerabkommens Liechtenstein bzw Schweiz nicht erfolgt ist (zB weil Intransparenz angenommen wurde), könnte die Finanzverwaltung auf Basis des nunmehrigen VwGH Erkennt-

nisses geneigt sein, ausländische Er- oder Ablebensversicherung dem österreichischen Versicherungsnehmer zuzurechnen und die Kapitalanlagen der Besteuerung unterwerfen zu wollen. Es wird daher ratsam sein, derartige Versicherungsverträge professionell analysieren zu lassen, um gegebenenfalls proaktive Schritte setzen zu können.

Automatischer Informationsaustausch (AIA). Neben den einkommensteuerlichen Folgen der Einstufung einer ausländischen Er- oder Ablebensversicherung als transparent oder intransparent, kommt dieser Frage auch für die Meldepflichten gemäß AIA besondere Bedeutung zu. Es stellt sich die Frage, wie die österreichische Finanzverwaltung mit den bei Transparenz gemeldeten Informationen zu ausländischen Er- und Ablebensversicherungen umgehen wird. Auch vor diesem Hintergrund sollten ausländische Versicherungsverträge vorab steuerlich analysiert werden.

Fazit. Durch das vorliegende VwGH Erkenntnis liegt nunmehr erstmals höchstgerichtliche Judikatur über die Steuerpflicht in Zusammenhang mit ausländischen Er- und Ablebens-versicherungen vor. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH in weiteren Verfahren konkretisiert, wann eine ausreichende Risikoübernahme der Versicherung vorliegt.

Caroline [email protected]

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Tax News | Fristen und Verfahren

Beginn dieser Frist ist das Ende des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von den Abgabenbehörden unternommen werden, kommt es zu einer Fristverlängerung um ein Jahr. Dieses Tätigkeitwerden der Behörde wird als Verlängerungshandlung bezeichnet. Bei Verlängerungshandlungen, in den Jahren, auf die die Verjährungsfrist erstreckt wurde, kommt es erneut zu einer Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr. Die absolute Verjährungsfrist für die Festsetzung von Abgaben beträgt zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ankündigung einer Außenprüfung. Das Bundesfinanzgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzten, wann eine „nach außen erkennbaren Amtshandlung“ gegeben ist und wann somit eine Verlängerungshandlung vorliegt. In der Entscheidung vom 22.12.2015, RV/7103181/2013, hat die Abgabenbehörde ein Schreiben an den Steuerpflichtigen gesendet, das im Wesentlichen die Ankündigung enthielt, dass in „nächster Zeit“ eine Außenprüfung stattfinden werde. Es wurde weder der voraussichtliche Prüfungsbeginn noch der Prüfungsort

Bundesfinanzgericht zur FestsetzungsverjährungDie Verjährung des Abgabenanspruchs. Das Recht des Fiskus, Abgaben festzusetzen, ist zeitlich begrenzt. Die gesetzliche Frist für die Festsetzungsverjährung beträgt in den meisten Fällen fünf Jahre. Im Fall einer hinterzogenen Abgabe verlängert sich diese auf zehn Jahre.

konkretisiert. Stattdessen enthielt das Schreiben den Hinweis, dass es eine telefonische Vereinbarung hierzu geben werde. Das BFG führte aus, dass es sich in einer solchen Konstellation nicht um die Ankündigung einer Außenprüfung handelt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt keine nach außen erkennbare Amtshandlung vor. Daraus folgt, dass ein solches unkonkretes Schreiben keine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt.

Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruchs. Das BFG stellte in einer anderen Entscheidung vom 26.11.2015, RV/2101340/2015, klar, wann tatsächlich eine „nach außen erkennbare Amtshandlung“ vorliegt. Im vorliegenden Fall verständigte die Behörde den Steuerpflichtigen kurz vor Jahresende schriftlich über eine beabsichtigte Außenprüfung. Das Schreiben enthielt einen Ort sowie einen konkreten Termin für den Beginn der Außenprüfung. Das BFG qualifizierte dieses Schreiben als eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung, zumal eine konkrete Prüfung über einen bestimmten Prüfungszeitraum zu einem bestimmten Prüfungstermin angekündigt wurde.

Fazit. Der Prüfungsbeginn muss bei einer Verständigung der Behörde über eine bevorstehende Außenprüfung hinreichend bestimmt sein. Für das BFG ist

die Festlegung des Ortes und der Zeit des Prüfungsbeginns für die Fristverlängerung unbedingt erforderlich.

Robert [email protected]

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Tax News | Unternehmensbesteuerung

BFG zur Nachversteuerung zugerechneter Auslandsverluste bei unterjährigem Ausscheiden aus der GruppeIn einer aktuellen Entscheidung (10.11.2016, RV/6100706/2011) beschäftigte sich das BFG Salzburg mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt es zur Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei unterjährigem Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitgliedes kommt. Das BFG widerspricht in seiner Entscheidung der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung, wonach es bei unterjährigem Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitgliedes zur Nachversteuerung zugerechneter Verluste im letzten Jahr der Gruppenzugehörigkeit kommt.

Rechtslage. Das österreichische Gruppenbesteuerungsregime ermöglicht es, ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen in die Steuergruppe aufzunehmen. Die Ergebniszurechnung erfolgt anteilig entsprechend dem Beteiligungsausmaß, wobei ausschließlich Verluste zugerechnet werden. Allfällige spätere Gewinne ausländischer Gruppenmitglieder werden im Rahmen der Nachversteuerung (in Höhe der im Ausland verwerteten Verluste) berücksichtigt. Eine Nachversteuerung der verbleibenden zugerechneten Verluste erfolgt im „Jahr des Ausscheidens“ des ausländischen Gruppenmitgliedes.

Sachverhalt. Ab der Veranlagung 2005 bestand eine Unternehmensgruppe mit einheitlichem Regelbilanzstichtag. Gruppenträger war eine inländische Körperschaft, die jeweils 100% der

Anteile an einem französischen und an einem polnischen Gruppenmitglied hielt. Die Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder wurden in den Folgejahren dem unmittelbar beteiligten Gruppenträger zugerechnet. Mit Abtretungsverträgen verkaufte der Gruppenträger unterjährig in 2010 die Anteile an den ausländischen Gruppenmitgliedern und zeigte dies dem Finanzamt an. Mit unterjährigem Wegfall der finanziellen Verbindungen in 2010 kam es zur Beendigung der Gruppe zum 31.12.2009. Das Finanzamt vertrat, gestützt auf die Körperschaftsrichtlinien (KStR 2013 Rz 1092), dass es durch das unterjährige Ausscheiden der ausländischen Gruppen-mitglieder zur Nachversteuerung im letzten Wirtschaftsjahr, in dem die Gruppe noch bestanden hat, kommt. Die noch nachzuversteuernden Auslandsverluste wurden dem Gruppenträger daher mitKörperschaftsteuerbescheid 2009 als Gewinn zugerechnet. Gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes erhob der Gruppenträger Beschwerde. Begründet wurde dies damit, dass die Gruppenmitglieder unterjährig im Jahr 2010 ausgeschieden sind, weshalb die nachzuversteuernden Verluste erst im Rahmen der Veranlagung 2010 der inländischen Körperschaftsteuer zu unterziehen seien.

Entscheidung des BFG. Das BFG gab der Beschwerde statt und argumentierte in der Begründung, dass die Veräußerung

der Anteile und damit der Wegfall der finanziellen Verbindung im Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen erfolgt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH sei das Ertragsteuerrecht im Allgemeinen – sofern nicht ausnahmsweise anderes geregelt – rückwirkungsfeindlich. Das Finanzamt nahm fälschlicherweise, ohne eine solche gesetzlich ausdrücklich geregelte Rückwirkungsfiktion, ein rückwirkendes Ausscheiden der Gruppenmitglieder an. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die Nachversteuerung der Auslands- verluste war daher erst in 2010 vorzunehmen.

Fazit. Das BFG hat dem Finanzamt und der in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 zum Ausdruck kommenden Meinung des BMF eine Absage erteilt. Dies wohl zu Recht: Das Gesetz normiert eindeutig, dass die Nachversteuerung „im Jahr des Ausscheidens“ zu erfolgen habe. Nur ein rückwirkendes Ausscheiden – denkbar vor allem im Anwendungsbereich des Umgründungsteuerrechts – kann zu einer Vorverlagerung des Zeitpunktes der Nachversteuerung führen. Amtsrevision wurde eingelegt, die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage durch den VwGH bleibt daher abzuwarten.

Clemens [email protected]

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Am 15.2.2017 sind ua fällig:

• Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2016 (bzw für das 4. Quartal 2016).

• Normverbrauchsabgabe für Dezember 2016.

• Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für Dezember 2016.

• Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Dezember 2016.

• Werbeabgabe für Dezember 2016.• Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal

2016.• Kammerumlage für das 4. Quartal

2016.• Lohnsteuer für Jänner 2017.• Dienstgeberbeitrag zum

Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für Jänner 2017.

• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2017.

• Kommunalsteuer für Jänner 2017.• Abzugsteuer gem § 99 EStG für Jänner

2017.

Am 28.2.2017 ist fällig (soweit erforderlich):

• Mitteilungspflicht gem §§ 109a, 109b EStG.

• Elektronische Übermittlung der Lohnzettel für die im Kalenderjahr 2016 beschäftigten Personen.

Steuertermine im Februar 2017

FTT News Aktuelles zur Finanz-transaktionssteuer

Kurz News

FTT News Nr 1/2017

As part of the Finance Act for 2017 as adopted by the French National Assembly, the rate of French financial transaction tax (“FFTT”) and the transactions in scope of FFTT have increased. The rate of FFTT has increased from 0.2% to 0.3% with effect from 1 January 2017. The French tax authorities have expressed the view that trades settling in 2017 are subject to the increased rate of FFTT even if the trade date occurred in 2016, although we understand that discussions are on-going with respect to this point. Read more...

Tax News | Kurz News

Business Breakfast: Basel IV ante portas11.1.2017 Wien

Soll & Haben Finance Business Event #1:Neuerungen in Personalverrechnung & Arbeitsrecht 2017Jänner & Februar in Wien/Linz/Graz

• U-Bahn Steuer für Wien für Jänner 2017.

• Sozialversicherung für Dienstnehmer für

• Jänner 2017.• Einkommen- bzw Körperschaftsteuer-

Vorauszahlung für das 1. Quartal 2017.

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Quick Facts 2017

Unsere Quick Facts 2017 bieten insbesondere Informationen für Dienstnehmer und Dienstgeber zum Einkommensteuertarif, zu Sozialversicherungsbeiträgen und internationalen Abkommen.

Zu den Quick Facts.

The World Tax Advisor 13 January 2017 includes in particular:

• UK releases draft legislation on rules restricting deductibility of corporate interest expense

• Austria: CbC reporting notification due by end of 2016

• Brazil: Consultations launched on ruling exchanges and CRS

• Ireland: Tax authorities issue more updated guidance on CbC reporting

• Italy: Tax court decisions cast doubt on compatibility of participation exemption regime with EU law

• Poland: Changes to corporate income tax rules target tax avoidance/evasion

• Saudi Arabia: Changes made to taxation of listed companies

• Spain: New VAT reporting requirements introduced

• United Kingdom: Draft legislation released on reform to substantial shareholder exemption

The World Tax Advisor 27 January 2017 includes in particular:

• Colombia enacts extensive tax reform• Croatia: 2017 tax reform enacted• European Union: CJEU rules Danish

interest exemption rules violate EU law• India: Introduction of GST delayed until

July 2017• Singapore: New protocol to tax treaty

with India provides for source-based taxation of gains on shares

• United States: IRS issues QI and FFI agreements and FATCA regulations

• In brief• BEPS corner

World Tax Advisor Veröffentlichungs- hinweis

Tax News | Kurz News

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Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters” – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.

Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen,die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © 2017. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH.Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y


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