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Tarifvertrag - ver.di – Sozialversicherung+file++... · 3 Tarifvertrag zur Begleitung des...

Date post: 31-Jul-2018
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Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft Sozialversicherung Tarifvertrag zur Begleitung des Projekts »aufbruch« bei der BARMER GEK Stand: Juli 2014
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Vereinte

Dienstleistungs-

gewerkschaft

Sozialversicherung

Tarifvertragzur Begleitung des Projekts »aufbruch«

bei der BARMER GEK

Stand: Juli 2014

Inhalt

ver.di-Bundesverwaltung, Fachbereich 4, 10112 Berlin,

verantwortlich: Sylvi Krisch, Tel. 030 / 6956-1933, [email protected]

Titelillustration: Ewald Müller, www.ewald-mueller-art-direction.de

Herstellung: freeStyle grafik, Hannover

1. Präambel ...................................................................................................

2. Geltungsbereich ........................................................................................

3. Stellenbesetzungsprozess ..........................................................................

3.1 Weiterbeschäftigung ...........................................................................

3.2 Schulungsmaßnahmen .......................................................................

3.3 Eingruppierungsschutz .......................................................................

3.4 Prozessbegleitende Arbeitsgruppe .....................................................

4. Personalwirtschaftliche Instrumente ..........................................................

4.1 Aufhebungsvertrag ..........................................................................

4.2 Beurlaubung ...................................................................................

4.3 Altersteilzeit ....................................................................................

4.4 Maßnahmen zur Mobilitätsunterstützung .........................................

4.5 Weitere Unterstützungsmaßnahmen ...............................................

4.6 Arbeitszeitverkürzung ......................................................................

4.7 Zahlungsmodalitäten ........................................................................

5. In-Kraft-Treten und Laufzeit ........................................................................

Protokollerklärung zu 3.1 Abs. 4 lit. f: .................................................................

Anlage 1 ...........................................................................................................

1. Berechnung der Fahrzeit ............................................................................

2. Dienststelle und Wohnort ...........................................................................

......... 3

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Tarifvertrag

zur Begleitung des Projekts "aufbruch"

Zwischen der BARMER GEK Axel-Springer-Straße 44 10969 Berlin

-einerseits- und

ver.di Bundesverwaltung Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin

-andererseits-

wird Folgendes vereinbart:

1. Präambel

Das Umfeld der BARMER GEK befindet sich im Umbruch: neben einem erhöhten Kosten-druck, der sich insbesondere aus gesetzlichen Vorhaben und der Steigerung der Behand-lungskosten ergibt, einem starken Anstieg des Wettbewerbs zwischen Versicherungen än-dern sich auch die Kundenerwartungen und das Kundenverhalten radikal. Diese geänderten Anforderungen münden in einer zunehmenden Notwendigkeit die Effektivität und die Effizi-enz der Betriebs-, Vertriebs-, und internen Abläufe zu steigern.

Mit dem Projekt "aufbruch" stellt sich die Arbeitgeberin BARMER GEK diesen neuen Her-ausforderungen. Die Reorganisation der Flächenstandorte ermöglicht den Aufbau einer ein-heitlichen Organisationsstruktur mit klarer Kompetenzverteilung, schlanken Hierarchien so-wie einem erhöhten Spezialisierungsgrad. Gleichzeitig wird die Einrichtung eines modernen Telefonie- und Onlineangebots den Kunden erlauben, sich über verschiedene Kontaktkanäle zu veränderten Öffnungszeiten mit der BARMER GEK in Verbindung zu setzen.

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Zur Realisierung dieser Veränderungen plant die BARMER GEK einen in Umsetzungswellen und –regionen gestaffelten Umsetzungsprozess. Als Ergebnis dieses Prozesses wird ein Flächenkonzept entstehen, das auf den Landesvertretungen als Sprachrohr der BARMER GEK (im Folgenden: Arbeitgeberin) in Politik und Öffentlichkeit, Bearbeitungszentren als spezialisierte Sachbearbeitungsstandorte und Geschäftsstellen einschließlich Telefon- undOnlinegeschäftsstellen als direkte Anlaufstelle für die Versicherten basiert.

Mit diesem Tarifvertrag schaffen die tarifvertragsschließenden Parteien ein Regelwerk, das die Ziele des Projekts „aufbruch“ begleitet und gleichzeitig die Interessen und Bedürfnisse der Beschäftigten und deren Gesundheit berücksichtigt. Der Tarifvertrag soll die Beschäftig-ten durch die vereinbarten personalwirtschaftlichen Instrumente in die Lage versetzen, die durch das Projekt „aufbruch“ bedingten beruflichen Veränderungen vollziehen zu können.

2. Geltungsbereich

2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für den gesamten personalwirtschaftlichen Veränderungsprozess im Rahmen von "aufbruch" gemäß Verwaltungsratsbeschluss vom 26.06.2014, welcher der Er-reichung des geplanten Effizienzziels von 3.500 Vollzeitstellen dient.

2.2 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die von den personalwirtschaftlichen Verände-rungsprozessen in "aufbruch" betroffen sind. Dies schließt die Auszubildenden ein, denen ein Angebot auf Weiterbeschäftigung durch Übernahme in das Angestelltenverhältnis gemacht wird. Für Auszubildende gilt dieser Tarifvertrag mit Ausnahme der Regelungen Nr. 4.1-3. Dieser Tarifvertrag gilt ebenso für die Beschäftigten in den Nebenbereichen.

Dieser Tarifvertrag ist nicht anwendbar auf die Besetzung von außertariflich vergüteten Stel-len.

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3. Stellenbesetzungsprozess

3.1 Weiterbeschäftigung

(1) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Projekt „aufbruch“ sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Umsetzung des Satzes 1 macht die Arbeitgeberin al-len Beschäftigten bei Änderungsbedarf durch das Projekt „aufbruch“ ein Arbeitsplatzan-gebot, welches im Sinne der nachstehenden Absätze zumutbar und geeignet ist.

(2) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich ist.

(3) Die Weiterbeschäftigung kann auf einem geeigneten, höherwertigen, gleichwertigen oder einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz erfolgen. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn die angebotene Tätigkeit der bisherigen Eingruppierung und der Umfang der neuen Tä-tigkeit der bisherigen tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Sofern Beschäftigte aufgrund einer Besitzstandwahrung mit einer höheren Eingruppierung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz eingesetzt sind, gilt die Soll-Vergütungsgruppe dieser Tätigkeit als Basis für das Angebot des neuen Arbeitsplatzes.

(4) Die tägliche Rückkehr im Sinne des Absatzes 2 ist möglich, wenn a) die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung der/des Beschäftigten entfernt

ist als die bisherige Dienststelle oder b) die neue Dienststelle nicht weiter als 25 km von der Wohnung der/des Beschäftigten

entfernt ist oder c) sich der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg unter Beibehaltung des bisher

benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder d) der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln

zweieinhalb Stunden nicht überschreitet oder i) zwei Stunden bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durchschnittlichen Arbeits-

zeit an Arbeitstagen von weniger als sechs Stunden und zehn Minuten (ent-spricht weniger als 0,8 AK bei fünf Wochenarbeitstagen) oder

ii) eine Stunde und dreißig Minuten bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durch-schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als vier Stunden und 37 Minuten (entspricht weniger als 0,6 AK bei fünf Wochenarbeitstagen)

e) der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit einem Pkw i) zwei Stunden oder ii) eine Stunde und vierzig Minuten bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durch-

schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als sechs Stunden und zehn Minuten (entspricht weniger als 0,8 AK bei fünf Wochenarbeitsta-gen) oder

iii) eine Stunde und zwanzig Minuten bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durch-schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als vier Stunden und 37 Minuten (entspricht weniger als 0,6 AK bei fünf Wochenarbeitstagen)

nicht überschreitet, oder

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f) der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit einem Pkw die unter lit. e i) – iii) angegebenen Zeitgrenzen überschreitet und die über diese Zeitgrenzen hinausge-hende Fahrzeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird (s. Protokollerklärung bzgl. An-wendbarkeit für existierende Zentren)

(5) Für die Berechnung der Fahrzeit gemäß Absatz 4 lit. e und f wird das in Anlage 1 erläu-terte Verfahren verwendet. Soweit im Rahmen dieses Tarifvertrags auf eine Fahrzeit von zwei Pkw-Fahrstunden (Absatz 4 lit. e i)) Bezug genommen wird, gelten für Teilzeitbe-schäftigte die entsprechenden Zeiten von einer Stunde und vierzig Minuten bzw. einer Stunde und zwanzig Minuten (Absatz 4 lit. e ii) und iii)).

(6) Für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen ist die gesamte Wochenarbeitszeit der/des Teilzeitbeschäftigten durch die Anzahl an individuellen Wo-chenarbeitstagen zu dividieren. Für Beschäftigte mit unregelmäßigen Arbeitszeiten (Län-ge und / oder Verteilung der Arbeitszeit über die Wochenarbeitstage variiert) wird hilfs-weise der Durchschnitt der letzten sechs Monate Beschäftigungszeit vor Übergabe des Angebots herangezogen.

(7) Ein Arbeitsplatz ist geeignet, wenn er den Fähigkeiten und Kenntnissen der/des Beschäf-tigten sowie ihren/dessen bisherigen Tätigkeiten bei der Arbeitgeberin angemessen Rechnung trägt und damit zu rechnen ist, dass die/der Beschäftigte die Anforderungen am neuen Arbeitsplatz erfüllen oder die erforderlichen Qualifikationen im Rahmen einer Einarbeitung und/oder Schulungsmaßnahme erfolgreich erwerben kann.

(8) Die/Der Beschäftigte hat einen ihr/ihm angebotenen geeigneten und zumutbaren Ar-beitsplatz anzunehmen. Ist sie/er hierzu nicht bereit, kann die Arbeitgeberin das Arbeits-verhältnis kündigen. Diese Kündigung ist keine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Nr. 6 2. Absatz 1 MTV. Die/Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Abfindung.

(9) Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Anzahl von Arbeitsplätzen, die nur gemäß Nr. 3.1 Absatz 4 lit. f (Überschreitung von zwei Pkw-Fahrstunden) zumutbar sind, möglichst ge-ring zu halten. Beschäftigte mit einem Angebot, bei dem der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg zur neuen Dienststelle zwei Pkw-Fahrstunden überschreitet, können innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Angebots einen Antrag gemäß Nr. 3.4 Ab-satz 4 lit. a stellen. Zwei Wochen bevor die Arbeitgeberin den Beschäftigten Angebote auf Weiterbeschäftigung nach Nr. 3.1 dieser Vereinbarung macht, wird sie der prozess-begleitenden Arbeitsgruppe eine Übersicht der Personen mit den geplanten Angeboten zur Verfügung stellen.

(10) Im Rahmen des Stellenbesetzungsprozesses wird zur Wahrung der operativen Stabilität während des tiefgreifenden Reorganisationsprozesses von Projekt "aufbruch" die fachli-che Qualifikation der Beschäftigten besonders berücksichtigt.

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3.2 Schulungsmaßnahmen

(1) Erfordert die Weiterbeschäftigung der/des Beschäftigten auf einem geeigneten und zu-mutbaren Arbeitsplatz die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme, wird die Arbeitge-berin der/dem Beschäftigten unter Fortzahlung der Gehaltsbezüge die Teilnahme recht-zeitig ermöglichen. Die/der Beschäftigte ist zur Wahrnehmung der Schulungsmaßnahme verpflichtet.

(2) Ist die Durchführung einer entsprechenden Schulung durch die Arbeitgeberin nicht mög-lich, wird sie die Kosten der Schulungsmaßnahme übernehmen. Die Schulung ist grund-sätzlich während der Arbeitszeit im Sinne von Nr. 2.1 MTV durchzuführen. Ist das aus-nahmsweise nicht möglich, wird die Arbeitgeberin die/den Beschäftigte/n in dem zeitli-chen Umfang, in dem die Schulung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Schulungsmaßnahme entsprechend den außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Schulungszeiten von der Arbeit freistellen.

(3) Die/Der Beschäftigte hat an den erforderlichen Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Lehnt die/der Beschäftigte die Schulungsteilnahme alternativlos ab und macht dies die Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz unmöglich, so gelten die Bestimmungen der Nr. 3.1 Absatz 8 Satz 2 bis 5. Zeit und Ort der Schulungs-maßnahmen werden den Beschäftigten mindestens 3 Wochen vor Durchführung mitge-teilt, damit diese organisatorische Vorkehrungen treffen können.

3.3 Eingruppierungsschutz

(1) Erfolgt die Weiterbeschäftigung einer/eines Beschäftigten auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz, ist die Rückgruppierung ausgeschlossen, wenn der Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberin angeboten wurde. Dies gilt auch, wenn die Initiative für die Weiterbeschäf-tigung auf einem niedrigerwertigen Arbeitsplatz zunächst von der/dem Beschäftigten aus-ging, aber in einem entsprechenden Angebot durch die Arbeitgeberin mündet. Die/der be-troffene Beschäftigte erhält in diesen Fällen weiterhin die Vergütung nach der Vergü-tungsgruppe ihrer/seiner bisherigen Tätigkeit und nimmt zukünftig an der Vergütungsent-wicklung dieser Vergütungsgruppe (z.B. Stufenentwicklung, allgemeine Vergütungserhö-hung) teil.

(2) Bei Beschäftigten, die nach Versetzung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz den Anfor-derungen dieses Arbeitsplatzes nicht gerecht werden, bezieht sich der Eingruppierungs-schutz auf ihre Vergütungsgruppe vor der Höhergruppierung. Bei Beschäftigten im Sinne von Nr. 3.1 Absatz 3 S. 3 bezieht sich der Eingruppierungsschutz auf die höhere Ein-gruppierung vor Versetzung auf den niedriger bewerteten Arbeitsplatz.

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3.4 Prozessbegleitende Arbeitsgruppe

(1) Die Arbeitsgruppe besteht aus jeweils drei Vertreterinnen/Vertretern der Arbeitgeberin (benannt durch die/den Bereichsleiter/in Personal) und des Hauptpersonalrats (benannt durch die/den Vorsitzende/n des Hauptpersonalrats). Weitere Mitglieder ohne Stimm-recht können auf Einladung beider Seiten beratend an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teilnehmen. Diese Einladung ist vorab der jeweils anderen Seite anzuzeigen und gege-benenfalls zu beraten.

(2) Die prozessbegleitende Arbeitsgruppe hat die Aufgabe die personalwirtschaftliche Um-setzung des Projekts "aufbruch" zu begleiten sowie die einheitliche Auslegung des Tarif-vertrags sicherzustellen und bei Bedarf eine Weiterentwicklung durch die Tarifvertrags-parteien zu initiieren. Sie wird eingebunden, wenn ein Antrag einer/eines Beschäftigten auf Leistung einer Zahlung oder Vorteil anderer Art auf Grundlage dieses Tarifvertrags abgelehnt wird und die/der Beschäftigte sich diesbezüglich an die prozessbegleitende Arbeitsgruppe wendet (siehe Absätze 4 und 5).

(3) Ein wichtiges Element zur Begleitung des Projekts "aufbruch" ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Arbeitgeberin wird dies mit hoher Aufmerksamkeit auch zukünftig verfolgen. Zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit entsprechender Maßnahmen wird ein von der Arbeitgeberin für die Begleitung des Projekts "aufbruch" mit 200.000 € einmalig dotierter Gesundheitsfonds zum Wohle der Beschäftigten und der Weiterentwicklung der Gesundheit am Arbeitsplatz eingerichtet. Die Handlungsfelder der Arbeitsgruppe umfassen z.B. Präventionsmaßnahmen, unter-stützende Maßnahmen während der Umsetzung oder die Förderung des Gesundheits-schutzes in den neuen Dienststellen. Hierzu gehören z.B. die Initiierung und Unterstüt-zung von Gesundheitszirkeln oder Schulungen zu Entspannungstechniken. Die Arbeits-gruppe wird die Beschäftigten regelmäßig über die in Behandlung befindlichen Themen, Maßnahmen, Umsetzungen und Ergebnisse der Arbeitsgruppe informieren. Die prozessbegleitende Arbeitsgruppe initiiert und überwacht Maßnahmen, die zur Ver-teilung der Mittel des Gesundheitsfonds führen. Die Arbeitgeberin wird die Vorschläge der Arbeitsgruppe in konstruktiver Zusammenarbeit umsetzen. Die Grundlage dafür sind regelmäßige Auswertungen zum Gesundheitsschutz, die durch die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitgeberin trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe über die notwendigen Grundlagen verfügen, um die anstehenden Themen zu beraten.

(4) Beschäftigte können die prozessbegleitende Arbeitsgruppe insbesondere anrufen, wenn a) sie ein Angebot auf einen zumutbaren Arbeitsplatz erhalten haben, bei dem eine

Fahrzeit von zwei Pkw-Fahrstunden überschritten wird (Nr. 3.1 Absatz 4 lit. f) und sie einen alternativen Arbeitsplatz bevorzugen; die präferierte Dienststelle ist im An-trag zu nennen, oder

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b) der ihnen angebotene, zumutbare Arbeitsplatz aufgrund besonderer, persönlicher wie z.B. gesundheitsbedingter Umstände, zu Nachteilen führt, die über die im Rah-men einer Versetzung regelmäßig auftretenden Nachteile hinausgehen.

(5) Der Antrag der/des Beschäftigten muss innerhalb von 4 Wochen nach Unterbreitung des Angebots auf einen Arbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung schriftlich gestellt sein. Der An-trag der/des Beschäftigten muss in nachvollziehbarer Form darlegen, welche Gründe zu einer Überprüfung führen sollen und welche Alternativen die/der Beschäftigte für sich in Betracht zieht. Er entwickelt für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Einreichung aufschie-bende Wirkung hinsichtlich des Umsetzungszeitpunkts einer personellen Maßnahme. Hat die Arbeitsgruppe ihre Entscheidung der/dem Antragssteller/in nach Ablauf dieser Frist noch nicht mitgeteilt, kann sie die aufschiebende Wirkung verlängern.

(6) Die Arbeitsgruppe prüft nach Anrufung durch die/den Antragssteller/in ob die Grundlagen für eine Befassung der Arbeitsgruppe vorliegen. Wenn dies der Fall ist, erfolgt eine Prü-fung, ob eine Optimierung des Stellenangebots möglich ist. Hierfür hat die Arbeitsgruppe mindestens einmal über den Antrag zu beraten. Bei Bedarf kann die Arbeitsgruppe die/den Antragssteller/in anhören und die zur Entscheidung notwendigen Informationen einholen. Sie wird ihre Entscheidung der/dem Antragssteller/in innerhalb von 4 Wochen nach abschließender Befassung mitteilen.

(7) Die Arbeitsgruppe entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Falls nach mindestens 2 Bera-tungen kein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist, führen die/der Bereichsleiter/in Personal und die/der Vorsitzende des Hauptpersonalrates eine Entscheidung herbei.

4. Personalwirtschaftliche Instrumente

4.1 Aufhebungsvertrag

(1) Für Beschäftigte, die aus Anlass der Reorganisation der Flächenstandorte einen Aufhe-bungsvertrag mit der Arbeitgeberin abschließen, sind die folgenden Regelungen anzu-wenden. Die Beschäftigten werden vor Abschluss des Aufhebungsvertrags auf ihre Kün-digungsfristen und auf die möglicherweise für sie nachteiligen Folgen des Abschlusses, insbesondere auf § 159 I Satz 1 Nr. 1 SGB III, hingewiesen. Dazu wird das Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit (Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in seiner jeweiligen Fassung ausgehändigt.

(2) Abfindung a) Die Abfindung beträgt ab einer tatsächlichen ununterbrochenen Beschäftigungszeit

von zwei Jahren ein Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Die Abfindung er-höht sich mit jedem weiteren tatsächlichen Beschäftigungsjahr um ein Bruttomo-natsgehalt auf bis zu 24 Bruttomonatsgehälter.

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b) Durch die Vorgängerkassen BARMER und GEK angerechnete Beschäftigungszeiten werden hinsichtlich der Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit der Beschäftigungszeit bei der BARMER GEK gleichgestellt.

c) Das Bruttomonatsgehalt entspricht dem im Monat des Beschäftigungsendes der/dem Beschäftigten zustehenden monatlichen Gehalt nach Nr. 4.2 Absatz 1 MTV einschließlich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird im Monat des Ausscheidens ein Teilzeitquotient gebildet und mit dem Bruttomonatsgehalt ei-ner/eines Vollzeitbeschäftigten multipliziert. Der Teilzeitquotient entspricht dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 36 Monate ununterbrochener Be-schäftigungszeit. Bei Beschäftigten, die weniger als 36 Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, wird der Teilzeitquotient über die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit gebildet.

d) Die Abfindung wird innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses als Einmalbetrag ausgezahlt.

(3) Erhöhung der Abfindunga) Zur Steigerung der Freiwilligkeit und zur Beschleunigung der Annahme von Angebo-

ten kann die Arbeitgeberin eine Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist oder bei frühzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Beschäftigten eine teilweise oder vollständige Auszahlung der Bruttomonatsgehälter nach Nr. 4.2 Absatz 1 MTV ein-schließlich ruhegehaltsfähiger Zulagen für die Dauer der Kündigungsfrist als Einmal-zahlung anbieten.

b) Beschäftigte erhalten für i) Ehepartner/innen oder ii) Lebenspartner/innen i.S.v. § 1 Abs. 1 LPartG sowie iii) für jedes Kind, für das sie unterhaltspflichtig sind und regelmäßig Unterhalt

leisten eine zusätzliche Prämie von € 3.000. Die regelmäßige Unterhaltsleistung für Kinder kann bei Naturalunterhalt durch eine Meldebescheinigung des Kindes im Haushalt des/der Beschäftigten und bei Barunterhalt durch Nachweis entsprechender, regel-mäßiger Zahlungen belegt werden.

c) Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Ablehnung eines Angebots, bei dem die Fahrzeit von zwei Pkw-Fahrstunden überschritten wird (Nr.3.1 Absatz 4 lit. f), er-hält die/der Beschäftigte zusätzlich die entsprechende Mobilitätsprämie gemäß Nr. 4.4 Abs. 3 lit. b i) als Einmalzahlung.

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Outplacement-Beratung. Entsprechende Angebote werden durch die Arbeitgeberin den betroffenen Beschäftigten unterbreitet.

Die Arbeitgeberin verpflichtet sich diesbezüglich zum Abschluss von Verträgen mit hochwertigen Anbietern. Die Arbeitgeberin wird zur Festlegung der Kriterien in Bezug auf Angebote und Anbieter nach Abschluss dieses Tarifvertrags zeitnah Gespräche mit dem Hauptpersonalrat aufnehmen.

(5) RuhegeldFür Beschäftigte, auf die der Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- undHinterbliebenenversorgung (im Folgenden: TV AltV) anwendbar ist und die aus Anlass von "aufbruch" einen Aufhebungsvertrag schließen, gilt in Anpassung der Regelungen zur Zusatzrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfal-les (Teil 5 Nr. 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 TV AltV):

Die Beschäftigten erhalten eine Zusatzrente in Höhe des Ruhegeldgrundbetrags ihrer Vergütungsgruppe, ohne dass auf diese Zusatzrente die Pension gemäß Teil 5 Nr. 3 Ab-satz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 TV AltV angerechnet wird.

Teil 5 Nr. 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV AltV gilt entsprechend.

4.2 Beurlaubung

(1) Grundsätzliche Regelungen zur BeurlaubungBeschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und denen kein Angebot auf einen zumutbaren Arbeitsplatz im Sinne von Nr. 3.1 Absatz 4 lit. a-d gemacht werden kann, werden auf eigenen Wunsch in entsprechender Anwendung der Nr. 5.1 MTV beurlaubt. In diesen Fällen sind die Vorschriften dieses Tarifvertrags nicht anwendbar. Die Beurlau-bungsbedingungen richten sich allein nach den Regelungen, die ohne Abschluss dieser Vereinbarung gegolten hätten.

Durch die Vorgängerkassen BARMER und GEK angerechnete Beschäftigungszeiten werden hinsichtlich der Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit der Be-schäftigungszeit bei der BARMER GEK gleichgestellt.

(2) Erweiterte Regelungen zur Beurlaubung bei Angebot durch ArbeitgeberinWährend der Beurlaubungszeit erlangtes Erwerbseinkommen wird bei Beschäftigen, de-ren Beurlaubung im Sinne des Absatzes 1 auf Initiative der Arbeitgeberin abgeschlos-sen wird, nicht auf das Übergangsgeld bzw. das (Gesamt-)Ruhegeld angerechnet. Die beurlaubten Beschäftigten können Einkommen in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen.

(4) Outplacement-BeratungUm Beschäftigte, die einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, bei der Arbeitssu-che zu unterstützen, hat jeder dieser Beschäftigten einen Anspruch auf Angebot einer

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(3) Ausgleich der Minderung des Ruhegeldsanspruchs Für Beschäftigte, auf die der Teil 2 oder 3 TV AltV anwendbar ist, wird eine Minderung des Ruhegeldanspruchs, die durch die Beurlaubung eintritt, ausgeglichen.

Der Ausgleich besteht in einer Einmalzahlung, die innerhalb eines Monats nach Beginn der Beurlaubung geleistet wird. Die Zahlung besteht aus 4 v.H. des ruhegehaltsfähigen Bruttomonatsgehalts im Vormonat der Beurlaubung für jeden Monat zwischen dem Beur-laubungsbeginn und dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Renteneintritts.

4.3 Altersteilzeit

(1) Ziel des Abschlusses eines Vertrags zur Altersteilzeit ist der möglichst zeitgleiche Eintritt der/des Beschäftigten in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und dem Beginn der Umsetzungsphase von Projekt "aufbruch" in der Umsetzungsregion der/des jeweiligen Beschäftigten.

(2) Beschäftigte, die für dieses Instrument aus Sicht der Arbeitgeberin in Frage kommen, werden frühzeitig über diese Möglichkeit informiert.

(3) Die Beschäftigten in Altersteilzeit können von ihrer Arbeit unter Fortzahlung der entspre-chenden Altersteilzeitvergütung freigestellt werden, wenn

ihre verbleibende aktive Phase weniger als 1,5 Jahre beträgt und der Arbeitsplatz in der neuen Dienststelle nicht ihrer fachlichen Qualifikation ent-

spricht.

4.4 Maßnahmen zur Mobilitätsunterstützung

(1) Die Maßnahmen zur Mobilitätsunterstützung bestehen in drei Formen:

Maßnahmen zur Unterstützung eines Umzugs

Maßnahmen zur Fahrtunterstützung

Förderung der Anschaffung eines Pkw und Erwerb einer Fahrerlaubnis Die Maßnahmen sind in Summe auf € 25.000 pro Beschäftigten über die Laufzeit dieses Tarifvertrags gedeckelt, wobei das zinslose Darlehen nicht angerechnet wird. Über diesen Betrag hinausgehende Kosten werden nicht von der Arbeitgeberin erstattet.

(2) Maßnahmen zur Unterstützung eines Umzugs a) Beschäftigte haben einen Anspruch auf Unterstützungsmaßnahmen für einen Um-

zug, wenn:

sie innerhalb eines Jahres nach Angebot eines Arbeitsplatzes umziehen,

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der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit einem Pkw zum angebotenen Arbeitsplatz vor Umzug zwei Pkw-Fahrstunden im Sinne von Nr. 3.1 Absatz 4 lit. f überschreitet und

der angebotene Arbeitsplatz nach dem Umzug zumindest gemäß Nr.3.1 Absatz 4 lit. e zumutbar ist.

Im Falle wiederholter Umzüge kommt eine erneute Leistung nur dann in Frage, wenn dieser Umzug durch die Arbeitgeberin veranlasst ist und die weiteren Voraus-setzungen erfüllt werden.

b) Die Maßnahmen zur Unterstützung eines Umzugs umfassen eine Umzugsprämie, einen Maklerkostenzuschuss, ein zinsloses Darlehen sowie einen Kinderbetreuungs- und Pflegekostenzuschuss.

i) Die Umzugsprämie wird als Einmalzahlung in Höhe von € 10.000 nach An-meldung der neuen Adresse bei der Arbeitgeberin geleistet. Mit dieser Prä-mie sind sämtliche Ansprüche auf Umzugskostenvergütung, insbesondere Ansprüche nach Nr. 4des Tarifvertrags über Reisekostenvergütung, Tren-nungsgeld und Umzugskostenvergütung, abgegolten. Die Vorlage der Ummeldebescheinigung ist erforderlich.

ii) Der Maklerkostenzuschuss wird als Einmalzahlung in Höhe von bis zu zwei

Monatskaltmieten inklusive Mehrwertsteuer nach Anmeldung der neuen Ad-resse bei der Arbeitgeberin geleistet. Gegebenenfalls können die erstat-tungsfähigen Kosten auf eine Wohnungsgröße begrenzt werden, die im BUKG als "angemessene Wohnungsgröße" definiert wird. Die Vorlage der Maklerrechnung und Ummeldebescheinigung ist erforderlich.

iii) Das zinslose Darlehen wird als Einmalzahlung in Höhe von € 7.000 nach

Anmeldung der neuen Adresse bei der Arbeitgeberin geleistet. Die Vorlage der Ummeldebescheinigung ist erforderlich. Ein zinsloses Darlehen für ei-nen Umzug wird nur gewährt, wenn kein entsprechendes Darlehen für ei-nen Pkw in Anspruch genommen wurde.

iv) Der Kinderbetreuungs- und Pflegekostenzuschuss wird als Einmalzahlung

nach Anmeldung der neuen Adresse bei der Arbeitgeberin geleistet. Die Vorlage der Ummeldebescheinigung, ein Nachweis der Unterhaltspflicht entsprechend Nr. 4.1 Absatz 3 lit. b Satz 2 und / oder ein Nachweis der Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (Pflegekos-tenzuschuss) ist erforderlich. Die Höhe des Zuschusses ist wie folgt gestaf-felt:

Bei einer Fahrzeit vor Umzug von über zwei bis zweieinhalb Stunden er-hält die/der Beschäftigte € 600 Kinderbetreuungskostenzuschuss und / oder € 1.200 Pflegekostenzuschuss.

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Bei einer Fahrzeit vor Umzug von über zweieinhalb bis drei Stunden erhält die/der Beschäftigte € 900 Kinderbetreuungskostenzuschuss und / oder € 1.800 Pflegekostenzuschuss.

Bei einer Fahrzeit vor Umzug von über drei Stunden erhält die/der Be-schäftigte € 1.200 Kinderbetreuungskostenzuschuss und/oder € 2.400 Pflegekostenzuschuss.

Der Zuschuss gilt pro Jahr und Kind bzw. zu pflegende Person. Er wird für ei-nen Zeitraum von 3 Jahren geleistet und ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.600 gedeckelt. Bei Teilzeitbeschäftigten gelten folgende Anpassungen der Zeitgrenzen: Zweieinhalb bzw. drei Stunden entsprechen

zwei Stunden und fünf Minuten bzw. zweieinhalb Stunden bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als sechs Stunden und zehn Minuten (entspricht bei weniger als 0,8 AK bei fünf Wochenarbeitstagen),

einer Stunde und vierzig Minuten bzw. zwei Stunden bei einer durch-schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als vier Stunden und 37 Minuten (entspricht weniger als 0,6 AK bei fünf Wochenar-beitstagen).

Hinsichtlich der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen gilt Nr. 3.1 Absatz 6. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Kinderbetreuungs- und Pflegekostenzuschuss entsprechend dem Verhältnis der Anzahl ihrer wöchent-lichen Arbeitstage zur Zahl 5. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten gilt hilfsweise die durchschnittliche Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen im Zeitraum der letzten 6 Monate Beschäftigungszeit vor Übergabe des Angebots. Die Berechnung der Fahrzeit richtet sich nach Anlage 1.

(3) Maßnahmen zur Fahrtunterstützung a) Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf Fahrtunterstützung, wenn der zeitliche

Aufwand für den Hin- und Rückweg mit einem Pkw zum angebotenen Arbeitsplatz zwei Pkw-Fahrstunden im Sinne von Nr. 3.1 Absatz 4 lit. f überschreitet.

b) Die Maßnahmen zur Fahrtunterstützung umfassen eine Mobilitätsprämie, einen Zu-schuss zu Kinderbetreuungs- und Pflegekosten und einen Abrufschein.

i) Die Mobilitätsprämie wird als anteilige monatliche Zahlung über einen Zeit-raum von vier Jahren geleistet. Die Zahlung erfolgt mit der monatlichen Zahlung des Gehalts nach Aufnahme der Arbeit in der neuen Dienststelle, soweit und solange die Anspruchsvoraussetzungen gemäß lit. a bestehen.

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3.1 Absatz 4 lit. e festgelegten Zeitgrenze (zwei Pkw-Fahrstunden) hinaus-gehende Fahrzeit.

Bei einer Fahrzeit von über zwei bis zweieinhalb Stunden erhält die/der Beschäftigte € 5.000.

Bei einer Fahrzeit von über zweieinhalb bis drei Stunden erhält die/der Be-schäftigte € 7.500.Bei einer Fahrzeit von über drei Stunden erhält die/der Beschäftigte € 10.000.

Bei Teilzeitbeschäftigten gelten folgende Anpassungen der Zeitgrenzen: Zweieinhalb bzw. drei Stunden entsprechen

zwei Stunden und fünf Minuten bzw. zweieinhalb Stunden bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als sechs Stunden und zehn Minuten (entspricht weniger als 0,8 AK bei fünf Wochenarbeitstagen),

einer Stunde und vierzig Minuten bzw. zwei Stunden bei einer durch-schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als vier Stunden und 37 Minuten (entspricht weniger als 0,6 AK bei fünf Wochenar-beitstagen).

Hinsichtlich der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen gilt Nr. 3.1 Absatz 6. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mobilitätsprämie entsprechend dem Verhältnis der Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage zur Zahl 5. Bei unre-gelmäßigen Arbeitszeiten gilt hilfsweise die durchschnittliche Anzahl an wöchentli-chen Arbeitstagen im Zeitraum der letzten 6 Monate Beschäftigungszeit vor Über-gabe des Angebots.

Die Berechnung der Fahrzeit richtet sich nach Anlage 1.

ii) Kinderbetreuungs- und PflegekostenzuschussEin Anspruch auf den Kinderbetreuungs- und / oder Pflegekostenzuschuss setzt zusätzlich zu lit. a voraus, dass eine Verlängerung der Fahrzeit gegenüber dem zeitlichen Aufwand für den Hin- und Rückweg zur bisherigen Dienststelle eingetreten ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Kinderbetreuungs- und / oder Pflegekostenzuschuss bei Umzug (Abs. 2 lit. b iv)) entsprechend.

iii) AbrufscheinBeschäftigte, deren zeitlicher Aufwand für den Hin- und Rückweg mit einem Pkw zum angebotenen Arbeitsplatz zwei Pkw-Fahrstunden im Sinne von Nr. 3.1 Absatz 4 lit. f überschreitet, können einen Antrag auf Ausstellung eines Ab-rufscheins zum Erwerb eines Pkw stellen.

Die Gesamthöhe der Mobilitätsprämie richtet sich nach der über die in Nr.

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Alle Beschäftigten haben einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen in Höhe von € 7.000 zum Erwerb bzw. Leasing eines Pkw und / oder zum Erwerb einer Fahrerlaubnis. Das zinslose Darlehen wird als Einmalzahlung mit der Zahlung des ersten Gehalts nach Aufnahme der Arbeit in der neuen Dienststelle geleistet.

4.5 Weitere Unterstützungsmaßnahmen

(1) Unbezahlter Urlaub Alle Beschäftigten haben einen einmaligen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 3 bis 36 Monaten. Die Arbeitgeberin kann eine zeitliche Verschiebung des unbezahlten Ur-laubs verlangen, wenn betriebliche Gründe die Anwesenheit der/des Beschäftigten er-fordern. Der unbezahlte Urlaub ist unverzüglich zu gewähren, sobald diese Gründe ent-fallen.

(2) Verlängerung der ElternzeitBeschäftigte, die während der Dauer des Projekts "aufbruch" aus der Elternzeit zurück-kehren würden, können zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Anspruch bis zu zwei weitere Jahre Elternzeit nehmen. Während dieser zusätzlichen Elternzeit ruhen die Hauptpflich-ten des Arbeitsverhältnisses. Sie behalten ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen. Die Regelungen des Abschnitts 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gelten entsprechend.

4.6 Arbeitszeitverkürzung

(1) Die Arbeitgeberin kann Beschäftigten Angebote auf Arbeitszeitverkürzung machen. Dies setzt eine Einigung über die Einsatzsteuerung in den Geschäftsstellen voraus. Die Ar-beitgeberin und der Hauptpersonalrat werden Beratungen über die Ausgestaltung dieser Einsatzsteuerung zeitnah aufnehmen und somit die Voraussetzungen für die individuelle Arbeitszeitverkürzung schaffen.

(2) Bei einer von der Arbeitgeberin initiierten Arbeitszeitverkürzung haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Teillohnausgleich. Die Höhe des Teillohns richtet sich nach dem Ab-findungsanspruch gemäß Nr. 4.1 Absatz 2. Dieser wird als Einmalzahlung in dem Um-fang an die/den Beschäftigte/n geleistet, in dem sich ihre/seine Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gem. Nr. 2 Absatz 1 MTV verkürzt. Auf Antrag der/des Be-schäftigten kann der Teillohnausgleich gestaffelt über einen Zeitraum von 24 Monaten in monatlichen Zahlungen gleicher Höhe geleistet werden. Die Zahlung erfolgt mit der ers-ten Gehaltszahlung nach der Arbeitszeitverkürzung auf das Gehaltskonto der/des Be-schäftigten, sofern nichts anderes vereinbart wird.

(4) Förderung der Anschaffung eines Pkw und Erwerb einer Fahrerlaubnis

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4.7 Zahlungsmodalitäten

Soweit die personalwirtschaftlichen Instrumente in diesem Abschnitt eine Zahlung an die/den Beschäftigte/n vorsehen, besteht diese aus einer bargeldlosen Überweisung auf das Ge-haltskonto der/des Beschäftigten.

5. In-Kraft-Treten und Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt für die Dauer des Projekts "aufbruch" gemäß Verwaltungsratsbe-schluss vom 26.06.2014. Der Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz ist für die von "aufbruch" betroffenen Beschäftigten für diese Laufzeit außer Kraft gesetzt.

(3) Sollten Regelungen in diesem Tarifvertrag den Abschluss weiterer Vereinbarungen bzw. die teilweise Außerkraftsetzung von Regelungen erfordern, so werden die Vertragspar-teien entsprechende Beratungen aufnehmen und die hier geregelten Sachverhalte in Kraft setzen.

(4) Sollten Regelungen dieses Tarifvertrags durch die prozessbegleitende Arbeitsgruppe wei-terentwickelt werden und dies eine Änderung in diesem Vertrag erfordern, so wird die Ta-rifkommission zeitnah die Empfehlung der prozessbegleitenden Arbeitsgruppe beraten und Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Regelung aufnehmen.

(5) Der Tarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalendervierteljahr, frü-hestens jedoch zum 31. Dezember 2017. Der Tarifvertrag hat im Fall der Kündigung Nachwirkung für die Laufzeit des Projekts „aufbruch“, d.h. bis alle aus dem Projekt resul-tierenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen vollständig abgeschlossenen sind. Die Tarifparteien werden ab dem 30. September 2017 Gespräche zur Evaluation und Fest-setzung eines konkreten Endzeitpunkts des Projekts "aufbruch" aufnehmen.

(6) Die Regelung der Nr. 3.1 Abs. 4 lit. e und f entfalten bei Kündigung des Tarifvertrages durch eine der beiden tarifvertragsschließenden Parteien für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich Nr. 2.1 und 2.2 fallen, Nachwirkung über die Laufzeit des Tarifver-trages und die Dauer des Projekts „aufbruch“ hinaus.

(7) Im Falle von Austritten oder weiteren personellen Maßnahmen, die während der Laufzeit dieses Tarifvertrags vereinbart, aber nicht vor Ende des Tarifvertrags abgeschlossen oder wirksam werden, gelten auch für die Zeit nach dem Auslaufen dieses Tarifvertrags des-sen Bestimmungen als Grundlage für die Umsetzung.

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Protokollerklärung zu 3.1 Abs. 4 lit. f:

Diese Regelung gilt abweichend von Nr. 2 für die Beschäftigten der bereits existierenden Zen-tren, die aufgrund der Kriterien der bestehenden Dienstabsprache über Vergünstigungen für Be-schäftigte im Zusammenhang mit der Einrichtung der Melde- und Einzugszentren (= MEZ) vom 4. März 2013, keine Unterstützungsleistungen auf Basis dieser Dienstabsprache erhalten.

Anlage 1

1. Berechnung der Fahrzeit

Die Berechnung der Fahrzeiten in diesem Tarifvertrag richtet sich in allen hier geregelten und analogen Fällen nach dem im Folgenden geschilderten Verfahren. Die Fahrzeiten werden auf Grundlage der Daten von GoogleMaps (Einstellung: schnells-te Strecke, keine Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage) berechnet. Als Anfangs- bzw. Endpunkt der Fahrtstrecke, für welche die Fahrzeit berechnet wird, dienen jeweils der Wohnort und die Dienststelle der/des Beschäftigten. Grundlage ist jeweils die verfüg-bare Fassung, die unmittelbar vor Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vorliegt. Die Arbeitgeberin wird auf einen begründeten Antrag der prozessbegleitenden Arbeits-gruppe oder der Personalräte hin die Ermittlung der Fahrzeiten nachvollziehbar darlegen.

2. Dienststelle und Wohnort

(1) Die Dienststelle ist die Postadresse (nicht Postfachadresse) der jeweiligen Dienststelle. Falls die Postadresse der jeweiligen Dienststelle zum Zeitpunkt des Angebots auf Wei-terbeschäftigung noch nicht endgültig feststeht, so dient die nach dem Stand der derzei-tigen Planungen voraussichtliche Postadresse als jeweilige Dienststelle.

(2) Der Wohnort ist die bei der Arbeitgeberin als Wohnort hinterlegte Postadresse.

Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Angestellte/r Beamter/in Selbständige/r freie/r Mitarbeiter/in Erwerbslos

Vollzeit Teilzeit, Anzahl Wochenstunden:

Azubi-Volontär/in-Referendar/in bis

Schüler/in-Student/in bis

(ohne Arbeitseinkommen)

Praktikant/in bis

Altersteilzeit  bis

ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in Sonstiges:

Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)

Straße Hausnummer

PLZ Ort

Branche

ausgeübte Tätigkeit

regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in Euro

monatlicher Lohn- / Gehaltsgruppe Tätigkeits- / Berufsjahre Bruttoverdienst o. Besoldungsgruppe o. Lebensalterstufe

BIC

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Gläubiger-Identifikationsnummer: DE61ZZZ00000101497 Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt.

SEPA-LastschriftmandatIch ermächtige ver.di, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift ein-zuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ver.di auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut verein barten Bedingungen.

Zahlungsweise monatlich vierteljährlich

zur Monatsmitte halbjährlich jährlich zum Monatsende

Titel / Vorname / Name vom/von Kontoinhaber/in (nur wenn abweichend)

Straße und Hausnummer

PLZ Ort

Ort, Datum und Unterschrift

Titel/Vorname/Name Ich möchte Mitglied werden ab

0 1 2 0Straße Hausnummer Geburtsdatum

PLZ Wohnort

Geschlecht weiblich männlich

Telefon E-Mail Staatsangehörigkeit

Mitgliedsnummer

Beitrittserklärung Änderungsmitteilung

Ich wurde geworben durch: Name Werber/in

Mitgliedsnummer

Ich war Mitglied in der Gewerkschaft

von

bis

Monatsbeitrag in Euro

Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.di-Satzung pro Monat 1 % des regelmäßigenmonat li chen Brutto verdienstes, jedoch mind. 2,50 Euro.

DatenschutzDie mit diesem Beitrittsformular erhobenen personenbezogenen Daten, deren Änderungen und Ergänzungen werden ausschließlich gem. § 28 Abs. 9 Bundesdatenschutz gesetz (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie dienen dem Zweck der Begründung und Verwaltung Ihrer Mitgliedschaft. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen dieser Zweckbestimmung und sofern und soweit diese von ver.di ermächtigt oder beauftragt worden sind und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet wurden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.

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Einwilligungserklärung zum Lohn-/Gehaltsabzug in bestimmten Unternehmen:Ich bevollmächtige die Gewerkschaft ver.di, meinen satzungsgemäßen Beitrag bis auf Widerruf im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren bei meinem Arbeitgeber monatlich einzuziehen. Ich erkläre mich gemäß § 4a Abs.1 und 3 BDSG einverstanden, dass meine diesbezüglichen Daten, deren Änderun-gen und Ergänzungen, zur Erledigung aller meine Gewerkschaftsmitgliedschaft betreffenden Auf-gaben im erforderlichen Umfang verarbeitet und genutzt werden können.

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ver.di-Bundesverwaltung Sylvi KrischPaula-Thiede-Ufer 10, 10179 BerlinTel. 030 / 69 56 – 19 33

Stand: Juli 2014 Alle ver.dianerInnen sind unter [email protected] zu erreichen.


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